Anwaltsblatt Karriere 2/2011

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sonderausgabe

2/ 2011

portrait

Dörte Zimmermann report

Einstiegsgehälter überblick

Jura-Fakultäten Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen



Langeweile

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, Sie halten die zehnte Ausgabe von Anwaltsblatt Karriere in den Händen. Seit dem Sommersemester 2007 erscheint Anwaltsblatt Karriere zwei Mal im Jahr. Der Ableger des Anwaltsblatts für Studierende und Referendare wird herausgegeben vom Deutschen Anwaltverein, dem Berufsverband aller Anwältinnen und Anwälte in Deutschland. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Die etablierten Kolleginnen und Kollegen machen – trotz Konkurrenzdruck und Anwaltsschwemme – Werbung für den Anwaltsberuf. Warum? Weil wir glauben, dass es der schönste Beruf der Welt ist – auf jeden Fall unter den juristischen Berufen. Der Anwaltsberuf bietet alle Chance auf die Verwirklichung eines selbst gestaltbaren Lebensentwurfs – sei es als angestellter Anwalt (siehe das Interview mit einem Syndikusanwalt aus der Medienbranche ab Seite 36) oder in der Selbständigkeit (siehe das Portrait einer Anwaltsnotarin ab Seite 14). Braucht die Anwaltschaft denn Nachwuchs? Ja, der Deutsche Anwaltverein ist überzeugt, dass es – wie dieses Heft wieder mit den Trends ab Seite 32 und dem Stellenmarkt ab Seite 93 belegt – noch immer Bereiche gibt, in denen zum Wohle der Mandanten der Rechtsstaat an jedem Tag und immer wieder verwirklicht werden muss. Wer offen ist, entdeckt auch die Nischen, die deshalb Gold wert sind, weil sie so eng sind, dass nur wenige hineinpassen. So hat es die Berliner Rechtsanwältin Dörte Zimmermann gemacht, die zum richtigen Zeitpunkt den klugen Rat eines

Neugierde

erfahrenen Kollegen befolgte und noch Notarin wurde. Ihr wichtigstes Startkapital: „Man muss diesen Beruf wirklich wollen, um ihn gut zu machen“, sagt die Anwaltsnotarin. Das heißt eben auch, dass man eine Form der Berufsausübung finden muss, die den eigenen Neigungen – und damit auch Stärken – entspricht. Deswegen sollten Studierende und Referendare unterschiedliche Ausübungsformen und damit auch Kanzleiarten „ausprobieren“. Wer sich nicht darauf freut, in seiner Kanzlei seinen Kolleginnen und Kollegen zu begegnen, begibt sich einer Quelle von Freude und Kraft. Zur beruflichen Zufriedenheit trägt auch das Kennenlernen von Menschen höchst unterschiedlicher Art, Herkunft und Persönlichkeit bei. Das weitet den eigenen Horizont und lehrt einen zugleich, vieles nicht selbstverständlich hinzunehmen. Natürlich unterliegen Anwälte Zwängen – dem Zwang, Umsätze und Erträge zu erwirtschaften und der Fremdbestimmung einzelner Termine. Aber am Ende bleibt wahnsinnig viel Gestaltungsfreiheit – hinsichtlich der Mandate, für die wir uns interessieren, und der Art, wie wir sie bearbeiten. Wie vielfältig der Rechtsberatungsmarkt heute ist, zeigt allein die Tatsache, dass der Redaktion auch beim zehnten Heft die Themen nicht ausgegangen sind. Seien sie also neugierig auf das Berufsleben – es wird sie länger als ihre Ausbildung begleiten. Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

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inhalt

„Wir sind noch viel zu wenig Frauen“ , Einfach frei machen können Anwälte nicht , Savoir vivre, savoir droit – Frankreich für Jura-Studierende und Referendare , Stellenmarkt , … S. 14

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inhalt

anwaltsköpfe 14

portrait

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interview

Dörte Zimmermann – Eine Nische ist Gold wert Dr. Olaf Christiansen – Wer uns als Bremser sieht, fragt auch keinen externen Anwalt.

anwaltszukunft Günstige Anwälte gibt es nicht umsonst, Edith Kindermann Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen + Litigation in Großkanzleien trends Zukunft > Der Anwalt für Opferrechte Zukunft > Der Syndikusanwalt Zukunft > Der Anwaltsnotar gastkommentar Der Anwalt als europäischer Jurist, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle reportage Stopp, Kanzlei! mandantenfragebogen Der Mandant: Dr. med. Dipl.-Biologe Günter Prex existenzgründung Seitenwechsel – aus dem Jobcenter in die eigene Kanzlei

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kommentar

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Sprachgrenzen – Landesgrenzen Wann dürfen Anwälte Urlaub machen? Anwaltsrecht Freiheit der Interessenvertretung – und ihre Grenzen, Dr. Michael Kleine-Cosack Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Prozessrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze Frankreich für Jura-Studierende und Referendare: Savoir vivre, savoir droit

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schlussplädoyer

Buhlen um die Besten – Do’s und Don’ts im Umgang mit Headhuntern Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika Wahlstationen

Langeweile + Neugierde Prof. Dr. Wolfgang Ewer „Made in Germany“ in Konkurrenz zur LLP Kurzmeldungen

Klaus Staeck ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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„Made in Germany“ in Konkurrenz zur LLP Deutsche Anwälte flüchten in die Limited Liability Partnership (LLP) Text: Frau Dr. Borbála Dux LL.M. Köln/Paris

Ein kleiner Fehler kann einen Anwalt teuer zu stehen kommen. Anwälte haften bei Falschberatung ihren Mandanten auf Schadensersatz. Schließlich soll sich der Mandant auf den Rat seines Rechtsanwaltes verlassen dürfen. Geht es um große Wirtschaftsmandate, kann der Schaden auch in dreistellige Millionenhöhe gehen. Zwar können Kanzleien mit ihren Mandanten eine Haftungsbeschränkung vereinbaren, diese unterliegt aber – insbesondere wenn sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt – den strengen Kriterien des Berufsrechts und ist angesichts des starken Wettbewerbs unter Anwälten nur schwer durchsetzbar. Das Berufsrecht zwingt zwar den Rechtsanwalt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Aber gerade wenn es hart auf hart kommt, reicht die Versicherungssumme vielleicht nicht aus. Wenn Unternehmer ihr Haftungsrisiko verringern möchten, gründen sie meist eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG. Da Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, ist ihnen die GmbH & Co. KG bislang verwehrt. Die Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH oder -AG ist zwar seit mehr als zehn Jahren zulässig, doch diese führen zur Gewerbesteuerpflicht, der jede Kapitalgesellschaft unterfällt. Rechtsanwälten steht auch die speziell für die Freien Berufe geschaffene Partnerschaftsgesellschaft (PartG) offen. In der PartG gilt eine gesetzliche Haftungskonzentration, wonach neben der Gesellschaft nur der auftragsbearbeitende Partner persönlich für seine beruflichen Fehler haf6 / anwaltsblatt karriere

tet. Der Haftungsvorteil geht aber verloren, sobald mehrere Partner (und angestellte Anwälte) im Team arbeiten. Doch Anwälte können auch in eigener Sache findig sein: Immer mehr Sozietäten wählen die englische Rechtsform der Limited Liability Partnership

M AN Y? MADE IN GER

(LLP) für ihre gemeinschaftliche Berufsausübung, um die Haftung zu beschränken. Die Gesellschafter einer LLP profitieren einerseits von einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, während andererseits die LLP steuerrechtlich nicht die Gewerbesteuer auslöst. Dass die LLP nach der Gründung in England ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und unter Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des englischen Rechts tätig sein kann, folgt aus der europäischen Niederlassungsfreiheit. Die Flucht deutscher Anwälte in die LLP kommt zu einer Zeit, in der sich das deutsche Recht im Wettbewerb der Rechtsordnungen gegenüber dem anglo-amerika-

nischen Case Law behaupten muss. Mit der Kampagne „Law – Made in Germany“ wird dafür geworben, dass Vertragsparteien sich bei der Rechtswahl für das deutsche Recht entscheiden. Das ist nicht sehr glaubwürdig, wenn deutsche Sozietäten selbst eine englische Rechtsform wählen. So wurde unter anderem die Großkanzlei Noerr Ende 2009 zu einer LLP englischen Rechts. Seit längerem fordert der Deutsche Anwaltverein eine deutsche Rechtsform, die sich wie die LLP für die anwaltliche Berufsausübung eignet. Bei der neuen „PartG mbH“, die neben die herkömmliche PartG treten soll, wäre die Haftung für berufliche Fehler bei der Mandatsbearbeitung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Im Gegenzug müsste die PartG mbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro unterhalten. Für Verbindlichkeiten ohne Zusammenhang mit der Berufsausübung, wie Anstellungs- und Mietverträge, soll die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter bestehen bleiben. Diese Ideen haben nunmehr beim Bundesjustizministerium Anklang gefunden. Ein Referentenentwurf für ein Gesetzgebungsverfahren wurde bereits angekündigt, lag bei Redaktionsschluss aber noch nicht vor. Das Beispiel der PartG mbH macht deutlich: In einer globalisierten Welt stehen nicht nur Unternehmen, sondern auch Rechtsordnungen miteinander in Wettbewerb – und Forderungen nach einer ökonomischen Optimierung nationaler Rechtssysteme finden beim Gesetzgeber Gehör. //


nachrichten

Rechtsanwaltskammer Berlin für mehr Transparenz und Feminismus

Deutsche Unis in Jura vorne dabei

Für echte Transparenz sorgt jetzt die Rechtsanwaltskammer Berlin: In Zukunft werden die Beschlüsse und der wesentliche Inhalt der monatlichen Vorstandssitzungen auf der Website www.rak-berlin.de veröffentlicht. Die Rechtsanwaltskammer hat dazu im April 2011 § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung geändert. Das Protokoll ist nach der Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden. Nach der Genehmigung durch den Vorstand wird es gemeinsam mit der Tagesordnung auf der Website der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Die Teile des Protokolls mit persönlichen Details über Rechtsanwälte, Anwaltsbewerber und

Ein weltweites Universitäts-Ranking zeigt, dass Deutschland in Jura in der Spitzengruppe mitmischt. Die „World University Rankings“ werden von der Agentur Quacquarelli Symonds seit 2004 durchführt. Dieses Mal wurden 15.000 Antworten von Wissenschaftlern und 5.000 Arbeitgeberantworten ausgewertet. Die Gesamtpunktzahl der jeweiligen Universität ergab sich aus der Bewertung der Kategorien „Academic“, „Employer“ und „Citations“. Den ersten Platz des Rankings im Fach Jura belegt die Harvard University gefolgt von der University of Oxford und der University of Cambridge. Einen Großteil insbesondere der vorderen Plätze belegen Universitäten der USA und des Vereinigten Königreichs. Unter den besten 20 finden sich außerdem Universitäten aus Australien, Kanada und Neuseeland. Auch deutsche Universitäten sind vorne mit dabei: Die Humboldt-Universität zu Berlin belegt Platz 35 gefolgt von der Freien Universität auf Platz 41. Die Berliner Universitäten fallen durch ihre hohe Bewertung in der Kategorie „Citations“ auf. Sie gibt die Häufigkeit an, mit der Veröffentlichungen der Mitarbeiter einer Universität in anderen akademischen Publikationen zitiert werden. Hier stechen die Humboldt-Universität zu Berlin mit 66.3 und die FU Berlin mit 76.7 von 100 möglichen Punkten stark hervor. Sie liegen damit in diesem Bereich weit über der Bewertung der Universitäten Harvard (35.4), Oxford (37.9) und Cambridge (38.0) und dem Großteil der übrigen Hochschulen. Des Weiteren belegt die Ludwig-Maximilians-Universität München Platz 43 und die Universität Freiburg Platz 45. Frankfurt, Hamburg, Köln und Münster befinden sich noch unter den besten 100 Universitäten. Das Ranking findet sich auf www.topuniversities.com //

Dritte werden vollständig geschwärzt, um der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO zu genügen. Noch eine Auffälligkeit in der Geschäftsordnung: Die Rechtsanwaltskammer Berlin schließt sich der allgemeinen Bewegung gegen die Verwendung des generischen Maskulinums an. Dabei wird die männliche Form nicht nur um die weibliche ergänzt, sondern sogleich eliminiert. Dies wird in § 1 Abs. 2 klargestellt: Dort ist die Rede von der „Präsidentin“, den „Vizepräsidentinnen“ und der „Schatzmeisterin“. In § 1 Abs. 3 wird ergänzend erwähnt, dass alle Amtsbezeichnungen auch in männlicher Form geführt werden können. //

BGH: Private dürfen Anwälte zertifzieren Das anwaltliche Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht stehen einer Zertifizierung von Anwälten für bestimmte Tätigkeiten durch private Organisationen nicht entgegen. Das hat der I. Zivilsenat des BGH im Juni entschieden. Voraussetzung für die Zertifizierung ist aber, dass der Anwalt sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt, damit der angesprochene Verkehr nicht irre geführt wird. In dem konkreten Fall ging es um die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) durch einen Rechtsanwalt. Der von seiner Rechtsanwaltskammer verklagte Rechtsanwalt hatte nur zwei Testamentsvollstreckungen vorzuweisen. Das war für den BGH zu wenig. Der Verweis auf eine mehrjährige anwaltliche Tätigkeit reichte den BGH-Richtern nicht. Das Landgericht Regensburg hatte die Klage noch abgewiesen (LG Regens-

burg AnwBl 2010, 289), das Oberlandesgericht Nürnberg ihr stattgegeben (OLG Nürnberg AnwBl 2010, 529). Der BGH hat die Revision des Anwalts zurückgewiesen. Dabei stellte er aber klar, dass weder der Hinweis auf die Zertifizierung noch die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ an sich rechtlich bedenklich seien. Beide Angaben enthielten Informationen, die für das rechtsuchende Publikum von Bedeutung seien. Es werde auch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Für den Erfolg der Rechtsanwaltskammer war allein ausschlaggebend, dass der angesprochene Verbraucher erwarte, dass der Anwalt in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sei. Zwei Mal reiche nicht. Wie viele Fälle aber nötig sind, lässt die Pressemitteilung des BGH offen – und die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. (AnwBl 07/2011, VIII) //

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nachrichten

Erster Masterstudiengang für Unternehmensjuristen

iPhone – App bietet Rechtshilfe im Notfall

Der erste Masterstudiengang speziell für Unternehmensjuristen in Deutschland wurde akkreditiert. Angeboten wird er von der German Graduate School of Management and Law (GGS). Für das berufsbegleitende Studium können sich ab Oktober 2011 Rechtsreferendare, Assessoren,

Rechtsanwälte und Bachelor-Absolventen bewerben. Abschluss ist ein Master of Laws (LL.M.) in Legal Management. //

Spezialsoftware für Gerichtsprozesse?

Referendariat online

08. August 2011 – Wie muss eine Software aussehen, die juristische Kommunikations-, Informations- und Entscheidungsprozesse optimal unterstützt? Das Projekt „Gaius“ an der EBS Law School in Wiesbaden will Wege erforschen, auf denen Zivil- und Verwaltungsprozesse effizienter und damit qualitativ besser abgewickelt werden können. Ziel soll gerade in Massenverfahren und in umfangreichen Rechtsstreitigkeiten eine elektronisch gestützte Aufbereitung des rechtlich relevanten Sachverhalts sein. So wird erprobt, ob es möglich ist, die Erstellung des Sachverhaltes ganz oder teilweise in die Hände der Rechtsanwälte zu legen. Basierend auf der Klageschrift könnte außerdem ein einheitlich erstellter digitaler Schriftsatz als Grundlage für das Vortragen des Sachverhalts durch die Parteien dienen. Auch mündliche Verhandlungen in Form von Webkonferenzen sind denkbar. Das Forschungsprojekt wurde im März 2011 von der EBS Law School, der hessischen Justiz und Vertretern aus der anwaltlichen Praxis ins Leben gerufen. Das Projekt wird von Prof. Dr. Fritjof Haft am Lehrstuhl für Rechtsinformatik und Strafrecht der EBS Law School betreut. Haft hat einen Ruf an die EBS Law School angenommen. //

Das Referendariat gibt es jetzt auch virtuell: Mit dem im Internet verfügbaren Programm „Elan-Ref“. Das Programm präsentiert juristische Lerninhalte multimedial und interaktiv. In Baden-Württemberg wird es den Referendaren seit April 2011 zur Verfügung gestellt. Es soll die weiterhin stattfindenden Einführungslehrgänge begleiten und anschaulicher gestalten. Das Lernprogramm wird in der am Beginn des Referendariats stehenden Zivilrechtsstation sowie in der sich anschließenden Strafrechtsstation eingesetzt. Die Referendare werden von einer Sprecherstimme durch die Inhalte geführt. Zeitgleich bauen sich am Computerbildschirm Texte, Übersichten und Grafiken auf. Der aktiv erarbeitete Lernstoff wird in Übungen und Lernerfolgskontrollen vertieft. „Elan-Ref ist für angehende Juristen eine äußerst attraktive Lernform“, sagt Ministerialdirektor Michael Steindorfner. „Der Umgang mit elektronischen Medien ist im Justizalltag eine Selbstverständlichkeit. Längst geben wir unseren Rechtsreferendaren die Möglichkeit, in juristischen Datenbanken zu recherchieren. Elektronisches Lernen ist die konsequente Fortsetzung des Medienwandels im juristischen Umfeld“. //

6. September 2011 – Mandantengewinnung findet jetzt auch übers iPhone statt: Die neue App der Kanzlei Noerr bietet Rechtshilfe im Notfall. Denn wenn das Kartellamt an der Tür klingelt, ist richtiges Verhalten vonnöten. „Im Ernstfall können selbst Mitarbeiter, die für den Fall einer Durchsuchung geschult worden sind, nervös werden und sich falsch verhalten“, sagt Rechtsanwalt Peter Stauber. Er und Rechtsanwalt Dr. Michael Bergmann sind bei Noerr verantwortlich für die Konzeption und Gestaltung der App. „Der Noerr Dawn Raid Guide enthält deshalb sofort verfügbare und leicht nachvollziehbare Handlungsanweisungen.“ Die App informiert über richtiges Verhalten, Rechte und Pflichten während der Durchsuchung. Über eine „Notruf“-Funktion kann bei der Kanzlei Beratung angefordert werden. Die App kann kostenlos im iTunes AppStore für das iPhone (3GS und 4) heruntergeladen werden. Der Link zum Installieren sowie weitere Informationen finden sich auch auf der Webseite www.dawnraid.de. //

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Mehr Informationen zum MasterStudium für Unternehmensjuristen unter www.ggs.de


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EGMR stärkt Whistleblower Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber wegen Missständen im Unternehmen anzeigen, müssen künftig weniger Angst vor einer Kündigung haben. Das ergibt sich aus dem Urteil des EGMR vom 21. Juli 2011 im Verfahren Heinisch gegen Bundesrepublik Deutschland (Beschwerdenummer 28274/08). Die Kündigung eines sogenannten Whistleblowers kann, wie im vorliegenden Verfahren, eine Verletzung von Artikel 10 EMRK darstellen. Hier war einer Altenpflegerin gekündigt worden, nachdem sie Strafanzeige wegen Betruges gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Sie hatte ihrem Arbeitgeber vorgeworfen, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wegen Personalmangels keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten erhielten. Der Gerichtshof befand, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an Information über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt. Dieser Interessenausgleich konnte von den deutschen Gerichten nicht ange-

messen herbeigeführt werden. Der Gerichtshof führt aus, dass die Altenpflegerin bereits intern auf die nachweislich vorliegenden Missstände hingewiesen hatte. Die Altenpflegerin kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen, § 578 ZPO. Der EGMR wies weiter darauf hin, dass ein „Whistleblower“-Paragraph erforderlich sei. Entsprechende Bemühungen hat es bereits 2008 in Deutschland gegeben (s. DAV-Stellungnahme 31/2008). //

Freizügigkeit unter Vorbehalt Nur wer von seinem Recht Gebrauch macht, dem wird es auch gewährt. Der EuGH hat am 5. Mai 2011 die Richtlinie zur Freizügigkeit ausgelegt (C-434/09). Diese sei nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar. So kann sie nicht auf EU-Bürger angewandt werden, die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgehalten haben und die sich zudem im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befinden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gleichzeitig die irische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach nationalem Recht erfüllt ihr jamaikanischer Mann nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach der Heirat beantragte sie deshalb einen irischen Pass und die Erlaubnis sich als irische Staatsbürgerin im Vereinigten Königreich niederlassen zu dürfen. Ihr Mann beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehegatte einer EU-Bürgerin. Die Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, das EURecht werde lediglich genutzt um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. //

Markenschutz ohne Grenzen Das von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot einer Markenverletzung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Das hat der EuGH am 12.04.2011 entschieden (Az. C-235/09). In der EU können Unternehmen Gemeinschaftsmarken erwerben (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke - ABl. 1994, L 11, 1). Zum Schutz dieser

Marken benennen Mitgliedsstaaten auf ihrem Gebiet nationale Gerichte als Gemeinschaftsmarkengerichte. Diese entscheiden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Jedoch ist ihr ausgesprochenes Verbot einer Markenverletzung auch grenzübergreifend gültig: Der EuGH betonte, das Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke erstrecke sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Dort seien die Gemein-

schaftsmarken wirksam und genießen einen einheitlichen Schutz. Eine Verletzung liege zumindest dann vor, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtige oder beeinträchtigen könne. Die vom Gericht nach Maßgabe des nationalen Rechts getroffene Zwangsmaßnahme entfalte in den anderen Mitgliedsstaaten Wirkung. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

Hamburgisches Hochschulgesetz teilweise verfassungswidrig

Studium voll von der Steuer absetzbar

Das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene wird in Hamburg durch §§90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes geregelt. Dass diese Paragraphen teilweise verfassungswidrig sind, hat das BVerfG am 20. Juli 2010 beschlossen (Az. 1 BvR 748/06). Ein Universitätsprofessor machte als Beschwerdeführer geltend, in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, da ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse vorenthalten würden. §90 HmbHG bündele fast alle Kompetenzen beim Dekanat. Die in §91 HmbHG geregelten Entscheidungs-, Kontroll-, und Sanktionsbefugnisse des Fakultätsrat hingegen, seien nicht ausreichend. Das BVerfG hielt die Beschwerde für teilweise begründet. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass das Dekanat dem Präsi-

Erststudium und Erstausbildung sind voll von der Steuer abziehbar. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dies gilt auch dann, wenn Steuerpflichtige die Ausbildung oder das Studium direkt nach der Schulausbildung aufgenommen haben. Anders sahen das in den letzten Jahren die Finanzämter: Seit 2004 hatten sie die volle Absetzbarkeit der Kosten nicht mehr anerkannt. Erstausbildung und Erststudium konnte man nur als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit gehen diese jedoch am Ende des Jahres verloren. Der deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt die Entscheidung angesichts der hohen Kosten für eine Ausbildung. Erst durch eine Ausbildung werde jedoch ein Beschäftigungsverhältnis möglich. Deshalb sei die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten nur legitim. Werbungskosten können Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren sein. Aber auch Kosten für Lehrbücher, Fachbücher oder Kopien fallen darunter. Abschreibungen können sich auf Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder notwendige Arbeitsmittel wie einen Laptop ergeben. Der DStV rät, Aufwendungen für das Studium zukünftig voll geltend zu machen sowie eine entsprechende Verlustfeststellung zu beantragen. //

dium der Hochschule Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung von Leistungsbezügen an Professoren unterbreite. Auch sei es nicht bedenklich, dass das Dekanat die Kompetenz zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen habe. Nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit verstoße weiterhin, dass es über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge entscheide. Jedoch sei es bedenklich, dass das Dekanat die Haushaltsmittel bewirtschafte und Stellen innerhalb der Fakultät zuordne. So fehle dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung. Die Verfassungswidrigkeit der §§90 und 91 HmbHG ergebe sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekanats. //

Studienplatz-Klagen werden schwieriger Anwälte die auf Studienplatz-Klagen spezialisiert sind könnten es in Zukunft schwer haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einen nachträglichen Studienplatz nur bekommen kann, wer sich vorher bei der jeweiligen Hochschule beworben hat. Damit erklärte es eine baden-württembergische Regelung für rechtens. Das Land hatte

eine entsprechende Regelung erlassen, um die Zahl der Nachrücker zu beschränken. Bisher konnten Kläger durch ein Losverfahren und ohne vorherige Bewerbung an der jeweiligen Universität angenommen werden – nämlich dann, wenn ein Gericht feststellte, dass die Hochschule ihre Kapazitäten für Studienplätze nicht voll ausgeschöpft hatte. //

Kein Hausverbot für Repetitorien Ein Hausverbot für kommerzielle juristische Repetitorien ist nicht gerechtfertigt. Das betont das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in seinem Beschluss vom 14. Juli 2010 (Az. 2 ME 167-10). Die Universität Göttingen hatte einem kommerziellen juristischen Repetitorium untersagt auf dem Unigelände zu werben, da sie sich in ihrer Vorbereitung der Studenten auf die Staatsprüfung ge10 / anwaltsblatt karriere

stört sah. Das Verwaltungsgericht Göttingen hob das erteilte Hausverbot auf (Az. 4 B 10/10). Nicht alle Repetitorien hätten Hausverbot erhalten. Deshalb verstoße die Maßnahme der Universität gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Das OVG Lüneburg schließt sich in seiner Berufungsentscheidung dieser Meinung an. Zwar habe die Universität angekündigt, nun auch Maßnah-

men gegenüber anderen Repetitorien zu ergreifen. Jedoch bleibe weiterhin zweifelhaft, ob die Untersagung ermessensfehlerfrei gewesen sei. Allein das Zulassen der Werbung auf dem Universitätsgelände beeinträchtige nicht das Vertrauen der Studenten in die Leistungsfähigkeit der Hochschule. Auch würden die Werbemaßnahmen den universitären Betriebsablauf nicht stören. //



kommentar

Günstige Anwälte gibt es nicht umsonst Warum die Anwaltschaft mehr Geld braucht Text: Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Bremen

Auf dem Flohmarkt gilt das Basarprinzip. Der Preis wird ausgehandelt. Beim Anwalt ist das fast immer anders. Ein staatliches Gebührengesetz – das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) – regelt, was ein Anwalt vor allem im Prozess bekommt. Jetzt will die Anwaltschaft eine Erhöhung. Ist das gerecht?

Die Regulierung der Anwaltsgebühren in Deutschland ist ein Erfolgsmodell. Sie dient nicht der Anwaltschaft, sondern – was gerne übersehen wird – dem Gemeinwohl. Das RVG hat einen großen Vorteil: Die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind immer kalkulierbar, das gilt auch für die Kosten der Gegenseite. Auf der Grundlage dieses Gebührensystems und eines sehr ausdifferenzierten Systems materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche erfolgt die Kostenerstattung, die in Deutschland so reibungslos funktioniert, dass uns inzwischen viele Länder darum beneiden. Das System funktioniert auch, wenn – wie im außergerichtlichen Bereich – die Gebühren seit vielen Jahren frei sind. Mit den gesetzlich umschriebenen Mindestgebühren kann aber auch hier die Kostenerstattung berechnet werden. Und im inzwischen weitgehend liberalisierten Bereich der anwaltlichen Beratung (§ 34 RVG) stellt sich die Kostenerstattungsfrage nicht. Der deutsche Rechtsstaat ist günstig. Das zeigt der Blick ins Ausland. Der deutsche Prozess ist viel billiger als in den USA oder Großbritannien. Die niedrigen Rechtsanwaltskosten freuen nicht alle Anwälte. Natürlich haben sie recht, dass die völlige Freigabe der Gebühren in einem Land fast immer die Kosten des Anwalts im Mandat gesteigert hat. Für wen sich die Lage aber mit Sicherheit verschlechtert, sind die davon betroffenen Rechtssuchenden – und dort trifft es die Verbraucher. Sie sind es nämlich nicht gewohnt mit Anwälten zu verhandeln. Wir haben es mit der Freigabe der Beratungsgebühren 2006 erlebt. Während früher die Rechtsschutzversicherungen für Beratungen (mit einer wertbezogenen Abrechnung) aufkamen, sind die Rechtsschutzversicherungsbedingungen in der Regel so angepasst worden, dass nur noch pauschale Minimum-Beträge gezahlt werden – und der Rest beim Betroffenen verbleibt. Müssen Anwälte denn wirklich die Verfahren zu niedrigen Werten führen? Ist das denn eine Aufgabe der Anwaltschaft? 12 / anwaltsblatt karriere

Wer so fragt, verkennt die Funktion des Rechts. Das Recht soll seine friedensstiftende Funktion innerhalb einer Gesellschaft aufrechterhalten. Das setzt voraus, dass bei niedrigen Gegenstandswerten der Zugang zum Recht gewährleistet wird. Wenn nur noch 10 oder 25 Prozent der tatsächlichen Anwaltskosten eines Rechtsstreits dem Obsiegenden erstattet werden, werden sich die Mandanten im besten Fall auf außeranwaltliche, außergerichtliche Konfliktlösungsmodelle verlegen, im schlechtesten auf das „Faustrecht“. Wir brauchen daher Anwältinnen und Anwälte, die in Gewaltschutzverfahren mit einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verhindern, dass der Baseballschläger sich auf einen Kopf niedersenkt, die sich nicht zu schade sind, den Streit um die Knallerbsen am Grenzzaun in einem geordneten Verfahren statt mit der Axt auszutragen. Eine regulierte Gebührenordnung sichert damit auch Gemeinwohlbelange. Und natürlich gilt: Wer als Anwalt (sei es in Großkanzlei oder als Einzelanwalt) weitergehende Gebühren vereinbaren will, darf das. Höchstgebühren gibt es nur im Bereich der staatlich vergüteten Tätigkeit bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe. Die Angemessenheits- und Sittenwidrigkeitskontrolle greift eher spät. Entscheidend für die Forderung nach einer Anpassung des RVG ist: Die Anwaltschaft tritt jeden Tag wieder in Vorleistung. Die letzte lineare Anpassung liegt siebzehn, die letzte strukturelle Reform der Anwaltsvergütung mit dem RVG auch schon sieben Jahre zurück. Der Deutsche Anwaltverein hat es gefordert, die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich dem angeschlossen: Das Anpassungsvolumen bei den Anwaltsgebühren muss 19 Prozent betragen. Der Gesetzgeber sollte wissen: Auch in Kanzleien steigen die Kosten. Wenn das RVG den Anwälten kein Auskommen mehr bietet, wird auch das Kostenerstattungssystem in Frage gestellt werden – und damit der Zugang zum Recht. // Die Autorin ist Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzende des DAV-Ausschusses RVG und Gerichtskosten.



DĂśrte Zimmermann ist Anwaltsnotarin in Berlin. Den Doppelberuf des Rechtsanwalts, der auch Notar ist, gibt es noch in SchleswigHolstein, Niedersachsen, Hessen, in Teilen von Nordrhein-Westfalen und (noch bis 2018) in Baden-WĂźrttemberg.


Eine Nische ist Gold wert Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Sie ist jung, humorvoll, arbeitet erfolgreich als Rechtsanwältin und hat seit einiger Zeit noch zusätzlich die „Notarin“ auf ihrem Kanzleischild stehen: Die Berliner Juristin Dörte Zimmermann begreift den „Job der alten Herren“ als Dienstleistung: langfristig, tiefgehend und immer auch in der Sache kontrovers. Und sie sagt: „Wir sind noch viel zu wenig Frauen.“

Immobilienrecht morgens um halb acht ist nicht jedermanns Sache. Immobilienrecht morgens um halb acht ist jedermanns Sache, wenn Croissants, Erdbeeren und frischer Kaffee dazu auf dem Tisch stehen – das war die Idee. Dörte Zimmermann hat sie mit ihren Kollegen in diesem Sommer zum ersten Mal ausprobiert. BusinessFrühstück nennt sie das Treffen, zu dem an einem Sommermorgen Insolvenzverwalter, Immobilienentwickler, Makler und Kollegen in ihre Kanzlei gekommen sind. Aber eigentlich liegt Zimmermann die Strenge nicht, die das Wort Business transportiert und es wird auch nichts verkauft an diesem Morgen – außer einem Gefühl: Dass die beiden (Anwalts-)Notare der jungen Kanzlei ZNH Zimmermann Nötzold Hartmann die Bedürfnisse ihrer Mandanten beobachtet haben und sie auf ihre ganz eigene Art bedienen. Mit Sachverstand, Power-Point und einem guten Frühstück. Das Thema trägt Zimmermanns Kollege Hartmann vor, „Insolvenz einer Partei beim Immobilienkaufvertrag“. Aber die beiden spielen sich gekonnt die Bälle zu. „Ich habe ja den Sachverstand direkt neben mir sitzen“, sagt Hartmann und Zimmermann zitiert sicher aus den wichtigen Gerichtsentscheidungen. Die Reaktionen zeigen schon am gleichen Morgen noch, dass das Frühstück ein Erfolg ist. Die Gäste diskutieren, erzählen aus ihrem Alltag, stellen Fragen. „Das gibt es viel zu selten“, sagt einer und „sehr angenehm, sehr kompetent“ ein anderer. Von Dörte Zimmermann fällt eine kleine Anspannung ab, obwohl nichts wirklich schiefgehen konnte. Aber ihr ist anzumerken, wie sehr sie wollte, dass der Termin ein Erfolg wird und wie viel sie dafür getan hat. „Das ist wichtige Werbung für unsere Kanzlei“, sagt sie, „Heutzutage müssen wir Notare auf die Mandanten zugehen, wie jeder Dienstleister.“ Erst im Oktober des vergangenen Jahres haben sich Dörte Zimmermann und ihre beiden Kollegen zusammengetan und die neuen Räume bezogen, es ist eine Berliner Altbauetage, wie sie im Westen der Stadt noch häufig zu finden ist: Der Ku’damm vor der Tür, Hermès im Nachbarhaus. Und wenn die Atmosphäre einer Kanzlei über ihre Anwälte genauso viel verrät, wie eine Wohnung über ihren Besitzer, dann muss es offen zugehen bei Dörte Zimmermann, transparent, kollegial unter allen Mitarbeitern der Kanzlei und immer auch ein bisschen privat. Ihr großes Büro zum Innenhof ist sachlich, ohne die Palandts und Schönfelders kommt auch Dörte Zimmermann nicht aus. Aber sie gönnt sich Persönlichkeit. Ein kleines rotes Sofa steht wie ein Farbtupfer auf einem monochromen Bild im Raum, eine Plastik auf dem Regal mit den Akten. Wenn sie von der Arbeit aufblickt, sieht sie das spektakuläre Panorama, das ein Foto an der Wand eröffnet. Darauf ist eine anwaltsblatt karriere / 15

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portrait 1968 geboren in Bremen

1990 – 1994 Studium der Rechtswissenschaften Bonn, Regensburg, Genf

1994 – 1995 Master of Laws (LL.M.) am King’s College (London)

1995 – 1997 Referendariat am Kammergericht in Berlin

seit 1997 Rechtsanwältin

1997 – 1999 Rechtsanwältin in der Kanzlei Beiten Burkhardt Mittl & Wegener (Berlin)

1999 – 2002 Rechtsanwältin in der Kanzlei Wilmer Cutler & Pickering (Berlin)

2002 – 2004 Rechtsanwältin in der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz (Berlin)

2004 – 2010 Partner in der Kanzlei Geiser & von Oppen Rechtsanwälte (Berlin)

seit 2007 Notarin

seit 2010 Gründung der Kanzlei ZNH Zimmermann Nötzold Hartmann (Berlin)

16 / anwaltsblatt karriere

Windkraftanlage auf Rotor-Höhe im Morgendunst zu sehen. Das Bild vereint die Technik mit der Natur, Unberechenbarkeit mit Ingenieursleistung. Das Foto hat viel mit dem Wesen von Zimmermanns Arbeit als Anwältin und Notarin zu tun. Denn schnell wird klar: Die 42-Jährige ist als Anwältin mit der Lizenz zum Notariat eine begnadete Moderatorin. Sie verkuppelt die mitunter unberechenbaren Interessen der Mandanten und die Unnachgiebigkeit der Gesetzeslage in einer Zeremonie, die nach Liebesheirat aussieht und doch meistens harte Arbeit ist. „Den Willen meiner Mandanten zu erforschen und den dann in juristisches Regelwerk zu gießen, das finde ich enorm spannend“, sagt sie. Und so macht ein Drittel ihrer täglichen Arbeit inzwischen die Notariatstätigkeit aus – mit steigender Tendenz. „Das Gute am Notar-Beruf ist, dass man ihn für alle wichtigen Rechtsgeschäfte braucht“, sagt Zimmermann. Notare kümmern sich um Auflassungen, Gesellschaftsverträge, Beglaubigungen, Eheverträge und vieles mehr. Sie füllen ein öffentliches Amt aus und stehen unter enger staatlicher Aufsicht, Grundbuch und Handelsregister sind ihre Bibeln. „Wir nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und handeln im Gegensatz zum Anwalt unparteiisch.“ Zimmermann beschreibt eben diese neutrale Rolle als besondere Herausforderung. „Man muss diesen Beruf wirklich wollen, um ihn gut zu machen“, sagt sie, „das Sich-auf-den-Mandanten-Einlassen ist Kern des Erfolges.“ Wer nicht gerne rede, wer nicht zuhören könne und nicht die Geduld besitze, einfach Sachverhalte auch mehrmals zu erklären, der sei fehl am Platz. „Da kommen Mandanten, die einmal im Leben eine Eigentumswohnung kaufen und dann die, deren tägliches Geschäft notarielle Tätigkeiten nötig machen, etwa Unternehmen oder Immobilienverwalter. Ich muss mit jedem in seiner eigenen Sprache sprechen“, sagt sie. Es ist ihr Anliegen, mit dem Vorurteilen aufzuräumen, die dem Notar-Beruf immer noch entgegengebracht werden. „Wir lesen nicht nur eine Urkunde vor, stempeln ein Dokument ab und verlangen dafür viel Geld“, sagt Zimmermann. Viele ihrer Mandate seien auf lange Zeit angelegte Geschäftsbeziehungen etwa mit Unternehmen, in deren Verlauf der Notar ein intimer Kenner des Geschäftsmodells seines Auftraggebers werden müsse, um ihn notariell richtig beraten zu können. „Als gute Notarin muss ich mein Gegenüber verstehen. Es geht dabei um Existenzielles, Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen, die richtige Wiedergabe von Hauptverhandlungen.“ Und längst sei der Notar-Titel kein Garant für sicheres Einkommen mehr. „Die Gebührenordnung mag zwingend sein, um einen Preiskampf unter Notaren zu verhindern“, sagt Zimmermann. „Trotzdem müssen sich bei 800 Berliner (Anwalts-)Notaren die Mandanten erstmal für unsere Kanzlei entscheiden.“ Heute, im Rückblick, kommt es Dörte Zimmermann vor, als hätten sich zwei gefunden, die sich suchten: Die junge Anwältin und der alte Notar-Beruf. Aber wie merkt man, dass einem ein Job der richtige für einen ist, wenn er dann auch noch so viel Engagement in der Ausbildung fordert? „Wenn ich das so genau wüsste“, sagt Zimmermann und lacht sich selbst ein bisschen aus: Weil sie so planlos war, wie sie meint. „Wenn ich sehe, wie strukturiert die jungen Kollegen heute ihre Karrieren angehen und das mit mir vergleiche, dann wundere ich mich immer, dass es bei mir trotzdem geklappt hat“, sagt sie. „Wir wussten ja nach dem Studium nicht mal, wie die großen Kanzleien überhaupt heißen oder was man dort verdient.“ Nach dem Abitur ging die Bremerin mit 20 nach Bonn, nicht etwa, weil die Lehre dort exzellent war, sondern weil Zimmermann die damalige Hauptstadt auf den ersten Blick sympathisch war. Sie schrieb sich für Geschichte ein, belegte im Nebenfach Jura und merkte im Lauf des Grundstudiums, dass dieses Nebenfach in ihren


portrait

Gedanken immer weiter überhand nahm. Sie traute sich als Stipendiatin der Studienstiftung zunächst nicht, dem immer stärker werdenden Wechselwunsch nachzugeben, doch man ermunterte sie. Kein Fehler, wie sich herausstellen sollte. Nach einem Auslandsjahr in Genf an der Universität und bei der UNO wechselte sie fürs Examen nach Regensburg, auch weil ihr der Gedanke, ein Hausarbeitsexamen zu schreiben, fremd war. „Jura ist am Ende ein Handwerk, Klausurenschreiben kann man lernen, und so habe ich mich für ein bayerisches Examen entschieden“, sagt Zimmermann. So recht warm wurde sie aber wohl mit den Süddeutschen nicht, sie zog es „als Nordlicht wieder nach Hause“, wie sie sagt, diesmal aber nach Berlin. Nicht ohne vorher ein Jahr am King’s College einen Masterabschluss dazwischenzuschieben. „Völkerrecht“, sagt sie fast ein wenig versonnen, „wann, wenn nicht als junge Juristin sollte ich mich mit diesem oft ziemlich abstrakten Thema nochmal auseinandersetzen.“ Es spricht echte Begeisterung für das Fach aus ihren Erzählungen, aber eben auch der Pragmatismus, der sie dann zum Gesellschafts- und Immobilienrecht und schließlich in den Notarberuf brachte. Nach dem Referendariat in Berlin und zwei überdurchschnittlichen Examensergebnissen fing Dörte Zimmermann in einem 20-Kollegen-Standort einer großen Kanzlei mit dem Arbeitsrecht an und wechselte nach zwei Jahren in eine amerikanische Großkanzlei. Dort riet ihr ein Kollege, unbedingt Notarin zu werden. Und wenn auch nicht jeder Tipp aus dem Büro gutgemeint ist, für die junge Anwältin Zimmermann war der Hinweis ein Treffer ins Schwarze. „Dann haben Sie ein Alleinstellungsmerkmal, eine Nische ist Gold wert“, sagte der Kollege. „Und er hatte recht“, sagt sie heute. „Der Notar-Titel bringt auch eine Menge Vertrauensvorschuss und Reputation.“ Sie will nichts beschönigen. „Der Weg zum Notar ist hart“, sagt Zimmermann. Die Seminare laufen neben der sowieso schon ausufernden Arbeitszeit, dann folgten Praxisstunden beim Notar. „Heute läuft das berechenbarer, aber vielleicht sogar noch etwas härter“, sagt sie. Seit rund zwei Jahren müssen (Anwalts)-Notare ein „Drittes Staatsexamen“ absolvieren. Bis der Brief von Kammergericht mit der Ernennung tatsächlich in Dörte Zimmermanns Briefkasten liegt, vergehen noch ein paar Jahre. Sie verlässt die Großkanzlei, „es hat nicht mehr gepasst“, sagt sie. Sie kümmert sich in einer anderen Sozietät ums Gesellschaftsrecht, Unternehmensbeteiligungen und sammelt Erfahrungen im Notariat, ehe sie schließlich 2004 als Partnerin in einer Vierer-Sozietät eintritt und nebenbei Notariatsvertretungen macht. Sechs Jahre arbeiten die Kollegen zusammen, „dann war es Zeit für Veränderung“, sagt Zimmermann. „Wir hatten verschiedene Interessen entwickelt.“ Aus ihrer Wortwahl spricht in solchen Situationen die Diplomatie der Notarin. Aber woran merkt man als Kanzlei-Partner, dass es gemeinsam nicht weitergeht? Sie überlegt kurz, sagt dann: „Wenn man nicht mehr zusammenarbeitet, sondern nebeneinander her.“ Jetzt steht ihr Name ganz vorne im Kanzleibriefkopf und es spricht einiges dafür, dass Dörte Zimmermann die Verantwortung dafür begeistert. „Wir sind jetzt ein kleines Unternehmen mit sechs Angestellten, die wollen ihren Lohn kriegen“, sagt sie, „aber momentan boomt es, wir können den Andrang gar nicht bewältigen.“ Sie macht keinen Hehl daraus, dass die Arbeit einen großen Teil ihres Lebens bestimmt und nicht jedes Wochenende ohne Mandantenanrufe vorübergeht. „Aber diejenigen, die mich sonntags erreichen, entschuldigen sich für die Störung.“ Ob Jan Schröder zu den Sonntagsanrufern gehört? „Kein Kommentar“, sagt er und lacht. Er ist einer der Mandanten, die Dörte Zimmermann als Anwältin vertritt,

„Man muss diesen Beruf wirklich wollen, um ihn gut zu machen, das Sich-auf-den-Mandanten-Einlassen ist Kern des Erfolges.“

anwaltsblatt karriere / 17


portrait Woran merkt man als Kanzlei-Partner, dass es Zeit zum Wechsel ist? „Wenn man nicht mehr zusammenarbeitet, sondern nebeneinander her“, sagt Dörte Zimmermann.

18 / anwaltsblatt karriere

und wie die beiden miteinander umgehen, sagt viel über das Bild, das die Juristin von ihrem Beruf hat. Die beiden duzen sich, aber ein Blatt nimmt Zimmermann deswegen noch lange nicht vor den Mund. „Deine Lösung ist ja sehr kreativ“, sagt sie zu Schröder, „aber wenn ich jetzt mal böse bin, dann hält sie einen Angriff nicht aus“. Das ist ihr Ton, charmant in einem Moment und im nächsten kompromisslos. Schröder vertritt ein großes Windkraftunternehmen aus der Nähe von Berlin mit mehreren hundert Anlagen in den neuen Bundesländern, England, Polen und den USA. Das Unternehmen fragt von Zimmermann all jene Kompetenzen gleichzeitig ab, die sie sich über Jahre angeeignet hat. Allein in einem lokalen Windkraftprojekt stecken in der Regel eine Vielzahl von Gesellschaften. Die Anlagen stehen auf Grund und Boden, das Immobilienrecht ist einschlägig. Pachtverträge müssen bei Millionenkosten für ein Windrad wasserdicht geschlossen werden, Kaufverträge geprüft, Bebauungspläne hinterfragt werden. Zimmermann moderiert die Erwartungen von Jan Schröder so, dass er ein Gefühl dafür bekommt, was möglich ist. „Wenn ich den Landwirten als Verpächtern einen dicken Vertrag anbiete, dann werden die misstrauisch“, sagt er. Und so versucht Anwältin Zimmermann, die Schriftstücke so knapp wie möglich und so präzise wie nötig zu halten. „Manchmal ringe ich mit ihm um jedes Wort“, sagt sie mit einem Augenzwinkern und Schröder hebt entschuldigend die Hände. „Wir kennen uns jetzt lange genug, um unsere Vorlieben zu kennen“, sagt er. Wie ein guter Arzt untersucht Zimmermann mehrere Verträge an diesem Vormittag eingehend, streicht mit ihrem Füller Absätze, die ihr unklar oder überflüssig vorkommen und ergänzt. Es ist dieser nahe Kontakt, den sie schätzt und er ist der Grund, warum sie auch den Auftritt vor Gericht nicht vermisst. „Der Richter ist eine Instanz, der man als Anwalt ausgeliefert ist, man arbeitet sehr reaktiv“, sagt sie. Als Anwältin geht Zimmermann gerne in die Offensive. Öffentlichkeit aber braucht und sucht die Juristin nicht, auch nicht privat. Als eine Freundin sie vor einigen Wochen bittet, Sponsorin eines Moabiter Kinder-Fußballvereins zu werden, sagt sie gerne ja – den Jungs ist finanzielle Sicherheit nicht in die Wiege gelegt. „Auf den Trikots wollte ich aber nicht auftauchen.“ Und so spielen jetzt über ein Dutzend kleine Berliner in Trikots, Stutzen und Winterjacken, die Dörte Zimmermann ihnen ermöglichte. „Ich kann spontan leben“, sagt sie, als die Rede auf die angenehmen Seite einer eigenen, gutgehenden Kanzlei kommt. „Ich genieße es, über das meiste nicht nachdenken zu müssen.“ Und so gönnt sich Dörte Zimmermann zwischendurch immer mal wieder eine kleine Auszeit, eine Woche Israel war es zuletzt. Aber auch dem Luxus des Alltags kann sie etwas abgewinnen. „Taxifahren empfinde ich zum Beispiel als enormes Privileg für mich“, sagt die VW-Lupo-Fahrerin, und dann gäbe es da ja noch die kleinen angenehmen Fluchten aus der Arbeit in einer Kanzlei mitten in Berlin. „Wenn ich mal abschalten will, setzte ich mich einfach spontan in ein Konzert in der Philharmonie.“ //


portrait

Ehrgeiz

Muss sein.

Genuss

Ist der Zustand, aus Wenigem viel gemacht zu haben.

ErnĂźchterung

Motivation

Bleibt nicht aus, sollte aber nicht davon abhalten, immer wieder das Ideale anzustreben.

Sie sollte immer positiv formuliert sein, denn: Wir sind, was wir denken (nach Buddha).

Spiel

Taktik

Gedankenspiele sind notwendig, um verschiedene Wege zu einer LĂśsung auszuloten.

Muss auch sein, ist aber nicht zu verwechseln mit Taktieren.

anwaltsblatt karriere / 19


{Zivilprozessrecht}

Norden Ø 38.000 (30.000 bis 48.000)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 45.000 (33.000 bis 60.000)

Osten Ø 32.000 (25.000 bis 38.000)

Düsseldorf Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Anwaltshauptstädte

Ø 38.000 (30.000 bis 58.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 47.000 (30.000 bis 60.000) +

Das Zivilprozessrecht gehört zu den Klassikern in mittelständischen Kanzleien. Es wird überall in Deutschland angeboten und anders als in vielen Rechtsgebieten fällt der Osten nicht so stark ab (und es gibt sogar Stellen). Gerade in der Provinz wird Nachwuchs gesucht. Das ist auch der Grund, warum der Abstand in diesem Rechtsgebiet zwischen den Anwaltshauptstädten und den Regionen kleiner als üblich ist. Gerade in mittelgroßen Städten finden sich immer noch erfolgreiche Kanzleien, die als Platzhirsche vor Ort ordentlich zahlen. Dabei gilt: Größere Kanzleien mit mehr als fünf Berufsträgern zahlen tendenziell mehr – und sind meist professioneller aufgestellt.


Gehälter- und Einstellungsreport Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht – sowie Litigation in Großkanzleien Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig

Der Kampf um die Talente ist entbrannt. Anwaltskanzleien suchen wieder Nachwuchs – und wenn nicht die Finanzkrise den wirtschaftlichen Aufschwung irgendwann abwürgt, kann man sagen: Die Zeiten für die Absolventen des zweiten Staatsexamens sind so gut wie lange nicht mehr. Gleichzeitig differenzieren sich die Einstiegsgehälter immer stärker: Sie reichen von 25.000 Euro in Chemnitz im Zivilprozessrecht bis zu 115.000 Euro bei Cleary Gottlieb in Frankfurt am Main für den Bereich Litigation.

Anwaltskanzleien werden immer mehr zu Unternehmen, die nach wirtschaftlichen Kriterien geführt werden. Damit einher geht in allen Marktsegmenten eine Ausdifferenzierung: Für unterschiedliche Branchen und Personenkreise oder für besondere Rechtsgebiete werden maßgeschneiderte Beratungs- und Prozessangebote entwickelt. Die großen Sozietäten und immer mehr mittelständische Kanzleien machen das im Rahmen des Business Development ganz geplant, kleinere Kanzleien treibt der Konkurrenzdruck eher unbewusst. Eine Folge dieser Professionalisierung des Unternehmens Kanzlei: Personalentscheidungen werden in immer stärkerem Maße zu unternehmerischen Entscheidungen. Erstklassige Juristen händeringend gesucht

Das hat eine gute und eine schlechte Seite für die Kandidaten. Ernüchternd für viele Absolventen des zweiten Staatsexamens: Die Spitzengehälter in den Top-Segmenten bekommen nur die Besten der Besten. Wer bei internationalen Sozietäten mehr als 100.000 Euro im Jahr bekommen möchte, sollte tunlichst vom ersten Arbeitstag an in der englischen Sprache arbeitsfähig sein – und ein Spitzenjurist mit erstklassigen Examina im Bereich vollbefriedigend oder gut. Die Promotion ist dagegen nicht mehr überall so wichtig, ein englischer oder amerikanischer LL.M. wird sehr gerne gesehen. Wer dann aber im vollen Ornat antreten kann, erhält diese Super-Gehälter auch im Bereich Litigation. Wer auch in kleineren Kanzleien mit guten Einstiegsgehältern mit um die 60.000 Euro rechnen will, sollte auch ein – durch ordentliche Noten ausgewiesener – überdurchschnittlicher Jurist sein. Die gute Nachricht: Der Kampf um die Talente ist inzwischen so intensiv, dass von den zukünftigen Junganwältinnen und Junganwälten beim Berufsstart wenig anwaltliches Know-how erwartet wird. „Wir sind schon froh, wenn in der Anwaltsstation nicht nur getaucht wurde“, sagt ein Anwalt aus einer Landgerichts-Kanzlei. In den ersten Berufsjahren müssen die Bewerber advokatorisches Ge-

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Der klassische Zivilprozess ist für die meisten Anwaltskanzleien noch immer ein Kerngeschäft. Was bei den internationalen Sozietäten und Großkanzleien heute Litigation heißt, findet in kleineren Kanzleien auf dem Land auch noch immer vor Amts- und Landgerichten statt. Im Studium und Referendariat meist nicht beachtet: Das Patentrecht (in dem Patentverletzungsverfahren gerne vor staatlichen Gerichten ausgetragen werden) und das Ausländer- und Asylrecht (mit der Nähe zum Verwaltungsprozess). Der zehnte Einstellungsund Gehälterreport fragt wieder: Wo hat der Nachwuchs eine Chance? Wo gibt es offene Stellen? Was erwarten Kanzleien? Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Bisherige Einstellungs- und Gehälterreports: - SoSe 2007: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht - WS 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht - SoSe 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) - WS 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht - SoSe 2009: Syndikusanwälte und IT-Recht - WS 2009/2010: Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht - SoSe 2010: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht - WS 2010/2011: Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht - SoSe 2011: Handels- u. Gesellschaftsrecht, Transport- u. Speditionsrecht, Energierecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 21

report

r


report Die zehnte Umfrage: 300 Kanzleien Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 270 mittelständische und 29 Großkanzleien befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage im Sommer 2011 außergewöhnlich hoch. Gerade die kleineren und mittleren Kanzleien im Zivilprozessrecht haben – zu unserer Überraschung – fast durchweg offen Auskunft gegeben. Dort spüren die Kanzleien: Die Nachwuchssuche wird schwerer, gerade außerhalb der Anwaltshauptstädte. Im Patentrecht haben drei Viertel der angefragten Kanzleien mitgemacht. Ein üblicher Wert. Im Ausländer- und Asylrecht haben dagegen 45 Prozent der angefragten Kanzleien die Auskunft verweigert. Eine Erklärung: Wenn die Arbeit nicht für zwei Anwälte reicht, spielt die Nachwuchssuche keine Rolle. Offen wie immer waren die internationalen Sozietäten und die Großkanzleien, die mit ihnen konkurrieren. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind und der Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins für dieses Rechtsgebiet angehören. Die Gesprächspartner wurden aus dem Bestand der Deutschen Anwaltadresse aufgrund ihrer Tätigkeitsgebiete ausgewählt. Es wurden (außer im Ausländer- und Asylrecht) nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins aktiv sind.

22 / anwaltsblatt karriere

schick und unternehmerisches (Mit-)Denken lernen. „Ein guter Anwalt muss man erst nach zwei Jahren sein“, sagt ein Managing Partner einer großen Kanzlei. Dann entscheide sich auch, wie die weitere Karriere in der Kanzlei verlaufen könne – und wie die jungen Anwälte dann persönlich das Thema Work-Life-Balance sehen. Denn noch immer gilt: Wer als Anwalt erfolgreich sein will, arbeitet schnell mehr als andere Juristen. Bei allem Optimismus im Markt: Der zweite Blick zeigt, dass es natürlich auch im Aufschwung Unterschiede gibt. Im Patentrecht suchen mehr als 30 Prozent der befragten Kanzleien Nachwuchs und manche Kanzleien stellen sogar mehrere Bewerber ein. Im Zivilprozessrecht sind immerhin noch fast 20 Prozent auf Nachwuchssuche. Auffällig: Es sind häufig ältere, erfahrene Anwälte um die 60 Jahre, die einen potentiellen Nachfolger suchen. Wenig Chancen haben Kandidaten im Ausländer- und Asylrecht: Das Rechtsgebiet ist kein Wachstumsmarkt. Für rund 75 Prozent der befragten Anwälte ist es ein „Nebenbei“-Geschäft neben anderen Rechtsgebieten von Arbeitsrecht über Familienrecht bis hin zum Strafrecht. Nur 7,5 Prozent der befragten Kanzleien suchen deshalb. Im Vergleich zu dem hohen Einstellungsbedarf der Kanzleien im Handels- und Gesellschaftsrecht, wie ihn der neunte Einstellungs- und Gehälterreport im Frühjahr 2011 belegt hat, fällt aber auf: Die Prozessspezialisten suchen weniger Nachwuchs als ihre auf das Beratungsgeschäft spezialisierten Kollegen. Fremdsprachen und Persönlichkeit

Einen überragend wichtigen Trend hat aber auch der zehnte Einstellungs- und Gehälterreport wieder bestätigt: Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr. Im Patentrecht sind sie sogar bei 39 Prozent der befragten Kanzleien „sehr wichtig“ und bei 50 Prozent immer noch „wichtig“. Das sind zusammen fast 90 Prozent. Ein Prädikatsexamen finden dagegen nur rund 70 Prozent der Patentrechtler „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Das ist am Ende nicht überraschend, weil fast 75 Prozent der befragten Kanzleien relevantes Geschäft mit Mandanten aus dem Ausland haben. Selbst im Zivilprozessrecht liegen die Fremdsprachenkenntnisse mit fast 60 Prozent Nennungen als „sehr wichtig“ oder „wichtig“ an der Spitze. „Die Gerichtssprache mag deutsch sein, bei wirklich bedeutenden Verfahren ist heute aber immer ein Syndikusanwalt dabei, der in Englisch informiert werden will“, sagt ein Seniorpartner aus einer Kanzlei in Hamburg. Ein Prädikatsexamen erwarten dagegen im Zivilprozessrecht nur noch 42 Prozent der befragen Kanzleien. Der Kampf um die Talente führt zu Realismus. Im Ausländer- und Asylrecht ist ein besonderer Idealismus Ausdruck von Realismus: „Für das Ausländerund Asylrecht brauchen Sie Herzblut“, sagt eine Anwältin. „Man muss das wollen.“ Die Gespräche mit Partnern und Personalverantwortlichen in den Kanzleien belegen: Examens-, Schwerpunkts- und Stationsnoten entscheiden meist nur noch darüber, ob man zum persönlichen Bewerbungsgespräch vorgelassen wird. Dann zählen die „soften“ Kriterien: Auftreten, Ausstrahlung, Außenwirkung, Gewandtheit und Sympathie. Das gilt für das Patentrecht und das Zivilprozessrecht wie für das Ausländer- und Asylrecht. Auf Nachfragen werden die erfahrenen Anwältinnen und Anwälte konkreter: „Ich will sehen, ob jemand wirtschaftlich denkt“, „Ohne Mandantenorientierung in der Arbeit geht es nicht“ oder „Der Kandidat muss rechtliche Zusammenhänge einfach darstellen können“, heißt es dann. Und immer wieder wird ein Schlagwort in allen drei Rechtsgebieten genannt: „Lebenserfahrung.“ Die Kandidaten müssen erwarten lassen, ihre Mandanten mit „Fingerspitzengefühl“ und „Augenmaß“ zu betreuen. Und ob das ein Kandidat hat, zeigt sich dann meist erstmals bei den Gehaltsverhandlungen. „Jeder Bewerber sollte wissen, dass die Erwartungen in ihn steigen, umso höher sein Gehalt liegt“, sagt ein Seniorpartner einer Kanzlei, die zukünftige Partner sucht. //


{Patentrecht} Norden Ø 48.000

+

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 54.000

Ø k.A. Stuttgart

Das Patentrecht ist eine feine und kleine Nische, in der auch außerhalb der internationalen Top-Sozietäten (bei allerdings vergleichbar hohen Anforderungen an die Kandidaten) rekordverdächtige Einstiegsgehälter gezahlt werden. In den Anwaltshauptstädten treibt die Konkurrenz der Großkanzleien die Gehälter hoch. Erwartet werden aber Freude an und Verständnis für Technik. Die Kanzleien wissen, dass Patentrecht nicht jedermanns Sache ist. Absolutes Schlusslicht: Der Osten. Es gab hier so wenig Antworten, dass von der Redaktion kein Wert genannt wird. Das Patentgeschäft wird aus den Patenthauptstädten wie Düsseldorf, Mannheim, Stuttgart, München oder Hamburg miterledigt.

München

Anwaltshauptstädte Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 65.000 (42.000 bis 100.000)

Süden Ø 60.000

{Ausländer- und Asylrecht} Norden Ø 40.000 (27.000 bis 45.000) +

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 44.000 (26.000 bis 50.000)

Ø 30.000 (28.000 bis 35.000) Stuttgart

Die Zahlen für die Einstiegsgehälter im Ausländerund Asylrecht decken eine große Bandbreite ab. Der Grund: Während im Asylrecht kein Geld zu verdienen ist, gilt das nicht für das Ausländerrecht. Die konkrete Mandatsmischung entscheidet also, wie viel eine Kanzlei zahlen kann. Und anders als in anderen Rechtsgebieten hängt das Einstiegsgehalt auch davon ab, welche Mandate der Kandidat außerhalb des Migrationsrechts noch bearbeiten soll – denn kaum eine Anwältin oder Anwalt macht ausschließlich Migrationsrecht. In diesem Bereich ist nach wie vor viel Idealismus dabei.

München

Anwaltshauptstädte Süden Ø 43.000 (26.000 bis 50.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 44.000 (30.00 bis 60.000)


report

Was bieten Großkanzleien in Litigation Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Litigation angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Litigation?

Allen & Overy LLP

Frankfurt a.M.

Im Bereich Dispute Resolution gibt es u.a. den Schwerpunkt Schiedsverfahrensrecht. Materiell rechtliche Schwerpunkte liegen auf bankrechtlichen Streitigkeiten, Post M & A-Verfahren, versicherungsrechtlichen Streitigkeiten sowie Organhaftungsfällen.

Ashurst

München

nein

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Prozesse und Schiedsverfahren mit Schwerpunkt auf Auseinandersetzungen aus Unternehmenskäufen und aus dem Bereich des internationalen Anlagenbaus sowie Produkthaftungsstreitigkeiten Patentrechtsstreitigkeiten, Streitfälle im Bereich des Vertriebsrechts, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, Auseinandersetzungen im Bereich des Internets, Streit- oder Streitbeilegungsverfahren auf vielen anderen Gebieten des Zivil- und Handelsrechts.

Beiten Burkhardt

an allen deutschen Standorten

Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation, insbesondere in den Bereichen: Streitigkeiten aus Unternehmenskaufverträgen, Corporate Litigation, Litigation im Bereich Handel und Haftung (inkl. Produkthaftung und IP-Litigation), insolvenznahe Litigation

Bird & Bird

alle Standorte (Hamburg im Aufbau)

IP, Commercial, Arbeitsrecht

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Commercial Litigation & Arbitration mit den Aspekten Vertretung vor in- und ausländischen Gerichten, nationale und internationale Schiedsverfahren, Börsen- und Verbandsschiedsgerichtsbarkeit, Vertretung in Enforcement-Verfahren, Alternative Dispute Resolution und Mediation, einstweiliger Rechtsschutz, Beweissicherung, Zwangsvollstreckung/Immobiliarzwangsvollstreckung, Begleitung ausländischer Verfahren sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel. White Collar/Regulatory mit den Aspekten Wirtschaftsstrafrecht/Corporate Defence, Corporate Investigations, Fraud Recovery und Compliance. Intellectual Property mit den Aspekten Markenrecht und -verwaltung, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht sowie Presse- und Medienrecht.

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Frankfurt a.M., Köln

gesamtes Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkten in gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Streitigkeiten

CMS Hasche Sigle

Berlin, Dresden, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart

gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Post M & A-Streitigkeiten, Streitigkeiten im Anlagenbau, „Commerical Litigation“ (Streitigkeiten aus dem operativen Geschäft)

DLA Piper UK LLP

Hamburg, Frankfurt a.M., Köln, München

Wirtschaftsstrafrecht, Seerecht, Öffentliches Recht, Insolvenz, Vergaberecht

Freshfields Bruckhaus Deringer

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Beratung im Bereich Compliance/Interne Ermittlungen, internationales Zivilprozessrecht, Produktsicherheit und -haftung und im Rahmen von Anlagenbauprojekten gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Schiedsgerichtsbarkeit und Alternative Streitbeilegung, Streitigkeiten im Bereich Kartellrecht und Außenhandel, im Energie- und Rohstoffwirtschaftssektor, im Financial Services Sektor und in Zusammenhang mit Restrukturierungen und Insolvenzen vertriebsrechtliche Beratung

Gleiss Lutz

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München, Stuttgart

Bank- und Finanzrecht, M & A, Produkthaftung, Vertragsrecht, internationale Streitigkeiten (insbesondere USA)

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt a.M., Köln, München

Corporate (inkl. insolvenzspezifische und insolvenznahe Litigation), IP- und IT-Recht, Baurecht, Commercial

Graf von Westphalen

Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Allgemeines Zivil- und Handelsrecht sowie Gesellschaftsrecht, zudem spezielle Bereiche wie Arbeitsrecht, Bau- und Immobilienrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Öffentliches Recht (einschließlich Verfahren vor Verfassungsgerichten und dem EuGH); kein Litigation-Team; Litigation-Anwälte sind bestimmten Rechtsgebieten zugeordnet.

GSK Stockmann + Kollegen

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Heidelberg, München, Stuttgart

Arbeitsrecht, Baurecht, Bankrecht, Öffentliches Recht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht, Corporate Litigation, insb. Gesellschafts- und Vertragsrecht

Hengeler Mueller

Alle Standorte – schwerpunktmäßig in Frankfurt a.M.

Komplexe Rechtsstreitigkeiten in wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, häufig mit grenzüberschreitendem Charakter, einschließlich aktienrechtliche Anfechtungsklagen und Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht, Kartellrecht, Gewerblichen Rechtsschutz sowie verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung (Mediation).

24 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Litigation mitbringen? a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Litigation in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Litigation geplant?

Neueinstellungen 2011 im Bereich Litigation

ja

wünschenswert

sehr gute Englischkenntnisse

105.000 Euro brutto pro Jahr

k. A.

4

ja

nicht zwingend, aber gerne gesehen

sehr gute Englischkenntnisse, erste Kontakte mit dem Bereich Litigation

86.000 – 90.000 Euro + max. 10 % Bonus

1

keine

ja

k. A.

k. A.

85.000 Euro plus bis zu 20.000 Euro Bonus möglich. Bei besonderen Billable-Leistungen: Extra-Bonus von 10.000 Euro möglich.

5 Juristen (m/w)

5 Juristen (m/w)

ja

sind wünschenswert, jedoch keine Bedingung

einschlägige Erfahrung im Bereich Litigation ist wünschenswert, bzw. Interesse muss deutlich erkennbar sein, sehr gute Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

75.000 bis 80.000 Euro + evtl. Bonus von max. 15.000 Euro

nach Bedarf

noch nicht abgeschlossen

wünschenswert

wünschenswert

sicheres Auftreten, Kommunikationsgeschick, sehr gute Englischkenntnisse

bis zu 95.000 Euro p.a.

bis zu 3

4–5

ja

beides erwünscht, jedoch nicht Bedingung

Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, hervorragende Englischkenntnisse, Persönlichkeit

100.000 Euro, Bonus: k. A.

k. A.

2010: 13

ja, wenn möglich

gerne LL.M., Dr. wird jedoch auch gern gesehen

sehr gute Englischkenntnisse

110.000 – 115.000 Euro zzgl. Bonus

3

1

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken

80.000 – 100.000 Euro

4–6

3

ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

k. A.

80.000 – 90.000 Euro - je nach Qualifikation

10

10

ja

gerne gesehen, aber keine unbedingte Voraussetzung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro + Bonus

Wir haben immer Bedarf an guten Kandidaten.

k. A.

ja

keine Voraussetzung für den Berufseinstieg

sehr gute Englischkenntnisse

90.000 – 100.000 Euro (keine Boni)

3 – 5 Anwälte

2 Anwälte (Stand Juni 2011)

gewünscht, aber nicht zwingend

gewünscht, aber nicht zwingend

k. A.

70.000 – 75.000 Euro + Bonus

3–5

6

ja, sofern kein Dr. oder LL.M.

sofern ein Examen > 8 Punkte

sehr gute Englischkenntnisse

je nach Standort 70.000 – 75.000 Euro, bei besonderen Qualifikationen zzgl. max. 5.000 Euro, d.h. max. 80.000 Euro insgesamt

5 – 10

12

ja

vorteilhaft, aber keine Einstellungsvoraussetzung

k. A.

bis 75.000 Euro p.a. je nach Qualifikation zzgl. freiwilligem Bonus

5

3

ja

Gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich. Associates ohne LL.M. aus einem englischsprachigen Ausland, bieten wir ein neun- bis zwölfmonatiges Secondment. Wir unterstützen es, wenn Associates am Beginn ihres Karrierewegs eine Promotion oder einen LL.M. einschieben möchten.

k. A.

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.). Dies gilt für alle Fachbereiche (nicht nur Litigation).

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich mindestens ca. 40 – 50 Associates ein.

ca. 45 Associates (alle Fachbereiche)

anwaltsblatt karriere / 25


report

Was bieten Großkanzleien in Litigation Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Litigation angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Litigation?

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München

Alternative Streitbeilegung, bankrechtliche Streitigkeiten, Berufshaftung, Berufungen, Bestechung/Korruption/ FCPA-Ermittlungen, Börsenaufsicht/Untersuchungen/aktienrechtliche Auseinandersetzungen, Class Actions, Compliance/Untersuchungen in der Life Sciences Industrie, E-Discovery/Dokumentenmanagement/Datenschutzaspekte, gesellschafts- und handelsrechtliche Streitigkeiten, Industrieanlagen und Bauprojekte, insolvenzrechtliche Streitigkeiten, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgerichtsbarkeit und alternative Streitbeilegung, Medienprozesse und -beratung, parlamentarische Untersuchungen, Produkthaftung, Untersuchungen, Ermittlungen und Compliance, versicherungsrechtliche Streitigkeiten, Verwaltungsrecht und öffentliches Recht

Heuking Kühn Lüer Wojtek

an allen Standorten

Corporate Litigation / Finance / Construction die weiteren auch forensisch aktiven Bereiche wie Grüner Bereich, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht werden bei uns in separaten Praxisgruppen geführt.

Latham & Watkins LLP

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Competition/Antitrust; Banking Litigation; IP Litigation; (Intern.) Arbitration; Arbeitsrecht; Corporate Litigation; Anlegerhaftung / Securities Litigation; Post-M & A General Commercial; Berufshaftung; White Collar; regulatorische Ermittlungsverfahren

Linklaters LLP

Frankfurt a.M., München

Corporate Litigation/Post M & A Streitigkeiten, Bank- und Kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten, Energy Litigation, Criminal Investigation, International Arbitration, Produktsicherheit und Produkthaftung

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten beraten und vertreten wir unsere Mandanten von allen deutschen Standorten aus.

Je nach Spezialisierung beraten die Anwälte überwiegend im nationalen Prozessrecht oder in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Bundesweit gehören der Praxisgruppe Prozessführung und Schiedsverfahren 40 Rechtsanwälte an.

Mayer Brown LLP

Frankfurt a.M.

Commercial Litigation & Arbitration, starker internationaler Bezug, M & A und Anlagenbau

NOERR LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Bankprozesse, D&O/Berufshaftung, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, internationale Prozessführung, Mediation/ADR, Produkthaftung und Produktsicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit, versicherungsrechtliche Streitigkeiten, Wirtschaftsstrafrecht und interne Ermittlungen

Norton Rose

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Financial Institutions, einschließlich Versicherungen, Transport, Pharma und Life Sciences als Branchenfokus parallel zur klassischen Litigation ADR und Mediation

Orrick Hölters & Elsing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

nein

Oppenhoff & Partner

Köln

Wir sind in allen für Unternehmen relevanten Bereichen tätig. Dazu gehören auch nationale und internationale Schiedsgerichtsverfahren. Zu den Schwerpunkten zählen Streitigkeiten nach M & A-Transaktionen, aktien-, gesellschafts-, kapitalmarkts- und vertragsrechtliche Auseinandersetzungen, Compliance-Beratung, einstweilige Rechtsschutzverfahren und Produkthaftung.

P+P Pöllath + Partners

München

M & A-Streitigkeiten, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Schiedsverfahren

Redeker Sellner Dahs

Berlin, Bonn, Brüssel, Leipzig, London

Privates Bau- und Architektenrecht, Presserecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, allg. Zivilrecht, intern. Zivilprozesse, Staatshaftungsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht

Shearman & Sterling

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Gesellschaftsrecht, Post-M & A, Organhaftung, Konzernrecht

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

Wir haben eine gesonderte Praxisgruppe „Litigation & Dispute Resolution“. Sie ist auf Prozessführung und Streitbeilegung spezialisiert, erfahren in der Führung von Prozessen mit hohen Streitwerten, auch in komplexen und branchenübergreifenden Sachverhalten.

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Litigation mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Litigation in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Litigation geplant ?

Neueinstellungen 2011 im Bereich Litigation

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

gerne gesehen, aber keine Voraussetzung

gute Englischkenntisse

85.000 – 95.000 Euro p.a. + mögl. Bonus in Höhe eines Monatsgehalts

8 – 10

voraussichtlich 6-8

ja

wünschenswert

strukturiertes Denken, Pragmatismus und besondere rhetorische und schriftliche Stärken

kein Unterschied in der Bezahlung nach Rechtsgebiet

für 2012: 5 Personen im Bereich Litigation/ Arbitration

6 im Bereich Litigation/ Arbitration

ja

gern gesehen, aber keine zwingende Voraussetzung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro und bis zu 20.000 Euro Bonus

5

8

ja

beides gern gesehen, aber kein „Muss“

ein im englischsprachigen Ausland erworbener LL.M. ist empfehlenswert

100.000 Euro

3–5

4

ja

ist beides erwünscht

abhängig von Qualifikation

5

4

und besser; Spaß am schriftlichen & mündlichen Vortrag

erwünscht, aber nicht zwingend

sehr gute Englischkenntnisse, Auslandsaufenthalt erwünscht, Teamfähigkeit und Spaß an guter Arbeit im Team, Fortbildung und (Mit-)Arbeit an Publikationen werden erwartet

85.000 Euro zzgl. Bonus

unklar

unklar

grundsätzlich ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

persönliche und soziale Kompetenz

80.000 bis 95.000 Euro Grundgehalt Bonus ab 3. Berufsjahr

5 – 10

10

überdurchschnittlich

wünschenswert

gute Englischkenntnisse

bis zu 90.000 Euro zzgl. mögl. Bonus von bis zu 15.000 Euro

4–5

4

ja

Beide Titel sind erwünscht.

k. A.

85.000 – 95.000 Euro plus Bonus (bis 20.000 Euro)

4

4 und 2 durch Merger

ja

Doktortitel und/ oder LL.M. sind erwünscht, aber keine zwingende Voraussetzung

sehr gute, möglichst im Ausland erworbene Englischkenntnisse, gute analytische und argumentative Fähigkeiten, eine schnelle Auffassungsgabe und Schlagfertigkeit

95.000 Euro

Wir planen, kurzbis mittelfristig weitere ein bis zwei Associates einzustellen. Darüber hinaus suchen wir laufend engagierte Referendare und wissenschaftliche Mitarbeiter.

In den vergangenen Monaten haben wir im Bereich Litigation zwei Rechtsanwälte eingestellt.

zwei hervorragende Examina

erwünscht

k. A.

90.000 Euro

1–2

k. A.

ja

erwünscht

im Ausland erworbene Fremdsprachenkenntnisse

k. A.

3

3

ja

gerne, keine Voraussetzung

Neugier, Begeisterung

100.000 Euro plus Bonus

ca. 3

3

ja

ja

verhandlungssicheres Englisch, ausgeprägtes wirtschaftliches Verständnis

im 1. Jahr: 90.000 Euro p.a. Grundgehalt

mind. 5 Neueinstellungen

5 Neueinstellungen

anwaltsblatt karriere / 27


station

Sprachgrenzen

Das Zeug zum Tiefbohrer Rechtsanwältin Dr. Nadine Herrmann, Allen & Overy LLP Texte: Alice Blezinger

Von hier oben aus hat sie alles im Blick: Im siebten Stock, hoch über der Elbe und dem Hamburger Hafen brütet Rechtsanwältin Dr. Nadine Herrmann über Fragen zum Marken-, Urheberoder Datenschutzrecht. Die Büros heißen Backbord und Steuerbord, Sylt oder Föhr, Hafenrundfahrts-Fähren tröten und – wie könnte es in Hamburg anders sein – der Regen pladdert an die großen Glasfenster. Doch trotz so viel Hamburg-Flair – bei ihrer Arbeit geht es international zu: Herrmanns Mandanten sind oft amerikanische oder europäische Firmen. Sicheres Englisch ist daher für die Arbeit essentiell. „Viele E-Mails gehen an Abteilungsleiter großer englischsprachiger Unternehmen.“, sagt Herrmann aus der Sozietät Allen & Overy. „Die erwarten nicht nur, dass inhaltlich alles stimmt – auch sprachlich muss die Arbeit überzeugen!“ Für Herrmann kein Problem. Die 34-jährige konnte ihr Englisch während eines LL.M-Studiums in Sydney und im Londoner Büro der Kanzlei polieren – auch in England ist sie als Solicitor zugelassen. Doch sie weiß, dass es jungen Anwälten und Referendaren anfangs schwer fällt, in einer fremden Sprache die richtigen Worte zu finden. Selbst wer schon einmal länger im Ausland war, muss lernen sich juristisch genau auszudrücken und in einer E-Mail an den Mandanten den richtigen Ton zu treffen. Korrespondenz auf Englisch führen – eins der vielen Dinge, die Referendare wie Miriam Häfele in ihrer Station bei Nadine Herrmann lernen. Bei der Referendarausbildung ist Herrmann 28 / anwaltsblatt karriere

besonders wichtig, dass die Türen immer offen stehen. Dass wortlos eine Akte auf den Schreibtisch liegt mit dem Zettel „Bitte Klageschrift entwerfen“ – so etwas kommt hier nicht vor. Arbeitsaufträge sollen die Anwälte persönlich mit den Referendaren besprechen. „Referendare sollen in der Station möglichst viele verschiedene Aufgaben übernehmen.“, findet Ausbilderin Herrmann: Klageschriften, Anträge im einstweiligen Rechtsschutz, E-Mails an Mandanten und Kurzgutachten, die so genannten „Memos“ stehen in der Anwaltsstation auf dem Programm. Dennoch eignet sich nicht alles in einer Großkanzlei für Referendare: „Bei der Vertragsgestaltung tun sich viele Referendare noch schwer“, beobachtet Herrmann, die für ihre Mandanten etwa Verträge für den Kauf von Softwarelizenzen entwirft. Meist fehlt es schlicht an Erfahrung. Denn ohne den Marktstandard für Klauseln in der jeweiligen Branche zu kennen, ist es schwer, sich ein Urteil zu bilden. „Auch bei den Formulierungen hapert es oft“, sagt Herrmann. Solche Kenntnisse erwartet sie allerdings auch nicht von ihren Referendaren – Verträge verfassen hat schließlich kaum einer in der Ausbildung gelernt. Selten eingebunden werden Referendare auch in große Unternehmenskäufe. Die Telefonate ziehen sich oft bis in die späten Abendstunden – wegen der Zeitverschiebung etwa mit den USA. Spezialwissen in bestimmten Rechtsgebieten erwartet Dr. Herrmann nicht von ihren Referendaren. Auch die Referendarin Häfele hatte vor ihrer Station keine Erfahrungen im ITRecht „Gut gerüstet für die Großkanzlei ist, wer strukturiert arbeitet, die Grundlagen sicher beherrscht und auch auf neue Fälle anwenden kann.“ Denn die Basics sind auch bei großen Fällen immer wieder wichtig – wenn einem US-Mandanten der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung erklärt werden muss. Gefragt sind Flexibilität und Leistungsbereitschaft. „Wenn ich morgens ins Büro gehe, weiß ich nie genau, was mich er-


wartet“, beschreibt Herrmann ihre Arbeit. Nicht selten wird überraschend eine große Telefonkonferenz anberaumt oder ein Mandant hat eine dringende rechtliche Frage – ausgerechnet wenn man sich auf einen planmäßigen Arbeitstag eingestellt hatte. Wer bei dieser Vorstellung entsetzt aufstöhnt, ist bei Allen & Overy fehl am Platz. „Wir suchen Juristen, die Herausforderungen mögen“, so Herrmann. Und wenn es bei der Arbeit ins Detail geht, dann ist vor allem Geduld und Genauigkeit gefordert. „Viele Referendare sind überrascht wie hoch der Anspruch ist, eine rechtliche Frage bis ins letzte Detail auszuleuchten“, berichtet Herrmann. Da reicht es nicht, nur in einem Kommentar nachzuschlagen – ganz klar: Wer in der Großkanzlei arbeiten will, braucht das Zeug zum Tiefbohrer.

BGB zählt auch bei den Großen Referendarin Miriam Häfele

Den Überblick behalten – gar nicht so einfach bei manchen Fällen, an denen Miriam Häfele während ihrer Anwaltsstation bei Allen & Overy mitgearbeitet hat. Beim Streit um einen wichtigen Domain-Namen konnte die Referendarin sehen, wie ein umfangreicher Fall in seine verschiedenen rechtlichen Bestandteile zerlegt, auf mehrere Anwälte aufgeteilt – und später die Ergebnisse wieder in einen Schriftsatz zusammengefügt wurden. Im speziellen Schiedsverfahren der World Intellectual Property Organization (WIPO) stritten die Parteien um die Berechtigung, eine Internet-Domain zu nutzen. „Es gab hunderte Dokumente in mehreren Sprachen und Rechtsprobleme auf dem sehr speziellen Gebiet des WIPO-Domainrechts“, erinnert sich Häfele. „Da muss man schon strukturiert arbeiten, um den Durchblick zu behalten.“ Und neue Aufgaben als Herausforderung ansehen: Denn mit Domainund Schiedsverfahrensrecht hatte Häfele zuvor noch nicht viel zu tun. Sich in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten – das musste sie während ihrer Station im Team IT-Recht nicht nur einmal. Wenn das Vorwissen aus Studium oder Praktika nicht mehr weiter reichte, hieß es: Bibliotheksrecherche oder Fragen, Fragen, Fragen. Besonders ihr „Buddy“ hat ihr in diesen Situationen viel geholfen. „Buddy“, das ist ein Anwalt aus dem jeweiligen Fachgebietsteam des Referendars – ein Ansprechpartner fürs Fachliche aber auch für Fragen jenseits der Juristerei, etwa zur Aktenablage oder Bibliotheksbenutzung.

Trotz der komplexen Fälle und der hohen Spezialisierung sind ihr aber immer wieder auch „alte Bekannte“ aus Studium und Referendariat begegnet: Vertragsauslegung, Bürgschaften oder Schadensersatzansprüche – die BGB-Grundlagen hat Häfele auch bei Allen & Overy immer wieder gebraucht. Das Vorurteil, bei einer Großkanzlei lerne man nichts Examensrelevantes kann sie deshalb nicht bestätigen: „Den Palandt habe ich oft aufgeschlagen“, erinnert sie sich. Schon vor dem Referendariat hat sie in einer kleineren Kanzlei gearbeitet – die Arbeitsweise einer Anwältin war für sie daher nichts Neues. Doch Häfele war neugierig: „Weil ich kleinere Kanzleien schon kannte, wollte ich wissen wie sich die Arbeit in einer Großkanzlei davon unterscheidet.“ Und wurde überrascht: „In einer Großkanzlei funktioniert einfach alles!“, sagt Häfele. Und die Anwälte können sich bei so viel Unterstützung ganz der eigentlichen juristischen Arbeit widmen. Für Referendare gibt es ein eigenes Programm mit einer Mitarbeiterin aus der Personalabteilung und zum Beispiel einem gemeinsamen Referendarfrühstück zum Austausch. Neben kompletten Schriftsatzentwürfen, Memos zu einzelnen Rechtsfragen und Mandantenschreiben, konnte Häfele auch an Telefonkonferenzen oder persönlichen Mandantengesprächen teilnehmen. „Das hilft auch später bei der Fallbearbeitung“, erinnert sie sich. „Erst durch die Gespräche bekommt man einen umfassenden Eindruck von dem Fall und den Wünschen des Mandanten.“ Manchmal war sie aber auch froh, einfach zuschauen, oder besser zuhören zu dürfen. Bei großen internationalen Mandaten kann auch ein Gespräch mit dem eigenen Mandanten eine große Herausforderung sein: Wenn etwa in einer Telefonkonferenzen auf Englisch noch weitere Anwälte oder Berater des Mandanten zugeschaltet sind, die man womöglich noch nie gesehen hat. Dann ist man erst einmal damit beschäftigt, die Stimmen auseinander zu halten. Das internationale Umfeld, der Kontakt mit Mandanten aus der ganzen Welt hat der Referendarin besonders gut gefallen. Obwohl auch sie anfangs noch mit den richtigen Formulierungen in ihren E-Mails gehadert hat. Alles eine Übungssache wie sich herausstellte: Ein paar E-Mails und Nachfragen bei ihrer Ausbilderin später hatte sie den Dreh raus. Insgesamt ist Häfele überzeugt: Auch wenn man als Referendarin nicht so häufig selbst mit Mandanten spricht und weniger Erfahrung vor Gericht sammeln kann – die professionelle Organisation und der internationale Bezug machen die Arbeit spannend. Nach dem Referendariat hat sie ihre Doktorarbeit begonnen und arbeitet weiterhin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Allen & Overy – oft zusammen mit ihrem ehemaligen „Buddy“ aus dem Referendarprogramm. anwaltsblatt karriere / 29

station

s


station

Landesgrenzen

Den ganzen Fall kennen lernen Rechtsanwältin Katharina Camerer Texte: Alice Blezinger

Im Wartezimmer liegen Kuscheltiere, Kinderbücher und Puzzle – in die auf Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei Ostrop Jentsch & Camerer in Berlin kommen die Mandanten selten allein. Die Mandanten, das sind etwa Flüchtlinge aus Afghanistan oder Türken, die ihre Familie nach Deutschland holen möchten. Mit dabei haben sie oft Kleinkinder oder Freunde und Verwandte zum Übersetzen. Denn auf Deutsch finden hier nur die wenigsten Mandantengespräche statt. Enthusiasmus und eine hohe Frustrationstoleranz brauche man schon für die Arbeit in diesem Bereich, meint Rechtsanwältin Katharina Camerer, die seit zwei Jahren in der Kanzlei arbeitet. „Das deutsche Asyl- und Aufenthaltsrecht ist streng“, so Camerer, „Man kann seinen Mandanten oft nicht das gewünschte Ergebnis präsentieren.“ Anwältin werden wollte die 30-Jährige eigentlich gar nicht. Erst über ihre eigene Anwaltsstation in der Kanzlei, damals noch unter dem Namen „Reimann, Ostrop, Jentsch und Golze“ ist sie auf den Geschmack gekommen und nach dem Referendariat gleich eingestiegen. Selbstständig zu arbeiten, schnell Verantwortung und Mandantenkontakte zu übernehmen – das hat sie damals von der Arbeit in einer kleinen Kanzlei überzeugt. Diese Erfahrung will sie ihren Referendaren wie z.B. Mihriban-Katharina Terhechte weitergeben. Damit die Referendare die Arbeitsatmosphäre hautnah miterleben, haben sie einen eigenen Arbeitsplatz mitten im Geschehen, denn vom bloßem Aktenabliefern hält Camerer 30 / anwaltsblatt karriere

nichts. Ihre Schützlinge sollen Fälle möglichst vom ersten Mandantengespräch bis zur fertigen Klageschrift bearbeiten und sich ohne zu großen Druck ausprobieren können. Vorkenntnisse im Aufenthaltsrecht erwartet sie von den Bewerbern nicht – aber ein echtes Interesse am Rechtsgebiet. Auch Terhechte hat schon neben ihrem Studium bei der Mobilen Verfahrensberatung für Flüchtlinge der Arbeiterwohlfahrt als Dolmetscherin gearbeitet und so schon erste Einblicke in die Arbeit im Aufenthalts- und Asylrecht bekommen. Die Station war für sie eine Möglichkeit zu entdecken, wie die juristische Arbeit nach einem Beratungsgespräch aussieht. Als Ausbilderin versucht Camerer immer wieder Bezüge zu Studium und Referendariat herzustellen: „Selbst wenn jemand keine Vorkenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht hat, kann er trotzdem die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage prüfen.“ Oft sind die Referendare dann selbst überrascht, wie viel sie sich erschließen können. Wichtig ist der Anwältin, dass die Referendare den gesamten Fall kennen lernen – und nicht bloß einzelne Rechtsprobleme recherchieren. Wenn der Referendar dann seine Recherche und Formulierungen in Schreiben an den Mandanten und Antragsschriften wiederfindet, ist das für viele ein großer Ansporn. Auch für Terhechte war es nach all dem Trockenschwimmen in der Ausbildung eine tolle Erfahrung, endlich in der Praxis etwas zu bewirken. Üben müssen die meisten Referendare allerdings noch ihre Rolle als Interessenvertreter. Der „Anwaltsblick“ fehlt: „Viele sind es gewöhnt, den Fall aus der richterlichen oder behördlichen Perspektive zu sehen“, erzählt Camerer, „Sie sind dann überrascht, was man als Anwalt noch alles aus einem Fall herausholen kann.“ Auch bei Mandantengesprächen begeben sich fast alle Referendare auf unbekanntes Terrain. Gerade im Aufenthaltsrecht erfordern diese Gespräche besonders viel Fingerspitzengefühl. Denn um einen Fall, etwa im Asylrecht, beurteilen zu können, muss sich Camerer die Lebensgeschichte ihrer Man-


station

danten anhören, inklusive intimer und oft grausamer Details, nicht selten hört sie dabei Geschichten von Folter und Vergewaltigung. Doch mit der Zeit hat sie gelernt, sich von den persönlichen Schicksalen abzugrenzen. „Ohne die nötige Distanz ist eine vernünftige Arbeit gar nicht möglich“, sagt Camerer. Wer sich zu sehr auf die persönlichen Aspekte der Geschichten einlässt, verliert schnell aus den Augen, was für die rechtliche Bearbeitung des Falles wichtig ist. Auch die Nebenschauplätze des Anwaltslebens in einer kleinen Kanzlei sollen ihre Schützlinge kennen lernen. Neben Klageschriften, Mandantenschreiben und -gesprächen drückt Camerer ihnen daher auch mal eine Fristberechnung aufs Auge – oder lässt sie Rechnungen schreiben. Terhechte war nicht die erste Referendarin, die staunte, dass auch so etwas zu den Aufgaben der Anwälte zählt.

Niemals etwas versprechen Referendarin Mihriban-Katharina Terhechte

„Na klar gehört der abgeschoben – bei dem, was der so alles verbrochen hat!“ Das war Terhechtes erster Eindruck als sie ihre erste Akte dieser Art auf ihrem Schreibtisch liegen hatte. Raub und verschiedene Drogendelikte, der Mann war nicht gerade ein unbeschriebenes Blatt – dennoch: Ihre Aufgabe war es einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorbereiten und so die Ausweisung des Mandanten zu verhindern. Was ihr schließlich auch gelungen ist. Im Gespräch mit ihrer Ausbilderin Katharina Camerer hat sie gelernt, den Fall aus Anwaltssicht zu sehen. Und zu relativieren: Denn die Rechtsanwältin hat im Laufe ihrer Berufstätigkeit schon Mandanten mit weitaus schlimmeren Vorstrafen vor der Ausweisung bewahrt und konnte daher auch die Erfolgschancen viel besser einschätzen. Außerdem hat Camerer andere wichtige Aspekte des Falls erkannt. Etwa, dass der Mandant kleine Kinder in Deutschland hatte, die bei einer Ausweisung ohne ihren Vater aufwüchsen – Aspekte die Terhechte nicht bedachte hatte. „Am Ende des Gesprächs habe ich den Fall vollkommen anders gesehen.“, sagt sie. Aus der Sicht des Mandanten denken und nur zu seinen Gunsten argumentieren – eine Neuheit für die Referendarin Terhechte, die es anfangs gar nicht einfach fand, den Fall frei von persönlichen Vorurteilen und Sympathien zu beurteilen. Von ihrer Ausbilderin hat sie außerdem gelernt, Mandanten niemals etwas zu versprechen. Gar nicht so leicht in einem

Rechtsgebiet, in dem es oft um existentielle Fragen geht und die Mandanten ihre Erfolgschancen am liebsten in Prozent wissen möchten. Wichtig ist es dann den Mandanten das Gefühl zu geben, dass sie aufgehoben sind, ohne ihnen falsche Hoffnungen zu machen. „Gerade wenn man mit den Mandanten mitfühlt, muss man sich manchmal auf die Zunge beißen, um nicht zu viel zu versprechen“, so Terhechte. „Irgendwann hatte ich dann aber die Feinheiten in der Formulierung raus.“ Wichtig war es für sie auch als Referendarin schon Verantwortung zu übernehmen. So konnte sie zum Beispiel selbstständig Mandantengespräche führen und Mandanten bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begleiten. „Der Ton war auf einmal ganz anders als die Beamten dort gemerkt haben, dass ich mich mit den Rechtsfragen auskenne“, sagt Terhechte. Bei den Terminen hat sie kontrolliert, ob die Mandanten ihre Geschichte vollständig und zusammenhängend erzählen durften und die Beamten diese auch dokumentierten. Eine aufwühlende Arbeit für die Referendarin: „Ich musste mich immer wieder zwingen, die Geschichten nicht zu nah an mich herankommen zu lassen und mir sagen: ‚Das ist ein juristischer Fall, das ist deine Arbeit.’“ Sich in den persönlichen Geschichten verlieren, das geht bei diesen Fällen schnell. Einmal hatte die Referendarin einen Zettel vorbereitet mit Fragen an ihren Mandanten, die für die Vorbereitung eines Schriftsatzes wichtig waren. Als sie den Mann dann endlich in der Leitung hatte, war der Zettel nicht zu finden. Eine halbe Stunde und eine unglaubliche Lebensgeschichte später legte sie auf und hatte keine der Fragen auf ihrem Zettel gestellt. Terhechte musste sich oft zwingen, sich auf die Fakten zu konzentrieren, die für die juristische Beurteilung wesentlich sind – schließlich war es ihre Aufgabe eine Klageschrift zu verfassen und keinen politischen Aufsatz über Frauenrechte in Togo. Die Gespräche mit ihrer Ausbilderin Camerer haben ihr in diesen Situationen geholfen, das juristisch Wesentliche aus dem Fall herauszuschälen. Auch jenseits der Juristerei hat sie während ihrer Station bei Ostrop Jentsch & Camerer viel gelernt: Die persönliche Atmosphäre in der Kanzlei hat ihr gut gefallen, besonders auch die gute Zusammenarbeit zwischen Anwälten und Sekretariat. „Die Arbeit steht und fällt mit dem Sekretariat und den ReNos“, findet Terhechte, die in der Station auch einmal im Sekretariat eingesprungen ist. „Sie machen die Frontarbeit und halten den Anwälten den Rücken frei, damit sie ungestört arbeiten können.“ Ob sie selbst auch einmal als Anwältin arbeiten will, da ist sie sich noch nicht sicher. Die langen Verfahrensdauern und die schlechten Erfolgschancen im Ausländerrecht findet sie wenig motivierend. Dem Rechtsgebiet allerdings bleibt sie treu – sie möchte nebenberuflich weiter Asylbewerber beraten. // anwaltsblatt karriere / 31


Alles bleibt anders Gute Anw채lte wissen, wo junge Anw채lte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat drei Experten gefragt.


trends

Der Anwalt für Opferrechte

Neues Rechtsgebiet sucht Rechtsprofis mit sozialer Kompetenz Interview mit Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening, Essen

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Wie ist der Anwalt für Opferrechte aufgekommen?

In den vergangenen zwanzig Jahren hat die veränderte gesellschaftliche Wahrnehmung und Bewertung der Belange von Betroffenen körperlicher und/oder sexueller Gewalt zu diversen Opferschutzgesetzen und Veränderungen im Opferentschädigungsgesetz geführt. So hat zum Beispiel das Gewaltschutzgesetz die Schutzmöglichkeiten für Betroffene verbessert. Der Kinderschutz ist in den Blick gerückt und die Vergewaltigung in der Ehe wurde unter Strafe gestellt. Damit wurde klargestellt, dass es auch im sozialen Nahfeld keinen rechts- und schutzfreien Raum gibt. Die Einführung eines staatlich finanzierten anwaltlichen Nebenklagevertreters ohne und mit Bedürftigkeitsprüfung (§ 397a StPO) dürfte in den vergangenen Jahren zur nachhaltigsten Veränderung überhaupt geführt haben. Zeugen mit besonderem Schutzbedarf kann ein Anwalt auf Staatskosten beigeordnet werden (§ 68 b Abs. 2 StPO). Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ist auf dem Weg, aus seinem Dornröschenschlaf zu erwachen.

2

Das bestimmende Ereignis in diesem Jahr?

Auf nationaler Ebene ist das der Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten für den sexuellen Kindesmissbrauch mit seinen vielfältigen Forderungen zur Verbesserung der Situation von Alt- und Neuopfern des sexuellen Missbrauchs. Dieser Bericht und die Ergebnisse des runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“, haben bereits zu neuen Gesetzesvorhaben, zum Beispiel dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs“ (StORMG) geführt. Sie werden Ende des Jahres in weiteren umfangreichen Empfehlungen an die Bundesregierung gipfeln. 20 Millionen Euro sind an Forschungsmitteln bereitgestellt worden. Diese konzertierte Aktion wird die Landschaft der Beratung und Vertretung von Opfern weiter verändern. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission im Mai 2011 ein Maßnahmenpaket zu den Rechten der Opfer von Straftaten veröffentlicht. Dabei geht es unter anderem um eine Richtlinie über die Mindeststandards für die Rechte und den Schutz der Opfer von Straftaten so wie für die Opferhilfe. Weitere Vorschläge zur Entschädigung von Opfern sollen folgen.

3

Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Das wird davon abhängen, ob es den Anwälten gelingt, das natürlich angelegte Spannungsverhältnis zwischen Unschuldsvermutung und Betroffeneninteressen grundsätzlich zu akzeptieren und auszuhalten. Auf der Basis unverzichtbarer Beschuldigtenrechte müssen sie ihre Aufgabe als „Navigatoren im Rechtssystem“ ausfüllen und sich gegenüber anderen Beratungsdienstleistern klar für diejenigen, die unabhängigen und qualifizierten Rat benötigen, abgrenzen.

4

Was raten Sie Berufsanfängern, die Anwalt für Opferrechte werden wollen?

Opferrecht ist Schnittstellenrecht: Man muss unter anderem Straf- und Strafprozessrecht, Schadensersatz- und Opferentschädigungsrecht, so wie diverses anderes Sozialrecht beherrschen. Es kommen die familienrechtlichen Fragen, das Gewaltschutzrecht und so weiter hinzu. Nur in der Breite – also der Mischkalkulation – lässt sich das Ganze auch wirtschaftlich gut betreiben. Die besten Chancen sind dort, wo bereits Kanzleien im Opferrecht tätig sind und man von der Erfahrung der anderen partizipieren kann.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein Anwalt für Opferrechte braucht?

Anwalt für Opferrechte zu sein bedeutet Konfrontation mit existentiellen Lebenssituationen und zum Teil schwer traumatisierten Menschen. Den Umgang mit solchen Menschen vermittelt die Universität ebenso wenig wie das notwendige medizinische und psychologische Grundlagenwissen, das man für eine erfolgreiche Rechtsvertretung benötigt. Um erfolgreich zu sein, benötigt man außerdem ein gutes Netzwerk von Ärzten, Psychologen und Hilfen aus allen sozialen Berufen. Die persönliche Qualität als Netzwerker gehört unbedingt dazu. Und zu guter Letzt: Leider lernt man in der Ausbildung auch nichts über die Vorsorge und Fürsorge für die eigene psychische Gesundheit. Eine eigene „stabile Grundausstattung“ ist auf Dauer sicherlich unerlässlich. Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie Sozialrecht. Für den Deutschen Anwaltverein sitzt sie am runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ (www.rundertisch-kindesmissbrauch.de). anwaltsblatt karriere / 33


trends

Der Syndikusanwalt

Globalisierte Verrechtlichung: Unabhängiger Rat im Unternehmen wird wichtiger Interview mit Rechtsanwalt Dr. Dietrich Rethorn, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main

1

Was hat den Tätigkeitsbereich von Syndikusanwälten in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die Verrechtlichung des unternehmerischen Umfeldes hat die Tätigkeit in den vergangenen fünf Jahren wohl am meisten geprägt. Geschäftliche Maßnahmen im Inland und Ausland werden fast vollständig vom Recht durchdrungen. Dies beginnt mit den organisationsrechtlichen Voraussetzungen, beeinflusst ihre Ausführung (Aufklärungs- und Dokumentationspflichten) und führt immer selbstverständlicher zu Fragen der Haftung. Neue Rechtsgebiete etablieren sich. Rechtliche Rahmenbedingungen haben somit eine nie gekannte Aufmerksamkeit erhalten, und die Anwälte, namentlich die Anwälte im Unternehmen, erlebten eine deutlich steigende Nachfrage: Denn für den Geschäftsmann ist es von größtem Vorteil, in dem Syndikusanwalt einen Rechtsberater an der Seite zu wissen, der die Kenntnis des Unternehmens mit der Unabhängigkeit des Anwaltes vereint. Folgenschwer ist auch die Herausbildung der Compliance. Neben neuen geschäftsbegleitenden Kontrollfunktionen erwachsen hier auch dem Syndikusanwalt vielfältige Aufgaben.

2

Das bestimmende Ereignis in diesem Jahr?

Als bestimmendes Ereignis im Jahre 2011 wird es einen aktuellen Gesetzgebungsvorschlag des DAV zum Berufsrecht der Syndikusanwälte geben. Dies ist übrigens nicht der erste Vorschlag des DAV zu diesem Thema. Grundlage der jetzt geplanten Regelung ist das neue gemeinsame Verständnis in der Anwaltschaft, dass sich zeitgemäße anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Ausprägungen darstellt – und darstellen muss –, deren eine eben diejenige als angestellter Anwalt im Unternehmen ist.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Syndikusanwälte in fünf Jahren aussehen?

Die Syndikusanwälte sind von der rasanten Entwicklung miterfasst, die sich im Anwaltsberuf generell vollziehen wird: vor allem bei den Möglichkeiten der Recherche und den Kommunikationsmedien. Speziell für den Syndikusanwalt gilt, dass er in fünf Jahren bei nahezu allen Vorhaben seines Mandanten seinen anwaltlichen Rat bereits zeitgleich mit der geschäft34 / anwaltsblatt karriere

lichen Konzeption wird einbringen können und müssen. Dieser wechselseitige Informations- und Beratungsprozess wird die – vorherige oder nachträgliche – rechtliche „Begutachtung“ abgeschlossener Konzepte ersetzen. Zugleich wird die rechtliche Begleitung durch den Syndikusanwalt fachlich noch fokussierter sein als schon bisher.

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Wo haben Berufsanfänger als Syndikusanwalt die größten Chancen?

Ist der Syndikusanwalt an einer Vielfalt rechtlicher Themen interessiert, so bieten ihm mittlere und kleine Unternehmen die wohl größten Chancen. In den „kleinen“ Rechtsabteilungen wird er praktisch alle Fragestellungen des Wirtschaftsrechts bearbeiten können. Entscheidet sich ein Syndikusanwalt eher für internationalen Bezug seiner Aufgaben, so wird er die größten Chancen natürlich in Unternehmen bekommen, die Standorte im Ausland haben. Die Tätigkeit „am Puls“ nicht nur des eigenen Rechts, sondern mit Berührung auch zu anderen Rechtsordnungen öffnet den Blick für Alternativen rechtlicher Gestaltung. Sie sind auch im Heimat-Recht wertvoll. Kommt es schließlich dem Syndikusanwalt auf höchst unterschiedliche Beratungssituationen an, so erscheint die Tätigkeit in einem Verband gut geeignet. Hierbei sind nicht nur innerhalb des Verbandes, sondern auch gegenüber den Verbandsmitgliedern „draußen“ die verschiedensten MandantenInteressen zu erfassen und zu vertreten.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Syndikusanwältin oder ein junger Syndikusanwalt braucht?

Ein junger Syndikusanwalt braucht Übung und Erfahrung in der Ermittlung des Sachverhaltes. Das betrifft sowohl die fachliche als auch die menschliche Seite und hat für den Syndikusanwalt deshalb besondere Relevanz, weil ihm der Mandant Unternehmen in Gestalt vieler Personen und Situationen gegenübertritt. Das kann die Ausbildung nur unvollkommen vermitteln. Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Chef-Syndikus der Landesbank Hessen-Thüringen und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein sowie im Berufsrechtsausschuss.


trends

Der Anwaltsnotar

Alles im Fluss im Notariat: Neue Chancen für einen Doppelberuf Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thilo Wagner, Ravensburg

1

Was hat das (Anwalts-)Notariat in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Von herausragender Bedeutung für das Notariat war sicherlich die Neuregelung des Zugangs zum (Anwalts-)Notariat. Früher mussten Rechtsanwälte als Bewerber auf eine Notarstelle für das Auswahlverfahren in der Regel Punkte durch die Teilnahme an zahllosen Fortbildungsveranstaltungen sammeln. Das war sehr kosten- und zeitintensiv. Dieses als veraltet und ungerecht empfundene Punktewesen ist durch eine einheitliche, zentrale notarielle Fachprüfung ersetzt worden. Damit soll gerade für junge Anwältinnen der Zugang zum (Anwalts-)Notariat erleichtert werden. Ob dieses Ziel angesichts der hohen Anforderungen an die notarielle Fachprüfung, die auch als „drittes Staatsexamen“ bezeichnet wird, erreicht worden ist, mag bezweifelt werden. Der DAV setzt sich deshalb dafür ein, dass mit der bestandenen Fachprüfung auch der Anspruch auf eine Notarstelle entsteht. Genauso wie die assessorale Ausbildung für das (Nur-)Notariat zwingend zum Beruf des (Nur-)Notars führt, sollte schon aus verfassungsrechtlichen Gründen das Bestehen der notariellen Fachprüfung den Berufszugang zum (Anwalts-)Notariat gewährleisten. Und: Ein schwerer Rückschlag war allerdings die politische Entscheidung, dass in Baden-Württemberg Ende 2018 das (Anwalts-)Notariat abgeschafft und durch das (Nur-)Notariat ersetzt wird.

2

Was ist in diesem Jahr das bestimmende Ereignis?

Der europäische Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 ein für das Notariat in Deutschland grundlegendes Urteil gefällt. Danach ist nicht nur der Staatsangehörigkeitsvorbehalt, wonach nur ein Deutscher Notar werden darf, europarechtswidrig. Der EuGH hat vielmehr in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass der Notar im Rahmen seiner Tätigkeit keine öffentliche Gewalt im Sinne des AEUV ausübt. Das Zulassungsverfahren zum Beruf des Notars, sei es (Anwalts-) oder (Nur-)Notars, wird sich in Zukunft an dem Grundsatz der europäischen Niederlassungsfreiheit messen lassen müssen.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird das (Anwalts-)Notariat in fünf Jahren aussehen?

Langfristig wird es eine europäische Vereinheitlichung des Notariats geben. Und der Zugang zum Notariat wird bei Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation liberalisiert werden. Die Zahl der Notarstellen wird daher zunehmen. Auf der anderen Seite ist eine Reduzierung der Einhaltung von Formvorschriften zu erwarten, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts.

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Was raten Sie Berufsanfängern, die nach dem Start in die Anwaltschaft das (Anwalts-)Notariat (in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, in Teilen von Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Berlin) anstreben?

Die besten Voraussetzungen für das Bestehen der Fachprüfung schafft ein Praktikum, besser noch eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einem (Anwalts-)Notar. Im dem Rahmen lernt der angehende (Anwalts-)Notar die notariellen Tätigkeiten kennen, wie die Gestaltung von Urkunden, die Vertragsabwicklung und die Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch- und Handelsregisterrecht. Eine gezielte Vorbereitung auf die sicherlich anspruchsvolle notarielle Fachprüfung ist zudem unerlässlich.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein Anwaltsnotar oder eine Anwaltsnotarin braucht?

Machen wir uns nichts vor: Die Ausbildung zum Volljuristen ist nach wie vor ausgerichtet auf die Richterqualifikation, also auf eine Tätigkeit im streitigen, forensischen Verfahren zur Aufarbeitung von Konflikten, die aus der Vergangenheit resultieren. Dem gegenüber erfordert die kautelaristisch geprägte Urkundstätigkeit des Notars eine andere Vorgehensweise. Sein Bestreben und seine Aufgabe bestehen darin, mögliche Rechtsprobleme schon im Vorfeld zu erkennen und durch entsprechende Sicherungen Streitigkeiten zu vermeiden. Neben vertieften Kenntnissen im Sachenrecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Familienrecht sollte sich der angehende Notar verstärkt mit den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Handelsregisterrechts und des Grundbuchrechts befassen, damit die von ihm entworfenen Urkunden auch entsprechend in den Büchern eingetragen werden (können). Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar. Er ist im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. anwaltsblatt karriere / 35


Rechtsanwalt Dr. Olaf Christiansen ist Syndikusanwalt bei der Bertelsmann AG.


interview

„Wer uns als Bremser sieht, fragt auch keinen externen Anwalt.“ Warum ein Syndikus im Unternehmen ein echter Anwalt ist Innovationen können die Welt verändern. Ohne Computer und Internet lebten wir heute anders. Der Wandel in einer globalisierten Wirtschaft und Gesellschaft ist vor allem in einem Medienunternehmen spürbar – und geht natürlich auch am Recht nicht vorbei. Das Recht im Unternehmen vertritt der Syndikusanwalt. Er ist als angestellter Rechtsanwalt Mitarbeiter eines Unternehmens. Mit einem Syndikusanwalt aus der Konzernrechtsabteilung der Bertelsmann AG, einem der weltweit führenden Medienunternehmen, sprach Anwaltsblatt Karriere. Rechtsanwalt Dr. Olaf Christiansen (40) berät im Kartellrecht die Bertelsmann AG und ihre Konzerngesellschaften, zu denen zum Beispiel die Fernsehgruppe RTL, der Verlag Random House, die Verlagsgruppe Gruner + Jahr oder der Druck- und Medien-Dienstleister Arvato gehören. Wie viel Anwalt steckt in einem Syndikusanwalt?

Sehr viel. Für mich besteht kein großer Unterschied zwischen einem externen Anwalt und einem internen Anwalt. In einem Konzern ist die Mandantschaft lediglich etwas begrenzter. Wir Syndikusanwälte sind die Anwälte unserer Unternehmen. Ich berate Geschäftsführer und Mitarbeiter im Kartellrecht. Was eint Syndikusanwalt und externen Anwalt?

Die Arbeitsweise: Beide müssen den genauen Sachverhalt ermitteln, ihn juristisch einordnen und dann Schlussfolgerungen daraus ziehen. Beim Syndikusanwalt kommt noch hinzu, dass man auch noch dafür sorgen muss, dass das Ergebnis umgesetzt wird. Was trennt?

Für meine Konzernmandanten darf ich nicht vor Gericht auftreten. Das schmerzt mich zwar nicht sonderlich, da ich nicht forensisch arbeite. Grundsätzlich sehe ich aber nicht so recht ein, warum wir Syndikusanwälte nicht für den Arbeitgeber vor Gericht auftreten dürfen. Ein Risiko für die Rechtspflege sind wir nicht. Was kann ein Syndikusanwalt, was ein externer Rechtsanwalt nicht auch könnte?

Ein Syndikusanwalt kann Empfehlungen sehr viel deutlicher formulieren als es externe Anwälte tun. Externe haben immer Angst, dass sie einen Mandanten verlieren. Wir hingegen können sehr zugespitzt sagen, was geht und was nicht geht. Was externe Anwälte auf fünf Seiten gefüllten Papiers sagen, sagen wir in einem Satz – und das hilft dem Management manchmal sehr viel mehr. Sie dürfen ihre Mandanten verärgern?

Ich sehe meine Ansprechpartner immer wieder. Wir haben ein belastbares Vertrauensverhältnis. Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, lernen sie es natürlich sehr gut kennen. Sie wissen, was das Geschäft ausmacht – und wie eine Branche funktioniert. Als Syndikusanwalt brauchen sie dann nicht viel Vorlaufzeit, um ein Problem rechtlich einzuordnen und zu lösen. So kann ich sehr geschäftsnah beraten – und zu klaren Empfehlungen kommen. anwaltsblatt karriere / 37


interview

Wie international oder national ist die Arbeit eines Syndikusanwalts?

Sie ist in unserem Konzern, der weltweit in mehr als 50 Ländern aktiv ist, sehr international und facettenreich, auch wenn natürlich Deutschland für uns einer der wichtigsten Märkte ist. Sie werden mit Rechtsfragen aus der ganzen Welt konfrontiert. Zum Glück haben auch viele Landesgesellschaften Rechtsabteilungen vor Ort. Kooperation und Koordination gehören auch zu meinen Aufgaben. Wann fragen Sie einen externen Anwalt um Rat?

Drei Gründe gibt es: Wenn ich Expertenwissen brauche, das ich selber nicht habe. Wenn ich zweitens Ressourcenprobleme habe und relativ schnell sehr viele Anwälte brauche, die sich eine Sache anschauen. Drittens, wenn es hilfreich ist, eine zweite, externe Meinung zu haben, um zu dokumentieren, dass eine Lösung nicht nur aus einem bestimmten Interesse heraus gesteuert ist. Gibt es eine Konkurrenz zwischen Rechtsabteilung und Anwaltskanzleien?

Das ist eine Frage der Perspektive. Aus meiner Sicht nein, ich glaube aus Sicht mancher externer Anwälte ja. Warum?

Je stärker und je größer eine Rechtsabteilung ist, umso weniger Mandate werden herausgegeben – und umso weniger bleibt übrig für externe Anwälte. Eine gut aufgestellte Rechtsabteilung ist effizient. Sie kann flexibel auf Probleme reagieren und spart Kosten. Auf der anderen Seite profitieren externe Anwälte von einer starken Rechtsabteilung: Sie bekommen aufbereitete und konkrete Rechtsfragen geliefert, die vielleicht sonst nie so bei ihnen gelandet wären – und bei Projekten im Bereich Mergers & Acquisitions müssen wir ohnehin viel herausgeben, weil wir gar nicht die personellen Ressourcen für umfangreiche Due Diligence-Berichte oder Vertragswerke haben. Die internationalen Sozietäten bemerken ein gewachsenes Selbstvertrauen der Rechtsabteilungen, ...

… das finde ich gut … … das sich auch in einem gestiegenen Kostendruck in den Mandaten niederschlägt. Ja oder Nein?

Ja, klar. Den Kostendruck erfindet aber nicht die Rechtsabteilung, sondern das Management. Kostendruck gibt es im Unternehmen immer. Wir müssen Prozesse optimieren und Kosten reduzieren. Das kommt auch bei einer Rechtsabteilung an und da bleibt es dann nicht. Und wie reagieren die internationalen Kanzleien darauf?

Natürlich fanden sie die Welt von früher besser, als in der New Economy das Geld noch auf den Bäumen wuchs und alle Projekte ohne Ende gemacht haben mit Rechnungen, auf die keiner geschaut hat. Das verstehe ich. Die Zeiten sind andere. Die teilweise exorbitant hohen Stundensätze muss ich als interner Anwalt rechtfertigen können. Das geht, wenn der Partner ein Experte ist und eine schwierige Frage sehr schnell exakt beantwortet. Manchmal fällt es mir aber auch schwer, den Mehrwert eines teuren externen Anwalts zu erkennen. Am Ende muss ein angemessener Preis herauskommen – und es gibt immer noch genug Mandate, in denen Sozietäten ordentlich abrechnen können. 38 / anwaltsblatt karriere


interview Was macht das Verhältnis zwischen Rechtsabteilung und Anwaltskanzlei aus?

Es ist der kollegiale Umgang, den man miteinander pflegt. Mir ist es immer wichtig, dass für das Mandat ein pragmatischer Ansatz gewählt wird. Davon profitieren eigentlich beide. Es bringt auch einem externen Anwalt keinen Spaß, Papiere zu produzieren, die kein Mensch braucht und liest. Die Kernwerte der Anwaltschaft lauten: Verschwiegenheit, Freiheit von Interessenkollisionen und Unabhängigkeit. Wie unabhängig ist ein Syndikusanwalt?

Er ist sehr unabhängig. Wenn ein Unternehmen eine Rechtsabteilung hat, dann wird das Recht auch ernst genommen. Rechtsberatung ist nicht dazu da, etwas möglich zu machen, was unzulässig ist. Sie soll letztendlich zeigen, was geht und was geht nicht – und das dann auch nachzuhalten oder umzusetzen. Außerdem gilt: Je größer ein Konzern oder ein Unternehmen ist, umso unabhängiger ist der Syndikusanwalt.

5 High Five

Was stört Sie am meisten am Beruf des Syndikusanwalts? In einem Konzern mit flachen Hierarchien gibt es nur wenige Aufstiegsmöglichkeiten für Syndikusanwälte. Worum beneiden Sie Anwälte in Kanzleien? Ums Geld.

EuGH und BGH halten nur den freien Anwalt für unabhängig. Überzeugt Sie das?

Nein. Ein freier Anwalt ist sehr viel volatiler an einen Mandanten gebunden, der Mandant kann ruck zuck weg sein. Während das bei Syndikusanwälten nicht so ist – es sei denn man fliegt raus. Das kann natürlich auch vorkommen, aber das passiert nicht so schnell. Manchmal fragt mich ein Geschäftsführer, wenn er einen langen Anwaltsrat gelesen hat, was denn gemeint sei. Dann sage ich oft: Das heißt „nein“. Der EuGH hat entschieden, dass Mandatsunterlagen im Kartellrecht beim externen Anwalt nicht, aber sehr wohl beim Syndikusanwalt beschlagnahmt werden dürfen. Ist das fair?

Ohne was kommt ein Syndikusanwalt nicht aus? Ohne soziale Kompetenz. Beim Anwalt kann Honorar Schmerzensgeld sein – und beim Syndikusanwalt? Auch. Kann der Beruf große Oper sein? Ja. In einem Medienkonzern erleben Sie viele Dinge, die große Oper sind.

Nein, das ist es bei aller Wertschätzung für den EuGH nicht. Wir Syndikusanwälte beraten genauso wie externe Anwälte. Manches bekommt der Syndikusanwalt sogar eher mit und kann Fehlentwicklungen im Keim ersticken. Am Ende geht es nur um die Frage: Was ist kartellrechtlich zulässig und was ist nicht zulässig. Es gibt aus meiner Sicht keinen aus der Sache heraus gerechtfertigten Unterschied zwischen internem und externem Rat. Die Prämisse, dass der Rat des internen Anwalts immer interessengetrieben sei, ist falsch. Wenn ein Unternehmen so beraten werden will, kann es sich die Rechtsabteilung gleich sparen. Unternehmen wollen Geld verdienen. Syndikusanwälte gelten als Bremser.

Ja, sicher. Das gehört dazu – wie bei externen Anwälten auch. Eine Rechtsabteilung sagt aber nicht immer nur nein, sondern versucht in erster Linie, Lösungen anzubieten. Wir machen das Recht umsetzbar. Das ist unser Anspruch. Wer uns als Bremser sieht, fragt auch keinen externen Anwalt. Wie wichtig ist das Recht heute noch im Unternehmen? Selbst Regierungen wagen heute, eigentlich anwendbare Gesetze einfach auszusetzen.

Das kann sich ein Unternehmen nicht leisten. Auf dem Papier nimmt die Bedeutung anwaltsblatt karriere / 39


interview

des Rechts sogar eher zu, wenn man die Compliance-Anstrengungen sieht, die aber auch nichts großartig Neues bringen. Compliance bedeutet nicht, dass das Rad neu erfunden wird. Recht galt und gilt. Wir Syndikusanwälte sorgen dafür, dass es auch gelebt wird und beugen präventiv Verstößen vor. Was würde passieren, wenn es keine Syndikusanwälte im Unternehmen geben würde?

Das Bewusstsein für rechtliche Themen wäre im Konzern nicht so ausgeprägt. Die Frage nach dem externen Rechtsrat würde häufig zu spät gestellt, erst wenn das Kind möglicherweise bereits in den Brunnen gefallen ist. Es ist gut, dass es im Unternehmen eine Abteilung mit Anwälten gibt, die auf die Einhaltung der Spielregeln achtet. Gefälligkeitsgutachten gibt es nicht. Notfalls muss sich ein Syndikusanwalt eben Gehör verschaffen. Kein Management rennt sehenden Auges ins Verderben. Wer sich für die Rechtsabteilung der Bertelsmann AG bewerben will, sollte die folgenden anwaltlichen Fähigkeiten mitbringen …

Er oder sie sollte ein hoch qualifizierter Jurist bzw. eine hoch qualifizierte Juristin sein mit möglichst internationalem Hintergrund und wirtschaftlichem Verständnis – und er oder sie sollte auch eine gewisse Überzeugungskraft und Durchsetzungsstärke mitbringen, um im Konzern bestehen zu können. Zur Person Dr. Olaf Christiansen (Jahrgang 1971, aufgewachsen in Nordfriesland) ist Syndikusanwalt bei der Bertelsmann AG in Gütersloh im Rang eines Senior Vice President. Rechtsanwalt ist Christiansen seit 2000. Angefangen hat er als Rechtsanwalt bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Er wechselte dann zum deutschen Zweig der schwedischen Kanzlei Mannheimer Swartling. Seit 2002 ist er bei der Bertelsmann AG und arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich Kartellrecht. Studiert hat Christiansen Rechtswissenschaften in Würzburg von 1991 bis 1996; danach Arbeit am wirtschaftsrechtlichen Lehrstuhl (Prof. Dr. Günter Christian Schwarz) bis 1997. Ab April 1997 absolvierte er das Referendariat in Hamburg. Nach dem zweiten Staatsexamen folgte 1999 bis 2000 ein LL.M. in den USA (an der Dickinson School of Law der Penn State University). Seine Promotion schrieb Christiansen über das Thema „Gemeinsame Beschaffung und Wettbewerb: Einkaufskooperationen im EG-Kartellrecht“. Christiansen ist Mitglied im Vorstand der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung, lehrt an der Universität Konstanz in einem Aufbaustudium Medienkartellrecht und ist als Opern-Fan im Förderkreis der Deutschen Oper Berlin aktiv.

Was braucht er sonst noch neben den anwaltlichen Fähigkeiten?

Fremdsprachenkenntnisse. Ohne Englisch geht’s nicht. Soziale Kompetenz. Verständnis für Nicht-Juristen. Flexibilität ist wichtig. Der Tag kann ruhig anfangen und dann sehr schnell sehr hektisch werden. Wir müssen auch viel reisen. Sollte ein Kandidat vorher in einer Anwaltskanzlei gearbeitet haben?

Ein guter Anwalt zu sein, schadet nicht. Zwei oder drei Jahre in einer Sozietät wären sicher gut. Aber zu alt sollte man in der Kanzlei auch nicht werden, um im Unternehmen noch Fuß zu fassen. Sie haben Doktor-Titel und LL.M.: Brauchen Kandidaten beides noch?

Beides zu haben, ist kein Nachteil. Wenn Sie wissen wollen, was Kandidaten heute eher machen sollten: Den LL.M. – aber bitte nicht von der University of Cologne oder so, sondern es sollte einer aus den USA oder England sein. Den Common-LawAnsatz sollte man kennen und Englisch gelernt haben. Sie haben einen Wunsch frei: Was sollte in Studium oder Referendariat verändert werden im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit?

Der Beratungsansatz sollte stärker geschult werden. Schon im Studium sollte trainiert werden, auf Lösungen hinzuarbeiten. Dazu gehört auch die Vertragsgestaltung. Die Schlussfrage: Wie viel Germanist steckt in einem Syndikusanwalt eines Medienunternehmens?

Viel. Als Syndikusanwalt muss man die Fähigkeit entwickeln, sehr komplexe Probleme in ein paar Sätzen zusammenzufassen. Ein externer Anwalt hält das für unmöglich. Es geht aber. Ein Vorstand bekommt am Tag ein paar hundert E-Mails auf seinen BlackBerry. Er will in 30 Sekunden wissen, worum es geht. // Das Interview führten Dr. Nicolas Lührig und Dr. Ulrike Guckes; Fotos: Peter Adamik

40 / anwaltsblatt karriere



gastkommentar

Der Anwalt als europäischer Jurist Ein Plädoyer für mehr Weltoffenheit – in fünf Punkten Text: Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Der Prozess der Europäisierung und Internationalisierung schreitet unaufhaltsam voran. In Europa liegt auch die Zukunft der Rechtsanwälte, die von den Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes durch grenzüberschreitende Tätigkeit Gebrauch machen. Gleichzeitig lässt sich die weitere Beobachtung machen, dass der Drang der Jura-Absolventen in die Anwaltschaft ungebrochen ist. Diesen parallelen Tendenzen wird zunehmend auch durch eine stärkere Europäisierung und Anwaltsorientierung der Juristenausbildung Rechnung getragen. Dabei müssen wir uns jeden Tag aufs Neue fragen: Was macht einen guten Anwalt, der sich als europäischer Jurist versteht, heute aus? Welches Leitbild des „europäischen Anwalts“ wollen wir der Ausbildung in Studium und Referendariat zugrunde legen? Welche besonderen Herausforderungen birgt die Zukunft für die europäische Anwaltschaft?

Fünf Aspekte verdienen unsere besondere Aufmerksamkeit: • Der europäische Anwalt bewegt sich auf dem europäischen Parkett ebenso trittsicher wie elegant. Er verfügt über solide Kenntnisse im Europarecht, die er in den Dienst seiner Mandanten stellt. Er berät Unternehmen oder Privatpersonen kompetent über die vom Europarecht eröffneten Möglichkeiten und regt gegebenenfalls Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an. Der europäische Anwalt ist europarechtsfreundlich. • Der europäische Anwalt blickt über seinen eigenen Tellerrand hinaus. Als juristischer Kosmopolit kennt er sich im ausländischen wie im internationalen Recht aus und verfügt über Methodenkompetenz im Bereich der Rechtsvergleichung, die er sachgerecht praktiziert. Er sammelt in Studium und Referendariat erste Auslandserfahrungen, die er durch im Ausland erworbene berufliche Expertise ergänzt. Der europäische Anwalt ist völkerrechtsfreundlich. • Der europäische Anwalt zeigt sich gegenüber anderen Rechtsordnungen offen und aufgeschlossen, bleibt aber zugleich in seinem heimischen Rechtssystem verwurzelt. Mit verfassungsrechtlichem Rüstzeug ausgestattet, wendet er europäisches Recht nicht unreflektiert an, sondern entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die den einzelstaatlichen Besonderheiten und Eigenarten Rechnung tragen. Der europäische Anwalt trägt Integrationsverantwortung. • Der europäische Anwalt versteht sich als breit aufgestellter Generalist. Er ist kein „Fachanwalt für Europarecht“, der 42 / anwaltsblatt karriere

Expertenwissen in einem einzelnen Spezialgebiet anhäuft, sondern Wissensexperte, der Methoden beherrscht, anhand derer verfügbares Wissen im Bedarfsfall abgerufen und erschlossen werden kann. Er entdeckt und entwickelt neue Betätigungsfelder. Nationale und europäische Normerzeugungsprozesse gestaltet er aktiv mit. • Der europäische Anwalt vereint fundierte Rechtskenntnisse mit ebensolchen Sprachkenntnissen. Die Beherrschung der englischen Sprache ist für ihn gleichermaßen selbstverständlich wie Kenntnisse mindestens eines weiteren wichtigen Idioms. Dank seiner linguistischen Kompetenz gelingt es ihm mühelos, mit Juristen aus anderen Staaten in Kontakt zu kommen und eine „gemeinsame Sprache“ – im wörtlichen wie im übertragenen Sinne – zu finden. Kein Anwalt wird diesem Leitbild ganz entsprechen, man kann sich von ihm aber inspirieren und anspornen lassen. Auch dürfte unsere Aufzählung keineswegs erschöpfend sein. Das vielleicht Wichtigste fehlt sogar noch: Der europäische Anwalt ist kein nüchterner Technokrat, der schematische Rechtsanwendung „auf dem Reißbrett“ betreibt. Vielmehr leitet ihn die Begeisterung für die europäische Sache und die Freude daran, sich immer wieder auf neue Menschen, Ideen und Zukunftsvisionen einzulassen. Jeder europäische Anwalt ist Teil der vielbeschworenen europäischen Öffentlichkeit, die er mitbegründet, auf die er einwirkt und von der er wiederum selbst beeinflusst wird. Toleranz, Einfühlungsvermögen, kulturelle Sensibilität und Kreativität sind in diesem Prozess unabdingbare Eigenschaften, die es jeden Tag neu zu erlernen und unter Beweis zu stellen gilt. Auf diese Weise wird der europäische Anwalt zusammen mit vielen weiteren Berufsgruppen zum Träger und Vermittler der Werte, die unsere „europäische Rechtskultur“ ausmachen – und deren Verwirklichung allen Juristen als großes Zukunftsthema aufgegeben ist! //



jetzt wird gefeiert

heute mal keinen Nadelstreifen kann jemand die Heizung hochstellen?

einfach alles hinter sich lassen

viel Bewegung

beinah wie am Strand

umgeben von Natur


haftungsfallen

Wann dürfen Anwälte Urlaub machen? Text: Bertin Chab

Böse Zungen behaupten, Urlaub für Anwälte bedeutet, dass der Anwalt ein buntes offenes Hemd anzieht, die Anwältin Jeans statt Kostüm wählt, anschließend ins Büro zu Fuß geht und dort bei geöffnetem Fenster arbeitet. Wahr ist: Einfach frei machen können Anwälte nicht, wenn auch außer Frage steht, dass sie die Kanzlei im Urlaub alleine lassen dürfen. Was ist zu beachten, damit die Rückkehr an den Schreibtisch nicht böse Überraschungen birgt?

Wer sich mit mehreren Berufsträgern in einer Sozietät zusammengeschlossen hat, ist in der Regel schon fein raus. Man kann Urlaube und sonstige Abwesenheiten so absprechen, dass die Kanzlei praktisch durchgängig besetzt und wechselweise Vertretung durch die Kollegen gewährleistet ist. Solche Absprachen sind schon bei eintägigen Abwesenheiten zu treffen. Es darf nicht passieren, dass Post liegenbleibt, ohne dass sich ein Anwalt diese angesehen hat (BGH, NJW 1974, 861). Das gilt für alle Eingangsquellen. Ein Telefax ist nach Ansicht des VGH München bei entsprechender Eilbedürftigkeit sofort zu bearbeiten, wenn es noch zu normalen Geschäftszeiten (hier kurz vor 16.00 Uhr) eingeht (VGH München, NJW 1993, 1731; ablehnend Borgmann-Jungk-Grams, Anwaltshaftung, § 58, Fn. 409). Das Gleiche gilt auch für E-Mails (KG, Beschl. v. 6.1.2005 – 16 UF 114/04). Das bedeutet: Die nach der Kanzleiorganisation für die Vertretung zuständigen Kollegen müssen diese Posteingänge auch tatsächlich bis Büroschluss im Auge haben und notfalls reagieren. Den Einzelanwalt trifft es ungleich härter. Berufsrechtlich sieht § 53 BRAO bei Abwesenheiten von mehr als einer Woche eine zwingende Vertreterbestellung vor, die der Anwalt selbst vornehmen und anschließend der Kammer anzeigen kann. Eine Zusammenarbeit mit Kollegen am Ort auf dieser Basis empfiehlt sich. Wer keine Möglichkeit hat, bei kurzfristigen Kanzleiabwesenheiten für Vertretung zu sorgen, sollte sicherstellen, dass ihn an solchen Tagen möglichst keine Post mehr erreichen kann. Ein Telefaxgerät kann man abstellen. Dann erhält auch der Absender keine Sendebestätigung. Maileingänge sollten eine automatische Antwort generieren, dass keine Bearbeitung erfolgt. Das Gleiche gilt aber auch für Zustellungsnachweise der Post. Ist der Anwalt am gleichen Tag nicht mehr in der Lage, die Post zu sichten, sollten die Angestellten nicht als Zustellungsbevollmächtigte unterzeichnen.

Es versteht sich von selbst, dass bei voraussehbaren Abwesenheiten die Fristen vorab bearbeitet werden müssen. Wenn die Einlegung eines Rechtsmittels noch von der Zustimmung des Mandanten abhängt, der aber vor Urlaubsantritt nicht zu erreichen ist, darf nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Blankounterschrift zur weiteren Verwendung für das Personal hinterlegt werden (BGH, NJW 1966, 351). Weisungen an einen vertretenden Kollegen müssen eindeutig sein (BGH, NJW 1997, 3244). Wer diese Grundsätze beachtet, sollte sich ohne Sorgen von den Mandanten und seiner Kanzlei verabschieden und sich erholen dürfen, auch ohne täglich in der Kanzlei anzurufen. Aber auch krankheitsbedingte, nicht unbedingt vorab planbare, Abwesenheiten sind in der Organisation der Kanzlei zu berücksichtigen. Das Personal sollte wissen, was bei krankheitsbedingtem Ausfall des Anwalts zu tun ist. Im Rahmen von Wiedereinsetzungseinträgen entschuldigt werden in aller Regel nur plötzliche und völlig unvorhergesehene Ereignisse. Das Verschulden des Anwalts, das der Partei zugerechnet werden kann, wird an den Kriterien der Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit gemessen. Ein plötzlich überhöhter Blutzuckerwert eines insulinpflichtigen Diabetikers führte zur Fristversäumung, wurde aber entschuldigt (BGH, VersR 1987, 785). Das BayObLG (NJW-RR 2001, 1648) hatte über einen Fall zu befinden, in dem der Anwalt um 21.00 Uhr noch an der Bearbeitung einer Beschwerdebegründung saß, als er einen Anruf seiner Ehefrau erhielt. Bei ihr hatten die Wehen einen ganzen Monat verfrüht eingesetzt. Der Anwalt ließ alles stehen und liegen und fuhr dann seine Frau erst einmal ins Krankenhaus. Die Richter des BayObLG hatten dafür Verständnis und gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. // Der Autor ist Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherung tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

anwaltsblatt karriere / 45



! i e l z n a K , p p o t S

er in d eit, ischilZ die ernzle g – ck Ka des w r n u e b o t n r t i e e inh ls se n-W m Zol reih geht e und tian h s F i a r e e i – B it d und k Ch er d , U iten ate chts m ei. Ab osten rarbe Fran z Brück k : t a l x e K a b n t Te u ßp an or Gro llegen nge v ursach men z risch. s: Fr g, a r a o l n Foto e i N k e t t v i le n e ts s ark Anwal ben, i is: Sie t eine bar sp M k n a e a i r rill che sen h ren Pr ltsma che Gue öhnis ih es as s wa t d m n a t w e A h ing arg achg alts im gel n w ich der en An ang, s inigen E d ben em Zw pten. u d a t i h e m zu b ihn


Carsten Hoenig (55) ist ein Anwalt in Berlin-Kreuzberg mit bewegter politischer Vergangenheit. Als er eines Tages liest, dass die Gruppenmannschaftswagen der Berliner Polizei ausgemustert werden, ist er traurig. „Die Wanne hatte Kultstatus.“ Doch Hoenigs Freundin entwickelt einen Plan. Die Wörter „Polizei“ und „Kanzlei“ haben die gleiche Buchstabenzahl. Da lässt sich doch etwas draus machen. Hoenig findet heraus, wo die alten Truppentransporter versteigert werden und dann hilft ihm, dass er während seiner Studienzeit im Gebrauchtwagenhandel gearbeitet hat. Im Jahr 2005 kauft er für 2.000 Euro eine „Wanne“, ein altes Schlachtross mit Beulen aus diversen Straßenschlachten. Er steckt noch mal die gleiche Summe rein und schon wirbt das einstige Vehikel der Ordnungsmacht für die andere Seite: „KANZLEI“. Die Internet-Adresse verrät, welche Kanzlei gemeint ist. Fertig. „Als erstes habe ich sie direkt vor die hiesige Anwaltskammer gestellt. Ich wollte es wissen“, sagt Hoenig. Die Kammer blieb stumm und die Kanzlei-Wanne begann ihren Zug durch Berlins Bezirke und die Berliner Zeitungen. Ein nostalgischer Jux? „Nein, das ist wirklich ein effektives Werbemittel“, sagt Hoenig. „Wir richten gerade unseren gesamten Auftritt danach aus.“ Mit der ungewöhnlichen Kombination Strafund Motorradrecht hat sich Hoenig die Motorradfahrer- und Rocker-Szene erschlossen. Wo in Berlin viel Verkehr fließt und wo sich Motorradfahrer treffen, steht dann häufig auch die Kanzlei-Wanne, je nach Event auch schon einmal ein paar Tage länger. Allerdings begannen bald die Probleme: Das Finanzamt versagt die Eingruppierung als Büro-Kfz und verlangt 1.400 Euro Steuern im Jahr – für drei Jahre rückwirkend. Dann wird in Berlin die Umweltzone wirksam: Einen Dieselrussfilter gibt es für das Modell nicht und damit auch keine Plakette. Es hagelt Knöllchen. Aber im kommenden Jahr ist die „Wanne“ 30 Jahre alt, dann bekommt sie als historisches Fahrzeug das H auf dem Kennzeichen und einen moderaten Steuersatz. Und sie kann wieder legal durch Berlin bewegt werden. Inzwischen scheint die Idee auch in anderen Rechtsgebieten Nachahmer gefunden zu haben. Das Vehikel eines ErbrechtSpezialisten, ein ausgemusterter Leichenwagen mit Anwaltswerbung, parkte eine Zeit lang bevorzugt an Berliner Friedhöfen. Hoenig teilt sich mit zwei Anwaltskollegen eine 190-Quadratmeter-Altbau-Kanzlei am Paul-Lincke-Ufer direkt am Landwehrkanal, da wo Berlin-Kreuzberg am schicksten ist. Der Auftritt der „Wanne“ im Straßenbild wird flankiert durch eine Internet-Präsenz, die täglich aktualisiert wird. Unter den Lesern seien auch viele Anwälte, die eine weitere Zielgruppe sind. „Empfehlungs-Marketing“ durch Kollegen macht einen Teil seiner Marketing-Aktivitäten aus. Seinen Mandanten in Haft schickt er handgeschriebene Urlaubsgrüße: „Nur auf ein Instrument zu setzen, halte ich für schwierig. Das reicht nicht.“ Dabei rät Hoenig von einem Instrument ab, dass gerade für Strafrechtler verführerisch ist: „Seine Fälle für die eigene Medienpräsenz auszuschlachten ist ganz gefährlich – berufsrechtlich und ethisch. Da ist man schnell im roten Bereich.“ Der doppelte Lorenz

Dass er einmal in der U-Bahn werben würde, hätte Hans-Georg Lorenz (68) mit seiner florierenden Kanzlei für Ausländer- und Familienrecht noch vor zwei Jahren nicht für möglich gehalten. Schließlich hat er 30 Jahre sein Rechtsgebiet beackert, saß 27 Jahre im Berliner Abgeordnetenhaus, ist als Sprecher der Berliner SPD-Linken eine Marke in der Stadt. Ein älteres Foto im Eingang seiner Kanzlei zeigt ihn neben Willy Brandt in der ersten Reihe auf einem Landesparteitag – zwei Reihen dahinter reckt ein gewisser Klaus Wowereit seinen Hals. Obwohl seine Kanzlei in Berlin48 / anwaltsblatt karriere


aktuell Wer Sorgen mit seinem Aufenthalt in Deutschland hat, findet seit 30 Jahren Hilfe durch Rechtsanwalt Hans-Georg Lorenz.

Spandau in einer ruhigen Seitenstraße liegt und damit etwas fernab seiner Klientel, füllt sich um 10.00 Uhr der Warteraum der Kanzlei. An der Wand hängt ein armenischer Teppich. „So viele gute Ausländeranwälte gibt es dann doch nicht in Berlin.“ Aber dann geschieht Unerwartetes: Ein Kanzleimitarbeiter wird abtrünnig, findet einen Anwalt, der ebenfalls Lorenz heißt, und schaltet in türkischen Zeitungen Kanzlei-Anzeigen – mit dem Namen Lorenz, mit dem gleichen Rechtsgebiet und dem Slogan: „Wir sind umgezogen.“ „Das war abstrus. Ich war gezwungen, etwas zu unternehmen. Ich musste das klarstellen, um meinen Ruf zu bewahren.“ Lorenz schaltet in den Zeitungen ebenfalls Anzeigen: „Hans-Georg Lorenz. Das Original.“ Das trägt ihm eine Rüge der Anwaltskammer ein. „Die Kammer hat mir gesagt, Lorenz sei kein Original, die gebe es häufiger.“ Da kommt Lorenz auf die Idee, mit seiner Werbung in den Untergrund zu gehen. Die U 8 ist das Mittel der Wahl: Sie fährt fern von Spandau durch den Wedding, Kreuzberg und Neukölln und in ihren Zügen ist seit gut einem Jahr auf deutsch und türkisch zu lesen: „Wer Sorgen mit seinem Aufenthalt in Deutschland hat, findet seit 30 Jahren Hilfe durch Rechtsanwalt Hans-Georg Lorenz.“ Daneben ein Foto des Teams mit türkischstämmigen Mitarbeiterinnen. Auch wenn viele Mandanten, die sich zu seinem Namensvetter verirrt haben, inzwischen zurückgekehrt seien, will Lorenz die U-Bahn-Reklame nicht mehr missen: „Das haben wir unmittelbar gemerkt – das war wirklich die durchgreifende Idee.“ Entscheidend sei aber, den Betrachtern einen Anknüpfungspunkt zu bieten „Es bringt nicht viel, sich da nur als Anwalt zu präsentieren.“ anwaltsblatt karriere / 49


aktuell

Die Kanzlei macht derweil „sehr ordentliche Umsätze“ und Lorenz sucht inzwischen nach einem Nachfolger mit Engagement für Ausländer, der trotz Festhonorars bis vor das Bundesverwaltungsgericht zieht, wenn es sein muss: „Vielen geht es nur um das schnelle Geld. Das merkt man sofort an den Schriftsätzen.“ Buchen Sie uns

Der Strafrechtler hat ein echtes Werbeproblem. In dem Moment, wo die Zielgruppe merkt, dass sie seine Dienste dringend benötigt, sitzt sie oft schon in U-Haft, einem der letzten werbefreien Reservate der modernen Gesellschaft. Wenn man mit seinem Marketing nicht in den Knast kommt, dann wenigstens davor, haben sich einige Düsseldorfer Anwälte gedacht. „Wir waren damit die ersten bundesweit“, sagt Nicolai Mameghani (41). Er meint seine Großplakate vor der Ulmer Höh’, wie die Justizvollzugsanstalt in Düsseldorf heißt. Die Kanzlei Rosenkranz Timm Mameghani ließ die Plakate vor drei Jahren kleben: „Wenn Sie ihren Urlaub lieber woanders verbringen wollen, buchen Sie uns.“ Als Motiv diente ein besonders trostloser Knastflur. Es folgt ein Bild der Gefängnisinsel Fort Boyard: „Wenn Sie reif für die Insel sind, buchen Sie uns.“ 800 Euro kostete das Plakat und zwei Euro jeder Tag, an dem es hing. Die Anwaltskammer hatten sie vorher gefragt. Die schriftliche Antwort hat Mameghani immer noch griffbereit: „Keine Bedenken.“ Was den damaligen Kammerpräsidenten später aber nicht daran gehindert habe, die Kampagne öffentlich zu kritisieren. Von den Plakaten habe zunächst kaum jemand Notiz genommen, „aber plötzlich ging es los“. Die Medien sprangen darauf an, bald mussten die Anwälte vor der Plakatwand für die Fotografen posieren. Es gab noch mehr Kritik: „Wir würden die Häftlinge verhöhnen, die das Plakat den ganzen Tag vor Augen hätten.“ Dabei sind an der Front des Düsseldorfer Gefängnisses gar keine Zellenfenster und selbst in dem Fall hätten die Gefangenen nur die Rückseiten der Plakatwände gesehen. Fernsehen wirkt

Zu diesem Zeitpunkt war Mameghani allerdings schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt, bekam Fanpost und Liebeserklärungen: Bei der TV-Gerichtsshow „Barbara Salesch“ gab der Verteidiger den Staatsanwalt – vier Jahre lang. Eine Bekannte arbeitet bei einer TV-Produktionsfirma und als das Gerichtsfernsehen aufkam, fragte sie Mameghani. „Die Wiederholung unserer Sendung nachts hatte mehr Zuschauer als Harald Schmidt und ich habe mit dem Team den deutschen Fernsehpreis gewonnen.“ Das Honorar war ausgezeichnet, die Dreharbeiten waren „ein prima Training für den eigenen Auftritt, für den Bekanntheitsgrad war das gut und es kamen dadurch auch gute Mandate rein“. Aber wie reagiert die seriöse Justiz auf Anwälte als Laien-Schauspieler im Nachmittagsprogramm? „Das war mir ehrlich gesagt egal. Aber mir hat auch nie jemand gesagt, dass er das schlecht findet. Im Gegenteil: Es kamen Kollegen, auch Richter, die ebenfalls gefragt wurden, ob sie ins Fernsehen wollen und meine Erfahrungen wissen wollten. Ich habe das immer empfohlen.“ So schön Wanne, Fernsehserie, Großplakat oder U-Bahn als Werbeträger sind, der stärkste Werbekanal, sagen Lorenz, Hoenig und Mameghani, sei nach wie vor der zufriedene Mandant. „Es gibt ein Gefängnis in Nordrhein-Westfalen, da betreue ich von insgesamt 68 weiblichen Gefangenen zwölf“, sagt Mameghani. „Das lief alles über eine Gefangene.“ Da konnte nicht einmal Barbara Salesch mithalten. // 50 / anwaltsblatt karriere


Wenn Sie Ihren Urlaub lieber woanders verbringen wollen, buchen Sie uns. Rechtsanwalt Nicolai Mameghani


Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Tyzak

Europ채ischer Gerichtshof in Luxemburg


EuGH: Freie Werbung für die freien Berufe in Europa Das Problem

Das Werben um Mandate gilt bei vielen Anwälten, Ärzten oder Steuerberatern immer noch als verpönt, wenn natürlich längst (fast) alle Werbung nötig haben – und inzwischen alle freien Berufe ganz eigene Methoden des Marketings über Spezialisierungen gefunden haben. In diesem Fall stellte der EuGH fest, dass Frankreich seine Freiberufler zu sehr gängelt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Kodex der Standespflichten für Wirtschaftsprüfer in Frankreich ist den Wirtschaftsprüfern „jegliche unaufgeforderte Einleitung von Kontakten zu dem Zweck, Dritten ihre Dienstleistungen anzubieten, untersagt“. Nach Abs. 2 sind Werbeaktionen nur dann gestattet, soweit sie dem Publikum eine nützliche Information vermitteln. Dabei darf unter anderem die Unabhängigkeit, die Würde und die Ehre des Berufs nicht beeinträchtigt werden. Der EuGH maß die Regelung an Art. 24 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie („Die Mitgliedstaaten heben sämtliche absoluten Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf.“) und sah in ihr ein nach der Richtlinie untersagtes absolutes Werbeverbot. Die französische Werberegelung ist natürlich per se nicht interessant. Das EuGH-Urteil zeigt aber, dass auch der Paragraph zur Anwaltswerbung der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43 b BRAO: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“) nur bei einschränkender Auslegung europarechtskonform ist. Der Leitsatz

Informationen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Kunden meine. Als solche falle die Kundenakquise unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation und werde von der Richtlinie geschützt. Kommerzielle Kommunikation meine nämlich alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes von Unternehmen, Organisationen oder natürlichen Personen dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausüben. Ausgenommen seien lediglich Angaben, die den direkten Kontakt zum Anbieter eröffnen (wie ein Domain-Name oder eine EmailAdresse) und Angaben, die von dem Anbieter unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung zur Verfügung gestellt würden. • Nach Wortlaut, Zweck und Kontext der Richtlinie handele es sich bei der französischen Regelung um ein absolutes Verbot. Jede Kundenakquisetätigkeit unabhängig von Form, Inhalt oder den verwendeten Mitteln werde untersagt. Dieses pauschale Verbot sei nicht geeignet, die Qualität der Dienstleistungen der reglementierten Berufe im Binnenmarkt zu verbessern. Vielmehr könnten entgegen dem Zweck der Richtlinie, Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, Berufsangehörige anderer Mitgliedstaaten stärker beeinträchtigt sein, weil ihnen der Zugang zu diesem nationalen Markt erschwert werde. • Ein solches Verbot sei nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie strikt untersagt. Die Frage einer Rechtfertigung nach Abs. 2 stelle sich nicht. Die Entscheidung vom 05.04.2011 (Rs. C-119/09) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2011, 492 f. mit Anm. Hellwig abgedruckt und im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2011, 140) abrufbar.

Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Angehörigen eines reglementierten Berufs, wie des Berufs des Wirtschaftsprüfers, vollständig verbietet, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Der Begriff der „Kundenakquise“ sei im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. Die genaue Bedeutung des Begriffs „Kundenakquise“ gehe ebenso wenig aus dem Vorlagebeschluss hervor. Nach dem weiteren Vortrag aller Beteiligten ergebe sich, dass Kundenakquise eine Form der Übermittlung von anwaltsblatt karriere / 53

rechtsprechung

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rechtsprechung

EuGH: Ein bisschen Regeln verletzt den EG-Vertrag nicht Das Problem

Die gesetzliche Festschreibung der Anwaltshonorare in vielen Staaten Europas ist der EU-Kommission seit Jahren ein Dorn im Auge. Ein wesentliches Element des freien Wettbewerbs ist der verhandelbare Preis einer Ware oder Dienstleistung. Preisgesetze empfindet daher die EU-Kommission als überflüssige Hürden im Binnenmarkt, auf jeden Fall müssen an die Rechtfertigung strenge Anforderungen gestellt werden. Die italienischen Regeln für die Anwaltsvergütung beschäftigt die EUKommission schon lange, mal ging es um die Mitwirkung von Anwälten beim Erlass (EuGH AnwBl 2002, 247), mal um die Mindestgebühren (EuGH AnwBl, 2007, 149). Diesmal strengte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Obergrenzen an. Sie sah die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) dadurch als verletzt an, dass Italien Anwälten per Gesetz Höchstbeträge für ihre Gebühren verordnet hat. Und diese Regeln gelten auch für Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten, die in Italien gerichtlich oder außergerichtlich tätig werden. Ohne weitere Vereinbarung und im Regelfall gilt in Italien nämlich die Deckelung der Gebühren auf Höchstsätze. Es ist in Italien aber auch möglich, eine höhere Vergütung über ein Erfolgs- oder Stundenhonorar zu vereinbaren. Zudem enthalten auch die gesetzlichen Vorschriften eine Öffnung: Die gesetzlichen Gebührenobergrenzen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen teilweise die Einholung einer Stellungnahme des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer gehört, überschritten und auf das Doppelte, das Vierfache oder sogar darüber hinaus erhöht werden. Der EuGH hatte im Ergebnis keine Bedenken. Solange ein Gebührengesetz flexibel genug ist, um alle Einzelfälle abzubilden, hat es europarechtlich Bestand. Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Höchstsätze für anwaltliche Gebühren in Italien sind so gestaltet, dass sie den Zugang für ausländische Anwälte – unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs – zum italienischen Markt für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Die italienische Gebührenregelung zeichnet sich durch eine Flexibilität aus, die offenbar eine angemessene Vergütung aller Arten von Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten erbracht werden, erlaubt.

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Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die gesetzliche Regelung von Höchstsätzen für Rechtsanwaltsgebühren stelle eine hoheitliche Maßnahme dar, welche am EG-Vertrag zu messen ist, auch wenn Rechtsanwalt und Mandant vertraglich eine andere Vereinbarung treffen können. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) liege damit aber nicht vor. • Beschränkungen würden nur solche Maßnahmen darstellen, die die Ausübung der Grundfreiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Eine Beschränkung könne insbesondere auch dann vorliegen, wenn die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen auf In- und Ausländer unterschiedslos anwendbar sind, aber Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Ländern die Möglichkeit nehmen, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmestaates einzutreten. Hingegen stelle die Regelung eines Mitgliedstaats nicht deshalb eine Beschränkung der Grundfreiheiten dar, weil andere Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet ansässigen Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwürfen. Die Gebührenhöchstsätze würden nicht deshalb beschränkend wirken, weil außerhalb Italiens ansässige Rechtsanwälte verpflichtet würden, ihre Gebühren anhand einer komplexen Gebührentabelle zu berechnen, wodurch ihnen Zusatzkosten entstehen könnten. Die Entscheidung vom 29.03.2011 (C-565-08) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2011, 401 f. abgedruckt und im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2011, 133) abrufbar.


BVerfG: „Erst die Pflicht (-Verteidigung) ... und dann?“ Das Problem

Für einen Rechtsanwalt lief es gut. Er gründete seine Kanzlei und erwirtschaftete gleich im ersten Jahr einen Umsatz von 198.637 Euro. Es blieb ein Überschuss von 94.855 Euro. Die Folgejahre 2007 bis 2009 schloss er mit 56.178 Euro bis 106.330 Euro Gewinn vor Steuern ab. Er stellte seine Frau in der Kanzlei an und war offenbar auch in Richterkreisen gut gelitten. So weit so gut. Dann allerdings wurden ihm gleich zwei Pflichtverteidigungen übertragen: Zunächst wurde er vom Landgericht einem von mehreren Angeklagten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung beigeordnet. Dann ordnete das Amtsgericht ihn einem (von mehreren) Mittätern bei, angeklagt wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Anklageschrift umfasste 28 Seiten, die Ermittlungsakte nebst Beiakten machte 65 Leitzordner aus. Allein in das Studium der Akten des Amtsgerichts investierte der Anwalt 410 Stunden – und das, bevor überhaupt ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war. Ihm fehlte die Zeit, andere Mandate zu bearbeiten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kanzlei verschlechterten sich, zwei Darlehensanträge wurden abgelehnt, er musste seiner Frau betriebsbedingt kündigen, häufte Steuerschulden von 10.000 Euro an und befürchtete den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls. Deshalb beantragte der Anwalt Vorschüsse auf eine Pauschvergütung (= Vergütung nach § 51 RVG über die regulären Sätze des RVG hinaus) für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Höhe von 16.000 Euro. Sein Antrag wurde größtenteils zurückgewiesen (bis auf 396 Euro). Bis zum OLG wurde ihm der Vorschuss versagt. Die Richter argumentierten: Weil bis auf die Zustellung der Anklage und der Beiordnung des Anwalts nichts Verfahrensförderndes geschehen sei, lasse sich der zu erwartende Umfang der Tätigkeit nicht abschätzen. Außerdem könne der Anwalt in der Zeit, in der das Verfahren von dem Amtsgericht nicht gefördert werde, wieder andere Mandate übernehmen und bearbeiten. Das Bundesverfassungsgericht machte das nicht mit und half dem Anwalt.

deutung. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren eine entsprechende Pauschvergütung, die über die Gebühren nach dem RVG-VV hinausgehen. 2. Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr ist verfassungsrechtlich geboten, wenn das Strafverfahren voraussichtlich lange Zeit dauern wird, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und dem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten. Der Staat darf den hoheitlich in Anspruch genommenen Pflichtverteidiger nicht sehenden Auges in eine existenzgefährdende Situation bringen, indem er ihm den Vorschuss auf die mit Sicherheit zu erwartende Pauschvergütung vorenthält und ihn auf eigene Anstrengungen zur Beseitigung der Existenzgefährdung verweist.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger sei eine besondere Form der hoheitlichen Inanspruchnahme von Privatpersonen, der sich der Private nicht entziehen könne, die im Interesse des Gemeinwohls zu geringen Kosten erfolge, die aber dem einzelnen zumutbar bleiben müsse. • Die Bewilligung des Vorschusses sei hier im Lichte des Art. 12 GG geboten. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren lange dauere. Die unterlassene Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht – fehlende Terminierung über mehr als sechs Monate – dürfe nicht zu Lasten des Privaten gehen. • Es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass der Anwalt eine Pauschvergütung für das bisherige Verfahren erhalten werde, denn nach der gesetzlichen Vergütung würden die 410 Stunden lediglich mit 244 Euro abgegolten. • Der Anwalt habe anhand seiner Vorjahresergebnisse belegt, dass er aufgrund der ausgesprochen großen Arbeitsbelastung durch die Pflichtverteidigungen erhebliche finanzielle Einbußen erlitten habe. Die Entscheidung vom 01.06.2011 (1 BvR 3171/10) ist im Volltext in AnwBl 2011, 701 ff. abgedruckt.

Die (redaktionellen) Leitsätze

1. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte (hier: Tätigkeit von etwa 410 Stunden im Verfahren ohne Verhandlungstage), gewinnt die Höhe des Entgelts für den Rechtsanwalt existentielle Beanwaltsblatt karriere / 55


rechtsprechung

BGH: Der Syndikus – ein aliud zum Rechtsanwalt ohne Rechte? Das Problem

Österreich und Deutschland sind manchmal weiter voneinander entfernt als man denkt. Die Erfahrung musste ein Österreicher machen, der von der Münchener Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wollte. Grundsätzlich ist das möglich. Die europäische Niederlassungsfreiheit ist bei Anwälten großzügig geregelt. Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (die Niederlassungsrichtlinie), hat Deutschland mit dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland („EuRAG“) umgesetzt. Dem Österreicher half das letztlich nichts. Dabei war er drei Jahre als Syndikus in der deutschen Niederlassung eines Software-Unternehmens tätig, hatte die Erlaubnis, nebenher anwaltlich tätig zu sein und eine Freistellung im Arbeitsvertrag für eilbedürftige und fristgebundene eigene Mandate. Der Österreicher verlor auf ganzer Linie. Er hatte aufs falsche Pferd gesetzt, denn nach dem BGH war er im Unternehmen in einem anderen Berufsfeld tätig – dem des Unternehmensjuristen und nicht als Anwalt (wie das die meisten Berufsrechtler außerhalb des BGH sehen). Der BGH entschied, dass nicht einmal eine Vorlage an den EuGH in Betracht komme, weil die Rechtsfragen durch den EuGH geklärt seien oder offensichtlich anders zu beantworten seien als der Rechtsanwalt meinte. Der (redaktionelle) Leitsatz

Ein Rechtsanwalt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz (europäischer Rechtsanwalt) wird als deutscher Rechtsanwalt zugelassen, wenn er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Die Tätigkeit als Syndikus ist keine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Die neben der Syndikustätigkeit ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt genügt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regelmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts, wenn sie sich im Wesentlichen auf die Regelung eigener Angelegenheiten beschränkt und nur vereinzelt sonstige Mandate mit ganz geringem zeitlichem Umfang umfasst.

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Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Nach Auffassung des BGH wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus) in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtssuchenden. Dass diese Auffassung von Berufsverbänden und Berufsrechtlern heftig bekämpft wird, stört den BGH (wieder einmal) nicht. • Es sei eine Auslegung nach den Grundsätzen des deutschen Rechts zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts geboten. Denn ob der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernde Rechtsanwalt im Aufnahmestaat den Rechtsanwaltsberuf ausübe, bestimme sich nach dem im Aufnahmestaat maßgeblichen Berufsbild. Es gebe keinen autonom auszulegenden oder europarechtlich harmonisierten Rechtsanwaltsbegriff. • Die Gleichstellung durch die Niederlassungsrichtlinie soll erfolgen, wenn der zugewanderte Rechtsanwalt die erforderliche Eignung erworben hat, sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaates zu integrieren. Tätigkeiten, die im Aufnahmestaat nicht als anwaltlich qualifiziert werden, könnten diese Eignung nicht vermitteln. • Mit Rücksicht darauf, dass das rechtssuchende Publikum den zugewanderten Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr von anderen Rechtsanwälten unterscheiden könne, dürften an Art und Umfang der gleichstellenden Tätigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die neben der Syndikustätigkeit ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit genüge hier nicht, weil der zugewanderte Rechtsanwalt als solche vornehmliche eigene Anliegen (Steuererklärungen, Eingliederung nach EuRAG) betrieb. Die Entscheidung vom 07.02.2011 (AnwZ (B) 20/10) ist mit Leitsatz und Auszügen aus den Gründen in AnwBl 2011, 494 ff. mit Anm. der Redaktion abgedruckt und wird auf S. 467 ff. und S. 473 ff. von Kleine-Cosack und Huff besprochen.




Auch Ärzte brauchen Hilfe Das gilt gerade in Rechtsfragen. Wer eine Praxis betreibt, hat nicht nur die Rechtsprobleme, die jeder Selbständige im Arbeits-, Miet- und Steuerrecht kennt. Ärzte brauchen auch Berater im Sozial- und Krankenversicherungsrecht, haben Streit mit der Kassenärztlichen Vereinigung und – wenn sie unternehmerischer denken – im ärztlichen Berufsrecht mit ihrer Kammer. Dr. med. Dipl.-Biologe Günter Prex ist Allgemeinarzt und Kurarzt in Bad Füssing. Davon kann er aber schon längst nicht mehr alleine leben. So betreut er Kuren, arbeitet als Taucherarzt, kümmert sich um Sportler, bietet Naturheilverfahren, Chirotherapie und Akupunkturen an. Das Feld der ästhetischen Medizin wird neuerdings vermehrt angeboten und nachgefragt. Seine Anwältin: Dr. Iris Felicitas Koller aus der Sozietät Dr. Rehborn, München (Fachanwältin für Medizinrecht). Wer muss kämpferischer sein? Mandant oder Anwältin?

Der Kampf muss natürlich vom Mandanten initiiert und von der Anwältin mit Engagement weitergeführt werden. Ein Mandant mit einer laschen Anwältin wird bei allem Eigenengagement keine Erfolge erzielen.

Wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen: Worauf achten Sie?

Auf Fachwissen, Auftreten und Sympathie.

Was schätzen Sie an Ihrer Anwältin am meisten?

Fachliche Kompetenz sowie den Umstand, menschlich auf einer Wellenlänge zu liegen.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten richtig stört?

Anwälte sind auch nur Menschen – und an denen stören mich Arroganz und Inkompetenz.

Was darf ein Rechtsrat bei Ihnen kosten?

Das hängt vom Streitobjekt ab. Ein Rechtsrat – kompetent und zur rechten Zeit erteilt – kann unbezahlbar sein. // anwaltsblatt karriere / 59

mandantenfragebogen

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kommentar

Freiheit der Interessenvertretung – und ihre Grenzen Plädoyer für einen streitbaren Anwalt Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br.

Rechtsanwälte sind zwar nach der Eingangsbestimmung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) „Organe der Rechtspflege“. Sie unterscheiden sich aber in Stellung wie Funktion maßgeblich von den staatlichen Rechtspflegeorganen wie den Gerichten und der Staatsanwaltschaft. Richter und Staatsanwälte sind Juristen, welche in einem besonderen Dienstverhältnis des Staates stehen, der sie auch bezahlt. Rechtsanwälte üben hingegen einen freien Beruf aus. Sie müssen sich vor allem von den Mandanten vergüten lassen. Seit Einführung der freien Advokatur im Jahre 1878 erhalten sie nicht wie ihre Vorgänger – zum Beispiel die Prokuratoren – ein staatliches „Salär“. Davon mögen zwar viele – nicht selten unter mangelnder Beschäftigung leidende – Rechtsanwälte heutzutage träumen. Eine staatliche Bezahlung verträgt sich aber nicht mit dem genuinen Auftrag der Anwälte als Vertreter der Interessen ihrer Mandanten.

Diese vornehmste Aufgabe der Anwälte, welche sie – anders als Richter oder Staatsanwälte – nicht zur Objektivität oder gar Neutralität verpflichtet, erlaubt ihnen eine weitgehend einseitige Wahrnehmung der Belange der Mandanten. So können sie im Strafverfahren auf Freispruch plädieren, obwohl ihnen die Schuld des Mandanten klar ist. Sie dürfen auch zweifelhafte Forderungen einklagen oder – was sie aber nicht tun sollten – aussichtslose Rechtsmittel einlegen, wenn der nicht selten uneinsichtige Mandant das unbedingt wünscht. In einem solchen Fall sollten sie sich aber zur Vermeidung eines Haftungsregresses – am besten schriftlich – durch explizite Belehrung der Mandanten absichern. Die anwaltliche Freiheit der Interessenvertretung ist jedoch nicht grenzenlos wie die von Reinhard Mey besungene „Freiheit über den Wolken“. Einschränkungen ergeben sich – von ethischen Prinzipien ganz abgesehen – aus zahlreichen Rechtsnormen. Erwähnt sei vor allem das Strafgesetzbuch (StGB). So dürfen Rechtsanwälte keinen Prozessbetrug begehen oder sich der Beihilfe schuldig machen, indem sie zum Beispiel wider besseres Wissen mit falschem Parteivortrag dem Mandanten zum Erfolg verhelfen wollen. Ebenso können sie nicht einfach die Partei wechseln, weil ihnen zum Beispiel der eigene Mandant zu wenig bezahlt und der Gegner ihnen ein höheres Honorar bietet. In einem solchen Fall würden sie sich des Parteiverrats schuldig machen mit der Folge einer öffentlichen Anklage der Staatsanwaltschaft und einem Gerichtsverfahren, 60 / anwaltsblatt karriere

das von der Presse oftmals mit Interesse verfolgt wird. Die Gefahr einer massiven Rufschädigung kommt zur drohenden Strafe hinzu. Letztlich sollten Anwälte besser nur die Mandanten vertreten und nicht selbst zum Objekt eines Verfahrens werden, so lehrreich sicherlich ein solches sein kann. Nur wenige Grenzen ergeben sich für die anwaltliche Interessenvertretung noch aus dem Berufsrecht. So darf zum Beispiel ein Rechtsanwalt nicht einem Mandantenauftrag nachkommen, direkt mit der Gegenpartei zu verhandeln, wenn diese durch einen uneinsichtigen Anwalt vertreten ist. Es besteht zu deren Schutz schließlich ein Umgehungsverbot. Auch unterliegen Rechtsanwälte einem Gebot der Sachlichkeit. Sie sollte ohnehin ein Markenzeichen anwaltlicher Professionalität sein. Das schließt aber heftige, polemische oder auch humoristische Kritik nicht aus. Manchmal sind sie unverzichtbar, um Richter oder die Gegenpartei aus ihrer Denkträgheit zu wecken. Die überwiegend von Richtern und Anwälten praktizierte Vitalitätslosigkeit sollte kein Maßstab für anwaltliche Interessenvertretung sein. Der Weg des Juristen verläuft zu einem großen Teil von der Saft- zur Backpflaume oder von der Traube zur Rosine. Sie trocknen oftmals einfach aus mit der Folge, dass bei Anwälten der Mandant den Eindruck haben muss, seine Interessen würden nicht engagiert vertreten. Mehr als umstritten ist schließlich, ob die Anwälte sich auch der Lüge bedienen dürfen. Das bereits erwähnte Sachlichkeitsgebot verbietet ihnen eine bewusste Verbreitung von Unwahrheiten. Prozessordnungen wie § 138 ZPO statuieren sogar explizit eine Wahrheitspflicht. Es gibt dementsprechend Juristen, welche allen Ernstes behaupten, dass Anwälte niemals lügen würden. Auch bei den Anwälten müsste aber ehrlicher, genauer und differenzierter die Funktion der Not- und Zwecklüge zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten geprüft werden. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.



existenzgründung

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Seitenwechsel – aus dem Jobcenter ......................... Text: Katja Wilke

Hartz-IV-Mandate sind die Spezialität von Corinna Unger. Dieses Geschäft gilt bei Anwälten als brotlos, bei der Geraer Rechtsanwältin funktioniert es aber ganz wunderbar. Vor vier Jahren gründete die ehemalige Mitarbeiterin in der Widerspruchsstelle eines Jobcenters ihre Kanzlei.

Der Anruf sorgte bei Corinna Unger erst mal für Irritationen. Da hatte sich doch tatsächlich gerade der Golfclub gemeldet, um die frisch zugelassene Rechtsanwältin als Mitglied anzuwerben. Andere Anwälte hätten sich geschmeichelt gefühlt. Doch Corinna Unger winkte ab. „Ich denke, eine solche Mitgliedschaft wäre eher geschäftsschädigend“, sagt sie heute. Mit dieser Einschätzung dürfte sie richtig liegen. Die 36Jährige vertritt so genannte Hartz-IV-Empfänger. Menschen, die manchmal nicht wissen, wovon sie in der kommenden Woche leben sollen, weil sich Auszahlungen der Behörde mal wieder verzögern. Oder solche, die sich gegen Sanktionen des Jobcenters wehren, die sie für ungerechtfertigt halten. „Das sind regelmäßig Mandanten, die viele andere Anwälte in Gera lieber nicht in ihrer Kanzlei sehen möchten“, sagt Unger unumwunden. Diese Erfahrung hat sie gemacht, als sie vor rund vier Jahren eine Stelle in den etablierten Kanzleien in der thüringischen Kleinstadt suchte. Mit Arbeitsrecht oder Familienrecht wäre sie schnell untergekommen. Aber Hartz-IV? Dieselben Anwälte, die Unger damals abwimmelten, können heute eine Erfolgsstory mitverfolgen. Ihre Kanzlei läuft. Denn die Anwältin bearbeitet Hartz-IV-Fälle fast wie am Fließband: Rund 2.400 sind es mittlerweile. Sie ist schnell, weil viele Mandate ähnlich gelagert sind. Das gleicht aus, dass Streitwert und Gebühren eigentlich zu niedrig sind. „Die Masse macht es“, sagt Unger. Außerdem hat sie nicht mit Zahlungsausfällen zu kämpfen: Der Staat zahlt ihren Mandanten oft Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Geholfen hat dabei eine Mischung aus Glück, Unerschrockenheit und guter Planung. Beratung zum SGB II war vor vier Jahren eine Marktlücke in Gera – es gab Anwälte, die das gemacht haben, aber niemand war wirklich spezialisiert. Ohne ihr Vorwissen wäre ihr der schnelle Durchbruch aber nicht gelungen. Unger kannte sich bei der Kanzleigründung nicht nur mit dem Hartz-IV-Recht genau aus, sondern auch – was mindestens genau so zählte – mit den Strukturen, Abläufen und 62 / anwaltsblatt karriere

vor allem Schwachpunkten im Jobcenter. Mehr noch: Sie kannte sogar die Mitarbeiter in der Widerspruchsstelle für Hartz-IVBescheide persönlich. Denn wenige Monate zuvor hatte sie selbst noch neben ihnen am Schreibtisch gesessen – als Sachbearbeiterin mit einem befristeten Vertrag. Als der nach zwei Jahren nicht verlängert wurde, musste sich Unger auf Jobsuche machen. Als Unger bei einem Anwalt in Berlin aushalf, der Hartz-IV-Fälle machte, merkte sie: Das kann ich auch. So wurde die Frau, die zuvor nie von der Selbstständigkeit geträumt hatte und für die die Anwaltstation im Referendariat eine Tauchstation war, 2007 Existenzgründerin und 2010 mit dem zweiten Platz beim Soldan-Kanzleigründer-Preis ausgezeichnet. In ihrer Geburtsstadt Gera mietete sie günstig Kanzleiräume an. Und zur Kanzleieröffnung startete sie eine Marketingoffensive, von der sie noch heute, Jahre später, profitiert. Zusammen mit einem Anzeigenblatt ließ sie damals einen Flyer im Postkartenformat verteilen: „Sie sind betroffen und haben Probleme mit Hartz-IV?“ stand da. Plakativ, blutrot auf schwarzem Grund. Auf der Rückseite erklärte sie, dass Berechtigte Anspruch auf Beratungshilfe haben und sich die Kosten für den Anwalt damit in Grenzen halten. Vom ersten Tag an klingelte das Telefon. Seither macht die Anwältin mit den feuerroten langen Haaren ihren ehemaligen Kollegen im Jobcenter das Leben schwer. Nicht wenige in der Behörde haben für den Seitenwechsel kein Verständnis und gehen heute grußlos an Unger vorbei. Sie selbst hat dafür nur Kopfschütteln übrig. Was hätte sie mit ihrer Spezialisierung als Anwältin denn anderes machen sollen? Sie weiß genau, wo ihren damaligen Kollegen regelmäßig Fehler unterlaufen. „Dahinter steckt kein böser Wille oder Bequemlichkeit“, entschuldigt Unger ihre ehemaligen Kollegen. „Dahinter steckt chronische Überlastung. Es gibt einfach zu wenige Mitarbeiter für die Masse der Fälle.“ Also erklärt Unger ihren Mandanten Bescheide, legt Widersprüche ein, treibt die Behörden zu schnelleren Entscheidungen und zieht auch regelmäßig mit Klienten vor Gericht. Oft geht sie mit dem schönen Gefühl nach Hause, Menschen in Notsituationen geholfen zu haben. Etwa dem Familienvater, der arbeiten geht, aber von seinem Lohn die Familie nicht ernähren kann – und dem im Jobcenter offenes Misstrauen und ein respektloser


existenzgründung

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in die eigene Kanzlei

Umgangston entgegenschlägt. „So etwas nehme ich gedanklich mit nach Hause“, sagt Unger. „Abschalten kann man da nur schwer.“ Schwierig sind Fälle, in denen sie feststellt, dass ein Mandant ein notorischer Drückeberger ist, der von der Schlampigkeit der Verwaltung profitieren will. Dann kann sie sogar die Reaktionen ihrer früheren Kollegen nachvollziehen. Die schönen Momente überwiegen aber im Arbeitsalltag. Als Mutter eines achtjährigen Sohnes freut sie sich darüber, dass die Arbeitszeit planbar ist. Ihre Mandanten haben tagsüber Zeit. Um aber nicht nur von Hartz-IV-Mandanten abhängig zu sein, will Unger sich auch in das Renten- und Krankenversicherungsrecht einarbeiten. Und die Expansion der Kanzlei vorantreiben, denn das Einzelkämpferdasein ist nicht ihr Lebenstraum. Der Grundstein ist gelegt: In ihrem Fachanwaltskurs für Sozialrecht hat Unger eine Kollegin aus Erfurt kennengelernt. Die Chemie stimmte. So haben die beiden Anwältinnen in Jena zusammen eine Sozietät gegründet. Zunächst arbeitet in der Kanzlei, die künftig aus Haftungsgründen als GmbH geführt werden soll, eine angestellte Anwältin. Unger und ihre Kollegin pendeln jeweils einen Tag pro Woche zu ihrer neuen Außenstelle. Weitere Zweigstellen in Leipzig und Altenburg sind in Vorbereitung. Eine regionale Sozialrechtskanzlei – das ist das ehrgeizige Ziel. „Wir versuchen dabei, das finanzielle Risiko gering zu halten“, sagt Unger. Das war auch die Maxime bei der Eröffnung ihrer eigenen Kanzlei. Am Anfang saß sie alleine mit einer Referendarin im Büro, die Anrufe annahm und Termine koordinierte. Erst nach einigen Monaten, als es gar nicht mehr anders ging wegen des Andrangs, entschloss sich Unger, eine Rechtsanwaltsfachangestellte an Bord zu holen. Auch und gerade bei der Einrichtung achtete Unger auf Schlichtheit. Der helle Holzschreibtisch stammt von Ikea, ein paar Topfpflanzen begrünen das Beratungszimmer und für Kinder gibt es eine Spielecke. Dazu passt das legere Auftreten der Chefin: T-Shirt, Weite Hose, bequeme Schuhe. „Zum Anwalt zu gehen, schüchtert viele Mandanten erst einmal ein“, erklärt Unger. „Es ist deswegen ganz wichtig, Nähe aufzubauen.“ Der schwere Eichenschreibtisch des Vormieters landete deswegen kurzerhand im Sperrmüll. Zu viel Statussymbol, befand Unger. Fast noch schlimmer als eine Mitgliedschaft im Golfclub. // anwaltsblatt karriere / 63



Von der Einschreibung bis zur Prüfung

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden Anwaltsblatt Karriere von den Fakultäten zur Verfügung gestellt; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute

Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de

Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de

Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/ institute/anwaltsinstitut

Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler Weyertal 115, 50931 Köln http://legalprofessions.uni-koeln.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/anwaltsinstitut/

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de/cms/

Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München www.anwaltsrecht.de

Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451 Universitätsstr.14–16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net Universität Rostock Institut für Anwaltsrecht Richard Wagner Straße 31, 18119 Rostock-Warnemünde www.jura.uni-rostock.de/ifa/ Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken http://www.anwaltsinstitut.com Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung Licher Straße 76, 35394 Gießen www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/iaj/

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth StudAss.RW@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de; www.jura.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.jura.fu-berlin.de

Gründungsjahr

1971

1975

1810

1948

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Deutsches und Internationales Kapitalmarktrecht sowie Gewerblicher Rechtsschutz - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht - Medizin- und Biorecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht

- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Vertragsgestaltung - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Die Internationalisierung der Rechtsordnung

Schwerpunktbereichsprüfung

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: zwei studienbegleitende Arbeiten mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- Anwaltliche Beratung - Mandant und Mandat

- Blockveranstaltung: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: · Außergerichtliche Streitbeilegung

Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

- M&A – Recht und Praxis des Unternehmenskaufs - Immobilienrecht in der Praxis - Wirtschaftmediation - Mediation im Familienrecht - Vertragsgestaltung u.a.

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Internationale Austauschmöglichkeiten - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester

- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - Graduiertenkolleg Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - German und European Law and Legal Practice (LL.M.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.)

- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ mit Doppel-MasterProgramm-Option an der „Université de Strasbourg“ (Frankreich) - Masterstudiengang „Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement“ - Masterstudiengang „öffentliches und betriebliches Umweltmanagement“ - Masterstudiengang „Gender- & Diversity-Kompetenz“

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Tasmanien

Europa, weitere Austauschmöglichkeiten weltweit

Europa, USA, Südamerika, Australien

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Australien, Neuseeland

Studienbeiträge pro Semester

480 €

500 €, 300 € im 1. Hochschulsemester / Diverse Befreiungsmöglichkeiten

keine

keine

sonstige Gebühren/ Kosten

42 € Studentenwerk 44,80 € Semesterticket

42 € Studentenwerk 30,65 € Semesterticket

41,20 € Studentenwerk 168,00 € Semesterticket

41,20 € Studentenwerk 168,00 € Semesterticket

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.

Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Grundstudium: problemlos möglich. Ab dem 4. Fachsemester, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Ab 5. Fachsemester, wenn weitere qualifizierte Studienleistungen nachgewiesen werden. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität

Promotionsordnung der Fakultät

unter www.uni-augsburg.de

www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html

66 / anwaltsblatt karriere


Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstr. 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen studienzentrum-jura@uni-bremen.de

www.jura.uni-bielefeld.de

www.jura.ruhr-uni-bochum.de

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

1969

1965

1819

1971

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Grundlagen des Rechts - Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht - Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

- Bielefelder Kompaktkurs „Anwalts- und Notartätigkeit“ - Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung LL.M.

- Gerichtslabor - Zentrum für Internationales „Rubrum“ - Ganzjähriges Uni-Repetitorium - Praktikumsveranstaltung wie Mediation etc.

k.A.

Moot Court, Einführung in die Mediation, Rechtsberatung für Gefangene, Anwaltliche Vertragsgestaltung in der Praxis, Die Stellung des Strafverteidigers

- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“ - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft

- Wirtschafts- und Steuerrecht; LL.M. - Kriminologie und Polizeiwissenschaft, M.A. - Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe - Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft und Bergbau - Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move) - Wirtschafts- und Steuerrecht LL.M. - Deutsches, Türkisches und Internationales Wirtschaftsrecht

- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - FFA - CASTLE-Center for Advanced Studies of Law and Economics

- Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Comparative and European Law (Hanse Law School LL.B. LL.M.) - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - Deutsches Recht für Ausländer (LL.M.) - Weiterbildungsprogramm Mediation - Beteiligung am BachelorNebenfach Gender Studies

Europa

Europa, USA, Brasilien

Europa

Europa

keine

keine

keine

keine

206,77 € Sozialbeitrag

248,56 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

234,72 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-Ticket)

222,42 € Semesterbeitrag inkl. Semesterticket

Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt.

- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung darf noch nicht endgültig „nicht bestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde. - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein.

Vergleichbare Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Studierenden anerkannt.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/ fakultaet/pruefungsamt/ dokumente_ pruefungsamt/ Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html

www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf

http://www.jura.uni-bremen.de/typo3/ cms405/fileadmin/PDF_dateien/ WISE2010/2011-PromotionsordungDr-iur_aktuell.pdf


Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de

www.jura.uni-duesseldorf.de

www.jura.uni-erlangen.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.euv-frankfurt-o.de

1992

1743

1914

1994

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

- Zivilrechtspflege - Strafrecht mit den Unterschwerpunkten Deutsches Strafrecht oder Internationales Strafrecht - Wirtschaftsrecht mit den Unterschwerpunkten im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht - Staat und Verwaltung - Internationales Recht - Polnisches Recht - Medienrecht - Internationales und Europäisches Privat- und Verfahrensrecht

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mdl. (2-3 Std.) und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspielen. - Vorlesung „Einführung in das anwaltliche Berufsrecht“

Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)

k.A.

Studienschwerpunkt Anwaltliche Tätigkeit http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/Deutsch/ Studienschwerpunkte/Anwalt.html

- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Weiterbildungsstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Weiterbildungsstudiengang Informationsrecht (LL.M.) - Grundständiger integrierter deutsch-französischer Studienkurs - Integrierter deutsch-französischer Aufbaustudienkurs im Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)

-

Magister Legum (LL.M.) Wirtschaftsrecht (BA) Politik und Recht (2-Fach-Bachelor) Politikwissenschaft mit Nebenfach Recht (Master) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

- LL.M. für ausländische Graduierte - Aufbaustudiengang Europäisches u. Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.) - LL.M. Law and Finance - Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit - Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDF-Kooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht)

- Bachelor of German and Polish Law - Master of German and Polish Law - Master-Studiengang Europäisches Wirtschaftsrecht - Master of European Studies - Master of International Human Rights and International Humanitarian Law - Master of Arts in International Human Rights and Genocide Studies - Master-Studiengang Mediation - Zertifikatsstudium: Anwaltliche Tätigkeit - Zertifikatsstudium: Medienrecht

Europa, USA, Israel

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

keine

500 €

keine

keine

k.A.

42 € Studentenwerksbeitrag

281 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

ca. 200 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)

- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung

keinen NC in höheren Semestern

Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich.

Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein.

www.jura.uni-duesseldorf.de/ fakultaet/ordnungen/po_12031996_ 15092005.shtml

www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ Studium/promotion/dateien/ promotionsordnung/promord1.pdf

http://www.europa-uni.de/de/struktur/ verwaltung/dezernat_2/amtlicheBekanntmachungen/gueltige-ordnungen/ Jura/Jura_PromO_2009_07_22.pdf


Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

www.jura.uni-freiburg.de

www.recht.uni-giessen.de/

www.jura.uni-goettingen.de

www.rsf.uni-greifswald.de

1457

1607

1737

1456

- Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege: a. Empirisch-pönologischer Bereich b. Internationales Strafrecht und moderne Materien des Strafrechts - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen - Umwelt und Wirtschaft - Informationsrecht und Geistiges Eigentum: a. Informations- und Medienrecht b. Geistiges Eigentum

- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Wirtschafts- und Arbeitsrecht - Europäisches Privat- und Prozessrecht - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Staat und Verwaltung (auslaufend) - Gesundheits- und Medizinrecht

Hausarbeit: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausuren: 1 (6 Stunden)

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: 4 (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Anwaltliche Prozessführung und -taktik (Vorlesung) - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung und Workshop) - Anwaltliches Berufs- u. Standesrecht

3 Vorlesungen „Das anwaltliche Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltliche Mandat im Kollektivarbeitsrecht“ + „Das anwaltliche Mandat im Verwaltungsrecht“ Einrichtung: „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“

- Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts - Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation - Das Mandat im Arbeitsrecht - Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht - Vertragsgestaltung im Zivilrecht

Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierende des 5. Semesters

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht (60 ECTS) - Französische Rechtsschule (40 ECTS)

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende - LL.M. in Comparative Child Law (in Kooperation mit North-WestUniversity Potchefstroom, South Africa)

- LL.M. für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BA-Studiengangs - Promotion: · Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) · Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 16. Jahrhunderts“ · Promotionsstudiengang „Biodiversität“ und Gesellschaft

- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungsprogramm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa, Lateinamerika

Europa

500 € (ggf. Befreiung möglich) Abschaffung geplant zum SS 2012

keine

500 €

k.A.

65 € Studentenwerk, 40 € Verwaltungskosten

- Semesterticket - Semesterbeitrag für Studentenwerk

197,49 € (Verwaltungskosten Studentenschaft/Studentenwerk, inkl. Semesterticket)

k.A.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen je nach Semester, insb. Zwischenprüfung - Für das SPB-Studium: Bescheinigung, dass die Universitätsprüfung noch nicht im ersten Versuch nicht bestanden worden ist

- Nachweis, dass man noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen ist. - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen. - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung

- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

Unter www.recht.uni-giessen.de

www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html

www.uni-greifswald.de/fileadmin/ mediapool/3_organisieren/ Satzungen/Promotionsordnung.pdf


Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg

Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg jur.fak@jurs.uni-heidelberg.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura-hd.de

1502

1919

1974

1386

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte - Zivilverfahrensrecht - Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle

- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen, Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Wirtschaftsverwaltungsrecht und Infrastrukturverwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht

- Europäische Privatrechtsgeschichte - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“.

k.A.

Vortragsreihe „Studentenfutter“, Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat

- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland

- Diverse Programme für den Master of Law (LL.M.) und den Bachelor of Law (LL.B.) - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Elpis-Ergänzungsstudiengänge Europäische Rechtspraxis (MLE und LL.M. Eur) - EULISP Ergänzungsstudiengang „IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums“ (LL.M.) - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; Kooperation mit der RAK Celle)

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang Internationales Recht (LL.M. int.) - B.A.-Begleitfachstudiengang Öffentliches Recht (25%) - Legum Magister in Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)

Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich

Europa

31 Universitäten in 23 europäischen Staaten (ELPIS I)

in der ganzen Welt

keine

375 €

500 €

500 €

für Masterstudiengänge: 300 € bzw. 500 €

260 € Semesterbeitrag

ca. 274 € (u.a. für Studentenwerk und SemesterCard für Niedersachsen)

66,50 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag

Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

Zwischenprüfung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

- Wechsel wird nach absolvierter Zwischenprüfung empfohlen. - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung. - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen.

http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften

www.jura.uni-hamburg.de/public/ upload/promotionsordnung.pdf

www.jura.uni-hannover.de/promotion

http://www.uni-heidelberg.de/md/ studium/download/prom_jura.pdf


Jena

Kiel

Köln

Konstanz

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de

Universität zu Köln Studierendensekretariat Hauptgebäude, Untergeschoss Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln studsek@verw.uni-koeln.de

Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78 457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de

www.rewi.uni-jena.de

www.jura.uni-kiel.de

www.jura.uni-koeln.de

www.jura.uni-konstanz.de

1558

1665

1388

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften (Criminal Justice) - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung

- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte u.-vergleichung - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung - Umwelt- und Planungsrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht - Recht und Praxis strafrechtlicher Berufe mit europäischen und internationalen Bezügen - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: ja (Verteidigung der Seminararbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Vertragsgestaltung, Stiftungsrecht, Anwaltsrecht, Notarrecht

k.A.

- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht

Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.M.Oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - „Law and Language“Sprachenprogramm

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch) für Ausländer

- Deutsch-Französischer Magister/Bachelor-Studiengang - Deutsch-Englischer Bachelor-Studiengang Köln London (Doppelabschluss) - Masterstudiengang Deutsches und Türkisches Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht - LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät

LL.M. für ausländische Graduierte

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Südamerika

keine Studiengebühren

keine

keine

500 €

40 € Studentenwerk; 54,50 € Semesterticket; 44,90 € Bahnticket; 7 € Studentenschaft

ca. 100 € Semesterbeitrag

207,37 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)

47,70 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife - nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Leistungen

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

schriftlicher, ans Studierendensekretariat gerichteter Antrag, allerdings Zulassungsbeschränkungen ab dem zweiten Fachsemester

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

http://www.rewi.uni-jena.de/ rewimedia/Downloads/Fakultaet/ Studium/Vorschriften/Lesefassung+ PromO.pdf

http://www.jura.uni-kiel.de/ promotionhabilitation/ promotionsordnungneu

http://www.jura.uni-koeln.de/ fileadmin/www/Studium/ Promotion/promo_01102008.pdf

www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen


Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig bheyne@rz.uni-leipzig.de

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz studsek@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft Schloss Westflügel, Zi. W 218 - 221 68131 Mannheim Tel. 0621-181-1311, Fax -1318 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@jura.unimarburg.de

www.uni-leipzig.de/jura

www.jura.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

1409

1946

1967

1527

ab WS 2011/12: - Grundlagen des Rechts - Staat und Verwaltung, Umwelt, Bauen, Wirtschaft - Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr - Europarecht, Völkerrecht, Menschenrechte - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medienrecht - Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsdurchsetzung - Unternehmensrecht - Arbeitsrecht - Steuerrecht

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medienrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Kulturrecht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie

Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)

wiss. Studienarbeit: 8 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (4 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein

Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“; Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen, Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung

Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“

k.A.

k.A.

Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Magister legum, LL.M. - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - Business Administration (MBA) - Magister juris

- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) · Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ · Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Law (M.C.L.)

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien - Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Australien

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

500 €

k.A.

Semestergebühren ca. 92 €

k.A.

k.A.

k.A.

ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

Zwischenprüfung empfohlen

- fristgerechte Einschreibung - Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen

- fristgerechte Einschreibung - keine Zulassungsbeschränkungen

http://iprserv.jura.uni-leipzig.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf

Unter www.jura.uni-mannheim.de

http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/prom_ord_2008.pdf


München

Münster

Osnabrück

Passau

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Passau Juristische Fakultät Innstr. 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

www.jura.uni-passau.de

1472

1771

1980

1978

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Gesellschafts-, Kapitalmarktund Insolvenzrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht in Deutschland und Europa - Europäisches und Internationales Öffentliches Recht

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Grundlagen des Rechts und des Staates; Recht der europäischen und int. Staatengemeinschaft; Int. Privat- und Handelsrecht; Ausländisches Recht; Recht der Int. Wirtschaft; Informations- und Kommunikationsrecht; Gesellschafts- und Steuerrecht; Arbeits- und Gesellschaftsrecht; Int. Wirtschafts- und Steuerrecht; Internationales Unternehmensund Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht und Internationales Privatrecht; Steuerund Strafrecht; Zivilrechtspflege; Zivilrechtspflege und Internationales Privatrecht; Strafrechtspflege; Straf- und Gesellschaftsrecht; Strafrecht und Internationales

Seminar: Hausarbeit: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) Mündliche Prüfung: ja (25 Minuten)

- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“ zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“ zweistündig

Zusatzausbildung im Anwaltsrecht sowie Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung

Vorträge im Osnabrücker Steuerforum, Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht, Praxis der Prozessführung, Praxis der Strafverteidigung, Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis, zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)

- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

- Diverse LL.M.-Programme - Wirtschaftsrecht u. Restrukturierung - Medizinrecht; Altersvorsorge - Bachelor Politik und Recht - Bachelor Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Franz., Span.) - Zertifikat im Anwaltsrecht

- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.M. für ausländische Studierende - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)

- Masterstudiengang Europarecht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschlüsse (Frankreich, Spanien) - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Patentrecht und Softwareschutz

in Europa (40 Fakultäten), Japan und Südkorea

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

500 €

Entfallen zum WS 2011/2012

500 €

485 €

42 € Grundbeitrag/Semester

190,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)

252,57 €

42 € Studentenwerk

nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich

Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.

- Vor dem 4. FS: sofern die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. - Nach dem 4. FS: die Zwischenprüfung muss bereits absolviert sein oder aber vergleichbare Prüfungsleistungen.

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/weiterfuehrende-studienmoeglichkeiten/promotion.html

www.jura.uos.de/html/7894.htm

www.uni-passau.de/561.html


Potsdam

Regensburg

Saarbrücken

Trier

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de

Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Im Stadtwald 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich V Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

www.jura.uni-potsdam.de

www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/

www.rewi.uni-saarland.de

http://jura.uni-trier.de

1991

1962

1948

1975

- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien, Wirtschaft, Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat, Wirtschaft, Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Unternehmen, Steuern, Arbeit, Sanierung - Immobilienrecht - Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsche und internationale Zivilrechtspflege - Deutsches und Internationales Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja /nein (ab SS 2012)

Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Seminararbeit (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (5 Stunden) (nur in den Schwerpunktbereichen 4 und 7) Mündliche Prüfung: ja

Vorlesung „Rechtsanwaltliches Berufsrecht“ (angeboten sowohl im Schwerpunktbereich 1 als auch als Schlüsselqualifikation)

- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht

diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint

Anwaltsrechtliches Kolloquium

- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge „Recht der Wirtschaft“ und „Öffentliches Recht“ - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ – kostenpflichtig

- Ostwissenschaftliches Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Summer School „Anglo-American Law“

- Aufbaustudiengang Europäische Integration - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ - Licence de droit (Bachelor)

- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im anglo-amerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend muttersprachliche Juristen. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen

Europa

Asien, Europa, Australien, Nord- und Südamerika

Afrika, Asien, Australien, Europa, Nordamerika

54 Partneruniversitäten in Europa (mit Türkei) und USA

keine

500 €

keine

nur für Langzeitstudierende ab dem 17. FS und Zweitstudium: 650 €

ca. 260 € (einschl. Berlin-Brandenburg-Ticket)

35 € Studentenwerk 42 € Semesterticket 50 € Verwaltungskostenbeitrag

jeweils 129 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

202 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)

ab 3. Semester: bestandene Zwischenprüfung

kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

http://www.jura.uni-potsdam.de/ _medien/pdf/ordnungen/ promotionsordnung.pdf

www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm

www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf

www.uni-trier.de/index.php?id=3240


fakultäten Tübingen

Würzburg

Bucerius Hamburg

EBS Wiesbaden

Stadt

Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstrasse 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de

Bucerius Law School Jungiusstr. 6 20355 Hamburg anja.timm@law-school.de

EBS Universität für Wirtschaft und Recht i. Gr. Gustav-Stresemann-Ring 3 65189 Wiesbaden info@ebs.edu

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

http://www.ebs.edu/index.php?id=la w-school

Homepage

1477

1402

2000

2011

Gründungsjahr

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Grundlagen des Rechts. Von der historischen Rechtsschule bis zur Kulturtheorie des Rechts - Steuern

- SPB 1: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - SPB 2: Handels- und Wirtschaftsrecht - SPB 3: Bank- und Kapitalmarktrecht - SPB 4: Steuer- und Bilanzrecht - SPB 5: Arbeits- und Personalrecht - SPB 6: Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen - SPB 7: Immobilien- und Kreditsicherungsrecht

Schwerpunktbereiche

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: ja (plus Vortrag und Diskussion) Klausuren: ja mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: ja; mündliche Prüfung: ja Sonstiges: Vorbereitungsseminar zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit

k.A.

Schwerpunktbereichsprüfungen

Gruppenausbildung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, zugleich praktische Studienzeit

- Vertragsgestaltung - Mediation - Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement - Rhetorik für Juristen - Streitschlichtung - Alternative Streitbeilegungsverfahren

über Bucerius Education GmbH – Executive Education http://www.bucerius-executiveeducation.de

k.A.

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Bachelor)

- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts (LL.M.Eur.) - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in [Universität Würzburg])

- Erste Juristische Staatsprüfung (früher: Erstes Staatsexamen) - Baccalaureus Legum (LL.B. Bachelor of Laws) - Bucerius WHU – Master of Law and Business – Joachim Herz Program - Bucerius Summer Program in International Business Law

- Master in Business (MA)

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

22 Partnerfakultäten in Europa, Nordamerika

39 Partnerfakultäten in Europa, Aserbaidschan, China, Japan, Mexiko, u.a.

Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern

k.A.

Partner-Fakultäten in

500 € (bis einschl. WS 2011/12)

500 €

3.700 € pro Trimester

3700 € pro Trimester

Studiengebühren

62 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag 46 € Semesterticket

k.A.

500 € Inskriptionsgebühren 50 € für das Aufnahmeverfahren

sonstige Gebühren/Kosten pro Semester

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

k.A.

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

http://www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/normen/promo88-2010.pdf

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion_dr_iurdr_iur_utr

http://www.law-school.de/fileadmin/ user_upload/medien/BLS-Publikationen/Promotionsordnung_170210.pdf

http://www.ebs.edu/index.php?id=Z 93&L=0

Promotionsordnung der Fakultät

anwaltsblatt karriere / 75



Examen Aktenvortrag

Anwältinnen und Anwälte müssen anders als Richter arbeiten: Sie müssen nicht nur das Recht richtig anwenden oder das Beste für alle Beteiligten ermitteln, vielmehr müssen sie die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich durchsetzen. Der genauen Ermittlung des Sachverhalts (und der rechtlichen Einordnung) kommt dabei eine ebenso zentrale Bedeutung zu, wie der detaillierten Kenntnis der prozessualen Abläufe und Möglichkeiten. Der nachfolgende OriginalAktenvortrag des Gemeinsamen Justizprüfungamtes der Länder Berlin und Brandenburg aus dem Bereich Zivilrecht (Anwaltssicht) zeigt, wie vielfältig die anwaltliche Praxis sein kann.

Aktenauszug Rechtsanwalt Dr. Klaus Hippel

1. Aktenvermerk:

Berlin, den 11.11.2009

Es erscheint Herr Robert Eiche, Parchimer Allee 45, 12359 Berlin und überreicht folgende Unterlagen: • Klageschrift vom 10. Oktober 2008; • Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 23. Oktober 2008; • Abtretungsurkunde vom 10. November 2009. Er berichtet folgenden Sachverhalt: „Die Klageschrift vom 10. Oktober 2008 ist mir am 6. November 2009 zusammen mit der Anberaumung des frühen ersten Termins am 11. Dezember 2009 und der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung auf die Klage zu erwidern, zugestellt worden. Der in der Klageschrift vorgetragene Sachverhalt trifft im Wesentlichen zu. Hierzu möchte ich aber noch Folgendes ergänzen: Ich wurde im Jahre 2002 von einem in meinem Haus wohnenden Bekannten, Herrn Gustav Kratzek, angesprochen, ob ich nicht einen Betrag von 24.000,- Euro verdienen wolle, hierfür müsse ich nur einmalig 3.000,- Euro zahlen und zwei weitere Personen werben. Da ich meinem Bekannten vertraute und als nicht gerade wohlhabender Jurastudent mir diese einmalige Chance nicht entgehen lassen wollte, habe ich dann 3.000,- Euro an einen mir nicht näher bekannten Herrn Valentin übergeben. Allerdings entwickelten sich die Dinge zunächst nicht so, wie von meinem Bekannten beschrieben. Es dauerte zunächst über ein Jahr, bis mir mitgeteilt wurde, dass ich mich nunmehr auf der dritten Stufe befände und ich mindestens zwei weitere Spieler werben solle. Dies habe ich binnen kurzer Zeit geschafft. Gleichwohl hat es wieder etwa jeweils ein weiteres Jahr gedauert, bis ich auf die erste Stufe vorgerückt bin. Tatsächlich habe ich dann aber im Oktober 2005 von acht Personen, unter anderem dem Kläger, jeweils einen Betrag von 3.000,- Euro erhalten, was ich aufgrund meines Geldeinsatzes, persönlichen Engagements und nicht zuletzt des Zeitablaufs auch nur als gerecht und billig empfinde.

Insofern kann ich nicht verstehen, dass der Kläger nunmehr sein Geld zurückhaben möchte. Einerseits finde ich die Ansicht des Klägers, dass der Schenkkreis sittenwidrig sei, nahezu grotesk; immerhin hat er in Kenntnis aller Umstände die Zahlung an mich geleistet. Insofern hätte er selbst ebenso sittenwidrig gehandelt, was einer Rückforderung ja wohl entgegenstehen müsste. Andererseits kann es nicht sein, dass er nach so langer Zeit das Geld zurückfordern kann. Darüber hinaus hatte und hat immerhin auch er die Chance, viel Geld zu verdienen. So hat er ebenfalls einen Betrag von 3.000,- Euro erhalten, und zwar von einem ebenfalls in meinem Haus lebenden Bekannten Sebastian Brielmeyer. Der hat mir erzählt, dass er dem Kläger am 25. August 2008 den Betrag von 3.000,- Euro übergeben habe. Daraus schlussfolgere ich, dass nunmehr der Kläger auf der ersten Gewinnstufe steht. Als ich meinem Bekannten Sebastian Brielmeyer von dem hiesigen Rechtsstreit erzählt habe, hat der mir gestern seinen etwaigen Rückforderungsanspruch abgetreten. Die Abtretungsurkunde lege ich insoweit vor. Hat der Kläger mit seiner Auffassung Recht, müsste ich diesen Betrag zurückfordern können. Ich möchte den Betrag von 3.000,- Euro möglichst in diesem Rechtsstreit geltend machen, allerdings nur, wenn das Amtsgericht Neukölln hierfür zuständig ist, da dieses so nahe an meinem Wohnort liegt. Sebastian Brielmeyer steht insoweit als Zeuge zur Verfügung, ferner kann ich im Zweifel noch die vom Kläger unterschriebene Quittung über die Übergabe eines Betrages von 3.000,- Euro vom 25. August 2008 einreichen. Da ich mich über das weit zurückliegende Datum der Klageschrift und des zur Kenntnisnahme mit der Klageschrift übersandten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2008 sowie des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 23. Oktober 2008 gewundert habe, habe ich gestern Einsicht in die Gerichtsakte genommen. Dabei ist mir noch Folgendes aufgefallen: Die Klage sollte unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf ist am 13. Oktober 2008 beim anwaltsblatt karriere / 77

examen

e


examen

Amtsgericht Neukölln eingegangen, ohne dass mir diese übersandt wurden. Vielmehr hat das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag mit dem – dem Rechtsanwalt des Klägers am Folgetag zugestellten – Beschluss vom 23. Oktober 2008 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss am 7. November 2008 eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kläger dann mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 24. November 2008 ohne nähere Begründung zurückgenommen. Schon die Rechtskraft dieses Beschlusses dürfte doch dem Zahlungsantrag entgegenstehen. Jedenfalls hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert, was dann erst am 2. November 2009 erfolgte.“ Herr Eiche erteilt den Auftrag für alle erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schritte in dieser Angelegenheit. Soweit dies Erfolg verspricht, möchte er sich gegen die Klage verteidigen und den an ihn abgetretenen Rückforderungsanspruch des Sebastian Brielmeyer im hiesigen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neukölln geltend machen. 2. Als neue Sache eintragen. 3. Wv sodann Dr. Hippel, Rechtsanwalt

AXEL WINTER & BALDUR KRABBE RECHTSANWÄLTE Rechtsanwalt Axel Winter (Fachanwalt für Mietrecht) An das Amtsgericht Neukölln Karl-Marx-Straße 77/79 12043 Berlin

Rechtsanwalt Baldur Krabbe (Fachanwalt für Strafrecht) Kantstraße 12, 14057 Berlin Tel.: 030/58593-99; Fax: -88 Berlin, den 10. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

des Curd Braumann, Buschkrugallee 31, 12359 Berlin, Klägers, gegen Robert Eiche, Parchimer Allee 45, 12359 Berlin, Beklagten, zeige ich unter Beifügung einer auf mich lautenden Vollmacht an, dass mich der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich 78 / anwaltsblatt karriere

Klage

mit dem Antrag den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 Euro zu zahlen. Darüber hinaus stelle ich den Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO. Begründung:

Der Beklagte trat im Jahr 2005 an den Kläger heran und überredete ihn, an einem scheinbar lukrativen Gewinnspiel, einem Schenkkreis, teilzunehmen: Der Schenkkreis war nach einer Art Pyramide organisiert. Jede Pyramide besteht dabei aus 15 Plätzen, wobei jeder Platz mit mindestens zwei Spielern besetzt ist. An der Spitze steht ein Platz für einen Spieler als Empfänger. Auf der zweiten Stufe stehen zwei Plätze, auf der dritten vier und auf der vierten 8 Plätze als sog. Gebermitspieler. Die Schenker auf der vierten Stufe leisten ihre Schenkungen an die Mitspieler auf den Spitzenpositionen. Sobald diese sämtliche Zuwendungen von den auf der vierten Stufe stehenden Mitspielern erhalten haben, scheiden sie aus dem Spiel aus. Dann werden durch Aufteilung zwei neue Pyramiden gebildet, bei denen die Spieler aus der zweiten Stufe nachrücken. Die zweiten Stufen der neu gebildeten Pyramiden werden sodann von jeweils zwei der Positionen der dritten Stufe der Ausgangspyramide besetzt. Die neu gebildeten dritten Stufen setzen sich aus jeweils vier der acht Mitspieler aus der ursprünglichen letzten Stufe zusammen. Diesen Mitspielern obliegt es dann, jeweils neue acht Mitspieler für die neu gebildeten vierten Stufen zu werben, so dass für jede Pyramide wieder 15 Mitspieler bestehen. Der Kläger leistete an den Beklagten am 16. Oktober 2005 eine Schenkung in Höhe von 3.000,00 Euro, da der Beklagte damals in der Empfängerposition eingetragen war. Der Beklagte quittierte den Erhalt des Geldes. Beweis: Vorlage der Quittung vom 16.10.2005 als Anlage K1 (*) Diese Zahlung verlangt der Kläger mit der hiesigen Klage zurück. Ein solches Spiel verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist evident sittenwidrig. Der Beklagte ist daher nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages verpflichtet. Dieser Betrag soll mit der Klage geltend gemacht werden. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei. Winter Axel Winter, Rechtsanwalt


examen

AMTSGERICHT NEUKÖLLN 8 C 257/07 Beschluss

§1 Herr Brielmeyer tritt seinen Rückforderungsanspruch aufgrund der im Rahmen des Neuköllner Schenkkreises an Herrn Curd Braumann geleisteten Zahlung an Herrn Eiche ab.

In dem Prozesskostenprüfungsverfahren des Curd Braumann, Buschkrugallee 31, 12359 Berlin, Antragsstellers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Winter, Kantstr. 12, 14057 Berlin, gegen Robert Eiche, Parchimer Allee 45, 12359 Berlin, Antragsgegners, wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2008 zurückgewiesen.

§2 Soweit Herr Eiche diese Forderung mit Erfolg gegen Herrn Braumann durchsetzen kann, verpflichtet sich Herr Eiche im Gegenzug, an Herrn Brielmeyer 2/3 des erzielten Erlöses (Rückzahlungsbetrag abzüglich der Aufwendungen des Herrn Eiche) auszukehren. Sollte die Forderung nicht durchsetzbar sein, hat Herr Brielmeyer sich nicht an den Aufwendungen des Herrn Eiche zu beteiligen. §3 Die Vertragsparteien versichern gegenseitig Stillschweigen gegenüber den weiteren Teilnehmern des Neuköllner Schenkkreises.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Antragstellers offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller ist nämlich nach den von ihm eingereichten Unterlagen nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Nach seinen eigenen Darstellungen verfügt der Antragsteller über Einkünfte aus einer Erbschaft in Höhe von EUR 22.735,87. Dieses Vermögen ist zur Prozessführung einzusetzen. Berlin, den 23. Oktober 2008 Schubert, Richter am Amtsgericht

Vereinbarung

Zwischen Herrn Sebastian Brielmeyer, whft. Parchimer Allee 45, 12359 Berlin, sowie Herrn Robert Eiche, whft. Parchimer Allee 45, 12359 Berlin. Präambel

Herr Brielmeyer erklärt, dass er im Rahmen des Neuköllner Schenkkreises am 25. August 2008 einen Betrag von 3.000,Euro an Herrn Curd Braumann, Buschkrugallee 31, 12359 Berlin, gezahlt hat. Eine entsprechende von Herrn Curd Braumann unterzeichnete Quittung wird Herrn Eiche übergeben.

Berlin-Neukölln, den 10.11.2009

S. Brielmeyer

R. Eiche

Sebastian Brielmeyer

Robert Eiche

Vermerk für die Bearbeitung 1. Begutachten Sie die Angelegenheit aus anwaltlicher Sicht unter Berücksichtigung der Beweislage. Dabei ist auf alle im Sachverhalt angelegten Rechtsfragen einzugehen. Stellen Sie dar, welche Vorgehensweise dem Mandanten zu empfehlen ist, welchen Verlauf ein Verfahren ggf. nehmen würde und welche Anträge zu stellen wären. 2. Es ist davon auszugehen, dass die von dem Mandanten benannten sowie die mit einem (*) versehenen nicht abgedruckten Schriftstücke den behaupteten Inhalt haben. 3. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. Es ist anzunehmen, dass weitere Informationen von dem Mandanten nicht zu erlangen sind. 4. Der Wohnsitz des Klägers und des Mandanten liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neukölln und des Landgerichts Berlin.

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Lösungsskizze Nachfolgend ist der Lösungsvermerk für die Prüferinnen und Prüfer des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg abgedruckt. Er ist keine Musterlösung und ist für die Prüfenden unverbindlich. Vielmehr weist er – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die Probleme des Falles hin und gibt weiterführende Literaturhinweise.

Problemschwerpunkte:

– Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Schenkkreis, § 817 S. 2 BGB; – Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Gewährung von PKH; – Zulässigkeit einer Widerklage. A) Mandantenbegehren

Zunächst ist das Begehren des Mandanten zu klären. Dieser möchte zum einen die klageweise geltend gemachte Forderung abwehren. Sodann ist zu überlegen, ob und inwieweit in demselben Verfahren mit Erfolgsaussicht das Rückforderungsbegehren des Mandanten verfolgt werden könnte. B) Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Klage

I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist vor dem angerufenen Amtsgericht Neukölln zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Neukölln ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert der Klage EUR 5.000,00 nicht übersteigt. Anmerkung: Auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Aufrechnung oder Widerklage sollte in diesem Rahmen noch nicht eingegangen werden. Im Falle der Aufrechnung ist der Wert der Klageforderung für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes maßgeblich (vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 33 Rdn. 4); im Falle der Widerklage erfolgt keine Zusammenrechnung, § 5 ZPO. Besonders aufmerksame Kandidaten könnten (im Rahmen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage) die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft des PKH-Beschlusses erörtern. Indes ist ein PKH-Beschluss nicht rechtskraftfähig (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 42; Thomas/Putzo, aaO, § 118 Rdn. 10); noch dazu hier ohnehin nicht in der Sache entschieden wurde.

Weitere Zulässigkeitsprobleme dürften nicht bestehen. II. Begründetheit der Klage Die Klage dürfte jedoch unbegründet sein, weil ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Klägers gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB jedenfalls verjährt ist und dem Mandanten gem. § 214 Abs. 1 BGB dadurch ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. 80 / anwaltsblatt karriere

Zunächst ist ein Anspruch des Klägers gegen den Mandanten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB – Leistungskondiktion) auf Rückgewähr der geleisteten „Schenkungen” in Höhe von EUR 3.000,00 entstanden. Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne rechtlichen Grund. Sie waren gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit von Beginn an nichtig. Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein sog. Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Dies verstößt – wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist – gegen die guten Sitten und führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, NJW 2009, 984; NJW-RR 2009, 345; NJW 2008, 1942 und NJW 2006, 45; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 138 Rdn. 87, jeweils m.w.N. zur Sittenwidrigkeit des sog. „Schneeballsystems“). Der auf Rückzahlung gestützte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 S. 2 BGB. Zwar ist auf der Grundlage des wechselseitigen unstreitigen Parteivortrages davon auszugehen, dass beide Parteien, also sowohl der Kläger als Leistender als auch der Mandant als Leistungsempfänger, durch die Teilnahme am „Schenkkreis” gegen die guten Sitten verstoßen haben. Indessen sprechen der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB hier – ausnahmsweise – gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 S. 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 984; NJW-RR 2009, 345; NJW 2008, 1942; Palandt, aaO, § 817 Rdn. 18). Der Schenkkreis zielte nämlich allein darauf ab, zugunsten einiger weniger „Mitspieler” leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des „Einsatzes” zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Dies würde aber im Ergebnis konterkariert, und die Initiatoren solcher „Spiele” würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der das „Spiel” tragenden sozialschädlichen Abreden – behalten dürften (vgl. nur BGH, NJW 2008, 1942). In der Literatur wird teilweise vertreten, dass sich eine solche Wertung lediglich zulasten der Initiatoren eines Schenkkreises richten könne (vgl. Schmidt-Recla, Von Schneebällen und Drehkrankheiten – Vergleichende Überlegungen zur Restitutionssperre des § 817 S. 2 BGB, JZ 2008, S. 60, 67; iE ebenso AG Siegburg, NJW-RR 2007, 1431). Dieser Auffassung tritt der BGH jedoch mit der herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Staudinger, BGB, Neubearbei-


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tung 2007, § 817 Rdn. 10; Palandt, aaO) mit dem Argument entgegen, dass durch den Kondiktionsausschluss der zu verhindernde sittenwidrige Zustand nicht noch perpetuiert werden dürfe oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden sollte. Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn allein bei den Initiatoren oder den Spielern auf der ursprünglichen Empfängerposition die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB aufgehoben wäre. Dadurch wären nämlich die Teilnahme an Schenkkreisen der vorliegenden Art für die Mitspieler auf der zweiten und dritten Stufe höchst profitabel, weil sie die von ihnen zuvor verschenkten Beträge zurückverlangen könnten, während ihnen die von Teilnehmern der folgenden Stufen gezahlten Beträge dauerhaft verbleiben würden (vgl. BGH, aaO; OLG Köln, NJW 2006, 3288). Anmerkung: Das Problem der „Schenkkreise“ sollte den Kandidaten grundsätzlich geläufig sein. Die genaue Kenntnis der Rechtsprechung kann allerdings von den Kandidaten nicht erwartet werden; bei Palandt (aaO) findet sich nur ein allgemeiner Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, des OLG Köln und auf die abweichende Entscheidung des AG Siegburg. Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Begründung ebenfalls gut vertretbar.

Der Anspruch des Klägers dürfte jedoch nicht durchsetzbar sein, da er verjährt sein dürfte. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich in der Regelfrist gem. §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 984; Palandt, aaO, Einf. v. § 812 Rdn. 24). Dies hat im vorliegenden Fall zu Folge, dass die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger als Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Mandanten als Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist der Anspruch danach, wenn er fällig ist, also sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt, aaO, § 199 Rdn. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung eines Anspruchs aus der Leistungskondiktion ist derjenige der Vermögensverschiebung (vgl. Palandt, aaO, § 818 Rdn. 3). Dies ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung der EUR 3.000,00 im Oktober 2005. Verjährungsbeginn war somit der Schluss des Jahres 2005. Da die regelmäßige Verjährung gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt, wäre Verjährung zum 31. Dezember 2008 eingetreten. Die Verjährung könnte zwar gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers im Jahr 2008 gehemmt worden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Mandanten der Antrag erst Anfang November 2009 bekanntgegeben worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird die Verjährung nämlich nur durch die Veran-

lassung der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt. Allein die Antragstellung reicht danach nicht aus, um die Verjährungshemmung zu bewirken (vgl. BGH NJW 2008, 1939). Anträge, die das Gericht dem Antragsgegner wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht bekannt gibt, begründen keine Hemmung (vgl. Palandt, aaO, § 204 Rdn. 32). Nach der Auffassung des BGH steht einer abweichenden Auslegung der Vorschrift ihr klarer Wortlaut im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG entgegen (vgl. BGH, aaO). Es liegt auch keine, sozialstaatlich gesehen, unzumutbare Benachteiligung des Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers vor. Der Antragsteller kann nämlich das Gericht – entweder sogleich oder bei einer rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gehaltenen Nachfrage – darauf hinweisen, dass die Verjährung gehemmt werden solle, und deshalb darum bitten, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen ist ihm zuzumuten zumal ihm durch die Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozessualen Nachteile erwachsen (vgl. BGH, aaO). Das Gericht darf sich einem solchen Ersuchen auch nicht verschließen, weil die Vorschrift sicherstellen soll, dass der bedürftigen Partei für die Durchsetzung ihrer Ansprüche dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie jedem, der das Verfahren selbst finanzieren kann (vgl. BGH, aaO). Auf dieser Grundlage war die Verjährung nicht gehemmt. Der Kläger hatte gem. § 199 Abs. 1 BGB auch von Beginn an die Kenntnis von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Mandanten als Anspruchsschuldner. Er kannte die Regeln des „Spiels“. Ob der Kläger die rechtliche Einordnung der „Schenkungskette“ als sittenwidrig gleichermaßen kannte, kann dahinstehen, da ein Rechtsirrtum den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. Palandt, aaO, Rdn. 26). Die Einrede der Verjährung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. Palandt, aaO, § 214 Rdn. 3 m.w.N.). Anmerkung: Verjährung dürfte sogar auch dann eingetreten sein, wenn man die bloße Antragsstellung ohne Bekanntgabe an den Mandanten ausreichen lassen würde. Die (das PKH-Verfahren betreffende) letzte Verfahrenshandlung liegt hier in der Rücknahme der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. November 2008. Hiernach trat nach der gerichtlichen Kostenanforderung zunächst ein Verfahrensstillstand ein, so dass die Verjährungshemmung nach 6 Monaten endete, § 204 Abs. 2 BGB. Bei Einzahlung der Gerichtskosten und Zustellung der Klageschrift im November 2009 ist demnach selbst in diesem Fall Verjährung eingetreten.

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Da nach der hier bevorzugten Lösung – eine andere Ansicht dürfte nur mit guter Begründung vertretbar sein – der Mandant mit Erfolg Verjährung einwenden kann, muss in diesem Rahmen nicht näher auf den Untergang der Forderung durch eine etwaige Aufrechnung eingegangen werden. Kandidaten, die das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Klageforderung bejahen, müssen sodann auf die Zulässigkeit und Begründetheit einer Aufrechnung mit der (den Zuständigkeitsstreitwert nicht erhöhenden, vgl. oben) Gegenforderung prüfen (vgl. die Ausführungen zum Bestehen der Forderung unten) Unter Berücksichtigung des anwaltlichen Prinzip des sichersten Weges erscheint es aber durchaus sinnvoll, hilfsweise die Aufrechnung über einen Betrag von 3.000,- Euro zu erklären, vgl. hierzu unten. Weitere Ansprüche des Klägers – etwa aus §§ 280 ff. BGB oder § 826 BGB – dürften nicht in Betracht kommen. Zwar gilt die Regelung des § 817 S. 2 BGB in diesem Rahmen nicht, auch nicht analog und sind derartige Schenkkreissysteme objektiv sittenwidrig. Indes kann dem Verhalten des Mandanten keine darüber hinaus gehende sittliche Verwerflichkeit entnommen werden (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 2.04.2009 – 23 U 3232/08 – m.w.N.). Im Übrigen bestünde auch in diesem Rahmen die Verjährungsproblematik. C) Erfolgsaussichten einer Widerklage Besonders gute Kandidaten werden – trotz der Bejahung der Verjährung – unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Pflicht, den sichersten Weg einzuschlagen, hilfsweise – d.h. für den Fall, dass das Gericht die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Klageforderung bejaht – die Aufrechnung mit dem von Herrn Brielmeyer abgetreten Rückforderungsanspruch in Höhe von 3.000,- Euro erklären. Die Zulässigkeit einer Eventualaufrechnung kann – unabhängig der dogmatischen Einordnung – unproblematisch bejaht werden (vgl. Thomas/Putzo, aaO, § 145 Rdn. 15; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 9. Aufl., Rdn. 396 m.w.N.). In diesem Fall wäre ferner hilfsweise – d.h. für den Fall, dass das Gericht nicht über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung entscheiden muss, da es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung verneint – Widerklage über den Betrag von 3.000,- Euro zu erheben. Die Erhebung einer Eventualwiderklage ist ebenfalls unproblematisch möglich (vgl. nur Thomas/Putzo, aaO, § 33 Rdn. 14 m.w.N.). Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage im Übrigen vgl. die folgenden Ausführungen. Anmerkung: Es erscheint durchaus gut vertretbar, wenn Kandidaten unter Hinweis auf die (vermeintlich) klare Rechtslage (ohne Hilfsaufrechnung) unbedingte Widerklage erheben. 82 / anwaltsblatt karriere

I. Zulässigkeit einer Widerklage Für die Widerklage begründet § 33 ZPO bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einen eigenen Gerichtsstand am Prozessgericht der Klage. Problematisch könnte hier sein, ob der gem. § 33 ZPO geforderte rechtliche Zusammenhang zwischen Klage und Widerklageforderung besteht. Allgemein wird angenommen, wobei Einzelheiten streitig sind, dass ein solcher vorhanden ist, wenn die Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, ohne dass jedoch die Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein muss. Ein weites Verständnis des Zusammenhanges – ähnlich wie bei § 273 BGB – soll hierfür aber genügen (vgl. BGH, NJW 1979, 707; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 15 f.; Thomas/Putzo, aaO, § 33 Rdn. 4). Auf dieser Grundlage ist es gut vertretbar, dass ein solcher Zusammenhang hier bejaht wird. Das weit zu verstehende einheitliche Lebensverhältnis wird hier durch dieselbe „Schenkungskette” begründet. Dass es sich um eine Abtretung eines dritten „Mitspielers“ handelt, dürfte die Einheitlichkeit nicht beeinträchtigen, zumal die aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen identisch sind. Anmerkung: Im Ergebnis dürfte daher die systematische Einordnung des § 33 ZPO – Konnexität der Widerklage als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne der Statthaftigkeit oder eine bloße und weitere Regelung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, NJW 1993, 2120; NJW 1975, 1228; Zöller, aaO, Rdn. 1 f., 14 ff.; Thomas/Putzo, aaO, § 33 Rdn. 1) dahinstehen können. Es erscheint vertretbar, wenn Kandidaten die Konnexität als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einordnen und diese sodann mit entsprechender Argumentation verneinen. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob gesondert Klage erhoben wird. Allerdings kommt in dem Fall, dass das Gericht einen Zusammenhang verneint, auch eine Prozesstrennung nach § 145 Abs. 2 ZPO in Betracht, so dass die Risiken des Mandanten eher als gering einzuschätzen sind.

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen – unproblematisch – vor, insbesondere ist das Amtsgericht Neukölln örtlich nach §§ 12 f. ZPO und sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, gemäß § 5 Hs. 2 ZPO wird der Streitwert von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet. Eine rechtshängige Klage (in der gleichen Prozessart) ist gegeben, die Parteien von Klage und Widerklage sind identisch. Die Widerklage kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. Zöller, aaO, § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Anmerkung: Nähere Ausführungen hierzu erscheinen nicht erforderlich.


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II. BegrĂźndetheit der Widerklage Die Widerklage dĂźrfte in vollem Umfang begrĂźndet sein. Der Mandant dĂźrfte – zumindest nach der Rechtssprechung des BGH und der herrschenden Ansicht der Literatur (vgl. oben) – gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.000,00 gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 398 BGB haben. Er ist aufgrund der durch Vorlage des Abtretungsvertrages und durch Vernehmung des Herrn Brielmeyer als Zeugen beweisbaren Abtretung Inhaber der bereicherungsrechtlichen RĂźckzahlungsforderung der ursprĂźnglichen Forderungsinhaber, des Herrn Brielmeyer, geworden. Dieser hatte nach den eingangs genannten MaĂ&#x;gaben ohne Rechtsgrund den „Schenkungsbetragâ€? an den Kläger geleistet. Auf die PrĂźfung unter B II) kann insoweit umfassend Bezug genommen werden. Ein Verjährungsproblem besteht hier nicht, weil die Zahlung des Zedenten erst im Jahr 2008 erfolgt ist. Zinsen kĂśnnen erst ab Zustellung der Widerklageschrift verlangt werden, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Anmerkung: Ein näheres Eingehen auf die rechtliche Einordnung des Abtretungsvertrages (als Inkassozession, Factoring in Abgrenzung zur Einziehungsermächtigung etc.) (und ggfs. die Doppelnatur des zugrunde liegenden Vertrages als Verpflichtungs-

und Verfßgungsgeschäft) dßrfte nicht erforderlich sein. Die Einigung nach §§ 398, 145, 147 BGB dßrfte jedenfalls unproblematisch wirksam sein, ein Abtretungsverbot dßrfte nicht bestehen.

D) Prozessuale Ăœberlegungen Nach der hier vertretenen LĂśsung sollte binnen der gerichtlich bestimmten Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift, § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. bis zum Ablauf des 20. November 2009, auf die Klage erwidert und Klageabweisung beantragt werden. In diesem Schriftsatz sollte (unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Pflichten vorzugswĂźrdig) hilfsweise die Aufrechnung mit dem abgetretenen RĂźckzahlungsanspruch erklärt und hilfsweise Widerklage auf Zahlung von 3.000,- Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen erhoben werden bzw. (vertretbar) unbedingte Widerklage auf Zahlung von 3.000,- Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Anmerkung: Besonders gute Kandidaten kĂśnnten unter Hinweis auf die Vermeidung einer auf ein etwaiges Anerkenntnis folgenden Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zunächst eine auĂ&#x;ergerichtliche Zahlungsaufforderung anempfehlen, die Widerklage kann ohnehin noch bis zum Schluss der mĂźndlichen Verhandlung erhoben werden.

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Das Master-Studium fßr junge Juristen, Referendare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen, Assessoren und Syndizi.


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Savoir vivre, savoir droit Frankreich fĂźr Jura-Studierende und Referendare Text: JĂśrdis Harbeck


Viele Wege führen nach Rom, heißt es. Aber die schönsten führen nach Frankreich. Ob Lavendelblüte in der Provence, Glamour an der Côte d’Azur, Austern an der Atlantikküste oder kulturelle Vielfalt in Paris – Frankreich bietet etwas für jeden Geschmack. Doch Frankreich ist mehr als ein Urlaubsland. Allen Verlockungen aus Amerika oder Großbritannien zum Trotz und ungeachtet von Modetrends wie Australien oder Spanien, zieht es nach wie vor jedes Jahr viele Studenten, Referendare oder auch Anwälte – und sogar den einen oder anderen Richter – in das westliche Nachbarland. Diese Tradition sorgt dafür, dass deutschen Juristen mit besonderem Interesse an Frankreich heute ein beispiellos breites Angebot offensteht. Wer von Beginn an weiß, wohin die Reise gehen soll, bewirbt sich – entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt – nach dem Abitur für einen der begehrten Plätze der integrierten deutsch-französischen Studiengänge in Köln, Saarbrücken oder Potsdam. Viele Universitäten bieten inzwischen die Möglichkeit, neben dem deutschen Recht von Beginn an auch das französische intensiv zu studieren. Im Vergleich zu einem „normalen“ Jurastudium bedeutet dies zwar einen nicht unerheblichen Mehraufwand vor allem in den Anfangssemestern. Als ,Entschädigung‘ winkt jedoch neben einem spannenden Auslandsaufenthalt an einer der meist sehr renommierten Partnerfakultäten ein französischer Abschluss, zusätzlich zum deutschen Staatsexamen. Entweder als attraktive Zusatzqualifikation oder aber als Grundstein für eine weiterführende Ausbildung in Frankreich, oft bis hin zur Anwaltszulassung. Wer sich nicht gleich so stark auf das Land festlegen möchte, entscheidet sich wohl für das klassische Auslandssemester, das typischerweise unmittelbar nach bestandener Zwischenprüfung eingelegt wird. Nahezu jede juristische Fakultät kooperiert im Rahmen des Erasmus-Programms mit französischen Partneruniversitäten. Das ermöglicht Studierenden so einen recht unkomplizierten Aufenthalt mit finanzieller Beihilfe. Darüber hinaus besteht die Option, sich direkt an der französischen Wunschuniversität um einen Platz zu bewerben. Ein echter Nachteil neben dem erhöhten Organisationsaufwand: Regelmäßig fallen die vollen Studiengebühren an. Mit ein wenig Vorlaufzeit lässt sich dies aber in den Griff bekommen. Nicht nur der DAAD, sondern auch verschiedene Stiftungen und Organisationen wie das Deutsch-Französische Jugendwerk (DFJW) oder die Deutsch-Französische Hochschule

(DFH) fördern den Kulturaustausch mit Teil- und seltener auch Vollstipendien. Gleiches gilt für Postgraduierten-Studiengänge. Die Auswahl ist mit lediglich 15 LL.M.-Programmen zwar nicht annähernd so groß wie in anderen europäischen Ländern, allerdings kommen insbesondere Europarechtler hier auf ihre Kosten. Speziell die LL.M.-Programme zum European Law der Université Lyon III Jean Moulin oder der Pariser Sorbonne genießen weltweit großes Ansehen und setzen, da sie überwiegend in englischer Sprache angeboten werden, zumeist keine vertieften Französischkenntnisse voraus. Zur Abrundung des Aufenthalts Planung oder für die Semesterferien bietet sich Mit dem Ausein zumindest vier- bis sechswöchiges bildungsplaner Praktikum an. Neben eigens hierauf von Anwaltsblatt spezialisierten Unternehmen, die sich Karriere den richtigen Zeitpunkt ihre Dienste teuer bezahlen lassen, sind abpassen – und die deutsch-französische Industrie- und viel Geld sparen Handelskammer oder die entsprechende Juristen-Vereinigung bei der Suche nach einem passenden Platz gern behilflich. Besonders lohnenswert ist der Blick in den Berufsalltag eines französischen Avocat, da dieser sich in einigen Punkten deutlich von dem eines deutschen Rechtsanwaltes unterscheidet. In seiner jetzigen Form gibt es den Avocat erst seit rund 20 Jahren, als per Gesetz die Unterscheidung zwischen dem gerichtlich tätigen Avocat und dem außergerichtlich beratenden Conseil juridique aufgehoben wurde. Für die traditionsbewusste, noch immer streng hierarchisch organisierte französische Anwaltschaft spielen Standesregeln – und hier vor allem der Grundsatz absoluter Unabhängigkeit – eine wesentlich größere Rolle als in Deutschland. So ist es dem Avocat erst seit Beginn der 1990er Jahre gestattet, angestellt tätig zu sein oder berufsrechtliche Disziplinarmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. In der täglichen Praxis zeigt sich dieses Selbstverständnis vor allem in Vergütungsfragen. Ein Pendant zum deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt es nicht. Die Höhe des Honorars muss – ganz im Sinne der unabhängigen Advokatur – frei ausgehandelt werden. Gern gesehen sind auch deutsche Referendare. Und die meisten Bundesländer lassen einen Auslandsaufenthalt bereits ab der Verwaltungsstation zu. Trotz verlockend spannender Aufgaben sollte man jedoch die Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen nicht unterschätzen. Viele sagen daher erst in der Wahlstation „au revoir“. Denn ganz gleich, ob früher oder später: Frankreich ist ein Fest fürs Leben. anwaltsblatt karriere / 85

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Integrierter Studiengang oder ,normales’ Jurastudium? Welche Auslandskooperationen hat meine Universität? Muss ich mich bei meiner Wunschuniversität direkt bewerben?

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LL.M.-Studium Auslandssemester

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Integrierte Studiengänge, zum Beispiel

Wichtige Ansprechpartner:-

- Universität Saarbrücken / Université de Metz - Universität Köln / Université Paris I

- Dt.-Frz. IHK http://www.francoallemand.com - Dt.-Frz. Juristen-Vereinigung http://www.dfj.de - Praktika bei dt. UNESCO-Kommission, Paris http://www.unesco.de/praktikum.html - Praktika beim Europaparlament, Strasbourg http://www.europarl.europa.eu

Erasmus-Programm - Informationen auf den Seiten der einzelnen rechtswissenschaftlichen Fakultäten

Allg. Informationen - http://www.studieren-in-frankreich.de

86 / anwaltsblatt karriere

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Auslandssemester


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Vom Rechtsanwalt zum Avocat

Vorab

Französischer Weg

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Aufnahmeprüfung und 18-monatige Ausbildung an einer Anwaltsschule (CRFP) + Zulassungsprüfung (CAPA, Certificat d’Aptitude à la Profession d’Avocat)

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Europäischer Weg (auf Grundlage der Richtlinie 98/5/EG) Nach 3jähriger Niederlassung in Frankreich bei regelmäßiger und tatsächlicher Tätigkeit ist die Zulassung als Avocat auf Antrag zu erteilen. anwaltsblatt karriere / 87


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Programm für einen LL.M. Universität

LL.M.-Programm

Kurssprache

Bewerbungsfrist

Kosten

Weitere Informationen

Université Paris I Panthéon-Sorbonne

LL.M. Französisches Recht und Europarecht

Französisch

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10.000 Euro

http://www.univ-paris1.fr/diplomes/llm/

LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht in Kooperation mit INSEAD

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http://www.sorbonne-university.com/ 25875251/1/fiche___article/&RH=PRESGB-LawSchool&RF=PRES-GBILS-LL.M.

LL.M. Französisches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht

Französisch Englisch

k. A.

1.830 Euro + droits universitaires + sécurité sociale

http://www.u-paris2.fr/LLMdroitfrancais/ 0/fiche___formation/&RH=FORM_AUTRES

LL.M. Wirtschaftsrecht der arabischen Staaten

Französisch Englisch

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1.200 Euro + droits universitaires

http://www.u-paris2.fr/LLMdroitarabe/0/fiche ___formation/&RH=FORM_AUTRES

LL.M. Europäisches Wirtschaftsrecht

Englisch

k. A.

10.000 Euro

http://www.u-paris2.fr/LLMeuropeanlaw/0/fiche ___formation/&RH=FORM_AUTRES

LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht in Kooperation mit INSEAD

Englisch

Mitte Juli und Ende September

40.000 Euro

http://www.u-paris2.fr/03843788/0/fiche ___formation/&RH=FORM_AUTRES

Master 2 Europäische Rechtsvergleichung

Französisch

k. A.

k. A.

http://www.u-paris2.fr/5127R-2009/0/fiche ___formation/&RH=FORM_AUTRES

Université Lyon III Jean Moulin

LL.M. Internationales und Europarecht

Englisch

Ende Juni und Ende November

10.000 Euro + droits universitaires + sécurité sociale

http://llm.univ-lyon3.fr/index.php

Université Toulouse I Capitole

Master 1 Internationales und Europarecht

Englisch

Mitte Mai

3.000 Euro

http://www.univ-tlse1.fr/21522513/0/fiche ___pagelibre/

Master 2 Internationales Wirtschaftsrecht

Englisch

Mitte Juni

3.000 Euro

http://www.univ-tlse1.fr/21522513/0/fiche ___pagelibre/

Double Degree Master 2 / LL.M. Europarecht und internationale Privatrechtsvergleichung

Englisch

Anfang April

ca. 3.400 Euro

http://www.univ-tlse1.fr/21522513/0/fiche ___pagelibre/

Master 2 Internationales Recht und Rechtsvergleichung

1/2 Französisch 1/2 Englisch

Anfang April

k. A.

http://www.univ-tlse1.fr/21522513/0/fiche ___pagelibre/

Master 2 Internationales Wirtschaftsrecht

1/2 Französisch 1/2 Englisch

k. A.

k. A.

http://www.univ-tlse1.fr/21522513/0/fiche ___pagelibre/

LL.M. Wirtschafts- und Steuerrecht

Englisch

Ende Juli

k. A.

http://www.u-cergy.fr/rubrique1454.html

Université Paris II Panthéon-Assas

Université de Cergy-Pontoise

Université Catholique de Lyon Université Robert

LL.M. Recht und Wirtschaftsethik

Englisch

Ende Juli

k. A.

http://www.u-cergy.fr/rubrique1454.html

LL.M. Französisches Recht und Recht der europäischen Union

Englisch

Ende Juli

k. A.

http://www.u-cergy.fr/rubrique1454.html

Dual LL.M. in Kooperation mit der University of Dundee (UK)

Englisch

Ende Juli

k. A.

http://www.u-cergy.fr/rubrique1454.html

LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht in Kooperation mit der National University of Ireland (NUI)

Englisch

Mitte November bis Ende August

6.000 Euro

http://www.univ-catholyon.fr/ecoles-fac-instituts/ faculte-de-droit/master-of-international-business -law/

Master 2 Gewerblicher Rechtsschutz,

Französisch

Mitte Juni

k. A.

http://www.ceipi.edu

Master 2 Gewerblicher Rechtsschutz, Vertriebsrecht und internationales Handelsrecht

Französisch Englisch

Mitte Juni

k. A.

http://www.ceipi.edu

Master 2 Gewerblicher Rechtsschutz und Management

Französisch

Mitte Juni

k. A.

http://www.ceipi.edu

Master 2 Forschung und gewerblicher Rechtsschutz

Französisch

Mitte Juni

k. A.

http://www.ceipi.edu

LL.M. Internationale Studien und internationaler gewerblicher Rechtsschutz in Kooperation mit der Universität Dresden

Französisch Deutsch

Mitte Januar

2.000 Euro

http://www.llm-ip.de

Université Aix-Marseille III Paul Cézanne

LL.M. Europarecht

Französisch Englisch

k. A.

k. A.

http://www.univ-cezanne.fr/

Université de Droit, d’Economie et des Sciences d’Aix-Marseille

European Master in Law and Economics

Englisch

Mitte Januar

5.500 Euro

http://www.emle.org

Sciences Po Paris

Master Wirtschaftsrecht

Französisch

Mitte Februar und Anfang Juni

max. 13.000 Euro

http://master.sciences-po.fr/droit/fr/content/ master-droit-economique

Master Carrières judiciaires et juridiques

Französisch

Mitte Februar und Anfang Juni

max. 13.000 Euro

http://master.sciences-po.fr/droit/content/ master-carrieres-judiciaires-et-juridiques

LL.M. European Legal Practice in Kooperation mit den Universitäten

Französisch Deutsch

k. A.

k. A.

http://www.univ-rouen.fr/89669803/0/fiche_ pagelibre/

Hannover und Le Havre sowie der Katholischen Universität Lissabon

Portugiesisch

LL.M. European Legal Practice in Kooperation mit den Universitäten Hannover und Le Havre sowie der Katholischen Universität Lissabon

Französisch Deutsch Portugiesisch

k. A.

k. A.

http://www.univ-lehavre.fr/ulh_services/ Accueil-FAI.html

Université de Rouen

Université du Havre

88 / anwaltsblatt karriere


report

Das Neue als Herausforderung im Studium Janina Bouchée (22), Studentin an der Universität Mainz und der Université de Nantes

Die Vermittlerrolle prägt die Arbeit

Dr. Konstanze Brieskorn (31), Rechtsanwältin bei Lainé & Cie. in Berlin

Sie beginnen im Herbst ein Auslandssemester an der Université de Nantes. Warum?

Sie sind Anwältin in einer deutsch-französischen Kanzlei. Welche Rolle spielt Frankreich für Sie?

Hauptgrund ist die Sprache. Nach dem Abitur war ich bereits für ein Jahr als Au-pair in Amerika, daher spreche ich fließend Englisch. Da Sprachen im Berufsleben immer wichtiger werden, möchte ich nun noch eine weitere lernen. Und das geht natürlich am besten im jeweiligen Land. Für Französisch habe ich mich dabei entschieden, weil ich aus der Schule noch Basiswissen habe, auf das ich aufbauen kann.

Frankreich zieht sich wie ein roter Faden durch mein Leben. Nach dem Abitur wollte ich gar nicht so sehr Jura, aber unbedingt etwas mit Frankreichbezug studieren. Land und Sprache haben es mir angetan. Da habe ich den integrierten Doppelstudiengang in Saarbrücken entdeckt und mich dort eingeschrieben. Mit dem französischen Vordiplom (DEUG) bin ich nach Lyon gegangen, um dort den Magister (Maîtrise) zu erwerben. Nach langem Überlegen, überhaupt nach Deutschland zurückzukehren oder den französischen Weg einzuschlagen, habe ich mich letztlich doch für das deutsche Staatsexamen und das Referendariat entschieden. Aber Frankreich hat mich nicht losgelassen. Nach dem Examen habe ich rechtsvergleichend promoviert und auch während des Referendariats stets den Bezug gesucht. So bin ich in der Anwaltsstation zu Lainé & Cie. gekommen und nach der Wahlstation direkt übernommen worden.

Was versprechen Sie sich davon für die Zukunft?

Es ist ja nicht der Aufenthalt allein. Daran gekoppelt ist eine Arbeit in deutsch-französischer Rechtsvergleichung, die ich danach schreiben werde, um den Mainzer „Magister iuris“ zu erwerben. Da jedes Jahr noch immer viele Absolventen auf den Arbeitsmarkt strömen, muss man einen interessanten Lebenslauf mitbringen, um sich bei vergleichbaren Examensleistungen durchzusetzen. Wenn man sich, wie ich, im Schwerpunkt für internationales Recht interessiert, kann der „Magister iuris“ zusammen mit den Sprachkenntnissen vielleicht einmal ausschlaggebend sein. Außerdem kann ich mir gut vorstellen, noch mehr Zeit im Ausland zu verbringen, sei es im Rahmen eines Botschaftspraktikums oder nach dem Examen bei einer internationalen Organisation. Gleich, wo es mich letztlich hinführt: Für die Erarbeitung neuer Rechtsgebiete und -ordnungen ist es sicher von Vorteil, bereits frühzeitig gelernt zu haben, sich in einem gänzlich anderen System zurechtzufinden.

Sie haben binational promoviert. Woher kam die Idee?

Damals habe ich einen Artikel in der FAZ gelesen, in dem das Konzept der binationalen Promotion (Cotutelle) vorgestellt wurde. Dabei forscht man in der Regel zu einem rechtsvergleichenden Thema, betreut von sowohl einem deutschen als auch einem – in meinem Fall – französischen Doktorvater. Die Dissertation wird in einer der beiden Sprachen erstellt, eine Zusammenfassung in der jeweils anderen. Am Ende steht eine mündliche Prüfung vor einer von beiden Universitäten besetzten Jury. Diese Idee hat mich gereizt.

Sind Sie auf den Aufenthalt vorbereitet worden?

Ja. Die Universität Mainz hat einen zweiwöchigen Intensivkurs, geleitet von einem Dozenten aus Nantes, organisiert. Der Kurs war gleichzeitig fachspezifischer Sprachkurs und bot Einblicke in das juristische Arbeiten an der französischen Universität. So wie hier Gutachten und Gutachtenstil das A und O sind, gibt es dort ebenfalls bestimmte Arbeiten, die festen Strukturen folgen. Daran muss man sich erst gewöhnen, aber ich freue mich auf die Herausforderung.

Was fasziniert Sie an Ihrer täglichen Anwaltsarbeit?

Wir beraten zum größten Teil französische Unternehmen und Privatpersonen in deutsch-rechtlichen Fragen. Als Rechtsanwältin sehe ich mich dabei stets in einer Vermittlerrolle zwischen den vom französischen Recht geprägten Vorstellungen und Wünschen des Mandanten und den Möglichkeiten, die das deutsche Recht bietet. Beides unter einen Hut zu bekommen, ist meine tägliche Herausforderung.

anwaltsblatt karriere / 89


Buhlen um die

BESTEN Do’s und Don’ts im Umgang mit Headhuntern

Text: Martin Dommer


bewerbungstipps Viele Karrieren beginnen mit dem Anruf eines Headhunters. Doch der richtige Umgang mit den Personalberatern will gelernt sein.

Ein Herr in feinem Zwirn, der sich in eleganten Hotel-Lobbys zu Anwerbegesprächen verabredet; bestens vernetzt in die Welt der „Entscheider“, dazu ausgestattet mit einem untrüglichen Gespür für Talente mit Charisma und Chuzpe. Klischees wie diese machen noch immer das Image von Personalberatern in vielen Köpfen aus. Jens Hohensee selbst nennt sich einen „Glücksbringer“, was bei ihm, mit Blick auf sein Metier allerdings mehr selbstironisch als überheblich klingt. Der 47-Jährige, Mitglied der Legal Practice bei Kienbaum Executive Consultants in Hamburg, weiß, dass sein Anruf auch bei gestandenen Rechtsanwälten den Puls höher schlagen lassen kann, bedeutet er doch oft den nächsten Sprung nach oben: mehr Einfluss, mehr Einkommen, mehr Verantwortung. Dennoch: „Im Branchenvergleich läuft das Headhunting-Geschäft bei Juristen deutlich zurückhaltender und auch noch verschwiegener“, sagt der Headhunter, „das gilt für beide Seiten – Berater und Kandidaten.“ Der „Legal-Markt“ sei relativ transparent, erklärt er: „Sie können fast jeden, vom Associate bis zum Partner auf den Homepages der Kanzleien im Internet finden.“ Ergo müssten die Anwälte von sich aus vorsichtig agieren, wenn sie eine Personalberatung einschalteten. Die Kanzleien, so seine Erfahrung, setzen in der Regel erst ab der Ebene der Senior Associates Headhunter zur Rekrutierung ein; bei Anwälten also, die zwischen drei und sieben Jahren im Job sind. Doch nur weil sich ein Headhunter meldet, läuft der Karriereturbo noch längst nicht auf Autopilot. In der Regel nämlich haben die suchenden Auftraggeber genaue Vorstellungen vom Profil ihrer Wunschkandidaten. „Gesetzt den Fall, wir suchen einen Senior Associate oder Equity-Partner für eine Kanzlei“, erklärt Hohensee, „dann gehen wir mit dem Klienten eine Zielkanzlei-Liste durch und sogar die Namen.“ Die telefonische Ansprache selbst erfolgt „sehr gezielt in die Kanzleien hinein.“ Der Headhunter spricht von „subkutaner Arbeit.“ Für die sei eine exakte Vor-Recherche über öffentlich zugängliche Quellen unabdingbar. „Je mehr wir vorher über den Betreffenden wissen, desto besser.“ Auch soziale Netzwerke dienen Headhuntern dabei vermehrt als Informationsquelle. Neben etwaigen Spezialisierungen oder der Zeit seit der Zulassung, sind auch eine Kanzlei-Partnerschaft, deren Dauer, der Umfang von Vortragstätigkeiten oder der Grad der Vernetzung mit Entscheidungsträgern relevante Kriterien für die Berater. Selbst Kleinigkeiten, wie der Ort des Examens spielten mitunter eine Rolle, sagt Rekrutierungsprofi Hohensee. „Wer weiß, vielleicht hat der Betreffende ja Interesse an einer Rückkehr in die Stadt seiner Alma mater und kommt deshalb in die engere Auswahl.“ Sein Kollege Holger Rother (48), Gesellschafter der Management Search GmbH mit Standorten in Köln und Frankfurt (Neu Isenburg), vergleicht seinen Job beim Erstgespräch „mit dem Vorhalten einer Goldkugel“, einer Metapher für den zu besetzenden Job. „Der Kandidat hat die Wahl, ob er sich diese anschauen und mit der eigenen vergleichen will oder nicht.“ Wer grundsätzlich wechselwillig sei, dem rät Rother (insoweit wenig überraschend): „Nehmen Sie sich die Zeit mit einem Personalberater zu sprechen.“ Passe es gerade terminlich nicht, werde ein Profi, „stets offen für einen alternativen Zeitpunkt sein, wenn er seriös arbeitet.“ Im Übrigen sollte der Kandidat bei dem ersten Telefonat knapp, aber präzise Fragen nach seinem Werdegang, etwaigen Qualifikationen und Erfahrungen beantworten − und selbst möglichst viel über den in Frage stehenden Job herausfinden. Manche Berater schicken dazu eine detaillierte „Positionsbeschreibung"; andere reden erst bei einem persönlichen Gespräch über den zu besetzenden Job. anwaltsblatt karriere / 91


bewerbungstipps Hintergrund

Das Geschäft der Personalberater Die Branche der Personalberater sieht sich weltweit nach zwei harten Jahren wieder im Aufwind: In Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise waren ihre Erlöse 2009 um knapp ein Drittel eingebrochen, von elf Milliarden Dollar im Rekordjahr 2008 auf nur noch 7,4 Milliarden im Jahr darauf. Diese Zahlen für alle Vermittlungsbreiche veröffentlichte der Verband Association of Executive Search Consultants (AESC). Mittlerweile sieht man sich auch hierzulande wieder im Aufwind. „Die deutschen Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft haben den Schalter nach der Krise im Jahr 2009 schnell umgelegt und 2010 wieder kräftig Fach- und Führungskräfte eingestellt“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater (BDU), in dem auch die Personalberater organisiert sind. Der Gesamtumsatz der Branche stieg um 18,2 Prozent auf 1,3 Milliarden Euro (2009: minus 26,2 Prozent). Auch 2011 halte die Nachfrage nach Unterstützung bei der Personalsuche an, heißt es auf Anfrage. Gesonderte Zahlen für den juristischen Markt werden nicht erhoben.

92 / anwaltsblatt karriere

Die Devise für den Kandidaten lautet: freundlich, sachlich, interessiert! Weder divenhaftes Verhalten noch taktisches Agieren kommen gut an. Ehrlichkeit und Transparenz dagegen schon. „Ich würde dem Headhunter alle relevanten Grundinformationen über meine Person geben“, sagt Holger Rother. Neben Examensnoten, Wahlfächern im Studium und Zusatzqualifikationen zählen dazu auch Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrungen im Ausland oder örtliche Präferenzen und Bindungen. Ist der Bewerber nach dem Erstgespräch noch interessiert, schickt er dem Headhunter seinen Lebenslauf und vereinbart einen zweiten Termin. Vorab sollte geklärt sein, ob der Berater ein exklusives Suchmandat für einen Klienten hat. Weniger seriöse Beratungen sammeln auch gerne einmal ins Blaue hinein Kandidaten-Profile oder suchen ohne Mandat, weil sie wissen, dass eine Stelle vakant ist. Wer hier vorsorgt, vermeidet unnötige Enttäuschungen. Dr. Georg Berrisch (51), einer von acht Partnern der Kanzlei Covington & Burling LLP in Brüssel, sieht das Geschäft der Personalberater kritisch. „Gerade bei Berufseinsteigern sehe ich häufig den angeblichen Mehrwert Headhunter nicht.“ Im Brüsseler Markt gingen einige Personalberater junge Anwälte aggressiv an, berichtet der 51-jährige Kartellrechtler. Oft stelle er ein hohes Maß an Naivität bei den jüngeren Kollegen fest. „Denen wird dann erzählt, sie sollten sich um die Headhunterkosten keine Sorgen machen, am Ende zahle die ja der neue Arbeitgeber“, sagt Berrisch. „Wenn wir aber die Wahl zwischen zwei in etwa gleich guten Kandidaten haben, von denen einer mit, der andere ohne Headhunter im Schlepptau zu uns kommt, dürfen Sie raten, wen wir nehmen werden.“ Berrisch plädiert für die herkömmliche Bewerbung. Auch diese werde „mit der notwendigen Diskretion behandelt“ und sei – die entsprechende Qualifikation stets vorausgesetzt – in den meisten Fällen mindestens gleichwertig. „Viele kleinere Boutiquen arbeiten mittlerweile auf Erfolgsbasis statt, wie es üblich und seriös sei, gegen Festhonorar“, beklagt auch Kienbaum-Berater Hohensee. Einige Kanzleien scheuten die so genannte „Retainer“-Vergütung. Deren Höhe orientiert sich an der Dotierung der Position. „Üblich ist ein Drittel des Zieljahresgehalts inklusive Boni“, erklärt Holger Rother. Gezahlt werde in drei Raten, „bei Erteilung des Auftrags, bei persönlicher Präsentation des Kandidaten in der Kanzlei und die letzte Rate bei Vertragsunterzeichnung.“ Bei Partnern werde dann in Abstimmung mit dem Klienten, irgendwann der so genannte „Cap“ − eine Höchstgrenze − gesetzt, ergänzt Jens Hohensee. Auf das zweite Gespräch sollte sich der umworbene Kandidat intensiv vorbereiten, vorab klare Karriereziele und Wünsche an einen neuen Arbeitgeber für sich definieren – etwa mit Blick auf Gehalt, Fortbildung oder eine Freistellung, um sich weiter zu qualifizieren. Tabu sei eigentlich nur die Frage: „Wie kommen Sie gerade auf mich?“, sagt Headhunter Rother. Das zeuge von wenig Professionalität. Zudem „sollte er nicht von sich aus im ersten Gespräch das Geld ansprechen.“ Idealerweise überlasse er das dem Headhunter oder zu einem späteren Zeitpunkt der Kanzlei, die diesen beauftragt habe. Für das Vorstellungsgespräch gelte die übliche Etikette: gepflegtes Äußeres, Pünktlichkeit und rechtzeitige Terminabsage im Falle des Nichterscheinens. Dass Examensnoten wichtig sind, ist ein offenes Geheimnis. „Während ein Partner vor allem durch Umsätze und die Mandanten, die er mitbringt, strahlt“, erzählt Holger Rother, versuche er bei jungen Bewerbern zunächst „ein Gefühl für Person und Persönlichkeit zu bekommen.“ Rother: „Ist der in seiner Vita immer nur den leichtesten Weg gegangen? Kann ich mir vorstellen, dass der in die Kultur der Zielkanzlei passt?“ Solche Fragen spielten eine zentrale Rolle für das Gespräch, an dessen Ende alle zufrieden sein sollen – Kanzlei, Berater und Kandidat. //


wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika und mehr. Die Kombination: Im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt in Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuen Zeitschrift f端r Studierende und Referendare.


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Anwaltsstellen

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2011. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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fechtsanwältpnnen fechtsanwälte Zur Verstärkung unserer jungen, expandierenden Kanzlei suchen wir für die Standorte Frankfurt am Main und Düsseldorf unternehmerisch denkende Rechtsanwälte (w/m), die eine Spezialisierung im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Prozessrecht, im Immobilienwirtschaftsrecht oder im Steuerrecht anstreben. Weit überdurchschnittliche Rechtskenntnisse sind für unsere tägliche Arbeit unerlässlich, ein ausgewiesener akademischer Anspruch, Erfahrungen in einem der genannten Bereiche und profunde Kenntnisse der englischen Sprache hilfreich. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, in einem persönlichen, von Respekt geprägten Umfeld spezialisierte Rechtsberatung auf höchstem Niveau zu leisten. Ihre Bewerbung, gerne auch per E-Mail, richten Sie bitte an: JANKE KÖNNECKE NAUJOK Herrn Dr. Gerwin Janke · Unterlindau 77 · 60323 Frankfurt am Main · janke @ jkn-law.com · www.jkn-law.com

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anwaltsblatt karriere / 95

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96 / anwaltsblatt karriere

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anwaltsblatt karriere / 99

stellenmarkt

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Anwaltsstationen

?# 77+33

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Noerr LLP CMS Hasche Sigle CMS Hasche Sigle K&L Gates LLP Noerr LLP GSK Stockmann & Kollegen CMS Hasche Sigle Hogan Lovells International LLP

01097 01097 04109 10117 10117 10117 10785 10785

Dresden Dresden Leipzig Berlin Berlin Berlin Berlin Berlin

Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11579 11580 11580 11411 11579 11584 11580 11582

Linklaters Laux Rechtsanwälte

10785 13597

Berlin Berlin

Station/Nebentätigkeit Station

11583 11577

Brügmann Rechtsanwälte

20095

Hamburg

Station

11502

Schlarmann von Geyso

20095

Hamburg

Station

11550

Hogan Lovells International LLP

20095

Hamburg

Station/Nebentätigkeit

11582

Richter Rechtsanwälte Vahle Kühnel Becker Breiholdt Rechtsanwälte Kiso Siefert Dropmann Rechtsanwälte GSK Stockmann & Kollegen KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

20251 20354 20354 20354 20354 20355

Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg

alle Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts verschiedene Rechtsgebiete Arzthaftungsrecht, Schadensrecht, Versicherungsrecht Arbeitsrecht, Bau- und Immobilienrecht, Vergaberecht allgemeines Zivilrecht, Urheber- und Medienrecht, Gesellschafts- und Steuerrecht alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts Medizinrecht, Sozialrecht Arbeitsrecht Immobilienwirtschaftsrecht Medienrecht, Urheberrecht verschiedene Rechtsgebiete allgemeines Zivilrecht, Zivilprozessrecht

Station Station Station Station Station/Nebentätigkeit Station

11412 11470 11552 11567 11584 11497

100 / anwaltsblatt karriere


PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle Ruge Krömer Brock Müller Ziegenbein

20355 22085 24103

11580 11500 11568

28203

Station

11563

random coil Dr. Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Appelhagen GSK Stockmann & Kollegen Linklaters CMS Hasche Sigle Noerr LLP Hogan Lovells International LLP

32105

Bad Salzuflen

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Arbeitsrecht Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, öffentliches Wirtschaftsrecht Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit

Ahlers & Vogel

Hamburg Hamburg Norddeutschland Bremen

Station

11591

38122 40211 40212 40213 40221 40476

Braunschweig Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf

Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11483 11584 11583 11580 11579 11582

Station

11510

Station Station

11551 11561

Station

11481

Station/Nebentätigkeit Station

11603 11566

Station/Nebentätigkeit Station Station Station

11580 11602 11522 11562

Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11411 11579 11549 11580 11581 11583 11584 11582

Station Station Station Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit Station

11480 11468 11400 11584 11505 11584 11576

Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11581 11580 11548 11512 11579 11580 11581 11582

Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11584 11583 11580

Station Station

11501 11373

Station

11491

Knops Stempel Gottschalk Rechtsanwälte HTM Meyer Venn & Partner Meisterernst Düsing Manstetten

41747

Viersen

46499 49151

Hamminkeln Münster

Selting + Baldermann

50667

Köln

Oppenhoff & Partner Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft CMS Hasche Sigle Luther Rechtsanwaltsgesellschaft Jagenburg Berding Rechtsanwälte Stein & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft K&L Gates LLP Noerr LLP Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner CMS Hasche Sigle Gleiss Lutz Linklaters GSK Stockmann & Kollegen Hogan Lovells International LLP

50668 50676

Köln Köln

50678 50678 50931 52076

Köln bundesweit Köln Aachen

60306 60313 60322 60325 60325 60325 60325 60329

Frankfurt Frankfurt Frankfurt Frankfurt Frankfurt Frankfurt Frankfurt Frankfurt

ARNECKE SIEBOLD Reusch Rechtsanwälte GbR Fachanwaltskanzlei Bahner GSK Stockmann & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei Breiter GSK Stockmann & Kollegen Rechtsanwälte Schelling & Partner

60486 66115 69115 69115 69168 70171 70173

Frankfurt a.M. Saarbrücken Heidelberg Heidelberg Wiesloch Stuttgart Stuttgart

Gleiss Lutz CMS Hasche Sigle Brennecke & Partner Schotten Fridrich Bannasch Noerr LLP CMS Hasche Sigle Gleiss Lutz Hogan Lovells International LLP

70469 70597 76135 79098 80333 80335 80539 80539

Stuttgart Stuttgart Karlsruhe Freiburg München München München München

GSK Stockmann & Kollegen Linklaters CMS Hasche Sigle

80539 München 81675 München B-1040 Brüssel

Giese & Partner, v.o.s. Bang + Regnarsen

CZ-11719 Praha DK-1022 Kopenhagen

Deutsch-Italienische Handelskammer (Deinternational)

I-20124 Mailand

a.M. a.M. a.M. a.M. a.M. a.M. a.M. a.M.

alle Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, allgemeines Zivilrecht privates Baurecht, Versicherungsrecht Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, Arbeitsrecht Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht Wirtschaftsrecht Zivilrecht, Immobilienrecht, öffentliches Recht alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete Vertragsrecht, Zivilrecht Baurecht, Gesellschaftsrecht, öffentliches Recht u.a. alle Rechtsgebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete Arbeitsrecht alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete internationales und nationales Wirtschaftsrecht Medizinrecht verschiedene Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Sozialrecht verschiedene Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete öffentliches Recht, Zivilrecht alle Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht Energie- und Handelsrecht, internationales Wirtschaftsrecht verschiedene Rechtsgebiete

anwaltsblatt karriere / 101

stellenmarkt

Kanzlei


stellenmarkt

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Dr. Kreuzer & Coll

01309

Dresden

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

11569

Anwaltskanzlei Karin Schulze

02625

Bautzen

Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht

11564

Pühn Rechtsanwälte

08058

Zwickau

Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht u.a.

11504

Reisert & Groppler

10715

Berlin

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

11554

JGS Rechtsanwaltsgesellschaft

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

11553

Jager Gierz & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11558

Dannheisser Poley & Carballo

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11571

Graef Rechtsanwälte

20149

Hamburg

Entertainment Law, Medienrecht

11545

Ruge Krömer

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

11499

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

11565

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

11556

random coil Dr. Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

32105

Bad Salzuflen

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht

11592

Kanzlei für Arbeitnehmer Wolf

35037

Marburg

Arbeitsrecht

11572

Anwaltskanzlei Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

11555

Rechtsanwaltskanzlei Lück

44787

Bochum

Familienrecht, Zivilrecht

11559

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

11574

Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes 47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

11543

Angela Töpfer

Hürth

Betreuungsrecht, Erbrecht, Familienrecht

11557

50354

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

50678

bundesweit

alle Rechtsgebiete

11602

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht

11546

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

11560

Kanzlei Gedigk

53773

Hennef

Arbeitsrecht, Medizinrecht

11469

Kanzlei Dr. Blechner & Kollegen

64625

Bensheim

Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht

11544

Fachanwaltskanzlei Bahner

69115

Heidelberg

Medizinrecht

11401

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

11547

Rechtsanwälte Foege & Kollegen

79576

Weil am Rhein Zivilrecht

11601

Dr. Schäder & Schittko

80339

München

11575

Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

Dr. Kreuzer & Coll

90402

Nürnberg

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

11569

Dr. Astrid Dorfmeister Consultin

E-08022

Barcelona

Handelsrecht, Zivilrecht

11492

GÄTJENS SABER & Avocats Associés

F-69003

Lyon (Frankreich)

Internationales Erbrecht, Internationales Wirtschaftsrecht

11570

102 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt

Wahlstationen

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.

Kanzlei

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S.

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 21st Floor - New World Tower F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz, J.D.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law

Stephan W. Schenk, J.D.

999 Brickell Avenue Suite 820 Miami, Florida 33131, USA

T +1 305 4442200 F +1 305 4442201

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com

EMW Law LLP

RA Greg Davidian Solicitor (England und Wales)

7th Floor, 88 Kingsway GB-London WC2B 6AA

T +44 207 6816400 F +44 207 6816402

greg.davidian@emwllp.com www.emwllp.com

Field Fisher Waterhouse LLP

RAin Vicky Donata Reinhardt

35 Vine Street GB-London EC3N 2AA

T +44 207 8614000 F +44 207 8614084

vicky.reinhardt@ffw.com www.ffw.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

Anwaltskanzlei/Cabinet d’avocats STEIN

RA Oliver Stein

3, avenue de la Forêt Noire F-67000 Strasbourg

T +33 3 90221300 F +33 3 88240263

info@oliver-stein.com www.oliver-stein.com

174, avenue Victor Hugo F- 75116 Paris

T +33 1 44052121 F +33 1 44052105

nicola.kompf@pdgb.com www.bhbfrance.com

PDGB Société d’Avocats RAin Nicola Kömpf

Avocat Associé

Telefon Fax

E-mail Website

Hertslet Wolfer & Heintz hw&h

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh-avocats.com

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

RAin / Avocat à la Cour de Paris

RAin Alexandra de Brossin de Méré

48 rue Sainte-Anne F-75002 Paris

T +33 1 44553434 F +33 1 44553435

alexandrademere@orange.fr

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, avenue de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Weiland & Partenaires SELARL Avocats à la Cour

RA Thomas Hoffmann

5, rue des Ursins F-75004 Paris

T +33 1 53108960 F +33 1 53108959

info@weiland.fr www.weiland-rechtsanwaelte.de

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht; frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

bouet@avolegal.de www.avolegal.de

Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

walter@avvocatinordest.it www.walter-ra.eu

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Dolce Lauda

RA Dr. Carlo Malossi LL.M.

Corso Canagrande 23 I-41121 Modena

T +39 059 225578 F +39 059 210554

dl.modena@iol.it www.dolce.de

Studio Legale Agnoli e Giuggioli

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Via Serbelloni 14 I-20122 Mailand

T +39 02 76390244 F +39 02 76020553

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FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

anwaltsblatt karriere / 103


autoren

a

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

Dr. Michael Kleine-Cosack ist Rechts-

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

anwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und schreibt regelmäßig für das Anwaltsblatt.

Alice Blezinger ist Rechtsreferendarin in Berlin und freie Autorin. Sie schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg. Bertin Chab ist Rechtsanwalt in München und bei der Allianz Versicherungs-AG tätig.

Frank Christiansen ist Redakteur bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.

Dr. Gudrun Doering-Striening ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Dr. Dietrich H. Rethorn ist Rechtsanwalt, LL.M. (Harvard) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein Dr. Anja Tyzak ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere. Prof. Dr. Andreas Voßkuhle ist Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Dr. Thilo Wagner ist Rechtsanwalt und

Martin Dommer ist freier Journalist und schreibt u.a. für die F.A.Z., Die Zeit und Spiegel Online.

Dr. Borbála Dux ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Uni Köln.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und

Notar und Mitglied des Vorstandes des DAV.

Katja Wilke ist Rechtsanwältin und Journalistin. Sie schreibt regelmäßig u.a. für die Financial Times Deutschland und für die Welt.

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern; Booklet: Spreedruck, Berlin Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 36, 39, 40 Franz Brück: S. 46, 47, 49, 51, 65 Ina Schoof: Titel, S. 14, 17, 18 privat: S. 12, 28, 29, 30, 31, 52, 60, 63, 89 elektraVisions: S. 19 istockphoto: S. 3, 6, 9, 20, 24–27, 28, 30, 32, 44, 59, 76, 84, 90 S. 42 Andreas Voßkuhle: © 2011 BVerfG S. 106 Klaus Staeck: © Alain Roux Pressefoto Plakat Klaus Staeck: S. 106 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen.

Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.

Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

Jördis Harbeck ist Rechtsreferendarin

ISSN 1864-4236

bei Linklaters LLP.

Edith Kindermann ist Rechtsanwältin und Notarin. Sie ist Vizepräsidentin des DAV und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt.

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gewinnspiel

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Gewinnspiel

Die Redaktion lädt daher zehn Leserinnen und Leser nach Berlin zu einem Lesertreffen ein. Mit dabei: Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Kiel).

Die Redaktion von Anwaltsblatt Karriere öffnet ihre Tür für Heftkritik, Diskussion und einen Workshop.

Anwaltsblatt Karriere feiert im Frühjahr 2012 sein fünfjähriges Jubiläum. ?

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Wollen Sie einmal Zeitschrift machen? Dann bewerben Sie sich und verraten Sie uns, warum Sie im März 2011 im DAV-Haus in Berlin dabei sein sollten. Schicken Sie Ihre Bewerbung per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de oder per Post an: Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin. Achtung: Einsendeschluss ist der 10. Januar 2012.

Facts Datum Zeitraum Ort

14. März 2012 (voraussichtlich) 11.00 – 16.00 Uhr DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin

Die Fahrtkosten der Eigenanreise der ausgewählten Gewinnerinnen und Gewinner werden erstattet. Reisetickets für diesen Tag (mit Quittung/Beleg) über Bahnfahrt 2. Klasse, Flugzeugtickets dürfen preislich die Bahnpreise 2. Klasse nicht überschreiten und nur nach vorheriger Absprache selbst gebucht werden, Kilometergeld bei Fahrt mit eigenem PKW: 0,30 Euro pro Kilometer. Übernachtungskosten werden nicht übernommen. Die Gewinner werden voraussichtlich im Februar 2012 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: Anwaltsgerichte sind ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt. Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind Christian Malte Frank, Berlin; Eva Bernhardt, Bremen, Christian Falkenberg, Münster; Jan-Carl Janssen, Konstanz; Karol Karpinski, Wetzlar; David Laeske, Seelbach; Christian Meeser, Frankfurt Oder; Moritz Rahmann, Augsburg; Stephanie Schmäke, Berlin; Nils Stützle, Berlin

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schlussplädoyer

s Klaus Staeck ist Rechtsanwalt. Klaus Staeck ist Rechtsanwalt. Bekannt geworden ist Staeck aber als politischer Künstler. Ein Begriff sind vor allem seine Plakate (zum Beispiel mit dem Slogan zur Atomkraft „Damit unsere Enkel noch in 10.000 Jahren an uns denken“). Geboren 1938 im sächsischen Pulsnitz, wuchs Klaus Staeck in Bitterfeld auf. Mit 18 Jahren flüchtete er 1956 nach Heidelberg. Jura studierte er in Heidelberg, Hamburg und Berlin. Das Referendariat folgte in Weinheim, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Pforzheim. Nach dem zweiten Staatsexamen wurde er 1969 Rechtsanwalt. Zur Kunst kam er – wie er schreibt – als Autodidakt. Anfang der 70er Jahre wurde Staeck durch seine satirische Auseinandersetzung mit der Politik auch einem großen Publikum bekannt. 1972 entwarf er im Bundestagswahlkampf Plakate, Postkarten und Aufkleber. Ein Motiv: „Deutsche Arbeiter! Die SPD will euch eure Villen im Tessin wegnehmen“. 2006 wurde Klaus Staeck zum Präsidenten der Akademie der Künste in Berlin gewählt. Heute umfasst sein Werk rund 350 Plakate und zahlreiche Fotos, die in über 3.000 Ausstellungen präsentiert wurden. 41-mal wurde erfolglos versucht, Plakate und Postkarten juristisch verbieten zu lassen. //

Ich habe Jura studiert, weil…

es damals das längste Studium war und mir so genug Zeit für die Kunst blieb. Ich bin Anwalt geworden, weil…

ich auch nach dem Assessorexamen den Durchbruch als Künstler immer noch nicht geschafft hatte. Ich bin heute noch Anwalt, weil…

ich kein Ende finde. Mit Jura kann man…

die Grundlage für viele Beschäftigungen legen. Ein Tipp für den Start in den Beruf…

der eigenen Phantasie mindestens so zu vertrauen wie den Paragraphen.

106 / anwaltsblatt karriere




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