Over dit boek Dit is een digitale kopie van een boek dat al generaties lang op bibliotheekplanken heeft gestaan, maar nu zorgvuldig is gescand door Google. Dat doen we omdat we alle boeken ter wereld online beschikbaar willen maken. Dit boek is zo oud dat het auteursrecht erop is verlopen, zodat het boek nu deel uitmaakt van het publieke domein. Een boek dat tot het publieke domein behoort, is een boek dat nooit onder het auteursrecht is gevallen, of waarvan de wettelijke auteursrechttermijn is verlopen. Het kan per land verschillen of een boek tot het publieke domein behoort. Boeken in het publieke domein zijn een stem uit het verleden. Ze vormen een bron van geschiedenis, cultuur en kennis die anders moeilijk te verkrijgen zou zijn. Aantekeningen, opmerkingen en andere kanttekeningen die in het origineel stonden, worden weergegeven in dit bestand, als herinnering aan de lange reis die het boek heeft gemaakt van uitgever naar bibliotheek, en uiteindelijk naar u. Richtlijnen voor gebruik Google werkt samen met bibliotheken om materiaal uit het publieke domein te digitaliseren, zodat het voor iedereen beschikbaar wordt. Boeken uit het publieke domein behoren toe aan het publiek; wij bewaren ze alleen. Dit is echter een kostbaar proces. Om deze dienst te kunnen blijven leveren, hebben we maatregelen genomen om misbruik door commerciële partijen te voorkomen, zoals het plaatsen van technische beperkingen op automatisch zoeken. Verder vragen we u het volgende: + Gebruik de bestanden alleen voor niet-commerciële doeleinden We hebben Zoeken naar boeken met Google ontworpen voor gebruik door individuen. We vragen u deze bestanden alleen te gebruiken voor persoonlijke en niet-commerciële doeleinden. + Voer geen geautomatiseerde zoekopdrachten uit Stuur geen geautomatiseerde zoekopdrachten naar het systeem van Google. Als u onderzoek doet naar computervertalingen, optische tekenherkenning of andere wetenschapsgebieden waarbij u toegang nodig heeft tot grote hoeveelheden tekst, kunt u contact met ons opnemen. We raden u aan hiervoor materiaal uit het publieke domein te gebruiken, en kunnen u misschien hiermee van dienst zijn. + Laat de eigendomsverklaring staan Het “watermerk” van Google dat u onder aan elk bestand ziet, dient om mensen informatie over het project te geven, en ze te helpen extra materiaal te vinden met Zoeken naar boeken met Google. Verwijder dit watermerk niet. + Houd u aan de wet Wat u ook doet, houd er rekening mee dat u er zelf verantwoordelijk voor bent dat alles wat u doet legaal is. U kunt er niet van uitgaan dat wanneer een werk beschikbaar lijkt te zijn voor het publieke domein in de Verenigde Staten, het ook publiek domein is voor gebruikers in andere landen. Of er nog auteursrecht op een boek rust, verschilt per land. We kunnen u niet vertellen wat u in uw geval met een bepaald boek mag doen. Neem niet zomaar aan dat u een boek overal ter wereld op allerlei manieren kunt gebruiken, wanneer het eenmaal in Zoeken naar boeken met Google staat. De wettelijke aansprakelijkheid voor auteursrechten is behoorlijk streng. Informatie over Zoeken naar boeken met Google Het doel van Google is om alle informatie wereldwijd toegankelijk en bruikbaar te maken. Zoeken naar boeken met Google helpt lezers boeken uit allerlei landen te ontdekken, en helpt auteurs en uitgevers om een nieuw leespubliek te bereiken. U kunt de volledige tekst van dit boek doorzoeken op het web via http://books.google.com
Über dieses Buch Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfügbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde. Das Buch hat das Urheberrecht überdauert und kann nun öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch, das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist. Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei – eine Erinnerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat. Nutzungsrichtlinien Google ist stolz, mit Bibliotheken in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nichtsdestotrotz ist diese Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch kommerzielle Parteien zu verhindern. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen. Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien: + Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche für Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden. + Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials für diese Zwecke und können Ihnen unter Umständen helfen. + Beibehaltung von Google-Markenelementen Das "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht. + Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein, sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA öffentlich zugänglich ist, auch für Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben. Über Google Buchsuche Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser Welt zu entdecken, und unterstützt Autoren und Verleger dabei, neue Zielgruppen zu erreichen. Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter http://books.google.com durchsuchen.
>*
*
ZZV? z“ r
– ? ?
. -
>
C-
.
.
-
•
A
- -
-
4.
--- „ - % zzza ----------e EX MUN l FIC ENTIA
FERDINANDI IlI. M. E.
d
d?
DIE 9. I UN II 1791.
ö*-*--------------- 5
|
- - -- -
-
x4 2S 06//
-
2-Ze/Z“
-
- es e-&--
>z- 2&e= --- -----zz«----- 2
-&-
&--------
'e-28.)
2. --- <ecº <>” &-ze -C-2
z/zz
-
→→**~~~~-… +→→→→→→→ *****)_••••• -***v=--~~~~~,~~) •••••••••…!!! ••
CrºCos vRA Occonomiae Eccleſiaſticas Wirtembergicae.
Oder
Suffariſcher Extract deren in demlöb, lichen Herzogthumb Würtem berg wolhergebrachter Evangeli ſcher Kirchenzucht vnd Ordnungen.
Limitem nc moveto./Ä
.
ſ
Stuttgart AWº-«sº .. Gedruckt bey Johann Weyrich Rößlin/im Jahr 1649,
ETYC8MORIA D.
CHRISTOPH OR I WIRTEMBER GI Cl
PRINCIP vMIDEAE P A 7 R / AE -
-
RESTAURATORIS LEGIS LATO RIS
AMPLI FICATO RIS.
cy1E ECCLES1A T o MN 1A DE BEHAEC T
W.
P osTERio RuM Ex EM PLO
12CNEAEDucTER2C4 BE Tuo NE Es 70. - sass Fยบx
############
An den Chriſtlichen Leſer. RWTI As der H. Apoſtel Paulus Cot2.v.r von ſeinen Coloſſern rühmet / ich frewe mich / vnd ſehe ewre
" *** Ordnung: vnd den
Ä
thiern befihlet, Laſſets alles ehrlich vnd z. gerac. ordenlich zugehen: zu weſſen Folge auch Ä bey dieſem hochlöblichen Gerzogthumb. Würtemberg/ſovil vnd mancherley heil ſame vnd wolbedachte Ordnung verfaſ ſet/publicirt vnd in Acht genommen wo
den/denen begehret der Satan/bey die ſenhochleidigen Zeiten/mercklichen Ein vnd Abbruch zu thun/ als der weiſt/wo
die Regeln vnd Conformitet bey den Kir chen vndpolitiſchen Weſen verzucket/oder auffgehaben/er leichtlich allerley gefähr liche Wewering/Spaltungen vnd Siſſo
nanz hernachſchieben/firters aber eine oblivionem & indučtionem - , oder pegeßligkeit vnd Abgang deren wolhes gebrachten Chriſtlichen Practict erhalten
Äöge. Wann dann durch vielfältige Ser rüt-wnd Plünde:ungen bey den Kirchen/ die zu vnterſchiedlichen
Ä
außges
ſchribene nutzliche Inſtručtionen meiſten theils diſſipirt / vnd verſchlaifft / als hat man für ein hoheLIohtdurfft gehalten/di
ſenSummariſchen Ertract deren von An fang/deßwiderauffgegangnenEvangel *
-
Aij
bey ---
bey vnſern Kirchen in Gang gebrachter rühmlicher Kirchenzucht zu coñuncieren. Saaußſowol die Miniſtri Eccleſia , als auch Beambten/ſofern ſie dem Kirchen
dienſt die Band zu bieten verbunden/ihre Jnſtruction (nechſt der groſſen vnd kleiné
TKirchenordnungé) möchten habé. Weſſen ſie ſich infortſetzung Chriſtlichergleichfö: migkeit/ vnnd Vermeidung gefährlicher
Lewrungen/vnnd ſonderbaren Opinio nen/zu verhalten/da ſie jedoch in zweiffe ligen Sachen vnd bey andern oder newë Windſtänden / ſich mehrerer Erleute:ung bey ihren vorgeſetzten Generalibus oder löbl. Fürſtl. Confittorio ferners zu erho len wiſſen wenden. Ser GOtt der Ord mung gebe hiezu ſein Gedeien / daß wir nach dem Fadenrecht wnſer lieben vnnd weiſen Alten/inſonderheit aber der goſ ſen Sorgfalt vnſe2er hochlöblichen ſelig verſtorbnen gnädigë Gerſchafft zu Wür temberg/widerumbauff den alten Buff ſchlag kommen / vnd ſowolbey reiner vn wefälſchter Lehr / als auch Chriſtlicher TKirchen Siſciplin vnd außgutem Grund gefaſſten/auch in Vbung gebrachtenO2d nuugen verbleiben/ vnd das Geil Iſrael widerumb befördern/erleben vnd ſehen mögen. *
Johann-Valentinus Andrex, S.T.D, s
-
J.
chendienern. 1. Von ihren Predigten. FGÄNStädten vnd Fle ÄÄÄcken da mehr als ein F E Kirchendiener iſt/ ſollen Äam Sontag drey an Ä
Ä5->
-
den FeiertägenzwoPre-Ä
-
digten gehalten werden. Die Kirchendiener ſollen an den
Feſttagen Morgens nicht vngewohn liche Text für ſich.nemen ſondern die
verordnete Evangelia erklären An 11O 633.
s
Wann ſie neben ihren Pfartenan gehenckte Kirchen verſehen müſſen/
ſollen ſievmbgewechſelt in der einen -
A ij
Kir
2,
Kirchen morgens dasEvangelium/in der andern nachmittag den Catechiſ
mumpredigen/vnd vor dem Catechiſ mo auch das Evangelium verleſen/zu
malen ein Summariſche Außlegung anhencken/vñſo vilmüglich/das Ev angelium in einem loco mit dem locQ
deß Catechiſmivergleichen. Jeniger Orten/da wegen Entle genheit der Ort kein Mittagpredig
kangehalten werden/ſoll in den Mor genpredigten neben dem Evangelio/ zugleich auch der Catechiſmus cxpli cirt, vor der Predigt aber derſelbe der Jugendgar vnd verſtändlich ab: vnd
vorgeleſen werden: die Pfarrer auch in ihren adjungirten Pfarren mit den Predigten alterniren vnnd vmb wechſeln/ vnd die Gemeinen allwegen
an den Ort/da geprediget wird/be -
ſcheiden/ Annno 641. 26. Jul. Wann ſie neben ihren Kirchen auch
einebenachbarte deren vom Adel oder
der Reichsſtädtverſehen wöllen/iſtes
ihnenvnverwehret/daſiezuvordieb –
rige
Mºgº
Jd
-
ige mit Morgen - vnd Mittagprès gten vnklagbar verſehen.
Sollen ihre Wochenpredigten kei- ººen redigt.
eswegsvnterlaſſen/es kommen viel" er wenig Leut/außgenommen in der
rnd vnd Herbſt. An. 68. 69.72. 28, in. 87. 26. Sept. 90. 93: Wann ſie uch ſchon in der Wochen ein Hoch it- oder Leichpredigt gehabt/oder ein
eiertag auf den Kiwochgefallen. nno 87. 26. Sept.
Wann aber ein Feiertag auf den
Donnerſtag oder Sambſtag gefält/ /
mag die gewohnliche Wochenpredige
argegen abgehen/ſonſten nicht/An O 72.
- -
-
-
Sollen keinevngewonliche Bücher ßlegen. Synod. 87.
-
Speciales ſollen erwegen / ob die sºnº.
teria, ſoſe für ſich haben derKir- Ä n dienlich/wo nicht/ſollen ſie ihnen e andete materiam geben/vndſon
lich ſoll kein liber Apocryphus
blicètractirt werden: alſo auch die Y\......". «
- sº
, -
*
-
s
-
-
-
4.« Befpoº,
Sollen keine Veſperlection einſtel en/Anno 67.72. 87. &edamjb ſchwangere Weiber vnd ſonſtëſchwa
che Leut vorhanden weren ſo das Nachtmalbegerten zu empfahen/vnd
Verºrdenlichen Communion nichter warten fönten/alsdann beichten/vnd
folgenden Sontag vor der Predigt
daſſelbige empfahen möchten. So ſoll nun/wanngleich niemand käme /
zur Veſpergeleitet werdende Kj chendiener erſcheinen/auff das Vock
--
waten/mitlerweiletwas leſen/beten/ -
-
ºrauf die künfftige Predigmed t11CI1. Jedoch da an einem Ort keinSchul -
-
das Pfarrvolck weit zerſtrewej
ein Stadtnahe/dahin das Vockj
Sambſtag zu Marckodej gehet/ſomöchte der Superintendent
Änºmgetewenvndfleiſſigen Kj chendiener diſpenſiren, vndihn nicht
gefähren.
-
„Solleninder Veſperzueinem Ca
pittauß der Bibel Vei ÖÄ Sum A
S.
Summarien verleſen/oder das Capi
telkürzlich erklären/An77. Dannda -
&
ſie vermerckten/daß ein ganze Predig zur Veſper mehr nutzte dann ein bloß Capitel mit der Summarien/fo ſiehts
zu ihrem Willen/das Capitel zu leſen oder zu predigen.
2.
Sollen der Predigtſtunden halber prºg
an Sonn-Feier-vndWercktagen/zu" Sommers- vnd Winterszeiten ſich
mit den Vögten/Schultheiſſen vnd Gerichtenvergleichen / die vnverän derlich zu halten./ohne dasſ wo man
über Feldpredigen muß ſie nicht eben
allzeit gewiß auff die Viertheilſtund kommen könden/An. 88. 21.Jul.
, Sollen inPredigtenderKärzeſtch #“ befleiſſen/vndmitzulangemAuffhal ten die Zuhörer nit vnwilligmachen / An. 68. 23. Febr. damit man ſonder A
- lich in Filialien mit klagen könde/ſol len ſie auffslängſt dreyViertelſtund/ doch nervosé, predigen./89.5. Dec. Sonn-vnd Feyrtags Morgens: die
Wochen-vnd Mittagspredigten ſol Av len
G.
„len nicht über ein halbeSundwären Ä.
"“
Sollen ſich auf der Cantzel alles
polterns/ſcheltens/ſchmähenshollip pens enthalten/ins gemein das Geſatz vnd Evangelium mit Ernſt vnd Be ſcheidenheit pºedigen/was aber inſon derheit zu ſtraffen/zuvor der Obrigkeit privatim anzeigen oder dem Super intendenten klagen.
Sollen ihre Predigten conſcribi
Ären, vnd locos cummunes colligi ren, welches den Fahläſſigen mit allem Ernſtvnd einer Straff auffzulegen / vnd von dëSuperintendentib"in den
Viſiationen/hnen ein liber Biblicus färzugeben/ auch alle Quartal ihre Collectanea vnd Predigten von ihnen zu erfordern/ vnd da ſie ſolchem nicht nachſetzen/es zu berichten/Syn.An.93
sº
Sollihnen nicht geſtattet werden/
*-
die Predigten auß einem Buch oder
Conceptzuleſen/jedoch mag ein Su «
perintendens mit einem gar alten / ſo kein memorimehrhat/diſpenſiren.
Pfarzer/ſoDiaconos haben/ſollen V.
-
7. fleiſſigauff ihre Predigten auffſehen?
vnd ihnen ihreFehlanzeigen damit ſie esbeyzeitabſtellen vnd verlaſſen/Syn. An. 8o.
Auch Speciales die Diaconos,vnd ewe Pfarrer (ſoviel immer mit Fu
en ſeynkan) in Predigten hören/vnd e fleiſſig obſervieren, vnnd da ſie mängel befinden/ſie corrigiren. Syn. A11.8o.
Sie ſollen in allen Puncten det.
Kirchenordnung ſtracks nachſetzenf # . amit in allen Verrichtungen eine *“ leichheit gehalten werde/SynAn,9o.
Sollen in Sachen angegebne Wun“ er vnd viſiones betreffend / gemeſſe en Fürſtl. Bevelch vnd Inſtruction warten/ihre auditores von denen
ºch vngewiß ſpargierten Wunder d viſionibus ab / vnnd allein bey
öttlichem / geoffenbarten Wors
ndhafft zu verharren / anweiſen. ll.
648. 14. Apr. "
-
2. Von s
s.
2. Von ihren Studien vnd Büchern.
press **.
(S Jeſollen in ihren Privat ſtudiis nicht fahrläſſig ſeyn/
nach verrichten Predigten die Bücher nicht ganz zurucklegen/ noch
ſich nur auffdie Haußhaltungen (de
ren ſie doch neben Verſehung ihrer vocationum, als getrewe Vätter / auch mit Fleiß warten ſollen) vnde nen Eintrag begeben, auch nicht gicren, außreiſen/zechen vnd Geſell ſchafften nachhängen/nicht frembder Händel (mit denen ſie nichts zu thun/ auch ihr Ambt vnnd vocation nichts antreffen / vnd darmit ſie zu allerley
Vnruhvnd Widerwillen Vrſachge
ben)ſich annemen/ſondern ſtudieren. An. 68. 23. Feb.
Da ſie Vnfleißhalberverdacht/ſol len Spccialesin Viſitatiónibusſieer aminieren/vndnivnur fragen / was
ſie von einer Viſitation zur andeunge S
X
leſen/ -
-
9.
leſen/ſondern ſie in ſolchen materien tenticren, auch von einer zur andern/
ihnen ein Buch außdem Alten/vndei nesauß demnewen Teſtament zu leſen aufferlegen/ vnd hernach erkundigen/ ob ſie es mit Fleiß vnd Verſtand gele ſen/ An. 68. 23. Febr. 9o. Jun. An. 621. 6. Jun. -
Sollen/wo ſie nicht ſingularis ju- Bücher: dicii, nicht Sectiſche Bücher leſen/ An. 82. 19. Mart. 83. 21. Jun. 2.Aug.
93.2o.Febr.da:umbeinConſignation ihrer Bücher von ihnen zu fordern / vnd neben den Viſitatiszuüberſchickt.
An.86.12.Jun. da gewiſſeCalviniſche Bücher in Viſitationibus bey ihnen gefunden werden / ſollens die Specia
les den Generalibus zuſchicken / mit
Bericht/wie es die Kirchendiener be kommen/ An. 64. 83. Sollen nutzliche Bücher einkauf fen vnd leſen/ An. 69. 72. 23.Jan. als Tomos Lutheri & opcra Brentii,
An 82,27. Febr. Jacobi Andrea Eß linger Predigten/An 93.28.Apr-ſon -
der-. .
"
Jo. derlich Formulam Concordia, An. 99.11.Jul.608.23.Jun. 613.12. Jan.die
ihnen Specialeshoch befehlen / vnd wie ſie darinnen verſiert/ihren Viſita
tisſpecificè einverleiben ſollen/ An. 621. 6. Jun. Schreiben.
Sollen ihre Zeit nicht leichlich auff ſchreiben/ſowenignutz oder res poli
ticas betreffen/ſondern auffihrprivat ſtudium Theologicum verwenden/
vnd wann ſie etwas nutzlichsinTruck
zugebenvorhaben ſolches zuvor bey Vermeidungvngnädigen Vrlaubens adreVidcndum ins Conſiſtorium ü
berſchicken/vnd fernern Beſcheidser warten/ An. 6o6. 24. Nov. Arzney.
Sie mögen neben verrichtung ihres Beruffs/auch Medicinam leſen/vnd ihnen/auch gute Freunden vnd Nach
barn zu Nuß gebrauchen / aber ohne Erlaubnuß der geſchwonnen Landarzt
nichtoffentlich profitieren / noch der
Practic nachziehen,
- -
-
-
- -
- --
-
-
-
-
-
-
Von
s. Vonhrem Leben. Wandet -
vnd Haußhaltung. Q Ollen ſich nicht mit är
Q-D) gernuß in Wirtshäuſern vnd
TS beyandern Zechen finden laſ ſen/auch bey den Gaſungen vndſon ſten mit Reden vnd Geberden nicht ieichtfertigerzeigen/An. 96. 10.Jan. 6o8. 25.Jul. s
Wo ſie Säuffer/Buhler/Spiler Zänckiſch / Gottsläſterer / unnütze Haußhalter/tc. ſolljnen mit dem Ker cke zu Stuttgart gedrohet werden. Sollen in ihren Haußhaltungen mit Zºº“
filzigſeyn/nicht haderhafft in Einzie-“
hung deßZehenden/nicht mit wucher lichen Conträcten vmbgehen / niche
roßtäuſchlen/zc. auch nicht verthun iſch ſeinvndſchuldenmachen/An 9o. 5. Aug.
–
Sollen ſich vngebürender Hand-Aren. ehierungen/vndſchimpfflicher Arbei beiten/auſſerhalbhöchſt angelegener
Woht/enthalten/vndnitpnterm -
Ä
-
2. vnd Vorwand der Dürfftigkeit/einen vnziemlichen Gewin/mit ihrer ſelbſt vnddeß MiniſteriVerachtung auch
der Gemeinen Aergerniß/ſuchen 7 Anno 641. 26. Jul.
Menſchen
“
-
Mögen wolWein/ſoihnen ſelber
wächſt oder ſie von Beſoldung oder auff Rechnung haben/in ihren Häu ſern außſchencken/ vnd darinn zeh renlaſſen/doch ohne Aergernuß vnd Geſtattung der Vnfugenvnddaß ſie kein Handwerck darauß machen/Syn. An. 69.
rar.
Nov.
Sollen ihre Kinderfleiſſig adpie
"
tatem& honeſtos mores aufferzie
hen; Ihre Weiber / Töchtern vnd Mägd nicht laſſen in den Vorſitz ge hen An. 78.
-
Sollen ihre Kinder nit laſſen ver ligen/An99. 4. Aug.vnd da ſie der Kneben viel haben die ſie bey den Stu diis(entweder ihrer Ingeniorum hal ber/oder ſonſten) nicht getrawenfort zubringen ſollen die Speciales ihnen
rahten/daß ſies zeitlich zu ehrlichen à
-
- -
-
-
-
-
)and
––-
–------
–-
--
-
-
J3,
Handthierungenthüen/vndnicht im Müſſiggangaufwachſen laſſen/Syn. An. 99.
-
-
Wann ihr Geſind gerüget wird /
ſolles die Straffgeben/aber nicht of fentlich außgeruffen werden / An. 78. Ihre ärgerliche Weiber an denen gerits.
keine Erinnerunghilfft./ſollen irgend Ä ineinCloſter eingeſetzt oder im Pfar-Ä hauß an eine Ketten geleget werden Syn. An. 6oo.
4. Von ihrer vnd der Ihris gen Kleidung.
.
(Q Ollen ſich nicht präch- Kºlºss CºD)tig./ſondern erbar vnd vnär S>gerlich/ſampt ihren Weibvnd
v
Kindern/ in Kleidungen erzeigen / An. 72. 23.Jan. 82. 10.Jan. 19. Mare. 94. 5.Aug. 96. 10. Jani 608. 25.Jul.
613. Ir:Jül. In Städten nicht grawe vnd weiſſeStimpfftragen/Syn.6or. Sº ehrliche Mäntel/dienicht zukurtz/im Mäntel, Außreiſen: in Flecken vnd auf dem -
Feld
B -
-
-------------
--------
– – – –x
W
J4.
-
wager Feld Theologiſche Röcklein trägen /
Ä. An 95 2. Jul. Hütlein / ſo ſich dem Miniſterio eignen gebrauché/An. 82. 19. Mart. einen habitum miniſtros
decentcm tragen/oder ſich deßvrlau
bensverſehen/ An. 82. 10. Febr. nicht , garhohe Qüt/lange hinterſich gezoge - ne vnflätige Paar/ dicke außgefaßte Krägen/furtze oder gar keine Magi
„ſterröcklein/vngeſtaltetevndmitvilen
Neſteln behenckte Hoſen/Degenvnd Plauten wie die Soldaten an einem .
Band über die Achſeln/ Schuch mit hohen Abſätzen vnd Roſen darauff tragen/noch nur in Hoſen vnd Wam mes auf dem Feld hin vnd wider ge
Ä*hen: auch ihre Weibernicht Samme te Spitzhüt/guldene Hauben / lange vnd gehefteKrägen vnd Kräſerdrät/ belzene Fuchsmäntel / ganz ſilberne
ve:guldteGärtel/vnd andere von koſt lichem/ihrem Stand ganz vngemäſ
em Zeug gemachte Kleider tragen/
An 62 Z. Jun.
-
Ihre Weiber ſollen -
neg: . Z
,
-
---
5. Feſttägen/ altem Herkommen nach , die Kirchen-Schauben wider tragen/ ſich hingegen der guldenen Hauben /
gefärbten Stimpff/vndlangenKrä ge: bemüſſigen/An.644. 11.Nov. Sollen doch die Jhrige nicht alſo kleiden/daß kein Vnterſchied zwiſchen ihnen vnd den Bawren/ Anno 90. 4. Aug.
-
-
* Sollen ſich in ihren Kleidungen ets. was erbarer erzeigen/nicht ſovagan
tiſch daher ziehen / ſondern der Ord nung vnd altem Herkommen gemäß -
wider Magiſterröcklein wie auch da ſie in Städten/ſonderlich aber beyder Canzley/oder ſonſten zu Stuttgarten etwas zu verrichten/ihre Mäntel an haben vnd tragen/ vnnd zu anderm ernſtlichem Einſehen nicht Vrſachge aen/An. 641. 26.Jul. -
-
-
z
s. Von ihrer Recreation. Bi
Sol
-
-
--
-
º.
Sº Sº Ollen vermahnet wer Büchſen-
e
ſchieſſen,
den/anSonn-vndFeiertagen
-
**- deß Büchſen - vnd Ambruſt
-
ſchieſſens in Geſellſchaften/vmbdeß Exempels willen/ vnd Verſaumnuß deß Catechiſmizu verhindern/ſich zu
>
enthalten. :
In Declaration der Superint. In
ſtruction wird ſolches gänzlich vnd ernſtlich verbotten / dieweildardurch
- das miniſterium verſchimpfft / vnd anderer Orten die Veſperpredigten
zu verſaumen Vrſachgegeben wird./ -
An. 99. 17. Nov.
Jedoch mögen ſie wol ein Geſell
ſchafft vnnd guten Montag halten/ weibwns.
Sollen ſich alles Weidwercks/ſo wol in freyer Bürſch/ als der Herr
ſchafft Vörſenvnd Hölzerngänzlich
enthalten/vnddafür ihrminiſterium darzuſiegewidmet/verſehen/beyſtraff der Incarceration,odermehermEin V.
-
-
ºhne Anse Febr. -
. .
-
-
?
-
-
-
–
?
– -
" .
. -
.
/
e
6. Von ihrer Beſoldung. Emnach wegen deſ lang- Tesa 2/wirigenKriegsihnen ihreBe-Ä. ſoldung völlig zu reichen nicht Ä
müglich / als ſollen Speciales, Vögt awen Burgermeiſter vnd Gericht / die Ge meinden in Städten vnd Aeimbtern/ z
dahin mit diſcretion behandeln/ daß
fieihnen/nach Gelegenheit eines vnd deß andern Orts/ein/zween/drey/
-
oder mehr Morgen Ackers/entweder voneignen/Pfarr: oder andern an jetzo ohne das oed-vndwüſtligenden Gütern/mit Fuhr - vnnd Handfron bawen/damit die arme miniſtri hier
durch deſto eher zu einem Stuck Brod gelangen/bey ihren Kirchendienſten
verbleiben/vnd die Leut deſto beſſermie derSeelenſpeißverſehen können/An. 64I. 2.Apr. X-
-
Da die Gemeinden noch zur Zeit «.compens gar gering/ſollé ſolche Ort den nechſt- Ä“
geſeſſenen Pfarrern/ gegen Empfa-Ä -
Biij
buna
. J8.
-
hung einer zimlichen/vnd ihren labo ribus gemeſſen recompens, als / an
Nieſſung ſelbiger vacirenden Pfarren angehörigen Compctens-güter / an
Hew: vnd dem kleinen Zehenden/oder in Ermanglung deren etwas ergibiges an Früchten oder Wein/ adjungürt, oder aber dafern nichts dergleichen vorhanden/mit den Communen/fär ſich etwyfreywillig/dem miniſterio zu
Ehren/beyzuſchieſſen/adtempustra
- Ctirt werden/An.646. 7. Febr. ºven. . Sollen (wann die geiſtliche Ein
Ä kommen völlig gangbar) ihre Wein
"s-
beſoldungen halbauff den Herbſt/halb auf den Ablaß: Früchten vnnd Geld zu Quartalen / auff der Geiſtlichen Verwaltung Koſten/ außgenommen / Meß- vnd Eichgeld/für die Thürem pfahen/ vnd folgends auff ihren Ko ten in den Keller vndauff den Kaſten Änn. Decl.
-
Wann die geiſtliche Verwalterſol Snen nicht richtig reichen/ſollen
-
/
J9.
speciales denen zuſprechen oder es berichten/An. 81.87. 26. Febr
Sollen über Ringe der Beſoldung mit ſuppliciren, aber wegen Vnrich tigkeit der Liffernng. > Es ſollen auch ihre Klagen/wegen vnrichtiger Beſoldungslifferung/ nie in die Viſitata geſetzt / ſöndern ſie zu
sº
ſuppliciren gewiſen/vndvnterſchri ben werden/An. 71. 97. 6. Aug.
-
Mögen ihren kleinen Zehendenvmb.
ein genant Geld den Gemeinden ver-“ leihen./oder ſelbſt einziehen darzu ih nen die Ambtleut alleFünderung thun/
bey Verleihung deß groſſen Zehen den die Leut auch den kleinen recht zu geben vermahnen/ vnd die Vortheili ſchegebürend ernſtlich abſtraffen ſol
len/ſie aber deß kleinen Zehenden hal ber nichtzancken/auch ihr Geſindda Hinhalten/ſonder wo Fehlvnd Män
gel fürfallen / ſolches alsbald den
Amptleuten anbringen/die mit gebürender Straff den Zeheuden gängig machen ſollen. An, 81. 7.Jul.
si
-
--
So
*.
-
- -
-
.
. --
20.
-
-
-
-
. Sollen/wo es gebräuchlich/denZ -
Henden von Rüben/Kraut vnd Obs
-
in Weingärten auch zufordern haben/
-
ſonſten nicht/Synod. 603. Äs Wanñſie transferirt werden/oder der Beſol - *
ſterben / ſollen Speciales Fürſehung
dyng. X -
>
hun/daßmit Abrechnung der Beſol dung ein gleiches getroffen werde/vnd
-
das rºtum nicht den Quartalen/fon
dern Wochen vnd Jahrgang nachbe
»
ſchehe.
-
*
- -
-
--
-
.
-
-
7. Von vnd ihrenGütern. Pfarrhäuſern -
-
-
-
-
E. Ollenzwns in Pfarr
pfarrhäus ſerbaw
s
& Shätſern bawloß / vor dem 3.
-
AQata/oder 1. Octobr, dem
Geiſtlichen Verwalter anbringen
-,
vnd ſoll der Baukoſtüber 8. oder 1off. nieht anlauffen/Anno 92. 10.Jan. -
Pfarr- vnd Pfrundhäuſer ſollen ÄmptleutnichtinAbgang kommen
1.
laſſen/ An. 79. 13. Sept. 8726.Sept. *.
S -
--
--
-
-
-
-
-
- -
-
-
v
4 -
-
-
--
-
-
. .
-
... -
.
-
–-----+---------------------/ - --
27. -
Soſeſaumſelig ſollen die Specia les ihnen zuſprechen/oderes berichten An 87.26. Febr. oder die Kirchendie nerzu ſuppliciren weiſen/ vnd vnter ſchreiben/An. 71. 97. 6. Aug.
Miniſtriſollen/was in den Pfarr
häuſern an Hfen/Fenſternze durch ſie oder ihr Geſind verwahrloſet vºn
zerbrochen wird / auch auff Säube
rung der Camin vnd Coacken gehet/ ſelbſten außihren Seckeln verbeſſern laſſenvnd bezahlen/vnd wo ſie ſaten ſelig ſollen die Verwalter es zulichten -
laſſen/vndihnen ſoviel an Beſoldung
>
innen halten/An. 82.26.jan.
Wann die Kirchendiener ihre Pfºrst. Pfarrgüter abgehen laſſen / ſollen
*
geiſtliche Verwalter ihnen dafür ein Stuck an der Beſoldung innen hal
*
tenvnd die damit beſſern/Syn99.
Sollen von ihren Pfargütern kein Steur geben/noch Beſchwerdleiden An. 89. 16. Dec. ſondern wo man et -
was vonſnen fordert vndſchuldig iſt Bv zum
-
----------------------------
-------- -
22.
zum geiſtlichen Verwalter weiſen es ſey dann in ihrem Statu außgedruckt. Wann der Nohtdurfft nach Vnter
gäng/wegen der Pfarrgüter müſſen gehalten/Stein geſetzt/vnd andetsad retincndamproprietatem verrichtet
werden/ſoll der Koſtenauß der Ver waltung gegeben, was aber zur Ver hütung derſelben zu reichen gebürt/ von den Miniſtris erſtattet werden./
Anno 91. 23. Nov.
"
9. Vonhren Immuniteten vnd Freyheiten.
*.
v
SÄOllen ihrer Perſon hal, ber vor dem politico Magi - ſtratu das Recht weder geben
noch nemen / ſondern alleihre Spän vor den Superintendenten vnd Kir
chenraht außrichten laſſen / außge
nommen Frevelvnd Malefizhändel Declar.
Sollen obſie ſchon nicht verbºr gert/ z
-
-
-
-
* -
-
-
- -
- -
k
l
–---------------------
-
-
23.
gertlallen gemeinen Nutzen vnd Weidgentes
Holz Futter/Obs/Feld/Krautgär-Ä. ten/ Wieſen/Aecker/zc. mit andern ".
Blirgern genieſſen/An. 77.78.
- -
-
Wa man ihnen vorn als ein Gab
Holz gegeben/ſoll es noch geſchehen/ vnd deßwegen die Speciales den Ge meinden zuſprechen / auch die Forſt
meiſter ſie mit den Gemeindenanligen laſſen.
-
Soll ihnen keine Rüſtung auffge- Röſung legt / ſondern (weil ſonſten an Erſtat
tung anderer Burgerlichen Beſchwer den ſoviel ihre Güter betrifft/niche Mangelerſcheinet/oder ſie ſich deren
-
verweigern/ſie bey den PerſonalIm
muniteten gelaſſen werden/weil ſie in
Sterbensläufften vnd ſonſten genug
zu kriegen vnd zu verrichten haben An. 85. 3. Jul. Syn. 6or.
-
-
-
- -
-
JÄttibenvnd Wäiſen ſollen Ä. Ärgerverpflegt F“ vnd womanſich beſchwert / deßwe-“
gen den Gemeinden von den Speeia libus zugeſprochen./oder an die Kir -
chen
-
-
-
-------------
---------------------------"
-
chenräht Berichtgetkon/ auch woes dieNohtdurfft/überdze:laubte Quar talihrentwegen ſupplicirt werden.» Es ſollen auch Speciales,ſolang ſie im Witwen-vnd Waiſenſtand ſind/
fleiſſige Nachfrag nach ihnen haben:
Minino.
Es ſollen die Lettin den Predigten auffſede anſtehende Gelegenheit/bey
zum
Än Viſitationibus vnd Vogtgerichten/ zu beſſerer Brüder-vnd Chriſtlicher Liebe/vnd milder Hülffvnd Handrei ehung/gegen verſtorbner miniſtro
rum hinterlaſſenen armen Wittiben vnd Waiſen/ernſtlichermahnet wer -
den/damit ſelbigenit alſo erbärmlich
ins Elend verfloſſen/darinnvmbher -
ziehen/vnd mit Betteln ihre Nahrung ſuchendörffen/ An. 641. 26.Jul. - -
9. Von ihren eigenthumlichen Gütern/vndRealonerbus.
önden / wo ſie an einem
Ä
Ort begütert / ſich der --
Ä v
------------
-
-
-------------------
*.
-
-
-
25.
-
vnd Wacht/ſoanGeld angeſchlagen/ vnd auf die Gäter allerdings durch auß vmbgelegt/nicht beſchweren/aber wo ſie in Perſon geleiſtet wird/oder
extraordinari Sachen ſich begeben/ ſo in Perſon verrichet werden/ſeynd
ſie nicht anzulegen./noch mit Erhöh ung der Steurzubeſchweren/An71. 23. Jun.
-
Sie ſollen gleichwol ihrer eigen humlichen Güter halber die Fron/ Wachtvnd dergleichen Perſonal Be ſchwerdvnd Dienſt in der Perſon zu leiſten nicht aber doch gleichmäſſiger Billichkeit nach dafür dzfenig zu thun ſchuldig ſeyn/was beßwegen ein an derer Burger ſolcher Güterhalben zu praeſtiren verbunden. Derowegen Spccialibus vnd Vögten zu befehlen ſeyn möchte/mit der Gemein ein Ge
jj für ſolche Wacht / Fron vnd derglei
chen zu nemen/vndſolches ihnenauff
ihrjähnliche Steurzuegenzuhand len/ Anano 89. 29.Jul. --
-
-
e
V
26,
MiteinerErſamen Landſchafft iſt Ordinar
Ä„ dahin verglichen/daßvnter den ordi ordinari nari vnd extraordinari Vmblagen/ Vmblag. vo:driſt ein Vnterſchied gemacht/vnd die Kirchen - vnd Schuldiener allein mit den ordinari-contributionen -, ſoviel ihnen der proportion vnd ih
rem Vermögen nach deren jedesmal treffen wird./belegt: mit den übrigen
extraordinari Poſten aber / als da ſonſten an Amptsſchäden/Außloſun gen/Durchzügen/Poſt-vnd Botten lohn/oder andern dergleichen Stade vnd Ambks vnverſehenen Außgaben etwas vmbgeſchlagen werden muß /
allerdings/biß auf anderwertige Ver
ordnung befreyet ſeyn ſollen/ Anno 64S. zo.Dec. tea-vnd
Wo ſie begüttert/vnd Allmanden
Ä genieſſen/ſollen ſie auch Weg vnnd Wung. Steghelffen erhalten/Syn.603.
TAllmuſen.
Wo daſelbſten ihnen ein Allmuſen auffgelegt wird 1 ſollen ſie proprie motu ihrem Vermögengemäß geben -
Synod. 603.
27. Seynd ſchuldig auch vom außge-wasa. ſchenckten Beſoldungweindao Vmb- geltzugeben/Syn. 99.
Wann ſie oder ihre Weiber ſter ben/ ſo leibeigen geweſen / wird das
Hauptrecht/alsonusreale gefordert/ *** vnndmuß ſupplicando abgetragen
–
werden/ Syn.An. 6oo.
zo. Von ihrem Reiſen/Atteſti
L
ren/ſupplieirenvnd Tod. Ollen ohne Vorwiſſen vnd Erlaubnuß der Spccia lium über Sonntag nicht auß
ſeyn/ſie begehren zu ziehen/wohin ſie wollen/Syn. 82.
Sollen mit Erſtattung deß Eids/ſo Aseation
es begehrt wird/Kundſchafft zuſagen" zu Erlernung der Warheit/ vnd Be fürderung der juſtitien, ſich nik wei gern/ An6o1. 19. Sept.
Sollen ihre Supplicariones, wo es Supples
nicht wichtige Sachen/da man rer -- ,
Pet
) -
-
tionliffer 14 Mß.
z--------------
--------
-
-
-
-
–
>
-
-
-
-
28.
Peſenbedarf
nicht ſelber mit Vºr
ſautºnuß ihrer Kirchen zur Canzley bringen / ſºndern bey vergeblicher Botſchaft hinſchicken / An. 59. 5. Mart. 9I. 3I, Dec.
aecesfus Esſollen auch die gemeine Kirchen Ä dienex/ohne Vorwiſſen ihrer Specia
“
lennich für ihren Generalem kom menletwan einer Sach halber. So ſollen auch die Speciales keinen Kir
chendiener für den Generalen ſchi
cken ſie haben dann zuvor ihrer in ſtručtion nach./ihr officium mit ih
nen verrichtet/ vnd deſſen alles den
Generalem mit Vmbſtänden berich tet/ſonſt wird ſie der Generalis ohne
Ä“ -
MM )»
Beheid widerhinterſich weiſen. Wannſeder geiſtlichen Verwal
-
tung Süter abbeſtanden/ſollen ſie je - wmb Nachlaßſupplieiren.
2Flas - Der Aufſchlag auf den Zehenden Ä. ſoll nennichtgeſtattet werden, ze. Ihr Todfall ſoll mit allen Vmb “ -ſtänden der Kirchenordnung gemäß
9.322 beyeignen Boten berichtet «
-
-
Y
-
27.
-
werden/Ango6.86.26.Apr. ſolchen bericht auch anhengen/was es mit der
erledigten Pfarr für eine eigentliche Bewandnuß/wie viel es Communi
cantévnd Catechumenos habe/obſol che Pfarr wider zu erſetzen/ oder et wan durch einen Vicinum ad tempus
gegen einer recompens zu verſehen
ſeyn möchte/An. 644. 15. Jun.
Die Speciales ſollen alsbald die Fürſehung thun / daß die Kirch ein Vierteljahr der Wittibvnd Kindern
-
zugutem/durch dievicinos miniſtros
gratis verſehen werde: So aber einer länger dann ein Vierteljahr verſehen würde/ſolle demſelbigen Kirchendie ner/dem rato nach ſo lang ein jeder
die Kirch nach Außgang deſ Viertel
jahrsverſehen/ von den Kirchenrät Heneine zimliche Belohnung gereicht Werden.
- -
Obgleich ſonſten von anderer Leu- s… , ten wegen ſo ihr Begräbnuß in der Ä. Kirchen haben/in die Heiligen etwas Ä
gereicht werden
me
doch wegen Ä' -
-
-
A
Q
der
-
-
i.
28.
-
der Kirchendiener nichts begert werd? angeſehen/ſie ihren Dienſt in der Kir chen verrichten/vnd es alſo mit ihnen
eine andere Meinung hat An. 91. 31.
-
Aug.
Von den Special Su
perattendenten vndViſi
-
tatoribus.
-
Fºrs
Je ſollen jährlich ein
Ä"
mal im Früling die Kir chenviſitiren, An. 69. ÄS. 3. Mart.
-
Kein Specialis ſoll an dem Ort/da er geſeſſen/viſitieren, ſondern ein an
derergenachdarter/An. 64. 26. Feb
„ Solenzur Zeit der Peſº Ä“ an denen Ortenviſitiren, da ſie nicht regieret/anden übrigen die defectus
ſchrifftlich erfordern Anno 63. 2“ »
Febr.
-
Ein -
-
-
-
-
P. “
-
-
-
-
-
-
- -
Ein Tag etlich vor der Viſitation aus.
den Miniſtris es zu wiſſen machen / Äs. An. 82. 10.Jan. die dann ſich daheimb
halten/vnd ohne ehehaffte Vrſachen nicht abſentiren ſollen/ An. 86. 16. Mart.
-
-
-
-
Die Herberg vnd Lifferung nicht sº die
beyden Pfarrern ſondern im Wirts-Äs" - haußfuchen/ vnd den Zehrungszettel mit den Viſitatis übergeben/An. 87.
9. Jan. keine Perſonen zur Viſitation nicht gehörig / mitnemen / noch den
Pfarrern mit Gaſtungenbeſchwehr lich ſeyn/nicht ihnen ein Geringesan dem Koſten geben/ vnd völlige Zeh rungsaußgab in den Zettel ſetzen mit dem Botten neben dem Taglohn et
was für die Malzeit zu rechnen/ nicht
Roßlohn/ Habern vnd Stallmieten verrechnen/daſie zu Fußgangen/An 94. 18. NoV.
-
-
-
Sollen berichten/wieviel ein jede
- Mutterkirch Filialia, Höf/Weiler Mühlinen habe/wieweit die voneins anderentlegen/cujusImperii& nurº
Cij
mixti; Es
, ZO,
mixti: wie viel Communicanten/vnd
Kinder in jedem z was es Sommer vnd Winterszeit für Gelegen - vnd Vngelegenheit habe/An. 82. 10.Jan. Sollen in Viſitationib” verzeichnen der Miniſtrorum alter/tempus com
pletionis; Zahl der Kinder/ Ort vnd
Zeit ihrer Dienſten/MateriderSoñ tags - vnd Wochenpredigten / Ge ſchickligkeit vnd Vngeſchickligkeit zu
höherer Befürderung/Leben/Fleiß in Beſuchung der Diſputationum,&c. An81. 6.Mart.52.10.Jan.84. 31.Jan. 89. 15. Mart. –
Sollenfleiſſig ſehen auffder Mini ſtrorum -Predigen Ceremonien in verzichtung deßGottesdienſts/Hauß haltung/ Kleidung/ Leben/ Studia, Bibliothec/c. vnd die Obrigkeit jedes Orts/auch benachbarte Pfarrer deß
halbenbefragen/ vnd wo Mangeler ſcheinet/ihnenesvnterſagen oder be richten/An,72. 23. Jan. 85. 9. Febr.
90. 1. Jul, 62,7. Jul,
Weil
–-------*-
---
------
-
-
3J»
Weil offtermal auſſerhalb mehr dann in den Flecken oder Städten (da - vnterweilens die Pfarrer vnnd Ge
richtsperſonen einander ein Zeitlang über Ruck tragen) erkundiget werden kan/ſo ſollen ſie bey allen Pfarrern
(welche ſie viſitiren) mit Fleiß erfor ſchen/ wie ſich ihre vicini paſtores in
ſº Lebenverhalten/ An. 90. 4. Ull,
-
Der Politicorum vndZuhörerhal- Ä
erſolenſebefragen, ob ſie die Pre-Ä“ digtenfleiſſigbeſuchen keinen ärger-" lichen Wandel führen/inderReligion juſt/mit Zauberey/Segenſprechen/tc. nicht behafftetſeyen/An.606.15.Nov
-
„Sollen erkundigen / wie ſich die Amptleut gegen dem Miniſterio,Pe digt vnd Sacramenten verhalten / vnd fein rund in die Viſitata ſetzen/ niemandsverſchonen/An.52.io, Feb. Inwichtigen Sachen Separation separaio
deſ Gerichs fürnemmen / vnd wo Ä“ man ſich wägert/zur Canzley berich ten/auch etwan andere Perſonenauß Ciij erhalb
-
N
32.
erhalb deſ Gerichts fürfordern vnd examinieren/An. 77.
Sollen an allen Orten die Ampt leut / Gerichts-vnd Rahtsperſonen/ auch etliche Gutherzige von der Ge mein abgeſöndert befragen / damit man deſtofreyer rede/An.89.25.Nov.
Wann in einem oder mehr Puncten Klag wider die Miniſtros fürkompt / ſollen ſie ſelbigedrüberhören/ vnd da
-
ihre excuſationes nicht verifimiles,
* --
Fernere? erſonen/oder die vorige(doch
Ä Stille) widerumb anhören damit man deſto beſſer auff den Grund vnd Warheit kommen – möge/An. 9o. 4.Jul.
Gerichts- oder Rahtsperſonen / ſo - - ſtraffbar erfunden werden/privatim, vndimRaht/in PaſtorisBeyſeyn/zur Beſſerung vermahüen.
es.
Echärpſfe
-
„Im Viſitieren das Garnauffdem -
-
4.
Ä Boden gehen laſſene im Inquirieren # “nichtfahrläſſig ſeyn/exprivatoaffe ctuoder Furcht der Offenſion nichts ---
PE
z-
---
- -
33.
-
verhalten/niemand überhelffen/An
-
90. 1.Jul. 98. 22. Dec. 621.7.Jun. Alles mit gewiſſem Grund erkun digen/nicht alles glauben/ſondern die
-
Verklagte auch hören / Anno 602. 23. Jul.
-
Wann ein beklagte Perſon ſich ex cuſirt, vom Gericht oder andern er kundigen/ob dieExcuſation der Wats Heitgemäß/Synod. 6o2.
Nicht nur geringe Sachen
Ä:
-
ten/ ſondern daran mehr gelegen / als
ÄÄÄÄ Leichtfertigkeit mit reden vnd Geber den/Pracht der ihrigen in Kleidung/ verſaumung der Diſputationum,&c. An. 96. 15. Febr.
Sollen auch das böſe Geſchreyvon den Miniſtris berichten/doch mit der
-
Beſcheidenheit/ daß es nur ein Ge
-
ſchrey / damit man ferners inquirie tren möge/Anno 9o. 1.Jul.
Jedoch ſollen ſie die Klagen wider Kagºer
die Miniſtros nicht gleichannemmen Ä“ noch glauben/ſondern alle Vmbſtänd -
Ci
er
-
-----
-
34
erforſchen/ſonderlich woMiniſtriwi dereinander klagen: auch ehe ſie be richten/ihrOfficium mit Vermahnen vnd Straffen fleiſſig thun/vnd ſo ſie je rügen wollen/vnterſchiedlich anzei
gen/wann/wieofft/von wem die Per ſonſeygeſtrafft worden/vnd ob ſie ſich ſeidt der nechſten Inquiſition nit ge beſſert oder geärgert habe; Vor den Amptleuten vnd Gemeinden ſelbige
nicht ſtumpffieren: vnd ohne Rach gir beſcheiden von ihnen berichten/die Sach nicht zu hoch auffmutzen/dann
die Miniſtrihaben ſonſt wenig Advo
catenvnd Patronos, als ihre Super intendenten/Ar.54. Jedoch ſollen dencontumacibus nichts überſehen/
noch durch Stillſchweigen ihnen durch die Finger ſehen/vnd ihnen et wanhinüberhelffen/dañdie Kirchen Räht haben ſonſten kein Augauff dem Land/dann die Superintendenten-, An. 54. An. 647.8. Febr.
Weil der Miniſtrorum Anbringen in Viſitationibus etwan mit zuſam -
- -
S
men
-------
- - -
------------
Z S.
mentrifftindem ſiejeztihreGemein den auffs höchſt commendieren / bald
nicht gnug ſchelten könden/ſollen ſie ſich zu beſinnen erinnert werden/was
ſie anbringen/obs ex privato affectu. oder Zelo bono geſchehe/ An. 81. falviſ -
Speciales ſollen auch die Spitälj
WO?»
viſitieren, vnd die Spitäler zur Got
tesfurchtvnd Beſuchung deſ Gottes dienſts vermahnen. Sollen in den Viſitationibus kei- Basfase. -
ne Bawſachen annemen/ſondern die
klagende Perſonen zu ordenlichem
A.
-
üpplicieren weiſen/An.97.6.Aug. Liff Sollen die Viſitationszettel fleiſ- Ä. a
-
Ws
4,
-
-
-
ſigſpecificicren, An. 82. Io. Jan. j - Die Viſitata beyzeiten den Gene
ralibus zuſchicken/An.606. 15. Dec. neben dem Namen der Miniſtrorum; ſovmb.translation anſuchen/vndde
ren Vrſachen/An. 608. 22.Jun. oder vmb fernern mündlichen Berichts
willen die Viſitata ſelbſten perſönlich auff Cantatcliffern. - -
--
Co
-
-
-
-
-
–
»
-
36. 5Bogfeffel.
Sollen Vogtzettel von Politiſchen
Fehlern/den Verächterndeß Worts/ Epicurern/Gottsläſterern/Prodigis,
früen Beyſchläffern/Hurern/Zaube rern/Segenſprechern/zc. ſtellen/ge
ſchriben in folio auff groß Papier / Halbengebrochen/ vnd den Amptleu een einhändigen / darüber Erkundi
gung zu haben/ vnnd was gehandelt worden/beyjedem Articulin marginc zu verzeichnen auch ſolche neben den Viſitatis den
Generalibus überſchi
eken/An. 83. 22. Jan.
Sollen alle Viſitationcopias von dennewen Vogtzetteln überſchicken / vnd da nichts von Politiſchen Män
geln fürfällt./ſolches außwendig auf die Viſitation ſchreiben / An. 65. 21. Feb. 69. 95. 5. Jul. 6o8. 12.Jun.
- Es ſollen auch die Obervöge derſel bigen ſich annemen / ſie helffen rich tig machen/ vnd vor der nechſtvorſte
Henden Viſitation den Specialibus ſie widerzuſchicken/An.89.7.Jun. die dann darauff nicht nur bey den Pfar
rern/ſondern auch den Gerichten ſol K
-
----
-
-
-
-
-------
-
- -
-
-
-
-
-
-
-
37.
lennachfragen/wie die Laſter/vermög deß übergebenen Vogtzettels/ſeyen geſtrafft worden/ An. 81. 16. Mart. ſollen den Generali- niS Die Amptleut busvndSpe cialibusb efü:derſam vnd Hülff,
verholffen ſeyn /vnnd getrewlich die
Handbieten/auch was in ihren Inſpe čtionibus vnnd Viſitationibus be
ſchwerlichsfürlauffen/vnd ſie beyih nenanbringen/ oder ihnen Verzeich
nußzuſtellen würden/ſelbige jederzeit von ihnen annemen/vnd mit gebünen
der nohtwendiger Erfahrung Einſt Hensvnd Verbeſſerung thun/vnd an ihnen nichts erwenden laſſen/An. 79. 5. Jan. Weil etwan wider die Ampt leut geklagt wid/oh würden die Färſ liche Mandatavnd Bevelch/ ſonder-
-
lich die gewohnliche Vogezettel/von denen mit gebürend beobachtet vnnd
exequirt, da ſich hingegen auffeinge
holte fernere Erkundigung manchmal das contrarium befindet / als ſollen
die Speciales ins künfftig keine der gleichen Generalklagen mehr anne -
Netz -
-
Z8.
menvnd glauben/ſondern ſich jeder zeit zuvor in ſpecic, warinnen/vndin
was Sachen die Amptleut dem mini ſteriodie amptliche Hüffhand nicht bieten/erkundigen/vndalsdannereſt die Sachvñſtändlich vndmitGrund berichten damit befindenden Dingen nach die erforderende Gebür darüber verfüget werden möge/Anno 646.
Wo etwas zu verbeſſern oder zu Ä, ſtraffen fürfällt/ſollen ſie es mit allein
Collation
giſtratu.
den Viſitatis inſeriren, ſondern auch mit dem Magiſtrattdeßwegen confe Fieren, was zu thun/ohne ſchew anzei gen/vnd wie ſich der Magiſtratus dat
gegenezeigt/vndwie erszuverbeſſern
verſprochen/ mitguten Vmbſtänden berichten/ An. 82 o. Jan. 87. 9.Jan.
Briege.
Sie ſollen gefährliche Sachenvn
fährlicher
# verzugenlich berichten/An97.6.Aug. Wegen Vntrew gegen der Herr
ſchafftvndanderer ſchwererSachen da die Amptleutverdacht/daß ſie den
Leun Ruckenhalten ſollenſemund &
oder * -
-
-
- - - --
-* -
's
-
-------
--
------------------
--
-
39. oder ſchriftlich bey dem Conßftorio ſich Rahtserhelen/Syn.6oI.
Sollen den vnfleiſſigen Miniſtris Ä: zwiſchenden Viſitationibusvnverſe-Än". hens in die Predigten kommen/ſehen/ ob ſie die Ceremonien gebürlich ver richten/vnd da ſie Fehler verſpüren ſie zur Beſſerung vermahnen/wo die mit erfolgen will./esvmbſtändlich zur
Cansley berichten Angs. 23. Febr. 88. 15. Jan. 9o. Jun.
-
Denen etwas an der Diſpoſition, Pronunciation, Action, oder in andermmangeln möchte die ſollen ſie in Predigten hören/ auch ihre Biblio thecas beſehen/vnd mit ihnenconfe riren, vnd was ſie fürFehlvndMän
. -
gelin ſolchen/oder auch der Kleidung halb/vnd ſonſten in ihren Haußhal
tungen befinden / ihnen vnterſagen/
vnd Wegweiſung geben / wie ſie es verbeſſern/vnd ſich in allwegerzeigen ſollen/ An. 37.,
-
-
Alſo ſollen ſie auch den Jungenvn-Ä“ verſehens in die Predigten
temmt Il,
sº
.
-
-------
-------- -
40.
-
An 72. 23.Jan. mögen die Miniſtros (ſie zu gebrauchen) auch wol in der Amptſtadtpredigen laſſen/Synod.
Sollen ſie zum wenigſten alle Jahr einmal hören predigen/vnd da es mit
füglich mag beſchehen/ſolche zu ſich zu
erfordern/vnd in ihren Kirchen pre digen laſſen: da ſie aber zweiffeln/daß
ſie vor der Gemein beſtehen möchten/ mögen ſie ſolche privatim vnd allein Hören.
- -
-
Sollen/ſogutmüglich/vnd wie es
-
ſichfüglichthunlaſ/die Diſputatio -
ncs wideranrichten/auchfedesmals / welche Miniſtri opponirt , oder re ſpondirt gegenwärligoder abweſend geweſen / ihren jährlichen Viſitatis
abſonderlich beylegen/ Anno 641. 17. Aug.
Dj
-
Sollen die Diſputationes fleiſſig treiben/An. 96. 10. Jan. 608. 25. Jul. 624. 22.Nov. dabey ſoll einem Mini
ſtro 16.kr. Zehrung paſſiert werden.
»-
-
An, 624.
- -
-
–---------
4).
–
Alle Jahr Vier/ oder zum wenige ſten Dreyhalten/ ſecundum theſes Sigwardi, nicht ihrem Gutbeduncken nach/bey jeder Diſputation den Mini firis wider anzeigen/wann dienechſt
künfftige ſoll gehalten werden / vnd beedes deßReſpondenten vnd der Op
ponenten Qualitäten den Generali
bus verſchloſſenzuſchicken/An 604. 2. Jan. 613. Io.Jul. Die Generales ſollen allwegen /
wann die Specialesihnen ihre Viſita taüberantworten/mitjnen nohtdünff
tiglich conferieren, vnd ſie erinnern daß ſie im Viſitieren nicht fahrläſſig ſeyen/exaffečtu nichts verſchweigen! nicht fahrläſſig viſitieren, nicht zu
Ergernuß Vrſach geben. . Da auch wichtige Sachen fürkämen/da ſiebe ſorgten/einSpecialis ſelbige mit gnug
ſamvndgebürlich verrichten möchte/ oder ſie auff ſeine Relaten noch Man gel erfünden/ ſollen ſie ſich ſelbſt an
ſolche Ort verfügen/dienohtwendige Erkundigung einnemen/vnd was die Noht -
-
-
- -
-
-
-
-
--
-
–------
-
Nohtdurfft erfordert / verhandeln / Pndin ihren Ertracten dasjenige/ſo zu wiſſen vonnöhten/nicht verhalten/ Anno 9o. Jun.
Von dem Catechiſmo.
N den SNittagpredigten ſollen die Diaconi in Städten/ Cakechiſmus
vnd Pfarrerin Dörffern nicht
Ä” beſondere Bibliſche Text/ ihnen für Äs ſich ſelbſten erwehlen vnd außlegen/ Ären ſonder der Kirchenordnung gemäß in
alle den Catechiſmum verſtändlichex. Pliciren vnd außlegen/ ſich beneben auch deſſen befleiſſen/daß ſie denſelbi gen mit einfältiger vnd gleichſiſſien
der Außlegung das ganze Jahr hin durch abſolvieren mögen auch die Alte in der Beicht/vnd die Junge in dem Kinder-examine im Catechiſmo fleiſſig informiren, An. 642.15.Jul. Alk vnd Catechiſmus-predigten ſollen mit Äen allein von den Jungen / ſondern auch Catechiſm. / F. **ſ
d
s
Ä von den Alten (vmb guten Exempels beſuchen.
willen der Jugend Ergernuß zu ver
hüten/
--------
43. > häten/vnd weil ſie nicht minder diſes hochnohtwendigen tröſtlichen Wecks bedörffen)mit allem Fleißbeſucht wer -
-
-
den/An. 72.14. Jul. 89. 18.Dcc. doch wo die Alten nicht allwegen kommen/
kan man ihrethalben ein Augzuthun/
-
Anno 90. 4. Aug.
Weil die Altenicht alle zum Cate- In den Meer
chiſmokoſſienkönnen/ſondern wann ĺ
ſie die Kindervnd Geſind darzuſchi-Ä. cken/bey ihren Haußhaltungen bei-Ä benmüſſen/vnd doch etwandeß Ca-" techiſmivnd der Kinderlehr/propter ruditatem, eben ſowol als das junge
Volckbedürfftig/als ſollen die Pfar
rer./ſonderlich in den Dörffern/allwe gen in den Morgenpredigten / welche die Alte beſuchen/ein locum (wie es
dann faſt in allen concionibus die Gelegenheit gibt/vnd ſchier beyeiner
jeglichen materia füglich ſeyn mag) auffden Catechiſmum richten /vnne gleichſam ein Stuck davauß explici
ren, auch allwegen zu End der Pre
digt/einpartem oder zween deß Ca -
s
,
-
-
--
- -
4
–--
-
44-
- E
-
-
techiſmi verleſen/ vnd deßwegen die ander Predigt deſto kürzer machen/
damit alſo die rudes vnd Vnachtſame vnter dem alten Volck deſto beſſer in formirt werden mögen/ An. 8o.
pusten. Die Jugend ſoll zwiſchen den Cº Ä techiſmuspredigten nicht in die Höl Ätzer nachErdbeeren/Kirſchen/2c. noch
Ä über Feld nach Dänzentauffen/noch "
Roßvnd Viehauff dem Felde hüten/ ſondern da die Gelegenheit darnach geſchaffen / das Außfahren mit den Roſſen vnd Vieh in ſolchen Stun-den gänzlich abgeſchaffen/ oder dar
inn nach Gelegenheit deß Orts von den Beambten ſolcher gebürender Be - ſcheid vnd Ordnung gegeben werden/ daß nicht alles junge Geſind/zu denen Stunden/ da der Catechiſmus gepre-diget vnd gehalten wird/obberührten -
. Hütenshalber hinauß geſchickt./ſon- dern ein beſonderer Hirt / oder etlich wenig Perſonen abgewechſelt/ vnd darzubeſtellet werden. Anno 66.72. 14. Jul,88. 16. Febr.89, 18.Dec. 622. 39.Sept. Ober
.
4)
Ober-vnd Vnterampfleuk ſollen
ſichinſolchem eines guten Exempels Ä vnd Vorbilds befleiſſen/vnd nicht zu Ä. ſelbiger Zeit ihreprivat- oder Ampts-Ä geſchäfftverrichten/oder bey den Ze-
,
,
chen ſitzen bleiben/vnddardurch ſelbſt die Predigten verſaumen/ auch ande
reverhindern vndabhalten: So auch die Waldvögt vnd Vorſtmeiſter an gehet/An. 71. Sept.
.
.
Die Eltern/ſoihre Kindernitſchi-gazºº cken/ſollen privatim vnd hernach per EierSj Magiſtratuni ermahnet/vnd ernſtlich ,
geſtrafft auch doſieſich nicht beſſern/ à communione coenae excludirt wer den/AnnO 56. 69. 78.
-
Pfarrer könden mit der Obrigkeit sº handeln/daß ein Kind ſo den Cate-" chiſmum verſaumet/auffderGaſſen/
-
Spielplätzen/ vnd ſonſten ſich hält oder ſeine Eltern allemal einen Pfen ning Straffgeben. ,
ÄÄÄÄÄÄ., Catechiſmo zureizen/bey dº Caſten- nder Auſſ jEinj T----Dij Sj“ üher -
-
-
46
über den andern Sonntag erheben vnd die gehorſame Kinder damit ver ehren das ſoll vnd wird in der Auß gabpaſſirt werden
Ein Cate*
-
Ä. In Kirchenvnd Schulen ſoll kein ja in anderCatechiſmus, dann wieder." - -
Kirchenordnung einverleibt/getriebel
-
vnddatinnen nichtzit geändert/da"9"
noch darzugethon worden/Ä7Ä7“
In Erklärung deſſelbenſaawº Alle mal ein ganz
geneinganes Stºº.Ä.
Stuck vor Fºº-
zuleſen
Äg der TauffalleFragen
Entwort davon/injeder Predigt
ſondmitnur ein Wort. Sº “
jö ein Bitt außdem Vatter vn
ſer vorge..
wenden/Syn.8I.
Frag ond Antwort ſo man für -
-
-
außnicht mehr! wie bißanhero/muti
1atim an. Statt deß Texts I ſondern beedesmiteinander(vndalſo das gan“
jeStuckdeßCatechnº jAjegung deſſelbenverſirr)verle ſen/ An641. 26.Jul.
"Die Ä -
-
----
-
-
---
–
ÜMM
man ſich nicht ſolang damit auffhat en/ An. 33.
Nach vollendtem Catechiſmo ſoll
- man auch die Haußtafel explicieren /
vnd alle Jahr neben dem Catechiſmo abſolviren, An. 646. 7. Febr.
-
> g=as
Vondem Jährlichen Kinder Examine. FNAs Kinder-Examen ſoll Karºs Jährlich fleiſſig gehalten. Ä. vnnd gleich nach Pfingſten -
angefangen werden/An93. 6. Febr. 71. Sept. Darbey ſollen erſcheinen Kinder Mit Geſind/Knechtvnd Mägd/An. 90. 4. Aug.
-
Wann Knecht vnd Mägd nichter
ſcheinen ſollensdeſto fleiſſiger in der Beichteraminirt/ oder privatim be
ruffen vnd vnterrichtet werden/An. , Dif Man --
–=-
"
-
–
48. Man ſollvmb deßwillen die Cate 2
chiſmus-predigt nit vnterlaſſen/ſon
dern das Eramen erſt nach derſelben halten/ Anno 95.
Von Beſuchung der Predig 4…
ten ins gemein. -
Je Pfarrer ſollen für
Pfarrer ſol-
Än.
ſich ſelbſt mit den Wechen predigten auch Erklärung
-
deßCatechiſmi fleiſſig ſeyn/dieſelbe nicht fahrläſſig (wie von etlichen / ſo
ihrer Pfarrkinder Vnfleiß/zur Be ſchönung ihrer Verſaumnußfürwen den/beſchicht)einſtellen/vnddardurch
den Pfarrkindern zu gleicher Hinläſ ſigkeit Vrſach geben/ Anno 68. 23.
-
Febr.
-
-
-
-
-
Die Leut ſoll man ermahnen/fleiſ ſig zu den Predigten vnd gemeinem
Gebet zu kommen/ An. 89. 5. Dec.
Ä„SyÄ 99. Ä. Die Obrigkeit / auch Waldvöge Ä" vnd Vormeiſer/ſollen ihre Privat -
-
pnd
-
--------
–
49 vnd Amptsgeſchäfften nicht auff die
* -
Predigtſtund richten / nicht bey den
Zechen ſitzen bleiben/auch mit andere von der Predigt abhalten/An. 65.7z. Vnter vnd zwiſchen den Predigten Ä redigten ſoll alles Zechen/Spielen vnd derglei- Ä
chenGeſellſchafften auffdenStuben/Ä Rahthäuſern auch ſonſten hin vnd wider abgeſchafft/vnd vermitten wer- ... den beyernſtlicher Straff/ An. 36. -
-
2. Nov.
Wann aber die vom Gericht vnd Raht darzwiſchen bey den Zechenſitze bleiben / ſollen ſie vnnachläſſig dop--
pelt geſtrafft werden/ vnd darauff die Pfarrer ihr auffmeckens habe An36. Wegen deſ Jagens ſoll man Kirch vnd Abendmal nicht verſaumen.
.
.
*
Wann Vnfleiß in Beſuchung der Predigten fürfält/oder Perſonen lan
ge Zeit deß Abendmals ſich enthalten/ ſollen Speciales die AmptleutvndGe-
richten/zumehrerm Ernſt vnd Fleiß ermahnen/vnd die ſaumſelige Perſo nenbeſchicken/examinieren/beſſer in
Diii
for--
.
-------
SO,
--
–+--
-
formieren/vndin Viſitatis berichten/ wie ſie ſich erklärt/vnd was für Hoff nungſrer Beſſerung/An. 87. 14.Jun. .
Deacon-
Soein Pfarrkind in ſeinem Leben
empto: vnd Todbett das Miniſterium oder
Ä dieheilige Sacramentaverach vnd Äm nicht gebraueht hätte/vndalſo ſtürbe/
Ä demſelbigen ſoll weder zur Leichtge leuket noch geprediget werden/ dann dieweil er ſich ſelbſt bey ſeinem Leben
von der Gemeinſchafft der Chriſtli chen Kirchen auſgeſchloſſen hat / ſo
-
-
Ä
ehne nach ſeinem Tod für
dernwöllen ihne dem Vrheit Gottes befehlen/jedoch ſoll der Pfarrer dul den/daß die Todten ihre Todten auff
dengemeinen Kirchhof vergraben. sºese. Der Wochenpredigten halber ſoll Ä. man mit hartſchaffenden Leuten waſ Ä angehen/Gedult haben/ zu connivie- die Geſchäft O2 -
Syn. 602.
FeM» -
-
-
-
- -
-
-
-
>
I. |
|
################etz
Von dervatterſchafft. HTauffvnd Ge 1
---
-
-
Jrchendiener ſollen für 2
keit der
)
ſichtig ſeyn mit gahgetaufften Gahauff. “Kindern ſonderlich Wider täuferiſcher vnd verdächtiger Per ſonen.
-
Widertäuffern vnd andern Sec- Wann man tierern ſoll man nicht geſtatten/daß ſie Ä
ihre Kinder nicht tauffen laſſen ſon-Ä" dern die Miniſtriſollens alsbald ihren
Specialibus, vnd die den Kirchenräh tenanzeigen, --
Tauff ſoll zwiſchen den Wochen-„ predigten nicht verweigert werden/Ä Ä Synod.6o. ſonderlich wann es noch Ä“ angbiß zum ordenlichen Predigttag/" An. 78. Weil die Kinder allerhand
vnverſehene Zuſtänd haben/vnd bey dem Actu dannoch allwegen etliche
Perſonen zugegen. Weil den Miniſtris vor der Tauff
mehr
Dv – \
–
---
–=-----.
sz.
*-
„se nehfältiggarzuſpatanzeigbeſchicht/ Ä ſo ſoll fürauß aller Orten / wo es
Aich vnd pcr
Ä
vonnöhten/die Anſtalt gemacht wer
“
den/daß man zeitlich bey den Pfar rern vmb die H. Tauff (wo nicht be ſondere Verhinderung) in der Per ſon/vnd nicht mit ſchlechten verächt ichen Zetteln/bittenthue/weßhalber auch täglich ein gewiſſe Stund zu be
-
ſtimmen/An. 646.
assesſºr
Die Tauff ſoll nicht zu vngewiſſer
Ä Zeit(extra caſum ncceſſitatis) ſen
perrichten.
dernauff eine gewiſſe Stund/ Vor
oder Nachmittag verrichtet werden. - Der Vatter / oder (da derſelbige
Ä tod) dienechſte Freund ſollen den Kir # chendiener ſelbſtenvmb die Tauffbit “
ten/vnd die Gevattern anzeigen.
-
Weil viel Vätter wann ihre Kin
der zum H. Tauff gebracht werden/ nicht darbey erſcheinen ſondern ſich ihre Geſchäfft vnd Arbeit/oder ande
reliederliche Vrſachen daran verhin dern laſſen/ vnd dafür halten / wann
ſie nur durch Zettel den Kirchendie -
-
nern -
-
-
- -
-
--
-
-
-
-
53.
-
nern Berichtthun/vnd die Namen in das Tauffbuch eingeſchrieben vnd verzeichnet werden/esgnug ſeye/ vnd
aber billich ein jeder Chriſtlicher Vat ter ſich von ſolchem hohen Werck mit
abziehen ſolle/als ſolle in den Predig ten/ſonderlich wo es die Gelegenheit vom H. Tauff gibt/ Erinnerung ge ſchehen / vnd die Vätter vermahnes werden/ſich diß Orts Chriſtlich zuer zeigen/dannesſonſten/da ſie ſich alſo abſcntiren, beygottſeligen Leuten ein ärgerlich/vnd ſolch Anſehen hat als ob man von dieſem H.Sacrament we nighälte/An. 92. 5. Febr.
Der Vatter ſoll ſelbſtbey der Tauf Ä
ſeyn/woaber einer ſich zu dem Kind" nicht wolte bekennen/ſoll der Miniſter - -
das Kind tauffen/ vnd hernacher Er oder die Obrigkeit nach dem Vatter fragen.
.
Evangeliſche Eltern an Päpſtiſchen Evangel
Orten ſollen womüglich ihre Kinder Än beyvnstauffen laſſen/oder wo es nit "
ſeynkan/proteſirey/daß die Kinder -
-
-----
-
-
-TT
-
-
-
-
-
TV
-
T-
54»
-..
--
-
auffEvangeliſch ſollen erzogen wer den/ Synod. 99.
Miniſtri, ſo füglich vicinos haben könden / ſollen durch die ihre Kinder tauffen laſſen./ſonſten iſt es an ſich nicht vnrecht/Syn. An. 69.27.
Ein Nov.
-
Im Tauffſolltrina aſperſioallenk halben im Land gebrauchet werden / Syn. 6oo.
weiſse
Pfarrer ſollen ihre ZuhörerinPre
°" digten vernahnen / Perſonen / die
durchaußvnſerer Religion zu Gevat tern zu erbetten. Dieweil aber auß
vielen Vrſachen/vnd Gelegenheit der Ortnach/nicht durchaußzuerhalten/
-
daß keine päpſtiſche Gevattern ge - vonnen werden/iſt zu bedencken/daß die Gevatterſchafft fein ordinatio divina, oder de eſſentia Baptiſmi,
ſondern allein ein teſtimonium, daß daß die Suſceptores als teſtes darbey
ſeyen/zc. Dieweil dann die Papiſten eben vnſer Symbolum haben/vnd ſo
viel Subſtantiam Baptiſmihelangt. -
\
nicht
-
-
--
–
–
– Y
–------
--
.
. - SS. nicht wie in andern Stucken mit vns vneinig/neben dem ihnen ſolches auch
zum guten dienenmag/ da ſie alſo ge genwärtig ſeynd/die Ačtionem ſelbſt
ſehen/daß ſie erinnert / vnnd durch Gottes Gnad gewonnen werden mö
gen/ ſo ſeynd dergleichen Perſonen/ z
/
wann ſie zuGevattererbetten/nicht zu excludircn. Aber mit München/ Nonnen/Pfaffen/vnd Pfaffenkelle rin/oder dergleichen Geſind / ſo ex
profeſſovnſer Chriſtlichen Religion vnd dem Evangeliozuwider/daſſelbig offentlich vndvngeſcheucht ſchmähen
vndläſtern/hat es eine andere Mei nung/daſſelbige nicht zuzulaſſen/ſon dern billich mit guter Beſcheidenheit abzuweiſen/An. 65 Gevatteen widriger Religion ſol d
lenkurzefagt werden/obſie/ſovilan - ihnen/das Kind zum Catechiſmovñ
Sacramenten/ nach Inhalt vnſerer Confeſſion/fürdern wöllen/vnd da ſie
Ja ſagen zugelaſſen/woſieNein ant worten/hingewiſen werden.-
Wie
--
-
-
-
-
-
-------
–
$6. Gevakkers ſchafft im
.
Wiewozuerachten/daßesbeyden
Pºº. Einfältigenvnd Vnverſtändigen nie allerdings ohne Aergernuß abgehe/ wann ſie wnſere Leut bey der päpſti ſchen Tauffſehen ſtehen dann Ein
fältige vielleicht gedencken/daß hie mit nicht allein die vnnohtwendige/
zum Theil kindiſche Ceremonien (ſo
Äm Papſtthumbgebräuch ich) von den vnſern approbirt / ſon
dern auch in die abgöttiſche Meßvnd alle päpſtiſche Grewel gewilliget wer
de/fedoch dieweil der Baptiſmus auch im Papſtthumb in eſſentia incor rumPirt, ſondern rein geblieben/vn
angeſehen / daß allerley Ceremonien darzukommen / vnd neben andern
achzubedencken/wañdievnſere den
Genachbarten im Papſtthumb
diß
officium ſimpliciter abſchlügen/daß
einfältige Leut/ſovor vielen Jahren -
im Papſtthumb getaufft worden in den Zweiffelgerahten möchten/als ob ſie nicht recht gekauft weren/darzu
Pen päpſiſchen viel bedenklicherdäß > , -
-
-
57.
-
ſievns (dieſe bißher nicht für Catho. licos erkennen wöllen) beyihemTauf ſtehen laſſen ſollen/als vns / die wir
hiemit von ihnen als Catholiſch de fa čtogehalten werden / auch zu vermu tendaß diejenige/welche dievnſern zu Gevatternbetten/wo nicht offentlich/ doch heimlich gutherzigſeyen/vnd es
zugutemTheil der Vrſach halberthun möchten. Deßwegen wann devnſern von jemanden zu Gevattern gebetten werden in dem Papſtthumb/ſollen ſie denſelben vermelden / daß ſie der
Chriſtlichen Augſpurgiſchen Confeſ
ſión, vnd gar nicht dem Papſtthumb zugethan vndanhängig, daß ſie auch
jÄöſse zuſe nen Jahreñkompt/nit auffdas Papſt thumbſondernauffvnſere Chriſtliche Religion zu weiſen. Sodann gemel
Äſolche Erkärung vnd Bekantnuß die vnſere ſolches Dienſts nicht erlaſſen wollen! mögen
ſie ohne Verletzung ihres Gewiſſens/ ihnen willfahren. Wo ſie aber ver ſpres >
-
--------------
ſprechen ſollen ſie zum Papſtthumbzu weiſen/kanes mit gutem Gewiſſen mit geſchehen/An. 66. Syn. 99.
Perſonen/ſovnſere Predigten hö ren/vndeinen ehrlichen Wandel füh- ren/ obſie ſchon das Nachtmal noch nie gebraucht./ſollen von der Gevat
terſchafft nicht außgeſchloſſen / ſon dern ernahnet werden/nun auch das
H. Abendmal mitvnszugehrauchen/ oder fürters kein Kind mehr auß der Tauffzuheben. Hilfftes nicht./ſoſol
len die Kirchendiener es gehöriger Orten anbringen.
Dieweiletliche Miniſtri ſo engeGe Der Tauſf
obdenega tam ſtipu
wiſſen haben, daß ſie von den Gevat tern Stipulationem erfordern damit
lationem nicht zu ve/
ſie ſich ſelbſtverpflichten beyder Con
laſſen.
feſſion zu bleiben / auch die Kinder
-
darzuzuziehen/oder wo ſie das nicht
thäten/wolten ſie die Kinder nittauf fen/ſoll ihnen von den Superinten dětenvnterſagt werden/daß ſie Gok
tes-Ordnung/ den Tauff/vmh der
Menſchen-Satzungen willen/nem lich
. -
-- -
-
59.
–
-
ſich der Gevatterſchafft/nicht wollen vnterlaſſen.
s
-
Meßner ſollen nicht für dieGevat-wºngº ternheben/dann ſie ſind oſtiariivnd Ä adminiſtrideß Tauffs / ſondern die Äſte
Gevattern ſollen ſelbſt zugegen ſeyn ºder in hoherNoht andere Chriſtliche Perſonen an ihr Statt ſtellen. Ehebrecher/obſie ſchon mit der Kir- Ehebrechey
hºideraußgefönet ſollen doch von Ä. der Gevatterſchafft abgewieſen wer- Fºº den/weil ehrliche Leut darzu gehören/ Synod. 6o3.
-
Äe Tauffbücher (auch Ehe-„ Ehe vnd Todtenbücher) verlohren ſollen # Pfarrern vnd Oberkeiten jedes Orts"
alle Inwohner vnd Burger deſſelben für ſich fordern/vndvernemen/ auff
welchen Tag/in welchem Jahrſie/h
re Weibvnd Kinder (auch die Vnehe ſiche) geboren/ſie Hochzeit gehalten ºder ihre allda verburgerte Eltern ge boren/ſolches fleiſſig auffſchreiben
in
Äherzuſonderbarneweingebunden Buch/vnd in deſſen Eingang die Vr E /
ſach
–-Tº
6o.
-
K
ſachderErnewerungvñſtändlich mit Handunterſchriften verzeichnen vnd
wolverwahrlich auffhalten/An. 633. -- 2.Apr.
Von der Privatbeicht vnd Exploration.
vereint
FN Je Communicanten ſol
Ä"
/len jedesmals mit Namen ver
zeichnet/vnd die Privaterplo
Ä. ration vnd Abſolution nicht vnterlaſ ſen werden An. 81. 22.Jul.
---
Man ſoll ſtreng darobhalten / daß ,
ſich ein jeder/ſozudem Sacrament ge
-
he will zuvor privatim anzeige. Doch ſoll man nit zu hart vnd zu ſtreng ſeyn/ ſondern alles zum Beſten deuten. Woesgeſein mag/vndeseinem je* den gelegen biß an das Ende zu war ten/ſoſoll man in der Beichteinen je
den inſonderheit verhören/aber mit einander abſolviren: wo nicht/ſomag man einen jeden/ der ſich anzeigt / in ſonderheit abſolvieren / vnd ſeines ---
Pfads
".
-
-
-
-
-
-
-
--
*
-
-
-
-
-
-------------
-
6j,
W.
Pfads hinziehen laſſen biß man ſie gar einander nach verhöret.
Die Vngeſchickte ſoll man nit.ad mittiren, biß ſie proficiert/ An. 69.
, In Exploratione iſt ein Vnter-Ä*
ſcheidzuhalten/zwiſchen den Jungen
Är
oder denen/ſoſich nie angezeigt/ vnd“ “ den Alten. Die Jungen ſollen nicht admittirt werden ſie haben ſich dann zuvor ordentlich angezeigt / Bericht
gebenvndempfangen. Mit den Alten aber ſo ſich zum offtermal angezeigt /
vnd demnach ihrGlaubvnd Verſtand dem miniſtro wolbekantiſt/ iſts ohn noht / allemal eine newe Predigt zu
thun/ſondern es iſt gnug daß ſie ſich mit ſchlechten Worten oder Geberden
“ -
anzeigen.
- Die Exploration ſoll mit im Pfarr- … .. Hauß (es were dann/daß einer in ſei- Ä. nem ſonderlichen Anligen dem Pfar-* rer zugienge/ oder von ihme erfordert -
würde Syu. An. 9o.) ſondern an el -
nem gewiſſen offentlichen ehrlichen
Ort in der Kirchen/in einem gelege
Ei
nen
---
E.---
nen Stul oder vor dem Altar; mag auchwolinder Sacriſtey (ſo nicht be ſchloſſen) verrichtet / doch ſoll Klag vnd Nachrede verhütet werden / An. 72. 16. Jun. - Die Miniſtriſollen das Volckver
.
.
mahnen/daß ſie ſich beyzeiten anzei
- - gen / vnd keineswegs biß zur letſten Veſper warten ſollen auch die ganze Wochen vorher auffdie/ſocommunf ciren wollenwarten/vndes nicht auff
dieletſte Veſper verſparen. Communicanten/ welche ſich bey Y
dem Beichtſtulangezeiget/ſollen her nach die Bußpredigten nicht verſau
-
men/ vnd die Amptleut den miniſtris die Hülffhand bieten/daß ſolche Vn ordnung abgeſtellt werde/Anó27.2o. Aug
einen
In den Seraffpredigten insge
Ä Abend mein/wie auch in der Beichtabſonde - lich denvnbußfertigenSündernGot tes Zorn zu verkündigen/iſtallen Kir
chendienern ernſtlich befohlen / doch mit Beſcheidenheit/ daß kein Perſon ---
-
-
2
-
-
Mit
-
----------------
-
-
-
mit Worten oder Geberden offentlich zuSchanden gemacht werde: Mögen
auch in derExplorationdieCommuni on widerrahten/verbieten/oder bits veiß ſuſpendieren. Aber den offentli chenBann ſoll kein Miniſter propriä authoritatc exercicrcn.
Ein Hypocrita, Superſtitioſus,o
der publicéfacinoroſus , ſo Abſolu
tion vnd Cemmunionbegehrt ſoll mit ercommunicirt/ ſondern ernſtlich ge ſtrafftvndgewarnet/vnddarüber zu gelaſſen werden.
.
-
Vom H. Nachtmal. Iniſtriſollen das Volcket-ar. mahnen mit nur auff Oſtenu/ Ä“ nachpäpſtiſcher Gewohnheit/ ſondern offt im Jahr / dieweil man ſtets Troſt im Gewiſſen vnd Stär ckung deß Glaubens bedürfftig/ zum
Nachtmalzugehen/Angs.23.Feb. Weiterliche Ehehalten Anfangsin »
Eij
3
-
vn
„es, vnſern Kirchen folgends im Papſt“ Äthumb/vnd dann widerinvnſern Kir Ä“ chen / nachdem ſie ſich verdingen/ Ä, communicieren/als ſollen die Pfarrer * der Orten/daesanpäpſtiſche Flecken
grenzet/in ihren Predigten die Eltern vermahnen ihre Kinder an Evange liſche Ort zu verdingen/vnd nicht ge ſtatten ſich ins Papfthumb zu bege
-
ben/mit Anzeigung, was es ihnen ih rer Seelenhalber für Nachtheilgeben möge alſo auch die Jungen ſelbſt Knechtvnd Mägd erinnern / vnnd wann ein Knecht oder Magd ſo vor hin Cocnam Domini empfangen/ hernacher aber an einem päpſtiſchen
Ortgedienet/vnddaſelbſten zum ver
-T.„meinten Sacramengegangen Är käme / vnd abermal communicieren wolte ſelbige wol examinieren / vnd nachnohtwendigemvnterricht/gnug
ſamerErkantnuß/VerſpruchvndEr -
bieten ſich hinfüro deß päpſtiſchen
Nachtmals gänzlich zu enthalten/ih nen Cocnam reichen, welche aber ſol z. - sº
- -- Cº-
ches -
-
- z-
-
- -
- -- -
-- - - -- -
-
-- -
A
-
- - ----------------------
-------------
-
-
-----
-
-
-
G
d
-
-
.
-.
-
Tºr. -
-
>*,“
ches nicht zuſagen wolten/oder da es ner oder eine über ſein vorigVerſprechen wider zum päpſtiſchen Saera ment geloffen ſelbige gar abweiſen /
>
An. 73.
Wo ein Gemein fahrläſſig / ſolle Specialis ein Predigt allda thun von der Nohtwendigkeit dieſes Sacra
*
-
ments/vndſollin Vogt-vnd Rugge richten ihr ernſtlich verwiſen werden/ Syn. 99. s
Wo einer verſpricht auff Oſtern oder Pfingſten zugehn/vnd thutsnitf - das ſoll der Viſitationvnerwartet be richtet werden/Syn. 6ok -
Wer nicht gehen will über beſche Heneserinnern/ſoll mit der Cenſurbe
erobet/vndwokein Beſſerung/damit geſtrafft werden/ Syn. 602. Abſtemii ſollen vermahnet werden Abſtems, ſich zuverſuchen/obſie doch ein wenig
Weins nemmen könten/vnd da es nie geſeyn mag/deſto fleiſſiger zun Pre digten zugehen, Vnd ſollen ſich trö E iii
>
-
ßen s
---
---
G6,
A
ſten mit der Spiritualimanducatione & bibitione, Synod. 99.
Die Stumme vnd Taube betref musa fend diemitindiciisdeßNachtmais Ä, begehren/ vnd ſich darnach ſehnen/
Ä weiſt man ſelbige nach D. Luthers vndandern vornemenThcologorum
Meinung auch in dieſem Herzog ehumb geübterpraxivnd Exempeln/
nachdem die Vmbſtänd ſich befinden/ vonderCoffiunion nicht auſzuſchlieſ ſen/Syn. An. 623.
Ä
-
Anbrüchige Perſonen ſollen priva
“ timvndaußeinem beſondernGoſchist kommunicirt werden/Synod. 6o1.
Ä Da Meßpfaffen oder Münchheim Älichoderoffentlichfemandin Vnſerm
ÄLand communicieren wolten ſollen Ä“ Specialis vnd Amptmanihre Obrig keit erinnern/ihnenes zu verwehren – z. woſie es nichtvnterlaſſen/ſolls durch
den Generalem an die Canzley be richtet werden.
Ein Evangeliſcher Kirchendiener ſoll an einem Päpſtiſchen Ort wider 4
-
Der
---
- - -
-------------------------------
--
67,
der ObrigkeiVerbodieleunten municiren/Syn. 601.
Inactu coenaedarffvnd ſoll man die Iteratia verba Inſtitutionis nicht immer wi-Ä ſtitutio
F-
derholen/ Syn.6 OO. Syn. 6O2. -F
-
G-a
-
Vonden Sonn-Feſt-vnd Feiertägen.
Iniſtriſolienihr Zuhörerr zu Abſtellung der Geſchäfften Ä. an Sonn-vndFeiertagenver
mahnen/ vnd die Amptleut die Ver brecher jedesmals mit 5. Schilling/ oder Incarccration ſtraffen/An.639. 5. Mart.
An Sonn-vnd
Feiertagen ſoll man Ä
keine Hochzeitvnd Dännoch auch Ä die Geſchäfften der Handwercksleut
geſtatten/ſondern alle ſolche Vnord nungen beybeſtiffiter Straff abſchaf
fen/im Fall aberjaſemand/jedes Orts Herkommen gemäß/an Sonn-vnd Feiertagen ſich ehrlich copuliren laſ
Ev
ſen
- -
----------
- - -- -
----
--
-----«t
68,
ſen wolle ſolches allein dergeſtalten -
-
bewilligen/daß es auffs eingezogeneſt
-----
vnd im geringſten Koſten/ja gar ohne
Gaſterey/Spieloder Danzgeſchehe/ vnd zu mehrer Behauptung deſſen/
ſollen die Vögt die Ruggericht deſto
1.
fleiſſiger vornemmen/ nicht weniger auch den Viñgangvnter den Predig ten anrichten / vnd was vnter wä rendem Gottesdienſt vngebürliches --
vorgehet/fleiſſigmercken/vnd ihnen -----anbringen laſſen/ darauff die delin quenten gebürendabſtraffen: inſon derheit aber den miniſtris alle noht *
-
wendige Amptshülſferweiſen/Anno 64.26. Jul.
Die Amptleut ſollenbey Straffei
A bklcuk
-
Äa net groſſer Frevel alle vnd jede von Bevelchen / Beſuchung der Predigten vnd deß halten, Gebets/vnd Heiligung deſ Sabbats vnd der ordentlichen Feiertag publi
cirte Fürſtl. reſolutiones vnd man
data in ſchuldige: Obacht halten auch die hierwider vorlaufende Vnord
nungen an den Vberfahrern vnd -
er -
–
V.
-
-
--
r
------------------
-
------- --------------
-
G L),
Verächterngebürendſtraffen. Was aber die Publicirung vorgehenderFrl. Außſchreiben betrifft/ ſo bißhero ge-. meiniglich von den Aſſileuten bißauff den Sontag verſparet/ vnd alsdann
erſt publicirt worden/ſoll darinnfol gender Vnterſchied gehalten/ vnd die
„T sº?
Bevelch/ſozur Ehre Gottesvnd Liebe deß Nechſten gereichen/an Soñ- vnd
Feiertagen: andere ergehende / das
publicum berürende Außſchreiben an einem WercktagnachGelegenheit vnd Geſtalt der Sachen / einer gan--
zen Communabgeleſen vndpublicirt werden/Syn. An 643.
-
-
Becken- vnd Müllergeſchäfften Maerrn»
ſind an Sonn- vnd Feiertagen ganz Ä“ verbotten/ An. 77.
Kein Müller ſoll daranmahlen noch fahren/cxtra caſum ncceſſitatis,vnd vnter der Predigt/ſondern mit ſeinem
Geſind in die Kirchen gehen/An. 78. Syn. 99. Die Becken ſollen daran weder weiß
-- - -
-
-
noch Ruckenbrod backen: am Samb :
-
---
ſtag
-
: .
-
*
-
- -
-
-
-
- -
.
-
-
-
v.
-Tº –
- -
-
-
7o.
ſagodesyrabendmögen ſie backen abe daß es morgens vmb ſechs Vhr auffslängſt verrichtet ſey. war. Man ſoll auch keinen Wein noch den. ſonſt etwas laden/ An. 78.
Wannmanan Sonn-vnd Feier sºr- ºgen Schieſſen hält ſoll darumb die RVeſperpredigt nicht verſaumet wer den/ſonder noch davor mit dem ſchieſ
en(vermögder Ordnung)fertig ſeyn: Hat man noch etwas zu theilen oder zu
Äſchieſſen/daskan hernachoberauff einen andern Tag geſchehen/ An. 6. -
Müller/Becken/Krämer/Schü zen/:c.ſodieſe Tag mißbrauchen/ſol
-
en nach der Landsordnung geſtrafft:
geſpiel/Extraordinariſchieſſen Ge Ä bringen/vnd vom Catechiſmo abhal ſellſchaften/zc. ſo die Leutvmbs Geld
ken/abgeſchafft werden/ Anno 608. 8.
Trempelge g -
Fºer
#a - - Miniſtri ſollen die Gemeindenver d- -
-
--
- -
-
-- -
ºsºft ºah die vifältigeTrempelgeſchäff ken/üherFeldlanffen/canSoñ-vnd
Feier
-
-
-
---.
7).
Feiertagen beſonders zwiſchen den Amptleuternſtlich/vermögder Rug gerichtsordnung die Vbertretterſtaf
Predigten / abzuſchaffen / vnd die
fen/man ſoll auch den praetext, ſiege Henan andern Orten zur Predigtſnie
.
annemmen/An. 608. 3. Aug. cog.
*
2o.Jul.
-
-
-
An Orten/dadurchgehende Straſ-oſsa, ſeniſtSeilern/Wagnern/Sattlern/Ä“ Schmieden/vnd dergleichen Hand- Sºfº. werckern/ſonſten aber niemanderlaus
bet/vnter den Morgenpredigten im Nohtfall den Fuhrleuten/ſo auff dem Landfahnen/zuarbeiten/doch daß kein Mutwillgebraucht/noch eigner Nut geſpielet/ vnd darneben die Mittag predigt beſlºcht werde / oder da der
Fuhrmann erſt zum Außſpann hin kompt/man die Morgenpredigt nicht verſaume darauf die Kirchendiener
. -
Ampeleutvnd beſtellte Auffſehergute
Aufſicht haben ſollen/Anós " – Miniſtri ſollen der gemeinen Feier-sº taghalbernitſuperſtitioſ ſeyn vnd sº wanv -
-
-
-
-
-
-
-
-
.
- - -
-
Äs
–
72.
wann nach verrichter Predigt nötige Geſchäften fürgenommen werden./
nicht widerſprechen/ An. 72. Wo ſie aber vor oder vnter der Predigt ge
ſchehen/ſollen ſie nicht darzu ſchwei gen/ſondern es den Beampten anzei
a
gen.
Feiertags-
Im Hewet/Embdet/ Korn- vnd
geſchäften
Ä Haberernd Herbſt/vnd dergleichen Feldgeſchäfften / wann das Wetter er Ä ein Nohtfall/
Ä.
ſoll an den Feiertagen (die Sonntag
gänzlich aufgeſchloſſen) nach der Morgenpredigt / vnd gar nicht dar vorf im Feld zu ſchaffenerlaubt ſeyn. Vnd weil in die Amptſtadt zu lauffen
zºweit ſollen Pfarrer Schultheißt Burgermeiſter/vndeiner oder zween
vom Gericht darüber erkennen/obs ein Nohtdurfft ſey An.72. 14.Jul.
ÄMat.
Der Feiertag Matthir Apoſtoli
“
ſollfürohinalwegen auffden24.Feb.
Feſtum
gehalten werden/Ah. 86. 6. Dec. 92.
Ä 3. Febr. 612.24. Jan. 616. 27. Jan. Ä“ Feſtum Annunciationis Maria,
-
PP)! II
- -
-
-
-
-
-
- -*
- ,- -
-
-
-
73,
wannvndauff welchen Tages in den Charwochen gefält/ſoll auff Freitag
-
vor Palmarum gefeiret werden/An.
92. 3. Febr.6o8.9.Febr.616.27.Jan.
auch wañes auffden Oſtertag gefält/ An. 627. 2o. Fcb. 638. 21. Febr. -
Am Palmtag ſoll man paſſionis Piºns
hiſtoriamgant wie die durch D.Po-“ meranum oder andere colligirt/ver /
leſen. Am Grünendonnerſtagvnd Char- Grünen freitag were wolgut
Ä al-Ä%
ler Arbeit vnd Geſchäfften ſich ent
ſchluge/vndallein der HiſtorideßPaſs“ ſionsobläge/aben weiles vmbgewiſſez willen nicht thunlich ſeyn
Ä
will/ ſollen doch beede Tag zwo Pre
digtengehalten /vndalle Hauß-vnd Feldgeſchäfften Vormittag/auchvn ter der Abend vnd Mittagpredigt ein
e Läden beſchloſſen/vnd die er ernſtlich geſtrafft werden
... -
An. 67.zo,8o 17.Mart. 82. 27. Feb. 92. -
J • "
Jan.- -
-...: -
. -
-
-
-
-
-
-
Am
-
-
.
-
-
-
-T-
-
- -
-
- -
.
-F
- -------
===
-
-
74.
-
Am Oſterabend ſoll de Sepultura Domini, neben den Puncten Coenae
Dominica : Mitwochs vorm Grü nendonnerſtag/wie man ſich zurCom munion bereiten ſoll: Sambſtags vor
Palmarum de Poenitentia & Coena
Dominica geprediger werden.
–
VondenBefunden/Kirchen geſang/enten/vndandern Ce
-
sºn. (G-NIe Bettſtunden ſollen A nicht durch die Schulmeiſter T”vnd Meßner / ſondern vmb. mehrernEifers willen ſolcher Gottes dienſt von den Miniſtris ſelbſt verrich
tet/ vnd dardurch allerhand Klagen
verhätet werden An; 633. 2.Apr. „_
-
Specialis vnd Pfarrer ſollen mit
Ä. Hülffder Vögt vnd Amptſchultheiſ
Äſenvnd Obrigkeiten in Städtenvnd Dörffern die Verordnung thun/daß
gewiſſe Perſonen beſtellt, welche auff die –
-
-
-
-
-
-
-
- - - -
7. diejenige/esſeyManns- oder Weibs perſon/Knecht oder Mägd/ Jungo -
ſº
-
der Alt/vnter wärenden Sonn-vnd Feiertäglichen Morgen-vnd Abend predigten/ auch den täglichen Bett
ſtunden/auff der Gaſſen müſſigſte hend/oder ohne erhebliche Vrſachen/ auſſerhalb den Märcktägen gehend nicht weniger die Handwerckoleutſo
bey ſolcher Zeit arbeitend gefunden werden/gute Achtung geben / ſelbige verzeichnen/ vnd dem Amptman ans zeigen ſollen/da alsdann die Vögt von
-
den Vbertrettern jedesmals 5: Schil ling in den Armen Caſien oder Heili geneinziehen vnd verrechnen./oder ein Tag vnd Nacht im Gefängnuß ab
ſtraffen ſollen/An. 639. 3. Mart. Weil die alltägliche Bettſtunden Beſtand gllein als
bißhero mehrertheils Orten gar Ä
ſchlechtlich gehaltenvndbeſucht wor- ##* den/ vnd vielen verdrießlich ſeyn woi
len/alls ſollen fürauß wochentlich al lein zween Hauptbettäg/al» am Mit woch vnd Freitag Vormittag ange F ſtellt -
-
- -
-
T
-
Ess
–
76. ſtelt werde/vnd die Vögt Verordnung thun/ daß vnter ſolchem wärenden Gebet die Läden vnd Thor beſchloſ
ſen/vndalleHandthierungen vndGe ſchäfften der Handwercksleut/Baur ſchafftenvnd Taglöhner/wie ſie im mer Namen haben mögen / gänzlich eingeſtellt/männiglich zu ſolchen Bet
ſtunden angehalten/vnd die Vbetret ter vnd Vngehorſame/ohne Anſehen/
vnnachläßlich abgeſtraffet werden An.642.13.Jun. SWSo kein
beym ge-
Jeniger Orten/wo die angeſtellte Bettſund/auſſer allerhand Verhin s
-
ngen nicht kanobſervirtvnd ge
Ärºaten werden ſo man die Än “" Predigten erinnern, wann man die
betev, -
Morgen-Mittag-vnd Abendglocke -
leute/daß ſie mit ihren Kindern vnd Geſind/das Gebet daheimbten in ih ren Häuſern/ wie auch auf dem Feld
in wärenden Geſchäfften/vndauff der Gaſſen / neben Entblöſſung deß
Haupts/ſoviel die Männer betrifft, verrichten/ Anno 64I. 26. Jul. Das
-
Y
-
-
77.
"
-----
Das Kirchengeſang ſoll man wiss
Äderauffbringen/vnd die Pfarrerſſon-" h. derlich in Dörffern./das ihrige mit al lem Fleiß darbeythun/etwan an den
" Feſttagen ein Geſang für den Textex Äpliciren/ oder nach der Predigt von Wortzu Wort verleſen/die gemeine ” ſtevnd leichteſte/ſoauff den Catcchiſ it
mumgerichtet/vnd D.LuthersCom
ºpoſition ſonderlich reibenvndihre " Succeſſoresdarbeybleiben auch die , Schulmeiſterin der Schuldie Kinder fleiſſig im Singen vnterrichten/nie * mand ſoll ſich deß Singens ſchämen/ An. 72. 14.Jul. 610. 23. Jul. Pfarrer ſollen die vorige/in ſelbi
gerKirchenbey ihren Anteceſſoribus
gebrauchte befante Pſalmen vnd Ge- Ä.
º ſängbehalten/vndnichtlechtlich En-Är derunghunangeſehen, daß Aitvnd"“ "
Jung/wo alſo etwas newes/vnd ein frembdevnbekante MelodeyvndText .
.
auff die Bahn gebracht/ abgeſchreckt
werden/vnd nicht mehr / wo etwan vorhin beſchehen/mitſingen / darneFij ben
-
-
+-----
--
kºs
–
- 78. bendeßfenigen/ſoſie zuvor gewohnet -
vnd in Vbung gebracht / widerumb leichtlich vergeſſen/An. 71. Sept.
Die Buben/ ſo nicht mehr in die Schulgehen/ſollen doch zum Geſang/ vnd nicht an beſondere Ort in der Kir chen ſtehen/An. 621. 29. Očtob.
Pfarrer/Vögt oder Schultheiſ
Ä
ſen/ſamptden Gerichten / ſollen ſich
“
miteinander vergleichen/ auff welche Stund Sommers-vnd Winterszei
ten/an Soñvnd Feier- auch Werck tägen das erſt/ander vnd dritte Zei-chen/oder Zuſammenleuten verrichtet werden ſolle/bey welcher Ordnung es auch bleiben/ vnd man deren geleben
ſolle/auſſerhalb da ein Pfarrer etwa
über Feldzupredigen hat/vnder nicht „
gewiß/vndebenbey einer Viertelſtund wiſſen kan/wie bald er widerauß dem Filial heimkommen könne / da man
nach Geſtalt vnd Gelegenheit der Sachthun muß/vndſicher/der Pfar rer ſelbſt/ſovielmüglich/alſo richten
vnd ſchicken wird, daß die Mutter kirch x
– - -
-
-
-----------
-------
-------------
79. kirch vnd Filialdurch ihn am füglich? ſten verſehen werde / Anno s8. 21, . . J ul. Kein ſonder Geleut ſoll an den
-
Feiertagen zum Aberglauben gebrau chet/ aber an Sonn-vnd hohen Feſt
tagen mit der groſſenGlockengeleutet werden/ Synod. 99.
Das Ave Maria Geleut mit 3.vn- Ave Mariº
terſchidlichen Zeichen auch alles Wet
tergeleut ſoll abgeſchafft allein Mor gens vnd Abends / ein Tag-vnnd
s
-
Nachtglocken mit einem Zeichen ge
leutet werden/An. 56. 2.Nov. Den Verächtern deſ Worts vnd
derSacramentenſobeyihren Leichen nicht geleutet werden.
Auch den jungen Kindern nit/noch andern/die noch nicht zum H, Abend
mal gegangen.
-
-
-
-
Wannvnmündige Kinder ſtär-„ „ Bey vnmäa ben/die den Catechiſnum noch nicht LÄ /
.
verſtanden oder gelernet/noch das H. Ä
Sacrament deſ Nachtmals gebrauche hätten, denen ſoll weder zur Leicht ge Fiif let- -
-
-
-
-
8o.
-
-
- leutet noch geprediget werden ſon denn ſie mögen von den nechſten Nach barn vnd Freundſchafft/ehrlich/aber ſtillſchweigend vergaben werden./daſ dieweil das Todtengeleut allein darzu dienen ſoll/daß die Kirch zur Leichvnd
Predigt beruffen werde ſowereesein
groſſer Aberglaub den Todenleuten
ºteste
Predigt thun noch hal
I.
wie er. Es ſoll dieſe Anordnung gethon Ä„werden/daß die Kinder ſo vor rechter -
begraben.
Geburtszeit an die Welt gebracht /
auch nicht weniger die zurechter Zeit doch von Mutterleibtodkoiſien/durch die beſtellte Hebammen/ſampt noch I.
oder 2. erbarn Weibern / Chriſtlich
zur Begräbnußbegleitet werden da mit nicht etwan/wo es nicht geſchehe/
Kindermord vertuſcht werden möch ke/An. 82. 22. Febr.
-
Äs, Amptleut Gerichtvnd Rahtfeder Ä“ Ort ſollen ihnen an einem gelegenen Ort der Kirchen / darinnen ſie den
mehrentheil der Zuhörer vnter Augen
haben/ -
- - -- - -
– -
v.
-
-
8). Haben/vndalſo ihr Auffmerckens der
Fleiſſigen vnd Vnfleiſſigen ſo viel füglicher thun können/eigne Stülzu richten vnd machen laſſen/in welchen ſie jederzeit in den Predigten beyein
\
---
ander ordentlich vnd vnabgeſöndere
ſtehen/dardurch wird nicht allein ih rethalben der ſchuldige Gehorſamb/ ſovielbaßvndoffenbarer erſcheinen/
ſondern auch an dem Vnterthonen/ außſolchen ihrem Chriſtlichen vnnd
nohtwendigen Vorbild / Anreizung vnd Bewegnuß geſchafft / zu ihrem
Heil/die Predigten fleiſſiger zu beſu chen/An. 56. 2. Nov.
-
-
-
-
Ergerliche Bilder ſoll man weg- vor EHUtt.
5
-
Än die Beinhäuſer vnd Krufften *** vnd die Bein vergraben.
Das Creuzauffſtecken auff den k!
Gräbern wie auch die Sträuß vnd Kränz ſollen abgeſchafft werden/An. 87. 2o.Jul.
eſ.
ſ
-
-
Vngleichheit in Ceremonienſolver- Ä hütet/vnd keine Newerung oder etwas Ä. Fiiij beſon -
-
beſonderszumachengeſtattet werden! Synod. 82. darauffſollen dieSpeciales fleiſſige Auffſicht haben damit ſienit ein jeder nach ſeinem Kopff vnd Ge fallen veränderef Anno 68. 23. Febr. 88. 15. Jan. Vngleichheit der Ceremonien in der Tauff/damanetlicher Orten ein
fache / am andern trinam aſperſio nem gebraucht; Im Abendmal / da
theilsverba inſtitutionis; ſo offt ſie andere Hoſtien auf die Patin nem menrepetjVndin Wochenpre digten damanetwan zur Litaney die
offentliche Beichtvnd Abſolution an hemcket vnd nachſpricht / ſoll man in den Viſitationibus erkundigen vnd : heyſetzen. An. 6oo. 26. Sept. z
Von den Kirchenbüchern vnd Geräht.
–
zºº D Jrchenbücher vnd Ge Ä- Asah ein ordentlich Ä tiert/ -
-
--
- -
-
-
- -
---
-.
-
.
" F. --
-
- --
Aw
-
-
.
3 •
tiert vnd in den Kirchen behalten werden/die Pfarrer vnd Schulmei
ſerſellen die Bücher Mandata vnd Gebet nicht in Häuſern abnutzen/ma erlieren hinrichten/noch in transla tionibus gar mit ſich nemen/ ſondern
wo ſie deren eins ein Zeitlang gebrau chen/ſollen ſie dafür einen Zettel in die Sacriſteylegen/ An. 587. 26. Feb.
t
Miniſtriſollen Fürſt. Außſchreiben ſchreiben, ĺ rnd Inſtructiones zu denen zu Kir
chengeſchäften gehöigen Sachenor Rentlich regiſtrieren/ vnd ihren Suc
eeſſern hinterlaſſen/ Anno 627. 22. Jan. . --
. -
– vºm
-
on
den Stipendiaten vnd“ Cloſterſchulern.
GAEnen wird alle ärgerl, sº che Kleidungjodensjº“ entgegen / ernſtlich verbot ten / An. 96.7.Nov. 613. 11. Jul. 618.
1. Octobr. Sonderlich hohe Qät/vnd Fv groſſe -
-
-
-
groſſe Kräſer/ auch gefärbte vnd an derevngebärende Kleider in vacatio nibus, bey Straff der Abnam/An. 96. 1. Nov.
-
Sie ſollen nicht lange dicke außge faßte Kröſer/groſſe weite Hoſen/Sa mete Krägen auff den Mänteln / ge farbte Strimpff/daſfete Hoſenbänder mit Spitzen/Gefländer/Roſen/ ab
--- geſetzte hohe Schuch/tc. tragen/An. 613. 11. Jul.
-
„ Die Pfarrer ſollen es an ihnen in
Achtnenenvndan die Specialesbe richten/die ſolche warnen/vnd da es nicht ſtattfindet/demConſiſtorioan zeigen/An. 603. 15.Aug. 621. 7. Jun. 2
Keine Stipendiaten noch einigen Seibend. Studioſum ſollen Pfarrer vnd Spe
*ciales ohne Bewilligung deß Conſi -
-
ſtorii zu predigen auffſtellen/An. 6o2.
12. Mart. 607. 23.Jun. 621. 7.Jun. Wo die arme Käſten vnd Heiligen
Ä tengelter. in Städten vnd Dörffern ganzerar -
«
4
»
met vnd vnvermögenlich/alsdañ ſol \"
len die Stipendiatengelter von dem /
* -
--
-
--
gemei
.
- -
-------------
-
>
85. gemeinen Seckel der Städtvnnd
Aempter/Item von den vermöglichen Spitälen/Käſien vnd Kellern/auch andern gemeinen Einkommen erſetzet werden/An. 641. 2.Apr. – --
-
--
-*
Vonden Schulen vndSchul meiſtern.
ZÄ guterOd. nung/ſolle die Jugend in die of
fentliche Schulen geſchickt/vnd alle Nebenſchulen abgeſtellet werden.
Die Flecken mögen ihreGerechtſa - me/Schulmeiſter anzunemen/auff Fürſtl. Approbation behalten/ſollen aber Landkinder/die taugenlich/ no miniren, Anno 94. 15. Jun.
r
Womüglich vnd nöhtig/ſollen die Der Sºhnt,
wacirende Teutſche vnd Lateiniſche Ä" Schuldienſt wider beſtellet werden: wo aber etliche Ortzuſaſſiengeſtoſſen
ſelbige benachbarte Gemeinden/vmb
ihrerlieben Kinder willen einen ge -
.
.
Meins
. -
-
-
86,
.
hieinſamen Schulmeiſter miteinan derhalten/ vnd denſelben an bequem ſten Ort ſetzen. Wo es aber auch diß
Ortsanſtehen wolte/ſollen die Pfar rer in den Predigten die Eltern beweg lich eriñern/ihre Kinder in dienechſt
gelegene Städtoder Dörffer zur ſchul zu ſchicken/ An. 641. 26. Jul. Anno 646
-
eramawn. Die ordinari Schulmeiſter ſollen Ä" alle bey der Canzley examinirt vnd - confirmirt: aber die Winter Schul
meiſternur dem Specializum exami negeſtellet werden Syn.6oo.
ºsteuer. Wo man einen Schulmeiſter be Ä„.gehret dazuvor keiner geweſen/ſoll man ſupplicieren extra conventum Generalium, An. 62.
. In den kleinen Städten / auch Dörffern mögen die Lateiniſche vnd Teutſche Schulen wol beyeinander
FÄ ſeyn: Will man beſondere Teutſche auff eignen Ä Koſtenthun vnd von gemeinerStadt
Ä Ä“ anrichten/das mag man
Ä, Schul- vnd Holzgeld geben / aber nichts
/
-
sº
v
-
-
-
-- -
- -
§», nichts vom Kirchenkaſten begehrenſ An 62.
/
Kein Pfarrer ſollgezwungen wer-xa v. den Schul zu halten er thüe es dann Ä“ gern: mit den Diaconis,denen Schu lenangehenckt/bleibt es beyhem ſtat. Schulmeiſter /ſo zumalGericht-Ä.
ſchreiber ſollen die Schule nicht ver-Ä
ſaumen; auch die Gericht die Arbeit Ä' womüglich/nicht auffdieSchulſtund Ä richten / oder ſie zum wenigſten ein
-
Halb Stündlein in die Schul gehen laſſen/An 62 69. Sie ſollen keinen Proviſorem hal- Ä
ten/ ſie haben ihn dann zuvor adéxa-Ä“ mengeſchickt/An. 77. 607. 19. Jan. ein. 6O9. 7. Mart.
-
Es iſt nitrahtſam/daß ein Schult- Schnee
Heiß auch zugleich Schulmeiſter vnd Ä. Meßnerſeyſintema darauß allerley ſººº inconvenientien erwachſen/Synod. -
An. 618.
-
–
" Es ſollen nicht nur die ordinarii scºutet,
Inſpectores jeder Orten die gewohn-“.
liche Viſitationes der Schulen für vemen/
-------
---------
88.
e
nemen/ſondern vmb Erhaltung meh rern Fleiſſes vnd guter Diſciplin die Pfarrer ihre Schulen wochentlich / vnd ſo offt es müglich/fleiſſig viſit ren,An. 633. 2. Apr.
-
Weil mit der Viſitation der Peda
-
gogarchen noch der Zeit nicht aufzu
kommen ſollen die Beampte die Ver
fügungthun/daßfürohin alle Schu -
len wenigſtzweymal/alszuFrülings vnd Herbſtzeiten/durch die hierzu ver--
-
ordnete Inſpectores, der Kirchenord nunggemäß viſitirr werden / vnd die befundene Beſchaffenheit inſondere heit die beſte Ingenia; ſo künfftig zu
gebrauchen/in gute Obacht neuen ºnddurchvnterth. Bericht namhafft machen/ An.645. 23.Jul.
„rzt.
Weil Tºſh
Schulmeiſter in
Ärº de Dörffern ſoverwehntyndnichts "
auffdie Pfarrer geben / ſoll es ihnen
mit Ernſtvnterſagt werden. An 99: suzes.
4. Aug Die Praeceptores vnd Schulmei
Ä" ſerin Stadtvnd Ampt ſollmanº --
-
meh
-
_
-
sº
-
-
mehrerm FleißvndErnſt/die Jugend zu lehren/ ermahnen / An. 6oo. 26. Jun. 608. 23.
-
-
-
Pfarrer/ Schultheiſſen vnd Ge richt in Dorffſchafften ſollen den Vn fleißinhalt: vnd beſuchung der Schu
len alsbald abſchaffen/vnd dieSchul
ordnung alles fleiſſes in Acht nemen/ An. 63I. 30. Sept.
-
Wann die Schulmeiſterzehrhafft/ Correction
vnfleiſſig/trutzige, übervorhergan-Ä“ gene Erinnerung/ſollen ſie mit Vor
wiſſendeß Spccialis eingeſetzt/pnd da es nichts hilfft/fortgeſchickt werden/ Syn. An. 99.
--
Die Dorffſchulmeiſter ſollen mit Sommer.
Ernſt vermahnet werden / daß wo Ä müglich auch die Sommerſchulen an- *iºsº gerichtet werden/ damit was die Ju gend im Winter gelernet/im Soffier
nicht wider vergeſſen/ vnd das Kir-chengeſang/ wie auch der Catcchiſ mus Uicht in Abgang komme/ Anno 88.
-
-
-
-
-
- -
-
-
-
– L–-– Mºtiz: GO,
-
Pfarrern/Schultheiß vndGericht Ä ſollen es alſo anſchicken/daß die Kna Ä“ ben/ ſo im Winter in die Schulgan
Sömmerli-
*
gen den Sommer alle Sonn-vnd Feiertag/ wann man das Erſte oder
ander Zeichenleutet auch in der Wo chen/wann es Regentag vnd Vnwet tergibt in die Schulkommen/damit die Schulmeiſter ſie deß Catechiſmi
-
vndgelerneter Pſalmenhalber in V - bung behalten/ vnd im Proceß in die Kirchführen mögen/An. 86. 31.Dec. 37.16.Feb.88.9.Feb.68.72.14.Jul91. 621.622.vnd da die Eltern ſaumſelig/ es den Ampleuten anzeigen/wo man
aberjaſienicht füglich in das Schul hauß zuſaifen bringen kan/ſollens die Schulmeiſter nach der Mittagpredigt ein wenig auffhalten/vnd dasGeſang mit ihnen exercieren, An.91.25.Feb.
Ä“ Schulmeiſterin den Dörffern ſol Ä. len nicht Heiligen- oder Wäiſenrech -
sichere-
Ä.
nungen ſtellen ſondern es den Stadt
ſchreibern überlaſſen/Syn,99 Sollen nicht rechnen lehren ſons
A
-
-
-
9/. "ern es den Modiſten/ wo einer vor, handen/befehlen/Syn. 99. -
Solennitärgerlichelange Lands-ºns knechiſchePluderhoſentragsäÄ. Soll ihnen keine Rüſtung auffer egt./ſonºern.ſiebeydenſmmuniº.Ä. bus vnd Freyheiten/was Perſoja betrifft/gelaſſen/vnddarmidernte
ſchweret werden/An. 85. 6.Jul. Wann ſie in den Dörffern Äsº-.
Meßnerampt/Schul-vndPolßgelt
Ähalten werden mögen die Gemeinden neben derspecialij
-
Bericht/ſupplicieren / daß ihnen von
ÄJecken Heiligen Gütern oder Ar men Käſten ein Addition geſchehe. =---
Sollen nicht jährlich witerumb Ä
ºfºnnewºvmbden Dienſtanha-Är. ten bey den Gemeinden/ auch keinen“ Zinß gebenauß den Schulhäuſern die
von den Heiligen erbawet/ An. 64. 13.Aug.
Speciales vnd Vögtſollen Verord nºngthun/ damit vordriſt allen vnd jeden Schuldienern in ihren anver -
tra W
-
-
z
G2.
trawten
Aemptern ihre gebürend
Beſoldungen/als vielimmermüglich gereichet/wienicht weniger den ver
- *
möglichen frejederzeit verfalleneCon tribution an den Beſoldungen abge
zogen werden/wegender Vnvermög lichen aber ſo keine Contributiones
oder doch gar ein geringes zu reichen haben ſondern bloß von der Beſol dungleben müſſen ſich vordriſterkun
- digen /was deren jeder für eine Be ſoldung habe alsdann nach Propor tion derſelben/mit jeder Gemein/da
einerſeßhafft auf ein gewiſſe Anzahl Jauchart Felds/ſolchenvnvermögli -
-
chen Schuldienern an Statt gedach“ ten Genieſſes / abſchreibender Eon
-
r -
-
-
--
eributionen vnnd deren dannoch er manglenderGeltbeſoldung/vonvnge bawten Gütern in der Fronzubawen/ mit Fleißtractiren, vnd in allem da
hintrachten damit denſelben/neben ihren accidentien, die Nohtdurft vnd Gebür/zur Gehabung ihres täg lichen Außkommens/ auch gereicht / vnd ...
- *
- -
ºdahero/ſovielmüglich/die Vn vermögliche in punctº Salarii, den Vermöglichen
reſpectu abſchrei
ender ontºibution von ihren genieſ Ärtionabiliter gleichgeſtelt werden mögen, An.646. 7. Febr. ſenden Gütern/
-
-
Schulmeiſter/ſo Koſtknaben ha- Koffknaben ben/ſollen "añdieſelbe wegen Kanck
Heit/oder tempore vacatiönisüber8 Tagaußbleiben/die ºbigezeit/ſolang
ſie nicht in ihrer Kifferung ſind daj
Fi
Koſtgeltprorato abgehenlaſſen/An.
"
86. 31.Jun.
ºann ein Vaeter ſein Kind eines Wochen4. oder 5. in die Sj ge-” ſchickt/ vnd nimbts wider herauß/ſo
ſolle er das halb Schulgele entrichten/ da es aber ein Wochenz. oder 8.j eingangen/ das ganze Schulgelt zu
ºhlenſchuldig ſeyn/vnddeßj nicht abziehen/Syn. An. 91. - - -
ºnnen Schulmeiſterſtirbt/ſol-x„.
“Specialisbeichenriesmüj“ -
-
G/
-
-
- -
- -
Kinº
- -
-
-
-
-
>.
-
-
94
-
Kindern/vnd ſeinem Vermögen be ſchaffen/An. 82. 84. 85. 24. Apr.
Von den SNeßnern. Eßner ſollen mit Vor
Meßner
ºs
wiſſen
vnd Bewilligen der
" " Pfarrer angenommen wer den/ ſowolals die Schulmeiſter/vnd
womüglich nicht Büttel noch Feld
Schützen vielweniger Küh- oder irten ſeyn.
-
Fallſanoht halber Meßnervnd Satteldienſtbeyeinander ſo ſoll doch
die Kirch vor den Amptsgeſchäfften gehen/ vnd der ſo beede Dienſt hat mitlerweileinen beſtellen/ſodemAſſit man auffwarte/dannesbillich/daß ein Pfarrer in ſeinem miniſterio, in der Kirchen/ vndbey den Krancken/ſeine
Diener / ad honeſtatem Eccleſiae, vndals einen Zeugen auch anderer mehr Chriſtlicher Vrſachen halber/ hey ſich habe An. 56.
Seynd -
-
A
- - .
.
.“
-
>
|
|
Seyndſchuldig die Fürſtl. Bevelch Kirchenſachen/ vnd gemeinnutzliche Werck an die Ort/ſonicht weit/zulif fern; dieSchützen ſollen auch zugreif fen/Syn. An. 99. Sind als Perſonae publicae & comi- sºe. -
tes parochorum mit gemeiner Fronien."
vnd Wacht/Hagen/Jagen/der ge meinen Herrſchafft Fruchtzuführen/
oder von der GemeinwegenStegvnd Wegzubeſſern/tc.vndandern perſo naldienſten nicht zu beſchweren / ſie
haben dann eigene Güter. Was den
eignen Güter Frondienſtbelangt/die
ſelbige zuverwahrenvndzuverhüten/ iſt nicht vnziemlich/daß ſie diß Orts andern gemäß gehalten werden./ſol ches entweder durch andere zu verrich ten/oder der Sachen gemäß / ihnen
auſfihr Steuregenzulaſſen.
-
Paſſiert nicht/daß man ſie als die
auf die Kirchen beſcheiden/hinauß
wehle ſollen doch ihre Wehren haben auſfeinen beſorgenden Einfall/ Syn, 6O I.
-
-
Gij »
Von
-
–------
–
– FFFFFFFFFFFF 96.
–
Vonden Hebammenvnd Wehemüttern.
„ GDChäfer vnd Hirten ſol Ä en wegen ihrer Vnbarmher Ä°-Phigkeit wardurch vnd mit ih
rengroben Inſtrumenten ſie Mutter vnd Kind verletzen oder wolgartödte auch vmb Chriſ Zucht willen nit ärenden Weibern erfor bſichgebrauchen laſ -
Vermeidungenſtlicher ſtraff/
rlich wo es über der Amptleut Verbott geſchehen ſolte / Ann. 5so. .
Es were dañSach/daß in extremo mortis periculo, genachbarte Heb
aſſien vndgeſchworne Weiber nichts mehr außrichten köndten/ vor Pfar
rern vnd Amptman bezeugten / daß das Kind gewiß abgeſtanden/ vnd die
uerpera eines Schäfers begehrte
.
mag ein verſtändiger vnd erfahr -
- >
--
- -- -
- -
--
---
ner
-
?
-
-
-
97. ner/ die Mutterzuerhalten/vnd das Kind von ihr zu brechen/manum ad hibiren, Synod. An 6oo.
Damit aber die Gebärende an or- vºm „ denlichen Mitteln keinen Mangelha-Ä. ben/ſollen in Städten vnd Aemptern Chriſtliche / geſchickte / taugenliche Hebammenvmbgebärenden Sold be
-
ſtellt werden / die auch andere junge Weiber/ſo Luſt darzutragen/ vnter richten/wann Speciales in Viſitatio
nibus deßhalbenmangelbefinden/ſol- genommt, len ſie es in ihre Vogtzettel ſetzen. Mi-ſººn
Äſollen die auf Gottes Wort vn-" terweiſen/wie ſie gegen den Gebären den nichtvnbarmherzig/ſondern mit- -
leidgvndtröſtlich ſeyn ſollen. tem wie im Fall der Noht/wann kein Predigerin der Eilzubekommen oder ſonſten kein ehrliche Mannsper ſon vorhanden/ſie ein Kind tauffen/ vnd ſonderlich zuſehen ſollen, was ſie “ in ſolcher Nohtreden vndthüen/ vnd daß ſie nicht Wein für Waſſererwi--
ſchen/noch ein Kind/ehe es völlig zur
Gij
Welt
-
--------
98.
Welt geboren / nur an einem Glied/ Köpfflein/Händlein/ oder Füßlein/
das ſicherzeiget/tauffen. Item/daß ſie aberglaubiſchen Se
genſprechens: auch Salz vnd Brod auß Aberglauben zunKindern zule gen/ſich bemüſſigen/An.58 o.19.Dec. Der Quar. Weil es mit den Hebammen wnd
Ä Wehemüttern mehrerntheils Orten "ſehr übel beſtelt, indem entweder gar
- keine vorhanden oder doch ſolche heil loſe Weiber hierzu gebraucht werden./ welche noch nicht examinirt noch be
eidiget/vnd deſwegen außVnerfah renheit mehr Vbels als Guts ſchaf
fen/dietaugenlichſte aber ſich der Vr ſachen nicht gebrauchen laſſen wollen/
weil ſie keine Immunitates vnd Frey
heiten haben/ſchlechtlich beſoldet/dar gegen aber mitEinquartierungen vnd
Contributionen ohne Vnterſchied hart belegt werden/da doch ſolche Per “ſonender wircklichen Einquartierun
genjedesmalsgefreietſeyn ſollen als
ſollendergleichen Perſonenfürterhin wegen -
-
99.
-
wegen ihrer ſchweren vnd gefährli chen Verrichtungen/der wircklichen „Quartier gänzlich befreiet vnd vnbe leget bleiben / hingegen denſelben bil lichmäſſige Beſoldungen beſtiſfit vnd
-
-
-
gereichet werden/ Anno 641. 26. Jul. An. 646.
.
Der Hebammen Ehemänner ſeyndstr. vºn in den Städten vnd Dörfern der vnd Ä Wacht e
-
--- ,
a
wircklichen Einquartierungen/Fron/ zu erlaſſen Wacht/ vnd anderer dergleichen Per
ſonalbeſchwerdenjederzeit befreietge weſen/ vnd darbey erhalten werden /
darumbſollen Specialis vnd Vogt zu N. ſie über ſolche hergebrachte privi
legia weiter nicht beſchweren laſſen/ ſondern hierbey gebürend manuten ren, damit man vmb.ſovieldeſto mehr
zutaugenlichen/erfahrnen Hebaſien vnd Wehemütern jederzeit gelangen möge An. 643. 21.Mart. s.
Von den Armen/ Allmuſen/ Armen Cäſen/Heiligenc.
Gv.
Das
»
-
------- - - - -
-----
---
- -
j00,
-
eſnet, IT-I As offentliche Betteln Ä“
vor den Häuſern / ſoll nie
mand/erſeyfrembdoder ein heimiſch/geſtattet/vnd durch ſonder liche darzutaugenliche Perſonen hier
Ä verſchafft werden/ An. 62. 12. Febr.
73. IO. Dec. 77. Aug. 83. 24. Jul. 86. 21. Jun.
Zuallen Predigten ſoll man bey den
zºº" Kirchthüren/Itembey den Hochzei " ten vnd Leichpredigten Büchſen oder
Zºcken aufſeien alſo auch in die Wirtshäuſer Büchſen verordnen/ An. 73. 16. Dec.
-
denrºt.
Den recht Armen ſoll durch die Ä“ Sonntägliche collect,ſo allenthalben wideranzurichten/geholffen/die an dere aber abgewieſen werden/ An. 75.
28.Dec.77. 86. 21.Jun. 89. 23. Sept, 603. 23. Apr.
Fir
Die Leut ſollen zu mitleidenicher Äen Handreichung gegen den Armenfleiſ ſig ermahnet werden/An.86. 21.Jun. -
63. 23.Jun. In Anſehung daßman --
-
-
-
-
h
JöJ
fetziger Zeit vnter dem Evangelio viel
z
anderer Außgabenvnd Beſchwerden/
ſo zur Zeit deſ Papſtthumbs auf die Seelmeſſen/Vigilien, vier Opffer/ Münch vnd Bettelorden/lebendigen Zehenden/ vnd dergleichen geloffen/
überhebt vnd gefreiet iſt / Anno 73. 16. Dec.
Wann Thewerungvnd Hungers-Ä. noheſchonnachgelaſſen ſoll den Ar-Ä“ men zugutem/das wochentliche Vffis Ä herſamlen in die Büchſen vnd But- w*
ten/esſeyen gleich an einem Ort we-
|
mig oder viel oder gar keine Arme in Stadtvnd Ampt/keineswegs auffge
haben, ſondern dergeſtalt angehalten vnd continuirt werden./daß einemie
denauß Chriſtlicher Lieb vnd Mitlei den/ſeinem Vermögen vnd Gelegen heit nach/ohne Meſſung oder Beſtim mung eines Genandten ſelbſt gebe/ was ihne Gott vnd die Liebe deßNech ſten ermahnet/darzu ſollen die mini
ſtriper occaſionem die Leut ermah
nenpnderinnern/daß man gemeinlich -
-
allent
-
Jo2. allenthalben immer Arme/ Krancke/ alte oder junge Leut/Item armeKind betterin/ vnd ſolcherleyPerſonenvnd Mitglieder findet die mitleidenlicher Hülffvnd Handreichung höchlich be -
-
-
dürffen/vnd nicht Mutwillentreiben.
Jtem andern vnvermöglichen Cäſten
zu Hülffzukommen. Itemauffeinen
künfftigen Nohtfall/vnd die gemachte Schulden abzuzahlen/ Anno 75. 28.
Amptleutv
richt in Städten
vnd Flecken ſollen die Vermögenliche «mit den für ſicherfedern/vndmit beſten Fuge Ä anſprechen vnd vermögen wochent
Ä, lich an Gelt/Früchten oder Kuchen ſpeißetwas zuſaſſienzuſchieſſen für die Armen: da auch einer außſonderm ge
faßtem Vnwillen/Grobheit/vndver *
ſtocktenvnbarmherzigen Gemüt kein
-
Allmoſengeben wolte/ſomöchte nach Geſtalt der Sachen Amptshalber ih nen etwas auſferlegt/ vnd von ihnen eingezogen werden/An. 62. 13. Febr.
-
-
-
- -
2RA-s
---
JO3.
Man ſoll ihnen nach vermögen et
wasauffiegen/vndvnnachläßlichein ziehen / vnd wo ſie ſich darüber mit
Worten oder ſonſten trutzig widerſeß ten/ſie andern zum Exempel vmb ein Summa Gelt in den armen Caſien ſtraffen/vnd hieriániemand verſcho nen/ An. 73. 16. Dec. 614. 2o.Dcc.
Weil ſie gemeiniglich am allerwe nigſten geben/ſoſolman nach dem all
gemeinen Außſchreiben/ An. 86. ge gen ihnen mit gebürender Aufflag ih rem Vermögen nachverfahren/ An. 89,5. Dec.
Das AllmoſenſollmanderCaſien Ordnung gemäß / den Qaußarmen
it außtheilen/vnd ihre Kinderzur Arbe Dec.
anhalten/An. 62.12.Feb.73.2o. Der Inwohnenden Armen halb / Den Inwoh
die im Land Burger find/ ſolle jeder-Ä zeit ſonderlich auff den Winter / da Ä mit Taglohnen vnd anderer Arbeit - nichts oder wenig zu gewinnen vnd zu
verdienen/vnd diejenige/ſoviel Kin
der haben/vnd gern das Beſtethäten/ -
- -
nicht «
•
Jo4.
nicht Arbeit bekommen können/Item denen/ſoAlters/Jugend oderKanck -
heit halberzuarbeiten vnd zu ſchaffen nicht vermögenlich/ in Städten vnd
Dörffern beſſere Hülff/mit Mehrung
deß Almoſens/nach Erkantnuß eines Gerichtsoder darzu Verordneter/ge bürend einſehens gethon werdé/damit ſolche arme vnd dürftige Leut nicht
Vrſachhaben/vnnd Noht halber ge drungen werden./heimlich an andere vnbekante Ort außzugehen/vnd durch
Samlen vnd Betteln ihre Nahrung -
zuſuchen/An.86.29.Feb.
-
Dieinheimiſchevndfreñde Land
röcken aber/Sonderſiechen/Vagan - -»
-
-
W
ten/Studenten/Muſicante/Schei ber/Schulmeiſter:c. mit ihren falſch enPatenten ſollmanabweiſen/oder ſo
ſie böſe Worttreiben/einlegenvnder aminieren/An. 62. 12. Feb. 71. . 9 Dcc.608.2o.Aug.
-
Außländiſche Bettler ſollen zum Land hinauß/Landkinderin ihr Heim weſenzur Arbeit gewieſen/pnd deren keinem
*– JOS,
-
keinem/zugleich allen andern rechtArs
men das Vmbherlauffengeſtattet/vnd die ihnen nicht wollen wehren laſſen/
.
mitGefängnuß oder ſonſten gebürlich | I
-
geſtrafft werden. Die Amptleut an Grenzen ſollen auffdievnnütze Land
röcken ſtreiffen/vnd der Gebär nach hinterſich treiben / den Haußarmen
ſolle wochentliche Hilffgeſchehen vom Armen Caſten/Heiligen/vndgeſam leten Allwoſen / was in die Büchſen vnd Butten gefällt/ vnd wo das wo
chentliche ſamleninAbgang kommen ſoll es wider angerichtet/ vnd in den
Predigten/auch bey den Vogegerich
ten vnd andern Verſamlungen die Gemeinden zu reichem Beyſchußer mahnet werden/ſoſolche Mittel nicht
gnugſam/ſollen die Spitälvndande
reHeiligenvndCäſten/ſovermöglich/
,
einander zu Hülff kommen/ man ſoll auch andere Zinß hierzu anwenden/
*
angelegte Gültenden Rechten gemäß
verkauffen/An. 64. 2o. Dec. -
---
-
-
*
-
+
e,
b Fremb -
*
-
º.
- -
-
- - .
. – ––
–
Kºizzzz
JO6.
-
Ä Frembde arbeitſelige Bettler ſoll fäÄn man in Fron/vnd nicht in deß Armen Caſtens belohnung/nicht den nechſten Nachbarn zu / vnd in einem Circkel herumb/ ſondern geſtracks durch vnd
außdem Land führen/An.62.12.Feb. Man ſoll ſie auch nicht vnchriſtli
cher/vnbarmherziger Weiſe vor an
dern Flecken/dahin ſie gefähret wer den/im Feld abſchütten/Än 65.Nov. -
- Das Allmoſen ſoll man der Steur nachvmblegen/vndauff das f5.1.hk. oder mehr ſchlagen,
-
Denen/ſoman auß dem Heiligen auffihre Häußleinleihet/ſoll kein Zinß abgefordert werden/An. 73. Dem Allmuſen ſoll man mit den
Todtenbaren zu Hülff kommen. Wo der Caſten nicht vermöglich/ Ä Armen den Heiligen ge von
hhoffen Die werden/Synod,82. Stiftungen ſollen
in ihren ..
Buchſtaben (wofern die anderſ ni
f
vnchriſtenlich) nach der Stiffter Ord
nung gehalten werden. An 62.2. Feb Damit . .
-
-
-
-
*
-
-
n
-- ---
-
-
-
---
- -- -
Gº-
-
-
------- --
/
Jo7.
–
-
Damit die abgangnearmeCäſtenvfoten. Heiligen widerin eſſegebracht werden Ä Äs mögen/ſollen Specialesvnd Amitleut Ä ohne einiges einſtelli/verſchaffen/daß die Leut in den Predigen zuChriſtlichen Steur ganz beweglich erinnert / das
Sonntägliche Almoſen wider mit dem
Glöcklein geſamlet/den Stifftungen fleiſſig nachgeforſchet/auch der Heil
gen Einkommen bey den älteſten noch lebenden Perſonen/ vnd auſ andere bequemliche Wege erkundiget vnd li quidirt, vnd ſolches zu Verhütung vnkoſtens/durch die Pfarrer/Schult
heiſſen/vnd Schulmeiſter/jedes Orts verrichtet/ nicht weniger auch ihnen
angelegen ſeyn laſſen - ob zu Stär ckung der Heiligen derſelben eigens
ehumliche wüſtligende Güter entwe
der in Fron/oder durch die Pfarrer ſelbſten welche etwandarzu Luſt hät ten/gebawet werden möchten/Anno 641. 26.Jul. -
-
Sollen mit allem Ernſt vnd Fleiß drobvnd daranſeyn/daß die liquida==Q tion
-
Jo8.
-
tion der Spitäl / armer Cäſten vnd
Heiligen Einkommen an Orten/da es
Ähen fürderlich noch angeſtellet werde warinnen dann et jgewiſſen Gericht Ä Rahts perſonen jedes Orts/welche hierinnen
je Wiſſenſchafft haben Ä sefchien/vnddarnebºgº Ver
juhundamit den Ä erſtellige Recºgºº Orten / - -
ohne längern
verfertigt/juſti
Äbirr vnd abgehört werden
jchbey einem oder dem anº Äonvnd Schuldnern/ anhinº
erſtelligen Zinſen/ohne das nicº
jgenſeyn ſie ſegº nachſehen ondſolte/ſollen ſchwindenlaſſen doch hierbey dahin erachten vºn Ä -
an ſeyn/daß dannoch die Capitalien
wngeſchmälert verbleiben / ..ins
anfftiggefallende Zinoden
–
jgenSynAn 64 -
- -* -------
-
-
-
–
-
-
-
---
-
-
..
---------------------
-------
-
- -
.
Jog.
-
s.
-
1.
Alle Heiligen-Caſten-vnd Wäi-etan
º
ſenrechnungen ſollen zu rechter Zeit ĺ
c angehöret/überflüſſige Zehrung vnd Ä j Schreiberlohn der jungen Schreiber u hören,
-
vnd Subſtituten abgeſtellt/dieRema a net eingezogen/die Miniſtri darvon - nicht außgeſchloſſen / vnd davon bey ja den Viſitationibusaufferforderndes
Sºciaumvnverweigerlicher Be º richtgethon werden/bey Straffroſt. j ſo die Ampeleut halb der Herrſchafft/ -
ew abdem armen Caſten geben ſollen . . .“ j_ Der Pfarrer jedes Orts ſoll nach Ä p Außweiſung der Caſtenordnung/vnd Ä
j An so.30: Decº
weide Ärnentin Stuckºrirchen" ſeynd/zu Anhörung der Caſtenrech jnungen/ vndwann man von den Arunen eractiert deren Gottesfurcht/
–
Noht Mangel/Thun vñaſſenihme gemeiniglich am beſten bekant)in der
jzeiterfordert/vnd ſelbigeinſeinem bey Äſeynverlicht werden davonman ihn keineswegs außſchlieſſen ſoll/An. 73. 2s. Dec. so.zo. DeesSyn. 99.
z-
nº
–
wº
-
-
/ -
-
Woesherkommen/ſollderPfº auch beydenWäiſenrechnungenſyn/ Synod. Anno 99.
drei. Den Specialibus ſollen auffErfor
Ädende Caſten-Heiligenwerden/Syn. Ä ſº ſenrechnungenfürgelegt An. -
.
88.
-
-
--
.
--
.
-
-
-
pl nondZucht
–---
º A der Laſter ſollen/ Ä Landsordnung 1 geſtrafft
ordnWMße
- - -
"vnd kein Punct/ ohne ſondern
.
Fürſt Bevelch mitigrt werden
- -----
Ä"g, Vberflußbeyden Hochzeiten/Gaº Fº“Äussen»eine
Ä. ſungen Kirchweihen Kleidungen / ſoll von denauÄ Miniſtris ernſtlichtaxirtond von den Amp ten ihnen die Hand gebotten werden Zºº Anso.39.Dec.89.8.Pee,9? 60823. Aug. 26:29 A - -
Ä, Vöge ſollen den miniſtrisaleº
Äwendige Amptshäffleverger Ä -------
-
-
-
- -
-*
M.
--
dahero/erweiſen damit der gefallene
Kirchengehorſam gegen den vorge ſetzten Seelſorgern wider erwecket vnderhalten werden möge/ An. 641
26. Jul.
*
-
Ob denjenigen Mandaten vnd Re-g, „
ſcripten, ſo wegen Hochzeiten vnd Ä“
- dergleichen Gaſiereyen den darbepÄ gebrauchten/aber durch Verbot vnd alten
t Satzungen/bereits abgeſchafften V- --berfluß in Speiß vnd Tranck / wie auch koſtbaren vngeziemenden Klei
ſdungen leichtfertigeſvädiſer Zeitvn
" nötigen Spielvnd Dänzen/vndder n
gleichèVppigkeiten betreffendveroid net/ſoll ſteiffvndveſt/ohn einigenre
% ſpectvnd Vnterſchied der Perſonen/ d,
gehalten werden/An. 642.29.Jul.
Amptleut ſollen ihren Amptseiver - -
vnd einmütiges Zuſammenſetzen mit -
-
auch darauffvnaußbleiblichervnd ge is
wißfolgenderſeyn/ ſcharffen Straff/ alles Ernfsdaran daß ob allen vnd
** -
Hij e
jeden
'
} }2.
-
feden (die Diſciplin betreffenden) Puncten/Geſetzen vnd Or dnungen (im wenigſten nichtsaußgenom
ohn einigenreſpect der Perſon ten/vndohn einiges Qinterſch allevndfede Straffen/ſoofft es »
-
...“
eigexequirt werden/Annos zz. ſul.
„"Fluchenvnd Schweren auch Trº Äcjnd Fät ſoll mit allem *
An79. 5. " Ejabgehºff dadenAmptleut nie jenſfinabſtraffung diſa bauchen ſollen ſelbige denErnſt
-
jenſchen gegen ihnendermaſſen fahren daſ Änſhºº Bewechgehofamlich nachgeſetzt. An s1.20.Jul. .
„
. .
. . ..
Vogt Schultheiſſen/vnd Gericht
Ä. Ä Ä. daß etliche Perſon verordnet die auſ #.. den Märckttägen vnd ſonſten pnter Ä der Netzig/ Brodlauben oder offen
Ärck hrefleiſſige Auffſicht -
habendnoºrdseelsºfºrt - -
--
- -
-
#-
- -K
JP3,
balden ihme namhafft machen vnd anzeigen/er aber die verbrochene/ es
ſeyen Weibs- oder Mannsperſonen/ dem Verſchulden gemäß / mit dem Turn oder Zuchthäußlein/das junge Geſindleinoffentlich mit Ruten durch die Büttel züchtigen vnd abſtrei chen laſſen / vnd da ſich auch etwan erbare Perſonen vergreiffen würden/ dieſelbige mit einem kleinen oder nach
Gelegenheit vnd Vmbſtanddeß Ver brechens/groſſen Frevel/oder mehrern
Geleſtraff / welches er bey ſeinen Pflichten vnd Eiden / auch vnnach
läßlicher Straff vnd Vngnad ver
rechnen ſolle/ anſehen / oder da die Gottsläſterung allzugroß/ ſelbige fe
desmals mit guter Außführung zur Canzley berichten/An. 639. 5. Mart. Es iſt jederzeit ein Vnterſcheidge-„
Halten worden zwiſchen den freventli- Ä" chenvnd verächtlichen Läſterworten“
welche ohne Mittel directè in vnd wider Gott/die allerheiligſte Menſch
heit Chriſti oder die H. Sacramenta
dii -
-
sº
-
T--
- -
-- -
-
---------
-
)4.
“ geredevndaußgeſtoſſen/vndden an dern mit einlauffenden Flüchen Schwüren/böſen Wünſchen deje. rationibus & imprccationibus auch
aſſeverationibus wider den Nechſten vndweilen bey dem erſten Fall in deß H. Reichs Conſtitutionibus Leibs
pnd Lebensſtraffgeſetzt ſowill gnäd ge Herrſchafft Ihr ſolche zu juſtifici renallein vorbehalten haben/vnd ſol lendergleichen Gottsläſterungen vn
terth. angebracht/vnd gnädige Ver ordnung hierunter erwartet werden. In dem übrigen ſoll./ſo offt jemand/ wer der auch ſeyn mag / über ſolchem
Laſter deſ Fluchens vnd Schwerens
betretten oder in Erfahrung gebracht wird für das erſtemal 15. das ander mal 3o. das dritte mal 45. Kreutzer/ --
das vierdte mal ein ff. erſtatten / der
aber außArmut es nicht zu erlegen vermag/jegliches Ort einesGuldens
Tag vnd Nacht im Turn/auffeignen
Koſten mit Abſpeiſung Waſſer vnd --
Brod / abzubüſſen ſchuldig --
-
- /“
-
éÄ
-
JJ5,
Solte aber jemand das fünfftemater griffen werden/den ſoll der Vogt als balden in Turn ſtecken / vnd ſein viel
-
-
-
fältig Fluchen/mit allen Vñſtändenf zur Canzley berichten. Ob nun wol
ºf
jedeman/dergottsläſtern hört/ſolches anzuzeigen ſchuldig/ vnd der es ver
ſchweiget oder geduldet / nach Ge
ſtalt der Sachen ſoll geſtrafft werden ſo ſoll jedoch der Vogt fedes Ortsge wiſſe Perſonen in geheim beſtellen / welche auf die Gottläſterer genawe
Auffmerckhaben/vnd ih denen er neben dem/daß
vermehret oder offenbaret werdenden
einen drittenTheil gefallender Straff zu einer Recompens widerfaheniaſ ſen/Anno 642. 29. Jul.
Das Zechen am Sontags Abends zwiſchen der Veſperpredigt auch ſon
ſten das zechenbißin die Mitternacht darauffman tollvndvoll auf den Gaſ ſen hin vnd wider laufft / ſingt vnd
ſchreiet/ſolinpredigten eiverigtaxirt/ - Hv vnd
-
–T
önddurch die Amptleutabgeſtelt wer den/An. 99.1.Oétob.
sein. „
-
Alle Tänzan Sonn-vnd Feierta
Äs“ gen/auchſonſten/auſſer den Hochzei "
en/Item üppige Spiel/ vnd leicht fertige Kurzweil ſoll abgeſtelltvndge ſtrafft werden/An. 92.Syn Goo: z Auſſer den Hochzeiten/ſollalles vn geziemende Tantzen/bey den Kirch weihen/ſonderlich aber bey den Wein käuffen/Metzelſuppen/Martinsma len/Faßnacht/Gaſungen/vnd dann
Äëj senvnd Dörffern/gänzlich abgeſtellt
vndverbottenſeyn vnd die diß Orts
wider Verbot einſchleichende Exor bitantien mit Ernſt abgeſtrafft wer Deſſen ſollen Speciales Magiſtra Magiſtra
“Ä
tum erinnern/vnd da in der Wochen ein Feiertanz erlaubet / vermahnen/
daß etlicheerbare Männer darzuver ordnet werden: wonit Folggeſchicht/
es den Kirchenrähtenanbringen. -
/ -
–
-
-
S. Veits
-
z
-
17. SVeitsTanſollpropter con sº currentemſuperſtitionem nicht ge duldet werden/Syn. An. 6oo.
Liechtkärz vnd Kunckelſtuben / da zusatz, auch junge Geſellen vnd Buben hin kommen ſollen gänzlich auffgehebt vnd nicht geduldet werden/An.72.14 Jul. 77. Jan. 8o. -
-
-
Y
Aber wagenachbarkearmeweiberal ein außmangel der Liechterfanvnve!
dächtigen Orten zuſammen kommen/ das iſt nicht allerdings zu verwehren/ An.642. 29.Jul.
-
-
Alles verdächtige/leichtfertigevn Zuſammens ärgerliche Zuſammenwandelnvnehe deln raffen (Th
gD
ſicher vnd lediger / verlobter vnd vn verlobter Manns-vnd Weibsperſo nen insgemein/ ſoll gänzlich abge ſchafftvndverbottenſeyn/vndwaſol cher Zuwandel verſpüret wird/ſoll ſol ches das erſte mal den verdächtigen Perſonen ernſtlich vnterſagt vnd ver
wiſen/ auch ſie davon abgemahnet: das andermal aber die Mannsperſon/
ſie ſey verehelicht oder nicht ſechs ---
vnd
-
------
–--- -
-
-
-
j)8, -- vndein Weibsperſon/ledig oder vn verheurahtet/drey Tag vnd Nacht in dem Turn/mit Waſſer vnd Brodge ſpeiſetaswann ſie aber zum drittenmal einkommen/beede eingeſteckt/ex car cerc examinirt , vnd hernach alles vmbſtändlich berichtet werden /An.
642. 29. Jul. Eigenbröß-
-
-
-
-
MaſjevndfinſtereEigenbrößle
Ä“ rin / die am Liecht vnd offentlichen Dienſten nicht eingehen oder ſchaffen mögen/ſonderalsein faules/geſchwä ziges/vndgemeiniglich leichtfertiges
Geſind/hin vnd wider in den Win ckeln ſtecken/die Kirchenvndoffentli chen Gottesdienſt gar ſelten beſuchen/
-
auch jungevnſchuldige Herzen an ſich Henckenvnd verführen/ſollen mitan gelegenem ſcharffen Ernſt ſtracks ab
geſchafft/ vnd fürterhin keineswegs mehr im geringſten geduldet werden./ An. 642. 29.Jul. -
Ä
º
Wo Knecht vnd Mägd in Dien
öſten beyſammen/vnd bey nächtlicher
Weil nicht wieſchs geziemet/von –
ein
-
A
3
-
- -
-
-
-
-
- -
- -
- - -
-
-
-
-
- -- - >.
j9,
einandergehenjondfleiſsagen dert werden/iſt darauß allerley Vn
heil/Sünd/Schandvnd Laſterzube ſorgen/weßwegen alle Gotttes-vnd ſorgloſe Eltern/ Herrſchafft/Meiſter
vnd Frawen/welche ihre Kinder vnd Geſind/ohn alleAuffſicht wie das vn vernünfftige Vieh vntereinander laufen laſſen/auch noch darzu aller
handgefährliche Anlaß zur Vnzuche vnd Büberey geben / alles Ernſt er mahnet ſeyn ſollen / ihr Ampt vnd Haußregiment (deßwegen ſie Gott im Himmeldermaleins ſchwere Rechen
ſchafftzugeben) beſſer in Acht zu ne men/ alles ärgerlich vnd verdachtig Vnweſen/ſoviel an ihneniſt / gänz lich abzuſtellen/vnd hingegen die ihri
gen zu Gottesfurcht vndallen Chriſt lichen Tugenden eiverig anzuhalten. - Auff den vnverhofften widrigen Fall aber ſollen nicht allein diejenige/wel
chedergleichen Vngebür(alsvnordig - zuſaffienwandeln/verdächtige Liecht kärz/
sºººº-z
--
--
-
N
-----
–
– fender Knecht vnd Mägdºe.) in h ren Häuſern vorgehen laſſen vnd ge
ſtatten / gleich denen Verbrechern ſelbſt/die ſich ſolcher Gelegenheit zu ih
rer Boßheit bedienen/ ſondern auch allevnd fede/ ſo hierzu einigen Vor
ſchub/Vrſachoder Anlaß geben/vn nachläßlich/vnd zwar eine Manns perſon mit vier- ein Weibsperſonaber mit zweytägiger Gefängnuß in dem
Turn abgeſtrafft werden / An. 64z. ---
29.
Jul.
-
- Wann Segenſprecher gerühmer werden/ſollen Miniſtrivnd Speciales alle Bmbſtänd/mit was Worten vnd itteln auch zu welcher Zeitſteſeg nenvndheilen von ihnen vnd andern ihren Bekandten fleiſſig erforſchen/ wnd wo man nichts von ihnen erfah
ren kan/ihren Worten glauben/ihr Arzney aber dem Magiſtratui vnd Landarzten befehlen. Miniſtriſollen in Predigten die Leut
fleiſſig abmahnen den Segenſpre hern nicht nachzulauffen/ auch die -
Ampt
- -
-- -
Sd
sz
-
-
-
-
-
-
-
J2).
-
- -
-
-
".
Amptleut gute Auffſicht darauff ha» ben/An.86.9.Jul.
-
Die Waffenſalben ſollpropterſu- wann perſtitionem & periculum ſiniſtra ſº application is nit gebrauchet/ſondern
die Leutauff die bekandte Mittel ge wiſen werden/Syn. An. 6oo.
Nachrichter/Waſenmeiſter / vnd Ät
dergleichen Empirici ſollen aller in-“ nerlicher Curſichabthun/ Syn. 6oo.
Bußpredigten Perſingulares Tºwarrus, tus, weil Gott mit Plagenheimſucht/" ſollen angeſtellt werden / darbey des Magiſtratus dem Miniſteriodie Hand -
bieten/die Laſter ſtraffen/mit ſeinem Leben vnd Beſuchung der Predigt ein gutErempelgeben/zc, die Miniſtria ber die Leutfleiſſig zur Predigt vndge meinem Gebet zukoffien/ vermahnen -
ſollen/An.62.7.Febr. 89.5. Dec. 88.
27.Jun. 93.12.Jul,94. 12.Aug. 6os. 29. Jan. 23. Aug.
-
-
Speciales vnd Vöge ſollen jedes „
OrtsverordneteKirchenpfleger auch Ä wo es nötig/noch andere zwoGerichts 996
-
-
-
es
- -
J22.
oder Rohsperſonenzuſchnemenal le Wochen zuſammenkommen / vnd
fleiſſige Nachforſchung pflegen / ob gnädiger Herſchafft Geſetz vnd Ord mungen / oder ſonſten dem Chriſten thum vnd derErbarkeit zuwider etwas entweder bereits vorgangen/oder der
gleichen noch zu beſorgen/beneben die jenige ſo ſchuldhafte oder verdächti ge Perſonen anzuzeigen wüſten/ver nemen/alsdann berahtſchlagen/ wie
ge
dem beſorgenden Vbel vorgebawet/ vº
vnd ſolches verhütet oder das bereits Verübte geſtrafft/oder gehöriger Or 6 O tenangebracht/vnſonſten zu verfah Ca. renſeyn möchte/An. 642. 29.Jul. - Die vor wenig Jahren angeſtellte ºh wolangeſehene Kirchen-Convent/ſol dene
len aller Srten beſtändig obſervirt,
ken
z
vndwonicht eben wochentlich/fedoch wenigſtmonatlich einmalgehalté/vnd dardurch den vorlauffenden Sünden vnd Laſtern/ſovielmüglich/gewehret - -
- - - -- - - -
Von
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- -
V
/
dult
he
-
-
H Onö
-
-
323.
Fr FF ºr? Tr )
Von den Sectierern vnd Ketzern.
-
ſ.
ſ? Ehrfungen ſo ÄPapſt
sº
B-Shufſivedingt/ſollen nachvol-Äs. 2 |
lendten Lehrjahren von den El-*: ern wider abgefordert werden / An. GO9.4, Dec.
|
-
Deſgleichen auch andere der vnſe- Auch an, igen/ſoſchim Papſtuñauffhalten er Änd ſollen den Leuten die Greweldeß Papſtumbs fürgemahlee werden An. 6o9. 4.Jan.Gro:28.Jul.612, 15.Aug. . Mitdenen/ſoihre Kindervnter die Deſgleichen Calviniſten verdingen oder verheu Ä. rahten/ſolles gehalten werden wie mit “
denen/ſodieihrige ins Papſtumb ſte
“Ä An. 6o2.
ÄÄ Ä
Päpſtiſchen Päpſiſche vnsMit in die Kirchen Ehehalten/ſobev Ehehalten. dult Haben/Syn. An. 99.
Päpſtiſchen Perſonenvnter vn6/ſo Andere pa. Jahr vnd Tag nicht zur Predigt ge-ĺ
hen/ſoll man außbieten/oder ſie ver -
-
I
mah
–-------+--------
"4. mahnendaßſeſ Chriſtlicherere gen/Syn. An 99.
-
outs«. Die Päpſtiſche ſoim Landabſter Ä ben/ſollen ohne Leichtpredigten begra egraben “ben werden/ Syn. An. 6o3. seaarioü Wann ein Scétarius vnter vns
Ä“ ſtirbt ſo die Predigten beſucht / vnd doch das H. Nachtmal nicht empfan
gen/mag die Leichtpredigtvnterlaſſen
–
werden: will es die Freundſchafftüber
erinnern/daß man nichts Gutes von ihrem Freund ſagen möge/einehaben/
magmansthun/vnd die Leut vor ſol chem Irrthumb warnen / wider das
Geleut/ſobezahle wird
ſich auch mit
hochſetzen/doch anzeigen/daßesguter Zucht zuwiderſey.
-
Sectieriſche Bücher ſoll man nicht
Ä” feilhaben/ſubpoenaconfiſeationis, in Predigten beſcheidenlich darvor warnen/auff die Bibel/reine Poſtil lenvnd Betbücher weiſen gelehrten Miniſtris durch ein Schedulam von den Specialibusgeſchrieben erlauben/
An 93. 2o Fcbr . -
Keine
«zºº
-
-
-
Keine Bücher/ſoauſſer der Franck-Hºsis furter Meß/oder ſonſten anderer Dr.- Ä en/in die Aempter/Superintenden- Ä zen oder Pfarren/durch die ingeſeſſe- je
ne Buchführer oder andere Außlän-* der/aufdie Jahr- oder Wochenmärck
gebracht werden/ſollen zu einigem feilen Kauff auſgelegt werden
.
dieſelben
ſeyen dann zuvor durch die Pfarrer nohtwendiglich beſichtiget / vnd was irriges/ſchwermeriſch befunden/daſ
-
ſbehaltenvndauffgehebt An. s. Jan. 65. Nov.
x .
Sectieriſche Leut/ Widertäuffer/ Seetierer Schwenckfelder/Sacramentieree. Ä
ſollmannicht dulden/nithauſen noch herbergen/An38. 25. Jun Widertäuffer ſollen von den Pfar- Ä rern / darnach von den Speciälibus Ä angeſprochen/vnd wo es nicht hilfft/".
von den Ampeleuten eingeſetzt 7 foſ gends widerangeredt/fürs Conſiſto
riumbeſchickt/vida alles vergebens zum Land hinauß gewieſen werden Syn. Ah. 6oo. Aa. 603.
sº -
- -
-
wº
---------
j26.
Woſieaußdemnch
bleiben wöl
len ſoumans in Gefängnuº Blockhäuſer legen / vnd vom Wider
äufferGut erhalten Syn. An Ä Widertäufferiſche Weiber ſo alt/
ködertäufe
Är. ſollen in ihren Häuſern an Ketten ge iegt/vnddaſievon niemand einen Zu gang haben / geduldet / vnd
von den
Miniäris ihr Ampt gegen denen ge“
werden/Syn.ſolº Än. keinen ? Brieff „f thon " Vnterthonen Ä von denweggezogenen Widertäufen
eröffnenohne die Pfarrer ihres Orts/ "
.
.
jſierecipieren/ſollhnenº fein Wandelin das Land ihrer Schulden
-
habergeſtattet werden.An Ä
-
85.3o. Jul.86, 2. Maj. Syn.An 6oo.
Von Eheſachen. Vnge Leut ſollen in Pre
Sangerten.
Ä, Sdigten vnd Vogtgerichten er
#“ >>mahnet werden ſich nicht früe zeitig ehe ſie erne -
-
--
-
lust tet
-------
–-----------------------
J27.
-
-
tet/ vndeigenwilligzuverheurahten/ bey ſtraffder Abweiſung vnd anderer Poen/ An 88.10.Aug.deßhalbenall
wegen nach verleſnerEhordnung Er innerung geſchehen ſoll/ An.6or. 12. Feb.
-
,
Wannjunge Leueſichvnzeitigver Heurahten/vnd der Jungegeſeü ſein Handwerck oder Feldbaw/die junge
Tochter das Haußhalten noch niche gelernet/dardurch hernacher im Eheſtand allerhand Vngelegenheit vnd
Schadenerwachſen/ſollen ſolcheſan
ge Eheleut mit der Ehebeſtätigung noch ein Zeitlang auffgehalten/vnd dahin gewiſen werden / daß ſelbige vorhin/ſedesſeinGeſchäfft zurHauß
Haltung vnd Leibsnahrung nohewen dig/wolerlernen/üben alsdann erſt
die Ehevor ChriſtlicherGemeinbeſtä tigen ſollen/An. 77,
Da Kinder ohne der Eltern Vor
wiſſen vnd Willen in Eheverſpruch ſich einlaſſen/vndſelbegleichwolihen
conſenſum, dochnitmit Willen/ſon -
Ii
dern
-
---------
----
28.
-
VA
dern mit dieſem Beding haben ſie es
wolgeſchafft, ſo werden ſie es wol fin den ſie wollens weder helfen hindern noch fürdern/tc. dareingeben/ſolman ſie zwar proclamieren, aber ihren vngehorſam mit achttägigerGefäng
nußſtraffen. An 88 o.Äug
. .
Weil ſich viel in dasPapſiuſſilohn Ä" ihrer Eltern Vorwiſſen verheumahten/
Verheumah-
Ä ſollen Miniſtr, ſoofftesdeTextgibt Febten
das Papſiumhvnd deſſen Grewelden
Zuhörern doch mit Beſcheidenheit zu Gemüt führen auch die Eltern ver
mahnen ihren Willen zu ſolchen Ehen nicht zugeben./ſonſten werde man ſie von der Communion außſchlieſſen/
– auch zur Canzley berichten / An. 98. 23. Apr.609. 14. Jun. -
Solche Verheurahtung ſoll auch
in Vogtgerichten ernſtlich verbotten werden/ An.94. 3. Očtob.
-
Eltern/ſoihre Kinder dahin verheu rahten/dadieverſprechen müſſen/die Meß vnd andern Gottesdienſt zu be
ſuchen
ſoll man ernſtlich abmahnen pnd ---
.
-
-
29.
vnd da kein Folg/die Ehen nicht auß
ruffen/vnd denjenigen, welche nach beſtähtigter Ehe der Rewkauff an kompt/anzeigen./daß hierinnen kein
Eheſchidung erkant werde. Denen aber diſe condition nit ein
gebunden/ ſondern ihr Religion frey gelaſſen wird / ſoll man doch die El- tern verwarnen/daß ſie am Verderben
- -
ihrer Kinder nicht ſchuldig werden.
Den widerſpänſtigen Eltern ſoll gsi. „.
º Ä Nachtmal nicht geben Syn. #“ AIl.
Q.
-
-
-
Speciales ſollen allen Verlauffvñ- Zu bers
ſtändlich an den Obern Raht berich-" ten/vnd entzwiſché die proclamation differieren, Syn. 6oo. 6o2.603. An.
699. Wann ſich jemand gegen einer
Perſon widriger Religion ehelich be gehrt einzulaſſen / das ſoll berichtet/ vnd ob der Eltern oder Vormünder
Bewilligung darbey/ vermeldet wer
den An. 627. 22.Jan. Wer dergleichen einen Heurahtvor hat/ſollfleiſſigerinnert werden/dar
J fij
P9N
-
-
J3o.
-
-
von abzuſtehen der Seelen Heil vnd Seligkeit zu bedencken/ mehr das E wig/dann das Zeitlich zu betrachten; Die Eltern ſollen Miniſtriihren Wil len nicht dareinzugeben vermahnen:
ſoes aber nicht helffen will ſie ziehen laſſen/ vnd einbinden/die Predigten vnd Sacramenten in Orten vnſerer
- Religion zu beſuchen/An.611.2.Nov. 614. 27.Jan. 617. 29.Jul.
-ztere hat. Wann Altershalber vngleiche Leut
Ä dieProclamation der Ehe haben be gehren würden/ſollen die Miniſtridie
Sach vor mit Vmbſtänden an die Speciales gelangen laſſen/ damit ſie
ſich bey Fürſtl. Cantzley Beſcheidser -
holen mögen/ An. 625. 27. Jan. Es ſollen die Pfarrer mit dem Auß ruffen vnd Verkünden junger Leut/ſo lang ſtillſtehen/biß beeder Verlobten Eltern/Pfleger oder Freund (oder da ſie weitentlegen / einen ſchriftliehen
Schein vnd Beweiß ihres conſens einſchicken) ſambt dem Bräutigam vnd Qochzeiterin gegenwärtig ſeyen/ -
,
-
vnd
T
-
-
3). vnd diejunge Eheleut im Catechiſmo ob ſie Rechenſchafft ihres Glaubens geben/ vnd auch beten können/ zuvor examinirt vnd verhört werden. *--d ſoll vor Jungem Geſindſolmananzeigen Ä
daß ſie nicht außgeruffen noch einge-Ä Proctana ſegnet werden ſollen/ſie könden dann techtfmunt Ä 4
den Catechiſmum, Anno72. 14.Jul. köj
Man ſoll ſie auch zuvor examini ren/ An. 87. wann ſie ihren Catechiſ
mum nicht könden/noch nohtwendige Rechenſchafft ihres Glaubens zuge
benwiſſen ſollen ſiebiß auff beſſere profečtus abgewiſen werden / nicht
nur wegen ihrer Perſon/ſondern auch der Kinder/ſoſiezeugen möchten.
Vor der Proclamation ſoll ſich ein an. „ Ordnung wegen Blutsverwandnuß Ä“
Miniſter wolerkundigen/ob der Ehe-erproa oder Schwager ſchafft nicht entgegen gehandelt/oder derElternvnd Pfleger diſſens halben kein Impediment im Wegſey. In welchen Fällen die Pro clamation ſoleingeſtelt/durch die Spe
ciales vnd Amptleut die Sachvmb J v. .
ſtänd
132. ſtändlich an das Ehegericht berichtet/ vnd in gebettener Diſpenſation ein Schema der Petenten Verwandnuß mit eingeſchloſſen werden / An. 609. -
1. Jun. 61o. 26.Maji.613.12.Jan.619. 12. Apr. 627. 22. Jan. -
Durch Widerſendung deß Mal **ſchatzes/oder anderer Gaben/wird der Malſchatz
Frembder
Eheverſpruch nicht auffgehaben. Er ſoll auch fragen/ob die Weibs
Herrſchafft eiheigne,
perſon/ſo zuvor nicht ein Würtem
bergiſche Vnterthoningeweſen/nicht anderer Herrſchafft mit Leibeigen ſchafft verwandt / vnnd in ſolchem Fall zu ſupplicieren weiſen / ob durch
thunliche Mittel ihr möchte zur Ma numiſſion verholffen werden / An. 627. 22. Jan.
Die Proclamation ſoll drey Son tageinander nach / vnd nicht an den
Feiertagen geſchehen. º Winckel
Nachdem die jenige Perſonen/ſo
behºn vor dem Kirchgang geſchwängert
worden/ihre Ehen in ihren ordenli chen Kirchen beſtätigen zu laſſenet -
-
J33.
wanSchewens tragen/vnd dannen.
.
hero in andern benachbarten Orten
Hochzeit halten/ vnd ſich daſelbſten einſegnen laſſen / welches der Ord
nung gar zuwider/vndgnädige Hert ſchafft zu gedulden keineswegs ge
meint/als ſollen Pfarrer dergleichen - Ehen nicht mehr einſegnen/ſondern in
ihre Ordinari-Kirchen weiſen/An. 6oo. 12. Nov.
Miniſtris ſoll nicht verwehretwer den/frembde Außländiſche/ſoſchmie andern diſes Lands ehelich verſproch en/da ſonſt kein impedimentum vor Handen/zuproclamiren vnd einzuſeg
nen / dargegen mag die Oberkeit ſie burgerlich einfommen laſſen oder nit/ Anno 88. 10. Aug.
Kein Ehegemächt ſoll vor einem #
verfloſſenen halben Jahr / nach deß andern Tod proclamirt oder eingeſeg
net werden/An-77. 11. Dec. 62722. Jan.
ns
-
-
Woſtrittige Partheien / ſo beede Ä"
auſſerhalb Lands geſeſſen vor dem.“ -
-
-
-
-
-
Ehe
-
-
z
Ehegericht diſceptiren wöllen/ſollen
ſich zuvor der Appellation verzei Péſ.
esses.
"
-
Vnddaeine Witfrawſchwanger!
Ä. ſoll ſie vor deß Kinds Geburt auch urj
nach dem halben Jahr nicht außgeruf
fen werden/vnd ſolchen verſprochenen Eheleuten das Zuſaffienwandeln bey Leibsſtraffverbotten ſeyn/An. 71. 77. darvon ſollen die Pfarrer in Verle - ſung der Eheordnung gebürliche An regung thun (wegen der Weiber / die der publication der Landsordnung nicht beywohnen/vnd ſich der Vnwiſ ſenheit entſchuldigen möchten) vnd die Leute innern vnd verwarnen/An. # 69.27.Nov.
*
-
-
-
Adeliche Ehen ſollen nicht außge
#“ ruffen werden Synod. Anno 6oo. Keine Hochzeiten ſollen verkündi
get werden als an denen Orten/da ſie ſollen gehalten werden/Anno 78.
a
zºse - Die Faſten hindurch biſ auf WÄ Ä„ºodogeniti, 8. Tag vor vnd nach zuſegnen,
Pfºstensen alsº vents -
A
----------------------- - - -
–
–
– –
–
–
–
zy. vents/biß in di
ſechſ-Wochennas.
Trium Regum ſoll man kein Hochzeit geſtatten noch copulieren, Aa.629. 19. Aug.
Ergerlich Zuſañienhauſen vor Be ſtätigung der Ehe / iſt ernſtlich verbotten.
-
*----
-
Wann Landsknecht in einem Flecken durchziehen/vnd Weibernemen/
-
ſollen ante trinam proclamationen wo die Perſonen nicht durchauß be
kant/ ihre Ehen nicht beſtätiget wer den/Syn.An. 6oo.
-
-
... .. -
-
Keinem Landfahrer ſoll man ein Är Ehemachen/er habe dann teſtimonia AnnO78.
-
Wann ein Krancker
begehrt / daß Fº
man ihmeim Bethſein Ehe einſegne Ä. vndes kein tödtliche/ aber langwirige" Kranckheit ſcheinet zu ſein/daerpflag
bedarff/oder daſietödlich/die Sponſa
-
aber ſchwanger/ſoles ihm in favorem
prolis nicht abgeſchlagen/vnd der O berkeit
Ä
Werden.
Wo aber der Tod vermutlich /
Ä ini
-
-
---------------------------------------------
jzG.
-
Miniſtri die Petentes freundlich ab weiſen/ſtehet doch dem Kranckenfrey
.
wo er was eigens hat / das andere per
d
teſtamentum - zu bedencken/ An. 87.
d
17. Febr.
-
-
Ä. In fürfallenden Ehehändeln der
ÄÄ Ähalber ſoll man behutſam gehen den Ä. sº falſch fürgewiſenen Vrkunden nicht leichtlich glauben/ſondernauff fürfal -
lenden wenigſten zweiffelalle circum
ftantias an gehörige Ort berichten / An. 629. 18. Apr.
-
-
Wann ein deſertor oder deſertrix
bloß vor der andern copulation deß geſcheidenen Ehegemals widerkombt1 &
ſollmaninhalten/ſie beſchicken / vnd
ihr Erklärung zur Canzley berichten An. 6o1.
-
geheBeyº. Paſtores ſollen den berüchtigten we
Ägen früen Beyſchlaffs vorabgelegter Ä“ StraffkeinEhegeſtatten auchimfall beharrlichen Verlaugnens / ſo es ſich
nachmalen anderſt befinden würde
ſº
Die
z
TrºS-Tr
–-
Sei-
-
M
---
-- - -
-
-
-
------ --------
-
yzº.
-
Hen/An. 605.17.Jan. Solchemißthä tige Perſonen ſollen mit allein mit ge doppelter Thurnſtraffangeſehen wer den/ ſondern auch einiger reſtitution zu ihren Ehren / als Gerichts-vnd
Rahtsſtellen./oder Fürſtl. Begnadi gung/ ſich nimmermehr zugetröſten haben/An. 642. 29.Jul. Wegen Bberhandnemung deßab- Ehebress -
ſchewlichen Laſters deß Ehebruchs/iſt “ die hiebevor gut befundene/offentliche diſciplin vnd Kirchenbuß/neben wi derholter ſechswöchiger Straff deß
Thurns/ zuſampt der Infamia vnd Entſetzung aller Ehren/oder auch an
Statt dieſer beeder/nach befindenden Vmbſtänden/die in G-Ottes Wort gegründete Todesſtraff widerumb introducirtvndeingeführt/An.642. 29.Jul.
Wegen Vberhäuffung der Hurerey/ früen Beyſchlaffs/ vnd Ehebruchs / vnd zu Einführung mehrer Zucht/ ſolle ins künfftig der früe Beyſchlaff gegen denenreſpectivè Manns - vnd Weibs
-
–------
38.
-
-
Weibsperſonen/4 Wochen vnd 14. Taglang: die fornicatio aber 6.vnd 4. Wochenlang reſpečtivè,vnd dann das hohe Laſter deſ Ehebruchs/anſtatt
der jüngſtgeſetzten 6 wöchigen Ge
fängnuß/fürauß8. Wochenlang mit
dem Thurn/an Mans-vnd Weibs perſonen/ſambt der Kirchenbuß vn fehlbar abgeſtrafft werden / An. 645. 1. Nov.
seien vºr.
Die Straff der früen Beyſchläffer
ĺ vnd Hurer iſt dergeſtalt extendirtvnd
Hurerey
Straff.
exaſperirt, daß wafern ins künfftig eine ſolche Mañsperſon/dem Gericht oder Rahtverwandt/ dieſelbe ſolcher
ihrer Ehrenſtell/in Städtvnd Aemp tern/ipſofačtoverluſtigt/vnd derſel ben allerding vnfähig ſeyn vnd ver bleiben ſolle/ An. 642.29.Jul.
. Wann ein Weibsperſon dem Mañ zum vnordenlichenBeyſchlaff Vrſach
gegeben auſſer welcher dieſe Vnthat ſonſten vermutlich wolverblieben we
ze/ſoll ſie mit gleicher Straff wie der Mann -
-- -
-
i
-
-------
-
-
- -
-
-
J39.
-
Mañ/angeſehen werden/vndſolang incarcere büſſen/An. 86. 21. Maj.
Die Beampte ſollen jede Eltern/Dºra, Pfleger/Vormündervnd Verwand-Ä ehung ih te/alles Ernſts dahin erinnern/daß ſie Äse ihre ehelich verlobte Söhn/Töchter Ä' * - -
- -
-
vnd Angewandte/zu Vollziehung of fentlichen Kirchgangs/ſo viel müg lich/befürdern/ vnd ohne ſonderbare
wichtige Vrſachen nicht auffhalten. Woferr aber dergleichen einfallen thäten/ſie ſelbige vor aller Vngebür
vndhochſträfflichen früen Bepſchlaff ernſtlich abwarnen / vnd ihnen alle
hierzu dienliche Gelegenheit vnd Vor
ſchub der heimlichenvndzwarnächt lichen Zuſammenkunfften/vnd langwirigen beyſaſſien bleibensabſtricken/ An.642. 29.Jul.
-
Weil diejenige Metzen/welche in- „….. praegnirt/vmbdie Zeit der Geburt ſich Ä.
hinweg an andere Ortmachen da ihre Ä Kinder ablegen/ vnd alſo der Straff halber durchſchlupffen / ſollen Mini
tri wann ihrer einem ein vnehelich - - Kind
---
s
*
J4G. Kind zum Tauff gebracht wird ſelbi ges dem Speciali, darbey wie die Mutter von wannen ſie ſey/oderher
-----------
kommen/vnd wen ſie zum Vatter deſ Kinds angegeben / gleich anbringen / welches derSpccialis alsbald an dieje
nige Beampte/darunter ſolche Perſo nen verburgert/berichten ſolle / damit
die verſchuldte Straff gegen ſelbigen men werden möge/An.624 vorgenom 22. Nov. "T
Die jenige Töchtern
Witfrawen
vnddeſerirte Weiber ſo etwan für geben/fieſeyen vönSoldatennohtge züchtiget worden / vnnd beſorglich
manchmal Falſchvnd Betrug hiermit
ſpielen/ſollen erinnert ſeyn/ſolcheGe waltthaten ihren PfarrernvndSeel ſorgern/oder andern vertrawten ehr
lichen Leutenbeyzeiten/vndlängſtin ner Monatsfriſt in geheim zu eröff
nen/welche ſolches hernach den Be ampten/ſub fideſilentii, anzeigen
-
-
vnd ſie alsdann in der Stille ferners achfragen/vndauff die angegebene --Zeitl - *
-
-
Zeit erlittenen Nohrzwangs beſſer Achtung geben/in allzu langer Ver ſchweigung aber deſſen / dergleichen
-
Perſonen für ſcortatrices der Ord nung gemäß abſtraffen ſollen/ Anno 46. IO. NoV.
.
-
Dit Straff der Vnzucht ſoll wegen strara,
Mangelshabender Azungnit vnter-Ä laſſen, ſondern berichtet werden/Syn. rmºnie An. 99.
Fºtºs
* -
Eheleut/ſonicht beyſaffien ſeyn wöl len / ſollen ans Ehegericht gewieſen
s
-
-
werden/Syn. An. 99.
-
-
-
In 2. graduaffinitatis lineae aequa-º: gradu
lisſoll man fürters die Leutnichtmehr Ä. wmb Diſpenſation anſuchen laſſen ĺ ſondern ab-vnd zu Ruhe weiſen/auch da gleich Beyſchlaff fürgangen / es fallen dann wichtige Vmbſtänd der ---
Witwen oder armen Waiſenhalber
für Ans28. 27. Nov. 636 11. Febr. „_. Wann zwey / ſo im verbottenen Ä. gradu zuſammen heurahten wollen/Ä vmb Diſpenſation anſuchen/ſollen ſie Ä: beedezugleich den ſupplicationibus feinen * K j vn -
- -
-
- -
---
J42.
vnterſchreiben/vnd jedesmalsbeeder
auſ
ſeits in Perſon vor dem Ehegerichter
Eh
ſcheinen/An. 639.19. Sept.
ſie her
-
Ä. Wann offentliche Sponſalia beſche ahtgº: hen/ vnd nachmalen die Eltern de dote ſich nit können vergleichen / kan die Ehe nicht auffgehebt/ ſondern die Eltern darzugezwungen werden/An
Gr die
We w ich
86. 26. Aug. ſ Ä ſollen ſich der Beſcheidsertheilung Ä" E eſachenmäſſigen /vnd fürfallende
Beſcheid in
* -
ÄÄÄ Ä
ney ſie
Eheſachen ihren vorgeſetzten Specia len vnd den Beampten ſchriftlich an
entz
fügen die es an das Ehegericht ſollen
die con
gelangen laſſen/ vnd wird den Spe? gui “eialn hierinnen das Directorium an ſn befohlen An.627.22.Jan. Tatsſenat
-
-
In ſtrittigen Eheſachen ſoll man
WM
Met
Ä: entweder die Partheien in die Ampts
ein T
Äheen ſtadtbeſcheiden/vnddaſelbſt anhören ºn oder da man ihnen nachzuziehen hat!
den
E
ſollen denr
ſie den Vnkoſten außzahlen laſſen! -
An.625.17.Jul.
-
# Änd Wo ſtrittige Partheien / ſo bede -
erſch
-
-
-
-
-
-“ -
-
-
-
-
---
------
--
-------
----
-
J43. auſſerhalb Cands geſeſſen / vor den Ehegericht diſceptiren wollen/ſollen ſie ſich zuvor der Appellation verzei hen.
-
Inverbottenen Verwandſchafft-Beber
Graden wird nicht geachtet/ 1. ob Ä" die Eheleut Kinder gezeuget / 2. die Verwandtſchafft von einem oder
zweyen Banden/ 3, die Geburt ehe ich oder vnehelich/4 das Verſtorbe ne wenig oder viel Jahr tod/5. nach
erſter Ehe ein andere Freundſchaffe entzwiſchen kommen/vnd trifft zum 6.
die Verwandſchafft allein Perſonas contrahentes, nicht aber ihr conſan
guincos an/7. nach beſchehener of
fentlicher Verlobung gilt die Ver wandnuß/ wann ſchon die Hochzeit
oder Beyſchlaff nicht erfolgt/ſondern ein Theilmit dem Tod übereilet wor den An. 89. 22.Očtobr.
-
EheſachenansEhgerichtgewiſen/Ä ſollennit vom Amptmann allein/ſon-Ä„ dern vom Speciali mit berichtet/ vn- Ä
terſchrieben/vndbeſigelt werden/vnd ?. * Ki im
344 im Bericht vollkoffene Meldung al lerVmbſtänd/ der Perſonen verhal tens/Namen/Vatte:lands/zc.geſche hen/Am.76.1. Maj.
Die/ſofür das Ehegericht ciert, fije ſollen ohne ehehaffte Vrſachen nicht nicht ſollen Cita
uicht auß
außbleiben/auff beſtimbten Termin /
bleiben.
Morgens zu früer Tagszeit davorer
-
ſcheinen/ vnd Abends zuvor bey ihren Advocaten vmb deren gnugſame In
formation ſich anmelden / bey Ver
meidung gewiſſer Straff/ An. 639. 19. Sept.
Alien Berichten/ſo ansEhegericht /
abgehen/ſoll inſerirt wenden/wasbee derſeits Partheien Praedicat / Alter / vndeigenehumbs Vermögenſey/An 27. 22.Jan.
- -
-
-
Weit bey dem Ehegericht ſich vie -
malen junge/ledige Leut/auch Weibs
perſonen/neben den Minderjährigen ſovon ihren vorgeſetzten Obrigkeiten weder bevogtet / noch mit gnugſamen
Mandaten oder Procuratorien / wie ſich von Rechts wegen gärt verſe Hen Y -
-
* -
-
---
45. hen ſeynd/befinden/welche Fehler in Punčtolegitimationis perſonarum
Vngelegenheit vnd Verhinderun
verurſachen als ſollen die Beampt“ Verfügung.thun/ daß ſich ins künff tig deren keiner mehr weder auffpe remptoriſche citation, noch andere
Vertagung ohne ihrer Vögt Vorwiſ ſenfürs Ehegericht begeben, ſondern vor dem termino bey ihnen ſich an melden/oder in deſſen Vnterlaſſung/ nicht nur deß widerumb Hinreiſens/ ſondern noch ferner nach Befinden!
vnaußbleiblicherStraffgewärtig ſein ſollen. Geſtalten die Vögt/denen vor ihnenerſcheinenden Perſonen/auffihr Anmelden mit behörigem Vnterricht gern willfahren/ oder aber in deſſen Vnterlaß- vnd Verweigerung glei cher Geſtalt gewärtig ſeyn ſollen/An. 648. 3. Maj.
Weilen der Beampten Bericht et wan zu kurz vnd vnvollkommen/dar
auß kein gewiſſer Grund / den Par theien ſchleunig zu ihrem Rechten zu .“
K iiij.
helf -
–-
.
... ºz ..
J46. -
Helffen/zuerlernen/als ſollen ſie hin
>
füro dem Anno 627.21. Jan, gedruck ten/ vnd newlich wider auffgelegten Exemplargemäß / vnd ihrem beſten Verſtändnußnach/ſolche Fehlercor rigiren,vndihnen ſelbſtenvo: Staff/
Vnkoſten/ vnd vngnädiger Andung ſeyn/An.648. 3. Maj.
-
In vorfallenden ſtraffbaren Ehe ſachen/ſo dem Ehegericht anhängig
gemacht/ſoll die Straffbißzudeß Eh gerichts Erkandenuß vnd erfolgten
Beſcheid eingeſtellt werden/An.627. 22. Jan.
* Da ein Partheymit Epilepſia le pra,&c. beladen/das ſoll dem Bericht
mit angehenckt werden/An.627. 22. Januar.
---
.
Die Eheordnung ſoll alle Quartal
Ä nach der Predigt an einem Sonntag oder Feiertag abgewechſelt/ das eine mal in der Morgenpredigt (wann zu von auffeinhalbe Stunddas Evange lium/oder was anders nach Gelegen
heittractirtvndexplicirtwoden)das -
-
ander
--
.
525 Ä
---
*
-
- ------–--------
-
-
-
-
J47.
ander-Quartal nach der Catechiſmusa
Predigt (weil das junge Volckvnnd Ehehalten nicht alleſ oder in geringer
Anzahl zur Morgenpredigt kommen können/es aber fürnemlich ſie betrifft) die kurz ſeyn ſoll/abgeleſen/ vnd den
Leuten ſolches nicht vorangeſagt wer den/damit ſie nicht auſſen bleiben/An. 82. Maj.
Daranſoll zum Beſchluß jedesmals gehenckt werden der Anhang von der
StraffdeßEhebruchs vnd Vnzucht An. 87. 3. Febr. Item von erhöheter Straff der früen Beyſchläffer vnd Hurer/An. 63o.18. Dec. Vnd von
verbottener Verheurahtung insPap ſtumb/ Anno 613.3.Apr.
Weilen es aller Erbarkeit entgegen laufft/auch der H. Eheſtand veruneh ret/vnd ſchwere Aergernuſſen/da doch in der Kirchen alles in guter Ordnung
hergehen ſoll / angerichtet werden wann bey den Kirchgängende Hoch zeiten ein ſolch vngeſtümm Zulauffen
vnd Gedräng/ daß die Hochzeitleut
Kv .
.
ſchwer
T-
-
-
-
- - --
–------
-
148.
ſchwerlich den Auß-vnd Eingang der Kirchen haben können man auch wi
der ſie allerhand vngebürlichevndver ächtliche Reden außgieſſet/vnd nach
der Predigt gar in die Kirchenbiß zum Altar hinein dringet / auf die Stül vnd Bänck ſteiget / vnd den Ačtum
benedictionis hiemit ſchändet / als -
ſollen die Beampte alles Ernſts daran
ſeyn/daß dergleichen confuſion künf 2.
tig verhütet vnd abgeſtellt auch nie
mand in die Kirchen / als wer der Predigt/GebetvndGottesdienſtbey zuwohnenbegert/gelaſſen werde/vnd mit Beſtellung abſonderlicher Leut vor
den Kirchenthüren die auf derglei hen vorlauffende Vngebür fleiſſige
Ä haben/vnd ihnen die Vber tretter alsbaldanzeigen / genawe An ſtalt machen/ An. 646. 8. Maj.
-
Weil die Hochzeitleut etwan gar ſpat/vnderſteingut Weil nach ange
fangner Predigt in die Kirch kofien dadurch ihrGeräuſch die Predig viele mal nicht gehört werdenmag als ſoll -
- -
deß
J49s
-
deßwegen in Predigten Erinnerung geſchehen / daß ſich die Hochzeitleut
beyzeitindie Kirchfördern/Anno 92. 5. Februar.
Ertractauß Herºn DFeli cis Bidembachiitračtatu
über die Ehe- Ordnung
-
h
Vonheimlicher/vnordenlicher Eheverpflichtung der Kinder.
.e ...s
I #ZFD Inder/ſonoch vn ter vätterlichem Ge Ä
walt ſind./ſollen ohne
KÖ Vorwiſſen vnd Wil -
lender Eltern ſich ehe
lich mit verſprechen/bey Vermeidung ihrer vnd deren/ſoſch mit ihnen ein
laſſen/oderſedarzuverkuppeln/ernſt licher
-
JSO,
licher Straff: Vnd da ſie es gleich thun / wird doch ihr Verſpruch auff der Eltern Begehren für nichtig vnd vndvnkräfftig durch Recht erkant. 2. Auch wann ſie gleich ihren Ver ſpruch vielfältig widerholet/ vnd ſich
hoch darüber verſchworen. Dochwer den in dieſem Fall die Eltern vermah net/ihrer Kinde:Gewiſſen zu ſchonen/ vnd nicht ohne wichtige Vrſachen ih ren Schwurzubrechen. . .
3. Item wann auch ſchon die Bey ſchaffung / Schwächung / oder Schwängerung darauf gefolgetwe re/ beſonders wann das Kind noch minderjährig/nach der That der El tern Gewalt ſich gehorſamlich vnter
wirfft/die anderPerſon vnerbar iſt/ oder andere
ºsiºn
vorhanden ſind.
Vmbſtänd
*
-
4. Werden die Eltern nicht ge drungen weitere Vrſachihres Diſſens anzuzeigen/wañſienur das mit War heitsgrundſagen mögen ihre Kinder/ ſo noch minderjährig/ haben ſich -
-
Äihr
- --
- e. -
-T-T
–-----
>
J5).
ißr Wiſſen vnd Willen verwortet den anderTheilhabe ſolche heimliche Ver lobnuß geſucht /ſie wollen die ihrige zu
gebührender Zeit ſchon ehrlich vnter bringen. Wo aber die Kinder einen ehrlichen Heuraht vor ſich haben/bee de Theileinander nicht vngleich / vnd die Eltern keine ſondere ehehaffte Vr ſach fürwenden könden / warumb ſie
den Willen nicht wollen drein geben/ ſollen die Kirchendienerſievezmahnen mit ſo ſtörrig zu ſeyn/vndbeedes ihrer
ihrer Kinder Gewiſſen zu vers vnd ſchonen. 5. Wann aber die Eltern einma den Willendreingegeben/außtucken lich oder ſtillſchweigend/indem ſie ih
rer Kinder Vorhaben gewußt/vnd mit widerſprochen oder verwehret/ſomö
gen ſie hernach ihren Verſpruch nicht mehr hindern.
-
ÖWas die Vätterin dieſem Fall für Gewalt haben/ das iſt mit ſeiner Maß auch auff die Mütternzuziehen/
beſonders wann die Vätter tod/vnd. - -
-
-
dt. -
-
-
-
-
–
- -
T
-
Ärz
--
12.
-
der Männer nechſte Gefreundte oder
der Kinder geſetzte Pfleger einerley Meinung mit ihnen ſind.
-
7. Deßgleichen auch auff Ehni
vnd Ahna wann Vatter vnd Mutter verſtorben ſind.
. Eltern ſollen vnd mögen doch
ihrer Kinder Verheurahtunggefähr licher oder eigennutziger Weiß in die Harr nicht verziehen/ vnd ſollen ihres
Ampts/Gewiſſens vnd Seelen Se ligkeit durch die Diener deſ Worts fleiſſig erinnert werden.
.
. Im Fall ſie auff ihrer vnväter
ichen Härtigkeit beſtehen/vndiniher Kinder / ſo nunmehr ihre Jahr er reicht/ vnd ſie vmb ihren Willen ge
bürlich erſuchen vorhabende ehrliche Heuraht ohne merckliche rechtmäſſige Vrſachen nicht einwilligen wöllen/ſo
ſoll ihr Widerſprechen bevorab woes
ihnennurvmb.groſſeoGutvndReich
|
ehumbzuthuniſt/vndſeſonſtenanh rer Kinder vorhabenden
Ä.
nichtsklagen mögen vor dem Ehrg
–
> .
ſº
C f
-
- -
- -
- -
-
-3.
-
-
–
53,
richt nicht geachtet noch angeſehen? ſondern ſie noch darzumit allem Ernſt geſtraffet werden.
IO. Es mögen vnd ſollen auch die
Eltern ihre Kinder zu keinen Heurah ten/darzu ſie keinen Luſt haben / nur
wmb Geltvnd Guts/oder Geſchlechts willen zwingen / dann ſie ihren vät
terlichen Gewalt nicht zur Tyranney gebrauchen ſollen.
II. Wöſies aber zwingen wollen vnd die Kinder nicht wiſſen zu will
fahren/ſollen ſie die Obrigkeit/ Kir chendiener vndnechſte Verwandte vif Rath vnd Hilffanſprechen / die dann
dasſhrige gegen ſolchen förigen El
ern werden wiſſen zu hun. Da es aber nichtshilfft / möchten ſie wolein zeitlang beyſeits gehen vnd ineinan der Land oder Ort entweichen: -
12. Wo ſie aber einmahleingewil-
liget / ob ſie es ſchon vngern gethon /
mögen ſie nicht wider zuruck gehen: ſollen auch nicht frevenlich vnd ohne
Vrſach ehrliche den Eltern beliebte Heyrath
-
Heyrath abſchlagen./ſonſten ſhrVn gehorſam ernſtlich ſoll geſtrafft werde.
IZ. Vnd was von der Kinder Ge horſam gegen den Eltern in Ehever
pflichtungen gemeldet, das ſolle auch - von den Waiſen gegenjhren ordenli
che Vormündern von nechſten Bluts, verwandten (mit ſeiner maß) verſtan den werden / wann ſie nämblich billi
che/wichtige vnd erhebliche Vrſachen
haben/vndjhre vertrawte Pupillenes jhnen in ſhren Willen ſetzen.
I4- Wannſeber bey ihren Ja ren ſind/ vnd ſich mit ehrlichen Per ſonen in Ehegelübdnuß eingelaſſen/ſo
mögen es weder Pfleger noch Ver wandtenoch StieffEltern/wannsjh-
-
nen ſchon nichtliebiſ/hindern.
Von Eheverpflichtung deren Perſonen/ſonitvnter der Eltern oder Vormünder Gewalt
-
ſind.
Theverlobung deren Per ſonenſo nicht mehr vnter Väte -
-- --
-
-
-
*
ter
Y
--
Ä.-
"
1ss. Vätterlichem Gewalt ſeynd/ſoll zum wenigſten in Gegenwart 2. oder 3. er barer / redlicher/vnpartheiſcher Per ſonengeſchehen. Wer damit ſein An ſprach nicht erweiſen kan / wird im
Rechten verluſtigt/ vnd dem Gegen
theit, weil einmal heimliche Verlob nußverbotten/kein Eid zugemutet.
-
2. Es beweiſet auch das Beyſchlaf fen oder Schwächen/wann das ſchon
bekantlich / die Eheverlobung nicht wann der ander Theil ſelbige beſtän dig läugnet.
*
3. Doch wo beede Theil geſtändig ſeynd/daß ſie einander/obſchon heim
ich / die Ehe verſprochen, ſo iſt ihr Verlobung nicht vnbündig.
4. Wann jemand gegen 2.Perſo nen ſich ehelich verſpricht/gegen einer heimlich gegen den andern offentlich/
ſo ſoll in allweg die offentliche Verlob nuß der heimlichen/vngeachtet daß ſie vorher geſchehen/vorgezogen werden.
5. Es were dann Sach/daß er ſich mit der erſten heimlich Verlºbten . L fleiſch -
-
J56. fleiſchlicheingelaſſen/ vnder deß Ehe -
verſpruchs geſtändig oder überwijen/ da muß er die erſte behalten / keines wegs aber/wann er den Eheverſpruch läugnet / vnd nicht mag überwiſen Perden.
6. Woaberzwifacher offentlicher Eheverſpruch gegen 2. Perſonen ge ſchehen/ da gehet der erſte dem letſten vor/neben ernſtlicher Abſtraffung deſ
Verbrechers Leichtfertigkeit. 7. Es were dann mit dem letſten
fleiſchliche Vermiſchung fürj gen/da wird dieerſte verlobtevnſchul dige Perſon auff Begehren von dem Verbrecher ledig erkant. Will ſie aber dannoch mit ihm hauſen/ ſo hat
die letſte kein befügteAnſpach derEhe an ihn/vndmag ihr Ehe nit hindern. 8. Wann jemand ſeinen offentlich oder ordenlicher Weißgethomen Ehe verſpruch/deſſen erüberwiſen iſt/ auff richterliche Erkantnuß vnd beſchehe
nes Angeloben nicht vollſtrecken will/
ſoll er von der Oberkeit durch Thurn -
z
ſtraff SM-
-
-
--
",
17. . . -ſtraff darzu gezwungen/vnd der Ge fängnuß ehe nicht erlaſſen werden./er verſpreche daſ ſein Ehezu vollziehen.
Von der Blutsverwandnuß vnd Schwagerſchafft. I.
LÄE
Krafft
deß Göttlichen Geſazes/der Mann nicht zum Weibne
"enſein 1. Mutter ; 2. Tochter; 3.
Stefmutter ; 4. Stiefftocher, . Schweſter von einem oder s. zweyen
Banden/7. Sohns/oder 8. Tochter
Tochter/9. Ahna; 10. Vatters/oder II. Mutter Schweſter; 12. Bruders
oder 13. SchweſterTochter, 14 Vat kers oder I 5. Mutter Bruders Weib;
16. Weibsbruders/oder 17. Schwe ſterTochter; 18.Söhnin;19.Schwi ger; 2o. Brudersweib; 21. Weibs
ſchweſter; 22. Stieffſohns/oder 23.
Stiefftochter Tochter; noch 24 deß Ehnins Weib.
2. Gleichfalls ſollvnd mag/Kraffe -
- Lij
- Gött
18.
.
Göttlichen Geſatzes ein Weib nicht zum Mann nemen ihren 1. Vatter; 2. Sohn; 3. Stieffvatter; 4.Stieff ſohn;5.Brüder von einem/oder 6.bee den Banden;7.Sohns/oder 8. Toch terſohn; 9. Ehni; 10. Vatters / oder 1 1. Mutterbruder; 12. Bruders/oder
13.Schweſterſohn; 14.Vatters/15. oder Mutter Schweſter Mann; 16. Mannsbruders oder 17. Schweſter ſohn; 18. Tochtermann; 19.Schwä her; 20.Schweſtermann/21.Mans bruder ; 22. Stiefſohns / oder 23. AhnaMañ
Sessere ohn.
3. Diſes Göttliche Geſaß vonMo ſe Levit. 18. vnd 20. gegeben/weil es der natürlichen Zucht vnd Erbarkeit
gemäß / verbindet auch vns Chriſten noch auff den heutigen Tag in dem N. Teſtamenk.
4. Daſſelbige verbietet die Ehe nicht nur den 16. Perſonen die auß
truckenlich darinnen benambſet/ſon dern allen denjenigen/ die mit denſel
beningleichem Grad ſind. 5. Dar
-----------
--
-
-
; s9.
- -
5. Darinnen iſt auch die Verehe lichung mit deß Weibsſchweſtertochter verbotten / weil außtruckenlich deß
Vatters Bruders Weib zu ehelichen verbotfen.
. Indiſen von Gott verbottenen Graden/ hat weltliche Obrigkeit nie zu diſpenſiren; Wo man aber ohne deren Vorwiſſen in ſolchen Graden
zuſaſſiengeheuratet/oder ſie außman gel gnugſamerInformation ein ſolche
Ehezulaſt/ſo ſoll dieſelbe gleichwolnie wider voneinander getrennet werden (dann viel hindert eine Ehe/ehe ſiebe ſtähtiget wird / welches ſie / wann ſie beſtätiget worden / nicht wider von
einander trennet) doch haben die/wel chees mit Betrug erlangen / ſich dar
bey nicht hoch zu rühmen / dann Got tes Rachvnd Straffgewiß nicht auſ ſenbleibt.
7. In vnſerer Eheordnung iſt auch denen ehelich ſich gegeneinander
zuverloben ve:botten/die 1. Geſchwiſ trigte Kinder;2 geſchwiſtrigte Kinds iij Kin ---
x
-
16o. Kinder/von einem oder beeden Ban
den/in gleicher vndvngleicher Linien; oder 3. mit deß andern Theils Vatter oder Mutter geſchwiſtrigte Kinder/ oder geſchwiſtrigte Kindskinder ſind.
8. Item denen die mit deß abge -
ſtorbenen Mann oder Weibgeſchwi ſterigte Kinder oder geſchwiſterigte Kindskinder geweſen ſind.
9. Vndgehetvnſer Eheordnung darumb weiter im Verbieten als das Göttliche Geſatz/dieweil man in Ehe
ſachen nicht allein auffdas/was zuge laſſen/ſoudern auch was erbar iſt ſe hen ſolle/vnd damit die ſchuldige Ehr erbietung gegen der Blutsverwand
nuß deſto beſſer möge erhalten werden. IO. Esgeſtattet auch die Eheord nung keinem ſein adoptirt Kind/noch
das in ſeiner Verpflegung oder Ver vogtung iſt / ihme ſelbſt noch ſeinem Sohn oder Tochter/anderſt/dann die
Rechtenzulaſſen/ zu verehlichen.
iſ. In denen Graden ſo die Ob
rigkeit nurfürſich verbietet / magvmb. ſie -
-
-
\
- sei -
A
–---------
6).
Ä diſpenſiren: doch je weniger das ge
vmbehehaffter Vrſachen willen
ſchichtſemehr wird Ergernußverhü tet/ vndgehet ſelten wolabbey denen
Ä" einander ſo nahe
verwandt iſt.
-
,
I2. Im andern Grad der Bluts verwandnuß/wo geſchwiſtrigte Kind begehren einanderzunemen/wird bey - vns nicht diſpenſirt.
Im andern Grad der Schwager ſchafft/da die newe Ehegemächt mit vorigen Verſtorbenen geſchwiſtrigte Kind ſind/iſt etwa diſpenſirt worden.
Vnd iſt die Diſpenſation leichter
zuerhalten im andern vnd dritten grad der Schwagerſchafft / wann die ein
Perſon die andere / die andere die dritte von dem gemeinen Stam men iſt.
13. In Diſpenſationsfällen Wird
nicht angeſehen / obauß voriger Ehe Kinder vorhandenſeyen oder nicht I4- Im dritten Grad der Bluts .
-
verwändnuß vnd Schwagerſchafft K iij wird -
-
-
-
-
-
-
62.
-
wird Diſpenſation leichtlich erhalten. Etwas ſchwerers gehets zu beyvn
gleicher Linienwann die 1.Perſon im 2. die 2. im 3. Gradiſt. IF. Im 2. vnd 3. Genere, niche Gradu, der Schwagerſchafft iſt die
Ehe nicht verbotten; Daher mag deß Weibs Mutter deß Manns Vatter;
2. der Mutter Stieffſohn der Stieff mutter Tochter von einem andern Mann ; 3. Vatter vnd Sohn zwo
Schweſtern; 4. Vatter vnd Sohn Mutter vnd Tochter; 5. Zween Brü
der zwo Schweſtern ; 6. Vnter z.
Brüdern einer die Mutter der ander die Tochter; deſ Manns Sohn von einem andern Weib/ vnd deß Weibs Tochter von einem andern Mann ein
Ä
nemen. * IO. Doch ſoll man in dergleichen Fällen nicht allemal ſehen was zuge
laſſen/ ſondern was erbar vndvnär
gerlich/vnddeß Gewiſſens ſchonen. -
-
-
Von
: - -
Y
-
-
-
-
-
-
-
*– J67.
Von dem Raptu oder Hinwegführung. I.
-
-
Q)y AN N jemand ein Ä& Weibsperſon mit Ge
waltentführet / der mag ſie mit Recht zur Ehe nicht behalten wann er ſie gleich auch geſchwächet
hat / da ſie ihnezuhaben niemalen be williget/vnd noch nicht beyihme woh nen will. -
-
2. Das gilt auch / wann einer ein
einfältige Weibsperſon mit Liſt/trug/ vnd anderer Hinterführung / ſelbſten
oder durch andere Kuppler verführer. Iſt ſie noch vnter vätterlichem Ge walt/ ſo iſt aller Verſpruch vnbündig. Iſt ſie dann eigenmächtig / ſo wird es doch als heimlich vnd vnordenlich
geſchehen/ für nichtig erkant / vnd der J)inderführer ernſtlich geſtrafft.
Lv
Von -
-
-
- -- -
T
--
-
J64.
sº Hºsºººººººººººº Von Eheſcheidung deß Ehe bruchs halben.
Ann jemand die E
I.
he bricht / vnd ſich in fleiſchliche Vnzucht ein
faſt / entweder mit einer ledigen oder verehelichten Perſon/ſo mag der vn ſchuldige Theil Scheidung erlangen/
durch ordenliche Erkantnuß deß Ehe gerichts/wann derEhebruch offenba/
bekantlich/oder erwieſen/vnd ſoll ſich
nicht ſelbſt eigens Gewaltſcheiden. , 2. Dieſe Scheidung gehet für/wo er ſich mit dem brüchigen Theil nicht will verſöhnen laſſen/welches doch mit
allem Fleiß zu ſuchen / vnd wird deß wegen ein geraume Zeit ihm kein an Uere Ehe vergönnet/zu ſehen/ober den brüchigen Theil nicht wideranneme wolle.
Z. Solte aber nach bewuſtem Ehe bruch er dem andern widerumb eheli
che -Beywohnung than / ſo wird -
# (Z
-
Esei -
-
--
-
-
-
"
---------M
-
65,
chesfür eine Verſöhnung gehalten vnd kein Eheſcheidung mehr geſtattet. . Wie auch nit/wann in ſchwe
benden Rechten/vndehe das Endur theilergehet/er auch ehebrüchig / vnd ſolches erwieſen würde. -
-
5. Wann der brüchige Theil ſich nicht enthalten könte/ wird ihm an derwertliche Verehelichung mit ver wehret/doch daß er das Land meide.
6. Wann vor beſtähtigter Ehe einTheilinVnzucht ſich einlaſſet/das wird dem Ehebruch gleich gehalten /
vnd der vnſchuldige Theilauff begehren ledigerkant/doch der Verbrecher etwas gelinders als die Ehebrecher ge ſtrafft.
7/ Wer ſein Vertrawte nicht ein Jungfraw/ ſondern von einem an dern ſchwanger befindet / mag nach confirmirterEhe wider von ihr geſchi den werden / wann er ſich über alle
angewendte Bemühung mit ihr nicht
will verſöhnen laſſen/für ſich ſelbſten
frombvndredlich iſ/vnd nachdem ersº -
-
-
-
-
-
z-
-
-
-
»
-
66.
innen worden, daß ſie von einem an dern ſchwanger/ihr mit eheliche Bey wohnung gethon hat.
8. Würde aber die Geſcheidene ek
lich Jahr ſich wolhalten ſo würde ihr auff Begehren mit verſagt ſich wider anderwertlich zu verheurahten.
Von VerſöhnugvndZuſamen thädigung der Eheleut.
I.
Q. Heleut ſollen vnd mö
gen vmb keinerley Vrſach willen/esſeyen Zänck/Hä der/Schlaghändel oder dergleichen ſich ſelbſten voneinander treiien/wer den auch vſſ deßwillen weder gänzli
cheScheidung noch zu Tiſchvnd Beth
erlangen/ſondern ſollen durch Specia les vndAmptleut ſich wider miteinan der zu verſöhnen ernſtlich vermahnet/ vnd wo es nichts verfanget / durch
Thurn-vnd andere gebürendeStraff darzu angehalten werden.
2. Vnd wie wütig vnd raſend gleich
367,
gleich ein Theil gegen dem andern ſich ſtellet/ſolte auch eins dem andern durch
Gifft oder ſonſten gewaltthäger weiß nach dem Leben ſtehen / ſo wird doch
kein gänzliche Eheſchiedung fürge nommen/ſondern alle Mittelverſucht/ von dem ſchuldigen Eid / vnd andere Caution oder Bürgſchafft genoſſien/ ſein Ehegemächt nicht zu beleidigen.
3. Im Fall dieſes nichtshilfft/vnd ein Theil in euſſerſter Lebensgefahr ſtehet ſo erlaubet etwan der Richter/ daß ſie abſonderlich wohnen / da doch
der Schuldige dem Vnſchuldigen vn terhalt ſchaffen muß / bißſie ſich wi
der Chriſtenlich miteinander verſöh nen. Dann kein gänzliche Schei
dung in dieſem Fall geſchicht / wird auch die Verſöhnung vnter ihnen vil fältig verſucht / vnd dieſe Toleranz
vnd Connivenßnichtehe in die Hand genommen / man habe dann vor alle
Mittel/Gefängnuß/Caution/Jura ment/vnd andets/vnd zwar vergeben
lich/gebraucht,
-
4. Wann -
T-Tºº j68.
4- Wann in wehrender Ehe ein Ehegemächt vom Wehetag/Außſatz/ Wahnſin/ vnd andern dergleichévn heilſamen Kranckheité ergriffen wirt/ ſo mögen ſie ſich nicht voneinander
trennen/ſondern ſollens als ein Creutz
von Gottauffgelegt/gedultigtragen. 5. Doch ſoll das Geſundenicht ge zwungen werden ſmmer bey dem an geſteckten Außſätzigen zu wohnen; es
ſoll ihm aber Vnterhalt ſchaffen nach mügligkeit/vnd mit alleEheliche Bey wohnung zu jederzeit verſagen: Sol len jedoch vermahnet werden / wo
müglich allerley Vnheizuverhüten ſich voneinanderzuenthalten / vnd Gott vmbgedult zu bitten. O. Wo aber jemand vor beſtäh
tigter Ehe dergleichen Kranckheit am Hals gehabt / vnd mit fleißverhälet/
mag die betrogene Perſon von ihmwi. -
-
-
dergeſchiden werden.
-
7. Wann ein Theil ſich übel ver .
helt / vnd vmb MiTethat willen deß
-
Landoverwiſe wird wirdt darumb -
dek -
t
-
-
-
-
".
169. der Vnſchuldige von ihm nicht geſchi
den/ſondern ſie müſſen Liebvnd Layd/ Ehr vnd Schmach miteinander tra
jejoliſch auch das Vnſchuldige vordeß Schuldigen Tod nicht änder werts verheyrahten.
VonEheſcheidung deſ hinweg lauffens oder anderer Vrſa chen haben.
s
Ann ein SRann noth
I.
halber nicht zu Hauß iſt /
entweder weil er im Krieg vom Feind gefangen iſt/ oder ſonſten ſeines Gewerbs vnd Handthierung halber in frembden Landen ſich auff hält/oder weil er anderſwogefänglich enthalten./oder kranck ligt / oder deß
Lands verwiſen/vnd nicht widernach Hauß darff; oder ſonſten mit gutem Willen vnd Vorwiſſen deß Weibs hinweggezogen/ſomuß ſie warten/biß ſie ſeines Tod verſichert/ oder er wi der kompt. A
2. Wann
-
-
-
--
-
--------
17o.
2. Wann aber der Mann mut willig/ohnenoht/auß lauter Leichtfer tigkeit vnd Büberey hintbeggezogen/
Jahr vnd Tag ſich nicht wider einge ſtelt/ vnd nicht gewillet iſt/ehelich mit ſeinem Weib zuhauſen/ da mag nach
ſechs oder ſieben Jahren das Weib von ihm ledig erkant werden / wann ſie es I. ordenlich bey dem Ehegericht ſucht/ vnd nicht erwiſen wird./daß er
in Zeit ſeines Abweſens ihr etwas ge ſchriben oder geſchickt /dañin ſolchem
Fall wird ſie zur Gedult gewieſen; Wann2.auff fürgegangene offentli liche Citation ernit erſcheinet/oderje
mand an ſein Statt/ſodeß hinwegzie hens halber Red vnd Antwort gibt. 3. Wann nach rechtlicher Schei dung ein Weggeloffener widerkompt hat er ſein vorig Ehegemahl/ſo nun mehr einem andern vertrawet / mit
wider anzuſprechen: will er aber auch wider heurahten ſo ſoll er ſich außdem
Landwegmachen oder an ein weitent legen Ort vor ſeinem vorigen Bur
gerecht vnd Wohnung ziehen. -
- -
-
-
-
-
- - -
4.
Fä-
–
-
--
-
– –
17.
4 Wºnnen hocheitervenſ ner Hochzeiterinnohthalber oder auff
gewiſſen mit ihr getroffenen Verglich lange Zeit auſſenbleibet ſo ſoll ſie bil lichauff ihn warten / biß er kommen
kan/oder die verglichene Zeit fürüber.
5. Bleibt er aber muhtwillig vnd ohne Noht auſſen/ſomag ſie nach 2. oder 3. Jahren bey dem Ehegericht
Hilffſuchenvndwann er nachbeſche heneroffentlicher Citation mit erſcheinet/Erlaubnußerlangen anderwerts Wann ein Ehegemächt dem "Ä –--
andern über alles vermahnen/ſtraffen
vnd incarceriren der Oberkeit hals ſtarriglich die Ehepflicht nicht leiſten/ vndeheliche Beywohnung nicht thun will/wird dem Vnſchuldigen vergön net ſich anderwertsehlich einzulaſſen. . Wann ein Theil impotens
vnd zu ehelichen Wercken nicht tüch“
ig iſt ſo wird erkant / daß zwiſcheu denen kein Ehe geweſen.
8.
Pesºsºm 1.de im Poten
---
-
-
-
.
------- -
-
-
-
-
72. potentia oder Vntüchtigkeit bekant ich welches an den Mannsperſonen erforſchet wird durch die Medicos
vnd Wundartzet / an den Weibsbil dern durch die Hebammenvnd andere
taugenliche Weiber. Woſienichtbe kantlich müſſen ſie ein Zeitlang bey ſaſſien wohnen/biß man der Sachen
gnugſame Nachrichtung kan haben.“ Wann2. die Vntüchtigkeit natürlich
vndimmerwärendiſt/durch kein Mit tel mehr zu verbeſſern vnd zu heilen /
woman aber hoffnung hat/daß ſiemö gecuriert werden / wird kein Schei dung erkant; Wann 3. die Impo tentia vor der Verehelichung ſchon
am Leibgeweſenvnd der anderTheil davon nichts gewuſt. .
. . .
Änderſ nach der Hochzeit durcÄnjonüch eigworden/daſollderander Theilvil mehrmitleiden mit ihm tragen als ihn
verlaſſen. Es were dann Sach/daß er mutwillig vnd fürſätzlich mit Gifft .
.
„. da wird dergeſundevnſchuldige Theu auch ledig von ihm erkant. IO. Wann ein Weibsperſon wiſ
ſentlich über allesverwanendeßRich ters vnd der Kirchendiener ſich in Ehe
mit einem frigido oder Vntüchtigen
Änweinlaſſen. wird dem Miniſterio erlaubt ſolche
Ehe zu beſtähtigen/ welches ihm ſon
ſenverbotten: kompeſieaber hernach der Rewkauffan/ſomag ſie die ſepara tion nicht mehr ſuchen noch begehren.
Von etlichen ſonderba ren Fällen.
-
1Von BerchingderAuß ſätzigen Narren/Blinden/Lahmen/ Stummen, Taubenvndder gleichen,
I SOhwäger S were ſolchen Leuten vndrahtſamer/ſie bli T "ben in betrachtung ihres El
lends vnverheyrath: Könden ſie ſich aber nicht enthalten/vnd finden Per >
M j
-
- -
- ſonen/
-
-------
-------------------
-
74. ſonen/die ſich mit ihnen einlaſſen wol len / ſo mag man ihnen den Eheſtand nicht allerdings verwehren.
2. Doch ſollen beedeTheit/derGe ſunde vnd Breſthaffte fleiſſig gewar net werden nicht zuthun / was ſie her nachgerewen möchte/ aber vergeben gen geſchaiden werden.
3. Die Alberevnd Thoren betref fend/ſollmanvorher ihren Willener
forſchen/obſie ernſtlich geſinnetſeyen ſich zuverheyrahten/Laſſen ſie ſich be reden/daß ſie es wollen bleiben laſſen/ ſoiſtswägerſie bleiben ledig/darumb man ein zeitlang ſie auffziehen ſoll:
wollen ſie aberjenichtruhehaben/vnd verſtehen doch wie einfältig ſie ſonſt
beenhabenhöjodj dj / :c.ſokan man ſie an A
dem Eheſtand nicht hindern. * Wann ſtummevndtaubePer ei4. durch Zeichen ſich erklärent -
/
-
.
-
---------
Asei. -
-
-
=---------------------
-
-
r7s.
daßſeeinanderzurEhebegehen kan /
ihnen ſolches nicht verwehrtwerden.
II. Von Freyung deren Per ſon/mit welcher man zuvor in
Ä“ , S Ehrſchwerlich/vudan, O derſt nicht als auß ſonderba rer Diſpenſation wirde einem Mann nach ſeines Weibstodever
gönnet die zu freyen / mit welcherer zuvor Ehebruch getriben/vnddiß vmb. deßWeibs/ſoſonſten nit leichtlich vn terkommen kan/vnddeß Kindswillen
ſo im Ehebruch gezeuget/damit es auff diſe weiß legitimiret werde.
-
2. Doch wirdt vorwoerkundiget/ ob er nicht bey Lebzeiten deß vorigen
Weibs ihr die Ehe verſprochen/ vnd ſie beede nichts practiciert haben das
vorige Weibzum Tod zufürdern.
3. Sonderlich dienet dem Ehebre cher wozu ſeiner Sach/wann das vo
rige Weibihm ſein Vnehatverzigen s
--
-
TEF
76.
-
Pnd ihn gebetten hat nach ihrem Tode - die Beflecktezunemmen.
III. Von Legitimation deren auſſer der Ehe gezeugten
-
l«
S-JN
Je Kinder/ ſo vorbe
Sº
ſtätigterEh/oder auſſer dk
Eheſtand / concubinatu oder auch in Ehbruch erzeugt wordenf
werden durchfolgendeeheliche Traw ung/ ſole die auch erſtauff dem Todt bet vnd kurz vor dem abſcheiden ge
ſchehen legitimiert/ vnd für ehrlich gehalten / als wann ſie im Eheſtand erzeuget worden.
.
.
2. Darumb die Kirchendiener ſich L)! hren ſollen ſolche Leut nicht beſch
aufbegehren zucopulieren/ſaſie ſol
lenſungeGeſellen dieetpannWeibs perſonengeſchwengert/ermahnen die zu ehelichen / vnd wider zu ehren zu- bringen/den Kindern zum beſten/vnd
die / ſo mit Concubinen haußhalten/
erinnern 1 ihr Copulation nicht auff -
- A
Y
- die
---
-
T
-AE. -
177. die letſte Todtesnoth zuverſp auch der legitimirten Ehr wider di
VnveſtändigevndLäſtermäulerret er.
3. Doch ſollen ſie in dergleichen Fällen nichts frevenlich thun / noch
-
ſich übereilen/ ſondern wo die Sach zweiffenlich/ als infreyung deren/ſo
zuvor Ehebruch miteinander getrie
ben/c. die Perſonen vor zum orden
lichen Richter vnd deſſen Erlaubnuß weiſen.
v. Vom Eheverſpruch der Trunckenen vnd Vollen.
- -
WO ANNeinerintrun
I.
ckenervñvoller weißkurz
°° j zum Weib will haben/ vnd faſt ihm nicht abwehren/ weder von ihr noch ihren Eltern vnd
Freunden / vnd will mit der Hand
ºlung nicht warten biß auff ein andere Zeit/daernüchtern/ſondern esmuß von ſtunden an ſein der mag ſich her
Mij
-
..:-
-
-
-
-
nach
y78. nach/wann es ihn deß Morgensge -
rewet / mit der Trunckenheit mit ent
ſchuldigen, ſondern ſollhalten/ was er verſprochen hat.
-
2. Wann aber einer durch einer Weibsperſon Eltern / Verwandte
oder beſtelte Kuplergelückert/zuZech en/ Dänzen/ vnd dergleichen Zuſa menkunfften / darbey ſie ſich finden geladen / vnd hernach im Trunckvnd
Füllerey mitvilen Reizungen veran laſſetvnd gleichſam gezwungen wirdt ein Eheverſpruch gegen deren zuthun/ obihm womitvnrecht geſchehewann
er ſeinen Verſpruch halten müſte / je doch mag der frey erkandt werden/ wann die Sach noch richtig / vnder ſich nicht in fleiſchliche Vnzucht mit 2. Er ſonſt ehrlichen Namens vnd guten Ruffs; 3. Ernie
Ä
f
4
-
ſelbſten gelegenheit ſolches Heyraths
geſucht; 4. er hernach ſolcher Zuſa menkunfften ſich enthalten; vnd 5.Er
anfangs nicht ſelbs begehrt bey ſol
chen Conventenzuſein/oder die anzu
ſtellenverurſacht. -
-
3. Wel
J79.
3. Welcheraberganztollvnd vou Hernach erſt in ein ander Hauß gehet/
vndvilvon Ehevnd Hochzeitbladern/ vilverſprechen will/das wirdt für kein
Eheverlobnuß gehalten/man ſoll ihm
s
auch keinen Gehör geben / vnd wo er ſich vngebührlich mit Worten oder Werckenerzeiget / zum Hauß hinauß werffen: Deßgleichen die Obrigkeit einen ſolchen Menſchen / wann er offe kompt/ernſtlich abſtraffen.
V. Von Verehelichung mit ei nervnglaubigen Haydniſchen / Iü diſchen/ oder ſonſten einer Per --
ſonwidrigen Religion zu gethan,
1.
AAnnein Chrlſt eine Hey
Sºdin oder Jüdin winem men/ſo von ihrem Glau ben nicht weichen will/das mager mit
gutem Gewiſſen nicht thun/wird ihm auch nicht zugelaſſen. Ein anders
M» -
-
-
iſt/
-
--
–------------
-es-<sse-sse--es-•sse-sse--es-de <OSSo so68e-soº Se-«OSSe-«oCôo-«oFOo-so-So-do
Regiſter. -
A. -
*
Asse
mit den Succesſorn.
pag 2O.
65.
Abſtemii wie zu halten.
Adeliche adjungirtc Pfarren.
2.
Adeliche Ehen.
I 34
18.
Adjungirte Pfarren. Allmoſen Becket auffzuſetzen.
1oo.
gebett. -
26.
zugeben vermahnen. bey Filzigen zu treiben Hülff Ordnung
o2. 103. 106.
Alte nicht zu ſcharff examinieren.
61
Too.
Io1.
Amptsgeſchäffte die Wochenpredigt nichthin -
Amptleut den Catcchiſmum nit hindern. 45. über dem Sabbathzuhalten.
68.
Vntrewe.
38.
zurDiſciplin zu helfen.
Ampeliche Hüff.
1oo.
37. Ampt
Regiſter, Ampeliche Hälffzur Diſciplin
1 12.
Anbrüchige Perſonen beſonders zu communi cieren. 66. Apocryphilibri. 3«
Arme Cäſten an vnd auffzurichten.
107.
Armen Ingeſeſſenen Hülffzuthun.
103.
Armen zu ſtewren.
100. 27.
Atteſtation vor Gericht. Ave Maria Geleut
79
Außländiſche Eheſtrittigkeiten.
I 43
Auſſer der Eltern Gewalt wie zuverheurahten -
-
-
55.
B.
Bäpſtiſche Gevattern
-
54 55.
Bawſachen.
35.
Becken-vnd Müllergeſchäfften am Sontag. 69. Begräbnuß Chriſti/wann davonzupredigen. -
der Pfarrer. Beinhäuſer.
-
29. 81.
Beyſchlafferzwingt die Ehe nicht. 150. von einem Theil widerſprochen beweiſt
keine Ehe.
55
-
-
-
- -
-
beeder
----
-- -
+
Regiſter. beederſeitsgeſtändig nebenheimlichenEverſpruch fürdert die Ehe. 155. mit Vberweiſung deſ Eheverſpruchs/mit der erſten geht der andern vor.
155.
mit der andern nach zwifachem Verſpruch
gibt der erſten freye Wahl. 155. 156. Benachbarter Miniſtrorum Vicariat. 29. Bericht in Eheſachen. I43. I44. I46
gefährlicher Sachen von Filialen. Beſcheidene Predigten Bettelzunfft zu vertreiben. „ Bettler/ſoaußländiſch/abzuweiſen.
38. 29. 6. 1 o4. Io4.
ſoarbeitſelig in Fronzuführen. 106. Betſtunden.
74
Verſaumnuß. , - --
-
- - -
Z4
&
Mitwochs vnd Freitagszuhalte75 Betgeleut.
-
-
-
-
-
Z6.
Bilder ſo ärgern.
Bücher zu beſichtigen.
.
Bußpredigtnichtzuverſaumen.
6.
Caſten-vnd Waiſenrechnungen
109.
Catechiſmusneben den Evangelien -
-
2:
-
Catts ----
-
Regiſter.
- -
42
Catechiſmußpredigt Beſuchung.
-
-
42“ 43*
treiben.
in eim Jahr zu abſolviren. 46 Citatifür das Ehegericht. I44, Communicanten beyPapiſten vnd Evangeli -
ſchen.
-
64.
Creuzauff den Gräbern.
Dän
81.
vnd Hochzeiten am Sontag. 67. Deſerentis Conjug. Widerkunfft. 136. Diaconorum Auffſicht von Special. 7. -
Diſciplin-Mandata zuhalten, Diſpenſation ſuchen.
I II»
I4I.«
Diſputationeszuhalten.
40. 4I.
Durchgehende Straſſen.
71.
-
E.
Ehebrecher nicht zu Gevatter ſtehen.
59.
Ehebruchs Straff. Ehen im Beth zu machen.
137. I 35
Eheeinſegnung ohne Vnordnung.
148.
Ehehalten auch zu examiniren.
47.
Ehnivnd AhnadenverſtorbnenEltern gleich.
***
Reaiſier. Eheordnung.
I46
Eheſachen.
I 26.
Eheſachen den Specialibuszugehörig.
142.
Eheſcheidung wegen deſ hinweglauffens. 17o. Eheſcheidung Ehebruchs wegen.
Ein Catechiſmus zu behalten.
I64
4G
Ein ganz Stuck auß dem Catechiſmo zu tra 46.
Ctiren.
Elterſofahrläſſig den Catechiſmumtreibenſ ſtraffen. will nicht wandelbar.
45 I 5 I.
zur gebürender Verehelichung der Kin der anzuhalten.
|
will nicht tyranniſch.
nicht zuruckgehen.
1 52. I 53« I 53. I 53
auſſerderovnd VormünderGewalt wie
in Bepſeyn 2. oder 3. Zeugen zu hen rahten.
I 55.
Seyndnicht ſchuldig Vrſach ihres Diſ ſenszuſagen. Epilepticiin Eheſachen.
I 5O
Ergerliche Zuſammenhauſen.
135.
I46,
Erlebte Pflegkindermögen heurahten. „154. Evangeliſcher Elter Kindertauff im Papſt thumb.
- -
53«
Evan -
–
Ä. - -
Regiſter.
,
Evangeliſche wider Verbot nicht Coñunion halten. 67. g
Examen der Verheutahten.
I R I.
ſol die Catechiſmuspredigténithindern. 48. Exploration in der Kirch zu verrichten.
61.
nicht auf die Veſper zu ſparen. 62.
Extraordinari Vmblag.
26.
Facinoroſ nicht zuexcommuniciren. 63. Feiertagsgeſchäften wie vnd wann erlaubt.7z 3 Feiertagspredigten. &
-
Fleckenſchulen.
8r.
Fluchen vnd Schweren zu ſtraffen.
12. Fragvnd Antwort in Erklärung deß Catechſ mizuſamen nemmen.
-
46.
Freyhung mit Ehebruch befleckter Perſonen. Früer Beyſchläffer Straff.
136. 138.
Fürſichtigkeit mit der Gahtauff.
5I.
Fürſtliche Außſchreiben.
83.
Gaſſenbettelabzuſchaffen.
Ioo.
Generales die Speciales zu informiren. 41.
Generales nicht zu überlauffen. -
N
28.
. Gemeint
zÄegiſter.
-
Gemein Gebet fleiſſigzuhalten.
-
48
Genöhtigte Weibsbilder. 140 Gerichtsvnd Rahtsſtül in der Kirchen. 8o.
Gevatterſchafft im Papſtthumb.
56.
1 12 1 1 3- -
Gottsläſterer Straff. 2. Gradus Affinitatis.
I4 I
Gründonnerſtag vnd Charfreitag.
73. 28.
Güterbeſtand.
Haußtafelnachdem Catechiſmo.
47.
Hebammen.
-
, 96.
beſtcllen.
97.
zuvnterrichten Tauff. der Quartier zu überheben.
97. 97.
98.
Männer zu befreyen. 99 für ſie nit leichtlich Schäferzu ge brauchen. 96.
Heurahtgut Stritt. Hinwegführung Holzgab.
Huren Geburt anzuzeigen.
142. -
-
63. 23.
Hurerey der Armen. -
I 39. I4.
Hurenſtraff -
I 38.
Jagen
---
------- --------
Regiſter
–
-
-
J.
JagenſondieKirchvndAbendmanhindern 49
Inquiſition von benachbarten Pfarrern. j. über die Amptieut. die Jugend bey dem Catechiſmo.
3 I.
-
44.
Junge Communicantenabſonderlichzuhören. .
61.
Junge Miniſtri.
39.
K.
f
Kaſten-vnd Wäiſenrechnung.
IO9.
Kinderexamen fleiſſig zu halten.
-
47.
79. nicht Leichpredigt zu halten. 79. haben ſich mit ſelbſt zu verheurahten.
Kindern nicht zuleuten.
-
-
I5 O.
ſoden Catechiſmum verſaumen ſtraffen.
.
**
zit
45.
wegen Catechiſmietwas zugeben.45 Kirchenbücher vnd Mandata. 82. Kirchen-Convent zu halten.
122.
Gang zu befürdern.
148.
Geleut.
78.
Mü -
-
*
-
-
- --
Geu
-
- - -
Regiſter.
- - --
.
Geleutſoaberglaubiſch.
79.
ºeleut Gottloſen zu verſagen.
79.
Geſang.
77.
. . nitzuändern.
77.
durch erwachſene Buben zu erhalten.
78.
Kirchen-Ordnung in Achtzunemen. Ktag über die Miniſtros.
7. 32. 33.
über die Weltliche
32.
Klein Zehend.
I9.2O.
Kurze Predigten, .
-
5. L.
-
-
-
Landfahrer Ehen. Landsknecht Ehen.
135. 135.
Laſter Beſtraffung.
1 Io.
Legitimatioperſonarum für das Ehgericht. 45. LegitimatioSpuriorum. 126.
Lehrjungenim Pabſthumb. Leibeigne. -
Maſat
123. 32.
SN.
-
z.
Regiſer. Mängel der Miniſtrorum.
39 72.
-
MatthiaeFeſt.
Meßner nicht für Gevatterheben.
39.
nicht hinaußzuwehlen.
95»
ſollen keine Büttelſeyn.
- 94
deren Annemung.
94»
Beyverrichtungen.
95»
Freyheiten.
95
Meßpfaffen nicht Communion ertheilen Ä. ſen.
-
-
56.
Miniſtriihre Kinder durch vicinostäuffenlaſ ſen.
- 54
-
Mitgenießder Pfarren.
/.
-
23.
Mütter WilderVättergleich.
15 r.
Nachtmal offt zuhalten. davonzupredigen.
63. -
65
. . . 7.
Newe Pfarrer hören.
Nöhtige Geſchäfftangmeinen Feiertägen,72.
Obervöge Verrichtung Offentlicher Bann.
.
-
63.
Oiij -
36. Offent
Regiſter. Offentlicher Verſpruchheimlich vorzuziehen“ 135
P. Päpſtiſche Ehehalten.
|
23 123.
Päpſtiſche Beyſitzer.
73 Pfarrer bey Kaſten - vnd Wäſenrechnung. Paſſions Piſtori. -
IO9.
“-
deren Eigenthumliche Güter. Freyheiten. -
- 24. 25
*
Kein Rüſtung zu tragen.
22. 23
zu Schulhalten nicht zu nötigen. 87. Pfarrgebäw.
-
güter.
zo, 21
-
2-
güter Steur.
2I-
Pfleger werdenden Eltern gleichgehalten. 4 Predigten an Sonn-vnd Feiertagen. -
Stund.
5
-
Schreiben.
6
Leſen.
Prediger Studieren. Vnfleiß.
*
8. 8.
-
9.
nicht ſingular ſeyn. --
v.
-
«
G.
-
-
-
T -
–
-----------
-
-
Regiſer. .
Schreiben.
Ic
Arzneyen.
IO
Reden vndGeberden. .
Diſſolution.
11.
Haußhaltung.
1 . II.
Arbeit.
- Weinſchencken.
12.
Kinderzucht.
12.
Knaben.
12.
Geſindrügung. Weiberſtraff. Kleidung.
13. I3.
F 3. I4.
Recreation.
I 6.
Stahl-vnd Büchenſchieſſen. Weidwerck
-
Fron für Beſoldung Privat-Exploratiozutreiben. Proclamation,
Sº 16.
17.
Beſoldung.
–
-
I7.
60.
131. 132.133. I34
Proclamation Zeit
35
Proviſores zueraminiren. Publication der Außſchreiben.
87. 69.
O.
Ouartalbeſoldung
18.
M it
>
»
Recom
Regiſter. R. Recompens wegen adjungirterPfarren. 17. -
-
Ruſung den Pfarrern nit auffzulegen. 33.
-
S.
|
Schärffe der Inquiſition. Schieſſen am Sontag.
32 7o.
Schul durch Gerichtſchreibereynitzuverhin dern.
-
93
fleiſſig zuviſieren.
-
- -
87.
-
Gelt.
88. 87.
Viſitation. Schulkoſtknaben.
92. -
Schulmeiſter Annemung. Examen.
85. 86.
-
Sind zu begehren.
.
86.
Sollennt Rechnung ſtellen.
90.
den Modiſten mit Eintragthun.
9r.
deren Kleidung. Beſoldung.
91. 91.
Dienſt beſtändig vnd ohne Haußzinß. 91 denen zur Beſoldungbehüfflich zu ſeyn.92. Sindverwehnt.
88. -
-
Auffzumundern.
-
88.
-
-
- - -
-
--
-
- .
-
r, -
–
-
. -
. -
-
Regiſter. 89.
deren Correction.
Vnfleiß zu verwehren. Tod.
89. --
-
-
Schultheißſollnit Schul halten. Schwangere nicht außzuruffen. Sectirer mit zu dulden. deren Begräbnuß.
87. I 34
125.
»
I24.
-
Sectiriſche Bücher.
124.
Separation deß Gerichts. Sommerſchulen zu halten.
3 . 89.
Schuler Information.
90.
Sonderbare Ehefäll.
f
173.
Sonn-vnd Feiertagsgeſchäfften. 62. 70. Speciales zu der Beſoldung helffen. IQ. ihr inſpection über Kaſten- vnd Wiäſen rechnungen. ſollen Spitälviſitiren. Steg vnd Wegbeſſerung. Stifftungen.
II O.
35 26. IO6.
Stipendiatenpredigten. Kleidung. -
93
-
84. 83.
.
Gelter.
8.
Stipulatiobey der Tauff.
58.
Straffin Eheſachen.
-
Strittige Eheſachen.
16. I 33.
Nv
Stin,
Regiſter. Summe vnd Taubezu communiciren.
66.
Supplication wegen der Beſoldung.
I9
Supplication liffern.
27.
Suſpenſion vom Abendmal.
62.
T.
Tänz an Sonn-vnd Feiertägen.
67.
Tauber Leut Conjugium .
I74
Tauff zu gewiſſer Stund.
52. 52.
Tauff zu erbitten. .
.
Tauff-Ehe-vnd Todtenbücher.
59.
Todfall der Kirchendiener zu berichten. Todgeborne Kinder. -
28.
Todſagen der Weggezogenen.
136.
Trempelgeſchäfft am Sontag. Trinaaſperſiozuhalten.
7o.
8o.
54
V. 104.
Vaganten.
Vatterſolvmbden Tauffbieten.
52.
ſelbſt bey der Tauff ſeyn. Vätter deſſen zu erinnern.
53.
Vberfuß in Eſſen vnd Kleidung.
11o.
FVeit Dieterichs Summari. - -
52.
,
5. Ver
E
-T-
M-
*-
--
T
-
-*
-
-
–
---
=------
Regiſter. Verächter der Sacramenten Straff. VerbainſtitutionisnitzurePctirenVerbottene Verwandſchafft:
3e. 67. I43.
Blutverwandſchafft.
157.
Schwägerſchafft.
157.
Verehelichung der Trunckenen. 177.178. mit Juden oder Heyder.
179.
zwiſchen Altenvnd Jungen. 18. Verglich mit der Obrigkeit.
38.
Verheurahtung vnzeitig:
ohne Vorwiſſen.
126. 127. 127.
ins Papſtthumb-
128.
nie gefährlich auffzuziehen. 152. Verkündigung Maria Feſt. 72. Verlobte zur Vollziehung deß Eheverſpruchs anzuhalten.
I 39
Verreiſen.
27.
Verſaumer der Predigt vnd Abendmalsfleiſ ſig zu ermahnen. deß Nachtmais. Verſöhnung der Eheleut.
-
49
65. L 66.
Verſpruch ſolle zu halten angehalten werden. -
-
Veſperzuhalten. wie zuvnterlaſſen.
156. 4.
4.
Viet.
– Regiſter.
-
Vielfältiger Eheverſpruch iſt nicht erheblich: 15 O» Viſitation.
28
der Miniſtrorum.
3o.
der Spitäler.
35.
anzukünden.
29. 29.
-
Viſitatoris Einkehr. Viſitata einzuliffern.
35.
Vmbdie Tauff zu bitten.
52.
Vmbgelt.
27.
Vnkoſten in Eheſachen.
142.
Vntergangs Koſten.
22.
Vnfleiſſige Miniſtri.
39.
-
Vngeſchickte zum Nachtmal nicht zu admit t1 FCIl.
-
61.
Vngewohnliche Tert.
-
1.
Vngewohnliche Bücher.
3.
Vngleiches Anbringen.
3+
Vngleichheit in Ceremonien.
82.
Vogtzettel. Von dem Nachtmal zu predigen, ...
36. 75.
Von Wundernvnd Viſionen Befehlerwa ten. -
- - -
-
Wachtvnd Fronder Miniſtrorum. __ 24. -
-
Waffen
--
Regiſter. Waffenſalben.
121
Waſenmeiſter Arzneyen.
12r.
Weg-vnd Stegbeſſerung. 26. Wehtagvnd Wahnſinn der Eheleut. 168. Wechslung der Evangelien vnd Catechiſmi. 2
Weinladen an Sonn- vnd Feiertagen. 70. Weinſchenckender Miniſtrorum.
-
Weidwerck der Miniſtrorum -
Widertäufferzutractiren.
I 25.
deren Weiber.
126.
Brief.
126.
Kinder.
5 I. 132. 90.
Winckelhochzeiten. Winterſchuler Information. Witwer Außrüffung.
Witwen vnd Wäiſenpfleg. Wochenpredigten. fleiſſig zu halten. mit denen zu diſpenſiren.
-
12. 16.
I 33 23. 24. -
3. - 48. 5 O.
Wunder vnd Viſionen halber Befehl zu er
Z.
Zechen vnterden Abendpredigten.
125.
-
::
-
Zech :
Regiſter. Zechen vnd Spielen vnter der Predigt nicht zu leiden.
49
Zehend der Miniſtrorum-. Zehend nicht auffſchlagen.
I9
28.
Ä vorderCopulation. wang in Heurahtſachen. 153. Zwifacher Eheverſpruch.
155
«ÄLGESEHEMESCHEMEAHEAL Regiſter der Capitel/
Von den Kirchendienern. Cap. 3. Blat. y. deroPredigten.
I.
»
Büchern vnd Studien.
8.
Leben/Wandelvnd Haußhalt. 11. Kleidung.
I 3.
Recreation.
15.
Beſoldung.
I7.
Pfarrhäuſer vnd Gütern. zo. Immuniteten vnd Freyheiten. 22. eigenthumlichen Gütern vndreal-o neribus. . Sº
24.
Reiſen atteſtiren, ſuppliciren vnd Tod.
.
27.
Special,
Regiſter. Special-Superintendenten vnd viſitatoribº. Catechiſmo.
2.
28.
3.
-2
Jährlichen Kinderexamine. 4. 47 Beſuchung der Predigten ins gemein. 5. 48. H.TauffvndGevatterſchafft. 6. 51. Privat-beicht vnd Abſolut. H. Nachtmal.
Soñ-Feſt-vnd Feiertagen.
7.
6O,
8.
63
9.
67.
Bettſtunden/ Kirchengeſang/ Leuten vnd an dern Ceremonien.
-
l,
Meßnern.
I4-
94.
Hebaffien vnd Wehemüttern 15. 96. Armen/Allmoſen/ArmenCäſten/Heiligen/1,
Il,
20.
74.
Kirchenbüchern vndGeräht. 1182. Stipendiaten vnd Cloſterſchulen. 12. 83. Schuler vnd Schulmeiſtern. 13. 85.
ſ
1j 1, 17
I O.
-
Diſciplin vnd Zucht. Sectiezernvnd Ketzern. Eheſachen. -
1 6.
99.
I7.
I Io.
18.
123. I26.
I9.
Z,
0
Ertract auß Herrn D. Felicis Bidcmbachii traëtatu. über die Eheorönung: Von
2.
Md
Heimlicher / vnordentlicher Eheverpflichtung der Kinder.
-
20.
49.
27 üh C
Regiſter, Ehverpflicht deren Perſonenſonievuter väk terlichem Gewalt ſind. 21. 154 Blutverwandſchafft vnd Schwagerſchafft. 22.
157.
Raptu oderhinwegführung Cap.23.Bl. 163 Eheſcheidung -
deſ Ehebruchs wegen 24-
-
I64.
Verſöhnung vnd Zuſammentheidigung der Eheleue.
25.
IG6.
Eheſcheidung deß Hinweglauffens oder ande rer Vrſachen halber
26.
Ende dieſes Regiſters.
169.
-
G .
\ …«-r”
~~ ~
~ -…- .• …” …-- ~- - -
------
*** ********** **
, ,
) – aerº!!!--* *
----
-
--------- ---------
+
••
|
----,
----
·
|
|
∞
|-
·
-
|
|-
|
·
-----
|
----_
-
-
-
----
-
--
, !*…
-
-
·
-
|
- -
----|-|-
-
- - -----
--
~-
***„
|---
----
-- -----------
--
--
---------
---· |-
-
|
----_- ---
|-
-
|-
|
|
_
|
- -----
|-
|-|-
--_
|-
|
|
-
·
|-
----
|-
-
-
-
|
·
:___- ------
-
|-
-
- -- …
|
|
|
--------
|
|-
-
·
- -
-
|