sonderausgabe
1/ 2010
portrait
Stefan von Raumer anwaltspolitiker
100 Tage im Parlament
Klausurtaktik
端berblick
Referendariat
Grundregeln f端r die erfolgreiche Klausur im zweiten Staatsexamen
Text: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami), Frankfurt a.M.
Mit Stellenmarkt f端r Anwalts-, Stations- und Praktikastellen
Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, der Wert von Examina war seit jeher umstritten. Während ihnen Theodor Fontane durch den Vergleich „Gute Zähne sind mindestens so viel wert wie ein Assessor-Examen“ eine letztlich durchaus lebenspraktische Bedeutung zuerkannte, war Oscar Wilde ganz anderer Meinung: „Examen haben keinerlei Wert. Ist ein Mann ein Gentleman, dann weiß er durchaus genug, und ist er kein Gentleman, dann ist alles, was er weiß, wertlos für ihn.“ Dieser Ausspruch steht nicht nur in Widerspruch zu unserem heutigen Genderverständnis. Vielmehr wird er auch der aktuellen Lebensrealität vieler Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nicht mehr gerecht. Denn sie erfahren mitunter sehr schmerzlich, dass Examens-Ergebnisse „Türöffner“ oder auch „Türschließer“ sein können. Aus meiner Schulzeit kenne ich so einige, die sich durch einen Super-Notenschnitt im Abitur dazu gedrängt sahen, Medizin oder Zahnmedizin zu studieren. Drei davon haben das Studium nach wenigen Semestern geschmissen. Von zwei weiteren weiß ich, dass sie in ihrem Beruf alles andere als glücklich sind. Selbst manche Justizverwaltung ist inzwischen dazu übergegangen, die Berufsanfänger nicht vorrangig anhand der „Papierform“ auszuwählen. Renommierte Anwaltskanzleien entscheiden bei Bewerbungen schon seit langem nicht mehr nach den Stellen hinter dem Komma. All dies zeigt: Gute Noten sind viel, aber nicht alles – und schon gar nicht eine Garantie, erst recht nicht für berufliches Glück und Erfüllung, was unverzichtbare Voraussetzungen dafür sind, um dauerhaft erfolgreich sein zu können.
Die richtige Berufswahlentscheidung wird daher neben der Erfüllung der „numerischen“ Voraussetzungen vor allem davon abhängen, dass man sich schon frühzeitig ein möglichst genaues Bild von den Anforderungen des jeweiligen Berufs macht. Das gilt für die Wahl nicht nur zwischen den verschiedenen Rechtsberufen, sondern auch den höchst unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, die sich innerhalb des breiten Spektrums anwaltlicher Berufstätigkeit bieten. Dabei will Ihnen Anwaltsblatt Karriere helfen, stellt es doch im Portrait, im Interview und mit Berichten, Reportagen und Reports viele Facetten des Anwaltsberufs dar – und mit dem Booklet voller Klausurtipps auf dem Titel wollen wir Ihnen außerdem im Zweiten Examen helfen, weil gute Noten auch vom richtigen Handwerk abhängen. Die gezielte Vorbereitung auf ein berufliches Anforderungsprofil – beginnend bei den Stationen im Referendariat, über die Teilnahme an Einstiegskursen der Deutschen Anwaltakademie, bis hin zur Absolvierung der DAV-Anwaltausbildung – kann auch dazu beitragen, frühzeitig zu erkennen, ob der Einstieg in das juristische Berufsleben der richtige ist. Es lohnt sich daher in doppelter Hinsicht, sich hierfür Zeit zu nehmen. Für Ihr Examen und den Start in den Beruf wünsche ich Ihnen alles erdenklich Gute! Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3
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„Da scheint sich plötzlich Geschichte zu wiederholen“ , Anwälte in der Politik , E-Bay, 123recht.net oder Xing , Doppelstudium , Stellenmarkt , … S. 16
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Stefan von Raumer – Der Versöhner Tobias Hoefer – Der Generalist
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Der Appetit kann beim Essen kommen, Dr. Michael Streck report Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen trends Zukunft > IT-Recht Zukunft > Verkehrsrecht Zukunft > Compliance gastkommentar Grundgesetz unterm Arm reicht nicht mehr, Prof. Dr. Beate Rudolf anwaltspolitiker 100 Tage als Anwalt im Parlament existenzgründung Raus aus der Großkanzlei und als Spezialboutique in der Königsklasse mitspielen report Discounteranwalt oder gezieltes Marketing? mandantenfragebogen Die Mandantin: Die Benediktinerabtei Maria Laach kommentar
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Mensch oder Materie: Alte Werte und neue Wege Anwälte haften – immer häufiger auch für die Fehler des Gerichts Anwaltsrecht Was ist eine Kanzlei? Dr. Volker Römermann Gesellschaftsrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze Doppelstudium: Hält doppelt wirklich besser? Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen, Durchfallquoten
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Klausurentipps für das Zweite Staatsexamen Download unter www.anwaltsblatt-karriere.de
Klausurtaktik Grundregeln für die erfolgreiche Klausur im zweiten Staatsexamen
Text: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami), Frankfurt a.M.
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Drum prüfe, wer sich bindet Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika
Türöffner und Türschließer, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser Kurzmeldungen
Dr. Gisela Wild ist Rechtsanwältin. anwaltsblatt karriere / 5
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Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser Die Strafprozessordnung schützt nicht alle Anwälte vor Ausforschung. Die Bundesjustizministerin will das Zwei-Klassen-Recht jetzt abschaffen. Text: Sven Rebehn
Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser. Mit diesem griffigen Spruch wirbt der Deutsche Anwaltverein seit einigen Jahren bundesweit für die Zunft der Anwälte. Auf die Werbebotschaft, die in Anzeigen oder auf Bussen und Plakatwänden durch das Land schwappt, fand die Große Koalition in Berlin im Januar 2008 eine seltsame Replik. Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser, könnte die Überschrift des § 160a der Strafprozessordnung (StPO) lauten, den der Bundestag seinerzeit beschloss. Der Gesetzgeber legte im Kampf gegen schwere Kriminalität die Axt an das
im Gesetz vorgesehene Trennung ist also willkürlich und praktisch unmöglich. Mehr noch: Die Zweiteilung steht im Widerspruch zur Wertung des § 53 StPO, der Verteidigern und Rechtsanwälten in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Sie müssen in einem Strafverfahren all das nicht preisgeben, was sie im Rahmen ihres Mandats erfahren haben. Das korrespondiert mit der beruflichen Pflicht des Anwalts, ihm anvertraute Informationen zu bewahren. Auch die § 97 StPO (Verbot von Beschlagnahmen) und § 100c StPO (Verbot von
Gesetz „zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ auf den Weg gebracht. Noch in diesem Jahr sollen die neuen Vorschriften nach den Plänen der Justizministerin im Bundesgesetzblatt stehen. Mandanten müssten sich sicher sein können, dass das, was sie mit ihren Anwälten besprächen, tatsächlich vertraulich bliebe, fordert die neue Ministerin. Die künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger anwaltlicher Beratung untergrabe dieses Vertrauen.
>> ABHÖREN >> LAUSCHEN >> SPÄHEN >> ONLINE-SPIONAGE Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt – das Eingemachte der freien Advokatur ist seither verderbliche Ware. Was war passiert? Der Staat verweigerte Rechtsanwälten einen uneingeschränkten Schutz ihrer beruflichen Geheimsphäre. Sofern schwere Straftaten in Rede stehen, darf auch in Kanzleien abgehört und geschnüffelt werden. Einzige Hürde: Eine wachsweich formulierte Verhältnismäßigkeits-Klausel. Ausgenommen von jeder Art der Kontrolle sind nur jene, die einen Mandanten als Strafverteidiger beraten. Es gilt also ein Zwei-Klassen-Recht, das die Anwaltschaft bei staatlichen Ermittlungen in das privilegierte Lager der Verteidiger und den großen Rest aufspaltet. Dabei weiß jeder Rechtsberater, dass die Übergänge vom Anwalts- zum Verteidigermandat häufig fließend sind, etwa im Wirtschafts-, Insolvenz- oder Steuerrecht. Gerade in komplexen Strafverfahren ist es zudem üblich, auch Kollegen hinzuzuziehen, die keine Strafverteidiger sind. Die 6 / anwaltsblatt karriere
Lauschangriffen) unterscheiden nicht danach, ob ein Anwalt oder ein Verteidiger betroffen wäre. Das an anderer Stelle anerkannte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant höhlt § 160a StPO aus. Wer befürchten muss, dass Telefonate oder Gespräche mit seinem Anwalt ausgeforscht werden könnten, wird im Zweifel auf eine Rechtsberatung ganz oder teilweise verzichten. Der ungehinderte Zugang zu anwaltlicher Hilfe ist aber Voraussetzung für eine intakte Rechtspflege. Der Anwalt vermittelt als unabhängiges Organ die Teilhabe des Einzelnen am Recht. Der Schutz seiner Berufsausübung liegt also im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Rechtsstaat. Argumente, die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bewogen haben, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu ertüchtigen. Die FDPPolitikerin und Rechtsanwältin hat das
Die Reform der Reform in der Strafprozessordnung ist für die Anwaltschaft indes nur ein Teilerfolg. Denn die § 160a StPO nachgebildete Vorschrift des Bundeskriminalamt-Gesetzes bleibt in Kraft. Ein absoluter Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses auch vor präventiven Ermittlungen des Bundeskriminalamts bleibt ein frommer Wunsch. Eine Initiative des Gesetzgebers, den einschlägigen § 20u BKA-Gesetz zu überarbeiten, ist nicht in Sicht. Abgesehen von Strafverteidigern sind Anwälte also im Bereich der Gefahrenabwehr weiterhin im Visier der Ermittler. Abhören, Lauschen, Spähen oder Online-Spionage – die Befugnisse der Bundespolizisten zur Terrorismus-Abwehr reichen weit. Wenngleich ihr Einsatz gegen Anwälte nicht die Regel sein wird, möglich ist er. Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser: Das Streiten der Anwaltschaft für einen uneingeschränkten Schutz vor staatlicher Ausforschung geht weiter. //
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nachrichten
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Erste eigenständige EU-Justizkommissarin
Deutsche im Ausland: BAföG-Beschränkung europarechtswidrig
Die Luxemburgerin Viviane Reding ist die erste eigenständige EU-Justizkommissarin. Zum Start der neuen Europäischen Kommission im Februar 2010 wurde das bisherige Amt des Kommissars für Justiz, Freiheit und Sicherheit aufgeteilt. Die Bereiche Innenpolitik und Justiz haben damit in der Kommission jeweils eine eigene Stimme. Europas erste Justizkommissarin studierte Humanwissenschaften in Paris und arbeitete anschließend als Politikerin und Journalistin. Viviane Reding hat angekündigt, den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention voranzutreiben. Auch möchte sie sich bei allen Gesetzesvorhaben für die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Freiheitsrechte einsetzen. Zu den Arbeitsschwerpunkten der Kommissarin gehören u.a. Datenschutz und Mindeststandards in Strafverfahren. Ein genaues Arbeitsprogramm der gesamten EUKommission für das Jahr 2010 ist Ende März veröffentlicht worden. //
Deutsche im Ausland können auch BAföG bekommen. Die Beschränkung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 6 Abs. Satz 1) ist europarechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster am 12.01.2010 (Az. 6 K 2465/08). Bislang konnten Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Ausbildungsförderung erhalten. Nur in Ausnahmefällen – unter Würdigung der besonderen Umstände
des Einzelfalles – wurde gefördert. Das Gericht stellte fest, dass diese enge Regelung gegen das dem Bürger im EGVertrag verliehene Recht der Freizügigkeit verstoße. Das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls halte den Bürger davon ab, sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat dauerhaft niederzulassen. Der Staat habe sicherzustellen, dass er seine Bürger nicht ungerechtfertigt beschränke. //
522 ausländische Anwälte in Deutschland Von den mehr als 151.000 Anwälten in Deutschland 2009 waren genau 522 ausländische Anwälte hierzulande niedergelassen. Laut Bundesrechtsanwaltskammer waren Anfang des Jahres 2009 nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EURAG) 322 Anwälte und nach § 206 BRAO 200 Anwälte tätig. Die nach Ländern aufgeschlüsselten Zahlen für Anfang 2010 liegen noch nicht vor. Nach § 206 BRAO kann sich ein Angehöriger
eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Von den 522 ausländischen Anwälten kommen 100 aus den USA, 91 aus Großbritannien, 51 aus Italien, 46 aus Spanien, 44 aus der Türkei, 30 aus Griechenland, 26 aus Frankreich, 17 aus Australien, und jeweils zwölf aus Polen und Österreich. //
EuGH: Eignungsprüfungen zur Aufnahme des Referendariats für EU-Juristen Der EuGH hat entschieden, dass eine Eignungsprüfung eines EU-Juristen vor der Zulassung zum Referendariat rechtens ist (EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C345/08). In dem Fall hatte ein polnischer Staatsbürger, der bereits das polnische Jura-Studium absolviert und einen „Master of German and Polish Law“ der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/ Oder erworben hatte, auf direkten Zugang zum deutschen Referendariat geklagt. Der EuGH jedoch lehnte eine grenzüberschreitende Gleichstellung der 8 / anwaltsblatt karriere
nationalen rechtswissenschaftlichen Studien aufgrund der unterschiedlichen europäischen Rechtssysteme ab. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats dürfe deshalb an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts geknüpft werden. Zunächst seien deshalb die Kenntnisse und Befähigungen des Bewerbers anhand der vorhandenen Abschlüsse zu prüfen. Würde sich daraus keine Gleichwertigkeit der Abschlüsse ergeben, so könne
von dem Betroffenen der Nachweis über den Erwerb der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, mitunter auch anhand einer Eignungsprüfung. Auch dürften für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat keine niedrigeren Anforderungen als an Staatsangehörige gestellt werden, da dies zu einer Absenkung des innerstaatlichen Niveaus führen würde. Gerade in Rechtsberufen sei es wichtig, dass Qualität und Kenntnisse gesichert seien. //
Studiengebühren keine außergewöhnliche Belastung
Hausverbot der Uni für Repetitorien?
Keine Hilfe für Behinderte zur Prüfungsvorbereitung
Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind keine außergewöhnliche Belastung – und damit nicht von der Einkommenssteuer abziehbar. Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Az. VI R 63/08). In dem konkreten Fall machten Eltern die Studiengebühren ihres Sohnes in der Steuererklärung geltend. Es waren Gebühren von mehr als 7.000 Euro für das private Studium angefallen. Zwar wurde den Eltern ein steuerlich zu berücksichtigender Betrag für die auswärtige Unterbringung des Sohnes zugesprochen, die hohen Studiengebühren wurden jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG) anerkannt. Das Gericht betonte, dass es sich bei den Studiengebühren um den üblichen Ausbildungsbedarf handele. Dieser sei bereits durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag berücksichtigt. //
Juristische Fakultäten können grundsätzlich Mitarbeitern eines kommerziellen juristischen Repetitoriums ein Hausund damit Werbeverbot erteilen. Das Angebot solcher Repetitorien konkurriere mit dem Angebot der Universität und erwecke den Eindruck, es sei unzureichend. Dieser Auffassung ist zumindest das Verwaltungsgericht Göttingen, auch wenn es in seinem Beschluss vom 25.02.2010 (Az. 4 B 10/10) ein Hausverbot der Universität Göttingen gegenüber einem Repetitorium aufhob. Das hatte mit Aushängen und Handzetteln für sein Angebot geworben. Dadurch sah sich die Universität in ihrer eigenen Vorbereitung der Studenten auf die Staatsprüfung gestört. Das Gericht hob das Hausverbot auf. Nicht alle Repetitorien hätten Hausverbot erhalten. Das verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 GG. //
Menschen mit Behinderungen haben keinen Anspruch darauf, zur Vorbereitung auf eine Prüfung besonders gefördert zu werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für einen sehbehinderten Schüler entschieden. Dieser wollte sich mit eigenen Tutoren auf die Begabtenabiturprüfung vorbereiten, die außerhalb des normalen Schulbetriebs abgenommen wird. Zugleich stellt das Gericht in seinem Beschluss vom 04.01.2010 (Az. 7 CE 09.2900) klar, dass Behinderte in der Prüfung selbst einen Ausgleich für Behinderungen durch Prüfungserleichterungen erhalten müssen. Dies entspreche einem ungeschriebenen prüfungsrechtlichen Grundsatz. Im konkreten Fall sah es aber bei dem Kläger, der nur noch über ein Auge verfügt, keinen Grund, eine schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ersetzen. Dies stelle eine unangemessene Bevorzugung dar und verstoße damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. //
Vom Hörsaal zum Gerichtssaal Juristenausbildung zum Selbermachen: Ein zum Gerichtssaal umgebauter Hörsaal in der Universität macht die Juristenausbildung anschaulicher. Das dachte man sich an den Universitäten Gießen und Bochum. Um einen möglichst großen Praxisbezug herzustellen, wurde jeweils ein Gerichtssaal originalgetreu nachgebaut. Jetzt können sich die Studenten in simulierten Gerichtsverhandlungen mit fiktiven Fällen beschäftigen und sich so anwaltliche Fähigkeiten aneignen. Wichtig ist dies vor allem für das spätere Berufsleben, in dem man als Anwalt überzeugend vor dem Gericht auftreten muss.
Darüber hinaus sollen in den neu eingerichteten Gerichtssälen internationale Moot Courts in englischer Sprache abge-
halten werden. Bei diesen Verhandlungen stehen sich Studierende aus Ländern der ganzen Welt gegenüber. //
anwaltsblatt karriere / 9
nachrichten
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Englisch im deutschen Gericht?
Böses Überraschungsei für Neupartner Wer als Partner in eine anwaltliche Partnerschaftsgesellschaft eintritt, muss aufpassen. Der Neuling haftet nicht nur für die Altverbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft, sondern auch für Altfehler seiner Partner, sobald er eine konkrete Akte bearbeitet hat. Mit seinem Urteil vom 19.11.2009 hat der BGH die Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft deutlich verschärft (BGH AnwBl 2010, 216). Die Vorzüge der Partner-
schaftsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts schwinden damit. In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet jeder Gesellschafter für alles unbeschränkt. In der Partnergesellschaft ist zumindest für Fehler der Berufsausübung die unbeschränkte Haftung auf den handelnden Partner beschränkt (§8 Abs.2 PartGG). Nach dem BGH gilt jetzt das Prinzip „mitgefangen, mitgehangen“. Wenn sich nämlich
Illegale Durchsuchung einer Kanzlei Bei der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei muss ein Dritter anwesend sein, der den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit sicherstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das in einem Urteil vom 21. Januar 2010 (Xavier Da Silveira c. France Nr. 43757/05) klar gestellt. In dem konkreten Fall war das Haus eines in Portugal zugelassenen Anwalts von den französischen Behörden durchsucht worden. Ein Teil des Hauses diente als Kanzlei. Gleichwohl zog die Polizei den Präsidenten der örtlichen Rechtsanwaltskammer nicht hinzu, obwohl das der Anwalt
verlangt hatte. Der Anwalt war zu keiner Zeit verdächtigt, selbst an einem Verbrechen beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Norm schützt das Familien- und Privatleben. Besonders gravierend sei diese Verletzung, weil so auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gefährdet sei. //
Die in französischer Sprache abgefasste Entscheidung ist abrufbar unter www.echr.coe.int.
Brauchen Fachanwälte mehr Fortbildung? Fachanwälte trifft die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Im Durchschnitt beträgt der Fortbildungsaufwand eines Fachanwalts 27,7 Stunden pro Jahr. Dies hat eine im Mai 2009 vom Soldan-Institut für Anwaltsmanagement durchgeführte Befragung von 1338 zufällig ausgewählten Rechtsanwälten ergeben, deren Ergebnisse jetzt veröffentlicht wurde. Danach investieren mehr als 60 Prozent der Anwälte mindesten 20 Stunden pro Jahr in ihre Fortbildung, ein Sechstel davon 10 / anwaltsblatt karriere
sogar mehr als 40 Stunden. Lediglich 22,4 Prozent der Fachanwälte bilden sich weniger als 15 Stunden pro Jahr fort und nur sie wären somit von einer immer wieder diskutierten Erhöhung der Fortbildungspflicht von zehn auf 15 Stunden pro Jahr betroffen. Der Großteil der Fachanwälte bildet sich damit deutlich intensiver fort, als das Gesetz es vorschreibt, lediglich ein Viertel müsste ihren Fortbildungsaufwand bei einer Gesetzesänderung erhöhen. //
der Neupartner mit einer Altsache befasst, haftet er in dem Mandat persönlich unbeschränkt – auch für Fehler die vor seinem Eintritt in die Partnergesellschaft begangen wurden. Er haftet selbst dann, wenn er diese Fehler nicht mehr korrigieren konnte. Beim Kanzleieintritt ist also Vorsicht geboten. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung wird damit die Rechtsanwalts-GmbH attraktiver. //
Rechnungen, Kontobelege…
Gleicher Schutz von Anwälten und Strafverteidigern Anwälte und Strafverteidiger sollen in Zukunft wieder den gleichen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen haben. Ein Gesetzentwurf zur Änderung von § 160a StPO hat Ende März das Bundeskabinett passiert. Er sieht vor, dass nicht nur Strafverteidiger, sondern auch sonstige Anwälte umfassend vor Ermittlungsmaßnahmen geschützt sind. Der Gesetzgeber will so dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung tragen. Der § 160a StPO war im Rahmen des Telekommunikationsüberwachungsgesezes am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Geistliche, Abgeordnete und Strafverteidiger waren seitdem umfassend vor Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Sonstige Anwälte nur noch bedingt. Das führte in der Praxis zu Problemen, weil häufig in Mandaten nicht erkennbar ist, ab wann ein Fall im Strafrecht spielt (z.B. bei Urheberrechtsverletzungen oder im Steuerrecht). //
Kläger und Beklagter könnten sich in Zukunft vor deutschen Gerichten gegenüber sitzen und in englischer Sprache verhandeln. Eine entsprechende Gesetzesinitiative wurde von den Bundesländern Hamburg und Nordrhein-Westfalen im Januar 2010 in den Bundesrat gebracht. Danach sollen in bestimmten Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen eingerichtet werden, in denen die Prozesssprache ausschließlich Englisch ist. Auch das Urteil gäbe es
in Englisch. Die Reform würde dem Wunsch von Unternehmen, Anwälten und immer mehr Richtern entgegenkommen, internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor deutsche Gerichte zu bringen. Der Deutsche Anwaltverein befürwortet die Einführung solcher Kammern: Die Attraktivität des deutschen Rechtsraums könne nur gestärkt werden, wenn es den Parteien möglich wäre, in englischer Sprache zu verhandeln. //
Kündigungsschutz für Non-Equity-Partner?
Finanzamt darf mandantenbezogene Unterlagen verlangen Das Finanzamt darf von Rechtsanwälten mandantenbezogene Unterlagen für die Steuerprüfung verlangen – allerdings nur in anonymisierter Form. Der Bundesfinanzhof entschied am 28.10.2009 (Az. VIII R 78/05), dass sich ein Rechtsanwalt nicht auf seine Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen könne, um die Herausgabe von Unterlagen gänzlich zu verweigern. Allerdings habe er ein Verweigerungsrecht (§102,104 AO), soweit die Unterlagen die Mandanten offenbarten. Das Finanzamt dürfe daher Daten nur in neutralisierter Form verlangen. Dagegen könne sich der Anwalt nicht wehren. Es bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des steuerrelevanten Geschehens (§200 AO). Hierbei komme die Vorlage von Rechnungen und Kontobelegen in Betracht. //
So genannte „Non-Equity-Partner“, eine Zwischenstufe zwischen angestelltem Anwalt und teilhabendem Partner, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf im Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte mit einer Großkanzlei mit Sitz in Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2009 – 6 Ca 4447/09 u. 4448/09). Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der
Rechtsanwaltsgesellschaft seien, könnten sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG gelten. Zuständig sei das Landgericht. Nicht entschieden hat das Arbeitsgericht, ob die Non-Equity-Partner ansonsten als Arbeiternehmer zu qualifizieren seien und ob damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich inzwischen beendet worden. //
3. Examen für Anwaltsnotare Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist neu geregelt worden. Ab Mai 2011 ist das Bestehen einer notariellen Fachprüfung Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und übt zusätzlich das Notaramt aus. Anwaltsnotare gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Berlin, Hessen und in Teilen von NordrheinWestfalen und Baden-Württemberg. Zur Abnahme der Prüfungen hat das Prüfungsamt für notarielle Fachprüfung Anfang 2010 seine Arbeit aufgenommen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer drei Jahre Anwalt ist. Für die Abnah-
me der Prüfung wird eine Gebühr von 3.000 Euro erhoben. Die Prüfung wird aus vier fünfstündigen Klausuren und einer mündlichen Prüfung bestehen. Vor der endgültigen Bestellung zum Anwaltsnotar, muss der Notariatsbewerber eine fünfjährige tatsächliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nachweisen. Das Bestehen der Prüfungen garantiert allerdings nicht die Bestellung zum Notar. Die ersten notariellen Fachprüfungen sollen im Herbst 2010 angeboten werden. Zur Vorbereitung bietet die Anwaltakademie den Grundlagenkurs Notarpraxis an (www.anwaltakademie.de). // anwaltsblatt karriere / 11
nachrichten
Universitas semper reformanda? Für die Studiengänge Jura und Medizin scheint das humanistische Motto der ständigen Erneuerung nur eingeschränkt zu gelten. Diese beiden Staatsexamensfächer sind nach wie vor resistent gegen die Bologna-Reform, während etwa 80 Prozent aller bestehenden Studiengänge bereits auf das Bachelor-Master-System umgestellt wurden. Allerdings leidet die bisherige Umsetzung an erheblichen Mängeln. Darüber besteht Einigkeit – auch unter den Vertretern der Kultusministerkonferenz (KMK), Hochschulen und Studierenden, die der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Bundestages am 27. Januar 2010 zu einem öffentlichen Fachgespräch zum Thema „Herausforderung bei der Umsetzung des BolognaProzesses“ eingeladen hatte. Die anwesenden Experten waren sich einig, dass der Bolgona-Prozess unumkehrbar sei. Sie kritisierten, dass die Studiengänge zum großen Teil lediglich umetikettiert worden seien. Das neue
System, das eine ganz neue Idee vom Studium darstelle, funktioniere nicht, wenn alte Studiengänge lediglich in einen Bachelor-Master-Corpus gezwängt würden. Zur gestiegenen Prüfungslast wurde darauf hingewiesen, dass Prüfungen erforderlich seien, damit die Studierenden frühzeitig merken, ob sie für das Studium geeignet seien. Allerdings sollten sie eine Art studienbegleitendes Feedback darstellen, für das neue Formen von Leistungskontrollen entwickelt werden müssten. Während bei diesem „Kleinen Bildungsgipfel“ die Reform der Bologna-Reform im Vordergrund stand, werden bei den Juristen wohl noch bis 2011 die unterschiedlichen Modelle und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur geprüft. Es bleibt zu hoffen, dass die Justizminister aus den aktuellen Debatten lernen, um bei einer möglichen Umsetzung des Bologna-Prozesses in die Juristenausbildung nicht die gleichen Fehler zu begehen. //
Wer auswählen will, muss es auch Ein Auswahlverfahren darf die Abiturnote nicht überbewerten. Wer auswählen möchte, muss es auch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Ende Dezember entschieden, dass ein Auswahlverfahren unzulässig ist, bei dem es am Ende fast nur auf die Abiturnote ankommt (Aktenzeichen 7 CE 09.2466). Ein zweistufiges Verfahren ist mit der Berufsausbildungsfreiheit unvereinbar. Die Technische Universität München hatte vorgesehen, in einer ersten Stufe die Eignung der einzelnen Bewerber anhand der Abiturnoten festzustellen. Mit Bestnoten gab es den Studienplatz direkt, mit schlechten Noten war die Bewerbung 12 / anwaltsblatt karriere
beendet. Das Mittelfeld sollte anschließend in der zweiten Stufe zu einem Auswahlgespräch geladen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah darin sowohl einen Verstoß gegen die Chancengleichheit als auch einen Verstoß gegen die Berufsausbildungsfreiheit. Das Gericht machte deutlich, dass es Studienbewerbern weiterhin möglich sein muss, ihre Eignung für die Universität auch durch Fähigkeiten, die sie außerhalb der Schule erwerben, nachzuweisen. Wenn eine Hochschule besondere Eignungskriterien für die Zulassung festlege, müssten diese auch geprüft werden. //
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Juristerei und Politik liegen nah beieinander Dass es viele Juristen und Anwälte irgendwann in die Politik zieht, ist nicht neu. Die aktuellste Studienfachstatistik von Kürschner, für den im September 2009 gewählten Deutschen Bundestag zeigt, dass der Anteil der Juristen im Bundestag groß ist. 143 der 611 Abgeordneten haben Rechts- und Staatswissenschaften studiert. Der Juristenanteil von 23 Prozent ist somit bei Weitem der Größte. Als zweitgrößte Gruppe folgen 34 Gymnasiallehrer, deren Anteil 5,5 Prozent beträgt. Hingegen sind nur 28 der 611 Bundestagsmitglieder Politologen. // Quelle: Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode (Stand 1. Januar 2010); auch abrufbar unter www.dav-anwaltausbildung.de
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Der Appetit kann beim Essen kommen Text: Dr. Michael Streck
Welchen Rat gibt ein erfahrener Anwalt einer jungen Anwältin?
Was soll auf diese Frage ein männlicher Kollege Anwältinnen, zumal jungen Kolleginnen sagen, die vor dem Einstieg in den Anwaltsberuf stehen, ohne sofort dem Verdikt der geschlechtsund altersspezifischen Inkompetenz anheim zu fallen? Ich werde weder Erkenntnisse formulieren noch Weisheiten in Sätze gießen, die irgendetwas Allgemeingültiges an sich haben, sondern über Erfahrungen mit Anwältinnen schreiben. Diese sind überzeugend, nicht zwingend, widersprüchlich und stehen unter dem Vorbehalt, dass man eigentlich Erfahrungen immer weniger übertragen kann, weil der Erfahrungsumschlag in immer kürzeren Zeiten geschieht. Liebe Kollegin, wollen Sie Anwältin werden? Oder wollen Sie es in diesem Beruf einmal versuchen, weil Ihnen andere Zugänge verschlossen sind? Wenn Sie Anwältin werden wollen, wenn sich Ihr Wille darauf richtet, diesen Beruf auszufüllen, dann werden Sie Anwältin, dann werden Sie auch eine gute Anwältin. Dieses Wollen muss nicht am Beginn des Berufs stehen. Der Appetit kann beim Essen kommen. Daraus folgt für ein Bewerbungsgespräch: Sagen Sie, dass Sie Anwältin werden wollen. Breiten Sie vor Ihrem möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber nicht die Palette der Möglichkeiten aus, die Sie auch interessieren. Und sodann psychologisch notwendig: Ich will den Anwaltsberuf bei Ihnen erlernen (dem möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber, dem Sie gegenüber sitzen). Und sagen Sie dies auch, wenn es noch ein wenig Theater ist. Ein guter Prozentsatz Ihrer zukünftigen Tätigkeit als Anwältin wird (hier gibt es keinen Geschlechterunterschied) ohnehin das Theaterspielen sein. Es gibt Sozietäten, die schmücken sich mit der Aussage: Bei uns kann nie eine Frau Sozia werden. Sie könnten sagen: Gerade hier will ich mich bewerben. Diesen Männern und Machos muss man beweisen, was Frauen leisten. Lassen Sie es. Warum wollen Sie Ihre Kraft dadurch verschwenden, dass Sie gegen Wände anlaufen? Gibt es typische Spezialisierungen für Anwältinnen? Fakt ist, dass sich tatsächlich zum Beispiel überproportional Frauen mit Familienrecht befassen. Das hat nichts mit einer genetischen Vorherbestimmtheit für familienrechtliche Mandate zu tun. Sehen Sie sich die Steuerberater an. Ein hoher Prozentsatz 14 / anwaltsblatt karriere
der Steuerberater ist weiblich. Ein hoher Prozentsatz der Finanzbeamten ist weiblich. Jeder Kollege kann Ihnen berichten, dass Frauen in allen Rechtsgebieten erfolgreich sein können. Mandanten-Männer wollen Kompetenzen. Finden sie diese Kompetenz bei einer Anwältin, spielt das Geschlecht keine Rolle. Von der Familie, den Kindern zu sprechen, sollte eigentlich in einem solchen Erfahrungsbericht im Mittelpunkt stehen. Wenn Sie, liebe Kollegin, Kinder kriegen wollen, so wird dies von Ihren Kollegen akzeptiert. Sie müssen es nur „organisiert haben“. Sie dürfen die „Entschuldigung Kind“ nicht bei jeder Gelegenheit ins Feld führen. Organisation heißt: Die Versorgung der Kinder muss sichergestellt sein. Und es muss die Vertretung der Kinderversorgung geregelt sein. Zu oft habe ich den Satz gehört und gebraucht: „Ihre Kinderfrau ist krank, haben Sie denn keinen Ersatz?“ Wenn die Ordnung organisiert ist, kann dies Ihnen eine Befriedigung bringen, die Ihr Kollege nicht hat. Eine Anwältin sagte mir: „Im Beruf ist es schön. Und wenn ich hier die Nase voll habe, gehe ich zu meiner Familie. Und in meiner Familie und bei meinen Kindern ist es schön. Und wenn ich von ihnen die Nase voll habe, gehe ich wieder ins Büro“. Und schließlich für das Bewerbungsgespräch: Arbeitsrechtlich mag es unzulässig sein, eine Frau, eine Familie nach der Kinderplanung zu befragen. Warum diese Frage nach den natürlichsten Ereignissen und Plänen dieser Welt unzulässig ist, kann ich ohnehin nicht einsehen. Natürlich stelle ich keine verbotenen Fragen in einem Bewerbungsgespräch. Wenn die Kollegin aber das Gespräch hierüber anbietet, kann ich es aufnehmen. Die zukünftige Familie meiner Angestellten und vielleicht meiner zukünftigen Sozia ist für unsere Sozietätsplanung sehr wichtig, existenziell für die gesellschaftliche Verbindung. Und es ist eigentlich absurd, dieses Thema auszuklammern. // Der Autor ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins von 1998 bis 2003 gewesen und Vater dreier Töchter.
Der Versöhner Text: Jochen Brenner Fotos: Ina Schoof
Er ist Anwalt geworden und muss doch immer wieder auch Historiker sein, so weit in der Vergangenheit liegen die Fälle seiner Mandanten mitunter. Er blickt aber auch in die Zukunft, wenn er in Georgien oder Serbien wieder einmal jungen Pflichtverteidigern Mut macht, auf die Europäische Menschenrechtskonvention zu setzen. In der Gegenwart ist Stefan von Raumer ein Berliner Einzelanwalt mit einer bundesweiten Mandantschaft.
Rechtsanwalt Stefan von Raumer ist Einzelanwalt in Berlin.
Die deutsche Geschichte hat Stefan von Raumer ein Lebensthema in die Hände gespielt. Es handelt von Unrecht, Gewalt und der umstrittensten Frage seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs: ob eigentlich irgendwann einmal Schluss sein muss damit, längst Vergangenes juristisch aufzuarbeiten. „Nein“, sagt Anwalt von Raumer, „einen Schlussstrich halte ich grundsätzlich für falsch“. Der Satz ist von Raumers juristisches Glaubensbekenntnis, er ist Bedingung für seinen Erfolg als Anwalt. Denn in den über 15 Jahren, in denen sich von Raumer inzwischen mit seinem Spezialgebiet beschäftigt, hat er hunderte von Menschen vertreten, für die ein Schlussstrich das Ende ihrer Hoffnungen bedeuten würde. Sie wurden zwischen 1945 und 1949 nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Opfer der sogenannten Bodenreform sowie der Industrie- und Gewerbeenteignungen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone, verloren ihr Land ohne Entschädigung, manche ihr Leben. Mit diesem Verlust geht überdies das Gefühl einher, moralisch in besonders hohem Maß gedemütigt worden zu sein, da die Sowjets Großgrundbesitz mit Verstrickung in das Nazi-Regime gleichstellten – eine Wahrnehmung, die eine unemotionale juristische Auseinandersetzung nicht eben einfacher macht. Es scheint genau diese Mischung aus Paragraph und Schicksal zu sein, die Stefan von Raumer so sehr fasziniert, dass er aus dem zwischen der Bundesregierung und der DDR 1990 ausgehandelten „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ sein wichtigstes Standbein gemacht hat. In über 200 Fällen vertritt er zur Zeit die Interessen sogenannter Alteigentümer, deren einstiger Besitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR lag. Inzwischen ist von Raumer vielleicht einer der besten Kenner im Vermögensrecht, publiziert in den wichtigsten Blättern und hat sich mit seinen Revisionen am Bundesverwaltungsgericht einen Namen gemacht. Warum macht er das, als lange nach dem Krieg Geborener, der zwar „von“ heißt, dessen Familie aber nie enteignet wurde? Warum beschäftigen ihn die Jahrzehnte zurückliegenden Ansprüche einer Generation, der viele Nachgeborenen Ewiggestrigkeit unterstellen? „Mich interessiert die juristische Dimension von Geschichte“, sagt Stefan von Raumer, „ich will entlarven, dass im heutigen deutschen Wiedergutmachungsrecht oft aus falsch verstandener Korrektheit ergebnisbezogen argumentiert wird, nicht aber immer rechtlich überzeugend.“ Mit dieser Formulierung umschreibt von Raumer in der ihm eigenen Diplomatie die historische Fallhöhe seines Spezialgebiets als Anwalt. In der Gesetzgebung und Rechtsprechung, die eine Rückgabe in der sowjetischen Besatzungszeit enteigneten alten anwaltsblatt karriere / 17
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Eigentums nur in wenigen Ausnahmefällen vorsieht (anders als bei Enteignungen im Dritten Reich und in der DDR), vermutet von Raumer mehr als die Furcht vor nachträglichen politischen Unstimmigkeiten zwischen Deutschland und Russland. Schließlich soll es Helmut Kohl gewesen sein, der der Sowjetunion den Verzicht auf Rückgaben versprechen musste, wie der Ex-Kanzler behauptet: „Der Fortbestand der Maßnahmen zwischen 1945 und 1949 wurde von der Sowjetunion zu einer Bedingung für die Wiedervereinigung gemacht. Ich sage klar: Die Einheit durfte an dieser Frage nicht scheitern.“ Von Raumer glaubt nicht ganz an diesen Deal. „Es ist vor allem sehr schwierig, eine solche Absprache juristisch zu fassen“, sagt er. Das Detail zeigt pars pro toto, dass es bei von Raumers Arbeit um nicht weniger als die Deutung von Geschichte geht – ein Unterfangen, das in Deutschland nach dem Krieg immer wieder für Kontroversen sorgte. Als Kohl 1984 im Bezug auf seine persönlichen Erfahrungen im Nationalsozialismus von der „Gnade der späten Geburt“ sprach, interpretierten das Kritiker als Schlussstrich-Rhetorik. Die Weizsäcker-Rede 1985 am vierzigsten Jahrestag des Kriegsendes missfiel wiederum Kommentatoren, weil er den Einmarsch der Alliierten als Befreiung titulierte. In diesem Spannungsfeld agiert von Raumer und die Aufgeladenheit des Themas konterkariert er mit der Ruhe seines Auftritts. Er redet leise, lässt Pausen, wo ihm nicht sofort die Worte auf der Zunge liegen, die er in der Debatte für ausgewogen hält. „Letztlich geht es um die Frage, wie viel kollektive Schuld sich der Einzelne in Deutschland nach dem Krieg hat anrechnen lassen müssen“, sagt von Raumer. „Eine schier unlösbare Aufgabe.“ Von Raumers Mandanten sind oft betagt und haben das, was sie als Unrecht bezeichnen, meist als Kinder erlebt. Insgesamt schätzen Experten, dass mindestens 40.000 Menschen zwischen 1945 und 1949 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone 3,3 Millionen Hektar Land durch die Bodenreform und tausende von Privathäusern und Gewerbe- sowie Industriebetriebe verloren haben. „Bislang durften die Unrechtsmaßnahmen der deutschen Enteignungsbehörden in der Besatzungzeit nicht als Unrecht festgestellt werden“, sagt von Raumer, „das halte ich für falsch.“ Haben die Sowjets Unrecht getan? „In vielen Fällen steht das außer Frage“, sagt von Raumer. Kaum hatten die Sowjets Deutschland von Hitler befreit, wurde jeder Adlige und Bauer, der mehr als 100 Hektar besaß, dazu die meisten Industriellen und Gewerbetreibenden, aber auch tausende Kleinbauern und Hausbesitzer enteignet. Die meisten müssen sofort ihr Land verlassen, viele werden deportiert. Gutshäuser und Felder verschenken die Besatzer in vielen Fällen an Kleinbauern und Flüchtlinge. Auf den überall gehissten roten Fahnen steht „Junkerland in Bauernhand.“ Viel ist seitdem passiert. Die DDR wurde geboren und ging wieder unter, der Klassenkampf ist vorüber, „nur die Bodenreform bleibt eine der großen Streitfragen der Wiedervereinigung in Deutschland“, sagt von Raumer. Und so lange Betroffene und ihre Erben darüber streiten, so lange verdient von Raumer mit ihnen sein Geld. Viele der Mandanten, die zu ihm in seine Kanzlei im alten Westberlin kommen, haben große Erwartungen: Sie wollen ihr Land zurück. „Das wird aber in vielen Fällen vielleicht nie passieren. Es ist mir wichtig, den oft betagten Herrschaften keine falschen Hoffnungen zu machen, wenn der Fall nicht geeignet ist“, sagt von Raumer, dem kein schlechtes Wort über die Kollegen über die Lippen kommt, nur so viel: „Manche versprechen zu viel und brechen Verfahren vom Zaun, die jahrelang andauern und zu keinem befriedigendem Ergebnis führen.“ Der Anwalt steckt in einer Zwickmühle. Er will nicht versprechen, was er nicht halten kann. Genauso wenig will er kritiklos akzeptieren, was deutsche Gerichte 18 / anwaltsblatt karriere
Stefan von Raumer: „Mich interessiert die juristische Dimension der Geschichte.“
beschließen. Kritisiert von Raumer die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und fordert mehr Rechte für die Opfer der Verfolgungmaßnahmen und Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone, kommt der Jubel manchmal auch von der falschen Seite. Die Hetze rechtsgerichteter Blätter ignoriert er. Mahnt er die Alteigentümer aber zu Zurückhaltung und Kompromissbereitschaft, dann ist ihr Murren nicht zu überhören und sein Ruf als Vermögensrechtsexperte für Alteigentümer in Gefahr. „Die Arbeit ist immer ein Balanceakt“, sagt von Raumer, der sich in Rage reden kann über Restitution und Gerechtigkeit. Dann sprudeln die Worte nur so aus ihm heraus und er vergisst für einen Moment alles um sich herum, redet und argumentiert, als ginge es um sein eigenes Schicksal. „Das Thema berührt mich emotional enorm“, sagt er. Ein wenig ist ihm die Angespanntheit anzumerken, als er an einem Dezembermorgen des vergangenen Jahres die Stufen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig erklimmt. Es ist ein eiskalter Tag und doch hat sich von Raumer für den Fußweg vom Hauptbahnhof ins Gericht entschieden. „Ich kann dann meine Gedanken noch einmal ordnen“, sagt er. Fast ehrfürchtig schreitet er, hoch gewachsen, in seinem schwarzen, schmal geschnittenen und knöchellangen Wollmantel durch die Hallen des alten Reichsgerichts, vorbei an der Sicherheitsschleuse und den unzähligen Türen. „Die Jungs da drinnen gestalten die Rechtspolitik unseres Landes“, raunt er, „ich bin ziemlich froh, da wenigstens ein bisschen mitspielen zu dürfen.“ Er spielt nicht nur mit, er gewinnt an diesem Tag auch. Sein Vortrag vor dem mit fünf Richtern besetzten Dritten Senat ist ruhig, sachlich. An den Stellen, die er für besonders bedeutend hält, leistet sich von Raumer ein Quäntchen Emotion, ein Fünkchen Pathos. Er vertritt an diesem Tag die 82-jährige Maria von Loeben, deren Vater im Oktober 1945 als Großgrundbesitzer enteignet wurde und einer Verhaftung und Deportation nur dadurch entging, dass er mit seiner Familie über Nacht die Flucht antrat. „Stellen Sie sich diese Situation vor“, sagt von Raumer in den holzgetäfelten Gerichtssaal hinein, jetzt so laut, dass jeder ihn hören kann. „Sie wollen vielleicht gerade Verwandte besuchen, haben möglicherweise einen wichtigen Termin beim Arzt, leben einfach ihr Leben, und über Nacht verlieren sie alles.“ Von Raumer spricht frei, ohne Schärfe, aber bestimmt. „Da scheint sich plötzlich Geschichte zu wiederholen“, schließt von Raumer. Die Richter entscheiden schnell. Als sie das Urteil verkünden, lässt sich von Raumer nichts anmerken. „Sechs Jahre lang habe ich auf die Entscheidung des anwaltsblatt karriere / 19
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portrait „Viele der Menschen, die in meine Kanzlei kommen, haben große Erwartungen. Sie wollen ihr Land zurück.“
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Gerichtes über diese Frage gewartet. Dass wir gewonnen haben ist eine kleine Sensation“, flüstert er dann aber doch noch schnell, als er den Gerichtssaal verlässt. „Dieser Fall ist deshalb so bedeutsam, weil es zur Deportation zwar nicht kam, von Loeben jetzt aber doch als Opfer rehabilitiert wurde.“ Vor dem Saal lässt von Raumers Anspannung ein wenig nach. Die Erläuterungen der Urteilsgründe, die der Vorsitzende Richter nach der Urteilsverkündung verlesen hatte, haben für von Raumer eine besondere Bedeutung. „Der Verfolgungscharakter der Bodenreform muss nicht mehr diskutiert werden“, hatte der Richter verlesen und dass der „erste Akt der Deportationsmaßnahme“ stattgefunden hat. Damit hat Maria von Loeben schwarz auf weiß, dass ihr Vater – trotz seiner Flucht – ein Opfer politischer Verfolgung wurde. „Für manche mag das nur ein Stück Papier sein, aber für meine Mandantin ist diese Entscheidung ungeheuer viel wert“, sagt von Raumer, der ihr die gute Nachricht später am Telefon überbringt. „Das Besondere an meinem Job ist, dass ich die Menschen kennen lerne, die hinter den Fällen stehen.“ Von Raumers Argumentation vor Gericht im Fall von Loeben bringt ihm allerdings nicht nur Beifall ein. Der Anwalt hat sich eine Strategie überlegt, die zwar Erfolg bringt, die aber auch ihren Preis hat. „Rückgabeansprüche verfolge ich oft gar nicht mehr, wenn das im Einzelfall für den Mandanten zu hohe Risiken bringt“, sagt von Raumer. „Ich habe viele meiner Mandanten davon überzeugt, dass auch eine ausschließlich moralische Rehabilitierung einen großen Wert für sie haben kann“, sagt er. Also doch ein Schlussstrich? „Nein, es ist kein Schlussstrich, sondern ein deutsches Gericht stellt fest, dass einem Bürger Unrecht geschehen ist, nicht mehr und nicht weniger. Für viele Männer und Frauen dieser Generation stellt diese Feststellung einen hohen Wert dar“, sagt von Raumer. Der Anwalt, so könnte man es sehen, versöhnt seine Mandanten mit ihrer Geschichte. Vielleicht tut er damit mehr für die deutsch-deutsche Verständigung als manche Staatsaktion. Gewonnene Fälle wie der von Maria von Loeben in Leipzig sind es, die von Raumers Ruf als Vermögensrechtsexperte ausmachen. Finanziell lohnen sich viele von ihnen nicht, daraus macht er keinen Hehl. „Meine Cash Cows sind Fälle, in denen die Alteigentümer berechtigte Ansprüche geltend machen können, was immer mal wieder in Einzelfällen vorkommt.“ Dann liegt die Streitwertgrenze zwar bei 500.000 Euro, die Summe ist aber hoch genug, um als Honorar interessant zu sein. „Ich muss mich mit meinem Einkommen nicht vor Partnern in internationalen Großkanzleien verstecken“, sagt von Raumer selbstbewusst. „Aber ein gewonnener Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht ist einfach eine gute Akquisitionsmaßnahme“, sagt er. Doch viel akquirieren muss der 45jährige nicht mehr. Von Raumer ist es gelungen, im Vermögensrecht so präsent zu sein, dass sein Name fällt, wenn ein Mandant Rat sucht. Auch die prominenten Fälle haben seinem Ruf genutzt, ob es die BismarckFamilie war oder der Welfenprinz. Die Fälle eint allerdings, dass ihre Kläger nicht jünger werden. Zwar werden auch einige Erben die Klagen ihrer Verwandten weiterführen, doch die Klagefreudigkeit wird abnehmen, glaubt von Raumer. Bereits vor rund zehn Jahren hat er sich deshalb einem Rechtsgebiet zugewandt, dem er wachsende Bedeutung voraussagt. Seit der Anwalt bei einem Vermögensrechtsfall mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Berührung kam, hat das Beschwerdeverfahren in Straßburg sein Interesse geweckt. „Da kommt Schwung rein“, sagt Raumer, der inzwischen fast die Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem neu entdeckten Thema verbringt. „Ich wollte der Mann für die Grundrechtsfragen in Straßburg werden“, sagt von Raumer, „und habe mir das ‘learning by doing’ beigebracht.“
Ehrgeiz
Ehrgeiz ist wie ein guter Wein. Im rechten Maße beflügelt er. Zuviel vernebelt den klaren Blick auf die Sache.
Genuss
Die Fähigkeit zu genießen ist der Schlüssel zur Lebendigkeit.
Ernüchterung
Ernüchterung kann lehrreich in Sachfragen, aber niederschmetternd sein, wenn sie aus enttäuschtem Vertrauen entsteht.
Motivation
Motivation entsteht in Fülle, wenn es gelingt, von sich selbst die größtmöglichste Breite der eigenen Fähigkeiten und Talente in dem, was man tut, einzufordern.
Spiel
Taktik
Mehr davon! Meine Kinder wissen noch, wie‘s geht.
Taktik ist wichtig, versagt jedoch oft, wenn sie nicht gepaart auftritt mit ihrer Schwester, der Intuition.
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portrait 1965 Geboren in München
1985 – 1992 Studium der Rechtswissenschaften, Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg
1992 – 1994 Referendariat Landgericht Wuppertal
1993 Weiterführendes Studium, Verwaltungshochschule Speyer
1994 Studium des islamischen und marokkanischen Rechts, Kommentierung des marokkanischen Ehe- und Kindschaftsrechts, Deutsche Botschaft Rabat, Marokko
1993 – 1999 freier Mitarbeiter, dann angestellter Rechtsanwalt Kanzlei Dapprich, Dr. Obst, Bratke, Düsseldorf
1999 – 2001 Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bodis, Gienapp, v. d. Decken, Hamburg
Seit 2001 Als Rechtsanwalt selbständig Stefan von Raumer ist verheiratet und hat zwei Kinder: Alina (6) und Luca (3)
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Von Raumer hat das deutsche Rechtssystem über die Jahre seiner Berufstätigkeit so verinnerlicht, dass ihn der Gedanke immer noch fasziniert, ein europäisches Gericht mit einer gut begründeten Beschwerde dazu zu bringen, das deutsche Bundesverfassungsgericht in die Schranken zu weisen. „Wir Anwälte haben das manchmal noch zu wenig auf der Reihe“, sagt er. „Ich glaube, dass wir heute wissen müssen, wie man eine in Karlsruhe gescheiterte Beschwerde erfolgreich nach Straßburg bringt, auch um keinen Haftungsfehler zu machen.“ Von Raumer behält sein Wissen aber nicht für sich. Immer wieder reist er in osteuropäische Staaten, um im Auftrag der Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ-Stiftung) etwa in Serbien oder Georgien Pflichtverteidiger und Richter im Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schulen. „Ich treffe in diesen Ländern auf wissenshungrige junge Menschen, die von ihren Rechten in Straßburg meist zu wenig wissen“, sagt von Raumer. Er, der sich in den marmornen Sälen des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts mit Richtern über die Feinheiten des Vermögensrechts auseinandersetzt, wird in Tiflis oder Belgrad mit dem Leben von Anwälten konfrontiert, deren Mandanten mitunter auf dem Weg vom Gefängnis ins Krankenhaus plötzlich sterben. „Diese Ausbildungsreisen lehren mich immer wieder eine gewisse Demut vor dem deutschen Rechtsstaat“, sagt von Raumer. „Ich predige den jungen Anwälten dann immer, dass sie ihre Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchsetzen sollen“, sagt von Raumer. „Ihr könnt Eure Gerichte erziehen, Euren Staat verurteilen lassen.“ Auch deshalb ist von Raumer jetzt Mitglied des Human Rights Committee des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), einer Organisation, die mehr als 700.000 Anwältinnen und Anwälte aus 31 europäischen Staaten vertritt, und gehört dem Kuratorium des Vereins „mehr Demokratie“ an. So greift ein Thema bei Stefan von Raumer ins andere und auf bemerkenswerte Weise ist ihm das im Lauf seiner Karriere immer wieder gelungen. Er studiert in Freiburg mit dem Schwerpunkt auf internationalem Recht, absolviert das Referendariat in Wuppertal mit einem Postgraduiertenstudium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, in dem er sich u.a. mit dem „Weg zur Teilung Deutschlands – die doppelte Staatsgründung 1945 bis 1949“ beschäftigt: ein erster Grundstein für seine spätere Spezialisierung. Er tritt als Assessor in die Kanzlei Dapprich, Dr. Obst und Bratke ein, aus der Teile des Erstkommentars „Vermögen in der DDR“ stammen. Mit dem gleichen Thema beschäftigt er sich nach dem Schritt in die Selbstständigkeit auch in der Hamburger Sozietät Bodis, Gienapp und v. d. Decken, bevor von Raumer 2001 in Berlin die eigene Kanzlei gründet. Die Entscheidung trifft er nicht aus Verlegenheit. „Ich wollte einfach unabhängiger sein und meine Schwerpunkte selbst bestimmen“, sagt von Raumer. Für die strenge Hierarchie einer Großkanzlei scheint er auch wenig geeignet. Vielleicht ist er ein wenig zu individualistisch für das berufliche Glück im Kollektiv. Die Möbel seiner Kanzlei hat ein Berliner Hinterhofschreiner nach von Raumers Plänen geschreinert, der Anwalt malt selbst, kreiert Collagen auf Büttenpapier, arbeitet mit chinesischer Zeichentusche, fotografiert Akte seiner Frau und schreibt seit einigen Monaten an einem Roman aus der Sicht einer Frau, die die Villa eines mysteriösen, schwerreichen Fremden einrichten soll. Den ersten Satz zitiert von Raumer aus dem Kopf und er schert sich dabei wenig darum, welches Licht seine literarischen Ambitionen auf sein Leben als Anwalt werfen. Das hebt den Vater zweier kleiner Kinder, der jüngst am Berliner Wannsee ein Haus gekauft hat, aus der Masse seiner Kollegen. Wenn von Raumer an das, was er tut, auch glaubt, nimmt er auf Konventionen keine Rücksicht. //
Gehälter- und Einstellungsreport
Norden Ø 36.000 Euro (26.000 bis 50.000)
Hamburg
Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Agrarrecht: Wer sucht, kann finden – auf den Menschen kommt es an Berlin
Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig
Westen Ø 38.000 Euro (22.000 bis 60.000)
Osten Ø 30.000 Euro (21.000 bis 36.000)
Düsseldorf Köln Frankfurt
Stuttgart
München
Die Anwaltschaft wächst und wächst. Mehr als 153.000 Anwältinnen und Anwälte gab es Anfang 2010. Zwar geben immer mehr Anwälte im Rentenalter ihre Zulassung zurück, aber noch immer gibt es einen Überhang: Unterm Strich ist die Anwaltschaft im vergangenen Jahr um 2.874 Anwältinnen und Anwälte gewachsen. Vor zehn Jahren waren es noch knapp 105.000 Anwältinnen und Anwälte. Wohin das führt? Der Wettbewerb unter Anwälten nimmt immer noch zu. Kanzleigründungen werden schwerer – und der Einstieg als angestellter Anwalt in eine eingeführte Kanzlei nicht leichter. Dazu kommt: Die Spannbreite der Gehälter reicht inzwischen von gerade einmal 21.000 Euro bis zu knapp 100.000 Euro. Top-Absolventen (ideal: zwei Prädikatsexamen, Fremdsprachen, LL.M. oder Doktor) haben noch immer Chancen – wer das aber nicht bieten kann, muss seine Nische suchen. Die Krise ist noch nicht vorbei: Kanzleien stellen kaum ein
Süden Ø 37.000 Euro (27.000 bis 50.000)
Anwaltshauptstädte
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Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 50.000 Euro (35.000 bis 70.000 Euro)
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Das Stadt-Land-Gefälle ist im Verwaltungsrecht deutlich spürbar: Wer nach den zum Teil geringen Gegenstandswerten im Verwaltungsrecht abrechnen muss, kann nur niedrigere Einstiegsgehälter bieten. Können die Kanzleien überwiegend nach Zeitaufwand abrechnen (wie viele Kanzleien in den Anwaltshauptstädten), zahlen sie auch den Berufsanfängern mehr. Vereinzelt sind sogar Spitzengehälter wie in den Großkanzleien möglich (bei gleichem Anforderungsprofil). Am Ende liegt wieder der Osten: Es fehlt schlicht der Mittelstand, der Anwälte braucht.
Der 7. Gehälter- und Einstellungsreport zeigt zwei Trends: Die Krise ist noch nicht vorbei und es menschelt im Bewerbungsverfahren – oder anders ausgedrückt: Noten sind nicht mehr alles. Die schlechteste Nachricht für die Absolventen des zweiten Staatsexamens: Die von Anwaltsblatt Karriere befragten Kanzleien sind bei Einstellungen in diesem Jahr extrem zurückhaltend. Im Verwaltungsrecht wollen nur 14 Prozent der Kanzleien einen Verwaltungsrechtler einstellen. Immerhin rund 30 Prozent der Kanzleien planen, in anderen Rechtsgebieten einzustellen. 2008 hatten dagegen noch rund zwei Drittel der Kanzleien eingestellt. Optimistischer sind die Umweltrechtler. In diesen Rechtsgebieten suchen immerhin rund ein Viertel der Kanzleien Nachwuchs. Bemerkenswert: Die Kanzleien im Umweltrecht scheinen auch in anderen Rechtsgebieten erfolgreicher zu sein. Hier will rund die Hälfte der Kanzleien in 2010 einstellen. Aus dem Trend bricht nur das Agrarrecht aus. Die Aufwertung des Rechtsgebiets zur 20. Fachanwaltschaft im vergangenen Jahr scheint neue Stellen zu schaffen. Zwar suchen nur 20 Prozent der befragten Kanzleien, aber 2008 lag der Wert noch bei zehn Prozent. Und auch sonst ist das Agrarrecht die Überraschung des Reports: Die Dauerkrise der Landwirtschaft scheint den Anwälten – jenseits sonstiger Kriseneinflüsse – einen bundesweit recht einheitlichen Markt zu sichern. Mit Pachtrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und dem Klassiker des Tierkaufs kommen die Kanzleien gut über die
Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Die Nischen werden im umkämpften Markt der Anwälte immer wichtiger. Das macht das Verwaltungsrecht besonders deutlich. Die Fachanwaltschaft zerfällt längst in viele Facetten: Das reicht vom Ausländerrecht über Kommunalrecht bis zum Verkehrsrecht. Als besonders lukratives Gebiet gilt das Umweltrecht, zu dem inzwischen nicht nur die öffentlich-rechtlichen, sondern auch zivil- und strafrechtlichen Fragen gehören. Seit 2009 als 20. Fachanwaltschaft mit dabei ist das Agrarrecht. Dieses Rechtsgebiet wurde immer schon von vielen Anwälten belächelt. Die Adelung zur Fachanwaltschaft hat aber gezeigt: Die Landwirtschaft und die Nahrungsund Futtermittelindustrie sind interessante Branchen – und das Agrarrecht ist mit dem Pachtrecht, dem Erbrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem europäischen Marktordnungsrecht und dem Strafrecht (Subventionsbetrug) mehr als ein Anhängsel des Verwaltungsrechts. Der siebte Einstellungs- und Gehälterreport greift das Verwaltungsrecht, das Umweltrecht und das Agrarrecht auf: Wo hat der Nachwuchs eine Chance? Was erwarten Kanzleien? Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Bisherige Einstellungs- und Gehälterreports: Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht), Insolvenzrecht, IT-Recht, Medizinrecht, Regionale Topkanzleien, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Syndikusanwälte, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht
Alle Reporte sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de anwaltsblatt karriere / 25
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{Verwaltungsrecht}
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{Umweltrecht} Norden Ø 43.000 Euro (34.000 bis 70.000) Die siebte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden 215 mittelständische und 19 Großkanzleien befragt. Die Resonanz war bei den im öffentlichen Recht tätigen Anwälten schlechter als in anderen Rechtsgebieten. Während bei den Agrarrechtlern rund drei Viertel aller Anwälte mitmachten (ein üblicher Wert), waren es im Verwaltungsrecht und Umweltrecht nur rund die Hälfte. Diese Hälfte war aber dann – zur Überraschung der Redaktion – umso auskunftsfreudiger, wie die Antworten auf die offenen Fragen der Umfrage zeigen. Das könnte Indiz für eine Zweiteilung im Markt sein: Auf der einen Seite eher konservative, auf der anderen eher progressive Kanzleien. Dafür spricht, dass gerade im Verwaltungsrecht viele Anwältinnen und Anwälte Auskunft gegeben haben, die noch keine zehn Jahre zugelassen sind (rund 45 Prozent). Vielleicht ist es aber auch nur ein Zeichen dafür, dass manche Kanzlei das Thema der Gewinnung von geeignetem Nachwuchs noch nicht als Problem erkannt hat. Da sind die Großkanzleien weiter: Offen wie immer gaben sie bereitwillig Auskunft. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Bestand der Deutschen Anwaltadresse aufgrund ihrer Tätigkeitsgebiete ausgewählt. Im Verwaltungsrecht und Agrarrecht wurden vor allem Mitglieder aus den Arbeitsgemeinschaften Verwaltungsrecht auf Länderebene sowie der Arbeitsgemeinschaft Agrarrecht ausgewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Das erklärt, warum in der Umfrage im Verwaltungsrecht und im Umweltrecht Sozietäten (mehr als 90 Prozent) dominieren. Ausnahme war das Agrarrecht: Hier waren fast 40 Prozent der befragten Anwälte als Einzelanwälte tätig. Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins aktiv sind. 26 / anwaltsblatt karriere
Runden, wie ein Agrarrechtler aus Münster berichtet. Dazu kommen die Spezialisten für Marktordnungsrecht und das Strafrecht. Subventions- und Abgabenbetrug ist für die landwirtschaftlichen Erzeuger immer wieder ein Thema. Umweltdelikte – wie Gülle in den Graben leiten – sind dagegen eher zurückgegangen, wie ein Anwalt berichtet. Attraktiv dagegen ist das Umweltrecht im großen Stil, vor allem wenn es um Investitionsvorhaben geht wie bei Kraftwerken.
+ Hamburg
Berlin
Düsseldorf Köln
Was die Kanzleien jenseits von Noten wollen: Charakter
Westen
Die wenigen freien Stellen beschleunigen einen Trend, der sich schon im 6. Gehälterund Einstellungsreport abzeichnetet. Die Kanzleien schauen bei den Kandidaten zwei Mal hin, bevor sie ein Angebot machen. Jenseits aller harten Einstellungsvoraussetzungen werden als wichtige Kriterien genannt: „Umgehen mit Menschen“, „Menschlichkeit“, „Menschenkenntnis“, „soziale Kompetenz“, „menschliche Komponente“, „Charakter“ oder „emotionale Intelligenz“. Auch hoch im Kurs: Auftreten, Sympathie und Teamfähigkeit. Dazu passt eine zweite Auffälligkeit: Die Kanzleien in allen drei Rechtsgebieten suchen vor allem zukünftige Partner. „Mir ist ein unternehmerisch denkender Anwalt – oder ein Anwältin – wichtig, die in das Kanzleigefüge passt“, sagt ein Umweltrechtler aus Stuttgart. Die soften Faktoren werden aber nur wichtig, wenn auch der Rest stimmig ist. Die härtesten Anforderungen haben die – allerdings auch am besten zahlenden – Umweltrechtler. Bei rund 80 Prozent der befragten Kanzleien ist das Bewerbungsverfahren mit einem „ausreichenden“ Examen beendet. Im Verwaltungsrecht liegt der Wert bei 35 Prozent, im Agrarrecht bei 40 Prozent. Nur im Umweltrecht hilft der Doktortitel noch richtig weiter. 60 Prozent der Kanzleien halten ihn für „wichtig“ oder „sehr wichtig“. „Für Mandanten aus dem Bereich der öffentlichen Hand ist der Titel nach wie vor ein Qualitätsausweis“, sagt ein Umweltrechtler aus Hamburg – „und wenn die öffentliche Hand auf der Gegenseite steht, hilft er auch.“ Solche Kanzleien erwarten dann auch zwei Prädikatsexamen (und zahlen fast wie die Großkanzleien). Bei den Agrarrechtlern wünschen sich dagegen rund 60 Prozent der befragten Kanzleien eine einschlägige Station im Referendariat. 40 Prozent schätzen einen Fachanwaltslehrgang. Ganz ohne Noten geht es aber auch nicht: Rund 50 Prozent ist ein Doppelprädikat „wichtig“ oder „unwichtig“. Keine Rolle im Verwaltungsrecht, im Umweltrecht und im Agrarrecht spielt der LL.M. Kaum eine Kanzlei hält ich für „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Die meisten Mandanten der Kanzleien können mit diesem Titel sowieso nichts anfangen.
Ø 45.000 Euro (36.000 bis 60.000)
Osten
Frankfurt
Ø 36.000 Euro (29.000 bis 45.000) Stuttgart
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München
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 48.000 Euro (38.000 bis 58.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 55.000 Euro (38.000 bis 80.000)
{Agrarrecht} Norden Ø 38.000 Euro (30.000 bis 45.000)
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Hamburg
Das Gehalt spiegelt die Erwartungen der Arbeitgeber wider
So individuell die Bewerberauswahl ist, so individuell wird auch das Einstiegsgehalt gefunden. Immer mehr Kanzleien geben nur eine Spannbreite für das Gehalt an. Wer bei den Einstellungsvoraussetzungen flexibel ist, erwartet das auch von Kandidaten bei der Gehaltsverhandlung. „Jeder Bewerber sollte sich klar sein, dass das Gehalt, das ihm angeboten wird, auch die Erwartungen in ihn widerspiegeln“, sagt ein Verwaltungsrechtler aus Tübingen. Im Klartext: Wer viel Geld bekommt, muss auch schneller mehr Geld in den Sozietätstopf einspielen. Mit variablen Gehaltsbestandteilen wie Prämien und Umsatzbeteiligung arbeiten rund ein Drittel der Kanzleien im Verwaltungsrecht und im Agrarrecht sowie die Hälfte der Kanzleien im Umweltrecht. Auf jeden Fall gilt: Wer zukünftige Partner sucht, schaut auch nach dem Berufsstart genau auf den Nachwuchs. „Das Angebot einer Kanzlei für eine Stelle ist nur der Anfang“, sagt eine Verwaltungsrechtlerin aus Berlin. //
Der Einfluss der Großkanzleien ist im Umweltrecht noch stärker als im Verwaltungsrecht: Für Spitzenbewerber sind sogar kleinere Kanzleien bereit, auch TopGehälter zu zahlen – und das sogar außerhalb der Anwaltshauptstädte. Besonders gut zahlen Kanzleien, die die öffentliche Hand bei Investitionsvorhaben begleiten. Am schlechtesten schneidet wieder der Osten ab: Hier gibt es zwar Mandate, sie werden aber vielfach von Anwälten abgewickelt, die nicht aus der Region stammen (und keineswegs nur aus den Anwaltshauptstädten kommen).
Berlin
Düsseldorf Köln
Westen
Osten
Frankfurt
Ø 39.000 Euro (30.000 bis 50.000)
Ø 36.000 Euro (29.000 bis 50.000) Stuttgart
München
–
Im Agrarrecht ist die Welt noch in Ordnung: Auf dem Land wird genauso gut – zum Teil sogar besser – gezahlt als in den Anwaltshauptstädten. Und die regionalen Unterschiede sind kaum spürbar: Selbst im Osten gibt es – allerdings wenige – gut zahlende Kanzleien. Das gab es noch bei keinem Gehälterreport. Das Gehaltsgefüge hängt nicht von der Region, eher von der Mandatsstruktur und den Spezialisierungen ab. Auch hier zählt Bodenständigkeit: Wer das Pachtrecht für Landwirte macht, zahlt mehr. Auffällig: Für viele Kanzleien liegt die Schallgrenze knapp unter 40.000 Euro.
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 38.000 Euro (30.000 bis 45.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 39.000 Euro (30.000 bis 50.000)
report
report
Was bieten Großkanzleien im Umweltrecht An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das Umweltrecht angeboten?
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Umweltrecht (z.B. Anlagenbau, Energie und Immissionsschutz, Altlasten, etc.) ?
Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Umweltrecht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)?
Wie viele Neueinstellungen sind im Umweltrecht 2010 geplant ?
Neueinstellungen 2009
a) zwei vollbefriedigende Examina
b) Dr. oder LL.M.
c) Fachanwaltskurs
d) Sonstiges
Allen & Overy
Frankfurt a.M.
ja (z.B. Genehmigungsverfahren für Projekte und Anlagen, Immissionsschutz, Produkt- und Abfallrecht, Energie)
95.000 Euro brutto p.a.
ja
wünschenswert
nicht erforderlich
(sehr) gute Englischkenntnisse
ca. 2
k.A.
Ashurst
Frankfurt a.M.
Altlasten und Anlagenbau, im Zusammenhang mit Baurecht
86.000 Euro (max. 10 % Bonus, leistungsabhängig u. abhängig von allg. Firmenperformance)
ja
nicht zwingend, aber positiv
nein
Englisch in Wort und Schrift
1-2 RA
1
Baker & McKenzie
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M.
produktbezogener Umweltschutz, Anlagenzulassung, Altlasten, Umweltmanagement, M & A, Prozessführung
85.000 Euro plus 20.000 Euro Bonus möglich
ja
k.A.
k.A.
k.A.
2
1
Beiten Burkhardt
Berlin, Moskau, München, Nürnberg
Erkennung und Bewertung umweltrechtlicher Risiken. Altlasten- und Bodenschutzrecht, Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht, Umweltrechtliches Projektmanagement, Bewertungen in Zusammenhang mit Transaktionen
70.000 – 75.000 Euro
ja
wünschenswert, jedoch keine Bedingung
wünschenswert, jedoch keine Bedingung
einschlägige Erfahrung in dem Rechtsgebiet „Umweltrecht“ ist wünschenswert bzw. Interesse muss deutlich erkennbar sein
evt. 1-2
k.A.
Bird & Bird
München (im Rahmen der dortigen Public & Energy Sector Group), Düsseldorf bundes- und europaweit
Größter Schwerpunkt ist der Energiesektor mit Anlagen- und Kraftwerksplanung, -bau, -ausschreibung und -errichtung. Umweltrecht wird in aller Breite bei Unternehmenstransaktionen der Gesellschaftsrechtler vor allem bei Due Diligences angeboten sowie bei Altlastensanierung, städtebaulichen Verträgen, im Rahmen der Bauplanung sowie bei bauordnungsrechtlichen Maßnahmen. Besondere Großprojekte werden insbesondere zu WEEE und zu RoHS, zum ElektroG sowie zu den deutschen Umsetzungsmaßnahmen zur BatterieRL für internationale Konzerne im Rahmen von paneuropäischen Implementierungsprojekten beraten und umgesetzt.
je nach Qualifikation ab 75.000 EUR
eine Auswahl von zwei vollbefriedigenden Examen oder gern auch besser
Doktortitel, LL.M.
im Team am Standort sind mehrere Fachanwälte für Verwaltungsrecht tätig. Dieser besonders anspruchsvolle Fachanwaltstitel wird bei Bird & Bird LLP sehr geschätzt und entspricht dem höchsten Qualitätsanspruch dieser Praxisgruppe, wenn die anderen Qualifikationen auch vorliegen
internationale Berufserfahrung, Großkanzleierfahrung, perfekte Englischkenntnisse
2
2
CMS Hasche Sigle
Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln, Leipzig, Stuttgart
Branchen: Energieversorger (Kraftwerke, Pipeline, Stromnetze), Erneuerbare Energien (Offshore und Onshore Windparks, Solarparks, Biomasse), Bergbau, Chemie, Flughäfen; Rechtsgebiete: Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren, UVP, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Abfall- und Bodenschutzrecht, Bergrecht, Natur- und Artenschutzrecht, Emissionshandel, Erneuerbare Energien Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, REACh, Raumordnungsrecht
75.000 – 90.000 Euro, max. 10.000 Euro Bonus
ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können
sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung
Fachanwälte (z.B. Verwaltungsrecht) sind keine Voraussetzung, grundsätzlich werden Fachanwaltskurse gefördert im Rahmen der Ausbildung
ausgeprägte analytische Fähigkeiten, sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken
1-2
1-2
Freshfields Bruckhaus Deringer
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln
Umweltrecht: industrielle Großprojekte und Infrastrukturvorhaben, Emissionshandel, Transaktionen und Börsengänge, Umweltschäden und Altlasten, Energie-, Atom-, Chemikalien-, Pharma-, Berg-, Abfall-, Wasser- und Immissionsschutzrecht, Produkthaftung; Bau- und Planungsrecht: Bauleitplanung, Fachplanungsrecht, Begleitung von Planverfahren für komplexe Großvorhaben; Regulatorische Beratung: Privatisierung, Umstrukturierung, Regulierung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Unternehmen, Public-PrivatePartnership, wirtschaftliche Bestätigung der öffentlichen Hand, Public Affairs
90.000 – 100.000 Euro
ja
keine Voraussetzung
k.A.
sehr gute Englischkenntnisse
k.A.
k.A.
Gleiss Lutz
Berlin, Frankfurt a.M., Stuttgart, Düsseldorf - geplant
sämtliche für Wirtschaftsunternehmen relevante Fachgebiete
90.000 – max. 100.000 Euro p.a.
ja
nein
nein
nein
5
5
Görg Rechtsanwälte
Berlin, Köln
Immissionsschutzrecht (Kraftwerke, Papierindustrie), Wasserrecht, Altlastenrecht, Abfallrecht, Recht der Rohstoffgewinnung, Energierecht
70.000 Euro
ja
wünschenswert
nein
technisches Grundverständnis
2
3 (ein Partner, zwei Associates)
Graf von Westphalen
Hamburg, Freiburg, Frankfurt a.M.
Anlagenbau (Immissionsschutzrecht), Umweltrecht im Planungsrecht (B-Plan), Naturschutzrecht (FFH), Altlasten und Abfall
k.A. (zu Gehältern grundsätzlich keine Angaben)
ja
nicht Voraussetzung, aber gern gesehen
als Associate: nein, die Sozietät fördert ggf. den Fachanwaltskurs
Englisch, technisches Verständnis, Erfahrung im Projektmanagement
2-3
1
GSK Stockmann & Kollegen
Berlin, München, Stuttgart
Altlasten, Naturschutz/Artenschutz, Immissionsschutz
65.000 – 75.000 Euro und freiwilliger Bonus
in der Regel
nicht zwingend
nicht zwingend, Erwerb wird unterstützt
k.A.
1-2 im Gesamtbereich öffentl. Wirtschaftsrecht
3 im Gesamtbereich öffentl. Wirtschaftsrecht
Hengeler Mueller
Berlin, Düsseldorf
Energie, Emissionshandel, Altlasten, CCS, Erneuerbare Energien
100.000 Euro / 105.000 Euro (für alle Associates gleich)
ja
beides gern gesehen, aber keine Voraussetzung
nein
k.A.
2
2
Linklaters LLP
Berlin
Emissionshandel, Klimaschutz und Anlagengenehmigungen
100.000 Euro/Jahr
ja
wünschenswert, aber keine Voraussetzung
nein
sehr gute Englischkenntnisse (am besten im Ausland erworben), nachgewiesenes Interesse am Umweltrecht
1-2 geplant
1
Mayer Brown LLP
Köln
Transaktionsbegleitendes Umweltrecht (insbesondere Boden (also Altlasten)- und Immissionsschutzrecht), Energierecht (konventionell wie erneuerbar), Luftverkehrsrecht, Beamtenrecht
85.000 Euro zzgl. Bonus nach verschiedenen Kriterien (Leistung, Beurteilung usw.)
ja
kein zwingendes Einstellungskriterium
nein
sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift
1-2
keine
Nörr Stiefenhofer Lutz
Berlin, Düsseldorf, Dresden, Frankfurt a.M., München
Schwerpunkte im anlagenbezogenen Umweltrecht: Begleitung und Verteidigung von Infrastrukturvorhaben und Industrieprojekten; verfahrensrechtlich: Planfeststellungsverfahren oder planfeststellungsähnliche Verfahren; materiellrechtlich: Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall-, Naturschutz-, Bodenschutz und Energierecht; produktbezogenes Umweltrecht: Begleitung des Lebenszyklus eines Produkts (z.B. REACH, Batteriegesetz, Elektrogesetz)
75.000 – 90.000 Euro, je nach Qualifikation
mindestens zwei vollbefriedigende Examina
k.A.
k.A.
verhandlungssicheres, möglichst im Ausland erworbenes Englisch
mind. 2
3
Norton Rose
Frankfurt a.M., München unter dem Aspekt Erneuerbare Energien/Energierecht
Frankfurt: öffentlich-rechtliche Aspekte, Regulierung, Transaktionen; München: Projektfinanzierung, Erneuerbare Energien
85.000 Euro
idealerweise, je nach Zusatzqualifikation 1 vollbefriedigendes Examen
erwünscht
k.A.
gute englische Sprachkenntnisse
2
1
Shearman & Sterling
Frankfurt a.M.
Beratung im gesamten Umweltrecht, z.B. im Bereich des Bodenschutzes und des Chemikalienrechts (REACH)
100.000 Euro
ja
eine Promotion oder einen LL.M. begrüßen wir
einen Fachanwaltskurs begrüßen wir
k.A.
1
1
Taylor Wessing
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München
Energiewirtschaftsrecht, Klimaveränderung und erneuerbare Energien, Anlagenbau, Schifffahrt und Transport, Vergaberecht
80.000 – 90.000 Euro p.a. zzgl. optionaler Bonus
ja
Promotion und/oder ein im englischsprachigen Raum erworbener LL.M.
wird begrüßt
verhandlungssicheres Englisch und wirtschaftliches Verständnis werden erwartet, weitere Fremdsprachen und Zusatzqualifikationen begrüßen wir
bis zu 5
3
White & Case
Berlin, Hamburg
Sämtliche Bereiche im Umweltrecht, insbesondere Energie-(Anlagen) und Genehmigungsrecht
82.000 Euro zzgl. max. 10.000 Euro
ja, aber nicht zwingend
wünschenswert, insbesondere LL.M.
nicht erforderlich
technisches Interesse
max. 2
2
Kanzlei
28 / anwaltsblatt karriere
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Umweltrecht mitbringen?
anwaltsblatt karriere / 29
Rechtsanwalt Oktay Atas: Vertreten heißt auch vermitteln Texte: Dr. Justus von Daniels
Für Berliner Anwälte ist nach wie vor der Kurfürstendamm eine gute Adresse. Auch Rechtsanwalt Oktay Atas hat dort begonnen. Nach dem Referendariat lernte er als angestellter Anwalt den Beruf einige Jahre in einer Ku’damm-Kanzlei. Seine eigene Kanzlei gründete er dann 2004 zusammen mit einem Kollegen in der Müllerstraße im Wedding. Keine Topadresse und doch keine Entscheidung aus Not: „Wir haben zu Anfang zielgerichtet auf türkischstämmige Mandanten gesetzt, weil wir wussten, dass viele von denen kommen würden. Hier sitzen wir direkt über einer Bank, das ist ein gutes Zeichen für viele unserer Mandanten.“ Die Kanzlei Atas und Pursitidis bietet Rechtsberatung auf deutsch, türkisch und griechisch an. Viele von Atas’ Mandanten haben einen türkischen Hintergrund – wie Atas. Er kommt aus einer türkischen Familie mit aserbaidschanischen Wurzeln. „Einige kommen lieber zu einem Anwalt, der dieselbe Herkunft wie sie hat. Sie fühlen sich besser verstanden und auch emotional aufgehoben.“ Am Anfang hat Atas in allen Rechtsbereichen vertreten. „Vor allem vor Gericht“, sagt er, „ist der psychologische Faktor nicht zu unterschätzen, wenn ein An30 / anwaltsblatt karriere
walt neben einem steht, der zwischendurch auch sprachlich mal vermitteln kann und dem Mandanten ein sicheres Gefühl gibt.“ Der Gang zum Gericht wird für den 38jährigen Anwalt Atas immer seltener. Mittlerweile richtet er sein Augenmerk eher auf kleine und mittelständische Betriebe. „Das sind einerseits normale Unternehmen, die wir arbeitsrechtlich aber auch gesellschaftsrechtlich betreuen. Andererseits kommen auch Betriebe, die Kontakt in die Türkei knüpfen wollen.“ Wenn ein Unternehmen dort investieren will, kann es schon mal zu Irritationen bei der Beratung durch dortige Anwälte kommen. Der Anwalt in der Türkei berichtet seinen Mandanten nur über das Ergebnis seiner Tätigkeit. „Während ein Rechtsanwalt in Deutschland den Mandanten über seine Arbeitsschritte in der Regel informiert und sich abstimmt, teilen die türkischen Anwälte dem Mandanten den Gang des Verfahrens oft nicht mit“, sagt Atas. Ein deutscher Anwalt mit türkischem Hintergrundwissen kann da vermitteln. Was er selbst eigentlich sei? Er lacht, „weil die Begrifflichkeiten so kompliziert sind: Migrationshintergrund, Deutschtürke und so weiter. Sagen wir türkischstämmig.“ Er selbst wuchs in Berlin auf und absolvierte hier seine gesamte Ausbildung. Er bekommt viele Mandate aus dem türkischen und aserbaidschanischen Umfeld. Wenn ein Fall einen umfangreichen Auslandsbezug hat, „stellen wir lieber den Kontakt zu Kanzleien dort her, mit denen wir kooperieren.“ Seit ein paar Monaten allerdings beschäftigt er einen türkischen Anwalt in seiner Kanzlei, der nur türkisches Recht bearbeitet. „Das ermöglicht uns, auch Fälle mit Türkeibezug selbst zu übernehmen.“ In der deutsch-türkischen Juristenvereinigung befinden sich
Referendarin Berrin Empere: Die Umstände müssen stimmen
Der Anwaltsberuf war ihr nicht gerade in die Wiege gelegt. Berrin Empere, geboren in Berlin als Kind von Fabrikarbeitern, ging fünf Jahre in der Türkei auf die Oberschule, ihre Interessen waren immer naturwissenschaftlich ausgerichtet. Und erst jetzt, kurz vor dem Ende des Referendariats, hat sie für sich festgestellt, dass sie Rechtsanwältin werden will. Grund für ihre Festlegung ist vor allem der Arbeitsalltag, den sie in der praktischen Erfahrung schätzen gelernt hat. Sie sitzt in der Kanzlei Atas und Pursitidis mit Blick auf die Schlagader des Wedding, die Müllerstraße, und beschreibt, dass ihr die Arbeitsatmosphäre wichtiger ist als die Ausrichtung auf eine bestimmte Tätigkeit. „Ich bin dann leistungsfähig, wenn ich mich morgens auf das Büro freuen kann und weiß, dass das Arbeitsumfeld zu mir passt.“ Sie sollte es mal besser haben, beschworen ihre Eltern Frau Empere. Die Eltern aus der Türkei haben einen „klassischen Gastarbeiterlebenslauf“, wie sie sagt und legten Wert darauf, dass die Kinder eine Ausbildung absolvieren. Für Berrin Empere war es immer selbstverständlich, dass sie Abitur macht und bewusst zweisprachig erzogen wird. Bei der Wahl des Studiums
ließen ihr die Eltern freie Hand. Damit stand Empere vor der gleichen Unschlüssigkeit wie so viele andere deutsche Studenten auch. „Ich bin am Anfang ziemlich geschwommen, habe ohne großen Plan das Jurastudium an der Freien Universität Berlin begonnen und bin auch noch zu Beginn des Referendariats ziemlich unsicher gewesen, was ich aus der Ausbildung machen kann.“ Im Referendariat im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen erreichte sie zum ersten Mal rettendes Ufer: ein Rathaus. Die Wahl, zum Referendariat nach Baden-Württemberg zu gehen, hatte familiäre Gründe; ihr Mann fand dort eine Stelle. In der Verwaltungsstation im Referat für Jugend und Soziales im Rathaus Singen entdeckte sie zum ersten Mal ein attraktives Tätigkeitsfeld für sich. Die kommunale Arbeit und die Nähe zu politischen Entscheidungen hat sie begeistert. Gerade weil es eine kleine Gemeinde war, die Wege kurz und der Umgangston angenehm, war für sie eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit denkbar. „Ich könnte mir sogar vorstellen, auf kommunaler Ebene in die Politik zu gehen. Dass ich mein Umfeld direkt beeinflussen kann, reizt mich. Aber wenn, dann nur dort, weil dort die Umstände gut waren.“ In der Kanzlei Atas und Pursitidis betreut Frau Empere vor allem türkischstämmige Mandanten in Arbeits- oder Familienrechtssachen mit. Mittlerweile sieht sich die Referendarin als zukünftige Rechtsanwältin. Für die Anwalts- und Wahlstation hat sie sich in Berlin beworben, weil ihr Mann wieder dorthin gewechselt war. Zu Anfang ahnte sie noch nicht, dass sie in der Wahlstation fünf Tage die Woche so viel wie möglich mitarbeiten würde – aus Begeisterung. „In dieser Kanzlei herrscht ein sehr gutes Arbeitsklima und die Anwälte binden einen intensiv ein, wenn man das will,“ sagt sie. Sie hat sich am Anfang von der Zweisprachigkeit in der Kanzlei nicht „besonders viel erhofft,“ wie sie sagt. „In der Station habe ich dann gelernt, dass ich durch meinen türkischen Hintergrund den türkischstämmigen Mandanten Sicherheit vermitteln konnte.“ Neben der Aktenbearbeitung nimmt sie auch häufig an Mandantengesprächen teil. Gerade bei familienrechtlichen Mandaten hat sie festgestellt, dass es einige türkische Frauen gab, die sich ihr mit ihren Problemen besser anvertrauen konnten, weil sie den kulturellen Hintergrund kennt und als Frau auch anders wahrgenommen wird. Um die Mandanten zu verstehen, sei es gut, wenn man weiß, aus welcher Region der Türkei sie kommen und welche Erfahrungen sie mitbringen, sagt sie. Berrin Empere hat hier erst gespürt, dass ihr die anwaltliche Tätigkeit sehr liegt. „Das ist schon ein gutes Gefühl, wenn man so unmittelbar helfen kann.“ In naher Zukunft möchte sie in diesem Bereich weiterarbeiten, und weil ihr das Arbeitsumfeld so wichtig ist, gerne in dieser Kanzlei. anwaltsblatt karriere / 31
station
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Mensch…
zum großen Teil Anwälte mit Migrationshintergrund. Dort unterhalten sie sich schon mal über die Situation der Migranten in Deutschland. „Die Entwicklung in den vergangenen 40 Jahren war rasant. Heute ist es normal, dass sich Menschen mit Migrationshintergrund in Führungspositionen befinden. Es ist natürlich ein Vorteil, wenn man mehrsprachig ist, aber wir wollen bewusst eine Kanzlei für alle sein.“ Daher sucht er auch nicht speziell nach türkischsprachigen Referendaren. „Es geht in erster Linie um Qualifikation und das Interesse der Bewerber.“ Er bietet seinen Referendaren an, neben der Aktenbearbeitung auch bei Mandantengesprächen dabei zu sein und sogar in kleinen Fällen in Untervollmacht vor Gericht aufzutreten – „wenn sie es wollen und sie sich gut machen“, fügt er hinzu. Oktay Atas will seine Kanzlei weiter ausbauen. „Wir wachsen mit der Zahl und der Größe unserer Mandanten mit.“ Gerade denken sie darüber nach, an den Kurfürstendamm zu ziehen.
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station
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oder Materie
Rechtsanwalt Thomas Schulz: Aus Wind etwas machen Texte: Nicola de Paoli
Thomas Schulz hat in seinem Leben schon viel ausprobiert. Er hat in Würzburg, Hamburg und Liverpool studiert, er war Referendar in Moskau und bei der EU-Kommission in Brüssel und hat für die Entwicklungshilfe-Firma GTZ in China gearbeitet. „Ich fand es toll, so viele unterschiedliche Dinge zu sehen“, sagt Schulz. Und fügt hinzu: „Einmal etwas Neues auszuprobieren, das gehört doch dazu, wenn man Referendar ist.“ Inzwischen weiß er, was ihm Spaß macht. Das ist das Energie- und Gesellschaftsrecht. Der 39jährige arbeitet bei Linklaters am Berliner Potsdamer Platz und gilt dort als Fachmann für Erneuerbare Energien. Auf dem Weg dorthin hat er sich Umwege erlaubt. So verlässt er kurz vor dem Fall der Mauer seine Heimatstadt Dresden und beginnt ein Chemie-Studium in Würzburg. Jura zu studieren, das kommt für ihn – geprägt durch die Erfahrungen in der DDR, in der ihm systemnahe Fächer fernlagen – nicht in Betracht. „Man brauchte dazu damals eine gewisse politische Einstellung“, sagt Schulz rückblickend. Doch nach zwei Jahren entscheidet er sich für eine Auszeit von Bunsenbrennern und Reagenzgläsern. „Ich habe ein halbes Jahr in mich reingehorcht“, sagt er. Und bemerkt, dass er sich schon immer dafür 32 / anwaltsblatt karriere
interessiert hat, nach welchen Regeln Entscheidungen in einem Unternehmen, in einem Amt oder einem Sportverein getroffen werden. „Ich wollte verstehen, wie die Dinge laufen.“ Zu seinem Arbeitsplatz ist Schulz eher zufällig gekommen. 2001 macht Linklaters ihm das Angebot, im Berliner Büro einzusteigen. Schulz hat sich eigentlich gerade überlegt, dass er für eine Kanzlei ganz gerne mal nach Russland gehen würde. Und viel Ahnung von Energie- und Gesellschaftsrecht hat er bis dahin auch nicht. Doch er sagt zu, weil er die Rechtsgebiete spannend findet „und die Leute im Team nett waren.“ Dort lernt er schnell, dass die Zeiten, in denen Energie vor allem mit Kohle, Öl und Gas in Verbindung gebracht wurden, vorbei sind. Erneuerbare Energien spielen auch für Anwälte eine immer größere Rolle. Seine persönliche Feuertaufe erlebt Schulz, als ihm 2004 ein Mandat mit insgesamt 42 Windparks übertragen wird. „Damit hatte ich so ziemlich alles auf dem Schreibtisch, was an juristischen Problemen denkbar ist“, sagt Schulz. Von seinen Referendaren erwartet Schulz nicht mehr als von sich selbst: Das Interesse, sich noch einmal auf ein ganz neues Rechtsgebiet einzulassen. Egal, ob Gasspeicher finanziert werden sollen oder die Stadt Wuppertal ihre Stadtwerke privatisiert. „Lust auf Energie“, nennt er das. Dafür bekommen die Referendare bei ihm auch jede Menge Praxis geboten: „Der Unterschied zwischen einem Referendar und einem jungen Anwalt im ersten Berufsjahr ist gar nicht so groß“, sagt Schulz. Und so wundert es nicht, dass er seine Referendarin Claire Dietz an einem Zwei-Milliarden-Euro-Vertrag über die Lieferung von 250 Windkraftturbinen mitarbeiten ließ, der von den Energieunternehmen RWE und Repower als der bislang größte Auf-
trag dieser Art in der offshore-Windindustrie bezeichnet wurde. Die Banken schauen sich derlei Verträge besonders genau an. Denn die Windturbinen müssen nicht nur eingekauft, sondern auch hinaus aufs Meer transportiert, dort aufgebaut und später gewartet werden – alles lange laufende Verträge. „Bankable“ müssen diese Verträge sein, bankfähig, sagt Schulz. Er gleitet wie selbstverständlich ins Englische. „Bankable“ bedeutet, dass die Banken bereit sind, die teuren Geschäfte zu finanzieren. „Die Investitionssummen in dieser Industrie sind riesig.“ Umso wichtiger ist es, dass alle Projekt- und Finanzierungsverträge aufeinander abgestimmt sind – eine Aufgabe, an der Schulz seine Referendarin mitarbeiten ließ. Dabei sind viele juristische Probleme zur Energiegewinnung aus Sonne, oder Wind noch offen. Und Standardklauseln für die Vertragsgestaltung gibt es oft ebenso wenig. Das macht das Rechtsgebiet spannend gerade für junge Anwälte. Denn sie haben keine Konkurrenz zu fürchten von einem Seniorpartner, der auf seine jahrzehntelange Expertise pocht. „Platzhirsche sind Fehlanzeige“, sagt Schulz.
Referendarin Dr. Claire Dietz: Im Wind dazulernen
Claire Dietz hat in ihren vier Monaten im Energierechts-Team von Linklaters einige sehr überraschende Erkenntnisse gesammelt. Als erstes lernte die Referendarin, dass es zwar viele Clichés über Großkanzleien gibt, dass die aber eben nicht unbedingt immer stimmen müssen: Kaum hatte sie ihre Station angefangen, verabschiedete sich der erste Kollege in den Vaterschaftsurlaub, kurze Zeit später der zweite. „Das fand ich für eine Großkanzlei eher überraschend.“ Auch über den lockeren Umgangston war sie erstaunt. „Mir wurde gleich von allen das Du angeboten.“ Claire Dietz ist mit Jura groß geworden. Ihr Vater arbeitet als Rechtsanwalt und hat eine eigene Kanzlei in Rottenburg am Neckar. Noch während der Schulzeit hilft sie im Büro aus, begleitet ihren Vater zum Gericht und findet das, was sie sieht, faszinierend. Trotzdem, sagt sie, will sie die Kanzlei ihres Vaters nicht übernehmen und man merkt ihr an, dass sie sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht hat. Rottenburg, das klingt nach Weinbergen und nach Altstadt mit engen Gassen. Claire Dietz zieht es nach Berlin.
Es ist noch früh am Vormittag. Der Potsdamer Platz sieht wenig einladend aus. Berufsverkehr, grauer Himmel, an dem gewaltige Baukräne kratzen. „Hallo Claire!“ Rechtsanwalt Thomas Schulz springt von seinem Stuhl, ist mit einem Satz an der Tür des Konferenzraums und begrüßt seine ehemalige Referendarin mit einem kernigen Handschlag. Claire Dietz lacht ihn an. Vor nicht allzu langer Zeit saßen die beiden gemeinsam an einem Rahmenvertrag zwischen Repower und RWE über die Lieferung von 250 Windturbinen für die offshore-Windenergiegewinnung. Dabei waren es doch nur viele „kleine Mini-Fragen“, die sie zu beantworten hatte, sagt sie bescheiden. Doch auf Details kommt es an: Denn bleiben die offen, können sich die Banken weigern, derlei Großprojekte zu finanzieren. Referendaren bietet das Energierecht viel Abwechslung: Welches Recht gilt, wenn die Windparks draußen auf dem Meer errichtet werden? Oder: Wie warm darf das abgeleitete Kühlwasser eines bulgarischen Atomreaktors sein und muss man, um das zu beantworten, auf die bulgarische Umsetzung von EU-Recht zurückgreifen oder das EU-Recht direkt anwenden? „Jede Meinung ist gefragt“, sagt Dietz. Vielleicht ist das einer der Gründe, warum sie das Energierechts-Team von Linklaters als wenig hierarchisch erlebt hat. Denn ein „Das-haben-wirschon-immer-so-gemacht“ gebe es für viele Fragen nicht. Gerade bei den erneuerbaren Energien bildet sich eine Rechtspraxis gerade erst heraus. Das macht den Reiz des Energierechts aus, sagt Claire Dietz: „Man arbeitet an etwas mit, was gerade erst entsteht.“ Dabei war das Energierechtsteam von Linklaters eigentlich nicht das, was sie ursprünglich für ihre Station geplant hatte. Doch angesichts mehrerer Alternativangebote ist sie im Nachhinein froh über die Entscheidung, sich auf ein unbekanntes Rechtsgebiet eingelassen zu haben. „Das hat es wieder offen gemacht“, sagt sie. Denn eigentlich ist sie mit ihren 27 Jahren bereits eine ausgewiesene Fachfrau im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. „Der Werkintegritätsschutz im deutschen und US-amerikanischen Recht“, lautet der Titel ihrer Dissertation. Gemeinsam mit ihrem Doktorvater Artur-Axel Wandtke von der Berliner Humboldt-Universität hat sie an einem Lehrbuch über Urheberrecht mitgeschrieben. Für ihre letzte Station ist sie wieder zum gewerblichen Rechtsschutz zurückgekehrt. In eine kleinere Kanzlei. Was sie nach dem zweiten Staatsexamen macht, darüber denkt Claire Dietz gerade nach: Großkanzlei oder Anwaltsboutique? Gewerblicher Rechtsschutz oder doch Energierecht? Vielleicht schiebt sie diese Frage auch noch etwas auf und hängt ein Masterstudium in den USA dran. „Alles ist offen“, sagt Claire Dietz. Mit einer Ausnahme: Berlin sollte es auf lange Sicht schon gerne sein. // anwaltsblatt karriere / 33
trends
trends
IT-Recht
Echte Spezialisten gesucht – die Nische in der Nische wird wichtiger
Verkehrsrecht
Interview mit Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin
1 Compliance
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im IT-Recht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
IT-Recht
Das IT-Recht wird durch die Einführung der Fachanwaltschaft als eigenständiges Rechtsgebiet stärker wahrgenommen. Junge Kolleginnen und Kollegen, aber auch Referendare sehen die Bandbreite der Rechtsfragen und Betätigungsfelder. Die Folge: Gezielte Aus- und Fortbildung im IT-Recht. Das IT-Vertragsrecht war geprägt von einem Wandel bei den Geschäftsmodellen: Von der Auslagerung von IT-Systemen hin zu einer Entwicklung des Bezugs von Software und der Datenspeicherung über das Internet (Cloud Computing). Die Reformen des Urheberrechts sind noch nicht abgeschlossen. In der Lizenzierung von Software haben sich neue Modelle entwickelt sowie ein Markt für Gebrauchtsoftware.
2
Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Im Anschluss an die Datenschutzskandale und die Herausforderungen des Social Networkings werden die datenschutzrechtlichen Überlegungen unser Rechtsgebiet prägen. Hier geht es neben den Fragen zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung und der Verwendungsmöglichkeit der gespeicherten Daten um eine grundsätzliche Reform. Die Debatte um die Aufgaben, Befugnisse und die Ausgestaltung einer unter dem Arbeitstitel „Stiftung Datenschutz“ geführten neuen Einrichtung wird uns dieses Jahr beschäftigen. Damit eng verbunden sind Anpassungen bei verbraucherschutzrechtlichen Regelungen insbesondere im Fernabsatzgeschäft. Daneben sind die Entwicklungen und der Fortschritt in den Beratungen auf europäischer Ebene zu beobachten – hier insbesondere zur Verbraucherschutzrichtlinie.
Die Spezialisten Gute Anwälte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.
3
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Geschäftsmodelle, Marketing, Vertrieb und Innovation von Unternehmen sind vom Einsatz neuer Medien geprägt. Unternehmen jeder Größe werden deren Vorteile nutzen, um die Effizienz zu steigern und zielgruppenorientiert Produkte und Dienstleistungen bereit zu stellen. Das IT-Recht ist gleichermaßen einschlägig bei der Gestaltung einer Anbieterkennzeich-
nung für eine Website, wie für die Entwicklung von Nutzungsbedingungen für ein Kundenforum oder das Outsourcing von IT-Systemen an einen Dienstleister. Das tägliche Leben ist sowohl im beruflichen als auch privaten Umfeld geprägt vom Einsatz der elektronischen und mobilen Kommunikation. Dies sind wachsende und vielfältige Beratungsfelder für IT-Anwältinnen und IT-Anwälte. Unter der Kategorie IT-Recht werden sich Spezialisten für Teilaspekte wie Vertragsrecht, E-Commerce, Datenschutzrecht, Elektronische Vergabe, Strafrecht und grenzüberschreitende Beratung herausbilden.
4
Wo haben Berufsanfänger im IT-Recht die größten Chancen?
Chancen sehe ich in einer Spezialisierung auf Teilaspekte aus dem Kanon der Fachanwaltschaft, um so in einer Kanzlei mit IT-Schwerpunkt Fuß zu fassen. Nach wie vor ist aber auch das Vertragsrecht, was profunde Kenntnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, eine gute Einstiegsmöglichkeit.
5
Was vermittelt Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin im IT-Recht braucht?
Gerade in der IT-vertragsrechtlichen Beratung ist Verhandlungsgeschick, der Überblick über den Gesamtzusammenhang eines Projekts sowie das Gespür des technisch oder organisatorisch Machbaren nötig. Ein Vertrag soll gelebt werden und Regelungen, die in der Zusammenarbeit nicht angewandt werden, blockieren oftmals die Umsetzung. Rechtskenntnisse beim Schutz des geistigen Eigentums sind unerlässlich, um die vertragsgegenständlichen Leistungen rechtlich beschreiben zu können. Der Einsatz der Bürotechnik sowie der vertraute Umgang mit den modernen Kommunikations- und Recherchewegen ist Voraussetzung für die Akzeptanz bei Mandanten. Gerade die gerichtliche Beurteilung IT-rechtlicher Fragestellungen hängt von der Fähigkeit des Anwalts ab, den oftmals nicht fassbaren und begreifbaren Gegenstand zu visualisieren und leicht verständlich zu umschreiben. Hier fehlen dem Studium die interaktiven Elemente sowie die Schulung der Kommunikationsfähigkeiten. Die Gesprächspartnerin ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologierecht im Deutschen Anwaltverein. anwaltsblatt karriere / 35
trends
trends
Verkehrsrecht
Compliance
Interview mit Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, Hagen
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Michael Rath, Köln
Wandlung zum Dienstleister: Die Chance für junge Anwälte
1
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Verkehrsrecht in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Die Einführung des Fachanwalts für Verkehrsrecht vor fünf Jahren war die entscheidende Wendemarke zum Positiven! Das Verkehrsrecht ist das Rechtsgebiet, das fast jeden Bürger direkt betrifft und deshalb auf besonderes Interesse in der Bevölkerung stößt. Schon immer tummelten sich hier eine Vielzahl nichtanwaltlicher Berater ohne Rücksicht auf Rechtsberatungsgesetz oder Rechtsdienstleistungsgesetz. Durch den Fachanwaltstitel können Anwälte herausstellen, wer die wirklichen Spezialisten sind und dass nur sie die Kompetenz haben, die das Rechtsgebiet auch erfordert. Der Verbraucher kann seinen Ansprechpartner leicht finden. Ein zweiter, noch nicht abgeschlossener Prozess ist die Verwandlung des Rechtsanwalts in einen Dienstleister – also Orientierung der eigenen Arbeitsweise an den Interessen der Mandanten und deren Partnern, Gutachter, Werkstätten etc. Vereinbarung eines Besprechungstermins am gleichen Tag, schnellstmögliche Abwicklung eines Schadenfalls, Zahlungsforderung direkt auf Mandantenkonto sind da einige Stichwörter.
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Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Mit schadenfix.de hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins im vergangenen Jahr ein Projekt gestartet, das einen unkomplizierten, direkten und zunächst unverbindlichen Weg zum Anwalt ebnet. Der Erfolg hängt wesentlich davon ab, ob es der Anwaltschaft gelingt, bei Werkstätten und Gutachtern das Vertrauen zu gewinnen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht nur für den Kunden, sondern auch für das eigene Unternehmen gewinnbringend ist. Die AG Verkehrsrecht wird dafür Anleitungen und Tipps geben. Schadenfix.de ist eine weitere Bewährungsprobe der Dienstleistungsfähigkeit der Verkehrsanwälte.
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Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Nach meiner festen Überzeugung wird es ein internetbezogenes Informationssystem über anwaltliche Qualitäten – aus der Laien36 / anwaltsblatt karriere
sicht der Mandanten – geben. Die Bewertungssysteme wie bei ebay und amazon werden vor der anwaltlichen Dienstleistung nicht halt machen. Wer nicht konsequent mandantenorientiert arbeitet wird kaum noch eine Zukunft haben. Mit Ausnahme der ländlichen Regionen werden Fachanwälte für die jeweiligen Rechtsgebiete den Markt unter sich aufteilen. Die Spezialisierung wird endgültig Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg in der Rechtsanwaltschaft sein.
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Wo haben Berufsanfänger im Verkehrsrecht die größten Chancen?
Für Berufsanfänger ist das Verkehrsrecht besonders als Einstieg geeignet. Bei der Unfallschadenregulierung erfolgt die Mandatierung meist nicht aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung, sondern auf eigener Werbung oder Empfehlung von Werkstätten und Gutachtern. Der Vorteil eines Berufsanfängers ist, dass er mehr Zeit hat. Die kann er nutzen, um sich bei diesen Multiplikatoren vorzustellen und durch konsequent schnelle Sachbearbeitung zu empfehlen. Die Chancen sind gut – aber es fliegen dem Anfänger keine gebratenen Hähnchenkeulen in den Mund. Nur wer konsequent wirbt hat diese Chance.
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Was vermittelt Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin im Verkehrsrecht braucht?
Ein geradezu skandalöser Mangel in der juristischen Ausbildung in Deutschland ist, dass Befragungstechniken und Aussageanalyse überhaupt nicht gelehrt werden. Viele Rechtsstreite – und insbesondere im Verkehrsrecht – werden aber aufgrund von Zeugenaussagen entschieden. Deshalb empfehle ich aus tiefer Überzeugung für das Selbststudium das kostengünstige und wirklich spannende Buch von Wendler/Hoffmann, „Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren“ oder die Seminare von Axel Wendler im Seminarprogramm der AG Verkehrsrecht. Die besonderen zivilprozessualen Möglichkeiten für einen Geschädigten werden in der Ausbildung meist nicht berücksichtigt. Völlig ahnungslos lässt die Ausbildung junge Kollegen im OWi-Verfahren. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
Die Wahrheit hinter dem Modewort: Es wartet viel Arbeit
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Warum sollen Anwälte sich mit dem Thema Compliance beschäftigen?
Compliance ist mehr als die bloße Einhaltung von Gesetzen. Gerade für Anwälte, die Unternehmen beraten, geht es nicht mehr um die Beantwortung einzelner rechtlicher Fragen, sondern um die rechtskonforme Ausgestaltung unternehmensinterner Prozesse. Da spielt zum Beispiel auch IT-Compliance eine wichtige Rolle. (IT-)Compliance bezeichnet dabei die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Anforderungen an das Unternehmen in Bezug auf die Informationstechnologie (IT), die Aufgabe und die Einrichtung entsprechender Prozesse und die Schaffung eines Bewusstseins der Mitarbeiter für Regelkonformität, sowie die Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung der relevanten Bestimmungen gegenüber internen und externen Adressaten. Und vergleichbare Fragen stellen sich in vielen anderen Bereichen, sei es Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht oder Kartellrecht.
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Was wird 2010 das bestimmende Ereignis werden?
Im Bereich IT-Compliance werden wir sicherlich weiterhin mit Datenschutzskandalen rechnen können. Hieraus wird das allgemeine Bewusstsein für die Bedeutung des Datenschutzes noch weiter steigen, was wiederum zu gesetzgeberischen Initiativen führen wird. Die zuständigen Datenschutzbehörden werden sich personell verstärken und ebenfalls den Kampf gegen Datenmissbrauch intensivieren.
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Wo haben Berufsanfänger im Bereich Compliance die größten Chancen?
Es wäre sicherlich vermessen, als Berufsanfänger eine Karriere als „Compliance-Officer“ anzustreben. Dennoch kann es Sinn machen, sich schon früh mit den rechtlichen Anforderungen an die Unternehmensorganisation vertraut zu machen und in dem weiten Betätigungsfeld der Compliance eine individuelle Nische zu besetzen. Mit solchen Spezialkenntnissen kann man das eigene Profil interessanter gestalten.
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Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt / eine Anwältin im Bereich Compliance braucht?
Das rechtswissenschaftliche Studium lehrt wenig über Compliance-Aspekte wie die ordnungsgemäße Einrichtung von internen Kontrollsystemen oder die Notwendigkeit von Risikoanalysen. Es ist dennoch spannend, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen und beispielsweise auch mal in die Tätigkeit eines Abschlussprüfers Einblicke zu nehmen. Wer schnell mögliche Probleme identifizieren kann, hat es am Ende auch als Anwalt leichter. Der Gesprächspartner hat auf dem DAV-Forum „Compliance“ am 26. März 2010 in Düsseldorf über IT-Compliance referiert.
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Die Beratung bezüglich IT-Compliance und IT-Governance wird angesichts der steigenden Komplexität von IT-Prozessen im Unternehmen noch diffiziler werden. Die Notwendigkeit spezialisierter Beratung wird weiterhin zunehmen, während Generalisten in diesen Spezialgebieten kaum mehr in der Lage sein werden, die Fragen der Praxis mit vertretbaren Aufwand, umfassend, praktisch verwertbar und zügig zu beantworten. anwaltsblatt karriere / 37
interview
Der Generalist Warum ein Insolvenzverwalter kein harter Hund sein muss …
Die Insolvenz kann die Rettung sein. Der Insolvenzantrag macht den Weg frei für die Sanierung. Der Insolvenzverwalter kann mit Gläubigern wieder auf Augenhöhe verhandeln. Sein Druckmittel: Verträge mit schlechten Konditionen kann er beenden, sei es der Knebel-Zulieferervertrag des Alu-Felgen-Herstellers oder der völlig überhöhte Mietvertrag für einen exklusiven Shop-im-Shop im Kaufhaus. Der Insolvenzverwalter ist damit nicht nur Rechtsexperte, sondern auch auf Zeit und eigenes Risiko Unternehmer – und fast immer ein Rechtsanwalt. Anwaltsblatt Karriere fragte mit Rechtsanwalt Tobias Hoefer aus Mannheim einen jungen Insolvenzverwalter wie es Anwälte schaffen, auch als Unternehmer im Spezialfall Krise zu reüssieren. Was macht den Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter?
Das Mehr zum Anwalt: Das Ziel, auch unternehmerische Risiken auf sich zu nehmen und selbst zu gestalten. Das geht über den klassischen Anwaltsberuf hinaus. Warum ist Insolvenzverwaltung eine Domäne der Rechtsanwälte?
Sie müssen ein verteufelt guter Jurist sein, weil sie sich in vielen Rechtsgebieten parallel bewegen. Das klare Entwickeln eines unternehmerischen Konzepts für die Fortführung eines Unternehmens genauso wie das saubere Liquidieren eines nicht fortführungsfähigen Betriebs ist mit so vielen rechtlichen Risiken belastet, dass Insolvenzverwalter extrem profunde allgemeine Rechtskenntnisse haben müssen. Ein Betriebswirt könnte aber einen Anwalt beauftragen?
Sie sind nur dann ein guter Verwalter, wenn Sie nicht permanent auf Expertenwissen angewiesen sind. Das geht entweder zu Lasten ihrer eigenen Vergütung oder – schlimmstenfalls – noch zu Lasten der verwalteten Vermögensmasse. Das betriebswirtschaftliche Know-how lernen Anwälte leichter als Betriebswirte die Spielregeln unserer Rechtsordnung – erst recht wenn es um den Ausnahmefall Insolvenz geht. Die Risiken liegen im rechtlichen Bereich. Was muss ein Insolvenzverwalter können?
High Five
Er muss ein rechtlicher Generalist sein. Um ein paar Beispiele zu geben: Sie müssen sich mit Altlasten auf Gründstücken auskennen. Wenn sie als Insolvenzverwalter ein Grundstück mit Altlast weiternutzen, können Ordnungs- oder Zwangsgelder auch gegen sie persönlich durchgesetzt werden. Das ist öffentliches Recht. Im Steuerrecht brauchen sie Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht, Ertragssteuerrecht und Bilanzrecht. Das lernen sie nicht in der Theorie. Und vom Strafrecht sollten sie auch einiges wissen. Bei Insolvenzverschleppungen müssen sie mit den Staatsanwaltschaften zusammen arbeiten. Sie können das Restvermögen nicht ordentlich verwalten, wenn alle Geschäftsunterlagen beschlagnahmt sind. Da ist Kommunikation und Kooperation gefragt, schließlich erfüllt auch der Insolvenzverwalter eine öffentliche Aufgabe.
Tröstet das Leid der Anderen? Trost zu spenden und Leid zu empfinden, sollte man als guter Verwalter können.
Was ist mit dem Arbeitsrecht?
Kann die Vergütung auch Schmerzensgeld sein? Es gibt Fälle, in denen man sie gerne als solches bezeichnet.
Das ist ein superwichtiges Thema, gerade bei kleinen Unternehmen wie Gaststätten oder Handwerksbetrieben mit wenigen Arbeitnehmern. Die müssen sie genauso korrekt behandeln wie die Beschäftigten in großen Unternehmen mit Betriebsrat und Gewerkschaft. Es fehlt noch das Zivilrecht? Rechtsanwalt Tobias Hoefer ist Insolvenzverwalter.
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Die Königsklasse. Deswegen nenne ich es auch zuletzt. Wenn sie entscheiden müssen,
Womit trösten sie sich? Mit zweierlei: Mit dem Beruf, weil er anspruchsvoll ist, und mit meinem Privatleben. Worunter leiden Insolvenzverwalter? Unter dem Verteilungskampf bei der Verfahrensvergabe.
Geld hat man zu haben, richtig oder falsch? Ein alter Rechtsgrundsatz. Immer noch richtig, wenn sie ergänzen: Geld, was man ausgeben will, hat man zu haben. anwaltsblatt karriere / 39
interview
interview
Gewerbeimmobilie hat selten einen Wert. Wenn ich das Unternehmen fortführe, erhalte ich Substanz. Davon profitieren nicht nur die Arbeitnehmer, sondern alle Beteiligten. Sie haben mehr als bei der Liquidation. Dafür gehe ich aber persönlich als Insolvenzverwalter ins volle Risiko. Sie müssen bereit sein, diese Verantwortung zu übernehmen. Und das Unternehmen?
Das Unternehmen ist – wie auch immer es verfasst ist – der Schuldner. Demgegenüber haben Sie selbstverständlich auch eine Verantwortung. Die Schuldner sind Verfahrensbeteiligte und haben in der Insolvenzordnung klar vorgegebene Rechte. Diese Rechte haben sie zu achten und zu wahren. Auf der anderen Seite dürfen Sie nicht vergessen, dass die Schuldner oder ihre Vertreter unter Umständen für bestimmte Handlungen haften müssen. Der Insolvenzverwalter muss sie dafür in Anspruch nehmen. Das ist zwangsläufig die Kehrseite der Pflicht gegenüber den Gläubigern das Beste aus der Insolvenz zu machen. Und die Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind Gläubiger. Das darf man nicht vergessen. Sie haben oftmals Forderungen, die nicht erfüllt wurden. Sie sind besondere Gläubiger, weil ihre Löhne in der Insolvenz Masseschulden sind. Sie als Insolvenzverwalter müssen peinlichst darauf achten, dass diese Arbeitnehmer auch ihr Geld bekommen. Sie sind darauf angewiesen. Umgekehrt gibt es auch Arbeitnehmer, die in der Insolvenz ihre Arbeitnehmerpflichten vernachlässigen. Dann müssen sie nachhelfen. Es ist natürlich sehr schön, wenn man im Insolvenzverfahren durch das Erhalten des Unternehmens einen Großteil der Arbeitsplätze bewahrt. Das ist eine soziale Aufgabe.
Muss ein Insolvenzverwalter heute Medienprofi sein? Absolut. Selbst lokale Insolvenzen können die örtlichen Medien interessieren. Als Insolvenzverwalter müssen sie mit den Beteiligten der Insolvenz und der Öffentlichkeit sprechen. Sie müssen kommunizieren, dass es weiter geht. Unser Hauptproblem ist nach wie vor, dass selbst Fachleute in der Stellung des Insolvenzantrags das Ende des Unternehmens sehen: „Gott, was passiert da.“. Dagegen ermöglicht die Insolvenzordnung gerade die Sanierung. Sie müssen also schnell Vertrauen gewinnen. Wir können unseren Job, wir sind ein sicherer Vertragspartner, wir sind vielleicht sogar der Bessere: Nirgendwo gibt es einen Geschäftsführer, der so gut ausgebildet ist und so schnell haftet wie den Insolvenzverwalter – und der auch so gut vom Gericht und letztlich den Gläubigern überwacht wird.
Und das Insolvenzgericht? Rechtsanwalt Tobias Hoefer: „Auf jeden Fall brauchen Einsteiger Praxis, Praxis und Praxis.“
ob sie Ansprüche durchsetzen wollen, müssen sie das Schuldrecht rauf und runter deklinieren. Sie müssen ihre Rechtsposition kennen. Dann können sie auch pokern und hart bleiben ohne am Ende bescheiden das Haus zu verlassen, weil das Prozessrisiko enorm ist. Und dann müssen sie natürlich das Insolvenzrecht und seine Auswirkungen auf den Normalfall kennen. Wie wichtig ist Betriebswirtschaft?
Wenn sie Unternehmen sanieren wollen, müssen sie das betriebswirtschaftliche Handwerkszeug kennen, das im Insolvenzverfahren wichtig ist: Sie müssen eine Bilanz lesen können, um Vermögenswerte zu finden. Sie müssen selbst einen Liquiditätsplan erstellen können, um die Fortführungsmöglichkeit zu prüfen. Sie sollten eine Gewinn- und Verlustrechnung verstehen, um die Kostenstruktur zu begreifen. Bei kleinen Unternehmen machen sie das selbst. Nur bei den großen Insolvenzen holen sie externe Berater mit besonderen Marktkenntnissen für die Restrukturierung. Sie haben dann aber auch sehr fach- und sachkundige Gläubiger. Die Banken begleiten solche Sanierungen professionell. Wem ist der Insolvenzverwalter am meisten verpflichtet: dem Insolvenzgericht, den Arbeitnehmern, den Gläubigern, dem Unternehmen oder sich selbst?
Fangen wir hinten an. Sich selbst ist der Insolvenzverwalter insoweit verpflichtet, als er immer reflektieren muss, wie er seinen Beruf ausübt. Wenn ich einen Betrieb auf dem Lande stilllege, bleiben nur Liquidationserlöse und eine Industriebrache. Die 40 / anwaltsblatt karriere
Das Insolvenzgericht ist für den Verwalter einer der wichtigsten Beteiligten, weil er durch das Insolvenzgericht seine Arbeit erhält und es seine Arbeit überwacht. Ist Insolvenzverwaltung wie das Balancieren auf den Seilen eines großen Netzes?
Zum Glück fällt man nicht permanent links und rechts herunter. Es ist eher wie auf einer Gebirgsstraße mit sehr vielen Verkehrsschildern. An engen und kurvigen Stellen können Fahrfehler verhängnisvoll sein, manchmal ist die Straße aber auch breit und ziemlich gerade. Wie hat die Finanz- und Wirtschaftskrise das Insolvenzgeschäft verändert?
Die Sanierungschancen sind gesunken. Sie betreiben mehr Aufwand, um ein Unternehmen zukunftsorientiert auszurichten, und die Kreditinstitute sind definitiv zurückhaltender, Unternehmen bei der Übernahme aus der Insolvenz zu finanzieren. Jeder denkt nur noch an sich selbst?
Nein, soweit gehe ich nicht. Aber die Risikobereitschaft ist enorm gesunken. Es geht nur noch über fast 100 Prozent sichere Geschäfte. So funktioniert das Finanzierungsgeschäft nicht.
Große Insolvenzen schmücken, was ist mit den Verbraucherinsolvenzen? Das ist eine sehr wichtige Aufgabe. Persönliche Schicksale werden für sie unmittelbar wahrnehmbar – und das fordert sie menschlich. Der Weg zur Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hart: Nur Redliche bekommen sie. Für den Insolvenzverwalter bedeutet das: Sie werden eine Art Betreuer des Schuldners. Die angestellte Mutter mit drei Kindern, die einen Verbraucherkredit abstottert, braucht eine andere Ansprache als der insolvente Gastwirt. Deswegen habe ich mit einigen Kollegen das Verbraucherinsolvenzbüro gegründet. Dort werden von uns hochmodern und perfekt ausschließlich Verbraucherinsolvenzen betreut – damit können wir die wirtschaftlich nicht attraktiven Verfahren gut abwickeln.
Die Insolvenzverwaltung gilt als closed-shop. Wie kommt ein junger Anwalt dazu?
Sie schaffen es nur über den Einstieg in einer bestehenden Insolvenzverwalterkanzlei. Sie müssen in der Praxis mitarbeiten. Das empfinden manche vielleicht als closed-shop. anwaltsblatt karriere / 41
interview
Braucht man einen Ziehvater?
Wir Insolvenzverwalter brauchen eher Ziehmütter. Es gibt leider kaum Insolvenzverwalterinnen. Auf jeden Fall brauchen Einsteiger Praxis, Praxis und Praxis. Und an der Uni können sie jetzt in Mannheim im Studiengang Unternehmensjurist im Wahlfach Insolvenzrecht bereits das kleine Einmaleins lernen und werden hierbei nicht nur von Professoren sondern erfahrenen Praktikern geschult. Nach dem Bachelor kann noch das erste Staatsexamen draufgesetzt werden. Auch ein Weg um frühzeitig festzustellen, ob man geeignet ist – und wenn ja, bereits erste Schritte in die Praxis zu gehen. Und wie kommt eine Anwältin oder ein Anwalt zu seiner ersten Insolvenzverwaltung?
Das hängt vom Gericht ab. Die Insolvenzordnung schreibt nur vor, dass der Insolvenzverwalter eine geeignete Person sein muss. In der Theorie kommt ein Kandidat – wenn er die Kriterien des Gerichts erfüllt – auf die Auswahlliste. Nehmen wir mal an, das hat er geschafft. Dann obliegt es letztendlich der Einzelentscheidung der Richterin oder des Richters, den für den Fall richtigen Insolvenzverwalter auszuwählen. Manche Gerichte vergeben Probeverfahren. Wie merken Sie, ob ein Studierender oder ein Referendar zum Insolvenzrecht passt? Zur Person Tobias Hoefer (Jahrgang 1967) ist seit 1995 Rechtsanwalt und seit 1996 zunächst als Konkurs- und dann nach Einführung der Insolvenzordnung 1999 als Insolvenzverwalter tätig. Aufgewachsen im Odenwald ging er nach dem Abitur für zwei Jahre zur Bundeswehr (Ausbildung zum Reserveoffizier). Jura studierte er in Heidelberg. Das Referendariat absolvierte er beim Landgericht Mosbach (Odenwald) und in Wismar (sechs Monate beim Bauordnungsamt). 1996 fing er in der Kanzlei Hack, Reinhardt & Rössler an. Daraus wurde 2001 die ausschließlich auf Insolvenzverwaltung spezialisierte Kanzlei Hack Hoefer. Seitdem ist Hoefer Seniorpartner. Neben dem Büro in Zwickau wurden weitere Standorte in Baden-Baden, Aschaffenburg, Freiburg, Karlsruhe, Pforzheim und Berlin eröffnet. Daneben ist er Mitgründer und Geschäftsführer des Verbraucherinsolvenzbüros Rhein-Neckar in Heidelberg. Er ist verheiratet und hat drei Töchter (14 und 12 Jahre und 1 Jahr) und einen Sohn (3 Jahre). Wenn er Zeit hat, spielt er Cello und Trompete.
Daran, wie er wirtschaftliche Gesamtzusammenhänge begreift. Wie funktioniert eine menschliche Gesellschaft? Welche Nöte hat ein Warenlieferant? Wann vergibt eine Bank einen Kredit? Wie werden Immobilien verwaltet? Er darf nicht lebensfremd sein. Und wie kann ein Kandidat prüfen, ob er für das Insolvenzrecht geeignet ist?
Indem er sich erst einmal selbst testet. Er sollte über mehrere Wochen das Handelsblatt lesen und verstehen, was er liest. Wer bei diesen journalistisch aufbereiteten Texten aussteigt … Worauf achten Sie bei einer Bewerbung?
Der Lebenslauf ist mir wichtig. Der Bewerber sollte etwas vom Leben gesehen und Erfahrungen mit Menschen gesammelt haben. Immer bedeutsamer werden auch Sprachen. Die Globalisierung ist auch bei kleinen Unternehmen angekommen. Auch auf die Noten schaue ich, obwohl es mir selbst immer ungerecht vorkam. Was sagt die Note schon über den Menschen aus? Was kommt denn gar nicht gut bei Ihnen an?
Zu harte Vorstellungen beim Einstiegsgehalt. Es ist ein Lehrberuf. Sie fangen als Lehrling an, der zunächst mehr Aufwand als Nutzen verursacht. Wer meint, er sei schon Verwalter, ohne es zu wissen, passt nicht zu uns. Drei Tipps für den Nachwuchs?
Wirtschaftsteil lesen, Politik verfolgen und alle Rechtsgebiete gleichermaßen im Auge behalten. Die Insolvenzordnung zu kennen bringt nichts, wenn es nicht mit Leben gefüllt ist. Ein vierter Tipp: sich als offenherziger Mensch entwickeln und zeigen. Sie haben ein Büro in Baden-Baden, gibt es bei den Reichen und Schönen viele Pleiten?
Nicht mehr und nicht weniger als bei den anderen auch…. 42 / anwaltsblatt karriere
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gastkommentar
Grundgesetz unterm Arm reicht nicht mehr Europäische Grundrechte und internationale Menschenrechte als Kernkompetenz für die Anwaltschaft Text: Prof. Dr. Beate Rudolf Nicht nur die deutsche Rechtsordnung, sondern auch die Anwaltschaft in Deutschland steht vor einer Herausforderung: Die internationale, die europäische und die innerstaatliche Rechtsetzungsebene verschränken sich zunehmend. Europäische Grundrechte und völkerrechtliche Menschenrechte sind nicht länger Themen für Spezialisten, sondern durchziehen in immer stärkerem Maße alle Rechtsbereiche. Sie werden daher in der anwaltlichen Praxis künftig immer mehr an Bedeutung gewinnen. Um diesen Entwicklungen gewachsen zu sein, muss die Anwaltsausbildung, vom Studium bis zur Fortbildung, systematisch und intensiv Kenntnisse der europäischen Grundrechte, das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die zentralen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen einschließlich ihrer Geltendmachung in gerichtlichen und gerichtsähnlichen Verfahren vermitteln. Eine derart kompetente Anwältin wird bereits im innerstaatlichen Gerichtsverfahren Menschenrechte aus den UNVerträgen und der EMRK oder EU-Grundrechte einsetzen, um eine für ihre Mandantschaft günstige Gesetzesauslegung zu erreichen. Vertritt sie beispielsweise ein behindertes Kind, das Zugang zu einer Regelschule begehrt, so wäre es fehlerhaft, sich nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu berufen. Überzeugend kann eine solche Argumentation aber nur sein, wenn der Anwältin die völkerrechtlichen Auslegungsmethoden geläufig sind und sie in der Ermittlung der Inhalte völkerrechtlicher Menschenrechtsverträge geübt ist. Ein Anwalt, der mit europäischen Grund- und internationalen Menschenrechten vertraut ist, wird außerdem bereits seine Prozessstrategie im Blick auf die verschiedenen überstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausrichten. Nur so kann er die Anforderungen, die diese Verfahren stellen, erfüllen. Will er etwa vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Entziehung eines Rechts als Eigentumsverletzung rügen, und erfüllt dieses Recht nicht die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen von Eigentum, dann muss er im Gerichtsverfahren in Deutschland auf eine Entscheidung hinwirken, aus der hervorgeht, dass seine Mandantschaft jedenfalls eine legitime Erwartung auf Eigentumserwerb hatte. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt schließlich, den Mandanten über die Möglichkeiten weiteren Rechtsschutzes 44 / anwaltsblatt karriere
auf europäischer und internationaler Ebene und die Unterschiede zwischen ihnen aufzuklären. So versteht sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht zum Beispiel nicht als Berufungsinstanz, prüft also – in der Regel – nicht die Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung durch die innerstaatlichen Gerichte. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wiederum kann nur ein Ausschnitt der rechtlichen Problematik – die Auslegung von Unionsrecht oder die Wirksamkeit eines EU-Aktes – verhandelt werden, und dies auch nur im Vorabentscheidungsverfahren, das die Parteien nicht selbst betreiben können. Für die zunehmende Bedeutung europa- und völkerrechtlicher Grund- und Menschenrechte gibt es zwei zentrale Gründe: Zum einen nimmt die Rechtsetzung von der überstaatlichen Ebene her zu. Bei der EU ist dies den allermeisten bekannt, wenn auch noch nicht in seiner Tragweite bewusst. Durch den Vertrag von Lissabon hat die EU beispielsweise Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Strafrechts erhalten. Da zugleich das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat weggefallen ist, steigt die Gefahr grundrechtlich problematischer Normen deutlich. Auch auf der globalen Ebene nehmen Formen der Normsetzung im Rahmen internationaler Organisationen zu. Das (vertrauliche) Listing-Verfahren des Sicherheitsrats, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, namentlich benannte Terrorverdächtige am Zugriff auf ihr Vermögen zu hindern, ist das klarste Beispiel hierfür. Der zweite Grund liegt in der wachsenden Ausdifferenzierung grund- und menschenrechtlicher Normen. Auf UN-Ebene sind dies spezialisierte Menschenrechtsverträge, die Vorgaben für die Bekämpfung bestimmter Arten von Menschenrechtsverletzungen machen oder auf die besonderen Bedrohungslagen für unterschiedliche Personengruppen (Kinder, Wanderarbeitnehmer, Menschen mit Behinderung) reagieren. Auf EU-Ebene sind dies das In-Kraft-Treten der Grundrechtecharta und deren Zusammenspiel mit der EMRK. Nur eine Anwaltschaft, die auf diese Entwicklungen vorbereitet ist und mit ihnen umzugehen weiß, ist für die Zukunft gerüstet! // Die Autorin ist Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte in Berlin (www.institut-fuer-menschenrechte.de).
A
T H C
G N U
haftungsfallen
„MIT RÜCKSICHT AUF DAS AUCH BEI RICHTERN NUR UNVOLLKOMMENE MENSCHLICHE ERKENNTNISVERMÖGEN …“
Anwälte haften – immer häufiger auch für Fehler des Gerichts Text: Bertin Chab
Haften Anwälte wirklich auch für Fehler von Richtern? Warum Anwälte besser als Richter sein müssen.
Anwälte haften gegenüber ihren Mandanten, wenn diese durch rechtliche Fehleinschätzungen oder unvollständige Beratungen zu Schaden kommen. Wie ist es aber, wenn Gerichte Fehlentscheidungen treffen oder falsche rechtliche Hinweise geben? Den Richter schützt das so genannte Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB), sofern es sich nicht gerade um Rechtsbeugung handelt. Diese „Haftungslücke“ wird – der Eindruck drängt sich auf – bisweilen durch eine besonders rigide Rechtsprechung zur anwaltlichen Haftung geschlossen. Der BGH hat schon 1974 entschieden (NJW 1974, 1865): „Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken.“ Anwälte müssen also nicht nur sorgsam darauf bedacht sein, eigene Fehler zu vermeiden, sie haben auch Fehlern der Gerichte vorzubeugen und entgegenzuwirken. Tun sie dies nicht, kann ihnen das als eigene Pflichtverletzung ausgelegt werden, für die sie dann ebenfalls dem Mandanten gegenüber haften. So erging es beispielsweise einer Anwältin, die eine Vermieterin in zweiter Instanz vertrat. Es ging um die Frage, ob jahrelange vorbehaltlose Zahlungen bestimmter Nebenkosten eine konkludente Vertragsänderung zur Folge haben können, so dass sie die Zahlungen weiterhin fordern könne. Das Landgericht als Berufungsgericht wies darauf hin, dass es – anders als das Amtsgericht – die Klage abweisen werde, weil seiner Ansicht nach die Zahlungen für eine Vertragsänderung nicht ausreichten. Es bezog sich auf ältere Rechtsprechung, obwohl diese wegen einer neueren BGH-Entscheidung zur gewerblichen Miete überholt war. Die Vermieterin unterlag in der Berufungsinstanz. Sie verklagte daraufhin ihre Anwältin. Der Haftpflichtprozess ging bis zum BGH. Das Berufungsurteil war nach Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH (AnwBl 2009, 306) falsch. Es sei Pflicht der Anwältin gewesen, das Gericht auf die fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen. Dass sie es unterlassen habe, dem Irrtum des Gerichts entgegenzuwirken, habe schließlich zur Fehlentscheidung zu Ungunsten des
Mandanten geführt. Die Anwältin wurde zur Schadenersatzleistung verurteilt. Wie das denn mit dem Rechtssatz „jura novit curia“ zusammengeht? Das Gericht kannte das Recht gerade nicht und es ist – so der Rechtssatz – nicht Aufgabe der Partei, das Recht sozusagen vorzubeten. Allerdings lässt sich dem mit einem Hinweis auf die geltende Gesetzeslage – § 137 Abs. 2 ZPO – entgegnen: Die Parteien haben beim Vortrag eben die tatsächliche und die rechtliche Ebene zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Fassung des Klageantrags. Ist das Gericht eigentlich dazu verpflichtet, einen Leistungsantrag in einen Abänderungsantrag umzudeuten, haftet gleichwohl der Anwalt, wenn das Gericht die Klage abweist statt umzudeuten (BGH, NJW 1998, 2048). Im BGH-Urteil vom 17.9.2009 (AnwBl 2009, 869) hatte das Gericht die korrekt eingezahlten Gerichtskosten falsch verbucht und stellte daher die Klage nicht zu, sondern fragte noch einmal beim Anwalt nach. Diese Anfrage blieb unbeantwortet, woraufhin die Klage nach Ansicht des Gerichts nicht mehr als „demnächst“ zugestellt gelten konnte, was die Verjährung der Forderung zur Folge hatte. Im Haftpflichtprozess ließ der BGH offen, ob die Forderung tatsächlich verjährt war. Entscheidend war: Die Anfrage des Gerichts hätte dem Anwalt signalisieren müssen, dass dort etwas fehlerhaft abgelaufen sein musste. Das wiederum genügte, um die Pflicht auszulösen, den offenkundig vorliegenden gerichtlichen Fehler auszubügeln und die Zahlung nachzuweisen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten; in diesem Vertragsverhältnis könnten strengere Anforderungen gelten als im Prozessrechtsverhältnis zwischen Partei und Gericht. Fehler der Gerichte können also für sich genommen nicht die Haftung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten begründen. Wird aber offenkundig, dass das Gericht fehlerhaft entscheiden wird oder dass dort Fehler passiert sind, hat der Anwalt alles zu tun, um falsche gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden. //
Der Autor ist bei der Allianz Versicherungs-AG tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder. anwaltsblatt karriere / 47
anwaltspolitiker
anwaltspolitiker
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Dr. Jan-Marco Luczak, CDU/CSU, geboren am 02.10.1975 in Berlin
Die Anwältin als Bundestagsabgeordnete – Last oder Vorteil?
Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?
Wer als Anwalt erlebt, welche Konsequenzen mit heißer Nadel gestrickte Gesetze für Menschen und Unternehmen haben können, geht als Abgeordneter sehr überlegt an neue Gesetzesvorhaben heran. Insofern glaube ich, dass anwaltliche Praxis durchaus ein großer Vorteil für das spätere Abgeordnetendasein ist, zumal bei der Arbeit im Rechtsausschuss. Man bringt einfach einen geschulteren Blick für sachlich ausgewogene und gerechte Regelungen mit.
Ich denke, beides. Wobei der Vorteil aus meiner Sicht eindeutig überwiegt. Last dahingehend, dass die anwaltlichen Pflichten weiterhin ernst genommen werden müssen. Vorteil insofern, als dass man eine Menge neuer Impulse aus dem Bundestag mitbringt, die der täglichen Arbeit in der Kanzlei erheblich zugute kommen. Man weiß sehr früh von neuen Gesetzesvorhaben und lernt die Entstehungsgeschichte kennen. Dies hilft beispielsweise bei der Auslegung der Gesetze in der täglichen Praxis.
Ich erkenne nur Vorteile: Anwälte sind es gewohnt, Sachverhalte zu analysieren und Probleme einer ausgewogenen Lösung zuzuführen. Dieses „Handwerkszeug“ des Anwalts kann ich als Politiker sehr gut gebrauchen.
Neben Ausdauer und unbedingter Leistungsbereitschaft sind Verhandlungsgeschick, Menschenkenntnis und das Gespür für das Machbare wichtig. Man braucht einen guten Blick für das Große und Ganze, ohne die Details zu vernachlässigen. Was macht den Anwalt zum Politiker?
Sie waren Anwältin oder Anwalt. Sie sind Anwältin oder Anwalt. Sie sind seit Ende September 2009 gewählte Bundestagsabgeordnete – Anwaltsblatt Karriere stellt aus jeder Fraktion einem Frischling fünf Fragen:
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Marco Buschmann, FDP, geboren am 01.08.1977 in Gelsenkirchen
Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?
Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man als Abgeordneter?
100 Tage als Anwalt im Parlament
Sonja Amalie Steffen, SPD, geboren am 22.10.1963 in Dreiborn
Einen guten Politiker – ob Anwalt oder nicht – macht vor allem aus, dass er seinen Beruf aus einer inneren Berufung heraus ausübt. Das „Sich-nicht-Abfinden-Wollen“ mit den momentanen Gegebenheiten, die leidenschaftliche Bereitschaft, sich für Menschen einzusetzen und ihnen zu helfen, sind unverzichtbar. Abgeordnete vertreten insofern wie Anwälte Interessen – hier politisch, dort rechtlich. Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?
Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man als Abgeordnete?
Grundsätzlich keine. Denn sonst wäre es ja nicht möglich, einen möglichst breiten Querschnitt der Bevölkerung in die Volksvertretung zu wählen. Es ist allerdings hilfreich, Anwalt zu sein, weil uns Juristen das schnelle Lesen und Verstehen von Gesetzen von Berufs wegen einfacher fällt. Was macht den Anwalt zum Politiker?
Wenn man, wie ich, jahrelang im Bereich des Familienrechts und Sozialrechts unterwegs ist, entwickelt man ein politisches Verständnis oder auch Unverständnis für die Anwendung der Gesetze auf den Bürger. Insbesondere die Tätigkeit im Sozialrecht ist mehr oder weniger für den Anwalt ein Ehrenamt. Hier benötigt man aus meiner Sicht ein sozialpolitisches Denken, um die notwendige Leidenschaft für die Interessen der Mandanten zu entwickeln.
Neben der Wahl von Angela Merkel zur Bundeskanzlerin hat mich die Rede des israelischen Staatspräsidenten Shimon Peres im Deutschen Bundestag anlässlich des Holocaust-Gedenktages am 27. Januar 2010 emotional tief bewegt. Auch meine eigene Jungfernrede hat mich verständlicherweise stark beschäftigt.
Die Rede des israelischen Staatspräsidenten Shimon Peres im Parlament am 27. Januar 2010.
Haben Sie bereits etwas bewegt?
Haben Sie bereits etwas bewegt?
Politische Arbeit und deren Erfolg lässt sich nicht immer leicht fassen. In den Beratungen und Diskussionen im Rechtsausschuss kann man aber durchaus Themen in bestimmte Richtungen beeinflussen. In den Bereichen, in denen ich für die Fraktion Berichterstatter bin – etwa im Verfassungsrecht oder Mietrecht – habe ich dies – so glaube ich – getan.
Ich habe aus meiner Sicht das große Glück, im Petitionsausschuss zu sitzen und bin dort stellvertretende Sprecherin der SPD. Hier geht es um Einzelanliegen. Und die ersten Petitionen konnten schon – aus Sicht der Petenten – erfolgreich abgeschlossen werden.
Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?
Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man als Abgeordneter?
Der Rechtsanwalt ist schon durch sein Berufsrecht verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Er muss seine Vertrauenswürdigkeit täglich neu beweisen, fachlich stets auf der Höhe der Zeit sein und komplexe Sachverhalte verständlich gegenüber jedermann darstellen können. Meine feste Überzeugung ist, dass all dies auch für einen guten Politiker gelten sollte. Was macht den Anwalt zum Politiker?
Als Anwalt wie als Politiker vertritt man Interessen und muss bereit sein, für diese Interessen zu kämpfen. Den Schritt vom Anwalt zum Politiker geht man, weil der Anwalt für seine Problemlösungen stets an den Rahmen des geltenden Rechts gebunden ist, der Politiker jedoch die Chance hat, diesen Rahmen zu verbessern. Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?
Mich haben die konstituierende Sitzung des Bundestages und die Wahl des Bundestagspräsidenten und der Bundeskanzlerin tief beeindruckt. Aber auch nach den ersten 100 Tagen kann ich es nach wie vor kaum glauben, dass ich im Rechtsausschuss nun an solchen Initiativen und Gesetzesentwürfen mitwirken darf, wie ich sie als Jurastudent in manchen Nächten für die eine oder andere Hausarbeit durchgearbeitet habe. Haben Sie bereits etwas bewegt?
Meine Fraktion hat mir sofort viel Verantwortung übertragen: Als Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht der FDP-Bundestagsfraktion koordiniere ich unsere rechtspolitische Willensbildung und bin als Berichterstatter für die Themenbereiche Verfassungsund Wirtschaftsrecht zuständig. Hier gab es schon in den ersten Monaten der neuen Legislaturperiode mehr zu tun, als sich hier aufzählen lässt. anwaltsblatt karriere / 49
anwaltspolitiker
Halina Wawzyniak, DIE LINKE, geboren am 17.07.1973 in Königs Wusterhausen
Katja Keul, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, geboren am 30.11.1969 in Berlin
Der Anwalt als Bundestagsabgeordneter – Last oder Vorteil?
Die Anwältin als Bundestagsabgeordnete – Last oder Vorteil?
Ich empfinde es eher als Vorteil. Durch die konkrete Arbeit mit MandantInnen gibt es einen expliziten Bezug zu den realen Problemen der Menschen. Treten bestimmte Dinge gehäuft auf – wie beispielsweise rechtswidrige Sanktionen nach § 31 SGB II – ist dies ein Indiz für eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes oder gar ein fehlerhaftes Gesetz. Aus diesen Erfahrungen heraus lässt sich fundierter und glaubwürdiger argumentieren.
Es ist ein Vorteil als Politikerin, Erfahrungen aus der Rechtsberatung mitzubringen, da wir AnwältInnen dadurch die Realität des Volkes kennen, das wir vertreten wollen. Richtigstellen muss ich aber an dieser Stelle, dass das Bundestagsmandat mich rund um die Uhr fordert. Wer daneben noch in größerem Umfang Akten bearbeiten will, nimmt entweder sein Haftungsrisiko nicht ernst oder seine Aufgabe als Volksvertreterin. Ich habe deshalb meine Einzelkanzlei aufgegeben und mit einer Kollegin meines Vertrauens fusioniert. So steht mir zumindest die Rückkehr in den Beruf jederzeit offen.
Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man als Abgeordnete?
JuristInnen neigen zu einem extrem strukturierten Denken und können sich deshalb relativ gut und schnell in fremde Sachverhalte einarbeiten. Dies und die Abwägungstechniken sind zur Beurteilung von politischen Sachverhalten ausgesprochen hilfreich. Schließlich ist der Anwalt, die Anwältin das Auftreten vor Publikum gewöhnt, was mir die Angst vor der ersten Rede genommen hat.
Welche anwaltlichen Fähigkeiten braucht man als Abgeordnete?
Wichtig ist es auch im Politikerdasein, Argumente auf den Punkt zu bringen. Außerdem ist es nützlich Verfahrenabläufe und Geschäftsordnungen zu verstehen und zu nutzen. Was macht die Anwältin zur Politikerin?
Was macht den Anwalt zum Politiker?
Als Anwältin muss ich einen Sachverhalt ermitteln und mit geltendem Recht diesen bewerten. Dies führt oft zu unbefriedigenden Ergebnissen (z.B. Hartz-Gesetze). Als PolitikerIn kann ich daran mitwirken geltendes Recht zu verändern und damit die Bewertung eines Sachverhaltes als Recht oder Unrecht – sozial oder unsozial – verändern. Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?
Weder in der Koalitionsvereinbarung noch in der Plenardebatte wurde das Thema Direkte Demokratie seitens der anderen Parteien angesprochen. Es scheint, als hätten sich alle damit abgefunden, dass die BürgerInnen lediglich wählen können, ansonsten aber von Entscheidungen ausgeschlossen sind.
Als Anwältin habe ich mir zur Aufgabe gesetzt, den MandantInnen im Einzelfall zu ihrem Recht zu verhelfen. Als Politikerin versuche ich dies für die Bürger auf der vorgelagerten Ebene der Gesetzgebung für eine Vielzahl von Fällen zu tun. Was hat Sie in den ersten 100 Tagen am meisten bewegt?
Am meisten aufgewühlt hat mich die Debatte um das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Besonders die ungleiche Behandlung von Kindern hat mich als Fachanwältin für Familienrecht und Politikerin schwer erschüttert. Da werden Kinder wohlhabender Eltern über die Erhöhung des Freibetrages mit 40 Euro im Monat, Kinder aus durchschnittlichen Familien mit 20 Euro und arme Kinder gar nicht bedacht. Wenn ich dann in endlosen Redebeiträgen höre, dass sich Leistung wieder lohnen muss, weiß ich, warum ich Politik machen will.
Haben Sie bereits etwas bewegt?
Tatsächlich ist es für eine Oppositionspolitikerin schwer eine reale Veränderung herbeizuführen. Aber es gibt die Möglichkeit, die anderen Parteien und Fraktionen zu zwingen sich mit bestimmten Vorgängen zu beschäftigen. Deshalb haben wir einen Gesetzesentwurf zu Direkter Demokratie eingebracht. 50 / anwaltsblatt karriere
Haben Sie bereits etwas bewegt?
Aufgabe der Opposition ist es, die Regierung zu kontrollieren und die Öffentlichkeit auf Missstände und Fehlentscheidungen hinzuweisen. In Diskussionen, öffentlichen Veranstaltungen und Plenardebatten habe ich damit begonnen.
Rechtsprechung
BVerfG: Kammer darf gegen eigenes Mitglied aus UWG klagen
Texte: Anja Tyzak Das Problem
Die Kammern der freien Berufe sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufsichtsbehörden ihrer Mitglieder. Die Berufsträger sind Pflichtmitglieder. Das gilt auch für Rechtsanwälte und Steuerberater. Bei Verstößen der Mitglieder gegen das Berufsrecht stehen der Kammer verschiedene Maßnahmen zur Verfügung: Sie kann eine Belehrung erteilen, eine Rüge aussprechen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängen. Es ist das Instrumentarium einer Aufsichtsbehörde. Voraussetzung: Es muss ein Verschulden des Berufträgers nachgewiesen sein. Die Kammer kann aber auch wie ein Branchenverband gegen ihr Mitglied auch eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung beantragen – und die begehrte Untersagungsverfügung ergeht verschuldensunabhängig und ist sofort gerichtlich vollstreckbar. Es war lange strittig, ob die Kammern auch bei den eigenen Mitgliedern ein Wahlrecht zwischen Aufsichts- und Zivilrecht hatten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 damit in seiner berühmten Straßenbahn-Entscheidung im Grundsatz kein Problem. Die Kammern müssen jedoch abwägen, ob das scharfe Schwert des Unterlassungsverfahrens im Einzelfall angemessen ist. In dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war die Art und Weise des Kammervorgehens nicht zu beanstanden, nur in der Sache war kein Verstoß festzustellen. Die Steuerberaterkammer hatte einem Mitglied unzulässige Werbung vorgeworfen. Sie beanstandete, dass eine Steuerberatungsgesellschaft über die gesamte Länge eines Straßenbahnwagens mit Firmenlogo, Anschrift, Kontaktdaten und dem Zusatz „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ warb. Der Slogan suggeriere, gerade dort in besten Händen zu sein und eine besonders vertrauensvolle, nämlich partnerschaftliche Zusammenarbeit erwarten zu können. Darin erkannte das Bundesverfassungsgericht keine unzulässige Werbung. Die Leitsätze
1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist. 2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Die Wettbewerbsklage der Kammer gegen ein Mitglied kann zulässig sein. Die Klagebefugnis, so das BVerfG, weite nicht
die materielle Überwachungspflicht der Kammer aus. Denn die Kammer sei berufen, auf die Einhaltung der Pflichten ihrer Mitglieder zu achten und gegen berufsrechtliche Verstöße vorzugehen. Mit der Unterlassungsklage werde der Kammer allerdings ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben.
• In der Unterbindung wettbewerbsverzerrender Handlungen sei die Unterlassungsklage effizienter als die spezifischen Handlungsformen der Kammern, weil eine gerichtliche Untersagungsverfügung verschuldensunabhängig ergehe und vollstreckt werden könne. Das sei verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.
• Solange den Kammern die Wettbewerbsklage aber gesetzlich nicht ausdrücklich als Aufgabe zugewiesen sei, hätten die Gerichte im Einzelfall zu entscheiden, ob das Vorgehen der Kammer mittels Unterlassungsklage angemessen erscheine und nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der eigenen Kammermitglieder eingreife. Es genüge im Lichte von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht jeder Verstoß gegen Berufspflichten. • Allerdings sei die Klage vorliegend nicht begründet. Denn es liege keine unzulässige Werbung vor und der Beschwerdeführer werde in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. • In den Schutzbereich der Berufsfreiheit falle nicht nur die berufliche Praxis, sondern auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung. Werbung sei grundsätzlich erlaubt. • Der Berufsträger müsse sich bei seiner Darstellung nicht mit einem Hinweis auf seine Existenz begnügen, sondern dürfe sich dafür einsetzen, dass andere gerade seine Leistungen in Anspruch nehmen. • Die Grenze zulässiger Werbung werde erst dort überschritten, wo das Vertrauen der steuerlichen Rat suchenden Personen in den Berufsträger erschüttert werde, weil er den Eindruck vermittele, Interessen der Steuerrechtspflege und seines Mandanten seinem persönlichen Gewinnstreben unterzuordnen. • Es bleibe dem Berufsträger unbenommen, die beabsichtigte Zusammenarbeit als partnerschaftlich herauszustellen, ohne sich dem Vorwurf unzulässiger Werbung auszusetzen. Denn Aussagen über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit würden ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager befriedigen. Die Entscheidung vom 26.10.2004 (1 BvR 981/00) ist im Volltext in AnwBl 2005, 68 ff. abgedruckt.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
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BGH: Rechtsschein beim Lampenkauf Das Problem
Wer als Anwalt lange arbeitet, hat kaum eine Chance, Pakete zu Hause in Empfang zu nehmen. So dachte wohl auch eine Anwältin beim Kauf ihrer Wohnungseinrichtung. Sie bestellte im Internet Lampen für ihre Privatwohnung und gab als Liefer- und Rechnungsadresse Namen und Kanzleianschrift ihres Arbeitgebers an. Als die Anwältin die Lampen später zurückschicken wollte, wurde ihr die Bestellweise zum Verhängnis. Der Verkäufer verwehrte ihr ein Widerrufsrecht, über das er unstreitig nicht richtig aufgeklärt hatte, weil sie nicht als Verbraucherin gehandelt habe. Die Anwältin klagte vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises – und gewann. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde das Urteil allerdings aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn das Landgericht Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, dass der Verkehrschutz nicht grundsätzlich hinter den Verbraucherschutz zurücktrete. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Das benachteilige den Verbraucher nicht, denn er habe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten. Der Verkäufer hingegen müsse sich hinsichtlich von ihm erwarteter Belehrungen auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen. Hier habe der Verkäufer das Auftreten der Anwältin wegen der Angabe der Kanzleianschrift nicht nur als Liefer-, sondern auch als Rechnungsadresse so verstehen dürfen, dass sie als Rechtsanwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Der BGH kassierte die Entscheidung des Landgerichts und gab der Anwältin Recht. Der Leitsatz
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
in § 13 2. Halbsatz BGB werde deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, seien danach zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden. • Zwar trage der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Rechtsgeschäft seinem privaten Handeln zuzuordnen ist. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände, würden nach dem Gesetzeswortlaut indes nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. • Gegen ein Verbraucherhandeln sprächen erst solche Umstände, die ein Handeln aus Sicht des Vertragspartners eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuweisen. • An solchen Umständen habe es gefehlt. Die Angabe der Kanzleianschrift als Lieferadresse möge schon darin eine naheliegende Erklärung finden, dass die Anwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe als Rechnungsadresse lasse keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus habe der Verkäufer nur ersehen können, dass die Käuferin in der Kanzlei beschäftigt war, nicht aber einmal, ob sie Anwältin oder aber Bürovorsteherin oder Rechtsanwaltsgehilfin sei. • Aus den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns folge nichts anderes. Denn der Verkäufer sei stets davon ausgegangen, mit der Anwältin, nicht aber mit dem Inhaber und Namensgeber der Kanzlei einen Vertrag zu schließen. • Offen gelassen hat der BGH dabei die Frage, die das Landgericht Hamburg beschäftigt hatte: Er entschied nicht, ob die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv nach dem von der handelnden Person verfolgten Zweck erfolgt, oder ob es wie das Landgericht Hamburg annahm – auf die für den Vertragspartner erkennbaren Umständen ankommt. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass auch die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände nicht für ein Handeln als Unternehmer sprachen.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung 54 / anwaltsblatt karriere
Die Entscheidung vom 30.9.2009 (VIII ZR 7/09) ist im Volltext in AnwBl 2010, 63 f. abgedruckt.
BGH: Ein bisschen Anwalt reicht nicht Das Problem
Nicht jeder darf seinen Rechtsrat unter das Volk streuen. Und das ist auch gut so. Ehemals war das in dem Rechtsberatungsgesetz geregelt. Seit dem 1. Juli 2008 gilt nunmehr das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch wenn der BGH bei Testamentsvollstreckern, Erbenberatern und Unternehmensberatern in der Vergangenheit eher großzügig war, schützt er doch den Verbraucher konsequent. In einer Wettbewerbssache hatte der BGH noch über einen Altfall zu entscheiden. Dabei stellte er klar, dass sich auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz seine Rechtsprechung nicht ändert. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen zwei in Österreich ansässige Unternehmen. Es ging im Kern um folgendes Geschäftsmodell: Die C-GmbH, die über keine Genehmigung nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz verfügte, verpflichtete sich, bei Abschluss eines entsprechenden Finanzsanierungsvertrages, dem Schuldner bei der Bewältigung seiner Verschuldung behilflich zu sein. Sie sollte zum Beispiel Schulden und Gläubiger erfassen, das Vermögen des Schuldners sichten und Ratschläge zur Ausgabenreduzierung erteilen. Außerdem umfasste ihre Tätigkeit die Empfehlung eines Rechtsanwalts, der ein Sanierungskonzept entwerfen und mit den Gläubigern für den Schuldner Ratenzahlungen und Teilverzichtserklärungen verhandeln sollte. Nach dem Vertrag trug die C-GmbH die Anwaltskosten, wenn der Kläger den empfohlenen Rechtsanwalt mandatierte. Wählte der Schuldner hingegen einen anderen Rechtsanwalt, beteiligte sich die C-GmbH lediglich pauschal mit einem Honorarzuschuss von 50 Euro an den Rechtsanwaltskosten. Die C-GmbH sollte nach dem Vertrag selbst keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten ausführen. Dennoch hätte sie, so der BGH, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Der Leitsatz
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Zunächst stellte der BGH klar, dass ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wettbewerbsrechtlich relevant
ist. Denn es dient der Lenkung des Marktes und liegt vor allem im Interesse der Verbraucher, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. • Der BGH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz. Danach hält er es für unzulässig, wenn ein Dienstleister einem Rechtssuchenden die Übernahme von Rechtsdienstleistungen verspricht, auch wenn er für spezifische Rechtsberatungen einen Rechtsanwalt einschaltet. Der Rechtsanwalt sei gleichsam nur Erfüllungsgehilfe und im Außenverhältnis bleibe der Unternehmer auch zur Rechtsberatung verpflichtet. • Eine solche Vertragskette berge überdies die Gefahr von Interessenkollisionen zum Nachteil des Rechtssuchenden. Denn der zugezogene Rechtsanwalt ist vertraglich in erster Linie den Interessen seines Auftraggebers verpflichtet, was die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts gefährden könnte. • Nach diesen Grundsätzen verstoße auch die C-GmbH mit ihrem Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die bloße formale Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Schuldner ändere an der Unzulässigkeit der Geschäftspraktik nichts, denn aus den Regelungen zur Kostentragung sei ersichtlich, dass der Rechtsanwalt der C-GmbH nur zuarbeite. • Eben diese Konstellation, dass ein Dienstleister in einem Komplettpaket Rechtsdienstleistungen mit anbietet und insoweit einen Rechtsanwalt hinzuzieht, war bei Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes diskutiert und abgelehnt worden. • Schließlich grenzt der BGH noch zu den Fällen ab, in denen ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Geschäftsbesorger und Rechtsanwalt zulässig sein soll. Das sind Fälle, in denen ein Experte mit besonderem Wissen z.B. auf dem Gebiet der Erbenermittlung oder ehemals der Restitutionsklagen in den neuen Bundesländern mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeite. Hier sei die Arbeitsteilung zwischen dem spezialisierten Geschäftsbesorger, der allein von einem Sachverhalt Kenntnis habe, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Die Entscheidung vom 29.7.2009 (I ZR 166/06) ist im Volltext in AnwBl 2010, 69 ff. abgedruckt.
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Anwaltsgericht Köln: Schweigen ist Gold? Das Problem
Was tun, wenn ein angestellter Anwalt merkt, dass sein Chef einen Fehler gemacht hat, der den Mandanten Geld kosten wird? Und was, wenn sich der Arbeitgeber und der angestellte Anwalt dann später auch noch im Streit trennen? Ein angestellter Anwalt entschied sich, den Mandanten auf den Fehler aufmerksam zu machen – und wurde von dem Mandanten bei der Rechtsanwaltskammer angezeigt, unter anderem wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht. Der angestellte Anwalt war im Medizinrecht tätig. Sein Arbeitgeber teilte ihm im persönlichen Gespräch mit, dass er Ansprüche in einem Arzthaftungsfall im Wege des Mahnverfahrens rechtshängig gemacht hatte. Den üblichen und wegen der Gefahr von Spätschäden erforderlichen Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden konnte er dann später im gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen – es war bereits Verjährung eingetreten, weil sich das Mahnverfahren nur auf Zahlungsansprüche beziehen konnte. Nachdem sich die Wege der beiden Anwälte getrennt hatten, schrieb der (ehemals) angestellte Anwalt den Mandanten seines Arbeitgebers an und erkundigte sich, warum man keinen Feststellungsantrag gestellt habe. Er teilte dem Mandanten mit, dass sein Interesse rein wissenschaftlicher und nicht anwaltlicher Natur sei und dass er eine anonymisierte Veröffentlichung plane. Die Veröffentlichung erfolgte tatsächlich und ohne Mitwirkung des Mandanten in einer medizinischen Fachzeitschrift. Darin beschrieb der Anwalt den medizinischen Fall des Mandanten und die Aufklärungspflicht des Arztes. Am Ende des Beitrags machte der Anwalt auf die Gefahr von anwaltlichen Beratungsfehlern aufmerksam. Er schloss mit der Bemerkung, dass dem Rechtsanwalt in diesem Fall ein Fehler unterlaufen sei und er es bekanntermaßen versäumt habe, die Feststellung der Ersatzpflicht des Arztes für alle späteren Schäden des Mandanten einzuklagen. Das Anwaltsgericht Köln sah in dem Verhalten des Rechtsanwalts – entgegen der zuständigen Rechtsanwaltskammer – keinen Verstoß gegen Berufsrecht. Die Leitsätze
1. Die berufsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Fehler in der Mandatsbearbeitung, zu deren Offenlegung der Rechtsanwalt verpflichtet ist, zu verschweigen oder das Verschweigen derartiger Fehler zu fördern. Ein angestellter Anwalt verstößt daher jedenfalls nicht gegen die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn er einen Mandanten seines Arbeit56 / anwaltsblatt karriere
gebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat. 2. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die anwaltliche Schweigepflicht, wenn er vollständig anonymisierte Sachverhalte veröffentlicht, die keine Bezugsherstellung zu beteiligten Personen oder Kanzleien zulassen. (Leitsatz der Redaktion)
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Zunächst betont das Anwaltsgericht Köln die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht: Sie gehöre zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin. Integrität, Zuverlässigkeit und das Recht sowie die Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit seien die Grundbedingungen dafür, dass nicht nur dem einzelnen Anwalt, sondern dem Berufsstand der Anwälte das Vertrauen entgegengebracht wird, das Voraussetzung ist, um fremde Interessen als berufener und unabhängiger Berater und Beistand erfolgreich vertreten zu können. • Inhalt und Grenzen des Gebots der Verschwiegenheitspflicht bestimmt das Anwaltsgericht dann nach dem Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht: • Die Verschwiegenheitspflicht diene dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten und nicht der ungestörten Berufsausübung des Rechtsanwalts. Der Mandant müsse als Ausprägung seiner informationellen Selbstbestimmung grundsätzlich selbst entscheiden können, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. • Die Pflicht zur Verschwiegenheit höre deshalb grundsätzlich dort auf, wo der Fall des Mandanten so vollständig anonymisiert werde, dass kein Bezug zu seiner Person hergestellt werden könne. Als Maßstab für die hinreichende Anonymisierung verweist das Gericht auf die Veröffentlichungsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bericht von Behörden über Gerichtsverfahren. Offen lassen konnte das Anwaltsgericht, ob arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzt worden waren. Die Verletzung anderer als der Berufspflichten kann über die allgemeine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) im anwaltsgerichtlichen Verfahren Bedeutung erlangen. Hierfür fehlte es dem Gericht aber an Anhaltspunkten. Die Entscheidung vom 20.5.2009 (10 EV 330/07) ist im Volltext in AnwBl 2009, 792 ff. abgedruckt.
kommentar
Was ist eine Kanzlei? Text: Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover
Das anwaltliche Berufsrecht macht kaum noch Vorgaben. Das überrascht selbst Anwälte.
„Was ist eine Kanzlei?“ – eine komische Frage. Jeder von uns hat doch ein Bild dazu vor Augen: Ein Türschild mit der Kanzleibezeichnung, man klingelt, es summt, man öffnet die Tür, betritt einen Empfangsbereich, eine nette Mitarbeiterin hinter dem Empfangstresen begrüßt uns, wir legen den Mantel an der Garderobe ab, nehmen im Wartebereich Platz, dort gibt es ein paar Zeitschriften, der Anwalt kommt und begleitet uns in sein Büro, dort setzt er sich hinter seinen Schreibtisch, wir davor, es gibt ein paar Regale mit Büchern, Bilder, seine Robe hängt im Schrank, Computer auf dem Tisch, Telefon, Diktiergerät, Akten, überall Akten. Warum also die Frage nach der Kanzlei, es ist doch alles klar?! Das Berufsrecht schreibt Rechtsanwälten vieles vor, auch im Hinblick auf die Kanzlei. In § 5 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) heißt es unter der schlichten Überschrift „Kanzlei“: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.“ Die „Kanzlei“ bietet auch die Überschrift für eine Norm in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nämlich § 27. Dort heißt es, der Rechtsanwalt müsse im Bezirk seiner Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei unterhalten. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 29 BRAO von dieser Pflicht Dispens erteilen. Auch in anderen Staaten darf ein Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhalten (§ 29a BRAO). Die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen muss die Kanzlei also erfüllen. „Erforderlich“ – das lässt sich heute nicht mehr allgemein gültig für jeden Anwalt feststellen. Erforderlich ist, was der Rechtsanwalt für seine Art der Berufsausübung benötigt. Wie bunt es in der Anwaltschaft heute zugeht, wird jedem sofort auffallen, der einmal einen der jährlich an anderem Orte stattfindenden Deutschen Anwaltstage besucht: Krawatte, Anzug, Pulli, T-Shirt, grau, rot, grün, alles ist dort vertreten. In dem beruflichen Alltag auch: Lädt der Wirtschaftsanwalt seine Mandanten zur Besprechung ein, so benötigt er Personal, Konferenzraum und die gehobene Büroausstattung, die seine Klientel erwartet. Seine Kanzlei liegt im Zentrum, die Adresse ist repräsentativ. 58 / anwaltsblatt karriere
Richtet sich der Rechtsanwalt hingegen auf die Beratung in Hartz IV-Angelegenheiten oder in Drogenstrafsachen aus, dann ist die Erwartungshaltung eine ganz andere. Eine umfangreiche Kanzleibibliothek wird man hier eher selten antreffen und eine Krawatte ist für diesen Berufsangehörigen ebenfalls verzichtbar. Statt einem voll ausgestatteten Sekretariat schreibt der Rechtsanwalt vielleicht seine Briefe selbst und der Mandant ist froh, am Telefon immer direkt mit seinem Berater sprechen zu können. In der kalten, geschäftsmäßigen Atmosphäre der Wirtschaftskanzlei würde sich der familienrechtliche Mandant oft unwohl fühlen, es wäre nicht seine Welt. Besser, wenn sein Anwalt gleich in der Nachbarschaft wohnt, er braucht keine langatmigen Erklärungen, wie es „im echten Leben“ zugeht. Was bleibt als allgemeingültiges Kriterium einer Kanzlei? Rechtsanwälte müssen erreichbar sein. Nur dann können sie ihrem Mandanten dienen und nur dann erfüllen sie auch ihre Funktion im Rechtsstaat; sie wird in § 1 BRAO als „Organ der Rechtspflege“ charakterisiert. Anwesend sein müssen Anwälte übrigens nicht, jedenfalls nicht ständig. Gut beschäftigte, erfolgreiche Rechtsanwälte nehmen oft auswärtige Termine wahr, sei es zu Besprechungen oder bei Gericht. Das Berufsrecht kettet also niemanden an einen Ort. Allerdings ist jeder Rechtsanwalt gehalten, dafür zu sorgen, dass ihn Schriftstücke und Anrufe erreichen. Er muss also eine zustellfähige Adresse unterhalten. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick auf die „Kanzlei“ in der Kommentierung zuweilen von dem „Zentrum für Kommunikation“ gesprochen (Hartung, in: Hartung/ Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 Rdn. 7). Ob dazu noch heute ein Kanzleischild erforderlich ist, darüber wird gestritten. Traditionalisten verlangen ein Schild, früher sogar in einer bestimmten Größe (nicht zu klein – ein Klebestreifen am Briefkasten genügt nicht –, nicht zu groß – keine übertriebene Leuchtreklame). Aber wozu eigentlich, wenn es doch Anwälte gibt, die nur noch per Telefon (Anwalts-Hotline) oder nur noch im Internet (virtuelle Kanzlei) ihre Dienste anbieten? //
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Die Typen aus der Werbung In der Zunft erregte die Ausgründung mit einer ungewöhnlichen Werbekampagne Aufsehen. Als Comic-Figuren taucht das Trio ab 2007 in seinen Anzeigen in den einschlägigen Fachmedien auf – Selbstironie gepaart mit reichlich Selbstbewusstsein in der Ansprache: „Es geht um viel. Es können nur wenige.“ Die Kampagne habe „enormen Rückenwind gegeben“, sagt Glade rückblickend. „Wir hatten einen Sympathiebonus – ,da kommt der Typ aus der Werbung‘, hieß es.“ Um ein Haar hätte es die Kampagne dennoch gar nicht gegeben: „Im ersten Moment waren wir alle dagegen: Witzige Idee, aber so kann man sich nicht ernsthaft als Anwalt abbilden lassen.“ Am Ende siegte die Überzeugungsarbeit der Werbeagentur – und inzwischen sind die Beworbenen mit der Kampagne mehr als zufrieden: „Wir haben einen Bekanntheitsgrad, der mit unserer Größe sonst kaum zu erreichen wäre.“ Keinen Full Service, nur Gesellschafts- und Kartellrecht (Corporate & Competition) als seltene Kombination, das aber in bestmöglicher Qualität, so lautet das Geschäftsmodell. Inzwischen arbeiten elf Volljuristen für Glade Michel Wirtz (GMW), sieben Gesellschafts- und vier Kartellrechtler. Die Kanzlei konnte ihre Stundensätze auf bis zu 450 Euro erhöhen und im Krisenjahr 2009 ein Umsatzplus von rund 20 Prozent einfahren. Zu den Mandanten zählen mehrere Dax-30-Unternehmen, internationale Konzerne und ausländische Staatsfonds. Hauspolitik ist es, die Mandanten nicht zu nennen.
Raus aus der Großkanzlei …
… und als Spezial-Boutique in der Königsklasse mitspielen Text: Frank Christiansen
Sie waren Partner einer internationalen Großkanzlei, hatten es eigentlich schon geschafft. Achim Glade, Arndt Michel und Markus Wirtz (v.l.n.r.) waren dort angekommen, wohin sich viele Nachwuchsanwälte sehnen. Doch dann haben sie noch einmal von vorne angefangen.
Der Start war trotz aller Vorbereitung durchaus chaotisch. Weil sie sich mit ihrer bisherigen Sozietät kurzfristig auf ein vorzeitiges Ausscheiden einigen konnten, gründeten Achim Glade, Arndt Michel und Markus Wirtz ihre eigene Kanzlei in Düsseldorf quasi über Nacht als Hausbesetzer: „Der Eigentümer der Bürofläche wusste noch gar nichts von uns als neuen Untermietern“, berichten Glade und Michel aus den turbulenten Tagen im Juni 2007. Ein Streik bei der Telekom verbannte die Anwälte zu allem Überfluss zwei Wochen lang ans Handy als einzigem Kontakt zur Mandantschaft. „Die Stühle haben wir 60 / anwaltsblatt karriere
uns von zu Hause mitgebracht und gearbeitet haben wir an ausrangierten Zeichentischen.“ Doch bei allen organisatorischen Sorgen – finanziell war der Start der promovierten Anwälte sehr bald in trockenen Tüchern. „Fast alle Mandanten haben schnell entschieden, dass sie mitkommen. Wir hatten eher Sorge ums zweite Jahr: Bekommen wir auch die Folgemandate?“ Die Sorge erwies sich als unbegründet und an den provisorischen Start und die Gründer-Euphorie erinnert heute nur noch einer der alten Tische – er hat in der Bibliothek überdauert. Heute residiert die Spezial-Boutique auf nüchtern-modernen 750 Quadratmetern in Düsseldorf in der Nähe der Königsallee – einen Steinwurf entfernt von Hengeler Mueller und Clifford Chance. Ein orangefarbener Streifen läuft als Corporate Design-Element über die gläsernen Bürotüren.
Kopierer und Kaffeemaschine Glade, Michel und Wirtz haben ihre Karriere bei Hengeler Mueller begonnen und waren vor ihrer Ausgründung Partner bei einer internationalen Großkanzlei. Aber warum macht man sich als Partner in einer solch komfortablen Position selbständig, riskiert seine Rücklagen, um sich dann auch noch um Dinge wie die Kaffeemaschine und den Kopierer kümmern zu müssen? „Wir konnten uns unser Wunschteam aussuchen, unser Arbeitsumfeld selbst gestalten und auf Massengeschäft verzichten – zum Nutzen der Qualität. Außerdem fahren wir heute mit deutlich mehr Freude zur Arbeit.“ Finanziell hat sich der Schritt übrigens ebenfalls gelohnt, auch wenn die Kanzlei keine Aufträge annehmen kann, die ein Heer von Anwälten benötigen. Käufe oder Verkäufe von Unternehmen, Re- und Umstruktierungen oder Kartellverfahren, Beratung von Aufsichtsräten und Vorständen – das ist das Geschäft von GMW: „Wenn das Kartellamt eine große Durchsuchung durchzieht, geht es bei uns hoch her.“ Das Trio setzt auf Netzwerke: „Wenn wir einen Arbeits- oder Steuerrechtler brauchen, empfehlen wir die Kanzlei, die das
am besten abdecken kann und haben auch kein Problem damit, eine Großkanzlei mit ins Boot zu nehmen.“ Umgekehrt kommen auch Mandate von dort – nicht nur bei Interessenkollision.
Kein großes Bohei „Man lernt auch, unternehmerisch und kaufmännisch zu denken. Dass es auch wichtig ist, wann ein Mandant seine millionenschwere Rückstellung auflösen kann“, sagt Glade. „Und man lernt, dass es nicht immer Sinn macht, alle Kosten bis ins Detail zu optimieren – weil der dafür erforderliche Aufwand einfach dagegen steht.“ „Es war auch erhellend zu sehen, dass das Organisatorische bei unserer Größenordnung gar nicht so wild ist“, ergänzt Michel. „Wir konnten uns unsere eigene Fläche und Unternehmenskultur hier nach unserem Geschmack schaffen.“ Und: „70 Partner auf einen gemeinsamen Kurs einzuschwören erfordert natürlich einen viel längeren Prozess als bei uns.“ Für das Organisatorische ist zudem inzwischen eine Diplom-Betriebswirtin als Büroleiterin zuständig. „Schwieriger als erwartet ist es, wirklich gute Leute zu bekommen“, sagt Glade. Das liegt auch am Anspruch an die Bewerber: Prädikatsexamina und Promotion müssen die Kandidaten mitbringen, Auslandserfahrung oder noch ein Zusatztitel sind gerne gesehen. Die Kanzlei ringt also mit den Marktführern wie Freshfields oder Linklaters um die gleichen Leute mit herausragendem Potenzial. Mit fünf weiteren Kanzleien hat GMW deshalb den „Jur Day“ aus der Taufe gehoben. Eine Bewerbermesse in Berlin, für die sich zuletzt 300 Interessenten auf 60 Plätze meldeten – „auch wenn es manchem vielleicht nur um ein nettes Gratis-Wochenende in Berlin ging“. Egal: „Ein Headhunter wäre teurer gewesen. Das war jeden Cent wert.“ Außerdem versuchen Glade, Michel und Wirtz, sich mit der Unternehmenskultur abzuheben: „Wir haben hier keine Blutund Tränen-Kultur. Hier muss keiner abends Zeit absitzen, damit es besser aussieht. Und es gehört auch nicht zum guten Ton, am Samstag rein zu kommen.“ Mit weniger Arbeit können die angehenden Associates dennoch nicht unbedingt rechnen, aber: „Wir bemühen uns, auch auf familiäre Belange Rücksicht zu nehmen.“ Letztlich laufe es schon auf einen 12-Stunden-Tag hinaus, wenn man dieses Geschäft machen wolle. „Sie können den Mandanten nicht erzählen, nicht erreichbar zu sein.“ Dennoch: „Die Leute, die hier sind, sind gerne hier – glauben wir jedenfalls.“ //
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Wo kommt der erste Mandant her, wenn keiner zu mir in die Kanzlei kommt? Das Internet könnte die Rettung sein. Immer mehr (nicht nur junge) Anwältinnen und Anwälte setzen auf das Internet.
Discounteranwalt oder gezieltes Marketing? Wie Berufseinsteiger das Internet für Online-Rechtsberatung nutzen – ein Report über Chancen nicht frei von Nebenwirkungen Text: Dr. Justus von Daniels
Vor zwei Jahren machte ein Rechtsanwalt Schlagzeilen, der seinen Rechtsrat im Internet bei E-Bay versteigerte. Das Ergebnis der Versteigerung war ziemlich mau: 12,50 Euro für eine Stunde. Und dann rügte die örtliche Rechtsanwaltskammer ihn auch noch, weil es sich bei der Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen um eine marktschreierische und damit berufsrechtswidrige Werbung gehandelt habe. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Hilfe kam erst vom Bundesverfassungsgericht: Ob die Versteigerung bei E-Bay gute Werbung war, interessierte das Gericht in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht. Auf jeden Fall sah es keinen Verstoß gegen das Berufsrecht. Die Rechtsberatung im Internet wirft bisweilen noch eher bizarre Schatten. Ob der Rechtsrat bei E-Bay oder die mittlerweile etablierte Wettlauf-Rechtsberatung von Foren wie 123recht.net, answer24.de, anwalt.de, rechtstipps.net oder rechtsanwalt.com: Im Internet entwickelt sich eine ganz eigene Beratungsszene, die mehr Marketing als Mandantenberatung ist. Viele Anwälte halten nicht viel von OnlineBeratung. Sie vertrauen auf die bewährten Mechanismen der analogen Mandantenakquise. Sie sind nicht interessiert an Rechtsfragen, die online in diesen Portalen gepostet werden und vom schnellsten Rechtsanwalt zur Beantwortung gesichert werden, der dann zwei Stunden für die Bearbeitung hat. Sie publizieren nicht in diesen Foren und tauschen sich dort auch nicht mit Kollegen aus. Vielleicht hat es mit dem Grad der Gewöhnung an das Internet zu tun, dass vor allem jüngere Rechtsanwälte diese Art der Rechtsberatung verstärkt betreiben. Anwälte wie Daniel Hesterberg. Der junge Anwalt aus Stuttgart berät seit letztem Jahr fast täglich in 123recht.net: „Wenn es gut läuft, bearbeite ich dort jeden Tag einen Auftrag.“ Die spontane, kurze Beratung ist für ihn eine gelungene Abwechslung am Computer. Meist sind die Fragen sofort gesperrt, weil das Anwaltsangebot die Nachfrage weit übersteigt. „Wenn man viel am Rechner sitzt, macht die spontane Rechtsauskunft schon Spaß“, sagt Hesterberg. Neben dem Spaßfaktor, den die Online-Beratung für einige hat, ist sie für die meisten jedoch vor allem ein Marketing-Vehikel. Sie versuchen durch die Erste-HilfeBeratung längerfristige Mandate an Land zu ziehen. Aber vor allem geht es um die Erhöhung der Präsenz des eigenen Namens im Internet, indem sie den Regeln des Google-Algorhythmus’ folgen. Denn mit der Häufigkeit der Einträge im Internet steigt die eigene Position bei Google. Seiten mit viel Traffic, also mit hohen Klickzahlen, und solche, die gut verlinkt sind, eignen sich für den Aufstieg des eigenen Namens besonders gut. Das ist auch der Grund, warum einige Anwälte auf ihren Homepages eigene Blogs betreiben, in denen sie bestimmte Stichwörter und Links zu ihren Spezialgebieten unterbringen. Wer dann noch in einschlägigen Online-Beratungen eigene Beiträge postet, dessen Name rückt aufgrund des Bekanntheitsgrades der Seiten ins obere Feld der Suchmaschinen. Allerdings lohnt es sich mittlerweile fast mehr, in profanen Blogs tätig zu sein oder für ein wenig Geld die Werbemöglichkeiten bei Google zu nutzen. Denn beides bringt zunehmend einen weit höheren Grad an Aufmerksamkeit als die Rechtsratgeber. Auch die ansteigende Zahl von Beiträgen oder Kurzaufsätzen im Internet zu neueren Rechtsentwicklungen sind Früchte des Marketings. Sie sind meist nicht vergleichbar mit herkömmlichen Aufsätzen in Fachzeitschriften, sondern eher kurze Anmerkungen. Denn auch sie dienen in erster Linie dazu, sich für den Laien im weiten Meer des Internets als rettende Spezialisteninsel zu empfehlen.
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report Vom Suchen und Finden des Jobs Das Internet macht den Aushang (fast) überflüssig Isabelle N. ging gleich nach ihrem Zweiten Staatsexamen ins Anwaltszimmer des Landgerichts. An der Wand ist Platz für Aushänge: Suche Mitarbeit in einer Kanzlei. Isabelle hängt dort ihr Gesuch hin. Eine DIN-A4-Seite mit kurzem Profil, Interessenvorstellung und Kontaktdaten. Ist die etwa nicht bei Facebook oder Studi VZ? Ja, man muss den virtuellen Raum betreten, Portale öffnen, in Foren gehen, in Netzwerke eintreten. Hier findet Berufseinstieg heute statt. Isabelle N. hat natürlich auch das Internet nach Jobportalen für Juristen durchforstet, denn die maßgeblichen Stellenmärkte sind mittlerweile alle ins Netz gewandert, sei es die NJW, Juve, die örtlichen Rechtsanwaltskammern, Jobrapido oder icjobs und nicht zuletzt auch Anwaltsblatt Karriere, um nur einige zu nennen. Das Internet gibt Berufsanfängern durch die überregionale und unbeschränkte Suche einen guten Gesamtüberblick über den Markt. Wenn es freie Stellen gibt, werden sie hier zu finden sein. Die Stellensuche hat sich dadurch sehr verändert. „Es kommt darauf an, welchen Job man sucht“, sagt Isabelle. Jede paar Tage ruft sie die Jobbörsen auf. „Wichtig ist das filtern. Denn die Jobsuche im Internet kann ganz schnell unübersichtlich werden. Durch Filter kann ich viel gezielter suchen als beim Durcharbeiten etwa gedruckter Stellenmärkte.“ Nachfragen bei frisch gebackenen Assessoren ergeben schnell ein einheitliches Bild, was ein gutes Forum ausmacht und welche beliebt sind. Es geht um Übersichtlichkeit, um Aktualität und natürlich um gute Filter. Wenn in einer Jobbörse Anzeigen liegen, die im Jahr 2005 geschaltet wurden oder am Ende nur Stellen für Rechtsanwaltsfachangestellte/ innen angeboten werden, wird die Seite schnell weggeklickt. Es zeichnet sich ein Trend zu spezialisierten Suchmaschinen ab. Bei Angeboten aus der Wirtschaft lässt sich dieser Trend ziemlich gut ablesen, denn dort werden Stellenangebote für Juristen zum Teil schon gar nicht mehr in allgemeine Jura-Jobbörsen sondern nur noch in branchenbezogene Portale eingestellt. Isabelle N. war letztlich dennoch gut beraten, auch die realen Räume zu nutzen. Sie hat ihren ersten Job tatsächlich über den Aushang im Anwaltszimmer bekommen. 64 / anwaltsblatt karriere
Neben der Steigerung der Aufmerksamkeit für die Anwälte liegt der Mehrwert dieser Portale vor allem darin, dass der Seitenbetreiber durch mehr Fragen mehr Klickzahlen und dadurch mehr Werbekunden generiert. Die Instantrechtsberatung selbst wird da fast zur Nebensache. Der Geschäftsführer von 123recht.net, Rechtsanwalt Michael Friedmann, sieht es zwar als Aufgabe dieses und ähnlicher Portale an, dem Rat suchenden Laien einen einfachen Zugang zum Recht zu bieten. Aber er fügt hinzu: „Der Vorteil für Anwälte liegt darin, dass das Ranking des eigenen Namens automatisch steigt, weil die Seite häufig genutzt wird.“ Die klassische Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts wandert dabei nicht ins Internet ab – die Online-Rechtsberatung geht nicht über einen ersten Rechtsrat hinaus. Der Frager weiß am Ende häufig nur, ob die weitere Mandatierung eines Anwalts lohnt. Denn die Offenheit des Internets – das Teilen von Information – ist mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nur schwer zu vereinen. Schließlich ist der Rat des Rechtsanwalts ein teures Gut. Er wird dafür bezahlt, dass er sein Wissen für den Mandanten einsetzt, weshalb er dieses Wissen nicht gerne kostenlos preisgibt – weder auf einer Party noch für die Allgemeinheit im Internet. Das ist auch der Grund, weshalb sogar professionelle Austauschforen bislang nur oberflächlich genutzt werden. Bei Xing etwa sollen vor allem berufliche Kontakte geschaffen werden. Anwälte können dort durch die Mitgliedschaft in den XingGruppen, in denen fachspezifische Diskussionen laufen, profitieren. Eine der größeren Gruppen mit über 8.000 Mitgliedern besteht im Arbeitsrecht. Dort können zum Beispiel Mitarbeiter von Personalabteilungen mit Anwälten über Rechtsfragen diskutieren, wobei tatsächlich nur ein Bruchteil der Mitglieder in dem Forum aktiv ist. „Hier soll keine kostenlose Rechtsberatung sondern ein professioneller Austausch stattfinden“, sagt der Moderator dieser Gruppe, Rechtsanwalt Jean Jünger dazu. Diese Art des Austausches steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. Viele Anwälte geizen mit ihrem Fachwissen, weil sie sich nicht sicher sein können, ob ein Firmenmitarbeiter über das Forum nur schnell ein Problem lösen und das Anwaltshonorar sparen will. Klar ist aber auch: Diskussionsforen können ein Erfolg werden, in denen tatsächlich ein intensiver fachlicher Diskurs stattfindet, wenn diese Foren moderiert und gepflegt werden. Denn die virtuellen Foren bieten etwas, das in der analogen Welt nur schwer möglich ist: den schnellen und gezielten Austausch von Fachwissen. Dafür müssen auch die größten Herausforderungen des Internets, die Unübersichtlichkeit und der Überfluss durch eine gute Organisation eingedämmt werden. Um die Grenze zwischen Rechtsauskunft und Rechtsberatung zu wahren, müsste die Moderation eines Forums ein wachsames Auge haben. Das Internet wird die Mandantenbetreuung mit Substanz nicht verdrängen. Der schnelle Rechtsrat im Netz ist ein Mittel des eigenen Marketings. Und es bleibt zu beobachten, wie lange dieses Marketingmittel im Vergleich mit anderen Internetstrategien für Anwälte wirklich von Nutzen ist – oder ob diese Art der Rechtsberatung eine Fußnote des Internets sein wird. Zunächst bleibt sie vor allem für Rechtsanwälte attraktiv, die sich selbstständig machen und ihren Bekanntheitsgrad erhöhen wollen. Jeder Kanzleigründer sollte aber im Auge behalten, wie das Erscheinungsbild seiner Kanzlei beeinflusst wird, warnen Marketingprofis. Mit einem Rechtsrat bei E-Bay jedenfalls positioniert man sich eher als Discounter und nicht gerade als Spezialitätengeschäft. //
Das Internet wird wichtiger Rechtsanwalt Mirko Ziegler (31) ist Partner der Sozietät Drewelow und Ziegler in Rostock und ist seit 2008 bei 123recht.net als Experte aktiv. Seitdem hat er dort über 250 Onlineberatungen durchgeführt. Welche Foren nutzen Sie?
Wir sind bisher nur bei 123recht.net aktiv. Im Prinzip nutzen wir es permanent. Immer, wenn sich die Zeit bietet, versuchen wir dort Fragen zu beantworten. Gerade am Anfang unserer Selbstständigkeit haben wir gemerkt, dass es strategisch günstig ist, in Zeiten, in denen andere Anwälte nicht arbeiten, zum Beispiel in der Mittagspause oder abends, neue Fragen zu bearbeiten. Neben der Onlineberatung setzen wir natürlich auf unsere Homepage und versuchen eine ständige Suchmaschinenoptimierung durchzuführen. Warum nutzen Sie das Internet in dieser Form?
Wir sind seit 2008 selbstständig. Und die Onlinetätigkeit hat sich als richtig und als am Anfang wichtige Einnahmequelle herausgestellt. Die Tätigkeit war zum Start ein fester Posten in unserer Kalkulation. Die Foren sind nur dann richtig interessant, wenn man die ganze Bandbreite dort nutzt, also Fragen beantwortet und auch Ratgeberartikel schreibt. Damit wird beim Ratsuchenden Kompetenz verbunden und man kann sich als Anwalt für bestimmte Spezialgebiete positionieren. Bisher sind wir nicht mit einer Spezialisierung im Netz. Wir haben uns von Anfang an danach gerichtet, was im Internet nachgefragt wird. In Zukunft möchten wir uns aber auch im Internet so aufstellen, dass unsere Spezialisierungen im Vordergrund stehen. Wollen Sie die Rechtsberatung im Internet auch in Zukunft fortsetzen?
Die Mandanten hatten bisher wenig Scheu, uns übers Internet zu engagieren. Ich glaube, dass Rechtsberatung im Internet immer wichtiger wird, außerdem gibt einem das Internet eine gute Möglichkeit sich zu präsentieren. Wir möchten daher weiterhin aktiv bleiben und sehen die Internetberatung nicht als Durchgangsstadium.
Jean Jünger (41) ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Mannheim. Er ist Moderator der Gruppe „Arbeitsrecht“, die eine der größten Gruppen im Bereich Recht bei Xing ist.
Was können Rechtsanwälte mit Xing anfangen?
Xing ist eine Plattform, auf der in erster Linie professionelle Kontakte vermittelt werden sollen. Ein selbstständiger Anwalt kann vor allem durch die Aktivität in den Gruppen seine Spezialisierung präsentieren und sich mit Kollegen austauschen. Xing bietet die Möglichkeit, dass Anwälte ein Netzwerk zu anderen Anwälten herstellen, die auch in ähnlichen Gebieten arbeiten. In unserer Gruppe zum Arbeitsrecht sind viele Personaler von Unternehmen; die können zum Beispiel auf aktive Anwälte aufmerksam werden und daraus können auch unter Umständen Mandatsverhältnisse entstehen. Beratung im engeren Sinne findet aber nicht statt, denn das ist kein Forum für kostenfreie Rechtsberatung. Wie kann sich ein Anwalt bei Xing positionieren?
Was nichts bringt, ist sich einfach nur zu registrieren und dann nicht aktiv zu sein. Das ist in etwa so, als würde man seine Kanzlei in einem Hinterhof eröffnen und hoffen, dass Laufkundschaft kommt. Wer in Foren Beiträge verfasst, der wird auch wahrgenommen in dem Bereich. Je größer das Forum, desto breiter ist dabei die Streuung. So kann das Internet zu einem veritablen Faktor nicht nur für Kontakte, sondern auch für Mandate werden. anwaltsblatt karriere / 65
Examen Aktenvortrag
DR. PETER KONZE Rechtsanwalt
Rechtsanwälte sind Parteienvertreter. Sie müssen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich das Beste für ihre Mandanten herausholen – und das bei vertretbaren Kostenrisiko. Erwägungen der Zweckmäßigkeit gehören daher zum anwaltlichen Denken. Das sollten Examenskandidaten nicht nur in Klausuren, sondern auch im Aktenvortrag aus Anwaltssicht beachten. Den nachfolgenden Orginal-Aktenvortrag hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vortrag aus anwaltlicher Sicht. Den Lösungsvermerk mit vielen weiterführenden Hinweisen finden Sie ab S. 69.
Albrechtstraße 8 12167 Berlin Tel.: 030 - 7952389 Fax: 030 - 7952388 Berlin, den 1.8.2008
1. Neues Mandat eintragen:
ABC Nutzfahrzeuge GmbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Joachim Kluge, Spandauer Allee 147, 12269 Berlin 2. Vermerk
Heute erschien Herr Kluge und übergab folgende Unterlagen: · Vertrag über Vermietung eines Kfz vom 15.01.2007, Anlage 1 · Übergabebestätigung vom 15.01.2007, Anlage 2 · Kopie des Personalausweises des Marc Hellbach · Rechnung vom 01.06.2007 über 7.140,00 €, Anlage 3 · Diverse Mahnungen, Anlage 4 a - c · Aufforderungsschreiben von Rechtsanwalt Müller (vormaliger Beauftragter der Mandantin), Anlage 5 · Schreiben von Rechtsanwalt Harting, Anlage 6 Herr Kluge schilderte folgenden Sachverhalt: Am 15.01.2007 erschien Herr Hellbach bei uns und mietete, wie er angab, für die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“ bei der ABC GmbH einen Abschleppwagen vom Typ Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen B - DZ 7141. Da wir Herrn Hellbach nicht kannten, haben wir uns von seinem Personalausweis eine Kopie gezogen. Es wurde ein monatlicher Mietpreis von 1.500 € netto zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die Übergabe erfolgte noch am selben Tag. Der Abschleppwagen wurde am 16.05.2007 an die ABC GmbH zurückgegeben. Wir stellten der „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“ daraufhin die Miete für einen Zeitraum von 4 Monaten mit 6.000,00 EUR zzgl. 1.140 EUR MwSt. (entspricht 19%) in Rechnung.
Eine Zahlung erfolgte trotz wiederholter Mahnungen nicht. Die Post kam auch nicht als unzustellbar zurück. Unsere daraufhin angestellten Recherchen, u.a. bei Geschäftsfreunden und dem Handelsregister beim AG Charlottenburg, haben ergeben, dass Herr Hellbach zusammen mit einem uns bis dahin völlig unbekannten Konrad König (wohnhaft Hohe Zeile 5, 13595 Berlin) mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2006 die K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH mit Sitz in Berlin gründete. Herr Hellbach wurde zum Geschäftsführer bestellt. Zur Eintragung ist es aber nie gekommen. Das Amtsgericht Charlottenburg wies vielmehr den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister am 06.06.2007 zurück. Dennoch hat die „K & K GmbH“ auch danach noch Geschäfte gemacht. Wir haben daraufhin Herrn König über unseren damaligen Anwalt anschreiben lassen, ihn auf den vorstehenden Sachverhalt hingewiesen und um Ausgleich der Rechnung gebeten. Für diesen meldete sich mit dem von mir mitgebrachten Schreiben Herr Rechtsanwalt Harting, der eine Zahlung ablehnte. Auf Nachfrage: Wenn Herr Rechtsanwalt Harting geltend macht, nach Zurückweisung des Antrages sei nur unter der geänderten Bezeichnung „K & K Kfz- Verkauf- und Abschleppdienst GmbH“ gehandelt worden, so dürfte dies ebenso zutreffen wie die übrigen tatsächlichen Angaben in dem Schreiben von Rechtsanwalt Harting. Unsere Recherchen haben jedenfalls nichts Gegenteiliges ergeben. Die Liquidation der Gesellschaft ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Aber kann eine etwaige Unkenntnis des Herrn König über die tatsächliche Geschäftsführung des Herrn Hellbach Ersteren entlasten, obwohl dieser sich an der Gründung der „K & K KfzReparatur- und Abschleppdienst GmbH“ beteiligte und grundsätzlich mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden war? Auf Nachfrage: Gehen Sie bitte gegen alle Beteiligten gerichtlich vor, sofern dies rechtlich möglich ist. Ist die „GmbH“ überhaupt rechtlich anwaltsblatt karriere / 67
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existent? Wir sind insbesondere auch an rechtlichen Schritten gegen Herrn König interessiert, da bei ihm nach unseren Erkundigungen am ehesten etwas zu holen sein dürfte. Naturgemäß möchten wir möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung haben. Von der „GmbH“ bzw. Herrn Hellbach haben wir – anders als von Herrn König – nie was gehört, obwohl die Post angekommen sein muss. Sollte man daher getrennt vorgehen, um das Verfahren gegen Herrn Hellbach und die „GmbH“ schnell zum Abschluss zu bringen? 3. Akte anlegen 4. WV sofort
Konze
Anlage 6
RECHTSANWALT RUDOLF HARTING Rechtsanwalt Rudolf Harting, Friedrichstraße 12, 10117 Berlin Herrn Rechtsanwalt Kuno Müller Prenzlauer Allee 35 10437 Berlin
Berlin, den 15.5.2008
Ihr Zeichen: 085-08Mü/Ha Sehr geehrter Herr Kollege, In der vorgenannten Angelegenheit melde ich mich für Herrn Konrad König. Vollmacht anbei. Meinem Mandanten ist von Ihnen die an die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“ gerichtete Rechnung vom 01.06.2007 über 7.140,00 € mit der Bitte um Ausgleich zugeleitet worden. Hiermit ist mein Mandant nicht einverstanden, was er auch Herrn Kluge bereits mitgeteilt hat. Es mag richtig sein, dass eine Mietzinsforderung besteht. Diesbezüglich muss sich ihre Mandantschaft jedoch an Herrn Hellbach halten. Die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“ dürfte nicht (mehr) existieren. Mein Mandant haftet noch lange nicht persönlich für deren Forderung, nur weil es nicht zur Eintragung gekommen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der von Ihnen zitierten Rspr. zur sogenannten Verlustdeckungshaftung. 68 / anwaltsblatt karriere
Mein Mandant war an den Mietverträgen weder beteiligt noch hatte er Kenntnis von diesen. Er hat sich an dem Vorhaben nur finanziell beteiligt. Ferner ist er bei Abschluss der Mietverträge nicht von Herrn Hellbach vertreten worden. Dieser handelte, wie Ihre Mandantin in ihrer Rechnung selbst zutreffend angibt, bei Abschluss des Vertrages nicht für meinen Mandanten, sondern allenfalls für die „K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GmbH“. Nur insoweit hat mein Mandant Herrn Hellbach auch erlaubt, schon vor Eintragung die Geschäfte aufzunehmen. Von daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund mein Mandant haften sollte. Wie eine Rückfrage bei Herrn Hellbach ergab, hat er bei Abschluss des Mietvertrages nicht einmal mitgeteilt, dass die GmbH sich noch in der Gründung befand, sondern ist immer als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten. Durch das Auftreten des Herrn Hellbach unter der Rechtsform der GmbH haben er und mein Mandant hinreichend deutlich gemacht, nicht persönlich haften zu wollen. Soweit Sie geltend machen, die „K & K GmbH“ habe ihren Geschäftsbetrieb nach Zurückweisung des Eintragungsantrages „fortgesetzt“, verkürzen Sie den Sachverhalt. Die Zurückweisung im Juni 2007 beruhte darauf, dass für den Geschäftsgegenstand „Kfz-Reparaturbetrieb“ aus gewerberechtlichen Gründen die Einstellung eines Kfz-Meisters erforderlich war. Die Herren Hellbach und König ließen die vom Registergericht hierfür gesetzte Frist verstreichen, weil man sich auf eine geeignete Person nicht verständigen konnte. Für meinen Mandanten machte die geplante GmbH-Gründung ohne einen Reparaturbetrieb wirtschaftlich keinen Sinn, weshalb er sich entschloss, ganz aus dem Vorhaben auszusteigen. Dementsprechend veräußerte er seinen künftigen Geschäftsanteil an der GmbH an Frau Julia Dengler und trat diesen unter der Bedingung ab, dass die GmbH zur Eintragung gelangt (vgl. auszugsweise Kopie des notariellen Anteilsverkauf- und Abtretungsvertrages vom 21.05.2007). Herr Hellbach hat dann in der Tat am 12.10.2007 zusammen mit Frau Dengler einen neuen Eintragungsantrag gestellt. Dem lag eine von diesen beiden vorgenommene notarielle Änderung des Gesellschaftsvertrages vom selben Tage zugrunde, wonach der Geschäftsgegenstand „Kfz-Reparaturbetrieb“ durch „Kfz-Verkauf“ ersetzt und die Firma dementsprechend in K & K Kfz-Verkauf- und Abschleppdienst GmbH geändert wurde. Damit wurde den Bedenken des Registergerichtes Rechnung getragen. Mein Mandant hat hiervon erst einen Monat später erfahren, als die Notarin ihn um notarielle Genehmigung der Erklärungen vom 12.10.2007 bat. Da es sich nach Auskunft der Notarin nur um eine Formalie handelte, sah mein Mandant keinen An-
lass, seine Genehmigung zu verweigern. Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass Herr Hellbach meinen Mandanten zuvor, etwa Anfang Oktober 2007, um Erlaubnis gebeten hatte, das Kürzel „K & K“, das sich aus den Initialien meines Mandanten zusammensetzt, weiter verwenden zu dürfen. Der Mandant hatte dem mit der Maßgabe zugestimmt, dass die verwendete Firmenbezeichnung sich von der bisherigen unterscheidet. Von daher mag es sein, dass Herr Hellbach und Frau Dengler unter der Firma K & K Kfz-Verkauf- und Abschleppdienst GmbH Geschäfte gemacht haben. Mit dieser hatte mein Mandant aber nichts mehr zu tun, was durch die Satzungsänderung auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Vorsorglich sei mitgeteilt, dass der neue Eintragungsantrag am 18.01.2008 aus hier nicht bekannten Gründen – endgültig – zurückgenommen und der Geschäftsbetrieb am selben Tage eingestellt wurde. Ich erachte die Angelegenheit damit als erledigt. Mit kollegialen Grüßen Harting
Bearbeitervermerk 1. Schildern Sie den Sachverhalt und begutachten Sie aus Sicht des Rechtsanwaltes Dr. Konze das Mandantenbegehren. Es ist zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Stellen Sie dar, welche Vorgehensweise dem Mandanten zu empfehlen ist. Sollen Anträge bei einem Gericht zu stellen sein, sind diese nicht auszuformulieren. Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.8.2008. 2. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht etwas anderes ergibt. 3. Soweit in dem Sachverhalt auf Anlagen Bezug genommen wird, von deren Abdruck abgesehen wurde, haben sie den behaupteten Inhalt. Es ist anzunehmen, dass weitere Informationen von der Mandantschaft nicht zu erlangen sind. 4. Es ist davon auszugehen, dass a) die Zurückweisung des Eintragungsantrages am 06.06.2007 zu Recht erfolgte. b) Zinsansprüche nicht zu prüfen sind. 5. Zugelassene Hilfsmittel: gemäß Hilfsmittelliste (Anm. d. Red.: Eine Übersicht der in Berlin und Brandenburg zugelassenen Hilfsmittel finden Sie unter www.anwaltsblatt-karriere.de.)
Lösungsskizze Die Lösungsskizze beruht auf dem orginalen Prüfervermerk des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg. Er ist keine Musterlösung, sondern soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die Probleme des Falles hinweisen. Das bedeutet, dass er für Prüfer und Prüferinnen unverbindlich ist.
A) Materiell-rechtlicher Teil I. Anspruch gegen die „GmbH“ in Gründung (GmbH i.G.)
Die von Hellbach und König errichtete Gesellschaft ist entweder als Vor-GmbH, als OHG oder als GbR zu qualifizieren. Alle Gesellschaftsformen sind teilrechtsfähig und können Träger von Rechten und Pflichten sein (vgl. im Einzelnen unten zu III. und B)). Die Forderung ergibt sich aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Die GmbH i.G. wurde wirksam jedenfalls gemäß § 164 BGB von Hellbach vertreten. Dabei kann die streitige Frage dahin stehen, ob die Vertretungsmacht durch den Zweck der Vorgesellschaft, eine juristische Person zur Entstehung zu bringen, auf solche Geschäfte begrenzt wird, die dafür notwendig sind, oder ob schon § 37 Abs. 2 GmbH gilt (vgl. dazu Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 19 f.). Ebenso kann an dieser Stelle offen bleiben, ob eine Vorgesellschaft oder eine GbR bzw. OHG besteht. In allen Fällen ergibt sich die Vertretungsmacht des Hellbach aus dem Einverständnis des König mit der vorzeitigen Geschäftsaufnahme. Damit wird der Geschäftsführer bevollmächtigt, nicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hinaus Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. 11. 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, 429, 430; der BGH wendet schon seit der Grundentscheidung BGHZ 80, 129, 139 die Formvorschrift des § 2 GmbHG auf diese konkludente Vollmachtserteilung nicht an). Das weiterhin erforderliche Handeln im Namen der GmbH i.G. ergibt sich nach dem Grundsatz des unternehmensbezogenen Geschäftes. Nach den Regeln über unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte vertreten Geschäftsführer, auch wenn sie die Firma der künftigen GmbH ohne Zusatz verwenden, die Vorgesellschaft, da diese bis zur Eintragung Trägerin des Unternehmens ist (vgl. Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fastrich, GmbHGesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 18). Die falsche Bezeichnung der Gesellschaft im Mietvertrag als GmbH ist danach unschädlich. anwaltsblatt karriere / 69
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examen II. Anspruch gegen Hellbach
Hellbach trifft die sogenannte Handelndenhaftung des § 11 Abs. 2 GmbHG. Handelnder ist (nur), wer als Geschäftsführer bestellt ist oder wie ein solcher auftritt. Hellbach handelte als bestellter Geschäftsführer. Er tat dies „im Namen der Gesellschaft“, da er für die künftige GmbH auftrat. Handeln im Namen der Gesellschaft setzt nach vor allem in der älteren Rechtsprechung verbreiteten Auffassung ein Auftreten namens der künftigen GmbH voraus. Nach der neueren Literatur kann jedes Handeln die Haftung auslösen, das erkennbar für die künftige GmbH oder die Vorgesellschaft, nicht nur im eigenen Namen des Handelnden erfolgt (vgl. Baumbach/ Hueck - Hueck/ Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 48 m.w.N. zum Meinungsstand). III. Anspruch gegen König 1. Verlustdeckungshaftung?
Ein Anspruch aus der erwähnten Verlustdeckungshaftung ist nach der Rechtsprechung nur als Innenhaftung gegenüber der Vorgesellschaft konzipiert. Aufgrund ihrer Nähe zur rechtsfähigen GmbH sei eine Innenhaftung für die Gesellschafter typischer als die für die OHG maßgebende gesamtschuldnerische Außenhaftung. Die Haftungsverfassung der Vor-GmbH sei daher den für die eingetragene GmbH geltenden Haftungsgrundsätzen anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1997 - II ZR 123/94 = NJW 1997, 1507, 1508). Hiernach haften die Gesellschafter der Vorgesellschaft nicht im Außenverhältnis. 2. Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG
Da das bloße Einverständnis mit dem Handeln eines anderen für die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG nicht genügt, entfällt eine entsprechende Haftung. 3. Haftung als Gesellschafter der GmbH i.G. nach § 128 HGB iVm. § 535 Abs. 2 BGB?
König ist trotz Veräußerung seines Gesellschaftsanteils bis zum Ende, d.h. der Rücknahme des Antrages, Gesellschafter geblieben, da die Bedingung für den Anteilsübergang nicht eingetreten ist (eine Haftung der Frau Dengler scheidet damit aus). Fraglich ist, ob § 128 HGB Anwendung findet. Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, d.h. der Vor-GmbH, allein dann Anwen70 / anwaltsblatt karriere
dung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. 11. 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, 429 ff.). Fraglich ist, ob sich König trotz des Scheiterns der GmbHGründung auf das Haftungsprivileg berufen kann. Nach hier vertretener Auffassung dürfte dies eher zu verneinen sein. Anmerkung: Der vorliegende Fall liegt „zwischen“ den in der Grundentscheidung BGH NJW 2003, 429 ff. angesprochenen Varianten. Die dort genannten Kriterien lassen sich aber heranziehen.
Nach dem BGH ist maßgeblich, ob die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen. In der Regel wird sich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und das Scheitern der Gründung aus äußeren Umständen feststellen lassen. Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden, wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlossen wird oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft selbst einen Insolvenzantrag stellen (BGH NJW 2003, 429, 430). Entscheidend ist damit, wann das Scheitern der ursprünglich geplanten GmbH im vorliegenden Fall fest stand. Zwei Zeitpunkte sind hierbei denkbar: Einmal die Zurückweisung des Eintragungsantrages im Juni 2007. Dann kann eine anschließende Fortführung eine Haftung der Gesellschafter auslösen. Zum anderen die Antragsrücknahme im Januar 2008: Dann besteht eine Vorgesellschaft mit Haftungsprivileg. Vordergründig könnte zwar darauf abgestellt werden, dass der Betrieb unmittelbar nach Rücknahme des Eintragungsantrages im Januar 2008 eingestellt wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt könnte die GmbH-Gründung als gescheitert angesehen werden, da die Beteiligten bis dahin die Eintragung betrieben hatten. Für eine fortbestehende Eintragungsabsicht spricht insbesondere, dass der Beklagte zu 3) seinen Anteil veräußerte und diese Veräußerung erst wirksam wird, wenn eine Eintragung erfolgt. Trotz Umfirmierung und Änderung des Geschäftsgegenstandes dürfte es sich zudem rechtlich um eine Gesellschaft handeln, da ihr einheitlich der notarielle Gesellschaftsvertrag vom November 2006 zugrunde lag.
Anmerkung: Die Kandidaten können auch erörtern, ob es sich angesichts der Satzungsänderungen noch um dieselbe Gesellschaft handelt.
Diese Sichtweise dürfte aber dem Grund der Haftungsprivilegierung nicht gerecht werden. Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass, wer sich unternehmerisch betätigt, persönlich für die daraus entstehenden Verpflichtungen haftet. Ausnahmen hiervon bedürfen der Begründung. Diese liegt bei der Vor-GmbH darin, dass die Kapitalgesellschaft notwendig ein Vorstadium durchlaufen muss und deren Gläubiger erwarten dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald entstehende GmbH mit einem gesetzlich kontrollierten und garantierten, notfalls auf dem Wege der Unterbilanzhaftung aufzufüllenden Haftungsfonds halten zu können (vgl. BGH, NJW 1997, 1507, 1508; BGH NJW 2003, 429, 430). Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist bereits die nicht mögliche Ausübung eines Reparaturbetriebes als Scheitern der GmbH zu werten. Dieser Punkt war den Beteiligten im Juni 2007 so wichtig, dass sie die Zurückweisung des Eintragungsantrages hinnahmen statt schon jetzt auf die Fristsetzung des Registergerichtes zu reagieren. Nach der oben zitierten Rechtsprechung stellt es ein Indiz für ein Scheitern der Gründung dar, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden. Wegen des Ausnahmecharakters verlangt der BGH aber eine umgehende Einstellung. Eine solche dürfte nicht vorliegen. Während die in Kauf genommene Zurückweisung des Antrages im Juni 2007 in Verbindung mit der anschließenden erheblichen Zeitspanne von vier Monaten bis zur Stellung des neuen Antrages nach außen hin so verstanden werden musste, dass die Beteiligten das Vorhaben aufgegeben haben, wurde tatsächlich das Vorhaben auf Kosten der Gläubiger in der Schwebe gehalten. Von einem notwendigen Durchgangsstadium der Vorgesellschaft bis zu ihrer Gründung kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Geschehnisse für eine Fortführung der Vor-GmbH. König kann sich nicht damit entlasten, er habe erst nachträglich von der Fortführung der Vor-GmbH erfahren. Ihm waren alle Tatsachen – der Fehlschlag hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes Reparaturbetrieb sowie die Zurückweisung des Eintragungsantrages – bekannt, die einem zügigen Abschluss des Gründungsverfahrens entgegenstanden. Einem Gründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muss sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die Vorgesellschaft gescheitert ist. Zudem wusste er hinreichend von der Fortfüh-
rung, da er zu diesem Zwecke die Erlaubnis erteilt hatte, das Kürzel „K & K“ weiter verwenden zu dürfen. Die Einschränkung, einen von der ursprünglichen Firma abweichenden Namen zu verwenden, stellt keinen Widerspruch zur Weiterführung der Geschäfte dar, zumal das markante Kürzel „K & K“ eine Kontinuität zur bisherigen Firma herstellt. Als gewissenhafter, die Entwicklung der Vorgesellschaft verfolgender Gründer hätte er entweder sein Einverständnis mit der Fortführung der vorzeitigen Geschäftsaufnahme widerrufen und für die sofortige Beendigung der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH oder aber dafür sorgen müssen, dass die Eintragung der Gesellschaft auf anderem Wege herbeigeführt wird (vgl. BGH NJW 2003, 429, 430 f.). Anmerkung: Die Gegenauffassung ist mit entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Die Kandidaten sollten die „Zäsur“, die sich nach/ mit der Zurückweisung des ursprünglichen Eintragungsantrages ergibt, und die daraus folgende Problematik erkennen und die Sachverhaltsangaben verwerten.
B) Prozessualer Teil: Zulässigkeit und Zweckmäßigkeitserwägungen I. Zweckmäßigkeit
Für ein gemeinsames Vorgehen sprechen Kostengesichtspunkte, da die Gerichtsgebühr bei einer einheitlichen Klage gegen die Gesellschaft, Hellbach und König nur einmal anfällt. Zu erwägen ist ein Mahnbescheidsantrag, er dürfte im Ergebnis aber eher nicht zweckmäßig sein. Denn gegenüber König, der sich voraussichtlich verteidigen wird, würde sich das Verfahren um das vorgeschaltete Mahnverfahren verzögern. Demgegenüber kann bei einer Klageerhebung vor dem zuständigen Landgericht Berlin, §§ 12, 13 ZPO, ebenfalls zügig ein Versäumnis(teil)urteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen, § 331 Abs. 3 ZPO, welches daher ausdrücklich angeregt werden sollte. Einem gemeinsamen Vorgehen steht nicht entgegen, dass eine Verteidigung des König eine gerichtliche Entscheidung gegen die bisher passive Gesellschaft und Hellbach „blockieren“ könnte. Das wäre nur der Fall, wenn die Beteiligten notwendige Streitgenossen sind, § 62 ZPO. Dann würde ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder ein Klageabweisungsantrag des König dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides oder eines Versäumnisurteils entgegenstehen (vgl. Thomas/ Putzo - Hüßtege, anwaltsblatt karriere / 71
ZPO, 28. Auflage, § 62 Rdnr. 19 f., § 694 Rn. 1; Zöller - Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 62 Rdnr. 28, § 694 Rdnr. 10). Die Beteiligten sind jedoch keine notwendigen Streitgenossen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der gescheiterten GmbH i.G. noch um eine Vorgesellschaft oder schon um eine BGB-Gesellschaft oder OHG handelt. Selbst als Gesellschafter einer OHG oder GbR sind sie jedenfalls nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056 ff.) keine notwendigen Streitgenossen. Die BGB-Gesellschaft besitzt danach wie eine offene Handelsgesellschaft bei der vertraglichen Teilnahme am Rechtsverkehr Teilrechtsfähigkeit. Unter dieser Annahme stehen die in Anspruch genommenen Gesellschafter einer BGBGesellschaft den aus § 128 Abs. 1 HGB in Anspruch genommenen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die weder zur Gesellschaft selbst noch untereinander notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind (vgl. Thomas/ Putzo - Hüßtege, § 62 Rdnr. 8; Zöller - Vollkommer, § 62 Rdnr. 10 m. w. N.). Der BGH hat für die BGB-Gesellschaft das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ausdrücklich zu Gunsten der Annahme einer beschränkten Rechtsfähigkeit und einer akzessorischen Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verworfen (BGH, a.a.O., S. 1058). II. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit
Klage ist vor dem örtlich, §§ 12, 13 ZPO, und sachlich, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, zuständigen Landgericht Berlin zu erheben. 2. Partei- und Prozessfähigkeit
Aufgrund des Einwandes von König ist kurz auf die Partei- und Prozessfähigkeit der GmbH i.G. einzugehen. Die GmbH i.G. hat ihre Parteifähigkeit mit der Aufgabe der Absicht, sie ins Handelsregister eintragen zu lassen, nicht verloren. Sie ist mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags als Vor-GmbH entstanden. Die Vorgesellschaft ist nach gefestigter Rspr. des BGH rechts- und parteifähig. Dass die Gründer die Eintragungsabsicht aufgegeben haben, ließ die Parteifähigkeit der GmbH i.G. nicht entfallen. Die Vorgesellschaft bleibt als Liquidationsgesellschaft bis zur vollständigen Abwicklung oder, wenn sie die Gesellschafter fortführen, als Personengesellschaft – GbR oder OHG – rechts- und parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 31. 3. 2008 - II ZR 308/06 = NZG 2008, 466 f.). 72 / anwaltsblatt karriere
Auch wenn eine Parteifähigkeit somit in jedem Falle zu bejahen ist, werden sorgfältige Bearbeiter (kurz) prüfen, wie sie die Gesellschaft im Rubrum der Klageschrift angeben, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach der hier vertretenen Auffassung, wonach die Vor-GmbH fortgeführt wurde, könnte als Beklagte „die zwischen dem Ludwig Hellbach und Konrad König bestehende K & K Kfz-Reparatur- und Abschleppdienst GbR“ angegeben werden. Anmerkung: Es dürfte sich ebenso das Bestehen einer OHG vertreten lassen (wenngleich das Scheitern schon in der Gründungsphase für eine GbR sprechen dürfte) oder gar offen formuliert werden dürfen „die zwischen … bestehende … Personengesellschaft“. Eine Entscheidung zwischen Vorliegen einer GbR oder OHG ist im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich und mangels weiterer Sachverhaltsangaben zum Umfang der fortgeführten Gesellschaft, vgl. § 1 Abs. 2 HGB, auch nicht eindeutig möglich. Geschickte Bearbeiter werden daher alternativ für beide Fälle argumentieren.
Die GmbH i.G. ist auch prozessfähig. Offen bleiben kann, ob Hellbach die GmbH i.G. allein vertreten kann. Dies könnte angesichts der Regelung des § 709 BGB (iVm. § 714 BGB) zweifelhaft sein, wenn es sich bei der GmbH i.G. um eine GbR handelte (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Im Rahmen der hier maßgeblichen Passivvertretung genügt aber die Angabe nur eines Vertretungsberechtigten, vgl. auch § 171 Abs. 3 ZPO (vgl. Thomas/ Putzo - Hüßtege, ZPO, 28. Auflage, § 51 Rn. 11; Zöller Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 51 Rn. 13).
Der Aktenvortrag ist von einem Richter des Landgerichts Berlin entworfen worden. Er beruht auf einem Fall, den das LG Berlin – AZ. 26 O 360/06 – zu entscheiden hatte. Der Rechtsstreit endete vor dem KG Berlin mit einem Vergleich.
Die Mandantin: Die Benediktinerabtei Maria Laach Die Lage ist idyllisch. Die Abtei Maria Laach liegt in der Vulkaneifel in RheinlandPfalz. Die hochmittelalterliche Klosteranlage am Laacher See gehört dem Orden der Benediktiner. Zur Abtei gehören ein Biobauernhof mit Bioladen, der See mit seinen touristischen Einrichtungen und dem Seehotel, eine Gärtnerei, ein Kunst-Verlag, eine Buchhandlung sowie verschiedene Handwerksbetriebe. Abt Benedikt Müntnich (Jahrgang 1952) leitet seit 2002 das Kloster – mit seinen Wirtschaftsbetrieben ein Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. „Pax in virtute“ („kraftvoll im Frieden“) lautet der Wappenspruch der fast 60-köpfigen Benediktinergemeinschaft. Weltlichen Rechtsrat erteilt der Anwalt des Klosters. Wann brauchen Sie einen Anwalt?
Immer wieder einmal. Es kann zum Beispiel arbeitsrechtliche Probleme geben. Im vergangenen Jahr mussten wir uns sogar mit den Medien auseinandersetzen, da man uns vorgeworfen hatte, hier im Naturschutzgebiet Umweltsünden zu begehen. Ohne Anwalt wären wir da schlecht dran. Es kann auch vorkommen, dass das Kloster eine Erbschaft macht; dann sind unter Umständen erbschaftsrechtliche Fragen zu klären.
Wenn Sie einen Anwalt auswählen: Worauf achten Sie?
Auf Seriosität, würde ich spontan sagen. Natürlich muss er auch sein „Handwerk“ verstehen und einen guten Namen haben.
Was schätzen Sie an Ihrem Anwalt am meisten?
Dass man mit ihm reden und ihm vertrauen kann.
Gibt es einen Punkt, der Sie bei Anwälten so richtig stört?
Nein, dazu brauche ich sie – Gott sei Dank – auch zu wenig. Die, mit denen ich zu tun habe, sind in Ordnung.
Was darf ein Rechtsrat bei Ihnen kosten?
Grundsätzlich möglichst wenig. Doch ist gute Arbeit ihres Lohnes wert!
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examen
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LONDON
NIJMEGEN
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RENNES MÜNCHEN NANTES TOURS
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sächsischen Maßstäben geprägt werden“, begrüßt Rechtsanwalt Axel Hamm (Hiring Partner bei Baker & McKenzie in Frankfurt) das neue Angebot. Er warnt jedoch: „Wir brauchen allerdings in erster Linie exzellente deutsche Juristen, denn soweit es um Fragen geht, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, verfügen wir über die erforderliche Expertise dank unserer weltweiten Organisation immer direkt vor Ort.“ Ziel der Studiengänge ist es nicht, eine umfassende Ausbildung in beiden Rechtsordnungen zu gewährleisten. Das zeigt sich schon an ihrem Aufbau. Die Studierenden verbringen in der Regel die Hälfte der Kurszeit an der Heimatuniversität, die andere an der Partnerhochschule. So erwerben die Teilnehmer ein Grundverständnis für das eine, wie auch das andere Recht. Danach gilt es, sich für einen weiterführenden Weg zu entscheiden. „Sieht man seine Zukunft in der Rechtsberatung in Deutschland, so ist es noch immer unumgänglich, den Weg des Staatsexamens zu beschreiten, denn wir schauen uns genau an, in welcher Jurisdiktion der höchste Abschluss erworben wurde“, rät Dr. Florian Hartl (Partner bei Göhmann Rechtsanwälte in Hannover). Und eine Entscheidung für die deutschen Staatsexamina ist nicht immer eine Entscheidung gegen die Karriere im Ausland: Der Weg zum Anwalt im Partnerland kann später noch fortgesetzt werden. Tatsächlich legen viele Absolventen früher oder später die fremde Anwaltsprüfung ab und praktizieren einige Jahre beispielsweise in England oder Frankreich. Doch ohne Fleiß kein Doppelstudium. Mit den gängigen Suchmaschinen ins Blaue hinein zu suchen, bringt zumeist nur wenig hilfreiche Ergebnisse und die Internetseiten der einzelnen Fakultäten gehen – ist es gelungen, bis zum gewünschten Kurs vorzudringen – oftmals sehr in die Einzelheiten. Bei der Auswahl des richtigen Programms heißt es wachsam sein: Den Studieninteressierten erwartet ein wahrer Informationsdschungel – und die Unterschiede liegen oft im Detail. Um entscheiden zu können, welches von jeder Universität speziell zusammengestellte Programm das richtige ist, sollten sich Kandidaten fragen: Welche Abschlüsse werden am Ende der zumeist drei- bis vierjährigen Studienzeit erworben? Werden im Ausland absolvierte Kurse in Deutschland angerechnet? Welche Voraussetzungen werden gefordert? Und ein bisschen Mut und Abenteuerlust gehören auch dazu.“
ANWALTSBLATT KARRIERE HAT DIE WICHTIGSTEN DOPPELSTUDIENGÄNGE DEUTSCHER JURAFAKULTÄTEN ERMITTELT, STELLT SIE VOR UND GIBT PRAKTISCHE TIPPS: WORAUF SOLLEN STUDIERENDE ACHTEN?
Hält doppelt wirklich besser? Immer mehr deutsche Jura-Fakultäten bieten Doppelstudium: Der sichere Weg ins Ausland mit Rückkehrgarantie Text und Übersicht: Jördis Harbeck
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report
report
BERLIN POTSDAM
Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr. Englisch ist K.O.Kriterium einer jeden Bewerbung, Französisch oder Spanisch ein Karriereplus und Exoten wie Polnisch oder Chinesisch bieten neue Perspektiven. Doch wie ist es mit fremden Rechtskenntnissen? Wem bringen diese etwas und wie werden deutsche Juristen an den Universitäten vorbereitet? Neben fachspezifischer Fremdsprachenausbildung und LL.M gibt es eine Möglichkeit, sich von Beginn an auf die im Wandel begriffenen Verhältnisse einzustellen: ein binationales Doppelstudium. Eine Handvoll Fakultäten bildet bereits seit Jahren oder – im Falle der Universitäten Köln und des Saarlandes – gar Jahrzehnten hochqualifizierte Juristen simultan im deutschen und französischen Recht aus. Nun springen immer mehr Hochschulen auf den vermeintlich verheißungsvollen Zug „Doppelstudium“ auf. Sie locken ihre Studienanfänger mit renommierten Partnern aus dem europäischen Ausland. Mehrere Fakultäten haben deutsch-französische Studiengänge ins Leben gerufen. Die Berliner Humboldt-Universität setzt mit Kooperationen in Paris (Paris II – Assas Panthéon) und London (King’s College) gleich auf zwei benachbarte Jurisdiktionen und die nach Osteuropa ausgerichtete Europa-Universität Viadrina hat einen deutsch-polnischen Kurs mit Aufenthalt in Slubice in ihr Programm aufgenommen. Die Göttinger Fakultät – ganz im Trend – plant nun gar einen gemeinsamen Studiengang mit einer Fakultät in China. Doch welchem Studierenden nützen diese Doppelstudiengänge? Unter Abiturienten mit besonderer Verbindung zu einem anderen Land sind die integrierten Kurse schon lange kein Geheimtipp mehr, bieten sie doch die Möglichkeit, mehrere Interessen miteinander zu verbinden. Auch für andere Studierende wird es immer attraktiver, einen fremden Studienabschluss als Zusatzqualifikation zu präsentieren – selbst wenn sie ihre Zukunft nicht unbedingt im Ausland sehen. Vor allem die deutsch-englischen Studiengänge stellen sich für besonders Zielstrebige und Liebhaber der britischen Kultur als echte Konkurrenz zum klassischen Jurastudium dar. Der Grund liegt, wie so oft, in der Praxis. „Grundkenntnisse von common law-Systemen spielen als Zusatzqualifikation eine große Rolle, da die meisten unserer Beratungsfelder von angel-
r
report
report HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLIN KING'S COLLEGE LONDON
BOCHUM** TOURS
EUROPA UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT / ODER POZNAN (SLUBICE)
MAINZ**
Studienverlauf: Eine Gruppe von 20 deutschen und englischen Abiturienten absolviert in den ersten 2 Jahren den Studiengang LL.B English Law and German Law am King's College London. Anschließend kann das Studium an der HU Berlin im Studiengang Rechtswissenschaft fortgesetzt oder der Masterstudiengang „Master of European and German Law and Legal Practice“ (M.LL.P.) absolviert werden. Abschlüsse: Qualifying LL.B English and German Law (nach 2 Jahren); danach optional Staatsexamen oder Master Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.01. beim UCAS (Universities and Colleges Admissions Service) in London Bes. Voraussetzungen: Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5, sehr gute Sprachkenntnisse, Ablegen des LNAT (National Admissions Test for Law) bis zum 15.01. Programmgebühren*: London: z. Zt. £ 3.225 pro Jahr Lebenshaltungskosten ***: Berlin € 800, London € 950 Weitere Informationen: www.rewi.hu-berlin.de, www.aglawsoc.org
Studienverlauf: Studiengang zum nationalen und europäischen Wirtschaftsrecht – im Aufbau befindlich. Die deutschen und französischen Teilnehmer des Studiengangs verbringen das erste Studienjahr an der jeweiligen Heimatuniversität. Das 2. Jahr findet in Bochum statt, das 3. Jahr an der Partnerfakultät in Tours. Danach kann ein zweijähriges Master-Studium angeschlossen werden (4. Jahr in Bochum, 5. Jahr wiederum in Tours). Abschlüsse: Licence + LL.B (nach dem 3. Jahr); deutsch-französischer LL.M (nach dem 5. Jahr) Programmbeginn: Erstmalig voraussichtlich zum WS 2010/2011 Bewerbungsfrist: Keine Angaben Bes. Voraussetzungen: Sehr gute Sprachkenntnisse, Auswahlgespräch Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Bochum € 700, Tours € 800 Weitere Informationen: http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-puttler/dfrstudi.html
Studienverlauf: Das grundständige Bachelor-Studium richtet sich an deutsche und polnische Studierende. Die ersten zwei Semester wird deutsches Recht an der Europa Universität unterrichtet, ab dem 3. Semester kommen polnische Module an der Partneruniversität hinzu. Das Studium wird mit einer deutschsprachigen Bachelor-Arbeit abgeschlossen. Danach besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Kursprogramm für weitere 4 Semester als Master-Studium fortzusetzen oder das deutsche Staatsexamen zu erwerben. Abschlüsse: LL.B German and Polish Law (nach dem 3. Jahr); danach optional Magister des polnischen Rechts + LL.M German and Polish Law (nach dem 5. Jahr) oder Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.07. Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Frankfurt/O. € 700, Poznan € 550 Weitere Informationen: http://www.rewi.euv-frankfurt-o.de
Studienverlauf: Zusatzangebot für Studierende der Mainzer Fakultät. Die Mainzer Studierenden gehen entweder im 3. Jahr oder im 4. Jahr für ein Studienjahr an eine der Partneruniversitäten nach Frankreich. Nach der Rückkehr an die Mainzer Fakultät wird eine Magisterprüfung angeschlossen, danach das Staatsexamen. Abschlüsse: Licence (für Studierende im 3. Jahr) oder Maîtrise (für Studierende im 4. Jahr) + Magister des deutschen und ausländischen Rechts (Magister iuris) + Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 01.03. Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse, Besuch des Vorbereitungskurses, Auswahlgespräch Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Mainz € 800, Frankreich € 850–950 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-mainz.de
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLIN PARIS II (PANTHÉON - ASSAS)
DÜSSELDORF** CERGY-PONTOISE
Studienverlauf: Zusatzangebot für Studierende der Humboldt-Universität. Interessierte Studierende belegen ab dem 1. Studienjahr zusätzliche Kurse im französischen Recht. Das 3. Studienjahr verbringen die Studierenden an der Partnerhochschule. Im Anschluss daran nehmen sie das deutsche Studium wieder auf. Abschlüsse: Licence + Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Im 2. Studienjahr bis Ende Januar Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse, überdurchschnittliche Studienleistungen, persönliches Gespräch, erfolgreiche Teilnahme an einem vorbereitenden Intensivkurs Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Berlin € 800, Paris € 950 Weitere Informationen: http://paris.rewi.hu-berlin.de
Studienverlauf: Das erste Jahr studieren die deutschen und französischen Studierenden an ihrer jeweiligen Heimatuniversität, bevor beide Gruppen zusammen das 2. Jahr in Düsseldorf und das 3. schließlich in Cergy-Pontoise verbringen. Danach kann ein integriertes Master-Studium (ein Jahr Cergy-Pontoise, ein Jahr Düsseldorf) oder das deutsche Staatsexamen angeschlossen werden. Abschlüsse: Licence + Integrierte Licence im deutschen und französischen Recht (nach dem 3. Jahr); danach optional Staatsexamen oder frz. Master + dt. LL.M (nach dem 5. Jahr) Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 26.05. Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse, Auswahlgespräch Programmgebühren*: Sozialbeitrag Lebenshaltungskosten ***: Düsseldorf € 850, Cergy-P. € 850 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-duesseldorf.de
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT (HU) BERLIN PARIS II (PANTHÉON – ASSAS) KING’S COLLEGE LONDON
ERLANGEN-NÜRNBERG** RENNES I
Studienverlauf: Die Teilnehmer dieses trinationalen Europa-orientierten Angebotes verbringen die Studienjahre 1 bis 3 an der HU Berlin und studieren Rechtswissenschaft. Zusätzlich besuchen sie Veranstaltungen zum Thema „Europäischer Jurist“ (Europäisches Vertragesrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Europäisches Verfassungsrecht und Europäisches Strafrecht). Diese Einheit wird mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Im Anschluss folgt jeweils ein Jahr MasterStudium an den Partnerfakultäten in Paris und London. Abschlüsse: Staatsexamen + französischer Master + britischer LL.M Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: ca. Mitte September Bes. Voraussetzungen: Mind. 2. Fachsemester, von anderen Fakultäten: 1 Grundlagenschein, 3 Grundkurse (ZivilR, StrafR, Öff. Recht), gute Sprachkenntnisse, Auswahlgespräch Programmgebühren*: Paris ca. € 500 pro Jahr, London: z. Zt. £ 6.300 pro Jahr Lebenshaltungskosten ***: Berlin € 800, Paris und London € 950 Weitere Informationen: http://www.hu-els.de/
Studienverlauf: Die Studierenden beider Fakultäten erhalten im 1. und 2. Jahr eine Grundlagenausbildung an der jeweiligen Heimatuniversität. Darauf folgt ein gemeinsames dreisemestriges Studium in Rennes, bevor das Studium nach weiteren drei Semestern in Erlangen von den deutschen Teilnehmern mit dem Staatsexamen abgeschlossen wird. Abschlüsse: Licence + Master 2 Droit européen spécialité Droit franco-allemand + Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.07. Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse, Auswahlgespräch Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Erlangen € 750, Rennes € 850 Weitere Informationen: http://www.dt-frz-recht-erlangen.de
76 / anwaltsblatt karriere
KÖLN UNIVERSITY COLLEGE OF LONDON Studienverlauf: Die Gruppe, die gleichermaßen aus englischen wie deutschen Studierenden besteht, verbringt die ersten beiden Jahre am University College of London und wechselt für das 3. und 4. Studienjahr an die Kölner Universität. Im Anschluss kann entweder das klassische deutsche Jurastudium fortgesetzt oder ein Master-Kurs angeschlossen werden. Abschlüsse: LL.B + Bachelor; danach optional Staatsexamen oder Master Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.05. (Köln) oder zum 15.01. (UCAS London) Bes. Voraussetzungen: Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5, sehr gute Sprachkenntnisse (Test), Auswahlgespräch Programmgebühren*: London: z. Zt. £ 3.000 pro Jahr Lebenshaltungskosten ***: Köln € 800, London € 950 Weitere Informationen: http://www.jura.uni.koeln.de
KÖLN ** PARIS I (PANTHÉON - SORBONNE) Studienverlauf: Die Studierendengruppe, jeweils zur Hälfte aus Deutschen und Franzosen bestehend, wird die ersten beiden Jahre an der Kölner Universität ausgebildet. Dabei finden zur Vorbereitung Zusatzveranstaltungen im französischen Recht und in der Privatrechtsvergleichung statt. Das 3. und 4. Jahr verbringen die Studierenden in Paris, wobei im letzten Jahr eine Spezialisierung möglich ist. Danach kann das deutsche Staatsexamen angeschlossen werden. Abschlüsse: LL.B (nach 2 Jahren) + Maîtrise mention droit allemand et français (nach 4 Jahren); optional Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.05. Bes. Voraussetzungen: Abitur nicht wesentlich schlechter als 1,5, sehr gute Sprachkenntnisse (Test), Auswahlgespräch Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Köln € 800, Paris € 950 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-koeln.de http://www.mastercologneparis.info
DIJON / NANTES / PARIS XII (VAL DE MARNE)
MÜNSTER NIJMEGEN
Studienverlauf: Zusatzangebot für Studierende der Münchener Fakultät. Das erste Studienjahr verbringen die Teilnehmer in München, wobei im 2. Semester zur Einführung Kurse im französischen Recht geboten werden. Das 5. bis 7. Fachsemester verbringen die Münchener Studierenden in Paris und schließen den Aufenthalt mit der Licence-Prüfung ab. Bei Bestehen verbringen die Studierenden zum Erwerb des Master ein weiteres Semester in Paris und kehren dann nach München zurück. Dort findet die zweite Hälfte des Master-Kurses statt. Danach wird das Staatsexamen angeschlossen mit dessen Bestehen der Master verliehen wird. Abschlüsse: Licence (nach dem 4. Jahr) + Master + Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Anfang Februar Bes. Voraussetzungen: Gute Sprachkenntnisse, erfolgreiche Teilnahme am Kurs für fachspezifische Fremdsprachenausbildung, Teilnahme an der „Einführung in das frz. Recht“ Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: München € 850, Paris € 950 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-muenchen.de
POTSDAM** PARIS X (NANTERRE)
Studienverlauf: Programm für Studierende der höheren Fachsemester (mind. 6. Fachsemester) der Münsteraner Fakultät. Diesen wird ein dreisemestriges Kursprogramm der Partnerhochschule in Nijmegen geboten, an dessen Ende eine Magisterarbeit steht. Mit Erwerb des deutschen Staatsexamens erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat über einen vollwertigen niederländischen Studienabschluss. Abschlüsse: Staatsexamen + vollwertiger niederländische Abschluss (Magister) Programmbeginn: Grds. jederzeit möglich Bewerbungsfrist: Keine festen Fristen Bes. Voraussetzungen: Mind. 6. Fachsemester, sehr gute Sprachkenntnisse Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Münster € 700, Nijmegen € 650 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-muenster.de
Studienverlauf: Die Studierenden verbringen die ersten beiden Studienjahre in Potsdam. Im 3. Jahr gehen Sie an die Pariser Partnerhochschule. Das 4. Studienjahr kann wahlweise in Paris (Master) oder Potsdam absolviert werden. Das 5. Studienjahr findet obligatorisch in Potsdam statt. Abschlüsse: Licence (nach dem 3. Jahr) und/oder Maîtrise (nach dem 4. Jahr) + Staatsexamen Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 15.07. Bes. Voraussetzungen: Sehr gute Sprachkenntnisse Programmgebühren*: Keine Lebenshaltungskosten ***: Potsdam € 750, Paris € 950 Weitere Informationen: http://www.jura-potsdam-paris.de
MÜNSTER TURIN
UNIVERSITÄT DES SAARLANDES METZ (GEMEINSAMES PROGRAMM) / PARIS II (PANTHÉON - ASSAS) (AUSTAUSCH) / STRASSBURG (NACH DEM 1. STAATSEXAMEN)
Studienverlauf: Programm für Studierende der höheren Fachsemester (mind. 6. Fachsemester) der Münsteraner Fakultät. Diesen wird ein dreisemestriges Programm an der Partnerhochschule in Turin geboten, an dessen Ende eine Magisterarbeit steht. Mit Erwerb des deutsche Staatsexamens erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat über einen vollwertigen italienischen Studienabschluss. Abschlüsse: Staatsexamen + vollwertiger italienischer Abschluss (Laurea Magistrale) Programmbeginn: Richtet sich nach dem Vorlesungsbeginn in Turin Bewerbungsfrist: Keine festen Fristen Bes. Voraussetzungen: Mind. 6. Fachsemester, ausreichende Sprachkenntnisse Programmgebühren*: Anmeldegebühren für die Abschlussprüfung Lebenshaltungskosten ***: Münster € 700, Turin € 800 Weitere Informationen: http://www.jura.uni-muenster.de
Tipps für Alle
MÜNCHEN** PARIS II (PANTHÉON - ASSAS)
Studienverlauf: Geboten werden je nach Studienziel 2 Varianten mit unterschiedlichen Fächerkombinationen. Die Studienanfänger hören in den ersten beiden Studienjahren am Centre Juridique Franco-Allemand (CJFA) an der Universität des Saarlandes Vorlesungen zum deutschen wie auch französischen Recht und absolvieren entsprechende Prüfungen. Das 3. Jahr findet an einer der Partnerfakultäten statt. Danach bestehen je nach gewählter Variante verschiedene Möglichkeiten: Variante A: weitere binationale Programme Variante B: Staatsexamen + evtl. frz. Master Abschlüsse: Licence; optional Staatsexamen und/oder Master Programmbeginn: Immer zum WS Bewerbungsfrist: Immer zum 25.07. Bes. Voraussetzungen: Sehr gute Sprachkenntnisse, Auswahlverfahren (Abiturnote + Sprachkenntnisse) Programmgebühren*: Variante A: Einschreibegebühren an der Partnerfakultät + Semesterbeitrag dt. Universität Variante B: Gesamtgebühren der dt. Universität Lebenshaltungskosten ***: Saarbrücken € 750 Weitere Informationen: http://www.rewi.uni-saarland.de
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An den meisten Fakultäten ist Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ein Studienplatz für Rechtswissenschaft. Für diesen muss man sich parallel an die Universität oder gegebenenfalls bei der ZVS bewerben.
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Das Auslandsstudium wird meist als Schwerpunktbereichsstudium anerkannt und fließt in die Examensnote ein.
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Deutsch-Französische Studiengänge, die Teil der Deutsch-Französischen Hochschule sind, werden finanziell gefördert – weitere Informationen unter http://www.dfh-ufa.org.
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Rechtzeitig um finanzielle Förderung bemühen (z.B. beim DAAD).
Auswahlkriterien Anwaltsblatt Karriere hat nur Studiengänge ausgewählt, in denen sowohl in Deutschland als auch im Ausland ein Abschluss erzielt wird. Nicht berücksichtigt wurden Angebote, bei denen ausschließlich durch ein Studium in Deutschland ein ausländischer Abschluss erworben werden kann. Ebenso wenig tauchen Auslandsangebote von Hochschulen auf, bei denen zwar ein Aufenthalt an einer ausländischen Universität vermittelt wird, dort aber kein Hochschulabschluss angestrebt wird.
*
exkl. Semesterbeitrag (während des Auslandsaufenthaltes reduziert) und ggf. Studiengebühren an der Heimatuniversität
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Teil der Deutsch-Französischen Hochschule / Université Franco-Allemande
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Alle Angaben sind ungefähre Angaben, die auf der Einschätzung von Studierenden und Ehemaligen beruhen
anwaltsblatt karriere / 77
report
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INTERVIEW PHILIPP KIRST (20,L.) UND JAN EIKE THOLE (21, R.), STUDENTEN
Deutsch-englisches Studium am Londoner King’s College und an der Berliner Humboldt-Universität: „cross the bridge when you get there“
Deutsch-französisches Studium in Paris I (Panthéon – Sorbonne) und der Universität zu Köln: Die Vermittlerrolle zwischen den Kulturen
Wie seid ihr auf den Studienkurs gekommen?
Wieso haben Sie sich 1993 damals für das deutsch-französische Doppelstudium entschieden?
Philipp: Ich habe in London bereits das englische Abitur gemacht. Danach hatte ich mich am Londoner King’s College eigentlich für Management beworben und wollte später in Deutschland Jura studieren. Eher zufällig habe ich von diesem Kurs erfahren und gewechselt. Wie sich gezeigt hat, eine sehr gute Entscheidung. Jan Eike: Bei mir war es ähnlich. Schon mit 13 Jahren bin ich nach England gegangen und habe dort das Internationale Baccalaureate gemacht. Ich bin inzwischen so verwurzelt in der britischen Kultur, dass ich mir unbedingt die Option offen halten wollte, dort eines Tages auch zu arbeiten. Da kam der damals brandneue Kurs gerade recht.
Eigentlich aus reinem Interesse. Ich fühlte mich Frankreich schon immer sehr verbunden und fand es sehr erstrebenswert, den Kontakt mit Land, Kultur und Sprache so intensiv herzustellen. Von dem Studium in Köln und in Paris, das damals noch recht neu war, habe ich in der Schule gehört. Da ich wusste, dass man vertiefte studienbezogene Sprachkenntnisse brauchen würde, bin ich nach dem Abitur für ein Jahr nach Aix-en-Provence gegangen und habe dort Politikwissenschaften studiert. Dass mich das Studium beruflich einmal so stark beeinflussen würde, konnte ich damals nicht abschätzen.
Was macht für euch den Reiz dieses Studiums aus?
Wie waren Ihre ersten Eindrücke?
Philipp: Es war zu Beginn recht anspruchsvoll, sich gleich mit beiden Rechtssystemen auseinanderzusetzen – auch wenn in England der Schwerpunkt auf dem englischen Recht lag. Aber es war auch eine große Hilfe. Wir haben das deutsche Recht von Anfang an im Rechtsvergleich kennengelernt. Die Dozenten haben zum besseren Verständnis immer die Querverbindung zum bereits gelernten englischen Recht gezogen. So konnten wir einen ganz anderen Blick auf das deutsche Recht gewinnen und sind im Umgang damit wahrscheinlich kritischer als Studierende, die nur das eine oder das andere System kennen. Besonders im Umgang mit der europäischen Rechtsordnung sind diese zwei unterschiedlichen Blickwinkel auf die Materie ausgesprochen hilfreich. Jan Eike: Außerdem haben wir gelernt, uns einem Problem auf zwei vollkommen unterschiedlichen Wegen zu nähern. Englische Juristen denken oft zielorientierter als deutsche. Sie fragen sich zunächst, was sie erreichen wollen, und suchen dann den Weg dorthin – getreu dem Mott „cross the bridge when you get there“. Der deutsche Jurist denkt eher in Strukturen und schaut sich schon im Vorfeld an, was rechtlich möglich ist. Das ist wahrscheinlich einer der fundamentalen Unterschiede. Aber auch das ganze Drumherum macht den Reiz aus: Sprache, Kultur, neue Freunde. Meine besten Freundschaften stammen aus der Zeit in London.
Wir waren innerhalb der vielen Erstsemester nur eine kleine Gruppe von etwas mehr als 50 deutschen und französischen Studierenden. Es entwickelte sich sehr schnell eine starke Gruppenbindung. Wir hatten einen engeren Stundenplan als die anderen, mussten innerhalb der ersten zwei Jahre in Köln bestimmte Prüfungen bestehen, um überhaupt nach Paris mitgehen zu können und haben viel mit den Franzosen aus der Gruppe unternommen.
Warum wollt Ihr beide das deutsche Staatsexamen machen?
Philipp: Wir können uns beide durchaus vorstellen, noch ein paar Jahre in England zu leben. Dennoch sehen wir unsere Zukunft in erster Linie als deutsche Anwälte in einer Kanzlei, in der wir auch unsere Kenntnisse im common law einbringen können … Jan Eike: … und da sind die Staatsexamina unverzichtbar.
78 / anwaltsblatt karriere
INTERVIEW DOROTHÉE STUMPF (37), ANWÄLTIN IN BADEN-BADEN
Was haben Sie für sich persönlich aus dieser Zeit mitgenommen?
Wer im Ausland studiert hat, wird wahrscheinlich bestätigen können: Die Zeit ist sehr intensiv. Man taucht wesentlich stärker in die Kultur ein als während einer Reise. Einfach, weil man sich dazugehörig fühlt. Gleichzeitig ermöglicht der Aufenthalt einen besonderen Blick auf das eigene Land und die eigene Rechtsordnung. Man entwickelt einerseits eine gewisse Distanz dazu, andererseits aber auch eine Nähe: Ich habe mich stärker mit der deutschen Kultur und dem deutschen Recht auseinander gesetzt und vieles mehr hinterfragt. Ich habe gemerkt, dass Probleme ganz anders gelöst werden können. Das bereichert. Prägt das Studium Ihren beruflichen Alltag?
In meinem Fall tatsächlich jeden Tag, da ich in einer Deutsch-Französischen Kanzlei tätig bin. Unsere Beratung lebt von dieser grenzüberschreitenden Kompetenz. Wer Einblick in beide Rechtssysteme hat, dem fällt es leichter Mandanten zu beraten, die im Ausland tätig werden wollen. Ich kenne die Probleme und Besonderheiten beider Rechtsordnungen und kann aus dieser Position heraus dem Mandanten anschaulich erklären, wie die rechtlichen Gegebenheiten im jeweils anderen Land sind und auch, wo die Gründe hierfür liegen. Diese Vermittlerrolle zwischen den Kulturen gefällt mir. //
anwaltsblatt karriere / 79
referendariat
referendariat
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Infos zum Referendariat Referendargeschäftsstellen
Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienst heißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich dem Deutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landesjuristenausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referendariat in
Bremen aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus? Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat in NRW beginnen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seiten beantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Meckl.-Vorpommern
Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe T (0721) 926-3488, F -3883 Haberkorn@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de www.olgkarlsruhe.de
Oberlandesgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg T (0951) 833-1112, F -1230 poststelle@olg-ba.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba
Oberlandesgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen T (0421) 361-2525/4535, F -17290 verwaltung@ oberlandesgericht.bremen.de www.oberlandesgericht.bremen.de
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main T (069) 1367- 01 (Zentrale) T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de
Oberlandesgericht Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock T (0381) 331-0, F (0381) 4590991 verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de www.mv-justiz.de
Referendargeschäftsstellen
Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F -2638
Brandenburgisches Oberlandesgericht - Referendarabteilung Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der Havel T (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de
Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für Referendare Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541 www.olg-referendariat.hamburg.de
Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 Stuttgart T (0711) 212-0 (Vermittlung), F -3024 poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de www.olg-stuttgart.de
Kammergericht Berlin Referat für Referendarangelegenheiten Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2040 www.kammergericht.de
poststelle@olg-m.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg T (0911) 32101-2324, F -2560 poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de www.justiz.bayern.de/olg/n
Einstellungstermine für 2010
Anfang April und Oktober
Anfang April und Oktober
Anfang Februar, Mai, August und November
Anfang Februar, Mai, August und November
Anfang Februar, Juni, Oktober
Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember
erste Arbeitstage der Monate Januar, März, Mai, Juli, September u. November
Anfang Juni und Dezember
Einstellungstermine für 2010
Wartezeit
keine Wartezeiten
keine Wartezeiten
Uniabsolventen mit Examensnote von m. 10 P.: keine Wartezeit; Landeskinder: 3-6 Monate; Externe: bis 15 Monate
< 6 Monate
nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)
bis 24 Monate (je nach Punktzahl gem. Aufnahme VO)
keine Wartezeiten
keine Wartezeiten
Wartezeit
2008
596
1.141
720
174
75
300
828 Neu- u. 53 Wiedereinstellungen
73
2008
2009
519
1.282
695
142
75
300
763 Neu- u. 108 Wiedereinstellungen
66
2009
Stationsaufteilung
Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilsachen (4 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)
Pflichtstationen Zivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)
Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Strafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation 6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)
Pflichtstationen Zivilrechtspflege (4 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (3 Monate) Strafrechtspflege (4 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Stationsaufteilung
monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)
1.004,10 €
974,11 €
908,79 €
1.046,25 €
992 €
900,00 €
930,00 €
875,00 €
monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)
Prüfungstermine Staatsexamen
2010
Juni: 7.-18. Dezember: 2.-14.
Juni: 8.-22. November/Dezember: 30.11.-14.12.
März: 4.-16. Juni: 7.-18. September: 2.-14. Dezember: 2.-14.
März: 4.-16. Juni: 7.-18. September: 2.-14. Dezember: 2.-14.
Februar:1.-19. April: 1.-16. Juni: 7.-18.
Februar: 1.-19. April: 1.-16. Juni: 7.-18.
Januar: 4.-15. März: 4.-16. Mai: 3.-17.
Mai und November, jeweils in der ersten Monatshälfte
2010
2011
Juni: 1.-15. Dezember: 1.-13.
Juni: 1.-17. November/Dezember: 24.11.- 8.12.
März, Juni, September, Dezember genaue Daten stehen noch nicht fest
März, Juni, September, Dezember genaue Daten stehen noch nicht fest
stehen noch nicht fest
stehen noch nicht fest
stehen noch nicht fest
Mai und November, jeweils in der ersten Monatshälfte
2011
2. Staatsexamen: Prüfungsamt
Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart T (0711) 279-0, F -2264 www.jum.baden-wuerttemberg.de
Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7 Justizpalast 80335 München T (089) 5597-1987, F -1812 www.justiz.bayern.de/pruefungsamt
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin T (030) 9013-0, F -2012 www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/ gjpa/index.html
Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen
Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43 2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen
Justizprüfungsamt Hessen - Prüfungsabteilung II Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden T (0611) 32-2771, F -2994 www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de
Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr.19-21, 19055 Schwerin T (03 85) 20 88-156, F -160 www.regierung-mv.de (Justizministerium → Aufgaben)
2. Staatsexamen: Prüfungsamt
Klausuren (davon Anwaltspraxis)
8 Klausuren („Die Aufgaben haben im angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand“)
11 Klausuren („mindestens vier Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben“)
7 Klausuren („Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis“)
7 Klausuren („Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis“)
8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)
8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)
8 Klausuren (die Arbeiten berücksichtigen die „rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis“)
8 Klausuren („Die Aufgaben haben in angemessenen Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand“)
Klausuren (davon Anwaltspraxis)
Mündliche Prüfung
mündliche Prüfung einschließlich Aktenvortrag
Prüfungsgespräch
Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten
Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch), Prüfungsgespräch (ca. 30 Min.), mündl. Prüfung insgesamt soll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten
Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)
Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)
Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten) mündliche Prüfung
mündliche Prüfung Aktenvortrag (10 Minuten) Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)
Mündliche Prüfung
Neu-Einstellungen pro Jahr
August: 2.-13. Oktober: 4.-15. Dezember: 2.-14.
Juli: 1.-13. September: 2.-14. November: 4.-16.
Neu-Einstellungen pro Jahr
Prüfungstermine Staatsexamen
Absolventen vollbefriedigend u. besser
2007
110 von 941 (= 11,69 %)
206 von 1299 (= 15,86 %)
183 von 911 (= 20,89 %)
34 von 268 (= 12,69 %)
11 von 92 (= 11,95 %)
116 von 340 (= 34,12 %)
191 von 998 (= 19,14 %)
7 von 116 (= 6,03 %)
2008
147 von 988 (= 14,68 %)
226 von 1423 (= 15,88 %)
145 von 684 (= 21,20 %)
26 von 244 (= 10,65 %)
17 von 79 (= 21,52 %)
117 von 325 (= 36 %)
152 von 947 (= 16,05 %)
9 von 97 (= 10,77 %)
2007 Absolventen vollbe2008 friedigend u. besser
Durchfallquote
2007
128 von 941 (= 13,60 %)
222 von 1299 (= 17,09 %)
172 von 911 (= 18,88 %)
79 von 268 (= 29,47 %)
12 von 92 (= 13,04 %)
40 von 340 (= 11,8 %)
143 von 998 (= 14,33 %)
24 von 116 (= 20,69 %)
2007 Durchfallquote
(Bundesgebiet 2008 2007=18,1%; 2008=16,7%)
125 von 988 (= 12,65 %)
196 von 1423 (= 13,77 %)
112 von 684 (= 16,37 %)
51 von 244 (= 20,90 %)
12 von 79 (= 15,18 %)
35 von 325 (= 10,77 %)
135 von 947 (= 14,26 %)
19 von 97 (= 19,58 %)
2008 (Bundesgebiet 2007=18,1%; 2008=16,7%)
80 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 81
referendariat
referendariat
Fortsetzung Infos zum Referendariat
Referendargeschäftsstellen
Quellen: Angaben der Justizprüfungsämter und OLGs. Ergänzend Ausbildungsstatistik des BMJ für das Jahr 2008 (www.bundesjustizamt.de).
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Oberlandesgericht Braunschweig Bankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.de www.oberlandesgerichtbraunschweig.niedersachsen.de
Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf T (0211) 4971-0, F -548 poststelle@olg.duesseldorf.nrw.de www.olg-duesseldorf.nrw.de
Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz T (0261) 102-0, F -2900 poststelle.olg@ko.jm.rlp.de www.olgko.justiz.rlp.de
Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-05, F -5049 poststelle@solg.justiz.saarland.de www.saarland.de/1537.htm
Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 Jena T (03641) 307-0, F -200 poststelle@tholg.thueringen.de www.thueringen.de/olg
Referendargeschäftsstellen
Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 Zweibrücken T (06332) 805-0, F -302 olgzw@zw.jm.rlp.de www.olgzw.justiz.rlp.de
Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg T (03445) 28-0, F -2000 poststelle@olg-nmb.justiz.sachsenanhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=3014
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig T (04621) 86-0, F -1372 verwaltung@olg.landsh.de www.schleswig-holstein.de/olg
Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm T (02381) 272-0, F -518 poststelle@olg.hamm.nrw.de www.olg-hamm.nrw.de
Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden T (0351) 446-0 Geschäftsstelle: T (0351) 446-1321 o. -1323 verwaltung_II.4.2@olg.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de → Ausbildung → Ausbildung und Beruf → Rechtsreferendare
Oberlandesgericht Celle Schloßplatz 2, 29221 Celle T (05141) 206-0, F -208 olgce-poststelle@justiz.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-celle. niedersachsen.de Oberlandesgericht Oldenburg Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg poststelle@olg-ol.niedersachsen.de www.oberlandesgericht-oldenburg. niedersachsen.de
Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, F -700 poststelle@olg.koeln.nrw.de www.olg-koeln.nrw.de
Einstellungstermine für 2010
Anfang März, Juni, September und Dezember
zu jedem Monatsersten
erster Arbeitstag Mai und November
Anfang Februar, Mai, August und November
Anfang Mai und November
Anfang März und September
Anfang Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember
Anfang Mai und November
Einstellungstermine für 2010
Wartezeit
zur Zeit keine
Düsseldorf: ca. 5 Monate Hamm: ca. 4 Monate Köln: ca. 9 Monate
max. 6 Monate
zuletzt keine
keine Wartezeiten
keine Wartezeiten
ca. 3 Monate
keine Wartezeiten
Wartezeit
2008
571
2131
352
68
49
374
108
2008
2009
502
1816
371
68
58
358
106
2009
Stationsaufteilung
Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (4 Monate)
Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilrechtspflege (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Rechtsanwalt I (6 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate) Rechtsanwalt II (4 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilrecht (4 Monate) Strafrecht (4 Monate) Verwaltungsstation (4 Monate) Anwaltsstation (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Strafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate) Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
Pflichtstationen Zivilsachen (5 Monate) Verwaltung (4 Monate) Strafsachen (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate) Wahlstation (3 Monate)
monatliche BruttoVergütung (Grundbetrag)
977,81 €
971,18 €
1.026,27 €
1.004 €
1.040,15 €
890,37 €
971,75 €
1.197,30 € (in Sachsen und Thüringen monatliche Bruttonoch Beamte, daher Anwärterbezüge) Vergütung (Grundbetrag)
Prüfungstermine Staatsexamen
2010
Januar: 4.-14. April: 8.-15. Juli: 5.-13. Oktober: 4.-12.
monatlich, jeweils in der ersten Monatshälfte
April: 1.-16. Oktober: 1.-14.
Januar: 4.-15. April: 6.-16. Juli: 2.-13. Oktober: 4.-15.
Juni: 7.- 21. Dezember: 2.-18.
Apri: 1.-16. Oktober: 4.-15.
Februar: 1.-19. April: 1.-16. Juni: 7.-18.
2011
Anfang Januar, April, Juli, Oktober genaue Daten stehen noch nicht fest
stehen noch nicht fest
Voraussichtlich: April: 4.-15. Oktober: 6.-18.
Anfang Januar, April, Juli, Oktober
stehen noch nicht fest
stehen noch nicht fest
2. Staatsexamen: Prüfungsamt
Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, 29221 Celle T (05141) 5939-211bzw. 214 Landesjustizprüfungsamt@mj.niedersachsen.de www.mj.niedersachsen.de
Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf T (0211) 8792-276, F -418 ljpa@jm.nrw.de www.justiz.nrw.de/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php
Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 6–8, 55116 Mainz T (06131) 16-4905,F -5876 lpa@min.jm.rlp.de www.lpa.justiz.rlp.de
Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Landesprüfungsamt SaarlandReferat PA Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken T (0681) 501-5318, F -5897 www.saarland.de/1537.htm
Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 Dresden T (0351) 564-0, F -1599 poststelle@smj.justiz.sachsen.de www.justiz.sachsen.de
Klausuren (davon Anwaltspraxis)
8 Klausuren (keine Angabe)
8 Klausuren (Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils dem gerichtlichen, behördl., staatsanwaltschaftl. oder anwaltl. Tätigkeitsbereich zu entnehmen)
8 Klausuren (Aufsichtsarbeiten können auch aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe stammen)
7 Klausuren (keine Angabe)
Mündliche Prüfung
Aktenvortrag (max. 10 Minuten ) 4 Prüfungsgespräche (45 Min.), von angemessener Pause unerbrochen
Aktenvortrag Prüfungsgespräch
Aktenvortrag Prüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)
Neu-Einstellungen pro Jahr
214 173
Neu-Einstellungen pro Jahr
Stationsaufteilung
Juni: 7.-18. Dezember
2010
stehen noch nicht fest
Juni Dezember
2011
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt -LandesjustizprüfungsamtKlewitzstraße 4, 39112 Magdeburg T (0391) 567-01, F -5024 poststelle.ljpa@mj.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de/LPSA/ index.php?id=2834
Gemeinsames Prüfungsamt Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein Dammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 428 43-2023, F -3883 www.justiz.hamburg.de/2-examen
Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt T (0361) 3795-501, F -588 www.thueringen.de/de/justiz/jpa/
2. Staatsexamen: Prüfungsamt
9 Klausuren (keine Angabe)
8 Klausuren („zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung“)
8 Klausuren („bis zu vier Aufsichtsarbeiten können Fragestellungen aus dem Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe zum Gegenstand haben“)
8 fünfstündige Klausuren Klausuren („Zwei der Aufgaben […] sollen sich (davon Anwaltspraxis) auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehen“)
Aktenvortrag Prüfungsgespräch
mündliche Prüfung
Kurzvortrag 5 Prüfungsgespräche
Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten (ggf. mit angemessener Pause)
4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag
Mündliche Prüfung
August: 2.-13. Oktober: 4.-15. Dezember: 2.-14.
Prüfungstermine Staatsexamen
Absolventen vollbefriedigend u. besser
2007
97 von 636 (= 15,25 %)
499 von 2.864 (= 17,42 %)
115 von 528 (= 21,78 %)
22 von 124 (= 17,74 %)
33 von 412 (= 8,01 %)
7 von 105 (= 6,67 %)
72 von 426 (= 16,91 %)
15 von 147 (= 10,20 %)
2008
102 von 666 (= 15,32 %)
573 von 2.914 (= 19,66 %)
127 von 551 (= 23,05 %)
21 von 143 (= 14,69 %)
29 von 308 (= 9,42 %)
11 von 91 (= 12,09 %)
54 von 425 (=12,70 %)
15 von 127 (= 11,81 %)
2007 Absolventen vollbe2008 friedigend u. besser
Durchfallquote
2007
123 von 636 (= 19,3 %)
598 von 2.864 (= 20,88 %)
63 von 528 (= 11,9 %)
23 von 124 (= 18,5 %)
86 von 412 (= 20,9 %)
26 von 105 (= 24,8 %)
89 von 426 (= 20,9 %)
18 von 147 (= 12,2 %)
2007 Durchfallquote
118 von 666 (= 17,72 %)
607 von 2.914 (= 20,83 %)
67 von 551 (= 12,16 %)
20 von 143 (= 13,99 %)
54 von 308 (= 17,53 %)
21 von 91 (= 23,08 %)
65 von 425 (=15,29 %)
30 von 127 (= 23, 62%)
2008 (Bundesgebiet 2007=18,1%; 2008=16,7%)
(Bundesgebiet 2008 2007=18,1%; 2008=16,7%)
82 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 83
bewerbungstipps
Drum prüfe, wer sich bindet Balzrituale der Großkanzleien – vom Sinn der Bewerbermessen Text: Martin Dommer
iDeal Mindestnote „voll befriedigend“ wirtschaftliches Know-how im Ausland perfektionierte Sprachkenntnisse Promotion LL.M.
Welche Sozietät passt zu mir? Entspricht mein Profil den Anforderungen – und vor allem: wo gibt es freie Stellen? Das sind zentrale Fragen, die Besucher von Bewerberund Jobmessen umtreibt. Wer in Großkanzleien anfangen will, wird sie sich ernsthaft nur dann stellen können, wenn neun oder mehr Punkte unter dem Examen stehen – Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Nur jeder Sechste der rund 10.000 Volljuristen, die pro Jahr auf den Arbeitsmarkt drängen, aber zählt zu den Top-Absolventen, um die sich namhafte Sozietäten reißen. Zu wenig, um den Bedarf zu decken, und so tobt ein „war for talents“, bei dem es auch für die Kanzleien gilt, sich frühzeitig zu positionieren. Es wird gerangelt, charmiert und umworben. „Seit einigen Jahren können wir eine klare Professionalisierung des Personalmarketings von Großkanzleien erkennen", bestätigt Gesa Bartels vom Berliner Trendence Institut für Personalmarketing. Eine Folge von Fusionen und Liberalisierung der 1990er Jahre sei, dass „ehemals fremde Felder wie Marketing, Außenwirkung und Kommunikation mit beeindruckender Schnelligkeit erfolgreich strukturiert und den Zielgruppen angepasst wurden.“ Fast jede namhafte Kanzlei beschäftigt heute einen Recruiting- oder Human Resources Manager. Der hat sicherzustellen, dass der Zustrom hoch qualifizierter und motivierter Nachwuchstalente nicht abreißt. Vor allem die Großkanzleien suchen immer früher ersten Kontakt zum Nachwuchs. Ein probates Mittel: Bewerber- und Jobmessen. „Für uns sind solche Messen notwendiger Bestandteil eines umfassenden Personalmarketings“, sagt Dr. Lothar Harings, Partner bei Graf von Westphalen in Hamburg. Es gehe um „bedarfsorientiertes und langfristiges“ Personalmanagement. Auf „zehn Prozent beim direkten Recruiting“ schätzt er die Zahl der Berufseinsteiger, die direkt über einen Messekontakt in die Kanzlei kämen. Häufig münde dieser erst in anderen Beschäftigungen, etwa Referendar-Stationen, die dann einer Neueinstellung vorausgingen. „Uns ist es wichtig, sorgfältig auszuwählen, weil wir allen Mitarbeitern eine konkrete Partner-Perspektive bieten“, sagt der Personalmanager. Den Schwerpunkt lege man dabei auf Messen, die von Jura-Fakultäten oder Absolventen-Vereinen ausgerichtet werden. „Unter den vorab eingegangenen Bewerbungen wählen wir diejenigen aus, die uns interessieren und vereinbaren Gesprächstermine“, sagt Harings. „Wir achten am Messestand darauf, dass die Kanzlei sowohl durch jüngere Associates als auch durch Partner vertreten wird“, sagt Cornelius Kruse von Aulinger Rechtsanwälte aus Bochum. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Bewerber gerne von einem Berufsanfänger aus der Kanzlei hören, ‘wie es wirklich ist’.“ Erscheine ein Absolvent aufgrund des ersten Eindrucks am Messestand oder bei dem vorab terminierten Gespräch interessant, würden seine Kontaktdaten notiert und er gebeten, sich noch einmal mit seinen vollständigen Unterlagen zu melden oder gleich eine Bewerbungsmappe zu übergeben.
„Wir müssen frühzeitig mit guten Bewerbern zusammenkommen, um uns da schon für die Zeit zu positionieren, wo diese auf die Suche nach konkreten Angeboten gehen.“ Dr. Lothar Harings, personalverantwortlicher Partner Graf von Westphalen, Hamburg
„Vorteilhaft ist, wenn der Bewerber eine Mappe mit Lebenslauf und relevanten Referenzen vorbereitet hat und diese überreichen kann.“ Eva Seeland-Winkmann, Human Resources Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Köln
„Sind konkrete Bewerbungsgespräche mit Kanzleien am Messetag geplant, muss die Vorbereitung so gründlich sein wie bei einem sonstigen Bewerbungsgespräch auch. Der Bewerber sollte sich nicht nur als Antwortengeber, sondern auch als Gesprächspartner verstehen, der seinerseits Fragen stellen und einen Eindruck von der Kanzlei gewinnen will.“ Cornelius Kruse, Aulinger Rechtsanwälte, Bochum
„Ideal ist es, wenn uns der Kandidat im Vorfeld seine vollständigen Bewerbungsunterlagen zukommen lässt, so dass wir uns ein umfassendes Bild von ihm machen können. Speed-Dating im Rahmen von Messen halten wir dagegen für ungeeignet, um einen Kandidaten kennenzulernen.“ Claudia Trillig, Director Strategic Development Baker & McKenzie, Frankfurt a.M.
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bewerbungstipps „Wir vereinbaren bereits im Vorfeld einer Messe Interviewtermine mit geeigneten Kandidaten, die sich bei uns bewerben – online oder klassisch. Natürlich sprechen wir aber auch gern mit Interessenten, die spontan zu uns an den Messestand kommen.“ Diane Scholz, Human Resources Managerin Ashurst LLP, Frankfurt a. M.
„Außer zu Assessoren stellen wir auf Messen gern auch schon den Kontakt zu Bewerbern her, die das erste Staatsexamen absolviert haben und an der Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftskanzlei interessiert sind.“ Rick van Aerssen, Recruitingpartne, Freshfields Bruckhaus Deringer, Frankfurt a.M.
86 / anwaltsblatt karriere
Rick van Aerssen, Recruitingpartner bei Freshfields Bruckhaus Deringer rät Bewerbern, Messebesuche wie Vorstellungsgespräche vorzubereiten. „Ein Blick auf die Website einer Kanzlei beantwortet schon viele allgemeine Fragen, und im Gespräch kann man sich dann auf die speziellen Themen konzentrieren“, sagt er. Freshfields sei wichtig, „dass unsere potenziellen neuen Mitarbeiter das Team kennen lernen, mit dem sie zusammen arbeiten würden.“ Vor dem Anstellungsangebot gibt es stets eine „Vorstellungsrunde vor Ort“. Wer in dieser Champions-League-Auswahl mitspielen will, sollte mehr als Noten vorweisen können. Außer der Mindestnote „voll befriedigend“ erwarten die KanzleiLenker zunehmend wirtschaftliches Know-how sowie möglichst im Ausland perfektionierte Sprachkenntnisse. Kommt noch eine Promotion oder ein Master of Laws (LL.M.) hinzu – umso besser. Wer die klügsten Köpfe anheuert, so das Kalkül, dem winken mittel- und langfristig die lukrativsten Mandate. Hans Eick, Vorstand der IQB AG, die seit mehr als zehn Jahren die „Juracon“, eine Leitmesse für juristisches Recruiting in Deutschland, betreibt, spricht trotz Schwankungen bei den Aussteller- und Besucherzahlen jedenfalls von einer „stabilen Marktentwicklung“ und „größerer Transparenz auf dem Bewerbermarkt“. Etwa 50 Kanzleien nehmen pro Jahr allein am Standort Frankfurt an der Juracon teil. Manche Kanzleien, wie DLA Piper UK LLP, setzen gezielt auf exklusive Veranstaltungen. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass man bessere Recruitment-Ergebnisse erzielen kann, wenn man fokussierter vorgeht“, sagt Dr. Ulrich Jüngst, Managing Partner für Deutschland aus Köln. Neben Hochschulmessen sei die Kanzlei regelmäßig auf der „New York Job Fair“ vertreten. „Das hat den Vorteil, dass wir es mit Kandidaten zu tun haben, die neben hoher fachlicher Qualifikation internationaler ausgerichtet sind und oft schon Auslandserfahrung aufweisen“, sagt Jüngst. Einen „deutlichen Wandel“ in den vergangenen zehn Jahren, konstatiert Claudia Trillig, Director Strategic Development bei Baker & McKenzie in Frankfurt a. M., mit Blick auf die Bewerbermessen. „Damals waren sie eine ideale Plattform, um Associates zu rekrutieren“, sagt sie. „Heute eignen sie sich eher für das mittelfristige Recruitment.“ Baker & McKenzie nutze sie vornehmlich, um mit künftigen Referendaren und Praktikanten Kontakt aufzunehmen. Der Fokus liege auf „individuellem Recruitment“. Trillig verweist auf „maßgeschneiderte Inhouse Events und Workshops“ sowie ein „Career Mentorship Programm“, das die Kanzlei seit 2008 betreibe, um „ambitionierte Nachwuchsjuristen“ langfristig auf ihrem Ausbildungsweg zu begleiten und kennen zu lernen. „Idealerweise bis zum Einstieg als Associate in die Kanzlei“ (Trillig). Welche Strategie sollten Bewerber nun auf Jobmessen verfolgen? Heiko Krimmer, Leiter Human Resources bei Beiten Burkhardt in Frankfurt berichtet vom „Gesprächsmarathon“ einiger Absolventen. „Viele Kandidaten beginnen um neun Uhr mit dem ersten Interview und ziehen das im 30 Minuten-Takt bis abends um 18 Uhr durch“, sagt er. „Das halte ich für nicht zweckmäßig.“ Besser sei, sich „gezielt vier bis fünf Kanzleien herauszupicken“ und Termine zu vereinbaren. Krimmer rät Bewerbern „ein Augenmerk auch darauf zu legen, wie sie am Messestand behandelt werden.“ Interviews seien „keine Verhöre“. „Die Damen und Herren am Messestand sind die Visitenkarte einer Kanzlei“, sagt der Personaler. „Wenn die Interviewer mit den Kandidaten wie am Fließband verfahren, kann das schon ein Indiz dafür sein, wie es in der Kanzlei insgesamt abläuft.“ //
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Anwaltsstellen
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P A R T N E R S C H A F T
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anwaltsblatt karriere / 89
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Anwaltsstationen
Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden mĂśchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
CMS Hasche Sigle
01097
Dresden
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Dr. Kreuzer & Coll
01309
Dresden
Internationales Recht, Wirtschaftsrecht
Station
11089
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
04107
Leipzig
Baurecht, Ă&#x2013;ffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht
Station/Nebentätigkeit
11174
Schenderlein Rechtsanwälte
04109
Leipzig
Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht
Station
11109
CMS Hasche Sigle
04109
Leipzig
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Augustin & KrĂźckel
08525
Plauen
alle Rechtsgebiete
Station
11167
audalis Schick, StruĂ&#x; & Kollegen
10117
Berlin
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Station
11101
K&L Gates LLP
10117
Berlin
Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11116
TSP TheiĂ&#x;en Stollhoff & Partner
10117
Berlin
Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht
Station
11121
Wir bieten eine leistungsgerechte Vergßtung, eine durch Kollegialität und Teamfähigkeit geprägte Arbeitsatmosphäre sowie Zukunftsperspektiven.
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
10117
Berlin
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11174
Baker & McKenzie
10117
Berlin
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11176
Wenn Sie eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem dynamischen und wachstumsorientierten Arbeitsumfeld reizt, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen:
Deutscher Anwaltverein e.V.
10179
Berlin
alle Rechtsgebiete
Station
10789
Dr. Jula & Partner
10627
Berlin
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht
Station
11078
Bang + Regnarsen
10707
Berlin
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte
10707
Berlin
Energie- und Vergaberecht
Station
11145
Rechtsanwälte und Notar Meise und Partner +HQQHNHQVWUDÂ&#x2030;H +|[WHU 7HOHIRQ www.kanzlei-meise.de 90 / anwaltsblatt karriere
,'
ID 11162
Reisert & Groppler
10715
Berlin
Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Station
11087
SPS Sedlaczek PrĂźllage Schwinger Partnerschaft
10783
Berlin
Medizinrecht, Steuerrecht
Station
11092
Hogan Lovells
10785
Berlin
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11177
CMS Hasche Sigle
10785
Berlin
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
anwaltsblatt karriere / 91
stellenmarkt
stellenmarkt
BRĂ&#x153;GMANN Rechtsanwälte
stellenmarkt Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10787
Berlin
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Kanzlei Dr. Reuter
47057
Duisburg
Arbeitsrecht, Intern. Privat-Wirtschafts- und Steuerrecht, Unternehmensrecht
Station
11043
Schwoerer & Kollegen
14467
Potsdam
Baurecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
Station
11129
Meisterernst Düsing Manstetten
48151
Münster
Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, Arbeitsrecht
Station
11058
Brennecke & Partner
14469
Potsdam
alle Rechtsgebiete
Station
11155
Selting + Baldermann
50667
Köln
Station
11150
Hogan Lovells
20095
Hamburg
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11177
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz
Oppenhoff & Partner
50668
Köln
11179
20148
Hamburg
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht
Station
11084
Gesellschaftsrecht, Prozessführung/ Schiedsgerichts- verfahren, Arbeitsrecht
Station
Kanzlei Michaelis Alpers & Stenger
20354
Hamburg
Gesellschaftsrecht M & A, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11065
Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner
50670
Köln
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-/Medienrecht
Station
11093
Rose & Partner Rechtsanwälte.Steuerberater
20354
Hamburg
Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht
Station
11153
Heuking Kühn Lüer Wojtek
50672
Köln
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11182
Breiholdt Rechtsanwälte
20354
Hamburg
Immobilienwirtschaftsrecht
Station
11107
50676
Köln
11080
20355
Hamburg
Handels-und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht
Station
11136
Baurecht, Planungsrecht, Umweltrecht, Architektenrecht, Vertragsrecht
Station
Weiss, Walter, Fischer-Zernin
Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft CMS Hasche Sigle
50678
Köln
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
20355
Hamburg
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Station/Nebentätigkeit
11180
CMS Hasche Sigle
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
53115
Bonn
alle Rechtsgebiete
11174
Bang + Regnarsen
20457
Hamburg
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Station/Nebentätigkeit
Esche Schümann Commichau
20459
Hamburg
Arbeitsrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
Station
Rechtsanwälte Klinge Hess
56068
Koblenz
Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Station
11143
11052
Allen & Overy LLP
60311
Frankfurt am Main
an unseren Standorten in Deutschland / nahezu alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11175
Baker & McKenzie
60311
Frankfurt am Main
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11176
Heuking Kühn Lüer Wojtek
60323
Frankfurt am Main
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11182
Waldeck Rechtsanwälte Partnergesellschaft
60325
Frankfurt am Main
Bankrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht
Station
11152
CMS Hasche Sigle
60325
Frankfurt am Main
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
60327
Frankfurt am Main
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Hogan Lovells
60329
Frankfurt am Main
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11177
Schultze & Braun
60439
Frankfurt am Main
Insolvenzrecht
Station
11159
Arnecke Siebold
60486
Frankfurt
alle Rechtsgebiete
Station
11148
Dr. Viniol, Rek + Partner
70182
Stuttgart
Insolvenzrecht
Station
11166
CMS Hasche Sigle
70597
Stuttgart
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Brennecke & Partner
22761
Hamburg
alle Rechtsgebiete
Station
11155
Brock Müller Ziegenbein
24103
Norddeutschland
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Medizinrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht
Station/Ne-
11184
Bremen
Wirtschaftsrecht, öffentliches Recht
Station
Blanke Meier Evers
28211
11163
Herfurth & Partner
30159
Hannover
Internationales Recht
Station
11147
Dr. Krafczyk und Partner
30167
Hannover
Energierecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht
Station
11165
Prof. Versteyl Rechtsanwälte
30169
Hannover
Arbeitsrecht, Umweltrecht, Vergaberecht
Station
11103
Prof. Versteyl Rechtsanwälte
30938
Burgwedel
Arbeitsrecht, Umweltrecht, Vergaberecht
Station
11103
Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Station
11132
Kanzlei Carell
31737
Rinteln/Weser
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Station
11119
CMS Hasche Sigle
40213
Düsseldorf
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Runkel Schneider Weber Rechtsanwälte
40215
Düsseldorf
Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht
Station
11079
Velten Sondermann Rechtsanwälte
40221
Düsseldorf
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
Station
11075
Baker & McKenzie
40221
Düsseldorf
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11176
Station/Nebentätigkeit
11178
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
40474
Düsseldorf
verschiedene Rechtsgebiete
Heuking Kühn Lüer Wojtek
40474
Düsseldorf
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11182
Hogan Lovells
40476
Düsseldorf
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11177
Anwaltskanzlei Barnewitz
40477
Düsseldorf
Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11117
Knops Stempel Gottschalk Rechtsanwälte
41747
Viersen
Arbeitsrecht, Familienrecht, Marken- und Urheberrecht, Zivilrecht allg.
Station
11114
Brennecke & Partner
76135
Karlsruhe
alle Rechtsgebiete
Station
11155
Brillinger Rechtsanwälte
76185
Karlsruhe
Baurecht (privat + öffentl.-recht.) Immobilienrecht
Station
11146
Dr. Friedmann, Mühl & Partner
76646
Bruchsal
verschiedene Rechtsgebiete
Station
11112
Schotten Fridrich Bannasch
79098
Freiburg
öffentliches Recht, Zivilrecht
Station
11157
Baker & McKenzie
80333
München
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11176
Noerr LLP
80333
München
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11181
CMS Hasche Sigle
80335
München
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Wieschemann
44805
Bochum
Sportrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11077
Dr. Schäder & Schittko
80339
München
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Station
11060
Linten & Partner
45130
Essen
Arbeitsrecht, Mietrecht und Sozialversicherungsrecht Station
11099
80339
München
verschiedene Rechtsgebiete
45131
Essen
Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht
Station
11096
Station/Nebentätigkeit
11178
Ohletz Willuhn Denker Heyn
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wollburg und Wegner
45879
Gelsenkirchen
Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Station
11086
Hogan Lovells
80539
München
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11177
Wietersheim Mehring Ramin
80801
München
Bank- und Kapitalmarktrecht
Station/Nebentätigkeit
11138
HTM Meyer Venn & Partner
46499
Hamminkeln
privates Baurecht, Versicherungsrecht
Station
11126
Schulz - Tegtmeyer - Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
Station
11094
92 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 93
stellenmarkt
Dealmaker wanted! Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID 11110
Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll
84034
Landshut
Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
Münz & Kollegen Rechtsanwälte
87459
Pfronten
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
Station
10944
Dr. Kreuzer & Coll
90402
Nürnberg
Internationales Recht, Wirtschaftsrecht
Station
11089
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
90482
Nürnberg
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Hörnlein & Feyler
96450
Coburg
Erbrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht
Station
10952
Baumann Rechtsanwälte
97072
Würzburg
Verwaltungsrecht
Station
11139
– Mergers & Acquisitions (LL.M.) oder – International Business & Tax Law (LL.M.) Double Degree in Kooperation mit dem MCI/Universität Innsbruck
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
B-1000 Brüssel
alle Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11174
erweiten Sie Ihre Karriereoptionen. In vier Semestern machen wir Sie fit für das M&A- und Corporate-Finance-Geschäft. Damit sind Sie umfassend vorbereitet, um in einem der anspruchsvollsten und vielseitigsten Arbeitsgebiete Verantwortung zu übernehmen. Egal ob in Banken, Unternehmensberatungen oder Kanzleien.
Deutscher Anwaltverein e.V.
B-1040 Brüssel
alle Rechtsgebiete
Station
10789
CMS Hasche Sigle
B-1040 Brüssel
Beihilfenrecht, Europarecht, EU-Recht, Kartellrecht
Station/Nebentätigkeit
11180
Bang + Regnarsen
DK -1022
Ausländisches Recht (Dänemark), Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
Station
10953
Agnoli & Giuggioli
I-20127 Mailand
verschiedene Rechtsgebiete
Mailand
11173
Anwaltspraktika
Kopenhagen
Verwirklichen Sie Ihre Ziele mit einem praxisorientierten Studium an der führenden Hochschule für Finance & Management. Jetzt informieren unter 069 154008-783 oder www.frankfurt-school.de/ma
Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
ID
Dr.Kreuzer & Coll
01309
Dresden
Internationales Recht, Wirtschaftsrecht
11090
Anwaltskanzlei Karin Schulze
02625
Bautzen
Familienrecht, Mietrecht, Zivilrecht,
11124
TSP Theißen Stollhoff & Partner
10117
Berlin
Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht
11122
Brennecke & Partner
10405
Berlin
alle Rechtsgebiete
11156
Reisert & Groppler
10715
Berlin
Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht
11088
Brennecke & Partner
14469
Potsdam
alle Rechtsgebiete
11156
Brennecke & Partner
16816
Neuruppin
alle Rechtsgebiete
11156
Kanzlei Michaelis
20148
Hamburg
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht
11085
Graef Rechtsanwälte
20149
Hamburg
Entertainment Law, Medienrecht
11125
Brennecke & Partner
22761
Hamburg
alle Rechtsgebiete
11156
Brennecke & Partner
30159
Hannover
alle Rechtsgebiete
11156
Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
11133
Velten Sondermann Rechtsanwälte
40221
Düsseldorf
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
11076
Anwaltskanzlei Barnewitz
40477
Düsseldorf
Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
11118
Linten & Partner
45130
Essen
Arbeitsrecht, Mietrecht und Sozialversicherungsrecht
11100
Ohletz Willuhn Denker Heyn
45131
Essen
Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht
11097
Schulz - Tegtmeyer - Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
11095
Kanzlei Dr. Reuter
47057
Duisburg
Arbeitsrecht, Intern. Privat-Wirtschafts- und Steuerrecht, Unternehmensrecht
11044
Schultze & Braun
60439
Frankfurt am Main
Insolvenzrecht
11160
Brennecke & Partner
76135
Karlsruhe
alle Rechtsgebiete
11156
Brennecke & Partner
76530
Baden-Baden
alle Rechtsgebiete
11156
Dr. Schäder & Schittko
80339
München
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
11061
Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll
84034
Landshut
Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
11111
Münz & Kollegen Rechtsanwälte
87459
Pfronten
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht
10945
Dr. Kreuzer & Coll
90402
Nürnberg
Internationales Recht, Wirtschaftsrecht
11090
Baumann Rechtsanwälte
97072
Würzburg
Verwaltungsrecht
11140
94 / anwaltsblatt karriere
Mit unseren Master-Programmen
Veranstaltungshinweis: Kölner Sommer-Akademien zur Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und zur Verhandlungsführung und Mediation im Wirtschaftsleben Vom 05.09. - 09.09.2010 veranstalten das Center for Transnational Law (CENTRAL) und die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die 8. Kölner Sommerakademie zur Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und die 5. Sommerakademie zu Verhandlungsführung und Mediation im internationalen Wirtschaftsleben. Berufsanfänger, Referendare und fortgeschrittene Studenten werden von erfahrenen Praktikern auf Englisch durch das Schiedsverfahren geführt oder erlernen Verhandlungstechniken und Mediationsabläufe. Eine interaktive Gestaltung des Unterrichts steht ebenso im Mittelpunkt wie die Vermittlung von „Advocacy Skills“. So erhalten die Teilnehmer Gelegenheit, zu plädieren und Zeugen im Weg der in der internationalen Praxis üblichen cross-examination zu vernehmen. Auch die Praxis der Dokumentenvorlage und -herausgabe wird geübt. Videostudien ermöglichen einen seltenen Einblick in die Führung von internationalen Schieds- und Mediationsverfahren. Die Teilnehmer erhalten zudem das Lehrbuch „Private Dispute Resolution in International Business“ inklusive DVD und ein Teilnahmezertifikat. Infos & Erfahrungsberichte:
www.private-dispute-resolution.com Bewerbungen: CENTRAL Universität zu Köln Albertus-Magnus Platz 50923 Köln 0221 – 470-3863 central-info@uni-koeln.de
anwaltsblatt karriere / 95
leserbriefe
autoren
a
Gewinnspiel
Unsere Autoren
Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt
Nicola de Paoli ist Volljuristin und gehört
und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Referent im Deutschen Anwaltverein.
Alice Blezinger ist Rechtsreferendarin in
zur Gründungsredaktion der Financial Times Deutschland. Sie hat 2005 für ihre Beiträge über den Mannesmann-Prozess den Regino-Preis für herausragende Justizberichterstattung erhalten.
Berlin und freie Autorin. Sie schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland.
Sven Rebehn ist Jurist und Redakteur bei der Neuen Osnabrücker Zeitung.
Jochen Brenner ist freier Journalist in Hamburg. Er schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland und die Zeitschrift Der Spiegel.
Dr. Volker Römermann ist Rechtsanwalt in Hamburg und Hannover.
Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte, Urszula Lisson Redaktionelle Mitarbeit: Lukas Piechula, Sophia Katharina Zimmer Grafik Eggers + Diaper, Potsdam
und bei der Allianz Versicherungs-AG tätig.
Prof. Dr. Beate Rudolf ist Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte in Berlin.
Frank Christiansen ist Redakteur bei
Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Miami) ist
der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.
Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Frankfurt am Main und schreibt u.a. für Anwaltsblatt.
Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern; Booklet: Spreedruck, Berlin
Dr. Justus von Daniels ist Autor in Berlin. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.
Dr. Michael Streck ist Rechtsanwalt in
Martin Dommer ist freier Journalist
Köln. Er war von 1998 bis 2003 Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
und schreibt für die F.A.Z., Die Zeit, Spiegel Online und arbeitet für den Norddeutschen Rundfunk.
Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Jördis Harbeck ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Linklaters LLP Frankfurt und Doktorandin an der Universität zu Kiel.
Urszula Lisson ist Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Referentin beim Deutschen Anwaltverein.
Anja Tyzak ist Rechtsanwältin in Berlin. Sie veröffentlichte seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.
Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die zwei Preisfragen richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Entspannung.
Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 38, 40, 42; Andreas Burkhardt: S. 98; Manfred Damm: S. 60; Svea Pietschmann: S. 44; Ina Schoof: Titel, S. 16, 19, 20; William Tombleson: S. 73; privat: S. 14, 30, 31, 32, 33, 48–50, 52, 58, 78, 79; elektraVisions: S. 21; istockphoto: S. 3, 9, 11, 24, 28/29, 32, 34, 66, 74, 84; S. 8, Foto Fr. Reding, © Europäische Union, 1995–2010; S. 60, Foto und Grafik, © Glade Michel Wirtz Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.
… weil es mir aktiv bei meiner Zukunftsplanung hilft (Student Hamburg) … weil es mir wichtige Informationen und Tipps über berufliche Möglichkeiten vermittelt (Studentin Leipzig)
… weil es gut recherchierte und interessante Themen behandelt (Student Hamburg) 1. Preis BlackBerry 9700 in Kooperation mit
weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere - Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de.
… weil es einen interessanten Einblick in verschiedene Rechtsgebiete und Tätigkeitsfelder gibt und dabei hilft, seinen eigenen Weg zu finden (Studentin Berlin) … weil die Anwaltsportraits aufschlussreich sind und die großen Themen interessant dargestellt werden (Referendar Berlin) … weil darin gute Informationen für den Berufseinstieg enthalten sind (Referendar Celle) … weil ich mit großem Interesse die Artikel lese und erkenne, welche Richtung ich in Zukunft einschlagen will (Studentin Potsdam) … weil ich studiere und Perspektiven brauche, die Ihre Zeitschrift durchaus aufzeigt (Student Kiel)
Achtung: Einsendeschluss ist der 30. Juni 2010.
… weil ich Rechtsreferendar bin und die Zeitschrift mir wertvolle Tipps gibt
Die Gewinner werden voraussichtlich im August 2010 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
… weil ich eigentlich schon genug lesen muss, diese Lektüre mich aber entspannt
Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.
… weil Interessantes zur Ausbildung und zu Karrierechancen darin steht
(Referendar Hamm)
(Student Berlin)
… weil mich die Artikel motivieren zu lernen, da mir ein Ziel vor Augen geführt wird (Studentin Passau)
(Referendarin Stuttgart) Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: Seit dem 1. Juni 2007 dürfen frisch zugelassene Anwältinnen und Anwälte ohne Wartefrist auch vor dem OLG auftreten. Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind
96 / anwaltsblatt karriere
… weil sie wichtige Informationen zum Anwaltsberuf und Studium spannend aufbereitet (Student Frankfurt am Main)
(Referendarin Berlin)
ISSN 1864-4236
Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Von 1998 bis 2003 war er Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz.
Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen…
… weil wichtige Themen des Anwaltsberufes realitätsnah dargestellt werden
Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de.
Bertin Chab ist Rechtsanwalt in München
Frage: Wie viele Anwälte sind ausschließlich als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beim BGH in Deutschland zugelassen und vor welchen Gerichten dürfen sie auftreten?
Leserbriefe
Sonja Lammers, Moormerland; Charlie Hagist, Dallgow-Döberitz; Monika Hesse, Recklinghausen; Lisa Kölsch, Mannheim; Constantin Körner, Mühlheim a.d. Ruhr; Yvonne Kraft, Kraichtal; Konstantin Krienke, München; Matthias Losert, Berlin; Dr. Johannes Lux, Berlin; Sebastian Seidel, Berlin; Martin Wolff, Düsseldorf;
… weil die Informationen zum Arbeitsmarkt hilfreich sind (Studentin Trier) … weil es umfassend, informativ und sehr unterhaltsam über den Berufsstart als Anwalt berichtet (Referendar Hamburg)
anwaltsblatt karriere / 97
schlussplädoyer
s Dr. Gisela Wild ist Rechtsanwältin
Sie ist die 16. Anwältin Hamburgs. Dr. Gisela Wild (Jahrgang 1932) wurde 1961 Anwältin, weil die Justiz gerade zwei Richterinnen eingestellt hatte. Für eine dritte Frau gab es keinen Bedarf. Als sie später dann doch noch Richterin werden sollte, lehnte sie ab. Rechtsgeschichte hat die Anwältin mit dem Volkszählungsurteil 1983 geschrieben. Sie erkämpfte zusammen mit ihrer Kollegin Maja Stadler-Euler das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Bundesverfassungsgericht. Noch ein Verfahren sticht heraus: 1978 vertrat sie Alice Schwarzer und weitere Frauen, darunter Inge Meisel, Margarete Mitscherlich und Erika Pluhar, in einem Unterlassungsverfahren gegen sexistische Titel des „Stern“. Doch eigentlich ist Wild seit 1961 im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht tätig. Sie hatte in den 1950er Jahren in Freiburg studiert. Das Referendariat absolvierte sie in Baden-Württemberg, in Köln und in Hamburg. 1960 promovierte sie mit einem rechtsgeschichtlichen Thema. Sie trat 1970 als erste Partnerin in die Hamburger Kanzlei v. BerenbergGossler, Frhr. v. Gleichenstein ein, die 1990 mit einer Düsseldorfer, einer Münchener und einer Frankfurter Kanzlei eine der ersten großen überörtlichen Sozietäten in Deutschland bildete. Daraus wurde 2002 die internationale Kanzlei Taylor Wessing. 1996 erhielt sie das Bundesverdienstkreuz. 1998 entwickelte sie mit einem Partner für einen großen deutschen Technologiekonzern einen Entschädigungsfonds für jüdische Zwangsarbeiterinnen, der wegweisend wurde für die spätere Gesamtregelung durch Otto Graf Lambsdorff. Seit 2005 ist sie Hamburgische Verfassungsrichterin. Im März 2010 hat sie den erstmals verliehenen Maria-Otto-Preis des Deutschen Anwaltvereins erhalten. Der Preis ist nach Dr. Maria Otto benannt, die am 7. Dezember 1922 als erste Anwältin in Deutschland zugelassen worden ist. // 98 / anwaltsblatt karriere
Ich habe Jura studiert, weil …
… mein Vater als Finanzbeamter davon überzeugt war, dass es richtig sei, Jurist zu sein. Ich sollte „Kronjuristin“ werden. Er meinte damit wohl eine Juristin, die sich für die Allgemeinheit engagiert. Ich bin am Ende keine Richterin geworden, weil …
… ich ein Kämpfertyp bin und nicht nur Fälle entscheiden wollte. Ich bin heute immer noch Anwältin, weil …
… mich Rechtsfragen von Bedeutung nicht loslassen. Mit Jura kann man …
… noch immer viel machen. Ein Tipp für den Start in den Beruf:
Selbstbewusst und mutig sein.