Schweizer Bauernverband Agriquali
Anpassung Allgemeine Geschäftsbedingungen QM-Schweizer Fleisch Mängel und Sanktionen
Werden Mängel festgestellt, werden diese von der Geschäftsstelle gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement geahndet. Je nach Schwere des Falles erfolgt eine Ermahnung, Verwarnung, temporäre Sperrung oder ein Ausschluss aus dem Programm. Zusätzliche rechtliche Schritte (z.B. für Schadenersatzleistungen) bleiben vorbehalten. Schwere oder wiederholte Verstösse (2. Verwarnung) sind für den QM-Tierhalter kostenwirksam. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Aufwand der Geschäftsstelle: a) Der Aufwand der Geschäftsstelle für Abklärungen und die Sanktionierung werden dem Tierhalter in Rechnung gestellt. Dabei kommt der aktuell gültige Ansatz von 140 Franken pro Stunde zur Anwendung. b) Wird der Verstoss anlässlich einer Oberkontrolle festgestellt, so werden auch die Kosten dieser Oberkontrolle weiterverrechnet. Ausgleich von wirtschaftlichen Vorteilen (Busse): QM-Schweizer Fleisch verschafft dem Tierhalter einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser wird von QMSchweizer Fleisch in Form einer Busse abgeschöpft. Kann der wirtschaftliche Vorteil zeitlich und hinsichtlich der betroffenen Tiere abgegrenzt werden, ist die Sanktion auf dieser Grundlage auszusprechen. Kann keine Abgrenzung vorgenommen werden, ist mindestens ein Umtrieb resp. der gesamte Bestand pauschal zu sanktionieren. c) Bei schweren Verstössen ohne Ausschluss, wird die Busse als Pauschale pro Tier zu folgenden Ansätzen ausgesprochen: - Kühe, Rinder, Kälber 30 Franken - Schweine, Schafe und Ziegen 10 Franken - Kaninchen 1 Franken d) Bei schweren Verstössen mit Ausschluss, wenn ein Ausschluss aus wichtigen Gründen nicht vollzogen werden kann, werden die obigen Ansätze verdoppelt. e) Werden QM-Tierhalter durch kantonale Behörden mittels Kürzung von Direktzahlungen und anderen Massnahmen für Verstösse, die auch die QM-Produktionsrichtlinie betreffen sanktioniert, kann die Geschäftsstelle teilweise oder ganz von Sanktionen absehen (der erzielte wirtschaftliche Vorteil wurde abgeschöpft und eine Doppelsanktion wird vermieden).
Die Geschäftsstelle, sowie die Inspektionsstelle können bei Unklarheiten notwendige Informationen bei den zuständigen Stellen (z.B. Vollzugsorgane von Bund und Kantonen) einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen gemeldet werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Geschäftsstelle QM-Schweizer Fleisch Rekurs eingelegt werden.
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