Integrative Berufsausbildung

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Integrative Berufsausbildung


Liebe Leserin, lieber Leser!

Die integrative Berufsausbildung ist ein wichtiger Schritt zur Einbindung von Menschen mit Handicap in das Berufsleben. Neben der klassischen Lehre im Betrieb gibt es auch bei der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit, den angestrebten Beruf in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung zu erlernen. Diese Broschüre informiert dich über Besonderheiten der integrativen Berufsausbildung und worauf besonders zu achten ist – sowohl auf betrieblicher als auch auf überbetrieblicher Ebene. Wenn für dich Fragen offen bleiben, stehen dir die Expertinnen und Experten der AK Salzburg kostenlos, unkompliziert und natürlich vertraulich zur Verfügung. Wir sind deine starke Vertretung. Dein Siegfried Pichler

AK-Präsident

Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg · Redaktion: Dominik Senghaas · Layout: Gabi Gallei, alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg · www.ak-salzburg.at · Druck: GWS – Geschützte Werkstätten Integrative Betriebe Salzburg GmbH, Salzburg · Titelfoto: Fotolia · Stand: Kern AK Stmk 1/2012, Umschlag AK-Sbg aktualisiert 5/2014


Integrative Berufsausbildung und Ăœberbetriebliche integrative Berufsausbildung


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Was bedeutet „integrative Berufsausbildung“ (IBA)? Die integrative Berufsausbildung ist eine Berufsausbildung für benachteiligte oder behinderte Personen mit dem Ziel eines beruflichen Abschlusses und der Eingliederung in das Berufsleben. In der integrativen Berufsausbildung kann man uneingeschränkt jedem Lehrberuf seiner Wahl nachgehen. Es gibt zwei Varianten der integrativen Berufsausbildung: Verlängerung der Lehrzeit Am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses kann im Lehrvertrag eine längere als die festgesetzte Lehrzeit vereinbart werden. So kann z. B. der Lehrberuf „Restaurantfachmann/frau“ in vier statt drei Jahren erlernt werden. Eine verlängerbare Lehrzeit ist also für jene Personen gut geeignet, bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger für die Lehrausbildung brauchen, grundsätzlich aber in der Lage sind, einen Lehrabschluss zu schaffen. Teilqualifikation Es wird ein Ausbildungsvertrag über bestimmte Teile des Berufsbildes des Lehrberufes, allenfalls Fertigkeiten und Kenntnisse aus verwandten Lehrberufen abgeschlossen. Beispielsweise werden aus dem Berufsbild Tischlerei folgende Fertigkeiten erlernt: Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Bohren, Schleifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Furnieren, Zusammenbauen von Werkstücken, Oberflächenbehandlung usw.

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Eine Teilqualifikation ist dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Person die Lehrab­ schlussprüfung auch mit Verlängerung nicht schaffen wird, jedoch Teile eines oder mehrerer ­Lehrberufe sehr wohl erlernt werden können. Tipp: Die Ausbildungsvorschriften findet man unter http://www.bmwfj.gv.at (Suchwort Lehrberufe von A–Z).

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Wie lange dauert die IBA? Verlängerte Lehrzeit Das Lehrverhältnis kann um ein Jahr, in Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. Teilqualifizierung Die Ausbildungsdauer wird in einem Ausbildungsvertrag festgelegt und kann zwischen einem und drei Jahren dauern.

Welche Personen können eine IBA absolvieren? Es kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein reguläres Lehrverhältnis vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: n Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule, die zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, n Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, n behinderte Menschen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. Landesbehindertengesetzes oder n Personen, bei denen aufgrund persönlicher Gründe angenommen werden muss, dass für sie keine Lehrstelle gefunden werden kann (z. B. sozial benachteiligte Personen, bei denen aufgrund einer Berufsorientierungsmaßnahme feststeht, dass sie eine Lehrausbildung voraussichtlich ohne besondere Unterstützung nicht schaffen). AK Infoservice

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Wie wird die IBA abgeschlossen? Verlängerte Lehrzeit: mit einer Lehrabschlussprüfung. Teilqualifikation: durch eine Abschlussprüfung. Zur Feststellung der erworbenen Qualifikationen erfolgt am Ende der Ausbildungszeit, frühestens jedoch 12 Wochen vor dem vereinbarten Ausbildungsende eine Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. Ein/e Experte/in des jeweiligen Berufsbereiches sowie ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz führen die Abschlussprüfung durch. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte festzustellen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

Was sind Berufsausbildungsassistent/innen (BAS) und welche Aufgaben haben sie? BAS haben im Rahmen des integrativen Ausbildungsverhältnisses eine verpflichtende begleitende und unterstützende Funktion im Betrieb oder in der Ausbildungseinrichtung. Aufgaben der BAS: n Festlegung der Ausbildungsziele, der Ausbildungsinhalte, der Ausbildungsdauer (mit dem Lehrling, den Erziehungsberechtigten, den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen unter Einbeziehung der Berufsschule). 8

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n Festlegung der Form der Einbindung in die Berufsschule unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse (mit den Beteiligten der Ausbildung). n Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen (Beitrag zur Lösung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen mit den Beteiligten der Ausbildung). n Beratung bei einem Ausbildungswechsel. n Für Jugendliche in einer Teilqualifizierung: Durchführung der Abschlussprüfung zusammen mit einem/r Experten/in des Berufsbereiches.

Muss man im Rahmen einer IBA auch die Berufsschule besuchen? Verlängerte Lehrzeit: Es besteht uneingeschränkte Berufsschulpflicht.

Teilqualifikation: Es besteht das Recht bzw. die Pflicht zum Berufsschulbesuch nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsinhalte, -ziele, -dauer.

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Kann man einen Ausbildungswechsel vornehmen? Befindest du dich in einer regulären Lehre, in einer Ausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung, ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen möglich. Dies bedarf einer Vereinbarung zwischen dem/der Lehrberechtigten und dem Lehrling und muss im Einvernehmen mit der BAS sowie der zuständigen Berufsschule erfolgen. Im Einvernehmen mit der BAS sind die noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsdauer festzulegen. Wechselt man die Ausbildung beim selben Lehrberechtigten, beginnt die Probezeit nicht von Neuem zu laufen. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Solltest du von einer regulären Lehre zur verlängerten Lehrzeit oder umgekehrt wechseln, kann dies auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen.

Wie werden die Ausbildungszeiten bei einem Wechsel angerechnet? Wenn du von einer regulären Lehre in eine Teilqualifikation wechselst, sind die vor dem Wechsel zurückgelegten Ausbildungszeiten anzurechnen. Solltest du von einer Teilqualifizierung in eine reguläre oder verlängerte Ausbildung wechseln, wird unter folgenden Voraussetzungen zumindest das erste Lehrjahr angerechnet: 10 AK Infoservice


n Die Abschlussprüfung für die Teilqualifizierung wurde erfolgreich durchgeführt. n Das Lehrziel der ersten Klasse der Berufsschule wurde erreicht.

Höhere Anrechnungen nach einem Wechsel und damit geringere restliche Ausbildungszeiten können in den Lehr- oder Ausbildungsverträgen durch Vereinbarungen zwischen Betrieb (Einrichtung), Jugendlichen bzw. deren Eltern im Einvernehmen mit den BAS festgelegt werden.

Gibt es für IBA-Lehrlinge verkürzte Arbeitszeiten? Bei behinderten Menschen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. Landesbehindertengesetzes kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl bei verlängerter Lehrzeit als auch bei Teilqualifikation eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Verlängerte Lehrzeit: Das Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit wird an die Lehrzeit angehängt, die Gesamtdauer darf jedoch die zulässige Dauer (Verlängerung um ein Jahr, höchstens um zwei Jahre) nicht übersteigen. Teilqualifikation: Eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit ist zulässig, wobei sich die Mindestdauer von einem Jahr im Ausmaß der Reduktion verlängert. Die Gesamtdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen.

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Welche Entlohnung steht dir während der Ausbildung zu? Grundsätzlich steht bei einer Ausbildung in einem Lehrbetrieb die Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes zu. Einige Kollektivverträge enthalten jedoch besondere Regelungen für Personen in der integrativen Berufsausbildung, wie z. B. der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel oder der Kollektivvertrag der Metallindustrie. Tipp: Die Gewerkschaftsjugend sagt dir gerne, welcher Kollektivvertrag gilt und wie hoch deine Lehrlingsentschädigung sein muss.

Wie sind IBA-Lehrlinge versichert? Sie sind wie Lehrlinge unfall-, kranken- und pensionsversichert. Du erwirbst auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Anwartschaft von 26 Wochen erreicht wird.

Überbetriebliche integrative Berufsausbildung Was ist die überbetriebliche integrative Berufsausbildung? Jugendliche, auf die die genannten Voraussetzungen zutreffen, die selbst keinen Lehrplatz finden und eine Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS melden. Kann vom AMS kein Lehrplatz in einem Betrieb vermittelt werden, kann die überbetriebliche integrative 12 AK Infoservice


Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung vorgeschlagen werden. Was sind Ausbildungseinrichtungen? Ausbildungseinrichtungen verfügen wie Betriebe über die notwendigen Einrichtungen (z. B. Maschinen) und sonstigen Voraussetzungen, um in verschiedenen Lehrberufen ausbilden zu dürfen. Über die Ausbildungseinrichtung werden auch Praktika in Betrieben gemacht, oder es wird die praktische Ausbildung in Partnerbetrieben absolviert. Werden Lehrverträge abgeschlossen? Es wird ein Ausbildungsvertrag zwischen der Ausbildungseinrichtung und dem Ausbildungsteilnehmer abgeschlossen. Die Ausbildungsverträge sind Lehrverträgen sehr ähnlich. Sie werden auch bei der Lehrlingsstelle eingetragen, d. h. protokolliert. Ist der Ausbildungsteilnehmer minderjährig, müssen auch die Eltern unterschreiben. Wird die überbetriebliche integrative Berufsausbildung als IBA-Lehre gewertet? Die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung ist einer integrativen Berufsausbildung im Betrieb gleichgestellt. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für die IBA in Betrieben. Auch bei der überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung wirst du von BerufsausbildungsassistentInnen begleitet. Es kann ein Wechsel von Ausbildungseinrichtung zu Betrieb und von Betrieb zu Ausbildungseinrichtung stattfinden. Im selben Lehrberuf werden alle Ausbildungszeiten angerechnet. Bei verwandten Lehrberufen wird ein Teil der Ausbildungszeit angerechnet.

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Das Ausmaß dieser Anrechnung ist in der Lehrberufsliste festgelegt. Die Ausbildung schließt gleich wie die Ausbildung in einem Betrieb bei verlängerter Lehrzeit mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung und bei der Ausbildung in einer Teilqualifikation mit einer Abschlussprüfung ab. Welche Vorschriften gelten für die Ausbildung? Die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, das Vorschriften enthält, wie die Ausbildung ablaufen muss, kommen mit ein paar Ausnahmen zur Anwendung. Die Regelungen zur außerordentlichen Auflösung, zur Lehrlingsentschädigung, zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand und zur Weiterverwendungszeit gelten nicht. Es muss nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung des entsprechenden Lehrberufes ausgebildet werden. Gibt es Schutzvorschriften? Für minderjährige AusbildungsteilnehmerInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, das Jugendliche besonders schützt. Dieses Gesetz verbietet z. B. Überstundenarbeit und lässt Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur mit besonderen Regelungen in bestimmten Gewerben (z. B. Gastgewerbe) zu. Besteht Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung? Es besteht kein Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag. Die AusbildungsteilnehmerInnen erhalten aber eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von € 294,– netto in den ersten beiden Ausbildungsjahren und € 679,50 netto ab dem dritten Ausbildungsjahr.

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Besteht Anspruch auf Urlaub? Da es sich bei der Ausbildung um kein Arbeitsverhältnis handelt, besteht kein Anspruch auf Urlaub. Es wird aber eine Erholungszeit im Ausmaß von 25 Arbeitstagen jährlich gewährt. Wird die Ausbildungseinrichtung z. B. über Weihnachten geschlossen, wird diese Zeit von den 25 Arbeitstagen abgezogen. Die restliche Zeit kann nach Vereinbarung mit der Ausbildungseinrichtung konsumiert werden. Besteht Berufsschulpflicht? Alle AusbildungsteilnehmerInnen müssen die Berufsschule besuchen. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer regulären integrativen Berufsausbildung: Verlängerte Lehrzeit: Es besteht uneingeschränkte Berufsschulpflicht. Teilqualifikation: Es besteht das Recht bzw. die Pflicht zum Berufsschulbesuch nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsinhalte, -ziele, -dauer. Bei einer Unterbringung im Internat der Berufsschule werden die Internatskosten vom AMS übernommen. Besteht Anspruch auf die Weiterverwendungszeit? Auf eine Behaltezeit im erlernten Beruf nach Ablauf der Ausbildungszeit besteht kein Anspruch.

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Wie bist du versichert? Du bist wie Lehrlinge unfall-, kranken- und pensionsversichert. Du erwirbst auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Anwartschaft von 26 Wochen erreicht wird. Wann endet das Ausbildungsverhältnis? Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Wird die Lehrabschlussprüfung oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit positiv abgelegt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung bestanden wurde.

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Berufsausbildungsassistenz (BAS) Salzburg f端r Lehrlinge in Betrieben Verein Einstieg S端dtirolerplatz 11/3, A-5020 Salzburg Tel.: +43 (0)664-256 21 22 Fax: +43 (0)662-45 71 04-4

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662-8687 Fax: 0662-876258 www.ak-salzburg.at kontakt@ak-salzburg.at Bezirksstellen: Pongau: Gasteiner Straße 29 5500 Bischofshofen Telefon: 06462-2415 Fax: 06462-3113 -20 Pinzgau: Ebenbergstraße 1 5700 Zell am See Telefon: 06542-73777 Fax: 06542-74124-22 Flachgau: Kirchenstraße 1b 5202 Neumarkt Telefon: 06216-4430 Fax: 06216-7845-14 Tennengau: Bahnhofstraße 10 5400 Hallein Telefon: 06245-84149 Fax: 06245-84149-76 Lungau: Schlossparkweg 6 5580 Tamsweg Telefon: 06474-2349 Fax: 06474-2349-14


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