1 Januar 2013 36. Jahrgang ISSN 1866–9328 48654
UBB UnternehmerBrief Bauwirtschaft UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft
Baubetrieb
Baurecht
Bautechnik
Baustelle
Editorial Architekten-Weitblick vertraglich geschuldet? Hauptaufsatz Jahrhundertprojekt in Norddeutschland: Die feste Fehmarnbeltquerung Kurz informiert Baukonjunktur im Herbst etwas abgek hlt / AvusSanierung in Berlin Modell f r Partnerschaft / Zentralverband der Bauwirtschaft bt Kritik: Europ ische Regelungen bringen Sand ins Getriebe / Werben um Nachwuchs Baubetrieb Steuerstart 2013 / Pickup = Pkw oder Lkw? / Besser keine Steuerzahlung per Scheck / Zuschl ge f r Rufbereitschaft / Berufskraftfahrer auf Dienstreise? / Geb udevermietung Aktuelle Urteile Wie dicht muss eine Wasserleitung sein?
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Editorial Kreativit t vor Gericht: Architekten-Weitblick vertraglich geschuldet? Kurz informiert Aktuelle Lage am Bau: Baukonjunktur im Herbst etwas abgek hlt / Zur Abwechslung mal gute Nachrichten: Avus-Sanierung in Berlin als Modell f r Partnerschaft / Zentralverband der Bauwirtschaft bt Kritik: Europ ische Regelungen bringen Sand ins Getriebe Hauptaufsatz Jahrhundertprojekt in Norddeutschland: Die feste Fehmarnbeltquerung – 18 km Tunnel unter Wasser Baubetrieb Steuerstart 2013 – Diese Rechte sollten Sie wahrnehmen Aktuelle Urteile Wie dicht muss eine Wasserleitung sein? Baubetrieb Kfz-Steuer: Pickup = Pkw oder Lkw? / Verhaltensknigge: Auf Steuerzahlung per Scheck besser verzichten / Lohnsteuer: Sind Zuschl ge f r Rufbereitschaft steuerfrei? / „Regelm ßige Arbeitsst tte“: Berufskraftfahrer auf Dienstreise? Kurz informiert BVMB wirbt um Nachwuchs: 2020 fehlen am Bau 60.000 gewerbliche Fachkr fte / M glichkeit f r Nachwuchswerbung: Sch ler als Nachwuchsingenieure planen Br cken Baubetrieb Geb udevermietung: Aufteilung der Vorsteuer nach Fl chen- oder Umsatzschl ssel? / Kauf eines bebauten Grundst cks: Vorsteuerabzug f r geplanten Abriss eines Geb udes? Buchtipp Der besondere Lesestoff – diesmal auf CD-ROM: Wer schreibt was wann wie? Veranstaltungen
Titelbild
Flughafen M nchen Franz-Josef-Strauß, MAC (Munich Airport Forum), Glasfassade und Glaskuppeldach Foto: G. Schalk Chefredaktion
Dr. jur. G nther Schalk Fachanwalt f r Bau- und Architektenrecht (TOPJUS-Rechtsanw lte Schrobenhausen), Lehrbeauftragter f r Bau-, Vergabe- und Umweltrecht, Redakteur, Vorstandssprecher des CBTR e.V., Direktor der Akademie f r Baumanagement an der Hochschule Deggendorf, Mitherausgeber und Autor zahlreicher Fachver ffentlichungen
In dieser Ausgabe schreiben f r Sie
Dr. jur. Bastian Fuchs, LL.M., Fachanwalt und Lehrbeauftragter f r Bau-, Vergabe- und Architektenrecht Bernhard K stler, Dipl.-Finanzwirt (FH), Journalist und Fachbuchautor, Neubiberg Dr.-Ing. Karl Morgen, WTM Engineers International GmbH, Hamburg Dr. jur. G nther Schalk, Fachanwalt f r Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Schrobenhausen
Fachbeirat
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Conrad Boley Ordinarius f r Bodenmechanik und Grundbau an der Universit t der Bundeswehr M nchen; Boley Geotechnik, Beratende Ingenieure, M nchen-Stuttgart, Mitglied in zahlreichen Normenaussch ssen; ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst ndiger f r Erd-, Grund- und Felsbau; vom Eisenbahnbundesamt (EBA) anerkannter Gutachter f r Erdbau, Grundbau, Spezialtiefbau und Tunnelbau; Beratender Ingenieur Bayerische Ingenieurekammer-Bau
2013 Wilhelm Ernst & Sohn Verlag f r Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstraße 21 D-10245 Berlin Tel. +49 (0)30 470 31-200 Fax + 49 (0)30 470 31-270 info@ernst-und-sohn.de www.ernst-und-sohn.de
Prof. Dr. jur. Klaus Englert Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft f r Baurecht e.V., Beirat des STUVA und des CBTR, Fachanwalt f r Bau- und Architektenrecht, Mitglied mehrerer techn. Normenaussch sse, TOPJUS Rechtsanw lte M nchen – Ingolstadt – Schrobenhausen – Pfaffenhofen – Nordhausen
Univ.-Prof. Dr. iur. Axel Wirth Ordinarius f r Deutsches und Internationales ffentliches und Privates Baurecht an der Technischen Universit t Darmstadt, Pr sident des CBTR Centrum f r Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e.V.
ISSN 1866–9328 36. Jahrgang
UBB Fachzeitschrift f r F hrungskr fte der Bauwirtschaft
Editorial
Kreativit t vor Gericht
Architekten-Weitblick vertraglich geschuldet? Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, „was die Fliegerbombe f r den Tiefbau ist, ist der Architekt f r den Hochbau“, zog ein Sachverst ndiger k rzlich recht drastisch vom Leder, als er einen Fall zu beurteilen hatte, in dem ein Planer – sagen wir es vorsichtig – seiner Aufgabe nicht vollumf nglich gerecht worden war. „Ein Architekt braucht immer einen Bauingenieur, damit das, was er plant, auch umsetzbar und funktional wird“, sagen andere. Architekt – ein ebenso faszinierender wie zu bemitleidender Berufsstand. Wer Bauwerke plant, schafft Unikate, die in der Regel f r Jahrzehnte Menschen und ihr Umfeld pr gen. Das ist Ehre und Herausforderung zugleich: Bevor die erste Baggerschaufel Erde ausgehoben und der erste Ziegelstein vermauert ist, muss der Architekt schon genau wissen, was alles ineinandergreifen muss, damit das Bauwerk am Ende aller Tage allen Anforderungen gen gt und „funktioniert“. Dem nicht genug: Er muss bereits genau prognostizieren, wie viel das „Produkt“ Geb ude am Ende kosten wird. Wie kreativ muss ein Architekt sein, wie weit muss er vorausdenken? Diese Frage hatte das OLG Braunschweig zu kl ren (Urteil vom 16.12.2010, 8 U 123/08). Ein Bauherr hatte 1996 einen Architekten mit der Planung einer Ferienanlage mit Parkliftsystem f r Doppelparker beauftragt. Er sah eine lichte H he von 1,5 Meter pro Parketage vor. Rund zehn Jahre sp ter verklagte ihn der Bauherr auf Schadensersatz: Der Architekt h tte erkennen m ssen, dass es in ein paar Jahren immer mehr Autos geben werde, die h her sind. Entwarnung f r den Planer: Das OLG sah darin keinen Planungsmangel. Ein Architekt schulde eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, bei der Verwendungszweck und Nutzervorgaben zu ber cksichtigen seien. Zwar habe der Architekt im Rahmen der ihm bertragenen Grundlagenermittlung die Planungsvorstellungen mit dem Bauherrn zu er rtern und dessen Planungsziele abzukl ren. Die Bedarfsplanung muss jedoch nicht soweit gehen, dass auch k nftige Trends oder ein k nftiges, nicht explizit ge ußertes Nutzerverhalten mit zu ber cksichtigen seien. Zuk nftige Entwicklungen bzw. ein zuk nftiges ge ndertes Nutzerverhalten sind nur dann bei der Planung zu ber cksichtigen, wenn der Bauherr hierzu konkrete Vorgaben macht. Sprich: Ein Planer muss nicht hellsehen k nnen. Das klingt doch mal beruhigend – sicher auch f r die Planer eines Großprojekts, das wir diesmal in unserem UBB-Hauptaufsatz vorstellen… F r das neue Jahr w nschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und Erfolg! Ihr
Dr. jur. G nther Schalk Chefredakteur UBB
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Kurz informiert
Aktuelle Lage am Bau
Baukonjunktur im Herbst etwas abgek hlt Zahl der Besch ftigten am Bau um 18.000 zur ckgegangen
Die Auftragseing nge im Bauhauptgewerbe sind im Herbst 2012 preisbereinigt um knapp vier Prozent gegen ber dem Vorjahreszeitraum zur ckgegangen. Das geht aus der Auswertung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Die Schere geht allerdings traditionell weit auseinander: Die Baunachfrage im Hochbau nahm im September vergangenen Jahres um 2 Prozent zu, im Tiefbau dagegen um 10 Prozent ab. Entsprechend sank der Gesamtumsatz des Bauhauptgewerbes um rund drei Prozent auf 8,8 Milliarden Euro im September 2012. Auch die Zahl der Besch ftigten im deutschen Hoch- und Tiefbau war mit rund 739.000 r ckl ufig: Gegen ber dem Vorjahreszeitraum bedeutet das ein Minus von 18.000 Arbeitskr ften. Der Hauptverband der deutschen Bauwirtschaft warnt jedoch davor, die Entwicklung bereits als Trendwende anzusehen. Noch seien die Baufirmen gut ausgelastet. Und: Ein Großteil des R ckgangs sei auf die Investitionszur ckhaltung der ffentlichen Hand zur ckzuf hren.
Zur Abwechslung mal gute Nachrichten…
Avus-Sanierung in Berlin als Modell f r Partnerschaft Ein Jahr fr her fertig, 3,6 Millionen billiger als geplant
Ein Großbauvorhaben, das vor dem Ende der geplanten Bauzeit fertig wird – undenkbar? Nicht in Berlin. Wo der neue Großflughafen im S den der Stadt f r kr ftigen Unmut sorgt, besticht ein weiteres Projekt durch Tempo: Ein neun Kilometer langes Teilst ck der Stadtautobahn A 115 (besser bekannt als „Avus“, der fr heren Rennstrecke dort) musste saniert werden. Jetzt ist die Straße fertig: ein Jahr fr her als vorgesehen und 3,6 Millionen Euro billiger bei Gesamtkosten von 27 Millionen Euro. „Partnerschaftliches Projekt- und Baustellenmanagement“ heißt das Zauberwort. F r die Baufirmen war dar ber hinaus eine Bonusregelung f r eine vorzeitige Fertigstellung vereinbart worden. Eine weiterer Rekord brigens: Die Verkehrsfreigabe mit Bundesverkehrsminister Ramsauer dauerte gerade einmal f nf Minuten, dann wurde die Prominenz wieder von der Fahrbahn gescheucht, damit der Verkehr rollen kann.
Zentralverband der Bauwirtschaft bt Kritik
Europ ische Regelungen bringen Sand ins Getriebe „Mittelstand ger t zwischen die R der der EU“
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Nicht viele gute Haare ließ der Zentralverband der deutschen Bauwirtschaft im Rahmen des Deutschen Baugewerbetags 2012 an den aktuellen europ ischen Rechtsideen. Der Verband kritisierte scharf eine Reihe neuer EURichtlinien. Br ssel orientiere sich „vor allem an multinationalen Bank- und Industriekulturen, statt mittelst ndische Unternehmen im Fokus zu haben“. Die w rden zunehmend zwischen die R der der EU-B rokratie geraten. Als Beispiele nannte Verbandspr sident Loewenstein die vorgesehene Entsenderichtlinie, die bei weitem nicht ausreiche, um Schwarzarbeit und illegale Besch ftigung wirksam einzud mmen. Auch die EU-Richtlinie zur Bek mpfung des Zahlungsverzugs f hre eher in die Gegenrichtung. Ein weiteres Negativbeispiel sei die Tachografenrichtlinie, die keine R cksicht auf das Baugewerbe nehme. &
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Baustelle
Jahrhundertprojekt in Norddeutschland
Die feste Fehmarnbeltquerung – 18 km Tunnel unter Wasser Von Dr.-Ing. Karl Morgen, WTM Engineers International GmbH, Hamburg Der Weg von Deutschland nach D nemark ist nicht weit – im westlichen Bereich grenzen die beiden L nder unmittelbar aneinander. Im stlichen Bereich trennen rund 20 Kilometer Wasser die beiden Staaten – eigentlich nicht viel, aber doch zu viel. Die Reisezeit ist f r unsere schnelllebige Gesellschaft zu lang, die Reise zu umst ndlich: Autos und Z ge werden auf Schiffe verladen, ber den Fehmarnbelt verschifft und dort wieder entladen – oder umgekehrt. Seit Jahrzehnten schon kursieren aus diesem Grund Pl ne f r eine feste Fehmarnbeltquerung. Die Gretchenfrage: ber Wasser (Br cke) oder unter Wasser (Tunnel)? Nachdem jahrelang eine Br cke geplant war, stehen die Zeichen jetzt auf einen Rekordtunnel unter Wasser. Der UBB stellt das ehrgeizige Projekt vor, das nicht nur bautechnisch eine große Herausforderung darstellt, sondern auch von der genehmigungsrechtlichen und finanziellen Seite.
Dr.-Ing. Karl Morgen
In zehn statt in 45 Minuten von Deutschland nach D nemark Der Fehmarnbelt befindet sich zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der d nischen Insel Lolland. An der schmalsten Stelle betr gt der Abstand zwischen beiden Inseln ca. 19 km. Entlang dieser k rzesten Verbindung pendeln die F hren der Vogelfluglinie zwischen dem Fahrhafen Puttgarden auf Fehmarn und dem Fahrhafen Rødbyhavn auf Lolland. Die Verbindung liegt auf einer ann hernd geraden Linie zwischen Hamburg in Deutschland und Kopenhagen in D nemark, sowie weiter ber die Øresundverbindung nach Malmø in Schweden (s. Abb. 1).
Status quo: Vogelfluglinie verbindet die L nder
Die feste Fehmarnbeltquerung, die nach aktueller Planung in Form eines Absenktunnels errichtet werden soll, ist auf einer Trasse parallel zu der bestehenden F hrverbindung geplant.
Feste Querung bringt deutlich k rzere Reisezeit
Die feste Querung wird die Reisezeit zwischen Skandinavien und Kontinentaleuropa erheblich reduzieren: W hrend die aktuellen F hrverbindungen 45 Minuten (plus Wartezeit) dauern, werden Bahnreisende nur 7 Minuten und Autofahrer nicht mehr als 10 Minuten ben tigen, um den Tunnel zu passieren. Die Dauer einer Zugfahrt zwischen Hamburg und Kopenhagen wird so von etwa 4,5 Stunden auf unter drei Stunden verk rzt. Die feste Querung schließt damit eine L cke zwischen dem skandinavischen und europ ischen Schienennetz und wird von der EU als einer der G terverkehrskorridore mit h chster Priorit t f r Europa unterst tzt. Vor ber 20 Jahren begannen die Voruntersuchungen Anfang der 1990er Jahre begannen von d nischer Seite aus Voruntersuchungen ber m gliche feste Fehmarnbeltquerungen, deren Ergebnisse in einer im Januar 1999 vorgestellten Machbarkeitsstudie zusammengefasst wurden. Am 3. September 2008 schlossen der d nische und der deutsche
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Planungen laufen schon seit ber 20 Jahren
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Baustelle
Abb. 1: Lage der Fehmarnbeltquerung ifemern A/S
Verkehrsminister einen Vertrag ber die feste Querung ber den Fehmarnbelt zwischen Lolland und Fehmarn. Als einer der ersten Schritte in Richtung Realisierung der festen Fehmarnbeltquerung wurden unter Leitung der staatseigenen d nischen Projektgesellschaft Fermern A/S von zwei getrennten Gruppen von Planern ein Br ckenentwurf (COWI-Obermeyer Joint Venture) und ein Tunnelentwurf (Rambøll-Arup-TEC Joint Venture) erstellt. Meilenstein Februar 2011: Entscheidung f r Tunnelbau
Im Februar 2011 wurde der Tunnelentwurf vom d nischen Parlament f r die weitere Entwicklung ausgew hlt. Das Planungsteam des Tunnelentwurfs mit Unterst tzung durch WTM Engineers f hrt zurzeit die Planung f r dieses Projekt weiter. Weitergehende Informationen finden sich in der Literatur (u.a. K. Morgen; F. Hilgenstock: Aktueller Planungsstand der festen Fehmarnbeltquerung – ein 18 km langer Unterwassertunnel, Bautechnik Heft 7 2012, S. 492–501, Ernst & Sohn Berlin [1]).
Planungsgrundlage Geologie: Zentraler Beltbereich nahezu eben
Geologie Das geologische L ngsprofil entlang des Tunnels zwischen Fehmarn und Lolland ist in Abb. 2 dargestellt. Sowohl auf der deutschen als auch auf der d nischen Seite fallen die k stennahen Bereiche seicht ab. Der zentrale Beltbereich ist ann hernd eben.
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Baustelle
Abb. 2: Geologisches L ngsprofil der geplanten Fehmarnbeltquerung ifemern A/S
Im Tunnelverlauf besteht das Aushubmaterial aus oberen Schichten post- und sp tglazialer Ablagerungen (Gyttja, Sand, Schluff und Ton), darunter liegen Schichten aus glazialen Ablagerungen (Ton und Geschiebemergel), gefolgt von pal ogenen Schichten, die aus stark bis extrem plastischem Ton bestehen. Die deutsche Seite ist charakterisiert durch pal ogenen Ton und Geschiebemergel, und das Zentralbecken durch Gyttja, Sand, Schluff und Ton. Auf der d nischen Seite dominieren dicke Ablagerungen von Geschiebemergel [2]. Umwelt: Tunneltrasse liegt in FFH-Gebiet Die Tunneltrasse kreuzt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone das FFH-Gebiet „Fehmarnbelt“ (FFH = Flora Fauna Habitat). Im Rahmen der Umweltvertr glichkeitsstudie werden diese und alle anderen Umweltbelange bewertet und im landschaftspflegerischen Begleitplan ber cksichtigt.
Fehmarnbelt liegt in FFH-Schutzgebiet
Zahlreiche Gutachten, wie zum Beispiel zu Eingriffen in das Benthos, Einfl sse auf Meeress ugetiere, Wassertr bung durch Schwebstoffe, Auswirkungen auf Fische und Fischerei, nderungen der Str mungsverh ltnisse und Beeintr chtigungen der Schifffahrt, wurden bislang schon f r das Projekt erstellt. Absch tzung der k nftigen Verkehrsstr me Zur Absch tzung der zuk nftigen Verkehrsfl sse wurden im Laufe der Jahre umfangreiche Untersuchungen vorgenommen. Das Ergebnis l sst sich wie folgt zusammenfassen: F r das Jahr 2027 wurde ein Verkehrsaufkommen von ber 10.000 Straßenfahrzeugen und 140 Z gen am Tag ermittelt. Auch der Schiffsverkehr durch den Fehmarnbelt, der bereits in den Jahren 2006 und 2007 bei fast 50.000 Schiffen pro Jahr lag, soll sich in den folgenden 30 Jahren mehr als verdoppeln [3].
Prognose: 10.000 Fahrzeuge und 140 Z ge pro Tag im Tunnel
Kernbauwerk: 18,1 km langer Tunnel Allgemeines Der Tunnel hat eine L nge von 18,1 km von Tunnelportal zu Tunnelportal. Auf der Fehmarnseite (deutsche Seite) werden ca. 400 m des Tunnels in offener Bauweise hergestellt, auf der Lollandseite (d nische Seite) sind es ca. 100 m Tunnelstrecke, die in offener Bauweise errichtet werden sollen. Zwischen den beiden kurzen Abschnitten im Bereich der beiden Tunneleing nge in offener Bauweise befindet sich ein ca. 17,6 km langer Abschnitt als Absenktunnel.
Tunnel entsteht vorwiegend aus Absenkelementen
Der Fehmarnbelttunnel besteht aus insgesamt f nf R hren. Zwei R hren davon sind vorgesehen f r eine zweigleisige Bahnverbindung auf der Ost-
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Baustelle
Grabensohle rund 40 Meter unter der Meeresoberfl che
seite. Zwei weitere R hren werden geplant f r einen jeweils zweispurigen StraĂ&#x;enquerschnitt mit zus tzlichem Standstreifen auf der Westseite. Die f nfte R hre dient als Service- und Fluchtr hre und liegt zwischen den beiden StraĂ&#x;enr hren (s. Abb. 3).
Abb. 3: Absenktunnel ifemern A/S
An ihrer tiefsten Stelle wird sich die Grabensohle ca. 40 m unter der Meeresoberfl che befinden.
Bautechnik: Rund 90 Absenkelemente f r den Tunnel Spezielle Anlage produziert Absenkelemente an Land vor
Tunnelelemente Der 17,6 km lange Absenktunnel besteht aus 79 Standardelementen und 10 Spezialelementen. Diese Elemente weisen jeweils die gleiche geometrische Form auf und werden in einer f r diesen Zweck an Land errichteten Produktionsst tte industriell gefertigt (s. Abb. 4). Jedes Standardelement weist eine L nge von ca. 217 m, eine Breite von ca. 42 m und eine H he von ca. 9 m auf.
Abb. 4: Produktionsanlage mit neun FertigungsstraĂ&#x;en ifemern A/S
Portalbauwerke beherbergen Tunnelleitst nde
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Portalbauwerke Auf beiden Seiten des Tunnel befinden sich in den Portalbauwerken Versorgungseinrichtungen und Leitst nde.
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Die Hauptverkehrs berwachungs- und Sicherheitszentrale befindet sich auf der Seite Lollands. Diese Zentrale wird jeden Tag 24 Stunden durchgehend besetzt sein und den Verkehr und alle technischen Einrichtungen berwachen. Das Portalgeb ude auf Fehmarn ist erd berdeckt geplant und beinhaltet Technikr ume f r die Tunnelversorgung sowie eine Notsicherheitszentrale zur Redundanz und Speichertanks f r das anfallende Wasser aus dem Tunnel und von den Rampen. Modernste Ausstattung sorgt f r Sicherheit Zur Gew hrleistung eines herausragenden Sicherheitsniveaus erh lt der Tunnel eine umfassende technische Ausstattung. Eine kreative Beleuchtung mit unterschiedlichen Farbt nen und optischen Eindr cken soll Monotonie beim Durchfahren des Tunnels vermeiden.
Zentrale in Lolland 24 Stunden pro Tag besetzt
„Kreative Beleuchtung“ sorgt f r Sicherheit
Zur Gew hrleistung einer ausreichenden Frischluftversorgung und Entrauchung im Brandfall wird eine leistungsstarke und multiredundante L ngsentl ftung mit Strahlventilatoren vorgesehen (s. Abb. 5).
Abb. 5: Innenansicht Straßentunnel ifemern A/S
Neben der notwendigen Notfallausstattung mit Rauch- und Hitzemeldern, Notbeleuchtung, kurzen Fluchtwegen von unter 110 m L nge, berdruckbel ftung in der Fluchtgalerie, Video berwachung, intelligentem Verkehrsleitsystem, mehreren Kommunikationssystemen und redundanter Stromversorgung wird unter anderem auch eine Spr hwasserl schanlage in den Straßen- und Bahntunneln installiert.
Sicherheit auf h chstem Standard vorgesehen
Genehmigungsprozess Allgemeines Alle Großbauvorhaben wie die feste Fehmarnbeltquerung erfordern aufw ndige Genehmigungsverfahren. Im Falle der festen Fehmarnbeltquerung treffen eine Reihe von Faktoren aufeinander, die den Vorgang besonders komplex werden lassen:
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Baustelle
Schwierigkeit: Zwei nationale Genehmigungen n tig
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Deutsches Verfahren nach Fernstraßen- und Eisenbahngesetz
Als Verbindung zwischen D nemark und Deutschland sind zwei nationale Genehmigungsverfahren erforderlich. Infolge der Querung der Ostsee werden auch internationale Vereinbarungen (Espoo-Konvention, Helsinki-Konvention) betroffen, die weitere Genehmigungsverfahren erfordern. Die Tunneltrasse quert das FFH-Gebiet „Fehmarnbelt“. Durch die Kombination einer Straßen- und Bahnverbindung in einem Tunnelbauwerk treffen zwei Vorhaben aufeinander, die in einem gemeinsamen Verfahren genehmigt werden m ssen. Die Betrachtung der Umweltvertr glichkeit wiederum ist nicht auf nationale Grenzen beschr nkt. Ein Abgleich der nationalen Umweltuntersuchungen ist daher notwendig.
Genehmigungsverfahren in Deutschland F r die Genehmigung des Baus der festen Fehmarnbeltquerung ist in Deutschland die Durchf hrung von Planfeststellungsverfahren inklusive der umfangreichen Umweltbetrachtungen im Rahmen der Umweltvertr glichkeitsstudie (UVS) erforderlich. Die Planfeststellung f r den Straßenteil erfolgt auf Basis des Fernstraßengesetzes (FStrG). Vorhabenstr ger ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung L beck (LBV-SH L beck). Der Bahnteil unterliegt dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), wobei Femern A/S als Vorhabenstr ger f r die dem Status nach private Bahnstrecke fungiert. Gem ß dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 78 werden beide Vorhaben jedoch in einem gemeinsamen Planfeststellungsverfahren genehmigt. Welcher Rechtsvorschrift (AEG oder FStrG) das Verfahren unterliegt, wird die Planfeststellungsbeh rde nach Eingang und Sichtung der Planfeststellungsunterlage bestimmen.
D nemark: „Folketing“ muss Projekt genehmigen
Genehmigungsverfahren in D nemark In D nemark werden große Eisenbahn- und Straßenbauprojekte traditionell per Gesetz vom Parlament, dem Folketing, genehmigt. Das d nische Parlament hat im M rz 2009 ein Planungsgesetz verabschiedet, mit dem der zwischen den Verkehrsministern der beiden Staaten vereinbarte Staatsvertrag ratifiziert wurde. Dieses Planungsgesetz bildet zugleich die Grundlage f r die Vorbereitungen und die Finanzierung des Projekts, darunter auch der Umweltvertr glichkeitspr fung (UVP). Die Verabschiedung eines Baugesetzes im Folketing ist die Voraussetzung f r den Baubeginn.
Zentrale Bedeutung: Umweltvertr glichkeit
Europ ische Vorschriften zu beachten
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Ein wichtiger Punkt im Zuge der Genehmigung in D nemark ist die Ausarbeitung einer Umweltvertr glichkeitsstudie (UVS). In das umweltrechtliche Zulassungsverfahren wird auch die ffentlichkeit einbezogen. Dies erfolgt durch ffentliche Anh rungen sowie dadurch, dass die Unterlagen und die Umweltvertr glichkeitsstudie ffentlich ausgelegt werden. Jeder d nische Staatsb rger kann seine Einwendungen vorbringen [4]. Internationale Vorschriften Zu den wichtigsten internationalen und EU-rechtlichen Auflagen f r den Bau einer festen Fehmarnbeltquerung z hlen [5]:
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EG-Umweltvertr glichkeitsrichtlinie: Nach Art. 7 der Richtlinie 85/337/ EWG m ssen EU-Mitgliedstaaten ber potenzielle grenz berschreitende Umweltauswirkungen informiert sowie in Nachbarl ndern Anh rungen auf der Basis eines UVP-Berichts durchgef hrt werden. Die im Verlauf dieser ffentlichen Anh rungen eingereichten ußerungen sind bei der endg ltigen Festlegung des Projekts zu ber cksichtigen.
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Espoo-Konvention: Gem ß der UN-Konvention vom 25.2.1991 ber die Umweltvertr glichkeitspr fung im grenz berschreitenden Rahmen sind die Ostsee-Anrainerstaaten hinsichtlich m glicher grenz berschreitender Umweltauswirkungen der festen Fehmarnbeltquerung sowie zu geplanten Maßnahmen zu deren Minimierung zu konsultieren.
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Helsinki-Konvention: Diese Konvention zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseeraum schreibt vor, dass alle Vertragsstaaten informiert und konsultiert werden m ssen, die durch den Bau der Anlage voraussichtlich nachteilig betroffen sein k nnten.
Stand des Projektes: Bau soll 2015 beginnen Die Planung befindet sich derzeit in der Phase der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen und der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen. Die Ausschreibung soll in Form eines wettbewerblichen Dialogs erfolgen und zur Vermeidung von Zeitverlusten bereits w hrend der Planfeststellungsphase erfolgen.
Baubeginn nach aktuellem Stand im Sommer 2015
Die Unterlagen f r die Pr qualifikation der Baufirmen wurden im Oktober 2012 versandt. Die Einreichung und Auslegung der Planfeststellungsunterlage ist f r den Sommer 2013 vorgesehen. Der Baubeginn der festen Fehmarnbeltquerung ist f r Sommer 2015 geplant, die Fertigstellung f r Ende 2021.
Quellen [1] K. Morgen; F. Hilgenstock: Aktueller Planungsstand der festen Fehmarnbeltquerung – ein 18 km langer Unterwassertunnel, Bautechnik Heft 7 2012, S. 492–501, Ernst & Sohn Berlin [2] Konsolidierter technischer Bericht, Dezember 2011, Femern A/S [3] Die Feste Fehmarnbeltquerung: Projekt und Region, Oktober 2011, Femern A/S [4] Genehmigung in D nemark, Femern A/S, www.femern.de [5] Internationale Vorschriften, Femern A/S, www.femern.de
______________________________________________________________________ Zum Autor: Dr.-Ing. Karl Morgen studierte Bauwesen an der Technischen Universit t Karlsruhe. Nach beruflichen Stationen in Karlsruhe, Hamburg und New York ist er seit 1986 Gesch ftsf hrender Gesellschafter bei WTM Engineers GmbH, Hamburg. Begleitend ber Jahrzehnte sind seine T tigkeiten in verschiedenen Fachgremien und Normenaussch ssen wie beim AIV Architektur- und Ingenieurverein Hamburg, als Sachverst ndiger beim DIBt, Vorstand in der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau, im Normenausschuss Bauwesen, in der International Navigation Association und beim Verband Beratender Ingenieure e. V. Seit 2006 ist Dr. Morgen Stellvertretender Vorsitzender der STUVA und seit 2012 Stellvertretender Vorsitzender der HTG e.V. &
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Baubetrieb
UBB-Steuerstrategien
Steuerstart 2013: Diese Rechte sollten Sie wahrnehmen Eine neue Runde hat begonnen: Unabh ngig von den Steuer nderungen 2013 stehen bei Unternehmern des Bauhandwerks, Bauingenieuren und Architekten einige Rechte im Raum, von denen Sie aber nur profitieren, wenn Sie zeitnah aktiv werden. Hier stellen wir Ihnen einige spezielle Steuerstrategien vor, die unbedingt beachten werden sollten.
1. Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2012 Ausnahme: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe
Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen- berschussrechnung gem ß § 4 Abs. 3 EStG, gilt f r die Betriebseinnahmen und -ausgaben das strenge Zufluss- und Abflussprinzip. Doch bei der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2012, die am 10.1.2013 ans Finanzamt bermittelt werden muss, gilt eine Besonderheit: Wird dem Finanzamt schriftlich die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mitgeteilt, und die Voranmeldung geht bis zum 10.1.2013 ein, stellt die Umsatzsteuerzahlung ausnahmsweise Betriebsausgaben f r 2012 dar (BMF 10.11.08, IV C 3 – S 2226/ 07/10001, BStBl. I 08, 958). UBB-Tipp: Damit die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2012 p nktlich zum 10.1.2013 elektronisch ans Finanzamt bermittelt werden kann, m ssen sich Unternehmer unter www.elsteronline.de registrieren lassen.
2. Antrag auf Dauerfristverl ngerung Dauerfristverl ngerung: Umsatzsteuer erst einen Monat sp ter f llig
Ist ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) verpflichtet, kann bis sp testens 10.2.2013 ein Antrag auf Dauerfristverl ngerung beim Finanzamt gestellt werden (§§ 46–48 UStDV). Ihr Vorteil: Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann immer erst einen Monat sp ter als gesetzlich vorgeschrieben beim Finanzamt einzureichen (z.B. UStVA 3/2013 – Abgabe am 10.5.2013). UBB-Tipp: Doch mit dem elektronisch zu stellenden Antrag allein ist es leider noch nicht getan. Das Finanzamt erwartet noch eine Sonderzahlung von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahrs. Ein Beispiel: Umsatzsteuerzahlungen nach Abzug der Vorsteuern 2012: 200.000 Euro = Sondervorauszahlung 18.181 Euro). Diese Sondervorauszahlung ist nicht verloren, sie wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet.
3. Antrag auf Ist-Versteuerung Ist-Versteuerung bringt Liquidit tsvorteile
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Lag der Umsatz 2012 unter 500.000 Euro, k nnen gewerbliche Unternehmer beim Finanzamt 2013 einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Ihr Vorteil: Unternehmer m ssen f r die Umsatzsteuer nicht mehr in Vorleistung treten. Die Umsatzsteuer wird erst f llig, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag beglichen hat.
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Baubetrieb
Beispiel: Bauunternehmerin M ller stellt im M rz 2013 eine Rechnung ber 200.000 Euro zzgl. 38.000 Euro Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird wegen Streitigkeiten erst im Juli 2013 bezahlt.
F lligkeit der Umsatzsteuer
Bei Antrag auf IstVersteuerung
Ohne Antrag – Sollversteuerung
10. August 2013
10. April 2013
Bei der Ist-Versteuerung f llt die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer f r vier Monate nicht an. Das bringt wichtige Liquidit tsvorteile.
4. Lohnsteuer-Nachschau: Notfallplan erstellen Tritt das Jahressteuergesetz 2013 wie geplant im Jahr 2013 in Kraft, sollte einer Neuregelung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, n mlich der neuen Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG. Wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau kann ab 2013 nun auch der Lohnsteuerpr fer des Finanzamts unangek ndigt vor der T re stehen. Damit soll vor allem die M glichkeit geschaffen werden, dass der Lohnsteuerpr fer k nftig bei Pr fungen des Zolls zur Vermeidung von Schwarzarbeit mit von der Partie sein kann.
Tipp: Notfallplan f r Lohnsteuer-Nachschau
UBB-Tipp: Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater einen Notfallplan, wie sich verhalten sollen, wenn 2013 tats chlich ein Lohnsteuerpr fer unangek ndigt vor der T re steht.
5. Gutschriften: Vorsteuerabzug in Gefahr! Rechnet ein Bauunternehmer gegen ber Kunden oder Gesch ftspartnern mit Gutschriften ab (z.B. Bauleitung oder Vermittlung von Ums tzen), muss in der Abrechnung k nftig nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 zwingend „Gutschrift“ angegeben werden. Steht satt „Gutschrift“ ab 2013 in dem Abrechnungspapier „Rechnung“, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
„Gutschrift“ sollte als solche bezeichnet sein
UBB-Tipp: Diese nderung (auch der Formulare f r Gutschriften) greift nur bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2013. Es ist auch darauf zu achten, dass die Steuernummer des Gutschriftsempf ngers ausgewiesen ist.
6. Ausl sen: Neue Sachbezugswerte 2013 beachten Zahlt ein Bauunternehmer seinen Mitarbeitern f r den Außendiensteinsatz Ausl sen, kommt es f r die Steuerpflicht darauf an, wie hoch die Sachbezugswerte der Finanzverwaltung f r ein Fr hst ck, ein Mittag- und ein Abendessen sind. F r 2013 wurden nach dem Entwurf der 5. Verordnung zur nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) folgende Sachbezugswerte festgelegt: Sachbezugswerte 2012
Sachbezugswerte 2013
Fr hst ck
1,57 Euro
1,60 Euro
Mittag-, Abendessen
2,87 Euro
2,93 Euro
UBB 1/2013
Neue Sachbezugswerte f r Ausl sen
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Baurecht
Urteile f r die Baupraxis
Aktuelles aus der Rechtsprechung Von Dr. jur. Bastian Fuchs, LL.M., M nchen, Fachanwalt und Lehrbeauftragter f r Bau-, Vergabe- und Architektenrecht
Wie dicht muss eine Wasserleitung sein? Dicht. So sagt dies jedenfalls die Rechtsprechung. Dies bedeutet dann im Umkehrschluss, dass eine Leistung eines Installationsunternehmens mangelhaft ist, wenn die Dichtigkeit nicht gegeben ist, der Unternehmer aber erkl rtermaßen (unstreitig!) nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat. So auch der hier besprochene Fall: Reicht Material mittlerer Art und G te?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt eine solche Situation zu bewerten (Urteil vom 27.9.2012, Az: 17 U 170/11): Der Bauunternehmer hatte Wasserleistungen aus Kunststoff mit Messingverbundst cken herzustellen, die er selbst auch geplant hatte. Einige Zeit nach der Installation traten mehrere Wassersch den auf. Es stellte sich heraus, dass das Wasser einen unerwartet hohen Chloridanteil aufwies und das gew hlte Material daf r nicht geeignet war. Der Bauherr forderte den Unternehmer zur Mangelbeseitigung auf, welche dieser verweigerte. Daraufhin verklagte der Bauherr den Unternehmer auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung von rund 15.000 Euro. Der Unternehmer hielt dem entgegen, er habe ein Material mittlerer Art und G te verbaut und den unerwartet hohen Chloridgehalt nicht vorhersehen k nnen. Das LG hatte der Klage des Bauherrn stattgegeben; das OLG Hamm best tigte die Entscheidung und stellte fest:
Baufirma hat Eignung der Wasserqualit t nicht gepr ft
„1. Das Landgericht hat – mit der Maßgabe, dass ein Ausf hrungsfehler vorliegt – in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des eingeholten Sachverst ndigengutachtens sowie der Anh rung des Beklagten festgestellt, dass die von ihm ausgef hrte Wasserversorgungsinstallation mangelhaft gewesen ist, weil er unstreitig nicht gepr ft hat, ob die Wasserqualit t des Trinkwassers sich f r den verwendeten Werkstoff (Messingverbundst cke) eignet und diese Eignung jedenfalls nach der Ausf hrung der Installation nicht vorgelegen hat.
Sachverst ndigengutachten widerspr chlich oder unvollst ndig?
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Konkrete Anhaltspunkte f r Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst ndigkeit der tats chlichen Feststellungen (…) liegen hier nicht vor. Solche w ren zu bejahen, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse nicht notwendig berwiegende Wahrscheinlichkeit daf r besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (…). Dies gilt grunds tzlich auch f r Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverst ndigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollst ndigkeit des Gutachtens k nnen sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widerspr chlich oder unvollst ndig ist, wenn der Sachverst ndige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zul ssigen neuen Sachvortrag ge ndert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnism glichkeiten zur Beantwortung der Sachverst ndigenfrage gibt (…).
UBB Fachzeitschrift f r F hrungskr fte der Bauwirtschaft
Baurecht
Das Landgericht hat die Chloridbelastung f r das Jahr 2003 und die Urs chlichkeit der unzureichenden Ausf hrung der Installation f r die Korrosion der Fittings mit Hilfe des Sachverst ndigen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. a. Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Landgericht seinen Sachvortrag (…) unzutreffend nach §§ 296a, 156 ZPO nicht ber cksichtigt hat. Dieser nachgelassene Schriftsatz ist innerhalb der (…) gesetzten Frist und damit fristgerecht beim LG eingegangen. Der Beklagte hat in dem Schriftsatz behauptet, der Chloridgehalt habe nach einem Pr fbericht aus M rz 2003 nur 162 mg/l betragen, das von ihm verbaute Material sei daher problemlos einzusetzen; das Wasserversorgungsunternehmen habe keine Hinweise ber eine ung nstige nderung der Wasserchemie gegeben, hierzu w re es gegen ber Bauherren oder sogar gegen ber Installateuren verpflichtet gewesen. b. Allerdings rechtfertigen dieser Verfahrensfehler und die vorgenannte Begr ndung keine anderen als die vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Die Werkleistung bleibt mangelhaft, selbst wenn dem Beklagten kein Verschulden zu Last f llt und die erbrachte Leistung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme den Regeln der Technik entsprochen haben sollte. Die Werkleistung ist hier mangelhaft, weil sie nicht funktionstauglich ist.
Wasserversorger hat nicht informiert ber Chemie nderung
Mangel auch ohne Verschulden der Baufirma
Auch wenn der Unternehmer regelm ßig verpflichtet ist, die aktuell anerkannten Regeln der Technik zu beachten, so schließt doch umgekehrt die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines Sachmangels nicht aus (…). Auch das diesen Regeln entsprechende Werk ist mangelhaft, wenn es nicht den Beschaffenheitsvereinbarungen (…) entspricht oder es sonst in seiner Gebrauchsf higkeit eingeschr nkt ist (…); denn geschuldet ist der vertraglich vereinbarte Erfolg, nicht bloß ein den Regeln der Technik entsprechendes Werk (…). Die hier vorliegende eingeschr nkte Gebrauchstauglichkeit und der nicht den Bed rfnissen der Kl ger entsprechende Zustand besteht in der Undichtigkeit des Rohrleitungssystems nach Verwendung ungeeigneter Fittings und wird dokumentiert durch die aufgetretenen Wassersch den. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen die erkennbaren Bed rfnisse der Kl ger nicht nur darin, nicht mit erkennbaren Risiken belastet zu werden, sondern in einem funktionstauglichen Rohrleitungssystem innerhalb blicher Dauer, jedenfalls aber innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums von wenigen Jahren. Der Beklagte verkennt bei seiner Argumentation das Wesen der Erfolgshaftung des Werkvertragsrechts (…); es kommt deshalb, wie auch die Kl ger zutreffend ausgef hrt haben, auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen des Verschuldens und der fehlenden Erkennbarkeit in der Phase der Planung und Ausf hrung nicht an. Die Risikoverteilung hinsichtlich unvorhersehbarer Umst nde (hier der h heren Chlorid-Werte) hat der Gesetzgeber dadurch vorgenommen, dass er den Werkvertrag als erfolgsbezogen ausgestaltet hat. Trifft der Werkunternehmer eine – sei es auch fundierte und auf jahrelanger Erfahrung basierende – Prognose ber die zu erwartende Beschaffenheit des Trinkwassers, hat er trotz allem daf r einzustehen, wenn sich die Prognose nachtr glich als falsch erweist.
Grundsatz: Bauunternehmen haftet f r den Erfolg
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bundesgerichtshof (…) auch in anderen F llen bei Dritteinfl ssen einen Mangel und eine Haftung des Unternehmers verneint hat. Diese
Zitierte BGH-Rechtsprechung betraf abweichenden Fall
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Baurecht
Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil hier – anders als in der zuvor genannten Entscheidung – das Rohrsystem des Hauses der Kl ger bestimmungsgem ß st ndig mit dem Trinkwasser in Kontakt kommt. c. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht deshalb von der Haftung befreit ist, weil die Kl ger ihm das Leistungsverzeichnis eines Mitbewerbers zur Verf gung gestellt haben; dies entbindet ihn nicht von seinen eigenen Unternehmerpflichten. Material war anderweitig beanstandungsfrei verbaut worden
Ausweg: Pr fung und Bedenkenmitteilung durch die Baufirma
2. Ebenfalls zutreffend und f r den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindend hat das Landgericht den Sachvortrag des Beklagten, den er mit der Berufungsbegr ndung wiederholt und vertieft, f r unerheblich gehalten, er habe die Fittings schon l nger verwendet und beanstandungsfrei eingebaut. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Gr nde des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang spricht weder die Lebenserfahrung noch ein Anscheinsbeweis daf r, dass die verwendeten Fittings nicht die Ursache f r die eingetretenen Sch den gewesen sind, wie es der Beklagte vortr gt. Dem steht das eindeutige Ergebnis des eingeholten Sachverst ndigengutachtens entgegen, dem der Beklagte lediglich zum Teil abweichende Behauptungen und Schlussfolgerungen entgegensetzt, ohne allerdings konkrete Anhaltspunkte daf r aufzuzeigen, dass die Feststellungen des Landgerichts, die auf den Ausf hrungen des Sachverst ndigen R. beruhen, unrichtig oder unvollst ndig sein k nnten. Die Entscheidung des OLG Hamm befindet sich im Einklang mit der st ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn sie der Auftragnehmerseite wenig gefallen d rfte. Das regelm ßige Argument, der Unternehmer habe doch nach den Regeln der Technik gearbeitet, ist eben zu wenig. berspitzt formuliert: Das bloße „Abarbeiten“ einer einschl gigen Regel besagt noch nicht, dass der Unternehmer von Mangelhaftungsanspr chen frei ist. Vielmehr muss er mit seiner Leistung auch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder, mangels einer solchen, die vertraglich vorausgesetzte Eignung des Werks erreichen. Ein potenzieller Ausweg f r die Unternehmer liegt in der ber hmten Pr f- und Bedenkenhinweispflicht, die in solchen F llen fruchtbar gemacht werden muss, um gem ß § 13 Abs. 3 VOB/B von einer Haftung ausnahmsweise verschont zu bleiben. Dieser Grundsatz gilt nach st ndiger Rechtsprechung auch in reinen BGB-Werkvertr gen. Es bleibt dann allerdings regelm ßig die Frage bestehen (und wird nicht selten mittels Sachverst ndigen zu kl ren sein), ob die Mangelhaftigkeit der „Vorgaben“ des Auftraggebers (Stoffe, Bauteile, Anweisungen, Vorunternehmerleistungen) f r den Unternehmer erkennbar war oder h tten erkennbar sein m ssen mit der weiteren Folge, dass der Unternehmer dann auch die Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B erteilen m sste. Der UBB stellt wichtige aktuelle Entscheidungen aus dem Bau-, Architekten- und Vergaberecht sowie angrenzender Rechtsgebiete vor, die von erheblicher Praxisrelevanz sind. UBB-Abonnenten k nnen die Urteile im Volltext kostenlos unter www.ernst-und-sohn.de/ubb-online abrufen. &
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Baubetrieb
Kfz-Steuer
Pickup = Pkw oder Lkw? Gerade in der Baubranche sind große Fahrzeuge mit ger umigen Ladefl chen ein Muss, um Material transportieren zu k nnen. Bei der Kfz-Steuer stellt sich dann die Frage, ob das Fahrzeug als Pkw oder als Lkw eingestuft wird. Weniger Kfz-Steuer wird f r einen Lkw f llig.
Preisfrage: Lkw kostet weniger Steuer
Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell dazu ge ußert, wann ein Pickup-Fahrzeug bei der Kfz-Steuer als Lkw gilt. N mlich dann, wenn die gesamte Ladefl che gr ßer ist als die f r die Personenf rderung vorgesehene Nutzfl che (BFH, Urteil v. 29.8.2012, Az. II R 7/11). Gute Karten hat also, wer beispielsweise die hintere Sitzreihe seines Pickups durch Regale f r den Waren- oder Werkzeugtransport austauschen l sst und somit die Ladefl che auf mehr als 50% der gesamten Nutzfl che erh ht. UBB-Tipp: Das Ausbauen der hinteren Sitzreihe und die Installation von Regalen bringt nicht nur Vorteile bei der Kfz-Steuer. Da solche Fahrzeuge dann praktisch nicht mehr zur Privatnutzung geeignet sind, verzichtet das Finanzamt auf die Versteuerung eines Privatanteils. &
Ausbau der hinteren Sitze bringt doppelten Vorteil
Verhaltensknigge
Auf Steuerzahlung per Scheck besser verzichten Im Handwerk zahlen Unternehmer auch heute immer noch gerne per Scheck. Bei der Begleichung von Steuerschulden mit Scheck ist jedoch eine Besonderheit zu beachten, die seltsame Bl ten treibt, wie der folgende Urteilsfall beweist. Reicht ein Unternehmer einen Scheck beim Finanzamt ein, gilt die Steuer ohne Wenn und Aber erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks bei der Finanzkasse als bezahlt. Geht der Scheck also nur zwei Tage vor F lligkeit der Steuer ein, ist die Steuerzahlung zu sp t erfolgt und das Finanzamt setzt einen S umniszuschlag von einem Prozent der Steuerschuld f r diesen Tag an. Daran ndert sich kurioserweise selbst dann nichts, wenn der Scheck vom Finanzamt nachweislich noch bis zur F lligkeit eingel st wird (BFH, Urteil v. 28.8.2012, Az. VII R 71/11).
Kurios: Zahlung per Scheck gilt erst mit drei Tagen Versp tung
UBB-Tipp: Zahlungen per Scheck sollten also so fr hzeitig eingereicht werden, dass trotz dieser k nstlichen 3-Tages-Verschiebung die Zahlungsfrist eingehalten wird. Besser und sicherer w re es jedoch f r Unternehmer, auf eine Steuerzahlung per Scheck g nzlich zu verzichten und dem Finanzamt stattdessen schriftlich eine Abbuchungserm chtigung zu erteilen. &
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Baubetrieb
Lohnsteuer
Sind Zuschl ge f r Rufbereitschaft steuerfrei? M ssen angestellte Architekten, Bauleiter oder Bauhandwerker an Wochenenden, an Feiertagen oder an bestimmten Tagen in der Nacht ihrem Arbeitgeber im Notfall im Rahmen einer Rufbereitschaft zur Verf gung stehen? Wenn ja, sind die gezahlten Zuschl ge daf r steuerfrei? Problem: Ohne Grundgehalt keine Steuerfreiheit
Erstere Frage wird sich letztlich aus dem Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrags ergeben. Fraglich bleibt die steuerliche Behandlung, wenn solche Bereitschaftsdienste vom Mitarbeiter geschuldet sind. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-W rttemberg zahlte ein Unternehmer seinem Mitarbeiter f r die Tage mit Rufbereitschaft Zuschl ge. Ein Grundgehalt gab es f r die Zeiten der Rufbereitschaft nicht. Folge: Ohne Grundgehalt greift die Steuerfreiheit f r die Zuschl ge nach § 3b Abs. 1 EStG nicht (Urteil v. 10.1.2012, Az. 8 K 4030/09). UBB-Tipp: Vereinbart ein Arbeitgeber also Zuschl ge f r Zeiten einer Rufbereitschaft mit seinen Mitarbeitern, sollte er ein Grundgehalt zahlen und zus tzlich die Zuschl ge. Nur so ist garantiert, dass ein Teil der Zuschl ge steuerfrei bleibt. &
„Regelm ßige Arbeitsst tte“
Berufskraftfahrer auf Dienstreise? Hat ein Berufskraftfahrer eine regelm ßig Arbeitsst tte?
F hrt ein Berufskraftfahrer (z.B. Lkw-Fahrer am Bau) jeden Tag von zu Hause in die Firma, um sich seine Einsatzpl ne und sein Fahrzeug zu holen, stellt sich die Frage, ob diese t glich angefahrene Einrichtung eine regelm ßige Arbeitsst tte ist. Die gute Nachricht lautet: „nein“. Nach der neuen Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer n mlich nur eine oder gar keine regelm ßige Arbeitsst tte. Berufskraftfahrer haben insoweit gar keine regelm ßige Arbeitsst tte. Denn die qualitativ maßgeblichen Arbeiten erbringt der Berufskraftfahrer in seinem Fahrzeug. Die Arbeiten in der Einrichtung des Arbeitgebers (Abholen des Fahrzeugs und der Einsatzpl ne) sind nur von untergeordneter Bedeutung f r die Hauptt tigkeit.
F r Fahrten mit eigenem Pkw gibt es 30 Cent pro km
Da ein Berufskraftfahrer keine regelm ßige Arbeitsst tte hat, befindet er sich jeden Tag auf einer beruflichen Ausw rtst tigkeit. Folge: F r Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw d rfen 30 Cent pro Kilometer f r die Hin- und R ckfahrt und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. UBB-Tipp: Besser als der Werbungskostenabzug w re es jedoch, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten in H he des m glichen Werbungskostenabzugs erstatten w rde. Diese Zahlungen w ren dann steuer- und abgabenfrei. &
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Baubetrieb
BVMB wirbt um Nachwuchs
2020 fehlen am Bau 60.000 gewerbliche Fachkr fte Eine Ausbildung auf der Baustelle? Das ist offenbar f r immer weniger junge Leute eine denkbare Alternative. Die Zahl der gewerblichen Fachkr fte geht immer weiter zur ck. Das ist f r die Bauwirtschaft eine durchaus ernste Entwicklung – weniger Fachkr fte bedeutet weniger Qualit t. Aus diesem Grund wird jetzt die Bundesvereinigung Mittelst ndiger Bauunternehmen e.V. (BVMB) aktiv. Sie wurde 1964 gegr ndet und ist ein bundesweit t tiger, tarifpolitisch ungebundener Wirtschaftsverband, der sich f r die Wirtschafts-, Markt- und Wettbewerbsinteressen seiner Mitglieder stark macht. Das Ziel: Mittelst ndische Baufirmen sollen wettbewerbsf hig bleiben.
Aktion des BVMB will Nachwuchs f r den Bau werben
„Ich war’s“, heißt die aktuelle Aktion gegen Fachkr ftemangel am Bau. Mit dem Programm m chte die BVMB die Mittelst ndler einladen, gemeinsam f r die Attraktivit t von Bauberufen zu werben. Es gibt eine Homepage, eine Landingpage, Flyer und weitere Materialien – zum Beispiel f r die Darstellung von Firmen auf Ausstellungen, Jobmessen und in Schulen. N here Informationen gibt es auf der Internetseite www.ich-wars.info oder per E-Mail unter halbach@bvmb.de. &
Kamapagne „Ich war’s“ zur Außendarstellung
M glichkeit f r Nachwuchswerbung
Sch ler als Nachwuchsingenieure planen Br cken „BR CKENschlag“ heißt ein Sch lerwettbewerb, mit dem f nf Bundesl nder Nachwuchs f r den Bau werben wollen. Die Ingenieurkammern BadenW rttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt hatten folgende Aufgabe gestellt: Entwerft und baut eine Fußg ngerbr cke ber eine Straße oder einen Fluss. Diese muss ein Gewicht von 1 kg – an jeder Stelle des 7 bis 12 cm breiten Gehwegs – tragen k nnen. Die Br cke sollte filigran und elegant gestaltet sein und ein m glichst geringes Eigengewicht haben. Papier, Holz- oder Kunststoffst bchen, Bastelkleber, Schnur und Stecknadeln waren als Baumaterialien zugelassen. Wer in den beiden Alterskategorien (bis zur achten Klasse und dar ber) gewonnen hat (Kriterien: Originalit t, statische Konstruktion und Gestaltung), muss jetzt eine Jury entscheiden. &
UBB 1/2013
Jury bewertet Originalit t, Gestaltung und Statik
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Baubetrieb
Geb udevermietung
Aufteilung der Vorsteuer nach Fl chen- oder Umsatzschl ssel? Erwirbt ein Bauunternehmen ein Grundst ck, bebaut dieses mit einem Geb ude und vermietet das Geb ude sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei, f hrt die Aufteilung des Vorsteuerabzugs meist zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Doch gegen die gesetzlich vorgeschriebene – oftmals ung nstigere – Vorsteueraufteilung nach dem Fl chenschl ssel lohnt sich nun Gegenwehr. Fall: Geb ude wird zum Teil umsatzsteuerfrei vermietet
Grundsatz: Wird ein Geb ude umsatzsteuerpflichtig vermietet, und einige Einheiten werden als Wohnung oder an rzte umsatzsteuerfrei vermietet, teilt die Finanzverwaltung die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG nach dem Fl chenschl ssel auf. M glich ist aber nach einem Urteil des Europ ischen Gerichtshofs (EuGH) auch die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Umsatzschl ssel – zumindest dann, wenn die Fl chenmethode nicht die pr zisere Bestimmung der Vorsteueraufteilung gew hrleistet (EuGH, Urteil v. 8.11.2012, Rs. C-511/10; BLC Baumarkt).
Antrag auf Anwendung des Umsatzsteuerschl ssels
UBB-Praxishinweis: Dieses EuGH-Urteil hat f r die Vorsteueraufteilung eine nicht unbedeutende Signalwirkung. Betroffene Unternehmer sollten mit Hinweis auf dieses Urteil die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschl ssel beantragen. Ihr Vorteil: M glicherweise l sst sich der Pr fer auf eine Kompromissl sung ein. Dadurch kann die Vorsteuerk rzung also g nstiger f r den Unternehmer ausfallen. Beispiel: Bauunternehmer Huber vermietet ein errichtetes Geb ude teils umsatzsteuerfrei, teils umsatzsteuerpflichtig. Die Baukosten betrugen 2 Mio. Euro zzgl. 380.000 Euro Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten betragen 100.000 Euro zzgl. 19.000 Euro Umsatzsteuer. Von dem 600 qm großen Geb ude entfallen von der Gesamtmiete von j hrlich 80.000 Euro Miete auf folgende Mieter:
Berechnung ergibt sp rbare Unterschiede
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Umsatzsteuerpflichtige Vermietung
Umsatzsteuerfreie Vermietung
Mietfl che
300 qm
300 qm
Ums tze
55.000 Euro
25.000 Euro
Fl che oder Umsatz als Grundlage? Bedeutender Unterschied! So rechnet Herr Huber
So rechnet das Finanzamt
Gesamte Vorsteuer aus Bau und laufenden Kosten
398.000 Euro
398.000 Euro
Davon abziehbare Vorsteuer
273.625 Euro (55.000 Euro vom Gesamtumsatz = 68,75%)
199.000 Euro (50% entfallen auf umsatzsteuerfrei vermietete Fl chen)
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Baubetrieb
UBB-Tipp: F hrt Herr Huber aus, warum die Umsatzschl sselmethode geeigneter ist als die Fl chenmethode, kann ein Kompromiss erzielt werden – beispielsweise eine abziehbare Vorsteuer von 235.000 Euro. Das Finanzamt wird sich m glicherweise darauf einlassen, um ein zeitaufw ndiges Einspruchs- und Klageverfahren zu verhindern. &
Gute Begr ndung f hrt eventuell zu Kompromiss
Kauf eines bebauten Grundst cks
Vorsteuerabzug f r geplanten Abriss eines Geb udes? Erwirbt ein Bauunternehmen ein Grundst ck mit einem Geb ude, stellt sich die Frage, ob die Vorsteuer aus dem Kaufpreis f r das Geb ude erstattet werden darf, wenn das Geb ude wegen des geplanten Baus einer Wohnanlage abgerissen wird. Die Antwort gaben jetzt die Richter des Europ ischen Gerichtshofs (EuGH).
Fall: Baufirma kauft Grundst ck mit Abbruchgeb ude
In dem konkreten Streitfall vor dem Europ ischen Gerichtshofs ging es um ein Unternehmen, das ein Grundst ck erwarb, das mit einem Geb ude bebaut war. Dieses Geb ude ließ das Unternehmen abreißen, weil es dort den Bau einer Wohnanlage plante. Die Richter des Europ ischen Gerichtshofs mussten in ihrem Urteil (Urteil v. 29.11.2012, Az. Rs. C-257/11; Gran Via Moinesti) folgende Frage beantworten: &
&
Frage 1: Hat das Unternehmen berhaupt einen Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Geb udes? Frage 2: Muss der Vorsteuerabzug berichtigt werden, wenn die Ums tze aus der Vermietung der Wohnanlage umsatzsteuerfrei sind?
Zu Frage 1: Grunds tzlicher Anspruch auf Vorsteuerabzug Die Richter des Finanzgerichts bejahten den Vorsteuerabzug zu Frage 1. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, weil das Unternehmen mit dem Kauf des Grundst cks umsatzsteuerbare Ums tze (Vermietungsums tze) plante. Der Abriss des Geb udes stellt nur eine vorbereitende T tigkeit f r die Errichtung der Wohnanlage dar. Aus diesem Grund steht dem Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Geb udes nichts entgegen.
EuGH bejaht Vorsteuerabzug
Zu Frage 2: Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungs nderung? Da das Unternehmen den Abriss des Geb udes bereits im Zeitpunkt des Kaufs nachweislich geplant hatte, stellt der Abriss keine Nutzungs nderung dar. Folglich ist eine Vorsteuerberichtigung f r die Vorsteuer aus dem Kauf dieses Geb udes nicht notwendig.
Abriss ist keine Nutzungs nderung
UBB-Tipp: M chte der Pr fer des Finanzamts den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines abgerissenen Geb udes nach § 15a EStG berichtigen – also nicht zum Abzug zulassen – weil durch die Vermietung des gebauten Geb udes umsatzsteuerfreie Ums tze erzielt werden, sollten sich betroffene Unternehmer mit Hinweis auf dieses brandaktuelle Urteil des Europ ischen Gerichtshofs mit einem Einspruch wehren. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung diese neue Rechtsprechung umsetzen m chte. &
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Buchtipp
Der besondere Lesestoff – diesmal auf CD-ROM
Wer schreibt was wann wie? Von UBB-Chefredakteur Dr. jur. G nther Schalk „Wer schreibt, der bleibt“ – eine alte Weisheit, die auch den Baubeteiligten nicht neu sein d rfte. Behinderungsanzeigen, Bedenkenmitteilungen, Nachtragsangebote, Ank ndigung zus tzlicher Verg tungsanspr che, … Zu wenig schreiben verhagelt Anspr che – zu viel schreiben kann die Chemie auf der Baustelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schnell empfindlich beeintr chtigen. Ein Ratgeber speziell f r Auftraggeber besch ftigt sich jetzt mit diesem Kardinalproblem. „Sichere Korrespondenz nach VOB und BGB“, heißt das Werk mit ber 220 Musterbriefen, Vertr gen und Formularen f r die Praxis. VOB- und BGBBauvertrag – wo liegt der Unterschied, was ist zu beachten? Die Musterbriefe, auch zu Problemen in VOB/A und HOAI, sind so abgefasst und auf eine CD-ROM gespeichert, dass sie jeder Betrieb problemlos in das eigene Firmenbriefpapier einkopieren kann. Alle Vorlagen entsprechen nat rlich der aktuellen Rechtsprechung. Das Werk gibt es brigens auch f r Auftragnehmer, allerdings nur in einer Version mit Stand 2010. Andreas Jacob, „Sichere Korrespondenz nach VOB und BGB f r Auftraggeber“, Version 2012; CD-ROM; Verlagsgesellschaft Rudolf M ller GmbH & Co KG; Preis: 59,– EUR
UBB-Veranstaltungstipps Expertenforum Bau 01.–02.02.2013
Fulda
www.bau-management-forum.de
Personalgewinnung: Langfristige Erfolgsstrategien 06.02.2013
K ln
www.bvmb.de/veranstaltungen
CEB Clean Energy Building 07.–09.02.2013
Stuttgart
www.cep-expo.de
Fallstricke und Risiken im Bauvertrag 08.02.2013
Hannover
www.semina.de/akademie
Projekt- (Baustellen-)Controlling: Ein alter Hut, immer noch oder gerade wieder aktuell? 18.02.2013
Hannover
www.semina.de/akademie
Regionaltagung „Bauausf hrung“ 19.02.2013 28.02.2013
M nchen, Hamburg N rnberg www.betonverein.de
Nachweiserfordernisse bei gest rten Bauabl ufen, rechtliche/baubetriebliche Grundlagen und Spezialfragen 25.02.2013
Hannover
www.semina.de/akademie
Betrieblicher Arbeitsschutz 25.–26.02.2013
Augsburg
www.inventum.de
Claim Management im Bau und Anlagenbau 28.02.2013
Hannover
www.semina.de/akademie
VDI Wissensforum: Intensivtraining „Leiten von Projektteams“ 06.–08.03.2013
Stuttgart
www.vdi-wissensforum.de
Bauabrechnung 2013 07.–08.03.2013
W rzburg
http://www.bw-vdv.de/bildungswerk-vdv
Erfolgreiche Durchsetzung von Nachtr gen aus rechtlicher Sicht 11.03.2013
Ostfildern
http://www.tae.de/de/seminare/bauwesen
2. Darmst dter Ingenieurkongress. Bau und Umwelt 12.–13.03.2013
Darmstadt
www.bauingenieurkongress.de/
20. Brandenburgischer Bauingenieurtag – BBIT2013 15.03.2013
Cottbus
www.tu-cottbus.de/fakultaet2/de/statik/bbitaktuell
Dresden
www.glasbau-dresden.de/cms/
Glasbau 2013 21.–22.03.2013
Deutscher Bautechnik-Tag 11.–12.04.2013
Hamburg
www.betonverein.de
Abrechnung von Bauleistungen in der Praxis 11.–12.4.2013
Ostfildern
http://www.tae.de/de/seminare/bauwesen
Nachtragsmanagement 18.4.2013
Ostfildern
http://www.tae.de/de/seminare/bauwesen
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Verlag Wilhelm Ernst & Sohn Verlag f r Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstr. 21, 10245 Berlin, Deutschland Tel. +49 (0)30 470 31-200, Fax +49 (0)30 470 31-270 info@ernst-und-sohn.de www.ernst-und-sohn.de Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33115B Pers nlich haftender Gesellschafter: Wiley Fachverlag GmbH, Weinheim Amtsgericht Mannheim, HRB 432736 Gesch ftsf hrer: Bijan Ghawami, Karin Lang USt-ID-Nr.: DE 813 496 225 Steuer-Nr. 47013/01644 Bankverbindung: Dresdner Bank AG Filiale Weinheim BLZ 670 800 50, Kto. 0753752900 S.W.I.F.T.-Adr.: DRES DE FF 671 IBAN: DE 94 6708 0050 0751 1188 00 Verantwortlich f r den redaktionellen Teil: Dr. jur. G nther Schalk/Schrobenhausen schalk@topjus.de Kunden-/Leserservice: WILEY-VCH Kundenservice Ernst & Sohn Boschstr. 12, 69469 Weinheim, Deutschland Tel. +49 (0)6201 606 400, Fax +49 (0)6201 606 184 service@wiley-vch.de Satz: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, Hemsbach Druck: betz-druck GmbH, Darmstadt Gedruckt auf s urefreiem Papier.
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Beton-Kalender 2013 Schwerpunkte: Lebensdauer und Instandsetzung, Brandschutz
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Q Bauwerke dauerhaft und wirtschaftlich planen heißt heute, für die geplante Lebensdauer neben der Standsicherheit auch die Gebrauchstauglichkeit unter Berücksichtigung zeitabhängiger Einflüsse und Materialeigenschaften eines Tragwerkes nachzuweisen. Außerdem: Brandschutz. TEIL 1 – Sicherheit, Risikoakzeptanz, Nutzungs-, Lebensdauer und das richtige Maß – Lebensdauerorientierter Entwurf, Konstruktion, Nachrechnung – Lebensdauer von Stahlbetonbauteilen – Empfehlungen für eine modifizierte deskriptive Bemessung HRSG.: KONRAD BERGMEISTER, – Instandsetzung von Betontragwerken FRANK FINGERLOOS, JOHANN-DIETRICH WÖRNER – Geklebte Verstärkung mit CFK-Lamellen und Stahllaschen Beton-Kalender 2013 – Die Nachrechnung von bestehenden Straßenbrücken Teile 1 und 2 aus Beton 2012. 10 S. Abb. TEIL 2 1 Tab. Gb. – Konstruktiver Brandschutz nach den Eurocodes € 169,–* – Sicherheit und Brandschutz in Tunneln Fortsetzungspreis: € 149,–* ISBN: 978-3-433-03000-4 – Ultrahochfester Beton – Holz-Beton-Verbund – Normen und Regelwerke
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Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft ver ffentlicht monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensf hrung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufm nnisch versierten Autoren zusammengefasst.
Grundbau-Taschenbuch Teil 1-3
ARBEITSAUSSCHUSS „ U F E R E I N FA S S U N G E N “ D E R H T G E . V. / D G G T E . V. ( H R S G . )
ISBN 978-3-433-01847-7
Empfehlungen des Arbeitsausschusses „Ufereinfassungen“ Häfen und Wasserstraßen EAU 2012
Teil 1: Geotechnische Grundlagen Teil 2: Geotechnische Verfahren Teil 3: Gründungen und geotechnische Bauwerke
13., vollst. überarb. Auflage 2012. ca. 700 S., ca. 250 Abb., Gb. ca. € 119,–* ISBN 978-3-433-01848-4
7., überarb. u. aktualis. Auflage 2009., Gb. Set € 483,–*
digitalisierte und aktualisierte Fassung 2009 € 125,–*
English Edition:
Geotechnical Engineering Handbook Volumes 1-3
ISBN 978-3-433-02915-2
2003. Set € 550,–*
English Edition:
ISBN 978-3-433-01452-3
Volume 1: Fundamentals Volume 2: Procedures Volume 3: Elements and Structures DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR G E O T E C H N I K E . V. ( H R S G . )
Empfehlungen für den Enwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen – EBGEO
Recommendations of the Committee for Waterfront Structures – Harbours and Waterways – EAU 2004 digitized and updated version 2009 € 119,–* ISBN 978-3-433-02928-2
2., vollst. überarb. u. erw. Auflage 2010. 327 S., 138 Abb., 26 Tab., Gb. € 79,–* ISBN 978-3-433-02950-3
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR G E O T E C H N I K E . V. ( H R S G . )
English Edition:
Recommendations for Design and Analysis of Earth Structures using Geosynthetic Reinforcements – EBGEO
Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ – EAB
2011. 338 pages. 112 fig. 26 tab. Hardcover. € 89,–*
5., vollst. überarb. Auflage 2012. 350 S., 117 Abb., 24 Tab., Gb. € 55,–*
ISBN 978-3-433-02983-1
ISBN 978-3-433-02970-1 GERD MÖLLER
Geotechnik Bodenmechanik 2., akt. u. erw. Auflage 2012. ca. 450 S., ca. 300 Abb., Br. ca. € 55,–*
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ISBN 978-3-433-02996-1
Geotechnik Grundbau
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR
Geotechnische Nachweise nach DIN EC7 und DIN 1054 Einführung mit Beispielen
G E O T E C H N I K E . V. ( H R S G . )
Empfehlungen des Arbeitskreises „Pfähle“ – EA-Pfähle 2., überarb. u. erw. Auflage 2011. 498 S., 181 Abb., 98 Tab., Gb. ca. € 89,–* ISBN 978-3-433-03005-9 English Edition:
Recommendations on Piling
3., neu bearb. Auflage 2012. 414 S., 189 Abb., 54 Tab., Br. € 55,–*
2012. approx. 480 pages, approx. 181 fig., approx. 98 tab., Hardcover. approx. € 89,–*
ISBN 978-3-433-02975-6
ISBN 978-3-433-03018-9
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
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3rd, compl. revised Edition 2013. approx. 290 pages, approx. 120 fig., Hardcover. approx. € 79,–* ISBN 978-3-433-03036-3
MARTIN ZIEGLER
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Recommendations on Excavations – EAB
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2., vollst. überarb. Auflage 2012. 564 S., 431 Abb., 44 Tab., Br. € 55,–* ISBN 978-3-433-02976-3
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KARL JOSEF WITT