Kommunale Stiftungen in Deutschland

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Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.)

Erste Studie zu kommunalen Stiftungen

STUDIE

Kommunale Stiftungen in Deutschland Bestandsaufnahme, Chancen und Herausforderungen

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Über den Bundesverband Deutscher Stiftungen Als unabhängiger Dachverband vertritt der Bundesverband Deutscher Stiftungen die Interessen der Stiftungen in Deutschland. Der größte Stiftungsverband in Europa hat über 3.800 Mitglieder; über Stiftungsverwaltungen sind ihm mehr als 7.000 Stiftungen mitgliedschaftlich verbunden. Damit repräsentiert der Dachverband mit Sitz in Berlin rund drei Viertel des deutschen Stiftungsver­mögens in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro. Über die NEXIA Deutschland GmbH NEXIA Deutschland ist ein 1968 gegründeter Zusammenschluss unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und ist eines der drei größten in Deutschland tätigen Netzwerke. NEXIA bietet Beratung auf höchstem Niveau in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern, Rechnungswesen sowie Betriebswirtschaft. In diesen Beratungsfeldern unterstützen die NEXIA-Partner praxis- und lösungsorientiert ihre Mandaten. Dabei denken und handeln sie wie mittelständische Unternehmer. NEXIA ent­ wickelt maßgeschneiderte Lösungen für Unternehmen, für (gemeinnützige) Organisationen und berät auch Privatpersonen. Feste Ansprechpartner gewährleisten eine zuverlässige Durchführung der Beratungs­ projekte. Daneben ist die Betreuung und Beratung von Non-Profit-Organisationen – insbesondere Stiftungen – eine der Spezialkompetenzen von NEXIA. Dazu wurde eigens ein NEXIA KOMPETENZ-ZENTRUM NPO aufgebaut, das als Premiumpartner des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen gemeinsam Impulse für das Stiftungswesen geben möchte.


StiftungsStudie

Kommunale Stiftungen in Deutschland Bestandsaufnahme, Chancen und Herausforderungen

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Impressum

Wegen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in dieser Studie nicht durchgängig eine geschlechtergerechte Sprache. Mit der männlichen Form („Stifter“ usw.) sind, sofern nicht anders angegeben, immer auch Frauen mit gemeint. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet unter http://dnb.d-nb.de abrufbar. V.i.S.d.P.: Prof. Dr. Hans Fleisch, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen Herausgeber: Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. Mauerstraße 93 | 10117 Berlin Telefon (030) 89 79 47-0 | Fax -81 www.stiftungen.org post@stiftungen.org © Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. Berlin, September 2013 Gefördert von: NEXIA DEUTSCHLAND GMBH, www.nexia.de Projektleitung und Autorin: Nina Leseberg Weitere Autoren: Arne Scheffler, Dr. Verena Staats, Sabine Sütterlin Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Berit Sandberg Redaktion: Dr. Antje Bischoff, Ralf Gigerich, Nina Leseberg, Arne Scheffler, Frank Schmidtke, Dr. Verena Staats, Benita von Behr Gestaltung: Matthias Fischer, www.formatplus.net Druck: PrintingHouse, USE gGmbH, Berlin Dieses Produkt wurde klimaneutral gedruckt. Die durch die Herstellung verursachten Treibhausemissionen wurden kompensiert durch Investitionen in ein Klimaprojekt nach Gold Standard. Das verwendete Papier für den Innenteil ist RecyStar Polar, hergestellt aus 100 % wiederaufbereiteten Fasern – FSC-zertifiziert.

ISBN: 978-3-941368-48-4 ISBN (EPUB): 978-3-941368-49-1 (E-Book)


Inhalt

Vorwort ................................................................................................................................................. 6 Die wichtigsten Erkenntnisse dieser Studie......................................................................................... 8 1. Einleitung ........................................................................................................................................12

1.1 Begriffsbestimmung .............................................................................................................12

1.2 Methodik und Aufbau der Studie .........................................................................................14

2. Kommunale Stiftungen – eine Landschaftsbeschreibung ...............................................................18

2.1 Historie und Trends ..............................................................................................................18

2.2 Regionale Verteilung ...........................................................................................................21

2.3 Aufgaben und Förderpraxis kommunaler Stiftungen .......................................................... 25

2.3.1 Stiftungszwecke .................................................................................................... 26

2.3.2 Verwirklichung der Stiftungszwecke ..................................................................... 28

2.4 Vermögen............................................................................................................................ 28

2.5 Die Stifter – meist Privatpersonen....................................................................................... 30

3. Die Kommune als Stiftungsverwalter ............................................................................................. 34

3.1 Steuerung und Kontrolle ..................................................................................................... 34

3.1.1 Vorstand und Beirat ............................................................................................... 34

3.1.2 Aufsicht und Kontrolle ........................................................................................... 37

3.2 Stiftungsverwaltung ........................................................................................................... 38

3.2.1 Verwaltungstypen ................................................................................................. 38

3.2.2 Anzahl und Rechtsformen der verwalteten kommunalen Stiftungen......................41

3.2.3 Verwaltete Stiftungsvermögen . ............................................................................ 42

3.2.4 Verwaltungskosten ............................................................................................... 42

3.3 Aufgaben kommunaler Stiftungsverwaltungen .................................................................. 43

3.3.1 Aufgabenteilung .................................................................................................... 43

3.3.2 Konservative Vermögensverwaltung ..................................................................... 46

3.3.3 Transparenz und Rechnungslegung ...................................................................... 48

3.3.4 Öffentlichkeitsarbeit und Stifterberatung ............................................................. 50

3.3.5 Kooperation mit anderen Organisationen ............................................................. 52


4. Schlussfolgerungen........................................................................................................................ 56 Anhang................................................................................................................................................ 59

Literatur . .................................................................................................................................. 60

Anhang A Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler Stiftungen im Überblick................... 62

Anhang B Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen des Arbeitskreises

Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen ........................................................... 70

Anhang C Fragebogen............................................................................................................... 72

Abbildungen Abbildung 1 Errichtungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts und ihr Anteil an allen Errichtungen rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts, vom 12. Jahrhundert bis 2012 ....... 19 Abbildung 2 Entwicklung des Bestands kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts, von 1990 bis 2012 . ............................................................................................................................ 20 Abbildung 3 Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts je 100.000 Einwohner (und Gesamtzahl) nach Bundesländern ........................................................... 22 Abbildung 4 Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts je 100.000 Einwohner und deren Anteil an allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, nach Bundesländern . ....... 23 Abbildung 5 Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts in 402 Kreisen........ 24 Abbildung 6 Aufgabenbereiche kommunaler Stiftungen ................................................................... 26 Abbildung 7 Gewichtete Verteilung der Stiftungszwecke kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Vergleich zu allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts................... 27 Abbildung 8 Stiftungskapital kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Vergleich zu allen anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, inkl. Zustiftungen............ 29


Abbildung 9 Gesamtausgaben kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts

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im Vergleich zu allen anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts . ................................... 29 Abbildung 10 Stifter kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts .............................. 30 Abbildung 11 Besetzung der Beschlussgremien der verwalteten kommunalen Stiftungen . .............. 35 Abbildung 12 Besetzung der beratenden Gremien der verwalteten kommunalen Stiftungen ............ 36 Abbildung 13 Besetzung der Kontrollgremien der verwalteten kommunalen Stiftungen ................... 37 Abbildung 14 Kommunale Stiftungsverwaltung ................................................................................. 38 Abbildung 15 Einbindung kommunaler Stiftungsverwaltungen in die kommunalen Verwaltungsstrukturen........................................................................................................................ 40 Abbildung 16 Anzahl verwalteter Stiftungen pro Stiftungsverwaltung . ............................................. 41 Abbildung 17 Höhe des Kapitals der verwalteten Stiftungen pro Stiftungsverwaltung (Ende 2011) ... 42 Abbildung 18 Übernahme der Verwaltungskosten, inkl. Personal- und Sachkosten . ........................ 43 Abbildung 19 Aufgabenbereiche, in denen die kommunalen Stiftungsverwaltungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Kommune zusammenarbeiten ....................................... 44 Abbildung 20 Aufgabenbereiche, in denen die kommunalen Stiftungsverwaltungen zur Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Kommune angehalten sind ................. 45 Abbildung 21 Aufgabenbereiche, in denen kommunale Stiftungsverwaltungen mit privaten Dienstleistern zusammenarbeiten ...................................................................................................... 46 Abbildung 22 Vermögensanlageformen kommunaler Stiftungsverwaltungen . ................................. 47 Abbildung 23 Rechnungswesen kommunaler Stiftungsverwaltungen ............................................... 49 Abbildung 24 Bedeutung der Stifterwerbung für die kommunalen Stiftungsverwaltungen ...............51 Abbildung 25 Bedeutung von Stifterberatung für die kommunalen Stiftungsverwaltungen ...............51 Abbildung 26 Kooperationspartner kommunaler Stiftungsverwaltungen . ........................................ 53 Abbildung 27 Ziele der Kooperation kommunaler Stiftungsverwaltungen ........................................ 53


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Vorwort

Die Stadt oder die Gemeinde ist ein wesentlicher Bezugsrahmen für das tägliche Leben ihrer Bürger. Was in ihrer eigenen Kommune geschieht, das betrifft und bewegt sie – auch zum Engagement. Dafür spricht die Vielzahl an Vereinen, Bürgerinitiativen und Stiftungen mit lokalem Bezug. Eine Variante des bürgerschaftlichen Engagements findet in der Öffentlichkeit jedoch selten Beachtung: die der kommunalen Stiftungen. Sie sind ganz überwiegend privat errichtet, werden jedoch von der Kommune verwaltet und können sehr häufig auf eine lange Tradition zurückblicken. Indes sind sich die Kommunen der Potenziale ihrer Stiftungen und insbesondere der Förderung des kommunalen Stiftungswesens oft nicht bewusst, obwohl kommunale Stiftungen in vielen Gemeinden wirken und dort zur Lebens- und Standortqualität beitragen und obwohl in einigen Kommunen vorbildliche Verwaltungsmodelle existieren. Ein statistisch belastbarer Überblick über das kommunale Stiftungswesen in Deutschland fehlte bislang. Daten zu grundlegenden Fragen, etwa wie viele kommunale Stiftungen es gibt, über welche Vermögen sie verfügen oder welche Zwecke sie verfolgen, waren, von groben Schätzungen abgesehen, bis zum jetzigen Zeitpunkt an keiner Stelle öffentlich und gebündelt verfügbar. Auch fehlte ein Überblick über Entscheidungsstrukturen, Verwaltungsmodelle und -praktiken. Um an dieser Stelle Abhilfe zu schaffen und um die kommunalen Stiftungen bekannter zu machen, initiierte der Arbeitskreis Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen zusammen mit der Geschäftsleitung des Bundesverbandes die vorliegende Studie.

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Unser Dank gilt daher dem langjährigen Leiter des Arbeitskreises, Senator E.h. Lothar A. Böhler, zugleich Leiter der Stiftungsverwaltung Freiburg, und Katharina Knäusl, aktuelle Leiterin des Arbeitskreises und Leiterin der Stiftungsverwaltung München. Ermöglicht hat die Studie NEXIA DEUTSCHLAND, deren Geschäftsführer Volkmar Heun wir auch für sein persönliches Engagement herzlich danken. Die wissenschaftliche Begleitung des Projekts

übernahm Prof. Dr. Berit Sandberg von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat des Kompetenzzentrums Stiftungsforschung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, der wir ebenfalls herzlich danken. Zu Dank verpflichtet sind wir auch allen Vertretern kommunaler Stiftungsverwaltungen, die wir im Vorfeld zu ihrer Arbeit befragen durften. Neben Herrn Böhler und Frau Knäusl sind hier zu nennen: Peter Gerdon von der Stiftung Waisenhaus in Frankfurt am Main, Dr. A. Heinrike Heil von der Stiftung Standortsicherung Kreis Lippe, Katja Jeremias von der Stadt Bernau bei Berlin, KlaasPeter Krabbenhöft von der Stiftungsverwaltung Lübeck sowie Petra Woldt und Paul Claahsen von der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen in Münster. Wir sind optimistisch, dass diese Studie dazu beiträgt, das kommunale Stiftungswesen in Deutschland bekannter zu machen, und die Kommunen dazu animiert, ungenutzte Potenziale in diesem Bereich besser zu erschließen. Ein Kongress am 26. September 2013 in Freiburg im Breisgau wird weitere Impulse setzen und ausgehend von den vorgelegten Daten konkrete Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen diskutieren sowie weitere Schritte planen.

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre! Prof. Dr. Wilhelm Krull Vorstandsvorsitzender Bundesverband Deutscher Stiftungen

Prof. Dr. Hans Fleisch Generalsekretär Bundesverband Deutscher Stiftungen


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Die wichtigsten Erkenntnisse dieser Studie

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In Deutschland gibt es derzeit 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerli­ chen Rechts, das sind etwa 6,5 Prozent aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland. Dem Bundesverband Deutscher Stiftungen sind darüber hinaus 781 Treuhandstiftungen in kommunaler Verwaltung und 237 kommunale rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts bekannt. (Stand: 15.06.2013)

Die Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts hat sich in den letzten 20 Jahren fast verdoppelt, am starken Wachstum des deutschen Stiftungswesens sind kommunale Stiftungen jedoch unterproportional beteiligt.

Mit Abstand die meisten kommunalen Stiftungen gibt es in Bayern. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vor­ pommern ist die kommunale Stiftungsdichte sehr gering.

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Kommunale Stiftungen verfolgen besonders häufig soziale Zwecke, daneben sind Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung wichtige Aufgabenbereiche.

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Das Stiftungskapital kommunaler Stiftungen stammt zum Großteil von Privatpersonen. Fast 80 Prozent der kommunalen Stiftungen haben ein Vermögen von unter einer Million Euro. Wenige der kommunalen Stiftungsverwaltungen (etwa 2,5 Prozent) halten mit einem Stiftungskapital von insgesamt über 100 Millionen Euro den größeren Teil des Gesamtvermögens kommunaler Stiftungen.

Im Beschlussgremium der kommunalen Stiftungen sitzt stets ein Vertreter der Kommune. Bei der Steuerung und Kontrolle gibt es insgesamt wenig Verbesserungsbedarf: Die Governance entspricht in der Regel den Bedarfen einer Stiftung und bewährten Standards im sonstigen Stiftungswesen.

Kommunale Stiftungen werden zu 80 Prozent direkt von der Kommune verwaltet, also von Fachämtern oder Dezernaten, von eigens eingerichteten Abteilungen für Stiftungsverwaltung und etwas seltener unmittelbar vom (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor.

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Die Hälfte der Befragten verwaltet nur eine Stiftung oder agiert als eigenständi­ge kommunale Stiftung. Nur knapp 8 Prozent sind für mehr als zehn Stiftungen verantwortlich.


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Damit die Eigenständigkeit der Stiftungen gewahrt werden kann, sollte den Stiftungsverwaltungen von Seiten der Kommune ein gewisser Handlungsspielraum gewährt werden. Für eine verantwortungsvolle Stiftungsverwaltung sollte die Kommune zudem in informierte und qualifizierte Gremien sowie kompetentes Personal investieren.

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Stiftungsseitig wird relativ wenig auf die vorhandenen Kompetenzen innerhalb der Kommune zurückgegriffen. Die Zusammen­ arbeit mit den kommunalen Fachstellen und anderen Stiftungsverwaltungen könnte vielerorts ausgebaut werden.

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Die Vermögensverwaltung ist derzeit die drängendste Herausforderung für viele kommunale Stiftungsverwaltungen.

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In Sachen Transparenz gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit gibt es Verbesserungsbedarf: Nur knapp ein Drittel der kommunalen Stiftungsverwaltungen veröffentlicht einen Jahresbericht.

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Lediglich 14 Prozent der kommunalen Stiftungsverwaltungen bieten eine Stifterberatung an. Es lohnt sich für eine Kommune zu prüfen, ob die kommunale Stiftungsverwaltung strategisch ausgebaut werden sollte, um das Stiftungswesen in der Kommune zu stärken.

Kommunale Stiftungsverwaltungen kooperieren vergleichsweise selten mit anderen Organisationen. Sie sollten sich stärker mit anderen vernetzen und mehr externes Knowhow in die Stiftungsarbeit einbinden.

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1. Einleitung

Stiftungen spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung unseres Gemeinwesens. Mit der Errichtung einer Stiftung legen Stifter den individuellen Schwerpunkt der künftigen Stiftungsarbeit fest und hinterlassen damit langfristig Spuren im öffentlichen Raum. Denn die Basis des Stiftungswirkens sind die Erträge eines Vermögens, das in der Regel dauerhaft zur Verfügung steht. Durch die von Staat und Wirtschaft unabhängige Akzentsetzung des Stifters sind Stiftungen in der Lage, über Jahrzehnte und Jahrhunderte hinweg Themenfelder zu bereichern und zu bewegen, Innovationen in Gang zu setzen und auch Experimente zu ermöglichen. Das gilt grundsätzlich auch für gemeinwohlorientierte Stiftungen, die von einer Kommune verwaltet werden. Eine solche kommunale Stiftung ist eine Stiftung, deren Zweck zum Aufgabenbereich einer kommunalen Gebietskörperschaft gehört und die von dieser Gebietskörperschaft verwaltet wird (vgl. 1.1 Begriffsbestimmung). Die Kommune ist nach der Kirche wohl am längsten mit der Verwaltung von Stiftungen betraut. Sie verwaltet bereits seit Jahrhunderten überwiegend Stiftungen von privaten Stiftern, aber auch solche, die aus Mitteln der öffentlichen Hand errichtet wurden. Dabei bleibt die Stiftung eine eigenständige Organisation – meist sogar mit eigener Rechtsfähigkeit. Aufgabe der kommunalen Stiftungsverwaltung ist es, den Stifterwillen umzusetzen und dafür – bei allen legitimen und notwendigen Einflüssen der Kommune auf die Gestaltung der Stiftungsarbeit – grundsätzlich die Unabhängigkeit der kommunalen Stiftung zu garantieren.

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Die Ausprägungen des kommunalen Stiftungswesens wurden bisher – von juristischen Auseinandersetzungen abgesehen – kaum näher untersucht, obwohl es in Deutschland heute über 2.200 kommunale Stiftungen gibt, die an ihrem jeweiligen Ort wichtige Akteure des Gemeinwesens sind. Um langfristig Impulse für eine effektive kommunale Stiftungsverwaltung und mehr stifterisches Engagement im kommunalen Bereich zu setzen, hat der Arbeitskreis Kommunales im Bundesverband

Deutscher Stiftungen mit Unterstützung der NEXIA DEUTSCHLAND GmbH die vorliegende Studie zu kommunalen Stiftungen und ihren Verwaltungen initiiert. Sie gibt erstmals Aufschluss über die Entwicklung des kommunalen Stiftungswesens und die aktuelle Zahl kommunaler Stiftungen, benennt die Stifter, das Stiftungskapital und die Stiftungszwecke sowie die regionale Verteilung kommunaler Stiftungen. Darauf aufbauend werden die Schnittstellen zwischen Kommune und kommunaler Stiftung näher in den Blick genommen und verschiedene Typen kommunaler Stiftungsverwaltung, die Verwaltungspraxis sowie die Besetzung der Stiftungsgremien mit Kommunalvertretern genauer untersucht.

1.1 Begriffsbestimmung Die kommunale Stiftung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich definiert (vgl. die Über­ sicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Stiftungen in Anhang A, S. 62 ff ), denn das Kommunalrecht ist in erster Linie Ländersache, und auch das Stiftungsrecht ist in den Landesstiftungsgesetzen ausdifferenziert. Wesentliches Merkmal der kommunalen Stiftung ist in allen Definitionen der Landesstiftungsgesetze (und Gemeindeordnungen), dass der Zweck der Stiftung zum Aufgabenbereich einer kommunalen Gebietskörperschaft – also Gemeinden, kreisfreie Städte, Kreise oder andere Gemeindeverbände – gehört (vgl. ausführlich Kapitel 2.3 zu Aufgaben und Förderpraxis kommunaler Stiftungen, S. 25 ff ). Das können freiwillige Aufgaben der Kommune (z.B. Schwimmbad oder Jugendclub) oder weisungsfreie Pflichtaufgaben (z.B. Schulen oder Kindergärten) sein. Die Errichtung kommunaler Stiftungen für private oder öffentliche Zwecke außerhalb des gemeind­lichen Aufgabenbereichs ist heute in der Regel nicht mehr möglich.1 1 Vgl. Twehues, Margit: Materialien aus dem Stiftungszentrum 22. Örtliche Stiftungen in Nordrhein-Westfalen. Kommunal- und Schul-Verlag KG A. Heinig, Wiesbaden 1997, S. 9.


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In der Mehrheit der Landesstiftungsgesetze, die für die kommunalen rechtsfähigen Stiftungen An­ wendung finden, ist zudem geregelt, dass die kommunale Stiftung auch organisatorisch in die kommunale Gebietskörperschaft eingebunden ist.2 Die kommunale Stiftung wird in der Regel also von der Gemeinde verwaltet und vertreten (maßgebliche Entscheidungsbefugnisse). In Baden-Würt­ temberg, Bayern, Hessen und Sachsen kann die Satzung der kommunalen Stiftung abweichende Regelungen zur Verwaltung enthalten.3 In diesen Bundesländern kann es daher auch kommunale Stiftungen geben, die nicht kommunal verwaltet werden.4 Im Rahmen dieser Studie wird die kommunale Verwaltung als wesentliches Merkmal einer kommunalen Stiftung behandelt. Das bedeutet, dass die Gemeinde zumindest in den Stiftungsorganen maßgeblich vertreten ist oder die Besetzung der Organe wegen eines Funktionsrechts (Vorschlagsrecht, Bestätigungsrecht) bestimmt.

Definition Eine kommunale Stiftung ist eine Stiftung, deren Zweck zum Aufgabenbereich einer kommunalen Gebietskörperschaft gehört und die von dieser Gebietskörperschaft verwaltet wird.

Der Begriff der kommunalen Stiftungen wird nicht in allen Landesstiftungsgesetzen verwendet. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen benutzen den Begriff „örtliche Stiftung“ synonym. Bayern verwendet zwar den Begriff der kommunalen Stiftung, differenziert aber zusätzlich nach örtlichen, kreiskommunalen und 2 Vgl. Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg, Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Niedersächsisches Stiftungsgesetz, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, Saarländisches Stiftungsgesetz, Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Schleswig-Holstein), Thüringer Stiftungsgesetz sowie Anhang A: Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Überblick, S. 64 ff. 3 Vgl. Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, Bayerisches Stiftungsgesetz, Hessisches Stiftungsgesetz, Sächsisches Stiftungsgesetz sowie Anhang A: Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Überblick, S. 64 ff. 4 Vgl. Martini, Mario: Kommunale Stiftungen. In: Rainer Hüttemann; Andreas Richter; Birgit Weitemeyer (Hgg.): Landesstiftungsrecht. Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln 2011, S. 850–931, Rn. 3126 ff.

bezirkskommunalen Stiftungen.5 In NordrheinWest­falen und Sachsen-Anhalt wird die kommunale Stiftung im Landesstiftungsgesetz seit 2005 bzw. 2011 nicht mehr eigens aufgeführt. In den Gemeindeordnungen finden sich allerdings die entsprechenden Angaben zu „örtlichen Stiftungen“.6 In Berlin und Hamburg gibt es keine kommunalen Stiftungen, da die kommunale Struktur fehlt, und auch Bremen, bestehend aus den zwei Kommunen Bremen und Bremerhaven, kennt sie nicht. Zu unterscheiden ist die kommunale Stiftung von den Bürgerstiftungen, welche – anders als die kommunale Stiftung – stets als Gemeinschaftsstiftung von mehreren Personen oder Organisationen errichtet werden. Die Aktivitäten der Bürgerstiftungen sind ebenfalls lokal begrenzt. Typisch ist, dass sie dabei eine große Vielfalt von Zwecken für die Weiterentwicklung der eigenen Gemeinde oder Region verfolgen. Die kommunalen Stiftungen haben dagegen meist einen spezifischen gemeinnützigen Zweck, der vor Ort verwirklicht wird. Kommunale Stiftungen treten in verschiedenen Erscheinungsformen auf. Zunächst können sie anhand ihres Rechtscharakters unterschieden werden. Haben sie privatrechtlichen Charakter, so folgt daraus, soweit es sich um rechtsfähige Stiftungen handelt, dass die Landesstiftungsgesetze anwendbar sind. Es gibt auch kommunale Stiftungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Hier gelten die Landesstiftungsgesetze nur, soweit sich ihr Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf öffentlich-rechtliche Stiftungen bezieht. Unabhängig vom Rechtscharakter finden zudem die Kommu­ nalgesetze Anwendung. Kommunale Stiftungen können auch anhand der Rechtsfähigkeit unterschieden werden. Die kommunale rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist eine eigenständige juristische Person, die mit einer einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmeten Vermögensmasse ausgestattet ist. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie durch den staatlichen Anerkennungsakt. Die kommunale rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist Teil der mittelbaren Staatsver­ 5 Vgl. Anhang A: Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Überblick, S. 64 ff. 6 Vgl. § 100 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 115 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

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waltung und wird durch einen Stiftungsakt (ein Gesetz) und die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt errichtet. Das Stiftungskapital kann dabei sowohl von der öffentlichen Hand als auch von privaten Stiftern stammen. Eine kommunale Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nicht rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung) verfügt nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen einem Treuhänder – in diesem Fall der Kommune – unter der Auflage, die Erträge für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Die Gemeinde ist dann zwar Rechts- und Vermögensträgerin, muss das Vermögen aber als Sondervermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwalten.

1.2 Methodik und Aufbau der Studie Die vorliegende Studie gliedert sich in zwei Teile: die Beschreibung der Landschaft kommunaler Stiftungen und die Praxis der kommunalen Stiftungsverwaltung. Dem ersten Teil der Studie liegt eine Auswertung der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zugrunde. Das Kapitel beschreibt Anzahl und Entwicklung, Rechtsformen, Zweckverwirklichung, regionale Verbreitung, Vermögen und Stifter kommunaler Stiftungen. Der zweite Teil der Studie über die Verwaltungspraxis in den Kommunen basiert auf einer schriftlichen Befragung unter allen 935 kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen, die in der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verzeichnet sind.

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Für eine erste Bestandsaufnahme zu Historie und Wirken kommunaler Stiftungen wurden vorab die vorliegenden Arbeiten zum Stiftungswesen und zu kommunalen Stiftungen systematisch ausgewertet und die vorhandenen Materialien einiger exemplarischer kommunaler Stiftungen analysiert. Zudem wurden leitfadengestützte Experteninterviews mit den verantwortlichen Personen aus sieben kommunalen Stiftungen und Stiftungsverwaltungen der Kommunen Bernau bei Berlin, Freiburg im Breisgau, Kreis Lippe, Lübeck, München, Münster und Frankfurt am Main geführt. Thematisiert wurde die Gestaltung der Stiftungsverwaltung vor Ort sowie die Beziehung von Kommune und kommunaler Stiftung.

Die Datenbank Deutscher Stiftungen ist die umfangreichste und wichtigste Datensammlung zu Stiftungen in Deutschland. Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand: 15.06.2013) sind ca. 28.400 Organisationen – darunter 26.000 Stiftungen – sowie rund 20.000 Personen erfasst. Zu den abrufbaren Informationen gehören Kontakt- und Strukturdaten, Angaben zu den Zwecken der Stiftungen und deren Verwirklichung sowie zu den Finanzen der Stiftungen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen führt mit der sogenannten StiftungsUmfrage alle drei Jahre eine Vollerhebung unter allen bekannten Stiftungen durch (zuletzt 2010). Fortlaufend werden die Daten zu neu errichteten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Unterstützung der regionalen Stiftungsaufsichten und durch individuelle Recherchen (z.B. Analyse von Geschäftsberichten und Internetrecherchen) aktualisiert. Damit ist von einer nahezu vollständigen Erfassung der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts auszugehen (Erfassungsgrad von 93 Prozent). Zahlreiche Studien des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen führten in den vergangenen Jahren zu einer qualitativen Verbesserung der Datenbasis. In Bezug auf kommunale Stiftungen verschiedener Rechtsformen wurde 2009 eine Befragung mit dem Deutschen Städtetag unter 208 deutschen Großstädten durchgeführt und 2001 gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag eine Umfrage unter allen Kreisen in Deutschland. Dennoch ist die Datenlage bei den Treuhandstiftungen und den rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts weniger gut. Erstere unterstehen nicht der Stiftungsaufsicht der Länder und Letztere nur teilweise.7 Entsprechend werden sie von den Stiftungsaufsichten nicht oder nur teilweise erfasst, sodass ihre Anzahl nicht vollständig bekannt ist. Die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Rechtsformen basieren daher ausschließlich auf den Umfragen und Recherchen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Im Dezember 2012 wurden alle in der Datenbank Deutscher Stiftungen registrierten 935 kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen schriftlich zu ihrer Verwaltungstätigkeit befragt, darunter kommunale Stiftungsverwaltungen (die eine oder 7 Vgl. Anhang A: Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler Stiftungen im Überblick, S. 62 ff.


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mehrere Stiftungen verwalten), rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, solche öffentlichen Rechts und Treuhandstiftungen. Da es in großen Städten die meisten kommunalen Stiftungen gibt, wurde der Verteiler um elf Großstädte (also Städte mit mindestens 100.000 Einwohnern) ergänzt, aus denen noch keine kommunale Stiftungsverwaltung in der Datenbank registriert war (namentlich wurden deren Oberbürgermeister angeschrieben). Den achtseitigen Fragebogen zur kommunalen Stiftungsverwaltung (siehe Anhang C, S. 72 ff ) haben 244 Organisationen zurückgesandt, das entspricht einer Rücklaufquote von 26,1 Prozent. 19 Organisationen gaben an, keine kommunalen Stiftungen zu verwalten bzw. keine kommunale Stiftung zu sein. Sie gingen deshalb nicht in die Auswertung ein, ebenso vier für ungültig erklärte Fragebögen. Die verbleibenden 221 Antwortenden ergeben somit 23,6 Prozent aller in der Datenbank Deutscher Stiftungen verzeichneten kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen. Diese 221 Befragten verwalten insgesamt 905 Stiftungen. Davon sind • 289 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, • 140 rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts und • 408 Treuhandstiftungen. • Bei 68 Stiftungen haben die Befragten die Rechtsform nicht angegeben.

Diese Verteilung entspricht nicht dem Bestand kommunaler Stiftungen unterschiedlicher Rechtsformen in der Datenbank Deutscher Stiftungen: Hier hat über die Hälfte der kommunalen Stiftungen die Rechtsform „rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts“ (1.257). Des Weiteren sind dem Bundesverband Deutscher Stiftungen insgesamt 781 kommunale Treuhandstiftungen bekannt (etwa ein Drittel aller kommunalen Stiftungen). Die befragten Stiftungsverwaltungen verwalten damit überproportional viele Treuhandstiftungen. Zurückzuführen ist das auf einige wenige befragte Stiftungsverwaltungen mit überdurchschnittlich vielen Treuhandstiftungen (vgl. auch Kapitel 3.2.2, S. 41). Auch die rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts sind etwas überrepräsentiert: In der Umfrage machen sie einen Anteil von 16 Prozent aus, in der Datenbank Deutscher Stiftungen nur 10 Prozent. Die geografische Verteilung der teilnehmenden Befragten entspricht im Verhältnis weitestgehend dem Rechtssitz der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (vgl. S. 21).

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2. Kommunale Stiftungen – eine Landschaftsbeschreibung 2.1 Historie und Trends Stiftungen gehören zu den ältesten Instrumenten bürgerschaftlichen Handelns und privaten Engagements für das Gemeinwohl. Die kommunalen Stiftungen haben eine besonders lange Tradition. Die Hälfte der heute noch existierenden rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die vom 12. bis zum 15. Jahrhundert errichtet wurden, sind kommunale Stiftungen (vgl. Abb. 1).8 Viele dieser älteren kommunalen Stiftungen gehen auf Stiftungen der Kirche oder weltlicher Fürsten im Mittelalter zurück. Stiftungsfähig waren damals nur Zwecke, die einen religiös motivierten Hintergrund hatten. Träger dieser meist karitativen Stiftungen waren zunächst die Kirchen. Ab dem 13. Jahrhundert verweltlichte sich das Stif­ tungswesen zusehends.9 Die Aufsicht und Verwaltung stiftungsartiger Einrichtungen wurde im Zuge der Verstädterung immer stärker von den städtischen Amtsträgern beeinflusst, die zunächst in den Gremien vertreten waren, später aber auch die Ver­waltung der Stiftungen übernahmen. Die Städte begannen, die Verwaltung des städtischen Kirchenwesens an sich zu ziehen, und fassten vielerorts Stiftungen zusammen, um Macht und Einfluss der Stadt zu mehren. Im Zeitalter der Reformation wurde schließlich ein von der Kirche unabhängiger rechtlicher Status erreicht. Die Obrigkeit und die Kommune werden in den traditionellen Aufgabenbereichen der kirchlichen Stiftungen tätig – der Armenfürsorge, dem Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungswesen. Auch in den folgenden Jahrhunderten sollte es immer wieder dazu kommen, dass Stiftungen, z.B. im

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8 Die in Kapitel 2 folgenden Daten entstammen – sofern nicht anders angegeben – der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Stand: 15.06.2013. 9 Vgl. Campenhausen, Axel Freiherr von: Geschichte des Stiftungswesens. In: Bertelsmann Stiftung (Hg.): Handbuch Stiftungen. Ziele – Projekte – Management – Rechtliche Grundlagen. Gabler, Wiesbaden 2003, S. 19–42.

Zuge der Säkularisierung, erst nachträglich in die Verwaltung einer Kommune kamen. „Wie so oft gingen Gefährdung und Fortentwicklung des Stiftungswesens Hand in Hand“, schreibt Axel Freiherr von Campenhausen in seinem Aufsatz zur Geschichte des Stiftungswesens. „Die Stiftungskonzentration in weltlicher Hand war einerseits mit der Gefahr der Ausbeutung verbunden. Zugleich war sie für den Schutz von Stiftungen förderlich, denn Stadt und Staat, die an den Stiftungsmitteln interessiert waren, hüteten die Stiftungen.“10 Mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen des 19. Jahrhunderts belebte sich das Stiftungswesen in Deutschland wieder und es entwickelte sich eine regelrechte Gründungswelle. Das neu entstandene Bürgertum übernahm Verantwortung für die sich verschärfenden sozialen Probleme. Als Folge des jahrzehntelangen Rechtsstreits um das 1815 verfasste Testament des Frankfurter Mäzens Johann Friedrich Städel wurden Stiftungen Mitte des 19. Jahrhunderts erstmals als juristische Personen anerkannt, dem Privateigentum zugeordnet und als Eigentum geschützt.11 Zudem konnten Privatpersonen nun Stiftungen außerhalb der karitativen Zwecksetzung errichten. Seither verfolgen Stiftungen auch Zwecke im Bereich von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bildung. Um die Wende zum 20. Jahrhundert soll es rund 100.000 Stiftungen gegeben haben, darunter waren allerdings viele Treuhand- und Kirchenstiftungen unbekannter Anzahl, sodass ein direkter Vergleich mit der heute bekannten Anzahl rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts nicht zulässig ist. In dieser Zeit wurden zwar auch mehr 10 Ebd., S. 29. 11 Erstmals 1854–1856 im Privatrechtlichen Gesetzbuch des Kantons Zürich, dann folgten Sachsen und Baden. Vgl. Campenhausen, Axel Freiherr von: § 5 Geschichte und Reform. In: Werner Seifart; ders. (Hgg.): Stiftungsrechts-Handbuch. C.H. Beck, München 2009, S. 75–94, hier S. 88.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 1

Die Hälfte der ältesten Stiftungen wird heute von einer Kommune verwaltet Errichtungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts und ihr Anteil an allen Errichtungen rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts, vom 12. Jahrhundert bis 2012

Jahrhundert bis 12. Jh.

Errichtung kommunaler Stiftungen

Anteil an allen Stiftungen

3

60 %

13. Jh.

11

48 %

14. Jh.

19

54 %

15. Jh.

18

46 % 28 %

16. Jh.

23

17. Jh.

20

27 %

18. Jh.

24

18 %

19. Jh.

93

13 %

20. Jh.

683

9 %

21. Jh. (bis 2012)

343

4 %

n = 17.669 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, davon 1.237 kommunale. Enthalten sind nur Stiftungen, deren Errichtungsjahr dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannt ist. Nicht enthalten sind Stiftungen, die zwischenzeitlich aufgelöst oder zusammengelegt wurden. Wenn ggf. ein Wiedererrichtungsjahr vorliegt, wurde dieses verwendet. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts errichtet, der Anteil an den Errichtungszahlen aller Stiftungen sinkt aber seit dem 16. Jahrhundert bis heute (vgl. Abb. 1). Belastbare Aussagen darüber, wie viele kommunale Stiftungen es in den vergangen Jahrhunderten gegeben hat, können indes nicht getroffen werden, da nicht bekannt ist, wie viele Stiftungen zwischenzeitlich aufgelöst wurden und seit wann die jeweilige Stiftung von der Kommune verwaltet wird. Bis in die heutige Zeit hinein werden Stiftungen zudem im Rahmen von Verwaltungsreformen zusammengelegt.12 Die sogenannten „Vereinigten Stiftungen“ gibt es in Greifswald und Oldenburg ebenso wie in Bamberg, Freiburg im Breisgau oder Karlsruhe. Dass heute noch vergleichsweise viele alte kommunale Stiftungen existieren (vgl. Abb. 1), kann sowohl darauf zurückzuführen sein, dass es damals 12 Vgl. Adloff, Frank; Rembarz, Agnieszka; Strachwitz, Rupert Graf: Unselbständige Stiftungen in kommunaler Trägerschaft. Maecenata-Institut, Berlin 2000, S. 5.

Die ältesten kommunalen Stiftungen Die von der Stadt Hildesheim verwaltete Johannishofstiftung ist eine der ältesten Stiftungen in Deutschland.13 Sie wurde 1161 von dem Geistlichen Rainald von Dassel errichtet, einem ehemaligen Hildesheimer Domprobst und Vertrauten des Kaisers Friedrich Barbarossa. Stiftungszweck war von Beginn an die mildtätige Unterstützung Hildesheimer Bürger, wozu Rainald von Dassel der Stiftung Liegenschaften und Erlöse aus dem Hildesheimer Markthandel überließ. Im Zuge der Säkularisierung wurde die Stiftung der Stadt Hildesheim unterstellt, die mit ihrer Hilfe auch heute noch bedürftige Hildesheimer unterstützt und soziale Projekte fördert. Die von der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen in Münster betreute Stiftung Magdalenenhospital ist ähnlich alt. Das älteste Hospital Münsters wurde 1176 erstmals erwähnt und stand zunächst unter bischöflicher, später unter städtischer Aufsicht. Im 14. Jahrhundert wurde es zum Pfründnerhaus, einer Einrichtung für Senioren, die sich dauernde Unterkunft und Pflege sichern konnten, meist indem sie dem Pfründnerhaus ihr Vermächtnis zusicherten. Heute verwirklicht die Stiftung ihren Stiftungszweck, indem sie altersgerechten Wohnraum gewährt und Förderprogramme zur Altenhilfe auflegt. Die Errichtung des St. Johannis-Jungfrauenklosters wird auf das Jahr 1177 datiert. Im Be­sitz des Klosters befanden sich einige Dörfer und umfangreiche Forstflächen. Letztere machen auch heute noch den Großteil des Stiftungsvermögens aus. 1803 wurde das St. JohannisJungfrauenkloster nach dem Reichsdeputationshauptschluss der Hansestadt Lübeck zugeordnet. Dort entwickelte es sich zu einer Wohltätigkeitseinrichtung für unverheiratete Bürgertöchter. Heute ist es ein Wohnstift für alleinstehende, bedürftige alte Damen, das als Stiftung des öffentlichen Rechts von der Stiftungsverwaltung Lübeck verwaltet wird.

13 Die älteste durchgehend existierende Stiftung ist der 1127 errichtete und heute von der Klosterkammer Hannover verwaltete Hospitalfonds Stiftung St. Benedikti in Lüneburg.

19


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 2

Zusammengelegte Stiftungen: Stiftung Vereinigte Pfründnerhäuser Vom Rat der Stadt Münster wurden 1964 meh- 1500 rere Einzelstiftungen zusammengeführt, deren Ursprünge teilweise Jahrhunderte zurückreichten – darunter das Armenhaus zur Aa, das bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts durch die Zusammenlegung von fünf kleineren Armenhäusern entstanden war, oder das Zwölfmännerhaus Überwasser, das seit 1314 ehemalige Diener der Domherren beherbergte. Heute unterstützt die Stiftung Vereinigte Pfründnerhäuser Hilfsbedürftige insbesondere durch den Bau und die Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten 0 und Betreuungseinrichtungen.

Entwicklung des Bestands kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts, von 1990 bis 2012 1.204 1.237 1.049 849 745 647

1990

1995

2000

2005

2010 2012

besonders viele kommunale Stiftungen gab, als auch daran liegen, dass kommunale Stiftungen seltener aufgelöst oder zusammengelegt wurden.

n = 1.237 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Enthalten sind nur Stiftungen, deren Errichtungsjahr dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannt ist. Nicht enthalten sind Stiftungen, die zwischenzeitlich aufgelöst oder zusammengelegt wurden. Wenn ggf. ein Wiedererrichtungsjahr vorliegt, wurde dieses verwendet. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Die Zahl aller Stiftungen verringerte sich dramatisch, als im 20. Jahrhundert die Weltwirtschaftskrise zu einer Kapitalentwertung und die Diktatur der Nationalsozialisten zu zahlreichen Enteignungen von Stiftungen führten.

zurückzuführen.14 Zudem bleibt in den Nachkriegsgenerationen ein großer Bevölkerungsanteil zeitlebens kinderlos, dessen teilweise hohe Vermögen nicht selten in gemeinnützige Stiftungen fließen.

In der wirtschaftlich starken Bundesrepublik stieg die Anzahl der Stiftungen erheblich an – ganz im Gegensatz zur Deutschen Demokratischen Republik, wo die Stiftungszahl aufgrund politischer Restriktionen weiter schwand (vgl. auch S. 23). Heute gibt es deutschlandweit 19.551 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Stand: 31.12.2012). Fast die Hälfte davon wurde in den letzten zehn Jahren errichtet, seit 1990 haben sich die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts nahezu vervierfacht.

20

Die Anzahl kommunaler Stiftungen hat sich seit 1990 fast verdoppelt

Auch bei den kommunalen Stiftungen ist eine anhaltend positive Entwicklung zu verzeichnen. Derzeit existieren nach Kenntnis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. 1990 waren es 647, ihre Anzahl hat sich also fast verdoppelt (vgl. Abb. 2). Da die meisten kommunalen Stiftungen von privaten Stiftern errichtet werden (vgl. S. 30 f ), ist die steigende Zahl kommunaler Stiftungen wahrscheinlich auf den zunehmenden Wohlstand bzw. das wachsende Privatvermögen

Am allgemeinen „Stiftungsboom“ in Deutschland sind die kommunalen Stiftungen unterproportional beteiligt, der Anteil der Errichtungen am gesamten Stiftungssektor ist bei ihnen gesunken (vgl. Abb. 1, S. 19). Das zeigt auch der Blick auf die Bestandszahlen der Stiftungen: Anfang der 1950er-Jahre lag der Anteil der kommunalen Stiftungen an allen Stiftungen noch bei über 20 Prozent, Mitte der 1980er-Jahre waren es etwas über 10 Prozent und heute sind es nur noch 6 Prozent.15 Die Anzahl der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts wird vom Bundesverband Deutscher Stiftungen regelmäßig erhoben und publiziert. Die genaue Anzahl an Treuhandstiftungen und rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts ist hinge14 Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Verzeichnis Deutscher Stiftungen. Band 1: Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen. Berlin 2011, S. 19. 15 Auch hier ist zu beachten, dass die Daten ausschließlich Aufschluss über die heute existierende Zahl der kommunalen Stiftungen gibt. Die Anzahl von Auflösungen oder Zusammenlegungen von Stiftungen ist auch für diesen Zeitraum unbekannt.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

gen unbekannt. Adloff, Rembarz und Strachwitz schätzten die Zahl kommunaler Treuhandstiftungen auf der Basis einer Stichprobe in ihrer Kurzstudie „Unselbständige Stiftungen in kommunaler Trägerschaft“ im Jahr 2000 auf 1.800 bis 2.000.16 Dem Bundesverband Deutscher Stiftungen sind allerdings nur 781 Treuhandstiftungen in kommunaler Verwaltung bekannt. Vermutlich sind es etwas mehr, eine wesentlich höhere Zahl an Treuhandstiftungen ist indes eher unwahrscheinlich. Insgesamt drei Befragungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sowie regelmäßige Recherchen zielten u.a. darauf ab, die Zahl der kommunalen Treuhandstiftungen besser abschätzen zu können (vgl. S. 14). Die meisten Treuhandstiftungen gibt es in Großstädten.17 Bei der aktuellen Umfrage von 2012 wurden daher nicht nur die bekannten kommunalen Stiftungsverwaltungen, sondern nochmals auch alle deutschen Großstädte zu den von ihnen verwalteten Stiftungen befragt. Dennoch hat sie nur 52 kommunale Treuhandstiftungen ergeben, die dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bisher nicht bekannt waren. Fast 95 Prozent der dem Bundesverband bekannten, heute noch existierenden kommunalen Treuhandstiftungen wurden im 20. und 21. Jahrhundert gegründet. Seit den 1950er-Jahren hat sich Ihre Zahl relativ kontinuierlich gesteigert, sodass von einem weiteren Wachstum auszugehen ist. Im Gegensatz zu den Treuhandstiftungen blicken 63 Prozent der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts auf eine sehr lange Tradition zurück. 237 kommunale rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts sind dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannt. 150 dieser Stiftungen wurden vor dem 20. Jahrhundert errichtet. Seit Mitte der 1950er-Jahre ist ein relativ konstantes Wachstum der Stiftungen öffentlichen Rechts auf geringem Niveau zu verzeichnen (meist keine bis zwei Stiftungen im Jahr). Neben den kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen oder öffentlichen Rechts und den Treuhandstiftungen gibt es in Deutschland keine weiteren Rechtsformen wie Stiftungs-GmbH oder Stiftungsverein in kommunaler Verwaltung. 16 Vgl. Adloff; Rembarz; Strachwitz: Unselbständige Stiftungen in kommunaler Trägerschaft, 2000, S. 11. 17 Vgl. ebd.

2.2 Regionale Verteilung Die kommunalen Stiftungen sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich verteilt. Die meisten kommunalen Stiftungen gibt es in Bayern (vgl. Abb. 3, S. 22) – dort sind zurzeit 507 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts registriert – gefolgt von Niedersachsen (154 Stiftungen) und Baden-Württemberg (153 Stiftungen). In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und im Saarland gibt es dagegen jeweils weniger als 20 kommunale Stiftungen. Auch gemessen an der Einwohnerzahl liegt Bayern mit vier kommunalen Stiftungen pro 100.000 Einwohner weit vorn, es folgen Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen mit einer Dichte von 2 bis 2,5 Stiftungen. In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist die kommunale Stiftungsdichte mit um die 0,5 Stiftungen pro 100.000 Einwohner sehr gering. In Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine kommunalen Stiftungen, da es dort keine Kommunen gibt (vgl. Einleitung, S. 13). Im Schnitt kommen in Deutschland auf 100.000 Einwohner 1,56 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Die niedrige Zahl kommunaler Stiftungen in den ostdeutschen Bundesländern ist kein spezifisches Problem der kommunalen Stiftungsverwaltung. Aufgrund der Repressalien in der Deutschen Demokratischen Republik und der in weiten Teilen anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage erholt sich das Stiftungswesen in dieser Region insgesamt nur sehr langsam (vgl. S. 23). Die geografische Verteilung der kommunalen Stiftungen unterscheidet sich deutlich von der aller rechtsfähigen Stiftungen. Im Bundesdurchschnitt sind 7 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts kommunale Stiftungen. Der Anteil kommunaler Stiftungen an allen Stiftungen ist mit Blick auf die Stiftungsdichte besonders hoch in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt (vgl. Abb. 4). Das traditionell stiftungsreichste Bundesland Hessen hat vergleichsweise sehr wenige kommunale Stiftungen, gerade einmal 3 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts werden kommunal verwaltet. Geringer ist der Anteil an allen Stiftungen nur in Nordrhein-Westfalen. Dabei gibt es hier zumindest bei Betrachtung der absoluten Zahlen derzeit einen klaren Trend zum Stiften: 2012

21


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 3

Die kommunale Stiftungsdichte ist in den Bundesländern unterschiedlich hoch Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts je 100.000 Einwohner (und Gesamtzahl) nach Bundesländern

SchleswigHolstein

MecklenburgVorpommern

2,4 (66)

0,6 (10)

Niedersachsen

2,0 (154)

SachsenAnhalt

Brandenburg

0,5 (12)

1,3 (30)

Nordrhein-Westfalen

0,5 (92) Sachsen Thüringen Hessen

0,9 (54)

1,4 (57)

0,8 (17)

RheinlandPfalz (89)

2,2

Saarland

1,6 (16)

Bayern BadenWürttemberg

4,1 (507)

1,5 (153)

Stiftungen pro 100.000 Einwohner 0 bis unter 1 1 bis unter 2 2 bis unter 3 3 und mehr

22

N = 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Berlin, Hamburg und Bremen fehlen, da es hier keine kommunalen Stiftungen gibt. Einwohnerzahlen: DESTATIS Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung, 31.12.2011 nach Zensus. Geodaten © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 2013. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 4

Der Anteil kommunaler Stiftungen ist in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt besonders hoch Anzahl der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts je 100.000 Einwohner und deren Anteil an allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, nach Bundesländern Bundesland

Dichte kommu- Anteil an allen naler Stiftungen Stiftungen

Bayern

4,1

14,5 %

Sachsen

1,4

13,6 %

Sachsen-Anhalt

1,3

11,3 %

Rheinland-Pfalz

2,2

10,2 %

Schleswig-Holstein

2,4

9,8 %

Saarland

1,6

9,8 %

Niedersachsen

2,0

7,8 %

Baden-Württemberg

1,5

7,0 %

Thüringen

0,8

7,0 %

Brandenburg

0,5

6,7 %

Mecklenburg-Vorpommern

0,6

6,1 %

Hessen

0,9

3,1 %

Nordrhein-Westfalen

0,5

2,5 %

n = 18.338 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, davon 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Berlin, Hamburg und Bremen fehlen, da es hier keine kommunalen Stiftungen gibt. Einwohnerzahlen nach DESTATIS, Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung, 31.12.2011 nach Zensus. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

ist es das Bundesland mit den meisten Stiftungsneuerrichtungen (126 Stiftungen). Davon könnten auch die Kommunalverwaltungen stärker profitieren. Warum sich die regionale Verteilung der kommunalen Stiftungen von der aller Stiftungen unter­ scheidet, lässt sich anhand der vorliegenden Daten und Erkenntnisse nicht sagen. Vermutlich wird die historische Entwicklung ebenso eine Rolle spielen wie die politischen und admini­ strativen Rahmenbedingungen in den einzelnen Bundesländern. Kommunen können z.B. häufiger entschieden haben, einzelne kleinere kommunale Stiftungen zusammenzulegen oder die kommunale Stiftungsverwaltung strategisch auszubauen. Die regionalen Bedingungen für die kommunale Stiftungsverwaltung genauer zu untersuchen, sollte Aufgabe zukünftiger Forschung sein. Die Anzahl kommunaler Treuhandstiftungen ist in den Bundesländern ebenfalls unterschiedlich hoch. Die meisten von ihnen gibt es in Bayern. Hier werden fast 30 Prozent aller kommunalen

Kommunale Stiftungen in Ostdeutschland Das kommunale Stiftungswesen ist in den ostdeutschen Bundesländern eher schwach ausgeprägt. Grund dafür ist das stiftungsfeindliche Rechts- und Gesellschaftssystem der DDR, dessen Folgen bis heute zu spüren sind. Das bürgerliche, auf privatem Eigentum beruhende Gebilde einer Stiftung hatte in diesem System keinen Platz, da die Idee der Stiftung dem erklärten Ziel der sozialistischen Ideologie widersprach, die bürgerliche Gesellschaft samt ihrer privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu beseitigen. Ferner nahm der sozialistische Staat für sich in Anspruch, allein für die Pflege des Gemeinwesens zuständig zu sein, und duldete, mit Ausnahme der Kirche, neben sich kaum weitere staats- und parteiunabhängig organisierte Initiativen. Viele Stiftungen wurden vor diesem Hintergrund insbesondere in den Anfangsjahren der DDR enteignet und aufgelöst, wenn nicht zuvor schon zwei Weltkriege, Inflation sowie die Boden- und Währungsreformen der Nachkriegszeit ihr Übriges getan hatten, Stiftungen um ihr Vermögen und damit um ihre Existenzgrundlage zu bringen. Bisweilen war es auch Praxis, Stiftungen zu Sammelstiftungen zusammenzulegen und mit einem neuen, einheitlichen Zweck zu versehen. Durch Umwidmung und die Überführung von Stiftungsvermögen in sogenanntes Volkseigentum kamen damit viele ehemals selbstständige Stiftungen in kommunale Trägerschaft und „überwinterten“ dort, sofern nicht aufgelöst, als gleichsam ruhende Gebilde. Nach der Wende gelang es in einigen Fällen, Stiftungs- und öffentliches Vermögen zu entflechten und das Stiftungsvermögen auf die Stiftungen rückzuübertragen, die in der Folge als kommunale Stiftungen wiederbelebt wurden.18 Beispiele sind etwa die Peter-WarschowStiftung in Greifswald oder die Vereinigte Naumburger Waisenversorgungsanstalt. 23 18 Vgl. für einen Überblick: Denecke, Heiko: Die rechtliche Bedeutung der kommunalen Stiftung. Eine Analyse am Beispiel der Entwicklung des Stiftungswesens in Ostdeutschland. In: Jörg Hanna; Elke Roos; Ingo Saenger (Hgg.): Juristenausbildung aus Leidenschaft. Festgabe für Olaf Werner zum 65. Geburtstag. Hinz, Jena 2004, S. 97–108.


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 5

Über zwei Drittel der Kreise haben weniger als fünf kommunale Stiftungen Anzahl kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts in 402 Kreisen

Anzahl der Stiftungen 0 bis 2 bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 mehr als 20

24

n = 1.135 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Geodaten © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main, 2013. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Treuhandstiftungen verwaltet, was vor allem auf Deutschlands größte Stiftungsverwaltung zurückzuführen ist: 15 Prozent aller dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannten Treuhandstiftungen sind der Stiftungsverwaltung München anvertraut. Platz 2 im Bundesländervergleich belegt Nordrhein-Westfalen mit rund 28 Prozent, Platz 3 Baden-Württemberg mit rund 14 Prozent. Ähnlich sieht es auch bei den 237 bekannten kommunalen Stiftungen öffentlichen Rechts aus: Über die Hälfte (126) hat ihren Sitz in Bayern, ein weiteres Viertel (60) in Baden-Württemberg. Die Abbildung 5 zeigt mit einer detaillierteren Karte den Bestand kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts in den 402 Kreisen, darunter (Land-)Kreise, Kreisfreie Städte, Regionalverbände und Stadtkreise. 39 Prozent der Kreise haben ein bis zwei kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, 20 Prozent drei bis fünf und 17 Prozent gar keine. Zwischen 15 und 20 kommunale Stiftungen gibt es in Bamberg, Nürnberg, Kaufbeuren und Kempten im Allgäu.19 Ballungszentren mit mehr als 20 kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind der Landkreis Oldenburg (28), die Stadt Augsburg (41) und die Landeshauptstadt München (68).

2.3 Aufgaben und Förderpraxis kommunaler Stiftungen Der Zweck einer kommunalen Stiftung hält sich per Definition überwiegend im Rahmen der Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaft. Die Aktivitäten kommunaler Stiftungen reichen daher nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinaus. Die geografische Einschränkung des Stiftungswirkens ist indes kein Alleinstellungsmerkmal der kommunalen Stiftung, denn 86 Prozent der deutschen Stiftungen sind vorwiegend auf lokaler Ebene tätig. Was im Einzelnen zu den kommunalen Aufgaben und somit zu denen einer kommunalen Stiftung gehört, ergibt sich aus den Gemeindeordnungen der Länder und aus dem Rahmen, den die kommunale 19 Kreise mit 10 bis 20 kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts: Ludwigsburg, Ortenaukreis, Bodenseekreis, Bamberg, Bayreuth, Nürnberg, Ansbach, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Memmingen, Görlitz.

Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften aufzeigen. Zu den Aufgaben der Kommune gehört zunächst die Selbstverwaltung (vgl. Abb. 6, S. 26). Sie lässt sich in freiwillige Aufgaben (z.B. Unterhalt von Sportplätzen, Büchereien, Theatern) und weisungsfreie Pflichtaufgaben (z.B. Einrichtung von öffentlichen Schulen oder Unterbringung Obdachloser) unterteilen. In diesen Feldern sind auch die allermeisten kommunalen Stiftungen aktiv. Daneben gibt es die weisungsgebundenen Aufgaben, die der Kommune durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind. Ob diese in der Rechtsform einer Stiftung erfüllt werden können, ist umstritten.20 Bei der vorliegenden Befragung kommunaler Stiftungsverwaltungen gaben etwa 75 Prozent der Teilnehmer an, dass die Tätigkeiten der von ihnen verwalteten kommunalen Stiftungen zum Aufgabenbereich der kommunalen Gebietskörperschaft gehören. Unter den restlichen 25 Prozent sind vermutlich einige ältere kommunale Stiftungen. Bei ihnen stimmt der Stiftungszweck manchmal nicht mehr mit den heutigen kommunalen Aufgaben überein, da einmal anerkannte kommunale Stiftungen ihre Rechtsstellung meist behalten, auch wenn sich das Stiftungsrecht geändert hat.21 Alte kommunale Stiftungen können daher z.B. auch private oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn diese in früherer Zeit einmal als öffentliche Aufgabe angesehen wurden (vgl. S. 27 f ). Zudem gibt es einige kommunale Stiftungen, deren Einflussbereich über das Lokale hinausreicht. In der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sind 23 kommunal verwaltete Stiftungen verzeichnet, die keine geografische Einschränkung haben. Bei diesen Grenzfällen ist die Stiftung laut Satzung vorwiegend lokal aktiv, teilweise aber auch bundesweit tätig. Viele dieser Stiftungen sind Träger von Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Museen, deren Einflussbereich auch über die Kommune hinausgeht. 25

20 Vgl. Campenhausen, Axel Freiherr von: § 30 Abgrenzungen. In: Werner Seifart; ders. (Hgg.): Stiftungsrechts-Handbuch. C.H. Beck, München 2009, S. 572–575, hier S. 574, Rn. 10. 21 Vgl. Twehues: Örtliche Stiftungen in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 9.


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 6

Aufgabenbereiche kommunaler Stiftungen Kommunale Aufgaben Selbstverwaltung (eigener Wirkungskreis) Freiwillige Aufgaben Kommune ent­scheidet über „ob“ und „wie“

Pflichtaufgaben (ohne Weisung)

Staatliche Aufgaben Pflichtaufgaben (nach Weisung)

Kommune ent­scheidet über Kommune kann nicht über „wie“ „ob“ und „wie“ entscheiden

Aufgabenbereich kom­munaler Stiftungen

Da aber immerhin ein Viertel der Befragten die Zwecke ihrer kommunalen Stiftungen außerhalb des Aufgabenbereiches der Kommune sehen, ist zu vermuten, dass einige von ihnen die Frage anders interpretiert haben. Zudem zeigten Gespräche mit Vertretern kommunaler Stiftungen und einzelne Rückmeldungen von Stiftungsverwaltungen, die den Fragebogen nicht ausgefüllt haben, dass sehr viel Wert auf die Trennung von kommunaler Stiftung und Kommune gelegt wird. Manchmal wird dafür sogar die Zugehörigkeit zum Stiftungstyp kommunale Stiftung negiert, obwohl die Stiftung alle Merkmale einer kommunalen Stiftung aufweist. Möglicherweise haben also einige Befragte angegeben, der Stiftungszweck der jeweiligen Stiftung gehöre nicht zum Aufgabenbereich der kommunalen Gebietskörperschaft, um die Unabhängigkeit der eigenen Stiftung zu betonen.

26

Von den befragten kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen, deren Stiftungszwecke den Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaft entsprechen, geben 85 Prozent an, dass ihre Stiftungen im Bereich der freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben tätig sind. Bei 19 Pro­ zent übernehmen die kommunalen Stiftungen auch weisungsfreie Pflichtaufgaben. (Mehrfachnennungen waren möglich, in absoluten Zahlen sind das 31 von 163 Fällen.) Dabei ist zu beachten, dass einige der kommunalen Stiftungen aus Mitteln der öffentlichen Hand errichtet worden sind, um ebendiese Aufgaben langfristig und nachhaltig zu erfüllen. Zudem agieren gerade kommunale Stiftungen häufig als freie Träger, die Zuwendungsempfänger öffentlicher Mittel sind.

2.3.1 Stiftungszwecke Hinsichtlich der satzungsmäßigen Zwecke unterscheiden sich kommunale Stiftungen teilweise deutlich von allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Dafür gibt es deutliche Parallelen zwischen den Stiftungszwecken und den Aufgabenbereichen einer Kommunalverwaltung. Der traditionell häufigste Stiftungszweck Soziales wird von kommunalen Stiftungen besonders oft gefördert. 45 Prozent der kommunalen Stiftungen widmen sich sozialen Zwecken, das sind 17 Prozent mehr als bei den anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (vgl. Abb. 7). Soziale Aufgaben sind auch ein zentraler Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung einer Kommune. Zudem gibt es unter den kommunalen Stiftungen besonders viele alte Stiftungen, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung neben kirchlichen Zwecken nur sozialen Zwecken dienen durften (vgl. S. 18). Kunst und Kultur fördern kommunale Stiftungen mit rund 19 Prozent ebenfalls etwas häufiger als die anderen deutschen Stiftungen. Auch dies ist ein klassischer Bereich der freiwilligen kommunalen Aufgaben. Eklatant ist der Unterschied dagegen bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung, was in der Regel kein gewichtiger Bereich der freiwilligen kommunalen Aufgaben ist, da sie Ländersache sind. Hier sind kommunale Stiftungen mit 4 Prozent vergleichsweise selten aktiv, unter allen Stiftungen wird dieser Zweck dreimal so häufig unterstützt.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 7

Kommunale Stiftungen verfolgen besonders häufig soziale Zwecke Gewichtete Verteilung der Stiftungszwecke22 kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Vergleich zu allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts 44,6 %

soziale Zwecke

27,6 % 18,7 %

Kunst und Kultur

14,9 % 14,9 %

Bildung und Erziehung

15,4 % andere gemeinnützige Zwecke

12 ,0 % 19,1 %

Wissenschaft und Forschung

4,2 % 13,1 %

Umweltschutz

4,0 % 4,3 %

privatnützige Zwecke

kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts

1,6 %

alle anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts

5,6 %

0

10

20

30

40

50

n = 14.650 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, davon 1.134 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Der Umweltschutz ist ein noch recht junger Stiftungszweck, der erst in den letzten Jahrzehnten vermehrt gefördert wird23 und vielerorts auch im kommunalen Aufgabenkanon eine noch untergeordnete Rolle spielt. Dementsprechend wenige kommunale Stiftungen sind in diesem Themenfeld aktiv (vgl. Abb. 7). Einige kommunale Stiftungen verfolgen private Zwecke, die nicht zum Aufgabenbereich einer Ge­ meinde gehören. Im Vergleich zu den anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts ist ihre Zahl zwar deutlich niedriger, dennoch bleibt die Frage, warum Kommunen privatnützige Stiftungen 22 Die Gewichtung geschieht nach folgendem Muster: Gibt eine Stiftung z.B. Altenhilfe und Wohlfahrtswesen als Stiftungszwecke an, wird 1 für die Hauptgruppe Soziales gezählt. Gibt eine Stiftung Altenhilfe, Wohlfahrtswesen und zusätzlich Denkmalschutz als Stiftungszwecke an, werden 0,5 für die Hauptgruppe Soziales gezählt (Altenhilfe und Wohlfahrtswesen) und 0,5 für die Hauptgruppe Kultur (Denkmalschutz). 23 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Umweltstiftungen stellen sich vor. Berlin 2013.

verwalten bzw. dort in den Gremien maßgebliche Entscheidungsbefugnis haben. In einigen Fällen hat das historische Gründe, da in der Vergangenheit auch privatnützige Stiftungen kommunal verwaltet wurden und diese heute weiterhin als kommunale Stiftungen existieren.24 Viele dieser privatnützigen Stiftungen – insbesondere Familienstiftungen25 – erfüllen größtenteils gemeinwohlorientierte Zwecke, bekommen die Gemeinnützigkeit aber nicht zuerkannt, weil sie auch privatnützige Zwecke verfolgen. Zudem kommt es relativ häufig vor, dass die begünstigte Familie ihre Ansprüche gar nicht oder nur in geringem Maße geltend macht (z.B. weil keine Familienmitglieder mehr existieren). Dann werden bei fast allen in der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen erfassten 24 Vgl. Twehues: Örtliche Stiftungen in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 9. 25 Familienstiftungen dienen ihrem Zweck nach überwiegend dem Interesse der Mitglieder einer oder mehrerer Familien. Die für eine Steuerbegünstigung erforderliche Förderung der Allgemeinheit liegt bei einer reinen Familienstiftung nicht vor.

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Fällen satzungsgemäß die Bürger der Kommune Empfänger der Leistungen.

2.3.2 Verwirklichung der Stiftungszwecke Stiftungen können sowohl fördernd als auch operativ tätig sein. Eine Förderstiftung unterstützt andere Organisationen, Projekte oder Einzelpersonen, die in ihrem Sinne tätig sind. 63 Prozent der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen privaten Rechts sind fördernd tätig. 19 Prozent sind operative Stiftungen, das heißt, sie investieren ihre Vermögenserträge in eigene Projekte und Aktivitäten. 18 Prozent verwirklichen ihre Zwecke operativ und fördernd. Über die Hälfte der operativ tätigen kommunalen rechtsfähigen Stiftungen sind Träger von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kindertagesstätten, Museen oder Altenpflegeheimen. Insgesamt unterscheiden sich die kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts damit nicht wesentlich von den anderen Stiftungen. Hier sind 61 Prozent fördernd und 19 Prozent operativ tätig, 20 Prozent agieren fördernd und operativ. Unter den kommunalen Stiftungen öffentlichen Rechts gibt es mit 43 Prozent sehr viel mehr operative Stiftungen. Kommunale Treuhandstiftungen konzentrieren sich dagegen zu 80 Prozent auf die Fördertätigkeit.

2.4 Vermögen

28

Die Grundlage einer jeden Stiftung ist das Stiftungskapital, mit dessen Erträgen die Stiftung agiert. Das für die Stiftungserrichtung erforderliche Vermögen ist gesetzlich nicht zahlenmäßig festgelegt, vielmehr sehen die Landesstiftungsgesetze vor, dass eine Stiftung bürgerlichen Rechts ihre Zwecke dauerhaft aus der Bewirtschaftung ihres Vermögens erfüllen können muss. Die Aufsichtsbehörden gehen meist davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss, häufig ist es mehr. 77 Prozent der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts haben ein Stiftungskapital von bis zu 1 Million Euro, das ist noch etwas mehr als bei den anderen rechtsfähigen Stiftungen

bürgerlichen Rechts (vgl. Abb. 8).26 Darunter sind besonders viele kommunale Stiftungen mit sehr geringen Vermögen. Etwas mehr als ein Drittel hat weniger als 100.000 Euro Stiftungskapital (davon mehr als die Hälfte, nämlich 21 Prozent der Gesamtzahl, sogar nur bis 50.000 Euro). Eine solche Vermögensausstattung ist für eine nachhaltige eigenständige Stiftungstätigkeit oft nicht ausreichend. 2,5 Prozent der kommunalen Stiftungen halten mit einem Stiftungskapital zwischen 10 und 100 Millionen Euro den größeren Teil des Vermögens kommunaler Stiftungen. Diese Konzentration hoher Vermögen ist noch stärker als bei den anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Auch die Ausgaben der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind im Schnitt geringer als die aller Stiftungen (vgl. Abb. 9). Mit 42 Prozent haben die meisten kommunalen Stiftungen Gesamtausgaben von je unter 10.000 Euro pro Jahr.27 Immerhin 6 Prozent geben jährlich zwischen 1 und 10 Millionen Euro aus, und knapp 1 Prozent verausgabt sogar zwischen 10 und 100 Millionen Euro. Diese Angaben sind im Vergleich zum Stiftungskapital relativ hoch, da Stiftungen oft über weitere Einkommensquellen verfügen. Einnahmen aus Vermögenserträgen gehören zwar zum Wesenskern einer Stiftung, Stiftungen erhalten aber auch Spenden und/oder öffentliche Zuwendungen. Insbesondere wenn sie Träger sozialer Einrichtungen sind, erzielen sie ihre Einnahmen eher aus dieser Tätigkeit als aus Vermögensanlagen (z.B. über Leistungsentgelte oder Haushaltszuschüsse). Über die anderen Rechtsformen kommunaler Stiftungen können hinsichtlich des Vermögens nur vorsichtige Aussagen getroffen werden, da das Stiftungskapital vor allem bei den Treuhandstiftungen oft unbekannt ist. Bei den 364 registrierten Vermögensangaben der 781 bekannten kommunalen Treuhandstiftungen liegen diese zu 82 Prozent unter 1 Million Euro, davon hat die Hälfte ein 26 Bei den Angaben zum Vermögen handelt es sich in der Regel um Buchwerte, die sich bei einer Bewertung der Verkehrswerte erheblich erhöhen würden. Gerade kommunale Stiftungen haben häufig Vermögen in Form von Liegenschaften, was die Bewertung des Vermögens noch erschwert (vgl. Kapitel 3.3.2, S. 46 ff ). 27 Eingerechnet sind neben den Ausgaben für die Verwirklichung des Stiftungszweckes auch die Ausgaben für Verwaltungskosten und die Verwendung für die freie Rücklage zum Vermögenserhalt.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 8

Rund drei Viertel der kommunalen Stiftungen haben ein Stiftungskapital von unter 1 Million Euro Stiftungskapital kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Vergleich zu allen anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, inkl. Zustiftungen

über 100 Mio. Euro

kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts

0,1 % 0,6 %

alle anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts

2,5 %

bis zu 100 Mio. Euro

4,3 % 20,0 %

bis zu 10 Mio. Euro

22,0 % 41,1 %

bis zu 1 Mio. Euro

45,2 % 36,3 %

bis zu 100.000 Euro

27,9 %

0

10

20

30

40

50

n = 7.796 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, davon 845 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Abbildung 9

Etwa drei Viertel der kommunalen Stiftungen geben jährlich weniger als 100.000 Euro aus Gesamtausgaben kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts im Vergleich zu allen anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, inkl. Ausgaben für die Verwirklichung des Stiftungszweckes, Verwaltungskosten und Ausgaben zur Bildung von Rücklagen kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts

über 100 Mio. Euro

0,5 %

alle anderen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts

0,8 %

bis zu 100 Mio. Euro

2,2 % 5,9 %

bis zu 10 Mio. Euro

7,3 % 17,2 %

bis zu 1 Mio. Euro

20,2 % 33,9 %

bis zu 100.000 Euro

40,5 %

29 42,2 %

bis zu 10.000 Euro

29,6 %

0

10

20

30

40

50

n = 5.376 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, davon 711 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 10

Knapp zwei Drittel der kommunalen Stiftungen wurden von natürlichen Personen errichtet Stifter kommunaler rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts nur natürliche Personen

64,3 %

nur juristische Personen öffentlichen Rechts nur juristische Personen privaten Rechts

19,6  % 6,2 %

juristische Personen privaten Rechts und juristische Personen öffentlichen Rechts

3,4 %

natürliche Personen und juristische Personen öffentlichen Rechts

3,1 %

andere Stiftertypen

1,8 %

natürliche Personen und juristische Personen privaten Rechts

1,6 %

0 10 20Deutscher 30 Stiftungen, 40 50 n = 1.135 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Quelle: Bundesverband 2013

70

80

Stiftungskapital von unter 100.000 Euro. Lediglich 2,5 Prozent der kommunalen Treuhandstiftungen (9 Stiftungen) haben ein hohes Stiftungskapital zwischen 10 und 23 Millionen Euro. Bei den Gesamtausgaben verstärkt sich der Unterschied zu den kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts noch: Nur 3 Prozent der Treuhand­ stiftungen geben zwischen 1 und 5 Millionen Euro pro Jahr aus.

schaft als auch von privaten Stiftern errichtet werden, die ihre Stiftung der Kommune anvertrauen. Mit 64 Prozent wurden die meisten heute existierenden kommunalen Stiftungen von privaten Stiftern ins Leben gerufen (vgl. Abb. 10). Weitere 6 Prozent haben juristische Personen privaten Rechts (meist Unternehmen) finanziert. In der Regel verwalten die Kommunen also Stiftungen, die Eigentümer privat gestifteten Kapitals sind.

Die kommunalen rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts sind dagegen im Schnitt vermögender als die Stiftungen privaten Rechts.28 Mit fast 45 Prozent hat der größte Teil der kommunalen Stiftungen öffentlichen Rechts ein Vermögen von 1 bis 10 Millionen Euro. Das sind gut doppelt so viele wie unter den kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Ganze 15 Prozent der Vermögen der öffentlich-rechtlichen kommunalen Stiftungen liegen zwischen 10 und 100 Millionen Euro und 1,7 Prozent verfügen sogar über 100 Millionen Euro.

Knapp 20 Prozent der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts wurden ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand errichtet. Das sind doppelt so viele wie unter allen Stiftungen, hier sind es nur 11 Prozent. Die Errichtung kommunaler Stiftungen aus öffentlichen Mitteln ist ein Trend des ausgehenden 20. Jahrhunderts. Nur in Ausnahmefällen ist die öffentliche Hand Stifter von kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die vor 1900 errichtet wurden. Erst seit Mitte der 1980er-Jahre werden jährlich mehrere kommunale Stiftungen mit öffentlichen Mitteln errichtet. Dabei errichtet die öffentliche Hand weniger häufig als private Stifter Stiftungen mit einem Vermögen unter 1 Million Euro und dafür öfter größere Stiftungen.29

2.5 Die Stifter – meist Privatpersonen 30

60

Die kommunale Stiftung kann sowohl von der Kommune oder einer anderen öffentlichen Körper28 Angaben zum Stiftungskapital liegen dem Bundesverband Deutscher Stiftungen für 181 der 237 bekannten kommunalen rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts vor.

29 Stiftungen mit unterschiedlichen Stiftertypen wurden hier nicht einbezogen.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Die Kommune als Stifter: Kreis Lippe Die Stiftung Standortsicherung Kreis Lippe ist eine vom Kreis Lippe errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihr Kapital stammt aus der Privatisierung eines kommunalen Energieversorgers. Die gewonnenen Mittel sollten nach dem Willen des Kreistags jedoch nicht für die Sanierung des Haushalts verwendet werden, sondern zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur. Ziel war es, den Standort Lippe langfristig zu stärken, um Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zu sichern. Auch die Wirtschaft der Region soll sich finanziell an der

Stiftung beteiligen und dafür Sitz und Stimme in den Gremien erhalten. Ferner sind in den Gremien Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Landrat und Mitglieder des Kreistags vertreten. Die Stiftung betreibt seit ihrer Errichtung aktiv Fundraising. Sie wirbt um Zustiftungen sowie um die Gründung von Treuhandstiftungen und berät in Kooperation mit der lokalen Sparkasse potenzielle Stifter. Etwas über zehn Jahre nach ihrer Gründung verwaltet sie acht Treuhandstiftungen und gilt in der Region als das Kompetenzzentrum für Stiftungsfragen.

Die Rechtsform der Stiftung bietet öffentlichen Institutionen die Chance, eine beständige Organisationsform für einen öffentlichen Aufgabenbereich zu schaffen, der eine gewisse Selbstständigkeit haben sollte. Für eine Stiftungserrichtung sind jedoch sehr hohe Mittel notwendig, die sich fortan dem Einflussbereich der Politik zumindest teilweise entziehen, da die privatrechtliche Stiftung in der Regel nicht aufgelöst und der Stiftungszweck nur schwer geändert werden kann.

juristischen Personen privaten Rechts gestiftet (vgl. Abb. 10). Auch bei immerhin der Hälfte der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts sind private Stifter die Kapitalgeber. Nur 13 Prozent dieser Stiftungen haben ausschließlich Vermögen von juristischen Personen öffentlichen Rechts im Grundstockkapital.

Die Kommune kann daher den Gemeindeordnungen zufolge in der Regel nur dann eine privatrechtliche Stiftung errichten, wenn der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.30 Akzeptierte Ausnahme ist in vielen Bundesländern, wenn ein Großteil des Stiftungsvermögens von Dritten stammt (z.B. in Sachsen-Anhalt31) oder der kommunale Haushalt langfristig ausgeglichen ist (z.B. Schleswig-Holstein32). Eine Stiftung mit öffentlichen Mitteln zu errichten, kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus sinnvoll sein, da sie über zusätzliche private Mit- oder Zustifter einen Vermögenszuwachs ermöglicht. Bei etwas über 6 Prozent der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts haben juristische Personen öffentlichen Rechts gemeinsam mit natürlichen Personen oder 30 Vgl. Anhang A: Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler Stiftungen im Überblick. 31 Vgl. § 115 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt. 32 Vgl. § 89 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.

31



| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

3 33


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

3. Die Kommune als Stiftungsverwalter

Stifterinnen und Stifter haben in Deutschland die Wahl zwischen vier verschiedenen Typen von Treuhändern oder Stiftungsverwaltern: Neben den Kommunen sind das kommerzielle Anbieter wie Banken oder Notar- und Anwaltskanzleien, Kirchen sowie gemeinnützige Organisationen, etwa Stiftungen, Vereine oder Verbände. Seit 1990 wurden fast 90 Prozent der errichteten Stiftungen zu Lebzeiten der Stifter errichtet, denn moderne Stifter möchten ihre Stiftung oft über den Errichtungsakt hinaus selbst mitgestalten.33 Die Kommune kann dabei ein verlässlicher Partner sein. Wer für das Gemeinwohl stiftet, will in erster Linie, dass das eingesetzte Vermögen zumindest erhalten bleibt oder sich sogar vermehrt, dass es optimale Erträge abwirft und dass diese dem in der Satzung festgeschriebenen Stiftungszweck ent­sprechend eingesetzt werden. Daraus leiten sich verschiedene Anforderungen an die Stiftungsverwaltung ab: Sie sollte sich in dem zu fördernden Bereich gut auskennen und mit viel Engagement dafür sorgen, den Stiftungszweck mit den zu verteilenden Mitteln bestmöglich zu erfüllen. Zudem muss sie über ausreichende Kenntnisse im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Kapitalanlage und -werterhaltung sowie ggf. Immobilienbewirtschaftung verfügen. Sie sollte das innere Stiftungsmanagement effektiv und effizient bewerkstelligen und die Verwaltungskosten niedrig halten.

34

Wer für die kommunale Stiftung welche Aufgaben der Stiftungsverwaltung übernimmt, hängt neben der Rechtsform der Stiftung und den Angaben in der Stiftungssatzung von den unterschiedlich ausgestalteten Stiftungsgesetzen der Bundesländer und dem Kommunalrecht ab. Nicht jede kommunale Stiftung muss unmittelbar durch die Organe einer kommunalen Gebietskörperschaft nach der Zuständigkeitsverteilung der Kommunalverfassung verwaltet werden (vgl. Kapitel 1.1 Begriffsbestimmung, S. 12 ff ). Die Kommune ist 33 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Verzeichnis Deutscher Stiftungen, Band 1, 2011, S. 26.

nach vorliegender Definition aber stets maßgeblich in den Gremien einer kommunalen Stiftung vertreten oder bestimmt zumindest die Besetzung der Organe. Um mehr über die Praxis der kommunalen Stiftungsverwaltung zu erfahren, hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen im Dezember 2012 alle 935 ihm bekannten kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen befragt. Die Angaben in den 221 ausgefüllten Fragebögen bilden die Grundlage dieses Kapitels. Der Begriff der kommunalen Stiftungsverwaltung meint im Folgenden stets die befragten kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen.

3.1 Steuerung und Kontrolle Wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Stiftungsarbeit sind auch bei den kommunalen Stiftungen die Menschen, die für die Stiftung tätig werden. Den größten Einfluss auf die Geschicke der Stiftung haben die Gremienmitglieder. Dabei verstehen sich die Mitglieder der Stiftungsgremien nach den Grundsätzen guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen „als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens“, und „sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen“.34

3.1.1 Vorstand und Beirat Das Beschlussgremium der kommunalen Stiftung (meist Vorstand genannt) ist im Prinzip für alle Bereiche der Stiftungstätigkeit verantwortlich: von Entscheidungen über Mittelverwendung und Ver-

34 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Grundsätze guter Stiftungspraxis. Berlin 2013, S. 9.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 11

Das Beschlussgremium ist vor allem mit Vertretern der Kommune besetzt Besetzung der Beschlussgremien der verwalteten kommunalen Stiftungen (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor

64,9 %

einzelne Ratsvertreter

52,9 % 30,9 %

dritte Personen (z.B. Vertreter lokaler Organisationen)

21,5 %

Rat der Kommune

17,8 %

höhere Verwaltungsebene Stifter oder die Familie des Stifters

15,7 %

Sonstige

14,7 % Kommunalvertreter

9,9 %

unterschiedliche Zusammensetzung des Gremiums 0

10

20

keine Kommunalvertreter 30

40

50

60

70

80

n = 191 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

mögensanlage über die Aufstellung des Jahresabschlusses bis hin zur externen Kommuni­kation.35 Nach § 86 in Verbindung mit § 26 BGB muss jede rechtsfähige Stiftung einen Vorstand, das heißt ein aktives Beschlussorgan haben. Dem Beschlussgremium kommunaler Stiftungen müssen rein rechtlich nicht in allen Teilen Deutschlands Vertreter der Kommune angehören (vgl. die Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Stiftungen in Anhang A, S. 64–69). Faktisch ist dies aber der Fall, wie die Befragungsergebnisse zeigen: In den Beschlussgremien der kommunalen Stiftungen ist stets mindestens ein Delegierter der Kommune vertreten. Meistens sind es der Bürgermeister und/oder Mitglieder des Gemeinde- oder Stadtrates bzw. der gesamte Rat der Kommune und damit die politischen Entscheidungsträger (vgl. Abb. 11). Knapp ein Drittel der befragten Stiftungsverwaltungen gibt an, dass in den Beschlussgremien auch Dritte eingebunden sind, also Personen an der Gestaltung der Stiftungsarbeit mitwirken, die nicht der Kommunalverwaltung angehören oder in direktem Bezug zur Stiftung stehen. Das können z.B. Experten aus der Wissenschaft oder Vertreter lokaler Organisationen sein.

35 Falk, Hermann; Kramer, Andreas; Zeidler, Susanne: Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis. StiftungsStudie. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin 2010, S. 13.

Bei 16 Prozent der Befragten sitzen der Stifter oder seine Familie selbst im entscheidenden Gremium. Insgesamt wird der Stifter von fast einem Drittel der kommunalen Stiftungsverwaltungen in irgendeiner Weise in die Stiftungsarbeit eingebunden. Dabei ist zu beachten, dass viele kommunale Stiftungen schon seit Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten bestehen, ihre Stifter also längst nicht mehr leben. Bei den Verwaltungen öffentlich-rechtlicher Stiftungen sind Stifter seltener an der Stiftungsarbeit beteiligt. Auf die offene Frage, in welcher Weise der Stifter oder seine Familie eingebunden ist, nennen fast 80 Prozent der Stiftungsverwaltungen eine Mitarbeit in Stiftungsgremien. In anderen Fällen beteiligen sich die Stifter an wichtigen Entscheidungsprozessen, ohne dass sie in den Gremien sitzen. Weitere Nennungen betreffen Fundraising, die Benennung von Gremienmitgliedern, die Mitarbeit bei der Finanzverwaltung und repräsentative Aufgaben, z.B. die Übergabe von Preisen. In beratenden Gremien (meist Beirat genannt) kom­munaler Stiftungen sitzen die Stifter laut Umfrage­ ergebnis etwas häufiger als im Vorstand. Auch diese Organe werden indes vornehmlich mit Vertretern der Kommune besetzt, also einzelnen Ratsvertretern und/oder dem Bürgermeister (vgl. Abb. 12, S. 36). In deutschen Stiftungen wirken Beratungsgremien vor allem an Entscheidungen über Förderprogramme, über die Vermögensanlage und die Verwen-

35


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 12

In über der Hälfte der beratenden Gremien sind Personen vertreten, die nicht zur Kommune gehören Besetzung der beratenden Gremien der verwalteten kommunalen Stiftungen 59,5 %

einzelne Ratsvertreter dritte Personen

52,7 %

(Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor

32,4 %

Sonstige

18,9 %

Stifter oder die Familie des Stifters

16,2 %

höhere Verwaltungsebene

13,5 %

unterschiedliche Zusammensetzung des Gremiums

10,8 %

Kommunalvertreter keine Kommunalvertreter

1,4 %

Rat der Kommune 0

10

20

30

40

50

60

n = 74 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

dung von Stiftungsmitteln mit.36 Der Beirat bietet damit eine wichtige Möglichkeit, externe Kompetenzen in die Stiftungsarbeit einzubringen. Bei 53 Prozent der befragten kommunalen Stiftungsverwaltungen sind dritte Personen im beratenden Gremium der Stiftung(en) vertreten, die weder der Kommune angehören noch mit dem Stifter zu tun haben. Nur 35 Prozent der kommunalen Stiftungen haben ein beratendes Gremium.37 Bei kleinen Stiftungen – welche die größte Gruppe kommunaler Stiftungen bilden – ist es oft schwierig und bei sehr engen finanziellen Handlungsspielräumen auch unangemessen, einen Beirat ins Leben zu rufen. Die allermeisten Stiftungsgremien sind ehrenamtlich tätig. Sogar fast 90 Prozent der deutschen Stiftungsvorstände sind ganz oder teilweise mit ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen besetzt.38 Daher ist es für viele kleinere Stiftungen, die wenig oder gar kein hauptamtliches Personal haben, vor allem nach Ableben des Stifters schwierig, neue Gremienmitglieder zu finden. Die kommunale Stiftungsverwaltung bietet hier den Vorteil, dass viele Gremienmitglieder von Amts 36

36 Vgl. ebd., S. 14. 37 63 Prozent haben kein beratendes Gremium, und 2 Prozent konnten die Frage nicht beantworten, da die Gremien bei den einzelnen verwalteten Stiftungen unterschiedlich besetzt sind. 38 Vgl. Sandberg, Berit; Mecking, Christoph: Vergütung haupt- und ehrenamtlicher Führungskräfte in Stiftungen. Die Ergebnisse der Vergütungsstudie 2007. Stiftung & Sponsoring Verlag, Berlin 2008, S. 38.

wegen als politische Vertreter der Kommune entsandt sind und die Besetzung der Gremien damit langfristig stabilisiert ist. Sofern mehrere kleinere Stiftungen verwaltet werden, kann es helfen, einen gemeinsamen Vorstand oder Beirat zu etablieren. Die Gremienbesetzung wird zusätzlich erschwert durch eine Fülle von Anforderungen an die Stiftungsgremien. Für eine professionelle Steuerung der Stiftung müssen die Gremienmitglieder über eine ganze Reihe von Kompetenzen verfügen, z.B. Sachverstand hinsichtlich des Stiftungszwecks, betriebswirtschaftliches Wissen, Kenntnisse im Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht sowie in der Vermögensverwaltung.39 Dabei kann es qua Amt gewählten Gremienmitgliedern besonders an stiftungsspezifischen Kenntnissen fehlen. Zudem werden die Posten einzelnen Aussagen der Befragten zufolge manches Mal zur Honorierung von Leistungen vergeben anstatt auf Grundlage von Fachkompetenzen, da die Mitwirkung in kommunalen Stiftungsgremien bei Politik und Verwaltung vielerorts beliebt ist. Die Stiftungsverwaltung sollte den Gremienmitgliedern daher ggf. dabei helfen, sich in das Themengebiet einzuarbeiten. Das kann beispielsweise über entsprechende Fortbildungen oder durch Besuche bei den Stiftungen bzw. Stiftungsprojekten geschehen.

39 Vgl. Falk; Kramer; Zeidler: Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, 2010, S. 17.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 13

Die Kommune ist auch im Kontrollgremium stark vertreten Besetzung der Kontrollgremien der verwalteten kommunalen Stiftungen einzelne Ratsvertreter

50,0 %

(Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor

43,0 %

dritte Personen

38,0 %

Sonstige

23,0 %

höhere Verwaltungsebene

16,0 %

Stifter oder die Familie des Stifters

15,0 %

Rat der Kommune

Kommunalvertreter

14,0 %

unterschiedliche Zusammensetzung des Gremiums

keine Kommunalvertreter

8,0 % 0

10

20

30

40

50

n = 100 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

3.1.2 Aufsicht und Kontrolle Die kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen – je nach Landesrecht – meistens der Stiftungs- und der Kommunalaufsicht. Beide prüfen die Jahresberichte und die Einhaltung des Stifterwillens. Die Kommunalaufsicht wacht auch über die kommunalen Treuhandstiftungen, was für die Kommune als Treuhänder spricht, da es bei anderen Treuhändern keinerlei stiftungsspezifische direkte staatliche Kontrolle der Mittelverwendung über die Finanzverwaltung hinaus gibt. Wichtig ist, dass die Kommunalaufsicht auch die notwendige Fachkompetenz besitzt und dazu angehalten ist, sich an stiftungsrechtlichen Kategorien zu orientieren. Trotz der doppelten Kontrolle rechtsfähiger kommunaler Stiftungen ist ein stiftungseigenes Kontrollgremium sinnvoll, um die Einhaltung eigener Regeln wie auch der rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Die Kontrollgremien deutscher Stiftungen prüfen meist Entscheidungen über Mittelverwendung, Förderprogramme und Vermögensanlage.40 Das kann die kommunale Stiftung zusätzlich vor einer Übervorteilung oder Instrumentalisierung durch die anderen Gremien oder die kommunale Stiftungsverwaltung schützen.

40 Vgl. ebd., S. 14.

Denn für die kommunale Stiftung besteht trotz der staatlichen Aufsicht die Gefahr einer Übervorteilung durch die Kommune. Andrea Lehmann zeigt in ihrer Arbeit „Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung“ anhand einzelner Beispiele, wie Geschäfte zwischen Kommune und verwalteter Stiftung Letztere benachteiligen oder Entscheidungen über die Mittelverwendung zu stark von kommunalpolitischen Überlegungen beeinflusst werden.41 Dennoch haben die kommunalen Stiftungen nur bei knapp 42 Prozent der befragten Stiftungsverwaltungen ein Kontrollgremium. Zum Vergleich: In der deutschen Stiftungslandschaft haben 77 Pro­ zent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts ein kontrollierendes Gremium. Hier haben die Stiftungen in der Obhut der kommunalen Stiftungsverwaltungen deutlichen Nachholbedarf. Das kontrollierende Gremium ist, wie auch Vorstand und Beirat, bei kommunalen Stiftungen sehr häufig mit Vertretern der Kommune besetzt (vgl. Abb. 13). Von zentraler Bedeutung ist es, Aufsicht und Führung bei der Gremienbesetzung klar zu trennen.42 Generell bleiben Stiftungen bei dieser Funktionstrennung hinter der Privatwirtschaft zurück: Immerhin 24 Prozent der deutschen Stiftun41 Vgl. Lehmann, Andrea: Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung. Die Instrumentalisierung kommunaler Stiftungen durch die Kommune (Teil 1). In: Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2007:1, S. 24–33, sowie: dies.: Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung. Die Instrumentalisierung kommunaler Stiftungen durch die Kommune (Teil 2). In: Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2007:2, S. 51–63. 42 Vgl. Falk; Kramer; Zeidler: Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, 2010, S. 14.

37


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 14

Kommunale Stiftungsverwaltung

(Ober-)Bürgermeister

ist nur in Kommune n vertreten den Gremie

Stiftung

Kom den mune is Gre mie t nur i n n ve rtre ten

in nur eten ist tr une en ver m Kom Gremi den

Stiftung

Stiftung Stiftung

Stiftungsverwaltung Stiftung

Stiftung

Dezernat Stiftung

Amt

Dezernat Amt

Amt Stiftung

Stiftung

Dezernat Amt

Stiftungsverwaltung Stiftung

Stiftung

© Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

gen gaben 2010 bei der Befragung für eine Studie des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen an, dass Mitglieder ihres Aufsichtsorgans zugleich dem Leitungsorgan angehören.43 Ob das auch bei den kommunalen Stiftungen der Fall ist, lässt sich anhand der vorliegenden Befragung nicht eindeutig klären. Rund ein Viertel der befragten Stiftungsverwaltungen gibt an, dass Vertreter des Gemeinderates im Beschlussgremium und im Kontrollorgan sitzen. Dabei muss es sich allerdings nicht um dieselben Personen handeln, sodass es bei den kommunalen Stiftungen vermutlich eher selten zur Personalunion von Mitgliedern der Beschluss- und Kontrollgremien kommt.

38

Insgesamt lässt die Verteilung der Akteure auf die Stiftungsorgane erkennen, dass die Kommunen sich bei der Besetzung der Gremien der gebotenen Unabhängigkeit bewusst sind. Eine unangemessene Vermischung der Funktionen ist die Ausnahme. Zudem existiert in den meisten Fällen eine klare Trennung zwischen politischer und administrativer Ebene: Die Politik entscheidet, die Verwaltung führt die Aufgaben aus. In neun Fällen nimmt allerdings der Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor Aufgaben der Stiftungsverwaltung wahr und ist zugleich im Kontrollgremium vertreten. Eine solche Vermischung der Funktionen sollte unbedingt vermieden werden. 43 Vgl. ebd.

3.2 Stiftungsverwaltung 3.2.1 Verwaltungstypen Mit der Führung der täglichen Geschäfte kommunaler Stiftungen sind von Kommune zu Kommune verschiedene Organe oder Verwaltungsstellen betraut (vgl. Abb. 14). Die Stiftungsverwaltung kann gerade in sehr kleinen Kommunen direkt beim Bürgermeister angesiedelt sein. In anderen Fällen, wie in Bernau, erledigt ein Fachamt die Stiftungsverwaltung mit, in Lübeck gibt es sogar eine eigene Abteilung für die Stiftungsverwaltung. In einigen Kommunen, wie Essen, München oder Bonn, sind verschiedene Fachämter oder Dezernate für die Verwaltung von Stiftungen zuständig (vgl. S. 41 f ). Andere kommunale Stiftungen agieren weitgehend unabhängig von der Kommunalverwaltung. Sie „verwalten sich selbst“, und nur die Steuerung und Kontrolle liegt zumindest teilweise bei der Kommune (vgl. z.B. Stiftung Waisenhaus in Frankfurt am Main, S. 39). Diese kommunalen Stiftungen können darüber hinaus auch selbst als Stiftungsverwaltung agieren und weitere kommunale Stiftungen verwalten (vgl. z.B. Stiftung Standortsicherung Kreis Lippe, S. 31). Ferner gibt es Stiftungsverwaltungen außerhalb der Kommunalverwaltung, in denen kommunale Stiftungen verwaltet werden (vgl. Stiftungsverwaltung Freiburg, S. 40).


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Am häufigsten werden kommunale Stiftungen von einzelnen Ämtern oder Dezernaten verwaltet (vgl. Abb. 15, S. 40). An zweiter Stelle folgen Stiftungsverwaltungen oder Abteilungen innerhalb eines Dezernats. Seltener befindet sich die Geschäftsführung direkt in den Händen des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Gemeindedirektors. Nur 10 Pro­zent der Befragten agieren als Stiftungen selbstständig, ohne dass das operative Geschäft maßgeblich in den Verwaltungsapparat eingegliedert ist.

Nur 7 Prozent der Befragten sind Stiftungsverwaltungen außerhalb der Kommunalverwaltung. Von diesen ausgelagerten Stiftungsverwaltungen haben allerdings 85 Prozent angegeben, selbst Stiftungen zu sein. Sie könnten daher auch der Gruppe der eigenständigen Stiftungen außerhalb eines Amtes oder Dezernats zugerechnet werden. Die Befragten verstanden sich aber offenbar eher als ausgelagerte Stiftungsverwaltung.

Amt, in dem eine Stiftung verwaltet wird: Bernau bei Berlin

entscheidende Gremium der Stiftungen, der Bürgermeister ist kraft seines Amtes vertretungsberechtigter Vorsitzender. Beraten wird die Bürgerschaft von verschiedenen Fachausschüssen (z.B. Finanzen oder Soziales). Neben den sechs Stiftungen, die von der Stiftungsverwaltung betreut werden, existieren in Lübeck zwei weitere kommunale Stiftungen, für die das Jugendamt zuständig ist, sowie die Kulturstiftung Hansestadt Lübeck als Träger der städtischen Museen.

In der Stadt Bernau bei Berlin gibt es zwei kommunale Stiftungen. Eine davon wird von einer Mitarbeiterin im Bereich Beteiligungsmanagement verwaltet, die neben der Stiftungsarbeit noch andere, nicht mit der Stiftung zusammenhängende Aufgaben bearbeitet. Der Bereich ist keinem der drei kommunalen Dezernate unterstellt, sondern direkt beim Bürgermeister angesiedelt. Die entstehenden Verwaltungskosten übernimmt die Kommune. Die zweite kommunale Stiftung wird ehrenamtlich von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Kommune verwaltet. Mittelfristig ist jedoch geplant, diese Stiftung auch vom Bereich Beteiligungsmanagement verwalten zu lassen. Stiftungsverwaltung innerhalb eines Fachbereiches: Hansestadt Lübeck Die Stiftungsverwaltung Lübeck verwaltet sechs Stiftungen, die vorwiegend im Bereich Soziales tätig sind. Sie ist Teil des kommunalen Verwaltungsapparats und als Amt angesiedelt im Bereich Wirtschaft, Hafen und Liegenschaften des Fachbereiches Wirtschaft und Soziales. Ihre sechs Mitarbeiter sind bis auf eine Ausnahme Angestellte oder Beamte der Kommune, agieren räumlich und organisatorisch aber weitgehend eigenständig. Die Stiftungen erstatten der Kommune die Kosten für Personal und Verwaltung, darunter auch den Aufwand für Leistungen anderer Ämter wie die bauliche Betreuung der stiftungseigenen Gebäude oder die Bewirtschaftung des Forsteigentums. Der Lübecker Stadtrat, die sogenannte Bürgerschaft, ist das

Stiftung außerhalb eines Amtes oder Dezernats: Stiftung Waisenhaus, Frankfurt am Main Die Stiftung Waisenhaus ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die sich in Frankfurt am Main um Kinder und Jugendliche aus schwierigen sozialen Verhältnissen kümmert. Geschäftsführung und Verwaltung erfolgen losgelöst von der Kommune, Haushaltsplan und Jahresrechnung bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Frankfurter Stadtregierung, den sogenannten Magistrat. Der Magistrat entlastet auch das beschlussfassende Gremium der Stiftung, das sogenannte „Pflegamt“. Diesem gehören sieben Mitglieder an, darunter der Sozialdezernent und eine weitere Person, die vom Magistrat entsandt werden. Die anderen Mitglieder werden vom Pflegamt frei gewählt und von der Stadtverordnetenversammlung bestätigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und verfügen in der Regel über langjährige berufliche Erfahrung im sozialen oder pädagogischen Bereich, im Bau- und Finanzwesen oder haben eine juristische Ausrichtung. Für die 140 Mitarbeiter der Stiftung gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), einige sind Beamte. Die Personal- und Verwaltungskosten trägt die Stiftung selbst.

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Ausgelagerte Stiftungsverwaltung: Freiburg im Breisgau Die Stiftungsverwaltung Freiburg verwaltet sechs Stiftungen, die sich auf die Bereiche Soziales und Bildung konzentrieren. Zwei von ihnen sind operativ tätig, die übrigen vier fördernd. Zur ältesten Stiftung, der Heiliggeistspitalstiftung aus dem Jahr 1255, gehören auch ein Stiftungsweingut und Waldbesitz. Die Stiftungsverwaltung untersteht keinem der fünf städtischen Dezernate, sondern ist eine stadtnahe Einrichtung ohne eigene Rechtsform. Sie ist also nicht rechtlich eigenständig, sondern Teil der Kommune. Ihre rund 600 Mitarbeiter sind direkt bei den Stiftungen angestellt und größtenteils in den Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und

Fasst man die Typen von Stiftungsverwaltungen danach zusammen, ob sie innerhalb oder außerhalb des kommunalen Verwaltungsapparates angesiedelt sind, stellt sich heraus, dass rund 80 Prozent der kommunalen Stiftungen unter die direkte Verwaltung durch die Kommune fallen, das heißt in die Ämterverwaltung eingebunden sind. Innerhalb der Verwaltung sind dabei der (Ober-) Bürgermeister oder Gemeindedirektor, Ämter und Dezernate sowie dort eingegliederte Stiftungsver-

Altenhilfe tätig. Rund 50 Mitarbeiter nehmen administrative Aufgaben wahr, wozu u.a. das Personal- und Finanzwesen und die Verwaltung der Liegenschaften zählen. Bei Neueinstellungen wird ein Haustarifvertrag angewendet, der im Vergleich zum TVöD individuellere – und auch leistungsorientierte – Regelungen zulässt. Einige wenige Mitarbeiter sind Beamte. Die Personal- und Verwaltungskosten tragen die Stiftungen. Zentrales Bindeglied der Stiftungsverwaltung zur Kommune ist der Stiftungsrat unter Vorsitz des Oberbürgermeisters. Er ist das Entscheidungsgremium aller Stiftungen und wird vom Gemeinderat gewählt, unterliegt aber nicht dessen Weisungen. Die zehn Mitglieder des Stiftungsrates gehören in der Regel dem Gemeinderat an.

waltungen oder -abteilungen zuständig. Darüber hinaus gibt es fast nur eigenständig agierende kommunale Stiftungen. Eine ausgelagerte Stiftungsverwaltung, die selbst keine Stiftung ist, wie die in Freiburg im Breisgau, ist die Ausnahme. Die Art der Verwaltung hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Je größer die Kommune und je höher die Zahl der zu verwaltenden Stiftungen sowie deren Vermögen, desto eher gibt es eine

Abbildung 15

Fast 80 Prozent der kommunalen Stiftungen werden direkt von der Kommune verwaltet Einbindung kommunaler Stiftungsverwaltungen in die kommunalen Verwaltungsstrukturen

Amt oder Dezernat, in dem eine oder mehrere Stiftungen verwaltet werden

34,9 %

Stiftungsverwaltung/Abteilung innerhalb eines Amtes oder Dezernats

28,7 %

Der (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeinde­direktor verwaltet die kommunale/n Stiftung/en unmittelbar

15,3 %

Stiftungsverwaltung außerhalb eines Amtes oder Dezernats

40

11,0 %

ausgelagerte Stiftungsverwaltung mit eigener Rechtsform Sonstiges ausgelagerte Stiftungsverwaltung ohne eigene Rechtsform

6,2 % 2,9 % 1,0 %

0 5 102013 n = 209 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen,

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eigenständige Stiftungsverwaltung bzw. Abteilung innerhalb der Kommunalverwaltung.44 Je kleiner diese Kenngrößen ausfallen, desto eher werden die Stiftungen von einem bestehenden Amt mitverwaltet oder ist der Bürgermeister direkt zuständig. Das Vermögen der kommunalen Stiftung oder die Größe des Ortes haben offenbar keinen Einfluss darauf, ob die Stiftung eigenständig agiert oder innerhalb der kommunalen Verwaltungsstrukturen. Insgesamt ist zu vermuten, dass es bei der Organisation der Stiftungsverwaltung stärker auf die Verwaltungsstrukturen der Kommune ankommt als auf die Verfasstheit der kommunalen Stiftungslandschaft.

3.2.2 Anzahl und Rechtsformen der verwalteten kommunalen Stiftungen Die befragten 221 Stiftungsverwaltungen und eigenständig agierenden Stiftungen verwalten insgesamt 905 Stiftungen. Die Hälfte der kommunalen Stiftungsverwaltungen verwaltet nur eine Stiftung oder agiert selbst als eigenständige kommunale Stiftung (vgl. Abb. 16). Große Stiftungsverwaltungen sind selten, nur knapp 8 Prozent haben mehr als zehn Stiftungen. Die Münchener Stiftungsverwaltung ist mit Abstand die größte: Sie verwaltet 100 Treuhandstiftungen, 50 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts und fünf öffentlichen Rechts. Unter den 905 verwalteten Stiftungen sind 289 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen und 140 Stiftungen öffentlichen Rechts sowie 408 Treuhandstiftungen. Bei 68 Stiftungen wurde die Rechtsform im Fragebogen nicht angegeben. Die meisten kommunalen Stiftungsverwaltungen verwalten rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (62 Pro­zent). 34 Prozent der Stiftungsverwaltungen sind für die 408 Treuhandstiftungen verantwortlich. Die Stiftungsverwaltung München hat allein ein Viertel aller Treuhandstiftungen unter ihren Fittichen. Rund 70 Prozent der Stiftungsverwaltungen verwalten nur Stiftungen in einer Rechtsform, die anderen haben ein gemischtes „Portfolio“ an Rechtsformen. 44 Für die ausgelagerten Stiftungsverwaltungen kann hier keine Aussage getroffen werden, da die Fallzahl zu gering ist.

Abbildung 16

Über die Hälfte der Stiftungsverwaltungen betreut nur eine Stiftung Anzahl verwalteter Stiftungen pro Stiftungsverwaltung 1 Stiftung

52,6 % 29,9 %

2  – 5 Stiftungen

9,8 %

6 – 10 Stiftungen > 10 Stiftungen 0

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7,7 % 20

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n = 194 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Gibt es in einer Kommune mehrere Stiftungen, können diese auch von verschiedenen Stellen innerhalb oder außerhalb der Kommunalverwaltung betreut werden. Es sind dann z.B. wie in Essen verschiedene Ämter mit der Stiftungsverwaltung betraut.

Mehrere Stiftungsverwaltungen in einer Kommune: Essen In Essen gibt es 37 kommunale Stiftungen mit unterschiedlichen Rechtsformen, die von verschiedenen Stellen in der Kommune verwaltet werden. Welcher Teil der Kommunalverwaltung welche Stiftung verwaltet, hängt vom Stiftungszweck ab: Das Kulturbüro ist z.B. für eine Stiftung zur Pflege der örtlichen Kunst zuständig, das Amt für Soziales und Wohnen führt eine Stiftung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und der Fachbereich Schule eine Stiftung zur Förderung von Bildung und Erziehung. Ein Großteil der Stiftungen ist rechtlich unselbstständig. Die Verwaltungskosten übernimmt die Kommune. Die Internetseite der Stadt Essen informiert ausführlich über die kommunalen Stiftungen und ihr Angebot der Stiftungsverwaltung. Alle Stiftungen werden mit Zweck, Beschlussorgan und Ansprechpartner vorgestellt, ebenso einige ausgewählte Stifter. Ein dreiköpfiges Team der Stadtkämmerei dient als zentraler Ansprechpartner für alle Stiftungen und berät interessierte Bürger bei der Errichtung neuer Stiftungen.

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

In nur 10 Prozent der Kommunen mit mehreren kommunalen Stiftungen wird deren Verwaltung an einer Stelle gebündelt. Dabei kann eine Bündelung der Stiftungsverwaltung den Vorteil haben, dass mehr stiftungsspezifisches Know-how aufgebaut wird und die Stiftungen effizienter verwaltet werden können. Auch lässt sich das kommunale Stiftungswesen der Öffentlichkeit leichter präsentieren, und potenzielle Stifter können kompetenter beraten werden. Vor allem wenn die verwalteten Stiftungen unterschiedliche Zielsetzungen haben, spricht jedoch auch einiges dafür, die Verwaltung kommunaler Stiftungen verschiedenen Beamten oder Ämtern mit entsprechenden Fachkenntnissen zu übertragen. Dann sollte verstärkt auf die Vernetzung dieser Stellen geachtet werden.

anderen Organisation – in diesem Falle der Kommune – geführt werden, um eine wirtschaftliche Verwaltung zu ermöglichen. Gleichzeitig sind die komplexen kommunalen Verwaltungsstrukturen und -vorschriften für die Verwaltung kleinerer Stiftungen oft nicht angemessen. Die Gemeinde läuft dann Gefahr, sich mit der Verwaltung kleinerer Stiftungen zu überlasten. Einige Kommunen lösen das Problem, indem bestehende kleinere kommunale Stiftungen zu einer zusammengelegt werden (vgl. S. 19). Bei kleineren Vermögen sollte angehenden Stiftern eher zu einer Zustiftung in eine andere kommunale Stiftung mit ähnlicher Zwecksetzung geraten werden.

3.2.4 Verwaltungskosten 3.2.3 Verwaltete Stiftungsvermögen Die überwiegende Mehrheit der kommunalen Stiftungen verfügt über ein Vermögen von weniger als 1 Million Euro, dementsprechend sind auch die Stif­ tungsverwaltungen nur für ein Stiftungskapital in dieser Größenordnung verantwortlich (vgl. Abb. 17). Rund die Hälfte der Befragten verwaltet ein Stiftungskapital von unter 1 Million Euro. Lediglich 3 Prozent sind für Stiftungskapital über 100 Millionen Euro zuständig und halten damit einen Großteil der Vermögen kommunaler Stiftungen. Bei kleineren und mittleren Stiftungen ist es oft sinnvoll, dass die Stiftung zwar rechtlich selbstständig agieren kann, die Geschäfte aber von einer Abbildung 17

Rund die Hälfte der Stiftungsverwaltungen ist für ein Stiftungskapital unter 1 Mio. Euro verantwortlich Höhe des Kapitals der verwalteten Stiftungen pro Stiftungsverwaltung (Ende 2011) 3,0 %

über 100 Mio. Euro bis 100 Mio. Euro

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bis 10 Mio. Euro

29,9 %

bis 1 Mio. Euro

51,3 % 0

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n = 197 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Die Verwaltung kommunaler Stiftungen verursacht Kosten. Diese können entweder aus den Erträgen des Stiftungskapitals beglichen oder von der Gemeinde übernommen werden. In den meisten Fällen trägt die Kommune zumindest einen Teil der Verwaltungskosten: Über 40 Prozent übernehmen sie komplett, rund 16 Prozent teilweise (vgl. Abb. 18). Bei der Verwaltung von Treuhandstiftungen sind es sogar noch etwas mehr, die verwalteten öffentlich-rechtlichen Stiftungen zahlen ihre Verwaltungskosten dagegen überwiegend selbst. Auch die eigenständig agierenden Stiftungen, die nicht in die Verwaltungsstruktur eingegliedert sind, übernehmen zu 50 Prozent selbst ihre Verwaltungskosten, weitere 30 Prozent haben unter Sonstiges angegeben, dass durch freiwilliges Engagement z.B. des Vorstands keine oder nur sehr geringe Verwaltungskosten entstehen.45 Eine kommunale Verwaltung ist damit für viele Stiftungen sehr günstig oder sogar unentgeltlich. Für den Stifter sind die Verwaltungskosten ein wichtiges Kriterium, wenn er sich eine Stiftungsverwaltung auswählt. Insbesondere im Vergleich mit kommerziellen Anbietern stehen die Kommunen in diesem Punkt gut da, denn Erstere erheben nicht nur kostendeckende Entgelte, sondern kalkulieren auch einen Gewinn für den Verwalter ein. Die nicht zu Buche schlagenden Verwaltungsge­ bühren können indessen auch mit Nachteilen ver­ 45 „Sonstiges“ wurde ausschließlich von eigenständigen kommunalen Stiftungen angegeben (n = 21).


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 18

Meist trägt die Kommune einen Teil der Verwaltungskosten Übernahme der Verwaltungskosten, inkl. Personal- und Sachkosten teils die Kommune, teils die Stiftung(en)

Sonstiges

mehrheitlich die Kommune

mehrheitlich die Stiftung(en)

n = 215 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

bunden sein. Erfahrungen von Interviewpartnern zeigen, dass dies bei der Kommune zu der Einschätzung führen kann, man könne sich diesen Aufwand durch einen Nutzen vergelten, sodass die Stiftungstätigkeit mehr im Sinne der Kommune als in dem des Stifters gesteuert wird.

3.3 Aufgaben kommunaler Stiftungsverwaltungen Das tägliche Geschäft einer kommunalen Stiftungsverwaltung besteht zum einen darin, den in der Satzung festgelegten Stiftungszweck zu erfüllen. Zum anderen gehört es zum Auftrag der Stiftungsverwaltung, das Stiftungsvermögen zu erhalten oder sogar zu mehren. Ferner zählen Öffentlichkeitsarbeit und gegebenenfalls die Stifterberatung zu den Aufgaben einer Stiftungsverwaltung. Kommunale Stiftungsverwaltungen und ihre Stiftungen sind personell meist schmal ausgestattet. Erstere beschäftigen laut Umfrage meist nur einen oder zwei Mitarbeiter, darunter häufig Teilzeitkräfte. Die Stiftungen selbst haben vielerorts mehr Beschäftigte. Einzelne Befragte gaben bis zu 500 Mitarbeiter an. Das trifft insbesondere auf Stiftungen zu, die Träger von sozialen Einrichtungen wie Altenpflegeheimen, Kindertagesstätten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder von Museen sind und einen hohen Personalbedarf haben.

Der Befund, dass kommunale Stiftungen in der Regel eine „schlanke“ Verwaltung aufweisen, überrascht kaum. Sie unterscheiden sich darin nicht von anderen Stiftungen.46 In den meisten Kommunen werden nur kleinere Stiftungen verwaltet und gerade bei fördernden Stiftungen liegt die operative Zweckerfüllung größtenteils in den Händen Dritter, sodass sie mit wenigen Mitarbeitern auskommen. Ferner müssen die Kommunen schon aus rechtlichen Gründen und darüber hinaus auch angesichts hoher Schuldenlasten und begrenzter Steuereinnahmen sparsam wirtschaften. Auf die offene Frage nach den aktuellen Herausforderungen der kommunalen Stiftungsverwaltung beschreiben mehrere Befragte Probleme mit ihrer personellen Ausstattung (wird nach Vermögensverwaltung und verschiedenen Anmerkungen zur Zweckverwirklichung am häufigsten genannt). Es fehlt an ausreichendem Personal oder an personeller Kontinuität. Außerdem haben einige Stiftungsverwaltungen Schwierigkeiten, qualifizierte Mitarbeiter für die eigenen Einrichtungen zu finden, wie z.B. Fachkräfte für die Pflege. Vor allem wenn das kommunale Stiftungswesen, also die Anzahl der Stiftungen und besonders das Stiftungskapital, wachsen soll, braucht es eine entsprechende Personalausstattung. Bei sehr knappen personellen Ressourcen besteht ein zusätzliches Risiko, dass es an stiftungsspezifischen Kompetenzen mangelt. Eine kommunal verwaltete Stiftung sollte aber auch bei geringer Beschäftigtenzahl stets fachlich kompetent verwaltet werden. Denn das Vertrauen in diese Kompetenz gehört zu den Gründen für private Stifter, ihre Stiftung der Kommune anzuvertrauen.

3.3.1 Aufgabenteilung Angesichts der niedrigen Mitarbeiterzahlen läge es nahe zu vermuten, dass die Stiftungsverwaltungen einige Tätigkeiten an Ämter und Einrichtungen der Kommune oder an private Dienstleister delegieren.47 Erstaunlicherweise erledigt jedoch 43 46 Vgl. Sandberg; Mecking: Vergütung haupt- und ehrenamtlicher Führungskräfte in Stiftungen, 2008. 47 Vgl. Mecking, Christoph: Kommunale Stiftungen. In: Burkhard Küstermann; Jörg Martin; Barbara Weitz (Hgg.): StiftungsManager. Recht, Finanzen, Organisation. Dashöfer, Hamburg, Stand: Juli 2013, Kap. 5/10.6, S. 1.


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 19

Die meisten Aufgaben erledigen die kommunalen Stiftungsverwaltungen selbst Aufgabenbereiche, in denen die kommunalen Stiftungsverwaltungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Kommune zusammenarbeiten 89,4 % Zweckverwirklichung

19,7 % 6,1%

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

88,1 % 19,1% 6,2% 74,4 %

Rechnungswesen

30,4 % 6,3 % 73,1 %

Vermögensverwaltung

28,9 % 5,6 % 59,6 % 43,4 %

Liegenschaftsverwaltung 7,4 %

bearbeitet die Stiftungsverwaltung bearbeitet ein anderes Amt Beratung durch ein anderes Amt

n = 207 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

0 die meisten 20 oder alle 40 die Mehrheit der Befragten Aufgaben selbst, obwohl es sich überwiegend um Stiftungsverwaltungen innerhalb des kommunalen Verwaltungsapparates handelt, die im eigenen Haus Unterstützung finden könnten. 90 Prozent der Befragten bearbeiten die Umsetzung der Stiftungszwecke selbst. Sie nehmen aber auch in jenen Bereichen, die von anderen, fachlich versierten Ämtern der Kommune übernommen werden könnten, nur selten deren Dienste in Anspruch (vgl. Abb. 19). Gerade bei Rechnungswesen und Vermögensverwaltung wäre in der Kommunalverwaltung typischerweise die Kämmerei zuständig, aber weniger als ein Drittel der befragten Stiftungsverwaltungen gibt an, diese von einem anderen Amt in der Kommune erledigen zu lassen.

44

Diese Zahlen deuten darauf hin, dass für die Stiftungsverwaltung oft Spezialkenntnisse notwendig sind, welche die einzelnen Ämter letztlich doch nicht haben. So ist ein Kämmerer normalerweise kaum mit den besonderen Erfordernissen bei Vermögensanlagen von Stiftungen vertraut, und auch die Rechnungslegung für eine private Stiftung

60 sich teilweise 80 anders100 gestaltet als die einer Kommune. Aber auch bei der kollegialen Beratung durch andere Ämter der Kommune bleiben die vorhandenen Potenziale bisher weithin ungenutzt. Nur 6 bis 7 Prozent der Befragten holen sich innerhalb der Kommunalverwaltung Rat. Angesichts der Vielfalt der Aufgaben bietet eine vermehrte Zusammenarbeit mit kommunalen Fachstellen viele Vorteile. Insbesondere kann es Zeit, Kraft und Ressourcen sparen, das in der Kommune vorhandene Knowhow stärker in die Stiftungsverwaltung einzubeziehen. Die Befragten sehen die Vorteile solcher Kooperation durchaus: „Kurze Wege, schnelle Entscheidungen“, loben sie etwa. „In vielen Fällen sinnvoll“, weil Kompetenzen und Ressourcen besser ausgenutzt würden, so lauten Antworten auf die offene Frage nach der Zufriedenheit mit der Zusammenarbeit innerhalb der Kommune. Fast 90 Prozent der Befragten erklären sich mit dieser Zusammenarbeit zufrieden oder sehr zufrieden.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 20

Stiftungsverwaltungen sollen in vielen Bereichen mit den Ämtern der Kommune zusammenarbeiten Aufgabenbereiche, in denen die kommunalen Stiftungsverwaltungen zur Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Kommune angehalten sind 56,8 %

Rechnungswesen inkl. Jahresrechnung/-abschluss Liegenschaftsverwaltung

43,8 % 41,4 %

Vermögensverwaltung ohne Liegenschaftsverwaltung

40,7 %

Zweckverwirklichung Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

37,0 %

n = 162 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

0

Indessen berichten manche auch von negativen Erfahrungen. Neben schwacher Leistung und fehlenden stiftungsspezifischen Kompetenzen stellen sie etwa mangelndes Engagement, Interesse oder Verständnis fest. Weitere Antworten lassen sich so zusammenfassen: Behörden fehle es mitunter an Initiative und Flexibilität. Die Abstimmung innerhalb der Verwaltung erfordere Mehraufwand, es gebe zu viele Schnittstellen. In Ämtern, die als Dienstleister fungieren, werde in erster Linie auf die Interessen der Stadt geachtet – die manchmal nicht mit denen der Stiftungen übereinstimmen. So komme es immer wieder zu Konflikten. Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit innerhalb der Kommune vielerorts gewollt. Fast 60 Prozent der befragten Stiftungsverwaltungen sind dazu angehalten, beim Rechnungswesen mit kommunalen Stellen zusammenzuarbeiten, rund 40 Prozent bei Zweckverwirklichung, Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung (vgl. Abb. 20). Den Angaben zu der tatsächlichen Zusammenarbeit innerhalb der Kommune entspricht das bei den meisten Aufgabenbereichen nicht (vgl. Abb. 19 und Abb. 20). Einzig bei der Liegenschaftsverwaltung stimmen Anspruch und Wirklichkeit überein. Probleme scheinen sich den Experteninterviews zufolge besonders dann zu ergeben, wenn Stiftungsverwaltungen nicht von sich aus die Kooperation innerhalb der Kommune suchen, sondern es „von oben“ vorgeschrieben ist. Denn Ausschreibung und Konkurrenz führen unter den Anbietern

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von Leistungen meist zu besseren Konditionen und liegen deshalb grundsätzlich im Interesse von Stiftungen und deren Verwaltungen. Zudem gerät die Stiftungsverwaltung in eine schwierige Lage, wenn die Aufgabe von den zuständigen Ämtern nicht fachgerecht erfüllt wird. Vor allem wenn es ihnen gelingt, die Behörden davon zu überzeugen, dass sie selbst oder andere Dienstleister wirtschaftlicher arbeiten, können Stiftungsverwaltungen aber auch Ausnahmen von einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit erwirken. Private Dienstleister werden von kommunalen Stiftungsverwaltungen nur äußerst selten herangezogen (vgl. Abb. 21, S. 46). Wenn, dann wird das Rechnungswesen oder die Liegenschaftsverwaltung extern bearbeitet. Beratungsaufträge werden noch seltener vergeben, hier geht es dann meist um die Vermögensverwaltung. Die Befragten nennen verschiedene Gründe für diese Zurückhaltung. In erster Linie sehen sie sich einem gewissen Druck ausgesetzt, nicht mehr als nur Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie können die Kosten nur schwer einschätzen und fürchten versteckte Entgelte. Diejenigen, die überhaupt externe Dienstleistungen einkaufen, beurteilen diese allerdings sehr positiv – 87 Prozent bewerten die Leistungen ihres Dienstleisters mit gut oder sehr gut. Unterscheidet man zwischen den verschiedenen Verwaltungstypen, zeigt sich, dass die eigenständig

45


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Abbildung 21

Kommunale Stiftungsverwaltungen beauftragen selten private Dienstleister Aufgabenbereiche, in denen kommunale Stiftungsverwaltungen mit privaten Dienstleistern zusammenarbeiten 8,2 %

Rechnungswesen

3,4 % 6,6 %

Liegenschaftsverwaltung 0,7 % 4,1%

Vermögensverwaltung

Zweckverwirklichung

Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

5,6 % 1,0 % 0,5 % 0,5% 1,5 %

bearbeitet ein privater Dienstleister Beratung durch einen privaten Dienstleister

n = 207 kommunale Stiftungsverwaltungen. Deutscher 0 Mehrfachantworten 20 waren möglich. 40 Quelle: Bundesverband 60 80Stiftungen, 2013 100

agierenden kommunalen Stiftungen ihre Aufgaben noch häufiger selbst bearbeiten als die Stiftungsverwaltungen innerhalb der kommunalen Verwaltungsstrukturen. Dafür nehmen sie öfter die Beratung durch andere kommunale Ämter in Anspruch, und auch private Dienstleister werden häufiger beauftragt. So lassen z.B. nur 5 Prozent der eigenständigen Stiftungen das Rechnungswesen von einem kommunalen Amt bearbeiten, 10 Prozent nehmen dessen Beratung in Anspruch. Dagegen beauftragen immerhin 30 Prozent der eigenständig agierenden kommunalen Stiftungen private Dienstleister, sie beim Rechnungswesen beratend zu unterstützen oder es gänzlich zu übernehmen.48 3.3.2 Konservative Vermögensverwaltung

46

Stiftungen sind in der Regel für unbefristete Dauer gedacht. Das gestiftete Vermögen darf bei den meisten Stiftungen nicht ausgegeben werden, und nur die Erträge aus der Vermögensanlage sowie zugewendete Verbrauchsmittel werden für die Zweckerfüllung ausgegeben. Bei der Verwaltung von Stiftungsvermögen gilt daher wie auch sonst bei Stiftungen – mit Ausnahme der sehr seltenen Verbrauchsstiftungen –, dass der Grundstock des 48 Diese Angaben beziehen sich auf n = 19 befragte kommunale Stiftungen.

Vermögens in seinem Bestand bzw. Wert erhalten bleiben muss. Kommunale Stiftungsverwaltungen sind meist für ein eher kleines Vermögen zuständig (vgl. S. 42). Ein Stiftungskapital umfasst typischerweise ein breites Spektrum unterschiedlicher Werte wie Geld, Aktien, andere Wertpapiere oder Immobilien. Auch die meisten Befragten verwalten eine Mischung verschiedener Vermögenswerte. Finanzanlagen sind am häufigsten (vgl. Abb. 22), darin unterscheiden sich die kommunalen Stiftungen nicht von allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, von denen etwa 80 Prozent Finanzanlagen haben.49 Immobilien (ohne Land- und Forstwirtschaft) besitzen 40 Prozent der Befragten, bei 28 Prozent umfasst das Stiftungseigentum land- und forstwirtschaftliche Flächen. Dagegen haben nur 22 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen Immobilien im weiteren Sinne (inkl. Land- und Forstwirtschaft).50

49 Diese Angaben beziehen sich auf n = 4.377 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, deren Daten zur Vermögensanlage in der Datenbank des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verzeichnet sind. 50 Ebd.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 22

Kommunale Stiftungen investieren vor allem in Finanzanlagen und Immobilien Vermögensanlageformen kommunaler Stiftungsverwaltungen 70,1 %

Finanzanlagen

62,1 %

Bankguthaben 40,7 %

Immobilien ohne Land- und Forstwirtschaft 27,7 %

Land- und Forstwirtschaft (inkl. Weingüter) 4,0 %

Unternehmensbeteiligungen

n = 177 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

0

Unternehmensbeteiligungen spielen bei den kommunalen Stiftungsverwaltungen mit 4 Prozent eine anzahlmäßig untergeordnete Rolle, ebenso wie im sonstigen Stiftungswesen. (5 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts halten Unternehmensbeteiligungen.51) Mit Blick auf die durchschnittliche prozentuale Verteilung der Vermögenswerte sind die Finanzanlagen der kommunalen Stiftungsverwaltungen am umfangreichsten, sie machen im Schnitt 70 Prozent der gesamten Vermögenswerte aus.52 Wenn kommunale Stiftungen Immobilien besitzen, haben diese im Durchschnitt einen Anteil von 51 Prozent am Stiftungskapital. Bei Land- und Forstwirtschaft sind es immerhin noch 30 Prozent. Auch Bankguthaben machen im Schnitt ganze 31 Prozent des Vermögens aus, knapp 11 Prozent der Befragten haben sogar das gesamte Vermögen bei einem Geldinstitut liegen.

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dazu genutzt werden, das Förderportfolio der verwalteten Stiftungen zu überarbeiten, z.B. um der Stiftung ein klareres Profil mit einer stärker fokussierten Förderstrategie zu geben, die mit den vorhandenen Erträgen besser auskommt. Die aktuelle Niedrigzinsphase bietet zudem einen zusätzlichen Anlass, auch die Anlagestrategie und entsprechende Anlagerichtlinien zu überarbeiten oder überhaupt erst zu entwickeln. Externer Sachverstand, z.B. von bankenunabhängigen Beratern, kann da entscheidende Unterstützung bieten, wird von den kommunalen Stiftungsverwaltungen aber wenig in Anspruch genommen (vgl. S. 45 f ). Vielerorts wird das Vermögen kommunaler Stiftungen bei den lokalen Banken bzw. Sparkassen angelegt, die teilweise stark mit der Kommune verflochten sind. Das kann dazu führen, dass gerade kommunale Stiftungen eher zögerlich weitere Banken in ihre Vermögensanlage einbeziehen.

Das Anlageverhalten der kommunalen Stiftungen ist somit eher konservativ und sicherheitsorientiert, was in Zeiten unruhiger Finanzmärkte eine gute Strategie ist. Dennoch wurde auf die offene Frage nach den gegenwärtigen Herausforderungen mit Abstand am häufigsten die Vermögensanlage bei schwieriger finanzieller Situation genannt. In vielen Bereichen sind die Erträge derzeit geringer, teilweise gefährdet dies sogar die Umsetzung der Stiftungszwecke. Diese schlechte Situation kann

Bei der Ausarbeitung einer Anlagestrategie können auch der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit Experten aus der Kommune oder mit anderen kommunalen Stiftungen helfen, um gemeinsam Lösungen für eine sinnvolle Anlagestrategie zu entwickeln. Wie die Befragung gezeigt hat, nutzen die kommunalen Stiftungsverwaltungen bisher aber eher selten die Möglichkeit, sich bei der Vermögensanlage intern beraten zu lassen oder sich mit anderen Stiftungen auszutauschen (vgl. S. 44 und S. 53).

51 Ebd. 52 Diese Angaben zur Vermögensanlage kommunaler Stiftungsverwaltungen beziehen sich auf n = 177 kommunale Stiftungsverwaltungen.

Viele kommunale Stiftungsverwaltungen unterliegen bei der Vermögensverwaltung allerdings dem

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

öffentlichen Haushaltsrecht mit teilweise sehr restriktiven Vorschriften. Es ist ihnen dann nur eingeschränkt möglich, eine individuelle Anlagestrategie zu entwickeln. Nach Meinung der interviewten Experten fehlt es bisher an spezifischen Lösungen für kommunale Stiftungsverwaltungen, welche auf die Bedürfnisse einer Kommunalverwaltung zugeschnitten sind. Auf diesem Gebiet dürfte es großes Verbesserungspotenzial geben, dessen Ausschöpfung das Stiftungswirken unmittelbar stärken würde. Gerade bei der Vermögensverwaltung ist es wichtig, die kommunale Stiftung vor einer Übervorteilung durch die Stiftungsverwaltung zu schützen. Vorgaben in Stiftungsgesetzen und im Kommunalrecht sollen sicherstellen, dass Stiftungsvermögen nicht in den Kommunalhaushalt abdriften können.53 Das Stiftungsvermögen ist demnach stets klar getrennt vom Kommunalvermögen zu verwalten und im Haushalt als Sondervermögen aufzuführen. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erschwert bei den rechtsfähigen Stiftungen zudem Rechtsgeschäfte zwischen der Kommune als rechtlicher Vertreterin der Stiftung und der kommunalen rechtsfähigen Stiftung. Namentlich darf die vertretungsberechtigte Person der Stiftung nicht mit sich selbst in anderer Funktion – etwa als Bürgermeister – Verträge abschließen oder Geschäfte tätigen. Die Stiftungsorgane können allerdings in der Stiftungssatzung ausdrücklich vom Verbot des Insichgeschäfts befreit sein. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die Wirksamkeit entsprechender Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Durch sie bzw. die Stiftungsaufsicht wird dann ein entsprechender Vertreter benannt.54

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Dennoch kommt es in einigen Kommunen zur politischen Einflussnahme auf die Vermögensverwaltung, etwa zum finanziellen Vorteil der Kommune oder um beim Bürger unbeliebte Entscheidungen zu vermeiden. Besonders heikle Beispiele einer Vorteilsnahme der Kommune gegenüber kommunalen Stiftungen gibt es bei Grundstücksgeschäften. Wenn etwa die Stiftung Liegenschaften besitzt, die ihrer guten Lage wegen wirtschaftlich 53 Vgl. Böhler, Lothar A.: Kommunale Stiftungen. In: Barbara Weitz; Deutsche Stiftungsagentur (Hgg.): Rechtshandbuch für Stiftungen. Das aktuelle Recht in der Praxis für alle Stiftungsarten. Dashöfer, Hamburg, Stand: Juli 2010, S. 10. 54 Vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes.

interessant sind, ist es beim Grundstücksverkauf an die Kommune bereits zu Übervorteilungen der kommunalen Stiftung gekommen.55 Eine Möglichkeit, solche Geschäfte zwischen der kommunalen Stiftung und der Kommune unter engen Voraussetzungen und zu beiderseitigem Vorteil zuzulassen, hat Schleswig-Holstein etabliert. Will eine Kommune mit einer ihrer Stiftungen ein Geschäft eingehen, wird hier der sogenannte „Formalvorstand“ aktiv. Dieser besteht aus Personen, die vom Innenministerium benannt werden, und vertritt in dem besagten Geschäft die kommunalen Stiftungen anstelle des Bürgermeisters. Auf diese Weise sollen Missbrauch vermieden und die Eigenständigkeit der kommunalen Stiftungen gesichert werden.

3.3.3 Transparenz und Rechnungslegung Transparenz und Bürgernähe gehören zu den Zielen, die sich die Reformbewegung des „New Public Management“ auf die Fahnen geschrieben hat. Das Konzept hat als „Neues Steuerungsmodell“ seit den 1990er-Jahren auch die deutschen Kommunen erfasst, mit der Vorgabe, Verwaltungen in zielorientierte, wirksame und wirtschaftlich handelnde Dienstleister umzuwandeln.56 Zur Neuorganisation des kommunalen Haushaltsund Rechnungswesens im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells gehört auch die Einführung der doppelten Buchführung (Doppik) anstelle der bisher üblichen Kameralistik in den Kommunen. Die Bundesländer gestalten diese Reform im Einzelnen haushaltsrechtlich unterschiedlich. Acht Bundesländer haben die Umstellung bereits vollzogen oder sind gerade dabei, eine verbindliche Regelung zu schaffen. Weitere werden folgen, während Bayern, Thüringen und SchleswigHolstein es ihren Kommunen freistellen, ob sie die Doppik einführen oder nicht. Für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts unter kommunaler Verwaltung gelten nicht zwingend die gleichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie für die gesamte Gebietskörperschaft. Die kommunalen Stif55 Vgl. Lehmann: Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung (Teil 2), 2007, S. 51–52. 56 Vgl. zum Überblick: Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement: Neues Steuerungsmodell (http://www.kgst.de/ themenfelder/organisationsmanagement/organisatorische-grundlagen/ neues-steuerungsmodell.dot, 09.07.2013).


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 23

Die Hälfte der kommunalen Stiftungsverwaltungen nutzt die doppelte Buchführung Rechnungswesen kommunaler Stiftungsverwaltungen doppelte Buchführung (Doppik)

44,1 %

kameralistische Buchführung

38,4 % 10,4 %

Sonstiges

7,1 %

Buchführung wird gerade auf die Doppik umgestellt 0

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n = 211 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

tungsverwaltungen müssen deshalb die Doppik nicht immer nutzen, auch wenn es für die Kommunen vorgeschrieben ist. Der Umfrage zufolge tut dies nur gut die Hälfte der Befragten (vgl. Abb. 23).

füllt haben, erstellen 82 Prozent regelmäßig einen Jahresbericht für interne Zwecke (Gremien, Kommunalaufsicht und dergleichen), bei 94 Prozent von ihnen enthält dieser Bericht auch Finanzdaten.

Für kommunale Stiftungen ist die Rechnungslegung aktuell ein wichtiges Thema. Bei den Antworten auf die offene Frage nach den Herausforderungen für kommunale Stiftungsverwaltungen wird die Umstellung auf die Doppik mehrfach genannt, und auch bei den Veranstaltungen des Arbeitskreises Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen kamen Probleme mit der Einführung dieser Methode der Rechnungslegung schon häufig zur Sprache.

Im Sinne der in der genannten Verwaltungsreform angestrebten Transparenz und Bürgernähe ist es, diesen Jahresbericht auch zu veröffentlichen. Die entsprechenden Empfehlungen des Arbeitskreises Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen lauten: „Die kommunalen Stiftungen und ihre Verwaltung zeichnen sich durch Offenheit und Transparenz aus“ und „Die kommunale Stiftungsverwaltung berichtet regelmäßig und umfassend über das gesamte Spektrum ihrer Tätigkeit.“57

Tatsächlich kann die Doppik für kleine Stiftungen kompliziert, aufwendig und unter Umständen auch teuer sein. Wenn Vermögen und Erträge bekannt sind und sich der Mittelabfluss eindeutig feststellen lässt, ist die kameralistische Buchführung für kommunale Stiftungen oftmals ausreichend. Bei der Doppik lässt sich jedoch am Ende jeder Rechnungsperiode nicht nur der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen ableiten, sondern anhand einer Bilanz auch ein Vermögensvergleich erstellen. Die Doppik erlaubt eine umfassendere und zutreffendere Übersicht über das Stiftungskapital und die für den Stiftungszweck verwendbaren Mittel und ermöglicht damit eine bessere Planung.

Der Jahresbericht wird aber nur von 32 Prozent der befragten kommunalen Stiftungsverwaltungen veröffentlicht.58 Das ist wenig, gemessen daran, dass die Kommune den Bürgern gegenüber für ihre Tätigkeiten rechenschaftspflichtig ist, und es entspricht auch nicht den Grundsätzen guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Im Vergleich zum Stiftungswesen allgemein schneiden die Verwaltungen kommunaler Stiftungen dennoch gut ab: Einer Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zufolge veröffentlichen nur 13 Prozent aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts ihren Jahresabschluss in Form eines gedruckten Jahresberichts.59 Ungeachtet dieses

Der für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts gesetzlich vorgeschriebene Bericht an die Stiftungsaufsicht (Geschäftsbericht) umfasst die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Von den Verwaltungen kommunaler Stiftungen, die den Fragebogen ausge-

57 Vgl. Anhang B: Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen des Arbeitskreises Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen, S. 70. 58 Diese Daten beziehen sich auf n = 174 befragte kommunale Stiftungsverwaltungen. 59 Vgl. Falk; Kramer; Zeidler: Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, 2010, S. 26.

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Vergleichs sollten die kommunalen Stiftungsverwaltungen in diesem Punkt die Transparenz und Offenheit ihrer Stiftungsarbeit verbessern. Es ist allerdings nicht immer einfach, den Jahresbericht so aufzubereiten, dass er für die allgemeine Öffentlichkeit verständlich ist. Gerade für kleinere Stiftungen ist der Aufwand manchmal nur schwer zu erbringen. Kommunale Stiftungsverwaltungen haben an dieser Stelle einen Vorteil: Sie können den Zeitaufwand und die Kosten vermeiden, die mit dem Erstellen eines eigenen Geschäftsberichts verbunden sind, indem sie ihre Angaben dem Jahresbericht der Kommune anfügen. Falls es keine eigene Internetseite gibt, weil das Budget oder das Personal nicht ausreicht, können kommunale Stiftungen auch hierfür die Internetseite der Kommune nutzen und dort mit geringem Aufwand eine eigene Rubrik einrichten.

3.3.4 Öffentlichkeitsarbeit und Stifterberatung

Bei beschränktem Budget lassen sich für die klassische Kommunikation Synergien mit den kommunalen Einrichtungen nutzen. Wie die Umfrageergebnisse zeigen, arbeitet bisher nur etwa ein Viertel der kommunalen Stiftungsverwaltungen bzw. Stiftungen mit den Pressestellen der Kommunen zusammen (vgl. S. 44). An der Kooperation mit anderen kommunalen Stellen wird von einzelnen kommunalen Stiftungsverwaltungen bemängelt, dass diese nicht über ausreichend Zeit, Engagement oder stiftungsspezifisches Know-how verfügen. Da die zuständige Pressestelle stets umfassende Auskunft über die kommunalen Stiftungen geben können sollte, dürften dies auch die Gründe dafür sein, warum die meisten kommunalen Stiftungsverwaltungen ihre Öffentlichkeitsarbeit selbst übernehmen. Ein stärkerer kollegialer Austausch mit der Pressestelle der Kommune könnte aber zur weiteren Professionalisierung der eigenen Kommunikation beitragen.

Für eine transparente Stiftungsarbeit ist nicht nur die Veröffentlichung eines Jahresberichts, sondern eine insgesamt transparente Stiftungskommunikation notwendig. Die Öffentlichkeitsarbeit der kommunalen Stiftungsverwaltung ermöglicht es, einer breiteren Zielgruppe zu verdeutlichen, dass die kommunale Stiftung eine eigenständige Organisation ist, die zwar der Kommune anvertraut wurde, ihr Handeln aber strikt am Stifterwillen ausrichtet. Dazu ist ein weitgehend eigenständiger Auftritt der Stiftungen oder der Stiftungsverwaltung empfehlenswert, der beispielsweise ein eigenes Corporate Design, eine eigene Internetseite und eigene Informationsmaterialien umfasst.

Eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Expansion des kommunalen Stiftungswesens. Denn die Beratung von Stifterinnen und Stiftern und das Werben für den Stiftungsgedanken sind laut den Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen wichtige Aufgaben der Stiftungsverwaltungen.62 Rund 40 Prozent der Befragten halten die Werbung neuer Stifter für wichtig oder sehr wichtig (vgl. Abb. 24). Für genauso viele kommunale Stiftungsverwaltungen hat sie allerdings geringe oder überhaupt keine Bedeutung. Die eigenständigen kommunalen Stiftungen legen im Vergleich zu den Verwaltungen innerhalb der kommunalen Struktu-

60 Vgl. Transparency International Deutschland: Initiative Transparente Zivilgesellschaft (http://www.transparency.de/Initiative-TransparenteZivilg.1612.0.html, 09.07.2013).

61 Vgl. Mecking: Kommunale Stiftungen, 2010, Kap. 5/10.9, S. 5–6. 62 Vgl. Anhang B: Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen des Arbeitskreises Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen, S. 70.

Eine gute Hilfestellung für eine transparentere Stiftungsarbeit bietet auch die Selbstverpflichtung der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ von Transparency International Deutschland e.V.60 Diese umfasst zehn Punkte, die im Internet zu publizieren und damit für die Öffentlichkeit jederzeit einsehbar sind. Neben den grundlegenden Informationen zur Stiftung selbst, etwa zum Zweck und zu den Entscheidungsträgern, gehören dazu ein Tätigkeitsbericht und finanzielle Informationen.

50

Unter den kommunalen Stiftungsverwaltungen ist Öffentlichkeits- und Pressearbeit weit verbreitet. 95 Prozent der Befragten nutzen zumindest einzelne Kommunikationsinstrumente, von Broschüren und Informationen auf Internetseiten bis zur Berichterstattung durch die örtlichen Medien. Die Qualität der Öffentlichkeitsarbeit lässt sich anhand dieser Angaben allerdings nicht messen. Die Interviewpartner und weitere Experten haben indes den Eindruck, dass kommunale Stiftungen in der Öffentlichkeit nur selten wahrgenommen werden und viel deutlicher auftreten könnten und sollten.61


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 24

Abbildung 25

Nur rund 40 Prozent der Stiftungsverwaltungen ist die Werbung neuer Stifter wichtig

Nur wenige Stiftungsverwaltungen bieten aktiv eine Stifterberatung an

Bedeutung der Stifterwerbung für die kommunalen Stiftungsverwaltungen

Bedeutung von Stifterberatung für die kommunalen Stiftungsverwaltungen

1 sehr wichtig

„Die Stifterberatung gehört zu unseren Aufgaben.“

16,6 %

14,2 %

23,7 % 18,5 %

23,6 %

14,7 %

62,3 %

5 überhaupt nicht wichtig

26,5 % 0

5

10

15

20

25

30

„Anfragen werden beantwortet.“

„Wir machen keine Stifterberatung.“

n = 211 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

n = 211 kommunale Stiftungsverwaltungen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

ren etwas mehr Wert auf die Werbung neuer Stifter: Gut 50 Prozent finden sie wichtig oder eher wichtig, nur 30 Prozent legen darauf keinen oder wenig Wert.63

mit den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen aus und sie verfügt über die notwendige stiftungsspezifische Sachkenntnis. Die Kommunen haben zudem in besonderer Weise die Möglichkeit, den Beitrag zum Gemeinwohl öffentlich anzuerkennen, etwa durch Ehrungen oder die Benennung von Gebäuden und Straßen nach Stiftern.

Unter den Verwaltungen, die mehr als zehn Stiftungen betreuen, streben 60 Prozent an, diese Zahl zu vermehren. Je mehr Stiftungen verwaltet werden, desto größer ist also womöglich das Interesse, weitere Stiftungen unter die Fittiche zu nehmen. Die Daten lassen sich aber auch anders interpretieren: Je wichtiger einer kommunalen Stiftungsverwaltung die Werbung neuer Stifter ist, desto mehr Stiftungen kann sie im letztlich auch verwalten. Die Erfahrung der befragten Experten zeigt: Wohlhabende Stiftungswillige verfügen häufig nicht über ausreichende Kenntnisse, wie ihr Vermögen am sinnvollsten für das Gemeinwesen eingesetzt werden kann. Ein besonders effektives Mittel, neue Stifter oder Zustifter zu gewinnen, besteht daher darin, eine Stifterberatung anzubieten. Den Befragungsergebnissen zufolge nutzen die Kommunen dieses Potenzial bislang kaum (vgl. Abb. 25). Nur 14 Prozent der Befragten bieten potenziellen Stiftern aktiv eine Beratung an. Dabei kann die kommunale Stiftungsverwaltung vielerorts die wichtigsten Voraussetzungen für eine gute Stifterberatung erfüllen: Sie kennt sich 63 Diese Daten beziehen sich auf n = 19 kommunale Stiftungen.

Wie die Experteninterviews gezeigt haben, muss sich die Stifterberatung nicht ausschließlich auf kommunale Stiftungen beziehen. Sie ist sogar attraktiver, wenn sie neutral und umfassend informiert. Mit fachkundiger Stifterberatung und effektiver Öffentlichkeitsarbeit lassen sich in der Kommune langfristig das Stiftungswesen und damit das bürgerschaftliche Engagement im Allgemeinen beflügeln. Die kommunale Stiftungsverwaltung sollte dafür die anderen Stiftungsverwaltungen vor Ort, z.B. kirchliche Organisationen oder Bürgerstiftungen, und deren unterschiedliche Zielgruppen kennen, um wirklich umfassend beraten zu können und Kooperationen untereinander anzustoßen. Die Ressourcen, die von der Kommune oder den Stiftungsverwaltungen für eine fundierte Beratung und die Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen sind, zahlen sich auf lange Sicht aus. Sind die Stiftungsverwaltungen sehr klein, kann es eine gute Alternative sein, dass die vorhandenen Fachstellen für bürgerschaftliches Engagement die Stifterberatung in ihre Arbeit integrieren.

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Stifterwerbung in der größten Stiftungsverwaltung Deutschlands: München Die Stiftungsverwaltung München betreut mehr als 160 Stiftungen, die soziale Zwecke verfolgen. Sie berät im Jahr 90 bis 100 stiftungswillige Bürgerinnen und Bürger. Ziel ist, gemeinsam mit dem potenziellen Stifter eine passende Form des Engagements zu finden. Die im Sozialreferat angesiedelte Stiftungsverwaltung informiert allgemein über die verschiedenen Möglichkeiten des Stiftens und im Zuge dessen auch über die Vor- und Nachteile kommunaler Stiftungen. Auf ihr Beratungsangebot macht die Stiftungsverwaltung mit breit ange-

3.3.5 Kooperation mit anderen Organisationen Kommunale Stiftungsverwaltungen kooperieren mit Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen, Unternehmen oder staatlichen Einrichtungen. Das Spektrum möglicher Kooperationen reicht vom einfachen Austausch von Informationen und Erfahrungen über gemeinsam betriebene Projekte bis zu längerfristiger Zusammenarbeit. 35 Prozent der befragten Verwaltungen kommunaler Stiftungen kooperieren mit anderen Organisationen. Das ist eher wenig im Vergleich zu den Ergebnissen einer Umfrage von Annegret Saxe und Theresia Theurl: Hier geben über 50 Prozent der befragten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts an, zu kooperieren.64

52

Auch etwa die Hälfte der eigenständigen kommunalen Stiftungen und ausgelagerten Stiftungsverwaltungen kooperieren. Unter den Stiftungsverwaltungen innerhalb der Kommunalverwaltung sind es nur 28 Prozent. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass sie über einen geringeren Handlungsspielraum verfügen. Eigenständige kommunale Stiftungen und Stiftungsverwaltungen handeln dagegen womöglich offener und unbürokratischer. In puncto Kooperation sollten sich daher vor allem die be64 Saxe, Annegret; Theurl, Theresia: Stiftungskooperationen in Deutschland. KurzStudie. Bundesverband Deutscher Stiftungen. Berlin 2009, S. 12.

legter Öffentlichkeitsarbeit aufmerksam: Mitarbeiter der Stiftungsverwaltung halten beispielsweise Vorträge in Alten- und Servicezentren, die lokale Presse berichtet, und in den Bürgerbüros der Stadt liegen Informationsmaterialien aus. Um die Seriosität zu wahren, erfolgen all diese Maßnahmen zurückhaltend in Ton und Stil. Zusätzlich hält die Stiftungsverwaltung München verschiedene Angebote für Stifter bereit: So lädt sie diese zum Dank alle zwei Jahre zu einem Empfang ins Rathaus ein. Nach dem Tod des Stifters kümmert sie sich um die Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses. Für den Verwaltungsaufwand zahlen die verwalteten Stiftungen eine Kostenpauschale.

hördeninternen Stiftungsverwaltungen stärker für Know-how von außen öffnen. Ferner gibt es einen Zusammenhang zwischen dem verwalteten Vermögen und der Kooperationshäufigkeit: Unter jenen kommunalen Stiftungsverwaltungen, die über 10 Millionen Euro haben, kooperieren fast 60 Prozent. Ähnliches konnten Saxe und Theurl auch für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts zeigen.65 Bei der Frage, mit wem sie kooperieren, weichen kommunale Stiftungsverwaltungen ebenfalls von allen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts ab: Nur 43 Prozent kooperieren mit einer anderen Stiftung (darunter 19 Prozent kommunale Stiftungen und 24 Prozent sonstige Stiftungen, vgl. Abb. 26). Bei der Gesamtheit der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind es der Studie von Saxe und Theurl zufolge fast 60 Prozent. Am häufigsten kooperieren kommunale Stiftungsverwaltungen mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Ansonsten sind die klassischen Akteure in einer Kommune wichtige Kooperationspartner: Schulen und Universitäten, Kirche sowie Kommunalpolitik und -verwaltung. Zu welchem Zweck suchen die kommunalen Stiftungsverwaltungen Kooperationen? Mehrheitlich, 65 Ebd.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Abbildung 26

Kommunale Stiftungsverwaltungen kooperieren besonders häufig mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Kooperationspartner kommunaler Stiftungsverwaltungen zivilgesellschaftliche Organisationen

60,0 %

Schulen und Universitäten

48,6 %

kirchliche Akteure

38,6 %

Kommunalpolitik und -verwaltung

34,3 %

Wirtschaft

25,7 % 24,3 %

sonstige Stiftungen kommunale Stiftungen

18,6 %

sonstige Partner

18,6 %

0

10

20

30

40

50

60

n = 70 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

Abbildung 27

Mittels Kooperationen sollen einander ergänzende Ziele gemeinsam verfolgt werden Ziele der Kooperation kommunaler Stiftungsverwaltungen

ergänzende Ziele gemeinsam verfolgen

61,4 %

Wirkungsbereich der eigenen Aktivitäten ausbauen

45,7%

Finanzierung eines Projekts verbessern

37,1%

Kosten sparen

24,3 %

Expertise/Infrastruktur bündeln

21,4 %

andere Gründe

18,6 % 15,7 %

doppelte Arbeit vermeiden 0

10

20

30

40

50

60

n = 70 kommunale Stiftungsverwaltungen. Mehrfachantworten waren möglich. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2013

um ergänzende Ziele zu verfolgen (vgl. Abb. 27). Fast genauso viele Stiftungsverwaltungen sehen die Kooperation als Möglichkeit, die Projektfinanzierung zu verbessern oder Kosten zu sparen. Ferner nutzen viele die Partnerschaft, um den eigenen geografischen Wirkungsbereich auszubauen. Das weist darauf hin, dass die kommunalen Stiftungsverwaltungen durchaus Interesse daran haben, erfolgreiche Projekte und Programme in andere Regionen zu verbreiten und ihr Wissen mit anderen Akteuren zu teilen.

70

80

53



| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

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4. Schlussfolgerungen

Ein großer Teil der ältesten deutschen Stiftungen sind kommunale Stiftungen. Anders als manche andere Stiftungsverwaltung ist eine Kommune von dauerhaftem Bestand und daher in der Lage, Stiftungen weit über den Tod des Stifters hinaus eine stabile Verwaltung zu bieten. Seit den 1990er-Jahren hat sich die Anzahl der kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts verdoppelt, Stifter nutzen die Kommune also bis heute als Stiftungsverwaltung. Im Vergleich zum allgemein sehr stark wachsenden Stiftungswesen ist die Anzahl kommunaler Stiftungen zuletzt allerdings nicht besonders stark gestiegen. Das könnte darauf hinweisen, dass die Kommunen womöglich Potenziale für den Ausbau der kommunalen Stiftungsverwaltungen ungenutzt lassen. Nicht alle kommunalen Stiftungsverwaltungen haben ein Interesse daran, weitere Stifter für ihre Kommune zu gewinnen. 40 Prozent der Befragten halten die Werbung neuer Stifter für wichtig oder sehr wichtig und nur 14 Prozent bieten eine Stifterberatung an. Es könnte sich daher für viele Kommunen lohnen zu prüfen, ob sie stärker daran arbeiten sollten, weitere Stifter für die Errichtung einer kommunalen Stiftung oder die Zustiftung in eine bestehende kommunale Stiftung zu gewinnen. Denn die kommunale Stiftungsverwaltung kennt sich häufig sowohl mit den Bedarfen vor Ort als auch mit Stiftungen aus und könnte dies nutzen, um das stifterische Engagement in der Kommune insgesamt zu stärken.

56

Die vorliegende Studie porträtiert erstmals das kommunale Stiftungswesen und zeigt Chancen und Herausforderungen für ihre Verwalter. Zukünftige Aufgabe wird sein, Aufschluss darüber zu geben, nach welchen Kriterien Stifter eine Stiftungsverwaltung auswählen und wie die kommunale Stiftungsverwaltung gestaltet sein sollte, um den Ansprüchen der Stifter und der Stiftung gerecht zu werden. Zwei Drittel der kommunalen Stiftungen werden von privaten Personen errichtet. Diese Verbindung privaten Engagements und öffentlicher Verwaltung

ist ein seltenes Konstrukt öffentlich-privater Partnerschaft. Die öffentliche Hand bietet zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Verwaltungsservice an, der teilweise sogar von ihm finanziert wird, und schafft damit Strukturen für eine kommunale Stiftungslandschaft. Wenn eine Stiftung von einer anderen Organisation verwaltet wird, stellt sich stets die Frage, wie diese Verwaltung so gestaltet werden kann, dass die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Das gilt insbesondere für rechtlich selbstständige Stiftungen, aber auch Treuhandstiftungen sind im Sinne des Stifters zu verwalten. Eine gänzliche Unabhängigkeit ist dabei kaum zu erreichen, da die verwaltende Organisation ihre eigene Organisationskultur hat und eigenen Regelungen unterworfen ist, von denen die verwaltete Stiftung mindestens geprägt wird. Dementsprechend ist die kommunale Stiftung zumindest partiell den Verwaltungsstrukturen und -regelungen der Kommune unterworfen. 80 Prozent der kommunalen Stiftungsverwaltungen sind direkt in die Kommunalverwaltung eingebunden und mindestens ein Vertreter der Kommune ist Mitglied des Beschlussgremiums. Bei kommunalen Stiftungen oder Stiftungsverwaltungen außerhalb der Ämterverwaltung ist die Kommune im Beschlussgremium und oft auch in den anderen Stiftungsgremien vertreten. Wie die Ergebnisse der Studie zeigen, wird die kommunale Stiftung dadurch in vielen Bereichen von Kommune und Kommunalverwaltung beeinflusst. So widmen sich die kommunalen Stiftungen z.B. besonders häufig dem Stiftungszweck Soziales, welcher auch zentraler Aufgabenbereich der Kommunen ist. Zudem unterliegen sie bei der Aufgabenerfüllung häufig Regelungen der Kommunalverwaltung (z.B. Vermögensverwaltung oder Rechnungslegung). Oft ist das zum Vorteil der Stiftung, manchmal aber auch von Nachteil. Die Kommune ist eine prinzipiell wertneutrale Institution mit demokratischer Legitimation, die


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Kontinuität und Verlässlichkeit verspricht. In der Regel sitzen ihre politischen Amtsträger in den Stiftungsgremien. Daher entscheiden die Bürger bei der Wahl indirekt mit, wer die Geschicke der kommunalen Stiftung lenkt. Die kommunale Stiftung eröffnet Stiftern und Kommunen die Möglichkeit, zusammen Akzente im Gemeinwesen zu setzen, die ansonsten vielleicht nicht finanziert werden könnten, weil staatliche Mittel nur selten für risikoreichere, innovative Projekte ausgegeben werden, sich keine Mehrheiten im Stadtrat finden oder für dieses Themenfeld schlicht keine finan­ ziellen Mittel eingeplant sind. Auch die vorhandene Fachkenntnis der Kommune, die Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten, ein großes Netzwerk und im besten Fall die Nähe zum Bürger sind wichtige Vorteile kommunaler Stiftungsverwaltungen. Die Kommunalverwaltung kennt den staatlichen Leistungskatalog besser als jede andere Institution, sie weiß, wo die Kommune nicht aktiv ist und wo die Stiftung in Ergänzung der staatlichen Aufgaben tätig sein kann. Alle kommunalen Stiftungen unterliegen – unabhängig von der Rechtsform – der gleichen Kontrolle wie die Kommune selbst. Bei den kommunalen rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts greift sogar die doppelte Kontrolle der Stiftungs- und der Kommunalaufsicht. Für Treuhandstiftungen, die nicht von der Stiftungsbehörde beaufsichtigt werden, ist die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht ein klarer Vorteil gegenüber anderen Stiftungsverwaltern, bei denen lediglich das Finanzamt die Gemeinnützigkeit prüft. Die Doppelrolle von kommunaler Verwaltung und Stiftungsverwaltung birgt aber auch Gefahren: Kommunale Stiftungen sind in vielen Kommunen ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Die Versuchung, die eigenen Interessen der Kommunalverwaltung über den Stifterwillen zu stellen oder die Mittel sogar zweckentfremdet zu verwenden, kann groß sein, wenn die Kontrollinstanzen nicht greifen – vor allem, wenn der Kommune das Geld fehlt, ihre originären Aufgaben zu erfüllen. Eines sollten kommunale Stiftungen allerdings nie sein: ein Mittel zur Entlastung des kommunalen Haushalts. Kontrollierende Gremien mit unabhängigen Mitgliedern können die kommunale Stiftung zusätzlich vor einer Übervorteilung durch die Kommune

schützen und der Verwaltung mehr Glaubwürdigkeit verleihen. Leider haben nur rund 40 Prozent der kommunalen Stiftungen ein Kontrollgremium. Wichtig für eine effektive Kontrolle und eine Stiftungsverwaltung im Sinne des Stifters ist, dass der Stiftungsgedanke von den Gremien und der Stiftungsverwaltung sowie ggf. von weiteren zuständigen Fachämtern verinnerlicht wird: Es gilt stets der Wille des Stifters, die Interessen der Kommune spielen eine nachrangige Rolle. Gemeinnützige Stiftungen können ihren eigentlichen Mehrwert – ein von Markt und Staat unabhängiger Akteur zu sein – nicht realisieren, wenn sie staatliche Leistungen teilweise zu ersetzen versuchen. Damit fachlich versierte und engagierte Personen für die kommunalen Stiftungen verantwortlich sind, sollte die Auswahl der Gremien und Mitarbeiter strategisch nach deren Kompetenzen erfolgen. Zudem sind stiftungsspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für Gremien und Mitarbeiter, aber auch für weitere an der Stiftungsverwaltung beteiligte Ämter eine gute Investition in die kommunale Stiftungslandschaft. Überdies vermag eine professionelle und transpa­ rente Stiftungskommunikation Bürger und Begünstigte über die Arbeit der kommunalen Stiftung(en) und der Stiftungsverwaltung zu informieren und so eine öffentliche Kontrolle zuzulassen. Gerade in politiknahen Entscheidungsprozessen können Anstöße von außen – ob von der Presse oder der Opposition – ein wichtiges Korrektiv sein. Die kommunalen Stiftungsverwaltungen sollten sich insgesamt weiter nach außen öffnen. Bisher veröffentlicht aber nur knapp ein Drittel der befragten kommunalen Stiftungsverwaltungen und Stiftungen einen Jahresbericht. Auch bei der Kooperation mit anderen Organisationen, und hier insbesondere mit Stiftungen, bleiben die kommunalen Stiftungen hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dabei bringt die Zusammenarbeit auch zusätzliches Know-how in die Stiftungsarbeit ein. Selbst die Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung ist nicht besonders stark ausgeprägt, obwohl der Großteil der kommunalen Stiftungsverwaltungen direkt in die Kommunalverwaltung eingegliedert ist. Die Kompetenzen anderer Fachämter könnten teils mehr genutzt und der wechselseitige Austausch stärker gepflegt werden, ohne dass die kommunalen Stiftungsverwal-

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

tungen dabei den Handlungsspielraum verlieren, der erforderlich ist, um der kommunalen Stiftung die nötige Unabhängigkeit zu gewähren. Neben weiterer Forschung zu den Erfolgsfaktoren einer effektiven und effizienten kommunalen Stiftungsverwaltung ist daher der Austausch der kommunalen Stiftungen und Stiftungsverwaltungen untereinander sinnvoll, um voneinander zu lernen und die kommunale Stiftungsverwaltungspraxis weiterzuentwickeln. Orientierung bieten hier bereits die Empfehlungen für die Verwaltung

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kommunaler Stiftungen des Arbeitskreises Kommunales im Bundesverband Deutscher Stiftungen. Auf Grundlage der nun erstmals vorliegenden Daten gilt es, diese auszudifferenzieren und weiter umzusetzen. Eine zentrale Rolle kommt dabei den Entscheidungsträgern in der Kommune zu. Wenn sich etwa der Bürgermeister oder Gemeindedirektor für das kommunale Stiftungswesen begeistert und einsetzt, trägt dies erfahrungsgemäß auch Früchte zugunsten des Standorts und der dort lebenden Menschen.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Anhang

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Literatur

Adloff, Frank; Rembarz, Agnieszka; Strachwitz, Rupert Graf: Unselbständige Stiftungen in kommunaler Trägerschaft. Maecenata-Institut, Berlin 2000. Böhler, Lothar A.: Kommunale Stiftungen. In: Barbara Weitz; Deutsche Stiftungsagentur (Hgg.): Rechtshandbuch für Stiftungen. Das aktuelle Recht in der Praxis für alle Stiftungsarten. Dashöfer, Hamburg, Stand: Juli 2010. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Grundsätze guter Stiftungspraxis. Berlin 2013. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Umweltstiftungen stellen sich vor. Berlin 2013. Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hg.): Verzeichnis Deutscher Stiftungen. Band 1, Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen. Berlin 2011. Campenhausen, Axel Freiherr von: Geschichte des Stiftungswesens. In: Bertelsmann Stiftung (Hg.): Handbuch Stiftungen. Ziele – Projekte – Management – Rechtliche Grundlagen. Gabler, Wiesbaden 2003, S. 19–42. Campenhausen, Axel Freiherr von: § 5 Geschichte und Reform. In: Werner Seifart; ders. (Hgg.): Stiftungsrechts-Handbuch. C.H. Beck, München 2009, S. 75–94. Campenhausen, Axel Freiherr von: § 30 Abgrenzungen. In: Werner Seifart; ders. (Hgg.): StiftungsrechtsHandbuch. C.H. Beck, München 2009, S. 572–575. Denecke, Heiko: Die rechtliche Bedeutung der kommunalen Stiftung. Eine Analyse am Beispiel der Entwicklung des Stiftungswesens in Ostdeutschland. In: Jörg Hanna; Elke Roos; Ingo Saenger (Hgg.): Juristenausbildung aus Leidenschaft. Festgabe für Olaf Werner zum 65. Geburtstag. Hinz, Jena 2004, S. 97–108. Falk, Hermann; Kramer, Andreas; Zeidler, Susanne: Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis. StiftungsStudie. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin 2010. Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement: Neues Steuerungsmodell (http://www.kgst.de/themenfelder/organisationsmanagement/organisatorische-grundlagen/neuessteuerungs­modell.dot, 09.07.2013). Lehmann, Andrea: Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung. Die Instrumentalisierung kommunaler Stiftungen durch die Kommune (Teil 1). In: Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2007:1, S. 24–33. Lehmann, Andrea: Konfliktlinien kommunaler Stiftungsverwaltung. Die Instrumentalisierung kommunaler Stiftungen durch die Kommune (Teil 2). In: Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2007:2, S. 51–63. 60 Martini, Mario: Kommunale Stiftungen. In: Rainer Hüttemann; Andreas Richter; Birgit Weitemeyer (Hgg.): Landesstiftungsrecht. Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln 2011, S. 850–931. Mecking, Christoph: Kommunale Stiftungen. In: Burkhard Küstermann; Jörg Martin; Barbara Weitz (Hgg.): StiftungsManager. Recht, Finanzen, Organisation. Dashöfer, Hamburg, Stand: Juli 2013.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Sandberg, Berit; Mecking, Christoph: Vergütung haupt- und ehrenamtlicher Führungskräfte in Stiftungen. Die Ergebnisse der Vergütungsstudie 2007. Stiftung & Sponsoring Verlag, Berlin 2008. Saxe, Annegret; Theurl, Theresia: Stiftungskooperationen in Deutschland. KurzStudie. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin 2009. Transparency International Deutschland: Initiative Transparente Zivilgesellschaft (http://www.transparency.de/Initiative-Transparente-Zivilg.1612.0.html, 09.07.2013). Twehues, Margit: Materialien aus dem Stiftungszentrum 22. Örtliche Stiftungen in Nordrhein-Westfalen. Kommunal- und Schul-Verlag KG A. Heinig, Wiesbaden 1997.

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Anhang A

Rechtliche Rahmenbedingungen Stiftungen im Überblick

kommunaler

Der Begriff „kommunale Stiftung“ ist weit gefasst und dient als Sammelbecken für Stiftungen im Bereich des Gemeindevermögens. Die der vorliegenden Studie zugrunde liegende Definition wurde einleitend beschrieben (vgl. S. 11 f ). Als kommunale Stiftungen im engeren Sinne, zum Teil auch örtliche Stiftungen genannt, können demnach all jene gelten, die in den Landesstiftungsgesetzen beschrieben werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um rechtsfähige Stiftungen, die privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein können. Für diese Stiftungen finden neben den Landesstiftungsgesetzen die Gemeindeordnungen Anwendung. Einen anderen Weg gehen Nordrhein-Westfalen und seit 2011 auch SachsenAnhalt. In beiden Landesstiftungsgesetzen ist der Begriff der kommunalen Stiftung nicht mehr enthalten, vielmehr werden diese Stiftungen als „normale“ Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingeordnet; kommunalrechtliche Vorschriften finden aber über die Gemeindeordnung Anwendung.

62

Neben den kommunalen Stiftungen im Sinne der Landesstiftungsgesetze existieren zahlreiche kom­mu­nale nicht rechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen). Für diese gelten die Landesstiftungsgesetze nicht. Sie unterliegen als Sonderver­mögen der Gemeinden, das diese zweckgebunden zu verwenden hat, unmittelbar den kommunalrecht­ lichen Vorschriften. Den kommunalen Stiftungen ist gemein, dass der Stiftungszweck auf das Gebiet und den Aufgabenbereich der Kommune bezogen ist. Was konkret zu diesem Aufgabenbereich gehört und inwieweit Aktivitäten außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft möglich sind, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Weiteres Kennzeichen der kommunalen Stiftungen ist ihre Verwaltung durch die Kommune. Allerdings ist die kommunale Verwaltung nicht in allen Ländern zwingende Voraussetzung. Vielmehr sind in einigen Bundesländern auch kommunale Stiftungen denkbar, die nicht kommunal verwaltet werden.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Die Errichtung rechtsfähiger kommunaler Stiftungen erfolgt nach den Regelungen des BGB und bedarf zwingend der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, durch die sie Rechtsfähigkeit erlangt, sowie eines Satzungsbeschlusses der Kommune. Das Stiftungsgeschäft muss den Willen des Stifters zum Ausdruck bringen, dass eine Stiftung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks als selbstständiges Rechtssubjekt entstehen soll. Die Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen errichtet werden. Die Übersicht stellt die Regelung in den verschiedenen Landesstiftungsgesetzen zu folgenden Punkten dar: • zuständige Anerkennungsbehörde • Kommunalaufsicht/Stiftungsaufsicht • Einbringung kommunalen Vermögens • haushaltsrechtliche Regelungen

ist aber ein Stiftungsgeschäft erforderlich. In diesem verpflichtet sich der Stifter (zu Lebzeiten oder von Todes wegen), auf die Gemeinde als Treuhänderin bestimmte Vermögenswerte zu übertragen. Die Gemeinde ihrerseits muss die Zuwendung annehmen, wofür die Gemeindeordnungen entsprechende Anforderungen vorsehen. Zugleich ist die Gemeinde verpflichtet, das zugewendete Vermögen entsprechend der Auflage (Satzung der Treuhandstiftung) einzusetzen. Die Übersicht stellt die Regelung zu folgenden Punkten dar: • kommunalrechtliche Regelung • Kommunalaufsicht • Befugnisse zur Änderung, Zusammenlegung, Aufhebung • Vorgaben zur Haushaltsführung

Die Errichtung von Treuhandstiftungen erfolgt dagegen ausschließlich auf Grundlage des Kommunalrechts. Sie sind nicht rechtsfähig und bedürfen daher keiner staatlichen Anerkennung. Auch hier

63


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

A Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen Merkmale

Baden-Württemberg

Bayern

Brandenburg

Bezeichnung/Definition in den Landesstiftungsgesetzen

örtliche und kommunale Stiftungen

örtliche, kreiskommunale und bezirks-

örtliche Stiftung

kommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen)

Rechtsnatur nach den Landesstiftungsgesetzen: Kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts

(+) § 31 B-W StiftG

(+) Art. 20 Bay StiftG

(+) § 3 Bbg StiftG

Rechtsnatur nach den Landesstiftungsgesetzen: Kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts

(+) § 31 Abs. 1 B-W StiftG

(+) Art. 20 Abs. 1 Bay StiftG

(-)

Zweck

keine Regelung

Zweck liegt im Rahmen der jeweiligen

Dienen überwiegend Zwecken,

Zur Anwendung kommende kommunalrechtliche Vorschriften

Zuständig für die Anerkennung

kommunalen Aufgaben und reicht

welche von der verwaltenden Ge-

nicht wesentlich über den räumlichen

bietskörperschaft in ihrem Bereich als

Umkreis der Gebietskörperschaft

öffentliche Aufgaben erfüllt werden

hinaus, Art. 20 Abs. 1 Bay StiftG.

können, § 3 Bbg StiftG. Kommunalrecht (Bbg KV) ist unmit-

Kommunalrecht ist unmittelbar anwendbar,

Bay StiftG ist anwendbar, modifiziert/

§ 31 Abs. 1 B-W StiftG, § 101 B-W GO,

ersetzt durch Bestimmungen des

telbar anwendbar, soweit Bbg StiftG

ergänzend B-W StiftG.

Kommunalrechts, Art. 28 Abs. 3 Bay

nichts anderes bestimmt, § 10 Abs. 1

StiftG, Art. 84, 85 Bay GO.

Bbg StiftG.

Stiftungsbehörde, Art. 3 Bay StiftG

Stiftungsbehörde, § 4 Bbg StiftG

Kommunalaufsichtsbehörde (ist zugleich Stiftungsbehörde), §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 3 Abs. 1 B-W StiftG

Stiftungsaufsicht

Entscheidung über Aufhebung, Zweckänderung (und Zusammenlegung) Einbringung kommunalen Vermögens

Kommunalaufsichtsbehörde, § 31 Abs. 2

Stiftungsbehörde, § 4 Abs. 2 Bbg

Nr. 4 B-W StiftG

StiftG

Kommunale Körperschaft, § 31 Abs. 2 Satz

Kommunalaufsicht, Art. 20 Abs. 3 iVm

Kommunale Körperschaft, § 3 iVm

2 iVm § 15 B-W StiftG; Genehmigung der

Art. 8 Bay StiftG

§ 10 Bbg StiftG; Genehmigung der

Kommunalaufsichtsbehörde notwendig.

Aufsichtsbehörde notwendig.

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen

Gemeindevermögen darf nur im

der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und

Rahmen der Aufgabenerfüllung der

nur dann in Stiftungsvermögen einge-

Gemeinde und nur dann in Stiftungs-

bracht werden, wenn der mit der Stiftung

vermögen eingebracht werden, wenn

verfolgte Zweck auf andere Weise nicht

der mit der Stiftung verfolgte Zweck

erreicht werden kann, § 101 Abs. 4 B-W GO.

keine Regelung

auf andere Weise nicht erreicht werden kann, Art. 75 Abs. 4 Bay GO.

64

Bestimmungen über die kommunale Haushaltsführung sind anzuwenden

§§ 97 Abs. 1, 96 Abs. 3 B-W GO

Art. 20 Abs. 3 Bay GO

§ 90 Abs. 1 Bbg KV

Vorschriften zur Verwaltung der Stiftung

Nach § 31 Abs. 1 B-W StiftG werden die

Die Vertretung und Verwaltung der

Verwaltet von einer Gemeinde oder

örtlichen Stiftungen i. S. d. § 101 B-W GO

kommunalen Stiftungen obliegt,

von Gemeindeverbänden, § 3 Bbg

nach den Vorschriften der B-W GO verwal-

soweit nicht durch Satzung anderes

StiftG, § 90 Abs. 1 Bbg KV.

tet, die übrigen kommunalen Stiftungen

bestimmt ist, den für die Vertretung

nach den für die kommuna­len Körper-

und Verwaltung der Gemeinden,

schaften und Anstalten des öffentlichen

Landkreise und Bezirke zuständigen

Rechts geltenden Vorschriften, bei denen

Organen, Art. 20 Abs. 2 Bay StiftG.

die Stiftungen errichtet sind. Nach § 101 Abs. 1 B-W GO verwaltet die Gemeinde die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften der GO, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

bürgerlichen Rechts im Überblick Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

örtliche Stiftung

kommunale Stiftung

kommunale Stiftung

(in GO örtliche Stiftung)

(+) § 18 Hess StiftG

(+) § 10 M-V StiftG

(+) § 19 Nds StiftG

Keine eigene Regelung im NRW StiftG, fallen unter „normale“ Definition/ Einordnung (Definition der örtlichen Stiftung findet sich in § 100 NRW GO).

(+) § 1 Hess StiftG

(-)

(+) Über § 135 Nds KV finden die

(-)

§§ 6–8, 19 Nds StiftG Anwendung.

Erfüllen Zwecke, welche die Gemeinden,

Stiftungszweck dient der Erfüllung

Zweck liegt im Aufgabenbereich einer

Dienen überwiegend örtlichen

Landkreise oder Zweckverbände in ihrem

öffentlicher Aufgaben der jeweiligen

kommunalen Körperschaft, § 19 Abs.

Zwecken, § 100 NRW GO.

Bereich als öffentliche Aufgaben wahr-

Körperschaft, § 10 Abs. 1 M-V StiftG.

1 Nds StiftG.

nehmen oder wahrnehmen können, § 18 Abs. 1 Hess StiftG. Kommunalrecht ist unmittelbar an-

Kommunalrecht ist unmittelbar anwend-

Kommunalrecht ist anwendbar, §§ 56

Nds StiftG ist anwendbar, modifiziert/

bar, § 18 Abs. 2, 3 Hess StiftG; §§ 116, 120

Abs. 3, 65 M-V KV, ergänzend M-V

ersetzt durch Bestimmungen des

wendbar (§ 100 NRW GO), ergänzend

Abs. 1 Hess GO, ergänzend Hess StiftG.

StiftG.

Kommunalrechts, § 19 Abs. 2 Nds

NRW StiftG.

StiftG, § 135 Abs. 1 Nds KV. Stiftung des bürgerlichen Rechts: Stif-

Stiftungsbehörde (Innenministerium,

Stiftungsbehörde (§§ 3, 4 Nds StiftG);

tungsbehörde (§§ 3, 11 Abs. 1 Hess StG);

§ 2 M-V StiftG) im Benehmen mit der

vorab Gelegenheit zur kommunalauf-

Stiftung des öffentlichen Rechts: Landes-

Kommunalaufsichtsbehörde, § 10 Abs.

sichtsrechtlichen Prüfung (§ 19 Abs. 1

regierung; Einvernehmen der Gemeinde

3 M-V StiftG.

Nds StiftG).

Stiftungsbehörde, §§ 2, 6 NRW StiftG

notwendig (§ 18 Abs. 3 Hess StiftG). Kommunalaufsichtsbehörde für die

Kommunalaufsichtsbehörde, § 10

Kommunalaufsichtsbehörde, § 19

Stiftungsbehörde, § 8 Abs. 1 NRW

gemeindlich verwalteten Stiftungen,

Abs. 3 M-V StiftG

Abs. 2 Nds StiftG

StiftG

Kommunalaufsichtsbehörde, § 18 Abs. 3

Stiftungsbehörde im Benehmen mit der

Kommunale Körperschaft, § 19 Abs. 2

Kommunale Körperschaft, § 100 Abs. 2

Hess StiftG iVm § 120 Abs. 2 Hess GO;

Kommunalaufsichtsbehörde, § 10 Abs.

iVm §§ 7, 8 Nds StiftG; Genehmigung

NRW GO; Genehmigung der Aufsichts-

Einvernehmen mit der kommunalen

2 iVm § 2 M-V StiftG.

der Kommunalaufsichtsbehörde

behörde notwendig.

Stiftungsbehörde für die nicht kommunal verwalteten Stiftungen, § 18 Abs. 4 Hess StiftG.

notwendig.

Körperschaft notwendig.

keine Regelung

Gemeindevermögen darf nur im

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen

Die Gemeinde darf Gemeindevermögen

der Aufgabenerfüllung der Gemeinde

nur dann in Stiftungsvermögen einbrin-

Rahmen der Aufgabenerfüllung der

und nur dann in Stiftungsvermögen

gen, wenn ein wichtiges Interesse der

Gemeinde und nur dann in Stiftungs-

eingebracht werden, wenn der mit der

Gemeinde daran vorliegt und der von

vermögen eingebracht werden, wenn

Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise

der Gemeinde damit angestrebte Zweck

der mit der Stiftung verfolgte Zweck

nicht erreicht werden kann, § 120 Abs. 3

nicht ebenso gut auf andere Weise

auf andere Weise nicht erreicht wer-

Hess GO.

erfüllt werden kann, § 56 Abs. 3 M-V KV.

den kann, § 100 Abs. 3 NRW GO.

§§ 120, 116 Hess GO

§ 10 Abs. 2 M-V StiftG, §§ 121, 64–66

§ 19 Abs. 2 Nds StiftG, § 131 Nds KV

§ 98 NRW GO

M-V KV

Nach § 18 Abs. 2 Hess StiftG bestimmt

Verwaltet von einer hauptamtlich gelei-

Verwaltet von kommunaler Körper-

Verwaltet von einer Gemeinde, § 100

sich die Verwaltung der örtlichen Stif-

teten Gemeinde, einem Amt oder einem

schaft, § 19 Abs. 1 Nds StiftG.

Abs. 1 NRW GO.

tungen nach den §§ 116 und 120 Abs. 1

Landkreis, § 10 Abs. 1 M-V StiftG.

Hess GO. Danach verwaltet die Gemeinde örtliche Stiftungen nach der GO, soweit nicht durch Gesetz oder Stiftungsurkunde anderes bestimmt ist.

65


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

A Rechtliche Rahmenbedingungen kommunaler rechtsfähiger Stiftungen Merkmale

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Bezeichnung/Definition in den Landesstiftungsgesetzen

kommunale Stiftung

kommunale Stiftung

kommunale Stiftung

Rechtsnatur nach den Landesstiftungsgesetzen: Kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts

(+) § 11 R-P StiftG

(+) § 20 Saar StiftG

(+) § 13 Sä StiftG

Rechtsnatur nach den Landesstiftungsgesetzen: Kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts

(+) § 3 Abs. 5 R-P StiftG

(-)

(+) §§ 13 Abs. 2, 12 Sä StiftG

Zweck

keine Regelung

Stiftungszwecke müssen im Aufgaben-

Zweck liegt im Rahmen der jeweiligen kom-

bereich dieser Körperschaften liegen

munalen Aufgaben und wirkt nicht wesentlich

und dürfen nicht wesentlich über de-

über den räumlichen Bereich der kommunalen

ren räumlichen Umkreis hinauswirken,

Gebietskörperschaft hinaus, § 13 Abs. 1 Sä StiftG.

§ 20 Abs. 1 Saar StiftG.

Zur Anwendung kommende kommunalrechtliche Vorschriften

R-P StiftG ist anwendbar, § 84

Saar StiftG anwendbar, modifiziert/

Kommunalrecht ist anwendbar, §§ 92, 94 Sä GO,

Abs. 1 R-P GO.

ersetzt durch einzelne Bestimmungen

ergänzt durch Sä StiftG.

Zuständig für die Anerkennung

Stiftungsbehörde, § 4 R-P StiftG;

Stiftungsbehörde mit vorheriger An-

Stiftung muss als „kommunale

hörung der kommunalen Körperschaft,

Stiftung errichtet oder anerkannt

§ 20 Abs. 2 und 3 Saar StiftG

des Kommunalrechts, § 20 Abs. 2 Saar StiftG, § 107 Saar KSVG. Stiftungsbehörde, §§ 3, 5 Sä StiftG

worden sein“, § 3 Abs. 5 R-P StiftG.

Stiftungsaufsicht Entscheidung über Aufhebung, Zweckänderung (und Zusammenlegung)

Kommunalaufsichtsbehörde, § 11

Kommunalaufsichtsbehörde, § 20

R-P StiftG

Abs. 2 Saar StiftG

Stiftungsbehörde, § 6 Abs. 1 Sä StiftG

Kommunale Körperschaft, §§ 8 Abs.

Kommunale Körperschaft, § 107 Abs. 3

Kommunale Körperschaft, § 10 Abs. 2 iVm § 9

2, 3 iVm § 11 R-P StiftG; Genehmi-

Saar KSVG; Genehmigung der Kommu-

Abs. 1 Sä StiftG; Genehmigung der Aufsichtsbe-

gung der Kommunalaufsichtsbehör-

nalaufsichtsbehörde notwendig; Ergän-

hörde notwendig.

de notwendig.

zungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, § 20 Abs. 2 iVm §§ 7, 8 Saar StiftG.

Einbringung kommunalen Vermögens

Gemeindevermögen darf nur im

Gemeindevermögen darf nur im

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der

Rahmen der Aufgabenerfüllung

Rahmen der Aufgabenerfüllung der

Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in

der Gemeinde und nur dann in

Gemeinde und nur dann in Stiftungs-

Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der

Stiftungsvermögen eingebracht

vermögen eingebracht werden, wenn

mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise

werden, wenn der mit der Stiftung

der mit der Stiftung verfolgte Zweck

nicht erreicht werden kann, § 94 Abs. 4 Sä GO.

verfolgte Zweck auf andere Weise

auf andere Weise nicht erreicht wer-

nicht erreicht werden kann, § 84

den kann, § 107 Abs. 4 Saar KSVG.

Abs. 2 R-P GO.

Bestimmungen über die kommunale Haushaltsführung sind anzuwenden

66

Vorschriften zur Verwaltung der Stiftung

Haushaltsrechtliche Regelungen

§§ 107, 103 Saar KSVG

§ 94 Abs. 1 Sä GO

Verwaltet von einer kommunalen

Verwaltet von kommunalen Körper-

Nach § 13 Abs. 2 Sä StiftG obliegt die Vertretung

Gebietskörperschaft oder einem

schaften, § 20 Abs. 1 Saar StiftG

und Verwaltung der kommunalen Stiftungen, so-

Zweckverband, § 3 Abs. 5 R-P StiftG.

(anders: „örtliche Stiftungen nach

weit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt

Saar KSVG durch Gemeinde verwaltet,

ist, den für die Vertretung und Verwaltung der

des R-P StiftG sind anzuwenden, § 11 iVm § 7 R-P StiftG.

soweit nicht durch Gesetz oder Stifter

kommunalen Gebietskörperschaft zuständigen

etwas anderes bestimmt ist“, § 107

Organen. Nach § 94 Abs. 1 Sä GO verwaltet die

Saar KSVG).

Gemeinde die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist.


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

bürgerlichen Rechts im Überblick Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

(in GO örtliche Stiftung)

kommunale Stiftung

kommunale Stiftung

Kommunale Stiftungen werden als „gewöhnliche

(+) § 17 S-H StiftG

(+) § 15 Thü StiftG

(-)

(-)

(+) § 3 Abs. 1 Thü StiftG

keine Regelung

Zweck liegt im Aufgabenbereich einer Gemeinde,

keine Regelung zum Zweck

Stiftung des bürgerlichen Rechts“ behandelt. Es gibt keine Sonderregelungen im S-A StiftG (Definition örtliche Stiftung findet sich in § 115 Abs. 1 S-A GO).

eines Kreises oder eines Amtes, § 19 Abs. 1 S-H StiftG.

Kommunalrecht ist anwendbar, § 115 S-A GO, er-

S-H StiftG anwendbar, modifiziert/ersetzt durch

gänzt durch S-A StiftG.

einzelne Bestimmungen des Kommunalrechts,

(-)

§ 17 Abs. 2–5 S-H StiftG, §§ 28 Nr. 22, 89, 96, 98, 99, 131 S-H GO. Stiftungsbehörde (Landesverwaltungsamt), §§ 6, 4

Stiftungsbehörde (Innenministerium), § 2 S-H

Stiftungsbehörde (Innenministerium),

Abs. 1 S-A StiftG

StiftG

§ 4 Thü StiftG

Kommunalaufsichtsbehörde, § 17 Abs. 4 S-H

Stiftungsbehörde, § 15 Abs. 2 Thü StiftG

Stiftungsbehörde, § 4 Abs. 1 S-A StiftG

StiftG Stiftungsbehörde, § 8 S-A StiftG

Kommunale Körperschaft, § 17 Abs. 3 iVm §§ 5,

Stiftungsaufsichtsbehörde, § 15 iVm

6 S-H StiftG; Genehmigung der Kommunalauf-

§ 11 Abs. 1 Thü StiftG

sichtsbehörde notwendig.

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der

Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kom-

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen

Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in

munalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in

der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht

Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn

Stiftungsvermögen einbringen, wenn

1. der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere

1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran

werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte

Weise nicht erreicht werden kann und

vorliegt,

Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden

2. bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist,

2. der von der Gemeinde damit angestrebte

kann, § 67 Abs. 5 Thü GO.

a) dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwen-

Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt

dungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe

wird oder erfüllt werden kann und

jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in die

3. der Verwaltungshaushalt oder der Ergebnis­

Stiftung überführt, oder

plan des Haushaltsjahres und der drei nach­fol­

b) dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsge-

genden Jahre nach der Finanzplanung oder nach

bern Absichtserklärungen über die Zuwendung von

dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen

Drittmitteln gegeben worden sind, § 115 Abs. 4 S-A

ist sowie der Verwaltungshaushalt, der Ergebnis-

GO.

plan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war, § 89 Abs. 3 S-H GO.

§ 115 Abs. 1 iVm § 110 Abs. 1 Nr. 2 S-A GO

§ 17 Abs. 2 S-H StiftG

(-)

Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen

Verwaltet von einer Gemeinde oder einem

Vertretung und Verwaltung durch die für die

nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch

Kreis, § 17 Abs. 1 S-H StiftG.

Vertretung und Verwaltung der kommunalen

Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist,

Körperschaft zuständigen Organe, §§ 15

§ 115 Abs. 1 S-A GO.

Abs. 1, 3 Abs. 5 Thü StiftG.

67


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

A Rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler nicht rechtsfähiger Merkmale

BadenWürttemberg

Bayern

Brandenburg

Kommunalrechtliche Bestimmungen für nicht rechtsfähige kommunale Stiftungen

§ 96 Abs. 1 Nr. 2 B-W GO

Art. 84 Abs. 1 Bay GO

§ 86 Abs. 1 Nr. 2 Bbg KV

Kommunalaufsicht

§ 119 B-W GO

Art. 110 Bay GO

§ 110 Bbg KV

Befugnis zur Änderung, Zusammenlegung, Aufhebung

Gemeinde, § 101 Abs. 2 B-W GO;

Gemeinde, Art. 85 Bay GO

Gemeinde, § 90 Abs. 2 Bbg KV;

Genehmigung der Kommunalauf-

Genehmigung der Kommunalauf-

sichtsbehörde notwendig.

sichtsbehörde notwendig.

Haushaltsführung: Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen ist Sondervermögen der Gemeinden

§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 iVm § 101

Merkmale

Art. 84 Abs. 2 Bay GO

§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Bbg KV

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Kommunalrechtliche Bestimmungen für nicht rechtsfähige kommunale Stiftungen

§ 97 Abs. 1 Nr. 2 NRW GO

§ 80 Abs. 1 Nr. 2 R-P GO

§ 102 Abs. 1 Nr. 2 Saar KSVG

Kommunalaufsicht

§ 120 NRW GO

§ 118 R-P GO

§ 128 Saar KSVG

Befugnis zur Änderung, Zusammenlegung, Aufhebung

§ 100 Abs. 2 NRW GO; Genehmi-

§ 107 Abs. 3 Saar KSVG; Geneh-

gung der Kommunalaufsichtsbe-

migung der Kommunalaufsichts-

hörde notwendig.

behörde notwendig.

Abs. 1 B-W GO

Haushaltsführung: Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen ist Sondervermögen der Gemeinden

§ 97 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 NRW GO

§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 R-P GO

§ 102 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Saar KSVG

Abkürzungen B-W StiftG = Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

R-P StiftG = Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz

B-W GO = Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

R-P GO = Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Bay StiftG = Bayerisches Stiftungsgesetz

Saar StiftG = Saarländisches Stiftungsgesetz

Bay GO = Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Saar KSVG = Saarländisches Kommunalselbstverwaltungs­gesetz

Bbg StiftG = Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg Bbg KV = Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Hess StiftG = Hessisches Stiftungsgesetz Hess GO = Hessische Gemeindeordnung M-V StiftG = Stiftungsgesetz des Landes MecklenburgVorpommern M-V KV = Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern

Sä StiftG = Sächsisches Stiftungsgesetz Sä GO = Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen S-A StiftG = Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt S-A GO = Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt S-H StiftG = Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Schleswig-Holstein) S-H GO = Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

68 Nds StiftG = Niedersächsisches Stiftungsgesetz

Thü StiftG = Thüringer Stiftungsgesetz

Nds KV = Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Thü GO = Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

NRW StiftG = Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen NRW GO = Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Stiftungen bürgerlichen Rechts im Überblick Hessen

MecklenburgVorpommern

Niedersachsen

§ 115 Abs. 1 Nr. 2 Hess GO

§ 64 Abs. 3 Satz 1 M-V KV

§ 130 Abs. 1 Nr. 2 Nds KV

§ 136 Abs. 2, Abs. 3 Hess GO

§ 78 M-V KV

§ 153 Abs. 2 Nds KV

Gemeinde, § 120 Abs. 2 Hess GO

Gemeinde

Gemeinde, § 135 Abs. 2 Nds KV; Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde notwendig.

§ 115 Abs. 1, Abs. 2 Hess GO

§ 64 Abs. 3 M-V KV

§ 130 Abs. 1 Nr. 2 Nds KV

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

§ 91 Abs. 1 Nr. 2 Sä GO

§ 111 Abs. 1 Nr. 2 S-A GO

§ 96 Abs. 1 Satz 1 S-H GO

§ 70 Abs. 1 Thü GO

§ 111 Sä GO

§ 134 S-A GO

§ 120 S-H GO

§§ 116 ff. Thü GO

§ 94 Abs. 2 Sä GO

§ 115 Abs. 2 S-A GO

§ 96 Abs. 2 S-H GO; Genehmigung

§ 70 Abs. 4 Thü GO; Genehmigung

der Kommunalaufsichtsbehörde

der Kommunalaufsichtsbehörde

notwendig.

notwendig.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 S-H GO

§ 70 Abs. 2 Satz 2 Thü GO

§ 91 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sä GO

§ 110 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S-A GO

69


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Anhang B Empfehlungen für die Verwaltung kommunaler Stiftungen verabschiedet vom Arbeitskreis Kommunales des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen am 26. Oktober 2004 in Hildesheim

Die Verwaltung der kommunalen Stiftungen dient der nachhaltigen Verwirklichung der von den Stiftern gesetzten Zwecke. Über die ohnehin zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften hinaus bietet es sich an, die kommunalen Stiftungsverwaltungen an den folgenden Empfehlungen zu orientieren. Diese sollen das Selbstverständnis und Profil kommunaler Stiftungen und Stiftungsverwaltungen stärken. 1. Die kommunale Stiftung ist im Gemeinwesen verankert. Sie bindet ihr Entscheiden und Handeln ausschließlich an den Stifterwillen. Die Stiftungszwecke werden satzungsgemäß verwirklicht. 2. Die Verwaltung der kommunalen Stiftungen erfolgt eigenständig innerhalb oder außerhalb der kommunalen Kernverwaltung und bewahrt Neutralität, insbesondere in weltanschaulicher und parteipolitischer Hinsicht. Zusätzliche Gremien zur Kontrolle und Beratung der Beschlussor­gane der kommunalen Stiftungen werden ermöglicht. 3. Die örtlich angemessene sachliche und personelle Ausstattung der kommunalen Stiftungs- verwaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung der Stiftungszwecke. 4. Die kommunale Stiftungsverwaltung kann sich Personal- und Sachaufwendungen von den verwalteten Stiftungen erstatten lassen. Leistungen der kommunalen Stiftungsverwaltung für die Kommune sind angemessen zu entgelten. 5. Die kommunalen Stiftungen und ihre Verwaltung zeichnen sich durch Offenheit und Transparenz aus. 6. Die kommunale Stiftungsverwaltung kann aufgabenbezogen den Sachverstand kommunaler Fachdienststellen nutzen. 7. Kommunale Stiftungen sollen insbesondere auch innovative Projekte unterstützen. Bei der Ver- gabe und der Verwendung von Stiftungsmitteln gilt das Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber gesetzlichen Ansprüchen. 8. Das Vermögen kommunaler Stiftungen wird – im Einklang mit den Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts – vom kommunalen Vermögen getrennt verwaltet. Ziel ist die reale Substanz- erhaltung des Stiftungsvermögens. 9. Die kommunale Stiftungsverwaltung berät Stifterinnen und Stifter und wirbt für den Stiftungs- gedanken. Dazu arbeitet sie in Stiftungsnetzwerken mit. 10. Die kommunale Stiftungsverwaltung berichtet regelmäßig und umfassend über das gesamte Spektrum ihrer Tätigkeit. 70



| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Anhang C I Fragebogen | Kommunale Stiftungen und Stiftungsverwaltungen

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, unseren Fragebogen zu beantworten! Die Befragung dauert etwa 20 Minuten. Sollten Sie einige Fragen nicht beantworten können oder wollen, steht es Ihnen frei, direkt zur nächsten Frage überzugehen. Ihre persönlichen Daten und Angaben der Befragung werden nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich anonymisiert veröffentlicht. Bitte senden Sie uns den Fragebogen per Post, Fax oder E-Mail bis zum 19. Dezember 2012 zurück an: Bundesverband Deutscher Stiftungen Mauerstraße 93 10117 Berlin Fax: (030) 89 79 47-25 (Nutzen Sie gerne den frankierten Rückumschlag!) Kontakt Bei Fragen ist das Team des Kompetenzzentrums Stiftungsforschung im Bundesverband Deutscher Stiftungen gerne für Sie da: Telefon: (030) 89 79 47-74 | E-Mail: nina.leseberg@stiftungen.org

A

Stiftungszweck, Organe und Einbindung in die kommunale Verwaltung

Der Fragebogen richtet sich sowohl an Stiftungen als auch an Stiftungsverwaltungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Fragen zur Einbindung der Stiftung oder Stiftungsverwaltung in die kommunalen Verwaltungsstrukturen sowie zu den Stiftungszwecken und -organen.

1. Gehört der Stiftungszweck Ihrer Stiftung/en mehrheitlich zum Aufgabenbereich Ihrer kommunalen Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband)?  ja

 nein

Wenn ja, welche Aufgabenbereiche umfasst das? Mehrfachnennungen möglich. � freiwillige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung � pflichtige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung � keine Angabe möglich 2. Verwalten Sie Stiftungen?

 ja

 nein

Wenn ja, wie viele Stiftungen verwalten Sie? __________ � davon rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts: __________ � davon rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts: __________ � nicht rechtsfähige Stiftungen/Treuhandstiftungen: __________

72

3. Werden die kommunalen Stiftungen in Ihrer Kommune von einer Stelle zentral verwaltet?  ja

 nein

1


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

Wenn nein, wer ist in Ihrer Kommune mit der Verwaltung kommunaler Stiftungen betraut? ___________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________ 4. Wie ist Ihre Stiftung oder Stiftungsverwaltung in die allgemeinen Verwaltungsstrukturen eingebunden? � Der (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor verwaltet die kommunale/n Stiftung/en unmittelbar. � Wir sind ein Amt oder Dezernat, in dem eine oder mehrere Stiftungen verwaltet werden. � Wir sind eine Stiftungsverwaltung/Abteilung innerhalb eines Amtes oder Dezernates. � Wir sind eine ausgelagerte Stiftungsverwaltung mit eigener Rechtsform. � Wir sind eine ausgelagerte Stiftungsverwaltung ohne eigene Rechtsform. � Wir sind eine Stiftung außerhalb eines Amtes oder Dezernates. � Sonstiges, und zwar: ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ 5. Ist der Stifter oder die Familie des Stifters in die Stiftungsarbeit eingebunden? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an.

 ja

 nein

Wenn ja, wie? ___________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ 6. Hat die Stiftung/haben die Stiftungen ein Beschlussgremium (z.B. Vorstand)? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an.

� ja

 nein

 es gibt keinen Regelfall

Wenn ja, wer ist in dieses Beschlussgremium eingebunden? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an. Mehrfachnennung möglich.

� (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor � gesamter Rat der Kommune (Stadt- oder Gemeinderat) � einzelne Vertreter des Rates der Kommune (z.B. ein vom Gemeinderat gewählter Stiftungsrat oder Stiftungsausschuss) � höhere Verwaltungsebene (z.B. Sozial- oder Finanzdezernent, Verwaltungsrat) � Stifter oder die Familie des Stifters � dritte Personen (z.B. Experten aus der Wissenschaft oder Vertreter lokaler Organisationen) � Sonstige: ______________________________________________________________________ � Die Beschlussgremien der verwalteten Stiftungen setzen sich unterschiedlich zusammen.

73

2


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

Wenn nein, wer trifft die Entscheidungen für die Stiftung/en? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an. Mehrfachnennung möglich.

� (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor � gesamter Rat der Kommune (Stadt- oder Gemeinderat) � einzelne Vertreter des Rates der Kommune (z.B. ein vom Gemeinderat gewählter Stiftungsrat oder Stiftungsausschuss) � höhere Verwaltungsebene (z.B. Sozial- oder Finanzdezernent, Verwaltungsrat) � Stifter oder die Familie des Stifters � dritte Personen (z.B. Experten aus der Wissenschaft oder Vertreter lokaler Organisationen) � Sonstige: ______________________________________________________________________ � Die Entscheidungen für die Stiftung/en werden von unterschiedlichen Personen getroffen. 7. Hat die Stiftung/haben die Stiftungen zusätzlich ein kontrollierendes Gremium (z.B. Stiftungsrat)? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an. � ja

 nein

 es gibt keinen Regelfall

Wenn ja, wer ist in dieses Kontrollgremium eingebunden? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an. Mehrfachnennung möglich.

� (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor � gesamter Rat der Kommune (Stadt- oder Gemeinderat) � einzelne Vertreter des Rates der Kommune (z.B. ein vom Gemeinderat gewählter Stiftungsrat oder Stiftungsausschuss) � höhere Verwaltungsebene (z.B. Sozial- oder Finanzdezernent, Verwaltungsrat) � Stifter oder die Familie des Stifters � dritte Personen (z.B. Experten aus der Wissenschaft oder Vertreter lokaler Organisationen) � Sonstige: ______________________________________________________________________ � Die Kontrollgremien der verwalteten Stiftungen setzen sich unterschiedlich zusammen. 8. Hat die Stiftung/haben die Stiftungen ein beratendes Gremium (z.B. Beirat oder Kuratorium)? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an.

� ja

 nein

 es gibt keinen Regelfall

Wenn ja, wer ist in dieses beratende Gremium eingebunden? Falls Sie mehrere Stiftungen verwalten, geben Sie bitte den Regelfall an. Mehrfachnennung möglich.

74

� (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor � gesamter Rat der Kommune (Stadt- oder Gemeinderat) � einzelne Vertreter des Rates der Kommune (z.B. ein vom Gemeinderat gewählter Stiftungsrat oder Stiftungsausschuss) � höhere Verwaltungsebene (z.B. Sozial- oder Finanzdezernent, Verwaltungsrat) � Stifter oder die Familie des Stifters � dritte Personen (z.B. Experten aus der Wissenschaft oder Vertreter lokaler Organisationen) � Sonstige: ______________________________________________________________________ � Die beratenden Gremien der verwalteten Stiftungen setzen sich unterschiedlich zusammen.

3


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

9. Wie viele Mitarbeiter und Ehrenamtliche beschäftigen Sie? Bitte tragen Sie die Anzahl ein. Bei mehreren Stiftungen addieren Sie bitte die Zahl der Mitarbeiter.

Vollzeit

Teilzeit

Ehrenamtliche

In der Stiftung/In den verwalteten Stiftungen Inkl. angeschlossene Betriebe. In der Stiftungsverwaltung

B

Zusammenarbeit innerhalb der Kommune und Kooperation mit weiteren Organisationen

10. Welche Aufgaben Ihrer Stiftung bzw. Stiftungsverwaltung übernehmen Sie selbst und bei welchen Aufgaben werden Sie von Ämtern und Einrichtungen der Kommune oder privaten Dienstleistern unterstützt? Bitte kreuzen Sie Zutreffendes an. Mehrfachnennungen möglich. Bearbeitet die Stiftung bzw. die Stiftungsverwaltung

Bearbeitet ein anderes Amt/ eine andere kommunale Einrichtung

Beratung durch ein anderes Amt/ eine andere kommunale Einrichtung

Bearbeitet ein privater Dienstleister

Beratung durch einen privaten Dienstleister

Zweckverwirklichung Liegenschaftsverwaltung Vermögensverwaltung Ohne Liegenschaftsverwaltung. Rechnungswesen Inkl. Jahresrechnung/-abschluss. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

11. Bei welchen der genannten Aufgaben sind Sie dazu angehalten, mit den anderen Ämtern und Einrichtungen der Kommune zusammenzuarbeiten? Bitte kreuzen Sie Zutreffendes an. Mehrfachnennungen möglich.

� � � � �

Zweckverwirklichung Liegenschaftsverwaltung Vermögensverwaltung Ohne Liegenschaftsverwaltung. Rechnungswesen Inkl. Jahresrechnung/-abschluss. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

75

4


| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

12. Wie zufrieden sind Sie mit dieser Zusammenarbeit?

Bewerten Sie bitte nach Punkten: 1 bedeutet „sehr zufrieden“, 5 bedeutet „überhaupt nicht zufrieden“. Mit den Zahlen dazwischen können Sie Ihr Urteil abstufen. nicht genutzt

Ämter der Kommune Private Dienstleister

sehr zufrieden 1

2

3

überhaupt nicht zufrieden 4 5

Bitte begründen Sie Ihre Meinung: __________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ 13. Kooperieren Sie bei Ihren Stiftungsaktivitäten mit anderen Organisationen? Der Begriff der Kooperation bezieht sich hier nicht auf das Verhältnis zwischen Stiftung und Destinatär.

 ja

 nein

Wenn nein, dann fahren Sie bitte mit Teil C fort. Wenn ja, geben Sie bitte die Art der Partnerorganisation an. Mehrfachnennungen möglich. � � � � � � � �

andere kommunale Stiftungen andere nicht kommunale Stiftungen andere Akteure in Kommunalpolitik und -verwaltung Wohlfahrtsverbände, Vereine und andere zivilgesellschaftliche Organisationen kirchliche Akteure Schulen und Universitäten Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen Weitere Organisationen, und zwar: _________________________

14. Aus welchen Gründen sind Sie diese Kooperationen eingegangen? Mehrfachnennungen möglich. � � � � � � �

Um die Finanzierung eines bestimmten Projektes zu verbessern. Um Expertise und/oder Infrastruktur zu bündeln. Um Kosten für die Stiftung zu sparen. Um den Wirkungsbereich der eigenen Aktivitäten (national oder international) auszubauen. Um sich ergänzende Ziele gemeinsam zu verfolgen. Um doppelte Arbeit zu vermeiden. Andere Gründe, und zwar: _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________

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| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

C

Rechnungslegung und Vermögensverwaltung

15. Wie hoch ist das Kapital der von Ihnen verwalteten Stiftungen insgesamt? Bitte geben Sie möglichst den Buchwert für Ende 2011 an.

� � � �

� � � �

bis zu 500.000 € bis zu 1.000.000 € bis zu 2.500.000 € bis zu 5.000.000 €

� � � �

bis zu 10.000.000 € bis zu 25.000.000 € bis zu 50.000.000 € bis zu 100.000.000 €

bis zu 250.000.000 € bis zu 500.000.000 € mehr als 500.000.000 € Keine Angabe möglich

16. Wenn möglich, geben Sie bitte die Zusammensetzung Ihres Vermögens in Prozent an: Finanzanlagen Land- und Forstwirtschaft Inkl. Weingüter. Immobilien Ohne Land- und Forstwirtschaft. Unternehmensbeteiligungen Bankguthaben Sonstige: _____________________________

______ % ______ % ______ % ______ % ______ % ______ %

17. Wer trägt die Kosten für die Verwaltung der Stiftung/en? Gemeint sind Personal- und Sachkosten. � � � �

mehrheitlich die Stiftung/en mehrheitlich die Kommune Die Kosten werden teils von der Kommune, teils von den Stiftungen getragen. Sonstiges: __________________________________________________________________

18. Werden dabei die Kosten für die Leistungen anderer Ämter in der Kommune erfasst? � ja

 teilweise

 nein

19. Wie legen Sie für Ihre Stiftung/en Rechnung? � kameralistische Buchführung

 doppelte Buchführung (Doppik)

� Wir stellen unsere Buchführung derzeit auf die Doppik um.

 Sonstiges: ____________________

20. Erstellen Sie regelmäßig einen Jahresbericht?  ja

 nein

Wenn nein, dann fahren Sie bitte mit Teil D fort. Wenn ja, in welcher Form? � Jahresbericht mit Finanzdaten (Vermögen, Einnahmen/Ausgaben) � Tätigkeitsbericht ohne Finanzdaten

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| Bundesverband Deutscher Stiftungen |

21. Wird der Jahresbericht allgemein zugänglich veröffentlicht (z.B. als gedruckte Publikation oder im Internet)?  ja

 nein

22. Wird der Jahresabschluss Ihrer Stiftung/en extern geprüft?  ja D

 nein

Kommunikation und Beratung

23. Wie informieren Sie die Bürger und die Begünstigten über Ihre Stiftung/en? Mehrfachnennung möglich.

� Internetseite der Stiftung oder Stiftungsverwaltung � Internetseite der Stadt bzw. Gemeinde � Flyer, Broschüren und andere Printprodukte � „Mundpropaganda“ � Pressearbeit � Veranstaltungen

� Andere kommunale Einrichtungen machen auf unsere Angebote aufmerksam. � Die Begünstigten werden persönlich angesprochen. � Wir nutzen andere Kanäle, und zwar: _______________________________________ _______________________________________

24. Gehört die Beratung potenzieller Stifterinnen und Stifter zu den Aufgaben Ihrer Stiftung bzw. Stiftungsverwaltung? � Die Stifterberatung gehört zu unseren Aufgaben. � Anfragen werden beantwortet, es ist jedoch nicht unsere eigentliche Aufgabe. � Wir machen keine Stifterberatung. 25. Wie wichtig ist Ihnen das Werben um neue Stifter oder Zustifter? Bewerten Sie bitte nach Punkten: 1 bedeutet „sehr wichtig“, 5 bedeutet „überhaupt nicht wichtig“. Mit den Zahlen dazwischen können Sie Ihr Urteil abstufen. sehr wichtig

E

überhaupt nicht wichtig

1

2

3

4

5

Herausforderungen und Potenziale

26. Wie zufrieden sind Sie mit der Unterstützung Ihrer Stiftungsarbeit durch die zuständigen Stellen in Ihrer Kommune (z.B. Bürgermeister oder Stadtrat)? Bewerten Sie bitte nach Punkten: 1 bedeutet „sehr zufrieden“, 5 bedeutet „überhaupt nicht zufrieden“. Mit den Zahlen dazwischen können Sie Ihr Urteil abstufen. sehr zufrieden

überhaupt nicht zufrieden

1

2

3

4

5

78 7


| Kommunale Stiftungsverwaltung in Deutschland |

27. Bitte nennen Sie uns die wichtigsten aktuellen Herausforderungen bei Ihrer Arbeit: _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ 28. Wie kann Sie der Bundesverband Deutscher Stiftungen bei diesen Herausforderungen unterstützen? _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ 29. Hier haben Sie abschließend die Möglichkeit, weitere Aspekte zu ergänzen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Thema kommunale Stiftungen wichtig erscheinen: _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ Zur besseren Vergleichbarkeit bitten wir Sie abschließend um Angaben zu Ihrer Kommune: 30. In welchem Bundesland sitzt Ihre Organisation? � � � � � �

Bayern Baden-Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg

� Hessen � MecklenburgVorpommern � Niedersachsen � Nordrhein-Westfalen � Rheinland-Pfalz

� � � � �

Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

31. Wie viele Einwohner hat Ihre Kommune? ______________

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen dankt Ihnen sehr für die Rücksendung des Fragebogens!

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Bundesverband Deutscher Stiftungen MauerstraĂ&#x;e 93 10117 Berlin Telefon (030) 89 79 47-0 | Fax -81 www.stiftungen.org


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