Philippe Maturarbeit

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Der Einfluss des Hexenhammers auf einen konkreten Hexenprozess

Philippe H端rbin, Klasse 3LZ, 2012 Betreuungsperson: Ph. Weber


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

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2. Einleitung 2.1 Was ist der Hexenhammer? 2.2 Autorenschaft des Hexenhammers 2.3 Heinrich Kramer (Institoris) 2.4 Kritiker und Bef체rworter der Hexenverfolgungen 2.5 Was ist eine Hexe?

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3. Untersuchung des Protokolls eines Hexenprozesses

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4. Auffinden der Dokumente

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5. Schlusswort

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6. Anhang 6.1 Bildmaterial 6.2 Transkriptionen 6.3 Quellen- und Literaturverzeichnis 6.4 Redlichkeitserkl채rung

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1. Vorwort Die Idee, zur Thematik des Hexenhammers eine Maturarbeit zu schreiben, hatte ich, seit ich von meinem Vater wusste, dass einer der Autoren des Hexenhammers, Jakob Sprenger, in meinem Wohnort Rheinfelden gelebt hat (die Autorenschaft des Hexenhammers ist eine von mehreren Fragen, die in der Einleitung dieser Arbeit geklärt werden.); ausserdem hatte ich davon gehört, dass die Ernennungsurkunde des anderen Inquisitors, Heinrich Kramer, im Basler Staatsarchiv verwahrt sei. Da ich das Geschichtsinteresse meines Vaters übernommen habe, bin ich vom Wissenschaftsgebiet Geschichte, insbesondere vom Mittelalter, fasziniert. Da die Anfänge der Hexenverfolgungen in die Epoche des Spätmittelalters, bzw. der frühen Neuzeit fallen und ich eine Arbeit schreiben wollte, die eine Herausforderung für mich darstellen sollte, fiel meine Wahl des Themas relativ rasch auf den Hexenhammer. In den frühesten Betreuungsgesprächen mit Hr. Weber zeichnete sich dann auch bald ab, dass es in meiner Arbeit um einen Vergleich zwischen der «Theorie» des Hexenhammers und einem Hexenprozess anhand von Gerichtsprotokollen gehen soll, womit dann die Fragestellung ebenfalls feststand. Um mich diesem Vergleich stellen zu können, habe ich mich zunächst einmal in die ältere und jüngere Literatur der Hexenforschung eingelesen. Daraus ist das Kapitel 2 entstanden, in dem ich zusammenfasse, was ich gelesen habe und teilweise aber auch dazu Stellung bezogen, bzw. als Wahrheit angenommene Umstände richtiggestellt habe. Dieses Kapitel darf allerdings nicht als eine vollständige Zusammenfassung der Resultate der Hexenforschung angesehen werden. Es mag für den Teil meines Lesepublikums, der in der Hexenforschung belesen ist, ausschweifend erscheinen, allerdings ist die gesamte Arbeit so auch für das allgemeine Lesepublikum verständlich. Anschliessend folgen die Hauptteile meiner Arbeit, Kapitel 3 Untersuchung des Protokolls eines Hexenprozesses und Kapitel 4 Auffinden der Dokumente. Ich möchte mich bei meinem Betreuer, Herrn Weber, für seine engagierte Unterstützung und Beratung bedanken. Danke sagen möchte ich auch meinem Vater, Bernhard Hürbin, der mir beim Gestalten des Layouts geholfen und meine Texte korrekturgelesen hat und meiner Schwester, Carine Hürbin, die ebenfalls Korrekturleserin war. Mein Dank geht ausserdem auch an Hr. F. Piller und Hr. G. Ruff, die sich beide die Zeit genommen haben, um mit mir ein Gespräch zu führen und meine Fragen zu beantworten. Speziell danken möchte ich Hr. M. Tschaikner, der meine die Hexenforschung betreffenden Fragen beantwortete und mir weiterführende Literatur empfahl.

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2. Einleitung 2.1 Was ist der Hexenhammer? Über das «unheilvollste» Buch der Weltliteratur. Wenn ich vor oder während meiner Maturarbeit gefragt wurde, was der Hexenhammer1 sei, habe ich ihn meist als ein «Handbuch» zur Hexenverfolgung beschrieben2. Denn «für Befürworter der Verfolgungen stellte er die grundlegende Autorität dar»,3 erläutert er doch theologische und juristische Fragen und gibt Antworten auf solche, die bis dahin stark umstritten waren. So klärt der Hexenhammer unter anderem, ob aus dem Beischlaf eines Dämons – oder des Teufels höchstpersönlich – mit einem Menschen ein Kind entstehen könne, ob Hexen und Zauberer real seien4, wie ein Hexenprozess zu führen sei etc. Dabei beruft sich, bzw. zitiert der Hexenhammer vor allem aus den Werken

lat. Malleus Maleficarum. In dieser Arbeit werden sowohl der deutsche als auch der lateinische Name verwendet. Eine qualitativ gute und dennoch knapp gehaltene Inhaltsangabe des Hexenhammers findet sich in Schnyder, 1993, S. 103–287 2 Die Auffassung, der Hexenhammer sei ein von den beiden Autoren «verfasster Kommentar zur Hexenbulle Papst Innozenz VII.» (Brockhaus 1997, Bd. 10, sub voce: Hexenhammer, S. 59) ist gänzlich falsch. 3 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010. S.9 4 Cf. Hartmann (Hrsg.), 2010, S. 421/Im Gegensatz zur neuen Lehre des Hexenhammers war schon lange vorher und auch nach Kramers Ableben noch die Lehre des sog. «Canon Episcopi» verbreitet und anerkannt: «Auch dies darf nicht übergangen werden, dass [...] Frauen von den Vorspiegelungen und Hirngespinsten böser Geister verführt sind und glauben und behaupten, sie ritten zu nächtlicher Stunde mit Diana der Göttin der Heiden [...]. Denn eine unzählige Menge wird von dieser falschen Auffassung getäuscht und glaubt, diese Dinge seien wahr und indem sie dies glaubt, weicht sie vom rechten Glauben ab und verwickelt sich wieder in den Irrtum der Heiden [...].» 1

Erste Seite des Hexenhammers

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«Fornicarius»5 des Johannes Nider, «De civitate dei»6 des Kirchenvaters Aurelius Augustinus und aus der «Summa Theologiae»7 des Doctor Angelicus Thomas von Aquin. Der Hexenhammer enthielt also «kaum neues»8 sondern fasste eher zeitgenössische Gedanken und Theorien zusammen. Indiz dafür ist die Tatsache, dass der «Fornicarius» im Hexenhammer am häufigsten zitiert wird9. Gegliedert ist der «Malleus Maleficarum» in drei etwa gleich grosse Teile, denen die Bulle «Summis desiderantes affectibus»10 von Papst Innozenz VIII., die «Approbatio» des Kölner Notariatsinstruments und die «Apologetia» des Autors vorangestellt sind. Im ersten Teil geht es um «die drei Dinge, die bei der Ausübung von Schadenszauber zusammenkommen, d.h. Dämon, Zauberer und göttliche Zulassung [...].» Der zweite Teil enthält «sechzehn Kapitel unter zwei Fragen [...]. Die erste über vorbeugende Mittel, die zweite über Mittel, die Schadenszauber zu beseitigen.[...]». Der dritte und letzte Teil handelt «von den letztendlichen Mittel, nicht so sehr gegen

die Werke, sondern gegen die Personen der Hexen, über ihre Vernichtung [...]».11 Der Hexenhammer hat Verfolgungen im grossen Stil ermöglicht, da zum einen im Buch eben solche umstrittene Fragen, bzw. unklare Situationen geklärt wurden, die den Verfolgern ihr Handwerk erleichterten, zum anderen durch die Papstbulle «Summis desiderantes affectibus»12 von Papst Innozenz VIII. die Autorität der im Text genannten Inquisitoren Heinrich Kramer – latinisiert Institoris – und Jakob Sprenger13 ausser Frage gestellt wurde. So lässt sich «in einer Chronik sogar nachweisen, dass speziell die Lektüre des Malleus Maleficarum wie eine Erlösung auf jene Theologen gewirkt hat, die mit ihren Bauern Hexen verfolgen wollten, aber nach der überkommenen Theologie und Kanonistik keine Handhabe dafür besassen.»14 Nicht zu ignorieren ist in diesem Buch ausserdem die extreme Frauenfeindlichkeit, die sich schon im Titel äussert15. Begründet wird dies durch die absurde etymologische Ableitung des Wortes «femina»: Der Begriff sei zusammen gesetzt aus «fides minus», d.h. «weniger Glauben».16 Tatsächlich bedeutete das Wort im ursprünglichen Sinne aber «säugend»,

dt. Ameisenhaufen dt. Vom Gottesstaat dt. Summe der Theologie Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 11: «In inhaltlicher Hinsicht enthält der Hexenhammer [...] kaum neues, er hat überkommene Lehrmeinungen zusammengesucht und neu angeordnet, allerdings in sehr spezifischer Weise.» 9 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 , S. 13: «Zusammengefasst wurden die Erkenntnisse dieser frühen Hexenverfolgungen in dem um 1437 verfassten «Fornicarius» des Basler Konzilstheologen Johannes Nider (ca. 1385–1438). Dieser Traktat zählt im Hexenhammer zu den am häufigsten zitierten Schriften.» 10 «Um Eindruck zu machen, stellte er [Kramer, Anm. d. Aut.] dem Text die Bulle Innozenz‘ VIII. «Summis desiderantes affectibus» von 1484 voran. Dies mag den Eindruck erwecken, als ob der Papst das Buch abgesegnet habe, was in keiner Weise stimmte». Aus: Decker, 2003, S. 51 f. 7 8 5 6

Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 69 ff. und das Inhaltsverzeichnis des Hexenhammers, ebenda, S. 121 ff. 12 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 101 13 Mehr zu Heinrich Kramer und Jakob Sprenger im Kapitel 2.2 Autorenschaft. 14 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 15 15 Siehe «Maleficarum», es wird ausdrücklich die weibliche Form verwendet. 16 «[...] wobei sie zeigt, dass sie zweifle und an die Worte Gottes nicht glaube, was alles auch die Etymologie des Namens demonstriert: es heisst nämlich femina [Frau] von fe und minus, weil sie immer geringeren Glaube hat und wahrt, und zwar von Natur aus [...]» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 231 11

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es neben dem «Canon Episcopi», der zu Kramers Zeiten immer noch die oberste Lehrmeinung darstellte, in jedem Jahrhundert kirchliche und weltliche Obrigkeiten gab, die gegen Hexenverfolgung Widerstand leisteten und diese sogar verboten.20 «Schon vor Karl dem Grossen und von diesem ganz besonders wurden die Hexenverfolgungen bestraft. Papst Gregor VII., der von 1073 bis 1085 den Stuhl Petri innehatte, schrieb an König Harald von Dänemark und verbot, dass man dort Weiber als Urheberinnnen von Stürmen, Seuchen, Krankheiten und dgl. hinrichtete, und er bezeichnete die beschuldigten Frauen als «Unschuldige».21 Wie sich auch noch im Kapitel 2.4 Kritiker und Befürworter zeigen wird, gab es seit jeher Vertreter beider Parteien. Auf zwei Personen der jüngeren Vergangenheit möchte ich dennoch jetzt zu sprechen kommen. Erstens ist das Montague Summers, englischer Herausgeber des Hexenhammers, der ihn «als eines der wichtigsten, weisesten und bedeutsamsten Bücher der Welt [pries]»22. Bei der zweiten Person handelt es sich um Joseph Hansen, «der wichtigste Protagonist der älteren Hexenforschung»23, der den Hexenhammer ein «unglaubliches Monstrum voll geistiger Sumpfluft» nannte. Er schrieb zusätzlich, «zu der schonungslosen und unerbittlichen konsequenten Bru-

«ernährend», «pflegend».17 Hinzu kommt, dass die Frau im Hexenhammer als per se anfälliger gegen dämonische Verführung und als überhaupt sündenanfälliger dargestellt wird. Dazu ist noch ein weiteres Charakteristikum des Hexenhammers zu erwähnen: «Immer wiederholte Formulierungen lauten: «Was feststeht... Nach dem, was viele Leute gesehen und gehört haben... Was uns die Erfahrung gelehrt hat...», und was darauf folgt, ist eine in die Welt gesetzte, ungeheuerliche Behauptung.»18 Es muss aber noch gesagt werden, dass der Hexenhammer nicht die zerstörerische Wirkung entfaltet hatte, wie sie Historiker des späten 19. Jahrhunderts und des frühen 20. Jahrhunderts ihm angedichtet haben und wie sie sich die Autorenschaft sicherlich erhofft hatte. Zum einen liegt es sicherlich daran, dass die Entstehung des Hexenhammers in eine Zeit fiel, in der die weltliche und geistliche Macht heftig um die Kompetenzen im Gerichtswesen rangen, wobei es der weltlichen Macht langsam aber stetig gelang, den Einfluss der Kirche zurückzudrängen und etwa seit Mitte des 16. Jahrhunderts das gesamte Gerichtswesen und damit die Hexenverfolgung unter ihre Kontrolle zu bringen.19 Dies hatte zur Folge, dass sicher nicht mehr das religiöse Moment (Apostasie, Teufelspakt) im Vordergrund stand, sondern der Sachschaden (seien es Schadenszauber oder dergleichen) die Behörden zu interessieren begann. Zum anderen konnte der Hexenhammer die erhoffte Wirkung nicht entfalten, weil

Insbesondere bis zum 12. Jh. bekämpfte die Kirche die Zauberei und den Dämonenglauben «lediglich als Äusserungen heidn. Aberglaubens und grenzte sich von den vorchristl. Volksglaubensvorstellungen ab.» Aus: Brockhaus, 1997, Bd. 10, sub voce: Hexe, S. 56 f. 21 Tiefenthaler, 1962, S. 29 22 Summers, Montague, 1948, zitiert in: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 9 23 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 10 20

Walde, 1965, S. 476 f. Rueb, 1995, S. 100 19 Cf. Tiefenthaler, 1962, S. 30 17 18

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talität, zu der an Stumpfsinn grenzenden aber mit theologischer Eitelkeit durchsetzten Dummheit tritt hier noch ein kaltblütiger und geschwätziger Zynismus, ein erbämlicher und nichtswürdiger Hang zur Menschenquälerei, der beim Leser immer wieder den Grimm und die äusserste Erbitterung über die Väter dieser eklen Ausgeburt religiösen Wahns wachruft».24 Beachtend, dass Summers dieses Zitat 1948 geschrieben hatte, muss ich mir wahrhaftig an den Kopf fassen und frage mich, was in den Köpfen solcher Menschen vor sich geht. War der Hexenglauben in der frühen Neuzeit relativ «normal» und Zeitgeist25, so möchte man sich doch denken, dass dieser Dämon der Geschichte mittlerweile überwunden sei. Ich schliesse mich der Aussage von Hansen an, denn immer wieder musste ich bei der Lektüre des Hexenhammers innehalten und mir vergegenwärtigen, dass dies tatsächlich geglaubt wurde (abgesehen davon, wunderte ich mich, wie jemand seine Zeit auf derartige «Probleme» überhaupt verschwenden konnte). Tiefenthaler drückt sehr gut das aus, was auch ich denke: «Im Hexenglauben fliesst alles zusammen: Zauberei, Aberglaube, Ketzertum, Gespensterglaube und hauptsächlich der Glaube an ein Zusammenwirken mit dem Teufel, welcher den Hexen– und Hexenmeistern übernatürliche Kräfte verleihen sollte. Die Menschen waren wirklich in einem Wahn befangen. Noch heute muss man bei der Durchsicht der Hexengerichtsprotokolle sich fragen: Ja, haben das die Leute wirklich geglaubt?»26

Die Papstbulle «Summis desiderantes affectibus»

Hansen, 1901, S. 474 ff. Dies soll nicht in einem apologetischen Sinne verstanden werden! 26 Tiefenthaler, 1962, S. 31 24 25

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2.2 Autorenschaft des Hexenhammers Begeben wir uns auf das Gebiet der Hexenforschung, erscheint die Frage nach der Autorenschaft des Hexenhammers unklar – sie scheint bis heute ungeklärt. Zwar ist die Frage nach der Autorenschaft auf zwei Personen1 eingeschränkt, was die Beantwortung aber kaum leichter macht. Verwirrung stiftet u.a. auch die Tatsache, dass die moderne Hexenforschung Europas – besonders die deutschsprachige – davon ausgeht, dass Kramer der alleinige Autor war, wohingegen die internationale Hexenforschung davon ausgeht, dass Kramer und Sprenger beide die Autoren des Hexenhammers seien. Warum ist diese Frage so schwer zu lösen? In der Papstbulle von Innozenz VIII. «Summis desiderantes affectibus» werden beide Dominikanermönche erwähnt2, wobei ihnen ihre bisherige Autorität von neu- em bestätigt wurde. Wenn wir einen Blick auf die Druckgeschichte des Buches werfen, stellen wir fest, dass die frühesten Ausgaben uns nicht weiterhelfen können; denn: «Von der Titulatur des Buches lässt sich sich die Frage nicht lösen. Den frühen Ausgaben des Hexenhammers fehlt der Buchtitel [...]»3

Nach dem Ableben beider Inquisitoren folgten mehrere Ausgaben an verschiedenen Orten, die jeweils mit beiden oder nur einem Autorennamen versehen waren. Würde man sämtliche Ausgaben des Hexenhammers betrachten, entstünde der Eindruck, dass Jakob Sprenger allein der Autor gewesen sei. Allerdings entstand die erste Ausgabe, die Sprenger als Mitautor nennt erst nach dem Tod der beiden Dominikanermönche.4 Herr F. Piller5, mit dem ich ein Gespräch führte, hat mir erklärt, dass Sprenger in seinen Anschauungen und in seinen Handlungen genau in die Gegenrichtung ging wie Kramer: Während Kramer sich dem Glauben hingab, die Seelen der «Hexen» und «Ketzer» könnten ausschliesslich durch das Feuer geläutert werden, konzentrierte sich Sprenger darauf, die Apostaten für den Glauben zurückzugewinnen. Den Einwand, dass im Hexenhammer immer wieder von «wir» die Rede ist und darum zwei Autoren den Hexenhammer geschrieben haben müssen, lasse ich deshalb nicht gelten, weil es sich genau so gut um einen «Pluralis Maiestatis» handeln könnte. Ohnehin ist dieser Fall eher wahrscheinlich.6

Heinrich Kramer und Jacob Sprenger «Angesichts dieser Übel erwägen wir Inquisitoren, Jacobus Sprenger, gemeinsam mit dem sehr Geschätzten vom apostolischen Stuhl zur Ausrottung dieser so schädlichen Ketzerei bestellt – ob gleich unter den Professoren der göttlichen Verkündigung, die im Dominikanerorden kämpfen, die geringsten –, fromm und doch traurig gestimmt, was für ein Mittel oder was für ein Trost den armen Sterblichen als heilsames Gegengift gereicht werden muss.» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 117 ff./Beachte auch Anmerkung 63, S. 118 3 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 31 1 2

«Erstmals in der Nürnberger Ausgabe des Druckers Driedrich Peypus (1485–1534) von 1519 werden Heinrich Institoris und Jacob Sprenger gleichberechtigt als Autoren genannt, zu einem Zeitpunkt, da beide längst tot waren.» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 32 5 Herr Piller ist katholischer Priester der Gemeinden Rheinfelden–Magden–Olsberg/Dazu auch Behringer/ Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 35 ff. 6 Vgl. die verschiedensten Papstbullen u.a. auch «Summis desiderantes affectibus». 4

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Wirft man ausserdem auch einen Blick auf das Verhältnis zwischen Kramer und Sprenger7, wird schnell klar, dass eine Zusammenarbeit der beiden bezüglich eines so umfangreichen Buches wie das des Hexenhammers nur schwer vorstellbar ist. Aufgrund aller oben erwähnten Tatsachen und Interpretationen komme ich zum Schluss, dass Heinrich Kramer den Hexenhammer alleine geschrieben haben muss.

Dazu Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 37 ff.

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2.3 Heinrich Kramer (Institoris) Um 1430 ist Heinrich Kramer in Schlettstadt (Elsass) geboren worden. Zu jener Zeit gehörte Schlettstadt (heute Sélestat) als freie Stadt zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Über Kramers Kindheit und Jugend ist nichts bekannt, er wurde aber vermutlich in der städtischen Lateinschule ausgebildet. Von da an bezeichnete er sich als «Bruder Heinrich aus Schlettstadt»1. 1473 erhielt er dafür, dass er den regierenden Kaiser Friedrich III. öffentlich beleidigte, eine Gefängnisstrafe, von der er am 15. Juni 1474 vom Generalkapitel, das in Rom tagte, entbunden wurde. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt gute Beziehungen gehabt haben muss, zeigt sich daran, dass er noch am selben Tag die Befugnis zur Inquisition erhielt.2 Im Sommer 1480 hielt er sich in Augsburg auf, wo ihm eine Gruppe frommer Frauen verdächtig erschienen war, da sie auffallend häufig die Kommunion zu sich nahmen. Kramer bezeichnete das Verhalten der Frauen als «periculosus error»3 und betrachtete die Gruppe als eine häretische Sekte. Dass Kramer in Augsburg aufgrund dieser Gruppe aktiv wurde, ist nicht verwunderlich. So waren doch nicht Hexen, sondern eben solche Frauen, die über– durchschnittlich oft die Kommunion ein–

nahmen, Gegenstand seiner ersten Inquisitionstätigkeit. Was normalerweise als Ausdruck von Frömmigkeit angesehen wurde, war für Heinrich Kramer etwas höchst Verdächtiges. So führte er auch im Hexenhammer aus, dass frommes Verhalten ein Täuschungsmanöver der Hexen sei.4 Während der Augsburger Bischof Kramer unterstützte,verteidigte Pfarrer Müller aber die Frauen unter Berufung auf die Theologen Thomas von Aquin und Bonaventura. Kramer behauptete darauf «wahrheits– widrig»5, dass die häufige Einnahme der Kommunion nur den Priestern gestattet sei. Am 13. September 1480 wurden die Frauen befragt und erwiesen sich dabei als bibelfest und klug, worauf selbst Kramer zugeben musste, dass keine Grundlage zur Verurteilung vorhanden sei. Um aber dennoch eine völlige Freisprechung zu verhindern, erklärte Kramer, dass trotz allem «häretische Fundamente»6 diesem Verhalten zugrunde liegen würden. Im selben Monat liess Heinrich Kramer seine Berechtigung zur Ausübung der In-

Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 46 «Kramer behauptete dagegen wahrheitswidrig, die Erlaubnis der täglichen Kommunion beziehe sich bei Thomas und Bonaventura allein auf Priester.» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 46 6 «Obwohl sogar Kramer zugeben musste, dass keine Grundlage für eine Verurteilung wegen Ketzerei gegeben war, unterstellte er «häretische Fundamente», um einen förmlichen Freispruch verweigern zu können. Segl hat dazu auf die Passage des Hexenhammers hingewiesen, in welcher dem Richter in Glaubensfragen geraten wird, grundsätzlich Freisprüche zu vermeiden, da dies einer späteren Wiederaufnahme des Prozesses entgegenstehen könne.» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 47 und S. 712 4 5

Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 40 «In der entsprechenden Urkunde, in der er als frater Henricus de Sletstat bezeichnet wird, werden erstmals seine engen Beziehungen zur Ordensleitung und zur Kurie sichtbar. Denn am gleichen Tag wurde dem Mittvierziger die Befugnis zur Inquisition erteilt [...]» Aus: Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 41 3 Dt. Gefährlicher Irrtum 1 2

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qusition durch Bischof Kaspar zu Rhein in der Diözese Basel veröffentlichen.7

keine günstigen Bedingungen darstellte, wenn Kramer den Prozess zu einem Erfolg werden lassen wollte. Als Kramer im Verlauf des Prozesses begann, «Details ihres [der Hauptangeklagten Helena Schauberin, Anm. d. Aut.] Sexuallebens auszuforschen, intervenierte Turner in seiner Funktion als bischöflicher Kom– missar.»13 Trotz Unterbruch und unter Protest der bischöflichen Seite wurde das Verfahren weitergeführt. Allerdings nahm der Verlauf des Prozesses einen für Kramer ungünstigen Verlauf. Am 31. Oktober wurde das Urteil gefällt: «[Christian Turner] erklärte den Prozess für nichtig, da er nicht nach Recht und Gesetz geführt worden sei.»14 Trotz eindeutiger Aufforderung des Bischofs, die Diözese zu verlassen, verblieb Kramer in Innsbruck und versuchte eine Wiederaufnahme des Prozesses zu bewirken. Nach einer ultimativen Aufforderung des Bischofs verliess er am 14.  Februar 1486 die Diözese.15 Nun begann Kramer mit der Abfassung des Hexenhammers. Sein Aufenthaltsort während seiner Arbeit am Hexenhammer ist umstritten. Hypothesen und Interpretationen des Hexenhammers zu dieser Frage führen hier zu weit.16 Sicher ist auf jeden Fall, dass Kramer die Abfassung des «Malleus Maleficarum» eilig vollzog und darum «zahllose logische und formale Fehler»17 im Hexenhammer zu finden sind. Was Kramer zu dieser Hast bewog, ist nicht bekannt, allerdings lassen sich dank

Vorgeschichte zur Abfassung des «Malleus Maleficarum»8 Auf die Initiative Kramers hin fand eine andere, bedeutende Hexenverfolgung statt; bedeutend darum, da sie die unmittelbare Vorgeschichte zur Abfassung des Hexenhammers darstellt:Die gescheiterte Hexenverfolgung in der Tiroler Hauptstadt Innsbruck.9 Die Stadt gehörte zur Diözese Brixen, der der Bischof Georg II. Golser vorstand. Er teilte seine Skepsis gegenüber religiösem Fanatismus mit anderen Opponenten des Domkapitels.10 Eröffnet wurde die Verfolgung wie immer mit der Publikation der Papstbulle. «In einem Schreiben an den Inquisitor legte der Bischof am gleichen Tag vielsagend nahe, sich bei der Untersuchung an das Recht zu halten.»11 Erzherzog Sigmund «der Münzreiche» ersuchte Bischof Georg II. Golser, einen Prozessbeobachter zu Kramers Inquisition zu entsenden. Diesem Anliegen kam der Bischof nur allzu gerne nach, da er «nicht an das den Frauen vorgeworfene Verbrechen glaube."12 Am 29. Oktober fand der Prozess statt, woran allerdings auch Vertreter der bischöflichen Seite teilnahmen, was

Basler Staatsarchiv, Signatur Cod. AA. 20 [sic!]/Dazu Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 48 und das Literaturverzeichnis (S. 799). Zur Signatur der Urkunde werde ich noch später zu sprechen kommen. 8 Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 58 ff. und Decker, 2003, S. 50 ff. 9 23. Juli 1485 – 2. November 1485 10 Ein Indiz dafür, dass Kramers Hexenverfolgungen nicht überall mit hellichter Begeisterung erwartet wurden. 11 Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 59–60 12 Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 60 7

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Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 61 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 62 Behringer, 2010, S. 113 Mehr zu dieser Thematik bei Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 64 ff. 17 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 68 13 14

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der Quellenlage einige Vermutungen darüber anstellen. So ist es plausibel, dass der Inquisitor den Weltuntergang erwartete und deshalb noch möglichst viele Seelen «erlösen» wollte.18 1505 starb Kramer in Mähren und mit ihm verebbte die Hexenverfolgung in Deutschland.19

Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010 S. 68 Cf. Decker, 2003, S. 52–53 und Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 72

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2.4 Kritiker und Befürworter der Hexenverfolgungen «Sigismund: Vermeynen aber die Unholden nich auch offt / sie fahren an ein ander ort / so sie doch in jren Haeusern bleiben? Vlricus: Es haben E. Fuerstliche Gnad droben Exempel gehoeret / dass offt ein Mensch meynet / er sey an einem ort / da er doch nicht ist. Daher der Text in capitulo Episcopi 26. quaestion. 5. recht sagt: Hie ist auch zu melden / wie etliche boese Weiber / die sich dem Teuffel ergeben / vnnd durch desselbigen Betrug vnnd Blendung / meynen vnnd bekennnen / dass sie bey Naechtlicher weil mit Diana der Heydnischen Goettin / oder mit Herodiade vnnd einer grossen Anzahl Weiber auff Thieren reitten / [...].»4 Ulrich Molitor nimmt hier Bezug auf den «Canon Episcopi», der bis anhin immer noch die geläufige Lehrmeinung repräsentierte, dass jegliche Art von Hexerei – im Speziellen ist hier vom Hexenflug die Rede – lediglich auf Einbildung basierte. Ausserdem ist es von Bedeutung, die Erkenntnis zu gewinnen, dass der Hexenhammer auf die zeitgenössische Rechtssprechung keinen Einfluss hatte; sie ignorierte schlichtwegs seine Lehren.5 Der Hexenhammer hatte Einfluss, allerdings beschränkte sich dieser auf die «moderne» Vorstellung einer Hexe.6 Selbstver-

Von Anfang an gab es sowohl Befürworter von Kramers Theorien und Lehre aber auch – und dies sei hier besonders hervorgehoben – einige namhafte Kritiker. Der für die römisch-katholische Kirche bedeutendste Bekämpfer des Hexenwahns, Friedrich von Spee, veröffentlichte 1631 anonym sein Werk «Cautio Criminalis - Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse»1. Als die erste Person, die den Zielen Kramers selbst im Wege stand, sei hier der oben bereits genannte Georg II. Golser noch einmal erwähnt. In einem Brief an den Chorherrn schrieb der Bischof: «Mich verdreust des Münchs gar vast im bistumb... Ich find in des Bapst Bullen, dass er bei vielen Päpsten ist vor Inquisitor gewesen, er bedunkt mich aber propter senium gantz kindisch sein worden, als ich ihn hie zu Brixen gehört hab cum capitulo. Ich hab ihm geraten, das er solt in sein Chloster ziehen und da bleiben; ipse realiter mihi delirare videtur, er wolt vielleicht noch gern in der fraun sache handeln, ich lass ihn aber dazue nit chömmen, so er vormahlen als vast erriert hat in seinem process.»2 Der Bischof hält Kramer also für «gantz kindisch» und wahnsinnig («ipse realiter mihi delirare videtur»3). Im zeitlich dazu sehr nahen Raum erschien der Hexenflug einem gewissen Ulrich Molitor unglaubhaft. Deshalb verfasste er in seinem Werk «Von Hexen und Unholden» von 1489 folgenden Dialog:

Behringer, 2010. S. 113, Dok. 69 Aus der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1508: «[...] Wo aber yemant zauberei gebraucht und domit niemant keinen schaden gethan hette, sol sunst gestrafft werden nach gelegenheit der sach...» Laut Hexenhammer muss für jegliche Art der Zauberei ein Teufelspakt eingegangen werden; sie ist also per se bösartiger Natur; darum müssten Ausübende sogenannter «weisser Magie» ebenfalls mit dem Tode bestraft werden. Aus: Behringer, 2010, S. 114, Dok. 70 6 Cf. Behringer, 2010, S. 78 f. 4 5

Spee, Friedrich von, 2007 Behringer, 2010, S. 113, Dok. 68 3 Dt.: Er selbst scheint mir wirklich wahnsinnig zu sein.. 1 2

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ten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird. Wenn du solche Frauen siehst, sie haben teuflische Gestalten, ich habe einige gesehen. Deswegen sind sie zu töten.»9 Diese Ausführungen dienen der Verdeutlichung, dass es zwar Eiferer für die Sache der Hexenverfolgungen wie Kramer gab, diese allerdings keineswegs überall auf helle Begeisterung stiessen.

ständlich ist wohl, dass Humanisten wie Erasmus von Rotterdam dem Hexenglauben vollends abgeneigt gegenüber standen.7 Auch für die Seite, welche die Hexenverfolgung befürwortet, gibt es Zeugnisse, so z.B. ein Lied des Volkspredigers Thomas Murner, in dem die Hexen den Feuertod erleiden sollen; dieses Lied sollte für sich selber sprechen: «[...] Wie bist so blindt in disen sachen Das du wenst du kynnest machen Wetter / hagel / oder schne Kinder lemen / darzue me Uff gesalbten stecken faren Wir wöllens dir nit lenger sparen Nun ins feür und angezindt Und ob man schon kein hencker findt Ee das ich dich wolt lassen gan Ich wolts ee selber zinden an»8

Ausgerechnet Martin Luther – Opponent der katholischen Kirche aufgrund ihres damaligen Zustandes – war begeisterter Anhänger der Hexenverfolgung. So sagte er in einer Predigt über Exodus 22,18 1526 in Wittenberg folgendes: «Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen, indem sie es aus einem Handtuch, einem Tisch, einem Griff melken, das ein oder andere gute Wort sprechen und an eine Kuh denken. Und der Teufel bringt Milch und Butter zum gemolkenen Instrument. Sie können ein Kind verzaubern, dass es ständig schreit und nicht isst, nicht schläft etc. Auch können sie geheimnisvolle Krankhei-

Cf. Behringer, 2010, S. 115 f., Dok. 72 Behringer, 2010, S. 103f., Dok. 59

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Behringer, 2010, S. 104., Dok. 61

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2.5 Was ist eine Hexe? «Wer kennt sie nicht, die Hexe?! Zumindest aus Hänsel und Gretel oder Brüderchen und Schwesterchen ist sie doch jedem bekannt: die alte, hässliche Menschenfresserin draussen im finsteren, unbewohnbaren Wald, die Kinder durch ihr Knusperhäuschen anlockt oder durch das verzauberte Quellwasser in Tiere verwandelt. Manche denken vielleicht an die – von Goethe für die Veröffentlichungen entschärfte – nordische Walpurgisnacht im ersten Teil des Faust, geschildert als wildes und obszönes Treiben um Faust und Mephistopheles, vorbereitet durch die Szene in der Hexenküche. Oder sie kennen die drei Hexen aus Shakespeares Macbeth, die der Titelfigur weissagend (und deren Inneres enthüllend) begegnen, oder die beiden unterschiedlichen Hexengestalten Grethe Jordan und Johanna von Orleans in seinem Heinrich VI. Einige haben vielleicht Der Kaiser und die Hexe von Hugo von Hofmannsthal gelesen und dadurch eine junge, schöne sympathische Hexe – damit wieder eine neue Gestalt – kennengelernt. Die unterschiedlichen Hexenbilder stellt die «schöne Kunst» vor Augen, von den antiken Darstellungen über Albrecht Dürer und Hans Baldung Grien zu den Holländern um 1600 bis in das deutsche 19. Jahrhundert, heute fortgeführt in Filmen und Comics. Allgemein bekannt sind aber auch die Hexenverfolgungen unserer Vergangenheit, in denen Frauen (und auch Männer) als todeswürdige MissetäterInnen wegen eines Verbrechens im Namen des Rechts hingerichtet wurden. Und medienwirksam treten heute «neue» Hexen auf! Insgesamt gibt es somit höchst unterschiedliche Vorstellungen von der Hexe, die es zu klären, zu entwirren und eben zu differenzieren gilt. Denn vorweg kann festgehalten werden: Es gibt nicht «die» Hexe.1»

Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 1

1

Aus dem Werk «Hexenprozesse und Teufelsglaube» kann man einen ähnlichen Schluss ziehen: «Hexe» ist ein Sammelbegriff.2 Etymologisch leitet sich das Wort Hexe vom alemannischen hagazussa ab, was mit Zaunreiterin zu übersetzen ist und ein Wesen beschreibt, welches auf einem Pfahl reitet und seinen Körper am Boden zurücklassen kann.3 Im Folgenden nun soll das Bild einer Hexe gezeichnet werden, die ein Opfer der Verfolgungen wurde, im Gegensatz zu den dämonisierten Hexen der bildenden Kunst und den Hexen aus Märchen und Theater. Der Einfachheit halber wird die Vorgeschichte des Hexenbegriffes übersprungen4 und werden unmittelbar die Hexen des Malleus Maleficarum behandelt. Eine solche Hexe zeichnet sich durch folgende vier Haupteigenschaften5 aus: • Abschwören vom christlichen Gott (Apostasie) • Eingehen des sog. Teufelpaktes6 • Ausüben von Schadenszauber (lat. Maleficia) • Liebschaften mit dem Teufel (Teufelsbuhlschaft)

Schwaiger (Hrsg.), 1987, S. 32 ff. Schwaiger (Hrsg.), 1987, S. 41 und Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 1 ff. 4 Für Interessierte siehe Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 5 ff. 5 Für nähere Angaben zum Teufelspakt siehe Levack, 1995, S. 44 ff. und Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 31. Für Informationen zu den anderen (gedachten) «Aktivitäten» der Hexen siehe Levack, 1995, S. 47 ff. und Lorenz/Schmidt (Hrsg.), S. 45 ff. 6 Später wurde der Teufelspakt überflüssig, um eine Hexe zu sein./Siehe Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 36 2 3

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bäuerlichen Lebens zurückgeführt, auf den bei der ungebildeten und konservativen Landbevölkerung tief verwurzelten Aberglauben und die niedrige Einwohnerzahl der Dörfer.»8 Dabei darf man allerdings nicht vergessen, dass es auch in Städten zu Anklagen und Verfolgungen wegen Hexerei kam, wobei «[sich] das soziale Umfeld einiger städtischer Hexenprozesse kaum vom ländlichen Milieu [unterschied].»9 Die Mehrheit der Hexen stammt wohl aus den unteren Gesellschaftschichten. «Darauf deuten hin [sic!] die allgemeinen Kommentare der Autoren von Hexentraktaten, die Behauptung, dass Hexen gegen geringfügigen materiellen Gewinn einen Pakt mit dem Teufel abschlossen, die Motive, die die Hexen angeblich veranlassten, ihren Nachbarn zu schaden, und die simple Tatsache, dass so viele Hexen alleinstehende Frauen

Später kamen weitere Aktivitäten hinzu, namentlich der Hexenflug, dessen Ziel der Sabbat der Hexen ist, auf dem wilde Orgien abgehalten und neue Untaten geplant würden.7

Typische «reale» Charakteristika der Hexen Die Forschung zu diesen Informationen stellt sich schwierig dar, da in den Akten beinahe immer Angaben zum Hintergrund der Hexen fehlen, seien es wirtschaftliche oder soziale. Allerdings gibt es einige Eigenschaften, über die man Vermutungen anstellen kann und die als höchstwahrscheinlich anzunehmen sind. So scheint es, dass die meisten Hexen aus ländlicher Gegend stammten. «Die Konzentration der Hexerei in ländlichen Regionen wird meist auf zwei Charakteristika des

Tendenziell wurden eher ältere Menschen hingerichtet. Levack, 1995, S. 139, Tabelle 4.

Cf. Schwaiger (Hrsg.), 1987, S. 42 und Bless–Grabher in Sankt–Galler Geschichte, 2003, S. 277/ Weitere Informationen siehe Levack, 1995. Hexensabbat S. 47 ff., Hexenflug S. 52 ff.

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Levack, 1995, S. 128 Levack, 1995, S. 129

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ohne erkennbare soziale Stellung waren.»10 Über die Persönlichkeit der Hexen können freilich keine abschliessenden Aussagen getroffen werden. Ein Typus kristallisiert sich dennoch aus den Beschreibungen heraus: «Hexen waren oft die zänkischsten Weiber im Dorf und neigten unter anderem zum Fluchen, was schnell als Akt der Zauberei interpretiert werden konnte, der den Nachbarn Unglück brachte. [...] Mit anderen Worten, Hexen waren Menschen, die man nicht gerne als Nachbarn hatte. Da Hexen vorwiegend ältere Menschen waren, kamen Zeichen von Senilität hinzu. Natürlich waren es oft ältere Menschen, welche die oben

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erwähnte Streitsucht und Reizbarkeit an den Tag legten [...].» Einige Hexen wurden jedoch vor kirchlichen Gerichten angeklagt, weil sie den Gottesdienst nicht besucht, die Sonntagsruhe nicht eingehalten oder geflucht hatten oder auch wegen Unzucht, Prostitution, Abtreibung und sogar wegen Ehebruchs, während einige männliche Hexen der Homosexualität verdächtigt oder gar förmlich angeklagt wurden.»11 In diesem Kapitel werden im Zusammenhang mit der sozialen Herkunft der Hexen zwei bedeutende Unterthemen behandelt: Im allgemeineren Rahmen Männer und Frauen als Opfer der Hexenverfolgungen und im spezifischeren Hebammen als Opfer. Beim Geschlecht der Verfolgten und

In dieser Tabelle fehlen Österreich und die nordischen Länder. Levack, 1995, S. 33, Tabelle 3.

Levack, 1995, S. 148–149. Sei es, weil es schlicht keine weiteren Angaben gibt oder sei es, weil der Autor diese nicht kennt, auf jeden Fall wird in diesem Textextrakt meiner Meinung nach der Fokus viel zu stark auf die weiblichen, älteren Hexen gelegt, wohingegen männliche Hexen (die es durchaus gab, siehe weiter unten) nur äusserst knapp beschrieben werden. Untersuchungen in diese Richtung würden allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

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Weiterhin: «Hexen gehörten jedoch nicht notwendigerweise zu den ärmsten Mitgliedern der Gesellschaft. Mit Ausnahme der habsburgischen Lande scheinen wandernde Arme in den Hexenprozessen keine Rolle gespielt zu haben, und viele Hexen besassen etwas Vermögen. Andererseits lebten Hexen oft am Rande des Existenzminimums, einige mussten betteln, um zu überleben.» Levack, 1995, S. 145

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dessen Bedeutung scheiden sich die Geister, v.a. darum, weil gewisse feministische Historikerinnen12 in den Hexen rebellische Geheimbünde sehen wollen.13 Tabellen und Datensammlungen zum Geschlechterverhältnis der Opfer der Hexenverfolgungen gibt es einige, allerdings sol-

lte man bedacht sein, verschiedene Tabellen miteinander zu vergleichen, um möglichst alle europäischen Länder abzudecken. Besonders auffallend sind die Angaben zu Island (Iceland), Aragón, zur Normandie, zu Russland und zu Österreich, deren

Diese zwei Tabellen dienen der Ergänzung. Schulte, 2009, S. 71 f. Cf. Niederstätter/Scheffknecht (Hrsg.), 1991, S. 57 ff. Dazu: Levack, 1995, S. 30–31: «[...] Alle diese Interpretationen erscheinen deshalb problematisch, weil es keinen Beweis dafür gibt, dass sich jemals Hexen in grösserer Zahl zu irgendeinem Zweck, einem teuflischen oder einem anderen, versammelt haben. [...] Aber wenn überhaupt Hexen als solche tätig waren, so betätigten sie sich nach allem, was wir wissen, individuell oder in kleinen Gruppen.»

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Anteil an weiblichen Opfern mehr oder minder unter 50% liegen. Das Fazit dieser Daten ist, «[...] dass Hexerei ein mit dem Geschlecht zusammenhängendes, nicht aber dass sie ein geschlechtsspezifisches Verbrechen war. Mit anderen Worten, Frauen wurden wegen ihres Geschlechts schneller der Hexerei verdächtigt und vor Gericht gebracht, es gab aber kein weibliches Monopol auf das Verbrechen. Die Definition des Begriffes Hexe war durchaus auch auf Männer anwendbar.»14 Es ist eben auf theologische Werke zurückzuführen, dass Frauen schneller in Verdacht gerieten, weil sie die Frau das für übersinnliche und dämonische Einflüsse anfälligere Geschlecht erklären, was jedoch überhaupt nicht bedeutet, dass Männer vor einer Anklage gefeit gewesen seien. Gerade bei politisch motivierter Hexerei wurden oftmals Männer verdächtigt, bzw. 15 angeklagt, ausserdem spricht die Papstbulle «Summis desiderantes affectibus» ausdrücklich von Hexen in der männlichen Form.16 Dass sich unter den Opfern der Hexenverfolgungen recht viele Hebammen befanden, ist bekannt. Diese Tatsache hat schon zu Spekulationen Anlass gegeben, z.B. der beinahe einer Verschwörungstheorie gleichen Hypothese, dass die an Bevölkerungswachstum interessierten Kreise aus Kirche und Staat Hebammen aufgrund ihrer geburtsverhütenden Praxis verfolgen liessen. Das Faktum, dass die Zahl der Hebammen als Opfer recht gross ist, ist aber plausibel erklärbar:

Levack, 1995, S. 133 Levack, 1995, S. 134 16 Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 57 ff.

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«So finden sich – um auf die zuletzt erwähnte Theorie17 einzugehen – in der Tat unter den hingerichteten Hexen zahlreiche Hebammen, dies aber offensichtlich deshalb, weil die Handlungen im Umkreis von Lebensbeginn (wie übrigens auch von Lebensende, also Tod) seit alters im Geruche von Magie standen und sich häufig die Hebammen auch einer besonderen Zauberkraft rühmten.»18

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Diejenige, die ich kurz zuvor erläutert habe. Lorenz/Schmidt (Hrsg.), 2004, S. 27–28

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3. Untersuchung des Protokolls eines Hexenprozesses Für diese Untersuchung verwende ich eiEin anderer Torwächter, Jakob Friedrich, 1 nen Fall, von dem Tschaikner berichtet hat . sagte aus, er habe vor einem Vierteljahr eiIn diesem St. Galler Prozess geht es um die nen Mann eingelassen, da seien «ein kübeli Torhüterin Anne Weyermännin, Ehefrau und ain bessen im weg gstanden». Kulides Torhüters Heinrich Huber. mann wollte die Gegenstände aus dem Weg räumen, woraufhin Friedrich ihn aufgeforAm 10. Mai 1604 verhörten Ratsmitglied dert habe, die Gegenstände liegen zu lasJunker Jakob Zili und Zunftmeister Michel sen. Ausserdem wurde allgemein festgeMegli Zeugen über die Anne Weyermän- stellt, «man thruwe ir nichts gutes» und nin. dass sie nachts oft «im blossen hembdt im Salomon Schach sagte aus, um Weih- hof funden unnd gsechen worden».2 nachten 1602 habe sein kleiner Sohn dem Torhüter des Spisertors einen Schlitten abKommentar: Mit der Befragung der Zeugekauft. Danach sei die Anne Weyermän- gen präsentiert sich der erste Ansatz für einin zu Schachs Ehefrau gekommen «und nen Vergleich mit der Theorie des Hexengar lez than und den schlitten widerumb hammers. Da in diesem Fall die Zeugen haben wellen». Schachs Ehefrau hat den anscheinend integer und keine Todfeinde Schlitten zurückgegeben und seither habe sind und ihre Aussagen freiwillig abgelegt der Junge «kein gute stund nie mer ghan». haben, wäre der einzige die Zeugen betrefDoch nicht nur das, die Torhüterin verflu- fende Anhaltspunkt die notwendige Anzahl che Salomon Schach jedes Mal, wenn sie von Zeugen. Dazu hat Kramer geschrieben, ihn sehe. dass es, abhängig vom Ruf der angeklagten Nächster Zeuge ist Hans Kuliman. In ei- Person. ausreiche, wenn man nur zwei Zeunem Gespräch mit Salomon Schach hatte gen findet.3 In diesem Fall gibt es sogar drei Hans Kulimann erzählt, wie er «bessen und – alles in allem kann die Befragung der ain kübeli funden, darüber man schritten Zeugen nicht als Kriterium dienen, da die müessen, wer fürüber gan wellen». Dabei Übereinstimmung der Untersuchung mit handelt es sich um eine gefährliche Sache, der Theorie des Hexenhammers schlicht zu denn dem damaligen Volksglauben zufolge, banal ist. bringe das Hinwegschreiten über einen BeAm 2. Juni, 1604 wurde die Torhüterin sen die darüberlaufende Person in die Gewalt einer Hexe. Kuliman habe ausserdem beim Spisertor vom Rat befragt, warum sie mehrmals die Anne Weyermännin nachts einmal lange bei der Trülle auf Heinrich auf dem Hof umhergehen sehen, wobei er Lachens Acker gestanden sei und geschaut habe. Die Befragung erfolgte durch Jakob nicht wusste, was sie dort tat. Ramsauer und Zunftmeister Michael Megli.

Cf. Tschaikner, 2003, S. 56–58 Cf. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 633 ff.

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Tschaikner, 2003, S. 56–61

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Im Untersuchungsprotokoll wurde ver- weiter befragt, wobei man sie schon gleich merkt: «wil nichts bekennen. Kan aber kain zu Beginn des Verhörs zu einem klassithropfen wassers geben».4 schen Geständnis des Teufelsbundes und der Teufelsbuhlschaft zwang: «Die WeyerKommentar: Aus dem Satz des Protokolls männin gab an, sie sei ungefähr vor 15 zeigt sich, dass die «Tränenprobe» ange- Jahren in ainer grossen widerwerdtigkaidt, wandt worden war. Im Hexenhammer hat als ir mann mechtig gfluchet und sy dem Kramer dazu geschrieben: teüfel gschenckht – sie also verwünscht – «Wenn er [der Richter, Anm. d. Aut.] er- hatte, in das Menzlen Besenholz hauen geforschen will, ob [die Hexe] vom Schwei- gangen. Da sig der bössen find in gestalt gezauber geschützt wird, achte er darauf, eines starckhen manns in schwarzen klaiob sie weinen kann, wenn sie vor ihm steht dern erschienen. Er habe auch ain schwaroder er sie den Foltern aussetzt. Es ist nach zen hochen hut mit einer Feder darauf gealter Überlieferung glaubwürdiger und ei- tragen und sie gefragt: Was thust du da? gener Erfahrung das sicherste Zeichen, Sie antwortete: Ich hauw da bessen. Dardass selbst wenn er [der Inquisitor] sie zum aufhin fragte er sie: Wilt mit mir? Nach der Weinen unter Beschwörungen antreibt, sie Bejahung der Frage habe er erklärt, er keine Tränen vergiessen kann, wenn sie wolle ihr dann gnug geben. Daruf sy im die eine Hexe ist.»5 ling hand pothen. Die seinige sei schwarz Hier findet sich nun der erste echte An- und herdt gewesen. Daruf er sy umb iren satz für eine Analyse. willen, den mit imm zevolbringen angeOffensichtlich haben die Herren Jakob sprachen. Den hab sy mit imm verricht und Ramsauer und Michael Megli bei der Be- sein nattaur sige kalt gwessen; sonsten sige fragung der Torhüterin Anne Weyermännin er gsin wie ain anderer mann und diser böss auf eine Methode des Hexenhammers zu- find hab Grässli ghaissen. Nach drei Worückgegriffen – «Die St. Galler Obrigkeit chen sei er wieder zu ihr gekommen und kannte also nicht nur die gelehrte Hexen- habe ihr Geld im Wert von etwa einem Guldoktrin des «Hexenhammers», sondern den gebracht. Als er aber verschwunden wandte nun auch einzelne Aspekte davon – war, sig es allain holz gewessen. Weiters eben die Untersuchung auf Tränenlosigkeit habe ihr der Grässli ein stäckhli und ein als ein Hauptmerkmal von Hexen – in der hafeli mit salb gebracht und von ihr verPraxis an.»6 langt, sy solle mit den stackhli die kinder schlachten und mit dem sälbli, wer iro find Nach der Befragung eines weiteren Zeu- sige, berüeren, so werd sy sich wol rechen. gens wurde die Torhüterin am 4. Juni 1604 Noch im selben Verhör bekannte sie – wie später auch am 5. bis 7. Juni – zahlreiche Schädigungen von Mensch und Vieh, die in leicht veränderter Formulierung Eingang in die Vergicht fanden. Die angeführten Be4 gründungen für ihr Verhalten wurden dort Cf. Tschaikner, 2003, S. 58 5 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 678 f. Hier weggelassen. So hatte sie bei den Verhören zeigt sich ausserdem ein Musterbeispiel für Kramers lügnerischen Schreibstil hinter Wendungen wie «nach erklärt, sie habe ihrem Ehemann ain lemi alter Überlieferung...» und «nach glaubwürdiger und gemacht, von wegen das er sy gar übel theigener Erfahrung...» frei erfundene Aussagen als ractiert. Und Heinrich Gugger habe sie Wahrheit zu verkaufen. Cf. Anmerkung 18, Kapitel 2.1 einmal durch einen «bösen Griff» am 6 Tschaikner, 2003, S. 58 19


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Schenkel geschädigt, weil er mit iro gar müelih gwessen sei.»7

Die Untersuchungsbehörde geht also davon aus, respektive ist davon überzeugt, dass die Aussagen der Angeklagten bezüglich des Wettermachens bloss Fiktion seien und nicht Realität. Damit folgt der Rat der Linie des «Canon Episcopi» und nicht der des Hexenhammers. Das Vorgehen der St. Galler Obrigkeit im vorliegenden Fall zeigt also ganz eindeutig, welcher Stellenwert der Hexenhammer bei diesem und vermutlich auch bei vielen anderen Hexenprozessen besass; nämlich dass man sich im Zweifelsfalle oder bei Unsicherheiten doch eher auf die Aussagen des «Canon Episcopi», denn auf die des Hexenhammers berief.

Am 8. Juni wurde durch den Reichsvogt Jakob Spengler der Rechtstag abgehalten, wobei die Weyermännin nach der Urteilsfindung vor das Ratshaus geführt wurde, wo man die Vergicht verlas und die Frau dem Nachrichter übergab.8 An dieser Vergicht sind zwei Dinge bemerkenswert: Einerseits der Umstand, dass die Weyermännin ihre Verbitterung über den Ehemann und die schlechte Behandlung durch denselben als Gründe für die Teufelsbuhlschaft genannt hatte. In der Vergicht war aber niedergeschrieben worden: «Anne Weyermenin, [...] hat güetlich und peinlich bekennt, dass sie (laider) folgende schwäre missethatten aus anraizung des bösen feindts begangen habe. Des ersten vor ungefahr 15 Jahren, alss sie nicht gebättet und gott angerufft, habe sie sich laider dem bösen feindt ergeben [...].» Darauf folgt die Auflistung der Übeltaten, welche die Torhüterin begangen habe. Im letzten Satz der Vergicht liest man: «Und dann letstlich, so habe sie (ihres vermeintes) ungevar 6 böse hagelwetter gemacht.»9 Kommentar: Aus den verständlichen Motiven einer misshandelten und mit ihrem Schicksal hadernden Frau ist ein religiöser Beweggrund gemacht worden. Weitaus interessanter für diese Untersuchung ist aber, dass nach der Vergicht der Rat zu Protokoll gibt, dass die Angeklagte sich nur eingebildet hätte, Unwetter bewirken zu können.

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Tschaikner, 2003, S. 59 Tschaikner, 2003, S. 59 Tschaikner, 2003, S. 59–60 20


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4. Auffinden der Dokumente Meine Motivation diesen Dokumenten nachzugehen begründet sich darin, dass ich in der Neuübersetzung des Hexenhammers1 im Quellen– und Literaturverzeichnis die Angabe zur Ernennungsurkunde Kramers fand, die sich unter der Signatur Cod. AA. 20 im Staatsarchiv Basel befinde. Bezüglich des Verfassers des Hexenhammers befand sich also eine Quelle in greifbarer Nähe, die ich mir anschauen wollte. Mit der Angabe (Cod. AA. 20) habe ich mich ins Staatsarchiv begeben, wo mir aber mitgeteilt wurde, dass diese Signatur nicht existiere, ja keine von ihnen gebrauchte Signatur darstelle. Daraufhin habe ich bei Schnyder, 19932, (S. 36 ff. und 40 ff.) versucht die Signatur zu verifizieren. Dort wird dieselbe Signatur angeführt, allerdings mit dem Verweis, dass als Vorlage dazu die Publikation Wibels3 gedient habe. Der nächste Schritt war, diese Publikation Wibels in der Universitätsbibliothek auszuleihen,wobei die Abkürzung MIÖG4 in der UB Basel nicht für die Suche verwendet werden konnte. Aus diesem Grund musste ich zuerst herausfinden, was diese Abkürzung bedeutet. Dass sich hinter dieser Abkürzung die Publikation «Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichte» versteckt, ist

mir erst bei der Durchsicht des Buches «ITA»5 klargeworden. Als ich das Buch ausgeliehen hatte, kopierte ich die entsprechenden Seiten. In seiner Publikation «Neues zu Heinrich Institoris», 19136, finden sich die Angaben Wibels, auf die in der Neuübersetzung des Hexenhammers und bei Schnyder verwiesen werden. Auch Wibel bringt (als erster überhaupt) diese Signatur und führt in der Anmerkung7 an, dass er auf die beiden Schriftstücke und wohl auch auf die Signatur durch den Assistenten des Staatsarchivs Basel, Dr. A. Huber hingewiesen worden sei. Von Dr. Barth, ehemaliger Substitut des Staatsarchivars a.D., habe ich den Hinweis erhalten, dass die gesuchte Signatur tatsächlich keine Bibliothekssignatur, sondern wohl am ehesten eine Registraturbezeichnung sein könnte, die sich vermutlich auf die Ratsprotokolle oder die Gerichtsakten beziehe. Durch die Umstrukturierung des Staatsarchivs am Ende des 19. Jh. seien nämlich neue Nummerierungen eingeführt worden, ohne dabei anzugeben, unter welcher neuen Signatur alte Registersignaturen eingeordnet worden sind. Mit dem Hinweis von Dr. Barth und der Kopie Wibels bin ich nun zurück ins Staatsarchiv gegangen. Darauf liess ich verschie-

Internationale Titelabkürzungen von Zeitschriften, Zeitungen, wichtigen Handbüchern, Wörterbüchern, Gesetzen, Institutionen usw. (Bde.), Bucher/Leistner (Hrsg.), 1995/Allerdings lautete die Abkürzung der Mitteilungen bis 1921 «MIOG», erst seit 1921 lautet die Abkürzung «MIÖG». 6 MIÖG, Band 34, 1. Heft, S. 123 ff. 7 Wibel, 1913, S. 123, Anmerkung 1 5

Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 799 Diese Angabe stammt ebenfalls von Behringer/Jeruschek, 2010, S.799 3 Wibel, 1913, S. 124 - Derselbe Hinweis findet sich in Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010. 4 Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 833 1 2

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dene Aktenbände der Ratsprotokolle und der Gerichtsakten kommen. Der Hinweis Dr. Barths hat sich schliesslich als richtig herausgestellt. Durch die unvollständige Zitierweise, von und seit Wibel, sind die Akten unauffindbar gewesen. Durch meine hartnäckige Recherche habe ich dazu beigetragen, dass die Akten unter der Signatur «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13» wieder einem interessierten Publikum zugänglich sind. Auch wenn Wibel dies teilweise schon geleistet hat, sollen die betreffenden Dokumente aus dem Aktenkonvolut nochmals detailliert beschrieben werden:

Der Einband des Aktenkonvoluts ist mit «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus» betitelt und als Ordner 13 gekennzeichnet. Der Ordner selbst enthält mehrere gebundene Papierbündel, in dem sich Abschriften verschiedener Urkunden und zwei gedruckte Papstbullen befinden. Der ganze Konvolut umfasst 558 Folien. Die Ernennungsurkunde «Pro domino heinrico Institoris» befindet sich auf der Rückseite von fol. 410 (gekennzeichnet als 410 b). Die Folie ist 29,5 cm hoch und 21,5 cm breit. Auf der Rückseite sind 36 handschriftliche Zeilen niedergeschrieben, die Titelzeile nicht mitgezählt. Die Textzeilen sind ca. 15 cm breit.8

Beschreibung der Dokumente in: Wibel, 1913, S. 123

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Die Handschrift «Pro Domino heinrico Institoris», «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13, fol. 410b».

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Eine Bulle des Papstes Sixtus IV., Fol. 413 (eine sog. «Türkenbulle»), auf deren Rückseite sich das zweite mich interessierende Aktenstück befindet, ist 38 cm hoch und 30 cm breit. Der Text der Bulle ist gedruckt (es sind 62 Zeilen, Titelzeile nicht mitgezählt), wobei am Ende des Druckes eine vierzeilige handschriftliche Anmerkung (vermutlich des Notars) hinzugefügt

ist. Die Zeilenlänge des Druckes beträgt 23 cm. Das Aktenstück «Sixtus episcopus servus» enthält 29 handschriftliche Zeilen, keine Titelzeile vorhanden. Es ist im Hochformat auf die Rückseite von fol. 413 niedergeschrieben, 30 cm hoch, 20 cm breit. Die Länge der Textzeilen beträgt 18 cm.

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Die Handschrift «Sixtus episcopi Servus», «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13, fol. 413, Rückseite».

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Meine Nachforschungen werfen auch ein Schlaglicht auf den Umgang der Autoren mit Quellen: Wibel, der seine Angaben zum besprochenen Aktenkonvolut von Herrn Dr. A. Hessel, der den Konvolut in eigenen Händen hielt, erhalten hatte9, scheint die Dokumente persönlich gesehen und in Händen gehalten zu haben. Vielleicht mit der Basler Signatur nicht vertraut, hat Wibel anschliessend die Signatur fälschlicherweise nicht vollständig wiedergegeben, so dass diese

Dokumente nicht «mehr» zugänglich waren. Alle auf Herrn Wibel folgende Herausgeber, welche in ihren Werken die Ernennungsurkunde zitierten, haben ohne Nachprüfung die erwähnte unvollständige Signatur übernommen10, ansonsten wäre die falsche Angabe der Signatur nämlich schon viel früher aufgefallen. Herr Wibel verliess sich auf diese Angaben, wobei ihm Herr Dr. A. Hessel die Signatur vermutlich falsch angegeben hatte.

Wibel, 1913, S. 123, 1. Anmerkung

Vgl. Behringer/Jerouschek (Hrsg.), 2010, S. 799

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5. Schlusswort Auch wenn die Arbeit anspruchsvoll war, hatte ich dabei sehr grosse Freude. Ich habe dabei auch neue Erkenntnisse gewonnen. So ist mir während meinen Nachforschungen und Recherchen klar geworden, dass der Hexenhammer nur von Heinrich Kramer geschrieben worden war und ohne die Beteiligung von Jakob Sprenger, wie ich vor Beginn der Maturarbeit gedacht hatte. Nun weiss ich auch, dass die Hexerei zwar typischerweise weibliche Opfer gefordert hat, aber keineswegs auf das weibliche Geschlecht beschränkt war. Weiter weiss ich jetzt, dass es schon lange Zeit vor Kramer vehemente Kritik an der Verfolgung von Hexen gegeben hat und diese sogar bis ins 10 Jh. zurückreicht. Ausserdem habe ich während der Arbeit am Hauptteil festgestellt, dass die Frage des Einflusses des Hexenhammers auf Prozesse tatsächlich nicht allgemein beantwortet werden kann; diese Frage muss man sich bei der Betrachtung jedes einzelnen Prozesses neu stellen. Summa Summarum hat mir die Arbeit interessante Einblicke in die Geschichtsforschung geboten.

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6. Anhang 6.1 Bildmaterial Auf der nächsten Seite befindet sich eine Abbildung der «Türkenbulle» des Papstes Sixtus IV., die sich im Aktenkonvolut «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13, fol. 413» befindet. Auf der Rückseite dieser «Türkenbulle» ist das in Kapitel 4. beschriebene Dokument «Sixtus episcopus servus» niedergeschrieben.

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Bildnachweis Abbildung der ersten Seite des Hexenhammers auf S. 2 aus: Bayer. Staatsbibliothek München Abbildung der Hexenbulle von Papst Innozenz VIII. auf S. 5 aus Bayer. Staatsbibliothek München Tabelle auf S. 15 aus: Levack, 1995, S. 139, Tabelle 4 Tabelle auf S. 16 aus: Levack, 1995, S. 33, Tabelle 3 Tabellen auf S. 17 aus: Schulte, 2009, S. 71 f. Handschrift «Pro domino heinrico Institoris» aus: «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13, fol. 410b» «Türkenbulle» des Sixtus IV. aus: «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus, fol. 413» Handschrift «Sixtus episcopus servus» aus: «Gerichtsarchiv Basel–Stadt, AA. 20, Gericht des officialis curiae Vidimus 1456 ff., Ordner 13, fol. 413, Rückseite»

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6.2 Transkriptionen Pro domino Heinrico Institoris - 06.09.1482 Caspar dei gracia episcopus Basiliensis. Universis et singulis nobis in Christo dilectis parrochialium ecclesiarum rectoribus, plebanis viceplebanis et aliis celebrantibus per civitatum et diocesim nostras Basilienses ubilibet constitutis aliisque nobis ordinario iure subiectis ad quos presentes nostre littere pervenerint salutem in domino sempiternam. Die date presencium nobis nonnulle littere apostolice sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Sixti divina providencia pape quarti eius vera bulla plumbea in fillis sericeis rubei glaucique coloris impendente bullate sane integre et illese ac omni prorsus vicio et suspicione carentes pro parte venerabilis religiosi nobis in Christo dilecti Heinrici Institoris ordinis fratrum predicatorum et sacre theologie professoris atque heretice pravitatis inquisitoris principalis in eisdem litteris apostolicis principaliter nominati presentate et per nos cum ea qua decet reverencia recepte fuere huiusmodi sub tenore: Sixtus etc. Post quarumquidem litterarum apostolicarum preinsertarum presentacionem et receptionem nobis et per nos factas, fuit nobis pro parte eiusdem fratris Heinrici Institoris inquisitoris et principalis debita cum instancia suplicatum quatinus ipsas litteras apostolicas ipsumque fratrem Heinricum ad earundem exequucionem per civitatem et diocesim nostras Basilienses admittere dignaremur graciose. Unde nos suplicacionibus huiusmodi inclinati ipsum fratrem Heinricum ad seminandum verbum dei ad universos nobis subditos officium etc. inquisicionis huiusmodi in preinsertis litteris contentum iuxta earundem litterarum apostolicarum preinsertarum formam et tenorem exequendi admittendi duximus et admisimus. Vobis igitur universis et singulis supra dictis districte precipiendo mandamus, quatinus prefatum fratrem Heinricum Institoris, cum ad vos vel alterum vestrum venerit causa verbum dei ad plebem vobis et alteri vestrum comissam proponendi et predicandi, benigne admittatis reverenterque recipiatis et pertractetis, in quo laudem omnipotentis dei ut speramus promovebitis et nobis rem facietis quam plurimam gratam erga vos graciose recognoscendam. Datum sub curie nostre Basiliensis sigilli quo utimur in hac parte appensione anno a nativitate domini MCCCCLXXX secundo, die sexta mensis septembris

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Der Einfluss des Hexenhammers auf einen konkreten Hexenprozess

Sixtus episcopus servus - 1478 Sixtus episcopus servus servorum dei dilecto Heinrico Institoris ordinis fratrum predicatorum et theolgie professori salutem et apostolicam benedictionem. Religionis zelus, litterarum sciencia, vite integritas et fidei constancia aliaque laudabilia probitatis et virtutum merita quibus personam tuam fide dignorum testimoniis novimus insignitam merito nos inducunt, ut illa tibi committamus per que exaltacio orthodoxe fidei et heresim1 ac errorum extirpacio iuxta cordis nostri desiderium valeant provenire. Cum itaque sicut accepimus in Alemania superiori, in qua proh dolor multi errores heresesque vigent et continue pullulant, nullus heretice pravitatis inquisitor ad presens deputatus existat, nos cupientes, ut errores et hereses huiusmodi penitus extirpentur ac fidei predicte lumen in illis partibus illucescat te, de cuius sana doctrina singulari eloquio et fidei constancia aliisque multiplicium virtutum donis plenam in domino fiduciam obtinemus, huiusmodi heretice pravitatis inquisitorem per totam Alamaniam superiorem huiusmodi instituimus et etiam deputamus tibique contra omnes et singulos illarum parcium hereticos et scismaticos inquirendi et procedendi illosque capiendi et incarcerandi ac puniendi omniaque alia et singula que ad officium inqusicionis huiusmodi de iure vel consuetudine seu alias quomodolibet pertinent faciendi exercendi exequendi et conmittendi plenam et liberam auctoritate apostolica tenore presentium concedimus facultatem, non obstantibus constitucionibus et ordinacionibus apostolicis ceterisque contrariis quibuscumque. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre institucionis deputacionis et concessionis infringere vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignacionem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum. Datum Rome apud sanctum Petrum anno incarnacionis dominice millesimo quadringentesimo septuagesimo octavo, tercio idus marcii, pontificatus nostri anno octavo G. Bonnattus

ita originale am Rande angemerkt

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Philippe Hürbin

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6.3 Quellen- und Literaturverzeichnis -Augustinus Aurelius, [Vom Gottestaat], aus dem Lat. übertragen von Wilhelm Thimme, dtv, München, 2007 -Bandini Ditte & Giovanni, Kleines Lexikon des Hexenwesens, dtv, München, 2000 -Behringer Wolfgang/Jerouschek Günter (Hrsg.), Der Hexenhammer, dtv, München, 2010 -Behringer Wolfgang, Hexen und Hexenprozesse, dtv, München, 2010 -Bless-Grabher Magdalen, in Sankt-Galler Geschichte, 2003 -Brockhaus - Die Enzyklopädie: in 24 Bänden, F.A. Brockhaus, Leipzig-Mannheim, 1997 -Decker Rainer, Die Päpste und die Hexen, Primus Verlag, Darmstadt, 2003 -Griguvelič J.R., Ketzer - Hexen - Inquisitoren, AHRIMAN-Verlag, Freiburg (Breisgau), 1995 -Guggenbühl, Dieteger, Mit Tieren und Teufeln, Verlag des Kantons Basel-Land, 2002 -Hansen Joseph, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozess im Mittelalter, R. Oldensburg, München und Leipzig, 1900 -Hansen Joseph, Hexenwahn, Universitäts-Buchdruckerei und Verlag, Bonn, 1901 -Hartmann Wilfried (Hrsg.), Das Sendhandbuch des Regino von Prüm. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2004 -Historische Gesellschaft zu Basel (Hrsg.), Urkunden über Hexenprozesse, aus dem Staatsarchiv in Bern (enthalten in Beiträge zur vaterländischen Geschichte, Bd. 6), Schweighauser‘sche Verlags-Buchhandlung, 1857 -König B. Emil, Hexenprozesse, Verlag Hubert Freistühler, Schwerte/Ruhr, (Jahr unbekannt) -Küng Hans, Die Frau im Christentum, Piper, München, 2001 -Lea H.C., Geschichte der Inquisition im Mittelalter, Greno, Nördlingen, 1987 -Levack Brian P., Hexenjagd, C.H.-Beck, München, 1995 -Lorenz Sönke/Schmidt, Jürgen Michael (Hrsg.), Wider alle Hexerei und Teufelswerk, Thorbecke, Ostfildern, 2004 -Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, XXXIV Band, 1. Heft, Verlag der Wagner‘schen K.K. Universäts-Buchhandlung, Innsbruck, 1913 33


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Der Einfluss des Hexenhammers auf einen konkreten Hexenprozess

-Niederstätter Alois/Scheffknecht Wolfgang (Hrsg.), Hexe oder Hausfrau, regio Verlag Glock und Lutz, Sigmaringendorf, 1991 Rechtsquellen von Basel Stadt und Land, Bahnmaier‘s Buchhandlung, Basel, 1856/59 -Rueb Franz, Hexenbrände, Weltwoche-ABC-Verlag, Zürich, 1995 -Schnyder André, Göppinger Beiträge zur Textgeschichte Nr. 116 zum Malleus Maleficarum, Kümmerle Verlag, Göppingen, 1993 -Schulte Rolf, Man as Witch, palgrave macmillan, Kiel, 2009 -Spee, Friedrich von, [Cautio Criminalis], aus dem Lat. übertragen und eingeleitet von Joachim-Friedrich Ritter, dtv, München, 2007 -Schwaiger Georg (Hrsg.), Teufelsglaube und Hexenprozesse, C.H. Beck, München, 1987 -Tiefenthaler Meinrad, Hexen und Hexenwahn in Vorarlberg (enthalten in Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung, Heft 80), Kommissionsverlag, Jan Thorbecke Lindau und Konstanz, Konstanz, 1962 -Tschaikner Manfred, Die Zauberei und Hexenprozesse der Stadt St. Gallen, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz, 2003 -Tschaikner Manfred, Hexenverfolgungen im Toggenburg (enthalten in Toggenburger Blätter für Heimatkunde, Heft 44), Toggenburger Verlag, Wattwil, 2010 -Walde A., Lateinisches Etymologisches Wörterbuch, Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg, 1965

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6.4 Redlichkeitserklärung Ich bestätige, dass ich die Arbeit selbstständig durchgeführt habe, sämtliche Eigen- und Fremdleistungen deklariert und die verwendeten Quellen nach den Regeln wissenschaftlichen Arbeitens nachgewiesen habe.

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