2/ 2009
portrait
Dr. Gabriele Roßkopf reportage
Kinder und Anwälte überblick
Jura-Fakultäten
Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen
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Karriere
„Kinder machen gelassen.“ Das sagt eine Anwältin auf Seite 53. Wer selbst Kinder hat, wird erst einmal schlucken. Fallen einem doch Tage und Nächte ein, in denen einem die eigenen Kinder – von Krankheit bis hin zu Existenzängsten – alle möglichen anderen Gefühle als denn Gelassenheit beschert haben. In seinem ersten Lebensjahr vollbrachte unser Sohn das Kunststück, sich teilweise mehrfach pro Nacht zu übergeben und dabei zugleich mit der Präzision eines Rasensprengers um 360 Grad zu drehen. Das ständige Aufwachen, Waschen des Jungens und Neubeziehen der Betten kostete wahnsinnig viel Kraft. Es bewies uns aber auch, dass wir diese hatten. Und immer wieder gibt es im Leben Situationen, in denen man sich am liebsten vor der Welt verkriechen würde. Nicht selten sind es die Kinder, die einen dann zwingen, stark zu sein. Denn nur so kann man ihnen Mut machen. Und das bringt einem meist selber den Mut zurück. Es ist richtig: „Kinder machen gelassen.“ Von Alain Delon stammt der Satz: „Ein Kind bewegt das Oberste zuunterst – und rückt gleichzeitig alle Dinge an ihren richtigen Platz.” Ich bin sicher, dass jede Mutter, jeder Vater mir zustimmt, dass Weinen wie Lachen eines Kindes dazu beitragen, die Dinge – egal ob im Studium, im Referendariat oder im Beruf – an ihren rechten Platz zu rücken. Dass sie dazu führen, Sorgen und Ärger um nur scheinbar wichtige Dinge zu relativieren. Das gilt auch für die Karriere. Nachdem sich meine damals noch in der ersten Instanz tätige Frau mit Erfolg um
eine richterliche Beförderungsstelle beworben hatte, kam es zu einem Konkurrentenverfahren. Dieses zog sich durch zwei Instanzen und über Monate hin. Und verfolgte sie gedanklich Nacht für Nacht bis in den Schlaf. Das Gefühl, mit unseren beiden Kindern etwas Wunderbares zu haben, was uns niemand nehmen kann, half ihr, diese belastende Zeit zu durchstehen, die schließlich ein gutes Ende fand. Kinder zwingen uns dazu, den Alltag klar zu strukturieren und besser zu organisieren. Und lassen uns schnell lernen, wie sich beides machen lässt. Was am Ende auch dem Beruf stark zugute kommt (siehe das Portrait ab Seite 14 und die Reportage über drei Anwältinnen und einen Anwalt ab Seite 50). Jedenfalls gelingt es nach meinem Eindruck überdurchschnittlich vielen Anwältinnen und Anwälten mit Doppelbelastung, auch die beruflichen Anforderungen besonders effektiv und erfolgreich zu bewältigen. Der Anwaltsberuf geht auch mit Kindern! Kinder bringen einen dazu, sich selbst nicht mehr ganz so wichtig zu nehmen. Und ohne Groll zu akzeptieren, dass manche Dinge einfach ihre Zeit brauchen. Kinder bauen Brücken zu neuen Horizonten und anderen Generationen. Ohne meine Tochter wäre ich nie auf den Gedanken gekommen, mir die CD „Stadtaffe“ von Peter Fox zu kaufen. Schließlich sind Kinder – um es mit Peter Ustinov auszudrücken – die einzige Art der Unsterblichkeit, derer wir sicher sein können. // Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 3
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„Teilzeit heißt, dass ich die Hälfte verdiene, aber nicht immer, dass ich nur die Hälfte arbeite.“ , Machen Kinder gelassen? Islamic finance , Solicitor in England & Wales , Stellenmarkt und Wahlstationen , …
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Dr. Gabriele Roßkopf – Selbstbewusst bescheiden Dr. Benedikt Wolfers – Der Brückenbauer
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Eine Chance: Anwalt plus Notar = Anwaltsnotar, Günter Schmaler report Steuerrecht, Erbrecht, Sozialrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen gastkommentar Erfolgsgeheimnis, Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts trends Zukunft > Familienrecht Zukunft > Mediation Zukunft > Europarecht kinder und anwälte Kinder machen gelassen report Kanzleien, Kinder und Karrieren existenzgründung Die private Seite der Krise: „Menschen aus den Schulden helfen“ mandantenfragebogen Horst-Dieter Lorenzen, Bürgermeister der Gemeinde Flintbek kommentar
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London oder Pfronten: Weltgewandheit und Beständigkeit Der Traum von der anwaltlichen Unabhängigkeit, Dr. Michael Kleine-Cosack Verjährung: Das kann dem besten Anspruch passieren Anwaltsrecht Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Zivilprozessrecht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Solicitor (England & Wales): Umweg, Irrweg, Königsweg?
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Die Kür: Was macht Bewerber für Kanzleien attraktiv? Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika Wahlstationen
Kinder und Karriere, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Prüfe Dich selbst Kurzmeldungen
Bernhard Töpper ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5
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Prüfe Dich selbst
Alle Normen müssen bis Jahresende auf Europarechtswidrigkeit untersucht werden. Schuld daran ist die Dienstleistungsrichtlinie Text: Andreas Kurz
Angenommen, das Staatsexamen liefe so: Fünf Jura-Studenten sitzen in der mündlichen Prüfung und müssen das übliche Fragen-Allerlei aus dem Straf-, Sachen- und Straßenrecht beantworten. Dann schließt die Chefin der Prüfungskommission die Runde und fordert die Fünf auf, sich selbst zu bewerten – nach einem Notenkatalog, der zuvor von Studentenvertretern entwickelt wurde. Eine Prüfung frei nach dem Subsidiaritätsprinzip – die Kommission bewertet die Kandidaten nicht, weil diese Aufgabe auf der Ebene der Prüflinge doch viel besser aufgehoben ist. Vielleicht würde das ja auch den Examensschnitt heben. Eine Schnapsidee? Wer sich selbst bewertet, ist nicht objektiv? Und gibt sich viel zu freundliche Noten? Mag alles sein. Doch sind das die Probleme, mit denen sich Deutschland gerade bei der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie herumschlägt – und die Kritiker dem ganzen Prozedere entgegenhalten. Im Prinzip läuft es nämlich ähnlich wie im Beispiel der Jurastudenten. So soll die Richtlinie die Hemmnisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen niederreißen. Alle innerstaatlichen Gesetzgeber müssen nach einem vorgegebenen Raster die von ihnen erlassenen Normen darauf prüfen, ob sie der Richtlinie widersprechen und dann der EU-Kommission Bericht erstatten. „Normenscreening“ nennt sich das. Die Kommunen etwa schauen sich ihre Friedhofssatzungen daraufhin an, ob sie gewerbliche Tätigkeiten europarechtswidrig beschränken – setzen doch Dienstleistungen auf Friedhöfen eine behördli6 / anwaltsblatt karriere
che Zulassung voraus. Das Bundesjustizministerium prüft die Bundesrechtsanwaltsordnung, und auch für die selbstverwalteten Anwälte bleibt etwas übrig: Deren Satzungsversammlung muss sich die von ihr erlassene Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) vornehmen und hat dafür extra einen Unterausschuss eingesetzt. Anfang November hat die Satzungsversammlung über dessen Bericht abgestimmt und bis Ende Dezember muss die Bundesregierung der EUKommission Bericht erstatten, was sich in Sachen Dienstleistungsrichtlinie innerdeutsch alles getan hat.
Nicht alle finden den Aufwand angemessen, der für die Nabelschau betrieben wird. „Wer ist denn so unvernünftig zu sagen, dass das alles europarechtswidrig und daher aufzuheben ist?“, sagt Anwaltsblatt-Herausgeber Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack. Der Gedanke ist nicht allzu lebensfremd: Kein Gesetzgeber wird sich freiwillig an den Pranger stellen und auf seine rechtswidrigen Regelwerke hinweisen. Zudem ist das Prüfprozedere extrem aufwändig. Was auch daran liegt, dass die Dienstleistungsrichtlinie kurz vor
ihrer Verabschiedung 2006 noch ziemlich weichgespült wurde. So war ursprünglich geplant, dass sie grundsätzlich Vorrang gegenüber allen anderen Richtlinien und Verordnungen bekommen sollte. Auf den letzten Metern pressten die Mitgliedsstaaten aber noch alle möglichen Ausnahmen hinein. Jetzt haben die Niederlassungsrichtlinie und die für Anwaltsdienstleistungen Vorrang vor der allgemeineren Dienstleistungsrichtlinie, die quasi nur als Lückenfüller zum Einsatz kommt. Eine verworrene Rechtslage. Deshalb müssen die Anwälte einen dornigen Weg gehen. Sie unterwerfen jede einzelne Regel dem „Normenraster“, das vom Bundeswirtschaftsministerium entworfen wurde. „Die in sich schon gegebene Komplexität der Richtlinie mit ihren zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen macht das Normenraster und die Arbeit mit ihm überaus kompliziert“, heißt es in einem Zwischenbericht aus der Satzungsversammlung. Fast meint man, den Seufzer zu hören, den der Autor beim Schreiben ausgestoßen hat. So soll es nach dem vorläufigen Zwischenbericht unter anderem europarechtswidrig sein, den Anwaltskanzleien das Veröffentlichen ihrer Umsatzzahlen zu verbieten. Auch wenn die Dienstleistungsrichtlinie nur grenzüberschreitende Tätigkeiten regeln will – vielleicht sorgt sie ja wie viele Richtlinien vor ihr auch für noch mehr Liberalisierung. Und für die Erkenntnis, dass man nicht zwei Staatsexamina braucht, um den Zugang zum Anwaltsmarkt zu regeln – wie in anderen EU-Ländern. //
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Bundestag beschließt BRAO-Reform: 3. Fachanwaltsbezeichnung und Ombudsmann
Zweigstelle ist keine Zweitkanzlei
Ein vollbefriedigendes erstes Examen erreichten unter der alten Studienordnung grob geschätzt höchstens 20 Prozent der Jura-Studierenden. Mit Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die seit der Ausbildungsreform 2003 Teil der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung ist, hat sich dies offenbar geändert, und zwar grundlegend. Denn in den Schwerpunkten ist die Note „vollbefriedigend“ mittlerweile die Regel. Dies ergibt sich zumindest aus einer vom Deutschen Juristen-Fakultätentag erhobenen Zusammenstellung der bundesweiten Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfungen. Danach beträgt die Durchschnittsnote in den Schwerpunkten 9,26 Punkte (vollbefriedigend). Ausgewertet wurden die Daten von 39 der insgesamt 43 juristischen Fakultäten. Aus der Erhebung geht auch hervor, dass große Unterschiede zwischen den einzelnen Fakultäten der Bundesrepublik bestehen. So erreichten zum Beispiel die Studenten der Universität Mainz mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 7,15 Punkten das niedrigste Ergebnis, die der privaten Bucerius Law School in Hamburg dagegen mit einer Durchschnittsnote von 12,58 das höchste. Die staatliche Universität mit der besten Durchschnittnote war die Universität Würzburg mit 11,41 Punkten. Über die Gründe für die doch weit über dem Examensdurchschnitt liegenden Noten und die Unterschiede zwischen den Fakultäten lässt sich spekulieren, eines jedoch ist sicher: Die Vergleichbarkeit der Examensnoten wird durch die Schwerpunktbereichsprüfungen schwieriger. Wenn das Prädikatsexamen zur Regel wird, kann es schwerlich noch als das Qualitätssiegel schlechthin gelten. //
Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird unter anderem eine unabhängige, bundesweit tätige „Schlichtungsstelle
Anwälte müssen eine Kanzlei unterhalten. Seit dem 1. Juni 2007 dürfen sie auch Zweigstellen eröffnen. So viel Freiheit ist der Satzungsversammlung der Anwaltschaft suspekt gewesen. Nach drei Anläufen ordnete die Satzungsversammlung im Juni 2009 an, dass die Zweigstelle wie eine Kanzlei zu behandeln sei. Die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen seien für Kanzlei und Zweigstelle gleich. Das Bundesjustizministerium hat nun Anfang Oktober den Beschluss aufgehoben. Der Satzungsversammlung fehle die erforderliche Satzungskompetenz. In dem Aufhebungsbescheid heißt es, die BRAO ermächtige die Satzungsversammlung ausschließlich zur Regelung der Kanzleipflicht: „Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Freiheit des Rechtsanwalts, Zweigstellen zu errichten, dadurch einschränken wollte, dass er der Satzungsversammlung eine Befugnis zur näheren Regelung von Zweigstellen übertragen wollte.“ //
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der Rechtsanwaltschaft“ geschaffen, außerdem können Anwältinnen und Anwälte zukünftig drei (statt bisher zwei) Fachanwaltstitel führen und das Verfahrensrecht in der BRAO ist auf das Verwaltungsrecht umgestellt. //
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Christopher Jahns erklärte: „Mit der Gründung der Law School als zweiter Fakultät haben wir die Chance, die EBS zu einer internationalen Spitzenuniversität für Wirtschaft und Recht auszubauen.“ Die juristische Fakultät soll ihren Lehrbetrieb im Herbst 2011 im Gebäude des „Alten Landgerichts“ in der Moritzstraße in Wiesbaden aufnehmen. Pro Jahr sollen dann 200 Juristen ihre Ausbildung an der Fakultät beginnen können, die Gesamtzahl der Studierenden soll maximal 800 Jurastudenten betragen. //
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Die European Business School (EBS), die Stadt Wiesbaden und das Land Hessen haben verkündet, eine juristische Fakultät am Standort Wiesbaden gründen zu wollen. Neben der Bucerius Law School in Hamburg soll damit in Wiesbaden die zweite private „Law School“ der Republik entstehen. Das Land Hessen und die Stadt Wiesbaden wollen das Projekt laut Pressemitteilung der EBS mit rund 25 Mio. Euro unterstützen, insgesamt sollen sich die Kosten auf 120 Mio. Euro belaufen. Der Präsident der EBS, Prof. Dr.
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Zweite private juristische Fakultät ab 2011 geplant
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Abiturienten aus Gymnasien in Deutschland. Während nach den jetzigen Plänen die Türkei Gelände, Gebäude und Infrastruktur zur Verfügung stellt, kümmert sich die deutsche Seite um die Entwicklung der Lehrpläne, die Entsendung von Dozenten und Lektoren sowie Material zum Aufbau eines Sprachenzentrums. Die Vorlesungssprache ist deutsch. Durch die Vergabe von Stipendien soll jedem die Chance gegeben werden, an diesem Partnerprogramm teilzunehmen. //
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Mitte 2010 soll es soweit sein: Die erste Deutsch-Türkische Universität mit fünf Fakultäten, darunter auch einer juristischen Fakultät, will den Lehrbetrieb aufnehmen. Zunächst sollen 600 Studierende die Möglichkeit bekommen, an der Universität sowohl einen türkischen als auch einen deutschen Abschluss zu machen. Besonders interessant dürfte dieses Angebot vor allem für Absolventen türkischer Gymnasien sein, welche ein deutsches Lernprogramm haben. Das Angebot richtet sich aber auch an
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Statistik unter: www.djft.de
Gründung der ersten Deutsch-Türkischen Universität in Istanbul
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Prädikat im Schwerpunkt ist die Regel
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Immer mehr Fachanwältinnen und Fachanwälte Wachsender Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt, Trend hin zur Spezialisierung, bessere Mandantenorientierung? Welche Gründe auch dafür ins Feld geführt werden mögen, die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: Die Fachanwaltschaften wachsen. Die Zahl der Fachanwälte in der Bundesrepublik ist laut Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) von 32.747 im Jahre 2008 auf 35.919 im Jahre 2009 gestiegen (Zuwachs von 9,69 Prozent; Stichtag: 1.1.2009). Zwar waren die relativen Zuwachszahlen in den vergangenen drei Jahren höher (2006: 14,90 Prozent, 2007: 22,38 Prozent, 2008: 17,15 Prozent),
allerdings erklärt sich diese Statistik mit den in diesem Zeitraum neu gegründeten Fachanwaltschaften. Damit ist der Aufwärtstrend der Fachanwaltschaften aber weiterhin ungebrochen. Die größten Fachanwaltschaften sind mit traditionell großem Abstand die des Arbeitsrechts (8.038 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 4,81 Prozent) und des Familienrechts (7.749 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 3,68 Prozent). Deren Zuwachszahlen befinden sich seit zehn Jahren in einer steilen Aufwärtskurve. Bei den in den letzten fünf Jahren neu eingeführten Fachanwaltschaften erfreuten sich insbesondere die Fachanwalt-
schaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (1.887 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 22,53 Prozent), die Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht (1.845 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 14,60 Prozent) und die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (2.104 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 19,41 Prozent) besonderer Beliebtheit bei den Anwälten. Die kleinste Fachanwaltschaft bildet mit 81 Fachanwälten das Urheber- und Medienrecht, kann aber im Vergleich zum Vorjahr ein Wachstum von 107,32 Prozent verbuchen (von 41 Fachanwälten in 2008 auf 85 Fachanwälte in 2009). // anwaltsblatt karriere / 9
nachrichten
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Referendariat mit LL.M.-Abschluss
Referendariat: Bayern bietet mehr als Jura
Seit Juni 2009 bietet der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Kooperation mit der Fernuniversität in Hagen den neuen Fernstudiengang „LL.M. in Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ an. Dieser Studiengang, der aus der DAV-Anwaltausbildung hervorgegangen ist, kann auch berufsbegleitend absolviert werden und richtet sich sowohl an Referendarinnen und Referendare als auch an junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Anwaltsrecht sowie in anderen praxisrelevanten Rechtsgebieten auf wissenschaftlichem Niveau vertiefen wollen. Am Ende des Studiengangs steht der akademische Titel Master of Laws „LL.M.“. Großer Vorteil dieser anwaltsbezogenen Zusatzqualifikation, die den staatlichen Vorbereitungsdienst ergänzt, ist die zeitliche und örtliche Flexibilität, die Möglichkeit, jederzeit in das Studium einzusteigen und individuelle Betreuung zum Teil durch renommierte und erfahrene Anwältinnen und Anwälte. Nähere Informationen zum neuen Studiengang finden Sie unter www.davmaster.de oder direkt beim DAV. //
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk ist sich der schwierigen Situation bei der juristischen Job-Suche bewusst. „Um heutzutage als angehender Jurist auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein, genügt es nicht, sich das notwendige juristische Fachwissen anzueignen“, so Dr. Merk in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums. Ebenso wichtig sei der Erwerb zusätzlicher, fachübergreifender Schlüsselqualifikationen. Daher bietet Bayern sei-
nen Referendaren mittlerweile ein breites Spektrum an zusätzlichen Qualifikationen an, die diese neben dem Referendariat absolvieren können. Zu dem Angebot gehören unter anderem Fächer wie Rhetorik, Verhandlungsmanagement, Betriebswirtschaft oder auch Fremdsprachen und EDV. 2008 haben sich nach Angaben des Ministeriums zwei Drittel aller bayerischen Referendare an diesen zusätzlichen Programmen beteiligt. //
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Niedersachsen: Notenverbesserung im 2. Examen Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur juristischen Ausbildung ist seit dem 1. Oktober 2009 der Kurzvortrag in der ersten juristischen Prüfung abgeschafft und durch Lehrveranstaltungen ersetzt worden. Dadurch sollen Studierende frühzeitig – schon während 10 / anwaltsblatt karriere
der Vorbereitung auf das Examen – beispielsweise an Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit herangeführt werden. Verpflichtend muss künftig auch eine spezielle Veranstaltung für Kommuni-
kation und Rhetorik sowie eine Veranstaltung zur Schulung der juristischen Präsentation besucht werden. Für das zweite juristische Staatsexamen soll die Möglichkeit der Notenverbesserung eingeführt werden. //
Freiversuch und Familie: Neugeborene hindern nicht am Studium Schwangere und Mütter von Neugeborenen haben regelmäßig keinen Anspruch auf ein Zusatzsemester bei der Berechnung der Semesteranzahl für den Freiversuch. Berücksichtigt werden können allein die normalen Mutterschutzfristen, ein darüber hinaus gehender Schutz von Müttern wird nicht gewährt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine von § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG Nordrhein-Westfalen abweichende Berechnung der Semesteranzahl besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.1.2009 – 14 A 2340/08). Die Klägerin war Studentin der Rechtswissenschaften und hatte sich nach der Geburt ihres Kindes für ein Semester beurlauben lassen. Das zuständige Prüfungsamt lehnte ihren Antrag ab, dieses Urlaubssemester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den Freiversuch unbeachtet zu lassen. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr eine Verlängerung des Freiversuchs zustünde, da sie in dem Urlaubssemester alleinerziehend gewesen sei und dazu noch habe stillen müssen, weshalb sie nicht an ihrem Studienort, sondern bei ihren Eltern gewohnt habe. Dies sahen die Richter aber nicht als besondere Umstände an, die eine Verlängerung der Frist für den Freischuss rechtfertigen würden. Schwangerschaft und Elternschaft seien Ausdruck einer individuellen Lebensgestaltung und „deshalb einer längeren schweren Krankheit, durch die der Prüfling am Studium gehindert war, nicht gleichzustellen“, so die Richter. Studierenden sei es grundsätzlich möglich und zumutbar, „den Betreuungs- und Stillbedürfnissen eines Neugeborenen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu genügen“. //
Richtlinienvorschläge zur „Work-Life-Balance“ In der EU sind lediglich 62 Prozent der Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern erwerbstätig. Bei den Männern sind es dagegen knapp 92 Prozent. Die Europäische Kommission will dies ändern. Zwei Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission liegen seit Herbst 2008 vor: Ein Richtlinienvorschlag betrifft die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und arbeitenden Müttern, ein anderer zielt auf die Gleichberechtigung Selbständiger. Laut Richtlinienvorschlag zum Mutterschutz sollen nach wie vor Mindestbedingungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen gewährleistet werden, darüber hinaus soll durch die Reform aber nunmehr ausdrücklich auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gefördert werden. Zwischen Kommission, Rat und EU-Parlament stark umstritten ist, ob die Richtlinie
auch einen Vaterschaftsurlaub enthalten soll. Mit dem Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung von Selbständigen und deren mitarbeitenden Lebenspartnern sollen die Mutterschutzbestimmungen ausgeweitet werden. Dieser Schutz betrifft gleichermaßen Frauen und Männer. Für die sogenannten „mitarbeitenden“ Ehe- und Lebenspartner soll nun ein gegenüber dem Selbständigen gleichwertiger sozialer Schutz entstehen. Richtet sich der Vorschlag in erster Linie an Selbständige in der Landwirtschaft, umfasst er jedoch auch die freiberufliche anwaltliche Tätigkeit. Mitarbeitende Frauen sollen im gleichen Umfang wie angestellte Frauen Mutterschutz in Anspruch nehmen können, zudem sollen Sozialleistungen gewährt oder Vertretungen finanziert werden. Das Europäische Parlament verlangt darüber hinaus, mitarbeitenden Ehepartnern einen eindeutig definierten beruflichen Status zuzuerkennen. //
Drei Viertel Bachelor Drei Viertel aller Studienangebote deutscher Hochschulen waren im Wintersemester 2008/2009 bereits auf das Bachelor-/Master-System umgestellt. Diese Feststellung trifft der dritte Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung des Bologna-Prozesses in Deutschland (BT-
Drs. 16/12552). Im Jahr zuvor waren lediglich 32 Prozent der Studienangebote von der Umstellung erfasst. Ausgenommen von der Umstellung sind immer noch die Rechtswissenschaften, die Medizin, die freie Kunst und bestimmte theologische Studiengänge. // anwaltsblatt karriere / 11
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Eine Chance: Anwalt plus Notar = Anwaltsnotar Text: Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler
Die Beurkundung und die Beglaubigung von Verträgen, Willenserklärungen, Registeranmeldungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung. Und mittendrin stecken die Notare. Sie sind die überparteilichen Sachwalter, Wegweiser und Übersetzer des Willens der Parteien im Dschungel des Rechts. Sie sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und üben hoheitliche Tätigkeit aus. Sie können ihre Urkunden mit Vollstreckungsklauseln versehen, die einen Gang zum Gericht überflüssig machen. Die Notare arbeiten kostengünstig und schnell, entlasten die Gerichte und schützen durch ihre Belehrungs- und Hinweispflichten den rechtsunkundigen Verbraucher, dessen Willen sie zu erforschen und in ihren Urkunden umzusetzen haben. Sie sind der Inbegriff der freiwilligen, nicht-streitigen Gerichtsbarkeit. Sie sind damit die notwendige Ergänzung zu Anwälten, die ausschließlich als einseitige Sachwalter von Mandanteninteressen tätig sind. In Deutschland gibt es vier Notariatsformen, die nebeneinander existieren. Im Wesentlichen sind dies die Notare im Hauptberuf, die also ausschließlich Notartätigkeiten ausüben, und die Anwaltsnotare, Anwälte also, die neben ihrer Anwaltstätigkeit zusätzlich auch das Notaramt bekleiden. Es gibt in Deutschland knapp 7.000 Anwaltsnotare und ungefähr 1.300 Nur-Notare, wie sie manchmal ein wenig respektlos genannt werden. Das Anwaltsnotariat existiert in den ehemals preußischen Ländern der alten Bundesrepublik, also in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Hessen, Württemberg (ohne Baden) und dem westfälischen Teil von Nordrhein-Westfalen. Gerade hier zeigen sich die historischen Nachwirkungen der napoleonischen Eroberungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. In den Gebieten des Anwaltsnotariats gehört es zum gewachsenen Berufsbild eines gestandenen Rechtsanwalts, dass er auch Notar wird, sobald dies möglich ist. Eine Rechtsanwaltskanzlei mit älteren Kolleginnen und Kollegen hat einen Wettbewerbsnachteil, wenn sie notarielle Dienstleistungen nicht anbieten kann. Zum einen ist dies eine Frage des Rufs und des Ansehens, zum anderen auch eine wirtschaftliche Frage. Notariatsgebühren bilden eine neue und zusätzliche Einnahmequelle und stabilisieren die wirtschaftliche Lage der Kanzlei. Wie wird aus einem Rechtsanwalt nun ein Anwaltsnotar? Als Hoheitsträger wird der Notar vom Staat bestellt. Der Staat 12 / anwaltsblatt karriere
ermittelt nach dem durchschnittlichen Urkundsaufkommen die zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen einerseits und zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der vorhandenen Notare andererseits den Bedarf an Notaren in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken. Ergibt sich danach eine zusätzliche Notarstelle, wird diese ausgeschrieben. Bewerben können sich alle Anwälte, die mindestens fünf Jahre anwaltlich und davon mindestens drei Jahre im Bezirk tätig sind. Sie müssen eine Fachprüfung ablegen und durchlaufen eine praktische Ausbildung von 160 Stunden, von denen 80 Stunden Vertretungstätigkeit sein können. Nach dem Prinzip der Bestenauslese werden die Stellen nach den Ergebnissen der Fachprüfung (60 Prozent) und des zweiten Staatsexamens (40 Prozent) besetzt. Zugegeben, diese Zugangsmodalitäten sind noch ein wenig Zukunftsmusik, denn die erst kürzlich beschlossene Reform zum Zugang zum Anwaltsnotariat wird derzeit umgesetzt. Die ersten Fachprüfungen können ab Februar 2010 abgelegt werden, Notarbestellungen nach neuem Recht sind ab dem 1. Mai 2011 möglich. Bis dahin gilt das bisherige Punktesystem. Die Entscheidung, sich unter den konkreten persönlichen und allgemeinen Bedingungen für eine Notariatsstelle zu qualifizieren, muss jeder für sich treffen. Abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten (Haftpflichtversicherung, Beitrag zur Notarkammer und höhere Personalkosten für qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie dem bürokratischen Aufwand (Führung von Urkundenrolle, Verwahrungs- und Massenbuch sowie regelmäßige Prüfung durch die Justiz) müssen insbesondere die finanziellen Aufwendungen für die Vorbereitung zur Fachprüfung in die Überlegungen mit einbezogen werden. Dies um so mehr, als regelmäßig mehr Bewerber als Stellen da sein werden. Wer jedoch Interesse an Vertragsgestaltungen und Schreibtischtätigkeit hat (was sich in zunehmendem Alter von selbst einstellt), sollte auf die Chancen des Anwaltsnotariats für sich und seine Kanzlei keinesfalls verzichten. // Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.
Selbstbewusst bescheiden Text: Thomas Ramge Fotos: Ina Schoof
Sie ist Anwältin geworden, obwohl sie eigentlich nie als Anwältin arbeiten wollte. Das Übliche? Ganz im Gegenteil. Dr. Gabriele Roßkopf ist heute aus Überzeugung Anwältin. Sie ist Partnerin in einer Großkanzlei und sie arbeitet in Teilzeit, damit sie noch Zeit für ihre drei Kinder hat.
Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf ist Teilzeitpartnerin bei Gleiss Lutz.
„Es geht im Kern um Geld.“ Gabriele Roßkopf sagt den Satz, der so wunderbar alle Großkanzleiklischees zu bedienen scheint. Dann lacht sie, mädchenhaft charmant, und erläutert. „Ich meine, es geht bei unseren Mandaten zum Glück eher um Geld als um menschliche Schicksale. Wie zum Beispiel im Familienrecht.“ Das Wirtschaftsrecht nehme emotional nicht so stark mit. Nüchternheit sei in Gelddingen gefragt. Gabriele Roßkopf sitzt in ihrem schlichten Büro bei Gleiss Lutz in Stuttgart. Die Tür ist wie immer offen, auf dem Schreibtisch liegen, sauber aufgereiht, ein halbes Dutzend dicker Mappen, vermutlich zu einem M&A-Vorgang. Hinter ihr an einer Magnettafel hängt die Einladung zum Büro-Sommerfest mit dem Titel „La dolce vita“. Drei Stunden dauert das Gespräch. Gabriele Roßkopf wird in diesen drei Stunden mit so einigen Klischees über das Leben in der Großkanzlei aufräumen. Und sie wird systematisch begründen, warum dieses Leben, wenn nicht unbedingt süß, dann doch ein angenehmes und inspirierendes sein kann – und sehr wohl mit einem erfüllenden Privatleben vereinbar ist. Nach dem Gespräch, um 15 Uhr, wird sie dann nach Hause fahren, zu ihrer Familie. Doch gleich zu Anfang sagt sie: „Ich weiß, wie privilegiert ich bin.“ Gabriele Roßkopf verkörpert als Person, was in der synchronisierten Sprache der Personalberater heute „Work-Life-Balance“ heißt. Sie arbeitet juristisch auf höchstem Niveau, mit ihrem Jüngsten spielt sie dennoch fast jeden Nachmittag im Garten. Vor ein paar Monaten ist sie 40 geworden, vor ein paar Jahren die zweite Teilzeitpartnerin der bekannten Großkanzlei mit dem Doppelnamen. Nüchtern stellt sie fest: „Teilzeit heißt, dass ich die Hälfte verdiene, aber nicht immer, dass ich nur die Hälfte arbeite.“ Und es folgt wieder ein Lachen, und die Begründung. Zwar hat sie ihre Zeit im Büro auf etwa die Hälfte reduziert. Für ihre Mandanten und Mitarbeiter ist Gabriele Roßkopf dennoch eigentlich fast immer erreichbar. „Das klingt schlimmer, als es ist. So häufig kommt es gar nicht vor, dass ich außerhalb meiner regulären Arbeitszeit unerwartet ran muss – das habe ich vor allem meinem wirklich tollen Team hier zu verdanken.“ Flexibilität sei dennoch vonnöten. „Nicht alle Termine lassen sich auf den Vormittag legen, und in der heißen Phase einer Transaktion kann ich natürlich nicht nach einem halben Tag Schluss machen. Das weiß ich aber in aller Regel schon vorher, sodass ich entsprechend planen kann.“ Was sich auch nicht halbieren lässt, ist der Aufwand für die eigene Fortbildung. Ökonomisch gesprochen ist das eine Frage des Grenznutzens. Wer juristisch auf höchstem Niveau arbeiten will, muss fachlich immer à jour bleiben, egal wie viele Stunden er sein Wissen dann gewinnbringend anwendet. Aber eigentlich möchte Gabriele Roßkopf gar nicht so ausführlich darüber reden, wie viel oder wenig sie arbeitet. Sondern was sie macht. anwaltsblatt karriere / 15
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portrait 1969 Geboren in Marbach/Neckar
1988–1993 Jurastudium an der Eberhard-KarlsUniversität Tübingen
1993 Erstes juristisches Staatsexamen
1993 Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei in Cardiff (Wales).
1993–1995 Referendariat in Tübingen (Landgericht Tübingen) und wissenschaftliche Hilfskraft (Uni Tübingen)
1995 Zweites juristisches Staatsexamen
1995/96 LL.M.-Studium King’s College London
1996–1998 Promotion „Selbstregulierung von Übernahmeangeboten in Großbritannien“ (Dissertation 1999)
Seit 1998 Rechtsanwältin bei Gleiss Lutz in Stuttgart (seit 2005 Partnerin) Dr. Gabriele Roßkopf ist verheiratet und hat drei Kinder: Charlotte (8), Leopold (6) und Ferdinand (3).
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Von ihrem Wissen profitieren große Unternehmen und Finanzinvestoren genauso wie mittelständische Mandanten. Sie berät den schwäbischen Maschinenbauer, der eine Umstrukturierung plant oder einen Konkurrenten kauft. Oder sie arbeitet mit, wenn ihre Kanzlei mal wieder eines der großen Beteiligungsgeschäfte begleitet. Oder sie vertritt Aktiengesellschaften bei komplexen Spruchverfahren vor Gericht. Je länger Gabriele Roßkopf über die Inhalte ihrer Arbeit spricht, desto lebhafter wird die Erzählung. Fragen sind eigentlich gar nicht nötig. Es sprudelt Anekdoten in sympathisch schwäbischer Klangfarbe und Bildlichkeit in der Sprache. „Wie ein Flitzebogen“ war sie gespannt, ob der Richter in einem komplexen Klageverfahren ihrer Argumentation folgen würde, um so einen aktienrechtlichen Anspruch erstmals durchzusetzen. Sie freut sich, wenn ein mittelständischer Mandant, für den sie seit langem arbeitet, durch „blitzschnelle“ Vertragsausarbeitung bei einem Zukauf zum Zuge und der Konkurrenz zuvor kommt. Und wenn sie über die gesellschaftsrechtlichen Aspekte von neuen Offshore-Windpark-Anlagen „sehr viel gebrütet“ hat und die Investoren dann tatsächlich dem Baubeginn ein gutes Stück näher gekommen sind, hat sie „ein richtig gutes Gefühl“. Spätestens jetzt ist im Gespräch klar: Diese Frau mag auch ein Beispiel sein, dass sich Anwaltsberuf und Familie verbinden lassen. Aber vor allem ist sie der Prototyp einer Anwältin, die ihren Beruf Tag für Tag als inhaltliche Herausforderung begreift und dabei rundum zufrieden ist. Intrinsische Motivation kommt selten von ungefähr. Sie kommt, deshalb heißt sie ja so, von irgendwo ganz tief innen. Gabriele Roßkopf stammt aus dem Ort am Neckar, in dem sie heute – nach einigen Jahren in Großbritannien – wieder mit ihrer Familie wohnt. Sie ist – anders als viele Juristen – nicht in einer Akademikerfamilie groß geworden. Als sie das Abitur machte, fragte sie sich, was sie, die von Mathe über Englisch, Deutsch und Geschichte bis zur Biologie alles hervorragend konnte, eigentlich beruflich machen wollte? Sie fasste Lehrerin in die engere Auswahl. Kein Zweifel. Gabriele Roßkopf mit ihrer offenen, zugewandten und gleichzeitig geduldig-kompetenten Ausstrahlung wäre eine gute Lehrerin geworden. Vermutlich eine außerordentlich gute. Aber schon damals hatte sie das Gefühl: „So wichtig die Aufgabe ist, ich würde immer hinter meinen Möglichkeiten zurückbleiben.“ Bei Schnuppertagen an der Universität Tübingen war ihr das Fach Jura positiv aufgefallen. Wie so viele trat sie das Jura-Studium mit dem Gefühl an: „Danach kann ich noch alles Mögliche machen.“ Und wie bei so vielen gaben ihr die ersten beiden Semester dann nicht gerade das Gefühl, mit der Studienfachwahl einen Volltreffer gelandet zu haben. Das hatte drei Gründe. Der erste war sozialer Natur. „Die vielen Lederköfferchen“, formuliert die Anwältin im dunklen Blazer und weißen Schuhen heute und lacht dabei wohl ein wenig über sich selbst. Zum zweiten missfielen ihr die Anonymität der Massenveranstaltungen und die Distanz, die Professoren bewusst zu den Studenten aufbauten. Der dritte Grund hatte eher mit ihr selbst zu tun: Anders als in der Schule schrieb sie plötzlich nur noch sehr durchschnittliche Noten und wusste nicht so recht warum. Der Krise des ersten Studienjahres folgte ein Entschluss: „Ich ziehe das jetzt durch.“ Gabriele Roßkopf macht keineswegs den Eindruck, ein verbissener Mensch zu sein. Ein alter Kollege sagt über sie: „Entschieden, das dürfte es deutlich besser treffen.“ Wenn entschiedene Menschen etwas durchziehen, fallen innere Widerstände. Das Studium finanzierte sie sich, indem sie im Sekretariat einer kleineren, auf Verbraucher ausgerichteten Anwaltskanzlei arbeitete: Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und viel Zwangsvollstreckung („meine anwaltliche Grundausbildung“).
Ab dem dritten Semester war die Tübinger Jurastudentin Gabriele bei den Noten wieder da, wo sie es gewohnt war. Ganz oben. Das erste Staatsexamen lief so gut, dass sie mit dem Gedanken spielte, Richterin zu werden. Was sie den Plan verwerfen ließ? Vor dem Referendariat arbeitete sie ein halbes Jahr in einer größeren Kanzlei in Cardiff (Hauptstadt von Wales) und beschäftigte sich dort vor allem mit Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht. Das erste Mal bekam sie eine Ahnung davon, wie international, juristisch anspruchsvoll und kreativ Anwälte arbeiten können – auch und gerade im Vergleich zu Richtern. Zurück zum Referendariat am Landgericht Tübingen verblasste die Attraktivität einer Karriere in der baden-württembergischen Justiz. Nach dem zweiten Staatsexamen wollte Gabriele Roßkopf wieder ins Ausland. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) finanzierte einen LL.M. am King’s College in London, danach promovierte sie mit Unterstützung des British Council geschwind über „Selbstregulierung von Übernahmeangeboten in Großbritannien“. Würden Lebensläufe am Reißbrett geplant, wäre eine Karriere in einer britischen Kanzlei mit Deutschlandbezug eine mögliche Konsequenz gewesen. Doch Gabriele Roßkopf wollte als deutsche Anwältin zum Berufsstart wieder nach Deutschland. Sie und ihr Mann (Ingenieur und Mittelständler) entschieden sich aus familiären Gründen für Stuttgart. In ihrem Fall kam erleichternd hinzu: Sie hatte mehrere JobAngebote von Stuttgarter Kanzleien. Die Entscheidung für Gleiss Lutz fiel, weil sie vom Renommee der Sozietät und den Persönlichkeiten der Partner beeindruckt war. Und weil sie den Eindruck hatte, dass hier eine Kultur herrschte, „in der die Persönlichkeit jedes Einzelnen eine wichtige Rolle spielt“. Das war vor elf Jahren.
Dr. Gabriele Roßkopf: „Auf höchstem Niveau arbeiten zu können, gleichzeitig auf Familie nicht verzichten zu müssen, dass das eine gute Sache ist, spricht sich halt langsam rum, selbst wenn man dabei weniger verdient.“
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portrait
portrait Anwaltsberuf und Familie lassen sich verbinden: Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf.
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Wie stark sich Gabriele Roßkopf mit ihrer Kanzlei identifiziert, lässt sich aus jedem zweiten Satz heraushören. Stolz zeigt sie die große Bibliothek, die sich in Größe und Qualität eigentlich nicht von einer universitären unterscheidet, nur dass hier keine Bücher verschwinden. Sie führt durch die drei verschiedenen Gebäude-Komplexe der Kanzlei, die das Wachstum der Sozietät auf heute über 250 Anwältinnen und Anwälte baulich dokumentieren. Und sie zeigt von der Dachterrasse aus über Stuttgart und die vielen bekannten Firmen, die zum Mandantenstamm gehören. Das Seltsame dabei ist: Was immer die Anwältin erzählt, es wirkt nie protzig, sondern auf eine Weise bescheiden und selbstbewusst zugleich, die gespieltem Understatement fehlt. Im Grunde ist es diese selbstbewusst bescheidene Art, die am überzeugendsten gegen jene Klischees der Großkanzleien arbeitet, mit denen auch Roßkopf immer wieder konfrontiert wird. Im Kanzleigefüge gehört sie zu den Partnerinnen, die mitentscheiden, wer nach drei Jahren den Schritt vom angestellten Anwalt zum zunächst assoziierten Partner schafft. Nicht geschafft hat es ein Kollege, der abends immer das Licht am Schreibtisch brennen ließ und Jackett und Schreibtischstuhl so drapierte, dass alle glauben sollten: Der Mann ackert die Nacht durch. „Zum Glück ein absoluter Einzelfall.“ Harte Arbeit ist harte Arbeit und manche Mandate erfordern nun mal lange Stunden. Aber grundsätzlich gilt für Roßkopf: Gute Organisation und hohe Effizienz sind deutlich besser als ein interner Wettbewerb, wer am spätesten abends vom Blackberry noch Mails verschicken kann. Wenn ein junger Kollege aus ihrem Team es mit den Überstunden übertreibt, pfeift sie ihn zurück. Und schon gar nichts hält sie von der Einstellung, in Urlaubsfragen amerikanischer als die Amerikaner zu sein. Oder japanischer als die Japaner, bei denen es für den Tod durch Überarbeitung einen eigenen Begriff gibt. „Urlaub wird bei uns genommen! Auch in den ersten zwei Jahren“, sagt sie über den Schreibtisch hinweg mit fester Stimme. Doch die Verbindlichkeit kehrt umgehend zurück, wenn sie über das Teilzeit-Konzept ihrer Kanzlei für angestellte Anwälte spricht. Den Begriff „Work-Life-Balance“ findet sie „ein bisschen unschön“, hinter der Idee steht sie aber „zu hundert Prozent“. Da freut es sie offenkundig, dass sich gerade zwei weitere Kolleginnen entschieden haben, nach dem Mutterschutz als Teilzeit-Partnerinnen zurückzukehren, ein Modell, das auf Ebene der Equity-Partner bislang nur Anwältinnen offen steht und das – wenn es nach Gabriele Roßkopf geht – auch für Anwälte geöffnet werden sollte. „Auf höchstem Niveau arbeiten zu können, gleichzeitig auf Familie nicht verzichten zu müssen, dass das eine gute Sache ist, spricht sich halt langsam rum, selbst wenn man dabei weniger verdient“, sagt Gabriele Roßkopf. Wie war das noch am Anfang des Gesprächs? Zum Glück geht es nur um Geld? Richtig, das galt ja nur für die Mandate, nicht für den Menschen. Auch hier hat Gabriele Roßkopf eine klare Haltung jenseits aller Klischees und Vorurteile: „Der Anwaltsberuf ist viel zu fordernd, als dass man sich auf Dauer mit Geld motivieren könnte. Wer das versucht, wird scheitern. Und das gilt nicht nur für Großkanzleien.“ //
Motivation
Ehrgeiz
Ernüchterung
Ehrgeiz heißt für mich, ein bestimmtes Ziel anzustreben und bereit zu sein, dafür einigen Einsatz zu bringen. In diesem Sinne ist Ehrgeiz positiv und unerlässlich, um beruflich etwas zu erreichen. Ehrgeiz darf aber nicht zu Verbissenheit oder Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber führen.
Ernüchterung ist ein vorübergehender Zustand. Mit manchen Dingen muss man sich abfinden und immer versuchen, das Beste daraus zu machen, notfalls auf Umwegen.
Ich glaube nicht, dass man sich motivieren kann. Entweder man ist es, oder man ist es nicht.
Genuss
Spiel
Taktik
Spielen gehört in die Freizeit. Gerade vom Theaterspielen halte ich beruflich nichts.
In der Arbeit für den Mandanten ist die richtige Strategie wichtig – mit wem spricht man wann über was in welcher Reihenfolge usw., immer orientiert an der Sache. Taktik wird leicht zum Taktieren, und das führt selten zu Lösungen, die auf Dauer tragfähig sind.
Man muss das Leben genießen – und zwar nicht nur die Freizeit. Wer Arbeit als Last begreift, ist nur begrenzt leistungsfähig. Das heißt aber nicht, dass Arbeit immer Spaß macht. Wer das behauptet, weiß nicht, was Genuss ist.
anwaltsblatt karriere / 19
Norden Ø 40.000 oder für Spitzenbewerber 54.000 Euro (30.000 bis 60.000 Euro)
Gehälter- und Einstellungsreport
Hamburg
Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht – neuer Trend: Kanzleien achten bei Bewerbern immer stärker auf die Praxis Berlin
Westen Ø 42.000 oder für Spitzenbewerber 55.000 Euro (30.000 bis 75.000 Euro)
Osten Düsseldorf
Ø 30.000 oder für Spitzenbewerber 40.000 Euro (28.000 bis 45.000 Euro)
Köln
Frankfurt
Stuttgart
Steuern mögen die Bürger nicht und auch viele Anwälte machen gerne einen Umweg um das Steuerrecht. Doch das kann sich schnell rächen: Wenn es ums Geld geht, will kein Mandant am Ende zuviel beim Fiskus sehen. Das gilt im Erbrecht genauso wie im Gesellschaftsrecht. Ohne Steuerrecht geht es daher vielfach nicht mehr. Das wissen auch die Großkanzleien. Ebenfalls wenig beliebt: das Sozialrecht. Wenn der Bürger um Hartz IV streitet, gilt das als wenig lukrativ. Doch auch hier gilt: Das Seniorenrecht rund um Pflege und Krankheit bietet Chancen – und bei der Arzneimittelversorgung geht es sogar ums große Geld.„Die Spezialisierung ist nur erfolgreich, wenn der Blick nach rechts und links nicht verloren geht“, sagt ein Sozialrechtler, der in der Schnittmenge zwischen Sozial- und Medizinrecht erfolgreich ist.
München
Mangelware: Offene Stellen – doch es gibt Nischen
Süden Ø 40.000 oder für Spitzenbewerber 50.000 Euro (33.000 bis 60.000 Euro)
Anwaltshauptstädte
+
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 45.000 oder 60.000 Euro (mit Doppelprädikat) 36.000 bis 90.000 Euro
–
Der Kanzlei- und Bewerbermarkt im Steuerrecht ist zweigeteilt. Das zeigt die Umfrage. Deshalb gibt Anwaltsblatt Karriere auch zwei Durchschnittszahlen an. Die höhere Zahl steht für Kanzleien, die um Kandidaten buhlen, die auch bei den großen Topkanzleien eingeladen werden. Der niedrigere Wert steht für Kanzleien, die bei den Bewerbern auch zu Abstrichen bereit sind und weniger exklusiv arbeiten. Bemerkenswert im Steuerrecht: Die Größe der Kanzlei ist keine Garantie für hohe Gehälter. Gerade 3- bis 5-köpfige Boutiquen zahlen zum Teil überdurchschnittlich. Schlusslicht sind wieder einmal die neuen Bundesländer.
Gute Anwälte werden immer gebraucht, hatte Anwaltsblatt Karriere vor einen halben Jahr geschrieben. Trotz Krise – hieß es im fünften Gehälter- und Einstellungsreport – suchten Unternehmen noch immer Syndikusanwälte und auch die IT-Rechtler stellten noch ein. Der Optimismus scheint verflogen zu sein. Zumindest für das Erbrecht, das Steuerrecht und das Sozialrecht gilt: Die schwierige wirtschaftliche Lage sorgt bei den Kanzleien für Zurückhaltung. Im Sozialrecht stellen 95 Prozent der Kanzleien dieses Jahr keinen Berufsanfänger ein. Im Steuerrecht das gleiche Bild – nur die Großkanzleien haben noch Bedarf. Etwas optimistischer sind nur die Erbrechtler: Immerhin zehn Prozent der befragten Kanzleien wollen einstellen oder haben 2009 bereits eingestellt – und immerhin fast ein Drittel der im Erbrecht befragten Kanzleien suchen 2009 in anderen Rechtsgebieten noch Anwältinnen und Anwälte (bei den Steuerrechtlern sind es 25 Prozent, bei den Sozialrechtlern nur 12 Prozent). Düstere Aussichten also? Der zweite Blick zeigt, dass es auch in der Krise Gewinner gibt. „Wir haben Mandate, wir wachsen und wir suchen“, sagt ein Erbrechtler, der seinen Schwerpunkt nicht in gerichtlichen Auseinandersetzungen, sondern in der vorsorgenden Rechtsberatung hat. Die Erbschaftssteuerreform habe bei vielen Mandanten Problembewusstsein geschaffen. Die zweite gute Nachricht: Die Umfrage belegt nicht, dass es beim Einstiegsgehalt einen Krisenabschlag gibt. Es bleibt beim Grundsatz: Wer überhaupt einstellt, zahlt auch ordentlich. „Wir wollen gute Bewerber, die sich bei uns wohl fühlen“, sagt ein Steuerrechtler, der sich auf Steuersünder spezialisiert
Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Immer mehr Rechtsgebiete hängen inzwischen so eng miteinander zusammen, dass das eine Rechtsgebiet nicht ohne Kenntnisse aus anderen Bereichen bearbeitet werden kann. Deshalb können Anwälte seit dem 1. September 2009 auch bis zu drei Fachanwaltstitel führen. Eine denkbare Kombination: Erbrecht, Steuerrecht und Sozialrecht (Zielgruppe: vermögende Senioren). Der sechste Einstellungs- und Gehälterreport greift diese drei Rechtsgebiete auf. Anwaltsblatt Karriere fragte wieder: Wo hat der Nachwuchs eine Chance? Wo gibt es offene Stellen? Was erwarten Kanzleien? Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Die bisherigen Einstellungs- und Gehälterreporte: - Sommersemester 2007: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht - Wintersemester 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht - Sommersemester 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) - Wintersemester 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht - Sommersemester 2009: Syndikusanwälte und IT-Recht
Alle Reporte sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de anwaltsblatt karriere / 21
report
r
{Steuerrecht}
report
{Erbrecht} Norden Ø 40.000 Euro (30.000 bis 45.000) Die sechste Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden 284 mittelständische und 32 Großkanzleien befragt. Die Überraschung: Die ansonsten eher diskret im Hintergrund agierenden Erb- und Steuerrechtler sprechen offen über die Einstiegsgehälter, während die Sozialrechtler zwar gerne alle Fragen beantworten, beim Gehalt aber eher schweigen (siehe dazu die Übersicht auf den Seiten 20 und 23). Die Verweigerungsquote lag in allen drei Rechtsgebieten bei rund 25 Prozent. Der Wert zeigt, dass die Anwälte im Grundsatz nichts mehr gegen Transparenz bei den Einstellungsgehältern haben. Die Großkanzleien sind hier Vorreiter gewesen (siehe dazu die Übersicht auf den Seiten 24/25). Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Mitgliederbestand der Arbeitsgemeinschaften Erbrecht (fast 1.500 Mitglieder), Steuerrecht (mehr als 800 Mitglieder) und Sozialrecht (mehr als 900 Mitglieder) des Deutschen Anwaltvereins ausgewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum in der Umfrage Sozietäten (mehr als 85 Prozent) dominieren. Ausnahme ist wieder das Sozialrecht: Hier waren ein Viertel der Befragten als Einzelanwälte (überwiegend in Bürogemeinschaft mit anderen Anwälten) tätig. Rund 80 Prozent der befragten Anwälte war länger als zehn Jahre (viele länger als 20 Jahre) zugelassen. Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins aktiv sind.
22 / anwaltsblatt karriere
hat. Die Gehälter der Großkanzleien könne seine Kanzlei zwar nicht bieten, aber das Gehalt solle schon motivieren. Gut aufgestellte Anwälte gibt es auch im Sozialrecht, auch jenseits der selbst für Großkanzleien attraktiven Superfälle. Allerdings werden häufig keine angestellten Anwälte gesucht: „Ich biete einem Anwalt die Chance, mit mir eine Bürogemeinschaft zu bilden“, sagt ein Sozialrechtler, der als Einzelanwalt eine durchaus typische Mandatsstruktur hat. Rund drei Viertel seiner Mandanten sind Privatpersonen. Die weniger lukrativen Fälle würde er abgeben, das wirtschaftliche Risiko müsse der Neue aber alleine tragen. Das Beispiel belegt: Gerade im Sozial- und Erbrecht wollen nur 50 Prozent der befragten Kanzleien die Anwältin, den Anwalt fest anstellen. Nur im Steuerrecht dominiert das klassische Anstellungsverhältnis.
+ Hamburg
Berlin
Düsseldorf Köln
Westen
Osten
Frankfurt
Ø 42.000 Euro (30.000 bis 47.000)
Ø 38.000 Euro (28.000 bis 42.000) Stuttgart
–
Das niedrigste und zugleich das höchste Gehalt hat die Umfrage für Berlin ermittelt. Die Bandbreite im Erbrecht ist groß: Für die meisten Kanzleien liegt eine magische Grenze bei den Einstellungsgehältern um die 40.000 Euro (etwas höher im Süden und in den Anwaltshauptstädten). Je wirtschaftlich gesünder eine Region, desto besser geht es auch den Anwälten. Daneben gibt es in den Anwaltshauptstädten einen parallelen Markt für Top-Kandidaten: 60.000 bis 70.000 Euro werden gezahlt, wenn alles stimmt.
München
Neuer Trend: Die Praxis zählt immer stärker
Das Doppelprädikat aus erstem und zweitem Staatsexamen zählt vor allem bei den befragten Kanzleien im Steuerrecht (12,8 Prozent ist es „sehr wichtig“, 41 Prozent „wichtig“) und im Erbrecht (10 Prozent „sehr wichtig“, 37,7 Prozent „wichtig“). Bei 40 Prozent der Kanzleien brauchen sich Kandidaten mit „ausreichend“ auch gar nicht erst bewerben (im Sozialrecht ist das nur bei einem Viertel der Kanzleien ein K.o.-Kriterium). Zugleich zeigen die Ergebnisse der Umfrage, dass die Kanzleien immer stärker auf praktische Erfahrungen schauen. Ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang ist bei fast 60 Prozent der im Sozialrecht befragten Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. „Sozialrecht lernt man nicht an der Uni. Wer 120 Theorie-Stunden in den Fachanwalt investiert, meint es ernst“, sagt ein Anwalt. Im Steuerrecht ist der Kursus immerhin noch 43 Prozent, im Erbrecht 36 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Dazu passt: Eine einschlägige Station im Referendariat fördert die Bewerbung und auch die DAV-Anwaltausbildung erhöht die Chancen. Rund ein Drittel der befragten Kanzleien stuft sie als „wichtig“ ein. „Ich will Kandidaten, die wirklich Anwalt werden wollen“, sagt ein Erbrechtler. Und die Klassiker Fremdsprachen und Doktortitel? Im Steuerrecht halten 72 Prozent der Kanzleien Fremdsprachen für „sehr wichtig“ oder „wichtig“ – fast ein Drittel schätzen Auslandserfahrung (im Sozialrecht liegt der Wert bei 14,3 Prozent und im Erbrecht nur bei 10 Prozent). Der Doktor ist dagegen im Erbrecht rund einem Drittel der befragten Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“, während der Wert für das Steuerrecht bei 23 Prozent und im Sozialrecht bei 11 Prozent liegt. Kein Karrierebeschleuniger ist dagegen der LL.M. Auffällig bei der sechsten Umfrage: In allen drei Rechtsgebieten achten die Kanzleien ausdrücklich auf „soziale Kompetenz“. Was das heißt? „Ich erwarte Verständnis für Probleme von Sozialhilfeempfängern“, sagt eine Sozialrechtlerin. Persönlichkeit, unternehmerische Eigenschaften und die Fähigkeit, auf Dritte zuzugehen, sind hoch im Kurs.
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 44.000 Euro (30.000 bis 50.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 45.000 Euro 27.000 bis 70.000 Euro
{Sozialrecht} Norden Ø 33.000 Euro (29.000 bis 40.000)
+
Hamburg
Berlin
Düsseldorf
Aufschläge für gute Kandidaten
Die sechste Umfrage zeigt, dass die Ansprüche der Kanzleien steigen. Gilt das auch für die Einstiegsgehälter? Im Erbrecht und im Steuerrecht ja, im Sozialrecht können und wollen nur die Spitzenkanzleien einen Aufschlag zahlen. Honoriert werden von einem Drittel der Kanzleien neben guten Noten vor allem der Fachanwaltskursus. Aufschläge von 10 bis 20 Prozent kommen vor. Doch Vorsicht: Gerade im Steuerrecht und Sozialrecht arbeiten rund 45 Prozent der Kanzleien mit Prämien und Umsatzbeteiligungen (bei den Erbrechtlern sind es fast 40 Prozent). Ein Steuerrechtler: „Am Ende zählen beim Gehalt nur die harten Fakten.“ Jede Einstellung ist ein unternehmerisches Wagnis, das sich am Ende für Kanzlei und Kandidat rechnen muss. //
Köln
Westen
Osten
Frankfurt
Ø 33.000 Euro (28.000 bis 40.000)
Ø 30.000 Euro (27.000 bis 35.000) Stuttgart
–
Die Mandatsstrukturen vieler Anwälte im Sozialrecht (mit einem hohen Anteil von Privatpersonen, vielen Mandanten mit Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu reduzierten Gebühren) spiegelt sich auch bei den Gehältern wider: Die Einstellungsgehälter liegen vielfach unter 30.000 (wohl der Grund dafür, dass viele Sozialrechtler beim Thema Gehalt eher schweigsam sind). Eine Schallgrenze liegt bei 40.000 Euro. Ausnahme: Wenige hoch spezialisierte Kanzleien – vor allem in den Anwaltshauptstädten – zahlen auch bis zu 60.000 Euro.
München
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 35.000 Euro (30.000 bis 45.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 38.000 Euro (30.000 bis 60.000)
report
report
Was bieten Großkanzleien im Steuerrecht An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das Steuerrecht angeboten?
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Steuerrecht (z.B. Transaktionsberatung, internationales Steuerrecht, besondere Steuerarten, steuerrechtliche Streitigkeiten, Steuerstrafverteidigung oder branchenbezogene Schwerpunkte, z.B. Immobilien, Versicherungen, etc.) ?
Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Steuerrecht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)?
Wie viele Neueinstellungen sind im Steuerrecht 2010 geplant ?
Neueinstellungen 2009
a) zwei vollbefriedigende Examina
b) Dr. oder LL.M.
c) Fachanwaltskurs
d) Sonstiges
Allen & Overy
Frankfurt a.M., München
z.B. Transaktionsberatung, internationales Steuerrecht, steuerrechtliche Streitigkeiten, branchenbezogene Schwerpunkte (z.B. Pharma, Banken, Automobilzulieferer), Umwandlungssteuerrecht, Reorganisation, Finanzierungsberatung
95.000 Euro
ja
wünschenswert
gern gesehene Zusatzqualifikation
sehr gute Englischkenntnisse, Steuerberater (für Wirtschaftswissenschaftler)
ca. 4
ca. 3
Ashurst
Frankfurt a.M., München
Unternehmens-/Finanzierungstransaktionen, Fondskonzepte, strategische Steuerplanung, Steuerverfahren, Beratung Umsatz-/Grunderwerbsteuer, Aktienoptionen, Beratung zur Emission von Kapitalmarktinstrumenten
86.000–90.000 Euro zzgl. leistungsabhängiger Bonus
ja
gern gesehen
keine Voraussetzung
erste Kontakte mit dem Steuerrecht, z.B. Steuerkurse an der Universität, Anwalts-/Wahlstation im Bereich Steuerrecht
voraussichtlich 1
1
Baker & McKenzie
Düsseldorf, Frankfurt a.M., München
Unternehmenssteuerplanung, Akquisition/Umstrukturierung, Optimierung Verrechnungspreise/ Geschäftsmodelle, Umsatzsteuer-/Zollrecht, Unternehmensfinanzierungen/Finanzinstrumente, Fonds-/Leasinggestaltungen, Gestaltung Privatvermögen/Unternehmensnachfolge
variiert nach Qualifikation
ja
entweder oder
keine Voraussetzung
Bereitschaft zur steuerspezifischen Weiterbildung, z.B. Steuerberater
2–3
3–4
Beiten Burkhardt
Düsseldorf, Frankfurt a.M., München, Nürnberg
Unternehmenssteuerrecht, Transaktionssteuerrecht, internationales Steuerrecht/Vermeidung Doppelbesteuerung, Private Equity-/Investmentfonds, Real Estate, REITs, SPACs
80.000–85.000 Euro
ja
wünschenswert
nicht erforderlich, Ausbildung über Kanzlei
fließendes/verhandlungssicheres Englisch
1–2
1–2
Bird & Bird
Frankfurt a.M.
internationales Steuerrecht, Unternehmens-/Konzernsteuerrecht, Inbound-/ Outbound-Gestaltungen, auch unter Einbezug von Immobilientransaktionen
bis zu 95.000 Euro (abhängig von Examina)
grundsätzlich ja, es gibt Ausnahmen
gerne
gerne
Steuerberater, internationale Tätigkeit
2–3
2–3
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton
Frankfurt a.M.
Transaktionsberatung, internationales und kapitalmarktbezogenes Steuerrecht, Umwandlungssteuerrecht
95.000–100.000 Euro zzgl. Bonus abhängig vom Kanzleierfolg
möglichst ja
wird begrüßt
keine Voraussetzung
sehr gute Englischkenntnisse, möglichst durch ein LL.M.-Studium
keine feste Quote
2
CMS Hasche Sigle
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart
Unternehmensstrukturierung/-organisation, Steuerplanung/-optimierung, Nachfolgeplanung, Finanzierungen, Immobilientransaktionen
75.000–90.000 Euro zzgl. max 10.000 Bonus
ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können
sehr willkommene Zusatzqualifikation
keine Voraussetzung, wird aber – wie die Steuerberaterprüfung – gefördert
Kenntnisse im Steuerrecht und BWL von Vorteil, ausgeprägte analytische Fähigkeiten, sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken
3–4
3–4
DLA Piper UK LLP
Frankfurt a.M., Hamburg, Köln
Unternehmenssteuerberatung, internationales Steuerrecht, Umstrukturierungen, Finanzierungen, grenzüberschreitende Investitionen, Verrechnungspreisgestaltungen, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Rechtssstreitigkeiten
75.000–90.000 Euro zzgl. Bonus
ja
ja
ja, oder anderer Nachweis über Ausbildung im Steuerrecht
Vorbildung im Steuerrecht während des Studiums oder Referendariats
mind. 2
1
Gleiss Lutz
Berlin, Frankfurt a.M., Stuttgart
internationales Steuerrecht, Steuergestaltung und Finanzierung, transaktionsbezogenes Steuerrecht, Betriebsprüfungen und steuerrechtliche Streitigkeiten, Immobiliensteuerrecht
90.000–100.000 Euro
ja
nein
nein
steuerrechtliche Vorkenntnisse, Bereitschaft zum Ablegen der Steuerberaterprüfung
3–4
4
Freshfields Bruckhaus Deringer
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München
Transaktionsberatung, internationales und kapitalmarktbezogenes Steuerrecht, Steuerstrukturprodukte, Immobiliensteuerrecht, Steuern bei Konzernumstrukturierungen
90.000–100.000 Euro
ja
ja
nicht so wichtig
mindestens gute Englischkenntnisse
ca. 8
k.A.
Kanzlei
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Steuerrecht mitbringen?
Görg Rechtsanwälte
Berlin, Köln, München
nein
70.000–75.000 Euro
ja
erwünscht
erwünscht
gute Englischkenntnisse
2
2
Graf von Westphalen
Freiburg, Hamburg
umfassende Beratung zu allen Aspekten des Steuerrechts
im unteren Bereich des üblichen Großkanzlei-Niveaus
ja
in der Regel
nein (wird in der Regel im Laufe der Tätigkeit in unserer Sozietät absolviert)
k.A.
1–2
1
GSK Stockmann + Kollegen
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Stuttgart
Immobiliensteuerrecht, Transaktionen (M&A), Fondsgestaltung, Umsatzsteuer
65.000–75.000 Euro zzgl. Bonus (nach persönlicher Leistung)
nicht zwingend (zwei „obere“ befriedigend)
erwünscht
erwünscht
praxisnahe Erfahrungen, z.B. Referendariat, freie Mitarbeit in steuerberatenden Berufen
1–2
1
Hengeler Mueller
Frankfurt a.M.
Unternehmenssteuerrecht, Optimierung von Akquisitionen und Umstrukturierungen, Finanzprodukte, internationales Steuerrecht
100.000 Euro ohne LL.M. 105.000 Euro mit LL.M.
ja
keine Voraussetzung
keine Voraussetzung
k.A.
k.A.
k.A.
Orrick Hölters & Elsing
Düsseldorf
Transaktionsberatung, internationales Steuerrecht, haftungsrechtliche Streitigkeiten, Immobilienbesteuerung
80.000–90.000 Euro zzgl. 5.000–10.000 Bonus
ja
ja
alternativ: Steuerberater
sehr gute Englischkenntnisse
3
2
Latham & Watkins LLP
Frankfurt a.M., Hamburg, München
internationale und nationale Transaktionen (Unternehmenskäufe/-verkäufe, PE, Unternehmensfinanzierung/-umstrukturierung, Kapitalmarkttransaktionen, Fonds und Fondsprodukte), steuerliche Beratung und finanzgerichtliche Verfahren
standortabhängig 95.000–100.000 Euro zzgl. 20.000–40.000 Bonus
ja
gern gesehen
nicht erforderlich
Vorbefassung mit Steuerrecht wünschenswert
Wir stellen weiter ein und orientieren uns dabei am aktuellen Bedarf.
Linklaters LLP
Düsseldorf, Frankfurt a.M., München
umfassende Beratung zu allen Aspekten des Unternehmenssteuerrechts
95.000 Euro
ja
wünschenswert
nein
sehr gute Englischkenntnisse (am besten im Ausland erworben), nachgewiesenes Interesse am Steuerrecht
5 geplant
3 bereits eingestellt, 2 geplant
Lovells LLP
Düsseldorf, München
z.B. M&A, Due Diligence, Umstrukturierungen, Inbound Investments und Desinvestments, Sanierungsfälle, Finanzprodukte, ABS-Transaktionen, Immobilienportfoliotransaktionen, Immobilienfonds/REITs, betriebliche Altersversorgung, Assekuranz
85.000–95.000 Euro zzgl. mgl. Bonus i.H. eines Monatsgehalts
ja
gern gesehen
keine Voraussetzung
gute Englischkenntnisse
2
voraussichtlich 2
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf, Eschborn, Hannover, München
internationales Steuerrecht, Due Diligence-Untersuchungen, M&A-Transaktionen, post-akquisitorische Restrukturierung, steuerliche Strategien, Reorganisationen, Real Estate, Umsatzsteuer, Verrechnungspreise, Steuern und Abgaben
ab 45.000 Euro
ja
wünschenswert
nicht notwendig, kann auch im Rahmen unserer internen Weiterbildungsmaßnahmen erworben werden
k.A.
3
20, allerdings Eröffnung 3 neuer Standorte
Mayer Brown LLP
Frankfurt a.M.
Tax Litigation, Transaktionsberatung, internationales Steuerrecht, Unternehmenssteuerrecht, Reorganisation/Restrukturierung, Private Equity, Real Estate, Banking/Finance
85.000 Euro zzgl. Bonus
ja
eines von beiden vorausgesetzt
von Vorteil
LL.M. sollte im englischsprachigen Ausland erworben sein
1
1
Nörr Stiefenhofer Lutz
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München
M&A, strukturierte und hybride Finanzierung, Konzernsteuerrecht, Verrechnungspreise, Holdinggestaltung, internationales Steuerrecht, Umwandlungs-/Außen-/Umsatz-/Erbschaftssteuerrecht
RAe: 75.000–90.000 Euro Dipl.-Kaufleute: 40.000–45.000 Euro (deutliche Steigerung mit StB)
möglichst ja
wünschenswert
nein
Dipl.-Kaufleute mit sehr guten Examina und steuerrechtlichen Schwerpunktfächern sind ebenso willkommen.
2–4
8–10
Norton Rose
Frankfurt a.M., München
Unternehmenssteuerrecht, Transaktionen/Umstrukturierung, Finanzierungsgestaltung, Outsourcing, Fondstrukturierung/Depotbanken, Vertretung Steuerstreitigkeiten
85.000 Euro zzgl. Bonus (gem. System)
mind. ein vollbefriedigend
keine Grundvoraussetzung
Abschluss des theoretischen Teils erwünscht
vertiefte Englischkenntnisse, weitere Sprachen von Vorteil; wirtschaftl. Grundverständnis, Teamfähigkeit
1–2
1
P+P Pöllath + Partners
Berlin, Frankfurt a.M., München
Transaktionsberatung, Immobilien, Nachfolgeberatung/-planung
90.000 Euro zzgl. 10.000 Euro Bonus
ja
oft, nicht zwingend
nein
nein
2–3
2–3
Shearman & Sterling
Frankfurt a.M., München
Strukturberatung, Restrukturierung, Finanzierungen, steuerrechtliche Streitigkeiten, Mitarbeiterbeteiligungen, Nachfolgeplanung, Strukturierung von REITs, Private-Equity-/VentureCapital-Fonds, Immobilienstrukturfonds, Tax Compliance
100.000 Euro
ja oder mind. 18 Punkte in beiden Examina
sinnvolle Zusatzqualifikation
sinnvolle Zusatzqualifikation
Steuerberaterprüfung wird gefördert
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Taylor Wessing
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München
Transaktionsberatung, internationale Steuergestaltungen, Finanzierungsberatung, Fondstrukturierung, Nachfolgeplanung, Umsatzsteuer-/Zoll-/Steuerstrafrecht, Tax Litigation, Unternehmenssteuerrecht, Outsourcing/Insourcing
80.000–90.000 Euro zzgl. optionaler Bonus
ja
ja, mind. Promotion o. LL.M. im englischsprachigen Raum
wünschenswert
verhandlungssicheres Englisch, wirtschaftliches Verständnis
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Weil, Gotshal & Manges LLP
Frankfurt a.M., München
steuerliche Strukturierung von Unternehmenskäufen, steuerliche Beratung bei der Restrukturierung von Unternehmen(sgruppen) und bei Refinanzierung, Fondsstrukturierung
85.000–100.000 Euro zzgl. Bonus je nach Qualifikation/Abschluss
möglichst ja
gerne, auch LL.M. (Tax)
gerne
gerne Dipl.-Kfm./Kff., Dipl.-Betriebswirte, Steuerberater
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White & Case
Berlin, Hamburg, Frankfurt a.M.
Transaktionsberatung, internationales Steuerrecht, steuerrechtliche Streitigkeiten, Steuerstrafverteidigung, branchenbezogene Schwerpunkte (z.B. Immobilien, Insolvenz und Bank Finance)
85.000 Euro zzgl. evtl. Bonus
ja
nein
nein
Wir erwarten von Kandidaten, den Abschluss Steuerberater anzustreben.
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24 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 25
station
s
Islamisches Recht: „Referendare sollen enthusiastisch sein“ Texte: Nicola de Paoli
Wenn Farmida Bi spricht, ist es ganz still. Ihre Stimme klingt sehr leise und sehr konzentriert. Und wer ihrem Redefluss über Bonds, Derivate und islamische Anleihen nicht schnell genug folgt, der geht unter. Also gilt es, sehr genau zuzuhören. Selbst das Klappern der Kaffeetassen auf dem polierten Konferenztisch stört. Sie sei Anwältin für Kapitalmarktrecht, sagt Bi. Das stimmt und ist doch nur die halbe Wahrheit. Denn Bi gilt als ausgewiesene Expertin für „islamic finance“, also Finanzstrukturen, die mit dem islamischen Recht, der Sharia, vereinbar sind. Sie lässt auf sich warten – und steht auf einmal doch mitten in dem kleinen Konferenzraum: Dunkle Mähne, langer, schwarzer Rock und eine weiße Bluse mit durchbrochenem Muster. Dazu knallrote Schuhe. „Sorry, eine Telefonkonferenz ist dazwischen gekommen und Mandanten gehen nun einmal vor.“ Die Klienten von Farmida Bi kommen aus der ganzen Welt. Islamische Banken mit Sitz in England gehören dazu, japanische Finanzinstitute, Finanzdienstleister aus Deutschland und Frankreich. Die Nachfrage nach „islamic finance“ hat in den vergangenen fünf Jahren stark zugelegt. Allein in der GolfRegion bestehen inzwischen 30 Prozent der Finanzdienstleister auf Sharia-konforme Angebote. Ein gewaltiger Markt also, von dem Norton Rose profitiert. Die Kanzlei feiert gerade ihre 30-jährige Präsenz im Mittleren Osten. „Islamic Finance“ gehört allerdings auch in England nicht zum Standardrepertoire der Juristenausbildung. Viele Vorkenntnisse kann Farmida Bi vom juristischen Nachwuchs daher nicht verlangen. Das will sie auch gar nicht. Ihre Anforderungen scheinen auf den ersten Blick gar nicht so hoch zu sein. „Enthusiastisch“ sollten ihre Trainees und Referendare sein, sagt Bi. Und intelligent. „Ich merke sofort, ob jemand intelligent ist.“ Ein prüfender Blick. Und da ist wieder dieser konzentrierte Ton in der Stimme und man kann sich leicht vor26 / anwaltsblatt karriere
stellen, dass ihre Trainees und Referendare lieber eine Nacht durcharbeiten als sie zu enttäuschen. Die Aufgabe von Bis Referendaren und Trainees besteht in erster Linie darin, bereits entschiedene Vergleichsfälle herauszusuchen, an denen sich das Team orientieren kann, wenn es beispielsweise darum geht, einen Bond aufzulegen. „Wer schnell im Mittelpunkt stehen will, für den ist ‚islamic finance‘ nichts“, sagt Bi. Andererseits bekommen die Anwaltsanwärter Kenntnisse vermittelt, die sie an keiner Universität lernen. In den internen Teamrunden wird viel diskutiert und überlegt. Denn selbst erfahrene Anwälte machen im „islamic finance“ Vieles zum ersten Mal. Es gebe jede Menge „tricky areas“, wie Bi sagt. Und eben diese lernen die Referendare in den Diskussionsrunden kennen. „Tricky“ wird es vor allem dann, wenn die Wünsche der Mandanten nicht mit dem Gutachten des Sharia-Boards, der islamischen Religionsgelehrten übereinstimmen. „Man muss ein Gefühl dafür bekommen, wo die Verhandlungsmasse liegt“, sagt Bi. Sie erzählt das alles zurückgelehnt in ihren Sessel und mit sparsamer Gestik eines Menschen, der anderen zuhören kann, weil er nicht viele eigene Worte braucht, um sich Autorität zu verschaffen. Ihre Antworten sind kurz; sie erlaubt sich keine Abschweifungen. Von Ahmed Arriouach erfuhr sie per Telefonanruf aus Frankfurt, wo man ihr den 27-Jährigen aus Hessen empfahl. „Sehr ungewöhnlich“, sei das gewesen, sagt Bi, und das klingt ein bisschen wie eine Auszeichnung. Ihrem Referendar hat sie zum Abschluss seiner Station noch einmal eine schwierige Akte auf den Schreibtisch gelegt. Ein Bond soll in Marokko ausgegeben werden und die Frage ist, ob das mit marokkanischem Recht überhaupt vereinbar ist. Seit dem 13. Lebensjahr wollte Bi Anwältin werden. Was macht einen guten Anwalt im „islamic finance“ aus? Wohl am ehesten das Eingeständnis, nicht alles selber machen zu können. „Manche Anwälte glauben, sie seien die Sharia-Experten. Doch das sind wir nicht.“ Farmida Bi wird ganz ernst, dieser Punkt ist ihr wichtig: Letztlich geht es um religiöse Gefühle, sagt sie. „Jeder Schritt, den man als Anwalt tut, muss nachvollziehbar und transparent sein, sonst verlieren wir schnell unsere Glaubwürdigkeit.“
Referendar mit Fingerspitzengefühl für Finanzkonstrukte
Ahmed Arriouach arbeitet dort, wo andere Leute Urlaub machen. Ausflugsdampfer pflügen sich durch das braun-grüne Wasser der Themse, der Londoner Tower ist so nah, dass ein Ausflug in der Mittagspause lockt. Aber Ahmed Arriouach ist nicht zum Spaß in London. Jedenfalls nicht nur. Während seine Referendar-Kollegen daheim in Frankfurt am Main an ihrem Aktenvortrag feilen, sitzt er bei Norton Rose im 9. Stock eines modernen, gläsernen Bürogebäudes im Herzen der City und denkt über Sukuk nach. Sukuk, so heißen Anleihen, die mit dem islamischen Recht, der Sharia, vereinbar sind und Investoren aus islamischen Ländern anlocken sollen. Fast drei Monate lang hat Arriouach bei Norton Rose in der Praxisgruppe „Banking BT 6“ verbracht. Das Wort „examensrelevant“ kommt nicht ein einziges Mal über seine Lippen, wenn er über seine Zeit in London spricht. Die Klausuren hat er hinter sich, das Mündliche steht noch bevor, aber irgendwie hat sich Ahmed Arriouach innerlich schon aus dem Referendariat-Betrieb samt Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verabschiedet, auch wenn er sagt: „Bald gibt es die Ergebnisse. Das wird dann schon noch einmal sehr spannend.“ „Islamic finance“ heißt das Rechtsgebiet, in dem Arriouach in Zukunft arbeiten möchte. „Das bedeutet: Keine Beteiligungen zum Beispiel an Geschäften mit Waffen, Alkohol oder Schweinefleisch“, sagt der 27-Jährige. Und vor allem: Bei den Geschäften dürfen keine Zinsen anfallen. Natürlich ist es im Einzelfall viel komplizierter und dann müssen selbst die Anwälte das Sharia-Board befragen, eine Gruppe von Religionsgelehrten, die prüfen, ob ein Finanzprodukt mit den islamischen Grund- und Wirtschaftsprinzipien vereinbar ist. „Es ist faszinierend zu sehen, wie so etwas in der Praxis abläuft“, sagt Arriouach.
Aber die beste Erfahrung in den vergangenen Wochen war für den zukünftigen Anwalt, dass ihn Kollegen und Mandanten schon als vollwertiges Kanzleimitglied behandelt haben. Wie an jenem Abend, als Arriouach um Mitternacht mit einer dicken Akte unter dem Arm in ein Hotel fuhr, um den Mandanten die unterschriftsreifen Verträge vorzulegen und Seite für Seite mit ihnen durchzugehen: „Die Mandanten haben mich als vollwertiges Mitglied des Teams wahrgenommen.“ Gerade brütet er über der Frage, wie sich in Marokko ein islam-konformer Bond auflegen lässt. Auftraggeber ist eine marokkanische Bank und die Schwierigkeit besteht darin, eine Finanzstruktur zu finden, die zum einen Sharia-konform ist und zum anderem das herkömmliche, marokkanische Finanzrecht nicht verletzt. In so einem Fall heißt es: viel lesen. Denn nur so lassen sich vergleichbare Fälle finden, an denen man sich orientieren kann. Die Zeit in London habe ihn auch viel über den Umgang mit den Mandanten gelehrt, sagt Arriouach. „Wir haben Klienten aus Russland, aus der Türkei, aus der ganzen Welt und auf diese ganz verschiedenen Menschen muss man sich einstellen, ihnen zuhören und mit ihnen verhandeln.“ Noch heute hat er den Trick nicht ganz durchschaut, mit dem es einer Kollegin gelang, einem besonders anspruchsvollen Klienten eine Lösung so zu präsentieren, dass dieser glauben konnte, sie komme von ihm selbst. Arriouach stammt aus einer marokkanischen Familie und „islamic finance“ hat es ihm angetan, seit er im Fernstudium ein Semester lang am Islamologischen Institut Wien studiert hat. Begriffe wie „Ijara“ (Leasing) und „Murabaha“ (Ratenabzahlungskauf) kommen ihm flüssig nicht nur über die Lippen, er weiß auch, was sie bedeuten. Dann malt er mit den Fingern imaginäre Linien auf die blanke Tischplatte des kleinen Konferenzraums, um die Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien darzustellen. In wenigen Tagen ist er mit seiner Referendarstation fertig. Und danach? Er würde gerne im Bereich Islamic Finance tätig sein, vor allem bei Norton Rose.
anwaltsblatt karriere / 27
station
Stefan Münz kümmert sich um die Risse in der Idylle Texte: Justus von Daniels
Nach einem langen Arbeitstag muss man schon mal auf einen Berg rauf, sagt Stefan Münz, als sei das eine Selbstverständlichkeit, die es einzuhalten gilt. Ein Blick aus dem Fenster seiner Kanzlei verrät, dass es tatsächlich nicht anders sein kann. Draußen erhebt sich der Breitenberg mit seinen 1.800 Metern, dahinter falten sich die Alpen auf, von der Morgensonne beschienen. Das Wort Idylle trifft es ganz gut. Pfronten, ein großes Dorf im Allgäu, liegt kurz vor der österreichischen Grenze, ist umgeben von Almwiesen, Höfen, auf deren Dächern modernste Solaranlagen prangen, und etlichen kleinen Betrieben. Touristen atmen tags bayerische Luft beim Spaziergang, der an sich nur Vorbereitung für einen gemütlichen Abend im Biergarten ist. Zum Amtsgericht Kempten sind es 40 Minuten mit dem Auto. Feld, Wald und Wiese, sagt Anwalt Münz, sei schon eine reizvolle Aufgabe. Damit kann er jedenfalls nicht seine Kanzlei meinen. Denn in und um Pfronten ist er der Spezialist für den Krisenfall, Fachanwalt für Arbeits- sowie Insolvenzrecht. „Eine Spezialisierung auf dem Land ist schwierig, weil man wirtschaftlich auf alle Mandate angewiesen ist.“ Münz aber war schon früh ein begeisterter Arbeitsrechtler, „weil es ein so klares und abgegrenztes Gebiet ist.“ Später kam er noch auf die Liste des Insolvenzgerichts, das froh darüber war, dass jemand auch den ländlichen Bereich abdecken kann. Münz ist da, wenn es in der Idylle Risse gibt. Wenn der Gasthof auf der Alm überschuldet ist oder eine Schreinerei keine Aufträge mehr hat. „Die gegenwärtige Wirtschaftskrise trifft auch das Allgäu. Da müssen kreative Lösungen gefunden werden, zunächst im Arbeitsrecht, später eventuell in der Insolvenz.“ Bei ihm lernen Referendare, dass ein Anwalt auch ein richtiger Unternehmer sein kann. Sie können hier beobachten, dass „Anwalt sein“ auch heißen kann, betriebliche Entschei28 / anwaltsblatt karriere
dungen zu verantworten. Wenn Insolvenz angemeldet wird, gilt es zu retten, was zu retten ist. „Da muss man schon seinen Mann stehen“, sagt er. Er ist keiner von den vorschnellen, zackigen Rettern, sondern konzentriert, ausgleichend und besonnen. Er wirbelt nicht, er regelt. „Natürlich geht es in erster Linie darum, die Gläubiger zu bedienen. Aber es ist auch reizvoll, draußen im Betrieb zu sein, Mitarbeiter zu motivieren und mit Banken über Kreditaufschübe zu verhandeln.“ Zu den Eigenschaften eines Insolvenzverwalters, sagt er, gehören Flexibilität, wirtschaftliches Interesse, Stehvermögen und die Lust, in Brennpunkten zu arbeiten. Nicht selten ist der Insolvenzverwalter der Buhmann, wenn bei Geschäftsführern und Angestellten die Nerven blank liegen; da wird der Krisenmanager schon mal für die Krise selbst verantwortlich gemacht. Die roten Akten, die ewigen Kohorten des Rechtsanwalts, sucht man in seinem Büro vergebens. Münz legt auf eine gute Organisation in seiner Kanzlei wert. Die Referendare lernen bei ihm, dass auch eine Kanzlei ein kleines Unternehmen ist – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Er selbst erzählt dann von seinen ersten Schritten in die Selbständigkeit. Von den Vorträgen an der Volkshochschule, den Vereinstingeleien und den langen Wochenenden gerade am Anfang. Münz sieht die Ausbildung im Referendariat kritisch. Deshalb verlangt er auch kaum Vorkenntnisse, sondern setzt auf Erfahrung durch Praxis. Referendare sitzen bei ihm anfangs mit in seinem Büro und begleiten ihn. Sie sollen den Alltag sehen: Mandantengespräche, Diktieren, Verwaltung der Kanzlei, Termine vor Ort und natürlich die Fahrt zum Gericht. Ob ihn das nicht zu sehr an seiner Arbeit hindert? „Die Leute sollen doch ausgebildet werden. Mir ist lieber, der Referendar lernt, einen einfachen Schriftsatz gut zu schreiben und ein Mandantengespräch zu führen, als dass er nur als Informationsbeschaffer für mich tätig ist.“ Nach Pfronten finden natürlich nur wenige Referendare ihren Weg. Aber Münz steht auch eher für einen Anwaltstyp, der Feld, Wald und Wiese neu definiert und dem es wichtig ist, alle Seiten des Anwaltsberufs zu vermitteln. „Die Arbeit als Anwalt ist mir wichtig, aber wenn man abends auf dem Berg steht, das ist schon ein Wert an sich.“
Als Referendarin mit Schwung zurück aufs Land
Eine Folge der Wirtschaftskrise ist die Rede von der Rückkehr zu stabilen Verhältnissen, nach Überschaubarkeit und Beständigkeit. Eva Schädle hat diese Werte auch ohne die Krise schon lange zu ihrem Ziel erklärt. Die Referendarin hat sich für neun Monate Ausbildung in Pfronten entschieden. „Von hier komm’ ich, hier kenn’ ich die Leute“, sagt die 26-Jährige, die ihr Studium nicht weit in Augsburg absolviert hat. Die Kanzlei von Stefan Münz ist für sie ideal. Ihr Ausbilder ist jung, die Atmosphäre sei offen und fair; gleichzeitig ist die Kanzlei lokal orientiert. Es war ihr immer klar, dass sie irgendwann wieder in ihre Heimat geht. Dass sie als Juristin zurückkehrt, war nicht unbedingt ein fester Plan. Das Studium wählte sie vor allem, weil das Fach greifbar ist. Wie viele ihrer Kommilitonen fand sie am Anfang „natürlich das Strafrecht spannend“. Ein Spezialgebiet hat sie aber bisher nicht für sich gefunden. Da richtet sie sich nach der jeweiligen Lage. „Was eine Spezialisierung angeht, mache ich das, was in der Gegend verlangt wird“, sagt sie ganz pragmatisch. Der Kompass einer juristischen Karriere ist heute häufig auf die Tätigkeit in der Großkanzlei ausgerichtet. Auslandsstudium, lückenloser Lebenslauf, namhafte Kanzleien. Für Pfronten braucht es andere Qualitäten. Eva Schädle sagt, auf dem Land ist die Verbindlichkeit gegenüber den Mandanten extrem wichtig. „Der Reiz liegt doch darin, dass man selbständig ist, viel bei den Mandanten ist und dass man hier ganzheitlich rechtlich betreut“, sagt sie. Es sind für sie die Argumente ihres Berufswunsches. „Hier kennt man die Leute und deren Sorgen und kann helfen, einen gerechten Ausgleich für sie zu schaffen, wenn’s Probleme gibt.“ Die Rückkehr als Juristin war anfangs nicht leicht. In ihrer Verwaltungsstation kam sie einmal als Vertreterin des Landratsamtes zu einer Jagdversammlung in Pfronten, die eine neue
Revieraufteilung vornahm. „Da haben schon einige verwundert geschaut. Die Eva von früher, die da jetzt in offizieller Funktion kommt. Aber ich habe mir schnell Respekt verschafft“, sagt sie. Wichtig sei es, selbstbewusst aufzutreten, aber gleichzeitig bescheiden zu sein. Sie sagt das sehr kernig, man glaubt es ihr sofort. „Ohne Bodenhaftung geht es nicht.“ Keine Überraschung ist es, dass auch Eva Schädle die Ausbildung kritisiert. Es werde viel zu viel Energie in Prüfungen investiert. Da bliebe in den Stationen nicht genügend Zeit zum richtigen Arbeiten. „Die Anwälte zeigen mir hier, wie der Alltag wirklich aussieht.“ Man lernt viel, wenn man am Anfang den Anwalt begleitet. Und sie kann sich hier aussuchen, in welchen Rechtsgebieten sie ihre Schriftsätze entwirft. Aber durch die Lehrveranstaltungen und das Lernpensum werde die Woche immer so zerstückelt, dass man kaum kontinuierlich in der Kanzlei sein könne. Ins Ausland zu gehen, hat sie nur kurz überlegt. Das Ausland kommt auch so in Scharen zu ihr. Eva Schädle kennt die Japaner, die Amerikaner und all die Tagestouristen von etlichen Führungen durch Neuschwanstein. Das Schloss liegt 20 Minuten entfernt, sie hat dort ein Jahr als Schlossführerin gearbeitet; 10 Führungen am Tag, jeweils 40 Minuten. „Das ist ein wunderbarer Ausgleich nach dem ersten Examen gewesen.“ Die Traumwelt Ludwigs II. und die Allgäuer Bodenständigkeit sorgen für die richtige Mischung für sie. „Klar, Ausland ist schon interessant, aber einen LL.M. braucht man hier wirklich nicht.“ Es ist ein beruflicher Weg, der fast schon etwas altmodisch wirkt: nicht die großen Mandate, die Internationalität, sondern die Eigenständigkeit zu suchen. Aber das Bewährte hat ja gerade wieder Konjunktur. Schädle sagt, dass eine gelungene Berufswahl viel mit einem für sie passenden Arbeitsalltag zusammenhängt. Sie hofft, zunächst in einer Kanzlei anfangen zu können und sich vielleicht später mal selbständig zu machen, ob mit oder ohne Spezialisierung. Wichtiger ist ihr, dass sie eine gute Anwältin für die Leute in der Gegend wird. Und eines ist auch für sie ungefragt klar: dass man am Abend mit dem Mountainbike noch mal auf den Berg hoch muss. „Das braucht man schon.“ Selbstverständlich. // anwaltsblatt karriere / 29
gastkommentar
Erfolgsgeheimnis Text: Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
Was macht den guten Anwalt aus? Das verrät die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts. An ihrem Gericht dürfen – anders als beim Bundesgerichtshof – alle Anwältinnen und Anwälte auftreten.
„Etwas Sein, etwas Schein – und jede Menge Schwein.“ So lautete einst die Antwort eines bekannten Industriekapitäns auf die Frage nach seinem persönlichen Erfolgsgeheimnis. Wie knapp, wie witzig und wie bescheiden nimmt sich diese Auskunft aus verglichen mit den kunstvollen Empfehlungen, die sich in modernen Karriereratgebern finden. Diese reichen von Tipps für erfolgreiches Telefonieren bis hin zu Sätzen, die beim „networking“ in Kongresspausen entweder auf jeden oder auf gar keinen Fall benutzt werden dürfen. Doch ein Rest gesunden Menschenverstandes lässt uns fragen: Wie ist es möglich, dass es bis heute Menschen in hohen und höchsten Funktionen gibt, die mit Sicherheit nie eines dieser raffinierten Ratgeberbücher zur Hand nahmen? Kann man tatsächlich Erfolg haben ohne Erfolgsratgeber? Man kann. Doch Erfolg lässt sich nicht wie ein Werkstück am PC planen. Und ganz bestimmt genügt es nicht, einzelne Kunstgriffe zu beherrschen und schon läuft alles von alleine: Weder ist der einzelne Mensch eine Maschine noch ist die Gesellschaft eine Fabrik, in der es ausreicht, hier und da einen Schalter umzulegen oder einen Knopf zu drücken oder gar das Zauberwort zu sagen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Und auch gute Rhetorik hat in Wahrheit nichts mit antrainierter Sprechblasenkosmetik zu tun. Rem tene, verba sequentur, sagten die Römer: Wenn du die Sache beherrschst, kommen die richtigen Worte von allein. Juristen müssen also ihr Handwerk lernen und sie müssen es beherrschen. Bevor sie sich als Anwälte in spe über smarte Geschäftsmodelle, raffinierte Akquisestrategien oder erfolgverheißende Rhetorikkurse Gedanken machen, müssen sie das harte juristische Schwarzbrot kauen. Das gilt auch während des Berufslebens: Wer sich zu schade ist, Schriftsätze, Urteile, Gesetze und Literatur gründlich zu lesen, und wer sich nicht die Zeit nimmt, das gerichtliche Verfahren zu durchdenken und statt dessen meint, den Prozess nicht im Gerichtssaal, sondern auf der Medienbühne gewinnen zu müssen, entpuppt sich schnell als Schaumschläger und verliert jegliche fachliche Reputation. 30 / anwaltsblatt karriere
Die immer neue Vertiefung in das – lebenslange – Studium des Rechts kostet Zeit. Aber sie schult die juristischen Tugenden: Kenntnis des geschriebenen Rechts, Unterscheidungsvermögen, Disziplin des Denkens, Klarheit und Unvoreingenommenheit des Blicks auf die Normenwelt und auf die Tatsachen, das Erfassen von Zusammenhängen und das ruhige Abwägen des Für und Wider. Ich glaube, auf diesen Tugenden – und vielleicht auch noch auf weiteren – ruht die ganz eigene Sphäre des Rechts. Sie dürfen wir nicht aufgeben gegen alle, die das Recht lediglich als Diener von Herrschaftsansprüchen begreifen wollen, seien es solche des Marktes, religiöser oder anderer Weltanschauungen. In der Eigenständigkeit des Rechts liegt seine ordnende Kraft. Die Menschen wollen von uns nicht wissen, was irrtumsanfällige Marktstrategen denken, sie wollen auch keine Bekenntnisse hören. Sie wollen wissen, was Recht ist und setzen damit ganz selbstverständlich voraus, dass Recht eben etwas anderes ist als nur ein Mittel zum Zweck. Nur das Bewusstsein von der Eigenständigkeit des Rechts gibt dem Anwalt die innere Sicherheit und die persönliche Überzeugungskraft, kurz gesagt: die Glaubwürdigkeit, die er braucht, um Mandanten an sich zu binden und ihre Interessen wirksam gegenüber Gegner und Gericht wahrzunehmen. Denn letztlich gilt: Es zählt das Argument und nicht die Brillantine. Wenn dann zu diesem Sein noch der hübsche und keineswegs zu verachtende Schein hinzu kommt, den rhetorisches Geschick, gewinnendes Auftreten und adrette Seidenschals verbreiten können – dann wird sich irgendwann ganz wie von selbst auch das ersehnte Schwein dazugesellen. In diesem Sinne: Viel Glück in der Karriere! //
trends
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Familienrecht
Nüchterne Profis für die vorsorgende Beratung gesucht
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Gute Anwälte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.
Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Wir hoffen, dass das Jahr 2010, nachdem zum 01.09.2009 erneut ein Totalumbau der Rechtsregeln des Familienrechts in Kraft getreten ist, ein Jahr wird, das zunächst einmal keine weiteren Reformen bringt und uns deshalb Gelegenheit gibt, in Ruhe an der Umsetzung der bisherigen Reformen in die Praxis zu arbeiten.
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Neue Spielregeln
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des Familienrechts in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Die zunehmende Spezialisierung und zunehmende Zahl der Fachanwälte für Familienrecht haben auch zu einer Konzentration der Verfahren bei den „Experten für das Familienrecht“ und damit zu einer noch stärkeren Professionalisierung der anwaltlichen Tätigkeit geführt. Das Familienrecht, hier besonders das Unterhaltsrecht mit seinen Änderungen zum 01.01.2008, hat sich zu einer hochkomplexen Materie entwickelt, die ohne Spezialkenntnisse nicht mehr zu bewältigen ist.
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Interview mit Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Der Bedarf an professionellem Rechtsrat wird wachsen, da die „Verrechtlichung“ aller privaten Beziehungen zunimmt. Immer mehr Menschen werden durch Eheverträge Vorsorge für den Konflikt treffen. Da die nichtehelichen Lebensformen mit Kindern neben der Ehe massiv zunehmen – jedoch hierfür kaum rechtliche Regelungen vorgesehen sind –, ist der Bedarf an Vereinbarungen dort besonders hoch, um den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren zu gewährleisten. Die demographische Entwicklung wird es auch erforderlich machen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu gestalten und den Unterhalt der älteren Bürger sicher zu stellen. Wegen der Vielfältigkeit der Lebensformen, die unsere Gesellschaft entwickelt, wachsen den Familienanwälten auch zahlreiche neue Aufgaben zu. Die „Europäisierung und Internationalisierung des Familienrechts“ schreitet im Leben der Menschen voran. Fundierte Kenntnisse des internationalen und europäischen Familienrechts werden wichtiger. Man kann daraus schon sehen, dass uns die Arbeit nicht ausgehen wird.
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Wo haben Berufsanfänger im Familienrecht die größten Chancen?
Vorrangig dort, wo schon spezialisierte Familienanwälte arbeiten. Die Zahl der Familienanwälte nimmt auch innerhalb von Sozietäten zu. Es wird nicht mehr nur die eine Frau für das emotionale familienrechtliche Gebiet in Männersozietäten geben, sondern in Kanzleien, die erfolgreich sein wollen, ein qualifiziertes Team, das vor allem auf den immer auch tangierten Nebengebieten (Steuerrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, etc.) die Mandanten qualifiziert beraten kann.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin im Familienrecht braucht?
Familienanwälte müssen ihre Mandanten in einer zutiefst krisenhaften Lebenssituation sozial kompetent, mit Augenmaß und Verhandlungsgeschick durch das Verfahren schon ab der Trennung begleiten und sollten jede Überidentifikation mit dessen (meist sehr emotionalen) Problemen vermeiden können. Sonst verstellen sie sich den Blick auf die relevanten Rechtsfragen ebenso wie sie sich die Möglichkeit einer Einigung verbauen. Die Strategieberatung und Kommunikationsfähigkeit, also die sogenannten „Soft-Skills“ des beruflichen Alltags (ausreichende Empathie für den Mandanten, aber auch die notwendige Abgrenzung) werden nicht gelehrt. Die Qualifikationen auf weiteren relevanten Gebieten fehlen, z.B. muss ein Familienanwalt die Qualität eines forensischen Sachverständigengutachtens in Kindschaftssachen überprüfen können, er muss das Rentenund Versorgungsausgleichsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Sozialrecht und das Erbrecht sowie das Arbeitsrecht und die Bezüge und Auswirkungen dieser Rechtsgebiete auf das Familienrecht kennen und erkennen. In der Praxis müssen Familienanwälte viel Wissen und Erfahrung deshalb selbst sammeln und sich ständig fortbilden. Das gelingt am besten in der Kommunikation mit anderen Familienanwälten. Der notwendige „breite Blick“ auf jedes individuelle Mandantenschicksal und die gefragten Zusatzqualifikationen machen die Tätigkeit im Familienrecht aber gerade so interessant. Die Gesprächspartnerin ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 33
trends
trends
Mediation
Europarecht
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Christian Duve, München
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein, Berlin
Strategie, Überzeugung, Kommunikation und Reflektion
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Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich der Mediation sowie der sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
In den letzten fünf Jahren hat die Initiative der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Förderung der Mediation die Diskussion über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mediation beherrscht. Nach der Veröffentlichung eines Grünbuchs und der Verabschiedung eines Verhaltenskodex für Vermittler wurde schließlich eine EU-Richtlinie für Mediation in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten verabschiedet. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist zwar auf grenzüberschreitende Auseinandersetzungen beschränkt. Dennoch ist damit zu rechnen, dass viele EUMitgliedsstaaten die Richtlinie auch für inländische Streitigkeiten umsetzen werden. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit einen Referentenentwurf für ein Mediationsgesetz aus.
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Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Das bestimmende Ereignis im Jahr 2010 wird der Erlass eines Mediationsgesetzes sein. Das Gesetz wird die Mediation stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rücken.
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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Im internationalen Wirtschaftsverkehr wird die Nachfrage nach der Mediation nicht sprunghaft, aber langsam und stetig zunehmen. Die veränderte Klauselpraxis der letzten Jahre wird dazu führen, dass öfter vor einem Schiedsverfahren noch eine Mediation durchgeführt wird. Die Mediation wird sich als eine Konfliktbeilegungsmethode neben der Schiedsgerichtsbarkeit etablieren, ohne diese oder die Prozessführung vor staatlichen Gerichten zu verdrängen. Wie sich der inländische Markt entwickelt, wird vom Mediationsgesetz abhängen. Der Gesetzgeber wird zu entscheiden haben, welche Funktion die Gerichte einnehmen. In den letzten Jahren haben sich Richter als Vermittler in denjenigen Streitigkeiten betätigt, die nicht vorgerichtlich beigelegt werden konnten. Für die Konfliktparteien war das durchaus attraktiv: Erfahrene Richter standen ihnen zum Nulltarif als Vermittler zur 34 / anwaltsblatt karriere
Verfügung. Ohne weitere finanzielle Kosten tragen zu müssen, haben viele das gerne angenommen. Der Gesetzgeber wird entscheiden müssen, ob er diese staatliche Subventionierung der Mediation zu Lasten von Berufsgruppen, die Honorare für ihre Leistungen benötigen, fortsetzen möchte oder nicht.
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Wo haben Berufsanfänger im Bereich der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die größten Chancen?
Berufsanfänger haben dort die größten Chancen, wo die Nachfrage nach ihnen am größten ist. Die Konfliktparteien erwarten von Mediatoren regelmäßig Fachkompetenz und Erfahrung. Um das zu sammeln, gibt es drei Möglichkeiten: Erstens sammeln Berufsanfänger Erfahrung in der Rolle des Dritten, indem sie sich im gemeinnützigen Bereich engagieren (z.B. bei Trainingsprogrammen für Schul- und Nachbarschaftskonflikte). Zweitens können Berufsanfänger bei Praktikern tätig werden, die als Vermittler oder Interessenvertreter in der Mediation oder Schlichtung oder als Ombudsleute tägig sind. Drittens empfiehlt sich zu Beginn der Berufstätigkeit eine Tätigkeit als Counsel bei einer der internationalen Schieds- oder Streitbeilegungsinstitutionen.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin im Bereich der Mediation und der sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung braucht?
Das Studium konzentriert sich auf die Vermittlung des Fachwissens und der Methode. Beides ist für den Beruf unerlässlich. Wenig oder keine Aufmerksamkeit wird dagegen im Studium auf die Entwicklung des strategischen Denkens, auf Überzeugungskraft, auf Kommunikation, auf die Reflektion eigenen und fremden Verhaltens (und die Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit) gerichtet. Fachwissen und methodische Fähigkeiten sind im Beruf Pflicht. Die Kür sind Strategie, Überzeugung, Kommunikation und Reflektion. Das gilt für die anwaltliche Tätigkeit in jedem Feld. Wer ebenso diplomatisch wie durchsetzungsstark agieren kann, wird auch in der außergerichtlichen Streitbeilegung erfolgreich sein. Hilfreich sind auch Neugier, Geduld, Ausgeglichenheit und Vorurteilsfreiheit. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Außergerichtliche Konfliktbeilegung des Deutschen Anwaltvereins.
Der Lissabon-Vertrag ist nur etwas für Spezialisten
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Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Europarecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
In den letzten fünf Jahren ist die Rechtsberatung im Europarecht noch viel heterogener geworden. Bedingt durch eine schier unüberschaubare Flut an neuen Richtlinien, Verordnungen und EuGH-Urteilen in allen Bereichen und mit allen Verästelungen gibt es „den Europa-Anwalt“ längst nicht mehr. Dafür haben wir „die Kartellrechtler“, „den Beihilfenrechtler“, die „Zoll- und Außenwirtschaftsexperten“ oder die „Agrarrechtler“. Die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Gesellschaften im Inland (Stichwort: das Urteil „Überseering“) und ungezählte neue Verbraucherschutz- und IPR-Richtlinien haben darüber hinaus die Zivil- und Gesellschaftsrechtler auf den Plan gerufen. Unerwartet und oft nur widerwillig müssen auch sie sich in die Grundstrukturen und Wirkungsweisen des Europarechts einarbeiten.
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Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon! Wie auch immer die Spielchen des tschechischen Präsidenten ausgehen: Die wohl wichtigste Reform in der Geschichte der Europäischen Union wird nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun nicht mehr aufzuhalten sein. Für uns Europarechtler bedeutet sie vor allem: Nachsitzen! Der Reformvertrag enthält nicht nur eine völlig neue Nummerierung und eine – ziemlich umständliche – Bezeichnung („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“), sondern eine ganze Reihe praxisrelevanter Änderungen.
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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Zwei Entwicklungen werden den Markt prägen. Zum einen wird es, dank des Lissabon-Vertrages, zu einer Rückkehr des „klassischen“ Europa-Anwaltes kommen. Nicht nur in den ganz großen „Anwaltsfabriken“ wird es Anwälte geben müssen, die die gesamte Klaviatur des – dann – „Unionsrechts“ perfekt beherrschen, einschließlich seiner Gerichtsverfahren, der spezifischen Wirkungsweise des EU-Rechts und der EU-Grund-
rechte. Hier liegt noch eine Menge Musik. Zum zweiten wird die Rechtsberatung im Europarecht zunehmend „zivilisiert“. Nicht mehr das öffentliche Recht, sondern die Zivil- und Gesellschaftsrechtler werden den Markt dominieren. Denn die Entwicklung eines europäischen Zivilgesetzbuches und weitere europäische Gesellschaften werden auf Dauer nicht mehr zu verhindern sein. Natürlich wird der Rechtsdienstleistungsmarkt dadurch auch europäischer.
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Wo haben Berufsanfänger im Europarecht die größten Chancen?
Derzeit noch im Kartell- und Beihilfenrecht. Fast alle renommierten großen Kanzleien unterhalten in der Europa-Hauptstadt Brüssel eigene Büros, die sich auf das EU-Wettbewerbsrecht fokussieren. Hier sind Spezialisten mit Sprachkenntnissen und wirtschaftlichem Sachverstand gefragt – auch Berufsanfänger.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine junge Anwältin für das Europarecht braucht?
Viele Lehrbücher und Vorlesungen legen viel zu viel Gewicht auf die europäischen Institutionen. Eine gut organisierte Studienfahrt nach Brüssel und/oder Luxemburg sollte hier genügen. Viel wichtiger wäre es, anhand von zwei, drei praktischen Fällen in die Tiefe zu gehen. Hier beginnt Europarecht Spaß zu machen und hier lernt man die Eigenheiten dieser Rechtsordnung kennen, die man für die Praxis braucht. Zum Beispiel das „Spiel über die Bande“: Europa ist längst zu einer Spielwiese für Interessen geworden, die sich auf nationaler Ebene nicht durchsetzen lassen. Von der EU-Kommission und dem EU-Gerichtshof erhofft man Unterstützung, wenn man vor einer nationalen Institution gescheitert ist. Dieses Spiel betreiben übrigens keineswegs nur Anwälte, Unternehmen oder Interessenverbände. Von vielen Ministerien und Bundesländern ist bekannt, dass sie sich bei der Kommission über Verletzungen des EU-Rechts beschweren oder beim Rat auf Vorschriften drängen, die in Deutschland keine Chance hätten. Jeder Euro-Praktiker hält hier viel Anschauungsmaterial bereit – und da sollten auch die Seminare zum EU-Recht ansetzen. Der Autor ist Mitglied des Umweltrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins und dessen Europabeauftragter. anwaltsblatt karriere / 35
interview
Der Brückenbauer Kreativität auf der Grundlage des Rechts
Für Banken gibt es Stresstests, für Juristen auch. Der Ausnahmezustand in Bundestag und Bundesrat: Die fünf Tage im Oktober 2008, als die Finanzmärkte vorläufig gerettet wurden. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz – an einem Montag in den Bundestag eingebracht – stand am Freitag im Bundesgesetzblatt. Mit dabei beim schnellsten Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik: Anwälte. Die Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer beriet das Bundesfinanzministerium vor allem im Gesellschafts- und Verfassungsrecht, wie die Bundesregierung im März 2009 auf eine kleine Anfrage mitteilte. Und Anwälte waren auch danach (zum Beispiel bei der Übernahme der Hypo Real Estate) dabei. An vorderster Front: Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wolfers (45) aus dem Berliner Büro der Sozietät. Was können Anwälte besonders gut?
Ihren Mandanten das Recht erklären und für sie vertreten. Jedenfalls sollten sie das können. Ob sie es immer schaffen, ist eine andere Frage. Was zeichnet einen guten Anwalt aus?
Dass er das Recht versteht, beherrscht und erklären kann. Und zwar in einfachen, verständlichen Sätzen. Die Rechtslage ist ja häufig komplex. Das darf aber keine Ausrede sein für Unverständlichkeit. Gerade wir Anwälte müssen in der Lage sein, Komplexität auf die rechtlichen Kernfragen zu reduzieren und diese dem Mandanten in einer normalen, möglichst unjuristischen Sprache zu verdeutlichen. Wir sind im Grunde Brückenbauer – zwischen den abstrakten Rechtssätzen und dem konkreten Problem des Mandanten. Das Recht dem Mandanten erklären. Reicht das? Wie kreativ muss ein Anwalt sein?
Wenn das richtig geschieht, ist das schon eine ganze Menge. Das darf man nicht unterschätzen. Aber Sie haben recht: Häufig dürfen wir dabei nicht stehen bleiben. Wenn der Mandant ein Problem hat, was so in Rechtsprechung, Literatur und Praxis noch nicht behandelt wurde, muss man gestalten. Vor einem liegt das leere weiße Blatt. Aber daneben liegen die Grundlagen, des Gesellschaftsrechts, des öffentlichen Rechts, des Kartellrechts, des Steuerrechts, etc. Aus denen muss der Anwalt die neue Lösung entwickeln. Kreativität ist also auf jeden Fall nötig. Aber immer geerdet, auf der Grundlage des Rechts, nicht im freien Raum. Ein Beispiel für das Schöpfen aus dem Bestand des Rechts?
Wenn zum Beispiel ein Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren veräußert werden soll, sich also öffentliche wie private Bieter gleichermaßen daran beteiligen können, stellt sich die Frage, wie der Zielkonflikt zwischen der öffentlichrechtlichen Ausgestaltung einerseits und der freien Veräußerbarkeit andererseits gelöst werden kann. Das war das Problem bei der Veräußerung der Landesbank Berlin und Berliner Sparkasse. Die Lösung konnte nur entwickelt werden aus den öffentlichrechtlichen Grundlagen einerseits und den Transaktionserfahrungen andererseits. Ist das Entwerfen eines Vertrages schwieriger oder das Entwerfen eines Gesetzes?
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wolfers hat in der Finanzkrise die Bundesregierung beraten.
Mir ist das Entwerfen eines Vertrages geläufiger. Meine Erfahrung bei der Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben ist begrenzt. Im Übrigen liegt die Verantwortung für einen Gesetzentwurf bei dem Ministerium. Die Aufgabe externer Berater ist begrenzt. Für beides, Verträge und Gesetze, gilt aber: Man muss vorausschauen, nach vorne und zur Seite; Konflikte konkret vorhersehen und sie abstrakt lösen. Und in beiden Fällen muss die Formulierung klar sein.
5 High Five
Was muss ein Anwalt von Philosophie verstehen? Es ist gut, wenn er Freund der Wahrheit bleibt. Wie viel Freizeit braucht ein Anwalt? Mehr als ich leider derzeit habe. Wie viel Freizeit hat ein Anwalt? Tendenziell zu wenig. Wann ist ein Mandat spannend? Wenn es um die Grundlagen geht. Welche zwei philosophischen Schriften sollte ein Anwalt gelesen haben? Leviathan von Thomas Hobbes und Politik von Aristoteles. Im Leviathan lernt man, warum es einen Staat geben muss. Bei Aristoteles, warum die Begründung von Hobbes nicht ausreicht.
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interview
interview
Was lernt ein Anwalt im Mandat von seinem Mandanten?
Das hängt von dem Mandanten ab. Im besten Fall kann er viel über den Wirtschaftsbereich lernen, in dem der Fall spielt. Außerdem kann er Zuhören, strukturiertes Denken, Konzentration auf das Wesentliche und Entscheiden lernen. Das geschieht entweder durch Vorbild. Oder durch bohrendes Nachfragen des Mandanten. Das erzieht dann auch den Anwalt zu Klarheit und Entscheidung. Wie wichtig ist das Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt?
Sehr wichtig, außerordentlich wichtig. Die Mandatsbeziehung ist eine zwar nicht persönliche, aber professionelle Vertrauensbeziehung. Der Mandant muss das Gefühl haben, dass der Anwalt sein Problem verstanden hat, dass er es kompetent löst und dass er sich auf ihn verlassen kann. Deshalb muss ein Anwalt auf Menschen zugehen und Vertrauen gewinnen können. Das gehört zum Brückenbau. Wie wichtig ist Ethos und Moral für den Anwalt?
Es geht nicht ohne. Der Anwalt als Organ der Rechtspflege – das ist nicht nur eine Floskel. Der Anwalt muss, auch in seiner Parteinahme für den Mandanten, auf dem Boden des Rechts bleiben. Das ist bei uns mehr als eine rein positivistische Anwendung von Regeln. Es umfasst auch die in unserer Verfassung verankerte Wertorientierung des Rechts. Zur Person Dr. Benedikt Wolfers (Jahrgang 1964) ist seit 1996 Rechtsanwalt. In Tansania geboren, wuchs er ab 1965 in Flensburg auf. Er studierte von 1985 bis 1992 in Freiburg, Göttingen, Oxford und München und war von 1987 bis 1991 wissenschaftlicher Mitarbeiter (bei dem Historiker Prof. Dr. Heinrich August Winkler in Freiburg, bei dem Zivilrechtler Prof. Dr. Uwe Diederichsen in Göttingen und bei dem Politikwissenschaftler Prof. Dr. Wilhelm Hennis in Freiburg). Sein Doppelstudium: Philosophie, Politik und Geschichte auf Magister sowie Jura. 1988 und 1989 schrieb er in Oxford seine Magisterarbeit über „Geschwätzige Philosophie. Thomas Hobbes’ Kritik an Aristoteles“ (erschienen bei Königshausen & Neumann 1991). 1992 kam das erste Staatsexamen in München an die Reihe. Nach einer Tätigkeit bei der Treuhandanstalt war er von 1994 bis 1996 Referendar am Kammergericht in Berlin und promovierte 1995 zum Dr. jur. an der Humboldt-Universität („Das Investitionsvorrangverfahren: Verwaltungsrechtliche und Verwaltungsprozessuale Aspekte“). Seit 2001 ist er Partner der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin. Wolfers lebt in Berlin, ist verheiratet, hat zwei Töchter (12, 10), einen Sohn (8) und musiziert gerne (Klavier, Chor).
Was raten Sie einem Studenten, der Anwalt werden möchte?
In der Studentenphase bleibt eine sehr gute juristische Ausbildung das A und O. Die bekommt er nur in dieser Zeit. Wenn er dann auch schon eine Leidenschaft für bestimmte Themen entdeckt, umso besser. Aber der Rest kommt später. Einen Tipp für den Referendar?
Er sollte die mittlerweile sehr verschiedenen Kanzleiformen kennenlernen – es sei denn, er weiß schon genau, was er will. Ich wusste es als Referendar noch nicht.
Muss man Mandanten manchmal erziehen?
Was raten Sie einem Berufsanfänger?
Man muss sie manchmal führen. Wirkt das Gemeinwohlprinzip in der Anwaltstätigkeit?
Wenn das geht: Zusehen, Zuhören und Lernen von älteren Kollegen. Der Berufsanfänger sollte wissen, dass es selbst bei tollen Examensergebnissen für den erfolgreichen Anwalt noch einiger Erfahrung bedarf.
Jedenfalls sollte es berücksichtigt werden. In der Tätigkeit eines Öffentlichkeitsrechtlers gehört es sozusagen zum Regelwerk. Auch sonst ist es für die Anwaltstätigkeit relevant.
Was schätzen Sie an Berufsanfängern?
Wie äußert es sich denn?
Wenn sie sich mit Engagement den rechtlichen und unternehmerischen Fragen widmen und Freude an neuen Fragen, Austausch und Arbeit im Team haben.
Im öffentlichen Recht geht es um den Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger. Da ist der Gemeinwohlbezug offenkundig. Und dessen Spannungsverhältnis zum Einzelnen auch. Die Bewältigung der Finanzkrise ist dafür ein Musterbeispiel. Aber auch der Zivil- und Gesellschaftsrechtler wahrt, im weiteren Sinne, den Gemeinwohlbezug, indem die Ordnung der zivilrechtlichen Parteien untereinander letztlich Rechtsfrieden schaffen und wahren soll. Hätten Anwälte die Finanz- und Wirtschaftskrise vermeiden können?
Das glaube ich nicht. Ein Kernproblem bestand in der Überbewertung von Immobilien auf dem amerikanischen Hypothekenmarkt. Diese aus den Fugen geratene Bewertung beruhte auf der betriebswirtschaftlichen Einschätzung der Banken und ggf. auch auf falschen Anreizen der Politik, nicht aber auf der Tätigkeit der Anwälte. Wie werde ich ein guter Anwalt?
Ich denke an vier Punkte: Zuerst muss ich schlicht ein guter Jurist sein. Deshalb werden wir ja gefragt. Damit kann ich auch Richter werden.
So ist es. Deswegen kommt es zweitens darauf an, dass man mit dem Mandanten mitdenken und sich in seine Welt hineinversetzen kann. Das kann die Welt einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder die einer Regierung sein. Vielfach 38 / anwaltsblatt karriere
wird dies mit „unternehmerischem Denken“ umschrieben. Drittens halte ich Kommunikation und Sprache für zentral. Wir müssen für den Mandanten viel früher und auch umfassender als z.B. ein Richter die Komplexität des Rechts auf den Boden holen, verständlich machen, auf den Fall anwenden und weiterdenken. Wir müssen den Mandanten abholen und mitnehmen. Der vierte wichtige Punkt für einen Anwalt ist die Fähigkeit, auf Menschen zuzugehen. Man muss nicht mit jedem gut Freund werden, aber man muss in der Lage sein, mit Mandanten eine professionelle Vertrauensbeziehung aufzubauen und intern im Team arbeiten zu können. Und für alle vier Punkte gilt: Sie müssen einem Spaß bringen. Man muss das, jedenfalls grundsätzlich, gerne machen. Sonst wird es auch nicht gut.
Was vermissen Sie an Berufsanfängern?
Ich vermisse nichts, wenn sie gute Juristen sind und das Zeug zu den anderen Voraussetzungen mitbringen. Berufsanfänger sind Berufsanfänger. Sie dürfen und sollen ja noch lernen. Sie haben sich 1996 für die damals größte deutsche Kanzlei entschieden, die in einer der weltweit größten Kanzleien aufgegangen ist. Wie hat sich Ihr Arbeiten in dreizehn Jahren verändert?
Die jederzeitige Erreichbarkeit per Handy oder E-Mail hat zu großen Änderungen und weiteren Belastungen geführt. Das Erfordernis, im Team zu arbeiten, ist stärker geworden. Die schwierigsten Fälle liegen heute oft zwischen den Rechtsgebieten. Allein kriegen Sie das nicht hin. Und drittens schaut die Öffentlichkeit heute mehr auf uns. Dabei gilt nach wie vor: Wir sind und bleiben die Berater. Der Mandant steht vorne. Er muss die Entscheidung treffen und auch die Verantwortung tragen. Hätten Sie vor 20 Jahren geglaubt, dass Sie heute noch auf Ihre Magisterarbeit über Thomas Hobbes und Aristoteles angesprochen werden?
Von Freunden vielleicht schon. Aber sicherlich nicht im Rahmen eines Interviews im Anwaltsblatt. Da hätte ich nicht mal geglaubt, Anwalt zu werden. Das Gespräch führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Urszula Lisson, Berlin
Zur Renaissance des öffentlichen Rechts: „Der erste Grund ist die zunehmende Regulierung, und zwar in der harten Infrastruktur, z.B. im Bereich Verkehr und Transport, Energie, Wasserwirtschaft, Emissionshandel, etc. als auch in der sozialen Infrastruktur, z.B. im Bereich Gesundheitswesen. Der zweite Grund: Öffentliche Unternehmen strukturieren sich um, z.B. um effizienter, unternehmerischer und politikferner zu werden. Nehmen Sie die Umstrukturierung der Bayerischen Staatsforsten, des größten Forstbetriebs Europas. Sie wurde vor einigen Jahren aus einem ehemaligen Staatsbetrieb innerhalb des Landwirtschaftsministeriums in eine eigenständige, am Markt tätige Einheit ausgegliedert. Der Bayerischen Staatsregierung stellte sich die Frage: In welcher Rechtsform lassen sich, bei Wahrung des öffentlichen Auftrags der Staatsforsten, die unternehmerischen Ziele am besten verwirklichen: AG, KGaA, GmbH, Stiftung, Zweckverband, Anstalt, etc.? Aufgrund ihrer großen Flexibilität und Gestaltungsoffenheit, insbesondere in der corporate governance, fiel die Wahl auf die Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnliche Tendenzen kann man bei den öffentlichen Banken (Landesbanken und Sparkassen) beobachten. Auch hier eine Renaissance des öffentlichen Rechts. Der dritte und aktuellste Grund: Die Rolle und Rückkehr des Staates als Rettungsanker in der Finanzkrise. Die wichtigsten Instrumente, mit denen die Krise bewältigt wird, sind Instrumente des öffentlichen Rechts. Und sie werden umgesetzt von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt.“
Zum Umgang mit Sprache: „Sprache ist für Anwälte genauso wichtig wie für Journalisten. Ich empfehle deshalb Mitarbeitern gelegentlich die Lektüre des Buches ‚Deutsch für Profis‘ von Wolf Schneider, dem Gründer der Henri-Nannen-Schule für Journalisten in Hamburg. Eine sehr schöne und amüsante Zusammenstellung darüber, wie man etwas sagen und schreiben kann und wie man es lieber nicht machen sollte – wenn man noch will, dass der Leser die Botschaft versteht. Das hilft auch Anwälten. Lesenswert ist im Übrigen der Style Guide des Economist, der es ja selbst vormacht: auf knappem Raum die zentralen Punkte verständlich und pointiert zum Ausdruck zu bringen, ohne flach zu werden.“ „Deutsch für Profis“ von Wolf Schneider ist als Taschenbuch im Goldmann-Verlag erschienen (8 Euro). Den Style Guide vom Economist gibt es unter www.economist.com/research/styleguide.
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kommentar
Der Traum von der anwaltlichen Unabhängigkeit Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br.
Der Anwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Doch wie unabhängig ist ein Anwalt?
Juristen leben bekanntlich in einer Welt, welche vor allem durch Rechtsnormen geprägt ist. Sie unterliegen dabei oftmals der Gefahr, die Norm mit der Wirklichkeit gleichzusetzen. Vor allem Freiberufler wie zum Beispiel Rechtsanwälte haben in ihrer Geschichte immer wieder beredte Beispiele erheblicher Faktenblindheit im eigenen Berufsrecht geliefert, um den eigenen Berufsstand normidealistisch in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Die anwaltliche Unabhängigkeit ist ein Paradebeispiel für eine Berufsidealisierung. Verwiesen wird auf § 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Schließlich wird in der Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 1 BORA bestimmt: „Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus….“. Die Wirklichkeit der Rechtsanwälte entspricht jedoch meist weniger der Norm, sodass auch für ihr Unabhängigkeitspostulat der Satz von Karl Kraus zutrifft, nach dem sich bekanntlich hinter dem Ideal das Übel befindet. Unstreitig ist: Rechtsanwälte sind staatsunabhängig auf Grund der Freiheit der Advokatur, deren Einführung 1878 vor allem der gleich lautenden Streitschrift von Rudolf von Gneist zu verdanken ist. Rechtsanwälte in Staatsdiensten wie einstmals Prokuratoren und Advokaten waren und sind nicht in der Lage, die Mandanten unabhängig zu vertreten. Die entscheidende Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte geht aber heute nicht mehr vom Staat aus. Die offene Flanke des Ideals ist der nichtstaatliche Bereich. Unbestritten ist zwar, dass der Anwalt als „Diener des Mandanten“ dessen Rechte und Interessen zu wahren hat mit der Folge, dass er seinen Weisungen unterliegt. Eine seit rund zwei Jahrzehnten völlig veränderte Situation ergibt sich aber daraus, dass Rechtsanwälte heutzutage vielfach nicht mehr ihren Beruf in einer Einzelkanzlei oder Kleinsozietät ausüben. Auf Grund der veränderten Tätigkeitsformen mit der Bildung von – auch überörtlichen wie internationalen – Sozietäten sehen sie sich verstärkt in der Abhängigkeit von Berufskollegen als Partner, Angestellter oder freier Mitarbeiter mit Beschränkungen ihrer anwaltlichen Berufsfreiheit. 40 / anwaltsblatt karriere
Die Unabhängigkeitsnorm droht nicht selten zum „nudum ius“ zu degenerieren, was vor allem dann der Fall ist, wenn die Arbeitskraft der Rechtsanwälte ausgebeutet und mit Hungerlöhnen vergütet wird. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht Bad Hersfeld vor einigen Jahren entschiedener Fall: Wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden, monatliche Vergütung von anfänglich 610 und später 1.300 DM netto. Der anwaltliche Arbeitgeber wurde zurecht wegen wucherähnlicher Ausbeutung zu kräftigen Zahlungen zur Kasse gebeten. Es handelt sich dabei um einen Ausnahmefall, der in die Hände der Justiz gelangte. Die Dunkelziffer könnte aber hoch sein. Hier hilft auch wenig die Norm des § 26 Abs. 1 BORA, wonach Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden dürfen. Eine andere Form der Abhängigkeit besteht bei der weit verbreiteten Berufsvariante der Syndikusanwälte, welche bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einer Bank, einem Verband oder Unternehmen anwaltlich tätig sind. Bei ihnen taucht allerdings kein Vergütungsproblem auf, da sie meist feste Gehälter beziehen; und nicht selten können sie sogar freier arbeiten als in Anwaltskanzleien angestellte Rechtsanwälte. Rechtlich liefern die gesetzlichen Unabhängigkeitsbestimmungen im außerstaatlichen Bereich nur wenig Schutz. Sie erweisen sich als zahnlos. Das Privatrecht hat Vorrang. Allenfalls Normen wie zum Beispiel § 138 BGB können Schutz bieten, die die Privatautonomie beschränken. Eine beschränkte Bedeutung kommt auch den Grundrechten wie Art. 12 Abs. 1 GG zu. So können vor allem nachvertragliche Wettbewerbsverbote rechtswidrig und nichtig sein, weil sie unverhältnismäßig die Berufsfreiheit beschränken. Vor allem Berufsanfänger sehen sich nicht selten mit derartigen Vertragsklauseln konfrontiert, deren Vereinbarung Rechtsanwälte fordern, die den Wechsel des Angestellten in eine eigene Kanzlei oder fremde Sozietät aus Angst vor Konkurrenz verhindern wollen. Sie müssen räumlich, gegenständlich und auch zeitlich – zum Beispiel auf zwei Jahre – beschränkt sein. // Der Autor ist Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.
haftungsfallen
Anspruch Verjährung: Das kann dem besten Anspruch passieren Text: Jacqueline Bräuer
Im Zivilrecht kann auch der beste Anspruch verjähren. Das kommt zwar eher selten vor, aber es kommt vor. Gerade schwierige Fälle ziehen sich manchmal hin und irgendwann rückt die Verjährung in greifbare (zeitliche) Nähe. Wenn der Anwalt dann geschlafen hat, muss er haften.
Bei der Bearbeitung eines Mandats kann die Verjährungsfrage schnell aus dem Fokus geraten. Irgendetwas scheint immer dringlicher zu sein. Damit genau dies nicht passiert, empfiehlt es sich, schon zu Beginn eines neuen Mandats zu klären, welche Verjährungsnorm grundsätzlich einschlägig ist, wann die Verjährung begonnen hat und bis wann sie voraussichtlich läuft. Das Zivilrecht kennt unterschiedlich lange Verjährungsfristen: sechs Monate, drei Jahre, zehn Jahre und andere mehr. Auch der Verjährungsbeginn kann sehr verschieden gestaltet sein: So kann er an subjektive Kenntnis oder an das Vorliegen objektiver Umstände geknüpft sein. Das voraussichtliche Ende der Verjährungsfrist sollte vermerkt werden: auf der Akte und sofern schon möglich auch im Fristenkalender. Nun wird man oft zu Beginn eines Mandats keine sichere Aussage treffen können, weil noch zu wenige Informationen vorhanden sind. Das darf einen aber nicht hindern, die vorläufige Einschätzung festzuhalten. Diese muss dann, wenn weitere Informationen vorliegen, korrigiert werden. Bleibt unklar, welcher von mehreren denkbaren Verjährungseintritten der zutreffende ist, ist die Bearbeitung des Vorgangs an der früher eintretenden Verjährung auszurichten, also die früher eintretende Frist unter Kontrolle zu nehmen. Das ist der sicherste Weg. Das Prinzip des sichersten Wegs gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob die Verjährung vielleicht durch Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt gewesen ist. Nicht jeder Kontakt ist als Verhandlung zu werten. Entscheidend ist – wenn es zum Streit kommt – die spätere Sicht des Gerichts. Hat der Anwalt die Verjährungsfrist richtig im Blick, muss er – wenn sich vor dem errechneten Verjährungseintritt keine außergerichtliche Erledigung des Vorgangs abzeichnet – mit dem Mandanten rechtzeitig abklären, ob und welche verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden soll. Der Mandant wird selbst Zeit zum Überlegen benötigen, zudem wenn der Gang zum Gericht Kosten auslöst. Insbesondere kommen Klage und Mahnbescheid in Betracht, aber auch eine Verjäh-
rungsverzichtsvereinbarung mit der Gegenseite. Der Anwalt darf zwar grundsätzlich Fristen bis zum letzten Tag ausschöpfen, aber bei Verjährungsfristen bis zum letzten Tag abzuwarten, ist nicht empfehlenswert. Erfahrungsgemäß schleichen sich unter Zeitdruck eher Fehler ein, die nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können. Beispielsweise kann eine Klage gegen einen falschen Beklagten noch rechtzeitig gegen den richtigen Beklagten gerichtet werden, wenn die Verjährungsfrist beim ersten Versuch noch nicht ausgeschöpft war. Anders als bei der Versäumung prozessualer Fristen gibt es leider bei der nicht rechtzeitigen Hemmung von Verjährungsfristen keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Wird nicht rechtzeitig für eine Hemmung der Verjährung gesorgt und beruft sich der Gegner auf die Verjährung, haftet der Anwalt für die sich daraus ergebenden Schäden seines Mandanten. Hier wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit der Anspruch in unverjährter Zeit überhaupt durchsetzbar und einbringlich gewesen wäre. Bei der Verjährung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung. Das Gericht darf den Anspruch nicht ohne entsprechende Einrede des Gegners wegen Verjährung abweisen. So ist auch dem Anwalt eines Anspruchsgegners zu empfehlen, die Verjährung immer mit im Auge zu behalten. Insbesondere gilt es in dieser Rolle, verjährungshemmende Verhandlungen zu vermeiden. Ist es zwar möglich, aber nicht eindeutig, ob Verjährung schon eingetreten ist, sollte die Verjährungseinrede zumindest vorsorglich erhoben werden. Im Prozess sollte dies immer so früh wie möglich, also in erster Instanz, geschehen, da eine Verjährungseinrede in zweiter Instanz nur dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Tatsachen unstreitig sind. Und noch ein Tipp aus der Praxis: Verjährungsverzichte sollten vorsorglich immer unter dem Vorbehalt erfolgen, dass sie nur für den Fall gelten sollen, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. // Die Autorin ist bei der Allianz Versicherungs-AG tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder.
anwaltsblatt karriere / 43
BVerfG: „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.“ Das Problem
Kann dem Bürger ein Anwalt verweigert werden, weil die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsverfahren sowieso an Recht und Gesetz gebunden ist? Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld II. Sie erhielt von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft einen Änderungsbescheid, in dem die Leistungen gekürzt wurden, weil die Versorgung während eines Krankenhausaufenthaltes angerechnet wurde. Diesen Änderungsbescheid wollte die Beschwerdeführerin nicht akzeptieren und einen Rechtsanwalt konsultieren. Dafür wollte sie Beratungshilfe vom Staat. Die Beratungshilfe ist das außergerichtliche Pendant zur Prozesskostenhilfe. Sie kann für das Sozialrecht gewährt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Beratungshilfegesetz). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beratungshilfe wurde jedoch zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne selbst gegen den Bescheid kostenlos Widerspruch einlegen. Dabei könne sie sich von der Widerspruchsstelle der Ausgangsbehörde beraten lassen. Es sei gerichtsbekannt, so führte das angerufene Amtsgericht aus, dass die Widerspruchsstelle die Widersprüche kompetent und objektiv bearbeite. Dem trat das Bundesverfassungsgericht entgegen.
Rechtsprechung Texte: Anja Tyzak
Der (redaktionelle) Leitsatz
Die Beauftragung eines unabhängigen und frei auszuwählenden Rechtsanwalts gehört zur effektiven Rechtswahrnehmung. Es kann einem Rechtsuchenden nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will. Beratungshilfe im Sozialrecht kann daher nicht mit dem Argument verweigert werden, dass es dem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und sich dabei von der Behörde beraten zu lassen, die den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat.
mungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
• Das BVerfG hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes abgeleitet. Allerdings mit der Maßgabe, dass ein Unbemittelter nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen ist, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.
• Diesen Auslegungsmaßstab habe das Amtsgericht überdehnt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Allein, dass das Widerspruchsverfahren kostenlos sei und die Einlegung des Widerspruchs nicht begründet werden müsse, heiße nicht, dass ein Bemittelter nicht dennoch einen Anwalt hinzuziehen würde. Für die Hinzuziehung spreche insbesondere, dass das Beratungsanliegen (Anrechenbarkeit einer Ersparnis durch Krankenhausverpflegung) nicht nur einfach gelagerte Tatsachenfragen betreffe. Es gehe nicht um allgemeine Lebenshilfe, sondern um ein konkretes Rechtsproblem, das noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. • Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt. • Maßgeblich sei hier nicht, ob Bedenken hinsichtlich der Objektivität der Behörde durchgreifen. Es komme nur darauf an, dass sich die Situation für die Beschwerdeführerin so darstelle, dass sie einen möglicherweise nicht geeigneten Rat erhalte. Daran ändere es nichts, wenn die individuellen Mitarbeiter bei der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsstelle andere seien, denn mit dem Entschluss, den Bescheid anzugreifen, wende sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde und nicht gegen einzelne Mitarbeiter.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Das Beratungshilfegesetz selbst, so entschied das BVerfG, genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere dürfe der Rechtsuchende auf zumutbare andere Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung verwiesen werden, bevor ihm Beratungshilfe gewährt werde. • Die konkrete Auslegung des Beratungshilfegesetzes durch das Amtsgericht sei aber verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin werde in ihrem Grundrecht auf RechtswahrnehBundesverfassungsgericht in Karlsruhe
• Dieses Verfahrensstadium unterscheide sich von der erstmaligen Antragsstellung oder einer bloßen Nachfrage bei der Behörde, die in der Regel ohne anwaltliche Hilfe zumutbar seien. Hier stelle sich die Situation für die Beschwerdeführerin vielmehr so dar, dass die Behörde an ihrer einmal als zutreffend erachteten (Ausgangs-) Entscheidung festhalten werde. So hatte es übrigens auch das Bundesministerium der Justiz in seiner Stellungnahme gesehen. Die Entscheidung vom 11. Mai 2009 (1 BvR 1517/08) ist im Volltext in AnwBl 2009, 645 ff. abgedruckt.
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rechtsprechung
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rechtsprechung
rechtsprechung
BGH: Derselbe Fehler: Einer urteilt, der andere zahlt
Mandanten. Nach der Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) werde und dürfe ein Mandant erwarten, dass der Anwalt die rechtlichen Grundlagen seines Falles durchdenkt.
Das Problem
Iura novit curia. Frei übersetzt heißt das: Der Richter kennt das Recht. Der Rechtsanwalt sollte es aber auch kennen. Denn er haftet. Wie der BGH jetzt entschied, hat der Mandant einen Haftungsanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er eine aktuelle Entscheidung des BGH übersieht – selbst wenn das Landgericht das gleiche Urteil auch nicht kennt. Zwei verursachen gemeinsam einen Schaden. Das klingt zunächst nach einer Gesamtschuld. Rückgriff kann der Anwalt bei dem Richter aber nicht nehmen, denn für den Richter gilt das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB. Das heißt, der Richter ist für seine Pflichtverletzung nur verantwortlich, wenn sie in einer Straftat besteht. Dem Urteil lag ein anwaltlicher Alltagsfall zugrunde: Der Rechtsanwalt vertrat eine Vermieterin von Wohnraum. Es ging um die Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter. Im Mietvertrag war eine Umlage auf die Mieter nicht vorgesehen. Die Mieter hatten die Umlage aber jahrelang widerspruchslos gezahlt. Für die Gewerberaummiete hatte der BGH drei Jahre zuvor entschieden, dass eine Überwälzung durch jahrelange Übung erfolgen könne. Der Anwalt kannte die Entscheidung nicht. Das Landgericht war auch nicht auf der Höhe der Zeit. Es zitierte in der mündlichen Verhandlung zwei Urteile aus den Jahren 1982 und 1989 sowie eine Kommentierung aus dem Jahr 1979. Die Vermieterin verlor den Mietrechtsfall vor Gericht. Die Nebenkosten zahlt jetzt ihr Anwalt.
Das Problem
• Mit Rücksicht auf das – auch bei Richtern – nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen sei es die Pflicht des Rechtsanwalts nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. • Und wenn das Gericht das Recht (auch) nicht kennt, so der BGH, sei die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts für den Schaden des Mandanten dennoch ursächlich. Denn hätte der Rechtsanwalt zutreffend auf die Klärung der Rechtslage durch den BGH hingewiesen, wäre der Mandant zu seinem Recht gekommen: entweder dadurch, dass das Landgericht der Auffassung des BGH folgt – oder, wenn es abweichen will, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zulässt. • Der Zurechnungszusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass das Gericht eigenverantwortlich und autonom entschieden habe. Die Zurechenbarkeit fehle nur dann, wenn das Eingreifen eines Dritten den Geschehensablauf so verändere, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der von dem Rechtsanwalt zu vertretenden Pflichtverletzung stehe. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn das Gericht die vom Rechtsanwalt übersehene Entscheidung gekannt aber bewusst unbeachtet gelassen habe. Hingegen haftet der Anwalt für den Schaden, den Anwalt und Gericht gemeinsam verursachen.
Der Leitsatz
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Aufgabe des Prozessbevollmächtigten sei nicht allein die Beibringung des Tatsachenmaterials. Er schulde auch die rechtliche Durchdringung des Falles. Das folge aus der ZPO. Anders sei der Anwaltszwang, der für die Parteien zusätzliche Kosten verursache, nicht zu erklären. Vor allem aber folge diese Pflicht des Anwalts aus seinem Vertrag mit dem 46 / anwaltsblatt karriere
OLG Frankfurt am Main: Wechseln leicht gemacht
• Der Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen des Gerichts zu bewahren. Das allgemeine Prozessrisiko, dass ein Gericht nachlässig arbeite, trage der Anwalt. Die Entscheidung vom 18.12.2008 (IX ZR 179/07) ist im Volltext in AnwBl 2009, 306 ff. abgedruckt.
Der Anwaltsmarkt ist in Bewegung. Viele Junganwälte beginnen in einer Großkanzlei, lassen sich dort gut ausbilden und besinnen sich irgendwann auf den höheren Freizeitwert der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen. Ebenso gibt es Partner einer Kanzlei, die in ein Unternehmen wechseln und Syndikusanwälte, die in die Rechtsanwaltschaft streben, ob selbstständig oder als angestellter Anwalt. Diese Wechsel sind normal. Sie mögen mit Einbußen in die eine wie in die andere Richtung verbunden sein. Ein Wechsel kann (Frei-)Zeit kosten oder dem Verdienst abträglich sein. Keine zwingende Folge eines Wechsels ist allerdings, dass der eingearbeitete Anwalt seine Fallkenntnis verliert bzw. nicht weiter verwerten kann. Das hat jetzt das OLG Frankfurt am Main entschieden. Nach dem Wechsel vom Syndikusanwalt in die Rechtsanwaltschaft darf der „neu geborene“ Rechtsanwalt denselben Fall weiter bearbeiten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wehrte sich gegen die Vollstreckung des beklagten Versicherungsunternehmens aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Er machte geltend, dass der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter gem. § 134 BGB i.V.m. Berufsrecht nichtig sei. Der Rechtsanwalt war für die Beklagte von 1992 bis 2003 als Syndikusanwalt tätig und gerade mit diesem Fall betraut gewesen. In der Folge, so der Kläger, bewirke die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags, dass auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht bestehe. Das sah das OLG Frankfurt am Main schon im Grundsatz anders. Es hielt den Anwaltsvertrag für wirksam. Der (redaktionelle) Leitsatz
Das Tätigkeitsverbot für den Anwalt, der in derselben Sache als Syndikusanwalt tätig geworden ist, ist verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein anwaltliches Handeln für den früheren Arbeitgeber uneingeschränkt möglich sein muss.
sung die Tätigkeit hier nicht untersagt gewesen. § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO gelte nicht, weil die Anstellung bei der Beklagten bereits beendet gewesen sei und damit keine zeitgleiche Tätigkeit für zwei Arbeitgeber vorliege. • § 46 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO stehe der Tätigkeit ebenso wenig entgegen. Denn § 46 BRAO stelle eine Berufsausübungsregelung dar, welche die Berufsfreiheit beschränke. Entsprechend müsse diese Vorschrift verhältnismäßig angewandt und ausgelegt werden. Das heißt, der Eingriff muss zur Erreichung eines ausreichenden Grundes des Gemeinwohls erforderlich, geeignet und angemessen sein. Der Gemeinwohlbelang von ausreichendem Gewicht, dem § 46 BRAO dient, ist die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden. Hier bedürfe es nicht einmal einer genauen Prüfung des Einzelfalles, weil die Tätigkeit als Syndikusanwalt für die Beklagte bereits über Jahre beendet war. • Damit könne ein Hinweinwirken der ehemaligen Weisungsund Richtlinienkompetenz des ehemaligen Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Es bestehe auch keine Gefahr, dass sich der Rechtsanwalt bei der anwaltlichen Bearbeitung des Auftrags von der früheren Haltung als Sachbearbeiter nicht freimachen könne. Denn anders als der Syndikusanwalt hafte er seinem Mandanten persönlich. Spätestens das sollte die nötige Objektivität in die Beurteilung bringen. Die Entscheidung vom 16.4.2009 ist im Volltext in AnwBl 2009, 452 ff. abgedruckt. Die Entscheidung ist für wechselfreudige Anwälte ebenso wie für den neuen und den alten Arbeitgeber von Bedeutung. Wenn ein Syndikusanwalt in die freie Rechtsanwaltschaft geht und den bekannten Fall weiter bearbeiten darf, erhält die Kanzlei die Fallkenntnis gleich mit und für den alten Arbeitgeber gilt: Er hat einen eingearbeiteten Anwalt.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Die Vorbefassung bis zum Jahre 2003 stehe einer anwaltlichen Vertretung der Beklagten in derselben Angelegenheit im Jahr 2006 nicht entgegen. • Die unzulässige Vorbefassung werde in §§ 45, 46 BRAO geregelt und danach sei dem Rechtsanwalt trotz seiner Vorbefasanwaltsblatt karriere / 47
rechtsprechung
Der Klassiker – Bay ObLG: Formenlehre – die Rechtsanwalts-GmbH Das Problem
Rechtsanwälte gibt es viele. Und es gibt viele Möglichkeiten, dem Anwaltsberuf nachzugehen – in der Sache wie nach Größe und Struktur der Kanzlei. Der Anwaltsberuf darf auch in Form einer GmbH ausgeübt werden. Das gilt seit dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.11.1994. Die BRAO-Reform von 1994 war noch unklar. Es gab Bedenken, dass die Rechtsform der GmbH zur Kommerzialisierung des Anwaltsberufes beitrage. Im wertkonservativen Bayern wurde der Anwalts-GmbH dann doch noch der Weg geebnet. Der Rechtsstreit entzündete sich daran, dass einer RechtsanwaltsGmbH die Eintragung in das Handelsregister verweigert wurde. Zu Unrecht, wie das BayObLG entschied.
• Gegen die Rechtsanwalts-GmbH spreche nicht, dass dort keine natürliche Person Vertragspartner des Anwaltsvertrages werde. Denn bereits bei der Partnerschaftsgesellschaft – möglich ab 1995 – stehe für die Befriedigung der Mandantenansprüche lediglich ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen zur Verfügung. • Die GmbH sei nicht deshalb unzulässig, weil sie vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht – dem Bild des in Rechtstradition und gesellschaftlicher Anschauung geprägten „Kanzleirechtsanwalts“ – widerspreche. Denn dieses Berufsbild gebe es zwar. Die Wahrnehmung des Rechtsanwalts sei aber vielfältiger und nicht auf den Kanzleirechtsanwalt beschränkt. • Es bleibe dem rechtsuchenden Publikum überlassen, ob es eine Anwalts-GmbH beauftrage oder die „klassische“ Rechtsanwaltskanzlei aufsuche.
Der Leitsatz
Rechtsanwälte können ihren Beruf gemeinsam in der Form der GmbH ausüben.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Zunächst stellte das – inzwischen aufgelöste – Bayerische Oberste Landesgericht den Prüfungsmaßstab klar. Gemessen an Art. 12 GG könne es nicht darauf ankommen, ob es eine explizite Regelung gebe, welche die GmbH als Rechtsform für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten zulasse. Um eine Rechtsanwalts-GmbH generell nicht zuzulassen, bedürfe es vielmehr eines gesetzlichen Verbotes – und ein solches fehle. • Der § 59a BRAO enthalte kein Verbot der GmbH. Zwar gehe die Vorschrift für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten von dem Modell der Sozietät aus, in der die Rechtsanwälte dem Mandanten für die Erfüllung der übernommenen Pflichten gemeinsam haften. Der Vorschrift lasse sich aber nicht mit der für ein die Berufsausübung einschränkendes Verbot erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass anderen Rechtsformen des Zusammenschlusses untersagt würden. • Auch § 4 BRAO enthalte kein Verbot der GmbH. Wenn es dort heiße, dass nur derjenige als Rechtsanwalt zugelassen werden könne, der die Befähigung zum Richteramt erworben habe, dann treffe das auf die GmbH selbst nicht zu. Daraus lasse sich aber nur folgern, dass innerhalb einer GmbH diejenigen, welche die Rechtsberatung ausüben, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben müssen. 48 / anwaltsblatt karriere
• Allerdings stellt das Gericht auch Anforderungen auf, die eine Anwalts-GmbH erfüllen müsse, um im Handelsregister eingetragen zu werden. Erforderlich sei, dass nur Rechtsanwälte Geschäftsführer seien, es dürfe keine Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber den Geschäftsführern hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall geben. Es gelte das Verbot auswärtiger Kapitalbeteiligung und die Anwalts-GmbH müsse eine Haftpflichtversicherung mit einer deutlich höheren Mindestversicherungssumme abschließen als ein Einzelanwalt. • Nunmehr ist die Rechtsanwalts-GmbH in den §§ 59 c ff. BRAO geregelt. Die Voraussetzungen sind nahezu identisch. Die GmbH ist heute verbreitet und lange nicht die ungewöhnlichste Rechtsform. Im Jahr 2000 machte wieder das Bayerische Oberlandesgericht den Weg frei für die Anwalts-AG. Die Entscheidung vom 24.11.1994 (3 Z BR 115/94) ist im Volltext in AnwBl 1995, 35 ff. (mit Anmerkung Ahlers und einer GmbH-Satzung, AnwBl 1995, 3) abgedruckt. Das Bayerische Oberste Landesgericht gibt es seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr. Das Bayerische Oberste wurde nach Gründung des deutschen Reiches eingerichtet. Es war damals nach Abschaffung des obersten Gerichtshofes zeitweilig oberste Revisionsinstanz und entschied bis 2006 noch anstelle des BGH über Revisionen mit Bezug zum Bayerischen Landesrecht, dann wurde es aus Kostengründen aufgelöst.
kinder und anwälte < DIE ZWILLINGE LUISE + JOHANNA, 2 JAHRE
Kinder machen gelassen Text: Jochen Brenner Fotos: Franz Brück
Rechtsanwältin Antje Baumbach (36)
Ein Kinderlächeln kann eine harte Währung sein. Mit ihr entschädigen sich die Eltern, von denen diese Geschichte handelt, für die Opfer, die sie bringen: durchwachte Nächte, irritierte Kollegen und wie der Film hieß, den sie zuletzt im Kino gesehen haben, will ihnen partout nicht einfallen. Zu lange her.
Wohl deswegen haben die vier – berufstätige Väter wie Mütter – das Lächeln so gut wie möglich festgehalten: Auf Fotos – sie stehen mal im Holz- und mal im Silberrahmen prominent auf ihren Schreibtischen – lachen Kinder, Mädchen, Jungen, Babys, ältere Geschwister ihre Eltern an. Sie umarmen sich, essen Eis oder grinsen einfach in die Kamera. Harmonie, gebannt auf Fotopapier. Die Aufnahmen, so konnte man es sehen, sind der Fotobeweis vier junger Eltern, den sie in einer Branche erbracht haben, in der Beweise etwas gelten: Alle sind Anwälte, mal in einer großen Kanzlei mit fast 80 Kollegen, mal zu viert, mal zu zehnt. Den Vieren ist gelungen, Anwältin oder Anwalt zu sein und nach Feierabend trotzdem nicht in eine leere Wohnung zu kommen. Dass das so ist, kann man nicht selbstverständlich nennen. Alle vier haben Modelle für sich finden müssen, die sie zufrieden stellen. Nicht wenige mussten feststellen, dass Kinder nicht jedes Modell akzeptieren. Zweifel hatten sie, auch Verzweiflung stand im Raum. Sie haben Kämpfe mit sich selbst und ihren Kollegen ausgefochten, nachts wach gelegen und morgens den Abend herbeigesehnt. Und doch hat die Währung, mit der sie den Preis für ihr Familienleben bezahlen, nichts von ihrer Attraktivität verloren. Das Babyglück der Energierechtsanwältin Antje Baumbach, 36, war doppelt gut: Luise und Johanna heißen ihre Zwillinge, zweieinhalb Jahre alt und blond gelockt. „Als ich erfahren habe, dass es zwei sind, bin ich völlig aus den Wolken gefallen“, sagt Baumbach heute, während sie die beiden zu Bett bringt. „Ich
hatte eigentlich den Plan, nur ein Kind zu bekommen.“ Gerade erst war sie doch Partnerin der Berliner Kanzlei Kermel und Scholtka geworden, die sich auf die Beratung großer Unternehmen im Energierecht spezialisiert hat. Noch dazu hatte kurz zuvor ihr Lebensgefährte Guido Brucker in der Kanzlei angefangen, und Antje Baumbach hatte die Bedenken einer Gründungspartnerin gegen diese Familienzusammenführung abgetan. Neun Monate nach dem Neuzugang war Baumbach schwanger, mit Zwillingen. Ihre Betreuungspläne, das muss Antje Baumbach schnell feststellen, scheitern an der Zwillings-Realität. Nach der Geburt bleibt sie zehn Monate bei den Kindern. „Und für danach hatte ich ein Modell: Mein Partner sollte nach seinen vier Monaten Elternzeit mit einer vollen Stelle zurückkommen, und ich wollte ein wenig kürzer treten, während die Zwillinge in die Kita gehen.“ Antje Baumbach merkt spätestens dann, dass ihr Modell gescheitert ist, als sie mit einem der Mädchen wegen einer Notoperation am Ohr im Krankenhaus ist. Zur gleichen Zeit hütet der Vater die andere Tochter zu Hause wegen einer Grippe. In der Kanzlei fehlen beide für Tage. „Da habe ich mir gedacht, dass ich mir in die Tasche lüge, wenn ich so weiter mache“, sagt Baumbach heute. Die Anwältin denkt darüber nach, als Anwältin aufzuhören. Doch Freunde und auch Kollegen, deren Geduld sie mit den häufigen Kinderkrankheiten strapaziert hatte, überreden sie zum Weitermachen. „Es muss auch gehen, ohne dass ich aufhöre“, sagt sie sich damals, nach vielen Gesprächen. „Heute geht es mir gut“, sagt sie, während Luise und Johanna zwei Vorlesebücher aus dem Regal ziehen und mit großen Augen zu ihrer Mutter aufblicken. Baumbach arbeitet nur noch 50 Prozent und hat im Internet eine zuverlässige Kinderfrau gefunden, die sich 40 Stunden im Monat um die Zwillinge anwaltsblatt karriere / 51
kinder und anwälte < JOHANN, 1 JAHR
Rechtsanwalt Marc Wesser (36)
kümmert. An zwei Tagen holt sie die Kinder am Nachmittag aus der Kita und verbringt mit ihnen die Zeit, bis Baumbach und ihr Lebensgefährte aus der Kanzlei kommen. Freitags arbeitet Baumbach von zu Hause und mittwochs ist Papa-Nachmittag. „Da mache ich meine Nachtschichten“, sagt sie. Ihre Familienerfahrungen haben Antje Baumbach auch beruflich geprägt. In der Kanzlei kümmert sie sich um die Einstellungen der Sekretariatskollegen. „Ich nehme gerne Frauen mit Kindern. Die konzentrieren sich auf das Wesentliche“, sagt Baumbach mit einem Lächeln. „Kinder machen einfach gelassen.“ Turbulent geht es bei Marc Wesser, 36, zu. Sein erster Sohn Johann ist 15 Monate alt und erkundet seit kurzem mit wachsender Beweglichkeit die Umgebung. „Ich habe den Überwachungsaufwand mit einem kleinen Kind ziemlich unterschätzt“, sagt Wesser, ein schlanker, blonder Mann mit verschmitztem Lächeln. Nach 12 Monaten, in denen sich seine Frau um Johann kümmerte, ist Wesser jetzt am Zug. „Das verändert das Vater-Sohn-Verhältnis total, wenn man so viel Zeit miteinander verbringt“, sagt er und nippt im Kindercafé um die Ecke an seinem Cappuccino. Johann klettert, jauchzt und hüpft auf der Spielburg, während immer mehr Mütter im Café eintreffen. Männer sind außer Wesser nicht zu sehen. Er ist ein geduldiger Vater, doch die Lust am Beruf versucht Wesser gar nicht zu verstecken. Das Handy klingelt regelmäßig in der Brusttasche des Hemdes und als seine Frau nach der Elternzeit wieder arbeiten ging, wartete Wesser, bis sie um halb sieben in der gemeinsamen Wohnung im Berliner Stadtteil Friedenau eintraf, um dann bis Mitternacht in die Kanzlei zu verschwinden. Sein Arbeitseifer hat einen einfachen Grund: Die Kanzlei ist jung, aufstrebend und vor allem seine eigene. 2002 gründete
er sie mit zwei Freunden. Ein Anwaltsladen waren sie zu Beginn, mit Schaufenster und der Hoffnung auf Laufkundschaft. „Wir haben mit einem einzigen Mandanten angefangen“, erzählt Wesser, „heute sind es einige hundert Akten im Jahr.“ Inzwischen sind sie zu viert bei Tümmler, Wesser, Lenz – und umgezogen: ins Anwaltsviertel um den Charlottenburger Ku’damm. Hier hat sich Wesser nach Anfangsjahren als Generalist seit einiger Zeit aufs Arbeitsrecht und die Mediation spezialisiert. Wesser weiß, dass er mit seinen gerade mal zwei Elternzeit-Monaten das Klischee des Vaters verkörpert, der nicht mehr als einen längeren Urlaub alleine mit seinem Kind verbringt. Einen Ausweg kennt er aber nicht: „Als Selbständiger schwankt die Auftragslage“, sagt er und man ahnt, wie eng die Beziehung zur selbst gegründeten Kanzlei im Lauf der Zeit wird. „Mandanten erwarten von ihrem Anwalt, dass er sich an sieben Tagen in der Woche kümmert.“ Auch deshalb gilt bei Tümmler, Wesser, Lenz die Sprachregelung bei Anrufen, dass Rechtsanwalt Wesser „auf einem Termin“ sei, und nicht mit seinem Sohn beim Babyturnen. Die Sorge, dass die Mandanten dafür kein Verständnis haben, überwiegt, obwohl die Sorge um den Nachwuchs zu den Urinstinkten des Menschen gehört. Elternzeit wird für selbständige Anwälte in kleineren Kanzleien aber auch zu einer Belastungsprobe für die Kollegen. „Man kann die Mehrarbeit vielleicht nicht in einzelnen Akten ausdrücken“, sagt Wesser, „aber Elternzeit heißt für die anderen erhebliche zusätzliche Belastung.“ Wenn Johann in wenigen Wochen in die Kita gehen wird, hat Marc Wesser wieder mehr Zeit für seine Fälle. „Die Doppelbelastung mit Elternzeit und Kanzlei ist unglaublich anstrengend”, sagt er, missen will er die Zeit aber nicht. anwaltsblatt karriere / 53
kinder und anwälte FLORA (5 JAHRE), LANDO (2 JAHRE) UND ELMAR (3 MONATE) >
Rechtsanwältin Roda Verheyen (37)
Das Kinderkriegen hat Roda Verheyen, 37, seit dem Ende ihrer Juristenausbildung begleitet. Kurz vor dem zweiten Examen bekam sie ihre Tochter Flora, die heute fünf ist. Lando, der Mittlere, ein strohblonder, zweijähriger Wirbelwind, wurde neun Monate geboren, nachdem Roda Verheyen ihren ersten Job angetreten hatte. Und Elmar, das dritte Kind, schläft, trinkt und schreit zur Zeit, wie nur Säuglinge mit drei Monaten es können. „Ich kann mir ein Leben ohne Kinder nicht vorstellen“, sagt Verheyen. Das Ob des Kinderkriegens war für sie nie ernsthaft ein Thema, eher schon das Wie. Deshalb teilt die Geburt ihres ersten Kindes ihre noch junge Karriere in zwei Teile, in Davor und Danach. Davor war Verheyen nach dem ersten Staatsexamen 1997 Kampagnenleiterin bei Friends of Earth in London. Sie reist um die Welt und macht sich als Umweltrechtlerin einen Namen. „Ich hatte meine eigenen Vorstellungen von dem, was ich als nächstes tue“, sagt Verheyen, die schon mit dreizehn bei den Grünen, der Antifa oder später im AStA aktiv ist. Klimapolitik wird ihr eine Herzensangelegenheit. „Ich verstehe nicht, wie die Menschen angesichts des Klimawandels so ruhig bleiben können.“ Das Danach ihrer Karriere ist nicht minder erfolgreich, doch Verheyen wird sesshafter. „Ich bin Anwältin meiner Kinder wegen geworden“, sagt sie. „Ich musste vorher zu viel reisen.“ Nach dem zweiten Examen beginnt sie bei der Hamburger Kanzlei Günther und Partner als Umweltrechtlerin. Planfeststellungsverfahren, Einwendungen bei Genehmigungsverfahren und Bürgerinitiativen sind jetzt ihr Metier. Das Kohlekraftwerk Moorburg oder die Auseinandersetzung mit Airbus um das Elbgebiet Mühlenberger Loch sind nur zwei von vielen Themen, die sie beschäftigen. Nebenbei schließt sie ihre Doktorarbeit ab, gewinnt einen wichtigen Preis. Einen Masterabschluss hat sie da schon lange, noch aus der Londoner Zeit.
Heute arbeitet Roda Verheyen in ihrer Kanzlei, in der 10 Kollegen beschäftigt sind, mit einer Dreiviertelstelle und kümmert sich gemeinsam mit ihrem Mann, einem Lehrer, um die Kinder. „Da ist ein effektives Zeitmanagement wichtig“, sagt sie. Wenn Verheyen nicht wie gerade mit Elmar, dem Jüngsten, in Elternzeit ist, beginnt der Familienalltag der Fünf morgens um halb sechs und vor neun am Abend kehrt selten Ruhe ein. Sie bringt Flora, ihre Tochter, die mit dem Down-Syndrom auf die Welt kam, werktags in den Kindergarten, Lando, der Mittlere, muss zur Tagesmutter gebracht werden, bevor Roda Verheyen in die S-Bahn steigt, um gegen neun im Büro zu sein. „Auf der Fahrt kann ich mich emotional auf die Arbeit einstellen“, sagt sie. An ihren Kinder-Tagen verlässt Verheyen gegen drei die Kanzlei. „Dann kommt Reiten, Musikschule, Abendbrot um sechs, Vorlesen und, wenn alles gut geht, auch das Einschlafen.“ Die enge Taktung solcher Tage lässt wenig Spielraum. „Fachlektüre, Weiterbildung, das ist im Moment nicht drin“, sagt sie. „Gut ist es ja sicher nicht für meine Karriere, dass ich jetzt nicht arbeite“, sagt sie und lacht, weil auf Elmars Trage doch zusammengerollt die neueste Ausgabe der Zeitschrift für Umweltrecht liegt. Ganz loszulassen ist für eine politisch denkende Frau wie Verheyen vielleicht einfach unmöglich. Sie telefoniert oft mit ihrem Stellvertreter in der Kanzlei und ab und an treibt sie es doch zu ihren Kollegen. „Die Kanzlei ist meine zweite Familie“, sagt sie, als sie mit Flora, Lando und Elmar durch den weitläufigen Büro-Altbau in bester Hamburger Lage streift, um hier und da zu plauschen. Eine Kollegin ist Elmars Patin und die Partner der Kanzlei, erzählt Verheyen, hätten sich auch bei der zweiten Schwangerschaft noch für sie gefreut. „Ob jetzt endlich mal Schluss sei“, habe einer der Kollegen mit einem Augenzwinkern gefragt. „Ja“, sagt Verheyen, „Drei sind genug.“ anwaltsblatt karriere / 55
kinder und anwälte
< CARLA, 1 JAHR
Rechtsanwältin Julia Thünken (34)
Bei 75 Kollegen im Hamburger Büro der internationalen Großkanzlei Latham und Watkins, dürfte nicht allen Anwaltkollegen von Julia Thünken, 34, aufgefallen sein, dass sie überhaupt weg war. So reibungslos lief die Elternzeit. Vier Jahre, nachdem Thünken den Job bei Latham bekommen hat und in denen sie als Expertin für Immobilienwirtschaftsrecht arbeitet, bringt sie im April 2008 ihre Tochter Carla zur Welt. Die Kollegen gratulieren, die Mandate gehen weiter. War das der richtige Zeitpunkt für eine Schwangerschaft? „Es war sicher ein Vorteil, dass ich schon ein paar Jahre dabei war“, sagt Thünken, eine dunkelblonde Frau mit großen Augen, Tochter eines Bremer Anwaltsnotars und seiner spanischen Frau. „Ich habe mich sicherer gefühlt und ein Gefühl dafür entwickelt, ob die Kollegen meine Arbeit schätzen.“ Neun Monate nach Carlas Geburt bleibt Thünken zu Hause bei ihrer Tochter. Und als im Dezember um Weihnachten die letzten gemeinsamen Tage anbrechen, bekommt die junge Mutter weiche Knie. „Werde ich ihr wirklich gerecht, wenn ich jetzt wieder arbeiten gehe?“ Im Januar übernimmt für drei Monate ihr Mann die Betreuung, der auch Anwalt ist und dessen Kollegen seiner Kanzlei in Hamburg etwas überrascht waren über die väterlichen Ambitionen ihres jungen Kollegen. „Da habe ich verstanden, dass Kinder in Deutschland immer noch ein klassisches Frauenthema sind“, sagt Thünken. Seit auch Carlas Vater wieder arbeitet, kümmert sich die peruanische Kinderfrau Ana um Thünkens Tochter, die mit ihr spanisch spricht. Die Anwältin arbeitet donnerstags gar nicht und freitags nur bis zum frühen Nachmittag. „Diese 70-Prozent-Regelung braucht etwas Übung“, sagt sie. An den Arbeitstagen verlässt Thünken die Wohnung gegen neun und schafft es selten, vor halb acht zu Hause zu sein. Dann bleiben noch 90 Minuten für Carla: Ein wenig spielen,
baden, ein Fläschchen kochen, um das Kind gegen neun ins Bett zu bringen. „Auch wenn es manchmal hart ist, ist das die einzige wirkliche Lösung, den Job zu machen, der mir Spaß macht. Mir ist nur besonders wichtig“, sagt Thünken, „dass ich mich die Hälfte der Woche selbst um Carla kümmern kann und ich ansonsten Carla bei Ana in besten Händen weiß.“ Bei Latham, erzählt Julia Thünken, während Carla auf dem Parkett Bauklötze stapelt, habe man sich Kinderfreundlichkeit auf die Fahnen geschrieben. Wer Elternzeit haben wolle, bekomme sie. Flexibilität könne dank der Größe des Büros und dem Einsatz der Kollegen gelebt werden. Und doch sind die jungen Anwältinnen in der Partnerschaft bislang noch nicht angekommen. „Die Voraussetzungen sind in den letzten Jahren aber sicher verbessert worden. Die Partnerentscheidung hängt von vielen Faktoren ab. Auch nicht alle männlichen Kollegen werden Partner“, sagt Thünken. Zu den Privilegien, in einer großen Kanzlei zu arbeiten, gehört auch, gut zu verdienen. Obwohl Ana, die Kinderfrau, Carla 40 Stunden in der Woche betreut und Thünken nur 70 Prozent arbeitet, „ist die Sache immer noch kein Minusgeschäft“, wie es die Anwältin formuliert. Zu mehr Details lässt sie sich nicht überreden. In Spanien, der Heimat ihrer Mutter, erzählt Julia Thünken dann noch, sei Elternzeit völlig unbekannt. Meist gingen die Mütter rund drei Monate nach der Geburt wieder zur Arbeit. „Die Spanier gehen schlicht nicht davon aus, dass es schlecht für das Kind sein könnte, wenn Mutti nicht ständig da ist“, erzählt Thünken. Allerdings seien die Familienbande noch stärker und Kinderfrauen günstiger. Eine deutsche Freundin, die in Madrid lebt, sei lange bei ihrem Kind geblieben, woraufhin spanische Freunde sie gefragt hätten: „Was machst du denn den ganzen Tag nur mit einem Kind?“// anwaltsblatt karriere / 57
Kanzleien, Kinder und Karrieren Familie und Mandanten unter einen Hut zu bekommen, ist gerade für Anwälte schwer. Viele Kanzleien setzen auf Teilzeitlösungen – für Associates und für Partner. Das zeigt eine Umfrage von Anwaltsblatt Karriere unter Großkanzleien. Text: Martin Dommer
Was ist Klischee? Was Realität?
Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit sind Frauen bis zum Alter von 29 Jahren in Führungspositionen stark vertreten. Danach, also in der Phase, in der hochqualifizierte Frauen am häufigsten Kinder bekommen, sinkt der Anteil weiblicher Führungskräfte rapide. In dieser Zeit starten die jungen Anwältinnen in den Beruf.
Kinder, so das Urteil der Wissenschaftler, stellen vor allem für Frauen in Führungspositionen noch immer ein Karriererisiko dar. 58 / anwaltsblatt karriere
Deshalb leben nur ein Drittel der weiblichen Führungskräfte überhaupt mit Kindern. Bei den Männern sind es mehr als die Hälfte. Laut Gender-Datenreport des Deutschen Jugendinstituts kehren in den alten Bundesländern knapp 60 Prozent der Mütter erst drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes in den Beruf zurück. Beinahe jede Fünfte steigt noch länger aus. Bei Anwältinnen sind die Pausen selten größer als ein Jahr, fast immer steigen sie schnell in Teilzeit wieder ein, wie der Deutsche Anwaltverein beobachtet hat.
Als der kanadische Regisseur Norman Jewison 1963 die Filmkomödie „The thrill of it all“ („Was diese Frau so alles treibt“) mit den Hollywood-Stars James Garner und Doris Day in den Hauptrollen drehte, hatte er dabei wohl kaum die Arbeitszeitmodelle internationaler Anwaltskanzleien im Sinn. In dem Film schlüpft die Day in die Rolle der Beverly Boyer, einer treu sorgenden Arztgattin und Mutter zweier entzückender Kinder. Das beschauliche Leben der Familie ändert sich schlagartig, als Beverly von einem reichen Industriemagnaten zum WerbeModel für dessen „Happyseife“ erkoren wird. Über Nacht avanciert „Happy Girl“ zum Fernsehstar, hastet fortan zwischen Foto-Shootings und Shampoo-Präsentationen hin und her; sehr zum Leidwesen ihres schwer gestressten Gatten Gerald. Der Gynäkologe, zum Hausmann degradiert, findet kaum noch die Zeit, den lieben Kleinen ihre Erdnussbutter-Stullen zu schmieren. Zu allem Überfluss scheint „Happy Girl“ die vielen Termine, ihre neue Unabhängigkeit und die Publicity auch noch zu genießen! So viel Revolutionsgeist konnte im Hollywood der 1960er Jahre nicht ungebremst über die Leinwand flimmern, und so führt das kathartische Erlebnis einer dramatischen Entbindung, die Gerald während eines Verkehrsstaus bei einer Patientin vornimmt, die Day schließlich zurück auf den Pfad der Tugend: „Oh Gerald“, seufzt sie ergriffen: „Ich will wieder eine richtige Arztfrau werden!...Schluss mit Happy-Seife!“ Bis Mitte der 1990er Jahre hätte James Garner wohl ebenso gut in der Rolle des Seniorpartners einer internationalen Großkanzlei reüssieren können. Frauen im Partnerrang waren da in etwa so zahlreich wie Eisbären im Sauerland. „Als ich hier angefangen habe, war die Frauenquote sehr niedrig“, erinnert sich Dr. Daniela Favoccia, Partnerin bei Hengeler Mueller in Frankfurt a.M. „Heute sind wir bei einem Frauenanteil von etwa 35 Prozent.“ Natürlich seien noch längst nicht alle in einer Partnerschaft angelangt, „aber das wird kommen“, gibt sich die 45-Jährige überzeugt. Es klingt kämpferisch,
und das muss es wohl auch, denn obwohl an den Universitäten die Zahl der Jura-Studentinnen seit Ende der 1990er Jahre überwiegt, stellen Frauen noch immer nur knapp 30 Prozent der Anwaltschaft. Das Soldan-Institut für Anwaltsmanagement in Essen fand bei einer 2007 veröffentlichten Studie heraus, dass nur knapp jede fünfte Anwältin überhaupt Partnerin werden will, gegenüber 50 Prozent bei den männlichen Kollegen. Vielfach genannter Grund: die bis dato schwierige Vereinbarkeit von Mutterschaft und Karriere im Anwaltsberuf. „Als Kanzlei muss man gerade Frauen eine langfristige Perspektive bieten, bei der transparent ist, in welchem Rahmen man etwa in Teilzeit gehen oder zeitweise beruflich aussetzen kann“, sagt M&A-Spezialistin Daniela Favoccia. Bislang hätten viele Anwältinnen nach wenigen Jahren im Berufsleben eine klare Entscheidung zwischen Kind und Kanzleikarriere fällen müssen. Oft kehrten sie dem Job daraufhin den Rücken. Für die Branche ein Verlust an Know-how und motivierten Arbeitskräften. Spätestens seit der Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts vor rund 20 Jahren und einer starken Expansion internationaler Sozietäten Ende der 1990er Jahre ist die Kanzleilandschaft im Umbruch: Mit der immer professionelleren Nachwuchsrekrutierung und einer seit Jahren steigenden Quote exzellenter weiblicher Bewerber, geriet auch die Bedeutung der Frauenförderung verstärkt ins Blickfeld vieler Personalverantwortlicher. Erste Ansätze für ein anderes Drehbuch, das die neue Rolle der Anwältinnen beschreibt, sind die Teilzeitmodelle für Associates und Partner, die viele der großen und mittleren Sozietäten ihren Berufsträgern mittlerweile anbieten. „Ich habe bei den Verhandlungen über meine Partnerschaft eine Teilzeitoption für den Fall, dass ich Kinder bekomme, verhandeln können“, erzählt etwa Dr. Oda Wedemeyer, Spezialistin für privates Bau- und Architektenrecht bei GSK Stockmann + Kollegen in Berlin und für Personalfragen zuständige Partnerin. anwaltsblatt karriere / 59
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„Das ist ein eher ungewöhnlicher Vorgang, aber von enormer Bedeutung“, sagt die zweifache Mutter. „Ist erst einmal ein Kind da, ist man als Frau in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition.“ Wedemeyer setzte zwischen 2003 und 2008 im Rahmen von Mutterschutz und Elternzeit zwei Mal ein halbes Jahr aus, stieg dann zunächst als Teilzeitpartnerin mit reduzierter Arbeitszeit und anteiliger Gewinnentnahme wieder ein. Inzwischen ist sie wieder in Vollzeit tätig. Sebastian Seelmann-Eggebert, seit 2005 Partner bei Latham & Watkins in Hamburg, sagt: „Aus Sicht unserer Kanzlei geht es darum, talentierte Anwälte, die wir ausgebildet haben und von denen wir überzeugt sind, weiterhin eine sinnvolle Perspektive bei uns bieten zu können, auch wenn diese sagen, sie wollen weniger arbeiten.“ Familienplanung spiele eine wichtige Rolle, dennoch sieht er Teilzeit nicht zwingend als „reines Frauenthema“. Er kenne eine ganze Reihe Kollegen, sagt Seelmann-Eggebert, die in Teilzeit gegangen seien, weil sie sich während dieser Zeit anderen Themen widmen wollten, „etwa, um ein Buch zu schreiben oder sich sonst wissenschaftlich zu betätigen.“ Über einen befristeten Zeitraum sei das kein Problem. Das eherne Leitbild eines Zigarre schmaukenden KanzleiLenkers, der im Clubsessel einen schweren Cognac-Schwenker kreisen lässt, hat deutliche Risse bekommen. „Ich denke, das hergebrachte Modell, beispielsweise Wirtschaftsanwälte hätten männlich zu sein, ist seit fünf bis zehn Jahren überholt“, sagt Dr. Stephan König, geschäftsführender Partner von Oppenhoff & Partner in Köln. In nahezu allen wichtigen Kanzleien gebe es heute sehr erfolgreiche Anwältinnen und Partnerinnen, die „auf Augenhöhe mit Vorständen der großen Dax-Unternehmen oder Rechtsabteilungsleitern arbeiten.“ Bestes Beispiel hierfür ist Dr. Romina Polley aus dem Kölner Büro von Cleary Gottlieb Steen & Hamilton. Die Fusionsund Kartellrechtsspezialistin ist Mutter von zwei Kindern. Als Associate ging sie zunächst in Teilzeit, wurde dann unzufrieden, weil sie „das Gefühl hatte, nicht mehr in der ersten Reihe mitzuspielen“ und arbeitet heute als Partnerin – Vollzeit. Zu Hause habe sie „sehr viel Support“, unter anderem durch zwei Tagesmütter. Polley: „So kann ich auch mal zehn, zwölf Stunden weg sein.“ Dennoch bemühe sie sich, jeden Tag auch selbst Zeit mit den Kindern zu verbringen, setze sich zur Not abends zu Hause noch mal an den Computer. Polley: „Man sollte nicht so tun, als ob es einfach ist, als Anwältin Job und Familie unter einen Hut zu bekommen.“ Die Arbeit mit Mandanten sei eben „kein Nine-to-five-Job.“ Für Polley ist es wichtig, Studentinnen schon in der Ausbildung für den Anwaltsberuf zu begeistern. „Mir macht das so viel Spaß, dass ich einfach unglücklicher wäre, wenn ich darauf verzichtet oder mich zeitlich eingeschränkt hätte.“ 60 / anwaltsblatt karriere
Vor allem die großen Kanzleien versuchen verstärkt, die qualifizierten Frauen durch flexible Arbeitszeitmodelle und ein familienfreundliches Umfeld an sich zu binden. Das belegt auch die Umfrage von Anwaltsblatt Karriere: Von Kanzleien finanzierte Kita-Plätze oder die Kooperation mit einem Familien-Service zur Kinderbetreuung, ein Home-Office-Arbeitsplatz oder eine vierwöchige Freistellung bei vollem Gehalt sind in der Branche zwar noch nicht die Regel, aber auch längst keine Einzelerscheinungen mehr. Und die gesetzlichen Standards erfüllen die Sozietäten natürlich auch. „Von Bewerbern und Mitarbeitern werden wir heute verstärkt mit Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf konfrontiert und stellen uns entsprechend darauf ein“, berichtet Dr. Oliver Habighorst, für Human Resources zuständiger Partner bei White & Case. Statt schematische Teilzeitmodelle anzubieten, bemühe sich seine Kanzlei durch „einzelfallbezogene Lösungen“ um eine familienbewusste Personalpolitik. „Fragen wie: ,Kann ich die zeitliche Belastung zurückfahren, meinen Arbeitsplatz zumindest teilweise ins Home-Office verlagern‘ oder ,welche Auswirkungen hat das auf die Vergütung?‘, müssen nach unserer Erfahrung immer individuell geklärt werden“, sagt Habighorst. Allerdings brauche auch niemand als „Bittsteller“ aufzutreten, wenn er in Teilzeit gehen wolle. „Im Gegenteil gehen wir aktiv auf die Kolleginnen und Kollegen zu, wenn wir erkennen, dass etwa aufgrund der familiären Situation der Wunsch auf Teilzeit bestehen könnte.“ Sehr gute Erfahrungen machte auch Dr. Marion Bernhardt von CMS Hasche Sigle: „Meine Partner haben dem Wunsch, in Teilzeit aktiv zu sein und die Partnerschaft anteilig zu reduzieren, ohne Wenn und Aber zugestimmt“, erzählt sie. Seit 1999 ist die 44-jährige Arbeitsrechtlerin Partnerin im Berliner Büro, wechselte mit Geburt ihres Sohnes im Sommer 2000 in eine Teilzeitpartnerschaft. Bei vollem Stimmrecht habe sich ihre Gewinnentnahme entsprechend ihrem Tätigkeitsanteil auf zwei Drittel reduziert. Feste Arbeitszeiten gebe es für sie als Partnerin nicht, sagt Bernhardt, wobei das Modell von einer Zwei-Drittel-Präsenz ausgehe. „Das Ganze ist sehr flexibel gestaltet und funktioniert gut, auch weil ich Kollegen im Team habe, die mich beim Abarbeiten der Mandate unterstützen“, sagt die Anwältin und Mutter. Auch sie konnte und kann sich nicht auf eine öffentliche Kita verlassen. „Wenn es mal später wird im Büro, muss ich in der Lage sein, das ohne großen zusätzlichen Aufwand einzurichten.“ Teilzeit wäre wohl auch die Lösung für Jewisons Beverly Boyer gewesen; vielleicht ginge Gerald in einem modernen Drehbuch aber auch in Elternzeit. //
Report Teilzeitpartnerschaft Die Übersicht von Anwaltsblatt Karriere belegt: Teilzeitmodelle sowohl bei Partnern als auch bei angestellten Anwältinnen und Anwälten sind auf dem Vormarsch. Kanzlei
Haben Sie ein Teilzeitpartnermodell?
Wie viele Teilzeitpartnerschaften
Haben Sie ein
Teilzeitmodell für
gibt es aktuell?
gab es bisher insgesamt?
Associates?
Anwaltsblatt Karriere fragte bei Kanzleien aus dem Segment der internationalen und nationalen Großkanzleien. In die Übersicht aufgenommen wurden Kanzleien, die Teilzeitmodelle ausdrücklich anbieten. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Anzahl bezieht sich auf Deutschland. Auch hier nicht gelistete Kanzleien können Teilzeittätigkeiten anbieten.
Wie viele Teilzeitassociates gibt es aktuell?
Besonderes
gab es bisher insgesamt?
Ashurst LLP
individuelle Vereinbarungen
k.A.
k.A.
individuelle Vereinbarungen
etwa 10 %
k.A.
Baker & McKenzie
ja
5
k.A.
ja
12
k.A.
Beiten Burkhardt
individuelle Vereinbarungen
5
k.A.
individuelle Vereinbarungen
ca. 15
k.A.
Buse Heberer Fromm
ja
3
k.A.
ja
5
k.A.
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton
ja, seit 2008
0
1
ja
2
mind. 8
CMS Hasche Sigle
individuelle Vereinbarungen
8
>8
individuelle Vereinbarungen
42
jährlich 10–15 %
Freshfields Bruckhaus Deringer
k.A.
k.A.
k.A.
ja
30
gut dreistellig (geschätzt)
Gleiss Lutz
ja
3
3
ja
13
12 seit 2008
Görg Rechtsanwälte
ja (seit September 2009)
0
0
individuelle Vereinbarungen
k.A.
k.A.
Graf von Westphalen
ja
3
3
individuelle Vereinbarungen
18
viele nicht statistisch erfasst
GSK Stockmann + Kollegen
individuelle Vereinbarungen
1
3
individuelle Vereinbarungen
11
21
Hengeler Mueller
individuelle Vereinbarungen
k.A.
k.A.
ja
24
k.A.
Hogan & Hartson Raue LLP
ja
0
k.A.
individuelle Vereinbarungen
5
k.A.
Jones Day
ja
0
k.A.
individuelle Vereinbarungen
3
etwa 10
K & L Gates LLP
ja
1
1
ja
5
8
Latham & Watkins
ja
2
5 (seit 2001)
ja
7
10 (seit 2001)
Linklaters LLP
ja
2
9
ja
8
10 in 08/09 (leider keine weitere Statistik)
Luther
ja
3
k.A.
ja
23
k.A.
Mayer Brown LLP
ja
1
1
individuelle Vereinbarungen
6
14
Menold Bezler
momentan in Beratung
0
0
individuelle Vereinbarungen
3
4
Nörr Stiefenhofer Lutz
ja
2
2
ja
13
37
Norton Rose
ja
2
k.A.
ja, Ausgestaltung nach individueller Vereinbarung
4
k.A.
Oppenhoff & Partner
ja
2
2 (Gründung 08)
ja
4
4
Osborne Clarke
ja
3
3
ja
3
10
P+P Pöllath + Partners
bislang nicht, aber möglich
0
0
ja
5
8
Raupach & WollertElmendorff
nein
0
0
ja
6
8
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
momentan in Beratung
0
3 (vorgezogene Altersteilzeit)
individuelle Vereinbarungen
6
35
Rödl & Partner
ja
2
3
ja
24
k.A.
SZA Schilling, Zutt & Anschütz
nein
evtl. 1 im Laufe des Jahres
k.A.
ja
7
> 24
Taylor Wessing
ja
6
k.A.
ja
18
k.A.
Weil, Gotshal & Manges
individuelle Vereinbarungen
k.A.
k.A.
individuelle Vereinbarungen
k.A.
k.A.
White & Case
individuelle Vereinbarungen
6 Partner, 3 Salary Partner
8 Partner, 3 Salary Partner
individuelle Vereinbarungen
17
24
Wilmer Hale
ja
1
k.A.
individuelle Vereinbarungen
4
k.A.
Kita-Plätze, flexible, individuell zugeschnittene Teilzeitmodelle
Unterstützung bei Suche nach Betreuungsplatz
ein Modell zur Teilzeit ist momentan in Beratung
ab 2010: Bereitstellung und Finanzierung von Krippenplätzen
Zusammenarbeit mit Familienservice; in USA zur „Best Firm for Women“ gekürt
Beratung/Vermittlung von Kinderund Angehörigenbetreuung
Nörr Family (= Vermittlung von Kinderfrauen, -tagesstätten, etc.)
Kooperation mit PME Familienservice
Zertifizierung Hertie-Stiftung (www.beruf-und-familie.de/ index.php?c=46)
anwaltsblatt karriere / 61
existenzgründung
e
Die private Seite der Krise: „Menschen aus den Schulden helfen“ Hildegard Allemand ist Anwältin. Ihr Spezialgebiet: Insolvenzberatung Text: Frank Christiansen
KR SE Manche Fälle gehen ihr nach all den Jahren immer noch nahe. Zum Beispiel, wenn ein Bauunternehmer, der 25 Jahre lang alles im Griff hatte, ihr nun gegenüber sitzt und plötzlich in Tränen ausbricht. Wenn klar ist, dass für ihn trotz der ganzen Plackerei nicht viel übrig bleibt: Haus, Auto, private Altersvorsorge – alles weg. Meistens haben sich die Mandanten von Hildegard Allemand dabei gar nichts vorzuwerfen. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, ein wichtiger Auftraggeber bricht weg – schon geraten Darlehens- und Leasingraten in Verzug. Um eine bürgerliche Existenz zu zerstören, braucht es nicht viel. Jahrelange Misswirtschaft oder maßlose Kaufsucht sind eher selten als Ursachen vorzufinden, hat die Fachanwältin für Insolvenzrecht festgestellt. 62 / anwaltsblatt karriere
Auf ihre eigene Existenzgründung blickt Allemand jetzt, wo sie so viele hat scheitern sehen, trotz ihres Erfolgs mit gemischten Gefühlen zurück. „Vielleicht war ich ein bisschen blauäugig – ich habe einfach daran geglaubt.“ Mit 10.000 DM Existenzgründer-Darlehen eröffnet Allemand 1999 gemeinsam mit ihrem Mann Christian Kemperdick ihre Kanzlei in Köln. Er für Strafrecht, sie für Insolvenzrecht. „Ob ich überhaupt Mandanten bekommen würde, war völlig unklar. Wir hatten keine Existenzgründungsberatung. Wir haben darauf gesetzt, dass es klappt – mit viel Angst und ziemlich unvorbereitet.“ Insolvenzverwalter gab es damals viele, Insolvenzberater praktisch keine. Ehrenfeld ist eines der typischen Kleine-Leute-Viertel in Köln. Auf der Venloer Straße trotzen Gewerbetreibende tapfer
64 / anwaltsblatt karriere
wie bei TV-Schuldnerberater Peter Zwegat (RTL), leistet Allemand nicht: „Ich sage schon mal: ,Den BMW auf Leasing brauchen Sie nun wirklich nicht‘, aber ansonsten beschränke ich mich auf die juristische Hilfe.“ Im Gegensatz zu den Unternehmensinsolvenzen wird Insolvenzberatung eher schlecht bezahlt, „aber man kann davon leben“. Die Mandanten, die vor ihr sitzen, sind in einer außergewöhnlichen Stresssituation. „Das ist für die so angenehm wie beim Zahnarzt.“ Manchmal bekommt die 44-Jährige ihre Aggressionen ab. Dann ist die Psychologin in der Anwältin gefragt: „Man kann den Leuten Mut machen. Immerhin ist es nur Geld. Niemand ist verletzt oder getötet worden.“ Allemand ärgert sich über das schlechte Image der Insolvenz. Denn im Vergleich zur Einzel-Zwangsvollstreckung sei es eine Erleichterung für die Betroffenen. In den USA sei das Verhältnis zur Pleite etwas entspannter. „Da gilt ein Manager ohne Insolvenzerfahrung als Greenhorn.“ Auf der anderen Seite: „Wenn die Kreditkarten eingezogen sind, kommt man in Deutschland deutlich besser zurecht als in den USA.“ Problematisch seien in Deutschland die Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform. Wer als Geschäftsführer Insolvenz anmeldet, sei bei denen „verbrannt“. Dabei ist das korrekte und rechtzeitige Anmelden einer Insolvenz eigentlich eine gute Managerleistung, findet die Anwältin. Zahlungstitel, Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung, Schufa-Eintrag, Kündigung der Kredite. Allemand muss ihre Mandanten auf das vorbereiten, was auf sie zukommt und dabei auf die rechtlichen Fußangeln achten. Wird durch Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern eine Verjährung aufgehoben? Welche Forderungen dürfen, welche müssen aus der vorhandenen Masse bedient werden, welche nicht? „Die Krise kommt in der Ausbildung der Geschäftsführer nicht vor.“ Die Hauptarbeit fällt für Allemand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. „Wenn man einmal drin ist im Verfahren, ist es eigentlich ein Selbstläufer.“ Hin und wieder kommen die Mandanten dann noch mit kleineren Problemen wieder. Aber eigentlich würden sie das Verfahren als weniger schlimm erleben als erwartet. Die erste Generation ihrer Klienten ist inzwischen Dank Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode schuldenfrei. „Jede Akte ist dick“, sagt Allemand, die eigentlich Richterin werden wollte, aber inzwischen froh ist, Interessenvertreterin zu sein. Kürzlich, erzählt sie ganz zum Schluss, sei es ihr zum Beispiel gelungen, einen Friseurbetrieb mit vier Mitarbeitern – „eine merkwürdige GbR-Gestaltung“ – über eine außergerichtliche Einigung zu retten. „Es war rechtlich kompliziert, es war anstrengend, es hat eineinhalb Jahre gedauert, aber am Ende hat es geklappt.“ //
Von der Einschreibung bis zur Prüfung
f
Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden Anwaltsblatt Karriere von den Fakultäten zur Verfügung gestellt; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.
Anwaltsinstitute
Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin www.rewi.hu-berlin.de/JurFak/IfA Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/ Barton/Institute_Projekte/Anwaltsinstitut/ index.html Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Eckertstr. 4, 50931 Köln www.institut-anwaltsrecht.de/ Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler Weyertal 115, 50931 Köln www.uni-koeln.de/jur-fak/dzeuanwr
Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/anwaltsinstitut/ Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München www.anwaltsrecht.de/ Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451
Universitätsstr.14-16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net/ Universität Rostock Institut für Anwaltsrecht Richard Wagner Straße 31 18119 Rostock-Warnemünde www.jura.uni-rostock.de/ifa/ Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken www.uni-saarland.de/de/ fakultaeten/ fak1/rewifak Justus-Liebig-Universität Gießen Gründung geplant
anwaltsblatt karriere / 65
fakultäten
existenzgründung
der schwindenden Kaufkraft ihrer Kunden. Die Geisselstraße ist eine kleine, ruhige Nebenstraße der großen Venloer. Ein graues Schulgebäude hätte dringend eine Sanierung nötig. Gegenüber liegt die Kanzlei. Das Haus und die Räume sind sachlich und unprätentiös wie der dunkelgraue Hosenanzug von Hildegard Allemand. „Ich bin ein Mensch, der gerne hilft“, sagt sie. Und das ist nicht einfach so dahingesagt. Vor dem Studium hat sie ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert. Nach dem Studium half sie bei der Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale aus. Dabei kam sie, bislang eher strafrechtsorientiert, dem Insolvenzrecht näher. „Ich habe gemerkt, dass das eine Nische ist.“ Heute sagt sie: „Ich kann Menschen aus den Schulden helfen.“ Geht es mit der allgemeinen Konjunktur bergab, hat die 44-Jährige – etwas zeitlich versetzt – Hochkonjunktur. 110.000 Privat- und 27.500 Firmeninsolvenzen pro Jahr – das ist ihr Markt. Die anfängliche Angst, dass es nicht reichen könnte, ist der Zuversicht gewichen, dass ihr die Arbeit so schnell nicht ausgehen wird und ein schwächerer Monat nicht gleich der Anfang vom Ende ist. Dennoch: „Das ging ganz langsam los“ – was zunächst nicht weiter tragisch war, denn es galt auch noch mit Söhnchen Lukas ein Kleinkind zu betreuen. Die junge Anwältin engagiert sich außerhalb der Kanzlei, geht auf ihre Zielgruppe zu, unterstützt den Gesprächskreis „Anonyme Insolvenzler“, engagiert sich im Kölner und im Deutschen Anwaltverein, steht für Telefonaktionen der örtlichen Presse zur Verfügung, schafft sich ein Netzwerk. Allmählich trägt das Engagement Früchte. „Stückchen für Stückchen kam Boden unter die Füße.“ Oben drauf kam ein halbes Jahr lang der Fachanwalts-Lehrgang. Nebenher lernt sie das Diktieren, die Kosten der Kanzlei zu optimieren und Rechnungen zu schreiben. Wessen Geschäft die drohende oder bereits Realität gewordene Zahlungsunfähigkeit seiner Mandanten ist, der muss anders abrechnen als sonst üblich in der Rechtsberatung: Guten Rat gibt es grundsätzlich nur gegen Vorschuss. Das wiederum bedarf einigen Feingefühls. Aber warum finden Menschen in Not den Weg in ihre Kanzlei, wo doch die staatlich finanzierte Schuldnerberatung kostenlos ist? „Die Schuldnerberatung ist überlaufen, hochgradig überlastet, die Wartezeiten sind lang und in der Regel arbeiten dort keine Juristen.“ Wer sich mit der Frage beschäftigen muss, ob er sich möglicherweise gerade wegen Insolvenzverschleppung strafbar macht, hat nicht so viel Zeit. „Aber auch in Details können große Probleme schlummern“, etwa bei der berufsrechtlichen Seite von Selbständigen wie Steuerberatern, Anwälten oder Architekten. Inzwischen verweisen die örtlichen Schuldnerberatungsstellen und die Arbeitsämter solche Fälle an Allemand. Allgemeine Lebensberatung, etwa beim Umgang mit Geld,
fakultäten Stadt
Augsburg
Bayreuth
Berlin
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Bremen
Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation
Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de
Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth StudAss.RW@uni-bayreuth.de
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10117 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de
Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin studienb@zedat.fu-berlin.de
Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de
Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstr. 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de
Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn fsb@jura.uni-bonn.de
Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen studienzentrum-jura@uni-bremen.de
Homepage
www.jura.uni-augsburg.de
www.rw.uni-bayreuth.de
www.rewi.hu-berlin.de
www.jura.fu-berlin.de
www.jura.uni-bielefeld.de
www.ruhr-uni-bochum.de/jura
www.jura.uni-bonn.de
www.jura.uni-bremen.de
Gründungsjahr
1971
k.A.
k.A.
1948
1969
k.A.
1819
1971
Schwerpunktbereiche
- Internationales Recht - Recht im Unternehmen - Deutsches und Internationales Kapitalmarktrecht sowie Gewerblicher Rechtsschutz - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht
- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Vertragsgestaltung - Wirtschafts-, Verwaltungs- und Umweltrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht
- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Die Internationalisierung der Rechtsordnung
- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung
- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie
- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften
- Umwelt, Technik, Wirtschaft – national, europäisch, international - Demokratie, Menschenrechte, Grundfreiheiten – national, europäisch, international - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Gesundheits- und Medizinrecht sowie Verbraucherschutz - Europäisches und Nationales Wirtschaftsrecht/Binnenmarktrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa
Schwerpunktbereichsprüfung
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: zwei studienbegleitende Arbeiten mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)
- Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)
- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist)
- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - German und European Law and Legal Practice (M.LL.P.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.)
- LL.M. für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Masterstudiengang „Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement“ - Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht“
- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft
- Wirtschafts- und Steuerrecht - Kriminologie und Polizeiwissenschaft (Magister) - Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe (NOMA) - Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft und Bergbau - Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move) - Magisterstudiengang für im Ausland graduierte Juristen
- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - FFA Englisch und Spanisch
- Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Comparative and European Law (Hanse Law School LL.B. LL.M.) - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - Deutsches Recht für Ausländer (LL.M.) - Weiterbildungsprogramm Mediation - Beteiligung am BachelorNebenfach Gender Studies
Partner-Fakultäten in
Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Europa
Europa
Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Europa
Afrika, Europa, Nordamerika
Europa
Europa
Studiengebühren
500 €
500 €
keine
keine Studiengebühren
350 €
480 €
500 €
500 € für Langzeitstudierende und ggf. für Studierende mit Wohnsitz außerhalb Bremens
sonstige Gebühren/ Kosten pro Semester
35 € Studentenwerk 41,50 € Semesterticket 50 € Verwaltungskostenbeitrag
35 € Studentenwerk 27,76 € Semesterticket
k.A.
k.A.
153 € Sozialbeitrag
172,36 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)
212,39 € Semesterbeitrag (NRW-Ticket)
203,40 € Semesterbeitrag
Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums
ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei.
Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.
in höheren Fachsemestern: Auswahlverfahren nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG (Studienleistungen entscheiden)
Grundstudium: problemlos
Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern.
- zulassungsfrei ab dem 3. Fachsemester - Zwischenprüfung darf noch nicht endgültig „Nichtbestanden“ sein.
- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde. - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein.
Zwischenprüfung: in jedem Kernfach eine Anfängerhausarbeit und zwei Anfängerklausuren. Wechsel in das Schwerpunktbereichsstudium: wenn die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert wurde und alle großen Scheine sowie der Grundlagenschein, der Fremdsprachennachweis und der Nachweis über Schlüsselqualifikationen vorliegen.
Promotionsordnung der Fakultät
www.verwaltung.uni-augsburg.de/ sammlung/download/530.pdf
www.jura.uni-bielefeld.de/Studium/ Promotionsordnung2006.pdf
www.ruhr-uni-bochum.de/ dekanat-jura-2/studbe/pdf/ PromoDez2002.pdf
www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf
www.zpa.uni-bremen.de/ Promotionsausschuesse/Dr_jur/Dr_ jur_Promotionsordnung_Deutsch.pdf
66 / anwaltsblatt karriere
www.rw.uni-bayreuth.de/de/com mittees/downloads/Promotionsord nung_nichtamtliche_Gesamtfassung _des_ Dekanats_Mai_07.pdf
www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050
Hauptstudium ab dem 4. Fachsemester, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Ab 5. Fachsemester, wenn weitere qualifizierte Studienleistungen nachgewiesen werden. Kein Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität
www.fu-berlin.de/studium/docs/ texte/promotion.pdf
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt a.M.
Frankfurt (Oder)
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de
Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de
Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@euv-frankfurt-o.de
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg dekanat@jura.uni-freiburg.de
Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de
Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de
www.jura.uni-duesseldorf.de
www.jura.uni-erlangen.de
www.jura.uni-frankfurt.de
www.rewi.euv-frankfurt-o.de
www.jura.uni-freiburg.de
www.recht.uni-giessen.de/
www.jura.uni-goettingen.de
www.rsf.uni-greifswald.de
1992
1743
1914
1994
1457
1607
1737
1456
- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht
- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts
- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Steuerung durch Recht - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften
- Zivilrechtspflege - Strafrecht - Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Internationales Recht - Polnisches Recht - Medienrecht
- Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen - Umwelt und Wirtschaft - Informationsrecht und Geistiges Eigentum
- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie
- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Wirtschafts- und Arbeitsrecht - Europäisches Privat- und Prozessrecht - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften
- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Staat und Verwaltung
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: sechs studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mdl. (2-3 Std.) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion); Klausur: eine (5 Std.); mündliche Prüfung: ja – oder vier vorlesungsbegleitende Abschlussprüfungen (mdl. oder schr.)
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: vier (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
- Begleitstudium im · Anglo-Amerikanischen Recht · Gewerblichen Rechtschutz (LL.M.) · Informationsrecht (LL.M.) · Medizinrecht (LL.M.) - grundständiger integrierter Deutsch-Französischer Studienkurs - integrierter deutsch-französischer Aufbaustudiengang im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozialrecht
- Magister Legum (LL.M.) - Studiengang „Internationales Wirtschaftsrecht“ (Diplom) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“ (Doppeldiplom Erste Juristische Prüfung und Master 2) - BA Recht und Politik
- LL.M. für ausländische Graduierte - Aufbaustudiengang Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.) - LL.M. Law and Finance - Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, einschließlich der Juristischen Zeitgeschichte - Diplôm Universitaire de Droit Francais (DUDF-Kooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II Studienprogramm für französische Studierende im deutschen Recht und deutsche Studierende im französischen Recht)
- Master of German and Polish Law - Bachelor of German and Polish Law - Master of European Studies - Master of International Human Rights and International Humanitarian Law - Master of Arts in International Human Rights and Genocide Studies - Master-Studiengang Mediation - Magister-Legum-Studiengang
- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht
- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende - LL.M. in Comparative Child Law (in Kooperation mit North-WestUniversity Potchefstroom, South Africa)
- LL.M. für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BAStudiengangs
- Bachelor of Laws - Comparative and European Law (LL.M.) - Tax and Economic Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungs-Programm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)
Studium mit Zertifikat: - Anwaltliche Tätigkeit - Medienrecht
Europa
Asien, Europa, Nordamerika
Asien, Europa, Nordamerika
Europa
Asien, Europa, Südamerika
Europa, Nordamerika, Südamerika
Asien, Europa
Europa
500 € (1. Semester beitragsfrei)
500 €
keine Studiengebühren
keine Studiengebühren
500 €
keine Studiengebühren
500 €
k.A.
k.A.
50 € Verwaltungskostenbeitrag 42 € Studentenwerksbeitrag
245 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)
ca. 200 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)
65 € Studentenwerk, 40 € Verwaltungskosten
- Semesterticket - Semesterbeitrag für Studentenwerk
197,49 € (Verwaltungskosten Studentenschaft/Studentenwerk, inkl. Semesterticket)
k.A.
- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung
kein NC in höheren Semestern
ab 5. Fachsemester: bestandene Zwischenprüfung
Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein.
- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen - Wissensstand muss dem entsprechenden Semester des Studienplanes gleichkommen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis, dass Sie noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen sind - Eine offizielle Aufstellung Ihrer bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung
- bis einschließlich 2. FS: zulassungsbeschränkt - ab 3. FS: zulassungsfrei - ab 5. FS Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)
Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
www.jura.uni-duesseldorf.de/ fakultaet/ordnungen/po_12031996_ 15092005.shtml
www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf
www.jura.uni-frankfurt.de/ Studium/promotion/dateien/ promotionsordnung/promord1.pdf
www.euv-frankfurt-o.de/de/struktur/ verwaltung/dezernat_1/ bekannt machungen/rewi/PromO_ReWi.pdf
www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/
www.recht.uni-giessen.de
www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html
www.uni-greifswald.de/fileadmin/ mediapool/3_organisieren/ Satzungen/Promotionsordnung.pdf
Halle-Wittenberg
Hamburg
Hannover
Heidelberg
Jena
Kiel
Köln
Konstanz
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 06099 Halle (Saale) dekanat@jura.uni-halle.de
Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus, Schlüterstraße 28 20146 Hamburg
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät Welfengarten 1, 30167 Hannover info@zsb.uni-hannover.de
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg Dekanat@jurs.uni-heidelberg.de
Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena info@recht.uni-jena.de
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Leibnizstraße 4 24118 Kiel gigl@instsociallaw.uni-kiel.de
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln jura-dekanat@uni-koeln.de
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78 457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de
www.jura.uni-halle.de
www.jura.uni-hamburg.de
www.jura.uni-hannover.de
www.jura-hd.de
www.rewi.uni-jena.de
www.uni-kiel.de/fakultas/jura
www.jura.uni-koeln.de
www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/
1502
1919
1974
1386
1558
1665
1388
Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974
- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht
- Europäische Rechtsgeschichte - Zivilverfahrensrecht - Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle
- Rechtsentstehung und Rechtsverwirklichung (§ 23 I lit. a SPPrO) - Arbeit, Unternehmen, Soziales (§ 23 I lit. b SPPrO) - Europäische Binnenmärkte (§ 23 I lit. c SPPrO) - Strafverfolgung und Strafverteidigung (§ 23 I lit. d SPPrO) - Recht der internationalen Integration und Rechtsdurchsetzung (§ 23 I lit. e SPPrO) - Wirtschaftsverwaltungsrecht und Infrastrukturverwaltung (§ 23 I lit. f SPPrO)
- Europäische Privatrechtsgeschichte - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Recht (Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Völkerrecht)
- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften (Criminal Justice) - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung
- Zivilrechtspflege - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Kartell- und Urheberrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht (ab WS 2008/2009)
- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum und Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeitsrecht, Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Medizin- und Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte und Privatrechtsvergleichung - Staats- und Verwaltungsrecht - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts
- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung - Umwelt- und Planungsrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht - Recht und Praxis strafrechtlicher Berufe mit europäischen und internationalen Bezügen - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: drei (2-3 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - Joint Master of International Economic Law
- Master of Law (LL.M.) - Master of European and European Legal Studies (LL.M.) - Versicherungsrecht (LL.M.) - Arbeits- und Sozialmanagement, Schwerpunkt Recht (LL.B.) - Finanzen und Versicherung, Schwerpunkt Recht (LL.B.) - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Master of Peace and Security Studies (M.P.S.) - European Master in Law and Economics (EMLE) - Master of International Taxation (M.I.Tax) - Sokrates/Erasmus-Zertifikat
- Elpis-Studiengänge Europäische Rechtspraxis (MLE und LL.M.) - Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik (LL.M.) - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium
- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang Internationales Recht (LL.M. int.) - B.A.-Begleitfachstudiengang Öffentliches Recht - M.A.-Nebenfachstudiengang Rechtswissenschaft - Öffentliches Recht (auslaufend)
- Privates und Öffentliches Wirtschaftsrecht (LL.M.Oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für außerhalb des GG graduierte Juristen - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Bachelor of Arts) - Rechtswissenschaft im Nebenfach (Magister Artium) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ - „Law and Language“Sprachenprogramm
- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch)
- LL.M. für ausländische Graduierte - Wirtschaftsjurist (LL.M.) - deutsch-französischer Bachelor-Studiengang (LL.B.) - deutsch-englischer Studiengang (LL.B.) - deutsch-französischer MasterStudiengang (LL.M.)
LL.M. für ausländische Graduierte
Europa
k.A.
keine
Europa, Nordamerika, Südamerika
Asien, Europa, Nordamerika
Europa
Asien, Europa, Nordamerika
Asien, Europa, Südamerika
keine Studiengebühren für Erststudium
375 €
500 €
500 €
keine Studiengebühren
keine Studiengebühren
500 €
500 €
für Masterstudiengänge: 300 € bzw. 500 €
k.A.
k.A.
64 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
90 € Studentenwerk und Verwaltungsbeitrag; 51,80 € Semesterticket; 44,90 € Bahnticket; 7 € Studentenschaft
92,56 € Semesterbeitrag
202,87 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)
47,70 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
Ein Wechsel ist problemlos möglich.
Zwischenprüfung
Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.
- erst nach absolvierter Zwischenprüfung zu empfehlen
- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife
- schriftlicher Antrag genügt, allerdings besteht eine Zulassungsbeschränkung
- Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen.
- nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder 3 „kleine Scheine“
Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.
- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung
www.uni-heidelberg.de/imperia/ md/content/studium/download/ stud_pruef/jura/promotion.pdf
www.rewi.uni-jena.de/data/rewi_/ Fakultaet/Studium/promo.pdf
www.uni-kiel.de/fakultas/jura/index. php?x=http://www.jura.uni-kiel.de/ Index-Links/schnelluebersicht.htm& menue=jura-promo
www.jura.uni-koeln.de/344.html
www.uni-konstanz.de/studium/ pdf/pruefung/G10_Promotion.pdf
Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.
www2.jura.uni-halle.de/ pruefungsamt/download/ Promotionsordnung_JuraUniHalle _14122005.pdf
studium.jura.uni-hamburg.de/ promotion/promotionsordnung.pdf
ab WS 2008/2009 - Legum Magister in Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)
www.jura.uni-hannover.de/ studium/PromO.pdf
Leipzig
Mainz
Mannheim
Marburg
München
Münster
Osnabrück
Passau
Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig bheyne@rz.uni-leipzig.de
Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz dekanat-FB03@uni-mainz.de
Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft Schloss Westflügel Zi. W 218 - 221 68131 Mannheim fachstudienberatung@jura.uni-mannheim.de
Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@staff.uni-marburg.de
Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de
Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de
Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de
Universität Passau Juristische Fakultät Innstraße 41 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de
www.uni-leipzig.de/jura
www.jura.uni-mainz.de
www.jura.uni-mannheim.de
www.uni-marburg.de/fb01
www.jura.uni-muenchen.de
www.jura.uni-muenster.de
www.jura.uni-osnabrueck.de
www.jura.uni-passau.de
1409
k.A.
1967
1527
1472
1771
1980
1978
- Grundlagen des Rechts - Staats- und Kommunalverwaltung - Internationales und Europäisches Recht - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medien- und Informationsrecht - Rechtsberatung-RechtsgestaltungRechtsdurchsetzung - Unternehmen-Arbeit-Steuern
- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medienrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Kulturrecht - Steuerrecht
- IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht
- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)
- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Gesellschafts- / Kapitalmarkt- / und Insolvenzrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht in Deutschland und Europa - Europäisches und Internationales Öffentliches Recht.
- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht
- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung
- Grundlagen des Rechts und des Staates - Recht der europäischen und internationalen Staatengemeinschaft - Int. Privat- und Handelsrecht - Informations-/Kommunikationsrecht - Gesellschafts- und Steuerrecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht - Int. Wirtschafts- und Steuerrecht - Int. Unternehmens-/ Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht und Int. Privatrecht - Steuer- und Strafrecht - Zivilrechtspflege - Zivilrechtspflege und Int. Privatrecht - Strafrechtspflege - Straf- und Gesellschaftsrecht - Strafrecht und Int. Recht Sonstiges: Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ an ausländischen Hochschulen möglich.
Hausarbeiten: 8 Wochen (plus Vortrag) Klausur: eine (4 Std.); mdl. Prüfung: nur für „Rechtsberatung - Rechtsgestaltung - Rechtsdurchsetzung“ statt Klausur
Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen; Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Seminararbeiten: 4–6 Wochen Klausur: eine (3 Std.) mündliche Prüfung: ja
- Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration
- Magister legum, LL.M. - Europäisches Graduiertenkolleg - Medienrecht (LL.M.) - Business Administration (MBA) - Magister juris
- Master of Comparative Law (M.C.L.) - Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.)
- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien
- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)
- Mergers & Acquisitions (LL.M. EMBA) - Real Estate Law (LL.M.) - Steuerrecht/Versicherungsrecht (LL.M.) - Private Wealth Management (LL.M. EMBA) - Wirtschaftsrecht & Unternehmensstrukturierung - LL.M. für ausländische Graduierte - Bachelor Politik und Recht - Bachelor Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Fr., Sp.) - Zertifikate im Versicherungsrecht, Bankrecht, Informations-/Telekommunikations- und Medienrecht, Anwaltsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Journalismus und Recht
- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.M. für ausländische Studierende - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)
- Magisterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Juristen - Masterstudiengang Europarecht - External Programme der University of London (LL.B., Diploma in English Law) - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Doppelpromotion - Urkunde über Grundkenntnisse des Deutschen Rechts - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tchechisch)
- Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)
Europa
Asien, Europa, Nordamerika
Australien, Europa
Asien, Europa, Südamerika
Europa
Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Asien, Europa
Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika
k.A.
keine
500 €
k.A.
500 €
275 €
500 €
485 €
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
190,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)
228,19 €
42 € Studentenwerk
ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
Zwischenprüfung empfohlen
- muss geltende Zulassungsfristen beachten - Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen
fristgerechte Einschreibung – keine Zulassungsbeschränkungen
nach dem zweiten Fachsemester zulassungsfrei möglich
- Zulassungsbeschränkungen bis zum 8. Fachsemester einschließlich
Bei Wechseln vor dem 4. Fachsemester: Bescheinigung, dass die Zwischenprüfung noch nicht endgültig bestanden wurde. Studierende ab 4. Fachsemester: müssen die Zwischenprüfung bereits absolviert haben.
- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind - Zwischenprüfung sollte vorhanden sein
www.jura.uni-mannheim.de/service/ pruefungsrecht/promotion/ promotion/promoordnungrewi.pdf
www.uni-marburg.de/fb01/studium/ studiengaenge/promotion/ promotionsordnung
www.jura.uos.de/html/dateien/ promo.pdf
www.uni-passau.de/fileadmin/ dokumente/beschaeftigte/Rechtsvorschriften/PromO/ProJur.pdf
www.uni-leipzig.de/~jura/studium/ promotion.php
www.jura.uni-mainz.de/studium/ studieren-in-mainz/ pruefungsordnungen.html
- Vor Bestehen der Zwischenprüfung ist ein Wechsel voraussichtlich nur mit Tauschpartner möglich.
www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf
www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html
fakultäten Potsdam
Regensburg
Rostock
Saarbrücken
Trier
Tübingen
Würzburg
Hamburg
Stadt
Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de
Universität Regensburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de
Universität Rostock Juristische Fakultät Möllner Straße 10 18109 Rostock dekan.jurfak@uni-rostock.de
Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Im Stadtwald 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de
Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Wilhelmstraße 7 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de
Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstrasse 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de
Bucerius Law School Jungiusstr. 6 20355 Hamburg anja.timm@law-school.de
Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation
www.uni-potsdam.de/jurfak
www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/index.php
www.jura.uni-rostock.de
www.rewi.uni-saarland.de
http://jura.uni-trier.de
www.jura.uni-tuebingen.de
www.jura.uni-wuerzburg.de
www.law-school.de
Homepage
1991
1962
1419 (von 1953–1991 geschlossen)
1948
1977
1477
1402
2000
Gründungsjahr
- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien - Wirtschaft - Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat – Wirtschaft – Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht
- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Unternehmen – Steuern – Arbeit – Sanierung - Immobilienrecht - Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht
- Rechtsberatung (anwaltsorientierte Juristenausbildung) - Strafverteidigung - Internationales Wirtschaftsrecht und Rechtssprache - Recht der KMU - Umwelt und Planung - Kommunikationsrecht
- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenrechtsschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht (gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StudPrO) - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht
- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie und Europäisches Strafrecht mit ihren materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht
- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Internationales und Europäisches Recht, Internationales Wirtschaftsrecht - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern und Finanzierung - Rechtspflege in Strafsachen
- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht
- Europäisches und Internationales Recht - Unternehmen und Steuern - Wirtschaft, Arbeit + Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handelns - Grundlagen des Rechts - Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen - Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht
Schwerpunktbereiche
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion); Klausur: zwei (5 Std.) mdl. Prüfung: ja; Sonstiges: Hausarbeit ist eine Alternative für eine Klausur
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion); Klausur: eine (5 Std.) mdl. Prüfung: ja; Sonstiges: 2 der 3 Elemente müssen bestanden werden
Schwerpunktbereichsprüfungen
- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge
- Ostwissenschaftliches Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - EDV-Ergänzungsausbildung - Sprachausbildung - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht
- BA Öffentliches Recht - MA Öffentliches Recht - LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht und Internationale Unternehmensführung
- Aufbaustudiengang Europäische Integration - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“
- LL.M. für ausländische Graduierte - Zusatzstudiengang Internationale Rechtsstudien - FFA (Fachspezifische Fremdsprachenausbildung angloamerikanisches, französisches, spanisches, italienisches, portugiesisches, japanisches, chinesisches Recht in der jeweiligen Landessprache)
- LL.M. für ausländische Graduierte
- nach Studien- u. Prüfungsordnung von 2003: · Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) · Klausur: keine · mündliche Prüfung: ja - nach Studien- u. Prüfungsordnung von 2008: · studienbegleitend: Leistungskontrollklausur (2 Stunden) und Seminar (Seminararbeit und Referat) · studienabschließend: Klausur (5 h)
- Master of Law and Business - Baccalaureus Legum (Bachelor of Laws) - Erste Prüfung (Staatsexamen) - Summer Program in International Business Law
Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)
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keine Gebühren (ab dem 17. FS 650 €)
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3.300 € (pro Trimester)
Studiengebühren
241,11 € (einschl. Berlin-Brandenburg-Ticket)
35 € Studentenwerk 42 € Semesterticket 50 € Verwaltungskostenbeitrag
k.A.
jeweils 129 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)
189,39 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)
62 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
42 € Studentenwerksbeitrag 44,60 € Semesterticket
k.A.
sonstige Gebühren/Kosten pro Semester
bestandene Zwischenprüfung
kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung
Einschreibung und bestandene Zwischenprüfung
Ein Wechsel von einer anderen Universität zur Universität des Saarlandes ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.
Es wird dringend empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln, sonst keine Zulassungsbeschränkung.
- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen
- z.Z. nicht zulassungsbeschränkt, keine Bewerbung erforderlich - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein
Studium nur ab dem 1. Trimester möglich
Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums
www.uni-potsdam.de/jurfak/ promord.pdf
www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm
www.jura.uni-rostock.de/inhalte/ ordnungen/promotionsordnung.html
www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf
www.uni-trier.de/uni/fb5/promotion/ promotionsordnung.htm
www.jura.uni-tuebingen.de/studium/ normen/ promo88.pdf
wwwalt.uni-wuerzburg.de/zv/ rechtsamt/prom/02_Juristische_ Fakultaet.pdf
www.law-school.de/ promotion_habitilation.html
Promotionsordnung der Fakultät
Hinweis: Studiengang Rechtswissenschaft – Erste Juristische Prüfung auslaufend zum Ende WS 20012/2013.
- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts (LL.M.Eur.) - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in [Universität Würzburg])
anwaltsblatt karriere / 75
Examen Aktenvortrag
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Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richter oder Staatsanwälte. Sie müssen nicht nur die materielle Rechtslage prüfen, sondern zugleich das für die Mandanten günstigste Vorgehen ermitteln. Dafür bedarf es fundierter Kenntnisse des materiellen und prozessualen Rechts ebenso wie einer gründlichen Ermittlung des Sachverhalts und detaillierten Einschätzung etwaiger
vorhandener Verträge. Dies belegt nachfolgender OriginalAktenvortrag, der vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg erstellt und im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgegeben wurde. Eine Lösungsskizze finden Sie auf der Seite 81, den ausführlichen Prüfervermerk unter www.anwaltsblatt-karriere.de.
DR. OTTO GERHARD
hier wohnen. Eine Ausbildung in Potsdam hätte Svenja nicht aufgenommen. Die Ausbildung in Potsdam kann Svenja auch nicht wahrnehmen. Wie wir bei der Deutschen Bahn erfahren haben, müsste Svenja morgens gegen 4:45 Uhr in Finsterwalde mit der Bahn losfahren, um pünktlich zum Unterrichtsbeginn um 8:00 Uhr am Schulort in Potsdam zu sein. Die Rückfahrt würde jedenfalls knapp 2 ½ Stunden dauern. Abgesehen davon würden erhebliche Fahrtkosten zu tragen sein. Ich bin aber nicht bereit, noch mehr Geld für die Ausbildung meiner Tochter auszugeben. Ein Zimmer für Svenja in Potsdam kommt aus finanziellen Gründen ebenfalls nicht in Betracht; solange Svenja zu Hause wohnt, ist das ohnehin in jeder Hinsicht kostengünstiger. Abgesehen davon möchte ich nicht, dass Svenja vor Abschluss ihrer Ausbildung in eine eigene Wohnung zieht. Mit Fax vom 09.11.2007 habe ich die Schule um ein Gespräch gebeten, was abgelehnt worden ist. Die Schule hat mir und anderen Eltern angeboten, das Schulgeld um 300,- € herabzusetzen, das entspricht monatlich 50,- €. Das hilft aber nicht weiter, es geht ja nicht nur um die Kosten, wofür 50,- € monatlich ohnehin nicht ausreichen. Wir haben uns zwischenzeitlich intensiv um andere Ausbildungsmöglichkeiten bemüht. Wie wir heute erfahren haben, kann Svenja aufgrund ihres besonders guten Schulabschlusses ab Februar 2008 eine Programmiererausbildung bei der Hochtech AG aufnehmen, deren Betrieb nur 10 km von Finsterwalde entfernt liegt. Die Ausbildung bei der Hochtech AG dauert 3 Jahre und ist kostenlos. Svenja müsste dort noch 2 Jahre lernen, die Hochtech AG würde die bisherige Ausbildung auf die beiden ersten Ausbildungshalbjahre anrechnen. Bis Ende des Jahres muss sich Svenja entscheiden, ob sie die Ausbildung aufnimmt. Sie will das nach Möglichkeit tun. Ich bitte um Beratung, ob der Vertrag mit der Privaten Berufsschule wegen Schließung des Schulortes Finsterwalde beendet werden kann und was insoweit zu veranlassen ist. Ich möchte auch wissen, wie ich mich zur Wehr setzten kann, falls die Schule mit einer Beendigung der Ausbildung nicht einverstanden ist und weiter Schulgeldzahlung verlangt. Für die Zeit der
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Cottbusser Str. 11 03238 Finsterwalde Tel: 03531-2529 89 56 Fax: 03531-2529 89 66 Bankverbindung: Deutsche Bank AG BLZ: 1204 0024 Konto-Nr: 3214 650 Az.:________________ [bitte stets angeben) Finsterwalde, den 14.11.2007
Vermerk:
Heute erscheint Ingrid Krüger und bittet um rechtliche Beratung. Frau Krüger schildert folgenden Sachverhalt: Meine Tochter Svenja, geb. am 27.05.1989, absolviert seit September 2006 hier in Finsterwalde eine Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Programmiererin bei der Privaten Berufsschule für Informationstechnik GmbH. Die Ausbildung dauert insgesamt 3- Jahre, es ist ein Schulgeld von halbjährlich 2.400,- € zu zahlen. Heute vor einer Woche haben wir von der Schule den Brief vom 05.11.2007 erhalten, mit dem uns völlig überraschend mitgeteilt wurde, dass der Schulstandort Finsterwalde zum Ende des Jahres geschlossen wird und die Ausbildung ab Januar 2008 am Schulort in Potsdam durchgeführt werden soll. Wenige Tage vorher hatte ein Lehrer den Auszubildenden gegenüber allerdings schon die Befürchtung geäußert, dass die Schule irgendwann „dichtmache“. Bei Abschluss des Vertrages stand überhaupt nicht in Rede, dass Svenja in Potsdam ausgebildet werden soll. Svenja hat sich hier in Finsterwalde angemeldet, hier in der Schule wurde das Aufnahmegespräch geführt und der von der Schule schon vorbereitete Ausbildungsvertrag von mir unterschrieben. Man konnte sich den Schulort bei der Anmeldung aussuchen, wir haben uns natürlich für Finsterwalde entschieden, weil wir 76 / anwaltsblatt karriere
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Anlage 2
bisher erfolgten Ausbildung sehe ich keinen Grund, das von mir gezahlte Schulgeld zurückzuverlangen. Die Ausbildung war wirklich gut und wird ja auch von der Hochtech AG angerechnet. Folgende Unterlagen sind vorgelegt: 1. Ausbildungsvertrag vom 10./18.07.2006 2. Anmeldeformular zum Ausbildungsvertrag in Ablichtung 3. Schreiben der Privaten Berufsschule für Informationstechnik GmbH vom 05.11.2007 4. Fax-Schreiben der Frau Krüger vom 09.11.2007 5. Schreiben der Privaten Berufsschule für Informationstechnik GmbH vom 09.11.2007 6. Ausdruck Fahrplanauskunft Deutsche Bahn Gerhard Rechtsanwalt
Anlage 1
PRIVATE BERUFSSCHULE FÜR INFORMATIONSTECHNIK GMBH Staatlich anerkannte private berufsbildende Schule Ausbildungsvertrag
Zwischen der Privaten Berufsschule für Informationstechnik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Harald Hansen Geschäftssitz und Schulstandort Potsdam: Am Moosfenn 44, 14487 Potsdam Schulstandort Finsterwalde: Leipziger Straße 100–101, 03238 Finsterwalde - Berufsschule und Svenja Krüger, geb. am 27.05.1989 Gartenstraße 4, 03238 Finsterwalde - Auszubildende(r) Ingrid Krüger Gartenstraße 4, 03238 Finsterwalde - Erziehungsberechtigte(r) wird folgender Berufsausbildungsvertrag geschlossen:
78 / anwaltsblatt karriere
1. Der/die Auszubildende wird zum/zur staatlich anerkannten Programmierer(in) ausgebildet. Die Ausbildung ist eine Vollzeitausbildung ohne Arbeitsverhältnis. Die Ausbildung erfolgt nach den durch Verordnungen und den durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bestätigten Lehrplänen. Die Berufsschule untersteht der staatlichen Schulaufsicht. Mit Bestehen der Abschlussprüfung erlangt der/die Auszubildende den Berufsabschluss als staatlich anerkannte(r) Programmierer(in). 2. Die Ausbildung beginnt am 04.09.2006 und endet am 25.02.2010. 3. Die Ausbildung erfolgt an den Schulstandorten Potsdam oder Finsterwalde. 4. Die Aufnahme zur Ausbildung erfolgt zunächst zur Probe. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Innerhalb der Probezeit kann die Berufsschule das Ausbildungsverhältnis beenden, wenn der/die Auszubildende den Berufsabschluss mangels persönlicher oder fachlicher Eignung voraussichtlich nicht erreichen wird. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn der/die Auszubildende im ersten Ausbildungshalbjahr nicht mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern und Lernfeldern erzielt. Der/die Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen beenden. 5. Zur Sicherstellung der Ausbildung für alle Teilnehmer ist nach Ablauf der Probezeit eine vorzeitige Auflösung des Ausbildungsvertrages ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6. Für die gesamte Dauer der Ausbildung ist ein Schulgeld in Höhe von halbjährlich 2.400,- € zu zahlen. Zahlungspflichtig ist der/die Erziehungsberechtigte. Die Zahlung hat im Voraus bis spätestens zum 1. September bzw. 1. März für das jeweilige Ausbildungshalbjahr zu erfolgen. Bei jedwedem Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten ist die Berufsschule berechtigt, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. 7. Der/Die Schüler(in) ist verpflichtet … 8. … 9. Die im Formular der Anmeldung zur Aufnahme der Ausbildung gemachten Abgaben sind Gegenstand des Vertrages.
Potsdam, 10.07.2006 Hansen Private Berufsschule für Informationstechnik GmbH
Finsterwalde, 18.07.2006 Krüger Auszubildende(r) / Erziehungsberechtigte(r)
PRIVATE BERUFSSCHULE FÜR INFORMATIONSTECHNIK GMBH Staatlich anerkannte private berufsbildende Schule Informations- und Anmeldeformular
Als staatlich anerkannte private Berufsschule bieten wir eine hochqualifizierte Ausbildung im Bereich … … Die Ausbildung kann an unseren Schulstandorten in Potsdam oder in Finsterwalde wahrgenommen werden. Bei Interesse richten Sie bitte das unten abzutrennende Anmeldeformular an den von Ihnen gewählten Schulstandort. Aufgrund der hohen Zahl von Bewerbern sollte die Anmeldung möglichst mindestens 4 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin erfolgen. ------------------------------------------fi----------------------------------------------Anmeldung zur Aufnahme einer Ausbildung bei der Privaten Berufsschule für Informationstechnik GmbH am Schulstandort zum Aufnahmetermin P Potsdam P März Px Finsterwalde Px September Jahr 2006 Datum: 10.05.2006 Name: Svenja Krüger Anschrift: Gartenstraße 4, 03238 Finsterwalde Geburtsdatum: 27.05.1989 Staatsangehörigkeit: BRD Nationalität: deutsch Schulabschlüsse: Gesamtschule … …
es stünde eine mögliche Schließung unseres Schulstandortes in Finsterwalde an, muss ich Ihnen heute leider mitteilen, dass sich unser Unternehmen aus betriebsspezifischen Gründen nicht in der Lage sieht, den Schulstandort Finsterwalde künftig aufrecht zu erhalten. Zur Aufgabe des Schulstandortes Finsterwalde zwingen uns territoriale Gesichtspunkte unserer Unternehmenspolitik und insbesondere der Umstand, dass sich zu den beiden letzten Aufnahmeterminen etwa 20 % weniger Ausbildungsinteressenten als bislang für den Standort Finsterwalde gefunden haben. Um die hohe Qualität der Ausbildung zu sichern, müssen wir den Schulstandort Finsterwalde zum 31.12.2007 einstellen. Wir bedauern dies, sehen aber keine Alternative. Unseren Lehrauftrag werden wir nunmehr ausschließlich an unserem bisherigen Hauptstandort in Potsdam erfüllen. Die in Finsterwalde begonnene Ausbildung kann selbstverständlich ohne jede Unterbrechung zum regulären Unterrichtsbeginn im Januar 2008 an unserer dann personell und materiell noch besser ausgestatteten Schuleinrichtung in Potsdam fortgesetzt werden. Soweit möglich werden wir auch auf Wünsche der Auszubildenden betreffend die Zusammensetzung der neuen Arbeitsgruppen der Auszubildenden eingehen. Die Auszubildenden können sich insoweit mit dem Sekretariat in Potsdam (Frau Schnell, tel: 0331 754112) in Verbindung setzten. Mit besten Wünschen für eine weiterhin erfolgreiche Ausbildung und freundlichen Grüßen Hansen Geschäftsführer
Anlage 4 Anlage 3
PRIVATE BERUFSSCHULE FÜR INFORMATIONSTECHNIK GMBH Staatlich anerkannte private berufsbildende Schule Frau Ingrid Krüger Frau Svenja Krüger Gartenstraße 4 03238 Finsterwalde
Potsdam, 05.11.2007
Sehr geehrte Frau Ingrid Krüger, sehr geehrte Frau Svenja Krüger, nachdem in der vergangenen Woche verschiedene Berufsschullehrer den Auszubildenden gegenüber geäußert haben,
Ingrid Krüger, Gartenstraße 4, 03238 Finsterwalde (Tel. und Fax.: 03531/446789) Private Berufsschule für Finsterwalde, den 09.11.2007 Informationstechnik GmbH z. Hd. des Geschäftsführers Am Moosfenn 44, 14487 Potsdam Per Telefax Ausbildungsvertrag Svenja Krüger Ihr Schreiben vom 5.11.2007
Sehr geehrter Herr Hansen, Ihrer Mitteilung über die Schließung des Schulstandortes widerspreche ich. Ich finde es unerhört, wie Sie mit den Ausanwaltsblatt karriere / 79
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examen
zubildenden umgehen. Meine Tochter hat den Schulstandort Finsterwalde vor Beginn der Ausbildung gewählt. Sie ist auch nicht in der Lage, eine Ausbildung in Potsdam zu absolvieren. Eine tägliche Anfahrt von Finsterwalde nach Potsdam ist mit Rücksicht auf die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar und bedeutet abgesehen davon einen beträchtlichen zusätzlichen finanziellen Aufwand, den ich neben dem Schulgeld nicht zu tragen in der Lage bin. Bitte teilen Sie mir umgehend (gern telefonisch oder per Fax) einen Termin für ein persönliches Gespräch mit.
dertes Schulgeld zahlen, also nur noch jeweils 2.100,- €. Für das laufende Halbjahr würden wir 100,- € gutschreiben. Sie können sich diesbezüglich mit unserem Potsdamer Sekretariat in Verbindung setzten, unsere Sekretärin ist Ihnen auch bei der Suche eines Zimmers oder einer Wohnung in Potsdam gern behilflich.
Krüger
November 2007
Mit freundlichen Grüßen Lemper Schuldirektor und Prokurist
Mo
Anlage 5
PRIVATE BERUFSSCHULE FÜR INFORMATIONSTECHNIK GMBH Staatlich anerkannte private berufsbildende Schule Frau Ingrid Krüger Gartenstraße 4 03238 Finsterwalde
Potsdam, 09.11.2007
Sehr geehrte Frau Krüger, in den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen betreffend die Umverlegung der Ausbildung nach Potsdam erreicht. Wir bitten um Verständnis, dass der Geschäftsführer momentan für persönliche Einzelgespräche nicht zur Verfügung steht. Die Entscheidung über die Umverlegung der Ausbildung von Finsterwalde nach Potsdam ist in den Unternehmensgremien abschließend getroffen, insoweit besteht auch kein Gesprächsspielraum. Es ist sicherlich zutreffend, dass Ihre Tochter den Schulstandort Finsterwalde gewählt hat, deshalb ist sie ja auch diesem Schulstandort zugeordnet worden. Auch wir sind seinerzeit davon ausgegangen, dass die Ausbildung bis zum Abschluss in Finsterwalde stattfinden wird. Nach Ziff. 3 unseres für sämtliche Schulstandorte gleichermaßen geltenden Ausbildungsvertrages ist aber rechtlich die Möglichkeit gegeben, den anfangs gewählten Schulort auch noch im Verlauf der Ausbildung an den jeweils anderen Schulstandort zu verlegen. Von dieser Möglichkeit müssen wir aus den mitgeteilten Gründen nunmehr Gebrauch machen. Wir wissen, dass die Verlegung des Schulortes im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann. Die Geschäftsführung hat deshalb beschlossen, den Finsterwalder Auszubildenden bei Bedarf finanziell entgegenzukommen. Wir bieten Ihnen an, dass Sie für die restliche Zeit der Ausbildung ein um 300,- € je Halbjahr vermin80 / anwaltsblatt karriere
Di
5 6 12 13 19 20 26 27
Mi Do Fr Sa 1 2 3 7 8 9 10 14 15 16 17 21 22 23 24 28 29 30
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3 4 5 6 10 11 12 13 17 18 19 20 24 25 26 27 31
Der Aktenvortrag beruht auf einer Entscheidung des OLG Brandenburg v. 21.3.2007, Az.: 13 U 127/06. Gemäß der Aufgabenstellung sollte der Sachverhalt vorgetragen und anschließend zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen und zum bestmöglichen anwaltlichen Vorgehen Stellung genommen werden. Einen Überblick über die anzusprechenden Probleme bietet nachfolgende Lösungsskizze der Redaktion. Einen ausführlichen Prüfervermerk mit weiteren Ausführungen und Literaturhinweisen finden Sie wie gewohnt unter www.anwaltsblatt-karriere.de.
A. Feststellung des Mandantenbegehrens B. Prüfung des Mandantenbegehrens I. Beendigung des Ausbildungsvertrages
Dezember 2007 So 4 11 18 25
Lösungsskizze
Fr Sa 1 7 8 14 15 21 22 28 29
So 2 9 16 23 30
Bearbeitervermerk: 1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht am 14.11.2007 zu bearbeiten. Der Sachverhalt ist vorzutragen. Nehmen Sie zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen und zu den Vorgehensmöglichkeiten Stellung. Dabei sollen auch ggf. notwendige Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens angestellt werden. Soweit eine gerichtliche Inanspruchnahme empfohlen wird, muss auf Fragen der Gerichtszuständigkeit nicht eingegangen werden. 2. Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass es sich bei dem Ausbildungsverhältnis mit der Privaten Berufsschule nicht um einen Arbeitsvertrag handelt und die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) auf das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden. Auf Bestimmungen von Schulgesetzen ist nicht einzugehen. 3. Die tatsächlichen Angaben zu den Fahrzeiten von Finsterwalde nach Potsdam sind zutreffend und ergeben sich aus der Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn. 4. Sofern Sie weitere Informationen für erforderlich halten, ist dies zu erörtern, alsdann jedoch zu unterstellen, dass weitere Angaben nicht zu erlangen sind. 5. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. Gerhard das Beratungsmandat angenommen hat. 6. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den vorgetragenen Inhalt haben und dass sich aus ihnen keine weiteren für die Bearbeitung maßgeblichen Umstände ergeben. 7. Hilfsmittel: laut Hilfsmittelliste (Anm.d.Red.: Eine Übersicht der in Berlin und Brandenburg zugelassenen Hilfsmittel finden Sie im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de.)
1. Wirksamer Dienstvertrag gem § 611 BGB 2. Vertragspartei
Sowohl Mandantin als auch Tochter Svenja, die bei Vertragsschluss als Minderjährige von ihrer Mutter vertreten worden ist. Vertretbar: allein die erziehungsberechtigte Mutter, dann: echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB oder zumindest Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Aber: Entscheidend, wer die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Gestaltungsrechte (Vertragskündigung) auszuüben hat. Sicherster Weg: Mandantin und ihre Tochter gemeinsam
entsprechender Vorbehalt zur Änderung des Ausbildungsortes wäre zudem als AGB unwirksam: § 308 Nr. 4 BGB (+) Änderungsklausel, die weder Voraussetzungen noch Umfang der möglichen Änderung angibt und das Zumutbarkeitskriterium nicht erwähnt, ist schon deswegen unzulässig: § 307 BGB (+) b)Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages (+) Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen • Für Tochter: unzumutbarer Zeitaufwand für An- und Abreise, neue Wohnung wesentlicher Einschnitt in die Privatsphäre und Selbstbestimmung, erhebliche Mehrkosten • Berufsschule: Unternehmenspolitik im Allgemeinen und Wirtschaftlichkeit waren bei Vertragsabschluss für die Berufsschule vorhersehbar und betreffen allein ihr unternehmerisches Risiko. • Ausbildung muss ohne Abschluss abgebrochen werden, macht vorübergehende Vertragsfortsetzung unzumutbar, zumal für die Dauer der Fortsetzung das Schulgeld geschuldet bliebe. c) Vorherige Abmahnung entbehrlich, weil wegen klarer Äußerung der Berufsschule nicht Erfolg versprechend d)Frist gem.: § 626 BGB: innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, sicherster Weg: Zeitpunkt der Kenntnis 07.11.2007, Zugang bis 21.11.2007 II. Beratung der Mandantin
3. Vertragsbeendigung
1. Vertragsbeendigung
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder ordentliche Kündigung
• Über ordentliche und fristlose Kündigung und Fristen informieren. • Empfehlung, beide Kündigungen auszusprechen und die Erklärungen auch von der Tochter abgeben zu lassen oder zugleich in deren Vertretung mit Vollmacht aufzutreten. • Formfrei, Schriftform zu Beweiszwecken empfehlenswert. • Anwaltliche Vertretung möglich • Möglichkeit ansprechen, den Anteil des Schulgeldes für das laufende Halbjahr, der auf die Zeit nach der Kündigung entfällt, zurückzufordern (§§ 812 ff BGB).
3.1. Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß §§ 620, 621 Nr. 4 BGB (+)
Vertraglicher Ausschluss der Kündigung unwirksam, weil Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a) BGB a) Vorliegen der AGB i.S.d. § 305 BGB (+) b)Unwirksamkeit der Vertragsbindung gem. § 309 Nr. 9 a) BGB (+) c) Folge der Unwirksamkeit: Eingreifen der gesetzlichen Regelung, § 306 Abs. 2 BGB, damit Kündigung nach § 621 BGB. d)Kündigungsfrist gemäß § 621 Nr. 4 BGB sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres e) Nächster Kündigungstermin: Zugang bis 19.11.2007 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). 3.2. Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
a) Wichtiger Grund zur Kündigung (+): „Verlegung“ der Ausbildung: schwerwiegende Vertragsverletzung. Der Vertrag erklärt die im Anmeldeformular gemachten Angaben zum Vertragsinhalt. Die Berufsschule hat bei Vertragsabschluss nicht zum Ausdruck gebracht, die Bestimmung des Ausbildungsortes stehe in ihrem Ermessen. Vertragsklausel enthält auch kein nachträgliches Bestimmungsrecht. Ein
2. Weitere Inanspruchnahme auf Schulgeldzahlung abwehren
• Berufsschule müsste Forderung gerichtlich durchsetzen, Verteidigung gegen die Klage verspricht Aussicht auf Erfolg • Sollte die Berufsschule einer Kündigung widersprechen und künftige Schulgeldforderungen ankündigen, könnte Vertragsbeendigung und damit verbundener Wegfall weiterer Schulgeldansprüche im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft. Feststellungsinteresse, sofern sich die Berufsschule des Fortbestehens des Ausbildungsvertrages ernstlich berühmt anwaltsblatt karriere / 81
mandantenfragebogen
m Ein Anwalt für 8.000 Menschen Manchmal braucht auch die Verwaltung einen Anwalt: Die Gemeinde Flintbek liegt südlich der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel und hat mit den gemeinsam verwalteten Gemeinden Böhnhusen, Schönhorst und Techelsdorf als Amt Flintbek über 8.000 Einwohner. Seit neun Jahren ist Horst-Dieter Lorenzen direkt gewählter hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Flintbek (und damit kraft Gesetzes Leitender Verwaltungsbeamter des Amtes Flintbek). Bei der Gemeinde Flintbek ist Lorenzen seit 1971, 20 Jahre davon als Büroleiter und als Leiter des Bauamtes eingesetzt. Wann brauchen Sie einen Anwalt?
Die meisten Probleme im öffentlichen Recht kann die Verwaltungsleitung selbst regeln. Doch es ist immer schwieriger geworden, ohne anwaltliche Hilfe Erschließungsverträge, öffentlich-rechtliche Verträge, Konzessionsverträge und ähnliches zu erarbeiten. Auch im Bereich Bauleitplanung fragen wir unseren Anwalt.
Wie kämpferisch muss der Anwalt sein?
Der Anwalt muss sich voll für die Interessen der Gemeinde einsetzen und offensiv die Gemeinde beraten.
Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?
Eine sachlich fundierte Aufklärung, zügiges Handeln, fortwährende Unterrichtung und ein erfolgsorientiertes Arbeiten.
Gibt es einen Punkt, der Sie bei
Überheblichkeit und Arroganz.
Anwälten so richtig stört? Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?
82 / anwaltsblatt karriere
Die Kosten der anwaltlichen Beratung müssen im Verhältnis zum Erfolg stehen. In einigen Bereichen ist das Risiko für die Gemeinde unermesslich, dass auf sie Forderungen zukommen. Dann sollte ein Fachanwalt eingeschaltet werden, der bedingt durch sein spezifisches Fachwissen auch teilweise etwas höhere Kosten verursacht.
Solicitor
(England & Wales): Umweg, Irrweg, Königsweg? Es muss nicht immer der deutsche Rechtsanwalt sein – eine Alternative, die auch als Zusatzqualifikation taugt Text: Nicola de Paoli
Sie wollen als englischer Solicitor arbeiten? Schön, dann verich seit vier oder fünf Jahren beobachte“, sagt Tobias Neufeld, gessen Sie alles, was bisher selbstverständlich für Sie war. Dass Partner in der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing und selbst man Jura studiert haben muss, um Anwalt zu werden. Oder: Solicitor (England & Wales). Mit dem englischen System und Dass man sich als Jurist darum bemühen sollte, eine Sprache anschließender Berufspraxis lasse sich schnell ein großes zu sprechen, die auch Nicht-Juristen verstehen. In England Fachwissen in einem Spezialgebiet wie „International Finance“ klingt Small-Talk auf einer Juristen-Party ungefähr so: „Nach aufbauen. „Wem das reicht, der kommt schnell zu dem Ermeinem Kunstgeschichte-Studium bin ich nun endlich mit gebnis, dass er die breite deutsche Juristenausbildung mit Bedem CPE fertig und starte den LPC.“ fähigung zum Richteramt eigentlich nicht braucht“, sagt NeuAlles klar? Vielleicht fangen wir noch einmal von vorne an. feld. Auch Solicitors dürfen Rechtsuchende in Deutschland als In England ist eben alles anders. Entfernungen werden nicht europäischer Rechtsanwalt beraten. Und sie können nach eiin Kilometern, sondern in miles gemesner Eignungsprüfung oder nach minsen. Und Bier wird in pints und nicht in destens dreijähriger Praxis sogar deutLitern ausgeschenkt. In England gibt es scher Rechtsanwalt werden. Die Details auch gleich zwei Arten von Anwälten, regelt das europäische Rechtsanwaltsgedie Solicitors und die Barrister. Die Barsetz (EuRAG). Dieser Weg zum deutrister kommen immer dann ins Spiel, schen Anwalt erfordert aber Mut: Die Viele Wege führen in den Anwaltsberuf. Das gilt erst wenn ein Fall besonders kompliziert ist. meisten deutschen Kanzleien verzichrecht für England und Wales: Sie reden dann mit dem Gericht und ten ungern auf zwei Staatsexamina. Für eine Karriere als Solicitor in einer sind in dieser Funktion vielleicht am Außerdem sollte man noch FolgenKanzlei ist ein Jura-Studium nicht ehesten mit den deutschen BGH-Anwäldes wissen: Wer in England Anwalt werzwingend. Zweiter Clou: Der Solicitor ten vergleichbar. Die Arbeitsweise der den will, der kann auch einen Hochkann als europäischer Rechtsanwalt Solicitors entspricht dem in Deutschschulabschluss in einem beliebigen auch in Deutschland arbeiten und – land gängigen Bild vom Anwalt am Fach machen und dann an einem einüber praktische Erfahrungen oder ehesten. Daher beschränkt sich Anjährigen Common-Professional-Examieine Eignungsprüfung – später zum deutschen Rechtsanwalt werden. waltsblatt Karriere zunächst auf die Ausnation (CPE)-Kurs teilnehmen, eine Art Was geht, was empfehlenswert ist Parforce-Ritt durch das englische Rechtsbildung zum Solicitor. und was internationale Kanzleien system. Diesen Kurs müssen auch alle Es gibt verschiedene Wege: Die fordern, verrät Anwaltsblatt Karriere. ausländischen Juristen absolvieren, die meisten Studenten kommen auch in noch keine Anwaltszulassung aus ihrer England über ein Jura-Studium zur JuHeimat in der Tasche haben. In so einem risterei. Dazu gehört als Prüfung das CPE-Kurs treffen wir daher den KunstQualifying Law Degree einer Hochschuhistoriker wieder. Er sitzt beispielsweise le. Dafür müssen die Studenten sieben neben einem deutschen Juristen mit erstem Staatsexamen. juristische Kernfächer belegen, mit 40 Prozent bestehen und Wer übrigens in Deutschland das erste und zweite Staatshalten dann den Bachelor of Laws (LL.B.) in den Händen. Darexamen geschafft hat und bereits als Anwalt zugelassen ist, für an schließt sich der Legal Practice Course (LPC) an, der weit den gibt es eine Abkürzung. Sie heißt QLTT. Diese Abkürzung weniger akademisch ist und der angehenden Solicitors vermitsteht für Qualified Lawyers Transfer Test, eine Art Crashkurs teln soll, wie man Schriftsätze verfasst und welche Formalia zu in englischem Recht, für den man im Fernstudium oder nach beachten sind. Dieser Kurs dauert rund ein Jahr – oder in TeilFeierabend in einer Abendschule lernen kann. zeit zwei Jahre. Aber lohnt sich der ganze Aufwand für deutsche StudenDoch wer denkt, dass nun das schwierigste Stück geschafft ten überhaupt? „Der Solicitor (England & Wales) ist in erster ist, der irrt sich gewaltig. Denn ebenso wie der Tag kommt, Linie dann sinnvoll, wenn man in England arbeiten oder aber an dem man sich das erste Mal auf der linken Spur in einen eine sehr internationale Mandantschaft beraten will“, sagt Andichten Londoner Kreisverkehr einfädelt, so gilt es nun, den walt Neufeld. Die Sorge, als Deutscher in einer englischen Sprung in eine englische Kanzlei zu schaffen und einen der Kanzlei nie mit den Muttersprachlern gleichziehen zu könbegehrten training contracts zu ergattern. Das ist für Engnen, zerstreut Neufeld: „Wer gute englische Sprachkenntnisse länder wie Ausländer gleichermaßen schwer, denn die Plätze hat, keine innerliche Hürde aufbaut und ein sprachliches sind knapp. Selbstbewusstsein entwickelt, der kann es auch ganz nach Trotzdem wird die Juristenausbildung in England bei deutoben schaffen.“ schen Abiturienten immer beliebter. „Das ist ein Trend, den anwaltsblatt karriere / 85
report
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Abkürzungen
UNIVERSITY OF OXFORD Studienabschluss: BA Bewerbungsvoraussetzungen: Abitur zwischen 1,0 und 1,5 mit 13 bis 15 Punkten in einzelnen Fächern, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 600) Studiengebühren: 3.225 £; dazu kommen Gebühren für die einzelnen Colleges Kontakt: www.ox.ac.uk
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Studiendauer: flexibel 1 bis 2 Jahre Studienbeginn: September und Oktober Studiengebühren: zwischen 3.400 £ und 8.730 £ Programm: Voll- und Teilzeit, Fernlehrgänge; Abendkurse Angebote auch in Leeds und Manchester Kontakt: www.bpplawschool.com
Prüfungsorte: London und Cardiff Studiengebühren: Die Gebühren variieren entsprechend den Bauteilen des Programms. Kontakt: info@altior.co.uk www.altior.co.uk
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ANGLIA RUSKIN UNIVERSITY (CAMBRIDGE & CHELMSFORD Studienabschluss: LL.B. Bewerbungsvoraussetzungen: Abiturzeugnis, Englischkenntnisse (IELTS: 6.0 oder TOEFL: 570 Punkte) Studiengebühren: 3.225 £ pro Jahr Kontakt: International Office tel: 0044 1223 363271; eu@anglia.ac.uk; www.anglia.ac.uk
UNIVERSITY OF YORK Studienabschluss: LL.B. Bewerbungsvoraussetzungen: Abitur zwischen 1,3 und 2,1, Englischkenntnisse (IELTS: 6.5 oder TOEFL: 600) Studiengebühren: 3.225 £ pro Jahr Kontakt: www.york.ac.uk
UNIVERSITY OF THE WEST OF ENGLAND, BRISTOL
UNIVERSITY OF CENTRAL LANCASHIRE
Studiendauer: 1 Jahr Studienbeginn: September Studiengebühren: auf Anfrage Programm: Voll- und Teilzeit Kontakt: Alexandra.Geal@uwe.ac.uk www.zwe.ac.uk
Studiendauer: 36 Wochen (Vollzeit), 36 Wochen verteilt über 2 Jahre als Teilzeitangebot Studiengebühren: 6.350 £ für den Vollzeitkurs Kontakt: www.uclan.ac.uk
LL.B.
BACHELOR OF LAWS Abschluss des Jura-Studiums. CPE / GDL
COMMON PROFESSIONAL EXAMINATION / GRADUATE DIPLOMA IN LAW
BPP PROFESSIONAL EDUCATION Prüfungsorte: London und Manchester Studiengebühren: Die Gebühren variieren entsprechend den gewählten Programmbauteilen. Kontakt: qltt@bpp.com www.bpp.com/qltt
Jura-Repetitorium für Absolventen von nichtjuristischen Studiengängen in England und Wales. Auch häufig als law conversion-Kurs bezeichnet. LPC
LEGAL PRACTICE COURSE Theoretischer Anwaltskurs für Absolventen des Jura-Studiums und des CPE-Kurses. QLTT
QUALIFIED LAWYERS TRANSFER TEST CITY UNIVERSITY LONDON
THE COLLEGE OF LAW
UNIVERSITY OF WESTMINSTER
CENTRAL LAW TRAINING
Studienabschluss: LL.B. Bewerbungsvoraussetzungen: Abitur, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0; TOEFL: 650) Studiengebühren: 4.305 £ pro Jahr Bewerbungsfristen: September für Studienstart im darauffolgenden September Kontakt: charlotte.houghton.1@city.ac.uk www.city.ac.uk
Studiendauer: 1 bis 2 Jahre Studienbeginn: September Studiengebühren: zwischen 6.250 £ und 7.950 £ für Vollzeitkurse Programm: Voll- und Teilzeit; Wochenendkurse, Abendkurse Angebote u.a. in Chester, Bristol, York, London, Birmingham Kontakt: www.college-of-law.co.uk
Studiendauer: 1 oder 2 Jahre bei Teilzeit Studiengebühren 2007/2008: 8.500 £ für den Vollzeitkurs, 4.250 £ für den Teilzeitkurs Kontakt: wmin.ac.uk/law
Prüfungsorte: Birmingham, London, Glasgow Studiengebühren: Die Gebühren variieren entsprechend den gewählten Programmbauteilen. Kontakt: qltt.centlaw.com www.qltt.co.uk
CPE-KURSE (Jura-Repetitorium)
Prüfung mit Crashkurs für deutsche Anwälte auf dem Weg zum Solicitor.
e KING’S COLLEGE LONDON
UNIVERSITY OF BIRMINGHAM
UNIVERSITY OF EAST ANGLIA
UNIVERSITY OF PLYMOUTH
THE COLLEGE OF LAW
Studienabschluss: LL.B. Fernstudium möglich Bewerbungsvoraussetzungen: Abitur mit 1,3 mit mind. 13 Punkten in einem Leistungskurs, Englischkenntnisse (IELTS: 7.0 oder TOEFL: 603) Studiengebühren: 3.225 £ Kontakt: www.kcl.ac.uk
Studiendauer: 1 Jahr Studienbeginn: September Studiengebühren: 09/10: 5.900 £ Verfügbare Plätze: 50 Bewerberzahlen 2008: 388 Kontakt: Dr. Julian Lonbay; gdls@contacts.bham.ac.uk www.law.bham.ac.uk
Studiendauer: 1 Jahr Studienbeginn: September Studiengebühren: 5.800 £ Kontakt: pglaw@uea.ac.uk www.uea.ac.uk
Studiendauer: 33 Wochen Studiengebühren 07/08: 7.250 £ Kontakt: plymouth.ac.uk.law
Prüfungsorte: London Studiengebühren: Die Gebühren variieren entsprechend den gewählten Programmbauteilen. Kontakt: pd@lawcol.co.uk www.college-of-law.co.uk
NOTTINGHAM TRENT UNIVERSITY
UNIVERSITY OF BRADFORD
UNIVERSITY OF HERTFORDSHIRE
Studienabschluss: LL.B. Bewerbungsvoraussetzungen: Abiturzeugnis, Englischkenntnisse (IELTS: 6,5 oder TOEFL: 560) Bewerbungsfrist: Ende Juni Studiengebühren: 3.225 £ Kontakt: www.ntu.ac.uk
Studiendauer: 1 Jahr bei Vollzeit oder 2 Jahre bei Teilzeit Studienbeginn: September Studiengebühren: 5.250 £ Programm: Voll- und Teilzeit Kontakt: gdl.mgt@bradford.ac.uk www.bradford.ac.uk
Studiendauer: zwischen 1 und 2 Jahre Studienbeginn: September Studiengebühren: 3.950 £ für einen Vollzeit-Lehrgang Programm: Vollzeit, Teilzeit und Fernlehrgänge
OXFORD INSTITUTE OF LEGAL PRACTICE
QLTT-ANBIETER (Crashkurs für deutsche Anwälte)
86 / anwaltsblatt karriere
e
Prüfungsort: Oxford Studiengebühren: Die Gebühren variieren entsprechend den gewählten Programmbauteilen. Summerschool: zwischen 390 £ und 590 £ pro Fach Kontakt: oxilp@brookes.ac.uk www.brookes.ac.uk/oxilp
Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Auswahl der Kursanbieter soll lediglich eine möglichst große regionale und inhaltliche Bandbreite aufzeigen. Typischerweise bieten die Einrichtungen nebeneinander Kurse zu verschiedenen Ausbildungsstufen an. Die genannten Preise beziehen sich in der Regel auf das Jahr 2009 und können, ebenso wie einzelne Angaben, von den tatsächlichen Angeboten abweichen. Bei den QLTT-Lehrgängen wurden nur Prüfungsorte innerhalb des UK berücksichtigt. Eine aussagekräftige Liste aller Anbieter findet sich unter www.sra.org.uk.
anwaltsblatt karriere / 87
report
report
INTERVIEW CORNELIA SCHÄFFER (29):
INTERVIEW NADINE HERRMANN (32):
Jura im Schnellverfahren: Anwältin in Manchester
Als Doppelpack Solicitor und Rechtsanwältin in Hamburg
Wie gefällt Ihnen Manchester?
Manchester steht in dem Ruf, eine Industriestadt zu sein. Dabei ist von den Textilfabriken von einst heute nicht mehr viel übrig. Die Stadt hat eine halbe Million Einwohner. Alles ist fußläufig. Das schätze ich sehr. Außerdem ist das Umland sehr schön. Es muss nicht immer London sein: Cornelia Schäffer stammt ursprünglich aus Berlin, ist „solicitor“ (England & Wales) und arbeitet in einer Kanzlei in Manchester…
Den solicitor zu haben, ist ein Riesenvorteil, wenn man in England arbeiten will. Ich war eine Zeitlang für Allen & Overy in London tätig und fand es im Tagesgeschäft leichter, als solicitor mit den englischen Kollegen auf einer Stufe zu stehen.
Sie arbeiten bei der britischen Kanzlei Addleshaw Goddard LLP.
Addleshaw Goddard ist eine auf Wirtschaftsrecht ausgerichtete Großkanzlei mit rund 1.320 angestellten Anwälten. Ich gehöre zu unserem Immobilienrecht-Team. Wollten Sie eigentlich von Anfang an als Anwältin in England arbeiten?
Keineswegs. Eigentlich wollte ich nach dem Abitur an der Uni Passau ein Diplom in Kulturwirtschaft machen. Ich habe dann aber noch ein soziales Jahr in Großbritannien dazwischen geschoben und bin hier hängen geblieben. Im Anschluss habe ich in Canterbury drei Jahre lang Politik und Internationale Beziehungen studiert. An Jura und eine Tätigkeit als Anwältin habe ich dabei nicht eine Sekunde lang gedacht. Und wann kam der Wandel?
Nach dem Studium habe ich Praktika bei Amnesty International, dem Europäischen Parlament und dem Europarat gemacht. Dort tauchten viele juristische Fragen auf, vor allem aus dem Völkerrecht und zum Thema Menschenrechte. Mir hat diese Arbeit viel Spaß gemacht… …und das Interesse für Jura war geweckt ...
Genau. Ich habe dann einen Weg gewählt, den es – glaube ich – in Deutschland gar nicht gibt. Ich habe ja nie einen Bachelorabschluss in Jura gemacht. Aber in Großbritannien reicht ein akademischer Abschluss aus, um Anwältin zu werden. Ich habe dazu einen sogenannten law conversion-Kurs in Oxford absolviert. Der dauert 1 Jahr und ersetzt quasi das Jura-Studium. Danach ging es mit dem praktisch orientierten Legal Practice Course (LPC) weiter, den alle angehenden solicitors machen müssen. Und wie kamen Sie dabei mit der englischen Sprache zurecht?
Das habe ich nie als Problem empfunden. Dabei war Englisch in der Schule nie meine große Stärke. Anfangs fand ich die Telefonkonferenzen auf englisch noch etwas schwierig. Mittlerweile empfinde ich es sogar als Vorteil, dass man wegen der Sprache lieber noch einmal genau nachfragt. Das kann bei Vertragsverhandlungen sehr hilfreich sein. Und wie reagieren Ihre englischen Kollegen und die Mandanten auf Sie?
Die englischen Kollegen machen keine Unterschiede. Die Mandanten nehmen mich gar nicht als deutsche Anwältin wahr. Sie kommen zu einer englischen Kanzlei und erwarten von mir den Qualitätsstandard eines englischen Kollegens. Mit Ihrer Ausbildung in England könnten Sie theoretisch ja auch in Deutschland arbeiten, auch ohne Staatsexamen ...
Ja, das stimmt. Und vielleicht kommt das irgendwann für mich auch einmal in Frage. Aber im Moment wüsste ich nicht, warum ich etwas ändern sollte. // 88 / anwaltsblatt karriere
Wie kamen Sie auf die Idee mit der solicitor-Ausbildung?
Ihr Weg zum solicitor?
Ich habe in London einen Abendkurs besucht. Wer bereits als Anwalt in Deutschland zugelassen ist und berufsbegleitend lernt, so wie ich, braucht vielleicht ein Jahr. Wer sich voll auf den solicitor konzentriert, wird schneller fertig. Studiert habe ich in Marburg. Daran haben sich dann die Promotion sowie ein LL.M. in Sydney angeschlossen.
…Für Nadine Herrmann dagegen war London ein Muss. Wenigstens eine Zeitlang. Sie machte dort eine englische Anwaltsausbildung – und kam anschließend nach Deutschland zurück. …
Sie arbeiten inzwischen bei Allen & Overy im gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg. Wie profitieren Sie dabei von Ihrer solicitor-Ausbildung?
Am meisten hilft es bei der Beratung von englischen oder amerikanischen Mandanten. Diese kommen oft mit sehr klaren Vorstellungen aus ihrem Rechtskreis zu uns. Ich kann sie bei diesen Vorstellungen abholen und ihnen erklären, wo die Unterschiede zum deutschen Recht liegen. Das hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Ansonsten gehört englisches Recht für mich nicht zum Tagesgeschäft. Ein Unterschied zwischen dem deutschen und dem englischen Recht?
Nehmen Sie nur den Begriff der Fahrlässigkeit, negligence im englischen. Bei uns ist Fahrlässigkeit der Maßstab für das Verschulden bei einer Pflichtverletzung. Dagegen ist negligence im englischen Recht für sich allein ein deliktrechtlicher Tatbestand. Wann sollte ein deutscher Jurist die Ausbildung zum solicitor angehen, schon nach dem ersten Staatsexamen oder besser erst nach dem zweiten?
Das kommt darauf an, was man vorhat: Wer dauerhaft in England bleiben will, der braucht das Referendariat eigentlich nicht. Aber ich würde immer empfehlen, das Referendariat zu machen. Man ist dann einfach flexibler. Außerdem verkürzt sich, wie in meinem Fall, die solicitor-Ausbildung. Und wer sich mittel- oder langfristig in Deutschland sieht, der kommt meiner Meinung nach sowieso nicht um das zweite Staatsexamen herum. Die Kanzleien fragen danach. Und wer das zweite Staatsexamen nicht hat, der muss sich den Vorwurf gefallen lassen, zu kneifen. Was war für Sie der größte Unterschied zwischen dem LL.M.-Studium und der Ausbildung zum solicitor?
Wenn man im Ausland studiert, ist man Teil einer internationalen Gemeinschaft. Die Zeit macht trotz aller Arbeit viel Spaß, weil man noch einmal sehr unbeschwert das Uni-Leben genießen kann. Wenn man dagegen vor Ort arbeitet, sind die Anforderungen ganz anders. Während meiner Zeit in London gab es logischerweise weder von Seiten der Mandanten noch von Seite der Kollegen große Zugeständnisse dafür, dass ich aus dem Ausland kam. Empfehlenswert ist beides. Eine Ausbildungsstation im Ausland fördert die Sprachkompetenz und macht aufmerksam für kulturelle Unterschiede. Das erleichtert letztlich auch den Berufseinstieg.
… Beide sind sich einig: Die Qualifikation zum „solicitor“ hat sich gelohnt. anwaltsblatt karriere / 89
bewerbungstipps ANWALTSSTATION
SPEZIALISIERUNG
DR.
LL.M.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
KOMMUNIKATIONSTALENT
Die Kür: Was macht Bewerber für Kanzleien attraktiv? Das zweite Examen reicht längst nicht mehr – aber Doktor und LL.M. müssen es nicht sein Text: Alice Blezinger
ENGAGEMENT
FACHANWALTSKURS
EIGENES PROFIL
Doktor, LL.M., soziales Engagement oder lieber gleich den Fachanwaltskurs belegen? Ein reines Trophäen-Sammeln hilft nicht weiter. Denn je nach Standort, Rechtsgebiet und Kanzleiprofil sind ganz unterschiedliche Qualifikationen gefragt. Ein wichtiger Türöffner ist die Anwaltsstation im Referendariat. „Die Arbeit in der Anwaltsstation ist die Visitenkarte, die der Referendar bei mir abgibt.“, sagt Ronald Richter, der sich als Partner in der Kanzlei Richter Rechtsanwälte in Hamburg regelmäßig auf die Suche nach qualifizierten Nachwuchsjuristen begibt. Stellt sich heraus, dass der Kandidat die Zeit als Tauchstation genutzt hat, ist das Bewerbungsgespräch schnell zu Ende. Wer als Referendar aber einen guten Eindruck hinterlässt, hat beste Chancen, nach dem Examen als Junganwalt in die Kanzlei einzusteigen. „Gute Kandidaten vermitteln wir dann auch schon mal an Kollegen weiter, wenn wir selbst keine Stelle frei haben.“, so Richter. Was neben erster anwaltlicher Erfahrung noch zählt? Interesse für ein bestimmtes Arbeitsgebiet. Schließlich arbeiten auch immer weniger Anwälte als Generalisten. „Idealerweise sollte aus dem Lebenslauf eine Spezialisierung hervor gehen“, so Richter. Wer etwa im Bereich Medizinrecht arbeiten möchte, kann mit Stationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder in der Rechtsabteilung einer Krankenkasse punkten – und so ein Rechtsgebiet von allen Seiten kennen lernen. Bei der Frage nach den zwei Buchstaben „Dr.“ scheiden sich freilich die Geister. Vielen gilt ein Doktortitel als Garant für Selbstorganisation und Durchhaltevermögen. Gerade im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist Ausdauer unentbehrlich: Wenn Anwälte etwa die Buchhaltung ganzer Unternehmen untersuchen, müssen sie zunächst Unmengen von Akten wälzen. „Die Kunst ist es, aus 50 Leitz-Ordnern das Wesentliche heraus zu filtern“, sagt der Strafverteidiger Dr. Klaus Leipold aus der Münchener Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht Lohberger und Leipold. Ein Doktortitel ist bei ihm daher ein Muss. Viel wichtiger als ein Doktortitel seien betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, meint dagegen Rechtsanwalt und Notar Rudolf Haibach aus Gießen: „Die Anwaltschaft ist zu großen Teilen verkrustet und hat noch immer nicht begriffen, dass eine Kanzlei auch als Unternehmen zu führen ist!“. Schließlich muss auch eine Kanzlei wirtschaftlich arbeiten und wissen, was es kostet, eine Akte zu bearbeiten, Kanzleiräume zu betreiben oder Personal einzustellen. Eine Banklehre oder einige Semester Betriebswirtschaftslehre lassen die Herzen vieler Kanzleien höher schlagen. „Dass Bewerber, die eine Lehre oder ein Zweitstudium absolviert haben, meist etwas älter sind als ihre Mitbewerber, stört überhaupt nicht“, so Leipold. Wer in seine Ausbildung investiert, dem wird ein vergleichsweise später Berufseinstieg also nicht negativ angekreidet. „Im Gegenteil: Die Akzeptanz bei den Mandanten wächst mit dem Alter.“
Neben Wirtschaftswissen steht auch Kommunikationstalent ganz oben auf der Wunschliste der Kanzleien. „Viele Schlachten werden an der rhetorischen Front gewonnen“, sagt Rechtsanwalt und Notar Paul-Werner Beckmann. Seine Kanzlei Beckmann und Massmann berät an den Standorten in Herford, Lübbecke und Osnabrück kleine und mittelständische Unternehmen, an vielen Tagen hat er bis zu 20 Mandantenkontakte. Ob ein Bewerber mit Handwerksmeistern, Kleinunternehmern und Familienclans zurechtkommt, macht Beckmann vor allem an dessen sozialem Engagement fest. Wer sich auch außerhalb der Uni engagiert hat, im Sportverein, einer Partei oder in der Kirche, hat gute Karten. Beckmann selbst ist Vorsitzender eines Tennisverbandes. Kulturelle Kompetenzen, Abenteuerlust und Engagement könne, so Rechtsanwältin Dörte Zimmermann von der Kanzlei Geiser und von Oppen aus Berlin, auch ein Masterabschluss im Ausland bescheinigen. Sie selbst hat einen Master in England gemacht. Vielen deutschen Mandanten ist hingegen ein Rätsel, was sich hinter dem Kürzel LL.M. verbirgt – ein Master steht bei kleineren und mittleren Kanzleien daher nicht ganz so hoch im Kurs wie etwa ein Doktortitel. „Entscheidend sind für mich die im Inland erworbenen Qualifikationen“, so Leipold. „Der Anwalt muss sich schließlich im hiesigen Recht auskennen.“ Und wie steht es um einen Master of Finance an der Uni Frankfurt oder einem LL.M. in Steuerrecht aus Osnabrück? „Wenn die fachliche Ausrichtung stimmt, kann ein solcher Abschluss ein großes Plus bedeuten“, so Zimmermann. Trotz des hohen Konkurrenzdrucks unter Junganwälten sei es immer noch schwierig, Kandidaten mit vertieften handels- und gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen zu finden. Ein entsprechender Masterabschluss wäre bei ihr daher gerne gesehen. Ein deutscher LL.M. in den einschlägigen Fachgebieten kann außerdem als theoretischer Teil der Fachanwaltsausbildung anerkannt werden – so muss sich der frischgebackene Anwalt nicht gleich die Wochenenden mit Fachanwaltskursen um die Ohren schlagen. Dass Bewerber schon einen Fachanwaltskurs besucht haben, erwarten Kanzleien in der Regel nicht. Die Bezeichnung „Fachanwalt“ darf ein Anwalt ohnehin erst führen, wenn er eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem jeweiligen Rechtsgebiet bearbeitet hat. Der Fachanwaltskurs kann aber das Interesse an einem Rechtsgebiet belegen – sinnvoll gerade bei den in der Ausbildung vernachlässigten, in der Praxis für viele Kanzleien aber wichtigen Rechtsgebieten wie Verkehrsrecht, Familienrecht oder Mietrecht (mit Wohnungseigentumsrecht). Gefragt sind weder ein perfekter Lebenslauf noch eine akademische Titelsammlung – was zählt, ist das eigene Profil zu schärfen. Daher gilt es – möglichst schon im Referendariat – die eigenen juristischen Interessen ausfindig zu machen. Wer sich spezialisiert und Erfahrungen beim Anwalt hat, kann mit guten Chancen ins Bewerbungsgespräch gehen. // anwaltsblatt karriere / 91
wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika und mehr. Die Kombination: Im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt in Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuen Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.
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Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2009. > www.anwaltsblatt-karriere.de
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94 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 95
stellenmarkt
stellenmarkt
Anwaltsstationen
96 / anwaltsblatt karriere
Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
01097
Dresden
alle Rechtsgebiete
Station
11039
Schenderlein Rechtsanwälte
04109
Leipzig
Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht
Station
10958
Heuking Kühn Lüer Wojtek
09112
Chemnitz
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
audalis Schick Struß & Kollegen
10117
Berlin
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Station
11019
Baker & McKenzie
10117
Berlin
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10906
GSK Stockmann + Kollegen
10117
Berlin
Corporate, Immobilien
Station /Nebentätigkeit
11002
Heuking Kühn Lüer Wojtek
10117
Berlin
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
K & L Gates LLP
10117
Berlin
Wirtschaftsrecht
Station /Nebentätigkeit
11040
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
10117
Berlin
alle Rechtsgebiete
Station
11039
Schulz Eckert & Partner
10117
Berlin
Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht
Station
11027
TSP Theißen Stollhoff & Partner
10117
Berlin
Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht
Station /Nebentätigkeit
10975
Ihde & Partner
10119
Berlin
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
Station / Nebentätigkeit
10891
Römermann Rechtsanwälte
10178
Berlin
Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
Station/ Nebentätigkeit
11037
Deutscher Anwaltverein e.V.
10179
Berlin
alle Rechtsgebiete
Station
10789
Horst Milewich Anwaltskanzlei
10629
Berlin
Arbeitsrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht
Station
10983
Bang + Regnarsen
10707
Berlin
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Gülpen & Garay
10707
Berlin
Familienrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht
Station
11014
Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen
10715
Berlin
Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Station
11012
SNP Schlawien - Naab Partnerschaft
10719
Berlin
verschiedene Rechtsgebiete
Station
10920
Beiten Burkhardt
10787
Berlin
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11032
Schwoerer & Kollegen
14467
Potsdam
Baurecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
Station
10974
Gülpen & Garay
14469
Potsdam
Familienrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht
Station
11014
Hoebel Köhler Wähner
17489
Greifswald
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht
Station
11020
Jager Gierz & Partner
17489
Greifswald
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht
Station
10988
Graef Rechtsanwälte
20149
Hamburg
Entertainment Law, Medienrecht
Station
10935
Breiholdt Rechtsanwälte
20354
Hamburg
Immobilienwirtschaftsrecht
Station
10977
Heuking Kühn Lüer Wojtek
20354
Hamburg
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
Rose & Partner
20354
Hamburg
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10934
KSP Rechtsanwälte
20355
Hamburg
allgemeines Zivilrecht, Zivilprozessrecht
Station
10964
Allen & Overy LLP
20457
Hamburg
nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11034
Bang + Regnarsen
20457
Hamburg
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Lufthansa Technik AG
22335
Hamburg
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Station
10937
anwaltsblatt karriere / 97
stellenmarkt
stellenmarkt Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Christian Kott Anwaltskanzlei
28195
Bremen
Familienrecht, Jagd-/Waffenrecht, Mietrecht
Station
10961
Beiten Burkhardt
80339
München
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11032
Heuking Kühn Lüer Wojtek
80538
München
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
Allen & Overy LLP
80539
München
nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11034
GSK Stockmann + Kollegen
80539
München
Corporate, Immobilien, Wirtschaftsrecht
Station /Nebentätigkeit
11002
Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte
84034
Landshut
Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10984
Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Station
10999
Koltze, Rose & Partner
37073
Göttingen
Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht
Station
10893
Allen & Overy LLP
40213
Düsseldorf
nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11034
Runkel Schneider Weber
40215
Düsseldorf
Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht
Station
10986
Baker & McKenzie
40221
Düsseldorf
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10906
Beiten Burkhardt
40474
Düsseldorf
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11032
Heuking Kühn Lüer Wojtek
40474
Düsseldorf
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
Lars Barnewitz Anwaltskanzlei
40477
Düsseldorf
Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11005
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
40477
Düsseldorf
alle Rechtsgebiete
Station
Knops Stempel Gottschalk
41747
Viersen
alle Rechtsgebiete
Station
Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn
45133
Essen
Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht
Station
11003
Wollburg & Wegner
45879
Gelsenkirchen
Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Station
10979
Schulz Tegtmeyer Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
Station
10956
Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner
50670
Köln
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-/Medienrecht
Station
10987
Münz & Kollegen Rechtsanwälte
87459
Pfronten
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
Station
10944
Beiten Burkhardt
90482
Nürnberg
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11032
11039
Hörnlein & Feyler
96450
Coburg
Erbrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht
Station
10952
11031
Deutscher Anwaltverein e.V.
B-1040 Brüssel
alle Rechtsgebiete
Station
10789
Bang + Regnarsen
DK1022
Kopenhagen
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Mariscal & Asociados
E28001
Madrid (Spanien)
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
Station/Nebentätigkeit
10996
Heuking Kühn Lüer Wojtek
50672
Köln
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
Bach, Langheid & Dallmayr
50675
Köln
Haftungsrecht, Versicherungsrecht
Station
10949
Stein & Partner Rechtsanwälte
52076
Aachen
Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht
Station
10836
Busse & Miessen Rechtsanwälte
53111
Bonn
Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Station
10878
Anwaltspraktika
Karwatzki & Karwatzki
55218
Ingelheim
Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht
Station
10991
Goswin Simons von Bockum-Dolffs Anwaltskanzlei
59494
Soest
Erbrecht, Zivilrecht
Station/Nebentätigkeit
10784
Allen & Overy LLP
60311
Frankfurt a.M.
nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11034
Baker & McKenzie
60311
Frankfurt a.M.
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10906
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
60323
Frankfurt a.M.
alle Rechtsgebiete
Station
11039
GSK Stockmann + Kollegen
60325
Frankfurt a.M.
Corporate, Immobilien, Banking
Station/Nebentätigkeit
11002
Heuking Kühn Lüer Wojtek
60325
Frankfurt
alle Bereiche des Wirtschafts- und Steuerrechts
Station
10948
Kanzlei Karin Schulze
02625 04229
Kanzlei
PLZ
Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de
Ort
Rechtsgebiet
ID
Bautzen
Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht
11029
Leipzig
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung
10978
Winheller Rechtsanwälte
60325
Frankfurt a.M.
Kapitalmarktrecht, Vereinsrecht
Station
10946
Stapper & Korn
Beiten Burkhardt
60327
Frankfurt a.M.
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11032
Pühn Rechtsanwälte
08058
Zwickau
Wirtschaftsrecht
10941
Baker & McKenzie
10117
Berlin
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
10906
GSK Stockmann + Kollegen
10117
Berlin
Corporate, Immobilien
11002
Rack Rechtsanwälte
60439
Frankfurt a.M.
Arbeitsschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht
Station/Nebentätigkeit
10897
Lufthansa Technik AG
60546
Frankfurt a.M.
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Station
10937
Schulz Eckert & Partner
10117
Berlin
Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht
11028
TSP Theißen Stollhoff & Partner
10117
Berlin
Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht
10976
Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz
63667
Nidda
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht
Station
10806
Blum Heinrichs & Partner
10119
Berlin
alle Rechtsgebiete
11017
Allen & Overy LLP
68165
Mannheim
nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11034
Römermann Rechtsanwälte
10178
Berlin
Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
11038
Caemmerer Lenz
76133
Karlsruhe
Arbeitsrecht, Bankrecht, Gesellschaftsrecht
Station
11022
Winheller Rechtsanwälte
76133
Karlsruhe
Kapitalmarktrecht, Vereinsrecht
Station
Dr. Friedmann, Mühl & Partner
76646
Bruchsal
alle Rechtsgebiete
Station
Baker & McKenzie
80333
München
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ
80333
München
alle Rechtsgebiete
Station
98 / anwaltsblatt karriere
Gülpen & Garay
10707
Berlin
Familienrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht
11015
10715
Berlin
Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht
11013
10946
Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen
10973
Jurimediate GmbH
14169
Berlin
Erbrecht, Mediation, Steuerrecht
10995
10906
Gülpen & Garay
14469
Potsdam
Familienrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht
11015
11039
Jager Gierz & Partner
17489
Greifswald
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht
10989 anwaltsblatt karriere / 99
wahlstation
stellenmarkt Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
ID
Dannheisser Poley & Carballo
20148
Hamburg
Arbeitsrecht, Familienrecht, spanisches Recht
11030
Ruge Krömer Rechtsanwälte
22085
Hamburg
Arbeitsrecht
10966
Helms & Kollegen
27239
Twistringen
Gesellschaftsrecht, Landwirtschaftsrecht, Vertragsrecht
10954
RAe Schumacher, Lipsius pp.
28309
Bremen
Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht
11009
Krauel, Klages & Schulz
30175
Hannover
Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht
10967
Dehne Ringe Grages Bolte
31137
Hildesheim
Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht
10994
Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
11000
Arbeitnehmerkanzlei Wolf
35037
Marburg
Arbeitsrecht
11018
Koltze, Rose & Partner
37073
Göttingen
Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht
10894
Baker & McKenzie
40221
Düsseldorf
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
10906
Lars Barnewitz Anwaltskanzlei
40477
Düsseldorf
Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
11006
Rechtsanwaltskanzlei Lück
44787
Bochum
Familienrecht, Zivilrecht
11001
Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn
45133
Essen
Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht
11004
Schulz Tegtmeyer Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
10957
Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes
47802
Krefeld
Arbeitsrecht, Familienrecht
10993
Rechtsanwältin Angelika Töpfer
50354
Hürth
Betreuungsrecht. Erbrecht, Familienrecht
11007
Frey, Schäfer, Brandt
50931
Köln
Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht
11016
Köster & Kraus Rechtsanwaltskanzei
51647
Gummersbach
Arbeitsrecht, Erbrecht, Steuerrecht, Zivilrecht
10931
Busse & Miessen Rechtsanwälte
53111
Bonn
Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
10879
Dr. med Kumpmann & Gurk Rechtsanwaltskanzlei
55116
Mainz
Medizinrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht
11011
Karwatzki & Karwatzki
55218
Ingelheim
Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht
10992
Baker & McKenzie
60311
Frankfurt am Main
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
10906
GSK Stockmann + Kollegen
60325
Frankfurt am Main
Corporate, Immobilien, Banking
11002
Winheller Rechtsanwälte
60325
Frankfurt am Main
Kapitalmarktrecht, Vereinsrecht
10947
Rack Rechtsanwälte
60439
Frankfurt am Main
Arbeitsschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht
10898
Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz
63667
Nidda
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht
10807
Sabine Mayer
64283
Darmstadt
Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht
10960
Neumeister Mell Werling
67061
Ludwigshafen
Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht
10998
Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei
69124
Heidelberg
Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht
10990
Marion Leising Anwaltskanzlei
71838
Ludwigsburg
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
11010
Winheller Rechtsanwälte
76133
Karlsruhe
Kapitalmarktrecht, Vereinsrecht
10947
Baker & McKenzie
80333
München
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
10906
Wahlstationen
Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in Großbritannien, Frankreich und Italien gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner finden Sie nachfolgend. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.
Kanzlei
Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin
Anschrift
Telefon Fax
E-mail Website
Bates & Wells & Braithwaite
RA David Holt LL.B.
27 Friars Street, Sudbury CO10 6AD Großbritannien
T +44 1787 242803 F +44 1787 880488
DavidHolt@bwblegal.com www.bwblegal.com
Field Fischer Waterhouse LLP
RAin Vicky Donata Reinhardt
35 Vine Street London EC3N 2AA Großbritannien
T +44 207 8614000 F +44 207 8614084
vicky.reinhardt@ffw.com www.ffw.com
Fladgate Fielder Solicitors
RA Alex Kaufmann LL.M.
25 North Row London W1K 6DJ Großbritannien
T +44 20 74622357 F +44 20 76294414
alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com
EMW Picton Howell LLP
RA Greg Davidian Solicitor (England, Wales)
1 Procter Street London WC1V 6PG Großbritannien
T +44 20 74054440 F +44 20 74054222
greg.davidian@emwph.com www.emwph.com
Cabinet hw&h
RAin Beatrice Deshayes
39, rue Pergolèse, F-75116 Paris
T +33 1 45012935 F +33 1 45016447
b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh-avocats.com
LAMY & ASSOCIES
RA Christoph Martin Radtke
40, rue de Bonnel, F-69003 Lyon
T +33 4 78621400 F +33 4 78621499
christoph.martin.radtke@lamy-associes.com www.lamy-associes.com
Morvilliers, Sentenac
RA Nicolas Morvilliers
18, rue Lafayette, F-31000 Toulouse
T +33 5 62275050 F +33 5 62275051
morvilliers@msgw.com www.msgw.com
SCP Bernard Hertz Béjot RA Nicola Kömpf
8, rue Murillo, F-75008 Paris
T +33 1 43188080 F +33 1 43188090
nkompf@bhbfrance.com www.bhbfrance.com
SCP Paetzold Associés
RA Dr. Carsten Heisig
18, rue de Tilsitt, F-75017 Paris
T +33 1 43181820 F +33 1 43181829
heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com
Weil & Associés
RA Heinz Weil
26, avenue de la Grande Armée, F-75017 Paris
T +33 1 44159898 F +33 1 44159899
hweil@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr
Weiland & Partenaires
RA Thomas Hoffmann
5, rue des Ursins, F-75004 Paris
T +33 1 53108960 F +33 1 53108959
hoffmann@weiland.fr www.weiland.fr
RAin Alexandra de Brossin de Méré J.D., Avocat à la Cour
48, rue Sainte-Anne F-75002 Paris
T +33 1 44553434 F +33 1 44553435
alexandrademere@orange.fr www.orange.fr
RA Oliver Stein
3, avenue de la Forêt Noire, F-67000 Straßburg
T +33 390 221300 F +33 388 240263
info@oliver-stein.com www.oliver-stein.com
Agnoli e Giuggioli
Avvocato Dr. Stephan Grigolli
Via Serbelloni 14 I-20122 Mailand
T +39 02 76390244 F +39 02 76020553
stephan.grigolli@agnoli-giuggioli.it www.agnoli-giuggioli.it
Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners
RA Dr. iur. Ulrike Christine Walter
Via Selvuzzis 51/1 I-33100
T +39 0432 603862 F +39 0432 526237
walter@avvocatinordest.it www.avvocatinordest.it
Derra, Meyer & Partner
RA Alessandro Honert
Via de' Poeti, 1/7 I-40124 Bologna
T +39 051 22 04 08 F +39 051 22 74 97
dmp.bologna@derra.it www.derra.it
Derra, Meyer & Partner
RAin Eva Knickenberg- Via Cesare Battisti, 8 Giardina I-20122 Mailand
T +39 02 67490445 F +39 02 67490509
dmp.milano@derra.it www.derra.it
GSK Stockmann + Kollegen
80539
München
Corporate, Immobilien, Wirtschaftsrecht
11002
Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte
84034
Landshut
Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
10985
Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati
Avvocato Dr. Alessandro Deboni
Corso Italia 112 I-34170 Gorizia
T +39 0481 30275 F +39 0481 532969
gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu
Münz & Kollegen Rechtsanwälte
87459
Pfronten
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
10945
Macchi di Cellere Gangemi
Avvocato Cecilia Carrara
T +39 06 362141 F +39 06 36084491
c.carrara@macchi-gangemi.com www.macchi-gangemi.com
Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer
95444
Bayreuth
Öffentliches Recht, Strafrecht, Zivilrecht
11008
Via Giuseppe Cuboni 12, I-00197 Rom
Hoffmann & Partner
B-1050 Brüssel
europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht
10780
Studio Broggini
RAin Jutta Welz
Via San Vittore 45 I-20123 Mailand
T +39 02 4693730 F +39 02 463306
welz@studiobroggini.it www.studiobroggini.it
Mariscal & Asociados
E28001
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
10997
Dolce Lauda
RA Dr. Carlo Malossi LL.M.
Corso Canalgrande 23 I-41100 Modena
T +39 059 225578 F +39 059 210554
dl.modena@iol.it www.iol.it
100 / anwaltsblatt karriere
Madrid (Spanien)
anwaltsblatt karriere / 101
leserbriefe
leserbriefe
Gewinnspiel Frage: Seit wann dürfen frisch zugelassene Anwältinnen und Anwälte ohne Wartefrist auch vor dem OLG auftreten? Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Entspannung.
Leserbriefe Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen… … weil ich dadurch neben dem theoretischen Studium einen Einblick in die Praxis erhalte (Student Potsdam) … weil ich interessante Anregungen und Informationen über die Zeit nach dem ersten Staatsexamen bekomme (Student Marburg) … weil aktuelle Entwicklungen, internationale Kanzleien, Karriereoptionen, etc. im Focus stehen (Student Gießen) … weil es aufzeigt, welche interessanten Tätigkeiten möglich sind und dadurch motiviert (Studentin FU Berlin) … weil es immer wertvolle und nützliche Informationen bezüglich Praktika, Referendariat und Masterstudiengängen enthält (Studentin Saarland)
1. Preis
Laptop von IBM (gesponsort von RA Micro)
weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage
… weil wertvolle Tipps für Referendare enthalten sind, besonders zum Berufseinstieg (Referendar Frankfurt am Main)
… weil man interessante Einblicke in die breitgefächerte Berufswelt eines Juristen bekommt (Studentin Potsdam) … weil es tolle Stories über das anwaltliche Selbstverständnis bringt (Referendar Berlin)
Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de.
Achtung: Einsendeschluss ist der 31. Dezember 2009. Die Gewinner werden voraussichtlich im Februar 2010 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen. Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: An den Gerichten im OLG-Bezirk Stuttgart dürfen Anwälte auch Roben mit Samtbesatz tragen. Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind Sabine Störmer, Schönberg; Ursula Dahl, Schönberg; Nadine Herde, Weyhe; Thilo Kreibich, Gießen; Klaus Lehmann, Bad Bramstedt; Zaid Mahmoud, Berlin; Maximilian Ott, München; Steffen Pieper, Tübingen; Josef Rettler, Münster; Bianca Rubel, Wuppertal; Nicole Siewertsen, Jülich.
102 / anwaltsblatt karriere
… weil man tolle neue Impulse bezüglich möglicher „Nischen“ bekommt (Referendarin Schleswig)
… weil es Fragen beantwortet, die man als Student immer schon mal wissen wollte (Studentin Bielefeld)
… weil ich (noch) kein besseres Karriereheft für Anwälte kennengelernt habe (Referendar Hamburg)
… weil ich die Informationen studienbegleitend zu schätzen gelernt habe (Referendarin Schleswig)
… weil es die einzig ehrliche, über die Realität berichtende Ausbildungszeitschrift ist (Student HU Berlin)
… weil ich den Beruf des Rechtsanwalts anstrebe und sehr dankbar über nützliche Tipps bin (Referendar Koblenz) … weil das Heft eine schöne Kombination aus Fachwissen und Karrierebegleiter ist (Referendarin Brandenburg)
…weil Themenvielfalt, Kompetenz, Prägnanz und Freude am Beruf nicht besser gezeigt werden können (Student Gießen)
anwaltsblatt karriere / 103
autoren
a
Unsere Autoren
Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt
und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Referent beim Deutschen Anwaltverein.
Alice Blezinger ist Rechtsreferendarin in Berlin und freie Autorin. Sie schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland und Impulse.
Jacqueline Bräuer ist Referentin
unter anderem eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (6. Aufl., Verlag C. H. Beck 2009).
Andreas Kurz ist Redakteur des Bereiches „Recht, Steuern und Management“ bei der Financial Times Deutschland. Urszula Lisson ist Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Referentin beim Deutschen Anwaltverein.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherung in München. Sie hat mitgewirkt bei der Erstellung des Münchener Anwaltshandbuchs Familienrecht (Hrsg. Klaus Schnitzler, C. H. Beck). Bräuer schreibt auch für das Anwaltsblatt.
leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.
Jochen Brenner ist freier Journalist in
Nicola de Paoli ist Volljuristin und gehört
Hamburg. Er schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland und die Zeitschrift Der Spiegel.
zur Gründungsredaktion der Financial Times Deutschland. Sie hat 2005 für ihre Beiträge über den Mannesmann-Prozess den ReginoPreis für herausragende Justizberichterstattung erhalten.
Frank Christiansen ist Redakteur bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.
Justus von Daniels ist Autor in Berlin. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.
Martin Dommer ist freier Journalist und schreibt für die F.A.Z., Die Zeit, Spiegel Online sowie den Norddeutschen Rundfunk.
Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechtsanwalt in Freiburg, ist Herausgeber des Anwaltsblatts. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum anwaltlichen Berufsrecht, 104 / anwaltsblatt karriere
Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und
Thomas Ramge ist Politikwissenschaftler und arbeitet als Journalist und Buchautor. Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Eine deutsche Familiengeschichte über Geld, Macht und Politik“ (Campus Verlag 2004) und „Nach der Ego-Gesellschaft“ (Pendo Verlag 2006). Er schreibt u. a. für Die Zeit, Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung. Günter Schmaler ist Rechtsanwalt und Notar in Emden. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat und des Ausschusses Anwaltsnotariat des Deutschen Anwaltvereins.
Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte, Urszula Lisson Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68, info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 36, 38; Franz Brück: S. 50–57, 65; Andreas Burkhardt: S. 12; Birgit Eggers: S. 32, 102; Torsten Holler: S. 44; Ina Schoof: Titel, S. 14, 17, 18; Klaus Wedding: S. 106 privat: S. 30, 40, 62, 88, 89; 26/27; 28/29 elektraVisions: S. 19; istockphoto: S. 3, 6, 8, 10, 11, 20, 24/25, 26/27, 28/29, 58, 76, 82, 84, 86/87, 90; Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236
Ingrid Schmidt ist Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.
Anja Tyzak ist Rechtsanwältin in Berlin. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.
schlussplädoyer
s Bernhard Töpper ist Rechtsanwalt.
Bekannt geworden ist er aber als Fernsehjournalist. Wenn es darum geht, Gerichtsurteile zu erläutern, über spannende Prozesse zu berichten und das Recht für den Fernsehzuschauer durchschaubar zu machen, dann ist der ZDF-Rechtsexperte gefragt. Geboren 1944 in Breslau, studierte Töpper von 1966 bis 1971 Jura in Göttingen und München. Nach dem zweiten Staatsexamen 1974 war er zunächst freier Mitarbeiter beim ZDF, dann ab 1976 festangestellter Redakteur. Nach verschiedenen Stationen beim ZDF (u. a. Assistent des ZDF-Chefredakteurs und im „heute-journal“) leitet er seit 1984 die Redaktion „Recht und Justiz“ im ZDF. Von 1990 bis 2000 moderierte er die ZDFRechtsserie „Wie würden Sie entscheiden?“. Seit 1992 präsentiert er im Sender 3sat das Magazin „Recht brisant“.
Ich habe Jura studiert, weil ...
... ich das Glück hatte, im ersten Semester auf exzellente Lehrer (u. a. Roxin, Badura, Deutsch) zu treffen, die die angeblich so „trockene Materie“ spannend und interessant vermittelt haben. Ich bin Anwalt geworden, weil ...
... ich als Journalist auch die „andere Seite“ kennenlernen wollte. Ich bin heute noch Anwalt, weil ...
... ich nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst des ZDF noch z. B. im Medienrecht tätig sein möchte. Mit Jura kann man ...
... „viel anfangen“. Wenn ich mich im Journalismus umschaue, so sehe ich viele Kollegen (Claus Kleber, Wolf von Lojewski, Nikolaus Brender), die Jura studiert haben. Ein Tipp für den Start in den Beruf:
Durch Praktika und Hospitanzen schon frühzeitig in unterschiedlichen Berufsfeldern Erfahrungen sammeln.
106 / anwaltsblatt karriere