DE GC ILS LT CLS 2016

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EF Language Travel P O L I C E N R 111.250.E U R O

EF Language Courses Abroad P O L I C E N R 211.250.E U R O

EF Corporate Solutions P O L I C E N R 311.250.E U R O

general conditions [2015/2016]


KO N TA K T

Für Hilfe bei Notfällen, für Schadenersatzforderungen oder für allgemeine Informationen zu den Versicherungsbedingungen, wenden Sie sich bitte an die folgende Adressen. Die Schadensmeldestellen nehmen„R-Gespräche”entgegen, oder rufen Sie aufWunsch zurück.

Hilfe in Notfällen und Schadenersatzforderungen:

AXA Assistance Deutschland GmbH c/o Inter Partner Assistance Service GmbH Große Scharrnstr. 36, D-15230 Frankfurt/Oder Deutschland

Tel: (+49) 89 500 70 137 (24 Stunden besetzt) 1 800 847 3948 (24 Stunden gebührenfrei, USA und Kanada) Fax: (+49) 89 500 70 394 E-mail: erika@axa-assistance.de

Schadenersatzforderungen für Teilnehmer in den USA und Kanada:

Aetna Student Health P.O. Box 14101 Lexington, KY 40512 USA

Tel: (+1) 781 219 9100 1 800 783 7447 Fax: (+1) 859 280 1269 E-mail: erika@aetna.com

(Geschäftzeit) (gebührenfrei, USA und Kanada)

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I N H A LT SV E R Z E I C H N I S

L E I ST U N G S U M FA N G

3 5 Höchstentschädigung 5 Selbstbehalt 5 A L L G E M E I N E I N F O R M AT I O N E N 6 Einführung 6 Versicherungsdauer 6 Begriffsbestimmungen 6 Was tun im Schadensfall 8 Falls Sie anderweitig entschädigt werden 9 Sie sind mit der Regulierung Ihres Schadensfalles nicht zufrieden 9 K R A N K H E I T U N D U N FA L L 10 Was wird bezahlt? 10 Informationen zum Aetna-Netzwerk 10 Sport-Zusatz 11 Arztkosten 11 Heimtransport 12 Kostenerstattung für Familienmitglieder 12 Überführung bei Tod 12 Tod als Unfallfolge 13 Invalidität als Unfallfolge 13 Ausschlüsse 14 G E PÄ C K U N D E I G E N T U M 17 Was wird bezahlt? 17 Gepäck und Eigentum 17 Bargeld 18 Wertdokumente 18 Ausschlüsse 18 V E R S PÄT U N G 20 Was wird bezahlt? 20 Gepäckverspätung 20 Persönliche Verspätung 20 Ausschluss 20 PROGRAMMABBRUCH 21 Was wird bezahlt? 21 Programmabbruch 21 Ausschlüsse 22 HAFTPFLICHT UND RECHTSSCHUTZ 23 Was wird bezahlt? 23 Haftpflicht 23 Ausschlüsse zur Haftpflichtschutz 23 Rechtsschutz 24 Ausschlüsse zum Rechtsschutz 24 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 26 Allgemeine Ausschlüsse für alle Arten des Versicherungsschutzes 26 Ausschlussklausel bei atomaren, chemischen und biologischen Terrorakten 27 Hinweis zum Aetna-Netzwerk 28 Klageausschlussfrist 28 Datenschutzbestimmungen 28 Anwendbares Recht 28 Rechtseinsetzungsklausel 29 SCHADENSMELDESTELLEN L E I S T U N G S U M FA N G

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Seite

Höchstentschädigung

(EUR)

K R A N K H E I T U N D U N FA L L

Arztkosten Heimtransport im Notfall Kostenerstattung für Familienmitglieder Überführung bei Tod Tod als Unfallfolge Invalidität als Unfallfolge

unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 10.000 50.000

G E PÄ C K U N D E I G E N T U M

Gepäck und Eigentum - davon für definierte Wertgegenstände Bargeld Wertdokumente

4.000 2.000 500 2.000

V E R S PÄT U N G

Gepäckverspätung persönliche Verspätung – Flugmehrkosten

PROGRAMMABBRUCH

Programmabbruch – Flugmehrkosten – Rückkehr zum Programm

200 900 500 nicht beanspruchter Teil der Programmgebühren unbegrenzt 2.000

HAFTPFLICHT UND RECHTSSCHUTZ

Haftpflicht Rechtsschutz

100.000* 15.000

*) 500,000 für deutsche Studierende.

Selbstbehalt

K R A N K H E I T U N D U N FA L L

Kein Selbstbehalt.

G E PÄ C K U N D E I G E N T U M

Kein Selbstbehalt.

V E R S PÄT U N G

Wartezeit von 24 Stunden bei Gepäckverspätung. Wartezeit von 8 Stunden bei persönlicher Verspätung.

PROGRAMMABBRUCH

Kein Selbstbehalt.

HAFTPFLICHT UND RECHTSSCHUTZ

Kein Selbstbehalt für Haftpflicht. EUR 50 + 10 % des Saldos der Rechtskosten.

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A L L G E M E I N E I N F O R M AT I O N E N EINFÜHRUNG

Dieser Reisegruppen-Versicherungsschein ist Erika Insurance Ltd., P.O. Box 55569, SE-102 04 Stockholm, Schweden (im schwedischen Handelsregister unter der Nummer 516401-8581), nachfolgend „Versicherungsgesellschaft“ genannt mit EF International Language Schools AG und EF Education First Ltd., nachfolgend „EF“ genannt als Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung. Alle Kursteilnehmer, die mit EF reisen, haben Anspruch auf den Versicherungsschutz, der durch diejenige Police gewährt wird, die bei Beginn der Versicherungsdauer in Kraft ist. Der gewährte Versicherungsschutz ist aus der Aufstellung über den Leistungsumfang (Seite 5) ersichtlich. Die Zahlung für den Versicherungsschutz gemäß dem GruppenVersicherungsvertrag gilt ab Beginn des Versicherungsschutzes als verdient.  Als Begünstigter des aus dieser Police gewährten Versicherungsschutzes sind Sie verpflichtet, sich auf verantwortliche Weise zu verhalten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden abzuwenden und einen bereits eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Um in den vollen Genuss der Ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, müssen Sie bestimmte Punkte beachten. Diese Punkte werden im weiteren Text dieser Police (Seite 8) näher beschrieben. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihres Versicherungsschutzes haben, wenden Sie sich bitte an die Schadensmeldestelle. Zur Geltendmachung eines Anspruchs wenden Sie sich bitte über eine der auf S. 3 angegebenen Nummern an eine Schadensmeldestelle. VERSICHERUNGSDAUER

Der durch diese Police gewährte Versicherungsschutz gilt weltweit (inklusive Schengen-Länder), vorausgesetzt, dass die entsprechenden Zahlung geleistet worden ist. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie von zu Hause aufbrechen, um auf direktem Weg zur Aufnahme Ihres von EF organisierten Programms zu reisen. Der Versicherungsschutz endet entweder im Zeitpunkt des Endes des von EF organisierten Programms oder – falls Sie das Programm verlassen – zu dem Zeitpunkt, an dem Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, wobei das früher eintretende Ereignis maßgeblich ist (jeweils inklusive der Zeit, die Sie benötigen, um unmittelbar nach dem Ende Ihres von EF organisierten Programms auf direktem Weg zu Ihrem Wohnort zu reisen). Verzögert sich Ihre Rückkehr vom Programm oder wird diese storniert aus Gründen, die von diesem Versicherungsschutz gedeckt sind, verlängert sich Ihr Versicherungsschutz, bis Sie an Ihren Wohnort zurückkehren. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Folgende Begriffe sind in dieser Police folgendermaßen zu verstehen: Ambulante Behandlung Beschreibt medizinische und andere von qualifizierten Einrichtungen erbrachte Leistungen, bei denen eine Übernachtung nicht notwendig ist und Zimmer und Verpflegung nicht in Rechnung gestellt werden. Begünstigter Die bezugsberechtigte Person, für die diese Versicherung abge schlossen worden ist und die im Rahmen eines EF-Programms reist. 6

Bereits existierende Beschwerden Verletzungen, Krankheiten oder Beschwerden, die bereits vor dem Datum, mit dem dieser Versicherungsschutz in Kraft getreten ist, behandelt oder diagnostiziert worden sind oder für die eine um sichtige Person um eine Diagnose oder Behandlung ersucht hätte. Familienmitglied Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Vormünder, Lebenspartner. Invalidität Dauernder Verlust oder die Verminderung körperlicher Funktionen als Unfallfolge. Ausgeschlossen sind zukünftige Einkommensminderungen. Krankheit Krankheit oder Beschwerde, die während der Zeit entsteht, in der Sie Begünstigter unter diesem Versicherungsschutz sind und die zu einem durch diese Police gedeckten Schaden führt. Schadensereignis Unter den Begriff Schadensereignis fällt jeder Schaden, der sich aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Schadenseintritts ereignet; darin sind eingeschlossen Serienunfälle oder Serien schäden, die sich aus einem Schadensereignis ableiten. Schadensmeldestelle Die zur Bearbeitung von Schadensfällen oder Dienstleistungen in Notfällen gemäß den Ausführungen unter ”Was tun im Schadens fall” (Seite 3) bezeichnete Stelle. Selbstbehalt Der Betrag, den Sie bezahlen müssen, bevor die Versicherungsgesell schaft zu Zahlungsleistungen aus diesem Versicherungsschutz über geht. Dort, wo ein Selbstbehalt gilt, gilt dieser für jeden durch diese Versicherungspolice gedeckten Schaden. Sie können den für die je weilige Schadensart zutreffenden Selbstbehalt den einzelnen Absch nitten dieser Police entnehmen. Der Selbstbehalt für medizinische Behandlungen gilt pro Zustand und ist beim ersten Arztbesuch zu zahlen. Sie Die bezugsberechtigte Person, für die diese Versicherung abge schlossen worden ist und die im Rahmen eines EF-Programms reist. Stationäre Behandlung Beschreibt die zu leistende Pflege in einem Krankenhaus, wenn der Aufenthalt 24 Stunden übersteigt und ein Zimmer und Ver pflegung in Rechnung gestellt werden. Teilnehmer Die am EF-Programm teilnehmende Person. Überfall Unprovozierte vorsätzliche körperliche Gewalt. Übliche angemessene Kosten Die normalerweise von Fachleuten innerhalb ihres geographischen Raumes berechneten Gebühren. Unfall Eine Körperverletzung, die einzig und unmittelbar auf gewalttätige, unerwartete, externe und/oder sichtbare Ursachen zurückzuführen ist und Ihnen zustößt, während Sie durch diese Versicherungs- police geschützt sind. 7


WA S T U N I M S C H A D E N S FA L L

Wenn es zu einem Schaden kommt, muss der Schadensfall umgehend gemeldet werden und der Versicherte hat alle Nachfragen der Versicherungsgesellschaft oder der Schadensmeldestelle zu beantworten und deren Weisungen zu befolgen. Ferner: 1. Bei eingetretenem Schaden hat der Versicherte alles zu tun, um weitere Schäden abzuwenden oder auf ein Minimum zu beschränken. 2. Der Schaden muss mit Angabe der Zeit, des Ortes und der Umstände, des Schadensumfangs sowie Namen und Anschriften zur Verfügung stehender Zeugen schriftlich festgehalten werden. Diese Angaben müssen der Schadensmeldestelle umgehend übermittelt werden. 3. Bei Sachschäden sind ein Polizeibericht, Quittungen, Garantie dokumente oder sonstige amtliche Bescheinigungen einzuholen. Geht Ihr Eigentum verloren oder wird es beschädigt, während es bei einer Fluggesellschaft oder einem anderen Transportunterneh men, einem Hotel, einem Reiseveranstalter, einer Kur- oder Sporteinrichtung angemeldet ist, müssen Sie den Schaden umgehend dem entsprechenden Unternehmen melden und einen Schadensbericht beschaffen. 4. Treffen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um Rückgriffsansprüche in Hinblick auf Kosten und Eigentum von denjenigen zu sichern oder gegen diese durchzusetzen, die an der Verursachung oder Entstehung des Schadens oder Verlusts am Eigentum beteiligt gewesen sind. 5. Im Krankheits-/Verletzungsfall beschaffen Sie bitte Quittungen für ärztliche Behandlungen und Berichte, aus denen Diagnose und Behandlungszeiträume sowie weitere relevante Informationen über die Krankheit hervorgehen. Ferner ist die Schadensmeldestelle bei Unfall, Verletzung oder Krankheit unverzüglich zu informieren. 6. Sollte ein Abbruch Ihres Programms notwendig sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Vertreter von EF und an die Schadensmeldestelle und machen folgende Angaben: a) Name, Anschrift und Telefonnummer; b) Name des Programms (EF Language Travel, EF Language Courses Abroad oder EF Corporate Solutions) und Datum der Abreise; c) Grund für den Abbruch Ihrer Teilnahme am Programm. 7. Füllen Sie ein Schadensmeldeformular aus und senden Sie es zusammen mit allen Unterlagen (hierzu gehören insbesondere Rechnungen, ärztliche Atteste, Todesurkunden, Polizei- oder Versicherungsberichte, Quittungen usw.) so bald wie möglich an die Schadensmeldestelle. 8. Wenn Sie von einem möglichen Rechtsstreit gegen Sie erfahren oder wenn Sie wegen eines Falles, der gemäß dieser Versicherung gedeckt sein kann, klagen wollen, wenden Sie sich umgehend an die Schadensmeldestelle. Die Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, Zahlungen wegen gerichtlich oder außergerichtlich ohne das Einverständnis der Schadensmeldestelle zu Stande gekommenen Vergleichen zu leisten. Sie ist auch nicht verpflichtet,

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Entschädigung für Rechtskosten zu zahlen, zu deren Zahlung Sie sich ohne vorherige Genehmigung der Schadensmeldestelle verpflichtet haben oder die Sie ohne vorherige Genehmigung bezahlt haben. 9. Versäumt es der Begünstigte, die obigen Bestimmungen ohne einen für die Versicherungsgesellschaft akzeptablen Grund einzuhalten, kann gemäß dem Insurance Contracts Act [~Versicherungsvertrags gesetz] die Haftung der Versicherungsgesellschaft ganz oder teilweise entfallen. 10. Die Versicherungsgesellschaft zahlt: (a) den Anteil der Kosten, die durch die Bemühungen entstanden sind, weitere Schäden, wie sie in Punkt 1 erwähnt sind, zu verhindern oder auf einem Minimum zu halten, je nachdem, für wie notwendig und wirksam die Versiche rungsgesellschaft diese Schritte bewertet; (b) die notwendigen Kosten, um dem Versicherten seine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß den Punkten 3 - 5 zu sichern oder durchzusetzen; Damit Ihnen Leistungen zustehen, müssen Sie so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schadens ein Schadensmeldeformular an die Schadensmeldestelle schicken. Die Versicherungsgesellschaft haftet nicht im Sinne dieser Police, wenn der Begünstigte oder eine anspruchsberechtigte Person den Anforderungen gemäß den Punkten 1-10 nicht entspricht oder in den der Schadensmeldestelle übermittelten Unterlagen falsche Angaben macht oder solche Unterlagen fälscht oder ändert oder dies veranlasst.  Das Schadensmeldeformular können Sie auf www.erikainsurance.com herunterladen. FA L L S S I E A N D E R W E I T I G E N T S C H Ä D I G T W E R D E N

Können Sie aus anderen Quellen Ersatz erlangen – z.B. aus einer Kraftfahrzeug- oder Hausratsversicherung – haben Sie erst dann Anspruch auf zusätzliche Leistungen gegen diese Versicherungsgesellschaft, wenn alle Leistungsgrenzen einer solchen Versicherung erreicht sind. Sollten Sie bereits Zahlungen von dieser Versicherungsgesellschaft erhalten haben und Sie erhalten dann Zahlungen von anderen Versicherungsgesellschaften oder einer sonstigen Quelle, müssen Sie der Schadensmeldestelle sämtliche Informationen und Unterlagen über diese Zahlung zukommen lassen und der Schadensmeldestelle Ihre Zahlung rückerstatten. Verstöße hiergegen können rechtliche Schritte nach sich ziehen. S I E S I N D M I T D E R R E G U L I E R U N G I H R E S S C H A D E N S FA L L E S NICHT ZUFRIEDEN

Wenn Sie einen Schadensfall geltend gemacht haben, mit dessen Regulierung jedoch nicht einverstanden sind, können innerhalb von sechs Monaten die Schadensmeldestelle schriftlich davon unterrichten, dass Sie Einspruch erheben werden. Wenn Sie dies unterlassen, ist die Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet, Ihren Schadensfall zu überprüfen. Senden Sie Ihren Einspruch an die Schadensmeldestelle unter der auf Seite 3 dieser Police angegebenen Adresse.

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K R A N K H E I T U N D U N FA L L

Was wird bezahlt? Die Versicherungsgesellschaft leistet Ersatz für akute, notwendige, angemessene und übliche medizinische Kosten, die infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder eines unprovozierten körperlichen Angriffs während eines von EF organisierten Programms unter Berücksichtigung der in den Abschnitten Versicherungsdauer und Ausschlüsse aufgeführten Einschränkungen und aller Versicherungsbedingungen dieses Gruppen-Versicherungsscheins entstehen. Bei Krankenhausaufenthalten beschränkt sich der Versicherungsschutz auf 60 Tage, gerechnet ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts. Die Krankheit muss während der Versicherungsdauer aufgetreten sein oder der Unfall muss sich während der Versicherungsdauer ereignet haben. Zahlungen werden für Kosten geleistet, die durch Behandlungen während der Versicherungsdauer veranlasst worden sind. Aus dieser Police ergeben sich keine Ansprüche auf Ersatz für Kosten, die auf andere Weise ersetzt werden können; hierzu gehören insbesondere Ersatzleistungen aus anderen Versicherungspolicen oder aus staatlich geförderten Programmen. Die Versicherungsgesellschaft behält sich das Recht vor zu entscheiden, ob eine ärztliche Behandlung infolge einer Krankheit oder eines Unfalls im Gastland oder im Land des Wohnsitzes durchzuführen ist. Falls die Diagnose oder Behandlung im Heimatland des Begünstigten als angemessen, aber kostengünstiger angesehen wird und die Überführung vom behandelnden Arzt genehmigt wird, zahlt die Versicherungsgesellschaft für den Rücktransport ins Heimatland und trägt auch die Kosten der Rückreise ins Gastland, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach erfolg-reicher Behandlung stattfindet. Für den Fall, dass das EF-Programm nicht mehr fortgesetzt werden kann und eine Beurteilung über einen Notfallrücktransport ins Heimatland als notwendig erachtet wird, behält sich die Versicherungsgesellschaft das Recht vor, über Zeit und Ort eines solchen Rücktransports zu entscheiden. Sollte der Begünstigte den Rücktransport ins Heimatland trotz der von der Versicherungsgesellschaft getroffenen Entscheidung verweigern, verliert der Versicherungsschutz zur Deckung nachfolgender medizinischer und anderer Kosten, die nach dem Datum der vorgeschlagenen Rückreise ins Heimatland anfallen könnten, seine Gültigkeit. Informationen zum Aetna-Netzwerk Für Studierende in den USA hat die Versicherungsgesellschaft den Zugang zum Aetna Preferred Provider Network vereinbart. Bei diesem Netzwerk handelt es sich um einen landesweiten Zusammenschluss von Ärzten, Krankenhäusern und anderen Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen. Die Teilnehmenden Ärtzte und Krankenhäuser sind unabhängige Leistungserbringer, die weder Agenten noch Angestelle von Aetna sind. Informationen über die Mitglieder des Netzwerks erhalten Sie, indem Sie DocFind bei www.aetna.com/docfind/erika aufrufen. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein um einen Arzt oder ein Krankenhaus in Ihrem Bereich zu finden. Wenn Sie keinen Zugang 10

zum Internet haben, können Sie eine vollständige Liste der Netzwerkanbieter bei Aetna Student Health unter der Telefonnummer (800) 783-7447 anfordern. Sport-Zusatz Alle Teilnehmer der EF, die den gesonderten Sport-Zusatz haben, werden für Kosten entschädigt, die infolge oder im Zusammenhang mit einem Unfall bei risikoreichen Sportarten oder sonstigen risikoreichen Aktivitäten entstehen und die sonst vom allgemeinen Versicherungsschutz ausgeschlossen wären (siehe Ausschlüsse – Seite 15). A R Z T KO S T E N

Die Versicherungsgesellschaft Erstattung wie folgt. Die Versicherungsgesellschaft wird Ihnen (oder im Falle Ihres Todes, Ihren Hinterbliebenen) Erstattung für folgende akute, notwendige, angemessene und übliche Behandlungskosten für Krankheit oder Körperverletzung als Unfallfolge oder Überfall leisten, die während der Versicherungsdauer entstehen: » Arztbesuche und außerordentliche Pflegemaßnahmen; » Krankenhausbehandlung von bis zu 60 Tagen Dauer während der Versicherungsdauer; » ambulante chirurgische Versorgung für außerordentliche Pflegemaßnahmen in den USA bis zu einer Höchstsumme von EUR 7.000; » rezeptpflichtige Heilmittel, wenn ein dafür von einem zugelassenen Arzt zur Behandlung für einen vom Versicherungsschutz gedeck ten Unfall oder Krankheit ausgestelltes Rezept vorgelegt wird; » Kosten für physiotherapeutische Behandlungen sind gedeckt, falls diese von einem Arzt verschrieben und von der Schadensmeldes telle im Voraus genehmigt worden sind; » chiropraktische Behandlungen, Akupunktur oder andere alternative medizinische Behandlungen bis zur Höhe von insgesamt EUR 1.000, wenn diese von einem zugelassenen Arzt zur Behandlung eines vom Versicherungsschutz gedeckten Unfalls oder Krankheit verordnet worden sind; » zahnmedizinische Behandlung – wenn Ihre gesunden und natür lichen Zähne infolge eines Unfalls beschädigt worden sind, werden Ihnen die Kosten für eine provisorische zahnärztliche Behandlung voll ersetzt. Die Kosten für andere akute und notwendige Zahn behandlungen (kieferorthopädische Behandlungen ausgenommen) sind während der Versicherungsdauer bis maximal EUR 200 gedeckt; » Behandlungen bei psychischen Störungen bis zur Höhe von insgesamt EUR 1.000 während der Versicherungsdauer; » angemessene örtliche Transportkosten in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus während der Versicherungsdauer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Transport notwendig ist, um die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einem Unfall 11


oder einer Krankheit zu ermöglichen, die während Ihres EFProgramm aufgetreten sind und die durch diese Versicherungspolice gedeckt sind.

H E I M T R A N S P O R T I M N O T FA L L

Sollten Sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in einem lebensbedrohlichen Zustand sein, der durch diesen Versicherungsschutz gedeckt und nicht ausgeschlossen ist und sind Sie aus diesem Grund außerstande, mit dem von EF organisierten Flug zurückzukehren, werden Ihnen die zusätzlichen Kosten für Ihren eigenen Rücktransport ersetzt, wenn die Versicherungsgesellschaft wegen der genannten Krankheit oder des Unfalls entscheidet, dass Sie früher oder später und nicht mit Ihrem von EF organisierten Programm nach Hause zurückkehren.  Die Notwendigkeit des Heimtransports und das Transportmittel müssen von der Schadensmeldestelle im Voraus genehmigt sein. Ohne eine vorherige Genehmigung werden die Kosten nach den allgemeinen Bestimmungen der Versicherung erstattet, wobei die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Leistungen und aufgetretenen Kosten nach Maßgabe des Ermessens der Versicherungsgesellschaft berücksichtigt werden. KO S T E N E R S TAT T U N G F Ü R FA M I L I E N M I T G L I E D E R

Ist Ihr Zustand lebensgefährlich oder versterben Sie infolge eines durch diese Versicherungspolice gedeckten und nicht ausgeschlossenen Unfalls oder Krankheit, können Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen die Kosten für zwei Hin- und Rückreisen sowie Unterkunft für zwei Familienmitglieder von Ihrem Heimatland zu Ihrem Aufenthaltsort erstattet werden, damit sie Sie während der Dauer Ihrer Krankheit besuchen. Die Unterkunft wird bis zu 60 Tage lang ab der Zeit Ihres ersten Arzt- oder Krankenhausbesuchs bezahlt oder bis der Arzt bescheinigt, dass sich Ihr Zustand stabilisiert hat und keine akute Lebensgefahr oder Gefahr der Verschlechterung besteht; das zuerst eintretende Ereignis ist maßgeblich. Die Unterkunftskosten werden zu dem durchschnittlichen Hoteltarif Ihres Aufenthaltsortes erstattet und es werden Spesen von EUR 50 pro Tag und Person gezahlt.  Die Notwendigkeit, dass Sie besucht werden, das Transportmittel und die damit verbunden Kosten müssen von der Schadensmeldestelle im Voraus genehmigt worden sein. Ohne eine vorherige Genehmigung werden die Kosten nach den allgemeinen Bestimmungen der Versicherung erstattet, wobei die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Leistungen und aufgetretenen Kosten nach Maßgabe des Ermessens der Versicherungsgesellschaft berücksichtigt werden. ÜBERFÜHRUNG BEI TOD

Sollten Sie versterben und Ihr Tod ist infolge eines Unfalls oder einer Krankheit erfolgt, die von diesem Versicherungsschutz gedeckt und nicht ausgeschlossen ist, werden Ihre Hinterbliebenen oder Ihre gesetzlichen Erben für die Überführungkosten der Leiche in Ihr 12

Heimatland entschädigt oder die Versicherungsgesellschaft bezahlt, wenn dies der Wunsch Ihrer Familie ist, bis zu EUR 7.500 für Bestattungskosten in dem Land, in dem sich der Todesfall ereignet hat (die Bestattung im Heimatland ist hiervon also ausgenommen). T O D A L S U N FA L L F O L G E

Erleiden Sie einen Unfall mit Todesfolge, der sich während der Versicherungsdauer ereignet und gemäß Abschnitt Arztkosten dieser Police gedeckt ist, zahlt die Versicherungsgesellschaft Ihren Angehörigen einen Pauschalbetrag von EUR 10.000. I N VA L I D I TÄT A L S U N FA L L F O L G E

Kommt es, während Sie an einem von EF organisierten Programm teilnehmen, zu dauernder Invalidität infolge eines Unfalls, der gemäß den Bestimmungen des Abschnitts ”Arztkosten” dieser Police gedeckt ist, können Sie nach Maßgabe des Umfangs Ihrer dauernden Invalidität bis zu EUR 50.000 von der Versicherungsgesellschaft erhalten (unabhängig von der Anzahl der Verletzungen, die Sie aus demselben Unfall erleiden). Als dauernde Invalidität gilt der zukünftige Verlust oder die Verminderung körperlicher Funktionen aufgrund eines durch diesen Versicherungsschutz gedeckten Unfalls.  Der Grad der permanenten Invalidität wird eingestuft anhand von Invaliditätstabellen, die von medizinischen Experten entwickelt und vom Schadenskomitee der Versicherungsgesellschaften Schwedens genehmigt worden sind. Die Höhe Ihrer Entschädigung richtet sich einzig nach dem Umfang Ihrer Verletzung und nicht nach Ihrer Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.  Nur wenn ein Unfall innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag zu einer dauernden Invalidität führt, sind Sie zu Entschädigungen für Ihre dauernde Invalidität berechtigt. Zahlungen für dauernde Invalidität sind erst nach Ablauf von mindestens 12 Monaten ab dem Unfalltag fällig. Nach Ablauf der ersten 12 Monate und so bald wie möglich nach Bestimmung des Grades der dauernden Invalidität wird die sich aus dieser Police ergebende Zahlung als Pauschalbetrag nach Maßgabe des dem Grad der dauernden Invalidität entsprechenden Anteils der Versicherungssumme geleistet.  Wenn der Grad Ihrer dauernden Invalidität bestimmt werden kann und Ihre ärztliche Behandlung vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Unfalltag komplett beendet ist, entsteht Ihr Entschädigungsanspruch, sobald der Grad Ihrer dauernden Invalidität bestimmt worden ist. Die Bestimmung des Grades Ihrer dauernden Invalidität muss möglichst innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag erfolgen, kann allerdings so lange verschoben werden, wie es nach ärztlicher Erfahrung oder bei Berücksichtigung der Möglichkeit einer Genesung nötig ist.  Lässt sich der Grad Ihrer dauernden Invalidität nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag bestimmen, erhalten Sie, bis der Invaliditätsgrad bestätigt worden ist, sechs Prozent der zu erwartenden Entschädigung auf vierteljährlicher Basis. Wenn der Grad Ihrer dau13


ernden Invalidität bestätigt ist, erhalten Sie den Rest Ihrer Entschädigung in einem Pauschalbetrag.  Sollten Sie versterben, bevor Ihre dauernde Invalidität bestimmt worden ist, fällt Ihrem Nachlass ein Pauschalbetrag entsprechend dem Invaliditätsgrad zu, auf den Ihre sechsprozentige Entschädigung berechnet gewesen ist, jedoch ohne dass dabei die maximale Entschädigung für Tod als Unfallfolge überschritten wird.  Hat derselbe Unfall zu mehreren Verletzungen an verschiedenen Körperteilen geführt, wird Entschädigung für einen maximal mit hundert Prozent kalkulierten Invaliditätsgrad geleistet. Ausschlüsse Folgende Arzt-, Zahnarzt-, Reise- oder sonstige Kosten sind von diesem Versicherungsschutz nicht gedeckt: » sämtliche Kosten für ambulante chirurgische Behandlungen in den USA, die EUR 7.000 übersteigen; » sämtliche Kosten, die EUR 1.000 übersteigen aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Behandlung von geistigen und psy chischen Störungen und Erkrankungen einschließlich Suizidver suchen und Essstörungen oder für die Behandlung physischer Symptome, die aus geistigen oder psychischen Krankheiten resultieren oder damit verbunden sind einschließlich Essstörungen; » sämtliche Kosten für Behandlungen oder Medikamente für bereits existierende Beschwerden, sofern diese vernünftigerweise zu erwarten gewesen sind. Sollte sich Ihr Zustand während Ihrer Teilnahme an einem von EF organisierten Programm unerwartet drastisch verschlechtern, können Sie für die durch eine solche Verschlechterung entstandenen Kosten bis zur Höhe von EUR 4.000 entschädigt werden; » alle Ausgaben für Notfall-Rücktransporte und Erstattungen zu Gunsten von Familienmitgliedern aus Anlass von körperlichen Zuständen oder geistigen/psychischen Störungen, die bereits vorgelegen haben; » sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit der medi zinischen Behandlung des Missbrauchs von Alkohol, Schlaf-tabletten, Beruhigungsmitteln, Rauschgift oder sonstigen Rauschmitteln; » sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit der Behandlung von Akne; » sämtliche Kosten, die von Tätowierungen, Piercings oder sonstigen unnatürlichen körperlichen Veränderungen wie Implantaten, Botox injektionen usw. herrühren oder damit in Verbindung stehen; » sämtliche Kosten, die infolge von oder im Zusammenhang mit der Behandlung von Verletzungen entstanden sind, die unter Einfluss von Alkohol, Schlaftabletten, Beruhigungsmitteln, Rauschgift oder sonstigen Rauschmitteln erlitten worden sind, vorausgesetzt, dass es Gründe zu der Annahme gibt, dass dieser Einfluss die Verletzung gefördert oder verschlimmert haben kann und der Begünstigte 14

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nicht in der Lage ist, vollständig zu beweisen, dass es keinen Zusammenhang zwischen einem solchen Einfluss und der Verletzung gibt; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit einer Behandlung aufgrund von kriminellem oder gewalttätigem Verhalten Ihrerseits; Entbindungskosten oder mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehende Krankheiten oder Behandlungen; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit Behandlungen, deren Notwendigkeit bereits vor Beginn dieser Versicherungspolice bestanden hat und denen sich eine umsichtige Person bereits vor dem rechtswirksamen Beginn dieser Versicherung unterzogen hätte; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit einer Behandlung bei HIV-Erkrankungen oder AIDS oder sämtliche damit verbundenen Beschwerden; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien von ansteckenden Krankheiten aller Art, wenn Reisebeschränkungen von der World Health Organisation herausgegeben worden sind; sämtliche Kosten im Zusammenhang mit oder als Folge von akuten und notwendigen z ahnärztlichen Behandlungen, die keine Folge eines Unfalls sind und die die Summe von EUR 200 übersteigen; Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit einer Behandlung von sich durch Beißen oder Kauen ergebenden Zahnschäden während der Dauer des Versicherungsschutzes außerhalb Ihres Wohnortes, die die Höhe von EUR 200 übersteigen; sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit routinemäßigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen wie beispielsweise körperliche Untersuchungen, Impfungen, zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen oder routinemäßige Augenuntersuchungen; sämtliche Kosten für elektive Behandlungen, d.h. Behandlungen, für die keine Notwendigkeit aufgrund von krankhaften organischen oder funktionellen Veränderungen des Körpers vorliegt. Zu den elektiven Behandlungen gehören insbesondere Tubenligaturen, Vasektomien, Brustverkleinerungen, operative Geschlechtsumwandlungen, submuköse Septumresektionen und/oder Arten der Septumplastik bei Septumdeviation (ausgenommen: notwendige Behandlungen akuter Nebenhöhlenvereiterungen), Behandlungen zur Gewichtsreduktion, Lernstörungen, Kiefergelenkdysfunktionen, Impfungen und routinemäßige körperliche Untersuchungen; sämtliche Kosten, die die Höhe von EUR 1.000 übersteigen infolge von oder im Zusammenhang mit chiropraktischen Behandlungen, Akupunktur oder anderen alternativen medizinischen Behandlungen; sämtliche Kosten, die infolge oder im Zusammenhang mit einem 15


G E PÄ C K U N D E I G E N T U M

Unfall bei risikoreichen Sportarten oder sonstigen risikoreichen Aktivitäten entstehen; hierzu gehören insbesondere: Lacrosse, Australian Football, Rugby, Ringen, Kampfsportarten (wie Judo, Karate, Tae Kwondo, Thai-Boxen usw.), Rodeo, Moto-Cross, Auto rennen, Motorradrennen, das Fahren von Geländefahrzeugen wie z.B. vierradgetriebene Fahrzeuge und Schneemobile, Pferderennen, Fliegen mit Hängegleitern, Segelfliegen, Bungee-Springen, Boxen, Off-piste Skifahren, Bobschlittenfahren, Skispringen, Shorttrack Eisschnelllauf, Fallschirmspringen, Ballonfahren, Fliegen von Flug zeugen mit eigenem Antrieb, Motorrennen oder ähnliche Aktivitäten, Bergsteigen, Klettern, Wildwasserfahrten, Jet-Skifahren oder Aktivitäten, die als Expeditionen bezeichnet werden können, es sei denn, dass diese Aktivitäten gehören zu einem von Ihre EF Schule organisierten Programm oder Sie den gesonderten Sport- Zusatz (Seite 11) abgeschlossen haben; » sämtliche Kosten, die aus Verletzungen wegen eigenem Gebrauchs von Feuerwaffen resultieren oder mit solchen im Zusammenhang stehen; » sämtliche Kosten infolge von oder im Zusammenhang mit Ver letzungen, die durch berufliche manuelle Arbeit und/oder bei der Durchführung einer Tätigkeit, für die Sie Gebühren, Zahlungen, Lohn oder irgendeine sonstige Form eines Einkommens erhalten haben oder erhalten haben sollten, verursacht worden. Dieser Ausschluss betrifft nicht Tätigeiten, die im Rahmen des Praktikums, welches während des Programms EF absolviert wird, aufgenommen werden; » sämtliche Reisekosten, die dadurch veranlasst sind, dass ein Schiff oder Flugzeug aufgrund Ihrer Krankheit oder Verletzung seinen Kurs ändern muss; » sämtliche Kosten für Brillen oder Kontaktlinsen; » sämtliche Kosten für Physiotherapien, wenn diese nicht von einem qualifizierten Arzt verschrieben worden sind und von der Schadens meldestelle keine vorherige Genehmigung gegeben worden ist; » Kosten für eine Privatklinik; » Kosten für Kurpflege; » Reisekosten, die über die angemessene Höhe hinausgehen; « Telefonkosten im Zusammenhang mit einem vom Versicherungs schutz gedeckten Schaden, die über die Höhe von EUR 50 hinaus gehen und die nicht für Telefonate mit der Versicherungsgesell schaft genutzt worden sind; » Kosten, die über die normalerweise angemessene Höhe hinausgehen; » medizinische Kosten in dem Maße, wie Ihnen Entschädigung aus anderen Gründen zusteht wie insbesondere andere Versicherungs policen oder vom Staat subventionierte Programme oder aufgrund von Gesetzen, Dekreten oder Abkommen. 16

Was wird bezahlt? Die Versicherungsgesellschaft entschädigt Sie, auf die nachstehend für jeden Vorfall angegebenen Weise und Höhe bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Gepäcks und/oder sonstiger Gegenstände. Die Deckung unterliegt den hier und in den Abschnitten Versicherungsdauer und Ausschlüsse beschriebenen Einschränkungen. Um eine Auszahlung der vollen Versicherungssumme zu gewährleisten, müssen Sie umsichtig mit Ihrem Eigentum umgehen und alle angemessene Maßnahmen treffen, um dieses nicht dem Risiko auszusetzen, gestohlen oder beschädigt zu werden. G E PÄ C K U N D E I G E N T U M

Die Versicherungsgesellschaft zahlt bis zu EUR 4.000 pro Vorfall, worin Wertgegenstände bis zur Höhe von EUR 2.000 eingeschlossen sind, wenn Ihr persönliches Sacheigentum gestohlen oder infolge eines Einbruchsdiebstahls, Überfalls, Feuers, Sturms, einer Katastrophe oder eines Verkehrsunfalls oder aufgrund anderer plötzlicher und unvorhergesehener Fremdeinwirkung beschädigt wird.  Sollte es, weil Ihr Eigentum gestohlen oder infolge eines Einbruchsdiebstahls, Überfalls oder weil es aus den oben genannten Gründen beschädigt wird, zu einem Schadensfall kommen, müssen Sie dies unverzüglich der örtlichen Polizeidienststelle melden und dort Anzeige erstatten. Die Höhe der Ihnen von der Versicherungsgesellschaft zustehenden Entschädigung richtet sich nach dem am Ort zum Zeitpunkt eines solchen Schadens geschätzten Wert (in der Folge ”Wert der Gegenstände” genannt; Wertminderung durch Verschleiß wird berücksichtigt) der Gegenstände im Sinne dieser Vertragsbestimmungen. Die Höhe eines aus dem Versicherungsschutz zu zahlenden Schadenersatzes errechnet sich gemäß den Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes nach Abzug Ihres Selbstbehalts.  Können die beschädigten Gegenstände wiederhergestellt oder repariert werden, beläuft sich die in den vorangehenden Absätzen bestimmte Schadenshöhe auf den Betrag der Kosten, die aufgewandt worden sind, um die Gegenstände durch Reparatur wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie sich unmittelbar vor dem Schaden befunden haben (abzüglich Ihres Selbstbehalts). Dieser Betrag darf auf keinen Fall den Wert des Gegenstands übersteigen.  Wird ein Gegenstand gestohlen oder beschädigt, der zu einem Satz gehört, besteht Versicherungsschutz nur für diesen Gegenstand und nicht für den ganzen Satz.  Zusätzlich zu der oben genannten Deckung (d.h. Diebstahl, Feuer, Sturm usw.) zahlt die Versicherungsgesellschaft für den Verlust oder Schaden an Ihren persönlichen Gegenständen, wenn für diese durch eine Fluggesellschaft, ein Hotel, ein Reisebüro, ein Kur- oder Sportanlage die Verantwortung zwecks Aufbewahrung oder Transports übernommen worden ist, diese Gegenstände gekennzeichnet gewesen sind, sie verlorengegangen oder beschädigt worden sind und Ihre 17


Ansprüche durch die Fluggesellschaft, Hotel, Reisebüro, Kur- oder Sportanlage zurückgewiesen worden sind. Wertgegenstände Wertgegenstände sind definiert als Gegenstände mit einem individuellen Wert von mehr als EUR 200, die aus Edelmetall bestehen oder echte Perlen oder Edelsteine, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Taschen- und Armbanduhren, Pelzprodukte, Kameras, Telefone, Waffen, Weine, Spirituosen, Audiogeräte, Radios und Computer mit Zubehör sind. Wertgegenstände werden bis zur Höhe von EUR 2.000 pro Vorfall ersetzt, wobei Mobiltelefone (inklusive Smartphones) und MP3-Player bis zu EUR 200 und Kameras bis zu EUR 500 versichert sind. BARGELD

Die Versicherungsgesellschaft ersetzt Ihnen bis zu EUR 500 für den Verlust von Bargeld durch Diebstahl oder Schäden infolge eines Einbruchsdiebstahls, Überfalls, Feuers, Sturms, einer Katastrophe oder eines Verkehrsunfalls oder aufgrund anderer plötzlicher und unvorhergesehener Fremdeinwirkung. WERTDOKUMENTE

Die Versicherungsgesellschaft erstattet bis zu EUR 2.000 für angemessene und notwendige Barauslagen aufgrund des Verlusts von Wertdokumenten durch Diebstahl oder Schäden infolge eines Einbruchsdiebstahls, Überfalls, Feuers, Sturms, einer Katastrophe oder eines Verkehrsunfalls oder aufgrund anderer plötzlicher und unvorhergesehener Fremdeinwirkung. Wertvolle Dokumente sind Flugtickets, Pässe, Visa und Ähnliches. Ausschlüsse Diese Police gewährt keinen Versicherungsschutz für Schäden an oder Verlust oder Diebstahl von: » zurückgelassenen, verlorenen oder verlegten Gegenständen, selbst wenn die Gegenstände, nachdem Sie sie irgendwo zurückgelassen haben, gestohlen worden sind; » Gegenständen, die in einem nicht abgeschlossenen Hotelzimmer, Schlafsaal, Pensionszimmer, einer Passagierkabine, einem Schlaf wagenabteil, Bus oder Auto zurückgelassen worden sind; » Gegenständen, die in irgendeinem Transportmittel über Nacht zurückgelassen worden sind. Werden Gegenstände tagsüber vorübergehend in einem Transportbehälter aufbewahrt, müssen sie in einem Kofferraum, der auch von innen her nicht zugänglich ist oder in einem Handschuhfach eingeschlossen werden; » Bargeld, Wertgegenständen (Schmuck, Kameras, Laptops/iPads und Ähnliches, allerdings keine Handys) oder Wertdokumenten, die sich nicht an Ihrer Person befinden oder während Ihrer Abwe senheit nicht in einem abgeschlossenen Behältnis verwahrt werden; 18

» Bargeld, Wertdokumenten und Wertgegenständen, die in Zelten, Autos, Booten, Wohnwagen, Anhängern oder anderen Transport mitteln zurückgelassen worden sind; » Bargeld, Wertgegenständen oder Wertdokumenten, die bei einer Fluggesellschaft aufgegeben sind; » Schäden an Gegenständen, die zerkratzt oder auf gewöhnliche Weise abgenutzt worden sind; » oberflächlichen Beschädigungen der Koffer, die deren Benutzung nicht beeinträchtigt; » Schäden an Gegenständen, die auf normalen Verschleiß, Verrosten, Verschimmeln oder Verfärben zurückgeführt werden können oder Schäden, die eventuell das Aussehen, jedoch nicht die Funktions fähigkeit des Gegenstandes beeinträchtigen; » verunstaltete, zerkratzte, abblätternde Farbe oder sonstige Schäden am Äußeren der Gegenstände, die nicht zum Verlust ihrer Funk tionsfähigkeit führen; » durch unsachgemäßes Packen verursachte Schäden; » Schäden, die durch aus einem gepackten Container ausgelaufene Flüssigkeit verursacht sind; » Tieren; » Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder Anhängern; » Wasserfahrzeugen (außer Windsurfbrettern); » Luftkissenfahrzeugen, Wasser- oder sonstigen Flugzeugen; » Teilen oder Zubehör für nach den obigen Bestimmungen ausge schlossene Fahrzeuge und Boote, wenn die Teile oder das Zubehör durch eine Kraftfahrzeug-, Boots- oder Flugzeugversi cherungspolice gedeckt sein können; » Schäden, für die aus andere Versicherungspolicen gezahlt werden wird oder die aus andere Quellen ersetzt werden; » außerdem sind alle indirekten Kosten, die aus einem Schaden oder Diebstahl entstehen, nicht gedeckt.

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V E R S PÄT U N G

PROGRAMMABBRUCH

Was wird bezahlt? Die Versicherungsgesellschaft entschädigt Sie auf die nachstehend für jeden Vorfall angegebene Weise und Höhe bei Gepäckverspätung und persönlicher Verspätung. Die Deckung unterliegt den vorliegenden Bestimmungen und den in den Abschnitten Versicherungsdauer und Ausschluss beschriebenen Einschränkungen.

Was wird bezahlt? Die Versicherungsgesellschaft entschädigt Sie, wenn ein Programm nach dem vorgesehenen Abreisetag abgebrochen wird, in der Weise und in Höhe der Beträge, wie sie nachstehend angegeben sind.  Es wird eine Rückerstattung in den nachstehend angegebenen Höhen im Falle Ihres Todes geleistet oder wenn Sie aus folgenden Gründen gezwungen sind, das Programm abzubrechen: a) eine ernsthafte Verletzung oder schwere Krankheit, die während der Reise zu einer Einweisung in ein Krankenhaus führt; b) Tod eines Familienmitglieds oder die Einweisung eines Familien mitglieds (siehe Definition auf Seite 7) in ein Krankenhaus auf Grund einer ernsthaften Verletzung oder schweren Krankheit.

G E PÄ C K V E R S PÄT U N G

Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck nach Ankunft am Flughafen des Gastlandes mehr als 24 Stunden verspätet ist, erhalten Sie gegen Vorlage von Quittungen maximal EUR 100 für notwendige und angemessene Kosten und Ausgaben (Hygieneartikel usw.) infolge der Verspätung. Wenn sich Ihr Gepäck weitere 24 Stunden verspätet, erhalten Sie gegen Vorlage von Quittungen weitere maximal EUR 100. Der Anspruch bei Gepäckverspätung beläuft sich auf maximal EUR 200. P E R S Ö N L I C H E V E R S PÄT U N G

Die Versicherungsgesellschaft ersetzt Ihnen gegen Vorlage von Belegen angemessene und notwendige Barausgaben auf die Weise und in der Höhe, wie es nachfolgend beschrieben wird, wenn sich Ihre Reise vom und zum Heimatland um mehr als 8 Stunden verzögert und die Ursache für diese Verzögerung sich Ihrer Kontrolle entzieht, wie es beispielsweise bei technischen Schwierigkeiten, Wetter- oder Naturkatastrophen, Eingriffen durch Behörden, illegalen Eingriffen (z.B. Entführungen) oder Streiks und Gewerkschaftsaktionen der Fall ist. Nach den ersten 8 Stunden Verzögerung steht Ihnen eine Entschädigung von EUR 50 für jeden weiteren 12-Stunden-Zeitraum zu, jedoch insgesamt maximal EUR 900.  Sollten Sie Ihren Flug oder sonstiges Verkehrsmittel bei der Abreise aus Ihrem Heimatland zu Beginn Ihres EF-Programms verpassen und die Verspätung ist durch einen Verkehrsunfall oder Wetterverhältnisse verursacht worden, können Sie bis zur Höhe von EUR 500 für die zusätzlichen Kosten entschädigt werden, die Ihnen bei dem Versuch entstehen, die vorgesehene Abreise doch noch zu erreichen oder an dem Reiseprogramm wieder teilzunehmen. Ausschluss Diese Police deckt keine Ansprüche, für die aus anderen Versicherungspolicen oder durch andere haftbare Parteien, Fluggesellschaften oder Busunternehmen gezahlt wird.

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Das Ereignis oder der Unfall, der Sie dazu zwingt, das Programm abzubrechen, muss innerhalb der Versicherungsdauer stattgefunden haben und die Versicherungsleistung wegen eines Programmabbruchs wird nur einmalig und in direktem Zusammenhang mit der Krankheit/ dem Unfall/dem Todesfall eines Angehörigen gewährt.  Die Schadensmeldestelle muss die Notwendigkeit, an den Wohnort zurückzukehren, vor Programmabbruch bestätigen. Ohne eine vorherige Genehmigung werden die Kosten nach den allgemeinen Bestimmungen der Versicherung erstattet, wobei die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Leistungen und aufgetretenen Kosten nach Maßgabe des Ermessens der Versicherungsgesellschaft berücksichtigt werden. PROGRAMMABBRUCH

Wird das EF-Programm aufgrund eines der oben genannten vom Versicherungsschutz gedeckten Gründe abgebrochen, werden Ihnen die Kosten der Rückbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf direktem Weg abzüglich etwaiger Ihnen geleisteter Rückzahlungen erstattet.  Sollten Sie sich nach einem derartigen Abbruch dem Programm wieder anschließen wollen, können Sie ein neues Flugticket, maximal im Werte von EUR 2,000 erhalten. Sie sind jedoch nur zur Erstattung berechtigt, wenn die Entscheidung, sich dem Programm wieder anzuschließen, vor Ihrer Abreise nach Hause getro≠en wurde. Ferner dürfen Sie sich nicht länger als 30 Tage in Ihrem Heimatland aufhalten, und es müssen noch mindestens 7 Tage vom Programm übrig sein. Neue Flüge können nur von und zu ihrem ursprünglichen Abreiseort ausgestellt werden. Wenn Sie aus einer der bereits genannten, vom Versicherungsschutz umfassten Ursachen Ihr Programm unterbrechen müssen und zu diesem nicht zurückkehren können oder Ihnen ein Arzt schriftlich verordnet hat, mehr als 2 Tage lang das Bett zu hüten, während Sie am EF-Programm teilnehmen, bekommen Sie eine Erstattung für den nicht genutzten Teil der Programm-Gebühren. Erstattungen werden anteilig abzüglich etwaiger durch EF geleisteter 21


HAFTPFLICHT UND RECHTSSCHUTZ

Rückerstattungen gezahlt. Wenn die Unterbrechung in der ersten Hälfte Ihres Programms erfolgt ist oder wenn Sie mehr als die Hälfte des geplanten Kurses bettlägerig sind, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzkurs bei EF in demselben oder dem folgenden Jahr, wobei gilt, dass Ersatzkurs dem gebuchten Kurs in Bezug auf Typ, Länge und Ziel ähnlich ist. Ausschlüsse Die Versicherungsgesellschaft zahlt Ihnen keine Erstattung oder gewährt keine Programmabbruch-Leistungen für Reiseplan-Änderungen, wenn die Reisepläne sich aus folgenden Gründen ändern: Änderung der Reisepläne durch Sie oder durch ein Familienmitglied aus persönlichen Gründen inklusive Angst oder Besorgnis, geschäftliche oder vertragliche Verpflichtungen, Verbot oder Vorschrift einer Behörde, Nichtzahlung eines Tour- oder Programmveranstalters (einschließlich EF und mit ihnen verbundene Unternehmen), Fluggesellschaft, Kreuzfahrtlinie oder anderen Organisation mit der Folge des Wegfalls der Dienstleistung, Ihre Unfähigkeit, die erforderlichen Reiseunterlagen zu besorgen (Reisepässe, Visa, usw.), Festhalten oder Konfiszierung durch den Zoll.  Ferner zahlt die Versicherungsgesellschaft Ihnen keine Entschädigungen oder Leistungen für Schäden, Krankheiten oder Verletzungen, die Sie oder ein Familienmitglied erlitten haben und die durch Umstände verursacht sind, die durch die Bestimmungen der Abschnitte ”Ausschlüsse” des Abschnitts ”Krankheit und Unfall” oder die ”allgemeinen Ausschlüsse” dieser Police ausgeschlossen sind. Außerdem zahlt die Versicherungsgesellschaft Ihnen keine Entschädigung oder Leistungen bei Programmabbruch, wenn die Reisepläne aufgrund von geistigen und psychischen Störungen und Erkrankungen einschließlich Essstörungen und Suizidversuchen geändert worden sind.

Was wird bezahlt? Wenn Sie gegenüber Dritten kraft Gesetzes für Schadensersatz haften oder Sie Rechtsbeistand in einem Prozess benötigen, sei es als Kläger oder als Beklagter, leistet die Versicherungsgesellschaft Entschädigung auf die Weise und in der Höhe, wie es nachfolgend beschrieben ist. Der Versicherungsschutz unterliegt den hierin und im Abschnitt Versicherungsdauer beschriebenen Einschränkungen. HAFTPFLICHT

Sollten Sie jemanden verletzen oder fremdes Eigentum beschädigen und deswegen gemäß den allgemein geltenden Grundsätzen über die Haftung für unerlaubte Handlungen entsprechend rechtlich verantwortlich sein, ersetzt Ihnen die Versicherungsgesellschaft den von Ihnen zu leistenden Schadenersatz für Personenverletzungen oder Eigentumsbeschädigungen bis maximal EUR 100.000.  Wird eine Forderung gegen Sie erhoben, unternimmt die Versicherungsgesellschaft Folgendes: 1) Sie überprüft, ob eine Haftung besteht oder nicht; 2) sie verhandelt mit der anspruchstellenden Partei; 3) sie vertritt und verteidigt Sie in Rechtsstreitigkeiten oder Schiedsgerichtsverfahren und zahlt die sich aus solchen Rechts streitigkeiten oder Schiedsgerichtsverfahren ergebenden Kosten im Rahmen der maximalen Entschädigung von EUR 100.000; 4) sie übernimmt den Schadenersatz, für den Sie infolge solcher Rechtsstreitigkeiten oder Schiedsgerichtsverfahren haften. Die Leistungen beschränken sich auf den Schadenersatz, den Sie an die verletzte Person zu zahlen haben, die der klagenden Partei entstandenen Kosten, zu deren Zahlung Sie laut Gerichtsentscheidung verpflichtet sind, sowie die Kosten, die Ihnen aus der Verteidigung gegen die erhobene Forderung entstehen, vorausgesetzt, die Schadensmeldestelle hat die Wahl Ihres Rechtsbeistandes und den Verteidigungsplan im Voraus genehmigt. Ausschlüsse zum Haftpflichtschutz » Schäden an Leib oder Eigentum, die Sie im Rahmen eines Unfalls (ohne Sorgfaltspflichtverletzung) verursacht haben, bei dem Sie klar ohne Einflussmöglichkeiten auf den Verlauf gewesen sind (außer wenn Ihre Haftung durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Schiedsspruch festgestellt worden ist); » Schäden an Ihnen gehörenden Gegenständen; » Sachschäden in dem Maße, wie sie aus einem vorrangigen bzw. Haupt-Versicherungsvertrag (Hauseigentümerversicherung oder andere) entschädigt werden können, wobei bei Rechtseintritt jedoch diese Versicherungspolice anzuwenden ist; » Sachschäden, die durch den unsachgemäßen Umgang mit einer Sache oder Anwendung einer Sache auf eine Art und Weise verur sacht sind, die für die Sache nicht vorgesehen ist;

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» Haftung, die sich aus dem Eigentum, dem Gebrauch oder dem Fahren von Kraftfahrzeugen (einschließlich Autos, Mopeds, Motor räder, Roller usw.) ergibt; » Haftung, die sich aus dem Eigentum, dem Gebrauch oder dem Betrieb eines Flugzeugs, Schiffs oder Bootes ergibt; » Personenverletzungen oder Sachschäden, die Sie in böser Absicht, vorsätzlich, durch grobe Nachlässigkeit oder bei Begehung einer Straftat verursachen; » Haftung, die sich aus dem Betreiben eines Gewerbes, Geschäfts oder dem Ausüben eines Berufs ergibt (EF-organisierte Praktika ausgenommen); » Haftung, die durch einen Vertrag zwischen Ihnen und einer anderen Personen erschwert wird, was zu der Vermutung der gesetzlichen Haftung führt, die über die Grundsätze der Haftung für unerlaubte Handlungen hinausgeht; » Entschädigung für Körperverletzungen, wenn solche Verletzungen durch die Berufsunfall- und Krankenversicherung, Sozialver sicherung und/oder einschlägige Versicherungssysteme oder als Entschädigung im Sinne einer Arbeitgeberleistung zu Gunsten des Arbeitnehmers gedeckt werden können oder sollten; » Schäden aufgrund von Strafmaßnahmen, HIV/AIDS, sexuellem Missbrauch, körperlicher Misshandlung, Belästigung oder Prügel strafe; » Haftung, die sich aus der Übertragung einer ansteckenden Krank heit ergibt; » Haftung, die sich aus dem eigenen Gebrauch von Feuerwaffen oder explosiven Gegenständen ergibt; » Verteidigungskosten und gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, die Sie ohne vorherige Genehmigung der Schadens meldestelle verursacht haben.

Schadensmeldestelle genehmigt worden sind. Ferner deckt diese Police auch keine Rechtskosten, die gesetzlich von anderen Personen oder dem Staat zahlbar sind oder für Fälle, die sich aus Folgendem ergeben: » Geschäftstransaktionen, Eigentum an Grundstücken oder Finanz transaktionen, die für eine Privatperson als ungewöhnlich angesehen würden; » Verträge zwischen Ihnen und anderen Personen, die zur Übernahme von Rechten oder Pflichten gegenüber Dritten führen; » Besitz oder Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängers, Flugzeuges oder Wasserfahrzeuges; » strafrechtliche Verfolgung, die nicht zu einer Gefängnisstrafe führen kann oder bei der die Rechtskosten durch eine andere Person oder durch eine Behörde getragen werden; » Scheidung, Auflösung einer Ehe oder Trennung oder sonstige im Zusammenhang mit Ihrer familiären Situation entstehenden Angele genheiten, z.B. Sorgerecht, Unterhalt, Teilung einer Gütergemein schaft, Eigentumstrennung usw.; » Forderungen oder Ansprüche, die auf Sie übertragen worden sind, es sei denn, es ist klar erkennbar, dass die Übertragung bereits vor Entstehung des Rechtsstreits erfolgt ist; » Forderungen oder Beschwerden gegen Programm-Organisatoren, Reiseveranstalter oder die Versicherungsgesellschaft.

RECHTSSCHUTZ

Sollten Sie in einem laufenden Gerichtsverfahren einen Rechtsbeistand benötigen oder sollten aus Sicht der Versicherungsgesellschaft besondere Umstände vorliegen, in denen ein Rechtsbeistand bereits in einem früheren Stadium eingesetzt werden sollte, kann die Versicherungsgesellschaft Ihre Kosten für einen im Voraus genehmigten Rechtsbeistand in Höhe von bis zu EUR 15.000 übernehmen. Sie bezahlen die ersten EUR 50 der Ausgaben sowie 10 % des Restbetrages.  Wenn Sie Ihren eigenen Rechtsbeistand wählen, ohne die vorherige Zustimmung der Versicherungsgesellschaft einzuholen, kann Ihr Versicherungsschutz entfallen. Ausschlüsse zum Rechtsschutz Dieser Versicherungsschutz ersetzt keine Rechtskosten in Form von Erfolgshonoraren oder ähnlichen Vereinbarungen für Rechtskosten, die von Ihnen garantiert oder bezahlt und nicht zuvor von Ihrer 24

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allgemeine bestimmungen ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE FÜR ALLE ARTEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

Es besteht kein Versicherungsschutz und die Versicherungsgesellschaft leistet keinen Ersatz für Schäden, die direkt oder indirekt auf Folgendes zurückzuführen sind: » Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits oder seitens einer anderen zu Leistungen berechtigten Person; » Krieg, feindliche Aktionen einer fremden Macht, Revolution, Macht übernahmen, Bürgerkrieg, Kriegsereignisse (Krieg erklärt oder nicht erklärt), Aufstände oder Rebellionen (”Aufstand” bedeutet tumult artige Friedensstörungen durch eine Personengruppe, sei es auf nationaler oder lokaler Ebene, durch die der Sozialfrieden und die Ordnung dieses Gebietes ernsthaft bedroht werden) oder sonstige Störungen ähnlicher Natur. Jedoch sind direkte terroristische Aktionen hierin nicht eingeschlossen (”direkt” bedeutet dabei eine unmittelbare und geographisch nahe Bedrohung der persönli chen Sicherheit); ausgenommen sind atomare, chemische und biologische Terrorakte gemäß der entsprechenden Ausschlussklausel (siehe unten). Die Versicherungsgesellschaft zahlt jedoch bis zu EUR 1.500 für Extrakosten, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie sofort nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten auf dem geogra phischen Gebiet, auf dem Sie sich befinden, aufgrund eines der oben genannten ausgeschlossenen Ereignisse in Übereinstimmung mit Empfehlungen der Behörden Ihres Heimatlandes (Außenministe rium, Auswärtiges Amt) nach Hause zurückkehren müssen. Dies kann aber nur nach vorheriger Prüfung der Erforderlichkeit Ihrer Rückreise wegen der genannten Ereignisse durch die Schadens meldestelle geschehen; » Beschlagnahmung, Konfiszierung oder Zerstörung durch eine Regierung oder durch Behörden; » ionisierende Strahlung von oder Kontamination mit Radioaktivität von nuklearen Brennstoffen oder von nuklearen Abfällen oder von der Verbrennung nuklearer Brennstoffe; » die radioaktiven, giftigen, explosiven oder gefährlichen oder kontaminierenden Eigenschaften nuklearer Installationen, Reaktoren oder sonstiger nuklearer Anlagen oder nuklearer Teile davon; » Waffen oder Geräte, die Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstige Reaktionen dieser Art oder radioaktive Kraft oder Materie einsetzen; » die radioaktiven, giftigen, explosiven oder gefährlichen oder konta minierenden Eigenschaften von radioaktiver Materie. Der Ausschluss in dieser Unterklausel erstreckt sich nicht auf radioaktive Isotope, die kein Nuklearbrennstoff sind, wenn solche Isotope zu kommerziellen, landwirtschaftlichen, medizinischen, wissenschaft lichen oder sonstigen ähnlichen friedlichen Zwecken vorbereitet, befördert, gelagert oder benutzt werden; 26

» »

Schäden, für die aus anderen Versicherungspolicen, staatlich geförderten Programmen usw. Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherungsgesellschaft gilt nicht als Erbringer von Schutz und haftet für keinerlei Ansprüche oder verschafft keinerlei Vorteile in dem Maße, wie das Erbringen von solcher SchutzLeistung, Zahlung eines solchen Anspruchs oder Verschaffung eines solchen Anspruchs die Versicherungsgesellschaft Sanktionen, Verboten oder Restriktionen gemäß Resolutionen der Vereinten Nationen oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen würde.

Damit Sie Anspruch auf Leistungen haben, müssen Sie der Schadensmeldestelle so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Schadenseintritt ein Schadensmeldeformular zusenden. Warten Sie damit länger als ein Jahr, können Sie keine Leistungen verlangen. A U S S C H L U S S K L A U S E L B E I AT O M A R E N , C H E M I S C H E N U N D BIOLOGISCHEN TERRORAKTEN

Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen dieser Police oder Zusätze hierzu gilt die Vereinbarung, dass diese Police keine Deckung für Schäden gewährt, die direkt oder indirekt durch atomare, chemische oder biologische Terrorakte (gemäß nachfolgender Definition) entstanden sind oder zu denen solche Terrorakte beigetragen oder sie verursacht haben oder die mit solchen Terrorakten in Zusammenhang stehen, was ohne Rücksicht darauf gilt, ob andere Ursachen oder Ereignisse gleichzeitig oder in der Folge zu den Schäden beigetragen haben.  Im Sinne dieses Zusatzes bedeutet ”atomare, chemische und biologische Terrorakte” den Gebrauch von Atomwaffen oder atomaren Vorrichtungen oder die Emission, den Austritt, die Verbreitung, die Freigabe oder das Entweichen von festen, flüssigen oder gasförmigen chemischen und/oder biologischen Stoffen während der Dauer der Versicherungspolice, die durch Personen oder Personengruppen hervorgerufen sind, was unabhängig davon gilt, ob diese eigenständig oder im Namen von oder in Verbindung mit Organisationen oder Regierungen zu politischen, religiösen oder ideologischen Zwecken oder aus solchen Gründen handeln einschließlich der Absicht, Regierungen zu beeinflussen oder die Öffentlichkeit oder Teile hiervon in Angst und Schrecken zu versetzen.  Unter ”chemischer” Wirkstoff ist jede Zusammensetzung zu verstehen, die durch wirksame Verbreitung behindernde, schädigende oder tödliche Wirkung auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachwerte ausübt.  Mit der Bezeichnung ”biologischer” Wirkstoff sind sämtliche pathogenen (Krankheiten hervorrufenden) Mikroorganismen und/ oder biologisch hergestellten Toxine (einschließlich genetisch verän27


derter Organismen und chemisch synthetisierter Toxine) gemeint, die Krankheiten oder den Tod bei Menschen, Tieren oder Pflanzen verursachen. Hinsichtlich Terrorakten gilt folgende Bestimmung: Jedes Ereignis, bei dem in einem Zeitraum von 48 Stunden eine oder mehrere vom Versicherungsschutz einer Versicherungspolice gedeckte Personen denselben äußeren Einflüssen ausgesetzt sind, die de jure zu einem Terrorakt erklärt werden, gilt als ein Ereignis. HINWEIS ZUM AETNA-NETZWERK

Aetna behandelt persönliche Mitgliedsdaten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, vertraulich und hält Richtlinien und Verfahren vor, um die Informationen vor rechtswidriger Nutzung und Enthüllung zu schützen. Wenn Ihre medizinische Pflege und Behandlung, die Inanspruchnahme von Leistungen aus Ihrem Vertrag oder andere damit in Zusammenhang stehende Vorgänge es erfordern, werden Daten dieser Art von uns intern verwendet und an mit uns verbundene Unternehmen weitergegeben. Ihre Daten können in diesen Fällen an die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen (Ärzte, Krankenhäuser), Lieferanten, fachärztliche Berater, Behörden und deren entsprechende Vertreter weitergeleitet werden. Diese Parteien sind gesetzlich zur Geheimhaltung persönlicher Daten verpflichtet. Zum Netzwerk gehörende Anbieter sind darüber hinaus dazu verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Einsicht in Ihre Krankenakte im Rahmen einer angemessenen Frist zu gewähren. Mit Ihrer Anmeldung zu dem Angebot erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Daten in Ihrem Namen und dem Ihrer Angehörigen auf die oben beschriebene Weise nutzen und weitergeben. D AT E N S C H U T Z B E S T I M M U N G E N

Die Datenschutzbestimmungen der Erika Insurance Ltd. können auf http://www.erikainsurance.com eingesehen werden. KLAGEAUSSCHLUSSFRIST

Vor Ablauf von 60 Tagen nach Einreichung Ihrer Schadensersatzforderung können Leistungen wegen Recht oder Billigkeit nicht im Klagewege durchgesetzt werden. Klagen können nur bis spätestens drei Jahre nach dem Unfalldatum oder vom Datum des Schadens erhoben werden, wobei das frühere Ereignis maßgeblich ist. Wenn der Versicherungsgesellschaft oder der Schadensmeldestelle ein Scha-densfall gemeldet worden ist und der Begünstigte mit der angebotenen Entschädigung nicht zufrieden ist, kann er nur innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Entschädigung oder der Ablehnung einer solchen Klage erheben.

des Wohnsitzlandes des Bezugsberechtigten zwingend vorsieht, dass dieses Recht anzuwenden ist. RECHTSEINSETZUNGSKLAUSEL

Ist ein Schadensfall durch diese und durch eine von einem anderen Versicherungsträger ausgestellte Versicherungspolice gedeckt, ist dieser Versicherungsschutz stets nachrangig gegenüber anderen Policen und die Versicherungsgesellschaft ist erst dann verpflichtet zu zahlen, wenn die Höchstgrenzen aller anderen anwendbaren Versicherungspolicen erschöpft sind. Sind alle anderen Versicherungspolicen erschöpft, zahlt diese Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe der in der Tabelle Höchstentschädigungen (Seite 6) angegebenen Beträge für Ansprüche, die nicht bereits anderweitig gedeckt sind und für die noch nicht entsprechend gezahlt worden ist. Im Falle einer jeden Zahlung aus diesem Versicherungsschutz ist die Versicherungsgesellschaft in Höhe einer solchen Zahlung in die nachstehend in Punkt 1 und 2 angegebenen Rechte einzusetzen, ohne dass dadurch die Ansprüche des Begünstigten beeinträchtigt werden: 1. in den Rückgriffsanspruch, wenn der Begünstigte Schadenser satzansprüche gegen andere Personen oder Organisationen hat; 2. in den Anspruch auf Rechtseinsetzung, wenn der Begünstigte in die Rechte Dritter wegen der Zahlung auf einen Anspruch an eine verletzte Person einzusetzen ist. Erhält der Begünstigte Schadensersatz von einem solchen Dritten, sei es durch Klage, Vergleich oder auf sonstige Weise, haftet der Begünstigte der Versicherungsgesellschaft gegenüber in Höhe des geringeren Betrages wie folgt: a) in Höhe des vom Begünstigten erlangten Betrages oder b) in Höhe des Betrages aller Zahlungen, die die Versicherungs gesellschaft für die dem Begünstigten im Zusammenhang mit diesem Schadensfall entstandenen Kosten geleistet hat. Die Versicherungsgesellschaft kann vom Versicherten eine den Rückgriffsanspruch der Versicherungsgesellschaft gegenüber Dritten bestätigende Erklärung verlangen, bevor sie für Kosten zahlt, von denen sie nach Treu und Glauben annehmen kann, dass sie sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts der Versicherungspolice richten. Der Begünstigte hat die Versi cherungsgesellschaft bei der Sicherung und Ausübung ihrer Rechte gemäß den obigen Absätzen zu unterstützen und dabei von der Versicherungsgesellschaft zu diesem Zweck angefor derte Beweismittel, Urkunden und Unterlagen zu beschaffen.

ANWENDBARES RECHT

Dieser Versicherungsschutz richtet sich nach schwedischem Recht. Dies gilt ausnahmsweise dort und in dem Maße nicht, wie das Recht 28

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Diese allgemeinen Bedingungen gelten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 bis auf Weiteres. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Derartige Änderungen treten einen Monat nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung durch die Gesellschaft in Kraft. Im Namen und im Auftrag der Erika Insurance Ltd.

Staffan Ericsson, Managing Director & CEO Erika Insurance Ltd., P.O. Box 55569, SE-102 04 Stockholm, Schweden Org.nr. 516401-8581.

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