Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange An: 'info@stadtentwicklung-gl.de'
06.09.2016 10:41
Gegen die Maßnahme bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Bezirksregierung Köln Dezernat 25 Zeughausstraße 2 – 10 50667 Köln Tel: mailto:
> > > >>-----Ursprüngliche Nachricht---->>Von:
>>Betreff: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach >>>Beteiligung der Träger öffentlicher Belange >> >>
>>Sehr geehrte Damen und Herren, >> >>der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss der Stadt Bergisch Gladbach >>hat in der Sitzung am 30.08.2016 den Beschluss gefasst, für die >>Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die frühzeitige >>Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durch Aushang und >>Versammlung durchzuführen. >> >>Ich bitte Sie als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange, >> >> bis Montag, den 11.10.2016 >> >>gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Planung Stellung zu nehmen. Ihre >>Stellungnahmen zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans können Sie per >Post >>oder online per E-Mail einreichen. Die E-Mailadresse lautet: >>info@stadtentwicklung-gl.de. >> >>Ich fordere Sie auf, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang >>und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch zu >>äußern, sofern dies noch nicht erfolgt ist. >> >>Sollten Sie von der Planung in dem von Ihnen vertretenen Aufgabenbereich >>nicht berührt sein, bitte ich dennoch um eine Rückmeldung unter der Rubrik >>„Fehlanzeige“ an info@stadtentwicklung-gl.de. >> >>Den Vorentwurf des Flächennutzungsplans sowie weitere Unterlagen zur >>Beteiligung finden Sie auf der Homepage der Stadt Bergisch Gladbach unter: >>https://www.bergischgladbach.de/neuaufstellung-fnp.aspx unter der >>Überschrift „Download Vorentwurf“. >>Die im pdf-Format vorliegenden Dateien können Sie direkt einsehen bzw. >>herunterladen. Sollten Sie die Dateien nicht lesen können, Ihre Behörde >>oder Ihr Unternehmen den Zugang für die elektronische Kommunikation noch >>nicht eröffnet haben oder inhaltliche Fragen haben, können Sie sich gerne >>mit in Verbindung setzen. Wir senden Ihnen >>bei Bedarf gerne die Beteiligungsunterlagen per Post zu. >> >>Hinweis und weitere Informationen >> >>Ich weise darauf hin, dass Stellungnahmen, die nach dem 11.10.2016 >>abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan >>gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bergisch >>Gladbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren >>Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung >>ist. >> >>Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet von Bergisch >>Gladbach die Art der Bodennutzungen in den Grundzügen dar. Er bildet den >>Rahmen für nachgeordnete Planungen und ist bei der Aufstellung von >>Bebauungsplänen zu beachten. Der derzeitige Flächennutzungsplan der Stadt >>Bergisch Gladbach stammt aus dem Jahr 1978 und entspricht inhaltlich nicht >>mehr den Zielsetzungen und Bedürfnissen der Stadt. Der neue >>Flächennutzungsplan soll räumliche Entwicklungsperspektiven für die >>Flächennutzung bis zum Jahr 2035 darstellen. >> >> >>Mit freundlichen Grüßen >>Im Auftrag >> >> >> >>Stadt Bergisch Gladbach - Der Bürgermeister
>>II-2 Stadtentwicklung | Strategische Verkehrsentwicklung >> >>Rathaus Bensberg >>Wilhelm-Wagener-Platz >>51429 Bergisch Gladbach >> >
>>www.stadtentwicklung-gl.de >>
Unitymedia NRW GmbH | Postfach 10 20 28 | 34020 Kassel
Stadt Bergisch Gladbach - Der Bürgermeister II-2 Stadtentwicklung | Strategische Verkehrsentwicklung Wilhelm-Wagener-Platz 51429 Bergisch Gladbach
Datum 13.09.2016
Seite 1/1
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach
Sehr geehrte vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Freundliche Grüße
Zentrale Planung Unitymedia
Änderung der Adressdaten bei Unitymedia Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort an folgende Adressen: eMail: Postanschrift:
oder Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel
Unitymedia NRW GmbH Postanschrift: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel Handelsregister: Amtsgericht Köln | HRB 55984 | Sitz der Gesellschaft: Köln | USt-ID DE 813 243 353 Geschäftsführer: Lutz Schüler (Vorsitzender) | Dr. Herbert Leifker | Winfried Rapp www.unitymedia.de
AW: AW: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 07.09.2016 15:44
Sehr geehrte zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes werden seitens meiner Dienststelle keine grundsätzlichen Einwände vorgetragen. Große Teile der im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach verlaufenden, klassifizierten Bundes- und Landesstraßen befinden sich hinsichtlich Planung,Bauausführung sowie Unterhaltung bereits seit längerer Zeit in der alleinigen Zuständigkeit der Stadt,so daß hier von Straßen NRW aus keine entspr. Stellungnahmen erfolgen. Konkrete Stellungnahmen meinerseits erfolgen in der Regel nur zu den Bebauungsplänen bzw. zu den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die auf der Basis des dann geltenden Flächennutzungsplanes bzw . im Parallelverfahren mit dem FNP entwickelt werden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange werde ich mich dann zu gegebener Zeit konkret äußern. Sofern Sie für die Entgegennahme der vorstehenden Stellungnahme nicht die zuständige Stelle sind ,bitte ich um entspr. Weiterleitung. Mit freundlichen Grüßen Strassen NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Tel.: e-mail :
-----Ursprüngliche Nachricht----Von:
Betreff: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Sehr geehrte Damen und Herren, der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss der Stadt Bergisch Gladbach hat in der Sitzung am 30.08.2016 den Beschluss gefasst, für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durch Aushang und Versammlung durchzuführen. Ich bitte Sie als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange, bis Montag, den 11.10.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Planung Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans können Sie per Post oder online per E-Mail einreichen. Die E-Mailadresse lautet: info@stadtentwicklung-gl.de. Ich fordere Sie auf, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch zu äußern, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Sollten Sie von der Planung in dem von Ihnen vertretenen Aufgabenbereich nicht berührt sein, bitte ich dennoch um eine Rückmeldung unter der Rubrik „Fehlanzeige“ an info@stadtentwicklung-gl.de. Den Vorentwurf des Flächennutzungsplans sowie weitere Unterlagen zur Beteiligung finden Sie auf der Homepage der Stadt Bergisch Gladbach unter: https://www.bergischgladbach.de/neuaufstellung-fnp.aspx unter der Überschrift „Download Vorentwurf“. Die im pdf-Format vorliegenden Dateien können Sie direkt einsehen bzw. herunterladen. Sollten Sie die Dateien nicht lesen können, Ihre Behörde oder Ihr Unternehmen den Zugang für die elektronische Kommunikation noch nicht eröffnet haben oder inhaltliche Fragen haben, können Sie sich gerne mit in Verbindung setzen. Wir senden Ihnen bei Bedarf gerne die Beteiligungsunterlagen per Post zu. Hinweis und weitere Informationen Ich weise darauf hin, dass Stellungnahmen, die nach dem 11.10.2016 abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bergisch Gladbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist. Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet von Bergisch Gladbach die Art der Bodennutzungen in den Grundzügen dar. Er bildet den Rahmen für nachgeordnete Planungen und ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten. Der derzeitige Flächennutzungsplan der Stadt Bergisch Gladbach stammt aus dem Jahr 1978 und entspricht inhaltlich nicht mehr den Zielsetzungen und Bedürfnissen der Stadt. Der neue Flächennutzungsplan soll räumliche Entwicklungsperspektiven für die Flächennutzung bis zum Jahr 2035 darstellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Stadt Bergisch Gladbach - Der BĂźrgermeister II-2 Stadtentwicklung | Strategische Verkehrsentwicklung Rathaus Bensberg Wilhelm-Wagener-Platz 51429 Bergisch Gladbach Tel.: Fax: www.stadtentwicklung-gl.de
WG: WG: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange An: 'info@stadtentwicklung-gl.de'
08.09.2016 14:02
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Ich bedanke mich vielmals für Ihre Bemühungen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag
______________________________________ Landschaftsverband Rheinland Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Tel: Fax: E-mail: Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 18.000 Beschäftigten für die 9,4 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 19 Museen und Kultureinrichtungen, drei Heilpädagogischen Netzen, vier Jugendhilfeeinrichtungen und dem Landesjugendamt erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. „Qualität für Menschen“ ist sein Leitgedanke. Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten Politikerinnen und Politiker aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.
-----Ursprüngliche Nachricht----Von: Gesendet: Dienstag, 6. September 2016 10:03 An:
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Betreff: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Sehr geehrte Damen und Herren, der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss der Stadt Bergisch Gladbach hat in der Sitzung am 30.08.2016 den Beschluss gefasst, für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durch Aushang und Versammlung durchzuführen. Ich bitte Sie als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange, bis Montag, den 11.10.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Planung Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans können Sie per Post oder online per E-Mail einreichen. Die E-Mailadresse lautet: info@stadtentwicklung-gl.de. Ich fordere Sie auf, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch zu äußern, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Sollten Sie von der Planung in dem von Ihnen vertretenen Aufgabenbereich nicht berührt sein, bitte ich dennoch um eine Rückmeldung unter der Rubrik „Fehlanzeige“ an info@stadtentwicklung-gl.de. Den Vorentwurf des Flächennutzungsplans sowie weitere Unterlagen zur Beteiligung finden Sie auf der Homepage der Stadt Bergisch Gladbach unter: https://www.bergischgladbach.de/neuaufstellung-fnp.aspx unter der Überschrift „Download Vorentwurf“. Die im pdf-Format vorliegenden Dateien können Sie direkt einsehen bzw. herunterladen. Sollten Sie die Dateien nicht lesen können, Ihre Behörde oder Ihr Unternehmen den Zugang für die elektronische Kommunikation noch nicht eröffnet haben oder inhaltliche Fragen haben, können Sie sich gerne mit in Verbindung setzen. Wir senden Ihnen bei Bedarf gerne die Beteiligungsunterlagen per Post zu. Hinweis und weitere Informationen Ich weise darauf hin, dass Stellungnahmen, die nach dem 11.10.2016 abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bergisch Gladbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet von Bergisch Gladbach die Art der Bodennutzungen in den Grundzügen dar. Er bildet den Rahmen für nachgeordnete Planungen und ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten. Der derzeitige Flächennutzungsplan der Stadt Bergisch Gladbach stammt aus dem Jahr 1978 und entspricht inhaltlich nicht mehr den Zielsetzungen und Bedürfnissen der Stadt. Der neue Flächennutzungsplan soll räumliche Entwicklungsperspektiven für die Flächennutzung bis zum Jahr 2035 darstellen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Stadt Bergisch Gladbach - Der Bürgermeister II-2 Stadtentwicklung | Strategische Verkehrsentwicklung Rathaus Bensberg Wilhelm-Wagener-Platz 51429 Bergisch Gladbach Tel.: Fax: www.stadtentwicklung-gl.de
Der Landrat
Landrat • Postfach 20 04 50 • 51434 Bergisch Gladbach
Dienststelle: Öffnungszeiten:
Stadt Bergisch Gladbach Der Bürgermeister
Buslinien:
Wilhelm-Wagner-Platz 51439 Bergisch Gladbach
Amt 67 Planung und Landschaftsschutz, Block B, 3.Etage Mo. - Fr. 8.30 - 12.00 Uhr Mo. - Do. 14.00 - 16.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung 227, 400 Haltestelle Kreishaus
Bearbeiter/in:
Mo. - Fr., 7:30 - 12:00 Uhr Telefon: Telefax: E-Mail: Unser Zeichen: Datum:
25.10.2016
Stadt Bergisch Gladbach, Neuaufstellung FNP "Neuaufstellung" TöB Sehr geehrte anbei übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zu obiger Maßnahme. Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde: Siehe unten angefügte Stellungnahme. Die Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes: Nach den gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätzlich eine überschlägige Vorabschätzung der Artenschutzbelange erforderlich. Diese ist im Umweltbericht darzulegen. Eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) nach den Verwaltungsvorschriften wird dann im nachgelagerten Bauleitplanungsverfahren erforderlich. Soweit es sich bei dem nachgelagerten Zulassungsverfahren um ein baurechtliches Zulassungsverfahren handelt kann eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ggf. ausreichen. Es wird jedoch empfohlen zur Beschleunigung der ASP, die ggf. erforderlichen Prüfschritte möglichst frühzeitig im Verfahren durchzuführen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit einer ASP üblicherweise bei 7 Jahren liegt. Im Rahmen des Umweltberichtes zum Vorentwurf des FNP 2035 mit Stand vom 10. August 2016 wurden überschlägige Vorabschätzungen zum Artenschutz im Einzelnen dargelegt. Für die artenschutzrechtliche Beurteilung sind insbesondere planungsrelevante Arten aus den Gruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien hier zu erwarten. Wegen der
Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach
Telefonzentrale: Zentrales Fax:
02202 - 130 02202 - 13 26 00
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Kreissparkasse Köln Kto. 311 001 206, BLZ 370 502 99
Postbank Köln Kto. 16 830 504, BLZ 370 100 50
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besonderen lokalen Bedeutung ist darüber hinaus auch der Edelkrebs und teilweise heimische Orchideen zu berücksichtigen. Untersuchungen der Fauna sind art- bzw. gruppenspezifisch rechtzeitig im Vorfeld einzuplanen, da Kartierungen nur zu bestimmten Jahreszeiten möglich sind. Aus artenschutzrechtlicher Sicht besonders problematische Bereiche sind: 1. Die Grube Weiß (Gelbbauchunke) mit ausreichenden Vernetzungsmöglichkeiten (natürlich und künstlich unterstützt) in Richtung Tongrube Oberauel und Vollbachtal sowie langfristig auch in Richtung Königsforst. Hier ist bei entsprechenden Planungen im Vorfeld ein Gesamtkonzept zu erarbeiten. 2. Am Königsforst nördlich angrenzend im Bereich der Autobahn (Vögel, Fledermäuse, ggf. Edelkrebse) befinden sich auf den ausgesuchten Flächen teilweise auch größere Bäume mit entsprechenden Höhlungen, die als Lebensstätte für Fledermäuse und Vögel von besonderer Bedeutung sein können. 3. Der Freizeitbereich Saaler Mühle (Fledermäuse, Vögel) ist bekannt für seine auch überregionale Bedeutung als Fledermausjagdgebiet. Trotz des hohen Freizeitdrucks sind möglicherweise wegen der kleinräumigen vergleichsweise ungestörten Bereiche (Inseln, ehemaliger Bahndamm, Randbereich Golfplatz) auch Vögel zu berücksichtigen. Der teilweise alte Baumbestand mit entsprechenden Höhlungen ist ebenfalls ein Rückzugsbereich für mobile Arten wie Fledermäuse und Vögel. Daher sind Störungen in diesem Bereich (Kletterwald, Hochseilgarten) besonders kritisch zu betrachten. Dies gilt auch für naturnahe Kleinstrukturen (Am Pützchen) im Osten sowie eine Anbindung zum Königsforst über die ehemalige Bahntrasse (zusätzlicher Untersuchungsbedarf Zauneidechse). 4. Flächen im Bereich der Schlade lassen aufgrund der geologischen Besonderheit ein schützenswertes Arteninventar erwarten. Hier kommen neben verschiedenen Fledermäusen regelmäßig auch heimische Orchideen vor. Auch wenn letztere nicht unmittelbar als planungsrelevant anzusehen sind, stellen sie für die Region eine wichtige und schützenswerte Artengruppe dar. 5. Der Bereich Spitze ist in Zusammenhang mit den Planungen der Gemeinde Kürten zu sehen. Insgesamt ist dann eine größere Fläche von Grünland durchsetzt mit Gehölzbeständen betroffen. Der Lebensraum erscheint potentiell geeignet für Feldlerche, Kiebitz und ggf. auch Steinkauz. Diese Arten befinden sich derzeit im Rheinisch-Bergischen Kreis in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Stellungnahme aus Sicht des Landschaftsbeirates: Die Neuaufstellung des FNP ist Beratungsgegenstand in der Sitzung des Landschaftsbeirates am 25.10.2016. Eine Stellungnahme des Landschaftsbeirates erfolgt nach der Sitzung. Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde: Siehe unten angefügte Stellungnahme Die Stellungnahme aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr: - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde Aus verkehrlicher Sicht muss kritisch angemerkt werden, dass mehrere vorgesehene Gewerbegebiete über der Achse L 289/L 195 an die BAB A 4 angebunden werden sollen; insbesondere die L289 verfügt z. T. nur über unzureichende Fahrbahnbreiten und war in der Vergangenheit auch mehrfach unfallauffällig; außerdem ist die Straße in erheblichem Umfang durch Schwer- und Individualverkehr belastet, so dass bereits einzelne parkende Fahrzeuge
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oder kleinere Baumaßnahmen in der Verkehrsspitzenzeit immer wieder zu massiven Verkehrsstörungen mit erheblichen Rückstaus führen. Auf diese Umstände wurde bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Kürtenam 04.04.2006, eines weiteren Kürtener Gewerbegebietes am 02.07.2002 und im Rahmen der Beteiligung des Interkommunalen Gewerbegebietes in Spitze (Gemeinde Kürten und Stadt Bergisch Gladbach) hingewiesen Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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1
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Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Schnellübersicht: AufÄnde- Flächenstellung rung nutzungsplan
X
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Bebauungsplan
Satzung gemäß ∋ 34 Abs. 4 BauGB
Satzung gemäß ∋ 35 Abs. 6 BauGB
TÖBBeteiligung
Offenlage
LP/ SchVO
Lpb erforderlich
FFH verträglichkeitsprüfung erforderlich
Land schaftsbeirat
Beteiligung der Verbände erforderlich
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X
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LP Süd
X
X
X
X
X
Eingriffsbeschreibung: Änderungsbereiche mit Steckbriefen: Neue gewerbliche Bauflächen: G-He1
Alte Wipperfürther Straße/Odenthaler Straße (7,5 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt, sondern als Wohnbaufläche W-He7 (siehe dort)
G-He2a Schützenberg (10,5 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt, sondern als Wohnbaufläche W-He12 (siehe dort) G-He2b Schützenberg (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
G-Lu1
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
zu großen Teilen schon baulich genutzt
Anregungen:
Erhaltung der östlichen Geländekante
Gewerbegebiet Lustheide (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Teilweise im Geltungsbereich (ca. 1 ha, westliche Flächen) Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 250 m südöstlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischen Aufwand lösbar
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2
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Bemerkungen:
Fläche gegenüber dem Scoping deutlich verkleinert. NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
Anregungen:
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G-Fr1a Rennweg (4,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 90 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Erhebliche Bedenken, NATURA-2000Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen, ggf. Licht) wichtiger Ergänzungsbiotop, Feuchtbereich, Wald, Puffer Natura2000, Puffer Siedlung (Lärm), Lärmschutzwald, Verbindungskorridor für wandernde Tierarten entlang der Autobahn
Anregungen:
Eventuell Teilflächen, Reduzierung
G-Fr1b Rennweg (3,0 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt. G-Fr2a Brüderstraße (4,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 90 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Erhebliche Bedenken, NATURA-2000Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen, ggf. Licht) wichtiger Ergänzungsbiotop, Biotopvernetzung, Feuchtbereich, Wald, Puffer Natura2000, Puffer Siedlung (Lärm), Lärmschutzwald, Verbindungskorridor für wandernde Tierarten entlang der Autobahn
Anregungen:
Eventuell Teilflächen, Reduzierung
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3
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G-Fr2b Brüderstraße (5,0 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt. G-Ka
Forsthaus Broichen (23,0 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt.
G-Bo1
Overather Straße (4,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: teilweise kein Geltungsbereich (im Nordwesten), teilw. Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse" NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 195 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“ – Besondere Bedeutung
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Erhebliche Bedenken, NATURA-2000Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen & Licht) Puffer FFH, Biotopvernetzung, Böttcher Bach, Feierabenderholung, Eingangsbereich Königsforst,
Anregungen:
Reduzierung auf den nordöstlichen Bereich?
G-Bo3a Südlich Bockenberg II (3,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen“ NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 80 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Erhebliche Bedenken, NATURA-2000Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen & Licht), starke Hangneigung, zwei Gewässer, Wald, Landschaftsbild
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
G-Bo3b Südlich Bockenberg II (2,5 ha) Nicht als Gewerbefläche dargestellt, stattdessen Fläche für Gemeinbedarf „Feuerwehr“ (siehe dort) G-Mo1 Bockenberg II (1,5 ha)
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4
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Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend kein Geltungsbereich, teilw. Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen“ (im Westen) NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 500 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“ – Besondere Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen & Licht), Wald, Hangneigung, Schutz Böttcher Bach,
Anregungen:
Erschließung ausschließlich über Gelände der Firma Miltenyi bzw. der Reha-Klinik
G-Mo4 Meisheide II Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
DE-5009-301 "Grube Weiß", ca. 180 m östlich des Änderungsbereiches
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
FFH-Verträglichkeitsprüfung (Wirkpfade Wasser, Immissionen, Licht, Lärm) - Topographie, Schwierige Erschließung, erhebliche Erdbewegungen
Anregungen:
Anbindung an Porschezentrums
die
Erschließung
des
G-Mo5 Südlich Grube Weiß (14,5 ha) Keine Darstellung als Gewerbefläche (FFH- und Naturschutzgebiet) G-Mo6 Nördlich Grube Weiß (7,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen“ NATURA-2000:
DE-5009-301 "Grube Weiß", ca. 50 m südlich des Änderungsbereiches
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
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5
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Bemerkungen:
FFH-Verträglichkeitsprüfung (Wirkpfade Wasser, Immissionen, Licht, Lärm) - Topographie, erhebliche Erdbewegungen, Obstbestände
Anregungen:
Wanderungskorridor für Gelbbauchunken offenhalten, Einbindung im Landschaftsbild
G-Mo7 Östlich Gewerbegebiet Obereschbach (19,0 ha) Keine Darstellung als Gewerbefläche G-Mo8 Voislöhe Ost (10,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen“, im Norden Naturschutzgebiet GL_2.1-17 „Volbachtal“ mit Quellsiefen unmittelbar angrenzend.
G-Hr1
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-0019 (Fließgewässer) unmittelbar angrenzend, zusätzlich BT-5009-0087-2004 (Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) CL= 13-16 oder 15-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Erhaltungszustand: A hervorragend (A))
Biotop-Kataster:
BK-5009-0016 Volbachtal unmittelbar angrenzend
Verbundraum:
VB-K-5009-001 Volbachtal – herausragende Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Topographie, Nähe Naturschutzgebiet, Nähe §30BNatSchG-Biotop, exponiert, Landwirtschaft: hochwertige Böden,
Anregungen:
Reduzierung im Umfeld des Quellsiefens (mindestens eine Baumlänge (35 Meter))
Voislöhe West (10,5 ha) Keine Darstellung als Gewerbefläche
G-As1
Braunsberg (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend nicht im Geltungsbereich, teilweise (im Nordosten) Landschaftsschutzgebiet GL-2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5009-151 „Quellsiefen bei Asselborn“
Verbundraum:
VB-K-4909-030 „Asselborner Hombach-Talung“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereich mit Landschaftsschutzgebiet => Landschaftsschutzgebiet kann nicht aufgehoben werden => nur Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebiet geeignet, mittlere Bodenzahlen, Waldabstand
Bachtal
und
Anregungen:
6
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Reduzierung auf den außerhalb des Landschaftsschutzgebietes gelegenen Bereich
G-As2a Spitze (11,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet Kalkmulde“
GL-2.2-2
„Paffrather
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Schutzbedarf für namenlosen Siefen nördlich Unter-Steinbach, Schutzbedarf für straßenbegleitende Allee, Topographie – größere Erdbewegungen erforderlich, Erschließung insbesondere auf der Ostseite der L 289 wäre in Kombination mit der Erschließung auf Kürtener Gemeindegebiet im Sinne einer Bündelung insbesondere auch der äußeren Infrastruktur (auch im Sinne der Eingriffsvermeidung) sinnvoll.
Anregungen:
Planerische Sicherung der Allee und des Siefens
G-As2b Spitze (9,0 ha) Keine Darstellung als Gewerbefläche G-As2c Spitze (29,0 ha) Keine Darstellung als Gewerbefläche G-Mo9 Firma Baermann (2,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend keine Schutzfestsetzung, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-0143 (Fließgewässer)
Biotop-Kataster:
BK-5009-0016 Volbachtal
Verbundraum:
VB-K-5009-001 Volbachtal – herausragende Bedeutung
Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Ausweisung beschränkt sich weitestgehend auf den Bestand.
Anregungen:
Der Volbach sollte, wo er nicht verrohrt ist, nicht in die Gewerbliche Baufläche einbezogen werden.
Neue Wohnbauflächen WSc2a Kalmünten (1,5 ha – Flächennutzungsplan)
überwiegend
Übernahme
aus
rechtskräftigem
Landschaftsplan „Südkreis“: Teilweise nicht im Geltungsbereich, teilweise keine Festsetzung, in geringem Umfang
-
7
-
Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Quellbereich betroffen, sehr starke Hangneigung, bereits jetzt überlastete Erschließung.
Anregungen:
Verkleinerung, Beschränkung auf Westhälfte
WSc2b Kalmünten (2,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, in geringem Umfang keine Schutzfestsetzung, Pflegefestsetzung GL_5.4-01 Pflege brachgefallenes Feuchtgrünland NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
angrenzend VB-K-4908-013 „Waelder und Siefen bei Schildgen“ – besondere Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereich auch hier betroffen, unmittelbar angrenzend an den Wald, Feuchtwiese betroffen bereits jetzt überlastete Erschließung,
Anregungen:
Vergrößerung der Abstände zum Wald und zum Quellsiefen, Erhaltung der Feuchtwiese.
WSc2c Kalmünten (4,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, in geringem Umfang nicht im Geltungsbereich (im Süden) bzw. keine Schutzfestsetzung (kleiner Bereich im Osten), NATURA-2000:
DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbachtal“ ca. 625 m nördlich des Änderungsbereiches
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Fläche grenzt im Westen und Norden unmittelbar an den Waldrand und im Norden an den Quellbereich des Scharrenberger Baches an.
Anregungen:
Vergrößerung der Abstände zum Wald und zum Quellsiefen
WSc5a Zum Scheider Feld (8,0 ha)
-
8
-
Keine Darstellung im Flächennutzungsplan WSc5b Zum Scheider Feld (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbachtal“ ca. 190 m nördlich des Änderungsbereiches
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Nähe zum FFH-Gebiet (Umgebungsschutz), FFHVerträglichkeitsprüfung erforderlich, Landwirtschaft: hochwertige Böden, Baupotentialflächenabstimmung bei LPAufstellung negativ
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
WSc16a Im Aehlemaar (0,5 Flächennutzungsplan)
ha
–
Übernahme
aus
dem
rechtskräftigen
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Bereits als Wohnbaufläche dargestellt
Anregungen:
keine
WSc16b Im Aehlemaar (7,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Fläche grenzt im Osten und Norden unmittelbar an den Waldrand und im Südwesten an den Quellbereich des Katterbaches an.
Anregungen:
Vergrößerung der Abstände zum Wald und zum Quellsiefen
WSc16c Im Aehlemaar (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
-
WKb2
9
-
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Es handelt sich um einen Quellbereich des Katterbaches mit einem Biotopkomplex aus Feuchtbereichen, Brachen und Gehölzen
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Katterbachaue (15,5 ha – Davon soll 1,0 ha neudargestellt werden, dies ist in der Karte nicht zu erkennen. Angepasst werden die Grenzverläufe der Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen (sowohl geringfügige Erweiterungen, als auch geringfügige Rücknahmen, orientiert am Bestand. Differenzierung der Darstellung im Zentrum nach Grünfläche und Fläche für Wald) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, geringe Teilflächen nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-505 „Katterbachaue mit noerdlich angrenzenden doerflich strukturierten, U..“ BK-4908-059 „Wald am Börnchen“
Verbundraum:
VB-K-4908-021 „Laubwald Seelsheide und Kulturlandschaft Katterbach“ – besondere Bedeutung
Bewertung:
insgesamt ungeeignet
Bemerkungen:
Die Anpassungen an den Bestand werden jedoch mitgetragen
Anregungen:
keine
WKb4a Hoppersheide (7,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Naturschutzgebiet) WKb4b Hoppersheide (3,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WKb4c Hoppersheide (0,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WKb7a Am Schulmuseum (7,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, Teilflächen im Nordosten nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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-
10
-
Biotop-Kataster:
BK-4908-507, „Obstwiesen und Gaerten an der Kempener Strasse“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Vorabstimmung negativ, Gewässer (am Nordrand) und Feuchtbereiche, Waldabstand, Verbindungskorridor zwischen den südwestlich und nordöstlich gelegenen Grünbereichen
Anregungen:
Abstände zum Wald (35 Meter) und zum Gewässer (10 Meter) vergrößern.
WKb7b Am Schulmuseum (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Vorabstimmung negativ, Nassbereiche, Waldabstand
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Feucht-
und
WKb7c Am Schulmuseum (4,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan WKb8a Lubusch (8,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, geringe Teilflächen nicht im Geltungsbereich, Gelände Gärtnerei Florhof ohne Schutzfestsetzung NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Biotopkomplex mit Wald, Grünland und Obstbäumen, Grün- und Klimaschneise, ruhiger Bereich, Verbindungskorridor zwischen den südwestlich und nordöstlich gelegenen Grünbereichen
Anregungen:
keine
WKb8b Lubusch (8,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, geringe Teilflächen nicht im Geltungsbereich (Nordwesten),
-
11
-
Landwirtschaftlicher Betrieb Dahlinghaus ohne Schutzfestsetzung NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Katterbachquelle und -oberlauf am nördlichen Rand, reizvolles Landschaftsbild, Heranrücken an Naturschutzgebiet GL_2.1-5 „Fronnenbroich/ Buschhorner Bruch, Verbindungskorridor zwischen den südwestlich und nordöstlich gelegenen Grünbereichen
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
WKb10 Hufer Weg (7,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan WPa3
Am Reithof (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan
WPa4
Goldbornstraße (0,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan)
WPa5
Im Weidenbusch (3,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (1,5 ha Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan)
WPa6a Pannenberg (18,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WPa6b Pannenberg (2,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan) WNu1a Im Weidenbusch (3,5 ha) (bereits weitgehend bis auf Teilflächen im Westen Wohnbaufläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“, ansonsten nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Obstwiesen, ländlicher Landschaftscharakter
Anregungen:
keine
WNu1b Im Weidenbusch (1,0 ha)
-
12
-
Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan - Mutzbach) WNu1c Im Weidenbusch (4,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-4908-0193 – Nass- und Feuchtwiese (yEC1), CL = 21-26 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Fläche: = 0.3173 ha (100,06%), auf feucht-nassem Standort (sto), Arrhenatheretum elatioris lychnetosum (AELl)
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Nebengewässer Weidenbach, nördlich angrenzend Naturschutzgebiet GL_2.1-5 "Fronnenbroich", Waldabstand, Vordringen in die freie Landschaft, Nasswiesen, Obstwiesen
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
WNu1d Im Weidenbusch (8,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan WNU7 Peterskaule (11,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Im Osten etwa zur Hälfte Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“, teilweise keine Schutzfestsetzung (im Nordwesten), geringere Anteile nicht im Geltungsbereich
WHa2
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Vorabstimmung Baupotentialflächen im LPAufstellungsverfahren südlich Verlängerung der Straße Steinenkamp negativ, nördlich bis Nordwestecke Peterskaule positiv. Grünland und Waldbereiche, Waldabstand,
Anregungen:
Beschränkung auf den nordwestlichen Teilbereich gemäß der Vorabstimmung im Aufstellungsverfahren des Landschaftsplanes „Südkreis“ (KARTE)
Am Dorfplatz (5,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (FFH-Gebiet Thielenbruch)
WHe3
Am Schützenberg (1,5 ha)
-
13
-
Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Hebborner Flutgraben) WHe6
Am Mutzerfeld (13,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, in geringem Umfange temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ und nicht im Geltungsbereich
WHe7
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-513, „Obstwiese an der Mutzerstrasse“
Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Abstand zum Wald im Süden und zum Mutzbach im Norden, Vorabstimmung Baupotentialflächen im LP-Aufstellungsverfahren negativ, Heranrücken an Stadtgrenze, Isolation des Waldrestes "Am Heidetor" Bestandteil des regionalen Grünzuges, Verbindungskorridor zwischen den westlich und östlich gelegenen Grünbereichen
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Alte Wipperfürther Straße/Odenthaler Straße (7,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-109 Hebborn“
Verbundraum:
VB-K-4908-015 „Wald-Gruenland-Komplex bei Hebborn“
Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Vorabstimmung Baupotentialflächen im LPAufstellungsverfahren negativ, Waldabstand nicht vorhanden, Siedlungsnähe, Altbaumbestand am Friedhof, Landschaftsbild,
Anregungen:
Reduzierung im Westen und Norden, Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes, Bestandteil des regionalen Grünzuges, Verbindungskorridor zwischen den westlich und östlich gelegenen Grünbereichen
„Buchen-Feldgehoelz
noerdlich
WHe12 Schützenberg (9,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, nur geringe Randflächen nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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-
14
-
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Schwierige, zum Teil sehr steile Topographie. Nur mit erheblichen Erdbewegungen erschließbar. Freie Landschaft, hochwertige landwirtschaftliche Böden.
Anregungen:
Deutliche Reduzierung, Beschränkung auf Plateaulagen, Erhaltung der steilen, zum Teil flachgründigen Hänge
WSa1a Lohplatz (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Altlast) WSa1b Lohplatz (2,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Bestattungswald Pütz-Roth, Altlast, Waldkindergarten) WSa2a Kirche Sand (3,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Etwa 2/3 nicht im Geltungsbereich, 1/3 Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, in geringem Umfange temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ oder keine Schutzfestsetzung NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Bereits überwiegend Wohnbaufläche, nach Südwesten abfallende Topographie, Waldabstand
Anregungen:
Reduzierung: Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter)
WSa2b Kirche Sand (1,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WSa3a Am Kleifeld/Häuser-Dombach (2,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WSa3b Am Kleifeld/Häuser-Dombach (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Etwa zur Hälfte im Westen keine Schutzfestsetzung, im Osten Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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-
15
-
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Südöstlich biotopkartierte Streuobstwiese, nach Norden abfallende Topographie
Anregungen:
keine
WSa3c Am Kleifeld/Häuser-Dombach (3,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend keine Schutzfestsetzung, im Osten Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, Im Westen nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-500 „Quellregion und Feldgehoelz "Hundsloch" oestlich Bergisch-Gladbach“
Verbundraum:
VB-K-5008-016 „Biotopkomplex Steinberg mit Hombach“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Im Osten Quellbereich Dombach, Vorabstimmung Baupotentialflächen im Osten im LPAufstellungsverfahren negativ, kein Waldabstand, Quellschutz, Erschließung schwierig,
Anregungen:
Reduzierung: Beschränkung auf die Flächen außerhalb LSG, Erschließung von Westen.
WSa8a Lichtenweg (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald, Quellbereich Lerbach) WSa8b Lichtenweg (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Straße: keine Festsetzung, ansonsten Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop: Biotop-Kataster:
BK-5008-042 „Biotopkomplex Schloss Lerbach“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
ausreichender Schutzabstand zum Quellbereich Lerbach (gesetzlich unmittelbar geschützter Biotop)und zum Wald nicht herstellbar.
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung dieser Fläche.
WHr1a Kierdorf (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme aus rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Quellbereich Hombach, Wald) WHr1b Kierdorf (3,0 ha)
-
16
-
Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, im Osten temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2/2 „Paffrather Kalkmulde“, im Süden kein Geltungsbereich, Naturdenkmal GL_2.3-7 (2 Eschen am Feldweg zwischen Breite und Herkenrath) NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-4909-030 „Asselborner Hombach-Talung“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereich Hombach, Naturdenkmale 2.3-7, Schutz des Quellbereichs und der Naturdenkmale, Vordringen in die freie Landschaft
Anregungen:
Reduzierung im Bereich des Quellbereiches und der Naturdenkmale
Bachtal
und
WHr2a Am Kierdorfer Wald (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Kein Geltungsbereich Schutzfestsetzung
bzw.
keine
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Bereits Wohnbaufläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan, Siefenursprungsmulde, Wald & Waldabstand, Gewässer, Topographie, teilweise Planvorgaben, Landwirtschaft: hochwertige Böden,
Anregungen:
Reduzierung im Westen
WHr2b1 Am Kierdorfer Wald (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-092, Biotoptyp: Bach (yFM0), Fläche: = 0.9112 ha (100,07%), Chrysosplenietum oppositifolii (COP), Caricion remotae (CARN-V)
Biotop-Kataster:
BK-5008-047 „Grube Bluecher-Lerbachtal“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Bauen in zweiter Reihe, Quellbereich Lerbach, Waldabstand, Hangneigung, Schutz gesetzlich unmittelbar geschütztes Biotop
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung der Fläche
-
17
-
WHr2b2 Am Kierdorfer Wald (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-092, Biotoptyp: Bach (yFM0), Fläche: = 0.9112 ha (100,07%), Chrysosplenietum oppositifolii (COP), Caricion remotae (CARN-V)
Biotop-Kataster:
BK-5008-047 „Grube Bluecher-Lerbachtal“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Bereits Wohnbaufläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan, Quellbereich Lerbach, Waldabstand, Hangneigung, Schutz gesetzlich unmittelbar geschütztes Biotop
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung der Fläche
WHr2c Am Kierdorfer Wald (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Teilweise kein Schutzgebiet, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-092, Biotoptyp: Bach (yFM0), Fläche: = 0.9112 ha (100,07%), Chrysosplenietum oppositifolii (COP), Caricion remotae (CARN-V)
Biotop-Kataster:
BK-5008-047 „Grube Bluecher-Lerbachtal“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Quellbereich Lerbach, Waldabstand, Hangneigung, Schutz gesetzlich unmittelbar geschütztes Biotop
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung der Fläche
WHr2d Am Kierdorfer Wald (7,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: in der östlichen Hälfte keine Schutzfestsetzung, Im Westen Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-092, Biotoptyp: Bach (yFM0), Fläche: = 0.9112 ha (100,07%), Chrysosplenietum oppositifolii (COP), Caricion remotae (CARN-V)
Biotop-Kataster:
BK-5008-047 „Grube Bluecher-Lerbachtal“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellzuläufe Lerbach, Siefenursprungsmulde, erhebliche Hangneigung, unzureichender Abstand zum Wald und zu den Gewässern, hängige Topographie, Landwirtschaft hochwertige Böden,
Anregungen:
18
-
Reduzierung: Schaffung ausreichender Abstände zu den Gewässern und zum Wald, Beschränkung auf Plateauflächen
WHr6a Goethestraße (10,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5009-022 Auwälder, Quelle, Fließgewässer Chrysosplenietum oppositifolii (COP), Caricion remotae (CARN-V), Alnenion glutinosae (ALGN-V) Quellsiefen oestlich Herkenrath, Asselborner Bach GB-5009-0129, Biotoptyp: Bachmittellauf im Mittelgebirge (zFM2), Fläche: = 0.4886 ha (100,06%), naturnah (wf), Unterwasservegetation, Moose (wg2), Oxyrrhynchietum rusciforme (OXYR), Carici remotae-Fraxinetum (C-FR), Hombach
Biotop-Kataster:
BK-5009-151 „Quellsiefen bei Asselborn, BK-5008-0022 „Strunder Tal und Hombachtal“ BK-5009-503 „Bachlauf mit anschliessendem Gruenland am westlichen Ortseingang“
Verbundraum:
VB-K-4909-030 „Asselborner Hombach-Talung“
Bachtal
und
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereich Asselborner Bach, teilweise stark geneigte Flächen, unzureichender Waldabstand, zum Teil schwierige Erschließung, teilweise landwirtschaftlich hochwertige Böden
Anregungen:
Reduzierung im Quellbereich und den steilen Hangflächen, insbesondere zum Asselborner und zum Hombach hin, Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes
WHr6b Goethestraße (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend keine Schutzfestsetzung, geringe Flächenanteile Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Bereits Gemeinbedarfsfläche
Anregungen:
keine
WHr10a In der Flade (9,5 ha)
-
19
-
Landschaftsplan „Südkreis“: Im Westen kein Schutzgebiet, im Osten Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5009-001 „Volbachtal“ – herausragende Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereiche Volbachtal, Waldabstand, Kompensationsflächen, Wald, Gewässer (Volbach), Landwirtschaft mittel-hochwertige Böden, Siedlungsnähe, Erholung
Anregungen:
Reduzierung: Herstellung ausreichender Abstände zum Wald und den Quellsiefen. Ersatz für Kompensationsflächen
WHr10b In der Flade (2,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“, Naturschutzgebiet GL-2.1-17 „Volbachtal“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5009-050 „Waldstuecke zwischen HerkenrathBroich und Ehrenfeld
Verbundraum:
VB-K-5009-002 „Nebenbaeche des Volbaches mit Hangwaeldern“ – besondere Bedeutung VB-K-5009-001 „Volbachtal“ – herausragende Bedeutung
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Quellbereiche/Siefenursprungsmulden Volbachtal, unzureichender Waldabstand, Naturschutzgebiet, bandartige Entwicklung
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
WHr10c In der Flade (17,5 ha) Keine Darstellung Fließgewässer)
im
Flächennutzungsplan
(Naturschutzgebiet,
Wald,
WHr12a Am Volbach/Lucht (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Im Westen kein Geltungsbereich, im Osten temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3/2 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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-
20
-
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Wald, schwierige Erschließung
Anregungen:
keine
WHr12b Am Volbach/Lucht (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Im Westen kein Geltungsbereich (25 %), im Osten (75 %) Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Im Süden Quellbereich Volbach, Wald, schwierige Erschließung
Anregungen:
Reduzierung im Süden, Herstellung eines ausreichenden Abstandes zum Siefen als Siefenschutz
WHr12c Am Volbach/Lucht (9,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald, Siefen, Landwirtschaft) WHr12d Am Volbach/Lucht (6,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5009-001 „Volbachtal“ – herausragende Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Hangneigung, Gewässer, Waldabstand, Topographie, Nähe Naturschutzgebiet, Nähe §30BNatSchG, exponiert, Landwirtschaft, hochwertige Böden, Biotopvernetzung
Anregungen:
Reduzierung im Norden und Süden, Herstellung ausreichender Abstände zum Wald (35 Meter) und zu den Gewässern (10 Meter)
WAs2-1 Unterheide (8,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“, zu geringen Anteilen keine Schutzgebietsausweisung bzw. nicht im Geltungsbereich (am nordwestlichen Rand) NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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-
21
-
Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Quellbereiche Silberkauler Bach, Wald betroffen, zu geringer Waldabstand, Hangneigung Quellbereiche, Abstimmung der Baupotentialflächen im Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan am Silberkauler Weg negativ
Anregungen:
deutliche Reduzierung: ausreichender Schutzabstand zur Wäldern und Quellen/Gewässern
WAs2-2 Unterheide (8,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“, zu geringem Anteil keine Schutzgebietsausweisung (am nordwestlichen Rand)
WAs4
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5009-511 „Obstwiese am Unterheider Weg“
Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Waldabstand, Hangneigung, Obstwiese
Anregungen:
Deutliche Reduzierung: Erhaltung der Obstwiese, Herstellung ausreichender Abstand zum Wald (35 Meter)
Oberheide (7,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“, zu geringen Anteilen keine Schutzgebietsausweisung (Hofstelle Gieske) bzw. nicht im Geltungsbereich (randlich)
WBb1
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Hangneigung, Obstwiesen, Waldreste, südöstlich angrenzende „Bestandsanpassung“ (2,0 ha) betrifft auch Freiflächen.
Anregungen:
Quellbereich Silberkauler Bach ausnehmen => Reduzierung im Osten, Erhaltung Obstwiesen
Ottoherscheid (2,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ (60 % im Westen und Süden), keine Schutzfestsetzung (40 % im Osten) NATURA-2000:
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-
22
-
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
geeignet
Bemerkungen:
Entwicklung am Infrastrukturaufwand,
Anregungen:
Schutz der Quellsiefen des Kotzbachtales
Stadtrand??,
WSt2a Margarethenhöhe (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 2,0 ha Wohnbaufläche des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes) WSt2b Margarethenhöhe (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (nicht erschlossener Bereich, Wald) WSt11a Irlenfelder Weg (0,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 0,5 ha Wohnbaufläche des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes – Brachfläche) WSt11b Irlenfelder Weg (0,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 0,5 ha Wohnbaufläche des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes – Grünland) WSt11c Irlenfelder Weg (8,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünland) WSt11d Irlenfelder Weg (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünland) WSt13 Irlenfelder Kamm (5,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünland) WSt14 Rommerscheid (1,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich bzw. keine Schutzfestsetzung (Naturschutzgebiet unmittelbar südlich angrenzend) NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
(BT-4908-0064-2004 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130) CL= 13-16 oder 15-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Erhaltungszustand: A - hervorragend (A) BT-5008-0204-2012 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130) CL= 13-16 oder 15-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Erhaltungszustand: A - hervorragend (A) BT-4908-0063-2004 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) CL= 13-16 oder 15-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit Erhaltungszustand: A - hervorragend (A) )
Biotop-Kataster:
BK-5008-0022 „Strundertal und Hombachtal“
Verbundraum:
VB-K-4908-018 „Strunder Bachtal“
-
23
-
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Starke Hangneigung, nicht vorhandener Waldabstand, sehr schlechte Erschließung, Beeinträchtigung der Hangwälder
Anregungen:
Deutliche Reduzierung: Herstellung eines ausreichenden (35 Meter) Waldabstandes
WHk3a Am Oberheidkamp (3,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“, randlich geringe Teilflächen nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-560 „Waldrest noerdlich der Schule an der Oberheidkamper Strasse“
Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
stärkere Hangneigung, schwierigere Erschließung, erforderliche Geländemodellierungen, unzureichender Waldabstand
Anregungen:
Reduzierung zur Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter), Minimierung der Geländemodellierungen
WHk3b Am Oberheidkamp (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald) WHk4a Lerbacher Weg (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Abstimmung der Baupotentialflächen im Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan negativ, Waldabstand, Lerbachaue
Anregungen:
Herstellung eines ausreichenden (35 Meter) Waldabstandes)
WHk4b Lerbacher Weg (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Wald, Lerbachaue, Biotopverbund) WGr4
Am Strunder Bach (2,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 2,5 ha Wohnbauflächendarstellung gegenüber dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Wald, Strundeaue, Biotopverbund)
WGr5
24
-
Kradepohlsmühle (4,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Naturschutzgebiet, Auwald)
WGr7a An der Strunde (5,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Strundeaue) WGr7b Psychosomatische Klinik (3,0 ha – Sondergebiet) Landschaftsplan „Südkreis“: 80 % nicht im Geltungsbereich, 20 % Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
WRe2
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Lage in der Strundeaue, Lage kurz vor der Stadtgrenze, Erholungsbereich, Biotopverbund
Anregungen:
Schutzstreifen für die Strunde (10 Meter), ausreichender Waldabstand (35 Meter)
Auf den sechs Morgen (13,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: 60 % Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, 35 % keine Schutzfestsetzung, 5 % kein Geltungsbereich
WRe5
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-501 „Teilwaldstueck am Stadtrand von Refrath
Verbundraum:
VB-K-5008-013 Frankenforstbaches“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
nicht ausreichender Waldabstand, Erholung, Reitweg, Reithof
Anregungen:
Reduzierung: Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter)
„Quellgebiet
des
Konflikt
Wiesen Kämpchen (5,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Nähe zur Kläranlage)
WRe8a Im Buchenkamp (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-504 „Kleingaerten am Bucheckernweg noerdlich der Bahnlinie“
Verbundraum:
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-
25
-
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Waldabstand, Erschließung
Anregungen:
Reduzierung: Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter)
WRe8b Im Buchenkamp (2,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-507 „Waldstueck noerdlich der Autobahn-Anschlussstelle Bensberg- Refrath“
Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Waldabstand, Erschließung
Anregungen:
Reduzierung: Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter)
WRe10 Zum Steinrutsch (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 0,5 ha Wohnbauflächendarstellung gegenüber dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Wald) WAr2a Simonswiese (2,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Rücknahme von 2,0 ha Wohnbauflächendarstellung gegenüber dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan – Gartenbiotope, Grünland) WAr2b Simonswiese (1,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich (Naturschutzgebiet GL_2.1-13 „Gierather Wald“ unmittelbar östlich angrenzend NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-0057 Biotoptyp: Erlen-Bruchwald (yAC4), CL = 18-25 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Fläche: = 0.2581 ha (70,50%) auf feucht-nassem Standort (sto) Betulo-Quercetum roboris alnetosum (BE-Qa) Carici elongatae-Alnetum (CEA) im Naturschutzgebiet
Biotop-Kataster:
BK-5008-0032 „NSG Naturschutzgebiet
Verbundraum:
VB-K-5008-012 „Waldkomplex Schluchter Heide“ – herausragende Bedeutung – im Naturschutzgebiet
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Schwierige Erschließung, hoher Grundwasserstand, Erhöhung des Siedlungsdrucks auf das Naturschutzgebiet, unzureichender Waldabstand, Verlust des guten
Gierather
Wald“
im
-
26
-
organischen Übergangs des Siedlungsraumes zum Wald/Naturschutzgebiet Anregungen:
WLü4
Herstellung eines ausreichenden (35 Meter) Abstandes zum Wald, Erschließung über die Straße „Hirschanger“ nicht über den Weg „Sandbüchel“
Am Saaler Mühlenbach (3,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Feuchtbereich, Gebüsche Wald)
WLü5
Am Pützchen (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, Straße nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5008-549 „Waldrest zwischen den Strassen Am Puetzchen und Saaler Strasse“ BK-5008-548 „Gruenland mit Gehoelzen suedlich der Strasse "Am Fuerstenbruennchen“ BK-5008-553 „Freiflaeche mit extensiv genutzten Gartenflaechen noerdlich der Saaler“
WLü6
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“ – besondere Bedeutung
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Abstimmung der Baupotentialflächen im Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan negativ, Im Verfahren zur Erweiterung des Gewerbegebietes Senefelder Straße nach Süden Offenhaltung des Verbundkorridors am Lückerather Anger und die Auen von Hassels- und Milchbornbach vereinbart, zu geringer Abstand zum Wald und zur Milchbornbachaue, Riegelbildung vor der Milchbornbachaue, Beeinträchtigung von Biotopverbund und Grünzug
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung insbesondere an der Straße „Am Pützchen“
Am Fürstenbrünnchen (1,5 ha) Keine Darstellung im Kompensationsfläche, Grünzug)
WBe5
Flächennutzungsplan
(Biotopverbund,
Schlehecken (1,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Bandartige Siedlungsentwicklung?)
WBe7a Stadtgarten Bensberg (12,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünfläche) WBe7b Stadtgarten Bensberg (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan – Rücknahme gegenüber rechtskräftigem Flächennutzungsplan (Grünfläche)
-
27
-
WBe7c Stadtgarten Bensberg (1,0 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünfläche) WBo1
Kardinal-Schulte-Haus (5,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Konflikt mit Tagungshaus, Kompensationsfläche)
WMo2
Platzer Höhenweg (9,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Quellbereich Milchbornbach, Übergang Siedlung – Hardt/Lerbacher Wald)
WMo3
Habichtweg (2,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan – Rücknahme gegenüber rechtskräftigem Flächennutzungsplan (Wald)
WMo7a An der Grube (6,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“, am westlichen Rand von Steinacker keine Schutzfestsetzung. Naturschutzgebiete GL_2.1-16 „Grube Weiß“ und GL_2.1-18 „Krebsbachtal“ unmittelbar angrenzend NATURA-2000:
DE-5009-301 „Grube Weiß“ unmittelbar westlich angrenzend. Abwanderungsrichtung der Jungunken
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Obstwiesen, Wanderkorridor Jungunken z7um Krebsbachtal, belegte Abwanderrichtung, Siefenursprung, landwirtschaftlich hochwertige Böden
Anregungen:
Wichtig: Offenhalten Wanderkorridor nach Nordosten, Richtung Krebsbachtal, keine geschlossene Siedlung entlang der Straße "Steinacker", FFH-Verträglichkeitsprüfung => deutliche Reduzierung Insbesondere im Einmündungsbereich Straße „Grube Weiß“/“Steinacker“, Keine Bebauung der Obstwiese, Gesamtkonzept Wohnentwicklung Moitzfeld/Steinacker zur Offenhaltung des Wanderkorridors für die Gelbbauchunken
WMo7b An der Grube (14,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Krebsbachtal, Naturschutzgebiet) WMo7c An der Grube (3,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: 60 % nicht im Geltungsbereich, 40 % Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ im Nordosten NATURA-2000:
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-
28
-
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-5009-508 „Obstwiesenbrache am oestlichen Ortsausgang von Moitzfeld“
Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Obstwiesenbrache, Verfestigung Siedlungsstrukturen
Anregungen:
Reduzierung: Erhaltung der Obstwiesenbrache, Gesamtkonzept Wohnentwicklung Moitzfeld/Steinacker zur Offenhaltung des Wanderkorridors für die Gelbbauchunken
bandartiger
WMo7d An der Grube (5,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: teilweise nicht im Geltungsbereich, teilweise kein Schutzgebiet, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ im Westen NATURA-2000:
DE-5009-301 „Grube Weiß“ südlich mit einigem Abstand
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Obstwiesen, landwirtschaftlich hochwertige Böden
Anregungen:
Verkleinerung bis Straße Steinacker im Osten, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Gesamtkonzept Wohnentwicklung Moitzfeld/Steinacker zur Offenhaltung des Wanderkorridors für die Gelbbauchunken
WMo11 Neuenhaus/Voislöhe (2,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ nur geringe Teilflächen an den Ortsrändern nicht im Geltungsbereich0 NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“ – besondere Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Bandartige Siedlungsstruktur
Anregungen:
Reduzierung: Abrücken vom Siefen, Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes (35 Meter)
WRo5a Romaney Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“
-
29
-
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-091 „Kuckelberger Bachtal“
Verbundraum:
VB-K-4908-015 „Wald-Gruenland-Komplex bei Hebborn“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Fledermausstollen, landwirtschaftlich hochwertige Böden, bandartige Siedlungsentwicklung, reizvolles Landschaftsbild, landwirtschaftlicher Betrieb, (Bedeutung für Landschaftserhalt undpflege), Hangneigung, Bedeutung für die Erholung
Anregungen:
Reduzierung: maximal eine Bauzeile entlang der Straße, keine Hinterlanderschließung
WRo5b Romaney (14,5 ha) Keine Darstellung im Flächennutzungsplan (Kuckelberger Bachtal) Neue Sondergebiete: SLu1
Kinderdorf (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
SSO
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 25 m südöstlich des Änderungsbereiches, südlich der L 358
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
NATURA-2000_Verträglichkeitsprüfung erforderlich, Wald, nur für das Kinderdorf
Anregungen:
keine
Kletterwald/Hochseilgarten (an der Saaler Mühle) (2,0 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-007 Geschützter Biotop: Bruch- und Sumpfwälder, Biotoptyp: Feldgehölz (yBA0), Fläche: = 0.5544 ha (100,07%), Schwarzerle (ls) , Carici elongatae-Alnetum (CE-A), Alnion glutinosae (AN-V) auf der anderen Straßenseite
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-008, „Frankenforst-Bensberger See“ – besondere Bedeutung
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
-
SSo
30
-
Bemerkungen:
Keine Stellplatzkapazitäten, kaum Möglichkeiten zur naturverträglichen Schaffung von Stellplätzen
Anregungen:
Erstellung Stellplatzkonzept
Einzelhandel in Hand (0,5 ha) Landschaftsplan „Südkreis“: 50 % keine Festsetzung, 50 % nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
FFH-Gebiet DE 5008-301 „Thielenbruch“ unmittelbar auf Kölner Gebiet angrenzend
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-950 „NSG-Thielenbruch und Thurner Wald“
Verbundraum:
VB-K-5008-101 Stadtwald“
Bewertung:
Mit erheblichem planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich hydrogeologischer Einschätzung, Herstellung ausreichender Waldabstand
Anregungen:
Abstimmung mit Stadt Köln
„Thielenbruch
und
Koelner
Weitere Änderungen ohne Steckbriefe: 1
Feuerwache südlich Bockenberg II (Fläche für Gemeinbedarf) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
2
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 70 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der L 136
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Erhebliche Bedenken,
Bemerkungen:
NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Wirkpfade Wasser, Emissionen & Licht), starke Hangneigung, zwei Gewässer, Wald, Landschaftsbil
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Erweiterung Wohnbaufläche Tennishalle Hoppersheider Weg Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-095 „NSG Nittum-Hoppersheider Bruch“
Verbundraum:
VB-K-4908-012 „Hoppersheide“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
-
3
31
-
Bemerkungen:
Kerngebiet des Naturschutzgebietes GL_2.1-3 „Nittum-Hoppersheider Bruch“ unmittelbar nördlich angrenzend, Tennishalle Fehlentwicklung, kein Waldabstand
Anregungen:
Beschränkung auf die Wohnbebauung an der Straße Hoppersheider Busch
Erweiterung Wohnbaufläche Splittersiedlung Hoppersheider Weg KB4d Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend kein Geltungsbereich, ca. 15 % Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
4
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-501 „Komplex strukturierte Freiflaeche zwischen den Strassen "Hoppers-U..“
Verbundraum:
VB-K-4908-012 „Hoppersheide“
Bewertung:
Mit planerischem Aufwand lösbar.
Bemerkungen:
Naturschutzgebiet GL_2.1-3 „NittumHoppersheider Bruch“ unmittelbar nördlich angrenzend, geringer Waldabstand, Splittersiedlung, Fehlentwicklung
Anregungen:
Beschränkung auf die Wohnbebauung an der Straße Hoppersheider Busch
Erweiterung Wald am Klutstein Landschaftsplan „Südkreis“: temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“
5
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-105 „Buchenwald westlich Seelsheide“
Verbundraum:
VB-K-4908-021 „Laubwald Kulturlandschaft Katterbach“
Bewertung:
Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Seelsheide
und
Rücknahme Regenrückhaltebecken Klutstein => Grünfläche Landschaftsplan „Südkreis“: temporäres Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-502 „Doerfliche Gartenund Gruenlandflaechen suedwestlich der Strasse“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen: 6
32
-
keine
Vergrößerung Wald (Südosten)/Wegfall Grünfläche (Norden) Scheider Feld Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
7
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
BK-4908-508 „Komplex strukturierte Freiflaeche zwischen Altenberger-Dom-Strasse“
Verbundraum:
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Bewertung:
Die Änderung wird mitgetragen
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Sondergebiet (Park-and-Ride-Platz ?) Gewerbegebiet Spitze Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“
8
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
hochwertige landwirtschaftliche Böden
Anregungen:
Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß, Bindung an Verlängerung der Linie 1
Sondergebiet Reiten Siefer Hof Landschaftsplan „Südkreis“: teilweise ausgegrenzte Hoflage, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ (im Westen), teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“ (im Osten)
9
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-4909-030 „Asselborner Hombach-Talung“
Bewertung:
Erhebliche Bedenken
Bemerkungen:
Landwirtschaftlicher Betrieb, weitere Entwicklung hin zu eher flächenunabhängiger Haltung bedenklich, weiterer Ausbau der Reitsportanlagen bedenklich, Fehlentwicklung, Verschiebung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den Reitbetrieben.
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Erweiterung Sondergebiet Reitanlage Diepeschrath
Bachtal
und
-
33
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich, keine Schutzfestsetzung
10
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
unmittelbar am Mutzbach, nahe Naturschutzgebiet GL_2.1-10 „Mutzbach“
Anregungen:
Keine weitere Erweiterung der Anlage
am
Sondergebiet Reitanlage Obervolbach Landschaftsplan „Südkreis“: keine Festsetzung (ausgegrenzte Hoflage) in geringem Umfang Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“
11
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
VB-K-5009-002 „Nebenbaeche des Volbaches mit Hangwaeldern“
Bewertung:
Erhebliche Bedenken
Bemerkungen:
Landwirtschaftlicher Betrieb, weitere Entwicklung hin zu eher flächenunabhängiger Haltung bedenklich, weiterer Ausbau der Reitsportanlagen bedenklich, Fehlentwicklung, Verschiebung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den Reitbetrieben. Lage unmittelbar am Quellarm Volbach.
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Sondergebiet Reiten Hebborner Hof Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
12
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Erhebliche Bedenken
Bemerkungen:
Landwirtschaftlicher Betrieb, weitere Entwicklung hin zu eher flächenunabhängiger Haltung bedenklich, weiterer Ausbau der Reitsportanlagen bedenklich, Fehlentwicklung, Verschiebung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den Reitbetrieben.
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Fläche für Gemeinbedarf Tennisanlage Hebborner Hof Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
-
13
34
-
NATURA-2000:
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§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Lage am Hebborner Rekultivierungsfläche
Anregungen:
Beschränkung auf Grünfläche/Sportplatz Gemeinbedarf
Flutgraben
und
Bestand, Darstellung statt Fläche für
Sondergebiet P+R Hoverhof Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
14
NATURA-2000:
DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ ca. 150 m nördlich
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
-----
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Nähe zum FFH-Gebiet (Umgebungsschutz), FFHVerträglichkeitsprüfung erforderlich, Landwirtschaft: hochwertige Böden, Baupotentialflächenabstimmung bei LPAufstellung negativ
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung
Rücknahme Wohnbaufläche (jetzt Grünfläche) nördlich Gartenzentrum Nussbaum am Mutzbach Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
15
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Nussbaum Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
-
16
35
-
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Sand Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
17
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Robert-Schumann-Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
18
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Herkenrath Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung
19
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5009-001 „Volbachtal“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
positive Vorabstimmung bei Landschaftsplanaufstellung, Siefenschutz, mittlere landwirtschaftliche Böden
Anregungen:
Begrenzung auf das erforderliche Maß
Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Schildgen Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
-
20
36
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
-
Sondergebiet Hotel Schloss Lerbach Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung
21
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-042 „Biotopkomplex Schloss Lerbach“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand Lösbar
Bemerkungen:
Historische Parkanlage mit altem Baumbestand, Lage in der Lerbachaue, Waldabstand
Anregungen:
Beschränkung auf den eigentlichen Hotelbetrieb, Reduzierung im Norden.
Sondergebiet Hotel Kardinal-Schulte Haus Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung
22
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Fläche für Gemeinbedarf
Anregungen:
keine
Sondergebiet Gesundheitsdienstleistung Vinzenz-Palotti-Hospital Landschaftsplan „Südkreis“: teilweise nicht im Geltungsbereich, teilweise (10 %) Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“
23
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 590 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der L 136/A 4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Nähe Böttcher Bach (Wirkpfad FFH), FFHVerträglichkeitsvorprüfung erforderlich
Anregungen:
keine weitere Erweiterung nach Osten in Richtung auf Wald und Böttcher Bach
Sondergebiet Gesundheitsdienstleistung Rehaklinik Moitzfeld Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
-
24
37
-
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 510 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der L 136/A 4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Nähe Böttcher Bach (Wirkpfad FFH), FFHVerträglichkeitsvorprüfung erforderlich
Anregungen:
keine
Sondergebiet Gesundheitsdienstleistung Marienkrankenhaus Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
25
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Fläche für Gemeinbedarf
Anregungen:
keine
Sondergebiet Gesundheitsdienstleistung Reha-Klinik Reuterstraße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
26
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Fläche für Gemeinbedarf
Anregungen:
keine
Sondergebiet Gesundheitsdienstleistung Psychosomatische Klinik Schlodderdich Landschaftsplan „Südkreis“: teilweise nicht im Geltungsbereich, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ (etwa 15 %) NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Lage in der Strundeaue, Stadtgrenze, Gebiet am Thurner Wald
Anregungen: 27
38
-
Deutlicher Abstand zur Strunde, ausreichender Waldabstand
Sondergebiet Bockenberg (Schießstände) Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend keine Schutzfestsetzung, geschützter Landschaftsbestandteil GL_2.4-11 „Amphibienteich am Bockenberg“, Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“
28
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 365 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der L 136/A 4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Lage unzutreffend, der Schießstand liegt weiter nördlich, Einbeziehung des geschützten Landschaftsbestandteiles und des Böttcher Baches.
Anregungen:
Beschränkung auf den Schießstand => Lagekorrektur, keine Einbeziehung Böttcher Bach und geschützter Landschaftsbestandteil
Erweiterung Sondergebiet Bundesanstalt für das Straßenwesen (BAST) nach Südwesten und Nordosten Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
29
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 60 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der Brüderstraße und A 4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-558 Bruederstrasse Straßenwesen“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
planerisch lösbar
Bemerkungen:
Wald, Vernetzungskorridor nach Bahndammtrasse, Fledermäuse
Anregungen:
Verkleinerung, keine Waldbereichen.
„Waldrest noerdlich an der Bundesanstalt
ÖVP
Inanspruchnahme
der fuer
für von
Vergrößerung des Sondergebietes Gastronomie altes Freibad Herrenstrunden Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
-
30
39
-
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-4909-017 Herrenstrunden“
Bewertung:
mit planerischen Aufwand lösbar
Bemerkungen:
unmittelbar an der Strunde
Anregungen:
Sicherung und Entwicklung der Strunde, Abrücken mit Freizeiteinrichtungen von der Strunde
„Strunder
bei
Vergrößerung des Sondergebietes Gastronomie Diepeschrath nach Süden Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet Heideterrasse“
31
Bach
GL_2.2-1
Bergische
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-056 „Landschaftskomplex Diepeschrath“
Verbundraum:
VB-K-5008-011 „Muehlbachtalung“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Mutzbach,
Anregungen:
Sicherung und Entwicklung des Mutzbaches
Sondergebiet Golf in Refrath Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
32
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-007 Bruchsüdwestlich angrenzened
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-008 „Frankenforst-Bensberger See“
Bewertung:
ungeeignet
Bemerkungen:
Feuchtwaldbereich, Gefahr weiterer Fehlentwicklungen, Verbundbereich Heideterrasse Hochfläche
Anregungen:
Weiterhin Darstellung als Grünfläche/Sportplatz
und
Erweiterung Sondergebiet Pflege Kradepohlsmühle Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
33
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Kemperbach
Anregungen:
Erhaltung Bett Kemperbach
Sondergebiet Pflege Margarethenhöhe
Sumpfwälder
-
40
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
34
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Waldabstand, zuvor Fläche für Gemeinbedarf
Anregungen:
Einhaltung eines ausreichenden Waldabstandes zum südlich angrenzenden Naturschutzgebiet GL_2.1-7 „Strundetal“
Sondergebiet Pflege Altenheim Refrath Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
35
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
-----
Anregungen:
-----
Sondergebiet Pflege Oberlückerath Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
36
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Mischgebiet
Anregungen:
-----
Sondergebiet Pflege Saaler Mühle Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-549 „Waldrest zwischen den Strassen Am Puetzchen und Saaler Strasse“
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Saaler Mühlenbach
Anregungen:
37
41
-
Erhaltung des Grünkorridors Mühlenbach bzw. der Grünflächendarstellung.
Sondergebiet Pflege Herkenrath Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
38
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Mischgebiet
Anregungen:
-----
Sondergebiet Pflege Franz-Heider Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
39
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Wohnbaufläche
Anregungen:
-----
Sondergebiet Pflege Refrath, Zum Steinrutsch Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
40
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Wohnbaufläche
Anregungen:
-----
Sondergebiet Pflege Bensberg, Gerberweg Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
zuvor Mischgebiet
Anregungen:
-----
am Saaler bestehenden
41
42
-
Sondergebiet Pflege Quirlsberg Landschaftsplan „Südkreis“: geschützter Landschaftsbestandteil „Quirlsberg“
42
GL_2.4-7
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-542 „Quirlsberg, Waldrest suedoestlich des Rathauses“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Waldabstand
Anregungen:
Sicherung des Waldbestandes auf dem Quirlsberg, keine weitere Erweiterung in den geschützten Landschaftsbestandteil
Neuordnung Wald am Börnchen in Katterbach Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-505 „Katterbachaue mit noerdlich angrenzenden doerflich strukturierten,“ BK-4908-059 „Wald am Boernchen“
43
Verbundraum:
VB-K-4908-021 „Laubwald Kulturlandschaft Katterbach“
Seelsheide
Bewertung:
Neuordnung wird mitgetragen
Bemerkungen:
Katterbachaue und Waldflächen
Anregungen:
keine
und
Wohnbaufläche Eichen statt Grünfläche Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
44
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-506 „Komplex strukturierte Freiflaeche suedlich Schildgen zwischen“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Inzwischen keine Bedenken
Bemerkungen:
Bereits früher Beeinträchtigt
Anregungen:
keine
Wohnbaufläche statt Grünfläche Concordiaweg Schildgen Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
-
45
43
-
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung Wohnbaufläche Kalmünten Nord Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
46
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken, Bestand
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung Friedhof Schildgen Landschaftsplan „Südkreis“: keine Schutzfestsetzung
47
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-511 „Friedhof an der Voiswinkeler Strasse, Ecke Kalmuentener Strasse“
Verbundraum:
VB-K-4908-013 Schildgen“
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
„Waelder
und
Siefen
bei
Erweiterung Grünfläche/Kleingärten Torrigen nach Süden bis an den Weidenbach Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
48
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-056 „Landschaftskomplex Diepeschrath“
Verbundraum:
VB-K-5008-011 „Muehlbachtalung”
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Weidenbachaue, Grünkorridor nach Nordosten
Anregungen:
Schutzstreifen für den Weidenbach mindestens 10 Meter
Erweiterung Gemeinbedarfsfläche Kombibad/Paffrather Mühle, Wohnbaufläche Paffrather Mühle Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich, NATURA-2000:
-----
-
49
44
-
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK4908-056 „Landschaftskomplex Diepeschrath“
Verbundraum:
VB-K-5008-011 „Muehlbachtalung”
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
Trassensicherung für Offenlegung Mutzbach
Erweiterung Waldflächen am Hufer Weg Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ zum Teil temporär, zum Teil nicht im Geltungsbereich
50
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-011 „Muehlbachtalung”
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Rücknahme von Grünflächen zugunsten von Waldflächen im Reuterwald Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
51
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-074 „Laubwald noerdlich Paffrath“
Verbundraum:
VB-K-4908-013 Schildgen“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
„Waelder
und
Siefen
bei
Sondergebiet Park-and-Ride-Platz am Hebborner Hof Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“
52
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Waldabstand zu dem Kuppenwäldchen am Heidetor
Anregungen:
Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes
Rücknahme Wohnbaufläche am Mutzbach in Unterboschbach
-
45
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich, keine Schutzfestsetzung
53
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung Wohnbaufläche Herrenstrunden, Malteserweg Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
54
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Verzicht auf Grünfläche/Sportplatz im Rosenthal (Herrenstrunden) Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“
55
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-4908-018 „Strunder Bachtal“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Rücknahme Wohnbauflächen in Romaney/Grube/Kley Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2/2 „Paffrather Kalkmulde“, temporär
56
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Rücknahme Fläche für Gemeinbedarf zugunsten von Wald Steinbruch Marienhöhe
-
46
-
Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-5 Marienhöhe
57
NATURA-2000:
----
§30BNatSchG Biotop:
----
Biotop-Kataster:
BK-5008-053 Marienhoehe“
Verbundraum:
VB-K-5008-014 „Kalksteinbruch Marienhoehe“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
„Ehemaliger
Kalksteinbruch
Rücknahme von Wohnbaufläche und Grünflächen zugunsten Wald Am Steinernen Kreuz Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, zum Teil nicht im Geltungsbereich
58
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-4908-0070 „NSG Kalksteinbruch Peterskaule“
Verbundraum:
VB-K-4908-14 „Steinbruch Paffrath“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Reduzierung Fläche für Gemeinbedarf im Park von Haus Blegge Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
59
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Rücknahme von Wald zugunsten von Grünfläche (Freizeitanlage Diepeschrath und Lagekorrektur des Rückhaltebeckens des Randkanales Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, Naturschutzgebiet GL_2.1-10 „Mutzbach“ nicht mehr betroffen NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-009 Auwälder (yAC5), Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yFM0) nicht mehr betroffen
Biotop-Kataster:
BK-4908-056 „Landschaftskomplex Diepeschrath“
Verbundraum:
VB-K-5008-011 „Muehlbachtalung”
-
47
-
VB-K-5008- 015 „Thielenbruch und Koelner Stadtwald“
60
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Keine
Anregungen:
keine
Gewerbeflächendarstellung statt Grünfläche an der Heinrich-Strünker-Straße Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
61
NATURA-2000:
DE-5008-301 angrenzend
„Thielenbruch“
unmittelbar
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008- 015 „Thielenbruch und Koelner Stadtwald“
Bewertung:
Erhebliche Bedenken
Bemerkungen:
Natura2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich
Anregungen:
Verzicht auf die Darstellung, Bestand nicht planungsrechtlich absichern
Rücknahme der Wohnbauflächendarstellung über dem Naturschutzgebiet GL_2.1(I)-1 „Am Dickholz“ in Hand Landschaftsplan „Südkreis“: ----Schutzverordnung:
Naturschutzgebietsverordnung der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2003: Naturschutzgebiet GL_2.1(I)-1 „Am Dickholz“
NATURA-2000:
DE-5008-301 „Thielenbruch“ 520 m südwestlich des Änderungsbereiches
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-0040, Lebensraumtyp: Mitteleuropäischer OrchideenKalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) (9150), CL = 10-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit, Fläche: 0,28 ha (100,07%) Geschützter Biotop: Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, CL = 10-20 kg N / (ha*a) Stickstoff-Empfindlichkeit Biotoptyp: Orchideen-Buchenwald (zAA5), Fläche: = 0.2796 ha (100,07%), gesellschaftstypische Artenkombination vorhanden (os), kalkreich (stb1) Vegetationstyp(en): Carici-Fagetum (C-FA)
Biotop-Kataster:
BK-5008-0037 „NSG "Am Dickholz"
Verbundraum:
VB-K-5008- 015 „Thielenbruch und Koelner Stadtwald“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
-
62
48
-
Bemerkungen:
Naturschutzgebiet im eingeengter Waldrest, erforderlich
Anregungen:
keine
Innenbereich, stark Besonderer Schutz
Grünflächendarstellung im Innenblock zwischen den Straßen Handstraße, FranzHitze-Straße, Hermann-Löns-Straße und Duckterather Weg an Stelle von gemischten und Wohnbauflächen Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“ (temporär)
63
NATURA-2000:
DE-5008-301 „Thielenbruch“ etwa südöstlich des Änderungsbereiches
125
m
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-502 „Zwei Freiflaechen westlich bzw. oestlich des Duckterather Weges“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
Die Fläche liegt in der Hauptanstromrichtung der für das FFH-Gebiet essentiellen Versorgung mit oberflächennahem, kalkreichen und nährstoffarmen Grundwasser. Der Verzicht auf eine Bebauung in diesem Bereich ist daher von besonderer Bedeutung für den Erhalt des FFHGebietes.
Anregungen:
keine
Erweiterung der Fläche für Gemeinbedarf an der Peter-Walterscheid-Straße an Stelle von Grünflächen Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
64
NATURA-2000:
nach den Höhenlinien nicht im Einzugsbereich des DE-5008-301 „Thielenbruch“
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Sportplatz & Spielplatz keine Änderung zu erwarten
Anregungen:
keine
Änderung von Grünfläche/Sportplatz in Sondergebiet Park-and-ride-Platz am ehemaligen Sportplatz am Haltepunkt Dukterath Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
-
65
49
-
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
erhebliche Belastungen der Tennendecke
Anregungen:
keine
Wechsel von Grünflächendarstellungen zu Wald rechts und links der Buchholzstraße Landschaftsplan „Südkreis“: überwiegend nicht im räumlichen Geltungsbereich, teilweise Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1/2 „Bergische Heideterrasse“, teilweise keine Schutzfestsetzung NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-512 „Brachflaechen und zwischen Bahnlinie und Nikolaus-„
Gehoelze
BK-5008-518 „Brachflaeche oestlich des CarlDiem-Weges“
66
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
Rückzugsgebiete im dicht besiedelten Raum
Anregungen:
keine
Änderung der Darstellung von Grünfläche/Sportanlagen zu Flächen für Gemeinbedarf/Sport bzw. Feuerwehr Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
67
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-518 „Brachflaeche oestlich des CarlDiem-Weges“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
entspricht Bestand
Anregungen:
keine
Anpassung an den Bestand und Erweiterung der Grünflächendarstellung entlang der Strunde zwischen Strunddorf und Locher Mühle Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-555 „Obstwiesen am Strunder Bach“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt.
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
68
50
-
Erweiterung der gemischten Baufläche an der Locher Mühle und Darstellung des Museumsbereiches Alte und Neue Dombach als Fläche für Gemeinbedarf an Stelle der bisherigen Grünflächendarstellung Landschaftsplan „Südkreis“: zum Teil nicht im Geltungsbereich, zum Teil keine Schutzfestsetzung, zum Teil Naturschutzgebiet GL_2.1-7 „Strundetal“
69
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-0022 „Strundertal und Hombachtal“
Verbundraum:
VB-K-4908-018 „Strunder Bachtal“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Gemeinbedarfsflächen zwischen Alter und Neuer Dombach liegen zum Teil im Naturschutzgebiet, Auwaldbereiche
Anregungen:
Keine Einbeziehung von Naturschutzgebietsflächen in die Fläche für Gemeinbedarf
Aktualisierung der Darstellung von Waldflächen in Schmitzheide und an der Dombach-Sander-Straße Landschaftsplan „Südkreis“: Schmitzheide nicht im Geltungsbereich, ansonsten Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“
70
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Darstellung Bestattungswald, Erweiterung Waldflächen zulasten von Wohnbauflächen
Anregungen:
Differenzierung zwischen Friedhof (Heiligenstock) und Bestattungswald (an der Dombach-SanderStraße)
Wechsel der Darstellung Grünfläche/Sportplatz Gemeinbedarf/Sportplatz in Herkenrath Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
71
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Erweiterung der Waldflächen im Oberlauf des Hombaches
zu
Fläche
für
-
51
-
Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather
72
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5009-504 „Freiflaeche mit Waldrest und Kulturland entlang eines ostwestlich“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Umwandlung Grünfläche in Wohnbaufläche nördlich des Lichtenweges Landschaftsplan „Südkreis“: Keine Festsetzung
73
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Vorabstimmung im Rahmen der LandschaftsplanAufstellung
Anregungen:
keine
Wechsel der Darstellung Grünfläche/Sportplatz Gemeinbedarf/Sportplatz in Sand
zu
Fläche
für
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
74
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung von Waldflächen am Lerbach am östlichen Ortsrand von Heidkamp Landschaftsplan „Südkreis“: teils nicht im Geltungsbereich, teils Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-2 „Paffrather Kalkmulde“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-559 „Wald mit Lerbach-Lauf suedlich der an der Oberheidkamper Strasse“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen: 75
52
-
keine
Entfallen der Grünflächendarstellung entlang des Lerbaches in Heidkamp zugunsten von Wohnbaufläche Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
76
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-572 „Lerbach mit Uferbereich“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Grün- und Verbundachse in dicht besiedelten Bereich
Anregungen:
Erhaltung der Grünflächendarstellung
Erweiterung der Grünfläche am Lerbach an der Heidkamper Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-540 „Brachflaeche zwischen Lerbach und Heidkamper Strasse“ BK-5008-572 „Lerbach mit Uferbereich“
77
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Verkleinerung der Grünflächendarstellungen Am Kuhlerbusch in Anpassung an den Bestand Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
78
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Darstellung des Regenrückhaltebeckens Kieppemühle und Erweiterung der Grün- und Waldflächendarstellung entlang der Strunde in Gronau Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-519 „Freiflaeche Duennhofsweges“
suedlich
des
-
53
-
BK-5008-520 „Ehemaliger Bahndamm anschliessenden Kleingaerten suedlich“
79
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
mit
Anpassung der Darstellung an den Bestand an der Gierather Straße (Wohnbaufläche statt Wald) Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
80
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-012 „Waldkomplex Schluchter Heide“
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche anstelle der Grünfläche im Bereich der gemeinnützigen Werkstätten Landschaftsplan „Südkreis“: zum Teil nicht im Geltungsbereich, zum Teil Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse
81
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-020 „Laubwaldbestand Tiefenu.Thielenbruch mit Baechen oestlich Dellbrueck“
Verbundraum:
VB-K-5008-014 „Tiefenbruch und Thielenbruch oestlich von Dellbrueck“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Waldflächen einbezogen
Anregungen:
Die Darstellung als Fläche für Gemeinbedarf sollte auf den Bereich der Werkstätten beschränkt bleiben. Der Bolzplatz und der Wald sollten nicht einbezogen werden.
Erweiterung der Wohnbaufläche an der Gierather Straße entsprechend dem Bestand Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im räumlichen Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
-
82
54
-
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Verkleinerung der Wohnbauflächendarstellung am Gierather Wald Landschaftsplan „Südkreis“: teils nicht im Geltungsbereich, Schutzfestsetzung
83
teils
keine
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-012 „Waldkomplex Schluchter Heide“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Verkleinerung der Grünfläche/Friedhof (Waldflächendarstellung)
in
Gronau
am
Rodenbach
Landschaftsplan „Südkreis“: Naturschutzgebiet GL_2.1-13 „Gierather Wald“
84
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-
Biotop-Kataster:
BK-5008-0032 „NSG Gierather Wald“
Verbundraum:
VB-K-5008-012 „Waldkomplex Schluchter Heide“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Änderung der Darstellung von Waldfläche und Fläche für die Landwirtschaft in Grünfläche/Golfplatz für den Golfplatz Refrath Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse
85
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-007 „Bruch- und Sumpfwälder (yBA0)“
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-008 „Frankenforst-Bensberger See“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Waldflächen einbezogen
Anregungen:
Beschränkung der Grünflächendarstellung auf die Spielbahnen, Erhaltung der Waldflächendarstellung
Anpassung der Wald-/Grünflächenabgrenzung in Neuborn und Lückerather Anger/Milchbornbachaue (außer W_Lu5) Landschaftsplan „Südkreis“: teils nicht im Geltungsbereich, überwiegend Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse NATURA-2000:
-----
-
55
-
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-549 „Waldrest zwischen den Strassen Am Puetzchen und Saaler Strasse“ BK-5008-033 „Neuenborner Busch“ BK-5008-548 „Gruenland mit Gehoelzen suedlich der Strasse "Am Fuerstenbruennchen" BK-5008-553 „Freiflaeche mit extensiv genutzten Gartenflaechen noerdlich der Saaler“
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“ VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
86
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Anpassung an Bestand
Anregungen:
keine
Anpassung der Grün- und Waldflächen entlang des Milchbornbaches zwischen Lückerather Weg und Freibad an den Bestand Landschaftsplan „Südkreis“: zum Teil nicht im Geltungsbereich, zum Teil keine Schutzfestsetzung, zum Teil Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-553 „Freiflaeche mit extensiv genutzten Gartenflaechen noerdlich der Saaler“ BK-5008-563 „Aue des Milchbornbaches suedlich der Strasse "Am Milchbornbach" BK-5008-054 „Im Luchsfeld, Brachflaeche in Bensberg-Lueckerath“
87
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Sicherstellung einer durchgehenden Grünverbindung entlang des Milchbornbaches
Anregungen:
Erhaltung der Grünflächendarstellung im Bereich der Bensberger Straße
Anpassung der Darstellung im Bereich Naturschutzgebiet „Grube Cox“ Landschaftsplan „Südkreis“: Naturschutzgebiet GL_2.1-14 „Grube Cox“ NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
GB-5008-0039, stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yFG0) stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) (yFD0)
Biotop-Kataster:
BK-5008-0029 „NSG Grube Cox
-
88
56
-
Verbundraum:
VB-K-5008-007 „Eicherbusch-Lerbach“
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Änderung von Grünflächendarstellung in Fläche für Gemeinbedarf am Sportplatz Milchborntal Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
89
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5009-160 „"Kadettenweiher"”
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Änderung von Grünflächendarstellung in Fläche für Gemeinbedarf am Sportplatz Moitzfeld Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
90
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Grünfläche bei Zuckerhütchen Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochflächen, Naturschutzgebiet GL_2.1-15 „Hardt“
91
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-017 „Waelder und Kulturlandschaft bei Bergisch-Gladbach“
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Landschaftsgebundener Bereich, keine Grünfläche, Grünflächendarstellung im Widerspruch zu Naturschutzgebietsfestsetzung
Anregungen:
Beibehaltung der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft
Geringfügige Anpassungen an den Bestand am südlichen Rand von Herkenrath (Erweiterung Wohnbaufläche)
-
57
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
92
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Anpassung an den Bestand (Kleingartenanlage und Deponie) in Birkerhöhe Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich Schutzfestsetzung
93
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
keine
Erweiterung der Wohnbauflächendarstellung entsprechend der bandartigen Siedlungsentwicklung im Bestand in Herweg, Ehrenfeld und Löhe Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich Schutzfestsetzung
94
oder
oder
keine
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine aktuellen Bedenken
Bemerkungen:
Grundsätzlich sollten diese Entwicklungen jedoch vermieden werden.
Anregungen:
keine
Erweiterung der Wohnbauflächendarstellung entsprechend der bandartigen Siedlungsentwicklung im Bestand in Oberkühlheim Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine aktuellen Bedenken
Bemerkungen:
Grundsätzlich sollten diese Entwicklungen jedoch vermieden werden.
Anregungen: 95
58
-
keine
Erweiterung der Wohnbauflächendarstellung Siedlungsentwicklung im Bestand in Steinacker
entsprechend
der
Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich
96
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Rücknahme der Gewerbeflächendarstellung im FFH-Gebiet „Grube Weiß“ Landschaftsplan „Südkreis“: Naturschutzgebiet GL_2.1-16 „Grube Weiß“ NATURA-2000:
FFH-Gebiet DE-5009-301 „Grube Weiß“
§30BNatSchG Biotop:
GB-
Biotop-Kataster:
BK-5009-041 „NSG Grube Weiss“ BK-5009-507 „Brachland suedoestlich der Grube Weiss“
Verbundraum:
VB-K-5009-003 Moitzfeld“
„Blei-Zink-Grube
Weiss
VB-K-5009-004 „Eschbach Kulturlandschaftskomplex um Heidgen“
97
Bewertung:
Die Änderung wird begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
in mit
Erweiterung der Wald- und Grünflächen an der Vinzenz-Palotti-Straße Landschaftsplan „Südkreis“: zum Teil nicht im Geltungsbereich, zum Teil Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-3 „Bergische Hochfläche“
98
NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 450 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Verringerung der Grünflächendarstellungen entlang der Linie 1 zwischen dem Bahndamm und der Endhaltestelle Bensberg
-
59
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
99
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-552 „Waldreste an der GleisanlagenKreuzung suedlich der Richard-„ BK-5008-556 „Waldrest an Neuenweg / Strassenbahn“
der
BK-5008-561 Moltkestrasse“
oestlich
„Brachland
Kreuzung der
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Grünstrukturen an einer linienhaften Achse im dict besiedelten Raum
Anregungen:
Beibehaltung der Grünflächendarstellung
Verringerung der Grünflächendarstellungen entlang der Kölner Straße und der Frankenforster Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000: §30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-546 „Waldrest suedlich der Kirche an der Strasse "Im Hain", Ecke“ BK-5008-547 „Waldreste entlang Frankenforster Strasse etwa zwischen“
100
der
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Grünstrukturen an einer linienhaften Achse im dict besiedelten Raum
Anregungen:
Beibehaltung der Grünflächendarstellung
Erweiterung der Waldfläche an der Kölner Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
101
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-547 „Waldreste entlang Frankenforster Strasse etwa zwischen“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Vor dem Hintergrund der obigen beiden Punkte wird diese Änderung ausdrücklich begrüßt.
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung der Wohnbaufläche am alten Trassweg
der
-
60
-
Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich Schutzfestsetzung
102
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Positive Vorabstimmung Landschaftsplanverfahren
Anregungen:
keine
bzw.
keine
im
Rücknahme Wohnbaufläche westlich des Hirschanger Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
103
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-524 „Brachland zwischen den Strassen "Stachelsgut" und "Erlen"“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Änderung von Grünflächendarstellung in Fläche für Gemeinbedarf am Sportplatz Refrath-Mitte, Neuordnung der Grünflächen am Kahnweiher Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
104
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-514 „Aue des Gronauer Baches an der Strasse "In der Taufe"“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Änderung wird mitgetragen
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung der Waldflächen im Gierather Wald im Bereich Iddelsfeld, Verringerung der Grünflächendarstellung um den Gewerbebetrieb herum Landschaftsplan „Südkreis“: Keine Schutzfestsetzung NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-0032 „NSG Gierather Wald“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird ausdrücklich begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen: 105
61
-
keine
Wegfall der Grünflächendarstellung nördlich der Bernhard-Eyberg-Straße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
106
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Erweiterung der Kläranlagendarstellung gemäß Bestand Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
107
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
Anregungen:
keine
Verkleinerung der Wasserwerksdarstellung an der Stadtgrenze zu Köln Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“
108
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-013 Frankenforstbaches“
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
„Quellgebiet
des
Erweiterung der Wohnbaudarstellung am Ende der Straße Am Eichenkamp Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
VB-K-5008-013 Frankenforstbaches“
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Bestand
„Quellgebiet
des
Anregungen: 109
62
-
keine
Wegfall von Grünflächendarstellungen im Bereich der Ackerstraße entsprechend dem Bestand Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
110
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Baubestand
Anregungen:
keine
Änderung von Grünflächendarstellung in Fläche für Gemeinbedarf am Sportplatz Heuweg Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
111
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-507 „Waldstueck noerdlich der Autobahn-Anschlussstelle Bensberg- Refrath“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Verringerung von Grünflächen entlang der Bahnlinie 1 bei In der Auen zugunsten von einem Sondergebiet Park-and-ride-Platz Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
112
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-509 „Kleingartenstreifen zwischen der Bahnlinie und Erntestrasse /“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
keine Bedenken
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Verringerung von Grünflächendarstellungen entlang des Frankenforstbaches im Bereich Vürfelser Kaule Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-516 „Vuerfelser Bach noerdlich der Frankenforster Strasse mit Uferbereich“
-
113
63
-
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Linienhafter Grün- und Vernetzungskorridor
Anregungen:
Erhaltung der Grünflächendarstellung und der Durchgängigkeit des Korridors
Entfallen des Grünkorridors entlang der Beethovenstraße Landschaftsplan „Südkreis“: nicht im Geltungsbereich
114
NATURA-2000:
-----
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-547 „Waldreste entlang Frankenforster Strasse etwa zwischen“
Verbundraum:
-----
Bewertung:
mit planerischem Aufwand lösbar
Bemerkungen:
Vernetzungskorridor im Siedlungsraum
Anregungen:
Festsetzung einer Grünverbindung
der
Verringerung von Grünflächendarstellungen entlang des Frankenforstbaches im Bereich Moreauxstraße und am Bahndamm Landschaftsplan „Südkreis“: Nicht im Geltungsbereich NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 530 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
-----
Biotop-Kataster:
BK-5008-558 „Waldrest noerdlich Bruederstrasse an der Bundesanstalt fuer“
der
BK-5008-565 „Frankenforster Bach mit Uferbereich und anschliessenden Obstwiesen“ BK-5008-567 „Teich mit Uferboeschungen suedoestlich des Schlossfeldweges“
115
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Bedenken
Bemerkungen:
Linienhafter Grün- und Vernetzungskorridor
Anregungen:
Erhaltung der Grünflächendarstellung und der Durchgängigkeit des Korridors
Anpassung der Waldflächen südlich von Lustheide, nördlich der Autobahn Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“, teilweise keine Festsetzung NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 200 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
-----
-
116
64
-
Biotop-Kataster:
-----
Verbundraum:
-----
Bewertung:
Die Änderung wird begrüßt
Bemerkungen:
keine
Anregungen:
keine
Erweiterung der Wohnbauflächendarstellung am Kinderdorf Bethanien, Grünflächendarstellung am Sportplatz Landschaftsplan „Südkreis“: Landschaftsschutzgebiet GL_2.2-1 „Bergische Heideterrasse“ NATURA-2000:
DE-5008-302 FFH-Gebiet Königsforst & DE-5008401 „Vogelschutzgebiet Königsforst“ ca. 30 m südlich des Änderungsbereiches, südlich der BAB A4
§30BNatSchG Biotop:
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Biotop-Kataster:
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Verbundraum:
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Bewertung:
Keine Bedenken
Bemerkungen:
Abgrenzung entspricht Bestand
Anregungen:
keine
Aus Sicht des Amtes für Umweltschutz werden flächenübergreifend zu der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
- Allgemeiner Teil Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenübergreifende Stellungnahme Kommunale Abwasserbeseitigung In Bergisch Gladbach ist die konsequente Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzepts zur Verbesserung der Gewässerqualität von besonderer Bedeutung. Der Gewässerzustand darf durch keine Erschließungsmaßnahme verschlechtert werden. Nur dann kann von einer gesicherten abwassertechnischen Erschließung ausgegangen werden. Diese ist die Voraussetzung für weitere bauliche Entwicklungen in Bergisch Gladbach. Grundwasserbewirtschaftung Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen generell keine Bedenken gegen den Flächennutzungsplan 2035 der Stadt Bergisch Gladbach, auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt die beabsichtigten Nutzungsänderungen und die Einflussnahmen auf das Grundwasser im Detail noch nicht bekannt sind/bzw. nicht bekannt sein können. In Unkenntnis, ob und inwieweit Grundwasser erschlossen werden wird, ist eine Beurteilung der realen Verschmutzungsgefahr kaum möglich. Ebenso wenig kann die Einflussnahme eventueller Flächenversiegelungen auf die Grundwasserneubildungsraten ermittelt werden. Hierzu sind in weiteren Verfahren Aussagen zu eventuellen Bodenauf- und Abträgen, zum beabsichtigten Versiegelungsgrad, zur Höhe des Grundwassers und den maximal-notwendigen Eindringtiefen in den Untergrund erforderlich. Ungeachtet dessen erscheinen zum derzeitigen Planungsstand künftige Grundwasserbenutzungen (gemäß § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes/WHG), die im Zuge von Baugrunderschließungen notwendig werden, durchaus regelbar. Allerdings werden in Abhängigkeit der Nutzung und der standortspezifischen Gegebenheiten mehr oder weniger strenge Auflagen zum Grundwasserschutz formuliert werden müssen. Allgemein ist in § 47 WHG gesetzlich festgelegt, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers zu vermeiden ist. Im Rahmen der beabsichtigten Flächennutzungsänderungen muss somit u.a. berücksichtigt werden, dass Grundwasserneubildungsraten – wenn möglich - durch bauliche Anlagen zur Versickerung begünstigt und nicht durch den Verlust von Infiltrationsflächen (Bodenversiegelung durch Gebäude, Parkplätze und Zufahrtsflächen) verringert werden. Strengste Anforderungen - auch in Bezug auf den Erhalt einer guten Grundwasserqualität - sind beispielsweise an den Grundwasserschutz in den Einzugsgebieten der vorhandenen Trinkwassergewinnungsanlagen zu stellen. Bodenschutz und Altlasten Der Vorsorgegrundsatz gemäß § 1 Abs.1 des Landesbodenschutzgesetzes NRW ist, dass Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, besonders zu schützen sind. Daraus ergibt sich der Anspruch an die Flächennutzungsplanung, die Flächeninanspruchnahme möglichst auf Böden mit geringen Funktionserfüllungsgrad zu lenken.
Grundsätzlich sind bei der Inanspruchnahme von Böden eine Bodenfunktionsbewertung und eine Bodeneingriffsbewertung analog der landschaftspflegerischen Bilanzierung erforderlich, welche auf Ebene des B-Planverfahrens vorgenommen werden soll. Immissionsschutz Aus Sicht des Immissionsschutzes ist festzuhalten, dass bei einer konkreten Ausgestaltung der zukünftigen Bebauungspläne eine mögliche Konfliktsituation erkennbar sein wird. Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete Zu den Themenbereichen Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete wurden flächenspezifische Stellungnahmen abgegeben.
- Gewerbeflächen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-As1
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 012 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Auf der Fläche beginnt der Quellbereich eines Fließgewässers. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer/Quellbereich bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässer-/quellnahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Damit wird die ohnehin kleine Fläche nach meiner Einschätzung nicht mehr als Gewerbegebiet sinnvoll nutzbar sein. Bodenschutz und Altlasten Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für eine gewerbliche Nutzung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken.
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Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Insofern ist eine bodentypologische und hydrogeologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser in Abhängigkeit der beabsichtigten Bautätigkeit exakt einschätzen zu können. Dies umso mehr, als dass das Gebiet im Norden an einen Quellaustritt angrenzt, dessen Schüttvolumen nicht durch übermäßige Versiegelung reduziert und das Quellwasser in seiner Qualität nicht gemindert werden sollte. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch grundsätzlich keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen bei überschlägiger Betrachtung regelbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-As2a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 013 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) sowie sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) vor. Die besonders schutzwürdigen Böden, die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit sowie besondere Regelungs- und Pufferfunktionen aufweisen, sind vorrangig für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Hier ist keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Für den Teilbereich der sehr schutzwürdigen Böden ist eine gewerbliche Nutzung bei einer angemessenen funktionsbezogenen Kompensation aus bodenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Die Grundwassersituation stellt sich innerhalb der dort anstehenden kalkigen Festgesteins so dar, dass der Grundwasserflurabstand bei höchsten Grundwasserständen 20 bis 30 Meter beträgt. Ungeachtet dessen ist das Grundwasser in diesem ausgeprägten Karstgebiet bei fehlenden Deckschichten mit Puffer- und Filterfunktion gegen Verschmutzung stark gefährdet und das Plangebiet ist aus hydrogeologischer Sicht als empfindlich einzustufen. Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten ein hinreichender Schutz des Grundwassers belegt werden kann, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken.
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Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Bo1
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 005 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Kommunale Abwasserbeseitigung Das Abwasser ist aus dem Wasserschutzgebiet Erker Mühle herauszuleiten. Laut Wasserschutzzonenverordnung, § 4 (2) 4. Zone III A sind Regenklär- und Regenüberlaufbecken vom Verbot ausgenommen, also genehmigungsfähig. Dies gilt dann auch für Zone III B. Eine Bebauung ist aus abwassertechnischer Sicht vorbehaltlich der durchzuführenden Verfahren unter hohen Auflagen möglich (z.B. Retentionsbodenfilter). Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer An den Planungsraum angrenzend verläuft ein Gewässer. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegt die Verdachtfläche 212, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung von Bauschutt auf einer Brache. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse für das betreffende Areal derzeit nur punktuell vorliegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Zu der v.g. Maßnahme im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen.
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Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für eine gewerbliche Nutzung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann.
Bezüglich der Themenbereiche Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Bo3a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 006 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer Durch den Planungsraum verlaufen zwei Gewässer. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch ehem. Bergbautätigkeit geprägt. Ob und inwieweit dies für künftige Bauvorhaben von Relevanz ist, müssen weitere standortspezifische
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Erkundungen zeigen. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da künftige Grundwasserbenutzungen regelbar erscheinen. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Fr1a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 003 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Abwasser ist aus dem Wasserschutzgebiet Erker Mühle herauszuleiten. Laut Wasserschutzzonenverordnung, § 4 (2) 4. Zone III A sind Regenklär- und Regenüberlaufbecken vom Verbot ausgenommen, also genehmigungsfähig. Dies gilt dann auch für Zone III B. Eine Bebauung ist aus abwassertechnischer Sicht vorbehaltlich der durchzuführenden Verfahren unter hohen Auflagen möglich (z.B. Retentionsbodenfilter). Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in den Wasserschutzzone III A und III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer In der Deutschen Grundkarte sind im Planungsraum Gräben eingetragen. Bei einem Ortstermin konnten diese Gräben auch festgestellt werden. Es war jedoch auch zu erkennen, dass in den Gräben schon seit vielen Jahren kein Wasser mehr geflossen ist. Die Genese der Gräben ist unbekannt. Vielleicht sind es Erosionsrinnen aus Zeiten vor der Aufforstung. Die Sohle der Gräben ist bis zu mehreren Dezimetern humosem Oberboden, Laub und abgestorbenem Astwerk bedeckt. Die in der Grundkarte eingetragenen Feuchtbereiche finden sich in der Örtlichkeit inzwischen nicht wieder (auch keine feuchtezeigende Pflanzen auffindbar). Vermutlich hat die Versiegelung oberhalb zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung geführt. Damit sind die Grundwasserstände gesunken, die Feuchtbereiche verschwunden 6
und auch eine evtl. Quellschüttung. Eine Gewässereigenschaft kann den im Planungsraum befindlichen Gräben nicht zugesprochen werden. Die aktuelle Bewaldung und der sehr aufnahmefähige Boden sorgen dafür, dass Niederschläge vollständig auf der Fläche versickern. Sollten diese Flächen entwaldet und versiegelt werden, fallen große Mengen Niederschlagswasser an, die abgeleitet werden müssen. Als Vorfluter kommen der Frankenforstbach und ein Zulauf zum Flehbach in Frage (südlich Autobahn 4; Zulauf führt augenscheinlich nur sehr selten Wasser; Vorflut aufgrund mangelhaft unterhaltener Durchlässe nicht sichergestellt). Frankenforstbach und Flehbach sind berichtspflichtige Gewässer im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Für diese Gewässer gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. bereits die Verschlechterung einer Qualitätskomponente ist nicht zulässig bzw. für den Frankenforstbach, der bereits in einem schlechten Zustand ist, sind jegliche weitere Verschlechterungen nicht zulässig. Eine Einleitung kann demnach nur genehmigt werden, wenn im Vorfeld über ein aussagekräftiges Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Verschlechterung ökologischer Qualitätskomponenten ausgeschlossen ist. Beim Frankenforstbach kommt hinzu, dass dieser bereits hydraulisch überlastet ist. In der Vergangenheit ist es oft zu Überflutungen und Schäden bei Hochwasser gekommen. Eine Verschärfung der Hochwassersituation muss ausgeschlossen werden. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet überwiegend schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Ein kleiner Teilbereich des Plangebiets liegt im Bereich besonders schutzwürdiger Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen. Dieser Bereich ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht besonders zu schützen und eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Grundwasserbewirtschaftung Die Fläche kennzeichnen äußert geringe Grundwasserflurabstände (< 1 Meter). Da Dränagen zur Regulierung des Grundwasserstandes generell im Plangebiet nicht zugelassen werden, werden unterirdische Gebäudehüllen nur in wasserdichter Ausbildung erforderlich. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da künftige Grundwasserbenutzungen regelbar erscheinen. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich des Themenbereichs Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Fr2a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 004 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Abwasser ist aus dem Wasserschutzgebiet Erker Mühle herauszuleiten. Laut Wasserschutzzonenverordnung, § 4 (2) 4. Zone III A sind Regenklär- und Regenüberlaufbecken vom Verbot ausgenommen, also genehmigungsfähig. Dies gilt dann auch für Zone III B. Eine Bebauung ist aus abwassertechnischer Sicht vorbehaltlich der durchzuführenden Verfahren unter hohen Auflagen möglich (z.B. Retentionsbodenfilter). Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in den Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer In der Deutschen Grundkarte ist im Planungsraum ein Graben eingetragen. Bei einem Ortstermin konnte dieser Graben und weitere auch festgestellt werden. Es war jedoch auch zu erkennen, dass in den Gräben schon seit vielen Jahren kein Wasser mehr geflossen ist. Die Genese der Gräben ist unbekannt. Vielleicht sind es Erosionsrinnen aus Zeiten vor der Aufforstung. Die Sohle ist bis zu mehreren Dezimetern humosem Oberboden, Laub und abgestorbenem Astwerk bedeckt. Die in der Grundkarte eingetragenen Feuchtbereiche finden sich in der Örtlichkeit inzwischen nicht wieder (auch keine feuchtezeigende Pflanzen auffindbar). Vermutlich hat die Versiegelung oberhalb zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung geführt. Damit sind die Grundwasserstände gesunken, die Feuchtbereiche verschwunden und auch eine evtl. Quellschüttung. Eine Gewässereigenschaft kann den im Planungsraum befindlichen Gräben nicht zugesprochen werden. Die aktuelle Bewaldung und der sehr aufnahmefähige Boden sorgen dafür, dass Niederschläge vollständig auf der Fläche versickern. Sollten diese Flächen entwaldet und versiegelt werden, fallen große Mengen Niederschlagswasser an, die abgeleitet werden müssen. Als Vorfluter kommen der Frankenforstbach und ein Zulauf zum Flehbach (südlich Autobahn 4) in Frage. Frankenforstbach und Flehbach sind berichtspflichtige Gewässer im Sinne der EGWasserrahmenrichtlinie. Für diese Gewässer gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. bereits die Verschlechterung einer Qualitätskomponente ist nicht zulässig bzw. für den Frankenforstbach, der bereits in einem schlechten Zustand ist, sind jegliche weitere Verschlechterungen nicht zulässig. Eine Einleitung kann demnach nur genehmigt werden, wenn im Vorfeld über ein aussagekräftiges Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Verschlechterung ökologischer Qualitätskomponenten ausgeschlossen ist.
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Beim Frankenforstbach kommt hinzu, dass dieser bereits hydraulisch überlastet ist. In der Vergangenheit ist es oft zu Überflutungen und Schäden bei Hochwasser gekommen. Eine Verschärfung der Hochwassersituation muss ausgeschlossen werden. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet überwiegend schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Ein kleiner Teilbereich des Plangebiets liegt im Bereich besonders schutzwürdiger Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen. Dieser Bereich ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht besonders zu schützen und eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-He2b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 001 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Abwasser ist aus dem Wasserschutzgebiet Erker Mühle herauszuleiten. Laut Wasserschutzzonenverordnung, § 4 (2) 4. Zone III A sind Regenklär- und Regenüberlaufbecken vom Verbot ausgenommen, also genehmigungsfähig. Dies gilt dann auch für Zone III B. Eine Bebauung ist aus abwassertechnischer Sicht vorbehaltlich der durchzuführenden Verfahren unter hohen Auflagen möglich (z.B. Retentionsbodenfilter). Oberflächengewässer Der Planungsraum wird im westlichen Bereich vom verrohrten Hebborner Bach unterquert. Ein Überbauen der Verrohrung ist nicht zulässig. Sollte die Fläche trotz dieses Umstands weiter in Betracht gezogen werden, so sind in einer künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Verrohrung zu berücksichtigen.
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Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegen zum Teil besonders (Stufe 3) sowie sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Da es sich um einen vorgenutzten Standort handelt, bei dem die Böden zum größten Teil bereits stark anthropogen geprägt sind und daher kaum zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die Böden zu erwarten sind, bestehen aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken gegen eine weitere intensivere gewerbliche Nutzung. Grundwasserbewirtschaftung Die Grundwassersituation stellt sich innerhalb der dort anstehenden Kalk- und Dolomitfestgesteine so dar, dass der Flurabstand am natürlichen Geländehochpunkt selbst bei höchsten Grundwasserständen noch über 40 Meter beträgt. Da Oberflächengewässer im näheren Umfeld fehlen, ist dies ein Indiz dafür, dass es sich hier um ein ausgeprägtes Karstgebiet handelt, in dem die Entwässerung durch größere Hohlraumbildungen überwiegend unterirdisch stattfindet. Sicker- und evtl. sogenannte oberflächennahe „Schichtenwässer“ strömen dem tiefer liegenden Grundwasser nahezu ungehindert, das heißt ohne merkliche Filterfunktion des Bodens und mit hohen Fließgeschwindigkeiten zu. Insofern ist das Gebiet als hydrogeologisch sehr empfindlich zu bewerten. Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten ein hinreichender Schutz des Grundwassers belegt werden kann, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung aber keine Bedenken. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche der Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Lu1
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 002 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in den Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. 10
Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Bei höchsten Grundwasserständen betragen die Grundwasser-Flurabstände im Plangebiet ca. 5 bis 10 m, so dass nachteilige Auswirkungen durch oberflächennahe Bauaktivität auf Höhe, Bewegung und Beschaffenheit des Grundwassers generell nicht zu erwarten sind. Dennoch sind eventuelle Bauaktivitäten nur unter strengen Auflagen zum Schutz des Grundwassers zulässig, da sich das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone III a der Trinkwassergewinnungsanlage Erker Mühle befindet. Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten ein hinreichender Schutz des Grundwassers belegt werden kann, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung aber keine Bedenken. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Mo1
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 008 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in den Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der 11
natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch ehem. Bergbautätigkeit geprägt. Ob und inwieweit dies für künftige Bauvorhaben von Relevanz ist, müssen weitere standortspezifische Erkundungen zeigen. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da künftige Grundwasserbenutzungen regelbar erscheinen. Immissionsschutz Für das Gewerbegebiet wird aufgrund der Nähe zur Klinik keine vernünftige Ausgestaltung für ein Gewerbegebiet gesehen. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Mo4
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 009 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Meisheide: Bisher wurden wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung von Niederschlagswasser im Vorflutbereich des Eschbaches oberhalb der Verrohrung „Altlast Grube Weiß“ nicht erteilt, da die Vorflut nicht gesichert war. Die Verrohrung war eingebrochen, mittels einer Pumpstation wurde das Wasser übergeleitet. Zwischenzeitlich ist die Verrohrung mit gleicher Dimension erneuert worden. Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung sind die zur Bebauung vorgesehenen Flächen aus Gründen einer beschränkten Vorflut als kritisch anzusehen. Ob eine Einleitung von Niederschlagswasser oberhalb der Altlastverdachtsfläche möglich ist, muss geprüft werden. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine gewerbliche Nutzung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar.
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Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anweisungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Mo6
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 010 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Meisheide: Bisher wurden wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung von Niederschlagswasser im Vorflutbereich des Eschbaches oberhalb der Verrohrung „Altlast Grube Weiß“ nicht erteilt, da die Vorflut nicht gesichert war. Die Verrohrung war eingebrochen, mittels einer Pumpstation wurde das Wasser übergeleitet. Zwischenzeitlich ist die Verrohrung mit gleicher Dimension erneuert worden. Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung sind die zur Bebauung vorgesehenen Flächen aus Gründen einer beschränkten Vorflut als kritisch anzusehen. Ob eine Einleitung von Niederschlagswasser oberhalb der Altlastverdachtsfläche möglich ist, muss geprüft werden. Bodenschutz und Altlasten Im südlichen Bereich des Plangebietes liegt teilweise die Verdachtfläche 143, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Hierbei handelt es sich um die ehemalige Grube Weiß. Status gemäß FISAlBo „Altlast / Schädliche Bodenveränderung mit dauerhaften Schutz- und Beschränkungs- oder Überwachungsmaßnahmen“. Innerhalb des Plangebietes liegen Auffüllungen/Anschüttungen vor, die überwiegend auf den früheren Bergbau in diesem Gebiet zurückzuführen sind und teilweise erhebliche Schwermetallbelastungen aufweisen. Zur Belastungssituation im Plangebiet wird insbesondere auf das Gutachten der Ingenieure-am Dr. Hemmling & Gräfe GmbH von Januar 1995 verwiesen. Insofern wäre eine grundsätzliche Forderung nach einer möglichst vollständigen Versiegelung im Plangebiet sachgerecht. Damit lassen sich ein direkter Kontakt von Menschen mit dem belasteten Material, Emissionen schwermetallbelasteter Stäube durch Wind, und die Infiltration von Niederschlagwasser in die belasteten Anschüttungen vermeiden. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse für das betreffende Areal derzeit nur partiell vor-liegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen/Auflagen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) 13
niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Zu der v.g. Maßnahme im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3) und schutzwürdigen Böden (Stufe 1), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Der Teilbereich mit „nur“ schutzwürdigen Böden (Stufe 1) lässt aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation eine gewerbliche Nutzung zu. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Gewerbe
G-Mo8
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 011 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Voiswinkel: Als Vorflut stehen nur die unterhalb liegenden Siefen zur Verfügung. Die Einleitungsmenge und Häufigkeit sind stark beschränkt. In Quellbereichen ist die Einleitung nicht erlaubnisfähig. Daher ist aus abwassertechnischer Sicht, Niederschlagswasser, eher ungünstig, mit hohem Aufwand ggf. regelbar (Umgehung der Quellbereiche, aufwändige Retentionsbodenfilter erforderlich). Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3) und schutzwürdigen Böden (Stufe 1), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Der Teilbereich mit „nur“ schutzwürdigen Böden (Stufe 1) lässt aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation eine gewerbliche Nutzung zu.
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Zusätzlich erfordert das stark hangige Gelände umfangreiche Erdbewegungen für eine gewerbliche Nutzung. Immissionsschutz Nach dem derzeitigen Kenntnisstand besteht aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine mögliche Konfliktsituation, die in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden kann. Bezüglich der Themenbereiche Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
- Wohnflächen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Ar2b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 997 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum ist in der Deutschen Grundkarte ein Quellbereich zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar.
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Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anweisungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
As2
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 032 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum sind in der Deutschen Grundkarte mehrere Quellbereiche zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Bodenschutz und Altlasten An das Plangebiet grenzt die Verdachtfläche 92, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist, an. Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Steinbruch der verfüllt wurde. In einer Erstbewertung wurden hier durchgehend hohe Belastungen der Feststoffproben mit Schwermetallen festgestellt. Zu der v.g. Maßnahme im Hinblick auf eine Wohnnutzung werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) sowie Böden mit keiner besonderen Schutzwürdigkeit vor. Die besonders schutzwürdigen Böden, die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit sowie besondere Regelungs- und Pufferfunktionen aufweisen, sind vorrangig für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Hier ist keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Der Bereich der Böden ohne besondere Schutzwürdigkeit ist aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation geeignet.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen Fläche:
As4 16
Sortierung Steckbriefe aus Scoping 033 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Östlich im Planungsraum ist in der Deutschen Grundkarte ein Quellbereich zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) sowie Böden mit keiner besonderen Schutzwürdigkeit vor. Die besonders schutzwürdigen Böden, die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit sowie besondere Regelungs- und Pufferfunktionen aufweisen, sind vorrangig für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Hier ist keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Der Bereich der Böden ohne besondere Schutzwürdigkeit ist aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation geeignet. Immissionsschutz Es befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Plangebiet, sodass es Konflikte durch Gerüche gegeben könnte. Eine mögliche Konfliktsituation könnte im Rahmen eines Bebauungsplans geregelt werden.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Bb1
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 034 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit 17
besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Bb2
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 034 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Das gesamte Plangebiet liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
He12
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 017 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Die Fläche liegt im Einzugsbereich des Hebborner Baches. Der Hebborner Bach ist durch Überbauung und Verrohrungen nicht ausreichend leistungsfähig, es kommt bei intensiven
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Niederschlagsereignissen zu Überflutung von bebauten Grundstücken zwischen der Romaneyer Straße und der Straße Am Broich. Eine Bebauung verschärft ggf. die kritische Situation und ist deshalb als problematisch anzusehen. Bodenschutz und Altlasten An das Plangebiet grenzt die Verdachtfläche 97, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist, an. Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung. Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Nahezu das gesamte Plangebiet liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Grundwasserbewirtschaftung Die Grundwassersituation stellt sich innerhalb der dort anstehenden Kalk- und Dolomitfestgesteine so dar, dass der Flurabstand am natürlichen Geländehochpunkt selbst bei höchsten Grundwasserständen noch über 40 Meter beträgt. Da Oberflächengewässer im näheren Umfeld fehlen, ist dies ein Indiz dafür, dass es sich hier um ein ausgeprägtes Karstgebiet handelt, in dem die Entwässerung durch größere Hohlraumbildungen überwiegend unterirdisch stattfindet. Sicker- und evtl. sogenannte oberflächennahe „Schichtenwässer“ strömen dem tiefer liegenden Grundwasser nahezu ungehindert, das heißt ohne merkliche Filterfunktion des Bodens und mit hohen Fließgeschwindigkeiten zu. Insofern ist das Gebiet als hydrogeologisch sensitiv zu bewerten, sofern nachfolgende Untersuchungen nichts Gegenteiliges belegen. Generell bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken. Künftige Grundwasserbenutzungen erscheinen regelbar. Bezüglich der Themenbereiche Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
He6
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 015 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet
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der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Bodenschutz und Altlasten Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Grundwasserbewirtschaftung Den Quellbereich und oberflächennahes Sicker- und Grundwasser innerhalb der Lockergesteinsauflage ausgenommen, ist mit Grundwasserflurabständen von > 5 bis ca. 20 m unter Geländeoberkante innerhalb verkarsteter Kalk- und Dolomitfestgesteine zu rechnen. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen sind höchstwahrscheinlich regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
He7
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 016 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Die Fläche liegt im Einzugsbereich des Hebborner Baches. Der Hebborner Bach ist durch Überbauung und Verrohrungen nicht ausreichend leistungsfähig, es kommt bei intensiven Niederschlagsereignissen zu Überflutung von bebauten Grundstücken zwischen der Romaneyer Straße und der Straße Am Broich. Eine Bebauung verschärft ggf. die kritische Situation und ist deshalb als problematisch anzusehen. Bodenschutz und Altlasten Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken.
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Grundwasserbewirtschaftung Bei bisher gemessenen höchsten Grundwasserständen bewegt sich das Grundwasser ca. 10 bis ca. 20 m unter Geländeoberkante und innerhalb von verkarsteten Kalk- und Dolomitfestgesteinen. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Bezüglich der Themenbereiche Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hk3a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 041 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hk4a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 042
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Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Grundwasserbewirtschaftung Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung im Bereich von evtl. staunassen Böden. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr10a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 027 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum sind in der Deutschen Grundkarte Quellbereiche und Gewässerläufe zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen.
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Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) sowie schutzwürdige Böden (Stufe 1) vor. Die besonders schutzwürdigen Böden, die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit sowie besondere Regelungs- und Pufferfunktionen aufweisen, sind vorrangig für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Hier ist keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bei einer Verkleinerung des Plangebietes auf die Teilfläche mit „nur“ schutzwürdigen Böden der Stufe 1 bestehen aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr10b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 028 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Östlich im Planungsraum sind in der Deutschen Grundkarte Quellbereiche und Gewässerläufe zu erkennen. Es sind die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, den betroffenen Bereich aus der Planung zu nehmen. Ansonsten wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Der Boden im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr12a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 029 23
Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr12b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 030 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum ist in der Deutschen Grundkarte ein Quellbereich zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung (Bebauungsplanung) des Gebietes - in Verbindung mit der nördlich angrenzenden Fläche Hr12a - sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegt teilweise die Verdachtfläche 212, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung (Bauschutt). Die Bewertung blieb bis auf das Antreffen von Bauschutt insgesamt ohne Befund. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse im Rahmen einer Erstbewertung für das betreffende Areal derzeit nur punktuell vorliegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch 24
nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Zu der v.g. Maßnahme im Hinblick auf eine Wohnbaunutzung werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Nahezu das gesamte Plangebiet liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr12d
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 031 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum sind in der Deutschen Grundkarte ein Quellbereich und ein Gewässerlauf zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar.
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Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr1b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 021 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet zum größten Teil sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit vor. Bei einer angemessenen funktionsbezogenen Kompensation ist eine Wohnbebauung aus bodenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im nördlichen und nordwestlichen Bereich des Plangebietes herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im Festgesteinsaquifer vor, die beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen allerdings keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr2a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 022 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit 26
besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr2b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 022 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr2c
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 023 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) und besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) vor, die
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eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bei einer Verkleinerung des Plangebietes auf die Teilfläche mit „nur“ schutzwürdigen Böden der Stufe 1 bestehen aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Hr2d
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 024 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Südlich angrenzend zum Planungsraum ist in der Deutschen Grundkarte ein Gewässerlauf zu erkennen. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Immissionsschutz Aufgrund der Tatsache, dass sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Plangebiet befindet könnte es Konflikte durch Gerüche gegeben. Diesen Aspekt gilt es ggf. in einem Verfahren zum Bebauungsplan zu klären. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 025 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Im Planungsraum sind in der Deutschen Grundkarte ein Quellbereich und ein Gewässerlauf zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet zum größten Teil sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit vor. Bei einer angemessenen funktionsbezogenen Kompensation ist eine Wohnbebauung aus bodenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im Festgesteinsaquifer vor, die u.a. im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 026
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Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet zum größten Teil sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit vor. Bei einer angemessenen funktionsbezogenen Kompensation ist eine Wohnbebauung aus bodenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im Festgesteinsaquifer vor, die u.a. im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 008 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Kommunale Abwasserbeseitigung Es ist mit hoch anstehendem Grundwasser zu rechnen, bei einer Bebauung ist ggf. mit hohem Grundwasseranfall zu rechnen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser wird nicht möglich sein. Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. 30
Oberflächengewässer Nördlich angrenzend ist in der Deutschen Grundkarte ein Gewässerlauf zu erkennen. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Wahrscheinlich ist aber, dass insbesondere im östlichen Bereich eine Flugsanddecke in variierender Mächtigkeit über devonischen Kalk- und Dolomitgesteinen lagert, die generell einen guten, obersten Grundwasserleiter darstellt. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser einschätzen und ggf. Maßnahmen zur Abdichtung von Baukörpern beschreiben zu können. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Immissionsschutz Aufgrund des Sportplatzes besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Lärm, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich des Themenbereichs der Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 009 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet
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der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor, so dass im Vorfeld baulicher Aktivitäten baugrundkundliche Untersuchungen notwendig werden. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 010 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Oberflächengewässer Südlich im Planungsraum entspringt und verläuft ein Gewässer. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswir32
kungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. In einem kleinen Teilbereich des Plangebietes liegen besonders schutzwürdige Grundwasserböden vor, auf denen eine Bebauung aus bodenschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor, so dass im Vorfeld baulicher Aktivitäten baugrundkundliche Untersuchungen notwendig werden. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Kb8b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 011 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. 33
Oberflächengewässer Nördlich im Planungsraum verläuft ein Gewässer. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil schutzwürdige Böden (Stufe 1) und besonders schutzwürdige Grundwasserböden (Stufe 3) sowie besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen vor. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar, da sich die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens nicht kompensieren bzw. wiederherstellen lassen. Der Teilbereich mit „nur“ schutzwürdigen Böden (Stufe 1) lässt aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation eine Wohnbebauung zu. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor, so dass im Vorfeld baulicher Aktivitäten baugrundkundliche Untersuchungen notwendig werden. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht regelbar. Immissionsschutz Es ist zu prüfen, ob im Planungsgebiet noch eine landwirtschaftliche Hofstelle vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist nicht, bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen die Fläche. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 046 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer An den Planungsraum angrenzend verläuft ein Gewässer. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. 34
Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Der Untergrund des Plangebietes ist durch einen Stockwerksbau gekennzeichnet, in dem artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse vorherrschen. Diese könnten beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen unbeabsichtigt erschlossen werden. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als sehr risikobehaftet zu bewerten. Eventuelle wasserrechtliche Anträge in Bezug auf eine geothermische Nutzung müssen aus jetziger Sicht versagt werden. Hinsichtlich der oberflächennahen Grundwasserverhältnisse ist anzunehmen, dass die Grundwasserflurabstände stellenweise nur 1 – 2,50 Meter unter Flur betragen und somit - je nach beabsichtigter Eindringtiefe – geeignete Maßnahmen zur Abdichtung von Baukörpern eingeplant werden müssen. Generell bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken. Mit Ausnahme größerer Eindringtiefen (> ~10 m) in den Untergrund erscheinen künftige Grundwasserbenutzungen regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 052 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 050 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegt teilweise die Verdachtfläche 143, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Hierbei handelt es sich um die ehemalige Grube Weiß. Status gemäß FISAlBo „Altlast / Schädliche Bodenveränderung mit dauerhaften Schutz- und Beschränkungs- oder Überwachungsmaßnahmen“. Innerhalb des Plangebietes liegen Auffüllungen/Anschüttungen vor, die überwiegend auf den früheren Bergbau in diesem Gebiet zurückzuführen sind und teilweise erhebliche Schwermetallbelastungen aufweisen. Das Plangebiet liegt im Bereich eines kartierten östlichen Teils der Altlast „Grube Weiß“. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse für das betreffende Areal derzeit nur partiell vorliegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen/Auflagen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlasten-verordnung (BBodSchV) niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Zu der v.g. Maßnahme werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3) und schutzwürdigen Böden (Stufe 1), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Grundwasserbewirtschaftung Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch ehem. Bergbautätigkeit geprägt. Ob und inwieweit dies für künftige Bauvorhaben von Relevanz ist, müssen weitere standortspezifische Erkundungen zeigen. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersituation erwartet werden. Immissionsschutz Aufgrund des in der Nähe liegenden Gewerbegebiets besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Lärm, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 051 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Das gesamte Plangebiet liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3) und schutzwürdigen Böden (Stufe 1), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 051 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) sowie besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) vor, die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Bei einer Verkleinerung des Plangebietes auf die Teilfläche mit „nur“ schutzwürdigen Böden der Stufe 1 bestehen aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Grundwasserbewirtschaftung Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch ehemalige Bergbautätigkeit geprägt. Ob und inwieweit dies für künftige Bauvorhaben von Relevanz ist, müssen weitere standortspezifi-
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sche Erkundungen zeigen. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersituation erwartet werden. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 012 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Starkregen Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Starkregen aufgrund der besonderen Topografie zu Überflutungsschäden an den im unteren Bereich des Plangebietes vorhandenen Gebäude kommen kann. In der künftigen Planung sollten geeignete Maßnahmen entwickelt werden, um dieses Risiko zu minimieren. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 013 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 014 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungs-
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pflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Bodenschutz und Altlasten An das Plangebiet grenzt die Verdachtsfläche 12, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist, an. Hierbei handelt es sich um eine stillgelegte Dolomitgrube. Zu der v.g. Maßnahme werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Der überwiegende Teil des Bodens im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Auf einem kleinen Teilbereich des Plangebietes liegen besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen vor. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar, da sich die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens nicht kompensieren bzw. wiederherstellen lassen. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
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Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping N/A Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegt die Verdachtfläche 51, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Es handelt sich um einen ehem. Steinbruch, Hausmülldeponie der ehem. Stadt Bensberg. Schadstoffe sind aufgrund der weitgehenden Versiegelung dem unmittelbaren Kontakt entzogen. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse für das betreffende Areal derzeit nur punktuell vorliegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch 40
nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Es werden Gas-Kontrollmessungen in den auf der Deponie aufstehenden und unmittelbar angrenzenden Gebäuden (Installation von Gaswarngeräten) empfohlen. Es finden Regelmäßig 1/2jährliche Grundwasserbeprobungen den vorhandenen fünf Messstellen im Rahmen eines Monitorings statt. Bei Erdarbeiten im Bereich des Deponiekörpers ist auf die Einhaltung besonderer Arbeitsschutzmaßnahmen (CO2, CH4 Problematik) zu achten. Sollten an dem Deponiekörper Aushubmassen entnommen werden, sind diese abfallwirtschaftlich zu beurteilen und entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachweise hierüber sind mir in Form von Abfallbegleitscheine/Deponietestate vorzulegen. Zu der v.g. Maßnahme werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Immissionsschutz Aufgrund des angrenzenden Gewerbes besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Lärm, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Re2
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 043 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer Im Planungsraum verläuft der Rechtsrheinische Kölner Randkanal. Zum Kanal sind die festgesetzten Unterhaltungsstreifen freizuhalten (Auskünfte erhältlich beim Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal).
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Die Lage des Kanals ist auch bei benachbarten Flächen zu berücksichtigen. Meiner Behörde liegen keine genauen Angaben über den Verlauf vor, weshalb dies im Vorfeld durch den Vorhabenträger geprüft werden muss. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Bereich des Plangebietes überlagern grundwasserführende, schluffig-kiesige Sande das kalkige Festgestein. Bei höchsten Grundwasserständen betragen die Flurabstände ca. 5 bis 10 m, so dass nachteilige Auswirkungen durch oberflächennahe Bauaktivität auf Höhe, Bewegung und Beschaffenheit des Grundwassers generell nicht zu erwarten sind. Dennoch sind eventuelle Bauaktivitäten nur unter strengen Auflagen zum Schutz des Grundwassers zulässig, da sich das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone III a der Refrather Trinkwassergewinnungsanlage befindet. Gegen die beabsichtigte Flächennutzungsänderung bestehen aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung keine Bedenken. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht und in diesem sensitiven Gebiet regelbar. Immissionsschutz Ziel: Einhalten eines 500-Meter-Abstands von der Wohnbebauung zur Kläranlage. Der Abstand könnte ggf. durch entsprechende Geruchsgutachten verringert werden. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Re8a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 044 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten.
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Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Bereich des Plangebietes überlagern grundwasserführende, schluffig-kiesige Sande das Festgestein. Bei höchsten Grundwasserständen betragen die Flurabstände ca. 10 bis 20 m, so dass nachteilige Auswirkungen durch oberflächennahe Bauaktivität auf Höhe, Bewegung und Beschaffenheit des Grundwassers generell nicht zu erwarten sind. Dennoch sind eventuelle Bauaktivitäten nur unter strengen Auflagen zum Schutz des Grundwassers zulässig, da sich das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone III a der Refrather Trinkwassergewinnungsanlage befindet. Gegen die beabsichtigte Flächennutzungsänderung bestehen aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung keine Bedenken. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht und in diesem sensitiven Gebiet regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Re8b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 045 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Bereich des Plangebietes überlagern grundwasserführende, schluffig-kiesige Sande das Festgestein. Bei höchsten Grundwasserständen betragen die Flurabstände ca. 10 bis 20 m, 43
so dass nachteilige Auswirkungen durch oberflächennahe Bauaktivität auf Höhe, Bewegung und Beschaffenheit des Grundwassers generell nicht zu erwarten sind. Dennoch sind eventuelle Bauaktivitäten nur unter strengen Auflagen zum Schutz des Grundwassers zulässig, da sich das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone III A der Refrather Trinkwassergewinnungsanlage befindet. Gegen die beabsichtigte Flächennutzungsänderung bestehen aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung keine Bedenken. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen aus jetziger Sicht und in diesem sensitiven Gebiet regelbar. Immissionsschutz Aufgrund des in der Nähe liegenden Tennis- und Sportplatzes besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Lärm, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Ro5a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 053 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der gesamte Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Immissionsschutz Aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Geruch, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und Grundwasserbewirtschaftung werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen Fläche:
Sa2a 44
Sortierung Steckbriefe aus Scoping 018 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Der überwiegende Teil des Bodens im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im eventuell-verkarsteten, kalkig-dolomitischen Festgesteinsaquifer vor, die beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen allerdings keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sa3b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 019 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte sowie Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im eventuell-verkarsteten, kalkig-dolomitischen Festgesteinsaquifer vor, die beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Ge-
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biet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen allerdings keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sa3c
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 019 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Starkregen In der Ortslage Häuser-Dombach ist es 2013 zu Überflutungen nach einem Starkregenereignis gekommen. Neben dem hochwasserführenden östlichen Bachlauf, ist auch Wasser aus dem südlich zufließenden Gewässer und aus oberflächlich abfließendem Wasser des südlichen Hangs hinzugekommen. Eine Versiegelung der Fläche Sa3c kann die Sturzflutproblematik für darunter liegende Gebäude verstärken. In der künftigen Planung sollten geeignete Maßnahmen entwickelt werden, um dieses Risiko zu minimieren. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte sowie Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im eventuell-verkarsteten, kalkig-dolomitischen Festgesteinsaquifer vor, die beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen allerdings keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sa8b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 020 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im gesamten Plangebiet schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Im Plangebiet herrschen wahrscheinlich artesisch gespannte Grundwasserverhältnisse im eventuell-verkarsteten, kalkig-dolomitischen Festgesteinsaquifer vor, die beispielsweise im Rahmen von geothermischen Bohrungen erschlossen werden können. Insofern ist das Gebiet hydrogeologisch als sensitiv und hinsichtlich geothermischer Nutzungszwecke als risikobehaftet zu bewerten. Hinsichtlich der üblichen Eindringtiefen im Rahmen einer Wohnbebauung bestehen allerdings keinerlei Bedenken aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc16a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 005 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. 47
Bodenschutz und Altlasten Das Plangebiet weist zum größten Teil besonders schutzwürdige Grundwasserböden (Stufe 3) mit Biotopentwicklungspotential auf. Eine Bebauung ist hier mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar. Der Teilbereich, der schutzwürdige Böden (Stufe 1) aufweist, ist aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation für eine Wohnbebauung geeignet. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser in Abhängigkeit der beabsichtigten Bautätigkeit exakt einschätzen zu können. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung innerhalb der Wasserschutzzone III b Höhenhaus. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen bei überschlägiger Betrachtung regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen Fläche:
Sc16b
Sortierung Steckbriefe aus Scoping 006 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Oberflächengewässer Angrenzend zum Planungsraum entspringt und verläuft ein Gewässer. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) in Verbindung mit der angrenzenden Fläche Sc16a sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu
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treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar, da sich die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens nicht kompensieren bzw. wiederherstellen lassen. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser in Abhängigkeit der beabsichtigten Bautätigkeit exakt einschätzen zu können. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung innerhalb der Wasserschutzzone III b Höhenhaus. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen bei überschlägiger Betrachtung regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc16c
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 007 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Oberflächengewässer Im Planungsraum entspringt und verläuft ein Gewässer. Eine Bebauung dieser Fläche unter Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften, ausreichender Würdigung des Gewässerschutzes und Freihaltung von Flutschneisen bei Starkregen wird als nicht machbar eingeschätzt. Der Entwicklung der Fläche zum Wohngebiet wird nicht zugestimmt. 49
Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit besonders schutzwürdigen Grundwasserböden (Stufe 3) und mit Archivfunktionen. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar, da sich die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens nicht kompensieren bzw. wiederherstellen lassen. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser in Abhängigkeit der beabsichtigten Bautätigkeit exakt einschätzen zu können. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung innerhalb der Wasserschutzzone III b Höhenhaus. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen bei überschlägiger Betrachtung regelbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc2a
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 001 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Östlich im Planungsraum ist auf der Deutschen Grundkarte der Quellbereich eines Gewässers zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer/Quellbereich bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässer-/quellnahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen oder diese gar vollständig aus der Planung auszuklammern.
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Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor sowie ein kleiner Teilbereich mit besonders schutzwürdigen Grundwasserböden. Die Bebauung dieses kleinen Teilbereiches ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar. Aus Sicht des Bodenschutzes ist aber eine Wohnbebauung der restlichen Fläche im Plangebiet bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch ehem. Bergbautätigkeit geprägt. Ob und inwieweit dies für künftige Bauvorhaben von Relevanz ist, müssen weitere standortspezifische Erkundungen zeigen. Gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung bestehen generell keine Bedenken, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersituation erwartet werden. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc2b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 002 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Oberflächengewässer Nördlich im Planungsraum ist auf der Deutschen Grundkarte der Quellbereich eines Gewässers zu erkennen. Durch eine Versiegelung kann die Grundwasser- und somit die Quellwasserneubildung beeinträchtigt werden. Bei der weiteren Überplanung des Gebietes (Bebauungsplanung) sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellschüttung und die davon abhängige Gewässerbiozönose zu prüfen. Sollten sich wesentliche nachteilige Auswirkungen nicht ausschließen lassen, so sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Künftigen Vorhaben kann nur zugestimmt werden, wenn wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Quellwasserneubildung bzw. die Gewässerbiozönose nicht zu erwarten sind. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer/Quellbereich bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässer-/quellnahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen oder diese gar vollständig aus der Planung auszuklammern.
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Bodenschutz und Altlasten Der überwiegende Teil des Bodens im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme für Wohnbebauung bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Auf einem kleinen Teilbereich des Plangebietes liegen besonders schutzwürdige Grundwasserböden (Stufe 3) vor. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar.
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc2c
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 003 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Wohnbebauung bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserbewirtschaftung und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
Sc5b
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 004 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Aus Sicht des Bodenschutzes ist diese Fläche nicht geeignet. Nahezu das gesamte Plangebietes liegt laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes im Bereich mit beson-
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ders schutzwürdigen Böden (Stufe 3), die eine besonders hohe Bodenfruchtbarkeit aufweisen sowie die Puffer- und Regelungsfunktionen in besonderem Maße erfüllen. Daher ist hier die landwirtschaftliche Nutzung vorrangig zu erhalten und keine andere Nutzung mit dem Bodenschutzrecht vereinbar. Grundwasserbewirtschaftung Zum Plangebiet liegen nur lückenhafte Daten in Bezug auf die Grundwasser- und Bodenverhältnisse vor. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung notwendig, um den Eingriff in das Grundwasser in Abhängigkeit der beabsichtigten Bautätigkeit exakt einschätzen zu können. Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung bestehen dennoch keine Bedenken gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung innerhalb der Wasserschutzzone III b Höhenhaus. Beabsichtigte Grundwasserbenutzungen erscheinen bei überschlägiger Betrachtung regelbar. Immissionsschutz Aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs Krämer besteht eine mögliche Konfliktsituation in Bezug auf Geruch, die jedoch in einem nachfolgenden Bebauungsplan ggf. geregelt werden könnte. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Wohnen
St14
Fläche: Sortierung Steckbriefe aus Scoping 040 Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise sehr schutzwürdige Böden (Stufe 2) mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit vor. Bei einer angemessenen funktionsbezogenen Kompensation ist eine Wohnbebauung aus bodenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Die Grundwassersituation stellt sich innerhalb der dort anstehenden Kalk- und Dolomitfestgesteine so dar, dass der Grundwasserflurabstand bei höchsten Grundwasserständen noch über 50 Meter beträgt. Ungeachtet dessen ist das Grundwasser in diesem ausgeprägten Karstgebiet bei fehlenden Deckschichten mit Puffer- und Filterfunktion gegen Verschmutzung stark gefährdet und das Plangebiet ist aus hydrogeologischer Sicht als empfindlich einzustufen. Generell bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung aber keine Bedenken, da künftige Grundwasserbenutzungen regelbar erscheinen. 53
Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
- Sonstige Flächen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Sonstige
Lu1-Kinderdorf Bethanien
Fläche: Sortierung Steckbriefe Frühzeitige 001
Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in den Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erker Mühle der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgung Aktiengesellschaft in Köln (Wasserschutzgebietsverordnung Erker Mühle) vom 26. April 1993“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Oberflächengewässer Am östlichen Rand des Planungsraumes verläuft ein Gewässer. Es sind in der künftigen Bebauungsplanung die Abstandsregelungen gemäß §§ 97 und 31 LWG zum Gewässer bzw. seiner Böschung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die gewässernahen Bereiche des Planungsraumes als ökologische Ausgleichsflächen ohne Bebauung vorzusehen. Bodenschutz und Altlasten Im Plangebiet liegt die Verdachtfläche 127, die im Kataster über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß § 8 LbodSchG erfasst ist. Hierbei handelt es sich um eine ehem. Sprengstofffabrik inkl. ehem. Sprengstofflager. Da bodenkundlich/analytische Erkenntnisse für das betreffende Areal derzeit nur punktuell vorliegen, können Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen für die später auf der Fläche siedelnde Bevölkerung (Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB) noch nicht bis ins Detail konkretisiert werden. Vereinzelte Prüfwertüberschreitungen liegen vor. Maßgebend für dann in Teilbereichen ggfls. erforderliche Bodensanierungen sind hier die für die einzelnen Nachnutzungszenarien in der Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) niedergelegten Prüf- und Maßnahmenwerte. Zu der v.g. Maßnahme im Hinblick auf eine Wohnbaunutzung werden in Hinsicht auf Altlasten grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Im Plangebiet liegen laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes zum Teil schutzwürdige Böden (Stufe 1) und besonders schutzwürdige Böden (Stufe 3) mit Archivfunktionen vor. Die Bebauung dieser Flächen ist mit dem Bodenschutzrecht nicht vereinbar,
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da sich die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens nicht kompensieren bzw. wiederherstellen lassen. Der Teilbereich mit „nur“ schutzwürdigen Böden (Stufe 1) lässt aus Sicht des Bodenschutzes bei entsprechender Kompensation eine Bebauung zu. Grundwasserbewirtschaftung Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten nachgewiesen werden kann, dass durch bauliche Tätigkeit temporär und dauerhaft keine negativen Einflüsse auf das Grundwasser einwirken können, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Sonstige
SO Kletterwald/Hochseilgarten
Fläche: Sortierung Steckbriefe Frühzeitige 002
Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Refrath. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung Refrath) vom 13. November 1987“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Bodenschutz und Altlasten Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes liegen im Plangebiet teilweise schutzwürdige Böden (Stufe 1) mit Regelungs- und Pufferfunktionen und Funktionen der natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist hier eine Flächeninanspruchnahme bei entsprechender Kompensation grundsätzlich vertretbar. Grundwasserbewirtschaftung Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten nachgewiesen werden kann, dass durch bauliche Tätigkeit temporär und dauerhaft keine negativen Einflüsse auf das Grundwasser einwirken können, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen. 55
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Flächenart: Sonstige
SO Einzelhandel in Hand
Fläche: Sortierung Steckbriefe Frühzeitige 003
Zu der v.g. Fläche werden seitens des Amtes für Umweltschutz folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen:
Wasserschutzgebiet Die Fläche befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus. Es gelten die in der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Köln Höhenhaus der GEW RheinEnergie AG (Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus) vom 29. November 2003“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Darstellung weiterer Bauflächen in bestehenden Flächennutzungsplänen ist in der Zone III B genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag gemäß § 5 der Verordnung ist bei meiner Behörde zu stellen. Bodenschutz und Altlasten Der überwiegende Teil des Bodens im Plangebiet weist laut Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Gegen eine Flächeninanspruchnahme bestehen hier aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Grundwasserbewirtschaftung Sofern durch hydrogeologische Erkundungen und Baugrundgutachten nachgewiesen werden kann, dass durch bauliche Tätigkeit temporär und dauerhaft keine negativen Einflüsse auf das Grundwasser einwirken können, bestehen gegen die angestrebte Flächennutzungsänderung keine Bedenken. Bezüglich der Themenbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigung, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete und des Immissionsschutzes werden in Bezug auf die v.g. Fläche keine weiteren Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
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Stellungnahme der Stadt Overath zur Neuaufstellung FNP - Stadt Bergisch Gladbach - Flächennutzungsplan 2035 - Vorentwurf An: 'info@stadtentwicklung-gl.de'
05.10.2016 08:53
Kopie: Von: An:
"'info@stadtentwicklung-gl.de'" <info@stadtentwicklung-gl.de>,
Kopie:
1 Anhang
image001.png
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergisch Gladbach – Flächennutzungsplan 2035 - Vorentwurf – werden seitens der Stadt Overath Bedenken bzgl. der Entwässerung der Gebiete im Bereich der Overather Straße - Bockenberg und Friedrich-Ebert-Straße - Moitzfeld erhoben, sollte geplant sein die Behandlung von anfallendem Abwasser in der Kläranlage der Stadt Overath erfolgen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Stadtverwaltung Overath Planungs- und Bauordnungsamt Hauptstraße 10 51491 Overath Tel.: Fax.: mailto http://www.Overath.de
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Postfach 21 40 ∙ 50250 Pulheim
Stadt Bergisch Gladbach - Der Bürgermeister II-2 Stadtentwicklung | Strategische Verkehrsentwicklung
Datum und Zeichen bitte stets angeben
04.10.2016
Tel Rathaus Bensberg Wilhelm-Wagener-Platz 51429 Bergisch Gladbach
Fax
Neuaufstellung Flächennutzungsplan (FNP) Bergisch-Gladbach, frühzeitige Beteiligung Ihre Email vom 06.09.2016 Hier: Stellungnahme mit Bearbeitungshinweisen Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter vielen Dank für die frühzeitige Beteiligung an der Neuaufstellung des FNP. Hierzu möchte ich folgende Anregungen und Hinweise geben:
1. Hinweise zu Rechtsgrundlagen und zu Quellen bezüglich der Methodik der Berücksichtigung von Kulturgütern in der Planung Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“ §1 Abs.5 Nr.5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind. In §1 Abs. 3 S. 2 DschG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen ein-
980-001-12.2015
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de Besucheranschrift: 50259 Pulheim (Brauweiler), Ehrenfriedstraße 19, Abtei Brauweiler Bushaltestelle Brauweiler Kirche: Linien 961, 962 und 980 Telefon Vermittlung: 02234 9854-0, Internet: www.denkmalpflege.lvr.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027
Zahlungen nur an den LVR, Finanzbuchhaltung 50663 Köln, auf eines der nachstehenden Konten Helaba IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX Postbank IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370
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zubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“ Nach §9 Abs. 1 b) DschG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[…]wer […] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern […] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird […]. In §9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind denkmalpflegerische Belange als Planungsleitlinie zu berücksichtigen, sie betreffen die: -
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sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB), Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes odereiner von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
Als methodische Hilfestellung dient neben den Regelungen des Baugesetzbuches und deren Kommentierung das Arbeitspapier Nr. 18 „Denkmalpflegerische Prüfung von Flächennutzungsplänen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange“ der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der überarbeiteten Fassung von 2005, welches Sie hier finden: http://www.denkmalpflege-forum.de/Download/Nr18.pdf Weitere methodische Hinweise sind der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVP-Gesellschaft e.V., 2. Auflage, Köln 2014 zu entnehmen. Rechtliche Fragestellungen zur Berücksichtigung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bauleitplanung werden auch in Esther Rabeling, „Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in administrativen Abwägungsentscheidungen“, Wiesbaden 2012 behandelt.
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2. Zeitgleiche Erarbeitung eines Denkmalpflegeplanes In der Begründung zum FNP-Entwurf finden sich bislang nur einige stichpunktartige Eckdaten zur historischen Entwicklung hinterlegt. Die siedlungsgeschichtliche Entwicklung, baugeschichtliche, städtebauliche, archäologische und kulturlandschaftliche Überlieferungen im Stadtgebiet sind jedoch Ausdruck geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Verflechtung der Bau- und Bodendenkmäler mit den charakteristischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildern. Diese Aspekte sind Teil der Rahmenbedingungen für den Flächennutzungsplan und daher ausführlich aufzuführen und zu erläutern (vgl. § 1 BauGB und § 1 DSchG NW). Nach hiesigem Kenntnisstand wird gegenwärtig im Auftrag der Stadt BergischGladbach ein Denkmalpflegeplan gemäß §25 DSchG NRW für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet, der diese Rahmenbedingungen voraussichtlich abzudecken vermag. Neben einer detaillierten Bestandsaufnahme der Siedlungsgeschichte und der vorhandenen Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie der erhaltenswerten Bausubstanz enthält dieses Planwerk auch Aussagen zu Zielen und Maßnahmen mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen. Der Denkmalpflegeplan dient vor allem dazu, die Belange der Denkmalpflege im Sinne einer Fachplanung für die allgemeine Bauleitplanung und für die Genehmigungspraxis von Einzelmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Im gegenwärtigen Entwurf des neuen FNP wird der Denkmalpflegeplan bislang leider weder im Planwerk noch in der Begründung oder im Umweltbericht berücksichtigt.
3. Inhaltliche Quellen Eine bereits aufbereitete Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler sowie sonstiger erhaltenswerter historischer Stadtstrukturen sollte sich idealerweise dem Denkmalpflegeplan entnehmen lassen (s.o.). Wichtige Quelle für erhaltenswerte Strukturen auf der Maßstabsebene des Regionalplanes ist der „Fachbeitrag Erhaltene Kulturlandschaftsentwicklung“ zum in Aufstellung befindlichen Regionalplan Köln des LVR, welcher der Bezirksregierung Köln bereits vorliegt und am 24.10.2016 als eigene Publikation erscheinen wird (siehe auch Veranstaltungshinweis in der Anlage). Die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW geschützten Denkmäler und Denkmalbereiche sind der bei der Stadt Bergisch-Gladbach geführten Denkmalliste zu entnehmen. Erste Anhaltspunkte bezüglich der flächenhaften Erscheinung bzw. für die
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Raumwirksamkeit im Sinne des Umgebungsschutzes für diese Denkmäler ergeben sich in der Regel aus deren Eintragungstexten bzw. den zugehörigen Denkmalbereichssatzungen. Weitere Hinweise zur siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen sowie zu baugeschichtlichen, städtebaulichen, archäologischen und kulturlandschaftlichen Überlieferungen im Gemeindegebiet als Ausdruck geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Verflechtung der Bau- und Bodendenkmäler mit den charakteristischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildern ergeben sich auch aus den öffentlich zugänglichen Kartenlayern für historische Karten des Landesvermessungsamtes NRW: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/tim-online/index.html Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Tranchot-Karte (1801-1828), die Preußische Uraufnahme (1830-1865) und die Preußische Neuaufnahme (1877-1915).
4. Anregungen Zur Erfüllung der genannten rechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung von Kulturgütern im Allgemeinen und Denkmälern im Besonderen (s.o.) im Rahmen der FNP-Neuaufstellung wird angeregt, die Planung unter Anwendung und Berücksichtigung der genannten methodischen und inhaltlichen Grundlagen zu überarbeiten. Hierzu wird angeregt, die Ergebnisse des Denkmalpflegeplans der Stadt BergischGladbach parallel in die FNP-Neuaufstellung einzuarbeiten und beide Planungen zu verschränken. Hieraus ergeben sich u.U. veränderte Anforderungen und Zielstellungen für Teilbereiche des FNP-Entwurfs. Es wird ferner angeregt, im Planwerk alle flächenhaften Kulturgüter im Allgemeinen und Denkmäler gemäß DSchG NRW im Besonderen, wie z.B. Schloss Lerbach und der zugehörige Park, Schloss Bensberg mit Parkanlage sowie alle weiteren denkmalgeschützten Garten-,Park- und Friedhofsanlagen im Stadtgebiet, zu kennzeichnen. Die genannten Beispiele gehen in der Größe ihrer flächenhaften Ausdehnung zum Teil deutlich über die Größe der im Planwerk bereits dargestellten Denkmalbereiche hinaus, genießen jedoch u.U. aufgrund Ihres Status als Denkmal nach §3 DSchG NRW einen rechtlich viel weitergehenden Schutz.
An der Neuaufstellung des FNP zu beteiligen ist außerdem das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133 53115 Bonn
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Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbande i.A.
1 Anlage: -
Flyer Veranstaltung „Historische Kulturlandschaft“ im Kontext der Landesund Regionalplanung – Stand und Perspektiven -
Anerkannter Naturschutzverband nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz als Mitglied der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) NRW e.V. Schmitzbüchel 2, 51491 Overath, Tel: 02204/7977; Fax: 02204/74258 Mail: info@bergischernaturschutzverein.de; Internet : www.bergischer-naturschutzverein.de Absender: Bergisch Gladbach, 9. Oktober 2016
An die Stadt Bergisch Gladbach II-2 Stadtentwicklung/Strategische Verkehrsentwicklung Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach
Vorentwurf des Flächennutzungsplans für die Stadt Bergisch Gladbach - Stellungnahme des RBN
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Urbach, sehr geehrte Damen und Herren in der Stadtplanung,
der (Rheinisch)-Bergische Naturschutzverein (RBN) mit seinen ca. 300 Mitgliedern in Bergisch Gladbach – insgesamt hat der Verein im Bergischen Land 800 Mitglieder – hat sich in den vergangenen Wochen ausführlich und intensiv mit dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans beschäftigt. Noch nie zuvor in der jetzt 41jährigen Geschichte unseres Vereins sind wir so oft von Bürgerinnen und Bürgern des Stadtgebiets angesprochen und um Rat bei der Beurteilung der für eine Neubebauung vorgesehenen Flächen gebeten worden wie in diesem Fall. 1
Dabei zeigte sich: Die Menschen haben ein gestiegenes Bewusstsein für den Landschafts- und Naturschutz, für den Verlust von Grünflächen, Freiräumen und Waldflächen, von Einzelbäumen und Grünland, sorgen sich um Luftverschmutzung und Frischluft. Daraus folgert für uns: Den Auswirkungen auf das, was den Menschen wichtig ist, warum sie in Bergisch Gladbach wohnen oder warum sie in den letzten Jahren in die Stadt gezogen sind, muss ein neuer Flächennutzungsplan nachvollziehbar und nachhaltig Rechnung tragen. Dies erscheint uns im vorliegenden Vorentwurf leider nicht gelungen: Vielmehr weist der Entwurf erhebliche Mängel und Schwächen auf, was eine Übernahme der Aussagen aus den vorher vom Stadtrat verabschiedeten Konzepten, insbesondere des Freiraumkonzepts, anbetrifft. Hier wird zwar in den Steckbriefen an etlichen Stellen auf das „Konfliktpotential“ mit Frischluftschneise, Kaltluftentstehungsgebiet, Erholungsnutzung, regionaler Grünzug hingewiesen, ohne dies jedoch als erheblich die Planung begrenzende Faktoren oder gar als Ausschlusskriterien einzustufen. Bevor wir im Einzelnen auf die Beurteilung der für eine potentielle Bebauung in Augenschein genommenen Flächen kommen, möchten wir gern noch einige grundsätzliche Anmerkungen machen: -
Zu einer für die nächsten rund 25-30 Jahre behördenverbindlichen Aufteilung der nutzbaren Flächen in Bergisch Gladbach gehört eine Aussage darüber, an welcher Stelle im Stadtgebiet ein Ausgleich für die zukünftig verplanten Bauflächen erfolgen soll. Die Ausgleichsflächen sind in der Zukunft auch nicht mehr nutzbar für Gewerbe- oder Wohnbaugebiete und auch nicht für Sondergebiete: Sie müssen also als neue Tabuflächen in die Planung einbezogen werden.
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Im Rahmen des Scoping-Verfahrens haben wir unsere Hoffnung ausgedrückt, dass angesichts des zweifellos spürbaren und in den nächsten Jahrzehnten verstärkt wahrnehmbaren Klimawandels eine Vorsorgeplanung darauf eingehen muss, indem ausdrücklich Grünzonen als Klimasenken dargestellt werden, breite Frischluftschneisen ausgewiesen sind, bestehende das Klima positiv beeinflussende Bereiche nicht angetastet, sondern eher erweitert werden – kurz: Ein Grünordnungsplan mit Trittsteinbiotopen, die auch für die Artenvielfalt im Stadtgebiet von hoher Bedeutung sind und zugleich 2
klimatische Funktionen erfüllen, sich im Flächennutzungsplan wiederfindet. So etwas ist leider im gesamten Vorentwurf nicht zu entdecken, obwohl genau dieser Ansatz auf einen Flächennutzungsplan bis in die 2. Hälfte des 21. Jahrhunderts als zukunftsweisend für eine nachhaltige Planung im Sinne von Mensch und Natur zwingend erforderlich ist.
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Auffällig ist im gesamten Vorentwurf, dass Neuausweisungen nahezu ausschließlich in Landschaftsschutzgebieten erfolgen sollen. Dies verwundert insofern, als der gültige Landschaftsplan „Südkreis“ für Bergisch Gladbach und Rösrath seinerzeit in Absprache mit der Stadt Bergisch Gladbach aufgestellt und vom Kreistag verabschiedet worden ist. Um den Erweiterungsmöglichkeiten der Stadt Rechnung tragen zu können, wurden etliche Bereiche mit der Ausweisung „temporärer Landschaftsschutz“ ausgestattet – um damit zu signalisieren, dass hier Baupotential vorhanden ist, welches bei näherer Planung ohne längeres Verfahren direkt aus dem Landschaftsschutz entlassen werden kann. Davon ist kaum Gebrauch gemacht worden, so dass sich bei dem jetzt vorliegenden Entwurf die Frage stellen muss, welcher Bedarf tatsächlich für die nächsten Jahrzehnte gegeben ist, in einer solchen Massivität wie etwa im Nordwesten und im Osten des Stadtgebiets vorgesehen, in „neues“ Landschaftsschutzgebiet vorzudringen.
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Dabei sollte auch noch einmal die Begründung, warum Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden, in Erinnerung gerufen werden: Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, weil sich in ihnen die „Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft“ widerspiegelt – Eigenschaften, die vor dem Hintergrund der Freizeit- und Erholungsnutzung in unmittelbarer Wohnnähe unverändert hohe Qualität einnehmen und nicht einfach beiseitegeschoben werden dürfen, nur weil aufgrund von Prognosen – deren Zuverlässigkeit äußerst zweifelhaft sind – Raum benötigt zu werden scheint. Die Anmerkung „Landschaftsschutzgebiet“ im jeweiligen Steckbrief wird offenkundig nur als dezenter Hinweis gesehen, nicht aber als ernsthaftes Argument im Abwägungsprozess, die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses 3
Landschaftsschutzgebietes zugunsten anderer Kriterien aufgegeben werden kann. Genau darum aber muss es in einem für die nächsten zwei bis drei Jahrzehnte geltenden Plan gehen. -
Regelrecht ärgerlich ist die Weigerung, den gegenwärtigen Planungsstand zum von uns abgelehnten „Autobahnzubringer“ über den alten Bahndamm korrekt im Planentwurf darzustellen. Eine Fortführung über die Kölner Straße hinaus bis zur A4 ist vollkommen ausgeschlossen, da Eingriffe in das FFHGebiet Königsforst genau an dieser Stelle selbst von den beauftragten Gutachtern als nicht realisierbar eingestuft werden. Greifvogel- und Fledermausbestände von europäischer Besonderheiten haben hier ihren Lebensraum, hinzukommen die hochwertigen glasklaren Sandbachläufe und – senken auch in diesem Bereich des Königsforsts, deren Beeinträchtigung erhebliche Auswirkungen aus das gesamte Gewässersystem der bergischen Heideterrasse hätte. Auch hier scheint die Devise zu sein: FFH- und Naturschutz mögen auf dem Papier stehen genauso wie der Landschaftsschutz – es gilt, diese Restriktionen zu ignorieren und somit planerisch außer Kraft zu setzen.
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Äußerst subjektiv ist die Herangehensweise des Planerteams an die einzelnen zu beurteilenden Flächen. So lobenswert es ist, Kriterien anzulegen und sie auf die jeweilige Situation abzuklopfen – bei vielen Steckbriefen werden etwa im Bereich Flora und Fauna, Klimatop, Erlebniswirkung in der freien Landschaft etc. zutreffende Einstufungen vorgenommen, ohne dass diese aber zu einschränkenden Konsequenzen führen. Nur wenn Siefen, Bachtäler oder feuchte Bereiche festgestellt wurden, kommen die Planer in Einzelfällen zu einem Ausschlusskriterium oder zum Hinweis, bei der konkreteren Planung detaillierter darauf einzugehen. Der Eindruck nicht objektiv abgewogen zu haben, drängt sich leider auf. Wir werden darauf im Einzelfall noch eingehen.
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Letztlich überraschend und nicht immer nachvollziehbar ist die Frage, nach welchen Kriterien Flächen konsequent ausgeschlossen und/oder konsequent nicht aufgeführt werden. So mangelt es am Entwurf, eine Aussage zum Filetstück in der Stadtmitte zu treffen: Was geschieht mit dem ZandersGelände? Warum trifft der Plan dazu keine Darstellungen, perspektivisch 4
gesehen, obwohl das doch der Sinne seiner selbst ist. Ein Flächennutzungsplan soll Auskunft darüber geben, was mit Flächen in den nächsten Jahren planerisch sinnvoll geschehen soll – losgelöst von der Eigentümerfrage. Die Stadtmitte mit ihrer jetzigen industriell-gewerblich genutzten etliche Hektar umfassenden Fläche könnte in einem kreativem Planungsprozess als ein Mixtum aus stadtnächster Wohnbebauung, Kreativwerkstätten und Ateliers, Büros aus der IT-Branche, also dem Dienstleistungsbereich, Weiterbildungs- und Bildungseinrichtungen entwickelt werden unter Wahrung restlicher industriell-gewerblicher Tätigkeit. Das aber sind elementare Aufgaben eines Flächennutzungsplans, darüber ein Ziel vorzugeben, was letztlich in die Gesamtbilanz einfließt: Denn was hier an Wohnbaufläche aufgrund der exzellenten Lage genutzt werden kann, muss nicht den Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet belasten und einem regionalen Grünzug seine Funktion entziehen.
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Warum beispielsweise werden sämtliche Flächen rund um den Irlenfelder Weg, den Irlenfelder Kamm als nicht erschlossen aus der weiteren Überlegung ausgeschlossen? Wohlgemerkt: Nicht dass sich der RBN für eine Nutzung dieser auf der Höhe weithin einsehbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche etwa für eine Neubausiedlung aussprechen würde. Aber diesen Bereich über Rommerscheid zu erschließen in Anlehnung an die Siedlung „Großer Busch“, wäre kein Ding der Unmöglichkeit, im Grund genommen erheblich leichter als manche Flächen an anderen Stellen des Stadtgebiets. Wir wollen damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass mit unterschiedlichen Gewichtungen die in Frage kommenden Bereiche beurteilt wurden – wobei möglicherweise die Eigentumsverhältnisse bei solchen Ausschlussentscheidungen nicht ganz außer Acht gelassen worden sind.
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Das bringt uns zur grundsätzlichen Frage der Erschließung: Nahezu sämtliche im Vorentwurf enthaltene neue Bereiche, insbesondere die besonders großflächigen im Hinterland, entbehren jeglicher den heutigen Ansprüchen genügenden verkehrlichen Erschließungen. Ob in Kalmünten, Sträßchen Siefen, Herkenrath, Moitzfeld – überall müssten sowohl für die gewerbliche wie die wohnbauliche Neunutzung erhebliche neue Aufschlüsse erfolgen oder 5
vorhandene schmalere Straßen durch die Wohngebiete aufgeweitet werden. Die Neubaugebiete verkehrstechnisch aber zuverlässig zu erreichen, sollte eine vorrangige Aufgabe eines Flächennutzungsplans sein. Sofern diese Vorgabe nicht erfüllt werden kann – und das trifft mindestens auf die Hälfte der steckbrieflich erfassten Bereiche zu -, dürfen sie für eine Ausweisung im FNP nicht vorgesehen werden. Da hilft es auch nicht, vorhandene Landesstraßen wie die L 289 von Spitze über Herkenrath/Moitzfeld bis zur A 4 zu einer Hauptverkehrsachse zu erklären. De facto erfüllt diese Straße diesen Tatbestand bereits jetzt: In den Spitzenzeiten morgens zwischen 5.30 und 9 Uhr geht vielfach nichts in Richtung Autobahn; das Gleiche gilt für die umgekehrte Richtung zwischen 15.30 und 20 Uhr. -
Fazit bis hierher: Dieser Vorentwurf geht, was seine Prognosen über die zu erwartende Bevölkerungsentwicklung angeht und was die damit nach Ansicht des Planerteams verknüpften Bedarf an Arbeitsplätzen betrifft, von aus unserer Sicht zweifelhaften Daten und Voraussetzungen aus. Da dies aber die Grundlage des kompletten Vorentwurfs ist, empfehlen wir eine vollständige Überarbeitung, die folgende Kriterien berücksichtigt: 1. Es ist keine Nullvariante überprüft worden. Vielmehr wird grundsätzlich von einem Zuzug ausgegangen, der zwangsläufig ein Mehr an Gewerbe nach sich zieht. Ist eine lebendige „Schlafstadt“ im Grünen mit hohem Freizeitwert und einem auszubauenden Kulturangebot keine Option? 2. Mehr Gewerbe mit großem Flächenanspruch bringt nur auf den ersten Blick mehr Gewerbesteuer – denn deren Aufkommen ist abhängig von der Konjunktur. 3. Die erheblich höheren Einnahmen erzielt die Stadt jedoch aus der Einkommensteuer. Ein moderates Mehr an Neubauflächen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiter steigender Einkommensteuer führen – denn die meisten Neubürger von Bergisch Gladbach sind Pendler. 4. Das Freizeitkonzept ist auf den Vorentwurf zu legen und entsprechend umzusetzen.
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5. Im FNP muss ein Grünordnungsplan erkennbar sein, der einzelne Grünflächen wie Friedhöfe, regionale Grünzüge, Klimaschneisen, Kaltluftentstehungsgebiete ausdrücklich als Trittsteinbiotope und Klimazonen ausweist und verbindlich festsetzt.
Im Folgenden wenden wir uns den einzelnen Ausweisungen zu, zunächst beurteilen wir die neu geplanten Wohnbauflächen.
Schildgen/Katterbach 1. Im Bereich Kalmünten sollte es bei den im alten FNP ausgewiesenen Baulandflächen bleiben. Die Siedlung verträgt keine Entwicklung wie in Sc2b oder Sc2c vorgeschlagen, da die Erschließung für einen solchen Zuwachs nicht gewährleistet ist. Das jetzige Straßennetz ist schon aufgrund der Enge und Verwinkelung der Straßen, etwa in Richtung Odenthal/Dhünntal, bereits jetzt äußerst problematisch, insbesondere im Gegenverkehr größerer Fahrzeuge. Die Fläche Sc2b ist wegen regionalem Grünzug und ungeordneter Entwicklung in die freie Landschaft undenkbar und ausgeschlossen – sie ist durch einen hoher Erholungs- und Freizeitwert gekennzeichnet. Die Nähe zu Quellen und Gewässern gelten für uns als Ausschlusskriterium, da Auswirkungen durch Bebauung auf das gesamte Gewässersystem zu erwarten sind. 2. Für den Bereich Sc2d verwundert sehr, dass Landschaftsschutzgebiet und Grünland, eine der wichtigsten landwirtschaftlichen Nutzflächen, kein Hinderungsgrund sind, insgesamt 7 ha bebaubare neue Fläche vorzuschlagen. Aus Sicht des Naturschutzes handelt es sich an dieser Stelle um eine absolute Fehleinschätzung. Obwohl es sich um einen wesentlichen Bestandteil des regionalen Grünzugs handelt, das Landschaftsbild entscheidend beeinträchtigt und der Naherholungs- und Freizeitwert nachhaltig getrübt werden, spielen diese Faktoren offenkundig keine Rolle. Im Gegenteil: Einer Bebauung entgegenstehende weitere Faktoren wie mangelhafte Anbindung an die Ortsmitte von Schulen, die fehlende Nähe zu 7
Schulen und Einkaufsmöglichkeiten und die völlige Abgeschnittenheit vom ÖPNV, die vom Planerteam im Steckbrief selbst attestiert werden, wirken nicht als restriktive Beweggründe. 3. Eine Erweiterung der Siedlungsfläche Schildgens in östlicher Richtung Sc16a, Sc16b, Sc16c ist nachvollziehbar, zumal auch der alte FNP entsprechende Flächen vorsah, die auch im Regionalplan dargestellt sind. Sie sind bis jetzt aber nicht in Angriff genommen worden, so dass erhebliche Zweifel bestehen, nunmehr eine so ausufernde "Abrundung" vorzunehmen. Wir sehen diese Entwicklung auch deshalb äußerst kritisch, weil damit der regionale Grünzug in wesentlichen Bereichen seiner Funktionen beraubt wird. Im Osten Schildgens sind die vorrangigen Ruhezonen, auf den landwirtschaftlichen Flächen gibt es eine Reihe von naturschutzfachlich hochwertigen feuchten Grünlandbereichen, und die vorherrschende westliche Windrichtung als Bestandteil einer Frischluftschneise zwischen Dhünnwald und Dhünntal würde durch eine massierte Bebauung im Schildgener Osten durch einen neuen größeren Riegel negative Auswirkungen erfahren. Zu Recht weist der Steckbrief im Bereich Sc16c auf Siefenbereiche hin, die einschränkende Wirkung haben – besser wäre, hieraus die klare Konsequenz eines Ausschlusskriteriums zu wählen. Was bei der Bewertung anderer Standorte im Stadtgebiet geschieht. Insgesamt plädieren wir im Osten Schildgens für eine maßvolle, dem Begriff Arrondierung tatsächlich entsprechende Ausweisung. 4. Aufgrund seiner Kleinteiligkeit und seines Auenbereichs scheidet aus Sicht des Naturschutzes der Bereich Kb2 – Katterbauchaue für weitere bauliche Tätigkeiten aus. Vielmehr gilt es, den Auenbereich zu sichern und nicht durch stückweise Bebauung die bisherige Bebauung zu "arrondieren". Jegliche neue Entwicklung trägt zur Entwertung dieses Bereichs bei, außerdem ist aufgrund der ohnehin schon bestehenden Restriktionen aus Naturschutz und Wasserrecht keine sinnvolle Planung möglich. 5. 25 Hektar neue Baufläche in Katterbach und Sträßchen Siefen – Am Schulmuseum und Lubusch – bedeuten die komplette Aufgabe des regionalen Grünzugs. Er ist bedeutsam als Trittsteinbiotop zwischen Heidgen/Dünnwald und den Flächen um Nussbaum weiter Richtung Osten, als Frischluftschneise, die vor dem Hintergrund des nicht zu leugnenden Klimawandels für künftige Generationen immer bedeutsamer wird, als Kaltluftentstehungsgebiet 8
aufgrund der Waldbereiche und der Gewässer sowie der Feuchtigkeit auch in den landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers, letztlich als Klimasenke, die in einem schon dicht besiedelten Bereich eine hohe Bedeutung hat. All diese Funktionen werden vollständig aufgegeben. Selbst wenn nur die Hälfte der projektierten Fläche umgesetzt würde, nähme der regionale Grünzug unwiederbringlichen Schaden, da jegliche Form einer großflächigeren Bebauung das, was den Grünzug auszeichnet und seinen Wert ausmacht, eben diese entscheidenden, weil so wertvollen Funktionen nachhaltig beeinträchtigt. 6. Auch das Planerteam hat die Hochwertigkeit und Kleinteiligkeit von Katterbach und Sträßchen Siefen festgestellt, was es aber beispielsweise nicht daran hindert, für den Bereich Kb8b – Lubusch acht ha neue Fläche auszuweisen. Der Steckbrief führt im Sektor Flora/Fauna ein Bündel an kritischen Punkten an wie Mischwälder, strukturreich und kleinteilig, Quellbereich des Katterbachs und hohe Bedeutung als Klimatop, ohne dass dies in irgendeiner Weise mit einschränkenden Konsequenzen verbunden wäre. Als problematisch für die weitere Entwicklung wird eher die bestehende landwirtschaftliche Nutzung als Reiterhof gesehen – dieser Form einer Abwägung müssen wir entschieden widersprechen. Aus einer richtigen Darstellung des Naturinventars werden die falschen Schlüsse gezogen. 7. Der gesamte Bereich zwischen Katterbach und Sträßchen Siefen mit Ausnahme der Bebauung entlang der Kempener Straße ist weitgehend Landschaftsschutzgebiet von hoher Bedeutung und ein klassisches Beispiel für eine großflächige, vielschichtige Landschaft, kleinteilig mit vielen unterschiedlichen Landschaftselementen – wertvoll für Arten- und Landschaftstypenvielfalt, einem hohen Wert für Freizeit und Naherholung in Wohnsiedlungsnähe und insgesamt bedeutsam im Biotopverbund zwischen Dellbrück und Dhünntal und Oberodenthaler Gebirge. Der Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Fläche in Verbindung mit der strukturreichen Landschaft, in Lubusch insgesamt 16ha, ist ein gewaltiger Eingriff, der nicht ausgleichbar ist aufgrund der erheblichen Dimension.
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Paffrath/Nussbaum 1. Bei Nu1c handelt es sich erneut um hochwertige kleinteilige Fläche, die trotz ringsum reichlich erfolgter Bebauung ihre Funktion hat: Als Trittsteinbiotop im Biotopverbund, als Ausgleich für belastete innen verdichtete Bebauung, als Klimasenke, Naherholungsinsel, Anreicherung des Landschaftsbilds. Hier vier Hektar auszuweisen, heißt: Verlust aller Funktionen, insbesondere der im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie dem Erhalt der Artenvielfalt äußerst wichtigen Gesichtspunkte. 2. Die Peterskaule als 11 ha Bauland auszuweisen, ist aus Sicht des Planerteams nachvollziehbar, da damit eine Arrondierung der Ortslage erreicht werden kann. Das würde aber gerade an dieser Stelle einen nicht ausgleichbaren Verlust einer besonders offenen Landschaft nach sich ziehen, die Bestandteil des regionalen Grünzugs ist, der unbedingt erhalten bleiben muss, besser noch: erweitert werden müsste. Neben der Verplanung einer landwirtschaftlich genutzten und in den Randbereichen artenreichen Landschaft würde insonderheit die Erholung in der freien Landschaft massiv beeinträchtigt werden, da diese Lage durch den weiter Blick Richtung Köln geprägt ist. In einer Stadt mit einem so einwohnerstarken Stadtteil wie Paffrath sind dies wesentliche Aspekte, die einer Beplanung der Peterskaule entgegenstehen.
Hebborn 1. Mit dem Gebiet He6 soll eine 11-12 ha große komplette Neuausweisung bis zur Straße erfolgen – in einem Bereich, der aufgrund seiner strukturellen Eckdaten (Friedhof und Begrenzung durch zwei sehr stark befahrene Straßen – nämlich B 506 und Straße Rtg. Voiswinkel) und der optischen Darstellung nicht mehr zum Siedlungsgebiet Bergisch Gladbachs zu gehören scheint. Daran ändert auch die hinter dem Friedhof befindliche Siedlung in westlicher Richtung nichts, sie ist die visuell wahrnehmbare "Stadtgrenze". 2. Der damit verbundene weite Blick aus Richtung Odenthal kommend auf die Stadt und die Hebborner Kirche verbietet an dieser Stelle, auch aufgrund des Waldes auf der Kuppe, hier großflächig Bauland auszuweisen. Das würde 10
eine komplette Veränderung des Landschaftsbilds nach sich ziehen und die Stadt äußerst unorganisch in die freie Landschaft entwickeln. Der weite Blick verdeutlicht die Unterschiedlichkeit und Kleinteiligkeit der Landschaft mit kleinen Gehölzgruppen, Einzelbäumen und der kleinen Waldung. Denkbar ist hier eine Bebaubarkeit in westlicher und nördlicher Richtung nur erheblich reduziert, die die kleine Waldkuppe uneingeschränkt mit ausreichend Pufferfläche drum herum erhält He6 östlich nicht entwickelbar, möglich im Westen und Nordwesten 3. Die Fläche He7 ist ähnlich zu beurteilen wie He6- Mit Überschreitung der B506 wird eine unorganische Entwicklung der Stadt eingeleitet, da das Straßenkarree die vorgegebene Trennlinie ist, auch im Sinne des Landschaftsbilds, der Lärmbelästigung durch B 506/L nach Odenthal. Ein P+R-Parkplatz an dieser Stelle ist keine gute Lösung, da damit eine weitere Einmündung auf L erfolgt. 4. He12 Schützenberg ist eine attraktive Lage am östlichen Höhenrand von Bergisch Gladbach, sollte aber nicht weiterverfolgt werden. Auch hier ist die Ausweitung der Ortslage in die freie Landschaft zu beklagen, die Bebauung würde sich den Hang hinaufziehen und große Erdbewegungen erforderlich machen, unabhängig von der Frage der Erschließung. Die Fläche ist geprägt von einem enormen Strukturreichtum mit allen Elementen, die eine gewachsene alte Kulturlandschaft noch ausmachen: Von Resten von Streuobstwiesen über einen Bachlauf, Einzelgehölzen, verbliebene Heckenstrukturen bis zum prägenden Grünland – eigentlich "typisch bergisch" auch aufgrund der Topographie.
Sand 1. Die um Sand herum vorgesehenen Bauflächen sind zum Teil aus dem alten FNP übernommen wie Sa2a – Kirche – und stellen eine sinnvolle Arrondierung des Ortes dar, obwohl in einigen Bereichen wertvolle Landschaftsstrukturelemente vorhanden sind, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. 11
2. Die im Bereich Häuser-Dombach gelegenen Flächen Sa3b sind möglich, aufgrund der Hängigkeit und des Einzugsbereich des Strundetals nicht unproblematisch. 3. Die Hinterlandbebauung Sa3c – nördlich Herkenrather Straße –umfasst in weiten Teilen ein steil abfallendes Gelände, das in Teilen, sofern die Erschließung gesichert ist und nicht zu weiteren Verzögerungen auf der in Spitzenzeiten viel befahrenen Herkenrather Straße im Umfeld des Supermarkts führt, teilweise möglich. Ob unter diesen Bedingungen vier Hektar angesichts der schwierigen Topographie zu erzielen sind, ist zweifelhaft. 4. Die 0,5 ha große Arrondierung Sand 8b Lichtenweg wird äußerst kritisch gesehen, da es sich um das Quellgebiet eines Seitenarm des Lerbaches handelt und Quellbereich grundsätzlich als hochwertig aufgrund ihres einzigartigen Klimas einzustufen sind. Für eine bauliche Entwicklung ist in Sand hinter der Kirche für absehbare Zeit genügend Baupotential vorhanden.
Herkenrath 1. Die Massierung, mit der um Herkenrath herum neue Siedlungsgebiete als potentielles Bauland ausgewiesen werden sollen, trägt nicht dazu bei, den Ort zu arrondieren bzw. das selbst ausgegebene Ziel, neue Ansiedlungen in erreichbarer Nähe zu Schulen und Nahversorgern unterzubringen, zu erreichen. Vielmehr führen die bandartige Bebauung im Bereich Braunsberg, die Massierung am Ortsausgang in Richtung Sand rund um Kierdorf sowie am Kierdorfer Wald zu keiner harmonischen Abrundung der Ortslage Herkenrath, sondern zu einer wenig geordneten Ausfaserung ohne klare natürliche Grenzen hinaus in die freie Landschaft. 2. Im Einzelnen grundsätzlich abgelehnt wird die Fläche Hr1b. Sie ist geprägt durch Grünland, das auch künftig dem tiefer gelegenen Hof als Weidefläche dient und eine klare Abgrenzung des Ortes nach Westen hin darstellt. Zudem grenzt die Fläche unmittelbar an einen der Quellsiefen des Hombachs, der als äußerst schützenswert einzustufen und vor jeglicher Beeinträchtigung zu bewahren ist. Schließlich würde das Landschaftsbild, das sich hier als Übergang von bebautem Bereich über Grünland direkt zum Wald12
Naturschutzgebiet darstellt, nachhaltig gestört und der weite Blick über das Strundetal auf die andere Seite Richtung Eikamp versperrt. Zudem wird die Ortslage hier unnatürlich in die offene Landschaft gezogen statt nach näher am Ortskern gelegenen Flächen zu suchen. Eine Bebauung würde nicht nur zu einer visuellen Verletzung des Landschaftsbilds führen – gerade vom viel genutzten Wanderweg entlang der beiden Eschen hin zum Herkenrather Friedhof, sondern auch durch die Ausrichtung nach Norden und die Nähe zum Bach ihre Funktion als Kaltluftentstehungsbereich verlieren. 3. Die gleiche Argumentation gilt in weiten Teilen für die Bereiche Kierdorfer Wald: Die besonders weit in genutztes und benötigtes Grünland hereinreichenden Potentialflächen scheiden aufgrund der damit nicht zu erreichenden Stärkung des Ortskerns aus. Möglich sind maßvolle Arrondierungen im Bereich der Paul-Lücke-Straße, die allerdings durch parkende Fahrzeuge und bewusst errichtete Hindernisse schon jetzt mit reinem Anliegerverkehr stark belastet ist, sowie entlang der Straße Kierdorfer Wald. Auch hier stellt die geringe Breite der Straße ein Hindernis dar, um dahinter gelegene landwirtschaftliche genutzte Flächen – aufgrund der Höhenlage und der dort vorhandenen Lössschicht beste Böden – einer maßvollen baulichen Nutzung zuzuführen. Hr2a und 2b sind im alten FNP nicht verwirklicht worden; trotz der Einschränkung durch die Bedeutung für die Landwirtschaft wäre dies eine sinnvolle Arrondierung der Ortslage Herkenrath, zumal von hier aus der Ortskern mit den Geschäften fußläufig zu erreichen ist. Die Fläche Hr2c, zu erschließen über die Paul-Lücke-Straße verträgt kaum noch Erweiterungen, da sie äußerst nahe an den Lerbach heranrückt und bei einer weiteren Aufweitung unorganisch in die freie Landschaft ausfasern würde. 4. Völlig undenkbar ist die mit 7ha Neuausweisung angesetzte Fläche Hr2d – dies kommt nahezu einem neuen "Stadtteil" von Herkenrath auf der grünen Wiese gleich. Die Zielsetzung, öffentliche Einrichtungen und Geschäfte möglichst fußläufig erreichen zu können, wird hier nahezu ins Gegenteil verkehrt, unabhängig von der Tatsache, wie auf der in Spitzenzeiten in beide Richtungen äußerst belasteten L 289 mit einer neuerlichen Einmündung nahe bereits vorhandener Kreuzungen der Verkehrsfluss verbessert statt verschlechtert werden könnte. Von dieser Fläche ist angesichts der Massivität 13
im Umfeld des Hetzenegger-Marktes grundsätzlich Abstand zu nehmen. Die im Steckbrief genannten Faktoren zum Thema Umwelt-Relevanz bestärken die Bedenken zusätzlich. 5. Der Eindruck, dass Herkenrath um massive Ausfaserungen in die freie Landschaft in alle Himmelsrichtungen zu einem einwohnerstarken Stadtteil entwickelt werden soll, der nur in Ansätzen dem eigentlichen Ziel folgt, nämlich Arrondierung und Nähe zum Kern zu schaffen, wird mit Hr6a Goethestraße eindrucksvoll bewiesen. Wie am Kierdorfer Wald sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen – immer Landschaftsschutzgebiet, das einmal aufgrund seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit von Natur und Landschaft festgesetzt worden war – auf gut 10ha einer Neuausweisung als Bauland genutzt werden. Auch hier stellt der Steckbrief die Erholungsfunktion, das Landschaftsbild, die Kuppenlage als Besonderheit heraus, gibt der Entfernung zum Ortszentrum eine schlechte Note, plant aber großzügig mit über 250 Wohneinheiten. Der Nordhang mit direkt angrenzendem Wald und Siefen gehört genauso in die Kaltluftentstehungskategorie wie seine Bedeutung als Freiraum und Klimasenke hervorzuheben ist. Eine drastische Rücknahme der Bebaubarkeit dieses Bereichs mit Bolzplatz und Rodelwiese ist unbedingt gefordert. Hr6b mit 0,5 ha war ja schon im alten FNP ausgewiesen – und dass er nicht angepackt wurde, kann kein Grund dafür sein, jetzt großflächig heranzugehen. 6. Durch die Neuausweisung des Supermarkts der Familie Hetzenegger mit zusätzlichem Discounter- und Drogeriemarkt neben der evangelischen Kirche wird das südliche Herkenrath allein durch die gewerblichen Ansiedlungen in einer erheblichen Massivität jenseits der L 289 neu erschlossen (SO EH und Hr10a). Die früher vor 25,30 Jahren schon einmal als Baupotential angesehene Fläche kann im Gegensatz zu anderen Bereichen als ortsnahe Erweiterung angesehen werden, sofern die Tiefe der Erschließung nicht zu Lasten des Naturschutzgebiets Volbachtal geht. Eine mehrere hunderte Meter starke Abpufferung der immer steiler nach Süden abfallenden Fläche gegenüber dem mehrarmigen Siefenzuflüssen des Volbachtals ist erforderlich und sollte durch eine Reduzierung der gedachten Baufläche erreicht werden können. Der Versuch, entlang der Bärbroicher Straße (Hr10b) zwei ha Bauland auszuweisen, lässt sich planerisch zwischen den beiden markanten 14
Siefen, gleichfalls zum Quellgebiet des Volbachs gehörend, darstellen. Dem Ziel aber, den Ort zu arrondieren und abzurunden, läuft diese Planungsabsicht entgegen, da hier auf der anderen Straßenseite, vergleichsweise steil abfallend, ein oder zwei neue Häuserzeilen aufgemacht werden, die den Ort sehr unorganisch nach Süden in die freie Landschaft ohne klar begrenzende Faktoren wie in diesem Fall die Landesstraße nach Bärbroich noch nicht einmal entwickeln, sondern eine eher als Splittersiedlung anzusehende Bebauung noch mehr zerfasern und zersplittern. 7. Bei Hr12a und Hr12b muss im Einzelnen überprüft werden, wie weit eine Bebaubarkeit umgesetzt werden kann. Problematisch sind beide Flächen sowohl aus landwirtschaftlicher Sicht wie aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes, da der gesamte südöstliche Bereich Herkenraths von den Quellarmen des Volbaches und seiner Zuläufe geprägt ist und letztlich das Naturschutzgebiet Volbachtal auf die naturschutzfachlichen Qualitäten in den Zu- und Oberläufen angewiesen ist. Bei der Massivität der überlegten Bebauungen muss stets die Entwässerung des Oberflächenwassers mitgedacht werden – die bisherige Praxis, möglichst über dem nächsten Siefenkopf ein Regenrückhaltebecken anzulegen und dem Siefen dosiert Wasser zuzuführen, wird seitens des Naturschutzes abgelehnt. Die Entwässerungseinrichtungen haben im Siedlungsbereich und möglichst sogar im Straßenkörper unterirdisch zu erfolgen und nicht in oder an den Fließgewässern bzw. ihren Quellen. 8. Hr12d ist ähnlich zu beurteilen wie Hr2d. Herkenrath ist zu arrondieren, nicht auszuweiten um völlig neue Wohngebiete. Schon deshalb scheidet diese Fläche südlich und südöstlich der Straße in Volbachtal komplett aus. Hinzu kommen die im Steckbrief selbst erwähnten beschränkenden, besser ausschließenden Faktoren wie landwirtschaftlich genutzter Bereich, Nähe zu den Siefen des Volbachtals sowie Bestandteil einer Kaltluftschneise mit überregionaler Bedeutung. 9. Bei der Berechnung der für Herkenrath anzustrebenden maßvollen Erweiterungspläne ist der Bereich des „alten“ Lebensmittelmarkts mit Getränkemarkt als Wohnbaufläche darzustellen, um hier durch eine Innenverdichtung den Bedarf beispielsweise nach Mietwohnungen, fußläufig zu den Geschäften am Ball und zum neuen Supermarkt zu erzielen. Diese 15
Neuausrichtung muss in die Bewertung der um Herkenrath herum geplanten neuen Baugebiete einbezogen werden, da an dieser Stelle die Erschließung bereits gesichert ist und die planerische Darstellung erfolgen muss. 10. Was im Süden, Westen und Norden für Herkenrath zu beklagen ist, setzt sich im Osten fort: Von einer Arrondierung kann keine Rede sein, statt dessen wird die L 289 als Erschließungsachse für eine bandartige rückwärtige Entwicklung zu beiden Seiten ausgewiesen von der Einmündung Oberheide bis Braunsberg/Silberkauler Weg. Bezeichnend ist, dass das Gewerbegebiet am Braunsberg als Emittent zwar einer flächigen Wohnbebauung im Steckbrief entgegensteht, dies aber die Planer nicht davon abhält, in As2 – Unterheide 8,5 ha als Neubaufläche auszuweisen. Der Regionalplan sah einen Hektar vor, weil er u.a. das Hinterland der L 289 im Hinblick auf Freiraum, Frischluftschneise, Klimaaustausch als höherwertiges Gut ansieht als Herkenrath zu einem einwohnerstarken Stadtteil auszudehnen. 11. Die sehr kleinteiligen an eine alte Kulturlandschaft erinnernden Strukturen zwischen Unterheide und Oberheide (As4) erkennen die Planer und weisen in ihrem Steckbrief eine hohe Biotoptypenvielfalt aus mit Strukturreichtum aus – aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes ein klassisches Ausschlusskriterium, ebenso wie die Nähe zu den Siefenarmen. Statt dessen werden bis zu 7,5 ha als Potential gesehen. Diese Einschätzung widerspricht den selbst gesetzten Zielen des Flächennutzungsplans, eine größtmögliche Ortsanbindung zu erzielen. Je weiter ins Hinterland von Braunsberg entwickelt wird, desto weiter liegt der Ortskern Herkenrath entfernt und desto mehr gibt die Stadt etwas auf, was der Planer selbst festgestellt hat: "typisch bergisch". Dieser Bereich ist eine in der Tat typisch bergische Splittersiedlung mit teilweise alter Bausubstanz und entsprechender Anordnung der Gebäude. Dieser Charakter würde komplett aufgegeben, wenn hier eine großflächige das "tvpisch bergische" Landschaftsbild einkesselnde Neubausiedlung zum Tragen käme.
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Rommerscheid Die ein Hektar große Neuausweisung im Süden/Südosten von Rommerscheid (St14) kann nur in begrenzter Weise als Arrondierung der Ortslage anerkennt werden. Vielmehr sollten die Grenzen in Richtung Nordwesten zurückgenommen werden, um einen erheblichen größeren Puffer zum hochwertigen Naturschutzgebiet Strundetal zu erreichen.
Heidkamp Der Oberheidkamp (Hk3a) ist ein klassisches Beispiel, wie in einer dicht besiedelten Großstadt, nämlich zwischen den Ortsteilen Heidkamp und Sand größere Bereiche frei gehalten worden sind und heute als Naherholungsgebiet dienen. Die Fläche erfüllt darüber hinaus für den Artenschutz als Trittsteinbiotop zwischen weiteren Grünbereichen und als Übergang in den Lerbacher Wald höchste Funktion und ist daher unbedingt zu erhalten. Deshalb sehen wir auch die Fläche (Hk4a) kritisch, da eine Bebauung in Fortsetzung der Bebauung entlang des Lerbacher Wegs in die Ausläufer des Waldgebiets rund um Lerbach eingreift und sehr gut zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche aufgegeben werden müsste.
Gronau Im Westen des Stadtgebiets gilt es, die Ausläufer des Thielenbrucher Moors und die Elemente der bergischen Heideterrasse zu bewahren und zu schützen. Dazu zählt, die Strunde in den Bereichen, in denen sie offen fließt, weiträumig zu sichern und in einen naturnahen Zustand gemäß der Europäischen Wasser-Rahmen-Richtlinie (WRRL) zu versetzen. Da dies leider in weiten Bereichen nicht der Fall ist, haben weitere potentielle Verschlechterungen durch bauliche Maßnahmen im Umfeld der Strunde zu unterbleiben. Dazu zählt die Bebauung von Schlodderdeichs Wiese in Gronau mit einem neuen Gebäudekomplex der Psychosomatischen Klinik. Wir fordern daher, den gesamten Wiesenbereich westlich der Brücke über den Schlodderdicher Weg bis zur Kölner Stadtgrenze von einer Bebauung freizuhalten 17
und die Fläche als Grünfläche festzusetzen. Der Wiesenbereich erfüllt neben der Erholung an der Strunde eine wichtige Funktion als Frischluftschneise und als Kaltluftentstehungsgebiet für die westlichen Stadtteile.
Refrath 1. Refrath zählt zu den dichtest besiedelten Flächen im Stadtgebiet. Umso wichtiger ist es, größere Freiflächen beizubehalten. Auf den sechs Morgen (Re2) war schon im alten FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen worden, wurde aber bis jetzt nicht entwickelt. Deshalb plädieren wir im Hinblick auf freie Flächen als Trittsteinbiotope, Klimasenken, Naherholungsbereiche, Freiräume dafür, Re2 nicht zu vergrößern, sondern eher zu reduzieren, um die angesprochenen Funktionen für die Zukunft erfüllen zu können. 2. Obwohl es sich bei Re8a nur um eine vergleichsweise kleine Fläche handelt, erfüllt sie als kartiertes Biotop (Brache) wesentliche Funktionen als Rückzugsgebiet für Vögel und Insekten. Diese kleinen Trittsteine in einer ansonsten stark besiedelten Umgebung steigern die Vielfalt im Artenspektrum aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit gegenüber den hier vorherrschenden Waldkulissen. Deshalb sollte auf die Bebauung an dieser Stelle verzichtet werden. 3. Nahezu ähnlich sehen wir die Fläche Re8b, die gleichfalls als für die bergische Heideterrasse typisches Biotop Hainbuchen-Simsenwald kartiert ist und in dieser Umgebung diesen Charakter beibehalten sollte. Zwischen einzelnen Besiedlungen auf Kölner und Refrather Gebiet sind diese kleinen naturräumlich typischen Flächen inzwischen so selten geworden, dass sie eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb empfehlen wir auch hier, auf die Neuausweisung zu verzichten oder eine sehr maßvolle Bebauung unter Wahrung der hier typischen Landschaftselemente anzustreben.
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Lückerath Die Ausweisung von 0,5 ha am Milchbornbach/Saaler Mühlenbach in Lückerath (Lü5 – Am Pützchen) wird abgelehnt. Die Nähe zum Bachgebiet ist hier ein begrenzender Faktor, zum anderen sollte der gesamte Bereich als Frischluftschneise wahrgenommen und beibehalten werden, da der gegenüberliegende Anger aus diesem Grund als Ausgleich für das Hochregellager der Firma Krüger im Lückerather Wald angelegt wurde. Die freie Fläche zwischen Bahndamm und Bebauung Lückerath/Fürstenbrünnchen ist im damaligen Genehmigungsverfahren ausdrücklich mit diesen Funktionen von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln gefordert worden. Jetzt weitere Bebauung, die wie ein Riegel wirken könnte, in diese Aue zu setzen, widerspricht der Europäischen Wasser-Rahmen-Richtlinie und dem Erhalt des Freiraums.
Moitzfeld 1. Der Gedanke, die Terrassenstadt mit Steinacker stärker an Moitzfeld (Mo7a – An der Grube) anzubinden, ist nachvollziehbar, aber lediglich der Versuch, Planungssünden der 60er und 70er Jahre nachträglich zu heilen. Dies kann aus Sicht des Naturschutzes nur in wenigen Bereichen bei einer maßvollen behutsamen kreativen Planung gelingen, die sämtliche im Steckbrief aufgeführten Restriktionen berücksichtigt und großflächige Pufferzonen um die Flächen zum Naturschutzgebiet Krebsbachtal mit angrenzendem Obstwiesenbestand vorsieht. Dadurch reduzieren sich die östlich der Straße nach Steinacker gelegenen Flächen im Nordosten erheblich. Westlich der Straße nach Steinacker sind kleinere Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Buswendeschleife in Richtung Moitzfeld-Ort denkbar sowie in kleinerem Rahmen entlang der Straßen. 2. Die Fläche Mo7c – An der Grube ist als Erweiterung der Siedlung in begrenztem Maße denkbar. Der Bereich südlich der Straße nach Löhe ist komplett auszuschließen wegen der vielen Quellen im gesamten Einzugsbereich des Krebsbaches. 3. Im Sinne, die Nähe zu den Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen Gebäuden zu verkürzen, ist die Fläche Mo7d gleichfalls denkbar und 19
entwicklungsfähig. Sämtliche Überlegungen in diesem Bereich, eine sinnvolle städtebauliche Lösung im Hinterland der Kreuzung zu erreichen, kollidieren aber mit der Planung, hier gewerbliche Flächen in großem Stil als nördliche Erweiterung der Grube Weiß anzulegen. Moitzfeld als Wohnstandort in unmittelbarer Nähe der Autobahn ist attraktiv – erst recht mit dem Hinterland. Der FNP-Entwurf geht hier mit einer Massivität vor rund um Moitzfeld/Herkenrath und bündelt in nicht zukunftsgerechter Weise Wohnen und Gewerbe auf vergleichsweise engstem Raum. Dies ist aus städtebaulicher Sicht abzulehnen; es müssen Prioritäten hier gesetzt werden, die nur Wohnbebauung in gegenüber den Vorstellungen deutlich reduzierter Form zur Folge haben kann. 4. Die Fläche Mo11 – Voislöhe/Neuenhaus liegt komplett im regionalen Grünzug und scheidet aus unserer Sicht aus. Es handelt sich auch nur begrenzt um eine Abrundung Moitzfelds, vielmehr wird hier der Versuch unternommen, das eigentlich in nordöstlicher Richtung abgerundete Moitzfeld mit der Siedlung Neuenhaus zu einem Siedlungsbereich zu verschmelzen. Das aber entspricht nicht den Zielen des Landentwicklungsplans, wonach Freiräume zwischen vorhandenen Siedlungen unbedingt zu erhalten sind. Zudem kollidiert der Plan mit dem Gewässerschutz im Quellbereich des Milchbornbachs, der in der Vergangenheit schon aus Naturschutzsicht begrenzend wirkte. Romaney Der Vorschlag Ro5a kann kein ernsthaftes Thema sein: Zum einen würde damit die Splittersiedlung, die Straßenbebauung Romaney auf zwei Seiten ausgedehnt; zum anderen würde damit einem aktiven Landwirt ein Großteil seiner gut zu bewirtschaftenden Flächen genommen; zum dritten würde das Landschaftsbild mit dieser unorganischen neuen Ansiedlung auf der Höhe erheblich beeinträchtigt und der Blick von dem viel bewanderten Höhenweg von Altehufe nach Voiswinkel massiv gestört. Das Vorhaben ist abzulehnen, da damit die Ansiedlung auf der grünen Wiese abseits der Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Einrichtungen zum Zuge käme – was planerisch einem Wiederaufleben der Fehlplanungen in der 60er und 70er Jahren gleich käme.
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Beurteilung der für gewerbliche Ansiedlung vorgesehenen Flächen
Hebborn Der Vorschlag, einen ein Hektar großen Gewerbehof an dieser Stelle anzulegen He2b, ist in Kombination mit der Überlegung, den dahinter liegenden Hügel mit Wohnbebauung zu überziehen, zu sehen. Während aufgrund der Kleinteiligkeit und der strukturellen Vielfalt der Landschaft und des Landschaftsbilds sowie aufgrund der Ausuferung in die freie Landschaft die Hügelbebauung äußerst kritisch zu sehen ist, kann eine gewerbliche Nutzung wie bisher nur entlang der B506 erfolgen, auf keinen Fall ins Hinterland aufgrund einer Nähe zum Hebborner Bach. Was im Detail dort möglich ist, kann nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens geklärt werden, ein Hektar ist auf keinen Fall realisierbar aufgrund beschränkender Faktoren.
Lustheide/Frankenforst/Bensberg Seitens des RBN ist die Neuanlage eines Gewerbegebiets G- Lu1 im Hinterland der Firma Gahrens und Battermann, seit die Überlegungen bekannt sind, abgelehnt worden. Darin hat sich auch trotz angestellter Vorstellungen, in den Waldbereich bis zu einem parallel zur Autobahn verlaufenden Weg eine gewerbliche Ausweisung zu ermöglichen, nichts geändert. Wir halten den Waldstreifen zwischen Wohnbebauung in Lustheide und der A4 für elementar, da er etliche Funktionen erfüllt: Freizeit- und Erholungsgebiet im Übergang zum Königsforst, Lärmpuffer, Wasserspeicher, Klimasenke, Filterfunktion zu den Emissionen der Autobahn, Natur- und Artenschutz, insbesondere Horstmöglichkeiten für insbesondere Greifvögel. Der Königsforst gehört als FFHGebiet und Naturschutzgebiet zum europäischen Naturerbe und zählt damit zu den bedeutsamsten Bereichen europaweit, die besonderen Schutzes bedürfen und deren Schutzwürdigkeit durch die 300-Meter-Prüfzone unterstrichen wird. Gerade der dichte Waldstreifen entlang der Autobahn, charakterisiert in vielen Bereichen durch alte Laubholzbestände und durch aufgrund des hochanstehenden Grundwassers feuchte Flächen, erfüllt als oben skizzierter Puffer zwischen Wohnbebauung und 21
FFH-Kerngebiet wertvolle Aufgaben, die nicht durch „Anknabbern“ aufgegeben werden dürfen, indem bis jeweils in die Hälfte des Waldstreifens eingegriffen würde. Diese Argumente aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes gelten sinngemäß auch für die weiteren entlang der Autobahn im Königsforst geplanten Ausweisungen: GFr1a – Rennweg, G-Fr2a – Brüderstraße und zum Teil auch G-Bo1: Denn auch hier ist jenseits des Baches in Richtung Autobahn eine zusammenhängende Waldfläche betroffen. Als einschränkend in der Nutzung an dieser Stelle G-Bo1 kommt das Bachtal zwischen Grünland und Waldfläche hinzu. Alle diese Flächen zählen nach wie vor zur naturräumlichen Einheit „Bergische Heideterrasse“ mit den Teilen Königsforst/Wahner Heide, die in Gänze gerade vor dem Hintergrund der Klimaentwicklung aufgrund der Freiräume und der besonders zu schützenden Waldbestände von höchster Bedeutung sind. Verluste gerade dieser für das Klima in der Rheinschiene bedeutsamen Wälder, die als Klimasenke und Kaltluftentstehungsbereiche gelten, werfen alle Bemühungen, in den besiedelten Gebieten auch bei Hitzeperioden Bereiche zu haben, die temperatursenkend wirken, um Jahrzehnte zurück bzw. sind absolut nicht hinnehmbar. Wenn im Weltklimaschutzabkommen von Paris alle beteiligten Partner sich auf das Ziel verständigt haben, die weltweite Zwei-Grad-Erwärmung nicht zu überschreiten, dann muss diese Absicht auch auf lokaler Ebene umgesetzt, zumindest jedoch nicht konterkariert werden durch Maßnahmen, die das genaue Gegenteil zur Folge haben. Völlig unverständlich ist, wie der vorwiegend bewaldete Bereich G-Bo3a, der äußerst hängig ist und von einem Siefen durchquert wird, für gewerbliche Nutzung hergerichtet werden soll. Eine knappe Erweiterung westlich des Knauber-Marktes ist unter Umständen denkbar G-Bo3a – südlich BockenbergII, was nach Ansicht der Planer als gewerbliche Fläche ausscheidet, nicht aber als Standort für die Feuerwehr G-Bo3b – Südlich BockenbergII. Dies ist überhaupt nicht nachvollziehbar: Wenn die Fläche für Hallen der Feuerwehr möglich ist, warum dann nicht für gewerbliche Nutzung, unabhängig von der Tatsache, dass der gesamte Bereich Wald und Pufferzone für den Königsforst ist. Daraus folgt, dass nicht der gesamte Bereich baulich nutzbar sein kann, weil – wie schon zuvor ausgeführt – er trotz der Positionierung zwischen der Autobahn und der Friedrich-Ebert-Straße wertvolle Funktionen ausfüllt und aufgrund der Topographie kaum Entwicklungsmöglichkeiten bietet. 22
Moitzfeld Die Planungen im Bereich Bockenberg und weiter Richtung Moitzfeld bis zur Tankstelle scheinen vom Gedanken geprägt, rund um die Autobahnauffahrt Moitzfeld/Herkenrath einen neuen gewerblichen Schwerpunkt zu setzen. Nahezu sämtliche Flächen, die noch nicht verplant sind, egal ob Wald, Bach- oder Feuchtbereich oder topographisch äußerst problematisch, sind als potentiell entwickelbar dargestellt. Dies trifft auf die Waldflächen zwischen der Friedrich-EbertStraße und dem Knauber-Markt zu, das zieht sich fort in der westlichen Erweiterung der Reha-Klinik bzw. der Firma Milthenyi (G-Mo1 – Bockenberg II), die ebenfalls bewaldet und von Siefen geprägt sind. Hier kann nicht von einer geordneten Entwicklung die Rede sein, sondern lediglich davon, ob bereits in irgendeiner Form gewerbliche Nutzung oder Dienstleistungsbetriebe vorhanden sind und Wohnbebauung möglichst weit entfernt ist. Das kann aber nicht dazu führen, dass dabei die eine Entwicklung behindernden Faktoren einfach nur noch nachrichtlich benannt, aber nicht als planungseinschränkend bewertet werden. Was im Rahmen des Technologieparks (G-Mo4 – Technologiepark II) und im Umfeld des Porsche-Zentrums noch an Fläche entwickelbar ist, muss eine Detailplanung ergeben, die sehr vorsichtig anzugehen ist. Zum Thema G-Mo6 – nördlich Grube Weiß haben wir im Rahmen der Wohnbauflächen in Moitzfeld im Hinterland der Kreuzung bereits Stellung bezogen. Es handelt sich um eine teilweise kleinteilig strukturierte Fläche, die aufgrund ihrer Nähe zur Ortsmitte Moitzfeld unter erheblicher Reduzierung eher für Wohnbebauung in Frage kommt als für eine gewerbliche Nutzung.
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Herkenrath Wie schon früher vom RBN ausgeführt, lehnen wir jegliche bauliche Entwicklung zwischen Moitzfeld und Herkenrath ab; dies trifft insbesondere auf das Gewerbegebiet Voislöhe G-Mo8 – Voislöhe Ost zu, das -
vollständig in einem regionalen Grünzug liegt
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komplett landwirtschaftliche Nutzfläche als Grünland ist
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im Westen bzw. im Osten jeweils von Naturschutzgebieten im Milchborntal und Volbachtal begrenzt wird
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das Gebiet zwischen den beiden Stadtteilen als Kaltluftentstehungsbereich ausgewiesen ist
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aufgrund der Nähe zu den Naturschutzgebieten die Freifläche ideales und genutztes Jagdrevier für verschiedene Greifvogel- und Fledermausarten ist
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eine Erschließung aufgrund der Topografie zu erheblichen, das Landschaftsbild vollständig veränderten Erdbewegungen führt
Ob G-As1 – Braunsberg moderat entwickelt werden kann – auf keinen Fall auf einen Hektar -, muss die Detailplanung erweisen. Grundsätzlich abgelehnt wird das Gewerbegebiet Spitze G-As2a – Spitze. Die Flächen sind -
landwirtschaftlich genutzt mit besten Böden, Lössauflage mit 80er/90er Böden
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weithin einsehbare Freiflächen
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das Tor zum Naturpark Bergisches Land
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geprägt durch die Allee über die Höhe, die Bestandteil der Deutschen Alleenstraße sind, einer der am meisten genutzten deutschen Touristikstraßen
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begrenzt in nahezu allen Himmelsrichtungen von Wald und Bachtälern, darunter in nordwestlicher Richtung das Strundetal
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Jagdgebiet für die in den Randbereichen horstenden Greifvögel
Das Hauptproblem des Gebiets Spitze aber ist die Lage. Die L 289 wird nicht imstande sein, die wie an einer Perlenkette aufgereihten Gebiete entlang dieser ohnehin bereits jetzt stark belasteten, durchgängig mit Geschwindigkeitsbegrenzungen zwischen 50 km/h und 70 km/h ausgestattet, aufzunehmen. Ein Verlust der Allee droht bei einem Ausbau der Straße, ein Eingriff 24
in ein Landschaftselement, das sowohl Auswirkungen auf Tourismus wie auf das Landschaftsbild hat. Die L 289 ist zwischen Spitze mit der Kreuzung und der A 4 geprägt von einer Fülle von Einmündungen, die den Verkehr immer wieder erneut aufhalten, da einmündende Fahrzeuge den Verkehrsfluss aufhalten. Das gilt im Verlauf von Spitze bis zur Autobahn für folgende Kreuzungen, nicht gerechnet die zahlreichen Grundstücksausfahrten, bedingt auch durch Gewerbebetriebe unmittelbar an der Straße, als da sind -
Braunsberg, Einmündung Tennisplätze/Gewerbegebiet
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Herkenrath, Ortseingang – Einmündung Asselborner Weg mit Verkehr aus dem Bereich Grünenbäumchen
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Herkenrath, Ortseingang – Einmündung Bärbroicher Straße mit Verkehr aus dem Raum Lindlar
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Herkenrath, Ortsmitte – Einmündung Ball
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Herkenrath, Ortsmitte – Supermarkt/evangel. Kirche
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Herkenrath, Ortsmitte – Einmündung Hecken mit viel Verkehr aus Bergisch Gladbach-Sand
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Herkenrath, Ortsausgang – Einmündung Volbachtal, etwas später Horst
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Moitzfeld – Einmündung Birkerhöhe
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Moitzfeld – Einmündung Löhe/Bensberg mit viel Verkehr aus Immekeppel/Lindlar
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Moitzfeld – Einmündungen Reha-Klinik, Technologiepark, Steinhaus
Die Straße wird durch Ziel- und Quellverkehr in Herkenrath und Moitzfeld belastet, hinzu kommen aber erhebliche Verkehrsströme aus dem Hinterland wie Kürten mit neuen Baugebieten, Wipperfürth, Lindlar und zum Teil auch Odenthal.
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Stellungnahme zu Sondergebieten
Gegen ein zwei Hektar großes Sondergebiet zugunsten eines Klettergartens SO – Kippekausen wenden wir uns entschieden. Hier soll in ein Waldgebiet eingegriffen werden, das zu einer nachhaltigen Schädigung der Waldbereiche führt. Im Umfeld von Bergisch Gladbach gibt es eine Reihe von Klettergärten (Odenthal, Lindlar), so dass nicht an einer neuen Stelle in zusammenhängende Waldgebiete eingegriffen werden muss. Äußerst kritisch sehen wir die in Hand im Umfeld des FFH-Gebiets Thielenbruch geplante Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel. Dieses lärmessionsstarke Unterfangen unmittelbar am Waldrand bzw. am Thielenbruch wird abgelehnt, da der Standort allen Bemühungen, Einzelhandel nahe an die Ortsmitten heranzuführen, hier am äußersten Rand der Siedlung entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
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