Erstes_Leipziger_Personalforum_Steuern_2007

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Aktuelle Ă„nderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2007 Valentina Komac Steuerberaterin Augustusplatz 9 04109 Leipzig E-Mail Valentina.Komac@Komac.de Telefon(03 41) 355 90 90 Telefax (03 41) 355 90 999 05.03.2007

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• Neue Rechtsgrundlagen und Rechenwerte ab 01.01.2007

05.03.2007

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Der Inhalt im Überblick 1. Lohnsteuer 1.1 Beschränkungen der Entfernungspauschale ab 2007 1.2 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen 1.3 Überblick über die Lohnsteuerpauschalierung 1.4 häusliches Arbeitszimmer – Heimarbeitsplatz 1.5 steuerfreie Bezüge § 3 EStG 2. Sozialversicherung 2.1 Rechengrößen und Grenzwerte 2007 05.03.2007

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1. Lohnsteuer 1.1 Beschränkung der Entfernungspauschale ab 2007 Systemwechsel zum 01.01.2007 – „Werkstorprinzip“ Härtefallregelung für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) Auswirkungen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers Jobticket Firmenwagengestellung Familienheimfahrten Einsatzwechseltätigkeit Steuerfreie Sammelbeförderung Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale 05.03.2007

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Härtefallregelung für Fernpendler (ab dem 21. km) Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr an 220 Tagen arbeitstäglich mit seinem PKW zur 35 km entfernt liegenden Arbeitsstätte Rechtslage bis 2006 220 Tage x 35 km x = abzgl. ANPB = zusätzlicher Werbungkostenabzug Steuerminderung Bei Steuersatz 30% 05.03.2007

Rechtslage ab 2007 0,30 € 2.310 € 920 €

1.390 € 417 €

220 Tage x 15 km x = abzgl. ANPB = zusätzlicher Werbungkostenabzug Steuerminderung Bei Steuersatz 30%

0,30 € 990 € 920 €

70 € 21 € 5


Auswirkungen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Rechtslage bis 2006 Lohnsteuer-Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse mit 15% Sozialversicherungsfrei Fahrkostenzuschüsse Entfernungskilometer x 0,30 € auch bei Firmenwagen Überlassung eines Jobtickets

05.03.2007

Rechtslage ab 2007 Lohnsteuer-Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse mit 15% entfällt für die ersten 20 km Sozialversicherungspflichtig Fahrtkostenzuschüsse Entfernungskilometer x 0,30 € auch bei Firmenwagen Überlassung eines Jobtickets Ausnahmen: Steuerfreie Sammelbeförderung Einsatzwechseltätigkeit Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

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Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in Koblenz und arbeitet in Bonn, einfache Entfernung 60 km. Der Arbeitnehmer benutzt für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte den eigenen Pkw. Der Arbeitgeber zahlt im Kalenderjahr einen Fahrtkostenzuschuss von monatlich 200 €. Ausgehend von monatlich 15 Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unternommen hat, kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss in folgender Höhe pauschal versteuern:

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Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers Rechtslage bis 2006

Rechtslage ab 2007

15 Tage x 60 km x 0,30 € = 270 € p.m. Zuschuss 200 € p.m.

15 Tage x 40 km x 0,30 € = 180 € p.m. Zuschuss 200 € p.m.

Pauschalierung mit 15% bis 200 € p LSt 15% 30,00 € p Soli 5,5% 1,65 € p KiSt 9,0% 2,70 €

Pauschalierung mit 15% bis 180 €

Summe

Summe 30,92 € p.m Der Restbetrag von 20,00 € ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern. Dieser Betrag ist auch sozialversicherungspflichtig.

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34,35 € p.m.

p LSt 15% p Soli 5,5% p KiSt 9,0%

27,00 € 1,49 € 2,43 €

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Jobticket Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein verbilligtes JahresJobticket für jährlich 500 €. Diesen Betrag behält er mit der Gehaltsabrechnung für Februar ein. Der Arbeitgeber muss an den Verkehrsträger für das Jobticket einen ermäßigten Preis von 750 € zahlen. Im Kalenderjahr nutzt der Arbeitnehmer des Jobticket an 220 Arbeitstagen zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Einfache Entfernung 22 Kilometer.

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Jobticket Rechtslage bis 2006

Rechtslage ab 2007

Jobticket abzgl. von AN gezahlt = geldwerter Vorteil

750 € -500 € 250 €

Jobticket abzgl. von AN gezahlt = geldwerter Vorteil

Pauschalierung mit 15% bis

250 €

Pauschalierung nur bis 132 € 220 Tage x 2 km x 0,30 € =132 €

p LSt 15% p Soli 5,5% p KiSt 9,0%

37,50 € 2,06 € 3,38 €

Summe p.m.

42,94 €

p LSt 15% p Soli 5,5% p KiSt 9,0% Summe p.m.

750 € -500 € 250 €

19,80 € 1,09 € 1,78 € 22,67 €

Restbetrag (250-132) 118 € Nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte und sozialversicherungspflichtig

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Firmenwagengestellung Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr einen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernung 35 km). Der Listenpreis beträgt im Zeitpunkt der Erstzulassung 25.000 €. Es ergibt sich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte folgender monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil:

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Firmenwagengestellung Rechtslage bis 2006

Rechtslage ab 2007

0,03% von 25.000 x 35 km = geldwerter Vorteil p.m. 262,50 €

0,03% von 25.000 x 35 km = geldwerter Vorteil p.m. 262,50 €

Pauschalierung mit 15% 15 Tage x 35 km x 0,30 € 157,50 € p. LSt 15% 23,63 € p. Soli 5,5% 1,30 € p. KiSt 9,0% 2,13 € Summe p.m. 27,05 €

Pauschalierung mit 15% 15 Tage x 15 km x 0,30 € p. LSt 15% p. Soli 5,5% p. KiSt 9,0% Summe p.m.

Restbetrag (262,50-157,50)105,00 €

Restbetrag (262,50-67,50) 195,00 €

Nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte und sozialversicherungspflichtig

Nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte und sozialversicherungspflichtig

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67,50 € 10,13 € 0,56 € 0,91 € 11,59 €

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Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung •

Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer für wöchentliche Familienheimfahrten

keine Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer

keine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 €

bei Firmenwagengestellung ist eine wöchentliche Familienheimfahrt kein geldwerter Vorteil

bei zusätzlichen Heimfahrten ist – wie bisher – ein geldwerter Vorteil mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern

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Einsatzwechseltätigkeit •

kein Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Einsatzstätten

Aufwendungen können ohne zeitliche Begrenzung mit den pauschalen Kilometersätzen für Dienstreisen angesetzt werden

Erstattung durch den Arbeitgeber bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei

Steht dem Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Firmenwagen zur Verfügung, ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit an der Einsatzstelle kein geldwerter Vorteil anzusetzen

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Steuerfreie Sammelbeförderung •

kein Ansatz der Entfernungspauschale für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG

Vermerk im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung Großbuchstabe „F“

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Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale •

• • • • •

sämtliche Aufwendungen sind abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und/oder Familienheimfahrten entstehen dies gilt auch für Abstellen des PKW während der Arbeitszeit Finanzierungskosten Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten entstehen Das Abzugsverbot für Unfallkosten gilt unabhängig von der Entfernung

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1. Lohnsteuer 1.2

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Neue Pauschalierungsmöglichkeit ab 01.01.2007 Inhalt der Pauschalierung Bemessungsgrundlage Ausschluss der Pauschalierung Übernahme der Pauschalsteuer Behandlung beim Zuwendungsempfänger, Unterrichtungspflicht Erhebung der Pauschalsteuer

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Neue Pauschalierungsmöglichkeit ab 01.01.2007 Rechtsgrundlage

§ 37b EStG

Tatbestand

Unternehmen tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Personen, die ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen, z.B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer

Zuwendungsempfänger Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Wert für ihn häufig schwer zu ermitteln ist

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Neue Pauschalierungsmöglichkeit ab 01.01.2007 Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens: •

Ab 01.01.2007 werden diese Zuwendungen mit einer Pauschalsteuer von 30% beim Zuwendungsgeber versteuert

Keine Versteuerung bei Zuwendungsempfänger, dieser muss davon unterrichtet werden

Pauschalversteuerung nur bei Sachzuwendungen, Barzuwendungen sind von dieser Regelung ausgenommen, diese sind beim Zuwendungsempfänger immer steuerpflichtige Einnahme

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Inhalt der Pauschalierung Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen bei: •

Nichtarbeitnehmer

eigene Arbeitnehmer

Ausübung des Pauschalierungswahlrechtes nur einheitlich je Wirtschaftsjahr und für alle Zuwendungsempfänger

Begünstigte Zuwendungen

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Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer, rechtsformunabhängig

betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung bzw. zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 20


Bemessungsgrundlage •

Tatsächliche Kosten einschließlich Umsatzsteuer

bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen mindestens der Wert, der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt.

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Ausschluss der Pauschalierung • Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr mehr als 10.000 € • Einzelzuwendungen mehr als 10.000 € Sondertatbestände: • Firmenwagengestellung • Sachbezüge, die mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden • Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG • Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen des § 19a EStG • Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG (miles&more Prämien) • Arbeitslohn, der nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz versteuert wird • Sachzuwendungen, für die mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert werden 05.03.2007

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Übernahme der Pauschalsteuer • durch den zuwendenden Steuerpflichtigen • 30,0 % Pauschalsteuer • 5,5 % Solidaritätszuschlag • 8,0% Kirchensteuer (oder 9%)

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Behandlung beim Zuwendungsempfänger, Unterrichtungspflicht • beim Zuwendungsempfänger keine Versteuerung, wenn Pauschalsteuer übernommen wird • Verpflichtung nach § 37b Abs. 3 EStG den Zuwendungsempfänger zu unterrichten • bei eigenen Arbeitnehmern Aushang am “Schwarzen Brett” / Hinweis in Lohnabrechnung oder ähnliches • bei Dritten eine schriftliche Mitteilung

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Erhebung der Pauschalsteuer • die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer • Anmeldung im Rahmen des bestehenden Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren • monatlich, vierteljährlich, jährlich • Abführung an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf des maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums • Beispiel Abgabe monatlich Januar 2007 bis zum 10. Februar 2007 • Beispiel Abgabe vierteljährlich I/2007 bis zum 10. April 2007 • Beispiel Abgabe jährlich 2007 bis zum 10. Januar 2008 • Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des zuwendenden Steuerpflichtigen ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG • Pauschalsteuer abziehbare Betriebsausgabe, wenn Empfänger Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist 05.03.2007

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1. Lohnsteuer 1.3

Ăœberblick Ăźber die Lohnsteuerpauschalierung Wesentliche Unterschiede zur individuellen Besteuerung Mahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihilfen Verpflegungsmehraufwendungen Tabelle Pauschalbesteuerung

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Überblick über die Lohnsteuerpauschalierung •

• • • • • • •

die Besteuerung erfolgt unabhängig von den individuellen Besteuerungsmerkmalen, die sich auf der Lohnsteuerkarte finden keine Anwendung der Lohnsteuertabellen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, § 40 Abs. 3 EStG geldwerter Vorteil ist nicht sozialversicherungspflichtig Pauschalierung in besonderen Fällen, § 40 EStG Pauschalierung mit besonderem Steuersatz Pauschalierung mit festen Steuersätzen Pauschsteuersatz 25%

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Mahlzeiten • • • •

• •

ab 01.01.2007 für Mahlzeiten im Betrieb folgende Sachbezugswerte: für ein Frühstück 1,50 € für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 € bei den arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen Mahlzeiten oder der Zahlung von Barzuschüssen an andere Unternehmen, die arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgeben, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% erheben für die Differenz zwischen Sachbezugswert und Entgelt des Arbeitnehmers ggf. Wert der Essenmarke Der Arbeitgeber kann bei jedem Sachbezug (jeder Mahlzeit) entscheiden, ob er die Pauschalversteuerung wählt oder die individuelle Versteuerung

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Betriebsveranstaltungen •

Eine Pauschalbesteuerung kommt nur in Betracht, wenn Arbeitslohn vorliegt, weil

• • •

Die Betriebsveranstaltung unüblich ist oder Die Zuwendungen an den Arbeitnehmer 110 € incl. USt übersteigen Unter diese Grenze fallen auch anlässlich der Betriebsveranstaltung überreichte Geschenke

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Erholungsbeihilfen •

Begrenzung der Pauschalbesteuerung für jedes Kalenderjahr

• • •

156 € für den Arbeitnehmer 104 € für den Ehegatten 52 € für jedes Kind

• •

Die Höchstbeträge sind jeweils gesondert zu prüfen Übersteigt eine Erholungsbeihilfe den Höchstbetrag, ist sie insgesamt individuell zu besteuern (Ausnahme: § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

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Verpflegungsmehraufwendungen • • •

Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Dienstreise Erstattung der steuerlichen Pauschbeträge in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei werden höhere Verpflegungsmehraufwendungen erstattet, dann Pauschalbesteuerung möglich, wenn nicht mehr als 100% der steuerfreien Beträge erstattet wird werden mehr als 100% der steuerfreien Beträge erstattet, dann individuelle Besteuerung und Sozialversicherung Beispiel: Abwesenheit 10 Stunden, Erstattung durch Arbeitgeber 20 € steuerfreie Erstattung 6€ pauschale Versteuerung 6€ individuelle Versteuerung 8€ Summe 20 €

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Tabelle Pauschalbesteuerung •

siehe ausgehändigte Unterlage

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1. Lohnsteuer 1.4

häusliches Arbeitszimmer - Heimarbeitsplatz Mietzahlungen des Arbeitgebers an den eigenen Arbeitnehmer Keine Ausweitung des Abzugsrahmens von Euro 1.250 Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während Zeiten der Erwerbslosigkeit Änderungen ab 01.01.2007

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Mietzahlungen des Arbeitgebers an den eigenen Arbeitnehmer •

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Arbeitnehmer wenn im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz kein Erfolg entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten schriftliche Vereinbarung über betriebliche Nutzung des Raumes, eine anderweitige Nutzung durch den Arbeitnehmer dann sind die betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten die Mietzahlungen sind dann Einnahmen

Arbeitslohn beim Arbeitnehmer

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Mietzahlungen des Arbeitgebers an den eigenen Arbeitnehmer •

Arbeitslohn beim Arbeitnehmer wenn im Unternehmen steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung Nutzung des häuslichen Arbeitszimmer wird vom Arbeitgeber gestattet dann sind die betreffenden Aufwendungen nur mit den geltenden Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer möglich beachte ab 01.01.2007 Änderung alle Sachverhalte, die bisher zu dem eingeschränkten Werbungskostenabzug bis max. Euro 1.250 im Kalenderjahr geführt haben, wurden gestrichen

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1. Lohnsteuer 1.5

steuerfreie Bezüge § 3 EStG Reisekosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung § 3 Nr. 16 EStG Gestellung von Berufskleidung § 3 Nr. 31 EStG Sammelbeförderung § 3 Nr. 32 EStG Leistungen zur Kinderbetreuung § 3 Nr. 33 EStG Zukunftssicherungsleistungen § 3 Nr. 62 EStG Freigrenze für Sachbezüge § 8 Abs. 2 EStG Zuwendungen an Arbeitnehmer R 73 LStR

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Reisekosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung, § 3 Nr. 16 EStG •

Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Reisekosten beruflich bedingte Umzugskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

steuerfreie Erstattung bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen

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Gestellung von Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG •

Überlassung von typischer Berufskleidung bzw. Zuschüsse zu typischer Berufskleidung sind steuer- und sozialversicherungsfrei

Zur Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer sind zwei BFHEntscheidungen ergangen: Überlassung von hochwertiger Kleidung ist regelmäßig Arbeitslohn Überlassung von „bürgerlicher“ Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn

Trotz der BFH-Urteile bleibt die Prüfung des „ganz überwiegenden betrieblichen Interesses“ auslegbar und damit streitanfällig

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Sammelbeförderung, § 3 Nr. 32 EStG •

Sachzuwendung von betrieblich notwendigen Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuerfrei

Die Art der Beförderungsmittel ist nicht mehr entscheidend

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Leistungen zur Kinderbetreuung, § 3 Nr. 33 EStG •

Steuerfrei sind sowohl Sachleistungen als auch Barleistungen des Arbeitgebers

Voraussetzungen Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (inkl. Unterkunft und Verpflegung) vergleichbare Einrichtungen: Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Lohn-/Gehaltsumwandlung ist nicht möglich Kindergartenbeitragsbescheid ist in Kopie zur Personalakte zu nehmen

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Leistungen zur Kinderbetreuung, § 3 Nr. 33 EStG •

Keine Begünstigung Betreuung im eigenen Haushalt durch Familienangehörige, Hausangestellte, Kindermädchen etc. Aufwendungen für Unterricht und Kosten der Beförderung ab 01.01.2006: Abzugsmöglichkeit als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen

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Zukunftssicherungsleistungen, § 3 Nr. 62 EStG •

Steuerfrei sind Gesetzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse des Arbeitgebers Versorgungswerke

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Freigrenze für Sachbezüge, § 8 Abs. 2 EStG • • • •

Freigrenze für Sachbezüge monatlich je Arbeitnehmer Euro 44 keine Hochrechnung auf Jahresbetrag pauschalbesteuerte Sachbezüge bleiben außer Ansatz zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn

Beispiel –

Ein Arbeitnehmer bewohnt eine Betriebswohnung. Die Miete ist Euro 40 niedriger als bei fremden Dritten

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Freigrenze für Sachbezüge, § 8 Abs. 2 EStG • • • •

Freigrenze für Sachbezüge monatlich je Arbeitnehmer Euro 44 keine Hochrechnung auf Jahresbetrag pauschalbesteuerte Sachbezüge bleiben außer Ansatz zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn

Beispiel – –

Ein Arbeitnehmer bewohnt eine Betriebswohnung. Die Miete ist Euro 40 niedriger als bei fremden Dritten Dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, weil Freigrenze von Euro 44 nicht überschritten ist

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Freigrenze für Sachbezüge, § 8 Abs. 2 EStG • • • •

Freigrenze für Sachbezüge monatlich je Arbeitnehmer Euro 44 keine Hochrechnung auf Jahresbetrag pauschalbesteuerte Sachbezüge bleiben außer Ansatz zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn

Beispiel – – –

Ein Arbeitnehmer bewohnt eine Betriebswohnung. Die Miete ist Euro 40 niedriger als bei fremden Dritten Dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, weil Freigrenze von Euro 44 nicht überschritten ist Im Juni erhält der Arbeitnehmer zu seinem Geburtstag eine Uhr im Wert von Euro 140. Die Sachbezüge betragen somit Euro 180.

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Freigrenze für Sachbezüge, § 8 Abs. 2 EStG • • • •

Freigrenze für Sachbezüge monatlich je Arbeitnehmer Euro 44 keine Hochrechnung auf Jahresbetrag pauschalbesteuerte Sachbezüge bleiben außer Ansatz zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn

Beispiel – – – –

Ein Arbeitnehmer bewohnt eine Betriebswohnung. Die Miete ist Euro 40 niedriger als bei fremden Dritten Dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, weil Freigrenze von Euro 44 nicht überschritten ist Im Juni erhält der Arbeitnehmer zu seinem Geburtstag eine Uhr im Wert von Euro 140. Die Sachbezüge betragen somit Euro 180. Wegen Überschreitung der Freigrenze von Euro 44 sind in diesem Monat Sachbezüge in Höhe von Euro 180 steuer- und sozialversicherungspflichtig

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Zuwendungen an Arbeitnehmer, R 73 LStR •

Aufmerksamkeiten (Sachleistungen), gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Sachzuwendungen bis zu einem Wert von Euro 40, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen Ereignisses zuwendet Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes kostenlos oder verbilligt überlässt und deren Wert Euro 40 nicht überschreitet

Geldzuwendungen sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn

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2. Sozialversicherung 2.1

RechengrĂśĂ&#x;en und Grenzwerte 2007 Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung

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Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Alte Bundesl채nder Neue Bundesl채nder

p.a. 63.000 54.600

p.m. 5.250 4.550

p.a. 77.400 66.600

p.m. 6.450 5.550

Knappschaft Alte Bundesl채nder Neue Bundesl채nder Beitragssatz

05.03.2007

2006 2007

19,50% 19,90%

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Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze p.a. 63.000 54.600

Alte Bundesl채nder Neue Bundesl채nder

Beitragssatz

05.03.2007

2006 2007

p.m. 5.250 4.550

6,50% 4,20%

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Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze p.a. 42.750 42.750

Alte Bundesl채nder Neue Bundesl채nder

Beitragssatz

05.03.2007

2006 2007

p.m. 3.562,50 3.562,50

je Krankenkasse unterschiedlich je Krankenkasse unterschiedlich

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Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Alte Bundesl채nder Neue Bundesl채nder

Beitragssatz

05.03.2007

2006 2007

p.a. 42.750 42.750

p.m. 3.562,50 3.562,50

1,70% 1,70%

Zuschlag f체r Kinderlose 0,25% 0,25%

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ENDE • Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit • Ihre Valentina Komac

05.03.2007

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