Johann Valentin Andreae - Cynosura oeconomiae ecclesiasticae Wirtembergicae. (German), 1649

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CrºCos vRA Occonomiae Eccleſiaſticas Wirtembergicae.

Oder

Suffariſcher Extract deren in demlöb, lichen Herzogthumb Würtem berg wolhergebrachter Evangeli ſcher Kirchenzucht vnd Ordnungen.

Limitem nc moveto./Ä

.

ſ

Stuttgart AWº-«sº .. Gedruckt bey Johann Weyrich Rößlin/im Jahr 1649,


ETYC8MORIA D.

CHRISTOPH OR I WIRTEMBER GI Cl

PRINCIP vMIDEAE P A 7 R / AE -

-

RESTAURATORIS LEGIS LATO RIS

AMPLI FICATO RIS.

cy1E ECCLES1A T o MN 1A DE BEHAEC T

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An den Chriſtlichen Leſer. RWTI As der H. Apoſtel Paulus Cot2.v.r von ſeinen Coloſſern rühmet / ich frewe mich / vnd ſehe ewre

" *** Ordnung: vnd den

Ä

thiern befihlet, Laſſets alles ehrlich vnd z. gerac. ordenlich zugehen: zu weſſen Folge auch Ä bey dieſem hochlöblichen Gerzogthumb. Würtemberg/ſovil vnd mancherley heil ſame vnd wolbedachte Ordnung verfaſ ſet/publicirt vnd in Acht genommen wo

den/denen begehret der Satan/bey die ſenhochleidigen Zeiten/mercklichen Ein vnd Abbruch zu thun/ als der weiſt/wo

die Regeln vnd Conformitet bey den Kir chen vndpolitiſchen Weſen verzucket/oder auffgehaben/er leichtlich allerley gefähr liche Wewering/Spaltungen vnd Siſſo

nanz hernachſchieben/firters aber eine oblivionem & indučtionem - , oder pegeßligkeit vnd Abgang deren wolhes gebrachten Chriſtlichen Practict erhalten

Äöge. Wann dann durch vielfältige Ser rüt-wnd Plünde:ungen bey den Kirchen/ die zu vnterſchiedlichen

Ä

außges

ſchribene nutzliche Inſtručtionen meiſten theils diſſipirt / vnd verſchlaifft / als hat man für ein hoheLIohtdurfft gehalten/di

ſenSummariſchen Ertract deren von An fang/deßwiderauffgegangnenEvangel *

-

Aij

bey ---


bey vnſern Kirchen in Gang gebrachter rühmlicher Kirchenzucht zu coñuncieren. Saaußſowol die Miniſtri Eccleſia , als auch Beambten/ſofern ſie dem Kirchen

dienſt die Band zu bieten verbunden/ihre Jnſtruction (nechſt der groſſen vnd kleiné

TKirchenordnungé) möchten habé. Weſſen ſie ſich infortſetzung Chriſtlichergleichfö: migkeit/ vnnd Vermeidung gefährlicher

Lewrungen/vnnd ſonderbaren Opinio nen/zu verhalten/da ſie jedoch in zweiffe ligen Sachen vnd bey andern oder newë Windſtänden / ſich mehrerer Erleute:ung bey ihren vorgeſetzten Generalibus oder löbl. Fürſtl. Confittorio ferners zu erho len wiſſen wenden. Ser GOtt der Ord mung gebe hiezu ſein Gedeien / daß wir nach dem Fadenrecht wnſer lieben vnnd weiſen Alten/inſonderheit aber der goſ ſen Sorgfalt vnſe2er hochlöblichen ſelig verſtorbnen gnädigë Gerſchafft zu Wür temberg/widerumbauff den alten Buff ſchlag kommen / vnd ſowolbey reiner vn wefälſchter Lehr / als auch Chriſtlicher TKirchen Siſciplin vnd außgutem Grund gefaſſten/auch in Vbung gebrachtenO2d nuugen verbleiben/ vnd das Geil Iſrael widerumb befördern/erleben vnd ſehen mögen. *

Johann-Valentinus Andrex, S.T.D, s


-

J.

chendienern. 1. Von ihren Predigten. FGÄNStädten vnd Fle ÄÄÄcken da mehr als ein F E Kirchendiener iſt/ ſollen Äam Sontag drey an Ä

Ä5->

-

den FeiertägenzwoPre-Ä

-

digten gehalten werden. Die Kirchendiener ſollen an den

Feſttagen Morgens nicht vngewohn liche Text für ſich.nemen ſondern die

verordnete Evangelia erklären An 11O 633.

s

Wann ſie neben ihren Pfartenan gehenckte Kirchen verſehen müſſen/

ſollen ſievmbgewechſelt in der einen -

A ij

Kir


2,

Kirchen morgens dasEvangelium/in der andern nachmittag den Catechiſ

mumpredigen/vnd vor dem Catechiſ mo auch das Evangelium verleſen/zu

malen ein Summariſche Außlegung anhencken/vñſo vilmüglich/das Ev angelium in einem loco mit dem locQ

deß Catechiſmivergleichen. Jeniger Orten/da wegen Entle genheit der Ort kein Mittagpredig

kangehalten werden/ſoll in den Mor genpredigten neben dem Evangelio/ zugleich auch der Catechiſmus cxpli cirt, vor der Predigt aber derſelbe der Jugendgar vnd verſtändlich ab: vnd

vorgeleſen werden: die Pfarrer auch in ihren adjungirten Pfarren mit den Predigten alterniren vnnd vmb wechſeln/ vnd die Gemeinen allwegen

an den Ort/da geprediget wird/be -

ſcheiden/ Annno 641. 26. Jul. Wann ſie neben ihren Kirchen auch

einebenachbarte deren vom Adel oder

der Reichsſtädtverſehen wöllen/iſtes

ihnenvnverwehret/daſiezuvordieb –

rige


Mºgº

Jd

-

ige mit Morgen - vnd Mittagprès gten vnklagbar verſehen.

Sollen ihre Wochenpredigten kei- ººen redigt.

eswegsvnterlaſſen/es kommen viel" er wenig Leut/außgenommen in der

rnd vnd Herbſt. An. 68. 69.72. 28, in. 87. 26. Sept. 90. 93: Wann ſie uch ſchon in der Wochen ein Hoch it- oder Leichpredigt gehabt/oder ein

eiertag auf den Kiwochgefallen. nno 87. 26. Sept.

Wann aber ein Feiertag auf den

Donnerſtag oder Sambſtag gefält/ /

mag die gewohnliche Wochenpredige

argegen abgehen/ſonſten nicht/An O 72.

- -

-

-

Sollen keinevngewonliche Bücher ßlegen. Synod. 87.

-

Speciales ſollen erwegen / ob die sºnº.

teria, ſoſe für ſich haben derKir- Ä n dienlich/wo nicht/ſollen ſie ihnen e andete materiam geben/vndſon

lich ſoll kein liber Apocryphus

blicètractirt werden: alſo auch die Y\......". «

- sº

, -

*

-

s


-

-

-

4.« Befpoº,

Sollen keine Veſperlection einſtel en/Anno 67.72. 87. &edamjb ſchwangere Weiber vnd ſonſtëſchwa

che Leut vorhanden weren ſo das Nachtmalbegerten zu empfahen/vnd

Verºrdenlichen Communion nichter warten fönten/alsdann beichten/vnd

folgenden Sontag vor der Predigt

daſſelbige empfahen möchten. So ſoll nun/wanngleich niemand käme /

zur Veſpergeleitet werdende Kj chendiener erſcheinen/auff das Vock

--

waten/mitlerweiletwas leſen/beten/ -

-

ºrauf die künfftige Predigmed t11CI1. Jedoch da an einem Ort keinSchul -

-

das Pfarrvolck weit zerſtrewej

ein Stadtnahe/dahin das Vockj

Sambſtag zu Marckodej gehet/ſomöchte der Superintendent

Änºmgetewenvndfleiſſigen Kj chendiener diſpenſiren, vndihn nicht

gefähren.

-

„Solleninder Veſperzueinem Ca

pittauß der Bibel Vei ÖÄ Sum A


S.

Summarien verleſen/oder das Capi

telkürzlich erklären/An77. Dannda -

&

ſie vermerckten/daß ein ganze Predig zur Veſper mehr nutzte dann ein bloß Capitel mit der Summarien/fo ſiehts

zu ihrem Willen/das Capitel zu leſen oder zu predigen.

2.

Sollen der Predigtſtunden halber prºg

an Sonn-Feier-vndWercktagen/zu" Sommers- vnd Winterszeiten ſich

mit den Vögten/Schultheiſſen vnd Gerichtenvergleichen / die vnverän derlich zu halten./ohne dasſ wo man

über Feldpredigen muß ſie nicht eben

allzeit gewiß auff die Viertheilſtund kommen könden/An. 88. 21.Jul.

, Sollen inPredigtenderKärzeſtch #“ befleiſſen/vndmitzulangemAuffhal ten die Zuhörer nit vnwilligmachen / An. 68. 23. Febr. damit man ſonder A

- lich in Filialien mit klagen könde/ſol len ſie auffslängſt dreyViertelſtund/ doch nervosé, predigen./89.5. Dec. Sonn-vnd Feyrtags Morgens: die

Wochen-vnd Mittagspredigten ſol Av len


G.

„len nicht über ein halbeSundwären Ä.

"“

Sollen ſich auf der Cantzel alles

polterns/ſcheltens/ſchmähenshollip pens enthalten/ins gemein das Geſatz vnd Evangelium mit Ernſt vnd Be ſcheidenheit pºedigen/was aber inſon derheit zu ſtraffen/zuvor der Obrigkeit privatim anzeigen oder dem Super intendenten klagen.

Sollen ihre Predigten conſcribi

Ären, vnd locos cummunes colligi ren, welches den Fahläſſigen mit allem Ernſtvnd einer Straff auffzulegen / vnd von dëSuperintendentib"in den

Viſiationen/hnen ein liber Biblicus färzugeben/ auch alle Quartal ihre Collectanea vnd Predigten von ihnen zu erfordern/ vnd da ſie ſolchem nicht nachſetzen/es zu berichten/Syn.An.93

Sollihnen nicht geſtattet werden/

*-

die Predigten auß einem Buch oder

Conceptzuleſen/jedoch mag ein Su «

perintendens mit einem gar alten / ſo kein memorimehrhat/diſpenſiren.

Pfarzer/ſoDiaconos haben/ſollen V.

-


7. fleiſſigauff ihre Predigten auffſehen?

vnd ihnen ihreFehlanzeigen damit ſie esbeyzeitabſtellen vnd verlaſſen/Syn. An. 8o.

Auch Speciales die Diaconos,vnd ewe Pfarrer (ſoviel immer mit Fu

en ſeynkan) in Predigten hören/vnd e fleiſſig obſervieren, vnnd da ſie mängel befinden/ſie corrigiren. Syn. A11.8o.

Sie ſollen in allen Puncten det.

Kirchenordnung ſtracks nachſetzenf # . amit in allen Verrichtungen eine *“ leichheit gehalten werde/SynAn,9o.

Sollen in Sachen angegebne Wun“ er vnd viſiones betreffend / gemeſſe en Fürſtl. Bevelch vnd Inſtruction warten/ihre auditores von denen

ºch vngewiß ſpargierten Wunder d viſionibus ab / vnnd allein bey

öttlichem / geoffenbarten Wors

ndhafft zu verharren / anweiſen. ll.

648. 14. Apr. "

-

2. Von s


s.

2. Von ihren Studien vnd Büchern.

press **.

(S Jeſollen in ihren Privat ſtudiis nicht fahrläſſig ſeyn/

nach verrichten Predigten die Bücher nicht ganz zurucklegen/ noch

ſich nur auffdie Haußhaltungen (de

ren ſie doch neben Verſehung ihrer vocationum, als getrewe Vätter / auch mit Fleiß warten ſollen) vnde nen Eintrag begeben, auch nicht gicren, außreiſen/zechen vnd Geſell ſchafften nachhängen/nicht frembder Händel (mit denen ſie nichts zu thun/ auch ihr Ambt vnnd vocation nichts antreffen / vnd darmit ſie zu allerley

Vnruhvnd Widerwillen Vrſachge

ben)ſich annemen/ſondern ſtudieren. An. 68. 23. Feb.

Da ſie Vnfleißhalberverdacht/ſol len Spccialesin Viſitatiónibusſieer aminieren/vndnivnur fragen / was

ſie von einer Viſitation zur andeunge S

X

leſen/ -

-


9.

leſen/ſondern ſie in ſolchen materien tenticren, auch von einer zur andern/

ihnen ein Buch außdem Alten/vndei nesauß demnewen Teſtament zu leſen aufferlegen/ vnd hernach erkundigen/ ob ſie es mit Fleiß vnd Verſtand gele ſen/ An. 68. 23. Febr. 9o. Jun. An. 621. 6. Jun. -

Sollen/wo ſie nicht ſingularis ju- Bücher: dicii, nicht Sectiſche Bücher leſen/ An. 82. 19. Mart. 83. 21. Jun. 2.Aug.

93.2o.Febr.da:umbeinConſignation ihrer Bücher von ihnen zu fordern / vnd neben den Viſitatiszuüberſchickt.

An.86.12.Jun. da gewiſſeCalviniſche Bücher in Viſitationibus bey ihnen gefunden werden / ſollens die Specia

les den Generalibus zuſchicken / mit

Bericht/wie es die Kirchendiener be kommen/ An. 64. 83. Sollen nutzliche Bücher einkauf fen vnd leſen/ An. 69. 72. 23.Jan. als Tomos Lutheri & opcra Brentii,

An 82,27. Febr. Jacobi Andrea Eß linger Predigten/An 93.28.Apr-ſon -

der-. .

"


Jo. derlich Formulam Concordia, An. 99.11.Jul.608.23.Jun. 613.12. Jan.die

ihnen Specialeshoch befehlen / vnd wie ſie darinnen verſiert/ihren Viſita

tisſpecificè einverleiben ſollen/ An. 621. 6. Jun. Schreiben.

Sollen ihre Zeit nicht leichlich auff ſchreiben/ſowenignutz oder res poli

ticas betreffen/ſondern auffihrprivat ſtudium Theologicum verwenden/

vnd wann ſie etwas nutzlichsinTruck

zugebenvorhaben ſolches zuvor bey Vermeidungvngnädigen Vrlaubens adreVidcndum ins Conſiſtorium ü

berſchicken/vnd fernern Beſcheidser warten/ An. 6o6. 24. Nov. Arzney.

Sie mögen neben verrichtung ihres Beruffs/auch Medicinam leſen/vnd ihnen/auch gute Freunden vnd Nach

barn zu Nuß gebrauchen / aber ohne Erlaubnuß der geſchwonnen Landarzt

nichtoffentlich profitieren / noch der

Practic nachziehen,

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-

Von


s. Vonhrem Leben. Wandet -

vnd Haußhaltung. Q Ollen ſich nicht mit är

Q-D) gernuß in Wirtshäuſern vnd

TS beyandern Zechen finden laſ ſen/auch bey den Gaſungen vndſon ſten mit Reden vnd Geberden nicht ieichtfertigerzeigen/An. 96. 10.Jan. 6o8. 25.Jul. s

Wo ſie Säuffer/Buhler/Spiler Zänckiſch / Gottsläſterer / unnütze Haußhalter/tc. ſolljnen mit dem Ker cke zu Stuttgart gedrohet werden. Sollen in ihren Haußhaltungen mit Zºº“

filzigſeyn/nicht haderhafft in Einzie-“

hung deßZehenden/nicht mit wucher lichen Conträcten vmbgehen / niche

roßtäuſchlen/zc. auch nicht verthun iſch ſeinvndſchuldenmachen/An 9o. 5. Aug.

Sollen ſich vngebürender Hand-Aren. ehierungen/vndſchimpfflicher Arbei beiten/auſſerhalbhöchſt angelegener

Woht/enthalten/vndnitpnterm -

Ä

-


2. vnd Vorwand der Dürfftigkeit/einen vnziemlichen Gewin/mit ihrer ſelbſt vnddeß MiniſteriVerachtung auch

der Gemeinen Aergerniß/ſuchen 7 Anno 641. 26. Jul.

Menſchen

-

Mögen wolWein/ſoihnen ſelber

wächſt oder ſie von Beſoldung oder auff Rechnung haben/in ihren Häu ſern außſchencken/ vnd darinn zeh renlaſſen/doch ohne Aergernuß vnd Geſtattung der Vnfugenvnddaß ſie kein Handwerck darauß machen/Syn. An. 69.

rar.

Nov.

Sollen ihre Kinderfleiſſig adpie

"

tatem& honeſtos mores aufferzie

hen; Ihre Weiber / Töchtern vnd Mägd nicht laſſen in den Vorſitz ge hen An. 78.

-

Sollen ihre Kinder nit laſſen ver ligen/An99. 4. Aug.vnd da ſie der Kneben viel haben die ſie bey den Stu diis(entweder ihrer Ingeniorum hal ber/oder ſonſten) nicht getrawenfort zubringen ſollen die Speciales ihnen

rahten/daß ſies zeitlich zu ehrlichen à

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J3,

Handthierungenthüen/vndnicht im Müſſiggangaufwachſen laſſen/Syn. An. 99.

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-

Wann ihr Geſind gerüget wird /

ſolles die Straffgeben/aber nicht of fentlich außgeruffen werden / An. 78. Ihre ärgerliche Weiber an denen gerits.

keine Erinnerunghilfft./ſollen irgend Ä ineinCloſter eingeſetzt oder im Pfar-Ä hauß an eine Ketten geleget werden Syn. An. 6oo.

4. Von ihrer vnd der Ihris gen Kleidung.

.

(Q Ollen ſich nicht präch- Kºlºss CºD)tig./ſondern erbar vnd vnär S>gerlich/ſampt ihren Weibvnd

v

Kindern/ in Kleidungen erzeigen / An. 72. 23.Jan. 82. 10.Jan. 19. Mare. 94. 5.Aug. 96. 10. Jani 608. 25.Jul.

613. Ir:Jül. In Städten nicht grawe vnd weiſſeStimpfftragen/Syn.6or. Sº ehrliche Mäntel/dienicht zukurtz/im Mäntel, Außreiſen: in Flecken vnd auf dem -

Feld

B -

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J4.

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wager Feld Theologiſche Röcklein trägen /

Ä. An 95 2. Jul. Hütlein / ſo ſich dem Miniſterio eignen gebrauché/An. 82. 19. Mart. einen habitum miniſtros

decentcm tragen/oder ſich deßvrlau

bensverſehen/ An. 82. 10. Febr. nicht , garhohe Qüt/lange hinterſich gezoge - ne vnflätige Paar/ dicke außgefaßte Krägen/furtze oder gar keine Magi

„ſterröcklein/vngeſtaltetevndmitvilen

Neſteln behenckte Hoſen/Degenvnd Plauten wie die Soldaten an einem .

Band über die Achſeln/ Schuch mit hohen Abſätzen vnd Roſen darauff tragen/noch nur in Hoſen vnd Wam mes auf dem Feld hin vnd wider ge

Ä*hen: auch ihre Weibernicht Samme te Spitzhüt/guldene Hauben / lange vnd gehefteKrägen vnd Kräſerdrät/ belzene Fuchsmäntel / ganz ſilberne

ve:guldteGärtel/vnd andere von koſt lichem/ihrem Stand ganz vngemäſ

em Zeug gemachte Kleider tragen/

An 62 Z. Jun.

-

Ihre Weiber ſollen -

neg: . Z

,

-

---


5. Feſttägen/ altem Herkommen nach , die Kirchen-Schauben wider tragen/ ſich hingegen der guldenen Hauben /

gefärbten Stimpff/vndlangenKrä ge: bemüſſigen/An.644. 11.Nov. Sollen doch die Jhrige nicht alſo kleiden/daß kein Vnterſchied zwiſchen ihnen vnd den Bawren/ Anno 90. 4. Aug.

-

-

* Sollen ſich in ihren Kleidungen ets. was erbarer erzeigen/nicht ſovagan

tiſch daher ziehen / ſondern der Ord nung vnd altem Herkommen gemäß -

wider Magiſterröcklein wie auch da ſie in Städten/ſonderlich aber beyder Canzley/oder ſonſten zu Stuttgarten etwas zu verrichten/ihre Mäntel an haben vnd tragen/ vnnd zu anderm ernſtlichem Einſehen nicht Vrſachge aen/An. 641. 26.Jul. -

-

-

z

s. Von ihrer Recreation. Bi

Sol

-


-

--

-

º.

Sº Sº Ollen vermahnet wer Büchſen-

e

ſchieſſen,

den/anSonn-vndFeiertagen

-

**- deß Büchſen - vnd Ambruſt

-

ſchieſſens in Geſellſchaften/vmbdeß Exempels willen/ vnd Verſaumnuß deß Catechiſmizu verhindern/ſich zu

>

enthalten. :

In Declaration der Superint. In

ſtruction wird ſolches gänzlich vnd ernſtlich verbotten / dieweildardurch

- das miniſterium verſchimpfft / vnd anderer Orten die Veſperpredigten

zu verſaumen Vrſachgegeben wird./ -

An. 99. 17. Nov.

Jedoch mögen ſie wol ein Geſell

ſchafft vnnd guten Montag halten/ weibwns.

Sollen ſich alles Weidwercks/ſo wol in freyer Bürſch/ als der Herr

ſchafft Vörſenvnd Hölzerngänzlich

enthalten/vnddafür ihrminiſterium darzuſiegewidmet/verſehen/beyſtraff der Incarceration,odermehermEin V.

-

-

ºhne Anse Febr. -

. .

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6. Von ihrer Beſoldung. Emnach wegen deſ lang- Tesa 2/wirigenKriegsihnen ihreBe-Ä. ſoldung völlig zu reichen nicht Ä

müglich / als ſollen Speciales, Vögt awen Burgermeiſter vnd Gericht / die Ge meinden in Städten vnd Aeimbtern/ z

dahin mit diſcretion behandeln/ daß

fieihnen/nach Gelegenheit eines vnd deß andern Orts/ein/zween/drey/

-

oder mehr Morgen Ackers/entweder voneignen/Pfarr: oder andern an jetzo ohne das oed-vndwüſtligenden Gütern/mit Fuhr - vnnd Handfron bawen/damit die arme miniſtri hier

durch deſto eher zu einem Stuck Brod gelangen/bey ihren Kirchendienſten

verbleiben/vnd die Leut deſto beſſermie derSeelenſpeißverſehen können/An. 64I. 2.Apr. X-

-

Da die Gemeinden noch zur Zeit «.compens gar gering/ſollé ſolche Ort den nechſt- Ä“

geſeſſenen Pfarrern/ gegen Empfa-Ä -

Biij

buna


. J8.

-

hung einer zimlichen/vnd ihren labo ribus gemeſſen recompens, als / an

Nieſſung ſelbiger vacirenden Pfarren angehörigen Compctens-güter / an

Hew: vnd dem kleinen Zehenden/oder in Ermanglung deren etwas ergibiges an Früchten oder Wein/ adjungürt, oder aber dafern nichts dergleichen vorhanden/mit den Communen/fär ſich etwyfreywillig/dem miniſterio zu

Ehren/beyzuſchieſſen/adtempustra

- Ctirt werden/An.646. 7. Febr. ºven. . Sollen (wann die geiſtliche Ein

Ä kommen völlig gangbar) ihre Wein

"s-

beſoldungen halbauff den Herbſt/halb auf den Ablaß: Früchten vnnd Geld zu Quartalen / auff der Geiſtlichen Verwaltung Koſten/ außgenommen / Meß- vnd Eichgeld/für die Thürem pfahen/ vnd folgends auff ihren Ko ten in den Keller vndauff den Kaſten Änn. Decl.

-

Wann die geiſtliche Verwalterſol Snen nicht richtig reichen/ſollen


-

/

J9.

speciales denen zuſprechen oder es berichten/An. 81.87. 26. Febr

Sollen über Ringe der Beſoldung mit ſuppliciren, aber wegen Vnrich tigkeit der Liffernng. > Es ſollen auch ihre Klagen/wegen vnrichtiger Beſoldungslifferung/ nie in die Viſitata geſetzt / ſöndern ſie zu

ſuppliciren gewiſen/vndvnterſchri ben werden/An. 71. 97. 6. Aug.

-

Mögen ihren kleinen Zehendenvmb.

ein genant Geld den Gemeinden ver-“ leihen./oder ſelbſt einziehen darzu ih nen die Ambtleut alleFünderung thun/

bey Verleihung deß groſſen Zehen den die Leut auch den kleinen recht zu geben vermahnen/ vnd die Vortheili ſchegebürend ernſtlich abſtraffen ſol

len/ſie aber deß kleinen Zehenden hal ber nichtzancken/auch ihr Geſindda Hinhalten/ſonder wo Fehlvnd Män

gel fürfallen / ſolches alsbald den

Amptleuten anbringen/die mit gebürender Straff den Zeheuden gängig machen ſollen. An, 81. 7.Jul.

si

-

--

So

*.


-

- -

-

.

. --

20.

-

-

-

-

. Sollen/wo es gebräuchlich/denZ -

Henden von Rüben/Kraut vnd Obs

-

in Weingärten auch zufordern haben/

-

ſonſten nicht/Synod. 603. Äs Wanñſie transferirt werden/oder der Beſol - *

ſterben / ſollen Speciales Fürſehung

dyng. X -

>

hun/daßmit Abrechnung der Beſol dung ein gleiches getroffen werde/vnd

-

das rºtum nicht den Quartalen/fon

dern Wochen vnd Jahrgang nachbe

»

ſchehe.

-

*

- -

-

--

-

.

-

-

7. Von vnd ihrenGütern. Pfarrhäuſern -

-

-

-

-

E. Ollenzwns in Pfarr

pfarrhäus ſerbaw

s

& Shätſern bawloß / vor dem 3.

-

AQata/oder 1. Octobr, dem

Geiſtlichen Verwalter anbringen

-,

vnd ſoll der Baukoſtüber 8. oder 1off. nieht anlauffen/Anno 92. 10.Jan. -

Pfarr- vnd Pfrundhäuſer ſollen ÄmptleutnichtinAbgang kommen

1.

laſſen/ An. 79. 13. Sept. 8726.Sept. *.

S -

--

--

-

-

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-

-

- -

-

-

v

4 -

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-

--

-

-

. .

-

... -

.

-


–-----+---------------------/ - --

27. -

Soſeſaumſelig ſollen die Specia les ihnen zuſprechen/oderes berichten An 87.26. Febr. oder die Kirchendie nerzu ſuppliciren weiſen/ vnd vnter ſchreiben/An. 71. 97. 6. Aug.

Miniſtriſollen/was in den Pfarr

häuſern an Hfen/Fenſternze durch ſie oder ihr Geſind verwahrloſet vºn

zerbrochen wird / auch auff Säube

rung der Camin vnd Coacken gehet/ ſelbſten außihren Seckeln verbeſſern laſſenvnd bezahlen/vnd wo ſie ſaten ſelig ſollen die Verwalter es zulichten -

laſſen/vndihnen ſoviel an Beſoldung

>

innen halten/An. 82.26.jan.

Wann die Kirchendiener ihre Pfºrst. Pfarrgüter abgehen laſſen / ſollen

*

geiſtliche Verwalter ihnen dafür ein Stuck an der Beſoldung innen hal

*

tenvnd die damit beſſern/Syn99.

Sollen von ihren Pfargütern kein Steur geben/noch Beſchwerdleiden An. 89. 16. Dec. ſondern wo man et -

was vonſnen fordert vndſchuldig iſt Bv zum

-


----------------------------

-------- -

22.

zum geiſtlichen Verwalter weiſen es ſey dann in ihrem Statu außgedruckt. Wann der Nohtdurfft nach Vnter

gäng/wegen der Pfarrgüter müſſen gehalten/Stein geſetzt/vnd andetsad retincndamproprietatem verrichtet

werden/ſoll der Koſtenauß der Ver waltung gegeben, was aber zur Ver hütung derſelben zu reichen gebürt/ von den Miniſtris erſtattet werden./

Anno 91. 23. Nov.

"

9. Vonhren Immuniteten vnd Freyheiten.

*.

v

SÄOllen ihrer Perſon hal, ber vor dem politico Magi - ſtratu das Recht weder geben

noch nemen / ſondern alleihre Spän vor den Superintendenten vnd Kir

chenraht außrichten laſſen / außge

nommen Frevelvnd Malefizhändel Declar.

Sollen obſie ſchon nicht verbºr gert/ z

-

-

-

-

* -

-

-

- -

- -

k

l


–---------------------

-

-

23.

gertlallen gemeinen Nutzen vnd Weidgentes

Holz Futter/Obs/Feld/Krautgär-Ä. ten/ Wieſen/Aecker/zc. mit andern ".

Blirgern genieſſen/An. 77.78.

- -

-

Wa man ihnen vorn als ein Gab

Holz gegeben/ſoll es noch geſchehen/ vnd deßwegen die Speciales den Ge meinden zuſprechen / auch die Forſt

meiſter ſie mit den Gemeindenanligen laſſen.

-

Soll ihnen keine Rüſtung auffge- Röſung legt / ſondern (weil ſonſten an Erſtat

tung anderer Burgerlichen Beſchwer den ſoviel ihre Güter betrifft/niche Mangelerſcheinet/oder ſie ſich deren

-

verweigern/ſie bey den PerſonalIm

muniteten gelaſſen werden/weil ſie in

Sterbensläufften vnd ſonſten genug

zu kriegen vnd zu verrichten haben An. 85. 3. Jul. Syn. 6or.

-

-

-

- -

-

JÄttibenvnd Wäiſen ſollen Ä. Ärgerverpflegt F“ vnd womanſich beſchwert / deßwe-“

gen den Gemeinden von den Speeia libus zugeſprochen./oder an die Kir -

chen

-


-

-

-------------

---------------------------"

-

chenräht Berichtgetkon/ auch woes dieNohtdurfft/überdze:laubte Quar talihrentwegen ſupplicirt werden.» Es ſollen auch Speciales,ſolang ſie im Witwen-vnd Waiſenſtand ſind/

fleiſſige Nachfrag nach ihnen haben:

Minino.

Es ſollen die Lettin den Predigten auffſede anſtehende Gelegenheit/bey

zum

Än Viſitationibus vnd Vogtgerichten/ zu beſſerer Brüder-vnd Chriſtlicher Liebe/vnd milder Hülffvnd Handrei ehung/gegen verſtorbner miniſtro

rum hinterlaſſenen armen Wittiben vnd Waiſen/ernſtlichermahnet wer -

den/damit ſelbigenit alſo erbärmlich

ins Elend verfloſſen/darinnvmbher -

ziehen/vnd mit Betteln ihre Nahrung ſuchendörffen/ An. 641. 26.Jul. - -

9. Von ihren eigenthumlichen Gütern/vndRealonerbus.

önden / wo ſie an einem

Ä

Ort begütert / ſich der --

Ä v


------------

-

-

-------------------

*.

-

-

-

25.

-

vnd Wacht/ſoanGeld angeſchlagen/ vnd auf die Gäter allerdings durch auß vmbgelegt/nicht beſchweren/aber wo ſie in Perſon geleiſtet wird/oder

extraordinari Sachen ſich begeben/ ſo in Perſon verrichet werden/ſeynd

ſie nicht anzulegen./noch mit Erhöh ung der Steurzubeſchweren/An71. 23. Jun.

-

Sie ſollen gleichwol ihrer eigen humlichen Güter halber die Fron/ Wachtvnd dergleichen Perſonal Be ſchwerdvnd Dienſt in der Perſon zu leiſten nicht aber doch gleichmäſſiger Billichkeit nach dafür dzfenig zu thun ſchuldig ſeyn/was beßwegen ein an derer Burger ſolcher Güterhalben zu praeſtiren verbunden. Derowegen Spccialibus vnd Vögten zu befehlen ſeyn möchte/mit der Gemein ein Ge

jj für ſolche Wacht / Fron vnd derglei

chen zu nemen/vndſolches ihnenauff

ihrjähnliche Steurzuegenzuhand len/ Anano 89. 29.Jul. --

-

-


e

V

26,

MiteinerErſamen Landſchafft iſt Ordinar

Ä„ dahin verglichen/daßvnter den ordi ordinari nari vnd extraordinari Vmblagen/ Vmblag. vo:driſt ein Vnterſchied gemacht/vnd die Kirchen - vnd Schuldiener allein mit den ordinari-contributionen -, ſoviel ihnen der proportion vnd ih

rem Vermögen nach deren jedesmal treffen wird./belegt: mit den übrigen

extraordinari Poſten aber / als da ſonſten an Amptsſchäden/Außloſun gen/Durchzügen/Poſt-vnd Botten lohn/oder andern dergleichen Stade vnd Ambks vnverſehenen Außgaben etwas vmbgeſchlagen werden muß /

allerdings/biß auf anderwertige Ver

ordnung befreyet ſeyn ſollen/ Anno 64S. zo.Dec. tea-vnd

Wo ſie begüttert/vnd Allmanden

Ä genieſſen/ſollen ſie auch Weg vnnd Wung. Steghelffen erhalten/Syn.603.

TAllmuſen.

Wo daſelbſten ihnen ein Allmuſen auffgelegt wird 1 ſollen ſie proprie motu ihrem Vermögengemäß geben -

Synod. 603.


27. Seynd ſchuldig auch vom außge-wasa. ſchenckten Beſoldungweindao Vmb- geltzugeben/Syn. 99.

Wann ſie oder ihre Weiber ſter ben/ ſo leibeigen geweſen / wird das

Hauptrecht/alsonusreale gefordert/ *** vnndmuß ſupplicando abgetragen

werden/ Syn.An. 6oo.

zo. Von ihrem Reiſen/Atteſti

L

ren/ſupplieirenvnd Tod. Ollen ohne Vorwiſſen vnd Erlaubnuß der Spccia lium über Sonntag nicht auß

ſeyn/ſie begehren zu ziehen/wohin ſie wollen/Syn. 82.

Sollen mit Erſtattung deß Eids/ſo Aseation

es begehrt wird/Kundſchafft zuſagen" zu Erlernung der Warheit/ vnd Be fürderung der juſtitien, ſich nik wei gern/ An6o1. 19. Sept.

Sollen ihre Supplicariones, wo es Supples

nicht wichtige Sachen/da man rer -- ,

Pet

) -

-

tionliffer 14 Mß.


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--------

-

-

-

-

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-

-

-

-

28.

Peſenbedarf

nicht ſelber mit Vºr

ſautºnuß ihrer Kirchen zur Canzley bringen / ſºndern bey vergeblicher Botſchaft hinſchicken / An. 59. 5. Mart. 9I. 3I, Dec.

aecesfus Esſollen auch die gemeine Kirchen Ä dienex/ohne Vorwiſſen ihrer Specia

lennich für ihren Generalem kom menletwan einer Sach halber. So ſollen auch die Speciales keinen Kir

chendiener für den Generalen ſchi

cken ſie haben dann zuvor ihrer in ſtručtion nach./ihr officium mit ih

nen verrichtet/ vnd deſſen alles den

Generalem mit Vmbſtänden berich tet/ſonſt wird ſie der Generalis ohne

Ä“ -

MM )»

Beheid widerhinterſich weiſen. Wannſeder geiſtlichen Verwal

-

tung Süter abbeſtanden/ſollen ſie je - wmb Nachlaßſupplieiren.

2Flas - Der Aufſchlag auf den Zehenden Ä. ſoll nennichtgeſtattet werden, ze. Ihr Todfall ſoll mit allen Vmb “ -ſtänden der Kirchenordnung gemäß

9.322 beyeignen Boten berichtet «

-

-

Y


-

27.

-

werden/Ango6.86.26.Apr. ſolchen bericht auch anhengen/was es mit der

erledigten Pfarr für eine eigentliche Bewandnuß/wie viel es Communi

cantévnd Catechumenos habe/obſol che Pfarr wider zu erſetzen/ oder et wan durch einen Vicinum ad tempus

gegen einer recompens zu verſehen

ſeyn möchte/An. 644. 15. Jun.

Die Speciales ſollen alsbald die Fürſehung thun / daß die Kirch ein Vierteljahr der Wittibvnd Kindern

-

zugutem/durch dievicinos miniſtros

gratis verſehen werde: So aber einer länger dann ein Vierteljahr verſehen würde/ſolle demſelbigen Kirchendie ner/dem rato nach ſo lang ein jeder

die Kirch nach Außgang deſ Viertel

jahrsverſehen/ von den Kirchenrät Heneine zimliche Belohnung gereicht Werden.

- -

Obgleich ſonſten von anderer Leu- s… , ten wegen ſo ihr Begräbnuß in der Ä. Kirchen haben/in die Heiligen etwas Ä

gereicht werden

me

doch wegen Ä' -

-

-

A

Q

der

-


-

i.

28.

-

der Kirchendiener nichts begert werd? angeſehen/ſie ihren Dienſt in der Kir chen verrichten/vnd es alſo mit ihnen

eine andere Meinung hat An. 91. 31.

-

Aug.

Von den Special Su

perattendenten vndViſi

-

tatoribus.

-

Fºrs

Je ſollen jährlich ein

Ä"

mal im Früling die Kir chenviſitiren, An. 69. ÄS. 3. Mart.

-

Kein Specialis ſoll an dem Ort/da er geſeſſen/viſitieren, ſondern ein an

derergenachdarter/An. 64. 26. Feb

„ Solenzur Zeit der Peſº Ä“ an denen Ortenviſitiren, da ſie nicht regieret/anden übrigen die defectus

ſchrifftlich erfordern Anno 63. 2“ »

Febr.

-

Ein -

-

-

-

-

P. “

-

-

-

-

-

-

- -


Ein Tag etlich vor der Viſitation aus.

den Miniſtris es zu wiſſen machen / Äs. An. 82. 10.Jan. die dann ſich daheimb

halten/vnd ohne ehehaffte Vrſachen nicht abſentiren ſollen/ An. 86. 16. Mart.

-

-

-

-

Die Herberg vnd Lifferung nicht sº die

beyden Pfarrern ſondern im Wirts-Äs" - haußfuchen/ vnd den Zehrungszettel mit den Viſitatis übergeben/An. 87.

9. Jan. keine Perſonen zur Viſitation nicht gehörig / mitnemen / noch den

Pfarrern mit Gaſtungenbeſchwehr lich ſeyn/nicht ihnen ein Geringesan dem Koſten geben/ vnd völlige Zeh rungsaußgab in den Zettel ſetzen mit dem Botten neben dem Taglohn et

was für die Malzeit zu rechnen/ nicht

Roßlohn/ Habern vnd Stallmieten verrechnen/daſie zu Fußgangen/An 94. 18. NoV.

-

-

-

Sollen berichten/wieviel ein jede

- Mutterkirch Filialia, Höf/Weiler Mühlinen habe/wieweit die voneins anderentlegen/cujusImperii& nurº

Cij

mixti; Es


, ZO,

mixti: wie viel Communicanten/vnd

Kinder in jedem z was es Sommer vnd Winterszeit für Gelegen - vnd Vngelegenheit habe/An. 82. 10.Jan. Sollen in Viſitationib” verzeichnen der Miniſtrorum alter/tempus com

pletionis; Zahl der Kinder/ Ort vnd

Zeit ihrer Dienſten/MateriderSoñ tags - vnd Wochenpredigten / Ge ſchickligkeit vnd Vngeſchickligkeit zu

höherer Befürderung/Leben/Fleiß in Beſuchung der Diſputationum,&c. An81. 6.Mart.52.10.Jan.84. 31.Jan. 89. 15. Mart. –

Sollenfleiſſig ſehen auffder Mini ſtrorum -Predigen Ceremonien in verzichtung deßGottesdienſts/Hauß haltung/ Kleidung/ Leben/ Studia, Bibliothec/c. vnd die Obrigkeit jedes Orts/auch benachbarte Pfarrer deß

halbenbefragen/ vnd wo Mangeler ſcheinet/ihnenesvnterſagen oder be richten/An,72. 23. Jan. 85. 9. Febr.

90. 1. Jul, 62,7. Jul,

Weil


–-------*-

---

------

-

-

3J»

Weil offtermal auſſerhalb mehr dann in den Flecken oder Städten (da - vnterweilens die Pfarrer vnnd Ge

richtsperſonen einander ein Zeitlang über Ruck tragen) erkundiget werden kan/ſo ſollen ſie bey allen Pfarrern

(welche ſie viſitiren) mit Fleiß erfor ſchen/ wie ſich ihre vicini paſtores in

ſº Lebenverhalten/ An. 90. 4. Ull,

-

Der Politicorum vndZuhörerhal- Ä

erſolenſebefragen, ob ſie die Pre-Ä“ digtenfleiſſigbeſuchen keinen ärger-" lichen Wandel führen/inderReligion juſt/mit Zauberey/Segenſprechen/tc. nicht behafftetſeyen/An.606.15.Nov

-

„Sollen erkundigen / wie ſich die Amptleut gegen dem Miniſterio,Pe digt vnd Sacramenten verhalten / vnd fein rund in die Viſitata ſetzen/ niemandsverſchonen/An.52.io, Feb. Inwichtigen Sachen Separation separaio

deſ Gerichs fürnemmen / vnd wo Ä“ man ſich wägert/zur Canzley berich ten/auch etwan andere Perſonenauß Ciij erhalb

-


N

32.

erhalb deſ Gerichts fürfordern vnd examinieren/An. 77.

Sollen an allen Orten die Ampt leut / Gerichts-vnd Rahtsperſonen/ auch etliche Gutherzige von der Ge mein abgeſöndert befragen / damit man deſtofreyer rede/An.89.25.Nov.

Wann in einem oder mehr Puncten Klag wider die Miniſtros fürkompt / ſollen ſie ſelbigedrüberhören/ vnd da

-

ihre excuſationes nicht verifimiles,

* --

Fernere? erſonen/oder die vorige(doch

Ä Stille) widerumb anhören damit man deſto beſſer auff den Grund vnd Warheit kommen – möge/An. 9o. 4.Jul.

Gerichts- oder Rahtsperſonen / ſo - - ſtraffbar erfunden werden/privatim, vndimRaht/in PaſtorisBeyſeyn/zur Beſſerung vermahüen.

es.

Echärpſfe

-

„Im Viſitieren das Garnauffdem -

-

4.

Ä Boden gehen laſſene im Inquirieren # “nichtfahrläſſig ſeyn/exprivatoaffe ctuoder Furcht der Offenſion nichts ---

PE


z-

---

- -

33.

-

verhalten/niemand überhelffen/An

-

90. 1.Jul. 98. 22. Dec. 621.7.Jun. Alles mit gewiſſem Grund erkun digen/nicht alles glauben/ſondern die

-

Verklagte auch hören / Anno 602. 23. Jul.

-

Wann ein beklagte Perſon ſich ex cuſirt, vom Gericht oder andern er kundigen/ob dieExcuſation der Wats Heitgemäß/Synod. 6o2.

Nicht nur geringe Sachen

Ä:

-

ten/ ſondern daran mehr gelegen / als

ÄÄÄÄ Leichtfertigkeit mit reden vnd Geber den/Pracht der ihrigen in Kleidung/ verſaumung der Diſputationum,&c. An. 96. 15. Febr.

Sollen auch das böſe Geſchreyvon den Miniſtris berichten/doch mit der

-

Beſcheidenheit/ daß es nur ein Ge

-

ſchrey / damit man ferners inquirie tren möge/Anno 9o. 1.Jul.

Jedoch ſollen ſie die Klagen wider Kagºer

die Miniſtros nicht gleichannemmen Ä“ noch glauben/ſondern alle Vmbſtänd -

Ci

er


-

-----

-

34

erforſchen/ſonderlich woMiniſtriwi dereinander klagen: auch ehe ſie be richten/ihrOfficium mit Vermahnen vnd Straffen fleiſſig thun/vnd ſo ſie je rügen wollen/vnterſchiedlich anzei

gen/wann/wieofft/von wem die Per ſonſeygeſtrafft worden/vnd ob ſie ſich ſeidt der nechſten Inquiſition nit ge beſſert oder geärgert habe; Vor den Amptleuten vnd Gemeinden ſelbige

nicht ſtumpffieren: vnd ohne Rach gir beſcheiden von ihnen berichten/die Sach nicht zu hoch auffmutzen/dann

die Miniſtrihaben ſonſt wenig Advo

catenvnd Patronos, als ihre Super intendenten/Ar.54. Jedoch ſollen dencontumacibus nichts überſehen/

noch durch Stillſchweigen ihnen durch die Finger ſehen/vnd ihnen et wanhinüberhelffen/dañdie Kirchen Räht haben ſonſten kein Augauff dem Land/dann die Superintendenten-, An. 54. An. 647.8. Febr.

Weil der Miniſtrorum Anbringen in Viſitationibus etwan mit zuſam -

- -

S

men


-------

- - -

------------

Z S.

mentrifftindem ſiejeztihreGemein den auffs höchſt commendieren / bald

nicht gnug ſchelten könden/ſollen ſie ſich zu beſinnen erinnert werden/was

ſie anbringen/obs ex privato affectu. oder Zelo bono geſchehe/ An. 81. falviſ -

Speciales ſollen auch die Spitälj

WO?»

viſitieren, vnd die Spitäler zur Got

tesfurchtvnd Beſuchung deſ Gottes dienſts vermahnen. Sollen in den Viſitationibus kei- Basfase. -

ne Bawſachen annemen/ſondern die

klagende Perſonen zu ordenlichem

A.

-

üpplicieren weiſen/An.97.6.Aug. Liff Sollen die Viſitationszettel fleiſ- Ä. a

-

Ws

4,

-

-

-

ſigſpecificicren, An. 82. Io. Jan. j - Die Viſitata beyzeiten den Gene

ralibus zuſchicken/An.606. 15. Dec. neben dem Namen der Miniſtrorum; ſovmb.translation anſuchen/vndde

ren Vrſachen/An. 608. 22.Jun. oder vmb fernern mündlichen Berichts

willen die Viſitata ſelbſten perſönlich auff Cantatcliffern. - -

--

Co

-

-

-

-

-

»

-


36. 5Bogfeffel.

Sollen Vogtzettel von Politiſchen

Fehlern/den Verächterndeß Worts/ Epicurern/Gottsläſterern/Prodigis,

früen Beyſchläffern/Hurern/Zaube rern/Segenſprechern/zc. ſtellen/ge

ſchriben in folio auff groß Papier / Halbengebrochen/ vnd den Amptleu een einhändigen / darüber Erkundi

gung zu haben/ vnnd was gehandelt worden/beyjedem Articulin marginc zu verzeichnen auch ſolche neben den Viſitatis den

Generalibus überſchi

eken/An. 83. 22. Jan.

Sollen alle Viſitationcopias von dennewen Vogtzetteln überſchicken / vnd da nichts von Politiſchen Män

geln fürfällt./ſolches außwendig auf die Viſitation ſchreiben / An. 65. 21. Feb. 69. 95. 5. Jul. 6o8. 12.Jun.

- Es ſollen auch die Obervöge derſel bigen ſich annemen / ſie helffen rich tig machen/ vnd vor der nechſtvorſte

Henden Viſitation den Specialibus ſie widerzuſchicken/An.89.7.Jun. die dann darauff nicht nur bey den Pfar

rern/ſondern auch den Gerichten ſol K

-

----

-

-

-

-


-------

-

- -

-

-

-

-

-

-

-

37.

lennachfragen/wie die Laſter/vermög deß übergebenen Vogtzettels/ſeyen geſtrafft worden/ An. 81. 16. Mart. ſollen den Generali- niS Die Amptleut busvndSpe cialibusb efü:derſam vnd Hülff,

verholffen ſeyn /vnnd getrewlich die

Handbieten/auch was in ihren Inſpe čtionibus vnnd Viſitationibus be

ſchwerlichsfürlauffen/vnd ſie beyih nenanbringen/ oder ihnen Verzeich

nußzuſtellen würden/ſelbige jederzeit von ihnen annemen/vnd mit gebünen

der nohtwendiger Erfahrung Einſt Hensvnd Verbeſſerung thun/vnd an ihnen nichts erwenden laſſen/An. 79. 5. Jan. Weil etwan wider die Ampt leut geklagt wid/oh würden die Färſ liche Mandatavnd Bevelch/ ſonder-

-

lich die gewohnliche Vogezettel/von denen mit gebürend beobachtet vnnd

exequirt, da ſich hingegen auffeinge

holte fernere Erkundigung manchmal das contrarium befindet / als ſollen

die Speciales ins künfftig keine der gleichen Generalklagen mehr anne -

Netz -

-


Z8.

menvnd glauben/ſondern ſich jeder zeit zuvor in ſpecic, warinnen/vndin

was Sachen die Amptleut dem mini ſteriodie amptliche Hüffhand nicht bieten/erkundigen/vndalsdannereſt die Sachvñſtändlich vndmitGrund berichten damit befindenden Dingen nach die erforderende Gebür darüber verfüget werden möge/Anno 646.

Wo etwas zu verbeſſern oder zu Ä, ſtraffen fürfällt/ſollen ſie es mit allein

Collation

giſtratu.

den Viſitatis inſeriren, ſondern auch mit dem Magiſtrattdeßwegen confe Fieren, was zu thun/ohne ſchew anzei gen/vnd wie ſich der Magiſtratus dat

gegenezeigt/vndwie erszuverbeſſern

verſprochen/ mitguten Vmbſtänden berichten/ An. 82 o. Jan. 87. 9.Jan.

Briege.

Sie ſollen gefährliche Sachenvn

fährlicher

# verzugenlich berichten/An97.6.Aug. Wegen Vntrew gegen der Herr

ſchafftvndanderer ſchwererSachen da die Amptleutverdacht/daß ſie den

Leun Ruckenhalten ſollenſemund &

oder * -

-

-

- - - --

-* -

's

-


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--

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--

-

39. oder ſchriftlich bey dem Conßftorio ſich Rahtserhelen/Syn.6oI.

Sollen den vnfleiſſigen Miniſtris Ä: zwiſchenden Viſitationibusvnverſe-Än". hens in die Predigten kommen/ſehen/ ob ſie die Ceremonien gebürlich ver richten/vnd da ſie Fehler verſpüren ſie zur Beſſerung vermahnen/wo die mit erfolgen will./esvmbſtändlich zur

Cansley berichten Angs. 23. Febr. 88. 15. Jan. 9o. Jun.

-

Denen etwas an der Diſpoſition, Pronunciation, Action, oder in andermmangeln möchte die ſollen ſie in Predigten hören/ auch ihre Biblio thecas beſehen/vnd mit ihnenconfe riren, vnd was ſie fürFehlvndMän

. -

gelin ſolchen/oder auch der Kleidung halb/vnd ſonſten in ihren Haußhal

tungen befinden / ihnen vnterſagen/

vnd Wegweiſung geben / wie ſie es verbeſſern/vnd ſich in allwegerzeigen ſollen/ An. 37.,

-

-

Alſo ſollen ſie auch den Jungenvn-Ä“ verſehens in die Predigten

temmt Il,

.

-


-------

-------- -

40.

-

An 72. 23.Jan. mögen die Miniſtros (ſie zu gebrauchen) auch wol in der Amptſtadtpredigen laſſen/Synod.

Sollen ſie zum wenigſten alle Jahr einmal hören predigen/vnd da es mit

füglich mag beſchehen/ſolche zu ſich zu

erfordern/vnd in ihren Kirchen pre digen laſſen: da ſie aber zweiffeln/daß

ſie vor der Gemein beſtehen möchten/ mögen ſie ſolche privatim vnd allein Hören.

- -

-

Sollen/ſogutmüglich/vnd wie es

-

ſichfüglichthunlaſ/die Diſputatio -

ncs wideranrichten/auchfedesmals / welche Miniſtri opponirt , oder re ſpondirt gegenwärligoder abweſend geweſen / ihren jährlichen Viſitatis

abſonderlich beylegen/ Anno 641. 17. Aug.

Dj

-

Sollen die Diſputationes fleiſſig treiben/An. 96. 10. Jan. 608. 25. Jul. 624. 22.Nov. dabey ſoll einem Mini

ſtro 16.kr. Zehrung paſſiert werden.

»-

-

An, 624.

- -

-


–---------

4).

Alle Jahr Vier/ oder zum wenige ſten Dreyhalten/ ſecundum theſes Sigwardi, nicht ihrem Gutbeduncken nach/bey jeder Diſputation den Mini firis wider anzeigen/wann dienechſt

künfftige ſoll gehalten werden / vnd beedes deßReſpondenten vnd der Op

ponenten Qualitäten den Generali

bus verſchloſſenzuſchicken/An 604. 2. Jan. 613. Io.Jul. Die Generales ſollen allwegen /

wann die Specialesihnen ihre Viſita taüberantworten/mitjnen nohtdünff

tiglich conferieren, vnd ſie erinnern daß ſie im Viſitieren nicht fahrläſſig ſeyen/exaffečtu nichts verſchweigen! nicht fahrläſſig viſitieren, nicht zu

Ergernuß Vrſach geben. . Da auch wichtige Sachen fürkämen/da ſiebe ſorgten/einSpecialis ſelbige mit gnug

ſamvndgebürlich verrichten möchte/ oder ſie auff ſeine Relaten noch Man gel erfünden/ ſollen ſie ſich ſelbſt an

ſolche Ort verfügen/dienohtwendige Erkundigung einnemen/vnd was die Noht -

-

-

- -

-


-

-

-

--

-

–------

-

Nohtdurfft erfordert / verhandeln / Pndin ihren Ertracten dasjenige/ſo zu wiſſen vonnöhten/nicht verhalten/ Anno 9o. Jun.

Von dem Catechiſmo.

N den SNittagpredigten ſollen die Diaconi in Städten/ Cakechiſmus

vnd Pfarrerin Dörffern nicht

Ä” beſondere Bibliſche Text/ ihnen für Äs ſich ſelbſten erwehlen vnd außlegen/ Ären ſonder der Kirchenordnung gemäß in

alle den Catechiſmum verſtändlichex. Pliciren vnd außlegen/ ſich beneben auch deſſen befleiſſen/daß ſie denſelbi gen mit einfältiger vnd gleichſiſſien

der Außlegung das ganze Jahr hin durch abſolvieren mögen auch die Alte in der Beicht/vnd die Junge in dem Kinder-examine im Catechiſmo fleiſſig informiren, An. 642.15.Jul. Alk vnd Catechiſmus-predigten ſollen mit Äen allein von den Jungen / ſondern auch Catechiſm. / F. **ſ

d

s

Ä von den Alten (vmb guten Exempels beſuchen.

willen der Jugend Ergernuß zu ver

hüten/


--------

43. > häten/vnd weil ſie nicht minder diſes hochnohtwendigen tröſtlichen Wecks bedörffen)mit allem Fleißbeſucht wer -

-

-

den/An. 72.14. Jul. 89. 18.Dcc. doch wo die Alten nicht allwegen kommen/

kan man ihrethalben ein Augzuthun/

-

Anno 90. 4. Aug.

Weil die Altenicht alle zum Cate- In den Meer

chiſmokoſſienkönnen/ſondern wann ĺ

ſie die Kindervnd Geſind darzuſchi-Ä. cken/bey ihren Haußhaltungen bei-Ä benmüſſen/vnd doch etwandeß Ca-" techiſmivnd der Kinderlehr/propter ruditatem, eben ſowol als das junge

Volckbedürfftig/als ſollen die Pfar

rer./ſonderlich in den Dörffern/allwe gen in den Morgenpredigten / welche die Alte beſuchen/ein locum (wie es

dann faſt in allen concionibus die Gelegenheit gibt/vnd ſchier beyeiner

jeglichen materia füglich ſeyn mag) auffden Catechiſmum richten /vnne gleichſam ein Stuck davauß explici

ren, auch allwegen zu End der Pre

digt/einpartem oder zween deß Ca -

s

,


-

-

--

- -

4

–--

-

44-

- E

-

-

techiſmi verleſen/ vnd deßwegen die ander Predigt deſto kürzer machen/

damit alſo die rudes vnd Vnachtſame vnter dem alten Volck deſto beſſer in formirt werden mögen/ An. 8o.

pusten. Die Jugend ſoll zwiſchen den Cº Ä techiſmuspredigten nicht in die Höl Ätzer nachErdbeeren/Kirſchen/2c. noch

Ä über Feld nach Dänzentauffen/noch "

Roßvnd Viehauff dem Felde hüten/ ſondern da die Gelegenheit darnach geſchaffen / das Außfahren mit den Roſſen vnd Vieh in ſolchen Stun-den gänzlich abgeſchaffen/ oder dar

inn nach Gelegenheit deß Orts von den Beambten ſolcher gebürender Be - ſcheid vnd Ordnung gegeben werden/ daß nicht alles junge Geſind/zu denen Stunden/ da der Catechiſmus gepre-diget vnd gehalten wird/obberührten -

. Hütenshalber hinauß geſchickt./ſon- dern ein beſonderer Hirt / oder etlich wenig Perſonen abgewechſelt/ vnd darzubeſtellet werden. Anno 66.72. 14. Jul,88. 16. Febr.89, 18.Dec. 622. 39.Sept. Ober


.

4)

Ober-vnd Vnterampfleuk ſollen

ſichinſolchem eines guten Exempels Ä vnd Vorbilds befleiſſen/vnd nicht zu Ä. ſelbiger Zeit ihreprivat- oder Ampts-Ä geſchäfftverrichten/oder bey den Ze-

,

,

chen ſitzen bleiben/vnddardurch ſelbſt die Predigten verſaumen/ auch ande

reverhindern vndabhalten: So auch die Waldvögt vnd Vorſtmeiſter an gehet/An. 71. Sept.

.

.

Die Eltern/ſoihre Kindernitſchi-gazºº cken/ſollen privatim vnd hernach per EierSj Magiſtratuni ermahnet/vnd ernſtlich ,

geſtrafft auch doſieſich nicht beſſern/ à communione coenae excludirt wer den/AnnO 56. 69. 78.

-

Pfarrer könden mit der Obrigkeit sº handeln/daß ein Kind ſo den Cate-" chiſmum verſaumet/auffderGaſſen/

-

Spielplätzen/ vnd ſonſten ſich hält oder ſeine Eltern allemal einen Pfen ning Straffgeben. ,

ÄÄÄÄÄÄ., Catechiſmo zureizen/bey dº Caſten- nder Auſſ jEinj T----Dij Sj“ üher -

-


-

46

über den andern Sonntag erheben vnd die gehorſame Kinder damit ver ehren das ſoll vnd wird in der Auß gabpaſſirt werden

Ein Cate*

-

Ä. In Kirchenvnd Schulen ſoll kein ja in anderCatechiſmus, dann wieder." - -

Kirchenordnung einverleibt/getriebel

-

vnddatinnen nichtzit geändert/da"9"

noch darzugethon worden/Ä7Ä7“

In Erklärung deſſelbenſaawº Alle mal ein ganz

geneinganes Stºº.Ä.

Stuck vor Fºº-

zuleſen

Äg der TauffalleFragen

Entwort davon/injeder Predigt

ſondmitnur ein Wort. Sº “

jö ein Bitt außdem Vatter vn

ſer vorge..

wenden/Syn.8I.

Frag ond Antwort ſo man für -

-

-

außnicht mehr! wie bißanhero/muti

1atim an. Statt deß Texts I ſondern beedesmiteinander(vndalſo das gan“

jeStuckdeßCatechnº jAjegung deſſelbenverſirr)verle ſen/ An641. 26.Jul.

"Die Ä -

-

----

-

-

---

ÜMM


man ſich nicht ſolang damit auffhat en/ An. 33.

Nach vollendtem Catechiſmo ſoll

- man auch die Haußtafel explicieren /

vnd alle Jahr neben dem Catechiſmo abſolviren, An. 646. 7. Febr.

-

> g=as

Vondem Jährlichen Kinder Examine. FNAs Kinder-Examen ſoll Karºs Jährlich fleiſſig gehalten. Ä. vnnd gleich nach Pfingſten -

angefangen werden/An93. 6. Febr. 71. Sept. Darbey ſollen erſcheinen Kinder Mit Geſind/Knechtvnd Mägd/An. 90. 4. Aug.

-

Wann Knecht vnd Mägd nichter

ſcheinen ſollensdeſto fleiſſiger in der Beichteraminirt/ oder privatim be

ruffen vnd vnterrichtet werden/An. , Dif Man --


–=-

"

-

48. Man ſollvmb deßwillen die Cate 2

chiſmus-predigt nit vnterlaſſen/ſon

dern das Eramen erſt nach derſelben halten/ Anno 95.

Von Beſuchung der Predig 4…

ten ins gemein. -

Je Pfarrer ſollen für

Pfarrer ſol-

Än.

ſich ſelbſt mit den Wechen predigten auch Erklärung

-

deßCatechiſmi fleiſſig ſeyn/dieſelbe nicht fahrläſſig (wie von etlichen / ſo

ihrer Pfarrkinder Vnfleiß/zur Be ſchönung ihrer Verſaumnußfürwen den/beſchicht)einſtellen/vnddardurch

den Pfarrkindern zu gleicher Hinläſ ſigkeit Vrſach geben/ Anno 68. 23.

-

Febr.

-

-

-

-

-

Die Leut ſoll man ermahnen/fleiſ ſig zu den Predigten vnd gemeinem

Gebet zu kommen/ An. 89. 5. Dec.

Ä„SyÄ 99. Ä. Die Obrigkeit / auch Waldvöge Ä" vnd Vormeiſer/ſollen ihre Privat -

-

pnd

-


--------

49 vnd Amptsgeſchäfften nicht auff die

* -

Predigtſtund richten / nicht bey den

Zechen ſitzen bleiben/auch mit andere von der Predigt abhalten/An. 65.7z. Vnter vnd zwiſchen den Predigten Ä redigten ſoll alles Zechen/Spielen vnd derglei- Ä

chenGeſellſchafften auffdenStuben/Ä Rahthäuſern auch ſonſten hin vnd wider abgeſchafft/vnd vermitten wer- ... den beyernſtlicher Straff/ An. 36. -

-

2. Nov.

Wann aber die vom Gericht vnd Raht darzwiſchen bey den Zechenſitze bleiben / ſollen ſie vnnachläſſig dop--

pelt geſtrafft werden/ vnd darauff die Pfarrer ihr auffmeckens habe An36. Wegen deſ Jagens ſoll man Kirch vnd Abendmal nicht verſaumen.

.

.

*

Wann Vnfleiß in Beſuchung der Predigten fürfält/oder Perſonen lan

ge Zeit deß Abendmals ſich enthalten/ ſollen Speciales die AmptleutvndGe-

richten/zumehrerm Ernſt vnd Fleiß ermahnen/vnd die ſaumſelige Perſo nenbeſchicken/examinieren/beſſer in

Diii

for--

.


-------

SO,

--

–+--

-

formieren/vndin Viſitatis berichten/ wie ſie ſich erklärt/vnd was für Hoff nungſrer Beſſerung/An. 87. 14.Jun. .

Deacon-

Soein Pfarrkind in ſeinem Leben

empto: vnd Todbett das Miniſterium oder

Ä dieheilige Sacramentaverach vnd Äm nicht gebraueht hätte/vndalſo ſtürbe/

Ä demſelbigen ſoll weder zur Leichtge leuket noch geprediget werden/ dann dieweil er ſich ſelbſt bey ſeinem Leben

von der Gemeinſchafft der Chriſtli chen Kirchen auſgeſchloſſen hat / ſo

-

-

Ä

ehne nach ſeinem Tod für

dernwöllen ihne dem Vrheit Gottes befehlen/jedoch ſoll der Pfarrer dul den/daß die Todten ihre Todten auff

dengemeinen Kirchhof vergraben. sºese. Der Wochenpredigten halber ſoll Ä. man mit hartſchaffenden Leuten waſ Ä angehen/Gedult haben/ zu connivie- die Geſchäft O2 -

Syn. 602.

FeM» -

-

-

-

- -

-

-

-

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I. |

|

################etz

Von dervatterſchafft. HTauffvnd Ge 1

---

-

-

Jrchendiener ſollen für 2

keit der

)

ſichtig ſeyn mit gahgetaufften Gahauff. “Kindern ſonderlich Wider täuferiſcher vnd verdächtiger Per ſonen.

-

Widertäuffern vnd andern Sec- Wann man tierern ſoll man nicht geſtatten/daß ſie Ä

ihre Kinder nicht tauffen laſſen ſon-Ä" dern die Miniſtriſollens alsbald ihren

Specialibus, vnd die den Kirchenräh tenanzeigen, --

Tauff ſoll zwiſchen den Wochen-„ predigten nicht verweigert werden/Ä Ä Synod.6o. ſonderlich wann es noch Ä“ angbiß zum ordenlichen Predigttag/" An. 78. Weil die Kinder allerhand

vnverſehene Zuſtänd haben/vnd bey dem Actu dannoch allwegen etliche

Perſonen zugegen. Weil den Miniſtris vor der Tauff

mehr

Dv – \


---

–=-----.

sz.

*-

„se nehfältiggarzuſpatanzeigbeſchicht/ Ä ſo ſoll fürauß aller Orten / wo es

Aich vnd pcr

Ä

vonnöhten/die Anſtalt gemacht wer

den/daß man zeitlich bey den Pfar rern vmb die H. Tauff (wo nicht be ſondere Verhinderung) in der Per ſon/vnd nicht mit ſchlechten verächt ichen Zetteln/bittenthue/weßhalber auch täglich ein gewiſſe Stund zu be

-

ſtimmen/An. 646.

assesſºr

Die Tauff ſoll nicht zu vngewiſſer

Ä Zeit(extra caſum ncceſſitatis) ſen

perrichten.

dernauff eine gewiſſe Stund/ Vor

oder Nachmittag verrichtet werden. - Der Vatter / oder (da derſelbige

Ä tod) dienechſte Freund ſollen den Kir # chendiener ſelbſtenvmb die Tauffbit “

ten/vnd die Gevattern anzeigen.

-

Weil viel Vätter wann ihre Kin

der zum H. Tauff gebracht werden/ nicht darbey erſcheinen ſondern ſich ihre Geſchäfft vnd Arbeit/oder ande

reliederliche Vrſachen daran verhin dern laſſen/ vnd dafür halten / wann

ſie nur durch Zettel den Kirchendie -

-

nern -

-

-

- -

-

--

-

-

-

-


53.

-

nern Berichtthun/vnd die Namen in das Tauffbuch eingeſchrieben vnd verzeichnet werden/esgnug ſeye/ vnd

aber billich ein jeder Chriſtlicher Vat ter ſich von ſolchem hohen Werck mit

abziehen ſolle/als ſolle in den Predig ten/ſonderlich wo es die Gelegenheit vom H. Tauff gibt/ Erinnerung ge ſchehen / vnd die Vätter vermahnes werden/ſich diß Orts Chriſtlich zuer zeigen/dannesſonſten/da ſie ſich alſo abſcntiren, beygottſeligen Leuten ein ärgerlich/vnd ſolch Anſehen hat als ob man von dieſem H.Sacrament we nighälte/An. 92. 5. Febr.

Der Vatter ſoll ſelbſtbey der Tauf Ä

ſeyn/woaber einer ſich zu dem Kind" nicht wolte bekennen/ſoll der Miniſter - -

das Kind tauffen/ vnd hernacher Er oder die Obrigkeit nach dem Vatter fragen.

.

Evangeliſche Eltern an Päpſtiſchen Evangel

Orten ſollen womüglich ihre Kinder Än beyvnstauffen laſſen/oder wo es nit "

ſeynkan/proteſirey/daß die Kinder -

-


-----

-

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-

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-

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54»

-..

--

-

auffEvangeliſch ſollen erzogen wer den/ Synod. 99.

Miniſtri, ſo füglich vicinos haben könden / ſollen durch die ihre Kinder tauffen laſſen./ſonſten iſt es an ſich nicht vnrecht/Syn. An. 69.27.

Ein Nov.

-

Im Tauffſolltrina aſperſioallenk halben im Land gebrauchet werden / Syn. 6oo.

weiſse

Pfarrer ſollen ihre ZuhörerinPre

°" digten vernahnen / Perſonen / die

durchaußvnſerer Religion zu Gevat tern zu erbetten. Dieweil aber auß

vielen Vrſachen/vnd Gelegenheit der Ortnach/nicht durchaußzuerhalten/

-

daß keine päpſtiſche Gevattern ge - vonnen werden/iſt zu bedencken/daß die Gevatterſchafft fein ordinatio divina, oder de eſſentia Baptiſmi,

ſondern allein ein teſtimonium, daß daß die Suſceptores als teſtes darbey

ſeyen/zc. Dieweil dann die Papiſten eben vnſer Symbolum haben/vnd ſo

viel Subſtantiam Baptiſmihelangt. -

\

nicht

-

-

--


– Y

–------

--

.

. - SS. nicht wie in andern Stucken mit vns vneinig/neben dem ihnen ſolches auch

zum guten dienenmag/ da ſie alſo ge genwärtig ſeynd/die Ačtionem ſelbſt

ſehen/daß ſie erinnert / vnnd durch Gottes Gnad gewonnen werden mö

gen/ ſo ſeynd dergleichen Perſonen/ z

/

wann ſie zuGevattererbetten/nicht zu excludircn. Aber mit München/ Nonnen/Pfaffen/vnd Pfaffenkelle rin/oder dergleichen Geſind / ſo ex

profeſſovnſer Chriſtlichen Religion vnd dem Evangeliozuwider/daſſelbig offentlich vndvngeſcheucht ſchmähen

vndläſtern/hat es eine andere Mei nung/daſſelbige nicht zuzulaſſen/ſon dern billich mit guter Beſcheidenheit abzuweiſen/An. 65 Gevatteen widriger Religion ſol d

lenkurzefagt werden/obſie/ſovilan - ihnen/das Kind zum Catechiſmovñ

Sacramenten/ nach Inhalt vnſerer Confeſſion/fürdern wöllen/vnd da ſie

Ja ſagen zugelaſſen/woſieNein ant worten/hingewiſen werden.-

Wie

--

-


-

-

-

-

-------

$6. Gevakkers ſchafft im

.

Wiewozuerachten/daßesbeyden

Pºº. Einfältigenvnd Vnverſtändigen nie allerdings ohne Aergernuß abgehe/ wann ſie wnſere Leut bey der päpſti ſchen Tauffſehen ſtehen dann Ein

fältige vielleicht gedencken/daß hie mit nicht allein die vnnohtwendige/

zum Theil kindiſche Ceremonien (ſo

Äm Papſtthumbgebräuch ich) von den vnſern approbirt / ſon

dern auch in die abgöttiſche Meßvnd alle päpſtiſche Grewel gewilliget wer

de/fedoch dieweil der Baptiſmus auch im Papſtthumb in eſſentia incor rumPirt, ſondern rein geblieben/vn

angeſehen / daß allerley Ceremonien darzukommen / vnd neben andern

achzubedencken/wañdievnſere den

Genachbarten im Papſtthumb

diß

officium ſimpliciter abſchlügen/daß

einfältige Leut/ſovor vielen Jahren -

im Papſtthumb getaufft worden in den Zweiffelgerahten möchten/als ob ſie nicht recht gekauft weren/darzu

Pen päpſiſchen viel bedenklicherdäß > , -

-

-


57.

-

ſievns (dieſe bißher nicht für Catho. licos erkennen wöllen) beyihemTauf ſtehen laſſen ſollen/als vns / die wir

hiemit von ihnen als Catholiſch de fa čtogehalten werden / auch zu vermu tendaß diejenige/welche dievnſern zu Gevatternbetten/wo nicht offentlich/ doch heimlich gutherzigſeyen/vnd es

zugutemTheil der Vrſach halberthun möchten. Deßwegen wann devnſern von jemanden zu Gevattern gebetten werden in dem Papſtthumb/ſollen ſie denſelben vermelden / daß ſie der

Chriſtlichen Augſpurgiſchen Confeſ

ſión, vnd gar nicht dem Papſtthumb zugethan vndanhängig, daß ſie auch

jÄöſse zuſe nen Jahreñkompt/nit auffdas Papſt thumbſondernauffvnſere Chriſtliche Religion zu weiſen. Sodann gemel

Äſolche Erkärung vnd Bekantnuß die vnſere ſolches Dienſts nicht erlaſſen wollen! mögen

ſie ohne Verletzung ihres Gewiſſens/ ihnen willfahren. Wo ſie aber ver ſpres >

-


--------------

ſprechen ſollen ſie zum Papſtthumbzu weiſen/kanes mit gutem Gewiſſen mit geſchehen/An. 66. Syn. 99.

Perſonen/ſovnſere Predigten hö ren/vndeinen ehrlichen Wandel füh- ren/ obſie ſchon das Nachtmal noch nie gebraucht./ſollen von der Gevat

terſchafft nicht außgeſchloſſen / ſon dern ernahnet werden/nun auch das

H. Abendmal mitvnszugehrauchen/ oder fürters kein Kind mehr auß der Tauffzuheben. Hilfftes nicht./ſoſol

len die Kirchendiener es gehöriger Orten anbringen.

Dieweiletliche Miniſtri ſo engeGe Der Tauſf

obdenega tam ſtipu

wiſſen haben, daß ſie von den Gevat tern Stipulationem erfordern damit

lationem nicht zu ve/

ſie ſich ſelbſtverpflichten beyder Con

laſſen.

feſſion zu bleiben / auch die Kinder

-

darzuzuziehen/oder wo ſie das nicht

thäten/wolten ſie die Kinder nittauf fen/ſoll ihnen von den Superinten dětenvnterſagt werden/daß ſie Gok

tes-Ordnung/ den Tauff/vmh der

Menſchen-Satzungen willen/nem lich

. -

-- -


-

59.

-

ſich der Gevatterſchafft/nicht wollen vnterlaſſen.

s

-

Meßner ſollen nicht für dieGevat-wºngº ternheben/dann ſie ſind oſtiariivnd Ä adminiſtrideß Tauffs / ſondern die Äſte

Gevattern ſollen ſelbſt zugegen ſeyn ºder in hoherNoht andere Chriſtliche Perſonen an ihr Statt ſtellen. Ehebrecher/obſie ſchon mit der Kir- Ehebrechey

hºideraußgefönet ſollen doch von Ä. der Gevatterſchafft abgewieſen wer- Fºº den/weil ehrliche Leut darzu gehören/ Synod. 6o3.

-

Äe Tauffbücher (auch Ehe-„ Ehe vnd Todtenbücher) verlohren ſollen # Pfarrern vnd Oberkeiten jedes Orts"

alle Inwohner vnd Burger deſſelben für ſich fordern/vndvernemen/ auff

welchen Tag/in welchem Jahrſie/h

re Weibvnd Kinder (auch die Vnehe ſiche) geboren/ſie Hochzeit gehalten ºder ihre allda verburgerte Eltern ge boren/ſolches fleiſſig auffſchreiben

in

Äherzuſonderbarneweingebunden Buch/vnd in deſſen Eingang die Vr E /

ſach


–-Tº

6o.

-

K

ſachderErnewerungvñſtändlich mit Handunterſchriften verzeichnen vnd

wolverwahrlich auffhalten/An. 633. -- 2.Apr.

Von der Privatbeicht vnd Exploration.

vereint

FN Je Communicanten ſol

Ä"

/len jedesmals mit Namen ver

zeichnet/vnd die Privaterplo

Ä. ration vnd Abſolution nicht vnterlaſ ſen werden An. 81. 22.Jul.

---

Man ſoll ſtreng darobhalten / daß ,

ſich ein jeder/ſozudem Sacrament ge

-

he will zuvor privatim anzeige. Doch ſoll man nit zu hart vnd zu ſtreng ſeyn/ ſondern alles zum Beſten deuten. Woesgeſein mag/vndeseinem je* den gelegen biß an das Ende zu war ten/ſoſoll man in der Beichteinen je

den inſonderheit verhören/aber mit einander abſolviren: wo nicht/ſomag man einen jeden/ der ſich anzeigt / in ſonderheit abſolvieren / vnd ſeines ---

Pfads

".

-

-

-

-

-

-

-

--

*

-

-

-

-

-


-------------

-

6j,

W.

Pfads hinziehen laſſen biß man ſie gar einander nach verhöret.

Die Vngeſchickte ſoll man nit.ad mittiren, biß ſie proficiert/ An. 69.

, In Exploratione iſt ein Vnter-Ä*

ſcheidzuhalten/zwiſchen den Jungen

Är

oder denen/ſoſich nie angezeigt/ vnd“ “ den Alten. Die Jungen ſollen nicht admittirt werden ſie haben ſich dann zuvor ordentlich angezeigt / Bericht

gebenvndempfangen. Mit den Alten aber ſo ſich zum offtermal angezeigt /

vnd demnach ihrGlaubvnd Verſtand dem miniſtro wolbekantiſt/ iſts ohn noht / allemal eine newe Predigt zu

thun/ſondern es iſt gnug daß ſie ſich mit ſchlechten Worten oder Geberden

“ -

anzeigen.

- Die Exploration ſoll mit im Pfarr- … .. Hauß (es were dann/daß einer in ſei- Ä. nem ſonderlichen Anligen dem Pfar-* rer zugienge/ oder von ihme erfordert -

würde Syu. An. 9o.) ſondern an el -

nem gewiſſen offentlichen ehrlichen

Ort in der Kirchen/in einem gelege

Ei

nen


---

E.---

nen Stul oder vor dem Altar; mag auchwolinder Sacriſtey (ſo nicht be ſchloſſen) verrichtet / doch ſoll Klag vnd Nachrede verhütet werden / An. 72. 16. Jun. - Die Miniſtriſollen das Volckver

.

.

mahnen/daß ſie ſich beyzeiten anzei

- - gen / vnd keineswegs biß zur letſten Veſper warten ſollen auch die ganze Wochen vorher auffdie/ſocommunf ciren wollenwarten/vndes nicht auff

dieletſte Veſper verſparen. Communicanten/ welche ſich bey Y

dem Beichtſtulangezeiget/ſollen her nach die Bußpredigten nicht verſau

-

men/ vnd die Amptleut den miniſtris die Hülffhand bieten/daß ſolche Vn ordnung abgeſtellt werde/Anó27.2o. Aug

einen

In den Seraffpredigten insge

Ä Abend mein/wie auch in der Beichtabſonde - lich denvnbußfertigenSündernGot tes Zorn zu verkündigen/iſtallen Kir

chendienern ernſtlich befohlen / doch mit Beſcheidenheit/ daß kein Perſon ---

-

-

2

-

-

Mit


-

----------------

-

-

-

mit Worten oder Geberden offentlich zuSchanden gemacht werde: Mögen

auch in derExplorationdieCommuni on widerrahten/verbieten/oder bits veiß ſuſpendieren. Aber den offentli chenBann ſoll kein Miniſter propriä authoritatc exercicrcn.

Ein Hypocrita, Superſtitioſus,o

der publicéfacinoroſus , ſo Abſolu

tion vnd Cemmunionbegehrt ſoll mit ercommunicirt/ ſondern ernſtlich ge ſtrafftvndgewarnet/vnddarüber zu gelaſſen werden.

.

-

Vom H. Nachtmal. Iniſtriſollen das Volcket-ar. mahnen mit nur auff Oſtenu/ Ä“ nachpäpſtiſcher Gewohnheit/ ſondern offt im Jahr / dieweil man ſtets Troſt im Gewiſſen vnd Stär ckung deß Glaubens bedürfftig/ zum

Nachtmalzugehen/Angs.23.Feb. Weiterliche Ehehalten Anfangsin »

Eij

3

-

vn


„es, vnſern Kirchen folgends im Papſt“ Äthumb/vnd dann widerinvnſern Kir Ä“ chen / nachdem ſie ſich verdingen/ Ä, communicieren/als ſollen die Pfarrer * der Orten/daesanpäpſtiſche Flecken

grenzet/in ihren Predigten die Eltern vermahnen ihre Kinder an Evange liſche Ort zu verdingen/vnd nicht ge ſtatten ſich ins Papfthumb zu bege

-

ben/mit Anzeigung, was es ihnen ih rer Seelenhalber für Nachtheilgeben möge alſo auch die Jungen ſelbſt Knechtvnd Mägd erinnern / vnnd wann ein Knecht oder Magd ſo vor hin Cocnam Domini empfangen/ hernacher aber an einem päpſtiſchen

Ortgedienet/vnddaſelbſten zum ver

-T.„meinten Sacramengegangen Är käme / vnd abermal communicieren wolte ſelbige wol examinieren / vnd nachnohtwendigemvnterricht/gnug

ſamerErkantnuß/VerſpruchvndEr -

bieten ſich hinfüro deß päpſtiſchen

Nachtmals gänzlich zu enthalten/ih nen Cocnam reichen, welche aber ſol z. - sº

- -- Cº-

ches -

-


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-

>*,“

ches nicht zuſagen wolten/oder da es ner oder eine über ſein vorigVerſprechen wider zum päpſtiſchen Saera ment geloffen ſelbige gar abweiſen /

>

An. 73.

Wo ein Gemein fahrläſſig / ſolle Specialis ein Predigt allda thun von der Nohtwendigkeit dieſes Sacra

*

-

ments/vndſollin Vogt-vnd Rugge richten ihr ernſtlich verwiſen werden/ Syn. 99. s

Wo einer verſpricht auff Oſtern oder Pfingſten zugehn/vnd thutsnitf - das ſoll der Viſitationvnerwartet be richtet werden/Syn. 6ok -

Wer nicht gehen will über beſche Heneserinnern/ſoll mit der Cenſurbe

erobet/vndwokein Beſſerung/damit geſtrafft werden/ Syn. 602. Abſtemii ſollen vermahnet werden Abſtems, ſich zuverſuchen/obſie doch ein wenig

Weins nemmen könten/vnd da es nie geſeyn mag/deſto fleiſſiger zun Pre digten zugehen, Vnd ſollen ſich trö E iii

>

-

ßen s


---

---

G6,

A

ſten mit der Spiritualimanducatione & bibitione, Synod. 99.

Die Stumme vnd Taube betref musa fend diemitindiciisdeßNachtmais Ä, begehren/ vnd ſich darnach ſehnen/

Ä weiſt man ſelbige nach D. Luthers vndandern vornemenThcologorum

Meinung auch in dieſem Herzog ehumb geübterpraxivnd Exempeln/

nachdem die Vmbſtänd ſich befinden/ vonderCoffiunion nicht auſzuſchlieſ ſen/Syn. An. 623.

Ä

-

Anbrüchige Perſonen ſollen priva

“ timvndaußeinem beſondernGoſchist kommunicirt werden/Synod. 6o1.

Ä Da Meßpfaffen oder Münchheim Älichoderoffentlichfemandin Vnſerm

ÄLand communicieren wolten ſollen Ä“ Specialis vnd Amptmanihre Obrig keit erinnern/ihnenes zu verwehren – z. woſie es nichtvnterlaſſen/ſolls durch

den Generalem an die Canzley be richtet werden.

Ein Evangeliſcher Kirchendiener ſoll an einem Päpſtiſchen Ort wider 4

-

Der


---

- - -

-------------------------------

--

67,

der ObrigkeiVerbodieleunten municiren/Syn. 601.

Inactu coenaedarffvnd ſoll man die Iteratia verba Inſtitutionis nicht immer wi-Ä ſtitutio

F-

derholen/ Syn.6 OO. Syn. 6O2. -F

-

G-a

-

Vonden Sonn-Feſt-vnd Feiertägen.

Iniſtriſolienihr Zuhörerr zu Abſtellung der Geſchäfften Ä. an Sonn-vndFeiertagenver

mahnen/ vnd die Amptleut die Ver brecher jedesmals mit 5. Schilling/ oder Incarccration ſtraffen/An.639. 5. Mart.

An Sonn-vnd

Feiertagen ſoll man Ä

keine Hochzeitvnd Dännoch auch Ä die Geſchäfften der Handwercksleut

geſtatten/ſondern alle ſolche Vnord nungen beybeſtiffiter Straff abſchaf

fen/im Fall aberjaſemand/jedes Orts Herkommen gemäß/an Sonn-vnd Feiertagen ſich ehrlich copuliren laſ

Ev

ſen


- -

----------

- - -- -

----

--

-----«t

68,

ſen wolle ſolches allein dergeſtalten -

-

bewilligen/daß es auffs eingezogeneſt

-----

vnd im geringſten Koſten/ja gar ohne

Gaſterey/Spieloder Danzgeſchehe/ vnd zu mehrer Behauptung deſſen/

ſollen die Vögt die Ruggericht deſto

1.

fleiſſiger vornemmen/ nicht weniger auch den Viñgangvnter den Predig ten anrichten / vnd was vnter wä rendem Gottesdienſt vngebürliches --

vorgehet/fleiſſigmercken/vnd ihnen -----anbringen laſſen/ darauff die delin quenten gebürendabſtraffen: inſon derheit aber den miniſtris alle noht *

-

wendige Amptshülſferweiſen/Anno 64.26. Jul.

Die Amptleut ſollenbey Straffei

A bklcuk

-

Äa net groſſer Frevel alle vnd jede von Bevelchen / Beſuchung der Predigten vnd deß halten, Gebets/vnd Heiligung deſ Sabbats vnd der ordentlichen Feiertag publi

cirte Fürſtl. reſolutiones vnd man

data in ſchuldige: Obacht halten auch die hierwider vorlaufende Vnord

nungen an den Vberfahrern vnd -

er -

V.

-

-

--

r


------------------

-

------- --------------

-

G L),

Verächterngebürendſtraffen. Was aber die Publicirung vorgehenderFrl. Außſchreiben betrifft/ ſo bißhero ge-. meiniglich von den Aſſileuten bißauff den Sontag verſparet/ vnd alsdann

erſt publicirt worden/ſoll darinnfol gender Vnterſchied gehalten/ vnd die

„T sº?

Bevelch/ſozur Ehre Gottesvnd Liebe deß Nechſten gereichen/an Soñ- vnd

Feiertagen: andere ergehende / das

publicum berürende Außſchreiben an einem WercktagnachGelegenheit vnd Geſtalt der Sachen / einer gan--

zen Communabgeleſen vndpublicirt werden/Syn. An 643.

-

-

Becken- vnd Müllergeſchäfften Maerrn»

ſind an Sonn- vnd Feiertagen ganz Ä“ verbotten/ An. 77.

Kein Müller ſoll daranmahlen noch fahren/cxtra caſum ncceſſitatis,vnd vnter der Predigt/ſondern mit ſeinem

Geſind in die Kirchen gehen/An. 78. Syn. 99. Die Becken ſollen daran weder weiß

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-

noch Ruckenbrod backen: am Samb :

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ſtag

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7o.

ſagodesyrabendmögen ſie backen abe daß es morgens vmb ſechs Vhr auffslängſt verrichtet ſey. war. Man ſoll auch keinen Wein noch den. ſonſt etwas laden/ An. 78.

Wannmanan Sonn-vnd Feier sºr- ºgen Schieſſen hält ſoll darumb die RVeſperpredigt nicht verſaumet wer den/ſonder noch davor mit dem ſchieſ

en(vermögder Ordnung)fertig ſeyn: Hat man noch etwas zu theilen oder zu

Äſchieſſen/daskan hernachoberauff einen andern Tag geſchehen/ An. 6. -

Müller/Becken/Krämer/Schü zen/:c.ſodieſe Tag mißbrauchen/ſol

-

en nach der Landsordnung geſtrafft:

geſpiel/Extraordinariſchieſſen Ge Ä bringen/vnd vom Catechiſmo abhal ſellſchaften/zc. ſo die Leutvmbs Geld

ken/abgeſchafft werden/ Anno 608. 8.

Trempelge g -

Fºer

#a - - Miniſtri ſollen die Gemeindenver d- -

-

--

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-

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ºsºft ºah die vifältigeTrempelgeſchäff ken/üherFeldlanffen/canSoñ-vnd

Feier

-


-

-

---.

7).

Feiertagen beſonders zwiſchen den Amptleuternſtlich/vermögder Rug gerichtsordnung die Vbertretterſtaf

Predigten / abzuſchaffen / vnd die

fen/man ſoll auch den praetext, ſiege Henan andern Orten zur Predigtſnie

.

annemmen/An. 608. 3. Aug. cog.

*

2o.Jul.

-

-

-

An Orten/dadurchgehende Straſ-oſsa, ſeniſtSeilern/Wagnern/Sattlern/Ä“ Schmieden/vnd dergleichen Hand- Sºfº. werckern/ſonſten aber niemanderlaus

bet/vnter den Morgenpredigten im Nohtfall den Fuhrleuten/ſo auff dem Landfahnen/zuarbeiten/doch daß kein Mutwillgebraucht/noch eigner Nut geſpielet/ vnd darneben die Mittag predigt beſlºcht werde / oder da der

Fuhrmann erſt zum Außſpann hin kompt/man die Morgenpredigt nicht verſaume darauf die Kirchendiener

. -

Ampeleutvnd beſtellte Auffſehergute

Aufſicht haben ſollen/Anós " – Miniſtri ſollen der gemeinen Feier-sº taghalbernitſuperſtitioſ ſeyn vnd sº wanv -

-

-

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-

.


- - -

-

Äs

72.

wann nach verrichter Predigt nötige Geſchäften fürgenommen werden./

nicht widerſprechen/ An. 72. Wo ſie aber vor oder vnter der Predigt ge

ſchehen/ſollen ſie nicht darzu ſchwei gen/ſondern es den Beampten anzei

a

gen.

Feiertags-

Im Hewet/Embdet/ Korn- vnd

geſchäften

Ä Haberernd Herbſt/vnd dergleichen Feldgeſchäfften / wann das Wetter er Ä ein Nohtfall/

Ä.

ſoll an den Feiertagen (die Sonntag

gänzlich aufgeſchloſſen) nach der Morgenpredigt / vnd gar nicht dar vorf im Feld zu ſchaffenerlaubt ſeyn. Vnd weil in die Amptſtadt zu lauffen

zºweit ſollen Pfarrer Schultheißt Burgermeiſter/vndeiner oder zween

vom Gericht darüber erkennen/obs ein Nohtdurfft ſey An.72. 14.Jul.

ÄMat.

Der Feiertag Matthir Apoſtoli

ſollfürohinalwegen auffden24.Feb.

Feſtum

gehalten werden/Ah. 86. 6. Dec. 92.

Ä 3. Febr. 612.24. Jan. 616. 27. Jan. Ä“ Feſtum Annunciationis Maria,

-

PP)! II

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73,

wannvndauff welchen Tages in den Charwochen gefält/ſoll auff Freitag

-

vor Palmarum gefeiret werden/An.

92. 3. Febr.6o8.9.Febr.616.27.Jan.

auch wañes auffden Oſtertag gefält/ An. 627. 2o. Fcb. 638. 21. Febr. -

Am Palmtag ſoll man paſſionis Piºns

hiſtoriamgant wie die durch D.Po-“ meranum oder andere colligirt/ver /

leſen. Am Grünendonnerſtagvnd Char- Grünen freitag were wolgut

Ä al-Ä%

ler Arbeit vnd Geſchäfften ſich ent

ſchluge/vndallein der HiſtorideßPaſs“ ſionsobläge/aben weiles vmbgewiſſez willen nicht thunlich ſeyn

Ä

will/ ſollen doch beede Tag zwo Pre

digtengehalten /vndalle Hauß-vnd Feldgeſchäfften Vormittag/auchvn ter der Abend vnd Mittagpredigt ein

e Läden beſchloſſen/vnd die er ernſtlich geſtrafft werden

... -

An. 67.zo,8o 17.Mart. 82. 27. Feb. 92. -

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Jan.- -

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74.

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Am Oſterabend ſoll de Sepultura Domini, neben den Puncten Coenae

Dominica : Mitwochs vorm Grü nendonnerſtag/wie man ſich zurCom munion bereiten ſoll: Sambſtags vor

Palmarum de Poenitentia & Coena

Dominica geprediger werden.

VondenBefunden/Kirchen geſang/enten/vndandern Ce

-

sºn. (G-NIe Bettſtunden ſollen A nicht durch die Schulmeiſter T”vnd Meßner / ſondern vmb. mehrernEifers willen ſolcher Gottes dienſt von den Miniſtris ſelbſt verrich

tet/ vnd dardurch allerhand Klagen

verhätet werden An; 633. 2.Apr. „_

-

Specialis vnd Pfarrer ſollen mit

Ä. Hülffder Vögt vnd Amptſchultheiſ

Äſenvnd Obrigkeiten in Städtenvnd Dörffern die Verordnung thun/daß

gewiſſe Perſonen beſtellt, welche auff die –

-

-

-

-

-

-


-

- - - -

7. diejenige/esſeyManns- oder Weibs perſon/Knecht oder Mägd/ Jungo -

ſº

-

der Alt/vnter wärenden Sonn-vnd Feiertäglichen Morgen-vnd Abend predigten/ auch den täglichen Bett

ſtunden/auff der Gaſſen müſſigſte hend/oder ohne erhebliche Vrſachen/ auſſerhalb den Märcktägen gehend nicht weniger die Handwerckoleutſo

bey ſolcher Zeit arbeitend gefunden werden/gute Achtung geben / ſelbige verzeichnen/ vnd dem Amptman ans zeigen ſollen/da alsdann die Vögt von

-

den Vbertrettern jedesmals 5: Schil ling in den Armen Caſien oder Heili geneinziehen vnd verrechnen./oder ein Tag vnd Nacht im Gefängnuß ab

ſtraffen ſollen/An. 639. 3. Mart. Weil die alltägliche Bettſtunden Beſtand gllein als

bißhero mehrertheils Orten gar Ä

ſchlechtlich gehaltenvndbeſucht wor- ##* den/ vnd vielen verdrießlich ſeyn woi

len/alls ſollen fürauß wochentlich al lein zween Hauptbettäg/al» am Mit woch vnd Freitag Vormittag ange F ſtellt -

-


- -

-

T

-

Ess

76. ſtelt werde/vnd die Vögt Verordnung thun/ daß vnter ſolchem wärenden Gebet die Läden vnd Thor beſchloſ

ſen/vndalleHandthierungen vndGe ſchäfften der Handwercksleut/Baur ſchafftenvnd Taglöhner/wie ſie im mer Namen haben mögen / gänzlich eingeſtellt/männiglich zu ſolchen Bet

ſtunden angehalten/vnd die Vbetret ter vnd Vngehorſame/ohne Anſehen/

vnnachläßlich abgeſtraffet werden An.642.13.Jun. SWSo kein

beym ge-

Jeniger Orten/wo die angeſtellte Bettſund/auſſer allerhand Verhin s

-

ngen nicht kanobſervirtvnd ge

Ärºaten werden ſo man die Än “" Predigten erinnern, wann man die

betev, -

Morgen-Mittag-vnd Abendglocke -

leute/daß ſie mit ihren Kindern vnd Geſind/das Gebet daheimbten in ih ren Häuſern/ wie auch auf dem Feld

in wärenden Geſchäfften/vndauff der Gaſſen / neben Entblöſſung deß

Haupts/ſoviel die Männer betrifft, verrichten/ Anno 64I. 26. Jul. Das

-

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-

-

77.

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-----

Das Kirchengeſang ſoll man wiss

Äderauffbringen/vnd die Pfarrerſſon-" h. derlich in Dörffern./das ihrige mit al lem Fleiß darbeythun/etwan an den

" Feſttagen ein Geſang für den Textex Äpliciren/ oder nach der Predigt von Wortzu Wort verleſen/die gemeine ” ſtevnd leichteſte/ſoauff den Catcchiſ it

mumgerichtet/vnd D.LuthersCom

ºpoſition ſonderlich reibenvndihre " Succeſſoresdarbeybleiben auch die , Schulmeiſterin der Schuldie Kinder fleiſſig im Singen vnterrichten/nie * mand ſoll ſich deß Singens ſchämen/ An. 72. 14.Jul. 610. 23. Jul. Pfarrer ſollen die vorige/in ſelbi

gerKirchenbey ihren Anteceſſoribus

gebrauchte befante Pſalmen vnd Ge- Ä.

º ſängbehalten/vndnichtlechtlich En-Är derunghunangeſehen, daß Aitvnd"“ "

Jung/wo alſo etwas newes/vnd ein frembdevnbekante MelodeyvndText .

.

auff die Bahn gebracht/ abgeſchreckt

werden/vnd nicht mehr / wo etwan vorhin beſchehen/mitſingen / darneFij ben

-


-

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--

kºs

- 78. bendeßfenigen/ſoſie zuvor gewohnet -

vnd in Vbung gebracht / widerumb leichtlich vergeſſen/An. 71. Sept.

Die Buben/ ſo nicht mehr in die Schulgehen/ſollen doch zum Geſang/ vnd nicht an beſondere Ort in der Kir chen ſtehen/An. 621. 29. Očtob.

Pfarrer/Vögt oder Schultheiſ

Ä

ſen/ſamptden Gerichten / ſollen ſich

miteinander vergleichen/ auff welche Stund Sommers-vnd Winterszei

ten/an Soñvnd Feier- auch Werck tägen das erſt/ander vnd dritte Zei-chen/oder Zuſammenleuten verrichtet werden ſolle/bey welcher Ordnung es auch bleiben/ vnd man deren geleben

ſolle/auſſerhalb da ein Pfarrer etwa

über Feldzupredigen hat/vnder nicht „

gewiß/vndebenbey einer Viertelſtund wiſſen kan/wie bald er widerauß dem Filial heimkommen könne / da man

nach Geſtalt vnd Gelegenheit der Sachthun muß/vndſicher/der Pfar rer ſelbſt/ſovielmüglich/alſo richten

vnd ſchicken wird, daß die Mutter kirch x


– - -

-

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79. kirch vnd Filialdurch ihn am füglich? ſten verſehen werde / Anno s8. 21, . . J ul. Kein ſonder Geleut ſoll an den

-

Feiertagen zum Aberglauben gebrau chet/ aber an Sonn-vnd hohen Feſt

tagen mit der groſſenGlockengeleutet werden/ Synod. 99.

Das Ave Maria Geleut mit 3.vn- Ave Mariº

terſchidlichen Zeichen auch alles Wet

tergeleut ſoll abgeſchafft allein Mor gens vnd Abends / ein Tag-vnnd

s

-

Nachtglocken mit einem Zeichen ge

leutet werden/An. 56. 2.Nov. Den Verächtern deſ Worts vnd

derSacramentenſobeyihren Leichen nicht geleutet werden.

Auch den jungen Kindern nit/noch andern/die noch nicht zum H, Abend

mal gegangen.

-

-

-

-

Wannvnmündige Kinder ſtär-„ „ Bey vnmäa ben/die den Catechiſnum noch nicht LÄ /

.

verſtanden oder gelernet/noch das H. Ä

Sacrament deſ Nachtmals gebrauche hätten, denen ſoll weder zur Leicht ge Fiif let- -

-

-

-

-


8o.

-

-

- leutet noch geprediget werden ſon denn ſie mögen von den nechſten Nach barn vnd Freundſchafft/ehrlich/aber ſtillſchweigend vergaben werden./daſ dieweil das Todtengeleut allein darzu dienen ſoll/daß die Kirch zur Leichvnd

Predigt beruffen werde ſowereesein

groſſer Aberglaub den Todenleuten

ºteste

Predigt thun noch hal

I.

wie er. Es ſoll dieſe Anordnung gethon Ä„werden/daß die Kinder ſo vor rechter -

begraben.

Geburtszeit an die Welt gebracht /

auch nicht weniger die zurechter Zeit doch von Mutterleibtodkoiſien/durch die beſtellte Hebammen/ſampt noch I.

oder 2. erbarn Weibern / Chriſtlich

zur Begräbnußbegleitet werden da mit nicht etwan/wo es nicht geſchehe/

Kindermord vertuſcht werden möch ke/An. 82. 22. Febr.

-

Äs, Amptleut Gerichtvnd Rahtfeder Ä“ Ort ſollen ihnen an einem gelegenen Ort der Kirchen / darinnen ſie den

mehrentheil der Zuhörer vnter Augen

haben/ -

- - -- - -

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v.


-

-

8). Haben/vndalſo ihr Auffmerckens der

Fleiſſigen vnd Vnfleiſſigen ſo viel füglicher thun können/eigne Stülzu richten vnd machen laſſen/in welchen ſie jederzeit in den Predigten beyein

\

---

ander ordentlich vnd vnabgeſöndere

ſtehen/dardurch wird nicht allein ih rethalben der ſchuldige Gehorſamb/ ſovielbaßvndoffenbarer erſcheinen/

ſondern auch an dem Vnterthonen/ außſolchen ihrem Chriſtlichen vnnd

nohtwendigen Vorbild / Anreizung vnd Bewegnuß geſchafft / zu ihrem

Heil/die Predigten fleiſſiger zu beſu chen/An. 56. 2. Nov.

-

-

-

-

Ergerliche Bilder ſoll man weg- vor EHUtt.

5

-

Än die Beinhäuſer vnd Krufften *** vnd die Bein vergraben.

Das Creuzauffſtecken auff den k!

Gräbern wie auch die Sträuß vnd Kränz ſollen abgeſchafft werden/An. 87. 2o.Jul.

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-

-

Vngleichheit in Ceremonienſolver- Ä hütet/vnd keine Newerung oder etwas Ä. Fiiij beſon -

-


beſonderszumachengeſtattet werden! Synod. 82. darauffſollen dieSpeciales fleiſſige Auffſicht haben damit ſienit ein jeder nach ſeinem Kopff vnd Ge fallen veränderef Anno 68. 23. Febr. 88. 15. Jan. Vngleichheit der Ceremonien in der Tauff/damanetlicher Orten ein

fache / am andern trinam aſperſio nem gebraucht; Im Abendmal / da

theilsverba inſtitutionis; ſo offt ſie andere Hoſtien auf die Patin nem menrepetjVndin Wochenpre digten damanetwan zur Litaney die

offentliche Beichtvnd Abſolution an hemcket vnd nachſpricht / ſoll man in den Viſitationibus erkundigen vnd : heyſetzen. An. 6oo. 26. Sept. z

Von den Kirchenbüchern vnd Geräht.

zºº D Jrchenbücher vnd Ge Ä- Asah ein ordentlich Ä tiert/ -

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3 •

tiert vnd in den Kirchen behalten werden/die Pfarrer vnd Schulmei

ſerſellen die Bücher Mandata vnd Gebet nicht in Häuſern abnutzen/ma erlieren hinrichten/noch in transla tionibus gar mit ſich nemen/ ſondern

wo ſie deren eins ein Zeitlang gebrau chen/ſollen ſie dafür einen Zettel in die Sacriſteylegen/ An. 587. 26. Feb.

t

Miniſtriſollen Fürſt. Außſchreiben ſchreiben, ĺ rnd Inſtructiones zu denen zu Kir

chengeſchäften gehöigen Sachenor Rentlich regiſtrieren/ vnd ihren Suc

eeſſern hinterlaſſen/ Anno 627. 22. Jan. . --

. -

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den Stipendiaten vnd“ Cloſterſchulern.

GAEnen wird alle ärgerl, sº che Kleidungjodensjº“ entgegen / ernſtlich verbot ten / An. 96.7.Nov. 613. 11. Jul. 618.

1. Octobr. Sonderlich hohe Qät/vnd Fv groſſe -

-

-

-


groſſe Kräſer/ auch gefärbte vnd an derevngebärende Kleider in vacatio nibus, bey Straff der Abnam/An. 96. 1. Nov.

-

Sie ſollen nicht lange dicke außge faßte Kröſer/groſſe weite Hoſen/Sa mete Krägen auff den Mänteln / ge farbte Strimpff/daſfete Hoſenbänder mit Spitzen/Gefländer/Roſen/ ab

--- geſetzte hohe Schuch/tc. tragen/An. 613. 11. Jul.

-

„ Die Pfarrer ſollen es an ihnen in

Achtnenenvndan die Specialesbe richten/die ſolche warnen/vnd da es nicht ſtattfindet/demConſiſtorioan zeigen/An. 603. 15.Aug. 621. 7. Jun. 2

Keine Stipendiaten noch einigen Seibend. Studioſum ſollen Pfarrer vnd Spe

*ciales ohne Bewilligung deß Conſi -

-

ſtorii zu predigen auffſtellen/An. 6o2.

12. Mart. 607. 23.Jun. 621. 7.Jun. Wo die arme Käſten vnd Heiligen

Ä tengelter. in Städten vnd Dörffern ganzerar -

«

4

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met vnd vnvermögenlich/alsdañ ſol \"

len die Stipendiatengelter von dem /

* -

--

-

--

gemei

.

- -


-------------

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>

85. gemeinen Seckel der Städtvnnd

Aempter/Item von den vermöglichen Spitälen/Käſien vnd Kellern/auch andern gemeinen Einkommen erſetzet werden/An. 641. 2.Apr. – --

-

--

-*

Vonden Schulen vndSchul meiſtern.

ZÄ guterOd. nung/ſolle die Jugend in die of

fentliche Schulen geſchickt/vnd alle Nebenſchulen abgeſtellet werden.

Die Flecken mögen ihreGerechtſa - me/Schulmeiſter anzunemen/auff Fürſtl. Approbation behalten/ſollen aber Landkinder/die taugenlich/ no miniren, Anno 94. 15. Jun.

r

Womüglich vnd nöhtig/ſollen die Der Sºhnt,

wacirende Teutſche vnd Lateiniſche Ä" Schuldienſt wider beſtellet werden: wo aber etliche Ortzuſaſſiengeſtoſſen

ſelbige benachbarte Gemeinden/vmb

ihrerlieben Kinder willen einen ge -

.

.

Meins

. -

-

-


86,

.

hieinſamen Schulmeiſter miteinan derhalten/ vnd denſelben an bequem ſten Ort ſetzen. Wo es aber auch diß

Ortsanſtehen wolte/ſollen die Pfar rer in den Predigten die Eltern beweg lich eriñern/ihre Kinder in dienechſt

gelegene Städtoder Dörffer zur ſchul zu ſchicken/ An. 641. 26. Jul. Anno 646

-

eramawn. Die ordinari Schulmeiſter ſollen Ä" alle bey der Canzley examinirt vnd - confirmirt: aber die Winter Schul

meiſternur dem Specializum exami negeſtellet werden Syn.6oo.

ºsteuer. Wo man einen Schulmeiſter be Ä„.gehret dazuvor keiner geweſen/ſoll man ſupplicieren extra conventum Generalium, An. 62.

. In den kleinen Städten / auch Dörffern mögen die Lateiniſche vnd Teutſche Schulen wol beyeinander

FÄ ſeyn: Will man beſondere Teutſche auff eignen Ä Koſtenthun vnd von gemeinerStadt

Ä Ä“ anrichten/das mag man

Ä, Schul- vnd Holzgeld geben / aber nichts

/

-

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-- -

- -

§», nichts vom Kirchenkaſten begehrenſ An 62.

/

Kein Pfarrer ſollgezwungen wer-xa v. den Schul zu halten er thüe es dann Ä“ gern: mit den Diaconis,denen Schu lenangehenckt/bleibt es beyhem ſtat. Schulmeiſter /ſo zumalGericht-Ä.

ſchreiber ſollen die Schule nicht ver-Ä

ſaumen; auch die Gericht die Arbeit Ä' womüglich/nicht auffdieSchulſtund Ä richten / oder ſie zum wenigſten ein

-

Halb Stündlein in die Schul gehen laſſen/An 62 69. Sie ſollen keinen Proviſorem hal- Ä

ten/ ſie haben ihn dann zuvor adéxa-Ä“ mengeſchickt/An. 77. 607. 19. Jan. ein. 6O9. 7. Mart.

-

Es iſt nitrahtſam/daß ein Schult- Schnee

Heiß auch zugleich Schulmeiſter vnd Ä. Meßnerſeyſintema darauß allerley ſººº inconvenientien erwachſen/Synod. -

An. 618.

-

" Es ſollen nicht nur die ordinarii scºutet,

Inſpectores jeder Orten die gewohn-“.

liche Viſitationes der Schulen für vemen/


-------

---------

88.

e

nemen/ſondern vmb Erhaltung meh rern Fleiſſes vnd guter Diſciplin die Pfarrer ihre Schulen wochentlich / vnd ſo offt es müglich/fleiſſig viſit ren,An. 633. 2. Apr.

-

Weil mit der Viſitation der Peda

-

gogarchen noch der Zeit nicht aufzu

kommen ſollen die Beampte die Ver

fügungthun/daßfürohin alle Schu -

len wenigſtzweymal/alszuFrülings vnd Herbſtzeiten/durch die hierzu ver--

-

ordnete Inſpectores, der Kirchenord nunggemäß viſitirr werden / vnd die befundene Beſchaffenheit inſondere heit die beſte Ingenia; ſo künfftig zu

gebrauchen/in gute Obacht neuen ºnddurchvnterth. Bericht namhafft machen/ An.645. 23.Jul.

„rzt.

Weil Tºſh

Schulmeiſter in

Ärº de Dörffern ſoverwehntyndnichts "

auffdie Pfarrer geben / ſoll es ihnen

mit Ernſtvnterſagt werden. An 99: suzes.

4. Aug Die Praeceptores vnd Schulmei

Ä" ſerin Stadtvnd Ampt ſollmanº --

-

meh

-

_

-

-


-

mehrerm FleißvndErnſt/die Jugend zu lehren/ ermahnen / An. 6oo. 26. Jun. 608. 23.

-

-

-

Pfarrer/ Schultheiſſen vnd Ge richt in Dorffſchafften ſollen den Vn fleißinhalt: vnd beſuchung der Schu

len alsbald abſchaffen/vnd dieSchul

ordnung alles fleiſſes in Acht nemen/ An. 63I. 30. Sept.

-

Wann die Schulmeiſterzehrhafft/ Correction

vnfleiſſig/trutzige, übervorhergan-Ä“ gene Erinnerung/ſollen ſie mit Vor

wiſſendeß Spccialis eingeſetzt/pnd da es nichts hilfft/fortgeſchickt werden/ Syn. An. 99.

--

Die Dorffſchulmeiſter ſollen mit Sommer.

Ernſt vermahnet werden / daß wo Ä müglich auch die Sommerſchulen an- *iºsº gerichtet werden/ damit was die Ju gend im Winter gelernet/im Soffier

nicht wider vergeſſen/ vnd das Kir-chengeſang/ wie auch der Catcchiſ mus Uicht in Abgang komme/ Anno 88.

-

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- -

-

-

-


– L–-– Mºtiz: GO,

-

Pfarrern/Schultheiß vndGericht Ä ſollen es alſo anſchicken/daß die Kna Ä“ ben/ ſo im Winter in die Schulgan

Sömmerli-

*

gen den Sommer alle Sonn-vnd Feiertag/ wann man das Erſte oder

ander Zeichenleutet auch in der Wo chen/wann es Regentag vnd Vnwet tergibt in die Schulkommen/damit die Schulmeiſter ſie deß Catechiſmi

-

vndgelerneter Pſalmenhalber in V - bung behalten/ vnd im Proceß in die Kirchführen mögen/An. 86. 31.Dec. 37.16.Feb.88.9.Feb.68.72.14.Jul91. 621.622.vnd da die Eltern ſaumſelig/ es den Ampleuten anzeigen/wo man

aberjaſienicht füglich in das Schul hauß zuſaifen bringen kan/ſollens die Schulmeiſter nach der Mittagpredigt ein wenig auffhalten/vnd dasGeſang mit ihnen exercieren, An.91.25.Feb.

Ä“ Schulmeiſterin den Dörffern ſol Ä. len nicht Heiligen- oder Wäiſenrech -

sichere-

Ä.

nungen ſtellen ſondern es den Stadt

ſchreibern überlaſſen/Syn,99 Sollen nicht rechnen lehren ſons

A

-


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-

9/. "ern es den Modiſten/ wo einer vor, handen/befehlen/Syn. 99. -

Solennitärgerlichelange Lands-ºns knechiſchePluderhoſentragsäÄ. Soll ihnen keine Rüſtung auffer egt./ſonºern.ſiebeydenſmmuniº.Ä. bus vnd Freyheiten/was Perſoja betrifft/gelaſſen/vnddarmidernte

ſchweret werden/An. 85. 6.Jul. Wann ſie in den Dörffern Äsº-.

Meßnerampt/Schul-vndPolßgelt

Ähalten werden mögen die Gemeinden neben derspecialij

-

Bericht/ſupplicieren / daß ihnen von

ÄJecken Heiligen Gütern oder Ar men Käſten ein Addition geſchehe. =---

Sollen nicht jährlich witerumb Ä

ºfºnnewºvmbden Dienſtanha-Är. ten bey den Gemeinden/ auch keinen“ Zinß gebenauß den Schulhäuſern die

von den Heiligen erbawet/ An. 64. 13.Aug.

Speciales vnd Vögtſollen Verord nºngthun/ damit vordriſt allen vnd jeden Schuldienern in ihren anver -

tra W

-

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G2.

trawten

Aemptern ihre gebürend

Beſoldungen/als vielimmermüglich gereichet/wienicht weniger den ver

- *

möglichen frejederzeit verfalleneCon tribution an den Beſoldungen abge

zogen werden/wegender Vnvermög lichen aber ſo keine Contributiones

oder doch gar ein geringes zu reichen haben ſondern bloß von der Beſol dungleben müſſen ſich vordriſterkun

- digen /was deren jeder für eine Be ſoldung habe alsdann nach Propor tion derſelben/mit jeder Gemein/da

einerſeßhafft auf ein gewiſſe Anzahl Jauchart Felds/ſolchenvnvermögli -

-

chen Schuldienern an Statt gedach“ ten Genieſſes / abſchreibender Eon

-

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-

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--

eributionen vnnd deren dannoch er manglenderGeltbeſoldung/vonvnge bawten Gütern in der Fronzubawen/ mit Fleißtractiren, vnd in allem da

hintrachten damit denſelben/neben ihren accidentien, die Nohtdurft vnd Gebür/zur Gehabung ihres täg lichen Außkommens/ auch gereicht / vnd ...

- *

- -


ºdahero/ſovielmüglich/die Vn vermögliche in punctº Salarii, den Vermöglichen

reſpectu abſchrei

ender ontºibution von ihren genieſ Ärtionabiliter gleichgeſtelt werden mögen, An.646. 7. Febr. ſenden Gütern/

-

-

Schulmeiſter/ſo Koſtknaben ha- Koffknaben ben/ſollen "añdieſelbe wegen Kanck

Heit/oder tempore vacatiönisüber8 Tagaußbleiben/die ºbigezeit/ſolang

ſie nicht in ihrer Kifferung ſind daj

Fi

Koſtgeltprorato abgehenlaſſen/An.

"

86. 31.Jun.

ºann ein Vaeter ſein Kind eines Wochen4. oder 5. in die Sj ge-” ſchickt/ vnd nimbts wider herauß/ſo

ſolle er das halb Schulgele entrichten/ da es aber ein Wochenz. oder 8.j eingangen/ das ganze Schulgelt zu

ºhlenſchuldig ſeyn/vnddeßj nicht abziehen/Syn. An. 91. - - -

ºnnen Schulmeiſterſtirbt/ſol-x„.

“Specialisbeichenriesmüj“ -

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94

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Kindern/vnd ſeinem Vermögen be ſchaffen/An. 82. 84. 85. 24. Apr.

Von den SNeßnern. Eßner ſollen mit Vor

Meßner

ºs

wiſſen

vnd Bewilligen der

" " Pfarrer angenommen wer den/ ſowolals die Schulmeiſter/vnd

womüglich nicht Büttel noch Feld

Schützen vielweniger Küh- oder irten ſeyn.

-

Fallſanoht halber Meßnervnd Satteldienſtbeyeinander ſo ſoll doch

die Kirch vor den Amptsgeſchäfften gehen/ vnd der ſo beede Dienſt hat mitlerweileinen beſtellen/ſodemAſſit man auffwarte/dannesbillich/daß ein Pfarrer in ſeinem miniſterio, in der Kirchen/ vndbey den Krancken/ſeine

Diener / ad honeſtatem Eccleſiae, vndals einen Zeugen auch anderer mehr Chriſtlicher Vrſachen halber/ hey ſich habe An. 56.

Seynd -

-

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- - .

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.“

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Seyndſchuldig die Fürſtl. Bevelch Kirchenſachen/ vnd gemeinnutzliche Werck an die Ort/ſonicht weit/zulif fern; dieSchützen ſollen auch zugreif fen/Syn. An. 99. Sind als Perſonae publicae & comi- sºe. -

tes parochorum mit gemeiner Fronien."

vnd Wacht/Hagen/Jagen/der ge meinen Herrſchafft Fruchtzuführen/

oder von der GemeinwegenStegvnd Wegzubeſſern/tc.vndandern perſo naldienſten nicht zu beſchweren / ſie

haben dann eigene Güter. Was den

eignen Güter Frondienſtbelangt/die

ſelbige zuverwahrenvndzuverhüten/ iſt nicht vnziemlich/daß ſie diß Orts andern gemäß gehalten werden./ſol ches entweder durch andere zu verrich ten/oder der Sachen gemäß / ihnen

auſfihr Steuregenzulaſſen.

-

Paſſiert nicht/daß man ſie als die

auf die Kirchen beſcheiden/hinauß

wehle ſollen doch ihre Wehren haben auſfeinen beſorgenden Einfall/ Syn, 6O I.

-

-

Gij »

Von

-


–------

– FFFFFFFFFFFF 96.

Vonden Hebammenvnd Wehemüttern.

„ GDChäfer vnd Hirten ſol Ä en wegen ihrer Vnbarmher Ä°-Phigkeit wardurch vnd mit ih

rengroben Inſtrumenten ſie Mutter vnd Kind verletzen oder wolgartödte auch vmb Chriſ Zucht willen nit ärenden Weibern erfor bſichgebrauchen laſ -

Vermeidungenſtlicher ſtraff/

rlich wo es über der Amptleut Verbott geſchehen ſolte / Ann. 5so. .

Es were dañSach/daß in extremo mortis periculo, genachbarte Heb

aſſien vndgeſchworne Weiber nichts mehr außrichten köndten/ vor Pfar

rern vnd Amptman bezeugten / daß das Kind gewiß abgeſtanden/ vnd die

uerpera eines Schäfers begehrte

.

mag ein verſtändiger vnd erfahr -

- >

--

- -- -

- -

--

---

ner

-

?

-

-

-


97. ner/ die Mutterzuerhalten/vnd das Kind von ihr zu brechen/manum ad hibiren, Synod. An 6oo.

Damit aber die Gebärende an or- vºm „ denlichen Mitteln keinen Mangelha-Ä. ben/ſollen in Städten vnd Aemptern Chriſtliche / geſchickte / taugenliche Hebammenvmbgebärenden Sold be

-

ſtellt werden / die auch andere junge Weiber/ſo Luſt darzutragen/ vnter richten/wann Speciales in Viſitatio

nibus deßhalbenmangelbefinden/ſol- genommt, len ſie es in ihre Vogtzettel ſetzen. Mi-ſººn

Äſollen die auf Gottes Wort vn-" terweiſen/wie ſie gegen den Gebären den nichtvnbarmherzig/ſondern mit- -

leidgvndtröſtlich ſeyn ſollen. tem wie im Fall der Noht/wann kein Predigerin der Eilzubekommen oder ſonſten kein ehrliche Mannsper ſon vorhanden/ſie ein Kind tauffen/ vnd ſonderlich zuſehen ſollen, was ſie “ in ſolcher Nohtreden vndthüen/ vnd daß ſie nicht Wein für Waſſererwi--

ſchen/noch ein Kind/ehe es völlig zur

Gij

Welt

-


--------

98.

Welt geboren / nur an einem Glied/ Köpfflein/Händlein/ oder Füßlein/

das ſicherzeiget/tauffen. Item/daß ſie aberglaubiſchen Se

genſprechens: auch Salz vnd Brod auß Aberglauben zunKindern zule gen/ſich bemüſſigen/An.58 o.19.Dec. Der Quar. Weil es mit den Hebammen wnd

Ä Wehemüttern mehrerntheils Orten "ſehr übel beſtelt, indem entweder gar

- keine vorhanden oder doch ſolche heil loſe Weiber hierzu gebraucht werden./ welche noch nicht examinirt noch be

eidiget/vnd deſwegen außVnerfah renheit mehr Vbels als Guts ſchaf

fen/dietaugenlichſte aber ſich der Vr ſachen nicht gebrauchen laſſen wollen/

weil ſie keine Immunitates vnd Frey

heiten haben/ſchlechtlich beſoldet/dar gegen aber mitEinquartierungen vnd

Contributionen ohne Vnterſchied hart belegt werden/da doch ſolche Per “ſonender wircklichen Einquartierun

genjedesmalsgefreietſeyn ſollen als

ſollendergleichen Perſonenfürterhin wegen -

-


99.

-

wegen ihrer ſchweren vnd gefährli chen Verrichtungen/der wircklichen „Quartier gänzlich befreiet vnd vnbe leget bleiben / hingegen denſelben bil lichmäſſige Beſoldungen beſtiſfit vnd

-

-

-

gereichet werden/ Anno 641. 26. Jul. An. 646.

.

Der Hebammen Ehemänner ſeyndstr. vºn in den Städten vnd Dörfern der vnd Ä Wacht e

-

--- ,

a

wircklichen Einquartierungen/Fron/ zu erlaſſen Wacht/ vnd anderer dergleichen Per

ſonalbeſchwerdenjederzeit befreietge weſen/ vnd darbey erhalten werden /

darumbſollen Specialis vnd Vogt zu N. ſie über ſolche hergebrachte privi

legia weiter nicht beſchweren laſſen/ ſondern hierbey gebürend manuten ren, damit man vmb.ſovieldeſto mehr

zutaugenlichen/erfahrnen Hebaſien vnd Wehemütern jederzeit gelangen möge An. 643. 21.Mart. s.

Von den Armen/ Allmuſen/ Armen Cäſen/Heiligenc.

Gv.

Das

»

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------- - - - -

-----

---

- -

j00,

-

eſnet, IT-I As offentliche Betteln Ä“

vor den Häuſern / ſoll nie

mand/erſeyfrembdoder ein heimiſch/geſtattet/vnd durch ſonder liche darzutaugenliche Perſonen hier

Ä verſchafft werden/ An. 62. 12. Febr.

73. IO. Dec. 77. Aug. 83. 24. Jul. 86. 21. Jun.

Zuallen Predigten ſoll man bey den

zºº" Kirchthüren/Itembey den Hochzei " ten vnd Leichpredigten Büchſen oder

Zºcken aufſeien alſo auch in die Wirtshäuſer Büchſen verordnen/ An. 73. 16. Dec.

-

denrºt.

Den recht Armen ſoll durch die Ä“ Sonntägliche collect,ſo allenthalben wideranzurichten/geholffen/die an dere aber abgewieſen werden/ An. 75.

28.Dec.77. 86. 21.Jun. 89. 23. Sept, 603. 23. Apr.

Fir

Die Leut ſollen zu mitleidenicher Äen Handreichung gegen den Armenfleiſ ſig ermahnet werden/An.86. 21.Jun. -

63. 23.Jun. In Anſehung daßman --

-

-

-

-


h

JöJ

fetziger Zeit vnter dem Evangelio viel

z

anderer Außgabenvnd Beſchwerden/

ſo zur Zeit deſ Papſtthumbs auf die Seelmeſſen/Vigilien, vier Opffer/ Münch vnd Bettelorden/lebendigen Zehenden/ vnd dergleichen geloffen/

überhebt vnd gefreiet iſt / Anno 73. 16. Dec.

Wann Thewerungvnd Hungers-Ä. noheſchonnachgelaſſen ſoll den Ar-Ä“ men zugutem/das wochentliche Vffis Ä herſamlen in die Büchſen vnd But- w*

ten/esſeyen gleich an einem Ort we-

|

mig oder viel oder gar keine Arme in Stadtvnd Ampt/keineswegs auffge

haben, ſondern dergeſtalt angehalten vnd continuirt werden./daß einemie

denauß Chriſtlicher Lieb vnd Mitlei den/ſeinem Vermögen vnd Gelegen heit nach/ohne Meſſung oder Beſtim mung eines Genandten ſelbſt gebe/ was ihne Gott vnd die Liebe deßNech ſten ermahnet/darzu ſollen die mini

ſtriper occaſionem die Leut ermah

nenpnderinnern/daß man gemeinlich -

-

allent

-


Jo2. allenthalben immer Arme/ Krancke/ alte oder junge Leut/Item armeKind betterin/ vnd ſolcherleyPerſonenvnd Mitglieder findet die mitleidenlicher Hülffvnd Handreichung höchlich be -

-

-

dürffen/vnd nicht Mutwillentreiben.

Jtem andern vnvermöglichen Cäſten

zu Hülffzukommen. Itemauffeinen

künfftigen Nohtfall/vnd die gemachte Schulden abzuzahlen/ Anno 75. 28.

Amptleutv

richt in Städten

vnd Flecken ſollen die Vermögenliche «mit den für ſicherfedern/vndmit beſten Fuge Ä anſprechen vnd vermögen wochent

Ä, lich an Gelt/Früchten oder Kuchen ſpeißetwas zuſaſſienzuſchieſſen für die Armen: da auch einer außſonderm ge

faßtem Vnwillen/Grobheit/vndver *

ſtocktenvnbarmherzigen Gemüt kein

-

Allmoſengeben wolte/ſomöchte nach Geſtalt der Sachen Amptshalber ih nen etwas auſferlegt/ vnd von ihnen eingezogen werden/An. 62. 13. Febr.

-

-

-

- -


2RA-s

---

JO3.

Man ſoll ihnen nach vermögen et

wasauffiegen/vndvnnachläßlichein ziehen / vnd wo ſie ſich darüber mit

Worten oder ſonſten trutzig widerſeß ten/ſie andern zum Exempel vmb ein Summa Gelt in den armen Caſien ſtraffen/vnd hieriániemand verſcho nen/ An. 73. 16. Dec. 614. 2o.Dcc.

Weil ſie gemeiniglich am allerwe nigſten geben/ſoſolman nach dem all

gemeinen Außſchreiben/ An. 86. ge gen ihnen mit gebürender Aufflag ih rem Vermögen nachverfahren/ An. 89,5. Dec.

Das AllmoſenſollmanderCaſien Ordnung gemäß / den Qaußarmen

it außtheilen/vnd ihre Kinderzur Arbe Dec.

anhalten/An. 62.12.Feb.73.2o. Der Inwohnenden Armen halb / Den Inwoh

die im Land Burger find/ ſolle jeder-Ä zeit ſonderlich auff den Winter / da Ä mit Taglohnen vnd anderer Arbeit - nichts oder wenig zu gewinnen vnd zu

verdienen/vnd diejenige/ſoviel Kin

der haben/vnd gern das Beſtethäten/ -

- -

nicht «


Jo4.

nicht Arbeit bekommen können/Item denen/ſoAlters/Jugend oderKanck -

heit halberzuarbeiten vnd zu ſchaffen nicht vermögenlich/ in Städten vnd

Dörffern beſſere Hülff/mit Mehrung

deß Almoſens/nach Erkantnuß eines Gerichtsoder darzu Verordneter/ge bürend einſehens gethon werdé/damit ſolche arme vnd dürftige Leut nicht

Vrſachhaben/vnnd Noht halber ge drungen werden./heimlich an andere vnbekante Ort außzugehen/vnd durch

Samlen vnd Betteln ihre Nahrung -

zuſuchen/An.86.29.Feb.

-

Dieinheimiſchevndfreñde Land

röcken aber/Sonderſiechen/Vagan - -»

-

-

W

ten/Studenten/Muſicante/Schei ber/Schulmeiſter:c. mit ihren falſch enPatenten ſollmanabweiſen/oder ſo

ſie böſe Worttreiben/einlegenvnder aminieren/An. 62. 12. Feb. 71. . 9 Dcc.608.2o.Aug.

-

Außländiſche Bettler ſollen zum Land hinauß/Landkinderin ihr Heim weſenzur Arbeit gewieſen/pnd deren keinem


*– JOS,

-

keinem/zugleich allen andern rechtArs

men das Vmbherlauffengeſtattet/vnd die ihnen nicht wollen wehren laſſen/

.

mitGefängnuß oder ſonſten gebürlich | I

-

geſtrafft werden. Die Amptleut an Grenzen ſollen auffdievnnütze Land

röcken ſtreiffen/vnd der Gebär nach hinterſich treiben / den Haußarmen

ſolle wochentliche Hilffgeſchehen vom Armen Caſten/Heiligen/vndgeſam leten Allwoſen / was in die Büchſen vnd Butten gefällt/ vnd wo das wo

chentliche ſamleninAbgang kommen ſoll es wider angerichtet/ vnd in den

Predigten/auch bey den Vogegerich

ten vnd andern Verſamlungen die Gemeinden zu reichem Beyſchußer mahnet werden/ſoſolche Mittel nicht

gnugſam/ſollen die Spitälvndande

reHeiligenvndCäſten/ſovermöglich/

,

einander zu Hülff kommen/ man ſoll auch andere Zinß hierzu anwenden/

*

angelegte Gültenden Rechten gemäß

verkauffen/An. 64. 2o. Dec. -

---

-

-

*

-

+

e,

b Fremb -

*

-

º.


- -

-

- - .

. – ––

Kºizzzz

JO6.

-

Ä Frembde arbeitſelige Bettler ſoll fäÄn man in Fron/vnd nicht in deß Armen Caſtens belohnung/nicht den nechſten Nachbarn zu / vnd in einem Circkel herumb/ ſondern geſtracks durch vnd

außdem Land führen/An.62.12.Feb. Man ſoll ſie auch nicht vnchriſtli

cher/vnbarmherziger Weiſe vor an

dern Flecken/dahin ſie gefähret wer den/im Feld abſchütten/Än 65.Nov. -

- Das Allmoſen ſoll man der Steur nachvmblegen/vndauff das f5.1.hk. oder mehr ſchlagen,

-

Denen/ſoman auß dem Heiligen auffihre Häußleinleihet/ſoll kein Zinß abgefordert werden/An. 73. Dem Allmuſen ſoll man mit den

Todtenbaren zu Hülff kommen. Wo der Caſten nicht vermöglich/ Ä Armen den Heiligen ge von

hhoffen Die werden/Synod,82. Stiftungen ſollen

in ihren ..

Buchſtaben (wofern die anderſ ni

f

vnchriſtenlich) nach der Stiffter Ord

nung gehalten werden. An 62.2. Feb Damit . .

-

-

-

-

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Gº-

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Jo7.

-

Damit die abgangnearmeCäſtenvfoten. Heiligen widerin eſſegebracht werden Ä Äs mögen/ſollen Specialesvnd Amitleut Ä ohne einiges einſtelli/verſchaffen/daß die Leut in den Predigen zuChriſtlichen Steur ganz beweglich erinnert / das

Sonntägliche Almoſen wider mit dem

Glöcklein geſamlet/den Stifftungen fleiſſig nachgeforſchet/auch der Heil

gen Einkommen bey den älteſten noch lebenden Perſonen/ vnd auſ andere bequemliche Wege erkundiget vnd li quidirt, vnd ſolches zu Verhütung vnkoſtens/durch die Pfarrer/Schult

heiſſen/vnd Schulmeiſter/jedes Orts verrichtet/ nicht weniger auch ihnen

angelegen ſeyn laſſen - ob zu Stär ckung der Heiligen derſelben eigens

ehumliche wüſtligende Güter entwe

der in Fron/oder durch die Pfarrer ſelbſten welche etwandarzu Luſt hät ten/gebawet werden möchten/Anno 641. 26.Jul. -

-

Sollen mit allem Ernſt vnd Fleiß drobvnd daranſeyn/daß die liquida==Q tion

-


Jo8.

-

tion der Spitäl / armer Cäſten vnd

Heiligen Einkommen an Orten/da es

Ähen fürderlich noch angeſtellet werde warinnen dann et jgewiſſen Gericht Ä Rahts perſonen jedes Orts/welche hierinnen

je Wiſſenſchafft haben Ä sefchien/vnddarnebºgº Ver

juhundamit den Ä erſtellige Recºgºº Orten / - -

ohne längern

verfertigt/juſti

Äbirr vnd abgehört werden

jchbey einem oder dem anº Äonvnd Schuldnern/ anhinº

erſtelligen Zinſen/ohne das nicº

jgenſeyn ſie ſegº nachſehen ondſolte/ſollen ſchwindenlaſſen doch hierbey dahin erachten vºn Ä -

an ſeyn/daß dannoch die Capitalien

wngeſchmälert verbleiben / ..ins

anfftiggefallende Zinoden

jgenSynAn 64 -

- -* -------

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.

Jog.

-

s.

-

1.

Alle Heiligen-Caſten-vnd Wäi-etan

º

ſenrechnungen ſollen zu rechter Zeit ĺ

c angehöret/überflüſſige Zehrung vnd Ä j Schreiberlohn der jungen Schreiber u hören,

-

vnd Subſtituten abgeſtellt/dieRema a net eingezogen/die Miniſtri darvon - nicht außgeſchloſſen / vnd davon bey ja den Viſitationibusaufferforderndes

Sºciaumvnverweigerlicher Be º richtgethon werden/bey Straffroſt. j ſo die Ampeleut halb der Herrſchafft/ -

ew abdem armen Caſten geben ſollen . . .“ j_ Der Pfarrer jedes Orts ſoll nach Ä p Außweiſung der Caſtenordnung/vnd Ä

j An so.30: Decº

weide Ärnentin Stuckºrirchen" ſeynd/zu Anhörung der Caſtenrech jnungen/ vndwann man von den Arunen eractiert deren Gottesfurcht/

Noht Mangel/Thun vñaſſenihme gemeiniglich am beſten bekant)in der

jzeiterfordert/vnd ſelbigeinſeinem bey Äſeynverlicht werden davonman ihn keineswegs außſchlieſſen ſoll/An. 73. 2s. Dec. so.zo. DeesSyn. 99.

z-

-

-

/ -

-


Woesherkommen/ſollderPfº auch beydenWäiſenrechnungenſyn/ Synod. Anno 99.

drei. Den Specialibus ſollen auffErfor

Ädende Caſten-Heiligenwerden/Syn. Ä ſº ſenrechnungenfürgelegt An. -

.

88.

-

-

--

.

--

.

-

-

-

pl nondZucht

–---

º A der Laſter ſollen/ Ä Landsordnung 1 geſtrafft

ordnWMße

- - -

"vnd kein Punct/ ohne ſondern

.

Fürſt Bevelch mitigrt werden

- -----

Ä"g, Vberflußbeyden Hochzeiten/Gaº Fº“Äussen»eine

Ä. ſungen Kirchweihen Kleidungen / ſoll von denauÄ Miniſtris ernſtlichtaxirtond von den Amp ten ihnen die Hand gebotten werden Zºº Anso.39.Dec.89.8.Pee,9? 60823. Aug. 26:29 A - -

Ä, Vöge ſollen den miniſtrisaleº

Äwendige Amptshäffleverger Ä -------

-

-

-

- -

-*


M.

--

dahero/erweiſen damit der gefallene

Kirchengehorſam gegen den vorge ſetzten Seelſorgern wider erwecket vnderhalten werden möge/ An. 641

26. Jul.

*

-

Ob denjenigen Mandaten vnd Re-g, „

ſcripten, ſo wegen Hochzeiten vnd Ä“

- dergleichen Gaſiereyen den darbepÄ gebrauchten/aber durch Verbot vnd alten

t Satzungen/bereits abgeſchafften V- --berfluß in Speiß vnd Tranck / wie auch koſtbaren vngeziemenden Klei

ſdungen leichtfertigeſvädiſer Zeitvn

" nötigen Spielvnd Dänzen/vndder n

gleichèVppigkeiten betreffendveroid net/ſoll ſteiffvndveſt/ohn einigenre

% ſpectvnd Vnterſchied der Perſonen/ d,

gehalten werden/An. 642.29.Jul.

Amptleut ſollen ihren Amptseiver - -

vnd einmütiges Zuſammenſetzen mit -

-

auch darauffvnaußbleiblichervnd ge is

wißfolgenderſeyn/ ſcharffen Straff/ alles Ernfsdaran daß ob allen vnd

** -

Hij e

jeden

'


} }2.

-

feden (die Diſciplin betreffenden) Puncten/Geſetzen vnd Or dnungen (im wenigſten nichtsaußgenom

ohn einigenreſpect der Perſon ten/vndohn einiges Qinterſch allevndfede Straffen/ſoofft es »

-

...“

eigexequirt werden/Annos zz. ſul.

„"Fluchenvnd Schweren auch Trº Äcjnd Fät ſoll mit allem *

An79. 5. " Ejabgehºff dadenAmptleut nie jenſfinabſtraffung diſa bauchen ſollen ſelbige denErnſt

-

jenſchen gegen ihnendermaſſen fahren daſ Änſhºº Bewechgehofamlich nachgeſetzt. An s1.20.Jul. .

. .

. . ..

Vogt Schultheiſſen/vnd Gericht

Ä. Ä Ä. daß etliche Perſon verordnet die auſ #.. den Märckttägen vnd ſonſten pnter Ä der Netzig/ Brodlauben oder offen

Ärck hrefleiſſige Auffſicht -

habendnoºrdseelsºfºrt - -

--

- -

-

#-

- -K


JP3,

balden ihme namhafft machen vnd anzeigen/er aber die verbrochene/ es

ſeyen Weibs- oder Mannsperſonen/ dem Verſchulden gemäß / mit dem Turn oder Zuchthäußlein/das junge Geſindleinoffentlich mit Ruten durch die Büttel züchtigen vnd abſtrei chen laſſen / vnd da ſich auch etwan erbare Perſonen vergreiffen würden/ dieſelbige mit einem kleinen oder nach

Gelegenheit vnd Vmbſtanddeß Ver brechens/groſſen Frevel/oder mehrern

Geleſtraff / welches er bey ſeinen Pflichten vnd Eiden / auch vnnach

läßlicher Straff vnd Vngnad ver

rechnen ſolle/ anſehen / oder da die Gottsläſterung allzugroß/ ſelbige fe

desmals mit guter Außführung zur Canzley berichten/An. 639. 5. Mart. Es iſt jederzeit ein Vnterſcheidge-„

Halten worden zwiſchen den freventli- Ä" chenvnd verächtlichen Läſterworten“

welche ohne Mittel directè in vnd wider Gott/die allerheiligſte Menſch

heit Chriſti oder die H. Sacramenta

dii -

-

-


T--

- -

-- -

-

---------

-

)4.

“ geredevndaußgeſtoſſen/vndden an dern mit einlauffenden Flüchen Schwüren/böſen Wünſchen deje. rationibus & imprccationibus auch

aſſeverationibus wider den Nechſten vndweilen bey dem erſten Fall in deß H. Reichs Conſtitutionibus Leibs

pnd Lebensſtraffgeſetzt ſowill gnäd ge Herrſchafft Ihr ſolche zu juſtifici renallein vorbehalten haben/vnd ſol lendergleichen Gottsläſterungen vn

terth. angebracht/vnd gnädige Ver ordnung hierunter erwartet werden. In dem übrigen ſoll./ſo offt jemand/ wer der auch ſeyn mag / über ſolchem

Laſter deſ Fluchens vnd Schwerens

betretten oder in Erfahrung gebracht wird für das erſtemal 15. das ander mal 3o. das dritte mal 45. Kreutzer/ --

das vierdte mal ein ff. erſtatten / der

aber außArmut es nicht zu erlegen vermag/jegliches Ort einesGuldens

Tag vnd Nacht im Turn/auffeignen

Koſten mit Abſpeiſung Waſſer vnd --

Brod / abzubüſſen ſchuldig --

-

- /“

-

éÄ


-

JJ5,

Solte aber jemand das fünfftemater griffen werden/den ſoll der Vogt als balden in Turn ſtecken / vnd ſein viel

-

-

-

fältig Fluchen/mit allen Vñſtändenf zur Canzley berichten. Ob nun wol

ºf

jedeman/dergottsläſtern hört/ſolches anzuzeigen ſchuldig/ vnd der es ver

ſchweiget oder geduldet / nach Ge

ſtalt der Sachen ſoll geſtrafft werden ſo ſoll jedoch der Vogt fedes Ortsge wiſſe Perſonen in geheim beſtellen / welche auf die Gottläſterer genawe

Auffmerckhaben/vnd ih denen er neben dem/daß

vermehret oder offenbaret werdenden

einen drittenTheil gefallender Straff zu einer Recompens widerfaheniaſ ſen/Anno 642. 29. Jul.

Das Zechen am Sontags Abends zwiſchen der Veſperpredigt auch ſon

ſten das zechenbißin die Mitternacht darauffman tollvndvoll auf den Gaſ ſen hin vnd wider laufft / ſingt vnd

ſchreiet/ſolinpredigten eiverigtaxirt/ - Hv vnd

-


–T

önddurch die Amptleutabgeſtelt wer den/An. 99.1.Oétob.

sein. „

-

Alle Tänzan Sonn-vnd Feierta

Äs“ gen/auchſonſten/auſſer den Hochzei "

en/Item üppige Spiel/ vnd leicht fertige Kurzweil ſoll abgeſtelltvndge ſtrafft werden/An. 92.Syn Goo: z Auſſer den Hochzeiten/ſollalles vn geziemende Tantzen/bey den Kirch weihen/ſonderlich aber bey den Wein käuffen/Metzelſuppen/Martinsma len/Faßnacht/Gaſungen/vnd dann

Äëj senvnd Dörffern/gänzlich abgeſtellt

vndverbottenſeyn vnd die diß Orts

wider Verbot einſchleichende Exor bitantien mit Ernſt abgeſtrafft wer Deſſen ſollen Speciales Magiſtra Magiſtra

“Ä

tum erinnern/vnd da in der Wochen ein Feiertanz erlaubet / vermahnen/

daß etlicheerbare Männer darzuver ordnet werden: wonit Folggeſchicht/

es den Kirchenrähtenanbringen. -

/ -

-

-

S. Veits

-

z


-

17. SVeitsTanſollpropter con sº currentemſuperſtitionem nicht ge duldet werden/Syn. An. 6oo.

Liechtkärz vnd Kunckelſtuben / da zusatz, auch junge Geſellen vnd Buben hin kommen ſollen gänzlich auffgehebt vnd nicht geduldet werden/An.72.14 Jul. 77. Jan. 8o. -

-

-

Y

Aber wagenachbarkearmeweiberal ein außmangel der Liechterfanvnve!

dächtigen Orten zuſammen kommen/ das iſt nicht allerdings zu verwehren/ An.642. 29.Jul.

-

-

Alles verdächtige/leichtfertigevn Zuſammens ärgerliche Zuſammenwandelnvnehe deln raffen (Th

gD

ſicher vnd lediger / verlobter vnd vn verlobter Manns-vnd Weibsperſo nen insgemein/ ſoll gänzlich abge ſchafftvndverbottenſeyn/vndwaſol cher Zuwandel verſpüret wird/ſoll ſol ches das erſte mal den verdächtigen Perſonen ernſtlich vnterſagt vnd ver

wiſen/ auch ſie davon abgemahnet: das andermal aber die Mannsperſon/

ſie ſey verehelicht oder nicht ſechs ---

vnd

-


------

–--- -

-

-

-

j)8, -- vndein Weibsperſon/ledig oder vn verheurahtet/drey Tag vnd Nacht in dem Turn/mit Waſſer vnd Brodge ſpeiſetaswann ſie aber zum drittenmal einkommen/beede eingeſteckt/ex car cerc examinirt , vnd hernach alles vmbſtändlich berichtet werden /An.

642. 29. Jul. Eigenbröß-

-

-

-

-

MaſjevndfinſtereEigenbrößle

Ä“ rin / die am Liecht vnd offentlichen Dienſten nicht eingehen oder ſchaffen mögen/ſonderalsein faules/geſchwä ziges/vndgemeiniglich leichtfertiges

Geſind/hin vnd wider in den Win ckeln ſtecken/die Kirchenvndoffentli chen Gottesdienſt gar ſelten beſuchen/

-

auch jungevnſchuldige Herzen an ſich Henckenvnd verführen/ſollen mitan gelegenem ſcharffen Ernſt ſtracks ab

geſchafft/ vnd fürterhin keineswegs mehr im geringſten geduldet werden./ An. 642. 29.Jul. -

Ä

º

Wo Knecht vnd Mägd in Dien

öſten beyſammen/vnd bey nächtlicher

Weil nicht wieſchs geziemet/von –

ein

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j9,

einandergehenjondfleiſsagen dert werden/iſt darauß allerley Vn

heil/Sünd/Schandvnd Laſterzube ſorgen/weßwegen alle Gotttes-vnd ſorgloſe Eltern/ Herrſchafft/Meiſter

vnd Frawen/welche ihre Kinder vnd Geſind/ohn alleAuffſicht wie das vn vernünfftige Vieh vntereinander laufen laſſen/auch noch darzu aller

handgefährliche Anlaß zur Vnzuche vnd Büberey geben / alles Ernſt er mahnet ſeyn ſollen / ihr Ampt vnd Haußregiment (deßwegen ſie Gott im Himmeldermaleins ſchwere Rechen

ſchafftzugeben) beſſer in Acht zu ne men/ alles ärgerlich vnd verdachtig Vnweſen/ſoviel an ihneniſt / gänz lich abzuſtellen/vnd hingegen die ihri

gen zu Gottesfurcht vndallen Chriſt lichen Tugenden eiverig anzuhalten. - Auff den vnverhofften widrigen Fall aber ſollen nicht allein diejenige/wel

chedergleichen Vngebür(alsvnordig - zuſaffienwandeln/verdächtige Liecht kärz/

sºººº-z

--

--

-

N


-----

– fender Knecht vnd Mägdºe.) in h ren Häuſern vorgehen laſſen vnd ge

ſtatten / gleich denen Verbrechern ſelbſt/die ſich ſolcher Gelegenheit zu ih

rer Boßheit bedienen/ ſondern auch allevnd fede/ ſo hierzu einigen Vor

ſchub/Vrſachoder Anlaß geben/vn nachläßlich/vnd zwar eine Manns perſon mit vier- ein Weibsperſonaber mit zweytägiger Gefängnuß in dem

Turn abgeſtrafft werden / An. 64z. ---

29.

Jul.

-

- Wann Segenſprecher gerühmer werden/ſollen Miniſtrivnd Speciales alle Bmbſtänd/mit was Worten vnd itteln auch zu welcher Zeitſteſeg nenvndheilen von ihnen vnd andern ihren Bekandten fleiſſig erforſchen/ wnd wo man nichts von ihnen erfah

ren kan/ihren Worten glauben/ihr Arzney aber dem Magiſtratui vnd Landarzten befehlen. Miniſtriſollen in Predigten die Leut

fleiſſig abmahnen den Segenſpre hern nicht nachzulauffen/ auch die -

Ampt

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J2).

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Amptleut gute Auffſicht darauff ha» ben/An.86.9.Jul.

-

Die Waffenſalben ſollpropterſu- wann perſtitionem & periculum ſiniſtra ſº application is nit gebrauchet/ſondern

die Leutauff die bekandte Mittel ge wiſen werden/Syn. An. 6oo.

Nachrichter/Waſenmeiſter / vnd Ät

dergleichen Empirici ſollen aller in-“ nerlicher Curſichabthun/ Syn. 6oo.

Bußpredigten Perſingulares Tºwarrus, tus, weil Gott mit Plagenheimſucht/" ſollen angeſtellt werden / darbey des Magiſtratus dem Miniſteriodie Hand -

bieten/die Laſter ſtraffen/mit ſeinem Leben vnd Beſuchung der Predigt ein gutErempelgeben/zc, die Miniſtria ber die Leutfleiſſig zur Predigt vndge meinem Gebet zukoffien/ vermahnen -

ſollen/An.62.7.Febr. 89.5. Dec. 88.

27.Jun. 93.12.Jul,94. 12.Aug. 6os. 29. Jan. 23. Aug.

-

-

Speciales vnd Vöge ſollen jedes „

OrtsverordneteKirchenpfleger auch Ä wo es nötig/noch andere zwoGerichts 996

-

-

-

es


- -

J22.

oder Rohsperſonenzuſchnemenal le Wochen zuſammenkommen / vnd

fleiſſige Nachforſchung pflegen / ob gnädiger Herſchafft Geſetz vnd Ord mungen / oder ſonſten dem Chriſten thum vnd derErbarkeit zuwider etwas entweder bereits vorgangen/oder der

gleichen noch zu beſorgen/beneben die jenige ſo ſchuldhafte oder verdächti ge Perſonen anzuzeigen wüſten/ver nemen/alsdann berahtſchlagen/ wie

ge

dem beſorgenden Vbel vorgebawet/ vº

vnd ſolches verhütet oder das bereits Verübte geſtrafft/oder gehöriger Or 6 O tenangebracht/vnſonſten zu verfah Ca. renſeyn möchte/An. 642. 29.Jul. - Die vor wenig Jahren angeſtellte ºh wolangeſehene Kirchen-Convent/ſol dene

len aller Srten beſtändig obſervirt,

ken

z

vndwonicht eben wochentlich/fedoch wenigſtmonatlich einmalgehalté/vnd dardurch den vorlauffenden Sünden vnd Laſtern/ſovielmüglich/gewehret - -

- - - -- - - -

Von

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

- -

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dult

he

-

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-

-


323.

Fr FF ºr? Tr )

Von den Sectierern vnd Ketzern.

-

ſ.

ſ? Ehrfungen ſo ÄPapſt

B-Shufſivedingt/ſollen nachvol-Äs. 2 |

lendten Lehrjahren von den El-*: ern wider abgefordert werden / An. GO9.4, Dec.

|

-

Deſgleichen auch andere der vnſe- Auch an, igen/ſoſchim Papſtuñauffhalten er Änd ſollen den Leuten die Greweldeß Papſtumbs fürgemahlee werden An. 6o9. 4.Jan.Gro:28.Jul.612, 15.Aug. . Mitdenen/ſoihre Kindervnter die Deſgleichen Calviniſten verdingen oder verheu Ä. rahten/ſolles gehalten werden wie mit “

denen/ſodieihrige ins Papſtumb ſte

“Ä An. 6o2.

ÄÄ Ä

Päpſtiſchen Päpſiſche vnsMit in die Kirchen Ehehalten/ſobev Ehehalten. dult Haben/Syn. An. 99.

Päpſtiſchen Perſonenvnter vn6/ſo Andere pa. Jahr vnd Tag nicht zur Predigt ge-ĺ

hen/ſoll man außbieten/oder ſie ver -

-

I

mah


–-------+--------

"4. mahnendaßſeſ Chriſtlicherere gen/Syn. An 99.

-

outs«. Die Päpſtiſche ſoim Landabſter Ä ben/ſollen ohne Leichtpredigten begra egraben “ben werden/ Syn. An. 6o3. seaarioü Wann ein Scétarius vnter vns

Ä“ ſtirbt ſo die Predigten beſucht / vnd doch das H. Nachtmal nicht empfan

gen/mag die Leichtpredigtvnterlaſſen

werden: will es die Freundſchafftüber

erinnern/daß man nichts Gutes von ihrem Freund ſagen möge/einehaben/

magmansthun/vnd die Leut vor ſol chem Irrthumb warnen / wider das

Geleut/ſobezahle wird

ſich auch mit

hochſetzen/doch anzeigen/daßesguter Zucht zuwiderſey.

-

Sectieriſche Bücher ſoll man nicht

Ä” feilhaben/ſubpoenaconfiſeationis, in Predigten beſcheidenlich darvor warnen/auff die Bibel/reine Poſtil lenvnd Betbücher weiſen gelehrten Miniſtris durch ein Schedulam von den Specialibusgeſchrieben erlauben/

An 93. 2o Fcbr . -

Keine

«zºº

-

-

-


Keine Bücher/ſoauſſer der Franck-Hºsis furter Meß/oder ſonſten anderer Dr.- Ä en/in die Aempter/Superintenden- Ä zen oder Pfarren/durch die ingeſeſſe- je

ne Buchführer oder andere Außlän-* der/aufdie Jahr- oder Wochenmärck

gebracht werden/ſollen zu einigem feilen Kauff auſgelegt werden

.

dieſelben

ſeyen dann zuvor durch die Pfarrer nohtwendiglich beſichtiget / vnd was irriges/ſchwermeriſch befunden/daſ

-

ſbehaltenvndauffgehebt An. s. Jan. 65. Nov.

x .

Sectieriſche Leut/ Widertäuffer/ Seetierer Schwenckfelder/Sacramentieree. Ä

ſollmannicht dulden/nithauſen noch herbergen/An38. 25. Jun Widertäuffer ſollen von den Pfar- Ä rern / darnach von den Speciälibus Ä angeſprochen/vnd wo es nicht hilfft/".

von den Ampeleuten eingeſetzt 7 foſ gends widerangeredt/fürs Conſiſto

riumbeſchickt/vida alles vergebens zum Land hinauß gewieſen werden Syn. Ah. 6oo. Aa. 603.

sº -

- -

-


---------

j26.

Woſieaußdemnch

bleiben wöl

len ſoumans in Gefängnuº Blockhäuſer legen / vnd vom Wider

äufferGut erhalten Syn. An Ä Widertäufferiſche Weiber ſo alt/

ködertäufe

Är. ſollen in ihren Häuſern an Ketten ge iegt/vnddaſievon niemand einen Zu gang haben / geduldet / vnd

von den

Miniäris ihr Ampt gegen denen ge“

werden/Syn.ſolº Än. keinen ? Brieff „f thon " Vnterthonen Ä von denweggezogenen Widertäufen

eröffnenohne die Pfarrer ihres Orts/ "

.

.

jſierecipieren/ſollhnenº fein Wandelin das Land ihrer Schulden

-

habergeſtattet werden.An Ä

-

85.3o. Jul.86, 2. Maj. Syn.An 6oo.

Von Eheſachen. Vnge Leut ſollen in Pre

Sangerten.

Ä, Sdigten vnd Vogtgerichten er

#“ >>mahnet werden ſich nicht früe zeitig ehe ſie erne -

-

--

-

lust tet


-------

–-----------------------

J27.

-

-

tet/ vndeigenwilligzuverheurahten/ bey ſtraffder Abweiſung vnd anderer Poen/ An 88.10.Aug.deßhalbenall

wegen nach verleſnerEhordnung Er innerung geſchehen ſoll/ An.6or. 12. Feb.

-

,

Wannjunge Leueſichvnzeitigver Heurahten/vnd der Jungegeſeü ſein Handwerck oder Feldbaw/die junge

Tochter das Haußhalten noch niche gelernet/dardurch hernacher im Eheſtand allerhand Vngelegenheit vnd

Schadenerwachſen/ſollen ſolcheſan

ge Eheleut mit der Ehebeſtätigung noch ein Zeitlang auffgehalten/vnd dahin gewiſen werden / daß ſelbige vorhin/ſedesſeinGeſchäfft zurHauß

Haltung vnd Leibsnahrung nohewen dig/wolerlernen/üben alsdann erſt

die Ehevor ChriſtlicherGemeinbeſtä tigen ſollen/An. 77,

Da Kinder ohne der Eltern Vor

wiſſen vnd Willen in Eheverſpruch ſich einlaſſen/vndſelbegleichwolihen

conſenſum, dochnitmit Willen/ſon -

Ii

dern

-


---------

----

28.

-

VA

dern mit dieſem Beding haben ſie es

wolgeſchafft, ſo werden ſie es wol fin den ſie wollens weder helfen hindern noch fürdern/tc. dareingeben/ſolman ſie zwar proclamieren, aber ihren vngehorſam mit achttägigerGefäng

nußſtraffen. An 88 o.Äug

. .

Weil ſich viel in dasPapſiuſſilohn Ä" ihrer Eltern Vorwiſſen verheumahten/

Verheumah-

Ä ſollen Miniſtr, ſoofftesdeTextgibt Febten

das Papſiumhvnd deſſen Grewelden

Zuhörern doch mit Beſcheidenheit zu Gemüt führen auch die Eltern ver

mahnen ihren Willen zu ſolchen Ehen nicht zugeben./ſonſten werde man ſie von der Communion außſchlieſſen/

– auch zur Canzley berichten / An. 98. 23. Apr.609. 14. Jun. -

Solche Verheurahtung ſoll auch

in Vogtgerichten ernſtlich verbotten werden/ An.94. 3. Očtob.

-

Eltern/ſoihre Kinder dahin verheu rahten/dadieverſprechen müſſen/die Meß vnd andern Gottesdienſt zu be

ſuchen

ſoll man ernſtlich abmahnen pnd ---

.


-

-

29.

vnd da kein Folg/die Ehen nicht auß

ruffen/vnd denjenigen, welche nach beſtähtigter Ehe der Rewkauff an kompt/anzeigen./daß hierinnen kein

Eheſchidung erkant werde. Denen aber diſe condition nit ein

gebunden/ ſondern ihr Religion frey gelaſſen wird / ſoll man doch die El- tern verwarnen/daß ſie am Verderben

- -

ihrer Kinder nicht ſchuldig werden.

Den widerſpänſtigen Eltern ſoll gsi. „.

º Ä Nachtmal nicht geben Syn. #“ AIl.

Q.

-

-

-

Speciales ſollen allen Verlauffvñ- Zu bers

ſtändlich an den Obern Raht berich-" ten/vnd entzwiſché die proclamation differieren, Syn. 6oo. 6o2.603. An.

699. Wann ſich jemand gegen einer

Perſon widriger Religion ehelich be gehrt einzulaſſen / das ſoll berichtet/ vnd ob der Eltern oder Vormünder

Bewilligung darbey/ vermeldet wer

den An. 627. 22.Jan. Wer dergleichen einen Heurahtvor hat/ſollfleiſſigerinnert werden/dar

J fij

P9N

-

-


J3o.

-

-

von abzuſtehen der Seelen Heil vnd Seligkeit zu bedencken/ mehr das E wig/dann das Zeitlich zu betrachten; Die Eltern ſollen Miniſtriihren Wil len nicht dareinzugeben vermahnen:

ſoes aber nicht helffen will ſie ziehen laſſen/ vnd einbinden/die Predigten vnd Sacramenten in Orten vnſerer

- Religion zu beſuchen/An.611.2.Nov. 614. 27.Jan. 617. 29.Jul.

-ztere hat. Wann Altershalber vngleiche Leut

Ä dieProclamation der Ehe haben be gehren würden/ſollen die Miniſtridie

Sach vor mit Vmbſtänden an die Speciales gelangen laſſen/ damit ſie

ſich bey Fürſtl. Cantzley Beſcheidser -

holen mögen/ An. 625. 27. Jan. Es ſollen die Pfarrer mit dem Auß ruffen vnd Verkünden junger Leut/ſo lang ſtillſtehen/biß beeder Verlobten Eltern/Pfleger oder Freund (oder da ſie weitentlegen / einen ſchriftliehen

Schein vnd Beweiß ihres conſens einſchicken) ſambt dem Bräutigam vnd Qochzeiterin gegenwärtig ſeyen/ -

,

-

vnd


T

-

-

3). vnd diejunge Eheleut im Catechiſmo ob ſie Rechenſchafft ihres Glaubens geben/ vnd auch beten können/ zuvor examinirt vnd verhört werden. *--d ſoll vor Jungem Geſindſolmananzeigen Ä

daß ſie nicht außgeruffen noch einge-Ä Proctana ſegnet werden ſollen/ſie könden dann techtfmunt Ä 4

den Catechiſmum, Anno72. 14.Jul. köj

Man ſoll ſie auch zuvor examini ren/ An. 87. wann ſie ihren Catechiſ

mum nicht könden/noch nohtwendige Rechenſchafft ihres Glaubens zuge

benwiſſen ſollen ſiebiß auff beſſere profečtus abgewiſen werden / nicht

nur wegen ihrer Perſon/ſondern auch der Kinder/ſoſiezeugen möchten.

Vor der Proclamation ſoll ſich ein an. „ Ordnung wegen Blutsverwandnuß Ä“

Miniſter wolerkundigen/ob der Ehe-erproa oder Schwager ſchafft nicht entgegen gehandelt/oder derElternvnd Pfleger diſſens halben kein Impediment im Wegſey. In welchen Fällen die Pro clamation ſoleingeſtelt/durch die Spe

ciales vnd Amptleut die Sachvmb J v. .

ſtänd


132. ſtändlich an das Ehegericht berichtet/ vnd in gebettener Diſpenſation ein Schema der Petenten Verwandnuß mit eingeſchloſſen werden / An. 609. -

1. Jun. 61o. 26.Maji.613.12.Jan.619. 12. Apr. 627. 22. Jan. -

Durch Widerſendung deß Mal **ſchatzes/oder anderer Gaben/wird der Malſchatz

Frembder

Eheverſpruch nicht auffgehaben. Er ſoll auch fragen/ob die Weibs

Herrſchafft eiheigne,

perſon/ſo zuvor nicht ein Würtem

bergiſche Vnterthoningeweſen/nicht anderer Herrſchafft mit Leibeigen ſchafft verwandt / vnnd in ſolchem Fall zu ſupplicieren weiſen / ob durch

thunliche Mittel ihr möchte zur Ma numiſſion verholffen werden / An. 627. 22. Jan.

Die Proclamation ſoll drey Son tageinander nach / vnd nicht an den

Feiertagen geſchehen. º Winckel

Nachdem die jenige Perſonen/ſo

behºn vor dem Kirchgang geſchwängert

worden/ihre Ehen in ihren ordenli chen Kirchen beſtätigen zu laſſenet -

-


J33.

wanSchewens tragen/vnd dannen.

.

hero in andern benachbarten Orten

Hochzeit halten/ vnd ſich daſelbſten einſegnen laſſen / welches der Ord

nung gar zuwider/vndgnädige Hert ſchafft zu gedulden keineswegs ge

meint/als ſollen Pfarrer dergleichen - Ehen nicht mehr einſegnen/ſondern in

ihre Ordinari-Kirchen weiſen/An. 6oo. 12. Nov.

Miniſtris ſoll nicht verwehretwer den/frembde Außländiſche/ſoſchmie andern diſes Lands ehelich verſproch en/da ſonſt kein impedimentum vor Handen/zuproclamiren vnd einzuſeg

nen / dargegen mag die Oberkeit ſie burgerlich einfommen laſſen oder nit/ Anno 88. 10. Aug.

Kein Ehegemächt ſoll vor einem #

verfloſſenen halben Jahr / nach deß andern Tod proclamirt oder eingeſeg

net werden/An-77. 11. Dec. 62722. Jan.

ns

-

-

Woſtrittige Partheien / ſo beede Ä"

auſſerhalb Lands geſeſſen vor dem.“ -

-

-

-

-

-

Ehe

-

-

z


Ehegericht diſceptiren wöllen/ſollen

ſich zuvor der Appellation verzei Péſ.

esses.

"

-

Vnddaeine Witfrawſchwanger!

Ä. ſoll ſie vor deß Kinds Geburt auch urj

nach dem halben Jahr nicht außgeruf

fen werden/vnd ſolchen verſprochenen Eheleuten das Zuſaffienwandeln bey Leibsſtraffverbotten ſeyn/An. 71. 77. darvon ſollen die Pfarrer in Verle - ſung der Eheordnung gebürliche An regung thun (wegen der Weiber / die der publication der Landsordnung nicht beywohnen/vnd ſich der Vnwiſ ſenheit entſchuldigen möchten) vnd die Leute innern vnd verwarnen/An. # 69.27.Nov.

*

-

-

-

Adeliche Ehen ſollen nicht außge

#“ ruffen werden Synod. Anno 6oo. Keine Hochzeiten ſollen verkündi

get werden als an denen Orten/da ſie ſollen gehalten werden/Anno 78.

a

zºse - Die Faſten hindurch biſ auf WÄ Ä„ºodogeniti, 8. Tag vor vnd nach zuſegnen,

Pfºstensen alsº vents -

A


----------------------- - - -

– –

zy. vents/biß in di

ſechſ-Wochennas.

Trium Regum ſoll man kein Hochzeit geſtatten noch copulieren, Aa.629. 19. Aug.

Ergerlich Zuſañienhauſen vor Be ſtätigung der Ehe / iſt ernſtlich verbotten.

-

*----

-

Wann Landsknecht in einem Flecken durchziehen/vnd Weibernemen/

-

ſollen ante trinam proclamationen wo die Perſonen nicht durchauß be

kant/ ihre Ehen nicht beſtätiget wer den/Syn.An. 6oo.

-

-

... .. -

-

Keinem Landfahrer ſoll man ein Är Ehemachen/er habe dann teſtimonia AnnO78.

-

Wann ein Krancker

begehrt / daß Fº

man ihmeim Bethſein Ehe einſegne Ä. vndes kein tödtliche/ aber langwirige" Kranckheit ſcheinet zu ſein/daerpflag

bedarff/oder daſietödlich/die Sponſa

-

aber ſchwanger/ſoles ihm in favorem

prolis nicht abgeſchlagen/vnd der O berkeit

Ä

Werden.

Wo aber der Tod vermutlich /

Ä ini

-


-

---------------------------------------------

jzG.

-

Miniſtri die Petentes freundlich ab weiſen/ſtehet doch dem Kranckenfrey

.

wo er was eigens hat / das andere per

d

teſtamentum - zu bedencken/ An. 87.

d

17. Febr.

-

-

Ä. In fürfallenden Ehehändeln der

ÄÄ Ähalber ſoll man behutſam gehen den Ä. sº falſch fürgewiſenen Vrkunden nicht leichtlich glauben/ſondernauff fürfal -

lenden wenigſten zweiffelalle circum

ftantias an gehörige Ort berichten / An. 629. 18. Apr.

-

-

Wann ein deſertor oder deſertrix

bloß vor der andern copulation deß geſcheidenen Ehegemals widerkombt1 &

ſollmaninhalten/ſie beſchicken / vnd

ihr Erklärung zur Canzley berichten An. 6o1.

-

geheBeyº. Paſtores ſollen den berüchtigten we

Ägen früen Beyſchlaffs vorabgelegter Ä“ StraffkeinEhegeſtatten auchimfall beharrlichen Verlaugnens / ſo es ſich

nachmalen anderſt befinden würde

ſº

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–-

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---

-- - -

-

-

-

------ --------

-

yzº.

-

Hen/An. 605.17.Jan. Solchemißthä tige Perſonen ſollen mit allein mit ge doppelter Thurnſtraffangeſehen wer den/ ſondern auch einiger reſtitution zu ihren Ehren / als Gerichts-vnd

Rahtsſtellen./oder Fürſtl. Begnadi gung/ ſich nimmermehr zugetröſten haben/An. 642. 29.Jul. Wegen Bberhandnemung deßab- Ehebress -

ſchewlichen Laſters deß Ehebruchs/iſt “ die hiebevor gut befundene/offentliche diſciplin vnd Kirchenbuß/neben wi derholter ſechswöchiger Straff deß

Thurns/ zuſampt der Infamia vnd Entſetzung aller Ehren/oder auch an

Statt dieſer beeder/nach befindenden Vmbſtänden/die in G-Ottes Wort gegründete Todesſtraff widerumb introducirtvndeingeführt/An.642. 29.Jul.

Wegen Vberhäuffung der Hurerey/ früen Beyſchlaffs/ vnd Ehebruchs / vnd zu Einführung mehrer Zucht/ ſolle ins künfftig der früe Beyſchlaff gegen denenreſpectivè Manns - vnd Weibs

-


–------

38.

-

-

Weibsperſonen/4 Wochen vnd 14. Taglang: die fornicatio aber 6.vnd 4. Wochenlang reſpečtivè,vnd dann das hohe Laſter deſ Ehebruchs/anſtatt

der jüngſtgeſetzten 6 wöchigen Ge

fängnuß/fürauß8. Wochenlang mit

dem Thurn/an Mans-vnd Weibs perſonen/ſambt der Kirchenbuß vn fehlbar abgeſtrafft werden / An. 645. 1. Nov.

seien vºr.

Die Straff der früen Beyſchläffer

ĺ vnd Hurer iſt dergeſtalt extendirtvnd

Hurerey

Straff.

exaſperirt, daß wafern ins künfftig eine ſolche Mañsperſon/dem Gericht oder Rahtverwandt/ dieſelbe ſolcher

ihrer Ehrenſtell/in Städtvnd Aemp tern/ipſofačtoverluſtigt/vnd derſel ben allerding vnfähig ſeyn vnd ver bleiben ſolle/ An. 642.29.Jul.

. Wann ein Weibsperſon dem Mañ zum vnordenlichenBeyſchlaff Vrſach

gegeben auſſer welcher dieſe Vnthat ſonſten vermutlich wolverblieben we

ze/ſoll ſie mit gleicher Straff wie der Mann -

-- -

-

i


-

-------

-

-

- -

-

-

J39.

-

Mañ/angeſehen werden/vndſolang incarcere büſſen/An. 86. 21. Maj.

Die Beampte ſollen jede Eltern/Dºra, Pfleger/Vormündervnd Verwand-Ä ehung ih te/alles Ernſts dahin erinnern/daß ſie Äse ihre ehelich verlobte Söhn/Töchter Ä' * - -

- -

-

vnd Angewandte/zu Vollziehung of fentlichen Kirchgangs/ſo viel müg lich/befürdern/ vnd ohne ſonderbare

wichtige Vrſachen nicht auffhalten. Woferr aber dergleichen einfallen thäten/ſie ſelbige vor aller Vngebür

vndhochſträfflichen früen Bepſchlaff ernſtlich abwarnen / vnd ihnen alle

hierzu dienliche Gelegenheit vnd Vor

ſchub der heimlichenvndzwarnächt lichen Zuſammenkunfften/vnd langwirigen beyſaſſien bleibensabſtricken/ An.642. 29.Jul.

-

Weil diejenige Metzen/welche in- „….. praegnirt/vmbdie Zeit der Geburt ſich Ä.

hinweg an andere Ortmachen da ihre Ä Kinder ablegen/ vnd alſo der Straff halber durchſchlupffen / ſollen Mini

tri wann ihrer einem ein vnehelich - - Kind

---

s

*


J4G. Kind zum Tauff gebracht wird ſelbi ges dem Speciali, darbey wie die Mutter von wannen ſie ſey/oderher

-----------

kommen/vnd wen ſie zum Vatter deſ Kinds angegeben / gleich anbringen / welches derSpccialis alsbald an dieje

nige Beampte/darunter ſolche Perſo nen verburgert/berichten ſolle / damit

die verſchuldte Straff gegen ſelbigen men werden möge/An.624 vorgenom 22. Nov. "T

Die jenige Töchtern

Witfrawen

vnddeſerirte Weiber ſo etwan für geben/fieſeyen vönSoldatennohtge züchtiget worden / vnnd beſorglich

manchmal Falſchvnd Betrug hiermit

ſpielen/ſollen erinnert ſeyn/ſolcheGe waltthaten ihren PfarrernvndSeel ſorgern/oder andern vertrawten ehr

lichen Leutenbeyzeiten/vndlängſtin ner Monatsfriſt in geheim zu eröff

nen/welche ſolches hernach den Be ampten/ſub fideſilentii, anzeigen

-

-

vnd ſie alsdann in der Stille ferners achfragen/vndauff die angegebene --Zeitl - *

-

-


Zeit erlittenen Nohrzwangs beſſer Achtung geben/in allzu langer Ver ſchweigung aber deſſen / dergleichen

-

Perſonen für ſcortatrices der Ord nung gemäß abſtraffen ſollen/ Anno 46. IO. NoV.

.

-

Dit Straff der Vnzucht ſoll wegen strara,

Mangelshabender Azungnit vnter-Ä laſſen, ſondern berichtet werden/Syn. rmºnie An. 99.

Fºtºs

* -

Eheleut/ſonicht beyſaffien ſeyn wöl len / ſollen ans Ehegericht gewieſen

s

-

-

werden/Syn. An. 99.

-

-

-

In 2. graduaffinitatis lineae aequa-º: gradu

lisſoll man fürters die Leutnichtmehr Ä. wmb Diſpenſation anſuchen laſſen ĺ ſondern ab-vnd zu Ruhe weiſen/auch da gleich Beyſchlaff fürgangen / es fallen dann wichtige Vmbſtänd der ---

Witwen oder armen Waiſenhalber

für Ans28. 27. Nov. 636 11. Febr. „_. Wann zwey / ſo im verbottenen Ä. gradu zuſammen heurahten wollen/Ä vmb Diſpenſation anſuchen/ſollen ſie Ä: beedezugleich den ſupplicationibus feinen * K j vn -

- -

-

- -

---


J42.

vnterſchreiben/vnd jedesmalsbeeder

auſ

ſeits in Perſon vor dem Ehegerichter

Eh

ſcheinen/An. 639.19. Sept.

ſie her

-

Ä. Wann offentliche Sponſalia beſche ahtgº: hen/ vnd nachmalen die Eltern de dote ſich nit können vergleichen / kan die Ehe nicht auffgehebt/ ſondern die Eltern darzugezwungen werden/An

Gr die

We w ich

86. 26. Aug. ſ Ä ſollen ſich der Beſcheidsertheilung Ä" E eſachenmäſſigen /vnd fürfallende

Beſcheid in

* -

ÄÄÄ Ä

ney ſie

Eheſachen ihren vorgeſetzten Specia len vnd den Beampten ſchriftlich an

entz

fügen die es an das Ehegericht ſollen

die con

gelangen laſſen/ vnd wird den Spe? gui “eialn hierinnen das Directorium an ſn befohlen An.627.22.Jan. Tatsſenat

-

-

In ſtrittigen Eheſachen ſoll man

WM

Met

Ä: entweder die Partheien in die Ampts

ein T

Äheen ſtadtbeſcheiden/vnddaſelbſt anhören ºn oder da man ihnen nachzuziehen hat!

den

E

ſollen denr

ſie den Vnkoſten außzahlen laſſen! -

An.625.17.Jul.

-

# Änd Wo ſtrittige Partheien / ſo bede -

erſch

-

-

-

-

-

-“ -

-

-

-


-

---

------

--

-------

----

-

J43. auſſerhalb Cands geſeſſen / vor den Ehegericht diſceptiren wollen/ſollen ſie ſich zuvor der Appellation verzei hen.

-

Inverbottenen Verwandſchafft-Beber

Graden wird nicht geachtet/ 1. ob Ä" die Eheleut Kinder gezeuget / 2. die Verwandtſchafft von einem oder

zweyen Banden/ 3, die Geburt ehe ich oder vnehelich/4 das Verſtorbe ne wenig oder viel Jahr tod/5. nach

erſter Ehe ein andere Freundſchaffe entzwiſchen kommen/vnd trifft zum 6.

die Verwandſchafft allein Perſonas contrahentes, nicht aber ihr conſan

guincos an/7. nach beſchehener of

fentlicher Verlobung gilt die Ver wandnuß/ wann ſchon die Hochzeit

oder Beyſchlaff nicht erfolgt/ſondern ein Theilmit dem Tod übereilet wor den An. 89. 22.Očtobr.

-

EheſachenansEhgerichtgewiſen/Ä ſollennit vom Amptmann allein/ſon-Ä„ dern vom Speciali mit berichtet/ vn- Ä

terſchrieben/vndbeſigelt werden/vnd ?. * Ki im


344 im Bericht vollkoffene Meldung al lerVmbſtänd/ der Perſonen verhal tens/Namen/Vatte:lands/zc.geſche hen/Am.76.1. Maj.

Die/ſofür das Ehegericht ciert, fije ſollen ohne ehehaffte Vrſachen nicht nicht ſollen Cita

uicht auß

außbleiben/auff beſtimbten Termin /

bleiben.

Morgens zu früer Tagszeit davorer

-

ſcheinen/ vnd Abends zuvor bey ihren Advocaten vmb deren gnugſame In

formation ſich anmelden / bey Ver

meidung gewiſſer Straff/ An. 639. 19. Sept.

Alien Berichten/ſo ansEhegericht /

abgehen/ſoll inſerirt wenden/wasbee derſeits Partheien Praedicat / Alter / vndeigenehumbs Vermögenſey/An 27. 22.Jan.

- -

-

-

Weit bey dem Ehegericht ſich vie -

malen junge/ledige Leut/auch Weibs

perſonen/neben den Minderjährigen ſovon ihren vorgeſetzten Obrigkeiten weder bevogtet / noch mit gnugſamen

Mandaten oder Procuratorien / wie ſich von Rechts wegen gärt verſe Hen Y -

-

* -

-


---

45. hen ſeynd/befinden/welche Fehler in Punčtolegitimationis perſonarum

Vngelegenheit vnd Verhinderun

verurſachen als ſollen die Beampt“ Verfügung.thun/ daß ſich ins künff tig deren keiner mehr weder auffpe remptoriſche citation, noch andere

Vertagung ohne ihrer Vögt Vorwiſ ſenfürs Ehegericht begeben, ſondern vor dem termino bey ihnen ſich an melden/oder in deſſen Vnterlaſſung/ nicht nur deß widerumb Hinreiſens/ ſondern noch ferner nach Befinden!

vnaußbleiblicherStraffgewärtig ſein ſollen. Geſtalten die Vögt/denen vor ihnenerſcheinenden Perſonen/auffihr Anmelden mit behörigem Vnterricht gern willfahren/ oder aber in deſſen Vnterlaß- vnd Verweigerung glei cher Geſtalt gewärtig ſeyn ſollen/An. 648. 3. Maj.

Weilen der Beampten Bericht et wan zu kurz vnd vnvollkommen/dar

auß kein gewiſſer Grund / den Par theien ſchleunig zu ihrem Rechten zu .“

K iiij.

helf -


–-

.

... ºz ..

J46. -

Helffen/zuerlernen/als ſollen ſie hin

>

füro dem Anno 627.21. Jan, gedruck ten/ vnd newlich wider auffgelegten Exemplargemäß / vnd ihrem beſten Verſtändnußnach/ſolche Fehlercor rigiren,vndihnen ſelbſtenvo: Staff/

Vnkoſten/ vnd vngnädiger Andung ſeyn/An.648. 3. Maj.

-

In vorfallenden ſtraffbaren Ehe ſachen/ſo dem Ehegericht anhängig

gemacht/ſoll die Straffbißzudeß Eh gerichts Erkandenuß vnd erfolgten

Beſcheid eingeſtellt werden/An.627. 22. Jan.

* Da ein Partheymit Epilepſia le pra,&c. beladen/das ſoll dem Bericht

mit angehenckt werden/An.627. 22. Januar.

---

.

Die Eheordnung ſoll alle Quartal

Ä nach der Predigt an einem Sonntag oder Feiertag abgewechſelt/ das eine mal in der Morgenpredigt (wann zu von auffeinhalbe Stunddas Evange lium/oder was anders nach Gelegen

heittractirtvndexplicirtwoden)das -

-

ander

--

.


525 Ä

---

*

-

- ------–--------

-

-

-

-

J47.

ander-Quartal nach der Catechiſmusa

Predigt (weil das junge Volckvnnd Ehehalten nicht alleſ oder in geringer

Anzahl zur Morgenpredigt kommen können/es aber fürnemlich ſie betrifft) die kurz ſeyn ſoll/abgeleſen/ vnd den

Leuten ſolches nicht vorangeſagt wer den/damit ſie nicht auſſen bleiben/An. 82. Maj.

Daranſoll zum Beſchluß jedesmals gehenckt werden der Anhang von der

StraffdeßEhebruchs vnd Vnzucht An. 87. 3. Febr. Item von erhöheter Straff der früen Beyſchläffer vnd Hurer/An. 63o.18. Dec. Vnd von

verbottener Verheurahtung insPap ſtumb/ Anno 613.3.Apr.

Weilen es aller Erbarkeit entgegen laufft/auch der H. Eheſtand veruneh ret/vnd ſchwere Aergernuſſen/da doch in der Kirchen alles in guter Ordnung

hergehen ſoll / angerichtet werden wann bey den Kirchgängende Hoch zeiten ein ſolch vngeſtümm Zulauffen

vnd Gedräng/ daß die Hochzeitleut

Kv .

.

ſchwer


T-

-

-

-

- - --

–------

-

148.

ſchwerlich den Auß-vnd Eingang der Kirchen haben können man auch wi

der ſie allerhand vngebürlichevndver ächtliche Reden außgieſſet/vnd nach

der Predigt gar in die Kirchenbiß zum Altar hinein dringet / auf die Stül vnd Bänck ſteiget / vnd den Ačtum

benedictionis hiemit ſchändet / als -

ſollen die Beampte alles Ernſts daran

ſeyn/daß dergleichen confuſion künf 2.

tig verhütet vnd abgeſtellt auch nie

mand in die Kirchen / als wer der Predigt/GebetvndGottesdienſtbey zuwohnenbegert/gelaſſen werde/vnd mit Beſtellung abſonderlicher Leut vor

den Kirchenthüren die auf derglei hen vorlauffende Vngebür fleiſſige

Ä haben/vnd ihnen die Vber tretter alsbaldanzeigen / genawe An ſtalt machen/ An. 646. 8. Maj.

-

Weil die Hochzeitleut etwan gar ſpat/vnderſteingut Weil nach ange

fangner Predigt in die Kirch kofien dadurch ihrGeräuſch die Predig viele mal nicht gehört werdenmag als ſoll -

- -

deß


J49s

-

deßwegen in Predigten Erinnerung geſchehen / daß ſich die Hochzeitleut

beyzeitindie Kirchfördern/Anno 92. 5. Februar.

Ertractauß Herºn DFeli cis Bidembachiitračtatu

über die Ehe- Ordnung

-

h

Vonheimlicher/vnordenlicher Eheverpflichtung der Kinder.

.e ...s

I #ZFD Inder/ſonoch vn ter vätterlichem Ge Ä

walt ſind./ſollen ohne

KÖ Vorwiſſen vnd Wil -

lender Eltern ſich ehe

lich mit verſprechen/bey Vermeidung ihrer vnd deren/ſoſch mit ihnen ein

laſſen/oderſedarzuverkuppeln/ernſt licher

-


JSO,

licher Straff: Vnd da ſie es gleich thun / wird doch ihr Verſpruch auff der Eltern Begehren für nichtig vnd vndvnkräfftig durch Recht erkant. 2. Auch wann ſie gleich ihren Ver ſpruch vielfältig widerholet/ vnd ſich

hoch darüber verſchworen. Dochwer den in dieſem Fall die Eltern vermah net/ihrer Kinde:Gewiſſen zu ſchonen/ vnd nicht ohne wichtige Vrſachen ih ren Schwurzubrechen. . .

3. Item wann auch ſchon die Bey ſchaffung / Schwächung / oder Schwängerung darauf gefolgetwe re/ beſonders wann das Kind noch minderjährig/nach der That der El tern Gewalt ſich gehorſamlich vnter

wirfft/die anderPerſon vnerbar iſt/ oder andere

ºsiºn

vorhanden ſind.

Vmbſtänd

*

-

4. Werden die Eltern nicht ge drungen weitere Vrſachihres Diſſens anzuzeigen/wañſienur das mit War heitsgrundſagen mögen ihre Kinder/ ſo noch minderjährig/ haben ſich -

-

Äihr


- --

- e. -

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>

J5).

ißr Wiſſen vnd Willen verwortet den anderTheilhabe ſolche heimliche Ver lobnuß geſucht /ſie wollen die ihrige zu

gebührender Zeit ſchon ehrlich vnter bringen. Wo aber die Kinder einen ehrlichen Heuraht vor ſich haben/bee de Theileinander nicht vngleich / vnd die Eltern keine ſondere ehehaffte Vr ſach fürwenden könden / warumb ſie

den Willen nicht wollen drein geben/ ſollen die Kirchendienerſievezmahnen mit ſo ſtörrig zu ſeyn/vndbeedes ihrer

ihrer Kinder Gewiſſen zu vers vnd ſchonen. 5. Wann aber die Eltern einma den Willendreingegeben/außtucken lich oder ſtillſchweigend/indem ſie ih

rer Kinder Vorhaben gewußt/vnd mit widerſprochen oder verwehret/ſomö

gen ſie hernach ihren Verſpruch nicht mehr hindern.

-

ÖWas die Vätterin dieſem Fall für Gewalt haben/ das iſt mit ſeiner Maß auch auff die Mütternzuziehen/

beſonders wann die Vätter tod/vnd. - -

-

-

dt. -

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-

Ärz

--

12.

-

der Männer nechſte Gefreundte oder

der Kinder geſetzte Pfleger einerley Meinung mit ihnen ſind.

-

7. Deßgleichen auch auff Ehni

vnd Ahna wann Vatter vnd Mutter verſtorben ſind.

. Eltern ſollen vnd mögen doch

ihrer Kinder Verheurahtunggefähr licher oder eigennutziger Weiß in die Harr nicht verziehen/ vnd ſollen ihres

Ampts/Gewiſſens vnd Seelen Se ligkeit durch die Diener deſ Worts fleiſſig erinnert werden.

.

. Im Fall ſie auff ihrer vnväter

ichen Härtigkeit beſtehen/vndiniher Kinder / ſo nunmehr ihre Jahr er reicht/ vnd ſie vmb ihren Willen ge

bürlich erſuchen vorhabende ehrliche Heuraht ohne merckliche rechtmäſſige Vrſachen nicht einwilligen wöllen/ſo

ſoll ihr Widerſprechen bevorab woes

ihnennurvmb.groſſeoGutvndReich

|

ehumbzuthuniſt/vndſeſonſtenanh rer Kinder vorhabenden

Ä.

nichtsklagen mögen vor dem Ehrg

> .

ſº

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-

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-

-3.

-

-

53,

richt nicht geachtet noch angeſehen? ſondern ſie noch darzumit allem Ernſt geſtraffet werden.

IO. Es mögen vnd ſollen auch die

Eltern ihre Kinder zu keinen Heurah ten/darzu ſie keinen Luſt haben / nur

wmb Geltvnd Guts/oder Geſchlechts willen zwingen / dann ſie ihren vät

terlichen Gewalt nicht zur Tyranney gebrauchen ſollen.

II. Wöſies aber zwingen wollen vnd die Kinder nicht wiſſen zu will

fahren/ſollen ſie die Obrigkeit/ Kir chendiener vndnechſte Verwandte vif Rath vnd Hilffanſprechen / die dann

dasſhrige gegen ſolchen förigen El

ern werden wiſſen zu hun. Da es aber nichtshilfft / möchten ſie wolein zeitlang beyſeits gehen vnd ineinan der Land oder Ort entweichen: -

12. Wo ſie aber einmahleingewil-

liget / ob ſie es ſchon vngern gethon /

mögen ſie nicht wider zuruck gehen: ſollen auch nicht frevenlich vnd ohne

Vrſach ehrliche den Eltern beliebte Heyrath

-


Heyrath abſchlagen./ſonſten ſhrVn gehorſam ernſtlich ſoll geſtrafft werde.

IZ. Vnd was von der Kinder Ge horſam gegen den Eltern in Ehever

pflichtungen gemeldet, das ſolle auch - von den Waiſen gegenjhren ordenli

che Vormündern von nechſten Bluts, verwandten (mit ſeiner maß) verſtan den werden / wann ſie nämblich billi

che/wichtige vnd erhebliche Vrſachen

haben/vndjhre vertrawte Pupillenes jhnen in ſhren Willen ſetzen.

I4- Wannſeber bey ihren Ja ren ſind/ vnd ſich mit ehrlichen Per ſonen in Ehegelübdnuß eingelaſſen/ſo

mögen es weder Pfleger noch Ver wandtenoch StieffEltern/wannsjh-

-

nen ſchon nichtliebiſ/hindern.

Von Eheverpflichtung deren Perſonen/ſonitvnter der Eltern oder Vormünder Gewalt

-

ſind.

Theverlobung deren Per ſonenſo nicht mehr vnter Väte -

-- --

-

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Ä.-

"

1ss. Vätterlichem Gewalt ſeynd/ſoll zum wenigſten in Gegenwart 2. oder 3. er barer / redlicher/vnpartheiſcher Per ſonengeſchehen. Wer damit ſein An ſprach nicht erweiſen kan / wird im

Rechten verluſtigt/ vnd dem Gegen

theit, weil einmal heimliche Verlob nußverbotten/kein Eid zugemutet.

-

2. Es beweiſet auch das Beyſchlaf fen oder Schwächen/wann das ſchon

bekantlich / die Eheverlobung nicht wann der ander Theil ſelbige beſtän dig läugnet.

*

3. Doch wo beede Theil geſtändig ſeynd/daß ſie einander/obſchon heim

ich / die Ehe verſprochen, ſo iſt ihr Verlobung nicht vnbündig.

4. Wann jemand gegen 2.Perſo nen ſich ehelich verſpricht/gegen einer heimlich gegen den andern offentlich/

ſo ſoll in allweg die offentliche Verlob nuß der heimlichen/vngeachtet daß ſie vorher geſchehen/vorgezogen werden.

5. Es were dann Sach/daß er ſich mit der erſten heimlich Verlºbten . L fleiſch -

-


J56. fleiſchlicheingelaſſen/ vnder deß Ehe -

verſpruchs geſtändig oder überwijen/ da muß er die erſte behalten / keines wegs aber/wann er den Eheverſpruch läugnet / vnd nicht mag überwiſen Perden.

6. Woaberzwifacher offentlicher Eheverſpruch gegen 2. Perſonen ge ſchehen/ da gehet der erſte dem letſten vor/neben ernſtlicher Abſtraffung deſ

Verbrechers Leichtfertigkeit. 7. Es were dann mit dem letſten

fleiſchliche Vermiſchung fürj gen/da wird dieerſte verlobtevnſchul dige Perſon auff Begehren von dem Verbrecher ledig erkant. Will ſie aber dannoch mit ihm hauſen/ ſo hat

die letſte kein befügteAnſpach derEhe an ihn/vndmag ihr Ehe nit hindern. 8. Wann jemand ſeinen offentlich oder ordenlicher Weißgethomen Ehe verſpruch/deſſen erüberwiſen iſt/ auff richterliche Erkantnuß vnd beſchehe

nes Angeloben nicht vollſtrecken will/

ſoll er von der Oberkeit durch Thurn -

z

ſtraff SM-

-

-

--

",


17. . . -ſtraff darzu gezwungen/vnd der Ge fängnuß ehe nicht erlaſſen werden./er verſpreche daſ ſein Ehezu vollziehen.

Von der Blutsverwandnuß vnd Schwagerſchafft. I.

LÄE

Krafft

deß Göttlichen Geſazes/der Mann nicht zum Weibne

"enſein 1. Mutter ; 2. Tochter; 3.

Stefmutter ; 4. Stiefftocher, . Schweſter von einem oder s. zweyen

Banden/7. Sohns/oder 8. Tochter

Tochter/9. Ahna; 10. Vatters/oder II. Mutter Schweſter; 12. Bruders

oder 13. SchweſterTochter, 14 Vat kers oder I 5. Mutter Bruders Weib;

16. Weibsbruders/oder 17. Schwe ſterTochter; 18.Söhnin;19.Schwi ger; 2o. Brudersweib; 21. Weibs

ſchweſter; 22. Stieffſohns/oder 23.

Stiefftochter Tochter; noch 24 deß Ehnins Weib.

2. Gleichfalls ſollvnd mag/Kraffe -

- Lij

- Gött


18.

.

Göttlichen Geſatzes ein Weib nicht zum Mann nemen ihren 1. Vatter; 2. Sohn; 3. Stieffvatter; 4.Stieff ſohn;5.Brüder von einem/oder 6.bee den Banden;7.Sohns/oder 8. Toch terſohn; 9. Ehni; 10. Vatters / oder 1 1. Mutterbruder; 12. Bruders/oder

13.Schweſterſohn; 14.Vatters/15. oder Mutter Schweſter Mann; 16. Mannsbruders oder 17. Schweſter ſohn; 18. Tochtermann; 19.Schwä her; 20.Schweſtermann/21.Mans bruder ; 22. Stiefſohns / oder 23. AhnaMañ

Sessere ohn.

3. Diſes Göttliche Geſaß vonMo ſe Levit. 18. vnd 20. gegeben/weil es der natürlichen Zucht vnd Erbarkeit

gemäß / verbindet auch vns Chriſten noch auff den heutigen Tag in dem N. Teſtamenk.

4. Daſſelbige verbietet die Ehe nicht nur den 16. Perſonen die auß

truckenlich darinnen benambſet/ſon dern allen denjenigen/ die mit denſel

beningleichem Grad ſind. 5. Dar


-----------

--

-

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; s9.

- -

5. Darinnen iſt auch die Verehe lichung mit deß Weibsſchweſtertochter verbotten / weil außtruckenlich deß

Vatters Bruders Weib zu ehelichen verbotfen.

. Indiſen von Gott verbottenen Graden/ hat weltliche Obrigkeit nie zu diſpenſiren; Wo man aber ohne deren Vorwiſſen in ſolchen Graden

zuſaſſiengeheuratet/oder ſie außman gel gnugſamerInformation ein ſolche

Ehezulaſt/ſo ſoll dieſelbe gleichwolnie wider voneinander getrennet werden (dann viel hindert eine Ehe/ehe ſiebe ſtähtiget wird / welches ſie / wann ſie beſtätiget worden / nicht wider von

einander trennet) doch haben die/wel chees mit Betrug erlangen / ſich dar

bey nicht hoch zu rühmen / dann Got tes Rachvnd Straffgewiß nicht auſ ſenbleibt.

7. In vnſerer Eheordnung iſt auch denen ehelich ſich gegeneinander

zuverloben ve:botten/die 1. Geſchwiſ trigte Kinder;2 geſchwiſtrigte Kinds iij Kin ---

x


-

16o. Kinder/von einem oder beeden Ban

den/in gleicher vndvngleicher Linien; oder 3. mit deß andern Theils Vatter oder Mutter geſchwiſtrigte Kinder/ oder geſchwiſtrigte Kindskinder ſind.

8. Item denen die mit deß abge -

ſtorbenen Mann oder Weibgeſchwi ſterigte Kinder oder geſchwiſterigte Kindskinder geweſen ſind.

9. Vndgehetvnſer Eheordnung darumb weiter im Verbieten als das Göttliche Geſatz/dieweil man in Ehe

ſachen nicht allein auffdas/was zuge laſſen/ſoudern auch was erbar iſt ſe hen ſolle/vnd damit die ſchuldige Ehr erbietung gegen der Blutsverwand

nuß deſto beſſer möge erhalten werden. IO. Esgeſtattet auch die Eheord nung keinem ſein adoptirt Kind/noch

das in ſeiner Verpflegung oder Ver vogtung iſt / ihme ſelbſt noch ſeinem Sohn oder Tochter/anderſt/dann die

Rechtenzulaſſen/ zu verehlichen.

iſ. In denen Graden ſo die Ob

rigkeit nurfürſich verbietet / magvmb. ſie -

-

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6).

Ä diſpenſiren: doch je weniger das ge

vmbehehaffter Vrſachen willen

ſchichtſemehr wird Ergernußverhü tet/ vndgehet ſelten wolabbey denen

Ä" einander ſo nahe

verwandt iſt.

-

,

I2. Im andern Grad der Bluts verwandnuß/wo geſchwiſtrigte Kind begehren einanderzunemen/wird bey - vns nicht diſpenſirt.

Im andern Grad der Schwager ſchafft/da die newe Ehegemächt mit vorigen Verſtorbenen geſchwiſtrigte Kind ſind/iſt etwa diſpenſirt worden.

Vnd iſt die Diſpenſation leichter

zuerhalten im andern vnd dritten grad der Schwagerſchafft / wann die ein

Perſon die andere / die andere die dritte von dem gemeinen Stam men iſt.

13. In Diſpenſationsfällen Wird

nicht angeſehen / obauß voriger Ehe Kinder vorhandenſeyen oder nicht I4- Im dritten Grad der Bluts .

-

verwändnuß vnd Schwagerſchafft K iij wird -

-

-

-


-

-

-

62.

-

wird Diſpenſation leichtlich erhalten. Etwas ſchwerers gehets zu beyvn

gleicher Linienwann die 1.Perſon im 2. die 2. im 3. Gradiſt. IF. Im 2. vnd 3. Genere, niche Gradu, der Schwagerſchafft iſt die

Ehe nicht verbotten; Daher mag deß Weibs Mutter deß Manns Vatter;

2. der Mutter Stieffſohn der Stieff mutter Tochter von einem andern Mann ; 3. Vatter vnd Sohn zwo

Schweſtern; 4. Vatter vnd Sohn Mutter vnd Tochter; 5. Zween Brü

der zwo Schweſtern ; 6. Vnter z.

Brüdern einer die Mutter der ander die Tochter; deſ Manns Sohn von einem andern Weib/ vnd deß Weibs Tochter von einem andern Mann ein

Ä

nemen. * IO. Doch ſoll man in dergleichen Fällen nicht allemal ſehen was zuge

laſſen/ ſondern was erbar vndvnär

gerlich/vnddeß Gewiſſens ſchonen. -

-

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Von

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*– J67.

Von dem Raptu oder Hinwegführung. I.

-

-

Q)y AN N jemand ein Ä& Weibsperſon mit Ge

waltentführet / der mag ſie mit Recht zur Ehe nicht behalten wann er ſie gleich auch geſchwächet

hat / da ſie ihnezuhaben niemalen be williget/vnd noch nicht beyihme woh nen will. -

-

2. Das gilt auch / wann einer ein

einfältige Weibsperſon mit Liſt/trug/ vnd anderer Hinterführung / ſelbſten

oder durch andere Kuppler verführer. Iſt ſie noch vnter vätterlichem Ge walt/ ſo iſt aller Verſpruch vnbündig. Iſt ſie dann eigenmächtig / ſo wird es doch als heimlich vnd vnordenlich

geſchehen/ für nichtig erkant / vnd der J)inderführer ernſtlich geſtrafft.

Lv

Von -

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-

J64.

sº Hºsºººººººººººº Von Eheſcheidung deß Ehe bruchs halben.

Ann jemand die E

I.

he bricht / vnd ſich in fleiſchliche Vnzucht ein

faſt / entweder mit einer ledigen oder verehelichten Perſon/ſo mag der vn ſchuldige Theil Scheidung erlangen/

durch ordenliche Erkantnuß deß Ehe gerichts/wann derEhebruch offenba/

bekantlich/oder erwieſen/vnd ſoll ſich

nicht ſelbſt eigens Gewaltſcheiden. , 2. Dieſe Scheidung gehet für/wo er ſich mit dem brüchigen Theil nicht will verſöhnen laſſen/welches doch mit

allem Fleiß zu ſuchen / vnd wird deß wegen ein geraume Zeit ihm kein an Uere Ehe vergönnet/zu ſehen/ober den brüchigen Theil nicht wideranneme wolle.

Z. Solte aber nach bewuſtem Ehe bruch er dem andern widerumb eheli

che -Beywohnung than / ſo wird -

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-

65,

chesfür eine Verſöhnung gehalten vnd kein Eheſcheidung mehr geſtattet. . Wie auch nit/wann in ſchwe

benden Rechten/vndehe das Endur theilergehet/er auch ehebrüchig / vnd ſolches erwieſen würde. -

-

5. Wann der brüchige Theil ſich nicht enthalten könte/ wird ihm an derwertliche Verehelichung mit ver wehret/doch daß er das Land meide.

6. Wann vor beſtähtigter Ehe einTheilinVnzucht ſich einlaſſet/das wird dem Ehebruch gleich gehalten /

vnd der vnſchuldige Theilauff begehren ledigerkant/doch der Verbrecher etwas gelinders als die Ehebrecher ge ſtrafft.

7/ Wer ſein Vertrawte nicht ein Jungfraw/ ſondern von einem an dern ſchwanger befindet / mag nach confirmirterEhe wider von ihr geſchi den werden / wann er ſich über alle

angewendte Bemühung mit ihr nicht

will verſöhnen laſſen/für ſich ſelbſten

frombvndredlich iſ/vnd nachdem ersº -

-

-

-

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-

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»

-


66.

innen worden, daß ſie von einem an dern ſchwanger/ihr mit eheliche Bey wohnung gethon hat.

8. Würde aber die Geſcheidene ek

lich Jahr ſich wolhalten ſo würde ihr auff Begehren mit verſagt ſich wider anderwertlich zu verheurahten.

Von VerſöhnugvndZuſamen thädigung der Eheleut.

I.

Q. Heleut ſollen vnd mö

gen vmb keinerley Vrſach willen/esſeyen Zänck/Hä der/Schlaghändel oder dergleichen ſich ſelbſten voneinander treiien/wer den auch vſſ deßwillen weder gänzli

cheScheidung noch zu Tiſchvnd Beth

erlangen/ſondern ſollen durch Specia les vndAmptleut ſich wider miteinan der zu verſöhnen ernſtlich vermahnet/ vnd wo es nichts verfanget / durch

Thurn-vnd andere gebürendeStraff darzu angehalten werden.

2. Vnd wie wütig vnd raſend gleich


367,

gleich ein Theil gegen dem andern ſich ſtellet/ſolte auch eins dem andern durch

Gifft oder ſonſten gewaltthäger weiß nach dem Leben ſtehen / ſo wird doch

kein gänzliche Eheſchiedung fürge nommen/ſondern alle Mittelverſucht/ von dem ſchuldigen Eid / vnd andere Caution oder Bürgſchafft genoſſien/ ſein Ehegemächt nicht zu beleidigen.

3. Im Fall dieſes nichtshilfft/vnd ein Theil in euſſerſter Lebensgefahr ſtehet ſo erlaubet etwan der Richter/ daß ſie abſonderlich wohnen / da doch

der Schuldige dem Vnſchuldigen vn terhalt ſchaffen muß / bißſie ſich wi

der Chriſtenlich miteinander verſöh nen. Dann kein gänzliche Schei

dung in dieſem Fall geſchicht / wird auch die Verſöhnung vnter ihnen vil fältig verſucht / vnd dieſe Toleranz

vnd Connivenßnichtehe in die Hand genommen / man habe dann vor alle

Mittel/Gefängnuß/Caution/Jura ment/vnd andets/vnd zwar vergeben

lich/gebraucht,

-

4. Wann -


T-Tºº j68.

4- Wann in wehrender Ehe ein Ehegemächt vom Wehetag/Außſatz/ Wahnſin/ vnd andern dergleichévn heilſamen Kranckheité ergriffen wirt/ ſo mögen ſie ſich nicht voneinander

trennen/ſondern ſollens als ein Creutz

von Gottauffgelegt/gedultigtragen. 5. Doch ſoll das Geſundenicht ge zwungen werden ſmmer bey dem an geſteckten Außſätzigen zu wohnen; es

ſoll ihm aber Vnterhalt ſchaffen nach mügligkeit/vnd mit alleEheliche Bey wohnung zu jederzeit verſagen: Sol len jedoch vermahnet werden / wo

müglich allerley Vnheizuverhüten ſich voneinanderzuenthalten / vnd Gott vmbgedult zu bitten. O. Wo aber jemand vor beſtäh

tigter Ehe dergleichen Kranckheit am Hals gehabt / vnd mit fleißverhälet/

mag die betrogene Perſon von ihmwi. -

-

-

dergeſchiden werden.

-

7. Wann ein Theil ſich übel ver .

helt / vnd vmb MiTethat willen deß

-

Landoverwiſe wird wirdt darumb -

dek -

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-

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".


169. der Vnſchuldige von ihm nicht geſchi

den/ſondern ſie müſſen Liebvnd Layd/ Ehr vnd Schmach miteinander tra

jejoliſch auch das Vnſchuldige vordeß Schuldigen Tod nicht änder werts verheyrahten.

VonEheſcheidung deſ hinweg lauffens oder anderer Vrſa chen haben.

s

Ann ein SRann noth

I.

halber nicht zu Hauß iſt /

entweder weil er im Krieg vom Feind gefangen iſt/ oder ſonſten ſeines Gewerbs vnd Handthierung halber in frembden Landen ſich auff hält/oder weil er anderſwogefänglich enthalten./oder kranck ligt / oder deß

Lands verwiſen/vnd nicht widernach Hauß darff; oder ſonſten mit gutem Willen vnd Vorwiſſen deß Weibs hinweggezogen/ſomuß ſie warten/biß ſie ſeines Tod verſichert/ oder er wi der kompt. A

2. Wann

-

-

-

--

-


--------

17o.

2. Wann aber der Mann mut willig/ohnenoht/auß lauter Leichtfer tigkeit vnd Büberey hintbeggezogen/

Jahr vnd Tag ſich nicht wider einge ſtelt/ vnd nicht gewillet iſt/ehelich mit ſeinem Weib zuhauſen/ da mag nach

ſechs oder ſieben Jahren das Weib von ihm ledig erkant werden / wann ſie es I. ordenlich bey dem Ehegericht ſucht/ vnd nicht erwiſen wird./daß er

in Zeit ſeines Abweſens ihr etwas ge ſchriben oder geſchickt /dañin ſolchem

Fall wird ſie zur Gedult gewieſen; Wann2.auff fürgegangene offentli liche Citation ernit erſcheinet/oderje

mand an ſein Statt/ſodeß hinwegzie hens halber Red vnd Antwort gibt. 3. Wann nach rechtlicher Schei dung ein Weggeloffener widerkompt hat er ſein vorig Ehegemahl/ſo nun mehr einem andern vertrawet / mit

wider anzuſprechen: will er aber auch wider heurahten ſo ſoll er ſich außdem

Landwegmachen oder an ein weitent legen Ort vor ſeinem vorigen Bur

gerecht vnd Wohnung ziehen. -

- -

-

-

-

-

- - -

4.


Fä-

-

--

-

– –

17.

4 Wºnnen hocheitervenſ ner Hochzeiterinnohthalber oder auff

gewiſſen mit ihr getroffenen Verglich lange Zeit auſſenbleibet ſo ſoll ſie bil lichauff ihn warten / biß er kommen

kan/oder die verglichene Zeit fürüber.

5. Bleibt er aber muhtwillig vnd ohne Noht auſſen/ſomag ſie nach 2. oder 3. Jahren bey dem Ehegericht

Hilffſuchenvndwann er nachbeſche heneroffentlicher Citation mit erſcheinet/Erlaubnußerlangen anderwerts Wann ein Ehegemächt dem "Ä –--

andern über alles vermahnen/ſtraffen

vnd incarceriren der Oberkeit hals ſtarriglich die Ehepflicht nicht leiſten/ vndeheliche Beywohnung nicht thun will/wird dem Vnſchuldigen vergön net ſich anderwertsehlich einzulaſſen. . Wann ein Theil impotens

vnd zu ehelichen Wercken nicht tüch“

ig iſt ſo wird erkant / daß zwiſcheu denen kein Ehe geweſen.

8.

Pesºsºm 1.de im Poten

---

-

-

-

.


------- -

-

-

-

-

72. potentia oder Vntüchtigkeit bekant ich welches an den Mannsperſonen erforſchet wird durch die Medicos

vnd Wundartzet / an den Weibsbil dern durch die Hebammenvnd andere

taugenliche Weiber. Woſienichtbe kantlich müſſen ſie ein Zeitlang bey ſaſſien wohnen/biß man der Sachen

gnugſame Nachrichtung kan haben.“ Wann2. die Vntüchtigkeit natürlich

vndimmerwärendiſt/durch kein Mit tel mehr zu verbeſſern vnd zu heilen /

woman aber hoffnung hat/daß ſiemö gecuriert werden / wird kein Schei dung erkant; Wann 3. die Impo tentia vor der Verehelichung ſchon

am Leibgeweſenvnd der anderTheil davon nichts gewuſt. .

. . .

Änderſ nach der Hochzeit durcÄnjonüch eigworden/daſollderander Theilvil mehrmitleiden mit ihm tragen als ihn

verlaſſen. Es were dann Sach/daß er mutwillig vnd fürſätzlich mit Gifft .

.


„. da wird dergeſundevnſchuldige Theu auch ledig von ihm erkant. IO. Wann ein Weibsperſon wiſ

ſentlich über allesverwanendeßRich ters vnd der Kirchendiener ſich in Ehe

mit einem frigido oder Vntüchtigen

Änweinlaſſen. wird dem Miniſterio erlaubt ſolche

Ehe zu beſtähtigen/ welches ihm ſon

ſenverbotten: kompeſieaber hernach der Rewkauffan/ſomag ſie die ſepara tion nicht mehr ſuchen noch begehren.

Von etlichen ſonderba ren Fällen.

-

1Von BerchingderAuß ſätzigen Narren/Blinden/Lahmen/ Stummen, Taubenvndder gleichen,

I SOhwäger S were ſolchen Leuten vndrahtſamer/ſie bli T "ben in betrachtung ihres El

lends vnverheyrath: Könden ſie ſich aber nicht enthalten/vnd finden Per >

M j

-

- -

- ſonen/

-


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-

74. ſonen/die ſich mit ihnen einlaſſen wol len / ſo mag man ihnen den Eheſtand nicht allerdings verwehren.

2. Doch ſollen beedeTheit/derGe ſunde vnd Breſthaffte fleiſſig gewar net werden nicht zuthun / was ſie her nachgerewen möchte/ aber vergeben gen geſchaiden werden.

3. Die Alberevnd Thoren betref fend/ſollmanvorher ihren Willener

forſchen/obſie ernſtlich geſinnetſeyen ſich zuverheyrahten/Laſſen ſie ſich be reden/daß ſie es wollen bleiben laſſen/ ſoiſtswägerſie bleiben ledig/darumb man ein zeitlang ſie auffziehen ſoll:

wollen ſie aberjenichtruhehaben/vnd verſtehen doch wie einfältig ſie ſonſt

beenhabenhöjodj dj / :c.ſokan man ſie an A

dem Eheſtand nicht hindern. * Wann ſtummevndtaubePer ei4. durch Zeichen ſich erklärent -

/

-

.


-

---------

Asei. -

-

-

=---------------------

-

-

r7s.

daßſeeinanderzurEhebegehen kan /

ihnen ſolches nicht verwehrtwerden.

II. Von Freyung deren Per ſon/mit welcher man zuvor in

Ä“ , S Ehrſchwerlich/vudan, O derſt nicht als auß ſonderba rer Diſpenſation wirde einem Mann nach ſeines Weibstodever

gönnet die zu freyen / mit welcherer zuvor Ehebruch getriben/vnddiß vmb. deßWeibs/ſoſonſten nit leichtlich vn terkommen kan/vnddeß Kindswillen

ſo im Ehebruch gezeuget/damit es auff diſe weiß legitimiret werde.

-

2. Doch wirdt vorwoerkundiget/ ob er nicht bey Lebzeiten deß vorigen

Weibs ihr die Ehe verſprochen/ vnd ſie beede nichts practiciert haben das

vorige Weibzum Tod zufürdern.

3. Sonderlich dienet dem Ehebre cher wozu ſeiner Sach/wann das vo

rige Weibihm ſein Vnehatverzigen s


--

-

TEF

76.

-

Pnd ihn gebetten hat nach ihrem Tode - die Beflecktezunemmen.

III. Von Legitimation deren auſſer der Ehe gezeugten

-

S-JN

Je Kinder/ ſo vorbe

ſtätigterEh/oder auſſer dk

Eheſtand / concubinatu oder auch in Ehbruch erzeugt wordenf

werden durchfolgendeeheliche Traw ung/ ſole die auch erſtauff dem Todt bet vnd kurz vor dem abſcheiden ge

ſchehen legitimiert/ vnd für ehrlich gehalten / als wann ſie im Eheſtand erzeuget worden.

.

.

2. Darumb die Kirchendiener ſich L)! hren ſollen ſolche Leut nicht beſch

aufbegehren zucopulieren/ſaſie ſol

lenſungeGeſellen dieetpannWeibs perſonengeſchwengert/ermahnen die zu ehelichen / vnd wider zu ehren zu- bringen/den Kindern zum beſten/vnd

die / ſo mit Concubinen haußhalten/

erinnern 1 ihr Copulation nicht auff -

- A

Y

- die


---

-

T

-AE. -

177. die letſte Todtesnoth zuverſp auch der legitimirten Ehr wider di

VnveſtändigevndLäſtermäulerret er.

3. Doch ſollen ſie in dergleichen Fällen nichts frevenlich thun / noch

-

ſich übereilen/ ſondern wo die Sach zweiffenlich/ als infreyung deren/ſo

zuvor Ehebruch miteinander getrie

ben/c. die Perſonen vor zum orden

lichen Richter vnd deſſen Erlaubnuß weiſen.

v. Vom Eheverſpruch der Trunckenen vnd Vollen.

- -

WO ANNeinerintrun

I.

ckenervñvoller weißkurz

°° j zum Weib will haben/ vnd faſt ihm nicht abwehren/ weder von ihr noch ihren Eltern vnd

Freunden / vnd will mit der Hand

ºlung nicht warten biß auff ein andere Zeit/daernüchtern/ſondern esmuß von ſtunden an ſein der mag ſich her

Mij

-

..:-

-

-

-

-

nach


y78. nach/wann es ihn deß Morgensge -

rewet / mit der Trunckenheit mit ent

ſchuldigen, ſondern ſollhalten/ was er verſprochen hat.

-

2. Wann aber einer durch einer Weibsperſon Eltern / Verwandte

oder beſtelte Kuplergelückert/zuZech en/ Dänzen/ vnd dergleichen Zuſa menkunfften / darbey ſie ſich finden geladen / vnd hernach im Trunckvnd

Füllerey mitvilen Reizungen veran laſſetvnd gleichſam gezwungen wirdt ein Eheverſpruch gegen deren zuthun/ obihm womitvnrecht geſchehewann

er ſeinen Verſpruch halten müſte / je doch mag der frey erkandt werden/ wann die Sach noch richtig / vnder ſich nicht in fleiſchliche Vnzucht mit 2. Er ſonſt ehrlichen Namens vnd guten Ruffs; 3. Ernie

Ä

f

4

-

ſelbſten gelegenheit ſolches Heyraths

geſucht; 4. er hernach ſolcher Zuſa menkunfften ſich enthalten; vnd 5.Er

anfangs nicht ſelbs begehrt bey ſol

chen Conventenzuſein/oder die anzu

ſtellenverurſacht. -

-

3. Wel


J79.

3. Welcheraberganztollvnd vou Hernach erſt in ein ander Hauß gehet/

vndvilvon Ehevnd Hochzeitbladern/ vilverſprechen will/das wirdt für kein

Eheverlobnuß gehalten/man ſoll ihm

s

auch keinen Gehör geben / vnd wo er ſich vngebührlich mit Worten oder Werckenerzeiget / zum Hauß hinauß werffen: Deßgleichen die Obrigkeit einen ſolchen Menſchen / wann er offe kompt/ernſtlich abſtraffen.

V. Von Verehelichung mit ei nervnglaubigen Haydniſchen / Iü diſchen/ oder ſonſten einer Per --

ſonwidrigen Religion zu gethan,

1.

AAnnein Chrlſt eine Hey

Sºdin oder Jüdin winem men/ſo von ihrem Glau ben nicht weichen will/das mager mit

gutem Gewiſſen nicht thun/wird ihm auch nicht zugelaſſen. Ein anders

M» -

-

-

iſt/

-


--

–------------

-es-<sse-sse--es-•sse-sse--es-de <OSSo so68e-soº Se-«OSSe-«oCôo-«oFOo-so-So-do

Regiſter. -

A. -

*

Asse

mit den Succesſorn.

pag 2O.

65.

Abſtemii wie zu halten.

Adeliche adjungirtc Pfarren.

2.

Adeliche Ehen.

I 34

18.

Adjungirte Pfarren. Allmoſen Becket auffzuſetzen.

1oo.

gebett. -

26.

zugeben vermahnen. bey Filzigen zu treiben Hülff Ordnung

o2. 103. 106.

Alte nicht zu ſcharff examinieren.

61

Too.

Io1.

Amptsgeſchäffte die Wochenpredigt nichthin -

Amptleut den Catcchiſmum nit hindern. 45. über dem Sabbathzuhalten.

68.

Vntrewe.

38.

zurDiſciplin zu helfen.

Ampeliche Hüff.

1oo.

37. Ampt


Regiſter, Ampeliche Hälffzur Diſciplin

1 12.

Anbrüchige Perſonen beſonders zu communi cieren. 66. Apocryphilibri. 3«

Arme Cäſten an vnd auffzurichten.

107.

Armen Ingeſeſſenen Hülffzuthun.

103.

Armen zu ſtewren.

100. 27.

Atteſtation vor Gericht. Ave Maria Geleut

79

Außländiſche Eheſtrittigkeiten.

I 43

Auſſer der Eltern Gewalt wie zuverheurahten -

-

-

55.

B.

Bäpſtiſche Gevattern

-

54 55.

Bawſachen.

35.

Becken-vnd Müllergeſchäfften am Sontag. 69. Begräbnuß Chriſti/wann davonzupredigen. -

der Pfarrer. Beinhäuſer.

-

29. 81.

Beyſchlafferzwingt die Ehe nicht. 150. von einem Theil widerſprochen beweiſt

keine Ehe.

55

-

-

-

- -

-

beeder


----

-- -

+

Regiſter. beederſeitsgeſtändig nebenheimlichenEverſpruch fürdert die Ehe. 155. mit Vberweiſung deſ Eheverſpruchs/mit der erſten geht der andern vor.

155.

mit der andern nach zwifachem Verſpruch

gibt der erſten freye Wahl. 155. 156. Benachbarter Miniſtrorum Vicariat. 29. Bericht in Eheſachen. I43. I44. I46

gefährlicher Sachen von Filialen. Beſcheidene Predigten Bettelzunfft zu vertreiben. „ Bettler/ſoaußländiſch/abzuweiſen.

38. 29. 6. 1 o4. Io4.

ſoarbeitſelig in Fronzuführen. 106. Betſtunden.

74

Verſaumnuß. , - --

-

- - -

Z4

&

Mitwochs vnd Freitagszuhalte75 Betgeleut.

-

-

-

-

-

Z6.

Bilder ſo ärgern.

Bücher zu beſichtigen.

.

Bußpredigtnichtzuverſaumen.

6.

Caſten-vnd Waiſenrechnungen

109.

Catechiſmusneben den Evangelien -

-

2:

-

Catts ----

-


Regiſter.

- -

42

Catechiſmußpredigt Beſuchung.

-

-

42“ 43*

treiben.

in eim Jahr zu abſolviren. 46 Citatifür das Ehegericht. I44, Communicanten beyPapiſten vnd Evangeli -

ſchen.

-

64.

Creuzauff den Gräbern.

Dän

81.

vnd Hochzeiten am Sontag. 67. Deſerentis Conjug. Widerkunfft. 136. Diaconorum Auffſicht von Special. 7. -

Diſciplin-Mandata zuhalten, Diſpenſation ſuchen.

I II»

I4I.«

Diſputationeszuhalten.

40. 4I.

Durchgehende Straſſen.

71.

-

E.

Ehebrecher nicht zu Gevatter ſtehen.

59.

Ehebruchs Straff. Ehen im Beth zu machen.

137. I 35

Eheeinſegnung ohne Vnordnung.

148.

Ehehalten auch zu examiniren.

47.

Ehnivnd AhnadenverſtorbnenEltern gleich.

***


Reaiſier. Eheordnung.

I46

Eheſachen.

I 26.

Eheſachen den Specialibuszugehörig.

142.

Eheſcheidung wegen deſ hinweglauffens. 17o. Eheſcheidung Ehebruchs wegen.

Ein Catechiſmus zu behalten.

I64

4G

Ein ganz Stuck auß dem Catechiſmo zu tra 46.

Ctiren.

Elterſofahrläſſig den Catechiſmumtreibenſ ſtraffen. will nicht wandelbar.

45 I 5 I.

zur gebürender Verehelichung der Kin der anzuhalten.

|

will nicht tyranniſch.

nicht zuruckgehen.

1 52. I 53« I 53. I 53

auſſerderovnd VormünderGewalt wie

in Bepſeyn 2. oder 3. Zeugen zu hen rahten.

I 55.

Seyndnicht ſchuldig Vrſach ihres Diſ ſenszuſagen. Epilepticiin Eheſachen.

I 5O

Ergerliche Zuſammenhauſen.

135.

I46,

Erlebte Pflegkindermögen heurahten. „154. Evangeliſcher Elter Kindertauff im Papſt thumb.

- -

53«

Evan -


Ä. - -

Regiſter.

,

Evangeliſche wider Verbot nicht Coñunion halten. 67. g

Examen der Verheutahten.

I R I.

ſol die Catechiſmuspredigténithindern. 48. Exploration in der Kirch zu verrichten.

61.

nicht auf die Veſper zu ſparen. 62.

Extraordinari Vmblag.

26.

Facinoroſ nicht zuexcommuniciren. 63. Feiertagsgeſchäften wie vnd wann erlaubt.7z 3 Feiertagspredigten. &

-

Fleckenſchulen.

8r.

Fluchen vnd Schweren zu ſtraffen.

12. Fragvnd Antwort in Erklärung deß Catechſ mizuſamen nemmen.

-

46.

Freyhung mit Ehebruch befleckter Perſonen. Früer Beyſchläffer Straff.

136. 138.

Fürſichtigkeit mit der Gahtauff.

5I.

Fürſtliche Außſchreiben.

83.

Gaſſenbettelabzuſchaffen.

Ioo.

Generales die Speciales zu informiren. 41.

Generales nicht zu überlauffen. -

N

28.

. Gemeint


zÄegiſter.

-

Gemein Gebet fleiſſigzuhalten.

-

48

Genöhtigte Weibsbilder. 140 Gerichtsvnd Rahtsſtül in der Kirchen. 8o.

Gevatterſchafft im Papſtthumb.

56.

1 12 1 1 3- -

Gottsläſterer Straff. 2. Gradus Affinitatis.

I4 I

Gründonnerſtag vnd Charfreitag.

73. 28.

Güterbeſtand.

Haußtafelnachdem Catechiſmo.

47.

Hebammen.

-

, 96.

beſtcllen.

97.

zuvnterrichten Tauff. der Quartier zu überheben.

97. 97.

98.

Männer zu befreyen. 99 für ſie nit leichtlich Schäferzu ge brauchen. 96.

Heurahtgut Stritt. Hinwegführung Holzgab.

Huren Geburt anzuzeigen.

142. -

-

63. 23.

Hurerey der Armen. -

I 39. I4.

Hurenſtraff -

I 38.

Jagen


---

------- --------

Regiſter

-

-

J.

JagenſondieKirchvndAbendmanhindern 49

Inquiſition von benachbarten Pfarrern. j. über die Amptieut. die Jugend bey dem Catechiſmo.

3 I.

-

44.

Junge Communicantenabſonderlichzuhören. .

61.

Junge Miniſtri.

39.

K.

f

Kaſten-vnd Wäiſenrechnung.

IO9.

Kinderexamen fleiſſig zu halten.

-

47.

79. nicht Leichpredigt zu halten. 79. haben ſich mit ſelbſt zu verheurahten.

Kindern nicht zuleuten.

-

-

I5 O.

ſoden Catechiſmum verſaumen ſtraffen.

.

**

zit

45.

wegen Catechiſmietwas zugeben.45 Kirchenbücher vnd Mandata. 82. Kirchen-Convent zu halten.

122.

Gang zu befürdern.

148.

Geleut.

78.

Mü -

-

*

-

-

- --

Geu


-

- - -

Regiſter.

- - --

.

Geleutſoaberglaubiſch.

79.

ºeleut Gottloſen zu verſagen.

79.

Geſang.

77.

. . nitzuändern.

77.

durch erwachſene Buben zu erhalten.

78.

Kirchen-Ordnung in Achtzunemen. Ktag über die Miniſtros.

7. 32. 33.

über die Weltliche

32.

Klein Zehend.

I9.2O.

Kurze Predigten, .

-

5. L.

-

-

-

Landfahrer Ehen. Landsknecht Ehen.

135. 135.

Laſter Beſtraffung.

1 Io.

Legitimatioperſonarum für das Ehgericht. 45. LegitimatioSpuriorum. 126.

Lehrjungenim Pabſthumb. Leibeigne. -

Maſat

123. 32.

SN.

-

z.


Regiſer. Mängel der Miniſtrorum.

39 72.

-

MatthiaeFeſt.

Meßner nicht für Gevatterheben.

39.

nicht hinaußzuwehlen.

95»

ſollen keine Büttelſeyn.

- 94

deren Annemung.

94»

Beyverrichtungen.

95»

Freyheiten.

95

Meßpfaffen nicht Communion ertheilen Ä. ſen.

-

-

56.

Miniſtriihre Kinder durch vicinostäuffenlaſ ſen.

- 54

-

Mitgenießder Pfarren.

/.

-

23.

Mütter WilderVättergleich.

15 r.

Nachtmal offt zuhalten. davonzupredigen.

63. -

65

. . . 7.

Newe Pfarrer hören.

Nöhtige Geſchäfftangmeinen Feiertägen,72.

Obervöge Verrichtung Offentlicher Bann.

.

-

63.

Oiij -

36. Offent


Regiſter. Offentlicher Verſpruchheimlich vorzuziehen“ 135

P. Päpſtiſche Ehehalten.

|

23 123.

Päpſtiſche Beyſitzer.

73 Pfarrer bey Kaſten - vnd Wäſenrechnung. Paſſions Piſtori. -

IO9.

“-

deren Eigenthumliche Güter. Freyheiten. -

- 24. 25

*

Kein Rüſtung zu tragen.

22. 23

zu Schulhalten nicht zu nötigen. 87. Pfarrgebäw.

-

güter.

zo, 21

-

2-

güter Steur.

2I-

Pfleger werdenden Eltern gleichgehalten. 4 Predigten an Sonn-vnd Feiertagen. -

Stund.

5

-

Schreiben.

6

Leſen.

Prediger Studieren. Vnfleiß.

*

8. 8.

-

9.

nicht ſingular ſeyn. --

v.

-

«


G.

-

-

-

T -

-----------

-

-

Regiſer. .

Schreiben.

Ic

Arzneyen.

IO

Reden vndGeberden. .

Diſſolution.

11.

Haußhaltung.

1 . II.

Arbeit.

- Weinſchencken.

12.

Kinderzucht.

12.

Knaben.

12.

Geſindrügung. Weiberſtraff. Kleidung.

13. I3.

F 3. I4.

Recreation.

I 6.

Stahl-vnd Büchenſchieſſen. Weidwerck

-

Fron für Beſoldung Privat-Exploratiozutreiben. Proclamation,

Sº 16.

17.

Beſoldung.

-

I7.

60.

131. 132.133. I34

Proclamation Zeit

35

Proviſores zueraminiren. Publication der Außſchreiben.

87. 69.

O.

Ouartalbeſoldung

18.

M it

>

»

Recom


Regiſter. R. Recompens wegen adjungirterPfarren. 17. -

-

Ruſung den Pfarrern nit auffzulegen. 33.

-

S.

|

Schärffe der Inquiſition. Schieſſen am Sontag.

32 7o.

Schul durch Gerichtſchreibereynitzuverhin dern.

-

93

fleiſſig zuviſieren.

-

- -

87.

-

Gelt.

88. 87.

Viſitation. Schulkoſtknaben.

92. -

Schulmeiſter Annemung. Examen.

85. 86.

-

Sind zu begehren.

.

86.

Sollennt Rechnung ſtellen.

90.

den Modiſten mit Eintragthun.

9r.

deren Kleidung. Beſoldung.

91. 91.

Dienſt beſtändig vnd ohne Haußzinß. 91 denen zur Beſoldungbehüfflich zu ſeyn.92. Sindverwehnt.

88. -

-

Auffzumundern.

-

88.

-

-

- - -

-

--

-

- .

-

r, -

-

. -

. -

-


Regiſter. 89.

deren Correction.

Vnfleiß zu verwehren. Tod.

89. --

-

-

Schultheißſollnit Schul halten. Schwangere nicht außzuruffen. Sectirer mit zu dulden. deren Begräbnuß.

87. I 34

125.

»

I24.

-

Sectiriſche Bücher.

124.

Separation deß Gerichts. Sommerſchulen zu halten.

3 . 89.

Schuler Information.

90.

Sonderbare Ehefäll.

f

173.

Sonn-vnd Feiertagsgeſchäfften. 62. 70. Speciales zu der Beſoldung helffen. IQ. ihr inſpection über Kaſten- vnd Wiäſen rechnungen. ſollen Spitälviſitiren. Steg vnd Wegbeſſerung. Stifftungen.

II O.

35 26. IO6.

Stipendiatenpredigten. Kleidung. -

93

-

84. 83.

.

Gelter.

8.

Stipulatiobey der Tauff.

58.

Straffin Eheſachen.

-

Strittige Eheſachen.

16. I 33.

Nv

Stin,


Regiſter. Summe vnd Taubezu communiciren.

66.

Supplication wegen der Beſoldung.

I9

Supplication liffern.

27.

Suſpenſion vom Abendmal.

62.

T.

Tänz an Sonn-vnd Feiertägen.

67.

Tauber Leut Conjugium .

I74

Tauff zu gewiſſer Stund.

52. 52.

Tauff zu erbitten. .

.

Tauff-Ehe-vnd Todtenbücher.

59.

Todfall der Kirchendiener zu berichten. Todgeborne Kinder. -

28.

Todſagen der Weggezogenen.

136.

Trempelgeſchäfft am Sontag. Trinaaſperſiozuhalten.

7o.

8o.

54

V. 104.

Vaganten.

Vatterſolvmbden Tauffbieten.

52.

ſelbſt bey der Tauff ſeyn. Vätter deſſen zu erinnern.

53.

Vberfuß in Eſſen vnd Kleidung.

11o.

FVeit Dieterichs Summari. - -

52.

,

5. Ver


E

-T-

M-

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--

T

-

-*

-

-

---

=------

Regiſter. Verächter der Sacramenten Straff. VerbainſtitutionisnitzurePctirenVerbottene Verwandſchafft:

3e. 67. I43.

Blutverwandſchafft.

157.

Schwägerſchafft.

157.

Verehelichung der Trunckenen. 177.178. mit Juden oder Heyder.

179.

zwiſchen Altenvnd Jungen. 18. Verglich mit der Obrigkeit.

38.

Verheurahtung vnzeitig:

ohne Vorwiſſen.

126. 127. 127.

ins Papſtthumb-

128.

nie gefährlich auffzuziehen. 152. Verkündigung Maria Feſt. 72. Verlobte zur Vollziehung deß Eheverſpruchs anzuhalten.

I 39

Verreiſen.

27.

Verſaumer der Predigt vnd Abendmalsfleiſ ſig zu ermahnen. deß Nachtmais. Verſöhnung der Eheleut.

-

49

65. L 66.

Verſpruch ſolle zu halten angehalten werden. -

-

Veſperzuhalten. wie zuvnterlaſſen.

156. 4.

4.

Viet.


– Regiſter.

-

Vielfältiger Eheverſpruch iſt nicht erheblich: 15 O» Viſitation.

28

der Miniſtrorum.

3o.

der Spitäler.

35.

anzukünden.

29. 29.

-

Viſitatoris Einkehr. Viſitata einzuliffern.

35.

Vmbdie Tauff zu bitten.

52.

Vmbgelt.

27.

Vnkoſten in Eheſachen.

142.

Vntergangs Koſten.

22.

Vnfleiſſige Miniſtri.

39.

-

Vngeſchickte zum Nachtmal nicht zu admit t1 FCIl.

-

61.

Vngewohnliche Tert.

-

1.

Vngewohnliche Bücher.

3.

Vngleiches Anbringen.

3+

Vngleichheit in Ceremonien.

82.

Vogtzettel. Von dem Nachtmal zu predigen, ...

36. 75.

Von Wundernvnd Viſionen Befehlerwa ten. -

- - -

-

Wachtvnd Fronder Miniſtrorum. __ 24. -

-

Waffen

--


Regiſter. Waffenſalben.

121

Waſenmeiſter Arzneyen.

12r.

Weg-vnd Stegbeſſerung. 26. Wehtagvnd Wahnſinn der Eheleut. 168. Wechslung der Evangelien vnd Catechiſmi. 2

Weinladen an Sonn- vnd Feiertagen. 70. Weinſchenckender Miniſtrorum.

-

Weidwerck der Miniſtrorum -

Widertäufferzutractiren.

I 25.

deren Weiber.

126.

Brief.

126.

Kinder.

5 I. 132. 90.

Winckelhochzeiten. Winterſchuler Information. Witwer Außrüffung.

Witwen vnd Wäiſenpfleg. Wochenpredigten. fleiſſig zu halten. mit denen zu diſpenſiren.

-

12. 16.

I 33 23. 24. -

3. - 48. 5 O.

Wunder vnd Viſionen halber Befehl zu er

Z.

Zechen vnterden Abendpredigten.

125.

-

::

-

Zech :


Regiſter. Zechen vnd Spielen vnter der Predigt nicht zu leiden.

49

Zehend der Miniſtrorum-. Zehend nicht auffſchlagen.

I9

28.

Ä vorderCopulation. wang in Heurahtſachen. 153. Zwifacher Eheverſpruch.

155

«ÄLGESEHEMESCHEMEAHEAL Regiſter der Capitel/

Von den Kirchendienern. Cap. 3. Blat. y. deroPredigten.

I.

»

Büchern vnd Studien.

8.

Leben/Wandelvnd Haußhalt. 11. Kleidung.

I 3.

Recreation.

15.

Beſoldung.

I7.

Pfarrhäuſer vnd Gütern. zo. Immuniteten vnd Freyheiten. 22. eigenthumlichen Gütern vndreal-o neribus. . Sº

24.

Reiſen atteſtiren, ſuppliciren vnd Tod.

.

27.

Special,


Regiſter. Special-Superintendenten vnd viſitatoribº. Catechiſmo.

2.

28.

3.

-2

Jährlichen Kinderexamine. 4. 47 Beſuchung der Predigten ins gemein. 5. 48. H.TauffvndGevatterſchafft. 6. 51. Privat-beicht vnd Abſolut. H. Nachtmal.

Soñ-Feſt-vnd Feiertagen.

7.

6O,

8.

63

9.

67.

Bettſtunden/ Kirchengeſang/ Leuten vnd an dern Ceremonien.

-

l,

Meßnern.

I4-

94.

Hebaffien vnd Wehemüttern 15. 96. Armen/Allmoſen/ArmenCäſten/Heiligen/1,

Il,

20.

74.

Kirchenbüchern vndGeräht. 1182. Stipendiaten vnd Cloſterſchulen. 12. 83. Schuler vnd Schulmeiſtern. 13. 85.

ſ

1j 1, 17

I O.

-

Diſciplin vnd Zucht. Sectiezernvnd Ketzern. Eheſachen. -

1 6.

99.

I7.

I Io.

18.

123. I26.

I9.

Z,

0

Ertract auß Herrn D. Felicis Bidcmbachii traëtatu. über die Eheorönung: Von

2.

Md

Heimlicher / vnordentlicher Eheverpflichtung der Kinder.

-

20.

49.

27 üh C


Regiſter, Ehverpflicht deren Perſonenſonievuter väk terlichem Gewalt ſind. 21. 154 Blutverwandſchafft vnd Schwagerſchafft. 22.

157.

Raptu oderhinwegführung Cap.23.Bl. 163 Eheſcheidung -

deſ Ehebruchs wegen 24-

-

I64.

Verſöhnung vnd Zuſammentheidigung der Eheleue.

25.

IG6.

Eheſcheidung deß Hinweglauffens oder ande rer Vrſachen halber

26.

Ende dieſes Regiſters.

169.


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