Stellungnahme
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)
Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 08 02.2023
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen.............................................................................3 Kommentierung des Referentenwurfes im Einzelnen – OZG......5 Gesetzestitel...............................................................................5 § 1 Anwendungsbereich .............................................................5 § 3 Nutzerkonten und Postfach; Verordnungsermächtigung 10 § 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren 11 § 6 Kommunikationsstandards 12 § 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit.............................13 § 12 Evaluierungsklausel..........................................................14 Kommentierung des Referentenwurfes im Einzelnen – EGovG15 § 5 Nachweisabruf, Nachweiserbringung 15 § 6 Elektronische Aktenführung................................................16 § 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand 16 Über den BDI..................................................................................17 Impressum.....................................................................................17 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V Lobbyregisternummer R000534 Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Dominic Glock +49151-5184-0811 d.glock@bdi.eu Internet www.bdi.eu
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Vorbemerkungen
Obwohl das Onlinezugangsgesetz (OZG) bereits 2017 verabschiedet wurde und damit mehrals fünfJahreZeit fürdie UmsetzungzurVerfügungstanden, ist es Bund und Ländern nicht gelungen, die darin enthaltenen Digitalisierungsverpflichtungen zu erfüllen. Das Ziel, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten, wurde deutlich verfehlt. Laut Jahresbericht 2022 des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) waren kurz vor Ende der Umsetzungsfrist von 575 angekündigten Verwaltungsleistungen erst 33 flächendeckend online verfügbar.
Dabei hat Deutschland bei der digitalen Transformation schon lange einen enormen Nachholbedarf. Im Digital Economy and Society Index (DESI), dem Digitalranking der Europäischen Union, liegt Deutschland in der Kategorie „Digitale öffentliche Verwaltung“ nur auf Platz 18 von 27. Das ist für die führende Industrienation Europas nicht hinnehmbar.
Ohne digitale und agile Verwaltungsprozesse verliert Deutschland als Innovations-und Investitionsstandortstetig anAttraktivität undZukunftsperspektiven. Ohne eine umfassende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist das Ziel des Koalitionsvertrages, die Dauer von Verwaltungsverfahren zu halbieren, nicht realisierbar. Ohne ein solches „Deutschland-Tempo“ sind letztlich auch die deutschen Klimaschutzziele nicht zu erreichen. Denn unzähligeGenehmigungsverfahrenfür Neu-undUmbauprojektetreffen weiterhin auf eine papierlastige und entsprechend ineffiziente Verwaltung, die gleichzeitig aufgrund des demografischen Wandels von einem immer stärkeren Personalrückgang betroffen ist.
Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung muss daher dringend vorangetrieben werden, sowohl für die Unternehmen als Poweruser der Verwaltung als auch für die Bürgerinnen und Bürger – alles muss digital laufen
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – BDI, BDA, DIHK und ZDH – haben bereits im November 2022 in einer gemeinsamen Position „Verwaltungsdigitalisierungsgesetz“ ihre Erwartungen an und Vorschläge für die Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes dargelegt.1 Die vorliegende Stellungnahme ergänzt diese Position mit konkreten Änderungsvorschlägen für den vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 26. Januar 2023 vorgelegten Referentenentwurf eines OZG-Änderungsgesetzes.
1 bdi.eu/publikation/news/verwaltungsdigitalisierungsgesetz-ozg
Diedeutsche IndustriebegrüßtdieBemühungendes BMI,dieDigitalisierung der Verwaltung durch die Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG), des E-Government-Gesetzes (EGovG) und des IT-Netzgesetzes zu beschleunigen. Insbesondere der stärkere Einbezug der Kommunen, die explizite Adressierung des Themas Nutzerfreundlichkeit sowie eine Antwort aufdas digitalisierungshemmendeSchriftformerfordernissind entscheidende Schritte in Richtung einer modernen öffentlichen Verwaltung.
Gleichwohl muss festgestellt werden, dass der von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft erhoffte große Wurf ausgeblieben ist. Der nicht ressortabgestimmte Referentenentwurf des BMI verspricht einige Verbesserungen gegenüber dem Status quo. Diese Verbesserungen sind jedoch bis auf wenige Ausnahmen wenig substanziell und greifen die in den letzten Jahren deutlich gewordenen Probleme nur unzureichend auf.
Insbesondere ist eine enge Verzahnung aller Maßnahmen zur Verwaltungsdigitalisierung erforderlich. Dies betrifft sowohl die Verzahnung der einzelnen Einer-für-Alle-Projekte als auch die Verzahnung von Onlinezugangsgesetz und Registermodernisierung. Nur mit vollständig digitalisierten und vernetzten Registern ist eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips möglich. Die Registermodernisierung muss daher dringend an Fahrt gewinnen und darf nicht weiter verzögert werden.
Damit die Verwaltungsdigitalisierung gelingt, müssen Bund, Länder und Kommunen in Zukunft viel stärker als bisher zusammenarbeiten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man sich beispielsweise noch nicht auf ein gemeinsames digitales Bürgerkonto – wie jetzt vom BMI vorgeschlagen – einigen konnte und stattdessen begrenzte Mittel in die parallele Entwicklung von 17 Konten steckt. Die deutsche Industrie erwartet insbesondere von den Bundesländern mehr Bereitschaft, auf den Weiterbetrieb bisher eigenständig entwickelter Produkte zugunsten bundeseinheitlicher Lösungen zu verzichten.
Die nachfolgend vom Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) vorgeschlagenen Anpassungen des Referentenentwurfs können entscheidend dazu beitragen, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland doch noch ein Erfolg wird.
www.bdi.eu Seite 4 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Kommentierung des Referentenwurfes im Einzelnen – OZG
Gesetzestitel
Ein zentraler Kritikpunkt der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am Onlinezugangsgesetz ist die falsche Fokussierung auf den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen. Notwendig ist nichtnurein digitalerZugang,sondern die Digitalisierungder öffentlichen Verwaltung insgesamt. Dass das OZG trotz seines zumindest irreführenden Namens dieses Ziel verfolgt, schreibt das Bundesministerium des Innern in der Begründung des Änderungsgesetzes. Es wäre daher nur konsequent, das Gesetz auch entsprechend zu benennen. Die deutsche Industrie schlägt daher vor, das Gesetz in Verwaltungsdigitalisierungsgesetz umzubenennen.
§ 1 Anwendungsbereich
Der Bund sollte die Suchfunktion als zentralen Basisdienst zur Verfügung stellen, statt den Ländern die Mitnutzung des Suchdienstes des Bundes anzubieten – analog zum in § 3 vorgeschlagenen zentralen Bürgerkonto. Alle anderen Portale würden anschließend auf das zentrale Suchportal verlinken. Dadurch würde ein einheitlicher, klarer und verständlicher Einstiegs- und Informationspunkt für Verwaltungsleistungen gelegt und den Nutzenden eine übersichtliche Orientierung ermöglicht. Aufbauen könnte ein solcher zentraler Suchdienst auf den positiven Erfahrungen mit dem Portal YourEurope auf europäischer Ebene oder gov.uk in Großbritannien.
Der BDI empfiehlt daher folgende Anpassung des vorgeschlagenen § 1a (3):
„Der Bund stellt für die elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen im Portalverbund einen zentralen Suchdienst bereit. Weitere landeseigene Suchdienste werden im Portalverbund nicht zugelassen. “
Das „Einer für Alle“-Prinzip, kurz „EfA“, sollte dazu führen, dass nicht jedes Land fürsichjedeVerwaltungsleistungdigitalisierenmuss,sondernmansich die Arbeit aufteilen kann. Ein Bundesland oder eine Allianz aus mehreren Ländern sollte eine Leistung zentral entwickeln und diese anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Mit- oder Nachnutzung zur Verfügung stellen. Der Beweis, dass das EfA-Prinzip tatsächlich funktioniert, steht jedoch noch aus. Bislang existiert keine nach dem EfA-Prinzip entwickelte Leistung, die in der Mehrheit der Bundesländer nach- oder mitgenutzt wird.
www.bdi.eu Seite 5 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Aus Sicht der deutschen Industrie ist der Grund hierfür, dass versucht wurde, Softwarelösungen von einzelnen Bundesländern für alle Länder zu entwickeln, ohne sich vorher auf eine gemeinsame Entwicklungsplattform mit definierten Standards und Schnittstellen als Basis zu einigen. Das ist so, als würde man die Entwicklung neuer Züge für ein gemeinsames Schienennetz in Auftrag geben, ohne sich damit zu befassen, dass die Beteiligten unterschiedliche Spurweiten, Bahnsteighöhen und Signaltechniken verwenden. Bund und Länder müssen rechtlich, technisch und organisatorisch enger abgestimmt zusammenarbeiten, damit die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland endlich ein Erfolg wird. Zukünftig ist daher eine gemeinsame Entwicklungsplattform für die öffentliche Verwaltung in Deutschland erforderlich. Hierfür müssen Basiskomponenten sowie Standards und Schnittstellen entwickelt und bundesweit einheitlich und verbindlich festgelegt werden, wie es zuletzt auch die SPD-Bundestagsfraktion in ihrem 6-Punkte-Plan vom 12. Januar 2023 gefordert hat 2 Nur auf dieser Basis kann das Prinzip „Einer für alle“ funktionieren und flächendeckende Erfolge erzielt werden,nurso könnendigitaleÖkosystemeentstehen undSkaleneffekte realisiert werden.
In diesem Zusammenhang muss auch das Verwaltungsverfahrensrecht bundesweit vereinheitlicht werden, um den größtmöglichen Erfolg zu erzielen.
Verwaltungsleistungen sollten darüber hinaus nicht nur digital beantragt, sondern auch vollständig digital abgewickelt werden können. Um ineffiziente Medienbrüche zu vermeiden und Verwaltungsprozesse wirksam zu beschleunigen, müssen Fachverfahren immer durchgängig digitalisiert werden. Es macht wenig Sinn, wenn Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen PDFs am Computer ausfüllen, die eine Behörde dann ausdruckt und später wieder einscannt. Notwendig ist eine für alle Beteiligten einfache und kostengünstige Digitalisierung. Obwohl die Bedeutung der Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Bund und Ländern mehrfach ausdrücklich betont wurde, scheint sie noch nicht auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung angekommen zu sein. Immer wieder ist zu hören, dass Digitalisierungsprojekte zwar Mittel für die Digitalisierung des Frontends erhalten, nicht aber für die Digitalisierung des Backends. Die durchgängige Digitalisierung sollte daher explizit im OZG adressiert werden. 2
www.bdi.eu Seite 6 von 17
spdfraktion.de/system/files/documents/position-mehr-tempo-fuer-zusammenhalt.pdf
Der IT-Planungsrat, die Föderale IT-Kooperation (FITKO) und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) sind finanziell und personell so zu stärken, dass sie ihre Unterstützungsaufgaben bestmöglich wahrnehmen können. Der IT-Planungsrat sollte zudem von einem konsensorientierten SoftGovernance-Gremium zu einem mehrheits-orientierten Gremium weiterentwickelt werden, dessen Beschlüsse von den Ländern und Kommunen verbindlich umzusetzen sind.
Der erste Teil von § 1a (4) des Referentenentwurfs sollte daher wie folgt angepasst werden:
„Bund und Länder ermöglichen bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen über den Portalverbund, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, jeweils folgendes:
1. eine länder- und fachübergreifende Nachnutzbarkeit der Verwaltungsleistung nach Standards, die der IT-Planungsrat im Verfahren nach § 1 Abs. 7 des IT-Staatsvertrags beschließt,
2. eine vollständige elektronische Abwicklung der Verwaltungsleistung sowie
3. einen einfachen, länderübergreifenden Datenaustausch.“
In der Vergangenheit wurde dem Austausch mit den Nutzerinnen und Nutzern von Verwaltungsleistungen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Zukünftig müssen insbesondere die Unternehmen als Poweruser der öffentlichen Verwaltung in den Mittelpunkt gerückt und digitale Lösungen von Anfang an gemeinsam mit den Nutzenden erarbeitet werden Hierzu ist eine frühzeitige Einbindung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft als Vertretung der Unternehmen erforderlich.
Das Ziel, nahezu alle Verwaltungsleistungen gleichzeitig zu digitalisieren, wurde weit verfehlt. Zunächst ist jetzt eine Priorisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen erforderlich. Die deutsche Industrie begrüßt daher, dass diese durch den neu eingefügten § 1a (4) verbindlich gemacht werden soll. Bei der notwendigen Priorisierung sind bestehende europarechtliche Vorgaben, wie sie sich aus der Dienstleistungsrichtlinie und der SDG-Verordnung ergeben, ebenso zu berücksichtigen wie bereits durchgeführte Analysen zur Ermittlung der wichtigsten Verwaltungsleistungen für
www.bdi.eu Seite 7 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Unternehmen. Eine Empfehlung der fünf wichtigsten Leistungen für die Wirtschaft hat der BDI im August 2022 erarbeitet.3
Planbarkeit und Verlässlichkeit sind insbesondere bei EfA-Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung. Alle Beteiligten müssen wissen, wann welche Leistungen zur Verfügung stehen. Daher sollte eine transparente und belastbare bundesweite Meilensteinplanung etabliert und der Informationsfluss einheitlich geregelt werden. Nur mit aktuellen und allgemein zugänglichen Informationen über bestehende, geplante oder angekündigte Komponenten und Teilprojekte können die Fähigkeiten aller beteiligten AkteurebestmöglichgenutztunddasGesamtprojektVerwaltungsdigitalisierung erfolgreich gesteuert werden. Dazu ist es notwendig, sich auf wesentliche Prozesse und eine Reihenfolge der Umsetzung zu konzentrieren und diese zentral zu kommunizieren.
Daher sollte der zweite Teil des im Referentenentwurf vorgeschlagenen §1a (4) wie folgt angepasst werden:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft festzulegen, für welche Verwaltungsleistungen diese Pflicht umzusetzen ist. Diese Umsetzung ist nach § 12 zu evaluieren und durch den ITPlanungsrat mit einer öffentlichen Meilensteinplanung zu unterlegen.“
Zu Recht weist das Bundesministerium des Innern in der Begründung zum OZG-Änderungsgesetz darauf hin, dass die Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen eine Daueraufgabe für Bund und Länder einschließlich der Kommunen ist. Der Verzicht auf eine Nachfrist für die vollständige Digitalisierung aller 575 Leistungsbündel wird von der deutschen Industrie auch deshalb ausdrücklich begrüßt, weil die öffentliche Verwaltung derzeit seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet ist, alle Verwaltungsleistungen auch in elektronischer Form anzubieten. Diese Verpflichtung sollte nicht durch eine Nachfrist aufgeweicht werden. Der völlige Verzicht auf
3 Die wichtigsten Verwaltungsleistungen aus Sicht des BDI: 1) Errichtung und Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG, 2) Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung, 3) Beschäftigung und Entsendung von EU-Bürgern & Beschäftigung von nicht-EU-Bürgern, 4) Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, 5) Investitions- und Wachstumsfinanzierung.
www.bdi.eu Seite 8 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
konkrete Fristen im OZG ist jedoch nicht akzeptabel. Fristen sind notwendig, um einerseits eine effektive Verbindlichkeit der Regelungen des Onlinezugangsgesetzes und deren zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten und andererseits die Planungssicherheit für alle Beteiligten zu stärken. Daher schlägt der Bundesverband der Deutschen Industrie vor, folgende Paragrafen mit Fristen zu versehen: § 1b und § 12 des OZG sowie von § 5, § 6 und § 9 des EGovG
Um die mit dem OZG in Gang gesetzte Dynamik aufrechtzuerhalten, sollte das Verwaltungsdigitalisierungsgesetz einen Anspruch auf eine digitale Abwicklung von Verwaltungsleistungen für Unternehmen enthalten. Ziel muss es sein, künftig alle Verwaltungsverfahren medienbruchfrei digital durchzuführen. Daher sollte folgender § 1b ergänzt werden:
„
(1) Juristische Personen und Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, haben ab Ablauf des zweiten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres einen Anspruch auf standardisierte elektronische Abwicklung der wichtigsten Verwaltungsleistungen. Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft festzulegen, für welche Verwaltungsleistungen dieser Anspruch gilt.
Um die Registermodernisierung zu beschleunigen und das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Prinzip der einmaligen Datenerfassung (Once-Only) schnellstmöglich umzusetzen, sollte im OZG ein verbindlicherZeitpunkt festgelegt werden,ab dem dieNutzerinnen undNutzer im Rahmen von Verwaltungsleistungen keine Daten mehr angeben müssen, die bereits in öffentlichen Registern vorhanden sind und damit der Verwaltung bereits vorliegen. Durch die Umsetzung von Once-Only kann der bürokratische Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erheblich reduziert werden. Ein verbindlicher Zeitrahmen würde auch der Verwaltung mehr Planungssicherheit geben. Denn die digitalen Antragswege müssen an die neuen Soll-Prozesse angepasst werden und den direkten Datenaustausch zwischen den Behörden abbilden.
www.bdi.eu Seite 9 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
“
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Der zuvor vorgeschlagene § 1b (1) OZG sollte daher um folgenden zweiten Absatz ergänzt werden, der mit den vom BDI vorgeschlagenen Änderungen der §§ 5 und 6 EGovG einhergeht:
„
(2) Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch darauf, dass sie die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten nicht selbst bereitstellen müssen, soweit diese in den vom ITPlanungsrat mit Beschluss 2021/05 bestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind Ab Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für alle Register nach § 1 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) “
§ 3 Nutzerkonten und Postfach; Verordnungsermächtigung
Da das Organisationskonto künftig als zentrale digitale Identität für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung dienen soll, aber noch deutlicher Optimierungsbedarf hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit und Nutzbarkeit besteht, ist es dringend erforderlich, im Onlinezugangsgesetz nicht nur das Bürgerkonto, sondern auch das Organisationskonto näher zu definieren. Die vorgesehene Anbindungsverpflichtung für öffentliche Stellen ist aus Sicht der deutschen Wirtschaft sehr zu begrüßen. Allerdings ist das Organisationskonto für die Unternehmen nur dann sinnvoll nutzbar, wenn es alle bisher vorgesehenen sechs Module umfasst und zudem bundesweit einheitlich umgesetzt wird. Analog zu § 3 (1) OZG sollte dies entsprechend im Gesetz verankert werden.
Der im Referentenentwurf vorgeschlagene § 3 (2) sollte daher folgendermaßen gefasst werden:
„Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. Der IT-Planungsrat stellt im Portalverbund ein zentrales Organisationskonto bereit, über das sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentisieren können. Bestandteil des Organisationskontos sind mindestens ein Rechte- und Rollenmanagement sowie Postfächer, über die Nutzer einheitlich mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen kommunizieren können. Die Postfächer
www.bdi.eu Seite 10 von 17
ermöglichen mindestens eine bidirektionale Kommunikation, eine Aufteilung nach Funktionen und Gruppen, eine rechtsverbindliche Zustellung sowie Vertretungsregelungen. Die Verwendung des Organisationskontos ist für Nutzer freiwillig. Öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, haben das Organisationskonto vollständig anzubinden.“
Darüber hinaus sollte das Organisationskonto insgesamt für die Wirtschaft zur Nutzung freigegeben werden. Entsprechend sollte § 3 (3) des Referentenentwurfs folgendermaßen geändert werden:
„
Über das Organisationskonto können sich Nutzer auch gegenüber anderen Nutzern solchen Dienstleistern identifizieren und authentisieren, die im Auftrag der Nutzer Daten nach § 8 verarbeiten und an die öffentliche Verwaltung von Bund und Ländern weitergeben Die Verwendung des Organisationskontos ist für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, verpflichtend. Entsprechende Schnittstellen werden vom IT-Planungsrat dokumentiert und bereitgestellt “
§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
Das Bundesministerium des Innern schlägt vor, die Umsetzungsfrist für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in § 1 OZG zu streichen und begründet dies damit, dass die Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen eine Daueraufgabe für Bund und Länder sei. Die deutsche Industrieteilt dieseAuffassung. DieDigitalisierungderVerwaltung ist kein einmaligerProzess, derin einembestimmtenZeitraum abgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine kontinuierliche Aufgabe, bei der fortlaufend neue technische und rechtliche Anforderungen integriert werden müssen und die im Idealfall zu einer Erhöhung des Serviceniveaus bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen führt.
KernbestandteildieserDaueraufgabeistdiekontinuierlicheÜberprüfungund Optimierung der Prozesse und Verfahren. Um die Bedeutung dieses Kernbestandteils zu verdeutlichen, sollte im OZG eine Verpflichtung verankert werden, die bestehenden Lösungen stets so zu pflegen und weiterzuentwickeln, dass sie dem aktuellen Stand der Technik und der standardisierten Schnittstellen entsprechen. Darüber hinaus sind aktuelle rechtliche Entwicklungen zeitnah zu berücksichtigen,um stets eine rechtskonformeund effizienteLeistungserbringung zu gewährleisten. Bei jeder Form der Einführung oder
www.bdi.eu Seite 11 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Weiterentwicklung müssen der Wirtschaft ausreichend Zeit für die Anpassung von Unternehmenssoftware eingeräumt und Übergangsfristen gewährleistet werden. Projektplanungen dürfen nicht nur die verwaltungsinternen Belangeberücksichtigen, sondernmüssenalleProzessschrittebis zur endgültigen Realisierung für die Anwenderinnen und Anwender einbeziehen.
Der BDIschlägt daher vor, den folgenden § 4 (3) in das Onlinezugangsgesetz aufzunehmen:
„Bund und Länder sind verpflichtet, bestehende digitale Fachverfahren stets so zu pflegen und weiterzuentwickeln, dass sie dem jeweils aktuellen Stand der Technik, den nach § 1a Abs. 4 festgelegten Standards sowie den jeweils aktuellen Erkenntnissen zur Nutzerzufriedenheit nach den §§ 7 und 12 entsprechen. Bei entsprechenden Vorhaben sind die betroffenen Nutzer frühzeitig einzubeziehen und die Zeitpläne proaktiv öffentlich zu kommunizieren.“
§ 6 Kommunikationsstandards
Mit Blick auf die Schaffung der zuvor dargestellten gemeinsamen Entwicklungsplattform für die öffentliche Verwaltung in Deutschland sind die Umsetzungsbemühungen im Bereich der technischen Kommunikationsstandards dringend zu intensivieren.
Die Festlegung von Kommunikationsstandards soll künftig ausschließlichdurchdenIT-Planungsraterfolgen.HintergrunddiesesVorschlagsist, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat die ihm durch das OZG bereits seit 2017 eingeräumte Ermächtigung zur Festlegung von Kommunikationsstandards weitgehend vernachlässigt hat und zudem eine solche operative Aufgabe von anderen Organisationen als einem Bundesministerium besser wahrgenommen werden kann.
Der BDI schlägt daher folgende Änderungen für § 6 des OZG vor:
„(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem der IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.
(2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten
www.bdi.eu Seite 12 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. Dabei sind vorrangig bereits vorhandene Standards zu nutzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.
(3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem der ITPlanungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.
(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
§ 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Als Erfolgsmaßstab für die Digitalisierungsbemühungen der öffentlichen Hand sollte künftig nicht mehr nur die reine Verfügbarkeit digitalisierter Dienstleistungen herangezogen werden. Vielmehr muss die Akzeptanz der Nutzenden in den Mittelpunkt rücken und durch empirische Analysen erhoben werden. Dabei muss es beispielsweise um die Frage gehen, wie häufig Leistungen digital genutzt werden oder wie die Nutzerinnen und Nutzer die „User Journey“ einer Leistung bewerten. Dass das Thema Nutzerfreundlichkeit mit einem eigenen Paragrafen in das OZG aufgenommen werden soll, ist aus Sicht des BDI sehr zu begrüßen. Damit dieser Paragraf jedoch tatsächlich Wirkungentfaltenkann, sollteermit § 12des Referentenentwurfs verzahnt und durch eine Methodik zur empirischen Qualitätssicherung unterlegt werden.
Die deutsche Industrie schlägt daher vor, § 7 des Referentenentwurfs um folgende Absätze zu ergänzen:
– OZG-ÄndG www.bdi.eu Seite 13 von 17
OZG-Änderungsgesetz
„
(3) Der Nationale Normenkontrollrat wird beauftragt, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft und dem Verbraucherzentrale Bundesverband bis zum Ablauf des ersten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres eine Methodik zur Prüfung der Nutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen.
(4) Sobald eine Methodik nach § 7 Abs. 3 vorliegt, sind Bund und Länder verpflichtet, diese regelmäßig zur Überprüfung ihrer digitalen Verwaltungsleistungen anzuwenden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind gemäß § 12 zu veröffentlichen.“
§ 12 Evaluierungsklausel
Damit die vorgesehene Evaluationsklausel nicht zu einem zahnlosen Tiger wird, sollte sie erstens keine Soll-Formulierung sein, zweitens mit einem höheren Detaillierungsgrad als das bisherige „Dashboard Digitale Verwaltung“4 veröffentlicht werden und drittens von einer unabhängigen Stelle empirisch überprüft werden.
Hierzu ist der Nationale Normenkontrollrat (NKR) finanziell und personell so zu stärken, dass er seine Unterstützungsaufgaben bestmöglich wahrnehmen kann.
„Dieses Gesetz soll beginnend mit ist ab [Zeitpunkt des Inkrafttretens] evaluiert werden zu evaluieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird den Stand der Umsetzung kontinuierlich digital und nach Leistungsbündeln bis auf die Ebene der einzelnen Kommunen aufgeschlüsselt öffentlich bereitstellen. Der Nationale Normenkontrollrat wird beauftragt, die Evaluierung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat halbjährlich zu überprüfen und seine Ergebnisse zu veröffentlichen.“
www.bdi.eu Seite 14 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
4
dashboard.ozg-umsetzung.de
Kommentierung des Referentenwurfes im Einzelnen – EGovG
Eine moderne Verwaltung kehrt die Beweislast für digitale Prozesse um: Digitale Prozesse auf allen Ebenen sind der Standard für Verwaltungshandeln, papiergebundene Kommunikation wird nur in Ausnahmefällen eingesetzt und muss begründet werden.
Aus Sicht der deutschen Industrie sollten daher zusätzlich zum vorgeschlagenen §1b OZG folgende Änderungen am E-Government-Gesetz des Bundes vorgenommen werden.
Außerdem sollte der Rechtsvorbehalt in § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Automatisierung von Verwaltungsleistungen aufgehoben werden.
§ 5 Nachweisabruf, Nachweiserbringung
Der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgeschlagenen
§ 5 (2) sollte wie folgt ergänzt werden:
„Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist und der Nachweis aufgrund anderer Rechtsvorschrift beim Antragsteller erhoben werden dürfte. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, darf die nachweisliefernde Stelle den Nachweis des Antragstellers an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln. Die in Absatz 1 Satz 4 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres sind nach Entscheidung des Antragstellers für den automatisierten Nachweisabruf die nachweisanfordernde Stelle und die die nachweisliefernde Stelle verpflichtet, Nachweise vollständig elektronisch abzurufen, zu liefern und zu verarbeiten.“
www.bdi.eu Seite 15 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
§ 6 Elektronische Aktenführung
§ 6 des EGovG sollte folgendermaßen angepasst werden:
„Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres sind Die die Behörden des Bundes sollen sind verpflichtet, ihre Akten elektronisch zu führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch Durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.“
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
Um digitale Prozesse zum Standard zu machen, sollte § 9 (2) des EGovG folgendermaßen angepasst werden:
„Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.“
Zudem sollte § 9 (1) folgendermaßen ergänzt werden, um die Relevanz des Know-how-Schutzes für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu betonen:
„Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Die Abläufe sind zudem so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen jederzeit gewährleistet ist “
www.bdi.eu Seite 16 von 17
OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG
Über den BDI
Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
Ansprechpartner
Dominic Glock
Senior Manager
+49(0)151-5184-0811
d.glock@bdi.eu
BDI-Dokumentennummer: D1719
www.bdi.eu Seite 17 von 17