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c. Elektromobilität – Montage von Batteriezellen

Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsverfahren kosten Zeit, die in Hinblick auf eine möglichst zügige Transformation der Industrie ein knappes Gut ist.

Die Prüfparameter der Umweltaspekte, welche im Rahmen eines Genehmigungsverfahren betrachtet werden (Lärm, Luftreinhaltung, Wasser/Abwasser, Abfall, etc.), haben keine bedeutende Relevanz für die Herstellung, darüber hinaus wird bei der Umwandlung von Wasserstoff durch die Anlage selbst kein CO2 emittiert – umwelttechnisch also nicht bedenklich. Die Herstellung von Wasserstoff mittels Elektrolyse im kleinen und mittleren Maßstab birgt somit kein besonderes immissionsbezogenes Beeinträchtigungspotenzial im Sinne des § 3 Abs. 1-3 BImSchG, sodass für kleine Anlagen ganz auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet werden kann.

c. Elektromobilität – Montage von Batteriezellen

Die reine Montage von fertigen Batteriezellen zu Batteriemodulen und Batteriesystemen sollte nicht genehmigungspflichtig werden.

▪ Die Herstellung von Batteriesystemen für Elektrofahrzeuge ist ein Kernprozess zur Transformation zu einer umweltfreundlichen und klimaneutralen Mobilität. Es ist zu erwarten, dass zu diesem Zwecke mehrere große Anlagen in Deutschland betrieben werden.

▪ Für Traktionsbatterien und Batteriesysteme für gewerbliche Anwendungen findet die Herstellung der primären Li-Ionen-Zelle und deren Montage zu Modulen oder gebrauchsfertigen Batteriesystemen (Stacks, Power-Packs) in getrennten Fertigungsschritten beziehungsweise unterschiedlichen Anlagen entlang der Lieferkette statt.

▪ Die Zellfertigung ist dabei der umweltrelevante Prozessschritt, der aber keiner weiteren Konkretisierung in der 4. BImSchV bedarf, denn die Herstellung der dafür erforderlichen Rohstoffe und

Einsatzmaterialien (Elektrodenfolien (Cu, Al), chemisch aktive Elektrodenmaterialien (Graphit, Metall(oxid)-Pulver (NMC)), organische Bindemittel, Lösemittel) sind bereits in den Abschnitten 3:

Metalle einschließlich Verarbeitung) und 5: Oberflächenbehandlung der 4. BImSchV geregelt.

▪ Die Weiterverarbeitung der Zellen zu Modulen und einbau- oder gebrauchsfertigen Batteriesystemen (Stacks, Power-Packs) sind im wesentlichen Montageschritte, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Im Rahmen dieser Montage wird die Zelle nicht geöffnet oder in einer Weise behandelt, dass die darin enthaltenen umweltrelevanten Stoffe und Verbindungen freigesetzt werden.

▪ Bei der formalen Umsetzung in den Anhang 1 der 4. BImSchV sollte berücksichtigt werden,

dass im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) auch die Einbeziehung der Fertigung von Li-Ionen-Batterien beabsichtigt wird. Es ist sicherzustellen, dass die zu erwartende künftige EU-rechtliche Regelung mit der jetzt zu beschließenden nationalen Regelung (Definition der Tätigkeit, Schwellenwert) kompatibel ist.

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