Einladung
zur ordentlichen Generalversammlung 2014
Die vorliegende Einladung in deutscher Sprache stellt den Originaltext dar. Bei Abweichungen geht der deutsche Text den franzĂśsischen, italienischen und englischen Ăœbersetzungen vor.
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk die Initiative «gegen die Abzockerei» deutlich angenommen. Ihr Ziel ist es, übermässige Vergütungen des obersten Managements von börsenkotierten Aktiengesellschaften zu begrenzen. Zu diesem Zweck soll die Corporate Governance dieser Unternehmen weiterentwickelt werden, indem den Aktionärinnen und Aktionären mehr Einfluss auf die Vergütungspolitik, das Vergütungssystem und die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gegeben wird. In der «Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften» («VegüV» oder «Verordnung») vom 20. November 20131 hat der Bundesrat im Detail geregelt, wie die Initiative umzusetzen ist. Die Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und hat verschiedene Anpassungen zur Folge. Mit dem Ziel, die neuen Vorgaben in der Governance von Swisscom abzubilden, unterbreitet der Verwaltungsrat der Generalversammlung vom 7. April 2014 vorzeitig Statutenänderungen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über die Grundsätze der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses, über die externen Mandate der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, die Grundsätze der Erfolgs- und Beteiligungspläne, die Vergütung der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, den Zusatzbetrag für neu eintretende Geschäftsleitungsmitglieder sowie die Einzelheiten der Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder. Die Abstimmung über die zukünftigen Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, die bei Swisscom durch die Konzernleitung wahrgenommen wird, soll erstmals an der ordentlichen Generalversammlung 2015 durchgeführt werden. Aufgrund der neuen Verordnung wählt die Generalversammlung ab 2014 den Präsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie neu die Mitglieder des Vergütungsausschusses (bisher Ausschuss Kompensation) und den unabhängigen Stimmrechtsvertreter in Einzelwahlen für eine einjährige Amtsdauer. Organ- und Depotstimmrechtsvertretung sind nicht mehr zulässig. Die Aktionärinnen und Aktionäre können zudem an der diesjährigen Generalversammlung ihre Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter erstmals elektronisch erteilen. Bitte beachten Sie hierzu die beiliegenden Informationen.
Den Verordnungstext finden Sie unter http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20132519/201401010000/221.331.pdf.
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Die umfangreichen Wahlen und die Statutenänderungen führen zu einer Erweiterung der Traktandenliste. Aus diesem Grund beginnt die Generalversammlung um 13.30 Uhr, d.h. eine Stunde früher als bisher. Wir freuen uns, Sie zur 16. ordentlichen Generalversammlung der Swisscom AG einzuladen. Worblaufen, 7. März 2014 Mit freundlichen Grüssen Swisscom AG Verwaltungsrat
Hansueli Loosli, Präsident
Traktanden
Seite
1 1.1 1.2
Jahresbericht, Jahresrechnung der Swisscom AG und Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung der Swisscom AG und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 2013
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Verwendung des Bilanzgewinns 2013 und Festsetzung der Dividende
6
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Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung
7
4 Anpassung der Statuten, insbesondere an die Verordnung gegen über- mässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) 4.1 Allgemeine Statutenanpassungen 4.2 Statutenbestimmungen zu den Vergütungen und zum Genehmigungs- verfahren 4.3 Weitere Statutenbestimmungen gemäss Art. 12 VegüV
7 7 13
5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9
Wahlen in den Verwaltungsrat Wiederwahl von Barbara Frei Wiederwahl von Hugo Gerber Wiederwahl von Michel Gobet Wiederwahl von Torsten G. Kreindl Wiederwahl von Catherine Mühlemann Wiederwahl von Theophil Schlatter Wahl von Frank Esser Wiederwahl von Hansueli Loosli Wiederwahl von Hansueli Loosli als Präsident
29 29 30 30 30 31 31 32 32 33
6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5
Wahlen in den Vergütungsausschuss Wahl von Barbara Frei Wahl von Torsten G. Kreindl Wahl von Hansueli Loosli Wahl von Theophil Schlatter Wahl von Hans Werder
33 33 33 34 34 34
7
Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
34
8
Wiederwahl der Revisionsstelle
35
5 6
24
3
4
Anträge und Erläuterungen 1
Jahresbericht, Jahresrechnung der Swisscom AG und Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013
1.1
Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung der Swisscom AG und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, den Jahresbericht, die Jahresrechnung der Swisscom AG und die Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 zu genehmigen. Erläuterungen Im Jahr 2013 stieg der konsolidierte Nettoumsatz von Swisscom um CHF 50 Mio. oder 0,4% auf CHF 11 434 Mio., das konsolidierte Betriebsergebnis vor Abschreibungen (EBITDA) sank um CHF 175 Mio. oder 3,9% auf CHF 4302 Mio. Auf Basis konstanter Währungen, ohne Hubbing-Umsätze von Fastweb (Wholesale-Umsätze aus Interkonnektion) und ohne Firmenkäufe reduzierte sich der konsolidierte Umsatz um 0,8%. Dieser leichte Rückgang resultierte vor allem aus der Preiserosion im Schweizer Kerngeschäft in Höhe von rund CHF 350 Mio. und bei Roaming von rund CHF 210 Mio. Die Reduktion um insgesamt CHF 560 Mio. konnte durch das Kunden- und Mengenwachstum in Höhe von rund CHF 480 Mio. mehrheitlich kompensiert werden.
Das EBITDA sank auf vergleichbarer Basis um 2,0%, dies insbesondere als Folge des Umsatzrückgangs im Schweizer Kerngeschäft. Zudem stiegen in der Schweiz die Aufwendungen für Netzunterhalt und Informatik sowie in Italien die Akquisitionskosten als Folge des hohen Kundenwachstums. Im zweiten Halbjahr 2013 lag der bereinigte EBITDA um CHF 44 Mio. über dem Wert des Vorjahres.
Der konsolidierte Reingewinn sank um 6,6% auf CHF 1695 Mio. Haupttreiber des Rückgangs von CHF 120 Mio. sind, neben dem tieferen EBITDA, die um CHF 94 Mio. höheren Abschreibungen als Folge der gestiegenen Investitionen in die Infrastruktur. Der Personalbestand erhöhte sich insgesamt um 594 Vollzeitstellen auf 20 108. Einem Zuwachs in der Schweiz aufgrund von Firmenkäufen, der Anstellung von bisher externen Mitarbeitern und der Verstärkung des Kundendienstes stand ein Rückgang bei Fastweb als Folge der Auslagerung von Stellen gegenüber.
Ohne die Kosten von CHF 360 Mio. für die 2012 erworbenen Mobilfunkfrequenzen stiegen die Investitionen um 10,5% auf insgesamt CHF 2396 Mio., in der Schweiz um CHF 52 Mio. oder 3,2% auf CHF 1686 Mio.
Die Jahresrechnung der Swisscom AG nach aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften weist einen Reingewinn von CHF 239 Mio. aus. Der Bilanzgewinn, 5
bestehend aus dem Gewinnvortrag 2012 von CHF 3931 Mio. und dem Reingewinn 2013 von CHF 239 Mio., beläuft sich auf CHF 4170 Mio. Die Revisionsstelle KPMG AG empfiehlt in ihren Berichten an die Generalversammlung, die Jahresrechnung der Swisscom AG und die Konzernrechnung per 31. Dezember 2013 zu genehmigen.
Die umfassende Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2013 ist im Geschäftsbericht 2013 enthalten. Dieser beinhaltet auch die Berichte der Revisionsstelle, die Informationen zu Corporate Responsibility und Corporate Governance sowie den Vergütungsbericht.
1.2
Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 2013
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht 2013 im Rahmen einer Konsultativabstimmung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Erläuterungen Der Vergütungsbericht (Seiten 137 bis 148 des Geschäftsberichts 2013) stellt die Entscheidkompetenzen sowie die Grundsätze und Elemente der Vergütungen des Verwaltungsrats und der Konzernleitung dar. Er führt die Vergütungen auf, die im Berichtsjahr an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung geleistet worden sind, und zeigt deren Beteiligungen an der Swisscom AG. Über den Bericht wird eine unverbindliche Konsultativabstimmung durchgeführt. 2
Verwendung des Bilanzgewinns 2013 und Festsetzung der Dividende >> Vortrag aus dem Vorjahr >> Reingewinn 2013 Total Bilanzgewinn 2013
CHF 3931 Mio. CHF 239 Mio. CHF 4170 Mio.
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: >> Dividende von CHF 22 pro Aktie auf 51 801 141 Aktien CHF 1140 Mio. >> Vortrag auf neue Rechnung CHF 3030 Mio.
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Auf Aktien im Eigenbestand der Swisscom AG wird keine Dividende ausgeschüttet.
Erläuterungen Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung eine Dividende von CHF 22 brutto pro Aktie (Vorjahr CHF 22). Die Dividendensumme von rund CHF 1140 Mio.
basiert auf einem Bestand von 51 801 141 dividendenberechtigten Aktien (Stand 31. Dezember 2013). Sofern die Generalversammlung dem Antrag zustimmt, wird am 14. April 2014 nach Abzug der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35% eine Nettodividende von CHF 14.30 je Aktie ausbezahlt. Der letzte Handelstag, der zum Erhalt der Dividende berechtigt, ist der 8. April 2014. Ab dem 9. April 2014 werden die Aktien ex Dividende gehandelt. 3
Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Konzernleitung für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4
Anpassung der Statuten, insbesondere an die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)
4.1
Allgemeine Statutenanpassungen
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die Ziffern 5.1, 5.5, 5.7.2–5.7.4, 6.1 (Titel), 6.1.2, 6.1.5, 6.2.3 Buchstabe f und j sowie 11 der Statuten gemäss nachfolgendem Wortlaut zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen, wobei diese Statutenänderungen erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Kraft treten.
Erläuterungen und Wortlaut der beantragten Statutenanpassungen
Ziffer 5.1: Befugnisse der Generalversammlung Die Befugnisse der Generalversammlung werden durch die Verordnung erweitert. Sie wählt neu auch die Mitglieder des Vergütungsausschusses und den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Zudem wird sie erstmals an der Generalversammlung 2015 die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2016 genehmigen. Die Einzelheiten der Genehmigung sind in den Ziffern 5.7.7 und 5.7.8 der Statuten festgelegt. Der Bundesvertreter wird wie bis anhin vom Bundesrat abgeordnet. Erstmals für das Geschäftsjahr 2015 hat Swisscom die obligationenrechtliche Pflicht, einen Lagebericht zu erstellen. Die Genehmigung des Lageberichts ist eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung. 7
8
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat (Änderungen hellblau und kursiv markiert)
5.1 Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Ihr kommen die folgenden Befugnisse zu:
5.1 Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Ihr kommen die folgenden Befugnisse zu:
a. Die Festsetzung und Änderung der Statuten;
a. Die Festsetzung und Änderung der Statuten;
b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
b. die Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle;
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c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
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d. die Wahl und Abberufung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
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e. die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
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f. die Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gemäss diesen Statuten;
c. die Genehmigung des Jahresberichts und der Konzernrechnung;
g. die Genehmigung des Lageberichts Jahresberichts und der Konzernrechnung;
d. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
h. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
e. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
i. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und
f. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind.
j. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind.
Ziffer 5.5: Auflage des Geschäfts- und des Vergütungsberichts sowie der Revisionsberichte Die Verordnung verpflichtet börsenkotierte Gesellschaften, erstmals für das Geschäftsjahr 2014 einen Vergütungsbericht nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung zu erstellen. Der Bericht wird durch die Revisionsstelle geprüft und ist wie der Geschäftsbericht und die Revisionsberichte zum Vergütungsbericht und zur Jahresrechnung 20 Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft aufzulegen. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
5.5 Auflage des Geschäfts- und Revisionsberichts Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversammlung ist auf diese Auflage und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen zu verlangen.
5.5 Auflage des Geschäfts- und Revisionsberichts des Vergütungsberichts sowie der Revisionsberichte Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht die Revisionsberichte am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversammlung ist auf diese Auflage und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen zu verlangen.
Ziffern 5.7.2–5.7.4: Der unabhängige Stimmrechtsvertreter
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird neu von der Generalversammlung für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Verliert er während der einjährigen Amtszeit seine Unabhängigkeit oder kann er aus anderen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben, so bestimmt der Verwaltungsrat gestützt auf die Statuten ausnahmsweise für die nächste Generalversammlung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
Den Aktionärinnen und Aktionären ist gemäss Verordnung spätestens ab der Generalversammlung 2015 zu ermöglichen, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen. Vollmachten an andere Aktionärinnen und Aktionäre mit Stimmrecht sind weiterhin nur mit schriftlicher Vollmacht gültig.
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Der unabhängige Stimmrechtsvertreter übt die Stimmen gemäss den Weisungen des Vollmachtgebers aus. Erhält er keine Weisungen, so enthält er sich laut Verordnung der Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden aktuell in der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses als abgegebene Stimmen gezählt und erhöhen die absolute Mehrheit. Sie wirken sich somit faktisch wie Neinstimmen aus. Mit dem Ziel, den Aktionärswillen unverfälscht wiederzugeben, wird in den Statuten ausdrücklich festgelegt, dass die Enthaltungen in Zukunft nicht als abgegebene Stimmen gelten. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
5.7.2 Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung durch einen anderen Aktionär mit Stimmrecht, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist, vertreten lassen.
5.7.2 Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung durch einen anderen Aktionär mit Stimmrecht, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
–
5.7.3 Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Seine Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, wird dieser für die nächste Generalversammlung vom Verwaltungsrat bezeichnet.
5.7.3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten.
5.7.4 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Ziffer 6.1: Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Konstituierung des Verwaltungsrats Die schon bisher von Swisscom praktizierten Einzelwahlen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Präsidenten sowie neu deren einjährige Amtsdauer werden in den Statuten festgehalten. Bei einer allfälligen Vakanz im Präsidium kann der Verwaltungsrat das Amt bis zur nächsten (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung neu besetzen. Die maximale Amtsdauer wird mit einer geringen Flexibilisierungsmöglichkeit versehen, damit in der Nachfolgeplanung die jeweils aktuelle Situation des Unternehmens berücksichtigt werden kann. Sie beträgt neu in der Regel zwölf Jahre. Die Altersgrenze von 70 Jahren bleibt unverändert. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden neu durch die Generalversammlung gewählt. Das Selbstkonstituierungsrecht des Verwaltungsrats wird entsprechend eingeschränkt. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
6.1 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
6.1 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Konstituierung
6.1.2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt in der Regel zwei Amtsjahre. Unter einem Amtsjahr ist die Zeitdauer von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen. Mitglieder des Verwaltungsrates, welche das 70. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung aus dem Verwaltungsrat aus. Ebenso scheiden Mitglieder aus dem Verwaltungsrat aus, die das Amt während zwölf Amtsjahren ausgeübt haben.
6.1.2 Die Generalversammlung wählt einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie den Präsidenten des Verwaltungsrats. Deren Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden in der Regel nach insgesamt zwölf Amtsjahren aus. Das Amt kann längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs ausgeübt werden. Ist das Amt des Präsidenten vakant, bezeichnet der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten Generalversammlung aus seiner Mitte einen Präsidenten.
6.1.5 Der Präsident des Verwaltungsrates wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert der Verwaltungsrat sich selbst.
6.1.5 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleiben die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten und der Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung. 11
Ziffer 6.2.3: Erstellung des Vergütungsberichts, fachliche Voraussetzungen Revisionsstelle Die Erstellung des Vergütungsberichts gehört neu zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats. Die Revision erfolgt durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Ziffer 9 Statuten). Die Zulassung dieser Revisionsunternehmen ist mittlerweile im Revisionsaufsichtsgesetz geregelt und wird durch die Aufsichtsbehörde regelmässig überprüft. Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen ist somit nicht mehr Aufgabe des Verwaltungsrats. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
6.2.3 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:
6.2.3 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:
f. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
f. die Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
j. Prüfung der fachlichen Voraussetzungen aufgehoben der Revisionsstelle.
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Ziffer 11: Streichung der Sacheinlage Die Bestimmung über die Sacheinlage kann nach Gesetz zehn Jahre nach Aufnahme in die Statuten aufgehoben werden. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
11. Sacheinlage Gemäss Art. 23 TUG übernimmt die Gesellschaft die von ihr weiterzuführenden Aktiven von Fr. 15’529’896’471 und Passiven von Fr. 13’380’221’089 des Fernmeldedepartementes der PTT-Betriebe nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1998 (Art. 21 TUG) zum Preis von Fr. 2’149’675’382 gemäss Eröffnungsbilanz per 1.1.98, wofür 33’000’000 Namenaktien ausgegeben werden.
aufgehoben
4.2
Statutenbestimmungen zu den Vergütungen und zum Genehmigungsverfahren
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die Ziffern 5.7.7, 5.7.8, 6.4, 7.1 (Titel), 7.2, 8 (Titel) und 8.1 der Statuten gemäss nachfolgendem Wortlaut zu ändern oder zu ergänzen, wobei diese Statutenänderungen erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Kraft treten.
Erläuterungen und Wortlaut der beantragten Statutenanpassungen Ziffern 5.7.7 und 5.7.8: Modalitäten der Beschlussfassung über die Vergütungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Gemäss Verordnung entscheiden die Aktionärinnen und Aktionäre über die Vergütungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. Die Funktion der Geschäftsleitung gemäss Ziffer 7 Statuten wird bei Swisscom durch die Konzernleitung wahrgenommen.
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Um den Aktionärinnen und Aktionären zu den Vergütungen eine möglichst umfassende und konstruktive Mitwirkung zu ermöglichen, sehen die Statuten neu je eine Abstimmung über die maximalen Gesamtbeträge für die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für das jeweils folgende Geschäftsjahr vor. Es ist dabei vorgesehen, der Generalversammlung jeweils den Anteil der fixen und der variablen Vergütung am maximalen Gesamtbetrag aufzuzeigen. In der Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht können sich die Aktionärinnen und Aktionäre auch weiterhin über das Vergütungssystem und die im abgelaufenen Geschäftsjahr ausgerichteten Vergütungen äussern. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung in begründeten Ausnahmefällen (bspw. wesentliche Veränderung der Geschäftsleitung) Vergütungen für andere Zeitperioden zur Genehmigung vorschlagen.
Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung 2015 wird erstmals über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2016 abgestimmt.
Die Verordnung ermöglicht die Einführung einer Regelung für den Fall, dass ein Antrag des Verwaltungsrats betreffend die Vergütungen abgelehnt wird. Die Statuten sehen vor, dass in einem solchen Fall der Verwaltungsrat die Vergütungen festlegt, damit die betroffenen Führungskräfte weiterhin ihren Aufgaben nachgehen können. Der Verwaltungsrat berücksichtigt dabei in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht insbesondere die konkreten Umstände des ablehnenden Entscheids der Generalversammlung einschliesslich der Höhe der letztmals genehmigten Vergütungen und, sofern bekannt, die Gründe für die Ablehnung der Anträge. Der Verwaltungsrat wird die von ihm festgelegten Vergütungen der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung unterbreiten.
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
–
5.7.7 Die Generalversammlung genehmigt die Anträge des Verwaltungsrats in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge: a. für die Vergütung des Verwaltungsrats für das folgende Geschäftsjahr und b. für die Vergütung der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung in begründeten Ausnahmefällen Anträge in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge und/oder einzelne Vergütungselemente für andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen.
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5.7.8 Lehnt die ordentliche Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrats betreffend die Vergütung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung ab, setzt der Verwaltungsrat den entsprechenden maximalen Gesamtbetrag unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren fest und unterbreitet diesen der Generalversammlung zur Genehmigung. Im Rahmen eines so festgesetzten maximalen Gesamtbetrags kann die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Vergütungen ausrichten.
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Ziffer 6.4: Vergütungen des Verwaltungsrats Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit und ihrer Verantwortung entsprechende Vergütung. Der maximale Gesamtbetrag für die Vergütung für das folgende Geschäftsjahr wird gemäss Ziffer 5.7.7 der Statuten neu durch die Generalversammlung genehmigt. Die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst festlegt, und Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats für allfällige weitere Tätigkeiten im Konzern oder auf Anordnung der Gesellschaft (bspw. im Verwaltungsrat von Minderheitsbeteiligungen) müssen im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Gesamtbetrags liegen.
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
6.4 Entschädigungen Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse der Gesellschaft aufgewendeten Auslagen sowie auf eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechende Entschädigung, die der Verwaltungsrat selbst festlegt.
6.4 Vergütungen Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechende Vergütung, die der Verwaltungsrat im Rahmen der von der Generalversammlung genehmigten Vergütung selbst festlegt. Die Gesellschaft kann in diesem Rahmen auch Vergütungen ausrichten für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, und für Tätigkeiten auf Anordnung des Unternehmens. Die Vergütung kann von der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Gesellschaften ausgerichtet werden.
Ziffer 7.1 (Titel) und 7.2: Vergütung der Geschäftsleitung
Werden nach der Abstimmung über die Vergütung der Geschäftsleitung in der Generalversammlung Führungskräfte zum Mitglied oder zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung ernannt, so steht dem Verwaltungsrat ein Zusatzbetrag zur Verfügung, falls der von der Generalversammlung genehmigte maximale Gesamtbetrag für die Vergütung des neu ernannten Mitglieds der Geschäftsleitung nicht ausreicht. Die Regelung eines solchen Zusatzbetrags bezweckt grundsätzlich die Begleichung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem neu ernannten Mitglied der Gesellschaft zu erfüllen hat. Der Zusatzbetrag soll sich dabei im vergleichbaren Ausmass an der Vergütung des ausscheidenden Mitglieds der Geschäftsleitung orientieren. Ein solcher Zusatzbetrag kann – immer unter der Voraussetzung, dass der genehmigte maximale Gesamtbetrag nicht ausreicht – auch verwendet werden, um das neu eintretende Geschäftsleitungsmitglied für werthaltige Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeit- oder Auftraggeber (einschliesslich Anwartschaften), die er aufgrund des Wechsels in die Geschäftsleitung von Swisscom verliert, zu entschädigen.
Die Statuten enthalten deshalb je einen maximalen Zusatzbetrag pro neu ernanntes Mitglied (Vorsitzender der Geschäftsleitung oder übrige Mitglieder) und für Neuernennungen insgesamt. Damit wird eine zweifache quantitative Beschränkung bewirkt (Einzelzusatzbetrag und Total möglicher Zusatzbeträge). Die Zusatzbeträge in Prozenten stehen im Verhältnis zu dem von der Generalversammlung genehmigten maximalen Gesamtbetrag für die Vergütung der Geschäftsleitung. Der Verwaltungsrat wird über die allfällige Verwendung des Zusatzbetrags jährlich im Rahmen des Vergütungsberichts und anlässlich der nächsten Generalversammlung Rechenschaft ablegen.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechende Vergütung. Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung für das folgende Geschäftsjahr wird gemäss Ziffer 5.7.7 der Statuten neu durch die Generalversammlung genehmigt. Die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für die Mitglieder Geschäftsleitung festlegt, und die Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung für allfällige weitere Tätigkeiten im Konzern oder auf Anordnung der Gesellschaft (bspw. im Verwaltungsrat von Minderheitsbeteiligungen) müssen im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Gesamtbetrags liegen.
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Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
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7.1 Übertragung der Geschäftsführung, Wahl und Zusammensetzung
Gemäss Art. 10 Abs. 1 TUG besorgt die Geschäftsleitung, deren Mitglieder vom Verwaltungsrat gewählt werden, die Geschäftsführung der Gesellschaft.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 TUG besorgt die Geschäftsleitung, deren Mitglieder vom Verwaltungsrat gewählt werden, die Geschäftsführung der Gesellschaft.
Die Geschäftsleitung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen. In ausserordentlichen Fällen sind zeitlich befristete Ausnahmen zulässig.
Die Geschäftsleitung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen. In ausserordentlichen Fällen sind zeitlich befristete Ausnahmen zulässig.
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7.2 Vergütung
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7.2.1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechende Vergütung. Die Gesellschaft kann Vergütungen ausrichten für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, und für Tätigkeiten auf Anordnung des Unternehmens. Die Vergütung kann von der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Gesellschaften ausgerichtet werden.
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7.2.2 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften sind ermächtigt, jedem Mitglied der Geschäftsleitung, das während einer Periode, für welche die Generalversammlung die Vergütung der Geschäftsleitung bereits genehmigt hat, neu ernannt wird, für diese Periode(n) einen Zusatzbetrag auszurichten, wenn der bereits genehmigte Gesamtbetrag für dessen Vergütung nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag dient der Begleichung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen des neu ernannten Mitglieds der Geschäftsleitung im vergleichbaren Ausmass der Entschädi-
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat gung des ausscheidenden Mitglieds der Geschäftsleitung sowie der Entschädigung für werthaltige Ansprüche des neu ernannten Mitglieds der Geschäftsleitung gegenüber dessen Arbeit- oder Auftraggeber (inklusive Anwartschaften). Der Zusatzbetrag darf in diesem Rahmen je Vergütungsperiode für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung 30% und für die übrigen Funktionen in der Geschäftsleitung 20% des jeweils letzten genehmigten Gesamtbetrags der maximalen Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen. Die Zusatzbeträge dürfen je Vergütungsperiode insgesamt die Hälfte des jeweils letzten genehmigten Gesamtbetrags der maximalen Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen.
Ziffern 8 (Titel) und 8.1: Erfolgs- und Beteiligungspläne
Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats besteht namentlich aus einem funktionsabhängigen Verwaltungsratshonorar sowie aus Sitzungsgeldern. In der Regel wird ein Drittel des funktionsabhängigen Honorars in für drei Jahre gesperrten Aktien ausbezahlt, um eine direkte Beteiligung an der langfristigen Wertentwicklung zu gewährleisten.
Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung beinhaltet insbesondere einen fixen Basislohn und einen variablen Erfolgsanteil. Der variable Erfolgsanteil bemisst sich an der Erreichung jährlich neu definierter Leistungsziele und soll einen Anreiz schaffen, das Unternehmensergebnis zu verbessern und so den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. Der Zielerfolgsanteil, der bei Erreichen der Ziele ausbezahlt wird, richtet sich nach der Funktion des jeweiligen Geschäftsleitungsmitglieds und beträgt maximal 70% des Jahresbasislohns. Bei Übertreffen der Ziele beträgt der variable Erfolgsanteil maximal 100% des Jahresbasislohns. Die fixe und/oder die variable
Die neue Ziffer 8.1 der Statuten regelt die Grundsätze der heutigen erfolgsabhängigen Vergütungen und der Beteiligungspläne. Die Statutenregelung schafft einen klaren Rahmen für die Gesellschaft, belässt ihr aber auch eine gewisse Flexibilität für künftig allenfalls erforderliche Anpassungen.
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Vergütung werden teilweise in Aktien, vergleichbaren Instrumenten und/oder von der Gesellschaft festgelegten Einheiten ausgerichtet. Ein Teil der variablen Vergütung wird in der Regel zu mindestens 25% in für drei Jahre gesperrten Aktien ausbezahlt.
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Sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrats wie auch die Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, einen Mindestaktienbestand zu halten.
Die Einzelheiten zu den erfolgsabhängigen Vergütungen 2013 und zum heutigen Beteiligungsplan «Management Incentive Plan» sind im Vergütungsbericht (Seite 137 ff. des Geschäftsberichts) und im Anhang zur Konzernrechnung 2013 (Seite 182 des Geschäftsberichts) offengelegt. Der im Vergütungsbericht aufgeführte variable Erfolgsanteil 2013 für die Mitglieder der Konzernleitung wurde aufgrund der bisherigen Regelungen, d.h. maximal 130% des Zielerfolgslohns, berechnet und wird Ende April 2014 ausbezahlt.
Der «Restricted Share Plan» wurde im Februar 2014 vom Verwaltungsrat beschlossen und ist deshalb im Geschäftsbericht 2013 nicht abgebildet. Mit dem Restricted Share Plan hat der Verwaltungsrat innerhalb des von der Generalversammlung festgelegten Vergütungsrahmens die Möglichkeit, einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern einen Teil der Vergütung in Form von bedingten Aktien resp. Anwartschaften auf Aktien auszurichten, um die Rekrutierung und die Bindung von Schlüsselpersonen gezielt zu unterstützen. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
(Die geltende Ziffer 8 wird zu Ziffer 9 der geänderten Statuten).
8 Gemeinsame Bestimmungen für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
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8.1 Erfolgs- und Beteiligungspläne 8.1.1 Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats besteht namentlich aus einem funktionsabhängigen Verwaltungsratshonorar sowie aus Sitzungsgeldern. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats trägt der Verantwortung und der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder Rechnung. Die Höhe der Vergütungselemente wird im Rahmen des durch die Generalversammlung genehmigten Gesamtbetrags der Vergütung des Verwaltungsrats durch den Verwaltungsrat
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat bestimmt. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats wird ein Teil ihres Honorars in gesperrten Aktien der Gesellschaft ausgerichtet, um eine direkte Beteiligung an der langfristigen Wertentwicklung zu gewährleisten. Um die Ausrichtung auf die Aktionärsinteressen weiter zu stärken, kann der Verwaltungsrat für die Mitglieder des Verwaltungsrats Vorgaben zum Aufbau und zur Einhaltung eines Mindestbesitzes von Aktien der Gesellschaft beschliessen.
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8.1.2 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung besteht aus fixen Vergütungselementen und einem variablen Erfolgsanteil. Der variable Erfolgsanteil soll einen Anreiz schaffen, das Unternehmensergebnis zu verbessern und so den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. Er bemisst sich an der Erreichung von Leistungszielen, welche vom Verwaltungsrat zu Beginn der entsprechenden Leistungsperiode festgelegt werden. Die Leistungsziele können persönliche Ziele, unternehmens- und bereichsspezifische Ziele finanzieller und nichtfinanzieller Art beinhalten, unter Berücksichtigung der Funktion des Geschäftsleitungsmitglieds. Der bei Zielerreichung vorgesehene variable Erfolgsanteil (Zielerfolgsanteil) für die einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder kann bis zu 70% des Jahresbasislohns betragen. Bei Übertreffen der Ziele kann der variable Erfolgsanteil maximal 100% des Jahresbasislohns betragen. Die Höhe des variablen Erfolgsanteils wird vom Verwaltungsrat aufgrund der Zielerreichung im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Gesamtbetrags der Vergütung der Geschäftsleitung bestimmt. Die fixe Vergütung und/oder der variable
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Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat Erfolgsanteil werden teilweise in Aktien, vergleichbaren Instrumenten und/oder von der Gesellschaft festgelegten Einheiten ausgerichtet, um eine direkte Beteiligung an der langfristigen Wertentwicklung zu gewährleisten. Um die Ausrichtung auf die Aktionärsinteressen weiter zu stärken, kann der Verwaltungsrat für die Mitglieder der Geschäftsleitung Vorgaben zum Aufbau und zur Einhaltung eines Mindestbesitzes von Aktien der Gesellschaft beschliessen.
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8.1.3 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der variable Erfolgsanteil im Rahmen des Management Incentive Plan in der Regel zu mindestens 25% in gesperrten Aktien der Gesellschaft ausgerichtet. Die Geschäftsleitungsmitglieder haben die Möglichkeit, den Aktienanteil auf freiwilliger Basis zu erhöhen. Für Mitglieder des Verwaltungsrats wird unter dem Management Incentive Plan das funktionsabhängige Jahreshonorar in der Regel zu einem Drittel in gesperrten Aktien der Gesellschaft ausgerichtet. Die Zuteilung der Aktien unter dem Management Incentive Plan erfolgt auf der Basis des Steuerwerts. Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Der vom Verwaltungsrat erlassene Restricted Share Plan dient dazu, die Rekrutierung und das Halten von Schlüsselpersonen zu unterstützen. Unter dem Restricted Share Plan kann der Verwaltungsrat einen Teil der Vergütung für einzelne Geschäftsleitungsmitglieder auch in Form von Einheiten (Restricted Share Units) entrichten. Diese Einheiten berechtigen nach Ablauf von in der Regel drei Jahren sowie unter der Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum kostenlosen Bezug von
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat Aktien der Gesellschaft. Der Anrechnungswert der Einheiten entspricht dem Marktwert der Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung.
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8.1.4 Der Verwaltungsrat legt jeweils die Einzelheiten für ausgerichtete Aktien, vergleichbare Instrumente und/oder von der Gesellschaft festgelegte Einheiten wie allfällige Verfallsbedingungen, die Ausübungsbedingungen und -fristen, Sperrfristen sowie den Zeitpunkt der Zuteilung und die Bewertung fest; er kann vorsehen, dass Ausübungsbedingungen und -fristen und Sperrfristen aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse, wie die Beendigung eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses verkürzt oder aufgehoben werden, Vergütungen unter Annahme der Erreichung der Zielwerte ausgerichtet werden oder Vergütungen verfallen. Der Verwaltungsrat berücksichtigt dabei die langfristigen Interessen der Gesellschaft, einschliesslich deren Fähigkeit, am Arbeitsmarkt geeignete Personen zu rekrutieren und die Mitarbeitenden an die Gesellschaft binden zu können.
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4.3
Weitere Statutenbestimmungen gemäss Art. 12 VegüV
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die Statuten mit den Ziffern 6.5, 8.2 und 8.3 gemäss nachfolgendem Wortlaut zu ergänzen, wobei diese Statutenänderungen erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Kraft treten.
Aufgrund der Statutenänderungen unter Traktandum 4 ist die Numerierung der einzelnen Ziffern der Statuten entsprechend anzupassen.
Erläuterungen und Wortlaut der beantragten Statutenanpassungen Ziffer 6.5: Vergütungsausschuss
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Der Vergütungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammen und wird neu durch die Generalversammlung gewählt. Sinkt die Anzahl Mitglieder im Vergütungsausschuss unter die minimale Anzahl von drei Mitgliedern, so ernennt der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten Generalversammlung aus seiner Mitte das oder die fehlenden Mitglieder.
Die Verordnung verpflichtet die Gesellschaften, die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses in den Statuten festzuhalten. An der bisher bewährten Organisation und Arbeitsteilung zwischen Verwaltungsrat und Vergütungsausschuss wird festgehalten. Berücksichtigt wird, dass gemäss Verordnung die Kompetenz zur Genehmigung der maximalen Gesamtbeträge für die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat auf die Generalversammlung übergeht.
Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat in der Gestaltung und Umsetzung der Grundsätze und Regeln für die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Er bereitet sämtliche Geschäfte in diesem Bereich vor. Der Verwaltungsrat entscheidet im Rahmen der durch die Generalversammlung genehmigten maximalen Gesamtbeträge über die Festlegung der Vergütungen an den Verwaltungsrat sowie an die Geschäftsleitung insgesamt und bestimmt auch die Höhe der Vergütung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO). Der Vergütungsausschuss legt die Einzelbezüge der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung fest. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss weitere Aufgaben zuweisen.
Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
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6.5 Vergütungsausschuss
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6.5.1 Der Vergütungsausschuss besteht aus drei bis sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder einzeln. Deren Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Sinkt die Anzahl Mitglieder im Vergütungsausschuss unter die minimale Anzahl von drei Mitgliedern, ernennt der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten Generalversammlung aus seiner Mitte das oder die fehlenden Mitglieder.
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6.5.2 Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Vorsitzenden. Der Vergütungsausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.
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6.5.3 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat in der Gestaltung und Umsetzung der Grundsätze und Regeln für die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Er unterbreitet dem Verwaltungsrat entsprechende Anträge, insbesondere hinsichtlich der Anträge des Verwaltungsrats zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats über die Vergütung des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Der Vergütungsausschuss beschliesst im Rahmen der durch die Generalversammlung genehmigten Gesamtvergütung die Vergütungen der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. Zudem überwacht er die Ausführung der Entscheide des Verwaltungsrats und der Generalversammlung über die Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.
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Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
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6.5.4 Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss weitere Aufgaben zuweisen.
Ziffer 8.2: Verträge mit Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern
Nach der Verordnung ist die maximale Dauer oder die Kündigungsfristen der Verträge mit Mitgliedern der Geschäftsleitung und allenfalls des Verwaltungsrats in den Statuten anzugeben. Dauer und Kündigungsfristen dürfen höchstens ein Jahr betragen. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
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8.2 Verträge
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8.2.1 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können mit Mitgliedern des Verwaltungsrats unbefristete oder befristete Verträge, welche den Vergütungen zugrunde liegen, abschliessen. Die Dauer und Beendigung richten sich nach Amtsdauer und Gesetz.
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8.2.2 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung Arbeitsverträge auf unbestimmte Dauer mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abschliessen.
Ziffer 8.3: Externe Mandate
Gemäss Verordnung müssen die Statuten verbindliche Regelungen zur Annahme von Drittmandaten durch die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung aufweisen. Die Grenzwerte zu den verschiedenen in den Statuten definierten Kate- gorien berücksichtigen einerseits das gegenseitige Bedürfnis nach einer sorgfältigen Ausübung der jeweiligen Mandate und andererseits das Bedürfnis von Swisscom, geeignete und erfahrene Kandidaten rekrutieren zu können. Die sorgfältige Handhabung der Führungsverantwortung wird mit der Fortführung des bisherigen strengen
Genehmigungsverfahrens für Mitglieder der Geschäftsleitung (die Annahme von Drittmandaten ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat möglich) und mit der Einführung einer Konsultationspflicht für die Mitglieder des Verwaltungsrats vor Annahme eines Mandates sichergestellt. Hält ein Mitglied des Verwaltungsrats bzw. ein Mitglied der Geschäftsleitung mehrere Mandate in nicht börsenkotierten Gesellschaften, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, wird das Hauptmandat als ein Mandat angerechnet. Da die Ausübung der weiteren Mandate innerhalb derselben Gruppe in der Regel weniger zeitaufwendig ist, werden diese nur zu einem Fünftel angerechnet. Keine der unter Traktandum 5 zur Wiederwahl bzw. Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagenen Personen erreicht oder überschreitet die vorgeschlagene Anzahl externer Mandate. Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat
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8.3 Externe Mandate
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8.3.1 Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann mehr als drei zusätzliche Mandate in börsenkotierten Unternehmen und zehn zusätzliche Mandate in nicht börsenkotierten Unternehmen wahrnehmen. Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als insgesamt zehn zusätzliche Mandate wahrnehmen. Werden Mandate in Unternehmen ausgeübt, die durch ein Kontrollverhältnis verbunden sind, so wird das Hauptmandat voll angerechnet; jedes weitere Mandat wird zu einem Fünftel angerechnet.
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8.3.2 Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als ein zusätzliches Mandat in einem börsenkotierten Unternehmen und zwei zusätzliche Mandate in nicht börsenkotierten Unternehmen wahrnehmen. Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als insgesamt zwei zusätzliche Mandate wahrnehmen. Werden Mandate in Unternehmen ausgeübt, die durch ein
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Geltender Wortlaut
Wortlaut Antrag Verwaltungsrat Kontrollverhältnis verbunden sind, so wird das Hauptmandat voll angerechnet; jedes weitere Mandat wird zu einem Fünftel angerechnet.
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8.3.3 Nicht unter diese Beschränkungen fallen a. Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren; b. Mandate, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Anordnung der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Gesellschaften wahrnimmt. Kein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung kann mehr als zehn solche Mandate wahrnehmen und c. Mandate in Interessengruppierungen, gemeinnützigen Vereinen, Institutionen und Stiftungen sowie Personalfürsorgestiftungen. Kein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung kann mehr als sieben solche Mandate wahrnehmen.
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8.3.4 Die Pflicht zur Wahrung der gebotenen Sorgfalt gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bleibt in jedem Fall vorbehalten. Der Verwaltungsrat erlässt weitere Vorgaben, insbesondere zu einer Konsultationspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und zum Genehmigungsverfahren für die Mitglieder der Geschäftsleitung.
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8.3.5 Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet ist.
5
Wahlen in den Verwaltungsrat
Die Verordnung verlangt ab dem 1. Januar 2014 die jährliche Wiederwahl aller Mitglieder des Verwaltungsrats. An der diesjährigen Generalversammlung werden somit alle Mitglieder zur Wiederwahl vorgeschlagen, auch diejenigen, deren Amtszeit noch bis zur Generalversammlung 2015 dauern würde. Die Wahl erfolgt einzeln und neu für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Der Präsident wird wie bis anhin durch die Generalversammlung gewählt.
5.1
Richard Roy scheidet an der Generalversammlung 2014 aus dem Verwaltungsrat aus. Frank Esser wird der Generalversammlung als Ersatz vorgeschlagen. Der Bundesvertreter, Hans Werder, wird nicht von der Generalversammlung gewählt, sondern vom Bundesrat abgeordnet. Seine Amtsdauer läuft an der Generalversammlung 2015 aus. Für nähere Informationen zu den Kandidaten wird auf den Geschäftsbericht 2013, Kapitel Corporate Governance, Ziffer 3 verwiesen. Wiederwahl von Barbara Frei
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Barbara Frei für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Barbara Frei (1970), Dr. sc. techn., ist seit 2012 Mitglied des Verwaltungsrats und war bis Ende 2013 Mitglied des Ausschusses Finanzen. Seither ist Barbara Frei Mitglied des Vergütungsausschusses. Als Vorbereitung für diese Funktion hat sie im letzten Jahr an den Sitzungen des Vergütungsausschusses als Gast ohne Stimmrecht teilgenommen. Seit 1998 ist Barbara Frei in unterschiedlichen leitenden Funktionen des ABB-Konzerns tätig, aktuell als Global Business Unit Manager Drives and Control. Im Rahmen ihrer Funktion bei ABB übt sie zurzeit ein Verwaltungsratsmandat aus.
Barbara Frei wird der Generalversammlung unter Traktandum 6.1 zur Wahl in den Vergütungsausschuss vorgeschlagen.
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5.2
Wiederwahl von Hugo Gerber
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hugo Gerber für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Hugo Gerber (1955), dipl. Postkaufmann, ist seit 2006 als Personalvertreter im Verwaltungsrat und Mitglied des Ausschusses Revision. Er hatte mehrere Jahre leitende Funktionen in Gewerkschaften, zuletzt als Präsident der Gewerkschaft Transfair. Seit 2009 ist Hugo Gerber selbstständiger Berater. Er übt drei weitere Mandate aus. 5.3
Wiederwahl von Michel Gobet
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Michel Gobet für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Michel Gobet (1954), Lizenziat in Geschichte, ist seit 2003 als Personalvertreter im Verwaltungsrat und seit 2011 Mitglied des Ausschusses Finanzen. Er ist seit mehreren Jahren in leitenden Funktionen in Gewerkschaften tätig, seit 1999 als Zentralsekretär der Gewerkschaft syndicom. Er übt vier weitere Mandate aus. 5.4
Wiederwahl von Torsten G. Kreindl
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Torsten G. Kreindl für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen.
30
Erläuterungen Torsten G. Kreindl (1963), dipl. Wirtschaftsingenieur, Dr. techn., wurde 2003 in den Verwaltungsrat gewählt. Er führt den Vorsitz des Ausschusses Finanzen und ist Mitglied des Vergütungsausschusses. Torsten G. Kreindl ist seit 2005 Partner des Venture Capital Unternehmens Grazia Equity GmbH, Stuttgart, und übt vier weitere Mandate (davon eines in einem börsenkotierten Unternehmen) aus.
Torsten G. Kreindl wird der Generalversammlung unter Traktandum 6.2 zur Wahl in den Vergütungsausschuss vorgeschlagen.
5.5
Wiederwahl von Catherine Mühlemann
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Catherine Mühlemann für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Catherine Mühlemann (1966), lic. phil. I und eidg. dipl. PR-Beraterin, ist seit 2006 Mitglied des Verwaltungsrats und des Ausschusses Finanzen. Sie war von 1994 bis 2012 in verschiedenen Unternehmen im Medienbereich in leitender Funktion tätig und übt heute zwei weitere Mandate aus. 5.6
Wiederwahl von Theophil Schlatter
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Theophil Schlatter für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Theophil Schlatter (1951), lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, wurde 2011 in den Verwaltungsrat gewählt. Er ist Vorsitzender des Ausschusses Revision. Theophil Schlatter war in verschiedenen Gesellschaften im Bereich Finanzen tätig, zuletzt bis 2011 als Finanzchef und Mitglied der Konzernleitung der Holcim Ltd. Er übt zwei weitere Verwaltungsratsmandate aus.
Theophil Schlatter wird der Generalversammlung unter Traktandum 6.4 zur Wahl in den Vergütungsausschuss vorgeschlagen.
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5.7
Wahl von Frank Esser
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Frank Esser für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen. Erläuterungen Frank Esser (1958), ist deutscher Staatsbürger. Nach dem Abschluss der beruflichen Ausbildung als diplomierter Kaufmann promovierte er an der Universität Köln in Wirtschaftswissenschaften.
Frank Esser ist ein in Europa anerkannter Telekommunikationsexperte und war eine der treibenden Kräfte im Aufbau des Mobilfunks für Mannesmann in Deutschland. Bei Mannesmann Eurokom hatte er von 1988 bis 2000 verschiedene Funktionen inne, zuletzt ab 1996 als Mitglied der Geschäftsleitung Mannesmann. Nach der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone im Jahr 2000 wechselte Frank Esser zum Mobilfunkanbieter SFR, wo er zunächst während zweier Jahre als Chief Operating Officer (COO) tätig war. In seiner Funktion als Vorsitzender und CEO von SFR ab 2002 baute er SFR zum zweitgrössten Mobilfunkanbieter in Frankreich auf. Diese Erfolge brachten ihm 2005 die Ernennung in den Konzernvorstand der französischen Vivendi Group, wo er die Innovationsstrategie des Gesamtkonzerns verantwortete. 2012 verliess Frank Esser SFR und Vivendi Group.
Frank Esser ist heute Mitglied des Verwaltungsrats der AVG Technologies N.V., Amsterdam, und Mitglied des Aufsichtsrats der Rentabiliweb Group S.A.S., Brüssel.
5.8
Wiederwahl von Hansueli Loosli
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hansueli Loosli für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen. Erläuterungen Hansueli Loosli (1955), eidg. dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling, ist seit 2009 Mitglied des Verwaltungsrats und wurde von der Generalversammlung per 1. September 2011 als Präsident gewählt. Er leitet den jeweils ad hoc gebildeten Ausschuss Nomination und ist Mitglied der Ausschüsse Revision, Finanzen und Vergütung. Im Vergütungsausschuss hat er eine beratende Funktion ohne Stimmrecht. Bis Ende August 2011 war Hansueli Loosli Vorsitzender der Geschäfts32
leitung der Coop Genossenschaft, Basel, und anschliessend übernahm er das Präsidium des Verwaltungsrats der heutigen Coop Gruppen Genossenschaft. Er präsidiert heute weitere Gesellschaften der Coop Gruppe (davon ein börsenkotiertes Unternehmen) und ist Beirat der Deichmann SE, Essen.
Hansueli Loosli wird der Generalversammlung unter Traktandum 5.9 zudem als Präsident und unter 6.3 als Mitglied des Vergütungsausschusses ohne Stimmrecht zur Wahl vorgeschlagen.
5.9
Wiederwahl von Hansueli Loosli als Präsident
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hansueli Loosli für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Präsidenten des Verwaltungsrats wiederzuwählen.
6
Wahlen in den Vergütungsausschuss
Die Verordnung verlangt ab dem 1. Januar 2014 die jährliche Wahl aller Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung.
6.1
Wahl von Barbara Frei
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Barbara Frei für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung in den Vergütungsausschuss zu wählen. 6.2
Wahl von Torsten G. Kreindl
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Torsten G. Kreindl für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung in den Vergütungsausschuss zu wählen.
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6.3
Wahl von Hansueli Loosli
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hansueli Loosli für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied ohne Stimmrecht in den Vergütungsausschuss zu wählen. 6.4
Wahl von Theophil Schlatter
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Theophil Schlatter für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung in den Vergütungsausschuss zu wählen. 6.5
Wahl von Hans Werder
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hans Werder für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung in den Vergütungsausschuss zu wählen. Erläuterungen Hans Werder (1946), Dr. rer. soc. und lic. iur., ist seit 2011 als Vertreter des Hauptaktionärs, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Verwaltungsrat. Bis Ende 2013 war er Mitglied des Ausschusses Finanzen. Seit dem 1. Januar 2014 nimmt er Einsitz im Ausschuss Revision. Er ist zudem Mitglied des Vergütungsausschusses. Während mehrerer Jahre war Hans Werder in der kantonalen und eidgenössischen Verwaltung tätig, zuletzt bis Ende 2010 als Generalsekretär des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er hält ein weiteres Mandat. 7
Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die Anwaltskanzlei Reber Rechtsanwälte, Zürich, als unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die Dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu wählen. 34
Erläuterungen Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung die Wahl der Kanzlei Reber Rechtsanwälte, Zürich. Der bisherige unabhängige Stimmrechtsvertreter, Dr. Markus Uhl, ist Partner dieser Kanzlei und mit der Funktion des unabhängigen Stimmrechtsvertreters und den Abläufen vertraut. Reber Rechtsanwälte und die involvierten Personen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit. Swisscom unterhält mit Reber Rechtsanwälte und den involvierten Personen die üblichen Kundenbeziehungen für Telekommunikationsdienstleistungen. Diese werden zu gleichen Konditionen wie mit Dritten abgewickelt. Es bestehen keine vertraglichen oder anderen Beziehungen, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. 8
Wiederwahl der Revisionsstelle
Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die KPMG AG, Muri bei Bern, für das Geschäftsjahr 2014 als Revisionsstelle wiederzuwählen. Erläuterungen KPMG ist als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde registriert und hat gegenüber Swisscom bestätigt, die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit zu erfüllen. KPMG übt das Mandat für Swisscom seit dem 1. Januar 2004 aus.
Für nähere Informationen zur Revisionsstelle, insbesondere zum leitenden Revisor und zu den Honoraren, wird auf den Geschäftsbericht 2013, Kapitel Corporate Governance, Ziffer 8 verwiesen.
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Organisatorische Hinweise > Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht 2013 liegt am Sitz der Swisscom AG (Alte Tiefenaustrasse 6, 3048 Worblaufen) zur Einsichtnahme auf. Er kann auch im Internet unter www. swisscom.ch/financialreports eingesehen oder mit der beiliegenden Anmeldung angefordert werden (bitte entsprechendes Feld ankreuzen).
> Stimmberechtigung
An der Generalversammlung sind die am 2. April 2014, 16.00 Uhr, im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre stimmberechtigt.
> Eintrittskarte und Stimmunterlagen
Die Eintrittskarte und die Stimmunterlagen können mit der Anmeldung bestellt werden. Sie werden vom 10. März bis 2. April 2014 versandt. Sollten Sie die Unterlagen nicht rechtzeitig erhalten, so können Sie diese vor Beginn der Generalversammlung bei der Information (GV-Desk) gegen Vorweisen Ihres Identitätsausweises beziehen.
> Vertretung
Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht persönlich teilnehmen, können sich wie folgt vertreten lassen: a) durch eine andere stimmberechtigte Aktionärin oder einen anderen stimmbe- rechtigten Aktionär; die Vollmacht kann auf der beiliegenden Anmeldung erteilt werden; b) durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter Reber Rechtsanwälte, Postfach, 8034 Zürich. Die Weisungen können schriftlich mit der beiliegenden Anmel- dung erteilt werden. Nach Eröffnung eines Sherpany-Kontos können Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch über die Aktio- närsplattform Sherpany erteilt werden. Falls ein Aktionär sowohl elektronisch als auch schriftlich Weisungen erteilt, werden ausschliesslich die elektronischen Weisungen berücksichtigt. Diese können bis zum 3. April 2014 um 23.59 Uhr MEZ jederzeit geändert werden. Gemäss Art. 11 VegüV sind Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig.
> Übersetzung
Die Generalversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten und simultan ins Französische und ins Englische übersetzt.
> Protokoll 36
Das Protokoll der Generalversammlung kann ab dem 25. April 2014 im Internet unter www.swisscom.ch/generalversammlung und am Sitz der Swisscom AG eingesehen werden.
> Internetübertragung
Die Generalversammlung wird aufgezeichnet und nach der Generalversammlung als Webcast unter www.swisscom.ch/generalversammlung aufgeschaltet.
> Imbiss
Im Anschluss an die Generalversammlung laden wir alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einem Imbiss ein.
> Kontakt
Für Informationen zur Generalversammlung Telefon: 0800 800 512 (innerhalb der Schweiz kostenlos) E-Mail: gvswisscom14@sag.ch www.swisscom.ch/generalversammlung
Für Adressänderungen Telefon: +41 (0)58 399 61 61 E-Mail: gvswisscom14@sag.ch
Ihr altes Handy für einen guten Zweck spenden! Die Handy-Sammelaktion Swisscom Mobile Aid hat 2013 die ganze Schweiz bewegt und der Erlös von 44 380 Handys ging an SOS-Kinderdorf. Auch Sie können mitmachen! Bringen Sie Ihr altes Gerät (am besten mit Zubehör) mit an die Generalversammlung und werfen Sie es dort in eine Sammelbox. Übrigens: Die Swisscom Shops nehmen ausgediente Geräte das ganze Jahr entgegen. Jedes gesammelte Handy wird mit Swisscom Mobile Aid zur wertvollen Spende. Erfahren Sie mehr unter www.swisscom.ch/mobileaid
Beilagen > Antwortcouverts (Swisscom AG / unabhängiger Stimmrechtsvertreter) > Anmeldung mit Vollmachts- und Weisungsformular > Information und Registrierungsunterlagen Sherpany
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Situationsplan > Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Innerhalb der Stadtzone 110 des ZVV Alle öffentlichen Verkehrsmittel in der Zone 110, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsver- bundes (ZVV) können für die Fahrt zum Hallenstadion und zurück gratis benützt werden. Bei einer Kontrolle ist die Eintrittskarte zur Generalversammlung vorzuweisen. > S-Bahn: S2, S5, S6, S7, S8, S14, S16 (Fahrzeit ca. 7 Minuten) > VBZ: Linien 10/14 bis Sternen Oerlikon, Linie 11 bis Messe/Hallenstadion (Fahrzeit ca. 18 Minuten)
Ab einem Schweizer Bahnhof ausserhalb des ZVV-Gebiets Aktionärinnen und Aktionäre erhalten im Rahmen der Partnerschaft zwischen der AG Hallenstadion und SBB RailAway 20% Bahnermässigung auf die Hin- und Rückfahrt ab einem Schweizer Bahnhof ausserhalb des ZVV-Gebiets nach Zürich HB oder Zürich Oerlikon. Der Transfer von Zürich HB ins Hallenstadion ist mit der Eintrittskarte gratis. Das ermässigte Bahnbillett erhalten Sie am Bahnhof, an den meisten Billettautomaten und online im SBB Ticketshop. Bei einer Kontrolle ist die Eintrittskarte zur Generalversammlung vorzuweisen. Infos und online kaufen auf www.sbb.ch/hallenstadion
Zonenticket ZVV Gegen Vorweisen der Eintrittskarte zur Generalversammlung können Aktionärinnen und Aktionäre innerhalb des ZVV-Gebiets ebenfalls von 10% Ermässigung auf die Hinund Rückfahrt profitieren (Bezug des Tickets an einem Bahnschalter).
> Anreise mit Privatfahrzeug
Folgen Sie aus allen Richtungen stets der Signalisation «((Z)) Messe Zürich-Hallenstadion» bis in die Hagenholzstrasse, von wo die Zufahrt zum Parkhaus Messe/Hallenstadion erfolgt. Vom Parkhaus führt ein Fussweg (ca. 500 m) direkt zum Hallenstadion. www.parkhaeuser.ch
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