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Mitwirkungsrechte

Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. ²Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) ¹Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. ²§ 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

§ 39 SächsNatSchG Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)

¹Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. ²Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. ³§ 21 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. ⁴Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.

§ 68 BNatSchG Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) ¹Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. ²Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. ³Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. ⁴Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

§ 41 SächsNatSchG Enteignung (zu § 68 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die

1. in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,

2. zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur

Einhaltung von europäischen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich sind, benötigt werden,

3. an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 61 BNatSchG) liegen,

ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.

(2) ¹Enteignungsbegünstigte können der Freistaat Sachsen, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 32 Abs. 1 anerkannten Naturschutzvereinigungen sein. ²Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) ¹Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. ²Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 Abs. 1 SächsEntEG.

(4)*Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

*Die Regelung gilt insoweit nicht, als die Möglichkeit der Länder Ausgleichsregelungen zu schaffen auf Nutzungseinschränkungen von Grundstücken und auf einen finanziellen Ausgleich beschränkt wird. BNatSchG gilt nicht oder nur eingeschränkt (vgl. jeweilige Fußnote*) aufgrund landesrechtlicher Regelung.

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