Anwaltsblatt Karriere 2/2012

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sonderausgabe

2/ 2012

interview

Dr. Daniela Seeliger report

Einstiegsgeh채lter 체berblick

Jura-Fakult채ten

Mit Stellenmarkt f체r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen



davor

danach

Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, es gibt ein Leben nach dem Examen. Ich weiß: Studierende und Referendare gehen in der Juristenausbildung auf. Das ist auch richtig. Natürlich sind die Examen wichtig. Denken Sie aber auch an das Danach: Was reizt Sie so sehr, dass es für ein langes und erfülltes Berufsleben trägt? Wenn Sie mit dem Anwaltsberuf liebäugeln, halten Sie es mit Oscar Wilde: „Der einzige Weg, eine Versuchung loszuwerden, ist, ihr nachzugeben.“ Wenn Ihnen Anwältinnen und Anwälte suspekt sind, lesen Sie erst recht in diesem Heft. Sie werden sehen, wie vielfältig der Beruf ist und dass Anwältinnen und Anwälte nicht nur für den Rechtsstaat unverzichtbar sind, sondern durchaus auf der richtigen Seite stehen und für die Gerechtigkeit kämpfen, wie der Anwalt in unserem Portrait. Die Facetten des Anwaltsberufs stellt Anwaltsblatt Karriere vor: Es geht um Rechtsgebiete, die in Studium und Referendariat keine Rolle spielen – wie das Kartellrecht, das Oldtimerrecht oder das Pferderecht. Es geht um Spezialisierung auf Menschen (zum Beispiel mit Migrationshintergrund), auf Branchen (Internet) oder besondere Rechtsfragen (Unternehmensgründungen in China). Es geht um Tätigkeiten von der Beratung, über die Rechtsgestaltung, die Prozessführung oder die Mediation. Es geht um die unterschiedlichsten Kanzleiformen, vom Einzelanwalt über

die Bürogemeinschaft, die mittlere Sozietät bis hin zur internationalen Law-Firm. An vielen Stellen ist der Einstieg in den Anwaltsberuf möglich. Kanzleien in allen Marktsegmenten suchen Nachwuchs. Das bietet Chancen. Am Ende zählen aber nur Sie. Ich bin überzeugt: Kein juristischer Beruf bietet so viele Möglichkeiten, individuellen Stärken, aber auch Schwächen und vor allem Neigungen Rechnung zu tragen. Wer kann schon aus seinem Hobby einen Beruf machen, wie die Reportage ab Seite 48 zeigt? Das alles erhöht den Lustfaktor im Beruf. Und das gibt Kraft für ein erfülltes Berufs- und Privatleben – und das ist der Garant dafür, dass sich dauerhafter Erfolg einstellt. Denken Sie also über das Leben nach dem Examen nach: Anwaltsblatt Karriere hilft mit Portraits, Interviews, Berichten, Reportagen, Stationsberichten und dem Einstellungs- und Gehälterreport – wenn Sie dem Deutschen Anwaltverein die beiliegende Karte zurücksenden, können Sie auch ganz problemlos und kostenfrei die nächsten Hefte per Post bekommen. Für Ihre Examen und den Start in den Beruf wünsche ich Ihnen alles Gute. Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3

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inhalt

„Ich war schlicht überrascht, auf wie viel Willkür und sogar Unrecht ich in der deutschen Justiz gestoßen bin“ , Wenn Anwalts Hobby zum Beruf wird , Ob Studium, Station oder Solicitor – England ruft lauter denn je , Stellenmarkt , … S. 14

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interview

Thomas Oberhäuser – Der Grenzgänger Dr. Daniela Seeliger – Ein Bauchgefühl, das sich nicht aus Rechtsnormen speist

anwaltszukunft Gerichtsprozess: Post und Fax ade, Ulrich Volk Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Einstiegsgehälter, Einstellungschancen in Großkanzleien trends Zukunft > Ausländer- und Asylrecht Zukunft > Versicherungsrecht Zukunft > Transportrecht gastkommentar Kommunikation mit dem Mandanten, Dr. h.c. Renate Jaeger reportage Boxenwummern, Hufschlag, Motorheulen – wenn Anwalts Hobby zum Beruf wird existenzgründung Mundpropaganda oder wie Sprache verbindet mandantenfragebogen Hans-Josef Klötgen, Dachdeckermeister aus Rhede

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Zur richtigen Zeit am richtigen Ort: London und Hong Kong Der Fachanwalt für BGB Anwaltsrecht Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Fremdbesitz an Kanzleien, Markus Hartung Öffentliches Recht: Aktenvortrag und Lösungsskizze Ein Rechtskreis ist nicht genug: England für Studierende, Referendare und junge Anwälte

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Durchgangsstation: Juristischer Zulieferer Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika Wahlstationen

Davor und danach Prof. Dr. Wolfgang Ewer Raus aus der LLP, rein in die PartG mbB Kurzmeldungen

Georg M. Oswald ist Rechtsanwalt anwaltsblatt karriere / 5


nachrichten

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Raus aus der LLP, rein in die PartG mbB Anwälte sollen ihre Haftung für Falschberatung leichter einschränken können Text: Corinna Budras, Frankfurt

Manchmal ändern sich die Zeiten so rasant, dass das Recht nicht Schritt halten kann. Die Anwälte können ein Lied davon singen, rührte doch schon alle Welt die Werbetrommel, als noch der bloße Hinweis auf die eigene Kanzlei Ärger von der zuständigen Anwaltskammer einbringen konnte. Auch das Gesellschaftsrecht ist längst nicht mehr auf dem neuesten Stand, um all die wachsenden Risiken anwaltlicher Beratung im Sinne aller Beteiligten fair zu regeln. Das erleben besonders die großen internationalen Wirtschaftskanzleien, bei denen Milliarden-Transaktionen quasi zum Tagesgeschäft gehören. Doch auch kleine und mittlere Sozietäten hantieren inzwischen immer häufiger mit großen Summen. Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, zitiert zum Beweis gerne das Beispiel einer Zwei-Mann-Boutique, die den Betreiber eines Kraftwerkes bei der Genehmigung berät. Investitionssumme: rund 1,3 Milliarden Euro. Wenn da etwas schief geht, liegt auf der Hand, dass selbst ein üppiger Betrag auf dem Tagesgeldkonto nicht mehr ausreicht. Ausgeschlossen, dass eine kleine Kanzlei einen solchen Millionenschaden stemmen könnte. Das soll sie bald auch nicht mehr müssen: Noch in dieser Legislaturperiode sollen die Änderungen zum Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) in Kraft treten. Von den Neuerungen verspricht sich die Anwaltschaft viel. Künftig sollen es Anwälte leichter haben, die Haftung für ihre Beratung zu beschränken. Bisher war 6 / anwaltsblatt karriere

das vergleichsweise schwer: Früher hafteten neben der Gesellschaft alle Partner gesamtschuldnerisch, seit 1998 wird diese Haftung immerhin auf diejenigen Partner beschränkt, die mit dem jeweiligen Mandat befasst sind (§ 8 Abs. 2 PartGG). Aber der Bundesgerichtshof zeigte sich in der Auslegung dieser Einschränkung wenig gnädig: Selbst wer zu einem späteren Zeitpunkt in das Mandat eingebunden wird, haftet nach Ansicht der Karlsruher Richter für die schon begangenen Fehler – selbst, wenn er sie persönlich nicht mehr revidieren kann.

ACHTUNG uneingeschränkte Haftung

Kein Wunder also, dass die Sozietäten händeringend nach Alternativen suchen. Die Anwalts-GmbH ist so eine, doch die erwies sich insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen als wenig populär. Reihenweise flüchteten sich die Anwaltskanzleien in die englische Limited Liability Partnership (LLP), zu den prominentesten deutschen Beispielen gehören die Wirtschaftskanzleien Noerr LLP und Raue LLP. Der Zustrom wurde so gewaltig, dass den Berufsvertretern mulmig wurde. Wie solle man denn im Wettstreit der internationalen Rechtsregime noch überzeugend für das kontinentale Recht eintreten, wenn sich selbst die hiesigen Kanzleien ins angloamerikanische Gesellschaftsrecht flüchteten, monierte DAV-Präsident Ewer.

Nun hat der Gesetzgeber reagiert, im Mai brachte das Bundeskabinett die Änderungen auf den Weg. In § 8 PartGG soll demnach ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Danach haftet nur das Gesellschaftsvermögen für Schäden wegen fehlerhafter Beratung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Name der Gesellschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen – abgekürzt „mbB“. Außerdem muss die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Die Mindestversicherungssumme entspricht der einer Anwalts-GmbH: 2,5 Millionen Euro. Das wird für die Anwälte natürlich erst einmal teurer: Der Referentenentwurf geht davon aus, dass die jährliche Versicherungsprämie pro Kopf von 750 Euro auf rund 2.500 Euro steigen wird. Die Kostensteigerung dürfte insbesondere für einige kleine Kanzleien schwer zu schlucken sein, doch niemand werde gezwungen, die Rechtsform der PartG mbB zu wählen, betonte der Frankfurter Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Hellwig, Mitglied im DAV-Berufsrechtsausschuss, in einem Interview mit dem Anwaltsblatt (AnwBl 2012, 345). Je nach Rechtsgebiet und Mandatsstruktur kann sich mal das eine, mal das andere Format als sinnvoll erweisen. Halten sich mögliche Schäden im Rahmen, ist die neue Rechtsform mit höheren Versicherungsprämien wenig sinnvoll. Doch ein Testimonial gibt es schon: DAV-Präsident Ewer, Partner der Kieler Kanzlei Weißleder Ewer, kann sich gut vorstellen, selbst zu wechseln, sobald die neuen Regeln in Kraft sind. //



nachrichten

Bundeskabinett für RVG-Anpassung – große Reform im Kostenrecht Das Bundeskabinett hat am 29. August 2012 das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen und damit den Startschuss für das formelle Gesetzgebungsverfahren gegeben. Mit dem Gesetzentwurf soll es unter anderem umfangreiche Neuregelungen zum anwaltlichen Vergütungsrecht geben, insbesondere eine Anpassung der linearen Gebührensätze. Damit wird das umgesetzt, was der Deutsche Anwaltverein bereits 2008 beim Anwaltstag in Berlin gefordert hat. Erfreulich ist aber auch eine Änderung in der Struktur durch die geplante Einführung einer Zusatzgebühr für umfangreiche gerichtliche Beweiserhebungen. In einer gemeinsamen Pressemitteilung haben Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer das Vorhaben begrüßt. Der Gesetzentwurf enthält neben einer RVG-Anpassung auch eine Anpassung und Modernisierung der derzeit geltenden Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für die Notare. Die Gerichtsgebühren auf dem Gebiet der

freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Notargebühren sollen auch an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Außerdem sollen die Gerichtsgebühren mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erhöht werden. Der Entwurf ist ein wesentlicher Teil der Kostenstrukturreform. Nach der Neugestaltung des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 soll mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr die Kostenordnung von einem modernen Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung von einem modernen Justizverwaltungskostengesetz abgelöst werden. Ein Schwerpunkt dieses Entwurfs ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die RVG-Anpassung zum 1. Juli 2013 in Kraft treten soll. Bundestag und Bundesrat müssen jetzt über den Entwurf entscheiden. //

Kampf um Markt in Asien: Malaysia öffnet Anwaltschaft für Ausländer Im Juni 2012 hat das malaysische Parlament das „Legal Profession (Amendment) Act 2012“ verabschiedet, mit dem der Marktzugang für ausländische Rechtsanwälte erleichtert werden soll. Lizenzen erteilt künftig der malaysische Bar Council. Diese variieren in der Art der Zulassung und sind auf gewisse Rechtsgebiete beschränkt. Die Regierung will die Region durch die erstmalige Öffnung für ausländische Anwälte zu einem „internationalen islamischen Knotenpunkt für Finanzdienstleistungen“ entwickeln. Diese Entwicklung könnte Auswirkun8 / anwaltsblatt karriere

gen auf den indischen Anwaltsmarkt haben. Dort können ausländische Kanzleien bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen als „Best-Friends-Kanzlei“ kooperieren. Büros eröffnen und beraten dürfen sie nicht. Die Kooperationsabkommen sind auf unterschiedliche Weise ausgestaltet – von loser Zusammenarbeit auf ad-hoc Basis bis hin zu beidseitigen Exklusivitäts-Vereinbarungen. Die indische Korrespondenzkanzlei berät dabei in erster Linie die ausländische Kanzlei zu Restriktionen und Besonderheiten des indischen Rechts. Stud. Jur. Felix Thomas, Frankfurt

Anwaltsmonopol fällt im US-Bundesstaat Washington Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaats Washington hat im Juni eine Vorschrift gebilligt, wonach Nichtjuristen im US-Bundesstaat Washington bei bestimmten zivilgerichtlichen Verfahrensfragen rechtsberatend tätig sein dürfen. Die Ausbildung und Zertifizierung der Nichtjuristen soll durch das „Limited License Legal Technician Board“ (LLLT) erfolgen. Die Reform ist vom „Practice of Law Board“ ausgelöst worden, das vor allem Beschwerden über unerlaubte Rechtsberatung durch Nichtanwälte prüft und 2001 vom Obersten Gerichtshof selbst eingerichtet worden war. Dem „Practice of Law Board“ war bei seiner Arbeit aufgefallen, dass es in der Bevölkerung einen Bedarf an Rechtsberatung gibt, den die Anwaltschaft nicht ausreichend bedient. Es hatte daher 2008 einen Vorschlag zur Öffnung des Anwaltsmonopols gemacht. Der Gerichtshof nahm nun als letzte Instanz im Verfahren der Rechtssetzung die neuen Regeln an. Mit der Reform soll, so der Gerichtshof, der Zugang zum Recht gerade auch für einkommensschwache Menschen gesichert werden. Die Auswirkungen auf die anwaltliche Berufspraxis werden von den Richtern als gering eingestuft. Zudem sei es kein legitimes Ziel, das anwaltliche Monopol in allen Rechtsgebieten zu schützen. In einer abweichenden Meinung betont einer der Richter, dass die Anwaltschaft gerade seit 2008 erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um die Versorgung der Bevölkerung mit Rechtsrat sicherzustellen. Er befürchtet, dass das Engagement der Anwälte nun nachlassen werde. // Ass. iur. Adriana Kessler, LL.M., Berlin Die Entscheidung und die neuen Regeln für zertifizierte Nichtjuristen sind abrufbar unter www.courts.wa.gov.



nachrichten

Kein Master für den Jura-Bachelor Innovativen Ideen wird in Rostock Einhalt geboten: Der neue LL.B.-Studiengang „Wirtschaft, Gesellschaft, Recht – Good Governance“ soll keinen entsprechenden Master erhalten. Die Landesregierung hatte zuvor entschieden, die volljuristische Ausbildung nicht mehr in Rostock, sondern nur noch in Greifswald anzubieten. In Rostock sollte ein interdisziplinär angelegter juristischer

Studiengang eingerichtet werden, um beklagte Defizite der Juristenausbildung auszugleichen. So entstand der LL.B.Studiengang „Wirtschaft, Gesellschaft, Recht – Good Governance“. Dem nachfolgenden Master stimmte das Bildungsministerium nicht zu. Es ist fraglich, ob der Bachelor ohne weiterführenden Master auf Dauer engagierte Studenten und Dozenten anziehen kann. //

International erfolgreich – auch mit deutschem Abschluss

EBS Universität erhält Qualitätssiegel für Forschung und Lehre

Was ein „vollbefriedigend“ in Deutschland bedeutet, ist im Ausland nicht immer nachvollziehbar. Das soll sich jetzt ändern. In Bayern wird künftig zusätzlich zum Examenszeugnis ein Diploma Supplement ausgestellt. Das Dokument in englischer Sprache ist weltweit verwendbar und enthält alle Informationen zum Hochschulabschluss sowie den damit verbundenen Qualifikationen. Die Anerkennung der Qualifikation im Ausland wird dadurch erleichtert. Bayerns Justizministerin Beate Merk sagt, das Diploma Supplement leiste einen wichtigen Beitrag zur internationalen Verkehrsfähigkeit bayrischer Juristendiplome und trage zur Verbreitung des deutschen Rechts bei. Es wird kostenlos und automatisch für alle erfolgreichen Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung im Frühjahr 2012 ausgestellt. //

Die EBS Universität für Wirtschaft und Recht wurde durch den Wissenschaftsrat für zehn Jahre akkreditiert. Die Institutionelle Akkreditierung ist ein Verfahren der Qualitätssicherung, das klären soll, ob eine nichtstaatliche Hochschule den anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen kann. Die private EBS Universität für Wirtschaft und Recht gliedert sich in eine Business und eine Law School. Momentan werden dort 1.500 Studenten in Bachelor- und Masterstudiengängen der Betriebswirtschaftslehre, sowie für die Erste Juristische Prüfung (Staatsexamen) ausgebildet. Die Business School ist bereits seit April 2012 mit dem internationalen Gütesiegel EQUIS (European Quality Improvement System) zertifiziert. Die Law School bietet seit 2011 ein Jurastudium mit dem Ziel Staatsexamen, wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und integriertem Master in Business an. Ausschlaggebend für die Auszeichnung der EBS Universität waren unter anderem das umfassende Netzwerk der Hochschule mit Unternehmen und internationalen Partneruniversitäten. Auch die Berufung namhafter Professoren an die Law School spielte bei der Entscheidung eine Rolle. //

What on earth do you mean with

„vollbefriedigend“?

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Jurastudium weiterhin in Potsdam möglich In Brandenburg wird man auch weiterhin an zwei Standorten Jura bis zum Staatsexamen studieren können. Im Sommer hatte der Vorschlag der Experten der Hochschulstrukturkommission, den klassischen rechtswissenschaftlichen Studiengang aus dem Angebot der Universität Potsdam zu streichen, für heftige Diskussionen gesorgt. Das Konzept, das rechtswissenschaftliche Profil der Europa Universität Viadrina weiter auszubauen und in Potsdam eine Fakultät für Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften mit einem interdisziplinären Bachelorstudiengang einzurichten, fand bei der Universität und der Regierungskoalition in Brandenburg keinen Zuspruch. Inzwischen ist die Idee vom Tisch und eine Kompromisslösung gefunden. Beide Hochschulen werden die rechtswissenschaftlichen Staatsexamensstudiengänge reformieren, aber weiterhin das Studienangebot behalten. Zusätzlich wird an der Universität Potsdam ein sechssemestriger Bachelorstudiengang „Jura“ angeboten. Dieser kann nach Abschluss eines weiterführenden Studiengangs mit der ersten Juristischen Prüfung beendet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Master in Betriebswirtschaft oder Verwaltungswissenschaft anzuhängen. //


63. Deutscher Anwaltstag Soldan Institut: Neuer Trend – Berufseinsteiger gründen Kanzleien über Umweg Ergebnisse einer Langzeitstudie zur Berufssituation des Anwaltsnachwuchses

Text: Rechtsanwalt Jonas Regenfuß, Brüssel

Der durchschnittliche Berufseinsteiger in den Anwaltsberuf ist ein 31-jähriger gestresster, aber hinreichend zufriedener Rechtsanwalt in Erstanstellung, der ein Bruttojahresgehalt von 45.000 Euro in einer 47 Stunden-Woche verdient und sich wahrscheinlich – sobald er ausreichend Berufserfahrung gesammelt hat und aufgrund mangelnden Entwicklungspotentials – nach etwa sieben Jahren und einem Kanzleiwechsel selbstständig machen wird. So oder ähnlich könnte eine – wenn auch zugegebenermaßen eigenwillige und sehr vereinfachte – Erkenntnis aus den ersten Ergebnissen einer Befragung von 3.500 jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten lauten, die der Kölner Rechtsanwalt und Direktor des Soldan Instituts, Dr. Matthias Kilian, im Juni auf dem 63. Deutschen Anwaltstag vorgestellt hat. Befragt wurden die zwischen 2004 bis 2010 zugelassenen Anwälte über ihre Ausbildung, Berufswahl und die Erfahrungen seit ihrem Berufseinstieg. Diese umfangreichste Untersuchung ihrer Art erlaubt es durch Vergleich mit in den Jahren 1988, 1997 und 2004 veröffentlichten vergleichbaren Studien, die Entwicklungen des Anwaltsberufs während der letzten 30 Jahre nachzuzeichnen. Obwohl die erhobenen Daten zunächst noch umfangreich ausgewertet werden müssen, konnte Kilian anhand – mitunter tagfrischer – erster Erkenntnisse bereits Trends feststellen und auch mit dem einen oder anderen Klischee aufräumen.

Traumberuf Anwalt

Rechtsanwalt sein ist nicht nur Beruf, sondern Berufung. Für zwei Drittel der Befragten bedeutete diese Weichenstellung die Wahl ihres juristischen Wunschberufs. Dies ist der höchste Wert für die Anwaltschaft seit Beginn der Langzeitstudie vor 30 Jahren. Die Berufseinsteiger sind nicht nur motiviert, sondern auch überdurchschnittlich qualifiziert. Indem die Rechtsanwälte die Prüfungsstatistik punktemäßig übertreffen, widerlegen sie das Vorurteil, gerade die schlechten Examenskandidaten würden den Anwaltsberuf ergreifen (müssen). Nur am Rande sei dabei bemerkt, dass sich auch die pauschale Annahme, Frauen schrieben die besseren Examina, als falsch herausgestellt hat.

Kanzleigründer (1996 war die Quote noch 32 Prozent zu 41 Prozent). Die Gründung neuer Kanzleien am Rechtsdienstleistungsmarkt ist offensichtlich schwieriger geworden – zugleich wird mit der stetig zunehmenden Größe von Kanzleien die Beschäftigung von angestellten Rechtsanwälten selbstverständlicher. Die Zeit der Anstellung ist allerdings oft nur von begrenzter Dauer. Schon nach siebenjähriger Berufstätigkeit verkehrt sich das oben festgestellte Verhältnis. Dann sind 60 Prozent aller Anwälte Inhaber oder Sozius einer Kanzlei und nur noch 30 Prozent bei Berufskollegen angestellt. Bedenkenswert ist auch die Beobachtung, dass das durchschnittliche Einstiegsgehalt seit ca. zehn Jahren bei ca. 45.000 Euro nahezu stagniert. Durchschnittlich verdienten die Befragten 57.700 Euro brutto.

Klarer Trend zur Anstellung

Diese Randbemerkung ist aber keine Erklärung dafür, dass der Blick aufs Geschlecht eine andere traurige Wahrheit zu Tage befördert. Rechtsanwältinnen verdienen heute im Durchschnitt 18 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. Damit ist der sog. „gender gap“ beim Einkommen durch die Rechtsanwaltstätigkeit größer als in anderen Berufen. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beträgt die bereinigte Lohnlücke in Deutschland lediglich 8 Prozent. Erschreckend ist dies, wenn man sich einen anderen klaren Trend vor Augen führt. Mehr als die Hälfte der Anwälte (59 Prozent) beginnen ihre Karriere inzwischen als Angestellte und nur noch 26 Prozent als

Zusatzqualifikationen attraktiv

Nicht nur zum leichteren Berufseinstieg, sondern auch zur Steigerung des Einstiegsgehalts werden Zusatzqualifikationen für Berufseinsteiger immer wichtiger: Neben jeweils 10 Prozent promovierten oder masterbetitelten Berufseinsteigern haben 11 Prozent der jungen Anwälte bereits einen Fachanwaltslehrgang absolviert. Ein Schmankerl kam zum Schluss: 60 Prozent aller Befragten würden wieder Jura studieren, wobei die gleiche Zahl auch wieder Anwalt oder Anwältin werden würde. Nach Auswertung der Daten plant das Soldan Institut für Ende 2012 seine Ergebnisse in einem Forschungsbericht zu veröffentlichen. // anwaltsblatt karriere / 11


kommentar

Gerichtsprozess: Post und Fax ade Der elektronische Rechtsverkehr bietet mehr Chancen als Risiken Text: Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Wiesbaden

Das 21. Jahrhundert ist auch in Kanzleien angekommen. Natürlich recherchieren Anwälte online und nutzen E-Mails. Doch wenn es zu Gericht geht, ist der Fortschritt beim Fax stehen geblieben. Das soll sich mit dem elektronischen Rechtsverkehr bis 2020 ändern. Ein Gesetz könnte 2013 noch vom Bundestag beschlossen werden.

Finger weg vom elektronischen Rechtsverkehr (ERV) … so lauten gelegentlich die Kommentare genervter Anwältinnen und Anwälte, wenn die Justizverwaltung wieder mal von den Segnungen des ERV schwärmt. Was ist dran an dieser Einschätzung? Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Nichts ist dran. Zugegeben, es hakt noch hier und da. Vieles kann verbessert, vereinfacht und eleganter in die Arbeitsabläufe der anwaltlichen Praxis integriert werden – aber wie soll das möglich werden, wenn sich die anwaltliche Praxis verweigert? Nicht die Justiz, nicht die Ministerien und auch nicht die Privatklientel der Justiz wird dem ERV zum Durchbruch verhelfen. Nur die Anwaltschaft kann das leisten. Sollen sie denn wollen? Ja, sie soll wollen, denn der ERV bietet eine ganze Menge handfester Vorteile. Reden wir zum Beispiel über das Elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfach EGVP, eine, aber längst nicht die einzige, Ausprägung des ERV. Die Stadtstaaten und das Flächenland Hessen haben die elektronische Kommunikation mit all ihren Gerichten und Staatsanwaltschaften einschränkungslos zugelassen. In Sachsen und Baden Württemberg nimmt die Anzahl der teilnehmenden Gerichte beinahe monatlich zu. Doch die Anwaltschaft nimmt das Angebot nur in ganz bescheidenem Ausmaß an. Konsequenz: In der Gesetzesinitiative der Länder Hessen, Sachsen und Baden-Württemberg zum ERV tauchen die Worte „obligatorisch“ und „Zwang“ auf. Auch der Bund denkt in seinem Gesetzentwurf so. Doch es geht auch anders, wenn die Anwaltschaft die Vorzüge erkennt – und auf ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. „Was soll mir das in meiner Praxis bringen?“ lautet eine häufige Frage. „Geld“ lautet die erste Antwort. Wie viele Schriftsätze an Gerichte unterschreibt eine Anwältin, ein Anwalt im Laufe eines Monats? Diese Schriftsätze bestehen mindestens aus drei Exemplaren, Original, beglaubigter und einfacher Abschrift. Ich will gar nicht über den Bauprozess mit mehreren Parteien und Nebenintervenienten reden. Mit der 12 / anwaltsblatt karriere

Versendung via EGVP sparen Kanzleien Geld. „Sicherheit“ lautet die zweite Antwort. Nahezu in jedem Heft des Anwaltsblatts finden sich schreckliche Urteile, in der von der Haftung des Anwaltes die Rede ist, weil irgendetwas mit dem Fax, mit der Post oder ganz generell mit der Zustellung nicht geklappt hat. Bei der Versendung eines Schriftsatzes via EGVP erhält der Anwalt innerhalb von Millisekunden nicht nur ein Sendeprotokoll (vergleichbar dem Fax-Sendeprotokoll mit seinem eingeschränkten Beweiswert) sondern eine Eingangsbestätigung. Das ist der hundertprozentige Beweis des Zugangs des Schriftsatzes bei Gericht. Haftungsrisiko beim Anwalt: Null. „Ist doch bestimmt viel zu teuer“ lautet eine weitere häufige Reaktion. „Falsch“ lautet auch hier die Antwort, völlig falsch. Wer Schriftsätze per EGVP an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermitteln will, braucht dazu lediglich den EGVP-Client, der kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Ein PC mit Internetzugang wird heute in nahezu jeder Kanzlei vorhanden sein wie auch eine Textverarbeitung, etwa Word von Microsoft. Fehlt noch eine Software, die aus Doc-Dokumenten PDF-Dokumente macht. In der neueren Word-Version ist ein solches Tool im Lieferumfang kostenlos enthalten, ansonsten gibt es auch hier zuverlässige kleine kostenlose Programme aus dem Internet. Gebraucht werden ansonsten nur noch ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur. Eine eigene Anwaltssoftware ist für den ERV keine Voraussetzung. Machen wir uns nichts vor: Das größte Problem ist nicht die Technik, das größte Problem liegt in der fehlenden Bereitschaft, die eigenen eingefahrenen und bewährten Arbeitsabläufe kritisch zu beleuchten. Es ist nicht die Angst vor dem Versagen der Technik. Ein wenig Mut tut gut. // Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar. Er ist Vorstandsmitglied des Landesverbands Hessen im Deutschen Anwaltverein.



Thomas Oberh채user ist Rechtsanwalt in Ulm.


Der Grenzgänger Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof

Wer darf kommen, wer kann bleiben, wer muss gehen? Thomas Oberhäuser verhilft denen zu ihrem Recht, die mit dem Staat um ihre Zukunft in Deutschland ringen. Als Spezialist für Ausländer- und Asylverfahren muss er Ausgleich schaffen zwischen dem Gesetz und der Hoffnung seiner Mandanten. Bevor ihm die Aufgabe über den Kopf wächst, steigt der Anwalt hin und wieder auf die Bühne und verschafft sich Luft als Kabarettist.

Immer geht es um die großen Fragen des Lebens, wenn das Telefon in der kleinen Ulmer Kanzlei klingelt. Die Menschen am anderen Ende des Hörers klingen dann aufgeregt, besorgt, manche wütend, nicht wenige erschöpft. Nur an der Oberfläche drehen sich die Gespräche um die juristischen Feinheiten des Bleibendürfens, Einreisenkönnens, Ausgewiesenwerdens. Doch die Menschen, die Thomas Oberhäuser um Hilfe bitten, setzen ihre Hoffnungen auf eine Zukunft in Deutschland: Es geht um ihre Existenz, ihr Überleben, das Wohl ganzer Familien. Sie alle wollen Deutschland, aber Deutschland will sie nicht, das ist die Ausgangslage für Thomas Oberhäuser. „Wenn wir eine freie Gesellschaft sein wollen, müssen wir alle Menschen, die hier leben, mit gleichen Rechten ausstatten“, sagt er. Wer hier lebt, soll gerecht behandelt werden, das bedeutet dieser Satz. Er heißt auch: Nicht jeder kann bleiben. Seit 15 Jahren kommen die Menschen zu Oberhäuser und vertrauen ihm ihr Schicksal an. Viele Türken, aber auch Iraner, Iraker, Männer und Frauen aus Ghana oder Kamerun. Sie rufen an, sie klingeln in seiner Kanzlei und mit einigen seiner Mandanten sitzt er irgendwann, meist nach Jahren erst, im Gerichtssaal und versucht, ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen: Auf ein faires Verfahren, auf ausreichend Gehör, auf eine Perspektive in Deutschland. „Am Umgang mit den Fremden in Deutschland muss sich unser Staat messen lassen, das muss uns eigentlich alle interessieren“, sagt Oberhäuser. Er weiß, dass es nicht so ist. Auch er selbst hat den Weg, der ihn zum Migrationsrecht führte, nicht gekannt und ihn trotzdem eingeschlagen. Heute denkt er gar nicht daran, ihn wieder zu verlassen. Oberhäuser und das Ausländerrecht verbindet eine Art Etappenverhältnis. Als junger Anwalt machte er sich unbedarft auf den Weg, das Fach zu verstehen, nur um hinter jeder Biegung etwas zu entdecken, das ihn verwunderte und weitergehen ließ wie einen neugierigen Wanderer. „Ich war schlicht von Fall zu Fall überrascht, auf wie viel Willkür und sogar Unrecht ich in der deutschen Justiz gestoßen bin“, sagt er. Aus den Etappen ist über die Jahre eine Route geworden, auf der Oberhäuser längst zum Experten geworden ist. Er veröffentlicht im Handkommentar Ausländerrecht und leitet seit einigen Jahren die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein. Er ist zwar Mitglied bei den Grünen, Parolen liegen ihm trotzdem nicht. „Natürlich kann Deutschland nicht einfach seine Grenzen aufmachen“, sagt er, „und der Satz ,Kein Mensch ist illegal‘ bringt uns auch nicht weiter. Aber wie Deutschland mit seinen Ausländern umgeht, halte ich für falsch. Da läuft wirklich etwas schief bei uns.“ anwaltsblatt karriere / 15

portrait

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portrait 1967 geboren in Erlangen

1987 Abitur in Ehingen/Donau

bis 1987 Zivildienst in Ulm

bis 1994 Studium in Tübingen

bis 1996 Referendar in Ulm

1997 angestellter Anwalt in einer Ulmer Kanzlei

ab Oktober 1997 selbständig

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Der Sprachtest für Ausländer ist eine solche Hürde, an der Oberhäuser gerne erläutert, wie aus einer guten Idee ein Hindernislauf wurde, der viele zermürbt. „Er war gedacht, um die Integration zu fördern, um Zwangsehen zu verhindern, an sich ein wünschenswertes Ziel“, sagt Oberhäuser. „Der Test wurde zum Albtraum für viele Familien.“ Wer einreisen will, wer etwa zu seinem Ehemann nach Deutschland möchte, muss den Test bestehen. „Wohlgemerkt vor der Einreise.“ Genau diese Bedingung bedeutet für viele Menschen auf dem Sprung nach Deutschland oft eine endlose Warteschleife. Glück haben die, in deren Heimatland es intakte Sprachschulen gibt. Alle anderen sind der Willkür von Instituten ausgesetzt, deren ernste Absichten oft niemand überprüft und die von jeder Warteschleife eines Schülers profitieren. „Wenn es sich dann bei den Schülern noch um Menschen handelt, für die Bildung keine Selbstverständlichkeit in ihrem Leben war, wird der Test zur Katastrophe.“ Denn eine Härtefallregelung kennt das Gesetz nicht, wer nicht besteht, dem bleibt Deutschland verschlossen. „Diese Regelung verursacht Leid“, sagt Oberhäuser, „das muss man nur mal erlebt haben, um die ganze Absurdität zu verstehen.“ Doch die wenigsten Deutschen kommen in ihrem Alltag mit diesen Regelungen in Berührung. „Ausländer haben keine Lobby“, sagt Oberhäuser, er sagt es nicht wütend oder enttäuscht, es ist nur einfach die Erfahrung seiner Jahre als Anwalt. In der Öffentlichkeit, sagt er, kämen Ausländer nur in der Skandalberichterstattung vor: Als U-Bahn-Schläger, Wiederholungstäter, Diebesbanden. Und alle paar Monate würde sich ein Politiker einer Variante der Wahlkampfrhetorik bedienen, nach der das Boot endgültig voll sei. Dabei seien Migranten für den Arbeitsmarkt dringend nötig. „Ich bin für ein Einbürgerungsverfahren, das einlädt und nicht abschreckt.“ Es scheint Momente zu geben, in denen sich Oberhäuser in seinem Berufsleben einsam fühlt mit seiner Kritik an der großen Politik und an der Willkür der Ausländerbehörden. Wenn er von dem Beamten eines Amtes in der Region Ulm erzählt, der es sich zur persönlichen Aufgabe gemacht hat, so viele Aufenthaltserlaubnisanträge wie möglich abzuschmettern. Wenn er davon berichtet, wie wenig sich der deutsche Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung mit den EU-Richtlinien kümmert. Wenn er kopfschüttelnd nachzählt, wie viele Jahre einer der Asylbewerber unter seinen Mandanten um die Anerkennung kämpfte. „Das Schwierige an meinem Job ist, den Menschen zu vermitteln, dass sie oft Recht haben, es aber fünf, sechs oder sieben Jahre dauern kann, bis es durchgesetzt ist.“ Die wenigsten Menschen auf der Flucht können dieses Prozedere verstehen. Sie sitzen dann bei Oberhäuser an seinem runden Buchenholztisch in der Kanzlei direkt am Ulmer Münster, hören das Glockenspiel vom höchsten Kirchturm der Welt und wollen nach allen juristischen Wendungen und Einschätzungen von ihrem Anwalt am Ende einfach nur noch eine Prozentzahl hören: Die Aufenthaltswahrscheinlichkeit. „Sie haben dann etwas, woran sie sich orientieren können.“ In solchen Momenten, erzählt Oberhäuser, findet er die größte Befriedigung in seinem Beruf. Ihn stört die Langatmigkeit vieler Verfahren, die Sturheit mancher Richter. Aber er weiß, dass er als Anwalt im deutschen Rechtssystem am Ende eine Aufgabe für die erfüllt, die schwächer nicht sein könnten. „Es klingt vielleicht manchmal ein wenig pathetisch, aber mein Rechtsgebiet macht mich, ob ich will oder nicht, zum Hüter der Menschenrechte“, sagt er. „Wenn ich eine Abschiebung verhindern kann, geht es in einigen Fällen um Leben und Tod.“ Über die Jahre hat Thomas Oberhäuser ein Gespür dafür entwickelt, wie er seinen Mandanten begegnen kann, ohne jedes Schicksal zu nah an sich heranzulassen –


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Das Fazit von Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser nach Jahren im Ausländer- und Asylrecht: „Am Umgang mit den Fremden in Deutschland muss sich unser Staat messen lassen, das muss uns eigentlich alle interessieren.“

und wie er mit der Erfahrung lebt, am Ende nicht jeden Fall gewinnen zu können. Oft laden ihn die Mandanten zum Essen ein, um ihre Dankbarkeit zu zeigen. „Da sage ich freundlich ab“, sagt Oberhäuser, „das ist nicht meine Rolle. Ich bin der Anwalt meiner Mandanten und nicht ihr Gast.“ Lieber es ist ihm, sein Verständnis und sein Engagement in Arbeitsstunden auszudrücken. „Meine Art, Aufmerksamkeit zu zeigen, sind die 13, 14 Stunden, die ich am Tag im Büro verbringe. Ich muss mich nicht mit Menschen verbrüdern, um für sie zu kämpfen.“ Im Umgang lässt er sich auf die kulturellen Eigenheiten seiner Mandanten ein, „doch grundsätzlich versuche ich, bewusst wenig Rücksicht zu nehmen. Erst recht in ihrer Rolle als Menschen in einem fremden Land müssen sie mit den Gewohnheiten leben, die hier herrschen. Ich weiß, dass man in der chinesischen Kultur lieber einmal öfter Ja sagt als Nein, aber im deutschen Einbürgerungsverfahren bringt uns das nicht weiter.“ Die meisten seiner Mandanten kämen am besten mit klaren Ansagen zurecht. „Ich biete nicht zehn Alternativen an, sondern zeige klar umrissene Optionen auf“, sagt Oberhäuser. Wenn er über seinen Job redet, weiß Oberhäuser zu modulieren: Sachlich redet er mit den Klienten, baut kein Feindbild auf, auch wenn die Störrigkeit der Behörde offenbar ist. In der Privatheit seiner Kanzlei genehmigt er sich auch mal das direkte Wort. Und vor Gericht setzt er aufs Argument. „Mit dem kann man reden, das sollen die anderen über mich sagen.“ Oft erlebt er in Telefonaten, dass Beamte, die er noch nicht kennt, seine Beschlagenheit testen. „Daran erkennt man eine gute Behörde“, sagt Oberhäuser, „wenn sie einen kleinen Testballon steigen lassen, um zu sehen, ob ich Ahnung habe.“ Die Juristen am anderen Ende der Telefonleitung stellen dann in einem Fall eine Alternative zur Debatte, die rechtlich so keinen Sinn ergibt und warten ab, wie Oberhäuser darauf reagiert. „Aber dass man mich nicht ernst nimmt, das gab es schon lange nicht mehr“, sagt er. Nach 15 Jahren ist der Kontakt im beanwaltsblatt karriere / 17


portrait Über die Jahre hat Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser ein Gespür dafür entwickelt, wie er seinen Mandanten, Ausländern und Asylbewerbern, begegnen kann, ohne jedes Schicksal zu nah an sich heranzulassen – und wie er mit der Erfahrung lebt, am Ende nicht jeden Fall gewinnen zu können.

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schaulichen Ulm auch nicht zu vermeiden. „Mit vielen Richtern duze ich mich, spiele mit ihnen Fußball. Das führt hier aber nie dazu, dass die mir zuliebe etwas tun“, sagt er, „ganz im Gegenteil.“ Oberhäuser hat, so erzählt er es, mit seiner Berufswahl nie gehadert: Er fühlt sich wohl auf der Verteidigungsseite, schon früh zeigte sich diese Tendenz. Als Student interessierte es ihn, jene zu verteidigen, die die Toleranz des Staates auf die Probe stellen. „Ich wollte die Schornsteinkletterer von Greenpeace und Robin Wood vertreten“, sagt Oberhäuser, „bis ich merkte, dass der Bedarf an Anwälten dafür schnell gedeckt war.“ Im Referendariat, so erinnert er sich, habe er dann zwei Vormittage lang das Ausländerrecht kennengelernt und gehofft, es möge nicht im Examen drankommen. „Das war mein erster Kontakt mit der Materie“. Er steigt dann nach dem Zweiten Examen als Angestellter in eine kleine Kanzlei ein und lernt das Ausländer- und Asylrecht von Grund auf kennen. „Die Zeit war mein Erweckungserlebnis. Ich habe nur noch gestaunt, in was für einem Land ich lebe, wie groß der menschliche Faktor in der Entscheidungsfindung im Migrationsrecht ist“, sagt Oberhäuser. „Da wusste ich, was ich künftig machen wollte.“ Nebenbei probiert er die Politik für sich aus, wird in den Kreisvorstand der Grünen gewählt, scheidet aber nach ein paar Jahren wieder aus. Heute nutzt er den Kontakt, um gelegentlich eine parlamentarische Anfrage zu lancieren. Schließlich eröffnet er seine eigene Kanzlei am Ulmer Münster, die er sich mit zwei Kollegen teilt. Zentraler kann man in Ulm nicht arbeiten, unprätentiöser wohl auch kaum. Eine alte Schreibmaschine fürs Ambiente, ein paar Bilder, die Akten im Fichtenregal, vom Münsterplatz weht Sommerluft durch die geöffneten Fenster. „Man kann gut leben in meinem Metier, wenn man viel arbeitet“, sagt Oberhäuser, „so viel wie in einer Großkanzlei, zu einem geringeren Ertrag“. Und mit Golfspielen, das erwähnt Oberhäuser mit einem Lächeln, sei die Mandantenakquise in seinem Beruf nicht zu bewältigen. Die Menschen, die Oberhäusers Hilfe brauchen, finden bei Amnesty International oder in den Beratungszentren der Kirchen zusammen. Doch längst kommen die Mandanten von alleine in Oberhäusers Kanzlei – Mundpropaganda ist durch nichts zu ersetzen. Und auch sonst droht Thomas Oberhäuser die Arbeit nicht auszugehen, er weiß manchmal nicht, ob das nicht eigentlich ein schlechtes Zeichen ist. Lange war der „Kindernachzug“ eines seiner wichtigsten Arbeitsfelder, heute hat sich mit dem demographischen Wandel auch diese Frage umgedreht. „Der Elternnachzug nach Deutschland ist ein Problem, dessen Dimension sich erst langsam abzeichnet“, sagt er. „Die Hürden für pflegebedürftige Ausländer sind extrem hoch, doch ihre Zahl steigt immer weiter an.“ Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass es Kindern nicht verboten werden kann ihre Eltern zu pflegen, doch der Gesetzgeber sei noch weit von einer funktionierenden Lösung entfernt. „Das muss man sich mal vorstellen“, sagt Oberhäuser, „sich nicht um die eigenen Eltern kümmern zu dürfen.“ Die einen boxen, fechten oder laufen, wenn die Hutschnur zu platzen droht. Thomas Oberhäuser betritt die Bühne und redet. „Ulmer Juristenkabarett“ heißt seine Truppe etwas prosaisch. Wenn sie so gut wären, wie sie sein wollten, wären sie der „Scheibenwischer“, sagt Oberhäuser. Wie ihre berühmten Vorbilder nehmen die fünf Mitglieder des Ensembles, unter ihnen nicht nur Juristen, die aktuelle Politik aufs Korn. „Ich erlebe ja jeden Tag ein bisschen Kabarett“, sagt Oberhäuser, „ich muss nicht sehr übertreiben.“ Die Programme heißen „Schöne neue Welt“ oder „Sterben für Anfänger.“ Das Asyl- und Ausländerrecht aber spart Oberhäuser in seinen Auftritten trotz allem aus. „Mein Metier ist humoristisch nicht darstellbar.“ //


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Ehrgeiz

Potential ausschöpfen, das eines Falles, aber auch das eigene. Die Gefahr, die Flinte zu früh „ins Korn“ zu werfen, ist hoch, wenn der naheliegende Weg zum Ziel verbaut scheint. Dann sich und andere zu motivieren, nach anderen Wegen zu suchen, das Ziel des Mandanten zu erreichen. Das zeichnet gute anwaltliche Arbeit aus. Auch wenn sie von so vielen, oft gar nicht den Fall betreffenden Faktoren abhängt, dass sich ihre Qualität nicht stets im Erfolg in der Sache widerspiegelt: beirren lassen darf man sich nicht.

Genuss

Wie mächtig Worte sein können, demonstrieren nur wenige öffentlich so eindrucksvoll wie Heribert Prantl. Das nötigt nicht nur Respekt ab, sondern ist meist ein wahrer Lesegenuss. Danach fühlt man sich besser – weil in guter Gesellschaft – als nach tausend Höhenmetern auf dem Fahrradsattel, obwohl auch das Genuss sein kann.

Ernüchterung

Art. 19 Abs. 4 GG in der anwaltlichen Praxis: Wer den richterlichen Umgang mit Zulassungsund einstweiligen Rechtsschutzanträgen, insbesondere mit Rechtsschutzfragen im gesamten Bereich des Asylrechts erlebt, kann leicht vom Glauben an die Gebote unserer Verfassung abfallen. Gott sei Dank nicht bei der Mehrheit der Richter, aber doch bei allzu vielen.

Spiel

Der Satz „Der Deutsche wird in Deutschland schlechter behandelt, als der in Deutschland lebende Franzose/Spanier/Lette/Ire“, ist zwar fast ebenso richtig, wie Zeichen erfreulicher Nähe zu unseren Nachbarn. Sein Inhalt ist aber – nicht nur für den juristischen Laien – unverständlich. Und solange dieser Irrsinn Recht ist (oder sein soll), muss der Anwalt damit und den Folgen umgehen, gleichsam spielerisch.

Motivation

Ärztinnen als Reinigungskräfte, Anwälte als Taxifahrer, Lehrerinnen als Hilfsarbeiterinnen zu beschäftigen, nur weil ihre Qualifikation nicht anerkannt wird, ist ebenso unsinnig, wie die Verschwendung von Energie darauf, Diskriminierung zu rechtfertigen, statt zu beseitigen. Wer das erkannt hat, ist motiviert.

Taktik

Entwaffnende Ehrlichkeit! Ich weiß, wofür ich mich einsetze und kann jederzeit guten Gewissens dahingehend argumentieren. Einer besonderen Taktik bedarf es deshalb in aller Regel nicht.

anwaltsblatt karriere / 19


{Insolvenzrecht}

Norden Ø 37.000 Euro (31.000 bis 50.000)

Hamburg

Berlin

Westen Ø 39.000 Euro (28.000 bis 48.000)

Osten Ø 40.000 Euro (27.600 bis 60.000)

Düsseldorf Köln

Frankfurt

Stuttgart

München

Süden Anwaltshauptstädte

Ø 38.000 Euro (30.000 bis 47.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 60.000 Euro (42.000 bis 96.000) +

Im Insolvenzrecht sind im Vergleich zu 2007 durchweg die Einstiegsgehälter leicht angestiegen, besonders deutlich ist jedoch das Plus im Osten – eine Kanzlei bietet sogar 60.000 Euro Gehalt im Jahr, um gute Leute zu locken. Das Insolvenzrecht ist in der Dauerkrise ein sicheres Rechtsgebiet – und daher suchen die Kanzleien Nachwuchs. Eine Faustformel für gut zahlende Kanzleien gibt es nicht. Das Verhältnis sowohl von Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzen als auch der Anteil der Sanierungsberatung variieren. Bewerber sollten aber wissen: Insolvenzverwalter denken wirtschaftlich – und Mitarbeiter müssen sich rechnen. Durchweg besser zahlen die Kanzleien in den Anwaltshauptstädten.


Gehälter- und Einstellungsreport Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht Text: Nora Zunker, Deutscher Anwaltverein, Berlin Mitarbeit: Lisa Gut, Deutscher Anwaltverein, Berlin

Jenseits der Großkanzleien werden die Berufschancen neu verteilt. Noch vor fünf Jahren waren Prädikatsexamen und Doktortitel im Familienrecht, im Insolvenzrecht und im Medizinrecht sichere Karrierebeschleuniger. Heute bringen sie die jungen Absolventinnen und Absolventen des zweiten Staatsexamens zwar noch in die Bewerberrunde, aber am Ende zählen Persönlichkeit und Auftreten. Und noch ein Trend: Geeigneter Anwaltsnachwuchs ist rar, zumal die internationalen Top-Sozietäten gute Leute wegfischen. Kleine und mittelständische Kanzleien sind daher durchaus bereit, sich ihren Wunschkandidaten etwas kosten zu lassen – wenn denn alles stimmt.

Gute Noten im Examen bleiben weiterhin der Schlüssel zum Einstieg in eine internationale Top-Sozietät oder Großkanzlei, auch LL.M. und Promotion werden begrüßt – und zumindest englische Fremdsprachenkenntnisse sind unabdingbar. Dass ein qualifizierter Bewerber dort um die 100.000 Euro und mehr verdienen und verlangen kann, wissen mittlerweile nicht nur die jungen Anwälte, sondern auch kleinere und mittelgroße Kanzleien. „Einen mit Doppelprädikat können wir uns nicht leisten“, heißt es da schon mal aus der einen oder anderen mittelständischen Kanzlei. Doch das ist nicht der einzige Grund, warum die kleineren Kanzleien verstärkt auf die soziale Kompetenz und das Gesamtbild setzen: „Der junge Kollege muss mit der Praxis zurechtkommen“ und „auf die Mandanten losgelassen werden können“ – und natürlich zur Kanzlei und den Mandanten passen. Engagement lohnt sich wieder: gute Chancen

Engagement ist das Stichwort auf dem Arbeitsmarkt. Darin sind sich die meisten Partner und Personal-Manager der befragten Kanzleien einig. Differenziert wird je nach Kanzleigröße, Region und fachlicher Ausrichtung der Kanzlei, woran sich ein Jurist erkennen lässt, der ein engagierter Anwalt (oder eine engagierte Anwältin) werden kann. Engagement im Studium zählt heute vor allem im Insolvenzrecht, drei Viertel der befragten Kanzleien ist ein Prädikatsexamen zumindest wichtig (vor fünf Jahren waren es noch 55 Prozent) und ein Doppelprädikat ist nach wie vor für 48 Prozent der insolvenzrechtlichen Kanzleien wünschenswert. Die Examenszeugnisse sollen belegen, dass sich der Bewerber „gut und schnell in verschiedene Rechtsgebiete einarbeiten“ kann – der sichere Umgang mit Arbeits-, Gesellschafts-, Handels- und Baurecht ist gerade im Alltag eines Insolvenzrechtsanwalts unverzichtbar. Auch im

Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Was hat sich in fünf Jahren im Anwaltsmarkt bei den Einstellungschancen und den Gehältern für Berufseinsteiger geändert? Anwaltsblatt Karriere setzt im zwölften Heft seinen Rückblick fort. In diesem Heft geht es um das Familienrecht, das Insolvenzrecht und das Medizinrecht. Wer sucht Nachwuchs? Was können junge Anwältinnen und Anwälte verdienen? Wie hat sich der Arbeitsmarkt entwickelt? Die Einstellungs- und Gehälterreports: - SoSe 2007/Sommersemester 2012: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht - WS 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht - SoSe 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) - WS 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht - SoSe 2009: Syndikusanwälte und IT-Recht - WS 2009/2010: Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht - SoSe 2010: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht - WS 2010/2011: Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht - SoSe 2011: Handels- und Gesellschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht, Energierecht - WS 2011/2012: Zivilprozessrecht, Patentrecht, Ausländer- und Asylrecht - SoSe 2012: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht + Urheber- und Medienrecht

Alle Reports sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de. anwaltsblatt karriere / 21

report

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report Die zwölfte Umfrage: 250 Kanzleien Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht wieder auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien und Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 250 mittelständische und Großkanzleien befragt. Die Resonanz war bei der Umfrage im Sommersemester 2012 sehr gut. Lediglich im Insolvenzrecht fiel die Verweigerungsquote etwas höher aus. Der Trend zu mehr Transparenz bei den Einstiegsgehältern setzt sich fort. Auch für dieses Heft gaben Kanzleien im Familienund Insolvenzrecht detailliert Auskunft, besonders umfassend waren die Auskünfte im Medizinrecht. Das ist ein Zeichen dafür, dass im Medizinrecht beständig fachkundiger Nachwuchs gesucht wird. Gleiches gilt für die internationalen Sozietäten und Großkanzleien, die sich wie immer offen zeigten. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit mittelständischen Kanzleien wurden fünfzehnminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglieder im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft des DAV sind (bei diesem Report für Familienrecht, Medizinrecht oder Insolvenzrecht). Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Die Ergebnisse der Umfrage wurden wieder durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ehrenamtlich aktiv sind.

22 / anwaltsblatt karriere

Medizinrecht ist die Bedeutung der Prädikatsexamen wieder gestiegen, ein Prädikatsexamen ist für 62 Prozent der befragten Kanzleien und zwei für 42 Prozent „wichtig“ oder „sehr wichtig“ – 2007 galt das für nur 20 Prozent. Lediglich im Familienrecht spielt ein Prädikatsexamen für nur 48 Prozent eine Rolle und das Doppelprädikat für knapp ein Drittel der Kanzleien. Anwälte vertreten zunehmend – zum Teil aus eigener Erfahrung – die Auffassung, dass Examen eben doch „Glückssache“ sind und nicht zwingend etwas über die tatsächlichen Fähigkeiten eines Bewerbers aussagen. Das spiegelt sich auch darin wider, dass für zwei Drittel aller befragten Kanzleien ein nur ausreichendes Examen nicht automatisch das Aus der Bewerbung bedeutet, sondern lediglich der Blick auf den Lebenslauf kritischer wird. Das Engagement für das Rechtsgebiet lässt sich am besten durch Stationen im Referendariat belegen. Neben den Noten ist das für mehr als 40 Prozent aller befragten Kanzleien ein wichtiges Indiz. Aber die Kanzleien bleiben realistisch: „Stationen im Medizinrecht kann man nicht erwarten, damit schießen sich die Studenten ja für das Examen selbst ins Bein“, sagt ein Partner einer norddeutschen mittelständischen Kanzlei offen. Wo im Medizinrecht „Branchenkenntnis“ hilft, wird im Insolvenzrecht eine betriebswirtschaftliche Ausbildung fast schon erwartet. Der Trend zur Praxis zeigt sich auch in der schwindenden Bedeutung der Promotion. Im Medizinrecht ist der Doktortitel immerhin noch für gut ein Drittel der befragten Kanzleien „wichtig“, im Insolvenzrecht für noch 17 Prozent. Im Familienrecht ist die Promotion für mehr als die Hälfte der Kanzleien völlig egal. Der LL.M. steht dem Doktortitel – außerhalb der Welt der internationalen Sozietäten – weiterhin um einiges nach, er ist für etwa zwei Drittel aller Kanzleien „absolut“ unwichtig. Und wie steht es mit einem Fachanwaltslehrgang? Auch er gilt als Ausdruck von Engagement. Seine Bedeutung ist besonders im Insolvenzrecht stark gestiegen, waren es 2007 noch 23 Prozent, so sind es heute 46 Prozent der befragten Kanzleien, denen er „wichtig“ oder „sehr wichtig“ ist. Im Medizinrecht stieg der Wert von 40 Prozent auf 47,5 Prozent und mit 64 Prozent ist der Fachanwaltslehrgang im Familienrecht nach wie vor besonders gern gesehen. Noten und Jura sind nicht alles

Und was zählt noch? Mit „gepflegten Manieren“, „Begeisterungsfähigkeit“, „unternehmerischem Denken“ und einer „eloquenten Ausdrucksweise in Wort und Schrift“ – manche Kanzleien schauen sich sogar die Deutschnote im Abitur an – können Bewerber punkten. Im Familienrecht ist „soziale Kompetenz“ überragend wichtig. Im Medizinrecht richten sich die „soft skills“ vor allem nach der Mandantengruppe. Wer Patienten vertritt, braucht Fingerspitzengefühl, wer Ärzte berät, muss abends arbeiten und Kanzleien, die viele Krankenhausträger vertreten, wollen flexible Anwälte, die auch nicht vor dem Arbeits- oder Versicherungsrecht zurückschrecken. Überhaupt fiel auf: Im Medizinrecht wächst der Markt noch – was sich in besonders gut gelaunten und entspannten Gesprächspartnern zeigte. Für die Arbeit im Insolvenzrecht braucht man „Nerven so breit wie Bandnudeln“, wie es ein Insolvenzrechtsanwalt zusammenfasst, der seit knapp vierzig Jahren im Geschäft ist. Wer sich auf den Anwaltsberuf vorbereitet, wird dafür auch belohnt. Engagierte Bewerbungen haben momentan gute Aussichten auf Erfolg: Ein Drittel aller Kanzleien suchen derzeit nach anwaltlichem Nachwuchs – und pauschale Kriterien für die erfolgreiche Bewerbung schwinden. Es zählt ein schlüssiger Lebenslauf, der zur Person und dem Auftreten des Bewerbers passt. //


{Medizinrecht} Norden Ø 40.000 Euro (33.000 bis 54.000)

+ Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 42.000 Euro (33.000 bis 60.000)

Ø 36.000 Euro (30.000 bis 45.000) Stuttgart

– München

Das Medizinrecht ist nicht nur krisensicher, sondern scheint nach wie vor ein Wachstumsmarkt zu sein. Die Kanzleien suchen Nachwuchs. Bundesweit liegen die Einstiegsgehälter relativ hoch und sind im Vergleich zu vor fünf Jahren gestiegen – nur im Osten wird tendenziell schlechter gezahlt, dort stagnieren die Gehälter eher. An der Spitze liegen der Süden und die Anwaltshauptstädte. Interessant: Am besten zahlen die Kanzleien, die sich konsequent auf eine Mandantengruppe im Markt spezialisiert haben. Ob das eher Ärzte, Patienten oder die Träger von Krankenhäusern sind, spielt keine besondere Rolle.

Anwaltshauptstädte Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 45.000 Euro (36.000 bis 60.000)

Süden Ø 45.000 Euro (38.000 bis 60.000)

{Familienrecht} Norden Ø 40.000 Euro (30.000 bis 46.000) +

Hamburg

Berlin

Düsseldorf Köln

Westen

Osten

Frankfurt

Ø 38.000 Euro (28.800 bis 45.000)

Ø 28.000 Euro (24.000 bis 35.000) Stuttgart

Die Einstellungsgehälter im Familienrecht stagnieren. Die Spannbreite der Gehälter ist hoch. Im Vergleich zu 2007 gibt es nur ganz leichte Steigerungen im Norden und im Süden sowie in den Anwaltshauptstädten. Im Westen ist der Wert sogar leicht gesunken. Der Norden punktet, weil in Bremen besonders gute Gehälter gezahlt werden. Der Osten ist wieder Schlusslicht. Die meisten Familienrechtler arbeiten als Einzelkämpfer oder in kleineren Kanzleien, höhere Gehälter werden erst in Sozietäten mit mehr als zehn Berufsträgern gezahlt. Auch wenn die Kanzleien im Familienrecht häufiger als noch vor fünf Jahren Nachwuchs suchen, so liegt der Bedarf doch deutlich niedriger als im Insolvenz- und Medizinrecht.

München

Anwaltshauptstädte Süden Ø 39.000 Euro (30.000 bis 48.000)

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 39.000 Euro (29.000 bis 57.600)


report

€ Was bieten Großkanzleien im Insolvenzrecht und Sanierung Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Insolvenzrecht und Sanierung angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung?

Allen & Overy LLP

Frankfurt a.M.

Die Sanierung von Unternehmen unter Vermeidung von Insolvenzen schließt eine umfassende Beratung im Gesellschafts-, Finanz-, Steuerrecht sowie Insolvenzrecht im engeren Sinne ein. Hier beraten wir Banken (Gläubiger) sowie Gesellschaften in der Krise und insolvenznahen Situationen. Darüber hinaus beraten wir im eigentlichen Insolvenz-Szenario, z.B. Gläubiger bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Verwertung von Sicherheiten beim Kauf eines Unternehmens in der Insolvenz.

Baker & McKenzie

Berlin, Frankfurt a.M., München

Restrukturierung, Veräußerung und Erwerb von Unternehmen in der Krise, Distressed Debt und Loan-to-own-Strategien, Insolvenzberatung mit internationalem Bezug und Sanierung von multinationalen Unternehmensgruppen

Beiten Burkhardt

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München, Nürnberg

Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte; Strukturierung von Banken- und Lieferantenpools; Unternehmenskauf aus der Insolvenz; Mitarbeit im Gläubigerausschuss; Liquidationen; Insolvenzrecht; Entwurf und Prüfung von Insolvenzplänen; Begleitung des Insolvenzverwalters; Bilanzrestrukturierungen; finanzielle Restrukturierung; Umschuldung; Kreditrestrukturierung

Bird & Bird

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

eingebettet in unsere Corporate/M&A-Aktivitäten

Clifford Chance

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Allgemeine gesellschaftliche Restrukturierungen; Distressed M&A; notleidende Kredittransaktionen; Umschuldungen; Refinanzierungen; Treuhänderschaftmodelle; Toxic securities; (grenzüberschreitende) Insolvenzverfahren; Prozessführung bei Insolvenzen

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

Frankfurt a.M.

Schaffung und Umsetzung innovativer und erfolgreicher Strategien für komplexe Restrukturierungstransaktionen

CMS Hasche Sigle

Berlin, Dresden, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart

Sanierungs- und Restrukturierungsberatung; Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz; Sicherheitsmanagement; Strukturierung und Beratung von Banken- und Lieferantenpools; Beratung von Geschäftsführern/Vorständen; Entwurf und Prüfung von Insolvenzplänen; Insolvenzabwicklungen; Liquidationen; Unternehmenskäufe aus der Insolvenz; Mitarbeit im Gläubigerausschuss; Insolvenzstreitigkeiten

DLA Piper UK LLP

Berlin, Frankfurt a.M., Köln

Vertretung von Kreditinstituten; Vollstreckung; Unternehmenssanierung

Freshfields Bruckhaus Deringer

Frankfurt a.M., Hamburg, Köln

Beratung in der Unternehmenskrise mit dem Ziel der finanziellen und operativen Restrukturierung des Krisenunternehmens oder der Unternehmensgruppe (in allen relevanten Branchen und Industrien); Banken und Bankkonsortien (sog. „Steering Committees“) in der Krise des Kreditnehmers der Gesellschafter von Krisenunternehmen (insb. Private Equity Funds); Vorbereitung und Planung, in Einzelfällen auch Umsetzung von Sicherheitenverwertungs- und Insolvenz(plan-)szenarien zur Umsetzung der Restrukturierung gegen den Widerstand einzelner Stakeholder; vereinzelt: Beratung von Zulieferern und Kunden von Krisenunternehmen; Beratung von Investoren mit dem Erwerb von sog. „distressed assets“ („Loan-to-ownStrategien“ und „Unternehmenskauf aus der Insolvenz“) von Insolvenzverwaltern beim Abverkauf von Unternehmen mit europäischem oder globalem „Footprint“ (Unternehmensverkauf aus der Insolvenz) im Hinblick auf die Abspaltung und den Verkauf von unrentablen Betriebssparten vor dem Hintergrund insolvenzrechtlicher Haftungs- und Anfechtungstatbestände

Gleiss Lutz

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München, Stuttgart

Umfassende insolvenz- und sanierungsrechtliche Beratung mit Ausnahme von Insolvenzverwaltung auch „Distressed M&A“, d.h. „Carve Out“ und Veräußerung von Unternehmens(-teilen) in Schwierigkeiten unter Vermeidung/Reduzierung von etwaigen Risiken einer nachfolgenden Insolvenz oder Käufe/Verkäufe von insolventen Unternehmen

Görg Rechtsanwälte

Berlin, Essen, Frankfurt a.M., Köln, Hamburg (ab Januar 2013), München

Görg verfügt über eine große Praxisgruppe in der Sanierungsberatung. Dies erlaubt eine Spezialisierung, sowohl auf Branchen als auch auf besondere Produkte (Distressed M&A, Gläubigervertretung, cross border Insolvenzen, Konzerninsolvenzen, Insolvenzplanverfahren etc). Wir sind der Überzeugung, dass in Krise und Insolvenz nur gut beraten kann, wer die „Pathologie“ (sprich: die Insolvenzverwaltung) kennt. Deswegen arbeiten alle Kollegen im Rahmen ihrer Ausbildung auch in unserer Insolvenzverwaltung mit.

Graf von Westphalen

Berlin, Cottbus, Dresden, Kiel, Magdeburg, Potsdam (Graf von Westphalen Insolvenzverwaltung und Sanierung Rechtsanwaltspartnerschaft)

Betriebsfortführungen, Restrukturierungen von Gesellschaften speziell Schiffsfonds, Vertiefung in Insolvenzverfahren für Gläubiger, Immobilien- und Kriminalinsolvenzen

GSK Stockmann + Kollegen

Berlin, Heidelberg, München

Beratung von Turnaround-Investoren, Immobilienunternehmen, Banken; Fachlich: Dept-Equity-Swap, Insolvenzanfechtung

Hengeler Mueller

schwerpunktmäßig in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Der Schwerpunkt unserer Beratung liegt im Bereich großer, komplexer Restrukturierungsmandate, in denen wir neben dem Insolvenz- und Sanierungs-Know-how von Hengeler Mueller insbesondere auch unsere Expertise aus den Bereichen Finanzierung, Kapitalmarkt, Gesellschaftsrecht sowie Steuern einbringen können. Thematisch bildet den Schwerpunkt unserer Beratung die Betreuung von Unternehmen bei der Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten, die bei großen Unternehmen typischerweise ein komplexes Geflecht von Konsortialfinanzierungen, Anleihen, Schuldscheinen und ggf. anderen Instrumenten umfasst. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Beratung von Bankenkonsortien in einer Krise des Darlehensnehmers. Hengeler Mueller ist umfangreich im Breich der Restrukturierung von Immobiliendarlehen einschließlich der damit ofmals verbundenen Restrukturierung von Verbriefungstransaktionen tätig. Außerdem beraten wir in den Bereichen Bankenrestrukturierung sowie Bankeninsolvenz.

24 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung geplant?

Neueinstellungen 2012 im Bereich Insolvenzrecht u. Sanierung

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

wünschenswert (aber keine Voraussetzung)

betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Affinität zu Finanzierungsthemen, Fachanwaltskurs und/oder Bankausbildung (gern gesehene Zusatzqualifikationen, jedoch keine Voraussetzung), sehr gute Englischkenntnisse

105.000 Euro brutto/Jahr

ca. 4

ca. 4

ja

kein Muss

sehr gute Englischkenntnisse

105.000 Euro, Bonus möglich

1

keine

ja

wünschenswert, jedoch keine Bedingung

Einschlägige Erfahrung im Bereich Insolvenzrecht/Restrukturierung wünschenswert bzw. Interesse des Bewerbers muss durch Referendariat/ Praktikum erkennbar sein. Sehr gute Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen.

75.000 Euro bis 85.000 Euro, zzgl. Bonus von max. 15.000 Euro

nach Bedarf

k. A.

ja, wünschenswert

ja, wünschenswert (ausländ. LL.M.)

Auslandserfahrung, sehr gute Englischkenntnisse

in Abhängigkeit von den Qualifikationen bis zu 95.000 Euro möglich

2-3

2

ja

beides wünschenswert, jedoch nicht Bedingung

hervorragende Englischkenntnisse, Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen

100.000 Euro p.a., Bonus: k. A.

2-3

bislang 1

ja, wenn möglich

nicht zwingend, aber gerne gesehen

sehr gute Englischkenntnisse

115.000 Euro zzgl. Bonus

1-3

noch nicht abgeschlossen

ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können

sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken

80.000 Euro bis 100.000 Euro

1-2

keine Einstellungen

ja

idealerweise, wünschenswert

Kenntnisse im Steuer- und Bilanzrecht

85.000 - 90.000 Euro brutto + Bonus

2-3

bisher 2

ja

gern gesehen, aber keine Einstellungsvoraussetzung

gute Englischkenntnisse

100.000 Euro + Bonus

Wir haben immer Bedarf an guten Absolventen.

k. A.

ja

keine Voraussetzung für den Berufseinstieg

sehr gute Englischkenntnisse

90.000 - 100.000 Euro (keine Boni)

voraussichtlich 2

1-2

Ja. Bei einem befriedigend ist „Ausgleich“ durch „hohes“ vb/gut denkbar.

gern gesehen (insbesondere Dr.), aber nicht zwingende Voraussetzung

betriebswirtschaftliches Interesse ist Voraussetzung für die Tätigkeit

80.000 Euro Grundgehalt Bonus bis zu weiteren 80.000 Euro

3-5

5

ja, oder (Punkt b)

sofern ein Examen > 8 Punkte

betriebswirtschaftliche Fähigkeiten, pragmatische juristische Lösungen

k. A.

2-4

2

ja

vorteilhaft, aber keine Einstellungsvoraussetzung

gute Englischkenntnisse

bis 80.000 Euro zzgl. Bonus

1-2

2

Unsere Bewerberinnen und Bewerber haben ihre juristische Qualifikation in der Regel durch Prädikatsexamina (mindestens zwei „vollbefriedigend“) nachgewiesen. Wir nehmen diese Voraussetzung ernst, aber betrachten den Lebenslauf stets als Ganzes.

Gern gesehen, aber nicht zwingend erforderlich.

Diejenigen unserer Associates, die noch keinen LL.M. in einem englischsprachigen Ausland erworben haben, bieten wir ein neun- bis zwölfmonatiges Secondment bei einer befreundeten ausländischen Kanzlei, bei Mandanten im Ausland oder in unserem Londoner Büro. Wenn Associates am Beginn ihres Karrierewegs eine Promotion oder einen LL.M. einschieben möchten, unterstützen wir dieses Vorhaben.

100.000 Euro (105.000 Euro für Associates mit LL.M.) Dies gilt für alle Fachbereiche.

Wir suchen ständig qualifizierte Berufseinsteiger in allen Fachbereichen. Erfahrungsgemäß stellen wir jährlich mindestens 40 50 Associates ein.

40 - 50 alle Fachbereiche

anwaltsblatt karriere / 25


report

€ Was bieten Großkanzleien im Insolvenzrecht und Sanierung Kanzlei

An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland Insolvenzrecht und Sanierung angeboten?

Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung?

Hogan Lovells International LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München (schwerpunktmäßig)

Analyse der Restrukturierungsoptionen; außergerichtliche Sanierungsvereinbarungen; Bad-Bank-Modelle; Beratung des Security Agents; Beratung von Insolvenzverwaltern; Chapter 11-Verfahren; Debt/Equity swaps; „Distressed Debt“Transaktionen; „Distressed M&A“-Transaktionen; Finanzielle Restrukturierung; Insolvenzen von Versicherungsunternehmen; Insolvenzplanverfahren; Liquidationen; Prüfung und Durchsetzung von Sicherheiten; Vermeidung von Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Berlin, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, München

Beratung von distressed debt/equity Investoren; Beratung und Vertretung von Großgläubigern; Begleitung von „troubled enterprises“

Latham & Watkins LLP

Frankfurt a.M., Hamburg, München

Vorinsolvenzliche Restrukturierungsberatung auf Finanzierer-, Unternehmens- und Gesellschafterseite, Anleiherestrukturierungen, „loan-to-own“ Transaktionen

Linklaters LLP

Frankfurt a.M.

Refinanzierung und Rekapitalisierung in der finanziellen und operativen Krise; strategische Insolvenz; internationale Aspekte und Möglichkeiten einer Konzerninsolvenz; Organpflichten in der Krise; komplexe Sicherheitenverwertungen; prozessrechtliche Begleitung; Unternehmenskauf in der Krise und Insolvenz

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

schwerpunktmäßig in Köln, München

Wir sind – bislang – ausschließlich beratend tätig, üben keine Verwaltertätigkeit aus. Wir beraten schwerpunktmäßig Gläubiger und Schuldner im Vorfeld der Insolvenz, Gläubiger auch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren.

Mayer Brown LLP

Düsseldorf, Frankfurt a.M.

Gläubiger- und Schuldnerberatung (keine Insolvenzverwaltung), Distressed M&A, operative und bilanzielle Restrukturierung

NOERR LLP

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Refinanzierung; Restrukturierung; Distressed M&A; Insolvenzanfechtung, insbesondere Klageabwehr; keine Insolvenzverwaltung, sondern rechtliche, steuerliche und finanzwirtschaftliche Beratung von Schuldnerunternehmen, Banken, anderen Gläubigern und Investoren

Oppenhoff & Partner

Köln

Beratung von Kreditgebern, Sicherungsnehmern, Lieferanten, Kunden, Gesellschaftern und Managern vor, in und nach Krisensituationen

Redeker Sellner Dahs

Berlin, Bonn, Brüssel, Leipzig, London

Insolvenzrecht, keine Insolvenzverwaltung

Shearman & Sterling

Düsseldorf, Frankfurt a.M., München

Beratung von Unternehmen des Finanzsektors bei Rekapitalisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen; Beratung von Unternehmen, Gesellschaften, Management und Kreditgebern bei der Refinanzierung und Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten in Krisensituationen

Taylor Wessing

Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München

komplexe Restrukturierungen in Europa; Asset Tracing; Prozessführung im Insolvenzverfahren

Weil, Gotshal & Manges LLP

Frankfurt a.M., München

u.a. grenzüberschreitende Mandate, Distressed M&A Corporate und Financial Restrukturierung, Erwerb/Restrukturierung von Finanzinstituten

White & Case LLP

Berlin, Bochum, Bonn, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Flensburg, Frankfurt, Hamburg, Mönchengladbach, München, Münster, Wuppertal

Betriebsfortführungen, Insolvenzen mit internationalem Bezug

26 / anwaltsblatt karriere


report Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung mitbringen?

Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung in Ihrer Sozietät? (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)

Wie viele Neueinstellungen sind im Bereich Insolvenzrecht und Sanierung geplant?

Neueinstellungen 2012 im Bereich Insolvenzrecht u. Sanierung

a) zwei vollbefriedigende Examina

b) Dr. oder LL.M.

c) Sonstiges

ja

gerne gesehen, aber keine Voraussetzung

gute Englischkenntnisse, Begeisterungsfähigkeit

90.000 - 100.000 Euro p.a. + möglichem Bonus

1-2

1-2

ja

möglichst

am besten 2 - 4 Jahre Berufserfahrung

84.000 Euro zzgl. Bonus bei herausragender Leistung

sozietätsweit ca. 5

Prognose: sozietätsweit ca. 5

ja, mindestens

wünschenswert, aber keine zwingende Voraussetzung

sehr gutes wirtschaftliches Verständnis und Teamgeist

100.000 Euro Jahresgehalt plus Bonus

mindestens 3

3

ja

k. A.

sehr gute Englischkenntnisse

100.000 Euro

2-3

2

ja

wünschenswert

k. A.

k. A.

2-3

2

ja

beides erwünscht, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse (bevorzugt im Ausland erworben), Teamfähigkeit und Bereitschaft zum Blick über den Tellerrand

100.000 Euro p.a.

1-2

2

ja

wünschenswert aber nicht Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse

80.000 - 95.000 Euro (Bonus ab dem 3. Berufsjahr)

4

4

grundsätzlich ja

k. A.

k. A.

95.000 Euro

1

bislang keine

ja

wünschenswert

Fremdsprachenkenntnisse wünschenswert

78.000 Euro p.a.

k. A.

k. A.

ja

ist wünschenswert, aber keine Voraussetzung

sehr gute Englischkenntnisse, Neugier, Begeisterung

110.000 Euro p.a.

ca. 4

2

ja

ja

verhandlungssicheres Englisch, hohes wirtschaftliches Verständnis

90.000 Euro p.a.

2-5

2

ein vollbefriedigendes Examen, insgesamt 16 Punkte

gerne, ist jedoch kein Muss

k. A.

95.000 - 105.000 Euro

je 2 pro Büro

zwei Positionen wurden bisher besetzt

ja

wünschenswert, aber nicht Voraussetzung

Sehr gute englische Sprachkenntnisse, gerne gesehen sind auch Sprachkenntnisse in Russisch, Polnisch, Türkisch etc.

1. Jahr bis zu 90.000 Euro plus max. 10.000 Euro Bonus

2

6

Kreativität, praktisches Denken, Freude an „Hands on“-Arbeit, Organisationsgeschick, Belastbarkeit, Flexibilität

anwaltsblatt karriere / 27


station

Zur richtigen Zeit…

Den Sachverhalt zum Leben erwecken Tahir Basheer (38), Solicitor bei Sheridans Solicitors, London Texte: Jördis Harbeck

Pink Floyd, Andrew Lloyd Webber, Robbie Williams – die offizielle Mandantenliste der Londoner Anwaltssozietät Sheridans Solicitors liest sich wie das Who-is-Who der Entertainmentbranche. So erstaunt es wenig, dass das Büro zwar in Camden, einem der populärsten Stadtteile Londons, jedoch diskret und zurückgezogen in einer beschaulichen, von Bäumen gesäumten Seitenstraße liegt. Bereits seit mehr als 50 Jahren gibt es die Anwaltsfirma, die ursprünglich neben dem Recht der klassischen Medien auch im Bereich Menschenrechte tätig war. Heute allerdings ist Sheridans auf medienrechtliche Beratung in allen Bereichen der Unterhaltungsbranche spezialisiert, von Film und Theater über Mode und Sport bis hin zu (Online-) Spielen und Handel. „Eng orientiert an den Bedürfnissen des Marktes verlagert sich der Tätigkeitsschwerpunkt unseres Büros aufgrund der schnellen technischen Entwicklung immer stärker auf den Bereich der digitalen Medien und insbesondere Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Internet“, erzählt Tahir Basheer (38), Spezialist für den Bereich der interaktiven Medien. „Um optimal beraten zu können, müssen wir stets auf dem aktuellen Stand der Technik sein. Technisches Verständnis und die Bereitschaft, sich mit immer neuen Dingen auseinanderzusetzen, sind neben dem juristischen Knowhow daher wichtige Voraussetzung in unserem Geschäft.“ Wichtig ist aber auch noch etwas anderes: „Uns allen gemeinsam ist die Leidenschaft für die Sache, die auch privat gelebt wird. Optimalerweise berät daher der Freizeitsportler einen 28 / anwaltsblatt karriere

Fußballclub der Premier League bei einer Sponsorenvereinbarung und der Modeinteressierte ein Modelabel bei der Gründung eines Onlineshops.“ Der Partner berät mit seinem Team, das inzwischen zur Topliga der Anwaltsbranche gehört, Mandanten aus aller Welt, vor allem aus Russland, dem Nahen Osten oder Asien, zu den Rechtsfragen der neuen interaktiven Technologien. „Trotz allem sind wir aber eine britische Kanzlei mit Rechtsanwälten, die im englischen Recht zuhause sind. Andere Jurisdiktionen decken wir über befreundete Kanzleien in den jeweiligen Ländern ab. So kam auch Frank zu uns. Er wurde uns von einer deutschen Sozietät empfohlen, mit der wir gerade ein gemeinsames Projekt im Bereich Onlinespiele beendet hatten. In diesem hatte auch Frank mitgearbeitet. Für uns war das ein Experiment, da wir noch nie einen deutschen Juristen zur Ausbildung hatten. Nach einem Telefoninterview und Rücksprache mit seinem dortigen Ausbilder, haben wir uns aber gern darauf eingelassen“, berichtet Tahir Basheer. Und bereut hat er die Entscheidung keine Sekunde. Ganz im Gegenteil: Frank Falker punktete mit großem Engagement und überdurchschnittlichem technischen Verständnis. Der Ausbilder freut sich: „Sein Detailwissen war manchmal sogar weitreichender als meines.“ Auch in das Team fügte er sich nahtlos ein. Mandate aus dem Bereich des Medienrechts spielen sich zumeist auf einer internationalen Bühne ab. Oft finden sich Rechtsgrundlagen im Europarecht, seltener dreht es sich ausschließlich um nationales Recht. Aus diesem Grunde war es auch sekundär, dass Frank Falker eigentlich deutscher Jurist ist – für seine Kollegen war er in erster Linie einer von ihnen, mit dem man sich gut austauschen konnte. Auch kulturelle Unterschiede bemerkte Tahir Basheer nicht. „Jeder Jurist hat seine eigene Arbeitsweise – einige arbeiten sehr strukturiert, andere brauchen etwas mehr kreativen Freiraum, um effektiv zu sein. Für mich hat das nicht unbedingt etwas mit der Herkunft oder dem Ausbildungssystem zu tun.“ Der Anwalt betrachtet die deutsche Ausbildung seines Referendars vielmehr als zusätzlichen Bonus: „Frank brachte


station

gerade in Fällen mit europäischem Einschlag neue Aspekte und Perspektiven ins Spiel, das hat uns häufig geholfen. In einem Fall spielte ein Mandant mit dem Gedanken, ein Unternehmen in Deutschland zu gründen. Dank Frank konnten wir ihm vorab schon einmal einen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts und deren Gründungsvoraussetzungen geben. Der Mandant konnte danach bequem entscheiden, ob er dies weiterverfolgen und eine deutsche Kanzlei mit der Sache betrauen wollte. Diese Form von Orientierungshilfe hat mir gut gefallen.“ Nach der positiven Erfahrung mit Frank Falker kann sich Tahir Basheer gut vorstellen, noch einmal einen Referendar aufzunehmen – „wenn dieser mindestens genauso passioniert ist.“

Alles hängt mit allem zusammen Referendar Frank Falker (28)

Digital Media, E-Commerce, Online Gaming, Software Publishing – wenn Frank Falker von seiner Anwaltsstation in London erzählt, merkt man schnell: Er weiß genau, wovon er spricht. Und es macht ihm Spaß. „Schon lange vor dem Beginn des Studiums habe ich meine Leidenschaft für das Internet und die immer neuen technischen Raffinessen entdeckt. Da ich mich aber auch für wirtschaftliche Zusammenhänge interessiere, erschien mir das Jurastudium eine gute Möglichkeit, beides miteinander zu verbinden“, erklärt Frank Falker (28) seinen Werdegang und seine Augen leuchten. „Die Technik entwickelt sich so viel schneller als das Recht – man muss sich stets auf dem Laufenden halten, um den Anschluss nicht zu verpassen. Dazu sind meist gleich mehrere Rechtsordnungen beteiligt, beispielsweise wenn es um globale Lizenzen geht. Diese Herausforderung reizt mich.“ Während des Studiums hat er noch ganz klassisch einen wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt belegt: „Gesellschaftsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht erschienen mir eine gute Wahl. Gerade weil sich die Technologie so rasch wandelt, ist es wichtig, eine solide Basis zu haben, um den besonderen Situationen der Onlinewelt begegnen zu können. Denn auch wenn die Probleme neu sein mögen – gelöst werden müssen sie vor allem mit dem Handwerkszeug, das uns die Rechtswissenschaft an die Hand gibt.“ Vorbereitet durch einen Master im Recht der Informationstechnologie und des geistigen Eigentums – gemeinsam angeboten von der Universität Hannover und mehreren europä-

ischen Partneruniversitäten (darunter die Londoner Queen Mary University) – richtete Frank Falker sein gesamtes Referendariat auf diesen Interessenschwerpunkt aus. Seine Anwaltsstation bei der Frankfurter Kanzlei Schulte Riesenkampff ermöglichte ihm schließlich den Weg nach London – man empfahl ihn kurzerhand an die dortige Partnerkanzlei. „Ich wollte unbedingt noch einmal nach England gehen. Einerseits um meine Sprachkenntnisse zu verbessern, aber auch, weil die Entwicklung im Bereich der digitalen Medien dort weiter fortgeschritten ist als irgendwo sonst in Europa und sogar mit den USA mithält. Im Jahr 2010 wurden etwa 8,3 Prozent des britischen Bruttoinlandsprodukts aus der sogenannten Digital Economy erwirtschaftet. Damit führen die Briten die Weltspitze an.“ Da in Rheinland-Pfalz, wo Frank Falker Referendar ist, die Examensklausuren, anders als in den meisten anderen Bundesländern, nicht am Ende der Anwaltsstation liegen, sondern mittendrin, konnte er die Station teilen und bereits direkt nach den Klausuren nach London wechseln. Bei Sheridans gewöhnte Frank Falker sich schnell ein. Gemeinsam mit den britischen Kollegen teilte er ein Großraumbüro. „Das fand ich toll. Wenn jemand ein kniffeliges Problem hatte, warf er es in den Raum und sofort entbrannte eine heiße Diskussion“, erzählt Frank Falker. Auch er konnte mithalten. Vor allem wegen seines hervorragenden Verständnisses für die Materie, aber auch weil er deutscher Jurist ist. „Viele Mandate haben letztlich einen Bezug zum deutschen Recht, da sie häufig auf europäischem Gemeinschaftsrecht fußen. Wir hatten zu Beispiel einen Fall, in dem es um die Verletzung eines europäischen Markenrechts ging. Unsere Aufgabe war es, dem Mandanten aufzuzeigen, wie er in den einzelnen Mitgliedsstaaten dagegen vorgehen kann und welcher Weg möglicherweise der für ihn günstigste ist.“ Zu einem tatsächlichen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren kam es während der drei Monate jedoch nicht. Auf dem Ausbildungsplan stand daher vor allem Vertragsarbeit. Da die von den englischen Juristen ausgearbeiteten Verträge üblicherweise jedoch auch dem englischen Recht unterstehen, waren die Einsatzmöglichkeiten für den deutschen Referendar naturgemäß ein wenig limitiert. „Vor allem habe ich an den umfassenden Vorarbeiten mitgewirkt, habe bei komplizierten Strukturen den Vertragsgegenstand ausgearbeitet, sehr viel recherchiert, Ergebnisse aufbereitet und auch mal Dokumente übersetzt“, erzählt Frank Falker. Der Lerneffekt ist allerdings nicht zu unterschätzen: Auf kaum eine andere Weise lernt man effektiver, mit dem fremden Recht umzugehen und verbessert gleichzeitig, quasi automatisch, seine sprachlichen Fertigkeiten. In seiner Wahlstation möchte Frank Falker bei Heuking Kühn Lüer Wojtek nun noch ein wenig Großkanzleiluft schnuppern – natürlich in der Praxisgruppe „IP, Media & Technology“. anwaltsblatt karriere / 29


station

… am richtigen Ort

Der Anwalt für den fernen Osten Rechtsanwalt Stefan Schmierer, Hong Kong Texte: Dr. Justus von Daniels

Rechtsanwalt Stefan Schmierer (35) musste erst in den Westen fahren, um Hong Kong, seine Wahlheimat, für sich zu entdecken. Als er nach seinem Studium einen LL.M. in der amerikanischen Stadt Indianapolis (Indiana) absolvierte, kam er dort mit chinesischen Studenten in Kontakt. „Die haben eine ähnliche Mentalität wie ich“, sagt der Schwabe, „Sie sind am Anfang verhalten und Freundschaften entwickeln sich langsam. Ich kam mit denen besser klar als mit den amerikanischen Studenten“, erinnert sich Schmierer. Die Freundschaften zwischen dem gebürtigen Stuttgarter und seinen chinesischen Kommilitonen entstanden am gemeinsamen Küchentisch: „Ich gab ihnen Nachhilfe und sie haben für mich gekocht.“ Die Neugier auf China war geweckt und schon verbrachte er im Jahr 2008 – nicht nur wegen der Olympischen Spiele – seine Wahlstation bei der international tätigen Rechtsberatungsgesellschaft Rödl und Partner in Peking. Zurück in Stuttgart begann er, am dortigen Standort der Kanzlei zu arbeiten, aber es hielt ihn nicht lange in seiner Heimat. Er hatte beschlossen, dass das bessere Schwaben im fernen Osten liegt. 2009 zog Schmierer nach Hong Kong, um dort als deutscher Rechtsanwalt deutsche mittelständische Unternehmen zu vertreten. Gerade hat Schmierer mit seinem Referendar Jingzhong Shang zusammen einen Arbeitsvertrag für den Geschäftsführer eines deutschen Unternehmens in China aufgesetzt. Der Geschäftsführer arbeitet in China, soll aber sein Geld in Deutschland bekommen. Das Unternehmen will damit Steu30 / anwaltsblatt karriere

ern sparen. „Das ist eine unserer Routineaufgaben, bei denen unser Referendar die Struktur der Doppelbesteuerungsabkommen kennen lernt und versteht, wie man unter den jeweiligen Rechtsordnungen die beste Lösung für den Mandanten heraussucht“, sagt Schmierer. In diesem Fall wurde ein Arbeitsvertrag nach chinesischem Recht geschlossen. Schmierer arbeitet für die Kanzlei Lorenz und Partners. Sie betreut in der Regel deutsche Mandanten, die in Asien tätig sind. „Zu uns kommen viele Mittelständler, die ihre Waren in Asien mittlerweile selbst einkaufen oder produzieren wollen“, sagt Schmierer. Sie gründen daher eine Tochtergesellschaft, die für sie mehrere Vorteile hat. Hong Kong ist nach wie vor ein Steuerparadies und eignet sich daher gut als Standort in Asien. Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Hong Kong hat zudem den Vorteil, dass die Muttergesellschaft aus der Haftung genommen werden kann. „Wenn wir hier eine Gesellschaft gründen, gibt es ein ganzes Bündel an Aufgaben für uns“, sagt Schmierer. „Hier kann ein Referendar direkt miterleben, wie eine Gesellschaftsgründung im Ausland funktioniert. Hauptsächlich wenden wir deutsches Recht und internationales Steuerrecht an. Im Arbeitsrecht werden Verträge zwar auch nach lokalem Recht aufgesetzt, aber da konnte ich mich mittlerweile einarbeiten“, sagt Schmierer. Als Hong KongInsider übernimmt Schmierer auch andere Aufgaben der Firmengründung: Er hilft bei der Suche von ortsansässigen Mitarbeitern oder nach Standorten – und er betreut deutsche Mitarbeiter, gelegentlich sogar bei der Aufsetzung von Heiratsverträgen. Schmierer genießt den Blick aus dem 10. Stock im Central District Hong Kongs, mitten in der spektakulären Kulisse der Metropole. Seine Kanzlei ist nicht wie viele andere aufgrund der hohen Mietkosten in die Außenbezirke gezogen. Dafür nimmt die Kanzlei in Kauf, dass sich die Mitarbeiter und der Referendar auf 60 Quadratmetern drängen und sich das Büro noch mit einer assoziierten Steuerberatungsgesellschaft teilen.


Hier in der kleinen Asiennische ist der Rechtsanwalt fast schon als Unternehmer gefragt; das gefällt Schmierer an seinem Job. Er frisst sich nicht durch Aktenberge, die ihm vom Gericht zugestellt werden, sondern er ist Location Manager, der dafür Sorge trägt, dass die deutschen Vertretungen in Asien auf sicheren Füßen stehen. In Hong Kong dürfte er auch gar nicht vor Gericht, denn eine Lizenz für eine Prozessvertretung hat die Kanzlei nicht. In Hong Kong firmiert die Kanzlei lediglich als Foreign Registered Law Firm. Für Referendare bietet diese Kanzlei damit eine der wenigen Möglichkeiten, in Asien Erfahrungen in der anwaltlichen Beratung zu sammeln. Allein in Hong Kong ist Lorenz und Partners die einzige Kanzlei, die Firmen direkt vertritt. Die meisten internationalen Kanzleien sind dort eher auf dem M&A-Markt tätig, während sich die Kanzlei Lorenz und Partner als Asien-Boutique auf das Beratungssegment der Niederlassung deutscher Mittelständler spezialisiert hat. Neben dem Standort Hong Kong, an dem 15 Mitarbeiter beschäftigt sind, hat die Kanzlei in Bangkok ihre Zentrale mit 60 Mitarbeitern und eine weitere Außenstelle in Vietnam. Chinesisch spricht der deutsche Anwalt übrigens nicht. „Kantonesisch zu lernen, habe ich bisher nicht geschafft“, gibt der chinabegeisterte Schmierer zu. Wenn doch einmal lokales Recht eine Rolle spielt, hat Hong Kong den Vorteil, dass Englisch Landessprache ist und dass die Gesetze auch auf Englisch verfügbar sind. Derzeit passt es gut, dass der Referendar Shang gebürtiger Chinese ist. Er kann für die Gründung einer Tochtergesellschaft eines Energieversorgers auf Chinesisch recherchieren. Voraussetzung für einen Platz als Referendar in Hong Kong sind chinesische Sprachkenntnisse aber nicht, sagt Schmierer. Mehr zählt, dass Referendare Interesse und Vorkenntnisse an den Bereichen mitbringen, die hier wichtig sind. „Interesse im Steuerrecht ist nützlich, aber ich weiß auch, dass es spätestens beim Außensteuergesetz bei deutschen Referendaren aufhört.“ In Hong Kong wohnen und deutsches Recht anwenden – was für viele Referendare eine schöne Abwechslung ist, ist für Schmierer das ideale Lebensmodell. Zurück nach Deutschland zieht es ihn vorerst nicht. „Ich würde am liebsten erst zurückgehen, wenn ich 60 bin.“

Das Beste aus vielen Welten

Rechtsreferendar Jingzhong Shang aus München

Es war nicht gerade einfach, als Jingzhong Shang 2004 mit dem Jurastudium in München anfing. Ein Jahr zuvor war er über ein Studienanwerbeprogramm nach Deutschland gekommen. Shang hatte in China begonnen, Jura zu studieren und erfahren, dass Deutschland auch Studienplätze an Chinesen vergibt. Seine Bewerbung hatte Erfolg und als Teil des Anwerbeprogramms absolvierte er zunächst einen einjährigen Intensivsprachkurs in München. Nun saß ein Chinese, der mit den Perspektiven deutscher Bildung gelockt worden war, in einem deutschen Wohnheim, und für ihn, der „nicht besonders kontakt-aktiv ist“, wie er sich selbst beschreibt, war es schwierig, alles selbst organisieren zu müssen. „In Deutschland ist der Abstand zwischen den Menschen viel größer als in China“, sagt Shang. Dann kamen die ersten Juravorlesungen. Für ihn waren sie anfangs eine Tortur; die juristische Begrifflichkeit hatte nichts mit seinem Deutschkurs zu tun. Bis zum dritten Semester kämpfte er mit dem Paragrafendeutsch. Aber er war zäh, und nach neun Semestern hatte er sein Erstes Staatsexamen bestanden. „Die Stadt ist wirklich sehr beeindruckend“. Die Stadt, über die der 30-jährige Shang in fließendem Deutsch erzählt, ist nicht München, sondern Hong Kong. Für ihn, den Referendar aus der Mitte Chinas, ist es das erste Mal, dass er in Hong Kong ist. „Es war Zufall, das ich von dem Referendariatsplatz hörte.“ Er hatte einen Aushang der Kanzlei Lorenz und Partner gesehen und sich daraufhin für seine Wahlstation beworben. Es war vor allem Neugier auf die Metropole. „Ich komme aus einer mittelgroßen Stadt in der Mitte Chinas“, sagt er. „Von dort ist Hong Kong sehr weit entfernt.“ Diese mittelgroße Stadt hat „nur“ sieben Millionen Einwohner und es brauchte München, um nach Hong Kong zu gelangen. Jetzt sitzt er in einem Bürohaus im Central District und befasst sich dort hauptsächlich mit deutschem Steuer- und Arbeitsrecht, was ihn zu Anfang schon überrascht hat. Seine Kenntnisse aus dem Wahlfach Steuerrecht zahlen sich hier aus. „Ich mache am liebsten Einkommenssteuerrecht“, sagt Shang, und da kam es ihm sehr gelegen, dass sein erster großer Auftrag darin bestand, an dem Arbeitsvertrag für einen Geschäftsführer in China mitzuarbeiten. Für Shang war es eine Freude, zwischen deutschem und chinesischem Recht sowie dem anwaltsblatt karriere / 31

station

s


Recht Hong Kongs zu prüfen, was für den Mandanten steuerlich am günstigsten ist. Er hat zwar nur Grundkenntnisse im chinesischen Recht und auch das Recht Hong Kongs kannte er bis jetzt nicht, aber schwer fiel ihm die Einarbeitung nicht. Auch bei anderen Tätigkeiten jongliert er zwischen den Welten, wobei auch er, der von Haus aus Hochchinesisch spricht, in Hong Kong die Korrespondenz meist auf Englisch führt: „Hier wird Kantonesisch gesprochen. Viele können zwar auch Hochchinesisch, aber im Geschäftsverkehr wird in der Regel Englisch verwendet.“ Weil Shang Mentalität und Kultur kennt, kann er gut vermitteln. Shangs Ausbilder Stefan Schmierer hatte ihn mit der Aufgabe betraut, bei einer Firmengründung mitzuhelfen. Nachdem Shang mit dem Verwaltungsbüro des Handelsregisters telefoniert sowie mit dem Finanzamt gesprochen hatte, war er überrascht, wie schnell in Hong Kong eine Firma gegründet werden kann: „Die Gründung war nach fünf Tagen vollzogen“, berichtet Shang. Im Büro der Kanzlei Lorenz und Partner ist er voll eingespannt. Da sein Ausbilder Stefan Schmierer der einzige deutsche Anwalt in dem Büro ist, arbeitet Shang eng mit ihm zusammen und erfährt durch die Begleitung der Arbeit von Schmierer, wie sich deutsche Firmen in Asien etablieren und mit welchen Konflikten sie dort konfrontiert werden. Schmierer sagt, dass es kaum vorkommt, dass ein Referendar chinesisch spricht. Die meisten Referendare, die in den Büros der Kanzlei Lorenz und Partner ihre Station absolvieren, haben vor allem Interesse an Asien. In seinem Fall seien es häufig Bewerber, die sich für China begeistern und den Kontakt über das Konsulat in Hong Kong aufnehmen. Shang, der jeden Tag bis 19 Uhr im Büro sitzt, ist voll in das Leben der Metropole integriert. Er wohnt wie so viele am Stadtrand Hong Kongs, auf 10 Quadratmetern, und fährt von dort täglich im Tross des Arbeitsheeres in die Stadt rein. Hong Kong ist ein teures Pflaster, da ist es gut, wenn man Kontakte hat: „Ich hatte Glück, dass ich einen Freund habe, bei dem ich günstig woh32 / anwaltsblatt karriere

nen kann“, sagt Shang. Das Referendarsgehalt reicht für die Metropole bei weitem nicht aus. Man muss für eine derartig außergewöhnliche Station auf jeden Fall eine Portion Eigeninitiative mitbringen. Als Shang nach Deutschland kam, entschied er sich bewusst für eine Arbeit im deutschen Rechtssystem. Denn in seinem Fall hatte die Wahl, wo er studiert, eine größere Bedeutung, als die Wahl, was er studiert. In seinem Heimatland China gibt es für ihn, der bald eine deutsche Rechtsanwaltszulassung haben wird, kaum berufliche Perspektiven. Daher war Shang noch vor dem Antritt seiner Wahlstation überzeugt, in Deutschland zu arbeiten. Das Steuerrecht hatte es ihm angetan, auch wenn er darauf nicht unbedingt fixiert war. Als er dann nach Hong Kong kam, war er überrascht, dass die Stadt seine beruflichen Interessen und seine Lebensvorstellungen optimal verbindet. In der deutschen Kanzlei hat er viel mit deutschem Steuerrecht zu tun, während er sich in der Stadt zu Hause fühlt. „Beruflich und privat gefällt es mir hier am besten“, sagt er. Hong Kong verbindet das Gute seiner Heimat mit den Vorteilen der westlichen Welt: „Das Essen ist hier besser als in China, es gibt mehr Freiheit, insgesamt fühlt es sich westlich an, was ich wichtig finde. Andererseits sind die Menschen hier nicht so ernst wie in Deutschland.“ Shang sieht für sich in Deutschland vielleicht sogar größere berufliche Chancen, aber „hier gefällt mir die Mischung aus chinesischer Tradition und Moderne.“ Man muss also nicht unbedingt Schwabe sein, um Hong Kong für sich zu entdecken. //



Alles wird schwerer – und damit leichter Anwälte profitieren davon, dass die Rechtswelt komplexer wird


trends

Ausländer- und Asylrecht

Der neue Anspruch: Ohne Europarecht geht es nicht mehr Interview mit Rechtsanwältin Susanne Schröder, Hannover

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Ausländer- und Asylrechtlern in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

In den letzten fünf Jahren ist die Bedeutung des Europarechts für das Ausländer- und Asylrecht enorm gestiegen. Zahlreiche Richtlinien und Verordnungen beeinflussen sowohl das Flüchtlingsrecht als auch das Ausländerrecht. Im Bereich des Asylrechts geht es in vielen Verfahren vorrangig darum, ob Deutschland überhaupt für ein Verfahren zuständig ist oder ob der Flüchtling in ein anderes europäisches Land zurückgeschickt wird, weil er dort zuvor bereits gewesen war. Im Aufenthaltsrecht wurden die Regeln des Familiennachzugs verschärft (Sprachkenntnisse vor der Einreise), während weitere Möglichkeiten zur Zuwanderung in den Arbeitsmarkt geschaffen wurden (Bluecard-Gesetz). In allen Bereichen muss immer die Vereinbarkeit deutscher Rechtspraxis mit den europäischen Vorgaben – nicht selten durch den EuGH – geklärt werden. Das sind anspruchsvolle juristische Fragen.

2

Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Das bestimmende Ereignis in diesem Jahr ist das Inkrafttreten des Bluecard-Gesetzes am 1. August 2012. Es schafft neue Möglichkeiten zur Arbeitsmigration. Im Flüchtlingsrecht steht derzeit die schwierige Situation in Syrien im Fokus und hat bereits dazu geführt, dass viele Syrer, die schon seit langem im Bundesgebiet leben, ein Bleiberecht aus humanitären Gründen erhalten, welches allerdings von der Entwicklung der Lage in Syrien abhängig ist. Zudem war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zur Höhe der Sozialleistungen bei Asylbewerbern bahnbrechend und längst überfällig.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Ausländer- und Asylrecht in fünf Jahren aussehen?

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Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Ausländerund Asylrecht die größten Chancen?

Das ist eine schwierige Frage. Die Gegenstandswerte im Asyslrecht sind regelmäßig so niedrig, dass Anwältinnen und Anwälte von diesem Rechtsgebiet allein kaum leben können. Im Ausländerrecht sieht es besser aus. Tatsache ist aber: Viele Anwältinnen und Anwälte im Ausländer- und Asylrecht haben noch ein oder zwei weitere Standbeine in anderen Rechtsgebieten. Das bedeutet für den Nachwuchs: Wem es nur ums Geld geht, ist hier falsch. Wer aber Menschen konkret in existentiellen Situationen helfen will (oder die Chance darauf haben möchte), ist hier richtig. Wer mit festen Überzeugungen im Asyl- und Ausländerrecht startet, hat eine Chance – als Kanzleigründer oder Mitarbeiter etablierter Kanzleien.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt für Ausländer- und Asylrecht braucht?

In Studium und Referendariat findet das Rechtsgebiet des Ausländer- und Asylrechts so gut wie gar nicht statt. Es fehlt also schon an der Vermittlung von Grundkenntnissen dieses Gebiets. Auch Kenntnisse über die Herkunftsländer werden nicht vermittelt, dies kann die Ausbildung aber wohl auch nicht leisten. Wichtig sind zudem interkulturelle Kompetenzen; dies allerdings nicht nur in diesem Bereich, sondern auch in vielen anderen Rechtsgebieten, denn die ausländischen Mandanten haben ja auch Verkehrsunfälle oder Mietprobleme. Im Umgang mit dieser Klientel ist es wichtig, offen für andere Kulturen und kulturell bedingte Verhaltensweisen zu sein und ein Verständnis dafür zu entwickeln. Die Autorin ist Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein.

Vermutlich wird der Einfluss des Europarechts noch zunehmen. Im Flüchtlingsbereich wird die Frage der Schutzgewährung für Flüchtlinge aus Bürgerkriegs- oder sonstigen Kriegsgebieten wichtiger werden und von Politik und Rechtsprechung adäquate Lösungen verlangen. anwaltsblatt karriere / 35


trends

Versicherungsrecht Vorsorgen statt streiten

Interview mit Rechtsanwalt Arno Schubach, Koblenz / Köln

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Versicherungsrechtlern in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

Ohne Zweifel: Die 2008 in Kraft getretene Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat die anwaltliche Praxis kräftig verändert. Wesentliche Bereiche des Versicherungsrechts sind neu geregelt worden. So hat der weitgehende Wegfall des „Alles oder nichts“-Prinzips ein Umdenken erfordert. Oft ist der Versicherer nicht mehr vollständig frei, es müssen Quoten gebildet werden. Das bereitete anfangs Schwierigkeiten, solange Rechtsprechung fehlte. Da das Versicherungsrecht in vielen Bereichen verbraucherfreundlicher geworden ist, mussten gerade Versicherungsrechtler auf Seiten der Versicherten dazulernen, um alle Möglichkeiten des neuen Rechts für ihre Mandanten zu nutzen. Das fordert natürlich auch die Anwälte der Versicherer.

2

Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Es hat ein paar Jahre gedauert, bis Streitfälle zum neuen Recht dem Bundesgerichtshof vorlagen. Jetzt gibt es Entscheidungen des BGH, die Streitfragen des neuen Rechts klären. Die versicherungsrechtliche Praxis in diesem Jahr wird besonders stark beeinflusst durch die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (Az. IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159). Danach bleiben Obliegenheitsverletzungen sanktionslos, wenn der Versicherer bei Altverträgen nicht die Versicherungsbedingungen dem neuen Recht angepasst hat. Daher ist die Anpassung der Versicherungsbedingungen aktuell ein wesentlicher Punkt.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Versicherungsanwälte in fünf Jahren aussehen?

Anwälte werden zu einem großen Teil weiter von außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung in Streitfällen leben. Dabei werden die Anforderungen an Spezialkenntnisse und anwaltliche Erfahrung steigen. Die Intention des Gesetzgebers, mehr Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen, verlangt vom Anwalt Sorgfalt im Detail. Nur wenn die Aspekte des Einzelfalls akribisch herausarbeitet werden, kann dem Mandanten geholfen werden. Neben der Tätigkeit in Streitfällen wird auch für den 36 / anwaltsblatt karriere

Versicherungsanwalt, der nicht ständig Versicherer berät, die Beratungstätigkeit zunehmen. Viele Versicherungsprodukte sind so komplex, dass Verbraucher und auch Unternehmen kaum in der Lage sind, diese zu verstehen. Die Nachfrage nach vorbeugender Beratung wird daher steigen. Dies betrifft aber nicht nur die Beratung bei Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern auch die beratende Begleitung später, erst recht bei Schadensfällen. Großschäden wie auch Schadensfälle von persönlich existentieller Bedeutung (Berufsunfähigkeit) veranlassen immer häufiger Versicherungsnehmer, einen Versicherungsanwalt „mit ins Boot zu nehmen“.

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Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Versicherungsrecht die größten Chancen?

Wer auch für Versicherer tätig werden will, wird das nur bei einer Kanzlei erreichen können, die bereits in diesem Bereich tätig ist. Die Chancen, als neuer Marktteilnehmer Versicherer zu akquirieren, sind gering. Aber auch sonst ist der Eintritt in eine versicherungsrechtlich versierte Kanzlei für den jungen Versicherungsrechtler empfehlenswert. Neben theoretischen Kenntnissen ist die praktische Erfahrung durch nichts zu ersetzen. Deshalb braucht der Berufsanfänger die Gelegenheit, in großem Umfang in versicherungsrechtlichen Fällen praktisch zu arbeiten. Nicht zu unterschätzen ist dabei auch der Erfahrungsschatz der älteren Kollegen in einer Kanzlei. Gerade in der versicherungsrechtlichen Praxis sind taktische Erwägungen und prozessuale Erfahrung für das Ergebnis entscheidend.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin für Versicherungsrecht oder ein junger Anwalt für Versicherungsrecht braucht?

Schon das Versicherungsrecht an sich spielt in der Ausbildung allenfalls eine geringe Rolle. Daher fehlt es beim Berufsanfänger zumeist bereits an den erforderlichen Rechtskenntnissen. Ein frühzeitiger Besuch des Fachanwaltskurses Versicherungsrecht ist daher zu empfehlen. Dort kann man auch wichtige taktische und prozessuale Erwägungen kennen lernen. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Vorsitzender des Ausschusses Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein.


trends

Transportrecht

Auch im Massengeschäft zählt der Einzelfall Interview mit Rechtsanwalt Roland Mittelhammer, München

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Was hat den Tätigkeitsbereich von Transportrechtlern in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?

In fachlicher Sicht hat das Transportrecht vor allem der BGH beeinflusst. Früher gab es eindeutige Fälle im Transportrecht: Traf den Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden beim Verlust von Ladungsgütern, haftete er kraft Gesetzes unbeschränkt. Der BGH hat das aufgeweicht, in dem er ein Mitverschuldensanteil zu Lasten des Absenders eingeführt und fortentwickelt hat. Dabei geht es vor allem um wertvolle Güter. Mittlerweile ist es so, dass im Falle einer vertraglich vereinbarten Wertangabe bei Falschangaben des Absenders je nach Einzelfall verschiedene Kürzungsquoten Anwendung finden. Der BGH hat diese Rechtsprechung jetzt auch auf den Bereich ausgedehnt, bei dem keine Wertdeklaration vertraglich vereinbart ist und die Fracht besonders wertvoll ist. Für den Fall, dass der Frachtführer die Beförderung bestimmter Güter ausgeschlossen hat oder diese über eine gewisse Wertgrenze hinaus nicht transportieren will, entwickelte der BGH die sogenannte Verbotsgutrechtsprechung. Dies bedeutet, dass der Absender seinen kompletten Schadensersatzanspruch im Rahmen des Mitverschuldens verliert, also in Höhe von 100 Prozent. Das hat den Anwälten viel Arbeit beschert. Eine weitere Entwicklung zeigt Auswirkungen für Anwälte des Transportrechts: Durch häufige Fusionen und Umstrukturierungen bei den Transport- und/oder Verkehrshaftungsversicherungen sowie einer Konzentration von Spediteuren und Frachtführern am Markt gibt es immer weniger potentielle Mandanten für die Kanzleien. Der Wettbewerb ist auf Anwaltsseite intensiver geworden.

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Was wird dieses Jahr das bestimmende Ereignis werden?

Wenn nichts dazwischen kommt, wird noch 2012 das Seehandelsrecht reformiert. Hierbei handelt es sich um eine echte Spezialmaterie: Das Seehandelsrecht im 5. Buch des HGB ist noch nicht einmal im Schönfelder mitabgedruckt.

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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Tätigkeitsbereich für Anwälte im Transportrecht in fünf Jahren aussehen?

Eine seriöse Prognose ist für fünf Jahre praktisch nicht möglich. Einen großen Einfluss auf die Branche wird weiterhin die Stabilität des Euro und somit der Wirtschaft haben. Wenn es der Wirtschaft schlecht geht, fallen auch weniger Transporte an und damit geht auch die Anzahl von Güterschäden sowie Lieferfristüberschreitungen zurück.

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Wo haben Berufsanfänger als Anwalt für Transportrecht die größten Chancen?

Das Transportrecht ist ein echtes Spezialistenthema. Der Markt ist klein und es gibt etablierte Transportrechtskanzleien. Um in das Transportrecht einsteigen zu können, haben Berufsanfänger die größten Chancen, wenn sie in einer dieser Transportrechtskanzleien aufgenommen werden. Meist erwarten diese Kanzleien jedoch gewisse Vorkenntnisse: Es schadet daher auf keinen Fall, wenn ein Berufsanfänger den theoretischen Lehrgang eines Fachanwalts für Transportrecht erfolgreich absolviert hat. Eine Garantie für einen Einstieg ist das allerdings nicht.

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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was eine junge Anwältin oder ein junger Anwalt für Transportrecht braucht?

Das Transportrecht spielt in der Ausbildung keine Rolle. Studenten oder Referendare sollten, wenn sie interessiert sind, das Rechtsgebiet in einer transportrechtlich orientierten Kanzlei im Praktikum oder in der Station testen und sich so langsam in diese, für viele exotische, Materie vortasten. Studium und Referendariat sind für Transportrechtler eigentlich nur dazu da, um den Gerichtsprozess kennen zu lernen und die Regeln der ZPO möglichst gut zu beherrschen. Denn beim Transportrechtler spielt die Musik immer noch vor Gericht. Der Autor ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Transport- und Speditionsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Rechtsanw채ltin Dr. Daniela Seeliger aus D체sseldorf


interview

Ein Bauchgefühl, das sich nicht aus Rechtsnormen speist Beim Kartellrecht versagt das kleine Jura-Einmaleins

Sie kommen nie am Montagmorgen. Sie sind stets höflich. Doch Vorstände und Geschäftsführer fürchten sie noch mehr als Staatsanwälte: Die Beamten der Kartellbehörden. Wenn sich die Europäische Kommission oder das Bundeskartellamt für E-Mails, Excel-Sheets und Powerpoint-Präsentationen interessiert, wird es fast immer teuer – allein schon wegen des Imageschadens in den Medien. Ob Vitamine, Kaffee, Zement oder Feuerwehrfahrzeuge: Bei Kartellen drohen hohe Bußgelder. Denn der Gewinn darf abgeschöpft werden, der durch überteuerte Preise erzielt wurde. Kein Wunder, dass vor allem die Kartell-Compliance die Unternehmen beschäftigt. Warum das Judiz des Juristen im Kartellrecht so häufig nicht funktioniert, fragte Anwaltsblatt Karriere Rechtsanwältin Dr. Daniela Seeliger, Partnerin bei Linklaters LLP in Düsseldorf. Im Kartellrecht gibt es schon seit Jahrzehnten den Anwalt als Spezialisten. Ist das Kartellrecht besonders schwer?

Das Kartellrecht ist nicht schwerer als andere Rechtsgebiete. Gute Kartellrechtler haben aber ein Bauchgefühl, das sich nicht aus Rechtsnormen speist. Das entwickelt sich erst im Laufe der Zeit. Sie brauchen es für die schwierigen Fälle. Es ist wie bei einer Ampel: Es gibt rote Fälle, die klar verboten sind wie Preisabsprachen, es gibt die klar zulässigen grünen Sachen wie das Einsammeln von Prospekten auf Messen. Die Musik spielt da, wo aus grün, gelb und dann orange wird. Was ist so anders am Kartellrecht?

Sie brauchen ein untrügliches Gespür für die Feinheiten eines Sachverhalts und die wirtschaftliche Tragweite von Details: Was geht, was geht nicht? Dazu gehört auch ökonomischer Sachverstand. Ein Beispiel: Der Lebensmitteleinzelhandel fordert von seinen Händlern Rabatte. Klar ist, dass die Händler untereinander nicht die rabattierten Endverbraucherpreise für konkrete Produkte austauschen dürfen. Was ist aber mit der Gesamtdurchschnittsrabattzahl? Niemand kann daraus den Preis eines Produktes errechnen. Das Bundeskartellamt sagt gleichwohl: Das ist verboten. Wie wichtig ist das Europarecht?

Das Europarecht spielt im Bereich der Fusionskontrolle, aber auch bei Kartellabsprachen eine große Rolle. Außerdem versucht sich das deutsche Recht mehr und mehr an das europäische Recht anzugleichen. Es ist ein Gebot der Fairness gegenüber allen Unternehmen, dass sie sowohl auf europäischer als auch auf deutscher Ebene gleich behandelt werden sollen. Unternehmen können heute im Markt auf vielen Wegen ihre Macht ausspielen. Mit anderen Unternehmen Preiskartelle zu bilden, erscheint da ziemlich dumm. Warum kommt es immer wieder vor?

Erfahrungsgemäß schlittern die Unternehmen – oder besser: ihre Mitarbeiter – da so hinein. Viele Kartelle sind schon sehr lange im Markt existent gewesen. Seit der anwaltsblatt karriere / 39


interview

Kronzeugenregelung fliegen sie auf, wenn ein Mitarbeiter sich den Kartellbehörden offenbart. Typischer Fall: Der Mitarbeiter steigt im Unternehmen auf, macht Karriere, irgendwann ist er im inneren Zirkel und der Chef sagt, wir telefonieren immer mit dem Hans über die Preise … der Hans ist dann der freundliche „Kollege“ vom Mitbewerber, man kennt sich halt gut von Verbandstagungen, fährt vielleicht sogar mal ein Wochenende zusammen Motorrad. Das gemeinsame Ziel, einen höheren Preis bei den Kunden durchzusetzen, wird dann nicht als so schlimm empfunden. Gibt es Branchen, die besonders anfällig sind?

Ja, alle Märkte mit wenigen Wettbewerbern sind für Kartellrechtler interessant. Wenn jeder jeden kennt in einer Industrie, Mitarbeiter von einem Unternehmen zum nächsten wechseln, kann es schnell zu verbotenen Abstimmungen im Markt kommen. Wenn der finanzielle Druck in einem Markt aber groß ist, sprechen sich auch mal 20 oder 30 Unternehmen ab. Haben es Anwältinnen schwerer in Kanzleien? Anwältinnen müssten es leichter haben. Wer als Volljuristin den Anwaltsberuf wählt, bringt meistens eine solche Vielfalt an Qualitäten mit, dass sie als Anwältin einfach erfolgreich sein muss. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Anwältinnen habe es immer noch schwerer. Es sind die Bilder in den Köpfen der Männer. Mein klassisches Gespräch bei einem Dinner, wenn neben mir ein Mann sitzt: Der Herr: „Sie sind mit Ihren drei Kindern zu Hause?“ Dann sag ich: „Nein, ich bin Anwältin.“ Er: „Das ist ja interessant, machen Sie Erbrecht oder Familienrecht?“ Ich: „Nein, Kartellrecht.“ Er fragt: „Ach, das kann man auch halbtags machen?“ Darauf ich: „Kann man zwar machen, aber ich mache es nicht. Ich arbeite volltags in einer Wirtschaftskanzlei.“ Dann merke ich, dass ich ihm unangenehm werde. Er fragt dann: und das geht? – und je nachdem, wie lange ich über das Thema noch sprechen will, sage ich: „Nein, das geht nicht.“ oder „Meine Mutter hilft mir.“ Das wird akzeptiert, gar nicht gut kommt der Hinweis auf ein Kindermädchen an. Was noch geht: Der Vater – wobei die Herren dann immer so einen Hippie im Unterhemd vor Augen haben. Warum werden Väter nie gefragt, wie sie ihre Kinder unterbringen und wie sie die Familie regeln? Bei Männern fragt auch keine Bank nach, ob man mit dem dritten Kind noch arbeiten will. 40 / anwaltsblatt karriere

Hat die Kronzeugenregelung etwas verändert?

Sie hat in der Tat dazu geführt, dass in vielen Unternehmen das Bewusstsein gewachsen ist, dass Kartellabsprachen für ein Unternehmen eine Gefahr darstellen können, dass jemand ausplaudern könnte. Bei meinen ersten Compliance-Schulungen vor 15 Jahren haben mich die Herren freundlich angelächelt und gesagt: „Wir sind hier in einer Gentleman-Branche, da würde keiner je petzen.“ Diese Selbstgewissheit ist geschwunden. Ein Führungswechsel, ein neuer Investor – die Angst vor Entdeckung ist heute viel größer. Für Mitarbeiter und Unternehmen kann die Kronzeugenregelung bares Geld bedeuten. Wer zuerst anzeigt, bleibt straffrei. Menschelt es bei Kronzeugenfällen?

Der Kronzeuge hat eine schwierige Rolle. Das Gesetz sieht keine Anonymität vor. Er wird danach von den Kartellanten, mit denen er häufig über Jahre befreundet war, geschnitten. Als Anwalt brauchen sie viel menschliches Einfühlungsvermögen. Gerade dann, wenn es heißt, morgen geht es zum Bundeskartellamt. Was macht neben den Kartellen noch das Kartellrecht aus?

Zwei Themen: Ein Drittel meiner Arbeit entfällt auf Fälle der Fusionskontrolle – wenn Unternehmen sich zusammenschließen oder Konzerne kleine Unternehmen aufkaufen. Das bringt mir richtig Spaß, weil es sehr viel strategische Beratung erfordert, sehr unternehmerisch ist und die Mandate zügig ablaufen. Einen kleineren Anteil machen die Marktbeherrschungsfälle aus – wenn also einem Unternehmen vorgeworfen wird, seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Diese Fälle sind meistens interessant und schwierig – zumal sich über Marktabgrenzungen gut streiten lässt. Was ist denn ein Markt?

Meinen Studenten verdeutliche ich das an einem sehr simplen Beispiel, nämlich mit Bier. Zwei Unternehmen sind im Bereich Kölsch aktiv. Sie wollen sich zusammen-


interview

schließen. Entweder man hat einen weiten Markt des Bieres, dann haben die gar kein Problem, oder man hat einen engen Markt, nämlich Kölsch, dann wird es schwierig. Die Frage ist also, ob Kölsch-Trinker auch genauso gern ein anderes Bier trinken, zum Beispiel Alt oder Pils.

5 High Five

Wie wichtig ist der vorbeugende Rechtsrat?

Die Beratung ist über die Jahre wichtiger geworden. Compliance ist heute unverzichtbar. Unternehmen brauchen Strukturen und Schulungen für Compliance. Und wenn die Durchsuchung da ist, bleibt dann alles andere liegen?

Ja. Ich habe einen „Notfallkoffer“ bei mir im Zimmer stehen. Wenn der Anruf kommt, sage ich nur „Durchsuchungsentscheidung direkt durchfaxen“ und bin dann sofort mit drei oder vier Kollegen auf dem Weg – mit dem schnellsten möglichen Verkehrsmittel. Der Mandant ist dann richtig froh, wenn man ankommt. Eine Durchsuchungsaktion ist immer sehr belastend für Unternehmen, gerade wenn die Beamten der Kartellbehörde dank eines Kronzeugen genau wissen, wonach sie suchen. Dann geht das zack, zack! Wie viel Berufung gehört zum Beruf des Anwalts, der Anwältin?

Furchtbar viel. Man muss den Beruf schon sehr mögen, um ihn gut zu machen. Sie brauchen Begeisterung … … für den Mandanten, für das Rechtsgebiet?

Für alles. Sie brauchen Begeisterung für Menschen, für ihre Mandanten, für ihr Team – und natürlich für das Rechtsgebiet als solches. Es sollte sie intellektuell so fesseln und stimulieren, dass sie dabei bleiben möchten.

Ohne was kommt ein Anwalt, eine Anwältin nicht aus? Menschlichkeit. Muss der Anwalt, die Anwältin rund um die Uhr im Dienst sein? Früher hätte ich ja gesagt, heute weiß ich es besser. Es ist alles eine Frage der Organisation. Wie viel Privatleben braucht eine Anwältin, ein Anwalt? Genug, damit die Familie „happy“ ist – und man selber auch. Kronzeugen – Retter der Gerechtigkeit oder Verpetzer? Wie im Leben: Es gibt sympathische und unsympathische Menschen. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Honorarverhandlungen können sehr schmerzlich sein.

Muss man überzeugter Interessenvertreter sein?

Ja, ich bin das mit Leib und Seele. Meine Mutter ist Richterin, meine Großmutter ist Rechtsanwältin. Ich konnte wählen. Meine Kinder fragen mich jetzt manchmal: „Mama, der macht doch was Verbotenes, wieso hilfst du dem denn da jetzt?“. Ich sage dann, dass jeder ein Recht darauf hat, dass ihm geholfen wird. Wenn sich jemand Süßigkeiten aus der Schublade rausmopst, dann sollte er die Chance haben, zu erklären, warum er es getan hat – vielleicht weil er Hunger hatte, weil es der Bruder auch getan hat, weil es das letzte Waldmeister-Bonbon war. Würden Sie sagen, dass gerechte Lösungen gerade im Streit entstehen?

Was richtig oder falsch im Leben ist, wissen wir nicht immer genau. Die Grenzen zwischen orange und rot können fließend sein. Wir brauchen daher Verfahren, die alle Aspekte beleuchten – das führt zu Lösungen, die mehr Menschen akzeptieren können. Manchmal sind sie auch gerechter. Ist der Anwaltsberuf mit Kindern vereinbar?

Ja, aus meiner Sicht sogar sehr gut. Er gibt einem viele Freiheiten: Ich kann einfach sagen, ich bin jetzt zwei Stunden nicht da. Ich bin ja auch in längeren Besprechungen. Früher hätte ich vielleicht nicht unbedingt gesagt, dass ich auf dem Kinderspielplatz bin. Heute stehe ich dazu. Mein drittes Baby habe ich schon zu Kartellanten-Interviews mitgenommen. Es ging nicht anders. Ich bin überzeugt, Frauen müssen sich selbst einfach stark fühlen. Es wäre schön, wenn es mehr Kolleginnen gäbe, die das dem Nachwuchs vorlebten. anwaltsblatt karriere / 41


interview

Und die Männer?

Sie sollten Vaterschaftsurlaub nehmen – einen richtig langen. Das würde den Vätern gut tun und den Müttern auch helfen. Was müssen die Kanzleien leisten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern?

Die Männer zum Vaterschaftsurlaub zwingen. Im Ernst: Flexible Arbeitsmodelle für Frauen und für Männer sind nötig. Alles geht, wenn man will – und natürlich können Anwältinnen auch im Transaktionsgeschäft arbeiten. Das Ergebnis muss zählen, nicht die Präsenz. Warum gibt es so wenige Partnerinnen in Großkanzleien?

Bei den Einstellungen ist der Anteil inzwischen 50:50. Auf Partnerebene sieht es dann anders aus. Das hat natürlich viele Gründe – und auch nicht jeder Anwalt wird mehr Partner. Mancher Anwalt und manche Anwältin will es auch schlicht nicht mehr. Auf jeden Fall müssen die Kanzleien nach meiner Auffassung umdenken. Das würde übrigens ganz schnell gehen, wenn sich die Kanzleien – wie viele ihrer großen Mandanten – eine Frauenquote setzten. Wie geradlinig muss ein Lebenslauf heute sein? Zur Person Dr. Daniela Seeliger, Jahrgang 1970, ist seit 1997 Rechtsanwältin. Sie studierte Jura in Bonn und Lausanne, machte nach dem ersten Staatsexamen 1994 einen LL.M. am King’s College in London. Während des Referendariats im Bezirk des OLG Köln von 1995 bis 1997 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bonn und absolvierte eine Anwaltsstation in Stockholm. Nach dem zweiten Staatsexamen fing sie in der damaligen Kanzlei Oppenhoff & Rädler in Köln an, die in Linklaters LLP aufging. 2001 wurde sie Junior Partnerin und verbrachte ein Jahr im Londoner Büro, 2003 Partnerin. Beim Umzug des Büros nach Düsseldorf 2008 ging sie mit. Ihre Promotion schrieb sie im Kartellrecht über die Fusionskontrolle nach der 1998 verabschiedeten 6. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Seeliger ist Lehrbeauftragte an der Universität Halle. Sie ist hat drei Kinder (8 Jahre, 6 Jahre, 10 Monate).

Ich wünsche mir, dass er nicht erschreckend geradlinig ist. Eine Ecke oder eine Kante sagt mir zu. Ich achte auf den Blick über den Tellerrand. Eine Station in China oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würde mir gefallen. Im Kartellrecht geht es nicht ohne soziale Kompetenz – und ohne Teamgeist funktioniert es in einer großen Kanzlei auch nicht. Geht es heute noch ohne LL.M.?

Im Kartellrecht kaum. Wir arbeiten auf Englisch – Sprachkenntnisse sind unverzichtbar. Der LL.M. muss aber nicht in Harvard oder am King’s College in London gemacht worden sein. Australien, Neuseeland oder Südafrika können auch gute Ziele sein. Und der Doktor?

Kein Muss. Aber jungen Juristinnen rate ich zu einer kurzen prägnanten Doktorarbeit. Es ist ein Zeichen. Was sagen Sie einer Bewerberin, die offen ausspricht: „Ich weiß noch nicht, ob ich bei Euch Partnerin werden will.“?

Halte dir die Möglichkeit dazu in jedem Fall offen. Und einem Bewerber?

Dasselbe. Wie viel Ehrgeiz braucht ein Anwalt, eine Anwältin in einer Großkanzlei?

Gesunde Portion. Die Großkanzleien locken mit hohen Gehältern – und zahlen auch sonst gut: Wie wichtig ist das Geld im Leben?

Geld macht nicht glücklich. // 42 / anwaltsblatt karriere

Das Interview führten Dr. Nicolas Lührig und Franz Peter Altemeier.



gastkommentar

Kommunikation mit dem Mandanten: Wahrheitsgemäßer und schonender Text: Dr. h.c. Renate Jaeger, Schlichterin der Anwaltschaft

Schlichten statt Richten. Das liegt im Trend: Mit Ombudseinrichtungen haben Versicherungen, Reiseveranstalter, Ärzte oder Banken schon viele Streitigkeiten aus der Welt geschafft. Das Erfolgsrezept: Außergerichtlich, freiwillig und preiswert. Das hat die Anwaltschaft kopiert: Seit Januar 2011 gibt es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Die erste und bisher einzige Schlichterin berichtet. Was macht die Kunst aus, ein guter Anwalt zu sein?

Wir haben rund 100 Eingänge pro Monat – bei fast 160.000 Anwältinnen und Anwälten in Deutschland ist das nicht viel. Das Potenzial ist jedoch da: Die Zahlen könnten sich mindestens verfünffachen, wenn die Schlichtungsstelle noch bekannter wird. Wenn ich nach der Substanz der Beschwerden gefragt werde: Es geht – bei allem, was ich bisher gesehen habe – eher um das Handwerkliche, nicht um den hohen Gedankenflug oder die Gabe, einen Mandanten großartig zu vertreten. Erreichbarkeit und rasches Handeln stellen Mandanten leicht zufrieden. Es scheint aber für Anwälte manchmal schwer zu sein, sich in den Mandanten hinein zu versetzen, ihm verständlich zu machen, was man unternommen hat und was man überhaupt sinnvollerweise unternehmen kann – und für Mandanten ist es nicht einfach, eine Rechnung zu bezahlen, wenn der Prozess dann doch verloren gegangen ist. In erster Linie geht es – wie auch in vielen anderen Lebensbereichen – um gelungene Kommunikation: Das Erstgespräch mit dem Mandanten gehört zum Handwerk des Anwalts. Er sollte es wichtig nehmen – im Interesse des Mandanten und im eigenen Interesse – und sich fragen: Wie gut informiere ich den Mandanten über die Risiken des Mandats, über potenzielle Kosten, über die Gebührenvereinbarung? Der Mandant muss wissen, was auf ihn zukommt. Denn auch die wahre Aussage kann irreführend sein. Und kein Anwalt kann immer erkennen, ob er wirklich verstanden wurde. Das ist ganz normal. Aber das Bewusstsein für dieses Risiko schleift sich mit der Berufsroutine ab. Anwälte benutzen juristische Ausdrücke völlig selbstverständlich – doch der Mandant versteht darunter etwas ganz anderes. Deshalb gilt auch: Ein Schlichtungsfall kann jede Kanzlei treffen. Es hängt auch davon ab, wie niedrig die Empörungsschwelle des Mandanten ist. Außerdem ist die Erwartungshaltung gerade von Verbrauchern in vielen Fällen zu hoch. Ihnen 44 / anwaltsblatt karriere

fehlt eine Vorstellung davon, wie viel Arbeit es macht, einen Sachverhalt juristisch zu würdigen. Viele Mandanten sehen nur sich selbst. Diese Anspruchshaltung zieht sich durch bis zu uns in der Schlichtungsstelle. Das kann die Anwältin, der Anwalt nur durch Kommunikation überwinden. Ganz wichtig erscheint mir daher, dass der Anwalt – der den Wissensvorsprung hat – großzügig im Umgang mit demjenigen ist, der schon von vornherein das Gefühl hat, der Unterlegene zu sein. Wir haben hier ein ganz deutliches Gefälle zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Dieses Gefälle muss überwunden werden und das kann nur von oben geschehen. Mein Rat an Anwälte bei Mandantenbeschwerden: Nehmen Sie diese ernst und antworten Sie höflich – auch wenn es Ihnen gelegentlich schwer fällt. Im Zweifel sollten Anwälte auch noch einmal in sich gehen, die Handakten prüfen und sich fragen, ob alles gut gelaufen ist. Ein Hauptproblem von Mandanten scheint nach meiner Erfahrung das Gefühl zu sein: „Ich bin nicht in allen meinen Punkten in vollem Umfang ernst genommen worden.“ Was allerdings ein völliges Verkennen der Situation sein kann: Die Befindlichkeit des Mandanten sagt nichts darüber, ob der Anwalt richtig oder falsch gehandelt hat. Der Mandant hat eine andere Sicht. Diese ernst zu nehmen, bedeutet nicht unbedingt, sie zu teilen. Das sollten Anwälte sich und dem Mandanten klar machen. Anwälte müssen mehr informieren. Gleichzeitig sollten sie wahrheitsgemäßer und schonender agieren. Weder wahrheitsgemäß noch schonend finde ich es, wenn der Anwalt anlässlich eines verlorenen Prozesses behauptet, bei anderen Richtern hätte der Prozess auch gewonnen werden können und den Mandanten gleichzeitig zur Zahlung der Rechnung auffordert. Das ist für den Mandanten nicht hilfreich. Und natürlich kann der Anwalt auch außerhalb eines Schlichtungsverfahrens das klärende Gespräch mit seinem Mandanten suchen. Das ist dann eine Frage, wie ehrlich man mit sich selbst umgeht – was uns bekanntlich allen schwer fällt – aber: es wird häufig ein beruflicher und persönlicher Gewinn sein. // Die Autorin ist seit Januar 2011 Schlichterin der Rechtsanwaltschaft. Davor war sie von 2004 bis 2010 Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und von 1994 bis 2004 Richterin des Bundesverfassungsgerichts.




haftungsfallen

Der Fachanwalt für BGB Wann die Basics des Rechts Anwälte wieder einholen Text: Assessorin Jacqueline Bräuer, München

Inzwischen gibt es 20 Fachanwaltschaften, aber keinen Fachanwalt für BGB. Gar nicht so selten möchte man das aber bedauern. Die Spezialisierung hat auch Nachteile.

Die Mediziner kennen ihren „Arzt für Allgemeinmedizin“. Der kümmert sich um die Basics, und wenn er mit seinem sprichwörtlichen Latein am Ende ist, wird der Patient zum Spezialisten weitergereicht. Bereits unser Krankenkassensystem verhindert im Allgemeinen ganz erfolgreich, dass der Patient unter Umgehung des Allgemeinarztes eigenmächtig zum Spezialisten geht. Dem Mandanten dagegen steht es frei, zu welchem Anwalt er geht – falls er nicht gerade bei einem Rechtsschutzversicherer ist, der ihm einen bestimmten Anwalt empfiehlt. Die Parallele zur Krankenversicherung drängt sich hier vielleicht auf. Wer ein familienrechtliches Problem hat, geht zum Fachanwalt für Familienrecht, wer ein arbeitsrechtliches Problem hat, geht zum Fachanwalt für Arbeitsrecht; der moderne Mandant hat das System schließlich verstanden. Ein Anwalt, der seinen Namen so gar nicht mit einem Fachanwaltstitel schmücken kann, wird vielleicht manchmal mitleidig belächelt werden – was kann er denn eigentlich? Weit gefehlt. Er mag im Einzelfall ein sehr guter Anwalt sein, er ist nur nicht mit den Scheuklappen der Spezialisierung belastet. Er darf sich die Freiheit nehmen, sich auch ganz profan im Allgemeinen Teil des BGB, im Allgemeinen Schuldrecht und vielleicht sogar noch im Verfahrensrecht gut auszukennen, muss er doch schließlich keine bestimmte Flagge hochhalten. Auch in anderen Rechtsgebieten wird er sich mehr oder weniger gut auskennen; kein Mandat wird sich erfolgreich allein mit solchen allgemeinen Kenntnissen bearbeiten lassen. Aber diese Basics sind letztlich für jedes zivilrechtliche Mandat unverzichtbar! Was nicht generell heißen soll, dass nur der „Allgemeinanwalt“ weiß, wie ein Vertrag geschlossen wird, wie Verjährung funktioniert oder wie eine Schuld erlischt. Aber umgekehrt fällt immer öfter auf, dass Fachanwälte sich zwar in ihrem Spezialgebiet unschlagbar gut auskennen, aber über ganz allgemeine Hürden gern stolpern. Und der Sturz kommt hier schon mal aus größerer Höhe, je größer das Renommee in dem Fachgebiet ist, denn eine enge Verknüpfung zur Höhe des Streitwerts ist oft nicht so ganz von der Hand zu weisen. Man kann es nur als peinlich bezeichnen,

wenn ein namhafter Spezialist für Kapitalmarktrecht eine Forderung im Millionenbereich „in den Sand setzt“, weil er seit dem Examen längst vergessen hat, was eigentlich „Schriftform“ bedeutet. Es mögen noch so viele Mails mit endlosen Anhängen hin und her geschickt werden, § 126 BGB genügt das einfach nicht. Der Anwalt wird sich dann zu rechtfertigen versuchen mit Bemerkungen wie: „Mit solchen allgemeinen Regelungen habe ich doch schon seit Jahren nichts mehr zu tun.“ Eben doch! Die allgemeinen Regelungen sind nicht simpel im Sinne von bedeutungslos, nur weil sie, wie es so schön heißt „vor die Klammer gezogen“ sind. Von der Systematik her gelten sie für jedes nachfolgend im BGB geregelte Sondergebiet und vielfach auch für zivilrechtliche Sondergesetze. Und dort etwa geregelte Ausnahmen kann man zumeist auch nur verstehen und anwenden, wenn man die grundsätzliche Regelung kennt. Dieses grundlegende Wissen scheint leider im Lauf der Zeit immer mehr verloren zu gehen, wenn Anwälte sich sehr spezialisieren. Eine große Zahl von Anwaltsregressen beruht auf der Missachtung dieser Basics; das jeweilige Fachgebiet wird in der Regel gut bis sehr gut beherrscht, was angesichts der ständigen Fortbildung und Praxis bezogen auf dieses Gebiet natürlich nicht verwundert. Rechtsprechung könnte man allerdings bei Bedarf recherchieren, das grundlegende Wissen nicht. Das soll nun kein Votum für eine Abschaffung der Fachanwaltschaften sein. Sicher kann man es keinem Anwalt generell verwehren, sich zu spezialisieren. Unser Recht ist so komplex, dass man nicht alles können kann. Jeder Anwalt hat es aber selbst in der Hand, sich dieses unerlässliche Grundwissen präsent zu erhalten. Es ist schließlich nicht verboten, auch ohne entsprechenden Fachanwaltstitel ein „Fachanwalt für BGB“ zu sein. // Die Autorin ist Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherung München. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder.

anwaltsblatt karriere / 47



Boxenwummern, Hufschlag, Motorheulen – wenn Anwalts Hobby zum Beruf wird Text: Frank Christiansen Fotos: Franz Brück


reportage

Ob als Segler auf der Flensburger Förde, als Barock-Reiterin in Berlin hoch zu Ross, unterwegs im edlen Oldtimer oder im Klanggewitter vor dem Boxenturm – viele Anwälte verbinden ihr liebstes Hobby erfolgreich mit ihrem Beruf. Dabei geht es immer um Leidenschaft.

Segelnde Anwälte gibt es einige. Aber Anwälte für Sportbootrecht? Jochen-P. Kunze ist einer dieser seltenen Spezies. Die schlanken schwedischen Schärenkreuzer sind seine besondere Leidenschaft. Eine moderne Interpretation davon besitzt der Flensburger selbst. Eigentlich wollte der 43-Jährige Bootsbauer werden. Nach der Schule zog es ihn in eine Werft. „Mein Meister damals war durch den Job gesundheitlich schwer gezeichnet – da habe ich mich umentschieden.“ Aber die Kontakte blieben und schon im Jura-Studium wandten sich Bootsbauer und -besitzer mit rechtlichen Fragen an Kunze. Einen erheblichen Anteil seiner Anwaltstätigkeit beschäftigt sich der Anwalt inzwischen mit Rechtsfragen im maritimen Sektor. Oft eine hochgradig emotionale Angelegenheit: „Die Leute sind abgöttisch verliebt in ihre Boote.“ Liegt eines davon mit Loch im Rumpf in 90 Metern Tiefe auf Grund, oder reißt in voller Fahrt das Ruder ab, hat Kunze schnell den Konstrukteur in der Leitung, der wissen will, ob da Unheil auf ihn zukommen könnte. Käufer oder Verkäufer wenden sich an ihn, wenn die Liebe zum neuen Schiff wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Mängel schlagartig abkühlt. Kunze ist auch Regatta-Schiedsrichter, aber seine Website „Yacht und Recht“ und Empfehlungen aus der Branche tragen ihm die meisten Mandate ein. Anwalts- und Bootsbauwissen sind eine seltene Kombination. 50 / anwaltsblatt karriere


„Wenn ich mit dem Fuß vom Steg weg bin, kann ich mein juristisches Hirn abschalten. Da habe ich mir das Schöne am Segeln bewahrt.“ Jochen-P. Kunze

„Wenn sie als Anwalt im Zivilprozess bei der Laminatstruktur der Bodengruppe im Unterwasserbereich mitreden können, wird der Sachverständige der Gegenpartei schnell vorsichtig.“ Wer meint, Flensburg sei der optimale Ort für eine solche Kanzlei, liegt nur halb richtig. „Ich bin auch viel in Süddeutschland unterwegs und ringe auch am Landgericht Kempten um Bootsbaufragen.“ Von der Berufsschifffahrt hält Kunze sich gerne fern. „Je schöner das Schiff, desto interessanter. Die verwaltungsrechtlichen Dinge der Berufsschifffahrt, Seehandel und Transportrecht, das ist mir persönlich zu langweilig.“ Ein Fall ist Kunze besonders im Gedächtnis geblieben. Er hatte den bereits acht Jahre währenden Rechtsstreit als dritter Anwalt übernommen. Die Parteien, Bootskäufer und -verkäufer, waren tief zerstritten, der Gegner hochgradig emotional und cholerisch. „Ich habe es geschafft, ihn von einer Mediation am Landgericht Kiel zu überzeugen. In eineinhalb Stunden hatten wir uns verglichen, eine gute Lösung gefunden. Beide Seiten gingen mit geradem Rücken aus dem Raum und der Fall war abgeschlossen.“ Den höchsten Streitwert hatte eine 3,5 Millionen Euro teure Yacht, aber so richtig gefesselt hat der Fall Kunze nicht: „Das war nur ein Motorboot.“ Trotz der partiellen Fusion von Hobby und Beruf hat der Flensburger kein Problem, zwischen Job und Privatleben zu trennen: „Wenn ich mit dem Fuß vom Steg weg bin, kann ich mein juristisches Hirn abschalten. Da habe ich mir das Schöne am Segeln bewahrt.“


reportage

Anwalt mit Endoskop

„Der eine Gutachter stuft einen Wagen mit 1- ein, der nächste mit 4+. Da schau ich mir den Wagen gerne erstmal selbst an.“ Michael Eckert

52 / anwaltsblatt karriere

Was für Kunze der schlanke Rumpf und volle Segel, sind für Rechtsanwalt Michael Eckert (55) glänzender Lack und nostalgische Formen. Der Anwalt aus Heidelberg ist Oldtimer-Fan. Zwei Prachtstücke besitzt er selbst: einen Ponton-Mercedes 220 S von 1959 und einen Mercedes 190 SL Roadster von 1957. Seinen ersten Oldtimer erstand Eckert vor 30 Jahren als Student – gekauft mit einem Unfallschaden. Probleme mit der Gewährleistung, Unfälle – vor acht Jahren erkor Eckert die geliebten Oldtimer offiziell zu seinem Rechtsgebiet. Später gründete er sogar den Deutschen Oldtimer-Rechtstag. Inzwischen ist seine Kanzlei auf diesem Feld bundesweit bekannt. Wenn es um einen alten Bugatti geht oder einen alten Mercedes 300 SL, nähern sich die Streitwerte der Millionenmarke. Außer Eckert beschäftigen sich noch drei weitere Anwälte in der Kanzlei mit Rechtsfragen rund um Oldtimer – etwa 1,5 Stellen beansprucht das Gebiet. Ein schnöder Verkehrsunfall wird mit Oldtimer-Beteiligung sofort zu einer Herausforderung. Welchen Wert der Oldtimer hat, ist nicht wie bei Allerweltsautos anhand von Ausstattung, Alter und Laufleistung aus Listen abzulesen, sondern vor allem Sache seines Zustands. Und wie ist die Schadenshöhe zu berechnen, wenn Ersatzteile nicht oder nur mit großer Mühe im Ausland zu beschaffen sind? Als Fahrzeugprüfer der Internationalen Oldtimer-Organisation FIVA prüft Eckert die Authentizität der Autos auch selbst. Wie auf dem Kunstmarkt gibt es auch bei Oldtimern auf alt getrimmte Total-Fälschungen, also Nachbauten alter Autos. „Es kann Ihnen passieren, dass Sie viel Geld für einen Oldtimer und mehrere tausend


Euro Startgebühr für eine Oldtimer-Rallye hingeblättert haben und dann werden Sie vor dem Start raus gewunken, weil ein paar Meter weiter ein baugleiches Auto mit gleicher Fahrgestellnummer steht.“ Daneben gibt es „einen großen Graubereich“, berichtet Eckert. So ist es zwar in der Szene üblich und akzeptiert, wenn nicht mehr erhältliche Verschleißteile nachgebaut sind, aber bei anderen Teilen wird es schnell kritisch bei der Frage, ob es sich tatsächlich noch um einen Oldtimer handelt. Oldtimer-Recht ist ein Sammelsurium aus Kaufvertrags-, Gewährleistungs-, Straf-, Marken-, Zulassungs-, Abfall-, Vereins-, Veranstaltungs- und Straßenverkehrsrecht. Rund ein Drittel des Aufwands sei Auseinandersetzung mit Sachverständigen, sagt Eckert. Oldtimer werden nach Noten beurteilt – zwischen 1 und 5. Aber wie die Qualität der Wagen, so sei auch die der Sachverständigen höchst unterschiedlich. „Der eine Gutachter stuft einen Wagen mit 1- ein, der nächste mit 4+. Da schau ich mir den Wagen gerne erstmal selbst an.“ Deswegen verfügt er als Anwalt über ausgesprochen seltene Arbeitsmittel: eine Autowerkstatt mit Grube und Endoskop. Der Heidelberger erinnert sich an einen fachunkundigen Kollegen, der einen Oldtimer, in den es reinregnete und der auf der Autobahn Teile verlor, dem Gericht als mängelfrei darzustellen versuchte, obwohl sein Zustand beim Verkauf mit Note 1 angegeben worden war. „Da muss man schon mal schmunzeln. Man muss mit dem Herzen dabei sein, sonst wird das nicht gut gehen.“


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Hoch zu Ross

„Man ist nie ganz privat beim Hobby. Aber das ist als Anwalt ja immer so, da muss man mit leben.“ Annette Brenken

54 / anwaltsblatt karriere

Annette Brenken stammt aus der Pferdehochburg Münster und reitet für ihr Leben gern. Ihr eigenes Pferd „Theo“ ist ein Knabstrupper, eine alte dänische FürstenPferderasse. Die Wahl-Berlinerin hat sich dem Barockreiten verschrieben. Seit neun Jahren ist die 41-Jährige als Anwältin auch in Rechtsfragen rund ums Pferd präsent. Die Idee, neben Medizin- und Verkehrsrecht auch Tierrecht anzubieten, „war für mich nicht die Schlechteste. Das hat sich nach und nach entwickelt“, sagt Brenken. Inzwischen haben rund zwei Fünftel ihrer Fälle mit Pferden zu tun. Tierarzt-Haftungsfälle, Probleme mit dem Pferdekauf, Verkehrsunfälle mit Pferden – die Mandanten kommen nicht nur aus dem Berliner Raum. Wie müssen Reitböden und Reithallen beschaffen sein? Wann gerät der Hallenbetreiber bei einem Sturz in die Haftung? „Die Richtlinie für Reitplätze ist noch nicht alt. Da gibt es fast keine Urteile.“ Trotz solcher juristischen Spezialfragen ist Brenken nicht allein auf weiter Flur. Allein in Berlin tummeln sich fünf Anwälte in ihrem Metier. Der Markt ist vielfältig: Es gibt Dressur-, Spring-, Western-, Freizeitund Wanderreiter – eine ganze Reihe verschiedener Verbände organisiert den Reitsport und hat entsprechenden Beratungsbedarf. Brenken hält Fachvorträge, ist auf Pferdemessen als Anwältin präsent: „Die Reiter erwarten, dass ihr Anwalt Ahnung von Pferden und Pferdehaltung hat.“ Nachteil der Fusion von Hobby und Beruf: „Man ist nie ganz privat beim Hobby. Aber das ist als Anwalt ja immer so, da muss man mit leben.“


„Ich habe mittlerweile sogar Fans. Ich hätte nicht gedacht, dass ein Anwalt Fans haben kann.“ Christian Koch

Rechtssicher rocken

Christian Koch (33) ist im Hauptberuf IT-Rechtler und kümmert sich im mittelhessischen Linden um Software-Lizenzen und -Verträge. Im Nebenberuf ist er Deutschlands erster Metal-Anwalt. Sein Motto: „Rechtssicher rocken“. Damit hat er die Sympathien in der Hardrock-Szene auf seiner Seite: „Ich habe mittlerweile sogar Fans. Ich hätte nicht gedacht, dass ein Anwalt Fans haben kann.“ Seit etwa einem Jahr hat der Vater von vier Kindern sein lautstarkes Hobby mit seinem Anwaltsberuf verbunden. „Ich kann noch nicht davon leben, aber es ist besser angelaufen, als ich erwartet hatte.“ In seinem Büro steht eine große Hifi-Anlage samt Lautsprechern. Mindestens einmal am Tag schallt laute Musik aus der Kanzlei. Als Musiker ist Koch nicht unterwegs: „Ich bin völlig talentfrei.“ Um dennoch in der Musikbranche ins Geschäft zu kommen, wollte er ursprünglich Nachwuchsbands rechtlich beraten, aber: „Die haben einfach kein Geld.“ Die Nachfrage kam aus anderer Richtung: Für Konzertveranstalter oder Diskotheken kreuzt er mit der Gema die Klingen, berät ein Internetradio und ein Plattenlabel – „und nein, die müssen nicht ausschließlich Heavy Metal spielen, es gehen auch andere Musikrichtungen“. Auf Konzerten ist Koch am T-Shirt mit Aufdruck „Metal-Anwalt“ gut zu erkennen. Das stürzt ihn in einen Zwiespalt: „Wie darf ich mich auf Konzerten benehmen, immerhin repräsentiere ich ja auch den Anwaltsberuf?“ Und: „Natürlich wird man genau beim Auftritt der Lieblingsband angesprochen.“ Für die Zukunft hat er einen festen Vorsatz: „Ich muss auch mal wieder privat auf ein Konzert gehen.“ // anwaltsblatt karriere / 55


Rechtsprechung Texte: Dr. Anja Pitzal

Bundesverfassungsgericht


BVerfG: Vorerst keine Anwalts-GmbH & Co.KG Das Problem

Dem Wandel der Zeiten ist vieles unterworfen. Es drängt Neues auf den Markt. Erhalten bleibt aber das klassische Bild vom Rechtsanwalt. So könnte man meinen, wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liest, denn die Anwalts GmbH & Co. KG hat (derzeit?) keine Chance. Die Entscheidung ist de lege lata vorbildlich begründet. Aber entspricht der Gesetzesbuchstabe noch der Wirklichkeit? Wird das Leitbild des Anwaltsberufes gesichert, wenn die AnwaltsGmbH & Co. KG unzulässig bleibt? Ist uns die Rechtsform der englischen Limited Liability Partnership (LLP), die von einigen größeren Kanzleien eingeschleppt wurde, näher als die GmbH & Co. KG? Und wie groß ist der Schritt von der schon zulässigen Anwalts-GmbH zu der (noch?) nicht denkbaren GmbH & Co. KG wirklich? Das sind alles Fragen, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls noch nicht beantworten wollte. Die Beschwerdeführerin (zu 1.), eine noch nicht eingetragene Kommanditgesellschaft, strebte die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft an. Die Rechtsanwaltskammer lehnte ab: Die KG sei bereits nicht wirksam gegründet worden, denn die Rechtsform der KG fordere als Gesellschaftszweck den Betrieb eines Gewerbes, wozu der freie Beruf des Rechtsanwalts traditionell nicht zähle. Diese Gefahr hatte die Beschwerdeführerin zwar gesehen und ihr vermeintlich vorgebeugt, indem sie in ihrer Satzung den Gesellschaftszweck auf die gewerblichen Tätigkeiten erstreckte, „die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden (zum Beispiel Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.a.)“. Das verhalf ihr aber nicht zum Erfolg der Zulassung: Die Einordnung als Handelsgewerbe richte sich nach dem Gesamtbild des Betriebs und die nicht gewerbliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft präge das Erscheinungsbild, so zuletzt der BGH. Das BVerfG segnete die letztinstanzliche Entscheidung des BGH ab und vermochte nach dem gelieferten Sachvortrag keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der geleistete Vortrag reiche schon nicht für die Annahme zur Entscheidung. Vielmehr erging ein außergewöhnlich ausführlich begründeter NichtAnnahmebeschluss.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Unklar bleibe zunächst gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin wende. Es sei nicht erkennbar, ob sie die Grundrechtsverletzung in dem Zusammenspiel der Vorschriften sehe, welche den Betrieb eines Gewerbes fordern (§§ 105, 161 HGB), die Tätigkeit des Rechtsanwalts als nicht gewerblich qualifizieren (§ 2 BRAO) und beanstande, dass eine Ausnahmeregelung (entsprechend § 27 Wirtschaftsprüferordnung/ § 49 Steuerberatungsgesetz) fehle oder aber, ob sie die Auslegung der genannten Normen durch den BGH angreife. • Würden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, müsse sich der Beschwerdeführer stets mit den Gründen auseinandersetzen. Hier lasse die Beschwerdeführerin jede Auseinandersetzung mit den Anforderungen vermissen, die das Berufsrecht – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Rechtsanwalts an die Strukturen einer juristischen Person „Rechtsanwaltsgesellschaft“ stellte. • Weiter seien auch die Grundrechtsrügen nicht substantiiert erhoben. Soweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der englischen Limited, der AG und der GmbH vorgetragen werde, fehle es an Argumenten für die Vergleichbarkeit der Gruppen. Die anderen Gesellschaftsformen würden nämlich nicht den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen. • Für eine Ungleichbehandlung gegenüber der eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG habe die Beschwerdeführerin nicht einmal dargelegt, dass sie vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen genügen würde, wie sie WiPrO bzw. StBerG für Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur vorsehen. • Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit sei nicht erkennbar. Es fehle jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gefahren, die eine spezifisch gewerbliche Tätigkeit anwaltlicher Berufsträger für die Rechtspflege bringen könne. Die Entscheidung vom 6.12.2011 (1 BvR 2280/11) ist in AnwBl 2012, 192 ff. mit Anm. Lührig abgedruckt.

Der (redaktionelle) Leitsatz

Die Ablehnung der Zulassung einer Anwalts-GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Vorgang, aus dem sich die angebliche Grundrechtsverletzung ergeben soll, nicht substantiiert dargelegt worden ist. anwaltsblatt karriere / 57

rechtsprechung

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rechtsprechung

BAG: Rechtsanwalt als leitender Angestellter? Das Problem

Das BAG hat ein Herz für angestellte Rechtsanwälte und angestellte Steuerberater und opfert sie nicht per se dem gelockerten Kündigungsschutz, der für leitende Angestellte gilt. Der Betriebsrat einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs(aktien)gesellschaft leitete ein Beschlussverfahren ein und vertrat die Auffassung, dass drei im Unternehmen angestellte Steuerberater (darunter ein Rechtsanwalt und Steuerberater) keine leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne seien. Das BAG folgte ihm. Dabei kam es maßgeblich auf die Struktur der Gesellschaft an, die viele Hierarchieebenen kannte. Die Karrierestufen lauteten Associate/ Consult, Senior Associate/Senior Consult, Manager, Senior Manager, Direktor und Partner. Darüber standen der Vorstand der AG mit seinen untergeordneten Gremien und die Leiter der Geschäftsbereiche. Alle drei Angestellten hatten die Karrierestufe Senior Manager erklommen, betreuten eigenverantwortlich Mandate mit einem Umsatz bei Tax von 450.000 bis 800.000 Euro im Jahr, akquirierten Mandate und verhandelten in Abstimmung mit den Partnern die Honorare mit den Mandanten. Die Verantwortung und Kontrolle in ihren Arbeitsbereichen wurden durch verschiedene Unternehmensrichtlinien konkretisiert. Sie hatten (Gesamt-)Prokura für ihre Niederlassung und führten Mitarbeiter. Zum Teil waren sie der erste fachliche Ansprechpartner in ihrem Bereich. Der (redaktionelle) Leitsatz

Ob ein als Arbeitnehmer angestellter Rechtsanwalt (und/oder Steuerberater) leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die formale Stellung als Berufsträger genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen. Angestellte Rechtsanwälte (und/oder Steuerberater) sind nicht bereits deshalb leitende Angestellte, weil sie nach den gesetzlichen Bestimmungen ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Maßgeblich ist vielmehr, ob er der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.

58 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Die drei Berufsträger seien keine leitenden Angestellten. Ein leitender Angestellter müsse mit weitgehender Weisungsfreiheit seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben können. Die Berufsträger würden solche unternehmerischen (Teil-)Aufgaben nicht erfüllen. • Vorgegebene Rahmenbedingungen, etwa Richtlinien, sprächen zwar nicht per se gegen unternehmerische Entscheidungsbefugnisse. Es komme dann auf die Einflussmöglichkeiten an, die dem Angestellten innerhalb der geltenden Rahmenbedingungen eingeräumt seien. Ausreichend wäre etwa die selbständige Verwaltung eines nicht unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei strategischen Entscheidungen. Hier reiche der Entscheidungsspielraum jedoch nicht hin. Für einen besonderen Einfluss genüge kein absolut hohes Umsatzvolumen, sondern es müsste im Verhältnis zum Gesamtgeschäftsvolumen erheblich sein, um das Unternehmensgeschick mitzubestimmen. Befugnisse zur Mandantenakquise und eine eigenständige Bereichsverwaltung alleine würden nicht genügen, sondern erst, wenn sie für den Bestand oder die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung seien. • Das BAG stellt noch folgende Faustformel auf: Je niedriger die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liege, auf der der Angestellte betriebsleitende Aufgaben erfülle, umso wahrscheinlicher sei es, dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht worden seien. • § 45 S. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), nach welcher angestellte Wirtschaftsprüfer (mit Prokura) qua gesetzlicher Fiktion als leitende Angestellte gelten, wandte das BAG nicht analog an. Für eine Analogie fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Regelung keine entsprechende Anordnung in die Berufsordnungen für Rechtsanwälte und Steuerberater aufgenommen habe. Die Entscheidung vom 29.06.2011 (7 ABR 5/10) ist in Auszügen in AnwBl 2012, 461 mit Anm. Reckin abgedruckt. Der Volltext ist im Internet unter www.anwaltsblatt.de, AnwBl Online 2012, 148) abrufbar.



rechtsprechung

AGH München: Kanzleibäumchen wechsel dich Das Problem

Für Rechtsanwälte gilt – in Ergänzung zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – eine Berufsordnung (BORA) und manchmal eröffnet diese ungeahnte Handlungsspielräume. Ein Rechtsanwalt hat getestet, wie man sich die Berufsordnung nutzbar machen kann, um Wettbewerbern Knüppel zwischen die Beine zu werfen. Er verwies dabei auf das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 3 BORA). Darin heißt es: „(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat [...]. (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte [...]. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.“ Der Freund der BORA, Rechtsanwalt Dr. K., war mit zwei Kollegen, darunter Dr. W., bis Ende 2009 in Bürogemeinschaft tätig. Er verließ die Bürogemeinschaft. Dr. W. blieb in den alten Kanzleiräumen, firmierte mit zwei weitere Kollegen unter „Dr. W. und Kollegen“ und stellte eine neue Rechtsanwältin an. Zwei alte Familiensachen, die Dr. K. bereits zu Zeiten der Bürogemeinschaft mit Dr. W. bearbeitet hatte und die zunächst mit der Versöhnung der Eheleute geendet hatten, lebten auf und Dr. K. stieg wieder für einen der beiden in den Ring. Die Vertretung der anderen Seite übernahm die neue Rechtsanwältin der Kanzlei „Dr. W. und Kollegen“, zwar als Einzelanwältin, aber unter den Kontaktdaten der Kanzlei. Dr. K. forderte die Kollegin auf, das Mandat wegen Interessenkollision niederzulegen. Sie lehnte ab. Dr. K. erstattete daraufhin bei der Rechtsanwaltskammer Anzeige. Im Ergebnis ohne Erfolg. Die Rechtsanwältin hat nicht gegen Berufsrecht verstoßen, als sie die Mandate übernahm. Jetzt muss er sich mit der Kollegin in der Sache auseinander setzen. Der (redaktionelle) Leitsatz

Es liegt kein Fall der Interessenkollision vor, wenn ein neu in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingetretener Anwalt alleine ein Mandat annimmt, auf dessen Gegenseite ein Anwalt tätig ist, der vor dem Eintritt des Anwalts aus der Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschieden ist. Beide Anwälte waren nicht in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden. 60 / anwaltsblatt karriere

Die wesentlichen Punkte der Begründung

• Es handele sich zwar trotz der zeitlichen Zäsur in beiden Familiensachen immer noch um dieselbe Rechtssache im Sinne von § 3 BORA, sodass grundsätzlich ein Tätigkeitsverbot folgen könnte. Allein die temporäre Versöhnung der Eheleute, die damals das Mandatsende bedeutet habe, lasse keine neue Rechtssache beginnen. • Ein Tätigkeitsverbot habe in diesem Fall dennoch nicht bestanden. • Die Vorschriften des § 3 BORA seien im Lichte des Art. 12 GG auszulegen. Es würden keine hinreichenden Gründe des Gemeinwohls (z.B. Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, Erhalt des konkreten Vertrauensverhältnisses zum Mandanten, die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung) durchgreifen, die ein Tätigkeitsverbot rechtfertigen könnten. • Das Tätigkeitsverbot der ehemals mit einem Rechtsanwalt verbundenen Rechtsanwälte könne nämlich nicht jeden neuen Berufseinsteiger in ihrem Büroverbund infizieren. Andernfalls würden sich Tätigkeitsverbote nach einem „Schneeballsystem“ ausweiten. Innerhalb weniger Jahre wären in kleineren Städten weite Teile der Anwaltschaft von verschiedenen Tätigkeitsverboten betroffen. • Außerdem, das gelte auch und besonders in Großstädten, sei es den Rechtsanwälten nicht zumutbar nachzuforschen, mit welchen Tätigkeitsverboten ein Kanzleieinsteiger durch frühere Kanzleikollegen, deren Vorgängerkanzleien usw. belastet sein könnte und welche Mandanten von ihnen deshalb nicht vertreten werden dürften. • Es müsse vielmehr darauf ankommen, ob aus der verobjektivierten Sicht eines vernünftig abwägenden Mandanten mit einem Transfer sensiblen Wissens zum nunmehr den Gegner vertretenden Rechtsanwalt zu rechnen sei. Diese Gefahr bestehe hier nicht. Von einem Rechtsanwalt – als Organ der Rechtspflege – dürfe erwartet werden, dass er sich das in der Kanzlei vorhandene Wissen aus Altakten nicht beschaffe. Die Entscheidung vom 24.03.2012 (BayAGH II 16/11) ist in AnwBl 2012, 655 ff. mit Anm. der Red. abgedruckt und wird von Deckenbrock in AnwBl 2012, 594 ff. besprochen.



existenzgründung

e Mundpropaganda oder wie Sprache verbindet Text: Katharina Sophia Zimmer Fotos: Andreas Burkhardt

In Berlin lebt die größte türkische Gemeinde außerhalb der Türkei. Hier sind Anwälte gefragt, die Türkisch sprechen.

Die Tür von Asim Güllüoglus Kanzlei im Berliner Reuterkiez steht offen. Der Rechtsanwalt hinter großen Glasfenstern gibt sich mandantennah. Bei ihm kann man auch mal ohne Termin vorbeischauen. Dabei bietet Asim Güllüoglu seine juristischen Dienste sowohl auf Deutsch als auch auf Türkisch an. Das ist besonders hier in Neukölln gefragt, wo ein großer Teil der rund 200.000 türkischstämmigen Berliner lebt. Geboren in der Türkei kam Asim Güllüoglu 1979 mit fünf Jahren als Sohn türkischer Einwanderer nach Berlin. Dass er sich als Anwalt selbstständig machen würde, war für ihn schon im Studium an der Freien Universität Berlin klar. In der Hauptstadt lebt die größte türkische Gemeinde außerhalb der Türkei. „Ich habe nie überlegt, bei einer anderen Kanzlei zu arbeiten. Die Chancen waren da.“ Die Kanzleigründung ist er zielstrebig angegangen: Bereits ein Jahr vor dem zweiten Staatsexamen mietete er die Räume im nördlichen Neukölln an, das heute – einige Jahre später – zum Berliner Trendstadtteil geworden ist. 2009 gründete Güllüoglu dann die Kanzlei. 62 / anwaltsblatt karriere

Seine Hauptspezialisierung: Strafrecht und Sozialrecht. Asim Güllüoglu profitierte bei der Gründung davon, dass er schon während des Studiums als Sozialberater bei der „Türkischen Gemeinde zu Berlin“ gearbeitet hat. Die türkische Gemeinde ist die größte Dachorganisation türkischer Vereine in Berlin und setzt sich für eine Integration türkischstämmiger Menschen in die deutsche Gesellschaft ein. Das ehrenamtliche Engagement hat Asim Güllüoglu dauerhaft geprägt. Auch heute noch fungiert er häufig als Lotse durch die deutsche Gesellschaft. Die Arbeit als Anwalt ist für ihn mehr als nur die Vertretung von Rechtsinteressen. Auf einen persönlichen Umgang mit den Mandanten legt er großen Wert. So wird auch mal über Privates geredet. „Man muss eine Vertrauensbasis aufbauen“, betont Güllüoglu. „Manchmal haben die Menschen Angst, zum Anwalt zu gehen. Diese Angst muss man abbauen.“ Deshalb stehe auch die Tür seiner Kanzlei immer offen. Seine Mandantennähe soll auch die Kleidung ausdrücken. „Im Büro trage ich nie eine Krawatte. Gestern hatte ich ein Polohemd an. Da wurde ich auch schon mal gefragt, ob ich der Anwalt sei“, lacht Güllüoglu. „Ständig eine Krawatte


existenzgründung

zu tragen, widerspricht meinem Konzept. Eine gute Atmosphäre ist mir wichtig. Teure Sachen können dabei eine Hürde sein, weil die Leute denken‚ der nimmt viel Honorar.“ Mit diesem Ansatz hat Asim Güllüoglu Erfolg. Der Andrang in der Kanzlei ist groß. Manchmal fehlt ihm die Zeit, alle angetragenen Fälle zu bearbeiten. Doch wie kommt der junge Anwalt an Mandate? Beworben hat Güllüoglu anfangs die Kanzlei im U-Bahnhof Hermannplatz, der nicht weit von der Kanzlei liegt. Das habe aber nichts gebracht, erzählt er. Seinen heutigen Mandantenkreis habe er sich über Mundpropaganda erschlossen. „Das ist kostenlos und vor allem effektiv – wenn man schlecht ist, dann wird auch Schlechtes erzählt.“ Da er auch einen arabischen Freundeskreis habe, hätten rund 10 Prozent seiner Mandante einen arabischen Hintergrund. Die Verständigung erfolge dann auf Deutsch oder mithilfe eines Übersetzers. Die restlichen 90 Prozent seien türkisch sprechende Mandanten. Trotz der sich verändernden Umgebung im Reuterkiez hat Asim Güllüoglu kaum deutsche Mandanten. „Hier in der Reuterstraße wohnen mittlerweile rund 80 Prozent Deutsche. Die Gegend ist ,in‘, die Mieten sind gestiegen. Aber in meiner Kanzlei kommt vielleicht einmal im Jahr ein Deutscher vorbei.“ Umso mehr ist Güllüoglu auf türkische Mandanten eingestellt. Der Rechtsanwalt arbeitet auch mit einer Anwaltskanzlei in Istanbul zusammen. Warum ist der Bedarf an türkisch sprechenden Anwälten in Berlin so groß? „Die Sprache ist das Hauptproblem“, betont Güllüoglu. „Sie ist das Hemmnis, zum deutschen Anwalt zu

gehen.“ Das Fehlen von Deutschkenntnissen führt Güllüoglu auf mangelnde Integration zurück. „Mein Vater kann nicht gut Deutsch – warum ist das so? Er kam als Gastarbeiter hierher, in der ersten Generation. Da er sofort arbeiten musste, konnte er keinen Sprachkurs besuchen.“ Bis zum Jahr 1979 habe sein Vater noch in die Türkei zurückkehren, dort etwas aufbauen wollen. Doch der Militärputsch von 1980 durchkreuzte seine Pläne. Auch heute werde sein Vater immer noch „nur“ als Gastarbeiter angesehen. „Deutschland muss akzeptieren, dass es ein Einwanderungsland ist“, sagt Güllüoglu. „Integration ist keine Einbahnstraße – das gilt für beide Seiten.“ Dabei ist Güllüoglu selbst als Mittler zwischen der deutschen und der türkischen Welt ein Beispiel dafür, wie Integration aussehen kann. Schließlich gibt es inzwischen immer mehr Anwältinnen und Anwälte mit Migrationshintergrund – und auch im Studium und Referendariat ist der Anteil derjenigen größer geworden, die in Deutschland aufgewachsen sind und noch eine andere Kultur kennen. Allein in Berlin verzeichnet die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins inzwischen 39 Anwältinnen und Anwälte, die nach eigenen Angaben türkisch sprechen. Insider schätzen, dass es inzwischen an die 150 türkischsprechende Anwältinnen und Anwälte in Berlin gäbe. Der Bedarf an Rechtsberatung in türkischer Sprache sei groß, so groß, sagt Güllüoglu, dass selbst bei einer Verdopplung noch Potenzial vorhanden sei. „Wenn man als türkisch sprechender Jurist Examen macht, kann ich nur empfehlen, sich selbstständig zu machen.“ // anwaltsblatt karriere / 63



Von der Einschreibung bis zur Prüfung

Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden von Anwaltsblatt Karriere bei den Fakultäten recherchiert; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.

Anwaltsinstitute

Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de

Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de

Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/ institute/anwaltsinstitut

Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler Weyertal 115, 50931 Köln http://legalprofession.uni-koeln.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de

Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/anwaltsinstitut/

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg www.ipr.uni-heidelberg.de

Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München

Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451 Universitätsstr.14–16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net Universität Rostock Institut für Anwaltsrecht Richard Wagner Straße 31, 18119 Rostock-Warnemünde www.jura.uni-rostock.de/ifa/ Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken http://www.anwaltsinstitut.com Justus-Liebig-Universität Gießen Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung Licher Straße 76, 35394 Gießen www.recht.uni-giessen.de/wps/fb01/home/iaj/

anwaltsblatt karriere / 65

fakultäten

f


fakultäten Stadt

Augsburg

Bayreuth

Berlin

Berlin

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de

Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth StudAss.RW@uni-bayreuth.de

Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de

Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de

Homepage

www.jura.uni-augsburg.de

www.rw.uni-bayreuth.de

www.rewi.hu-berlin.de

www.jura.fu-berlin.de

Gründungsjahr

1971

1975

1810

1948

Schwerpunktbereiche

- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht - Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht

- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts-, Medizin- und Steuerstrafrecht - Verbraucherrecht

- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts · Immaterialgüterrecht · Markt- und Vertragsrecht · Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht

- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Internationalisierung der Rechtsordnung

Schwerpunktbereichsprüfung

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: zwei studienbegleitende Arbeiten mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- Anwaltliche Beratung - Mandant und Mandat - Moot Courts

- Blockveranstaltung: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: · Außergerichtliche Streitbeilegung

Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung, insbesondere durch das Institut für Anwaltsrecht

- M&A – Recht und Praxis des Unternehmenskaufs - Immobilienrecht in der Praxis - Wirtschaftsmediation - Mediation im Familienrecht - Vertragsgestaltung u.a.

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)

- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Internationale Austauschmöglichkeiten - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester

- Deutsches Recht (LL.M.) - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates – Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - German und European Law and Legal Practice (LL.M.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.) * für ausländische Graduierte

- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ mit Doppel-MasterProgramm-Option an der „Université de Strasbourg“ (Frankreich) - Masterstudiengang „Magister Legum (LL.M.)“ für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Masterstudiengang „Gender- & Diversity-Kompetenz“

Partner-Fakultäten in

Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika, Tasmanien

Europa, weitere Austauschmöglichkeiten weltweit

Asien, Australien, Europa, Südamerika, USA

Asien, Australien, Europa, Neuseeland, Nordamerika, Südamerika

Studienbeiträge pro Semester

450 €

500 €, 300 € im 1. Hochschulsemester / Diverse Befreiungsmöglichkeiten

keine

keine

Sonstige Gebühren/ Kosten

42 € Studentenwerk 48,40 € Semesterticket

42 € Studentenwerk 30,65 € Semesterticket

41,20 € Studentenwerk; 7 € Studentenschaftsbeitrag; 50,00 € Einschreibegebühr; 179,10 € Semesterticket

41,20 € StuWe; 177,60 € Semesterticket; 50 € Immatrikulation-/Rückmeldung; 8,50 € Studentenschaftsbeitrag

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.

Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.

Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Grundstudium: problemlos möglich. Ab dem 4. Fachsemester, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Ab 5. Fachsemester, wenn weitere qualifizierte Studienleistungen nachgewiesen werden. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität.

Promotionsordnung der Fakultät

unter www.uni-augsburg.de

www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html

www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050

http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html

66 / anwaltsblatt karriere


Bielefeld

Bochum

Bonn

Bremen

Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstr. 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de

Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de

Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen studienzentrum-jura@uni-bremen.de

www.jura.uni-bielefeld.de

www.jura.ruhr-uni-bochum.de

www.jura.uni-bonn.de

www.jura.uni-bremen.de

1969

1965

1819

1971

- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung

- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie

- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften

- Grundlagen des Rechts - Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht - Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (als Disputation über das Thema der Hausarbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

- Bielefelder Kompaktkurs „Anwalts- und Notartätigkeit“ - Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung LL.M.

Gerichtslabor, Ganzjähriges UniRepetitorium „Rubrum“, Schlüsselqualifikationen, Moot Courts, Oorganisiertes Gerichtspraktikum, Exzellenzkurse mit eigenem Rechtsprechungsreport, Fachsprachenkurse, Repetentenkurse

k.A.

Moot Court, Einführung in die Mediation, Rechtsberatung für Gefangene, Erkundungen zur juristischen Berufspraxis, Legal writing and oral advocacy in international law, Vertragsgestaltung in der anwaltlichen und notariellen Praxis

- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“ - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft

Dt-franz. Bachelorstudiengang im nat. und europ. Wirtschaftsrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.), Kriminologie und Polizeiwissenschaft (M.A.), Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe, Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft u. Bergbau, Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move), Wirtschafts- und Steuerrecht LL.M., Masterstudiengang „Deutsches, Türkisches und Internationales Wirtschaftsrecht“

- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - FFA - CASTLE-Center for Advanced Studies of Law and Economics

- Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Comparative and European Law (Hanse Law School; LL.B.; LL.M.) - Bachelor-Komplementärfach Rechtswissenschaft - Deutsches Recht für Ausländer (LL.M.) - Komplexes Entscheiden (Professional Public Decisionmaking) (M.A.) - Weiterbildungsprogramm Mediation

Europa

Brasilien, Europa, Südafrika, USA

Europa

Europa

keine

keine

keine

keine

211,18 € Sozialbeitrag

254 € Sozialbeitrag (Akademisches Förderungswerk, Studierendenschaft der RUB, Semesterticket)

238,92 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-Ticket)

242,62 € Semesterbeitrag inkl. Semesterticket

Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt.

- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichprüfung dürfen noch nicht endgültig „nicht bestanden“ sein

- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde. - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein.

Vergleichbare Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Studierenden anerkannt.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/ fakultaet/pruefungsamt/ dokumente_ pruefungsamt/ Promotionsordnung.pdf

http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html.de

www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf

http://www.jura.uni-bremen.de/typo3/ cms405/fileadmin/PDF_dateien/ WISE2010/2011-PromotionsordungDr-iur_aktuell.pdf


Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt a.M.

Frankfurt (Oder)

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de

Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de

Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de

www.jura.hhu.de

www.jura.uni-erlangen.de

www.jura.uni-frankfurt.de

www.rewi.europa-uni.de

1992

1743

1914

1994

- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht

- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts

- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften

- Zivilrechtspflege - Strafrecht mit den Unterschwerpunkten Deutsches Strafrecht oder Internationales Strafrecht - Wirtschaftsrecht mit den Unterschwerpunkten im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht - Staat und Verwaltung - Internationales Recht - Polnisches Recht - Medienrecht - Internationales und Europäisches Privat- und Verfahrensrecht

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mündlich und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspielen - Vorlesung „Einführung in das anwaltliche Berufsrecht“

Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)

Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen wie bspw. die Anwaltskanzlei als Unternehmen, Vertragsgestaltung in der Praxis, Mandantengespräch u.a.

Studienschwerpunkt Anwaltliche Tätigkeit http://www.rewi.europa-uni.de/de/ studium/Deutsch/ Studienschwerpunkte/Anwalt.html

- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Weiterbildungsstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Weiterbildungsstudiengang Informationsrecht (LL.M.) - Grundständiger integrierter deutsch-französischer Studienkurs - Integrierter deutsch-französischer Aufbaustudienkurs im Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)

-

Magister Legum (LL.M.) Wirtschaftsrecht (BA) Politik und Recht (2-Fach-Bachelor) Politikwissenschaft mit Nebenfach Recht (Master) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“

LL.M. für ausl. Graduierte, Aufbaustudiengang Europäisches u. Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.), LL.M. Law and Finance, Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDFKooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht), Weiterbildungsprogramm Deutsche & Int. Schiedsgerichtsbarkeit

- Bachelor of German and Polish Law - Master of German and Polish Law - LL.M. für ausländische Graduierte - Master-Studiengang Europäisches Wirtschaftsrecht - Master of European Studies - Master of International Human Rights and International Humanitarian Law - Master of Arts in International Human Rights and Genocide Studies - Master-Studiengang Mediation - Zertifikatsstudium: Anwaltl. Tätigkeit - Zertifikatsstudium: Medienrecht

Europa, Israel, USA

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

keine

500 €

keine

keine

k.A.

42 € Studentenwerksbeitrag

293 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

209,15 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)

- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung

keinen NC in höheren Semestern

Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich.

Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein.

http://jura.hhu.de/fileadmin/redaktion /Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/ Fakultaet/Ordnungen/ Promotionsordnung.pdf

www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf

www.jura.uni-frankfurt.de/ Studium/promotion/dateien/ promotionsordnung/promord1.pdf

http://www.europa-uni.de/de/struktur/ verwaltung/dezernat_2/amtlicheBekanntmachungen/gueltige-ordnungen/ Jura/Jura_PromO_2009_07_22.pdf


Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, Platz der Alten Synagoge 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de

Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de

Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de

www.jura.uni-freiburg.de

www.recht.uni-giessen.de

www.jura.uni-goettingen.de

www.rsf.uni-greifswald.de

1457

1607

1737

1456

- Rechtsgeschichte u. Vergleichung - Philosophische und theoretische Grundlagen des Rechts - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege: a. Empirisch-pönologischer Bereich b. Internationales Strafrecht und moderne Materien des Strafrechts - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- u. Wirtschaftsbeziehungen - Staat u. Recht im Mehrebenensystem a. Int. u. transnationale Ordnungen b. Verwaltungsrecht im Mehrebenensystem - Umwelt und Wirtschaft - Informationsrecht u. Geistiges Eigentum

- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie

- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Wirtschafts- und Arbeitsrecht - Europäisches Privat- und Prozessrecht - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften

- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Gesundheits- und Medizinrecht - Grundlagen des Öffentlichen Rechts (in Vorbereitung)

Seminararbeit: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja oder 4 Klausuren (je nach SPB)

Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: 4 (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja (integriert in Präsentation der Hausarbeit)

- Anwaltliche Prozesstaktik (Vorlesung) - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung und Workshop) - Anwaltliches Berufs- u. Standesrecht

3 Vorlesungen: „Das anwaltliche Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltliche Mandat im Kollektivarbeitsrecht“ + „Das anwaltliche Mandat im Verwaltungsrecht“ Einrichtung: „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“

- Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts - Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation - Das Mandat im Arbeitsrecht - Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht - Vertragsgestaltung im Zivilrecht

Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierende des 5. Semesters

- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht (60 ECTS) - Französische Rechtsschule (40 ECTS)

- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende - LL.M. in Comparative Child Law (in Kooperation mit North-WestUniversity Potchefstroom, South Africa)

- LL.M. für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BA-Studiengangs - Promotion: · Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) · Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 16. Jahrhunderts“ · Promotionsstudiengang „Biodiversität“ und Gesellschaft

- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungsprogramm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)

Asien, Europa, Südamerika

Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa, Lateinamerika

Europa

keine

keine

500 €

k.A.

65 € Studentenwerk, 40 € Verwaltungskosten

254,84 € (inkl. Semesterticket und Semesterbeitrag für Studentenwerk)

244,22 € (Verwaltungskosten Studentenschaft/Studentenwerk, inkl. Semesterticket)

k.A.

- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen je nach Semester, insb. Zwischenprüfung - Für das SPB-Studium: Bescheinigung, dass die Universitätsprüfung noch nicht im ersten Versuch nicht bestanden worden ist

- Nachweis, dass man noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen ist. - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen. - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung

- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)

Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/

Unter www.recht.uni-giessen.de

www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html

www.rsf.uni-greifswald.de/ forschfak/informationen-fuerpromotions-anwaerterinnen.html


Halle-Wittenberg

Hamburg

Hannover

Heidelberg

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg

Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg studium@uni-heidelberg.de

www.jura.uni-halle.de

www.jura.uni-hamburg.de

www.jura.uni-hannover.de

www.jura.uni-heidelberg.de

1502

1919

1974

1386

- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht

- Europäische Rechtsgeschichte - Zivilverfahrensrecht - Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle - Maritimes Wirtschaftsrecht

- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen, Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Verwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht

- Europäische Privatrechtsgeschichte - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja

Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“.

k.A.

Vortragsreihe „Studentenfutter“, Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat

- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland

- Bachelorstudiengänge: Finanzen und Versicherung mit Schwerpunkt Recht (LL.B.), sowie Arbeits- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt Recht (LL.B.) - Zahlreiche Programme für den Master of Laws (LL.M.) - Strukturierte Doktorandenprogramme; insbesondere: Albrecht Mendelssohn Bartholdy Graduate School of Law - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat

- Elpis-Ergänzungsstudiengänge Europäische Rechtspraxis (MLE und LL.M. Eur) - EULISP Ergänzungsstudiengang „IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums“ (LL.M.) - Anwaltorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; Kooperation mit der RAK Celle) - IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums (LL.M.) - Europäische Rechtspraxis (LL.M. Eur.) - Europäische Rechtspraxis (LME)

- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang Internationales Recht (LL.M. int.) - B.A.-Begleitfachstudiengang Öffentliches Recht (25%) - Legum Magister in Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)

Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich

Europa

31 Universitäten in 23 europäischen Staaten (ELPIS I)

in der ganzen Welt

keine

keine

500 €

seit SoSe 2012 keine Studiengebühren für grundständíge Studiengänge

72,60 € (Semesterticket, Beitrag für Studentenwerk und Studierendenschaft)

288 € Semesterbeitrag

ca. 321 € (u.a. für Studentenwerk und Semesterticket für Niedersachsen)

66,50 € Studentenwerk und Komplementärfinanzierung Semesterticket 40 € Verwaltungskostenbeitrag

Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

Zwischenprüfung

Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.

- Wechsel wird nach absolvierter Zwischenprüfung empfohlen. - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung. - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen.

http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften

http://www.jura.uni-hamburg.de/ promotion/wichtige-dokumente.pdf

www.jura.uni-hannover.de/promotion

http://www.jura.uni-heidelberg.de/fakultaet/pruefungsamt.html #Verordnungen


Jena

Kiel

Köln

Konstanz

Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de

Universität zu Köln Studierendensekretariat Hauptgebäude, Untergeschoss Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln studsek@verw.uni-koeln.de

Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78 457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de

www.rewi.uni-jena.de

www.jura.uni-kiel.de

www.jura.uni-koeln.de

www.jura.uni-konstanz.de

1558

1665

1388

Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974

- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften (Criminal Justice) - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung

- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht

- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte u.-vergleichung - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis - Umwelt- und Planungsrecht sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht - Recht und Praxis strafrechtlicher Berufe mit europäischen und internationalen Bezügen - Personen- und Unternehmenssteuerrecht

Wissenschaftliche Arbeit: 4 Wochen Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: ja (Verteidigung der Seminararbeit)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit und Diskussionsvortrag)

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- Vertragsgestaltung - Stiftungsrecht - Anwaltsrecht - Notarrecht

k.A.

- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht

Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten.

- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - „Law and Language“Sprachenprogramm

- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch) für Ausländer

Dt.-Franz. Magister/Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Engl.-Dt. Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft; Dt.-Franz. Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Dt-Türkischer Masterstudiengang Rechtswissenschaft; Masterstudiengang Wirtschaftsrecht; Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht; LL.M. für im Ausland graduierte Juristen: Int. Master of Environmental Sciences; Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät; Certificate United States’ Law

LL.M. für ausländische Graduierte

Asien, Europa, Nordamerika

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine

keine

50 € Studentenwerk; 54,50 € Semesterticket; 44,90 € Bahnticket; 7 € Studentenschaft

113,50 € Semesterbeitrag

Ca. 220 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)

98 € (Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)

- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife - nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Leistungen

Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.

Schriftlicher, ans Studierendensekretariat gerichteter Antrag, allerdings Zulassungsbeschränkung bis ins Prüfungssemester

- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung

http://www.rewi.uni-jena.de/ rewimedia/Downloads/Fakultaet/ Studium/Vorschriften/Lesefassung+ PromO.pdf

http://www.jura.uni-kiel.de/ promotionhabilitation/ promotionsordnungneu

http://www.jura.uni-koeln.de/ fileadmin/www/ PDFs_Rechtswissenschaften/ PromO_ReWi_26102010.pdf

www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen


Leipzig

Mainz

Mannheim

Marburg

Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig bheyne@rz.uni-leipzig.de

Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz studsek@uni-mainz.de

Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft Schloss Westflügel, Zi. W 218 - 221 68131 Mannheim Tel. 0621-181-1309, Fax -1318 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de

Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@jura.unimarburg.de

www.uni-leipzig.de/jura

www.jura.uni-mainz.de

www.jura.uni-mannheim.de

www.uni-marburg.de/fb01

1409

1946

1967

1527

- Grundlagen des Rechts - Staat und Verwaltung, Umwelt, Bauen, Wirtschaft - Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr - Europarecht, Völkerrecht, Menschenrechte - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medienrecht - Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsdurchsetzung - Unternehmensrecht - Arbeitsrecht - Steuerrecht

- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medienrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie - Französisches Recht (Auslandsstudium)

Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht

- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)

wiss. Studienarbeit: 8 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (4 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein

Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“; Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen, Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung

Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“

keine

k.A.

Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration

- Magister legum, LL.M. - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - Business Administration (MBA) - Magister juris

- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) - Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ - Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Law (M.C.L.)

- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien - Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)

Europa

Asien, Europa, Nordamerika

Asien, Australien, Europa

Asien, Europa, Südamerika

keine

keine

keine

k.A.

Semestergebühren ca. 114,50 €

246,30 €

Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag iHv 104 €/Semester

k.A.

ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses

Zwischenprüfung empfohlen

Geltende Zulassungsfristen müssen beachtet werden. Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen.

Zulassungsbeschränkung; Bewerbungsschluss: 15. Juli für das Wintersemester, 15. Januar für das Sommersemester; Nähere Informationen: http://www.uni-marburg.de/studium/ studienangebot/staatsexamen/ rechtswissenschaft

http://iprserv.jura.uni-leipzig.de/ promotion/promotionsordnung.pdf

www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf

http://www.jura.uni-mannheim.de/ service/pruefungsrecht/promotion/ promotion/promo_ rechtswissenschaft_2011.pdf

http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/prom_ord_2008.pdf


München

Münster

Osnabrück

Passau

Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de

Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de

Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de

Universität Passau Juristische Fakultät Innstr. 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de

www.jura.uni-muenchen.de

www.jura.uni-muenster.de

www.jura.uni-osnabrueck.de

www.jura.uni-passau.de

1472

1771

1980

1978

- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Gesellschafts-, Kapitalmarktund Insolvenzrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht in Deutschland und Europa - Europäisches und Internationales Öffentliches Recht

- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht

- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung

Grundlagen des Rechts und des Staates; Recht der europ. und int. Staatengemeinschaft; Int. Privatund Handelsrecht; Recht der Int. Wirtschaft; Informations- und Kommunikationsrecht; Gesellschafts- und Steuerrecht; Arbeits- und Gesellschaftsrecht; Arbeitsrecht und Grundlagen der Zivilrechtspflege; Int. Wirtschafts- und Steuerrecht; Int. Unternehmens- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht und Int. Privatrecht; Steuer- und Strafrecht; Handels- und Wirtschaftsrecht; Öffentl. und privates Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht; Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht; Zivilrechtspflege und Int. Privatrecht; Strafrechtspflege; Straf- und Gesellschaftsrecht u.a.

Seminar: Hausarbeit: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein

Hausarbeit: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein

Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja

- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“, zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“, zweistündig

Zusatzausbildung im Anwaltsrecht sowie Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung

Vorträge im Osnabrücker Steuerforum, Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht, Praxis der Prozessführung, Praxis der Strafverteidigung, Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis, zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)

- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)

- Diverse LL.M.-Programme - Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen - Wirtschaftsrecht u. Restrukturierung - Medizinrecht; Altersvorsorge - Bachelor Politik und Recht - Bachelor Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Franz., Span.) - Zertifikat im Anwaltsrecht

- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.M. für ausländische Studierende - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)

- Masterstudiengang Europarecht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschlüsse (Frankreich, Spanien) - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Patentrecht und Softwareschutz

Europa (40 Fakultäten), Japan und Südkorea

Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika

Asien, Europa

Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika

500 €

Keine

500 €

485 €

42 € Grundbeitrag/Semester

209,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)

263,71 €

42 € Studentenwerk

nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich

Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.

- Vor dem 4. FS: sofern die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. - Nach dem 4. FS: die Zwischenprüfung muss bereits absolviert sein oder aber vergleichbare Prüfungsleistungen (weitere Angaben können Sie der Fachbereichsbroschüre entnehmen: http://www.jura.uos.de/ html/7897.htm).

- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein

www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf

http://www.jura.uni-muenster.de/go/ studieren/promotion.html

www.jura.uos.de/html/7897.htm

www.uni-passau.de/561.html


Potsdam

Regensburg

Saarbrücken

Trier

Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de

Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de

Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Im Stadtwald 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de

Universität Trier Fachbereich V Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de

www.jura.uni-potsdam.de

www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/

www.rewi.uni-saarland.de

http://jura.uni-trier.de

1991

1962

1948

1975

- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien, Wirtschaft, Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat, Wirtschaft, Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht

- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Unternehmen, Steuern, Arbeit, Sanierung - Immobilienrecht - Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsche und internationale Zivilrechtspflege - Deutsches und Internationales Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht

- Deutsches und Internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Internationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Internationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht

- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Internationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht

Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja /nein (ab SS 2012)

Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Hausarbeiten: 4 Wochen Seminararbeit (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (5 Stunden) (nur in den Schwerpunktbereichen 4 und 7) mündliche Prüfung: ja

Vorlesung „Rechtsanwaltliches Berufsrecht“ (angeboten sowohl im Schwerpunktbereich 1 als auch als Schlüsselqualifikation)

- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht

diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint

Anwaltsrechtliches Kolloquium

- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge „Recht der Wirtschaft“ und „Öffentliches Recht“ - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ – kostenpflichtig

- Ostwissenschaftl. Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteurop. Recht - Summer School „Anglo-American Law“ - Studien-, praxis- u. berufsorientierende individuelle Unterstützungsangebote durch REGINA

- Aufbaustudiengang Europäische Integration - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ - Licence de droit (Bachelor)

- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im anglo-amerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend muttersprachliche Juristen. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen

Europa

Asien, Australien, Europa, Nord- und Südamerika

Afrika, Asien, Australien, Europa, Nordamerika

54 Partneruniversitäten in Europa (mit Türkei) und USA

keine

500 €

keine

Nur für Zeitstudium, Doppelstudium in bes. Fällen u. Studierende nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 650 €

ca. 260 € (einschl. Berlin-Brandenburg-Ticket)

91 € Verwaltungskostenbeitrag mit Semesterticket

155 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)

211,70 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket); zzgl. 10 € für Erst- und Neueinschreibungen

ab 3. Semester: bestandene Zwischenprüfung

kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.

Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.

http://www.jura.uni-potsdam.de/ _medien/pdf/ordnungen/ promotionsordnung.pdf

www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm

www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf

www.uni-trier.de/index.php?id=3240


fakultäten Tübingen

Würzburg

Bucerius Hamburg

EBS Wiesbaden

Stadt

Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de

Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstrasse 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de

Bucerius Law School Jungiusstr. 6 20355 Hamburg anja.timm@law-school.de

EBS Universität für Wirtschaft und Recht i. Gr. Gustav-Stresemann-Ring 3 65189 Wiesbaden info@ebs.edu

Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation

www.jura.uni-tuebingen.de

www.jura.uni-wuerzburg.de

www.law-school.de

www.ebs.edu/index.php?id=lawschool

Homepage

1477

1402

2000

2011

Gründungsjahr

- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege

- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht

- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Grundlagen des Rechts. Von der historischen Rechtsschule bis zur Kulturtheorie des Rechts - Steuern

- SPB 1: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - SPB 2: Handels- und Wirtschaftsrecht - SPB 3: Bank- und Kapitalmarktrecht - SPB 4: Steuer- und Bilanzrecht - SPB 5: Arbeits- und Personalrecht - SPB 6: Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen - SPB 7: Immobilien- und Kreditsicherungsrecht

Schwerpunktbereiche

Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja

Seminararbeit: ja Klausur: zwei (2 und 5 Stunden) mündliche Prüfung: keine

Hausarbeit: 4 Wochen Klausur: ja; mündliche Prüfung: ja Sonstiges: Vorbereitungsseminar zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit

k.A.

Schwerpunktbereichsprüfungen

Gruppenausbildung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit, zugleich praktische Studienzeit; Mündliche Verhandlung und Beweisrecht in der Praxis des Zivilprozesses

- Vertragsgestaltung - Mediation - Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement - Rhetorik für Juristen - Streitschlichtung - Alternative Streitbeilegungsverfahren

über Bucerius Education GmbH – Executive Education http://www.bucerius-executiveeducation.de

k.A.

Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)

- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Bachelor)

- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts (LL.M.Eur.) - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in) - Nebenfach Öffentliches Recht/Privatrecht (Bachelor) - Programm für Fremdsprachen u. ausländisches Recht - Globale Systeme u. interkulturelle Kompetenz - Forensische Psychatrie u. Rechtsmedizin für Juristen

- Erste Juristische Staatsprüfung (früher: Erstes Staatsexamen) - Baccalaureus Legum (LL.B. Bachelor of Laws) - Bucerius WHU – Master of Law and Business – Joachim Herz Program - Bucerius Summer Program in International Business Law

- Master in Business (MA)

Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)

22 Partnerfakultäten in Europa, Nordamerika

39 Partnerfakultäten in Aserbaidschan, China, Europa, Japan, Mexiko, u.a.

Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern

200 Partnerfakultäten weltweit

Partner-Fakultäten in

keine

500 €

3700 € pro Trimester

3700 € pro Trimester

Studiengebühren

62 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag

42 € Studentenwerksbeitrag 55 € Semesterticket

k.A.

500 € Inskriptionsgebühren 50 € für das Aufnahmeverfahren

Sonstige Gebühren/Kosten pro Semester

- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen

- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein

Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

k.A.

Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums

http://www.jura.uni-tuebingen.de/ studium/normen/promo88-2010.pdf

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion_dr_iurdr_iur_utr

http://www.law-school.de/fileadmin/ user_upload/medien/BLS-Publikationen/Promotionsordnung_170210.pdf

http://www.ebs.edu/index.php?id=Z 93&L=0

Promotionsordnung der Fakultät

anwaltsblatt karriere / 75


kommentar

Muss der Anwalt sich selbst gehören? Wie England den Fremdbesitz an Kanzleien regelt – und was das für Deutschland bedeutet Text: Rechtsanwalt Markus Hartung, Berlin

Die Engländer sind wieder einmal Vorreiter im anwaltlichen Berufsrecht. Mit Alternative Business Structures (ABS) haben sie das Fremdbesitzverbot an Anwaltkanzleien aufgehoben. Ein Vorbild für Deutschland?

In Deutschland und in den meisten anderen Ländern innerhalb und außerhalb Europas ist es schlicht verboten: NichtAnwälte als Inhaber einer Anwaltsgesellschaft. Fremdbesitz ist in Deutschland – das zeigt die Diskussion – auch unpopulär. Es gibt aber dennoch einen guten Anlass, sich mit dieser Frage zu befassen. Denn in England ist der Fremdbesitz seit Oktober 2011 zulässig geworden. Alleine durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird dieses Thema auch nach Deutschland kommen. Mittlerweile ist der Fremdbesitz aber kein rein englisches Thema mehr: Auch in Italien, Dänemark und Spanien, teilweise auch in der Schweiz sind nicht-anwaltliche Beteiligungen zulässig. Die früher eindeutige Haltung in Europa und vielen anderen Teilen der Welt weicht auf. Totschweigen kann man das Thema ohnehin nicht (mehr). Zwei gewichtige Argumente gegen den Fremdbesitz gibt es: Zum einen könnte die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet sein. Zum anderen gibt es die Sorge, dass durch die „legalisierte Kommerzialisierung“ der Anwaltschaft der verfassungsrechtlich geschützte Zugang des Bürgers zum Recht beseitigt werden könnte. Doch zunächst heißt es sortieren: Fremdbesitz als solchen gibt es schon längst – ganz legal. Ein Rechtsanwalt kann sich mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern zusammenschließen, auch wenn er in dieser Konstellation nur ein Minderheitsgesellschafter ist (das gilt nicht in der AnwaltsGmbH, aber das lassen wir hier mal außen vor). Das ist – streng genommen – auch Fremdbesitz, erhitzt aber kein Gemüt, eher umgekehrt: Man fragt sich, warum § 59a BRAO so restriktiv ist. Das fragen sich auch diejenigen, die Fremdbesitz entschieden ablehnen. Man muss ferner trennen zwischen Inhaberstellung derjenigen, die in einer Anwaltsgesellschaft tatsächlich arbeiten, und denjenigen, die einen Anteil in einer Anwaltsgesellschaft als reines Finanzinvestment ansehen. Zur ersten Gruppe: Warum dürfen Anwälte sich mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern assoziieren, nicht aber mit Ärzten? Oder Psychologen? Oder Architekten? Warum dürfen Mitarbeiter 76 / anwaltsblatt karriere

eines Anwalts keine Anteile an der Anwaltsgesellschaft haben, auch wenn sie für den Anwalt unersetzlich sind und er sie gerne beteiligen möchte? Beeinträchtigt eine solche Mit-Gesellschafterstellung die anwaltliche Unabhängigkeit so sehr, dass man gar nicht riskieren kann, das zu erlauben? Das ist nicht sehr überzeugend. Anwälte sind auch als Minderheitsgesellschafter davor geschützt, dass ihnen jemand in die core values hineinredet, auch durch Mehrheitsbeschluss – solche Beschlüsse wären nichtig. So richtig konsistent ist das also alles nicht – und wenn es nicht konsistent ist, dann ist es häufig auch verfassungs- und europarechtswidrig. Das ausnahmslose Verbot der Fremdbesitzes (oder besser: der Fremdbeteiligung) geht in diesen Fällen zu weit. Anders ist es möglicherweise bei der zweiten Gruppe: Will man reine Finanzinvestoren als Gesellschafter zulassen? Als Mehrheitsgesellschafter? Klare Antwort: Nein. Diejenigen europäischen Staaten, die Fremdbesitz erlauben, gestatten nur einen Minderheitsanteil, um zu verhindern, dass der Anwalt in Abhängigkeit von seinen Geldgebern kommt. Mit Ausnahme von England: Dort ist auch der hundertprozentige Fremdbesitz erlaubt, aber um den Preis eines so engen und einschneidenden Regulierungsgeflechts, dass man den Begriff „Liberalisierung“ als Etikettenschwindel bezeichnen muss. Wenn überhaupt, kann eine Zulassung von Minderheits-Fremdbesitz reiner Kapitalinvestoren in Betracht kommen. Alles andere ist zu riskant. Das kann man den „domestizierten Fremdbesitz“ nennen. Darauf wird es vielleicht auch in Europa hinauslaufen. Besser man stellt sich jetzt der Diskussion und regelt es selber, als sich vom EuGH in die missliche Lage bringen zu lassen, in der sich anwaltliche Verbandsvertreter, die den status quo bewahren wollten, schon häufig befanden: mit pants down. Denn das kann nun wirklich niemand wollen. // Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Vorsitzender des DAV-Berufsrechtsausschusses, Mitglied des DAV-Ausschusses Anwaltliche Berufsethik sowie Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.




Meisterbetrieb im Münsterland Hans-Josef Klötgen ist Dachdeckermeister aus Rhede, einer Stadt mit 20.000 Einwohnern an der holländischen Grenze. Sein Unternehmen bietet Gerüstbau, Bedachungen am Flach- und Steildach und Bauklempnerleistungen an. 12 Mitarbeiter arbeiten für den Familienbetrieb, dessen Geschichte bis in das Jahr 1775 zurückreicht. Heute firmiert er als GmbH & Co. KG und zählt zu seinen Auftraggebern gewerbliche und private Kunden zu gleichen Teilen. Wenn juristische Fragen im Arbeitsrecht, Baurecht oder beim Forderungsmanagement auftauchen, holt sich Klötgen Rat bei Anwälten. Wer muss kämpferischer sein? Mandant oder Anwalt?

Beide.

Wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen: Worauf achten Sie?

Ich folge der Empfehlung von Freunden und Bekannten.

Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?

Er lässt mich nicht im Stich. Und ich kann meinen täglichen Geschäften nachgehen.

Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten richtig stört?

Nein.

Was darf ein Rechtsrat bei Ihnen kosten?

Der Sache angemessen, dann auch gerne mehr.

anwaltsblatt karriere / 79

mandantenfragebogen

m


Herr T.


Examen Aktenvortrag

Rechtsanwalt Dieter Lembeck Walter-Schreiber-Platz 12 12161 Berlin

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen und Richter. Sie müssen nicht nur das materielle Recht kennen und anwenden, sondern ihre Mandanten umfassend und verständlich beraten – und ihnen so den besten und sichersten Weg aufzeigen. Anwälte sind damit im besten Sinne der Interessenvertreter ihres Mandanten. Der nachfolgende Aktenvortrag zum Öffentlichen Recht aus Anwaltssicht stammt vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg und wurde dort als Prüfungsaufgabe im 2. Staatsexamen gestellt. Nachfolgend wird der Original-Aufgabentext abgedruckt. Eine Lösungsskizze finden Sie auf Seite 84. Der ausführliche Lösungsvermerk ist im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de abrufbar.

Telefon (030) 9033387 Telefax (030) 9020122 E-Mail: RALembeck@RA.de Internet: www.LembeckRA.de Berlin, 18. Mai 2009

Vfg.: 1. Anliegenden Vorgang an Frau Rechtsreferendarin Schuster mit der Bitte um umfassende rechtliche Begutachtung: Soll die von uns zunächst fristwahrend erhobene Klage aufrechterhalten werden? Was sind unsere Erfolgsaussichten in der Sache? 2. Vermerk: Die anliegende Klage vom 23. Februar 2009 habe ich auf ausdrückliche Anweisung unseres Mandanten Herrn Prof. Dr. Hans Peter Ulrichs zur Fristwahrung erhoben. Ich hatte den Mandanten zuvor darauf hingewiesen, dass ich die Erfolgsaussichten in der Sache – insbesondere unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2008 – noch nicht abschließend prüfen konnte. Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 wurde die Sache nunmehr dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ich befürchte daher, dass das Gericht demnächst entscheiden möchte; wir sollten daher möglichst schnell die Erfolgsaussichten der Klage umfassend prüfen. Ich habe dies mit unserem Mandanten heute telefonisch bereits besprochen und bin mit ihm die Angelegenheit noch einmal umfassend durchgegangen. Zur Sache selbst habe ich unter Berücksichtigung des Telefonats mit unserem Mandanten folgende Anmerkungen: M.E. verkennt der Beklagte, dass § 66 Abs. 4 AufenthG nur die Frage der Kostentragung regelt, aber keine Befugnis für die Ausländerbehörde enthält, einen Leistungsbescheid zu erlassen. Schon aus Gründen des Gesetzesvorbehalts reicht es daher nicht aus, sich auf eine gesetzliche Regelung zu berufen, die lediglich einen behördlichen Anspruch statuiert. In diesen Fällen ist anerkannt, dass die Behörde den Rechtsweg beschreiten muss, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Zudem dürfte die Heranziehung unseres Mandanten zur Kostentragung entgegen dem Vorbringen des Beklagten unverhältnismäßig sein. Der wirtschaftliche Vorteil, den unser Mandant durch die nur sehr kurz andauernde Tätigkeit des T. erlangt hat, steht in keinem Verhältnis zu den Abschiebungskosten. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Herrn T. durch unseren Mandanten nur sehr kurz war und seinen illegalen Aufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Zudem hat sich unser Mandant – wie er mir auf Nachfrage mitteilte – keinen Vorteil durch die Beschäftigung verschaffen wollen, da die für derartige Tätigkeiten übliche Vergütung vereinbart worden ist. Auch die für die von Herrn T. durchgeführten Reinigungsarbeiten erforderlichen und geeigneten Reinigungsutensilien und Reinigungsmittel hat unser Mandant selbst besorgt und Herrn T. sogar erläutert, wie im einzelnen die Reinigungsarbeiten durchzuführen seien (z.B. Entfernung von Kalkspritzern auf Fensterflächen). Schließlich ist die Entscheidung m.E. schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde in erster Linie den Ausländer T. für die Kosten der Abschiebung hätte heranziehen müssen. Immerhin war er derjenige, der durch sein irreführendes Verhalten unseren Mandanten dazu verleitet hat, ihn mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten zu beauftragen. Lembeck , Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dieter Lembeck Walter-Schreiber-Platz 12 12161 Berlin

Telefon (030) 9033387 Telefax (030) 9020122 E-Mail: RALembeck@RA.de Internet: www.LembeckRA.de Berlin, 23. Februar 2009

An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin

Eingang VG Berlin 25. Februar 2009 anwaltsblatt karriere / 81

examen

e


examen Klage

des Herrn Prof. Dr. Hans Peter Ulrichs, Nassauische Straße 23, 10777 Berlin,

Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Klägers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Lembeck, Walter-Schreiber-Platz 12, 12161 Berlin, gegen

das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin, Beklagten,

Lembeck , Rechtsanwalt – Anlage 1: Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten vom 11. November 2008 Anlage 2: Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Juni 2008

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Ausländerbehörde

wegen Abschiebekosten. Per Einwurfeinschreiben!

Hiermit erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten, mit der ich beantragen werde, 1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2008 aufzuheben und den Kläger neu zu bescheiden, 2. dem Kläger wegen der etwa versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Herrn Prof. Dr. Hans Peter Ulrichs Nassauische Straße 23 10777 Berlin

Begründung

Der streitentscheidende Sachverhalt folgt aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, den ich der Einfachheit halber beifüge. Der Beklagte hat aber völlig falsche rechtliche Schlüsse aus dem Geschehen gezogen. So haftet der unbescholtene Kläger schon nicht dem Grunde nach für die Abschiebung des Herrn T.; im Übrigen ist auch die Kostenhöhe schlechthin nicht nachvollziehbar. Auf das Widerspruchsvorbringen nehme ich vollumfänglich Bezug. Wegen des Wiedereinsetzungsantrags ist vorzutragen: Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte ich mich unter Vollmachtsvorlage bei dem Beklagten gemeldet und gebeten, den Widerspruchsbescheid entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mir zukommen zu lassen. Ich hatte auch darauf verwiesen, dass der Kläger selbst im Rahmen einer Gastprofessur ab dem Wintersemester 2008/2009 nicht in Berlin weilt. Offenbar hat die Behörde dies missachtet, weil dieser Bescheid dem Kläger persönlich zugestellt worden ist. Erst als ich auf die telefonische Rückfrage meines Mandanten hin Einblick in die Akten am 16. Februar diesen Jahres genommen habe, habe ich gesehen, dass ein Bescheid erlassen worden war. Da der Kläger mithin nicht wusste, dass ein Bescheid erlassen war, war die Fristversäumung auch unverschuldet. 82 / anwaltsblatt karriere

Ab am 13. November Ku. Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) IV B 2218/Ulrichs Bearbeiter: Frau Kuttner Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin Zimmer 324 Tel.: 90259-222 Fax.: 90259-440 Datum: 11. November 2008

Sehr geehrter Herr Prof. Ulrichs, auf Ihren Widerspruch vom 3. Juli 2008 gegen den Leistungsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Juni 2008 ergeht folgender Widerspruchsbescheid:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben Sie zu tragen. Begründung:

I. Am 10. April 2008 gegen 11.40 Uhr wurde der moldawische Staatsangehörige T., der sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielt und weder über einen Reisepass noch über sonstige Ausweispapiere verfügte, bei einer Kontrolle der Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit in dem Ihnen gehörenden Mietshaus Görlitzer Straße 22 in 10999 Berlin bei Reinigungsarbeiten im Hausflur angetroffen. Er hatte übliche Reinigungsutensilien und eine Leiter bei sich. In seinem Besitz wurde ein Notizbuch gefunden, in dem Ihre Festnetz- und Mobilfunknummer sowie für Ihren Namen z.B. die Einträge „08.04.2008, 7 Std. = 50 €, 09.04.2008, 7-13, 6 Std. = 42 €.“ notiert waren.


examen

Ähnliche Einträge fanden sich auf Ihren Namen noch drei Mal im Februar und vier Mal im März 2008 sowie – wohl – für eine andere Person, deren Name jedoch nicht lesbar war. Bei seiner polizeilichen Vernehmung, die angesichts der dürftigen deutschen Sprachkenntnisse nur mittels eines Dolmetschers möglich war, gab T. an, der Kontakt zu Ihnen sei durch eine Zeitungsanzeige zustande gekommen. Auf seine Anzeige hin hätten Sie sich bei ihm per Mobiltelefon gemeldet. Sie hätten sich dann zusammen mit Ihrer Ehefrau im Haus in der Görlitzer Straße getroffen und er habe selbst vorgeschlagen, die Fenster zu putzen. Geld habe er dafür nicht bekommen, die Eintragungen in seinem Notizbuch habe er „nur so“ vorgenommen. T. wurde am 16. Mai 2008 nach Moldawien abgeschoben. Dabei entstanden folgende Kosten: Beförderungskosten in Höhe von 534,- €, Passbeschaffungskosten von 100 €, Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam von 708,- € und Verpflegungskosten von 240,- €, insgesamt 1.582,- €. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 zog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Sie zu den Abschiebungskosten in Höhe von 1.582,- € heran. In Ihrem Widerspruch vom 3. Juli 2008 haben Sie geltend gemacht, dass T. sich als Student ausgegeben und behauptet habe, in den letzten Jahren in Deutschland schon mehrere Arbeiten dieser Art übernommen zu haben. Sie hätten in der Vergangenheit mehrfach Studenten beschäftigt, sich aber nie Arbeitsgenehmigungen, Personalpapiere o.ä. vorlegen lassen. Sie hätten es immer als peinlich empfunden, gerade Ausländern gegenüber das Gefühl des Misstrauens zum Ausdruck zu bringen. Ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits liege daher nicht vor. Im Übrigen sei höchst zweifelhaft, ob Herr T. überhaupt als Arbeitnehmer und nicht als selbständiger Gewerbetreibender angesehen werden müsste.

renden Kostenersatzes. Das Gesetz will verhindern, dass die Abschiebungskosten der Allgemeinheit zur Last fallen. Indem die Vorschrift schließlich der Bekämpfung der mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen Missstände dient, verfolgt sie neben arbeitsmarktpolitischen Zielen und ihrem Finanzierungszweck auch allgemeine ordnungspolitische und soziale Zwecke.“ Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 AufenthG liegen in Ihrem Fall vor. Erfasst werden alle Arten illegaler Beschäftigung, worunter auch der hier vorliegende Fall fällt. Auch wenn nicht ausdrücklich im Normtext erwähnt, setzt nach allgemeiner Meinung die Vorschrift das ungeschriebene Merkmal des Verschuldens voraus, so dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung kannte oder kennen musste. Auch dieses Merkmal ist in Ihrem Fall gegeben, weil Sie den T. nicht in der Arbeitgebern üblicherweise zuzumutenden Weise vor Beschäftigungsbeginn überprüft haben. Die geltend gemachten Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Sie hätten sie vermeiden können, wenn Sie den Abgeschobenen nicht illegal beschäftigt hätten. Da der T. selbst mittellos war und die in seinem Notizbuch genannte andere Person nicht ermittelt werden konnte, kam nur die Inanspruchnahme Ihrer Person in Betracht. Rechtsbehelfsbelehrung (…)

II. Der Widerspruch hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Ausgangsbehörde Ihnen die Abschiebekosten für Herrn T. in Rechnung gestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme ist § 66 Abs. 4 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat diese Norm folgende Zielrichtungen: „Durch das mit dem Haftungstatbestand verbundene Kostenrisiko verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, abschreckend zu wirken und dadurch der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorzubeugen. In diesem arbeitsmarktpolitischen Zweck erschöpft sich die Regelung allerdings nicht. Die Regelung zielt auch auf die Sicherung des gegenüber dem Ausländer zumeist nicht zu realisie-

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Ausländerbehörde

Im Auftrag Kuttner Vom Abdruck der Anlage 2 – Bescheid vom 23. Juni 2008 – hat das GJPA abgesehen.

An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin

Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) IV B 2218/Ulrichs Bearbeiter: Frau Kuttner Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin Zimmer 324 Tel.: 90259-222 Fax.: 90259-440 Datum: 11. März 2009 anwaltsblatt karriere / 83


examen

In der Verwaltungsstreitsache Prof. Ulrichs . /. Land Berlin (VG 15 K 33.09) beantrage ich für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Begründung

Die Klage kann keinen Erfolg haben. Sie ist wegen Versäumung der Klagefrist schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ich nehme Bezug auf die angefochtenen Bescheide. In der Sache ist lediglich zu ergänzen, dass Herr T. sicher nicht als selbständiger Gewerbetreibender tätig geworden ist, sondern als Arbeitnehmer. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Es ist nicht diskriminierend, den Nachweis des legalen Aufenthalts sowie der Arbeitsberechtigung zu verlangen, sondern ein normaler bürokratischer Vorgang ähnlich dem Verlangen, sich die Lohnsteuerkarte vorweisen zu lassen. Dies war dem Kläger zumutbar. Die Kostentragungslast ist im Übrigen auch nicht unverhältnismäßig. Auch nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern sind von der Norm erfasst. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen finanziellen Vorteil erlangt hat. Auf § 67 AufenthG weise ich ausdrücklich hin. Es trifft zu, dass der Bevollmächtigte des Klägers sich im Vorverfahren gemeldet und seine Vertretung unter Vollmachtsvorlage angezeigt hat. Der Beklagte ist mit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden. Im Auftrag Kuttner

2. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Gründe vorzutragen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen. Es ist davon auszugehen, dass der Mandant keine weiteren Angaben zur Sache machen kann. 3. Es ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beteiligten zutrifft und die Inhalte von Schriftstücken, auf die die Beteiligten verweisen, richtig wiedergegeben sind. Zudem gibt der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 die wörtlich zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg sowie die allgemeine Meinung zur ungeschriebenen Voraussetzung des Verschuldens im Rahmen von § 66 Abs. 4 AufenthG zutreffend wieder. Ferner ist davon auszugehen, dass der T. aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorschriften nicht in Deutschland arbeiten und auch abgeschoben werden durfte. Die geltend gemachten Kosten sind der Höhe nach angefallen und angemessen und entsprechen den durchschnittlichen Abschiebekosten, die bei einer Abschiebung anfallen. 4. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten usw.) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aufgabentext keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Die behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten sind gewahrt.

Examen-Lösungsskizze Nachfolgend finden Sie eine Lösungsskizze, die auf die Schwerpunkte des Falles hinweist. Einen ausführlichen Lösungsvermerk des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Der Vortrag beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2008 - 2 B 16.07.

A. Mandantenbegehren

Abhängig vom Ergebnis der Begutachtung: Klagerücknahme oder Fortführung des Klageverfahrens

Bearbeitervermerk: 1. Die Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Verfügung des Rechtsanwalts Lembeck vom 18. Mai 2009 umfassend zu begutachten. Zunächst ist der Sachverhalt vorzutragen. Es ist sodann auf alle sich stellenden Rechtsfragen einzugehen; dabei sollen auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens angestellt werden. Bearbeitungszeitpunkt ist der 18. Mai 2009. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, so ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Werden Anträge oder Erklärungen gegenüber dem Gericht oder der Behörde empfohlen, so sind diese am Ende des Vortrages auszuformulieren. 84 / anwaltsblatt karriere

B. Erfolgsaussichten der Klage

I. Zulässigkeit 1. Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, weil es um die Aufhebung eines den Mandanten belastenden Verwaltungsaktes geht. Klage auf Neubescheidung unzulässig: Bescheidungsklagen gibt es nur, wenn es um Begünstigungen geht. Hier ist aber dem Mandanten bereits mit der Aufhebung des Verwaltungsakts gedient, da ihm dann die Kostenerstattung für die Abschiebung nicht auferlegt werden kann. Gericht könnte den Antrag von Amts wegen nach § 88


examen

VwGO auslegen und nur von einem Aufhebungsantrag ausgehen. Vorsorglich könnte jedoch in einem Schriftsatz eine Klarstellung erfolgen. Hinweis: a.A. vertretbar, dann ggf. insoweit Klagerücknahme 2. Die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO ist nicht versäumt. Klagefrist wird erst in Lauf gesetzt, wenn Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zugestellt. Zustellung hätte an Bevollmächtigten erfolgen müssen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Zudem: Einwurfeinschreiben nicht von § 4 VwZG erfasst. Aber: fehlerhafte Zustellung nach § 8 VwZG geheilt durch Akteneinsicht am 16. Februar 2009. Daher: Keine Auseinandersetzung mit Wiedereinsetzungsgründen und ggf. Klarstellung ggü. dem Gericht, dass Klage fristgemäß. II. Begründetheit Die zulässige Klage dürfte unbegründet sein, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sein und den Mandanten/Kläger nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Formelle Rechtsmäßigkeit (+), vgl. Bearbeitervermerk Nr. 4 Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haftet für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. 1. Ungeschriebene erste Voraussetzung des Anspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebung: hier (+), vgl. Bearbeitervermerk 2. T. als Arbeitnehmer im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beschäftigt: (+) Vgl. Sinn und Zweck der Norm und dazu die Angaben im Sachverhalt: Es genügt hier eine nur geringfügige und kurzfristige Beschäftigung. Es bedarf weder eines wirksamen Arbeitsvertrags noch eines faktischen Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige (fremdbestimmte), entgeltliche Arbeitsleistung handelt. Hier: T. war vorliegend als abhängig Beschäftigter und nicht als etwaig selbständiger Kleingewerbetreibender tätig. Kleinanzeige reicht nicht für Einstufung als selbständige Tätigkeit aus. Dafür bedarf es eines Mindestmaßes an auch nach außen erkennbarer Betriebsorganisation, erforderlicher Betriebsmittel sowie entsprechender Fachkenntnisse. T. verfügte auch über keine Sprachkenntnisse, die ihm eine eigenständige Arbeitsausführung erlaubt hätten. T.s Arbeitseinsatz war eine nach Inhalt, Durchführung, Zeit,

Dauer und Ort fremdbestimmte Tätigkeit. 3. Ausübung der Erwerbstätigkeit war auch nicht erlaubt, vgl. Bearbeitervermerk. 4. Mandant hat auch schuldhaft gehandelt. Mandant war verpflichtet, vor der Anstellung des T. diesen dazu zu befragen. Nach allgemeiner Meinung ist der Arbeitgeber praktisch ausnahmslos verpflichtet, vor der Einstellung eines Ausländers oder einer Ausländerin, sofern der ausländerrechtliche Status und damit die fehlende Deutscheneigenschaft erkennbar waren, von sich aus und ungefragt zu prüfen, ob eine Befugnis zum Aufenthalt und auch zur Ausübung der konkreten Erwerbstätigkeit besteht, was immer voraussetzt, dass er sich den Aufenthaltstitel vorlegen lässt. Eine entsprechende Pflicht ist nunmehr auch in § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich normiert. In der Nachfrage nach den Personalpapieren liegt auch keine unzulässige Diskriminierung ausländischer Staatsbürger. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gehört dazu, dass sich der Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm obliegenden sozial- und steuerrechtlichen Pflichten über die Identität des Arbeitnehmers durch Vorlage eines entsprechenden Personalpapiers Klarheit verschafft. 5. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach, vgl. § 67 Abs. 1 AufenthG. 6. Das AufenthG sieht auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Mandanten durch Leistungsbescheid vor. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 7. Verhältnismäßigkeit (+), siehe dazu § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG a) Der Umstand, dass die Beschäftigung nur relativ kurz gedauert hat, begründet für sich noch keine Unverhältnismäßigkeit. Dauer der Beschäftigung und der mit der Beschäftigung erzielte Gewinn des Arbeitgebers spielen keine Rolle. b) Haftungsregelung dient nicht der Abschöpfung des aus der illegalen Tätigkeit erzielten Gewinns c) In der Person des Mandanten/Klägers sind keine individuellen Umstände erkennbar, die die Kostentragung unzumutbar erscheinen lassen. C. Anwaltliche Beratung

Die Klage dürfte daher vom Gericht abgewiesen werden. Insoweit wäre dem Mandanten eine Klagerückname zu empfehlen. Vorschlag: Die Klage wird zurückgenommen. anwaltsblatt karriere / 85


report

Ein Rechtskreis ist nicht genug England für Jura-Studierende, Referendare und junge Anwälte Texte: Jördis Harbeck


Teatime und Filmpremieren, Königsfamilie und Hochfinanz, beschauliche Städtchen und trendige Metropolen – England ist ein Land der Gegensätze. Und als kostengünstigere Alternative zu den USA seit Jahren das beliebteste Ziel von deutschen Studierenden, Referendaren und Anwälten. Zwischen Tradition und Moderne vermitteln international renommierte Universitäten wie Oxford, Cambridge oder das Londoner King’s College eine praxisorientierte Ausbildung auf höchstem Niveau.

Der Klassiker führt noch immer: Die meisten Studenten entscheiden sich für ein Auslandssemester nach der Zwischenprüfung. Doch die Anzahl der Plätze im Rahmen des ErasmusProgramms sind begrenzt, viele Studierende organisieren ihren Aufenthalt daher selbst – angefangen bei der Bewerbung an der Wunschuniversität, über ein Anschlusspraktikum bis hin zur Finanzierung von Studiengebühren und Lebenshaltungskosten. Da diese gut und gern mehrere Tausend Euro pro Semester betragen, bieten zahlreiche staatliche und private Förderungsprogramme Unterstützung, aber häufig auch die Zieluniversität selbst – nicht selten werden dort Stipendien speziell für ausländische Studenten aufgelegt. Im Postgraduiertenbereich locken längst nicht mehr nur die bewährten General-LL.M.-Programme. Viele wollen die Gelegenheit nutzen, um neben dem Titel und gefestigten Sprachkenntnissen auch Spezialwissen in einem bestimmten Bereich zu erwerben. Und es gibt wohl kaum einen besseren Weg, dem zukünftigen Arbeitgeber gleichzeitig Engagement, Kompetenz und globales Denken zu signalisieren. Diesem Trend folgend bieten die englischen Fakultäten eine Fülle unterschiedlicher Spezialisierungen. Von All-Time-Klassikern wie Europa- oder Bankrecht bis hin zu jungen Nischengebieten wie Entertainment- oder Biotechnologierecht sind alle Schattierungen vertreten. An der Kent Law School ist es sogar möglich, ganz individuell zwei Spezialisierungen zu einem Master zu kombinieren. Auch das Angebot für Berufstätige wurde in den letzten Jahren stark ausgebaut. Wer in England arbeitet, kann den LL.M. statt in einem, auch in zwei Jahren Teilzeitstudium erwerben. Berufstätige im Ausland dagegen profitieren von den neuen Online-Programmen. Wer lieber Praxisluft schnuppern möchte, hat im Referendariat ausreichend Gelegenheit. Die meisten Bundesländer lassen einen Auslandsaufenthalt zwar bereits ab der Verwaltungsstation zu, jedoch sollte man die Vorbereitung auf das Assessorexamen nicht unterschätzen. Empfehlenswert ist es beispielsweise, den zweiten Teil einer gesplitteten Anwaltsstation oder die Wahlstation bei einem Solicitor zu absolvieren. Im direkten Vergleich werden die Unterschiede zwischen dem englischen Common Law und dem deutschen Civil Law besonders deutlich. Immer populärer wird es, nach der deutschen Anwaltsauch die englische Solicitorzulassung zu erwerben. Lohnens-

wert ist das nicht nur für einen deutschen Juristen in England, um sich mit den britischen Kollegen auf Augenhöhe zu begeben. Auch Rechtsanwälte in Deutschland (oft in Großkanzleien), die vornehmlich angelsächsische Mandanten beraten, profitieren von dieser gern gesehenen Zusatzqualifikation. Das im Jahr 2011 weitreichend reformierte Qualified Lawyers Transfer Scheme macht es möglich, den Titel nun auch berufsbegleitend zu erwerben. In einer anderen Jurisdiktion bereits zugelassene Anwälte müssen eine dreiteilige Prüfung absolvieren, mit der Kenntnisse im englischen Recht, strategisches und zielorientiertes Denken sowie rechtstechnische Fertigkeiten (beispielsweise das Entwerfen von Verträgen) Einen großen geprüft werden. Kann der Kandidat Trend gibt es in praktische Tätigkeiten in einzelnen Teilder Juristenausbereichen nachweisen, kommt grundbildung: Ohne sätzlich ein Dispens von diesen AbFremdsprachen geht es nicht schnitten oder gar der gesamten Prümehr. Anwaltsblatt fung in Betracht. Häufiger allerdings Karriere stellt nutzen Kandidaten in dieser Situation daher vor, welche den europäischen Weg: Ein deutscher Möglichkeiten Rechtsanwalt, der in England praktiziert Studierende und Referendare für und dort registriert ist, kann nach dreieinen Auslandsjähriger nachgewiesener Tätigkeit im aufenthalt haben. englischen Recht die Zulassung als Solicitor beantragen – ganz ohne Prüfung. Bisher in dieser Serie: Wer sich aber nicht in England niederHeft 2/2011 lassen will oder die Zulassung bereits Frankreich Heft 1/2012 für den Einstieg benötigt, der muss zum Benelux Transfertest antreten. Doch die Mühe lohnt sich: Neben einem Wettbewerbsvorteil auf dem deutschen Arbeitsmarkt eröffnet die Zulassung zum Solicitor auch die Chance auf eine berufliche Zukunft im Common Law – auch jenseits der britischen Insel. Die gesamte Prüfung kostet rund 5.000 Euro und muss innerhalb von fünf Jahren absolviert werden. Dies ist zwar ein langer Zeitraum, doch sollte man sich keiner Illusion hingeben: Die Vorbereitung erfordert je nach Wissensstand pro Prüfungsteil mehrere Monate. Wird daneben gearbeitet, verlängert sich die Lernphase entsprechend. Viele Kanzleien unterstützen diese Weiterbildungsmaßnahme daher mit einer Freistellung und übernehmen teilweise sogar die Kosten für einen Vorbereitungskurs in England. Ob nun Studium, Station oder Solicitor – England ruft lauter denn je. Oder um es mit James Bond zu halten: Ein Rechtskreis ist nicht genug. //

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Integrierter Studiengang oder ,normales’ Jurastudium? Welche Auslandskooperationen hat meine Universität? Muss ich mich bei meiner Wunschuniversität direkt bewerben?

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Vorabinformation

LL.M.-Studium Auslandssemester

Praktikum

Studienbeginn

Erstes Staatsexamen

Auslandssemester

Wohnungssuche

Integrierte Studiengänge, zum Beispiel

Im Internet

- HU Berlin / King’s College London - Universität Köln / University College London

www.gumtree.com www.housepals.co.uk

Erasmus-Programm

Über die Universität

Informationen auf den Seiten der einzelnen Rechtswissenschaftl. Fakultäten

Der Housing Service der einzelnen Universität vermittelt neben der Unterbringung in den fakultätseigenen Halls meist auch preisgünstige Privatunterkünfte.

Allg. Informationen www.studieren-in-england.de www.educationuk.org

Vom Rechtsanwalt zum Solicitor Britischer Weg

Praktikum

12- oder 24-monatiger Kurs (Legal Practice Course, in Voll- oder Teilzeit) + 2 Jahre Training

Qualified Lawyers Transfer Scheme - Dt.-Brit. IHK www.grossbritannien.ahk.de - Dt.-Brit. Juristenvereinigung www.dbjur.de - Kanzleien haben meist eine eigene Karriereseite, über die man sich online bewirbt.

3-teilige Eignungsprüfung mit der Möglichkeit eines Gesamtoder Teildispenses; Kosten ca. 5.000 Euro Weitere Informationen: www.sra.org.uk/solicitors/qlts.page

Europäischer Weg (Richtlinie 98/5/EG) 3-jährige Niederlassung in Großbritannien bei regelmäßiger und tatsächlicher Tätigkeit

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Verwaltungsstation

Wahlstation

Zweites Staatsexamen

Rechtsanwaltszulassung / Berufseinstieg

Teil 1

Solicitor-Prüfung

Multiple Choice Test Abprüfen von Rechtskenntnissen

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Referendariatsbeginn

Teil 2

Teil 3

Objective Structured Clinical Examination

Technical Legal Skills Test

Abprüfen anwaltlicher Kernkompetenzen

Abprüfen rechtstechnischer Fähigkeiten

Finanzierung (neben ERASMUS und Bildungskredit) Von deutscher Seite

Von englischer Seite

Auslands-BAföG über Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung

Stipendien

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung04/dezernat_49/ ausbildungsfoerderung/index.html

Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)

Datenbank mit Stipendien der britischen Regierung sowie verschiedener Organisationen unter http://www.britishcouncil.org/learning-funding-your-studies.htm

http://eu.daad.de

Programm zu Mobilität von deutschen Studierenden und Doktoranden (PROMOS)

Datenbank mit universitätseigenen Förderungsangeboten unter http://www.scholarship-search.org.uk/

http://www.daad.de/hochschulen/ausschreibungen/13502.de.html

Studienstiftung des deutschen Volkes

Student Support

http://www.studienstiftung.de/

Friedrich Ebert Stiftung

Befreiung von Studiengebühren für EU-Studenten oder Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren für EU-Studenten grundsätzlich nur bei Vollstudium im Undergraduate-Bereich und einkommensabhängig Zu den einzelnen Bedingungen:

http://www.fes.de

http://www.ukcisa.org.uk/student/info_sheets/student_support_england.php#eu

Stiftung der Deutschen Wirtschaft http://www.sdw.org/

Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft http://www.stifterverband.info/

Friedrich-Naumann-Stiftung http://www.stipendium.freiheit.org

Heinrich Böll Stiftung http://www.boell.de/stipendien/stipendien.html

Hans Böckler Stiftung http://www.boeckler.de

Hanns-Seidel-Stiftung http://www.hss.de/stipendium.html

Evangelisches Studienwerk http://www.evstudienwerk.de

Cusanuswerk http://www.cusanuswerk.de/startseite/bischoefliche-studienfoerderung/

anwaltsblatt karriere / 89


report

Programme für einen LL.M. Universität

LL.M.-Programm

Bewerbungsfrist

Kosten

Weitere Informationen

University of London, International Programmes

Master of Laws (LL.M.)1

31.01.2013 31.07.2013

£ 7.840

http://www.londoninternational.ac.uk/courses/ postgraduate/llm-postgraduate-laws-llm-postgraduatediploma-postgraduate-certificate#overview

University of London, King’s College

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in Competition Law2; IP & Information Law2; International Business Law2; International Finance Law2; European Law2; International Tax2

01.10. 2012 bis 31.03.2013

£ 12.000 (Vollzeit) £ 6.000 (Teilzeit)

http://www.kcl.ac.uk/prospectus/graduate/master-of-laws

University of London, Queen Mary

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in Banking & Finance Law2; Commercial & Corporate Law2; Comparative & Int. Dispute Resolution2; Competition Law2; Computer & Communications Law2; Economic Regulation2; Environmental Law2; European Law2; Human Rights Law2; Insurance Law2; IP Law2; International Business Law2; Law and Development2; Legal Theory & History2; Media Law2; Medical Law2; Public International Law2; Public Law2; Tax Law2

Ab 01.10. 2012

£ 9.500 (Vollzeit) £ 4.750 (Teilzeit)

http://www.law.qmul.ac.uk/postgraduate/llm/index.html

University of London, LSE

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in Banking Law & Financial Regulation2; Corporate and/or Commercial Law2; Corporate & Securities Law2; Criminology & Criminal Justice2; European Law2; Human Rights Law2; IT, Media & Communications Law2; IP Law2; International Business Law2; Labour Law2; Legal Theory2; Public International Law2; Public Law2; Taxation2

Ab 01.10.2012

£ 12.650 (Vollzeit) £ 6.325 (Teilzeit)

http://www.lse.ac.uk/collections/law/programmes/llm/ llm-prospective.htm

University of London, University College London

LL.M. in Comparative Law2; Competition Law2; Criminal Justice, Family & Social Welfare2; Environmental Law & Policy2; European Union Law2; Human Rights Law2; IP Law2; International Banking & Finance Law2; International Commercial Law2; International Law2; Jurisprudence & Legal Theory2; Law & Economics2; Legal History2; Litigation & Dispute Resolution2; Public Law2

05.09.2012 bis 01.05.2013

£ 12.250 (Vollzeit) £ 6.250 (Teilzeit)

http://www.ucl.ac.uk/laws/index.shtml

City University of London, The City Law School

LL.M. in International Banking Law2; EU Commercial Law2; International Commercial Law2; International Competition Law2; International Energy Litigation2; Maritime Law (UK)2; Maritime Law (Greece); Criminal Litigation2; Civil Litigation & Dispute Resolution2 Jurisprudence in International Commercial Law2; LL.M. by Research (verschiedene Rechtsgebiete; kein Kursprogramm, Anfertigung einer Masterarbeit)

Nicht angegeben

Je nach Kurs http://www.city.ac.uk/law £ 9.500–12.750 (Vollzeit) £ 4.975–6.375

(Teilzeit)

University of London, School of Oriental and African Studies, School of Law

Master of Laws (LL.M.)2 30.06.2013 LL.M. in Banking Law2; Chinese Law2; Dispute & Conflict Resolution2; Environmental Law2; Human Rights, Conflict & Justice2; International & Comperative Commercial Law2; International Economic Law2; International Law2; Islamic Law2; Law in the Middle East & North Africa2; Law, Culture & Society2; Law Development & Governance2; South Asian Law2

£ 8.490 (Vollzeit) £ 4.245 (Teilzeit)

University of Westminster, School of Law

LL.M. in Corporate Finance Law2; Entertainment Law2; European Union Law2; International & Commercial Dispute Resolution Law2; International Banking Law2; International Commercial Law2 ; International Law2

30.11.2012 31.07.2013

Je nach Kurs http://www.westminster.ac.uk/courses/subjects/law/ £ 6.000–13.000 postgraduate-courses (Vollzeit) £ 3.015–6.525 (Teilzeit)

University of Cambridge, Faculty of Law

Master of Laws (LL.M.) Master in Corporate Law

21.02.2012

£ 8.175

http://www.llm.law.cam.ac.uk/

University of Essex, School of Law

LL.M. in International Human Rights Law2; UK Human Rights & Public Law2; International Human Rights & Humanitarian Law2; European Union Law2; IT, Media and E-Commerce2; International Trade Law2; Internet Law2; Healthcare Law and Human Rights2; EU Law & Comparative Legal Studies2; European Business Law (zusammen mit 9 europäischen Partneruniversitäten, PALLAS-Programm)

Keine, aber empfohlen bis 01.07.2013

£ 5.650 (Vollzeit)

http://www.essex.ac.uk/law/study_with_us/postgraduate_ taught/taught_courses/LLM_and_masters_courses/ Default.aspx

LL.M. in Criminal Justice2; Environmental Law & Policy2; European Law2; International Commercial Law2; International Criminal Justice2; International Environmental Law2; Medical Law & Ethics2; International Economic Law2 (Kurse finden auf dem Campus Brüssel statt) LL.M. in International Law with International Relations2 LL.M. in Public International Law2 (Kurse finden jeweils auf dem Campus Brüssel und Canterbury statt) LL.M. in Law (Erasmus-Europe) (1 Semester in Kent & 1 Semester an einer europ. Partneruniversität) Combined Title LL.M. (Kombinierter LL.M. aus 2 Spezialisierungen; Kurse auf dem Campus Brüssel und Canterbury möglich) LL.M. in Law (allgemeiner LL.M.; Kurse auf dem Campus Brüssel und Canterbury möglich)

Keine

University of Kent, Kent Law School

90 / anwaltsblatt karriere

£ 2.825 (Teilzeit) PALLASProgramm: £ 6.650 Je nach Kurs Ab £ 4.900 (Vollzeit) Ab £ 2.450 (Teilzeit)

http://www.soas.ac.uk/

PALLAS-Programm: http://www.essex.ac.uk/law/study_with_us/postgraduate_ taught/taught_courses/LLM_and_masters_courses/ PALLAS_programme/default.aspx http://www.kent.ac.uk/law/postgraduate/taught/

1 Fernstudienprogramme (Long Distance Learning) 2 In Voll- oder Teilzeit möglich


report Universität

LL.M.-Programm

Bewerbungsfrist

Kosten

Weitere Informationen

University of Liverpool, Liverpool Law School

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in European Law2; International Business Law2; International Human Rights Law2; Law, Medicine & Healthcare2; LL.M. by Research (verschiedene Rechtsgebiete; kein Kursprogramm, Anfertigung einer Masterarbeit) LL.M. in International Business Law1; International Finance & Banking Law1; LL.M. in Technology & IP Law1

Keine, aber empfohlen bis Ende 30.06.2013

£ 5.000 (Vollzeit) £ 2.500 (Teilzeit) OnlineProgramme: £ 15.168

http://www.liv.ac.uk/law/postgraduate/index.htm

University of Nottingham, School of Law

Master of Laws (LL.M.) LL.M. in Criminal Justice; Environmental Law; European Law; Human Rights Law; International Commercial Law; International Criminal Justice & Armed Conflict; International Law; International Law & Development; Maritime Law; Public International Law; LL.M. Executive Programme in Public Procurement Law & Policy2

31.05.2013

£ 4.890 http://www.nottingham.ac.uk/index.aspx LL.M. Executive Programme: £ 7.280

University of Reading, School of Law

LL.M. Advanced Legal Studies2; European Union Law & Citizenship2; European Union Economic Law & Governance2; Human Rights; International Law2; International Law & World Order2; International Banking Law2; International Commercial Law2; International Corporate Finance2; International Financial Regulation2; Law & Economics2; Oil & Gas2

Keine, aber empfohlen bis 01.06.2013

£ 4.725 (Vollzeit) £ 2.599 (Teilzeit)

http://www.reading.ac.uk/

University of Southampton, School of Law

Master of Laws (LL.M.)2; Keine LL.M. Corporate & Commercial Law2; 2 LL.M. in European Law ; European & Comparative Property Law2; International Law2; International Business Law2; IT & Commerce2; Maritime Law2; IT & Telecommunication Law1,2

£ 5.400 (Vollzeit) £ 2.700 (Teilzeit)

http://www.southampton.ac.uk/law/index.page?

University of Warwick, Warwick Law School

LL.M. in International Economic Law2; International Development Law & Human Rights2; International Corporate Governance & Financial Regulation2; Socio-Legal Studies2; Advanced Legal Studies2; LL.M. by Research (verschiedene Rechtsgebiete; kein Kursprogramm, Anfertigung einer Masterarbeit)

Keine

£ 6.445 (Vollzeit) £ 3.223 (Teilzeit)

http://www2.warwick.ac.uk/study/postgraduate/

University of Manchester, School of Law

Master of Laws (LL.M.) LL.M. in Corporate Governance; IP Law; International Business & Commercial Law; Financial Law; International Trade Transactions;Law & Development; Public International & European Law; European Law & Governance

15.08.2013

£ 5.250

http://www.manchester.ac.uk/postgraduate/

University of Exeter, School of Law

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in European Law2; International Commercial Law2; International & Comparative Public Law2; International Human Rights Law2

Ab 01.10.2012

£ 4.800 (Vollzeit) £ 2.400 (Teilzeit)

http://socialsciences.exeter.ac.uk/law/

University of Bristol, School of Law

LL.M. in General Legal Studies2; Commercial Law2; European Legal Studies2; Human Rights Law2; International Law2; Labour Law & Corporate Governance2; Law & Globalisation2; Maritime Law2; Public Law2

10.07.2013

Je nach Kurs £ 6.950 / 7.950 (Vollzeit) £ 3.475 / 3.975 (Teilzeit)

http://www.bristol.ac.uk/fssl/

University of Leeds, School of Law

LL.M. International Banking & Finance2; European & International Business Law2; International Business Law2; International Corporate Law2; International Trade Law2; Criminal Law & Criminal Justice2; Cyber Law: IT, Law & Technology2; IP Law2; International Law2; International & European Human Rights Law2; European Law2

31.07.2013

£ 7.000 (Vollzeit) £ 3.500 (Teilzeit)

http://www.law.leeds.ac.uk/postgraduates/

University of Sheffield, School of Law

LL.M. in Commercial Law2; International & European Law2; Keine International Law2; Commercial Law & Practice2; European 2 2 Law & Policy ; European Criminal Law & Justice ; European Health Law & Policy2; International Commercial Law & Practice2; Biotechnology Law & Ethics2

£ 4.830 (Vollzeit) £ 2.415 (Teilzeit)

http://www.shef.ac.uk/law/prospective/pgt

Northumbria University, Northumbria Law School

LL.M. in Commercial Law; International Commercial Law; International Trade Law; Master of Laws (LL.M.)1; Advance Commercial Property Law1; Advance Legal Practice1; Child Law1; Commercial Law1; Employment Law in Practice1; Information Rights & Practice1; International Commercial Law1; International Trade Law1; Medical Law1; Mental Health Law1; Mental Health Law, Policy & Practice1;

£ 5.250

http://www.northumbria.ac.uk/sd/academic/law/ courses/pg/llm/

University of Newcastle upon Tyne, Newcastle Law School

LL.M. in Environmental Regulation & Sustainable Development2; 31.07.2013 International Business Law2; International Legal Studies2; LL.M. by Research (Gebiete: Research Methods in Law / Environmental Law & Policy; kein Kursprogramm, Anfertigung einer Masterarbeit)

£ 5.500 (Vollzeit) £ 2.750 (Teilzeit)

http://www.ncl.ac.uk/nuls/postgraduate/taught/

University of Birmingham, School of Law

Master of Laws (LL.M.)2 LL.M. in Commercial Law2; Criminal Law & Criminal Justice2; European Law2; International Commercial Law2

Keine

£ 4.950 (Vollzeit) £ 2.475 (Teilzeit)

http://www.birmingham.ac.uk/schools/law/courses/llm/ index.aspx

University of Durham, Durham Law School

Master of Laws (LL.M.); LL.M. in European Trade & Commercial Law; International Trade & Commercial Law

30.06.2013

£ 6.800

http://www.dur.ac.uk/law/llm/

Keine

anwaltsblatt karriere / 91


report

London: Mehr als nur Englisch

Richtig international – das geht auch

Tim Varchmin (39), Vice-President bei Barclays Bank Plc, London (Rechtsanwalt und Solicitor)

Paul Przybylski (33), Attorney-at-Law (New York), Associate bei Allen & Overy (Frankfurt am Main), arbeitet in Deutschland ohne deutscher Rechtsanwalt zu sein.

Sie arbeiten seit einigen Jahren in London – wie lebt es sich dort?

College und Law School in den USA, Master in London und deutscher LL.M. – ein sehr ungewöhnlicher Lebenslauf.

Sehr gut – wenn man die entsprechenden Mittel hat. Die Vielfalt Londons und das weltstädtische Flair findet man in Deutschland nicht. London ist sehr schnelllebig, mitunter auch stressig. Gleichzeitig reagiert man hier aber mit der sprichwörtlichen englischen Gelassenheit, wenn etwas mal nicht klappt. Daran muss man sich als Deutscher erst gewöhnen.

Meine Eltern haben ein Reisebüro, da wurde mir die Reisefreudigkeit quasi in die Wiege gelegt. Schon immer habe ich mich für die weite Welt begeistert – Schüleraustausch, Reisen, Sprachkurse in den Sommerferien. Nach dem Abitur an ein College in die USA zu gehen, war für mich daher kein großer Schritt. Letztlich war aber auch viel Glück dabei: Hätte es mit der Bewerbung oder Finanzierung nicht geklappt, wäre ich wohl in Deutschland geblieben. Das College bot mir die Möglichkeit, mich erst einmal zu orientieren. Ich merkte schnell, dass Jura etwas für mich sein könnte. Trotzdem habe ich erst einmal Politik studiert und einen Master in Europapolitik in London eingeschoben. In den USA ist so ein Einschub zwischen College und Law School durchaus üblich und für mich war es eine gute Möglichkeit, mir den Rückweg nach Europa zu eröffnen.

Was hat Sie bewogen, als Syndikusanwalt nach London zu gehen?

Ich wollte im Herzen des Finanzwesens arbeiten und mir gefällt die Nähe zur Geschäftsseite der Bank. Die interne Ad-Hoc-Beratung bei Transaktionen ist spannend und ergänzt die klassische dokumentationsbezogene Arbeit optimal. Stichwort: Internationales Team.

Mich reizt das Umfeld aus überdurchschnittlich motivierten und qualifizierten Mitarbeitern aller denkbaren Ausbildungs- und Kulturhintergründe. Es ist toll, in einem Team zu arbeiten, in dem der Kollege zur Rechten Italienisch und die Kollegin zur Linken Mandarin sprechen. Bemerken Sie Unterschiede in der Arbeitsweise?

Bei jungen Juristen ist aufgrund der verschiedenen Ausbildungssysteme ein deutlicher Unterschied zu erkennen, der sich im Laufe des Arbeitslebens in einem internationalen Umfeld aber angleicht. Während deutsche Juristen eine breitere Ausbildung genießen und als sehr gründlich bekannt sind, hat der englische Jurist bereits tiefes, aber auch sehr einzelfallbezogenes Wissen in seinem studienbeherrschenden Wahlfach.

Jetzt arbeiten Sie in Frankfurt.

Da in meinem Abschlussjahr 2008 die Jobaussichten in den USA aufgrund der Wirtschaftskrise nicht besonders rosig waren, habe ich nach einem anderen Einstieg gesucht und bin auf den LL.M. in Law & Finance in Frankfurt gestoßen. Über die Masterarbeit habe ich dann meinen heutigen Arbeitgeber kennengelernt. Dort arbeite ich im Bereich Kapitalmarktrecht an der Schnittstelle zwischen dem englischen und dem deutschen Team. Durch meine Ausbildung fällt es mir vergleichsweise leicht, mich in das englische Common Law einzuarbeiten, das dem amerikanischen ja sehr ähnlich ist. Andererseits ist im internationalen Kapitalmarktrecht Vieles aber auch unabhängig von der einzelnen Jurisdiktion. Das macht für mich den Reiz aus.

Worauf achten Sie bei Ihren Bewerbern?

Sehr gute Kommunikationsfähigkeit ist wichtiger als exzellente Noten, dazu Offenheit für die andere (juristische) Kultur und Toleranz. In einer internationalen Investmentbank ist natürlich auch die Beherrschung der englischen Sprache unumgänglich. Die Barclays Bank in London bietet deutschen Referendaren eine Station an. Informationen bei tim.varchim@barclays.com. 92 / anwaltsblatt karriere

Wo sind Sie eigentlich zugelassen? Deutscher Anwalt sind Sie nicht!

Ich habe eine Zulassung als Attorney-at-Law in New York, absolviere derzeit aber berufsbegleitend die Eignungsprüfung zum englischen Solicitor – der naheliegende nächste Schritt für mich.



Durchgangsstation: Juristischer Zulieferer Wie Absolventen 端ber die wissenschaftliche Mitarbeit den Einstieg in den Anwaltsberuf finden Text: Martin Dommer


bewerbungstipps Vor dem Berufsstart arbeiten viele Absolventen als wissenschaftliche Mitarbeiter. Das geht an Universitäten, aber immer häufiger auch in Kanzleien – und nicht nur bei den ganz Großen. Sozietäten nutzen die Chance, geeigneten Nachwuchs zu finden. Das kann ein Gewinn für beide sein.

An seine Promotionszeit erinnert sich Felix Wendenburg gerne. Nach dem Examen an der Bucerius-Law-School arbeitete der 30-Jährige zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Die Atmosphäre sei von „offenen Türen und viel wissenschaftlicher Zuwendung geprägt”, sagt er. Wer sonst mit Hilfskräften an Universitäten und in Kanzleien spreche, stelle „häufig fest, dass deren Arbeitskraft deutlich mehr nachgefragt wird.” Mangelnden Ehrgeiz oder gar Faulheit wird man Wendenburg kaum unterstellen dürfen: Nach einem Forschungsaufenthalt in New York und dem Erwerb des Doktortitels, ließ er sich zum Mediator ausbilden. Jetzt lehrt und forscht er als Co-Leiter am Institut für Konfliktmanagement der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) und arbeitet zudem als Wirtschaftsmediator für die Berliner Kanzlei TGKS. „Scholar-Practitioner-Modell“ nennt er das. Mit seiner Einschätzung zur Arbeitsbelastung wissenschaftlicher Mitarbeiter liegt er offenbar nicht ganz falsch. Das jedenfalls legt ein Artikel der FAZ zum korrekten Umgang mit wissenschaftlichen Sorgfaltspflichten im juristischen Promotionsbetrieb aus dem vergangenen Jahr nahe. Der Autor, ein offenbar durch die Plagiatsaffären der vergangenen Monate motivierter C4-Professor, kritisiert: „Manche Lehrstühle sind – fakultätsbekannt – veritable Schreibwerkstätten, in denen eine Horde von Mitarbeitern am Fließband Aufsätze, Kommentierungen und ganze Bücher für den Lehrstuhlinhaber produziert.“ Felix Wendenburg rät Bewerbern daher von Anfang an „zwischen der Promotionsarbeit, die ja keine Endlosschleife werden soll, und kurzfristigen Projekten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu trennen.“ Hilfreich sei, vorab feste Zeiten und Tage für die jeweiligen Aufgaben zu vereinbaren. So sieht es auch Dominik Moser. Nach dem Examen in Regensburg, beendete er ein paralleles BWL-Fernstudium, legte in Oxford den „Magister iuris“ ab und wechselte dann ebenfalls zur Promotion nach Hamburg. Dort übernahm er Recherchen, organisierte internationale Symposien oder assistierte bei Veröffentlichungen und Buchprojekten. Vierzig Stunden im Monat. Zwei Mal pro Woche. „Ich war vier Jahre dort und konnte bei optimalen Bedingungen umfassend forschen – eine herrliche Zeit“, urteilt er. Eine Art „Orientierungsphase” sei das gewesen. Am Ende aber zog es ihn doch in die anwaltliche Praxis: „Ich habe gesehen, dass die rein akademische Karriere nichts für mich ist, weil man zu sehr auf sich allein gestellt bleibt. Ich arbeite gerne im Team“, sagt der 33-jährige Aktienrechtsspezialist, heute für Freshfields Bruckhaus Deringer in München tätig. Einen direkteren Weg in die anwaltliche Praxis hat Doktorand Maximilian Voll (25) gesucht. Seit seinem Abschluss in Göttingen im vergangenen Jahr, promoviert er im öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberecht. „Begleitend habe ich mir eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Berliner Büro von Baker & McKenzie gesucht.“ Auch an einem Lehrstuhl hat Voll bereits gejobbt. Der größte Unterschied sei, dass „in der Kanzlei immer ein Praxisbezug da ist“, erklärt Voll, „weil sich die bearbeiteten Hand- und Lehrbücher direkt an Unternehmensjuristen und Mandatsträger richten oder man konkrete Rechtsfragen für laufende Mandate recherchiert.“ Drei Tage die Woche, je acht Stunden, pauschal vergütet, hat Voll mit seinem Arbeitgeber für solche Projektarbeit vereinbart. Anfangs habe er Bedenken gehabt, ob das realistisch sei, „aber ich muss ehrlich sagen, dass ich die Tage, an denen ich mal anwaltsblatt karriere / 95


bewerbungstipps

länger gearbeitet habe, an einer Hand abzählen kann.“ Die freie Zeit kann er sich ganz offiziell seiner Doktorarbeit widmen, darf dazu Bibliothek, Büro und Lehrangebote der Kanzlei nutzen – den juristischen Rat eines Mentors inbegriffen. „In der Regel sind das Partner-Anwälte aus der Praxisgruppe, die den Kandidaten dank eigener Erfahrung auch während der ein oder anderen Durststrecke der Promotionsoder Referendarzeit unterstützen“, erklärt Claudia Trillig, Director Strategic Development bei Baker & McKenzie in Frankfurt. Je nach Arbeitszeitmodell, lassen sich so zwischen 1.500 und 3.500 Euro brutto pro Monat verdienen. Maximilian Voll, einer von zurzeit 30 Mitarbeitern im so genannten „Law Clerk“-Programm von Baker & McKenzie in Deutschland, sagt: „Die Vergütung deckt sich mit dem, was ich erwartet habe und ich kann damit meine Promotion finanzieren.“ Ihm ging es darum, seinen „juristischen Horizont zu erweitern, das Berufsbild des Anwalts in einer Großkanzlei und deren Arbeitsabläufe kennenzulernen.“ In seinem Fachgebiet, dem öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberecht, arbeite er projektweise für die gesamte Praxisgruppe. Bis zum Doktortitel hat er noch ein Jahr, würde gerne auch als Referendar weiter in der Kanzlei jobben. Die steht solchen Ansinnen offen gegenüber, profitiert sie doch auch: Im engen Markt der Top-Talente ist wissenschaftliche Mitarbeit längst ein Akquise-Instrument für die Nachwuchsrekrutierung. Wen man „on the job“ testen konnte, stellt man lieber ein, als Mister X. Von der Ersparnis aufwendiger Bewerbungsverfahren abgesehen. „Ganz klar ist das für uns ein Marketing- und Recruiting-Tool, weil es den Pool für neue und interessierte Kandidaten eröffnet“, sagt Claudia Trillig. Anders als bei Vorstellungsgesprächen oder Kontakten von Bewerbermessen lasse sich so schnell erkennen, „wie flexibel die Kandidaten sind, wenn sie mit wechselnden Herausforderungen und Ansprechpartnern in der Praxis konfrontiert werden.“ Das ideale Anforderungsprofil wissenschaftlicher Mitarbeiter umschreibt sie so: „Man muss sich selbst und seine Arbeit sehr gut organisieren können, selbstständig und flexibel agieren und sollte nach Abschluss einer Aufgabe proaktiv neue Projekte für sich an Land ziehen.“ Etwa 25 bis 30 Prozent der „Law Clerks“ (Praktikanten, Referendare, juristische Mitarbeiter) stelle man pro Jahr ein. Das Interesse, bewährte Nachwuchstalente frühzeitig durch entsprechende Karriereprogramme an die Kanzlei zu binden, sei groß. Christoph Witte, Recruitingpartner bei Clifford Chance in Düsseldorf argumentiert ähnlich: „Wenn Sie jemanden einstellen, der früher wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Referendar im Haus war“, sagt er, „erleben Sie später selten eine Enttäuschung in dem Sinne, dass Sie sagen ,Mensch, das war wohl doch nicht der Richtige‘.“ Andererseits hätten so auch die Kanzleien gute Chancen, für sich, für ein professionelles Arbeitsumfeld und für ein kollegiales Betriebsklima im Haus zu werben. Wissenschaftliche Mitarbeit sei zwar ein „zeitlich endlich angelegtes Modell“, gleichwohl würden fast gleiche Einstellungsvoraussetzungen gelten, wie für die Berufsträger. „Unser Anspruch ist, dass die Bewerber überdurchschnittliche juristische Leistungen mitbringen und ein gutes, belastbares Englisch“, sagt Witte. Das ist Clifford Chance nach dem Referendar-Examen rund 20 Euro pro Stunde wert. Und wer bereits das Assessorexamen vorweisen kann, verdient als Hilfskraft 250 Euro am Tag. „Für uns sind das potentielle künftige Kollegen“, sagt Christoph Witte. Etwa die Hälfte der neu eingestellten Rechtsanwälte war, wie er, zuvor als Referendar oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Clifford Chance. Bewerben sollte man sich übrigens etwa ein halbes Jahr im Voraus. // 96 / anwaltsblatt karriere


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Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2012. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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Wir sind eine renommierte Rechtsanwaltsund Notarkanzlei, die schwerpunktmäßig im Wirtschaftsrecht und im öffentlichen Recht berät und vertritt. Zu unseren Mandanten zählen vorwiegend mittelständische Unternehmen, die öffentliche Hand und )UHLEHUXÀHU Wir suchen engagierte Rechtsreferendarinnen/ Rechtsreferendare. Wenn Sie Ihr Studium mit Prädikatsexamen absolviert und Interesse an aktiver Mitarbeit auf wissenschaftlichem Niveau in unserer Kanzlei haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. BDKD Rechtsanwälte Bräutigam Dießelberg Kunze Dietrich Uhlandstraße 165/166 Ɣ 10719 Berlin www.bdkd-berlin.de

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anwaltsblatt karriere / 99


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Anwaltsstationen

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

CMS Hasche Sigle

01097

Dresden

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

CMS Hasche Sigle

04109

Leipzig

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

GSK Stockmann & Kollegen

10117

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11819

Streck Mack Schwedhelm

10707

Berlin

Steuerrecht, Steuerstrafrecht

Station/Nebentätigkeit

11799

CMS Hasche Sigle

10785

Berlin

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

Linklaters

10785

Berlin

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11822

Beiten Burkhardt

10787

Berlin

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11821

Laux Rechtsanwälte

13597

Berlin

Arzthaftungsrecht, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Station

11796

SKW Schwarz Rechtsanwälte

20095

Hamburg

Arbeitsrecht, gewerbl. Rechtsschutz, Handels- und Vertriebsrecht

Station

11733

Schippmann & Melzer Rechtsanwälte

20148

Hamburg

Presse- und Medienrecht, Sportrecht, Urheber- und Verlagsrecht

Station

11703

GSK Stockmann & Kollegen

20354

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11819

Vahle Kühnel Becker

20354

Hamburg

Arbeitsrecht

Station

11793

Kiso Siefert Dropmann Rechtsanwälte 20354

Hamburg

Medienrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht

Station

11825

CMS Hasche Sigle

20355

Hamburg

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

Allen & Overy

20457

Hamburg

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11824

Ruge Krömer

22085

Hamburg

Arbeitsrecht

Station

11803

Brock Müller Ziegenbein

24103

Norddeutschland

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, Medienrecht

Station

11811

Ahlers & Vogel

28203

Bremen

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Station

11794

GSK Stockmann & Kollegen

40211

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11819

Linklaters

40212

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11822

CMS Hasche Sigle

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

Allen & Overy

40213

Düsseldorf

verschiedene Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11824

Mayer Brown

40213

Düsseldorf

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11820

Beiten Burkhardt

40474

Düsseldorf

alle Rechtsgebiete

Station/Nebentätigkeit

11821

Selting + Baldermann

50667

Köln

Arbeitsrecht, gewerbl. Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht

Station

11784

CMS Hasche Sigle

50678

Köln

alle Gebiete des Wirtschaftsrechts

Station/Nebentätigkeit

11823

Streck Mack Schwedhelm

50858

Köln

Steuerrecht, Steuerstrafrecht

Station/Nebentätigkeit

11799

anwaltsblatt karriere / 101


stellenmarkt

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

Station/ Nebentätigkeit

ID

Rother Rechtsanwälte

53173

Bonn

Station

11740

Allen & Overy Mayer Brown CMS Hasche Sigle GSK Stockmann & Kollegen Linklaters Gleiss Lutz Beiten Burkhardt Arnecke Siebold Allen & Overy GSK Stockmann & Kollegen GSK Stockmann & Kollegen Gleiss Lutz CMS Hasche Sigle Schotten Fridrich Bannasch Streck Mack Schwedhelm CMS Hasche Sigle Beiten Burkhardt GSK Stockmann & Kollegen Allen & Overy Gleiss Lutz Sozietät HGA Linklaters Beiten Burkhardt GSK Stockmann & Kollegen CMS Hasche Sigle

60306 60323 60325 60325 60325 60325 60327 60486 68163 69115 70178 70469 70597 79098 80335 80335 80339 80539 80539 80539 81245 81675 90482 B-1050 B-1040

Familienrecht, Pferdesportrecht, allgem. Zivilrecht verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Gebiete des Wirtschaftsrechts öffentliches Recht, Zivilrecht Steuerrecht, Steuerstrafrecht alle Gebiete des Wirtschaftsrechts alle Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete alle Gebiete des Wirtschaftsrechts Medizinrecht verschiedene Rechtsgebiete alle Rechtsgebiete verschiedene Rechtsgebiete Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht Wirtschaftsrecht

Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit Station/Nebentätigkeit

11824 11820 11823 11819 11822 11818 11821 11817 11824 11819 11819 11818 11823 11802 11799 11823 11821 11819 11824 11818 11791 11822 11821 11819 11823

Station

11805

Giese & Partner

Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Frankfurt a. Mannheim Heidelberg Stuttgart Stuttgart Stuttgart Freiburg München München München München München München München München Nürnberg Brüssel Brüssel (Belgien) CZ-1719 Praha 1

Anwaltspraktika

M. M. M. M. M. M. M. M.

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Kanzlei

PLZ

Ort

Rechtsgebiet

ID

Dr. Kreuzer & Coll Anwaltskanzlei Karin Schulze RA-Kanzlei Schieferdecker-Donat Rechtsanwaltssozietät Liebert und Röth JGS Rechtsanwaltsgesellschaft Dannheisser Poley & Carballo Graef Rechtsanwälte Ruge Krömer Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht Dehne Ringe Grages Bolte Liebelt - Ulbrich - Großkelwing Böllert - Staunau - Grass Koltze, Rose & Partner Dr. Obst & Hotstegs Frey, Schäfer, Brandt Busse & Miessen Rechtsanwälte Binnewies Rechtsanwälte Steuerberater GbR Brennecke & Partner Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte Dr. Kreuzer & Coll Baumann Rechtsanwälte Mariscal & Asociados

01309 02625 04103 10178

Dresden Bautzen Leipzig Berlin

internat. Recht, Wirtschaftsrecht Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht

11771 11797 11781 11779

14169 20148 20149 22085 30459 31137 31666

Berlin Hamburg Hamburg Hamburg Hannover Hildesheim Bückeburg

Erbrecht, Mediation, Steuerrecht Erbrecht, Familienrecht, span. Immobilienrecht Entertainment Law, Medienrecht Arbeitsrecht Internetrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht Arbeitsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht

11783 11770 11778 11804 11792 11775 11772

37073 40479 50931 53111 59581

Göttingen Düsseldorf Köln Bonn Warstein

Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht Beamten- und Disziplinarrecht Mietrecht, Zivilrecht Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

11795 11774 11773 11787 11769

76137 84034

Karlsruhe Landshut

alle Rechtsgebiete Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

11782 11776

internat. Recht, Wirtschaftsrecht Verwaltungsrecht Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht

11771 11768 11780

102 / anwaltsblatt karriere

90402 Nürnberg 97072 Würzburg E 28001 Madrid (Spanien)


stellenmarkt

Wahlstationen Kanzlei Baur & Klein, P.A. Attorney at Law

Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Griechenland gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

Anschrift

Telefon Fax

Thomas Baur,

100 North Biscayne Boulevard, T +1 305 3773561 F +1 305 3714380 Miami, Florida 33132, USA

tbaur@worldwidelaw.com www.worldwidelaw.com

J.D., M.C.L., J.C.B., B.C.S. 21st Floor - New World Tower

E-mail Website

Murchison & Cumming LLP

Friedrich W. Seitz, J.D.

801 South Grand Ave. LA, California 90017, USA

T +1 213 6301000 F +1 213 6236336

Fseitz@murchisonlaw.com www.murchisonlaw.com

Pryor Cashman LLP

Jürgen R. Ostertag

7 Times Square, New York New York 10036-6569 USA

T +1 212 3260871 F +1 212 7986329

jostertag@pryorcashman.com www.pryorcashman.com

Schenk & Associates, PLC Counselors at Law EMW Law LLP

Stephan W. Schenk, J.D.

999 Brickell Avenue, Suite 820 Miami, Florida 33131, USA RA Greg Davidian Solicitor 7th Floor, 88 Kingsway (England und Wales) GB-London WC2B 6AA

T F T F

sws@schenk-law.com www.schenk-law.com greg.davidian@emwllp.com www.emwllp.com

Field Fisher Waterhouse LLP

RAin Vicky Donata Reinhardt

35 Vine Street GB-London EC3N 2AA

T +44 207 8614000 F +44 207 8614084

vicky.reinhardt@ffw.com www.ffw.com

Fladgate LLP

RA Alex Kaufmann LL.M.

16 Great Queen Street GB-London WC2B 5DG

T +44 203 036 7357 F +44 203 036 7857

alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com

GEBAUER STEIN Rechtsanwälte Avocats

RA Oliver Stein RA Ralf Gebauer

3, avenue de la Forêt Noire BP 10067, F-67002 Strasbourg Cedex

T +33 3 90221300 F +33 3 88240263

strasbourg@lexloi.eu www.lexloi.eu

PDGB Société d'Avocats

RAin Nicola Kömpf Avocat Associé

174, avenue Victor Hugo F-75116 Paris

T +33 1 44052121 F +33 1 44052105

nicola.kompf@pdgb.com www.pdgb.com

hw&h Avocats & Rechtsanwälte

RAin Béatrice Deshayes

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

T +33 1 45012935 F +33 1 45016447

b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh.eu (Sprachkenntnisse erforderlich)

Morvilliers, Sentenac

RA Nicolas Morvilliers

18, rue Lafayette F-31000 Toulouse

T +33 5 62275050 F +33 5 62275052

morvilliers@msgw.com www.msgw.com

RAin / Avocat à la Cour de Paris

RAin Alexandra de Brossin de Méré

48, rue Sainte-Anne F-75002 Paris

T +33 1 44553434 F +33 1 44553435

alexandrademere@orange.fr www.orange.fr

SCP Paetzold Associés

RA Dr. Carsten Heisig

18, rue de Tilsitt F-75017 Paris

T +33 1 43181820 F +33 1 43181829

heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com

Weil & Associés

RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour

26, avenue de la Grande Armée F-75017 Paris

T +33 1 44159898 F +33 1 44159899

pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr

Weiland & Partenaires SELARL Avocats à la Cour

RA Thomas Hoffmann

5, rue des Ursins F-75004 Paris

T +33 1 53108960 F +33 1 53108959

info@weiland.fr www.weiland-rechtsanwaelte.de

Lainé & Cie.

RAin Dr. Konstanze Brieskorn (Tätigkeit mit frz. Recht, frz. Mandate)

Südwestkorso 1 D-12161 Berlin

T +49 30 88927430 F +49 30 88927440

info@avolegal.de www.avolegal.de

Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners

RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter

Viale Venezia, 2 I-33100 Udine

T +39 0432 603862 F +39 0432 526237

walter@avvocatinordest.it ww.walter-ra.eu (Sprachkenntnisse erforderlich)

Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati

Avvocato Dr. Alessandro Deboni

Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia

T +39 0481 30275 F +39 0481 532969

gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu

Dolce Lauda

RA Dr. Carlo Malossi LL.M. Corso Canagrande 23 I-41121 Modena

T +39 059 225578 F +39 059 210554

dl.modena@iol.it www.dolce.de

Studio Legale Agnoli e Giuggioli

RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli

Via Serbelloni 14 I-20122 Mailand

T +39 02 76390244 F +39 02 76020553

stephan.grigolli@agnoli-giuggioli.it www.agnoli-giuggioli.it

Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen

T +30 210 3633 522 F +30 210 3633 523

afifis@fifis.gr www.fifis.gr

FIFIS RECHTSANWÄLTE RA Antonios N. Fifis

+1 305 4442200 +1 305 4442201 +44 207 4054440 +44 207 4054222

anwaltsblatt karriere / 103


autoren

a

Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt

Dr. h.c. Renate Jaeger ist ehemalige

Impressum Anwaltsblatt Karriere

und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.

Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und als unabhängige Schlichterin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin tätig.

Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de

Jacqueline Bräuer ist Assessorin und Leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherungs-AG in München.

Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg.

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Hauptgeschäftsführung des DAV.

Corinna Budras ist Redakteurin bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Frank Christiansen ist Redakteur bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.

Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor aus Berlin und arbeitet zur Zeit in den USA. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.

Martin Dommer ist freier Journalist und schreibt u.a. für die F.A.Z., Die Zeit und Spiegel Online. Er arbeitet als Fernsehautor für den NDR.

Roland Mittelhammer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Transport- und Speditionsrecht im Deutschen Anwaltverein. Arno Schubach ist Rechtsanwalt und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins und Vorsitzender des Versicherungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Susanne Schröder ist Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses Ausländerund Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Anja Pitzal, geb. Tyzak, ist Richterin in Hamburg. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.

Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.

Jördis Harbeck ist Associate bei Linklaters LLP Frankfurt am Main und schreibt regelmäßig für Anwaltsblatt Karriere.

Markus Hartung ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins sowie Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School.

104 / anwaltsblatt karriere

Ulrich Volk ist Rechtsanwalt und Notar. Er ist Vorstandsmitglied des Landesverbands Hessen im Deutschen Anwaltverein.

Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Sophia Katharina Zimmer, Nora Zunker, Lisa Gut Grafik Eggers + Diaper, Potsdam Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de. Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern; Booklet: Spreedruck, Berlin Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: Titel, S. 38, 40, 42 Franz Brück: S. 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 65 Andreas Burkhardt: S. 62, 63 Matthias Cantow: S. 56 Martin Fengel: S. 106 Ina Schoof: S. 14, 17, 18 photocase.com: S. 10, 11 privat: S. 12, 28, 29, 30, 31, 76, 92 elektraVisions: S. 19 istockphoto: S. 3, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 32, 34, 46, 79, 80, 86, 88, 89, 94 S. 44 © Schlichtungsstelle Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN 1864-4236


gewinnspiel

g

Gewinnspiel Frage: Bei welcher mündlichen Verhandlung im Strafverfahren tragen Richter und Anwälte keine Roben? Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Entspannung.

Leserbriefe

Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen…

… weil ich so wichtige Einblicke vor allem in die Arbeitswelt erhalte, die im Studium oft zu kurz kommen. (Studentin Regensburg) … weil mir sowohl die Klausur- und Studienverlaufs-Tipps als auch die Stellenanzeigen fehlen würden. (Student Bochum) … weil es sehr informativ ist, Mut macht (im Hinblick auf Job-Situation). (Student Berlin) … weil ich derzeit Referendar bin und ich mich schon jetzt mit potentiellen Arbeitgebern vertraut machen möchte. (Referendar Düsseldorf) … weil es Vorfreude auf den späteren Beruf macht. (Student Bayreuth) … weil ich auf die kompakt zusammengefassten praxisbezogene Informationen nicht verzichten will. (Studentin Frankfurt am Main)

1. Preis Kindle Touch 3G und Netzteil

… weil es mir eine große Bandbreite an nützlichen Informationen liefert. (Referendar Düsseldorf).

weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 13. Auflage

… weil es die besten Infos rund ums Thema „Anwalt werden – Anwalt sein“ enthält. (Studentin Bochum)

(geplanter Erscheinungstermin Frühjahr 2013)

Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere - Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblattkarriere@anwaltverein.de.

Achtung: Einsendeschluss ist der 31. Dezember 2012. Die Gewinner werden voraussichtlich im Februar 2013 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen. Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: 3 Fachanwaltsbezeichnungen darf ein Anwalt/eine Anwältin maximal führen. Der Gewinner des letzten Preisrätsels ist K. Jolly aus Hannover.

… weil ich dort viele interessante Anzeigen und Artikel finde, die in der Ausbildung nicht gelehrt werden. (Referendarin Frankfurt am Main) … weil sie informative Berichte enthält und die Aktenvorträge eine gute Vorbereitung für das anstehende Referendariat sind. (Studentin Bochum) … weil man viele Einblicke in das Leben der Juristen gewinnt und viele nützliche Informationen sammeln kann. (Studentin Potsdam) … weil der Blick nach vorne wichtig ist. (Student Trier) … weil es einen angenehmen Optimismus verbreitet. (Referendar Hamm) … weil es eine sehr interessante und bereichernde juristische Lektüre ist. (Referendarin Celle)

… weil ich up-to-date bleiben möchte. (Student Münster) … weil es immer einen Überblick über die aktuellen Strömungen am Arbeitsmarkt gibt. (Referendar Frankfurt am Main) … weil es sowohl studien- als auch karriererelevante Fragen verständlich und unterhaltsam beantwortet. (Student Tübingen)

anwaltsblatt karriere / 105


schlussplädoyer

s Georg M. Oswald ist Rechtsanwalt. Georg M. Oswald ist erfolgreicher Anwalt. Und er ist ein erfolgreicher Schriftsteller. Er veröffentlichte Romane und Erzählungen (am bekanntesten: „Alles was zählt“, inzwischen als Taschenbuch bei „rororo“ erschienen) – oft mit juristischem Hintergrund. Und er schreibt regelmäßig die Kolumne „Wie war dein Tag, Schatz?“ für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Die Liste seiner Literaturpreise ist beeindruckend. Sein neuer Roman „Unter Feinden“ ist Anfang des Jahres beim Piper Verlag erschienen und spielt in München. Er kennt die Stadt gut, denn es ist seine Geburtsstadt. //

106 / anwaltsblatt karriere

Ich habe Jura studiert, weil….

… ich was Vernünftiges lernen wollte. Ich bin Anwalt geworden, weil….

… ich keinen Chef haben wollte. Ich bin in zehn Jahren noch Anwalt, weil….

… es im wahrsten Sinn des Wortes ein freier Beruf ist. Mit Jura kann man….

… besser verstehen, wie unsere Gesellschaft tickt. Ein Tipp für den Start in den Beruf…..

… folgen Sie Ihren Neigungen, nicht dem, was man angeblich tun muss.




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