Der OÖ Jäger, N°174, März 2022

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RECHT

JAGD- UND WAFFENRECHT ERRICHTUNG, ERHALTUNG UND HAFTUNG

JAGDEINRICHTUNGEN TEXT: DR. WERNER SCHIFFNER MBA FOTO: CH. BÖCK

A) ERRICHTUNG Unter Jagdeinrichtungen sind nach § 54 des Oö. Jagdgesetzes die notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Salzlecken, Jagdsteige, Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme zu verstehen. Vor Errichtung solcher jagdlichen Anlagen ist vom Jagdausübungsberechtigten zuerst die Zustimmung für die Errichtung und Benützung dieser Anlagen beim Grundeigentümer einzuholen. Diese Zustimmung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann und auch Regelungen über die Dauer der Gestattung, Erhaltungs- und Beseitigungsvereinbarungen beinhalten sollte. Als Beispiele seien erwähnt: Vereinbarung über die Befestigung an Bäumen, Freischneiden von Hochständen, Zugänge, Benützung, Beseitigung nach Ablauf der Jagdperiode etc. Die Zustimmung zur Errichtung und Benützung kann gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen. Daneben hat der Jagdausübungsberechtigte die für die Errichtung von Jagdeinrichtungen allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen

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(z.B. nach der Oö. BauO, dem Oö. NSchG oder dem Forstgesetz 1975) einzuholen. Gemäß § 24 der Oö. BauO 1994 bedürfen z.B. jeder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die aufgrund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.

VOR ERRICHTUNG SOLCHER JAGDLICHEN ANLAGEN IST VOM JAGDAUSÜBUNGSBERECHTIGTEN ZUERST DIE ZUSTIMMUNG FÜR DIE ERRICHTUNG UND BENÜTZUNG DIESER ANLAGEN BEIM GRUNDEIGENTÜMER EINZUHOLEN. Nach § 25 Abs. 1 Z. 9 OÖ BauO ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer

bebauten Fläche bis zu 15 m² der Baubehörde anzuzeigen. Gemäß § 2 Z. 12 des Oö. Bautechnikgesetzes sind „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Unter „Bauwerk“ ist gemäß Z. 2 eine Anlage zu verstehen, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Durch die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 55/2021, welche mit 1. September 2021 in Kraft getreten ist, gilt die Bauordnung nunmehr nicht mehr für die Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2. Für diese ist kein baurechtliches Verfahren mehr erforderlich. Für größere Anlagen (z.B. Schlafkanzeln über 3 m² Bodenfläche), Futterhütten oder Jagdhütten, für deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, besteht auch weiterhin eine Baubewilligungsbzw. Anzeigepflicht. Zuständige Baubehörde ist der Bürgermeister.


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