Lehrabschlussprüfung

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LehrabschlussPr端fung Der Start ins Berufsleben


Liebe Jugendliche!

Die Lehrabschlussprüfung ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum vollen Zugang ins Berufsleben. Wer diese erfolgreich ablegt, kann nicht nur mit einer besseren Entlohnung rechnen, sondern hat auch mehr Aufstiegsmöglichkeiten. In diesem Folder haben wir wichtige Infos rund um das Thema Lehrabschlussprüfung für Euch zusammengestellt. Wer gut informiert ist, hat einen Vorsprung. Falls Ihr Fragen oder Probleme habt, stehen Euch die Expertinnen und Experten der AK Salzburg selbstverständlich zur Verfügung. Ich wünsche viel Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung und alles Gute in Eurem weiteren Berufsleben!

Siegfried Pichler AK-Präsident

Impressum: Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte in Salzburg · Kern: AK-Steiermark · Für den Inhalt verantwortlich: Mag.a Dr.in Stephanie Posch · Layout: Ursula Brandecker; alle 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 · www.ak-salzburg.at · Titelbild: Fotolia · Druck: Druckerei Huttegger, Salzburg · Stand: Kern AK StmK 7/2012, Umschlag AK Sbg aktualisiert 4/2014


Lehrabschlusspr端fung Der Start ins Berufsleben


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Wann kannst du die Ablegung der Lehrabschlussprüfung (LAP) beantragen? Stehst du in einem Lehrverhältnis, kannst du frühestens sechs Monate vor Beendigung deiner Lehrzeit den Antrag stellen. Hast du die Lehrzeit (auch unter Anrechnung einer schulischen Ausbildung) beendet oder musst du aufgrund deiner schulischen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen, kannst du jederzeit den Antrag stellen. Hast du die letzte Klasse Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, kannst du bereits ab Beginn deines letzten Lehrjahres die Zulassung zur LAP beantragen. Voraussetzung ist, dass dein/e Lehrberechtigte/r dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Absolvierung der LAP zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich bzw. ohne dein Verschulden aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. Wann kannst du eine ausnahmsweise Zulassung zur LAP beantragen? Wenn du keine Lehre absolviert, aber das 18. Lebensjahr vollendet hast und belegen kannst, dass du auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hast (entsprechend lange Anlerntätigkeit, sonstige Praxiszeiten, Besuch entsprechender Kursmaßnahmen), kannst du die ausnahmsweise Zulassung beantragen. Behinderte Personen, die im Zuge ihrer Rehabilitation ausgebildet werden, können ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter zur Prüfung zugelassen werden. Du kannst die ausnahmsweise Zulassung auch beantragen, wenn dein Lehrverhältnis nach Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit (inkl. Anrechnungszeiten/Lehrzeitersatz) aufgelöst wurde und keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die restliche Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Der Prüfungstermin darf aber nicht früher festgesetzt werden, als er im Zuge einer regulären Lehre hätte sein können. Bei Projekten zur Höherqualifizierung, die vom LandesBerufsausbildungsbeirat positiv beschlossen wurden, kann die Lehrlingsstelle festlegen, dass die praktische

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Prüfung der LAP in zwei Teilen abgelegt werden kann. Der erste Teil besteht aus einer Feststellung der erworbenen Qualifikationen unter Beiziehung eines nominierten Kommissionsmitglieds. Im zweiten Teil hat der Prüfungskandidat vor der Prüfungskommission die noch fehlenden Qualifikationen nachzuweisen. Musst du dir für die LAP Urlaub nehmen? Für Lehrlinge und für Personen, die die Lehrzeit bereits beendet haben, besteht ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für die Zeit der Ablegung der LAP. Wo stellst du den Antrag zur Ablegung der LAP? Du kannst wählen, ob du bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer an deinem Wohnort, dem Arbeitsort oder der Berufsschule antreten willst. Die Zulassung zur LAP ist schriftlich zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare gibt es bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer bzw. unter http://wko.at/sbg/lehrlingsstelle. Dem Antrag sind Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit (Lehrvertrag) oder der anzurechnenden Lehr- bzw. Ausbildungszeit (schulische Ausbildung) oder des die Lehrzeit ersetzenden Schulbesuches sowie der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder die Befreiung von der Berufsschulpflicht und der Nachweis über die Bezahlung der Prüfungstaxe beizulegen. Was kostet die LAP? Die Prüfungstaxe beträgt € 94,– und muss an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer bezahlt werden. Eine Zusatzprüfung, z. B. bei einer LAP in einem verwandten Lehrberuf, kostet € 47,–. Den Einzahlschein kannst du dort anfordern. Im Falle der ausnahmsweisen Zulassung zur LAP sind zusätzlich € 30,– an Gebühr zu entrichten. Trittst du während der Lehrzeit oder innerhalb der Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht) erstmals zur LAP an, muss der/die Lehrberechtigte die Kosten für die Prüfungstaxe ersetzen. In allen anderen Fällen musst du die Prüfungstaxe selbst bezahlen. Du kannst aber bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Reduzierung der Taxe beantragen.

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Unter gewissen Umständen wird die Prüfungstaxe zurückgezahlt (z. B. unverschuldete Verhinderung an der Ablegung der Prüfung). Wann kannst du die Prüfung ablegen? Der Prüfungstermin wird von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer festgesetzt: Im aufrechten Lehrverhältnis darf der Termin grundsätzlich nicht früher als zehn Wochen vor Beendigung der Lehrzeit liegen, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des Lehrganges, bei ganzjährigen oder saisonmäßig geführten Berufsschulen frühestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres (Hauptferien), bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Lehrzeit frühestens sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht. Lehrlinge, die die letzte Klasse Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres antreten, wenn der/die Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der LAP zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. Was muss dir über die Prüfung mitgeteilt werden? Spätestens drei Wochen vor der LAP muss dir die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer n deinen genauen Prüfungstermin, n die Prüfungsgegenstände, die vorgesehen sind, bzw. n welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn die letzte Klasse Berufsschule positiv absolviert wurde, und n die Arbeitsmittel und -behelfe, die zur Prüfung mitzubringen sind, mitteilen. Wie wirst du geprüft? Du legst die Prüfung vor einer Kommission, die aus drei Mitgliedern besteht, ab. Es ist eine theoretische und eine praktische Prüfung zu absolvieren. Nimm zur LAP auch einen Ausweis mit. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen hast. Die praktische Prüfung umfasst auch eine mündliche Prüfung über dein Fachwissen.

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Auch bei einer ausnahmsweisen Zulassung zur LAP kann die theoretische Prüfung ganz oder teilweise entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Qualifikation z. B. durch einen Vorbereitungskurs erworben wurde. Tipp: Was geprüft wird, ist in der Prüfungsordnung für deinen Lehrberuf festgelegt, die du bei uns erhältst oder unter: www.bmwfj.gv.at (Suchwort Lehrberufe von A–Z). Kann die LAP wiederholt werden? Wird ein Gegenstand mit „nicht genügend“ benotet, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Wiederholung der Prüfung ist beliebig oft möglich. Bei der Wiederholungsprüfung sind nur die Gegenstände zu prüfen, die mit „nicht genügend“ bewertet wurden. Die Prüfungstaxe ist bei Wiederholung erneut zu bezahlen. Kann man die Berufsreifeprüfung mit der LAP machen? Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung mit der LAP abgelegt werden. Erhältst du ein Prüfungszeugnis oder einen Lehrbrief? Von der Lehrlingsstelle wird dir nach Ablegung der LAP ein Prüfungszeugnis sowie auf Antrag ein entsprechend gestalteter Lehrbrief ausgestellt. Im Prüfungszeugnis steht, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung, mit gutem Erfolg, bestanden oder nicht bestanden wurde. Wie darfst du dich nach erfolgreicher LAP nennen? Hast du die LAP in einem Handelsgewerbe abgelegt, darfst du dich als KaufmannsgehilfIn, bei den übrigen Lehrberufen als FacharbeiterIn oder GesellIn bezeichnen. Auf alle Fälle darfst du die Berufsbezeichnung deines Lehrberufes (z. B. Bürokauffrau/mann) tragen. Kannst du für mehrere Berufe eine Prüfung ablegen? Nach erfolgreicher LAP oder entsprechender schulischer Vorbildung kann eine Zusatzprüfung aus dem Berufsbereich deiner Ausbildung oder aus einem deiner Ausbildung nahe stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten Lehrberufen – abgelegt werden. Die Zusatz-

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prüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Diese gilt auch als LAP. Bei einer Doppellehre sind zwei Lehrabschlussprüfungen abzulegen. Welche Vorteile bringt eine LAP? Nach erfolgreicher LAP bist du höher zu entlohnen als ungelernte Angestellte oder ArbeiterInnen. Beim Bezug von Arbeitslosengeld hast du für eine gewisse Zeit einen Berufsschutz. Solltest du einmal eine Berufsunfähigkeitsoder Invaliditätspension beantragen müssen, erlangst du diese leichter.

Checkliste: n Ich weiß, wann ich zur LAP antreten kann. n Ich weiß, wo ich den Antrag zur LAP stelle. n Ich weiß, wie und was geprüft wird. n Ich weiß, wer mir die Prüfungstaxe ersetzt. n Ich weiß, welche Vorteile die LAP hat.

Lehrlingsstelle Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg, Faberstraße 18, 5027 Salzburg, Tel. 0662-8888, www.wko.at/ salzburg

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662-8687 Fax: 0662-876258 www.ak-salzburg.at kontakt@ak-salzburg.at Bezirksstellen: Pongau: Gasteiner Straße 29 5500 Bischofshofen Telefon: 06462-2415 Fax: 06462-3113 -20 Pinzgau: Ebenbergstraße 1 5700 Zell am See Telefon: 06542-73777 Fax: 06542-74124-22 Flachgau: Kirchenstraße 1b 5202 Neumarkt Telefon: 06216-4430 Fax: 06216-7845-14 Tennengau: Bahnhofstraße 10 5400 Hallein Telefon: 06245-84149 Fax: 06245-84149-76 Lungau: Schlossparkweg 6 5580 Tamsweg Telefon: 06474-2349 Fax: 06474-2349-14


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