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Zu Kapitel XI: Schlussbestimmungen
sicherzustellen. Stattdessen sollte das sui-generis-Datenbankschutzrecht lediglich auf die entsprechend bereitzustellen Daten nach dem Data Act beschränkt werden.
Zu Kapitel XI: Schlussbestimmungen
In Anbetracht des Umfangs und der Tiefe der neuen Verpflichtungen, die den Dateninhabern und insbesondere den Herstellern auferlegt werden, sollte die Übergangsfrist vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung deutlich länger sein als die in Art. 42 DA-E vorgeschlagenen zwölf Monate. Eine Übergangsfrist von 36 Monaten erscheint hier sachgerecht.
Überdies sollte der Zeitraum für die vorgesehene Evaluation des Data Acts von bis zu fünf Jahren für die Analyse der KMU-spezifischen Wirkungen verkürzt werden.