sonderausgabe
2/ 2010
portrait
Cornelia Süß reportage
Eine verschworene Gemeinschaft überblick
Fachanwaltskurse Mit Stellenmarkt für Anwalts-, Stations- und Praktikastellen
Geld
Emotionen
Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, es gibt wahrscheinlich kein anderes Rechtsgebiet, in dem so viele Menschen jedes Jahr mit Polizei und Justiz und dann auch mit Anwältinnen und Anwälten in Berührung kommen wie das Verkehrsrecht. Dabei geht es nicht nur um Geld. Wenn es an der Ampel knallt, folgt nicht selten ein lautstarker Streit. Mitunter gibt es auch Tränen. Ich werde nie vergessen, wie einmal ein Schüler mit dem Wagen seines Vaters auf meinen auffuhr und in richtige Verzweiflung ausbrach. Hinterher wird dann um vielerlei gestritten, von der Frage des Mitverschuldens bis hin zu Einzelpositionen wie Nutzungsausfall und Mietwagenkosten. Und fast immer gibt es Stress, Kosten, Lauferei… Da ist es gut, dass es Anwältinnen und Anwälte gibt, die einem in solchen Konflikten mit der Ordnungsbehörde oder mit dem Unfallgegner freundlich und hoch kompetent zur Seite stehen. Die in diesem Anwaltsblatt Karriere vorgestellte Kollegin Cornelia Süß ist solch eine Anwältin. Mit 25 Jahren zur Anwaltschaft zugelassen, ist sie seit neun Jahren Anwältin und arbeitet vor allem im Verkehrsrecht. Mittlerweile ist sie Fachanwältin für Sozialrecht, Partnerin in ihrer Kanzlei in Dresden und überregional bekannt. Außerdem ist sie verheiratet und Mutter eines zweijährigen Sohnes. Ihr Beispiel sollte jedem – und jeder – von Ihnen Mut machen, der sich trotz des engen Marktes für den spannenden Anwaltsberuf entscheidet, ohne von seinen Familienplänen Abschied nehmen zu wollen.
Cornelia Süß zeigt, dass es geht. Man muss sich dafür auch nicht mit einem langweiligen oder schlecht bezahlten Job zufrieden geben. Das Portrait auf den Seiten 16–21 macht allerdings auch klar, dass Sie, liebe Leserinnen und Leser, sich dafür auf die Hinterläufe stellen und mitunter die Zähne zusammenbeißen müssen, wenn sie es schaffen wollen. Die vor Ihnen liegende Ausgabe des Anwaltsblatt Karriere zeigt nicht nur die Person Cornelia Süß, sondern auch, wie sie es geschafft hat, sich ihren Platz im Markt zu erobern. Über sich selbst gibt die Kollegin zu Protokoll, sie sei fleißig und pragmatisch, das seien ihre Stärken als Anwältin. Ehrgeiz ist für sie ein positiver Begriff und für einen guten Anwalt notwendig. Wenn der Mandant ein Problem hat, muss es eine Lösung geben, sagt sie. Mit dieser Haltung, die ich aus meiner eigenen anwaltlichen Berufserfahrung nur unterstützen kann, werden auch Sie als Anwältin oder Anwalt am Beginn Ihrer Berufslaufbahn Erfolg haben. Selbst, wenn Sie sich nicht für das Verkehrsrecht entscheiden sollten. Anregungen für den Berufsstart bietet dieses Heft mit dem Einstellungs- und Gehälterreport, Reportagen, Berichten, Interviews und vielem mehr. Mit besten Grüßen Ihr Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins anwaltsblatt karriere / 3
editorial
e
inhalt
inhalt
„Der Mandant hat ein Problem, dann muss es auch irgendeine Lösung geben“ , Wenn es um’s Geld geht, hört der Spaß auf , „die Zeremonie beeindruckt“ , Fachanwalt , Stellenmarkt , …
anwaltsköpfe 16
portrait
38
interview
Cornelia Süß – Die sanfte Tour Dr. Kai Busch – Gelebte maritime Wirtschaft
anwaltszukunft
S. 16
S. 35
S. 48
S. 84
S. 96
14
22 35 36 37 44 62 83 90
Rechtsschutzversicherer – Partner, Kontrolleur oder des Anwalts Konkurrent? Herbert P. Schons report Versicherungsrecht, Kartellrecht, Sportrecht – Einstiegsgehälter, Einstellungschancen trends Zukunft > Steuerrecht Zukunft > Datenschutzrecht Zukunft > Medizinrecht gastkommentar Anwaltschaft – Das Leitbild des Freien Berufs bleibt! Sabine Leutheusser-Schnarrenberger existenzgründung Auf die Geste kommt es an mandantenfragebogen Der Mandant: Deutsche Bank AG pro & contra Eine Anwaltskanzlei kaufen – clever oder dumm? kommentar
anwaltsausbildung 30
station
46
haftungsfallen
48
reportage
54
rechtsprechung
60
kommentar
65
fakultäten
76
examen
84
report
Nervensache und Training Die Last mit der Beweislast Eine verschworene Gemeinschaft Anwaltsrecht Fachanwalt: Brauchen wir eine 3. Staatsprüfung? Jörg Elsner Von der Einschreibung bis zur Prüfung – Infos zum Jura-Studium Zivilrecht: Original-Aktenvortrag und Lösungsskizze Fachanwaltskurse: Über die Theorie in die Praxis – geht das?
anwaltsstellen 92
bewerbungstipps
96
stellenmarkt
99 102 103
3
editorial
6
nachrichten
8 104
autoren, impressum
105
gewinnspiel, leserbriefe
106
schlussplädoyer
Fordern und fördern – was bieten Großkanzleien außer viel Arbeit Anwaltsstellen Anwaltsstationen Anwaltspraktika Wahlstationen
Geld und Emotionen, Prof. Dr. Wolfgang Ewer Unabhängigkeit hat ihren Preis Kurzmeldungen
Ferdinand von Schirach ist Rechtsanwalt. anwaltsblatt karriere / 5
nachrichten
n
Unabhängigkeit hat ihren Preis Gleiche Privilegien für Syndikusanwälte? Nein, sagt der EuGH Text: Andreas Kurz
Als an einem Wintermorgen vor sieben Jahren plötzlich die Fahnder auf dem Firmengelände in Manchester standen, wussten die Mitarbeiter, was das Stündlein geschlagen hatte. Die EU-Kommission war zu einer ihrer berüchtigten „Dawn Raids“ angerückt, zu einer Razzia im Morgengrauen. Das machen die europäischen Fahnder gern, um Kartellsündern das Handwerk zu legen. Der Überraschungseffekt bei diesen Blitzrazzien ist groß; ebensogroß wie die Zahl der vertraulichen Dokumente, die in die Hände der Ermittler fallen. An diesem nordenglischen Februarmorgen hatte es die Kommission auf die Firmen Akzo Nobel und auf deren Tochter Akcros Chemicals abgesehen. Der Vorwurf: Preisabsprachen auf dem Markt für Kunststoffzusätze. Unterstützt vom englischen „Office for Fair Trading“ suchte man in den Geschäftsräumen nach Dokumenten, die das belegen könnten, beschlagnahmte Geschäftspost – und den E-Mail-Verkehr des Akcros-Chefs mit dem Syndikus, also dem Unternehmensjuristen des Mutterkonzerns Akzo. Die Akzo-Mitarbeiter intervenierten noch während der Razzia. Der firmeninterne E-Mail-Verkehr mit dem Syndikus sei genauso wie die Korrespondenz mit externen Anwälten vom Anwaltsgeheimnis geschützt – und dürfe deswegen nicht beschlagnahmt werden. Die Kommission sah das anders. Es entzündete sich ein Streit, der bald Anwälte in ganz Europa interessieren sollte: Sind Unternehmensjuristen eben doch nur Anwälte zweiter Klasse? Vor wenigen Wochen hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in dem Fall gesprochen: Ja, das sind sie – zumindest, was die Beschlagnahmefreiheit angeht. Bei Kartellrazzien darf konfisziert werden. Aus dem „Akzo-Nobel“-Urteil des EuGH (Rs. 550/07) lassen sich nach sieben Jahren vor allem drei Schlüsse ziehen: Über kaum etwas können Anwälte trefflicher streiten als über das Recht ihres eigenen Berufs. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sind von einer einheitlichen Regelung in Sachen Syndikusanwalt weit entfernt. Und die Deutschen machen in diesem kruden Durcheinander keine Ausnahme. „Der Syndikusanwalt ist ein lebendiges Nullum“, schrieb der Berufsrechtler Michael Kleine-Cosack vor zwei Jahren in Anwaltsblatt Karriere. In ihren über 200 Paragrafen schweigt die Bundesrechtsanwaltsordnung zum Syndikusanwalt, nur in § 46 findet er einmal Erwähnung, mit einem Verbot: Er darf seinen Arbeitgeber vor Gericht nicht vertreten. Das war es schon. Und so hat sich der Bundesgerichtshof eine Definition überlegt: Seiner Meinung nach ist ein Syndikusanwalt bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt und erledigt rechtsberatende Tätigkeit. Die Probleme beginnen schon, wenn ein Syndikus die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft will. Die Rechtsanwaltskammern geben dem Syndikus die Zulassung nicht für seinen Job in der Firma, sondern in der Annahme, dass er in eigener Kanzlei noch andere Mandanten berät. Er muss also neben seinem Job in der Firma noch eine Kanzlei (häufig zu Hause) unterhalten. Die Beratung des Arbeitgebers gilt rechtlich nur als Neben-
tätigkeit. „Wirtschaftlich ist das Unsinn“, kritisiert Hans-Peter Benckendorff, langjähriger Deutsche-Bank-Syndikus, „wirtschaftlich ist es genau umgekehrt.“ Natürlich ist der Syndikusjob der Hauptberuf, in dem das Geld verdient wird. Das sieht mittlerweile auch die Bundesrechtsanwaltskammer so – und hat einen Schwenk vollzogen: Aus ihrer Sicht ist der Syndikus jetzt auch anwaltlich tätig. Die Rechtsberatung im Unternehmen gilt unter jungen Juristen als beliebter Einstiegsjob. 15.000 bis 25.000 Syndizi gibt es – Schätzungen zufolge – in Deutschland. Sie alle müssen sich mit einer schizophrenen Rechtslage behelfen, die kaum mehr als eine Krücke ist. Und in diese Lücke ist der EuGH mit dem Akzo-Nobel-Urteil gestoßen. Denn im großen Maßstab, in Europa, sieht es kaum anders aus. Frankreich, Italien und viele andere lassen Syndizi gar nicht erst als Anwälte zu. Deutschland geht einen Mittelweg. Anwaltsprivilegien genießen die Syndizi nur in Irland, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden. Das reichte dem EuGH nicht. Wenn die Syndizi in so vielen Ländern keine berufsrechtliche Anerkennung genießen, können sie auch nicht so unabhängig agieren wie selbständige Anwälte. Ohne Unabhängigkeit aber kein Anwaltsgeheimnis. „Eine für Syndikusanwälte bedauerliche Entscheidung“, sagt HansJürgen Hellwig, DAV-Vizepräsident. Dass die Unabhängigkeit immer auch eine Charakterfrage ist, und auch freie Anwälte zu einem Großmandanten starke Bindungen verspüren können – es spielte letztlich keine Rolle. //
no
6 / anwaltsblatt karriere
nachrichten
nachrichten
Konkurrenz für Repetitor
Noten im Schwerpunkt: Viele Unterschiede
Im Mai 2010 wurde an der Universität Passau erstmals in Deutschland ein Institut für Rechtsdidaktik an einer Juristischen Fakultät mit drei Lehrprofessuren geschaffen. In diesem Institut sind Öffentliches Recht (Prof. Dr. Urs Kramer), Zivilrecht (Prof. Dr. Tomas Kuhn) und Strafrecht (Prof. Dr. Holm Putzke) zusammengefasst. Hauptaufgabe des Instituts ist die umfassende Vorbereitung der Passauer Studierenden auf die Erste Juristische Staatsprüfung. Das Institut will einen kompletten, vollständig aus Studienbeiträgen finanzierten Jahreskurs zur Examensvorbereitung anbieten und damit den Repetitorien Konkurrenz machen. //
Der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) hat unter www.djft.de Statistiken zu den Ergebnissen der Schwerpunktbereichsprüfungen für das akademische Jahr 2008/2009 veröffentlicht. In den Statistiken finden sich die Angaben von 40 der 43 deutschen juristischen Fakultäten. Die Durchschnittsnote bei den Prüfungen lag bundesweit bei 9,15 Punkten. Die höchste Durchschnittsnote findet sich in Sachsen. Dort liegt sie bei 10,48 Punkten. In Rheinland-Pfalz ergibt sich als niedrigster Wert die Note 7,33. Insgesamt wurden 9.178 Kandidaten geprüft, davon die meisten in Nordrhein-Westfalen
Weniger Absolventen beim Ersten Staatsexamen
Rostock: Bachelor statt Staatsexamen (mehr als 2.300). Die wenigsten Prüflinge finden sich im Saarland (90 Kandidaten). Eine besonders hohe Durchfallquote zeigt sich an der Universität Bielefeld. Dort bestanden 23,4 Prozent der Studenten die Schwerpunktbereichsprüfung nicht. Dicht darauf folgen die Universität Mannheim mit 22,6 Prozent und die Universität Mainz mit 14,89 Prozent. Es gab jedoch auch viele Fakultäten, an denen kein Student durch die Prüfung fiel. Betrachtet man die einzelnen Universitäten, schnitt die Bucerius Law School besonders gut ab. Der Durchschnitt lag hier bei 11,49 Punkten. //
Auch wenn es kostet: Besser im Zweiten?
1995 76.625 Anwälte
2010 153.251 Anwälte
Das Bundesamt für Justiz hat die Juristenausbildungsstatistik für das Jahr 2008 veröffentlicht. Insgesamt haben 7.865 Absolventinnen und Absolventen das Erste juristische Staatsexamen/ die Erste juristische Prüfung abgelegt. Im Jahr 2007 waren es noch 10.696. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Absolventen damit um etwa 28 Prozent und im Vergleich zum Jahr 1998 sogar um 35 Prozent gesunken. Im Zweiten Staatsexamen waren es im Jahr 2008 8.345 erfolgreiche Kandidaten. Hier ist die Zahl im Vergleich zu 2007 konstant geblieben. Die Quote der weiblichen Absolventen lag in beiden Prüfungen bei über 50 Prozent. Die vollständige Ausbildungsstatistik (Statistik Ausbildung) finden Sie unter http://www.bundesjustizamt.de. // 8 / anwaltsblatt karriere
Zum Wintersemester 2010/2011 gründet die Universität Rostock einen neuen Bachelorstudiengang für Jura als Ersatz für den auslaufenden Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss Staatsexamen. Der Studiengang „Wirtschaft, Gesellschaft, Recht – Good Governance" soll insgesamt vier Jahre dauern. Studenten beschäftigen sich dabei mit Rechtsfragen in ihrem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Kontext. Die Hochschule teilt mit, dass die Juristenausbildung in Deutschland in eine neue ambitionierte Richtung gelenkt werden soll. Das Konzept reagierte auf Kritik an der derzeitigen Juristenausbildung. Im Jahr 2008 konnte man sich in Rostock zum letzten Mal für den Studiengang Rechtswissenschaft einschreiben. //
Mehr als 153.000 Anwälte in Deutschland Die Zahl der Anwältinnen und Anwälte wächst weiter. Unter Berücksichtigung von Neuzulassungen und Zulassungsrückgaben ist die Anwaltschaft 2009 um 2.884 Berufsträger auf 153.251 Personen zum 1. Januar 2010 gestiegen (plus 1,91 Prozent). Seit 1995 hat sich damit die Zahl verdoppelt. Nach einem Zuwachs von 3.449 in 2008 und von 4.076 in 2007 ist das Netto-Wachstum verlangsamt. Aus der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer ergibt sich aber nicht, wie stark die Zahl der Zulassungsrückgaben zugenommen hat. Die Zahl der Anwältinnen stieg überdurchschnittlich um 3,55 Prozent auf 48.393 (31,58 Pro-
zent der Anwaltschaft). Und noch ein Trend: Die Anwalts-GmbH wird beliebter. Ihre Zahl stieg von 324 auf 401 (plus 23,8 Prozent). Bei der Zahl der Partnerschaftsgesellschaften lag das Plus bei 13,6 (auf 2.703 Partnerschaftsgesellschaften). Zurück ging die Zahl der Anwaltsnotare (um rund drei Prozent von 6.759 auf 6.590). Besonders beliebt waren 2009 die Kammer München (plus 3,55 Prozent) und Stuttgart (plus 3,22 Prozent). Die größten Kammern sind München mit 18.990 und Frankfurt mit 17.018 Anwältinnen und Anwälten. Ohne Zuwachs blieben Brandenburg und Sachsen-Anhalt. //
Mecklenburg-Vorpommern plant als letztes Bundesland die Einführung eines Notenverbesserungsversuchs im Zweiten Staatsexamen. Wer seine Noten nach bestandenem Examen verbessern will, soll allerdings nach dem Gesetzentwurf zahlen. Die Höhe der Gebühren wird eine Verordnung regeln. In anderen Bundesländern müssen Referendare bis zu 600 Euro bezahlen. Einzig Bayern erhebt keine Gebühren. Nach dem Gesetzentwurf soll auch das Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsbewertungen im Ersten sowie im Zweiten Examen künftig kostenpflichtig sein. Die Reform des Juristenausbildungsgesetzes soll laut Landesjustizministerium Jurastudenten anreizen, ihren Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern zu absolvieren. Für das Erste Examen ist kein Verbesserungsversuch außerhalb der üblichen Freiversuchsregelung geplant. //
Anwalt werden – aber wie starten? Tipps von Anwälten, Text: Sophia Katharina Zimmer „Der Anwaltsmarkt ist hart umkämpft. Jedoch wird es immer Bereiche geben, in denen man mit planvollem Vorgehen erfolgreich sein kann“, sagt der junge Rechtsanwalt Tobias Michael. Er hat es geschafft – einen erfolgreichen Start in den Anwaltsberuf. Rund 180 junge Rechtsanwälte, Referendare und Assessoren hören auf dem Forum „Start in den Anwaltsberuf“ im Frühjahr 2010 in Berlin seinem Erfahrungsbericht einer erfolgreichen Kanzleigründung zu. Die Einsteigertagung für Berufsstarter findet schon seit 1994 zwei Mal im Jahr statt. Sie wird vom Verein Deutsche Anwaltakademie und dem Forum Junge Anwaltschaft im Rahmen der Arbeit des Deutschen Anwaltvereins angeboten. Anwältinnen und Anwälte teilen zwei Tage lang ihr Unternehmer-Know-how. Angeboten werden Vorträge zu Themen wie Marketing, Haftung oder Kanzleiorganisation. In Workshops ging es dieses Mal um den Umgang mit schwierigen Mandanten oder die richtige Körperhaltung vor Gericht. Berufsanfänger stehen heute einem Arbeitsmarkt gegenüber, der sich in den letzten Jahrzehnten rapide verändert hat. Während es im Jahr 1950 noch ungefähr 12.800 zugelassene Anwälte in Deutschland gab, waren es Ende 2009 mehr als 153.000. Die junge Anwaltsgeneration ist mit Problemen wie starkem Konkurrenzdruck, möglicher Arbeitslosigkeit und dem Burnout-Syndrom konfrontiert. Deshalb muss der erfolgreiche Start in den Anwaltsberuf geplant werden. Worauf sollten angehende Anwälte achten, um erfolgreich zu sein? „Man muss beobachten, wohin der Markt strebt. Eine starke Spezialisierung ist sehr vorteilhaft. Man muss die Nischen suchen, am besten einer der Ersten auf dem Feld sein“, so leitet Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Präsident des Deutschen Anwaltvereins) die zwei Tage ein. Solche
Nischen findet man beispielsweise in den Gebieten des Internets, der erneuerbaren Energien oder der Vergreisung der Bevölkerung. Doch eine Spezialisierung allein reicht nicht. „Im hart umkämpften Arbeitsmarkt ist Marketing für jeden Anwalt wichtig“, sagt Rechtsanwalt Martin Lang. „Man muss klar zeigen, was man besser kann als andere. Rund 80 Prozent der Mandanten achten als erstes auf die Spezialisierung des Anwalts, den sie sich aussuchen.“ Mandanten werden vor allem über die Medien gewonnen. So kann man im Ortsblättchen Tipps zu existenziellen Fragen, aktuellen oder klassischen Problemen des eigenen Rechtsgebiets geben. Ein wichtiges Thema für junge Anwälte ist auch die Frage der Haftung, vor allem die Haftung für Fehler anderer Anwälte. Denn meistens ist die Freude groß, wenn die Kanzlei den eigenen Namen auf den Briefkopf setzt. Doch „Vorsicht mit dem Briefkopf“ warnt Notarin und Rechtsanwältin Edith Kindermann, welche die angehenden Anwälte über Honorar und Haftung informiert. „Wenn man nach außen hin geschlossen mit den anderen Anwälten der Kanzlei auftritt, haftet man auch für die Fehler der anderen.“ Für manche im Saal kommt diese Warnung zu spät. Das Forum bietet praktische Tipps für den erfolgreichen Einstieg in den Anwaltsberuf. Es macht Referendaren und jungen Absolventen Mut, sich nicht vom „Schreckgespenst“ des Anwalts zwischen Arbeitslosigkeit und Nervenzusammenbruch abschrecken zu lassen. Wichtig für Berufseinsteiger ist vor allem, sich früh genug der eigenen Stärken bewusst zu sein und die Nischen des Marktes zu suchen und zu nutzen. // Das Forum „Start in den Anwaltsberuf“ wird am 18./19.2.2011 in Timmendorfer Strand und am 11./12.11.2011 in Gelsenkirchen angeboten. Informationen: www.davforum.de. anwaltsblatt karriere / 9
nachrichten
nachrichten
Mit PEPP zur Promotion Die rechtswissenschaftliche Elite der EU soll zusammenwachsen – so das Ziel des Projekts PEPP (Programme in European Private Law for Postgraduates). Die Doktorandenausbildung auf dem Gebiet des Privatrechts soll vernetzt und wissenschaftlich hochwertiger gestaltet werden. Die Universität Hamburg hat deshalb ein Team aus Professoren und Wissenschaftlern zusammengestellt. Sie kommen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus England, Polen und Spanien. Doktoranden können an einem Ringreiseprogramm teilnehmen. Es führt sie an die Universitäten der verschiedenen Länder, wo Vorträge, Kolloquien und Workshops in englischer Sprache angeboten werden. Das Privatrecht umfasst hierbei auch das Handels- und Gesellschaftsrecht, das internationale Privatrecht, das Wirtschaftsrecht und das Zivilprozessrecht. Ab dem Wintersemester 2010 können pro Universität acht Doktoranden am Programm teilnehmen. Es entstehen ihnen keine Reise- oder Unterkunftskosten. // Nähere Informationen unter: www.pepp-home.eu
Bei Engpass Geld: Günstiger Kredit für Existenzgründer Wer eine Kanzlei gründen möchte, benötigt Startkapital. Dieses beträchtliche Sümmchen kann nicht jeder sofort aufbringen. Und auch einen Kredit zu bekommen ist heutzutage gar nicht mehr so einfach. Die KfW bietet hier den passenden Mikrokredit für Existenzgründer. Mit dem KfW-StartGeld können betriebsnotwendige Aufwendungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zinsgünstig finanziert werden. Der Anteil der laufenden Kosten wie etwa Mieten, Pachten oder KfZ-Kosten kann dabei bis zu 20.000 Euro betragen. Vom Unternehmer wird erwartet, dass er vorhandene eigene Mittel in das Vorhaben einbringt. Eine formale Mindestsumme besteht indes nicht. Auch eine nebenberufliche Existenz kann unterstützt werden, wenn sie mittelfristig auf einen tragfähigen Vollerwerb ausgerichtet ist. Das KfW-StartGeld bietet zwei Laufzeitvarianten. Zum einen eine zehn-
Weitere Informationen auf www.kfw.de oder im Infocenter 01801-241124.
15 Jahre Forum Junge Anwaltschaft Das Forum Junge Anwaltschaft feierte im Juni seinen 15. Geburtstag mit rund 140 Gästen. DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer nutzte sein Grußwort, um die Situation der Anwaltschaft in den Jahren 1995 und 2010 miteinander zu vergleichen. Veränderungen seien hier insbesondere in dem extremen Anstieg der Berufsträger, der zunehmenden Segmentierung sowie in der technischen Entwicklung zu beobachten. Das Forum müsse diese Entwicklungen berücksichtigen, damit es seine Erfolgsgeschichte auch weiterhin fortsetzen könne. Auch müsse der DAV sich weiter dafür einsetzen, dass die juristische Ausbildung stärker als bisher auf den Anwaltsberuf vorbereite. Der ehemalige
10 / anwaltsblatt karriere
jährige Laufzeit mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren. Zum anderen kann eine Laufzeit von fünf Jahren vereinbart werden – ein tilgungsfreies Anlaufjahr inklusive. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit in gleich hohen monatlichen Raten. Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit und ohne weitere Kosten möglich. Da kleinere Investitionsvorhaben oft sowohl durch ein höheres Risiko als auch durch wenig oder keine Sicherheiten beim Investor gekennzeichnet sind, übernimmt die KfW gegenüber der durchleitenden Hausbank 80 Prozent des Kreditrisikos. So soll gewährleistet werden, dass an sich Erfolg versprechende Vorhaben auch dann mitfinanziert werden können, wenn das Finanzierungsrisiko für die Hausbank allein zu groß wäre. //
DAV-Präsident Rechtsanwalt Hartmut Kilger warf einen Blick auf die Geschichte des Forum Junge Anwaltschaft. Man wollte der nachwachsenden Anwaltsgeneration eine eigene Interessenvertretung geben. Nach einem nicht ganz leichten Start, wurde das Forum Junge Anwaltschaft im Sommer 1995 gegründet. Heute ist es ein großes Netzwerk mit 5.700 Mitgliedern, welches jungen Anwälten Informationen und Hilfen für den Berufsstart und die ersten Berufsjahre gibt. Das geschieht zum Beispiel über Mailinglisten, die Mitgliederzeitschrift „Advoice“ und die Internetseite www.davforum.de. Mitglied werden können Anwälte, Assessoren und Referendare bis zum Alter von 40 Jahren. //
Juristenvereinigungen bieten Praktikumsplätze Einen Praktikumsplatz im Ausland zu bekommen, ist oft gar nicht so einfach. Weiterhelfen können dabei DeutschAusländische Juristenvereinigungen. So vermittelt die Deutsch-Polnische Juristenvereinigung seit längerem Praktikanten und Referendare von Deutschland nach Polen. Dabei haben Kanzleien, Banken, Behörden und Unternehmen ihre Mithilfe angeboten. Informationen
und Bewerbungsformular finden sich auf der Homepage der Vereinigung www.dpjv.de. Auch andere Juristenvereinigungen stellen auf ihrer Internetseite Informationen zur Verfügung. Die Deutsch-Israelische Juristenvereinigung beispielsweise hat eine Liste mit ausbildungsbereiten israelischen Rechtsanwälten zusammengestellt. Diese findet sich unter http://www.dijv.de. //
Juristische Aus- und Fortbildung in der EU fördern
Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland wird zukünftig eine Bescheinigung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erleichtern. Die Zeugnisbewertung ist vor allem zur Vorlage bei potentiellen Arbeitgebern gedacht. Bei der ZAB kann eine Bewertung der ausländischen Hochschulqualifikation beantragt werden. Die Bewertung bescheinigt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten. Es wird der deutsche Bildungsabschluss genannt, der mit dem ausländischen vergleichbar ist. Außerdem wird über die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Studiums und über das Verfahren zur beruflichen Anerkennung informiert. Bewertet werden Abschlüsse aus aller Welt. Die Kosten betragen hundert Euro. Die Bearbeitungszeit soll etwa sechs Wochen betragen. // Weitere Informationen unter: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html
Die europaweite Zusammenarbeit aller Angehörigen von Rechtsberufen soll gestärkt werden. Das Europäische Parlament verabschiedete am 17.Juni 2010 eine Entschließung zur juristischen Ausund Fortbildung. Das Parlament fordert die EU-Kommission auf, ein Konzept zur Strukturierung einer europäischen Juristenausbildung auszuarbeiten. Insbesondere sollen Richter und Staatsanwälte gefördert werden. Zwar liege die Hauptverantwortung der juristischen Ausbildung bei den Mitgliedsstaaten. Gleichwohl sei es wichtig, dass Aus- und Fortbildungseinrichtungen der EU entstehen. Dort
sind Einführungskurse für Richter zum nationalen, rechtvergleichenden und europäischen Recht vorgesehen. Teil des Vorhabens sind auch ein Austauschprogramm für fertig ausgebildete Juristen sowie die Europäische Rechtsakademie. Außerdem sollen die juristischen Strukturen und Netzwerke auf EU-Ebene gestärkt werden. Das Konzept soll einen Einblick in die Rechtssysteme anderer Staaten ermöglichen und so das Vertrauen in die EU fördern. Vertrauen spielt insbesondere bei der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen eine große Rolle. //
Kroatien stellt auf Bachelor und Master um Die Universität Osijek wird ab dem 30. September 2010 als erste Hochschule Kroatiens das Jurastudium auf Bachelor und Master umstellen. Bislang verteidigten die kroatischen Universitäten die Beibehaltung ihres eingliedrigen Systems. Durch dieses sei die Juristenausbildung als qualitativ höherwertig einzustufen als die zweistufige BolognaAusbildung. Das ließe eine vollständige Adaption der Bologna-Kriterien nicht zu. Die vierjährige Ausbildung zum Diplomjuristen wurde in den vergangenen Jahren auf eine fünfjährige Ausbildung
ausgeweitet. Im letzten Jahr des Studiums spezialisieren sich die Studenten auf ein bestimmtes Rechtsgebiet und schließen mit dem „Magister der Rechte“ ab. Auch führten die Hochschulen das European Credit Transfer System (ECTS) ein. Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Universitäten des Landes nun auch von ihrem eingliedrigen System abweichen. Das Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht der Universität Köln hat darüber im Oktober-Heft 2010 des Anwaltsblatts berichtet. // anwaltsblatt karriere / 11
nachrichten
Mitarbeiterzahl in Anwaltskanzleien sinkt Aus einer Erhebung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-AlexanderUniversität Erlangen-Nürnberg (IFB) zum Wirtschaftsjahr 2006 ergeben sich interessante Erkenntnisse über die Entwicklung der Strukturen und der Beschäftigtenzahlen in Rechtsanwaltskanzleien. So ergab die Untersuchung, dass im Jahr 2006 im Bundesgebiet 50 Prozent der selbstständig tätigen Rechtsanwälte als Einzelanwälte und weitere 14 Prozent als Einzelanwälte in
Bürogemeinschaften arbeiten. Damit hat sich der Anteil der als Einzelanwälte tätigen selbständigen Rechtsanwälte gegenüber dem Jahr 1997 von 60 Prozent auf 64 Prozent erhöht. In lokalen Sozietäten arbeiteten 2006 30 Prozent der selbständigen Rechtsanwälte (1997: 33 Prozent), in überörtlichen Sozietäten 6 Prozent (1997: 8 Prozent). Erstaunlich ist auch die Erkenntnis, dass es in den Einzelkanzleien (einschließlich der in Bürogemeinschaften) im Bundesgebiet
im Jahr 2006 gegenüber 1997 weniger Beschäftigte gab: 2006 hatte ein Einzelanwalt im Durchschnitt nur noch 1,5 Mitarbeiter. 1997 lag diese Zahl noch bei 2,2 Mitarbeitern. 38 Prozent aller selbstständigen Einzelanwälte arbeiten völlig ohne Beschäftigte (1997: 22 Prozent). // Informationen zu den anwaltsrelevanten Untersuchungen des IFB finden Sie unter: http://www.ifb.uni-erlangen.de.
Uni Köln: Erwerbslisten der Institutsbibliothek
Renate Jaeger wird erste Ombudsfrau der Anwälte Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – mit der BRAO-Reform 2009 eingeführt – wird nun mit mehr als einem Jahr Verzögerung ihre Arbeit zum Januar 2011 aufnehmen. Erste Schlichterin wird Dr. h.c. Renate Jaeger. Im Dezember 2010 endet ihre Amtszeit als Richterin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Zuvor war sie bis 2004 Richterin des Bundesverfassungsgerichts und dort im Ersten Senat u.a. für das anwaltliche Berufsrecht zuständig. In der ersten Jahreshälfte 2010 war sie zur Schlichterin berufen worden. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kann über vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheiden, wenn der Streitwert nicht mehr als 15.000 Euro beträgt. // 12 / anwaltsblatt karriere
Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln hat die Neuerwerbslisten der letzten drei Quartale bekannt gegeben. Die ungewöhnlich hohe Anzahl neu erworbener Bücher beruht auf einem Sonderbudget des Fördervereins und Sachspenden von Verlagen und Einzelpersonen. Die Gesamtbestände der anwaltsrechtlichen Bibliothek finden sich im Internet unter http://anwaltsrecht. uni-koeln.de/141.html. Dort existieren auch eine Bibliographie der anwaltsrechtlichen Literatur seit 2002 und elektronische Fassungen der Neuerwerbslisten. Die gemeinsame Spezialbibliothek des
Instituts für Anwaltsrecht und des Dokumentationszentrums für Europäisches Anwalts- und Notarrecht enthält Publikationen zum deutschen Anwaltsrecht. Dort finden sich alle wichtigen Standardwerke und Zeitschriften. Auch Bücher und Periodika aus mehr als 30 Ländern weltweit sind in der Bibliothek vorhanden. // Die Bibliothek befindet sich zur Zeit im Erdgeschoß des Instituts für Arbeitsund Wirtschaftsrecht, Weyertal 115, 50931 Köln. Sie ist in der Regel montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 17 Uhr geöffnet.
BGH: Neue Pflichten für angestellte Sozietätsanwälte Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung in der Prozesskostenhilfe (PKH) müssen gleich laufen. Darauf hat der BGH in einer Entscheidung hingewiesen. Nimmt ein angestellter Anwalt für die Sozietät ein PKH-Mandat an, muss er für die Beiordnung der Sozietät sorgen. Wird er persönlich dem Mandanten beigeordnet, stellt das ein Verschulden der Sozietät bei
Vertragsschluss dar. Die Sozietät kann selbst keinen Vergütungsanspruch mehr geltend machen. Der angestellte Anwalt kann auch durch einen Arbeitsvertrag nicht wirksam zu einem Verhalten verpflichtet werden, das den Interessen des Mandanten zuwiderläuft. Die Entscheidung ist im Oktober-Heft 2010 des Anwaltsblatts veröffentlicht worden. //
kommentar
Rechtsschutzversicherer – Partner, Kontrolleur oder des Anwalts Konkurrent? Text: Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg
Der Verkauf von Rechtsschutzversicherungen ist ein rückläufiges Geschäft. Nicht nur Unternehmen, auch die Bürger sparen. Das Geschäft für die Versicherer lebt daher auch davon, dass die Schadenquote niedrig ist. Anwälte stören da.
Man kann es fast auf den Tag genau festmachen, als sich das Verhältnis der Rechtsschutzversicherungsbranche zur Anwaltschaft änderte: Am 1. Juli 2004 trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft und löste die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Im Mittelpunkt stand eine Strukturänderung. Die außergerichtliche und gerichtliche Beweisgebühr wurde abgeschafft. Dafür andere Gebühren erhöht. Das führte zu Verwerfungen im Gebührenrecht, die nur zum Teil vorausgesehen worden waren – und gerade die Rechtsschutzversicherer trafen. Die Beweisgebühren fielen häufig und regelmäßig im Familienrecht und im Baurecht an. Diese Rechtsgebiete sind aber nicht rechtsschutzversichert. Die Versicherer profitierten von der Streichung der Gebühr nicht. Kurz und gut, es wurde alles teurer, und die Versicherungswirtschaft suchte nach Auswegen. Sie stritt nicht nur um Geschäfts- und Terminsgebühren. Parallel bauten die Rechtsschutzversicherer die bislang als „Schubladenabkommen“ bezeichneten Vereinbarungen mit Rechtsanwälten flächendeckend aus. Rechtsanwälte verpflichten sich, deutlich unterhalb der gesetzlichen Gebühren abzurechnen, um als Gegenleistung Mandate zugeführt zu erhalten. Verfeinert wurde das System der „Rationalisierungsabkommen“ oder „Kooperationsabkommen“, das auf eine Abschaffung der freien Anwaltswahl hinausläuft, durch Telefonhotlines. Damit können die Versicherten an einen Rechtsanwalt verwiesen werden, der durch ein Abkommen gebunden ist. Der Versicherungskunde soll davon abgehalten werden, zu einem Anwalt seiner freien Wahl zu gehen. Die Folge war eine Zweiteilung der Anwaltschaft, nämlich in die Rechtsanwälte, die sich den berufsrechtlichen Vorschriften verbunden fühlten und eine Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung ablehnten (§ 49 b BRAO) und solchen, die keine Scheu hatten, sich unterhalb der gesetzlichen Gebühren zu verdingen. Relativ schnell erkannte die Versicherungswirtschaft, dass das neue System der Kanalisierung von Mandaten enorme Kosteneinsparungen mit sich brachte. Die unmittel14 / anwaltsblatt karriere
bare wirtschaftliche Folge: Ein Teil der Anwaltschaft verzichtet auf rechtsschutzversicherte Mandate – unfreiwillig – fast vollständig, während der Rest über einen Zuwachs von schlechter bezahlten Mandaten berichtet. Damit sind die Zeiten vorbei, in denen sich Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwälte – zu Recht – als Partner in einem Boot verstanden, die wechselseitig – vor allem aber zum Wohle des Bürgers – voneinander profitierten. Der Rechtsanwalt freute sich über Mandate, die Mandanten ohne Versicherung nicht hätten erteilten können und hatte einem solventen Vergütungsschuldner. Die Mandanten wiederum profitierten davon, dass sie auch bei komplizierten und schwierigeren Rechtsfällen mit erhöhtem Prozessrisiko zum Anwalt gehen konnten. Und ein solches, hochklassiges Produkt konnte ein Heer von Versicherungsvertretern gut verkaufen. Inzwischen klagen die Rechtsschutzversicherer über Anwälte, die angeblich Gebühren schinden und nicht ordentlich abrechnen. Schwarze Schafe mag es immer geben. Die Zahl ist gering. Auf jeden Fall ist die Kritik der Versicherer entlarvend. Gefragt ist das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten – und nicht das Vertrauensverhältnis des Anwalts zum Versicherer. Gleichwohl wollen die Rechtsschutzversicherungen auf die Wahl des Anwaltes zumindest mittelbar Einfluss nehmen. All dies ist schwerlich mit der nach wie vor im deutschen Versicherungsvertragsgesetz normierten freien Anwaltswahl vereinbar (vgl. nur § 127 VVG). Der Rechtsschutzversicherer ist nicht Konkurrent oder Kontrolleur der Anwaltschaft und will es auch gar nicht sein, wenn er in Rechtsanwälten – wieder – Partner findet, die die Erfolgsaussichten eines Falles beim rechtsschutzversicherten Mandat genauso kritisch beurteilen wie beim nicht rechtsschutzversicherten, die transparent und mit Augenmaß abrechnen. Auch die nächste Generation von Rechtsanwälten wird auf rechtsschutzversicherte Mandate ebenso wenig verzichten können, wie die Versicherungsbranche auf kompetente und unabhängige Rechtsberater. // Der Autor ist u.a. Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.
Die sanfte Tour Text: Mareke Aden Fotos: Ina Schoof
Wenn es kracht, hat Cornelia Süß vielleicht schon wieder ein Mandat. Die Dresdner Anwältin für Verkehrsrecht kennt sich aus mit Autos, Unfällen, Blitzern und Flensburger Punkten. Sie hat Erfolg mit einer Mischung aus Pragmatismus, Hartnäckigkeit und viel Charme.
Rechtsanwältin Cornelia Süß ist Partnerin einer Drei-AnwältinnenKanzlei in Dresden.
Wie viele Unfälle sie hatte, will sie nicht verraten. Nur dass drei selbstverschuldet waren, und es noch häufiger vorkam, dass andere ihr reinfuhren. Geblitzt wurde sie auch schon ein paar Mal. Cornelia Süß weiß also, wie sich ihre Mandanten fühlen. Sie ist Anwältin für Verkehrsrecht, gebogenes Blech das Elixier ihrer Zunft. „Zu mir kommen oft Leute, die noch nie mit einem Rechtsanwalt zu tun hatten“, erzählt sie. Mandantenakquise leicht gemacht, Auto fährt eben fast jeder. Zum Beispiel der Manager in Nadelstreifen, den die Polizei auf dem Weg von Dresden nach München filmte, als er gerade den Mindestabstand unterschritt. Das Video hat er sich inzwischen angeschaut, und trotzdem sieht er nicht ein, warum er dafür eine satte Geldstrafe, drei Punkte und einen Monat ohne Führerschein einfährt. „Die fahren hier doch alle dicht an dicht und außerdem habe ich mich da gar nicht erkannt.“ „Die werden ja auch alle dran sein“, erklärt Cornelia Süß ihm in ihrem Büro, zeigt ihm auf dem am Computer abgefahrenen Polizeifilm, wo sein dunkler Mercedes über den Bildschirm flitzt, und offenbart ihm dann noch, dass auch eine große, dunkle Sonnenbrille nicht vor Strafe schützt, weil ihn ein Gutachter notfalls an Kinnform und Halslänge erkennen würde. Da er als Geschäftsführer noch nicht mal glaubwürdig behaupten kann, ohne Führerschein in seiner Existenz gefährdet zu sein, rät sie ihm von einem Prozess ab. Lieber soll er den Einspruch so zurückzunehmen, dass er nach Möglichkeit nur dann nicht in Deutschland fahren darf, wenn er mit seiner Familie in den Ferien im Mietwagen zwischen Mopeds über italienische Gassen düst. Im Ausland gilt das Fahrverbot nämlich nicht. Es sind diese kleinen Winkelzüge, die ihr Spaß machen. Wenn Cornelia Süß loslegt, dann heißt es zwar nicht immer sofort „Jetzt darf Papa wieder fahren“, wie es auf einer der Broschüren im Wartebereich der Kanzlei „Heß, Timmann, Süß“ heißt, aber immerhin: „Papa fährt uns in Italien“. Sie freut sich auch an kleinen Erfolgen, wenn sie Menschen hilft, die mutlos zu ihr kamen. Überhaupt setzt sie eher auf leise Töne statt auf markige Worte. Nicht jedem, der gegen Punkte kämpft, gefällt diese Art. Dass der Manager seinen Führerschein nun kurz vor dem Italienurlaub abgeben kann, ist zwar ein guter Tipp gewesen. Aber etwas mehr Auflehnung gegen den ungerechten Staat, der ihn filmen ließ, hätte er sich schon gewünscht, berichtet er nach dem Termin bei Cornelia Süß, setzt sich in seinen schwarzen Dienstwagen und rauscht davon. Tatsächlich sind die Mandanten im Verkehrsrecht oft sehr emotional, gerade beim Standardfall, dem Unfall. „Die Leute sollten ja froh sein, dass ihnen nichts anwaltsblatt karriere / 17
portrait
p
portrait
portrait 1976 Geboren in Pirna
1994 Abitur in Dresden
1999 Erste juristische Staatsprüfung in Dresden
2001 Zweite juristische Staatsprüfung in Dresden
Seit 2001 Rechtsanwältin in Dresden
Seit 2003 Partnerin der Kanzlei Heß, Timmann, Süß
Seit 2006 Fachanwältin für Sozialrecht Cornelia Süß ist verheiratet und hat einen Sohn (2 Jahre).
18 / anwaltsblatt karriere
passiert ist, dass sie unverletzt geblieben sind“, sagt sie. In vielen ihrer Fälle geht es nur darum, wer wem wie viel bezahlt, um aus gebeultem Blech wieder gerades zu machen. Aber da das Auto der Deutschen liebstes Spielzeug ist, „nehmen die Leute das todernst“ und streiten sich oft hart und bis ins Letzte, sagt sie. Vielleicht ist das auch der Grund, warum sie, die 34jährige, zierliche Frau, eine seltene Blume im von forschen Männern beherrschten Verkehrsrecht ist. „Ich weiß auch nicht, warum sich so viele Frauen im Sozial- und Familienrecht tummeln, vielleicht erwartet man das eher von ihnen“, sagt sie. Die Anwälte, mit denen sie zu tun hat, sind oft hart im Ton, manchmal fast beleidigend, erzählt sie, schreiben ihr schon mal, dass ihre Argumente nun wirklich „Unsinn“ seien. Auch im Gericht kracht es immer wieder mal, manchmal fast lauter als auf der Straße. Ihr nächster Mandant, ein Handwerker, den sie vor dem Gerichtssaal trifft, bestätigt, dass ihr Metier ein lärmendes ist. Mühsam kann sie ihn mit Handbewegungen zurückhalten, nicht laut loszupoltern vor Gericht. Einmal scheitert Süß mit ihren Beruhigungsbemühungen, da schreit er: „Na, wo wolltest Du denn danach hinfahren, warum bist’n Du nicht abgebogen“, bis ihm der Richter sagt, dass für ihn vollkommen egal ist, wie die Leute nach dem Unfall weitergefahren sind. Der laute Mandant wollte im schneematschigen Januar morgens vor der Arbeit schnell an einem Bus vorbeihuschen. Genau wie der Fahrer hinter ihm. Und schon hatten beide Autos ihren Lack ab. Das steht für beide auch fest, nur wer wem reingefahren war, da haben die beiden Männer recht unterschiedliche Erinnerungen. Vor dem Strafrichter in einem schmucklosen Gebäude hinter dem Dresdner Güterbahnhof geht es zwar nur um das Bußgeld und um die Punkte. „Die können aber Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren haben“, sagt Süß vor der Tür des Gerichtssaals und schielt auf den wartenden Zeugen, den Unfallgegner, der möglicherweise so aussagen wird, dass er auch in späteren Prozessen als fehlerfreier Fahrer gelten wird. Den aus Bayern immigrierten Richter umschmeichelt sie dann leicht sächselnd mit so vielen Argumenten, bis der „aus Gründen der Gerechtigkeit“ das Bußgeldverfahren gegen ihren Mandanten einstellt, weil die Polizei gegen den anderen „Unfallbeteiligten“ nichts unternommen hat, obwohl der den Bus genauso wenig hätte überholen dürfen. Sie hatte Erfolg mit der sanften Tour. „Bei Männern kann man dann ja noch sagen, dass sie durchsetzungsfähig wirken, wenn sie laut werden, bei Frauen wirkt das oft nur zickig“, sagt sie. Sie eilt mit ihrem Golf los und ist mit sich zufrieden. Der gestrenge Herr aus Bayern stimmt nämlich nur ganz selten Einstellungen zu. Sie pest den Fluss entlang, der sich heute am Rand der Auen unsichtbar durch ihre Stadt schiebt, am Blauen Wunder vorbei, berichtet über den Verfall der Elbbrücken, welche wann zu restaurieren ist, wie das war, als Dresden sein Kulturerbe wegen einer neuen Brücke verlor, warum das aber für den Verkehr hier ein Gewinn ist. Sie fährt gern und schnell Auto und kennt sich aus – auf Dresdner Wegen und außerhalb. „BAB 72, A 4, 93 oder 9“ betet sie herunter. Das sind die Straßen, an denen so viele Blitzer und Videogeräte stehen, dass sie ihr beständig neue Mandate einbringen. Auch vor Autos hat sie keine Scheu, anders als die meisten Frauen hat sie kein distanziertes Verhältnis zum Kraftwagen. Dass nicht ihr Mandant in das andere Auto gefahren ist, kann sie auch am Ort der Delle erkennen. Die müsste dann nämlich etwa 15 Zentimeter weiter vorne am Kotflügel sein. Ob Motorhaubenverlängerung, Kühlergrill oder Trägerhalter, Süß weiß, was in und an einem Auto steckt, was leicht verbeult, was standhält.
Vielleicht ist auch das ein Grund, warum sie so wenige Kolleginnen hat. Wer sich wie sie aber mit Geschwindigkeitsmessmethoden, Schwachstellen der Motortechnik und den Methoden der Autoversicherungen auskennt, der kann damit auch Geld verdienen. 730 Euro brachte ihr das Verfahren rund um den Unfall im Dresdner Schneematsch ein. Das Verkehrsrecht ist ein schnelles Geschäft, sagt sie, „wenn der Mandant anruft und sagt, ich hatte einen Unfall, dann muss man ihn sich am besten noch am selben Tag in die Kanzlei holen“, je schneller sie sich einschaltet, desto besser. Nach der Geburt ihres Sohnes vor zwei Jahren hat sie deswegen auch bereits nach sieben Wochen wieder im Büro gesessen, nur nicht mehr bis spät in die Abendstunden. „Aber wenn er abends im Bettchen liegt, hole ich sofort die Akten raus“. Bei so viel Einsatz muss sich die Arbeit dann aber auch lohnen, findet sie. Wie hoch ihr Gewinn ist, will sie nicht sagen. Nur dass sie weinen würde, ginge sie am Ende des Monats mit 1.500 oder 2.000 Euro nach Hause, und dass sie im Durchschnitt schon etwas mehr hat als der Bayer in der Robe. Nicht allen Anwälten in Dresden geht es so. Von einem weiß sie, dass er gerade mal 18.000 Euro im Jahr verdient, obwohl er auch nicht nur halbtags arbeitet. Es ist ein Feld-, Wald- und Wiesenanwalt, sagt sie, wohl der Grund, warum er nicht so richtig vorankommt. Sie hat von Anfang an auf Spezialisierung gesetzt. Als sie 2001 mit 25 Jahren zu den beiden Anwältinnen stieß, mit denen sie die Kanzlei betreibt, war das verkehrsrechtliche Dezernat frei. Ihre Partnerin ist bereits ADAC-Vertragsanwältin und überließ ihr daher so viele Mandate, dass sie von Anfang an gut zu tun hatte. Drei Fachanwaltskurse hat sie seither besucht – neben Verkehrs- auch Sozial- und Medizinrecht –, die Fälle, die man der Anwaltskammer auf diesen Gebieten nachweisen muss, beharrlich gesammelt. Fachanwältin für Sozialrecht ist sie seit vier Jahren. An den anderen beiden Fachanwaltstiteln arbeitet sie noch. Schon mit 27 wurde sie dann Partnerin der Kanzlei. Die beiden Anwältinnen, die nach der Wende aus Westdeutschland nach Dresden kamen – „aber inzwischen voll integriert sind hier“, wie Süß flapsig sagt – haben sie zur gleich berechtigten Inhaberin der Kanzlei gemacht. „Darauf bin ich schon stolz“, sagt sie. Sie weiß, dass sie nicht zu jenen Topjuristen gehört, die jeden Gegner mit brillanten juristischen Spitzfindigkeiten ausstechen. Schon an der Universität war ihr Theorie zu grau. Gefallen hat ihr der Nebenjob, mit dem sie das Studium mitfinanzierte – in der Kanzlei, in der sie heute Partnerin ist. Sie ist fleißig und pragmatisch, das sind ihre Stärken als Anwältin. Wenn sie einem Referendar eine Akte mitgibt, und er kommt zurück und sagt, er habe alles geprüft, es gäbe eben keine Lösung, ist sie fassungslos: „Der Mandant hat ein Problem, dann muss es auch irgendeine Lösung geben“. Anwälte für Verkehrsrecht wie sie müssen sich ohnehin mit allem ein bisschen auskennen, schon weil das Verkehrsrecht eine juristische Hydra ist: Das Bußgeldverfahren funktioniert wie ein Strafprozess, der Unfallschaden wird im Zivilverfahren reguliert, Fahrverbote verlangen Kenntnisse im öffentlichen Recht. Und dann kommen auch noch die ganz unerwarteten Fragen. Denn Leute, die wegen ein paar Punkten in Flensburg das allererste Mal eine Kanzlei betreten, kramen oft schnell noch komplett andere Probleme heraus, sobald sie ihre Scheu überwunden haben. So auch der Manager im Nadelstreifenanzug. Als er die Sache mit dem dichten Auffahren und dem Führerscheinentzug im Italienurlaub mit Cornelia Süß geklärt hat, windet er sich auf dem Stuhl in ihrem Büro noch ein wenig und druckst herum. Dann erzählt er von seiner Schwiegermutter, die am Telefon für ein Gewinnspiel geworben wurde, das ihr wohl nie Geld einbringen wird, obwohl ihr schon eine
Rechtsanwältin Cornelia Süß: „Der Mandant hat ein Problem, dann muss es auch irgendeine Lösung geben“.
anwaltsblatt karriere / 19
portrait
portrait
größere Summe vom Konto abgebucht wurde. Cornelia Süß überlegt und rät ihm, das eingezogene Geld über die Bank zurückholen und sich auch von aggressiven Mahnschreiben nicht verwirren zu lassen: „Betrüger geben oft nicht so einfach auf“. Weil sie sich auch mit den ungewöhnlichen Fragen ihrer Kundschaft beschäftigt und nicht nur für ihre Spezialgebiete zuständig fühlt, kennt sie sich zum Beispiel auch mit der „Abwehr von Flutgeldrückforderungen“ nach dem Elbhochwasser 2002 aus. Jura Lernen am echten Fall – damit ist sie schon immer bestens gefahren, schon gut durch Studium und Referendariat gekommen. Gelernt hat sie nie viel, praktisch gearbeitet dagegen immer. Noch im Referendariat hat sie drei bis vier Tage pro Woche in der Kanzlei verbracht. Vor dem Zweiten Staatsexamen blieb ihr deswegen nur noch, „ein Buch im Strafrecht, eins im Zivilrecht, eins im Öffentlichen Recht zu lesen – das war’s“. Für Repetitorien und solche Spirenzchen hatte sie schlicht keine Zeit. „Es kommt doch darauf an, ein Problem zu erkennen“, findet sie und rät angehenden Juristen, nicht allzu viel in der Bibliothek zu hocken. Da Cornelia Süß so schnell durch ihr Studium kam, früh Anwältin und Partnerin wurde, gehört sie in der Dresdner Anwaltschaft mit ihren 34 Jahren fast schon zum alten Eisen. Auch in Sachen Mandantenakquise ist sie professioneller als viele alte Füchse. Mandanten gewinnt sie mit ihrem Hobby – denn auch die Altstimme, die in der Singakademie neben ihr das Weihnachtsoratorium intoniert, fährt mal zu schnell – aber auch mithilfe von Fernsehen, Radio und Presse. Sie schreibt kleine Ratgeberartikel in der Lokalzeitung. Und als das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich befand, dass Videoaufnahmen an Fernstraßen Grundrechte der Autofahrer verletzten, übertrug sie den Gedanken auf die Blitzer und hatte damit Erfolg. „Besonders in Grimma hat sich ein Richter mit Freisprüchen hervorgetan“, erzählt sie. Das war so außergewöhnlich, dass der Mitteldeutsche Rundfunk sie zu dieser Frage interviewte. Und nachdem ihr Gesicht erst mal im Fernsehen zu sehen war, riefen aus der ganzen Republik Leute an, die sich von ihr vertreten lassen wollten. Ihr verkehrsanwaltliches Dasein boomt also wie noch nie. Und trotzdem: Auf dem Faltpapier, mit dem sie für sich wirbt, ist ihre langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht nicht einmal erwähnt, und wenn es nach ihr geht, werden es in Zukunft mehr Fälle von Fehldiagnosen überarbeiteter Ärzte, ihrer immer noch kranken Patienten oder Arbeitsamtförderungen für Alleinerziehende sein. Denn wenn sie im Medizin- oder Sozialrecht einen großen Erfolg hat, dann hat sie eine Existenz gerettet, während ihr größter Erfolg im Verkehrsrecht es war, „einer Versicherung eine Pflichtverletzung nachgewiesen zu haben“, wie sie nach einigem Nachdenken preisgibt. Mit Mandanten, die sich durch jedes Blitzfoto vom Staat ganz grundsätzlich verfolgt fühlen, ist sie auch nicht immer glücklich. Und kuriose Fälle, wie den vom älteren Herrn, der zu ihr kam, weil er ein Reh angefahren zu haben glaubte, das sich dann aber als angeleinter Terrier entpuppte, gibt es eher selten. Erst mal arbeitet sie also fleißig an ihren nächsten beiden Fachanwaltstiteln. Wenn sie die beisammen hat, ist Schluss mit Spezialisieren. „Mehr als drei geht nämlich nicht“, sagt sie und lächelt wieder. Was kann dann noch kommen? „Erst mal: Familienzuwachs.“ //
20 / anwaltsblatt karriere
Ehrgeiz
Ernüchterung
Motivation
Ehrgeiz ist für mich grundsätzlich ein positiver Begriff. Man muss als Anwalt ehrgeizig sein, es ist ja nicht immer leicht für einen Mandanten eine Lösung zu finden, mit der er zufrieden ist. In dem Sinn kann man gar nicht ehrgeizig genug sein.
Ernüchterung empfinde ich immer wieder bei Gerichtsterminen, wenn Richter, zum Beispiel in Bußgeldsachen, bei der Vernehmung von Polizeibeamten so unkritisch sind und das Verfahren lieber schnell ohne viel Arbeit erledigen wollen.
Leuten helfen zu können, motiviert mich sehr. Wenn ich abends nach Hause komme, schaffe ich es allerdings manchmal nicht mehr, mich noch zum Weiterarbeiten zu motivieren. Ich denke dann an Erfolge, die ich hatte, dann geht es wieder.
Genuss
Spiel
Ich genieße meine Freizeit, zum Beispiel am Wochenende etwas mit meiner Familie zu unternehmen, ohne an die Akten zu denken.
Spielen? Das mache ich nur mit meinem kleinen Sohn.
Taktik
Ich gehe nicht taktisch vor, wenn es um meine Karriere geht, privat erst recht nicht. Taktik hat viel mit Berechnung zu tun. Nur für Verfahren überlege ich mir eine Taktik und verhalte mich dann auch entsprechend.
anwaltsblatt karriere / 21
Gehälter- und Einstellungsreport
Norden Ø 42.000 Euro (30.000 bis 60.000)
Hamburg
Versicherungsrecht, Kartellrecht und Sportrecht: Wer keine Praxis bieten kann, hat es schwer – Stellen sind Mangelware Berlin
Text: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig
Westen Ø 38.000 Euro (30.000 bis 60.000)
Osten Ø 40.000 Euro (30.000 bis 60.000)
Düsseldorf Köln
Frankfurt
Stuttgart
München
Der Weg in die Anwaltschaft war schon in den vergangenen Jahren nicht leicht. Für Berufsstarter ist er nicht leichter geworden. Die Wirtschaftskrise ist noch nicht ausgestanden. Doch Nischen für den Einstieg gibt es noch immer.
Tausende von Absolventen des 2. Staatsexamens strömen nach wie vor jedes Jahr in die Anwaltschaft – und die wenigsten träumen inzwischen von der Selbstständigkeit. Sie suchen ein Anstellungsverhältnis, wollen als Anwältin oder Anwalt ausgebildet werden – und sie legen Wert auf ein Privatleben und ein sicheres Einkommen. Es locken die Top-Gehälter: Großkanzleien wie Hengeler Mueller, Clifford Chance oder Linklaters loben 100.000 Euro pro Jahr für Berufsanfänger aus. Sie kämpfen mit einigen anderen Sozietäten um die Besten der Top-Kandidaten. Sie erwarten zwei Prädikatsexamen, perfektes Englisch, einen LL.M. und vielleicht noch einen Doktortitel – und zahlen deswegen die Top-Gehälter auch im Kartellrecht. Schließlich ist die Arbeitsbelastung in diesen Kanzleien nach wie vor hoch. 100.000 Euro im Jahr bekommen nur wenige
Süden Ø 37.000 Euro (28.500 bis 60.000)
Anwaltshauptstädte
+
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 42.000 Euro und Ø 60.000 Euro (26.000 bis 80.000)
–
Das Versicherungsrecht ist (fast) gespalten. Auf der einen Seite stehen die Kanzleien, die im großen Stil vorrangig für die Versicherungsunternehmen an einem Gerichtssitz arbeiten. Sie zahlen – egal wo, also auch in Ostdeutschland – Gehälter um die 60.000 Euro (in der Spitze bis zu 80.000 Euro, wenn sie mit den Großkanzleien um Top-Nachwuchs konkurrieren). Am anderen Ende sind die Kanzleien, die im Massengeschäft aktiv sind. Die Gehälter sind im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten immer noch ordentlich. Gesucht wird aber eher der versierte Prozesssachbearbeiter.
Der zweite Blick auf den Anwaltsmarkt zeigt aber: Es sind absolute Spitzengehälter für einige wenige. Manche Großkanzlei will nur ein bis zwei Bewerber 2011 für das Kartellrecht einstellen. Und zumindest hier liegen die Einstiegsgehälter zum Teil auch deutlich unter 100.000 Euro. Das Mittelfeld der Großkanzleien bewegt sich bei 75.000 bis 95.000 Euro und kommt damit am unteren Rand in einen Bereich, in dem auch kleinere und regionale Kanzleien inzwischen locker mitspielen. Allerdings: Zwei Prädikatsexamen werden auch hier gerne gesehen, doch Abstriche sind möglich, wie ein Partner einräumt. Und der dritte Blick zeigt: Wer nicht in der Welt der großen Kanzleien mitspielen kann (oder will), trifft auf einen Anwaltsmarkt, wo im Versicherungsrecht und Sportrecht die Jahresgehälter für Berufsanfänger in der Regel bei rund 30.000 Euro anfangen. Die gute Nachricht: Im Versicherungsrecht und im Sportrecht gibt es hoch professionelle Kanzleien, die für vielversprechende Kandidaten auch deutlich besser zahlen können (im Versicherungsrecht bis zu 80.000 Euro). Die schlechte Nachricht bleibt aber auch in diesem Report: Es gibt kaum Stellen. Die Kanzleien sind nach wie vor zurückhaltend mit Einstellungen. Eine alte Regel bewahrheitet sich: Eine Wirtschaftskrise kommt immer mit Verzögerung bei den Anwälten an, weil Anwälte erst
Die Reports von Anwaltsblatt Karriere Das Versicherungsrecht ist ein so genanntes Brot- und Butterrechtsgebiet. Der Versicherungsmarkt ist groß. Versicherer drücken die Schadensquote dadurch, dass sie Schäden nicht regulieren. Das gibt viel Stoff für Prozesse, wovon Anwälte sowohl auf Seiten der Versicherten als auch der Versicherer profitieren. Aber auch das Versicherungsvertragsrecht nährt Anwälte. Nischen im Anwaltsmarkt finden sich im Kartellrecht (seit Jahrzehnten ein Rechtsgebiet für Spezialisten) und im Sportrecht (das sich in den vergangenen 10 Jahren zum vollwertigen Rechtsgebiet gemausert hat). Der achte Einstellungs- und Gehälterreport fragt wieder: Wo hat der Nachwuchs eine Chance? Wo gibt es offene Stelle? Was erwarten Kanzleien? Was zahlen sie für qualifizierte Bewerber? Bisherige Einstellungs- und Gehälterreports: - Sommersemester 2007: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Urheber- und Medienrecht - Wintersemester 2007/2008: Familienrecht, Insolvenzrecht und Medizinrecht - Sommersemester 2008: Immobilienrecht (mit Baurecht, Mietrecht und Vergaberecht) - Wintersemester 2008/2009: Regionale Topkanzleien, Bank- und Kapitalmarktrecht und Strafrecht - Sommersemester 2009: Syndikusanwälte und IT-Recht - Wintersemester 2009/2010: Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht - Sommersemester 2010: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Agrarrecht
Alle Reporte sind abrufbar unter www.anwaltsblatt-karriere.de anwaltsblatt karriere / 23
report
r
{Versicherungsrecht}
report
{Kartellrecht} Norden Ø 55.000 Euro (30.000 bis 60.000) Die achte Umfrage Der Einstellungs- und Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriere in diesem Heft beruht auf einer Umfrage bei mittelständischen Kanzleien, bei Großkanzleien sowie Recherchen der Redaktion. Insgesamt wurden mehr als 300 mittelständische und 28 Großkanzleien befragt. Die Resonanz war bei den Sportrechtlern am besten, rund drei Viertel aller Anwälte machten mit (ein üblicher Wert). Im Versicherungsrecht gaben nur die Hälfte der Kanzleien Auskunft. Ähnlich die Kartellrechtler, die bei den Gehältern sehr zurückhaltend waren. Deutlich zu spüren war, dass die Kanzleien aktuell nicht auf großer Nachwuchssuche sind. Die Großkanzleien waren auskunftsfreudig wie immer. Sie wissen, dass die Gewinnung von Nachwuchs eine Daueraufgabe ist. Die Großkanzleien erhielten einen Fragebogen. Mit den mittelständischen Kanzleien wurden zwanzigminütige Telefoninterviews geführt. Gesprächspartner waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen örtlichen Anwaltverein Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind. Die Gesprächspartner wurden aus dem Bestand der Deutschen Anwaltadresse aufgrund ihrer Tätigkeitsgebiete ausgewählt. Im Versicherungsrecht und im Sportrecht wurden vor allem Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften des DAV ausgewählt. Es wurden nur Anwälte befragt, die nachhaltig im jeweiligen Rechtsgebiet tätig sind (im Sportrecht auch Anwälte, die noch andere Rechtsgebiete bearbeiten). Das erklärt, warum in der Umfrage im Versicherungsrecht und Kartellrecht fast ausschließlich Sozietäten befragt wurden. Aber auch im Sportrecht gibt es kaum Einzelanwälte, hier dominieren aber kleinere Sozietäten. Die Ergebnisse der Umfrage wurden durch Recherchen der Redaktion bei Anwältinnen und Anwälten überprüft, die in örtlichen Anwaltvereinen, in den Landesverbänden, den Arbeitsgemeinschaften oder im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins aktiv sind.
ihre Altverfahren abarbeiten können. Seit dem Sommer 2009 melden die Kanzleien kaum noch offene Stellen. Im Versicherungsrecht stellen 85 Prozent der befragten Kanzleien keinen Bewerber ein, im Kartellrecht sogar fast 90 Prozent. Im Sportrecht sieht es dagegen besser aus: Nur 71 Prozent der Kanzleien wollen überhaupt nicht einstellen. Die Erholung der Wirtschaft scheint daneben auch bei den mittelständischen, regionalverwurzelten Kanzleien anzukommen. Sie suchen seit dem Sommer wieder, wie der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins zeigt: Bonn, Aurich, Freiburg, Heilbronn, Saarbrücken oder Solingen rufen.
Westen
Sprachkenntnisse werden immer wichtiger
Ø 60.000 Euro (30.000 bis 70.000)
Berlin
Düsseldorf Köln
Osten
Frankfurt
Ø 42.000 Euro (30.000 bis 45.000) Stuttgart
Die Examensnoten gelten als wichtig. Sie sind auch nach wie vor von Bedeutung. Immer wichtiger werden aber Sprachkenntnisse und erste anwaltliche Praxis. Im Kartellrecht sind für 74 Prozent der befragten Kanzleien Sprachkenntnisse „wichtig“ und für 24 Prozent sogar „sehr wichtig“ – zusammen 98 Prozent. Im Sportrecht sind für 82 Prozent der befragten Kanzleien Fremdsprachenkenntnisse „wichtig“ oder „sehr wichtig“, beim Rest sind sie immer noch gerne gesehen. Nur im Versicherungsrecht gibt es Kanzleien, bei denen die Fremdsprachen „unwichtig“ sind (12 Prozent). „Wichtig“ oder „sehr wichtig“ ist den Versicherungsrechtler vor allem die Praxis. Das sind eine Station im Referendariat im Versicherungsrecht (mehr als 50 Prozent) und ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang im Versicherungsrecht (rund 40 Prozent). Im Sportrecht und im Kartellrecht sind einschlägige Stationen fast genauso wichtig. Und obwohl es in beiden Rechtsgebieten keinen Fachanwalt gibt, sehen ein Viertel der Kanzleien auch einen Fachanwaltskurs gerne. „Er belegt, dass ein Kandidat wirklich Anwalt werden will“, kommentiert ein Partner einer kleinen Sozietät. Gerade Sportrechtler brauchen am Anfang häufig auch ein zweites Standbein, denn die Beratung von Vereinen und Sportlern (das Kerngeschäft) trägt nicht immer allein. Und die Noten? Sie sind der Türöffner. Zwei Prädikatsexamen sind 68 Prozent der befragten Kanzleien im Versicherungsrecht „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Im Sportrecht sind es nur 58 Prozent. Die höchsten Anforderungen stellen die Kartellrechtler (sie suchen fast immer zukünftige Partner). Dort halten nicht nur 70 Prozent der Kanzleien ein Doppelprädikat für „wichtig“ oder „sehr wichtig“, sondern die Hälfte findet auch einen Doktortitel „wichtig“. Bei Sport- und Versicherungsrechtlern können Bewerber damit nur noch bei rund einem Viertel der Kanzleien punkten.
Der Einfluss der Großkanzleien ist im Kartellrecht noch stärker als im Versicherungsrecht. Für Spitzenbewerber sind sogar kleinere Kanzleien bereit, auch Top-Gehälter zu zahlen. Ein Grund: Im Kartellrecht spielt die Musik in den Anwaltshauptstädten, dort wo auch die Büros der internationalen Kanzleien sind. Als Faustformel gilt: Wer auch Zusammenschlusskontrollverfahren hat, zahlt besser. Außerhalb der Anwaltshauptstädte gibt es nur wenige Kartellrechtler. Schlusslicht bei Gehalt und Stellen ist Ostdeutschland.
–
München
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 52.000 Euro (30.000 bis 80.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 65.000 Euro (42.000 bis 80.000)
{Sportrecht} Norden Ø 39.000 Euro (30.000 bis 60.000)
Was macht die Persönlichkeit aus?
„Doch wer sich auf die formalen Qualifikationen im Vorstellungsgespräch verlassen will, ist verloren“, warnt ein Anwalt aus einer Kartellrechtsboutique. In der Umfrage betonen immer Kanzleien, dass sie auf Faktoren wie „Engagement“, „Mandantenorientierung“, „Zielstrebigkeit“, „Offenheit“, „Rhetorik“ oder „Durchsetzungsvermögen“ achten – und auch „Menschlichkeit“ wird immer wieder genannt, schließlich funktionieren gerade kleinere Kanzleien nur, wenn Sympathie im Spiel ist. Im Sportrecht gehören zur aussichtsreichen Bewerbung Erfahrungen als Sportler und im Ehrenamt von Sportvereinen und -verbänden. Und im Versicherungsrecht gibt es noch einen Karriereeinstieg, den Kandidaten nicht unterschätzen sollten: Die Richter in den Zivilstationen empfehlen gerne überdurchschnittliche Referendare, wie eine Anwältin berichtet. In der Tat sind Versicherungsrechtler nach wie vor überwiegend vor Gericht (immerhin noch rund 45 Prozent sowohl für Versicherer als auch für Versicherte). Auf jeden Fall gilt: Die Kanzleien wählen heute sorgfältig aus. „Das Gesamtpaket muss stimmen“, sagt ein Partner. // Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion von Anwaltsblatt Karriere
24 / anwaltsblatt karriere
+ Hamburg
+
Hamburg
Berlin
Düsseldorf Köln
Westen
Osten
Frankfurt
Ø 39.000 Euro (30.000 bis 70.000)
Ø 30.000 Euro (28.000 bis 32.000) Stuttgart
München
–
Im Sportrecht zählt noch der Allrounder. Das Rechtsgebiet ist so klein, dass im Sportrecht Kanzleien häufig noch alle Beteiligten unter ihren Mandanten haben, also Sportler, Vereine, Verbände und Vermarkter. Bei den Sportarten dominiert Fußball, gefolgt von Handball und Golf. Tendenziell schlechter zahlen Kanzleien, die viele Schiedsverfahren machen. Auffällig: Vom Sportrecht ausschließlich leben viele Anwältinnen und Anwälte nicht, sie machen auch Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Handelsrecht oder Insolvenzrecht.
Süden
Anwaltshauptstädte
Ø 38.000 Euro (30.000 bis 50.000)
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart Ø 39.000 Euro (32.500 bis 70.000)
report
report
Was bieten Großkanzleien im Kartellrecht An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das Kartellrecht angeboten?
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Kartellrecht (z.B. Fusionskontrolle, Missbrauchsverfahren etc.) ?
Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Kartellrecht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)?
Wie viele Neueinstellungen sind im Kartellrecht 2011 geplant ?
Neueinstellungen 2010
a) zwei vollbefriedigende Examina
b) Dr. oder LL.M.
c) Sonstiges
Allen & Overy LLP
Hamburg
ja, (Kartellermittlungsverfahren, Beschwerdeverfahren wegen Marktmissbrauch, deutsche und europäische Fusionskontrollverfahren, sonstige Klageverfahren / private Schadensersatzklagen, Einspruchsverfahren vor dem OLG Düsseldorf und Nichtigkeitsklagen vor den Gerichten der EU, Compliance, allgemeine kartellrechtliche Beratung)
brutto 95.000 EUR
ja
wünschenswert
sehr gute Englischkenntnisse
ca. 2
ca. 2
Ashurst
Frankfurt a.M., München
Kartellverstöße und Wettbewerbsbeschränkungen, Fusionskontrolle, Transaktionsberatung, Vergaberecht, Subventions- und Beihilferecht
86.000 - 90.000 EUR + max. 10 % Bonus
ja
nicht zwingend, aber gerne gesehen
sehr gute Englischkenntnisse, erste Kontakte mit dem Bereich Kartellrecht
1-2
keine
Baker & McKenzie
Frankfurt a.M., München
Fusionskontrolle, Vertragskartellrecht, Kartellverfahren, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Marktmacht. Besondere Expertise bei Beratung von Großprojekten mit europäischen/globalen Bezug
85.000 EUR plus 20.000 EUR Bonus möglich
ja
k. A.
k. A.
1-2
2
Beiten Burkhardt
Berlin, Brüssel, München, Nürnberg
Die Schwerpunkte des Kartellrechtsteams von Beiten Burkhardt umfassen insbesondere Fusionskontrolle, Kartellverfahren, Missbrauchsverfahren, Vertragsberatung, Beihilferecht, kartellrechtliches Risikomanagement und kartellrechtliche Compliance sowie internationales Handelsrecht und Europarecht.
70.000 - 75.000 EUR
ja
wünschenswert, jedoch keine Bedingung
einschlägige Erfahrung in dem Rechtsgebiet „Kartellrecht“ ist wünschenswert bzw. das Interesse muss deutlich erkennbar sein, sehr gute Englischkenntnisse
evt. 1 - 2
ggf. 1 - 2
Schwerpunktmäßig bieten wir das Kartellrecht am Standort Düsseldorf, aber auch in Brüssel an.
Das Kartellrechtsteam deckt umfassend das gesamte deutsche und europäische Kartellrecht ab. In den letzten Jahren wurde eine besondere Expertise an der Schnittstelle zum gewerblichen Rechtsschutz entwickelt.
Das Einstiegsgehalt ist am Markt orientiert.
sind gewünscht, der individuelle Werdegang ist letztlich aber ausschlaggebend
Dr. oder LL.M. sind hilfreich
Grunsätzlich sollten Kandidaten kontaktfreudig, begeisterungsfähig, offen und kommunikativ sein sowie souverän auftreten können. Sehr gute Englischkenntnisse sowie ein wirtschaftliches Grundverständnis setzen wir voraus.
1-2
1-2
Clifford Chance
Düsseldorf, Frankfurt a.M., München
Kartellrechtliche Ermittlungsverfahren, Fusionskontrolle, Missbrauchsverfahren, Vertriebskartellrecht, Beihilferecht
100.000 EUR
ja
begrüßen wir, sie sind aber keine zwingende Voraussetzung
Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, hervorragende Englischkenntnisse
1-2
1-2
CMS Hasche Sigle
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, München, Stuttgart
Fusionskontrollverfahren, Kartellbußgeldverfahren, Prozessführung, Missbrauch von Marktmacht, Vertriebskartellrecht, Kooperationsverträge, Compliance, kartellrechtliche Audits, Regulierte Märkte
75.000 bis 90.000 EUR, max. 10.000 EUR Bonus
ja, als Indiz für erstklassiges fachliches Können
sehr willkommene Zusatzqualifikation, aber keine Voraussetzung
Ausgeprägte analytische Fähigkeiten, sehr gute Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, unternehmerisches Denken
4
4
DLA Piper UK LLP
Köln
Fusionskontrolle, Verteidigung in Kartellverfahren, Beratung Vertrieb, FuE, Compliance, im Wesentlichen aber „full service“
75.000 - 90.000 EUR plus Bonus / Unterschiede in der Grundvergütung ergeben sich aus Zusatzqualifikationen
mindestens
nice to have
k. A.
1-2
1-2
Freshfields Bruckhaus Deringer
Berlin, Düsseldorf, Köln
Fusionskontrolle, Kartellbußgeldverfahren, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, Beihilferecht, Vergaberecht, Legalisierung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbestimmungen, Außenhandelsrecht inkl. WTO-Recht
90.000 - 100.000 EUR, abhängig von Qualifikation
Bedingung
gern gesehen, aber kein Muss
sehr gute Englischkenntnisse
Wir sind immer auf der Suche nach gut qualifizierten Berufseinsteigern.
k. A.
Gleiss Lutz
Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München, Stuttgart
Gleiss Lutz bietet das Kartellrecht in seiner ganzen Breite und Tiefe an, d.h. wir beraten u.a. zur Fusionskontrolle, zu Bußgeldverfahren, Missbrauchsverfahren, Kartellschadensersatzprozessen sowie im Bereich Compliance
90.000/95.000 EUR mit LL.M.-Titel oder Dr.-Titel 100.000 EUR Dr.-Titel + LL.M.-Titel
ja
nein
k. A.
5
3-4
Görg Rechtsanwälte
Berlin, Frankfurt a.M., Köln
Anmeldeverfahren, Monopol- und Oligopolmissbrauch, Kooperationen und Gemeinschaftsunternehmen
75.000 EUR zzgl. Bonus
ja
ja
k. A.
keine
2
Graf von Westphalen
Brüssel, Freiburg, Hamburg, Berlin, Frankfurt, München, Köln
Fusionskontrolle, kartellrechtliche Compliance, kartellbehördliche Ermittlungen, Private Enforcement, Vertriebskartellrecht
k. A.
ja
möglichst
Englisch
für 2010 - 2011 gesamt 3 Neueinstellungen
GSK Stockmann & Kollegen
Berlin, mit Service für alle Standorte
Fusionskontrolle, Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht
80.000 - 85.000 EUR
ja
i.d.R., wenn möglich
Auslandserfahrung, Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge
noch nicht entschieden
1
Hengeler Mueller
Düsseldorf, Frankfurt a.M.
Wir bieten in jedem Büro das gesamte Spektrum an.
100.000/105.000 EUR
ja
beides nicht zwingend erforderlich
–
ca. 5
ca. 5
Hogan Lovells International LLP
Berlin, Düsseldorf, Hamburg
Fusionskontrolle: Beratung bei der Vertragsgestaltung in Transaktionen und Vertretung von Unternehmen vor nationalen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission, sowie vor den Gerichten im Falle der Anfechtung von Behördenentscheidungen, Kartellbehördliche Ermittlungsverfahren und Kronzeugenregelungen: Beratung und Verteidigung von Unternehmen in Verfahren des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission, Beratung über kartellrechtliche Verhaltensgrenzen im Falle starker Marktpositionen, Beratung bei der kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Vertriebssystemen, Joint Ventures und Lizenen für gewerbliche Schutzrechte, Kartellrechtliche Beurteilung von Forschungs-, Beschaffungsund Entwicklungsverträgen, Compliance-Beratung, Durchführung von Kartellrechts-Audits, Vertretung vor den Zivilgerichten bei Auseinandersetzungen über kartellrechtliche Fragen, Vergaberecht: Beratung von Bietern und Auftraggebern im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungsvorhaben, Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren
85.000 - 95.000 EUR + möglichem Bonus in Höhe eines Monatsgehalts
ja
gerne gesehen, aber keine Voraussetzung
gute Englischkenntnisse
1
voraussichtl. 2
Kanzlei
Bird & Bird
26 / anwaltsblatt karriere
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Kartellrecht mitbringen?
anwaltsblatt karriere / 27
report
report
Was bieten Großkanzleien im Kartellrecht An welchen Standorten Ihrer Sozietät wird in Deutschland das Kartellrecht angeboten?
Gibt es bestimmte Schwerpunkte im Kartellrecht (z.B. Fusionskontrolle, Missbrauchsverfahren etc.) ?
K & L Gates LLP
Berlin
Fusionskontrolle, Beurteilung horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen, Missbrauchsverfahren, Sektoruntersuchungen, Compliance
Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte
Köln
Latham & Watkins LLP
Kanzlei
Welches Einstiegsgehalt erhält ein Associate im Kartellrecht in Ihrer Sozietät (Angabe des Grundgehalts mit eventuellen Boni)?
Welche Voraussetzungen muss ein Kandidat im Kartellrecht mitbringen?
Wie viele Neueinstellungen sind im Kartellrecht 2011 geplant ?
Neueinstellungen 2010
a) zwei vollbefriedigende Examina
b) Dr. oder LL.M.
c) Sonstiges
k. A. (zu Gehältern grundsätzlich keine Angaben)
k. A.
von Vorteil
weit überdurchschnittliche Examensergebnisse, ein besonderes Interesse an und Verständnis von wirtschaftlichen Zusammenhängen, sehr gute Englischkenntnisse
1
keine
Medienkartellrecht (Zeitungsverlage), Vertriebskartellrecht, Deutsche und Europäische Fusionskontrolle, Missbrauchsverfahren
95.000 EUR
ja
erwünscht, aber nicht zwingend
verhandlungssicheres Englisch
mind. 1
1-2
Frankfurt, Hamburg, München
Schwerpunkte sind neben dem Kartellrecht (Fusionskontrolle, Kartell- und Missbrauchsverfahren, Kartellschadensersatzverfahren, Kartell-Compliance) auch die Bereiche Beihilferecht, Außenhandelsrecht und Vergaberecht, und zwar jeweils deutschland-, EU- und weltweit
100.000 EUR plus ca. 20.000 Dollar Bonus
ja
Promotion oder LL.M. sind gern gesehene Zusatzqualifikationen, aber keine zwingende Einstellungsvoraussetzung
Gern gesehen sind Vorkenntnisse, die durch Praktika oder im Rahmen des Referendariats entweder bei der Kommission, beim Bundeskartellamt oder in der Kartellrechtspraxis einer Anwaltskanzlei erworben wurden. Daneben natürlich gute Englischkenntnisse sowie gern auch Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache.
3
1
Linklaters LLP
Brüssel, Düsseldorf
Fusionskontrolle, Beihilfen und Kartellverfahren, daneben auch Missbrauchsverfahren und Vertriebskartellrecht
100.000 EUR
ja
wünschenswert, aber keine Voraussetzung
sehr gute Englischkenntnisse (am besten im Ausland erworben)
2
2
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Brüssel, Düsseldorf, Stuttgart
Fusionskontroll-, Missbrauchs- und Kartellbußverfahren, Vertriebsrecht, Compliance, in Brüssel auch: Subventionsfälle und internationales Handelsrecht
k. A.
wünschenswert
k. A.
k. A.
3-4
NOERR LLP
Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., München
Kartellbußgeldverfahren, Missbrauchsverfahren, Fusionskontrollverfahren, Entwicklung und Implementierung von Competition, Compliance Programmen, Begleitung bei Dawn Raids, Vertriebs-/Franchise-/Lizenzverträge, Kartellprozessrecht (insbesondere Private Enforcement), Europäisches Beihilfenrecht
80.000 - 90.000 EUR Grundgehalt, Bonus ab 3. Berufsjahr
möglichst ja
wünschenswert, aber nicht Voraussetzung
verhandlungssichere Englischkenntnisse, idealtypisch Praktika in Brüsseler Kommission oder Bundeskartellamt
2-3
2-3
Norton Rose
Brüssel (von hier decken wir das Kartellrecht für alle europäischen Standorte ab)
Missbrauchsverfahren, Beihilferecht und Fusionskontrolle
Verhandlungsbasis
grundsätzlich ja, aber je nach Zusatzqualifikation mind. ein vollbefriedigendes Examen
erwünscht
Auslandserfahrung, praktische Erfahrung im Kartellrecht während der Ausbildung
ca. 1 - 2
bislang keine, aber in 2008/09 - 3
REDEKER SELLNER DAHS
Brüssel (Schwerpunkt), Berlin, Bonn
Deutsches und Europäisches Kartellrecht in der ganzen Bandbreite: Fusionskontrolle, Kartell-, Kartellbußgeld- und Kartellgerichtsverfahren, Fragen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, Konformität horizontaler und vertikaler Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sektorspezifisches Kartellrecht, Zivilverfahren mit kartellrechtlichen Bezügen und kartellrechtliche Schadensersatzklagen sowie kartellrechtliche Compliance. Schwerpunkte waren zuletzt: Kartellbußgeldverfahren (Durchsuchungen durch Kartellbehörden, Kronzeugen-/Bonusregelung, Settlements), kartellgerichtliche Verfahren (Follow on-Klageverfahren). Beratung in enger Abstimmung mit Bereichen Beihilferecht, gewerblichen Rechtsschutz, Regulierungsrecht, Medienrecht u.a.
78.000 EUR
keine zwingende Voraussetzung, aber mind. 1 vollbefriedigendes Examen
ja
Fremdsprachenkenntnisse
1
2
Shearman & Sterling
Düsseldorf
Fusionskontrolle, Koordinierung von nationalen fusionskontrollrechtlichen Anmeldungen, europäische und internationale Bußgeldverfahren, Compliance-Programme, allgemeine kartellrechtliche Beratung, kartellrechtliche Prozesse, staatliche Beihilfen und Vergaberecht
100.000 EUR + max. 5.000 EUR Bonus
ja
keine Voraussetzung, aber gerne gesehen
k. A.
1-2
1-2
Taylor Wessing
Düsseldorf, Hamburg
Nein
80.000 - 90.000 EUR zzgl. optionaler Bonus
ja
ja
Verhandlungssicheres Englisch, wirtschaftliches Verständnis
2-4
2-4
Weil, Gotshal & Manges LLP
Frankfurt a.M.
Deutsches und Europäisches Kartellrecht , Kartell- und Bußgeldverfahren, Schadensersatzverfahren, Kartellrecht-Compliance, Fusionskontrolle
85.000 - 100.000 EUR zzgl. Bonus je nach Qualifikation
ja
gerne zusätzlich
verhandlungssicheres Englisch
1-2
1-2
White & Case
Hamburg
Nein, wir decken alle Bereiche des Kartellrechts ab, d.h. Kartellrecht im engeren Sinne (vornehmlich Ordnungswidrigkeitenverfahren), Fusionskontrolle und Missbrauchsverfahren. Unser Kartellrechtsteam befasst sich nicht mit Beihilfenrecht und nicht mit Vergaberecht. Beides wird von hierauf spezialisierten anderen Anwälten unserer Sozietät angeboten.
bis 85.000 EUR + Bonus
x
Ist nicht zwingend, erhöht die Chancen aber sehr. Momentan haben sämtliche Anwälte des Kartellrechtsteams einen der beiden Titel oder sind im Begriff ihre Promotion abzuschließen.
Referendarstationen bei Bundeskartellamt oder EU Kommission sehen wir gerne. Kartellrechtliche Vorerfahrung ist aber keine zwingende Voraussetzung.
1
1
Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr
Berlin, Frankfurt a.M. (> alle Standorte)
Nein, wir decken alle Bereiche ab.
95.000 EUR, kein Bonus
ja
nicht unbedingt, wird aber gern gesehen
perfektes Englisch, Analysefähigkeit
2-3
bisher 3, bis Jahresende 1 - 3 weitere
ja
28 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 29
Syndikusanwalt Michael Scheer: Klinik ohne Tauchstation Texte: Katja Wilke Beim Stichwort Nervenklinik drängen sich dem Laien unschöne Assoziationen auf: Rechtsanwalt Michael Scheer kann dann nur milde lächeln. Wenn er morgens zur Arbeit in die ehemalige Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik kommt, fährt er durch einen idyllischen Park eine lange Auffahrt hinauf, entlang an alten Bäumen und akkurat geschnittenem Rasen. In einem herrschaftlich wirkenden Gebäude aus dem 19. Jahrhundert liegt sein Arbeitsplatz: die Rechtsabteilung von Vivantes, mit rund 13.000 Mitarbeitern und neun Krankenhäusern in Berlin einer der großen deutschen Krankenhauskonzerne. Das Gelände im Berliner Bezirk Reinickendorf ist ein ehemaliger Standort des Humboldt-Klinikums und beherrbergt jetzt den psychiatrischen Maßregelvollzug des Landes Berlin. Im unteren Teil des Zentralgebäudes sitzt die VivantesGeschäftsführung. Vis à vis arbeiten Scheer und seine fünf Anwaltskollegen. Sie kümmern sich von hier aus um alle rechtlichen Fragen, die sich der Unternehmensspitze, aber auch allen anderen Mitarbeitern, stellen: vom Arbeits- über das Medizin- bis hin zum Gesellschafts- und Vertragsrecht. „Wir bearbeiten eine große Bandbreite an spannenden juristischen Tätigkeiten“, schwärmt der Syndikusanwalt. „Als Anwalt in einer Kanzlei wird man oft erst eingeschaltet, wenn es schon 30 / anwaltsblatt karriere
brennt. Wir begleiten die Vorgänge von A bis Z. Das eröffnet viel größere Gestaltungsmöglichkeiten.“ Die Ausbildung von Referendaren nimmt Scheer sehr ernst: „Das bedeutet viel Arbeit, aber es hat auch für mich einen Mehrwert.“ Rechtliche Fragen bespricht er nicht nur mit Kollegen, sondern er diskutiert sie bewusst auch mit Referendaren. Wie etwa Charlotte Fliß. Sie musste sich in ihrer dreimonatigen Wahlstation bei Scheer schnell daran gewöhnen, jeden Tag aufs Neue gefordert zu werden. „Referendare laufen nicht nur mit“, sagt Scheer. „Sie werden so weit wie möglich eingebunden.“ Der 43-Jährige macht sich im Rechtsgespräch ein Bild vom Judiz seiner Schützlinge. „Im schlechtesten Fall ist der Beitrag unbrauchbar, im besten Fall eine ungeahnte Bereicherung“, so Scheer. Er freut sich besonders, wenn Referendare nach und nach das im Studium angelernte Falllösungskorsett abstreifen und alte Denkmuster aufbrechen. Immer wieder hat Scheer deswegen Fliß mit offenen Fragen irritiert, erzählt er lächelnd. Fragen, die zum eigenständigen Denken zwingen. „Ich wurde nicht enttäuscht“, sagt er heute anerkennend am Ende der Station. Überflüssig zu sagen, dass die VivantesRechtsabteilung nicht als Tauchstation taugt. Die Syndikusanwälte erwarten vier Tage Anwesenheit, ein Tag bleibt den Referendaren zum Lernen. Zur Motivation gibt Scheer Referendaren gern ein größeres Projekt, dessen Bearbeitung die gesamte Stationsdauer erfordert. So entwickeln sie das Gefühl, mitverantwortlich zu sein und dazu zu gehören – was wegen der Kürze der Station alles andere als selbstverständlich ist. Überfordert sollen sie sich aber nicht fühlen. Scheer räumt Referendaren schrittweise mehr Verantwortung ein. Nach ein paar Wochen konnte er etwa
Referendarin Charlotte Fliß: Reine Nervensache
Ausgerechnet an diesem Tag. Sonst war Michael Scheer gewöhnlich immer als Ansprechpartner da, warf regelmäßig noch einmal einen prüfenden Blick auf die Schreiben, die Charlotte Fliß verfasst hatte. Aber heute musste ihr Ausbilder zu einem wichtigen Termin außer Haus und ließ die Referendarin allein mit der Fristsache: Gegenüber einem Insolvenzverwalter sollte sie Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen. Mit etwas flauem Gefühl schickte Fliß das Schreiben schließlich am Nachmittag heraus. Am nächsten Tag dann der Moment der Wahrheit: Syndikusanwalt Scheer sieht sich den Schriftsatz an. „Gott sei Dank war alles in Ordnung“, sagt Fliß rückblickend. Heute sieht sie diese Episode als eine Schlüsselszene ihrer Station in der Rechtsabteilung von Vivantes. „Es ist ein sehr gutes Gefühl, wenn einem so viel Vertrauen entgegen gebracht wird“, sagt sie. Und nicht nur das: Immer wieder machte sie während der drei Monate dauernden Wahlstation die Erfahrung, dass ihr Ausbilder ernsthaft an ihrer Meinung zu Rechtsfragen interessiert war. „Das habe ich als enormen Ansporn erlebt.“ Fliß war die ganze Zeit mittendrin: Ihr Schreibtisch stand dem von Scheer direkt gegenüber, der kurze Dienstweg war Programm. So erlebte sie tagtäglich direkt, woran dieser arbeitete, wie er Mitarbeiter beriet, etwa zu Vertragsgestaltungen
oder auch mal in Arzthaftungsangelegenheiten, oder Vermerke für die Geschäftsführung schrieb. Für die 27-Jährige genau die richtige Arbeitsweise: Im stillen Kämmerchen zu arbeiten, ist nicht ihr Ding. Ein Job in einer Rechtsabteilung – dieser Wunsch reifte allerdings erst während des Referendariats allmählich heran. Sicher, auch in der Anwaltstation hatte Fliß interessante Fälle auf dem Schreibtisch. Doch später als Anwältin stets damit beschäftigt zu sein, neue Mandanten zu akquirieren? Nein, lieber nicht. Bei Vivantes merkte sie zum ersten Mal, welchen Spaß es macht, einen Vorgang vom Anfang bis zum Ende zu begleiten. So bereitete sie etwa die Wahl des Vorstands einer Stiftung vor, die ein einer Klinik zugefallenes Erbe verwaltet. „Ich habe überprüft, was aus rechtlichen Gründen bei der Wahl berücksichtigt werden muss, ob zum Beispiel eine Satzungsänderung erforderlich ist“, sagt Fliß mit ein wenig Stolz in der Stimme. Ein eigenes Projekt mit viel Verantwortung – und am Ende hat alles reibungslos geklappt. Natürlich bringt der Alltag auch weniger Spannendes auf den Tisch. Gut die Hälfte ihrer Zeit machten arbeitsrechtliche Fälle aus. Daneben durfte sie auch mal einen Mietvertrag prüfen oder ins Vergabe- und Gesellschaftsrecht hineinschnuppern. Ein dickes Plus der Rechtsabteilung im Vergleich zur Anwaltskanzlei ist für Fliß aber, dass viel im Team gearbeitet wird. Immer wieder gibt es Feedback und regelmäßig Diskussionen. Und für die Kollegen aus anderen Abteilungen ist der Syndikusanwalt der ständige Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen. Davon, was sie bei Vivantes erwarten würde, hatte Fliß zunächst keine genaue Vorstellung. Ihr Ausbilder Scheer war im Nachhinein umso mehr ein Glücksfall für sie: Er nahm sie zu Schulungen mit und regelmäßig konnte sie mit ihm Aktenvorträge üben. Das stärkte für die mündliche Prüfung im zweiten Examen. „Wir hatten unter anderem über die private E-MailNutzung von Mitarbeitern diskutiert. Das wurde prompt abgefragt“, freut sich Fliß. Für ihren Start in den Beruf war die Station bei Vivantes eine exzellente Vorbereitung. „Eine der wichtigsten Lektionen, die ich bei Vivantes gelernt habe: Der Syndikusanwalt ist der Mittler zwischen dem Recht und den Mitarbeitern des Unternehmens. Es geht um das Übersetzen des Rechts.“ Und das ist in jeder Rechtsabteilung nötig – auch in der Rechtsabteilung der DKV-Versicherung im ERGO-Konzern, wo sie vor kurzem als Syndika angefangen hat.
anwaltsblatt karriere / 31
station
station
Krankenhauskonzern, Berlin
Fliß und ihre Arbeitsweise einschätzen – und setzte sie an eine wichtige Fristsache. Diese musste sie noch am selben Tag verschicken – ohne dass Scheer, der zu der Zeit unterwegs war, das Schreiben absegnen konnte. „Ich hatte Vertrauen in ihre Arbeit“, so Scheer. „Da bin ich ganz ruhig geblieben. Wenn es schief gegangen wäre, wäre es eben schief gegangen.“ Seine Zuversicht war gerechtfertigt: Fliß hatte alles richtig gemacht. Fachkenntnisse erwartet Scheer am Anfang nicht. Referendare wie Charlotte Fliß haben meist keine Ahnung von Krankenhausrecht. „Wichtig ist, dass Bewerber einen roten Faden im Lebenslauf haben – und vor allem, dass sie Enthusiasmus mitbringen“, sagt er. So wie Fliß: Zum Abschluss ihrer Station überreichte sie Scheer einen Vermerk für künftige Referendare, der unter anderem erläuterte, wie die Akten sortiert und die Arbeitsabläufe gestaltet sind. Für Scheer ein absolutes Highlight. „Das war ihre Initiative, eine tolle Idee. Ich lasse das Papier nun von ihren Nachfolgern fortschreiben.“
s
station
Großkanzlei, Köln
Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gaul: Am Hochreck im Arbeitsrecht Texte: Dr. Justus von Daniels Die Reckstange ist üblicherweise in 2,55 m Höhe über der Matte verschraubt. Die Schwünge am Hochreck erfordern höchste Konzentration, das Umgreifen an der Stange Präzision und absolute Körperbeherrschung. Das Hochreck gehört zu den anspruchsvolleren Geräten im Turnsport. Da ist es wenig verwunderlich, dass Prof. Dr. Björn Gaul, Partner der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln, es selbstbewusst als Metapher für seinen Tätigkeitsbereich bemüht: „Wir sind am Hochreck des Arbeitsrechts tätig.“ Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Co-Head – wie man in seiner Kanzlei sagt – der deutschlandweit 80 Arbeitsrechtler bei CMS Hasche Sigle, stand zu Beginn seiner Karriere noch vor der Wahl, ob er sich dem Arbeitsrecht lieber theoretisch widmen sollte. Neben seinem Einstieg in die Kanzlei habilitierte er sich im kollektiven Arbeitsrecht. „Ich habe bald gemerkt, dass ich Probleme nicht nur abbilden, sondern lösen und im Vorfeld vermeiden will. Also wollte ich in die Praxis,“ sagt der 44-jährige. Er spezialisierte sich in der Kanzlei fortan auf die Restrukturierung von Unternehmen. Ganz wollte er sich von der Lehre allerdings nicht verabschieden: Er hält nebenher als Außerplanmäßiger Professor Vorlesungen an der Universität Köln und publiziert regelmäßig im Arbeitsrecht. Eine frühe Entscheidung für ein Fachgebiet legt er auch den 32 / anwaltsblatt karriere
Referendaren nahe. „Uns geht es nicht darum, wie schnell man sein Studium abschließt. Aber wir schauen uns immer an, ob sich die Bewerber auch vorher schon einem bestimmten Gebiet zugeordnet haben.“ Das könne eine Promotion sein oder auch praktische Erfahrung. „Am besten beides,“ sagt er. „Im Referendariat sollte der Bewerber auch immer in Nebentätigkeit in einer Kanzlei arbeiten. Das zeigt, dass er mehrere Aufgaben gleichzeitig bewältigen kann.“ Die Latte wird hoch gehängt. Aber auch die Großkanzleien müssen mittlerweile um ihre Bewerber kämpfen. Das Kölner Büro ist gerade in ein spektakuläres Gebäude am Rhein gezogen – ein einem Kran nachgebildeten Glasfassadenhaus. Aus dem 12. Stock blicken die Anwälte über den Fluss oder über die Stadt und den Dom. Ein Arbeitsplatz mit guter Aussicht. Und dennoch weiß auch Gaul zu berichten, dass die besten Absolventen längst nicht mehr automatisch in die Großkanzleien streben. Nicht jeder ist bereit, den Druck und die Arbeitsbelastung, die selten unter 10 Stunden pro Tag liegt, auf sich zu nehmen. „Viele sind in einer kleineren Kanzlei oder im Staatsdienst mit einem niedrigeren Gehalt zufriedener, obwohl auch uns die work-life-balance wichtig ist,“ sagt Gaul. Die Arbeitsrechtler bei CMS Hasche Sigle bewegen sich im Umfeld der Unternehmensberatung. „Wir sind nicht so sehr streitender Begleiter, sondern Berater von mittleren und großen Unternehmen. Im kollektiven Arbeitsrecht werden wir in einem frühen Stadium einer Unternehmensrestrukturierung in Verhandlungen miteinbezogen, zum Beispiel bei Betriebsübergängen, bei der Veränderung von Betriebsratsstrukturen oder bei Privatisierungen.“ Der Einstieg in die Kanzlei ist eine Art Spezialisierungstrichter. Referendare sind während der Station schon einem Team zugeordnet und arbeiten dementsprechend nur in dem
jeweiligen Fachgebiet. Am Anfang ist für sie allerdings noch Bodenturnen angesagt: Schriftsätze in streitigen Verfahren verfassen, kleine Anfragen der Mandanten bearbeiten oder Stellungnahmen abgeben. Die Begleitung zu betrieblichen Verhandlungen gehört noch nicht oder nur selten zum Programm. „Gerichtliche Verfahren spielen erstmal eine große Rolle, um Sicherheit im Fach zu gewinnen,“ so Gaul. Im Arbeitsrecht kommt aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Betriebsräten mehr vor den Richter als in anderen Fachgruppen der Kanzlei. „Idealerweise begleitet der Referendar dieselbe Akte in ihren verschiedenen Stadien,“ sagt Gaul. Daneben ist dem Arbeitsrechtler wichtig, dass Referendare auch lernen, dass die Akquise von Mandanten einen wichtigen Teil der Arbeit ausmacht. „Wir binden die Referendare auch in die Erstellung von Präsentationen ein. Denn sie sollen sehen, dass auch der Anwalt sein Produkt verkaufen muss.“ Wer sich nach dem Referendariat bei der Großkanzlei bewirbt, setzt den Pfad der Spezialisierung fort. Berufsanfänger werden gleich in eine Fachgruppe eingeteilt, in der sie in der Regel auch bleiben, ihren Fachanwalt machen und innerhalb des Fachgebietes einen Schwerpunkt ausbilden; im Arbeitsrecht zum Beispiel für Tarifrecht, Betriebsübergang, Altersversorgung oder Compliance. Der Aufschwung zum Hochreck erfordert nunmal höchste Konzentration.
Referendar Dr. Hendrik Strauf: Schon lange im Training Kürzlich war Hendrik Strauf in Nürnberg. Dort hatte ein Unternehmen einen Betrieb gekauft. Vor dem Übergang war einem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt worden; jetzt ging es mit der Auftragslage wieder bergauf und der Mitarbeiter hatte auf Wiedereinstellung geklagt. Der Referendar Strauf trat in Untervollmacht vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf und handelte einen Vergleich für den Arbeitgeber aus. „Das war schon besonders, denn so eine Vertretung gehört normalerweise nicht zum Alltag der Referendare hier.“ Hier, sagt Strauf, und meint die Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln, bei der er seine zehnmonatige Anwaltsstation absolviert. Er ist schon lange dabei und kannte das Mandat gut, daher wurde er vom Arbeitsrechtsteam nach Nürnberg geschickt. „Wir sind vorher alle Möglichkeiten der Verhandlung durchgegangen, haben die Argumente der Gegenseite durchgespielt und den Rahmen für einen Vergleich abgesteckt,“ berichtet Strauf.
Das habe ihm die nötige Sicherheit gegeben. Der 29jährige Referendar aus dem Bergischen Land hat schon im 4. Semester ein Praktikum in der Großkanzlei, damals noch Norton Rose, im Arbeitsrecht absolviert. „Großkanzlei war ein spannendes Thema. Ich wollte die Vorurteile überprüfen, ob die Arbeitsbelastung wirklich so hoch ist und ob die großen Mandate wirklich spannend sind.“ Und? „Die Vorurteile kann ich absolut bestätigen,“ sagt Strauf. Nach dem Ersten Staatsexamen bewarb er sich gleich wieder für einen Nebenjob im Arbeitsrechtsteam in Köln. Ein Vorurteil konnte er allerdings widerlegen: „Ich kann nicht sagen, dass hier eine Großkanzleiatmosphäre herrscht, weil man in den Teams, in denen nicht mehr als acht bis zehn Anwälte sind, arbeitet. Da verliert man schnell das Gefühl, in einem so großen Büro zu sein.“ Sein Studium hat er nicht weit von der Kanzlei an der Universität Köln verbracht. Zu Anfang hätte er sich auch BWL-Kurse im Jurastudium gewünscht. „Betriebswirtschaftliche Grundlagen sind für die Arbeit in einer größeren Kanzlei schon wichtig.“ Aber das Jurastudium hat ihn auch so absorbiert, „das war genug Programm,“ sagt er rückblickend. Seit seiner Examenshausarbeit im Arbeitsrecht wusste er zwar, dass er in diesem Feld tätig sein möchte. „Aber promoviert habe ich im Arzthaftungsrecht, das ich im Studium sehr spannend gefunden habe.“ Am Arbeitsrecht reizt ihn die Spannbreite des Faches: einerseits die Prozessvertretung im Individualarbeitsrecht und auf der anderen Seite die Vorbereitung von Verhandlungen über Sozialpläne oder einen Interessenausgleich in Unternehmen. „Das Verhandeln von betrieblichen Änderungen ist schon spannend, weil man auch die betriebswirtschaftliche Perspektive mit bedenkt.“ In der Anwaltsstation arbeitet er drei Tage die Woche für das Arbeitsrechtsteam unter der Leitung seines Ausbilders Prof. Dr. Björn Gaul. „Es kommen überwiegend andere Akten, weil wir ja nicht die ganze Woche da sind. Da bearbeiten wir das, was anliegt,“ sagt Strauf. Das Ideal der Ausbilder trifft in der Realität nicht immer zu. Strauf ist froh, dass er hier neben der rechtlichen Arbeit auch lernt, wie Mandantenakquise läuft: „Denn das wird in der sonstigen Ausbildung überhaupt nicht vermittelt.“ Das Arbeitsrecht, auf das sich Strauf spezialisiert, „bietet die Möglichkeit, in einer Großkanzlei große Mandate zu begleiten, aber auch in ferner Zukunft vielleicht in einem Unternehmen oder in einer kleineren Kanzlei zu arbeiten,“ sagt er. Strauf beobachtet in seinem Ausbildungsjahrgang, dass die Arbeitsbelastung in einer Großkanzlei durchaus skeptisch gesehen wird. „Der Druck ist schon hoch, sowohl fachlich als auch zeitlich, und das wird auch nicht weniger.“ Dennoch ist für den Referendar Anwalt in einer Großkanzlei der Traumberuf, denn dort bietet sich für ihn die Möglichkeit, sich weiter im Arbeitsrecht zu spezialisieren. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen locken. Für’s Hochreck ist er jedenfalls gut im Training. // anwaltsblatt karriere / 33
Die Spezialisten Gute Anwälte kennen ihren Markt und wissen, wo junge Anwälte eine Zukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat 3 Experten 5 Fragen gestellt.
trends
trends
%=
Steuerrecht
Wenn es um’s Geld geht, hört der Spaß auf – davon profitieren Anwälte Interview mit Rechtsanwältin Kirsten Bäumel, Aachen
1
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Steuerrecht in den vergangenen fünf Jahr am meisten geprägt?
Der Oberbegriff „Steuerrecht“ ist ähnlich umfassend wie die Bezeichnung „Zivilrecht“. Im anwaltlichen Bereich sind drei völlig unterschiedliche Richtungen des Steuerrechts prägend: Spitzenreiter ist die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. Unternehmensumwandlungen, -käufe und -verkäufe oder die Vorbereitung einer Übertragung an Nachfolger aus dem familiären Umfeld sind ohne Steuerrechtler heute nicht seriös machbar. Die interdisziplinäre Verknüpfung mit dem Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht ist zwingend. Anspruchsvoll und spannend ist die Arbeit in diesem Bereich schon deshalb, weil steuerrechtliche Aspekte in den seltensten Fällen die Gestaltungen bestimmen, aber immer mitbestimmen. Der Gestaltungsberatung dicht folgend ist insbesondere in den letzten drei Jahren das Steuerstrafrecht zu nennen. Selten wurde die in Europa einzigartige Selbstanzeige, die – richtig beraten und umgesetzt – zur Straffreiheit eines Steuerhinterziehers bei Zahlung der Steuerschuld führt, so eingehend rechtsdogmatisch wie rechtspolitisch diskutiert. Das dritte und ebenfalls konstant präsente steuerrechtliche Thema im Rechtsdienstleistungsmarkt ist der Steuerstreit. Zusammenfassend bezeichnet man so die forensische Tätigkeit des Steuerrechtlers in der Auseinandersetzung des Steuerpflichtigen mit der Finanzverwaltung, sei es während laufender Betriebsprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide oder sich anschließende finanzgerichtliche Rechtsstreitigkeiten.
2
Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?
Der Bereich der Unternehmensübertragungen wird – gleich welcher Art – auch 2011 dominieren – dies noch immer dicht gefolgt von der Selbstanzeigeberatung. Vor dem Hintergrund der politischen Diskussion über eine Abschaffung der Selbstanzeige wird dieser Weg in die Steuerehrlichkeit vielleicht einen Hype erleben. Das ist aber nicht neu. Schlagworte wie Luxemburgfälle, Steueramnestie, Zumwinkel oder Daten-CD belegen das.
3
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Warum also sollte dieser Markt sich in den nächsten fünf Jahren wesentlich verändern? Allenfalls die politische Entscheidung, die Selbstanzeige ganz abzuschaffen, könnte zu einer Veränderung führen. Wahrscheinlicher ist es, dass der Staat zunächst noch eine Zeitlang die Gelegenheit nutzen wird, durch immer neue Diskussionen zur Steuerehrlichkeit zu motivieren.
4
Wo haben Berufsanfänger im Steuerrecht die größten Chancen?
Berufsanfänger sollten durch Mitarbeit in Teams praktische Erfahrungen sammeln. Großkanzleien und wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzleien mittlerer Größe bieten dabei das beste Umfeld, ebenso die wenigen aber exzellenten ausschließlich im Steuerrecht tätigen Kanzleien. Gelingt in den wirtschaftsrechtlich orientierten mittelgroßen Kanzleien häufig auch der „Seiteneinstieg“ ins Steuerrecht, ist eine steuerrechtliche Orientierung während des Studiums und des Referendariats für eine Tätigkeit in spezialisierten Kanzleien unerlässlich.
5
Was vermittelt Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin im Steuerrecht braucht?
Ich habe mich durch Rückfragen bei den Referendarinnen und Referendaren in unserer Kanzlei nochmals vergewissert: Studium und Referendariat vermitteln so gut wie keinen Bezug zum Steuerrecht. Nur wer von sich aus eine steuerliche Ausbildung sucht, findet möglicherweise den Einstieg. Leider gilt dies noch immer für die meisten deutschen Hochschulen. Wer also nicht im Vorfeld eine Affinität zum Steuerrecht entwickelt hat, wird durch das Studium nur selten motiviert. Neben Studium und Referendariat kann der Einstieg ins Steuerrecht aber aus eigener Initiative gelingen. Denn von Hause aus sind alle Juristen Generalisten, die durch die im Studium vermittelte systematische Herangehensweise in die Lage versetzt sind, auch fremde Rechtsgebiete zu erschließen. Diese Offenheit ist es auch, die die gute Anwältin oder den guten Anwalt auszeichnet. Das ist auch die Basis für die spätere Karriere im Steuerrecht. Die Gesprächspartnerin ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV.
anwaltsblatt karriere / 35
trends
trends
Datenschutzrecht
Medizinrecht
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Bonn
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel, München
Marktlücke Compliance – ohne technische Kenntnisse geht es nicht
1
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des Datenschutzrechts in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Der Markt für Rechtsanwälte im Datenschutzrecht war schon immer durch zwei Aufgaben bestimmt. Zum einen ging es um Beratungsaufträge für Unternehmen, zum anderen um die Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte. Das hat sich im Prinzip nicht viel verändert. Beratungsaufträge ergeben sich vor allem im Rahmen der Compliance-Prüfungen. Besonders bemerkenswert ist die Entwicklung der unternehmensinternen Ermittlungen bei strafrechtlichen Vorwürfen. Das sich bei dieser unternehmensinternen Ermittlung ergebende Spannungsverhältnis zwischen Strafrecht und Arbeitsrecht führt auch zu zahlreichen datenschutzrechtlichen Problemen, in denen anwaltlicher Rat benötigt wird. Noch komplexere Mandate entstehen dort, wo ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung entsteht und damit neben den Informationsinteressen der Staatsanwaltschaft auch die Kommunikation zwischen Unternehmen und Öffentlichkeit eine Rolle spielen. Auch hier sind Datenschutzrechtler in der Vergangenheit zunehmend gefordert worden. Für InternetUnternehmen, die selbst mit großen Datenmengen von Kunden umgehen, geht es darüber hinaus auch oft um ein Datenschutzkonzept. Es dient nicht nur der eigenen Rechtssicherheit, sondern den Kunden gegenüber zusätzlich als Marketinginstrument.
2
Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?
Das ist noch nicht absehbar. Die EU hat ein Grünbuch für Ende 2010 angekündigt und beabsichtigt eine EU-Verordnung zum Datenschutz zu erlassen. Dies wird aber nicht im Jahre 2011 geschehen. Die EU-rechtliche Diskussion wird aber sicher für die Datenschutzentwicklung im Jahre 2011 mitprägend sein. Möglicherweise wird auch das Bundesverfassungsgericht (z.B. bei ELENA) Entscheidungen treffen, die das Datenschutzrecht weiterentwickelt. Auch die Initiative der Bundesregierung für einen Arbeitnehmerdatenschutz kann die Diskussion intensiv bestimmen. 36 / anwaltsblatt karriere
3
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Der Markt wird sich auch in fünf Jahren im Wesentlichen nicht gewandelt haben: Für Rechtsanwälte wird der Markt weiterhin bestimmt werden durch Gutachten für Unternehmen und ihre Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte. Rechtsstreitigkeiten im Auftrag von Verbrauchern und Privatbürgern werden die Ausnahme darstellen (wenn sie nicht mit strafrechtlichen Mandaten verknüpft sind).
4
Wo haben Berufsanfänger im Bereich des Datenschutzrechts die größten Chancen?
Berufsanfänger müssen ihre besondere Kompetenz vermarkten. Das wird in erster Linie in wirtschaftlich orientierten Kanzleien gehen, wo es auch attraktive Beratungsmandate gibt. Einzelanwälte und kleinere Kanzleien werden nur dann größere Chancen haben, wenn sie daneben auch die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter mit der dazu notwendigen technischen Kompetenz anbieten. Eine weitere Möglichkeit besteht für engagierte datenschutzrechtlich tätige Einzelanwälte, wenn sie in der Schnittstelle zum Strafrecht tätig sein wollen.
5
Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt/eine junge Anwältin im Bereich des Datenschutzrechts braucht?
Ohne gewisses technisches Verständnis geht es nicht. Schon die Auslegung der zahlreichen, insgesamt sehr unübersichtlichen Normen verlangt erhebliche technische Kenntnisse. Darüber hinaus gehört zu einer ernsthaften datenschutzrechtlichen Beratung von Unternehmen immer auch die Prüfung von Regeln zur Umsetzung eines Datenschutzkonzepts. Dafür braucht der Anwalt aber technische Grundkenntnisse. Schon das Gesetz enthält dazu eine spezielle Vorschrift (§ 9 BDSG). Diese Kenntnisse werden in aller Regel im Studium und Referendariat nicht vermittelt. Wer als Anwalt reüssieren will, muss sich selbst weiterbilden. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender des Informationsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.
Ein Gesundheitssystem ohne Heilungschance hält Anwälte auf Trab
1
Was hat den Rechtsdienstleistungsmarkt im Bereich des Medizinrechts in den vergangenen fünf Jahren am meisten geprägt?
Zum einen die verschiedenen Gesundheitsreformen wie z. B. das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz oder auch das GKV-OrgWG, jeweils gefolgt von zahlreichen Änderungen im Bereich der untergesetzlichen Normen. Zum anderen die erheblichen Konzentrations- oder auch Verdrängungsprozesse im Krankenhausbereich einschließlich der vielfältigen Versuche, sich mit erlaubten und unerlaubten Mitteln im Markt zu behaupten. Eine weitere sehr dynamische Entwicklung stellen wir im Bereich der Arzthaftungsverfahren fest. Das ist zwar im Grunde nichts neues, von der faktischen Bedeutung her jedoch unbedingt erwähnenswert.
2
Was wird 2011 das bestimmende Ereignis werden?
Es wird kaum verwundern: Die nächste Gesundheitsreform. Glaubt man den Ankündigungen des Ministeriums, wird diese Reform nahezu alle Bereiche des Gesundheitswesens betreffen, also sowohl die Beitragszahlerebene wie auch die Leistungsebene. Daneben könnte die beginnende Diskussion um ein Patientenrechte-Gesetz sowie der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Verbesserung der Patientenmigration innerhalb der EU eine bedeutende Rolle spielen.
3
Wagen Sie eine Prognose: Wie wird der Markt in fünf Jahren aussehen?
Es zeichnet sich ab, dass der Einfluss branchenfremder Kapitalgeber zunehmen wird. Das kann – muss aber nicht – von Fall zu Fall dazu führen, dass kurzfristige Renditeziele fachlich begründete Entscheidungsvorschläge überlagern. Obwohl jeder vollmundig das Gegenteil bekundet, wird die Bürokratie weiter zunehmen und dringend anderweitig benötigte Ressourcen binden. Der einzelne Marktteilnehmer wird immer weniger Entscheidungsspielräume vorfinden und sich notgedrungen größere Gemeinschaften suchen. Ähnlich könnte sich auch der Markt der anwaltlichen Berater entwickeln.
4
Wo haben Berufsanfänger im Bereich des Medizinrechts die größeren Chancen?
In Verbänden, Körperschaften, Krankenkassen und Unternehmen der Gesundheitsbranche wird auch der Berufsanfänger einen reichhaltigen Erfahrungsschatz finden. Alternativ bietet sich eine Anstellung in einer medizinrechtlich geprägten Anwaltskanzlei an. Allerdings warne ich davor, sich zu früh im Medizinrecht zu spezialisieren. Das Medizinrecht ist ein Querschnittsfach, das vielfältige Verzweigungen in das öffentliche Recht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht und das Gesellschaftsrecht aufweist. Es kommt nicht nur auf Branchenwissen an. Entgegen dem vielfach zu beobachtenden Trend zur unbedingten Spezialisierung halte ich deshalb eine breite anwaltliche „Berufsanfängererfahrung“ für vorzugswürdig.
5
Was vermitteln Studium und Referendariat nicht, was ein junger Anwalt, eine junge Anwältin im Bereich des Medizinrechts braucht?
Viele Universitäten haben sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt und medizinrechtliche Schwerpunkte in ihre Ausbildungsgänge integriert. Dennoch ist es eine Tatsache, dass trotz sehr verdienstvoller Anstrengungen in diesem Bereich die für das Medizinrecht unabdingbare Erfahrung erst im wirklichen Beruf erarbeitet werden kann. Gerade weil die Dynamik im Medizin- und Gesundheitsrecht so stark wie vielleicht nur noch im Steuerrecht ist, kann nur die Arbeit „in freier Wildbahn“ einen Eindruck von dem vermitteln, was Medizin- und Gesundheitsrecht wirklich ist. Ein weiteres Merkmal ist die Schnelligkeit der Entscheidungsprozesse. Wer seinen Weg zum richtigen Ergebnis seminarmäßig vorbereitet, mag irgendwann eine ausgewogene Entscheidung haben: Sie findet aber keine Abnehmer mehr, weil andere – dem Druck gehorchend – gehandelt haben. Der Gesprächspartner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.
anwaltsblatt karriere / 37
interview
Gelebte maritime Wirtschaft
Wie ein Hamburger Anwalt mit Kanzleien in London erfolgreich konkurriert
Dick und lang sind die Schiffe im Hamburger Hafen: Bis zu dreihundertsechzig Meter vom Bug bis zum Heck, 13.000 Container passen hinein. Angetrieben von einer Hauptmaschine mit 100.000 PS fährt so ein Schiff mit einer Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h ohne Tankstopp um die halbe Welt. Vieles ist anders in der maritimen Wirtschaft – auch das Seeschifffahrtsrecht. Der Seehandel im 5. Buch des HGB ist noch nicht einmal im Schönfelder abgedruckt. Bei dem Bau, der Finanzierung, der Versicherung, der Bereederung oder der Vercharterung von Schiffen hat die Praxis für alles eine eigene Lösung. Und was viele nicht wissen: Deutschland hat die mit Abstand größte Containerschiffsflotte der Welt. Davon leben auch Anwälte. Anwaltsblatt Karriere fragte Rechtsanwalt Dr. Kai Busch aus dem Hamburger Büro der Kanzlei Dr. Schackow & Partner, was deutsche Anwälte im internationalen Geschäft leisten können. Seeschifffahrtsrecht – was ist das? Reichen Ihnen drei Sätze?
Nein. Das Gebiet ist weit und nicht sehr randscharf. Dabei ist vieles miteinander vernetzt. Sie können als Anwalt kaum in einem Teilbereich beraten und prozessieren, ohne die übrigen Bereiche auch zu kennen. Das im HGB geregelte Seefrachtrecht ist ein zwar wesentlicher aber nur kleiner Ausschnitt. Hinzu kommt das Seeversicherungsrecht, das nach Aufhebung der gesetzlichen Regelungen im HGB und Nichtanwendbarkeit des VVG gänzlich den Parteien überlassen ist. Das Werksvertragsrecht gehört für den Werftenbereich dazu, ebenso wie das Mietrecht im Rahmen der Charterverträge. Eine wesentliche Rolle spielt auch Kapitalmarktrecht im Rahmen der Schiffsfinanzierung durch Banken und Emissionshäuser. Die meisten deutschen Schiffe sind Fondsgesellschaften zuzuordnen, so dass Sie Gesellschaftsrecht, aber auch – zumindest in Ausschnitten – Kenntnisse des Steuerrechts benötigen. Hinzu kommt im prozessualen Bereich die Schiedsgerichtsbarkeit, da die Parteien ihre Streitigkeiten gern unter Ausschluss der Öffentlichkeit beilegen. Und das Insolvenzrecht?
Das spielt in jüngerer Zeit eine größere Rolle. Auch wenn sich mit und vor allem an Schiffen gutes Geld verdienen lässt, ist die maritime Wirtschaft doch sehr zyklisch und die Charterraten volatil. Es kann in einer Krise, wie zuletzt, zu Liquiditätsengpässen kommen, so dass durch die Geschäftsführer von Fondsgesellschaften vermehrt insolvenzrechtliche Beratung nachgefragt wird. Dies gern auch bei den Schifffahrtsanwälten, weil wir das sehr spezielle Geschäft oft besser kennen als reine Insolvenzrechtler. Die Deutsche Anwaltschaft wirbt mit dem Slogan „Law - Made in Germany“ für das deutsche Recht. Wie wichtig ist das deutsche Recht im Seeschifffahrtsrecht?
Rechtsanwalt Dr. Kai Busch aus Hamburg macht Seeschifffahrtsrecht.
Das englische Recht ist zu unserem Leidwesen das Leitrecht in der Schifffahrt. Schifffahrt ist naturgemäß sehr international. Kabotage, das heißt Schifffahrt von einem deutschen Hafen zum nächsten, kommt kaum vor. Die regelmäßig hintereinander gestaffelten Verträge, die eine große Zahl von Beteiligten miteinander verbinden, unterfallen oft verschiedenen Rechtsordnungen und Gerichtsständen. Gerade im Seetransportrecht ergeben sich lange Ketten und wenn es dann z.B. zu einem Ladungsschaden kommt, wird dieser über mehrere Stationen durchgereicht, bis er schließlich bei dem Schiffseigner ankommt. Solche Streitigkeiten können Jahre dauern, mit nicht selten aufeinander folgenden oder parallelen Schiedsverfahren in verschiedenen Ländern. Das erfordert Koordination mit ausländischen Anwälten und immer auch gewisse Kenntnisse anderer Rechtsordnungen, vor allem aber des englischen Rechts.
5 High Five
Ohne was kommt ein Anwalt nicht aus? Ohne Mandanten. Wann ist es mit der Kollegialität zu Ende? Wenn ich über den Tisch gezogen werden soll. Was stört Sie am meisten am Beruf des Anwalts? Der Zeitdruck. Und was entschädigt für die Mühen? Gerade im Schifffahrtsrecht der Abwechslungsreichtum der Fälle und Rechtsfragen. Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein? Ja, wenn ein Schiff an 43 Stellen mangelhaft sein soll und hierüber prozessiert wird. Das ist zäh. Man sieht sich immer zwei Mal im Leben – richtig oder falsch? Richtig. Meistens noch öfter. anwaltsblatt karriere / 39
interview
interview
Und wie reagieren Sie?
Wir werben bei den Mandanten dafür, auf die Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel bei Vertragsschluss besonders zu achten. Leider ist dies die Regelung, die die Parteien oft am wenigsten interessiert und meist überhaupt erst, wenn es zum Streit kommt. Wer aber einmal ein streitiges Verfahren in London geführt hat, macht die Erfahrung, dass die Anwaltskosten durchaus den Streitwert übersteigen können. Um ein geeignetes Forum in Deutschland bereitstellen zu können, ist vor vielen Jahren die German Maritime Arbitration Association gegründet worden, eine Vereinigung für Deutsche Seeschiedsgerichtsbarkeit, in der viele Seerechtler aus Norddeutschland auch als Schiedsrichter tätig sind. Erfreulicher Weise wird das Schiedsverfahren nach den GMAA-Regeln immer mehr zu einem Standard zwischen deutschen Parteien. Bei Auslandsberührung wird aber dann doch von den Parteien meist das englische Recht als neutrales Recht vereinbart, begünstigt dadurch, dass die verbreiteten Standardformulare darauf ausgerichtet sind und eine darauf verweisende Klausel enthalten. Zu bedenken ist außerdem, dass das deutsche Recht einen großen Wettbewerbsnachteil hat… Welchen?
Das AGB-Recht. In Deutschland weitgehend auch zwischen Kaufläuten angewendet, wird es in ausländischen Rechtsordnungen vor allem als Verbraucherschutzrecht verstanden. Ausländer rechnen oft nicht damit, dass die Möglichkeit, Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse zu vereinbaren, derart eingeschränkt sein kann wie im deutschen Recht. Das wird aber der maritimen Wirtschaft nicht gerecht. Wie viel beraten Sie im englischen Recht?
Im Bereich der Charterpartien beraten wir beinahe überwiegend im englischen Recht. Viele Sachverhalte sind natürlich wiederkehrend und wir verfügen auch über die einschlägige Literatur. Dabei arbeiten wir aber auch mit englischen Kollegen zusammen, mit denen wir durchaus freundschaftliche Beziehungen pflegen. Natürlich haben wir auch Wettbewerbsvorteile gegenüber den Londoner Kollegen, etwa die in Hamburg geringeren Overheads, so dass wir unsere Leistungen zu besseren Konditionen anbieten können. Wollen Ihre Mandanten überhaupt noch vor einem normalen Gericht sein?
In deutschen Schiedsverfahren gibt es im Allgemeinen nur eine Instanz und man kann sich den Richter selbst aussuchen. Andererseits kann es durchaus im Interesse des Mandanten liegen, vor den staatlichen Gerichten zu prozessieren. Hier gibt es die Möglichkeit der Streitverkündung und der Einlegung von Rechtsmitteln, so dass Verfahren auch einmal sehr lang dauern können, was der Beklagtenseite zuweilen durchaus recht sein kann. In Schiedsverfahren kann man sich wiederum die Verfahrenssprache aussuchen und Schiedssprüche sind im Ausland oft leichter vollstreckbar als staatliche Urteile. Es kommt aber auf den Einzelfall an und die Wahl will wohl bedacht sein. Welchen Anteil hat die gerichtliche Tätigkeit?
Bei mir persönlich überwiegt die forensische Arbeit knapp die Vertragsgestaltung. Es entspricht der Überzeugung in meiner Sozietät, dass ein guter Anwalt beides können sollte. Man verhandelt einen Vertrag besser, wenn man weiß, wie ein Richter damit umgeht. 40 / anwaltsblatt karriere
Welchen Wert hat Branchenwissen?
Rechtsanwalt Dr. Kai Busch: „Gute Seerechtler suchen praktische Lösungen.“
Das ist unabdingbar. Schifffahrtsrecht ist learning by doing. In der akademischen Ausbildung, aber auch im Referendariat, wird man in der Regel nichts über Schifffahrtsrecht lernen, weil es nicht prüfungsrelevant ist. Es gibt einen einzigen Kommentar zum Seehandelsrecht, der jetzt 10 Jahre alt und nicht mehr ganz aktuell ist. Junge Anwältinnen und Anwälte brauchen einen Mentor, der ihnen zeigt, wie es geht – und zugleich Freiräume lässt, Rechtspraxis weiterzuentwickeln. Wie wichtig sind dauerhafte Mandatsbeziehungen?
Sehr wichtig. Der Kreis – möglicher – Mandanten ist beschränkt. Mandatsbeziehungen halten sich regelmäßig über Jahre und Jahrzehnte. Der Mandant erwartet, dass sein Anwalt das Geschäft kennt. So mancher Reeder geht auch gern einmal ein Risiko ein und erwartet dabei von seinem Berater, nicht nur Bedenken zu tragen. Da hilft es, wenn man sich etwas besser und länger kennt und Mandant und Anwalt sich gegenseitig einschätzen können. Wo verdienen Anwälte am meisten im Seeschifffahrtsrecht?
Die Streitwerte sind in der Schifffahrt oft sehr hoch. Wenn es etwa um Schiffbauverträge im zwei- und gelegentlich auch im dreistelligen Millionenbereich geht, sollte man meinen, dass die Anwaltsrechnung dabei nicht sehr ins Gewicht fällt. Allerdings sind die Mandanten aus der Schifffahrt durchaus auch preissensibel und sehen sich genau an, was sie im Gegenzug für das – in der Regel – auskömmliche Honorar bekommen. Was bringt am meisten Spaß?
Das – wir nennen es – „nasse Seerecht“ ist natürlich spannend. Den Mandanten etwa bei einer Schiffskollision zu unterstützen bedeutet Ermittlung des Sachverhaltes regelmäßig an Bord des Schiffes, Kontakt zur Besatzung, zum Lotsen, zu den Behörden und vielen anderen Beteiligten. Ausschließlich „nasses Seerecht“ wäre aber auch langweilig. Der große Reiz liegt letztlich in der Vielfalt der Sach- und Rechtsgebiete, mit denen wir täglich zu tun haben. anwaltsblatt karriere / 41
interview
Was macht den guten Anwalt im Seerecht aus?
Gute Seerechtler suchen praktische Lösungen. Sie sind in der Lage, die Sprache ihrer Mandanten zu verstehen und auch zu sprechen, und können komplexe juristische Zusammenhänge übersetzen. Im kleinen Kreis der Seerechtler zählt noch das Wort. Es gibt ein offenes und zuverlässiges Miteinander. Natürlich muss auch ein Seerechtlicher kämpfen können und wollen. Das ist das Salz in der Suppe. Aber man darf nicht überziehen, denn man hat ja doch wieder mit denselben Kollegen zu tun und sollte nicht vor lauter Ehrgeiz den Blick für die – für den Mandanten – wirtschaftlich sinnvollste Lösung verlieren. Was erwarten die Mandanten?
Es ist die Aufgabe des Anwalts, seinem Mandanten Rat zu geben, wie er das Recht in einer bestimmten Situation am besten für sich nutzen kann. Der Mandant will nicht nur vor den Untiefen gewarnt werden, er möchte darüber hinaus auch eine Kursempfehlung bekommen. Als Seerechtler sind Sie ständig gefordert, Verantwortung mit zu übernehmen. Was erwarten Sie von einem Bewerber für eine Anwaltsstelle?
Zur Person Dr. Kai Busch (Jahrgang 1966) ist seit 1997 Rechtsanwalt. Aufgewachsen unter anderem in Bremen ging er nach dem Abitur 1987 zum Studium an die Universität Bayreuth, bekannt für seine wirtschaftliche Ausrichtung. Nach einem Semester Betriebswirtschaftslehre sattelte er auf Jura um. Das erste Examen legte er 1992 ab. Für das Referendariat kehrte er nach Bremen zurück. Er promovierte bei Prof. Dr. Klaus Noack an der Universität Düsseldorf zum Minderheitsgesellschafterschutz im deutschen und englischen Recht. Den LL.M. absolvierte er in Manchester. 1997 fing er bei Dr. Schackow & Partner an. Seit 2004 ist er Partner. Den 2005 eingeführten Fachanwalt für Transportund Speditionsrecht erwarb er 2007. Er ist verheiratet mit einer Richterin. In seiner Freizeit spielt er Golf.
Er muss – und das steht an erster Stelle – ein ausgezeichneter Jurist sein. Oder eine ausgezeichnete Juristin – der Frauenanteil in unserem Hamburger Büro liegt bei 50 Prozent. Außerdem erwarten wir perfekte Englischkenntnisse. Die Korrespondenz läuft überwiegend auf Englisch, selbst wenn man mit deutschen Mandanten zu tun hat. Fast immer gibt es einen Ausländer, der mitlesen möchte. Schließlich Teamfähigkeit. Wer mit den Sekretärinnen nicht zu recht kommt, ist bei uns falsch. Und unverzichtbar: Der Wille, ständig zu lernen und sich weiterzuentwickeln. Was zählt bei Referendaren?
Wir rechnen Referendare nicht ab. So gesehen sind Referendare gewissermaßen ein „Zuschussgeschäft“, das wir trotzdem gerne eingehen. Wenn Referendare aufgeweckt und kreativ sind, mitdenken und sich einbringen, dann macht die Ausbildung Spaß und ist auch für uns ein Gewinn. Wer hier nach sechs Monaten Mitarbeit einen guten Eindruck hinterlässt, hat die Chance, dass wir ihn übernehmen, denn solche Bewerber haben unseren Stallgeruch. Ich gehöre übrigens auch zu den ehemaligen Referendaren meiner Kanzlei. Wie viel vom Seerecht muss ein Bewerber wissen?
Gar nichts, weil wir sonst kaum Bewerber hätten. Interesse, wenn es denn echt ist, genügt. Natürlich schauen wir, wie die meisten anderen, als erstes auf die Examensnote. Mit einem „Ausreichend“ haben wir Schwierigkeiten, ein „Vollbefriedigend“ sollte es schon sein. Am Ende zählt dann, ob der Kandidat als Anwalt bestehen kann, und das hängt nicht unbedingt an der Note. Der Internationale Seegerichtshof der Vereinten Nationen hat seinen Sitz in Hamburg. Richter oder Anwalt – was würden Sie dort lieber machen?
Weder noch. Es gibt ja nur sehr wenige Verfahren. Anwalt wäre brotlos, Richter wäre mir dort zu langweilig. Die Fälle mögen rechtlich interessant sein, das wäre mir persönlich auf Dauer aber doch zu wenig. // Das Gespräch führten die Rechtsanwälte Franz Peter Altemeier und Dr. Nicolas Lührig, Berlin. 42 / anwaltsblatt karriere
gastkommentar
Anwaltschaft – Das Leitbild des Freien Berufs bleibt! Text: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Zu Beginn meiner ersten Amtszeit als Bundesjustizministerin waren in Deutschland 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Heute sind es rund 155.000, davon 50.000 Rechtsanwältinnen, deren Anteil sich seit 1992 von 17 Prozent auf 32 Prozent erhöht hat. Nicht nur die Zulassungszahlen haben sich geändert. Das anwaltliche Berufsbild – und mit ihm das anwaltliche Berufsrecht – befinden sich in einem ständigen Wandel: Stichwörter wie Spezialisierung und Internationalisierung, Qualitätssicherung und Dienstleistungsorientierung kennzeichnen weitreichende Veränderungen. Auch das Berufsrecht hat sich stark gewandelt. Die Zulassung des Anwalts bei einzelnen Gerichten – und die damit verbundenen Beschränkungen der Postulationsfähigkeit – sind mittlerweile Vergangenheit. Auch die Anwalts-GmbH oder Erfolgshonorare kannten wir 1992 noch nicht. Und die anwaltliche Werbung, die uns heute wie selbstverständlich auf der Straßenbahn oder in der U-Bahn begegnet, steckte – wenn überhaupt – noch in den Kinderschuhen. Angesichts dieser rasanten Entwicklung mag sich manche Studentin oder mancher Rechtsreferendar sorgenvoll fragen, wie verlässlich das Berufsbild des Anwalts künftig sein wird. Ich bin optimistisch. Mein Leitbild für die Rechtsanwaltschaft ist das Leitbild des Freien Berufs. Und das bedeutet für mich: Die hohe fachliche Kompetenz der Anwältinnen und Anwälte sichern, die anwaltlichen Grundpflichten – die „core values“ – wie Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Vermeidung von Interessenkonflikten wahren und die Möglichkeiten einer eigenverantwortlichen Berufsausübung stärken. Damit wird sichergestellt, dass sich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gut entwickeln kann. Ziel ist es, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihrer Aufgabe im Rechtsstaat, die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten wirkungsvoll wahrzunehmen, auch künftig uneingeschränkt nachkommen können. Freiberuflichkeit bedeutet auch: Einheit der Anwaltschaft. Ob Einzelanwalt oder international aufgestellte law firm, ob Spezialistin, kleine Anwaltssozietät oder mittlere – auch interprofessionelle – Anwaltskanzlei – sie alle sollen denselben Prinzipien und Grundregeln unterliegen. Die Bundesregierung hat nicht zuletzt deshalb den Entwurf eines Gesetzes zur Stär44 / anwaltsblatt karriere
kung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im Deutschen Bundestag eingebracht. Der erforderliche Schutz des Vertrauens zwischen Mandant und Anwalt verträgt keine künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger Anwaltstätigkeit. Es wäre allerdings ein Missverständnis, die „Einheit der Anwaltschaft“ mit „Uniformität“ gleichzusetzen. Das Gegenteil ist der Fall: Eine fest gefügte Basis einheitlicher Grundregeln und das Dach der Rechtsanwaltskammern schaffen Vertrauen und ermöglichen eine freie Vielfalt beim Angebot anwaltlicher Dienstleistungen. Dabei erobern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fortlaufend neue Arbeitsfelder – wie etwa die Mediation, die wir mit der Umsetzung der Mediationsrichtlinie weiter stärken werden, oder die Tätigkeit als Opferanwältin oder Opferanwalt, die nicht erst mit den jüngst bekannt gewordenen Missbrauchsskandalen in den Blickpunkt geraten ist. Auch die von mir unterstützte Bundesratsinitiative, nach der Wirtschaftsprozesse bei bestimmten Handelskammern künftig in englischer Sprache geführt werden können, zeigt: Das Anwaltsbild wird laufend bunter. Der breiter aufgestellte Allgemeinanwalt verliert dabei keineswegs seine Bedeutung. Anwältinnen und Anwälte, die sich „ganzheitlich“ um die Rechtsprobleme der Mandanten kümmern, werden auch künftig entscheidend dazu beitragen, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Recht zu verschaffen. Sowohl die tatsächlichen Gegebenheiten als auch die rechtlichen Rahmenbedingen werden sich weiter verändern. Darauf müssen wir klug reagieren – nicht mit „Deregulierung“, sondern mit der ständigen Verbesserung bestehender Rechtsregeln. Überprüfen sollten wir etwa bestehende Beschränkungen bei den Gesellschaftsformen. Grundsätzlich sollen Anwälte frei wählen können, in welcher Organisationsform sie ihren Beruf ausüben möchten. Auch die Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe könnten erweitert werden. Reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltsgesellschaften brauchen wir dagegen nicht. Der 68. Deutsche Juristentag hat sich im September 2010 in Berlin mit zahlreichen Fragen zum Berufsrecht befasst. Es gilt, sinnvolle Verbesserungen umzusetzen, um die freiberuflichen Arbeitsmöglichkeiten der Anwaltschaft weiter zu stärken. //
haftungsfallen
ben und
en ist zwe
ha
m
cht bekom Re
R lei. Recht i er
echt
Die Last mit der Beweislast Text: Jacqueline Bräuer
Anwälte haften nicht nur für falsche Rechtsauskünfte. Auch die Erfolgsaussichten im Zivilprozess müssen juristisch sauber geprüft werden: Wer die Beweislast hat, muss streitige Tatsachen auch beweisen – sonst verliert er den Prozess, selbst wenn er im Recht ist.
„Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei“. Dieses alte Sprichwort hat einen handfesten Hintergrund. In vielen Fällen scheitert der Inhaber einer Rechtsposition bei der Durchsetzung seines Rechts an der Beweislast. Nun ereilt aber die Beweislast den Mandanten nicht wie ein Schicksalsschlag aus heiterem Himmel. Sie ist durchaus kalkulierbar. Diese Vorausschau ist Aufgabe des Anwalts. Eine ganz andere Frage ist es dann, welchen Beweiswert die Beweismittel letztlich wirklich haben. Dafür ist der Anwalt natürlich nicht verantwortlich. Egal, ob man den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, immer ist abzuklären, wer im konkreten Rechtsverhältnis welche Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Faustregel ist, dass jede Partei die ihr günstigen Umstände zu beweisen hat, aber in vielen Rechtsgebieten kann man leicht über Ausnahmen stolpern. Auch muss der Anwalt berücksichtigen, ob eventuell Beweiserleichterungen gelten oder gar aufgrund der Rechtsprechung eine Beweislastumkehr besteht. Trifft die Beweislast zu bestimmten Aspekten des strittigen Anspruchs den eigenen Mandanten, ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob und welche Beweismittel dem Mandanten zur Verfügung stünden – falls die Gegenseite bestreitet und somit eine Beweisführung erforderlich wird. Die besten Beweismittel sind Urkunden und Schriftstücke. Sie sollte sich der Anwalt vom Mandanten vorlegen lassen, bevor es ernst wird, also insbesondere vor Einleitung Kosten auslösender Maßnahmen. Fatal ist es, wenn der Mandant im Ernstfall die erforderlichen Unterlagen gar nicht hat oder in der Ausfertigung die Unterschriften fehlen. Zeugen sind grundsätzlich ein unwägbares Beweismittel. Man muss sie letztlich nehmen, wie sie sind, ohne vorhersehen zu können, ob und was sie aussagen werden. Auf unliebsame Überraschungen sollte ein Anwalt gefasst sein. Das sollte dem Mandanten eindringlich klar gemacht werden. Manchmal mag es für den Mandanten auch ratsamer sein, auf einen bestimmten Zeugen zu verzichten.
Auch Sachverständigengutachten zum Beispiel über Wertfragen oder Ursachenzusammenhänge können erhebliche Unsicherheiten bergen. Es ist Aufgabe des Anwalts, dem Mandanten diese Unwägbarkeiten vor Augen zu führen und ihm mögliche Alternativen aufzuzeigen. Statt einen Prozess mit völlig ungewissem Ausgang zu führen, kann ein außergerichtlicher Vergleich geboten sein. Beharrt der Mandant auf einem Prozess, sollten ihm die damit verbundenen Risiken nachweisbar, am besten schriftlich, vor Augen geführt werden. Ansonsten trifft den Anwalt schnell die Haftung für die Kosten. Der Anwalt kann und darf die Beweismittel natürlich nicht besser machen als sie sind, aber zumindest muss er für eine Sicherung etwaiger Beweise sorgen oder dies dem Mandanten anraten (zum Beispiel bevor die Beweisführung durch Reparaturmaßnahmen unmöglich wird). Gibt es – wie so oft – überhaupt keine Beweismittel, muss der Anwalt dem Mandanten sogar empfehlen, den Anspruch an eine Person seines Vertrauens abzutreten, damit er nicht selbst Partei ist und somit als Zeuge zur Verfügung stehen kann. Aber auch die Beweislast, die den Gegner trifft, ist in die eigene Strategie einzubeziehen. Welche Beweismittel könnte der Gegner auf seiner Seite haben? War der von dort angeführte Zeuge denn bei dem entscheidenden Ereignis selbst zugegen? Oder ist er nur Zeuge vom Hörensagen? Der eigene Mandant sollte dies wohl im Regelfall beantworten können. Stellen sich die von der Gegenseite aufgefahrenen Beweismittel eher als untauglich dar, wird die Gegenseite der dortigen Beweislast kaum genügen können. Umso weniger Grund gäbe es in dieser Situation, sich auf einen Vergleich einzulassen. Und noch ein Tipp für die Praxis: Die Einschätzung der Erfolgsaussichten aufgrund der Beweislast und der Beweismittel können sich im Verlauf eines Mandats ändern, sogar mehrfach. Die Strategie muss daher immer wieder überprüft werden. // Die Autorin ist Leitende Justitiarin bei der Allianz Versicherung München.
anwaltsblatt karriere / 47
„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“ Oliver Arzbach (Berlin) bei der Vereidigung durch Rechtsanwältin Vera Hofmann
Wer sie hinter sich hat, ist ein anderer als er vorher war. Das erzählen Rechtsanwälte, deren Vereidigung lange zurückliegt. Die Zeremonie wird gelegentlich unterschätzt: Für viele junge Kollegen und Kolleginnen beginnt sie als Formalität und endet überraschend in einem großen Moment. Zu Besuch bei jungen Anwälten, die jetzt dazugehören – ob sie wollen oder nicht.
Eine verschworene Gemeinschaft Text: Jochen Brenner
Alper Utlu wird von Rechtsanwalt und Notar Wulf Meinecke aus Hannover in dessen Kanzlei vereidigt. Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle gibt es nur Einzelvereidigungen vor Ort.
Der Mann, der Maßkleidung schätzt, trägt zerbeulte Jeans, ein offenes Hemd mit hochgekrempelten Ärmeln und einen Drei-Tagebart. Er könnte Werber sein oder im höheren Semester Soziologie studieren, wenn die Klischees von gestern heute noch stimmen würden. Aber Oliver Arzbach, 33, ist Anwalt, vereidigt seit knapp drei Minuten, und beim Schneider wartet seine Robe darauf, von ihm abgeholt und in Berliner Gerichtssälen getragen zu werden. Er hat vor seiner Vereidigung Maß nehmen lassen, den schwarzen Kaschmirstoff ausgewählt und gleich wird er das Einzelstück abholen, es ist sein zweiter Termin an diesem Tag in Berlin. „Eine solche Robe kauft man schließlich nur einmal“, sagt Arzbach, „dreißig Jahre soll sie halten.“ Es ist seine Art, den Tag zu feiern, der ihn zum Rechtsanwalt macht. Nicht der Augenblick zählt an diesem Tag für ihn, nicht Krawatte oder Manschettenknopf, sondern der Gedanke an die Jahre als Anwalt, die folgen werden. Vielleicht erzählt die Kaschmir-Robe mehr über diesen Tag als alle Reden, die bei einer Vereidigung gehalten werden. Ihr Kauf und ihre sorgfältige Auswahl illustrieren die Bedeutung, die viele dem ersten Tag ihrer Berufstätigkeit als Anwalt beimessen. Auch wenn einige der jungen Frauen und Männer, die sich wie Oliver Arzbach an diesem frühen Morgen in der Rechtsanwaltskammer Berlin eingefunden haben, zunächst nicht so recht verstehen wollen, warum gerade ein Schwur, eine Urkunde, ein Händedruck eine Bedeutung haben sollten, der man mehr als das Attribut Formsache zubilligt. Nadine Voß etwa, eine blonde Frau von 30 Jahren, sagt, dass sie dem Termin „nun wirklich nicht entgegengefiebert“ habe. Um dann, nach der Vereidigung vor dem des Sitzungssaal der Kammer mit der Urkunde in der Hand festzustellen, dass sie „die Zeremonie beeindruckt“ habe. „Auf einmal wurde mir klar, dass ich auf diesen Moment acht Jahre lang hingearbeitet habe“, sagt sie und muss über soviel anwaltsblatt karriere / 49
reportage
r
reportage
reportage
„Auf einmal wurde mir klar, dass ich auf diesen Moment acht Jahre lang hingearbeitet habe.“
„Ich freue mich auf das, was kommt.“ Christiane Sassin (Stendal)
Nadine Voß (Berlin)
plötzliches Pathos lachen. Dann schüttelt sie den neuen Kollegen die Hand und verschwindet ins Büro. Ihr erster Tag als vereidigte Rechtsanwältin in der Kanzlei des Medienrechtlers Christian Schertz beginnt. Was wird sich für sie geändert haben? Nichts im Alltag, und doch eine Menge. „Sie tragen Verantwortung, sind jetzt ein Organ der Rechtspflege“, sagt Vera Hofmann, die als Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin schon viele junge Kollegen vereidigt hat. Sie weiß, dass viele die Zeremonie schnell hinter sich bringen wollen. Die Erfahrung hat sie aber auch gelehrt, dass sie sich Zeit nehmen sollte für eine Rede, die direkte Ansprache der Kollegen und den Eid. Weil die neuen Rechtsanwälte oft erst hinterher merken, was sie gerade erlebt haben. Und so spricht Hofmann auch an diesem Morgen in Berlin von ihrer Überzeugung, die sie dem Eid beimisst. „Auch wenn er rechtspolitisch antiquiert erscheinen mag, ist er wichtig und notwendig“, sagt sie. Zwölf Mal spricht sie die Formel vor, zwölfmal sprechen sie die Kollegen nach, die nach vorne treten, ihre Urkunde unterschreiben und die rechte Hand zum Schwur heben. „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“ Einige schwören bei „Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“, aber das bleibt die Ausnahme in Berlin. Die Formel scheint leicht, und doch versprechen sich einige. Entfalten die Worte doch eine Wirkung? Verfassungsmäßige Ordnung – das war bislang für die meisten mal Phrase, mal Prüfungsgegenstand. Und plötzlich betrifft sie es selbst. Oliver Arzbach, der Mann mit dem offenen Hemd, hat sich mit zwei Kollegen selbständig gemacht, er wollte seit dem ersten Semester Anwalt werden, auch wenn er zwischendurch mal mit der Justiz geliebäugelt hat. Aber die Aussicht, sein eigener Chef zu sein, hat den jungen Juristen beflügelt. „Wenn ich schon viel arbeite, dann wenigstens für mich selbst“, sagt er. „Ich finde es attraktiv, mir meine Zeit selbst einteilen zu können und nicht darauf achten zu müssen, vor dem Chef zu kommen und nach ihm zu gehen.“ Nicht in die Mühlen des Alltags zu geraten, das ist Arzbachs Ziel, der „auch das Privatleben nicht aus den Augen verlieren“ will. Er interessiert 50 / anwaltsblatt karriere
sich für Kunst, treibt viel Sport. Aus dieser Welt stammt auch seine berufliche Überzeugung. „Ein guter Anwalt ist wie ein Schiedsrichter beim Fußball: er macht seine Arbeit umso besser, je weniger er auffällt.“ Im Konferenzsaal der Magdeburger Altbauvilla, in dem die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt residiert, haben gerade Christiane Sassin und André Gerber ihren Eid abgelegt, die junge Strafverteidigerin und der Arbeitsrechtler – das jedenfalls sind ihre beruflichen Pläne. Sassin (29) wird in einer kleinen Kanzlei mit zwei Kolleginnen einsteigen. Gerber (32) will es alleine versuchen. „Mich reizt die Selbständigkeit, die freie Zeiteinteilung“, sagt er, „jetzt suche ich mir ein Büro und die ersten Mandate. Ich habe eine große Familie und viele Freunde und Bekannte.“ Zur Vereidigung haben ihn an diesem Nachmittag eine Tante und die beiden Großeltern begleitet, denen die Vereidigung ihres Neffen und Enkels sichtlich gefällt. „Für mich geht heute ein lang gehegter Traum in Erfüllung“, sagt Gerber, der wie die sechs anderen jungen Anwälte an diesem Nachmittag in Anzug, Krawatte und mit frischer Frisur erschienen ist. „Ich bin sehr stolz, heute hier ein echter Kollege zu werden“, sagt er. Und auch Christiane Sassin strahlt ihren Lebensgefährten an, der Bild um Bild schießt, um den großen Moment festzuhalten, auf den auch er gewartet hat. Es scheint überhaupt so, dass die Erleichterung über das Erreichte bei einer Vereidigung auch Familie und Freunde ergreift. Sie haben die Examensphasen oft miterlebt und durchlitten, das Referendariat gemeinsam ertragen und stehen jetzt gemeinsam auf der Ziellinie. „Ich freue mich auf das, was kommt“, sagt Christiane Sassin und lässt sich von schlechten Prognosen nicht entmutigen. Und André Gerber, der vor der Vereidigung in sich gekehrt am großen Konferenztisch saß, genießt den Stolz seiner Verwandten und ihm fällt plötzlich ein, dass es doch „irgendwie schade“ sei, „dass man so schnell auseinanderläuft.“ Das tun sie wirklich, rasch löst sich die Versammlung auf, aber ein bisschen von dem Optimismus, den die Jung-Anwälte aus dem Osten verströmt haben, bleibt noch in den Räumen der Rechtsanwaltskammer zurück. Anders als in der Hauptstadt, wo sich der Nachwuchs über das, was ihn erwartet, weniger offen auslässt. Bleibt die anwaltsblatt karriere / 51
reportage
„Wir feiern jetzt.“ Alper Utlu (Langenhagen)
Frage, wie eine Vereidigung dort aussieht, wo Deutschland so ist, wie es schon immer war, zum Beispiel in Hannover? An einem Freitagnachmittag im Frühherbst ist nur ein einziger Kandidat geladen und er könnte die westdeutsche Anwaltschaft im Jahr 2010 kaum besser repräsentieren. Er hebt die Hand, spricht den Eid mit großem Ernst und schließt mit der religiösen Formel, als einer der wenigen überhaupt: So wahr mir Gott helfe. „Die Formel war mir sehr wichtig“, sagt der Frischvereidigte, „ich bin praktizierender Moslem.“ Mit dem Schwur auf Allah verbindet Alper Utlu, 31 Jahre alt und geboren in Langenhagen bei Hannover, eine große Verantwortung dem Beruf gegenüber. „Ohne transzendentalen Bezug empfinde ich den Eid als schwächer.“ Utlu hat nach einer Ausbildung zum Speditionskaufmann in Hannover Jura studiert und schreibt nun an seiner Doktorarbeit, in der er das deutsche und türkische Bürgschaftsrecht vergleicht. Nebenbei wird er kleine Mandate übernehmen und dann nach Frankfurt in eine bankenrechtlich ausgerichtete Großkanzlei wechseln. „Ich hätte mir auch vorstellen können, in Langenhagen zu bleiben, aber mir sind meine Examina gut geglückt, weshalb ich es in Frankfurt versuchen will“, sagt Utlu. Als er die Vereidigung in Hannover hinter sich hat, zu der ihn sein Bruder mit der Kamera begleitet hat, warten zu Hause in Langenhagen schon Alper Utlus Eltern. „Wir feiern jetzt“, sagt er und erzählt vom Stolz der beiden auf ihren erfolgreichen Sohn. Die Utlus waren in den siebziger Jahren zum Arbeiten nach Deutschland gekommen und haben die Schule in der Türkei nur kurz besucht. „Die Vereidigung“, sagt Utlu, „ist für mich der wichtigste Moment meiner Ausbildung, weil ich meinen Eltern jetzt erzählen kann, dass ich nun richtiger Anwalt bin.“ Besonders den Vater, der nur mit Mühe lesen kann, erzählt Utlu, habe dieser Moment sehr bewegt. „In der Türkei ist Anwalt ein sehr angesehener Beruf.“ Wie sich das Image des Rechtsanwaltes in Deutschland künftig entwickeln wird, bestimmen auch die Nachwuchskräfte, die in den vergangenen Wochen in Berlin, Magdeburg und Hannover vereidigt wurden. // 52 / anwaltsblatt karriere
Rechtsprechung
BGH: Das unmoralische Angebot
Texte: Dr. Anja Tyzak
Das Problem
Jura ist zweifelsohne eine lange Ausbildung und nicht immer wird, was lange währt, auch endlich gut. Die Bandbreite der Einstiegsgehälter der Berufsanfänger ist ganz erheblich und nicht jeder Arbeitgeber ein Menschenfreund. Manch einem mit vergleichsweise schlechten Noten wird da schon mal ein unmoralisches Angebot unterbreitet. Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der potentielle Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt und Notar aus einer Sozietät, inserierte auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Er suchte einen angestellten Anwalt und bot im Wesentlichen: • einen auf zwei Jahre befristeten „Trainee-Vertrag“ • zu einem etwas unspezifisch umschriebenen Gehalt, „ein wenig“ oberhalb der Unterhaltsbeihilfe für Referendare • bei Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge, der Kosten der Berufshaftpflicht und der Anwaltskammer • mit Umsatzbeteiligung an den Mandaten, welche der Trainee selbst akquiriert • mit Unterstützung der Fortbildung durch Übernahme von Seminargebühren Auf diese Anzeige hin beanstandete die Rechtsanwaltskammer die gewissenhafte Berufsausübung des inserierenden Rechtsanwalts und Notars (§ 43 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO). Sie wies ihn darauf hin, dass Rechtsanwälte nach § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nur zu angemessenen Bedingungen angestellt werden dürfen, die seine Anzeige nicht biete. Dagegen prozessierte der Rechtsanwalt und Notar und verlor. Seinem Angebot konnte auch der Bundesgerichtshof nichts abgewinnen. Der (redaktionelle) Leitsatz
Die Bedingungen für die Beschäftigung eines angestellten Anwalts sind jedenfalls dann unangemessen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet. Bei einem Berufsanfänger ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikationen und ohne Prädikatsexamen ist das der Fall, wenn statt eines im Jahr 2006 üblichen Einstiegsgehalts von 2.300 Euro allenfalls 1.250 Euro gezahlt werden. Bei einem geringer qualifizierten Bewerber ist das der Fall, wenn die Vergütung sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten unterschreitet.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Wie der BGH entschied, verbietet es das Berufsrecht mittels einer allgemein zugänglichen Stellenanzeige, den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit unangemessenen Bedingungen anzubahnen. Es liege ein Verstoß gegen § 43 Satz 2 BRAO vor, weil sich ein Rechtsanwalt, der so inseriere, der Achtung des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, als nicht würdig erweise.
• Derartige Anzeigen würden das Ansehen der Rechtsanwaltschaft gefährden und seien überdies dazu geeignet, andere Berufsträger zu vergleichbarem (nicht akzeptablem) Verhalten zu ermutigen. • Die Unangemessenheit der Beschäftigungsbedingungen folgt nach dem BGH nicht allein aus der Höhe der angebotenen Vergütung, sondern aus dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung in einer Gesamtschau. Hier liege zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen der zu erbringenden Arbeitsleistung und der dafür vereinbarten Vergütung vor. Die angebotene Gesamtvergütung betrage jedenfalls nicht mehr als 1.250 Euro und damit nur knapp mehr als die Hälfte des branchenüblichen Gehalts. Dabei sei die in Aussicht gestellte Umsatzbeteiligung nicht als Gehaltsbestandteil zu berücksichtigen, weil sich einem Berufsanfänger erfahrungsgemäß kaum die Möglichkeit zu erfolgreicher Akquisitionstätigkeit biete.
• Die Beschäftigungsbedingungen seien auch nicht deshalb angemessen, weil sie sich ersichtlich an Bewerber mit vergleichsweise geringer Qualifikation richten würden. Eine geringere Qualifikation könne zwar ein niedrigeres Lohnniveau rechtfertigen – nicht aber ein Gehalt unterhalb des durchschnittlichen Anfangsgehaltes eines Rechtsanwaltsund Notariatsfachangestellten. • Eine niedrigere Vergütung könne bei geringerer Qualifikation des Bewerbers nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ihm dafür ein Ausbildungsprogramm zu teil werden lasse, das seiner Weiterqualifikation diene. Hier sei aber nicht ersichtlich, dass der Bewerber langfristig zu einem vollwertigen Mitarbeiter aufgebaut werde. Dagegen spreche bereits die Befristung des Anstellungsverhältnisses. Die Entscheidung vom 30.11.2009 (AnwZ (B) 11/08) ist im Volltext in AnwBl 2010, 439 ff. abgedruckt.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
anwaltsblatt karriere / 55
rechtsprechung
r
rechtsprechung
rechtsprechung
BGH: Mit den Partnern nicht nur durch „dick“, sondern auch durch „dünn“
Der Leitsatz
Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.
Das Problem
Anwaltskanzleien gibt es in verschiedenen Rechtsformen. Die Wahl wird von ganz verschiedenen Kriterien bestimmt. Gewiss zählen dazu die persönliche Verbundenheit der Rechtsanwälte, Haftungskriterien und nicht zuletzt auch steuerliche Gesichtspunkte. Der Klassiker ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dort haftet aber letztlich jeder Sozius (und jeder Scheinsozius) unbegrenzt. Attraktiv ist daher haftungsrechtlich ganz klar die GmbH, allerdings unterliegt sie auch den Bilanzierungspflichten nach dem HGB. Wen das schreckte, der mag sich für die Partnerschaftsgesellschaft entschieden haben. Dort muss nicht jeder Partner stets für jeden Anwaltsfehler mithaften. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH schwinden aber die Vorzüge der Partnerschaft – gerade auch für junge Anwälte, die aus dem Angestelltenverhältnis endlich den Sprung ins Partnerdasein schaffen. Nach dem Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) haften gegenüber einem Gläubiger neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft außerdem die Partner als Gesamtschuldner. Die Haftung gilt dabei immer auch für Altverbindlichkeiten, das heißt für Verbindlichkeiten, die vor dem Beitritt des Partners zur Partnerschaft begründet worden sind. Insoweit wird für die Partnerschaft als Personengesellschaft auf das allgemeine Recht der offenen Handelsgesellschaft und insoweit auf § 130 HGB verwiesen. Das sah das Gesetz schon immer so vor. Es bestimmt aber auch in § 8 Abs. 2 PartGG, dass, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags „befasst“ waren, nur diese für berufliche Fehler persönlich neben der Partnerschaft mit ihrem Vermögen unbegrenzt haften. Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung lösen die Haftung nicht aus. Die Kombination aus der Haftung bei der Befassung und der Haftung als Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten wurde einem Partner zum Problem. Er war einer Partnerschaft (zum zweiten Mal) beigetreten und übernahm ein Alt-Mandat eines Partners. Der Kollege hatte leider im Namen des Falschen geklagt und in der Berufungsinstanz war der Fehler nicht mehr zu korrigieren, weil die Ansprüche verjährt waren. Der neue Partner hatte den Fehler also nicht mehr beheben können und haftete dennoch – und dann auch noch gegenüber der Ehefrau des Mandanten, die ihn in Regress genommen hatte. Schlechter hätte es für ihn kaum laufen können. 56 / anwaltsblatt karriere
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Ein Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten. Der Dritte erhält zwar keinen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Leistung, kann im Falle der Schlechterfüllung aber eigene Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Voraussetzungen, so der BGH, seien erfüllt, wenn Interessen des Dritten durch die Anwaltsleistung beeinträchtigt werden können und der Mandant erkennbar ein Interesse am Schutz des Dritten habe. So liege der Fall hier. Der Mandant habe seine Ansprüche vor dem Prozess an die Klägerin abgetreten. Er habe ein eindeutiges Interesse daran gezeigt, die Forderungen auf jeden Fall durchzusetzen, unabhängig davon, wer konkret die Forderungen inne habe. • Der neu eintretende Partner haftet nach dem BGH voll. Er könne zwar für die Zeit vor seinem Eintritt nicht mit der „Bearbeitung des Auftrags“ befasst gewesen sein, danach aber sehr wohl und das genüge, um ihn in den Kreis der Haftenden einzubeziehen. • Nach Beitritt habe der neue Partner in diesem Verfahren die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt und den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen, dabei habe er sich mit der Sache inhaltlich auseinander gesetzt und den Bereich der untergeordneten Tätigkeit (ohne Haftung) verlassen. • Sofern das Merkmal der „Befassung“ im Sinne des. § 8 Abs. 2 PartGG erfüllt sei, müsse kein weiterer Haftungsbeitrag hinzutreten. Befasst mit einer Angelegenheit sei derjenige, der den Auftrag bearbeitet, die Bearbeitung überwache oder nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte überwachen müssen. Mehr sei nicht erforderlich, insbesondere kein kausaler Haftungsbeitrag. Insofern helfe es dem Partner nicht, dass sein Handeln nicht zur Haftung beigetragen habe. • Oder, wie es der BGH anhand der Gesetzesbegründung formuliert: es sollte in der Partnerschaftsgesellschaft eine „einfache und unbürokratische [...] Handelndenhaftung“ geschaffen werden. Die Entscheidung vom 19.11.2009 (IX ZR 12/09) ist im Volltext in AnwBl 2010, 216 ff. abgedruckt und wird von Bräuer in AnwBl 2010, 422 besprochen.
BGH: Die magische Zahl bei der Vergütung von Strafverteidigern: 5
Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.
Das Problem
Es gibt Anwälte, die gerne gut verdienen – und es gibt sehr aufwendige Verfahren, in denen die Einarbeitung und die Interessenvertretung des Mandanten innerhalb und außerhalb des Sitzungssaales unglaublich viel Zeit kosten. Zeit, die sich für den Rechtsanwalt auch lohnen muss. Vor allem bei Strafverteidigungen (gerade wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt) stellt die Rechtsprechung die Frage nach der Angemessenheit der Verteidigervergütung. Die ursprünglich starre Kappungsgrenze bei dem fünffachen Satz der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lockert der BGH in der Entscheidung. Es ging um das Honorar in zwei Verteidigungssachen: Die Eheleute ließen sich von zwei Rechtsanwälten einer Frankfurter Großkanzlei vertreten. Die Verfahren wurden letztlich eingestellt und die Mandanten, die wegen Subventionsbetruges bis in die Schweiz verfolgt worden waren, wollten das hohe Honorar nicht zahlen. Die Kanzlei hatte mit den Beschuldigten zwei Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Die Tätigkeit während des Ermittlungsverfahrens sollte nach Zeitstunden abgerechnet werden zu Sätzen von 609 DM (311,38 Euro) bzw. 987 DM (504,65 Euro). Für die Hauptverhandlung wurde für zwei Verteidiger ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000 Euro nebst Reisespesen und Mehrwertsteuer vereinbart. Nur zu diesen Bedingungen war die Kanzlei bereit, die Vertretung fortzusetzen, andernfalls hatte sie angekündigt, das Mandat niederzulegen. Um den Umfang des Verfahrens erahnen zu können: Die Anklageschrift umfasste 250 Seiten und der Prozess vor dem Landgericht erstreckte sich über 30 Verhandlungstage. Die Untersuchungshaft war sogar vor dem BVerfG überprüft worden. Die Leitsätze
Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = AnwBl 2005, 582). Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seiner Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Die Honorarvereinbarung für die Hauptverhandlung konnte nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Ein Anwalt sei berechtigt, das Mandat jederzeit zu kündigen, so er nicht zur Unzeit aufhöre. Deshalb dürfe er die Fortsetzung seiner Tätigkeit auch von dem Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen. Eine widerrechtliche Drohung läge darin nur, wenn der Mandant bei Einfordern der Honorarvereinbarung essentiell auf seinen eingearbeiteten Anwalt angewiesen wäre – wie unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung. • Ein Honorar für einen Strafverteidiger, welches den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren übersteigt, kann nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sowie einer Gesamtschau aller Umstände einschließlich der Stellung des Rechtsanwalts und der Vermögensverhältnisse des Mandanten angemessen sein. Die Beurteilung erfolge nach einer ex-post Betrachtung, welche die Früchte der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigen soll. Früher war der BGH hier strenger: Nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalles sollte das höhere Honorar angemessen sein. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht 2009 als Verletzung von Art. 12 GG gekippt (AnwBl 2009, 650). Jetzt wird die Unangemessenheitsprüfung zwar immer noch durch das Überschreiten der fünffachen gesetzlichen Gebühren ausgelöst. Es soll dem Anwalt aber der Vortrag erleichtert werden, dass das höhere Honorar ausnahmsweise angemessen ist. Es bleibt aber bei einer faktischen Beweislastumkehr: Bei Überschreiten der Kappungsgrenze muss der Anwalt begründen, warum er sein Geld wert war. Der Mandant muss nicht erläutern, warum er im Nachhinein glaubt, dass sein Anwalt ein unangemessenes Honorar verlangt hat. • Die abgerechneten Zeitstunden sind für den Mandanten nachprüfbar zu erfassen, um das Missbrauchspotential einzuschränken. Pauschale Bezeichnungen wie Aktenstudium, Literaturrecherche oder Telefonat reichen nicht aus. Die Entscheidung vom 04.02.2010 (IX ZR 18/09) ist im Volltext in AnwBl 2010, 362 ff. abgedruckt und von Lührig in AnwBl 2010, 347 ff. besprochen.
anwaltsblatt karriere / 57
rechtsprechung
rechtsprechung
BGH: Die Werbung ist frei – das gilt auch für Anwälte Das Problem
Rechtsanwälte und Steuerberater sind Freiberufler. Bei den freien Berufen soll der Mandant darauf vertrauen dürfen, dass der Berufsträger seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet, sondern seine Leistungen an den Interessen des Mandanten ausrichtet. Eine Ausprägung dieses Berufsethos ist es, dass Rechtsanwälte und Steuerberater nicht reißerisch werben und nicht um ein konkretes Mandat buhlen dürfen. Nach dem jeweiligen Berufsrecht (§§ 43b BRAO und 57a StBerG) ist Werbung nur zulässig, wenn sie über die berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandates im Einzelfall gerichtet ist. Der BGH rückt das Regel-/Ausnahmeverhältnis jetzt gerade und liegt damit auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts: Zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gehört auch die Werbung für die berufliche Tätigkeit. Daraus folgt: Die Werbung ist im Grundsatz erlaubt – und jede Beschränkung zu rechtfertigen. Dazu bedarf es – wie immer für Berufsausübungsschranken – entgegenstehender Gemeinwohlinteressen. Nach diesem Maßstab ist dem Rechtsanwalt und Steuerberater weit mehr als eine nüchterne Unterrichtung über seine Tätigkeitsschwerpunkte erlaubt. Das Berufsrecht muss verfassungskonform ausgelegt werden. Im konkreten Fall ging es um einen Unterlassungsrechtsstreit zwischen zwei Steuerberatungsgesellschaften. Die beklagte Gesellschaft hatte Werbeschreiben versandt – u.a. an die Kunden der Konkurrenz. Sie bot ein unverbindliches Beratungsgespräch mit anschließender Weinprobe und Imbiss an. Außerdem machte sie auf ihr Leistungsangebot mit in etwa folgenden Fragen aufmerksam: 1. Bietet Ihnen Ihr bisheriger Steuerberater keine Standardlösungen, sondern individuelle Beratung? 2. Können Sie die Höhe der Steuerberatungsgebühren selbst bestimmen? 3. Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für die Buchführung 4. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden? Nur eine Woche darauf fasste sie mit einem Schreiben bei den Adressaten nach, die nicht reagiert hatten. Sie forderte auf, kein Geld zu verschenken und wollte zeigen, wie bisher zuviel gezahlte Steuerberaterhonorare und Steuern in Zukunft gespart werden könnten. Bis zu diesem zweiten Schreiben war nach dem BGH die Werbung zulässig. Der BGH wacht nicht über die Seriosität einzelner Anbieter. 58 / anwaltsblatt karriere
Die Leitsätze
a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. b)Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Hinsichtlich des ersten Schreibens sei kein Unterlassungsanspruch gegeben. Es liege keine unlautere Herabsetzung der Leistung von Mitbewerbern vor (§ 4 Nr. 7, 10 UWG). Insbesondere sei die Frage nach der Zufriedenheit mit der Höhe der Steuerabgaben nicht herabsetzend, weil die Unzufriedenheit unabhängig von der erbrachten Beratungsleistung eines anderen Steuerberaters bestehen könne. Die Fragen seien auch nicht irreführend (§ 5 UWG). Insbesondere bei der Frage nach der frei bestimmbaren Steuerberatervergütung sei für die Adressaten erkennbar, dass das Honorar auch bei der Beklagten nicht frei bestimmt, sondern nur mittelbar über den Umfang der Beauftragung gesteuert werden könne. • Es sei auch kein Verstoß gegen nach dem UWG geschützte Marktverhaltensregeln (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Dazu zähle zwar das Berufsrecht, es sei aber nicht verletzt. Zwar habe die Frage nach der Zufriedenheit mit der Abgabenhöhe keinen sachlichen Gehalt und nur suggestiven Charakter, sie beeinträchtige aber auch keine Gemeinwohlbelange.
LSG Darmstadt: Die Flucht ins Versorgungswerk Das Problem
Es gibt ganz verschiedene Beweggründe, sich für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu entscheiden. Für manch einen mag für die Entscheidung auch eine Rolle spielen, dass die Rentenversicherung der Rechtsanwälte nicht über die allgemeine Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern aus dem sehr viel kleineren und immerhin doppelt examinierten Kreis der Rechtsanwälte heraus erfolgt. Es kann für einen Juristen interessant sein, sich auch für die Tätigkeit in einem Unternehmen als Rechtsanwalt zuzulassen, um so in ein anwaltliches Versorgungswerk zu kommen und der gesetzlichen Sozialversicherung zu entgehen. Ganz so einfach ist es dann aber auch wieder nicht. Zum einen ist es gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass bereits die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt, dass dem Rechtsanwalt genügend Zeit für die Ausübung einer eigenen anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Unvereinbar ist die Anwaltstätigkeit nach dem Beschluss des BGH vom 09.11.2009 mit einer parallelen Sachbearbeiterstelle über 38,5 Wochenstunden: Ein Rechtsanwalt müsse in der Lage sein, eilige Schriftsätze, Gerichtstermine, Telefongespräche und alle sonst nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen (AnwBl 2010, 214). Im Zusammenhang der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht hat das Landessozialgericht Darmstadt jetzt entschieden, dass nicht jeder in einem Unternehmen angestellte und zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Volljurist aus der gesetzlichen Pflichtversicherung entlassen wird. Eine in einem Unternehmen als „Unternehmensberaterin“ und „Organisatorin“ angestellte Rechtsanwältin klagte vergeblich. Der (redaktionelle) Leitsatz
• Nur das zweite Schreiben hat der BGH beanstandet. Es sei zwar zulässig, kurze Zeit später wieder an denselben Personenkreis heranzutreten (Erinnerungswerbung). Die Beklagte durfte aber nicht unterstellen, dass bisher zu hohe Steuerberatergebühren und zu hohe Steuern gezahlt wurden. Das wisse sie nicht, diese Praxis sei unlauter, und ihr von den Instanzengerichten zu Recht untersagt worden. Die Entscheidung vom 29.07.2009 (I ZR 77/07) ist im Volltext in AnwBl 2010, 285 f. abgedruckt.
Eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerks besteht nur, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit (hier verneint für eine Tätigkeit „Unternehmensberater, Organisation“).
Die wesentlichen Punkte der Begründung
• Die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 SGB VI sind, so das LSG Darmstadt, im Fall der Klägerin nicht erfüllt. • Der Befreiungstatbestand enthalte als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass von dem Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung, das sich befreien lässt, eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. • Die berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalts umfasst jedenfalls die vier Bereiche: Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. – Rechtsberatung bezeichne die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen bis zu dem Herausarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten. – Die Rechtsentscheidung beinhalte das nach außen wahrnehmbare Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. – Rechtsgestaltung sei das eigenständige Führen von Vertragsund Einigungsverhandlungen. – Rechtsvermittlung schließlich umfasse die mündliche Darstellung abstrakter Rechtsfragen vor einem breiten Publikum oder deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe oder Erläuterung. • Die Tätigkeit der Klägerin lasse mindestens drei der vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der berufsspezifischen Tätigkeit vermissen: An einer Rechtsberatung fehle es, weil nicht erkennbar sei, dass die Klägerin unabhängige Analysen erstelle, eigene Rechtsentscheidungen treffe die Klägerin nicht, weil ihre Texte an die Kunden weiter geleitet würden, ohne dass die Klägerin als Bearbeiterin nach außen erkennbar sei. Weiter könne die Klägerin für die Rechtsgestaltung keine eigenständig geführten Vertrags- und Einigungsverhandlungen vorweisen. Die bloße Unterstützung von Tarifvertragsverhandlungen, die Neuordnung von Vergütungssystemen und die Einführung eines Cafeteriasystems, auf welche sich die Klägerin berief, würden nicht darunter fallen. • Da drei von vier berufsspezifischen Tätigkeiten von der Klägerin nicht ausgefüllt würden, verhülfe der Klage auch eine Gewichtung der Aufgabenfelder nicht zum Erfolg. Die Entscheidung vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/08) ist im Volltext in AnwBl 2010, 214 f. abgedruckt. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung gibt die Anmerkung im Anschluss an die Entscheidung (vgl. zum Thema Befreiung auch AnwBl 2005, 618).
anwaltsblatt karriere / 59
kommentar
Fachanwalt: Brauchen wir eine 3. Staatsprüfung? Text: Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, Hagen
Ein Staatsprüfungssystem für den Fachanwalt ist in der Diskussion. Die Satzungsversammlung der Anwaltschaft will ein zentrales Klausurenexamen einführen. Bislang reicht der bloße Nachweis von Theorie und Praxis für den Fachanwaltstitel. Der Gesetzgeber prüft nun, ob der Zugang zu den Fachanwaltschaften verschärft werden soll.
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Deutlicher und treffender als in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lässt sich der Beruf kaum beschreiben. Der Fachanwalt ist ein Ausweis für besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Nicht zufällig ist der § 43c BRAO nach der Vorschrift zur Werbung in § 43b BRAO aufgenommen worden. Die theoretischen Kenntnisse weist der Fachanwalt durch einen Fachanwaltskurs von 120 Stunden und mindestens 3 bestandenen Klausuren mit 15 Stunden nach. Für die Praxis müssen Falllisten vorgelegt werden. Das System ist einfach und schlicht. Nicht zuletzt deswegen sind die Fachanwaltschaften ein Erfolgsmodell der Anwaltschaft geworden. Fast 39.000 Titel waren Anfang 2010 verliehen. Tendenz nach wie vor steigend. Die Mandanten haben den spezialisierten Rechtsanwalt angenommen. Doch das könnte sich alles ändern. Die Mitglieder in der Satzungsversammlung der Anwaltschaft sehen in ihrer Mehrheit ein großes Problem. Ihre Beobachtung: Die derzeitigen Erwerber der Fachanwaltschaft sind ungeeignet. Die Kursanbieter der Fachanwaltslehrgänge machen es – so wird immer wieder behauptet – den Kandidatinnen und Kandidaten bei ihren Klausuren zu leicht. Der Vorwurf: Wer ausbilde, dürfe nicht prüfen und bewerten. Die Kammern müssten so am Ende den Fachanwaltstitel an aus ihrer Sicht theoretisch schlecht ausgebildete Anwältinnen und Anwälte verleihen, weil die Kammervorstände mit den Vorprüfungsausschüssen niemanden herausprüfen dürften. In der Tat: Die Vorgaben in der BRAO (und in der Rechtsprechung des BGH) sind eindeutig. Und die Satzungsversammlung kann nur im Rahmen der Ermächtigung in der BRAO Satzungsrecht setzen. Deswegen hat die Satzungsversammlung jetzt den Gesetzgeber aufgefordert, den Rechtsanwaltskammern ein Prüfungsrecht vor allem für eine Theorieprüfung zu geben. Geprüft werden soll durch ein Klausurenexamen. Kollegen sollen Kol60 / anwaltsblatt karriere
legen bewerten. Oder treffender: Der Konkurrent soll entscheiden, wer mit ihm in einer Fachanwaltschaft um Mandaten konkurrieren darf. Der Deutsche Anwaltverein hat hier eine klare Position, die er zuletzt auf dem 61. Deutschen Anwaltstag in Aachen in Mai 2010 bestätigt hat: Der Zugang zu den Fachanwaltschaft darf nicht erschwert werden. Er muss vielmehr flexibler werden. Jede Anwältin, jeder Anwalt muss eine Chance haben. Der Deutsche Anwaltverein wird diese Marktabschottung nicht zulassen. Das Boot ist nicht voll. Der Nachwuchs wird über den Fachanwalt vielmehr sinnvoll weiterqualifiziert. Wer ein Zentralabitur halbwegs prüfungs- und verfassungsrechtlich haltbar ausgestalten will, schafft ein 3. Staatsexamen für Fachanwälte. Anwälte haben zwei anspruchsvolle Examen abgelegt. Für den Fachanwalt ist ein weiteres Staatsexamen nicht erforderlich. Schließlich geht es – anders vielleicht als bei den (Anwalts-)Notaren – nicht um den Zugang zu einem neuen Beruf. Am meisten graust es mir aber vor dem Gesetzgebungsverfahren, dass das Bundesjustizministerium jetzt einleitet. Wegen einigen wenigen Ausreißern wird dem Gesetzgeber nun weiß gemacht werden müssen, dass tausende unqualifizierte Fachanwälte in der Anwaltschaft praktizieren. Denn was hat Bundesjustizministerin Sabine LeutheusserSchnarrenberger den Anwälten im August mitgeteilt: Sie will zunächst prüfen, ob „ein Modell einer staatlichen, in Verantwortung der Rechtsanwaltskammern durchgeführten Fachanwaltsprüfung zur Sicherstellung einheitlicher Mindeststandards für Fachanwälte erforderlich ist“. Einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit wird sie also nur mitmachen, wenn es Mängel gibt. Die sehe ich aber nicht. // Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.
existenzgründung
existenzgründung
e Auf die Geste kommt es an Text: Frank Christiansen
„Frau Paffrath ist hörend“ steht auf der Webseite der Kanzlei von Anwältin Christiane Paffrath. Für ihre Mandanten ist das keineswegs selbstverständlich. Sie sind meist gehörlos. Um sich in Rechtsstreitigkeiten Gehör zu verschaffen, waren sie bislang neben dem Anwalt auf einen Dolmetscher angewiesen. Seit ein paar Jahren ist das anders, zumindest im Rheinland.
ten Rheinland geworden. „Bei Frau Paffrath brauchen sie keinen Dolmetscher – aber immer einen Termin!“, warnt die Homepage vor spontaner Anreise. Bundesweit gibt es nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes 80.000 Gehörlose und 140.000 Schwerhörige mit dem Grad einer Behinderung.
Die junge Anwältin war noch mit dem Erlernen der Gebärdensprache beschäftigt, „da sprach sich das auch schon rum“: In Düsseldorf gibt es eine Anwältin für Gehörlose, die die Gebärdensprache versteht. In Internet-Plattformen der Gehörlosen wie dem „Taubenschlag“ war das schnell ein Thema, IntegrationsFachdienste und Sozialberatungsstellen meldeten sich und baten um die Kontaktdaten der Kanzlei (www.kanzlei-paffrath.de). „In der Gehörlosenszene bleibt so etwas nicht lange verborgen“, sagt Paffrath. Das war vor fünf Jahren. Heute sagt Christiane Paffrath über den Erfolg ihrer Kanzlei: „Das hätte ich selbst nicht für möglich gehalten.“ Inzwischen „spricht“ die 40-Jährige die Gebärdensprache fließend. Sie ist zur Anlaufstelle für Gehörlose aus dem gesam-
Die Gründungsidee
62 / anwaltsblatt karriere
Paffrath war die erste von inzwischen zwei Anwältinnen in Nordrhein-Westfalen, die Gehörlose ohne Dolmetscher verstehen und auch von ihnen verstanden werden. Was die meisten Hörenden nicht wissen: Das betrifft auch Texte. „Auch die Schriftsprache der Gehörlosen unterscheidet sich von unserer. Viele Emails von Gehörlosen könnte ich ohne Kenntnisse in der Gebärdensprache nicht verstehen“, sagt Paffrath. Das erklärt auch die sprachlichen Eigentümlichkeiten des InternetAuftritts der Kanzlei: Was dort wie schlechtes Deutsch anmutet, wird dadurch für Gehörlose erst verständlich. Und damit beginnen auch schon viele der juristischen Probleme, die die
Gehörlosen zu ihr bringen: „Für die unseriösen Unternehmen im Internet sind Gehörlose ideale Opfer. Viele Gehörlose wissen gar nicht, was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, was sie bedeuten, oder wann und wodurch ein Vertrag zustande kommt. Die schriftlichen Verträge verstehen sie nicht. Sie bemerken nicht, dass sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Das geschriebene Wort ist für viele Gehörlose nicht verständlich, weil es sich an der Lautsprache orientiert – und die kennen sie oft nicht.“ Da war zum Beispiel die Sache mit den 10.000 Kondomen. „Die Mandantin war hochschwanger und hatte wirklich nicht vor, im Internet 10.000 Kondome zu bestellen – die standen dann aber hier in der Kanzlei rum.“ Wie es dazu kam, war der Klientin selbst nicht klar. Weil die Webseite missverständlich war, gingen die Verhütungsmittel schließlich zurück an den Absender, von der Zahlungsaufforderung wurde Abstand genommen. „Wenn die Mandanten voll geschäftsfähig sind, ist das oft schwierig, sie da rauszuholen. Da muss man bei den Firmen – oder im Streitfall vor Gericht – einige Überzeugungsarbeit leisten – aber meistens gelingt es.“ Die Idee, Anwältin für Gehörlose zu werden, trug Paffrath schon lange mit sich rum: „Ich hatte einen schwerhörigen Kommilitonen im Studium. Da kam mir erstmals die Idee: Für Schwerhörige muss es auch eine rechtliche Beratung geben. Aber das versandete dann.“ Was blieb, war der feste Vorsatz, auf dem engen Anwaltsmarkt in Düsseldorf nicht mit einem Jedermanns-Bauchladen aufzutreten. Als Paffrath dann während der Referendariatszeit eine Gruppe gehörloser Jugendlicher in der Straßenbahn beobachtete, war die Idee wieder präsent. Ein Schnupperkurs „Gebärdensprache“ bei der Volkshochschule brachte Gewissheit: „Das hat sehr viel Spaß gemacht.“ Am Landesinstitut für Gebärdensprache in Essen ging es dann zur Sache: Drei Wochen lang stand für jeweils acht Stunden die neue Fremdsprache auf dem Programm, danach noch einmal pro Woche Privatunterricht. Paffrath stellte eine gehörlose Praktikantin ein – dann ging es auch schon los. „Der Bedarf ist da und ich habe mich sehr gewundert, dass sich außer mir niemand darauf spezialisiert hatte.“ Es hat wohl schon immer Recht suchende Gehörlose gegeben, aber offenbar habe die Anwaltschaft bislang den Aufwand gescheut.
Kein großer Reibach Die Nische hat auch ihre Nachteile. „Ohne Idealismus geht es nicht.“ Denn: „Der Umgang mit gehörlosen Mandanten ist ein ganz anderer: Man muss sehr weit ausholen. Sie kennen vieles nicht, was für Hörende selbstverständlich ist. Der Grund ist einfach: Gehörlose lernen nur das, worauf sie ihre Aufmerksamkeit richten. Sie hören nichts zufällig im Radio oder im Fernsehen.
Das juristische Fachvokabular ist in der Gebärdensprache nur ansatzweise vorhanden und muss umschrieben werden.“ Bald erfuhr die Anwältin außerdem, dass die Gebärdensprache durchaus heterogen ist: Die „Dialekte“ der Gehörlosen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt: Allein für die Farbe Grün zeigt Paffrath mit ihren Händen schnell drei ganz verschiedene Gebärden – „Das erschwert das Ganze ein bisschen.“ Beratungsgespräche dauern in der Regel doppelt und manchmal auch drei Mal so lang wie bei hörenden Mandanten, der Aufwand wird aber bei der Vergütung in der Regel nicht berücksichtigt. Zwar sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen höheren Satz für die Beratung in einer fremden Sprache vor, aber: „Spätestens mit der Rechtsschutzversicherung gibt es Ärger, wenn man diesen Satz berechnet.“ Dabei seien die Gehörlosen bei der Versicherung ohnehin schon schlechter gestellt: „Deren Hotline können sie jedenfalls nicht nutzen.“ Die Versicherungen berufen sich darauf, dass der höhere Aufwand von den Gehörlosen selbst aus dem staatlichen Gehörlosen-Geld von 77 Euro im Monat bestritten werden müsse. Dabei reiche das für den gesamten Mehraufwand eines Gehörlosen im täglichen Leben bei weitem nicht, geschweige denn bei Rechtsstreitigkeiten. Außerdem sind viele Gehörlose arbeitslos – die Mandantschaft mithin selten gut betucht. „Der Bedarf ist da, aber den großen Reibach, die schnelle Mark, macht man nicht.“
Gehörlose klagen wegen Lärmbelästigung Inzwischen hat Paffrath sogar schon die Klagen von Gehörlosen wegen Lärmbelästigung vertreten. „Das ist in beide Richtungen ein Thema. Da gibt es oft Streitigkeiten.“ Das kann der akustische Alarm des Herdes in der Einbauküche sein, der nachts das ganze Haus zusammentrommelt, aber den Gehörlosen natürlich seelenruhig schlafen lässt. Und es gibt umgekehrt auch Gehörlose, die sich durch Lärm belästigt fühlen. „Die Schallwellen und Vibrationen spüren auch Menschen ohne Gehör.“ Einen solchen Fall hat sie schon vertreten: Da hatte eine Spedition den Hinterhof des Hauses angemietet, in dem ein Gehörloser wohnte. Als nachts die Lastwagen durch die Hauseinfahrt rollten, bebte das Gemäuer und der Mandant stand jedes Mal senkrecht im Bett. „Das waren so ähnliche Vibrationen, wie sie sein Vibrationswecker unter dem Kopfkissen erzeugt hat.“ Dem Mann konnte geholfen werden. Es gibt auch Fälle, bei denen Paffrath die Waffen streckt: „Ich hatte hier einen Mandanten, der sprach die türkische Gebärdensprache. Die hat mit der deutschen nichts zu tun – es ging beim besten Willen nicht.“ // anwaltsblatt karriere / 63
Von der Einschreibung bis zur Prüfung
Vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht das Referendariat, und vor dem Referendariat steht das Jura-Studium. 40 Fakultäten bieten in Deutschland einen Studiengang „Rechtswissenschaften“, der zur ersten Prüfung (früher: 1. Staatsexamen) führt. Wer meint, überall dasselbe lernen zu können, irrt: Seit der letzten Reform des Jura-Studiums hat sich das Angebot der Fakultäten verbreitert und ausdifferenziert. Ein Blick auf die unterschiedlichen Schwerpunktbereiche zeigt das deutlich. Aus anwaltlicher Sicht besonders interessant: An etwa jeder vierten Fakultät besteht ein Institut für Anwaltsrecht (vgl. Übersicht unten). Hier wird über Anwältinnen und Anwälte geforscht, und hier können Studierende erste Einblicke in die anwaltlichen Tätigkeitsfelder gewinnen. Die Informationen auf den folgenden Seiten wurden Anwaltsblatt Karriere von den Fakultäten zur Verfügung gestellt; ergänzende Informationen entstammen öffentlich zugänglichen Quellen.
Anwaltsinstitute
Humboldt-Universität zu Berlin Institut für Anwaltsrecht Unter den Linden 6, 10099 Berlin http://ifa.rewi.hu-berlin.de Universität Bielefeld Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/ Barton/Institute_Projekte/Anwaltsinstitut/ index.html Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Schillerstraße 1, 91054 Erlangen www.arap.jura.uni-erlangen.de
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Augustinerstr. 9, 69117 Heidelberg www.ipr-heidelberg.de/cms/ Universität zu Köln Institut für Anwaltsrecht Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln www.anwaltsrecht.uni-koeln.de/ Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht (Gebäude 130) Direktor: Prof. Dr. Martin Henssler Weyertal 115, 50931 Köln www.uni-koeln.de/jur-fak/dzeuanwr
Universität Leipzig Institut für Anwaltsrecht Burgstraße 27, 04109 Leipzig www.uni-leipzig.de/anwaltsinstitut/ Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Anwaltsrecht Juristisches Seminargebäude, Zi. 236 Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München www.anwaltsrecht.de/ Westfälische Wilhelms-Universität Münster Forschungsstelle Anwaltsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Juridicum, Raum 451
Universitätsstr.14-16, 48143 Münster www.anwaltsrecht.net/ Universität Rostock Institut für Anwaltsrecht Richard Wagner Straße 31 18119 Rostock-Warnemünde www.jura.uni-rostock.de/ifa/ Universität des Saarlandes Institut für Anwaltsrecht (Starterzentrum) Geb. A1 2, 66123 Saarbrücken www.uni-saarland.de/de/ fakultaeten/ fak1/rewifak Justus-Liebig-Universität Gießen Licher Straße 72, 35394 Gießen
anwaltsblatt karriere / 65
fakultäten
f
fakultäten Stadt
Augsburg
Bayreuth
Berlin
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Bremen
Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation
Universität Augsburg Juristische Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Studentenkanzlei@zv.uni-augsburg.de
Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 30 95440 Bayreuth StudAss.RW@uni-bayreuth.de
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin immatrikulationsbuero@uv.hu-berlin.de
Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Van't-Hoff-Straße 8 14195 Berlin info-service@fu-berlin.de
Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld dekanat.rewi@uni-bielefeld.de
Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Universitätsstr. 150 44780 Bochum dekanat-jurist-fak@rub.de
Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Adenauerallee 24-42 53113 Bonn dekanat@jura.uni-bonn.de
Universität Bremen Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsallee, GW1 28359 Bremen studienzentrum-jura@uni-bremen.de
Homepage
www.jura.uni-augsburg.de
www.rw.uni-bayreuth.de; www.jura.uni-bayreuth.de
www.rewi.hu-berlin.de
www.jura.fu-berlin.de
www.jura.uni-bielefeld.de
www.jura.ruhr-uni-bochum.de/
www.jura.uni-bonn.de
www.jura.uni-bremen.de
Gründungsjahr
1971
1975
1810
1948
1969
1965
1819
1971
Schwerpunktbereiche
- Internationales Recht - Steuer- und Gesellschaftsrecht - Deutsches und Internationales Kapitalmarktrecht sowie Gewerblicher Rechtsschutz - Deutsches und Internationales Umwelt- und Wirtschaftsregulierungsrecht - Wirtschaftsstrafrecht und Internationales Strafrecht - Medizin- und Biorecht - Arbeits- und Gesellschaftsrecht
- Internationales Recht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Unternehmens- und Steuerrecht - Vertragsgestaltung - Öffentliches Wirtschaftsrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Zeitgeschichte des Rechts - Rechtsgestaltung und Rechtspolitik - Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung - Europäisierung und Internationalisierung des Privatund Wirtschaftsrechts - Staat und Verwaltung im Wandel - Recht der internationalen Gemeinschaft und europäische Integration - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege - Ausländisches Recht
- Grundlagen des Rechts - Verbraucherprivatrecht, Absatzmittlerrecht und Privatversicherungsrecht - Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht - Arbeits- und Versicherungsrecht - Strafrechtspflege und Kriminologie - Staatliche Entscheidungsfindung und ihre Kontrolle - Die Internationalisierung der Rechtsordnung
- Private Rechtsgestaltung und Prozessführung - Wirtschaftsrechtsberatung - Internationaler Handelsverkehr/ International Trade - Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union - Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union - Einwanderung und soziale Integration - Arbeit und sozialer Schutz - Kriminalwissenschaften - Strafverfahren und Strafverteidigung
- Familie, Vermögen, Verfahren - Arbeit und Soziales - Unternehmen und Wettbewerb - Internationale und Europäische Wirtschaft - Wirtschaftsverwaltung, Umwelt und Infrastruktur - Steuern und Finanzen - Strafverteidigung, Strafprozessrecht und Kriminologie
- Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat - Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern - Wirtschaft und Wettbewerb - Arbeit und soziale Sicherung - Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, Internationales Privatrecht, grenzüberschreitendes Handelsrecht - Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung - Deutsches und Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht - Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen - Kriminalwissenschaften
- Umwelt-, Technik-, Wirtschaftsrecht - Demokratie, Menschenrechte, Grundfreiheiten - Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext - Gesundheits- und Medizinrecht sowie Verbraucherschutz - Europäisches und Nationales Wirtschaftsrecht/Binnenmarktrecht - Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa
Schwerpunktbereichsprüfung
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: zwei studienbegleitende Arbeiten mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: sieben (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)
k.A.
- Blockveranstaltung: · Verhandlungsmanagement · Wirtschaftsmediation · Anwaltsbezogene Schlüsselqualifikationen - jeweils im WS: · Außergerichtliche Streitbeilegung
Vielfältige Angebote im Rahmen des Schwerpunkts Zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsgestaltung
k.A.
- Bielefelder Kompaktkurs „Anwalts- und Notartätigkeit“ - Bielefelder Anwaltskurse - Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung
- Gerichtslabor - Zentrum für Internationales Rubrum - Ganzjähriges Uni-Repetitorium
k.A.
Moot Court, Einführung in die Mediation, Rechtsberatung für Gefangene, Anwaltliche Vertragsgestaltung in der Praxis, Die Stellung des Strafverteidigers
Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)
- Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Aufbaustudium Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M.) - LL.M. für im Ausland Graduierte - Master in Intellectual Property Law (LL.M. IP)
- LL.M. für ausländische Juristen - Fremdsprachenzertifikat - Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung (Abschluss: Wirtschaftsjurist) - Internationale Austauschmöglichkeiten - Praktikantenservice Jura - Mentorenprogramm für Erstsemester
- Deutsches Recht (LL.M.) für ausländische Graduierte - Europawissenschaften M.S.E. - Graduiertenkolleg Verfassung jenseits des Staates Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.) - Graduiertenkolleg Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - German und European Law and Legal Practice (LL.M.) - Europäisches Recht und Rechtsvergleich (LL.M.)
- Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht (MBL-FU)“ - Masterstudiengang „Magister legum (LL.M.)“ für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Masterstudiengang „Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement“ - Masterstudiengang „Gender- & Diversity-Kompetenz“
- Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor „Recht und Management“
- Wirtschafts- und Steuerrecht; LL.M. - Kriminologie und Polizeiwissenschaft, M.A. - Ergänzungsstudiengang Humanitäre Hilfe - Kompaktlehrprogramm Energiewirtschaft und Bergbau - Magisterstudiengang Modernes Verwaltungsmanagement (Move) - Magisterstudiengang für im Ausland graduierte Juristen, LL.M.
- Graduiertenkolleg Recht, Medizin, Ethik - Praktikerseminare Arbeits- und Bankrecht - Industrierechtliches Seminar - Zentrum für Europäische Integrationsforschung - LL.M. für ausländische Studierende - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - FFA - CASTLE-Center for Advanced Studies of Law and Economics
- Europäisches und Internationales Recht (LL.M.) - Comparative and European Law (Hanse Law School LL.B. LL.M.) - Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft - Deutsches Recht für Ausländer (LL.M.) - Weiterbildungsprogramm Mediation - Beteiligung am BachelorNebenfach Gender Studies
Partner-Fakultäten in
Afrika, Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Europa
Europa, USA, Südamerika, Australien
Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Europa
Afrika, Europa, Nordamerika
Europa
Europa, Kanada, Kasachstan, Philippinen, Türkei, Usbekistan
Studienbeiträge pro Semester
480 €
500 €, 300 € im 1. Hochschulsemester / Diverse Befreiungsmöglichkeiten
keine
keine Studiengebühren
350 €
480 €
500 €
grundsätzlich keine; 500 € für Langzeitstudierende ab dem 15. Semester u. Studierende ab 55 Jahre
sonstige Gebühren/ Kosten
42 € Studentenwerk 44,80 € Semesterticket
42,00 € Studentenwerk 30,65 € Semesterticket
41,20 € Studentenwerk 114,00 € Semesterticket
41,20 € Studentenwerk 114,00 € Semesterticket
204,87 € Sozialbeitrag
231,94 € ab WS 2010/2011 Sozialbeitrag (Förderungswerk, Studierendenschaft, Semesterticket)
216,00 € Semesterbeitrag (NRW-Ticket)
214,50 € Semesterbeitrag inkl. Semesterticket
Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums
Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Augsburg ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. Für Studienortwechsler gibt es daher keine Zulassungsbeschränkungen.
Leistungen werden in größtmöglichem Umfang angerechnet.
Sofern die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der freien Plätze übersteigt, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Grundstudium: problemlos möglich. Ab dem 4. Fachsemester, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Ab 5. Fachsemester, wenn weitere qualifizierte Studienleistungen nachgewiesen werden. Keine Teilleistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung an Heimatuniversität
Es gibt keine Zugangsbeschränkungen in höheren Fachsemestern. Vergleichbare bisherige Leistungen werden anerkannt.
- ab dem 3. Fachsemester zulassungsfrei - Zwischenprüfung darf noch nicht endgültig „nichtbestanden“ sein.
- Bescheinigung der Heimatfakultät, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde. - Im Schwerpunktbereich müssen ggfs. bereits erbrachte Prüfungsleistungen in der Bescheinigung aufgeführt sein.
Zwischenprüfung: in jedem Kernfach eine Anfängerhausarbeit und zwei Anfängerklausuren. Wechsel in das Schwerpunktbereichsstudium: wenn die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert wurde und alle großen Scheine sowie der Grundlagenschein, der Fremdsprachennachweis und der Nachweis über Schlüsselqualifikationen vorliegen.
Promotionsordnung der Fakultät
www.verwaltung.uni-augsburg.de/ sammlung/download/530.pdf
www.jura.uni-bayreuth.de/de/ pruefungsordnungen/index.html
www.amb.hu-berlin.de/2005/31/ 3120050
http://www.jura.fu-berlin.de/ promotion/promotion/index.html
http://www.jura.uni-bielefeld.de/ Studium/Ordnungen/ Promotionsordnung.pdf
http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/ promotionhabil/index.html
www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/ Fachbereich_Rechtswissenschaft/ Studienberatung/PromotO.pdf
www.zpa.uni-bremen.de/ Promotionsausschuesse/Dr_jur/ Dr_jur_Promotionsordnung_ Deutsch.pdf
66 / anwaltsblatt karriere
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt a.M.
Frankfurt (Oder)
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Juristische Fakultät Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf dekanat.jura@uni-duesseldorf.de
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachbereich Rechtswissenschaft Schillerstraße 1, 91054 Erlangen studienberater@jura.uni-erlangen.de
Johann-Wolfgang-GoetheUniversität Frankfurt a.M. Fachbereich Rechtswissenschaft Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main dekanatfb1@rz.uni-frankfurt.de
Europa-Universität Viadrina Juristische Fakultät Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) dek-rewi@europa-uni.de
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät, 79085 Freiburg studienberatung@jura.uni-freiburg.de
Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Rechtswissenschaft Licher Straße 72, 1. Stock 35394 Gießen Dekanat@fb01.uni-giessen.de
Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen studieren@jura.uni-goettingen.de
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Domstraße 20 17489 Greifswald rsw-deka@uni-greifswald.de
www.jura.uni-duesseldorf.de
www.jura.uni-erlangen.de
www.jura.uni-frankfurt.de
www.rewi.euv-frankfurt-o.de
www.jura.uni-freiburg.de
www.recht.uni-giessen.de/
www.jura.uni-goettingen.de
www.rsf.uni-greifswald.de
1992
1743
1914
1994
1457
1607
1737
1456
- Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Unternehmen und Märkte - Arbeit und Unternehmen - Strafrecht - Öffentliches Recht - Recht der Politik - Internationales und Europäisches Recht - Steuerrecht
- Wirtschaftsrecht - Internationales und Europäisches Recht - Unternehmens- und Arbeitsordnung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Grundlagen des Rechts
- Internationalisierung und Europäisierung des Rechts - Unternehmen und Finanzen (Law and Finance) - Grundlagen des Rechts - Verfassung, Verwaltung, Regulierung - Arbeit, Soziales, Lebenslagen - Kriminalwissenschaften
- Zivilrechtspflege - Strafrechtspflege und Strafverteidigung - Wirtschaftsrecht - Staat und Verwaltung - Internationales Recht - Polnisches Recht - Medienrecht - Transdisziplinare Rechtswissenschaft
- Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung - Zivilrechtliche Rechtspflege in Justiz und Anwaltschaft - Strafrechtliche Rechtspflege - Handel und Wirtschaft - Arbeit und Soziale Sicherung - Europäische und Internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen - Umwelt und Wirtschaft - Informationsrecht und Geistiges Eigentum
- Deutsches und Internationales Familien- und Erbrecht - Arbeitsrecht mit Sozialrecht - Wirtschaftsrecht - Europarecht und Internationales Recht - Umweltrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht - Strafjustiz und Kriminologie
- Historische und philosophische Grundlagen des Rechts - Wirtschafts- und Arbeitsrecht - Europäisches Privat- und Prozessrecht - Privates und öffentliches Medienrecht - Internationales und Europäisches öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften
- Recht der Wirtschaft - Kriminologie und Strafrechtspflege - Steuern - Europarecht/Rechtsvergleichung - Staat und Verwaltung (auslaufend) - Gesundheits- und Medizinrecht
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 8 Wochen Klausur: vier studienbegleitende Prüfungen, davon max. zwei mdl. (2-3 Std.) und mindestens zwei aus Seminaren mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Seminararbeit: eine (4 Wochen), plus Vortrag und Diskussion Klausur: eine Aufsichtsarbeit (5 Stunden) und 4 vorlesungsbegleitende Abschlussprüfungen
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: 4 (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
- Duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm mit Einführung in die theoretischen Grundlagen der anwaltlichen Arbeit, Praxisübungen und Rollenspielen. - Vorlesung anwaltliches Berufsrecht.
Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis (Vorlesungen, Seminare, Anwaltsfortbildung)
k.A.
k.A.
- Anwaltliche Prozessführung und -taktik (Vorlesung) - Beweisrecht und Vernehmungslehre (Vorlesung) - Verhandlungslehre/Mediation (Vorlesung oder Seminar)
3 Vorlesungen „Das anwaltliche Mandat im Individualarbeitsrecht“, „Das anwaltliche Mandat im Kollektivarbeitsrecht“ + „Das anwaltliche Mandat im Verwaltungsrecht“ Einrichtung: „Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung“
- Kolloquium zur Praxis des europäischen und deutschen Kartellrechts - Alternative Streitbeilegung (ADR): Schiedsverfahren und Mediation - Das Mandat im Arbeitsrecht - Vertragsgestaltung im Wirtschaftsrecht - Vertragsgestaltung im Zivilrecht
Vorlesung „Rechtliche Gestaltung/ Rechtliche Grundlagen anwaltlicher Tätigkeit“ durch einen Rechtsanwalt für Jura-Studierenden des 5. Semesters
- Begleitstudium im Anglo-Amerikanischen Recht - Weiterbildungsstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz (LL.M.) - Weiterbildungsstudiengang Informationsrecht (LL.M.) - Grundständiger integrierter deutsch-französischer Studienkurs - Integrierter deutsch-französischer Aufbaustudienkurs im Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht (LL.M.)
- Magister Legum (LL.M.) - Studiengang „Internationales Wirtschaftsrecht“ (Diplom) - Integriertes Studienprogramm „Deutsch-Französisches Recht“ - BA Recht und Politik
- LL.M. für ausländische Graduierte - Aufbaustudiengang Europäisches u. Int. Wirtschaftsrecht (LL.M. Europ.) - LL.M. Law and Finance - Graduiertenkolleg Europäische Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit - Diplôme Universitaire de Droit Français (DUDF-Kooperationsprogramm in Zusammenarbeit mit der Universität Lyon II; Studienprogramm für franz. Studierende im dt. Recht und dt. Studierende im franz. Recht)
- Master of German and Polish Law - Bachelor of German and Polish Law - Master of European Studies - Master of International Human Rights and International Humanitarian Law - Master of Arts in International Human Rights and Genocide Studies - Master-Studiengang Mediation - Magister-Legum-Studiengang
- Legum Magister (LL.M.) - EUCOR-Master - Zusatzausbildung Europäisches, Internationales und Ausländisches Recht
- Magister Juris Internationalis (M.J.I.) sowohl als Grundstudium wie auch als Ergänzungsstudium - Magister Legum (LL.M.) für ausländische Studierende - LL.M. in Comparative Child Law (in Kooperation mit North-WestUniversity Potchefstroom, South Africa)
- LL.M. für ausländische Graduierte - Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa (M.L.E.) - Fach Rechtswissenschaften im Rahmen des 2-Fächer-BAStudiengangs - Promotion: - Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) – Graduiertenkolleg 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 16. Jahrhunderts“ – Promotionsstudiengang „Biodiversität“ und Gesellschaft
- Bachelor of Arts „Recht-WirtschaftPersonal“ - Tax Law (LL.M.) - Health Care Management (M.Sc.) - Weiterbildungs-Programm „Criminology and Criminal Justice“ (LL.M.)
Europa, USA, Israel
Asien, Europa, Nordamerika
Asien, Europa, Nordamerika
Europa
Asien, Europa, Südamerika
Europa, Nordamerika, Südamerika
Asien, Europa, Lateinamerika
Europa
500 € (4. und 8. Semester beitragsfrei)
500 €
keine Studiengebühren
keine Studiengebühren
500 € (ggf. Befreiung möglich)
keine Studiengebühren
500 €
k.A.
k.A.
42 € Studentenwerksbeitrag
281 € (RMV-AStA-Semesterticket, Beitrag zum Studentenwerk und Verwaltungskostenbeitrag)
ca. 200 € (Sozialbeitrag, Studentenschaftsbeitrag, Einschreibegebühr, Pflicht-Semesterticket)
65 € Studentenwerk, 40 € Verwaltungskosten
- Semesterticket - Semesterbeitrag für Studentenwerk
197,49 € (Verwaltungskosten Studentenschaft/Studentenwerk, inkl. Semesterticket)
k.A.
- Beratung vor Ortswechsel angeraten - Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein - Zulassungsbeschränkung
keinen NC in höheren Semestern
Ein Wechsel nach dem 5. Fachsemester ist nur bei Nachweis einer bestandenen Zwischenprüfung möglich.
Zwischenprüfung darf nicht endgültig nicht bestanden sein.
- Erfolgreiches Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen - Wissensstand muss dem entsprechenden Semester des Studienplanes gleichkommen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis, dass man noch nicht endgültig durch die Zwischenprüfung durchgefallen ist. - Eine offizielle Aufstellung der bisher im Studienfach Rechtswissenschaft erbrachten Studienleistungen. - ab 6. Semester: erfolgreiche Zwischenprüfung
- bis einschließlich 2. Fachsemester: zulassungsbeschränkt - ab 3. Fachsemester: zulassungsfrei - ab 5. Fachsemester Zwischenprüfung (Bestehen des Prüfungsanspruchs)
Wechseln kann nicht, wer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
www.jura.uni-duesseldorf.de/ fakultaet/ordnungen/po_12031996_ 15092005.shtml
www.uni-erlangen.de/universitaet/ organisation/recht/studiensatzungen/ JUR/PO_ Juristen.pdf
www.jura.uni-frankfurt.de/ Studium/promotion/dateien/ promotionsordnung/promord1.pdf
Unter http://www.euv-frankfurt-o.de
www.jura.uni-freiburg.de/studium/ promotion/promotionsordnung/
Unter www.recht.uni-giessen.de
www.uni-goettingen.de/de/ 112710.html
www.uni-greifswald.de/fileadmin/ mediapool/3_organisieren/ Satzungen/Promotionsordnung.pdf
Studium mit Zertifikat: - Anwaltliche Tätigkeit - Medienrecht
Halle-Wittenberg
Hamburg
Hannover
Heidelberg
Jena
Kiel
Köln
Konstanz
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Juristischer Bereich 06099 Halle (Saale) dekanat@jurawiwi.uni-halle.de
Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33 20148 Hamburg
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Service Center Leibnitz Universität Hannover Welfengarten 1, 30167 Hannover Tel. 0511/762 -2020 (Servicehotline) studium@uni-hannover.de
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 69117 Heidelberg jur.fak@jurs.uni-heidelberg.de
Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena dekanat@recht.uni-jena.de
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Studierendenservice 24098 Kiel mail@uni-kiel.de
Universität zu Köln Studierendensekretariat Hauptgebäude, Untergeschoss Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln studsek@verw.uni-koeln.de
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft 78 457 Konstanz Dekanat.Jura@uni-konstanz.de
www.jura.uni-halle.de
www.jura.uni-hamburg.de
www.jura.uni-hannover.de
www.jura-hd.de
www.rewi.uni-jena.de
www.jura.uni-kiel.de
www.jura.uni-koeln.de
www.jura.uni-konstanz.de
1502
1919
1974
1386
1558
1665
1388
Beginn d. Juristenausbildung: WS 1974
- Forensische Praxis - Arbeits-, Sozial- und Verbraucherrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Internationales, Transnationales und Europäisches Recht
- Europäische Rechtsgeschichte - Zivilverfahrensrecht - Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Sozialrecht mit arbeitsrechtlichen Bezügen - Internationales und Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung - Ökonomische Analyse des Rechts - Information und Kommunikation - Planungs-, Wirtschaftsverwaltungsund Umweltrecht - Öffentliche Finanzordnung und Steuerrecht - Europarecht und Völkerrecht - Kriminalität und Kriminalitätskontrolle
- Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts - Arbeit, Unternehmen, Soziales - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - Strafverfolgung und Strafverteidigung - Internationales und Europäisches Recht - Wirtschaftsverwaltungsrecht und Infrastrukturverwaltung - IT-Recht und Geistiges Eigentum - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht
- Europäische Privatrechtsgeschichte - Kriminalwissenschaften - Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Steuerrecht - Unternehmensrecht - Wirtschaftsrecht und Europarecht - Zivilverfahrensrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Völkerrecht
- Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht - Kriminalwissenschaften (Criminal Justice) - Internationales Recht - Zivilrechtspflege und Vertragsgestaltung
- Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Familien- und Erbrecht - Zivilrechtspflege mit Ausrichtung auf Zivilverfahrensrecht - Kriminalwissenschaften - Staat und Verwaltung - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Steuerrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Kartell- und Urheberrecht - Wirtschaftsrecht mit Ausrichtung Bank- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Völker- und Europarecht - Historische und Philosophische Grundlagen des Rechts - Gesundheitsrecht
- Unternehmensrecht - Rechtspflege und Notariat - Geistiges Eigentum u. Wettbewerb - Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht - Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinund Gesundheitsrecht - Internationales Privat-, Wirtschaftsund Verfahrensrecht - Privatrechtsgeschichte u. -vergleichung - Staat und Verwaltung - Völker- und Europarecht - Steuerrecht und Bilanzrecht - Religion, Kultur und Recht - Medien- und Kommunikationsrecht - Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug - Int. Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts
- Rechtliche Grundlagen internationaler Wirtschaftstätigkeit - Arbeits- und Sozialrecht - Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung - Umwelt- und Planungsrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht - Recht und Praxis strafrechtlicher Berufe mit europäischen und internationalen Bezügen - Europäisches und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht in der Rechtspraxis
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeit: eine (6 Wochen) zzgl. Vortrag und Diskussion Klausur: keine Mündliche Prüfung: ja
Studienarbeit: eine (4 Wochen) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (2 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Studienbegleitende Aufsichtsarbeiten und eine Schwerpunktseminararbeit (häusliche Arbeit)
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Breites Angebot anwaltlicher Lehrveranstaltungen, u.a. „Anwaltliche Praxis“, „Vertragsgestaltung“, „Strategie und Taktik der Strafverteidigung“, Rechtsgestaltung im Verwaltungsrecht“.
k.A.
Vortragsreihe „Studentenfutter“, Seminare/Vorlesungen im Bereich ADVO-Zertifikat
- Vorlesungen und Übungen mit anwaltlicher Beteiligung - Praxisorientierte Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen - Anwaltsorientierte Moot Courts im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht
Vertragsgestaltung, Stiftungsrecht, Anwaltsrecht, Notarrecht
k.A.
- Ringvorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“ - Diverse Veranstaltungen des CENTRAL - Lehrveranstaltungen des Institut für Anwaltsrecht
Der Fachbereich berücksichtigt den anwaltlichen Gesichtspunkt über die Einbindung aktiver Anwälte in das Lehrprogramm insbesondere der Schwerpunktbereiche in allen Rechtsgebieten
- Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Medizin-Ethik-Recht - LL.M. für Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland
- Diverse Programme für den Master of Law (LL.M.) und den Bachelor of Law (LL.B.) - Zertifikatsstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht in St. Petersburg - Sokrates/Erasmus-Zertifikat
- Elpis-Ergänzungsstudiengänge Europäische Rechtspraxis (MLE und LL.M. Eur) - EULISP Ergänzungsstudiengang „IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums“ (LL.M.) - Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z; Kooperation mit der RAK Celle)
- Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft (LL.M.) für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen - Aufbaustudiengang Internationales Recht (LL.M. int.) - B.A.-Begleitfachstudiengang Öffentliches Recht (25%) - Legum Magister in Unternehmensrestrukturierung (LL.M. corp. restruc.)
- Privates und Öffentliches Wirtschaftsrecht (LL.M.Oec.) - Arbeitsrecht und Personalwirtschaft - Rechtswissenschaft für außerhalb des GG graduierte Juristen - Rechtswissenschaft als Ergänzungsfach (Abschluss Bachelor of Arts) - Rechtswissenschaft im Nebenfach (Abschluss Magister Artium) - Zertifikatsstudium „Anglo-American and International Legal Studies“ (studienbegleitend) - Sprachenprogramm
- LL.M.-Studiengang - Zertifikatsstudium - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Englisch) für Ausländer
- Deutsch-Französischer Magister/Bachelor-Studiengang - Deutsch-Englischer Bachelor-Studiengang Köln London (Doppelabschluss) - Masterstudiengang Deutsches und Türkisches Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Wirtschaftsrecht - Masterstudiengang Unternehmenssteuerrecht - LL.M. für im Ausland graduierte Juristen - Interdisziplinäre Studiengänge mit der Philosophischen Fakultät
LL.M. für ausländische Graduierte
Europa, einsemestriger Studienaufenthalt in China möglich
Europa
31 Universitäten in 23 europäischen Staaten (ELPIS I)
in der ganzen Welt
Asien, Europa, Nordamerika
Europa
Asien, Europa, Nordamerika
Asien, Europa, Südamerika
keine Studiengebühren für Erststudium
375 €
500 €
500 €
keine Studiengebühren
keine Studiengebühren
500 €
500 €
für Masterstudiengänge: 300 € bzw. 500 €
258 € Semesterbeitrag
ca. 274 € (u.a. für Studentenwerk und SemesterCard für Niedersachsen)
66,50 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
90 € Studentenwerk und Verwaltungsbeitrag; 51,80 € Semesterticket; 44,90 € Bahnticket; 7 € Studentenschaft
ca. 100 € Semesterbeitrag
207,37 € Semesterbeitrag (inkl. NRW-weites Semesterticket)
47,70 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
Ein Wechsel ist problemlos möglich. Aber beachten: Um in SachsenAnhalt an der 1. Juristischen Prüfung teilnehmen zu können, muss man mindestens zwei Semester an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Juristischer Bereich – Law School der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.
Zwischenprüfung
Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nur mit bestandener Zwischenprüfung möglich.
- erst nach absolvierter Zwischenprüfung zu empfehlen - evtl. Möglichkeit eines früheren Wechsels nach individueller Vereinbarung. - Für alle Fachsemester gibt es eine Zulassungsbeschränkung. Ausgewählt wird nach den bisherigen Studienleistungen.
- vor dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife
Eine ordnungsgemäße Bewerbung genügt, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen.
schriftlicher, ans Studierendensekretariat gerichteter Antrag, allerdings Zulassungsbeschränkungen ab dem zweiten Fachsemester
- ab 3. FS: bestandene Orientierungsprüfung - ab 5. FS: bestandene Zwischenprüfung
http://pruefungsamt.jura.uni-halle.de/ rechtsvorschriften
www.jura.uni-hamburg.de/public/ upload/promotionsordnung.pdf
http://www.uni-heidelberg.de/imperia/ md/content/studium/download/stud _pruef/jura/promotion.pdf
http://www.rewi.uni-jena.de/ rewimedia/Downloads/Fakultaet/ Studium/Vorschriften/Lesefassung+ PromO.pdf
http://www.jura.uni-kiel.de/ promotionhabilitation/ promotionsordnungneu
http://www.jura.uni-koeln.de/ fileadmin/www/Studium/ Promotion/promo_01102008.pdf
www.studium.uni-konstanz.de/ pruefungen/pruefungsordnungen
www.jura.uni-hannover.de/promotion
- nach dem 4. FS: allgemeine Hochschulreife, Nachweis der Zwischenprüfung oder 3 „kleine Scheine“
Leipzig
Mainz
Mannheim
Marburg
München
Münster
Osnabrück
Passau
Universität Leipzig Juristenfakultät Leipzig Burgstraße 27 04109 Leipzig bheyne@rz.uni-leipzig.de
Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abteilung Rechtswissenschaft Jakob-Welder-Weg 9 55099 Mainz dekanat-FB03@uni-mainz.de
Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft Schloss Westflügel, Zi. W 218 - 221 68131 Mannheim Tel. 0621-181-1311, Fax -1318 fachstudienberatung@jura.unimannheim.de
Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstraße 6 35037 Marburg studienberatung-fb01@staff.uni-marburg.de
Ludwig-Maximilians-Universität München Juristische Fakultät Prof.-Huber-Platz 2 80539 München dekanat@jura.uni-muenchen.de
Westfälische WilhelmsUniversität Münster Rechtswissenschaftliche Fakultät Universitätsstraße 14-16 48143 Münster dekan03@uni-muenster.de
Universität Osnabrück Juristische Fakultät Heger-Tor-Wall 14 Raum 22/114 49069 Osnabrück studierendensekretariat@ uni-osnabrueck.de
Universität Passau Juristische Fakultät Innstr. 39 94032 Passau dekanat.jura@uni-passau.de
www.uni-leipzig.de/jura
www.jura.uni-mainz.de
www.jura.uni-mannheim.de
www.uni-marburg.de/fb01
www.jura.uni-muenchen.de
www.jura.uni-muenster.de
www.jura.uni-osnabrueck.de
www.jura.uni-passau.de
1409
k.A.
1967
1527
1472
1771
1980
1978
- Grundlagen des Rechts - Staats- und Kommunalverwaltung - Internationales und Europäisches Recht - Bank- und Kapitalmarktrecht - Kriminalwissenschaften - Medien- und Informationsrecht - Rechtsberatung-RechtsgestaltungRechtsdurchsetzung - Unternehmen-Arbeit-Steuern
- Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Medienrecht - Methodik und Geschichte des Rechts - Wirtschaft und Verwaltung I + II - Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht - Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht - Familien- und Erbrecht - Internationales Öffentliches Recht - Kulturrecht - Steuerrecht - Strafverteidigung - Kriminologie
Schwerpunkt Wirtschaftsrecht - IPR/Internationales Wirtschaftsrecht - Bank-/Kapitalmarktrecht - Gesellschaftsrecht - Kollektives Arbeitsrecht - Insolvenz und Sanierung - Versicherungsrecht - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - Medizin- und Gesundheitsrecht - Steuerrecht - Deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert) - Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert) - Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert) - Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert) - Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert) - Nationale und Internationale Strafrechtspflege (strafrechtlich orientiert)
- Grundlagen der Rechtswissenschaften - Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention - Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht - Gesellschafts- / Kapitalmarkt- / und Insolvenzrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Innerstaatliches, Internationales und Europäisches Steuerrecht - Internationales, Europäisches und Ausländisches Privat- und Verfahrensrecht - Öffentliches Wirtschaftsrecht in Deutschland und Europa - Europäisches und Internationales Öffentliches Recht.
- Wirtschaft und Unternehmen - Arbeit und Soziales - Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht - Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR - Rechtsgestaltung und Streitbeilegung - Staat und Verwaltung - Kriminalwissenschaften - Steuerrecht
- Europäisches und Internationales Privatrecht und seine historischen Grundlagen - Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht - Deutsches und Europäisches Recht des Wettbewerbs und des geistigen Eigentums - Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen - Deutsches und Europäisches Recht der öffentlichen Güter und Dienstleistungen - Deutsches und Europäisches Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht - Rechtspflege, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung
Grundlagen des Rechts und des Staates; Recht der europäischen und int. Staatengemeinschaft; Int. Privat- und Handelsrecht; Ausländisches Recht; Recht der Int. Wirtschaft; Informations- und Kommunikationsrecht; Gesellschafts- und Steuerrecht; Arbeits- und Gesellschaftsrecht; Int. Wirtschafts- und Steuerrecht; Internationales Unternehmensund Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht und Internationales Privatrecht; Steuerund Strafrecht; Zivilrechtspflege; Zivilrechtspflege und Internationales Privatrecht; Strafrechtspflege; Straf- und Gesellschaftsrecht; Strafrecht und Internationales
Hausarbeiten: 8 Wochen (plus Vortrag u. Diskussion); Klausur: eine (4 Std.); mdl. Prüfung: nur für den Schwerpunkt „Rechtsberatung - Rechtsgestaltung Rechtsdurchsetzung“ statt einer Klausur
Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (3 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Studienarbeiten: 4 Wochen; Klausur: eine (5 Std.); mdl. Prüfung: ja Sonstiges: mdl. Seminarleistungen fließen in Bewertung der Studienarbeit ein
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: vier (60 Minuten pro angebotener Semesterwochenstunde) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: mind. 4 Wochen (plus Vortrag und Diskussion); Klausur: sechs (1-2 Std.) sowie eine (1-2 Std.) zu den Grundlagen des Rechts; mündliche Prüfung: nein
Hausarbeiten: 4 Wochen (plus Vortrag) Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Seminararbeit: 4-6 Wochen Klausur: eine (3 Stunden) Mündliche Prüfung: ja (25 Minuten)
Vorlesung „Einführung in den Anwaltsberuf“; Seminare zum Anwaltsrecht mit wechselnden Themen, Vorlesungen und Kolloquien zur Rechtsgestaltung
Seminare im Schwerpunktbereich „Strafverteidigung“
k.A.
k.A.
- „Falllösungen ‘lege artis’ aus anwaltlicher Sicht“ zweistündig - „Vertragsgestaltung für Examenskandidaten“ zweistündig
k.A.
Vorträge im Osnabrücker Steuerforum, Vorträge zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht, Osnabrücker Gespräche zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht, Praxis der Prozessführung, Praxis der Strafverteidigung, Softwarevertragsrecht in der anwaltlichen Praxis, zahlreiche Angebote des Zentrums für Schlüsselqualifikationen (z.B. Verhandlungsführung)
Masterstudiengänge: - Europäischer Privatrechtsverkehr - Recht der Europäischen Integration
- Magister legum, LL.M. - Europäisches Graduiertenkolleg - LL.M. Medienrecht - Business Administration (MBA) - Magister juris
- Unternehmensjurist Universität Mannheim (LL.B.) · Ergänzungsstudium „Staatsexamen“ · Master of Laws (LL.M.) - Master of Comparative Law (M.C.L.)
- Lebensmittelrecht - Pharmarecht - privates Baurecht - Recht und Wirtschaft - Europäische Studien
- Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (nur für Absolventen mit ausländischem Abschluss) LL.M. - Aufbaustudium in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht (für Absolventen mit deutschem oder ausländischem Abschluss) LL.M. (EUR)
- Diverse LL.M.-Programme - Wirtschaftsrecht u. Restrukturierung - Medizinrecht; Altersvorsorge - Bachelor Politik und Recht - Bachelor Economics and Law - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (Engl., Franz., Span.) - Zertifikat im Anwaltsrecht
- LL.M. Steuerrecht - LL.M. Wirtschaftsstrafrecht - LL.M. für ausländische Studierende - LL.B. Wirtschaftsrecht - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)
- Masterstudiengang Europarecht - Masterstudiengang im deutschen Recht für ausländische Studierende - Diploma in Law, LL.B (in Zusammenarbeit mit der University of London) - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in 9 Sprachen - Doppelabschluss (Spanien) - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Patentrecht und Softwareschutz
- Finanzdienstleistungsrecht (in Vorbereitung)
Europa
Asien, Europa, Nordamerika
Asien, Europa, Australien
Asien, Europa, Südamerika
Europa
Asien, Europa, Nordamerika, Südamerika
Asien, Europa
Asien, Australien, Europa, Nordamerika, Südamerika
keine
keine
500 €
k.A.
500 €
275 €
500 €
485 €
Semestergebühren ca. 92 €
k.A.
k.A.
k.A.
42 € Grundbeitrag/Semester
190,64 € Sozialbeitrag (inkl. Semesterticket für Bus + Bahn)
228,19 €
42 € Studentenwerk
ab Ende 4. Fachsemester: Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses
Zwischenprüfung empfohlen
- fristgerechte Einschreibung - Gespräch mit Fachstudienberatung empfohlen
- fristgerechte Einschreibung - keine Zulassungsbeschränkungen
nach dem vierten Fachsemester zulassungsfrei möglich
Im Studiengang Rechtswissenschaft bestehen in allen höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt trotzdem überkapazitätsmäßig alle Studienortwechsler auf, die bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ohne Zwischenprüfung ist ein Wechsel in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.
Bei Wechseln vor dem 4. Fachsemester: Bescheinigung, dass die Zwischenprüfung noch nicht endgültig bestanden wurde. Studierende ab 4. Fachsemester: müssen die Zwischenprüfung grundsätzlich bereits absolviert haben.
- Leistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind - Bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt und sollte vorhanden sein - Zwischenprüfung, Juristische Universitätsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung dürfen nicht endgültig nicht bestanden sein
Unter www.uni-leipzig.de
www.uni-mainz.de/studlehr/ ordnungen/PromO_Rechtswiss_ 06_06.pdf
Unter www.jura.uni-mannheim.de
http://www.uni-marburg.de/fb01/ studium/studiengaenge/ promotion/prom_ord_2008.pdf
www.jura.uni-muenchen.de/ forschung/promotion/ promotionsordnung.pdf
Unter www.jura.uni-muenster.de
www.jura.uos.de/html/dateien/ promo.pdf
www.uni-passau.de/561.html
fakultäten Potsdam
Regensburg
Rostock
Saarbrücken
Trier
Tübingen
Würzburg
Hamburg
Stadt
Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Straße 89 14482 Potsdam dekanatjura@rz.uni-potsdam.de
Universität Regensburg Fakultät für Rechtswissenschaft Universitätsstraße 31 93051 Regensburg studentenkanzlei@verwaltung.uniregensburg.de
Universität Rostock Juristische Fakultät Möllner Straße 10 18109 Rostock dekan.jurfak@uni-rostock.de
Universität des Saarlandes Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Im Stadtwald 66123 Saarbrücken dekanat@rewi.uni-saarland.de
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Universitätsring 15 54286 Trier dekanatfb5@uni-trier.de
Eberhard-Karls-Universität Tübingen Juristische Fakultät Geschwister-Scholl-Platz 72074 Tübingen dekanat@jura.uni-tuebingen.de
Julius-Maximilians-Universität Würzburg Juristische Fakultät Domerschulstrasse 16 97070 Würzburg studienberatung@jura.uni-wuerzburg.de
Bucerius Law School Jungiusstr. 6 20355 Hamburg anja.timm@law-school.de
Universität Adresse / Informationen zur Immatrikulation
www.uni-potsdam.de/jurfak
www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/ Jura/
www.juf.uni-rostock.de
www.rewi.uni-saarland.de
http://jura.uni-trier.de
www.jura.uni-tuebingen.de
www.jura.uni-wuerzburg.de
www.law-school.de
Homepage
1991
1962
1419 (von 1953–1991 geschlossen)
1948
1977
1477
1402
2000
Gründungsjahr
- Zivilrechtspflege und Internationales Privat- und Prozessrecht - Medien, Wirtschaft, Steuern - Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht - Staat – Wirtschaft – Verwaltung - Internationales Recht - Grundlagen des Rechts - Französisches Recht
- Grundlagen der modernen Rechtsordnung - Unternehmen, Steuern, Arbeit, Sanierung - Immobilienrecht - Gesundheits- und Medizinrecht - Deutsche und internationale Zivilrechtspflege - Deutsches und Internationales Verfahrensrecht - Familien- und Erbrecht - Strafrecht in der modernen Gesellschaft - Recht der Informationsgesellschaft - Europäisches und Internationales Recht
- Rechtsberatung (anwaltsorientierte Juristenausbildung) - Strafverteidigung - Internationales Wirtschaftsrecht und Rechtssprache - Recht der KMU - Umwelt und Planung - Kommunikationsrecht
- Deutsches und Inter nationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht - Deutsches und Inter nationales Steuerrecht - Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht - Internationales Recht, Europarecht und Menschenschutz - Deutsches und Inter nationales Informations- und Medienrecht - Französisches Recht - Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschaftsund Steuerrecht
- Grundlagen der europäischen Rechtsentwicklung - Unternehmensrecht - Arbeits- und Sozialrecht - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Europäisches und Internationales Strafrecht - Umwelt- und Technikrecht - Europäisches und Inter nationales Recht - Deutsches und Internationales Steuerrecht
- Unternehmens- und Wirtschaftsrecht - Rechtspflege in Zivilsachen - Fundamente Europäischer Rechtsordnungen - Recht der internationalen Beziehungen - Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt - Steuern - Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege
- Grundlagen des Rechts - Wirtschaft und Steuern - Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr - Arbeit und Soziales - Kriminalwissenschaften - Politik, Regierung, Verwaltung - Europäisches Öffentliches Recht und Völkerrecht
- Europäisches und Internationales Recht - Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht - Arbeit, Wirtschaft und Soziales - Wirtschaft, Medien und Verwaltung - Wirtschaftsstrafrecht - Recht des internationalen Handels - Grundlagen des Rechts. Von der historischen Rechtsschule bis zur Kulturtheorie des Rechts - Steuern
Schwerpunktbereiche
Hausarbeiten: 6 Wochen (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Seminararbeiten: 4 Wochen Klausur: keine mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: keine Klausur: zwei (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 4 Wochen Seminararbeit (plus Vortrag und Diskussion) Klausur: zwei (à 5 Stunden) (nur in den Schwerpunktbereichen 4 und 7) Mündliche Prüfung: ja
Hausarbeiten: 6 Wochen Klausur: eine (5 Stunden) mündliche Prüfung: ja
- studienbegleitend: Leistungskontrollklausur (2 Stunden) und Seminar (Seminararbeit und Referat) - studienabschließend: Klausur (5 h)
Hausarbeit: Wissenschaftliche Arbeit (4 Wochen) plus Befragung Klausur: ja Mündliche Prüfung: ja Sonstiges: Vorbereitungsseminar
Schwerpunktbereichsprüfungen
k.A.
- Anwaltsrecht und Anwaltliches Berufsrecht
k.A.
diverse Angebote, siehe Praktikerblatt, welches semesterweise erscheint
Anwaltsrechtliches Kolloquium
k.A.
Vertragsgestaltung (jedes Semester); Mediation (WS); Zeit-, Projekt-, Verhandlungs- und Konfliktmanagement; Rhetorik für Juristen; Verhandlungsmanagement für Juristen, Streitschlichtung, Alternative Streitbeilegungsverfahren
über Bucerius Education GmbH – Executive Education (www.buceriusexecutive-education.de)
Angebot im Anwaltsrecht (wie Vorlesungen, Seminare, u.ä.)
- Magister legum für ausländische Juristen (LL.M.) - Bachelor-Zweitfach-Studiengänge - Masterstudiengang „Unternehmens- und Steuerrecht“ (Master of Law, LL.M.) – kostenpflichtig - Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Mediation“ - kostenpflichtig
- Ostwissenschaftliches Begleitstudium - Zusatzausbildung Unternehmenssanierung - LL.M. für ausländische Juristen - Studienbegleitende IT-Ausbildung - Fachspezifische Fremdsprachenausbildung - Studienzertifikat Osteuropäisches Recht - Summer School „Anglo-American Law“
- Ab WS 2010/2011 LL.B. Wirtschaft-Gesellschaft, Recht – Good Governance (4 Jahre)
- Aufbaustudiengang Europäische Integration - Aufbaustudiengang Magister/Magistra der Rechte (LL.M.) - Master-Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis“ - Licence de droit (Bachelor)
- Zusatzstudiengang Int. Rechtsstudien (FFA) im anglo-amerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen, japanischen und chinesischen Recht. Die Dozenten sind überwiegend muttersprachliche Juristen. www.ffa-jur.uni-trier.de - Bachelor- und Masterstudiengang „Nebenfach Öffentliches Recht“ für Studierende des Hauptfaches Politikwissenschaften. - Magisteraufbaustudiengang (LL.M.) für ausländische Juristen
- LL.M. für im Ausland graduierte Juristen
- Magister legum (LL.M.) - Magister des Europäischen Rechts (LL.M.Eur.) - Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist/-in [Universität Würzburg])
- Baccalaureus Legum (LL.B. Bachelor of Laws) - Bucerius WHU – Master of Law and Business – Joachim Herz Program - Bucerius Summer Program in International Business Law
Sonstige Angebote (Bachelor-/MasterStudiengänge, Weiterbildungs-, Spezialisierungsangebote)
Europa
Asien, Europa, Australien, Nord- und Südamerika
Europa
Afrika, Asien, Australien, Europa, Nordamerika
Europa (mit Türkei), USA
Europa, Nordamerika
Europa, Mexiko
Über 90 Partneruniversitäten weltweit in 30 Ländern
Partner-Fakultäten in
keine
500 €
keine
keine
nur für Langzeitstudierende ab dem 17. FS und Zweitstudium: 650 €
500 €
500 €
3.300 € pro Trimester; 3.700 € pro Trimester ab Studierendenjahrgang 2010
Studiengebühren
245,11 € (einschl. Berlin-Brandenburg-Ticket)
35 € Studentenwerk 42 € Semesterticket 50 € Verwaltungskostenbeitrag
k.A.
jeweils 129 € (Sozialbeitrag und Beiträge der Studierendenschaft inkl. Semesterticket)
202 € Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket)
62 € Studentenwerk 40 € Verwaltungskostenbeitrag
42 € Studentenwerksbeitrag 44,60 € Semesterticket
k.A.
sonstige Gebühren/Kosten pro Semester
bestandene Zwischenprüfung
kein endgültiges Nichtbestehen von Zwischenprüfung oder Erster Juristischer Prüfung
Kein Wechsel mehr möglich, da Staatsexamensausbildung geschlossen.
Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Leistungen vergleichbar sind. Hierüber entscheidet ein Ausschuss gem. § 5 Abs. 3 JAG.
Es wird empfohlen, erst nach bestandener Zwischenprüfung zu wechseln.
- ab dem 2. Fachsemester zulassungsbeschränkt Ausnahme: Bewerber kann bestandene Zwischenprüfung in diesem Studiengang vorlegen
- in höheren Semestern z.Z. nicht zulassungsbeschränkt - Wechsel vor der Zwischenprüfung kann problematisch sein
Studium nur ab dem 1. Trimester möglich. Voraussetzung zur Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass der Bewerber nicht mehr als zwei Semester an einer anderen Universität für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ eingeschrieben war. Über die Anerkennung extern erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Voraussetzungen für Wechsel von anderer an diese Fakultät während des Studiums
www.uni-potsdam.de/jurfak/ promord.pdf
www.uni-regensburg.de/ Einrichtungen/Verwaltung/ Abteilung-I/Abt.I-Kr/promjur5.htm
Unter www.juf.uni-rostock.de
www.uni-saarland.de/mediadb/ organisation/Verwaltung/Referate/ Ref2/Fundstellenverzeichnis/ Habilitation/DB06-046.pdf
www.uni-trier.de/index.php?id=3240
www.jura.uni-tuebingen.de/studium/ normen/promo88.pdf/view
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/ studium/promotion_dr_iurdr_iur_utr/ promotionsordnung/
http://www.law-school.de/fileadmin/ user_upload/medien/BLS-Publikationen/Promotionsordnung_170210.pdf
Promotionsordnung der Fakultät
Hinweis: Studiengang Rechtswissenschaft – Erste Juristische Prüfung auslaufend zum Ende WS 2012/2013.
anwaltsblatt karriere / 75
Examen
Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richter. Sie müssen nicht nur das Recht kennen, sondern auch wirtschaftlich das Beste für ihre Mandanten herausholen – und das bei vertretbarem Kostenrisiko. Das erfordert auch taktisches Geschick. Gerade deswegen ist der Aktenvortrag aus Anwaltssicht im 2. Staatsexamen so anspruchsvoll – und zahlt sich gute Vorbereitung aus. Den nachfolgenden Original-Aktenvortrag „Zivilrecht aus anwaltlicher Sicht“ hat das Gemeinsame Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zur Verfügung gestellt. Den Lösungsvermerkt mit vielen weiterführenden Hinweisen gibt es ab Seite 80.
Trainieren für den Aktenvortrag im 2. Staatsexamen
Rechtsanwalt Dr. Klaus Hippel Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin DR. KLAUS HIPPEL Fachanwalt für Strafrecht DR. LEA SANDOWSKI* Fachanwältin für Steuerrecht * angestellte Rechtsanwältin
Berlin, den 8.5.2009 1. Aktenvermerk:
Heute erschien Herr Manfred Münsow, Saalburgstraße 15, 12099 Berlin-Tempelhof und überreicht folgende Unterlagen: · Klageschrift vom 3.4.2009 (Anlage 1); · Verfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14.4.2009 (Anlage 2)*; · Schreiben vom 23.4.2009 (Anlage 3); · Auskunft der Industrie- und Handelskammer vom 4.05.2009 (Anlage 4)*; Er berichtet folgenden Sachverhalt: „Die Klageschrift vom 3.4.2009 (Anlage 1) ist mir am 17.4.2009 zugestellt worden. Mit der Zustellung bin ich vom Gericht aufgefordert worden, binnen zwei Wochen meine Verteidigungsabsicht anzuzeigen und binnen weiterer vier Wochen auf die Klage zu erwidern (Anlage 2). Ich habe darauf hin zunächst an das Gericht geschrieben, dass ich mich gegen die Klage verteidigen werde (Anlage 3). Der in der Klageschrift geschilderte Sachverhalt trifft im Wesentlichen zu. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die Klägerin keine Vergütung für die Einlagerung der Dielen für die
gesamte Zeit zu beanspruchen hat. Ich war bereit, der Klägerin die Vergütung vom Zeitpunkt meiner Kündigung an zu zahlen, bitte Sie aber noch einmal genau zu prüfen, für welchen Zeitraum ich zur Zahlung verpflichtet sein könnte. Selbstverständlich bin ich weiterhin bereit, den danach eventuell geschuldeten Betrag zu bezahlen. Ich bitte Sie das Erforderliche zu veranlassen, sehe aber nicht ein, warum ich zur Zahlung von Zinsen herangezogen werden kann. Schließlich habe ich die geforderten 100,00 Euro/Monat am 28.2.2009 für den Zeitraum ab 1.7.2007 (für 20 Monate insgesamt 2.000,00 Euro) angeboten, obwohl ich inzwischen von der Industrie- und Handelskammer die Mitteilung erhalten habe, dass das übliche Lagergeld höchstens 5,00 Euro/qm beträgt (Anlage 4). Danach hätte ich eigentlich nur 1.000 Euro anbieten müssen. Trotzdem hat sich die Klägerin geweigert, mir die Dielen auszuhändigen, die ich kostenlos in einem frei gewordenen Keller hätte einlagern können, für den ich gegenwärtig keine andere Verwendung habe. Ich sehe auch nicht ein, warum ich bei dieser Sachlage die durch den Rechtsstreit entstehenden Kosten übernehmen soll. Schließlich war es die Klägerin, die nach ihrer Weigerung, die angebotene Zahlung anzunehmen und mir die Dielen auszuhändigen, ohne weitere Ankündigung Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben hat.“ Herr Münsow erteilt den Auftrag für alle erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte in dieser Angelegenheit. Soweit dies Erfolg verspricht, möchte er sich gegen die Klage verteidigen. Die Kosten des Rechtsstreits möchte er nicht tragen.
2. Als neue Sache eintragen. 3. WV sodann
Dr. Hippel, Rechtsanwalt
anwaltsblatt karriere / 77
examen
e
examen
examen Anlage 1
WERNER PFUNDT – RECHTSANWALT
Rechtsanwalt Werner Pfundt (Fachanwalt für Mietrecht) Tauentzienstraße 18a, 10789 Berlin
Berlin, den 3. April 2009
An das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Möckernstraße 128-130 10963 Berlin Tel.: 030/58593-99; Fax: -88
Klage
der Emanuel Gärtner Bauunternehmungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Emanuel Gärtner, Behaimstraße 29, 13086 Berlin-Spandau, Klägerin, gegen Herrn Manfred Münsow e.K., Saalburgstraße 15, 12099 Berlin-Tempelhof, Beklagten. Ich bestelle mich für die Klägerin zum Prozessbevollmächtigten, versichere ordnungsgemäße Vollmacht und bitte um Anberaumung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; Ferner stelle ich vorsorglich die Anträge nach §§ 331 Abs. 3, 307 ZPO.
Begründung:
Der Beklagte ist ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann. Er ist Eigentümer eines Mietshauses in der Saalburgstraße 15 in Berlin-Tempelhof. 78 / anwaltsblatt karriere
In diesem Haus, in dem der Beklagte eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen gewerblich vermietet, ließ er in den Jahren 2006/2007 umfangreiche Sanierungsarbeiten in den vermieteten Wohnungen durch die Klägerin ausführen. Unter anderem sollten Fenster, Türen und vor allem Fußböden in den Wohnungen erneuert werden. Teilweise konnten die alten Dielen der Fußböden aber noch verwendet werden und mussten lediglich während der Sanierung der darunter liegenden Balkenträger aufgenommen und zwischengelagert werden. Da der Beklagte in seinem Haus den dafür notwendigen Platz nicht zur Verfügung stellen konnte, einigten sich die Parteien, dass die von der Klägerin ausgebauten und noch verwertbaren Dielen in der Werkhalle an ihrem Geschäftssitz zwischengelagert werden. Das sollte nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung während der Bauzeit unter Abbedingung der Regelung in § 354 HGB und ohne besondere weitere Verpflichtungen kostenlos erfolgen. Darüber dürfte zwischen den Parteien kein Streit bestehen. Entsprechend dieser Vereinbarung lagerte die Klägerin am 1. Oktober 2006 insgesamt 100 Holzdielen in ihrer Werkhalle ein, die – um sie nicht zu verwechseln – mit einem roten Kreuz gekennzeichnet worden sind. Dafür benötigte sie eine Fläche von 10 qm. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Schließlich hat der Beklagte unter Hinweis auf die angeblichen Mängel den Bauvertrag am 30. Juni 2007 gekündigt. Über die danach gebotene Abrechnung des Bauvorhabens haben sich die Parteien inzwischen geeinigt. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Einlagerung der Dielen, über die noch Streit zwischen den Parteien besteht. Die Klägerin verlangt dafür den aus ihrer Sicht angemessenen Preis von 100,00 Euro pro Monat. Die zur Rede stehende Lagerfläche vermietet sie üblicherweise für 10,00 Euro/qm im Monat.
Entschädigung für das Einlagern in der Zeit nach seiner Kündigung ab dem 1. Juli 2007 (insgesamt 20 Monate) angeboten. Damit musste sich die Klägerin aber nicht zufrieden geben und hat die Herausgabe der Dielen zu Recht verweigert. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft der Klägerin zur Herausgabe der Dielen. Wenn der Beklagte die Entschädigung für die Einlagerung in der geforderten Höhe bezahlt, kann er die Dielen selbstverständlich auch abholen. Da der Beklagte aber nicht bereit ist, die Kosten für die Einlagerung der Dielen seit Beginn der Einlagerung zu übernehmen, ist Klage geboten. Spätestens seit seiner Weigerung, die gesamten Kosten seit dem 1. Oktober 2006 zu übernehmen, befindet sich der Beklagte im Verzug und ist daher zur Zinszahlung verpflichtet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Pfundt (Rechtsanwalt)
1. Begutachten Sie die Angelegenheit aus anwaltlicher Sicht unter Berücksichtigung der Beweislage. Stellen Sie dar, welche Vorgehensweise dem Mandanten zu empfehlen ist, welchen Verlauf ein Verfahren ggf. nehmen würde und welche Anträge zu stellen wären. Dabei ist zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. 2. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Anlagen sind nicht beigefügt. Es ist davon auszugehen, dass sie den von dem Mandanten behaupteten Inhalt haben und ihnen kein weiterer erheblicher Sachverhalt zu entnehmen ist. 3. Die Wirksamkeit des zwischen dem Mandanten und der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Ausführung von Sanierungsarbeiten ist zu unterstellen. 4. Die Formalien (Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung. Es ist anzunehmen, dass weitere Informationen von der Mandantin nicht zu erlangen sind. 5. Der Wohnsitz des Mandanten liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg und des Landgerichts Berlin. 6. Zugelassene Hilfsmittel: laut Hilfsmittelliste (Anm. d. Red.: Eine Übersicht der in Berlin und Brandenburg zugelassenen Hilfsmittel finden Sie im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de).
Anlage 3
Manfred Münsow e.K. Saalburgstraße 15 12099 Berlin
Bearbeitervermerk
Berlin, den 23.4.2009
An das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Möckernstraße 128-130 10963 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, Beweis für die Ortsüblichkeit: Einholung eines Sachverstän-
digengutachten Infolge der Kündigung des Bauvertrages steht der Klägerin dieser Betrag gemäß §§ 6, 354 Abs. 1 HGB seit dem Beginn der Einlagerung am 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 und damit für die Dauer von nunmehr 30 Monaten zu. Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Gesamtbetrages von 3.000,00 Euro. Nach Absprache mit der Klägerin erschien der Beklagte zwar am 28. Februar 2009 bei der Klägerin und wollte die Dielen abholen. Er hat der Klägerin jedoch nur die Bezahlung einer
auf die mir zum Aktenzeichen 3 C 502/08 am 17.4.2009 zugestellte Klage teile ich entsprechend Ihrer Aufforderung mit, dass ich mich gegen die Klage verteidigen werde. Ich werde die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt übertragen und ihn bitten, alles Weitere zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen Manfred Münsow
anwaltsblatt karriere / 79
examen
examen
Lösungsskizze Der Aktenvortrag beruht auf einer vereinfachten Fassung des Sachverhalts, der dem Urteil des Kammergerichts vom 25.09.2007 (BauR 2008, 845) zu Grunde liegt. Die Lösungsskizze beruht auf dem Original-Vermerk des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg und stellt keine Musterlösung dar. Vielmehr soll sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die Probleme des Falles hinweisen und ist für die Prüferinnen und Prüfer unverbindlich.
A. Mandantenbegehren
Zunächst ist das Begehren des Mandanten zu klären. Dieser möchte zum einen die klageweise geltend gemachte Forderung abwehren, zumindest soweit diese die Lagerkosten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 28. Februar 2009 sowie die von der Klägerin bezifferte Höhe der Lagerkosten von 10,- €/qm/Monat betrifft. Darüber hinaus möchte er möglichst keine Kosten des Rechtsstreits tragen.
B. Erfolgsaussichten der Klage
zufolge kann für die Zeit bis zur Kündigung durch die Klägerin kein Lagergeld verlangt werden, weil die Parteien für diesen Zeitraum Kostenfreiheit vereinbart haben. 2. Für die Zeit nach der Kündigung des Bauvertrages durch den Beklagten kann die Klägerin allerdings Lagergeld §§ 6, 354 Abs. 1 HGB verlangen, solange sie die Dielen im Interesse des Beklagten verwahrt. Einer Vereinbarung über das Lagergeld bedarf es nach § 354 Abs. 1 HGB nicht. Abweichend von § 689 BGB muss auch nicht ein Verwah-rungsvertrag vorliegen (vgl. Baumbach/Hopt, § 354 Rn. 3). Da die Klägerin den Beklagten nach der Kündigung des Vertrages nicht zur Herausgabe der Dielen aufgefordert und der Beklagte sie zunächst auch nicht herausverlangt hat, verwahrte die Kläger die Dielen jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Rückforderung berechtigt und im Interesse des Mandanten, in dem dieser die Dielen zurückfordert hat. Das war unstreitig der 28. Februar 2009, als der Mandant die Dielen bei der Klägerin abholen wollte, sie ihm aber die Herausgabe verweigert hat. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2009 (20 Monate) steht der Klägerin daher das Lagergeld nach § 354 Abs. 1 HGB zu.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist vor dem angerufenen Amtsgericht TempelhofKreuzberg zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert 5.000,- € nicht übersteigt. Weitere Zulässigkeitsprobleme sind nicht ersichtlich. II. Begründetheit der Klage
1. Nach der Vereinbarung der Parteien, die Dielen „während der Bauzeit kostenlos“ einzulagern, kann die Klägerin Lagerkosten nach § 354 Abs. 1 HGB nicht für die Zeit vor der Beendigung des Bauvertrages verlangen. Diese Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Einlagerung bis zur Beendigung des Bauvertrages kostenlos erfolgen sollte. Diese Vereinbarung ist auch wirksam, da § 354 Abs. 1 HGB abdingbar ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354 Rn. 4). Beendet worden ist der Bauvertrag vorliegend nicht durch die Fertigstellung und Abnahme des Werkes, sondern durch die Kündigung des Mandanten. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Der Besteller kann den Vertrag gemäß § 649 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese Kündigung führt aber nicht dazu, dass der Bauvertrag rückwirkend entfallen ist. Die Kündigung wirkt nur ex nunc. Dem80 / anwaltsblatt karriere
3. Für den Monat März 2009 kann die Klägerin kein Lagergeld mehr beanspruchen. a) Durch das Herausgabeverlangen des Mandanten am 28. Februar 2009 ist die Berechtigung hinsichtlich der Einlagerung durch die Klägerin entfallen, ein Interesse des Mandanten hieran bestand ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. KG BauR 2008, 845). Das Recht, die Dielen weiterhin einzulagern, das Anspruchsvoraussetzung für das La-gergeld nach § 354 HGB ist, ist damit unter diesem Gesichtspunkt erloschen. Anmerkung: Mangels erkennbaren Willens der Parteien, entsprechende Rechte und Pflichten zu begründen unter Berücksichtigung der Vereinbarung zur (Nicht-)Vergütung dürfte ein Lagervertrag im Sinne des § 467 HGB ausscheiden. Aufmerksame Kandidaten könnten diskutieren, ob ein Anspruch der Klägerin aus § 354 HGB deshalb besteht, weil sie zu Recht ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, etwa nach §§ 273, 1000, 994 BGB, geltend machen und insoweit die Dielen weiterhin einlagern durfte (Baumbach/Hopt aaO, Rn. 5). Indes besteht ein derartiges Zurückbehaltungsrecht schon deshalb nicht, weil die Klägerin die von dem Mandanten angebotene Zahlung eines Betrages von 2.000,- Euro, d.h. eines Betrages, der die tatsächlichen Lagerkosten weit überstieg (ausgehend von ortsüblichen Lagerkosten von 5,- Euro/qm/Monat; vgl. hierzu unten), abgelehnt hat.
b) Ein Anspruch aus § 304 BGB auf Ersatz von Mehraufwendungen scheidet aus, weil sich der Mandant nicht in Annahmeverzug befand. Es fehlt bereits an einem Angebot der Klägerin, die Dielen an den Mandanten herauszugeben. Im Übrigen hat der Mandant der Klägerin die Leistung angeboten, die er schuldet, nämlich die von der Klägerin geforderten Lagerkosten für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2009. Damit ist ein Annahmeverzug gemäß § 298 BGB ausgeschlossen. c) Ein Schadenersatzanspruch aus § 286 BGB – die unterlassene Rücknahme kann sowohl Annahme- als auch Schuldnerverzug begründen (Palandt/Sprau, aaO, § 696 Rn. 1) – scheitert am fehlenden Verzug des Mandanten mit der Rücknahme, weil er die ihm obliegende Leistung (vgl. für den Fall der Verwahrung § 697 BGB) ordnungsgemäß angeboten hat. Er wollte die Dielen bei der Klägerin abholen. Zudem fehlt es an der Mahnung der Klägerin bzw. ist deren Entbehrlichkeit nicht ersichtlich. d) Schließlich kommt auch ein Anspruch der Klägerin aus § 994 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Die Klägerin dürfte zum Zeitpunkt der Verwendungen – der Einlagerung im März 2009 – bereits unredlich, bösgläubig gewesen sein. Ein etwaiger Irrtum hinsichtlich eines Besitzrechts – hier uU eines Zurückbehaltungsrechts – wäre zumindest grob fahrlässig. Anmerkung: Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hier überhaupt anwendbar sind, weil sich ein die Vindikationslage ausschließendes Recht der Klägerin zum Besitz an den Dielen im Sinne des § 986 BGB aus dem ihr zustehenden Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen des teilweise begründeten Anspruchs auf Zahlung des Lagergeldes herleiten lässt (vgl. dazu KG aaO m.w.N.), wobei in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen ist, dass ein Zurückbehaltungsrecht – als Besitzrecht – schon deshalb nicht bestehen dürfte, weil der Mandant die ihm obliegende Leistung – Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.000 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2009 – ordnungsgemäß angeboten hat. Darüber hinaus dürften die Lagerkosten für die Zeit nach dem 28. Februar 2009 nicht notwendig gewesen sein, weil die Klägerin die Dielen an den Mandanten hätte herausgeben können. Die Klägerin musste sie nicht weiter aufbewahren (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 994 Rn. 5). Zu einem etwaigen Anspruch aus § 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA vgl. nachfolgend.
e) Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB scheidet aus, da die weitere Einlagerung erkennbar dem Willen des Mandanten widersprach.
f) Schließlich dürfte auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB (ggfs. in Verbindung mit § 684 BGB) nicht bestehen. Bereits fraglich erscheint, ob die Klägerin insoweit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Mandanten gemehrt hat. Dahinstehen kann auch die Frage nach einem etwaigen Ausschluss nach § 814 BGB. Jedenfalls dürfte es sich um einen Fall der aufgedrängten Bereicherung handeln (Palandt/Sprau, aaO, § 812, Rn. 52 m.w.N.). In derartigen Fällen ist entweder der Rechtsgedanke des § 814 BGB anzuwenden oder der Wert des Erlangten nach subjektiven Maßstäben zu bestimmen. Das Erlangte hat insoweit für den Mandanten keinen Wert, da er die Dielen kostenlos in einem Keller hätte einlagern können. 4. Fordern kann die Klägerin nach § 354 Abs. 1 HGB jedoch nur die ortsüblichen Sätze für Lagergeld. Da sich die Klägerin nur auf den „ortsüblichen Mietzins“ beruft, der Mandat aber sogar eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer über die Höhe des ortsüblichen Lagergeldes vorlegt, muss die Verteidigung gegen die Klage im Interesse des Mandaten auf den darin genannten Betrag von 5,00 Euro/qm ausgerichtet werden. Die Klägerin kann daher aus der Sicht des Mandanten nur ein Lagergeld von 50,00 Euro/Monat im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2009, also für 20 Monate und damit in Höhe von insgesamt 1.000 Euro verlangen. Dass er am 28. Februar 2009 ein Lagergeld von 10,00 Euro/qm, d.h. die Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.000 € angeboten hat, ist unschädlich. Darin liegt kein Schuldanerkenntnis, das stets einen Vertrag zwischen den Beteiligten voraussetzt (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 780 Rn. 1a; § 781 Rn. 3). Der Vertrag ist hier daran gescheitert, dass die Klägerin das Angebot des Mandanten nicht angenommen hat. 5. Da der Mandant der Klägerin die Zahlung sogar in doppelter Höhe angeboten hat, ist er aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Verzug. Vielmehr ist die Klägerin in Gläubigerverzug geraten, weshalb der Mandant nach § 301 keine Zinsen schuldet. Die Regelung bezieht sich auf alle Zinsen, egal aus welchem Rechtsgrund (vgl. Palandt/Grüneberg, § 301 Rn. 1), bezieht sich daher auch auf die Zinspflicht nach § 353 HGB. 6. Außerdem kann der Mandant dem uneingeschränkten Zahlungsverlangen den Herausgabeanspruch an den Dielen aus § 985 BGB im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 BGB entgegenhalten.
anwaltsblatt karriere / 81
1. Da der Mandant eine kostengünstige Verteidigung wünscht, sollte zunächst der begründete Teil der Klageforderung in Höhe von 1.000 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe der mit einem roten Kreuz versehenen 100 Dielen unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt werden. a) Ein solches Anerkenntnis ist zulässig und führt, wenn die Klägerin sich dem Vorbehalt der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht anschließen sollte, zwar zu einem streitigen Urteil, bei dem der anerkannte Anspruch aber ohne Sachprüfung zu Grunde gelegt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 307 Rn. 8). b) Bei der Kostenentscheidung hätte das Gericht hinsichtlich des anerkannten Teils § 93 ZPO zu berücksichtigen. aa) Mit dem Betrag von 1.000 Euro wird keine Teilleistung anerkannt, zu der der Mandant wegen § 266 BGB nicht berechtigt wäre. Vielmehr erkennt der Mandant genau den Teil der geforderten Leistung an, den er auch schuldet. Hier besteht nur insoweit ein Risiko als die Höhe des ortsüblichen Lagergeldes zwischen den Parteien streitig ist. Zugunsten des Mandanten ist aber die Auskunft der Industrieund Handelskammer heranzuziehen, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann. Anmerkung: Dem Antrag der Klägerin auf Einholung des Sachverständigengutachtens kann damit entgegengetreten werden, dass die Klage keinerlei Anhaltspunkte enthält, wie die Klägerin die angeblich ortsüblichen Mietzinsen ermittelt hat und die Beweisaufnahme daher auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinauslaufen könnte, zumal nicht ersichtlich ist, warum für die Bestimmung des Lagergeldes allein auf den ortsüblichen Mietzins abgestellt werden sollte. Allerdings ist damit zu rechnen, dass das Gericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO eine Auflage machen und weiteren Vortrag zur Höhe des geforderten Lagergeldes verlangen könnte. Abgesehen davon könnte das Gericht eine Begutachtung auch nach § 144 Abs. 1 ZPO anordnen. Die Praxis zeigt jedoch, dass davon kaum Gebrauch gemacht wird. Ob weiterer Vortrag der Klägerin dann allerdings einen höheren Betrag als den anerkannten ergibt, erscheint zumindest fraglich und sollte dem beschränkten Anerkenntnis nicht entgegenstehen.
bb) Der Mandant befand sich bei Klageerhebung nicht im Verzug; denn er hatte der Klägerin sogar einen Betrag zur Zahlung angeboten, der die geschuldete Leistung um das Doppelte übersteigt. Damit hat er keinen Anlass zur Klage geben, zumal die Klägerin die Forderung nicht noch einmal angemahnt hat. 82 / anwaltsblatt karriere
cc) Dem sofortigen Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass der Mandant Verteidigungsabsicht angezeigt hat. Im schriftlichen Vorverfahren ist die Verteidigungsanzeige jedenfalls dann unschädlich, wenn mit ihr – wie hier – noch kein Klageabweisungsantrag verbunden wird (BGH, MDR 2007, 233; Zöller/Herget, aaO, § 93 Rn. 4). 2. Hinsichtlich der weitergehenden Hauptforderung und der Zinsforderung sollte Klageabweisung beantragt werden, weil die Klage insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die schriftliche Klageerwiderung müsste innerhalb der von dem Gericht nach § 276 Abs.1 S.2 ZPO gesetzten Frist erfolgen. Damit wären der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 3. Für eine Widerklage auf Herausgabe der Dielen besteht gegenwärtig kein Anlass. Der Mandant benötigt sie nicht. Anmerkung: Kandidaten, die sich mit dieser Frage beschäftigen, sollten folgende Erwägungen anstellen: Fraglich ist, ob sich die Klägerin mit der Herausgabe gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB im Verzug befindet, weil der Mandant die Herausgabe nach dem gescheiterten Abholversuch nicht noch einmal angemahnt hat. Deshalb könnte die Klägerin auch auf die Idee kommen; den Anspruch unter Protest gegen die Kostenlast anzuerkennen; denn konkrete Anhaltspunkte für ihren Verzug nach § 286 Abs. 2 BGB bestehen gegenwärtig nicht. Allein die Tatsache, dass sich die Parteien am 28.2.2009 verabredet hatten, reicht noch nicht aus, um eine nach dem Kalender zu bestimmende Leistungszeit für die Herausgabe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen. Es kann auch nicht zwei-felsfrei festgestellt werden, ob die Klägerin die Herausgabe am 28.2.2009 ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert hat und deshalb eine Mahnung entbehrlich ist. Der Hinweis in der Klageschrift, dass die Klägerin grundsätzlich zur Herausgabe bereit ist, spricht eher dagegen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Widerklage zur Erhöhung des Streitwertes nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG führt, und damit für den Beklagten ein erhöhtes Kostenrisiko verbunden ist. Schließlich müsste die Widerklage auf Herausgabe der Dielen mit dem Angebot zur Zahlung von 1.000 Euro verbunden werden, um eine Teilabweisung zu vermeiden, weil damit zu rechnen ist, dass die Klägerin ihrerseits von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde.
Der Mandantenfragebogen Rechtsanwalt Dr. Mathias Otto, stellvertretender Chefsyndikus für Deutschland, Zentral- und Osteuropa der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main Sie sind doch selbst Anwalt. Wann brauchen Sie einen externen Anwalt?
Die Frage ist berechtigt. Unsere Branche ist stark reguliert und ihre Produkte spiegeln sich in Verträgen wieder. Als Manager der Rechtsrisiken müssen wir uns deshalb schon selbst auf der Höhe der Rechtsentwicklung bewegen. Externe Anwälte schalten wir ein, um Kapazitäten zu erhöhen, zum Beispiel bei der Erstellung von Vertragsdokumentationen. Sie sind auch ein wichtiger Sparringspartner, wenn die Rechtslage unklar oder unübersichtlich ist. Hier hilft ein zweiter Blickwinkel auf das Thema. Ferner gibt es Spezialgebiete (zum Beispiel das Presserecht), in denen wir nur eingeschränkt Inhouse-Expertise vorhalten. Und schließlich brauchen wir externe Anwälte für die Prozessvertretung.
Gibt es einen Punkt, der Sie an externen Anwälten richtig stört?
Bitte nichts verallgemeinern! Ich erwarte, dass externe Anwälte unsere Standards, Strukturen und Produkte kennen, um uns zielgerichtet und effizient zu beraten. Es stört mich, wenn ein Anwalt das nicht leistet.
Was schätzen Sie an externen Anwälten am meisten?
Beeindruckt bin ich von Anwälten mit einem guten wirtschaftlichen Verständnis und soliden Judiz, die auch in größeren Zusammenhängen mit verschiedenen Rechtsgebieten Probleme lösen. Das gilt aber für externe Anwälte ebenso wie für Syndikusanwälte.
Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten?
Das hängt von dem Mehrwert ab, den er bei uns schafft.
Schon einmal einen Anwalt privat beauftragt?
Für private Angelegenheiten reichte bisher meine eigene Zulassung.
anwaltsblatt karriere / 83
mandantenfragebogen
m
examen C. Prozessuale Überlegungen
Fachanwaltskurse ebnen nicht nur den Weg zum Fachanwaltstitel – Referendare können sich so auf den Anwaltsberuf vorbereiten Text und Übersicht: Alice Blezinger
Aus der Sicht vieler Anwälte ein unverzichtbarer Schlüssel müssen sich die Kandidaten dann allerdings jedes Jahr fortzum Erfolg: Der Fachanwalt. Immer mehr Mandanten achten bilden. „Ein guter Zeitpunkt, mit der Ausbildung zu beginnen darauf – fast jeder vierte Anwalt hat bereits mindestens einen ist etwa die Wahlstation oder die Zeit kurz nach dem 2. StaatsZusatztitel. Doch nicht nur die Zahl der Fachanwälte steigt, examen“, so von Fürstenberg. auch die Fachanwaltschaften sind mehr geworden: Waren es Wer sich für den Fachanwaltskurs entschließt, sollte allervor zehn Jahren erst sieben, gibt es heute 20 Fachanwaltschafdings schon bei der Wahl der Fachanwaltschaft darauf achten, ten. Der Weg zum Fachanwalt spielt daher heute auch bei der dass das Rechtsgebiet mit seinen zukünftigen BerufsvorstelBewerbung ein große Rolle: Kanzleien suchen zukünftige lungen zusammenpasst: Wer mit dem Gedanken spielt, sich Fachanwälte, und Berufsanfänger wollen Fachanwalt werden. selbständig zu machen oder sich bei einer kleinerer Kanzlei Dennoch fühlen sich Referendare bei diesem Thema häufig bewerben möchte, hat meist mit Gebieten wie Familien-, noch nicht angesprochen. „Braucht man dafür nicht langjähriVerkehrs-, Sozial- oder Arbeitsrecht bessere Chancen. Wen es ge Berufserfahrung?“ Doch auch wenn in die Großkanzleien zieht, sollte genau drei Jahre Zulassung Minimum sind: Es überlegen, was er braucht: Arbeits- und Vergibt gute Gründe, den Fachanwaltskurs waltungsrechtler legen durchaus auf den möglichst früh zu absolvieren. Fachanwalt Wert, im Bereich Mergers & „Wer schon als Referendar oder BeAcquisitions zählen dagegen eher andere rufsanfänger seinen Fachanwaltskurs Qualifikationen als der Fachanwaltskurs für Anwaltsblatt Karriere hat für alle macht, kann so sein Interesse für ein beHandels- und Gesellschaftsrecht. 20 Fachanwaltschaften ermittelt, welche Anbieter zu welchen Konstimmtes Fachgebiet zeigen und gerade Schließlich sind auch die praktischen ditionen Fachanwaltskurse anbiebei hoch spezialisierten Kanzleien den Fälle eine nicht zu unterschätzende Hürde ten – und ganz wichtig: Wie viele Einstieg erleichtern“, sagt Rechtsanwalt auf dem Weg zum Fachanwalt. FachanwaltsKurse angeboten werden. Philipp Wendt, Geschäftsführer der anwärter sollten schon bei ihrer Bewerbung Deutschen AnwaltAkademie. Neben darauf achten, ob sie in ihrer WunschkanzLL.M. oder Doktor also eine weitere lei die realistische Chance haben, die erforMöglichkeit, sich aus der Masse der Bederlichen Fälle zu sammeln. „Im Verkehrswerber hervorzuheben. Denn mit praxisrecht gibt es immer weniger Anträge auf nahen Kenntnissen in Rechtsgebieten, Zulassung zum Fachanwalt“, sagt Elsner, die im Studium eher zu kurz kommen, der selbst lange bei der Rechtsanwaltskamkönnen sich Bewerber gut profilieren – und eventuell sogar eine mer Hamm die Bewerbungen junger Anwälte auf den Schreibnicht ganz so glanzvolle Examensleistung wieder wett machen. tisch bekam. Der Grund: die Bewerber bekommen ihre FallEin Berufseinsteiger bedeutet für eine Kanzlei heute zulisten einfach nicht voll. „Die Zahl der vor Gericht zu verhannächst viel Arbeit. Meist unbeleckt von der Anwaltspraxis delnden Fälle ist einfach zu hoch“, so Elsner über den muss er nicht nur als Anwalt, sondern auch im Spezialgebiet Fachanwalt im Verkehrsrecht. „Schließlich sollte ein guter Ander Kanzlei ausgebildet werden – egal ob nun Familienrecht walt eigentlich Prozesse vermeiden.“ Manchmal hilft es jedoch oder Transport- und Speditionsrecht. „Ein Fachanwaltskurs ist schon, die Vorschriften der Fachanwaltsordnung ganz genau für viele Kanzleien eine große Arbeitserleichterung“, so zu studieren. So dürfen Bewerber etwa das Verfahren in erster Wendt. „Wenn wir einen jungen Kollegen in unserer Kanzlei Instanz und das Berufungsverfahren unter bestimmten Voreinstellen, schicken wir ihn erst einmal zum Fachanwaltslehraussetzungen als zwei getrennte Fälle angeben, rät Elsner. gang“, sagt auch Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, selbst Schließlich bleibt noch die Entscheidung für einen AnbieFachanwalt für Verkehrsrecht sowie Versicherungsrecht. ter. Zwar gibt es einige Konstanten, die von der FachanwaltsDer Titel will hart erarbeitet werden. Neben einem theoretiordnung vorgeschrieben sind (120 Stunden Lehrgangszeit und schen Teil, den die Fachanwaltsanwärter meist in Wochenendbestandene Klausuren mit einer Mindestdauer von 15 Zeitseminaren absolvieren, müssen sie je eine bestimmte Zahl an stunden). Konzepte, Leistungsumfang und Preise unterscheipraktischen Fällen nachweisen. „Viele Referendare wissen gar den sich aber – und ein Blick in die Referentenliste lohnt auch. nicht, dass der theoretische Teil der Ausbildung nicht verfällt Schließlich geht es am Ende darum, gut auf die Anwaltspraxis und sie diesen Teil schon absolvieren können, bevor sie übervorbereitet zu werden. haupt als Anwalt zugelassen oder tätig sind“, so Alexander Freiherr von Fürstenberg, Geschäftsführer der Fachseminare von Fürstenberg. Bis zur Verleihung des Titels Fachanwalt anwaltsblatt karriere / 85
report
report
Über die Theorie in die Praxis – geht das?
r
report
report FAMILIENRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 (5 angeboten) Anzahl: 5 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 1.760; Erm. € 1.560 (Zul. < 2 J.) Klaus. € 240 (3 a 5 Stunden) Anzahl: 1 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 (3 a 5 Stunden) 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 9 Fachseminare von Fürstenberg Voll € 1.890; Erm. € 1.590 (Zul.<4J.+Ass<2J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% Rabatt. 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), alle Beginn Sommer 2010 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 4 SiS Seminare im Schloss Voll € 1.840 Klausuren inkl. Anzahl: 1 GJI - Gesellschaft für Juristen-Information Voll € 1.950; Erm. € 1.750 (Zul. < 2 J.) 10 % Erm. Für Absolventen früherer GJI-Seminare Klaus. je € 80 Anzahl: vorauss. 1, 2011
ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 6
ARBEITSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 5 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 1.760; Erm. € 1.560 (Zul. < 2 J., Mitglieder RAK Hamm) Klaus. € 240 (3 a 5 Stunden) Anzahl: 1 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 6 Fachseminare von Fürstenberg Voll € 1.890; Erm. € 1.590 (Zul.<4J.+Ass<2J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% Rabatt. 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), alle Beginn Sommer 2010 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 3 SiS Seminare im Schloss Voll € 1.840 Klausuren inkl. Anzahl: 1
STRAFRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 4 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.800; Ref. € 1.596 ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 (3 a 5 Stunden) 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 3 Fachseminare von Fürstenberg Voll € 1.890; Erm. € 1.590 (Zul.<4J.+Ass<2J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% Rabatt. 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), alle Beginn Sommer 2010 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 5 Zorn Seminare Voll € 1.790; Erm. € 1.590 (Zul./Ex. < 3 J.); Ref.€ 1.390 3 Klaus. € 250,- (3 a 5 Stunden) Anzahl: 4
VERWALTUNGSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 2 DAI Deutsches Anwaltsinstitut noch kein FL 2010 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell
86 / anwaltsblatt karriere
SOZIALRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 1 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 1.760; Erm. € 1.355 (Zul. < 2 J.); Erm. € 1560 (Mitglieder RAK Hamm) Klaus. € 240 (3 a 5 Stunden) Anzahl: 1 ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 9
INSOLVENZRECHT Deutsche AnwaltAkademie in Kooperation mit Fachseminare von Fürstenberg FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 2.399; Erm. € 1949 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.799 Fachseminare von Fürstenberg Voll € 3.800; Erm. DAV € 3.500; Erm. Jung € 3.250 (Zul. < 4 J.+Ass.<2J); Ref. € 1.480 (begr. Kontingent) Klaus. € 180 € 180 Frühbucherrabatt+ 15% 2. Anzahl: 5, beginnen alle im Herbst/Winter 2010 hemmer / ECONECT GbR Voll € 2.600; Erm. € 2.000 (Zul./Examen<2. J.); Ref. € 1.950; hemmer Ref. € 1.900; Ex-hemmer-TN mit 2. Staatsexamen € 1.950 Anzahl: 1 Münchener Fachkolleg für Insolvenzrecht € 3.900 10 % Rabatt für Mitglieder des VID Anzahl: 1 (K)
BAU- UND ARCHITEKTENRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185: Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 3 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 2.455; Erm. € 2.255 (Zul. < 2 J., Mitglieder RAK Ffm, Bamber, Koblenz, Saarbrücken) Klaus € 240 (3 a 5 Stunden) Anzahl: 1 ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 9 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 2 Carl Heymanns Verlag (=Wolters Kluver Akademie) neuer Lehrgang geplant Vorauss. € 1.900 zzgl. USt. Ges. für Fortbdg. im Bau- und ArchitektenR kein Fachanwaltslehrgang, nur Seminare nach § 15 FAO
VERKEHRSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 3 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 2 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 5 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 4 Zorn Seminare 2010 keine Seminare Für 2011 sind 2 Seminare geplant SiS Seminare im Schloss Voll € 1.840 Klaus. inkl. Anzahl: 1
STEUERRECHT Deutsche AnwaltAkademie in Kooperation mit Fachseminare von Fürstenberg DAI Deutsches Anwaltsinstitut in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. Voll € 2.250; Erm. nicht genannnt (AG) Fachseminare von Fürstenberg Voll € 3.180; Erm. DAV € 2.980; Erm. DAV € 2.480 (Zul.<4 J.); Erm. Jung € 2.630 (Zul.<4+Ass<2 J.); Ref. € 1.280 (begr. Kontingent) Klaus. € 180 15% 2. aus Kanzlei Anzahl: 5, beginnen alle Herbst 2010 hemmer / ECONECT GbR Voll € 2.450; Erm. € 1.900 (Zul./Examen<2. J.); Ref. € 1.550: hemmer Ref. € 1.250; Ex-hemmer-TN mit 2. Staatsexamen € 1.750 Anzahl: 2 RFS Repetitorium für Steuerrecht GmbH Voll € 2.115,82 Rabatte für Referendare, Assessoren, Junganwälte Anzahl: 4 Tributum Steuerseminar GbR Voll € 2.090; Erm. € 1.790 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.090 Anzahl: 1
HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 2 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 2.145; Erm. € 1.945 (Zul. < 2 J.) Klaus. € 240 Anzahl: 1 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.) Ref. € 1.499 ARBER-Verlag GmbH Voll € 2.180; Erm. € 1.880 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 4 (davon 1 Kompaktkurs) Fachseminare von Fürstenberg Voll € 1.890; Erm./Ass. € 1.590 (Zul. < 4/2 J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), beginnen alle im Frühling/Sommer 2011 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. AnzahL: 4
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 2 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell Kölner Anwaltverein Voll. € 1.700; Erm. € 1.500 (Berufsanf.) Klaus. inkl. (4 x 5 Stunden) Anzahl: 1 Carl Heymanns Verlag (=Wolters Kluver Akademie) € 2.200 Anzahl: 2
MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 2 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 1.725/neu: 1.760; Erm. € 1.325 (Zul. < 2 J.)/neu: € 1560 Klaus. € 240 5 % Online-Rabatt Anzahl: 2 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 7 Fachseminare von Fürstenberg Voll €1.890; Erm./Ass. € 1.590 (Zul. < 4/2 J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), alle Beginn Sommer 2010 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 5
Kölner Anwaltverein keine Info 2010 SiS Seminare im Schloss Voll € 1.840 Klaus. inkl. Anzahl: 1
TRANSPORT- UND SPEDITIONS RECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.860; Erm. € 2.600 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 1 FernUni Hagen / Hagen Law School Voll € 1.799; Erm. € 1.649 (Zul. < 3 J.); Ref. € 1.499 individuell
MEDIZINRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 2 DAI Deutsches Anwaltsinstitut Voll € 1.975; Erm. € 1.795 (Zul. < 2 J., RAK Ffm, Bamberg, Koblenz, Saarbrücken) Klaus. € 240 (Aufteilung n.b.) Anzahl: 1 ARBER-Verlag GmbH Voll € 1.980 ; Erm. € 1.750 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 6 Kölner Anwaltverein Voll. € 1.700; Erm. € 1.500 (Berufsanf.) Klaus. inkl. (4 x 5 Stunden) Anzahl: 1
ERBRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.200; Erm. € 2.000 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.900 (AG/DVEV) Klaus. € 180 Anzahl: 3 FernUni Hagen / Hagen Law School Pilotphase seit Feb. 2010 Sonderpreis: € 1.399 (Im Gegenzug Verpflichtung zu umfangreicher Evaluation.) ARBER-Verlag GmbH Voll € 2.180; Erm. € 1.880 (Zul. < 3 J.) Klaus. € 200 5% Frühbucher+ 2.TN Kanzlei Anzahl: 5 Fachseminare von Fürstenberg Voll € 1.890; Erm./Ass. € 1.590 (Zul. < 4/2 J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15% 2. aus Kanzlei Anzahl: 4 (K), beginnen alle Frühling/Sommer 2011 ZentUma Zentrums für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V. findet 2009/2010 nicht statt Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 3 GJI - Gesellschaft für Juristen-Information Voll € 1.950; Erm. € 1.750 (Zul. < 2 J.) Klaus € 80 Anzahl:1
VERSICHERUNGSRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/
Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 1 Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Voll € 1.750; Erm. € 1.500 (Zul.< 3 J.); Ref. € 1.200 Klaus. inkl. Anzahl: 4
URHEBER- UND MEDIENRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 1 Institut für Urheber- und Medienrecht Voll € 1.980; Mitglieder: € 1.830 Klaus. € 200 (3 x 5 Stunden) Anzahl: 1
IT-RECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 2 hemmer / ECONECT GbR Voll € 1.840 Klaus. inkl. Anzahl: 1
BANK- UND KAPITALMARKTRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft); Erm. € 1.865 (AG) Klaus. € 220 Anzahl: 2 FernUni Hagen / Hagen Law School voraussichtlicher Start der Pilotphase 4. Quartal 2010 Sonderpreis: € 1.399 (Im Gegenzug Verpflichtung zu umfangreicher Evaluation.) Fachseminare von Fürstenberg Voll € 2.480; Erm./Ass. € 2.180 (Zul. < 4/2 J.); Ref. € 980 (begr. Kontingent) Klaus. € 190 15 % 2. TN aus Kanzlei Frühbucherrabatt € 150 (nicht für Ref.) Anzahl: 1 Kölner Anwaltverein keine Info 2010 SiS Seminare im Schloss Voll € 1.840 Klaus. inkl. Anzahl: 1 hemmer / ECONECT GbR Voll € 1.950; Erm. € 1.750 (Zul/Examen.< 2. J.); Ref. € 1.465; hemmer Ref. € 990; Ex-hemmer-TN mit 2. Staatsexamen € 1.600 Anzahl: 1 Finanzcolloquim Heidelberg Voll € 2.490 Anzahl: 1 WM Seminare Voll € 2.775; Erm./Ass. € 2. 375 (Zul./Examen < 3 J.) Anzahl: 2
AGRARRECHT Deutsche AnwaltAkademie Voll € 2.185; Erm. € 1.985 (Anwaltverein/ Forum Junge Anwaltschaft) Klaus. € 220 Anzahl: 2 rak.seminare GmbH Celle und Oldenburg Voll: € 1950, Klaus. inkl. Anzahl: 1
anwaltsblatt karriere / 87
report
report FACHLEHRGANGS-ANBIETER Was muss ein Fachanwalt nachweisen? Deutsche AnwaltAkademie Getränke/Essen: Pausengetränke TN-Begrenzung: 50 TN Rabatt: Seminargutschein Lehrgangstage: Grds. 6 x Do-Sa Klausur (Kosten, Zeit): 220 € (3 x 5 Std., z.T. 5 Klausurtermine angeboten) Ort: verschiedene USt.: USt. befreit DAI Deutsches Anwaltsinstitut Getränke/Essen: Mittagsimbiss, Pausengetr. TN-Begrenzung: Keine Lehrgangstage: Grds. 6 x Do-Sa Klausur (Kosten, Zeit): 240 € (3 x 5 Std.) Ort: verschiedene USt.: USt. befreit FernUni Hagen / Hagen Law School Fernlehrgänge Rabatt: Sonderkonditionen i.R.d. DAV-Ausbildung Klausur (Kosten, Zeit): Inkl. (3 x 5 Std.) 2 Klausurtermine pro Jahr in verschiedenen Städten USt.: USt. befreit ARBER-Verlag GmbH Getränke/Essen: Tagungsgetränke, Kaffeepausen, kein Lunch TN-Begrenzung: 28 TN Rabatt: 5% Frühbucher + 5% für 2.TN ders. Kanzlei Lehrgangstage: Grds. 6 x Do-Sa und 3-Wochenkurse Klausur (Kosten, Zeit): € 200 (3 x 5 Std.) Ort: verschiedene USt.: zzgl. USt. Fachseminare von Fürstenberg Skript zum Herunterladen Getränke/Essen: Pausengetränke Rabatt: 15% für 2. TN aus Kanzlei Lehrgangstage: i.d.R. 6-10 x 2-3 Tage Klausur (Kosten, Zeit): 190 € (4x 225 min) Kooperation: Kompaktseminare (K) in Kooperation mit BeckAkademie Seminare, Nur Steuer- und Insolvenzrecht in Kooperation mit DAA Ort: verschiedene USt.: USt. befreit ZentUma Zentrums für Unter nehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V. Nur Studienlehrgang zum Erwerb des Titels Fachberater für Unternehmensnachfolge Kosten: 2.500 € Erm. 2.300 (DVEV Mitglieder) Ort: nur Mannheim USt.: zzgl. USt. Jur. Fachseminare Rechtsanwältin Marita Basten Getränke/Essen: Tagungsgetränke TN-Begrenzung: 45 TN Rabatt: 5% ab 2. TN ders. Kanzlei, Mehrbucherrabatt auf Anfrage Lehrgangstage: 6 x Fr.- So Klausur (Kosten, Zeit): Inkl. (3 x 5 Std.) und für Teilnehmer bisheriger Lehrgänge Ort: verschiedene USt.: zzgl. USt. Zorn Seminare Getränke/Essen: Tagungsgetränke Lehrgangstage: 6 x Do-Sa Klausur (Kosten, Zeit): € 250,- (3 x 5 Std.) Ort: verschiedene USt.: zzgl. USt.
88 / anwaltsblatt karriere
Kölner Anwaltverein Kurse werden je nach Nachfrage der Mitglieder angeboten Getränke/Essen: Pausenkaffee TN-Begrenzung: 35 TN Klausur (Kosten, Zeit): inkl. (4 x 5 Std.) Ort: Köln USt.: zzgl. USt. SiS Seminare im Schloss Skript zum Herunterladen Getränke/Essen: Getränke, Mittagsimbiss TN-Begrenzung: 25 TN Rabatt: Gutschein i.H.v. 10% der Kursgebühr auf weitere Kurse Lehrgangstage: 6 x 3 Tage Klausur (Kosten, Zeit): Inkl. (6 x 2 ½ Std.) Ort: nur Schwetzingen USt.: USt. befreit hemmer / ECONECT GbR Rabatt: Sonderpreis für hemmer TN Lehrgangstage: Fr-So Klausur (Kosten, Zeit): Inkl. (3 x 5 Std.) Ort: verschiedene USt.: USt. befreit Carl Heymanns Verlag (Wolters Kluver Akademie) 3 Bausteine Klausur (Kosten, Zeit): inkl. USt.: zzgl. USt. RFS Repetitorium für Steuerrecht GmbH Lehrgangstage: 6 Wochen Blockveranstaltung Klausur (Kosten, Zeit): Inkl. (6 x 5 Std., drei müssen bestanden werden) Kooperation: Gesellschaft zur Fortbildung im Steuerrecht mbH Ort: verschiedene USt.: zzgl. USt. Tributum Steuerseminar GbR Lehrgangstage: Fr-So bzw. Fr.-Sa Klausur (Kosten, Zeit): inkl. (6x4 Std., 4 müssen bestanden werden) Ort: nur Leipzig USt.: zzgl. USt. Institut für Urheber- und Medienrecht Lehrgangstage: 6 x Do-Sa Klausur (Kosten, Zeit): € 200 (3 x 5 Std.) Ort: nur München USt.: USt. befreit Münchener Fachkolleg für Insolvenzrecht Teils Präsenzlehrgang, teils Fernstudium (K) Mittagessen, Pausengetränke Rabatt: 10% Rabatt für Mitglieder des VID Lehrgangstage: Präsenslehrgang 4 x Do-So Klausur (Kosten, Zeit): inkl. (8 x 2 Std.) Ort: Berlin USt.: zzgl. USt. WM Seminare Getränke/Essen: Mittagsimbiss, Pausensnacks Lehrgangstage: 6 x Do-Sa Klausur (Kosten, Zeit): inkl. (3 x 5 Std.) Ort: Frankfurt a.M./Eschborn USt.: zzgl. USt. GJI - Gesellschaft für JuristenInformation Getränke/Essen: Begrüßungskaffee, Tagungsgetränk Rabatt: 10% Erm. für Absolventen früherer GJI-Seminare Klausur (Kosten, Zeit): je 80 € Kooperation: in Kooperation mit dem Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VDI) USt.: zzgl. USt.
Theorie • Die theoretischen Grundlagen lernen die angehenden Fachanwälte in einem Lehrgang, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen muss. Im Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen noch einmal 40 Zeitstunden, im Fachgebiet Insolvenzrecht für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu. • Wird der Antrag auf Zulassung als Fachanwalt nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, müssen Bewerber für jedes darauf folgende Jahr eine Fortbildung von mindestens zehn Zeitstunden nachweisen. • Mindestens drei bestandene Klausuren aus verschiedenen Bereichen des Fachanwaltslehrgangs (die Gesamtdauer der bestandenen Prüfungen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten).
Praxis • Beantragen kann den Titel nur, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens 3 Jahre als Anwalt zugelassen und tätig gewesen ist. • Der angehende Fachanwalt muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung je nach Rechtsbereich eine bestimmte Anzahl von Fällen bearbeitet haben, davon müssen meist eine Mindestanzahl gerichtsförmliche oder gerichtliche Verfahren sein. • Oft müssen die Kandidaten außerdem bestimmte Spezialgebiete innerhalb der Fachanwaltschaft mit einer Fallzahl abdecken. Wer alle Unterlagen, sprich Nachweise über den Lehrgang, gegebenenfalls Fortbildungen, bestandene Klausuren und die entsprechende Fallliste zusammen hat, kann den Titel bei seiner Rechtsanwaltskammer beantragen.
Virtuelle Aus- und Fortbildung • Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass die Lehrgänge als Präsenzunterricht stattfinden müssen und auch die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Jahr 2000 in einem Beschluss grundsätzlich Fernunterricht zur Fachanwaltsausbildung befürwortet. „Zwar entscheidet jede Kammer autonom darüber, ob sie Fernlehrgänge anerkennt, uns ist jedoch keine Kammer bekannt, die diese Lehrgänge nicht akzeptiert“, so Stefan Kracht, Geschäftsführer der Hagen Law School, die ihre Lehrgänge ausschließlich als Fernstudium anbietet. Einen Mix aus Online-Seminaren und Präsenzveranstaltungen bieten Fachseminare von Fürstenberg sowie das Münchner Fachkolleg für Insolvenzrecht an. • Neuerungen gibt es bei den Fortbildungsmöglichkeiten: Hier lässt die Neufassung der Fachanwaltsordnung explizit auch Alternativen zum Präsenzseminar zu. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief für Fernlehrgänge. Denn bei virtuellen Fortbildungen müssen Referenten und Teilnehmer während der Veranstaltung miteinander kommunizieren können, außerdem müssen sie ihre durchgängige Teilnahme nachweisen: Kein Fernstudium im eigentlichen Sinne also. Eine verlässliche Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern darüber, welche konkreten Anforderungen an derartige Online-Seminare bestehen hat sich allerdings noch nicht herausgebildet. Angeboten werden die Fortbildungen etwa von der Deutschen Anwaltakademie: Die Vorträge der Dozenten werden live übertragen, die Teilnehmer können sich jederzeit zu Wort melden und im virtuellen Seminarraum mündlich mit Fragen und Anmerkungen am Seminar teilnehmen.
Auf die Dozenten kommt es an Christoph Weber ist Rechtsanwalt (seit 2008) und Mediator in der Berliner Kanzlei Fiedler, Zmija & Partner und hat den Fachanwaltskurs im Familienrecht absolviert.
Das Lernen lohnt – wenn es wohl überlegt ist Tanja Irion, Rechtsanwältin in Hamburg seit 1998, in eigener Kanzlei seit 2000 (Irion – Kanzlei für Medienrecht) und seit 2009 Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, machte den Fachanwalt als erfahrene Anwältin.
Wann haben Sie mit der Fachanwaltausbildung begonnen?
Warum haben Sie den Fachanwalt gemacht?
In der ersten Kanzlei, in der ich tätig war, hatte ich nach etwa einem halben Jahr das Referat einer Kollegin zu vertreten, die Nachwuchs erwartete. Ihr Schwerpunkt war das Familienrecht, so dass es sowohl für mich als auch für die Kanzlei wichtig war, dass ich mich durch den Fachanwaltskurs sorgfältig auf die Vertretung vorbereite. Außerdem verhindern fundierte Kenntnisse des Tätigkeitsgebietes bei der praktischen Arbeit unnötige Fehler – und ermöglichen die notwendige Effektivität im Tagesgeschäft.
Potenzielle Mandanten sollten wissen, dass das Urheber- und Medienrecht nicht nur mein „Interessenschwerpunkt“ ist, sondern dass ich tatsächlich auf das Gebiet „spezialisiert” bin. Das war entscheidend. Der Fachanwaltstitel macht diese Qualifikation sichtbar. Und unter Kollegen ist klar, dass man sein Rechtsgebiet wohl versteht.
War der Zeitpunkt richtig?
Der Zeitpunkt hatte Vor- und Nachteile. Der Lerneffekt war besonders groß, weil ich die Theorie sofort in der Praxis anwenden konnte, aber die zeitliche Belastung hat die Nachbereitung natürlich erschwert. Wer mit seinen Bewerbungen nach dem zweiten Staatsexamen nicht sofort Erfolg hat, kann erwägen, einen Fachanwaltskurs direkt im Anschluss an das Referendariat zu machen. Auf diese Weise wird der Bewerbungszeitraum sinnvoll genutzt, ohne dass eine „Lücke“ im Lebenslauf entsteht. Worauf haben Sie bei der Auswahl des Anbieters geachtet?
Wesentliches Kriterium für die Auswahl des Anbieters waren die Dozenten. Wer in seiner Disziplin die Standardwerke schreibt und als Redner einen guten Ruf hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit ein Gewinn für die Ausbildung. Nicht unwichtig sind auch Zeit und Ort der Veranstaltung. Ein Ratschlag für einem jungen Anwalt oder Referendar geben, der überlegt einen Fachanwalt zu machen?
Ein Fachanwaltskurs bindet Zeit und kostet Geld. Es ist daher wichtig, sich genau zu überlegen, in welchem Rechtsgebiet der Kurs belegt wird. Dabei spielen die fachlichen Neigungen eine wichtige Rolle. Zudem sollte man berücksichtigen, dass für den Fachanwaltstitel praktische Fälle nachgewiesen werden müssen. Ist ein Fachanwaltstitel heutzutage unerlässlich?
Um anwaltliche Tätigkeit auf hohem Niveau anbieten zu können, halte ich eine Spezialisierung für sehr wichtig. Einen Fachanwaltstitel benötigt man dafür natürlich nicht; aber für den Rechtssuchenden ist der Titel ein Orientierungspunkt und für den Anwalt damit gutes Marketing.
Sie waren erfahrene Anwältin als Sie den Kurs gemacht haben?
Der Fachanwalt wurde erst eingeführt, als ich schon ein paar Jahre Berufserfahrung hatte. Die Vorteile: Die Theorie schreckt nicht mehr so und die nötige Zahl an bearbeiteten Fällen konnte ich auch schon nachweisen. Was waren die größten Hürden bei der Fachanwaltsausbildung?
Das „Büffeln“ für die Klausuren und die Zeit, die man am Wochenende im Büro nachsitzen muss, waren zum Teil anstrengend – eigentlich hat man nie genug Zeit für einen Fachanwaltskurs; zumal Lernen für die Klausuren tatsächlich erforderlich ist. Außerdem ist es sicherlich hilfreich, wenn man bei der Antragstellung, nicht nur die Mindestzahl der Fälle nachweist. Welchen Ratschlag würden Sie einem jungen Anwalt oder Referendar geben, der überlegt einen Fachanwalt zu machen?
Ich glaube bei der Fülle der Fachanwaltstitel, die es heute gibt, sollte man erst herausfinden, ob einem das gewählte Rechtsgebiet auch beim praktischen Arbeiten liegt. Was nützen die Kenntnisse eines Fachanwalts, wenn man merkt, dass einem die Eigenheiten des Rechtsgebiets persönlich einfach nicht liegen? Der Fachanwaltstitel erfordert zu viel Arbeit und Zeit, als dass man ihn unüberlegt machen sollte. Wenn man sich sicher ist, ist der Fachanwalt eine gute Idee. Was zählt mehr: Fachanwalt oder Doktor/LL.M.?
Wenn ich einen Anwalt suchen würde, wäre mir ein Fachanwalt wichtiger als ein Doktor. Mit einem Doktortitel oder einem LL.M. hat man bewiesen, dass man zu intensiven akademischen Leistungen auch über das Examen hinaus fähig ist. Dass man Berufserfahrung hat und ein Mandat von Anfang bis Ende führen kann, ist aber eine ganz andere Sache. Genau das weist man aber durch einen Fachanwaltstitel nach. anwaltsblatt karriere / 89
PRO Einkaufen statt gründen
Text: Dr. Martin Schürmann
Nach wir vor ist die Selbständigkeit mit eigener Anwaltskanzlei oder eigenem Anteil an einer Sozietät für viele junge Rechtsanwälte ein erstrebenswertes Ziel, vor allem wenn neben der fachlichen Qualifikation ausreichend Unternehmerblut in den Adern fließt. Sich einen Briefkopf zu designen, ein Anwaltsschild an die Haustür zu nageln, Anzeigen in der Zeitung zu schalten und dann abzuwarten, dass die Mandanten kommen, ist ein Weg der Existenzgründung – freilich ein steiniger und oft wenig erfolgreicher. Eine Alternative dazu ist es, sich mit etwas Eigenkapital und einem (zur Zeit zinsgünstigen) Förderkredit in eine vorhandene Anwaltskanzlei als Partner oder nach einer Übergangszeit als angestellter oder freier Mitarbeiter (aber mit von vornherein klar definierter Beteiligungsoption) „einzukaufen“. Für Existenzgründer mit Berufserfahrung könnte sich auch die Vollübernahme einer Einzelkanzlei anbieten. Allen Unkenrufen zum Trotz funktionieren beide Modelle in der Praxis nach wie vor, wenn einige Voraussetzungen beachtet werden. Ganz wichtig bei der Suche ist, dass der potenzielle Käufer sich nicht zu eng positioniert. Wer nur in einer begrenzten Region, womöglich einer bestimmten Stadt, sucht und nur mit der fachlichen Ausrichtung auf ein Gebiet, muss sehr viel Geduld und Ausdauer mitbringen. Im Durchschnitt kommen nämlich auf einen abgebenden Kanzleiinhaber etwa 10 suchende Kollegen (auf dem Land ist das Verhältnis eher 1 zu 3 bis 5 und in der Stadt 1 zu 15 bis 20). Je flexibler der Suchende in geographischer Hinsicht ist, umso eher findet er seine Wunschkanzlei mit der passenden fachlichen Ausrichtung. Apropos fachliche Ausrichtung: Je spezieller diese ist, umso langfristiger sollte gesucht werden. Außerdem sollten Interessierte wissen: Die Kaufpreise für Kanzleien oder Beteiligungen auf dem Land liegen deutlich unter denen in den Ballungsgebieten („nur“ 30 bis 70 Prozent des nachhaltigen Jahresnettoumsatzes), ohne das die Rendite unbedingt schlechter sein muss. Von Seiten des Verkäufers ist vor allem zu verlangen: Eine angemessene Zeit der Einarbeitung und Überleitung auf den Käufer. Das Vertrauen der Mandanten, dass der Inhaber in vielen Jahren, oft Jahrzehnten, aufgebaut hat, muss auf den Übernehmer sorgsam übergeführt werden. Nichts ist schädlicher 90 / anwaltsblatt karriere
als ein abrupter Wechsel in der Inhaberschaft. Gefordert ist eine intelligente Überleitungsstrategie u.a. mit persönlicher Vorstellung bei allen wichtigen Mandanten, zunächst gemeinsamer Betreuung, dann ggf. längeren Urlaubsvertretungen und schließlich sukzessiver Mandatsübernahme. Die bisweilen anzutreffende These, je persönlicher geprägt eine Mandatsbeziehung sei, desto weniger könne sie auf einen Nachfolger übertragen werden, ist in dieser Allgemeinheit (mit Verlaub) blanker Unsinn. Sie beruht auf selektiver Wahrnehmung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Abgesehen von höchstpersönlichen Ämtern (zum Beispiel Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Aufsichtsrat) ist in der Regel nahezu alles übertragbar und damit auch „verkaufbar“. Gerade der Rechtsanwalt mit starker persönlicher Mandantenbindung wird im fortgeschrittenen Alter bei seinen Mandanten auf positive Resonanz stoßen, wenn er selbst einen von ihm für geeignet gehaltenen jüngeren Kollegen vorstellt und damit ein Zeichen von verantwortungsbewusster Zukunftsvorsorge setzt. Je enger seine Mandantenbeziehung ist, desto mehr Vertrauensvorschuss wird der Mandant dem vom bisherigen Mandatsinhaber empfohlenen „Neuen“ gewähren, den dieser dann natürlich durch gute Arbeit rechtfertigen muss; trotzdem hat er diesen klaren Vorteil erst mal gegenüber jedem Dritten von außerhalb der Kanzlei. Aber auch Kanzleien mit geringer persönlicher Mandantenbindung sind geeignet. Hier liegt das Augenmerk weniger auf der Person des Kanzleiinhabers als vielmehr auf der SachbearbeiterEbene, wie dies zum Beispiel bei Inkasso-Kanzleien der Fall ist oder bei Kanzleien, deren besondere Lage oder Serviceangebot von der einzelnen Anwaltspersönlichkeit unabhängig macht. Mein Resümee: Wer etwas unternehmerischen Mut und die nötige Einsatzbereitschaft hat, sollte den Kauf einer Kanzlei oder einer Beteiligung in Erwägung ziehen und sich dementsprechend beraten lassen; das ist jedenfalls eine echte Alternative zum nächtlichen Taxifahren in deutschen Großstädten. Der Autor ist Geschäftsführer der Ulrich Glawe Unternehmensvermittlung GmbH (Köln, München, Berlin), die u.a. den Verkauf von Anwaltskanzlei vermittelt.
CONTRA Katze im Sack? Junge Anwälte beschäftigt hier und da der Gedanke, anstelle der Gründung einer neuen Kanzlei eine bereits bestehende zu kaufen. Auf den ersten Blick ist dies eine schlüssige Überlegung. Der Anwaltsmarkt weist deutliche Sättigungstendenzen auf, so dass es für jeden Gründer schwierig ist, neue Kanzleikonzepte am Markt durchzusetzen. Unter solchen Vorzeichen ist es schwer, originelle Kanzleikonzepte zu entwickeln, die sich von anderen abheben und aussichtsreich sind. Doch wer diese Gründungsrisiken vermeiden will, läuft Gefahr, das unternehmerische Risiko des Gründers gegen Übernahmerisiken einzutauschen. Bei Anwaltskanzleien, die hochwertige personenbezogene Vertrauensgüter anbieten, sind diese Risiken besonders hoch. Es entstehen Bewertungsrisiken, da der „immaterielle Wert“ einer Kanzlei in Euro bewertet werden muss. Doch wie stabil und nachhaltig ist dieser Wert? Kann zuverlässig davon ausgegangen werden, dass durch den Verkäufer einer Kanzlei Mandate auf den Käufer mit einer vorhersehbaren Sicherheit „übergeleitet“ werden? Alle Probleme einer Prognose versammeln sich in diesem Bewertungsproblem: Vergangene Umsätze werden „hochgerechnet“, die Vergangenheit wird – mit mehr oder minder großen Abschlägen – in die Zukunft projeziert. Solche Projektionen sind hoch riskant. Sie hängen davon ab, ob die Reputation des Verkäufers einer Kanzlei auf einen Käufer übertragen werden kann. Dies ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, hängt aber von vielen einzelnen Faktoren ab. Worauf basiert die Reputation des Verkäufers? Auf seiner fachlichen Qualifikation, seiner Spezialisierung, seinem Bekanntheitsgrad in sozialen Netzwerken, auf Beziehungen und alten sozialen Bindungen oder „Seilschaften“? Wie stabil ist diese Reputation in den Köpfen der Mandantschaft verankert? Gab es in der Vergangenheit Signale, die diese Reputation gestört haben? Diese Hinweise zeigen, dass Reputation ein flüchtiges Gut ist, welches langsam aufgebaut wird, allerdings auch schnell schwinden kann. Neben der Reputationsfrage stellt sich die Frage nach der Struktur des Mandantenstamms. Sie wiederum hängt eng zusammen mit dem Leistungsprogramm einer Kanzlei. Wie hoch ist der Anteil von Mandanten, die die Leistung in der Kanzlei dauerhaft nachfragten und beabsichtigen, dies auch in Zukunft
Text: Prof. Dr. Christoph Hommerich
zu tun. Wenige solcher „key accounts“ mit hohem Anteil am Umsatz einer Kanzlei signalisieren ein durchaus hohes Risiko bei einer Kanzleiübernahme. Oft prüfen solche Mandanten bei einem Wechsel „ihres“ Anwalts ihr bisheriges Mandatierungsverhalten. Nicht selten neigen sie zum Wechsel. Jede mittelgroße Sozietät kennt dieses Problem, das sich beim Ausscheiden von Partnern regelmäßig stellt. Handelt es sich beim Mandantenstamm einer Kanzlei um Mandate, die keine Folgemandate erwarten lassen, erhöht sich das Risiko für den Kanzleikäufer. Er muss unter Unsicherheit einschätzen, ob er auch zukünftig mit einer auf seine Person bezogenen Weiterempfehlungsrate rechnen kann. Ein solches Risiko ist nur auf der Grundlage von Erfahrung einschätzbar. Damit liegt der Gedanke nahe, eine Kanzlei nur dann zu kaufen, wenn man schon länger in ihr gearbeitet hat. Kanzleikäufer müssen in jedem Fall kritisch prüfen, welche Motive dem Kanzleiverkauf zu Grunde liegen. Zu klären ist, aus welchen Gründen die Verkäuferseite einen punktuellen Verkauf einer langfristig angelegten Nachfolgeplanung vorzieht. Waren sie zu „individualistisch“? Hatten sie in der Vergangenheit kein strategisches Konzept für ihre Kanzlei? Wollten sie nicht frühzeitig teilen und erwarten sie stattdessen einen goldenen Handschlag zum Abschied? Diese Fragen verweisen vor allem darauf, dass mit der Bewertung einer Kanzlei zugleich eine Bewertung von Personen verbunden ist, die allerdings in aller Regel auf unvollständiger Information basiert. Keine gute Voraussetzung für einen ambitionierten Berufsstart. Ein Kanzleikauf ist also ein riskantes Unterfangen, das gelegentlich gut geht, oft aber in Unzufriedenheit und Enttäuschung endet. Die Alternativen für junge Anwälte auf dem Weg in eine unternehmerische Anwaltstätigkeit liegen entweder in einer kreativen, strategisch gut geplanten Gründung oder in der gezielten Suche von Kanzleien, die in absehbarer Zeit von ihren Eigentümern abgegeben werden. In solchen Kanzleien kann die Übergabe als gesteuerter Prozess mit absehbaren Risiken organisiert werden. Der Autor ist Professor und Direktor des Soldan Instituts für Anwaltmanagement e.V.
anwaltsblatt karriere / 91
pro & contra
pro & contra
Eine Anwaltskanzlei kaufen – clever oder dumm?
&
bewerbungstipps
Die Kanzleien stehen im Kampf um die besten Absolventen in ständigem Wettbewerb. Aus Sicht der Bewerber wird das Angebot zur Weiterbildung immer wichtiger. Den Topabsolventen ist klar, dass für beruflichen Erfolg mehr als Jura nötig ist. Attraktive Weiterbildung ist ein Entscheidungskriterium. Die Motivation ist dabei vielfältig: Dem Einen genügt es, sich in seinem Fach stets auf dem neuesten Stand zu halten, der Andere hat sich Ziele über die Berufstätigkeit hinaus gesteckt, möchte in einem fremden Land neue Denk- und Herangehensweisen kennenlernen. Oder einfach seine Sprachkenntnisse verbessern. Gemeinsam ist ihnen allen jedoch der Wunsch nach einer umfassenden Begleitung auf ihrem Karriereweg – gleich, wo dieser hinführen mag, auch außerhalb der Topkanzleien. Die Vorteile für die Kanzleien liegen auf der Hand. Neben Beratungsleistungen auf gleichbleibend höchstem Niveau kann durch ein gut strukturiertes, vielleicht sogar außergewöhnliches Weiterbildungsangebot eine gewisse Bindung erreicht werden. Dort, wo man sich gut aufgehoben und gefordert fühlt, leistet man gern stets ein bisschen mehr. Ein genauer Blick lohnt sich vor allem für frisch examinierte Berufsanfänger. Um den Anforderungen des Berufsalltags in einer Großkanzlei gerecht werden zu können, ist heute ein begleitendes Ausbildungsprogramm vom ersten Tag an unerlässlich. Nur mit Unterstützung seiner Kanzlei kann der Anwalt effektiv mit seinen Aufgaben wachsen und den Weg in die Partnerschaft oder eine Counsel-Position erfolgreich gehen. Fachwissen, „Soft Skills“ und Stationen
Fordern und fördern – wer in der Großkanzlei anfängt, erwartet mehr als nur viel Arbeit Alle Kanzleien bieten Weiterbildung – wo liegen die Unterschiede? Text: Jördis Harbeck Die Erwartungshaltung der Topkanzleien an die Absolventen ist ungebrochen hoch. Prädikatsexamen, LL.M. oder Promotion, exzellente Englischkenntnisse, dazu Teamfähigkeit und hohe Einsatzbereitschaft. Es gilt noch immer: Wer hoch hinaus will, sollte viel zu bieten haben. Doch was bieten die Großkanzleien außer Renommee, Topgehalt und interessante Mandate?
Der Fokus liegt auf der fachlichen Fortbildung. Der Anwalt soll stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsentwicklung sein. Neben internen Veranstaltungen und Kooperationen mit Forschung und Lehre unterstützt die Mehrzahl der Topkanzleien auf Wunsch den berufsbegleitenden Erwerb externer Zusatzqualifikationen, wie beispielsweise Steuerberaterexamen, Masterstudium oder gar Promotion. Auch der Fachanwaltstitel, sonst für wenig aussagekräftig erachtet, ist in den Bereichen Arbeits- und Verwaltungsrecht noch immer eine feste Größe – und bei Mandanten ein gern gesehener Nachweis bereichsspezifischer Kompetenz. Zugleich setzen die Kanzleien seit einiger Zeit verstärkt auf den Ausbau von Sozialkompetenzen („Soft Skills“). Kommunikationsfähigkeit und rhetorisches Geschick und Verhandlungsführung sind das Rüstzeug eines Anwalts in der Großkanzlei – schließlich fungiert er in erster Linie als Berater. Eine wichtige Rolle für die persönliche wie auch fachliche Entwicklung spielt daneben eine gewisse „gelebte Internationalität“. Das gilt nicht nur bereits von Haus aus für die deutschen Dependancen US-amerikanischer und englischer Kanzleien, sondern ebenso für deutsche Büros mit Auslandskooperationen. Aufenthalte in einem ausländischen (Kooperations-)Büro oder bei einem Mandanten („Secondments“) sind vielfach bereits verpflichtend. Darüber hinaus werden teilweise auch Secondments im Inland angeboten oder gefordert. Der Anwalt soll so die Möglichkeit erhalten, an einem anderen Standort andere Kollegen mit alternativen Arbeitsweisen kennenzulernen oder „auf der anderen Seite“ bei einem Mandanten Erfahrungen zu sammeln, die im Anschluss eine anwendungsorientierte Beratungspraxis ermöglichen. Ausgehend von diesen drei „Grundkategorien“ haben sich unterschiedliche Programme entwickelt, die einen gemeinsamen Trend erkennen lassen und sich oft nur im Detail unterscheiden. Nicht nur Mentoring
Mit der Festanstellung als Associate wird der Anwalt regelmäßig an einen Mentor angebunden. Dieser soll den Junganwalt auf seinem persönlichen Weg in den Berufsanwaltsblatt karriere / 93
bewerbungstipps
start begleiten und ihn in die Mandatsarbeit einführen. Ergänzung findet dies durch ein – je nach Kanzlei – mehr oder minder formalisiertes Angebot zur fachlichen Weiterbildung. Vermittelt werden nicht nur Wissen zu bereichsspezifischen Themen in den einzelnen Praxisgruppen, sondern auch fächerübergreifendes wirtschaftsund betriebswirtschaftliches Know-how. Diese Veranstaltungen finden turnusmäßig zumindest einmal monatlich, oft sogar wöchentlich, statt und stehen allen Senioritätsstufen gleichermaßen offen. Insbesondere die großen Büros setzen hier mit gut strukturierten, formalisierten Programmen Maßstäbe – sei es Noerr mit den Programmen Noerr Campus und Noerr Campus Professional, Oppenhoff & Partner mit den monatlichen Oppenhoff-Tutorials oder die Inhouse University von Baker & McKenzie. Insbesondere bei den englischen Kanzleien wie Clifford Chance ist die Anbindung an das Londoner Mutterbüro meist sehr stark, so dass ein Teil der Ausbildung dort in internationalem Umfeld absolviert wird. Andere Kanzleien setzen neben praxisgruppeninternen Briefings bewusst auf ein flexibleres „training on the job“, bei dem Spezialwissen durch enge Anbindung an einen Partner in der Mandatspraxis erlangt wird. Dies betrifft vor allem US-amerikanische Kanzleien wie beispielsweise McDermott, Will & Emery mit verhältnismäßig kleinen Standorten in Deutschland. Aber auch Hengeler Mueller unterscheidet sich hier bewusst von anderen Großbüros. So ist für Berufseinsteiger generell zunächst ein Rotationssystem vorgesehen, im Zuge dessen der Associate die Möglichkeit erhält, betreut von jeweils zwei Partnern, verschiedene Praxisgruppen „on the job“ kennenzulernen. Externe Initiativfortbildung durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen wird durch die Bank weg gern gesehen. Und aktiv durch (bezahlte) Freistellungsmodelle und – bei Fachanwalt oder Steuerberater – durch Kostenübernahme unterstützt. Oft wird in flexibler Absprache auch ein Master- oder Promotionsstudium ermöglicht. Dies sollte beizeiten abgestimmt werden. Trend zur Ausdifferenzierung
Zunehmend liegt der Fokus der Weiterbildungsprogramme – und hier ist ein deutlicher Trend zu erkennen – jedoch auf der Vermittlung von „Soft Skills“. Erwarten die Großkanzleien von ihren Bewerbern eine fundierte fachliche Ausbildung mit besten Abschlüssen, weiß man doch genau, dass der Ausbau von Sozialkompetenzen im Studium noch immer recht klein geschrieben wird – und reagiert entsprechend. Neben standortinternen Seminaren zu Präsentationstraining oder Verhandlungsmanagement, wird die Ausbildung in diesem Bereich oft Experten überlassen. So hat der CMS-Verbund, dem auch das deutsche Büro CMS Hasche Sigle angehört, die CMS Academy ins Leben gerufen, die in Zusammenarbeit mit dem International Institute for Management (IMD) in Lausanne (Schweiz) schwerpunktmäßig Persönlichkeits- und Führungsentwicklung betreibt. Hengeler Mueller bietet in Kooperation mit der Universität St. Gallen (Schweiz) gar einen integrierten MBA-Studiengang an. Doch alles ist im Fluss. Bei Simmons & Simmons (Hauptsitz London) soll zukünftig im Programm zur Vermittlung von Soft Skills nicht nur nach Senioritätsstufen, sondern – ganz neu – ab einem gewissen Zeitpunkt auch nach dem gewählten „Track“ (also dem Weg zum unternehmerischen Partner oder zum angestellten Counsel) unterschieden werden. Gleich, ob Teil eines globalen Kanzleinetzwerkes oder unabhängiges deutsches Büro. Fest steht, es tut sich einiges. Die Großkanzleien bieten Top-Absolventen vielfältige Möglichkeiten – und damit ein weiteres Kriterium auf der Checkliste „Welche Kanzlei passt zu mir?“ 94 / anwaltsblatt karriere
wanted Der Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Anwaltsstellen, Anwaltsstationen, Anwaltspraktika und mehr. Die Kombination: Im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de und gedruckt in Anwaltsblatt und Anwaltsblatt Karriere, der neuen Zeitschrift für Studierende und Referendare.
stellenmarkt
stellenmarkt
s
Anwaltsstellen
Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle: Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs. Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf Anwaltsblatt Karriere 2/2010. > www.anwaltsblatt-karriere.de mm>m`_`S`WadSdWK`\^`'F2Mâ&#x20AC;˘!,XX'7|'â&#x20AC;˘@&,;&â&#x20AC;˘,&Ua_
R I C H T E R R E C H T S A N WĂ&#x201E; LT E P A R T N E R S C H A F T
@5-F5â&#x20AC;˘7 j]S
ID 11161
oooÂ&#x2018;d]af]eYffÂĽhYjlf]jÂ&#x2018;\]
â&#x20AC;˘@&,7&-,â&#x20AC;˘,
Ihr Partner fĂźr das Heim-, Pflege- und Medizinrecht.
|
r
f
M<I9@E;LE><EĂ&#x153;J:?8==<EÂ&#x153; C<@E<D8EEĂ&#x153;ÂĂ&#x153;G8IKE<IĂ&#x153;Ă&#x153; I<:?KJ8EN CK<Ă&#x153; ?]jjfĂ&#x153;I8Ă&#x153;;jÂ&#x2018;Ă&#x153;DYj[Ă&#x153;Fdan]jĂ&#x153;?ad_]jk =ja]\ja[`kljÂ&#x2018;Ă&#x153;~Â&#x2026;Â&#x201A;ÂĽ~Â&#x2020;Â&#x2021;Â&#x2013;Ă&#x153;~Â&#x2021;~~Â&#x201E;Ă&#x153;9]jdafĂ&#x153; KĂ&#x153;Â&#x2021;Â&#x20AC;Â&#x2021;Ă&#x153;Â&#x201C;Ă&#x153; Â&#x2021;Ă&#x153;Â&#x192; Ă&#x153;~Â&#x2020;ÂĽÂ&#x2021;Ă&#x153; =1jĂ&#x153;Ydd]Ă&#x153;JlYf\gjl] cYjja]j]´d]af]eYffÂĽhYjlf]jÂ&#x2018;\]
|r
NajĂ&#x153; Z]jYl]fĂ&#x153; Z]aĂ&#x153; ^Ykrafa]j]f\]fĂ&#x153; 9Ymhjgb]cl]fĂ&#x153; oa]Ă&#x153; rf ;]mlk[`dYf\kĂ&#x153; d f_kl]jĂ&#x153; 9j1[c]Ă&#x153; roak[`]fĂ&#x153; JljYdkmf\Ă&#x153; mf\Ă&#x153; I1_]fÂ&#x2013;Ă&#x153; \]eĂ&#x153; AY\]N]k]jGgjlĂ&#x153; afĂ&#x153; Nad`]dek`Yn]fÂ&#x2013;Ă&#x153; |f \]jĂ&#x153; <dZh`ad`Yjegfa]Ă&#x153; afĂ&#x153; ?YeZmj_Ă&#x153; g\]jĂ&#x153; \]eĂ&#x153; E]m]fĂ&#x153; J[`a^^k`]Z]o]jcĂ&#x153;afĂ&#x153;Ea]\]jxfgoÂ&#x2018;Ă&#x153;;YZ]aĂ&#x153;k[`Y^^]fĂ&#x153;oajĂ&#x153; |rf \a]Ă&#x153; M]jZaf\mf_Ă&#x153; roak[`]fĂ&#x153; @f_]fa]mj]fÂ&#x2013;Ă&#x153; BYmy]ml]fĂ&#x153; mf\Ă&#x153;9YmZ]lja]Zd]jfĂ&#x153;Ym^Ă&#x153;DYf\Yfl]fk]al]Ă&#x153;mf\Ă&#x153;mfkĂ&#x153;YdkĂ&#x153; t I][`lkYfo dl]fÂ&#x2018;Ă&#x153;Ma]d^Y[`Ă&#x153;Z]_d]al]fĂ&#x153;oajĂ&#x153;kgd[`]Ă&#x153;DYfÂĽ \Yl]Ă&#x153; Z]j]alkĂ&#x153; aeĂ&#x153; M]j_YZ]n]j^Y`j]fÂ&#x2013;Ă&#x153; \]eĂ&#x153; ro]al]fĂ&#x153; J[`o]jhmfclĂ&#x153; mfk]j]jĂ&#x153; BYfrd]aÂ&#x2018;Ă&#x153; @f^gjea]j]fĂ&#x153; Ja]Ă&#x153; ka[`Ă&#x153; mfl]jĂ&#x153;oooÂ&#x2018;d]af]eYffÂĽhYjlf]jÂ&#x2018;\] =1jĂ&#x153;mfk]j]Ă&#x153;91jgkĂ&#x153;afĂ&#x153;
Wir sind eine expandierende, hoch spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Hamburg, Mßnchen, Berlin und KÜln. Wir beraten im Gesundheitsrecht mit den Schwerpunkten Kranken- und Pflegeversicherungs-, Heim- und Arztrecht sowie auf den sonstigen Gebieten des Üffentlichen Medizinrechts. Unsere Mandanten sind ßberregional agierende Unternehmensträger sowie deren Verbände. Zur weiteren Verstärkung unserer Bßros in Hamburg und Berlin suchen wir eine(n) engagierte(n)
R ECHTS - R E FER E N DA R ( I N ) fĂźr Station und DAV-Ausbildung Wir bieten einen technisch gut ausgestatteten Arbeitsplatz und die Zusammenarbeit in einem Team, das sich auf neue, menschlich sympathische Kollegen freut. Ihre Bewerbung â&#x20AC;&#x201C; gerne per E-Mail â&#x20AC;&#x201C; richten Sie bitte an.
HAMBURG
9<IC@EÂ&#x2013;Ă&#x153;?8D9LI>Â&#x2013;Ă&#x153;; JJ<C;FI=Â&#x2013;Ă&#x153;Ă&#x153; =I8EB=LIKĂ&#x153;LE;Ă&#x153;B CEĂ&#x153; km[`]fĂ&#x153; oajĂ&#x153; kl f\a_Ă&#x153; `g[`imYdaxra]jl]Ă&#x153; 9]o]jZ]j¤Ă&#x153; aff]fĂ&#x153;^1jĂ&#x153;\]fĂ&#x153;8foYdlkZ]jm^Ă&#x153;mf\Ă&#x153;\YkĂ&#x153;I]^]j]f\YjaYlÂ&#x2018;
 BYfrd]aĂ&#x153;\]kĂ&#x153;AY`j]kĂ&#x153;^1jĂ&#x153;Ă&#x153; GjanYl]kĂ&#x153;9Ymj][`lÂĄ
NajĂ&#x153; Za]l]fĂ&#x153; @`f]fĂ&#x153; cgfcj]l]Ă&#x153; BYjja]j]h]jkh]clan]fĂ&#x153; afĂ&#x153; ]af]eĂ&#x153;mfl]jf]`e]jak[`Ă&#x153;_]hj _l]fĂ&#x153;mf\Ă&#x153;bmf_]fĂ&#x153;LeÂĽ ^]d\Ă&#x153;ealĂ&#x153;Ymk_]_da[`]f]jĂ&#x153;NgjcÂĽCa^]ÂĽ9YdYf[]Â&#x2018;Ă&#x153;NajĂ&#x153;^+jÂĽ \]jfĂ&#x153;Gjgeglagf]fĂ&#x153;]Z]fkgĂ&#x153;oa]Ă&#x153;E]Z]fl la_c]al]fĂ&#x153;YdkĂ&#x153; 8mlgj]fÂ&#x2013;Ă&#x153;C]`jZ]Ym^ljY_l]Ă&#x153;mf\Ă&#x153;=Y[`j]^]j]fl]fÂ&#x2018;Ă&#x153;A]lrlĂ&#x153; da]_lĂ&#x153;]kĂ&#x153;YfĂ&#x153;@`f]fÂ&#x2013;Ă&#x153;M]jZaf\mf_Ă&#x153;Ym^rmf]`e]fÂ&#x153;Ă&#x153;
{Z^ tbUIW^Z |bQ^WW [bO Z[Q^U kZOI ZU lZUO^WU<g^P^Qp cNQ h^QPOĂąQXNU\ _^P j^bVP PN`[^U LZQ ^ZU^<U $(")",$#!$%( -(' &-)+,/*,$#!$%(
l^]^Q^U_bQ<ZU kZ^ aQZU\^U ^ZU ]NU_Z^QO^P xQNU_LZPP^U ZU _^U }^Q^Z`[^U _^P ~Qa^ZOP) NU_ cZMZWQ^`[OP VZO NU_ [b) a^U ^ZU^ P^WaPOĂąU_Z\^ ~Qa^ZOPL^ZP^p v[Q^ }^L^QaNU\ QZ`[O^U kZ^ aZOO^ bU= tbUIW^Z |bQ^WW l^`[OPbULbWO rbQ`NP |bQ^WW }Ăą`X^QPOQbâ&#x20AC;&#x2DC;^ @9 . 4D+4+ lZUO^WU<g^P^Q LLLpXbUIW^Z)`bQ^WWp_^ v{ DD9#C 96 / anwaltsblatt karriere
R I C H T E R R E C H T S A N WĂ&#x201E; LT E
Wir zählen zu den fßhrenden Kanzleien auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts und haben uns auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert.
Wir stellen ein:
P A R T N E R S C H A F T
Â&#x2021; Rechtsanwälte (m/w) Â&#x2021; Assessoren (m/w) Â&#x2021; Diplom-Juristen (m/w, 1. Examen) Â&#x2021; Referendare (m/w) Â&#x2021; Studenten Rechtswissenschaften (m/w)
RA Ronald Richter â&#x20AC;˘ Lehmweg 17 â&#x20AC;˘ 20251 Hamburg Tel. 040 / 48 06 39 81 â&#x20AC;˘ Fax 040 / 48 06 39 89 E-Mail: hamburg@richter-rae.de
zObaWZ^QO^ NU_ a^PO^UP bNP\^PObOO^O^ l^`[OPbULbWOP) XbUIW^Z ZU kTWZU\^U VZO _^V k`[L^QSNUXO ~Qa^ZOP) Q^`[O PTLZ^ rbU_bUO^U ZV zQaQ^`[O* k`[b_^U)* h^QPZ`[^QNU\P) NU_ h^QX^[QPQ^`[O aZ^O^O l^`[OPbULbWO<l^`[OPbULĂąWOZU _Z^ tbUIW^ZĂźa^Q) Ub[V^ bUp kOQNXONQZ^QO^ zZUbQa^ZONU\ ZU _Z^ rbU_bO^ NU_ zZU]Ăź[QNU\ ZU _Z^ rbU_bUOP`[b]O Ăźa^Q _^U g^\ ^ZU^Q ]Q^Z^U rZObQa^ZO NU_ bUP`[WZ^â&#x20AC;&#x2DC;^U_^Q kTIZ^OĂąO L^Q_^U bU\^aTO^Up vUO^Q^PP^UO^U<)ZUU^U PTWWO^U ^ZU 9)66&;'&6 0B5A"?&A5698:E= )2%.&A6&; 2;' 'A& &8%:8'&8) WZ`[^ }^WbPOabQX^ZO a^PZOI^Up tbN]SQ^ZPa^L^QONU\ Ub`[ }l~t)lZ`[OWZUZ^Up sbU\ â&#x20AC;˘ zPP^Q ,A=!&=<658)D& 3 F #*+-3 1:=A;"&; 0&=&%:;@ 4*7* 344+*/ ZU]TBWbU\)^PP^Qp_^
Rechtsgebiete: Â&#x2021; Gewerblicher Rechtsschutz Â&#x2021; Urheberrecht
â&#x20AC;&#x201C; gern auch Berufsanfänger(in) â&#x20AC;&#x201C; mit Interesse am Kapitalanlagerecht. Sie haben Ihr Studium mit einem Ăźberdurchschnittlichen Examen abgeschlossen und verfĂźgen Ăźber Zusatzkenntnisse im kaufmännischen oder wirtschaftsrechtlichen Bereich? Dann senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft
Kurzbewerbungen bitte per Email an: kontakt@fareds.com
Rechtsanwalt AndrĂŠ Tittel Postfach 15 07 15 10669 Berlin â&#x20AC;˘
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH SpaldingstraĂ&#x;e 210, 20097 Hamburg Tel.: 040 / 43208470, Fax: 040 / 432084710 >$ 77*3(
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort eine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
oder per E-Mail an tittel@kaelberer-tittel.de www.kaelberer-tittel.de
ID 11231
anwaltsblatt karriere / 97
VERSICHERUNG HAFTUNG GESELLSCHAFTSRECHT
gZQ PZU_ ^ZU^ bN] _bP UbOZTUbW^ NU_ ZUO^Q) UbOZTUbW^ 5iUO^QU^[V^U)% kO^N^QQ^`[O PTLZ^ _bP bU\Q^UI^U_^ x^P^WWP`[b]OPQ^`[O PS^IZbWZPZ^QO^ nbQOU^QP`[b]O VZO LZPP^UP`[b]OWZ`[^V ~UPSQN`[ NU_ _^V |Q^_T =tWbPP^ PObOO rbPP^÷p gZQ a^QbO^U aNU_^PL^ZO MTQU^[VWZ`[ VZOO^W) POñU_ZP`[^* ba^Q bN`[ \QT‘^ iUO^QU^[V^U NU_ M^QV"\^U_^ nQZMbOS^QPTU^Up gZQ PN`[^U ZV cN\^ _^Q L^ZO^Q^U zKSbUPZTU ]ŸQ NUP^Q^U kObU_TQO ZU }^QWZU ^ZU^<U l^`[OPbULñWOZU<l^`[OPbULbWO VZO VZU_^PO^UP D aZP 4 ub[Q^U ^ZUP`[Wñ\Z\^Q }^QN]P^Q]b[QNU\ NU_ bNP\^SQñ\O^V NUO^QU^[) V^QZP`[^U {^UX^Up gZQ ^QLbQO^U VZU_^PO^UP ^ZU nQñ_ZXbOP^KbV^U PTLZ^ Ub`[ r"\WZ`[X^ZO ^ZU^ ba\^P`[WTPP^U^ nQTVTOZTU NU_ _Z^ }^Q^ZOP`[b]O INQ IŸ\Z\^U ~aW^\NU\ _^P kO^N^Qa^QbO^Q^KbV^UPp k^U_^U kZ^ aZOO^ v[Q^ MTWWPOñU_Z\^U }^L^QaNU\P) NUO^QWb\^U NUO^Q ~U\ba^ v[Q^Q x^[bWOPMTQ) PO^WWNU\^U bU=
Zur Verstärkung unseres hochqualifizierten und jungen Teams suchen wir engagierte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Versicherungs- oder Gesellschaftsrecht Sie haben Ihr Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg absolviert und verfügen über gute Englischkenntnisse. Ihre Ausbildung und Ihre juristische Karriere lassen Ihr Interesse am Versicherungs- oder Gesellschaftssrecht erkennen. In ständiger Einbindung in ein Team haben Sie in unserer Sozietät die Chance, als Anwalt unsere anspruchsvollen Mandanten zu beraten. Bei unserer Teamarbeit legen wir Wert auf eine intensive Ausbildung unserer Rechtsanwälte. Unsere Anwälte sollen sich zu eigenverantwortlichen Beratern unserer Mandanten entwickeln. Fachveröffentlichungen oder Vortragstätigkeiten unserer Anwälte fördern wir. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie gern per Email übersenden: bewerbung@wilhelm-rae.de
$*((* , !%*""*)#'&%+( tbUIW^Z ]ŸQ l^`[OP) NU_ kO^N^Qa^QbONU\ nQT]p {Qp s^U[bQ_ u^PP^* l~<y~]kOl<kO} =6<%'6<(!426*>% 531 ? 51550 &%69<8 /%97; 11", .1 ".0+0+11 ? ---76%$42)7'%
AG Essen PR 1597
98 / anwaltsblatt karriere
~WP l^`[OPQ^]^Q^U_bQ<ZU ZU _^Q tTUI^QUQ^`[OPbaO^ZWNU\ ZV |TQSTQbO^ |^UO^Q _^Q }^QO^WPVbUU ~x 5xŸO^QPWT[% X"UU^U kZ^ bU LZ`[OZ\^U INXNU]OPL^ZP^U_^U nQTY^XO^U _^Q }^QO^WPVbUU) xQNSS^ bNP bWW^U }^Q^Z`[^U _^Q r^_Z^U VZOLZQX^Up kZ^ ^Q[bWO^U ]NU_Z^QO^ zZUaWZ`X^ ZU Q^`[OWZ`[ Q^W^MbUO^ yQb\^) PO^WWNU\^U ^ZU^P ZUO^QUbOZTUbW b\Z^Q^U_^U r^_Z^UXTUI^QUPp yŸQ L^ZO^Q^ vU]TQVbOZTU^U INQ }^QO^WPVbUU)xQNSS^ PTLZ^ $5. +0-%.% &./41*0$/.'%.+0#%0 )%-+(!%0 "3% +0-%.% 2%)-3,% v{ DD9'+ LLLp`Q^bO^JTNQTLU`bQ^^Qp_^
vUO^QUbOZTUbW b\Z^Q^U_^ nbO^UO) NU_ l^`[OPbULbWOPXbUIW^Z PN`[O }^QN]P^ZUPO^Z\^Q<ZU NU_ l^]^Q^U_bQ<ZU VZO \NO^V zQPO^U kObbOP^KbV^U 5~ULbWOPPObOZTU%* _Z^<_^Q [T`[VTOZMZ^QO NU_ VZO [^QbNPQb\^U_^V zU\b\^V^UO MTU ~U]bU\ bU bUPSQN`[PMTWW^ yñWW^ ZV \^L^QaWZ`[^U l^`[OPP`[NOI a^bQa^ZO^U V"`[O^p vUO^Q^PP^ bV nbO^UOQ^`[O* a^\^ZPO^QO MTU ZUUTMbOZM^Q j^`[UZX3 kSb‘ bV rbQX^UQ^`[O* iQ[^a^QQ^`[O* ~Qa^ZOPQ^`[O3 }^Q^ZO* _NQ`[ hTQOQñ\^ _^U rZOO^WPObU_ IN VTOZMZ^Q^U3 Ka^Q v[Q^ bNPPb\^XQñ]OZ\^ }^L^QaNU\ S^Q z)rbZW T_^Q S^Q nTPO LŸQ_^U LZQ NUP ]Q^N^Up {bNa nbO^UO) NU_ l^`[OPbULbWOPXbUIW^Z '-!>!=$97;-E& ) H 88//. G+&;?C>"&> 3&?&$=>B 65)): 26:111%:6 H >C*=?&,A->0?&C%(-4+<(& LLLpXbUIW^Z)_bNap_^ @# ::.86
!%L *GB*""*RL*R $KN%ML%M,&*R 4K."%S#.L%QR*R1 J*N&.R+"KR'MD M%,&*N*! @R'"%M,& KR+1 I*RR !X'"%,&1 *%RM,&"W'%'*N F*NK(M*N(.&NKR' .K( +*R >*-%*L*R +*M F.R#D KR+ ;.O%L."D !.N#LN*,&LM1 5NQB*MMN*,&LM1 <!!Q-%"%*RN*,&LM Q+*N kO^N^QQ^`[OPp 0*%L*N* <R(QN!.L%QR*R V-*N KRM SR+*R 3%* KRL*N III8$#RD".I8,Q!8 <&N* F*I*N-KR'1 '*NR* .K,& O*N :.%"1 N%,&L*R 3%* -%LL* .RE ubUX^ t"UU^`X^ qbNYTX w^QQU {Qp x^QLZU ubUX^ 2RL*N"%R+.K 99 T HP6C6 ?N.R#(KNL .! :.%R *D!.%"E $.R#*=$#RD".I8,Q! <A //C)7
yüQ V^ZU^ LZQOP`[b]OPQ^`[OWZ`[ bNP\^QZ`[O^O^ tbUIW^Z PN`[^ Z`[ ]üQ PT]TQO ^ZU^<U l^]^Q^U_bQ<ZU VZO bNP\^) I^Z`[U^O^V Dp kObbOP^KbV^U ]üQ YNQZPOZP`[^ l^`[^Q`[^) OñOZ\X^ZO ZV }^Q^Z`[ gZQOP`[b]O<vUPTWM^UIQ^`[Op v[Q^ }^L^QaNU\ QZ`[O^U kZ^ aZOO^ bU= ~ULbWOPXbUIW^Z kZ^VTU 3(!%&%++*-(5% $2 4 )")/2 06++%1&.-# Qb;PZ^VTUBO)TUWZU^p_^ ,0 $$'/) sxh ~MMT`bOZ ZPO ^ZU^ bN] _^V x^aZ^O _^P \^L^QaWZ`[^U l^`[OP) P`[NOI^P OñOZ\^* ZUO^QUbOZTUbW bNP\^QZ`[O^O^ sbL }TNOZRN^ VZO kZOI ZU rbZWbU_p cNQ iUO^QPOüOINU\ NUP^Q^P j^bVP PN`[^U LZQ ^ZU^5U%
l^`[OPQ^]^Q^U_bQ<l^`[OPQ^]^Q^U_bQZUp q^a^U \NO^U t^UUOUZPP^U _^P \^L^QaWZ`[^U l^`[OPP`[NOI^P NU_ _^Q ZObWZ^UZP`[^U kSQb`[^ ^QLbQO^U LZQ zU\b\^V^UO* XTWW^\ZbW^P rZO^ZUbU_^Q NU_ SQñIZP^P YNQZPOZP`[^P ~Qa^ZO^Up 9=+ '--8()0> ? +>) 34>-5 "$1)4$ %)00>10> 645 * ? */2** 7)>;):& # <0);>$: ^)VbZW= ZU]TBW\MbMMT`bOZpZO <! 22,/.
7# 22(*"
gZQ PN`[^U ba PT]TQO ^ZU^<U l^]^Q^U_bQ<ZU VZO vUO^Q^PP^ ]üQ _bP r^_ZIZU) NU_ h^QPZ`[^QNU\PQ^`[O ]üQ NUP^Q }üQT ZV ØQIO^[bNP iUUbp }^L^QaNU\^U \^QU^ bN`[ S^Q rbZW bU= 96<!%6103';% * > &*"(, +55' ZU]TBX^babN^Qp_^ -%6%$458 /(,/, ,,,)." LLLpQ^`[ONU_V^_ZIZUp_^
Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbilden möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgenden Seiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie im Online-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de
:# 55+0.
l^`[OPbULñWOZUU^U<l^`[OPbULñWO^
www.wilhelm-rae.de
l^`[OPbULñWOZU kNPbUU^ n]N[WVbUU)lZ\\^QO "(!8.$&3/.1+7& *% 6 '-2*- )&,583/.&1 LLLpS]N[WVbUU)QZ\\^QOp_^ 04 %%*#-
Anwaltsstationen
gZQ PN`[^U ]üQ NUP^Q^ }üQTP ZU yQbUX]NQO bV rbZU NU_ {üPP^W_TQ]
Wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Fürstenwall 63 40219 Düsseldorf Telefon + 49 (0)211 . 68 77 46-0 Telefax + 49 (0)211 . 68 77 46-20
l^`[OPbULñWOZU NU_ qTObQZU* zZUI^WbULñWOZU* P^ZO ]bPO 4G ub[Q^U bV tbUIW^ZTQO q^NVüUPO^Q< k`[W^PLZ\)wTWPO^ZU ^ObaWZ^QO* yb`[bULñWOZU ]üQ ybVZWZ^UQ^`[O NU_ kTIZbWQ^`[O* L^ZO^Q^ k`[L^Q) SNUXO^ zQaQ^`[O NU_ h^QPZ`[^QNU\PQ^`[O* PN`[O XTTS^QbOZM^ }üQT\^V^ZUP`[b]O VZO _^Q ~NPPZ`[O* _Z^ tbUIW^Z VZOO^W]QZPOZ\ bU _Z^ tTWW^\ZU<_^U tTWW^\^U baIN\^a^Up }Z^O^ VT_^QU ^ZU\^QZ`[O^O^P }üQT* l~)rZ`QT* l~){ZXObO* D&G RV POZWMTWW Q^UTMZ^QO^Q ~WOabNp }^L^QaNU\^U aZOO^ bU
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
CMS Hasche Sigle
01097
Dresden
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Noerr LLP
01097
Dresden
alle Rechtsgebiete
Station und Nebentätigkeit
11316
Pfefferle Koch Helberg & Partner
01109
Dresden
Arbeitsrecht, Bank-und Kapitalmarktrecht, IT-Recht
Station
11284
CMS Hasche Sigle
04109
Leipzig
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Schenderlein Rechtsanwälte
04109
Leipzig
Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht
Station
11259
K&L Gates LLP
10117
Berlin
Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11116
Schulz Eckert & Partner
10117
Berlin
Arbeitsrecht, Medienrecht, Strafrecht
Station
11219
Baker & McKenzie
10117
Berlin
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11312
GSK Stockmann + Kollegen
10117
Berlin
Corporate, Immobilien
Station/Nebentätigkeit
11314
Noerr LLP
10117
Berlin
alle Rechtsgebiete
Station und Nebentätigkeit
11316
Rechtsanwälte Dr. Jula & Partner
10627
Berlin
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht
Station
11223
Dr. Berner Insolvenzverwaltung
10707
Berlin
Insolvenzrecht
Station
11279
CMS Hasche Sigle
10785
Berlin
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/NeNebentätigkeit
11180
Hogan Lovells
10785
Berlin
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11310
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
10787
Berlin
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Römermann Rechtsanwälte
10789
Berlin
Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11224
SCHLARMANNvonGEYSO
20095
Hamburg
Allgemeines Zivilrecht, Urheber- und Medienrecht, Gesellschafts- und Steuerrecht
Station
11291
anwaltsblatt karriere / 99
stellenmarkt
stellenmarkt
Anwaltsblatt 1/2 Seite 4C Hochformat 87 x 267 mm
stellenmarkt
stellenmarkt Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
Station/Nebentätigkeit
ID
Hogan Lovells
20095
Hamburg
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11310
Stein & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft
52076
Aachen
Baurecht, Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht
Station
11203
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
20148
Hamburg
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Vertriebsrecht
Station
11228
Baker & McKenzie
60311
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
20354
Hamburg
Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht
Station
11153
Station/Nebentätigkeit
11312
Rose & Partner Rechtsanwälte.Steuerberater
Frankfurt am Main
Noerr LLP
60313
Frankfurt
alle Rechtsgebiete
20354
Hamburg
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
Station
11292
Station und Nebentätigkeit
11316
Alpers & Stenger LLP Kiso Siefert Dropmann
20354
Hamburg
Medienrecht, Urheberrecht
Station/Nebentätigkeit
11303
CMS Hasche Sigle
60325
Frankfurt am Main
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
CMS Hasche Sigle
20355
Hamburg
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
GSK Stockmann + Kollegen
60325
Frankfurt am Main
Banking/Finance, Corporate, Immobilien
Station/ Nebentätigkeit
11314
Brock Müller Ziegenbein
24103
Norddeutschland
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/M&A, öffentliches Wirtschaftsrecht u.a.
Station/Nebentätigkeit
11288
Linklaters
60325
Frankfurt am Main
Bank- und Kapitalmarktrecht, M&A Gesellschaftsrecht, prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren
Station und Nebentätigkeit
11315
Rechtsanwältin Pfuhlmann-Riggert
24534
Neumünster
Familienrecht, Sozialrecht
Station
11302
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
60327
Frankfurt am Main
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht
30459
Hannover
Internetrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Station
11296
Hogan Lovells
60329
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Station
11226
Frankfurt am Main
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11310
Liebelt - Vogt & Koll.
GSK Stockmann + Kollegen
69115
Heidelberg
Corporate (auch Arbeitsrecht, Insolvenzverwaltung)
Station/Nebentätigkeit
11314
Kanzlei Carell
31737
Rinteln
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Station
11234
Warm - Wirtschaftsrecht
33100
Paderborn
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11271
Rechtsanwaltskanzlei Sieling
33100
Paderborn
IT-Recht, Wettbewerbsrecht
Station
11300
GSK Stockmann + Kollegen
40211
Düsseldorf
Corporate, Immobilien
Station/ Nebentätigkeit
11314
Linklaters
40212
Düsseldorf
M&A Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Steuerrecht
Station und Nebentätigkeit
11315 Schotten Fridrich Bannasch
79098
Freiburg
öffentliches Recht, Zivilrecht
Station
11290
CMS Hasche Sigle
40213
Düsseldorf
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Dr. Ouart & Collegen
79104
Freiburg
Erbrecht/Unternehmensnachfolge, Handels-/ Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Station
11309
Baker & McKenzie
80333
München
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11312
Noerr LLP
80333
München
alle Rechtsgebiete
Station und Nebentätigkeit
11316
CMS Hasche Sigle
80335
München
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Kanzlei Schäder & Schittko
80339
München
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
Station
11105
Bird & Bird LLP
40213
Düsseldorf
verschiedene Rechtsgebiete
Station
11216
Runkel Schneider Weber Rechtsanwälte
40215
Düsseldorf
Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht
Station
11221
Baker & McKenzie
40221
Düsseldorf
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Station/Nebentätigkeit
11312
Noerr LLP
40221
Düsseldorf
alle Rechtsgebiete
Station und Nebentätigkeit
11316
Schelling & Partner
70173
Stuttgart
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, öffentliches Recht
Station
11308
GSK Stockmann + Kollegen
70174
Stuttgart
Corporate
Station/Nebentätigkeit
11314
CMS Hasche Sigle
70597
Stuttgart
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
40474
Düsseldorf
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11178
Beiten Burkhardt
80339
München
verschiedene Rechtsgebiete Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Station/Nebentätigkeit
11178
Hogan Lovells
40476
Düsseldorf
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11310
Hogan Lovells
80539
München
alle Gebiete des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11310
Wieschemann Rechtsanwälte
44805
Bochum
Sportrecht, Wirtschaftsrecht
Station
11218
GSK Stockmann + Kollegen
80539
München
Corporate, Immobilien, Öffentliches Wirtschaftsrecht
11314
Ohletz Willuhn Denker Heyn
45131
Essen
Baurecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht
Station
11225
Station/Nebentätigkeit
Schulz - Tegtmeyer - Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
Station
11227
Linklaters
81675
München
M&A Gesellschaftsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren, Steuerrecht
Station und Nebentätigkeit
11315
Meisterernst Düsing Manstetten
48151
Münster
Verwaltungsrecht, Erbrecht, Agrarrecht, Arbeitsrecht
Station
11058
Nürnberg
verschiedene Rechtsgebiete
Köln
Arbeitsrecht, gewerbl. Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht
Station
11264
Station/Nebentätigkeit
11178
50667
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
90482
Selting + Baldermann
Coburg
Oppenhoff & Partner
50668
Köln
Gesellschaftsrecht, Prozessführung/ Schiedsgerichtsverfahren, Arbeitsrecht
Station
11311
Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner
50670
Köln
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-/Medienrecht
Station
11222
Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft
50676
Köln
Immobilienrecht, öffentliches Recht, Bau- und Architektenrecht, öffentliches Recht
Station
11269
CMS Hasche Sigle
50678
Köln
alle Gebiete des Wirtschaftsrechts
Station/Nebentätigkeit
11180
100 / anwaltsblatt karriere
Hörnlein & Feyler
96450
Erbrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht
Station
11131
CMS Hasche Sigle
B-1040 Brüssel
Europarecht, Beihilfenrecht, EU-Recht, Kartellrecht
Station/Nebentätigkeit
11180
McDermott
B-1150 Brüssel
verschiedene Rechtsgebiete
Station/Nebentätigkeit
11313
Mariscal & Asociados
E-28001 Madrid (Spanien)
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
Station
11232
ManninoLaw Studio LegaleMannino
I-00192 Rom
Bürgerliches Recht, IP-Recht, Luftfahrtverkehrsrecht
Station
11305
anwaltsblatt karriere / 101
wahlstation
stellenmarkt
Anwaltspraktika
Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semesterferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den Anwaltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung oder eine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de
Wahlstationen
Ohne Fremdsprachen geht es nicht mehr: Egal, ob bei europäischen Kartellverfahren oder bei der Scheidung einer deutsch-italienischen Ehe. Wer beim Referendariat eine Station im Ausland machen will, sollte an Anwälte denken. Anwaltsblatt Karriere hat Kanzleien in Großbritannien, Frankreich und Italien gefragt, wer deutsche Referendare in der Station ausbildet. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner finden Sie nachfolgend. Alle Anwälte sind Mitglieder im Deutschen Anwaltverein ihres Landes.
Kanzlei
PLZ
Ort
Rechtsgebiet
ID
Kanzlei
Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin
Anschrift
Telefon Fax
E-mail Website
Pfefferle Koch Helberg & Partner
01109
Dresden
Arbeitsrecht, Bank-und Kapitalmarktrecht, IT-Recht
11284
EMW Picton Howell LLP
Römermann Rechtsanwälte
10178
Berlin
Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
11239
RA Greg Davidian Solicitor (England, Wales)
1 Procter Street London WC1V 6PG Großbritannien
T +44 20 74054440 F +44 2074054222
greg.davidian@emwph.com www.emwph.com
Jurimediate GmbH
14169
Berlin
Erbrecht, Mediation, Steuerrecht
11242
Dr. Hartmann & Partner
16515
Oranienburg
Verkehrsrecht
11185
Field Fischer Waterhouse LLP
RAin Vicky Donata Reinhardt
T +44 207 8614000 F +44 207 8614084
vicky.reinhardt@ffw.com www.ffw.com
Jager Gierz & Partner
17489
Greifswald
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Spanisches Immobilienrecht
11249
35 Vine Street London EC3N 2AA Großbritannien
Dannheisser Poley & Carballo
20148
Hamburg
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Spanisches Immobilienrecht
11236
Fladgate LLP
Krauel, Klages & Schulz
30175
Hannover
Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht
11241
RA Alex Kaufmann LL.M.
16 Great Queen Street London WC2B 5DG Großbritannien
T +44 20 3036 7357 F +44 20 3036 7857
alexkaufmann@fladgate.com www.fladgate.com
Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht
30459
Hannover
Internetrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
11297
Dehne Ringe Grages Bolte
31137
Hildesheim
Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht
11262
Anwaltskanzlei/Cabinet RA Oliver Stein d'avocats OLIVER STEIN
3, ave. de la Forêt Noire F-67000 Strasbourg
T +33 390 221300 F +33 388 240263
info@oliver-stein.com www.oliver-stein.com
Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich
31666
Bückeburg
Erbrecht, Strafrecht, Zivilrecht
11248
Bernard Hertz Béjot
RAin Nicola Kömpf
Warm - Wirtschaftsrecht
33100
Paderborn
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
11272
8, rue Murillo F-75008 Paris
T +33 1 43188080 F +33 1 43188090
nkompf@bhbfrance.com www.bhbfrance.com
Rechtsanwaltskanzlei Sieling
33100
Paderborn
IT-Recht, Wettbewerbsrecht
11301
RAin Béatrice Deshayes
Koltze, Rose & Partner
37073
Göttingen
Baurecht, Mietrecht, Nachbarrecht
11283
Hertslet Wolfer & Heintz hw&h
39, rue Pergolèse F-75116 Paris
T +33 1 45012935 F +33 1 45016447
b.deshayes@hwh-avocats.com www.hwh-avocats.com
Anwaltskanzlei Barnewitz
40477
Düsseldorf
Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht
11237
Lamy & Associes Avocats
RA Christoph Martin Radtke
40, rue de Bonnel F-69484 Lyon Cedex 03
T +33 4 78621400 F +33 4 78621499
christoph.martin.radtke@lamy-associes.com www.lamy-associes.com
Rechtsanwaltskanzlei Lück
44787
Bochum
Familienrecht, Zivilrecht
11240
Morvilliers, Sentenac
RA Nicolas Morvilliers
Schulz Tegtmeyer Sozien
47051
Duisburg
Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht
11256
18, rue Lafayette F-31000 Toulouse
T +33 5 62275050 F +33 5 62275052
morvilliers@msgw.com www.msgw.com
Dr. Michael Reuter
47057
Duisburg
Internationales Steuerrecht, Internationale Vertragsgestaltung, Internationales Wirtschaftsrecht
11265
RAin / Avocat à la Cour de Paris
RAin Alexandra de Brossin de Méré
48 rue Sainte-Anne F-75002 Paris
T +33 1 44 55 34 34 F +33 1 44 55 34 35
alexandrademere@orange.fr www.orange.fr
Anwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes
47802
Krefeld
Arbeitsrecht, Familienrecht
11246
SCP Paetzold Associés
RA Dr. Carsten Heisig
Angelika Töpfer
50354
Hürth
Betreuungsrecht, Erbrecht, Familienrecht
11238
18, rue de Tilsitt F-75017 Paris
T +33 1 43181820 F +33 1 43181829
heisig@paetzold-paris.com www.paetzold-paris.com
Frey, Schäfer, Brandt
50931
Köln
Mietrecht, WEG-Recht, Zivilrecht
11243
Weil & Associés
Busse & Miessen Rechtsanwälte
53111
Bonn
Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
11255
RAin Patricia Vincent Avocat à la Cour
26, avenue de la Grande Armée F-75017 Paris
T +33 1 44159898 F +33 1 44159899
pvincent@weil-paris.avocat.fr www.weil-paris.avocat.fr
Dr. med Kumpmann & Gurk Rechtsanwaltskanzlei
55116
Mainz
Medizinrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht
11244
Weiland & Partenaires
RA Thomas Hoffmann
5, rue des Ursins F-75004 Paris
T +33 1 53108960 F +33 1 53108959
info@weiland.fr www.weiland-rechtsanwaelte.de
Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz
63667
Nidda
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht
11251
Dr. Blechner & Kollegen
64625
Bensheim
Allg. Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
11209
Del Torro-FrancoSgrazzutti & Partners
RAin Dr. iur. Ulrike Christine Walter
Viale Venezia, 2 I-33100 Udine
T +39 0432 603862 F +39 0432 526237
walter@avvocatinordest.it www.walter-ra.eu
Kanzlei Dr. Blechner & Kollegen
68161
Mannheim
Arbeitsrecht, Markenrecht, Vertragsrecht
11247
Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei
69124
Heidelberg
Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht
11252
Diego-Deboni-Ferletic: Avvocati
Avvocato Dr. Alessandro Deboni
Corso Verdi 96 I-34170 Gorizia
T +39 0481 30275 F +39 0481532969
gorizia@ddfavvocati.eu www.ddfavvocati.eu
Marion Leising Anwaltskanzlei
71838
Ludwigsburg
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
11245
Dolce Lauda
Kanzlei Schäder & Schittko
80339
München
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
11106
RA Dr. Carlo Malossi LL.M.
Corso Canagrande 23 I-41121 Modena
T +39 059 22578 T +39 059 210554
dl.modena@iol.it www.dolce.de
Dr. Schäder & Schittko
80339
München
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
11250
Studio Broggini
RAin Jutta Welz
Prof. Dr. Fricke & Coll Rechtsanwälte
84034
Landshut
Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
11263
Via San Vittore 45 I-20123 Mailand
T +39 02 4693730 F +39 02 463306
welz@studiobroggini.it www.studiobroggini.com
Mariscal & Asociados
E-28001 Madrid (Spanien)
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
11233
Studio Legale Agnoli e Giuggioli
RA & Avvocato Dr. Stephan Grigolli
Via Serbelloni 14 I-20122 Mailand
T +39 02 76390244 F +39 02 76020553
stephan.grigolli@agnoli-giuggioli.it www.agnoli-giuggioli.it
FIFIS Rechtsanwälte
RA Dr. A. N. Fifis
Weissberg, Gaetjens Ziegenfeuter & Associés Avocats
F-69003 Lyon (Frankreich)
Internationales Erbrecht, Internationales Wirschaftsrecht
11261
Odos Dimokritou 24 GR-10673 Athen
T +30 210 7214410 T +30 210 3633523
afifis@fifis.gr www.fifis.gr
102 / anwaltsblatt karriere
anwaltsblatt karriere / 103
leserbriefe
autoren
a
Gewinnspiel
Unsere Autoren
Frage: Wer ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Anwaltssenats des BGH?
Mareke Aden hat als Staatsanwältin und
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Journalistin gearbeitet und schrieb für Spiegel, taz, Frankfurter Rundschau, Kursbuch, dummy und Nachrichtenagenturen.
ist Bundesministerin der Justiz.
Franz Peter Altemeier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins.
Alice Blezinger ist Rechtsreferendarin in Berlin und freie Autorin. Sie schreibt regelmäßig für die Financial Times Deutschland.
Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt und leitet die Redaktion Anwaltsblatt Karriere und Anwaltsblatt. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Herbert P. Schons ist Rechtsanwalt und Notar. Er ist Mitglied des Vorstands des Deutschen Anwaltvereins und 1. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Dr. Anja Tyzak ist Richterin in Hamburg.
Jacqueline Bräuer ist Leitende Justitiarin und bei der Allianz Versicherungs-AG tätig.
Sie veröffentlicht seit dem Startheft im Mai 2007 in Anwaltsblatt Karriere.
Jochen Brenner ist Journalist in Hamburg.
Katja Wilke ist Rechtsanwältin und Jour-
Frank Christiansen ist Redakteur bei
nalistin. Sie schreibt regelmäßig u.a. für die Financial Times Deutschland und für die Welt.
der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Düsseldorf.
Dr. jur. Justus von Daniels ist Autor in Berlin. Er veröffentlicht u.a. im Tagesspiegel.
Jörg Elsner ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Dr. Ulrike Guckes ist Rechtsanwältin und Mitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere. Sie ist Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Impressum Anwaltsblatt Karriere Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -191, anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de
Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November. Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten. Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Fotonachweise Peter Adamik: S. 48–52 Franz Brück: S. 38, 41, 42, 65 Andreas Burkhardt: S. 12 Frank Daske: S. 54 Ina Schoof: Titel, S. 16, 19; privat: S. 14, 30, 31, 32, 33, 60, 62, 89 elektraVisions: S. 21 istockphoto: S. 3, 8, 10, 11, 22, 26–29, 62, 76, 84 S. 32: © 2009 Minimax Group Pressefotos: S. 44, 106 Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. V.i.S.d.P. für den redaktionellen Teil: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers; für Anzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen. Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.
Financial Times Deutschland GmbH.
Jördis Harbeck ist Rechtsreferendarin am Landgericht Frankfurt a. M. und Doktorandin an der Universität zu Kiel.
104 / anwaltsblatt karriere
… weil die Vielseitigkeit der Beiträge jedes Mal aufs Neue verwundert (Referendar Hamm) … weil die Informationen in dieser Form einmalig sind (Studentin Münster)
… weil mir die Artikel Orientierung und Motivation bieten (Referendarin Nürnberg) … weil ich die dort veröffentlichen Texte der Kompetenz wegen sehr schätze (Student Bochum)
Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH Wachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23, kontakt@anwaltverlag.de Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich, Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68 info@ad-in.de.
Wir haben unsere Leser gefragt, warum sie Anwaltsblatt Karriere lesen…
… weil ich beim ersten Mal lesen total begeistert bin (Studentin Potsdam)
Redaktion Dr. Nicolas Lührig (Leitung), Dr. Ulrike Guckes, Franz Peter Altemeier, Rechtsanwälte Redaktionelle Mitarbeit: Urszula Lisson, Sophia Katharina Zimmer Grafik Eggers + Diaper, Potsdam
ISSN 1864-4236
Andreas Kurz ist Redakteur bei der
Anwaltsblatt Karriere verlost unter allen Einsendern, die die Preisfrage richtig beantworten, tolle Preise für Kanzleistart und Entspannung.
Leserbriefe
… weil Informationen der anwaltlichen Praxis in einem Heft zusammengetragen sind, an die man als Student sonst nur schwer kommen würde (Studentin Passau) 1. Preis Netbook Design-Netbook Aspire One D260 (noir)
weitere Preise 10 DAV-Ratgeber, 12. Auflage Ihre Antwort senden Sie bitte an: Anwaltsblatt Karriere - Gewinnspiel, Littenstraße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an anwaltsblatt-karriere@anwaltverein.de.
… weil es umfassend, informativ und sehr unterhaltsam über den Berufsstart als Anwalt berichtet (Referendar Hamburg) … weil sie Informationen zum Anwaltsberuf liefert, die im Studium fehlen (Studentin Frankfurt a.M.)
… weil ich den Anwaltsmarkt gerne immer im Blick habe und mich kompakt informieren will (Referendar Berlin) … weil sie einen besonders guten Einblick in das spätere Berufsleben bietet für Studenten/Referendare (Student Konstanz) … weil sie sehr gute Hintergrundinformationen aus der Praxis liefert (Student Osnabrück)
Achtung: Einsendeschluss ist der 31. Dezember 2010.
… weil ich Abwechslung zur eher trockenen Theorie benötige (Studentin Mainz) … weil jedes Heft nützliche Informationen enthält (Referendar Hamburg)
Die Gewinner werden voraussichtlich im Februar 2011 benachrichtigt. Wir berücksichtigen nur Einsendungen mit vollständiger postalischer Anschrift. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Anwaltverlags dürfen nicht teilnehmen.
Die Antwort auf die letzte Preisfrage lautete: Es gibt in Deutschland 41 BGH-Anwälte, und sie dürfen in Deutschland vor allen obersten Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Die Gewinner des letzten Preisrätsels sind Marianne Lichtnecker, Hebertsfelden; Sebastian Dietz, Herzogenrath; Markus Ehestädt, Kleinmachnow; Frau RAin Ihrler, Bochum; Annette Kirsten, Stuttgart; Tobias Kunert, Rendsburg; Sebastian Schille, Spiesen-Elversberg; Bernd Schulte-Brinker, Bonn; Markus Striegel, Elsenfeld; Damian Weissmann, Mainz; Nadine Zulley, Hagen
… weil es den Horizont erweitert und neue Möglichkeiten aufzeigt (Student Berlin) … weil es für mich die Zeitschrift ist, die interessant & umfassend über Referendariat & Berufswege informiert (Studentin Frankfurt a.M.) … weil darin alle Informationen für den Anwaltsberuf enthalten sind und man jeweils aktuell informiert wird – unerlässliche Informationsquelle (Referendarin Dresden) … weil ich ganzheitlich informiert werden will (Student Marburg) … weil die Erfahrungsberichte, Tipps und Beiträge sehr interessant sind (Referendarin Celle) … weil es für die mögliche und angestrebte Karriere Möglichkeiten aufzeigt und informiert (Student Bielefeld)
anwaltsblatt karriere / 105
schlussplädoyer
s Ferdinand von Schirach ist Rechtsanwalt. Geboren 1964 in München, wurde er 1994 nach Studium in Bonn und Referendariat in Köln und Berlin zugelassen. Schon im ersten Berufsjahr machte von Schirach sich als Strafverteidiger von Günter Schabowski im Politbüroprozess einen Namen. Der Berliner Anwalt ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Der Schwerpunkt liegt in der Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren (von Mord und Totschlag bis zu dem Katalog von Straftaten mit Todesfolge). Referendare bildet von Schirach, der selbst bei einem großen Strafverteidiger Referendar war, nicht mehr aus. Ein Grund: Sein Erfolg als Schriftsteller. Außerhalb der juristischen Kreise wurde er durch sein im August 2009 erschienenes Buch „Verbrechen“ (Piper-Verlag) bekannt. Das Buch wurde zum Bestseller. Im August erschien sein zweites Buch „Schuld“ (wieder im Piper-Verlag). Seine Kurzgeschichten leben von dem Schaudern, das den Leser befällt: Jeder kann ein Straftäter werden – und die ganze Wahrheit ist nie zu fassen. Die Erzählungen machen angehenden Anwälten Mut: Nur wer konsequent die Interessen seines Mandanten vertritt, steht im richtigen Lager. Der Rechtsstaat lebt vom Streit um die Wahrheit. Seine Bücher sind damit die beste Werbung für eine gute Strafverteidigung. // 106 / anwaltsblatt karriere
Ich habe Jura studiert, …
aber ich hätte viel lieber Kunstgeschichte studiert. Ich bin Anwalt geworden, weil …
ich für einen Richter zu parteiisch, für einen Staatsanwalt zu freiheitsliebend und für die Wirtschaft zu altmodisch bin. Ich bin in zehn Jahren noch Anwalt, weil …
ich Gerichtssäle, die Menschen, den täglichen Kampf ums Recht mag und weil man nirgendwo interessantere Geschichten hören kann. Mit Jura kann man …
wirklich nicht alles machen. Ein Tipp für den Start in den Beruf …
glauben Sie niemand, der meint Ihnen Tipps geben zu können.