Leiharbeiter

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Leiharbeit

Antworten auf arbeits- und sozialrechtliche Fragen

ein Projekt VON AK

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Impressum: Medieninhaberin und Herausgeberin: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg · Für den Inhalt verantwortlich: Roman Hinterseer · Autoren/Redaktion: Mag. Wolfgang Goricnik MBL, Maga. Renate Böhm, Maga. Hilla Lindhuber · Produktion: Ursula Brandecker · alle Markus-SittikusStraße 10, 5020 Salzburg · www.ak-salzburg.at · Druck: Geschützte Werkstätten - Integrative Betriebe Salzburg GmbH · Stand: 12/2012

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LEIHARBEIT Antworten auf arbeits- und sozialrechtliche Fragen

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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Immer mehr Menschen finden ihre Arbeit über einen Arbeitskräfteüberlasser, also eine Leasingoder Leiharbeitsfirma. Das ist eine Chance. Aber es müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen. Arbeiterkammer und Gewerkschaft sind darum bemüht, dass überlassene Arbeitskräfte, wo immer es möglich ist, in jeder Hinsicht so behandelt werden, wie ihre ständig im Betrieb beschäftigten Kolleginnen und Kollegen – von der Bezahlung, dem Arbeitnehmerschutz über die Sozialleistungen bis hin zur Weihnachtsfeier oder dem Betriebsausflug. Die Beschäftigen gerade in Betrieben mit überlassenen Arbeitskräften und einer Stammbelegschaft müssen zusammenhalten, dürfen sich nicht auseinanderdividieren lassen. Gleiches Recht stärkt den Zusammenhalt in den Belegschaften und daher ist es ständiges Anliegen von Arbeiterkammer und ÖGB, Rechtsverbesserungen zu erreichen. Mit der Novelle zum Arbeitskräfte-Überlassungsgesetz 2012 wurde ein Schritt in die richtige Richtung getan. Die Schaffung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds verbessert die Zukunftschancen der überlassenen Arbeitskräfte. Langjährige Forderungen wurden erfüllt. Wir Arbeitnehmer sind nur gemeinsam stark! Unerlässlich ist es dabei aber, dass überlassene Arbeitskräfte über ihre Rechte und Pflichten auch gut informiert sind. Der vorliegende Ratgeber soll einen Überblick verschaffen: Lernen Sie Ihre Rechte kennen! Ihr

Siegfried Pichler AK-Präsident und ÖGB-Vorsitzender

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Liebe Kollegin, lieber Kollege! Arbeitsmöglichkeiten bei Arbeitskräfteüberlassern haben im aktuellen Arbeitsmarktgeschehen hohe Bedeutung. Ein Teil der Flexibilität am Arbeitsmarkt wird durch sogenannte Zeitarbeit abgedeckt. Zwar ist nur jedes sechzigste aller unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse in Salzburg bei Arbeitskräfteüberlassern registriert, jedoch stammt jeder 5. Auftrag an das AMS zur Stellenbesetzung von Überlassungsfirmen. Erfahrungsberichte zeigen sehr unterschiedliche Zufriedenheit der überlassenen Beschäftigten und signalisieren unterschiedliche Qualitäten der Firmen als Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund sind Bemühungen von Unternehmen, Interessensvertretungen und Qualitätssicherungsverbänden für entsprechendes Management von großer Bedeutung. Die vorliegende Broschüre bietet Beschäftigten und Arbeitsuchenden umfassende Informationen über den arbeitsrechtlichen Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an und ist ein wichtiger Beitrag zur Wahrung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ebenso bedeutend ist der Schutz seriöser Angebote von Arbeitskräfteüberlassung vor unlauterem Wettbewerb außerhalb aktueller arbeitsrechtlicher Standards. „Wir verbinden Mensch und Arbeit“, lautet der Leitsatz des AMS, auch mit Serviceleistungen an den Sektor der Arbeitskräfteüberlassung. Die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen ist Garantie für den Nutzen sowohl für Arbeitskräfte, als auch Überlassungs- und Beschäftigungsunternehmen. Ihr

Siegfried Steinlechner Landesgeschäftsführer AMS Salzburg 5


Inhaltsverzeichnis

Leiharbeit als Chance

Einleitung..........................................................................................7

A. Rechte im Überblick

Arbeitsrechtliche Grundlagen ...........................................................8 Darauf kommt es an – Schritt für Schritt .........................................8 Grundvertrag – Dienstzettel ........................................................8 Schriftliche Mitteilungspflicht.......................................................9 Dokumentation ..........................................................................10

B. Rechte im Detail

Beschäftigerbetrieb.........................................................................11 Geld/Entlohnung ............................................................................11 Arbeitszeit........................................................................................13 Sicherheit/Arbeitnehmerschutz.......................................................14 Sozialversicherung..........................................................................14 Kündigung.......................................................................................14

C. Kontrolle – Hilfe – Information

Wer kontrolliert, wer unterstützt im Streitfall?.................................16 Kontaktadressen.............................................................................17

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Leiharbeit als Chance

Zeitarbeit, Leiharbeit, Personalleasing, oder Arbeitskräfteüberlassung – wie immer man es nennt, die Branche boomt: In einem Jahrzehnt hat sich die Zahl der Leiharbeitenden in Salzburg mehr als vervierfacht. Aktuell (Oktober 2012) arbeiten rund 4.600 Personen bei einem Arbeitskräfteüberlasser. Immer mehr Menschen finden also nicht direkt zu einem Arbeitsplatz, sondern über einen „Arbeitskräfteüberlasser“, eine Leiharbeitsfirma: vor allem sind es derzeit Tätigkeiten für Arbeiterinnen und Arbeiter, doch auch nach Angestellten (z.B. Buchhaltung) strecken das Leiharbeitsgewerbe bzw. mögliche Beschäftigerfirmen immer stärker die Fühler aus. Daher ist es wichtig, dass über die Arbeitsbedingungen, die Rechte und Pflichten, die für die Beschäftigten von Leiharbeitsfirmen gelten, Klarheit herrscht. Gesetze und Kollektivvertragsvereinbarungen gibt es – sie müssen aber auch bekannt sein und eingehalten werden. Also: Lernen Sie Ihre Rechte kennen! Dieser Leitfaden hilft Ihnen dabei. Er verschafft Ihnen einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und kollektivvertraglichen Bestimmungen und gibt Ihnen Tipps, worauf Sie ganz besonders achten sollten. Wenn Sie aber alleine nicht mehr klar sehen, wenden Sie sich vorsichtshalber immer an Ihre Interessenvertretungen. Wir sind für Sie da!

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Sie haben bereits Erfahrung mit Leiharbeit – oder ist es Neuland für Sie? In jedem Fall ist Information wichtig! Hier erfahren Sie unter anderem, was Ihren Schutz gewährleistet, welche Regeln für Kündigungsfrist, Dienstzettel, Lohn/Gehalt, Arbeitszeit etc. gelten.

A. Rechte im Überblick Arbeitsrechtliche Grundlagen Ihre Rechte als Leiharbeiter werden hauptsächlich im > Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sowie im > Kollektivvertrag (KV) für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (=„Leiharbeits-Kollektivvertrag“ für Arbeiter) und im KV für Gewerbe und Handwerk (für Angestellte) geregelt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und Kollektivverträge sichern Ihre Mindestansprüche. Ihre Rechte, Ihr Einkommen und sonstige Leistungen des Arbeitgebers dürfen also nie schlechter, selbstverständlich aber besser als dort festgelegt sein

Darauf kommt es an: Schritt für Schritt 1. Grundvertrag – Schriftlicher Dienstzettel Die Leiharbeitsfirma - Ihr Arbeitgeber - hat über die Arbeitsbedingungen eine Grundvereinbarung (= Grundvertrag) bzw. einen schriftlichen (!) Dienstzettel (Auszug vom Grundvertrag) auszustellen. Der Dienstzettel muss jedenfalls zu folgenden Themen eine klare Aussage enthalten: > Höhe des Grundlohns (= der Lohn im Fall von Stehzeiten) > Arbeitszeit > vorgesehene Verwendung, voraussichtliche Art der Arbeitsleistung 8


> Kündigungsfristen > Gründe für eine allfällige Befristung > Bundesländer oder Staaten, in denen Sie beschäftigt werden sollen > Klärung, ob das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz gelten Achtung: 1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe („Konventionalstrafe“), sollten Sie vom Beschäftigerbetrieb übernommen werden, ist unzulässig! 2. Auch wenn Sie nicht vermittelt werden, also in Stehzeiten, muss Ihr Entgelt (Lohn/Gehalt) von der Leiharbeitsfirma in voller Höhe weiter bezahlt werden! 3. Wenn die Leiharbeitsfirma die Ausstellung des Dienstzettels verweigert oder wenn dieser nicht den Vereinbarungen, die sie mündlich getroffen haben, entspricht, sind Sie nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten. 2. Schriftliche Mitteilungspflicht Die Leiharbeitsfirma muss Sie rechtzeitig schriftlich über die Umstände der jeweiligen Beschäftigung informieren. Diese Überlassungsmitteilung muss auf jeden Fall enthalten: > > > > > > > >

Name des Beschäftigerbetriebs, an den Sie verliehen werden Ort der Arbeitsaufnahme Zeitpunkt des Arbeitsantrittes Art der zu verrichtenden Arbeit Höhe des Entgelts und Aufwandsentschädigungen anzuwendender Kollektivvertrag samt Einstufung Normalarbeitszeit samt deren voraussichtlicher Lage voraussichtliche Dauer der Überlassung

Grundsätzlich ist der Überlasser auch verpflichtet, das Ende der Übelassung mindestens 14 Tage vor deren Ende mitzuteilen.

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3. Dokumentation > Bewahren Sie alle schriftlichen Unterlagen (Verträge, Dienstzettel, Überlassungsmitteilungen) gut auf. Sie sind bei Unstimmigkeiten unverzichtbar! > Führen Sie genaue Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen hervorgehen soll, von wann bis wann Sie bei welchem Betrieb und mit welcher Tätigkeit sie gearbeitet haben. Das ist unverzichtbar, um Monatsabrechnungen überprüfen zu können.

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B. Ihre Rechte im Detail Beschäftigerbetrieb Gleichgestellt: Hinsichtlich der Beschäftigung im Beschäftigerbetrieb gelten sie in vielen Bereichen als „gleichgestellter“ Arbeitnehmer des Betriebes, an den Sie „verliehen“ wurden, z.B. auch im Sinne der Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten, also auch in Bezug auf eine gewerkschaftliche Betätigung. Das bedeutet: > Der Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb ist für Sie zuständig und nimmt auch Ihre Interessen wahr. > Betriebsvereinbarungen und betriebliche Sozialleistungen, wie Werksküche, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Naturalleistungen oder Kinderbetreuungseinrichtungen können nun auch für Sie gelten! Lassen Sie sich vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes beraten! Weiters hat der Beschäftiger über offene Stellen in seinem Betrieb an einem zugänglichen Ort zu informieren.

Geld/Entlohnung > Kein Lohndumping: IIm Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird der Mindestlohn geregelt, der nie unterschritten werden darf. Haben aber die Kolleginnen und Kollegen im Beschäftigerbetrieb einen höheren kollektivvertraglichen Mindestlohn als Sie, dann haben Sie bei vergleichbarer Tätigkeit auch Anspruch darauf. Solange Sie in diesem Betrieb arbeiten, muss Ihre Leiharbeitsfirma Ihren Lohn entsprechend erhöhen. Beispiele: > vereinbarter Stundenlohn mit der Leiharbeitsfirma: 10 Euro > KV-Lohn im Beschäftigerbetrieb: 11 Euro = Für die Zeit der Überlassung sind 11 Euro zu zahlen! 11


aber: > vereinbarter Stundenlohn mit der Leiharbeitsfirma: 10 Euro > KV-Lohn im Beschäftigerbetrieb: 9,50 Euro = Für die Zeit der Überlassung sind 10 Euro zu zahlen! Achtung: Zulagen (z.B. Referenz-Zuschlag), Überstunden und andere Entgeltbestandteile richten sich nach der Branche des Beschäftigerbetriebes. Hier helfen Betriebsrat beziehungsweise Gewerkschaft weiter – suchen Sie dort Rat und Unterstützung! Nicht verliehen? Auch wenn Sie nicht eingesetzt werden, muss Ihr Arbeitgeber (die Leiharbeitsfirma) den im Dienstzettel vereinbarten Grundlohn weiter bezahlen. Urlaub „verordnet“? Stehzeiten dürfen nicht einseitig, ohne Vereinbarung als „Urlaub“ verbucht werden. Passiert es trotzdem, sollten Sie schriftlich dagegen protestieren, damit Sie Ihren Protest bei Unstimmigkeiten auch beweisen können.. Spesen und Sonderzahlungen: Ansprüche bei Dienstreisen (Taggeld, Nächtigung, Aufwandsentschädigung für Verwendung des Privat-PKW) sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden durch den für Sie geltenden Kollektivvertrag (Arbeitskräfteüberlassung oder Gewerbe und Handwerk) geregelt. Reisekosten bei weit entfernten Einsatzorten: Weit entfernte Einsatzorte sind gerade in der Leiharbeits-Branche beinahe normal. Deshalb regelt der Kollektivvertrag für das Überlassungsgewerbe genau, dass Arbeitern die Fahrtkosten ersetzt werden müssen, wenn sie Betrieben überlassen werden, die mehr als 60 km vom Wohnort entfernt sind. Bei einer Entfernung von mehr als 120 Kilometern besteht zusätzlich grundsätzlich Anspruch auf Tag– und Nächtigungsgeld. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Reisekostenabrechnung wenden Sie sich an die AK oder die betreffende Gewerkschaft. 12


Arbeitszeit Schwankende Arbeitszeiten: Es ist nicht erlaubt, ständig längere Arbeitszeiten zu verlangen, aber in überlassungsfreien Zeiten eine kürzere Arbeitszeit als Grundlage für die Entgeltberechnung auszumachen. Im Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden (Pausen extra). Teilzeitbeschäftigung: Kann vereinbart werden, muss jedoch dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes entsprechen. Wenn Sie nicht einverstanden sind, darf Ihr Arbeitgeber nicht ständig und regelmäßig Mehrarbeit verlangen. Verkürzte Arbeitszeit: In einigen Branchen ist die Arbeitszeit bereits durch Kollektivvertrag kürzer als 38,5 Stunden. Werden Sie in einen solchen Betrieb verliehen, dann gilt die kürzere Arbeitszeit auch für Sie, allerdings darf dadurch das vereinbarte Entgelt nicht verringert werden! Befristung: Wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, muss der Grund dafür im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) angegeben werden. Zulässig sind nur sachlich gerechtfertigte Befristungen, wie saisonale Arbeiten oder Studentenarbeit im Sommer. Nicht vergessen: Die Arbeitszeiten unbedingt täglich aufschreiben und aufbewahren!

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Sicherheit/Arbeitnehmerschutz Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes sind für alle gleich! Vor der Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz müssen Sie auf spezielle Gefahren und auf Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen werden. Alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen stehen Ihnen zu: z.B. Gehörschutz bei Lärmbelastung, Atemschutz bei Arbeiten mit gefährlichen Dämpfen, Bildschirmpausen … Achtung: Sind die Schutzvorkehrungen im Beschäftigerbetrieb nicht ausreichend, muss Sie der Verleiher von dieser Arbeit abziehen. Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen sind der Überlasser (die Leiharbeitsfirma) UND der (aktuelle) Beschäftiger verantwortlich

Sozialversicherung Pflicht: Der Verleiher hat die Pflicht, Sie zur Sozialversicherung anzumelden! Die Beiträge werden vom zustehenden Entgelt berechnet, ändert sich die Bezahlung (zum Beispiel im Fall einer höher entlohnten Beschäftigung), muss eine Änderungsmeldung erstattet werden.

Kündigung Unzulässig: Der Verleiher darf keine Einstellungsbeschränkungen zu einer Beschäftiger-Firma nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in den Vertrag aufnehmen. Das heißt: Der Verleiher darf Sie nicht durch Vertragsstrafen daran hindern, später selbst ein eigenes Arbeitsverhältnis mit dieser Firma einzugehen. Leider kommt die Androhung solcher Konventionalstrafen (dargestellt als Ausbildungskaution etc.) immer wieder vor, um Arbeitskräfte an die Leiharbeitsfirma zu binden, ist aber grundsätzlich unzulässig!

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Fristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter: Nach dem „Leiharbeits-Kollektivvertrag“ betragen die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis: - - -

3 Jahre: 2 Wochen 5 Jahre: 3 Wochen 10 Jahre: 5 Wochen länger als 10 Jahre: 7 Wochen

Fristen für Angestellte: Der Dienstgeber kann mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem jeweils vollendeten: 2. Dienstjahr auf 2 Monate 5. Dienstjahr: 3 Monate - 15. Dienstjahr: 4 Monate - länger als 25. Dienstjahre: 5 Monate -

Der Beschäftigte kann mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.

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C. Kontrolle – Hilfe – Information Wer kontrolliert, wer unterstützt im Streitfall? Betriebsrat in der Leiharbeitsfirma: In Leiharbeitsbetrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern darf und soll ein Betriebsrat gewählt werden. Ein Betriebsrat ist die erste Anlaufstelle im Betrieb, wenn Sie Rat und Auskunft brauchen. Bei der Betriebsratsgründung berät und unterstützt Sie Ihre zuständige Gewerkschaft. Betriebsrat in der Beschäftigerfirma: Während der Dauer einer Beschäftigung in einem anderen Betrieb werden die Interessen der überlassenen Arbeitnehmer auch vom dortigen Betriebsrat wahrgenommen. Nützen Sie dieses Angebot – auch Sie gehören dazu! Gewerkschaft: Dass Sie einen Kollektivvertrag haben, der Ihnen – auf dem Papier – Recht und Einkommen sichert, ist dem Einsatz der Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter zu verdanken. Und die sind auch für Sie da, wenn die Realität vom Papier abweicht. Nützen Sie daher auch dieses Angebot – es macht Sie und die Gewerkschaften gemeinsam stärker! Arbeiterkammer: Wenn alle Stricke reißen und nur mehr ein Rechtsstreit Ihre Ansprüche sichert, sind Sie hier richtig. Hier kümmert man sich darum, dass noch bestehende Probleme und Missstände gesetzlich verbessert werden. Übrigens: Wird in einem Betrieb gestreikt, dürfen Leiharbeitende nicht als Ersatz die Arbeit der Streikenden übernehmen. Wenn Sie trotzdem in eine derartige Situation geraten, dürfen Sie ohne rechtliche Folgen die Leistung verweigern. 16


Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an: Arbeiterkammer: AK Salzburg Rechtsabteilung Tel.: 0662-8687-88 E-Mail: arbeitsrecht@salzburg.at

Gewerkschaften: Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE Tel.: 0662-87 64 53 E-Mail: salzburg@proge.at Gewerkschaft Bau Holz Tel.: 0662-87 22 96 E-Mail: salzburg@gbh.at

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Tel.: 0662-88 16 46-240 E-Mail: gerhard.zuckerstaetter@gdg-kmsfb.at

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck – Journalismus – Papier Tel.: 05 03 01-27 000 E-Mail: salzburg@gpa-djp.at

Gewerkschaft VIDA Tel.: 0662-87 12 28 E-Mail: salzburg@vida.at

Arbeitsmarktservice (AMS): AMS-Serviceline Salzburg Tel.: 0662-88 83 E-Mail: ams.servicelinesbg@ams.at

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662-8687 Fax: 0662-876258 www.ak-salzburg.at kontakt@ak-salzburg.at Bezirksstellen: Pongau: Gasteiner Straße 29 5500 Bischofshofen Telefon: 06462-2415 Fax: 06462-3113-20 Pinzgau: Ebenbergstraße 1 5700 Zell am See Telefon: 06542-73777 Fax: 06542-74124-22 Flachgau: Kirchenstraße 1b 5202 Neumarkt Telefon: 06216-4430 Fax: 06216-7845-14 Tennengau: Bahnhofstraße 10 5400 Hallein Telefon: 06245-84149 Fax: 06245-84149-76 Lungau: Schlossparkweg 6 5580 Tamsweg Telefon: 06474-2349 Fax: 06474-2349-14

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www.ak-salzburg.at


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