Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III

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Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III Geschäftsanweisungen (Stand: 20.05.2009)

Gültig ab:

20.05.2009

Gültig bis:

31.12.2014

Inhaltsübersicht Rechtsanwendung Gesetzliche Grundlage

Bezeichnung

Seite

§ 45

Förderung aus dem Vermittlungsbudget

45.01

Zielsetzung

3

45.11

Personenkreis

4

45.12

Anbahnung

4

45.13

Versicherungspflicht

4

45.14

Notwendigkeit

4

45.15

Übernahme angemessener Kosten

5

45.16

Leistungsausschluss und Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers

5

45.17

Abgrenzung zu § 46 SGB III

5

45.18

Abgrenzung zu § 10 SGB III

5

45.19

Reisekosten im Rahmen der allg. Meldepflichten nach § 309 SGB III

5

45.21

Beschäftigung in EU-/EWR-Staaten oder Schweiz

5

45.22

EU-/EWR-Staaten

5

45.31

Umfang der Leistung

6

45.32

Berücksichtigung anderer Reha-Träger

6

45.33

Pauschalen

6

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Stand: Mai 2009

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Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

Verfahren V. 45.01

Antragstellung

7

V. 45.02

Zuständigkeit

7

V. 45.03

Dokumentation

7

V. 45.04

Mittelbewirtschaftung/Auszahlung

8

V. 45.05

Ablage der Vorgänge

8

Stand: Mai 2009

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Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

45.01

Jede Agentur für Arbeit hat einen angemessenen Anteil der Mittel aus ihrem Eingliederungstitel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) bereitzustellen. Die Förderung aus dem VB ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Sie bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen als ein Instrument, mit dem verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewährt werden können. Es bestehen keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu Fördermöglichkeiten. Die Förderung aus dem VB muss deshalb in Ausübung des Ermessens durch die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte erschlossen werden. Mit größeren Spielräumen für ein verantwortliches Handeln zur schnellen und nachhaltigen Vermittlung wird auch das Erreichen der geschäftspolitischen Ziele der BA unterstützt. Im Vordergrund steht die Frage, ob und welche in der Person liegende Handlungsbedarfe ausgeglichen werden müssen und nicht, welche Leistungen beantragt werden können. Ein zielgerichtetes und bedarfsorientiertes Vorgehen und die Beschränkung auf wirklich notwendige Sachverhalte sind dabei unerlässlich.

Stand: Mai 2009

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Zielsetzung


Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

§ 45 Absatz 1 SGB III 45.11

Eine Förderung aus dem VB können Ausbildungsuchende erhalten, die eine versicherungspflichtige, berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben. Für Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsfachschulen sowie Berufsakademien, für die ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird (z. B. Pflegeberufe), ist eine Förderung möglich.

Personenkreis Ausbildungsuchende

(1) In sinngemäßer Anwendung des § 17 Nrn. 2 und 3 i. V. m. § 15 SGB III können von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende auch sein

von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende

Berufsrückkehrer (§ 20 SGB III)

Hochschulabsolventen

Selbständige

Die in Transfer- oder Auffanggesellschaften Beschäftigten gehören ebenfalls zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden. 45.12

Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die mittelbar die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen. Dazu kann zunächst auch der Abbau von vermittlungsrelevanten Hemmnissen zählen.

Anbahnung

45.13

(1) Die Versicherungspflicht bestimmt sich nach den §§ 24, 25 SGB III. Maßgeblich ist die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflicht

(2) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro, höchstens jedoch 800 Euro monatlich ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; die wöchentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. Die Anbahnung oder Aufnahme einer solchen Beschäftigung kann aus dem VB gefördert werden.

Midi-Jobs

(3) Zur Anbahnung sowie ggf. zur Aufnahme einer Einstiegsqualifizierung kann unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles die Förderung aus dem VB eingesetzt werden, da sie einer Ausbildung nahezu gleichgestellt ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Einstiegsqualifizierung

(4) Nicht förderbar sind:

Keine Förderung

45.14

Midi-Jobs mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich für Arbeitslosengeldempfänger (§ 27 Abs. 5 SGB III), unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts

ABM (nicht versicherungspflichtig),

Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG (keine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV),

(1) Leistungen aus dem VB müssen die Eingliederungschancen deutlich verbessern, indem die individuellen Handlungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert (ggf. schrittweise) abgebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden. Es sind nur Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind. Damit orientiert sich die Notwendigkeit insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarfen in der Standortbestimmung und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen entsprechend der Eingliederungsvereinbarung (EV). Die notwendigen Leistungen werden in der EV verbindlich festgelegt.

Notwendigkeit präzise Bedarfsermittlung

(2) Die individuelle Förderung ist an den Gegebenheiten des Einzelfalles auszurichten. Dabei ist die Eigenleistungsfähigkeit in vereinfachter Form zu prüfen und ggfls. zu berücksichtigen. Zur Vermeidung eines nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes ist von einer detaillierten Prüfung der Einkommensverhältnisse abzusehen. Als Orientierung können u.a. die Dauer der Arbeitslosigkeit, persönliche und/oder die familiären Verhältnisse dienen.

Eigenleistungsfähigkeit

Stand: Mai 2009

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Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

(1) Bei der Förderung aus dem VB sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Übernahme angemessener Kosten

(2) Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand, ist dieser zu berücksichtigen.

behinderungsbed. Mehraufwand

(3) Sollte sich durch die Förderung aus dem VB ein zusätzlicher privater Nutzen für den Kunden ergeben, ist dies beim Umfang der Förderung zu berücksichtigen.

privater Nutzen

(4) Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren.

Zuschuss

45.16

Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Übernahme z.B. von Kosten für Arbeitschutzbekleidung oder gewährt er gleichartige Leistungen, ist eine Förderung aus dem VB hierfür ausgeschlossen.

Leistungsausschluss und Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers

45.17

In Abgrenzung zu § 46 SGB III können bei der Förderung aus dem VB die Kosten für Nachweise (z.B. Berechtigungsscheine, Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise), die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind, erstattet werden. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse kann nicht aus dem VB gefördert werden.

Abgrenzung zu § 46

45.18

Die Förderung aus dem VB hat Vorrang vor der Freien Förderung. Die Freie Förderung darf diese Regelleistung weder aufstocken, noch umgehen oder ersetzen. Die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der EU/des EWR und der Schweiz ist somit auch nach § 10 SGB III nicht möglich (Territorialitätsprinzip).

Abgrenzung zu § 10

45.19

Reisekosten, die im Zusammenhang mit den allgemeinen Meldepflichten nach § 309 SGB III entstehen, können nicht aus dem VB erstattet werden.

Reisekosten im Rahmen der allgemeinen Meldepflichten nach § 309

45.15

§ 45 Absatz 2 SGB III 45.21

Als Nachweis der Versicherungspflicht einer Beschäftigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz genügt die Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass er ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nach dem geltenden Recht des Staates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, beabsichtigt einzugehen oder eingegangen ist.

Beschäftigung in EU/EWR-Staaten oder Schweiz

Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung kann die Vorlage weiterer Beweismittel verlangt werden, z.B. die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. §§ 20, 21 SGB X sind zu beachten.

45.22

Die Beschäftigung im Ausland muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen, um eine Arbeitslosigkeit im Geltungsbereich des SGB III auszuschließen. Die derzeitigen Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind unter http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Europa/EUErweiterung/Laenderi nformationen/laenderinformationen.html einzusehen. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind: • Fürstentum Liechtenstein • Island • Norwegen

Stand: Mai 2009

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EU-/EWR-Staaten


Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

§ 45 Absatz 3 SGB III 45.31

Der Umgang mit der Förderung aus dem VB und dessen konkrete Ausgestaltung obliegen der Entscheidung der Agentur für Arbeit. Durch entsprechende interne Weisungen ist darauf hin zu wirken, dass innerhalb des Agenturbezirks möglichst gleiche qualitative Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden.

Umfang der Leistung

45.32

Nach § 22 Abs. 2 SGB III dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hierzu gehören auch Leistungen nach § 45 SGB III) nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen stehen.

Berücksichtigung anderer Reha-Träger

45.33

Dafür geeignete Leistungen wie z.B. Fahr- oder Bewerbungskosten, können auf Agenturebene grundsätzlich pauschaliert werden.

Pauschalen

Stand: Mai 2009

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Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

Verfahren für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget V. 45.01

(1) Eine Förderung aus dem VB wird gem. § 324 SGB III nur erbracht, wenn sie jeweils vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist. Wurde die Übernahme konkreter Leistungen aus dem VB in der EV festgelegt und ist keine Beantragung einer Förderung aus dem VB aus einem Vermerk des Kundenportals ersichtlich, gilt der Tag dieser Festlegung als Tag der Antragstellung für die vereinbarten Leistungen. Gegebenenfalls ist mit der EV auch ein entsprechender Antrag auszuhändigen.

Antragstellung

(2) Das leistungsbegründende Ereignis ist das tatsächliche Entstehen der Kosten, spätestens jedoch der Tag der Beschäftigungsaufnahme.

leistungsbegründendes Ereignis

(3) Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Wird im Rahmen des persönlichen Beratungsgespräches festgestellt, dass eine Förderung aus dem VB notwendig ist und dies in der EV dementsprechend festgelegt ist (s. GA 45.14), kann ein entsprechender Antrag gleich ausgehändigt werden. Bei Versand der Antragsunterlagen mit der Post ist diesen ein Anschreiben beizufügen. Spätestens bei Antragstellung ist dem Antragsteller das Merkblatt 3 auszuhändigen bzw. zuzusenden. V. 45.02

V. 45.03

(1) Über die Anträge auf die Gewährung einer Förderung aus dem VB entscheidet grundsätzlich die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit und – in Abweichung vom Wohnortprinzip – die ZAV für den dort betreuten Personenkreis.

Zuständigkeit - räumlich

(2) Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Rahmen die Förderung aus dem VB zu gewähren ist, trifft die zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft. Dies geschieht im Regelfall im Rahmen der EV (s. GA 45.14).

- fachlich

(3) Die Abwicklung der Entscheidung über die Förderung aus dem VB (Bescheid, Eingabe in coSachNT AV, Mittelbewirtschaftung über FINAS-HB, usw.) obliegt je nach organisatorischer Festlegung in den Agenturen für Arbeit der Eingangszone, dem Bearbeitungsbüro AN-L oder dem Bearbeitungsbüro AG/T.

- für die Abwicklung

(1) Das Ergebnis der Bedarfsermittlung und die Feststellung der Notwendigkeit einer Förderung aus dem VB sowie die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung getroffene Entscheidung zu Förderart, Dauer und Höhe der Förderung sind von der Vermittlungs- und Beratungsfachkraft in VerBIS (Kundenhistorie) im Regelfall im Beratungsvermerk mit Betreff: „Beratung VB mit Stichwort zu/r der Förderungsart/en“ (entsprechend der Festlegungen in der EV) nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation der Entscheidung erübrigt eine gesonderte Stellungnahme zur Entscheidung der Vermittlungs- und Beratungsfachkraft. Eine Hardcopy der Entscheidung ist den zahlungsbegründenden Unterlagen beizufügen.

Dokumentation

(2) Wird ein Antrag auf Förderung aus dem VB ausgegeben bzw. übersandt, ist dies in VerBIS (Kundenhistorie) zu dokumentieren.

- Antragstellung

(3) Die Förderfälle sind zur Abwicklung (s. GA 45.02 Abs. 3) im IT-Verfahren coSachNT zu erfassen.

- coSachNT

(4) Der Nachweis über die Förderung nach § 45 SGB III erfolgt im Rahmen der Förderstatistik. Bewilligungsmeldungen werden ausschließlich über die Erfassung im Fachverfahren coSachNT ausgelöst. Förderungen sind zeitnah und korrekt in coSachNT, Registerkarte „Förderdaten III“ mit dem jeweiligen Status zu erfassen und bei Änderungen zeitnah zu aktualisieren.“

Stand: Januar 2009

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- VerBIS


Geschäftsanweisungen § 45 SGB III

(5) Aus der Förderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den AV-Status in VerBIS. V. 45.04

(1) Die dezentrale Mittelbewirtschaftung und Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich über FINAS-HB. Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel gilt die Ermächtigungsart "c". Die AA haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in den EV verbindlich festgelegten Leistungen aus dem VB ausgezahlt werden können und dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist (§ 71b Abs. 4 SGB IV). Die Festlegung eines praktikablen Verfahrens zur ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung liegt in der dezentralen Verantwortung der Agenturen für Arbeit.

Mittelbewirtschaftung/Auszahlung-

(2) Die Auszahlung von Leistungen ist gemäß DA 24.01 Abs. 1 KBest grundsätzlich durch Überweisung auszuführen. Barzahlungen (per Kassenkarte oder ZzV-Bar) dürfen gemäß DA 24.01 Abs. 2 KBest nur in unumgänglich notwendigen Fällen vorgenommen werden.

Auszahlung von Leistungen

(3) Die Regelungen der KBest sind zu beachten.

2-/4-Augen-Prinzip

(Handvorschuss)

(4) Für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget stehen folgende Buchungsstellen zur Verfügung: Förderzweck

Buchungsstellen

Kosten für Bewerbungen

2/681 04/01

Mobilität

2/681 04/02

Arbeitsmittel

2/681 04/03

Nachweise

2/681 04/04

Unterstützung der Persönlichkeit

2/681 04/05

Sonstige Kosten

2/681 04/06

Für Reha-Fälle sind folgende Buchungsstellen vorgesehen

V. 45.05

Ersteingliederung

3/681 97/14

Wiedereingliederung

3/681 97/64

Es ist eine zentrale Ablage für die Unterlagen zur Förderung aus dem VB in der für die Auszahlung zuständigen Organisationseinheit (s. GA V.45.02 Abs. 3) einzurichten. Für die Aufbewahrung und Vernichtung zahlungsbegründender Unterlagen ist § 6 Abs. 5 Anhang 4 KBest zu beachten.

Stand: Januar 2009

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Buchungsstellen

- Reha

Ablage der Vorgänge


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