Anwaltsblatt Karriere 2/2008

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2 / 2007

interview

Klaus Saffenreuther portrait

Dr. Susanne Clemenz report

Jura-Fakult채ten


Differenzierung

einheitliche Sprache

Anwälte, Richter, Verwaltungsjuristen: eint uns mehr, als uns trennt – oder trennt uns mehr, als uns eint? Wir sind doch alle Juristen, Volljuristen mit einer einheitlichen Ausbildung, wie es sie fast nirgendwo sonst auf der Welt gibt. Dass Anwälte nicht wie Richter arbeiten, wissen Sie. Wann aber muss eine Differenzierung beginnen, wie lange müssen wir gemeinsam lernen, um einander später – wenn wir im Beruf aufeinandertreffen – zu verstehen? Ich meine: ein gemeinsames rechtswissenschaftliches Studium ist nötig, um eine gemeinsame Sprache zu erlernen. Es ist aber auch ausreichend. In diesem Studium muss – wie in anderen wissenschaftlichen Ausbildungen – das gemeinsame Fundament gelegt werden. Zum anderen muss das Jura-Studium zu einer Berufsentscheidung befähigen. Wer sich für den Anwaltsberuf entscheidet, hat dann – im Referendariat – zwei Jahre Zeit, sich auf den Beruf vorzubereiten, den er sich ausgesucht hat. Sollten Sie den Anwaltsberuf wählen, haben Sie sich für eine Tätigkeit entschieden, die zum Interessantesten gehört, was man mit Jura machen kann. Das zweite Heft von Anwaltsblatt Karriere stellt wieder Facetten des Anwaltsberufs dar: Dr. Susanne Clemenz ist Anwältin im Arbeitsrecht. Sie hat es geschafft, ganz oben mitzuspielen. Lesen Sie das Anwaltsportrait ab S. 16. Klaus Saffenreuther ist Litigator. Er macht, was Zehntausende Anwälte tun: er

vertritt seine Mandanten, wenn sie sich mit anderen streiten. Was seine Tätigkeit besonders interessant macht: Er tut das in einer Kanzlei, in der viele Kollegen nur selten einen Gerichtssaal von innen sehen. Lesen Sie das Anwaltsinterview mit ihm ab S. 40. Den Einstellungs- und Gehälterreport – im ersten Heft von vielen Medien zitiert – finden Sie wieder ab S. 24. Mit den Rechtsgebieten Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht fährt die Redaktion eine Serie fort, die Einblicke in den Anwaltsmarkt bietet, wie Sie sie zuvor nirgendwo lesen konnten. Der Anwaltsberuf wird europäischer und internationaler, die Ausbildung auch. Mit zwei jungen Juristen, für die Länder- und Sprachgrenzen keine unüberwindbaren Hindernisse darstellen, sprach Anwaltsblatt Karriere. Sie finden das Interview mit Christina Valia Morgenbesser und Zbigniew Stepien ab S. 78. Zuletzt: Wenn Sie im Stellenmarkt Ihren Ausbildungsplatz nicht gefunden haben, dann gehen Sie online: Unter www.anwaltsblatt-karriere.de finden Sie kontinuierlich aktualisierte Stellenanzeigen und viel mehr. Und wenn Sie etwas vergeblich suchen, schreiben Sie uns.

Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

e


inhalt

inhalt

„Ich verstehe, wenn jemand nicht leben möchte wie ich.“ , was bei der Bewerbung zählt , Nischen für Kenner , Generalist unter Spezialisten , LL.M. in den USA , die Milch macht’s , Stellenmarkt , … S. 16

anwaltsköpfe 16 40

S. 40

S. 86

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Dr. Susanne Clemenz aus Gütersloh – Am Limit Klaus Saffenreuther aus München – Streiten nach allen Regeln

anwaltszukunft

S. 24

S. 30

portrait interview

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Leben von der Krise – Anwalt im Insolvenzrecht, Dr. Andreas Ringstmeier Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen Versicherungsrecht – die Lebensversicherung? Transportrecht – die Nische Ausländer- und Asylrecht – viel Ruhm, wenig Geld? gastkommentar Die Rechtspflege braucht gut ausgebildete Anwälte, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier existenzgründung „Die Verpackung muß stimmen“ – Erfolgreich im Pharmarecht mandantenfragebogen „Die Milch macht’s“ kommentar report trends

S. 96

anwaltsausbildung 36

station

37 38 39 50 52 54 60 64 78 80 86

kommentar haftungsfallen rechtsprechung examen fakultäten interview referendariat report

Profi-Squash, Plattenfirma, BWL, Anwaltsausbildung – Mit 41 noch Referendar „Frank kann mir viel Arbeit abnehmen.“ – Ein Ausbilder über Geben und Nehmen „Mich reizen große Mandate“ – Berufstraum: Partnerin einer Großkanzlei Die Spielregeln der Marktwirtschaft kennen lernen – Meine Partnerin im Kartellrecht Unglaublich: Die Werbung ist frei, Dr. Michael Kleine-Cosack Wiedereinsetzung in die Frist – Rettungsanker und Messlatte für Anwälte Anwaltsrecht Original-Aktenvortrag im IPR Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium „Dank dem EuGH bin ich europäische Anwältin.“ Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub, Teil 2: USA

anwaltsstellen 92 95 96

bewerbungstipps berufseinstieg stellenmarkt

Nur wer sich abhebt, fällt auf – Bewerbung in kleineren und mittleren Kanzleien Höhere Chancen ohne Prädikat – Arbeitsagentur finanziert Fachanwaltskurs Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

editorial nachrichten

Differenzierung + einheitliche Sprache, Hartmut Kilger Der Fachanwalt – eine verwässerte Gemeinschaftsmarke Kurzmeldungen

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autoren, impressum briefe schlussplädoyer

Ideen, Anregungen, Kritik Prof. Dr. Christoph Nix ist Rechtsanwalt. Und mehr. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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Der Fachanwalt – eine verwässerte Gemeinschaftsmarke Text: Marcus Creutz

„Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. § 3 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehört zu den Rechtslegenden dieser Bundesrepublik. Denn auch die Anwaltschaft hat die Entwicklung zum Spezialistentum längst vollzogen – wie die übrige Wirtschaft und andere freie Berufe auch. Zwar gibt es nach wie vor viele Anwälte, die sich nicht ohne Stolz gern als Generalisten oder Allgemeinanwälte bezeichnen. Aber auch diese Angabe trifft es nicht. Denn der anwaltliche Generalist wird zumindest von seiner Mandantenstruktur her betrachtet entweder eher Verbraucher oder eher Unternehmen beraten und vertreten. Und er wird vornehmlich im deutschen Recht tätig sein. Von daher ist auch der Generalist am Ende ein Spezialist, ohne dass ihm das allerdings selbst bewusst ist. Die Zahl der Fachanwälte wächst beständig. Zum 1. Januar 2007 gab es in der Bundesrepublik laut Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer insgesamt 27.953 Fachanwälte. Damit ist von den rund 145.000 deutschen Anwälten jeder fünfte Fachanwalt. Die Zusatzqualifikation zum Fachanwalt macht durchaus Sinn. Wer den Umfragen traut, sieht: Fachanwälte verdienen mehr. Ob das allerdings tatsächlich auf den Fachanwaltstitel zurückzuführen ist oder sich diese Anwälte einfach auf ein begrenztes Rechtsgebiet fokussieren und am Ende erfolgreicher arbeiten, lässt sich den Erhebungen nicht entnehmen. Auffällig ist allerdings, dass etwa die Anwälte in den Großkanzleien mit dem Fach6 / anwaltsblatt karriere

anwaltstitel nur sehr dezent werben. Und angesichts der wachsenden Fachanwaltszahlen sollte ein junger Anwalt nicht darauf vertrauen, dass allein der Titel Fachanwalt ein Auskommen als Anwalt sichert. Ursprünglich sollte der Fachanwaltstitel – von denen es mit dem im Juni 2007 von der Satzungsversammlung beschlossenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht jetzt 19 gibt – vor allem Verbrauchern Orientierungshilfe bei der

NO GUARANTEE

Suche nach einem (qualifizierten) Anwalt bieten. Konzeptionell hat man sich von dieser Grundidee aber spätestens mit Einführung des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht verabschiedet. Denn dieses Rechtsgebiet fragen vor allem gewerbliche Mandanten nach. Es fehlt damit aber an einem überzeugenden Konzept, das zielgruppenoptimiert ausgerichtet ist. Man kann es auch krasser formulieren: Die Einführung neuer Fachanwaltstitel gleicht der Ziehung der Lottozahlen. Es dominieren Bauchgefühl und Partikularinteressen. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Qualität

der Fachanwaltsausbildung. Sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Erfahrungen müssen nur nach formalen Kriterien nachgewiesen werden, eine obligatorische Prüfung durch eine unabhängige Einrichtung fehlt. Der Grund dafür liegt in § 43c Absatz 2 der BRAO begründet. Danach haben die Rechtsanwaltskammern bei der Leistungsüberprüfung der Kandidaten nur ein sehr eingeschränktes materielles Prüfungsrecht. Die Vorschrift sieht lediglich ein formalisiertes Nachweisverfahren vor. Für eine wirklich glaubwürdige Markenführung des Fachanwaltstitels ist dieser Befund allerdings Gift. Auch hier kann man durchaus krasser formulieren: Der Fachanwaltstitel als echtes Qualitätssiegel ist derzeit Augenwischerei. Dennoch meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, dass die Zeit für eine Gesetzesänderung noch nicht reif sei. Sie verweist darauf, dass Änderungen des Fachanwaltsrechts erhebliche Auswirkungen auf den Anwaltsmarkt haben könnten. Das jetzige System fördere die berufliche Spezialisierung. Doch ob das wirklich stimmt? Die Vertreter der Anwaltschaft müssen endlich ein überzeugendes und zukunftsweisendes Fachanwaltskonzept ausarbeiten oder besser noch von unabhängigen Experten ausarbeiten lassen. Es muss zwei Antwort geben: Welche Fachanwaltschaften brauchen wir und wie soll man Fachanwalt werden und bleiben. Denn auch die Frage der Pflichtfortbildung für Fachanwälte gehört längst auf den Prüfstand. Zurzeit reichen gerade einmal zehn Stunden im Jahr. //


nachrichten

13 Es wird eng beim BGH Vor dem Bundesgerichtshof dürfen in Zivilsachen nur die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof auftreten. Der exklusive Kreis von 31 Anwältinnen und Anwälten wird jetzt größer: Die Bundesjustizministerin ließ 13 Anwältinnen und Anwälte im Frühjahr 2007 zu, die inzwischen die Zulassung angenommen haben. Anwaltsblatt Karriere berichtete in Heft 1 (Seite 57) über das komplizierte Verfahren zur Zulassung als Anwalt beim BGH: Ein Bewerber griff die Entscheidung des Wahlausschusses beim BGH an, nachdem er in der zweiten Hälfte der Bewerberliste gelandet war. Der Wahlausschuss hatte den Bedarf an BGH-Anwälten eingeschätzt (in diesem Fall waren es sieben) und dann eine Bewerberliste mit doppelt so vielen Kandidaten erstellt. Bis zu diesem Frühjahr galt ein Platz in der zweiten Hälfte als chancenlos. Der Bewerber unterlag zwar vor Gericht (weil die Listenaufstellung des Wahlausschusses nicht isoliert angreifbar sei), am Ende gewann er aber doch: Er ist heute Rechtsanwalt beim BGH. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ließ nämlich alle noch zur Verfügung stehenden 13 Kandidaten zur Anwaltschaft beim BGH zu (ein nach Beobachterkreisen aussichtsreicher Kandidat hatte seine Bewerbung freiwillig zurückgezogen). Damit erhöht sich die Zahl der BGH-Anwaltschaft auf insgesamt 42. Zwei BGH-Anwälte hatten in diesem Jahr aus Altersgründen die Zulassung zurückgegeben. //

Berufshaftpflicht: Versicherungsbeitrag für angestellte Anwälte als Lohn Wenn der Arbeitgeber für seine angestellten Anwälte die Beiträge an deren Berufshaftpflichtversicherer zahlt, werden diese als Lohnzuwendung betrachtet. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 26. Juli 2007 (Az.: VI R 64/06) entschieden. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers stehe im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hinter dem nicht unerheblichen Interesse des Arbeitnehmers an dem Abschluss der Haftpflichtversicherung zurück. Der Abschluss der Haftpflicht-

versicherung sei nämlich für den einzelnen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben (§ 51 BRAO) und Voraussetzung, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. In der Folge unterliegen die Versicherungsbeiträge als Einnahmen der Lohnsteuer, können aber anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. //

Erfolgreich durch das Erste Staatsexamen

$ 1.000

Die Zahl der erfolgreichen Absolventen des Ersten Staatsexamens ist deutlich gestiegen. Das geht aus der Juristenausbildungsstatistik hervor, die das Bundesministerium der Justiz – neuerdings durch das Bundesamt für Justiz – jährlich herausgibt. Während im Jahr 2005 noch 9.015 Prüflinge erfolgreich waren, bestanden 9.903 Prüflinge 2006 ihr Erstes Staatsexamen. Der Zuwachs liegt bei knapp 10%. Die Durchfallquote lag 2006 bei etwa 30% der Prüflinge des Ersten Staatsexamens. Nach Schätzungen des DAV wird die Zahl der erfolgreichen Prüflinge in den nächsten fünf Jahren weiter steigen – bis 2010 der Höchststand der letzten 50 Jahre (1996: 12.573 erfolgreiche Prüfungen) übertroffen ist. Das Zweite Staatsexamen haben im vergangenen Jahr 8.573 Referendarinnen und Referendare bestanden; die Erfolgsquote lag bei etwa 82%. //

Amerikanische Anwälte nehmen die $ 1.000-Marke. Einige New Yorker TopKanzleien erreichen inzwischen vierstellige Stundensätze bei der Betreuung von Mandanten durch ihre SeniorPartner. Dies berichtet die American Bar Association (ABA) unter Berufung auf einen Bericht im Wall Street Journal. Zu der „Thousand-Dollar Bar“ sollen Simpson Thacher & Bartlett, Cadwaladar, Wickersham & Taft und Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobson zählen. Und was sagen die Mandanten zu solchen Honoraren? Manche zeigen Verständnis: „The pay is lower than that of major league baseball players, who make the equivalent of $ 15,000 per hour” wird Mike Dillon, Sun Microsystems Inc., zitiert. Allerdings liegen die Parallelen auf der Hand. Man muss auf jeden Fall in der Profi-Liga angekommen sein. Dazu gehört mehr als Talent. //

Zur kompletten Ausbildungsstatistik 2006 für das 1. und 2. Staatsexamen: www.bmj. bund.de/files//2457/2006_Juristenausbildung.pdf.

Der Volltext des Urteils ist abrufbar unter: www.bundesfinanzhof.de/www/index.html unter Entscheidungen – Recherche.

an hour

Der Bericht im ABA Journal steht unter: www.abajournal.com/news/ top_lawyers_bill_1000_an_hour.

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nachrichten

Das erste Geld ist sozialversicherungspflichtig Referendare in der Anwaltsstage oder in der Wahlstation beim Anwalt erhalten von dem Anwalt mitunter eine gesonderte Vergütung neben ihrer Unterhaltsbeihilfe von der Justiz. In Hamburg stellte sich die Frage, ob diese Vergütung sozialversicherungspflichtig ist. Die hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg geht von der Sozialversicherungspflicht jedenfalls in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus. Auslöser für einen Hinweis der Kammer war eine Betriebsprüfung in einer Anwaltskanzlei, die dann eine Betriebsprüfung bei der Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht nach sich zog. Die Kanzlei weigerte sich, die Sozialversicherungsbeiträge für die zusätzlich gezahlte Referendarsvergütung zu zahlen. Daraufhin wurde die Freie und Hansestadt Hamburg in Anspruch genommen. Die wehrt sich nach den Angaben in den Anfang Juni erschienenen Mitteilungen der Hamburger Rechtsanwaltskammer noch vor dem Sozialgericht. Gleichwohl ist die Hamburger Personalstelle für Referendare jetzt dazu übergegangen, die Anwaltskanzleien per Erklärung ausdrücklich zu verpflichten, etwaige Sozialversicherungsabgaben zu übernehmen. Andernfalls sollen der betreffenden Kanzlei keine Referendare mehr zugewiesen werden. //

Nähere Informationen auf S. 10 des Kammerreports der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg unter: www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/ KammerReport/2007/3_2007/ 2007_3.pdf 10 / anwaltsblatt karriere

Praktikum, Wahlstation und LL.M.: Der leichte Weg zum US-Visum? Auslandserfahrung ist wichtig – persönlich wie beruflich. Es kann sich also glücklich schätzen, wer die Zusage für einen Praktikumsplatz, eine Wahlstation oder einen Masterstudiengang in den USA hat. Aber mit der erfolgreichen Bewerbung hört das Engagement nicht auf. Wer aus den genannten Gründen in die USA reisen möchte, benötigt ein sogenanntes „Praktikanten-Visum“; für ein isoliertes „Praktikum“ (ohne US-Studienaufenthalt) ist es das J-1 Visum. Der Begriff des „Praktikums“ wird technisch benutzt für Aufenthalte von Studierenden und jungen Absolventen bis zu 12 Monaten (Internship) und von Berufsanfängern (1 Jahr Berufserfahrung Minimum) bis zu 18 Monaten (Career Training). Dem J-1 Visum geht ein Vordokument voraus, das DS-2019. Es ist eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung, die von ausgewählten Stellen ausgegeben wird. Die Eingliederung in diese Programme, in deren Rahmen das DS-2019 ausgeben wird, ist teuer.

Für Studierende der Rechtswissenschaft, Rechtsreferendare und junge Anwälte bietet die American Bar Association (ABA) das „J-1 Visa Services“-Programm an. Zum Preis von $ 800 übernimmt die ABA die Koordination des Antrags. Für das Visum selbst wird vom U.S. Department of Homeland Security eine zusätzliche Gebühr in Höhe von $ 100 (Student and Exchange Visitor System – SEVIS) erhoben. Achtung: Referendare, die ihre Wahlstation in den USA absolvierten, brauchten bisher kein J-1-Visum, sondern es reichte das „B1/B2“-Visum für Besucher (unter 90 Tagen war der Aufenthalt damit visumsfrei). Inzwischen wird aber auch für die Wahlstation ein J-1-Visum dringend empfohlen. // Weitere Informationen zu US-Visaanträgen unter http://usa.fh-hannover.de/praktik7.htm, speziell zum J-1 Visum bei der DeutschAmerikanischen Handelskammer unter www.gaccny.com/index.php?id=404&L=0 und zum ABA J-1 Visa Services Programm unter www.abanet.org/intlaw/j1/j1home.html.

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Ministerwahl per Mausklick Der Deutsche Hochschulverband (DHV) lässt jährlich die Wissenschaftsminister/innen des Bundes und der Länder bewerten. Vom Dezember 2007 bis zum Februar 2008 findet das nächste DHVMinisterranking im Internet statt. Bewertet wird nach den Schulnoten 1 bis 6. Die Bewertung kann um persönliche Kommentare ergänzt werden. Letztes Jahr nahmen an der Umfrage für 2006/2007 5.200 Personen teil. Bundesbildungsministerin Annette Schavan

landete auf dem 6. Platz (Note: 3,8). Die Liste wurde mit der Note 2,6 von Jan-Hendrik Olbertz (Sachsen-Anhalt) angeführt. Mit einem glatten Mangelhaft (5,0) teilten sich Jörg Dräger (Hamburg) und Udo Corts (Hessen) den letzten Platz. An der Abstimmung kann jeder wissenschaftspolitisch Interessierte teilnehmen. // Informationen ab spätestens Dezember 2007 unter: www.hochschulverband.de.


nachrichten

Sprachübungen im Internet Wie die Erwerbstätigenbefragung 2006 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einmal mehr bestätigte, werden Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben mittlerweile als Standard vorausgesetzt. Schön, wenn man da noch nachbessern kann. Acht bayerische Universitäten haben sich zusammengeschlossen und das Programm „Sprachchancen – Sprachen für Studium und Beruf“ entwickelt. Davon profitieren aber nicht nur bayerische Studierende, denn die Kurse können ohne jegliche Präsenzpflicht über das Internet von überall aus besucht werden. Für Juristen besonders interessant erscheinen zwei Programme: Der Klassiker

Verhandlungssicherheit im Englischen wird von Juristen erwartet, so ein Ergebnis der eingangs zitierten Umfrage. Der Kurs „Jura-Englisch“ (Ausgangsbasis: Gute Englischkenntnisse nach Selbsteinschätzung) beinhaltet die Module Contract Law, Common Law und Constitutional Law (jeweils ca. 30 Lernstunden).

Für Studierende bayerischer Universitäten kostet eine sechsmonatige Nutzung 50 €. Studierende anderer Bundesländer und sonstige Nutzer zahlen für den sechsmonatigen Zugriff 99 €. Nähere Informationen unter: www.deutsch-uni.com/fremdsprachen.

Der Exot

Wer seine bereits fundierten Tschechischkenntnisse (Ausgangsbasis: Level Unicert II, Einstufungstest zu Kursbeginn) fachspezifisch ausbauen will oder sich freut, auf gleichgesinnte Sprachinteressierte zu treffen: Die verschiedenen Kurse in dem Block „Deutsch-Tschechische Rechtssprache“ bieten diese Möglichkeit, bis hin zu praktischen Hilfestellungen für ein Auslandsstudium in der Tschechischen Republik. Die Kosten stehen noch nicht fest. // Nähere Informationen unter: www.sprachchancen.de/html/student/ projekte/deutsch_tschechisch.html. Registrierung per E-mail an: tschechische.rechtssprache@zsk.uni-r.de.

Rechtsdienstleistung neu geregelt Das Rechtsberatungsgesetz hat endgültig ausgedient. Der Bundestag beschloss am 11.Oktober 2007 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Es wird voraussichtlich zum 1. Juli 2008 in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen? Es sind nach einem langen Gesetzgebungsverfahren nicht viele. Die unentgeltliche Rechtsdienstleistung wird freigegeben. Als Nebenleistung wird Rechtsberatung für Nichtanwälte entgeltlich möglich sein, wenn diese Tätigkeit traditionell zum Berufsbild gehört. Ferner 12 / anwaltsblatt karriere

wird mit der Reform des Rechtsberatungsrechts – zum zweiten Mal in diesem Jahr – die Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Die Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen an Verrechnungsstellen wird ermöglicht. Außerdem fällt das Verbot der Sternsozietät. Anwälte können dann mehreren Berufsausübungsgemeinschaften angehören. Diese BRAO-Änderungen treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetzespaket muss noch den Bundesrat passieren. //

Gericht kippt Staffelung von Studiengebühren Seit dem Wintersemester 2006/2007 dürfen die Hochschulen in NRW nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG NRW) Studiengebühren bis zu 500 € pro Semester erheben. Die Uni Paderborn erhob Studiengebühren und das zu Recht. Das VG Minden wies mit Urteil vom 26.3.2007 (Az.: 9 K 3614/06) eine Klage der Studierendenschaft ab. Das StBAG NRW sei rechtmäßig. Insbesondere sei der chancengleiche Zugang zur Hochschulbildung nach wie vor sichergestellt. Dafür sorge der Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung der NRW-Bank. Die Darlehensrückforderung sei für mindestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums gestundet. Es bestehe die Möglichkeit der ratenweisen Rückzahlung. Die Rückzahlungssumme sei überdies auf 10.000 € begrenzt. In Härtefällen könne von der Rückzahlung insgesamt abgesehen werden. Ungünstiger ging ein Verfahren für die Uni Bielefeld aus. Die Uni Bielefeld hat ebenfalls Studiengebühren zum Wintersemester 2006/2007 eingeführt, in ihrer Studienbeitragssatzung aber die Höhe der Studienbeiträge differenziert. Mit fortschreitender Studiendauer wurde das Studium an der Uni Bielefeld immer günstiger. Eine solche Regelung, so entschied dieselbe Kammer des VG Minden mit Urteil vom 1.6.2007, ist gleichheitswidrig und die Beitragssatzung damit nichtig. In beiden Fällen hat das Gericht die Berufung zum OVG Nordrhein-Westfalen zugelassen. // Die Urteile sind über www.justiz.nrw.de/ ses/nrwesearch.php abrufbar.


nachrichten

Studienplatz auf Kosten des Rechtsschutzversicherers Der Versicherungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung umfasst auch das Einklagen eines Studienplatzes. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem bisher nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Mit der Kapazitätsklage macht ein Studienplatzbewerber im Eilverfahren geltend, dass eine Hochschule nicht sämtliche Studienplätze der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) gemeldet habe. Die etwaigen aufgedeckten weiteren Plätze werden in der Folge unter allen Bewerbern, die ein Eilverfahren betreiben, verlost. Wie das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19. April 2007 (Az: 8 U 179/06) entschied, besteht ein Anspruch auf Deckungsschutz gegen den Rechtsschutzversicherer. Im konkreten Fall hatte der Sohn des Versicherungsnehmers als Mitversicherter den Studienplatz eingeklagt. Dabei umfasst der Versicherungsschutz auch Klagen gegen mehrere Universitäten gleichzeitig. Schließlich versuche, so das Gericht, eine hohe Zahl an Bewerbern außerhalb des ZVS-Verfahrens im Klageverfahren einen Studienplatz zu erhalten, weswegen die Zahl der etwaigen aufgedeckten weiteren Studienplätze immer deutlich hinter der Anzahl der Bewerber zurück bleibe. Unter Kostengesichtspunkten begrenzte das OLG Celle den Anspruch auf zehn Verfahren pro Semester. Das Gericht ließ die Revision zu. Wie der Redaktion auf Anfrage mitgeteilt wurde, ist inzwischen Revision eingelegt worden. Der Rechtsstreit ist unter dem AZ IV ZR 122/07 beim BGH anhängig. // Die Entscheidung des OLG Celle ist über die Rechtsprechungsdatenbank unter www.oberlandesgerichtcelle.niedersachsen.de abrufbar. 14 / anwaltsblatt karriere

hilfe

selbst

selbständigkeit

Berufseinstieg: Hilfe zur Selbsthilfe Manch ein Existenzgründer schlittert in die Selbständigkeit. Die meisten sind darauf nicht vorbereitet. Dem hilft das Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV) ab. Auf dem 28. Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“, das am 28. Februar und 1. März 2008 stattfinden wird, geht es wieder um gründerrelevante Themen. Erfahrungsberichte erfolgreicher Kanzleigründungen zeigen das Ziel. Der Weg dorthin führt über die Mandantenakquise, Kanzleimanagement, Finanzierung, Haftung und die Wahl geeigneter Zusammenarbeitsformen. // Informationen sind abrufbar ab spätestens Dezember 2007 unter www.davforum.de.

Einklagen mehrerer Studienplätze riskant Wenn ein abgewiesener Studienplatzbewerber klagt und zwischenzeitlich andernorts einen Studienplatz erhält, muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Zu diesem Ergebnis kommen sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 23. März 2007 (Az.: NC 6 K 357/06) als auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Az.: 3 Nc 19/07). Die angehenden Studenten (in Baden-Württemberg ein Student der Humanmedizin, in Hamburg ein Jura-Student) hatten geklagt, dann aber an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten. Anschließend hatten beide Parteien (Student und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – bzw. Student und Uni) das Verfahren für erledigt erklärt. Gewöhnlich werden dann die Kosten nach billigem Ermessen zwi-

schen den Parteien geteilt. Nicht so bei der Studienplatzklage, wie beide Gerichte entschieden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht betont den besonderen Charakter der Studienplatzklage. Es konkurrieren viele Studienplatzbewerber um wenige möglicherweise noch vorhandene Studienplätze (verdeckte Kapazitäten). Selbst wenn es einem Studienplatzbewerber gelinge, verdeckte Kapazitäten aufzudecken, sei seine Chance, dass gerade er den Platz erhalte durch die vielen anderen Verfahren begrenzt.Das Risiko für die beteiligte Uni reduziere sich nur unwesentlich, wenn ein Studienplatzbewerber aus dem Rechtsstreit aussteige. // Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist abrufbar unter www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/ index.php?op=download&id=25308.


Am Limit Text: Thomas Ramge Fotos: Piet Truhlar

Fachliche Härte und soziale Kompetenz. Im Arbeitsrecht ist die Verbindung von beidem gefragt. Eine ehrgeizige Frau aus Ostwestfalen schafft den Spagat ohne Mühe. Und hat sich binnen 15 Jahren als eine der gefragtesten Arbeitsrechtlerinnen in Deutschland etabliert. Das kommt nicht von ungefähr. Susanne Clemenz verfügt über Energiereserven, von denen andere nicht wissen, dass sie existieren könnten.

Susanne Clemenz, eine der gefragtesten Arbeitsrechtlerinnen in Deutschland.

Geschwindigkeit. Das ist ihre Größe. Susanne Clemenz geht schnell. Im Treppenhaus kommt man kaum nach. Und sie redet schnell. Ihren Sätzen kann man besser folgen. Denn sie sind gut strukturiert. Oft enden sie mit einer Pointe. „Nächstes Jahr möchte ich den Rennschein für Amateurfahrer auf dem Nürburgring machen.“ Kein Witz. Die 43-Jährige lacht dennoch. Weil sie sich darauf freut. Rechtsanwältin Clemenz sitzt am Besprechungstisch ihres Büros in Gütersloh. Vor ihr stehen zwei Lotus Sportwagen im Maßstab 1:18. Ein roter und ein schwarzer. Die gibt es auch in echt. Den roten fährt sie, den schwarzen ihr Mann. Auf dem Besprechungstisch steht noch ein gelber Ford GT. Rechtsanwältin Clemenz klappt die Fahrertür des Modells auf. „Schauen Sie. Der ist so flach gebaut, dass die Türen mit ins Dach integriert sind. Damit die Fahrer in Le Mans schnell wechseln konnten.“ Für wertvolle Hundertstel Sekunden entsteht der Eindruck, ein Achtjähriger zeigt seinem Freund seinen unerfüllten Techniktraum. Wenn er mal groß ist... „Der ist noch deutlich zu teuer. Da müssen wir wohl noch einige Zeit warten“, sagt Susanne Clemenz. Zack! Ihr Finger schlägt die Fahrertür des Ford GT 1:18 zu. Zuviel Zeit kann die Arbeitsrechtlerin ihren kleinen Fluchten nicht zuteilen. Das Modell landet auf dem Sideboard hinter ihr. Es folgt die nächste Pointe. „Der Tag hat 24 Stunden. Danach kann man schlafen.“ Dr. Susanne Clemenz sagt über sich selbst: „Ich bin nun mal ein Arbeitstier.“ So wie sie es sagt, hat es kein Element von Prahlerei. Der kurze Satz wirkt wie eine Tatsachenbeschreibung. Die Fakten sind leicht überprüfbar. Mit 26 Jahren und bescheidenem Gehalt stieg die groß gewachsene, schlanke Frau in die kleine, hoch spezialisierte Kanzlei Tschöpe Schipp in Gütersloh ein. Das war 1990. Heute ist ihr Name einer der bundesweit meistgefragten, wenn Unternehmen oder Führungskräfte in arbeitsrechtlichen Fragen Unterstützung brauchen. 60.000 Kilometer legt sie im Jahr zurück, um Mandanten im gesamten Bereich des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts zu vertreten. Arbeitsverträge, Bestandsschutzstreitigkeiten. Betriebsverfassungs- und Tarifrecht, Beratung von Organen und Führungskräften bei Anstellung und Trennung. Mindestens zwölf Stunden des Tages gehören ihren Mandanten. Zudem lehrt sie an der Deutschen Anwaltakademie, hält Dutzende Vorträge auf Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen, publiziert in renommierten Handbüchern und schreibt am Kommentar für Arbeitsrecht von Henssler, Willemsen, Kalb mit. Kürzlich hat sie ihrem Mann mitgeteilt, dass sie noch ein weiteres eigenes Buchprojekt angestoßen hat. Ihr Mann, Unternehmensberater und selbst lange Arbeitstage gewohnt, fragte zurück: „Hast Du sie noch alle?“ Susanne Clemenz lacht, während sie das erzählt, und muss zugeben: „Mein Mann hat Recht.“ Das Buch wird es trotzdem geben. Frau Clemenz ist eine

„Ich glaube nicht, dass ich in Hierachien arbeiten kann.“ Rechtsanwältin Dr. Susanne Clemenz, Berlin

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portrait

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portrait

portrait 1964 geboren in Reutlingen

1983 Abitur in Nordhorn

1983-1990 Einphasige Juristenausbildung in Bielefeld

1990 Rechtsanwältin bei Neef & Tschöpe, Gütersloh

1993 Fachanwältin für Arbeitsrecht

1995 Promotion

1995 Partnerin bei Neef & Tschöpe

2003 Gründung der Kanzlei Tschöpe Schipp Clemenz, Gütersloh

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Besessene. Im positiven Sinne. Sie gehört zu den Menschen, die aus Interesse an der Sache kein Ende finden können. Zu jenen Juristen aus Leidenschaft, die juristische Probleme angehen wie mathematisch begabte Schüler den Rubick’s Cube oder ein Schachproblem. Es wird so lange gedacht und gemacht, bis das Problem gelöst ist. Punkt. Susanne Clemenz sitzt ruhig auf ihrem Stuhl. Aus ihrem Mund sprudelt Energie. Die Körperhaltung signalisiert auch im Sendemodus unbegrenzte Aufmerksamkeit. Zu keiner Sekunde im Gespräch kommt ein Zweifel auf: Diese Frau hat extreme Ansprüche an sich selbst. Das Problem des Mandanten ist ihr Problem. Da passt kein Blatt dazwischen. Diese Einstellung hat sie erfolgreich gemacht, darauf ist sie stolz, und sie unternimmt auch nicht den Versuch, diesen Stolz zu kaschieren. Über Nachwuchs in der eigenen Kanzlei sagt sie: „Ich will nicht wissen, warum einer etwas nicht hinbekommt. Er muss es hinbekommen.“ Die formellen Anforderungen sind ohnehin klar: zweimal Prädikat und Bereitschaft zur Promotion. Auch da gibt es keine Diskussion. Eine kleine Spezialistentruppe, die in der ersten Liga spielt, könne „Mittelmaß in den eigenen Reihen nicht mitschleppen“. Schon wieder so ein Satz, der extreme Ansprüche markiert. Doch irgendetwas passt da nicht ins Bild. Oder gerade. Es ist der warme Blick. „Vielleicht mag sich das jetzt ein wenig widersprüchlich anhören bei jemandem, der den Ruf eines harten Hundes hat. Aber ein guter Arbeitsrechtler muss ein sozialer Mensch sein. Er muss ein besonders gutes Gefühl für soziale Zusammenhänge haben.“ Genau diese Qualität heben Mandanten hervor, die lange mit Susanne Clemenz zusammenarbeiten. Zum Beispiel Klaus Hofer. „Das Juristische beherrscht Frau Clemenz sowieso aus dem Effeff. Aber sie besitzt eben auch noch besondere Fähigkeiten im Empathischen“, sagt der Vorstand für Personal und Recht beim Melsunger Medizintechnik-Riesen B. Braun. Was er damit meint? „Sie ist extrem geschickt, Kompromisslinien zu finden, mit denen alle Parteien gut leben können. Vermittlung ist eine ihrer großen Stärken.“ Oft sei es im Interesse seines Unternehmens mit über 30.000 Mitarbeitern, individuelle oder kollektive Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Im Klartext: Wenn es darauf ankommt, vertritt Susanne Clemenz die Interessen ihrer Mandanten mit aller gebotenen Klarheit und Härte vor Gericht. Besonders wertvoll sind ihre Dienste jedoch, wenn es erst gar nicht zum Verfahren oder nach Prozesseröffnung noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Wenn sich mäßig erfolgreiche Außendienstler dagegen sperren, den leistungsabhängigen Anteil am Gehalt zu erhöhen, was wiederum im Interesse von Unternehmen und den erfolgreichen Außendienstlern ist, wird der Verlauf der Konfliktlinien komplex. Dann ist Vermittlung mit Fingerspitzengefühl gefragt. Fingerspitzengefühl ist nicht nur unter Arbeitsrechtlern ein knappes Gut – und damit besonders wertvoll. Seit über fünf Jahren arbeitet Susanne Clemenz für Hofer. Dessen Fazit lautet: „Bislang hat sie jede Aufgabe perfekt gelöst.“ Die meisten Lösungen bedurften keines Richterspruchs. Wenn doch, kam eine weitere Stärke der Fachanwältin zum Tragen: Clemenz kann auch die kompliziertesten Sachverhalte so klar aufdröseln, dass jeder Arbeitsrichter versteht, worum es eigentlich geht. „Das ist leider keine Selbstverständlichkeit“, merkt Hofer an und lächelt zurückhaltend. Auf mittelmäßig vorbereitete Richter angesprochen, lächelt Susanne Clemenz ebenfalls. Sie weiß die Contenance zu wahren, wenn andere ihren Job nicht so ernst nehmen wie sie selbst. Doch die Vermutung liegt nahe: Die Perfektionistin kocht innerlich, wenn sie auf Schlendrian trifft. Das gleiche gilt übrigens auch für offenkundige Ungerechtigkeit. Und Unehrlichkeit. Egal von wem. Für sie gilt das feste Prinzip: „Wenn ein Mandant lügt, lege ich das Mandat nieder. Da ist es völlig gleichgültig, wieviel Geld dranhängt.“ Die Gütersloher Spezialistin ist freilich in der glück-

lichen Lage, dass sie mehr Anfragen als Arbeitszeit hat. Entsprechend kann sie nein sagen, wenn sie das Gefühl hat: Da akzeptiert einer die Trennlinie zwischen Recht und Unrecht nicht. Frau Clemenz formuliert es so: „Eine gewisse Härte gegenüber der eigenen Mandantschaft ist nötig.“ Wer den Härtetest übersteht, erfährt dann Unterstützung bis zur totalen Erschöpfung. Diese Arbeitsauffassung hat eine deutlich erkennbare Ursache: Die Besessene denkt langfristig. Ihre Kanzlei begleitet ihre Mandanten in der Regel über Jahre und Jahrzehnte. Die wichtigste Voraussetzung hierfür heißt Vertrauen. Auf den emotional verminten Feldern des Arbeitsrechts ist Vertrauen ein besonders wichtiges Asset. „Eigentlich ist es wie bei einem Arzt“, findet Susanne Clemenz. Der Patient hat ein vages Gefühl, er kann Diagnosen halbwegs nachvollziehen, aber im Grunde muss er darauf vertrauen können, dass der Arzt sein Handwerk versteht. Hier trennt sich für Clemenz die Spreu vom Weizen. Echtes Vertrauen zu einem Anwalt heißt für sie: Der Mandant empfiehlt die Kanzlei seinem besten Freund, der sich gerade in einer Notlage befindet. Für Notlagen hatte Susanne Clemenz übrigens schon immer ein besonderes Gefühl. „Wenn jemand in der Klasse oder im Freundeskreis unfair behandelt wurde, hat sie sich immer eingemischt.“ Das sagt eine Frau, die Susanne Clemenz besonders gut kennt, aber im Gespräch nicht dazu neigt, sie undifferenziert über den grünen Klee zu loben. Ihre Mutter Ursula Hennige. „Susanne war durchaus ein schwieriges Kind. Sehr willensstark. Und Autoritäten hat sie immer hinterfragt“, erinnert sich die Mutter, die nächtelang diskutieren musste, wenn die Tochter nicht einsehen wollte, dass manche Dinge anders laufen, als sie es sich vorstellte. Die Henniges stammen aus Stuttgart. Ihre erste Tochter kam in Reutlingen zur Welt. Es folgten zwei Brüder. Die Familie zog zunächst nach Nordhorn, wo der Vater, ein promovierter Dipl. Chemiker, Karriere in einem Textilunternehmen machte und zum Vorstand aufstieg. Die Pubertät machte aus einem willensstarken Kind eine politisch denkende Jugendliche. „Mein Mann musste sich auch vorhalten lassen, ein Kapitalistenknecht zu sein“, sagt die Mutter. Die Tochter engagierte sich im links orientierten Jugendzentrum von Nordhorn und im örtlichen Dritte-Welt-Laden. Ursula Hennige sieht amüsiert aus, während sie das erzählt: „Wenn wir ihr damals gesagt hätten: ‚In zehn Jahren wirst Du alles ganz anders sehen’, hätte sie uns das nicht geglaubt.“ Susanne Clemenz schaut ebenfalls belustigt drein, wenn sie ihre revolutionäre Vergangenheit Revue passieren lässt. „Irgendwann sollte man das abgelegt haben“, sagt sie. Es gilt das Diktum des französischen Publizisten und Politikers Georges Clemenceau: Wer mit 16 Jahren kein Anarchist ist, hat kein Herz. Wer es mit 40 immer noch ist, hat keinen Verstand. Bei Susanne Clemenz ging es etwas schneller. Dass sie Jura studieren wollte, wusste sie schon mit 13 oder 14 Jahren. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, ZVS, verschickte sie nach Ostwestfalen. Junge Menschen träumten auch Mitte der 80er Jahre von Berlin, Hamburg oder München. Auf dem Bescheid stand Bielefeld. Die Campus-Universität erwies sich für Susanne Clemenz dennoch als Glücksfall, denn die juristische Ausbildung dort war damals im Rahmen eines Modellversuchs des Landes Nordrhein-Westfalen organisiert, offiziell Ein-Phasen-Modell genannt. Inoffiziell sprach man auch gerne von den Bielefelder „Ein-Weg-Flaschen“. Das war zwar lustig, aber inhaltlich schlicht falsch. Das Ein-Phasen-Modell trennte nicht in universitäre Ausbildung und Referendariat, sondern integrierte diese. Studiert wurde in Trimestern nach sehr verschulten Vorgaben. Die Praxis-Stagen absolvierten die „Ein-Phaser“ zeitnah zu den jeweiligen Scheinen. Zudem konnten sie sich relativ früh für eine Spezialisierung entscheiden. Unter dem Strich hieß das vier Wochen Semesterferien im Jahr, intensives Lernen und eine deutlich verkürzte Studienzeit anwaltsblatt karriere / 19


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von alles in allem sechseinhalb Jahren. (Damals gab es noch keine Freischüsse. Die durchschnittlichen Studienzeiten waren entsprechend länger.) Studentin Susanne kniete sich rein, spezialisierte sich auf Wirtschaftsrecht und schloss mit der besten Note ihres Jahrgangs ab. Das hieß auch damals schon freie Auswahl auf dem Arbeitsmarkt. Susanne Clemenz entschied, sich bei den großen Unternehmensberatungen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu bewerben. Und bei einem war sie sich ganz sicher: Raus aus Ostwestfalen! Eine Freundin, die Schwester ihres späteren Partners Johannes Schipp, überredete die Spitzenjuristin, doch einfach mal eine Probebewerbung bei der aufstrebenden Kanzlei in Gütersloh abzuwerfen. Das passte nicht zum Plan, zumal Susanne mit Arbeitsrecht eigentlich „nichts, aber auch gar nichts am Hut hatte“. Die Bewerbung sollte eigentlich nur ein kleines Bewerbungstraining sein. Locker tappte sie zum Gespräch. Das dauerte Stunden. „Wir haben uns schlicht verquatscht.“ Und beide Seiten haben offenbar sofort gespürt: Das passt. „Nach dem Gespräch war mir völlig wurscht, was die machten. Ich wusste nur, dass ich da arbeiten möchte.“ Daran konnte nicht einmal der Standort Gütersloh in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone etwas ändern. Der erste Eindruck trügt bekanntlich selten. Susanne Clemenz ist heute dem Himmel dankbar, dass sie den Bewerbungs-Testballon bei Neef & Tschöpe hat steigen lassen. Mehr Glück als Verstand habe sie gehabt, nicht in einer Großkanzlei gelandet zu sein, sagt sie, schiebt aber sofort nach, dass dies mehr mit ihr als mit Großkanzleien zu tun habe. „Ich glaube nicht, dass ich in Hierarchien arbeiten kann.“ Große Organisationen können nicht den Freiraum und die Wertschätzung bieten, die Besessene wie Susanne Clemenz brauchen, um ihre volle Energie freizusetzen. Dies erkannten auch ihre erfahrenen Partner. Sie nannten die junge Frau „unseren Rohdiamanten“, förderten und forderten. Fünf Jahre später war der Rohdiamant promoviert (nachts und am Wochenende, wann sonst?) und Partnerin. Sieht sie sich selbst als Vorbild? „Ich verstehe, wenn jemand nicht leben möchte wie ich“, sagt Clemenz. Es gibt durchaus talentierte Nachwuchsjuristen, aber immer mehr ziehen es vor, Richter zu werden oder mit der Zusage freier Wochenenden in größere Kanzleien zu wechseln. In Großkanzleien werde auch viel gearbeitet, aber da gebe es wenigstens Struktur, Wochenende und Urlaub. Vier Jahre lang hat Susanne Clemenz überhaupt keinen Urlaub gemacht. Und dabei hat sie nichts vermisst. Die Kanzlei ist Familie. Neben der eigenen mit zwei Kindern, die natürlich auch ihren Teil im Leben fordert. Im Gespräch werden Brüche sichtbar. Susanne Clemenz versucht auch diese nicht zu kaschieren. Dafür ist sie zu ehrlich. Immer wieder wird sie als leuchtendes Beispiel dargestellt, dass berufliche Spitzenleistung und Familie eben doch mit Leichtigkeit vereinbar seien. Nach dem Motto: Geht doch, wenn man nur will. Das Bild ist oberflächlich, deshalb falsch, und deshalb ärgert es Susanne Clemenz. „Alles ist organisierbar, mit Ganztags-Kita-Platz und Vollzeit-Haushälterin“, sagt die Arbeitsrechtlerin, „aber alles hat auch seinen Preis“. Frau Clemenz redet über das schlechte Gewissen einer Mutter, die ihre Kinder seltener sieht, als sie möchte. Und sie berichtet, wie viel Kraft es kostet, das Leben einer Familie mit zwei Wohnsitzen zu organisieren. Ihr Mann lebt unter der Woche in Frankfurt. Am Wochenende kommt er nach Gütersloh. Oder Susanne Clemenz packt die Kinder ins Auto und schrubbt selbst die 300 Kilometer von Ostwestfalen nach Südhessen. Die Fahrt macht ihr dabei gar nichts aus. Wie gesagt: Die Frau will den Rennschein für Amateurfahrer machen. Rennen selbst will sie hingegen erst einmal nicht fahren. „Zu gefährlich“, fürchtet Susanne Clemenz. Sie kennt dann doch auch ihre Grenzen: „Dafür habe ich einfach zu viel Temperament.“ // 20 / anwaltsblatt karriere

Ehrgeiz

Ernüchterung

Motivation

Gesunder Ehrgeiz ist nicht nur die Grundvoraussetzung für jeden geschäftlichen Erfolg, er sollte grundsätzlich das Handeln bestimmen. Mit „gesund“ meine ich, dass man bei allem was man tut, den Ehrgeiz haben sollte, „es“ richtig und konsequent zu tun. Also nicht „irgendwie“, „mal eben“, oder „weil es sein muss“. Entweder man macht etwas in diesem Sinn richtig (aus Überzeugung, aus Spaß oder weil man verpflichtet ist/ sich verpflichtet hat), oder man lässt es bleiben.

Sie folgt auf jeden Höhenflug so sicher wie das Amen in der Kirche. Sie ist gut (auch wenn es manchmal schmerzlich ist) und sorgt dafür, dass man rechtzeitig wieder geerdet wird und (hoffentlich) bei allen Erfolgen sein eigenes Tun auch noch selbstkritisch hinterfragen kann.

Dazu fällt mir nicht viel ein, weil ich noch nie darüber nachdenken musste. Ich habe mir, obwohl man das oft gefragt wird, noch nie vorstellen können, welchen anderen Beruf ich alternativ ausüben könnte oder wollte. Vielleicht habe ich einfach das Glück, genau am (für mich) richtigen Platz zu sein.

Genuss

Spiel

Nach einem sehr dramatischen Ereignis in meiner Familie genieße ich mein Glück und mein (Er-)Leben im vollen Bewusstsein, dass sich jederzeit Katastrophen ereignen können, die alles Bisherige vollkommen in Frage stellen oder gar zunichte machen.

Der Begriff „Spiel“ hat in unserem Beruf nichts zu suchen. Wir übernehmen Verantwortung für unsere Mandanten und für deren – nicht selten existentielle – Interessen, da ist kein Raum für Spielereien, gleich welcher Art. Das ist im Privatleben anders. Spielen im Sinn von sich und seine Grenzen ausprobieren, einfach Spaß zu haben auch an „unvernünftigen“ Dingen, macht das Leben bunt und spannend.

Taktik

Eine wohlüberlegte Strategie und Taktik sind natürlich denknotwendig Voraussetzung allen anwaltlichen Handelns. Ob man sich der „Strategie und Taktikfrage“ eher mit Clausewitz oder mit Machiavelli nähert, ist einzelfallabhängig und/oder Geschmacksfrage. Eine ernsthafte Diskussion darüber sprengt aber leider diesen Rahmen. anwaltsblatt karriere / 21


kommentar

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Leben von der Krise

Insolvenzrecht: Abschwung mit dem Aufschwung? Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Köln

Vom Leid der anderen profitieren: Die Insolvenzrechtler galten in den vergangenen Jahren als „die“ Krisengewinnler unter den Anwälten. Jetzt hoffen die Neider, dass mit dem Aufschwung der Abschwung bei den Insolvenzrechtlern einsetzt. Insolvenzrecht – ein Markt für den Nachwuchs?

Das Insolvenzrecht erscheint vielen als ewig sprudelnde Quelle reichhaltigen Honorars. Das glauben nicht nur viele Insolvenzrichter. Woran das liegt? 1999 löste die Insolvenzordnung (InsO) das Vergleichs- und Konkursrechts ab. Die InsO trat zu einer Zeit in Kraft, als die Rezession einsetzte. Sie hatte deshalb die Chance, sich bei einer von Jahr zu Jahr ansteigenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen zu bewähren: Die Zahl der Unternehmenszusammenbrüche lag 1999 noch bei 26.476, stieg 2001 auf 32.278 und erreichte 2003 die Zahl von 39.320. Prominente Namen waren darunter: die Kirch-Gruppe, die Insolvenz von Babcock Borsig mit insgesamt rund 160 Beteiligungsgesellschaften, die Baugesellschaften Holzmann (Bundeskanzler Gerhard Schröder damals: „Wir haben es geschafft!“ – Diese Aussage bezog sich allerdings nicht auf den Zusammenbruch des Unternehmens, sondern auf die zunächst geglaubte Sanierung der Gesellschaft) und Walther Bau sowie Brochier, BenQ, Agfaphoto und ganz aktuell die Insolvenz der Schieder-Gruppe. Kein Wunder also, dass man den Markt der Insolvenzberatung und Insolvenzabwicklung als Wachstumsmarkt sah. Und das Bundesverfassungsgericht machte zudem Vielen Hoffnung: Es untersagte die an den meisten Insolvenzgerichten geübte Praxis, nur einen kleinen Kreis von Personen – diese aber immer wieder – mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren zu betrauen. Das Gericht entschied, dass jedem geeigneten Bewerber (das ist im Prinzip jeder Jurist) eine faire Chance eingeräumt werden müsse, das Amt eines Insolvenzverwalters ausüben zu dürfen. Kaum war die Entscheidung ergangen, „brachen die Dämme“. Ein kleineres Insolvenzgericht hat vielleicht 15 Insolvenzen im Jahr zu vergeben, aber eine Liste mit teilweise mehr als 200 geeigneten Bewerbern. Und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sinkt seit 2005. Sie wird weiter sinken, weil endlich der Aufschwung da ist. Führt also der Aufschwung zum Abschwung im Insolvenzrecht? Keineswegs! Das Insolvenzrecht ist längst in der täglichen 22 / anwaltsblatt karriere

anwaltlichen Praxis angekommen. Die Zahl von eröffneten Insolvenzverfahren sagt nichts über das Bedürfnis an anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit Insolvenzfragen. Das vorsorgende Unternehmen, der vorausschauende Mittelständler denkt heute auch in guten Zeiten an die Krise. Dies gilt umso mehr, als die zum Teil spektakulären – und von vielen nicht erwarteten – Firmenzusammenbrüche der vergangenen Jahre das Bewusstsein dafür geschärft haben, dass die eigene Firma (oder die des Vertragspartners) in eine Schieflage geraten kann. Insolvenzverwalter berichten, dass das Beratungsgeschäft überproportional angestiegen ist – und reagieren darauf. Die Anforderungen an den Anwalt steigen deshalb weiter: Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit befürchteten, drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenzen verlangen auch vom Anwalt Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre – und ein sicheres Händchen im Umgang mit Mandanten. Der Reiz des Insolvenzrechts liegt aber in der Vielfalt: Berührungspunkte gibt es natürlich mit dem Zivilrecht, insbesondere dem Kreditsicherungsrecht, daneben aber auch mit dem Gesellschaftsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht, dem Steuerrecht, dem öffentlichen Recht sowie dem Strafrecht, um nur die wichtigsten Rechtsgebiete zu nennen. Neuerlich hat auch das internationale Insolvenzrecht mehr und mehr an Bedeutung zugelegt. Insolvenzrecht ist nichts für Nischenspezialisten. Ein Rechtsanwalt im Insolvenzrecht wird eintönige und sich wiederholende Standardsituationen nur selten erleben. Das verlangt solide und sehr breit gefächerte Kenntnisse des Rechts. Verbindet sich das mit Grundlagenwissen der Betriebswirtschaftslehre sowie mit kreativer Flexibilität und der Lust zu permanenter Fortbildung, dann ist für solche Anwärter noch Platz in der Insolvenzszene – Verlegenheitskandidaten werden sich kaum behaupten können. //

Der Autor ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein.


Gehälter- und Einstellungsreport

Norden Ø 38.000 Euro (30.000–54.000 Euro)

Hamburg

Familienrecht, Insolvenzrecht + Medizinrecht Berlin

Westen Ø 39.000 Euro

Osten Ø 28.000 Euro

Düsseldorf

(30.000–55.000 Euro)

(21.000–42.000 Euro)

Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Ø 37.000 Euro (30.000–50.000 Euro)

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 38.000 Euro (18.000–60.000 Euro)

Der Trend im Familienrecht ist eindeutig: Die Einstiegsgehälter variieren extrem, und die Kanzleigröße ist nicht entscheidend. In den Anwaltshauptstädten liegt die Bandbreite zwischen 18.000 Euro und 60.000 Euro. Eine Grenze liegt bei 40.000 Euro, bei der sich die wirtschaftlich erfolgreichen Kanzleien von der Masse trennen. In den Regionen Norden, Westen und Süden sind die Schwankungsbreiten vergleichbar, nach unten liegt eine Grenze bei 30.000 Euro. Am schlechtesten wird im Osten verdient. Dort ist auch der Anteil der Mandate mit Prozesskostenhilfe am höchsten. Die angesichts der schlechten Stimmung bei den Familienrechtlern guten Werte lassen sich damit erklären, dass am Ende vor allem die als erfolgreich geltenden Kanzleien Zahlen genannt haben.

In den Top-Kanzleien macht ein Anwalt im Schnitt locker einen Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro – entsprechend hoch sind die Gehälter bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Co. Doch nur kaum 3.000 Anwälte (und wenige Anwältinnen) spielen in dieser Liga oben mit. Und wer heute noch auflaufen will, muss beste Examina, Promotion, LL.M. und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse mitbringen. Und wer das nicht kann? Viele der mehr als 145.000 Anwältinnen und Anwälte – und der fast 8.000 Berufsanfänger pro Jahr – leben nach wie vor von den Fällen ihrer Nachbarn. Ganz vorne: Das Familienrecht. Oder auch das Arbeits- sowie das Verkehrsrecht (siehe den ersten Gehälter- und Einstellungsreport von Anwaltsblatt Karriere, Heft 1/2007, S. 24, abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de). Daneben gibt es die Nischen wie das Insolvenzrecht oder das Medizinrecht. Für drei Rechtsgebiete befragte Anwaltsblatt Karriere wieder mehr als 300 Kanzleien: Wie sehen die Einstellungschancen aus? Was wird verdient? Und was erwarten die Kanzleien von einem Bewerber? Selbständigkeit als Ausweg?

Der Traum vieler junger Assessoren: Sie möchten als angestellte Anwälte in den Anwaltsberuf starten. Ohne das wirtschaftliche Risiko der Mandatsbeschaffung wollen sie anwaltliche Praxis sammeln. Doch für das Familienrecht geht die Rechnung nicht auf: 94 Prozent der befragten Kanzleien stellen 2007 keinen Anwalt ein – und auch für 2008 gehen nur fünf Prozent davon aus, dass sie eine Stelle besetzen werden. Bemerkenswert: Die Familienrechtskanzleien suchen auch für benachbarte Rechtsgebiete kaum Nachwuchs: Nur vier Prozent der Kanzleien planen außerhalb des Familienrechts Einstellungen. Der Trend ist eindeutig: Die sowieso hohe Quote der Einstellungsverweigerer ist über die vergangenen fünf Jahre eher gewachsen. Mehr als 73 Prozent der befragten Kanzleien im Familienrecht haben in den vergangenen fünf Jahren überhaupt keine Anwälte eingestellt. Was den Markt so schwierig macht? „Es sind nicht nur die vielen Mandate mit Prozesskostenhilfe, sondern auch die niedrigeren Streitwerte im Familienrecht – obwohl die Fälle gleichwohl viel Arbeit machen“, so Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins, im September 2007 beim 4. Hannoveraner ZPO-Symposium.

Der Weg in die Partnerschaft Das freiberufliche Ideal geht davon aus, dass auch ein angestellter Anwalt irgendwann Partner wird. Doch die Selbständigkeit als Gesellschafter einer Kanzlei ist keineswegs mehr das Standard-Karriereziel. Nur rund dreiviertel der befragten Kanzleien suchen noch zukünftige Partner. Interessant: Bei den Familienrechtlern ist der Wert leicht höher. Dort finden sich noch klassische Kanzleistrukturen mit kleineren Zwei- oder DreiPersonen-Sozietäten. Das erklärt auch, warum im Familienrecht die Aufnahme in eine Sozietät viel schneller geht als in größeren Kanzleien. Immerhin 20 Prozent der Kanzleien entscheiden innerhalb der ersten zwei Jahre über eine Partnerschaft und ein Viertel im dritten bis fünften Jahr. „Wenn es menschlich passt und die Zahlen stimmen, dann läuft das“, sagt eine der befragten Anwältinnen. Bei den Medizinrechtlern fällt die Entscheidung fast immer bis zum fünften Jahr, während in den Insolvenzrechtspraxen fast 24 Prozent der Kanzleien inzwischen fünf bis acht Jahre bis zur Partnerschaft nennen. Auffällig ist aber: Rund ein Drittel der Kanzleien (im Familienrecht sogar 36 Prozent) geben keine festen Wert mehr an. Es hänge alles an der Persönlichkeit der Anwältin oder des Anwalts, heißt es immer wieder – gekoppelt mit dem Stoßseufzer: „Vielen jungen Kollegen fehlt der unternehmerische Drang, sie scheuen jedes Risiko“, urteilt ein Familienrechtler.

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report

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{Familienrecht}


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{Insolvenzrecht}

Die Umfrage Der Gehälter- und Einstellungsreport von Anwaltsblatt Karriere beruht auf einer telefonischen Umfrage bei Anwältinnen und Anwälten sowie auf Recherchen der Redaktion. Befragt wurden insgesamt 314 Kanzleien in ganz Deutschland, wobei 150 den Fragenkatalog weitgehend vollständig beantwortet haben. Die Quote der verweigerten Antworten war vor allem im Familienrecht und im Insolvenzrecht hoch. Im Familienrecht nahmen viele Kanzleien an der Umfrage nicht teil, weil sie keinen Nachwuchs suchen und deshalb auch keine Standards für die Suche hätten (Kommentar: „Ich werde nie jemanden einstellen“). Im Insolvenzrecht betrachten die Top-Kanzleien nach wie vor Gehälter und Vergütungsstrukturen als Geschäftsgeheimnis – die Ergebnisse sind daher von den kleineren Kanzleien mit vielen Verbraucherinsolvenzen geprägt. Die zwanzigminütigen Telefoninterviews wurden mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geführt, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Mitgliederbestand der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht (der mit mehr als 6.000 Mitgliedern größten Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins), der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung sowie der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht gewählt. Befragt wurden nur Anwälte, die nachhaltig in dem jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum überwiegend Anwältinnen und Anwälte befragt wurden, die in Sozietäten tätig sind. Ihr Anteil lag bei 66 Prozent (Familienrecht) bzw. fast 90 Prozent (Insolvenzrecht und Medizinrecht). Anwälte mit einer Anwaltszulassung von weniger als fünf Jahren waren in der Minderheit. Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Vorsitzenden von örtlichen Anwaltvereinen überprüft. Der erste Gehälter- und Einstellungsreport (Heft 1/2007) von Anwaltsblatt Karriere hatte sich auf das Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht bezogen. Er ist abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

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In der Tat: Gerade im Familienrecht dominieren die Mandate mit Prozesskostenhilfe (PKH) zu reduzierten Gebühren. Fast die Hälfte der befragten Kanzleien geben an, dass der Anteil der PKH-Mandate mehr als 70 Prozent betrage bzw. „hoch“ oder „sehr hoch“ sei. Der wirtschaftliche Aufschwung scheint bei den Verbrauchern – und damit bei den Anwälten – (noch) nicht angekommen zu sein. Und: „Der Mandatskuchen wächst halt nicht so schnell wie die Anwaltschaft“, resümiert ein Familienrechtler mit fast 30 Jahren Berufserfahrung. Eine Konsequenz: „Berufsstarter machen sich aus Mangel an Einstellungschancen selbständig“, so Rechtsanwältin Silke Waterschek, Vorsitzende des Forums Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein. Kein Ausweg ist die Selbständigkeit beim Insolvenzrecht. Der Markt ist – anders als noch bei den Familienrechtlern – fest in der Hand von Sozietäten. Immerhin rund die Hälfte der befragten Kanzleien haben mehr als fünf Anwälte. Schließlich gilt: Ohne Referenzen vergibt kein Gericht Insolvenzverwaltungen – und ohne Insolvenzverwaltungen keine Referenzen. Doch während die wirtschaftliche Erholung mit einer hohen Zahl von Unternehmensfusionen die Mergers & Acquisitions-Abteilungen der Top-Kanzleien jubeln lässt, sind die Insolvenzrechtler verhalten. Die Zahl der (ertragsschwachen) Verbraucherinsolvenzen steigt, die Zahl der (lukrativen) Unternehmensinsolvenzen geht zurück. Es fehlen die großen Mandate, die eine Kanzlei über Monate auslasten. Die Folge: Nur rund 15 Prozent der Kanzleien wissen heute schon, dass sie 2008 einstellen wollen – und von den offenen Stellen entfallen nur ein Drittel auf das Insolvenzrecht. Immerhin bemerkenswert: Rund 15 Prozent der Kanzleien wollen noch abwarten. 70 Prozent werden 2008 aber überhaupt nicht einstellen. 2006 hatte noch mehr als ein Drittel der Kanzleien Nachwuchs rekrutiert. Wie die Insolvenzrechtler auf die Veränderung des Marktes reagieren: Sie setzen auf das – weniger personalintensive – Beratungsgeschäft, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier berichtet (siehe dazu seinen Kommentar in diesem Heft auf Seite 22). Ein Wachstumsmarkt ist dagegen das Medizinrecht. Die Fachanwaltschaft Medizinrecht gibt es seit 2005. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV ist von 2006 bis 2007 allein um 15 Prozent auf jetzt mehr als 1.400 Mitglieder gewachsen. Und bei den Medizinrechtlern ist der Optimismus groß: Immerhin 25 Prozent der befragten Kanzleien planen für 2008 Einstellungen – und über diese gute Nachricht sprachen die Kanzleien am Telefon gerne. Die Verweigerungsquote war deutlich geringer als beim Familienrecht und dem Insolvenzrecht. Und die meisten Kanzleien haben auch in den vergangenen Jahren eingestellt. Nur 30 Prozent gaben an, seit 2002 keine Stelle besetzt zu haben.

Norden Ø 35.000 Euro (30.000–41.000 Euro)

Hamburg

Berlin

Westen

Osten

Ø 37.000 Euro (30.000–48.000 Euro)

Ø 33.000 Euro Düsseldorf

(24.000–50.000 Euro)

Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Ø 36.000 Euro (30.000–42.000 Euro)

Worauf achten Kanzleien bei der Bewerbung?

Der zweite Gehälter- und Einstellungsreport bestätigt: Den Königsweg durch die Juristenausbildung gibt es nicht mehr. Jedes Rechtsgebiet entwickelt sein eigenes Profil. Im Familienrecht sind die Anforderungen an die Bewerber stark von subjektiven Kriterien geprägt. „Persönlichkeit!“, fordern die befragten Anwältinnen und Anwälte auffällig häufig – was auch immer sie darunter verstehen. Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten sind Kommunikationsfähigkeit und Praxiserfahrung vielen Arbeitgebern wichtiger als glänzende Examina. Bei immerhin 65 Prozent der Kanzleien beendet ein ausreichendes Examen auch nicht gleich die Bewerbung. „Der Bewerber muss zum Team passen“, heißt es immer wieder. So überrascht es dann nicht, dass immerhin rund 40 Prozent der Kanzleien einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang „wichtig“ finden und sogar fast 14 Prozent „sehr wichtig“. Der

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 42.000 Euro (24.000–60.000 Euro)

Die Überraschung: Die Einstiegsgehälter im Insolvenzrecht liegen in den Regionen niedriger als im Familienrecht, und auch in den Anwaltshauptstädten ist der Vorsprung des Insolvenzrechts nicht sehr groß. Eine Erklärung: Im Insolvenzrecht können junge Anwälte am Anfang keine eigenen Umsätze machen. Das kommt erst später mit eigenen Insolvenzverwaltungen. Außerdem zeigt die Umfrage: Der Markt ist gespalten. Zum einen gibt es Kanzleien, die von Verbraucherinsolvenzen leben, zum anderen die insolvenzrechtlichen Top-Kanzleien, die bei dieser Befragung durchweg keine Einstiegsgehälter genannt haben. Sie zahlen aber für einen Spitzenkandidaten – wie es im Markt heißt – auch 60.000 Euro. Eine Gemeinsamkeit mit dem Familienrecht: Im Osten sind die Gehälter wieder am niedrigsten (wenn auch vereinzelt 50.000 Euro möglich sind).


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{Medizinrecht}

Fachanwaltskurs bringt höheres Gehalt Qualität hat ihren Preis. Damit rechtfertigen Anwälte gerne hohe Honorare. Doch wie sieht es bei den Gehältern aus. Wer eine der raren Stellen ergattert, kann durchaus Aufschläge herausholen. Bei den Medizinrechtlern wird vor allem Berufserfahrung zusätzlich honoriert (62 Prozent der befragten Kanzleien). Mit einem Doktortitel gibt es bei 27 Prozent der Kanzleien im Medizinrecht mehr, und selbst der – von vielen als wenig wichtig empfundene – LL.M-Titel wird von 20 Prozent dieser Kanzleien noch honoriert. Das enspricht dem Wert für einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang. Bei den Insolvenzrechtlern gibt es bei mehr als der Hälfte der befragten Kanzleien einen Aufschlag für Doktortitel oder LL.M sowie für Berufserfahrung. Den Fachanwaltslehrgang honorieren ebenfalls rund 20 Prozent der Kanzleien. Bei den Familienrechtlern ist es schon deutlich schwieriger, einen Aufschlag herauszuhandeln. Allenfalls für Berufserfahrung und abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang wären etwa jeweils 20 Prozent der Kanzleien bereit, das Einstiegsgehalt zu erhöhen. Die DAV-Anwaltausbildung könnte 14 Prozent der Kanzleien zu einem Aufschlag verleiten. Eine einschlägige Station im Referendariat brächte dagegen nichts.

Doktortitel ist für 45 Prozent der Kanzleien „unwichtig“, rund 35 Prozent sagen, das er „nicht schadet“. Im Gegensatz zum LL.M.-Titel gibt es aber einzelne Anwälte, die den Doktortitel „sehr wichtig“ (4,5 Prozent) finden. Bei den Insolvenzrechtlern zählen die klassischen Werte: Mindestens ein Prädikatsexamen erwarten fast 55 Prozent der Kanzleien („sehr wichtig“ oder „wichtig“). Mit fast 50 Prozent kommen gleich dahinter die Sprachkenntnisse. Praxiserfahrung wird – anders als im Familienrecht – von einigen Kanzleien gerade nicht erwartet: „Wir wollen die junge Anwälte selbst ausbilden“, sagt ein Insolvenzrechtler. Ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang ist aber immerhin für rund 23 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Promotion und LL.M. spielen keine besondere Rolle. Dafür fällt auf: Für rund acht Prozent der Kanzleien ist das Doppelprädikat „sehr wichtig“ und für immerhin 38,5 Prozent „wichtig“. Bei den Medizinrechtlern zählt die Nähe zum Rechtsgebiet. Eine einschlägige Station im Referendariat ist für fast 40 Prozent der Kanzleien „wichtig“, für fast elf Prozent „sehr wichtig“. Mit einem abgeschlossenen Fachanwaltskurs lässt sich ebenfalls punkten. Er ist für fast 40 Prozent „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Was ansonsten noch zählt? Sprachkenntnisse (fast 47 Prozent sagen „wichtig“ oder „sehr wichtig“). Das Doppelprädikat ist nur 20 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Und bei immerhin 55 Prozent der Kanzleien ist auch eine Bewerbung mit einem „ausreichenden“ Examen nicht völlig chancenlos. Bei der Vergütung bleibt es beim Trend: Das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers soll auch vom angestellten Anwalt mitgetragen werden. Prämien oder Umsatzbeteiligungen sind in rund 40 Prozent der Kanzleien üblich. Wie wichtig inzwischen die Fachanwaltschaften geworden sind, zeigt sich im Insolvenzrecht sowie im Medizinrecht: Fast alle Kanzleien finanzieren ihren jungen Anwälten den Fachanwaltskursus und stellen sie für Fortbildungen frei. Bei den Familienrechtlern liegt der Wert mit 80 Prozent nur geringfügig niedriger. Auffällig: Kanzleien, die beim Gehalt sparen, müssen das auch. Sie geben gleichzeitig an, dass sie überwiegend PKH-Mandate (mit einem Umsatzanteil von fast durchweg mehr als 80 Prozent) bearbeiten. Das erklärt dann auch die Reaktion eines Familienrechtlers der auf die Frage zum PKH-Anteil sagte: „Eine Prozentzahl bekommen sie vom mir nicht, weil die nur Neid erzeugt.“

Norden Ø 38.000 Euro (30.000–49.000 Euro)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 36.000 Euro

Osten Ø 36.000 Euro

Düsseldorf

(24.000–48.000 Euro)

(24.000–48.000 Euro) Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden

Sonderpunkt: Anwältinnen

Was sonst noch spannend ist? Das Familienrecht gilt als Domäne der Anwältinnen, die – so das Vorurteil – schlechter als die männlichen Kollegen verdienen. Doch beide Behauptungen vermag zumindest dieser Gehälter- und Einstellungsreport nicht zu stützen. Bei den befragten Kanzleien lag der Anteil der Anwältinnen im Medizinrecht bei 51,2 Prozent und im Familienrecht nur unwesentlich höher bei 51,9 Prozent – das Insolvenzrecht ist dagegen fest in Anwaltshand. Auch altersmäßig fällt im Familien- und Medizinrecht nichts auf: Anwältinnen gibt es in allen Altersstufen, die Jungen dominieren keineswegs. Und bei den Gehältern? Das höchste Einstiegsgehalt im Familienrecht zahlt eine Anwältin mit 60.000 Euro, das niedrigste ein Anwalt mit 18.000 Euro. //

Ø 41.000 Euro (30.000–55.000 Euro)

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 46.000 Euro (39.000–55.000 Euro)

Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

– 28 / anwaltsblatt karriere

Im Vergleich zum Familienrecht und zum Insolvenzrecht bietet das Medizinrecht bei dieser Befragung im Schnitt die besten Einstiegsgehälter. Bei den Spitzengehältern können auch regionale Kanzleien im Westen und im Süden mit den Kanzleien in den Anwaltshauptstädten mithalten – zumeist sind das Kanzleien mit mehr als fünf Berufsträgern. Größe ist im Medizinrecht daher ein Indiz für Profitabilität. Im Schnitt wird in den Anwaltshauptstädten wieder deutlich besser gezahlt. Dort fehlen auch – anders als im Familienrecht und Insolvenzrecht – die Ausreißer nach unten. Wieder gibt es aber eine Gemeinsamkeit: Die geringsten Gehälter werden im Osten gezahlt.


trends

Versicherungssrecht

Ausländer- und Asylrecht

Die Lebensversicherung für ein Anwaltsleben? Text: Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren

Wenn die Reform des Versicherungsvertragsrechts ab Januar 2008 gilt, müssen auch die Anwälte umdenken. Das ist eine Chance.

Versicherungsrecht

Transportrecht

trends

Gute Anwälte wissen heute schon, welche Probleme ihre Mandanten morgen haben werden – und wo junge Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat drei Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein gefragt.

Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger fast 10 Versicherungsverträge. Die Versicherungswirtschaft bearbeitet jährlich rund 50 Mio. Schadenfälle, im Regelfall ohne Beteiligung von Anwälten. Die Prozessquote liegt bei etwa einem Prozent. Jährlich werden mehr als 500.000 Prozesse geführt, an denen Versicherer beteiligt sind. Bei mehr als 145.000 Anwältinnen und Anwälten in Deutschland klingt das wenig. Tatsächlich gibt es zurzeit aber nur etwa 800 Fachanwälte für Versicherungsrecht und diese werden überwiegend von den Versicherern beauftragt. Es gibt Kanzleien, die ausschließlich für Versicherer tätig werden. Es fehlt an Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben, überwiegend oder ausschließlich Versicherungsnehmer (seien es Verbraucher oder Unternehmen) gegen Versicherer zu beraten und zu vertreten. Es lohnt sich daher, sich mit dem Versicherungsrecht zu befassen, zumal die Materie übersichtlich ist und sich die Besonderheiten auf die Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht beschränken. Versicherungsrecht ist Vertragsrecht. Es befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Vertragspartner. Das BGB findet damit Anwendung, soweit sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Sonderbestimmung ergibt. Das VVG ist lex specialis zum BGB. Im Versicherungsrecht müssen alle Anwälte umlernen. Das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 ist umfassend reformiert worden. Das neue VVG tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Während des Kalenderjahres 2008 findet das neue VVG nur Anwendung auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, Gültigkeit für alle Versicherungsverträge hat das Gesetz erst ab 1. Januar 2009. Durch das neue VVG sind die Rechte der Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherern erheblich gestärkt und verbessert worden. Der Versicherungsnehmer als Kunde ist zwar noch nicht „König“, aber auch nicht mehr „Bettler“. Die wesentliche Änderung des VVG besteht darin, dass bei Obliegenheitsverletzungen, Gefahrerhöhung, grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Versicherer nicht mehr vollständig leistungsfrei wird, der Anspruch des Versicherungsnehmers

kann lediglich entsprechend dem Grad des Verschuldens gemindert werden. Diese Analogie zu § 254 BGB wird dazu führen, dass zunächst heftig über die Regulierungsquote gestritten wird, bis sich ein Standard in der Rechtsprechung gebildet hat, entsprechend den im Haftungsrecht gebildeten Quoten. Hier tut sich ein enormes Betätigungsfeld für die Anwaltschaft auf, zumal Rechtsschutzversicherungen im Regelfall Deckungsschutz für Versicherungsprozesse gewähren. Eine weitere Neuerung im VVG ist für die Anwaltschaft wichtig: Der neue § 215 VVG schafft den Gerichtsstand des Versicherungsnehmers für Klagen aus dem Versicherungsvertrag. Zwar kann auch nach dem jetzigen § 48 VVG der Versicherer dort verklagt werden, wo der Agent, der den Vertrag vermittelt hat, seinen Sitz hat. Dieser Gerichtsstand versagt jedoch bereits bei Direktversicherern und bei Vermittlung eines Vertrages durch Makler. Zurzeit werden daher die meisten Verfahren gegen Versicherer bei den Gerichten geführt, in denen sich der Hauptsitz der Versicherer (München, Wiesbaden, Köln, Hannover und Hamburg) befindet. In Zukunft werden sich die Verfahren auf die gesamte Republik verteilen, eine Chance für alle Rechtsanwälte, da Versicherer immer mehr bestrebt sind, Rechtsanwälte „vor Ort“ zu beauftragen; dies ist auch eine Chance für die Anwälte, die sich in ihrer Region auf die Vertretung von Versicherungsnehmern spezialisieren. Es ist eine Frage des Marketings und der Berufsauffassung, ob ein Rechtsanwalt sich entschließt, ausschließlich für oder gegen Versicherer tätig zu werden. Rechtsanwälte als unabhängiges Organ der Rechtspflege sollten sich nach meiner persönlichen Auffassung insoweit nicht festlegen, zumal eine einseitige Orientierung „betriebsblind“ macht. Der mittelalterliche Grundsatz „cuius regio, eius religio“ (wessen Herrschaft, dessen Religion) gilt nicht für Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt muss sowohl den Standpunkt eines Versicherungsnehmers als auch den eines Versicherers überzeugend darlegen können. //

Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 31


trends

Transportrecht Der Nischenanwalt für das Massengeschäft Text: Rechtsanwalt Dieter Janßen, Bremen

HGB steht für das Handelsgesetzbuch. Und was sind CMR, WA, MÜ, COTIF oder ADSp? Das Transportrecht ist eine Nische für Kenner, daran hat der 2005 eingeführte Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht nicht viel geändert.

Das Rechtsgebiet „Transportrecht“ ist den meisten Juristen unbekannt, obwohl das deutsche Transportrecht seit 1998 im HGB im 4. Buch (Handelsgeschäfte) und im 5. Buch (Seehandel) geregelt ist. Pech hat allerdings, wer etwas zum Seehandel im Schönfelder sucht: Das 5. Buch ist in den Normalausgaben des Schönfelders nicht enthalten. Ist das der Grund, warum sich kaum Anwältinnen und Anwälte mit dem Transport und der Lagerung von Gütern beschäftigen? Bei inzwischen 145.000 Anwälten in Deutschland bewegt sich die Zahl im Promillebereich. Zum 1. Januar 2007 gab es gerade 60 Fachanwälte und 7 Fachanwältinnen für Transport und Speditionsrecht. Darin liegt die Chance für Berufsanfänger. Und die Hürde? Die Praxiserfahrung. Man sollte genau wissen, worum es geht. Was gehört zum Transportrecht? Spedition, Lagerung, Landtransport, Lufttransport, Seetransport, Eisenbahntransport, Binnenschifffahrtstransport sowie neuerdings Logistik werden dazugezählt. Das Logistikrecht ist eine Schnittmenge aus verschiedenen Transportrechten und anderen Rechtsmaterien (wie zum Beispiel Dienstvertragsrecht und Werkvertragsrecht). Es ist zukunftsträchtig, weil der Transport von Gütern immer häufiger nur Teil einer komplexeren Dienstleistung (von der Bestandsverwaltung bis zur Bestellabwicklung) ist. Wer im Transportrecht reüssieren will, sollte mehr machen, als das 5. Buch des HGB nachzukaufen. Neben dem HGB arbeitet der Transportrechtler mit diversen internationalen Übereinkommen (z.B. CMR für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr, WA und MÜ für den Luftverkehr, COTIF für den Eisenbahnverkehr). Darüber hinaus gibt es verschiedene, nicht auf die einzelnen Verwender beschränkte Allgemeine Geschäftsbedingungen (wie die ADSp, die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen). Was macht der Anwalt im Transportrecht? Die Kunst besteht darin, sich die Sachverhalte bei den Mandanten zusammen zu suchen und die passenden Vorschriften zu finden. Ein Schwerpunkt liegt bei den meisten Transportrechtlern in der

Führung von Prozessen. Daneben spielt die Vertragsberatung eine große Rolle. Die Prozesse werden meist vor den ordentlichen Gerichten geführt. Liegt der Gegenstandswert – wie durchaus nicht selten – in dem Bereich bis 5.000 Euro, sind die Amtsgerichte zuständig. Das kann spannend sein: In der Regel trifft man auf Richter, die zum ersten Mal mit dem Transportrecht in Kontakt kommen. Anders bei den Landgerichten: Die Kammern für Handelssachen sind ein adäquater Partner für die Anwälte. Nicht zu vergessen sind Tätigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz sowie in Schiedsgerichtsverfahren. Der Transportrechtler macht also das, was heute in großen Kanzleien „Litigation“ heißt. Mandanten sind regelmäßig Versicherer, Makler oder Assekuradeure, Spediteure und Frachtführer sowie deren Auftraggeber. Die Ansprechpartner sind häufig sehr kompetent und erwarten das auch von ihren Rechtsanwälten. Und Kompetenz wird – trotz der häufig eher niedrigeren Streitwerte – honoriert, zumal auch höhere Streitwerte bei größeren Schäden vorkommen. Auf jeden Fall gilt im Transportrecht: Die Mischkalkulation zwischen kleineren und größeren Fällen funktioniert noch. Und im Rahmen der beratenden Tätigkeit können auch Zeithonorare vereinbart werden. Ohne praktische Erfahrung kann der Start in das Transportrecht kaum gelingen. Der Fachanwaltskurs für Transportund Speditionsrecht ist wichtig, wird aber am Ende nicht mehr als ein Einstieg sein. Am meisten lernt, wer in einer Anwaltskanzlei tätig ist, die sich bereits auf das Transportrecht spezialisiert hat. Wer noch keine Konnossemente, Speditionsübergabescheine oder Luftfrachtbriefe gesehen hat, kann kaum beim Mandanten als kompetent erscheinen. Gute Englischkenntnisse gehören ebenfalls dazu, weil Fälle im Transportrecht häufig einen internationalen Bezug haben. Schließlich sollte die Rechtsanwältin, der Rechtsanwalt mit Fristendruck leben können. Die Verjährungs- und Ausschlussfristen sind im Transportrecht kurz – und manchmal haben die Mandanten alle Unterlagen erst am letzten Tag der Frist zusammen. //

Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Transport- und Speditionsrecht im Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 33


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Ausländer- und Asylrecht Nerven behalten, wenn es um die nackte Existenz geht Text: Rechtsanwältin Susanne Schröder, Hannover

Die Welt zu Gast bei Freunden. Für Deutschlands Ausländerverwaltung gilt das nicht. Auch davon leben Anwälte.

Tagtäglich sitzen Menschen aus aller Herren Länder in der Kanzlei einer Anwältin, eines Anwalts für Ausländerrecht. Die einen suchen um Flüchtlingsschutz nach, die anderen wollen ihre Familien aus dem Heimatland nach Deutschland holen, wieder andere benötigen eine Arbeitserlaubnis oder wollen deutsche Staatsbürger werden. Aber auch deutsche Mandanten sind darunter. Sie haben im Ausland ihren Partner fürs Leben gefunden – oder sie wollen ausländische Arbeitnehmer einstellen. Sie alle haben ein Problem mit dem Aufenthaltsgesetz von 2004. Das Gesetz ist nach langem politischem Gerangel zustande gekommen. Sein Ziel ist es, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Wir arbeiten also auf einem Gebiet, bei dem es um Menschen geht, die in Deutschland in vielen Fällen nicht wirklich erwünscht sind. Und das erfordert starke Nerven, weil die behördlichen Anwender dieses Gesetzes sein Ziel in erheblichem Maße verinnerlicht haben. Natürlich geht es nicht ohne gute Kenntnisse des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Außerdem sollte sich die Anwältin, der Anwalt für die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Mandanten interessieren. Und gerade das macht den Beruf aus meiner persönlichen Sicht so vielseitig und spannend: Wer sich im Flüchtlingsrecht nicht mit der Kultur und den Traditionen anderer Völker, aber auch und vor allem mit der politischen Situation der Herkunftsländer beschäftigt, kann den Vortrag der Mandanten kaum bewerten – und wird dann auch keine erfolgreichen Fälle haben. Das Ausländer- und Asylrecht bewegt sich längst nicht mehr nur auf nationaler Ebene. Vielmehr spielt sich immer mehr im europäischen Raum ab. Zahlreiche Richtlinien und Verordnungen der EU bestimmen die Rechtsanwendung. Und darin steckt noch viel anwaltliche Musik, weil immer mehr ausländerrechtliche Fragen vom EuGH zu klären sind. Zugegeben: Man hat es im Ausländer- und Asylrecht mit einer äußerst gemischten Klientel zu tun. Da ist der afghanische Arzt, der schon seit zwanzig Jahren in Deutschland lebt und nun Deutscher werden möchte, der syrische Kleinbauer, der wegen religiöser Verfolgung aus seinem Land geflohen ist und 34 / anwaltsblatt karriere

kaum schreiben kann und der junge Türke, der hier geboren und aufgewachsen ist und wegen einer Straftat ausgewiesen werden soll. Genauso dringend sind auch die Fragen nach Ansprüchen auf Sozialleistungen und Arbeitserlaubnisse. Wer Ausländer- und Asylrecht macht, sollte daher noch weitere Rechtsgebiete anbieten können. Häufig geht es um die nackte Existenz dieser Menschen – und die Bearbeitung der Verfahren steht nicht selten unter erheblichem Zeitdruck. Im Asylrecht gibt es kurze Rechtsmittelfristen, im Ausländerrecht wird häufig der Sofortvollzug angeordnet, so dass sich alles nur im Eilverfahren abspielt. Und: „Kann man denn überhaupt vom Ausländer- und Asylrecht leben?“ wird immer wieder gefragt. In den neunziger Jahren war das Asylrecht sehr auskömmlich, denn die Zahl der Asylsuchenden stieg jährlich. Allerdings standen schon damals die Gegenstandswerte im Asylrecht weder im Verhältnis zum Arbeitsaufwand noch zum Gegenstand an sich. Inzwischen ist die Zahl der Asylsuchenden sehr stark zurückgegangen. Die Zahl der Fälle nimmt aber nicht ab, denn sämtliche positiven Entscheidungen müssen überprüft werden. Auch auf dem Gebiet des Ausländerrechts sorgen gesetzliche Veschärfungen für Streitpotenzial. Arbeit gibt es also genug. Die Tätigkeit im Ausländer- und Asylrecht ist sehr bunt, erfordert ein hohes Maß an Engagement und ist rechtlich anspruchsvoll. Fast zwangsläufig findet man sich zudem an einer politischen Diskussion beteiligt, die das Zusammenleben der deutschen Bevölkerung mit Migranten und die Gestaltung des Aufenthaltsrechts betrifft. Man muss herbe Enttäuschungen hinnehmen und macht doch immer wieder tief befriedigende Erfahrungen. „Kaum ein Rechtsgebiet ist mit so viel brennenden Problemen, persönlichen Existenzen, schlimmen Enttäuschungen und Erlebnissen versehen, wie das Ausländer- und Asylrecht.“ Das sagte der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Hartmut Kilger 2006 bei der Verleihung des Ehrenzeichens der deutschen Anwaltschaft an eine Berufskollegin. Die Tätigkeit auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts mag ein hartes Brot sein, in der Anwaltschaft wird sie immerhin anerkannt. // Die Autorin ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein.


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„Frank kann mir viel Arbeit abnehmen.“ Referendariat bei Krah und Burghof Text: Helene Bubrowski

Krah und Burghof Frank Riedel Referendar

Profi-Squash, Plattenfirma, BWL, Anwaltsausbildung

Rüdiger Krah Rechtsanwalt

Text: Helene Bubrowski

Am Eingang der Kanzlei Krah und Burghof in Köln-Müngersdorf empfängt mich ein Herr im Anzug. Sein Auftreten entspricht nicht dem eines Mittzwanzigers. Herr Krah? Nein, er sei der Referendar Frank Riedel. Natürlich wusste ich, dass mein Interview-Partner im Jahre 1965 geboren ist. Doch reflexartig ordnet das Gehirn einem Über-Vierzigjährigen die Position des Ausbilders und nicht die des Auszubildenden zu. Das könne schon passieren, sagt Riedel und führt mich in sein Büro. An drei Tagen in der Woche bearbeitet er hier Verkehrssachen, aber auch Vertragsrecht oder Gesellschaftsrecht ist manchmal dabei. Gerade jetzt hat er einen sehr anspruchsvollen Fall vor sich. „Schuldübernahme und Mehrpersonenverhältnis – das macht keinen Spaß!“ Und dennoch: In der Juristerei hat Frank Riedel etwas gefunden, das er mit genauso viel Leidenschaft und Energie macht wie Squash. Squash? Im Alter von 15 Jahren fing er in Köln-Dellbrück an und schon wenige Jahre später war er die Nummer eins der deutschen Rangliste. Nationale und internationale Turniere hat der gebürtige Saarländer bestritten. Er war Mitglied der deutschen Nationalmannschaft und hat bei diversen Vereinen gespielt, auch bei Ludwigsburg. „Das ist der FC Bayern der Squash-Szene“, sagt er und lacht. Bis zum Jahre 2000 spielte Riedel in der Bundesliga. „Aber mit 30 ging’s bergab.“ SquashTrainer wollte er nicht werden. So schrieb er sich im Jahre 1993 an der Universität Köln für BWL ein. „Im ersten Semester musste ich zwei Jurascheine machen.“ Und die haben ihm Spaß gemacht. So wechselte er das Fach und bestand in wenigen Semestern alle Klausuren und Hausarbeiten. Aber dann ging’s nicht mehr voran. „In der Examensvorbereitung bin ich auf der Stelle getreten.“ Daher war er froh, als ihm wenige Monate vor dem anvisierten Examenstermin ein Angebot einer kleinen Plattenfirma ins Haus flatterte. Er hatte 36 / anwaltsblatt karriere

Krah und Burghof

Ausbildungsstationen auf dem Weg zum Anwalt

vorher schon öfter Plattenkritiken und Features geschrieben. Riedel nahm an und arbeitete fünf Jahre lang als Pressesprecher und Website-Beauftragter in Herne. Doch 2003 wurde die Firma aufgekauft und zerschlagen. Ein drittes Mal musste sich der damals 38-Jährige neu erfinden. Und da schien ihm die Wiederaufnahme des Jurastudiums nahe liegend. „Es war Knochenarbeit“, sagt Riedel rückblickend. Aber bei den schwersten Hürden der Examensvorbereitung, der Selbstdisziplin und Selbstmotivation, hätten ihm Alter und Erfahrung geholfen. Knapp zwei Jahre bereitete er sich vor, absolvierte die Prüfungen und war nur drei Monate später Referendar am Landgericht Aachen. Und wie fühlt er sich unter den anderen Referendaren? „Für mich ist Alter etwas ganz Abstraktes. Ich fühle mich jünger, als mir mancher aus meiner AG vorkommt.“ Komisch angeschaut werde er jedenfalls nicht. „Wenn Leute neugierig sind, interessieren sie sich für meine Vergangenheit – wenn nicht, dann eben nicht.“ Wenn alles gut läuft, ist Riedel in einem halben Jahr Assessor. Und dann? Öffentlicher Dienst und Justiz kämen natürlich nicht in Betracht. „Na und? Ich will ja sowieso Anwalt werden.“ Und bei Krah und Burghof habe er ja schon einen Fuß in der Tür… //

Sie sind sich schon sehr ähnlich, die beiden Sportsfreunde von früher. Auch Rechtsanwalt Krah ist ein passionierter SquashSpieler. Auch er hat sich während seines Studiums nach Alternativen zur Juristerei umgeschaut und auch er ist kein gebürtiger, aber inzwischen vollständig überzeugter Kölner. Letzteres sieht man sofort: Die Krawattennadel von Rüdiger Krah zeigt die Silhouette der Domstadt. Auf dem Logo der fünfköpfigen Sozietät sind die beiden Turmspitzen angedeutet. Und am Eingang hängt ein Gemälde, das zeigt, „wie der Dom aussähe, hätte Christo ihn verhüllen dürfen“, erklärt Krah. Für seine Arbeit sei der persönliche Draht zu den Mandaten wichtig. Und dazu gehöre nicht nur, dass man die Kölsche Sprache verstehe, sondern auch, dass man bei Gesprächen über den FC, den Kölner Filz oder andere lokalpolitische Themen mitreden könne, erklärt der gebürtige Thüringer. Seine Mandanten sind vor allem mittelständische Firmen aus der Umgebung. Einige betreut er schon über zehn Jahre. Auch Krah hat in seinem Studium eine Pause eingelegt, wenn auch eine kürzere als sein Referendar. Er war damals im Arbeitskreis ausländische Jugendliche in Bergisch-Gladbach aktiv und lehrte „Deutsch für Ausländer“ an der Volkshochschule. „Ich habe durchaus darüber nachgedacht, ob der soziale Bereich eine Alternative sein kann – oder der Sport natürlich.“ Mit Beginn des Referendariats war ihm aber klar, dass er Anwalt werden wolle. Woher er Frank kenne? Aus alten Squash-Zeiten in Dellbrück. Und dann habe Riedel bei ihm das Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums absolviert. „Ich hatte ehrlich gesagt nicht geglaubt, dass er wieder zur Juristerei zurückfindet. Aber letztes Jahr hat er sich dann wieder bei mir gemeldet.“ Daraufhin hat Krah dem Squash-Kollegen einen Zehn-Stunden-Job in seiner Kanzlei angeboten. Und damit war klar, dass er die

Anwaltsstation bei Krah und Burghof ableistet. Aber Riedel wollte mehr: Er hat sich für das Ausbildungsprogramm des DAV beworben. Krah unterstützte das Vorhaben sofort. „Es ist wichtig, die altersbedingten Wettbewerbsnachteile etwas auszugleichen.“ Er nickt anerkennend, als Riedel von den 27 Studienbriefen à 100 bis 200 Seiten erzählt, die die Fernuni Hagen während des Referendariats an die Teilnehmer der DAVAnwaltausbildung verschickt. Materielles Recht steht auf dem Programm, aber auch Themen wie Kanzleiorganisation oder Fristenberechnung. Krah ist zufrieden. „Frank kann mir viel Arbeit abnehmen.“ Dank der langen Zusammenarbeit sei er inzwischen gut in die Materie eingearbeitet und kenne die Zusammenhänge. Außerdem sei sein außerfachliches Know-how immer mal wieder nützlich. Das Verfassen von Klageschriften und Ortsbegehungen könne er Riedel problemlos übertragen. „Er geht exzellent mit Mandanten um und hat, anders als die meisten Referendare, ein sehr sicheres Auftreten.“ Daher lasse er ihn manchmal sogar die Erstgespräche führen. Vorgestellt werde Riedel dann oft einfach als „Mitarbeiter.“ Menschenkenntnis und Lebenserfahrung zahlen sich eben aus. //

anwaltsblatt karriere / 37


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„Mich reizen große Mandate“ Eine ehrgeizige Referendarin startet durch

Gleiss Lutz

Text: Marcus Creutz

Dr. Petra Linsmeier Rechtsanwältin

Gleiss Lutz

Kartellrecht: Die Spielregeln der Marktwirtschaft kennen lernen

Iris Buckenleib Referendarin

Referendariat bei Gleis Lutz in München Text: Marcus Creutz

An diesem Nachmittag im Hochsommer 2007 zeigt sich Münchens Prinzregentenstraße von ihrer schönsten Seite. Die Bäume ringsum präsentieren sich in sattem Grün, die Sonne lacht, die Menschen genießen die mediterrane Atmosphäre bei einer Tasse Cappuccino. Die gestylten Cabriolet-Fahrer, die in der bayerischen Metropole bekanntlich besonders häufig anzutreffen sind, rauschen mit cooler Pose wie Filmstars oder – je nach Sicht des Betrachters – wie Papa-Söhnchen an den Passanten vorbei. In einem Besprechungsraum der Hausnummer 50 merkt man davon nichts: Die Klimaanlage läuft, und eine Referendarin erklärt dem Besucher charmant: „Klar, am Anfang wird man wohl mit 13, 14, 15 Stunden wochentags und einem zusätzlichen Arbeitstag am Wochenende rechnen müssen. Aber die Kollegen hier machen alle einen ausgeglichenen Eindruck.“ Die attraktive Dame, die das sagt, kommt aus Augsburg, ist gerade mal 27 Jahre jung, spielt Badminton, reitet ... und stellt sich als Iris Buckenleib vor, wobei sie den Doktortitel unter den Tisch fallen lässt. Die schriftliche Prüfung des 2. Staatsexamens hat sie hinter sich gebracht. Jetzt absolviert sie bei Gleiss Lutz ihre Wahlstation. „Wir halten engen Kontakt zu den juristischen Fakultäten. Frau Buckenleib wurde uns von Ihrem Doktorvater in Augsburg empfohlen“, erzählt die Ausbilderin, Petra Linsmeier. Schon als Studentin hat Iris Buckenleib das Wahlfach „IP-Wettbwerbsrecht“ sehr gut gefallen, weshalb sie sich dann auch nach dem 1. Staatsexamen gleich ein kartellrechtliches Promotionsthema ausgesucht hat. Beste Voraussetzungen also, um bei einer Großkanzlei eine gute Figur zu machen. „Nach dem 2. Staatsexamen will ich auch direkt in einer Großkanzlei anfangen“, hat Iris Buckenleib ihren weiteren Werdegang klar und fest vor Augen. Und sie möchte dort eines Tages Partnerin werden. Trotz der Arbeitsbelastung. Einige Freunde von ihr sind als Richter oder Staatsanwälte in die Jus38 / anwaltsblatt karriere

tiz gegangen. „Der Anfang ist auch dort relativ anstrengend“, hört Buckenleib aus dem Freundeskreis. Und ein Job in der Rechtsabteilung eines Unternehmens? Für Iris Buckenleib ist das keine Option. „Die Industrie ist für mich nur zweite Wahl. Im Grunde genommen arbeitet man als Syndikusanwältin doch nur den Kanzleien zu, die immer dann eingeschaltet werden, wenn es spannend und brenzlig wird.“ Dass Buckenleib so zielstrebig auf den Anwaltsberuf zusteuert, hat wohl auch mit ihrer frühen Entscheidung für das Jura-Studium zu tun. Bereits mit 15, 16 Jahren, sagt sie, habe sie gewusst, einmal Rechtswissenschaften zu studieren. Ohne familiäres Anwaltsvorbild übrigens. Schön, wenn die Motivation wirklich aus innerer Überzeugung erwächst. Und der wohl dosierte Ehrgeiz spürbar wird, auf eigenen Beinen stehen zu wollen. Das ist wohl auch der Grund, weshalb es für die Referendarin Buckenleib selbstverständlich ist, während ihrer Wahlstation bei Gleiss Lutz volle 12 Stunden täglich anwesend zu sein und das Kartellrechtsteam nach Kräften zu unterstützen. Iris Buckenleib hatte Glück: Gleich zu Beginn ihrer Wahlstation begann bei ihrere Ausbilderin ein größeres Fusionskontrollverfahren, so dass die Referendarin jetzt das gesamte Verfahren live miterlebt. Zur Anmeldung durfte sie sogar nach Brüssel fliegen und die Anmeldung bei der Kommission einreichen. Iris Buckenleib hat schon in der Ausbildung gemerkt: Die Autobahn, auf der die eigene Karriere verläuft, ist viel breiter, als dies Skeptiker im Anwaltsmarkt immer gern streuen. Nur das Cabriolet-Fahren am helllichten Tage muss Mann/Frau als Mitglied einer großen Wirtschaftskanzlei wohl auf die frühen Morgen- und späten Abendstunden verlegen. Aber auch dieses Vergnügen verliert irgendwann einmal seinen Reiz. Das Kartellrecht dagegen bleibt spannend, gerade wenn die Absatzmärkte immer enger werden. //

Vom Kartellrecht wissen die meisten Anwälte und Jura-Studenten eigentlich nur, dass es diese Materie gibt. Und sie lesen in der Wirtschaftspresse, dass diese oder jene Unternehmenstransaktion noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kartellamtes steht, die Firmen X und Y eine saftige Geldbuße wegen verbotener Preisabsprachen zahlen müssen oder ein Monopolist seine Marktmacht missbraucht hat und deshalb jetzt zum Aderlass gebeten wird. Das Kartellrecht markiert also die Spielregeln der Marktwirtschaft und hat daher wirtschaftlich gesehen eine ganz erhebliche Bedeutung. Umso erstaunlicher ist es da eigentlich, dass in Deutschland nur ein kleiner Kreis von Experten diese Rechtsmaterie beherrscht. Genau genommen sind es nicht mehr als 400 bis 500 Personen, die sich in der Studienvereinigung Kartellrecht zusammengeschlossen haben. Ein Mitglied der Studienvereinigung ist Rechtsanwältin Dr. Petra Linsmeier. Obwohl erst 37 Jahre jung, ist Linsmeier zudem bereits Partnerin im Münchener Büro der Top-Kanzlei Gleiss Lutz und wurde von der Juve-Redaktion im Handbuch der Wirtschaftsanwälte mit dem Prädikat „Eine tolle Kartellrechtlerin“ versehen. Studenten, Referendare und Junganwälte, die bei Gleiss Lutz in München anheuern wollen, sollten deshalb aber nicht in ehrfürchtige Starre verfallen. Sie können sich freuen, ist Petra Linsmeier für sie doch die erste Ansprechstation. Die junge Partnerin ist nämlich im Münchener Büro von Gleiss Lutz für das Recruiting und die Referendarausbildung zuständig. Und Studenten und Referendare, die dann auch noch das Glück haben, von Petra Linsmeier persönlich betreut und fachlich ausbildet zu werden, können sicher sein, vom Start weg und ganz unabhängig von der am Ende im Zeugnis ausgewiesenen Stationsnote eine Menge zu lernen. „Man erfährt sehr viel über die Wirtschaft, wie die Märkte funktionieren und welche Marktzutrittschancen bestehen“, zählt Linsmeier auf.

Eine besondere Flexibilität und Leidenschaft für ihr Spezialgebiet müssen Anwälte in Großkanzleien schon mitbringen, um die enorme Arbeitsbelastung auf Dauer durchzustehen. Das gilt insbesondere für die Kartellrechtler, die von Transaktion zu Transaktion hetzen und hier bereits ihre erste Einschätzung bei den due diligence-Prüfungen abgeben. Nach dem Signing des Unternehmenskaufvertrages geht die Arbeit für die Kartellrechtler dann erst richtig los. Sind bestimmte Umsatzschwellenwerte erfüllt, ist eine Fusionskontrollanmeldung fällig. „In der Voranmeldungsphase, die in schwierigen Fällen auch mehrere Wochen und Monate dauern kann, gibt es sehr viel Abstimmungsbedarf mit Brüssel.“, berichtet Linsmeier. Ist die Anmeldung erst einmal raus, dann haben die Brüsseler Beamten laut Gesetz genau 25 Arbeitstage, in denen sie unter anderem Wettbewerber, Kunden und Lieferanten danach befragen, wie sich die zu prüfende Transaktion auf die Märkte auswirken könnte. In besonders problematischen Fällen verbleiben der Kommission mindestens noch mal weitere 90 Tage bis zu einer Entscheidung. Kartellrechtliche Verfahren produzieren großen Beratungsbedarf bei den Mandanten, die es angesichts der horrenden Geldbußen, die aus Brüssel wegen verbotener Preisabsprachen drohen, plötzlich mit der Angst zu tun bekommen und sich von ihren angeblichen „Kartellbrüdern“ lossagen wollen. Mitunter verteidigen sie sich aber auch gemeinsam gegen die Vorwürfe der Kartellbehörden. Dann ist die Zeit reif für Gespräche unter den Kartellanwälten, die hinter verschlossenen Türen die Strategie gegen die Wettbewerbsbehörden besprechen. Auch wenn es Studenten und Referendaren wohl verwehrt bleiben dürfte, an diesen spannenden Sitzungen persönlich teilzunehmen – das Kartellrecht ist fraglos eine höchst spannende, interessante und lukrative Nische für ambitionierte Nachwuchsjuristen. // anwaltsblatt karriere / 39


interview

Streiten nach allen Regeln Ob ZPO oder Arbitration Clause – Litigators managen Konflikte.

Es gibt Anwälte in großen Law Firms, die brüsten sich damit, noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen zu haben. Doch wenn es nach dem Deal knallt, rufen sie nach dem Litigator. Klaus Saffenreuther ist so ein Spezialist fürs Streiten. Ohne Prozessanwälte geht es eben doch nicht. Anwaltsblatt Karriere sprach mit dem Linklaters-Partner.

Sie sind Litigator. Was genau machen Sie?

Zu uns kommen die Fälle immer dann, wenn es kriselt. Allerdings beschäftigen wir uns mit ihnen nicht erst, wenn die Klageschrift auf dem Tisch liegt, die Fälle also vollkommen pathologisch geworden sind. Auch schon dann, wenn sich andeutet, dass Vertragspartner nicht mehr so einträchtig miteinander durchs Leben gehen, kommen wir ins Spiel. Wenn der Stil der Briefe etwas gröber wird, wenn die Atmosphäre beim Deal etwas verspannter wird – das sind dann die Momente, in denen man den Litigator einschaltet. Streitige Auseinandersetzung heißt ja nicht immer Prozess vor einem Gericht.

Richtig. Wir beraten und vertreten in Schiedsverfahren, zunehmend auch in Verfahren im regulatorischen Bereich oder Auseinandersetzungen im Kapitalmarktrecht. Die Mediation dagegen gehört nicht zu unserem Kerngeschäft. Warum nicht?

Weil die Fälle, die wir haben, sowieso in jedem Stadium danach abgeklopft werden, ob nicht eine gütliche Einigung möglich ist – nicht nur, weil das in der ZPO steht, sondern weil es vernünftig ist. Aber das ist eben keine Mediation. Wann raten Sie Mandanten, die zivilprozessualen Verfahrensregeln zu verlassen?

Schiedsverfahren sind dann sinnvoll, wenn für mich Vertraulichkeit die erste Priorität hat. Wenn der Streit nicht in aller Öffentlichkeit ausgetragen werden soll ... ... und es schneller gehen soll?

Klaus Saffenreuther, Partner bei Linklaters

Nein. Was Schnelligkeit und Effizienz angeht, ist das deutsche Rechtssystem eigentlich sehr effizient – im internationalen Vergleich sicherlich eines der effizientesten. anwaltsblatt karriere / 41


interview

interview

Was muss ein Prozessanwalt – abgesehen vom Juristischen – mitbringen, um erfolgreich zu sein?

Neugier. Er oder sie muss sich gern mit neuen Sachverhalten auseinandersetzen, jeden Tag. Routine im Sinne von gleichmäßigen Arbeitsabläufen sollte nicht oben auf der Prioritätenliste stehen. Man muss sehr gerne mit Menschen arbeiten, im Team und auch mit Mandanten. Offene Kommunikation ist wichtig und die Bereitschaft, auf Leute zuzugehen. Denn nur so bekomme ich das, was ich für meinen Beruf brauche, nämlich Informationen. Das macht den besseren Anwalt aus, dass er vielleicht einen Tick neugieriger war als der Anwalt, der vorher den Fall bearbeitet hat. Wann haben Sie selbst erkannt, dass Ihnen das liegt?

Schon im Referendariat, als ich gemerkt habe, dass ich dabei selber etwas gestalten konnte. Ich habe gesehen: So fühlt sich das an, wenn ich einen Schriftsatz mache, wenn ich – was ich dann auch durfte – zu Gericht gehe. Wo haben Sie Ihr Handwerk erlernt: Im Studium, im Referendariat, im Beruf?

Meine Ausbildung an der Universität ist der Werkzeugkasten, den ich heute noch brauche. Während des Studiums hat sich mir das in dieser Breite übrigens überhaupt nicht erschlossen. Als Student habe ich gesagt: Was soll ich denn mit all den Fächern? Ich weiß doch noch nicht einmal, welchen Beruf ich ergreifen werde. Aber jetzt – und das weiß ich, je länger ich als Anwalt tätig bin, auch mehr zu schätzen – ist diese Breite von unbezahlbarem Wert.

Zur Person Klaus Saffenreuther wurde 1959 im nordrheinwestfälischen Lünen geboren. Nach Studium und Referendariat in Rheinland-Pfalz und der Wahlstation in den USA zog es ihn nach München, wo er 1986 als freier Mitarbeiter in einer mittelständischen Kanzlei begann. Für seine weiteren Karrierestationen (Rädler Raupach & Partner – Rädler, Raupach, Bezzenberger – Oppenhoff & Rädler – Linklaters Oppenhoff & Rädler – heute: Linklaters LLP) musste er die Kanzlei nicht wechseln. 1993 wurde er Partner (bei Rädler, Raupach, Bezzenberger). Klaus Saffenreuther ist seit Beginn seiner Berufstätigkeit Prozessanwalt. Das Münchner Litigation-Team besteht aus zwei Partnern, sieben Associates sowie zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern. Saffenreuther ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Er ist begeisterter Sportler und reist gerne – zuletzt entlang der Westküste der USA.

Sie haben in einer kleinen Kanzlei angefangen. Was war dort anders als heute? Werden Sie nur gebraucht, wenn’s knallt?

Für die prozessualen Probleme ist das gleichgültig. Die prozessuale Situation ist die gleiche Herausforderung.

Wie lässt sich ein typischer Arbeitstag beschreiben?

Ist der Umsatzdruck heute höher als bei Ihrem Berufsstart?

Wie der Tag am Ende aussieht, das weiß ich am Morgen noch nicht. Zum Glück, denn das macht die Arbeit spannend. Ich bin viel an meinem Schreibtisch in München und nicht mehr ganz so oft unterwegs. Spätestens auf dem Weg zur Arbeit – wenn ich mal wieder im Stau stehe – werfe ich den ersten Blick auf den Blackberry. Dann der erste Kontakt mit meiner Sekretärin: Gab es schon etwas? Anrufe? Dann stimmen wir in der Regel mit den Mitarbeitern ab, was liegt heute für den Tag an? Wichtige Termine habe ich natürlich im Kopf – soweit ist der Tag schon strukturiert. Aber es gibt viel Unvorhergesehenes. Ein Standardprogramm gibt es an keinem Tag, auch nach 20 Jahren nicht.

Nein. Es gibt keinen qualitativen Unterschied. Auch eine kleine Kanzlei muss Geld verdienen. Ich glaube, man muss Spaß haben am Unternehmertum, in kleinen wie in großen Kanzleien. Vielleicht wird das einigen in einer großen Kanzlei erst später bewusst, aber auch bei uns kommen die neuen Fälle nicht aus der Steckdose.

Ist der Prozessanwalt der letzte Generalist unter lauter Spezialisten?

Es ist schon so – ein Litigator ist einfach per Definition mehr Generalist als manch anderer in einer Großsozietät. Natürlich müssen alle Anwälte einen Überblick haben über die verschiedenen Rechtsgebiete, die bei einem Deal zusammenspielen. Aber: Der Litigator ist oft auch derjenige, der wirklich bis auf den Grund bohren muss, wo ein Transaktionsjurist sich sicherlich mit einem geringeren Maß zufrieden geben darf. Ich muss im Aktienrecht genauso tätig sein wie im Prospekthaftungsrecht – beides Felder, die wir bearbeiten, und in beiden müssen wir dann im Streit firm sein. 42 / anwaltsblatt karriere

Ich habe da sehr viele Prozesse geführt in weitaus höherer Taktzahl als heute.

Wir beraten unsere Kollegen auch, wenn es in Vertragsentwürfen um Streitschlichtungsklauseln geht oder wenn in einer Vertragspassage der Konflikt bereits angelegt ist. Da sind wir mit unserem Know-how gefragt. Da wir die pathologischen Fälle kennen, können wir aus dem Rückschluss wertvollen Input ins Transaktionsgeschäft liefern.

Macht es einen Unterschied, ob der Streitwert 1.500 € beträgt oder 15 Millionen?

Haben Sie je darüber nachgedacht, sich alleine selbständig zu machen?

Alleine zu praktizieren – nie. Ein Umfeld von guten Kollegen ist mir immer wichtig gewesen. Allerdings habe ich immer darauf geachtet, dass ich selbständig bin. Ich war Zeit meines Lebens nie irgendwo angestellt und habe es immer geschätzt, dass ich eine direkte Rückkoppelung hatte zwischen dem, was ich verdient habe und dem, was ich geleistet habe. Nicht jeder, der in einer Großkanzlei anfängt, wird auch Partner. Wohin haben Sie junge Kolleginnen und Kollegen gehen sehen?

In verschiedenste Richtungen: In die Justiz, zu Mitbewerbern und in die Industrie. Wer sehr gut ist, bei dem ist die erste Berufsentscheidung zum Glück nicht in Stein gemeißelt. Es gibt immer die Möglichkeit, die Weichen noch einmal zu stellen. Da anwaltsblatt karriere / 43


interview

muss jeder schauen, was seinen Neigungen, seinem persönlichen Lebensplan entspricht. Und die Karrieren, die ich dann verfolgt habe, waren allesamt erfolgreich. Wenn Sie auf Ihre Karriere zurückblicken, welchen Anteil hatte Karriereplanung, welchen Anteil hatte der Zufall?

Ein bisschen Zufall gehört im Leben immer dazu. Zu Rädler Raupach kam ich durch einen Kontakt in San Francisco, im Referendariat. Solche Kleinigkeiten im Leben stellen dann Weichen. Sie haben keinen Doktor und keinen Master. Fehlt Ihnen etwas?

Geschadet hat mir das in meiner Karriere nicht. Ich will aber nicht verhehlen, dass bei mir – wie bei vielen Anwälten – eine Dissertation ungeschrieben im Regal liegt, die über die Gliederung und die deutsch-rechtliche Exegese nicht hinaus gekommen ist. Ich habe aber daraus eine Lehre gezogen: Ich lege jedem jungen Bewerber, der auch nur im Entferntesten den Wunsch in sich verspürt, noch zu promovieren, dringend ans Herz, das sofort zu tun. LL.M. oder Dr.? Wozu raten Sie?

Horchen Sie in sich hinein. Wer auf den Doktortitel Wert legt, muss ihn machen egal, ob ich als Unternehmer sage, mir ist eigentlich der LL.M. mehr wert. Die Antwort liegt bei jedem selbst. Wer gerne den Doktortitel vor seinem Namen hätte, der erfüllt sich den Wunsch nicht dadurch, dass er hinten einen LL.M. dranhängt. Was macht Sie neugierig an einer Bewerberin oder an einem Bewerber?

Auslandsaufenthalte, insbesondere ungewöhnliche. Je länger, desto interessanter ist es für uns zu hinterfragen, welche Initiative dahinter steckt, welcher überobligatorische Einsatz. Und im Übrigen weckt jedes Wandeln auf den nicht eingetretenen Pfaden meine Neugier. Das können die unterschiedlichsten Sachen sein, selbst eine Weltumrundung. Ein Referendar bekommt 800 € im Monat – und dann locken plötzlich Einstiegsgehälter, bei denen die 100.000 €-Grenze geknackt ist. Worauf sollte ein Bewerber noch achten außer auf das Geld?

Auf seinen Bauch. Es gibt immer objektive Kriterien: Wie werde ich ausgebildet? Wie ist das Angebot zur Fortbildung intern, extern? Werden weitere Fortbildungsmaßnahmen unterstützt? Die Bewerberin, der Bewerber sollte sich auch mit jungen Associates unterhalten und fragen: Wie wird das gelebt? Kannst du die Angebote auch wahrnehmen? Außerdem muss man sich vorstellen können, mit diesem Team sehr viel Zeit zu verbringen. Zwar nicht mehr als mit dem Lebenspartner, aber doch einen nicht ganz unerheblichen Teil seines Lebens. Da entscheidet der Bauch. Das sollte übrigens nicht nur für die Jobwahl, sondern auch für die Ausbildung gelten: Nicht zu stromlinienförmig sein. Wichtig ist doch, was mir Spaß macht. Denn nur dort ist man auch gut. Denken Sie nicht, dass alles planbar ist. Das ist es nicht. // Das Gespräch führte Rechtsanwalt Cord Brügmann, Berlin.

44 / anwaltsblatt karriere


gastkommentar

Die Rechtspflege braucht gut ausgebildete Anwälte Zukunft der Anwaltschaft Text: Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Die Messlatte dafür, welchen Anforderungen die Anwaltschaft genügen muss, liegt nicht niedrig. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 heißt es zu den Aufgaben der Rechtsanwälte: „Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zugunsten ihrer Mandanten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren. (…) Der Gesetzgeber bezeichnet die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege. Auf deren Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit ist die Rechtspflege angewiesen“. Mit diesen Worten streicht das Bundesverfassungsgericht die besondere Bedeutung des Anwalts für die Funktionsfähigkeit des Gesamtorganismus der Rechtspflege heraus. Zweifellos steht die Anwaltschaft vor großen Herausforderungen – und dies nicht nur wegen der beständig steigenden Zahl anwaltlicher Berufseinsteiger. Zu nennen ist nicht zuletzt die fortschreitende Europäisierung und Globalisierung des Rechts wie auch der stetige Wandel des anwaltlichen Berufsbildes. Für diesen Wandel des Berufsbildes sind auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne Bedeutung geblieben. Nennen möchte ich hier etwa die Beschlüsse des Ersten Senats vom Juli 1987, die das Ende der anwaltlichen Standesrichtlinien eingeleitet haben. Auch die Entscheidung des Ersten Senats vom Dezember 2006 zur Zulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare erwähne ich in diesem Zusammenhang. Angesichts des Wandels, dem das Berufsbild des Rechtsanwalts und damit auch die berufliche Perspektive für einen Großteil der jungen Juristen unterworfen sind, kommt es nicht von ungefähr, dass Reformen der Juristenausbildung ein vieldiskutiertes Thema darstellen. Die Qualifikation des Anwalts muss gewährleisten, dass er den an ihn gestellten hohen Anforderungen im – wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat – „Kampf um das Recht“ genügen kann. Nur zu begrüßen ist es deshalb, dass in der juristischen Ausbildung auf die Anwaltsorientierung mittlerweile mehr Wert gelegt wird. Deutlicher als bisher verlagert sich zudem – durch die universitären Schwerpunktbereiche – die Möglichkeit einer gezielten fach46 / anwaltsblatt karriere

lichen Orientierung schon auf den Bereich der Hochschulen. Die Zukunft der Anwaltschaft ohne ein weit verzweigtes Netz an Spezialisierungen ist mittlerweile nur noch schwer vorstellbar. Dabei wäre es jedoch verfehlt, die verschiedenen Spezialgebiete gleichsam als Inseln des Rechts zu begreifen. Die besondere Herausforderung liegt vielmehr in deren Verflechtung. Denn in der Praxis dürfte zum Beispiel ein „Erbrechtsfall“ selten ausschließlich Fragen des Fünften Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. Viel häufiger wird ein derartiger Fall zugleich auch gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche oder familienrechtliche Fragen aufwerfen. Je mehr die Bedeutung der anwaltlichen Spezialisierung auch schon in der Phase der Ausbildung zunimmt, desto intensiver ist davor zu warnen, darüber die rechtswissenschaftlichen Grundlagen zu vernachlässigen. Juristisches Detailwissen ohne ein umfassendes methodisches Handwerkszeug bleibt Stückwerk und weist keinen wirklich guten Juristen aus. Nur wer sich schon in der universitären Ausbildung ein solides Grundlagenwissen aneignet, wird später gerüstet sein, wenn fundierte juristische Argumentationen und kreative rechtliche Lösungen gefragt sind. Der berufliche Erfolg des Rechtsanwalts hängt freilich nicht allein von dessen Rechtskenntnissen, sondern nicht minder von dessen Bereitschaft zu Eigenverantwortung und zu Eigeninitiative ab. Der Philosoph Karl Popper hat das Wort geprägt, dass Freiheit ohne Verantwortung nicht denkbar sei. In diesem Sinne sollte der angehende Anwalt die Freiheiten und Wahlmöglichkeiten, die Studium und Referendariat bieten, verantwortungsbewusst nutzen, um auf die Ausübung des „freien Berufs“ des Rechtsanwalts bestmöglich vorbereitet zu sein. Dann bestehen auch hervorragende Voraussetzungen, um den eingangs beschriebenen Anforderungen an den Anwaltsberuf gerecht zu werden. //


„Die Verpackung muss stimmen, aber auf den Inhalt kommt es an.“ Kerstin Brixius in der Nische Pharmarecht Text: Dr. Wolfgang Janisch

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„Ideen muss man haben“, wirbt der Baumarkt am Weg von der Regionalbahnhaltestelle zum Büro von Kerstin Brixius. Ihre Mandanten werden den biederen Heimwerker-Slogan nicht wahrnehmen, sie reisen normalerweise im Wagen der Luxusklasse, wenn sie zum Besprechungstermin nach Bonn-Duisdorf kommen. Keine schicke Topadresse in der City, sondern das geschäftige Umfeld von Büros und Gewerbebetrieben. Dafür nahe an der Autobahn. Aber wahrscheinlich hätten Pharmamanager ohnehin kein Auge für den Glanz eines urbanen Ambientes, wenn es wieder mal an ein paar kniffligen Paragrafen hängt, ob ein neues Medikament nun die erhofften Millionenumsätze bringt oder nicht. Dann benötigen sie Information, Beratung, Strategievorschläge, und zwar fachkundig und schnell. Dann muss Kerstin Brixius ran. Ideen muss man haben, vor allem, wenn man Anwalt werden will. 140 000 Advokaten drängeln sich im übervollen Beratungsmarkt, Tendenz rasch steigend. Kerstin Brixius hatte vor drei Jahren eine seltsame Idee. Sie kündigte einen Job, den sie eigentlich als fachlich bereichernd und menschlich sehr angenehm empfand, um sich in eine höchst ungewisse Zukunft zu stürzen, in der zunächst nur eines sicher war: ein Zwölfstundentag und ein Berg Schulden. „Ich habe noch nie so warm und trocken gesessen“, erinnert sich die 36-Jährige an die Zeit, in der sie noch Referentin im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) war, mit Stempeluhr und festen Arbeitszeiten. „Und noch nie so gelangweilt.“ Mit einem Kollegen, der ebenfalls aus der Behörde kam, gründete sie im Oktober 2004 eine Pharmarechtsboutique. Natürlich war den beiden Juristen klar, dass ihr Seitenwechsel sie für die Pharmaindustrie attraktiv machen würde – immerhin ist das BfArM in Bonn die Adresse, an der über Wohl und Wehe von Pharmaprodukten entschieden wird. Doch die Kanzlei ging in die Vollen: Die Partner nahmen je 50.000 € KfWDarlehen auf, polierten ihren Außenauftritt auf Hochglanz, schrieben potentielle Mandanten an. Klotzen, nicht kleckern. Nur war es auch mit der schicken Homepage und dem geschmackvollen Briefpapier noch nicht getan. „Die Verpackung muss stimmen, aber auf den Inhalt kommt es an“, formuliert die smarte Juristin, und gäbe es einen Baumarkt für Kanzleigründer, dann hätte sie den passenden Slogan dafür gefunden. Denn der eigentliche Coup der Kanzlei war der Inhalt – ein Buch mit dem eher unspektakulären Titel „Nachzulassung und AMG-Einreichungsverordnung“, das im Monat vor ihrer Anwaltszulassung auf den Markt kam, flankiert von Fachaufsätzen und Vorträgen. Damals haderte die Branche mit dem Problem der sogenannten Nachzulassung: Die fiktive Zulassung von Arzneimitteln, die bereits bei Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes im Jahr 1976 auf dem Markt waren, konnte auf Antrag verlängert werden. Doch über das genaue

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Verfahren herrschte Rätselraten, es lauerten bürokratische Hemmnisse und rechtliche Fallstricke – kurz: Ein ideales Feld, das es mit juristischer Kompetenz zu besetzen galt. Drei Jahre sind seither vergangen, gerade so viel, wie man für den Fachanwalt für Medizinrecht benötigt. Drei Jahre wie im Zeitraffer: 2006 gewann sie den Soldan-Kanzleigründerpreis, inzwischen haben sich die Partner getrennt, seit Anfang 2007 gehört Brixius zur „Kanzlei am Ärztehaus, Fehse Mack Vogelsang“, die an vier Standorten in Münster, Osnabrück, Bonn und Dortmund die gesamte juristische Palette zum Thema Gesundheit abdeckt, vom Medizin- über das Pharma- bis zum Versicherungsrecht. Brixius hat sich den noch jüngeren Alexander Maur ins Büro geholt, am Standort Bonn wird ausschließlich Pharmarecht gemacht. Und der Laden brummt; Brixius sucht bereits händeringend einen weiteren Pharmarechtler. Das geschmackssicher eingerichtete Besprechungszimmer zeugt davon, wie man sich der hochkarätigen Klientel präsentieren muss: mit Sinn für Stil, aber ohne neureiches Imponiergehabe. Ein Schwarz-Weiß-Foto zeigt eine Felsküste mit Brandung, eine dezente Vitrine birgt Lexika und wenige einschlägige Standardwerke, ein wenig Grün sorgt für Leben. Klarheit und Ruhe herrschen vor, auf modernistische Avantgarde-Kunst hat die Anwältin ebenso verzichtet wie auf ehrfurchtgebietende Entscheidungssammlungen mit Goldschnitt. Trotz ihrer jungen Jahre strahlt Kerstin Brixius, eine gepflegte Erscheinung von unaufdringlicher Eleganz, ein in vielen kontroversen Besprechungen erprobtes Selbstbewusstsein aus: „Sie dürfen keine Scheu haben, wenn vor ihnen fünf Leute aus der Geschäftsführerebene sitzen.“ Da kommen rasch ein paar Jahrzehnte geballte Fachkompetenz zusammen, die einen Anfänger leicht ins Schleudern bringen können: „Die stellen ihnen drei Fragen und wissen, ob sie ein Schaumschläger sind oder nicht.“ Womit dann wohl das Geheimnis des Erfolgs enthüllt wäre. Der ganze Kanzleigründermut, der blitzsaubere Auftritt und die richtige Marktstrategie sind wertlos, wenn der Anwalt die Verheißungen der glänzenden Fassade hinterher nicht einlösen kann. Wer Branchenprofis als Mandanten hat, fällt auf den Bauch, wenn er nichts als juristisches Wortgeklingel zu bieten hat. Und Pharmarecht ist kompliziert, die üblichen juristischen Bordmit-

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tel – Gesetzestext plus Kommentarliteratur – reichen nicht weit. Die Praxis wird von allerlei Guidelines regiert, etwa von Empfehlungen der EU-Kommission. Zudem kommen die Mandanten zwar mit einem rechtlichen, vor allem aber mit einem fachlichen Problem, das aus der gesamten Bandbreite der Produktentwicklung stammen kann, vom Genehmigungsverfahren für die klinische Prüfung bis zur Frage, wie man ein marktfähiges Medikament aus der Verschreibungspflicht herausbringt. Das kann nur begreifen, wer sich auch in Gebieten wie Medizin und Pharmazie, Chemie und Biostatistik einigermaßen zurechtfindet. Das fachliche Fitnessprogramm von Kerstin Brixius ist zugleich ein Marketinginstrument. Sie publiziert in den drei wichtigen Pharmarechtszeitschriften, die in der Branche gelesen werden, sie lehrt an der Forschungsstelle für Pharmarecht der Philipps-Universität Marburg, hält Vorträge und sitzt im Zulassungsausschuss des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie. Der eigentliche Schlüssel zum hochkarätigen Spezialistentum liegt jedoch in der bedingungslosen Konzentration. Brixius macht Pharmarecht, Pharmarecht, Pharmarecht – sonst nichts. Wenn sie auf ein vergaberechtliches Problem stößt, holt sie einen Vergaberechtler ins Boot, riecht die Sache nach Strafrecht, konsultiert sie einen Strafrechtler. „Ich lehne mich nie aus dem Fenster in Gebieten, die ich nicht beherrsche.“ Das war letztlich auch der Grund für ihren Zusammenschluss mit Medizinrechtlern – „um nicht in angrenzenden Gebieten herumzudilettieren“. Letztlich steckt hinter dem Erfolg also ein Haufen Arbeit, dem Büro gehören mindestens 65 Stunden pro Woche, für Ehemann und Privatleben bleibt derzeit nicht viel übrig. Und den Spanischkurs am Montagabend rechnet die vielsprachige Juristin – verhandlungssicher in Englisch und Französisch, promoviert im italienischen Recht – zum Freizeitprogramm. Doch während im Kollegenkreis gern mit vollgepackten Terminplänen und aberwitzigen Wochenstundenzahlen renommiert wird, kommt Kerstin Brixius zu einer überraschenden Selbsteinschätzung: „Ich zähle mich eher zu den arbeitsscheuen Mitgliedern der Menschheit.“ Was man ihr kaum abnähme – stünde da nicht tatsächlich ein Gestell für eine Hängematte auf dem Büro-Balkon. Derzeit allerdings außer Betrieb. // anwaltsblatt karriere / 49


kommentar

Unglaublich: Die Werbung ist frei Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg

Deutschlands Rechtsanwälte üben zwar seit der Einführung der freien Advokatur 1878 einen „freien Beruf“ aus. Das Etikett „frei“ wird von ihnen jedoch nach wie vor nur einseitig verstanden. Der Beruf muss – so glauben sie – wegen der erhöhten Gemeinwohlrelevanz der anwaltlichen Tätigkeit besonderen beruflichen Restriktionen unterliegen im Gegensatz zu anderen – vor allem gewerblichen – Berufen. Diese Restriktionen finden ihren Ausdruck in einem besonderen Berufsrecht wie der BRAO, einer speziellen Verwaltung wie den Kammern oder einer berufsspezifischen Anwaltsgerichtsbarkeit. Bei dieser freiberuflichen Sicht des Begriffes „frei“ ist den Advokaten weitgehend der Blick für das umgangssprachlich nahe liegende und vor allem verfassungsrechtliche Verständnis von Freiheit als Freiheit von Pflichten und Bindungen verloren gegangen. Nur so kann man erklären, dass sich Rechtsanwälte über Jahrzehnte kritiklos in ein Korsett von Standesrichtlinien pressen ließen und sie ein vollständiges Werbeverbot akzeptierten. Doch mit dem Fall der mehr als 90 Standesrichtlinien durch das Bundesverfassungsgericht 1987 gibt es keine besonderen Werberegeln mehr. Auch wenn viele Anwälte es noch immer nicht glauben: Die Zeit des freiberuflichen und damit auch für Rechtsanwälte geltenden Werbeverbots ist vorbei. Das Grundrecht wurde in diesem Bereich vom Kopf auf die Füße gestellt. Nur noch in geringem Umfang ist die werberechtliche Sonne durch Verbotswolken getrübt. Selbstverständlich unterliegen alle Freiberufler und damit auch die Advokaten den allgemeinen Schranken des Werberechts. So ist ihnen vor allem eine irreführende Werbung nach § 5 UWG untersagt. Dabei darf aber nicht in Vergessenheit geraten, dass auch die deutschen Gerichte heutzutage unter dem Druck des EuGH das Irreführungsverbot liberalisiert haben. Maßstab ist der aufgeklärte und werbegewohnte Bürger und nicht eine beschränkte Sicht von Richtern oder Kammern. Nach allgemeinem Wettbewerbsrecht ist den Rechtsanwälten – wie jedermann – natürlich auch eine belästigende Werbung untersagt. So dürfen sie unaufgefordert vor allem nicht mittels Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS werben. Von diesen wettbewerbsrechtlichen Schranken abgesehen unterliegen die Rechtsanwälte heutzutage praktisch kaum noch zusätzlichen berufsspezifischen Werbeverboten. Prak50 / anwaltsblatt karriere

tisch bedeutungslos sind die Sonderregeln §§ 6 bis 10 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Nur in sehr beschränktem Umfang ergeben sich berufsrechtliche Einschränkungen der Werbefreiheit noch aus § 43 b BRAO. Danach muss die Werbung zunächst einmal berufsbezogen sein. Das ist im Prinzip selbstverständlich angesichts ihrer Funktion. Weitgehend bedeutungslos ist auch das in § 43 b BRAO enthaltene Gebot, nach dem die Werbung sachlich nach Form und Inhalt sein muss. Es verbietet den Rechtsanwälten eine marktschreierische, reklamehafte Selbstanpreisung. Dieser Schranke kommt praktisch überhaupt keine Bedeutung zu, soweit es um die Form der Werbung geht. Der werbungsgewohnte umworbene Rechtsuchende erleidet keinen Nachteil, geschweige denn einen Schock, wenn Rechtsanwälte nicht nur mittels Briefbogen, Visitenkarte oder Internet, sondern auch mit Daueranzeigen z.B. auf Plakatsäulen werben. Allein inhaltlich sollten Rechtsanwälte bei ihrer Werbung vermeiden, sich reklamehaft selbst „als den großen Max“ herauszustellen. Sie bewegen sich mit derartigen Selbstanpreisungen ohnehin meist an der Grenze des Irreführungsverbots. Die sachliche Information über die eigene Tätigkeit wird den Verbraucher wesentlich mehr interessieren als unkontrollierbare Selbstbelobigung. Nur noch geringe Bedeutung kommt schließlich der dritten Schranke des § 43 b BRAO zu. Danach darf die Werbung nicht gerichtet sein auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Seit der Einführung der Norm ist die Reichweite dieser Schranke umstritten. Schließlich ist jede Anwaltswerbung auf Mandate ausgerichtet. Verboten ist dem Rechtsanwalt im Ergebnis nur eine gemeinwohlschädliche Mandatswerbung (wenn z.B. der potentielle Mandant unter Druck gesetzt wird). Fazit dieser kurzen „tour d’horizon: Deutschlands Rechtsanwälte sollten erkennen, dass sie in einem Paradies der Werbefreiheit leben. Es gilt der alte Kaufmannsspruch: „Wer nicht wirbt, der stirbt“. //

Der Autor ist Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.


haftungsfallen

Wiedereinsetzung in die Frist – Rettungsanker und Messlatte für Anwälte Text: Antje Jungk

Anwälte haften für Fehler. Der Klassiker: Die Versäumung einer Frist. Dann dreht sich alles um die Wiedereinsetzung. Anwaltsblatt Karriere stellt wichtige Themen des Haftungsrechts vor.

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Stundenten und Referendare lassen die §§ 233 ff. ZPO gerne links liegen. Das Institut mit dem etwas antiquierten Titel „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ spielt bei Klausuren keine Rolle. Im Leben eines Anwalts ist das anders. Erwartbar unerwartet trifft den Anwalt die Erkenntnis, dass er eine Frist versäumt hat. Und nun heißt es: hektisch im Gesetz geblättert, ob nicht noch etwas zu retten ist. Das hängt im Wesentlichen davon ab, wie gut oder schlecht der Anwalt sein Büro organisiert hat, denn Wiedereinsetzung gibt es gemäß § 233 ZPO nur, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Dabei wird dem Mandanten das Verschulden des Anwalts zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab weichen Selbsteinschätzung des Anwalts und Anforderungen der Rechtsprechung allerdings häufig voneinander ab. Wichtig ist, dass es in der Kanzlei genaue Anweisungen über die typischen Abläufe gibt – und dass „Notfallpläne“ für unvorhergesehene Situationen existieren. So kann sich der Anwalt (gottseidank) selbst nicht entbehrlich machen – Tätigkeiten wie Postdurchsicht, Fertigung und Unterzeichnung von Schriftsätzen, Berechnung schwierigerer Fristen dürfen dem Personal nie überlassen werden, so dass für jeden Fall von Abwesenheit (geplant oder ungeplant z.B. wegen Krankheit) geregelt sein muss, welcher andere Anwalt sich darum kümmert. Wer sich bei der Lektüre der Rechtsprechung austoben möchte, kann dies zum Thema „Fristwahrung per Fax“ tun. Hier erfährt man alles darüber, wer die Faxnummer wo heraussuchen muss und wie Sendeprotokolle zu prüfen sind. So sollten dann auch die Anweisungen für das Büropersonal aussehen. Für die besonders knapp arbeitenden Anwälte ist es auch wichtig zu wissen, dass man Schriftsätze so rechtzeitig vor Mitternacht losschickt, dass sie auch bei Fehlversuchen noch eine Chance haben, rechtzeitig einzugehen (wobei es reicht, wenn sie im Speicher des Empfangsgerätes angekommen sind). Nicht riskieren sollte man, dass es um Sekunden geht, auch

wenn die Ausführungen des BGH (AnwBl 2007, 627) lesenswert sind, ob 24.00 Uhr dasselbe ist wie 00.00 Uhr. Wenn ein Verschulden des Anwalts auch nach diesen strengen Maßstäben nicht vorliegt, muss das Gericht davon überzeugt werden. Hier droht die zweite Klippe: Wegen der Formalien scheitert manches an sich begründete Wiedereinsetzungsverlangen. Das intensive Studium der §§ 234 – 238 ZPO lohnt sich dann. Zur Unterstützung und auch zur Einhaltung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten ist dies der richtige Zeitpunkt, den Berufshaftpflichtversicherer einzuschalten. Er kann oft noch hilfreiche Tipps geben. Dabei sollte man sich allerdings nicht zuviel Zeit lassen, denn die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nur zwei Wochen, bei Rechtsmittelbegründungen einen Monat. Die Frist beginnt übrigens nicht erst dann, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, sondern wenn der Anwalt selbst die Fristversäumung erkennt oder erkennen müsste (z. B. anlässlich einer Wiedervorlage der Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung). Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch muss auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden, das Wiedereinsetzungsgesuch allein nützt nichts. Man mag die Wiedereinsetzungsrechtsprechung mit all ihren Verästelungen belächeln: Eine ordentliche Büroorganisation ist aber in jedem Fall Gold wert. Auch die beste Organisation kann die Haftung nicht immer verhindern, weil Menschen nicht unfehlbar sind. Dennoch können strenge Vorkehrungen das Risiko vermindern, dass sich ein menschliches Versagen zu einem Schaden auswächst. Klar definierte Verantwortlichkeiten, Formalisierung von typischen Abläufen, penible Kalenderführung und Postausgangskontrolle können Versäumnisse zu Tage bringen, bevor ein Schaden eintritt. Viel gewonnen ist schließlich, wenn der Anwalt die Fristen nicht immer bis zum letzten Tag ausnutzt: Fehler lassen sich dann innerhalb der Frist ausbügeln. //

Die Autorin ist bei der Allianz sowie als Autorin und Dozentin im Bereich Anwaltshaftung tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 53


Rechtsprechung

BGH: Anwaltsgesellschaft als Schicksalsgemeinschaft

Text: Anja Tyzak Das Problem

Für Studenten und Referendare ist es ein schönes gesellschaftsrechtliches Problem, für junge Anwälte ein existentielles, wenn sie in eine Sozietät eintreten oder auch nur als Scheinsozius auf dem Briefpapier erscheinen: Die Haftung des (Schein-)Gesellschafters. Bekannt aus dem Studium sind die Fälle der Haftung von Sozietätsneulingen für Schäden, welche die Altgesellschafter anhäuften (analog § 130 HGB) – oder die Fälle der Nachhaftung ehemaliger Gesellschafter (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB). Das sind alles Probleme, die Anwaltssozietäten in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts früher nicht kannten, die sie jedoch mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nun haben. Der IX. Zivilsenat hat die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats jetzt weitergedreht: Der Berufseinsteiger wird zum Haftungsrisiko. Der BGH entschied, dass die Gesellschaft einerseits und andererseits die Altsozien persönlich für einen Scheinsozius haften, der Mandantengelder veruntreute. In Paragraphen ausgedrückt: § 31 BGB und § 128 HGB gelten analog für deliktisches Handeln eines Scheinsozius in der GbR. Drum prüfe, wer sich in einer (Schein-)Sozietät bindet. Die Konstellation ergab sich über § 393 BGB. Der Scheinsozius, der das Mandat der Kläger eigenständig betreut hatte, ließ Gelder auf sein Privatkonto überweisen. Bei dem Scheinsozius war nichts zu holen. Die Kläger nahmen die drei noch in Sozietät verbundenen Anwälte in Anspruch und diese erklärten (hilfsweise) die Aufrechnung mit Gebührenforderungen gegen die Kläger. Die Aufrechnung ließ der BGH in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2007 (IX ZR 218/05) an dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB (keine Aufrechnung gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) scheitern, weil den drei Sozien das Verhalten des Scheinsozius zurechenbar sei. Die Leitsätze

a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

Sofern die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben, ist die Anwaltssozietät eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [Rn. 11].

§ 31 BGB gilt analog für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und der somit Rechtsfähigkeit zuerkannt wird (so bereits BGHZ 154, 88 (93 f.)). § 31 BGB analog gilt auch für berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft [Rn. 13].

Im Sinne des § 31 BGB ist in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung jeder Sozius „verfassungsmäßig berufener Vertreter“, weil ihm die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen wird. Für die Annahme des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Sozius in Angelegenheiten des Kanzleimanagements (Anmietung der Geschäftsräume etc.) eingebunden ist [Rn. 17]. Weil die Mandatsbetreuung anwaltliche Hauptaufgabe ist, erfolgt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung bei der Bearbeitung eines Mandats auch „in Ausführung einer [dem Anwalt] zustehenden Verrichtung“ [Rn. 18]. Die Haftungsgrundsätze gelten in demselben Maße auch in einer Scheinsozietät. Von einer Schein-Sozietät wird gesprochen, wenn ein oder mehrere Anwälte – ohne Gesellschafter zu sein – nach außen hin den Anschein einer Sozietät erwecken, was üblicherweise über das Briefpapier geschieht [vgl. Rn. 19 ff.]. Bloße Fehler des Scheinsozius muss sich die Kanzlei schon nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Sozietät, die einen angestellten Anwalt oder freien Mitarbeiter nach außen wie einen Sozius handeln lässt, gibt damit zu erkennen, für sein Verhalten einstehen zu wollen [Rn. 20]. Für deliktisches Handeln greift die scheinbar bestehende Vertretungsmacht nicht durch. Da § 31 BGB aber nur an die Organstellung anknüpft und auch ein Nichtgesellschafter Organ sein kann, wird auch das deliktische Handeln des Scheinsozius zugerechnet [Rn. 21 f.]. Analog § 128 HGB haften die anderen Sozien mit ihrem Privatvermögen persönlich für den verursachten Schaden. § 128 HGB erfasst nach seinem Wortlaut unterschiedslos vertragliche und deliktische Verbindlichkeiten, die von der Gesellschaft auf den Gesellschafter übergeleitet werden. Da sich der deliktische Gläubiger seinen Schuldner nicht aussuchen kann, muss ihm erst Recht das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen [Rn. 25]. Das gilt auch für berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten, denn die anderen Sozien sind bei der Verteilung des Schadensrisikos näher an der Schadensursache als der deliktisch Geschädigte. Sie hätten es in der Hand gehabt, dem Mandanten gegenüber klarzustellen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht zu den Mitgliedern der Sozietät gehört [Rn. 30]. Die Entscheidung vom 3. Mai 2007 (IX ZR 218/05) ist im Volltext in AnwBl 2007, 717 (zusammen mit einer Besprechung von Rechtsanwalt Alexander Weinbeer, AnwBl 2007, 711 ff.) abgedruckt.

Blick aus dem Eingangsportal des Erbgroßherzoglichen Palais auf das Nordgebäude des Bundesgerichtshofs (2003)

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rechtsprechung

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BVerfG: Keine striktes Verbot des Erfolgshonorars Das Problem

Fast alle Länder mit Rechtstradition kennen es, nur Deutschland nicht: Das Erfolgshonorar für den Anwalt. § 49 Abs. 2 Satz 1 BRAO ordnet schlicht an, dass der Anwalt seine Vergütung weder vom Erfolg seiner Tätigkeit („no win, no fee“ gleich „keine Erfolg, kein Geld“) abhängig machen, noch eine Quote des erstrittenen Betrags („quota litis“) fordern darf. Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege, zugleich den Interessen seines Mandanten verpflichtet, soll nicht in Versuchung geraten, nur noch um jeden Preis für seine Vergütung zu kämpfen. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Bundesverfassungsgericht. Es geht um eine spekulative Vergütung in Form der „quota litis“. Die Beschwerdeführerin, eine Anwältin, wurde nach der Wende von einer Mandantin aus den USA beauftragt, ein von den Nazis enteignetes Grundstück in Sachsens Hauptstadt Dresden zurückzufordern. Das Grundstück hatte ihrem vertriebenen Großvater gehört. Die Mandantin – mit dem amerikanischen Erfolgshonorar vertraut – trat an den Sozius der Beschwerdeführerin heran, um von diesem gegen eine prozentuale Gewinnbeteiligung von einem Drittel vertreten zu werden. Die Anwältin war erfolgreich und erhielt 104.000 DM als Honorar. Das wertete das Anwaltsgericht als berufsrechtlichen Verstoß. Es erteilte einen Verweis und verhängte gegen die Anwältin eine Geldbuße von 25.000 €, welche auf die Berufung der Beschwerdeführerin vom Anwaltsgerichtshof auf 5.000 € heruntergesetzt wurde. Der Anwaltsgerichtshof sah einem Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) bzw. gegen die nochmals zuvor geltende – inhaltsgleiche Regelung – aus § 43 BRAO a.F. i.V.m. § 52 der anwaltlichen Standesrichtlinien. Die Revision ließ der Anwaltsgerichtshof nicht zu und der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Sie rügte einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Leitsatz

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. 56 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln. Für die Rechtfertigung des Verbots führt das BVerfG einige Gemeinwohlziele an: · Den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, weil der Anwalt nicht primär aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen ein Verfahren um jeden Preis führen soll. · Den Schutz der Rechtssuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze aufgrund des Informationsgefälles zwischen Anwalt und Mandant. Der Anwalt kann sowohl die Erfolgsaussichten als auch den Arbeitsaufwand eines Mandats besser abschätzen. · Und unter besonderer Betonung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers die prozessuale Waffengleichheit der Parteien eines Rechtsstreits, weil erfolgsbasierte Honorarabreden dem Beklagten ungleich schwerer fallen dürften als dem Kläger. Aus Beklagtensicht lässt sich ein Erfolg schwieriger definieren. Andere Ziele lehnte das Gericht zur Rechtfertigung des Verbots ab: So diene das Verbot des Erfolgshonorars nicht dem Schutz der Gerichte vor einer Überschwemmung mit aussichtslosen Verfahren, denn gerade bei der Erfolgskoppelung seines Honorars würde der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Verfahrens besonders gründlich prüfen. Im Rahmen der Erforderlichkeit geht das BVerfG auf einige erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Einigungsgebühr, Aussöhnungsgebühr, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung) ein, welche die anwaltliche Moral nicht erodiert hätten. Erst auf der Ebene der Angemessenheit – auf der neben den Interessen der Beschwerdeführerin auch die Interessen der Rechtssuchenden zu berücksichtigen sind – bejaht das Gericht dann einen Verstoß gegen Art. 12 GG. Das Verbot nach § 49 b Abs. 2 BRAO lasse keine Ausnahme zu, selbst wenn eine erfolgsbasierte Vergütung dem Mandanten seine Rechtsverfolgung überhaupt erst ermögliche. Trotz des Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG bleiben die Regelungen (§§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) vorerst anwendbar – bis zum 30. Juni 2008 muss der Gesetzgeber tätig werden. Dem Gesetzgeber stehen nach der Entscheidung verschiedene Möglichkeiten offen, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen: Er könnte z.B. Ausnahmetatbestände einführen oder das Verbot des Erfolgshonorars insgesamt aufheben. Allerdings würde die sofortige Abschaffung der Vorschrift einen Zustand herbeiführen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der jetzige. Dann könnte ein Erfolgshonorar sofort ohne jede Einschränkung vereinbart werden. Die Entscheidung vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04) ist im Volltext in AnwBl 2007, 297 ff. abgedruckt.

Der Klassiker: BVerfG – Kein anwaltliches Werbeverbot (1987) Das Problem

Das alte anwaltliche Standesrecht sah ein rigides Werbeverbot für Anwälte vor. Der Anwalt sollte alles unterlassen, womit er sich von seinen Mitbewerbern absetzen konnte. Vor zwanzig Jahren räumte das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit den mehr als 90 Standesrichtlinien auf (siehe „Der Klassiker“ auf Seite 55 in Heft 1/2007 von Anwaltsblatt Karriere), sondern auch mit dem Werbeverbot. Heute wird Anwaltswerbung in gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen nur an den Vorschriften des UWG gemessen, auch wenn sich in § 43 b BRAO und der Berufsordnung der Rechtsanwälte noch Vorschriften zur Anwaltswerbung finden. Anlass für die Entscheidung im Jahre 1987 bot die heute wieder gegenwärtige Frage der Begegnung terroristischer Gefahren unter Beachtung des einfachen Rechts. Eine Mandantin des beschwerdeführenden Rechtsanwalts geriet in Verdacht, im Zusammenhang mit der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer zu stehen. Der Beschwerdeführer gab unter wiederholtem polizeilichen Druck und der Drohung, dem Generalbundesanwalt vorgeführt zu werden, den Namen der Mandantin Preis. Einen Monat später erstattete der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls Selbstanzeige: Ihm könnte möglicherweise wegen der Preisgabe des Namens ein Bruch des Berufsgeheimnisses vorgeworfen werden. Gegen den Beamten des Landeskriminalamtes erstattete er Strafanzeige wegen Nötigung im Amt. Beide Vorgänge gab er kommentarlos in Kopie an die Presse. Es erschien eine Meldung der örtlichen Zeitung, ein Artikel mit seinem Foto vor dem Praxisschild im „Spiegel“. Schließlich gab der Beschwerdeführer ein Rundfunkinterview unter Mitwirkung des Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer. Gestützt auf § 43 BRAO a.F. und die Standesrichtlinien sprach der Vorstand seiner Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer eine Missbilligung aus, weil er gegen das Werbeverbot verstoßen habe. Die maßgeblichen Vorschriften lauteten: § 43 BRAO: Allgemeine Berufspflicht Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 2 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts, Werbeverbot: (1) Der Rechtsanwalt handelt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt. Er darf eine ihm verbotene Werbung auch durch andere nicht dulden.

(2) Bei seinem Auftreten vor Gericht und im Umgang mit Presse, Rundfunk und Fernsehen hat er den Anschein zu vermeiden, er wolle sich oder die von ihm bearbeitete Sache sensationell herausstellen. Nach Erschöpfung des Rechtswegs – der Rechtsanwalt legte gegen die Missbilligung erfolglos Einspruch ein und beantragte eine Entscheidung des Ehrengerichts – erhob er Verfassungsbeschwerde und bekam Recht. Der Leitsatz

Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des in den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vorgesehenen Werbeverbots (hier: Weitergabe der Straf- und Selbstanzeige eines Rechtsanwalts an die Presse).

Die wesentlichen Punkte der Begründung Der Eingriff entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit dem zum Sachlichkeitsgebot ergangenen Beschluss (Wiederholungschance: siehe „Der Klassiker“ auf Seite 55 im Heft 1/2007 von Anwaltsblatt Karriere) desselben Tages kippte das BVerfG die Standesrichtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer als Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO. Allein für eine Übergangszeit könne auf die Standesrichtlinien noch als Eingriffsgrundlage zurückgegriffen werden, soweit sie den materiellrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genüge und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich sei. Die zeitweise Fortgeltung betreffe damit nur den Kern des Werbeverbots, nicht das Vorfeld der eigentlichen Werbung, in dem der Rechtsanwalt schon den „Anschein zu vermeiden“ habe, er wolle sich oder die von ihm bearbeitete Sache bewerben („Anscheinswerbung“). Das Verbot, sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an die Öffentlichkeit zu wenden, prüfte das Bundesverfassungsgericht als Eingriff auf der dritten Stufe – in die Berufsausübung. Zur Rechtfertigung des Eingriffs müssten also als legitimer Zweck ausreichende Gründe des Gemeinwohls herhalten. Auch daran fehle es. Die das eigentliche Werbeverbot tragenden Gründe (Schutz des Berufsbildes und Verhinderung übersteigerter Verbrauchererwartungen) rechtfertigten nicht die im Vorfeld ansetzende Unterbindung der Anscheinswerbung. Weitere Rechtfertigungsgründe sah das Bundesverfassungsgericht nicht. Freiberuflich tätige Rechtsanwälte seien wie alle anderen Staatsbürger berechtigt, sich mit Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden. Die grundsätzliche Befugnis, sich mit Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden, trete nur ausnahmsweise dann hinter dem Werbeverbot zurück, wenn kein oder ein derart geringes öffentliches Interesse erkennbar ist, dass der Werbeeffekt demgegenüber deutlich überwiege. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung stehe der Werbezweck hier nicht derart im Vordergrund, sodass sich der Eingriff jedenfalls als unverhältnismäßig darstelle. Die Entscheidung vom 14. Juli 1987 (1 BvR 362/79) ist im Volltext in AnwBl 1987, 603 ff. abgedruckt.

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rechtsprechung

BVerfG: Kappungsgrenze für Anwaltsvergütung Das Problem

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wurde 2004 nach 47 Jahren beerdigt. Seit dem 1. Juli 2004 rechnen Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. In § 22 Abs. 2 RVG findet sich die so genannte Kappungsgrenze. Gekappt wird nicht direkt das anwaltliche Honorar, sondern die Bezugsgröße für die anwaltliche Vergütung und die Gerichtsgebühren. Das ist der Gegenstandswert. In seiner aktuellen Fassung lautet § 22 Abs. 2 RVG: „Der Wert [Anm.: Gegenstandswert] beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.“ Die Kappungsgrenze birgt für die Anwälte ein Haftungsproblem. Die Vergütung erhalten sie nur bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 30 Millionen Euro, während sie für den vollen Gegenstandswert haften. Das über 30 Millionen Euro hinausgehende Risiko ist aber kaum versicherbar. Da hilft es auch nicht, dass für die darüber hinausgehende Haftungsprämie ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Mandanten besteht. Er ist faktisch nicht realisierbar. Gegen § 22 Abs. 2 RVG sind zwei Kanzleien vorgegangen, darunter eine, die vor allem regelmäßig Bausachen mit hohen Gegenstandswerten bearbeitet. Der Leitsatz

Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die wesentlichen Punkte der Begründung Betroffen ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit, nämlich die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung am Markt. Insoweit entsprechen sich die Mehrheitsmeinung und das abweichende Votum. Bereits auf der zweiten Prüfungsstufe steigt die Mehrheit der acht Richter dann aber aus. Das BVerfG verneint die Eingriffsqualität: „Soweit die bisherige Regelung die Rechtsanwälte durch das System gesetzlicher Gebühren und die zusätzliche Möglichkeit von Honorarvereinbarungen begünstigte, beruhte dies nicht auf einer im Grundgesetz schon enthaltenen Rechtsposition der Rechtsanwälte, sondern auf der [einfach]gesetzlichen Regelung des Gebührenrechts.“ Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG reiche nicht über das Recht hinaus, die am Markt erzielbare Gegenleistung zu erhalten Die realisierbare Gegenleistung spiegele sich in einer – die gesetzlichen Gebühren übersteigenden – Honorarvereinbarung wieder, die zu treffen dem Rechtsanwalt unbenommen bleibe.

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Vorsorglich nahm das BVerfG die Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs vor: · Es werde ein angemessener Interessenausgleich zwischen den verschiedenen am Rechtsschutz Beteiligten erreicht. Die Kosten des Rechtsschutzes würden begrenzt. Dem Anwalt bliebe eine Vergütung, die bei einer typisierenden Betrachtung für das konkrete Mandat nicht außer Verhältnis zum Aufwand für dessen Bearbeitung stehe. · Eine degressive Steigerung der Gebühren jenseits der Grenze von 30 Mio. € stelle kein gleich geeignetes aber milderes Mittel dar, weil unter der degressiven Gebührensteigerung alle Rechtsuchenden leiden würden, auch diejenigen, die nicht bereit seien, die anwaltliche Leistung durch ein vereinbartes, höheres Honorar zu erkaufen. · Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wurde zweimal verneint. Die Ungleichbehandlung von Gegenstandswerten mit mehr als 30 Mio. Euro und darunter beurteilt das BVerfG als unterschiedliche Sachverhalte. Auch eine mittelbare Differenzierung nach Personengruppen liege nicht vor, weil es die von den Beschwerdeführern bezeichneten Gruppen von Normadressaten: Rechtsanwälte mit Mandaten von 30 Mio. € und darüber und solche mit Mandaten unter 30 Mio. € nicht gebe. Aus denselben Gründen sei die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte (alle Mandate von 30 Mio. € an werden gleich behandelt) nicht willkürlich; sie diene der Vermeidung unverhältnismäßig hoher Gebühren und reduziere das Kostenrisiko. Dagegen nahm Richter des Bundesverfassungsgericht Dr. Reinhard Gaier in seinem abweichenden Votum eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG an: Der mittelbare Eingriff von spürbarem Gewicht liege darin, dass zwar eine Abweichung von den nunmehr geringeren gesetzlichen Gebühren theoretisch möglich bleibe. Tatsächlich werde eine Honorarvereinbarung aber daran scheitern, dass zum einen nur die gesetzlichen Gebühren als Verfahrenskosten erstattet würden und sich der Mandant außerdem an den gesetzlich vorgesehenen Gebühren orientiere (Leitbildfunktion). Die berufsregelnde Tendenz folge aus dem Gesetzeszweck, das Kostenrisiko zu vermindern. Die Kosten der Rechtssuchenden begrenzen wollen, heißt, dass – auch unter Einbeziehung der Möglichkeit einer Honorarvereinbarung – am Ende geringere Kosten und damit geringere anwaltliche Gebühren entstehen sollen. Dieser Eingriff sei unverhältnismäßig (Übermaßverbot). Entscheidend sei, dass das konkrete Mandat nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand und unter Umständen nicht einmal mehr kostendeckend vergütet werde. Das Mittel der Wahl wäre nach Meinung Gaiers die degressive Steigerung der Gebührensätze jenseits der Kappungsgrenze gewesen.

Die Entscheidung vom 13.2.2007 (1 BvR 910/65 und 1 BvR 1389/05) ist im Volltext in AnwBl 2007, 535 ff. abgedruckt.


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Aktenvortrag

RECHTSANWÄLTE BARBARA WOLF CLAUDIUS MAISCH CHRISTIAN LARASSER BEATE BERNSTEIN

Rechtsanwälte Wolf, Maisch, Larasser & Bernstein, Potsdamer Straße 109, 10785 Berlin

Ruf: 030/501090 u. 501099 Fax: 030/531428 Bankverbindung: Berliner Sparkasse BLZ 10050000 Konto 9878670978 Berlin, den 07.11.2005 1. Neues Mandat eintragen:

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Am Tucherpark 16, 80538 München, vertreten durch den Vorstand Dieter Rampl, Johann Berger, Dr. Stefan Jentzsch, Dr. Michael Kemmer, Christine Licci, Michael Mendel, Dr. Wolfgang Sprießler, alle daselbst, Filiale Berlin-Charlottenburg, Leibnizstr. 100, 10625 Berlin, Filialleiter: Heiner Wüppesahl

Der Aktenauszug auf diesen Seiten ist kurz. Aber er hat es in sich. Nicht selten hat man auch als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Praxis nicht mehr als die Kopie eines Schreibens, mit dem der Mandant zum Gespräch kommt und einen Vermerk über dieses erste Gespräch in der Akte. Dies muss für eine erste Einschätzung der Rechtslage genügen. Anwaltsblatt Karriere dokumentiert im Folgenden eine Aufgabe für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung aus dem Aufgabenpool des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg. Sie ist der Wahlfachgruppe Europäisches und Internationales Recht – Internationales Privatrecht, internationales Zivilprozessrecht, internationales Kaufrecht entnommen. Den Prüfervermerk finden Sie auf S. 60 f. Anwaltsblatt Karriere dankt dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für die Abdruckgenehmigung.

Vertrag geschlossen. Man habe aufgrund der langjährgen Zusammenarbeit auch auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet. Mit Fax-Schreiben vom 12.04.2005 wies Herr Kuppenheim persönlich die Zahlung des Darlehens auf ein Konto der GGG bei der Berliner Sparkasse an. Am 14.04.2005 führte die Mandantin diese Anweisung aus. Der Betrag wurde dem Konto der GGG am 15.04.2005 gutgeschrieben. Nach dem Darlehensvertrag mit der ImmoInvest sei die erste Rate für den Kredit am 01.09.2005 fällig gewesen. Als diese nicht eingetroffen sei, habe man die ImmoInvest mit Schreiben vom 11.09.2005 an die Zahlung der Rate erinnert. Daraufhin habe sich der Insolvenzverwalter Dr. Cordes mit Schreiben vom 01.11.2005 (anbei) gemeldet.

2. Vermerk:

Herr Wüppesahl erschien heute nach telefonischer Terminsvereinbarung und berichtete von den Problemen wegen der Realisierung einer Darlehensforderung. Herr Wüppesahl überreicht die Abschrift des Anwaltsschreibens vom 01.11.2005. Die Hypo- und Vereinsbank habe einen Darlehensvertrag mit der ImmoInvest Wien GmbH (im Folgenden: ImmoInvest) zur Finanzierung eines Kaufpreises für ein Grundstück gegenüber der GGG Grunewald Grundstücks Gesellschaft mbH, Königsallee 95, 14193 Berlin (Im Folgenden: GGG) geschlossen. Die ImmoInvest habe ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Wien. Die GGG hatte der ImmoInvest ein Grundstück in der Meinickestraße/Ecke Kurfürstendamm für 1.827.087,80 € mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.2003 verkauft. Bei Abschluss des Kaufvertrages war Geschäftsführer der ImmoInvest Wien GmbH noch Herr Prof. Claus Bachler. Am 31.03.2005 schloss die ImmoInvest, vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer, den deutschen Staatsangehörigen Johann Heinrich Kuppenheim, in der Filiale in der Leibnizstraße in Berlin einen Darlehensvertrag über die Kaufpreissumme mit der Mandantin. Herr Kuppenheim war bereits mit seiner alten Firma, der ImmoConsult München GmbH, langjähriger Kunde. Da die Geschäfte mit der ImmoConsult immer problemlos abgewickelt worden seien, habe man ohne weiteres mit der neuen Gesellschaft des Herrn Kuppenheim einen

Auf Nachfrage:

Die Mandantin hat vor dem Abschluss des Darlehensvertrages Einsicht in das Handelsregister des Bezirksgerichts Wien nehmen lassen. Dort sei Herr Kuppenheim am 15.01.2004 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ImmoInvest eingetragen worden. Das in dem Anwaltsschreiben genannte Gutachten von Herrn Dr. Lautner könne Herr Wüppesahl nachreichen. Er habe es auch bereits durch seinen Betriebsarzt überprüfen lasse, der das Gutachten für eindeutig und zutreffend halte. Die in dem Gutachten geschilderten Befunde seien eindeutig, ein ärztlicher Fehler könne ausgeschlossen werden. Herr Wüppesahl bittet um Rat, wie ein Anspruch auf Zahlung der 1.827.087,80 € geltend gemacht und realisiert werden könne. Die Angaben von Dr. Cordes zur mangelnden Werthaltigkeit von Forderungen treffen nach Auskunft von Herrn Wüppesahl zu, dies ergebe sich aus einer Auskunft der Auskunftei Creditreform. 3. Frau Referendarin Herbst mit der Bitte um Bearbeitung 4. Berichtstermin: 17.11.2005

Larasser

DR. HELMUT CORDES

Rechtsanwalt Hypovereinsbank Filiale Berlin-Charlottenburg Leibnizstraße 100 10625 Berlin

Dr. Helmut Cordes Krugergasse 17 1010 Wien Telefon und Fernbrief:

Ihr Schreiben vom 11.09.2005

Wien, den 01.11.2005

Sehr geehrter Herr Wüppesahl, sehr geehrte Damen und Herren, ich zeige an, dass ich der Insolvenzverwalter der ImmoInvest Wien GmbH bin. Eine Ablichtung meiner Bestellung durch das Bezirksgericht Wien lege ich bei. Ihre Forderung nach Zahlung der weiteren Kreditraten lehne ich ab. Der Geschäftsführer der ImmoInvest Berlin GmbH war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits geschäftsunfähig. Dies ergibt sich aus einem im Rahmen eines Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim erstellen Gutachten. Der gerichtlich bestellte Gutachter Herr Dr. med. Thomas Lautner stellte fest, dass Herr Kuppenheim bereits seit dem Juni 2004 geschäftsunfähig war. Eine Ablichtung des Gutachtens habe ich zu Ihrer Information beigefügt. Eine Geltendmachung eines Anspruchs gegen die ImmoInvest Wien GmbH kommt daher nur als normale Masseforderung in Betracht. Nach dem derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens werden normale Masseforderungen nicht bedient. Mit freundlichen Grüßen Dr. Cordes

Bearbeitungsvermerk: 1. Erstatten Sie Rechtsanwalt Larasser einen Bericht. Schildern Sie den Sachverhalt, schlagen Sie das weitere Vorgehen vor und begründen Sie Ihren Vorschlag. 2. Es ist zu allen Rechtsfragen – ggf. in einem Hilfsgutachten – Stellung zu nehmen. 3. Soweit Anlagen nicht abgedruckt worden sind, ist davon auszugehen, dass sie den behaupteten Inhalt haben und ihnen keine weiteren Informationen entnommen werden können. 4. Soweit für die Entscheidung auf österreichisches Recht einzugehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses identisch mit dem deutschen Recht ist. 5. Zugelassene Hilfsmittel: lt. Hilfsmittelanordnung (Anm. d. Red.: Eine Übersicht über die in Berlin und Brandenburg zugelassenen Hilfsmittel finden Sie im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de).

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Vermerk zur Vortragsakte

Dieser Vermerk ist eine interne Stellungnahme. Er ist keine Musterlösung, sondern soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die Hauptprobleme des Falles hinweisen. Der Vortrag basiert auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2004 - XI ZR 145/03 - , veröffentlicht in NJW 2004, 1315.

I. Wirtschaftliche Vorüberlegungen

Die Referendare sollten zunächst erkennen, dass sinnvollerweise nur Ansprüche gegen die GGG zu prüfen sind, da Ansprüche gegen die ImmoInvest Wien GmbH wertlos sind.

II. Zuständigkeit der deutschen Gerichte Hinweis: Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte muss vorab geprüft werden, weil hiervon die Anwendbarkeit des EGBGB abhängt. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. 12.2000 (EuGVO, auch: EuGVVO, „Brüssel I“) zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVO ist nicht erkennbar. Es kann auch vertreten werden, dass aufgrund mangelnden grenzüberschreitenden Bezugs die EuGVO nicht anwendbar ist, sodass eine Nennung der EuGVO nicht erforderlich ist.

aber ein deliktisch geschütztes Rechtsgut betroffen sein. Dies ist das Vermögen nicht. Maßgeblich ist daher Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Die Bereicherung ist bei der GGG in Berlin eingetreten. b) Nichtleistungskondiktion Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB liegen vor. Die GGG hat die 1.827.087,80 € und damit einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Diese Vermögensverschiebung ist rechtsgrundlos erfolgt, wenn der Geschäftsführer der ImmoInvest Wien GmbH geschäftsunfähig ist. Die Mandantin kann mit dem Gutachten aus dem Betreuungsverfahren auch den Beweis führen.

III. Anspruch gegen die GGG

Die Mandantin hat gegen die GGG einen Anspruch auf Zahlung von 1.827.087,80 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion). a) Anwendbares Recht Maßgeblich ist deutsches Recht, Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Es liegt keine Leistungskondiktion im Sinne des Art. 38 Abs. 1 EGBGB vor. Es fehlt eine Leistung der Mandantin im Verhältnis zur GGG. Beim Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung ist anerkannt, dass eine Leistung im Sinne des § 812 BGB nicht zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger vorliegt. Leistungen liegen nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger vor (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 Rn. 49). Eine Eingriffskondiktion im Sinne des Art. 38 Abs. 2 EGBGB liegt ebenfalls nicht vor, da hier allenfalls das Vermögen der Mandantin betroffen ist. Bei einer Eingriffskondiktion muss 62 / anwaltsblatt karriere

aa) Rechtslage bei Fehlen einer wirksamen Anweisung Der Bereicherungsausgleich ist auch nicht durch den Vorrang der Leistungsbeziehungen zwischen der Beklagten und der ImmoInvest Wien GmbH ausgeschlossen. Zwar vollzieht sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 812 Rn. 50). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig von der Kenntnis des Empfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung (Palandt/Sprau, § 812 Rn. 51). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sog. Empfänger-

horizont die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich schuldete.

GmbH war aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit daher nicht in der Lage, für sie eine wirksame Zahlungsanweisung zu erteilen.

bb) Voraussetzungen einer wirksamen Anweisung Die Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung der ImmoInvest Wien GmbH ist von Anfang an nichtig.

Hinweis: Gute Kandidaten könnten erörtern, ob die Anweisung der ImmoInvest Wien GmbH unter Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber der Klägerin als wirksam zu behandeln sein könnte. Maßgebend hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich tatsächlich ausgewirkt haben könnte (Palandt/Heldrich, Anh. Zu Art. 32 Rn. 3), mithin deutsches Recht. Hier ergibt sich aber keine Schutzwürdigkeit der GGG. Der Geschäftsführer der ImmoInvest GmbH konnte gegenüber der Klägerin nicht den Anschein einer wirksamen Zahlungsanweisung setzen. Denn die Rechtsscheinhaftung setzt die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins voraus, der bei Geschäftsunfähigen fehlt. Der Vertrauensschutz des Verhandlungspartners in das Bestehen der Vollmacht setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus (vgl. zu §§ 170 ff. auch Palandt/Heinrichs, § 170 ff. Rn. 1). Für eine mögliche Anscheins- oder Duldungsvollmacht hat die Beklagte nichts vorgetragen. Auch auf die Eintragung im Handelsregister kann sich die GGG nicht stützen, denn nach § 15 Abs. 1 HGB wird das Vertrauen auf das Fortbestehen der Geschäftsfähigkeit eines Vertreters einer juristischen Person nicht vermutet, weil das Erlöschen der Geschäftsfähigkeit keine eintragungspflichtige Tatsache ist (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 15 Rn. 6).

Die Wirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbestimmung beurteilt sich nach deutschem Recht. Die Notwendigkeit der Geschäftsfähigkeit für ein Rechtsgeschäft bestimmt sich nach der Rechtsprechung nicht nach Art. 7 EGBGB, sondern nach der für das Geschäft geltenden Rechtsordnung (sog. Wirkungsstatut, Palandt/Heldrich, Art. 7 EGBGB Rn. 5). Dies ist hier gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB deutsches Recht, weil der der Zahlung zugrunde liegende Überweisungsauftrag einer in Deutschland ansässigen Bank erteilt und von dieser ausgeführt wurde. Nach deutschem Recht ist eine Anweisung eine Willenserklärung, für die nach § 105 Abs. 1 BGB die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden erforderlich ist. cc) Geschäftsunfähigkeit Die Geschäftsunfähigkeit des Herrn Kuppenheim beurteilt sich gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Herr Kuppenheim ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist nach den Feststellungen des Gutachters Dr. Lautner gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. dd) Folgen der Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers der ImmoInvest Ob sich die Rechtsfolgen (Unwirksamkeit, schwebende Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit etc.) fehlender Geschäftsfähigkeit ebenfalls nach dem für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Recht (Wirkungsstatut) oder nach dem Personalstatut des Geschäftsunfähigen gemäß Art. 7 EGBGB (siehe Nachweise zu den unterschiedlichen Ansichten bei Palandt/Heldrich, Art. 7 EGBGB Rn. 5) beurteilen, kann dahingestellt bleiben, da auch nach dieser Vorschrift aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers der ImmoInvest GmbH deutsches Recht Anwendung findet.

c. Zinsen Zinsen können noch nicht geltend gemacht werden, weil die GGG noch nicht in Verzug gesetzt worden ist.

IV. Praktisches Vorgehen

Die GGG sollte durch Anwaltsschreiben in Verzug gesetzt werden. Eine sofortige Klageerhebung ist wegen der Möglichkeit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Mandantin aufgrund des § 93 ZPO untunlich.

Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Dass der Geschäftsunfähige als Vertreter einer Kapitalgesellschaft handelt, ist angesichts des umfassenden Schutzes Geschäftsunfähiger ohne Bedeutung (Palandt/ Heinrichs, § 105 Rn. 1). Der Geschäftsführer der ImmoInvest anwaltsblatt karriere / 63


Von der Einschreibung bis zur Prüfung Infos zum Jura-Studium

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 41 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden Anwaltsblatt Karriere von den Fakultäten zur Verfügung gestellt; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin www.rewi.hu-berlin.de/JurFak/IfA Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/ Barton/Institute_Projekte/Anwaltsinstitut/ index.html Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Eckertstr. 4, 50931 Köln www.institut-anwaltsrecht.de/ Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler Weyertal 115, 50931 Köln www.uni-koeln.de/jur-fak/dzeuanwr

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/anwaltsinstitut/ Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München www.anwaltsrecht.de/ Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451

Universitätsstr.14-16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net/ Universität Rostock Institut für Anwaltsrecht Richard Wagner Straße 31 18119 Rostock-Warnemünde www.jura.uni-rostock.de/ifa/ Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken www.uni-saarland.de/de/ fakultaeten/ fak1/rewifak Justus-Liebig-Universität Gießen Gründung geplant

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten

fakultäten Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Stadt

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth StudAss.RW@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10117 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin studienb@zedat.fu-berlin.de

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstr. 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen mhilker@uni-bremen.de

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.fu-berlin.de/jura

www.jura.uni-bielefeld.de/index.html

www.ruhr-uni-bochum.de/jura

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

Homepage

Gründungsjahr

1971

k.A.

k.A.

1948

k.A.

k.A.

19.04.1819

1971

Gründungsjahr

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Recht im Unternehmen - Deutsches und Internationales Kapitalmarktrecht sowie Gewerblicher Rechtsschutz - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht

- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Vertragsgestaltung - Wirtschafts-, Verwaltungs- und Umweltrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Die Internationalisierung der Rechtsordnung

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Umwelt, Technik, Wirtschaft - Demokratie, Menschenrechte, Grundfreiheiten - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Gesundheits- und Medizinrecht sowie Verbraucherrecht - Europäisches und Nationales Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Schwerpunktbereiche

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist)

- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - German und European Law and Legal Practice (M.LL.P.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.)

- LL.M. - Masterstudiengang „Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement“ - Masterstudiengang „Arbeitsrecht und Personalführung“ (in Planung)

- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende

- Wirtschafts- und Steuerrecht - Kriminologie und Polizeiwissenschaft (Magister) - Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe - Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft und Bergbau - Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move) - Magisterstudiengang für im Ausland graduierte Juristen

- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Magister der Rechtsvergleichung (mag. leg. LL.M.) - Magister Consortium - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung

- Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Comparative and European Law (Hanse Law School LL.B. LL.M.) - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - Deutsches Recht für Ausländer (LL.M.) - Weiterbildungsprogramm Mediation - Beteiligung am BachelorNebenfach Gender Studies

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Europa

Europa

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Europa

Afrika, Europa, Nordamerika

Europa

Europa

Partner-Fakultäten in

Studiengebühren pro Semester

500 € zzgl. 35 € Studentenwerk zzgl. 41,50 € Semesterticket zzgl. 50 € Verwaltungskostenbeitrag

500 €

keine

keine Studiengebühren

„Wird vom Studentensekretariat erhoben“

500 € zzgl. 172,36 €Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

500 €

500 € für Langzeitstudierende nach 14. FS und für Studierende mit Wohnsitz außerhalb Bremens ab dem 3. FS zzgl. 191,10 € Einschreibegebühren

Studiengebühren pro Semester

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet

In höheren Fachsemestern werden freie Studienplätze durch den Vergleich der in einzelnen Studienabschnitten eingeschriebenen Studierenden mit der vorhandenen Ausbildungskapazität ermittelt. Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Studienplätze übersteigt, also eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (geregelt im Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG)

Grundstudium: problemlos

- Vergleichbare Leistungen werden anerkannt. - Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

- zulassungsfrei ab dem 3. Fachsemester - Zwischenprüfung darf noch nicht endgültig „Nichtbestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde. - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein.

Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 mit dem JuraStudium begonnen haben, sind von dem Erfordernis der Zwischenprüfung befreit. Alle anderen müssen in Bremen eine Zwischenprüfung ablegen. Die Zwischenprüfung ist erfolgreich absolviert, wenn in jedem Kernfach eine Anfängerhausarbeit und zwei Anfängerklausuren bestanden sind. Wechsel in das Schwerpunktbereichsstudium ist möglich, wenn die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert wurde und alle großen Scheine sowie der Grundlagenschein, der Fremdsprachennachweis und der Nachweis über Schlüsselqualifikationen vorliegen.

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Promotionsordnung der Fakultät

www.verwaltung.uni-augsburg.de/ sammlung/download/530.pdf

www.rw.uni-bayreuth.de/fileadmin/ user_upload/download/Promotions ordnung_nichtamtliche_Gesamtfas sung _des_Dekanats_Mai_07.pdf

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

www.fu-berlin.de/studium/docs/ texte/promotion.pdf

www.jura.uni-bielefeld.de/Studium/ Promotionsordnung2006.pdf

www.ruhr-uni-bochum.de/ dekanat-jura-2/studbe/pdf/ PromoDez2002.pdf

www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf

www.jura.uni-bremen.de/pdf/promo2002.pdf

66 / anwaltsblatt karriere

Hauptstudium: Eine Studienaufnahme ab dem 4. Fachsemester ist nur möglich, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Studienortwechsel an die FU Berlin ist ausgeschlossen, wenn an einer anderen Universität bereits Prüfungsleistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erbracht worden sind.

Promotionsordnung der Fakultät

anwaltsblatt karriere / 67


fakultäten

fakultäten Stadt

Dresden

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Freiburg

Gießen

Göttingen

Stadt

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Technische Universität Dresden Juristische Fakultät Bergstraße 53, von-Gerber-Bau 018 01062 Dresden information@jura.tu-dresden.de

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Senckenberganlage 31 60325 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@euv-frankfurt-o.de

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Homepage

tu-dresden.de/die_tu_dresden/ fakultaeten/juristische_fakultaet/

www.jura.uni-duesseldorf.de

www.jura.uni-erlangen.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.euv-frankfurt-o.de

www.jura.uni-freiburg.de

www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/ home/fb01/

www.uni-goettingen.de/de/sh/ 42867.html

Homepage

Gründungsjahr

1991

1992

1743

1914

1994

1457

1607

1737

Gründungsjahr

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Wirtschaftsrecht - Technologie- und Umweltrecht - Grundlagen und Praxis des Strafrechts - Rechtsgestaltung, Rechtsverfolgung und Streitbeilegung - Recht und Rechtswissenschaft in interdisziplinärer Perspektive

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Steuerung durch Recht - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

Schlüsselqualifikationen - Zivilrechtspflege - Strafrechtspflege und Strafverteidigung - Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Internationales Recht - Transdisziplinäre Rechtswissenschaft - Polnisches Recht - Medienrecht

- Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen - Umwelt und Wirtschaft - Recht der Informationsgesellschaft

- Gestaltung und Verfahren im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europäisierung und Internationalisierung des Rechts - Planung, Umwelt, Wirtschaft, Verwaltung - Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt Strafjustiz - Strafjustiz und Kriminologie mit Teilschwerpunkt Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Wirtschafts- und Arbeitsrecht - Europäisches Privat- und Prozessrecht - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften

Schwerpunktbereiche

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelor-Studiengang: Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft - LL.M.-Aufbaustudium Gemeinsamer Rechtsraum Europa Die Europäische Integration und Mittel-, Ost- und Südosteuropa - Masterstudiengang „Wirtschaft und Recht“ - Masterstudiengang „International Studies in Intellectual Property Law“ - Aufbaustudiengang für ausländische Graduierte

- Begleitstudium im AngloAmerikanischen Recht - Weiterbildungsstudiengang im Gewerblichen Rechtschutz (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Weiterbildungsstudiengang Informationsrecht (LL.M.) - Integrierter Deutsch-Französischer Studienkurs - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)

- Magister Legum (LL.M.) - Studiengang „Internationales Wirtschaftsrecht“ (Diplom) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

- LL.M. für ausländische Graduierte - Aufbaustudiengang Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.) - LL.M. Law and Finance - Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, einschließlich der Juristischen Zeitgeschichte - Diplôm Universitaire de Droit Francais (DUDF-Kooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II Studienprogramm für französische Studierende im deutschen Recht und deutsche Studienende im französischen Recht)

- MES Master of German and Polish Law - Master Mediation - Magister legum - Bachelor of German and Polish Law

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master (ab WS 2007/2008)

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende

- Magister iuris für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Beteiligung am Graduiertenkolleg „Die Zukunft des Europäischen Sozialmodells“ - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BAStudiengangs

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

Partner-Fakultäten in

Europa, Nordamerika

Europa

Europa

Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Partner-Fakultäten in

Studiengebühren pro Semester

abhängig vom Studiengang

500 € (1. Semester beitragsfrei)

500 € zzgl. 50 €Verwaltungskostenbeitrag zzgl. 42 €Studentenwerksbeitrag

500 € zzgl. 245 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

keine Studiengebühren

500 €

500 €

500 €

Studiengebühren pro Semester

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

abhängig vom Studiengang

Beratung für Ortswechsel

kein NC in höheren Semsestern

Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich.

Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen - Wissensstand muss dem entsprechenden Semester unseres Studienplanes gleichkommen.

- Den Nachweis, dass Sie noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen sind - Eine offizielle Aufstellung Ihrer bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen

- bis einschließlich 2. FS: zulassungsbeschränkt - ab 3. FS: zulassungsfrei - ab 5. FS Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Promotionsordnung der Fakultät

tu-dresden.de/die_tu_dresden/ fakultaeten/juristische_fakultaet/ gesetze/promotion

www.jura.uni-duesseldorf.de/fakultaet/ordnungen/po_120 31996_15092005.shtml

www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ Studium/promotion/dateien/ promotionsordnung/promord1.pdf

verwaltung.euv-frankfurt-o.de/ justitiar/ordnungen/ab200202/ PromO%20ReWi.htm

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

www.recht.uni-giessen.de

www.uni-goettingen.de/de/sh/ 36660.html

Promotionsordnung der Fakultät

68 / anwaltsblatt karriere

Studium mit Zertifikat: - Anwaltliche Tätigkeit (Konfliktbehandlung, Entscheidungsfindung, Beratung und Rechtsgestaltung, Gerichtspraxis sowie Berufsrecht und Ethik der Profession) - Medienrecht

anwaltsblatt karriere / 69


fakultäten

fakultäten Stadt

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Jena

Kiel

Köln

Stadt

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus, Schlüterstraße 28 20146 Hamburg

Leibnitz Universität Hannover Juristische Fakultät Welfengarten 1, 30167 Hannover info@zsb.uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 D-69117 Heidelberg jur.fak@jurs.uni-heidelberg.de

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Leibnizstraße 4 24118 Kiel gigl@instsociallaw.uni-kiel.de

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln jura-dekanat@uni-koeln.de

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Homepage

www.rsf.uni-greifswald.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura.uni-hd.de

www.rewi.uni-jena.de

www.uni-kiel.de/fakultas/jura

www.uni-koeln.de/jur-fak/www/ index.shtml

Homepage

Gründungsjahr

1456

1502

1919

1974

1386

1558

1665

1388

Gründungsjahr

Schwerpunktbereiche

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Staat und Verwaltung

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte - Familien-, Erb- und Zivilverfahrensrecht - Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs- Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Finanzverfassungs- und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle

- Rechtsentstehung und Rechtsverwirklichung (§ 23 I lit. a SPPrO) - Arbeit, Unternehmen, Soziales (§ 23 I lit. b SPPrO) - Europäische Binnenmärkte (§ 23 I lit. c SPPrO) - Strafverfolgung und Strafverteidigung (§ 23 I lit. d SPPrO) - Recht der internationalen Integration und Rechtsdurchsetzung (§ 23 I lit. e SPPrO) - Wirtschaftsverwaltungsrecht und Infrastrukturverwaltung (§ 23 I lit. f SPPrO)

- Rechtspflege u. Rechtsgestaltung mit bes. Berücksichtigung des Zivilrechts einschl.seiner intern. Bezüge - Rechtspflege mit bes. Berücksichtigung von Strafrecht und Kriminologie - Regierung u. Verwaltung in nationaler, europ. und intern. Perspektive - Deutsches u. Europäisches Arbeits-, Beschäftigungs- und Sozialrecht - Unternehmens- u. Steuerrecht - Das Recht des Europäischen Binnenmarkts, der Weltwirtschaft und der Wirtschaftsverfassung - Intern. Recht unter bes. Berücksichtigung der transnationalen Privatrechtsgesellschaft u. der intern. Zusammenarbeit

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften (Criminal Justice) - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung)

- Zivilrechtspflege - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Kartell- und Urheberrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum und Wettbewerb - Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz - Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte und Privatrechtsvergleichung - Staatsrecht - Verwaltungsrecht - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

Schwerpunktbereiche

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelor of Laws - Comparative and European Law (LL.M.) - Tax and Economic Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungs-Programm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

- Aufbaustudiengang Wirtschaftsrecht - Medizin-Ethik-Recht

- Baccalaureus Juris (bac. jur.) - Magister juris (mag. jur) - Magister Legum (LL.M.) - Master of European Studies (M.E.S.) - European and Transnational Media and Telecommunications Law (LL.M.) - Europäisches Wirtschaftsrecht und Management (Master) - European Master in Law and Economics - Master of International Taxation (M.I.Tax) - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Elpis-Studiengänge Europäische Rechtspraxis (MLE und LL.M.) - Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik (LL.M.) - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang Internationales Recht (LL.M. int.) - B.A.-Begleitfachstudiengang Öffentliches Recht - M.A.-Nebenfachstudiengang Rechtswissenschaft - Öffentliches Recht (auslaufend)

- Privates und Öffentliches Wirtschaftsrecht (LL.M.Oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für außerhalb des GG graduierte Juristen

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch)

- LL.M. für ausländische Graduierte - Wirtschaftsjurist - deutsch-französischer Magisterstudiengang (LL.M.) - deutsch-englischer Studiengang (LL.B.)

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

ab WS 2008/2009 - Master of Laws in corporate Restructuring (LL.M. corp. restruc.)

Partner-Fakultäten in

Europa

Europa

k.A.

keine

Europa, Nordamerika, Südamerika

Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Partner-Fakultäten in

Studiengebühren pro Semester

k.A.

k.A.

500 €

500 €

500 € zzgl. 53,60 € Studentenwerk zzgl. 40 € Verwaltungskostenbeitrag

500 €, zzgl. 90 € Studentenwerk und Verwaltungsbeitrag zzgl. 46,80 € Semesterticket zzgl. 30,10 € Bahnticket zzgl. 6 € Studentenschaft

keine Gebühren, lediglich Semesterbeitrag i.H.v. 95,25 €

500 €

Studiengebühren pro Semester

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

Ein Wechsel ist problemlos möglich.

Zwischenprüfung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

Er ist erst nach absolvierter Zwischenprüfung zu empfehlen. Evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels sollte individuell mit den Fachstudienberatern im direkten Gespräch erörtert werden. Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen.

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

- schriftlicher Antrag – aber ab WS 2007/2008: Zulassungsbeschränkung

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Promotionsordnung der Fakultät

www.uni-greifswald.de/fileadmin/ mediapool/3_organisieren/ Satzungen/Promotionsordnung.pdf

www.uni-heidelberg.de/imperia/ md/content/studium/download/ stud_pruef/jura/promotion.pdf

www.rewi.uni-jena.de/data/rewi_/ Fakultaet/Studium/promo.pdf

www.uni-kiel.de/fakultas/jura/index. php?x=http://www.jura.uni-kiel.de/ Index-Links/schnelluebersicht.htm& menue=jura-promo

www.uni-koeln.de/jur-fak/www/ _download/promo_03022007.pdf

Promotionsordnung der Fakultät

70 / anwaltsblatt karriere

Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

www2.jura.uni-halle.de/ pruefungsamt/download/ Promotionsordnung_JuraUniHalle _14122005.pdf

studium.jura.uni-hamburg.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.jura.uni-hannover.de/ studium/PromO.pdf

- nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder 3 „kleine Scheine“

anwaltsblatt karriere / 71


fakultäten

fakultäten Stadt

Konstanz

Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

München

Münster

Osnabrück

Stadt

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78 457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig jurdekan@rz.uni-leipzig.de

Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz dekanat-FB03@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft Schloss Westflügel Zi. W 218 - 221 68131 Mannheim fachstudienberatung@jura.uni-mannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@staff.uni-marburg.de

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Homepage

www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/

www.uni-leipzig.de/~jura/start/

www.jura.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

Homepage

Gründungsjahr

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

1409

k.A.

1967

1527

1472

1771

1980

Gründungsjahr

Schwerpunktbereiche

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung - Umwelt- und Planungsrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht - Recht und Praxis strafrechtlicher Berufe mit europäischen und internationalen Bezügen

- Grundlagen des Rechts - Staats- und Kommunalverwaltung - Internationales und Europäisches Recht - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medien- und Informationsrecht - Rechtsberatung-RechtsgestaltungRechtsdurchsetzung - Unternehmen-Arbeit-Steuern

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medienrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Kulturrecht - Steuerrecht

- Unternehmensrecht (Wirtschaft und Arbeit) - Versicherungs- und Bankrecht (Finanzdienstleistungen) - Handels-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht (mit Medien- und Telekommunikationsrecht) - Steuerrecht - Wirtschafts-, Umwelt- und Steuerstrafrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlichorientiert)

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Gesellschafts- / Kapitalmarkt- / und Insolvenzrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht in Deutschland und Europa - Europäisches und Internationales Öffentliches Recht.

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Schwerpunktbereiche

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

LL.M. für ausländische Graduierte

- Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Magister legum - Europäisches Graduiertenkolleg - Medienrecht - Business Administration - Magister juris

- Master of Comparative Law - Master of Business Law & Taxation - Master Personalwesen und Arbeitsrecht

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien

- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

- Mergers & Acquisitions (LL.M. EMBA) - Real Estate Law (LL.M.) - Steuerrecht / Versicherungsrecht (LL.M.) - Private Wealth Management (LL.M. EMBA) - LL.M. für ausländische Graduierte - Bachelorstudiengang Politik u. Recht - Bachelorstudiengang Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch, Französisch, Spanisch) - Zusatzausbildung im Versicherungsrecht, Bankrecht, Informations-/ Telekommunikations- und Medienrecht, Anwaltsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Journalismus und Recht (alles Zertifikate)

- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.M. für ausländische Studierende - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fremdsprachenausbildung für Juristen FFA

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)

Partner-Fakultäten in

Asien, Europa, Südamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Europa

Europa

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Europa

Partner-Fakultäten in

Studiengebühren pro Semester

500 € zzgl. 47,70 € Studentenwerk zzgl. 40 € Verwaltungskostenbeitrag

./.

keine

500 €

500 €

300 € ab Sommersemester 2008: 500 €

275 €

500 €

Studiengebühren pro Semester

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

Zwischenprüfung empfohlen

muss geltende Zulassungsfristen beachten

fristgerechte Einschreibung – keine Zulassungsbeschränkungen

nach dem zweiten Fachsemester zulassungsfrei möglich

- An der WWU Münster bestehen im Studiengang Rechtswissenschaft zum WS 2007/08 Zulassungsbeschränkungen bis zum 5. Fachsemester einschließlich. - Nehmen jedoch trotzdem auch überkapazitätsmäßig Studienortwechsler zum 4. und 5. Fachsemester auf, sofern sie bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. - Ab dem 6. Fachsemester ist das Jurastudium zulassungsfrei. - Vor dem 4. Fachsemester ist ein Wechsel voraussichtlich nur mit Tauschpartner möglich.

Ein Studienortwechsel an die Juristische Fakultät Osnabrück ist zunächst ohne Zulassungsbeschränkung möglich. Bei der Einschreibung in ein höheres Semester wird an die bereits bestehende Semesteranzahl angeknüpft. Bei Wechseln vor dem 4. Fachsemester ist durch eine Bescheinigung der Heimuniversität zu bestätigen, dass die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. Studierende, die nach dem 4. Fachsemester nach Osnabrück wechseln, müssen die Zwischenprüfung bereits absolviert haben.

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Promotionsordnung der Fakultät

www.uni-konstanz.de/studium/ pdf/pruefung/G10_Promotion.pdf

www.uni-leipzig.de/~jura/studium/ promotion.php

www.jura.uni-mainz.de/studium/ studieren-in-mainz/ pruefungsordnungen.html

www.jura.uni-mannheim.de/ pdf/promo.pdf

www.uni-marburg.de/fb01/ studium/promo/promotionsordnung

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html

www.jura.uos.de/html/dateien/ promo.pdf

Promotionsordnung der Fakultät

72 / anwaltsblatt karriere

anwaltsblatt karriere / 73


fakultäten

fakultäten Stadt

Passau

Potsdam

Regensburg

Rostock

Saarbrücken

Trier

Tübingen

Würzburg

Hamburg

Stadt

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Passau Juristische Fakultät Innstraße 41 94032 Passau andrea.schnabl@uni-passau.de

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de

Universität Regensburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität Rostock Juristische Fakultät Möllner Straße 10 18109 Rostock dekan.jurfak@uni-rostock.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Im Stadtwald 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

Eberhard-KarlsUniversität Tübingen Juristische Fakultät Wilhelmstraße 7 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-MaximiliansUniversität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstrasse 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uniwuerzburg.de

Bucerius Law School Jungiusstr. 6 20355 Hamburg anja.timm@law-school.de

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Homepage

www.jura.uni-passau.de

www.uni-potsdam.de/jurfak

www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/index.php

www.jura.uni-rostock.de

www.uni-saarland.de/de/ fakultaeten/ fak1/rewifak/

www.uni-trier.de/uni/ fb5/fb5.htm

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

Homepage

Gründungsjahr

1978

1991

1962

1419 (von 1953–1991 geschlossen)

1948

1977

k.A.

1402

2000

Gründungsjahr

Schwerpunktbereiche

- Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts I – IV - Staat, Information und Kommunikation I – IV - Recht der Wirtschaft I – IV - Zivil- und Strafrechtspflege I – IV

- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien - Wirtschaft - Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat – Wirtschaft – Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Unternehmen – Steuern – Arbeit – Sanierung - Immobilienrecht - Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht

- Rechtsberatung (anwaltsorientierte Juristenausbildung) - Strafverteidigung - Internationales Wirtschaftsrecht und Rechtssprache - Recht der KMU - Umwelt und Planung - Kommunikationsrecht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenrechtsschutz - Deutsches und Internationales Informationsund Medienrecht - Französisches Recht (gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StudPrO)

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie und Europäisches Strafrecht mit ihren materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Internationales und Europäisches Recht, Internationales Wirtschaftsrecht - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern und Finanzierung - Rechtspflege in Strafsachen

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales Recht

Schwerpunktbereiche

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Masterstudiengang Europäisches Recht - Magisterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Juristen - Masterstudiengang Europarecht

- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge

- Ostwissenschaftliches Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - EDV-Ergänzungsausbildung - Sprachausbildung - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht

- BA Öffentliches Recht - MA Öffentliches Recht - MA Internationales Wirtschaftsrecht

- Aufbaustudiengang Europäische Integration - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“

- LL.M. für ausländische Graduierte - Zusatzstudiengang Internationale Rechtsstudien FFA (Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - anglo-amerikanisches, französisches, spanisches, italienisches, portugiesisches, japanisches Recht in der jeweiligen Landessprache)

- LL.M. für ausländische Graduierte - Master of European Studies

- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts (LL.M.Eur.) - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in [Universität Würzburg])

- Master of Law and Business - Baccalaureus Legum (Bachelor of Laws) - Erste Prüfung (Staatsexamen)

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

Partner-Fakultäten in

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Europa

Asien, Europa

Europa

Afrika, Asien, Australien, Europa, Nordamerika

Europa

Eurpoa

Europa

Afrika, Asien, Australien/Ozeanien, Europa, Amerika

Partner-Fakultäten in

Studiengebühren pro Semester

500 € zzgl. 85 € Studentenwerk und Verwaltung

237,46 €

500 € zzgl. 35 € Studentenwerk zzgl. 42 € Semesterticket zzgl. 50 € Verwaltungskostenbeitrag

keine

300 € für 1. u. 2. Semester, 500 € ab 3. Semester zzgl. jeweils 129 €(Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

Keine Gebühren Für Langzeitstudierende ab dem 17. FS 650 €

500 € zzgl. 62 € Studentenwerk zzgl. 40 € Verwaltungskostenbeitrag

500 € zzgl. 42 € Studentenwerksbeitrag, zzgl. 41,30 € Semesterticket, zzgl. 50 € Verwaltungskostenbeitrag

3.300 €(pro Trimester)

Studiengebühren pro Semester

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind - Zwischenprüfung sollte vorhanden sein

bestandene Zwischenprüfung

kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Einschreibung und bestandene Zwischenprüfung

Ein Wechsel von einer anderen Universität zur Universität des Saarlandes ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird dringend empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt, keine Bewerbung erforderlich - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

Studium nur ab dem 1. Trimester möglich

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Promotionsordnung der Fakultät

www.uni-passau.de/fileadmin/ dokumente/beschaeftigte/Rechtsvorschriften/PromO/ProJur.pdf

www.uni-potsdam.de/jurfak/ promord.pdf

www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm

www.jura.uni-rostock.de/inhalte/ ordnungen/promotionsordnung.html

www.uni-saarland.de/ mediadb/organisation/ Verwaltung/Referate/ Ref2/ Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf

www.uni-trier.de/uni/fb5/ promotion/ promotionsordnung.htm

www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/ normen/ promo88.pdf

wwwalt.uni-wuerzburg.de/ zv/rechtsamt/prom/ 02_Juristische_Fakultaet.pdf

www.law-school.de/ newsfeed/0000294606.pdf

Promotionsordnung der Fakultät

74 / anwaltsblatt karriere

anwaltsblatt karriere / 75


fakultäten

Anzahl Studierende SoSe 2007

Anzahl Neu-Immatrikulationen WS 2006/07

Anzahl Neu-Immatrikulationen SoSe 2007

Anzahl Professoren (inkl. Juniorprofessoren)

17 16 20 23 21 23 29 24 5 Start nur zum WS 16 65 16 73 31 0 17 0 22 51 17 129 24 43 14 k.A. 16 302 36 13 20 133 20 99 20 Start nur zum WS 19 189 33 84 16 0 20 235 23 0 16 k.A. 20 92 31 128 31 37 14 0 16 2 18 62 20 0 15 0 15 0 18 137 22 0 19 0 17

Anzahl der in die Lehre eingebundenen Rechtsanwälte

Verhältnis Studierende/ Professoren

55 34 41 54 32 37 57 44

22 9 25 19 8 14 k.A. 15

150 31 51 27 67 96 46 32 26 90 41 36 64 32 150 32 42 62 23 47 57 68 35 80 34 67 25 21 32 37 28 100

55 25 25 4 3 10 6 5 5 15 23 70 5 k.A. 31 5 15 5 20 k.A. k.A. k.A. 18 12 7 10 6 12 8 k.A. 8 11

90,3 69,9 0,0 104,4 80,1 114,9 0,0 5,3 #DIV/0! 0,0 87,5 106,8 83,4 0,0 70,9 84,3 58,9 0,0 93,7 60,0 67,1 81,5 0,0 113,9 79,3 63,1 103,7 55,9 0,0 104,9 117,0 97,1 81,0 74,6 71,0 54,1 94,5 76,4 113,0 0,0 30,5

Universität Augsburg Universität Bayreuth Humboldt-Universität zu Berlin Freie Universität Berlin Universität Bielefeld Ruhr-Universität Bochum Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universität Bremen Technische Universität Dresden Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a.M. Europa-Universität Viadrina Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Justus-Liebig-Universität Gießen Georg-August-Universität Göttingen Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universität Hamburg Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Friedrich-Schiller-Universität Jena Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Universität zu Köln Universität Konstanz Universität Leipzig Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Universität Mannheim Philipps-Universität Marburg Ludwig-Maximilians-Universität München Westfälische Wilhelms-Universität Münster Universität Osnabrück Universität Passau Universität Potsdam Universität Regensburg Universität Rostock Universität des Saarlandes Universität Trier Eberhard-Karls-Universität Tübingen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Bucerius Law School

1.535 334 1.119 288 k.A.. 309 2.401 372 1.682 233 2.642 293 k.A. 312 128 237 Staatsexamensstudiengang läuft aus. Start nur zum WS 222 1.400 283 3.311 290 1.418 192 k.A. 266 1.206 211 2.022 212 824 k.A. k.A. 182 3.374 346 1.200 305 1.341 243 1.630 437 Start nur zum WS 266 3.759 335 1.269 199 1.262 242 2.386 184 895 33 k.A. 200 3.251 649 3.626 352 1.359 365 1.296 444 1.343 355 1.419 216 811 138 1.418 292 1.376 274 2.487 260 k.A. 309 519 100

Quote der Absolventen vollbefriedigend und besser

Durchfallquote

Universität Augsburg Universität Bayreuth Humboldt-Universität zu Berlin Freie Universität Berlin Universität Bielefeld Ruhr-Universität Bochum Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universität Bremen Technische Universität Dresden Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a.M. Europa-Universität Viadrina Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Justus-Liebig-Universität Gießen Georg-August-Universität Göttingen Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universität Hamburg Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Friedrich-Schiller-Universität Jena Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Universität zu Köln Universität Konstanz Universität Leipzig Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Universität Mannheim Philipps-Universität Marburg Ludwig-Maximilians-Universität München Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Universität Osnabrück Universität Passau Universität Potsdam Universität Regensburg Universität Rostock Universität des Saarlandes Universität Trier Eberhard-Karls-Universität Tübingen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Bucerius Law School

15,38 % (II/2006) 16,2 % 16–19 % 10 % – 6,22 % (JPA Hamm 2006), 3,5 % (JPA Düsseldorf 2006) 16,48 % (JPA Köln 2006) 19,76 % (2006) Staatsexamensstudiengang läuft aus. bis zu 20 % 40 % (Prädikatsexamen befriedigend u. besser) 19,92 % (in 2006) 15,79 % (nach altem Recht) 39,92 % (befriedigend und besser) 18,28 % (JPA-Statistik 2005) 18,75 % (2006) 19,32 % (WS 2007) k.A. 19,33 % k.A. k.A. 16,42 % (2006) 15 % 12 % (2006) 14 % 13 % 10,05 % (2006) 40 % 13,18 % (SoSe 2006) k.A. 39,97 24 % 18,96 % 14,14 % 13,2–20 % (2005/2006) 13,31 % (II/2006) 8,34 % (WS 2006/2007) 21,64 % 19 % (2006) 11,08 % (2006) 16 % 80 %

36,18 % (II/2006) 29,21 % 25–30 % 20 % – 30,4 % (JPA Hamm 2006), 42,69 % (JPA Düsseldorf 2006) 16,49 % (JPA Köln 2006) 47,24 % (2006)

76 / anwaltsblatt karriere

132 1 k.A. 0 79 157 k.A. k.A.

Anzahl sonstiges Lehrpersonal

ca. 10 % 28,9 % 20,96 % (in 2006) 50 % (nach neuem Recht) 26,33 % 17,14 % (JPA-Statistik 2005) 25,54 % (2006) 25–30 % k.A. 22,7 % 33,05 % 25 % 26 % 20 % 40 % 45,9 % 12 % 24,03 % k.A. 35,10 14 % 18,39 % 23,56 % 33,33–43,39 % 32,76 % 52,27 % 24,63 % 28 % 39,41 % 31 % 0%

(2006) (2006)

(2006) (SoSe 2006)

(bei den Freiversuchen: 9,38 %) (2005/2006) (II/2006) (WS 2006/2007) (2006) (2006)


interview

interview

i

„Dank dem EuGH bin ich europäische Anwältin.“ –

von Anfang an einen Anwalt eingeschaltet, der den ersten Antrag gestellt hat. Aber während des gesamten Verfahrens habe ich an meinem Fall mitgearbeitet und die Schriftsätze selbst vorbereitet, und zwar gemeinsam mit den Anwälten der Kanzlei, in der ich gearbeitet habe. Heute fühle ich mich ein wenig wie eine Forscherin, die an sich selbst erfolgreich eine neue Therapie ausprobiert hat. Hat sich für Sie der Streit gelohnt? Heute arbeiten Sie in Italien. Als Anwältin?

Anwaltsblatt Karriere im Gespräch mit Christine Valia Morgenbesser und Zbigniew Stepien

Ja. Nach der EuGH-Entscheidung konnte ich das Referendariat in Italien absolvieren. Heute bin ich Mitglied der Anwaltskammer Genua und ausschließlich in Italien anwaltlich tätig. Zur Zeit bereite ich allerdings meinen Umzug nach Paris vor, wo ich hoffentlich wieder als Anwältin tätig sein kann. Sie mussten Kenntnisse im italienischen Recht erwerben. Wie haben Sie nachgeholt, was andere schon längst konnten und wussten?

„Und mir haben Sie geholfen, ohne es zu wissen, Frau Morgenbesser.“

Im Jahr 2003 hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Zugang zum Referendariat europäisiert. EU-Bürgern darf nach einem erfolgreichen Jurastudium nicht mehr die Zulassung zum Referendariat in einem anderen Land mit der Begründung verwehrt werden, das Referendariat setze einen Jura-Abschluss im selben Land voraus. Anwaltsblatt Karriere sprach mit Christine Valia Morgenbesser, die vor dem höchsten Gericht der EU gewann sowie mit Zbigniew Stepien, dem ersten Morgenbesser-Referendar in Deutschland.

mein Fall anderen Bürgerinnen und Bürgern der EU die Möglichkeit gibt, ihre Rechte überall in Europa geltend zu machen. Sie sind Französin und haben in Frankreich Jura studiert. Warum ein Referendariat in Italien?

Aus persönlichen Gründen. Nachdem ich die französische Maîtrise en Droit erworben hatte, wollte ich meine Ausbildung in Italien fortsetzen, um dort Anwältin werden zu können. Das war aber nicht so einfach. Denn die Anwaltskammer Genua hat mich nicht zum Anwaltsreferendariat zugelassen.

Frau Morgenbesser, eine bedeutende Entscheidung des EuGH trägt Ihren Namen. Wissen Sie, dass in Deutschland Ihretwegen das Deutsche Richtergesetz geändert worden ist?

Anwältin in eigener Sache – das geht häufig schief. Ab wann haben Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Morgenbesser: Nein, das wusste ich nicht. Es ist gut, wenn

Da ich mich vor Gericht nicht selbst vertreten konnte, habe ich

78 / anwaltsblatt karriere

Ich habe italienisches Recht vor Ort erlernt, durch meine Tätigkeit in verschiedenen Genueser Anwaltskanzleien. Meine Situation hat sich nicht sonderlich von der italienischer Referendare unterschieden – auch sie müssen für jeden Fall tief in das entsprechende Rechtsgebiet eintauchen. War es einfach, mit Ihrem französischen Abschluss in Italien eine Stelle zu finden?

Ja. Als ich in Genua ankam, fand ich beinahe auf Anhieb eine Referendarstelle in einer auf Seerechtskanzlei. Die war auf Grund meiner Fremdsprachen sogar besonders an mir interessiert. Ein Jahr später habe ich angefangen, für die Kanzlei zu arbeiten, bei der ich gegenwärtig tätig bin. Sie hat mich während des gesamten Verfahrens unterstützt. Ein Verfahren bis zum EuGH zu treiben dauert lange. Wie haben Sie die Zeit bis zur Entscheidung überbrückt?

Ich arbeite in meiner Ausbildungskanzlei. Außerdem habe ich Französischstunden gegeben und Übersetzungen – juristische natürlich – angefertigt. Wie sind Sie überhaupt auf die Idee gekommen, vor Gericht zu ziehen? Sie hätten doch auch Ihre Maîtrise en Droit anerkennen lassen können.

Für die Anerkennung meiner Maîtrise en Droit verlangte die Universität Genua, dass ich nochmals 13 Examina absolviere, eine Diplomarbeit schreibe und verteidige. Damit hätte ich mich aber gar nicht ganztägig beschäftigen können, da ich ja arbeiten musste, um meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Sache hätte ungefähr zwei Jahre in Anspruch genommen.

Ich war davon überzeugt, dass ich nach Europäischem Recht einen Anspruch darauf hatte, das Referendariat auch so anzutreten. Letztendlich waren es zwei Dinge, die mich motiviert haben: Ich wollte Anwältin werden, und zwar in Italien und ich habe daran geglaubt, dass das Europäsche Recht mir dabei hilft. So wichtig die Morgenbesser-Entscheidung europarechtlich sein mag – große praktische Relevanz hat sie nicht. Herr Stepien, Sie sind der erste und bislang einzige Morgenbesser-Referendar in Deutschland. Sie haben in Polen und Deutschland Jura studiert. Warum haben Sie nicht in Deutschland die erste juristische Prüfung gemacht?

Stepien: Die Morgenbesser-Entscheidung habe ich im Studium kennen gelernt. Mir drängte sich sofort die Frage auf, ob sie auf mich anwendbar ist. Es bot sich eine einmalige Gelegenheit, etwas zu versuchen, was vor mir keiner getan hatte. Ich habe also einen Eignungstest gemacht und bestanden. Wo machen Sie Ihren Vorbereitungsdienst?

Ich wurde im November 2006 eingestellt. Das Referendariat absolviere ich zur Zeit im Landgerichtsbezirk Cottbus. Das 2. Staatsexamen kommt im Jahr 2008, ich habe es fest im Visier. Was ist Ihr Berufsziel? Rechtsanwalt?

Ja, ich möchte Anwalt werden. Ich finde den Anwaltsberuf besonders interessant, weil man gestalten und dabei Einfluss auf den Lauf der Dinge nehmen kann. Vor allem ist es aber eine innere Genugtuung, wenn ich Mandanten konkrete Lösungen für ihre Probleme anbieten kann. Fühlen Sie sich als Pole oder Deutscher?

Ich lebe in Deutschland seit ca. 20 Jahren und habe auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Trotzdem bleibt Polen das Land, aus dem ich komme, Polnisch die Sprache meiner Familie. Aber mein Fall zeigt, dass wir nicht in erster Linie Deutsche oder Polen sind, sondern Europäer. Frau Morgenbesser, wie ist das bei Ihnen?

Morgenbesser: Ich bin in Frankreich geboren, in mir fließt armenisches, polnisch-jüdisches und russisches Blut. Ich bin Französin. Und ich bin gleichermaßen Europäerin. Herr Stepien, gibt es etwas, was Sie Frau Morgenbesser sagen wollen?

Stepien: Frau Morgenbesser verdient großen Respekt. Sie hat es uns vorgemacht – auch wir können Europa mitgestalten. Denn: Europa, das sind wir und das, was wir daraus machen. // Die getrennten Gespräche führte Rechtsanwalt Cord Brügmann. anwaltsblatt karriere / 79


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Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-0, F -5003 Poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/olg-ba

Kammergericht Berlin - Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin T (030) 9013-0, F-2040 www.kammergericht.de

Oberlandesgericht Bremen Sögestraße 62/64, 28195 Bremen T (0421) 361-4437, F -4451 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.bremen.de/justizsenator

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42 , 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F-2638 www.justiz.bayern.de/olgm

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 rechtsreferendare@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/olgn

Einstellungstermine für 2007 und 2008

01.04. und 01.10.

Anfang April, Anfang Oktober

erste Arbeitstage der Monate Februar, Mai, August und November

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

01.02., 01.06., 01.10.

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

erste Arbeitstage der Monate Januar, März, Juli, September und November

1. Juni und 1. Dezember

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen: keine Wartezeit; Landeskinder:12-18 Monate; Externe: 9-15 Monate

< 6 Monate

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

3-19 Monate (allg.)

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Wartezeit

2005

788

1189

800

208

75

310

902

104

2005

2006

827

1254

283

201

74

300

820

79

2006

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (3 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

905,00 €

945,74 €

908,79 €

2007

Dezember: 3.-14.

29. November mit 13. Dezember 2007

2008

Juni: 2.-13.

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Grundbetrag: 887,49 €

905,73 €

850,00 €

924,45 €

850,00 €

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

September: 3./4., 6./7., 10., 13./14. Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

November: 2., 5./6., 8./9., 12./13. 15.

2. Novemberhälfte mündlich: Dezember

2007

4. mit 20. Juni 2008 27. November mit 11. Dezember 2008

März: 3./4., 6./7., 10., 13./14. Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13. September: 1./2., 4., 8./9., 11./12. Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

März: 3./4., 6./7., 10., 13./14. Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13. September: 1./2., 4., 8./9., 11./12. Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

Februar: 7./8., 11./12., 14./15., 18./19. April: 1., 3./4., 7./8., 10./11., 14 Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Februar: 7./8., 11./12., 14./15., 18./19. April: 1., 3./4., 7./8., 10./11., 14 Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Januar: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. März: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. Mai: 2., 5./6., 8./9. 13., 15./16. Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. September: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. November: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

2. Maihälfte; 2. Novemberhälfte mündlich: Juni und Dezember

2008

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de/ servlet/PB/menu/1153269/ index.html?ROOT=1153239

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.jm.mv-regierung.de/pages /pruefung.htm

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

11 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

10 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündliche Prüfung max. 45 Min. pro Prüfling

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

monatliche Brutto-Vergütung (Ø) Prüfungstermine Staatsexamen

Stationsaufteilung

Prüfungstermine Staatsexamen

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2005

112 von 941 (= 11,90%)

250 von 1.523 (= 16,41%)

136 von 858 (= 15,85%)

27 von 269 (= 10,04%)

21 von 86 (= 24,42%)

125 von 335 (= 37,31%)

198 von 1.102 (=17,96 %)

10 von 125 (= 8,0 %)

2006

136 von 915 (=14,9%)

224 von 1.463 (= 15,3%)

132 von 752 (= 17,6%)

25 von 282 (= 8,9%)

24 von 91 (= 26,4%)

118 von 327 (= 36,1%)

189 von 1.061 (= 17,8%)

12 von 121 (= 9,9%)

2005 Absolventen vollbe2006 friedigend u. besser

Durchfallquote

2005

101 von 941 (= 10,7%)

191 von 1.523 (= 12,54%)

145 von 858 (= 16,9%)

57 von 269 (= 21,2%)

17 von 86 (= 19,8%)

26 von 335 (= 7,8%)

176 von 1.101 (= 16,0%)

19 von 125 (= 15,2%)

2005 Durchfallquote

2006

98 von 915 (=10,7%)

185 von 1.463 (= 12,6%)

183 von 752 (= 24,3%)

75 von 282 (= 26,6%)

10 von 91 (= 11,0%)

28 von 327 (= 8,6%)

146 von 1.061 (= 13,8%)

17 von 121 (= 14,0%)

2006

80 / anwaltsblatt karriere

anwaltsblatt karriere / 81


referendariat

referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2004 (http://www.bmj.bund.de/files/-/1370/Ausbildungsstatistik2004.pdf) und 2005 (http://www.bmj.bund.de/files/-/1369/Ausbildungsstatistik2005.pdf) sowie die genannten Homepages der Justizprüfungsämter und OLGs

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5351 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, F -1529 referendare@olg.justiz.sachsen.de www.oberlandesgericht-dresden.de

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.olg-schleswig.de

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 poststelle@olg-ce.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F-700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine für 2007 und 2008

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

zu jedem Monatsersten

erster Arbeitstag Mai und November

Anfang Februar, Mai, August und November

01.05. und 01.11.

1. März und 1. September

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

02.05.2007 und 01.11.2007 Mai und November 2008

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

max. 12 Monate

Düsseldorf: ca. 5 Monate (allg.) Hamm: ca. 4 Monate (allg.) Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

max. 6 Monate

ca. 6 Monate (allg.)

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

6-7 Monate

keine Wartezeiten

Wartezeit

2005

596

2376

477

102

294

76

398

120

2005

2006

582

2174

482

109

245

61

393

103

2006

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 3 Monate

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (4 Monate) 1.052,06 €

1.052,06 €

944,62 €

900,00 €

974,00 € (in Sachsen und Thüringen noch Beamte, daher Anwärterbezüge)

865,28 €

890,00 €

974,00 € (in Sachsen und Thüringen monatliche noch Beamte, daher Anwärterbezüge) Brutto-Vergütung (Ø)

2007

November: 1./2., 5./6., 8./9.

November: 2., 5./6., 8./9., 12./13., 15. Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Oktober: 2., 4./5., 8./9., 11./12.

Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14., 17.

Oktober: 1. Hälfte

Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

2008

Januar: 28./29., 31. Februar: 1., 4./5., 7./8. April: 25., 28./29. Mai: 2., 5./6. 8./9. Juli: 28./29., 31. August: 1., 4./5., 7./8. Oktober: 28., 30./31. November: 3./4., 6./7., 10.

Januar: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. Februar: 7./8., 11./12., 14./15., 18./19. März: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14. April: 1., 3./4., 7./8., 10./11., 14. Mai: 2., 5./6., 8./9., 13., 15./16. Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. (Termine August – Dezember unter www.anwaltsblatt-karriere.de)

April: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. Oktober: 6./7., 9./10., 13./14., 16./17.

Januar: 3./4., 7./8., 10., 14./15. April: 1., 3./4., 7./8., 10./11. Juli: 3./4., 7./8., 10., 14./15. Oktober: 1./2., 6./7., 9., 13./14.

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13., 16. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12., 15.

April und Oktober

Februar: 7./8., 11./12., 14./15., 18./19. April: 1., 3./4., 7./8., 10./11., 14. Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 23./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

2008

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-108 1. Examen T (05141) 5939-214 2. Examen www.justizportal.niedersachsen.de/ master/C9346167_N8916105_120_ DO_I3749483.html

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz T (06131) 16-4905,F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.justiz.rlp.de/justiz

Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/ gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

7 Klausuren

9 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 fünfstündige Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) Prüfungsgespräch (45 Minuten, von angemessener Pause unerbrochen)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø) Prüfungstermine Staatsexamen

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Stationsaufteilung

2007

(10 Klausuren für Referendare, die vor dem 01.07.2005 eingestellt worden sind)

Neu-Einstellungen pro Jahr

Prüfungstermine Staatsexamen

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2005

152 von 812 (= 18,72%)

526 von 2.943 (= 17,87%)

121 von 610 (= 19,84%)

19 von 133 (= 14,29%)

29 von 495 (= 5,86%)

5 von 113 (= 4,43%)

102 von 442 (= 23,08%)

27 von 230 (= 11,74%)

2006

111 von 514 (= 21,6%)

477 von 2.951 (= 16,2%)

116 von 567 (= 20,5%)

16 von 136 (= 11,8%)

39 von 478 (= 8,2%)

6 von 124 (= 4,8%)

63 von 417 (= 15,1%)

15 von 178 (= 8,4%)

2005 Absolventen vollbe2006 friedigend u. besser

Durchfallquote

2005

112 von 812 (= 13,8%)

469 von 2.943 (= 15,94%)

77 von 610 (= 12,6%)

26 von 133 (= 19,5%)

99 von 495 (= 20,0%)

30 von 113 (= 26,5%)

45 von 442 (= 10,2%)

26 von 230 (= 11,30%)

2005 Durchfallquote

2006

91 von 514 (= 17,7%)

641 von 2.951 (= 21,7%)

69 von 567 (= 12,2%)

18 von 136 (= 13,2%)

117 von 478 (= 24,5%)

35 von 124 (= 28,2%)

75 von 417 (= 18,0%)

16 von 178 (= 9,0%)

2006

82 / anwaltsblatt karriere

anwaltsblatt karriere / 83


mandantenfragebogen

m Der Mandantenfragebogen Theresia Quinkler-Rudolph bewirtschaftet in Grüsselbach in der Rhön (Hessen) einen Milchviehbetrieb mit 40 Hektar im Nebenerwerb. Im Jahr produziert der Hof 120.000 Kilogramm Milch. Mit ihrer Anwältin Mechtild Düsing aus dem 300 Kilometer entfernten Münster erkämpfte sie vor dem Gericht erster Instanz des Europäischen Gerichtshofes Schadenersatz gegen Rat und Kommission der EU, weil der Hof in den achtziger Jahren keine Milchquote erhalten hatte – und damit über mehrere Jahre keine Milch absetzen konnte.

Wer muss kämpferischer sein: Mandant oder Anwältin?

Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?

Was schätzen Sie an Ihrer Anwältin am meisten?

Die Anwältin muss am Ende kämpferischer sein. Ich brauche Vertrauen in das Engagement der Anwältin. Nur dann kann ich Risiken abschätzen und habe den Mut, mich auch auf ein langwieriges Verfahren einzulassen. Meinem ersten Anwalt musste ich quasi erklären, was eine Milchquote ist. Das ging nicht gut. Ich habe mich in der Landwirtschaftsszene umgehört, bis ich eine Anwältin fand, die wirklich wusste, wovon sie spricht. Dass es sich um eine Anwältin handelte, das war mir sehr wichtig. Ich konnte sie immer anrufen – und sie war klar und präzise. Ich habe ihre Kompetenz gespürt und trotzdem immer begriffen, worum es ging.

bei Anwälten so richtig stört?

Wenn Sie zu distanziert oder gar überheblich sind, nicht zuhören können und einem das Gefühl vermitteln, das man ihnen die Zeit stiehlt. Das waren jetzt schon drei Punkte.

Was darf Rechtsrat bei Ihnen kosten?

Es ist wie beim Milchpreis: Alles muss im richtigen Verhältnis stehen. //

Gibt es einen Punkt, der Sie

84 / anwaltsblatt karriere


LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

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LL.M.

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LL.M.

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LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

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LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

LL.M.

Text: Helene Bubrowski

Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub Teil 2: USA

r

Es hat alles seinen Preis. Das LL.M.-Studium in den USA ist ökonomischen Analyse des Rechts und die New York University teuer, und die Bewerbung für eine amerikanische Universität im Völkerrecht und internationalen Wirtschaftsrecht. steht nicht an einem Vormittag. Doch der Aufwand scheint Neben dem LL.M. in General Studies gibt es also an einer sich zu lohnen: Der LL.M. in den Vereinigten Staaten gehört zu ganzen Reihe amerikanischer Universitäten spezialisierte Proden beliebtesten deutscher Juristen und Juristinnen, wie die gramme. Die Auswahl ist sehr weit und reicht von Corporate Teilnehmerzahlen in den LL.M.-Programmen zeigen. and Finance Law über Labor Law und Taxation zu Exoten wie Welche Vorteile bietet der Erwerb des LL.M. gerade in den Ocean and Coastal Law oder Asian Law. Besonders beliebt ist USA? Er verbessert die Bewerbungschancen und wird – bei das LL.M.-Programm in Intellectual Property, das mittlerweile den großen Kanzleien – mit einem Aufan 17 Law Schools angeboten wird. „In schlag auf das Einstiegsgehalt belohnt. diesem Bereich ist die Anbindung an die Finanzierungsmöglichkeiten Der LL.M. in den USA gilt als Garant für Praxis besonders wichtig. Einen LL.M. Parallel zur Bewerbung um einen Studienplatz in den USA gute Englischkenntnisse. Rechtsprein Intellectual Property Law sollte man sollte auch die Finanzierung in Angriff genommen werden. Die Kosten sind abhängig von den Studiengebühren und chung (case law) wird wohl kein Absoldaher in einer Stadt absolvieren, in der Lebenshaltungskosten und belaufen sich je nach Universität vent mehr mit jurisdiction (Gerichtsbarviele große Firmen angesiedelt sind“, so auf rund 50.000 Euro pro Jahr. keit) übersetzen. Geschätzt wird der Tipp von Signe Brunstad, stellvertreStipendien außerdem das Gespür für grenzübertende Direktorin des Programms an der DAAD: www.daad.de schreitende Rechtsfragen. Auf jeden Fall University of Washington, School of Law ERP-Stipendienprogramm: www.studienstiftung.de/erp-stipendien.html gilt ein Auslandsjahr mit Kommilitonen in Seattle, der Heimat von Boing, MicroFulbright-Kommission: www.fulbright.de Haniel-Stipendienprogramm: aus aller Welt – unter oftmals exzellensoft und Starbucks. www.studienstiftung.de/haniel-stipendien.html Rotary Foundation: www.rotary.org ten Studienbedingungen – als unverZusätzlich zur Spezialisierung kann Bucerius-Jura-Programm: gessliche Lebenserfahrung. Dies hat das Studium an einer amerikanischen www.studienstiftung.de/bucerius-jura-programm.html Gleiss Lutz: Alfred-Gleiss-Stipendium: www.gleisslutz.com sich inzwischen so weit herumgesproUniversität dazu dienen, QualifikatioLinklaters & Alliance Scholarship: www.linklaters.com Walter-Oppenhoff-Stiftung: chen, dass es bei vielen Studierenden nen zu erwerben, die im deutschen Stuwww.deutsches-stiftungszentrum.de Zemplin-Stiftung: www.deutsches-stiftungszentrum.de und Referendaren nicht mehr um das dium zu kurz kommen. Gesprächsfüh„Ob“ einer Bewerbung für ein LL.M.rung, Streitschlichtung und Rhetorik Kredite Programm, sondern um das „Wann, Wie sind zwar das tägliche Handwerkszeug Der sog. staatliche Bildungskredit ist ein zinsgünstiges Darlehen für Studenten, das unabhängig von Einkommen und Wo“ geht. von Rechtsanwälten, an deutschen Uniund Vermögen nach den Vorgaben des BundesministeWeniger bekannt ist allerdings die versitäten steckt die Vermittlung solcher riums für Bildung und Forschung vergeben wird. Der Antrag ist max. 6 Wochen vor Studienbeginn schriftlich inhaltliche Vielfalt der akademischen Schlüsselqualifikationen aber noch in den oder online beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Auch Banken und Sparkassen bieten Kredite speziell Angebote. Der allgemeine Master of Kinderschuhen. In den USA hat die Schufür Studenten an. Rückzahlungsdauer und Prozentsatz variieren je nach Kreditinstitut. Laws, auch LL.M. General Studies gelung der Jurastudenten in diesen Diszinannt, bietet an den meisten Law plinen Tradition. Nicht zuletzt die Idee Schools die freie Kurswahl. Nur Einfühder Moot-Courts stammt aus den USA. rungskurse in das U.S.-amerikanische Recht sind für ausländiWas bei der Planung des USA-Aufenthalts auch zu berücksche Studierende mancherorts verpflichtend. Der Erwerb des sichtigen ist: Für die Absolventen eines amerikanischen LL.M.-Titels ist in der Regel mit viel Arbeit verbunden. In den LL.M.-Programms besteht in New York und Kalifornien die Kursen wird eine aktive Teilnahme gefordert. Im Laufe des Möglichkeit, das Bar Exam zur Zulassung als Rechtsanwalt abStudienjahres muss eine bestimmte Anzahl von Punkten, sog. zulegen. Nur in diesen beiden Staaten wird kein dreijähriges credits, erworben werden. Voraussetzung ist die erfolgreiche amerikanisches Jurastudium vorausgesetzt. In Kalifornien Teilnahme an den Semesterkursen und anschließenden Klaumuss der Kandidat allerdings bereits in einem anderen Land suren oder Take-Home-Exams. Ein Teil der credits kann auch als Rechtsanwalt zugelassen sein. Von LL.M.-Absolventen durch das Verfassen einer Master-Arbeit (LL.M.-thesis) abgewird daher meistens das New York Bar Exam vorgezogen. Zur deckt werden. Wer eine rechtsvergleichende Promotion in Vorbereitung werden von landesweiten Anbietern Bar Review Deutschland anstrebt, kann auf diese Weise schon wichtige Kurse organisiert. Vorarbeiten leisten. Und nach dem LL.M.-Studium? Ein Blick auf die Websites Bewerber mit Interesse an Spezialgebieten sollten bei der der großen Kanzleien zeigt, dass inzwischen fast die Hälfte der Auswahl der Law School beachten, dass einige Universitäten in Rechtsanwälte einen LL.M. haben – zusätzlich zum Doktortitel bestimmten Rechtsgebieten einen besonderen Ruf genießen, oder stattdessen. LL.M.-Absolventen gehen aber ebenso in die wie beispielsweise die University of Chicago Law School in der Wissenschaft, die Justiz und die oberen Verwaltungsetagen. anwaltsblatt karriere / 87

report

LL.M.


report

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West Coast

Mid West

South West

UNIVERSITY OF CALIFORNIA, BERKELEY

UNIVERSITY OF CHICAGO

UNIVERSITY OF TEXAS AT AUSTIN

Studienabschluss: LL.M. (1, 12)

Studienabschluss: LL.M. (1)

East Coast DUKE UNIVERSITY

East Coast (North Carolina)

Studienabschluss: LL.M. (1, 44)

UNIVERSITY OF PENNSYLVANIA Studienabschluss: LL.M. (1, 12)

Studienabschluss: LL.M. (1)

Bewerbungsfrist: 15. Januar

Bewerbungsfrist: 1. Februar

Bewerbungsfrist: 20. Januar

Bewerbungsfrist: 1. Februar

Bewerbungsfrist: 15. Dezember

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 bis 4 Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 3 Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based); IELTS: 7,0

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based)

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben, davon eins von einem Universitätsprofessor

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 3 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based); IELTS: 7,0

Studiengebühren (pro Jahr): $US 37.334

Studiengebühren (pro Jahr): $US 35.130

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based)

Studiengebühren (pro Jahr): $US 37.000

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.977

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.360

Studiengebühren (pro Jahr): $US 39.960

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.711

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.889

law.uchicago.edu/prospective/llm-index.html

www.utexas.edu/law/

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.954

www.law.upenn.edu

Sprachnachweise: TOEFL: 570 Punkte (paper-based); 230 (computer-based); 68 (internet-based); IELTS: 7,0

Studiengebühren (pro Jahr): $US 39.310

www.law.duke.edu

law.berkeley.edu/admissions/advdegree

West Coast

Mid West

UNIVERSITY OF HAWAII

UNIVERSITY OF IOWA

BOSTON UNIVERSITY

GEORGETOWN UNIVERSITY

UNIVERSITY OF PITTSBURGH

Studienabschluss: LL.M. (1)

Studienabschluss: LL.M. (1, 26)

Studienabschluss: LL.M. (1, 6, 25, 47)

Studienabschluss: LL.M. (1, 6, 26, 34, 39, 45, 47)

Studienabschluss: LL.M. (1, 26)

Bewerbungsfrist: 1. März

Bewerbungsfrist: 1. März

Bewerbungsfrist: 15. April

Bewerbungsfrist: 30. März

Bewerbungsfrist: 1. März

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 3 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 580 Punkte (paper-based); 237 (computer-based); 92 (internet-based); IELTS: 7,0

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben, davon eins von einem Universitätsprofessor

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; möglichst 3 Empfehlungsschreiben

Sprachnachweise: TOEFL: 580 Punkte (paper-based); 237 (computer-based)

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben, davon eines von einem Universitätsprofessor

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based)

East Coast

East Coast

East Coast

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based)

Studiengebühren (pro Jahr): $US 21.888

Studiengebühren (pro Jahr): $US 32.589

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 Punkte (computer-based); 100 Punkte (internet-based)

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.280

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.883

Studiengebühren (pro Jahr): $US 34.674

Studiengebühren (pro Jahr): $US 39.390

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.770

Iwww.hawaii.edu/law

www.law.uiowa.edu

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.888

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.809

www.law.pitt.edu

www.bu.edu/law/americanllm

www.law.georgetown.edu

Eaasstt Co

Easstt Coa

Easstt Coa

Waesstt Co

Misdt We

Studiengebühren (pro Jahr): $US 29.056

COLUMBIA UNIVERSITY (N.Y.)

HARVARD LAW SCHOOL

UNIVERSITY OF VIRGINIA

Studienabschluss: LL.M. (1, 8, 26, 47)

Studienabschluss: LL.M. (1, 12)

Studienabschluss: LL.M. (1)

(Massachusetts)

Studienabschluss: LL.M. (1, 33)

Bewerbungsfrist: für Studienbeginn im Herbst: 1. Juli; für Studienbeginn im Frühjahr: 1. Dezember

Bewerbungsfrist: 3. Januar

Bewerbungsfrist: 15. Dezember

Studienabschluss: LL.M. (1)

Bewerbungsfrist: 1. Februar

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben, davon eins von einem Universitätsprofessor

Bewerbungsfrist: 1. Dezember

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 1 Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2, besser 3 Empfehlungsschreiben, davon eins von einem Universitätsprofessor

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 akademische Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben, möglichst von Universitätsprofessoren

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based)

Sprachnachweise: TOEFL (incl. TWE): 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 98 (internet-based)

Sprachnachweise: TOEFL: 620 Punkte (paper-based); 260 (computer-based); 105 (internet-based)

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based)

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 90 (internet-based)

UNIVERSITY OF SAN DIEGO

UNIVERSITY OF MICHIGAN

(Ann Arbor)

Studiengebühren (pro Jahr): $US 37.704 (1.235 pro credit)

Studiengebühren (pro Jahr): $US 38.312

Studiengebühren (pro Jahr): $US 40.024

Studiengebühren (pro Jahr): $US 35.100

Studiengebühren (pro Jahr): $US 38.600

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.798

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.666

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 2.060

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 2.145

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.700

www.sandiego.edu/usdlaw

www.law.umich.edu

www.law.columbia.edu

www.law.harvard.edu

www.law.virginia.edu

West Coast

Mid West

East Coast

East Coast

East Coast

STANFORD LAW SCHOOL

NORTHWESTERN UNIVERSITY

NEW YORK UNIVERSITY

YALE LAW SCHOOL

Studienabschluss: LL.M. (1)

Chicago

Studienabschluss: LL.M. (1)

Studienabschluss: LL.M. (1, 6, 12, 26, 27, 31, 34, 47)

Studienabschluss: LL.M. (1)

Bewerbungsfrist: 15. Dezember

Studienabschluss: LL.M. (1, 38, 44, 47)

Bewerbungsfrist: 15. Januar

Bewerbungsfrist: 1. Dezember

Bewerbungsfrist: 1. Dez. (Bewerbungsannahme ab 1. Sept.)

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben (von einem Universitätsprofessor und von einem Berufskollegen oder Vorgesetzen)

Bewerbungsfrist: 1. Februar Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen, persönliches Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, 1 Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben von Universitätsprofessoren

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; Lebenslauf; 1 akademisches Empfehlungsschreiben

Bewerbungsvoraussetzungen: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Beschreibung des Studienvorhabens; persönliches Bewerbungsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben von Universitätsprofessoren

Sprachnachweise: TOEFL: 620 Punkte (paper-based); 260 (computer-based);

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based)

Sprachnachweise: TOEFL: 550 Punkte (paper-based); 213 (computer-based); 79 (internet-based)

CORNELL UNIVERSITY

(N.Y.)

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based), TWE empfohlen Studiengebühren (pro Jahr): $US 39.740

Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based)

Studiengebühren (pro Jahr): $US 39.500

Studiengebühren (pro Jahr): $US 43.792

Studiengebühren (pro Jahr): $US 37.334

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 2.200

Studiengebühren (pro Jahr): $US 42.000

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.960

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $ US 1.970

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 1.946

www.law.nyu.edu/prospective/

Lebenshaltungskosten (pro Monat): $US 2.200

www.law.stanford.edu

www.law.northwestern.edu/

www.lawschool.cornell.edu

88 / anwaltsblatt karriere

www.law.yale.edu

LL.M. Abschlüsse im Überblick: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Master of Laws Admiralty/Marine Affairs Agriculture Law American Law for Foreigns Lawyers Asian and Comparative Law Banking, Corporate and Finance Law Bankruptcy Law Business Law Business and Taxation Child and Family Law Clinical Legal Education Comparative Law/ Comparative Jurisprudence Criminal Law Dispute Resolution Education Law Energy, Environment/Netural Resources Employee Benefits Estate Planning Global Technology Government and Public Policy Government Administration and Regulation Health Law Indigenous Law Insurance Law Intellectual Property/Information Technology International Law International Business and Trade Law International Economic Law International Environmental Law International Human Rights International Taxation Inter-American Law Judicial Process Labour Law Law and Economics Law and Government Law, Religion and Culture Legal Studies Litigation Military Law Ocean and Coastal Law Professional Studies in Law Real Estate Research Securities Regulation Sustainable International Development Taxation Trial Advocacy Urban Affairs

Kriterien für die Auswahl der 20 LL.M.-Programme 184 amerikanische Law Schools haben die Akkreditierung der American Bar Association. Die hier getroffene Auswahl ist ein Querschnitt durch das Studienangebot für Bewerber aus dem Ausland. Berücksichtigt wurden die Top 10 der gängigen Law-School Rankings, außerdem Law Schools, die neben dem allgemeinen Master of Laws auch spezialisierte LL.M.-Programme anbieten. Für die Aufnahme anderer Universitäten war in erster Linie der Freizeitwert ihrer geographischen Lage ausschlaggebend. Die Informationen zur Bewerbung, Studiengebühren und Lebenshaltungskosten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

anwaltsblatt karriere / 89


report

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„Für uns zählen primär die englischen Sprachkenntnisse und die persönlichen Erfahrungen. Diese Ziele können auch in weniger bekannten LL.M.-Programmen erreicht werden.“ Thomas Müller, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt am Main

„LL.M.-Absolventen bringen oft wertvolle Soft-Skills mit: Offenheit für andere Kulturen, Unabhängigkeit im Denken und Handeln und nicht zuletzt Organisationstalent – schon bei der Finanzierung der Studiengebühren.“

„Es gibt ein internationales Tagesgeschäft außerhalb der Großkanzlei.“ Expertenansicht über die Bedeutung des LL.M. in kleineren und mittelständischen Sozietäten

Dr. Nikolaus Schrader, Human Resources-Partner bei Freshfields, Hamburg

Anwaltsblatt Karriere sprach mit Professor Heribert Hirte, dem Geschäftsführenden Direktor des Seminars für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht der Universität Hamburg. Er ist stellvertretender Vorsitzender der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung (DAJV) und wählt Stipendiaten für die Fulbright-Kommission und den DAAD aus. 1988/89 studierte er an der University of California, Berkeley, und schloss dort mit einem LL.M. ab.

„Grundsätzlich ist der LL.M ein dickes Plus im Lebenslauf – diese Bewerber haben sich in einer fremden Sprache mit einer anderen Rechtsordnung auseinandergesetzt.“

„Neben Englischkenntnissen und Verständnis für grenzüberschreitende Problemstellungen zeigt uns ein amerikanischer LL.M., dass der Bewerber aufgeschlossen im Umgang mit anderen Kulturen ist.“

Fabian Ehlers, Recruitment-Partner bei Linklaters, Frankfurt am Main

Rainer Wilke, Hiring Partner bei Shearman & Sterling, Düsseldorf

Herr Professor Hirte, international operierende Kanzleien legen bei Bewerbern großen Wert auf den LL.M. als Zusatzqualifikation. Welche Bedeutung hat dieser Titel für andere Marktsegmente als die Großkanzlei?

Die Großkanzlei ist in vielen Fällen nur eine „Zwischenstation“ zu einem anderen Arbeitgeber ist. Daher werden dort auch deutlich mehr junge Rechtsanwälte eingestellt als bei ihnen Partner werden können. Die späteren Arbeitgeber – kleinere Sozietäten, aber auch Justiz und öffentliche Verwaltung – wissen die Ausbildung, die man in diesen Kanzleien erfährt, sehr zu schätzen. Haben kleinere und mittelständische Kanzleien denn auch eigenen Bedarf für Anwälte mit Auslandserfahrung?

Auslandsbezug gehört heute auch für kleinere und mittelständische Unternehmen zum Tagesgeschäft. Dort ist man aber froh, wenn für die internationalen Belange keine der teuren Großkanzleien mandatiert werden muss. Daher sind mittelständische Kanzleien durchaus an jungen Juristen mit einem LL.M. interessiert.

„Ohne große Bedeutung ist für uns, an welcher Law School der LL.M.-Titel erworben wurde. Viel wichtiger sind die Englischkenntnisse und die Vertrautheit mit dem anglo-amerikanischen Rechtssystem.“ Dr. Joachim Schrey, Partner bei Clifford Chance, Frankfurt am Main

„Das LL.M.-Programm sollte jeder nach seinen persönlichen Interessen auswählen. Uns ist wichtig, dass der Bewerber die Chance genutzt hat, sich in ein anderes Rechtssystem einzudenken.“ Dr. Kilian Bälz, LL.M., Partner bei Gleiss Lutz, Frankfurt am Main

Welchen Tipp würden Sie angehenden Juristen geben, die keine Prädikatsexamina vorweisen können und sich daher keine Chancen auf einen Platz an einer amerikanischen Top-Universitäten ausmalen?

Ein LL.M.-Absolvent kann Englisch und ist in der Lage, sich in unbekannten Situationen zurechtzufinden. Das sind die entscheidenden Qualifikationen für die Berufswelt. An welcher Universität man studiert hat, spielt da nur eine untergeordnete Rolle. Die Rankings der amerikanischen Law Schools sollte man also nicht überschätzen?

Richtig. Die meisten Rankings erfassen nicht die LL.M.-, sondern nur die J.D.Programme. Zudem kann der Nutzwert eines Programms für jeden Kandidaten je nach angestrebtem Berufsziel sehr unterschiedlich sein. Ein LL.M. der Yale Law School (Nr. 1 in allen US-Rankings) zum Beispiel könnte im Einzelfall sogar negativ auffallen, wenn ein Bewerber keine wissenschaftlichen Ambitionen hat. //

Warum Iowa City und nicht New York oder Boston? Die Entscheidung, in einer kleineren Universitätsstadt zu studieren, hat Martin Empt ganz bewusst getroffen. Direkt im Anschluss an sein 1. Staatsexamen im Sommer 2001 nahm er am LL.M.-Programm der University of Iowa Law School teil. „Ich wollte mitten in Amerika mit Amerikanern studieren. Die persönliche Atmosphäre dort hat mir schon im Bewerbungsverfahren sehr gut gefallen“, sagt er rückblickend. Im Unterschied zu manchen amerikanischen Universitäten sei das dortige LL.M.-Programm keine Massenveranstaltung. Die Teilnehmerzahl ist pro Jahr auf 20 Studierende aus aller Welt begrenzt. Nach seinem Studium in Köln habe er die Vorzüge einer Campusuniversität zu schätzen gewusst. „Das Leben spielt sich dort viel mehr an der Universität ab und das Zusammengehörigkeitsgefühl ist dadurch sehr groß.“ Seit 2006 arbeitet der promovierte Rechtsanwalt bei Hengeler Mueller in Düsseldorf. Für seine Arbeit in der Kanzlei zahlt sich das Auslandsjahr nicht nur wegen der Sprachkenntnisse aus. „Gerade bei Fällen mit Auslandsberührung ist ein Grundverständnis des common law sehr nützlich.“ Die University of Iowa zeichnet sich durch eine sehr gut ausgestattete Bibliothek aus und bietet den Studenten ein umfangreiches Kursangebot. Anders als im deutschen Jurastudium können die Studenten im LL.M.Programm inhaltlich eigene Schwerpunkte setzen. Martin Empt hat diese Möglichkeit genutzt, um sich im Gesellschaftsrecht zu spezialisieren und seine rechtsvergleichende Dissertation voranzutreiben. „Es war ein arbeitsintensives Jahr“, sagt er. Aber Iowa City ist eines der „College Towns“ mit der höchsten Lebensqualität in den USA – und auch das habe er genießen können. Dr. Martin Empt, LL.M. Jahrgang 1976, arbeitet seit 2006 als Associate bei Hengeler Mueller in Düsseldorf.

Ranking In den USA werden die Law Schools von unabhängigen Experten bewertet. Zu beachten ist allerdings, dass sich die sog. Rankings auf die J.D.-Programme (Juris Doctor) und nicht auf die LL.M.-Programme beziehen. Die spezialisierten LL.M.-Programme werden daher ebenfalls nicht berücksichtigt. U.S. News & World Report: www.usnews.com/ usnews/edu/grad/rankings/law/brief/lawrank_brief.php Leiter’s Law School Ranking: www.leiterrankings.com Brennan’s Ranking: www.ilrg.com/rankings.

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bewerbungstipps

Nur wer sich abhebt, fällt auf Die Bewerbung in kleinen und mittleren Kanzleien – Dos und Don’ts Text: Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin

Aber wer nur auffällt, kommt auch nicht weiter.

Referendare staunen immer wieder: Auch kleinere und mittlere Kanzleien stellen junge Anwaltskollegen ein. Doch diese Kanzleien präsentieren sich nur selten in der NJW. Sie suchen in Regionalzeitschriften, im örtlichen Anwaltsblatt oder mit Aushängen bei Gericht oder warten einfach auf den Richtigen. Ganz wichtig für Bewerberinnen und Bewerber in diesem Bereich sind Mundpropaganda und Eigeninitiative. Denn viele Stellen werden gar nicht über Anzeigen besetzt. Viele Kanzleien suchen in ihrem persönlichen Umfeld. Referendare, die sich bewährt haben, werden übernommen, oder die Kollegen empfehlen geeignete Kandidaten. Genau dafür ist ein funktionierendes Netzwerk unverzichtbar. Anforderungen in kleinen und mittleren Kanzleien

„Wichtig ist uns eine Mischung aus möglichst guten juristischen Fähigkeiten, wirtschaftlichem Verständnis und ‚weichen’ Faktoren wie Auftreten, Umgang mit Mandanten und Teamfähigkeit. Auslandserfahrung schadet nicht, wichtiger sind aber englische Sprachkenntnisse“, sagt Rainer Ihde von der Kanzlei Ihde und Partner mit Sitz in Berlin und Köln. In der Kanzlei, die sich auf Technologie- und Medienmandanten spezialisiert hat, gelte aber vor allem: „Promotion und L.L.M sind ein gewisses Plus.“ „Englisch spielt in meinem Arbeitsalltag keine Rolle“, sagt wiederum die Münchner Anwältin Sabine Feller, die gerade in Rom eine Niederlassung aufbaut und von ihren Anwälten im „Studio Legale“ verlangt, italienische Schriftsätze zu verstehen. Bei ihr müssen Anwälte mitdenken, auch mal den Gang zum Nachtbriefkasten erledigen, einen guten Umgang mit dem Personal pflegen und belastbar sein. „Wir Anwälte müssen in Mandaten denken, nicht in Arbeitszeit.“ „Sympathie und ein Mindestmaß an fachlicher Kompetenz.“ So bringt Kanzleiinhaber Peter Müller aus Mühldorf am Inn die Anforderungen an seine Bewerber auf den Punkt. Er hat per NJW-Stellenanzeige gesucht. Zuletzt gingen etwa 120 Bewerbungen ein. „Elektronische und Papierbewerbung liegen bei uns gleich auf.“ „Sie werden es nicht glauben. Sie suchen einen Notar, und da bewerben sich Arbeitsrechtler“, sagt Joachim Tischdorf, der seit 17 Jahren Anwalt ist und schon mehrere Dutzend Bewerber kennen gelernt hat. In seiner aktuellen Anzeige, geschaltet in zwei Regionalzeitungen und über den DAV, hatte er etwa 20 Bewerbungen bekom-

Was bei Bewerbungen gar nicht gut ankommt „Im Bewerbungsgespräch stört meist die Nervosität und der durch Nervosität begründete Versuch, das Gegenüber tot zu reden. Übertriebene Lässigkeit wirkt ebenfalls ungünstig. Auch nicht vorhandene rechtliche Kompetenz bei Fragen macht keinen guten Eindruck.“ Peter Müller, Kanzlei Müller und Kollegen, Mühldorf am Inn, 3 Anwälte, hauptsächlich zivil- und wirtschaftsrechtlich für eine mittelständische Mandantschaft tätig.

„Wenn die Form nicht stimmt. Zeugnissprache, also Begriffe wie teamorientiert und leistungsfähig, sind fast schon ein k.o.-Kriterium.“ Michael Dudek, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei HLDS Hohenlohe, München, 8 Anwälte.

„Gerade am Anfang erwarte ich, dass sich die Kollegen reinknien. Die Frage nach Feierabend und Urlaub kommt da gar nicht gut an. Es sollte jedem Bewerber klar sein, dass wir in einer Branche arbeiten, in der eine 35-Stunden Woche nicht reicht. Dafür ist die Bezahlung aber auch angemessen.“ Rechtsanwalt & Notar Thomas Elvers, Rechtsanwälte Bock & Elvers, Zivil- und Strafrecht, Ahrensburg, 3 Anwälte.

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berufseinstieg

bewerbungstipps

men. Ein ganzer Teil davon hatte die Anzeige anscheinend gar nicht richtig gelesen. Zum ersten Gespräch in die Kanzlei nach Berlin wurden fünf Bewerber eingeladen. Über mangelnde Flexibilität kann Tischdorf nicht klagen; etwa die Hälfte der Bewerber kamen nicht aus Berlin. Ihm fiel auf, dass viele Bewerbungen standardisiert seien. Die Bewerber hätten dann zwar nichts falsch gemacht, aber eben auch nicht alles richtig. Nur wer sich abhebe, falle auf.

Was Kanzleien, in denen der Chef noch selbst einstellt, besonders mögen „Wer mir mehr als eine Standardbewerbung schickt, sich von der Masse abhebt und vielleicht in seinem Lebenslauf noch den Blick über den Tellerrand nachweist. Wer zeigt, dass er auf eigenen Füßen stehen kann, hat gute Karten, eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch zu erhalten.“ Rechtsanwalt Joachim Tischendorf, Kanzlei DBM Danckert Böx Meier, Berlin, 14 Anwälte.

„Ich würde Bewerbern empfehlen, sich nicht zu verstellen, die Vorteile der eigenen Person zu benennen, gleichzeitig aber auch über Schwächen offen zu diskutieren, denn kein Bewerber ist frei von Schwächen.“ Peter Müller, Kanzlei Müller und Kollegen, Mühldorf am Inn, 3 Anwälte.

„Wenn Bewerber mir schon im Anschreiben erklären, warum sie zu mir wollen.“ Michael Dudek, Kanzlei HLDS Hohenlohe, München, 8 Anwälte.

„Wenn sich einer zutraut, sich auch in exotische Rechtsgebiete einzuarbeiten und das auch kommunizieren kann.“ Rechtsanwalt & Notar Thomas Elvers, Ahrensburg, 3 Anwälte.

„Wenn jemand nachfragt, ob Bedarf besteht und erst dann ausführliche Bewerbungsunterlagen sendet. Wer etwas Besonderes vorzuweisen hat.“ Sabine Feller, Rechtsanwaltskanzlei Feller – Studio Legale, München und Rom, 3 Anwälte.

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Höhere Chancen ohne Prädikat Arbeitsagentur finanziert Fachanwaltskurs Text: Tobias Sommer

Die Bewerbung: Recherchieren bis zum Umfallen, die Form muss stimmen

Wer einen Job wirklich will, sollte sich gezielt mit der Kanzlei auseinandersetzen und sowohl die Bewerbungsunterlagen als auch das Gespräch gut vorbereiten. Eingestellt wird am Ende oft, wer einen Informationsvorsprung hatte. Und da Juristen tendenziell eher konservativ sind, gilt das für die Bewerbungen auch. Eselsohren, Fettflecken und veraltete Fotos sind nicht akzeptabel. Das klingt selbstverständlich? Ist es aber nicht, wie die befragten Anwälte versicherten. Es ist wie bei Maßanzügen und Anzügen von der Stange: die meisten Bewerbungen sind nicht individuell genug und sitzen daher nicht richtig. Was Bewerber kennen sollten, sind Informationen über die Kanzlei und ihre Anwälte, und die wollen zusammen getragen sein. Ein Check im Internet sollten dabei längst Standard sein. Stellt sich nur die Frage, wie man den örtlichen Anwaltsmarkt besser kennen lernen kann. Natürlich gibt es Listen und Anzeigen in Branchenbüchern. Doch wichtiger ist der persönliche Kontakt: Jeder örtliche Anwaltverein und jede Kammer bietet Veranstaltungen an. Auch bei Fortbildungen trifft man die Kollegen. Inhaltlich bieten die Arbeitsgemeinschaften der Anwaltvereine oder sonstige Vereinigungen wie die GRUR ein Netzwerk. Auch hier gilt: Wer sich engagiert, fällt auf. Wer beispielsweise bei Rechtsanwalt und Notar Thomas Elvers arbeiten will, hätte ohne Eigeninitiative gar keine Chance. „Ich schalte gar keine Anzeigen“, sagt der Ahrensburger, dem seine Mitarbeiter empfohlen worden sind, wenn er sie nicht schon vorher kannte. Sabine Fellers Tipp: „Bewerber sollten Interesse an der Kanzlei bekunden. Sie können vorher kurz anrufen. Bei Blindbewerbungen sollten sie vorher nachfragen, ob überhaupt ein Bedarf besteht.“ Aber Achtung, wer sich auf das Telefonat mit dem Sekretariat beziehe, obwohl es ein solches Telefonat nie gegeben habe, könne sich die Mühe gleich ganz sparen. Das Bewerbungsgespräch

„Bei Bewerbungen geht es darum, Interesse an der Person zu wecken“, sagt der Münchner Anwalt Michael Dudek, der auch Bewerbungstrainings durchführt. Zunächst einmal sollten sich die Bewerber in die Situation Ihres Gegenübers hineinversetzen. Am besten sei es, ein Bewerbungsgespräch vorher mit Nichtjuristen zu simulieren. Fragen wie, „Erzählen Sie mal ein bisschen was von sich“, „Weshalb bewerben Sie sich bei unserer Kanzlei?“ und „Was wissen Sie über uns?“ sollten keine all zu großen Reaktionszeiten provozieren. Irgendwann kommt immer auch der Moment, an dem der Bewerber seine Fragen stellen soll. Ähnlich wie im Examen können an dieser Stelle Punkte gesammelt werden. Bewährt haben sich intelligente Fragen, die gleichzeitig Hintergrundwissen zur Kanzlei und zum Anwaltsmarkt zeigen. Wer fragt, um klüger zu werden, punktet nicht und bleibt eher negativ im Gedächnis. Glaubt man dem Anwalt Tischendorf, ist es am Ende auch eine Frage des Glücks: „Man kann eigentlich gar nichts machen außer pünktlich zu sein und einen gepflegten Eindruck zu hinterlassen. Die Chemie muss stimmen.“ //

noch mit einer „Maßnahmenummer“ bei ihrem Vermittler auftauchen, hätten wirklich gute Karten. „Für die Förderung eines solchen Kurses müssen sich die Eingliederungschancen signifikant erhöhen. Einen RechtsanFachanwaltskurs heraussuchen, den Vermittler der Arbeitsagenspruch auf eine Förderung gibt es nicht“, sagt Ulrich Waschki, tur informieren, Bildungsgutschein beantragen – so einfach Sprecher der Arbeitsagentur. Gleichzeitig betont er, dass die kann die kostenlose Weiterbildung zum reine Mitnahmeförderung verhindert Fachanwalt sein. Voraussetzung: Der werden solle. Endgültig geklärt wird der Assessor muss arbeitslos und bei der Anspruch für jeden Einzelfall ohnehin Arbeitsagentur gemeldet sein. Wird von den Ansprechpartnern vor Ort. Dagut gut gefördert, werden sogar Reisekosten bei gelten für Juristen und Gabelstaplererstattet. fahrer die gleichen Regeln. Faktoren, Fachanwaltstitel liegen im Trend. wie die regionale Arbeitsmarktlage und Die Zahl der Fachanwaltschaften hat die individuellen Voraussetzungen, spieNoten Förderungschancen sich in den vergangenen vier Jahren von len die größte Rolle. Dabei hat die Arsechs auf 19 mehr als verdreifacht. beitsverwaltung eine ganz eigene Logik Kanzleien sehen bei Bewerbern einen entwickelt: Schlechte Noten können sich schlecht schlecht abgeschlossenen Fachanwaltskurs gerin dem Prozedere durchaus positiv ausne. Wer 120 Stunden in die theoretische wirken. Denn mit besseren Noten sind Fachanwaltsausbildung investiert hat, die Bewerbungschancen höher, eine EINE GANZ EIGENE LOGIK gilt als motivierter Anwalt. Schließlich Förderung sei dann nicht immer nötig. winkt der Fachanwaltstitel erst, wenn Philipp Wendt hat gleichwohl einen die Praxisfälle gesammelt worden sind Trend zur Fachanwaltsfinanzierung (je nach Rechtsgebiet zwischen 50 und durch die Arbeitsagentur ausgemacht: 160 Fälle). „Im Vergleich zu 2005 rechnen wir heuGerade Referendare und Assessoren te die dreifache Teilnehmerzahl per BilRechtsgrundlage besuchen daher immer häufiger schon dungsgutschein ab.“ Und die Förderung Die Finanzierung von Fachanwaltskursen durch die Arbeitsvor der Anwaltszulassung Fachanwaltsscheint den Berufseinstieg zu erleichagentur richtet sich nach § 77 SGB III. Wichtig ist, dass die Weiterbildung nicht nur für die berufliche Eingliederung notkurse. Und auch die Finanzierungswege tern. „Von unseren Kursteilnehmern wendig sein muss, sondern vor Beginn der Weiterbildung eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist sowie werden immer vielfältiger. Die Arbeitssind heute alle als angestellte oder selbdie Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dem Arbeitnehmer wird das agentur hat in Einzelfällen schon seit ständige Anwälte tätig“, berichtet Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung beJahren die Lehrgangskosten übernomWendt. Es lohne sich daher auf jeden scheinigt (Bildungsgutschein). Folgende Fachanwaltstitel gibt es: Arbeitsrecht, Bank- und men. Das Antragsverfahren war aufwenFall, mit der Arbeitsagentur zu spreKapitalmarktrecht (ab Januar 2008), Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, dig. Seit dem Frühjahr 2007 ist die Deutchen. Er erinnert sich noch gut an einen Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologiesche Anwaltakademie (DAA) zertifiziert. Fall, wo die Förderung abgelehnt wurde, recht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, „Das Antragsverfahren ist damit für unweil der Kurs zu teuer sei. Doch damit Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. sere Teilnehmer einfacher geworden, hatten sich die Vermittler bei den Jurisdie Einzelfallprüfung hat sich beschleuten verrechnet. Der Widerspruch war ernigt“, sagt der Geschäftführer der Deutschen Anwaltakademie, folgreich. // Rechtsanwalt Philipp Wendt. Arbeitslose Assessoren, die dann

Das Dilemma ist immer das gleiche: Ohne Stelle keine Anwaltspraxis, ohne Anwaltspraxis kein Job. Ein Weg in den Beruf kann ein Fachanwaltskurs sein – gerade in Rechtsgebieten wie Verkehrs- oder Familienrecht.

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Anwaltsstellen

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stellenmarkt

stellenmarkt

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Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2007. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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stellenmarkt

stellenmarkt

Anwaltsstationen

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Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Liebig & Rossberg

01069

Dresden

Arbeitsrecht, Medizinrecht

Station

10213

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10277

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10321

Schenderlein Rechtsanwälte

04109

Leipzig

Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10276

Kerstin Schwier

04680

Colditz

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

Station

10351

KMS Krauß Mäckler Schöffel

09111

Chemnitz

Station /Nebentätigkeit

10172

Franz Richter Fischer Rechtsanwälte

09119

Chemnitz

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

Station

10340

Kanzlei Stephan

10117

Berlin

Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Station

10226

Mannheimer Swartling

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10188

Schick - Struß - Sterzel

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10362

Schulz Eckert & Partner

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht

Station

10180

Streifler & Kollegen

10117

Berlin

Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10308

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht

Station

10242

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stellenmarkt

stellenmarkt

Anwaltsstationen

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Fortsetzung Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

vpmk Rechtsanwälte Dr. Jula und Partner Dorn, Krämer & Partner GbR

10178 10627 10707

Berlin Berlin Berlin

Station Station Station

10233 10343 10318

Gülpen & Garay Rechtsanwälte Junghans & Radau Lenhardt Rechtsanwälte

10707 10707 10707

Berlin Berlin Berlin

Station Station Station

10287 10160 10224

Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen Feser & Spliedt Rechtsanwälte Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl Achour & Partner Susanne Schwarte Becker-Lühl Anwaltskanzlei Frost & Kühn Klaus Merten Dr. Kristof Biehl Gülpen & Garay Rechtsanwälte Hoebel Köhler Wähner Jager, Köhler & Partner Winter & Partner Kanzlei Michaelis Dezelske Rechtsanwaltskanzlei

10715 10719 10719 10967 12161 12247 13187 13469 14469 14469 17489 17491 18528 20148 20457

Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin Potsdam Potsdam Greifswald Greifswald Bergen Hamburg Hamburg

Ausländer- und Asylrecht, Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht Familienrecht, Medizinrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Handels-/ Gesellschaftsrecht Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht Entsorgungsrecht, Vergaberecht Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Mietrecht Sozialrecht Medizinrecht, Versicherungsrecht Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht Mietrecht, Zivilrecht Insolvenzrecht Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

10348 10218 10359 10325 10232 10240 10169 10161 10236 10287 10354 10238 10250 10355 10316

Jürgen Hennemann Michael Simon Rechtsanwalt Lufthansa Technik Logistik GmbH Schulz Winterstein Schoreit Buck Mönning & Partner Dettmers + Kott Ahlers & Vogel Göhmann Rechtsanwälte Notare Henning Schröder Rechtsanwaltskanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich Steiner Wecke & Kollegen

21244 22143 22335 22926 24103 28195 28203 30159 30169

Buchholz Hannover Hamburg Ahrensburg Kiel Bremen Bremen Hannover Hannover

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht Baurecht, Architektenrecht Arbeitsrecht Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht Arbeitsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station/Nebentätigkeit Station Station Station Station Station Station Station Station Station

30938 31666 33330

Burgwedel Bückeburg Gütersloh

Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht Wirtschafts-/Unternehmensrecht, Zivilrecht

Koltze, Rose & Partner Schulte & Prasse Runkel Schneider Weber Baiker & Richter Rechtsanwälte Lars Barnewitz Thomas Breymann

37073 38102 40215 40474 40477 41061

Baurecht, Mietrecht Medizinrecht, Versicherungsrecht Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht Verwaltungsrecht, Zivilrecht Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Zivilrecht

Rechtsanwaltskanzlei Lück Rechtsanwalt Christof Wieschemann

44787 44805

Göttingen Braunschweig Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Mönchengladbach Bochum Bochum

100 / anwaltsblatt karriere

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht Transport-/ Speditionsrecht, Versicherungsrecht

Familienrecht, Zivilrecht Sportrecht, Wirtschaftsrecht

Station Station Station/ Nebentätigkeit Station Station Station Station Station Nebentätigkeit Station Station

10342 10267 10183 10212 10376 10284 10375 10332 10344 10234 10357 10199 10264 10297 10261 10167 10252 10191 10378 10257

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn Wollburg & Wegner Dr. Tegtmeyer & Kollegen Ines Verspohl Anwaltskanzlei

45133 45879 47051 47051

Essen Gelsenkirchen Duisburg Duisburg

Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht Verwaltungsrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht

10237 10217 10309 10185

Dr. Reuter & Partner Meisterernst Düsing Manstetten

47057 48151

Duisburg Münster

Böcker, Frieler-Berendes & Partner GbR Potthast Rechtsanwälte Willers, Müller-Römers, Kunze & Partner Grebe + Viehweg Rechtsanwälte Krell & Weyland Rechtsanwälte Eßer Rechtsanwälte Farkas Rechtsanwälte Busse & Miessen Rechtsanwälte Karwatzki & Karwatzki Stritter & Partner GbR Stahl Krafzik & Partner Michael Rechtsanwälte und Notare von Bockum-Dolffs-Simons

48683

Ahaus

Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsrecht Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station Station Station Station/Nebentätigkeit Station Station Station

10293

50667 50670

Köln Köln

Zivilrecht Arbeitsrecht, Presse- und Medienrecht, Steuerrecht

Station Station

10246 10216

50676 51645 52072 52074 53111 55218 55218 58095 58285 59494

Köln Gummersbach Aachen Aachen Bonn Ingelheim Ingelheim Hagen Gevelsberg Soest

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht Immobilienrecht Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht Erbrecht, Zivilrecht

10175 10333 10315 10305 10294 10244 10270 10301 10364 10159

Engemann & Partner

59555

Lippstadt

Matthias Möller-Meinecke Rittershaus Wahl & Wahl Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Mannheimer Swartling Dingeldein & Kollegen

60323 60329 60388 60486

Frankfurt Frankfurt a. M. Frankfurt a. M. Frankfurt a. M.

Recht der Erneuerbaren Energien, Baurecht, Verwaltungsrecht Baurecht, Emissionsschutz, Zivilrecht Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Litigation Arbeitsrecht, Mietrecht, Transportrecht Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht

Station Station Station Station Station Station Station Station Station Station/Nebentätigkeit Station Station Station Station Station

10211 10324 10208 10311

60487 64404

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

Station Station

10188 10222

Kahlert Padberg Rechtsanwälte Ferner & Kollegen Dr. Rolf Schumacher ZFZ Rechtsanwälte Caemmerer Bender Lenz Dr. May, Hofmann und Kollegen Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie Engelhard, Busch & Partner Andreas Michel Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte Münz & Kollegen Rechtsanwälte Dr. Kreuzer & Coll. Paluka Sobola & Partner

69065 69115 72458 73728 76133 76135 78224

Frankfurt Bickenbach (b. Darmstadt) Hamm Heidelberg Albstadt Esslingen Karlsruhe Karlsruhe Singen

Architektenrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht Strafrecht Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Station Station Station Station Station Station Station

20283 10230 10290 10204 10346 10330 10307

79098

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10349

80538 83022 84034

München Rosenheim Landshut

Bank-/ Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Strafrecht Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Station Station Station

10295 10292 10360

87459 90402 93049

Pfronten Nürnberg Regensburg

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht Wirtschaftsrecht Bank-/ Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

Station Station Station

10329 10347 10363

Station Station / Nebentätigkeit

10281 10163

Hannack & Partner Mariscal & Asociados

99094 Erfurt E-28001 Madrid (Spanien)

10177 10298

10215

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stellenmarkt

stellenmarkt

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Arbeitnehmerkanzlei Wolf

35037

Marburg

Arbeitsrecht

10178

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht

10263

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10251

Kloth - Neuhaus

44139

Dortmund

Immobilienrecht, Versicherungsrecht

10341

Rechtsanwaltskanzlei Lück

44787

Bochum

Familienrecht, Zivilrecht

10377

Dr. Tegtmeyer & Kollegen

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

10310

RA Johannes Hakes

47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

10220

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR

01067

Dresden

Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

10289

Liebig & Rossberg

01069

Dresden

Arbeitsrecht, Medizinrecht

10214

Neusser und Muhs

50259

Pulheim

Erbrecht, Familienrecht

10285

Köhne Heinrich Fiedler

03046

Cottbus

Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht

10313

Grebe + Viehweg Rechtsanwälte

50676

Köln

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht

10176

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

10278

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht

10272

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

10322

Kierdorf & Schübel Rechtsanwälte

50931

Köln

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

10336

Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid

04229

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht

10303

Farkas Rechtsanwälte

52074

Aachen

Immobilienrecht

10304

Stapper & Korn

04229

Leipzig

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung

10302

Wenning Schweikert Brix

53175

Bonn

Familienrecht, Immobilienrecht, Verkehrsrecht

10300

Kerstin Schwier

04680

Colditz

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10352

Karwatzki & Karwatzki

55218

Ingelheim

Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht

10245

Treeck, Stephan & Partner

08209

Auerbach

Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

10319

Stritter & Partner GbR

55218

Ingelheim

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10271

Franz Richter Fischer Rechtsanwälte

09119

Chemnitz

Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10339

60486

Frankfurt a. M.

Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht

10312

Kanzlei Stephan

10117

Berlin

Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

10227

Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Blum & Heinrichs

10119

Berlin

Bank-/ Kapitalmarktrecht, Familienrecht, Strafrecht

10269

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz

63667

Nidda

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10291

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10243

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner

64283

Darmstadt

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

10323

Link & Milewich

10629

Berlin

Zivilrecht

10248

Neumeister Mell Werling

67061

Ludwigshafen

Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht

10327

Gülpen & Garay Rechtsanwälte

10707

Berlin

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

10286

Wagner & Kosian

67061

Ludwigshafen

Strafrecht

10260

Feser & Spliedt Rechtsanwälte

10719

Berlin

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

10219

Blaicher, Engel & Coll.

68161

Mannheim

Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

10256

Dr. Hartmann & Partner

10965

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht

10337

Daniela Leukert Anwaltskanzlei

68161

Mannheim

Markenrecht, Vertragsrecht

10200

69115

Heidelberg

Strafrecht

10231

Becker-Lühl Anwaltskanzlei

12247

Berlin

Medizinrecht, Versicherungsrecht

10241

Ferner & Kollegen

Rechtsanwälte Matutis Struck Partnerschaft

14163

Berlin

Zivilrecht

10247

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10274

Marion Leising

71638

Ludwigsburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

10314

JGS Rechtsanwalt GmbH

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

10258

Rilling & Coll.

72762

Reutlingen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht

10296

Dr. Kristof Biehl

14469

Potsdam

Insolvenzrecht

10235

Kanzlei v.Unruh

73033

Göppingen

Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Zivilrecht

10275

Gülpen & Garay Rechtsanwälte

14469

Potsdam

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

10286

ZFZ Rechtsanwälte

73728

Esslingen

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht

10205

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

10239

Dr. Reiß & Kollegen

76133

Karlsruhe

Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Italienisches Recht

10195

10249

RAe Beisel & Kollegen

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Baurecht, Strafrecht

10229

Dr. May, Hofmann und Kollegen

76135

Karlsruhe

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

10331

Jager, Köhler & Partner

17491

Greifswald

Winter & Partner

18528

Bergen

WIGU - Wienecke, Ibendorf, Grüning, Borufka & Heiling

19055

Schwerin

Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht

10338

Stephan Poley Anwaltskanzlei

20095

Hamburg

Arbeitsrecht, Zivilrecht, Ausländisches Recht (England)

10320

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

10356

Dr. Mayer Rechtsanwälte

77815

Bühl

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

10265

Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

78224

Singen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

10306

Anwaltskanzlei Renken-Röhrs

20149

Hamburg

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

10288

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

10350

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

10317

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Ruge Krömer Rechtsanwälte Dr. Kossen Anwaltskanzlei

23795

Bad Segeberg

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht

10268

Arendts Anwälte

82031

Grünwald

Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Glücksspielrecht

10299

Helms & Kollegen

27239

Twistringen

Gesellschaftsrecht, Landwirtschaftsrecht, Vertragsrecht

10334

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

10361

28109

Bremen

Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Mietrecht

10273

Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte

84034

RAe Schumacher, Lipsius pp. Sandhas & Pinkenburg

30163

Hannover

Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

10353

Münz & Kollegen Rechtsanwälte

87459

Pfronten

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht

10328

Krauel, Klages & Schulz

30175

Hannover

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

10266

Christian Wolff

30880

Laatzen

Arbeitsrecht, Familienrecht

10262

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

10279

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

10358

von Hollen, Konnertz & Buschmann

33613

Bielefeld

102 / anwaltsblatt karriere

10255

Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer

95444

Bayreuth

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10335

Flasbeck & Partner Rechtsanwälte

97980

Bad Mergentheim

Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

10282

Hannack & Partner

99094

Erfurt

Mariscal & Asociados

E-28001 Madrid (Spanien)

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht

10280

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

10164

anwaltsblatt karriere / 103


briefe

autoren

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Leserbriefe

Unsere Autoren

Ideen, Anregungen oder Kritik? Schreiben Sie der Redaktion einen Brief (Deutscher Anwaltverein Anwaltsblatt Karriere, Littenstraße 11, 10179 Berlin) oder eine E-Mail: anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de. Sie können natürlich auch anrufen: 030 / 72 61 52 – 158. Ihre Redaktion

Cord Brügmann ist Rechtsanwalt und

Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen,

Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und betreut dort u.a. das Dezernat Aus- und Fortbildung.

ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Helene Bubrowski ist Studentin an der Universität zu Köln. Die Studien „Regulierungsansätze für berufsspezifisches Gesellschaftsrecht“ sowie „Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium“, beide erstellt in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, erscheinen demnächst. Bubrowski hat bereits in der taz und dem Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht.

Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechtsanwalt in Freiburg, ist Vorstandsmitglied des DAV. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum anwaltlichen Berufsrecht, unter anderem eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Verlag C. H. Beck 2003).

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und leitet die Redaktion des Anwaltsblattes. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.

Dr. Hubert W. van Bühren, Rechtsanwalt in Köln, ist Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Dr. van Bühren ist u. a. Herausgeber des Handbuchs Versicherungsrecht und Autor des Werkes „Unfallregulierung“.

Marcus Creutz ist freier Journalist und Rechtsanwalt. Für das Handelsblatt berichtet er regelmäßig über die neuesten Entwicklungen im Wirtschaftsrecht und im Anwaltsmarkt. Daneben ist er als Hörfunkautor unter anderem für den WDR tätig.

Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischer Korrespondent der Deutschen Presse-Agentur in Karlsruhe und schreibt für das Handelsblatt und die Zeitschrift Das Parlament. Er ist Autor von „Investigativer Journalismus und Pressefreiheit – ein Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts“ (Nomos-Verlag 1998).

Dieter Janßen ist Rechtsanwalt in Bremen. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht. Janßen ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Transportund Speditionsrecht im Deutschen Anwaltverein. Antje Jungk ist leitende Justitiarin der Abteilung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Allianz Versicherungs-AG. 104 / anwaltsblatt karriere

Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier ist Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Thomas Ramge ist Politikwissenschaftler und arbeitet als Journalist und Buchautor. Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Eine deutsche Familiengeschichte über Geld, Macht und Politik“ (Campus Verlag 2004) und „Nach der Ego-Gesellschaft“ (Pendo Verlag 2006). Er schreibt u. a. für Die Zeit, Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung. Dr. Andreas Ringstmeier ist Rechtsanwalt in Köln und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. Ringstmeier ist Mitautor des Handbuches der Insolvenzverwaltung (2006).

Susanne Schröder ist Rechtsanwältin in

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -195, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig u. Cord Brügmann, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit Anja Tyzak Grafik Eggers + Diaper, Berlin Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68, info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Stephan Baumann, Karlsruhe, www.bild-raum.com: S. 54 x x x x x x x

Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für die Rubriken Anwaltszukunft, Anwaltsstellen, Schlussplädoyer: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für die Rubriken Anwaltsköpfe, Anwaltsausbildung, Editorial, Inhalt, Titel: Cord Brügmann, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen.

Hannover und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein.

Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegen- über Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlin

ISSN 1864-4236

und Journalist. Er schreibt insbesondere über wettbewerbs- und medienrechtliche Themen. Texte von ihm erschienen in der Zeitung Die Welt, der Berliner Morgenpost und der Verkehrsrundschau. Außerdem ist Sommer Redakteur der Zeitschrift AdVoice.

Hallihallo liebes Anwaltsblatt Karriere Team,

Sehr geehrte Herr Kollege Dr. Lührig,

liebe Grüße aus Dortmund von einer gerade in die Anwaltsstation gestarteten Referendarin. Ich hab Euer neues Blatt zur Hand genommen, weil ich mir durchaus auch vorstellen kann, später als Anwältin „Karriere“ zu machen. Nicht weil ich mir wegen der Noten nichts anderes leisten könnte, sondern weil ich die Arbeit sehr spannend und den Umgang mit all den rechts- und ratsuchenden (obwohl bisweilen etwas störrischen) Menschen äußerst interessant finde. Euer Magazin macht darauf noch mehr gespannt, wie ich finde! Weiter so!!

eben habe ich die erste Ausgabe von „Anwaltsblatt Karriere“ gesehen. Ich bin, schon nach erstem Durchblättern, beeindruckt. Sie setzen so hohe Maßstäbe – was Layout und Gestaltung anbelangt –, dass das „normale“ Anwaltsblatt wohl neidisch werden wird ... Herzlichen Glückwunsch zum überaus gelungenen Start! Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr Andreas Frieser Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Bonn

Grüße, Susanne Kucias, Dortmund

Sehr geehrter Herr Brügmann, Es ist kaum zu glauben, dass die Zeitschrift, welche mitunter die interessantesten Fakten über den Anwaltsberuf liefert, kostenlos ist. Wurde bisher vor allem die Karriere in einer Großkanzlei von den gängigen Zeitschriften beleuchtet, so portraitiert Ihre Zeitschrift gerade die Wege, welche der Absolvent von Heute viel eher gehen wird. Dass nebenbei noch die Methodik Ihrer Recherchen (vgl. „Gehälter und Einstellungsreport“) offen gelegt wurde und das Layout in meinen Augen JEDE (inkl. der kostenpflichtigen Zeitschriften) in den Schatten stellt, verdient meinen allergrößten Respekt. Heute Morgen fing ich an, Ihre Zeitschrift zu lesen und hörte nicht auf, bis ich gerade jeden Artikel durchgelesen hatte. Mit freundlichen Grüßen Fabian Neumann, Gießen stud. iur. 4. Semester

zu dem gelungenen Magazin „Anwaltsblatt Karriere“ gratuliere ich. Insbesondere die „Infos zum Referendariat“ genannte Übersicht über die Bedingungen des Referendariats in den einzelnen Bundesländern ist ausgesprochen nützlich und informativ. Ich persönlich hätte mir gewünscht, eine solche Übersicht bei der Wahl des Referendariatsortes zur Verfügung gehabt zu haben.

… und ein Brief an die Leser Liebe Studierende und Referendare, Sie halten die zweite Ausgabe dieser neuen, vom Deutschen Anwaltverein konzipierten Zeitschrift speziell für Studierende und Referendare in Händen. Schon daran merken Sie etwas sehr Wichtiges: Sie interessieren „die Anwälte“. Sie sind der Anwaltsnachwuchs von morgen oder übermorgen. Die weitaus meisten von Ihnen werden Anwälte werden – und dessen werden Sie sich auch zunehmend bewusst, ebenso wie Ihre potenziellen Arbeitgeber (und auch Ihre potenziellen Konkurrenten). Lange vorbei sind die Zeiten, da man sich als Studierender des Rechts auf eine Laufbahn in Justiz oder Verwaltung kaprizieren konnte. Lange vorbei sind aber auch die Zeiten, da den gestandenen Anwälten die Rekrutierung ihres Nachwuchses eher nebenbei und zufällig gelang. Heute achten „die Anwälte“ sehr darauf, dass ihr Nachwuchs wirklich heranwächst – und sind auch bereit, sich dafür stärker zu engagieren, als es oft in der Vergangenheit der Fall war. Man verlangt viel, ist aber auf der anderen Seite auch bereit, manches zu bieten.

Es wird im übrigen interessant sein zu beobachten, ob Personalverantwortliche zukünftig stärker berücksichtigen werden, in welchem Bundesland eine bestimmte Punktzahl erreicht wurde.

Ihre akademischen Lehrer wissen, dass vor ihnen zukünftige Anwälte sitzen – und stellen sich immer stärker darauf ein. Lassen Sie uns gemeinsam an der großen Aufgabe arbeiten, Sie fit für die Herausforderungen Ihrer beruflichen Zukunft zu machen!

Mit besten Grüßen

Mit den besten Wünschen für Ihre Zukunft

Wiss. Ang. Ingo Müller, Universität Mannheim

Prof. Dr. Peter Mankowski, Universität Hamburg

anwaltsblatt karriere / 105


schlussplädoyer

s Prof. Dr. Christoph Nix ist Rechtsanwalt.

Nix ist Anwalt. Er schreibt Kurzgeschichten und unterrichtet Jurastudenten an der Universität Bremen im Strafrecht sowie angehende Schauspieler im Bühnenrecht an der Universität der Künste in Berlin. Nix ist Intendant des Theaters Konstanz. Nur Jurist sein reicht ihm nicht: Nix führt ein Theaterleben auf, neben und hinter der Bühne. Geboren wurde Nix 1954 im hessischen Ehringshausen. Nach dem Abitur studierte er Politik- und Rechtswissenschaften in Gießen. 1988 Promotion, 1990 Ernennung zum Professor an der Evangelischen Hochschule Hannover. Nix ist seit 22 Jahren Rechtsanwalt. Nach der Kanzleigründung 1985 folgte er Peter Palitzsch an das Berliner Ensemble und wurde sein Assistent. Danach folgten Intendanzen an den Theatern Nordhausen/Thüringen und am Staatstheater in Kassel. Nix war auch Vorsitzender der Beschwerdekammer für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kassenärzte in Niedersachsen. Eine Spezialisierung in den Bereichen Strafrecht, Medizinrecht und Bühnenrecht führte ihn in die überörtliche Sozietät Prof. Dr. Ernst Fricke & Coll. in Landshut. Die Veröffentlichungen Nix’ reichen von einer Kritik politischer Strafprozesse in der Türkei über eine Beschäftigung mit „Theatralik in der Justiz“ bis hin zu theater- und kulturpolitischen Beiträgen in der Süddeutschen Zeitung. Sein letzter Gesetzeskommentar zum SGB VIII ist im November 2006 erschienen, sein neuester Kommentar zum Bühnenrecht erscheint im Frühjahr 2008. In seinem Theaterleben stand Christoph Nix als Clown auf der Bühne, führte Regie und schrieb Stücke. 2004 absolvierte er noch eine Ausbildung als Mediator, machte Theaterworkshops in Uganda. Seit über einem Jahr ist Nix Intendant des Theaters Konstanz. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Herbst hat er seine erste kleine Rolle in einem Tatort. // 106 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil ...

... ich immer schon Strafverteidiger werden wollte, den Rechtlosen beistehen. Ich bin Anwalt geworden, weil ...

... ich als Jugendlicher eine Straftat begangen habe und Rechtsanwalt Riedel aus Frankfurt mein Anwalt war, bescheiden und klug. So wollte ich auch sein. Ich bin heute noch Anwalt, weil ...

... es eine der letzten Versicherungen ist, alte Ideen und Ideale von Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit zu verteidigen. Mit Jura kann man ...

... sich nicht von Politikern, Polizisten und anderen Machtmenschen alles sagen lassen. Ein Tipp für den Start in den Beruf: ...

... Ideale suchen, Vorbilder finden, kein Opportunist werden, sich offen halten.



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