Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses 2015

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EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DES

ARBEITSVERHÄLTNISSES


EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Stand: Jänner 2015


EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Einigung notwendig Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es besteht darin, dass Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in sich einigen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. ACHTUNG: Eine eventuelle Konkurrenzklausel oder Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten auch bei einer einvernehmlichen Auflösung. Ver­suchen Sie daher, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber dafür zu gewinnen, dass sie/er auf diese Rechte verzichtet (siehe „Formulierungsvorschlag“ auf Seite 5).

Schriftlich festhalten Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine einvernehmliche Auflösung in einem Schreiben festzuhalten, das sowohl die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unterzeichnen.

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FORMULIERUNGSVORSCHLAG Einvernehmliche Auflösung Es wird vereinbart, dass das zwischen ........................ (Name und Adresse Arbeitnehmer/-in) und ...................... (Name und Adresse Arbeitgeber/-in) abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Wahrung aller Ansprüche zum ................. (letzter Arbeitstag) einvernehmlich aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber verzichtet auf die Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel und auf die Rückzahlung von Ausbildungskosten. (falls Sie solche Vereinbarungen abgeschlossen haben) .......................……………

................…………………

(Arbeitgeber/-in)

(Arbeitnehmer/-in)

.......................…………… (Ort, Datum) ACHTUNG! Vergessen Sie nicht, von der unterschriebenen Vereinbarung eine Kopie anzufertigen. Verpflichtend ist die schriftliche Form für einige besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeit­nehmer/-innen: n Schwangere und Mütter bzw. Väter im kündigungsgeschützten Zeitraum nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG). Sind die Betroffenen minderjährig – bis zum 18. Lebensjahr –, muss der schriftlichen Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Gerichtes oder der AK beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über den besonderen Kündigungsschutz nach dem MSchG bzw. VKG belehrt wurde.

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n Lehrlinge, Präsenz-/Zivildiener sowie Frauen im Ausbildungsdienst. Auch bei ihnen muss der schriftlichen Vereinbarung eine Bestätigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung durch Arbeiterkammer oder Gericht beiliegen. n Bei minderjährigen Lehrlingen muss darüber hinaus die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter zustimmen. ACHTUNG! Bei diesen Arbeitnehmergruppen sind einvernehmliche Auflösungen, bei denen die Formvorschriften nicht eingehalten werden, rechtsunwirksam.

Wann endet das Arbeitsverhältnis? Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, kann bei einer einvernehmlichen Auflösung – im Gegensatz zur Kündigung – zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in frei gewählt werden. Es gibt weder eine bestimmte Frist noch einen bestimmten Termin einzuhalten.

Mitwirkung des Betriebsrates Eine Arbeitnehmerin/Ein Arbeitnehmer hat das Recht, sich vor Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat zu beraten. Damit tritt das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates in Kraft und die einvernehmliche Auflösung kann erst nach zwei Arbeitstagen gültig vereinbart werden. Selbst wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber innerhalb dieser zwei Arbeitstage zu einer Vereinbarung drängt, ist diese nichtig. Die Nichtigkeit muss von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. In diesem Fall hilft der Betriebsrat oder das AKRechtsschutzteam.

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Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes Immer öfter drängen Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Krankenstandes zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gelegentlich sogar mit der Zusage, dass sie nach der Genesung wieder eingestellt werden. Für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ist eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand – gegenüber einer Arbeitgeberkündigung im Krankenstand – aber mit einem Nachteil verbunden: n Bei einer einvernehmlichen Auflösung endet der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mit dem vereinbarten Ende des ­Arbeitsverhältnisses. n Bei einer Kündigung hingegen ist die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn auch dann weiter zu bezahlen, wenn der Krankenstand länger dauert als die Kündigungsfrist: bis zum Ende des Krankenstandes, längstens aber für die gesetzlich festgelegte Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.

Einvernehmliche Auflösung während der Schwangerschaft Eine einvernehmliche Auflösung ist auch während einer Schwangerschaft zulässig. Allerdings ist sie nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde bzw. bei Minderjährigen darüber hinaus eine schriftliche Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung durch Arbeiterkammer oder Arbeits- und Sozialgericht vorliegt. War der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt, als sie die einvernehmliche Auflösung vereinbart hat, nicht bekannt, dass sie schwanger ist, so kann sie die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen. Notwendig ist dafür, dass der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung unverzüglich bekannt gegeben wird. Der Betriebsrat oder das AK-Rechtsschutzteam unterstützen Sie dabei. In diesem

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Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sondern verlängert sich bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots für werdende Mütter.

Abfertigung Es ist zu unterscheiden zwischen „Abfertigung alt“ und „Abfertigung neu“. Das alte Abfertigungsrecht gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und nicht durch eine individuelle Vereinbarung ins neue Abfertigungsrecht umgestellt wurden. In diesem Fall gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung – unabhängig davon, ob die Initiative dazu von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von n 3 Jahren das 2-fache n 5 Jahren das 3-fache n 10 Jahren das 4-fache n 15 Jahren das 6-fache n 20 Jahren das 9-fache n 25 Jahren das 12-fache des Bruttoentgelts, das der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer im letzten Beschäftigungsmonat gebührt. Die Abfertigung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber auszuzahlen.

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ACHTUNG! • Bei Bauarbeitern werden Zeiten eines durch einvernehmliche Auflösung beendeten Arbeitsverhältnisses für die Abfertigungsberechnung nach dem alten Recht nicht berücksichtigt. • Werden Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediens­ teten, die dem alten Abfertigungsrecht unterliegen, einvernehmlich aufgelöst, muss die Auszahlung der Abfertigung ausdrücklich vereinbart werden – sonst steht sie nicht zu! Das neue Abfertigungsrecht gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 begonnen haben bzw. für solche, die zwar vor dem 1.1.2003 begonnen haben, aber durch individuelle Vereinbarung auf das neue Recht umgestellt wurden. Der Unterschied zum alten Recht: Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber zahlt für alle Arbeitnehmer/-innen im Betrieb monatlich einen Betrag in eine Abfertigungskasse ein, diese zahlt die Abfertigung dann aus. In diesem Fall besteht grundsätzlich bei jeder Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abfertigung, jedoch nicht immer auf Auszahlung. Bei einvernehmlicher Auflösung und Arbeitgeberkündigung besteht ab drei vollen Einzahlungsjahren auch ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung.

Offener Urlaub Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, wird der Urlaubsanspruch im Nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr – Beispiel: statt 30 nur 15 Urlaubstage, wenn das Arbeitsverhältnis in der Mitte des Urlaubsjahres gelöst wird). Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen, für den Resturlaub muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Ersatzleistung zahlen. Für nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaub aus den Jahren zuvor gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß (keine Aliquotierung).

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Abrechnung Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss das bereits erarbeitete Entgelt auf jeden Fall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abrechnen und ausbezahlen. Dazu gehören: Gehalt oder Lohn, Überstunden, Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Ersatz für offene Urlaubstage und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Abfertigung (siehe Seite 8).

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AUFLÖSUNGSABGABE Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses/freien Arbeitsverhältnisses eine Auflösungsabgabe von 118 Euro (Wert 2015) an die zuständige Krankenversicherung entrichten. Die Auflösungsabgabe ist beispielsweise abzuführen n bei Arbeitgeberkündigung. n bei Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Befristung länger als 6 Monate). n bei einvernehmlicher Auflösung (außer anlässlich des Erreichens des Regelpensionsalters mit Pensionsoder Sonderruhegeldanspruch). n bei ungerechtfertigter Entlassung. n bei berechtigtem vorzeitigem Austritt. Für die Bauwirtschaft gibt es Sonderregelungen!

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ARBEITSZEUGNIS Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, haben Sie An­-spruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses darf in Inhalt und Form nichts enthalten, was der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Erlangen einer neuen ­Stelle erschwert. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der Gebote der Vollständigkeit, der Wahrheit, der wohlwollenden Formulierung und dem Erschwerungsverbot.

Notwendige Inhalte aller Arbeitszeugnisse n Allgemeine Angaben zur Person der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers: Vorname, Familienname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse. n Genaue Bezeichnung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers: Name, Geschäftsbezeichnung bzw. Firma, Anschrift. n Dauer des Arbeitsverhältnisses. n Art der Dienstleistung bzw. Tätigkeitsbeschreibung: Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich die Zeugnisleserin/der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer erbracht hat. Die alleinige Angabe einer allgemeinen Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung (z.B. Sekretärin) reicht nicht. Hat sich die Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten in chronologischer Folge aufzulisten. Insbesondere ist auch anzuführen, in welchem Umfang und wie lange die jeweilige Tätigkeit verrichtet wurde. Schulungen, Aus- und Fortbildungskurse sollen im Zeugnis ebenfalls erwähnt werden. n Ausstellungsdatum und -ort. n Unterschrift der Zeugnisausstellerin/des Zeugnisausstellers.

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ACHTUNG: Eine Funktion als Interessenvertreter/-in (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden. Es sei denn, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus n Leistungsbeurteilung: Als Beurteilungskriterien werden insbesondere Arbeitsweise, -tempo und -erfolg, Fachkenntnisse, Belastbarkeit, Fähigkeit zur selbständigen Arbeit, Einsatzbereitschaft, Entscheidungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Motivation usw. herangezogen. n Führungsverhalten: Dabei geht es um das soziale Verhalten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (Umgang etwa mit Vorgesetzten, Kollegen/ -innen, Kunden/-innen) und deren/dessen persönliche Eigenschaften (etwa pünktlich, kollegial, ver­ antwortungsbewusst, zuverlässig). n Schlussformulierung: Außer dem fallweise auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers angeführten Grund für das Ausscheiden sollte der Dank an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter für die geleistete Arbeit verbunden mit allen guten Wünschen für die Zukunft in keinem Zeugnis fehlen. Gerne überprüfen die Rechtsexperten/-innen in Ihrer AK, ob Ihr Arbeitszeugnis in Form und Inhalt den ge­ setzlichen Anforderungen entspricht.

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