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Steuern

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Verkehr

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Bundessteuer

Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnen oder sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, haben Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt das weltweit erzielte Einkommen. Die Vermögenssteuer wird nach dem gleichen Prinzip veranlagt. Eine natürliche Person ist in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie hier ihren rechtlichen Wohnsitz hat oder sich während mindestens 30 Tagen in der Schweiz aufhält und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, oder wenn sie sich 90 Tage und mehr ohne Erwerbstätigkeit hier aufhält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ankunftsdatum.

Steuerliche Abzüge

Steuerliche Abzüge richten sich nach den individuellen Verhältnissen der Steuerpflichtigen. Dazu gehören: – Berufsauslagen – Beiträge an AHV und Einrichtungen des

BVG sowie an Kranken- und Unfallversicherungen – Beiträge an gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) – Reparaturausgaben für Liegenschaften – Zinszahlungen für Kredite und Hypotheken – Spenden an anerkannte, karitative

Organisationen, politische Parteien, usw.

Persönliche Abzüge können vor der steuerlichen Veranlagung mit der zuständigen Steuerbehörde abgesprochen oder in der Wegleitung nachgeschlagen werden.

Kantons- und Gemeindesteuern

Die Regeln für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens und der möglichen steuerlichen Abzüge sind ähnlich wie bei den Bundessteuern. Die steuerliche Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des Steuersatzes mit einem Koeffizienten (Steuerfuss). Zusätzlich sind kantonale und kommunale Vermögenssteuern zu entrichten.

Direkte Nachkommen und Ehegatten müssen im Kanton Schaffhausen keine Erbschafts- und Schenkungssteuern entrichten.

Quellensteuer

Natürliche Personen ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen der Quellensteuer. Diese direkt vom Arbeitgeber abgezogene Steuer ersetzt die direkte Bundes-, die Kantons-, und Gemeindesteuer. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Höhe von CHF 120’000 so wird nachträglich eine normale Veranlagung vorgenommen. Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (z.B. Grenzgänger) unterliegen ebenfalls einer beschränkten Steuerpflicht, falls sie Einkünfte in der Schweiz erzielen.

www.steuerrechner.sh.ch

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