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Unfall im Pflegeheim – 10 000 Euro Schmerzensgeld

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Etliche Pflegeeinrichtungen stehen seit einiger Zeit in der Kritik, da Missstände festgestellt wurden, wie z. B. mangelnde Hygiene, falsche Medikation, unzureichende Versorgung von Corona-Kranken und ungeklärte Todesfälle. Es passieren auch regelmäßig schwere Unfälle, insbesondere Stürze: Immer wieder kommen Pflegebedürftige zu Fall und verletzen sich dabei erheblich. Wenn das Schadensereignis auf eine mangelnde Sorgfalt oder Aufsicht des Heimbetreibers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, stellt sich die Frage nach dem Bestehen etwaiger Ersatzansprüche. Gerade bei schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann das Schmerzensgeld hoch ausfallen. Vor Kurzem gelang es RA Dr. Klass, für eine betroffene 84-jährige Mandantin eine fünfstellige Entschädigung auszuhandeln. Die Dame ist dauerhaft Bewohnerin eines Senioren- und Pflegeheims im Chiemgau. Im Zuge einer Pflegemaßnahme (beim Wechsel vom Bett in den Duschstuhl) handelte das Personal unachtsam und regelwidrig. Das Bein wurde verdreht und es kam zu einer Schenkelhalsfraktur. Die Verletzung war gravierend und hat die Lebensqualität der Heimbewohnerin in vielerlei Hinsicht negativ beeinflusst (Bettlägerigkeit und körperliche Schwäche). Auf Drängen von RA Dr. Klass konnte mit dem, in München ansässigen Haftpflichtversicherer des H e i m t r ä g e rs , e i n e außergerichtliche Lösung gefunden werden. Gezahlt wurde im Mai 2021 ein Abfindungs- und Erledigungsbetrag i H v. 10 000 Euro. Ferner wurden die Rechtsverfolgungskosten erstattet. Der Fall hat also juristisch mit einem Vergleich sein Ende gefunden. Eine langwierige und teure Auseinandersetzung vor Gericht konnte vermieden werden. Die Sozietät Dr. Klüver Dr. Klass & Kollegen ist eine zivil- und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit besonderer Expertise im Haftungsrecht. RA Dr. Klass befasst sich insbesondere mit Opferrecht und hat sich auf die Vertretung von geschädigten Privatleuten (Finanzbetrug, DieselAbgasskandal, Ärztepfusch, Nachlässigkeiten in Pflegeheimen) spezialisiert. Außerdem berät er Firmen und Einzelunternehmer bei gesellschaftsrechtlichen Streitfällen und hilft im Arbeitsrecht sowie bei der Beitreibung von Außenständen.

Wussten Sie, …?

… dass Sie Ihren Ausweis kopieren dürfen?

Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf. Immer wieder wird zur Bestätigung der Identität eine Ausweiskopie verlangt – etwa vom Vermieter, dem Fitnessstudio, der Bank oder der Autovermietung. Manch einer fragt sich vielleicht, ob das erlaubt ist und welche Daten zur Identifizierung überhaupt notwendig sind. Denn bis vor einigen Jahren war das Einscannen oder Kopieren des Personalausweises bis auf wenige Ausnahmen verboten. Da dies jedoch in der Praxis anders gehandhabt wird, ist die Regelung im Personalausweisgesetz und anderen Gesetzen angepasst worden. Seitdem darf der Personalausweis abgelichtet werden, wenn es notwendig ist, beispielsweise beim Eröffnen eines Kontos. Unter „Ablichten“ fasst der Gesetzgeber das Kopieren, Einscannen und Abfotografieren zusammen. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein: Nur der Ausweisinhaber oder eine von ihm berechtigte Person darf das Dokument ablichten und die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein. Wird eine Ausweiskopie verlangt, kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, bestimmte Daten zu schwärzen, um einen Datenmissbrauch oder Identitätsdiebstahl zu vermeiden. Zur Identifizierung sind meist nur Bild, Name, Gültigkeitsdatum, die ausstellende Behörde und in manchen Fällen das Geburtsdatum nötig. Folgende Angaben kann der Ausweisinhaber meist bedenkenlos schwärzen: Adresse, Unterschrift, Geburtsort, Nationalität, Größe, Augenfarbe, Zugangsnummer (neben dem Gültigkeitsdatum), Seriennummer (rechts oben), maschinenlesbare Zonen und Sicherheitsfaden (unterer Teil auf der Rückseite).

Steuer & Recht

RECHTSANWALT DR. JÜRGEN KLASS

Jahrgang 1968 – als Anwalt zugelassen seit 1996 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Medizinrecht

Tätigkeitsschwerpunkte • Finanz- und Darlehensrecht • Arbeitsrecht • Immobilienrecht • Medizinrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arzthaftungsrecht • Kapitalanlagerecht • Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht • Insolvenzrecht (insbesondere Diesel-Skandal) • Schmerzensgeldrecht und Unfallrecht

Schwanthalerstraße 9-11 80336 München Tel. 0 89 / 54 54 79-3 Münchener Straße 30 83022 Rosenheim Tel. 0 80 31 / 94 11 46-0 Internet: www.anwalt.de/klass E-Mail: klass@anwalts-team.de

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Steuerliche Nutzungsdauer auf 1 Jahr verkürzt

Diana Knöferl Beratungsstellenleiterin Salinstr. 14 83022 Rosenheim diana.knoeferl@vlh.de  08031 401475

Der technologische Fortschritt schreitet immer s ch ne ll er vo ra n . D i e Innovationszyklen werden zunehmend kürzer. Kaum hat man sich z.B. ein Notebook angeschafft, ist es fast schon wieder veraltet. Die nächste Generation ist flacher, schneller und mächtiger. Auch die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien nimmt stetig zu. Während der CoronaPandemie ist sie so stark wie noch nie angestiegen. Die Nachfrage nach Notebooks, Tablets und Smartphones war gigantisch. Aus diesem Anlass hat das Bundesministerium für Finanzen die Nutzungsdauer von Computern und allem, was dazu gehört, im Steuerrecht auf ein Jahr herabgesetzt. Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen.

Betrifft Arbeitnehmer im Home-Office In den Corona-Jahren 2020 und 2021 haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice die notwendigen technischen Geräte für ihren Arbeitsplatz zu Hause angeschafft. Bisher mussten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert. Ab dem 1. Januar 2021 wird nur mehr eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte. Sofortabschreibung setzt sich durch Unabhängig von seiner Höhe kann jetzt der volle Kaufpreis in einem Zug von Arbeitnehmern und Unternehmern von der Steuer abgesetzt werden. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung besteht jedoch nicht. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen PCs, Notebooks, Wor k s t a t i o n s, Do c k i n gstations, Small-Scale-Server, Laufwerke, externe Speicher, Netzteile, Tastaturen, Mäuse, Tablets, Kameras, Mikrofone, L au t sp re ch er, H ea d se t s, USB-Sticks, Streamer, Beamer, Plotter, Drucker und Monitore.

Steuervorteil leichter zu erzielen Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen. Im Übrigen empfiehlt es sich, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert. Was die Steuererklärung betrifft, ist das Absetzen von IT-Ausgaben durch die Änderung schneller möglich und durch die weggefallene Verteilung auf mehrere Jahre einfacher und unter Umständen rentabler geworden. Wer die Kosten nicht splitten muss, hat eine höhere Wahrscheinlichkeit, die 1 000-Euro-Marke der Werbungskostenpauschale zu knacken.

Smartphones ausgeschlossen Obwohl die Nutzung von Smartphones in 2020 durch Corona stark angestiegen ist, wurden Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen. Auch im Zuge von Homeoffice können beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die vom Finanzamt vorgeschriebene, aber ebenfalls nicht mehr zeitgemäße Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten sind dann über fünf Jahre in der Steuererklärung anzusetzen.

Claudia Schober

- Büroservice -

Rosenheimer Straße 90 83064 Raubling Tel. 0 80 35 / 9 84 81 11 Fax. 0 80 35 / 9 84 81 12 info@schober-bueroservice.de Ich bin seit 1998 eine selbständige Buchhalterin und übernehme:

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* § 6 Nr. 3 und 4 (StBerG) Steuerberatungsgesetz

Anwaltskanzlei Drexler

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir für unsere Kanzlei in Wasserburg am Inn:

- eine/n Auszubildende/n zur/zum

Rechtsanwaltsfachangestellten und - eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n in Vollzeit

Sehr gute Deutsch- und Rechtschreibkenntnisse werden vorausgesetzt. Kontakt: Rechtsanwaltsfachangestellte Cynthia Rubin Tel.: 08071/9044-615 oder E-Mail: info@ra-drexler.com

Wir sind eine der führenden Rosenheimer Anwaltssozietäten und wollen weiter wachsen. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt suchen wir

Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)

Wir suchen engagierte, teamfähige und freundliche Mitarbeiter, die Spaß an ihrer Arbeit haben. Ihr Arbeitsbereich umfasst die typischen Tätigkeitsfelder einer/s RA-Fachangestellten. Sie werden Mitglied eines motivierten Teams, welches großen Wert auf vertrauensvollen und kollegialen Umgang legt. Wir sichern umfassende Fortbildung mit Erzielung weiterer Abschlüsse bei überdurchschnittlicher Bezahlung zu. Die Spezialisierung in unseren Fachabteilungen ist möglich aber nicht zwingend. Ihren persönlichen Fähigkeiten und Ambitionen wollen wir gerecht werden, auch bei der Auswahl Ihres konkreten Aufgabenbereiches. Unsere Vielfalt und Größe gibt Ihnen daher verschiedenste Möglichkeiten. Neben der kostenlosen Fortbildung legen wir in der Form von Teamseminaren und -ausflügen größten Wert auf eine persönliche Atmosphäre. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an:

Möller Rechtsanwälte PartG mbB

Wussten Sie, …? … dass die Kapitalauszahlung aus Ihrer Lebensversicherung steuerfrei sein kann?

Carolin Meiner, Vorsorgeexpertin der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.

Wer mit einer Kapitallebensversicherung privat fürs Alter vorgesorgt hat, muss sich früher oder später für eine monatliche Rente oder eine Kapitalauszahlung entscheiden. Während bei anderen For m en de r G el d a nl a g e, beispielsweise einem Fondssparplan, der komplette Gewinn versteuert werden muss, bleibt eine Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung unter Umständen steuerfrei. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig: Der Vertrag wurde 2004 oder früher abgeschlossen. Der Versicherte muss den ersten Beitrag vor dem 31.12.2004 gezahlt und insgesamt mindestens fünf Jahre lang Beiträge geleistet haben. Weitere Bedingungen sind eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren sowie die Vereinbarung eines Mindesttodesfallschutzes im Rahmen der Lebensversicherung. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird Kapitalertragssteuer fällig. Allerdings müssen diejenigen, die ab 2006 oder später eine private Altersvorsorge abgeschlossen haben, nur die Hälfte des Gewinns versteuern –nach der sogenannten Halbeinkünfteregelung. Voraussetzung: Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und das Geld wird erst ab einem Alter von 60 Jahren, bei Verträgen ab 2012 ab einem Alter von 62 Jahren ausgezahlt.

Garten und Grundstück: Tipps zum Steuern sparen

Finanzamtmahnung? Kein Problem!

Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen, den Rasen zu mähen, die Terrasse zu erneuern oder das eigene Grundstück auf andere Art zu verschönern. Wie Sie dabei auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschö-

nern: Viele Hobbygärtner möchten ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon die wenigsten alles selbst machen können. Hier können Profis helfen, wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der Steuer absetzen? Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück: - Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung. - Zweitens: Maximal 6 000 Euro Handwerkerleistungen sind begünstigt. Das Finanzamt kürzt dann die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent dieser Kosten, also um bis zu 1 200 Euro.

Foto: Gustavo Fring

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut

jäten, Hecken schneiden: Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige oder auch ältere Mensch holt sich für die regelmäßigen Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner –und kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 20 000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg vorliegen. Da seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt heißt das: Sie können die Steuererklärung zwar ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren – also zum Beispiel die Rechnung samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrtund Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung. ots

Jedes Jahr neu ist die Steuererklärung fällig. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese in der Regel bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Bei den vielen Formularen, gesetzlichen Änderungen und neuen Vorgaben ist es gut zu wissen wo man Hilfe erhält. Eine kostengünstige Alternative zum Steuerberater kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein. Sandy Kosche berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG und erstellt dann die Einkommensteuererklärung.

Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Beratungsstellenleiterin Sandy Kosche

Thierseestr. 199 83088 Kiefersfelden 08033/9890283 Gratis:0800-0966669-999 www.kosche.altbayerischer.de

Kein Rundfunkbeitrag für leer stehende Wohnungen

Muss für eine leer stehende Wohnung oder ein nicht genutztes Haus der Rundfunkbeitrag im Monat bezahlt werden? Immer wieder melden sich Eigentümer mit dieser Frage bei der Verbraucherzentrale Bayern. Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern, weist auf diesen Sachverhalt hin: „Grundsätzlich ist eine leer stehende Wohnung oder ein Haus nicht anmeldepflichtig, wenn die Immobilie unbewohnt ist.“ Existiert kein Mietvertrag und liegt keine Meldung beim Einwohnermeldeamt vor, muss nicht gezahlt werden. Die Rechtsexpertin rät: „Wer den Rundfunkbeitrag irrtümlich zahlt, sollte beim Beitragsservice eine Abmeldung veranlassen.“ Für Beitragszahler, die in einer Wohnung gemeldet sind, obwohl sie bereits anderswo wohnen, kommt auch ein Antrag zur Befreiung einer Nebenwohnung in Betracht. Bei Fragen zum Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an. Die Beratung ist kostenfrei und erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen. Die Adressen sind unter verbraucherzentralebayern.de zu finden. Auf der Homepage kann für Anfragen auch ein Online-Formular genutzt werden. Familienrecht Erbrecht Mediation

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