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1 Januar 2015 38. Jahrgang ISSN 1866–9328 48654
Editorial Bau-Jahr 2015: Weiter rauer Wind in der Bauwirtschaft … Hauptaufsatz ÖPP-Projekte aus Sicht der Auftraggeber und Auftragnehmer: Öffentlich-private Partnerschaften – Sparmodell oder Trugschluss? Kurz informiert Auftragspolster der Baufirmen schmilzt weiter ab / Anlagevermögen rückläufig: „Wertverlust der deutschen Straßen stoppen!“ / Neu: Mittelständler müssen zum Energie-„TÜV“ Baubetrieb GmbH-Gesellschafter: Weniger Steuer für Dienstwagennutzung / Weniger Arbeitsunfälle am Bau Aktuelle Urteile Nachtragskampf: Baufirma darf in engen Grenzen die Leistung verweigern! / Komplettheitsklauseln: komplett als AGB wirksam Sonderbeitrag zur Betriebsprüfung
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UBB 1/2015 Baubetrieb Baurecht Bautechnik Baustelle
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Titelbild
Editorial Neustart in das Bau-Jahr 2015: Weiter rauer Wind in der Bauwirtschaft … Kurz informiert Herbstbelebung 2014 ausgefallen: Auftragspolster der Baufirmen schmilzt weiter ab / Anlagevermögen rückläufig: „Wertverlust der deutschen Straßen stoppen!“ / Neue Regelung: Mittelständler müssen zum Energie-„TÜV“ Hauptaufsatz ÖPP-Projekte aus Sicht der Auftraggeber und Auftragnehmer: Öffentlich-private Partnerschaften – Sparmodell oder Trugschluss? Baubetrieb BFH-Rechtsprechung aktuell: GmbH-Gesellschafter – weniger Steuer für Dienstwagennutzung Sonderseiten UBB-Tipps zur Betriebsprüfung Baubetrieb Erfreulicher Trend: weniger Arbeitsunfälle am Bau Baustelle Ist die gerichtsfeste Baustellendokumentation eine Utopie? Aktuelle Urteile Nachtragskampf: Baufirma darf in engen Grenzen die Leistung verweigern! / Komplettheitsklauseln: komplett als AGB wirksam Baubetrieb 9. Februar in Bonn: Tag der mittelständischen Bauwirtschaft – Familientreffen der Mittelständler Baubetrieb UBB-Steuer-Telex Interview Coaching: „Die Lösung hat nichts mit dem Problem zu tun” Buchtipp Ingenieurdatenbank „Beseitigung kommunaler Hochwasserschäden“ / Veranstaltungen
Die Zahl der Arbeitsunfälle auf deutschen Baustellen ist weiter rückläufig. Dazu beigetragen haben gezielte Initiativen zur Prävention und ein gewachsenes Bewusstsein für einen verbesserten Arbeitsschutz in den Unternehmen. Das berichtete die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) am 20. November 2014 in Berlin. → Siehe auch Beitrag auf Seite 11; Foto©: BG Bau
Chefredaktion
Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen – Pfaffenhofen – Nordhausen), Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht, Redakteur, Vorstandssprecher des CBTR e. V., Direktor der Akademie für Baumanagement an der Technischen Hochschule Deggendorf, Mitherausgeber und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen
Fachbeirat
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Conrad Boley Ordinarius für Bodenmechanik und Grundbau an der Universität der Bundeswehr München; Boley Geotechnik, Beratende Ingenieure, München-Stuttgart, Mitglied in zahlreichen Normenausschüssen; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erd-, Grund- und Felsbau; vom Eisenbahnbundesamt (EBA) anerkannter Gutachter für Erdbau, Grundbau, Spezialtiefbau und Tunnelbau; Beratender Ingenieur Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Prof. Dr. jur. Klaus Englert Vorstand des Instituts für Deutsches und Internationales Baurecht der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin; Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V., Beirat der STUVA und des CBTR, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mitglied mehrerer techn. Normenausschüsse, TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen – Pfaffenhofen – Nordhausen
© 2015 Wilhelm Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstraße 21 D-10245 Berlin Tel. +49 (0)30 470 31-200 Fax + 49 (0)30 470 31-270 info@ernst-und-sohn.de www.ernst-und-sohn.de
Dipl.-Kfm. Elmar Halbach-Velken Geschäftsführer Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Mitarbeit in verschiedenen Gremien und Veröffentlichungen zu Themen wie „Europäischer Binnenmarkt“, „PPP“, „Private (Vor-)Finanzierung öffentlicher Baumaßnahmen“
Univ.-Prof. Dr. iur. Axel Wirth Ordinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht an der Technischen Universität Darmstadt, Präsident des CBTR Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e. V.
ISSN 1866–9328 38. Jahrgang
UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft
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Editorial
Neustart in das Bau-Jahr 2015
Weiter rauer Wind in der Bauwirtschaft … Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, herzlich willkommen im neuen „Bau-Jahr“ 2015! Im Namen des gesamten Teams des UBB wünsche ich Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Mitarbeiter(inne)n ein gutes neues Jahr, viel Gesundheit, Sonnenschein in allen Lebenslagen und natürlich auch den unternehmerischen Erfolg, den Sie sich für Ihren Betrieb wünschen! Wie groß ist die Chance, dass das Bau-Jahr 2015 ein erfolgreiches Jahr wird? Prognosen gibt es. Die besagen, dass die Situation in der Bauwirtschaft im neuen Jahr nicht wirklich einfacher wird. Es wird weiter ein rauer Wind wehen. Das Auftragspolster, so eine Erhebung des statistischen Bundesamts, schmilzt weiter ab. Dies ist nicht zuletzt dem Winter 2013/14 zuzuschreiben, der eigentlich nur dem Namen nach existierte. Die deutlich zu warmen Temperaturen haben viele Bauherren auf den Plan gerufen, die nicht damit einverstanden waren, dass die von ihnen beauftragte Baufirma trotzdem in eine Winterpause gehen wollte. Also ging es für viele Bauleute „durch“ ohne Pause. Was auf den ersten Blick Freude bereitete – Bauvorhaben waren deutlich früher fertig als ursprünglich mit Winterpause geplant – stellte sich schnell als Problem heraus: Die Aufträge, die ab März die Kolonnen und Geräte auslasten sollten, waren vielfach im März bereits abgearbeitet. Leider war die Baukonjunktur auch nicht stark genug, um die Lücken in den Auftragsbüchern wieder restlos aufzufüllen. Was passiert, wenn der Winter 2014/15 erneut zu einem meteorologischen Totalausfall verkommt? Sollte die angekündigte globale Erderwärmung tatsächlich weiter Platz greifen, wird die Bauwirtschaft vor einem Strukturwandel stehen. Sie wird sich dann darauf einstellen müssen, dass der ersehnte Winterschlaf ausfällt. Helfen so genannte ÖPP-Projekte, der weiterhin etwas lahmenden Baukonjunktur auf die Sprünge zu helfen? Die Experten sind sich uneinig. Wir beleuchten das Thema daher in diesem UBB aus zwei verschiedenen Blickwinkeln – nämlich aus Sicht der Auftraggeber und aus der Perspektive der Bauwirtschaft. Bringen ÖPP tatsächlich Einsparungen für die öffentliche Hand? Und was haben mittelständische Baufirmen davon, die ja die tragende Säule der deutschen Bauwirtschaft bilden? Damit Ihnen am Ende des Geldes nicht mehr so viel Monat übrig bleibt, geben wir Ihnen außerdem Tipps, wie Sie Steuern sparen und mit Betriebsprüfungen des Finanzamts umgehen sollten. Wir schauen in aktuelle Urteile, geben hilfreiche Hinweise, was Sie in Sachen Dokumentation auf der Baustelle beherzigen sollten und klären, was hinter dem Phänomen „Coaching“ steckt. Alles in allem, so hoffen wir, haben wir in der ersten Ausgabe 2015 wieder ein gut abgeschmecktes Informationsmenü zubereitet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und gute Unterhaltung! Ihr
Dr. jur. Günther Schalk Chefredakteur UBB
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Kurz informiert
Herbstbelebung 2014 ausgefallen
Auftragspolster der Baufirmen schmilzt weiter ab Problem: Abwartende Haltung vieler Investoren
Nach einer Sommerflaute mit rückläufigen Umsätzen fiel in der Bauwirtschaft auch die ersehnte Herbstbelebung aus: Laut Hauptverband der Deutschen Bauindustrie legte der Umsatz im Bauhauptgewerbe im September gegenüber dem Vorjahreswert nur um nominal 1,3 Prozent zu. Die Branche hatte mit einem stärkeren Plus gerechnet. Für die Zukunft müssen sich die Bauunternehmen aber auf schwierigere Zeiten einstellen: Der Auftragseingang ist im September um nominal 1,1 Prozent zurückgegangen (real: –2,4 Prozent), das war der vierte Rückgang in Folge. Damit schmilzt das Auftragspolster weiter ab. Im Gegensatz zu den Vormonaten, in denen der Rückgang des Auftragseingangs vor allem auf den Wohnungsbau und öffentlichen Bau zurückzuführen war, war im September überwiegend der Wirtschaftsbau betroffen. Die abwartende Haltung vieler Investoren aufgrund der zunehmenden gesamtwirtschaftlichen Unsicherheit schlägt sich langsam in den Büchern der Bauunternehmen nieder. Dafür ist im öffentlichen Bau erstmals ein leichtes Plus zu verzeichnen. n Anlagevermögen rückläufig
„Wertverlust der deutschen Straßen stoppen!“ Deutsches Straßennetz ist rund 300 Milliarden Euro wert
Die Bauwirtschaft kritisiert seit Jahren die Investitionszurückhaltung der öffentlichen Hand beim Straßenbau und –unterhalt. Jetzt hat der Verband „Pro Mobilität“ das Problem betriebswirtschaftlich hinterlegt. Demnach sinkt das Nettoanlagevermögen des Straßennetzes in Deutschland seit Jahren. Laut Statistischem Bundesamt stieg der Wertverlust der deutschen Autobahnen von 36 Millionen Euro 2012 auf rund 197 Millionen Euro 2013. „Selbst bei den Autobahnen leben wir von der Substanz, weil die Investitionen des Bundes unter den Abschreibungen liegen“, stellte Verbandspräsident Dr. Peter Fischer kritisch fest. Der Bundesetat 2015 lasse eine weitere Verschlechterung erwarten. Bei den deutschen Straßen summiere sich der Wertverlust inzwischen auf mehr als vier Milliarden Euro. Der Gesamtwert des deutschen Straßennetzes beträgt rund 300 Milliarden Euro. Angesichts eines erwarteten Anstiegs der Verkehrsleistung bis 2030 um 39 Prozent bei Lkw und um 10 Prozent bei Pkw ist laut Verband ein rückläufiges Nettoanlagevermögen verkehrspolitisch nicht hinnehmbar. n Neue Regelung
Mittelständler müssen zum Energie-„TÜV“ Energieaudit erstmals bis Dezember 2015 nötig
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Mit der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wird für alle Unternehmen mit bis 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits eingeführt. Darauf weist der Bayerische Bauindustrieverband hin. Ein solches Audit ist erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen und anschließend mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen. Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits bestehende Systeme (z.B. Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsysteme nach EMAS) aufgebaut haben. Rund 94.000 Unternehmen sind nach Angaben des Bayerischen Bauindustrieverbands von der Neuregelung betroffen. n
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Baubetrieb
ÖPP-Projekte aus Sicht der Auftraggeber und Auftragnehmer
Öffentlich-private Partnerschaften – Sparmodell oder Trugschluss? Von UBB-Chefredakteur Dr. jur. Günther Schalk ÖPP-Projekte werden in der Bauwirtschaft durchaus kontrovers diskutiert. ÖPP („Öffentlich-private Partnerschaften“, auch: „PPP“) sind eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen der Privatwirtschaft, die eine außergewöhnliche Form der Arbeitsteilung regelt: Der „private“ Partner, in der Regel ein Zusammenschluss aus Baufirmen, stellt das Bauvorhaben in eigener Verantwortung her. Das soll in erster Linie Effizienz garantieren. Der öffentliche Auftraggeber hofft darauf, dass eine Projektrealisierung in ÖPP-Form die angespannten öffentlichen Haushalte entlastet, da der private Partner letztlich die Vorfinanzierung stemmt. Seine Vergütung erhält er zum Beispiel im Wege einer Konzession.
ÖPP als Spielwiese nur für Großkonzerne? Spart der Staat mit der Umsetzung von vor allem Großprojekten in Form von ÖPP tatsächlich Geld? Oder verlagert das Modell stattdessen die staatlichen Ausgaben nur nach hinten? Bringen sie dem Mittelstand etwas oder sind sie doch wieder nur eine Spielwiese für große Baukonzerne? In unserem diesmal zweigeteilten UBB-Hauptaufsatz betrachten wir diese Bauorganisationsform aus zwei Perspektiven. ÖPP wird vielfach als „weichere Alternative zur Privatisierung“ oder „funktionale Privatisierung“ bezeichnet. Der Staat gibt eine Aufgabe nicht vollständig aus der Hand, sondern zieht lediglich private Wirtschaftssubjekte zur Erfüllung hinzu. Unter den Oberbegriff des ÖPP fallen verschiedene Vertragskonstrukte. Beim Betreibermodell etwa plant, baut und betreibt der private Unternehmer ein Bauvorhaben auf eigenes finanzielles Risiko. Seine Vergütung bekommt der Private durch Gebühren, die die Nutzer (z.B. LKW-Maut) zu entrichten haben. Beim Erwerbermodell übernimmt der private Auftragnehmer auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Planung, Bau, Finanzierung und den Betrieb zum Beispiel einer Immobilie, die von der öffentlichen Hand genutzt wird. Zum Vertragsende geht das Eigentum an Grundstück und Gebäude auf den öffentlichen Auftraggeber über. Das Entgelt besteht in einer regelmäßigen Zahlung an den Auftragnehmer. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Modelle (z.B. Inhaber-, Leasing- oder Mietmodell). Vorreiter in Sachen ÖPP in Europa ist Großbritannien. Betrachtung aus zwei unterschiedlichen Perspektiven Welche Bedeutung ÖPP in Deutschland insbesondere für mittelständische Bauunternehmen hat, untersuchen wir aus zwei Perspektiven: Unser erster Autor, Bernward Kulle, ist Mitglied des Vorstands der ÖPP Deutschland AG. Das Unternehmen wurde 2008 vom Bund gegründet und ist das unabhängige Beratungsunternehmen für öffentliche Auftraggeber bei der Beratung und Begleitung Öffentlich-Privater Partnerschaften sowie bei der Verwaltungsmodernisierung. Er betrachtet ÖPP aus Auftraggebersicht. Nach seinem Beitrag wird Dr. Andreas Iding, Mitglied der Goldbeck-Unternehmensgruppe, aus Sicht der Bauwirtschaft einen Blick auf die ÖPP-Landschaft werfen. n
Verlagert ÖPP die Staatsausgaben nur nach hinten?
ÖPP in der Praxis: verschiedene Vertragsmodelle
ÖPP aus Sicht von Auftraggebern und Auftragnehmern
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Baubetrieb
ÖPP-Projekte aus Sicht der Auftraggeber
ÖPP: Chance für den Mittelstand? Von Bernward Kulle, Mitglied des Vorstands der ÖPP Deutschland AG Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) sind eine Chance für den Mittelstand, langfristig sichere Verträge mit der öffentlichen Hand einzugehen. Schon heute ist über die Hälfte der deutschen Hochbau-ÖPP-Projekte von Mittelständlern abgeschlossen. Die Marktanteile zeigen, dass der Mittelstand von ÖPP in Deutschland profitierten kann. Bernward Kulle
„Zahl der geplanten Projekte in Deutschland ist beachtlich“ Ziel: Hohe Kostentransparenz und -sicherheit
Kooperationen als ÖPP sind für die öffentliche Hand eine strategische Handlungsoption, Vorhaben mit mehr Kosten- und Terminsicherheit und qualitativ hochwertig umzusetzen. Ziel ist es, Projekte langfristig auch hinsichtlich der Folgekosten planen und damit adäquat im Haushalt abbilden zu können, womit auch eine hohe Kostentransparenz erreicht wird. Hiervon profitieren auch die privaten Partner in der ÖPP: Zwar ist für die Angebote ein hoher Einsatz gefordert, im Erfolgsfall sind jedoch langjährige Verträge garantiert. Seit 2002 wurden insgesamt 197 ÖPP-Projekte im Hoch- und Tiefbau abgeschlossen. Unter Einbeziehung der Projekte ohne Endfinanzierung (sog. 3-Phasen-Projekte) beläuft sich die Anzahl auf 227. Davon entfallen 180 auf den Hochbau. Das Gesamtinvestitionsvolumen beläuft sich auf rund 8,5 Milliarden Euro. Im Jahr 2014 wurden bislang fünf phasenübergreifende (Planen, Finanzieren, Bauen und Betreiben) ÖPP-Projekte im Hoch- und Tiefbau mit einem gesamten Investitionsvolumen von 989 Millionen Euro abgeschlossen. Auf kommunaler Ebene wurden darüber hinaus vier 3-Phasen-Projekte mit einem kumulierten Investitionsvolumen von rund 40 Millionen Euro vertraglich vereinbart. Das Marktvolumen liegt nach zwei schwächeren Jahren damit wieder über 1 Mrd. Euro.
Aktuell 50 Projekte für fast eine Milliarde Euro geplant
Die Zahl der geplanten Projekte ist beachtlich: Für knapp 50 Projekte über ein Investitionsvolumen von fast einer Milliarde Euro laufen derzeit veröffentlichte Ausschreibungsverfahren, vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Freizeit. Die durchschnittliche Projektgröße dieser ausgeschriebenen Projekte ist tendenziell kleinteiliger als bisher. Weitere 60 Projekte mit einem hochgerechneten Investitionsvolumen von rund zwei Milliarden Euro sind in Vorbereitung. In den letzten Jahren hat sich der Anteil der 3-PhasenProjekte merklich erhöht.
ÖPP im europäischen Vergleich ÖPP-Markt in Europa erholt sich langsam
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In Europa erholt sich der ÖPP-Markt. Das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum der EIB (EPEC) zählt für das erste Halbjahr 2014 insgesamt 34 Vertragsabschlüsse (= zehn Abschlüsse mehr als im Vorjahreszeitraum). Das durchschnittliche Investitionsvolumen je Projekt sank jedoch von 370 auf 264 Millionen Euro. Großbritannien ist wie in den Vorjahren Spitzenreiter mit einem Investitionsvolumen von 4,6 Milliarden Euro bei elf Projekten. Den stärksten Bereich stellt der Transportsektor mit einem Investitionsvolumen von 7,6 Milliarden Euro und zwölf Projekten (ein Drittel der Gesamtzahl) dar. Einen wesentlichen Anteil daran haben fünf Straßenprojekte mit fast zwei Milliarden
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Baubetrieb
Euro Volumen. Mit seinen fünf Projekten belegt Deutschland nach Projektanzahl wie in den Jahren zuvor den zweiten Rang. Bezogen auf das Investitionsvolumen liegt Deutschland im unteren Mittelfeld. Mit einer durchschnittlichen Projektgröße von etwa 30 Millionen Euro der bisher realisierten Projekte im deutschen ÖPP-Hochbaumarkt ist Deutschland statistisch gesehen am mittelstandfreundlichsten in Europa.
Deutschland belegt zweiten Rang
Abb. 1: ÖPP-Projekte im öffentlichen Hoch- und Straßen seit 2002 inkl. 3-PhasenProjekte
Hoher Anteil des Mittelstandes an ÖPP-Projekten Von den bislang 197 ÖPP-Projekten in Deutschland im Hoch- und Tiefbau haben 70 Prozent ein Investitionsvolumen von unter 25 Millionen Euro – eine Projektsumme, die für mittelständische Unternehmen gut realisierbar ist. Zwei Drittel dieser 137 Projekte wurden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vergeben, während Großunternehmen bei nur einem Drittel der Projekte Auftragnehmer sind. Der Anteil der KMU an Projekten mit einem Investitionsvolumen über 25 Millionen Euro beträgt 19 Prozent. Insgesamt wurden seit 2002 über die Hälfte (ca. 51 Prozent) aller ÖPP-Projekte an KMU vergeben.
Zwei Drittel der ÖPP-Projekte an Mittelständler vergeben
Je nach Risikostellung und unternehmerischen Möglichkeiten können sich Mittelständler als Hauptauftragnehmer, in einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer an ÖPP-Projekten beteiligen. Es ist zu beobachten, dass mittelständische Unternehmen mit entsprechender Erfahrung im Projektentwicklungs- bzw. Generalübernehmergeschäft aus strategischen Gründen bisweilen eine Beteiligung als Hauptauftragnehmer anstreben. Im Vergleich zu konventionell umgesetzten Projekten ist die Mittelstandsbeteiligung auf dieser Ebene bei ÖPP-Projekten der entsprechenden Größenklasse häufiger zu finden. Verschiedene Untersuchungen zu mittelständischen Nachunternehmen in ÖPP-Projekten belegen eine hohe Zufriedenheit über die Zusammenarbeit mit den Hauptunternehmen, die anders als bei der konventionellen Realisierung auf Langfristigkeit angelegt ist. Die Mittelständler betonten, dass ÖPP in der Betriebsphase den großen Vorteil habe, dass es Aufträge aufgrund der gesicherten laufenden Instandhaltung gebe. Bei der konventionellen öffentlichen Eigenrealisierung werde dagegen die Instandhaltung oft vernachlässigt mit der Folge, dass Aufträge für den Mittelstand ausblieben. Neben der hohen Zufriedenheit von Nutzern und
Viele positive Rückmeldungen mittelständischer Baufirmen
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Baubetrieb
Hohe Kosten- und Termintreue
Auftraggebern gibt es viele positive Rückmeldungen mittelständischer Bauunternehmen. Besonders bei Projekten aus dem Bildungsbereich werden die hohe Termin- und Kostentreue, eine sehr gute Abstimmung mit den späteren Nutzern und eine teilweise große Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung und Ausstattung hervorgehoben.
Abb. 2: Beteiligung des Mittelstandes an ÖPP-Projekten im öffentlichen Hochbau bis 25 Millionen €. Stand: November 2014; Quelle: ÖPP Deutschland AG
Ausblick: Große Chancen bei kommunalen Projekten
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Rahmenbedingungen für Beteiligung des Mittelstands fördern
Eine höhere Beteiligung des Mittelstands bei ÖPP-Projekten kann mit geeigneten Rahmenbedingungen noch weiter gefördert werden. Da der Aufwand für die Angebotserstellung bei funktionaler Ausschreibung größer ist, das Vergabeverfahren länger dauert und ÖPP-Verträge juristischen Sachverstand erfordern, ist die Beteiligung an einem ÖPP-Verfahren meist kostenintensiv und aufwändig. Ziel sollte daher eine Reduzierung des Angebotsaufwandes für die Bieter sein. Darüber hinaus hat die ÖPP Deutschland AG Musterunterlagen für ÖPP-Mittelstandsprojekte erarbeitet und entwickelt derzeit gemeinsam mit der KfW einen standardisierten Finanzierungsprozess. Von großer Bedeutung ist hier eine professionelle Beratung und Finanzierungs-Knowhow bei der öffentlichen Hand.
Anforderungen für Mittelstand auf erreichbarem Niveau halten
Für eine mittelstandsgerechte Ausschreibung bei ÖPP-Projekten sind folgende Punkte zu berücksichtigen: frühzeitige Marktinformation über das Projekt und das Verfahren geben, Anforderungen an die vorzulegenden Referenzen im Teilnahmewettbewerb auf einem auch für Mittelständler erreichbaren Niveau halten, Anzahl an einzureichenden Unterlagen und Formularen übersichtlich halten und Checklisten zur Verfügung stellen, ausreichende Fristen zur Erstellung der Teilnahmeanträge und später der Angebote gewähren, die Anzahl der Bieter beschränken und Bieter angemessen entschädigen. Aufgrund seiner regionalen Nähe und schnellen Reaktionszeit bietet der regionale Mittelstand gerade kommunalen ÖPP-Projekten große Chancen. Bei einer adäquaten Vertragsgestaltung profitieren sowohl der öffentliche Auftraggeber als auch der KMU von einer langfristigen und zuverlässigen Zusammenarbeit. n
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ÖPP aus Sicht der Bauwirtschaft
ÖPP – Pragmatismus ist gefragt!! Von Dr. Andreas Iding, Bielefeld Die alternative Beschaffungsvariante ÖPP muss sich in den letzten Jahren wie ein geprügelter Hund vorgekommen sein. Im Zuge der Finanzkrise und deren Ausläufer erfuhr eine sich zunächst stetig gut entwickelnde Organisationsform einen Sturm der Entrüstung, der teilweise mit medialer Begleitung über sie niederging. Nachläufer sind auch heute immer noch wahrnehmbar. Nicht wenige stimmten schon in den Abgesang ein, obwohl ÖPPs noch gar nicht im Vergleich zu anderen Ländern sich etabliert geschweige denn abgehoben hatten. In den letzten Monaten hat sich die Stimmungslage ein wenig geändert. Sehr subtil zwar, die Indikatoren für diesen gefühlten Wandel sind jedoch im Zusammenhang gesehen durchaus repräsentativ. Sprichwörtlich ist es wohl nicht die Ruhe vor, sondern vielmehr die Ruhe nach dem Sturm. Eine gute Zeit, um nach vorn zu schauen!
Dr. Andreas Iding
„Deutschland lebt offensichtlich von der Substanz“ Die Verkehrsinfrastruktur in Deutschland ist wie Phönix aus der Asche emporgestiegen. Gerade in den Ballungsgebieten ist sie in einem zunehmend schlechten Zustand. Teilweise werden Brücken ab einer bestimmten Tonnage für den Güterverkehr gesperrt. Dazu gibt es auch Studien, die den volkswirtschaftlichen Schaden quantifizieren. Man benötigt aber keinen akademisch-wissenschaftlichen Ansatz. Es ist offenkundig, dass wir in Deutschland von der Substanz leben. In diesem Kontext ist es bezeichnend, dass in der Presse kürzlich ein Interview mit Verkehrsexperten erschien, in dem den Deutschen ein gestörtes Verhältnis zu den Straßen attestiert wurde. Es mündet unter anderem in dem Satz: „Vernünftig wäre, den Straßenbau privaten Unternehmen zu überlassen.“ Es ist bemerkenswert, dass renommierte Experten zu einer Erkenntnis kommen, welche die Einbringung von privatwirtschaftlichem Knowhow in aller Deutlichkeit fordert.
Experten fordern Einbringung von privatwirtschaftlichem Knowhow
Sogar Bundeswirtschaftsminister Gabriel hat sich einer interessanten Sache angenommen. Die Versicherungsunternehmen und Pensionskassen leiden unter einem richtigen Kapitalanlagedruck und suchen dringend nach langfristigen und sicheren Anlagemöglichkeiten. Der Investitionsstau bei der öffentlichen Infrastruktur kommt da gerade recht. Warum nicht Angebot und Nachfrage in der Assetklasse Infrastruktur zusammenführen? Es gibt hierzu nun eine Kommission, die diesen Sachverhalt auch vor dem Hintergrund der zu niedrigen öffentlichen und privaten Investitionsquoten ergebnisoffen überprüft, wie dies gelingen kann. Dabei wird bewusst aus dem politischen Umfeld betont, dass die Beschaffungsvariante ÖPP hier sicherlich nur eine Möglichkeit sein könnte neben anderen Instrumenten wie dem Zusammenbringen von kleineren Projekten in einen Pool, der Standardisierung der Organisationen und Verträge sowie regulierter Finanzierungsvehikel wie börsennotierten Fondslösungen.
ÖPP nicht als einzige Lösungsmöglichkeit
Finanzierung öffentlicher Infrastruktur Aber unabhängig davon, ob es schon einmal ähnliche Konstellationen bzw. Aufgabenstellungen gegeben hat, ist es nur zu begrüßen, dass wieder solche Überlegungen angestellt werden. Es ist doch schlicht und ergreifend paradox,
Überlegungen sind zu begrüßen
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Baubetrieb
vorhandenes Kapital im Ausland nach Anlagen suchen zu lassen, weil wir in Deutschland ein – zumindest teilweise – ideologisches Problem haben, Vorhandenes mit dem Notwendigen zu verbinden. Denn eines sollten wir nicht verkennen: Aktuell wird immer wieder gesagt, dass die öffentliche Hand sich im Vergleich zum Privatsektor günstiger finanzieren kann. Steuerungsfunktion von Privatkapital oft unterschätzt
Es ist jedoch ein ganz alter und einfacher Zusammenhang, dass sich in der Folge von höheren öffentlichen Schulden die Zinsen für private Investitionen erhöhen. Das sollte man nicht unüberlegt in Kauf nehmen. Ebenso wird dabei immer wieder – wie ich meine fahrlässig – die Steuerungsfunktion von privatem Kapital missachtet. Diese dürfte bei privaten Investitionen mindestens so effektiv wie bei öffentlichen sein. In diesem Kontext bleibt aber auch abzuwarten, wie sich die allgemeine Staatsfinanzierung und somit auch die Finanzierung öffentlicher Investitionen in den nächsten Jahren entwickeln wird. Es gibt nicht wenige, die fest davon ausgehen, sie wird anders aussehen. Nur wie, das vermag keiner exakt vorherzusehen. Eine erst jüngst in Frankfurt im weitesten Sinne von der KfW organisierten Veranstaltung hat das eindrucksvoll bestätigt. Fast 200 Teilnehmer haben sich dazu fachlich ausgetauscht und bestätigen die Notwendigkeit bzw. die Chancen, das Begriffspaar öffentlicher Bedarf und private Finanzierung ideologiefrei und pragmatisch zusammenzuführen.
Gebietskörperschaften: zunehmend Realisierungsprobleme Gesetzgeber hat Anforderungen massiv gesteigert
Wenn wir das Feld der Finanzierung verlassen und uns der Realwirtschaft zuwenden, gibt es auch Aspekte und Randbedingungen, die ÖPP positiv beeinflussen. Kleinere und mittlere Gebietskörperschaften haben zunehmend ein handfestes Problem, auch bei vorhandenen Mitteln die Leistungen im Kosten-, Termin- und Qualitätsrahmen zu beschaffen. Der Gesetzgeber hat in der jüngeren Vergangenheit die Anforderungen (ENEV, CO2-Neutralität etc.) so massiv gesteigert, dass den öffentlichen Immobilien ein wahrer Technologieboom widerfuhr. Nimmt man die Gesamtinvestitionskosten einer Baumaßnahme als Maßstab, sind Kostenanteile von mehr als 40% für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) keine Seltenheit mehr. Dadurch wird nicht nur die Komplexität der Bauaufgabe erhöht, nein, auch die Folgekosten werden überdurchschnittlich beeinflusst, da die TGA in besonderem Maße instandhaltungsintensiv ist.
Demographischer Wandel verschärft das Problem
Nun kann man einfach als Ausweg den Ressourcenaufbau bei der öffentlichen Hand einfordern, um diesem Thema wieder Herr zu werden und bekannte Strukturen der Vergangenheit wieder zu installieren. Ob das sinnvoll ist, kann allerdings bezweifelt werden. Die Anzahl, Häufigkeit und Größe der Projekte, die realistischerweise umgesetzt werden können, ist eine gänzlich andere. Dazu kommt der demographische Wandel, der das Dilemma aus Sicht der öffentlichen Hand noch verstärkt.
Tradierte Strukturen oft uneffektiv
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Herausforderungen an die öffentliche Hand ändern sich Wenn man die öffentliche Hand im umgangssprachlichen Sinne wieder fit für die Zukunft machen will, sollte man mehr an alternative Beschaffungsvarianten denken und nicht tradierte Strukturen einfordern, die einerseits nun auf ganz andere Herausforderungen stoßen als in der Vergangenheit und andererseits, gerade was die langfristige Werterhaltung anbelangt, als sehr uneffektiv gelten dürften. Genau diese Strukturen sind ursächlich mit verantwort-
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lich für den Investitionsstau. Warum diese dann besser helfen sollen, diesen zu lösen, ist nur schwer nachvollziehbar.
Pragmatismus jetzt: Offene Sympathien für ÖPP Ein Neubeginn setzt ein vorheriges Ende voraus. Ein Ende von ÖPP hat es jedoch nicht gegeben. Interessanterweise begann sich parallel zu dem einsetzenden politischen Gegenwind ein gewisser Pragmatismus Raum zu verschaffen. Nicht wenige der Entscheidungsträger in der Exekutive von Bund, Ländern und Gemeinden haben offen ihre Sympathie für die Beschaffungsvariante ÖPP zum Ausdruck gebracht.
Entscheidendes Kriterium: Kosten des Lebenszyklus
Insbesondere vor dem Hintergrund der Beschaffungsrealität werden viele Vorteile gesehen. Eine professionelle und verbindliche Lebenszykluskostenbetrachtung ist auch weiterhin die absolute Ausnahme als Entscheidungsgrundlage für öffentliche Investitionen. Dazu kommt die deutlich geringere Anzahl von Schnittstellen, die in der Vergangenheit fast ein Garant für Schuldzuweisungen, Nachtragspotenzial und damit einhergehende Kostenerhöhungen und Terminverzögerungen bei sinkender Qualität gewesen sein dürften. Die an dieser Stelle oftmals bemühten Großprojekte BER oder Elbphilharmonie sind dabei vielleicht gar nicht als repräsentativ zu bezeichnen. Aber ein von der Bundesbauministerin Barbara Hendricks zitierter, interner Bericht stellt 14 Kostenüberschreitungen bei nicht einmal 40 Projekten fest, was zurzeit zu Mehrkosten in Höhe von rund einer Milliarde Euro führt. Begründet wird dies mit strukturellen Defiziten und einem zu weit gehenden Personalabbau. Das mag so sein. Es stellt sich nur die Frage: Kann man dem pragmatisch entgegenwirken bzw. wie lange dauert es, bis strukturelle Defizite abgebaut sind?
ÖPP reduziert die Zahl der Schnittstellen
„ÖPP kann echte Alternative sein“ ÖPP kann dort eine echte Alternative sein. Fragt man Auftraggeber und Nutzer von ÖPP, gibt es auch bei schon längeren Nutzungszeiten eine überdurchschnittlich hohe Zufriedenheit. Es ist nun an der Zeit, eine breite Palette von Lösungsmöglichkeiten herauszuarbeiten. Das gilt für die Verkehrs- und soziale Infrastruktur gleichermaßen.
„ÖPP ist ein Bekenntnis für Markt und Wettbewerb“
ÖPP ist auch ein Bekenntnis für Markt und Wettbewerb. Diese sind aber integraler Bestandteil unseres Wirtschaftssystems und Voraussetzung für Wohlstand und soziale Sicherung. Dabei ist es besser, einen illusionslosen Blick auf die Realität zu werfen und stärker – auch öffentlich – für die Wirtschaft des Wettbewerbs einzustehen. Ohne ÖPP ist die konventionelle Beschaffung von Infrastruktur alternativlos – das Unwort des Jahres 2010! n
Zu den Autoren: Bernward Kulle ist Mitglied des Vorstands der ÖPP Deutschland AG. Der Jurist und Volkswirt war zuvor Vorstandsmitglied bei der Hochtief Concessions AG. Dr. Andreas Iding hat Bauingenieurwesen und Wirtschaftswissenschaften studiert und ist seit über 10 Jahren im Markt für ÖPPs tätig und in der GOLDBECK-Unternehmensgruppe für dieses Geschäftsfeld verantwortlich. Daneben ist er als Referent, Diskutant und Autor u.a. zu den Themen ÖPP, Finanzierung und Projektentwicklung aktiv.
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Baubetrieb
BFH-Rechtsprechung aktuell
GmbH-Gesellschafter: Weniger Steuer für Dienstwagennutzung Stößt ein Prüfer des Finanzamts bei der Prüfung einer GmbH auf einen Passus zum Dienstwagen im Arbeitsvertrag eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und stellt fest, dass statt eines Mitteklassewagens ein teurerer Dienstwagen gefahren wird, unterstellt er schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sagt der Prüfer A, muss er aber auch B sagen. Denn unterstellt der Prüfer eine Dienstwagengestellung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, hat das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Auswirkungen auf die Höhe der ans Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer für die Dienstwagengestellung.
Komplizierte Besteuerungsvorgaben
Dienstwagen für Gesellschafter ist „tauschähnlicher Umsatz“
Typischer Fall: Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der ihm laut Arbeitsvertrag zugesagt wurde, liegt ein so genannter tauschähnlicher Umsatz vor. Die GmbH gibt den Dienstwagen und bekommt dafür eine Arbeitsleistung. Umsatzsteuerlich bedeutet das Folgendes: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens sowie der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit dem Dienstwagen bilden die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Beispiel: GmbH-Gesellschafter Huber bekommt von der Bau123-GmbH einen Mittelklassewagen als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt 4.000 Euro, der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit 3.900 Euro. Das ergibt zusammen eine Bemessungsgrundlage von 7.900 Euro, für die die Bau123-GmbH 1.501 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.
Leistung an den Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe
Gesellschafter-Fall: Unterstellt der Prüfer des Finanzamts jedoch, dass eine Leistung an den Gesellschafter erbracht worden ist, weil beispielsweise statt eines Mittelklassewagens ein Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 55.000 Euro zur Verfügung gestellt wurde, kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Punkto Umsatzsteuer günstiger gerechnet werden (BFH, Urteil v. 5.6.2014, Az. XI R 2/12). Es liegt hier eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Die Umsatzsteuer bemisst sich hier nach dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung abzüglich 20% für nicht vorsteuerbelastete Pkw-Kosten. Beispiel: GmbH-Gesellschafter Huber bekommt von der Bau123-GmbH statt eines Mittelklassewagens einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 55.000 Euro zur Verfügung gestellt. Vom geldwerten Vorteil für die Privatnutzung in Höhe von 6.600 Euro darf die GmbH 1.320 Euro abziehen (20% von 6.600 Euro). Nur vom verbleibenden Betrag von 5.280 Euro müssen 19% Umsatzsteuer, also 843 Euro, ans Finanzamt abgeführt werden (5.280 Euro × 19/119). n
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Baubetrieb
UBB-Steuertipps spezial
Betriebsprüfung: Hilfe, der Prüfer des Finanzamts kommt … Wenn sich ein Prüfer des Finanzamts für eine Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerprüfung anmeldet, herrscht in den meisten Baubetrieben höchste Alarmstufe. Denn vor allem in der Baubranche sind die Prüfer besonders streng. In unserem Sonderteil zum Jahresstart zeigt Ihnen der UBB, was die Unternehmensführung oft gar nicht weiß, was der Prüfer alles über Ihren Betrieb weiß. Wir geben Ihnen einen Verhaltensknigge an die Hand, wie Sie bestimmte „klassische“ Situationen richtig interpretieren, wie Sie sich entsprechend „richtig“ verhalten und verraten Ihnen typische Prüfungspunkte, die bei Betriebsprüfungen immer wieder besonders relevant werden.
Betriebsprüfung lässt sich oft frühzeitig „erahnen“ Ob eine Betriebsprüfung in einem Baubetrieb ansteht, hängt zunächst bereits von der Größenklasse des Betriebs ab. Ist das Unternehmen beim Finanzamt als Großbetrieb eingestuft, ist die Behörde Dauergast und prüft praktisch alle paar Jahre einen Zeitraum von jeweils drei bis vier Jahren. Doch auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe sind, finden regelmäßig Betriebsprüfungen statt. Das lässt sich frühzeitig erkennen – nämlich dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bzw. der Körperschaftsteuerbescheid ohne ersichtlichen Grund unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung steht. Dann sollten bei den zuständigen Stellen im Unternehmen bereits die Alarmglocken läuten. UBB-Tipp: Finden sich in den Steuerbescheiden der letzten drei Jahre bereits Hinweise zum Vorbehalt der Nachprüfung, dürfte in naher Zukunft, spätestens nach Abgabe der nächsten Steuererklärung, eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Posteingang landen.
Steuerbescheid unter Vorbehalt ist Indiz für Prüfung
Auf „Vorbehalt der Nachprüfung“ achten
Unternehmer, die steuerlich ein schlechtes Gewissen haben, müssen unbedingt vor Erhalt der Prüfungsanordnung aktiv werden und gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen. Sobald Sie die Prüfungsanordnung nämlich erstmals in den Händen halten, ist es zu spät und die Strafbefreiung ist dahin. Eine solche Selbstanzeige führt aber nicht immer und nicht in jedem Zeitpunkt zu einer Straffreiheit des „Steuersünders“, wie unter anderem der in der Presse breitgetretene Fall Uli Hoeneß gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund sollte eine solche Selbstanzeige zum einen nicht auf die lange Bank geschoben werden und zum anderen vor allem nie ohne fachlichen Beistand eingereicht werden. Im Einzelfall ist dringend zu empfehlen, den Steuerberater seines Vertrauens von Anfang an mit einzubinden sowie gegebenenfalls auch einen Rechtsanwalt.
Selbstanzeige führt nicht immer zu Strafbefreiung
Small-Talk als erste Prüfungshandlung Beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Betriebsprüfer sollte neben dem Unternehmer und gegebenenfalls dem Buchhalter bzw. dem Leiter der Steu-
Steuerberater von Anfang an einbinden
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Baubetrieb
G BEITRA R E D N SO erabteilung auch der Steuerberater mit von der Partie sein. Das hat Sinn, weil der scheinbare Small-Talk des Prüfers zum Kennenlernen bereits erste Prüfungshandlungen darstellt. Was mancher unbedarfte Unternehmer als nettes, unverbindliches Gespräch einstufen mag, dient nicht selten dazu, dass der Betriebsprüfer des Finanzamts bereits durch die Hintertüre erste Informationen einholt über die Verhältnisse im Unternehmen.
Small-Talk des Prüfers ist oft bereits Prüfung
Typische Gesprächsthemen und deren Hintergründe: Gesprächsthema
Hintergrund
Lieblingsreiseziel
Kosten für private Reisen in dieses Land als Betriebsausgaben verbucht?
Lieblingssportart
Kosten für Hobby als Kundengeschenke ausgegeben und vom Gewinn abgezogen?
Lieblingsauto
zu teures Lieblingsauto für den Betrieb gekauft?
Familie (Ehegatten/Kinder/Eltern)
Lohnzahlungen an Familienmitglieder, die gar keine Zeit haben, in der Firma mitzuarbeiten
UBB-Tipp: Überlassen Sie dem Berater im ersten Gespräch mit dem Prüfer die Initiative und halten Sie sich an rein betriebliche Gesprächsthemen. Privatthemen sollten stets tabu sein. Sie eröffnen eine unnötige Gefahr, dass Sie mehr Informationen preisgeben, als das eigentlich nötig und hilfreich ist.
Betriebsprüfer prüft Internet-Portal auf Herz und Nieren Internetauftritt einer Firma verschafft ungewollt Informationen
Die moderne Technik hat nicht nur Vorteile – sie kann auch im Falle einer Betriebsprüfung unbewusst als Informationsquelle für den Betriebsprüfer des Finanzamts dienen. Hat ein Bauunternehmen ein Internet-Portal, wird sich der Prüfer ganz genau anschauen, welche Leistungen in dem Prüfungszeitraum angeboten wurden, ob er online eine Bankverbindung entdeckt, die nicht bekannt ist oder was sich warum im Portal geändert hat. Diese Infos bekommt der Prüfer leider auch ohne Ihre Hilfe, wie das folgende Beispiel verdeutlicht. Beispiel: Beim Bauunternehmen XY GmbH findet eine Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 statt. Prüfungsbeginn ist im Februar 2015. Hat die XY GmbH ein Internet-Portal, erhält der Prüfer über die Portal-Inhalte der Jahre 2010 bis 2012 durch folgende Vorgehensweise Infos: n
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Er fordert Sie auf, ihm alle in den Jahren 2010 bis 2012 verwendeten Internetadressen (Domains) zu nennen. Diese Internet-Adressen gibt er im Portal www.archive.org in die waybackmachine ein. Auf Knopfdruck bekommt er dann einen Kalender mit blau umkreisten Tagen. An diesen Tagen hat das Portal archive.org ungefragt das Portal des Bauunternehmens gescannt. Der Prüfer kann sich die gescannten Daten nun anschauen und mit den Daten den Buchhaltung abgleichen.
Suche nach Einnahmen-Verkürzungen obligatorisch Bonusabrechnungen entlarven oft einen Betrieb
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In der Baubranche ist es leider immer noch so, dass die Prüfer gerne nach Einnahmenverkürzungen suchen. Schwarze Schafe werden nicht selten über die
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Baubetrieb
Bonusabrechnung von Baumärkten und Großhändlern entlarvt. Wie das funktioniert, zeigt der folgende Praxisfall: Beispiel: Bei Bauunternehmer Huber findet eine Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 statt. Der Prüfer fordert eine Bonusabrechnung eines Großhändlers aus dem Jahr 2013 an, die sich auf die Einkünfte des Bauunternehmers für 2012 bezieht. Ob Unregelmäßigkeiten vorliegen, erkennt der Prüfer durch folgende Prüfungshandlungen: n
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Er bittet den Bauunternehmer, beim Großhändler eine Einzelaufstellung anzufordern, aus der sich die Bonuszahlung ergibt. So sieht der Prüfer, welchen Waren der Bauunternehmer in 2012 eingesetzt hat. Die gekaufte Ware müsste nun entweder verbaut worden sein oder sie muss noch im Bestand der Baufirma sein. Dann müssten Einnahmen erzielt worden sein. Würden die Waren noch nicht eingesetzt, müssten sie bei der Inventur zu finden sein. Bei Ungereimtheiten drohen Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Konkret: Bekommt Bauunternehmer Huber in 2013 eine Bonusabrechnung für 2012, und der Bonus wurde unter anderem für 100 Fall-/Klapptüren für Kriechspeicher gewährt, hat Huber ein Problem, wenn der Prüfer in Ausgangsrechnungen nur für 50 verbaute Fall-/Klapptüren Einnahmen findet und die restlichen 50 Falltüren nicht mehr auf Lager sind. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass Einnahmen verkürzt wurden.
Prüfer braucht entweder Gegenwert oder Inventurbestand
Selbstanzeige bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschau? Der Prüfer des Finanzamts kann auch unangemeldet als Überraschungsgast vor der Türe stehen und die Herausgabe von Steuerunterlagen fordern. Gemeint ist die Umsatzsteuernachschau nach § 27b UStG bzw. die LohnsteuerNachschau nach § 42g EStG. Seit 1.1.2015 gilt § 371 Abs. 2 Nr. 1e Abgabenordnung, wonach eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, sobald der Prüfer erschienen ist und sich ausgewiesen hat.
Betriebsprüfer kann auch unangemeldet kommen
In der Praxis stellt sich nun jedoch die Frage, ob das eine Neuregelung ab 1.1.2015 ist oder eine Klarstellung auch für die bereits zurückliegenden Jahre. Eine Antwort auf diese Frage findet sich weder im Gesetz noch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage eines Bundestagsabgeordneten. UBB-Tipp: Wer 2014 trotz Beginn einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Selbstanzeige eingelegt hat, dem versagen die Finanzämter die gewünschte Straffreiheit. Dagegen sollten Sie sich mit allen Mitteln wehren. Bitten Sie um Einschaltung einer übergeordneten Behörde (Oberfinanzdirektion oder Finanzministerium) und lassen Sie diese Behörde entscheiden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige bei einer Nachschau zulässig ist und wenn nicht, wo das im Gesetz steht. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihr Recht im Klageweg durchsetzen.
Übliche Zahlungsunwilligkeit führt zu Vorsteuerkürzung Beschäftigt ein Bauunternehmen zahlreiche Subunternehmer und es stellt sich bei Durchsicht der Rechnungen heraus, dass es üblich ist, rund 20% des
Vorsteuerabzug unberechtigt bei Rechnungskürzung
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G BEITRA R E D N SO Rechnungsbetrags oder die Zusatzaufträge nicht zu bezahlen, hat das eine Vorsteuerkürzung zur Folge. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei offensichtlicher Zahlungsunwilligkeit kein Vorsteuerabzug besteht (BFH, Beschluss v. 9.4.2014, Az. XI B 10/14). Beispiel: Bei Durchsicht der Eingangsrechnungen fällt auf, dass es ein übliches Procedere von Bauunternehmer Müller ist, die während des Baus vereinbarten Zusatzaufträge nicht zu bezahlen. Das bestätigt auch der Blick in die Ordner zu Rechtsstreitigkeiten. Findet sich im Schriftverkehr mit dem Subunternehmer ein einziger Satz, aus dem hervorgeht, dass Müller die Rechnung nicht bezahlen wird, steht Müller aus den betreffenden Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu.
Mangelhafte Leistungsbeschreibung und verblasste Belege Eine Vorsteuerkürzung droht in der Praxis oftmals auch aus den folgenden, eigentlich ganz banalen Gründen:
Beschreibung der Leistung muss ausreichend konkret sein
Thermobelege kopieren oder scannen
Gutschrift muss Steuernummer des Empfängers enthalten
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Leistungsbeschreibung: Ist die Leistungsbeschreibung zu schwammig, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug (z.B. „Bauleistungen pauschal“ oder „Rohbauarbeiten“). Zu ungenau ist die Leistungsbeschreibung immer dann, wenn ein fachkundiger Fremder nicht erkennen kann, worüber abgerechnet wurde. Ausweg: Um den Vorsteuerabzug trotz schwammiger Leistungsbeschreibung nicht zu verlieren, muss in der Rechnung an irgendeiner Stelle ein Hinweis auf eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung oder auf einen Kostenvoranschlag befinden, aus der sich die Leistungen ergeben. Verblasste Belege: Thermobelege (meist von Tankstellen, Restaurants oder Supermärkten) haben das Manko, dass sie im Laufe der Jahre verblassen und unleserlich werden. Da die Belege jedoch zehn Jahre „leserlich“ aufbewahrt werden müssen, kippt der Vorsteuerabzug bei Unleserlichkeit einer Rechnung. Ausweg: Thermobelege sollten deshalb aus Sicherheitsgründen kopiert oder gescannt und in beiden Formen ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden. Gutschriften: Bei Gutschriften kippt der Vorsteuerabzug häufig, weil der Aussteller der Gutschrift seine eigene Steuernummer in der Gutschrift vermerkt und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben, die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmer). n
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Baubetrieb
Erfreulicher Trend
Weniger Arbeitsunfälle am Bau Die Zahl der Arbeitsunfälle auf deutschen Baustellen ist laut Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft (BG BAU) weiter zurückgegangen. Genau 105.248 Beschäftigte verunglückten 2013 bei der Arbeit. Das sind fast 4.000 weniger als im Vorjahr und beinahe 50.000 weniger als noch vor zehn Jahren. Zu dieser erfreulichen Entwicklung beigetragen haben laut BG BAU gezielte Initiativen zur Prävention und ein gewachsenes Bewusstsein für einen verbesserten Arbeitsschutz in den Unternehmen.
57 Unfälle pro 1000 Arbeiter Auch in konjunkturbereinigter Sicht zeige sich ein deutlicher Rückgang im Unfallgeschehen. 2013 verunglückten statistisch pro 1.000 Vollarbeiter 57,32 Arbeiter. Im Jahr davor waren es noch 58,72. Vor zehn Jahren lag diese Quote sogar noch bei 73,12 Unfällen je 1.000 Vollarbeiter. 83 Arbeitsunfälle endeten im Jahr 2013 tödlich (acht weniger als im Jahr davor und 80 weniger als vor zehn Jahren). Der Abwärtstrend hielt 2014 an: 55 tödliche Unfälle wurden bis Ende August 2013 registriert. Im Jahr 2014 waren es im gleichen Zeitraum 43.
83 Arbeitsunfälle endeten tödlich
Viele Unfälle geschahen laut BG BAU, weil Beschäftigte über herumliegende Gegenstände stolperten oder die Kontrolle über Werkzeuge und getragene Gegenstände verloren haben. Die meisten Absturzunfälle geschahen bei der Arbeit mit Leitern, Trittleitern oder Gerüsten. Häufig betroffene Berufsgruppen sind Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer sowie Maler- und Lackierer.
Gewachsenes Sicherheitsbewusstsein und Prävention Gründe für den langfristig rückläufigen Trend der Unfallzahlen sind neben einem gewachsenen Sicherheitsbewusstsein in vielen Unternehmen sowie einer guten Kooperation zwischen Innungen, Verbänden und der BG BAU auch zahlreiche Initiativen zur Unfallverhütung.
Über 200.000 Besichtigungen und Revisionen pro Jahr
Besonders auf Zielgruppen bezogene Maßnahmen zum Arbeitsschutz wirken sich langfristig positiv aus. Beispiele sind ständige Schulungen und Präventionskampagnen der BG BAU wie etwa zu „Bau- und Montagearbeiten“ im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Starke präventive Wirkung haben laut BG BAU auch die Unternehmensbesuche der Aufsichtspersonen der BG BAU, die die Mitgliedsunternehmen beraten. Zudem wurden im Jahr 2013 über 200.000 Besichtigungen und Revisionen von Baustellen sowie Überprüfungen in den Betrieben durchgeführt. Die BG BAU erfasst 2,7 Millionen Versicherte in der Bauwirtschaft aus weit über 500.000 Mitgliedsbetrieben. Mit ihrer Präventionsarbeit möchte die BG BAU dafür sorgen, dass möglichst keine Unfälle bei der Arbeit geschehen. Im Leistungsfall kommt die BG BAU für Heilbehandlungen, medizinische und berufliche Rehabilitations- und Pflegekosten auf. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld und ab einer Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent eine Rente. n
BG BAU leistet von Heilbehandlung bis zu Unfallrente
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Baustelle
Ansprüche aus Bauablaufstörungen setzen konkrete Nachweise voraus
Ist die gerichtsfeste Baustellendokumentation eine Utopie? Dr.-Ing. Thomas Sindermann und Dr.-Ing. Michael Mechnig, Prof. Schiffers BauConsult GmbH & Co. KG, Köln Spätestens, wenn eine Baufirma vor Gericht versucht, Ansprüche wegen gestörten Bauablaufs oder Mehrvergütungsansprüche wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen geltend zu machen, wird den Teilnehmern nicht selten schmerzlich bewusst: Dokumentation spielt eine entscheidende Rolle. Das OLG Köln (Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12) etwa hat im Januar 2014 unter Bezugnahme auf Grundsatzentscheidungen des BGH aus den Jahren 1986, 2002 und 2005 vor Augen geführt, welche Maßstäbe die Rechtsprechung an die Darlegung von Ansprüchen aus Bauablaufstörungen stellt. Neben der „adäquat-kausalen Nachweisführung“ und einer „bauablaufbezogenen Darstellung“ wird auch der „Baustellendokumentation“ eine zentrale Bedeutung beigemessen. Eine unzureichende Dokumentation geht regelmäßig zu Lasten des Auftragnehmers.
Rechtsprechung fordert umfassende Dokumentation Baustellendokumentation kann nie vollkommen sein
Auch wenn die Urteilsbegründung wohl nicht in jedem Punkt zutreffend sein dürfte, ist die Forderung nach einer umfassenden Baustellendokumentation allgemein nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist den Gerichten hierzu allerdings aus baubetrieblicher Sicht mit auf den Weg zu geben, dass die im Baustellenbetrieb anzufertigende Baustellendokumentation wohl niemals vollkommen sein kann. Ungeachtet dessen ist es also für Baufirmen unabdingbar, das vertraglich Vereinbarte (Bau-Soll) und das tatsächlich Geschehene (Bau-Ist) möglichst umfassend zu dokumentieren, um zeitliche und/oder finanzielle Ansprüche aus Bauablaufstörungen – sei es außergerichtlich, sei es auf dem Gerichtswege – erfolgreich durchsetzen zu können.
Dokumentation verfolgt häufig falschen Ansatz
Aus der Perspektive von baubetrieblichen Sachverständigen ist festzustellen, dass die von Baufirmen angefertigte Baustellendokumentation den Fokus häufig nicht immer auf die anspruchsrelevanten Aspekte legt, sodass die Begründung und Durchsetzung berechtigter Ansprüche häufig nicht vollumfänglich gelingt. Insoweit ist deshalb „praxistauglich“ zusammenzufassen, welche Anforderungen die Rechtsprechung zur Darlegung von Ansprüchen aus Bauablaufstörungen stellt.
Ohne ausreichende Dokumentation keine Erfolgschancen Gemäß der Rechtsprechung sind von den Baufirmen zur Begründung von Ansprüchen aus gestörtem Bauablauf (juristisch: Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität) zwingend folgende Dokumente vorzulegen: Grundlegende Dokumente sind vorzulegen
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Vertragsterminplan (Bauablaufsoll) Störungstatbestand (Pflichtverstoß des Auftraggebers, fehlende Mitwirkungshandlung des Auftraggebers) Behinderungsanzeige Behinderungsabmeldung
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Baustelle
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bei geänderten und zusätzlichen Leistungen: Anordnung des Auftraggebers, Mehrkostenanzeige Istterminplan (Bauablauf-Ist)
Diese Unterlagen sind in der Praxis auf jeden Fall zu erstellen, um die Erfüllung der bei Bauzeitnachträgen geltenden auftragnehmerseitigen Hinweispflichten nachzuweisen. Ohne diese Dokumente wird es in der Regel nicht gelingen, den notwendigerweise darzulegenden Ursachenzusammenhang zwischen einer auftraggeberseitig zu verantwortenden Bauablaufstörung (Behinderung gem. § 6 VOB/B oder einer Bauinhaltsänderung gem. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) und dem geplanten Bauablauf nachvollziehbar darstellen zu können. Baufirmen, die im Zuge der Bauabwicklung bewusst (z.B. aus strategischen Gründen) oder unbewusst (z.B. aus Unkenntnis oder aufgrund von Zeitmangel) die geforderten Unterlagen nicht anfertigen, muss klar sein, dass eine gerichtsfeste Begründung von Bauzeitverlängerungsansprüchen auf diese Weise fast unmöglich wird.
Dokumentation muss bereits während der Baustelle stattfinden
Was die Darlegung der finanziellen Folgen eines gestörten Bauablaufs angeht (juristisch: Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität), sind nach der Rechtsprechung des BGH Schätzungen zulässig, was – praktisch gesehen – eine Vereinfachung für den Auftragnehmer darstellt. Ihm kommen hier nämlich Darlegungserleichterungen zugute, die sich aus der Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ergeben. Folgende Voraussetzungen hat der BGH in diesem Zusammenhang genannt (Roquette, Viering, Leupertz: Handbuch Bauzeit, 2. Auflage, Rdn. 1287): n n n
Der Haftungsgrund (s. o.) ist unstreitig oder bewiesen. Ein Schadenseintritt ist zumindest wahrscheinlich. Es gibt greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung.
Anspruchshöhe: Gericht darf schätzen Ungeachtet dessen ist auch derjenige, der eine qualifizierte Schätzung durchzuführen hat, auf aussagekräftige Dokumentationsunterlagen angewiesen, zum Beispiel dann, wenn es darum geht, sog. Produktivitätsverluste infolge von Bauablaufstörungen zu quantifizieren. Es liegt insoweit auf der Hand, dass die häufig anzutreffende „bloße“ Schätzung, z.B.
Konkrete Anhaltspunkte für Schätzung der Anspruchshöhe nötig
„Aufgrund später Planbeistellungen durch den Auftraggeber hat sich die Produktivität der Leistungserbringung um 20 % vermindert.“ weniger Gewicht hat, als eine nachvollziehbare, unterlagenbasierte Darlegung der Störungsfolgen, z.B.: „Aufgrund der späten Planbeistellungen durch den Auftraggeber musste die Schalkolonne die geplanten Schalarbeiten im Bauteil A unterbrechen, den Einsatzort wechseln und hat – um nicht vollständig „still zu stehen“, die Schalkolonne im Bauteil B bei den Schalarbeiten unterstützt (siehe Anlage Bautagesberichte). Die infolge der Stilllegung der Arbeiten im Bauteil A, den zusätzlichen Wege- und Verteilzeiten sowie der zusätzlichen Einarbeitung im Bauteil B eingetretenen Leistungsminderungen schätzen wir mit 20 % ein und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Leistungs/Stundenauswertung der beiden Schalkolonnen (siehe Anlage Stundenauswertung).“ Um die Qualität und Durchsetzungschancen von Bauzeitnachträgen zu erhöhen, kommt es also für die Baufirma darauf an, die für den jeweiligen Störungstatbestand geeigneten Dokumentationsmittel (Bautagesberichte, Fotos,
Tagesberichte, Fotos und Schriftverkehr als Dokumentationsmittel
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Baustelle
Schriftverkehr, Protokolle etc,) auszuwählen und diese in der oftmals nur begrenzt verfügbaren Zeit optimal – also systematisch und aussagekräftig – anzulegen.
Dokumentation beginnt bereits vor der Bauausführung Auf Basis sachverständiger Erfahrungen bei der Unterstützung von Baufirmen ist die Optimierung der Baustellendokumentation durch eine überschaubare Anzahl von Maßnahmen unter Einbeziehung aller Beteiligten effizient erreichbar: Beteiligte müssen für Notwendigkeiten sensibilisiert werden
Vor Beginn der Ausführung: n
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Während Bauausführung kontinuierliche Dokumentation nötig
Festlegung der an der Dokumentation Beteiligten (Polier, Bauleiter, Oberbau-, Projektleiter), Festlegung der Dokumentationsmittel und Verantwortlichkeiten (Bautagesberichte, Fotodokumentation, Planeingangslisten etc.), Sensibilisierung der Beteiligten im Hinblick auf die zu dokumentierenden Sachverhalte, wie z. B.: – Wie lassen sich Störungen bzw. Störungsfolgen in Bautagesberichten festhalten? – Wie kann das textlich Festgehaltene flankierend visualisiert werden (Fotos, Skizzen)? – Wie sieht eine rechtsprechungskonforme Behinderungsanzeige aus? Festlegung des Archivierungssystems.
Während der Bauausführung: Kontinuierliche und systematische Umsetzung der festgelegten Routineaufgaben. n Erhöhte Sensibilisierung bei Feststellung von Soll/Ist-Abweichungen. n In regelmäßigen Abständen: inhaltliche und strukturelle „Reflektion“ der angefertigten Dokumentationsunterlagen. n Systematische Zuordnung von Schriftverkehr und Besprechungsprotokollen zu erkannten Störungstatbeständen. n Bauzeitliche Störungsauswirkungen sind taggenau im Bautagebuch und Ist-Terminplan zu dokumentieren. n Maßnahmen gem. § 6 Abs. 3 VOB/B (Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers) müssen bauablaufbezogen erfasst werden. n Behinderungsbedingt anfallende Zusatzkosten sind anhand von Einzelbelegen zu dokumentieren. n
Geeignete Organisation und Sensibilisierung erforderlich Baustellendokumentation muss stärker ins Blickfeld rücken
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Die Erfahrung zeigt: Eine gerichtsfeste Baustellendokumentation muss eben keine Utopie bleiben, sofern hierfür von den Baufirmen die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Die zu häufig vernachlässigte Baustellendokumentation sollte stärker in den Blickpunkt geraten, sodass durch eine geeignete Organisation und inhaltliche Sensibilisierung der an der Dokumentation Beteiligten systematisch aussagekräftige Bewertungsgrundlagen geschaffen werden. n
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Baurecht
Urteile für die Baupraxis
Aktuelles aus der Rechtsprechung Von RA und FAStrafR Florian Englert, Lehrbeauftragter für Bau-, Straf- und Umweltrecht an der THD Technische Hochschule Deggendorf
Nachtragskampf: Baufirma darf in engen Grenzen die Leistung verweigern! Die Protagonisten des Falles sind ein öffentlicher Auftraggeber (AG) und ein Auftragnehmer (AN), welcher mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden ist. Es sollte ein Bestandsgebäude neu eingedeckt werden. Der AN stellte nach Beginn der Arbeiten fest, dass ein Kiespressdach vorlag, obwohl nach der Ausschreibung von einer losen Kiesschüttung auf einer Kunststoffbahn auszugehen war. Die Konsequenz hieraus waren erhebliche Mehrkosten für die Entsorgung des eingebauten Materials, die der AG als Nachtrag anmeldete. Der AG wies die Mehrvergütungsforderung zurück, lehnte die Nachtragsbegründung inhaltlich ab und setzte dem AN eine Frist zur Fortführung der Arbeiten mit Androhung der Kündigung.
Klassiker: Baufirma stellt Nachtrag, Auftraggeber verweigert sich
Der AN beharrte auf seinen Nachtrag und führte das Gewerk nicht weiter fort. Daraufhin kam die Kündigung und die Forderung für Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von 32.000 Euro. Diese wollte der AN nicht freiwillig bezahlen, so dass die Gerichte entscheiden mussten. Das OLG Koblenz tat das auch und urteilte in seinem Urteil vom 06.11.2014 – 6 U 245/14 zu Gunsten der beklagten Baufirma. Die Klage des AG hatte keinen Erfolg: Der AN hatte zu Recht die Leistung verweigert. Somit lag kein Verzug vor. Die Kündigung des AG war in der Folge unberechtigt.
OLG: Baufirma darf ausnahmsweise Leistung verweigern
Das OLG argumentierte im vorliegenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil vor allem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Somit soll die Leistungsverweigerung ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Leitungsaufnahme oder die Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Der AN kann somit trotz der Regelung des § 18 Abs. 5 VOB/B („Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.“) die Leistung ausnahmsweise verweigern, wenn der AG schon die Diskussion über einen erheblichen Nachtrag verweigert und zudem der Vertrag, basierend auf dem LV, eine andere, kostengünstigere Lösung vorgesehen hätte. Der AG verletzt durch diese „Blockadehaltung“ nicht zuletzt auch die dem Bauvertrag immanente Kooperationspflicht. Auch dies ist ein Grund für diese Entscheidung. Fazit: Eine Leistungsverweigerung ist dennoch immer sehr riskant, da eben die Regelung des § 18 Abs. 5 VOB/B eindeutig die Leistungsverweigerung bei Streitfällen untersagt ist. Ob die komplette Verweigerung des Streites durch die Verweigerung der Kommunikation – wie hier der Fall – vorliegt oder nicht, ist immer am einzelnen Fall zu prüfen. Wäre der AG gesprächsbereit gewesen, so hätte der Fall eventuell eine andere Wendung genommen.
Warnung: Verweigerung der Leistung sehr riskant!
Grundsätzlich sollte über eine Leistungsverweigerung nur dann nachgedacht werden, wenn der AG endgültig nicht dazu bereit ist, eine zusätzliche Leistung zu vergüten und die neue Vergütung von der ursprünglichen vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht, denn dann ist die Unzumutbarkeit
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Baurecht
(nach dem OLG Koblenz) gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie es der BGH sehen wird.
Komplettheitsklauseln: komplett als AGB wirksam! Frage: Welche Leistungen sind im Vertrag inbegriffen?
Ein AN wollte die Eintragung der Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek mit gerichtlicher Hilfe erreichen. Die Glaubhaftmachung des Anspruches war vorliegend das Problem, denn der AG behauptete, dass die Ergänzungsleistungen, die er zur Herstellung der mangelfreien Werkleistung benötigte, nicht im Bauvertrag enthalten waren. Der AG argumentierte dagegen mit dem Vertrag: Es sei schließlich im Bauvertrag auf Einheitspreisbasis geregelt, dass die Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionstüchtig herzustellen (Komplettheitsklausel). Ebenso sollten Unklarheiten und Widersprüche dahingehend aufgelöst werden, dass eine funktionsfähige Leistung geschuldet ist und geliefert wird. Der AG hatte vor dem OLG Düsseldorf kein Glück. Dieses gestand ihm seinen vermeintlichen Anspruch durch das Urteil vom 27.05.2014 – 23 U 162/13 nicht zu. In der Begründung folgte das OLG den Argumenten des beklagten Auftraggebers: Der Vertrag regelt unmissverständlich, dass eben nicht nur die im LV enthaltenen Leistungen, sondern darüber hinaus auch alle Leistungen, die für eine mangelfreie Errichtung erforderlich sind. Dies gelte grundsätzlich – solange die Zusatzleistungen nicht auf gestalterische oder sonstige Änderungen der vertraglich geschuldeten Leistung zurückzuführen seien.
Klausel laut OLG nicht AGB-widrig
Auch den vom AG eingebrachten Hinweis auf die AGB-Widrigkeit wollte das OLG nicht folgen, da reine Preis- bzw. Leistungsabreden der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind, so auch der Regelungsgehalt des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB: „(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. ...“. Ebenso wenig liege hier ein Fall der intransparenten Abrede gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB vor: Der Vertragstext sei klar und verständlich, der AN konnte wissen, was er zu erbringen hatte. Für die tägliche Praxis der AN bedeutet dies: Hände weg von den „Komplettheitsklauseln“! Deren Wirksamkeit hängt natürlich immer von der konkreten Formulierung und den konkreten Umständen ab, durch das hier vorgestellte Judikat sind die Hürden derartiger Regelungen jedoch deutlich gesunken.
Tipp: Auf Komplettheitsklausel besser verzichten
Als „Notanker“ wären hier – was das OLG dem AG auch mit auf den Weg gegeben hatte – Ansprüche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich gewesen. Hierzu hat der AG aber nichts vorgetragen, so dass die Prüfung für das OLG versperrt war. Grundsätzlich sollte man also auf der Hut sein, derartige Verträge abzuschließen – es sei denn, man ist sich seiner Kalkulation sehr sicher! n
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Baubetrieb
9. Februar in Bonn: Tag der mittelständischen Bauwirtschaft
Familientreffen der Mittelständler Es ist eine Art großes, jährliches Familientreffen: Am Anfang jedes Jahres lädt die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) ihre Mitglieder zum traditionellen Tag der mittelständischen Bauwirtschaft mit Neujahrsempfang ein. Er findet am 9. Februar im Maritim Hotel Bonn statt. Hochrangige Personen aus der Politik, von Seiten der öffentlichen Auftraggeber und der mittelständischen Bauwirtschaft geben sich ein Stelldichein und treffen sich zum regen Austausch. Ab 12 Uhr haben die Besucher Zeit zum Erkunden der Infostände, ehe um 13 Uhr die Fachvorträge im Plenum beginnen. Die Digitaltherapeutin Anitra Eggeler wird eine spannende These diskutieren: „E-Mail macht dumm, krank und arm“. Prof. Stefan Leupertz, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, wird in seinem Fachvortrag Möglichkeiten der Streitvermeidung und der außergerichtlichen Streitbeilegung vorstellen. Ein Höhepunkt wartet auf die Teilnehmer mit der Kabaretteinlage von Etienne und Müller aus dem Haus der Springmaus Bonn. Beim Neujahrsempfang am Abend wird zunächst BVMBPräsident Thorsten Bode die Gäste begrüßen. Festredner ist Matthias Machnig, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Nach dem Schlusswort von Hauptgeschäftsführer Michael Gilka lädt die BVMB alle Teilnehmer zum geselligen Beisammensein ein. Die Einladungen zum Tag der mittelständischen Bauwirtschaft wurden bereits Mitte Dezember 2014 versendet. n
Fachvorträge und Forum für regen Austausch
Steuern aktuell
UBB-Steuer-Telex: kurz gemeldet Buchführung: Nach 19 Jahren hat das Bundesfinanzministerium endlich die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD, veröffentlicht (Schreiben v. 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003), abrufbar unter www.k-zeitung.de in der Rubrik Management.
Neues aus dem Ministerium zu Aufbewahrungspflichten
Reisekostenrecht 2014: Offene Fragen zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 1.1.2014 beantwortet ein ausführliches Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002). Abrufbar unter www.k-zeitung.de in der Rubrik Management. Elektronischer Bankkontoauszug: Einem internen Schreiben der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen gestellt werden als an elektronische Rechnungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist damit die Lesbarkeit für zehn Jahre sowie die Unveränderbarkeit des archivierten digitalen Bankkontoauszugs.
Elektronischer Bankauszug muss zehn Jahre lesbar sein
Warenbewertung nach Lifo: Nach jahrelangen Streitigkeiten zwischen Betriebsprüfern und Unternehmen hat das Bundesfinanzministerium in einem Entwurf klargestellt, dass die Warenbewertung nach dem Lifo-Verfahren zulässig ist, selbst wenn das Unternehmen ein ausgefeiltes Warenwirtschaftsprogramm nutzt und auf Knopfdruck erfährt, welche Waren gerade verkauft werden (BMF, Entwurfsschreiben vom 22.10.2014, Az. IV C 6 – S 2174/07/ 10001:002; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, Rubriken Service und BMF-Schreiben). n
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Interview
UBB-Interview
Coaching: „Die Lösung hat nichts mit dem Problem zu tun” Vor 20 Jahren machte sich Christoph Schalk mit seiner Firma CoachNet in Würzburg selbstständig. Seitdem coacht er Führungskräfte, insbesondere Ingenieure, bei deren beruflicher und persönlicher Entwicklung und trainiert sie in so genannten Soft Skills. Dazu gehören Mitarbeiterführung, Konfliktlösungs- und Motivationsfähigkeit sowie der Umgang mit Krisen. Der UBB hat sich mit ihm unterhalten über Coaching, Training, Probleme und Lösungen.
Fachleute mit Schwächen in der Mitarbeiterführung UBB: Herr Schalk, jede Führungskraft hat neben ihren Stärken auch Schwächen und daher irgendwo Nachholbedarf. Sie können eigentlich nie arbeitslos werden? Mitarbeiterführung oft nur „on the job“ erlernt
Gerade in technischen Berufen finden sich Führungskräfte in der paradoxen Situation, einerseits Experten für ihr Fachgebiet und andererseits quasi ungelernte Kräfte in Sachen Mitarbeiterführung zu sein. Ihr Fachgebiet haben sie von Grund auf gelernt, Soft Skills müssen in der Regel “on the job” erlernt werden. Das wird immer so sein, und ein Coach oder Trainer kann immer dabei helfen. UBB: Waren die Probleme von Führungskräften die selben wie vor 20 Jahren, als Sie Ihre Tätigkeit als Coach und Trainer begonnen haben?
„Coaching ist nicht mehr peinlich“
Die Probleme haben sich nicht verändert, wohl aber die Bereitschaft, daran zu arbeiten. Trainings sind heute Standard, Coaching zumindest weit verbreitet. War es früher für manche Mitarbeiter peinlich, sich coachen lassen zu müssen, sehen das heute viele als Wertschätzung durch die Firma. UBB: Welche Dienstleistungen werden ganz besonders nachgefragt? Das sind Coaching und Training zur Rollenklärung, zu Konflikten und Mitarbeitergesprächen. Das ist aber sehr vom Kunden abhängig. UBB: Wo liegt der wesentliche Unterschied zwischen Training und Coaching? Coaching ist eine maßgeschneiderte Maßnahme. Es geht um die Ziele der Person, die sich coachen lässt. Insofern ist Coaching punktgenauer und für individuelle Themen effektiver. Training bietet allen Teilnehmern den selben Stoff an und ist zumindest bei Standardthemen ökonomischer.
Selbst Verantwortung für sich und seine Ziele übernehmen „Coaching arbeitet ergebnisund zielorientiert“
UBB: Sie geben als Coach Hilfe zur Selbsthilfe und dabei Ihren Kunden einen Werkzeugkasten in die Hand, den sie selber nutzen. Für welche Erfolgsfaktoren ist der Kunde selbst verantwortlich, so dass er Verbesserungen bei sich erkennt? Als Coach bin ich der Methodenexperte, und mein Kunde ist der Experte für seine Ziele und Themen. Der erste Erfolgsfaktor ist deshalb, dass der Kunde selbst Verantwortung für sich und seine Ziele übernimmt. Zweitens: Wir arbeiten grundsätzlich ergebnis- und zielorientiert. Drittens: Ressourcenorien-
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Interview
tierung – wir nutzen alles, was dem Kunden zur Erreichung seiner Ziele zur Verfügung steht. Gerade auch das, was er gerade nicht sieht. UBB: Worauf kommt es Ihrer Ansicht in der heutigen Berufswelt am meisten an, um bei Zielkonflikten mit sich und anderen „im Reinen“ zu sein? Ganz wichtig ist die Selbstklärung. Die Frage lautet hier: Was will ich selbst und welche inneren Konflikte trage ich in mir? Dann ist es wichtig, die eigene Situation zu klären: Worum geht es gerade? Wer ist beteiligt? Welche Persönlichkeitstypen mischen mit? Drittens geht es darum, die Kommunikation zu klären. Das Motto lautet: Erst verstehen, dann verstanden werden! UBB: Gibt es eine Richtschnur, eine Art Leitsatz, den Sie bei Trainings und Coachings immer wieder anwenden? Ja: Die Lösung hat nichts mit dem Problem zu tun. Die meisten Kunden sind zunächst sehr problemorientiert. Viele meinen: Je tiefer ich das Problem analysiere, desto eher entdecke ich eine Lösung. Das Christoph Schalk: „Wir arbeiten lieber gleich an Lösungen“. stimmt aber nicht. Je mehr ich das (Foto: Christoph Schalk) Problem analysiere, desto größer wird es. Oft ist das Problem auch „kopfgemacht“. Man hat eine Vorstellung von der Realität ohne zu merken, dass es auch anders sein könnte. Deshalb ersparen wir uns im Coaching einen Großteil der Problemanalyse. Statt Probleme zu erfinden, arbeiten wir lieber gleich an Lösungen.
Kommunikation: Erst verstehen, dann verstanden werden
„Oft ist das Problem kopfgemacht!“
UBB: Und was kennzeichnet das Training? Damit der Transfer in den Alltag gelingt, muss schon im Training so viel wie möglich eingeübt werden. Das Motto lautet hier: Praxis statt Theorie.
Kunde soll nachhaltig seine Ziele erreichen UBB: Welchen kurzfristigen Nutzen hat ein Kunde, wenn er bei Ihnen ein Training oder Coach in Anspruch nimmt. Und worin besteht der langfristige Nutzen? Erster Nutzen: Reflexion über sich und über die Situation, erste Schritte werden angepackt. Langfristig geht es darum, dass der Kunde nachhaltig seine Ziele erreicht. UBB: Woran erkennt man denn einen seriösen Anbieter für Coaching und Training? Der Markt ist sehr unübersichtlich, es gibt etwa 20 ernstzunehmende Berufsverbände. Jeder sollte mehrere Angebote vergleichen und im Bekanntenkreis Empfehlungen abfragen. Zudem kann man den Coach um Referenzen bitten. Ganz wichtig: Die Chemie muss stimmen, man sollte auch auf das eigene Bauchgefühl achten und ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren. Niemand sollte vorschnell einen Vertrag unterzeichnen, man sollte in Ruhe entscheiden! Schließlich kann man sich Qualifikationen, Spezialgebiete und Methodik erklären lassen.
Chemie zwischen Coach und Kunde muss stimmen
Das vollständige Interview mit Christoph Schalk lesen Sie auf www.momentum-magazin.de Weitere Informationen: www.coach4ing.com n
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Buchtipp
Ingenieurdatenbank „Beseitigung kommunaler Hochwasserschäden“
Regionale Suche nach Ingenieurbüros für öffentliche Auftraggeber Auf Anfrage des Wiederaufbaustabs „Hochwasser 2013“ im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat die Ingenieurkammer Sachsen eine Datenbank erstellt, in der Ingenieurbüros gelistet sind, die sich bereit erklärt haben, auch kurzfristig über Kapazitäten zur Hochwasserschadensbeseitigung zu verfügen. Somit können öffentliche Auftraggeber unkompliziert geeignete, regional ansässige Ingenieurbüros recherchieren. Die Suchmaske richtet sich an öffentliche Auftraggeber, die im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigung noch Fachingenieure zur Auftragsabwicklung benötigen. Bislang enthält die Datenbank mehrere hundert Einträge. Wählt man den Landkreis und das gewünschte Fachgebiet aus, erhält man eine Auswahl an regional ansässigen Ingenieurbüros. Zur Datenbank: http://www.ing-sn.de/Hochwasser/
UBB-Veranstaltungstipps Vergaberechtliche Entscheidungen EuGH nationale Gerichte Vergabekammern 24.02.2015 Hannover www.forum-vergabe.de 10.03.2015 Leipzig 24.03.2015 Stuttgart Beschaffung 2.0 – öffentlichen Einkauf nachhaltig machen 24.02.2015 Berlin www.fuehrungskraefte-forum.de Baumängel/ARdT/Abnahme sowie praktischer Umgang mit Mangelstreitigkeiten 25.02.2015 Stuttgart www.bvmb.de/veranstaltungen Durch gezieltes Marketing zu besseren Bauaufträgen 25.–26.02.2015 Ostfildern www.tae.de Beschaffung von Bauleistungen 26.02.2015 Hamburg www.fuehrungskraefte-forum.de 21.04.2015 Frankfurt/M. 08.06.2015 Berlin 14.10.2015 Bonn Projektmanagement im Bauwesen (Teil 1) 9.–10.03.2015 Essen www.hdt-essen.de Claims Management für Projektmanager 10.–11.03.2015 Essen www.hdt-essen.de Projektmanagement im Bauwesen 11.–12.03.2015 Ostfildern www.tae.de Internationale Verträge. Verhandlung und Abschluss internationaler Verträge 12.03.2015 Essen www.hdt-essen.de 15. Deggendorfer Bausymposium 13.03.2015 Deggendorf www.bausymposium.de 11. Oldenburger Bautage 12.–13.03.2015 Oldenburg www.jade-hs.de/bautag Rahmenbedingungen bei der Planung von Bauvorhaben: Was Architekten, Ingenieure und private Baurechtler über das öffentliche Baurecht wissen müssen! 13.03.2015 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare Erfolgreiche Durchsetzung von Nachträgen aus rechtlicher Sicht 16.03.2015 Ostfildern www.tae.de Claim-Management in internationalen Bauverträgen 16.03.2015 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare
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„Dauerbrenner“ im Vergaberecht 18.03.2014 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare Gestörte Bauabläufe aus Auftraggebersicht. Vertragsgestaltung, Terminüberwachung, Forderungsabwehr 19.03.2014 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare CE-Kennzeichnung von Bauprodukten 19.03.2014 Essen www.hdt-essen.de Werkverträge in der Praxis 19.03.2014 Essen www.hdt-essen.de Die Koordinierungspflichten der am Bau Beteiligten 23.03.2014 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare Abnahme und Mängelansprüche 24.03.2015 Berlin www.hdt-essen.de Bauzeitverlängerungsansprüche in der Praxis 24.03.2014 Düsseldorf www.ibr-online.de/IBRSeminare Die rechtliche Verantwortung des Bauleiters bei der Leitung und Überwachung von Bauvorhaben 14.–15.04.2015 Berlin www.hdt-essen.de Haftungsfallen aktuell – Keine Nachlässigkeit beim Nachunternehmereinsatz! – Risikobegrenzung und Praxistipps 15.04.2015 Köln www.bvmb.de/veranstaltungen Nachtragsmanagement 16.04.2015 Ostfildern www.tae.de Bauproduktverordnung und Technische Normen 16.04.2015 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare Baumaßnahmen professionell planen und ausführen 20.–21.04.2015 Ostfildern www.tae.de Projektmanagement im Bauwesen (Teil 2) 20.–21.04.2015 Essen www.hdt-essen.de Baugrund- und Tiefbaurecht für die Praxis: Antworten auf die häufigsten Fragen, u.a.: Baugrundrisiko, Aufmaß, Abnahme, Beweisführung 28.04.2015 Frankfurt/M. www.bvmb.de/veranstaltungen Effektive Bauleitung 7.–8.05.2015 Ostfildern www.tae.de
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Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst. Die im UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil des UnternehmerBrief Bauwirtschaft darf ohne vorherige Zustimmung des Verlages gewerblich als Kopie vervielfältigt, in elektronische Datenbanken aufgenommen oder auf CDROM vervielfältigt werden. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen in erster Linie die persönliche Meinung der Verfasserin oder des Verfassers dar. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotografien übernimmt der Verlag keine Haftung. Aktuelle Bezugspreise Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft erscheint mit 12 Ausgaben pro Jahr. Bezugspreise
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Verlag Wilhelm Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstr. 21, 10245 Berlin, Deutschland Tel. +49 (0)30 470 31-200, Fax +49 (0)30 470 31-270 info@ernst-und-sohn.de; www.ernst-und-sohn.de Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33115B Persönlich haftender Gesellschafter: Wiley Fachverlag GmbH, Weinheim Amtsgericht Mannheim, HRB 432736 Geschäftsführerin: Franka Stürmer USt-ID-Nr.: DE 813 496 225 Steuer-Nr. 47013/01644 Bankverbindung: Commerzbank AG Mannheim BLZ 670 800 50, Kto. 753752900 S.W.I.F.T.-Adr.: DRES DE FF 670 IBAN: DE 8567 0800 5007 5375 2900 Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Dr. jur. Günther Schalk/Schrobenhausen / schalk@topjus.de Für Mitglieder der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) und des Deutschen Verbandes für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV) ist der Bezug dieser Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Renate Greven, BVMB, Bonn: renate.greven@bvmb.de / Tel. 0228-91185-16 Anzeigen: Fred Doischer, Tel. 030-47031234 / fred.doischer@wiley.com Kunden-/Leserservice: WILEY-VCH Kundenservice Ernst & Sohn Boschstr. 12, 69469 Weinheim, Deutschland Tel. +49 (0)6201 606 400, Fax +49 (0)6201 606 184 / service@wiley-vch.de Satz: TypoDesign Hecker GmbH, Leimen Druck: betz-druck GmbH, Darmstadt Gedruckt auf säurefreiem Papier.
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