RVM Aktuell 03/2014

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RVM-AKTUELL > III/2014

TOP-THEMEN DIESER AUSGABE:

BILANZOPTIMIERUNG DURCH FACTORING > S. 04

SANKTIONEN – UND NOCH IMMER KEIN ENDE?

> S. 10

LEBENSVERSICHERUNGSREFORMGESETZ (LVRG)

> S. 14


THEMEN DIESER AUSGABE

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Editorial RVM now on Facebook Bilanzoptimierung durch Factoring Das Stromausfallrisiko in Deutschland Betriebssicherheitsverordnung Sanktionen – und noch immer kein Ende? Kfz-Versicherung: Glasschäden Kidnap & Ransom (K&R) Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) RVM – wir stellen uns vor Rechnung online – Papier offline Projekte der Weihnachtsspende 2013 RVM – in eigener Sache

EDITORIAL

Guten Tag, liebe Leserin, guten Tag, lieber Leser, herzlich willkommen zur dritten Ausgabe von RVM-AKTUELL in 2014! Mit großem Elan hat unser Redaktionsteam wieder interessante Artikel aus allen Bereichen rund um die Themen Versicherungsschutz und Finanzen für Sie zusammengestellt; und natürlich erfahren Sie auch, was sich bei RVM derzeit sonst »so tut«! Besonders hinweisen wollen wir nochmals auf unser diesjähriges Highlight: Beim RVM-FORUM am 08.10.2014 spricht Herr Joschka Fischer, Bundesaußenminister und Vizekanzler unter Gerhard Schröder, zum Thema »Deutschlands Rolle in Europa und der Weltgemeinschaft: Früher und heute«! Die Veranstaltung findet ab 18.30 Uhr im Büro- und Schulungszentrum H3, Arbachtalstraße 6, 72800 Eningen u. A. statt. Anmelden können Sie sich gerne noch per FAX +49 7121 923-247 oder schicken Sie eine E-Mail an Frau Ute Zeile (zeile@rvm.de). Wir freuen uns auf Sie! Schöne Herbsttage wünschen Ihnen

Michael Friebe

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Erich Burth


RVM NOW ON FACEBOOK

So kennen Sie RVM: Immer dynamisch und innovativ – und das seit fast 30 Jahren! Um diesem Anspruch gerecht zu werden, suchen wir stets motivierte und talentierte junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zukünftige Auszubildende. Wie kann diese Personengruppe heute besser angesprochen werden als über Facebook? Dieses größte soziale Netzwerk wird täglich von über einer Milliarde Menschen genutzt. Ob zu Hause oder unterwegs, Facebook prägt den Alltag. Deshalb sind auch wir zukünftig in diesem Medium präsent: RVM now on Facebook!

top azubis Now on

Selbstverständlich finden Sie als Besucher unserer Facebook-Seite interessante Informationen zu den Themen Versicherungsschutz und Finanzen sowie die wesentlichen Zahlen und Fakten zu RVM. Wichtiger sind uns in diesem Zusammenhang jedoch die Menschen, die RVM ausmachen. Fotos und Videos ergeben eine persönliche Note. Berichte über unsere zahlreichen Aktivitäten und Veranstaltungen zeigen, dass wir ein attraktives Unternehmen sind. Auch auf den persönlichen Kontakt und Austausch mit Ihnen legen wir großen Wert! Das wollen wir besonders hervorheben: Das Konzept und die Gestaltung der Facebook-Seite wurde vom gesamten RVM-Azubi-Team entwickelt und realisiert! Auch um die laufende Aktualisierung kümmert sich diese Gruppe. Nun sind Sie gefragt: Wir begrüßen Sie als Besucher auf unserer Facebook-Seite und

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wünschen viel Spaß beim Stöbern. Über positiven Zuspruch und ein »Gefällt mir« auf unserer Seite freuen wir uns sehr. Auch für Anregungen und Beiträge sind wir stets offen. Bei unserem Betriebsfest im Sommer auf dem Übersberger Hof stellten wir unser Projekt den RVM-lern vor. Alle waren begeistert! Als Highlight des Abends gingen wir mit unserer Facebook-Seite online und unsere Geschäftsleitung machte den ersten Post, um die Seite damit einzuweihen. Passend zu diesem Event ließen wir Facebook-T-Shirts anfertigen, die auch unseren Geschäftsführern Erich Burth und Michael Friebe gut standen (siehe Foto). Das gesamte Azubi-Team von RVM

Ihre Ansprechpartnerin: Larissa Lang Tel. +49 7121 923-147 lang@rvm.de

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BILANZOPTIMIERUNG DURCH FACTORING

In Zeiten von Basel III und der deutlich restriktiveren Kreditvergabepraxis der Banken kommt der Optimierung der ratingrelevanten Faktoren in der Bilanz eine erhöhte Bedeutung zu.

Die Banken sorgen dafür, dass sich der Mittelstand um seine Bilanzstruktur mehr Gedanken machen muss. Vor allem eine hohe Eigenkapitalquote trägt dazu bei, dass das Zahlenwerk im rechten Licht erscheint. Auch wenn in den letzten Jahren in der einschlägigen Fachliteratur in vielfacher Weise die sogenannten »soft facts« beleuchtet und diskutiert wurden, so sind doch die klassischen »hard-facts« nach wie vor wesentlicher Bestandteil des Ratingprozesses. Hier sind neben den Ertragsstrukturkennziffern auch Bilanz- und Liquiditätskennziffern zu nennen. Zur Verbesserung dieser »hard-facts« trägt Factoring in ganz erheblichem Maße bei. Liquiditätsbeschaffung durch Factoring ist schon seit vielen Jahren ein alternatives Finanzierungsinstrument zur klassischen Bankfinanzierung. Factoring lässt sich von Unternehmen jeder Größenordnung in Anspruch nehmen. Neben der Liquiditätsbeschaffung erzielt ein Unternehmen durch den laufenden Forderungsverkauf weitere positive Effekte. So nutzen viele Unternehmen das Factoring auch vorrangig dazu, um ihre Bilanzkennziffern zu verbessern. Der Forderungsverkauf sorgt für eine erhöhte Eigenkapitalquote und verkürzt die Bilanzsumme. Dies führt zu einem besseren Rating. Das verbesserte Rating stärkt die Verhandlungsposition bei der Beantragung eines Kredites. So werden Kredite mit einem guten Rating leichter bewilligt und können zu günstigeren Konditionen vereinbart werden. Eine verbesserte Bilanz wird sich auch in den Verhandlungen mit neuen Lieferanten positiv auswirken.

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Vorteile des Factoring zur Verbesserung der Bilanz Rechnungen werden sofort ausgeglichen, die Bargeldreserven steigen an. Die zur Verfügung stehenden Mittel können zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Lieferantenkredite sind nicht mehr nötig, dafür können Skonti in Anspruch genommen werden. Der Verwaltungsaufwand sinkt, weil das FactoringInstitut den Forderungseinzug übernimmt. Mit dem Forderungsankauf übernimmt der Factor für das Unternehmen im Rahmen des im Vertrag festgehaltenen Limits auch das komplette Ausfallrisiko. Damit sorgt der Factor nicht nur für rasche Liquidität, sondern schützt das Unternehmen auch nachhaltig vor Forderungsausfällen. Und letztlich ist die Auseinandersetzung des Unternehmers mit alternativen Finanzierungsinstrumenten und die Umsetzung der erkannten Vorteile wiederum eine Managementleistung, die sich positiv auf die »soft-facts« auswirkt. Schritte zum Factoring – so funktioniert es! Zunächst erfolgt eine Bedarfsanalyse

vor Ort. In diesem Gespräch wird gemeinsam erörtert, ob Factoring für das Unternehmen geeignet ist. Nach Einblick in das Unternehmen einschließlich der Abnehmerstruktur erfolgt die Ausarbeitung eines individuellen Angebotes.


BILANZOPTIMIERUNG DURCH FACTORING

spräch. Im Gegenteil: Factoring dient als Argument für bessere Kreditkonditionen. Außerdem ist ein Unternehmen in der Lage, die Finanzierung auf mehrere Beine zu stellen. So steigt die Sicherheit bei besseren Entwicklungschancen. Ist diese Lösung interessant für Sie? Für weiteren Beratungsbedarf stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Fazit Mit Factoring gehören die Vorgaben durch Basel ll und Basel lll nicht mehr zum Schreckensszenario in einem Bankge-

Factoringnutzer f au rk Ve r de

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Unternehmen können die Factoringkosten minimieren oder sogar einspielen und

einen Zusatzertrag erwirtschaften, wenn sie clever vorgehen: Durch verbesserte Einkaufskonditionen, Umsatz- und Ertragswachstum und geringere Kreditkosten. Da verkaufte Forderungen nicht bilanziert werden müssen, verbessert sich die Eigenkapitalquote, sofern der Kapitalzufluss genutzt wird, um Verbindlichkeiten zu tilgen.

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ein Factoring-Vertrag abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt in der Regel ein Jahr. Jeder Abnehmer erhält ein Kreditlimit, das sich an der maximalen Forderungshöhe orientiert. Das Unternehmen informiert seine Kunden, dass auf Factoring umgestellt wurde, um noch wirtschaftlicher arbeiten zu können. Die Kunden zahlen zukünftig direkt an die Factoring-Gesellschaft. Das Unternehmen stellt der FactoringGesellschaft laufend Kopien der Rechnungen zur Verfügung oder übermittelt die Rechnungsdaten online per gesicherter Datenübertragung. Die Factoring-Gesellschaft kauft die Forderungen im Rahmen des maximal vereinbarten Limits an und zahlt täglich bis zu 90% des Rechnungsbetrages an das Unternehmen aus. Der Einbehalt dient zunächst als Sicherheit für Skontoabzüge und/oder andere Zahlungskürzungen. Nach vollständiger Bezahlung der Rechnung durch den Abnehmer zahlt die Factoring-Gesellschaft den Sicherheitseinbehalt aus – spätestens jedoch nach 120 Tagen – selbst wenn der Abnehmer nicht gezahlt hat. Für das Unternehmen fällt eine Factoringgebühr bezogen auf den Umsatz sowie ein marktüblicher Kontokorrentzins für die Vorfinanzierung an.

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Nach Besprechung des Angebotes wird

Bonitätsprüfung

Kunde

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Factoringunternehmen

Ablauf von Factoring

Ihr Ansprechpartner: Rudi Brunner Tel. +49 7121 923-116 brunner@rvm.de

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DAS STROMAUSFALLRISIKO IN DEUTSCHLAND

Kennen Sie noch den »Millennium-Bug«? Obwohl schon 14 Jahre alt, ist der Begriff geläufiger, als das aktuellere »50,2 Hertz-Problem«, das den Selbstabschaltungsmechanismus für ältere Photovoltaik-Anlagen bei Überschreiten einer Frequenz von 50,2 Hertz beschreibt. Es geht bei beiden Phänomenen in deren Folge um das gleiche Szenario: Den vollständigen, großflächigen und lang anhaltenden Stromausfall – auch »Blackout« genannt.

Jedoch gibt es Unterschiede. Dem Millennium-Bug wurde durch milliardenschwere Ersatzinvestitionen weltweit gerade noch rechtzeitig der Wind aus den Segeln genommen. Dagegen sind die erforderlichen 180 Mio. EUR zur Eliminierung des 50,2 Hertz-Problems längst noch nicht in dem Maße verbaut, dass man von Entwarnung sprechen könnte. Die enorme Zahl der umzurüstenden Anlagen (rund 400.000 alleine in Deutschland) ließ von vornherein Zweifel daran aufkommen, ob diese Herkulesaufgabe bis zum Ende des Jahres 2014 bewältigt werden könnte.

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Wo stehen wir aktuell?

Worin liegt die Gefahr?

Der Zeitplan ist im Verzug. Gut die Hälfte der betroffenen Photovoltaik-Anlagen benötigt noch ein Update. Laut der Agentur für Erneuerbare Energien ist insbesondere die Nachrüstung der rund 90.000 mittelgroßen Anlagen zwischen 30 und 100 kWp, die schon bis Ende Mai 2014 abgeschlossen sein sollte, noch nicht vollständig erfolgt. Diese Gruppe stellt aber, zusammen mit den kleineren älteren Anlagen (<10 kWp), die mangels politischer Durchsetzbarkeit nicht umgerüstet werden müssen, die größte Bedrohung für die Netzstabilität dar.

An manchen Tagen wird mittlerweile mehr Energie ins Netz gepumpt, als von Industrie und Bevölkerung abgenommen werden kann. Die Sonne scheint eben, wann sie will. In solchen Fällen steigt die Netzfrequenz langsam aber stetig an. Kann dem nicht rechtzeitig entgegengewirkt werden (z. B. durch Fernabschaltung von Energieerzeugern), könnte die Frequenz die kritische Marke von 50,2 Hertz überschreiten. Und genau bei 50,2 Hertz schalten sich dann alle nicht umgerüsteten Photovoltaik-Anlagen konstruktiv bedingt schlagartig ab. Das wäre


DAS STROMAUSFALLRISIKO IN DEUTSCHLAND

etwa so, als würde man zwei unter Volllast laufende Atomkraftwerke von einer Sekunde auf die andere vom Netz nehmen. Auch das beste Netzmanagement könnte die daraus resultierenden Schwankungen nicht mehr ausgleichen – das gesamte Übertragungsnetz würde höchstwahrscheinlich kollabieren. In der jüngsten Vergangenheit gab es schon einige solcher Tage, die von der Bundesnetzagentur als diesbezüglich »kritisch« bezeichnet wurden. Teilweise musste das gesamte zur Verfügung stehende Abschaltpotenzial (die sogenannte »negative Regelenergie«) in Anspruch genommen werden, um die Netzfrequenz unter dem kritischen Wert zu halten. Doch wie sagt der Kölner so treffend: »Et hätt noch immer jut jejange«. Die Umbauarbeiten verzögern sich zwar (leider auch noch über den Winter 2014/2015 hinaus), aber die Bundesnetzagentur ist nach eigener Aussage bestens auf alle Eventualitäten vorbereitet. Zumindest trainieren die Netzbetreiber schon seit Anfang 2013 die erforderlichen Schaltvorgänge, um nach einem bundesweiten Blackout die Energieversorgung schnellstmöglich wieder hochzufahren. Die Bestzeiten sollen schon bei unter 60 Stunden liegen. Die Kaskade des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Nicht nur ein Stromüberangebot kann die Versorgungssicherheit bedrohen – der plötzliche Mangel an regenerativer Energie ist nicht minder gefährlich. Zwar ist bereits genügend regenerative Leistung installiert, um fast die gesamte Bundesrepublik mit grünem Strom zu versorgen,

aber eben nur stundenweise, bei strahlendem Sonnenschein und optimalem Wind. Für die restliche Zeit werden konventionelle Großkraftwerke benötigt und deren Leistungsabgabe lässt sich nur mit mehrtägiger Vorlaufzeit zu- oder abschalten. Darum muss im Voraus sehr genau prognostiziert werden, wieviel konventionelle Energie an welchem Tag zu welcher Uhrzeit zusätzlich zum grünen Strom gebraucht wird. Der grüne Strom hat Vorrang, dem konventionellen Erzeuger kommt nur noch die Rolle des Lückenfüllers zu. Wenn aber die Prognose nicht stimmt, weil zum Beispiel starker Schneefall mehr Solar-Module als erwartet in den Dornröschenschlaf schickt, können kurzfristig Lücken zwischen benötigter und zur Verfügung stehender Leistung in der Größenordnung von mehreren Kernkraftwerken entstehen. Gelingt es dann nicht, schnellstmöglich zusätzliche Leistung von irgendwoher aufzutreiben, kann das komplette Netz zusammenbrechen. Um den daraus resultierenden »Blackout« zu vermeiden, ist vom Übertragungsnetzbetreiber gemäß EnWG unverzüglich die sogenannte »Kaskade« in Gang zu setzen. Der zu hohe Leistungsbezug wird auf seine Verteilnetzbetreiber umgelegt, die ihrerseits die Anteile auf ihre untergelagerten Netzbetreiber aufteilen bis am Ende die lokalen Netzbetreiber die Beträge auf die Verbraucher (Stadtgebiete, Industriezentren, einzelne Großabnehmer) umlegen müssen. Diese werden dann der Reihe nach abgeschaltet bis der vom übergeordneten Netzbetreiber verlangte Leistungs-

abwurf erreicht ist. Das alles muss natürlich sehr schnell gehen, eine entsprechende Vorwarnung an die betroffenen Verbraucher ist kaum möglich und in dem Prozess auch nicht vorgesehen. Versicherbar oder nicht? Unternehmer, denen die Aussicht auf bis zu 2 ½ Tage ohne Strom gewisse Bauchschmerzen bereiten, können sich gegen derartige Versorgungsunterbrechungen versichern – von anderen vorbeugenden Maßnahmen einmal ganz abgesehen. Der Versicherungsschutz wird mittels ergänzender Klausel zu bestehenden Schaden-Versicherungen dargestellt. So können nicht nur die reinen Ertragsausfallschäden, sondern auch die nach dem Stromausfall zurückbleibenden Sach- und Verderbschäden (zum Beispiel erstarrte Metallschmelzen, aufgetautes Kühlgut) versichert werden. Der übliche Ausschluss für Schäden »durch geplante Abschaltungen« sollte allerdings – angesichts des Kaskaden-Prozedere – dringend abbedungen werden. Haben Sie Absicherungsbedarf? Ein individuelles Angebot erhalten Sie von uns.

Ihr Ansprechpartner: Rüdiger Holzmann Tel. +49 7121 923-243 holzmann@rvm.de

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BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

Bereits seit 2002 ist die sehr komplexe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Diese Verordnung regelt Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, an den betrieblichen Explosionsschutz und an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

Bis 2002 gab es je Anlage oder Arbeitsmittel eine eigene Rechtsvorschrift, in welcher Beschaffenheit, Betrieb und Prüfungen geregelt waren. Mit der BetrSichV wurden die bisherigen Vorschriften und Detailregelungen nunmehr in einer einzigen Vorschrift zusammengefasst. Hierdurch ergeben sich für Unternehmen allerdings erhöhte Anforderungen an die Eigenverantwortung, da an Stelle starrer Regeln nun flexible, allgemein gültige Grundvorschriften treten. Arbeitgeber und Betreiber tragen die Verantwortung für die Umsetzung der BetrSichV, wobei ihnen viel Gestaltungsund Ermessensspielraum eingeräumt wird. Dies führt allerdings gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen zu gewissen Unsicherheiten. Welche Vorschriften und Verordnungen wurden abgelöst? In den Jahren 2002 und 2003 wurden zahlreiche Verordnungen, wie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), die Dampfkesselverordnung, die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie diverse weitere Vorschriften außer Kraft gesetzt beziehungsweise abgelöst. Durch den Wegfall der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sind auch die bisherigen Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B entfallen. An ihre Stelle treten die flammpunktbereichsabhängigen Bezeichnungen der Gefahrstoffverordnung. Stoffe der ehemaligen VbF-Klasse AI sind nur noch an dem Gefahrensymbol F zu

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erkennen. Flüssigkeiten der ehemaligen VbF-Klasse AII sind nur noch durch den RSatz R 10 (entzündlich) und nicht mehr durch ein Symbol auf dem Behälter zu erkennen. Flüssigkeiten der ehemaligen VbF-Klasse AIII sind nicht mehr leicht identifizierbar, es sei denn, der Flammpunkt ist aus dem Sicherheitsdatenblatt bekannt. Welche Unternehmen sind von der Verordnung betroffen? Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die Verordnung gilt unabhängig der Größe des Unternehmens. Das Spektrum der Arbeitsmittel reicht hierbei vom Bleistift bis hin zur Produktionsstraße. Wie ist der Explosionsschutz innerhalb der BetrSichV geregelt? Sofern sich bei der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, besteht die Pflicht zur Erstellung und Fortschreibung eines Explosionsschutzdokumentes. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre besteht dann, wenn diese in einer solchen Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für das Aufrechterhalten des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder anderer Personen erforderlich werden. Dazu gehören Lackierkabinen, ebenso Futtersilos oder Kläranlagen. Das zu erstellende Explosionsschutzdokument muss


BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

· die Analyse der Anlage, · einen strukturierten Prüfplan, · Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen sowie · Nachweise zur Schulung des Personals beinhalten. Explosionszonen müssen festgelegt und Schutzmaßnahmen gegen alle Zündquellen (nicht nur gegen elektrische) getroffen werden. Die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur von befähigten Personen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Was sind überwachungsbedürftige Anlagen und was muss hierbei beachtet werden? Überwachungsbedürftige Anlagen sind beispielsweise: Dampfkesselanlagen, Druckbehälter-

anlagen, Füllanlagen, Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Lackierkabine, Zuckersilo, Faulturm eines Klärwerks), Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern für entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten, Füll-/Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen.

Für diese Anlagen gelten besondere Bestimmungen. Sie müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Einige dürfen erst mit Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis der zuständigen Behörden errichtet und betrieben werden. Wie sind die Prüfpflichten und Prüffristen geregelt? Die Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind nun nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern müssen von den Unternehmen selbst auf Basis der Gefährdungsbeurteilung bestimmt und ermittelt werden. Das Unternehmen muss daher selbst wissen, wann welche Anlage, nach welchen Regelwerken, durch wen und wie dokumentiert, zu prüfen ist. Praktische Anhaltspunkte für den Arbeitgeber, die Prüffristen, Tiefe der Prüfung und die Qualifikation der befähigten Person, finden sich nicht in der BetrSichV sondern in den technischen Regelwerken.

Schulungen, Erfahrungsaustausch) · Zusammenstellung des speziellen Regelwerks zu den Arbeitsmitteln · Erstellung eines Termin- und Maßnahmenplans mit Prioritätenliste. Fazit Bei der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich um eine Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit. Nachdem es sich hierbei um eine gesetzliche Verordnung handelt und die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen Vorschriften auch eine versicherungsvertragliche Grundlage darstellt, ist eine saubere Durchführung und Dokumentation unerlässlich.

Welches Vorgehen kann zur Umsetzung der Pflichten der BetrSichV praktiziert werden? · Systematische Erfassung der Arbeitsmittel anhand Inventarlisten und Prüfbüchern und Klassifizierung nach Gefährdungspotenzial inklusive Ermittlung der überwachungsbedürftigen Anlagen · Beschaffung von Informationsmaterial zu den Arbeitsmitteln (Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Prüfintervalle, gegebenenfalls Fachzeitschriften,

Ihr Ansprechpartner: Joachim Roth Tel. +49 7121 923-273 roth@rvm.de

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SANKTIONEN – UND NOCH IMMER KEIN ENDE?

Sicherlich ist Ihnen der Artikel »Die Iran-Sanktionen der EU und die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz« aus RVM-AKTUELL II/2011 noch gegenwärtig. Richtig, hier ging es unter anderem darum, dass kein Versicherungsschutz besteht (gleichgültig ob im Rahmen Ihrer Betriebs-Haftpflicht-, Sach-, Transport-, Verkehrshaftungs- oder sonstigen Versicherungen), wenn Sie gegen Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen der Europäischen Union (EU) oder der Bundesrepublik Deutschland (Hinweis: § 134 BGB) verstoßen.

Sanktionsklauseln Aus diesem Grunde hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) eine unverbindliche Sanktionsklausel zur Klarstellung veröffentlicht, die zwischenzeitlich von allen deutschen Versicherern und auch Ihren Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt wurde beziehungsweise wird. Nachdem die Globalisierung immer weiter fortschreitet und auch vor der Versicherungswirtschaft nicht Halt macht, fließen zwischenzeitlich Sanktionsklauseln aus dem englischen und vor allem dem USamerikanischem Versicherungsmarkt in Deutschland in die Versicherungsverträge ein. Der gravierende Unterschied zur GDVKlausel ist, dass diese Klauseln um ein vielfaches weitergehender sind als die GDV-Klausel und somit Ihren Versicherungsschutz massiv einschränken können, wie beispielhaft: · Schiff mit Ihrer Ladung strandet oder erklärt Havarie-Grosse vor einem Land, gegen das seitens der USA oder einem anderen Land eine Sanktion verhängt wurde -> keine Schadenregulierung! · Sie liefern an ein Land, gegen das seitens der USA eine Sanktion verhängt wurde, und die Lieferung kommt zu Schaden -> keine Schadenregulierung! · Sie handeln im Einklang mit deutschen und europäischen Rechtsvorschriften, verstoßen aber gegen US-Bestimmungen und werden von den US-Behörden

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auf eine blacklist gesetzt. Zugleich tritt ein Versicherungsschaden in Millionenhöhe ein. Bei Geltung der GDV-Klausel ändert sich zwar nichts daran, dass Ihr Unternehmen aufgrund Ihres »Paria-Status« (blacklist) de facto operativ keine Geschäfte mehr tätigen kann und damit als aktiver (»werbender«) Betrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten ist – Sie können aber das Unternehmen auflösen/liquidieren und da macht es schon einen Unterschied, ob die Versicherungssumme im Betriebsvermögen vorhanden ist und an die Gesellschafter verteilt werden kann oder eben nicht. Worin liegt dieser erhebliche Unterschied zu der GDV-Klausel? Diese Klauseln beziehen sich nicht nur auf die Sanktionen der EU und Deutschland, sondern vielmehr auf alle Sanktionen, die ein Staat gegen einen anderen Staat erlassen hat. Sanktionslisten Wissen Sie, um welche Sanktionen es sich hier handelt und wo Sie diese nachlesen können? Alleine um die durch die USA verhängten Sanktionen, Vorschriften und Verordnungen befolgen zu können, benötigen Sie eine entsprechende Softwarelösung oder Sie müssen in mühsamer Arbeit die einschlägigen Internetseiten durchforsten. Beispielhaft können nachfolgende Links Hilfe leisten: www.sanktionslisten.de/index.php/listen www.aeb.de/de/xpress/compliance/ sanktionslisten.php www.finanz-sanktionsliste.de http://www.taylorwessing.com/newsletter/

/commercial/archive/newslettercommercial-juli-2010/usreexportkontrolle.html http://www.treasury.gov/resourcecenter/sanctions/Pages/default.aspx www.bis.doc.gov/index.php/the-deniedpersons-list Die Problematik »Ja, das ist mir bekannt und ich halte mich auch an die erweiterten Sanktionen und Vorschriften der USA, da ich nach wie vor Geschäfte unter anderem mit den USA tätige und vor allem selbst nicht auf einer blacklist stehen beziehungsweise mich Strafzahlungen aussetzen möchte« Spätestens ab jetzt kommen Sie jedoch in einen Interessenkonflikt. Denn § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verbietet die Abgabe von Erklärungen im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt. Unzulässig sind danach grundsätzlich Erklärungen von Inländern, die ausdrücklich auf ein Land, einen Boykott oder eine blacklist Bezug nehmen. Etwas anderes gilt nur, als die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder Deutschland Sanktionen gegen das betreffende Land verhängt haben. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden.


SANKTIONEN – UND NOCH IMMER KEIN ENDE?

Der Grund für dieses Verbot ist, dass solche Boykotterklärungen den von Deutschland ausgehenden freien Außenwirtschaftsverkehr erheblich beeinträchtigen können. Daraus können außenwirtschaftliche Nachteile für Deutschland erwachsen. Zudem ist es mit der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, einseitig erlassene Rechtsakte eines anderen Staates als in Deutschland verbindlich gelten zu lassen. Auf europäischer Ebene verfolgt die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 ebenfalls das Ziel, einer extraterritorialen Anwendung von Rechtsakten eines Drittstaates entgegenzuwirken.

über diese Problemstellung von Ihrem Versicherer oder Makler aufgeklärt wurden und Sie hierin keine Nachteile ersehen können, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Anderenfalls wenden Sie sich gerne an uns – wir unterstützen Sie! Für Sie als RVM-Kunde haben wir bereits eine Lösung erarbeitet: Ihr RVM-Kundenbetreuer meldet sich wegen der weiteren Vorgehensweise in den nächsten Tagen bei Ihnen!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat diesbezüglich mit Schreiben vom 08.08.2014 gegenüber dem GDV Stellung bezogen und klar gemacht, dass ausschließlich die vom GDV entworfene Sanktionsklausel derzeit rechtlich haltbar ist, so lange keine abweichenden Einschätzungen der zuständigen (Straf-)Verfolgungsbehörden und Gerichte vorliegen. Problematisch sind somit nun alle Versicherungsverträge bei denen die GDVKlausel nicht zugrunde gelegt wurde. Dies dürften hauptsächlich Versicherungsverträge sein, bei denen ein englischer oder amerikanischer Versicherer und/oder Versicherungsmakler dahinter steht, da diese auf Grund ihrer Herkunft gezwungenermaßen die erweiterten Sanktionsklauseln verwenden müssen. Sofern Sie

Ihr Ansprechpartner: Sven-Stephen Petersmarck Tel. +49 7121 923-220 petersmarck@rvm.de

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KFZ-VERSICHERUNG: GLASSCHÄDEN

Wir haben hier für Sie die wichtigsten Fakten zum Thema »Regulierung von Glasschäden im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung« zusammengestellt.

Die Entstehung eines Glasschadens Ein Glasschaden ist grundsätzlich jede Beschädigung am Fahrzeug, die durch den Bruch einer Scheibe entstanden ist. Im Allgemeinen entsteht ein solcher Schaden durch Unfall, Steinschlag oder Hagel. Wer reguliert den Glasschaden? Die Schadensregulierung bei einem Glasschaden durch Hagel/Steinschlag erfolgt in der Regel durch den Teilkaskoversicherer. Entsteht der Schaden durch einen Unfall, den der Versicherungsnehmer nicht verschulden hat, muss die KFZHaftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Gegner) für die Regulierung eintreten. Selbstbeteiligung beachten Beim Abschluss einer KFZ-Kaskoversicherung sollte der Tarif im Hinblick auf die Deckung von Glasschäden genau überprüft werden. Grund hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer bei einer hohen Selbstbeteiligung oftmals auf den Kosten

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sitzen bleibt, weshalb eine sehr hohe Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung selten zu empfehlen ist. Exkurs zur Regulierungspraxis Bislang ist es so, dass bei einer Reparatur durch Auffüllen von Harzen der volle Betrag, entweder netto oder brutto, gezahlt wurde, ohne die Selbstbeteiligung zu berücksichtigen. Allerdings wollen die großen deutschen Versicherer nach mehreren Berichten in der Fachpresse versuchen, die immensen Kosten für diese »Ausbesserungen« am Glas einzudämmen. Auslöser der Überlegungen seien kräftig gestiegene Ausgaben für diese Art von Glasschäden. Nach Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft machten diese zahlenmäßig drei Viertel aller gemeldeten Kaskofälle aus. Die Versicherungsbranche kostete diese Glasschäden zuletzt 1,3 Milliarden EUR pro Jahr. Der Hintergrund: Wer bisher einen kleinen Sprung in der Scheibe mit Spezialharz ausbessern lässt, statt eine neue Scheibe

einzubauen, muss bei vielen Versicherern keine Selbstbeteiligung tragen. Die HarzBehandlung ist mit etwa 100 EUR deutlich billiger als eine neue Scheibe. Die Hoffnung der Versicherer hat sich jedoch nicht erfüllt, auf diese Weise die Ausgaben insgesamt senken zu können. Die Versicherer haben Partnerwerkstätten, bei denen die Rechnungen anerkannt werden und ohne Abzüge, die sonst dem Kunden berechnet würden, reguliert werden. Die Listen dieser Partnerwerkstätten sind, je nach Versicherer, noch in der Entstehungsphase. Zur Sicherheit kann man daher im Moment nur empfehlen, über uns oder direkt beim Glasschadenservice der eigenen Versicherung nachzufragen, welche Werkstatt anerkannt wird.

Ihre Ansprechpartnerin: Martina Hackenberg Tel. +49 7121 923-135 hackenberg@rvm.de


KIDNAP & RANSOM (K&R)

Das Risiko, Opfer einer Entführung zu werden, steigt weltweit. In Deutschland bleiben die Entführungsfälle zur Erpressung von Lösegeld mit etwa 90 Fällen pro Jahr laut polizeilicher Kriminalstatistik zwar auf stabilem Niveau. In den bekannten Krisenherden werden die Menschen jedoch immer häufiger zu Opfern. Ohne die richtigen Vorkehrungen kann ein Engagement in den attraktiven, wachstumsversprechenden Märkten daher schnell zur “Milchmädchen“-Rechnung werden.

In de facto-Bürgerkriegsländern wie Libyen oder dem Irak kämpfen verschiedene Interessensgruppen um die Vorherrschaft im Land. Es ist ein Irrglaube zu meinen, dass ein Bürgerkrieg nur politische Opfer kennt. Personen aus dem privaten Bereich, insbesondere von ausländischen Unternehmen sind “attraktive“ Opfer. Mit den Lösegeldern lassen sich Waffen organisieren und Macht erkaufen. Dass ein Bürgerkrieg auch in Europa und damit in unmittelbaren Nähe ausbrechen kann, zeigt das Beispiel der Ukraine. Amnesty International berichtet auch hier von mehreren Vorfällen, in denen Personen von den pro-russischen Separatisten zur Erpressung von Lösegeld entführt wurden. Wirtschaftswachstum lockt – Gefahr bleibt bestehen Ein anderes, weniger offensichtliches Risiko bilden die aufstrebenden Schwellenländer. Nigeria, Brasilien, Mexiko locken allesamt mit rasanten Wachs-

tumsraten. Nigeria, dessen Wachstumsrate zuletzt bei knapp über 6 % lag, ist dabei exemplarisch für den Ursprung der Probleme vor Ort. Trotz der erheblichen Wachstumsrate leben 60 % der Einwohner in extremer Armut und von weniger als 1,25 USD pro Tag. Korruption steht an der Tagesordnung und Nigeria auf Platz 144 von 177 Ländern im Korruptionsranking von Transparency International. Dies erklärt nicht nur den Zulauf zu den verschiedenen Terrororganisationen, sondern auch die Anzahl der Entführungen im Land. Cyber-Kriminalität führt zu neuen Arten der Erpressung Auch im Internet ist die Erpressung von Lösegeld kein neues Feld mehr. Kriminelle Hacker verseuchen Computer von Firmen oder Privatpersonen mit Trojanern oder ähnlichen Viren, die ihnen erlauben, Zugriff auf die Daten zu haben und diese nach Belieben zu manipulieren. Im Folgenden wird dem Opfer eine Forderung aufgegeben, die zu zahlen ist, um die Tätigkeit einzustellen. Auch diese Art der

Verbrechen ist durch eine K&R - Police in sogenannten Cyber-Klauseln gedeckt. Prävention und prompte Reaktion durch K&R - Policen Vorsorgen können Unternehmen, indem sie sogenannte Kidnap and Ransom (K&R) Versicherungen abschließen. Dadurch werden Löse- oder Erpressungsgelder, Lohnfortzahlungen etc. abgedeckt und – nicht weniger wichtig – der gesamte Vorfall durch einen erfahrenen Krisenberater professionell betreut. Zu guter Letzt werden die Kunden in einem präventiven Training auf den Ernstfall vorbereitet. So können Sie bereits vor dem Schadenfall vom Versicherungsschutz einer solchen Police profitieren.

Ihr Ansprechpartner: Thomas Kalbacher Tel. +49 7121 923-124 kalbacher@rvm.de

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LEBENSVERSICHERUNGSREFORMGESETZ (LVRG)

Mit der am 06.08.2014 vollzogenen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das LVRG in Kraft. Ziel des Reformpaketes ist es, in der aktuell anhaltenden Niedrigzinsphase die Lebens- und Rentenversicherung zu stärken und eine faire Verteilung von Überschüssen zwischen den Kunden sicherzustellen.

Neuordnung der Beteiligung an stillen Reserven (Bewertungsreserven) Stille Reserven der Kapitalanlagen entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Buchwert liegt. Seit 2008 ist gesetzlich geregelt, dass bei vorzeitigen und regulären Vertragsbeendigungen der Versicherte zur Hälfte an diesen Bewertungsreserven zu beteiligen ist. Die bisherige Gesetzeslage bewirkt in der aktuellen Niedrigzinsphase insofern einen Substanzverlust der Lebensversicherer und geht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft, da genau die Wertpapiere (festverzinsliche mit höchster Bonität und langer Laufzeit) zu verkaufen wären, die der Lebensversicherer für die Bedeckung der Garantieversprechen an alle Versicherten benötigt. Dies wird mit dem aktuellen Reformgesetz korrigiert. Danach kann künftig die Beteiligung an Bewertungsreserven unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt werden, um die Garantieverzinsungen aller Kunden nicht zu gefährden. Eine solche Begrenzung muss der Versicherer gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründen. Macht die Kündigung eines laufenden Vertrages noch in diesem Jahr wegen des LVRG Sinn? Ob und in welchem Umfang es zu Kürzungen kommt wird auf jeden Fall von

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Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich sein. Losgelöst davon gibt es aber eine Reihe von Aspekten die gegen eine vorzeitige Kündigung sprechen und die vor einer Aktion bedacht werden sollten: Befindet sich der Vertrag nicht nahe

dem eigentlichen Vertragsende, verliert man eventuell den Anspruch auf die Schlussgewinnbeteiligung. Des Weiteren könnten diese Verträge darüber hinaus mit Stornokosten belastet werden. Meist besteht nicht die Möglichkeit, das freiwerdende Geld im aktuellen Marktumfeld zu mindestens gleichen Konditionen bei gleichwertigem Risikoprofil anzulegen. Dies gilt insbesondere für ältere Verträge, die teilweise sogar noch eine Garantieverzinsung von bis zu 4% vorsehen. Bei einer Kündigung könnten eventuell enthaltene Zusatzversicherungen, wie zum Beispiel ein Berufsunfähigkeitsschutz, verloren gehen, der gar nicht oder nur zu schlechteren Konditionen wiederhergestellt werden könnte. In der betrieblichen Altersversorgung sind vor Alter 62 – in älteren Verträgen vor Alter 60 – keine vorzeitigen Leistungstermine möglich. Selbst wenn die vorzeitige Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung möglich wäre, da der Versicherte beispielsweise schon 63 Jahre alt ist, ist dies wirtschaftlich/steuerlich nicht angeraten, da die Besteuerung der Versorgungsleistungen mit Aktivbezügen zusammenfällt. Bei den Durchführungswegen Pensionszusage und Unter-


LEBENSVERSICHERUNGSREFORMGESETZ (LVRG)

stützungskasse ist dies sogar, laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), gar nicht machbar. Stärkere Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen Bislang war eine Mindestbeteiligung an Risikoüberschüssen von 75 % vorgeschrieben. Diese Mindestbeteiligung wurde mit dem LVRG auf 90 % erhöht. Viele Lebensversicherer haben in der Vergangenheit mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 75 % weitergegeben. Insofern hält sich die Breitenwirkung dieser Verbesserung in deutlichen Grenzen. Absenkung des Höchstzillmersatzes Ab dem 01. 01. 2015 sinkt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 ‰ auf 25 ‰. Die sogenannte Zillmerung ist eine Bilanzierungshilfe mit der Lebensversicherer einen Teil der im Geschäftsjahr angefallenen Abschlusskosten auf die Folgejahre verteilen können. Zwar hat dies nicht bei jedem Lebensversicherer Auswirkungen, da einige bereits vor dem LVRG nicht mehr gezillmert haben, aber die Rückkaufswerte aufgrund Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre dürften bei einigen Gesellschaften dadurch ansteigen. Kostenausweis Die Transparenz der Versicherungsverträge wird sich mit dem LVRG weiter

erhöhen. So müssen ab dem 01.01. 2015 Lebensversicherungsverträge eine Kennzahl zur effektiven Kostenbelastung enthalten. Die Effektivkostenquote (»Reduction in Yield«) gibt an, wie hoch sämtliche einkalkulierten Kosten bezogen auf die Verzinsung sind. Dies ist eine Kenngröße anhand derer man auch ohne versicherungsmathematische Kenntnisse die Kostenbelastung eines Lebensversicherungsvertrages nachvollziehen kann. Höchstrechnungszins sinkt zum 01.01.2015 Zum 01.01.2015 sinkt für neue Verträge der Höchstrechnungszins (Garantiezins) von 1,75 % auf 1,25 %. Bestehende Verträge sind davon nicht berührt! Dieser Garantiezins wird für alle Lebensversicherungen verbindlich und einheitlich vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt und orientiert sich an der Zinsentwicklung europäischer Staatsanleihen. Der Garantiezins ist ein wichtiger, aber auch nur ein Baustein in der Gesamtrendite einer Lebensversicherung. In der Konsequenz wird durch diese Maßnahme die Verzinsung der Verträge als solches nicht absinken. »Lediglich« der garantierte Teil der Verzinsung sinkt für Neuverträge ab dem 01.01.2015.

schluss noch in 2014. · Gleiches gilt für Unternehmen, die über Ausfinanzierungen/Auslagerungen von Verpflichtungen aus Pensionszusagen nachdenken (das Niedrigzinsumfeld belastet zusätzlich den Ausweis in der HGB-Bilanz). · Eine generelle Empfehlung zur Kündigung von Versicherungsverträgen sprechen wir aus oben angeführten Gründen nicht aus. Vorab sollten Sie die Beratung aus unserem Hause einholen. · Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Auswirkungen des geplanten LVRG, damit sich diese noch den aktuellen Garantiezins in 2014 sichern können. Gerne unterstützen wir Sie mit Informationsmaterial!

Unsere Handlungsempfehlungen · Das Niedrigzinsumfeld wird noch einige Zeit Bestand haben und ein Aufwärtstrend könnte eventuell schleppend verlaufen. Wir empfehlen deshalb Kunden, die Garantien präferieren, einen Ab-

Ihr Ansprechpartner: Josef Maier Tel. +49 7121 923-156 maier@rvm.de

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RVM – WIR STELLEN UNS VOR

Mit durchschnittlich zwölf Jahren stellt das Team Rechnungswesen die Abteilung mit den längsten Betriebszugehörigkeiten von MitarbeiterInnen bei RVM.

Unter der Leitung von Herrn Christian Rossel – seit 20 Jahren bei RVM – sowie Frau Christina Krause,

Bilanzbuchhalterin und Gruppenleitung – seit 17 Jahren bei RVM Frau Melanie Rettschlag, Betriebswirtin – seit 10 Jahren bei RVM Frau Sabine Votteler, Bankfachwirtin – seit 11 Jahren bei RVM Frau Sarah Müller, Auszubildende – seit 2 Jahren bei RVM bewältigt dieses Team eingespielt und routiniert das komplette Spektrum einer Buchhaltung: Angefangen bei der Datenerfassung, Verarbeitung von Zahlungsein- und ausgängen über die Abstimmung und Kontrolle, den Monatsabschluss bis hin zur Vorbereitung des Jahresabschlusses. Die Anforderungen, die an das Rechnungswesen gestellt werden, gehen weit über das hinaus, was man gemeinhin unter einer Buchhaltung versteht. Das Rechnungswesen bei RVM ist die zentrale Anlaufstelle für sämtliche Abteilungen des Hauses. Hier bündelt sich, was in den mehr als 20 Teams betreut wird. Hier wer-

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den die Prämienrechnungen erstellt, die Abrechnungen mit den Gesellschaften durchgeführt; tausende von Vorgängen werden koordiniert und verarbeitet. Die effiziente Bearbeitung solcher Prozesse verlangt den Einsatz moderner Werkzeuge und Methoden, und mit dem notwendigen Knowhow werden unterschiedliche Software-Anwendungen für die Bereiche des Rechnungswesens genutzt. Neben Standards wie dem Buchhaltungsprogramm werden datenbankgestützte Analysemodule und Reportingsysteme eingesetzt, deren Output als Entscheidungsgrundlagen für betriebliche und vertriebliche Maßnahmen dienen. Gesetzliche Bestimmungen diktieren zusätzliche Maßnahmen im Rechnungswesen. Die Umsetzung der SEPA-Regeln, die RVM bereits zum Jahresende 2013 erfolgreich abschließen konnte sowie steuerliche Bestimmungen, die an unsere Software und an das Rechnungslayout neue Anforderungen stellten, summierten sich in 2013 auf mehrere hundert Stunden. Neben diesen Aufgaben arbeiten wir kontinuierlich an der Automatisierung von

und der Verkürzung komplexer Arbeitsschritte. Die Umsetzung solcher Anforderungen verlangt umfangreiche Kenntnisse über die Abläufe und Strukturen des Unternehmens, setzt Kreativität und die permanente Hinterfragung bestehender Prozesse voraus. Diese Herausforderungen werden jährlich in verschiedenen ITunterstützten Projekten umgesetzt. Fazit Bei allen Automatismen und Routinearbeiten legen wir großen Wert auf den vertraulichen Umgang mit dem Kunden. Die Themen und Belange des Rechnungswesens und die Kommunikation mit dem Kunden behandeln oftmals sensible Daten und Informationen und unterliegen hoher Vertraulichkeit. Ein absolutes MUSS in unserem Bereich. Unser Thema – unser Credo. Sie können sich auf uns verlassen!

Ihr Ansprechpartner: Christian Rossel Tel. +49 7121 923-142 rossel@rvm.de


RECHNUNG ONLINE – PAPIER OFFLINE

Der Versand von Rechnungen auf elektronischem Weg ist seit Jahren auf dem Vormarsch. Was zu Beginn den großen Konzernen vorbehalten war, fand seine Fortsetzung im privaten Bereich und wird mit dem Argument der Kosten- und Zeitersparnis auch für den Mittelstand zunehmend attraktiver.

Speziell für die elektronische Übertragung von Rechnungsbelegen wurden dem Anwender seitens der Finanzverwaltung durch das Diktat der digitalen Signatur allerdings Stolpersteine bei der Umstellung in den Weg gelegt. Eine den Vorschriften entsprechende Anwendung war teilweise nur durch Zukauf externer Dienstleistung oder teure Aufrüstung der eigenen IT-Struktur zu überwinden. Das eigentliche Ziel, die Kostenersparnis, blieb dabei oftmals auf der Strecke. Aber in 2011 wurde im Steuervereinfachungsgesetz durch den Bundesrat endgültig beschlossen, dass die Echtheit1 und Unversehrtheit2 einer elektronischen Rechnung nun nicht mehr mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nachgewiesen werden muss. RVM hat diese Gesetzesänderung aufgenommen und bietet Ihnen ab sofort die Möglichkeit, Ihre Prämienrechnungen per Mail zu erhalten.

Was benötigen wir? Zuerst einmal Ihr Einverständnis. Wir werden Sie in den nächsten Wochen persönlich anschreiben und um Ihre Zustimmung bitten. Sie erteilen uns Ihr Einverständnis, indem Sie uns eine eindeutige Mailadresse nennen, an die zukünftig der Rechnungsversand erfolgen soll. Bevor Sie Ihr Einverständnis erteilen: Falls es Versicherungsverträge gibt, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen und deren Rechnungen in Ihrem Hause nicht den üblichen Weg von der Eingangskontrolle bis zur Zahlungsfreigabe durchlaufen, sollten Sie auf den Online-Versand verzichten, denn die Umstellung gilt für alle Verträge3, die unter Ihrer Firmierung geführt werden und deren Rechnungsstellung über RVM läuft. Was benötigen Sie? Eine E-Mail-Adresse und einen PDFReader (kostenloses Tool des Herstellers

Adobe4), damit Sie den elektronischen Beleg öffnen und lesen können. Mit dieser Versandart bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Belegfluss vom Posteingang über den Zahlungsausgleich bis hin zur Ablage elektronisch durchzuführen. Dies spart Zeit, reduziert die internen Wege und verkürzt die Suche nach dem Papierbeleg. Die Archivierungspflicht elektronischer Rechnungen unterliegt übrigens den gleichen Bedingungen wie für den Papierbeleg (HGB §257, AO §147). 1

Die Echtheit bezieht sich auf die Herkunft der Rechnung. Der Aussteller der Rechnung muss eindeutig identifizierbar sein. Die Unversehrtheit bezieht sich auf den Inhalt der Rechnung. Es muss, unabhängig vom Dateiformat, erkennbar sein, ob Manipulationen am Beleg vorgenommen wurden. 3 Grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen sind Verträge aus dem Bereich der Vorsorge, Lebens- und Krankenversicherung. Diese werden direkt vom Versicherer erstellt und verschickt. 4 Download-Link: http://www.adobe.com/de/products/reader.html 2

Ihr Ansprechpartner: Christian Rossel Tel. +49 7121 923-142 rossel@rvm.de

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PROJEKTE DER WEIHNACHTSSPENDE 2013

Ein weiteres Projekt, das wir mit unserer Weihnachtsspende 2013 unterstützt haben, war die Anschaffung von Instrumenten für die Kinderchirurgie der Universitätsklinik Tübingen. Das Zentrum für minimal-invasive Operationen benötigt dringend Instrumente, um diese »Schlüsselloch«-Operationen durchführen zu können.

Die Kinderchirurgie mit Kinderurologie ist eine von fünf Abteilungen der Universitäts-Kinderklinik Tübingen. Schwerpunkte der Tübinger Kinderchirurgen sind die onkologische Tumortherapie und die chirurgische Behandlung von angeborenen und seltenen Fehlbildungen bei Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen von 0 bis 16 Jahren. Es gibt zwei kinderchirurgische Stationen, eine Intensiv- und eine Tagesstation, sowie eine Poliklinik mit Spezialambulanzen. Herr Oberarzt Dr. Kirschner betont, dass die Kinderchirurgie in Tübingen eines der Zentren in Europa für minimal-invasive Operationen (Schlüssellochchirurgie) ist und hier auch eine führende Stellung einnimmt. Etwa ein Drittel aller Eingriffe wird inzwischen mit dieser Technik durchgeführt, die für Kinder und Jugendliche viele Vorteile mit sich bringt: Die Verwachsung der Wunden und der Wundschmerz sind wesentlich geringer als bei herkömmlichen Operationen. Es bleiben weniger Narben zurück, gerade bei Jugendlichen ein sehr wichtiger kosmetischer Aspekt. Die Patienten können,

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aufgrund der kleineren Narben und Verwachsungen, bis zu einem Drittel früher nach Hause entlassen zu werden. Was letztlich auch zu einer Kostenentlastung der Krankenkassen beiträgt. Herr Oberarzt Dr. Kirschner sieht in der minimal-invasiven Operationstechnik großes Zukunftspotenzial vor allem bei angeborenen Fehlbildungen im Bauch- und Brustkorb, in der Kinder-Urologie und Traumatologie. Für diese SchlüssellochOperationen werden noch dringend weitere Instrumente benötigt. Von unserer Spende konnte ein Instrumentensatz von Spül- und Saug-Systemen angeschafft werden (s. Foto). Bei unserem Gespräch zeigte uns Oberarzt Dr. Kirschner die Geräte und demonstrierte die Anwendungsweise bei minimal-invasiven Operationen. Über den Verein »Hilfe für kranke Kinder e.V.« in der Kinderklinik Tübingen haben wir dieses Projekt gerne unterstützt! Wenn Sie sich über die Arbeit des Vereins »Hilfe für Kranke Kinder e.V.« in der Kin-

derklinik Tübingen informieren oder spenden möchten, hier noch die Kontaktdaten: Stiftung für kranke Kinder / Hilfe für kranke Kinder e. V. Kinderklinik Tübingen Hoppe-Seyler-Straße 1, 72076 Tübingen Telefon: 07071 2981455 www.spenden-fuer-krankekinder.de Spendenkonto: IBAN und BIC: DE61 6415 0020 0000 5548 55 SOLADES1TUB

Ihre Ansprechpartnerin: Ute Zeile Tel. +49 7121 923-141 zeile@rvm.de


RVM – IN EIGENER SACHE

Über 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mittlerweile die wertvollste Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen tieferen Einblick zu geben, was sich bei uns »so tut«. Neue MitarbeiterInnen: Wir haben uns verstärkt durch: · Herr Axel Fiebig Assistent Leitung Sach-Industrie · Herr Erik Kunert Kundenbetreuer · Frau Lisa Liller Sachbearbeiterin Administration · Herr Kim Frank Ristau Sachbearbeiter Vorsorge · Herr Reinhold Sturm Prokurist und Bevollmächtigter Bereich Logistik / Akquisiteur · Frau Anja Weber Sachbearbeiterin Komposit · Frau Birgit Reichenecker Sachbearbeiterin Komposit

· Frau Damla Pektas Auszubildende Kauffrau für Versicherungen und Finanzen / Finanzassistentin · Herr Christian Breuning Auszubildender Kaufmann für Versicherungen und Finanzen / Finanzassistent · Frau Anja Waltemate Auszubildende Kauffrau für Versicherungen und Finanzen / Finanzassistentin · Frau Nadia Friedrich Studentin Bachelor of Arts (B.A.) an der DHBW

Herausgeber RVM Versicherungsmakler GmbH & Co. KG und RVM Finanzmanagement GmbH & Co. KG Arbachtalstraße 22 72800 Eningen u. A. Tel. +49 7121 923-0 Fax +49 7121 923-200 www.rvm.de

Weiterbildung:

Redaktionelle Verantwortung

Wir bilden uns für Sie weiter:

Thomas Gaugele

· Frau Julia Sautter Betriebswirtin (IHK) · Frau Ramona Groß Ausbilderin (IHK) Jubiläum: Ihr 10-jähriges Firmenjubiläum hatten am 01.09.2014 · Frau Melanie Rettschlag · Frau Kathrin Roy

· Herr Jens Grunewald Sachbearbeiter Komposit · Frau Mia Binder Auszubildende Kauffrau für Versicherungen und Finanzen / Finanzassistentin

IMPRESSUM

Ihre Ansprechpartnerin: Larissa Lang Tel. +49 7121 923-147 lang@rvm.de

Ihr Ansprechpartner: Herr Thomas Gaugele Tel. +49 7121 923-155 gaugele@rvm.de Satz www.arcusmarketing.de Dieser Informationsdienst der RVM-Gruppe dient Ihrer persönlichen Unterrichtung über Neuerungen aus den Bereichen Versicherung und Vorsorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung keine Gewähr übernommen werden. Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns.

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