RVM-AKTUELL 02/2011

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DIE IRAN-SANKTIONEN DER EU UND IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ Die mit der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verabschiedeten Sanktionen beinhalten ein Novum. Zum ersten Mal ist es verboten, für den in dieser Verordnung genannten Personenkreis Versicherungsschutz bereit zu stellen. > S. 03

THERMOGRAFIE Eine sinnvolle Methode zur Ermittlung von Schwachstellen in elektrischen Anlagen > S. 06

VERMÖGENSSICHERUNG DURCH PHYSISCHE EDELMETALLE Zu teuer oder immer wichtiger? > S. 12


THEMEN DIESER AUSGABE

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Editorial Die Iran-Sanktionen der EU und die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz Blitz- und Überspannungsschutz: Baurechtliche Vorgaben sowie versicherungstechnische Anforderungen Thermografie: Eine sinnvolle Methode zur Ermittlung von Schwachstellen in elektrischen Anlagen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung Berufsunfähigkeit: Eines der elementarsten Lebensrisiken! Handlungsbedarf Betriebliche Altersversorgung: Gravierende Änderungen zum 01.01.2012! Vermögenssicherung durch physische Edelmetalle – zu teuer oder immer wichtiger? Betrüger in den eigenen Reihen – Mitarbeiterkriminalität hat Hochkonjunktur Der Kreditversicherungsmarkt nach der Wirtschaftskrise RVM – in eigener Sache

EDITORIAL

Guten Tag, sehr geehrte Leserin, guten Tag, sehr geehrter Leser, auf die erste Ausgabe von RVMAKTUELL im neuen Gewand haben wir ein positives Feedback von vielen Lesern erhalten, über das wir uns sehr gefreut haben. Ein herzliches Dankeschön für Ihre freundlichen Rückmeldungen! Ein solches Lob spornt uns natürlich an, Ihnen auch weiterhin eine spannende Mischung von Wissenswertem rund um die Themen Versicherungsschutz und Finanzen zusammenzustellen. Einen guten Start nach erholsamen Sommer- und Urlaubstagen wünschen Ihnen

Michael Friebe

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Erich Burth


DIE IRAN-SANKTIONEN DER EU UND DIE AUSWIRKUNGEN AUF IHREN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Sicherlich haben Sie in der Presse der vergangenen Monate und Wochen über die von den USA und der EU verabschiedeten Sanktionen gegen den Iran gelesen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verabschiedeten Sanktionen beinhalten ein Novum. Zum ersten Mal ist es verboten, für den in dieser Verordnung genannten Personenkreis Versicherungsschutz bereit zu stellen.

Das Verbot, Versicherungsschutz bereit zu stellen, knüpft dabei nicht an bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an, sondern allein an den Personenkreis der Versicherten. Verstöße gegen die Verordnung können zum Verlust des kompletten Versicherungsschutzes führen und darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Personenkreis, für den kein Versicherungsschutz bereit gestellt werden darf, sind iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Diese sind gemäß Art. 1 lit. M der Verordnung: der iranische Staat sowie jede Behörde

dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthalts-

ort oder Wohnsitz im Iran,

jede juristische Person, Organisation

oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befindet. Ferner enthält die Verordnung verschärfte restriktive Maßnahmen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie zusätzliche Restriktionen hinsichtlich Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann. Weiterhin sieht die Verordnung Beschränkungen für den Handel mit Schlüsselausrüstung für die iranische Öl- und Gasindustrie sowie für den Geldtransfer und Finanzdienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor.

jede juristische Person, Organisation

oder Einrichtung mit Sitz im Iran,

Was tun, wenn Sie betroffen sind?

jede im Anhang der Verordnung (soge-

nannte „schwarze Liste“) namentlich genannte Person beziehungsweise Einrichtung,

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen zu diesem Personenkreis gehören oder sollten

Sie im Rahmen von beispielhaft einer Globalpolice ohne Nennung aller mitversicherten verbundenen Unternehmen/ Tochtergesellschaften oben genannter Personen mitversichert haben, melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrem RVMKundenbetreuer zur Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie Lieferungen an iranische Geschäftspartner auf der Basis von cifoder cip-Klausel vereinbaren. Nach Artikel 26 ist neben dem Neuabschluss auch die Verlängerung oder Erneuerung von Versicherungsverträgen verboten, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden. Aus diesem Grunde wird allen Transportpolicen die vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) entworfene Sanktionsklausel zu Grunde gelegt werden. Diese erhalten Sie von uns im Laufe diesen Jahres per Post zugesandt und ist dann automatisch Bestandteil Ihrer Transport-/ Verkehrshaftungspolice. Bitte beachten Sie:

Bei Geschäften mit dem Iran empfiehlt sich neuerdings Vorsicht.

Der Verstoß kann zudem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) beziehungsweise der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) darstellen, die eine Geldbuße von bis zu 500.000 EUR beziehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (bei Qualifizierung bis 15 Jahren) nach sich ziehen kann.

Ihr Ansprechpartner: Sven-Stephen Petersmarck Tel. +49 7121 923-220 petersmarck@rvm.de

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BLITZ- UND ÜBERSPANNUNGSSCHUTZ: BAURECHTLICHE VORGABEN SOWIE VERSICHERUNGSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Nicht selten stellt sich die Frage, ob Blitzschutzanlagen aus versicherungstechnischer Sicht erforderlich sind oder nicht. Diese Fragestellung kann nicht pauschal mit JA oder NEIN beantwortet werden, da im Normalfall die gesetzlichen Vorgaben ausschlaggebend sind. Diese wiederum unterscheiden sich in Abhängigkeit der Nutzung der Objekte. Grundsätzlich kann zunächst konstatiert werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlages praktisch jederzeit und überall gegeben ist und eine Blitzschutzanlage daher in jedem Fall einen wirksamen Schutz gegen Blitzeinschlag bietet. Wie oft und mit welcher Intensität schlagen Blitze in Deutschland ein? In Deutschland werden jährlich zwischen 2,5 und 3 Millionen Blitzeinschläge registriert. Umgerechnet auf den Quadratkilometer bedeutet dies, dass zwischen sieben und acht Mal im Jahr mit einem Blitzschlag gerechnet werden muss. Die Länge eines Blitzes beträgt üblicherweise zwischen einem und zwei Kilometern (zum Vergleich: Die Länge von Wolkenblitzen beträgt zwischen fünf und sieben Kilometern). Bei der Blitzentladung können Temperaturen von bis zu 30.000 °C entstehen. Lassen sich exakte Einschlagpunkte von Blitzen vorhersehen? Die Richtung, die der Blitz nimmt, hängt von der Verteilung der elektrischen Ladung in den Wolken ab. Allerdings entscheidet sich der Blitz erst im letzten Moment vor dem Ziel, wo er einschlagen will. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Blitz die

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höchsten Punkte der Umgebung als Ziel aussucht ist zwar etwas höher, allerdings nicht immer gegeben. Dennoch sind Gebäude, welche in der Nähe von Bäumen, Türmen, Kirchen oder Hochhäusern stehen, gefährdeter als andere Gebäude. In welche Arten des Blitzeinschlages und Blitzschadens wird unterschieden? Einerseits gibt es den sogenannten direkten Blitzeinschlag, welcher zu Schäden unmittelbar an der Stelle des Blitzeinschlages führt. Dies können Sachschäden im Sinne von Brandentstehung durch den Blitz und seine enorme Hitze sein, aber auch Personen, welche vom Blitz getroffen werden. Andererseits spricht man von dem sogenannten indirekten Blitzeinschlag, der durch die hohen Überspannungen noch in 1,5 Kilometern Entfernung zu schweren Schäden führen und ganze Wohnorte und Industriegebiete lahmlegen kann. Rein statistisch betrachtet sind die Schadenfälle durch Überspannungen bei

einem Nah- oder Ferneinschlag häufiger als die durch einen unmittelbaren Blitzeinschlag. Mit welchen Gefahren muss bei einem Blitzeinschlag gerechnet werden? Direkte oder indirekte Auswirkungen von Blitzen und Überspannungen sind: Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren Brände Zerstörung der Isolierungen von elektrischen Leitungen Zerstörung von Geräten mit elektronischen Bauelementen Unwirksamwerden und Fehlfunktionen von Mess-, Steuer- und Regelanlagen Unwirksamwerden und Fehlauslösung von Brand-, Einbruch- und Feuerlöschanlagen Ausfall brandschutztechnischer Einrichtungen Löschung oder Veränderung von gespeicherten Daten


BLITZ- UND ÜBERSPANNUNGSSCHUTZ

Bundesweite Regelungen wie Gesetze, Verordnungen, technische Regeln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Postfach 13 20 53003 Bonn Internet: www.bundesanzeiger.de Berufsgenossenschaftliche Vorschriften: Carl Heymanns Verlag KG Luxemburger Straße 449 50939 Köln Internet: www.heymanns.de

Löschung oder Veränderung von gespeicherten Daten

Beschädigungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen

Beschädigungen der Elektroninstallationen. Welchen Schutz bietet eine Blitzschutzanlage? Nachdem der Blitzeinschlag selbst nicht vermeidbar ist, besteht die Aufgabe einer Blitzschutzanlage im Wesentlichen darin, den Blitz so zu leiten, dass er keinen Schaden verursachen kann. Der Blitzschutz kann in den sogenannten äußeren und inneren Blitzschutz gegliedert werden. Der äußere Blitzschutz bewirkt, dass der Blitzstrom über Ableitungen und Auffangvorrichtungen aus Metall zur Erdungsanlage eines Gebäudes geleitet wird. Der innere Blitzschutz (d.h. Überspannungsschutz) sorgt für einen Potenzialausgleich, mit welchem schadenträchtige Spannungsunterschiede bei einem Blitzschlag vermieden werden. Welche gesetzlichen Grundlagen für den Einbau einer Blitzschutzanlage sind zu beachten? Grundlage für den Einbau von Blitzschutzanlagen bilden einerseits bundesweit geltende Regelungen sowie andererseits

die jeweiligen Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen sowie Prüfverordnungen. Grundsätzlich werden für bestimmte Gebäude zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Blitzschutzanlagen gefordert, zum Beispiel für Krankenhäuser und Versammlungsstätten. Für die Einstufung in die jeweilige Blitzschutzklasse (diese beinhaltet die Vorgaben in Bezug auf die Höhe des Schutzgrades) sind im Wesentlichen

Örtliche Lage Bauart Nutzung schwere Folgen (zum Beispiel Panik) Folgen eines Ausfalls (zum Beispiel Vermögensschaden durch Betriebsunterbrechung)

Zerstörung des schützenden Objektes Umweltschäden zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten in Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben können folgende Stellen konsultiert werden:

Sind neben den gesetzlichen Grundlagen auch versicherungstechnische Vorgaben zu berücksichtigen? Generell sind auch für den Feuerversicherer die gesetzlichen Grundlagen von Relevanz. Bei Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen Vorschriften besteht demnach auch uneingeschränkt Versicherungsschutz. Im Einzelfall ist es allerdings möglich, dass ein Feuerversicherer in Abhängigkeit von Bauart, Lage oder Nutzung des Objektes gesonderte Vorgaben formuliert und diese als Vertragsbestandteil in die Verträge mit aufnimmt. Fazit: Blitzeinschlag kann man nicht vermeiden. Aufgrund der Tatsache, dass dieser nirgendwo ausgeschlossen werden kann und hierbei erhebliche Sach- und Ausfallschäden verursachen kann, sollte man sich intensiv mit der Thematik äußerer und innerer Blitzschutz auseinander setzen – und dies durchaus auch losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben.

Baurechtliche Vorgaben der einzelnen Bundesländer: Verein Deutscher Ingenieure Postfach 10 11 39 40002 Düsseldorf Internet: www.vdi.de

Ihr Ansprechpartner: Herr Joachim Roth, Tel. +49 7121 923-273 roth@rvm.de.

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THERMOGRAFIE: EINE SINNVOLLE METHODE ZUR ERMITTLUNG VON SCHWACHSTELLEN IN ELEKTRISCHEN ANLAGEN Was ist Thermografie und was kann diese bewirken? Unter dem Begriff Thermografie versteht man eine Messmethode zur Ermittlung von Oberflächentemperaturen in elektrischen Anlagen. Mit dieser Methode können Schwachstellen erfasst werden, indem für das menschliche Auge unsichtbare Wärmestrahlung in sichtbare Wärmebilder umgewandelt wird.

Das Thermografieverfahren dient vornehmlich der Reduzierung von Brand- und Un fallgefahren, der Dokumentierung von Anlagezuständen und potenziellen Risiken, dem Früherkennen von Schwachstellen beziehungsweise Schäden, dem Erhöhen der Anlagenverfügbarkeit und –zuverlässigkeit sowie dem Vermeiden von Folgeschäden. Das Verfahren kann daher auch eine wichtige und rechtzeitige Entscheidungshilfe im Hinblick auf Planung und Durchführung von notwendigen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen liefern. Wie wird das Verfahren durchgeführt? Die Messungen können nur an offenen beziehungsweise optisch zugänglichen Anlagen durchgeführt werden. Gegebenenfalls müssen hierzu beispielsweise Abdeckungen entfernt oder Türen geöffnet werden. Somit ermöglicht dieses Verfahren Temperaturen unter realen Betriebsbedingungen zu ermitteln,

in einem für den Prüfer sicheren Abstand von allen gefährlichen Anlagenteilen durchzuführen und dies alles ohne Abschaltung der Anlagen, also bei laufendem Betrieb. Welche Anlagen beziehungsweise Anlagenteile sollten überprüft werden? Typische Einsatzgebiete sind: Transformatoren Kompensationsanlagen Nieder-, Mittel- und Hochspannungsschaltanlagen Schalt- und Steuerschränke, Sicherungskästen elektrische Maschinen und Antriebe elektrische Ausrüstungen in mobilen Einrichtungen sowie Kabelanlagen, Schienensysteme und Freileitungen. Wann und wie oft sollte das Verfahren angewandt werden? Im Idealfall sollten thermografische Untersuchungen jährlich – möglichst in Ver-

Elektrische Anlagen können gefährliche Schwachstellen bergen.

bindung mit den Wiederholungsprüfungen der elektrischen Anlagen – durchgeführt werden. Neu errichtete Anlagen beziehungsweise Anlagenteile sollten einer Erstinspektion unterzogen werden, um Montagefehler als potenzielle Gefahrenquellen sofort erkennen und beseitigen zu können. Wer sollte die Messungen durchführen? Insbesondere durch neuartige Infrarot-, Kamerakonzepte und drastische Einsparungen an der Kameratechnik sind einfache Geräte in den vergangenen Jahren stark im Preis gesunken. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass preiswerte Kameras im Normalfall nur eingeschränkte Messungen ermöglichen. Sollte das Thermografieverfahren „aus freien Stücken“ im Sinne der Optimierung des Risiko Managements praktiziert werden, sollte darauf geachtet werden, dass ausschließlich qualifiziertes Messpersonal die Arbeiten ausführt. Sofern es sich bei der Durchführung des Thermografieverfahrens um eine versicherungstechnische Vorgabe handelt, wird im Normalfall die Durchführung von einem VdS-anerkannten Elektro-Thermograf(Verzeichnis unter www.vds.de) gefordert. Fazit: Das Thermografieverfahren stellt neben der Minimierung des Brandentstehungsrisikos eine durchaus sinnvolle Maßnahme dar, um drohende Ausfallszenarien von Anlagen und Anlageteilen im Vorfeld erkennen und vermeiden zu können.

Ihr Ansprechpartner: Herr Joachim Roth, Tel. +49 7121 923-273 roth@rvm.de.

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ANSTELLUNGSVERTRAGS-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG: VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE BEI STREITIGKEITEN MIT UNTERNEHMEN Geschäftsführer und Vorstände gehen noch immer regelmäßig davon aus, dass der vereinbarte Arbeitsrechtsschutz als Teil ihrer eigenen Privat-Rechtsschutz-Versicherung bei Streitigkeiten aus ihren Anstellungsverträgen herangezogen werden kann – jedoch weit gefehlt!

Wenn ein Manager Streitigkeiten aus seinem Anstellungsvertrag über seine Privat-Rechtsschutz-Versicherung abwickeln möchte, droht diesem eine böse Überraschung: Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sind dort nämlich ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anstellungsvertrag eines Managers ist kein Arbeitsvertrag Deshalb finden auch die gesetzlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer auf solche Verträge keine Anwendung. So ist es für das Unternehmen wesentlich leichter, sich von einem unbequemen Geschäftsführer als von einem Angestellten zu trennen. Streitigkeiten aus derartigen Anstellungsverträgen werden vor dem Zivilgericht – und nicht vor dem Arbeitsgericht – verhandelt und sind durch die höheren Streitwerte auch deutlich teurer. Das volle Kostenrisiko trägt hierbei natürlich der Manager, womit bei Unterliegen in einem

Rechtsstreit auch sämtliche Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen. Streitpotenzial gibt es in der Praxis genügend So streiten Manager und Unternehmen unter anderem über die Einbehaltung von Bezügen oder Tantiemen, Unstimmigkeiten über die Dienstwagennutzung bis hin zur fristlosten Kündigung, zum Beispiel wegen vermeintlich falscher Spesenabrechnungen. Bei einer fristlosen Kündigung und einem Streitwert von 250.000 EUR entstehen der Führungskraft so schnell Kosten in Höhe von mehreren zehntausend EUR. Ohne eine Versicherungslösung droht dem Manager ein massiver finanzieller Schaden.

Beide Varianten sind denkbar. Im ersten Fall kann die Jahresprämie als Betriebsausgabe abgesetzt werden. In der Regel wird der Vertrag jedoch vom Geschäftsführer oder dem Vorstand privat abgeschlossen, welcher die Jahresprämie als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Ein wesentlicher Vorteil der Privatlösung ist auch der uneingeschränkte Zugriff auf die Police im Schadenfall sowie die Kontrolle über die fristgerechte Zahlung der jährlichen Prämien.

UNSERE EMPFEHLUNG RVM hält hier exklusive Versicherungslösungen vor. Bitte sprechen Sie uns an – gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot!

Ein Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz bietet umfassenden Schutz bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag – egal ob gerichtlich oder außergerichtlich. Der Vertrag kann sowohl vom Unternehmen als auch von dem Geschäftsführer oder dem Vorstand privat abgeschlossen werden.

Ihr Ansprechpartner: Herr Thomas Kalbacher, Tel. +49 7121 923-124 kalbacher@rvm.de.

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BERUFSUNFÄHIGKEIT: EINES DER ELEMENTARSTEN LEBENSRISIKEN!

In unserer ersten Ausgabe RVM-AKTUELL in diesem Jahr haben wir mit dem Thema Dread Disease eine Fortsetzungsreihe gestartet, in der wir Ihnen interessante Absicherungskonzepte vorstellen, welche Einkommen in persönlichen Katastrophenfällen absichern. In dieser Ausgabe widmen wir uns der Absicherung eines der elementarsten Lebensrisiken: dem Berufsunfähigkeitsrisiko.

Berufsunfähigkeit – ein verkanntes Risiko Viele Menschen arbeiten, weil es ihnen Spaß macht, andere vor allem wegen des Geldes. Eines ist immer gleich: Wer nicht über ein großes Vermögen verfügt, muss sich mit seiner Hände oder seines Kopfes Arbeit Geld verdienen – und zwar Jahrzehnte lang. Was aber passiert, wenn einem die Gesundheit einen Strich durch die Rechnung macht und es dadurch zu finanziellen Schwierigkeiten kommt? In diese Schwierigkeiten kommt zwischenzeitlich fast ein Viertel eines jeden Geburtsjahrganges. Invalide kommen längst nicht mehr nur auf Krücken daher, immer mehr spielt sich im Kopf ab oder versteckt sich im Körper, und es beginnt in immer jüngeren Jahren.

Unterschied: Man muss nicht nur seinem Beruf nicht mehr nachkommen können, sondern generell nicht mehr arbeiten können, egal in welchem Berufsbild. Welche Ausbildung oder Position man inne hatte, spielt keine Rolle mehr. Wenn ein Entwicklungsingenieur noch als Pförtner arbeiten kann, ist er nicht erwerbsgemindert! So ist die Arbeitskraft gesetzlich abgesichert Arbeitsfähigkeit

Maximale staatliche Rente (bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro)

von weniger als 3 Stunden

volle Erwerbsminderungsrente ca. 760 Euro (38 % vom Bruttoeinkommen)

zwischen 3 und 6 Stunden

halbe Erwerbsminderungsrente ca. 380 Euro (19 % vom Bruttoeinkommen)

von mehr als 6 Stunden

keine gesetzlichen Leistungen (0 % vom Bruttoeinkommen)

Bereich abstellen. Da Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen in Altersvorsorgeverträgen in den letzten Jahren ihren preislichen Vorteil gegenüber eigenständigen Verträgen merklich eingebüßt haben, ist dies nicht mehr ein signifikanter Grund sich gegen einen eigenständigen Vertrag zu entscheiden. Nach welchen Kriterien sollte man auswählen? Bei der Auswahl der „richtigen“ Versicherungsgesellschaft sollte nicht nur der Preis ausschlaggebend sein. Das Bedingungswerk, die Antragsfragen, die Solidität oder die Prozessquote bei Leistungsfällen sind weitere Kriterien nach denen man sich ausrichten sollte. Schließlich sollte der Vertrag nicht nur günstig sein, sondern im Fall der Fälle auch leisten.

Ursachen der Berufsunfähigkeit: Was kann man tun? Was sollte man tun? Stoffwechsel/ Verdauung 4 %

Eigenes Engagement kann in unterschiedlichen Formen erfolgen:

Herz und Kreislauf 10 %

In Form einer privaten BerufsunfähigNeubildungen (z.B. Krebs) 14 %

Psyche 38 %

Skelett, Muskeln und Bindegewebe 15 % Sonstiges 19 %

Parallel zu dieser Entwicklung wurde die staatliche Absicherung massiv abgebaut. Ohne eigenes Engagement endet eine Berufsunfähigkeit heute in einem finanziellen Desaster. Für alle nach dem 2.1.1961 geborene gilt: Der Staat zahlt keine Berufsunfähigkeitsrente mehr, sondern nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Der

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keitsversicherung. In Form einer betrieblichen Altersversorgung. Der wesentliche Unterschied: Bei der privaten Versicherung ist der Versicherte völlig autonom, bei der betrieblichen Altersversorgung kann er Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nutzen. Eines empfehlen wir bei RVM grundsätzlich, ob privat oder betrieblich, das Berufsunfähigkeitsrisiko sollte möglichst in einem eigenständigen Vertrag abgebildet sein. Nur so können Sie künftige Entscheidungen über den Erhalt oder Nichterhalt der Versicherung gezielt auf diesen

Angebote aus unserem Hause beziehen sich deshalb nur auf Versicherungsgesellschaften die in diesen Kriterien TopWerte erreichen. Eine Differenzierung im Preis machen wir dann auf Basis dieses „Teilmarktes“. So werden nicht „Äpfel mit Birnen“ verglichen. Mit dieser Mechanik haben die RVM-Kunden immer qualitativ beste Anbieter zur Auswahl und können dann auf dieser Basis auch nach dem Preis entscheiden. Hemmnisse – kritische Aspekte Trotz der sehr eindeutigen Bedarfssituation haben viele Erwerbstätige noch keine eigene Initiative ergriffen, um dieses Lebensrisiko abzudecken. Experten schätzen, das gerade mal 30% der Betroffenen reagiert haben. Sicherlich ist vielen das Risiko gar nicht bewusst, aber auch bei denjenigen, die die Situation erkannt


BERUFSUNFÄHIGKEIT: EINES DER ELEMENTARSTEN LEBENSRISIKEN!

haben, gibt es Hemmnisse. Bei diesen Hemmnissen sind wesentlich die Risikoprüfung bei Beantragung eines solchen Vertrages zu nennen – nur noch jeder 3. Antrag wird angenommen – und insbesondere bei jüngeren Erwerbstätigen ist es die finanzielle Belastung, die vor einem Abschluss abschreckt. Keine Risikoprüfung erforderlich! Werden Vorerkrankungen im Rahmen einer Risikoprüfung abgefragt, können sie zu Risikozuschlägen (Beitragszuschläge) oder Einschränkungen im Versicherungsschutz für eine bestimmte Krankheit führen. Manch einer kann erst gar nicht versichert werden. Auch die Fragestellungen selbst stiften bisweilen Verwirrung und Unsicherheit. Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung oder im Belegschaftsgeschäfts (Privatgeschäft organisiert über den Arbeitgeber) kann diesem Sachverhalt seine Schärfe genommen werden. Anstatt einer Risikoprüfung im herkömmlichen Sinne kann hierbei die sogenannte Dienstobliegenheitserklärung treten. D.h. anstatt konkrete Gesundheitsfragen zu beantworten muss man lediglich bestätigen, dass man seinen dienstlichen Obliegenheiten nach kommt. Die über ein solches Konzept maximal versicherbare monatliche Berufsunfähigkeitsrente hängt von der Anzahl der Versicherten die in einer Firma bei einem solchen Modell mitmachen und der Finanzierungsform – zahlt der Arbeitgeber die Beiträge alleine, oder zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge – ab. Die Staffel der maximalen monatlichen Berufsun-

fähigkeitsrenten beginnt bei einem Betrag von rund 500 EUR und kann sich bis auf 5.000 EUR erhöhen. Neben dem Vorteil bei der Risikoprüfung hat die betriebliche Altersversorgung oder das Belegschaftsgeschäft noch den weiteren Vorteil von günstigeren Beiträgen aufgrund Firmenkonditionen, so dass auch dem zweiten Hemmnis wirksam begegnet werden kann. Niedrige Einstiegsbeiträge! Die Versicherungsbranche produziert im Bereich der Berufsunfähigkeitsabsicherung quasi am Fließband neue Konzepte. Eines davon sind die sogenannten Einsteigerpolicen. Dies sind Verträge bei denen man bis zu einer bestimmten Altersgrenze mit einem sehr deutlich reduzierten Beitrag versichert ist und erst bei Erreichen der Altersgrenze in einen „normalen“ Vertrag umstellt. Tritt der Leistungsfall ein, wird immer bis zum Ende der eigentlichen Versicherungsdauer – z.B. Alter 67 – geleistet. Natürlich erfolgt die Umstellung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung oder Prüfung der Berufsgruppe. Auch andere Gestaltungsoptionen wie Nachversicherungsgarantien- d.h. garantierte Leistungserhöhungen ohne Risikoprüfung aufgrund eines bestimmten Anlasses wie z.B. Geburt eines Kindes oder der Wechsel in die Selbstständigkeit – bleiben bei solchen Konzepten erhalten. Im Rahmen von Einsteigerpolicen gibt es auch eine Reihe von interessanten Features für Schüler und Studenten. Bei-

spielsweise können Studenten gleich gegen die Berufsunfähigkeit ihres angestrebten Berufes abgesichert werden und zählen schon mit Start ihres Studiums als Akademiker, welche grundsätzlich Beitragsvorteile haben. Durch das reichhaltige Angebot am Markt ist die Wahl für eine solche Police nicht gleichbedeutend mit der Wahl von schlechteren Bedingungen. Längst haben die Premiumanbieter dieses Feld für sich entdeckt. D.h. man kann solche Policen auch zu bestem Bedingungswerk erhalten. Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass sich Beitragsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Police nicht nur im Vergleich der Barwerte, sondern auch in den absoluten Werten und Eintrittsaltern nahe dem Umstellungszeitraum erzielen lassen. Unsere Empfehlung Das Lebensrisiko Berufsunfähigkeit ist bedeutend und es gibt eine Vielzahl von guten Gestaltungsvarianten am Markt. Entscheidend für die Wahl ist das PreisLeistungsverhältnis. Wir halten für Sie eine entsprechende Markttransparenz vor und haben auch die oben beschriebenen Konzepte in unserem Portfolio. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Herr Giovanni Nuvoli Tel. +49 7121 923-187 nuvoli@rvm.de

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HANDLUNGSBEDARF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG: GRAVIERENDE ÄNDERUNGEN ZUM 01.01.2012! Neben der in Kraft tretenden Reduzierung des Rechnungszinses bei Lebensversicherungen entfaltet auch das Altersrentenanpassungsgesetz (RVAGAnpG) zum 01.01.2012 seine volle Wirkung. Welche Auswirkungen haben diese Änderungen und was ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten?

Reduzierung des Rechnungszinses Die Reduzierung des Rechnungszinses tritt zum 01.01.2012 in Kraft (Hierüber hatten wir bereits in unserer letzten Ausgabe berichtet). Welche Konsequenzen bringt diese Entscheidung für Ihre bestehenden Lebensversicherungverträge in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)? Der Garantiezins bestehender Verträge – und bis zum Ende des Jahres neu abgeschlossener Verträge – ist durch den Beschluss des Bundesfinanzministeriums nicht betroffen. Die in den Verträgen vertraglich bis zum Ende der Laufzeit zugesicherte Garantieverzinsung gilt in dieser Form weiter. Auch ist der Garantiezins nur ein Teil der Rendite aus Lebensversicherungsverträgen. Die Gesamtverzinsung inklusive der nicht garantierten Gewinnanteile liegt derzeit im Branchendurchschnitt bei 4,80%. Die Lebensversicherer deklarieren jedes Jahr die über den Garantiezins hinausgehende Verzinsung neu. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird diese Gewinnbeteiligung dem Vertrag gutgeschrieben und ist ab diesem Zeitpunkt dann ebenfalls bis zum Ende der Laufzeit garantiert. Jedoch auch für Verträge nach dem 01.01.2012 halten wir die Lebensversicherung für ein geeignetes Instrument zur Finanzierung und Rückdeckung in der betrieblichen Altersversorgung. Ein Lebensversicherer ist ein Vermögensverwalter, der sich auf die Bereitstellung von Garantien spezialisiert hat und sein breites Anlagespektrum – in Aktien, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, festverzinsliche Wertpapiere etc. – konsequent auf die Erfüllung von Altersvorsorge ausrichtet.

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Aus 60 wird 62 – Auswirkungen des Altersrentenanpassungsgesetzes (RVAGAnpG) in der bAV Das Altersrentenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 wird häufig nur in Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wahrgenommen. Allerdings ist der Leistungszeitpunkt der betrieblichen Altersversorgung sehr eng mit den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung verknüpft. Bisher war das vollendete 60. Lebensjahr einer der wichtigsten Orientierungspunkte in allen Definitionen zur betrieblichen Altersversorgung. Konkret heißt das, nur Altersleistungen, die nach diesem Zeitpunkt gewährt wurden, waren auch definitionsgemäß betriebliche Altersversorgung und steuerlich anerkannt. Diese Grenze wird mit Wirkung zum 01.01.2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Was gilt bis 31.12.2011 und bestehende Verträge? Für bestehende und neue Zusagen bis 31.12.2011 gilt auch weiterhin als frühester Leistungszeitpunkt der erste Tag nach dem vollendeten 60. Lebensjahr eines Versorgungsberechtigten. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Zusage und auch bei Erhöhungen bzw. Reduzierungen, die nach dem 01.01.2012 vorgenommen werden. Beispiel: Ein Mitarbeiter hat eine Direktversicherung mit 50 EUR Monatsbeitrag, die nach dem vollendeten 60. Lebensjahr fällig wird. Im Jahr 2012 beschließt der


HANDLUNGSBEDARF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Mitarbeiter, diese Zusage zu erhöhen und 100 EUR monatlich einzuzahlen. Da die ursprüngliche Zusage schon vor dem 01.01.2012 bestanden hatte, gilt auch für die Erhöhung das ursprünglich vereinbarte Endalter 60. Für alle neuen Zusagen ab dem 01.01.2012 gilt grundsätzlich als frühester Leistungszeitpunkt das vollendete 62. Lebensjahr.

Wir unterstützen Sie gerne: Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Vereinbarungen hinsichtlich Anpassungsbedarf überprüfen können. Auch stellen wir Ihnen gerne Informationsmaterial für Ihre Mitarbeiter zur Verfügung. In diesem Zusammenhang machen wir auf einen Vorteil für RVM-Firmenkunden aufmerksam:

Was ist zu tun? Für Arbeitgeber: Um Diskussionen und künftige Ansprüche auszuschließen, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über diese Situation und die Handlungsoptionen in diesem Jahr informieren. Auch sollten bestehende Vereinbarungen – zum Beispiel Betriebsvereinbarungen oder Versorgungszusagen – an die neuen Regelungen angepasst werden.

Aufgrund neuer exklusiver Rahmenverträge können Sie allen Ihren MitarbeiterInnen und deren Angehörigen Großkundenkonditionen bei TOP-Versicherungsgesellschaften in Deutschland verschaffen!

Für Arbeitnehmer: Alle Arbeitnehmer, die die betriebliche Altersversorgung noch nicht nutzen oder ihre bestehende Versorgung aufstocken möchten, sollten dies noch im Jahr 2011 tun. Für Arbeitnehmer lässt sich die Situation in folgendem Schaubild zusammenfassen:

Ihr Ansprechpartner: Herr Friedrich Flaig Tel. +49 7121 923-190 flaig@rvm.de

Wollen Sie bis zu 16 % mehr garantierte Rente fürs gleiche Geld?

2,25 % 1,75 %

Ja klar!

Nein, Garantien sind mir nicht so wichtig.

Dann müssen Sie noch 2011 vorsorgen!

Ab wann würden Sie gerne die Möglichkeit haben, in Rente zu gehen?

Mit 60 wäre schön!

Dann müssen Sie noch 2011 vorsorgen!

60

Frühestens mit 62 62

Schieben Sie Ihre Entscheidung nicht weiter auf die lange Bank!

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VERMÖGENSSICHERUNG DURCH PHYSISCHE EDELMETALLE – ZU TEUER ODER IMMER WICHTIGER?

Unter diesem Motto stand der Vortrag von Marcus Meyn (Vorstand der L´or AG) anlässlich unseres 4. RVM Finanztalks am 19.05.2011. Obwohl seit dieser Veranstaltung erst wenige Monate vergangen sind, haben sich die Argumente und die Bedeutung für den physischen Edelmetallbesitz weiter bestätigt.

In Anbetracht eskalierender Staatsschuldenkrisen – in Kombination mit drohender Rezession in Europa und Amerika sowie panikartigen Kursstürzen an den Aktienmärkten – ließ sich ein Händler an der New Yorker Börse in einem Interview mit dem Wirtschaftssender CNBC zu dem Ausruf hinreißen: „Thank´s God for Gold!“ Gold und Silber als solide Währungsalternativen Tatsächlich erkennen immer mehr Menschen Gold und zunehmend Silber als solide Währungsalternativen zu US-Dollar und Euro an. So stiegen denn auch die Notierungen für die beiden monetären Edelmetalle in den letzten Wochen signifikant – diametral entgegengesetzt zu dem schwindenden Vertrauen in die politischen Akteure diesseits und jenseits des Atlantiks. Ganz nach unserer Überzeugung, dass eine Versicherung den Versicherten im Schadensfall gegen ein konkretes Risiko absichern soll, gilt dies auch für den Vermögensschutz. Welche Kriterien sollte ein intelligentes zur Vermögenssicherung geeignetes Edelmetallinvestment unabdingbar erfüllen?

Physisch (Münzen / Barren) Bankenunabhängige Lagerung Lieferanspruch Abgeltungssteuerfrei nach 12 Monaten Liquide / auch Teilverkäufe möglich Ratierlich investierbar Gegebenenfalls mehrwehrsteuerfreier

2005 – also lange vor Beginn der Suprimeund anschließenden Finanz-und Wirtschaftskrise – den physischen Erwerb von Gold, Silber und Platin im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG an. Die Verwahrung der Edelmetalle erfolgt in versicherten Tresoren der höchsten Sicherheitsstufe in einer ehemaligen Niederlassung der Bundeszentralbank in Nienburg oder alternativ im Zollfreilager in Zürich. Bei dem Erwerb der physischen Edelmetalle über die Einkaufsgemeinschaften erhalten die Anleger – unabhängig von der Anlagesumme – automatisch Großhandelskonditionen. Die Edelmetalle werden als Kilobarren (Gold und Silber) oder 5-Kilobarren (Silber) direkt von renommierten Herstellern erworben. Auch für Anleger, die zusätzlich Wert auf eine Absicherung bei fallenden Metallpreisen legen, bieten wir eine Lösung über einen Liechtensteiner Fonds an. Fazit: RVM bietet Ihnen ein breites Anlagespektrum zur Sicherung Ihres Vermögens mit physischen Edelmetallen. Die für Sie passende Lösung ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner: Herr HerrFrank Frank Wurster Wurster Tel. 923Tel.+49 +49 7121 7121 923-126

Erwerb von Silber. Neben dem physischen Direkterwerb bietet RVM seinen Kunden bereits seit

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wurster@rvm.de

wurster@rvm.de.


BETRÜGER IN DEN EIGENEN REIHEN – VERSICHERN STATT NUR VERTRAUEN

Die Mitarbeiterkriminalität hat nach wie vor Hochkonjunktur. Das Bundeskriminalamt schätzt die Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Bestechung usw. – verursacht durch eigene Mitarbeiter – auf 3,5 Mrd. bis 4 Mrd. EUR pro Jahr. Bekanntestes Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit: Der Produktionsleiter des öffentlich-rechtlichen Kinderkanals (Kika) wirtschaftete acht Jahre lang in die eigene Tasche. Als er aufflog, fehlten rund 8,2 Mio. EUR. Blindes Vertrauen schadet ... Unternehmen können sich gegen kriminelle Handlungen ihrer Mitarbeiter versichern, machen es aber noch viel zu selten. Es herrscht oft das Gefühl vor, dass es einen selbst nicht treffen könne. Vertrauen ist die Basis im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und seinen Mitarbeitern. Doch die Realität zeigt, dass dieses Vertrauen nicht immer gerechtfertigt ist.

chenschaften zieht an. Große Gefahren werden dem Datendiebstahl zugerechnet: Das Diebesgut passt in die Hemdentasche. Zunächst bemerkt niemand das Verschwinden – weil Daten einfach kopiert werden.

Häufig unterschätzt: Datendiebstahl

Der Diebstahl von Daten und damit womöglich betriebswichtigem Know-how kann besonders heikel sein, wenn es um hochspezialisierte Produkte geht, bei denen der Technologievorsprung gegenüber dem Wettbewerber eine Schlüsselrolle spielt.

Die Nachfrage nach der Absicherung vor den finanziellen Folgen unerlaubter Ma-

Eine Vertrauensschaden-Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen

dieser Risiken. Wer ist in den Deckungsschutz einbezogen? Was genau ist abgesichert? Was kostet der Versicherungsschutz? Gerne sorgen wir für Transparenz. Sprechen Sie uns an!

Ihr Ansprechpartner: Herr Björn Krasovc, Tel. +49 7121 923-255 krasovc@rvm.de.

RVM-AKTUELL (V1)0911

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DER KREDITVERSICHERUNGSMARKT NACH DER WIRTSCHAFTSKRISE

Die wirtschaftliche Entwicklung sorgt für Entspannung. Dieses Jahr werden voraussichtlich weniger Unternehmen Insolvenz anmelden als noch im vergangenen Jahr. Trotzdem sind es noch mehr als vor der Wirtschaftskrise. In Boom-Zeiten – um so mehr nach solch einer Krise – stellt man sich die Frage, mit wem man möglichst risikolose Geschäfte machen kann. Bestellungen kommen schnell, die Zahlungen auch?

partners steht Ihnen RVM mit Rat und Tat zur Seite.

Eine Kredit-Versicherung ist heute viel mehr als nur das Zahlungsinstrument bei einer uneinbringlichen Forderung. Die professionelle Unterstützung bei der objektiven Bonitätsprüfung der Geschäftspartner ist wichtiger denn je. Die Schadenprophylaxe ist der Kern der Dienstleistung eines Kredit-Versicherers, die Entschädigungsleistung bei einer Insolvenz die notwendige Konsequenz. Neben Rahmenverträgen, welche die Absicherung aller Forderungen vorsehen, können heute auch Ausschnittdeckungen dargestellt werden: Die Versicherung beschränkt sich auf nur wenige, vom Lieferanten definierte Kunden. Was bei Investitionsgütern und den dort üblichen Zahlungszielen von über zwölf Monaten schon lange darstellbar ist, stellt mittlerweile auch bei herkömmlichen Konsumgütern mit kürzeren Fälligkeiten keine Hürde mehr dar: Die Absicherung von Einzelgeschäften. Immer mehr Kreditversicherer agieren als Full-Service-Dienstleister rund um das

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Thema Debitorenmanagement. So wird neben den bekannten Produkten auch mit Inkassodienstleistungen das Serviceangebot vervollständigt. Fast alle Anbieter sind zwischenzeitlich dem Wunsch vieler Kunden nachgekommen und bieten auch eine reine Bonitätseinschätzung der Abnehmer an. Auch dem Factoringmarkt will sich kein Kreditversicherer verschließen und kooperiert eng mit den Factoringgesellschaften. Einzig ein Kreditversicherer löst den Finanzierungsbedarf der Kunden heute hausintern – es wurde kurzum vor Jahren eine eigene Factoringgesellschaft gegründet, die im Übrigen heute Marktführer ist! Der Verkauf von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen war in 2010 erneut eine äußerst beliebte Form der Fremdfinanzierung. In Deutschland werden mittlerweile jährlich Forderungen in Höhe von über 132 Milliarden Euro verkauft und vorfinanziert. Auch die Anzahl der Marktteilnehmer ist entsprechend gewachsen. Bei der Auswahl des passenden Finanzierungs-

Im Bereich der Privatpleiten verharrt Deutschland auf hohem Niveau. Insgesamt registrieren die Gerichte in 2011 wohl rund 140.000 Fälle. Wer mit Endkunden gute Geschäfte machen will, muss den Spagat zwischen attraktiven Zahlungsarten und geringem Forderungsausfall beherrschen. Immer mehr Kunden bestellen bequem von zu Hause aus. Wer gegen Rechnung liefert riskiert Zahlungsausfälle, und wer es nicht tut verprellt einen Teil der Kunden. Gefragt sind Strategien, die einerseits den Kundenwünschen optimal entsprechen und andererseits die erforderliche finanzielle Sicherheit bringen. Spezialinstitute wickeln hier in diesem sogenannten B2CSegment das Risiko-, Debitoren- und Inkassomanagement ab. Händler können im E-Commerce somit risikolos den Kauf auf offene Rechnung, Lastschrift- und Ratenkauf anbieten. Sie tragen das Forderungsausfallrisiko noch selber? Sprechen Sie mit RVM Absicherungskonzepte, und kostengünstig in Debitorenmanagement nen.

– wir entwickeln die Sie schlank Ihr bestehendes integrieren kön-

Ihr Ansprechpartner: Herr Björn Krasovc, Tel. +49 7121 923-255 krasovc@rvm.de.


RVM – IN EIGENER SACHE

Über 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mittlerweile die wertvollste Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen tieferen Einblick zu geben, was sich bei uns »so tut«. Neue MitarbeiterInnen: Wir haben uns verstärkt durch: Frau Jacqueline Asch Auszubildende Jahrgang 2011 Herr Michael Dornes Sachbearbeiter Komposit Herr Friedrich Flaig Kundenbetreuer Vorsorgemanagement Frau Tanja Gaus Sachbearbeiterin KFZ Frau Martina Hackenberg Sachbearbeiterin KFZ Frau Victoria Huster Sachbearbeiterin KFZ Frau Fatma Kara Auszubildende Jahrgang 2011 Frau Marion Kausche Sachbearbeiterin Komposit Herr Dennis Kleinfelder Student (B.A.) Jahrgang 2011 Herr Daniel Monshausen Sachbearbeiter IT Frau Tamara Mozer Auszubildende Jahrgang 2011 Frau Julia Pohl Auszubildende Jahrgang 2011 Frau Carolin Rottweiler Student (B.A.) Jahrgang 2011 Frau Annette Sänger Sachbearbeiterin Komposit Frau Jessica Schilling Sachbearbeiterin KFZ Frau Marliese Strohschen Kundenbetreuerin Transport/Verkehr Frau Julia Wittmann Sachbearbeiterin Komposit

Beförderungen:

IMPRESSUM Aufgrund ihrer engagierten Leistungen wurden befördert Herr Siegfried Hennegriff zum Gruppenleiter KFZ mit Handlungsvollmacht am 1. Juli 2011 Frau Christina Krause zur Gruppenleiterin Buchhaltung am 1. August 2011

Jubiläum:

Herausgeber RVM Versicherungsmakler Gmbh & Co. KG und RVM Finanzmanagement GmbH & Co. KG Arbachtalstraße 22 72800 Eningen u. A. Tel. +49 7121 923-0 Fax +49 7121 923-200 www.rvm.de

Frau Elke Rometsch hatte am 1. Juli 2011 ihr 25-jähriges RVMJubiläum.

Redaktionelle Verantwortung Thomas Gaugele

Herzlichen Glückwunsch!

Ebenfalls feierten ihr 10-jähriges RVMJubiläum: Frau Corinna Bogateck am 1. Juli 2011 Frau Elisabeth Fröscher am 1. September 2011 Frau Ulrike Gedaschke am 1. September 2011 Wir gratulieren recht herzlich!

Ihr Ansprechpartner: Herr Thomas Gaugele Tel. +49 7121 923-155 gaugele@rvm.de Satz ARCUS Marketing

Ihre Ansprechpartnerin: Frau Larissa Schadenberger Tel. +49 7121 923-147 schadenberger@rvm.de.

Dieser Informationsdienst der RVMGruppe dient Ihrer persönlichen Unterrichtung über Neuerungen aus den Bereichen Versicherung und Vorsorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung keine Gewähr übernommen werden. Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns.

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