Vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis 2015

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VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS .


VORZEITIGER AUSTRITT AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS

Stand: Jänner 2015


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VORZEITIGER AUSTRITT Nur mit berechtigtem Grund Der vorzeitige Austritt einer Arbeitnehmerin/eines Ar­ beitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis (= fristlose Auf­ lösung) ist eine einseitige Willenserklärung. Der Austritt wird rechtswirksam, sobald er der Arbeitgeberin/dem Arbeit­ geber mitgeteilt wird: mündlich oder schriftlich. Wegen der Beweisbarkeit empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung. Möglich ist ein vorzeitiger Austritt sowohl bei einem be­ fristeten als auch bei einem unbefristeten Arbeitsverhält­ nis. Aber: Es muss ein Austrittsgrund vorliegen. ACHTUNG! Liegt kein Austrittsgrund vor, ist ein Austritt unbe­ rechtigt. Das kann fatale Folgen haben: Verlust der Abfertigung beim altem Abfertigungsrecht und des Urlaubsanspruches für das laufende Urlaubsjahr oder sogar Schadenersatzansprüche. Bei Arbeiter/-innen droht – je nach Kollektivvertrag – zusätzlich der Verlust des Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Gleichgültig, ob der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist: Das Arbeitsverhältnis wird jedenfalls mit sofor­ tiger Wirkung beendet.

Was berechtigt zum Austritt? In der Praxis kommen drei Gründe eines berechtigten vorzeitigen Austritts am häufigsten vor: vorenthaltenes Entgelt, gefährdete Gesundheit sowie Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Da es manchmal schwer einschätzbar ist, ob ein berech­ tigter oder unberechtigter Austritt vorliegt, ist es ratsam, den konkreten Sachverhalt mit dem Betriebsrat oder ­einer AK-Rechtsexpertin/einem AK-Rechtsexperten ab­ zuklären.

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Vorenthaltenes Entgelt Bekommen Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt nicht überwie­ sen, empfiehlt es sich, der Arbeitgeberin/dem Arbeitge­ ber eine 10- bis 14-tägige Nachfrist zu setzen. Drohen Sie in diesem Schreiben auch gleich Ihren Austritt an, falls das gesamte ausständige Entgelt nicht innerhalb dieser Frist ausbezahlt wird. Nach Ablauf der Frist muss unbedingt eine Bankaus­ kunft eingeholt sowie beim Insolvenzgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ist nämlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein Aus­ tritt rechtsunwirksam, wenn er sich auf Entgeltvorenthal­ tung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützt. Ist kein Insolvenzverfahren eröffnet und das ausständige Entgelt trotzdem nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wor­ den, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nun den vorzeitigen Austritt erklären. ACHTUNG! Manchmal stuft das Gericht auch einen solchen Aus­ tritt als unberechtigt ein: nämlich wenn der ausständi­ ge Betrag sehr klein ist oder wenn zum Zeitpunkt des Austritts Unklarheit über den Rechtsanspruch des aus­ ständigen Geldes besteht.

Gefährdete Gesundheit Bestätigt ein fachärztliches Gutachten, dass die Fortset­ zung der konkreten Tätigkeit zu gesundheitlichen Schä­ den führt oder solche ernstlich und konkret drohen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vorzeitig austreten. Es sei denn, es wird eine entsprechende Ersatztätigkeit angeboten. Das Gutachten sollte die gesundheitliche Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung genau darstellen und die Empfehlung enthalten, diese Tätigkeit sofort auf­ zugeben.

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Überreichen Sie das Gutachten Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber mit dem Ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist für Entlastungsmaßnahmen zu sorgen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel eine andere Tätigkeit im Betrieb, die gesundheitlich nicht belastend ist. Ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den ange­ botenen Ersatzarbeitsplatz annehmen muss, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab. Wird kein vertragskonfor­ mer Ersatzarbeitsplatz bzw. keiner, der gesundheitlich verträglich ist, angeboten, so kann die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären.

Ehrverletzung, Tätlichkeiten Dieser „Tatbestand“ ist gegeben, wenn die Arbeitge­ berin/der Arbeitgeber selbst eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter beschimpft oder misshandelt bzw. wenn sie/er nichts unternimmt, wenn Beschäftigte ähnlichen Attacken von Arbeitskollegen/-innen ausgesetzt sind. Ein Austrittsrecht besteht auch bei sexu­ eller Diskriminierung (also fortgesetzten anzüglichen Be­ merkungen oder Tätlichkeiten) und bei sonstigen groben Belästigungen aus rassistischen, religiösen oder welt­ anschaulichen Gründen. Bei Attacken von Kollegen/-innen muss die Arbeitgebe­ rin/der Arbeitgeber zuerst informiert und um Abhilfe er­ sucht werden, bevor Sie berechtigt austreten können. ACHTUNG! Wörter und Handlungen, die jemand als beleidigend empfindet, können in manchen Branchen oder Regio­ nen zur durchaus üblichen Ausdrucksweise zählen.

Ansprüche nach einem berechtigten Austritt Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt muss die Ar­ beitnehmerin/der Arbeitnehmer so abgerechnet werden, als wäre sie/er von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber gekündigt worden.

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Es gebührt vor allem:

Kündigungsentschädigung Diese umfasst alle vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt, das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeber-Kündi­ gung gebührt hätte: also alles, was die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätte (z.B. Lohn/Gehalt, durchschnittliche Zahl an Überstunden, anteilige Sonderzahlungen) bzw. al­ les, worauf sie/er Anwartschaften erworben hätte. Es kann daher ein höherer Abfertigungs- oder ein neuer Urlaubsanspruch begründet werden. Beispiel Abferti­ gung: Wird etwa inklusive fiktiver Kündigungsfrist eine fünfzehnjährige Dienstzeit vollendet, gebühren nach dem alten Abfertigungsrecht sechs statt vier Monatsentgelte Abfertigung. Und nach dem neuem Abfertigungsrecht muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für die fik­ tive Kündigungsfrist noch Beiträge in die Abfertigungs­ kasse einzahlen. Zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Kündigungs­ entschädigung nicht, muss diese binnen sechs Monaten ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein­ geklagt werden. Der Kollektiv- oder Arbeitsvertrag ent­ hält mitunter kürzere Verfallsfristen. ACHTUNG! Eine Kündigungsentschädigung steht aber nur bei einem berechtigten Austritt aus Verschulden der Ar­ beitgeberin/des Arbeitgebers zu (z.B. Entgeltvorent­ haltung). Sie gebührt beispielsweise nicht beim Austritt aus gesundheitlichen Gründen, weil hier in der Regel die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber keine Schuld an der vorzeitigen Auflösung trägt.

Urlaubsersatzleistung Die offenen Urlaubstage müssen der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer finanziell abgegolten werden.

Abfertigung Nach dem altem Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat vor dem 1.1.2003 begonnen) muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den zustehenden Betrag auszahlen, nach

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dem neuem Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat ab dem 1.1.2003 begonnen) ist dafür die Abfertigungskas­ se zuständig. Wurde zumindest drei Jahre in die Kasse einbezahlt, kann die Auszahlung der Abfertigung verlangt werden. Wenn nicht, bleibt der eingezahlte Betrag vorerst in der Kasse.

Wann liegt ein unberechtiger Austritt vor? Neuer Job und das sofort Am häufigsten treten Arbeitnehmer/-innen unberechtigt aus, weil sie einen besseren Job in Aussicht haben und diesen sofort antreten müssen oder wollen. TIPP! Versuchen Sie in diesem Fall, das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin/dem bisherigen Arbeitge­ ber einvernehmlich aufzulösen.

Fristenlauf nicht eingehalten Hält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer – bewusst oder irrtümlich – bei einer Selbstkündigung Kündigungs­ frist und/oder Kündigungstermin nicht ein, wird auch das wie ein unberechtigter vorzeitiger Austritt gehandhabt – mit allen negativen Konsequenzen. ACHTUNG! Daher aufpassen: Kündigungsfrist und –termin werden erst ausgelöst, wenn die Kündigung der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber zugegangen ist. Deshalb: Postweg einrechnen, der Poststempel ist nicht entscheidend.

Negatives Gutachten Auch der Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem unberechtigten werden, wenn der ge­ richtliche Sachverständige ein für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer negatives Gutachten erstellt.

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Folgen eines unberechtigten Austritts Abfertigung Nach dem alten Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat vor dem 1.1.2003 begonnen) geht die Abfertigung komplett verloren – ein meist ansehnlicher Betrag, der bis zum zwölf­fachen Monatsbrutto inklusive Sonderzah­ lungen (nach 25-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses) ausmachen kann. Beim neuen Recht (Arbeitsverhältnis hat ab dem 1.1.2003 begonnen) geht zwar der Abfertigungsbetrag nicht verlo­ ren, aber derzeit besteht kein Auszahlungs­anspruch.

Urlaub Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer verliert den offenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Mitunter ist sogar Urlaubsentgelt zurückzuzahlen. Und zwar dann, wenn bereits mehr Urlaubstage verbraucht wurden, als aliquot zugestanden wäre (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr – Beispiel: statt 30 nur 15 Urlaubs­ tage, wenn der Austritt in der Mitte des Urlaubsjahres er­ folgte). ­Urlaubsreste aus früheren Urlaubsjahren müssen aber ausbezahlt werden.

Sonderzahlungen Weiters verlieren Arbeiter/-innen in der Regel – abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag – die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Angestellte haben auch beim unberechtigten Austritt An­ spruch auf die aliquoten Sonderzahlungen.

Schadenersatzforderung Schwerwiegend können eventuelle Schadenersatz­ ansprüche ausfallen. Es sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber alle Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in der rechtswidrigen Vertragsauflösung haben. Immer häufiger finden sich in Arbeitsverträgen auch Konventionalstrafen, die pauschalierte Schaden­ersatz­ansprüche – unabhängig vom konkret einge­ tretenen Schaden – vorsehen.

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