Anwaltsblatt Karriere 1/2008

Page 1

1/ 2008

portrait

Dr. Uta Karen Klawitter interview

Dr. Klaus Olbing kanzleigr端nder

Der erste Mandant Mit Stellenmarkt f端r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen


Student

Karriere

Haben Sie im ersten Semester zur Vorlesung eine Krawatte oder ein schickes Halstuch getragen? Denken Sie in der Uni ständig an Ihre Karriere – und abends beim Bier auch noch? Ich hoffe – unter uns –, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist. Es wäre allemal besser, Sie würden studieren – und auch das Leben kennen lernen. Beides besteht nicht aus Krawatte und Karriere. Natürlich wird heute, so tönt es allenthalben, der Markt jeden Tag neu verteilt. Junge Berufsanfänger haben beste Aussichten, wenn sie nur bald erkennen, wo und wie sie gebraucht werden! Und, wird hinzugesetzt, das stellt hohe Anforderungen an alle Studenten: in welche Richtung es beruflich gehen soll, sollte bereits im Studium gründlich überlegt werden. Also doch sofort sich auf die Karriere stürzen? Rund 65.000 freiwillig im Deutschen Anwaltverein organisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wissen, dass nur Bestand hat, wer zwischen Leben und Karriere das richtige Gleichgewicht findet. Uns liegt daran, Ihnen den Beruf des Anwalts nahe zu bringen, ungeschminkt, wirklichkeitsnah, aber dennoch optimistisch. Wir stellen Ihnen – fern der üblichen Klischees – Anwaltsköpfe vor. Sie werden sehen, dass Selbstbeschränkung Zukunft hat: wer sich auf ein Gebiet konzentriert, arbeitet kompetenter. Und Sie finden bei uns einen neuen Stellenmarkt – auch online unter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Wir helfen Ihnen, Anwaltspraktika, Anwaltstationen und Anwaltsstellen zu finden – damit Sie sich bei Ihren ersten Schritten in der Praxis zurechtfinden. Vielleicht fragen Sie sich, was unsere Hintergedanken sind? Sind Sie doch – und noch immer werden 80 Prozent der Absolventen Anwälte – künftig unsere Konkurrenten! Unser Ziel ist es, guten Nachwuchs für den Anwaltsberuf zu sichern. Denn er ist einer der schönsten Berufe – ohne den ein wirklicher Rechtsstaat nicht denkbar ist. Wir wissen, dass die wichtige Qualifikation „Befähigung zum Richteramt“ für eine professionelle Ausübung des Berufs bei weitem nicht ausreicht. Die Frage nach der Karriere ist identisch mit der Frage: wer bin ich selbst und wer will ich sein? In Ruhe studieren, aber zugleich sich mit allem, was die berufliche Wirklichkeit bietet, auseinanderzusetzen, das ist der Schlüssel zum Erfolg. Sich in die Studierstube zu vergraben ist genauso falsch wie blindes Karrieremachen. Beides führt zum Scheitern. Alle Erfolgreichen haben die Erfahrung gemacht, dass unaufgeregte Neugier für alles um uns herum den Weg zur eigenen Karriere ebnet, mit der man dann auch lebenslang zufrieden sein kann – ganz fern vom Oberflächlichen wie Krawattenfragen. Dass Ihnen das gelingt, das möchte ich Ihnen wünschen. // Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

editorial

e


inhalt

„Wir haben ja alle unser kleines Gerechtigkeitsding.“ , Was fordern Großkanzleien? Was bieten Kleinkanzleien? , Wie vier junge Anwälte sich in den umkämpften Berliner Rechtsberatungsmarkt schmeißen , LL.M. in Europa , Stellenmarkt , … S. 18

S. 26

S. 74

S. 88

S. 82


inhalt

anwaltsköpfe 18

portrait

46

interview

Dr. Uta Karen Klawitter – „Geld kann man nicht essen.“ Dr. Klaus Olbing – „Bilanzen lesen, um zu verstehen“

anwaltszukunft 24 26 40 42 44 50 52 74 80

M&A: Deutsches Recht verkaufen, Dr. Karsten Schmidt-Hern report Immobilienrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen trends Zukunft > Mietrecht, 2013 Zukunft > Baurecht, 2013 Zukunft > Öffentliches Planungsrecht, 2013 gastkommentar Anwalt – das letzte Abenteuer, Dr. Heribert Prantl existenzgründung Von der Großkanzlei zur BGH-Anwältin: „ … wenn alleine nachdenken zählt.“ kanzleigründer Der erste Mandant – „less income, more exciting“ mandantenfragebogen Der Mandant: Meinhard von Gerkan, Architekt des Berliner Hauptbahnhofs kommentar

anwaltsausbildung 34

station

36 38 54

kommentar

56

haftungsfallen

58

rechtsprechung

64

examen

70

referendariat

82

report

Anwaltsstation beim Strafverteidiger: „Zum Glück mögen wir uns.“ Anwaltsstation in Brüssel: Auf einmal türkisches Recht Auffallen als Anwältinnen: „Tauchstation? So was machen wir nicht.“ Der Syndikusanwalt – ein lebendiges Nullum, Dr. Michael Kleine-Cosack Verloren ohne richtigen Klageantrag – Anwälte haben es schwerer als Richter Anwaltsrecht Öffentliches Recht: Anwaltsklausur und Lösungsskizze Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub Teil 3: Kontinentaleuropa

anwaltsstellen stellenmarkt

Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika

3

editorial

6

nachrichten

Student + Karriere, Hartmut Kilger Mit Wenn und Aber – das Erfolgshonorar kommt Kurzmeldungen

88 90 93

9 95

leserbriefe, gewinnspiel

96

autoren, impressum

98

schlussplädoyer

Margret Suckale (Vorstand der Deutschen Bahn) ist Rechtsanwältin. anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

n

Mit Wenn und Aber

Anwälte haben gern Erfolg. Künftig dürfen sie sogar ihr Honorar davon abhängig machen. Text: Andreas Kurz

Es war ein verlockendes Angebot, das 1990 auf den Schreibtisch einer sächsischen Rechtsanwältin flatterte. Eine Frau Hanna N. erbat Hilfe in einer alten Familienangelegenheit. Die Nazis hatten ihren Großvater enteignet. Nun wollte die in den USA lebende N. vom Freistaat entschädigt werden. Und schloss ihren Brief an die Sozietät mit den Worten: „Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie geneigt sind, mich auf prozentueller Gewinn-Beteiligung von einem Drittel (33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten.“ Die sächsische Anwältin war zugeneigt. Sie nahm das Mandat an und holte eine Entschädigung von umgerechnet 160.000 Euro für die Mandantin heraus. 53.000 Euro, also ein Drittel, behielt die Kanzlei als Honorar ein. Bei einem Misserfolg wäre sie leer ausgegangen. Und darin lag ein unerhörter Verstoß gegen das Berufsrecht. Denn die Advokatin durfte kein Mandat annehmen, das die „Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig machte“, wie es das frühere Standesrecht und ab 1994 auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wollten. Die Advokatin habe gegen ihre Grundpflichten verstoßen, urteilte später der Anwaltsgerichtshof. Und brummte der Advokatin eine Geldbuße von 25.000 Euro auf. Seitdem sind 18 Jahre vergangen. Doch erst in den vergangenen Tagen fand der Fall seinen endgültigen Abschluss – im Bundestag. Das Parlament hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert: Was 1990 noch ein Verstoß war, soll künftig erlaubt sein. Anwälte dürfen Erfolgsho6 / anwaltsblatt karriere

norare nehmen. Dafür hat die sächsische Anwältin selbst gesorgt. Sie ließ die Geldbuße nicht auf sich sitzen und kippte 2006 das Verbot von Erfolgshonoraren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Fachwelt war weniger über das Urteil, als über die Begründung verdutzt. Vor allem über die Haken, die die Verfas-

Mandant

Anwalt

sungsrichter schlagen: Zunächst stellen sie fest, dass die Anwältin durch das Verbot in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung halten sie das Verbot zwar für geeignet und erforderlich, um die anwaltliche Unabhängigkeit und die Mandanten zu schützen. Angemessen finden die Richter das Verbot aber nicht – weil es ohne Ausnahmen gilt. Dann schlagen die Richter den ersten Haken: Der Gesetzgeber dürfe das Verbot von Erfolgshonoraren gern auch beibehalten. Es gebe ja gute Gründe dafür – siehe oben. Vorausgesetzt, es gelten bei „besonderen Umständen“ Ausnahmen. Haken Nummer Zwei: Ein paar Absätze später stellen die Richter es dem Gesetzgeber dann plötzlich frei, das Verbot auch völlig zu begraben. Haken Nummer Drei: Das Bußgeld für die sächsi-

sche Advokatin heben sie trotzdem nicht auf. „Eine unglaublich elegante Nichtentscheidung“, kommentiert ein Beobachter nach der Verkündung. Wie weit sollte der Gesetzgeber nun die Regler aufziehen: Ein bisschen Verbot mit Ausnahmen – oder weg damit? Letzteres wünschten sich besonders die anglo-amerikanisch geprägten Großkanzleien. Denn die Wirklichkeit gehorcht längst nicht mehr den Gesetzen: Manch Anwalt hat unter der Hand schon einmal ein Erfolgshonorar vereinbart. Und große Sozietäten lassen sich die erfolgreiche Betreuung eines M&A-Deals schon mal mit einem Aufschlag vergolden. Trotzdem hat der Bundestag nur ein kleines Türchen geöffnet. Erfolgshonorare gibt es künftig nur dann, wenn Mandanten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Rechte anderenfalls nicht durchsetzen können. Nur dann darf das Risiko auf den Anwalt abgewälzt werden. Dieser wird im Erfolgsfall an der erstrittenen Summe beteiligt, bei einer Niederlage geht er leer aus oder bekommt weniger. Im Gegenzug muss der Anwalt den Mandanten darüber belehren, wie niedrig das gesetzliche Honorar wäre, und dass der Mandant bei einer Niederlage nach wie vor für die Gerichtskosten aufkommen muss. Das Bundesjustizministerium konnte sich mit der Idee nicht durchsetzen, den Weg zum Erfolgshonorar allen zu eröffnen. Finanzkräftige Unternehmen sind also weiter vor Verhältnissen wie in den USA geschützt. Ob sie diesen Schutz überhaupt wollen, ist eine andere Frage. //


nachrichten

Plus 4.076: Jetzt 147.000 Anwälte in Deutschland Die Anwaltschaft in Deutschland nähert sich der Rekordmarke von 150.000: Am 1. Januar 2008 waren genau 146.906 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Insgesamt zählt die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer mit Rechtsbeiständen und Rechtsanwaltsgesellschaften in Form der GmbH und der AG 147.552 Kammermitglieder. Die Zahl der Anwälte ist unter Berücksichtigung von Neuzulassungen und Zulassungsrückgaben damit um 4.076 gestiegen (plus 2,85 Prozent). Die absolute Zahl des jährlichen Zuwachses ist damit zwar geringer als 2006 (4.726 Anwälte), die Zahl liegt aber nach wie vor auf einem hohen Niveau. Die Anwaltschaft wächst seit mehr als 15 Jahren jährlich um mehrere tausend Anwälte. Die Zahl der Anwälte hat sich seit 1995 praktisch verdoppelt. Auffällig in der Statistik: Die Rechtsanwalts-GmbH wird immer beliebter. Inzwischen gibt es 297 (plus 13,85 Prozent). Erstmals taucht die lange in Literatur und Rechtsprechung umkämpfte Rechtsan-

walts-AG in der Statistik auf. Insgesamt sechs Gesellschaften gibt es in den Kammerbezirken Frankfurt (2), Karlsruhe, München (2) und Sachsen-Anhalt. Am stärksten wuchsen die regionalen Rechtsanwaltskammern in Frankfurt (plus 4,8 Prozent auf 16.382 Mitglieder), in Berlin (plus 3,96 Prozent auf 11.590 Mitglieder) und in Bremen (plus 3,82 Prozent auf 1.765 Mitglieder). Das geringste Wachstum hatte die Kammer in Zweibrücken (plus 0,29 Prozent auf 1.399 Mitglieder), gefolgt von den Kammern Saarbrücken (plus 0,44 Prozent auf 1.367 Mitglieder), Bamberg (plus 0,71 Prozent auf 2.569) und SachsenAnhalt (plus 0,72 Prozent auf 1.808 Mitglieder). Aus dem Rahmen fiel die Rechtsanwaltskammer beim BGH: Dort stieg die Zahl der Anwälte gleich um 32,26 Prozent auf 41. Der Grund: Im vergangenen Jahr endete das langwierige Zulassungsverfahren. Dafür war die Kammer über Jahre mit konstanten Zahlen in der Statistik aufgefallen. //

Anwaltsrecht auf dem Prüfstand Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das anwaltliche Berufsrecht. Bestimmte berufsrechtliche Pflichten kann die Anwaltschaft durch Satzungsrecht näher regeln. Die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung sollen nun – wie die vierte Satzungsversammlung der Anwaltschaft in ihrer konstituierenden Sitzung im Januar beschlossen hat – auf den Prüfstand kommen. Für den Bundesgesetzgeber soll ein Vorschlag entwickelt werden, der eine Qualitätsprüfung bei der Verleihung und Erhaltung einer Fachanwaltsbezeichnung ermöglicht. Die BRAO lässt bislang eine Verschärfung des Zugangs zu den Fachanwaltschaften nicht zu. Der Satzungs-

versammlung fehlt daher auch die Kompetenz zur Einführung einer Qualitätsprüfung in der FAO. Ob das von der dritten Satzungsversammlung abgelehnte (und auch in der vierten bereits heftig kritisierte) Modell eines zentralen Klausurenexamens wiederbelebt wird, bleibt abzuwarten. Außerdem wird die Satzungsversammlung die europarechtliche Zulässigkeit der von ihr erlassenen Vorschriften der BORA und der FAO prüfen. Dieses so genannte Normenscreening erfolgt im Rahmen der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung ist für den 7. November 2008 geplant. //

E-Bay-Versteigerung von Rechtsrat Das Versteigern von anwaltlichen Beratungsleistungen über E-Bay ist zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass diese Form der Anwaltswerbung weder gegen Berufs- noch Vergütungsrecht verstoße (1 BvR 1886/06, AnwBl 2008, 292). Das Verbot der Werbung um ein konkretes Mandat sei genauso wenig verletzt wie das Verbot der Provisionszahlung eines Anwalts an Dritte. Auch sei die Werbung nicht unsachlich. Die Rechtsanwaltskammer Berlin und das Anwaltsgericht hatten das noch anders gesehen. Das Bundesverfassungsgericht findet klare Worte: „Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es die ordnungsgemäße Berufsausübung.“ Neue Formen der Mandatsanbahnung müssten möglich sein. Über den Erfolg solle allein der Markt entscheiden. Im konkreten Fall hatte ein Berliner Anwalt im hart umkämpften Berliner Markt neue, preiswerte Wege der Mandantenakquisition über das Internet gesucht – war dabei allerdings nur mäßig erfolgreich. Für eine Stunde Beratung wurden 12,50 Euro geboten. // anwaltsblatt karriere / 9


nachrichten

Sachsen-Anhalt holt auf „building a better legal profession“

Was zählt im Anwaltsleben? Die großen wirtschaftsrechtlichen Kanzleien überbieten sich mit immer höheren Einstiegsgehältern. Vorreiter sind hier die amerikanischen law firms, die in den USA Einstiegsgehälter von über 160.000 US $ zahlen. Auch in Deutschland locken international ausgerichtete Sozietäten Berufseinsteiger mit einem Jahresgehalt von mehr als 100.000,- €. Doch aus den USA könnte ein neuer Trend kommen: Die Financial Times Deutschland hat in ihrer Ausgabe vom 27. November 2007 von einer Gruppe amerikanischer Studentinnen und Studenten berichtet, die den großen Kanzleien kritisch gegenüber stehen. Sie machen unter anderem mobil gegen die Arbeitsbelastung von bis zu 15 Stunden am Tag. Der im Januar 2007 gegründeten Organisation mit dem aussagekräftigen Namen „building a better legal profession“ haben sich inzwischen mehr als 500 Studentin-

nen und Studenten angeschlossen, überwiegend von den klassischen Elite-Universitäten wie Stanford, Yale oder Columbia University. Sie wollen die Arbeitsbedingungen in amerikanischen Großkanzleien offen legen und stellen die Frage nach moralischen Standards. Auf ihrer Internetseite www.betterlegalprofession.org messen sie die Kanzleien nicht mehr an Einstiegsgehalt und Bonuszahlungen, sondern an der vom Berufsanfänger abzurechnenden Arbeitszeit, dem Umfang an pro-bono-Tätigkeit oder dem Anteil an Anwältinnen in der Kanzlei. Künftige Bewerberinnen und Bewerber, aber auch Mandanten sollen so animiert werden, sich in Zukunft nur noch für solche Kanzleien zu entscheiden, die sich bei diesen Kriterien positiv abheben. // Informationen unter www.betterlegalprofession.org

Zweite private Jura-Fakultät in Rostock? Waren bisher vor allem im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich private Hochschulen auf dem Vormarsch, könnte noch im Jahr 2008 die zweite private juristische Fakultät entstehen. Die private Hanseuniversität (PHU) in RostockWarnemünde hat am 15. Januar 2008 den offiziellen Antrag zur Einrichtung eines Fachbereichs Rechtswissenschaft bei der zuständigen Akkreditierungskommission eingereicht. Die neuen Studiengänge sollen sowohl zu einem Bachelor of Law als auch zur ersten juristischen Prüfung (Erstes Staatsexamen) führen. An Kosten für die Studierenden werden 1250,- € monatlich angesetzt. 10 / anwaltsblatt karriere

Ein Schwerpunkt des Studiums soll auf dem Wirtschaftrecht für international tätige Anwältinnen und Anwälte liegen. Gründungsdekan der Fakultät ist der Prorektor der Christian Albrechts Universität in Kiel, Prof. Dr. Joachim Jickeli. „Leuchtturm“ der zweiten privaten juristischen Fakultät im Norden wird der ehemalige Bundesjustizminister Prof. Edzard Schmidt-Jortzig sein, schreibt die PHU auf ihrer Internet-Seite. Die bislang einzige private Hochschule für Rechtswissenschaft ist die 2000 gegründete Bucerius Law School in Hamburg. // Informationen unter www.hanseuni.de

Das Erste Staatsexamen in Sachsen-Anhalt fiel noch bis vor kurzem ziemlich schlecht aus. In keinem Bundesland gab es prozentual weniger Kandidatinnen und Kandidaten mit der Note „vollbefriedigend“ oder besser. In der bundesweiten Statistik des Bundesjustizministeriums taucht Sachsen-Anhalt im Jahr 2005 mit nur acht Prozent auf dem letzten Platz auf. 2006 waren es sogar nur 4,8 Prozent. Doch nun holt Sachsen-Anhalts einzige Universität Halle-Wittenberg auf: Nach einer Pressemitteilung des Justizministeriums Sachsen-Anhalt schafften in der letzten Kampagne über 17 Prozent der Studierenden an der Martin-Luther-Universität ein Prädikatsexamen. Auch die Durchfallquote hat sich von über 50 Prozent im Jahr 2006 auf knapp über 30 Prozent in der vergangenen Kampagne deutlich verringert. Bei den ersten Kandidatinnen und Kandidaten, die die staatliche Prüfung im Rahmen der neuen Zweiteilung zwischen universitärer Schwerpunktprüfung und staatlicher Pflichtfachprüfung absolvierten, erzielten gar knapp 26 Prozent ein Prädikatsexamen im staatlichen Bereich. Über die Gründe für diese Notensteigerung kann auch Justizministerin Prof. Angela Kolb nur spekulieren: So solle die in den ersten Studiensemestern abzulegende Zwischenprüfung in Halle-Wittenberg sehr ernst genommen werden. Leistungsschwächere Studierende animiere das zu einer neuen beruflichen Ausrichtung. //

T-Shirt aus der Kollektion der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg – siehe http://www.shop.uni- halle.de


nachrichten

Viele Wege zum Volljuristen Neue Kombination von Bachelor-Abschluß und Staatsexamen Neue Wege in der Juristenausbildung geht die Universität Mannheim: Der Bachelor-Studiengang Unternehmensjurist bietet einen schnellen Einstieg nach sechs Semestern in den Beruf – und ist dennoch vereinbar mit der klassischen Juristenausbildung. Prüfungsleistungen können sogar mit in das erste Examen genommen werden, wie aus einer Pressemitteilung der Universität aus dem März hervorgeht. Die Universität Mannheim setzt auf die immer wieder von der Wirtschaft geforderte wirtschaftsrechtlich orientierte Ausbildung künftiger Nachwuchsjuristen. Die Studierenden erwerben zunächst einen wirtschaftsrechtlichen Bachelor-Abschluss. Er qualifiziert für einen direkten Einstieg in den Beruf, für ein Masterstudium oder aber für ein Aufbaustudium mit Vorbereitung auf das klassische erste juristische Staatsexamen. Die unterschiedliche Ausrichtung von Bachelor- und Aufbaustudium wird durch die Trennung der Studieninhalte deutlich: Von dem klassischen Jurastudium bleiben für den Bachelor lediglich das Zivilrecht und Grundlagen

im öffentlichen Recht übrig. Dafür wird ein Schwerpunkt auf das Wirtschaftsrecht und die Betriebswirtschaftslehre gelegt. Das Strafrecht und das weitere Öffentliche Recht werden erst in einem Aufbaustudium gelehrt – wenn der Studierende doch Volljurist werden will. Das besondere Bonbon: Die Teilnehmer des Studiengangs können nach sechs Semestern am zivilrechtlichen Teil des ersten Staatsexamens teilnehmen. Wer sich nach seinem Bachelor-Abschluss doch dazu entscheidet, das komplette Staatsexamen ablegen zu wollen, kann die im zivilrechtlichen Bereich bereits geschriebenen Klausuren später anrechnen lassen. Er muss nur noch das Öffentliche Recht und das Strafrecht belegen. Damit wird die Möglichkeit des Abschichtens im Staatsexamen anstelle eines Blockexamens geschaffen. //

Der Studiengang wird zum Herbstsemester 2008 starten. Anmeldungen sind in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juli 2008 möglich. Weitere Informationen unter: www.unternehmensjurist.uni-mannheim.de.

12 / anwaltsblatt karriere

Die Universität Köln bietet seit Jahren bereits Vorlesungen zum Anwaltsberuf an. Im Sommersemester 2008 werden im Rahmen der von Prof. Dr. Barbara Grunewald und Prof. Dr. Martin Henssler, Direktoren des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln, angebotenen Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ Referenten zu den folgenden Themen vortragen:

20.05.2008 Grundgesetz und anwaltliches Berufsbild Dr. Reinhard Gaier, Richter am Bundesverfassungsgericht

03.06.2008 Berufsziel Notariat: Das Amt des Notars Dr. Jens Bormann, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer

17.06.2008 Die Haftung des Rechtsanwalts – Grundstrukturen und Entwicklungslinien Gundi Brinkmann, HDI-Gerling Firmen und Privatversicherung AG

Münchener Juristenmesse Das Firmenkontaktgespräch an der Universität München ist eine kostenfreie Messe für Juristinnen und Juristen in Ausbildung und Beruf. Dort bietet sich die Möglichkeit, Kontakte zu großen und kleinen Münchner Kanzleien zu knüpfen und sich über die Möglichkeiten für Berufseinstieg, Referendariat, Praktika oder Nebentätigkeiten zu informieren. Auf der Juristenmesse werden sich in diesem Jahr am 29. Mai 2008 im Lichthof der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) über 20 Kanzleien verschiedener Größe mit unterschiedlichen

Uni Köln: Vorlesungen zum Anwaltsberuf

Anforderungen und Tätigkeitsprofilen präsentieren. Es gibt die Möglichkeit, die Kanzleien in Roundtable-Gesprächsrunden näher kennen zu lernen und an Workshops teilzunehmen, für die man sich über die Plattform www.fkg-juristenmesse.de anmelden kann. Dort kann man sich auch für Einzelgespräche bewerben. Veranstalter der Messe ist der Alumni- und Förderverein der Juristischen Fakultät der Ludwig-MaximiliansUniversität München. // Informationen: www.fkg-juristenmesse.de

24.06.2008 Die deutsche Anwaltschaft im Wandel zur Fachanwaltschaft Rechtsanwältin Pia Tybussek, Vorsitzende des Kölner Anwaltvereins

Die Veranstaltungen finden jeweils von 16 –17.30 Uhr in der Universität zu Köln, Hauptgebäude, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, im Neuen Senatssaal statt. //

Nähere Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen: www.anwaltsrecht.org (Veranstaltungen) oder unter Tel. 0221/470-5711.


nachrichten

Uni Hannover: Studentenfutter zur Berufswahl Die Universität Hannover setzt im Sommersemester 2008 ihre Vortragsreihe zum Anwaltsberuf unter dem Motto „Studentenfutter“ fort. Die Veranstaltungen finden im Rahmen der anwaltsorientierten Juristenausbildung statt. Sie wird vom Institut für Prozessrecht und anwaltsorientierte Ausbildung der Juristischen Fakultät betreut. Die Vorträge:

20.05.2008 Unternehmergespräch Rechtsanwalt Thomas Kohlmeier, Vorstand DAS Prozessfinanzierung AG, München

03.06.2008 Was zeichnet den Beruf der Rechtsanwältin aus? Susanna Fuchsbrunner LL.M., Frankfurt; Rechtsanwältin, Dipl.-Kauffrau, Attorney at Law (NY, USA)

24.06.2008 Anwaltsbiographie Rechtsanwalt Philipp M. von Bismarck; Hannover

08.07.2008 Politische Prozesse Bundestagsabgeordnete Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin a.D.

Das „IPA“ der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover lädt Sie jeweils dienstags ab 18 Uhr, Königsworther Platz 1, Raum II/203, herzlich ein. //

Weitere Informationen unter: www.jura.uni-hannover.de/ipa

SCHLÜSSELQUALIFIKATION great protection for your future!

Im Sommer schon was vor? Streitschlichtung

Vergaberecht

Schlüsselqualifikationen werden immer wichtiger. Wer auf dem Anwaltsmarkt besser aufgestellt sein will, sollte nicht nur Paragraphen pauken. Die Fähigkeit der Streitschlichtung und des Verhandelns gehören heute zum Rüstzeug eines jeden Nachwuchsjuristen. Und solche Fähigkeiten sind erlernbar. Nur selten werden dazu Kurse an den Universitäten angeboten. Gemeinsam mit der Tulane Law School (New Orleans) veranstaltet das Institut für Anwaltsrecht an der Berliner Humboldt-Universität eine Summer School on Alternative Dispute Resolution. Vom 27.07. bis 09.08.2008 lernen Studierende und Anwälte aus den USA, Deutschland und aus der ganzen Welt anhand von Vorträgen und Rollenspielen die Kunst des Verhandelns und der Streitschlichtung. Ein schöner Nebeneffekt: Die englische Sprache kann wieder aufgefrischt werden! Die Dozenten kommen aus Amerika, Deutschland und Australien. Anmeldeschluss ist der 23.05.2008. //

Das Recht des öffentlichen Auftragswesens spielt in der juristischen Ausbildung keine Rolle. Zu Unrecht. Denn das Vergaberecht bietet angehenden Juristen ein weites Tätigkeitsfeld mit guten Berufsaussichten. Das hat jetzt auch die Universität Bochum erkannt und bietet im Juli die Summer School Vergaberecht an. Nicht nur öffentliche Auftraggeber brauchen vergaberechtliches Knowhow, auch Unternehmen, die sich von öffentlichen Aufträgen wirtschaftlichen Gewinn und Renommee versprechen, benötigen anwaltliche Beratung. Hinzu kommt die enorme wirtschaftliche Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt: Allein im Jahr 2006 entfielen auf öffentliche Aufträge über 1.500 Mrd. Euro (16 % des Bruttoinlandsprodukts der EU). Im Rahmen der einwöchigen Summer School können sich junge Juristinnen und Juristen mit Erstem Juristischem Staatsexamen sowie Berufsanfänger aus Wirtschaft, Verwaltung und Anwaltschaft vom 21. bis 25.07.2008 an der Ruhr-Universität Bochum mit der praxisrelevanten Materie vertraut machen. Wissenschaftler und Praktiker aus der Anwaltschaft geben einen Einblick in das noch junge Rechtsgebiet. Anmeldeschluss ist der 01.07.2008. //

Wer Interesse an dieser Veranstaltung hat, kann sich im Internet unter www.rewi.hu-berlin.de/jura/inst/ifa/ summerschool2008.htm informieren.

Anmeldeunterlagen u. Informationen unter www.ruhr-uni-bochum.de/fvv/summerschool anwaltsblatt karriere / 13


nachrichten

Daueraufgabe: Juristenausbildung reformieren Die Reform der Juristenausbildung aus dem Jahre 2002 ist aus Sicht der Anwaltschaft unbefriedigend geblieben. Im Gesetzgebungsverfahren waren sich Deutscher Anwaltverein (DAV) und Rechtsanwaltskammern einig, dass eine Anwaltsausbildung jedenfalls deutlich länger sein müsste als die 12 Monate Anwaltsstation, die nun während des Referendariats möglich sind. Aus diesem Grund hatte der DAV im Oktober 2006 ein eigenes Modell für eine Anwaltsausbildung anstelle des herkömmlichen Referendariats vorgelegt. Das so genannte Spartenausbildungsmodell ist nun Anfang 2008 um Regeln zur Durchlässigkeit innerhalb der reglementierten Berufe ergänzt worden. Die vom DAV vorgeschlagene Reform der Juristenausbildung sieht vor, dass an die Stelle des Referendariats künftig drei Ausbildungsgänge treten: Ein Anwaltsreferendariat, ein Justizreferendariat (für Richter und Staatsanwälte) sowie ein Verwaltungsreferendariat (für den höheren Verwaltungsdienst). Wie bisher sollen Stationen in den jeweils anderen Sparten absolviert werden. Am Ende des Anwaltsreferendariats soll es ein Staatsexamen geben. Die Durchlässigkeit zwischen den Berufsgruppen soll nach den jetzt vom DAV ergänzten Vorschlägen durch eine Anpassung der jeweiligen Berufszugangsregelungen sichergestellt werden. Dazu hat der DAV seinen im Oktober 2006 vorgelegten Gesetzentwurf für ein Bundesrechtsanwaltsausbildungsgesetz (vgl. Anwaltsblatt 2007, S. 45 ff.) um einen Vorschlag für einen neu zu schaffenden § 4a Bundesrechtsanwaltsordnung ergänzt. // Die Stellungnahme des DAV zur Einführung eines neues § 4a BRAO ist unter www.anwaltverein.de/interessenvertretung/stellungnahmen zu finden. 14 / anwaltsblatt karriere

Zwei Prüfungen in einer – Juristenlogik I Der Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen sind zwei selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende Prüfungsteile, auch wenn sie gemeinsam von einer Prüfungskommission abgenommen werden. Das entschied kürzlich das OVG Münster (Urt. v. 9.10.02 – 14 A 2873/06). Die Folge ist, dass im Falle einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung lediglich der prüfungsrechtlich verfahrensfehlerbehaftete Prüfungsteil wiederholt werden darf. War dies das Prüfungsgespräch, besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung des Aktenvortrags zur Notenverbesserung. Geklagt hatte ein Prüfling auf Wiederholung sowohl des Prüfungsgesprächs als auch des Aktenvortrages. Einen Verfahrensfehler gab es aber lediglich beim Prüfungsgespräch. Aufgrund einstweili-

ger Anordnung durfte er beide Teile der mündlichen Prüfung wiederholen und konnte sich im Aktenvortrag von 2 auf 6 Punkte verbessern, was sich auch auf die vorläufige Endnote niederschlug. Diese Verbesserung blieb allerdings im Endergebnis unberücksichtigt. In erster Instanz wies zunächst das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptverfahren ab. Das OVG bestätigte die Entscheidung. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der im einen Teil gewonnene persönliche Eindruck auch auf den anderen Teil der Prüfung ausstrahlen könne. Allerdings stelle nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferpflichten dar, der durch Wiederholung auch des Aktenvortrags begegnet werden müsste. //

Noten berechnen ohne Rechnen – Juristenlogik II Damit sich eine Anfechtung der mündlichen Prüfung beim Zweiten Staatsexamen wieder lohnt: Die Prüferpflichten werden ausgedehnt und machen das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen angreifbarer. Zu diesem Ergebnis kommt das OVG Münster. Worum geht es? Der Prüfungsausschuss kann beim Zweiten Staatsexamen ausnahmsweise von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abweichen, wenn der Wert nach dem von dem Prüfling gewonnen Gesamteindruck seinen Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (vgl. §§ 5 d Abs. 4 S.1 u.2 DRIG, 31 Abs. 4 S.3. JAG). Punktaufschläge oder –abzüge sind möglich. Der 22. Senat des OVG Münster ist bislang davon ausgegangen, dass ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote voraussetze, dass sich die Zweifel an der Aussagekraft allein aus

dem in der Prüfung selbst gezeigten Prüfungsbild ergeben müssen und so genannte prüfungsfremde Erkenntnisquellen insoweit ohne Bedeutung sind (Urt. v. 27.02.1997, Az. 22 A 1326/94). Dieser einschränkenden Auslegung des § 5 d DRiG erteilte der 14. Senat des OVG Münster nun eine Absage (Urt. v. 9.01.2008, Az. 14 3658/06). Auch die Leistung im Vorbereitungsdienst sei zu berücksichtigen. Dazu gehöre es auch, die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Einzelzeugnisse seien nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen. Die Note im Ersten Staatsexamen sei allerdings nicht geeignet, zur Bildung des Gesamteindruckes beizutragen. Ebenso verhält es sich mit dem Abiturzeugnis, das die Klägerin berücksichtigt wissen wollte. //


nachrichten T Ä T IE Z O S

Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang Auf dem Kanzleibriefkopf zu stehen, ist Wunsch vieler Junganwälte. Über Risiken und Nebenwirkungen informiert im Frühjahr und im Herbst das Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“. Mitorganisator ist das Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein. Viele junge Anwälte möchten möglichst schnell auf den Briefkopf der Kanzlei, für die sie arbeiten. Das steigert Selbstwertgefühl, Image (vor allem bei den eigenen Eltern), hat aber auch gewisse praktische Vorzüge (man muss im Gerichtstermin keine Untervollmacht mehr vorlegen). Anwälte hingegen, die alleine arbeiten, wollen häufig nach außen größer wirken, als sie sind. Sie sammeln daher möglichst viele Namen anderer Anwälte auf ihrem eigenen Kanzleibriefkopf. All diese Motive, die Briefköpfe mit Namen zu füllen sind nachvollziehbar, haben aber einen gewaltigen Haken, wie Rechtsanwalt Dr. h.c. Rembert Brieske im Februar beim 28. Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“ vor Junganwälten, Referendaren und Studenten in Timmendorfer Strand berichtete. Der Bremer Anwaltsnotar ist einer der erfahrenen Anwälte, die ehrenamtlich auf dem zweimal jährlich stattfindenden Se-

minar Tipps für den Berufseinstieg geben. Wer auf dem Briefkopf einer Sozietät steht oder andere mit auf seinen Briefkopf nimmt, der haftet persönlich für Anwaltsfehler – und zwar nicht nur für die eigenen, sondern auch für die Fehler der anderen. Denn für Anwälte, die nach außen hin als Sozietät auftreten, gilt die akzessorische Haftung der BGBGesellschafter analog § 128 HGB. Dabei ist es unerheblich, ob sie echte Sozien sind oder nur über den Briefkopf der Eindruck erweckt wird, sie seien Sozien (Stichwort: Rechtsscheinhaftung). Mit dem Verlassen der Sozietät ist es dann auch noch nicht vorbei: Für weitere fünf Jahre hängt das Damokles-Schwert der Nachhaftung über dem ausgeschiedenen Sozius (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB). Besonders prekär wird es, wenn einer der (Schein-)sozien einen Fehler begeht, der von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt ist (z. B. Mandantengelder veruntreut). Bei deliktischem Verhalten gilt § 31 BGB analog (vgl. hierzu BGH, AnwBl 2007, 711ff und Anwaltsblatt Karriere 2/2007, S. 58). Auf diese Weise wurde schon so manch’ hoffnungsvolle Anwaltskarriere abrupt beendet. Denn wer sich als (Schein-) Sozius einer Schadensersatzforderung

gegenübersieht, die er nicht begleichen kann, dem droht der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls durch die Rechtsanwaltskammer (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Bevor man also mit Kollegen zusammenarbeitet und für diese haftet, sollte man sich diese Kollegen ganz genau und am besten über einen längeren Zeitraum anschauen. „Es ist ja auch niemand bereit, einem neuen Lebenspartner nach wenigen Tagen eine Kontovollmacht zu erteilen“, warnt Brieske. Brieske rät, sich am besten gänzlich von den Briefkopfwünschen zu verabschieden. Als angestellter Anwalt oder freier Mitarbeiter kann ohne Probleme auch arbeiten, wer nicht auf dem Briefkopf steht. Wer sich unbedingt mit anderen zusammenschließen will, sollte die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft vorziehen. Denn hier ist die persönliche Haftung der Partner auf die von ihnen selbst bearbeiteten Sachen beschränkt (§ 8 Abs. 2 PartGG). // Informationen aus erster Hand über das Thema Haftung und weitere Berufseinsteigerthemen gibt es am 31.10./1.11.2008 beim 29. Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“. Weitere Infos unter www.davforum.de/existenzgruenderforum

anwaltsblatt karriere / 17


Dr. Uta Karen Klawitter ist Syndikusanw채ltin bei der Deutschen Telekom AG.


„Geld kann man nicht essen.“ Text: Thomas Ramge Fotos: Piet Truhlar

Sie müssen den Managern die Grenzen des Rechts vor Augen führen – und geraten deshalb leicht in die Rolle des Spielverderbers: Syndikusanwälte. Doch wer das menschlich und fachlich überzeugend hinbekommt, kann zum hoch angesehenen Mitspieler werden. So wie Uta Karen Klawitter, die Aktienrechts-Spezialistin der Deutschen Telekom AG.

Den spannendsten Tag des Jahres verbringt Uta Karen Klawitter in der Kölnarena. Genauer: in einem Backoffice irgendwo in den Tiefen des riesigen Veranstaltungskomplexes. Die Monitore im Raum zeigen die Bühne. Dort sitzen die Vorstände ihres Arbeitgebers, in einem technoiden Bühnenbild in grau und magenta. Das große „T“ stärkt den Rücken. Hauptversammlungen der Deutschen Telekom AG sind seit Jahren kein Wunschkonzert für Vorstände. Unzufriedene Aktionäre stellen unbequeme Fragen. Und Uta Karen Klawitter gehört zu denjenigen, die den Vorständen präzise Antworten auf den Bildschirm vor dem Rednerpult spielt, wenn sie in Bedrängnis geraten. „Der Zeitdruck sorgt dann schon für ordentlich Adrenalin“, sagt die 43-jährige Leiterin der Abteilung für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht des Bonner Telekommunikations-Riesen. Sie sagt es lächelnd und ruhig. Und nach drei Stunden Gespräch ist schwer vorstellbar, dass die Frau auch unter höchstem Zeitdruck, mit ordentlich Adrenalin in den Adern, nicht lächelnd und ruhig ihren Job erledigt. Und das mit der Präzision, die ihren Ruf als exzellente Syndikusanwältin mit den Spezialgebieten Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht begründet. Im Backoffice sitzen am Tag der Hauptversammlung kleine Teams an Schreibtischinseln und warten auf Überraschungen. Für die erwartbaren Fragen der Aktionäre gibt es „Q&As“, Frage- und Antworten-Kataloge. Doch bei den Querschüssen gilt höchste Wachsamkeit: „Im Aktienrecht gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge. Wenn nicht alle Formalitäten eingehalten werden, können Beschlüsse angefochten werden. Und zu den Formalitäten gehört auch, alle Fragen ordnungsgemäß zu beantworten.“ Frau Klawitter lächelt wieder. Eigentlich lächelt sie immer. Zurückhaltend und nie triumphierend. Die blonden Haare hat sie zum Pferdeschweif zurückgebunden. Die Bluse ist blau-weiß kariert, der dunkle Blazer branchen- und positionsüblich wie die Perlenohrringe. Bei der Telekom-Juristin wirkt die Kombination nicht steif, wie so oft in dieser Branche und Position. Dazu passt, dass ihren Gedanken über sich und die eigene Rolle im Großunternehmen jede Spur von Egozentrik fehlt. Und das passt wiederum zur eigenen Arbeitsauffassung: „Unsere Aufgabe hier ist es, potenziellen Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Wenn es gut läuft, bemerkt unsere Arbeit niemand oder anders gesagt: Gibt es keinen Ärger, können wir das als Erfolg verbuchen.“ Ihre Aufgabe ist es, einfach gesagt, dafür zu sorgen, dass in allen Fragen des komplexen Kapitalmarktrechts die Deutsche Telekom AG keine Fehler macht. Dazu zählt das Berichtswesen zum Vorstand und zu den Anlegern, die rechtliche Begleitung von Fusionen und Zukäufen, Rechtsbeziehungen zu den vielen Tochtergesellschaften des T-Konzerns und jenes ausgefeilte Konstrukt von Gesetanwaltsblatt karriere / 19

portrait

p


portrait 1964 Geboren in Bremen

1983-1989 Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück

1989-1992 Referendariat und zweites Staatsexamen (Prädikat)

1993-1995 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Osnabrück mit Promotion bei Prof. Dr. Theodor Baums

1995-1998 Anwältin bei Shearman & Sterling in Düsseldorf

1998-2001 Syndikusanwältin der Daimler Chrysler AG in Stuttgart.

Seit 2001 Leiterin der Abteilung für Gesellschaftsund Kapitalmarktrecht der Deutschen Telekom AG in Bonn

20 / anwaltsblatt karriere

zen, Verordnungen und Anweisungen, das man in der Welt der großen Unternehmen heute „corporate governance“ nennt. Eine große Aufgabe für eine sportliche und dennoch zierliche Frau. Uta Karen Klawitter macht nicht den Eindruck, dass sie unter großer Verantwortung leidet. Die Rolle von Juristen in großen Unternehmensorganisationen ist nicht immer ganz einfach. Ein Prozess-Anwalt haut einen Mandanten vor Gericht raus und ist der Held. Ein Unternehmensjurist ist ein Dienstleister im Unternehmen. Er prüft, ob die Ideen der Helden im Unternehmen juristisch einwandfrei sind. Wenn ein Manager mit einem allzu kreativen und ach so wichtigen Business-Modell aufwartet, findet sich der Syndikus schnell in der Position des Bedenkenträgers und Verhinderers wieder. „Begeisterungsstürme lösen wir selten aus und ein Teil unserer Arbeit besteht darin, mit enttäuschten Erwartungen umzugehen“, sagt Uta Karen Klawitter. In ihren zehn Jahren als Syndika hat sie gelernt: „Es gibt eine Sollbruchstelle zwischen uns und dem eigentlichen Unternehmensziel, das nun einmal darin besteht, möglichst viel Gewinn zu erzielen.“ Das Recht hat verhaltenssteuernde Wirkung und Manager mögen es meist nicht so sehr, wenn sie nicht so können wie sie wollen. Doch genau hierin sieht Klawitter die große Herausforderung. Im Unterschied zu ihren Kollegen in großen Wirtschaftskanzleien kann sie Entscheidungen von Anfang bis Ende begleiten – und stärker beeinflussen. Sie ist keine Feuerwehrfrau, die gerufen wird, wenn es brennt. Sie betreibt langfristig angelegten, präventiven Brandschutz und der kann sehr wohl kreativ sein. „Unsere Beziehungen zu unseren Mandanten sind Dauerbeziehungen und das schätze ich sehr“, sagt die promovierte Gesellschaftsrechtlerin und legt sofort nach: „Wenn wir unsere Arbeit gut machen, dann bauen wir ein hohes Maß an Vertrauen auf und dann wird unsere Kompetenz beim nächsten Fall gerne frühzeitig angefragt, um mögliche juristische Fußangeln von vornherein zu umgehen.“ Auch Uta Karen Klawitter will gewinnen. In ihrem Fall sind es nicht Prozesse oder lukrative Mandate. Sie gewinnt Menschen – meist ohne juristische Ausbildung – für juristisch saubere Lösungen in einem Umfeld, in dem jede unsaubere Lösung im Nachgang Dutzende Millionen Euro kosten kann. Im Gespräch zieht Uta Karen Klawitter gerne den Vergleich mit der Arbeit in Großkanzleien. Das liegt nahe, denn sie gehört zu der wachsenden Zahl von Unternehmensjuristen, die beide Seiten des Schreibtischs aus eigener Erfahrung kennen. Warum sie heute in ihrem standardisierten Büro für mittlere Führungskräfte im fünften Stock viele Gänge hinter der elektronischen Schleuse der Telekomzentrale in Bonn sitzt? Als Leiterin einer Abteilung mit fünf Mitarbeitern verdient sie gewiss nicht schlecht. Mit ihrem hochspezialisierten Wissen im Aktienrecht ließe sich an anderer Stelle sicher ein Arbeitsvertrag mit einer deutlich höheren Gehaltssumme aushandeln? Sie lächelt wieder. Sie sagt: „Geld kann man nicht essen.“ Und sie erklärt, dass sie nicht zu den Leuten gehört, „die ihr Leben auf dem Reißbrett planen“. Bei ihr ergab sich jeder Karriereschritt aus den Aufgaben, die sie gerade erledigte. Bei Unternehmen würde man wohl von organischem Wachstum sprechen. Bei Menschen, die ihr Leben nicht auf dem Reißbrett planen, drückt sich organisches Wachstum in der Gewissheit aus, am richtigen Ort gelandet zu sein. Uta Karen Klawitter strahlt diese Gewissheit aus. Und wie in fast jedem Leben hätte natürlich auch bei ihr alles ganz anders kommen können. Denn eigentlich wollte die junge, sportliche Frau von der Nordseeküste Pilotin werden. Ihr Abitur machte die gebürtige Bremerin 1983 in Cuxhaven. Technisches Interesse für den Pilotenberuf war ausreichend vorhanden. Gute Noten und Gesundheit auch. Alleine: Der Staatscarrier Lufthansa, noch Quasi-Monopolist auf dem deut-


portrait

schen Luftfahrtmarkt, ließ zu der Zeit noch keine Frauen für die Pilotenlaufbahn zu. „Das habe ich schon damals als zutiefst ungerecht empfunden“, erinnert sich Frau Klawitter. „Auch als Schülerin war mir Artikel 3 des Grundgesetzes bereits geläufig. Vielleicht war das sogar ein Motiv, letztlich Jura zu studieren. Wir haben ja alle unser kleines Gerechtigkeitsding.“ Als die Lufthansa die berufliche Gleichberechtigung in der Pilotenausbildung ein paar Jahre später herstellte, hatte die Jurastudentin Uta Karen in Osnabrück schon die erste Studienkrise hinter sich. Zu praxisfern und abstrakt erschien auch ihr das Studium vor dem ersten Staatsexamen. Und sie ist ihrer Mutter noch heute dankbar, dass sie ihre studien-frustrierte Tochter überredete, nicht das Handtuch zu werfen. Mit dem Referendariat änderte sich ihre Grundstimmung schlagartig. Und sie gibt im Rückblick sogar zu, dass die Jahre trockener Theorie „halt doch auch notwendig waren“. Im Referendariat legte sie, wo immer es ging, den Schwerpunkt auf Handelsrecht und nutzte die Chance zu einer Stage bei der deutsch-australischen Handelskammer in Sydney. Und plötzlich erschien auch die akademische Theorie nicht mehr so abstoßend. Für zwei Jahre kehrte sie mit voller Assistentenstelle an die Universität Osnabrück zurück, promovierte über „Die GmbH & Co KG im U.S.-amerikanischen Recht“ und schrieb – vermittelt vom Lehrstuhl – auch noch Gutachten für den Düsseldorfer Ableger der amerikanischen Kanzlei Shearman & Sterling. Dort erkannte man schnell ihr Talent, besonders schnell besonders gründlich zu arbeiten. Den Doktortitel in der Tasche, half sie bei Shearman & Sterling, das Übernahmeangebot von Krupp an die Aktionäre der Thyssen AG vorzubereiten. Sie arbeitete am Spin-off der AEG von Daimler-Benz mit und gehörte zu dem Team, das Jürgen Schrempps „Hochzeit im Himmel“ von Daimler und Chrysler juristisch organisierte. Betriebswirtschaftlich war der Merger bekanntlich eine Schnapsidee. Rechtlich ging er besonders glatt und professionell über die Bühne und der Beitrag der Düsseldorfer Junganwältin war offenbar so groß, dass der Stuttgarter Konzern auch ihr ein lukratives „ÜbernahmeAngebot“ machte. Uta Karen Klawitter nahm an. Ihre Begründung beginnt diplomatisch: „Die Zeit in der Großkanzlei war für mich unglaublich lehrreich, spannend und wichtig.“ Und sie endet besonders ehrlich: „Nach den drei Jahren war mir aber auch klar, dass die Arbeitsbelastung körperliche Spuren zeigte. Und dass Arbeit nicht mein einziger Lebensinhalt bleiben sollte.“ Uta Karen Klawitter arbeitet auch heute viel. Wer aktuelle oder ehemalige Vorgesetzte über sie reden hört, hat schnell Gewissheit: Faul ist sie nicht. Und dennoch hält Uta Karen Klawitter es für legitim, dass Menschen abends gelegentlich zum Yoga gehen können und Eltern ihre Kinder öfter als gelegentlich am Wochenende sehen. Was nützt ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, wenn er nur auf dem Papier besteht? „In einem großen Unternehmen“, sagt sie, „lassen sich Arbeits- und Privatleben leichter miteinander in Einklang bringen.“ Und das hat strukturelle Gründe. Ein Anwalt in einer großen Wirtschaftskanzlei verkauft Zeit in einer klaren Maßeinheit. Die Einheit heißt „billable hours“. Die Rechtsabteilung eines Unternehmens verkauft keine Zeit an seine (hausinternen) Mandanten. Sie verkauft Ergebnisse. Wenn das Ergebnis stimmt, fragt keiner, ob jemand um 18 oder um 24 Uhr nach Hause geht. „Der Umgang im Unternehmen ist insgesamt kollegialer“, hat Klawitter festgestellt. Das führe unter anderem dazu, dass man sich – wenn immer möglich – abspricht, wer abends noch erreichbar ist – und wer nach einer arbeitsintensiven Phase auch mal früher gehen kann. Der beliebte Wettbewerb Ich-kann-aber-länger-im-Bürobleiben-als-Du hat in der Klawitter-Abteilung jedenfalls keine Chance. Auch in ihrem Führungsstil hat die Norddeutsche den Anspruch, Eigenverantwortung zu stärken.

Syndikusanwältin Dr. Uta Karen Klawitter: „Die Zeit in der Großkanzlei war für mich unglaublich lehrreich und wichtig.“

anwaltsblatt karriere / 21


portrait

„Kontroletti-Mentalität bringt unter dem Strich ohnehin nichts.“ Wie sie Führungskraft wurde? Wieder war sie zur richtigen Zeit am richtigen Ort. Ihr heutiger Chef hörte auf einer Tagung einen Vortrag von ihr. Uta Karen Klawitter hat gerne für Daimer Chrysler gearbeitet. Doch die Telekom bot ihr die Chance auf Personalverantwortung, verbunden mit einem deutlichen Gehaltssprung. Frau Klawitter ergriff die Chance und macht nicht den Eindruck, das jemals bereut zu haben. In den Jahren 2004 bis 2006 ermöglichte die Telekom der wissenshungrigen Mitarbeiterin ein Executive MBA Programm der Kellogg University in Chicago und der WHU in Koblenz. „Es kann als Kapitalmarktjurist nicht schaden zu wissen, wie eine Wandelschuldverschreibung genau funktioniert“, kommentiert sie wieder lächelnd. Und wieder klingt das kein bisschen selbstgefällig. Kürzlich fragte eine Praktikantin in der Abteilung, was sie machen müsse, damit sie in zehn Jahren in vergleichbarer Position sein könne. Uta Karen Klawitter verwundern solche Fragen ein bisschen. Sie gehört nicht zu den Ego-Spielern, die sich selbst für ein Vorbild halten. Und sie weiß natürlich, dass man Lebensläufe nicht nachbauen kann. Es bleibt der Ratschlag: „Was man gern macht, macht man erfolgreich. Und wenn die Leidenschaft stimmt, ergibt sich der Rest meistens von selbst.“ Das mag sich nach Binse anhören. Deshalb ist die Aussage nicht weniger wahr. Beim Anforderungsprofil an Unternehmens-Juristen wird Uta Karen Klawitter sehr konkret. Und die Geschwindigkeit ihrer Sätze nimmt deutlich zu. „Ein Unternehmen ist ein Ameisenhaufen. Es gibt eine soziale Struktur. Ich muss als Syndikus in der Lage sein, mit Hierarchien zurecht zu kommen. Ich muss die Fähigkeit haben, Konflikte so zu lösen, dass es nicht zu nachhaltigen Störungen kommt. Und ich muss auch mal akzeptieren können, wenn jemand aus übergeordneten Interessen anders entscheidet, als ich mir das vorstelle.“ Personaler fassen diese Eigenschaften in der Regel unter dem Stichwort „Teamfähigkeit“ zusammen. Das (Berufs-) Leben ist ein „trade-off“, glaubt Frau Klawitter. Und auf der Haben-Seite des Juristen in Diensten eines großen Unternehmens steht die Möglichkeit, mit weniger Zeitdruck in größeren Teams gründliche Arbeit machen zu können. Große Unternehmen können zudem juristische Vielfalt bieten. Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, M&A, Kartellrecht und vieles mehr fällt bei den Großen der großen Branchen an. Und nicht zuletzt gibt es sogar Perspektiven, aus der Juristerei ganz oder phasenweise in betriebswirtschaftliche Abteilungen zu wechseln. „Es ist keine Seltenheit, dass ein Markenrechtler von der Rechtsabteilung ins Marketing geht“, weiß Uta Karen Klawitter. Für sie freilich wäre das keine Option. Sie ist Syndikusanwältin durch und durch. Genauer: Sie ist Gesellschaftsrechtlerin mit Kapitalmarktkompetenz durch und durch und für sie sind die Zwänge ihres Bereichs, die Notwendigkeit zur Genauigkeit, Ansporn, nicht Last. Immer? Nein! „Auch ich habe ein Second Life“, sagt die Frau mit dem Pferdschwanz, lächelt schon wieder und schaut in ein besorgtes Gesicht, das für kurze Zeit digitale Weltflucht fürchtet. Die Sorge ist unbegründet. Uta Karens zweite Welt ist das Piemont. Dort hat sie vor vielen Jahren bei einem Italienisch-Kurs den Mann ihres Lebens – ein Unternehmensberater aus Süddeutschland ebenfalls mit Italien-Faible – kennen gelernt. Dort besitzt das Paar eine kleine Wohnung, in die es so oft wie möglich flieht, um alle berufsbedingte Genauigkeit und alle Pünktlichkeit und alle Notwendigkeit zur messerscharfen Differenzierung auf der nördlichen Seite der Alpen zu lassen. „Alles zu seiner Zeit“, sagt Frau Klawitter. Und die Zeit der Genauigkeit kommt immer wieder schneller als gewünscht. Spätestens bei der nächsten Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG. Im Backoffice in der Kölnarena. // 22 / anwaltsblatt karriere


portrait

Ehrgeiz

Ernüchterung

Motivation

Legt man den Begriff nach seiner eigentlichen Bedeutung aus, nämlich „Streben nach persönlichem Ruhm“, dann ist Ehrgeiz für Unternehmensjuristen, die regelmäßig mit Vertretern anderer Fachabteilungen gemeinsam in Projektstrukturen arbeiten, eher hinderlich. Erfolg im Team erfordert, dass jeder sein „Ich“ etwas zurückstellt und engagiert seinen Beitrag leistet.

Zum Alltag eines Syndikusanwalts gehört auch, dass der eigene Lösungsweg zugunsten anderer, übergeordneter Überlegungen zurückstehen muss und die Arbeit etlicher Stunden im Aktenvernichter landet. Hilfreich in diesen Fällen: Selbstmotivation (siehe ebendort).

Ein klares Bekenntnis zur Selbstmotivation! Für mich ergibt sie sich aus dem Interesse an spannenden Fragestellungen und dem Wunsch, für ein juristisches Problem eine Lösung zu finden – so wie ein Naturwissenschaftler z.B. nach einer Formel sucht. In Bezug auf die von mir geführten Mitarbeiter habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein berechtigtes Lob für herausragende Arbeit das stärkste Motivationsmittel überhaupt ist. Und es stärkt das Selbstvertrauen für zukünftige Aufgaben.

Genuss

Spiel

Ist in meinen Augen ein wichtiger Ausgleich für arbeitsreiche Tage, z.B. in Form eines gemeinsamen Abendessens – in aller Ruhe, mit selbst importierten italienischen Spezialitäten und dabei schon Pläne schmieden für die nächsten Ferien!

Als Unternehmensjurist befindet man sich zuweilen zwangsläufig in der undankbaren Rolle des Spielverderbers. Manche Ideen der internen Mandanten lassen sich rechtlich leider nicht immer so, wie von ihnen erhofft, realisieren. Dann sind Kreativität und Standhaftigkeit gefordert. Ersteres um Alternativen, letzteres um Grenzen aufzuzeigen.

Taktik

Ist Teil der Überlegungen, wie man effizient und zügig an das gesetzte Ziel gelangt.

anwaltsblatt karriere / 23


kommentar

Deutsches Recht verkaufen M&A – Was bleibt vom nationalen Recht? Text: Rechtsanwalt Dr. Karsten Schmidt-Hern, LL.M., Frankfurt am Main

Der Käufer des Unternehmens sitzt in den USA, der Kaufvertrag ist in Englisch – und welches Recht wird gewählt? Das deutsche Recht hat auch bei internationalen Transaktionen nicht ausgedient. Zumindest wenn Anwälte seine Vorzüge verkaufen können.

In dem Film „Die Waffen der Frauen“ aus dem Jahre 1990 spielen Melanie Griffith und Harrison Ford zwei Mitarbeiter einer Bank, die einen Unternehmenskauf einfädeln. Sie arbeiteten in der Abteilung „Fusionen und Akquisitionen“, wie es in der deutschen Synchronfassung hieß. Heute muss man einen Moment überlegen, bis man darauf kommt, dass „Mergers and Acquisitions“, also M&A gemeint ist. Die holperige Übersetzung hat sich nicht durchgesetzt. Dafür hat sich seit 1990 viel getan. Das Geschäft mit Unternehmenskäufen hat sich stark internationalisiert, grenzüberschreitende Transaktionen sind an der Tagesordnung und bei fast jedem Deal ist die Amtssprache Englisch, bei den Verhandlungen wie bei der Abfassung der Verträge. Drängen also die Angelsachsen uns deutsche Juristen aus dem Markt? Nun, deutsche M&A-Anwälte mögen über viele Dinge klagen, Arbeitsmangel gehört sicher nicht dazu. Im Gegenteil, seit Jahren schon wachsen die Anwaltskanzleien in Deutschland rasant. Die Krise an den Finanzmärkten mag den Deal Flow vorübergehend stocken lassen, zum Erliegen kommen wird er nicht. Diese Transaktionen unterliegen in der Regel deutschem Recht. Das mag selbstverständlich erscheinen bei Unternehmenskaufverträgen zwischen zwei deutschen Vertragsparteien über ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Aber auch wenn die Parteien im Ausland ansässig sind und die Sprache des Vertrags Englisch ist, entscheiden sich die Parteien für das deutsche Recht. Das hat zum einen rechtliche Gründe: Wenn das zu erwerbende Unternehmen seinen Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland hat, sind die Binnenorganisation des Unternehmens (Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht) und seine Außenbeziehungen (Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht oder Umweltrecht) vom deutschen Recht geprägt, so dass man für die Due Diligence-Prüfung des Unternehmens deutsche Anwälte braucht. Zudem unterliegen die Übertragung der Anteile an einer deutschen Gesellschaft und die Übereignung in Deutschland belegenen Unternehmensvermögens deutschem 24 / anwaltsblatt karriere

Sachenrecht, so dass auch der Vollzug des Vertrags die Beteiligung deutscher Anwälte erfordert. Nun könnten die Parteien vom Abstraktionsprinzip Gebrauch machen und den eigentlichen Kaufvertrag englischem oder New Yorker Recht unterstellen. Solche Transaktionen gibt es – allerdings spaltet man schuldrechtliches und dingliches Geschäft in der Regel nur dann, wenn bei einer Transaktion Unternehmen aus einer Vielzahl von Jurisdiktionen den Vertragsgegenstand bilden und der Schwerpunkt der Transaktion nicht in Deutschland liegt. Ist aber allein ein deutsches Unternehmen Vertragsgegenstand, wäre es unwirtschaftlich, Anwälte aus einer anderen Jurisdiktion den Vertrag gestalten zu lassen. Zudem ist eine Rechtsspaltung unpraktisch, wenn es nachvertraglich zu Streitigkeiten kommt: Soll ein englisches Gericht urteilen, ob der Verstoß gegen die deutschen Umweltvorschriften ein Gewährleistungsfall ist? Soll ein deutsches Gericht sich bemühen, die Bedeutung einer Representation im Common Law zu verstehen? Die Parteien sind also – im Wortsinn – gut beraten, wenn sie ihren Vertrag dem deutschen Recht unterstellen. Also alles gut? Ja und nein. Zwar ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechen, dass englisches oder US-Recht dem deutschen Recht bei Transaktionen mit starkem deutschem Einschlag den Rang abläuft. Wachsam sollten die deutschen Anwälte dennoch sein. Wer eine Transaktion auf der juristischen Seite führt, ist nicht mehr allein eine Frage des anwendbaren Rechts. Die angelsächsischen Kanzleien überzeugen ihre Mandanten zuweilen davon, sie als so genannten Transaction Counsel einzuschalten. Obwohl die Transaktion keinen Bezug zum englischen oder amerikanischen Recht hat, wünschen sich die Mandanten, dass die angelsächsische Hauskanzlei das Transaktionsmanagement in Händen hält. Dann sind die deutschen Anwälte aufgefordert zu zeigen, dass sie es an Professionalität, Einsatzbereitschaft und Responsiveness ohne weiteres mit ihren angelsächsischen Kollegen aufnehmen können. Wenn das gelingt, lassen sich Mandanten auch von den Vorzügen des deutschen Rechts überzeugen: kodifiziertes Recht und Tiefe der systematischen Durchdringung, die gemeinsam kurze und präzise Verträge bescheren können. // Der Autor ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller.


{Baurecht}

Norden Ø 37.000 Euro (30.000–48.000 Euro)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 37.000 Euro

Osten Ø 33.000 Euro

Düsseldorf

(30.000–47.000 Euro)

(28.000–45.000 Euro)

Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Ø 43.000 Euro (32.000–60.000 Euro)

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 48.000 Euro (30.000–70.000 Euro)

Keine Überraschungen im Baurecht: Die höchsten Einstiegsgehälter gibt es in den Anwaltshauptstädten. Die Nähe zu den Großkanzleien (die Werte aus der Übersicht auf Seite 32/33 sind in dieser Übersicht nicht berücksichtigt worden) lässt die baurechtlichen Top-Kanzleien nachziehen. In großer Zahl bewegen sich die Gehälter aber zwischen 45.000 und 50.000 Euro. In den Regionen schneidet der Süden deutlich besser als der Rest ab. Baden-Württemberg sticht bei den Einzelwerten hervor. Bei den Gehältern am unteren Rand liegt das Baurecht deutlich vor anderen Rechtsgebieten. Auffällig ist, dass sich in der ganzen Republik auch schlechter verdienende Kanzleien finden. Ein Grund: Es sind meist die Kanzleien, die im Bereich des Baurechts keinen Schwerpunkt entwickelt haben.


Gehälter- und Einstellungsreport

Rund um die Immobilie: Mietrecht, Baurecht und Vergaberecht – Was bieten Großkanzleien sowie die kleineren und mittleren Kanzleien?

Alles ist möglich im Immobilienrecht: Sie wollen 100.000 Euro im Jahr verdienen? Dann können sie sich als Berufseinsteiger bei der Sozietät Hengeler Mueller in Frankfurt oder Düsseldorf bewerben. Zwei Prädikatsexamina, sehr gute Englischkenntnisse, Flexibilität und Teamgeist sollten sie mitbringen, der Doktortitel ist nicht (mehr) zwingend, ein LL.M. bringt dagegen noch 5.000 Euro Aufschlag. Allenfalls vier- bis fünfhundert der jährlich knapp 9.000 neuen Assessoren erfüllen dieses Profil. Sie sind nicht dabei, gehören aber zu den mehr als knapp 7.500 Absolventen, die Anwalt werden? Dann könnten Sie in Chemnitz eine Chance haben. 24.000 Euro werden dort geboten. Allerdings sind auch dieser Sozietät Prädikatsexamina wichtig, immerhin ist ein „ausreichend“ kein K.o.-Kriterium für die Bewerbung – und ein Fachanwaltskurs im Mietrecht würde einen Gehaltsaufschlag bringen. Die Immobilienwirtschaft: Gründstücke gibt es überall

Von 24.000 Euro bis 100.000 Euro reicht die Spanne beim dritten Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere. Bei den bisherigen Reports standen Rechtsgebiete im Vordergrund wie das Familienrecht, das Arbeitsrecht oder das Verkehrsrecht (siehe die Spalte „Die drei Reports im Überblick“ auf Seite ). In diesem Heft geht es um eine Branche: Die Immobilienwirtschaft bietet einen riesigen, bundesweiten Markt für die anwaltliche Beratung. Grundstücke gibt es überall. Private und gewerbliche Vermieter, private und gewerbliche Mieter, Eigentümer von Eigentumswohnungen, Eigentümergemeinschaften, private Bauherrn, gewerbliche Investoren, Bauunternehmer, Banken, Immobilienfonds, institutionelle Anleger, Private Equity-Gesellschaften und natürlich die öffentliche Hand brauchen den richtigen Anwalt. So vielfältig wie die Immobilienwirtschaft ist inzwischen auch die Anwaltschaft: Vom Einzelanwalt, der regional ausgerichteten 10-Personen-Sozietät bis hin zu dem Immobilienteams in Großkanzleien ist alles vertreten. Kein Wunder, dass nicht nur die Einstiegsgehälter auseinanderklaffen: In Chemnitz laufen keine großen Immobilien-Portfoliotransaktionen wie bei Hengeler. Dort geht es um’s Mietrecht: Räumungsklagen für Vermieter, Abwehr von Mieterhöhungsverlangen für Mieter – und um WEG-Sachen. WEG steht für das Wohnungseigentumsrecht und in Eigentümergemeinschaften gibt es (fast) immer Streit. Riesen Deals wie den Verkauf von 20.000 Wohnungen (mit den damit verbundenen Finanzierungsfragen) wickeln

Die drei Reports im Überblick Der dritte Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere deckt den weiten Bereich rund um die Immobilie ab. Das Immobilienrecht reicht vom Mietrecht (mit der wenig attraktiven Prüfung von Betriebskostenabrechnungen) bis hin zu Immobilientransaktion im Milliarden-Euro-Bereich (zum Beispiel beim Verkauf des Daimler-Areals am Potsdamer Platz in Berlin). Ziel der Einstellungsund Gehälterreports ist es, dem Berufseinsteiger ein Überblick zu geben: Wo gibt es freie Stellen, welche Voraussetzungen verlangen die Kanzleien und was sind sie bereit, für qualifizierte Bewerber zu zahlen. Die bisherigen Reports haben gezeigt: Nur die wirtschaftlich erfolgreichen, gut aufgestellten Kanzleien können überhaupt Anwälten Arbeit bieten und suchen auch Nachwuchs. Ansonsten bleibt nur die Selbständigkeit für den Berufseinstieg, entweder ganz allein oder in einer Bürogemeinschaft. Vor Scheinpartnerschaften ist zu warnen (siehe Seite 17). Der erste Einstellungs- und Gehälterreport in Heft 1/2007 (Sommersemester 2007) hatte sich auf das Arbeitsrecht, das Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht bezogen, der zweite in Heft 2/2007 (Wintersemester 2007/2008) auf das Familienrecht, das Insolvenzrecht und das Medizinrecht.

Alle Reports sind unter www.anwaltsblatt-karriere.de abrufbar. anwaltsblatt karriere / 27

report

r


report Die dritte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden 250 mittelständische und 26 Großkanzleien befragt (23 haben geantwortet), so dass sich für den gesamten Anwaltsmarkt im Bereich Immobilien Aussagen treffen lassen. Beim dritten Einstellungs- und Gehälterreport war spürbar, dass nicht jede Kanzlei Transparenz bei den Einstellungsgehältern schätzt. Während die Großkanzleien offen über Einstiegsgehälter sprechen, lag die Verweigerungsquote bei den mittelständischen Kanzleien im Baurecht und im Mietrecht bei rund einem Viertel, bei den Vergaberechtler immerhin noch bei 18 Prozent. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Mitgliederbestand der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (mehr als 2.800 Mitglieder), der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien (mehr als 2.000 Mitglieder) sowie für das Vergaberecht aus dem Bestand der Deutschen Anwaltadresse gewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum in der Umfrage Sozietäten (rund 80 Prozent) dominieren, obwohl auch viele Einzelanwälte gerade das Mietrecht (mit-)anbieten. Der Markt der Immobilienrechtskanzleien hat Tradition: Im Baurecht waren rund 30 Prozent der Gesprächspartner länger als 20 Jahre und 53 Prozent länger als 10 Jahre zugelassen. Auch im Mietrecht dominierten Anwälte mit mehr als zehn Jahren Zulassung (mehr als 70 Prozent), nur im Vergaberecht gibt es auch ein jüngere Garde (37 Prozent der Befragten waren zwischen fünf und zehn Jahren zugelassen). Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Vorsitzenden von örtlichen Anwaltvereinen überprüft.

28 / anwaltsblatt karriere

meist die großen, internationalen Sozietäten ab. Bei der Projektentwicklung (z.B. großer Einkaufszentren oder von Flughäfen) können auch die spezialisierten mittelständischen Sozietäten noch gut mithalten. Sie haben meist auch Expertise für Baumängelprozesse. Ein Wachstumsmarkt mit besten Chancen ist das Vergaberecht. Wenn die öffentliche Hand ausschreibt, muss sie die Regeln des Vergaberechts einhalten – und die Bieter können bei Verstößen schnellen und effektiven Rechtsschutz bekommen. Gesucht wird Nachwuchs immer

Wo sind die Einstiegschancen für Berufsanfänger am besten? Die Großkanzleien haben einen ständigen Bedarf. Die Zahl der Neueinstellungen lag 2007 im Immobilienrecht bei mehr als 100. Für 2008 ist das Bild gemischt: Einige wachsen leicht, einige stagnieren, einige wollen weniger einstellen. Der erste Aufschwung scheint einen Dämpfer bekommen zu haben. Ein Befund, der auch von den mittelständischen Kanzleien bestätigt wird. 62 Prozent der befragten Baurechtskanzleien wollen 2008 überhaupt keine Anwälte einstellen, egal ob im Baurecht oder einem anderen Rechtsgebiet. Unterm Strich heißt das zwar, dass noch immer mehr Kanzleien als zwischen 2002 und 2006 auf Nachwuchssuche sind. So viele Stellen wie 2007 gibt es aber nicht mehr. Im vergangenen Jahr hatten rund 60 Prozent der befragten Kanzleien einen oder zwei Anwälte eingestellt. Im Vergaberecht sieht die Lage ähnlich aus. Allerdings sind hier einige kleinere Kanzleien händeringend auf Nachwuchssuche. In der Nische Vergaberecht ist daher noch am ehesten Platz für gute Nachwuchsanwälte. Im Mietrecht ist der Aufschwung dagegen nicht angekommen. Die Quote der Einstellungsverweigerer liegt bei den befragten Kanzleien jedes Jahr recht beständig bei 70 Prozent. Für Bewerber gibt es aber Hoffnung: Die Kanzleien im Mietrecht stellen immerhin noch ein, anders als zum Beispiel die Kanzleien im Familienrecht (siehe Heft 2/2007, S. 24 ff.). Nur 20 Prozent der Kanzleien haben über fünf Jahre überhaupt keinen Nachwuchs rekrutiert. Das deutet auf langsames, beständiges Wachstum bei den meisten Kanzleien hin. Ein Erklärungsgrund: „Das Streitpotential in Eigentümergemeinschaften ist nicht konjunkturabhängig“, sagt ein Anwalt. Zudem sei im Verbraucherbereich ein Mandats- und Umsatzwachstum schwierig. Was die Kandidaten bieten müssen

Die Einstellungschancen im Immobilienrecht sind – im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten in den bisherigen Einstellungs- und Gehälterreporten – relativ gut. Und was erwarten die Kanzleien? Sie schauen vor allem auf die Noten – und auf die Fremdsprachenkenntnisse. Die Großkanzleien erwarten fast durchweg sehr gute, herausragende oder verhandlungssichere Englischkenntnisse, fließend oder gut ist schon Minimum. Und der Nachweis erfolgt heute am einfachsten über einen angloamerikanischen LL.M. Der Trend ist längst auch bei den mittelständischen Kanzleien angekommen. Im Mietrecht und im Vergaberecht sind mehr als 50 Prozent der befragten Kanzleien Fremdsprachenkenntnisse wichtig. „Der irische Taxifahrer, der eine Eigentumswohnung in Berlin als Geldanlage kauft, will englisch sprechen“, berichtet ein Berliner Anwalt. Die niedrigen Berliner Immobilienpreise lockten halt auch Kleininvestoren aus dem Ausland. Im Baurecht erwarten nur 44 Prozent der befragten Kanzleien Fremdsprachenkenntnisse. Ein Grund: Wer sich auf komplizierte Bauprozesse spezialisiert, braucht eher ZPO-Kenntnisse. Immerhin fast 48 Prozent der befragten Kanzleien sind überwiegend im forensischen Bereicht tätig. Bei den Noten bestätigen sich die Trends aus früheren Reports: Mit einem Doppelprädikat sind noch immer die Chancen auf ein Vorstellungsgespräch am höchsten.


{Vergaberecht}

Norden 31.000–50.000 Euro

Hamburg

Berlin

Westen

Osten

30.000–50.000 Euro

26.000–50.000 Euro Düsseldorf Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden 31.000–75.000 Euro

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 57.000 Euro (40.000–80.000 Euro)

Die besten Gehälter im Immobilienrecht zahlen die Vergaberechtler: In den Anwaltshauptstädten schnellen die Gehälter in Höhen, die auch Großkanzleien bieten (die Werte aus der Übersicht auf Seite 32/33 sind in dieser Übersicht wieder nicht berücksichtigt worden). Sie müssen wohl auch so hoch sein, weil die Anforderungen an die Kandidaten fast genauso hoch wie bei den Großkanzleien sind. Bemerkenswert: Am unteren Rand liegen die Gehälter niedriger als im Baurecht. Eine Erklärung: Das Vergaberecht ist ein junges Rechtsgebiet mit relativ vielen Kanzleineugründungen. Die Spezialisten für das Vergaberecht sitzen vor allem in den Anwalthauptstädten: Für die Regionen sind daher keine Durchschnittswerte, sondern nur die Bandbreite der ermittelten Gehälter angegeben.


report

Die Großkanzleien erwarten es, sind jedoch in einigen Fällen – ein Zeichen für einen Mangel an Kandidaten – zu Abstrichen bereit (siehe Übersicht Großkanzleien auf Seite 32/33). Aber auch mittelständische Kanzleien schauen darauf: Im Vergaberecht ist 52 Prozent der Kanzleien das Doppelprädikat „sehr wichtig“ oder „wichtig“, im Baurecht liegt der Wert bei knapp 40 Prozent, im Mietrecht dann nur noch bei knapp 30 Prozent. Am Ende herrscht Realismus: Ein Prädikatsexamen wird gewünscht. Im Vergaberecht ist es fast 83 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“, im Baurecht 70 Prozent und im Mietrecht noch 55 Prozent. Bewerbungen beenden am Ende eher die schlechten Noten: Im Baurecht und im Vergaberecht ist ein nur „ausreichendes“ Examen für gut zwei Drittel der befragten Kanzleien schlicht nicht akzeptabel. Gnädiger mit den Bewerbern sind nur die Mietrechtler. 60 Prozent sortieren Kandidaten mit „ausreichend“ nicht gleich heraus. Wenn die guten Noten fehlen ...

Wenn die Note als Türöffner versagt, was bleibt? Immobilienrechtler sind pragmatische Menschen. Eine einschlägige Station im Referendariat wird durchweg von rund 50 Prozent der befragten Kanzleien als „wichtig“ eingeschätzt, allerdings so gut wie nie für „sehr wichtig“. Einen Pluspunkt kann auch ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang bringen. Bei den Baurechtlern und den Vergaberechtlern ist ein Kurs im Bau- und Architektenrecht mehr als 40 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“ oder „wichtig“. Beim Gehalt ist dann bei den Baurechtlern die Hälfte der Kanzleien zu einem Zuschlag bereit, während bei den Vergaberechtlern der Wert mit 36 Prozent deutlich niedriger liegt. Das spiegelt die praktische Bedeutung des Kurses für das Rechtsgebiet wieder, denn den „Fachanwalt für Vergaberecht“ gibt es bislang nicht. Nur bei den Mietrechtlern spielt der Fachanwaltskurs Mietrecht und WEG noch keine große Rolle. Nur 25 Prozent der Kanzleien finden ihn „sehr wichtig“ oder „wichtig“, immerhin wären 40 Prozent der Kanzleien zu einem Aufschlag auf das Startgehalt bereit. Und die Großkanzleien? Ihnen ist der Fachanwaltskurs schnuppe. Keine der befragten Großkanzleien legt Wert darauf. Der Doktortitel – er spielt in vielen Rechtsgebieten kaum noch eine Rolle – lohnt im Immobilienrecht nur noch für Kanzleien, die die Tradition hoch halten. Er ist bei den Baurechtlern noch fast 30 Prozent der Kanzleien „sehr wichtig“, und 39 Prozent der befragten Kanzleien „wichtig“. Bei den Mietrechtlern ist er knapp 44 Prozent der befragten Kanzleien schlicht „unwichtig“. Und die eher auf die Noten achtenden Vergaberechtler sagten zu mehr als 60 Prozent, dass der Doktor „nicht schade“. Die Bewerbung beflügeln wird er nicht. Allenfalls beim Gehalt kann er noch einen Aufschlag rechtfertigen. Am großzügigsten sind hier die Baurechtler (rund die Hälfte würde mehr zahlen). Interessant: Bei den Großkanzleien ist der Doktor inzwischen längst nicht mehr obligatorisch und ist gehaltsneutral. Er wird selbst von sehr elitären Sozietäten nicht mehr ausdrücklich verlangt – zumindest sollen gute Kandidaten nicht durch solche Hürden in die Hände der mittelständischen Kanzleien getrieben werden, wie es heißt. Der Wettbewerb um die Besten der guten Kandidaten ist längst entbrannt. „Es gibt leider auch unter den Topabsolventen immer wieder welche, die überhaupt nicht in wirtschaftlichen Kategorien denken können“, klagt der Partner einer internationalen Kanzlei. Immobilien sind unbeweglich – und da denken die Mandanten langfristig. So viel Überblick erwarten sie auch von einem jungen Anwalt – und am Ende ist es völlig egal, ob er den Erben eines Zinshauses oder einen Immobilienfond berät. // Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig 30 / anwaltsblatt karriere


{Mietrecht}

Norden Ø 40.000 Euro (26.000–46.000 Euro)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 40.000 Euro

Osten Ø 33.000 Euro

Düsseldorf

(26.000–46.000 Euro)

(24.000–50.000 Euro) Köln Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Ø 43.000 Euro (30.000–50.000 Euro)

Anwaltshauptstädte

+

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 46.000 Euro (30.000–57.000 Euro)

Die Überraschung: Das Mietrecht kann bei den Gehältern im Schnitt locker mit dem Baurecht mithalten, in den Anwaltshauptstädten werden sogar Spitzengehälter von mehr als 55.000 Euro geboten – und auch der Süden liegt wieder vorn. Zugleich werden im Mietrecht auch die niedrigsten Gehälter im Immobilienrecht gezahlt. Vor allem im Osten, im Norden und im Westen sind die Kanzleien sparsam. Die Spannbreite der Gehälter ist (auch im Osten) groß. Die Ergebnisse spiegeln die unterschiedlichen Mandatsstrukturen der Kanzleien wieder. Wer Vermieter (vor allem im gewerblichen Bereich) und Eigentümergemeinschaften vertritt, arbeitet mit ordentlichen Streitwerten profitabel. Wer auf Mandate von Privaten angewiesen ist, kann Bewerbern nur wenig beim Gehalt bieten.


report

Was bieten Großkanzleien

Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das Immobilienrecht angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Immobilienrecht (wie z.B. Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Bau- und Architektenrecht, Planungsrecht oder Vergaberecht)?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Immobilienrecht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni) ?

Allen & Overy

Hamburg, Frankfurt

Immobilienrecht, Vergaberecht

95.000 €

Ashurst

Frankfurt

Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Kauf und Verkauf von Immobilien

86.000 bis 90.000 € plus Bonus

Baker & McKenzie

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt

Immobilientransaktionen

85.000 € zzgl. bis 10.000 € Bonus

Beiten Burkhardt

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München

Transaktionen; Finanzierung; Entwicklung; Fonds; REITs; priv. Bau- und Architektenrecht; Öffentliches Recht; Gewerbliches Mietrecht; Maklerrecht; Facility Management; PPP; Vergaberecht; Prozess- und Schiedsverfahrensrecht

65.000 bis 75.000 €

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt, München

alles, mit bes. Schwerpunkt auf Immobilientransaktionen

90.000 €

CMS Hasche Sigle

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart

Immobilientransaktionen, Immobilienfinanzierung, Dispute Management, Projektentwicklung, Baubegleitende Rechtsberatung, Vergaberecht

75.000 bis 90.000 € max. 10.000 € Bonus

Freshfields Bruckhaus Deringer

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln

Immobilientransaktionen; -Entwicklung; -Finanzierung; NLP; Steuerliche Behandlung; PPP; Asset- und Facility-Management; Konfliktlösung

90.000 bis 100.000 € je nach Qualifikation und Eignung

Gleiss Lutz

Berlin, Frankfurt, Stuttgart

alles, inkl. Immobilientransaktionen und Immobilien-Notariat

80.000 bis 95.000 €

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt, Köln, München

Großanlagenbau; Projektentwicklung; Bau- und Architektenrecht; Vergaberecht; Immobilientransaktionen

75.000 €

Graf von Westphalen

Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München

Restrukturierung und Krisenmanagement; Fonds; Baurecht; Architekten- und Ingenieurrecht; Projektentw.; Mietrecht; Immobilientransaktionen; Notariat; Planungsrecht; Vergaberecht; Akquisitionsfinanzierung

ab 60.000 € mit Berufserfahrung deutlich höher (je nach Zusatzqual. und Standort)

GSK Gassner Stockmann & Kollegen

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Hamburg, Heidelberg, Stuttgart

Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Bau- u. Architektenrecht, Planungsrecht, Vergaberecht, Immobilientransaktionen, Corporate real estate, Tax

65.000 bis 75.000 € zzgl. Boni zwischen 5.000 und 15.000 €

Hengeler Mueller

Berlin, Frankfurt

große Portfoliotransaktionen; Immobilienfinanzierung

100.000 € ohne LL.M. 105.000 € mit LL.M.

Hölters & Elsing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt

Immobilientransaktionen, Transaktionsfinanzierung

90.000 €

Latham & Watkins

Frankfurt, Hamburg

Transaktionen; Finanzierung, Fonds, Sale-and-Lease-Back-Transaktionen; Projektentwicklung, Privatisierung öffentlicher Immobilien und Public Private Partnerships (PPP); Öffentliches Recht, Gewerbliches Mietrecht, Bauvertragsrecht

95.000 - 100.000 € plus Bonus

Linklaters LLP

Berlin, Frankfurt, München

Immobilientransaktionen, Immobilienfinanzierung, Immobilienfonds, Real Estate Investment Trusts (REIT's), Bau- und Planungsrecht

95.000 € (analog zu anderen Fachbereichen)

Lovells

Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München (alle dt. Standorte)

Finanzierung, Transaktionen, immob.rechtliche Streitigkeiten I-WiR, Bau- und Planungsrecht, Projektentwicklung, Umweltrecht, Hotels & Leisure

85.000 bis 95.000 € plus Bonus (1 Monatsgehalt)

Mayer Brown Rowe & Maw

Berlin, Frankfurt, Köln

An- und Verkauf, Finanzierung, Bau- und Architektenrecht, Planungsrecht, Vergaberecht, Luftfahrtsrecht, Notariat

85.000 € zzgl. Bonussystem (5 bis max. 18%; im 1. Jahr eher unwahrscheinlich)

Nörr Stiefenhofer Lutz

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, München

Strukturierte Immobilienfinanzierung; Projektentwicklung; privates Bau- und Architektenrecht; Öffentliches Recht; Umweltrecht; Vergaberecht u.a.

75.000 bis 90.000 € (Bonus ab Jahr 3)

Norton Rose

Frankfurt, München

Immobilienfinanzierung, Projektentwicklung, Bau- u. Architektenrecht, Gew.I-Recht, Transaktionen

90.000 €

P+P Pöllath + Partner

Berlin

Projektentwicklung und Transaktionen

90.000 € zzgl. bis 10.000 € Boni

Sidley Austin LLP

Frankfurt

Immobilienfinanzierung

90.000 € plus Bonus

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München

Finanzierungs- u. Bankenrecht, Projektfinanzierung, Baufinanzierung und Vergaberecht, privates Baurecht, Anlagenbau, Architektenrecht, Eigennutzung, Entwicklung, Erwerb in der Zwangsversteigerung, Investment, Umweltrecht, Wohnimmobilien

80.000 – 90.000 € im 1. Jahr

White & Case

Berlin, Frankfurt, Hamburg

Transaktionen; Finanzierung; Projektentwicklung; Immobilien der öffentlichen Hand

85.000 € zzgl. max. 10% Bonus

32 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Immobilienrecht mitbringen?

Wie viele Neueinstellungen sind im Immobilienrecht 2008 geplant ?

a) 2 vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Fachanwaltskurs (Verwaltungsrecht/ Bauund Architektenrecht)

d) Sonstiges

ja

wünschenswert

nicht erforderlich

k.A.

2

Neueinstellungen 2007

ca. 45 Gesamtsozietät

ja

gern gesehen, aber keine Voraussetzung

nein

k.A.

k. A.

3

ja

ja

nein

der persönliche FiT (?) muß neben fachl. Qualifikationen stimmen

k. A.

4

möglichst ja

möglichst ja

ggf. Verwaltungsrecht; Bau-/Architektenrecht

Englisch fließend; Verständnis für wirtschaftl. und technische Zusammenhänge

bis zu 5

11

sehr wünschenswert

von Vorteil

nicht notwendig

exzellente Englischkenntnisse

ja, noch keine Zahl festgelegt

13

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation

nein

sehr gute Englischkenntnisse, weitere Sprachen von Vorteil; Teamfähigkeit

15-20

18

ja

gern gesehen, aber keine Voraussetzung

nein

nein

stets auf der Suche nach hochqual. Absolventen für den Bereich

k.A.

ja

gern gesehen

nein

fließende Englischkenntnisse

ca. 6

8

sind zwingend

Dr. ist unter normalen Beding. Einstellgvoraussetzg; kann nur dr. Zusatzqual. ausgegl. werden. LLM. ist erwünscht

nein

sehr gute Englischkenntnisse

2

6

ja; mind. aber 1 vollbefriedigend + bes. Zusatzqualifikation

nicht zwingend, aber erwünscht

nein, berufsbegleitende Teilnahme ermutigt und bezahlt

sehr gute Englischkenntnisse; Persönlichkeit; technisch-wirtschaftliches „Gespür“

2-5

7

ja; mind. aber 1 vollbefriedigend + Zusatzqualifikation

wird begrüßt

wird gefördert

hohe juristische, sprachliche und soziale Kompetenz; gepaart mit unternehmerischem Denken

5-10

15

ja

keine zwingende Voraussetzung

nein

sehr gute Englischkenntnisse; Flexibilität; Teamgeist

keine feste Quote

ja

ja

nein

Englischkenntnisse

7

5

Bedingung

gern gesehene Zusatzqualifikation

nein

k.A.

5-6

4

ja

wünschenswert

nein

herausragende Englischkenntnisse (idealerweise im Ausland erworben)

k.A.

5

ja

gern gesehen, aber keine Voraussetzung

nein

sehr gute Englischkenntnisse, bestenfalls im Ausland erworben

mehrere junge Anwälte

80

1x vollbefried. 1x mind. 8 Pkt

wünschenswert

nein

fließende Englischkenntnisse, die im Ausland erworben sein sollten

3

2

ja; zumindest nicht deutlich drunter

wünschenswert

nein; wird gerne in den ersten beiden Berufsjahren gefördert

k.A.

3-5

2

einmal vollbefriedigend mindestens

nein

nein

sehr gute Englischkenntnisse

4

5

ja

wünschenswert

nein

k.A.

4

4

ja

wünschenswert

nein

keine

5

8

Bedingung

Bedingung

nein

verhandlungssicheres Englisch

5

9

ja

wünschenswert

nein

nein

max. 4 in Deutschland

4

ca. 60 Gesamtsozietät

Gesamtsozietät

anwaltsblatt karriere / 33


station

s

{

Heck & Kollegen Hans-Christoph Geprägs, Strafverteidiger Bärbel Sabel und Christopher Kress, Referendare

}

Das Gericht immer im Blick: Hans-Christoph Geprägs Text: Rechtsanwalt Tobias Sommer Fachwerkidylle und Studenten, das ist Tübingen. Strafverteidigung und die Rechtsanwaltskammer Tübingen, das ist HansChristoph Geprägs. Bei dem agilen Endfünfziger landen die heiklen Fälle, Fälle die in den Medien stehen, Fälle die Fingerspitzengefühl erfordern. Mandanten sprechen ihn schon mal auf seine Fernsehauftritte an und bei Referendaren genießt der Strafverteidiger einen sehr guten Ruf. Weil er einen guten Ruf als Ausbilder hat und weil in den Tübinger Strafrechts-AGen sogar die eine oder andere Anekdote über den Verteidiger erzählt wird, bekommt er mehr Bewerbungen als ihm lieb ist. Für die engere Auswahl schaut sich der Hobbywinzer seine Referendare immer erst noch einmal an, bevor er sie einstellt. Schließlich muss die Chemie stimmen. 2–3 Tage pro Woche verbringt er mit seinen Referendaren. Wann immer es geht, begleiten sie ihn. Bei Mandanten, im Gefängnis, bei Ortsterminen. Vor Gericht sowieso. Hat er Zweifel bei einem Kandidaten hilft der Griff zum Telefon. „Ich kenn ja die Leute rundherum, mit einem aus dem Lebenslauf bin ich sicher per Du.“ 34 / anwaltsblatt karriere

Wer einen Ausbildungsplatz bei dem Strafverteidiger ergattert, hat Glück gehabt, lernt aber auch schnell, dass die ersten vier Monate Anwaltsstation viel zu kurz sind, um das praktische Strafrecht wirklich zu erlernen. Erst wenn Sie zum zweiten Mal kommen, lohnt es sich wirklich, dann bringen Sie der Kanzlei auch direkten Nutzen. „Es gibt Referendare, die bringen mich auf geniale Ideen.“ Aber Zeit muss ein Strafverteidiger ohnehin investieren. „Etwa 10 Jahre habe ich gebraucht, um mir das Vertrauen bei Gerichten und Staatsanwaltschaft zu erarbeiten. „Ich bilde aus, weil ich meine Erfahrung weitergeben möchte und weil eine sinnvolle Ausbildung unverzichtbar ist.“ In seinen 32 Berufsjahren hat der Strafverteidiger, der auch als Vizepräsident der Tübinger Anwaltskammer fungiert, ganz nebenbei ein Ausbildungssystem entwickelt, bei dem sich seine Referendare gegenseitig befruchten. Unter seiner Leitung halten sie sich die Aktenvorträge gegenseitig. Fehler werden sofort besprochen, so hebt sich das gesamte Niveau. „Wenn ich mit den Referendaren ein Problem erörtert habe, erwarte ich, dass sie die Kommentierung nochmal nachlesen.“


station

Aufgewachsen ist der Anwalt Geprägs in Calw, der Geburtsstadt von Hermann Hesse. Erst nach dem Referendariat und den damals üblichen Lehrjahren in einer Berliner Kanzlei geht er in die „Provinz“ zurück. Die Wahl fällt auf Tübingen, hier hat er sich eingerichtet. Er geht zu Fuß in die Kanzlei und er geht auch zu Fuß in das Gericht. Die 117 Stufen zum Tübinger Stadtgefängnis ist er schon einige tausend mal hinaufgestiegen. Hier kennt man sich. Susies Mittagstisch muss heute nicht sein, „dort essen immer die Richter.“ Genau wie Hesse hat auch er ein evangelisch-theologisches Seminar besucht. Doch während mehr als die Hälfte seiner Schulkameraden einen theologischen Beruf gewählt haben, stand für Geprägs schon während der Schulzeit fest,

das er Anwalt werden wollte. Schon als dreizehnjähriger hat er den ersten spektakulären Bundeswehrprozess beobachtet, in dem der überzogene Militärdrill zur Verantwortung gezogen wurde. Ein paar Meter den Berg hinauf an der Tübinger Doblerstraße steht das Landgericht. Davor stehen ein paar Autos, vorwiegend aus Stuttgarter Produktion, obere Mittelklasse. Genau in der Kurve steht Haus Nr. 8, das die Kanzlei Heck und Kollegen beherbergt und wo einer der fünf Berufsträger der Strafverteidiger Hans-Christoph Geprägs ist. Von seinem computerlosen Schreibtisch hat er einen guten Blick auf den Gerichtseingang, samt Autos. Der Netzwerker weiß, wer schon wieder einen Strafzettel bekommen hat.

Anwaltsstation beim Strafverteidiger: Bärbel Sabel und Christopher Kress „Zum Glück mögen wir uns“ heißt es unisono aus den beiden Referendarskehlen. Wir haben haben 48 von 117 Stufen erklommen und stehen unterhalb vom lieblichen Tübinger Untersuchungsgefängnis. Eine gegenseitige Konkurrenz befürchten sie im Ausbildungssystem Geprägs nicht. Im Gegenteil. Christopher Kress erzählt gerade die Geschichte der letzten Hinrichtung auf bundesdeutschem Boden kurz vor Einführung des Artikel 102 GG. Das ist nur einen Steinwurf entfernt. Bärbel Sabel lauscht. Es geht auch andersherum. Die beiden Referendare sind sich einig: Die Eindrücke aus dieser Station sind nachhaltig. Sie reichen vom festen Händedruck eines erstinstanzlich verurteilten Mörders bis zur Teamarbeit am Sachverhalt. Hier lernen sie Anwaltskniffe und knallhartes Strafprozessrecht. Bärbel Sabel und Christopher Kress haben sich bewusst für die Anwaltsstation beim Strafverteidiger entschieden und sie haben auch einiges dafür getan, damit sie bei ihrem jetzigen Ausbilder lernen können. Sie haben sich schon früh beworben und zeigen sich engagiert. Den größten Teil ihrer Zeit verbringen Sie mit ihrem Ausbilder. Ganze Tage im Gericht sind selbstverständlich, andere sitzen lieber in der Bibliothek vor ihren Repetitorien. Akte, Aktenvortrag, Prüfungsgespräch. Mindestens einmal pro Woche wird dieses Standardprogramm abgespult. An aktuellen Fällen wird hier materielles Strafrecht und Prozessrecht regelmäßig geübt. Prozesstage werden ausführlich besprochen. Eingebrannt hat sich zum Beispiel die Annahmeberufung. Nachdem der Ausbilder den Richter auf diesen Weg hingewiesen hatte, musste dieser die Verhandlung erst einmal unterbrechen. Ähnlich geschickt agierte Geprägs bei der Revision in ei-

nem Fall von Familiendiebstahl, eine Gesamtfreiheitsstrafe war bereits gebildet. Für die Angeklagte ging es um Knast oder Bewährung. Doch durch die Gesamtfreiheitsstrafe war die Bewährungsgrenze überschritten. Hier half die Idee, dass sich die Rücknahme des Strafantrags – Diebstahl im Familienkreis ist nach § 247 StGB ein Antragsdelikt – vorteilhaft auswirken könnte. Dadurch wurden die Karten ersteinmal neu gemischt. „Der Nahkampf in der Hauptverhandlung ist reizvoll“, sagt Christopher Kress aus Tübingen. Die aktuelle Station bringt er mit folgender Referendarsweisheit auf den Punkt: „Beim Strafverteidiger werden die Paragraphen lebendig.“ Schon im dritten Jurasemester hat Bärbel Sabel ihr Faible für Strafrecht entdeckt. „Nach der Strafstation war es mir wichtig, die Seite der Verteidigung zu sehen.“ Ihr Fazit: Es sei leichter, die niedrigen Beweggründe zu begründen, als sie wieder zu entkräften. Die 117 Stufen zum Tübinger Untersuchungsgefängnis werden den Referendaren nach ihrer Anwaltsstation bestens vertraut sein. „Beim ersten Mal ist es schon komisch, allein mit einem Untersuchungshäftling in einem Raum eingesperrt zu sein,“ sagt die 24-jährige Referendarin Sabel aus Gomaringen, die gleichzeitig froh ist, dass sie an ihrem ersten Tag in das kalte Wasser geworfen wurde und den Gefangenenbesuch allein gemeistert hat. Ein weiteres Highlight war der Besuch in der forensischen Psychiatrie. Dort hatte der Pfleger das Trio vorgewarnt: er gebe keine Garantie, dass hier und heute nichts passiere. Der Mandant leidet unter Verfolgungswahn und projiziert das auf die Juristen, die sich mit seinem Fall befassen. Später wird er in einer Verhandlung völlig ausrasten, während der Ausbilder den Saal schnell verlässt. anwaltsblatt karriere / 35


station

{

Freshfields Bruckhaus Deringer Dr. Thomas Wessely, Rechtsanwalt Dr. Philipp Jehle, Referendar

}

Die Kommission im Blick: Dr. Thomas Wessely Text: Helene Bubrowski Zwar ist der Bastion Tower nicht das höchste Gebäude in Brüssel, doch ganz sicher das mit der besten Aussicht. Das Hochhaus liegt auf einer Anhöhe auf halbem Weg von der Altstadt zum Europaviertel. In den oberen Etagen hat die Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer ihr Brüsseler Büro. Aus dem Konferenzraum im 25. Stock blickt man rechts auf das gläserne Parlamentsgebäude, links auf das Touristenviertel um den Grand Place, das mit dem gotischen Rathaus und seiner geschlossenen barocken Fassadenfront in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen wurde. Geradeaus neben dem Jubelpark befindet sich der Sitz der Kommission im Berlaymont. Eine Nähe, die sich als nützlich erweist – denn die Kommissionsbeamten sind wichtige Ansprechpartner in Sachen Kartellverfahren und Fusionskontrolle. Sie sind zumeist die Gegenspieler der Anwälte. „Für unsere Arbeit ist Brüssel ein echter Standortvorteil“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Wessely. „Wir kennen die Verfahrensabläufe und wissen, was in eine Fusionsanmeldung gehört.“ Der deutsche Kartellrechtsexperte kann von einer norwegischen Kanzlei berichten, die es über Wochen nicht geschafft 36 / anwaltsblatt karriere

hat, eine einfache Notifizierung bei der Europäischen Kommission vorzunehmen. Ihr fehlte schlicht die Erfahrung. Das Handwerkszeug der Kartellrechtler sei dabei nicht die juristische Subsumtion im engeren Sinne. „Jede wesentliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs ist nach der Generalklausel im EG-Vertrag unzulässig“, erläutert Wessely. Um den Beweis zu erbringen, dass nach einer Fusion noch freier Wettbewerb möglich sei, müsse man die Gesetze des Marktes kennen. „Kartellrecht ist wie Schachspiel.“ Und da können die Opfer groß sein. Bei Wettbewerbsverstößen müssen die Unternehmen Bußgelder zahlen und diese sind in den vergangenen Jahren drastisch in die Höhe geschossen. Bis zu einer Milliarde Euro kann es die Unternehmen kosten. Das erfordert Verantwortung vom Anwalt, aber wirkt sich auch positiv auf sein Honorar aus. „In Brüssel ist Kartellrecht internationales Recht.“ Für den gebürtigen Rheinländer hat sich daher der Erwerb einer französischen Maîtrise in Montpellier und eines LL.M. in New York gelohnt. Im Team „Antitrust, Competition and Trade“ der Kanzlei arbeiten Anwälte aus 26 verschiedenen Nationen. Die


station

Arbeitssprache ist Englisch. Doch die Spuren der Fusionspartner von Freshfields, der damaligen deutschen Kanzlei Deringer Tessin Herrmann & Sedemund sowie der zuletzt deutschösterreichischen Kanzlei Bruckhaus Westrick Heller Löber sind noch spürbar: Ein Drittel der 72 Anwälte im Brüsseler Büro kommen aus Deutschland. Die Bibliothek bietet vom Palandt bis zur kartellrechtlichen Dissertation Regale voll an deutscher Fachliteratur. Und auch die Empfangsdame und die Bibliothekarin sprechen nahezu akzentfreies deutsch. Für manchen amerikanischen Mandanten dagegen ist der Name der Kanzlei eine Herausforderung. „Viele Briefe sind an Derringer adressiert“, erzählt Wessely. „Doch mit Doppel-R ist es der Name einer großkalibrigen Taschenpistole.“

Seit sieben Jahren ist der 43-Jährige bereits Partner. Bei Freshfields Brüssel ist er zuständig für die deutschen Referendare. Er ist ihr Ansprechpartner bei Fragen aller Art. Er kümmert sich um die Auswahl der Bewerber. Auf Jobmessen und Kanzleipräsentationen stelle er immer wieder fest, dass die potenziellen Bewerber sich den Schritt nach Brüssel schwieriger vorstellten, als er tatsächlich sei. Auch könnten sich Berufseinsteiger direkt im Brüsseler Büro bewerben. „Und für Referendare gilt: Eine Vorbildung im Kartellrecht ist erwünscht, aber keine Voraussetzung. Genauso wie das Prädikatsexamen.“ Ab einer Note von acht Punkten im ersten Examen hätten die Bewerbungen für die Anwalts- oder Wahlstation durchaus gute Chancen.

Anwaltsstation in Brüssel: Dr. Philipp Jehle Dr. Philipp Jehle (30) ist Referendar bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Wessely im Brüsseler Büro von Freshfields. Er ist zurzeit der Einzige des Anwalts. Davon profitiert der Referendar aus Frankenthal in der Pfalz. Auf dem Rückweg vom Mittagessen beim Überqueren des Place du Champ de Mars berichtet Wessely von einer Gehaltserhöhung für die Referendare bei Freshfields. Sie sei erst nach Unterzeichnung von Jehles Vertrag beschlossen wurde. Doch Wessely verspricht dem Referendar: „Sie werden das Geld auch bekommen. Darum kümmere ich mich.“ Eine willkommene Aufstockung seiner bescheidenen Unterhaltsbeihilfe des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von 944,62 Euro brutto pro Monat. Brüssel ist nicht nur für Mandanten nicht ganz billig. Jehle hat erst vor drei Wochen sein Büro im 24. Stockwerk des Bastion Tower bezogen. Doch diese Zeit hat offenbar gereicht, um voll in die Materie einzusteigen. Er bearbeitet mit einem Associate einen Fall im türkischen Kartellrecht. „Das ist an sich keine besondere Schwierigkeit. Die Rechtslage ist in den meisten Ländern sehr ähnlich“, erläutert er. Dass mit dem Fall kein türkischer Rechtsanwalt mandatiert worden sei, zeuge von dem Vertrauen in das Know-how der Brüsseler Kartellrechtler. Kartellrecht macht Jehle nicht zum ersten Mal. Schon im Studium hat er die Wahlfachgruppe Wettbewerbs- und Kartellrecht belegt. Einen Einblick in die kartellrechtliche Praxis konnte er sich bereits bei einem Praktikum in einer Stuttgarter Großkanzlei verschaffen. Seine Promotion schrieb er im Bereich des Welthandelsrechts der World Trade Organization (WTO). Und auch in diesem Punkt passt sein Profil zu Freshfields Brüssel. Denn im dortigen Team gibt es eine ganze Reihe Spezialisten im internationalen Handelsrecht.

Jehles Lebenslauf klingt nach einem geraden Weg in Richtung Großkanzlei. „Ganz festgelegt bin ich noch nicht“, wendet Jehle ein. Anders als einige Referendarskollegen schrecke ihn die Arbeitsbelastung in den Law Firms aber nicht. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer mittelständischen Kanzlei und als Referendar in einer Zwei-Personen-Boutique habe er außerdem die Erfahrung gemacht, dass auch dort nicht wenig gearbeitet werde. Und bei Freshfields werde genau darauf geachtet, dass Überstunden abgebummelt werden, zum Beispiel durch einen verkürzten Freitagnachmittag. Dann kann Jehle schon früher ins Wochenende gehen. Das hieß für ihn in den letzten beiden Wochen, zurück nach Heidelberg zu fahren. Ist Referendar in Brüssel noch etwas Besonderes? Auf den ersten Blick besteht kein Unterschied mehr zu einem Referendar, der seine Anwaltsstation in Frankfurt am Main ableistet und am Wochenende in seine Wohnung in Hannover zurückkehrt. Kein Aufhebens mehr wegen einer Referendarsstage im Ausland. Das ist das zusammengewachsene Europa. Oder? „Ganz so ist es nicht“, sagt Jehle. Brüssel sei schon etwas ganz Besonderes. Es heißt, es gebe in dieser Stadt durchschnittlich jeden Abend 40 Empfänge. Abends seien Plätze und Kneipen voller Stagiaire aus aller Welt, die von ihrer Arbeit in den europäischen Institutionen, der Vertretungen der Mitgliedsstaaten, Lobbyverbänden oder Unternehmensberatungen berichten. Eine gute Gelegenheit für Jehle, sich auf seine Wahlstation in der Landesvertretung Baden-Württemberg bei der EU vorzubereiten.

anwaltsblatt karriere / 37


station

{

Reisert & Groppler Silvia C. Groppler, Rechtsanwältin Melanie Bunda, Referendarin

}

Auffallen als Anwältin: Silvia C. Groppler Text: Rechtsanwalt Tobias Sommer Rechtsanwältinnen. Ein kleines blaues Schild weist im Fahrstuhl den Weg zum Anwaltsbüro Reisert & Groppler an der Berliner Straße in Berlin. Von den Balkonen der beiden Anwaltszimmer gleitet der Blick über eine typische Berliner Dachlandschaft. Mittendrin und doch irgendwie darüber. Die Straße hinunter nach links ist es nur ein paar Schritte bis zum Amtsgericht Schöneberg. Auch zum Berliner Justizprüfungsamt ist es von der Kanzlei nur ein mittlerer Katzensprung, ein Vorteil, den vor allem die vier Referendarinnen schätzen. „Tauchstation? So was machen wir hier nicht.“ Beim Thema Ausbildung hat Silvia C. Groppler klare Vorstellungen. Sie hat selbst einmal mit ihrer Kanzlei bei null angefangen. Sechs Wochen ohne Telefon, „da lernt man, sich durchzubeißen.“ Mandantenpsychologie und wirtschaftliche Kanzleiführung, das sind die Themen, die bei der Einführung in einen Fall immer wieder eine Rolle spielen. „Bevor man sich mit einer Akte beschäftigt, sollte klar sein, wo das Geld herkommt und ob es ausreicht.“ Gibt es eine Rechtschutzversicherung oder nicht? Was ist das für ein Mandat, wie wird es sich entwickeln. Muss 38 / anwaltsblatt karriere

man einen Vorschuss fordern? Wann und wie sollte das leidige Honorarthema angesprochen werden? Bei der Vorbesprechung neuer Mandate sind solche Fragen selbstverständlich. Ganz nebenbei lernen die Referendare, den eigenen Verdienst im Blick zu behalten. Ein gutes Gefühl, wenn man weiß, was die eigene Arbeit eigentlich wert ist. Seit 12 Jahren ist Silvia C. Groppler nun Anwältin. Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Miet- und WEGRecht, um korrekt zu sein. Seit mehr als 10 Jahren bildet sie aus. Ihr erster Referendar ist inzwischen Richter. Die Kontakte werden gepflegt, wer seine Daten hinterlässt, wird ganz selbstverständlich zu Kanzleifeierlichkeiten eingeladen. „Schon als wir unseren ersten Praktikanten hatten, haben wir entschieden, das wir in die Ausbildung investieren werden.“ Das spürt man. Gefragt sind bei ihr engagierte Referendare, die eigenverantwortlich und selbständig arbeiten. Das klingt zwar beliebig, ist aber durchaus ernst gemeint. „Wenn sich jemand einbringt, bin ich eher motiviert“, gesteht die Anwältin. Eine trockene Materie wie Büroorganisation wird am Beispiel der Kanzlei


station

plötzlich ganz leicht verständlich. Wer bucht eigentlich und warum? Welche Konten sind zu führen und was kostet das? Alles Fragen, die sich dem Berufseinsteiger stellen, die ein Referendar aber nie Fragen würde. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind für die End-Dreißigerin selbstverständlich, im Referendariat war es der Personalrat, jetzt ist es die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen, wo sie stellvertretende Vorsitzende ist und beispielsweise ein Mentorinnenprojekt angeschoben und umgesetzt hat. Da ist auch das Engagement in der DAV-Anwaltausbildung keine große Sache, derzeit hat sie ihre zweite DAV-Referendarin. „Gerade durch

die theoretische Ausbildung ist das ein sehr gutes Instrument, um sich auf den Anwaltsjob vorzubereiten. Von den Referendaren kann man dann zu Recht mehr erwarten.“ Rechtsanwältinnen. „Am Anfang mussten wir auffallen. Da war die Betonung der Anwältinnen ein guter Weg.“ Zuletzt hatten sie aber auch einen angestellten Rechtsanwalt und haben überlegt, ob Sie das kleine blaue Schild im Fahrstuhl ändern müssten. Doch der Anwalt ist vorher schon wieder verschwunden. Jetzt stimmt das Schildchen wieder. Und würde eine der aktuellen Referendarinnen übernommen, würde sich daran auch nichts ändern.

Die künftige Vollanwältin: Melanie Bunda Die Referendarin steht in der Küche und belegt Brote. Gerade hat sie Kaffee gekocht. Wie Bitte? Stullen, Kaffe? Es geht doch um das Referendariat! Doch Melanie Bunda ist weder erbost, noch sauer, noch kurz davor eine Anzeige bei dem Personalrat der Referendare zu stellen. Sie arbeitet in einer Kanzlei, in der das gemeinsame Mittagessen aller Kanzleimitarbeiter ein zentraler Termin im Kalender ist, eine Institution quasi die reihum samt Einkauf vorbereitet wird. „Gerade das gemeinsame Mittag ist ein besonderes Erlebnis. Das ist ein wesentlicher Faktor für die lockere und familiäre Athmossphäre, die ich hier so sehr schätze“, sagt die 26-jährige Cottbuserin, die für das Jurastudium nach Berlin gezogen ist und auch das Referendariat hier absolviert. Schon die weiten Wege in einem Flächenstaat wie Brandenburg hätten sie davon abgehalten, zum Referendariat in ihre Brandenburger Heimat zurück zu gehen. Zudem biete die Hauptsadt Berlin viel mehr Möglichkeiten. So wie die Kanzlei Reisert & Groppler eben, wo sie einen guten Rundumschlag vom Erbrecht, Familienrecht bis hin zum Strafrecht, aber auch Mietrecht und Arbeitsrecht bekommt. Von den internationalen Fällen ganz zu schweigen. „Ich weiß, es kommt ein sprachlich guter, weitgehend fehlerfreier Schriftsatz, der sich mit den Argumenten der Gegenseite auseinandersetzt. So stelle ich mir das vor.“ Das vollmundige Lob kommt von der Anwältin Siliva C. Groppler, die die aufgeweckte Referendarin betreut. Bis zu vier Tage pro Woche ist die Referendarin in der Kanzlei präsent. Dafür lernt sie das Anwalts-ABC von Aktenablage bis Zwangsvollstreckung. „Durch die Anwaltausbildung bekomme ich einen guten Eindruck von der praktischen Arbeitsweise und kann später sofort als Vollanwalt tätig sein.“ Das Wort muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Vollanwalt – gemeint ist wohl ein Volljurist, der das volle Anwaltsprogramm beherrscht. Abrechnen

und Büroorganisation, verhandeln und Umgang mit Mandanten, Fristen und Marketing – alles kein Thema. „Für mich steht fest, dass ich Anwältin werde.“ Deshalb zahlt sie die 2.250 Euro extra für die Anwaltsausbildung. Deshalb nimmt sie auch die zusätzliche zeitliche Belastung auf sich, allein die Theorieausbildung entspricht etwa einer kleinen Hausarbeit. Und weil sie sich bewusst für ein Referendariat zur Vorbereitung auf den Anwaltsberuf entschieden hat, kommt eine Tauchstation für sie definitiv nicht in Frage. Erst war sie Praktikantin in der Kanzlei, dann wurde Sie zur Schreibkraft und jobbte hier in der Wartezeit. Als sie sich für die Anwaltsausbildung entschied stand bereits fest, dass sie auch im Referendariat in der Kanzlei Station machen würde. Und danach? Angestellte Anwältin? Das würde passen. Die gegenseitige Sympathie ist da. Seit der intensiven Zusammenarbeit für die Herbsttagung DAV-Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen ist sie mit ihrer Ausbilderin sogar per Du und wenn sie von der Kanzlei erzählt, verwendet sie ganz selbstverständlich das Wörtchen „wir“. „Die abwechslungsreiche Arbeit in der Kanzlei ist genau, was ich mir vorstelle,“ sagt Melanie Bunda, die vorher schon in zwei anderen Kanzleien gejobbt hatte. „Dort wurde mit privatem Baurecht richtig gut verdient. Das ist zwar auch wichtig, aber ich will nicht 30 Jahre immer die gleichen Akten vor der Nase haben.“ Und wenn sich die Kanzlei nur noch bei großen Feierlichkeiten zusammenfindet wird das Miteinander schnell unpersönlich. Gerade beim Mittagessen in ihrer Ausbilderkanzlei kommt man aber so wunderbar ins Plaudern. Zum Beispiel über den Referendar-Personalrat, wo man keine Anzeige wegen „Kaffee und Stulle“ machen würde und wo sie sich selbst engagiere. Aha, da steckt sie also, die Gemeinsamkeit. Auch die Ausbilderin war einst in diesem Gremium aktiv. // anwaltsblatt karriere / 39


trends

Gute Anw채lte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anw채lte eine Zukunft > haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.


trends

Mietrecht, 2013

Wenn der BGH zum Amtsgericht wird, haben Anwälte Arbeit Interview: Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Karlsruhe

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich Mietrecht und Immobilien in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seiner Rechtsprechung zur Wohnraummiete: Die Richter haben seit 2002 etwa 250 Urteile allein zum materiellen Recht gefällt – und jede Woche kommen etwa zwei neue dazu. Bis zur ZPO-Reform 2002 gingen Wohnraummietsachen vom Amtsgericht zum Landgericht. Darüber war der blaue Himmel. Nur in Ausnahmefällen kam es zu Rechtsentscheiden des BGH, um die divergierende Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Seit 1981 waren dies nur etwas mehr als 80. Seitdem die Landgerichte die Revision zulassen können, purzeln die Urteile. Alleine das Landgericht Berlin ist für fast die Hälfte der BGH-Rechtsprechung verantwortlich. Was die Rechtsprechung vereinheitlichen und Rechtssicherheit schaffen sollte, wird nun zum gigantischen Arbeitsprogramm für Anwälte: Mustermietverträge für Wohnraum kann man fast monatlich anpassen. Die Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen lässt sich kaum mehr überblicken. Alles wird immer ausdifferenzierter: So gibt es schon zwei Entscheidungen zur Sanierung von Raucherwohnungen. Außerdem war die Reform des Wohnungseigentumsrecht 2007 prägend. Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die ZPO überführt worden. Das hat für Anwälte Folgen: Jetzt müssen die Anträge im Verfahren stimmen und Fristen eingehalten werden. Drittens: Die Rechtsprechung zu den sog. Schrottimmobilien. Bei fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen bekommen sie die Bank jetzt etwas leichter als Schuldner ins Boot. Das hat viele zum Prozessieren ermutigt.

2

Was wird 2008/2009 das bestimmende Ereignis werden?

Bewegendes wird kaum passieren. Der Gesetzgeber plant nichts Besonderes – und der VIII. Zivilsenat wird weitermachen. Vielleicht werden die Streitigkeiten um die Schrottimmobilien weniger werden.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Es wird für den Einzelanwalt nicht leichter werden, gut aufgestellte, durchaus auch kleinere Sozietäten haben aber Chancen. Wer mit guter Kanzleiorganisation, Spezialwissen und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung die leichten von den schwierigen Fällen trennen kann, ist in der Lage, beste Qualität bei minimalen Kosten zu liefern, ohne dass die Betreuung der Mandanten an Individualität verliert. Damit können Anwälte der Konkurrenz trotzen. Das sind übrigens nicht die Tausenden Anwaltskollegen, sondern Mietervereine und die Eigentümerschutzvereine. Dort gab es immer schon billigen Rechtsrat am Fließband – und daran wird sich auch nichts ändern. So gesehen ist im Mietrecht das Anwaltsmonopol längst durchlöchert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz – es wird ab 1. Juli 2008 gelten – wird mit seiner sehr behutsamen Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts uns daher nicht treffen.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich Mietrecht und Immobilien die größten Chancen?

Dort, wo es viele Fälle gibt: In der Wohnraummiete und beim Wohnungseigentumsrecht. Bei der Gewerbemiete ist es dagegen viel schwieriger. Mit den wenig lukrativen Betriebskostenabrechnungen kann jeder starten, die fast ein Drittel aller Mietrechtsprozesse ausmachen. Spannender sind die Streitwerte beim Wohnungseigentumsrecht. Wenn es um Baumängel oder die Sanierung eines Hauses geht, wird es sogar attraktiv. Und wer in einer Eigentümerversammlung Kompetenz beweist, darf auf weitere Mandate hoffen. Jeder Eigentümer ist nicht nur ein potentieller Mandant, sondern auch ein Werber: Gute Mund-zu-MundPropaganda bringt nach wie vor Mandate.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für den Bereich Mietrecht und Immobilien braucht?

Immobilienwirtschaftliche Zusammenhänge. Damit er die richtigen Fragen stellen kann. Denn ein Haus besteht nicht aus Paragraphen. Es will unterhalten und gepflegt werden. Das kostet – und darüber wird gerne gestritten. Und spätestens dann kann auch ein wenig psychologisches Gespür nicht schaden. // Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 41


trends

Baurecht, 2013

Mehr als Mängelbeseitigung und Beweissicherungsverfahren Interview: Rechtsanwalt Peter Oppler, München

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich Bau- und Immobilienrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Die Antwort fällt nicht leicht. Ich möchte aber drei Entwicklungen – teils gegensätzlich, teils ergänzend, teils sich überlagernd – heraus heben: · Die Rezession der Baubranche in den letzten Jahren hat zu einer konfrontativen und hochexplosiven Stimmung zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern geführt. Bauunternehmer waren auf Grund des Wettbewerbsdrucks oft gezwungen zu unauskömmlichen Preisen anzubieten, die nachher über Nachträge wegen behaupteter Leistungsänderungen oder Bauablaufstörungen – zum Teil exzessiv – aufgebessert werden sollten. Viele Auftraggeber reagierten auf diese Strategie schon bei der Vertragsgestaltung mit – zum Teil ebenfalls exzessiven – Risikoverlagerungen auf die Auftragnehmer. Es entstand ein konfliktgeprägtes Klima. Von diesen juristischen Gefechten haben die Rechtsanwälte durchaus profitiert. · Demgegenüber bestand im Immobilienverkehrsgeschäft in den letzten Jahren Hochkonjunktur. Die angeblich günstigen Immobilienpreise in Deutschland haben zu einem „Run“ ausländischer Investoren geführt. Stattliche Portfolios von Immobilien sind in den vergangenen Jahren verkauft worden. Gerade die Anwälte in Groß- und Spezialkanzleien haben davon profitiert. · In Baustreitigkeiten wird zunehmend über Alternativen der Streitbeilegung zum klassischen Prozess vor staatlichen Gerichten nachgedacht. Stichworte sind hier insbesondere Schlichtung und Mediation, seit Neuestem auch adjudication boards und ähnliche Konstruktionen.

2

Was wird 2008/2009 das bestimmende Ereignis werden?

Zwei Trends halte ich für den Rechtsmarkt für bedeutsam: Zum einen beobachte ich eine zunehmende Internationalisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft. Das bedeutet auch für die Anwaltschaft vermehrt die Beschäftigung mit grenzüberschreitenden Sach- und Rechtsproblemen. Zum anderen ist die Idee partnerschaftlich organisierter Projektabwicklung – Schlagwort „Partnering“ – mittlerweile deutlich wahrnehmbar auch auf Deutschen Baustellen angekommen. Partnering ist – 42 / anwaltsblatt karriere

stark vereinfacht ausgedrückt – eine aus der Spieltheorie entwickelte kooperative Managementmethode, die – wissenschaftlich belegbar – für alle Beteiligten zu wirtschaftlich besseren Ergebnissen führen soll, als die traditionellen konfrontationsbetonten Projektabwicklungsstrategien. Das birgt natürlich auch besondere Herausforderungen für die Anwälte.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Die konfliktanfällige Bau- und Immobilienbranche wird Rechtsrat immer benötigen. Es gibt jedoch bei Bau und Immobilie – wie auch in anderen Rechtsgebieten – zielgerichtete Aktivitäten, Anwälte aus der Rechtsberatung zu verdrängen. Insbesondere die Vertragsgestaltung wird häufig von Projektsteuerern, Maklern, Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften und Banken angeboten. Natürlich werden die leistungsstarken und spezialisierten Anwaltskanzleien hier auch in Zukunft eine Rolle spielen. Ob der Rechtberatungsmarkt in mehreren Jahren aber ein Anwaltsmarkt sein wird, wird davon abhängen, ob es der Anwaltschaft gelingt, deutlich zu machen, dass der Anwalt eine eigene unverzichtbare Dienstleistung erbringt.

4

Wo haben Berufsanfänger im Bereich Bau- und Immobilienrecht die größten Chancen?

Bau- und Immobilienrecht wird in Kanzleien so ziemlich jeder Größenordnung praktiziert. Es hängt vom Kandidaten und seinen Neigungen ab. Wichtig ist eher, dass junge Kolleginnen und Kollegen weiter in die Zukunft denken und sich Gedanken über ihre Lebensziele inklusive des Verhältnisses von Arbeitszeit zu Freizeit machen, welche Bedeutung Ruhm und Geld für sie haben und bei welchem Kanzleityp mit Bau- und Immobilienrecht welche realistischen Aufstiegsmöglichkeiten bestehen.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für das Bau- und Immobilienrecht braucht?

Ausgeprägtes betriebswirtschaftliches Verständnis und Gummistiefel. // Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bauund Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.


trends

Öffentliches Planungsrecht, 2013 Der Anwalt – keine bedrohte Spezies Interview: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel

1

Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des öffentlichen Planungsrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Überspitzt formuliert: Der europäische Artenschutz ist neu entdeckt worden. Genauer gesagt: Das Fachplanungs- und Bauplanungsrecht wird zunehmend gemeinschaftsrechtlich durchdrungen und das rückt ganz neue Aufgabenstellungen in den Blick. Das betrifft Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung, des europäischen Naturschutzrechts und des Artenschutzes. Die Rechtsprechung ist inzwischen so fein ziseliert, dass selbst Anwälte, die sich ausschließlich auf das öffentliche Recht konzentrieren, den Überblick nur schwer behalten. Das begünstigt im öffentlichen Planungsrecht die Tendenz des „ganz oder gar nicht“: Entweder machen sie es oder nicht. Als Anwalt können sie Mandate aus diesem Gebiet nicht mehr nebenbei betreuen. Sie brauchen ein extrem hohes Maß an Spezialisierung. Ihre Mandanten erwarten das, seien es Kommunen, Verbände, Nachbarn oder Unternehmen, die sich ansiedeln wollen.

2

Was wird 2008/2009 das bestimmende Ereignis werden?

Die Verbände haben 2007 zusätzliche Klagemöglichkeiten bekommen, die nun das gesamte Umweltrecht und nicht mehr nur das Naturschutzrecht umfassen. Die Verbände werden lernen, ihre Rechte stärker wahrzunehmen. Das wird den Anwälten Mandate bringen – nicht nur in Gerichtsverfahren auf Seiten der Verbände und der beklagten Behörden. Zusätzliche Angriffsmöglichkeiten führen dazu, dass die Planungsvorhaben von Anfang an rechtlich von einem Anwalt begleitet werden müssen. Für das Beratungsgeschäft der Anwälte ist das gut.

3

Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?

Das ist eine schwierige Frage, weil sich der Anwaltsmarkt auch im Verwaltungsrecht in den vergangenen Jahren stark gewandelt hat. Es spricht nichts dafür, dass es anders wird. Meine Prognose: Die Anwaltsboutique mit fünf bis zehn Anwälten wird eine gute Chance im öffentlichen Planungsrecht haben. Diese Kanzleien werden sich konsolidieren und vielleicht so44 / anwaltsblatt karriere

gar Marktanteile gewinnen. Ob das Geschäft für internationale Großkanzleien lukrativ genug bleibt, ist fraglich. Im Beratungsbereich müssen sie Stundensätze erlösen, deren kalkulatorische Grundlage den Stundsätzen im M&A-Geschäft entsprechen muss. Das wird nicht einfach sein. Es bleibt also spannend.

4

Wo haben Berufsanfänger im öffentlichen Planungsrecht die größten Chancen?

Wer den Einstieg in eine spezialisierte Kanzlei schafft, wird nicht nur viel lernen, sondern auch für interessante behördliche oder institutionelle Mandanten arbeiten können. Der Bedarf an guten Leuten ist da. Mittlere und kleine Kanzleien suchen Nachwuchs und wollen ihr Personal aufstocken. Wer es auf eigene Faust versuchen will, wird es sehr schwer haben. Die interessanten Mandanten wird er kaum für sich gewinnen können. Berufsstarter haben aber Chancen bei nicht gewerblichen, privaten Mandanten, die sich gegen Vorhaben wenden wollen. Dort können sie Erfahrungen sammeln und sich einen Namen machen.

5

Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin für das öffentliche Planungsrecht braucht?

Zweierlei fehlt: Die Vorstellung und das Verständnis von Verfahrensabläufen. Wie viel Zeit kostet das Aufstellen von Bebauungsplänen oder der Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen? Wie könnte die Öffentlichkeit auf ein Vorhaben reagieren? Wie erkläre ich das Verfahren einem juristisch nicht vorgebildeten Gemeinderat? Zweitens: Technische und naturwissenschaftliche Kenntnisse. Wie wollen sie sonst eine Emissionsprognose bei Lärm oder eine Ausbreitungsberechnung bei Luftschadstoffen beurteilen? Die Praxis ist viel komplexer als die Theorie. //

Der Gesprächspartner ist Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins.


Dr. Klaus Olbing in der Lobby des Bundesministeriums für Finanzen

„Bilanzen lesen, um zu verstehen“ Warum Steuerrecht das pure Leben ist – und der Glamour-Faktor Liechtenstein nicht zählt


interview Wenn der Fiskus Geld sehen will, hilft ... der Steuerberater? Richtig und falsch zugleich. Denn auch jeder Rechtsanwalt ist ein Steuerberater. Zum Recht gehört auch das Steuerrecht. Doch die meisten der 150.000 Anwältinnen und Anwälte in Deutschland passen bei Steuern. Und wenn sich ihre Mandanten mit dem Finanzamt um viel Geld streiten, ist es häufig zu spät für den Anwalt. Der Steuerberater bekommt das Mandat – oder Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing. Der Fachmann für Steuerrecht nimmt dem Finanzamt, was ihm nicht zusteht, oder verteidigt Anleger, die ihr Geld vor der Steuer verbergen wollten. Sie sind Rechtsanwalt. Warum sind Sie nicht Steuerberater geworden?

Zwei Antworten: Ich bin Rechtsanwalt, weil ich Jura studiert habe. Zum Steuerrecht bin ich erst im Referendariat gekommen. Zweitens: Jetzt mache ich zwar Steuerrecht, die Zusatzqualifikation Steuerberater wäre für mich aber nun eher von Nachteil. Das müssen sie erklären.

Ich habe mich auf streitige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden spezialisiert. Das ist typisch anwaltliche Tätigkeit. Unsere Sozietät macht keine laufende Steuerberatung. Die Steuerberater sind vielmehr wichtige Mandatsbringer. Wäre ich Steuerberater, hätte der Steuerberater Angst, dass ich ihm das gesamte Mandat wegnehme. Und was machen Anwälte sonst noch im Steuerrecht?

Es gibt praktisch keinen Gestaltungsbereich mehr, wo der Anwalt nicht auch ans Steuerrecht denken muss. Bei Testamenten oder im Unternehmensrecht kann man zivilrechtlich das Wunderbarste machen – und ohne böse Absicht eine Steuerfalle konstruieren. Jeder Anwalt sollte daher zumindest Grundwissen im Steuerrecht haben. Wer sich spezialisiert, kann auch in einer nicht steuerrechtlich ausgerichteten Kanzlei viel Arbeit finden. Ab einer gewissen Größe wird eine Anwaltskanzlei ohne einen Steuerrechtler nicht auskommen, entweder als angestellter Anwalt oder als Kooperationspartner. Unser Geschäftsmodell: Wir sind der Berater des Beraters. Deswegen landen die Liechtenstein-Fälle auch beim Anwalt?

Steuerhinterziehung ist natürlich ein attraktiver Bereich, weil der Leidensdruck des Mandanten und des Steuerberaters – und auch das Risiko – hoch ist. Zugleich benötigen sie nicht alltägliches, spezialisiertes Know-how. Steuerhinterziehung macht in unserem Tätigkeitsbereich aber nicht mehr als ein Drittel der Arbeit aus. Der „normale“ Streit überwiegt. Es sind ganz emotionslose Fragen, wie die, wann ein Pkw ein Dienstwagen ist und wann nicht. Wenn das eskaliert, plädiere ich vor dem Finanzgericht. Da ist der Steuerberater auf die Hilfe des Anwalts angewiesen. Sind sie denn so eine Art Feuerwehrmann?

Wir verstehen uns als Feuerwehr, wenn der Streit eskaliert. Aber wir Anwälte sind auch Brandschützer, weil wir zunehmend in die Gestaltung einbezogen werden. Ein kunstvoller Blitzableiter in einem Vertrag kann steuerrechtliche Probleme vorwegnehmen. Hat die Anwaltschaft das Steuerrecht nicht längst verloren?

Nein. Sie hatte es verloren. Das Steuerrecht war in der jungen Bundesrepublik fest in den Händen der Steuerberater. Inzwischen wissen aber alle, dass das Steuerrecht eben auch Recht ist. anwaltsblatt karriere / 47


interview

Ihr erstes Erlebnis mit dem Steuerrecht?

Eine Vorlesung kurz vor dem ersten Examen in Bonn. Das Steuerrecht wurde auf faszinierende Weise lebendig. Dann hat mir mein Doktorvater gesagt, man kann kein Insolvenzrecht – mein Steckenpferd – machen, wenn man keine Bilanz lesen kann. Dafür brauchen Sie aber Steuerrecht. So bin ich eher widerwillig immer mehr zum Steuerrecht gekommen. Aber der Widerwille hat sich hinterher umgewandelt in eine Liebe – und ich mache jetzt das Insolvenzrecht nur noch so am Rande. Die Fähigkeit, eine Bilanz zu interpretieren, dankt einem kein Prüfer im Examen. Warum haben Sie durchgehalten?

Sie können keinen Fall ordentlich lösen, wenn Sie die wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht verstehen. Davon geht eine gewisse Faszination aus. Es geht um mehr als die Frage, warum A gegen B einen Anspruch haben könnte. Mit einer Bilanz können Sie ein Unternehmen verstehen. Was war als Anwalt Ihr erster großer Fall im Steuerrecht?

Als junger angestellter Anwalt war es ein ganz grauseliger Fall. Der Vorwurf stand im Raum, dass der Mandant seine Geschäfte auch über eine Schweizer Scheinfirma abgewickelt habe. Außer Bilanzen lesen, wusste ich nicht viel. Das AStG ...

5 High Five

Was hat Sie als Berufsanfänger am meisten am Beruf gestört? ..., dass ich so schlecht auf den Beruf vorbereitet war. Was stört Sie heute am Anwaltsberuf? Nichts. Außer der Arbeitsbelastung, aber das ist nicht anwaltstypisch. Wie wichtig sind in der Karriere Zahlen? Die wirtschaftlichen Zahlen müssen stimmen. Sie sind ein Messpunkt. Die Zahlen kommen aber von alleine, wenn Freude und Engagement da sind. Ab wann ist ein Anwalt käuflich? Ein Anwalt darf nicht käuflich sein. Ich verkaufe meine Zeit, ich verkaufe mein Wissen, aber ich verkaufe mich nie selbst. Ich arbeite, auch um Geld zu verdienen, aber nicht um des Geldes wegen. Wie kann ein Anwalt der Versuchung entgehen, käuflich zu werden? ... in dem er sich vorher Gedanken macht, warum er Anwalt ist und was er in seinem beruflichen Leben erreichen möchte. 48 / anwaltsblatt karriere

… AStG ... ?

... das Außensteuergesetz kannte ich noch nicht. Ich glaubte, dass ich an dem Fall scheitere. Am Ende hatte ich Erfolg. So lernte ich, mich auch in vermeintlich aussichtslosen Fällen gegenüber der Finanzverwaltung zu behaupten. Ist es das, was den guten Anwalt auszeichnet?

Ja. Die Qualität des Anwaltes ist es, hart zu kämpfen, aber dennoch Spielregeln so einzuhalten, dass sich alle Beteiligten ein zweites Mal begegnen können. Das Finanzamt gilt als die Behörde, vor der die Deutschen am meisten Angst haben. Zu Recht?

Vor dem Finanzamt habe ich weniger Angst als vor dem Straßenpolizisten, wenn ich mein Auto falsch abstelle. Die meisten Finanzbeamten nutzen ihre Befugnisse in der Regel nicht. Wenn man dem Finanzamt hart und fair gegenüber tritt, ist das Finanzamt ein wunderbarer Gegner. Nicht weil man leichtes Spiel hat mit ihm, sondern weil man einen gut ausgebildeten Gegner hat. Sehen das Ihre Mandanten genauso nüchtern?

Nicht alle. Allerdings bin ich immer wieder überrascht, wie dreist Mandanten versuchen, das Steuerrecht auszutricksen. Die Angst kommt erst, wenn die Steuerfahndung beim Mandanten war. Dann ist aber nicht mehr viel zu retten. Gibt es einen Glamourfaktor im Steuerrecht? Liechtenstein – Andorra – Monaco?

Es ist wie bei einem guten Essen: Die breite Masse macht satt und der Glamour macht natürlich den Spaß aus. Das Geschäft ist der normale Unternehmer, der normale Freiberufler, damit verdiene ich mein Geld. Die großen Verfahren machen besonders viel Freude. Ob die dann auch honorarträchtig sind, ist eine andere Frage. Um eben mal nach Vaduz fahren zu dürfen, habe ich das Steuerrecht nicht gemacht.


interview Warum spielt das Steuerrecht in der Ausbildung keine Rolle?

Das Steuerrecht ist kein Pflichtfach, findet in den Vorlesungen nicht einmal am Rande Platz. Die meisten Studierenden sind schon mit dem Gesellschaftsrecht gut beschäftigt. Veraltet steuerrechtliches Wissen zu schnell?

Nein. Auch wenn es viele nicht glauben: Es gibt Grundprinzipien des Steuerrechts. Wo kann man das Steuerrecht lernen?

Aus Büchern ist es schwierig, in der Praxis ist es leichter. Die Kombination ist das Ideale. Sie sollten frühzeitig bei einem Anwalt oder bei einem Steuerberater als studentische Hilfskraft arbeiten. Wer schon an der Universität Steuerrecht machen will, sollte zu den Vorlesungen bei den Betriebswirten gehen. Der Praxisbezug ist dort größer. Das Steuerrecht gilt als sehr krisensicher, aber reicht es als Motivation?

Nein, das eine schlechte Grundlage für die Berufswahl. Weil es häufig doch anders kommt, als man sich das denkt, sollten Freude und Neigung ausschlaggebend sein. Bei der heutigen Entwicklung des Anwaltsmarkts ist jeder andere Ratschlag falsch. Wer nur auf das Einstiegsgehalt schaut, macht etwas falsch. Geld soll keine Motivation für einen Steuerrechtler sein?

Wenn es mir bei meiner Studienwahl ums Geld verdienen gegangen wäre, hätte mir jeder bei meinem Abiturschnitt geraten, Zahnarzt zu werden. Die goldenen Zeiten sind dort vorbei. Eine Entwicklung die damals gar nicht absehbar gewesen ist. Deshalb mein Credo: Macht das, was euch Freude macht – und macht das gut. Wie merken Sie denn, ob einem Referendar das Steuerrecht liegt?

Das weiß ich nach Minuten. Sie spüren, wie ein Jurist mit Zahlen umgeht, wie er Probleme strukturiert. Die Trefferquote ist überraschend groß. Was erwarten Sie an Vorkenntnissen von so einem Berufsanfänger?

Wir stellen junge Leute auch ohne steuerliche Vorkenntnisse ein. Weil es keine steuerrechtliche Ausbildung in der Juristenausbildung gibt?

Zur Person Dr. Klaus Olbing (Jahrgang 1962) ist seit 1993 Rechtsanwalt und seit 1996 Fachanwalt für Steuerrecht. Der Partner der auf das Steuerrecht spezialisierten Sozietät Streck Mack Schwedhelm ist in Essen aufgewachsen und studierte von 1982 bis 1988 in Bonn, Genf, Zürich und Wien Jura. Das Referendariat absolvierte er von 1990 bis 1993 in Hamburg. Seine Dissertation lieferte er im Insolvenzrecht ab („Die Stellung des Gläubigers im Insolvenzverfahren. Rechtsvergleichung Deutschland, Schweiz und Österreich“). Den Einstieg in das Steuerrecht fand er in seiner Kanzlei, die ihn 1997 zum Partner machte. Er leitet das Berliner Büro der Sozietät, die weitere Büros in Köln und München hat. Er ist verheiratet und hat vier Kinder (drei Söhne, 15, 11 und 5, und eine Tochter, 13).

Steuerrechtliche Kenntnisse sind nicht karriereschädlich. Es reicht aber nicht, alles über Steuern zu wissen. Sie brauchen Talent zum Anwalt. Drei Ratschläge für den Nachwuchs?

Was macht den Anwalt aus: Gründliches Arbeiten, Freude am Arbeiten und sich insbesondere auch dann zu engagieren, wenn es hoffnungslos erscheint. Mit welchem Vorurteil werden Sie als Steuerrechtler am häufigsten konfrontiert?

Dass es trocken und langweilig wäre. Und warum stimmt das nicht?

Weil das volle Leben sich in den Zahlen widerspiegelt. Hinter jeder Bilanzzahl sehen Sie einen Lebenssachverhalt. Das in Zahlen gegossene pure Leben. // Das Gespräch führten Rechtsanwältin Dr. Ulrike Guckes und Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig. anwaltsblatt karriere / 49


gastkommentar

Anwalt – das letzte Abenteuer Zukunft der Anwaltschaft: Jeder weiß, dass auch die Besten Anwalt werden. Text: Dr. Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung

Die Anwaltsrobe ist immer noch schwarz, sie hat eine Seitentasche mit Taschenbeutel und einen Satinbesatz aus hundert Prozent Polyester. Aber ansonsten hat das Berufsbild des Rechtsanwalts von heute mit dem von gestern nur noch wenig zu tun: Der Anwalt ist vom Organ der Rechtspflege zum Dienstleister geworden. Und der rechtliche Rat ist ein handelbares Wirtschaftsgut, das auf dem Markt so angeboten wird wie der Joghurt und die Diät-Margarine – manchmal sogar in Nähe der Regale. Es gibt Anwälte, die ihren Tisch im Zugang zum Supermarkt aufgeschlagen haben und dort ihre Dienste feilbieten, so ähnlich wie im Mittelalter die Schreiber auf den Marktplätzen. Es gibt aber auch Anwälte, die in gigantischen, angloamerikanisch geprägten law firms arbeiten, in denen die Rechtsberatung fabrikmäßig organisiert wird. Es gibt Großkanzleien, in denen jeder Sozius ein Team von Anwälten um sich versammelt, die ihm zuarbeiten. Es gibt Rechtsberatung von der Stange – und es gibt Rechtsberatung maßgeschneidert. Es gibt die juristischen Ferkelstecher in den Hinterzimmern, es gibt die hochqualifizierten Spezialisten, die europaweit agieren. Es gibt den leutseligen Provinzanwalt in der Kleinkanzlei. Es gibt keinen anderen Beruf, in dem die Berufsbilder so verschieden sind. Einst sagte der Ehrengerichtshof der Anwälte stolz, der Anwalt habe eine auf „Wahrheit und Gerechtigkeit gerichtete amtsähnliche Stellung”. Amtsähnlich? Davon ist wenig übrig geblieben. Und die Unabhängigkeit der freien Advokatur wird vom Markt überrollt: Die Zahl der Anwälte steigt und steigt. Das alles klingt dramatisch, das alles ist dramatisch; aber das alles macht den Anwaltsberuf zum spannendsten akademischen Beruf, den es heute gibt. Anwalt werden: das ist heute so, wie eine Wundertüte kaufen, oder ein Gewinnlos. Und in eine Kanzlei eintreten, gar selbst eine Kanzlei eröffnen – das ist so ähnlich, wie ein Überraschungs-Ei aufzumachen. Nur: Auf Inhalt und Gewinnchancen hat jeder junge Anwalt selbst Einfluss. Anwalt werden, das kann ein Abenteuer sein. Aber das ist kein Grund zum Klagen. Ein Abenteuer – welcher Beruf bietet das heute noch? Die Anwaltschaft ist der dynamischste freie Beruf, den es heute in Deutschland gibt. Die alte Angst vor dem Steuerberater gibt es nicht mehr, die Anwälte haben 50 / anwaltsblatt karriere

das Feld der qualifizierten steuerlichen Beratung zurück gewonnen, sie haben sich spezialisiert in allen möglichen Feldern. Früher hieß es, „die Schlechten“ werden Anwalt. Das Vorurteil hat sich überlebt. Jeder weiß, dass auch die Besten Anwalt werden. Nichts ist mehr, wie es war: Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 unter Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit den Bruch mit dem tradierten Berufsbild verordnet, der Bundesgerichtshof hat 1989 überörtliche Sozietäten für zulässig erklärt und damit den Weg für nationale und internationale Großkanzleien in Deutschland geebnet. Als Nebeneffekt der Fusionswelle verliert das deutsche Recht gegenüber dem anglo-amerikanischen an Boden. Die Mauer, die das deutsche Standesrecht errichtete und die bis vor zwanzig Jahren für die ausländische Konkurrenz unüberwindlich war, ist geschleift: Der Europäische Gerichtshof hat sie Urteil für Urteil abgetragen. Anwälte dürfen heute per Handzettel, Plakat und Radio für sich werben. Das ist nur ein Indiz dafür, dass sich der Berufsstand, in dem der Anwalt einst unter der strengen, aber gütigen Aufsicht angesehener Kollegen und würdiger Richter den Gerichtsbetrieb betreute, grundlegend gewandelt hat. Da wurden nicht nur alte Zöpfe abgeschnitten – da wurde ein Markt geöffnet. Das ist schön und gut, solange den Anwälten klar ist, dass der Markt, auf dem sie arbeiten, kein x-beliebiger Markt ist. Recht ist ein besonderer Stoff. Diese Besonderheit muss man einem Anwalt anmerken. Wenn das so ist, wenn das so bleibt – dann ist die Zukunft der Anwaltschaft wirklich nicht die schlechteste. //


existenzgründung

e

Jura am Fall – wenn alleine nachdenken zählt Der Neustart von Gunhild Schäfer als BGH-Rechtsanwältin Text: Dr. Wolfgang Janisch

Wie sehen Existenzgründer aus? Gunhild Schäfer hat Karriere in einer Großkanzlei gemacht und mit 44 Jahren ihre eigene Zweier-Sozietät gegründet – als Rechtsanwältin beim BGH. Sie gehört damit dem exklusiven Club der 41 BGH-Anwälte an.

Jetzt sitzt sie also in diesem Büro, keine fünf Fußminuten vom Bundesgerichtshof entfernt. Noch fehlt ein Schild am Aufzug, auch an der Eingangstür hängt nur eine schmucklose Schwarzweißkopie – Rechtsanwälte Gunhild Schäfer und Thomas von Plehwe. Zeitschriftenstapel im Konferenzraum wollen einsortiert werden, die kahlen Wände im Flur warten auf Kunst, die dem Niveau der Kanzlei ein Gesicht geben wird. Eine Galerie in Wien wird das übernehmen. Vor ein paar Monaten ist Gunhild Schäfer in die Karlsruher Kanzlei eingezogen. Noch ist nicht alles fertig, doch die 44-jährige Anwältin steckt schon mitten im neuen Job. Die Stapel, das Türschild, die fehlenden Bilder: Es sieht nach Aufbruch aus, der nicht warten konnte, bis jedes Detail arrangiert ist. Der Wechsel nach Karlsruhe kündigte sich im Frühjahr 2007 an. Und wie tief der Einschnitt ist, zeigt sich schon daran, dass Gunhild Schäfer die Zeit davor ihr „früheres Leben“ nennt – als wäre sie geläutert auf den rechten Pfad zurückgekehrt. Sie erinnert sich an den Tag noch ganz genau: Es war der Geburtstag ihres Mannes. Ein Fax erschien auf dem Computerbildschirm, oben der Bundesadler, unten die Unterschrift von Brigitte Zypries. Die Bundesministerin der Justiz hatte ihr mitzuteilen, dass ihrem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwältin beim BGH stattgegeben worden sei. Schäfer hatte den Antrag schon fast vergessen, der Job ließ nicht viel Zeit, an etwas anderes zu denken als an Mandanten, Schriftsätze, Konferenzen, Reisen. Veränderungsdruck hatte sie eigentlich nicht, denn sie spielte längst schon in der Champions Leage der Advokatur: bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt. Ein Topjob, der sich „eben so ergeben hat“, sagt sie, und natürlich ist ein wenig Understatement dabei. Studium in München, Richterin in Kempten („weil man dort Skilaufen kann“), dann zum LL.M-Studium nach Philadelphia, geradlinig, aber unspektakulär. Dann traf sie in den USA einen Anwalt von Bruckhaus Westrick Stegemann („kannte ich nicht“), der auf der Suche nach talentierten, ehrgeizigen Studenten war. Er 52 / anwaltsblatt karriere

wurde fündig: 1993 fing Gunhild Schäfer in Frankfurt an, 1997 stieg sie zur Partnerin auf. Nun ist der kleine und feine Kreis der dreieinhalb Dutzend BGH-Anwälte auch nicht gerade Regionalliga. Trotzdem: Warum verlässt jemand eine Topadresse der internationalen Rechtsberatung mit 2500 Anwälten in weltweit 27 Büros, um in einer Zweierkanzlei Revisionsrecht zu machen? Noch dazu, wo die Zulassungsbeschränkung beim BGH – ohnehin ein Fremdkörper im liberalisierten Anwaltsmarkt – nicht für alle Zeit in Stein gemeißelt sein dürfte? Gunhild Schäfer lacht: „Wenn ich das maximale Einkommen hätte erzielen wollen, wäre ich zu einer amerikanischen Kanzlei gegangen. Da kriegt man ein schönes Schmerzensgeld.“ Stattdessen hat sie sich aus der großen Welt der „law firms“ verabschiedet und sich mit Thomas von Plehwe, einem längergedienten BGH-Anwalt, zusammengetan. Der Kontrast zwischen Karlsruhe und Frankfurt könnte kaum größer sein. In der Prozessabteilung bei Freshfields arbeiteten ihr vier junge Anwälte zu, das Büro tat alles, ihr den durchorganisierten Arbeitsalltag zu erleichtern, den Rest erledigte der Blackberry. „Man war wie der Chefarzt im OP, dem von allen Seiten zugereicht wird.“ Sie kam in der Welt herum, lernte interessante Leute kennen, erweiterte ihren Horizont. Heute sitzt sie im Büro. Liest Urteile. Denkt nach. Und sagt Dinge wie: „Es ist eine einsame Tätigkeit.“ Wenn sie zum BGH muss, geht sie zu Fuß und trägt die Tasche selbst. Sogar den Kaffee für den Besucher serviert sie persönlich. Allerdings hat ihr „früheres Leben“ sie noch nicht losgelassen. Nach wie vor betreut sie aufwendige Schiedsverfahren zu Müllheizkraftwerken, Kläranlagen oder Papierproduktionsstraßen. Juristisch sei das nicht außergewöhnlich anspruchsvoll, meint sie. „Werkvertragsrecht, rauf und runter. Keine Geheimwissenschaft.“ Was die Sache aber kompliziert macht, ist die Technik: In buchdicken Schriftsätzen müssen Probleme abgearbeitet werden, die vielleicht einem Ingenieur geläufig sind, nicht aber einem Juristen. Solche Schiedsverfahren erfordern auch auf Anwaltsseite den absoluten Spezialisten, der nicht nur mit der Branche, sondern auch mit Konstruktion und technischen Prozessen im Detail vertraut ist – auch deshalb, weil angesichts hoher Streitwerte jeder Fehler Millionen kosten


existenzgründung Vitrinenskulptur von Georg Herold im Nordgebäude des Bundesgerichtshofs (2003). Herold zeigt unter dem Titel „Alles in Ordnung“ schief in eine Vitrine eingesetzte Regalbretter, auf denen mit Wasser gefüllte Behälter abgestellt sind. Die horizontalen Wasserstände gleichen die Schrägen aus – ein Hinweis auf die ordnende und ausgleichende Funktion der Rechtsprechung.

kann. Ein interessantes Geschäft, das nicht allzu viele beherrschen, lautet Schäfers selbstbewusste Einschätzung. Und damit ein lukrativer Markt: Für sie werden die Schiedsverfahren jedenfalls ein wirtschaftliches Standbein bleiben – auch, falls die Zulassungsbeschränkung beim BGH doch noch fällt. In der Revisionsinstanz beim BGH läuft es genau andersrum. Die Akten und die Fakten liegen auf dem Tisch, am Sachverhalt kann und darf nicht mehr gerüttelt werden. In der Revision geht es allein ums Recht, jeder Vortrag zu den Tatsachen wird vom Senatsvorsitzenden mit Stirnrunzeln quittiert. Dafür ist juristisches Hochseil angesagt. Denn auf dem Weg zur Revisionsinstanz haben sich viele qualifizierte Juristen den Kopf über den Fall zerbrochen. Ein solides Urteil, gefällt von einem klugen OLG-Senat – da brütet und brütet man „und fragt sich, was an dem Urteil eigentlich falsch sein soll“. Doch Gunhild Schäfer sagt das mit einem Leuchten in den Augen: „Das ist es, was mir riesig Freude macht: Es ist eine richtige juristische Fortbildung.“ Sie darf also wieder „Jura am Fall“ machen, wie sie das nennt. Und zwar durchs gesamte Spektrum des Zivilrechts, das die zwölf Zivilsenate des Karlsruher Gerichts abdecken. Natürlich hat sie ihr Terrain, auf dem sie sich als Ex-Anwältin einer internationalen Großkanzlei zuhause fühlt, das Gesellschaftsrecht, ebenso das Banken- und Finanzrecht. Doch das neue Generalistentum schreckt sie nicht – „Jura ist Handwerk“. Nur vor dem Familienrecht hat sie sich immer gedrückt – weil es so

frauentypisch ist. Weshalb sie dann bei der Technik landete. Tatsächlich spielen sich BGH-Prozesse auf hohem Niveau ab. Die fünf Senatsmitglieder auf der Richterbank gehören oft genug zu den führenden Experten ihres Rechtsgebiets, haben einschlägige Kommentare mitverfasst, referieren auf den großen Kongressen. Und sie haben, anders als die von hohen Erledigungsquoten getriebenen Kollegen der unteren Instanzen, Zeit. Ein Anwalt, der mithalten will, muss gut im Stoff sein. War da sonst noch was? Die sympathische Bayerin, mit ihrer heiteren Nonchalance das Gegenbild zur verbissenen Karriereanwältin, verhehlt nicht, dass der große Name Freshfields eben seinen Preis hatte. Das Geschäft ist brutaler geworden, der Druck der Investmentbanken ist enorm, weil es immer um große Transaktionen und dicke Streitwerte geht. Mindestens zwei Wochenenden pro Monat war sie im Büro, ständig hatte man eine Riesenwand von Arbeit vor sich. „Der Respekt der internationalen Mandanten vor den Wochenenden ist komplett verloren gegangen.“ Die Entscheidung für Karlsruhe „ist ganz klar eine Lebensentscheidung“. Freshfields ist zwar noch nicht aus dem Leben verschwunden, ihr Mann arbeitet noch dort. Und ihr Arbeitstag dauert nach wie vor lange, wenn auch die Wochenenden frei sind. Doch hat sie, kaum dass sie in Karlsruhe angefangen hat, gleich die Freiheiten des neuen Lebens genossen und sich zwei Wochen Urlaub gegönnt. In Bhutan, wo es kein Handynetz gibt. // anwaltsblatt karriere / 53


kommentar

Der Syndikusanwalt – ein lebendiges Nullum Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.Br.

Deutschlands Rechtsanwälte dürfen einen Zweitberuf ausüben. Vor allem dürfen sie gewerblich tätig sein, sei es als Hausverwalter, Geschäftsführer oder auch als Taxifahrer. Sie können sich auch zusätzlich zur eigenen Rechtsanwaltskanzlei in vergleichbarer Funktion als Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anstellen lassen. So sind Anwälte in den Rechtsabteilungen vieler Unternehmen tätig. Man nennt diese Juristen „Syndikusanwälte“. Das ist aber kein Rechtsbegriff. Der deutsche Gesetzgeber verschweigt beharrlich diese Art der Anwälte seit der Einführung der freien Advokatur 1878. Mit keinem Satz werden sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erwähnt, sieht man einmal von der verfassungswidrigen Konkurrenzschutzregelung des § 46 BRAO ab. Die Norm verbietet für den Arbeitgeber vor Gericht als Rechtsanwalt – also in Robe – aufzutreten. Dennoch sind die Syndikusanwälte in Deutschland faktisch anerkannt. Der BGH definiert diese Anwaltsform kurz und bündig (BGHZ 141, 69, 71): „Unter einem Syndikusanwalt versteht man einen zugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig aufgrund Dienstvertrags gegen feste Vergütung bei einem Unternehmen oder Verband als ständiger Rechtsberater tätig ist.“ Kriterien sind im Einzelnen: · Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Verband oder Unternehmen, · rechtsberatende und -vertretende Art der Tätigkeit vergleichbar der Funktion niedergelassener Rechtsanwälte, · Unabhängigkeit der Stellung bei der Wahrnehmung der Rechtsberatungsfunktion. Berufsrechtlich kann man die Syndikusanwälte als „uneheliche Kinder der deutschen Anwaltschaft“ bezeichnen. Die Zwangskörperschaften der Berufskammern nehmen sie zwar gerne als zahlende Mitglieder in ihre Reihen auf. Gleiches gilt für die Versorgungswerke der Anwälte. Ansonsten jedoch bekämpfen die Kammern die Syndikusanwälte mit allen nur erdenklichen Mitteln. Der BGH und die Kammern gehen noch von der sog. Doppelberufstheorie aus. Danach hat der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, bei dem er angeblich keine Unabhängigkeit besitzt, und einen als freier, unabhängiger Anwalt. Soweit der Syndikus demnach als „Arbeitnehmer“ 54 / anwaltsblatt karriere

tätig ist, war und ist er bisher weitgehend „anwaltsrechtlos.“ Ob bei der Zulassung, der Fachanwaltsverleihung, der Notarzulassung, bei der Verschwiegenheitspflicht oder beim Beschlagnahmeprivileg: Stets wird dem auf seine Rechte pochenden Syndikus entgegengehalten, dass er in der fraglichen Funktion schließlich kein Rechtsanwalt sei. So kann man die Rechtsanwaltszulassung nicht direkt für die Tätigkeit als Syndikus erlangen. Vielmehr muss man den Umweg über die Zulassung als gewöhnlicher Rechtsanwalt in eigener Kanzlei gehen, die man aber zu Hause, in einem wirklichen Anwaltsbüro oder auch in den Büroräumen des Arbeitgebers einrichten kann. Letztlich handelt es sich bei der Zulassung von Syndikusanwälten um eine schlichte Mogelpackung: Der Bewerber muss behaupten, sich als niedergelassener Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu betätigen, was überwiegend nicht der Fall ist, da die meisten Syndici nur für den Arbeitgeber tätig werden. Letzterer wäre aber „wenig beglückt“, wenn sein angestellter Jurist jederzeit das Büro verlassen dürfte, um eigenen Geschäften nachzugehen. „Getopt“ wird diese Zulassungsmogelei noch durch die Forderung der Kammern, nach welcher der Arbeitgeber in der Tat eine dahingehende Erklärung für die jederzeitige Freistellung für Rechtsanwaltsaufgaben abzugeben hat. Die realitätsblinde und verlogene Zulassungspraxis erinnert an den bekannten Spruch von Karl Kraus: „Hinter dem Ideal verbirgt sich das Übel.“ Es ist das Verfassungsrecht, das letztlich eine Gleichstellung der Syndikusanwälte gebietet – soweit Vergleichbarkeit besteht. Einer vollständigen Angleichung der Rechte scheidet jedoch angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Anwaltsformen aus. So hat das Europäische Gericht erst kürzlich entschieden, dass sich Syndikusanwälte für ihren Arbeitgeber nicht auf das Beschlagnahmeprivileg und die Verschwiegenheitspflicht berufen können. Wenn der Arbeitgeber bestimmte Akten daher dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen will, muss er sie zu einem niedergelassenen Rechtsanwalt „karren“. //

Der Autor ist Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.


Unvertretbare Sache


haftungsfallen

Verloren ohne richtigen Klageantrag Warum es der Anwalt schwerer als der Richter hat Text: Jacqueline Bräuer

Anwälte haften für Fehler. Selbst perfekte Rechtskenntnisse helfen nichts, wenn schon der Klageantrag falsch ist. Das Gericht ist an ihn gebunden. Anwaltsblatt Karriere stellt klassische Haftungsfallen vor.

Der Antrag ist der Dreh- und Angelpunkt jedes gerichtlichen Vorgehens, insbesondere jeder Klage (vgl. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er prägt zusammen mit dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Der ist wiederum entscheidend für die Bestimmung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft. Der Antrag ist so etwas wie der Beginn des „roten Fadens“. Er zieht sich durch das ganze Verfahren. Im konkreten Fall den Antrag exakt zu formulieren, ist viel schwieriger, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Man muss sich zunächst einmal genau klar machen, was erreicht werden soll. Eine Leistung? Oder eine Feststellung? Oder vielleicht eine Herausgabe? Solange ein bestimmter Geldbetrag gefordert wird, ist der Antrag noch relativ einfach zu formulieren. Man braucht nicht die Seriennummern irgendwelcher Geldscheine aufzulisten, schließlich möchte man nur den in den Geldscheinen verkörperten Betrag. Wurde dagegen eine bestimmte Sache gekauft und bezahlt und steht nun die Leistung der Kaufsache aus, reicht es nicht, zu formulieren, dass man einen Fernseher für 899,- Euro möchte, sondern begehrt wird ja genau der bereits gekaufte Fernseher, also muss auch der Hersteller, das Modell, vielleicht auch die Seriennummer benannt werden, je nachdem, wie weitreichend die verfügbaren Angaben im Kaufvertrag sind. Der Händler mag vielleicht zehn Geräte des gleichen Typs auf Lager haben, davon soll eines gefordert werden – Stichworte: „vertretbare Sache“, „Gattungsschuld“. Wer das verliehene Auto wieder zurückhaben möchte, hat zwangsläufig eine ganz konkrete Sache beim Begehren nach Herausgabe im Auge: aber hier nicht eine von den zehn, die sich im Lager befinden, sondern eine ganz bestimmte einmalige Sache nämlich – Stichworte: „unvertretbare Sache“, „Stückschuld“. Also muss der Antrag auf dieses spezifische Auto ausgerichtet werden. Ein anderes Auto kann natürlich nicht erfolgreich beansprucht werden. Wird bei der Leistungsklage ein höherer Geldbetrag gefordert, als dem Gläubiger tatsächlich zusteht, unterliegt dieser teilweise – mit der Folge, dass er auf den entsprechenden Kos-

ten, die durch die überhöhte Forderung verursacht wurden, „sitzen bleibt“, obwohl er in der Sache alles bekommt. Solche – vermeidbaren – Kosten des Unterliegens stellen häufig einen Regressanspruch gegen den Anwalt dar. In einem ebensolchen Weniger-Mehr-Verhältnis steht zum Beispiel auch die Zug-umZug-Leistung (§§ 274, 322 BGB) zur unbeschränkten Leistung. Immer wenn der Antrag gegenüber dem tatsächlichen Anspruch zu weit gefasst ist, ergibt sich die negative Kostenfolge. Genauso ärgerlich ist es andererseits, wenn ein zu geringer Betrag eingeklagt wird. Das Gericht ist nach § 308 ZPO an den gestellten Antrag gebunden, es darf dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat – weniger geht natürlich immer. Merkt der Gläubiger erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, dass ein bestimmter Betrag oder sonstiger Anspruch vergessen wurde, kann dieser mit einer neuen Klage eingefordert werden – wenn dieser Rest nicht inzwischen verjährt oder durch einen umfassenden Vergleich abgeschnitten ist. Wird das Problem rechtzeitig im laufenden Prozess bemerkt, kann versucht werden, die Klage entsprechend zu erweitern (vgl. § 264 ZPO – mittels eines neuen Antrags). Ist der Antrag auf etwas anderes gerichtet, als dem Gläubiger richtigerweise zusteht, sog. „aliud“, darf das Gericht den gestellten Antrag nicht einfach sinngemäß auslegen und das „richtige“ zusprechen; es muss den Antrag vollumfänglich zurückweisen mit entsprechender negativer Kostenfolge (vgl. § 308 ZPO). Eine erneute „richtige“ Klage mag sich dann anschließen – mit erneuten Kosten. Im laufenden Verfahren kann versucht werden, den unzutreffenden Antrag über eine Klageänderung nach §§ 263, 264 ZPO korrigieren. Die Formulierung des korrekten Antrags stellt oft auch noch erfahrene Anwälte vor Probleme, besonders, wenn eventuell noch Haupt- und Hilfsanträge zu formulieren sind. Formularsammlungen können eine gewisse Hilfe sein, allzu sehr darauf verlassen sollte man sich aber nicht. Jeder Fall hat individuelle Nuancen, die man durch eine gehörige Portion Logik meist aufspüren kann. Hat man über den richtigen Antrag eingehend und ausgiebig nachgedacht, ist oft auch schon der Weg für einen strukturierten Schriftsatz bereitet. Die Mühe lohnt sich also doppelt. // Die Autorin ist bei der Allianz in München tätig. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 57


Rechtsprechung Text: Anja Tyzak

Europ채ischer Gerichtshof


Der Klassiker – EuGH: Die Geburt des Europäischen Rechtsanwalts (1989) Das Problem

Ein Rechtsanwalt darf in dem Mitgliedstaat der EG arbeiten, in dem er zugelassen ist. Das ist klar. Darf er aber auch in anderen EG-Staaten tätig werden? Mit dieser Frage befasste sich der EuGH im Jahr 1989 in zwei Vorabentscheidungsfragen. Im Ausgangsverfahren ging es um die Klage eines deutschen Rechtsanwalts, der die französische und deutsche Staatsangehörigkeit besaß und in Frankreich anwaltlich tätig werden wollte. Der Kläger war von 1947 bis 1966 in Frankreich als Notar niedergelassen gewesen. Die Tätigkeit gab er nach einem Disziplinarverfahren auf. Daraufhin ließ sich der Kläger als Rechtsanwalt in Deutschland nieder. Er bemühte sich vergeblich um seine Aufnahme in das Verzeichnis der Rechtsberater in Marseille und um seine Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich. Außerdem – und dagegen richtete sich seine Klage – hatten zwei Rechtsanwaltskammern den ihnen angehörenden Rechtsanwälten bei Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen untersagt, dem Kläger, der nicht die geltenden Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfülle, Beistand zu leisten. Der Kläger berief sich auf die Dienstleistungsrichtlinie 77/249, welche ihm wenigstens die Zusammenarbeit mit in Frankreich ansässigen Anwälten erleichtere und auf die Niederlassungsfreiheit. Die unmittelbare Geltung der Niederlassungsfreiheit ist seit der Rechtssache 2/74 (Jean Reyners) anerkannt. Heute gibt es für solche Fälle in Deutschland den europäischen Rechtsanwalt, der im „Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“ (EuRAG) geregelt ist. Der europäische Rechtsanwalt darf in deutschen Rechtsfragen beraten und vertreten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen niedergelassenen und dienstleistenden Rechtsanwälten. Niedergelassen ist ein Rechtsanwalt nicht erst dann, wenn er eine feste Niederlassung in Deutschland unterhält, sondern wenn er sich in stabiler und kontinuierlicher Weise von seinem Berufsdomizil aus an die Angehörigen eines Mitgliedstaates wendet (Gebhard-Entscheidung). In diesem Sinne „niedergelassene“ Rechtsanwälte dürfen unter den im EuRAG gelisteten Voraussetzungen eigenständig tätig werden. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hingegen kann in bestimmten gerichtlichen und behördlichen Verfahren mit Anwaltszwang nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) wirksam handeln.

Die Leitsätze

1. Der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser Staaten als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte berufen, wenn die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Die Richtlinie 77/249 ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht auf ihre Bestimmungen berufen kann, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seine Tätigkeit als Dienstleistungserbringer auszuüben, wenn ihm der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im letztgenannten Mitgliedstaat wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verwehrt worden ist. 3. Art. 52 EWG-Vertrag [heute: Art. 43 EG] ist in dem Sinne auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vom EWG-Vertrag garantierte Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen, um sich als Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats niederzulassen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung · Ein Angehöriger zweier Mitgliedstaaten (doppelte Staatsangehörigkeit) könne sich auf die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gegenüber beiden Mitgliedstaaten berufen. Ihm sei die Berufung auf Grundfreiheiten nicht deshalb verwehrt, weil seine Rechte bereits in einem der Mitgliedstaaten gewahrt würden. · Die Richtlinie 77/249 gebiete (unter anderem) jede Person in dem Aufnahmestaat als Rechtsanwalt anzuerkennen, die nach deutschem Recht als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Allerdings habe der Rechtsanwalt neben den Verpflichtungen des Herkunftsstaates (hier: Deutschland) auch die im Aufnahmestaat geltenden Regeln für die Ausübung des Berufs einzuhalten, sofern sie von einem Rechtsanwalt beachtet werden könnten, der nicht im Aufnahmestaat niedergelassen sei, und sofern sie objektiv gerechtfertigt seien, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Erhaltung der Würde des Berufs zu gewährleisten. · Eine Zulassungspflicht nach nationalem Recht sei mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, weil sie unterschiedslos d.h. für In- und Ausländer gleichermaßen gelte und einen schutzwürdigen Zweck verfolge, nämlich die Zuverlässigkeit und die disziplinarische Kontrolle der Berufsträger gewährleiste und zur Beachtung standesrechtlicher Grundsätze anhalte. Die Entscheidung vom 19. Januar 1989 (Rs 292/88) ist im Volltext in AnwBl 1989, 337 ff. abgedruckt.

anwaltsblatt karriere / 59

rechtsprechung

r


rechtsprechung

BVerfG: Honorarpoker bei Streitwert von 42 Mio. DM

nicht unangemessen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der Partei erklärt hatte.

Das Problem

Das Erfolgshonorar ist in Deutschland verpönt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (besprochen in Anwaltsblatt Karriere Heft 2/2007, S. 56) galt das Erfolgshonorar grundsätzlich als verboten. Das strikte Verbot eines Erfolgshonorars wurde vom Gericht als Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gekippt. Bis zum 30. Juni 2008 muss nun der Gesetzgeber tätig werden (siehe dazu in diesem Heft Seite 6). Als zulässig galten aber immer schon Sonderfälle einer erfolgsbezogenen Vergütung – so bei der Prozesskostenhilfe (PKH). Die „arme“ Partei bekommt Prozesskostenhilfe vom Staat. Diese wird – wenn die Prozesskostenhilfe beziehende Partei unterliegt – nicht nur vom Staat, sondern auch vom Anwalt finanziert. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nämlich nicht den vollen Gebührensatz, sondern nur reduzierte Gebühren aus der Staatskasse gezahlt. Auf einem Teil der Kosten bleibt er sitzen. Obsiegt die PKH-Partei hingegen, muss die unterlegene Prozessparten die volle Vergütung erstatten. Der Staat ist dann aus dem Schneider. Darum wird PKH auch nur gewährt, wenn das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. PKH-Mandate sind wenig attraktiv für Anwälte. Was passiert aber, wenn der Streitwert einmal hoch ist? Zum Beispiel 42 Mio. DM. Über einen solchen Fall hatte jetzt das Bundesverfassungsgericht zu befinden. Der Anwalt hatte seinen Mandanten in einem Schadensersatzprozess gegen dessen Bank vertreten. Der Mandant war PKH-berechtigt, obwohl es um viel Geld ging. Der Anwalt hatte ausdrücklich seine Bereitschaft zur Beiordnung zu einem PKH-Mandat erklärt. Der Anwalt verlor in erster Instanz. Er hatte 700 Seiten Schriftsätze verfasst und zahlreiche Ordner mit Anlagen vorgelegt. Der Streitwert wurde später auf 42.016.184,26 DM festgesetzt. Dafür erhielt der Anwalt 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) PKH-Gebühren. Der Anwalt fühlte sich in Art. 3, 12 und 14 verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde. Zwischen seiner anwaltlichen Leistung und der nach PKH-Grundsätzen festgesetzten Vergütung klaffe eine Diskrepanz, die mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei. Seine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Drum prüfe, wer PKH-Mandate annimmt … und von den PKH-Gebühren nicht einmal den Kopieraufwand bestreiten kann. Der (redaktionelle) Leitsatz

Auch bei einem Streitwert von mehr als 42 Mio. DM sind Prozesskostenhilfegebühren von 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) 60 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung · Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung habe und dem Beschwerdeführer nicht zur Durchsetzung seiner Grundrechte verhelfe. Der Beschwerdeführer sei nicht in Art. 12 GG verletzt (auf die anderen behaupteten Grundrechtsverletzungen geht das Bundesverfassungsgericht nicht einmal ein). · Zwar liege ein Eingriff in die freie Berufsausübung vor. Dieser sei aber gerechtfertigt. §§ 121, 123 BRAGO und jetzt § 49 RVG, welche die reduzierten Gebühren im Falle des Unterliegens der PKHPartei vorschreiben, seien Schranken der Berufsfreiheit. Die reduzierte Vergütung im Fall des Unterliegens der vertretenen Partei sei verhältnismäßig. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübung genüge nach ständiger Rechtsprechung als legitimer Zweck jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Eine solche finde sich mit dem BVerfG in der Schonung der öffentlichen Kassen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Einschränkung der Berufsausübung durch die reduzierte Vergütung einerseits und der Schonung der öffentlichen Kassen andererseits stelle sich die Regelung auch als angemessen dar, weil der Rechtsanwalt das Mandat freiwillig übernommen habe. Ohne staatlichen Zwang und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände habe der Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt. Ausdrücklich offen ließ das BVerfG eine Verletzung des Art. 12 GG für den Fall des § 121 Abs. 5 ZPO: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den vorsitzenden Richter, wenn sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet. · Schließlich sei das Vergütungsrisiko, das der beigeordnete Anwalt übernehme, abgeschwächt, weil die Erfolgsaussichten der PKHPartei überdurchschnittlich hoch lägen. PKH werde überhaupt nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (auf Klägerseite) oder Rechtsverteidigung (auf Beklagtenseite) hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Vor der Bewilligung von PKH prüfe das Gericht die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens und das Angebot der erforderlichen Beweismittel. · Nicht ausdrücklich findet sich in der Entscheidung der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle des Klageerfolgs die vollen Gebühren bekommen hätte – der Anwalt hier also gepokert haben könnte. Es spricht aber einiges dafür, dass das Gericht das vermutet hat. In den Entscheidungsgründen stehen nicht immer alle Erwägungen, die ein Gericht leitet. Die Entscheidung vom 31. Oktober 2007 (1 BvR 574/07) ist im Volltext in AnwBl 2008, 75f. abgedruckt.


rechtsprechung

BGH: Der 10 Euro-Anwalt Das Problem

Friseure dürfen für 10 € Haare schneiden und auch ein Anwalt darf für 10 € tätig werden. Letzteres hat der BGH mit Beschluss vom 3. Mai 2007 entschieden. Die Entscheidung ist als die Juraxx-Entscheidung bekannt. Die Kanzleikette Juraxx drängte im Jahr 2003 mit Discountpreisen für Rechtsberatung auf den Markt; sehr zum Ärger der Konkurrenz, die sie auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch nahm. Das Problem hat sich für die Wettbewerber inzwischen in tatsächlicher Hinsicht gelöst. Juraxx ging im September 2007 in die Insolvenz. Zum BGH-Fall: Juraxx schaltete in einer Regionalzeitung Anzeigen. Unter dem Slogan „Anwalt geht auch anders“ wurden die anwaltliche Erstberatung beispielsweise im Arbeitsrecht („Verträge, Abmahnung usw., Kündigung“) mit Preisen von 10 € bis 50 € beworben. Während des von einem Konkurrenten angestrengten Rechtsstreits wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert. Die gesetzlichen Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fielen ab dem 1. Juli 2006 weg. Für die außergerichtliche Beratung gibt es seitdem keine gesetzlichen Gebühren mehr. Deshalb erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht musste daher nur noch über die Kosten entscheiden. Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache verteilt das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptsache, wie er sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand darstellt. Deshalb musste sich der BGH dennoch – wenngleich in summarischer Prüfung – mit dem vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhalten der Kanzleikette Juraxx auseinandersetzen.

· Zwar handele es sich auch dann um eine Pauschalgebühr, wenn in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar vereinbart werde aber der Vergütungsrahmen feststehe. Bereits nach derzeitiger Rechtslage seien aber in der außergerichtlichen Beratung vollständig vom Gegenstandswert gelöste Pauschal- (und Zeit-) Gebühren zulässig gewesen. · Es kam mithin nur darauf an, dass die vereinbarte Pauschalgebühr angemessen war und das war sie laut BGH im vorliegenden Fall, auch wenn selbst für schwierigste Rechtsfragen höchstens 50 € berechnet wurden. Die Angemessenheit der Vergütung sei gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG im Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts zu beurteilen. Beim Kriterium der Leistung könne indiziell die vom Anwalt für die Beratung aufgewandte Zeit herangezogen werden. Eine Erstberatung sei von relativ kurzer Dauer. Außerdem gehe der Anwalt bei der Erstberatung nur ein geringes Haftungsrisiko ein, weil er – von ungewöhnlich eindeutig gelagerten Fällen abgesehen – in der Regel nicht von der Weiterverfolgung einer wichtigen Angelegenheit abraten und damit keine hohe Verantwortung übernehmen werde. · Außerdem konkretisierte der BGH den Vergleichsmaßstab. Die Werbung spreche mit der Beratung in Kündigungs- und Abmahnfragen vorwiegend Arbeitnehmer an. In den Fällen, in denen tatsächlich ein Arbeitnehmer Rechtsrat in einem der angebotenen Erstberatungsgespräche suche, liege die maximal nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu erzielende Vergütung ohnehin nur bei 190 €. Der Rechtsrat einholende Arbeitnehmer sei im Sinne des RVG Verbraucher (der übrigens auch nach Freigabe der außergerichtlichen Beratung damit nach wie von einer besonderen Gebührenkappung profitiert, § 34 RVG). Die Entscheidung vom 3. Mai 2007 (I ZR 137/05) ist im Volltext und mit der JuraxxWerbeanzeige in AnwBl 2007, 870 ff. abgedruckt.

Die (redaktionellen) Leitsätze

1. Vollständig vom Gegenstandswert gelöste Zeitgebühren und Pauschalgebühren sind in der außergerichtlichen Beratung zulässig. 2. Der Arbeitnehmer ist im Sinne des RVG Verbraucher.

Die wesentlichen Punkte der Begründung · Berufsrechtliche Preisvorschriften sind Marktverhaltensregelungen (i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG). Bei einem Verstoß steht Mitbewerbern deshalb ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG (§§ 3, 8 Abs. 1 UWG) zu. Ein Verstoß gegen die bis dato existierenden Gebührentatbestände des RVG-VV lag nach dem BGH aber nicht vor. anwaltsblatt karriere / 61


rechtsprechung

OLG Düsseldorf: Anwaltshaftung bei M&A Transaktionen Das Problem

Viele Referendare stürzen sich auf das Gesellschaftsrecht in der Hoffnung einer blühenden Anwaltszukunft. Doch das Gesellschaftsrecht bietet neben großen Mandaten auch hohe Haftungsrisiken. Sie folgen häufig aus der Nähe zum Steuerrecht. Gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient häufig der steuerlichen Optimierung. In der komplexen Entscheidung befasst sich das OLG Düsseldorf mit der steuerfreien Realisierung eines Veräußerungsgewinns. Der Veräußerer wollte eine Gesetzeslücke im Körperschaftssteuerrecht ausnutzen. Das Finanzamt forderte dennoch Steuern in Höhe von 260 Mio. €, weil im Jahr 2001 eine Rechtsänderung durchgebracht worden war, welche die anvisierte Lücke stopfte. Der Mandant klagte wegen des Steuerschadens gegen die ihn ehemals beratende Anwaltssozietät und ihre einzelnen Sozien. Als das Finanzamt die unter Vorbehalt gezahlten Steuern zurückerstattete, weil das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr 2001 übergegangen und der Veräußerungsvorgang deshalb steuerrechtlich dem Jahr 2001 zuzuweisen war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt. Jetzt stritten sie noch um die zusätzlichen Beratungskosten (anderer) Anwälte, welche im Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide angefallen waren, und um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Das OLG Düsseldorf gewährte keine Haftungsansprüche. Es ließ aber die Revision zu. Unter dem Aktenzeichen X ZR 214/07 ist der Rechtsstreit jetzt beim BGH anhängig. Die Leitsätze

1. Beauftragt der Mandant eine Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit der Hilfeleistung in Steuersachen und allgemeiner juristischer Beratung ist das einheitliche Vertragsverhältnis nach den Grundsätzen der BRAO zu beurteilen, wenn sich kein anderer Parteiwille feststellen lässt und der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit nicht die Steuerberatung betrifft. 2. Der Rechtsanwaltsvertrag ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein dienstvertragliches Verhältnis zugrunde liegt. Nur ausnahmsweise, wenn die geschuldete anwaltliche Tätigkeit allein auf die Herbeiführung eines Erfolges im Sinne einer einmaligen abgeschlossenen Leistung gerichtet ist, kann ein Werkvertrag Gegenstand des Auftragsverhältnisses sein. Es genügt für die Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Werkvertragscharakter aber nicht, wenn 62 / anwaltsblatt karriere

der Anwalt im Rahmen des Gesamtauftrages Einzelleistungen, die auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet sind, schuldet. 3. Eine Garantiehaftung des Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn er gegenüber seinem Mandanten klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er über die sorgfältige Erfüllung seiner dienstvertraglichen Pflichten hinaus verschuldensunabhängig dafür einstehen will, dass der Mandant in Folge der Dienstleistung bestimmte Erfolge erzielt. 4. Die fehlerhafte Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Stelle lässt die Haftung des Rechtsanwalts nicht ohne weiteres entfallen, da es zur Pflicht des Anwalts gehört, darauf hinzuwirken, Fehlentscheidungen zu vermeiden. Der Anwalt muss bei möglicher unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung in Betracht ziehen, dass die zur Entscheidung berufene Stelle sich der seinem Auftraggeber ungünstigen Beurteilung anschließt. 5. Kommen mehrere Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung in Betracht, muss der Rechtsanwalt die sicherste und gefahrloseste vorschlagen. Wenn mehrere Wege zur Erreichung des erstrebten Ziels möglich sind, muss er den wählen, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten erreichbar ist. Eine Pflichtverletzung ist jedoch zu verneinen, wenn die von ihm nicht empfohlenen rechtlich möglichen Alternativen eine unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die zur Entscheidung berufene Stelle nicht ausschließen. Das ist der Fall, wenn diese Alternativen nicht deutlich vorteilhafter sind.

Die wesentlichen Punkte der Begründung Bei einem Vertrag, der zwar der steuerrechtlichen Optimierung dient, aber die juristische Beratung zur Umsetzung des steuerfreien Veräußerungsgeschäfts mitumfasst, liegt nach dem OLG Düsseldorf ohne weitere Parteiabrede kein Schwerpunkt auf der Steuerberatung. Der so als Anwaltsvertrag qualifizierte Vertrag sei in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Deshalb sei die Steuerfreiheit nicht als Erfolg geschuldet, sondern der Anwalt schulde nur die sorgfältige Beratung seines Mandanten. Zwar kann eine zusätzliche Garantie abgeschlossen werden. Wenn Garant und Schuldner personenidentisch sind, muss eine solche Garantie, über die ohnehin vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen. Weil der Dienstvertrag nicht erfolgsbezogen ist, kann die Verpflichtungserklärung verschuldensunabhängig für den Erfolg, die Steuerfreiheit, einzustehen eine Garantiezusage sein. Eine solche Erklärung fehle aber. Außerdem sei der Garantiefall nicht eingetreten. Hinsichtlich seiner Pflicht zur sorgfältigen Beratung profitierte der Anwalt außerdem davon, dass die Alternativmodelle ebenfalls von der Rechtsänderung betroffen waren bzw. in anbetracht der Rechtsänderung vom Finanzamt möglicherweise als Umgehungsgeschäft eingestuft worden wären. Die Entscheidung vom 30. Oktober 2007 (I-23 U 199/06) ist im Volltext im Internet unter www.anwaltsblatt.de abrufbar.


examen

e

Anwaltsklausur Öffentliches Recht Autor: Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Michael Raden

64 / anwaltsblatt karriere

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen oder Richter. Bei ihrer Arbeit im öffentlichen Recht geht es nicht nur um die Frage, ob ein Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern vor allem darum, ob und wenn ja wie man sich gegen einen rechtswidrigen Bescheid bestmöglich zur Wehr setzt. Die nachfolgende Klausur wurde in Berlin im Sommer 2007 im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (Ö-Recht) ausgegeben. Eine Lösungsskizze finden Sie auf der Seite 68, den ausführlichen Prüfervermerk finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.


examen

DR. JUR. MARTIN WILLE Rechtsanwalt

Tel.: 0 35 81 / 86 80 - 42 Fax: 0 35 81 / 86 80 - 52 Pestalozzistr. 54 02826 Görlitz 11. Juni 2007 Zeichen: 1-130/07-tr/Sch

1. Vermerk:

Heute erschienen Herr Christoph Forsch und Herr Bernd Kühn in meinem Büro. Herr Forsch ist Vorsitzender des Landesverbandes Sachsen der Deutschen Arbeitspartei mit Sitz in Görlitz. Herr Kühn ist Vorsitzender der Kameradschaft Niederschlesien, die ihren Sitz ebenfalls in Görlitz hat und deren Mitglieder sich nach seinen Worten als „deutsch-national“ bezeichnen. Herr Forsch teilt Folgendes mit: Am 05.01.2007 habe er für die Deutsche Arbeitspartei – Landesverband Sachsen – eine Kundgebung mit Aufzug für den 13.02.2007 angemeldet. Die Veranstaltung habe unter dem Motto: „Gegen das Vergessen – Im Gedenken an den alliierten Massenmord am 13. Februar 1945 in Dresden“ gestanden. Nach einer Anhörung habe die Stadt Görlitz mit Bescheid vom 23.01.2007 (Anlage 1) verfügt, dass die Veranstaltung nur unter Auflagen erlaubt werden könne. So hätten weder Bomberjacken noch Springerstiefel getragen noch schwarze Fahnen mitgeführt werden dürfen. Des weiteren sei eine Änderung der Route des Aufzuges verfügt worden. Der Aufzug wie auch die Kundgebung hätten am 13.02.2007 stattgefunden. Im Vorfeld sei es zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern an der Veranstaltung und dem örtlichen Polizeivollzugsdienst gekommen. Mehrere Teilnehmer an der Veranstaltung hätten ihre Bomberjacken in einem von der Stadt Görlitz bereitgestellten verschließbaren Container ablegen müssen, andere Teilnehmer seien zur Teilnahme an der Veranstaltung erst zugelassen worden, nachdem sie ihre Springerstiefel gegen anderes Schuhwerk ausgetauscht hätten. Herr Forsch wendet sich gegen diesen Bescheid und sieht darin seine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt. Die von der Stadt Görlitz für die Auflagen gegebenen Begründungen seien für ihn rechtlich nicht nachvollziehbar. Das Mitführen schwarzer Fahnen gefährde nicht die öffentliche Ordnung. Die von der Stadt angenommene eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik könne er nicht erkennen. Er wolle auch künftig den Gedenktag zu Kundgebungen nutzen. Herr Kühn berichtet folgendes: Er habe am 13.02.2007 an der von der Deutschen Arbeitspartei – Landesverband Sachsen – organisierten Demonstration mit anschließender Kundgebung in Görlitz teilnehmen wollen. Er

sei gegen 14:00 Uhr auf dem Untermarkt in Görlitz angekommen. Dort habe ihm ein Beamter des örtlichen Polizeivollzugsdienstes erklärt, dass er mit der von ihm getragenen Bomberjacke und den Springerstiefeln nicht an der Demonstration und an der Kundgebung teilnehmen könne. Auf seine Frage nach den Gründen habe ihm der Polizeibeamte erklärt, dass die Veranstaltung nur unter einer entsprechenden Auflage, nämlich dem Verbot des Tragens von Bomberjacken und Springerstiefeln, erlaubt worden sei. Er habe daraufhin seine Bomberjacke in einem von der Stadt Görlitz bereitgestellten verschließbaren Container abgelegt. Er habe sich weiterhin ein Paar Turnschuhe für 19,90 Euro gekauft, da es ihm nicht möglich gewesen sei, auf andere Weise an von den Polizeibeamten als „normale Schuhe“ bezeichnetes Schuhwerk heranzukommen. Er habe während der Demonstration erfahren, dass die Stadt Görlitz auch das Tragen von schwarzen Fahnen verboten und eine andere Demonstrationsroute zumindest teilweise verfügt habe. Dies habe ihn aber weniger interessiert, da es ihm nur darum gegangen sei, seine nationale Gesinnung zum Ausdruck zu bringen. Er halte die Auflagen, zumindest die zum Verbot des Tragens von Bomberjacken und Springerstiefel für rechtswidrig. Er sehe im Übrigen nicht ein, dass er sich für knapp 20 Euro neue Schuhe habe beschaffen müssen. Er wolle diese Kosten von der Stadt Görlitz zurückverlangen, da er die entsprechenden Auflagen für rechtswidrig halte. Herr Kühn führt weiter aus: Er habe am 02.01.2007 eine Kundgebung mit Aufzug am 26.01.2007 bei der Stadt Görlitz angemeldet. Die Veranstaltung sollte unter dem Motto stehen: „Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit erkämpfen“. Mit Bescheid vom 24.01.2007 (Anlage 2) habe die Stadt Görlitz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs mit der anschließenden Kundgebung aus den in dem Bescheid näher ausgeführten Gründen verboten. Er habe gegen diese Verfügung am 25.01.2007 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren sei am 25.04.2007 mit der Begründung eingestellt worden, dass sich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Er sei der Auffassung, dass das Verbot gegen sein Recht auf Versammlungsfreiheit verstoße. Er könne im Hinblick auf das Motto nicht erkennen, warum mit dieser Veranstaltung wegen der zeitlichen Nähe zum Holocaust-Gedenktag eine unerträgliche Provokationswirkung auf die Bevölkerung verbunden sein solle. Er wolle auch zukünftig in unmittelbarer zeitlicher Nähe Versammlungen durchführen. Herr Forsch und Herr Kühn bitten um eine umfassende rechtliche Prüfung der von ihnen geschilderten Maßnahmen. Sie bitten weiter darum, die erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lasanwaltsblatt karriere / 65


examen

sen. Herr Forsch und Herr Kühn übergeben die anliegenden Schriftstücke in Kopie. 2. Handakte anlegen und Unterlagen beifügen. 3. Neuen Besprechungstermin in der 21. KW vereinbaren. 4. WV: sodann. gez. Wille

STADT GÖRLITZ Ordnungsamt

Untermarkt 6/8 02628 Görlitz Bearbeiter: Herr Wenzel

Deutsche Arbeitspartei Landesverband Sachsen vertreten durch den Vorsitzenden Rosenstraße 52 02628 Görlitz

23.01.2007

Aufzug und Kundgebung am 13.02.2007 in Görlitz

Sehr geehrter Herr Forsch, die von Ihnen im Namen der Deutschen Arbeitspartei am 05.01.2007 angezeigte Demonstration mit Kundgebung am 13.02.2007 darf nur unter folgenden Auflagen durchgeführt werden: 1. Das Tragen von Bomberjacken und Springerstiefeln während des Aufzuges und der anschließenden Kundgebung ist verboten. 2. Es dürfen während des Aufzuges und der Kundgebung keine schwarzen Fahnen getragen werden. 3. Die Strecke des Aufzuges wird dahingehend geändert, dass er nicht über die Antonstraße und Beyerstraße, sondern stattdessen über die Dammstraße und Ernst-Busch-Straße zum Ort der Kundgebung führen darf. 4. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu 1 bis 3 wird angeordnet.

ren schwarzer Fahnen ist mit einer eindeutigen Symbolik verbunden, die sich in hohem Maße an entsprechende Aufzüge im Nationalsozialismus anlehnt. Die Änderung der Route des Aufzuges ist erforderlich, weil es bei einem Verlauf über die Antonstraße zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen kommen würde. Die Antonstraße ist eine Hauptverkehrsstraße, die von jeglichen Beeinträchtigungen durch Aufzüge freigehalten werden muss. Die Verlegung des Aufzuges von der Beyerstraße ist erforderlich, denn diese Route wurde bewusst deshalb gewählt, weil sie durch ein linksalternatives Viertel führt. Hierin ist ein provozierendes Verhalten Ihrer Partei zu sehen. Es ist mit Krawallen seitens der Bewohner dieser Straße zu rechnen. Es liegt auf der Hand, dass Demonstrationen der einen Seite in Hochburgen der anderen Seite zwangsläufig zu erheblichen Konflikten führen können. Eine solche Konfrontation wird durch die Versammlung auf der von Ihnen angemeldeten Route offenkundig veranlasst und objektiv bezweckt. Wir haben diese Auflagen auch deshalb verfügt, um nicht ein Verbot der Veranstaltung aussprechen zu müssen. Das Interesse der Stadt an diesen Auflagen ist höher zu bewerten als das Interesse der Deutschen Arbeitspartei, ohne diese Auflagen ihre Veranstaltung durchzuführen. Aus diesem Grunde war auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seinem Zugang Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Görlitz erhoben werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen. Im Auftrag Wenzel

Gründe

STADT GÖRLITZ Ordnungsamt

Die Auflagen finden ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. Sie sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Mit dem Tragen von Bomberjacken und Springerstiefeln wird eine organisierte Gewaltbereitschaft zur Schau gestellt. Ein solches Verhalten ist auch nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt. Durch das Tragen von Bomberjacken und Springerstiefeln wird ein gewaltförderndes Klima begünstigt. Das Mitfüh-

Untermarkt 6/8 02628 Görlitz Bearbeiter: Herr Wenzel Tel.: 03581 / 901-561 Fax.: 03581 / 901-220

Herrn Bernd Kühn Sonnenstraße 5 02628 Görlitz

24.01.2007

66 / anwaltsblatt karriere


examen Anmeldung einer Kundgebung mit Aufzug am 26.01.2007

Sehr geehrter Herr Kühn, die von Ihnen am 02.01.2007 angemeldete Kundgebung mit Aufzug am 26.01.2007 wird verboten. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Gründe

Sie haben am 02.01.2007 die im Betreff genannte Kundgebung mit Aufzug angemeldet. Diese Veranstaltung ist unter das Motto „Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit erkämpfen“ gestellt. Sie sind Vorsitzender der Kameradschaft Niederschlesien. Die Durchführung des Aufzuges mit anschließender Kundgebung verletzt die öffentliche Ordnung, weil die Veranstaltung am 26.01.2007 und damit unmittelbar vor dem Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus am 27.01.2007 stattfinden soll. Wird eine Versammlung rechtsextremistischer Kreise am 26.01.2007 und damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus veranstaltet, so führt eine solche Veranstaltung zu einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Mit dieser Veranstaltung ist eine unerträgliche Provokationswirkung auf die Bevölkerung verbunden, sodass von ihr eine Störung der öffentlichen Ordnung als Schutzgut des § 15 Abs. 1 VersammlG ausgeht. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung lässt sich auch nicht durch Auflagen abwenden, da sich eine in Betracht kommende erhebliche Verschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunkt nach dem 27.01.2007 mit dem Recht des Veranstalters, selbst über den Versammlungszeitpunkt zu bestimmen, nicht mehr in Einklang bringen ließe. Da mit der Durchführung der Versammlung eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist, ist die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Stadt Görlitz schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Im Auftrag Wenzel

Vermerk für die Bearbeitung 1. Sie sind Rechtsanwalt Dr. Wille zur Ausbildung zugewiesen. Beurteilen Sie in seinem Auftrag am 15.06.2007 in einem Vermerk die Rechtslage. Hierbei sind alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsprobleme zu erörtern. In dem Vermerk ist die Darstellung des Sachverhalts entbehrlich. Erläutern Sie ferner das zur Wahrnehmung der Interessen der Mandanten erforderliche und zweckmäßige Vorgehen. Soweit ein Antrag an das Gericht nebst ergänzendem Vortrag für erforderlich gehalten wird, ist ein entsprechender Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, der der prozessualen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht und in dem – soweit erforderlich – der entscheidungserhebliche Sachverhalt geschildert wird. Ansonsten ist in einem Schreiben an die Mandanten darzulegen, weshalb ein Schriftsatz an das Gericht nicht zweckmäßig ist und wie weiter vorzugehen ist. In dem Schriftsatz an das Gericht bzw. im Mandantenschreiben sind konkrete Verweisungen auf geeignete Teile des Vermerks möglich, z.B. durch <Einrücken in Spitzklammern>. Bei Abfassung eines Mandantenschreibens ist zu berücksichtigen, dass die Mandanten juristische Laien sind, ihnen mit fachsprachlichen Erwägungen ohne Erläuterungen also nicht gedient sein wird. 2. Ansprüche, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, sind nicht zu prüfen. 3. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden, so ist zu unterstellen, dass die Mandanten keine weiteren als die im Vermerk vom 11.6.2007 genannten Angaben machen können. 4. Es ist davon auszugehen, dass – die behördlichen Zuständigkeiten gewahrt sind und das Verwaltungsgericht Dresden örtlich zuständig ist, – die Deutsche Arbeitspartei sich in der Vergangenheit sowohl an Bundestags- als auch an Landtagswahlen beteiligt hat, – die Mandanten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen können, – das Mandat angenommen worden ist. 5. Es ist zu unterstellen, dass eine Klage oder ein Antrag gegen das Land Sachsen zu richten wäre. Soweit es zur Lösung auf sonstige landesrechtliche Vorschriften ankommt, ist das für Ihre Ausbildung maßgebliche Landesrecht anzuwenden und zu unterstellen, dass in Sachsen entsprechende Vorschriften gelten. 6. Der Vortrag der Mandanten und die Einlassungen der Beteiligten treffen zu. 7. Vollmachten, Unterschriften, Zustellungen und Rechtsbehelfsbelehrungen sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. 8. Zugelassene Hilfsmittel a) Schönfelder, Deutsche Gesetze b) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung bzw. NomosGesetze Landesrecht Brandenburg d) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung e) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

anwaltsblatt karriere / 67


examen

Lösungsskizze Kurzfassung

Einen ersten Überblick über die in der Klausur anzusprechenden Probleme bietet nachfolgende Lösungsskizze der Redaktion. Den ausführlichen Prüfervermerk, der insbesondere auf die anzusprechenden Fragestellungen detailliert eingeht, finden Sie unter www.anwaltsblattkarriere.de. Gemäß der Aufgabenstellung war zunächst ein Vermerk über die jeweilige Rechtslage zu erstellen und anschließend das prozessuale Vorgehen zu erläutern.

Erster Teil: Bescheid der Stadt Görlitz vom 23.01.2007

de abzuwehren und dadurch die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Die Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBln bzw. § 40 VwVfGBbg war in Ordnung: Die Begründung ist zwar knapp, aber wohl noch ausreichend. Im Bereich des materiellen Polizeirechts besteht kein Entschließungsermessen, wenn es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht. Hochrangiges Rechtsgut hier: Sicherung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 StGB (s.o.) Kein Auswahlermessen, da andere mögliche Maßnahmen nicht erkennbar. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

A. Rechtmäßigkeit des Bescheids

I. Ermächtigungsgrundlage

§ 15 Abs. 1 VersammlG II. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Bescheid der Stadt Görlitz ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeiten wurden lt. Bearbeitervermerk eingehalten und Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auflage Nr. 2 (Mitführen schwarzer Fahnen bei dem Aufzug) III. Materielle Rechtmäßigkeit Auflage Nr. 1 (Verbot von Bomberjacken und Springerstiefeln)

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG liegen vor. Auflagen im Versammlungsrechts sind keine Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG, sondern selbstständige Verfügungen. Sie sind zulässig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Versammlung stehen und darauf abzielen, Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen, die ohne Auflagenerteilung nicht durchgeführt werden könnten. Die Auflage Nr. 1 ist rechtmäßig: Das Verbot von Bomberjacken und Springerstiefel verhindert, dass dadurch eine organisierte Gewaltbereitschaft zur Schau gestellt wird und dass von dieser Versammlung ein Effekt der Einschüchterung ausgeht und damit eine Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 StGB eintritt. § 3 Abs. 1 VersammlG verbietet, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Bomberjacken und Springerstiefel sind Symbole, durch die organisierte Gewaltbereitschaft zur Schau gestellt und Einschüchterung herbeigeführt wird, wenn sie – wie hier – auf einer Versammlung getragen werden, die durch eine rechtsextremistische Partei durchgeführt wird. Die angegriffenen Auflagen sind geeignet, diese Verbotsgrün68 / anwaltsblatt karriere

Die Auflage Nr. 2 ist materiell rechtswidrig: Es ist keine Gefahr für die öffentliche Ordnung hinreichend konkret benannt. Schwarzen Fahnen kommt keine eindeutige auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik zu, tatsächliche Anhaltspunkte für eine einschüchternde Wirkung wurden nicht benannt. Mit der angegebenen Begründung könnte praktisch jede Versammlung rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkreten Nachweis einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersammlG mit Auflagen versehen werden und das Versammlungsrecht wäre weitgehend ausgehöhlt. Auflage Nr. 3 (Routenänderung)

Die Auflage Nr. 3 ist ebenfalls materiell rechtswidrig: Die Gefahrenprognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen stützen; nicht ausreichend sind bloße Verdachtsmomente und Vermutungen. Die Einordnung der Deutschen Arbeitspartei als sog. Zweckveranlasser beruht nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich aus dem Vorbringen der Stadt ergibt, auf unzureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Figur des Zweckveranlassers überhaupt zur Rechtfertigung einer versammlungsrechtlichen Auflage wie der streitgegenständlichen herangezogen werden kann. Es mangelt an nachvollziehbarer Begründung, dass der Antragsteller mit der von ihm angemeldeten Versammlung dar-


examen

auf abzielt, Gewalt zu provozieren. Die Argumentation der Stadt beruht im Wesentlichen auf dem Kriterium der Evidenz. Für diese Annahme fehlt ein entsprechender Tatsachenvortrag. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, dass die Antonstraße über das mit einem Aufzug verbundene normale Maß hinaus in ihrer Funktion als öffentliche Straße beeinträchtigt wird. Auflage Nr. 4 (Anordnung der sofortigen Vollziehung)

Die Auflage Nr. 4 ist ebenfalls materiell rechtswidrig. Es fehlt an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung, da lediglich auf die bisherige Begründung zu Nr. 1 bis 3 Bezug genommen wird.

B. Vorgehen gegen den Bescheid I. Rechtsbehelfe der Deutschen Arbeitspartei

Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Bescheid hat sich mit Durchführung der Veranstaltung i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, daher keine rechtliche Beschwer mehr vorhanden. Analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich VA bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt. Ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO ist nicht erforderlich, da die Einlegung eines Widerspruchs nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts nicht statthaft ist, weil für die Aufhebung des Verwaltungsakts kein Raum mehr ist (andere Ansicht vertretbar). Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verstrichen – Bekanntgabe des Bescheids am 23.01.2007. Aber gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Verlängerung auf 1 Jahr bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Hier: Hinweis in Satz 3, es empfehle sich die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, fehlerhaft, da die Einlegung eines Widerspruchs auch ohne einen Rechtsanwalt zulässig ist. Daher Klage noch möglich. Zudem vertritt das BVerwG die Auffassung, dass Fortsetzungsfeststellungsklagen bei VAen, die sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben, keiner Fristbindung unterliegen (aA teilweise die Literatur). Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens: Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr vorhanden. Kläger hat regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung, daher genügt die Darlegung, dass es Anlass für die Annahme gebe, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden.

II. Rechtsbehelfe von Kühn

Ebenfalls Fortsetzungsfeststellungsklage denkbar: Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wäre gegeben, obwohl Kühn nicht Adressat des Bescheides ist. Aber Kühn kann sich auf einen Eingriff, in seine Versammlungsfreiheit berufen. Die Klage wäre zu beschränken auf Auflage Nr. 1, da er sich nach seinem eigenen Vorbringen durch die weiteren Auflagen nicht beeinträchtigt fühlt. Mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse wäre die Klage aber unzulässig. Kühn macht geltend, dass seine Fortsetzungsfeststellungsklage Grundlage für Ersatzansprüche sein soll. Hat sich jedoch der Verwaltungsakt, wie hier, vor Klageerhebung erledigt, so begründet die Absicht, eine auf Geltendmachung der Kosten gerichtete Amtshaftungsklage nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB vor den Zivilgerichten zu erheben, kein Feststellungsinteresse, da es keinen Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter gibt.

Zweiter Teil: Bescheid der Stadt Görlitz vom 24.01.2007

I. Formelle Rechtmäßigkeit (+) II. Materielle Rechtmäßigkeit (-)

Rechtsgrundlage des Verbots wäre wiederum § 15 Abs. 1 VersammlG. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung wäre möglich, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Aus der bloßen zeitlichen Nähe zu einem Gedenktag kann eine solche provokative Wirkung jedoch noch nicht abgeleitet werden, auch nicht von einer etwaigen Ausstrahlungswirkung. III. Rechtsbehelf von Kühn

Hier wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und auch begründet. Kühn hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Ihm steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite, da er glaubhaft vorgetragen hat, dass er auch in Zukunft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Gedenktagen beabsichtigt, vergleichbare Versammlungen durchzuführen.

anwaltsblatt karriere / 69


referendariat

r

Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-0, F -5003 Poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olg-karlsruhe.de

Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/olg-ba

Kammergericht Berlin - Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin T (030) 9013-0, F-2040 www.kammergericht.de

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F-2638 www.justiz.bayern.de/olgm

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 rechtsreferendare@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/olgn

Einstellungstermine für 2008

01.04. und 01.10.

erste Arbeitstage der Monate April und Oktober

erste Arbeitstage der Monate Februar, Mai, August und November

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

Wartezeit

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen: keine Wartezeit; Landeskinder: 6-12 Monate; Externe: 9 Monate

< 6 Monate

2005

788

1189

800

2006

827

1254

562

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

905,00 €

974,11 €

908,79 €

900,80 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2008

Juni: 2.-13. Dezember: 1.–12.

4. bis 20. Juni 2008 27. November bis 11. Dezember 2008

Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13. September: 1./2., 4., 8./9., 11./12. Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

Juni: 2./3.,5.,9./10.,12./13. September: 1./2., 4., 8./9., 11./12. Dezember: 1./2., 4., 8./9., 11./12.

2009

Juni: 2.–16.

8. bis 23. Juni 2009 26. November bis 10. Dezember 2009

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de/ servlet/PB/menu/1153269/ index.html?ROOT=1153239

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

7 Klausuren

11 Klausuren

7 Klausuren

7 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch); Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.); mündliche Prüfung max. 45 Min. pro Prüfling

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

208 201

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2005

112 von 941 (= 11,90%)

250 von 1.523 (= 16,41%)

136 von 858 (= 15,85%)

27 von 269 (= 10,04%)

2006

136 von 915 (=14,9%)

224 von 1.463 (= 15,3%)

132 von 752 (= 17,6%)

25 von 282 (= 8,9%)

Durchfallquote

2005

101 von 941 (= 10,7%)

191 von 1.523 (= 12,54%)

145 von 858 (= 16,9%)

57 von 269 (= 21,2%)

2006

98 von 915 (=10,7%)

185 von 1.463 (= 12,6%)

183 von 752 (= 24,3%)

75 von 282 (= 26,6%)

(Bundesgebiet 2005=14,7%; 2006=17,4%)

70 / anwaltsblatt karriere


referendariat Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in

Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Bremen

Hamburg

Hessen

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht Bremen Sögestraße 62/64, 28195 Bremen T (0421) 361-4437, F -4451 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.bremen.de/justizsenator

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42 , 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de

Referendargeschäftsstellen

01.02., 01.06., 01.10.

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

erste Arbeitstage der Monate Januar, März, Juli, September und November

1. Juni und 1. Dezember

Einstellungstermine für 2008

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

3-19 Monate (allg.)

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

Wartezeit

75

310

902

104

2005

74

300

820

79

2006

Neu-Einstellungen pro Jahr

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Stationsaufteilung

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,73 €

850,00 €

930,00 €

850,00 €

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 13./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Mai: 2., 5./6., 8./9. 13., 15./16. Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. September: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12. November: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

2008

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

1. Maihälfte; 1. Novemberhälfte

2009

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

2. Staatsexamen: Landesjustizprüfungsamt Prüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal-prod/Regierungsportal/de/ jm/Aufgaben/Landesjustizprüfungsamt

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung

mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

21 von 86 (= 24,42%)

125 von 335 (= 37,31%)

198 von 1.102 (=17,96 %)

10 von 125 (= 8,0 %)

24 von 91 (= 26,4%)

118 von 327 (= 36,1%)

189 von 1.061 (= 17,8%)

12 von 121 (= 9,9%)

2005 Absolventen vollbe2006 friedigend u. besser

17 von 86 (= 19,8%)

26 von 335 (= 7,8%)

176 von 1.101 (= 16,0%)

19 von 125 (= 15,2%)

2005 Durchfallquote

10 von 91 (= 11,0%)

28 von 327 (= 8,6%)

146 von 1.061 (= 13,8%)

17 von 121 (= 14,0%)

2006 (Bundesgebiet 2005=14,7%; 2006=17,4%)

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 71


referendariat

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Referendargeschäftsstellen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5351 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.solg.saarland.de

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 poststelle@olg-ce.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F-700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de

Einstellungstermine für 2008

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

zu jedem Monatsersten

erster Arbeitstag Mai und November

Anfang Februar, Mai, August und November

Wartezeit

max. 12 Monate

Düsseldorf: ca. 6 Monate (allg.) Hamm: ca. 2 Monate (allg.) Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

max. 6 Monate

ca. 6 Monate (allg.)

2005

596

2376

477

102

2006

582

2174

482

109

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate)

Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)

1.052,06 €

894,25 €

949,35 €

900,00 €

Prüfungstermine Staatsexamen

2008

Mai: 2., 5./6. 8./9. Juli: 28./29., 31. August: 1., 4./5., 7./8. Oktober: 28., 30./31. November: 3./4., 6./7., 10.

Mai: 2., 5./6., 8./9., 13., 15./16. Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. Juli: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15. (Termine August – Dezember unter www.anwaltsblatt-karriere.de)

Oktober: 6./7., 9./10., 13./14., 16./17.

Juli: 3./4., 7./8., 10., 14./15. Oktober: 1./2., 6./7., 9., 13./14.

2009

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

April: 2./3., 6./7., 9., 14., 16./17. Oktober: 1./2., 5./6., 8./9., 12./13.

stehen noch nicht fest

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-108 1. Examen T (05141) 5939-214 2. Examen www.justizportal.niedersachsen.de/ master/C9346167_N8916105_120_ DO_I3749483.html

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz T (06131) 16-4905,F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.justiz.rlp.de/justiz

Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

7 Klausuren

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) Prüfungsgespräch (45 Minuten, von angemessener Pause unerbrochen)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

Neu-Einstellungen pro Jahr Stationsaufteilung

Absolventen vollbefriedigend u. besser

2005

152 von 812 (= 18,72%)

526 von 2.943 (= 17,87%)

121 von 610 (= 19,84%)

19 von 133 (= 14,29%)

2006

111 von 514 (= 21,6%)

477 von 2.951 (= 16,2%)

116 von 567 (= 20,5%)

16 von 136 (= 11,8%)

Durchfallquote

2005

112 von 812 (= 13,8%)

469 von 2.943 (= 15,94%)

77 von 610 (= 12,6%)

26 von 133 (= 19,5%)

2006

91 von 514 (= 17,7%)

641 von 2.951 (= 21,7%)

69 von 567 (= 12,2%)

18 von 136 (= 13,2%)

(Bundesgebiet 2005=14,7%; 2006=17,4%)

72 / anwaltsblatt karriere


referendariat Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2005 und 2006 (http://www.bmj.bund.de) sowie die genannten Homepages der Justizprüfungsämter und OLGs Die Statistik für 2007 liegt noch nicht vor.

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0, F -1529 referendare@olg.justiz.sachsen.de www.oberlandesgericht-dresden.de

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg.de

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg

Referendargeschäftsstellen

01.05. und 01.11.

1. März und 1. September

01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10., 01.12.

Mai und November

Einstellungstermine für 2008

keine Wartezeiten

keine Wartezeiten

6 Monate

keine Wartezeiten

Wartezeit

294

76

398

120

2005

245

61

393

103

2006

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate)

Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

Wahlstation 3 Monate

Wahlstation (3 Monate)

973,16 € (in Sachsen und Thüringen noch Beamte, daher Anwärterbezüge)

865,28 €

890,00 €

973,16 € (in Sachsen und Thüringen monatliche Bruttonoch Beamte, daher Anwärterbezüge) Vergütung (Grundbetrag)

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13., 16. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12., 15.

April und Oktober

Juni: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13. August: 1., 4./5., 7./8., 11./12., 14. Oktober: 1./2., 6./7., 9./10., 23./14. Dezember: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

Juni und Dezember

2008

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

stehen noch nicht fest

Juni und Dezember

2009

Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834

Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/ justiz/ gerichte/oberlandesgericht/ juristenausbildung-staatspruefungen/ zweites-examen

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

2. Staatsexamen: Prüfungsamt

9 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

8 Klausuren

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündliche Prüfung

Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

29 von 495 (= 5,86%)

5 von 113 (= 4,43%)

102 von 442 (= 23,08%)

27 von 230 (= 11,74%)

39 von 478 (= 8,2%)

6 von 124 (= 4,8%)

63 von 417 (= 15,1%)

15 von 178 (= 8,4%)

2005 Absolventen vollbe2006 friedigend u. besser

99 von 495 (= 20,0%)

30 von 113 (= 26,5%)

45 von 442 (= 10,2%)

26 von 230 (= 11,30%)

2005 Durchfallquote

117 von 478 (= 24,5%)

35 von 124 (= 28,2%)

75 von 417 (= 18,0%)

16 von 178 (= 9,0%)

2006 (Bundesgebiet 2005=14,7%; 2006=17,4%)

Neu-Einstellungen pro Jahr

Stationsaufteilung

Prüfungstermine Staatsexamen

anwaltsblatt karriere / 73


kanzleigründer

Der erste Mandant

Wie vier junge Anwälte sich in den umkämpften Berliner Rechtsberatungsmarkt schmeißen Text: Mareke Aden

„DIE WILDESTEN FÄLLE SCHREIBT DAS LEBEN“ Nicolai Robak


kanzleigründer Warum die Selbständigkeit? Es sind positive und negative, aber immer gute Gründe. Anwaltsblatt Karriere beschreibt, wie Volljuristen in den Anwaltsberuf starten – eine Reportage.

Man kann es so machen wie Karsten U. Bartels, Schritt für Schritt durchdacht, so wie man vor einem großen Turnier an einen Foxtrott rangeht. Der 34jährige – im Nebenberuf Tanzsporttrainer – hat Jura studiert, sich auf Rechtsinformatik spezialisiert, darin einen LL.M. gemacht. Als das Referendariat zu Ende ging und die Frage nach dem „Was danach?“ kam, da begann er das Werk: Er hat zwei Leute aus Referendars-AGs angesprochen, von denen er wusste, dass sie ähnliche Interessen haben. Ob sie nicht mit ihm eine Kanzlei gründen wollten, nicht irgendeine Kanzlei, sondern eine spezialisierte. Er hat Treffen organisiert, Gründerseminare besucht, gemeinsam mit ihnen ein Skript mit persönlichen, fachlichen und Teamzielen erstellt, einen Businessplan geschrieben, den Markt analysiert, die Konkurrenz taxiert, Räume gesucht, die Technik darin eingerichtet. Zusammen haben sie die Zielgruppe definiert – Künstler, Start-Ups, öffentliche Einrichtungen, Großunternehmen und kleine Klitschen – und die Rechtsfragen, in denen sie sie beraten wollen – Datenschutz-, Internet-, und Medienrecht, gewerblicher Rechtsschutz. „Auch die Acquise-Mühle haben wir rechtzeitig angeworfen“, berichtet Bartels. Schließlich haben sie auch noch einen schicken Slogan gefunden: „Allmedialaw“. Am Telefon meldet die Sekretärin so profihaft wie in einer Großkanzlei die Namen der drei Junganwälte: „Bartels, Kim, Wollenhaupt“, also neben Bartels Jee-Un Kim und Michael Wollenhaupt. Ein halbes Jahr dauerte allein die Planungsphase. In dieser Zeit haben sie sich mit Nebenjobs über Wasser gehalten, Bartels als Tanzlehrer, später auch Kredite aufgenommen. „Ohne externe Finanzierung“, findet er, „geht es nicht.“ Denn eins, sagt Bartels stand für die drei immer fest: „Wenn wir es machen, dann machen wir es richtig“. Man kann es auch so machen wie der 30jährige Nicolai Robak: ganz ohne Fünfjahresplan, einfach loslegen. Er hat sein zweites Staatsexamen in Hamburg gemacht. Weil er sich gern mit Immobilienpreisen beschäftigt – sein Vater hat nach einer Konditorkarriere auf einem Luxusschiff mit drei Häusern in der Branche Geld verdient – schaute er sich in den einschlägigen Publikationen die Preisentwicklungen an. Berlin war im März 2007 nach seinen Beobachtungen auf dem aufsteigenden Ast, „der Hamburger Markt eher gesättigt“. So entschied er sich, in Berlin eine Anwaltskanzlei zu gründen. Da er Freunde in Kreuzberg hat, fiel die Wahl auf diesen Bezirk und nachdem er im Wrangelkiez ein wenig durch die Straßen gelaufen war, „um das Gebiet als solches in Augenschein zu nehmen“, und sah, „dass die Dichte an Anwaltskanzleien hier noch relativ gering ist“, wurde er Nachmieter eines kleinen Architekturbüros mit Fensterfront

zur Wrangelstraße. Ein Büro im Hinterhaus, 1. Etage rechts, wäre sicherlich günstiger gewesen, aber er wollte sichtbar sein für Passanten, „Mandanten ziehen von allen Seiten“. So also kam es, dass ein Hamburger Immobilienexperte im Sommer 2007 vor seiner Ladenlokalkanzlei saß, auf das tobende Leben in „SO 36“ schaute und auf Mandanten wartete. Software? „Die habe ich mir selbst zusammengebastelt, ich interessiere mich für Computer“, Büromöbel? „Freunde von mir sind in Hamburg mit ihrem Unternehmen gerade umgezogen und haben mir ihre alten Schreibtische und Regale umsonst gegeben.“ Rechtsanwaltsgehilfin? „Meine Freundin promoviert hier gerade über Menschenrechte, die sitzt am Telefon, wenn sie Zeit hat, und schaut auch mal in die Akten rein.“ Außerdem habe er gleich einen Praktikanten gehabt. Und die golden gerahmten Monet- und van Gogh-Bilder an der Wand? „Gab es für 3 Euro das Stück im Baumarkt“. Letzte Frage: Schulden oder staatliche Unterstützung? Weder, noch: „Ich habe mir während des Studiums was angespart, durch Nebenjobs insgesamt 20.000 Euro, das reicht, um die erste Zeit zu überbrücken.“ Vom Examen bis zum Einzug in die Kanzlei dauerte es nur drei Monate. Nicolai Robak erzählt von dieser HopplahoppSelbständigkeit, als wäre sie das Normalste der Welt. Wahrscheinlich weil sie das für ihn ist. In Studium und Referendariat hat er nie an viel anderes gedacht als an das Anwaltwerden. Und so hat er auch keine unnötigen Nebenschauplätze aufgemacht, sondern sich ganz auf dieses Ziel ausgerichtet. Gründerseminare hat er anders als Bartels und seine Kollegen nicht besucht. „Ich habe schon im Studium 30 bis 40 Bücher über die Selbständigkeit gelesen“, berichtet er, „da wusste ich, was auf mich zukommt“.

„DIE FREIHEIT, DIE MAN HAT“ René Wolf Man kann es schließlich so machen wie René Wolf oder Christian Matheus. Die beiden haben ungefähr zur selben Zeit die letzte juristische Prüfung hinter sich gebracht, das war vor zwei Jahren. Im Referendariat hatten sie zu alteingesessenen Anwälten Kontakte geknüpft, mit freier Mitarbeiterschaft ging es bei beiden los, beide nahmen staatliche Starthilfen in Anspruch, sie waren Ich-AGs, „die gab es da zum Glück noch“, sagt Wolf. Und weil freie Mitarbeiterschaft nicht unbedingt lukrativ ist, haben sie sich schließlich selbständig gemacht. anwaltsblatt karriere / 75


kanzleigründer

Allerdings anders als Robak nicht mit einem eigenen Büro, sondern in gut laufenden Kanzleien. René Wolf hat den Platz seines Ausbilders übernommen, für den er mehrere Monate im Referendariat gearbeitet hatte und der gern die Stadt wechseln wollte. „Das hat sich gut gefügt“, sagt er, und gleichzeitig hat sich auch ausgezahlt, dass er im Referendariat bei ihm nicht „tauchte“, sondern richtig mitgearbeitet hat. Sein neues Zimmer war sogar schon eingerichtet und 30 Akten lagen auch schon darin, 30 Mandanten hat er also einfach so übernommen, ganz ohne Acquise. Sein Vorgänger ist die einzelnen Fälle noch ein paar Tage mit ihm durchgegangen, hat ihm gesagt, was jeweils als nächstes zu tun ist. Neue Mandanten kamen über die beiden Männer, die Hauptmieter der Kanzleiräume sind. Die beiden sind Strafverteidiger und wenn ihre „Kunden“ mal zivilrechtliche Probleme haben, dann schicken sie sie zu Wolf. Für ihn, der sich schon immer für Familienrecht interessiert hat, der seinen Schlips so akkurat gebunden hat, als säße er in einer Großkanzlei, und die Ruhe und Seriosität eines Chefarztes ausstrahlt, ist das nicht immer eine leichte Klientel, sondern „eben schon auch Straftäter“, wie er lächelnd sagt. Aber es sind Mandanten, echte Mandanten und so profitieren alle davon. Denn wenn er mehr verdient, dann zahlt er seinen beiden Kollegen auch mehr Miete, die drei haben eine Quotelung vereinbart, keine Festmiete, „sehr faire Konditionen“, sagt Wolf und lächelt wieder. Die gemein76 / anwaltsblatt karriere

„WENN WIR ES MACHEN, DANN MACHEN WIR ES RICHTIG“ Karsten U. Bartels, Jee-Un Kim und Michael Wollenhaupt sam genutzten Räume sind die einzige Verbindung, eine GbR oder etwas Ähnliches haben die drei nicht vereinbart. Christian Matheus sitzt genauso lose mit einem Strafverteidiger zusammen. Er will selbst „auch in die Richtung gehen“, im Moment bezeichnet er sich aber noch als „Wald- und Wiesenanwalt – auch wenn das in Berlin ein komischer Begriff ist“. Auch er bekommt von anderen Anwälten Mandate, muss aber die Hälfte des Verdienten abgeben, weil es nicht seine Mandanten sind. Ärgert ihn das? Matheus zuckt mit den Schultern: „So läuft das halt.“ Und nur über Mandanten


kanzleigründer links: Karsten U. Bartels, Jee-Un Kim und Michael Wollenhaupt rechts: Nicolai Robak

kommt man an neue Mandanten, glaubt er. „Mundpropaganda ist das Wichtigste. Werbung kann man in Berlin sowieso vergessen, dafür gibt es hier zu viele“. Das sehen Nicolai Robak und Karsten Bartels anders. Robak schaltete Anzeigen und als er schon einige Wochen in seinem Büro gesessen und auf Mandantschaft gewartet hatte, betrachtete er die freie Fläche über der Fensterscheibe seines Ladenlokals und rief die Maler. Als die kamen und ihn fragten, wie groß das Wort „Rechtsanwalt“ dort stehen solle, sagte er ihnen: größtmöglich. Die Buchstaben sind nun einen halben Meter hoch, es ist die größte Schrift in der Straße. Bartels setzt dagegen auf einen ausgefeilten Internetauftritt, für den er eine Werbeagentur engagierte, und auf ein repräsentatives Büro, in das er und seine beiden Mitgründer demnächst ziehen wollen. Und trotzdem kamen die beiden schwerer zu ihren ersten Mandaten, als Wolf und Matheus, die sich in eine gemachte Kanzlei setzten. Die Laufkundschaft, auf die Robak setzte, lief schleppend. Der erste, der kam, war ein Mann, mit einem Versäumnisurteil in der Hand. Die Frist lief noch am gleichen Tag ab. Es war wie in einer Klausur aus dem Staatsexamen. Robak tat, was ein Rechtsanwalt tun muss, und es kam zum Prozess. Es ging um einen Fußgänger, der auf dem Fußgängerweg von einem Wagen angefahren war. Dabei war am Rückspiegel des Autos etwas kaputt gegangen. Das wollte der Autofahrer nun er-

setzt haben. „Es hat eine Zeit lang gedauert, bis ich begriffen habe, dass die von meinem Mandanten Geld haben wollten“, sagt Robak, „die wildesten Fälle schreibt das Leben“. Die Forderung war absurd, der erste Fall gewonnen. Schnell verdientes Geld. Danach kam eine Zeit des großen Wartens, erst seit vergangenem Herbst mehren sich die Mandate, so dass er mittlerweile sagen kann, dass sein Laden läuft. Fünf Menschen schauen pro Woche bei ihm rein, und eine Immobilienverwaltung zählt zu seiner Mandantschaft, erzählt er, das reicht, um zu leben. Karsten U. Bartels zog die allerersten Mandanten auf andere Weise an Land und doch auf eine Art, die man auf keinem Gründungsseminar so beigebracht bekommt. Leute, die er als Tanzlehrer über das Schwofen kannte und die wussten, dass er nun Anwalt ist und mit welcher Spezialisierung, brauchten seine Hilfe. Auch seine beiden Gefährten griffen auf alte Kontakte zurück. Ohne die geht es am Anfang bei fast niemandem. Auch René Wolf profitierte von seinen Fußballkumpels, und berichtet, dass es nicht immer leicht ist, Bekannten als Anwalt zu helfen – und ihnen Rechnungen zu schicken. Warum die Selbständigkeit? Es sind positive und negative, aber immer gute Gründe. „Der Verdienst als Angestellter in einer Kanzlei ist begrenzt, etwa 70.000 Euro im Jahr als Anfänger“, sagt Nicolai Robak. Das findet auch Christian Matheus, hat aber einen anderen Vergleichsmaßstab. „Für 20.000 Euro anwaltsblatt karriere / 77


kanzleigründer Christian Matheus

„LESS INCOME, MORE EXCITING“ Christian Matheus im Jahr gehe ich vielleicht als Animateur nach Südeuropa, aber da mache ich doch keinen verantwortungsvollen Job als Anwalt, erst recht nicht, wenn ich dafür rund um die Uhr für einen Partner arbeiten muss!“ Im Moment kann er sich seine Zeit frei einteilen. Mal arbeitet er 20, mal 60 Stunden die Woche, da bleibt Zeit zum Zocken, Krimilesen und Fußballspielen. „Die Freiheit, die man hat“, erklärt auch René Wolf, sei ausschlaggebend gewesen. Außerdem: „Wenn ein Fall gut läuft, dann macht er richtig Spaß“, zum Beispiel, wenn auf der Gegenseite ein Anwalt mit Professorentitel sitzt, der aber auch keine besseren Argumente hat – und am Ende verliert. Und Karsten U. Bartels wollte vor allem „etwas selbst gestalten, mein eigenes Unternehmen aufziehen“. Aber alle nennen auch den Preis: Das Risiko. „Ich weiß nicht, wie es in zwei Monaten aussieht, mein Verdienst schwankt sehr stark“, sagt Christian Matheus, während die 78 / anwaltsblatt karriere

René Wolf

Kredite Bartels schon etwas im Nacken sitzen. Und doch: Es geht bei allen. Nicolai Robak träumt jetzt schon davon, ein zweites Ladenlokal mit den großen Lettern „Rechtsanwalt“ aufmachen zu können, dann in Friedrichshain. Er will Rechtsanwälte einstellen, am liebsten irgendwann nur noch arbeiten lassen und gut von dem Geld leben. Bartels und seine Kollegen haben „die milesstones, die wir uns gesetzt haben, erreicht, sogar übertroffen“, sagt er. Seine Honorarforderungen kann er ohne roten Kopf durchsetzen. Ein Satz wie: „Wenn der Mandant findet, dass Kompetenz zu teuer ist, dann soll er es mit Inkompetenz probieren“, geht ihm flüssig über die Lippen. Sein erster Porsche ist nicht in Planung, das aber, weil er mit seinem jetzigen Wagen ganz zufrieden ist. Dafür stimmt die work-life-balance offensichtlich noch nicht, im Moment ist noch wichtig, dass sich auch die Lebenspartner der drei Kanzleigründer gut verstehen. René Wolf verdient über 2.000 Euro brutto im Monat, das, findet er, ist nach dem ersten Jahr schon ganz ordentlich. Und Christian Matheus sieht sich ohnehin als „Lime“, einen Begriff, den er in England aufgeschnappt hat und der für „less income, more exciting“ steht. Genau 11.590 Anwälte gab es am 1. Januar 2008 in Berlin – und es werden jedes Jahr einige Hundert mehr. Die vier, die sich in den letzten beiden Jahren unter sie gemischt haben, scheint das nicht zu schrecken. Mit Recht. //


mandantenfragebogen

m Der Mandant: Meinhard von Gerkan, Architekt Ohne Mandate können Anwälte nicht arbeiten. Ein besonders spannendes Mandat hatte Prof. Dr. h.c. mult. Dipl.-Ing. Architekt DBA Meinhard von Gerkan zu vergeben. Sein Architektenbüro „gmp von Gerkan, Marg und Partner“ ging gegen die Deutsche Bahn vor, weil diese eigenmächtig die Planungen des Büros für die Decke im unterirdischen Bahnhof des Berliner Hauptbahnhofs änderte. Darin sah von Gerkan eine Verletzung des Urheberrechts des Architekten. Das Landgericht Berlin gab ihm in erster Instanz Recht. Die Bahn war nicht erfreut. Wer muss kämpferischer sein:

Anwalt.

Mandant oder Anwalt ? Wenn Sie einen Anwalt auswählen:

Glaubwürdigkeit.

Worauf achten Sie ? Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt

Zuverlässigkeit.

am meisten ? Gibt es einen Punkt, der Sie bei

Scheuklappen.

Anwälten so richtig stört ? Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten ? 80 / anwaltsblatt karriere

Die Frage ist grotesk, da Anwälte ihre Honorare immer wie in der Bibel festgeschrieben ansehen. //


LL.M.

Text: Anja Tyzak

Einj채hriges Auslandsstudium als Karriereschub? Teil 3: Kontinentaleuropa


Brüssel bietet ihren LL.M. in International and European Law Das exotische Europa: Obwohl ein LL.M. in Kontinentaleuropa seit 35 Jahren an. Überhaupt befassen sich viele der LL.M.-Pro(zumindest geographisch) nahe liegt, sind Absolventen aus gramme in Europa – passend zum Umfeld – mit dem internaDeutschland selten. Marktführer sind die angloamerikanitionalen und europäischen Recht. Und einige haben sich ihrer schen LL.M.-Programme – auch wenn sie sehr teuer sein könUmgebung ganz besonders gut angepasst. Die Magister Lvcennen. Doch was bietet das wilde Europa, wenn Studiengänge an tinvs Universität in Alicante (Spanien) hat einen LL.M. in Indeutschen Hochschulen einmal ausgeklammert werden? tellectual Property and Information Society Law eingerichtet. Der LL.M. wird häufig als Nachweis für sehr gute SprachIn Alicante hat das Europäische Markenamt seinen Sitz. kenntnisse und ein hohes Maß an Aufgeschlossenheit begrifDort werden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgefen. Diese Fähigkeiten und Eigenschaften kann auch ein euroschmacksmuster eingetragen. Das Propäischer LL.M. belegen. Englisch ist ingramm wurde von der Europäischen zwischen sowieso Pflichtprogramm. Union initiiert, wird von der Unesco geSehr schön, wenn man als Bonbon nicht fördert – und es findet eine Zusammennur Schulkenntnisse, sondern fundierte arbeit unter anderem mit dem MaxKenntnisse einer weiteren FremdspraDie LL.M.-Serie in Anwaltsblatt Karriere Planck-Institut für geistiges Eigentum, che dazu reichen kann. Und wem EngDie wichtigsten und interessantesten LL.M.Wettbewerbs- und Steuerrecht in Münlisch genügt oder wer dort einen NachProgramme für zukünftige Anwälte stellt chen statt. Wer sich eher für das Strafbesserungsbedarf entdeckt hat: Die Anwaltsblatt Karriere über vier Hefte vor. recht begeistern kann, kann einen LL.M. LL.M.-Programme werden mitunter Im Heft 1 (Sommersemester 2007) ging im Internationalen Strafrecht machen, ausschließlich auf Englisch angeboten. es um Großbritannien und Irland, im Heft 2 (Wintersemester 2007/2008) um die USA. der von der Universität Turin gemeinAuch das Pflichtprogramm kommt also In diesem Heft geht es um Europa, genauer sam mit dem United Nations Interregionicht zu kurz. gesagt um Kontinentaleuropa. Wobei in nal Crime and Justice Research Institute Der europäische LL.M. kann allerdiesem speziellen Fall Deutschland nicht zu (UNICRI) angeboten wird. Die Kurse dings nicht Grundkenntnisse im ComKontinentaleuropa zählt, die Türkei hingegen finden auf dem Campus der Vereinten mon Law, dem fallbezogenen Recht des schon. Die Vor- und Nachteile der innerdeutNationen in Turin statt. angloamerikanischen Rechtsraumes schen LL.M.-Studiengänge werden im kommenden Heft (erscheint Mitte November) Nicht zuletzt kann der LL.M. ein bieten. Auf ein Grundverständnis des behandelt – und die Türkei wird ja vielleicht ganz profanes touristisches Interesse Common Law legen größere Kanzleien auch einmal EU-Mitglied. befriedigen. Man lebt ja nicht nur für mit einem Schwerpunkt im Wirtschaftsden Lebenslauf, sondern auch, um etrecht mitunter Wert. Diese Anforderung was erlebt zu haben. Es gibt viele euromüsste dann aus anderer Quelle gepäische Städte, in denen man ein Jahr speist werden. seines Lebens verbracht haben will. Der LL.M. bescheinigt aber nicht nur Warum nicht während eines LL.M.? die Rechtskenntnisse (über die Kurse Für echte Weltenbummler gibt es LL.M.des Programms) und Spracherfahrung. Studiengänge, die an mehreren Orten abgehalten werden. Der Der LL.M. weist seinen Träger auch in persönlicher Hinsicht „Wander“-LL.M. mit der größten geographischen Auswahl ist aus und das in ganz anderer Hinsicht als der Doktortitel. Bei Doppelabschluss „European Master in Law and Economics“, dem LL.M. geht es weniger um Wissensdurst und Durchhalteder seit 1990 angeboten wird und mittlerweile in das Erasmus vermögen, als vielmehr um persönliche Flexibilität. Wer einen Mundus Programm der Europäischen Gemeinschaft eingeLL.M. macht, beweist Mut. Und Mut lässt sich nicht immer in gliedert ist. Erasmus Mundus soll die Vielfalt der StudienanMeilen messen. Wer sich von den ausgetretenen Pfaden der gebote in europäischen Ländern besser zum Ausdruck bringen angelsächsischen Programme entfernt, ist nicht weniger muund Europas Position als führendes Wissenszentrum untertig als ein Reisender nach London oder New York. Und das soll mauern. Der LL.M. gliedert sich in drei Trimester. Für jeden nicht heißen, dass sich der „Europäer“ durch einen LL.M.Abschnitt kann zwischen verschiedenen Ländern und UniDschungel schlägt. Es gibt sehr alte europäische Universitäten versitäten neu gewählt werden. Von der European University mit sehr etablierten LL.M. Studiengängen. Association (EUA) wurde der große „Wander“-LL.M. als ein Ein Klassiker ist das renommierte College auf Europe in best practice Beispiel für transnationale Kooperationen ausBrügge (Belgien). Wer dort aufgenommen werden will, muss gezeichnet. allerdings fit in Englisch und Französisch sein und seine Kenntnisse auch belegen können. Die Vrije Universiteit in Also, wie wär’s mal mit einem klaren „Ja“ zu Europa? anwaltsblatt karriere / 83

report

r


report

Türkei BILGI UNIVERSITY

Estland (Istanbul)

Unterrichtssprache: Türkisch Studienabschluss: LL.M. (1, 11) Bewerbungsfrist: 26. bzw. 28. Januar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; zwei Referenzschreiben; Lebenslauf; Fotokopien des Studienabschlusses sowie der einzelnen Kurse mit Noten, für LL.M. Nr. 1 GMAT (450 Punkte) Sprachnachweise: TOEFL: 213 Punkte (computer-based) Studiengebühren (pro Jahr): € 8.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 800 www.bilgi.edu.tr/pages/graduates/hukuk_yuksek_lisans/

Kleiner „Wander“-LL.M

Frankreich

Dresden und eine Universität aus folgenden 6: Exeter/London/Prag/Straßburg/Krakau/Seattle Unterrichtssprache: Deutsch; weitere Unterrichtssprachen je nach Universität Studienabschluss: LL.M. (13) Bewerbungsfrist: 15. Juni Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; Lebenslauf Sprachnachweise: je nach Universität Studiengebühren (pro Jahr): Dresden € 2.000 und dann je nach Universität Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A. www.llm-ip.de

Frankreich

UNIVERSITÉ JEAN MOULIN LYON III Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (14) Bewerbungsfrist: 30. April Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; 2 Empfehlungsschreiben; Anmeldegebühr € 50 Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 100 (internet-based); IELTS: 7,0; weitere Nachweise zulässig Studiengebühren (pro Jahr): € 10.000; Aufnahmegebühr € 700 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 650 facdedroit.univ-lyon3.fr

Belgien

UNIVERSITÉ PARIS I PANTHÉONSORBONNE Unterrichtssprache: Französisch Studienabschluss: LL.M. (10) Bewerbungsfrist: 30. April Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mit Beschreibung bisheriger Studienleistungen und beruflicher Perspektive; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: Gute Französischkenntnisse nach Selbsteinschätzung, einwöchiger Sprachkurs wird angeboten Studiengebühren (pro Jahr): € 6.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900 www.univ-paris1.fr

Spanien (Brüssel)

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (14) Bewerbungsfrist: 15. Februar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 238 Punkte (computer-based); Cambridge Proficiency Test Studiengebühren (pro Jahr): € 2.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900 www.ies.be/pilc/

84 / anwaltsblatt karriere

(Tallinn)

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (20) Bewerbungsfrist: 1. Juni Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mit Beschreibung des Studienvorhabens und beruflicher Perspektive; Anmeldegebühr € 250 Sprachnachweise: erforderlich; keine bestimmte Vorgabe Studiengebühren (pro Jahr): € 3.800 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 650 www.nord.ee/index.php?main=341

Kleiner „Wander“-LL.M

Gent University (Belgien), Mykolas Romeris University (Litauen, Vilnius) Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (20) Bewerbungsfrist: 4. Juli Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss (LL.B. ausreichend); Motivationsschreiben mind. 1 Empfehlungsschreiben; Anmeldegebühr € 15 Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 200 (computer-based); IELTS: 6,5 Studiengebühren (pro Jahr): € 5.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A. www.jointintlaw.lt/en

VRIJE UNIVERSITEIT

UNIVERSITY NORD

Lettland

UNIVERSIDAD DE ALICANTE MAGISTER LVCENTINVS Unterrichtssprache: Englisch und Spanisch Studienabschluss: LL.M. (12) Bewerbungsfrist: 15. Februar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: für Englisch: offizieller Nachweis erforderlich Studiengebühren (pro Jahr): € 7.800 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 750 www.ml.ua.es/

RIGA GRADUATE SCHOOL OF LAW Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (25) Bewerbungsfrist: fortlaufend Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 500 Punkte (paper-based); 173 (computer-based); 61 (internet-based); IELTS: 6,0 Studiengebühren (pro Jahr): € 7.100 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 400 www.rgsl.edu.lv

Großer „Wander“-LL.M

3 Universitäten aus folgenden 10: Hamburg, Rotterdam, Bologna, Virginia, Gent, Aix-en-Provence, Haifa, Linköping/Stockholm, Madrid, Manchester, Wien Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (8) Bewerbungsfrist: 31. März Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; Lebenslauf Sprachnachweise: TOEFL: 550 Punkte (paper-based); 213 (computer-based); 80 (internet-based); IELTS: 6,5; CPE: Grades A,B,C; CAE: Grades A,B Studiengebühren (pro Jahr): in der Regel € 4.500 Lebenshaltungskosten (pro Monat): k. A. www.emle.org

Belgien COLLEGE OF EUROPE

(Brügge)

Unterrichtssprache: Englisch und Französisch Studienabschluss: LL.M. (7) Bewerbungsfrist: 15. Januar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript von erbrachten Studienleistungen, die 240 ECTS credits entsprechen Sprachnachweise: Englisch: TOEFL: 550 Punkte (paper-based); 213 (computer-based); 77 (internet-based); IELTS: 6,0; weitere Nachweise zulässig und Französisch: DS; DELF: B2; TOEIC: 750 Punkte; TCF: Level 4 Studiengebühren (pro Jahr): € 17.640 (inkl. Unterbringung und Verpflegung) Lebenshaltungskosten (pro Monat): ---www.coleurop.be/template.asp?pagename=studyintro

Spanien UNIVERSITAT POMPEU FABRA (Barcelona) Unterrichtssprache: Englisch und Spanisch Studienabschluss: LL.M. (29) Bewerbungsfrist: 15. Januar und 15. Mai Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; Lebenslauf Sprachnachweise: TOEFL: 457 Punkte (paper-based); 137 (computer-based); IELTS: 4,0; weitere Nachweise zulässig Studiengebühren (pro Jahr): € 1.720,20 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 750 www.upf.edu/postgrau/en/


report

Italien UNIVERSITÀ DEGLI STUDI DI ROMA LA SAPIENZA Unterrichtssprache: Englisch und Italienisch Studienabschluss: LL.M. (9) Bewerbungsfrist: 30. November Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Lebenslauf; Anmeldegebühr € 44,62 Sprachnachweise: ---Studiengebühren (pro Jahr): € 4.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850 www.masterdirittoprivatoeuro peo.it/Master/ProgrammaMaster/ProgrammaMaster.asp

Portugal UNIVERSIDADE CATÓLICA PORTUGUESA (Lissabon) Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (23) Bewerbungsfrist: 20. Juni Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben; Lebenslauf Sprachnachweise: Einschicken der TOEFL oder IELTS Ergebnisse Studiengebühren (pro Jahr): € 11.000 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 700 www.llmcatolica.com

Niederlande

Italien UNIVERSITÀ DEGLI STUDI DI ROMA DI TORINO (Turin) und United Nations Interregional Crime and Justice Research Institute (UNICRI) Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (22) Bewerbungsfrist: 10. Dezember Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben; Lebenslauf Sprachnachweise: Sehr gute Englischkenntnisse nach Selbsteinschätzung Studiengebühren (pro Jahr): € 5.500 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850 www.unicri.it/llm/

Niederlande ERASMUS UNIVERSITY ROTTERDAM Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (2, 3, 15) Bewerbungsfrist: 1. April Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; für LL.M. Nr. 3: LL.B. ausreichend; für LL.M. Nr. 2: 1. und 2. Staatsexamen erforderlich; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 575 Punkte (paper-based); 230 (computer-based); IELTS: 6,5 Studiengebühren (pro Jahr): für LL.M. Nr. 3 und 15 € 1.550; für LL.M. Nr. 2 € 10.950 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900 www.llm-erasmus.org/index.php

Niederlande

VRIJE UNIVERSITEIT AMSTERDAM

UTRECHT UNIVERSITY

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (16, 27) Bewerbungsfrist: 1. Mai Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; Motivationsschreiben mit Vorstellungen zur beruflichen Perspektive; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 580 Punkte (paper-based); 237 (computer-based); IELTS: 6,5; juristische Schreibprobe auf Englisch Studiengebühren (pro Jahr): ca. € 1.550 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900 www.rechten.vu.nl/urlsearchresults.asp?itemnumber=411

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (14, 17, 21, 24, 28, 31) Bewerbungsfrist: 1. April Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript aller bisher erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; Lebenslauf; 2 Empfehlungsschreiben; Anmeldegebühr € 50 Sprachnachweise: TOEFL: 93 Punkte (internet-based); IELTS: 6,5; CPE: Grades A,B,C; CAE: Grades A,B Studiengebühren (pro Jahr): allgemein € 10.500; für LL.M. Nr. 24 und 28 € 1.565; für LL.M. Nr. 31 € 17.500 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 900 www.internationalmasters.uu.nl

Schweden

LL.M. Abschlüsse im Überblick: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Business Law Business, Corporate and Maritime Law Commercial Law European Business Law European Intellectual Property Law European Law European Legal Studies European Master in Law and Economics European Private Law/ Diritto Privato Europeo French and European Community Law Human Rights Law Intellectual Property and Information Society Law Intellectual Property Law International and European Law International and European Public Law International Business Law International Business Law and Globalisation International Commercial Arbitration Law International Human Rights Law International Law International Law of Human Rights and Criminal Justice International Organizations, International Criminal Law and Crime Prevention International Trade and Business Law Law and Economics Law and Finance Law and Information Technology Law and Politics of International Security Legal Research Legal Sciences Maritime Law Tax Governance

Schweden

STOCKHOLM UNIVERSITY

LUND UNIVERSITY

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (5, 6, 18, 26) Bewerbungsfrist: 1. Februar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss; offizielles Transkript von erbrachten Studienleistungen, die 180 ECTS credits entsprechen; Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben; Sprachnachweise: TOEFL: 600 Punkte (paper-based); 250 (computer-based); 90 (internet-based); IELTS: 6,0 Studiengebühren (pro Jahr): € 100 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850 www.juridicum.su.se/jurweb/utbildning/master_programme s.asp?lang=eng

Unterrichtssprache: Englisch Studienabschluss: LL.M. (4, 19, 30) Bewerbungsfrist: 1. Februar Bewerbungsvoraussetzungen: 1. Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss (LL.B. ausreichend); offizielles Transkript von allen erbrachten Studienleistungen; Motivationsschreiben; 2 Empfehlungsschreiben Sprachnachweise: TOEFL: 550 Punkte (paper-based); 213 (computer-based); 79 (internet-based); IELTS: 6,0; weitere Nachweise zulässig Studiengebühren (pro Jahr): € 0 Lebenshaltungskosten (pro Monat): € 850 qp1.jur.lu.se

Kriterien für die Auswahl der 20 LL.M.-Programme Die hier getroffene Auswahl ist ein Querschnitt verschiedener Angebote aus Europa (ohne Großbritannien und Irland, siehe hierzu Heft 1/2007, S. 74 ff.). Die Informationen zu Bewerbung, Studiengebühren und Lebenshaltungskosten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

anwaltsblatt karriere / 85


report Der Blick von außen: Internationales Studium in den Niederlanden Der klassische Weg der deutschen Juristenausbildung: Studium und Referendariat und dann noch Promotion und LL.M. als Weiterqualifikation. Ein langer, beschwerlicher Weg der Auslese. Doch es geht auch anders, wie die Niederlande zeigen. Anwaltsblatt Karriere sprach mit Professor Freek Bruinsma. Er leitet den Lehrstuhl für Rechtssoziologie an der Universität Uetrecht. Für Studenten in den Niederlanden spielen LL.M.-Programme im Ausland kaum eine Rolle. Das Studium ist bereits international, weil der Bologna-Prozess mit Bachelor- und Masterstudiengang längst abgeschlossen ist. In drei Jahren geht es zum Bachelor, in einem Jahr folgt automatisch der Master. Im letzten Jahr der Bachelor-Programme studieren die Niederländer mit Studenten überwiegend aus anderen EU-Mitgliedsstaaten unter Befreiung von Studiengebühren zusammen – in speziellen Programmen in englischer Sprache. Die Studienleistungen können die Ausländer in ihre Heimatländer mitnehmen. So werden Auslandssemester attraktiv. „Nur Deutsche sehen wir an unserer Hochschule nicht, sie gehen erst mit dem Master-Programm ins Ausland“, wundert sich Bruinsma über sein Nachbarland. Damit die (internationale) Praxis nicht zu kurz kommt, haben zudem zehn international tätige Großkanzleien eine „law firm school“ an seiner Universität etabliert, eine gemeinsame Initiative der Utrecht University und der Radboud University in Nijmegen. Was bei dieser Ausbildung auf der Strecke bleibt? Der Doktortitel. Er spielt praktisch keine Rolle, solange nicht eine Karriere in der Wissenschaft angestrebt wird.

„Man kann auch einmal die ausgetretenen Pfade verlassen?“ Anwaltsblatt Karriere sprach mit Rechtsanwalt Sebastian Fischer-Zernin aus Hamburg. Er ist in der Kanzlei Weiss Walter Fischer-Zernin mit Standorten in Hamburg und München tätig. Er ist u.a. im „internationalen Unternehmensund Gesellschaftsrecht“ tätig – und das, obwohl Fischer-Zernin seinen LL.M. „nur“ in Kontinental-Europa erwarb.

Für welchen LL.M. haben Sie sich damals entschieden?

Ich habe einen LL.M. an der Katholieke Universiteit Leuven (KUL) in Belgien gemacht. Schwerpunkte des Programms waren das Europarecht und das internationale Wirtschaftsrecht. Dieses Programm habe ich ausgewählt, weil es zu den Tätigkeitsfeldern passte, die ich mir für meine berufliche Zukunft vorgestellt hatte. Haben Sie sich bewusst für das kontinental-europäische Ausland entschieden?

Ja. Ich wollte die ausgetretenen Pfade verlassen. Außerdem empfand ich Belgien mit den immer wieder aufflammenden Konflikten zwischen den verschiedenen Sprachgruppen als einen interessanten Kontrast zur europäischen Einigung. In der unmittelbaren Nähe zu Brüssel schien es mir auch am leichtesten, etwas über „Europa“ und zugleich über ein anderes europäisches Land zu erfahren – und von Insidererfahrungen der Praktiker zu profitieren. Einer der Dozenten war beispielsweise Richter an dem damals jüngst geschaffenen Europäischen Gerichtshof Erster Instanz, andere waren Berater der Organe der EU oder der Landesvertretungen oder als Rechtsanwälte tätig. Aus Deutschland kannte ich dieses Ineinandergreifen von Theorie und Praxis nicht. Sie sind im internationalen Unternehmenssrecht tätig. Das ist ein Bereich, in dem fundierte Englischkenntnisse verlangt werden. Wie haben Sie sich Ihre Englischkenntnisse angeeignet?

Schritt für Schritt: Schulenglisch – Auslandsaufenthalte – Lektüre – Selbststudium – LL.M. Programm – schließlich in den Mandaten mit Auslandsbezug. Man lernt nie aus. Das LL.M.-Programm in Belgien war übrigens in englischer Sprache. Am Ende zählt nur, dass Sie für andere erkennbar ohne wesentliche Hindernisse in der Sprache arbeitsfähig sind. Würden Sie Ihre Entscheidung für diesen LL.M. wieder so treffen?

Uneingeschränkt: Ja. Aber sie ist sicherlich nicht die einzig „richtige“. Ich bin zum Beispiel nicht in einen vollkommen fremden Kultur- und Rechtskreis eingetaucht, auch wenn mir die Unterschiede zwischen den europäischen Ländern (jedenfalls zwischen Deutschland und Belgien) in jeder Beziehung „groß“ vorkamen und sehr interessant waren. Wo kann man sich mit drei Sprachen (Englisch als Unterrichtssprache und mit einer Vielzahl von Kommilitonen in Flämisch und Französisch) auf einmal beschäftigen? Wie kann die EU funktionieren, wenn sich schon die Belgier so fremd bleiben? Was bringt ein LL.M.?

Einen Blick über den Tellerrand mit Freude an dem, was nicht unmittelbar mit dem heimischen Rechtskreis zu tun hat. Gewisse Sprachkenntnisse, wenn der LL.M. im Ausland erworben wurde. Und er zeigt vielleicht noch Engagement und Neugier. // 86 / anwaltsblatt karriere



stellenmarkt

s

Anwaltsstellen

88 / anwaltsblatt karriere

Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 1/2008. > www.anwaltsblatt-karriere.de


stellenmarkt anwaltsblatt karriere / 89


stellenmarkt

Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR

01067

Dresden

Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Station

10600

Pfefferle Koch Helberg & Partner

01109

Dresden

Bank-/Kapitalmarktrecht, Gew. Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht

Station

10517

Dr. Kreuzer & Coll.

01309

Dresden

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

Station

10498

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10450

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10453

Schenderlein Rechtsanwälte

04109

Leipzig

Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Station

10524

Kerstin Schwier

04680

Colditz

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

Station

10434

KMS Krauß Mäckler Schöffel

09111

Chemnitz

Arbeitsrecht, Baurecht, Zivilrecht

Station/ Nebentätigkeit

10514

audalis Schick Struß & Kollegen

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10429

Kanzlei Stephan

10117

Berlin

Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Station

10520

Mannheimer Swartling

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10595

Schulz Eckert & Partner

10117

Berlin

Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht

Station

10534

Streifler & Kollegen

10117

Berlin

Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10569

Taylor Wessing

10117

Berlin

verschiedene

Station/ Nebentätigkeit

10504

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10554

vpmk Rechtsanwälte

10178

Berlin

Ausländer-/Asylrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10473

Dr. Jula und Partner

10627

Berlin

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht

Station

10557

Horst Milewich Anwaltskanzlei

10629

Berlin

Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht

Station

10540

Gülpen & Garay

10707

Berlin

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

Station

10561

Reisert & Groppler Rechtsanwältinnen

10715

Berlin

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10592

Feser · Spliedt · von Stein-Lausnitz

10719

Berlin

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10462

Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl

10719

Berlin

Entsorgungsrecht, Vergaberecht

Station

10564

90 / anwaltsblatt karriere


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/Nebentätigkeit

ID

Linklaters LLP

10789

Berlin

diverse Fachbereiche

Station/ Nebentätigkeit

10501

Becker-Lühl Anwaltskanzlei

12247

Berlin

Medizinrecht, Versicherungsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10537

Klaus Merten

13469

Berlin

Erbrecht, Mietrecht, Zivilrecht

Station

10533

Matutis Struck Partnerschaft

14163

Berlin

Zivilrecht

Station

10512

Dr. Kristof Biehl

14469

Potsdam

Insolvenzrecht

Station

10527

Gülpen & Garay

14469

Potsdam

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

Station

10561

Hoebel Köhler Wähner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10583

Jager, Köhler & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

Station

10484

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

Station

10549

Taylor Wessing

20457

Hamburg

verschiedene

Station/ Nebentätigkeit

10504

Schomerus & Partner

20459

Hamburg

Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Allg. Zivilrecht

Station/ Nebentätigkeit

10523

Jürgen Hennemann

21244

Buchholz

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Station

10591

Michael Simon Rechtsanwalt

22143

Hamburg

Baurecht, Architektenrecht

Station

10546

Lufthansa Technik Logistik Services GmbH

22335

Hamburg

Arbeitsrecht

Station

10513

Dettmers + Kott

28195

Bremen

Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht

Station

10568

Ahlers & Vogel

28203

Bremen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10494

MLS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

28359

Bremen

Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Urheber-/Medienrecht

Station/ Nebentätigkeit

10444

Göhmann Rechtsanwälte Notare

30159

Hannover

Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10456

Henning Schröder Rechtsanwaltskanzlei

30169

Hannover

Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10455

Prof. Versteyl Rechtsanwälte

30938

Burgwedel

Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10536

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10431

Steiner Wecke & Kollegen

33330

Gütersloh

Wirtschafts-/ Unternehmensrecht, Zivilrecht

Station

10199

Dr. Friedrich Trockels

33378

RhedaWiedenbrück

Bankrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10409

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht

Station

10544

Kreutzer & Kreuzau Rechtsanwälte

40211

Düsseldorf

Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht

Station

10395

Linklaters LLP

40212

Düsseldorf

diverse Fachbereiche

Station/ Nebentätigkeit

10501

Taylor Wessing

40212

Düsseldorf

verschiedene

Station/ Nebentätigkeit

10504

Runkel Schneider Weber

40215

Düsseldorf

Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht

Station

10547

Baiker & Richter Rechtsanwälte

40474

Düsseldorf

Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10489

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10577

Thomas Breymann

41061

Mönchengladbach

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Handelsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10509

Christof Wieschemann

44805

Bochum

Sportrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10474

Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn

45133

Essen

Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht

Station

10562

Wollburg & Wegner

45879

Gelsenkirchen

Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10582

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

Station

10585

Kanzlei Dr. Reuter

47057

Duisburg

Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station

10566

Meisterernst Düsing Manstetten

48151

Münster

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsrecht

Station

10458

Anwaltskanzlei S. Onay

48165

Münster

Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

Station

10390

anwaltsblatt karriere / 91


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Böcker, Frieler-Berendes & Partner GbR

48683

Ahaus

Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Station

10454

Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner

50670

Köln

Arbeitsrecht, Presse-/ Medienrecht, Wettbewerbsrecht

Station

10556

DAHL Rechtsanwälte & Advokater

50968

Köln

Arbeitsrecht, Immobilienrecht, Mietrecht

Station

10394

Krell & Weyland Rechtsanwälte

51645

Gummersbach

Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Station

10445

Eßer Rechtsanwälte

52072

Aachen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht

Station

10441

Farkas Rechtsanwälte

52074

Aachen

Arbeitsrecht, Immobilienrecht

Station

10493

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Station

10515

Stahl Krafzik & Partner

58095

Hagen

Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Station

10565

Michael Rechtsanwälte und Notare

58285

Gevelsberg

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht

Station/ Nebentätigkeit

10587

Goswin Simons von Bockum-Dolffs Anwaltskanzlei

59494

Soest

Erbrecht, Zivilrecht

Station / Nebentätigkeit

10508

Engemann & Partner

59555

Lippstadt

Recht der Erneuerbaren Energien, Baurecht, Verwaltungsrecht

Station

10496

Matthias Möller-Meinecke

60323

Frankfurt a.M.

Baurecht, Emissionsschutz, Zivilrecht

Station

10594

Linklaters LLP

60325

Frankfurt a.M.

diverse Fachbereiche

Station/ Nebentätigkeit

10501

Mannheimer Swartling

60325

Frankfurt a.M.

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10595

Taylor Wessing

60325

Frankfurt a.M.

verschiedene

Station/ Nebentätigkeit

10504

Nieding + Bath Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

60486

Frankfurt

Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagerecht

Station

10459

Amadeus Germany GmbH

61348

Bad Homburg

EDV-Recht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10449

Sparkasse Langen-Seligenstadt

63225

Langen

Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

Station

10408

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner

64283

Darmstadt

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

Station

10573

Dingeldein & Kollegen

64404

Bickenbach Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht (bei Darmstadt)

Station

10529

Ferner & Kollegen

69115

Heidelberg

Strafrecht

Station

10522

Dr. Rolf Schumacher

72458

Albstadt

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10469

Kanzler v. Unruh

73033

Göppingen

Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Zivilrecht

Station

10519

Kanzlei am ES

73728

Esslingen

Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Station

10598

Caemmerer Lenz

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

Station

10584

Winheller Rechtsanwälte

76227

Karlsruhe

Medienrecht, Stiftungsrecht, Zivilrecht

Station/ Nebentätigkeit

10425

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

Station

10580

Taylor Wessing

80331

München

verschiedene

Station/ Nebentätigkeit

10504

Engelhard, Busch & Partner

80538

München

Bank-/Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht

Station/ Nebentätigkeit

10525

Rohde & Schwarz

81671

München

Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Station/ Nebentätigkeit

10510

Linklaters LLP

81675

München

diverse Fachbereiche

Station/ Nebentätigkeit

10501

Dr. Michel & Kroll

83022

Rosenheim

Ausländer-/ Asylrecht, Familienrecht, Strafrecht

Station

10548

Prof. Dr. Fricke & Coll - Rechtsanwälte

84034

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

10448

Dr. Kreuzer & Coll.

90402

Nürnberg

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

Station

10498

Paluka Sobola & Partner

93049

Regensburg

IT-Recht, Energierecht, Versicherungsrecht

Station

10442

Hannack & Partner

99094

Erfurt

Mariscal & Asociados

E-28001 Madrid (Spanien)

92 / anwaltsblatt karriere

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht

Station

10483

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

Station / Nebentätigkeit

10570


stellenmarkt

Anwaltspraktika

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR

01067

Dresden

Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

10531

Dr. Kreuzer & Coll.

01309

Dresden

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

10498

Köhne Heinrich Fiedler

03046

Cottbus

Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht

10572

Teichert & Will

04107

Leipzig

Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

10451

Braun & Rieske

04109

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

10452

Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid

04229

Leipzig

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht

10468

Stapper & Korn

04229

Leipzig

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung

10567

Kerstin Schwier

04680

Colditz

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10435

Treeck, Stephan & Partner

08209

Auerbach

Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

10597

Blum Heinrichs & Partner

10119

Berlin

kein Schwerpunkt

10467

Liebert & Röth

10178

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10555

Gülpen & Garay

10707

Berlin

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

10560

Feser · Spliedt · von Stein-Lausnitz

10719

Berlin

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

10463

Linklaters LLP

10789

Berlin

diverse Fachbereiche

10501

Dr. Hartmann & Partner

10965

Berlin

Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht

10437

Susanne Schwarte

12161

Berlin

Sozialrecht

10490

Becker-Lühl Anwaltskanzlei

12247

Berlin

Medizinrecht, Versicherungsrecht

10538

Matutis Struck Partnerschaft

14163

Berlin

Zivilrecht

10511

Jurimediate GmbH

14169

Berlin

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht

10486

Dr. Kristof Biehl

14469

Potsdam

Insolvenzrecht

10526

Gülpen & Garay

14469

Potsdam

Arbeitsrecht, Familienrecht, Internationales Recht

10560

Jager, Köhler & Partner

17489

Greifswald

Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht

10485

WIGU - Wienecke, Ibendorf, Grüning, Borufka & Heiling

19055

Schwerin

Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht

10579

Stephan Poley Anwaltskanzlei

20095

Hamburg

Arbeitsrecht, Zivilrecht, Englisches Recht

10575

Kanzlei Michaelis

20148

Hamburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht

10550

Anwaltskanzlei Renken-Röhrs

20149

Hamburg

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

10563

Ruge Krömer Rechtsanwälte

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

10497

Dr. Kossen Anwaltskanzlei

23795

Bad Segeberg

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht

10551

Helms & Kollegen

27239

Twistringen

Gesellschaftsrecht, Landwirtschaftsrecht, Vertragsrecht

10590

RAe Schumacher, Lipsius pp.

28309

Bremen

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

10472

Sandhas & Pinkenburg

30163

Hannover

Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

10433

Krauel, Klages & Schulz

30175

Hannover

Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht

10545

Christian Wolff Anwaltskanzlei

30880

Laatzen

Arbeitsrecht, Familienrecht

10542

Dehne Ringe Grages Bolte

31137

Hildesheim

Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

10500

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich

31666

Bückeburg

Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

10432

Dr. Friedrich Trockels

33378

RhedaWiedenbrück

Bankrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

10410

von Hollen, Konnertz & Buschmann

33613

Bielefeld

kein Schwerpunkt

10466

Koltze, Rose & Partner

37073

Göttingen

Baurecht, Mietrecht

10543

Linklaters LLP

40212

Düsseldorf

diverse Fachbereiche

10501

Lars Barnewitz

40477

Düsseldorf

Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht

10576 anwaltsblatt karriere / 93


stellenmarkt Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Rechtsanwaltskanzlei Lück

44787

Bochum

Familienrecht, Zivilrecht

10495

Schulz Tegtmeyer Sozien

47051

Duisburg

Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht

10586

RA Johannes Hakes

47802

Krefeld

Arbeitsrecht, Familienrecht

10589

Anwaltskanzlei S. Onay

48165

Münster

Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht

10391

Neusser und Muhs

50259

Pulheim

Erbrecht, Familienrecht

10596

Rechtsanwältin Angelika Töpfer

50354

Hürth

Betreuungsrecht. Erbrecht, Familienrecht

10464

Grebe + Viehweg Rechtsanwälte

50676

Köln

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht

10552

Frey, Schäfer, Brandt

50931

Köln

Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht

10475

Kierdorf & Schübel Rechtsanwälte

50931

Köln

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

10438

Farkas Rechtsanwälte

52074

Aachen

Arbeitsrecht, Immobilienrecht

10492

Busse & Miessen Rechtsanwälte

53111

Bonn

Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10516

Karwatzki & Karwatzki

55218

Ingelheim

Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht

10488

Linklaters LLP

60325

Frankfurt a.M.

diverse Fachbereiche

10501

Nieding + Bath Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

60486

Frankfurt

Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Kapitalanlagerecht

10460

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz

63667

Nidda

Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht

10532

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner

64283

Darmstadt

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

10574

Sabine Mayer

64283

Darmstadt

Erbrecht, Familienrecht

10477

Neumeister Mell Werling

67061

Ludwigshafen

Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht

10578

Wagner & Kosian

67061

Ludwigshafen

Strafrecht

10470

Blaicher, Engel & Coll.

68161

Mannheim

Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht

10541

Rechtsanwaltskanzlei Leukert

68161

Mannheim

Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht

10535

Ferner & Kollegen

69115

Heidelberg

Strafrecht

10521

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei

69124

Heidelberg

Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

10553

Marion Leising

71638

Ludwigsburg

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

10487

Rilling & Coll.

72762

Reutlingen

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschafts-/ Unternehmensrecht

10471

Kanzler v. Unruh

73033

Göppingen

Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Zivilrecht

10518

Kanzlei Mukadam

73037

Göppingen

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

10419

Kanzlei am ES

73728

Esslingen

Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht

10599 10528

Dr. Reiß & Kollegen

76133

Karlsruhe

Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Italienisches Recht

RAe Beisel & Kollegen

76133

Karlsruhe

Arbeitsrecht, Baurecht, Strafrecht

10559

Winheller Rechtsanwälte

76227

Karlsruhe

Medienrecht, Stiftungsrecht, Zivilrecht

10424

Dr. Mayer Rechtsanwälte

77815

Bühl

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

10530

Dr. Heß, Heyder, Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

79098

Freiburg

Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht

10581

Linklaters LLP

81675

München

diverse Fachbereiche

10501

Arendts Anwälte

82031

Grünwald

Aktienrecht, Bank-/ Kapitalmarktrecht, Glücksspielrecht

10491

Prof. Dr. Fricke & Coll - Rechtsanwälte

84034

Landshut

Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

10447

Dr. Kreuzer & Coll.

90402

Nürnberg

Internationales Recht, Wirtschaftsrecht

10498

Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer

95444

Bayreuth

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

10439

Flasbeck & Partner Rechtsanwälte

97980

Bad Mergentheim

Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht

10558

Hannack & Partner

99094

Erfurt

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht

10482

Mariscal & Asociados

E-28001 Madrid (Spanien)

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

10571

Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter & Associés

F-69484 Lyon

Internationales Wirtschaftsrecht

10393

94 / anwaltsblatt karriere


leserbriefe

Leserbriefe

Gewinnspiel

Aus der Vielzahl der Leserbriefe hat die Redaktion einen etwas „nachdenklichen“ und einen „lobenden“ Brief ausgewählt.

Preisfrage: Der römische Topjurist Flavius Tribonianus stellte innerhalb weniger Jahre (528 bis 543 n. Chr.) ein revolutionäres Gesamtwerk des Römischen Rechts für seinen Kaiser Justinian I. zusammen, das bis in die Neuzeit die „Bibel“ der Anwaltschaft war: Wie hieß dieses Meisterwerk?

Ideen, Anregungen oder Kritik? Schreiben Sie der Redaktion einen Brief (Deutscher Anwaltverein, Anwaltsblatt Karriere, Littenstraße 11, 10179 Berlin) oder eine E-Mail: anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de. Sie können natürlich auch anrufen: 030 / 72 61 52-158. Ihre Redaktion

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kilger, soeben habe ich die zweite Ausgabe Ihrer Zeitschrift „Anwaltsblatt Karriere“ gelesen. Vom Grundsatze her kann ich als Jurastudent in Bochum diese Publikation begrüßen, da sie den Anspruch des Deutschen Anwaltvereins unterstreicht, stärker auch die Ausbildung für den Anwaltsberuf im Auge zu behalten, so, wie es der Deutsche Anwaltverein bereits mit der – m. E. immer noch viel zu selten von Seiten der Studenten und Referendare nachgefragten – „DAVAnwaltausbildung“ tut. Zu der Themenauswahl des „Anwaltsblatt Karriere“ möchte ich freilich ein paar kritische Sätze an Sie richten und Ihnen gleichsam meine Bitte antragen, diese Kritik aufzugreifen. Im Einzelnen:

mehr berufstätige Anwälte, die während ihrer Ausbildung selbst an sich zweifelten, als man gemeinhin weiß? Diese könnten dann doch ihren jungen zukünftigen Kollegen durch ihre eigenen Erfahrungen Mut machen. Georg v. Malottki, Datteln-Horneburg Anmerkung der Redaktion: Die Redaktion hat die Anregung dankend aufgenommen. Lesen Sie die Reportage von Mareke Aden „Der erste Mandant“ ab Seite 74 in diesem Heft. Ob der Beitrag allerdings Mut macht, muss der Leser entscheiden.

1. Preis Apple iPod classic (80 GB) 2,5" Farb-LCD mit LED-Hintergrundbeleuchtung; Auflösung von 320 x 240 Pixeln bei 163 dpi; Platz für bis zu 20.000 Songs oder für bis zu 100 Stunden Videomaterial; speichert Daten auf einer USB-Festplatte.

2. bis 4. Preis Gesamtwerk DAV-Anwaltausbildung vom Deutschen Anwaltverlag zur Verfügung gestellt. Die vier Bände bieten alles, was ein zukünftiger Anwalt unbedingt wissen muss. Band 1 Die praktische Ausbildung – DAV-Ausbildungshandbuch Band 2 Die theoretische Ausbildung – Die Anwaltskanzlei Band 3/1 Die theoretische Ausbildung – Das Anwaltsmandat Band 3/2 Die theoretische Ausbildung – Das Anwaltsmandat

5. bis 10. Preis DAV- Ratgeber (11. Auflage) Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach meinem Dafürhalten birgt die Mehrheit der Themen, welche unter den Schlagworten „Leistung“, „hervorragende Examensnoten““ oder „kurze Studiendauer“ usw. stehen, die Gefahr in sich, dass sich der gemeine Jurastudent überfordert fühlt und – aus falschverstandenen überhöhten Ansprüchen an sich selbst, an seiner Studienwahl zweifelt. Schlimmstenfalls kann das dann zum Studienabbruch führen, der allerdings nicht notwendig wäre. Hier ist es m. E. angezeigt, auch verstärkt über Themen zu berichten, wie man erfolgreich Studium und Referendariat bewältigen kann. Vielleicht gibt es

Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Stunden der Entspannung.

mit Freude habe ich vor einiger Zeit Ihre Zeitschrift „Anwaltsblatt Karriere“ 2/2007 gelesen. Außergewöhnlich hat es mich gefreut, dass es so viele nützliche Tipps und Ratschläge für die Referendare gibt. Insbesondere fand ich Ihren Artikel über das LL.M.-Studium in den USA interessant, mit der anschließenden Aufzählung aller Universitäten und genaueren Angaben zur jeweiligen Universität. Andreas Kühne

Der Ratgeber bietet auf rund 760 Seiten die wichtigsten Informationen für den Berufseinstieg in die Anwaltschaft. Egal, ob für die Existenzgründerin oder den Angestellten der DAV-Ratgeber ist ein Standardwerk.

Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere – Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de.

Einsendeschluss ist der 30. Juni 2008. Die Gewinner werden im Juli 2008 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger E-MailAdresse sowie postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.

anwaltsblatt karriere / 95


autoren

a

Unsere Autoren

Mareke Aden ist Staatsanwältin in Bremen. Sie veröffentlichte schwerpunktmäßig im Spiegel und in der taz. Außerdem verfasst sie Beiträge für die Nachrichtenagenturen AP und dpa, die Deutsche Welle und andere.

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Referent beim Deutschen Anwaltverein.

Jacqueline Bräuer ist Referentin Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherung in München. Sie hat mitgewirkt bei der Erstellung des Münchener Anwaltshandbuchs Familienrecht (hrsg. Klaus Schnitzler, C.H.Beck Verlag). Bräuer schreibt auch für das Anwaltsblatt.

anwaltlichen Berufsrecht, unter anderem eines Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung (Verlag C. H. Beck 2003).

Andreas Kurz ist Redakteur des Bereichs „Recht, Steuern und Management“ bei der Financial Times Deutschland. Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz. Dr. Heribert Prantl ist Journalist in München. Er schreibt für die Süddeutsche Zeitung. Sein aktuelles Werk „Der Terrorist als Gesetzgeber“ (Verlag Droemer Knaur 2008) ist im März erschienen.

Helene Bubrowski ist Studentin an der Universität zu Köln. Sie hat bereits in der Berliner taz und dem Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht. Bubrowski hat unter anderem an der Erstellung der Studie „Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium“ (Deutscher Anwaltverlag 2007) mitgewirkt.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltsvereins.

Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischer Korrespondent der Deutschen PresseAgentur (dpa) in Karlsruhe und schreibt für das Handelsblatt und die Zeitschrift Das Parlament. Er ist Autor von „Investigativer Journalismus und Pressefreiheit – ein Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts“ (Nomos-Verlag 1998).

Thomas Ramge ist Politikwissenschaftler und arbeitet als Journalist und Buchautor. Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Eine deutsche Familiengeschichte über Geld, Macht und Politik“ (Campus Verlag 2004) und „Nach der Ego-Gesellschaft“ (Pendo Verlag 2006). Er schreibt u. a. für Die Zeit, Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung. Dr. Karsten Schmidt-Hern ist Rechtsanwalt in Frankfurt. Er ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller. Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlin und Journalist. Er schreibt insbesonder über wettbewerbs- und medienrechtliche Themen. Texte von ihm erschienen in der Zeitung Die Welt, der Berliner Morgenpost und der Verkehrsrundschau. Sommer ist Redakteur der Zeitschrift AdVoice.

Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen,

Anja Tyzak ist Referendarin in Berlin. Sie

ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

arbeitet seit dem Startheft von Anwaltsblatt Karriere im Mai 2007 für die Redaktion.

Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechtsanwalt in Freiburg, ist Vorstandsmitglied des DAV. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum 96 / anwaltsblatt karriere

Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -195, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Peter Altemeier, Rechtsanwälte Grafik Eggers + Diaper, Berlin Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68, info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Piet Truhlar, Berlin: Titel, S. 18, S. 21; Peter Adamik, Berlin: S. 46 (und © VG Bild-Kunst „How do we see the world“), S. 49; Stephan Baumann, Karlsruhe, www.bild-raum.com: S. 53 (und © VG Bild-Kunst); Privat: S. 24, S. 36, S. 48, S. 54, S. 98 (Portraits); Tobias Sommer: S. 34, S. 38 (Portraits); Andreas Burckhardt, Berlin: S. 74, S. 76, S. 77, S. 78; Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg/Jenny Horak: S. 10 (T-Shirt); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: S. 58; elektraVisions: S. 23; fotolia: S. 3, l. © emily2k; istockphoto: S. 13 © Carla Lisinski; S. 17 + S. 64 © Achim Prill; S. 26 © Gordon Ball; S. 29 © Frank Boellmann; S. 31 © Sebastian Kaulitzki; S. 32/33 © Lisa Fischer; S. 34 © Arunas Gabalis, © Marcin Pasko, © Nick Schlax; S. 36 © Olaru Radian-Alexandru; S. 38 © Sharon Dominick, © Kary Nieuwenhuis, © Claudio Baldini; S. 56 © Shaun Lowe; S. 80 © Holger Mette; S. 82 © Carole Gomez Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegen- über Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


schlussplädoyer

s Margret Suckale ist Rechtsanwältin.

Margret Suckale ist Personalvorstand und Arbeitsdirektorin der Deutschen Bahn AG. Sie war Verhandlungsführerin der Bahn beim Streik der Lokomotivführer – und ist so bundesweit bekannt geworden. Suckale gehört zu den wenigen Frauen im Top-Management deutscher Unternehmen. Und – was kaum einer weiß – auch zu den wenigen Vertretern der Anwaltschaft. Margret Suckale ist Rechtsanwältin – genauer gesagt Syndikusanwältin. 1956 in Hamburg geboren, startete sie 1985 beim Mobil Oil Konzern als Syndikusanwältin. Vor ihrem Wechsel 1997 zur Deutschen Bahn verantwortete sie zuletzt bei der Mobil Oil AG das Arbeitsrecht, Grundsatzfragen und Tarifpolitik. Bei der Deutschen Bahn AG legte sie eine glänzende Karriere hin: Sie übernahm zunächst den Rechtsbereich im Konzern. Was ebenfalls kaum einer weiß: Mit mehr als 200 Syndikusanwälten im Bahnkonzern gehören die Rechtsabteilungen der Bahn zu den größten in Deutschland – die meisten der von der Bahn beauftragten Kanzleien sind kleiner. Vor ihrer Berufung 2005 in den Vorstand war Suckale in Personalunion Leiterin Zentrale Stäbe und Recht. Sie ist heute Chefin von mehr als 240.000 Mitarbeitern und 8.000 Auszubildenden. Damit gehört die Deutsche Bahn AG zu den wichtigsten Arbeitgebern in Deutschland. Suckale hat Rechtswissenschaft in Hamburg studiert, erwarb einen Master of Business an der WHU/Northwestern University und den Executive Master of European and International Business Law der Universität St. Gallen. //

98 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil ...

ich eigentlich Richterin werden wollte. Ich bin heute noch Anwältin, weil ...

ich so den juristischen Fragestellungen verbunden bleibe – Zeit für juristische Fälle bleibt allerdings nicht. Mit Jura kann man ...

sehr viele verschiedene Berufe ergreifen. Ein Tipp für den Start in den Beruf: ...

nie zu festgelegt sein: es kommt 1. immer anders als man 2. denkt.


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.