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ARBEITSSCHUTZ

Baumaschinen sicher befördern

Schwere Maschinen und andere Güter müssen täglich transportiert werden. Fehlende oder mangelhafte Ladungssicherung stellt dabei oft ein großes Sicherheitsrisiko dar. Wird die Ladung nicht fachgerecht gesichert, drohen teure Schäden und tragische Unfälle.

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Von: MARKUS TISCHENDORF

Nicht alleine für die Ladungssicherung verantwortlich – der Fahrer. Foto: AdobeStock

Ladungssicherung warum?

Ausreichende Ladungssicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr. Nicht selten werden Personen durch herabfallende Ladegüter gefährdet oder verletzt. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit Sitz in Dortmund werden 30 Prozent der Mängel bei der Ladungssicherung nicht dokumentiert und ausgewertet. In etwa jedem fünften Betrieb werden die Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung nicht regelmäßig geprüft. Erhebliche Wissenslücken liegen in etwa 20 Prozent der Unternehmen vor. Um Ladegüter ordnungsgemäß zu sichern, sind die Richtlinien der VDI-Reihe 2700 „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ zu berücksichtigen. Für den sicheren Transport von Baumaschinen wird zuerst ein geeignetes Fahrzeug benötigt. Dazu gehört beispielsweise eine ausreichende Anzahl stabiler Zurrpunkte. Die Ladung selbst muss so beschaffen sein, dass sie überhaupt gesichert werden kann. Sollte der Fahrzeugaufbau die Ladung nicht durch formschlüssiges Verstauen aufnehmen können, besteht grundsätzlicher Sicherungsbedarf. Mit normgerechten Zurrgurten, Zurrketten und Zurrdrahtseilen ist die Baumaschine dann zusätzlich zu sichern. Ein Einsatz von Antirutschmatten kann den erforderlichen Sicherungsaufwand darüber hinaus deutlich reduzieren.

Rechtliche Grundlagen

Alle Personen, die mit der Verladung oder Beförderung von Gütern beauftragt werden, sind auch verantwortlich für die Ladungssicherung. Dies sind Fahrzeughalter, Fahrer sowie Absender und Verlader. Für alle können sich bei Missachtung von Vorschriften Rechtsfolgen aufgrund des öffentlichen

Rechts und des Zivilrechts ergeben. Zum öffentlichen Recht zählen die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, die Straßenverkehrsordnung und die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. Im Bereich des Zivilrechts gilt das Handelsgesetzbuch. Eine unzureichend gesicherte „In vielen Betrieben sind die Baumaschine verstößt erforderlichen Kenntnisse gegen öffentliches zur Ladungssicherung nicht Recht, dies kann mit vorhanden.“ einem Bußgeld geahndet werden. Ein realer Sach- oder Personenschaden ist hierfür nicht erforderlich. Im Zivilrecht ist das anders. Hier muss ein realer Sach- oder Personenschaden vorliegen, um den Schädiger wegen Versäumnissen haftbar zu machen. Durch § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung wird folgendes Schutzziel erhoben: Der Normenadressat wird vom Gesetzgeber bewusst nicht näher definiert. Daher richtet sich das obige Schutzziel an den Fahrer wie auch an den Verlader.

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen […] können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

Durch mehrere Gerichtsurteile wurde die gemeinsame Verantwortung wiederholt bestätigt. Vorschriften zur Ladungssicherung enthalten allgemeine Schutzziele, geben jedoch dem Praktiker keine konkreten Hinweise, wie die Ladung im Detail zu sichern ist. Detaillierte Hinweise zur Ladungssicherung sind vielmehr in anerkannten Regeln der Technik wie beispielsweise Normen und Fachregeln enthalten. Besonders die Richtlinien 2700 ff des Vereins Deutscher Ingenieure aus Düsseldorf beschreibt den Stand der Technik und wird deshalb als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet. Das Regelwerk ist ebenso zu berücksichtigen wie die DIN EN 12195-1, welche die Berechnung von Sicherungskräften beinhaltet.

Ohne Physik geht's nicht

Beim Transport wirken auf die Ladung Massen- und Reibungskräfte. Die Massenkräfte versuchen beim Anfahren, Beschleunigen oder Bremsen des Fahrzeugs, während eines Ausweichmanövers oder bei Kurvenfahrten, die Ladung auf der Ladefläche zu bewegen. Beispielsweise kann das Gut verrutschen, kippen oder sogar herabfallen. Bei der Ermittlung von Sicherungskräften sind stets die maximalen Massenkräfte zu berücksichtigen, wie sie bei verkehrsüblichen Fahrzuständen auftreten. Diese betragen beim Bremsen 0,8 × FG (FG = Gewichtskraft der Ladung) und beim Anfahren beziehungsweise Beschleunigen des Fahrzeugs sowie bei Kurvenfahrten 0,5 × FG.

Geeignetes Fahrzeug bedeutet: ausreichende Anzahl von stabilen Zurrpunkten vorhanden. Foto: Tischendorf

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Bei nicht standsicheren Gütern ist ein „Wankfaktor“ in Höhe von 10 Prozent – bezogen auf die Ladungsmasse – in Querrichtung und nach hinten (0,5 + 0,1 = 0,6) zu berücksichtigen. Voraussetzung für Bewegungen des Gutes auf der Ladefläche ist, dass die Reibungskräfte geringer sind als die Massenkräfte. Die Reibung ist abhängig von den gleitenden Werkstoffen (zum Beispiel Stahl auf Holz) sowie dem jeweiligen Verschmutzungsgrad der Ladefläche. Für die Ladungssicherung wird der Gleit-Reibbeiwert µ (sprich: mü) herangezogen, dessen Wert einschlägigen Tabellen entnommen werden

kann. Schließlich ergibt „Die Verwendung von Anti- sich die erforderliche rutschmatten erleichtert die Sicherungskraft aus der Ladungssicherung erheblich. Differenz von maximaler Als alleinige Sicherung sind Massenkraft und vorhanAntirutschmatten jedoch dener Reibungskraft. nicht ausreichend.“ In der Praxis empfiehlt es sich, die Reibung durch Antirutschmatten zu erhöhen. Dadurch wird der zusätzliche Sicherungsaufwand erheblich reduziert. Antirutschmatten sind speziell für die Ladungssicherung hergestelltes PU-gebundenes Gummigranulat in Form von Pads, Streifen oder Rollenware. In der Regel liegen die Gleit-Reibbeiwerte von Antirutschmatten bei µ = 0,6 (60 Prozent Reibung). Ist der Beiwert des Materials nicht bekannt, sollte er beim jeweiligen Hersteller oder Lieferanten erfragt werden. Antirutschmatten können auch mit Ladehölzern kombiniert werden, sodass gleichzeitig die Unterfahrbarkeit des Gutes mit Gabelstaplern möglich ist.

Ladungssicherung muss geübt werden. Dadurch werden solche Zustände (hier: Ratsche nicht geschlossen und verriegelt) vermieden. Foto: Tischendorf

Vorbildliche Diagonalverzurrung einer Baumaschine mittels normgerechten Zurrketten. Foto: RUD

Richtig laden und sichern

Richtiges Laden und Stauen von Baumaschinen bedeutet, dass der Schwerpunkt der Ladung möglichst über der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen sollte. Je tiefer der gesamte Schwerpunkt außerdem liegt, desto günstiger sind die Auswirkungen auf die Fahrstabilität. Durch die Beladung dürfen weder die Nutzlast noch die zulässigen Achslasten des Fahrzeugs überschritten werden. Die Beladung muss so erfolgen, dass die Vorderachslast je nach Fahrzeugart etwa 20 bis 35 Prozent der momentanen Fahrzeugmasse beträgt. Sonst leidet die Verkehrssicherheit, das Fahrzeug kann nicht mehr sicher beherrscht werden. Ein Lastverteilungsplan hilft den Beteiligten bei der richtigen Beladung. Für die Sicherung der Ladung stehen vielfältige Methoden zur Verfügung. Unterschieden wird zwischen der form- und kraftschlüssigen Ladungssicherung. Zum formschlüssigen Sichern gehören das lückenloses Stauen, das Festlegen der Ladung sowie das Direktzurren mit Zurrmitteln.

Das Direktzurren kann darüber hinaus – je nach Anordnung der Zurrmittel – durch Schräg- oder Diagonalzurren sowie durch Kopfschlingenzurren erfolgen. Dabei werden die Ladegüter mithilfe von Zurrmitteln mit dem Fahrzeug verbunden und durch „Festhalten“ gesichert. Das häufig angewandte Niederzurren ist ein kraftschlüssiges Verfahren. Es beruht auf der Erhöhung der Reibungskraft durch „Niederdrücken“ der Ladung auf die Ladefläche. Häufig empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Sicherungsmethoden miteinander zu kombinieren.

„Für die Sicherung von Baumaschinen ist das Direktzurren zu bevorzugen. Das Niederzurren ist für schwere Güter meist ungeeignet.“

Berechnung der Ladungssicherung

Die Berechnung der Ladungssicherung erfolgt nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2700 Blatt 2 oder der DIN EN 12195-1. Für ungeübte Beschäftigte ist es bekanntermaßen nicht leicht, mit den teilweise sehr komplizierten (normativen) Berechnungsformeln umzugehen.

Einige Zurrmittelhersteller bieten deswegen Hilfsmittel zur Berechnung der Ladungssicherung an. Sie ermöglichen es dem Fahr- und Ladepersonal, nach kurzer Einarbeitung selbst die erforderlichen Sicherungskräfte zu ermitteln. Durch moderne Software-Anwendungen und Rechenschieber ist die Berechnung der Zurrkräfte für viele Transportaufgaben dann mit wenig Aufwand möglich. Wegen der großen Bedeutung der Ladungssicherung für die Sicherheit im Güterverkehr ist außerdem eine qualifizierte Ausbildung der Beschäftigten erforderlich. Herkömmliche Schulungsangebote im Bereich der Ladungssicherung dauern ein bis zwei Werktage, wobei auch praktisches Üben notwendig ist. Denn nicht jeder Mitarbeiter ist gleich zu Beginn seiner Tätigkeit im Umgang mit den Zurrmitteln vertraut. Gesetzlich vorgeschrieben ist nicht nur die Erstqualifikation vor Arbeitsaufnahme, sondern auch die regelmäßige Unterweisung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

Niemals so! Der Minibagger ist nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert. Foto: Tischendorf

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