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4. Zuordnung eines Verstoßes zum Jahr der Begehung

4. Zuordnung eines Verstoßes zum Jahr der Begehung

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-361/19 (De Ruiter) muss ein bei einer Kontrolle festgestellter Verstoß dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Verstoß begangen wurde. Die aus dem Verstoß resultierende Verwaltungssanktion ist dann auf Basis der Zahlungen zu berechnen, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden.

Beispiel

Bei einer Kontrolle im Juli 2022 werden folgende fahrlässig begangenen Verstöße festgestellt:

❚ Verstoß (mittel) begangen in 2022 gegen die Düngeverordnung: Kürzungssatz 3 % ❚ Verstoß (leicht) begangen in 2021 gegen den Tierschutz: Kürzungssatz 1 %

Gemäß dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird der Kürzungssatz von 1% dem Jahr 2021 und der Kürzungssatz von 3% dem Jahr 2022 zugeordnet.

Falls keine weiteren Verstöße vorliegen, werden die im Jahr 2021 gewährten Zahlungen nachträglich um 1% gekürzt und auf die im Jahr 2022 zu gewährenden Zahlungen wird eine Kürzung von 3% angewandt.

Falls weitere Verstöße vorliegen, wird die Höhe der für die Jahre 2021 und 2022 anzuwendenden Verwaltungssanktionen nach den im Kapitel 3 beschrieben Grundsätzen ermittelt.

Hält der Verstoß über mehr als ein Jahr an, sind die Zahlungen aller betroffenen Jahre zu sanktionieren.

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