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9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens
wenn der Hersteller die Herstellererklärung nicht auf einer gültigen Prüfgrundlage aktualisiert. Das Bundesamt weist auf entsprechende Änderungen, Ungeeignetheit oder Aufhebungen in der Veröffentlichung der Produktkategorie nach § 11 hin.
(5) Für Produkte, für die das Bundesamt bereits ein IT-Sicherheitskennzeichen erteilt hat, können
Unternehmen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des IT-Sicherheitskennzeichens dessen Verlängerung um weitere zwei Jahre online beantragen. Das Bundesamt entscheidet vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen IT-Sicherheitskennzeichens über dessen Verlängerung und informiert das Unternehmen über das Ergebnis der Prüfung.
§ 9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens
Regelungsgegenstand
Das produktspezifische Etikett, dessen grafische Gestaltung das BSI vorgibt und an dem herstellende Unternehmen keine Änderung vornehmen dürfen, darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 9c des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Herstellenden das produktspezifische Etikett zur Verfügung. Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Herstellenden angebracht werden. Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Herstellenden und Verkaufenden nach dieser Vorschrift. Das herstellende Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem IT-SiK-Etikett auf den Markt gebracht werden.
BDI-Bewertung
Angesichts des Wachstums im Online-Handel begrüßt die deutsche Industrie, dass Unternehmen das IT-SiK sowohl in physischer wie digitaler Form verwenden dürfen. Das BSI muss jedoch in geeigneter Form mittels einer weitreichenden Marktaufsicht sicherstellen, dass es insbesondere auf Online-Marktplätzen nicht zu einer missbräuchlichen Nutzung des IT-SiK kommt.
Ferner muss klargestellt werden, dass herstellende und in Verkehr bringende Unternehmen Produkte, die vor Erlöschen der Freigabe zur Verwendung des IT-SiK hergestellt wurden, auch restlos verkaufen dürfen.
Die deutsche Industrie regt zudem an, dass die gesetzgebende Instanz im Rahmen der Rechtsverordnung klärt, inwiefern Unternehmen das IT-SiK zu Werbezwecken nutzen dürfen. Dies lässt der vorliegende RVO-Entwurf offen.
Änderungsvorschläge der deutschen Industrie
(4) Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vorschrift. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Er-löschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden. Ein restloser Abverkauf von Produkten, die vor dem Erlöschen der Freigabe hergestellt wurden und daher das Etikett tragen, ist dem Hersteller, Inverkehrbringern sowie dem Handel gestattet. Nach Erlöschen der Freigabe darf jedoch mit dem IT-Sicherheitskennzeichen nicht mehr geworben werden.