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COVID-19 Was gilt arbeitsrechtlich für Risikogruppen?
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Könnt Ihr bitte einen Beitrag in der Rechtsecke zum Thema «Lohnfortzahlung bei Risikogruppen» bringen? Diese Anfrage eines älteren Baukaders, erreichte die Redaktion im August 2020. Rechtsanwalt Martin Basler nahm sich der Sache an und beschreibt die derzeitige Rechtsituation wie folgt:
Text: Martin Basler, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz
Vom COVID-19 Virus besonders gefährdete Arbeitnehmende: Schutzmassnahmen und Lohnansprüche
In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13.03.2020 bzw. Änderung vom 16.03.2020 (AS 2020 783 ff.) wurde festgehalten, dass besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden sollen (Art. 10b Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs (Art. 10b Abs. 2 COVID19-Verordnung 2). Diese Erkrankungen wurden durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Anhang 6 der COVID-19-Verordnung 2 genauer definiert. Nach Art. 10c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 musste der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen oder, falls das nicht möglich war, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden konnte (Art. 10c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). War aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so musste der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend vor einer Ansteckung mit dem COVID-19-Virus geschützt werden konnten (Art. 10c Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2). War auch das nicht möglich, so musste der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freistellen bei voller Lohnzahlung (Art. 10 Abs. 7 COVID-19-Verordnung 2).
Die COVID-19-Verordnung 2 wurde mit in Kraft treten der COVID-19-Verordnung 3 vom 19.06.2020 per 22.06.2020 aufgehoben. Die bisherigen Bestimmungen in Art. 10b und Art. 10c COVID-19-Verordnung 2 wurden nicht in die COVID-19-Verordnung 3 übernommen. Folglich fiel auch das Recht der besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weg, sich freistellen zu lassen. Vielmehr konnte der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 22.06.2020 wieder dazu auffordern, persönlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Daran hat sich mit den seitherigen Anpassungen der COVID-19-Verordnung 3 sowie der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) nichts geändert. Zwar hat der Bundesrat mit Änderungen vom 18.10.2020 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (AS 2020 4159) per 19.10.2020 die Homeoffice-Empfehlung wieder aufgenommen (Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Verweis auf
www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ massnahmen-des-bundes.html#-179692535). Weder wurden aber neue Bestimmungen für besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erlassen noch wurden die in Art. 10b und 10c COVID-19-Verordnung 2 festgehaltenen Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt. Aktuell (Stand. 19.10.2020) besteht daher für besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine rechtliche Möglichkeit, einzig aufgrund ihrer Gefährdung unter voller oder teilweiser Lohnzahlung der Arbeit fernzubleiben.