Richtlinie Nutztier-Fütterung Anforderungen an die Futtermittel für die Naturafarm Tierhaltungsprogramme vom 1. Januar 2015 Information: Naturafarm: naturafarm@coop.ch Tel.: +41 61 336 70 45
Genehmigt durch: Sprachen: Coop Direktion 3 Marketing / Beschaffung, deutsch, englisch, Dezember 2014 französisch, italienisch (Ersetzt Richtlinie Nutztier-Fütterung vom September 2007)
1. Ziel Die Coop Richtlinie Nutztier-Fütterung soll eine artgerechte Entwicklung der Tiere, deren Gesundheit sowie die Konsumsicherheit und optimale Qualität der Endprodukte sicherstellen. Im Weiteren wird eine ökologisch nachhaltige und ethisch vertretbare Produktion von tierischen Produkten angestrebt. 2. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt verbindlich für alle Coop Naturafarm Tierhaltungsprogramme. Sie ist integrierender Bestandteil der Bestätigung der Futtermittel-Lieferanten gegenüber den Produzenten der Naturafarm Programme. 3. Anforderungen an die Futtermittel In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen: 3.1. Nicht erlaubte Futtermittel-Komponenten
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Landtieren (gemäss Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV; SR 916.307.1), ausser: o Eigelb-Protein o Hühner-Volleipulver o Tierfett o Misch-Fett
Fische und andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte (gemäss FMBV; SR 916.307.1)
Es dürfen keine kennzeichnungspflichtigen GVO-Bestandteile im Futter eingesetzt werden (gemäss Futtermittel-Verordnung, FMV, SR 916.307).
Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen für Wiederkäuer
Recyclierte Speisefette und Altöl
3.2. Nicht erlaubte Zusatzstoffe
Synthetisch hergestellte Farbstoffe und Pigmente
Formaldehyd
3.3. Mineralstoffe und Vitamine
Die Versorgung der Tiere mit Mineralstoffen und Vitaminen orientiert sich in erster Linie an deren Bedarf und soll Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter den gegebenen Praxisbedingungen sicherstellen.
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Richtlinie Nutztier-Fütterung
In zweiter Linie erfolgt der Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen für tierische Produkte und der Sicherstellung einer nachhaltigen ökologischen Bodenbewirtschaftung auf den Betrieben.
Hochdosierte Abgaben von Mineralstoffen und Vitaminen zur Erzielung leistungsfördernder Effekte am Tier sind nicht zulässig.
Als Höchstwerte für den Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen gelten die Werte gemäss Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV; SR 916.307.1).
Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine, Enzyme und Aminosäuren, die mit gentechnischen Methoden in geschlossenen Systemen hergestellt wurden, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie für die Entwicklung der Tiere notwendig oder ökologisch vorteilhaft sind (bessere Verwertung des Futters oder einzelner Nährstoffe) und keine konventionell hergestellten Alternativen zur Verfügung stehen.
3.4. Verwendung von Soja aus nachhaltiger Produktion Coop setzt sich dafür ein, dass Sojaprodukte (Bohnen, Schrot, Kuchen, Öl) für die Coop Naturafarm-Futtermittel aus verantwortungsbewusster Produktion gemäss den vom Soja Netzwerk Schweiz anerkannten Leitstandards stammen (umwelt- und sozialgerechter Anbau unter Verzicht auf grossflächige Rodungen und unter Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut). A. Soja nach Netzwerk Status Als Gründungsmitglied des Soja Netzwerk Schweiz engagiert sich Coop für die Zielerreichung des Netzwerks einer 90%igen Marktabdeckung mit gentechnikfreier, verantwortungsvoll angebauter Soja für Futtermittelzwecke in der Schweiz bis zum Jahr 2014. Für die Coop Naturafarm Programme Porc und Kalb gilt ab 1. Januar 2015 die Zielsetzung des Soja Netzwerk Schweiz.
Mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2015 muss die in Futtermitteln für die beiden Tierhaltungsprogramme Naturafarm Porc und Kalb eingesetzte Soja dem neu geschaffenen Soja Netzwerk Status (gemäss www.sojanetz.ch) entsprechen.
Futtermittelhersteller dürfen Produzenten der Naturafarm Programme Porc und Kalb nur mit sojahaltigen Futtermitteln beliefern, wenn die Soja dem Netzwerk Status entspricht. Diese beziehen sie bei Lieferanten/Importeuren mit Netzwerk Status (publiziert auf sojanetz.ch). Futtermühlen melden sich beim Soja Netzwerk an und unterzeichnen eine Absichtserklärung. Ab Januar 2015 sind sie dadurch berechtigt, ab 1. Mai 2015 dazu verpflichtet, ihre Lieferungen mit Soja Netzwerk (Logo oder Schriftzug) resp. Naturafarm zu deklarieren. Die Futtermühlen werden auf der Website www.sojanetzwerk.ch publiziert.
Futtermittelhersteller bestätigen gegenüber den Naturafarm Produzenten von Coop Naturafarm Porc und Kalb die Einhaltung obgenannter Anforderungen mittels der NaturafarmBestätigung.
B. Soja aus dem Donaugebiet – Donau Soja Coop setzt sich dafür ein, dass bei der Soja für die Coop Naturafarm Futtermittel die Herkunft aus europäischer Produktion gefördert wird. Mit dem Anbau, der Verarbeitung und der Vermarktung von gentechnikfreier und herkunftsgesicherter Soja aus der Donauregion soll dauerhaft eine nachhaltige europäische Proteinversorgung gewährleistet werden. Ein wesentlicher Teil des erzielten Mehrwerts soll an die Sojaproduzenten zurückfliessen und somit ein langjähriges Engagement sichern. r_cnf_nutztier-fütterung_d.doc / Dezember 2014 adsch
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Richtlinie Nutztier-Fütterung Für die Futtermittel in den Coop Naturafarm Programmen Poulet und Ei (Legehennen) gelten ab 1. Januar 2015 folgende Anforderungen:
Alle Sojakomponenten des Mischfutters müssen aus zertifizierter Donau Soja gemäss der Richtlinie des Vereins Donau Soja bestehen. Die Futtermittel müssen Donau Soja zertifiziert sein (www.donausoja.org). Dazu müssen sich Futtermittelhersteller gemäss den Donau Soja Richtlinien (Guidelines) zertifizieren lassen.
Für die Umsetzung der Anforderungen in den Futtermitteln für Legehennen besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2015.
Futtermittelhersteller bestätigen gegenüber den Produzenten von Coop Naturafarm Mastpoulets und Eiern die Einhaltung obgenannter Anforderungen mittels der Naturafarm-Bestätigung.
Ziel des Vereins Donau Soja ist u.a. die Wertschöpfungssteigerung für die Sojaproduzenten. Für Coop muss zudem Beschaffungssicherheit gewährleistet sein. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Sojaabnahme mit der vertraglichen Beziehung bis zum Sojaproduzenten geregelt ist und kein Spotmarkt um Donau Soja entsteht. Daher muss die Donau Soja für Naturafarm aus Vertragsproduktion stammen. Soja-Sammelstellen, -Mühlen, -Händler, – Importeure und Futtermittelhersteller bestätigen die Vertragsproduktion gegenüber dem jeweils nächstfolgenden Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette. Letztere mittels der Bestätigung der Futtermittel-Lieferanten gegenüber den Naturafarm Produzenten. Für die Umsetzung dieser Anforderung gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2016.
Die Organisation Donau Soja ist berechtigt, auf allen Stufen der Wertschöpfungskette (Futtermühlen, Naturafarm Pouletmäster, Naturafarm Legehennenhalter, Schlachtbetrieb) Systemkontrollen selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Donau Soja Guidelines zu überprüfen oder um sicherzustellen, dass die Kontrollstellen ihrerseits die Einhaltung der Donau Soja Guidelines entsprechend sicherstellen.
Sojaöl aus Donau Sojabohnen soll nicht im Energiebereich verwendet werden.
3.5. Palmöl Verwendetes Palmöl muss über eine Zertifizierung nach den Vorgaben des Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO) verfügen. 3.6. Spezielle Anforderungen an die Futtermittel für Mastkälber
60 % der Trockensubstanz der Ration müssen aus Vollmilch, Milch- oder Molkereiprodukten stammen. Diese Anforderung gilt je Fütterungsregime.
Der Einsatz von Stoffen, die die Bioverfügbarkeit von Eisen beeinflussen (Weissmacher), ist verboten.
Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen. Andere Milchaustausch-Futtermittel für Kälber müssen einen Eisengehalt von 20 mg/kg Trockensubstanz aufweisen. Als flüssige Milchnebenprodukte zugelassen sind nur Futtermittel, welche auf Buttermilch, Magermilch oder Schotte basieren, die bei der Butter-, Rahm- und Käsefabrikation anfallen.
Flüssige Milchnebenprodukte müssen, mit Ausnahme von Direktbezügen von Dorfkäsereien, pasteurisiert sein. Die flüssigen Milchnebenprodukte sind unter geeigneten, hygienischen Bedingungen auf dem Betrieb zu lagern.
Flüssige Milchnebenprodukte müssen so eingesetzt werden, dass in der Gesamtration der Salzgehalt pro Liter Tränke begrenzt bleibt (maximale isoosmotische Konzentration Na + K
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Richtlinie Nutztier-Fütterung von 0,32 %). Der Laktosegehalt in der Gesamtration darf in den ersten 6 Mastwochen 50 %, in der Endmast 48 % nicht übersteigen. 3.7. Spezielle Anforderungen an die Futtermittel für Poulet Im Ausmastfutter muss mindestens 65 % Getreide enthalten sein, wobei bis zu 15 % Getreidenebenprodukte angerechnet werden können. 4. Fütterungsarzneimittel Bei der Herstellung und Auslieferung von Fütterungsarzneimittel müssen alle entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen strikte eingehalten werden. Insbesondere gilt Folgendes:
Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen über eine entsprechende Bewilligung der Swissmedic verfügen.
Zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln dürfen nur Arzneimittelvormischungen verwendet werden, welche durch die Swissmedic registriert sind.
5. Kontrolle und Sanktionen Die korrekte Umsetzung dieser Richtlinie wird durch die von Coop beauftragte Kontrollorganisation auf den Naturafarm Landwirtschaftsbetrieben überprüft. Das Nichteinhalten der Coop Richtlinie Nutztier-Fütterung hat für den betreffenden Naturafarm Produzenten Sanktionen zur Folge. Gemäss der Bestätigung des Futtermittel-Lieferanten gegenüber dem Naturafarm Produzenten hat der Produzent Regressanspruch auf den im Zusammenhang mit Sanktionen entstandenen Schaden. 6. Anpassung der Richtlinie Die vorliegende Richtlinie zur Nutztier-Fütterung wird jeweils an neue Erkenntnisse, an produktionstechnische Fortschritte, an ökologische Erkenntnisse sowie an laufende Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit angepasst. Die Anpassung erfolgt unter Einbezug der beteiligten Partner wie der Kontrollorganisation, den Vermittlern, den Produzentenorganisationen und wird den Naturafarm Produzenten schriftlich mitgeteilt. Eine neue Richtlinie tritt nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft. 7. Anhang
Naturafarm Bestätigung Futtermittellieferanten
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