LändervergleichErziehungsgeld

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Nr. 34/XXII.GP

13.5.2004

Elternteilzeitrecht: Weiterer wesentlicher Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Der Ministerrat hat im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine Vorlage beschlossen, die einen Rechtsanspruch auf Teilzeit für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit vorsieht. Damit wird ein weiterer wichtiger Impuls in der Familienpolitik gesetzt, die im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie darauf abzielt, sowohl den Interessen erwerbstätiger Mütter und Väter als auch den Interessen der Betriebe gerecht zu werden.

Familienfreundliche Arbeitswelt Die im Regierungsprogramm enthaltene Forderung nach einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern steht nun unmittelbar vor der parlamentarischen Umsetzung und stellt eine bedeutende familienpolitische Maßnahme dar, von der auch positive Impulse für die Erwerbstätigkeit von Frauen und für die partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kindes ausgehen werden.

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten: Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung Mit dieser Regierungsvorlage, die mit 1. Juli 2004 in Kraft tritt, wird für Arbeitnehmer/innen in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach geschaffen, wenn das Arbeitsverhältnis des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre gedauert hat. Lediglich die Rahmenbedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) müssen mit dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Elternteils zu berücksichtigen sind. Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung nicht möglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Wird über die Modalitäten der Teilzeit keine Einigung erzielt, kann der/die Arbeitgeber/in nach einem innerbetrieblichen Vorverfahren beim Arbeits- und Sozialgericht einen prätorischen Vergleich beantragen bzw. nach dessen Scheitern eine Klage einbringen, wobei das Gericht in diesem Fall die beiderseitigen Interessen abzuwägen und letztendlich eine Entscheidung über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu treffen hat. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig.

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Verabsäumt der/die Arbeitgeber/in jedoch, einen prätorischen Vergleich zu erwirken bzw. in weiterer Folge Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, dann kann der/die Arbeitnehmer/in die Teilzeitbeschäftigung, wie beabsichtigt, antreten.

Weitere Eckpunkte Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist der Mutter beginnen und muss mindestens drei Monate betragen. Weitere Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. bei Nichtvorliegen zumindest gemeinsame Obsorge gemäß ABGB. Eine Neuerung gegenüber der derzeitigen Rechtslage besteht auch darin, dass die Möglichkeit und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz abhängen, das heißt, dass in Hinkunft im Gegensatz zum bisherigen Recht Teilzeit unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz vereinbart werden kann. So kann z. B. eine Arbeitnehmerin sowohl eines Betriebes mit mehr als 20 Beschäftigten als auch eines Kleinbetriebes im Anschluss an die eigene Karenz (von max. 2 Jahren) eine Teilzeitbeschäftigung in der maximal vorgesehenen Dauer (entweder bis zum Schuleintritt des Kindes oder bis zum 4. Geburtstag des Kindes) nehmen. Eine solche kann auch gleichzeitig mit einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils genommen werden; nimmt jedoch ein Elternteil Karenz in Anspruch, so kann der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dieses Kind eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Bis längstens vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, danach ein Motivkündigungsschutz. Sowohl der/die Arbeitnehmer/in als auch der/die Arbeitgeber/in hat eine einmalige Änderungsmöglichkeit der Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich des Ausmaßes bzw. der Lage der Arbeitszeit. Nach Ablauf der Teilzeitbeschäftigung besteht für den/die Arbeitnehmer/in das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigte In kleineren Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, das heißt eine Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit kann - wenn sachliche Gründe nicht entgegenstehen - längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden, wobei bei Nichteinigung auch weiterhin der/die Arbeitnehmer/in eine Klage einzubringen hat. Da in kleineren Betrieben der Personaleinsatz oft nicht so flexibel gehandhabt werden kann, erscheint es sachlich gerechtfertigt, die bisherige Regelung über die Teilzeitbeschäftigung beizubehalten, die eine Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/in erfordert. Es kann jedoch auch in kleineren Betrieben in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben. Die Novelle gilt jedenfalls für Eltern, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten mit 1. Juli 2004 geboren werden. Wurde das Kind vor dem 1. Juli 2004 geboren, muss sich zumindest die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden oder ein Elternteil entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung sein.

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Begleitende Maßnahmen •

Geplant ist die Einrichtung einer Expertenkommission mit Vertretern der Sozialpartner, die Vorschläge für weitere Anreize und Initiativen für eine familienfreundliche Arbeitswelt, insbesondere für KMU mit bis zu 20 Arbeitnehmern, ausarbeiten soll.

Eine neue Beihilfe, die ihre Rechtsgrundlage im Arbeitsmarktförderungsgesetz haben wird und als teilweise Abgeltung für die erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit gedacht ist, soll für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten einen Anreiz bieten, Teilzeitarbeit für Eltern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Anträge auf Gewährung dieser Beihilfe sind bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH einzubringen, die auf Grund der vom BMWA zu erlassenden Richtlinien darüber entscheidet.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll durch eine Evaluierung überprüft werden, ob durch den geschaffenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern einerseits die Bedürfnisse der Arbeitnehmer/innen erfüllt sind und andererseits dieser Anspruch auch mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist.

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Familienleistungen in Europa Land

Mutterschaftsgeld Erziehungs- bzw. Kinderbetreuungsgeld

Kindergeld bzw. Familienbeihilfe

Belgien

Mutterschaftsgeld: 82% des Entgelts (ohne Bemessungsgrenze) während der ersten 30 Tage des Mutterschaftsurlaubs. Ab dem 31. Tag und bei Verlängerung des Urlaubs vor der Entbindung 75% des Entgelts bis zu einer Höchstgrenze. Besondere Regelungen für Arbeitslose und Behinderte. Die genannten Sätze gelten auch bei einer eventuellen Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vor der Entbindung.

Kindergeld: Monatsbeträge: 1. Kind € 72,61 2. Kind € 134,35 3. Kind und folgende € 200,59 Altersgrenzen: Normal: 18 Jahre Berufsausbildung / Studium: 25 Jahre Schwerbehinderte: 21 Jahre

Geburtsbeihilfe: € 945 für die erste Geburt; € 711 für die zweite und jede weitere Geburt. Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung bezogen werden. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung Dänemark

Kindergeld: Monatsbeträge: Für jedes Kind von 0-3 Jahren -Arbeitnehmerinnen: € 145,-Das Mutterschaftsgeld wird auf der Basis des tatsächlichen Stundenlohns Für jedes Kind von 3-7 Jahren € 131,-abzüglich der Beiträge an den Arbeitsmarktfonds bis zur Obergrenze Für jedes Kind von 7 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensvon € 419,-- pro Woche bzw. € 11,-jahres € 103,-pro Stunde (37 Stunden pro Woche) Altersgrenze: 18 Jahre und der Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Mutterschaftsgeld:

-Selbständige: Das Mutterschaftsgeld wird auf der Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten Grenze berechnet. Elternurlaub: 60% der Leistung der Arbeitslosenversicherung. Erziehungsgeld: maximal 85% der Netto-Kosten einer

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Unterbringung des Kindes in einer kommunalen Einrichtung. Maximal sind Leistungen für drei Kinder möglich.

Deutschland

Mutterschaftsgeld: Um die gesetzlichen Abzüge vermindertes, durchschnittliches Arbeitsentgelt des Mitglieds, höchstens jedoch € 13,-- pro Kalendertag. Der Differenzbetrag wird durch Zuschuss des Arbeitgebers (bei dessen Wegfall durch den Bund) ausgeglichen. Nicht versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten maximal € 210,.--. Entbindungsgeld: Einmalige Zahlung von € 77,-- an Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld Bundeserziehungsgeld (BEG) Auszahlung unabhängig von vorangegangener Erwerbstätigkeit an alle Sorgepflichtigen (Schülerinnen, Studentinnen, Hausfrauen, Landwirtinnen, Selbständige und Arbeitnehmerinnen) Bezug bis zu 24 Monate in der Höhe von maximal € 307,-- pro Monat möglich. Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung bleibt während des Bezuges des Erziehungsgeldes bestehen.

Kindergeld: Monatsbeträge: 1. Kind € 154,-2. Kind € 154,-3. Kind € 154,-4. Kind und folgende € 179,-Altersgrenzen: Normal 18 Jahre Verlängerung möglich bis zum 21. Lebensjahr für diejenigen, die arbeitslos sind. Berufsausbildung/Studium, bestimmte Freiwilligendienste: 27 Jahre Behinderte: keine Begrenzung, die Behinderung muss vor dem vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten sein.

Voraussetzungen für den Anspruch: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, vorwiegend eigene Betreuung und Erziehung des Kindes, Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben, Bezieher darf höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein und gemeinsame Einkünfte beider Eltern, die in einem Haushalt leben, müssen unter einer bestimmten Grenze bleiben. Höhe des BEG: - Von 1. bis 6. Monat voller Satz von € 307,-- für Verheiratete und eheähnliche Gemeinschaften mit jährlichen Einkünften unter € 51.129,-Alleinerziehende: Einkunftsgrenze € 38.347,--, diese Grenze erhöht sich pro weiteres Kind um € 3.139,--.

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

- Von 7. bis 24. Monat Ab 7. Lebensmonat liegt Einkommensgrenze für das ungekürzte BEG für Eltern mit einem Kind bei € 16.464,-- und für Alleinerzieher mit einem Kind bei € 13.498,Kinderzuschlag pro weiteres Kind beträgt € 3.139,-Landeserziehungsgeld (LEG): In Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gibt es nach Ablauf des BEG weitere finanzielle Hilfen durch das LEG. Finnland

Kindergeld Monatsbeträge: 1. Kind: € 90,00 2. Kind: € 110,50 3. Kind: € 131,00 Erziehungsgeld: keine besondere 4. Kind: € 151,50 Leistung 5. und jedes weitere Kind: Kinderbetreuungsbeihilfe für Familien, € 172,00 die Kinder bis zu 3 Jahren zu Hause, versorgen oder eine andere Regelung Bei Alleinerziehenden erhöht gefunden haben, statt die kommunale sich die Leistung je Kind um € 33,60. Tagesbetreuung in Anspruch zu Altersgrenze: 17 Jahre nehmen. Die Leistung setzt sich wie folgt zusammen: € 252,28 als Grundbetrag + € 84,09 für Geschwister unter 3 Jahren bzw. € 50,46 für Geschwister zwischen 3 und 6 Jahren sowie eines bedarfsabhängigen Zuschlag von maximal € 168,19 monatlich. Mutterschaftsgeld: mindestens € 11,45 pro Tag.

Einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung erhalten Familien, die sich auf privater Basis um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Die Beihilfe wird direkt an den Betreuer /die Betreuerin bezahlt. Der Grundbetrag beläuft sich auf € 113,73 pro Monat und Kind. Darüber hinaus wird u.U. ein einkommensabhängiger Zuschlag von maximal € 134, 35 pro Monat und Kind gewährt. Kinderteilbetreuungsbeihilfe in der Höhe von € 63,07 wird bezahlt, wenn ein Elternteil die Wochenarbeitszeit auf maximal 30 Stunden begrenzt, um sich der Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren zu widmen.

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Frankreich

Mutterschaftsgeld: Nettoarbeitseinkommen innerhalb der Grenzen von: Maximum: € 65,11 pro Tag, Minimum: € 7,80 pro Tag. Erziehungsgeld: Bei vollständiger Arbeitsaufgabe € 495,69. Reduzierte Sätze bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 50% der gesetzlichen Arbeitszeit € 327,76 bzw. bei Arbeitszeit zwischen 50% und 80% € 247,86.

Kindergeld: Monatsbeträge: 2 Kinder: € 111,26 3 Kinder: € 253,81 4 Kinder: € 396,36 5 Kinder: € 538,90 6 Kinder: € 681,45 Folgende Kinder: € 142,55 Altersgrenze: 20 Jahre, wenn das Einkommen des Kindes nicht 55% des Mindestlohnes übersteigt.

- Kinderbetreuungsbeihilfe für die häusliche Betreuung eines Kindes unter 6 Jahren: Je nach Alter des Kindes und Haushaltseinkommen beträgt die Leistung maximal € 1.548,-- und mindestens € 516 pro Quartal. - Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung: Bei Beschäftigung einer ausgebildeten Betreuungshilfe für ein Kind unter 6 Jahren erfolgt bis zu einer Bemessungsgrenze die Übernahme aller Sozialabgaben. Zulage zu diesem Betrag in Abhängigkeit vom Alter der Kinder und den Ressourcen des Haushalts. Bei Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren maximal € 204,19, mindestens € 133,79. Bei Betreuung eines Kindes zwischen 3 und 6 Jahren: maximal € 102,11, mindestens € 66,89. - Zulage für die elterliche Präsenz: Leistung an einen Elternteil, der wegen schwerer Erkrankung des Kindes die Berufstätigkeit unterbricht oder reduziert. Der Betrag hängt vom Ausmaß der weiteren Erwerbstätigkeit ab: € 813,61, € 406,82 oder € 247,86. Wird das Kind allein von dieser Person versorgt, erfolgte eine Erhöhung. Irland

Mutterschaftsgeld: 70% des durchschnittlichen Wochenverdienstes des zugrundeliegenden Steuerjahres. Mindestens € 141,60, höchstens € 232,40 pro Woche; oder den Betrag der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit einschließlich Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder, auf die bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Kindergeld Monatsbeträge: 1. und 2. Kind € 117,60, 3. Kind und folgende € 147,30 Altersgrenzen: Normal: 16 Jahre Studium: 19 Jahre Bei Behinderung: 19 Jahre

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004 Anspruch bestünde. Gezahlt wird der höhere Betrag. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung Italien

Mutterschaftsgeld: 80% des Einkommens während des Pflichtzeitraums, 30% während des Zusatzurlaubs

Kindergeld: Familienleistungen richten sich nach der Zahl der Kinder und sind einkommensabhängig.

Erziehungsgeld: keine besondere Leistung

Bsp: Familie mit 4 Mitgliedern (nicht behindert): Monatsbeträge: Jahreseinkommen bis € 11.422.98: Leistung von € 250,48. Jahreseinkommen zwischen € 27.693,04 und € 30.403,39: Leistung von € 38,73. Leistung entfällt bei Einkommen über € 43.962,05 Altersgrenze: Normal: 18 Jahre Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt

Liechtenstein

Mutterschaftsgeld: Krankentaggeld: mindestens 80% des entgehenden Lohnes einschließlich regelmäßiger Nebenbezüge. Mutterschaftszulage: Abhängig vom Einkommen der Ehegatten und der Anzahl Kinder. Minimum € 344,--, Maximum € 3.097,--. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung

Kindergeld: Obligatorisches, beitragsfinanziertes öffentliches System für Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Monatsbeträge: € 179,-- pro Kind, wenn die Familie ein oder zwei Kinder hat, € 213,-- pro Kind bei Zwillingen sowie, wenn die Familie drei oder mehr Kinder hat. Die monatliche Kinderzulage erhöht sich auf € 213,-- für jedes Kind übet 10 Jahren. Altersgrenze: 18. Lebensjahr

Luxemburg

Mutterschaftsgeld: 100% des Lohns oder Gehalts, das die Versicherte in der Zeit des Mutterschaftsurlaubs bezogen hätte. Mutterschaftsbeihilfe: € 180,70 pro Woche über einen Zeitraum von 16 Wochen.

Kindergeld: Individuelles Recht des Kindes aufgrund des Wohnsitzes. Monatsbeträge: 1. Kind € 172,36 2 Kinder € 409,28 3 Kinder € 745,44# jedes weitere Kind € 335,99

Erziehungsgeld: Für den Elternteil, der ein Kind unter 2 Altersgrenze: 18 Jahre Jahren erzieht und entweder nicht

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über ein regelmäßiges Einkommen verfügt oder dessen Einkommen zusammen mit dem des Ehepartners die folgenden Grenzen nicht überschreitet:

Berufsausbildung / Studium: 27 Jahre Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt

€ 3.967,41 bei Erziehung eines Kindes, € 5.289,88 bei Erziehung von zwei Kindern, € 6.612,35 bei Erziehung von drei Kindern. Auf einen Elternschaftsurlaub von 6 Monaten hat jede Person Anspruch, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich der Erziehung eines Kindes unter 5 Jahren zu widmen. Anspruch auf Wiederbeschäftigung. Monatliche Entschädigungsleistung von € 1.651,38. Niederlande

Mutterschaftsgeld: Krankengeldgesetz: 100% des Tagesarbeitsentgelts. Das maximal zu berücksichtigende Tagesarbeitsentgelt beträgt € 165,--. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige: 100% des Erwerbseinkommens bis zur Höhe des Mindestlohnes.

Kindergeld: Monatsbeträge für ab dem 1.1.1995 geborene Kinder unter 6 Jahren € 58,11 6-11 Jahre € 70,57 12-17 Jahre € 82,02 Altersgrenze: 17 Jahre

Erziehungsgeld: keine besondere Leistung Norwegen

Elternschaftsgeld: Der volle Satz des Elternschaftsgelds entspricht dem des Krankengelds, also 100% des Erwerbseinkommens bis zur Grenze des 6-fachen des Grundbetrags € 44.725,--. Die Mutterschaftsbeihilfe für nicht erwerbstätige Frauen wird als einmaliger Betrag von € 4.621,-gezahlt. Sollte die Summe des Elternschaftsgelds für die volle Periode geringer als der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe sein, so wird sie um den Differenzbetrag erhöht.

Kindergeld: Steuerfreie Zahlung für alle Kinder unabhängig vom Einkommen. Monatsbetrag: € 134,-- pro Kind In den Gebieten im äußersten Norden des Landes wird eine Zulage von € 43,-- für jedes Kind gewährt. Altersgrenze: 18 Jahre

Nicht erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe. Die Leistung erfolgt auch bei Adoption. Kinderbetreuungsbeihilfe für Eltern mit Kindern zwischen einem und drei

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Jahren mit Wohnsitz in Norwegen, die die staatlich unterstützten Kindertageseinrichtungen nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. Nach der Anzahl der Wochenstunden, in denen das Kind eine Einrichtung besucht, gibt es fünf Leistungssätze. Der oberste Satz beträgt € 413, der Mindestsatz € 83 im Monat. Für Alleinerziehende Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung, falls wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine andere Person die Kinderbetreuung übernimmt. Maximal € 368,-- bei einem Kind, € 480 bei zwei Kindern und € 543 ab 3 Kindern, kann zusätzlich zur Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden. Österreich

Mutterschaftsgeld: Wochengeld gebührt in der Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten. Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Versicherung und Personen mit einem freien Dienstvertrag € 6,94 pro Tag. Erziehungsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld: Anspruchberechtigt sind alle Mütter und Väter, die mit dem Kind in Österreich leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Kindergeld bzw. Familienbeihilfe: Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährigen Kinder, die bei ihren haushaltszugehörig sind oder für die sie überwiegend den Unterhalt leisten.

Monatsbeträge: Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich € 105,40, sie erhöht sich ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Anspruch auf das Kinderbetreuungs- Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auf € 112,70, ab geld besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes, wenn Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensnur ein Elternteil Kinderbetreuungsjahr vollendet, auf € 130,90 und geld bezieht. ab Beginn des KalenderBei Inanspruchnahme durch beide monats, in dem das Kind das Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jene Monate, die der 19. Lebensjahr vollendet, auf € 152,70. andere Elternteil beansprucht, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld Wenn für 2 Kinder Familienbis zur Vollendung des 36. Lebensbeihilfe bezogen wird, erhöht monates des Kindes (ein Elternteil sich die Familienbeihilfe um kann nie mehr als 30 Monate monatlich € 12,80. sie erhöht Kinderbetreuungsgeld beziehen). sich darüber hinaus ab dem 3. Wird während des Bezuges von Kind, für das Familienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für bezogen wird, um monatlich € 25,50 pro Kind. das ältere Kind und zwar für beide Für erheblich behinderte Kinder Elternteile. zusätzlich € 138,30 pro Monat. Mehrkindzuschlag:

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Zusätzlich € 36,40 monatlich steht für jedes 3. und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr € 14.600,-- brutto. Dabei Die Einkommensgrenze 2003 beträgt € 40.320,-werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteiles herangezogen, der das Altersgrenzen: Kinderbetreuungsgeld bezieht. Normal: 18 Jahre 18 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, gezählt ab der Berufsausbildung/-fortbildung: 26 Jahre Geburt des Kindes, werden in der Erwerbsunfähige Kinder: Pensionsversicherung als unbegrenzt Beitragszeiten angerechnet. Kein Anspruch besteht für Der Bezug von Arbeitslosengeld Kinder ab 18 Jahren, deren während und nach dem Bezug von eigenes zu versteuerndes Kinderbetreuungsgeld ist bei Einkommen € 8.725,-- im Jahr Vorliegen der sonstigen übersteigt. Voraussetzungen möglich. Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2 Mal abwechseln, somit können sich max. 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block mind. 3 Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich.

Die Leistung kann immer nur für ein Kind zur selben Zeit bezogen werden und beträgt € 436,-- pro Monat das sind € 14,53 täglich. Seit 2004 gebührt bei Mehrlingsgeburten ein erhöhtes Kinderbetreuungsgeld und zwar im Ausmaß von € 7,27 (halbes KBG) pro weiterem Kind. Alleinerziehende und einkommensschwache Familien erhalten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich, der (vom anderen Elternteil) zurückzuzahlen ist.

Portugal

Mutterschaftsgeld: Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld, Adoptionsbeihilfe, Elternschaftsurlaubsgeld, Sonderunterstützung für Großeltern: Tagegelder von 100% des durchschnittlichen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) Tageslohns. Mindestbetrag: 50% des Mindestlohns. Mutterschaftsgeld bei besonderen Schwangerschaftsrisiken, Hilfe zur Pflege kranker oder behinderter Kinder, Hilfe zur Pflege schwer behinderter oder chronisch kranker

Kindergeld: Je nach Familieneinkommen sowie Alter und Rangfolge der Kinder. 3 Einkommensgruppen in Abhängigkeit vom nationalen Mindestlohn: 1. Gruppe: Familieneinkommen entspricht höchstens 1,5 Mindestlöhnen: Monatsbeträge: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 89,04 ab dem 3. Kind: € 133,65

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004 Kinder: Tagegelder von 65% des durchschnittlichen Tageslohns. Mindestbetrag: 30% des Mindestlohns. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung

Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 26,276 ab dem 3. Kind: € 40,15 2. Gruppe: Familieneinkommen entspricht 1,5 bis 4 Mindestlöhnen: Monatsbeträge: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 77,74 ab dem 3. Kind: € 112,74 Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 20,86 ab dem 3. Kind: € 30,58 3. Gruppe: Familieneinkommen entspricht mehr als 8 Mindestlöhnen: Monatsbeträge: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 66,49 ab dem 3. Kind: € 89,39 Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 17,86 ab dem 3. Kind: € 24,21. 4. Gruppe: Familieneinkommen entspricht mehr als 8 Mindestlöhnen: Monatsbeträge: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 41,16 ab dem 3. Kind: € 53,57 Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: € 15,72 ab dem 3. Kind: € 20,45 Altersgrenzen: Normal: 16 Jahre Studium / Berufsausbildung: 24 Jahre Bei schwerer Behinderung: in einigen Fällen Verlängerung um bis zu 3 Jahre.

Schweden

Mutterschaftsgeld bzw. Elternschaftsgeld: Obligatorisches universelles System der Elternschaftsversicherung mit einkommensbezogenen Leistungen und garantierten Mindestleistungen.

Kindergeld Monatsbeträge: € 104,-- pro Kind Mehrkindzulage für das 3. Kind € 28,--, für das 4. Kind € 83,--, für das 5. und jede weitere Kind € 104,--.

Die Leistung entspricht der Höhe des Krankengeldes und beträgt: 390 Tage 80 % des versicherten Entgelts, 90 Tage Pauschalsatz von € 6,57 pro Tag.

Altersgrenze: 16 Jahre Eine vergleichbare Beihilfe wird Kindern gewährt, die eine weiterführende Schule besuchen.

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Bei geringerem Einkommen wird eine Mindestleistung von € 13,-- pro Tag garantiert. Für die betreuungsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit gibt es nach dem Mutterschutz einen Lohnersatz. Das Elternschaftsgeld wird für 480 Tage pro Kind gewährt. Einer der beiden Elternteile kann die Leistung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Wenn beide Elternteile das Kind versorgen, haben sie jeweils Anspruch auf die Hälfte der Tage. Dieser Anspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, jedoch nicht die je 60 Tage, die speziell für den Vater bzw. die Mutter vorgesehen sind. Das zeitweilige Elternschaftsgeld kann höchstens an 120 Tagen pro Jahr in Anspruch genommen werden und zwar bis das Kind 12 Jahre alt ist. Der Vater hat aufgrund der Geburt Anspruch auf 10 Tage, an denen das zeitweilige Elternschaftsgeld gezahlt wird. Erziehungsgeld. keine besondere Leistung Schweiz

Mutterschaftsgeld: Bundesrechtliche Krankenversicherung: Das Taggeld bei Mutterschaft wird während 16 Wochen ausgerichtet, wovon während mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft. Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf: Die Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung beträgt 80% des versicherten Verdienstes und wird während 16 Wochen ausgerichtet. Mindestens € 30,-- pro Tag. Maximaler versicherter Verdienst: € 73.513,-- pro Jahr. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung

Kindergeld: Bundesrechtliches System: € 114,-- monatlich im Talgebiet € 127,-- monatlich im Berggebiet € 131 monatlich ab dem 3. Kind Altersgrenzen: Normal: 16 Jahre Studium: 25 Jahre Krankheit oder Behinderung: 20 Jahre Kantonale Systeme: Von € 103,-- bis € 237 monatlich je nach Kanton und Kinderzahl. Altersgrenze. Normal: 16 Jahre Studium: 25 Jahre, bei Krankheit oder Behinderung je nach Kanton 18, 20 oder 25 Jahre.

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Spanien

Mutterschaftsgeld: 100% der Berechnungsgrundlage. Für die Leistung bei Risikoschwangerschaft 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginn des Risikos. Berechnungsgrundlage: Beitragspflichtiges Tageseinkommen während des Monats vor der Arbeitseinstellung

Kindergeld Monatsbeträge: Kinder unter 18 Jahren € 24,25 Behinderte Kinder unter 18 Jahren € 48,47 Kinder über 18 Jahren: mit einem Behindertengrad von mindestens 65%, mit einem Behindertengrad von mindestens 75% € 381,19

Erziehungsgeld: keine besondere Leistung Vereinigtes Königreich

Mutterschaftsgeld: Gesetzliches Mutterschaftsgeld: 90% des Einkommens in den ersten 6 Wochen des Mutterschutzes; € 115,-für die verbleibenden 12 Wochen. Mutterschaftsbeihilfe: € 115,-- pro Woche bis zu 18 Wochen, wenn das durchschnittliche Einkommen mindestens der unteren Einkommensgrenze für Beitragszahlungen entsprach, die zu Beginn der Testperiode (26 Wochen in den 66 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) galt. Für 2002/2003 liegt diese Grenze bei wöchentlich € 115,--.

Kindergeld: Steuerfinanziertes System für alle Eltern mit Kindern unter 16 Jahren (bzw. 19 Jahren unter bestimmten Bedingungen). Monatsbeträge: Ältestes anspruchsberechtigtes Kind eines Paares € 105,--, jedes sonstige Kind € 70,--. Altersgrenzen: Normal: 16 Jahre, Bei fortdauernder grundlegender Ausbildung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

Andernfalls hat die Mutter Anspruch auf 90% ihres Durchschnittsverdiensts, falls dieser unter der unteren Einkommensgrenze liegt, jedoch mindestens € 46,-- pro Woche beträgt. Erziehungsgeld: keine besondere Leistung Im Rahmen des Steuerabsetzbetrages für Familien mit niedrigem Erwerbseinkommen, einer Leistung zur Aufstockung der Löhne von Niedrigeinkommensbeziehern, kann unter folgenden Bedingungen Hilfe zur Kinderbetreuung gewährt werden: - der Antragsteller muss in der Regel mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten, - er muss wenigstens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben - Ersparnisse oder Vermögenswerte dürfen € 12.270,-- nicht übersteigen - der gewöhnliche Aufenthalt muss in Großbritannien sein.

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Vaterschutzmonat – Internationaler Vergleich Land

Anspruchsdauer

Belgien

10 Tage, innerhalb der ersten 30 Tage 2 Wochen nach der Geburt oder innerhalb der ersten 14 Wochen 18 Tage

Dänemark Finnland Frankreich

Island Italien Schweden Norwegen Portugal Vereinigtes Königreich

Finanzierung

80% des Durchschnittslohns aus Sozialversicherung Einkommensersatz aus öffentlichen Mitteln Entgeltfortzahlung aus Sozialversicherung 3 Tage nach Geburt und 11 Tage Entgeltfortzahlung aus innerhalb der ersten 4 Monate Krankenversicherung mit max. Höhe, Kündigungsschutz, Meldefristen Vier Wochen, soll auf drei Einkommensersatz Monate erweitert werden Nur wenn Mutter stirbt oder 80% des Durchschnittslohns aus schwer erkrankt Sozialversicherung 10 Tage Ca. 80% des Bruttolohns aus Sozialversicherung Vier Wochen Entgeltfortzahlung aus Sozialversicherung und Kündigungsschutz 5 Tage, wenn Mutter stirbt 14 Leistung aus Sozialversicherung, Tage Kündigungsschutz 2 Wochen Bezahlt vom Arbeitgeber, mit Rückkehrrecht

Recht auf Teilzeit – eine der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zur Förderung „qualifizierter Teilzeitarbeit“ Land

Gesetzliche Regelungen

Deutschland

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG, 2002), Einführung eine allgemeinen Rechtes auf Teilzeitbeschäftigung Das Gesetz räumt jedem/r ArbeitnehmerIn in einem Betrieb mit mehr als 15 MitarbeiterInnen und einem mehr als 6 Monate dauerndem Arbeitsverhältnis das Recht ein, eine Verkürzung seines/ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verlangen. Ein derartiges Anliegen muss inklusive dem Umfang der gewünschten Verringerung mindestens 3 Monate vor einem möglichen Start der Änderung dem/der ArbeitgeberIn bekannt gegeben werden Der/die ArbeitgeberIn ist per Gesetz gezwungen, mit dem/der ArbeitnehmerIn über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zur sprechen und dabei zu einer Vereinbarung zu gelangen, sofern die Änderung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“ Die Entscheidung des/der Arbeitgebers/in ist dem/der ArbeitgeberIn in spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn de Veränderung schriftlich bekannt zu

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Abg.z.NR Ridi Steibl, Familiensprecherin der ÖVP, Mai 2004

Frankreich

Niederlande

Schweden

geben. Erfolgt keine Verständigung, verringert sich die Stundenzahl automatisch im gewünschten Ausmaß. In jedem Fall kann der/die ArbeitnehmerIn frühestens in 2 Jahren neuerlich eine Verringerung de Arbeitszeit beantragen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Pflicht der ArbeitgeberInnen vor, geeignete Stellen im Betrieb als Vollzeitstellen auszuschreiben und insbesondere jene ArbeitnehmerInnen, die einen Wunsch zur Veränderung ihrer Arbeitszeit zum Ausdruck gebracht haben, über aktuelle Stellenpläne zu informieren. Gleichzeitig haben die ArbeitgeberInnen die Pflicht, ArbeitnehmerInnen in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit verlängern wollen, bei der Besatzung von Vollzeitstellen zu bevorzugen. Einführung der gesetzlichen 35 Stunden-Woche im Jahr 2000 (für Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten) und 2002 (für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten). Damit und mit der neuen Teilzeitregelungen im 2. Aubry-Gesetz wurden die staatlichen Förderungen für Teilzeitarbeit für neue Teilzeitbeschäftigte wieder abgeschafft (für alle Teilzeitbeschäftigte gilt der verminderte Arbeitgeberbeitragssatz weiter). Arbeitszeitanpassungsgesetz (1999) Das Gesetz beinhaltet sowohl ein Recht auf Verkürzung als auch auf Ausweitung der Arbeitszeit. Allerdings gibt es 2 Einschränkungen: Das Gesetz gilt nur für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten und wenn für einen bestimmten Sektor das Recht auf Teilzeit kollektivvertraglich verankert ist, hat die kollektivvertragliche Regelung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Nach dem neuen Gesetz, das mit 1.7.2000 in Kraft trat, muss der Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit von dem/der betreffenden MitarbeiterIn 4 Monate im voraus schriftlich eingebracht werden. Dieser Antrag muss klarstellen, welche Arbeitszeit sich der/die ArbeitnehmerIn wünscht und ab welchem Zeitpunkt die Änderung wirksam werden. Die ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, mit dem/der AntragstellerIn über die Veränderungswünsche zu verhandeln und können diese nur ablehnen, sofern wichtige Unternehmensinteressen dagegen sprechen. Als Ablehnungsgründe gelten im Falle einer gewünschten Arbeitszeitverkürzung unter anderem der Mangel an zusätzlichem Personal, Sicherheits- und Gesundheitsgründe sowie Schwierigkeiten in der Arbeitsplanung. Im Falle einer Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit kann das Unternehmen unter anderem eine mangelnde Auftragslage geltend machen. In beiden Fällen hat die Ablehnung des Antrages schriftlich zu erfolgen und muss die Gründe enthalten. Der Elternurlaub kann sowohl als Voll- und Teilzeitfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Seit 1975 haben Eltern bis zum 12. Lebensjahr des Kindes das Recht, ihre Arbeitszeit auf bis 6 Stunden pro Tag zu verkürzen. Es gibt aber kein allgemeines Recht auf Teilzeit. Diese Recht ist mit einer Arbeitsplatzgarantie verbunden.

Stand: 11. Mail 2004 Literaturangabe: http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/2003/index_de.htm Qualifizierte Teilzeitbeschäftigung in Österreich, Bestandsaufnahme und Potentiale. Unveröffentlichte Studie (2003)

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