HOFMANN POWER WEIGHT Katalog 2012 D

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Power weight Power weight –  Das Leistungsgewicht

katalog Gewichte

www.hofmann-po w er w eight.com

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Die Nr. 1 bei AuswuchtgewichteN

Unser Zentrum liegt in der Mitte Deutschlands – unser Service ist grenzenlos.

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Als Entwicklungs­­partner Nummer Eins gehen wir individuell auf die Wünsche unserer Kunden ein. Zusammen finden wir Lösungen und begleiten gemeinsam den Entwick­ lungsprozess. So bekommen Sie von uns immer beste Produktqualität auf Erstausrüstungs­niveau, gepaart mit höchstem Service. Dabei überzeugen unsere millionenfach eingesetzten Produkte durch Innova­t ionen bis ins kleinste Detail und durch die absolute Präzision in Groß- als auch Kleinserien.

Die gesamte Wegmann automotive Gruppe produziert knapp eine Milliarde Auswuchtgewichte im Jahr. Unser Lagerbestand von ca. 60 Millionen Teilen garantiert Ihnen eine am Markt einmalige Verfügbarkeit. Mit zahlreichen Werken und Vertriebsgesellschaften auf vier Kontinenten sichern wir schnellen Service vor Ort und bieten weltweit erstklassige Betreuung in Logistik sowie Vertrieb.

Unser Ziel ist es, gemeinsam mit unseren Kunden und Partnern Marktführer zu sein. Wir unterstützen Sie bestmöglich, indem wir schnell, kompetent und service­o rientiert Ihre Anfor­d erungen erfüllen. Denn im Fokus unseres Handelns stehen Sie – unser Kunde!

worldwide

Bei Hofmann POWER WEIGHT – der Premiummarke unter den Auswuchtgewichten – steht Service an erster Stelle.

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Entwicklungskompetenz entsteht gemeinsam mit unseren Kunden Von der Kleinserie bis zum Massenprodukt: Präzision macht den Unterschied. Ob als Partner in der Erstausrüstungs­entwicklung oder als Lieferant im Ersatzteilgeschäft, stets profitieren Sie vom kompletten Know-how des Marktführers Hofmann POWER WEIGHT– und das über die gesamte Produkt­p alette hinweg. Sortimentsbreite Wir entwickeln und fertigen OEM-Gewichte und hochwertige Universalgewichte für PKW, LKW und Motorrad. An unserem deutschen Standort produzieren wir Steck-, Schlag- und Klebegewichte aus Zink und Blei. Zusätzlich zu unseren Premium Auswuchtgewichten sind wir in den Bereichen Polhülsen für Starterbatterien, Indus­t riegewichte und Plomben kompetent. Bitte beachten Sie dazu unsere speziellen Kataloge.

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Motorsporterfahrung

„Wuchten ist wichtig“

Vom Nürburgring bis nach Silverstone, von Monaco bis Indianapolis: Die Auswuchtgewichte von Hofmann POWER WEIGHT sind mit auf der Piste, wenn die Boliden unterschiedlicher Leistungsklassen rasante Runden drehen. Als Partner und Lieferant von Auswuchtgewichten für den Motorsport profitieren wir und unsere Kunden vom Einsatz unserer Produkte unter extremen Bedingungen. Die ausgewerteten techni­ schen Erkenntnisse nutzen wir direkt in unserer Serienproduktion.

Die Tests von Auto- und Reifenherstellern machen deutlich, dass die kleinen Auswuchtgewichte nicht umsonst auf den Felgen sind. Der Fahrer eines Fahrzeugs ohne korrekt ausgewuchtete Räder büßt nachweisbar nicht nur Fahrkomfort ein, sondern setzt sich und andere einem erhöhten Sicherheitsrisiko aus. Dazu kommen unnötige Folge­k osten durch überproportionalen Verschleiß. Mit Auswuchtgewichten von Hofmann POWER WEIGHT arbeiten Sie in diesem sensiblen Bereich nicht nur auf einem besonders

hohen Qualitätsniveau, sondern Sie sind zudem auf der sicheren Seite, wenn es um Wuchtpräzision und dauerhafte Wucht­ eigenschaften geht. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.

hofmann-powerweight.com oder kontaktieren Sie uns direkt per Email unter sales@hofmann-powerweight.de.


Hightech w w w. h o f m a n n - p o w e r w e i g h t . c o m

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Für jede Felge das passende Gewicht Volle Marktabdeckung im Ersatzteilgeschäft und bei der Erstausrüstung.

Hofmann POWER WEIGHT bietet ein Vollsortiment an Auswucht­g ewichten für jeden Felgentyp wie kein anderer Anbieter auf der Welt. Hier heißt suchen finden! Auch Gewichte in Sonderfarben können wir Ihnen auf Wunsch fertigen – fragen Sie uns!

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In unseren Premiumprodukten für den Ersatzteilmarkt steckt das gleiche Know-how wie in den Originalteilen. Zum Beispiel müssen alle unsere Gewichte einen 750 Stunden dauernden Salzsprühtest bestehen und Temperaturschwankungen von

-40 bis +250 Grad aushalten. Im Rennsport herrschen sogar Umgebungstemperaturen von 650 Grad. Das sind härteste Testbedingungen, damit Sie im KFZ-Alltag keine Überraschungen erleben.


Content Zink-SCHLAGgewichte für PKW

9 - 13

Blei-SCHLAGgewichte für PKW

13 - 14

Klebegewichte für PKW

15 - 18

Auswuchtgewichte für Motorräder

19 - 21

Auswuchtgewichte für LKW

22 - 25

Werkzeuge

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PKW


Zink-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Für Stahlfelgen

Typ 160 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt (für Stahlfelgen OPEL und FORD). Die Gewichte sind vorwiegend zum Einsatz an dünnen Stahlfelgen (Felgenhornstärken von 1,5 bis 1,8 mm) vorgesehen.

Für Stahlfelgen

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50,55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 161 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt. Es ist das Universalgewicht für Stahlfelgen.

Für Stahlfelgen

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50,55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 162 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und wurde speziell für Stahlfelgen französischer Fabrikate entwickelt.

Für Stahlfelgen

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 164 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt. Es kann sowohl für Stahlfelgen französischer Fahrzeuge als auch für Stahlfelgen von Leicht-Lkw (mit größerer Materialstärke der Felge), wie z. B. FORD Transit und DAIMLER Sprinter, eingesetzt werden. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50,55, 60, 65, 70, 75, 80, 85, 90 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton 65 - 90 Gramm, 25 Stück/Karton

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Zink-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 168 mit eingegossener Haltefeder

Für Stahlfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und wurde speziell für OPEL entwickelt. Es passt auf 13 und 14 Zoll Felgen, an welchen die Gewichte Nr. 160 nur erschwert montierbar sind. Diese Gewichte sind mit einer breiteren Haltefeder und einem kleineren Gewichteradius versehen. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 260 mit getrennter Haltefeder

Für Stahl- und Leichtmetallfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und löst bei fast allen deutschen Fahrzeugherstellern (außer DAIMLER) die bisherigen 2-teiligen Klammergewichte für Stahl- und Alufelgen ab. Folgende Kombinationen sollten beachtet werden: VW: Gewicht 260 kombiniert mit der Haltefeder V3-Zn Soweit baugleiche Plattformen bei Auslandsunternehmen der obigen Hersteller eingesetzt werden (z. B. SKODA, SEAT) so gelten auch für diese Plattformen die oben aufgezeigten Gewichte-/ Federkombinationen. Die Gewichtegrößen 5 und 10 Gramm werden aus Kunststoff (PP) hergestellt. Zur fachgerechten Montage werden unsere Spezialwerkzeuge 331/43 und 336/1 benötigt. Materialkennzeichnung:

PP (Polypropylen), Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 261 mit getrennter Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und wird speziell für die Stahl- und Alufelgen von DAIMLER hergestellt. DAIMLER-Stahlfelgen: Gewichte Nr. 261 kombiniert mit der Feder M1-Zn DAIMLER-Alufelgen: Gewichte Nr. 261 kombiniert mit der Feder MA-Zn Die Gewichtegrößen 5 und 10 Gramm werden aus Kunststoff (PP) hergestellt. Zur Montage werden unsere Spezialwerkzeuge 331/43 und 336/1 benötigt. Zu beachten ist, dass bei DAIMLER 2-teilige Gewichte nicht an allen Alufelgen zugelassen sind. Soweit Klebegewichte vorgeschrieben werden, ist das Gewicht Nr. 360-2 einzusetzen. Materialkennzeichnung:

PP (Polypropylen), Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g Verpackungseinheiten:

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5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Für Stahl- und Leichtmetallfelgen


Zink-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

NEU

Für Stahl- und Leichtmetallfelgen

Typ 274 mit getrennter Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und wird speziell für die Stahl- und Leichtmetallfelgen von BMW hergestellt. Folgende Kombinationen sollten beachtet werden: BMW Stahlfelge: Gewicht 274 kombiniert mit der Feder B1 BWM Leichtmetallfelge: Gewicht 274 kombiniert mit der Feder B3 Die Gewichtegrößen 5 und 10 Gramm werden aus Polypropylen (PP) hergestellt. Zur Montage werden unsere Spezialwerkzeuge 331/43 und 336/1 benötigt. Zu beachten ist, dass bei BMW nur für einen gewissen Anteil der eingesetzten Leichtmetallfelgen 2-teilige Gewichte zugelassen sind. Alle anderen Leichtmetallfelgen müssen mit den Klebegewichten 390 bestückt werden. Materialkennzeichnung: PP (Polypropylen), Zn (Zink)

Für Leichtmetallfelgen

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 280 mit getrennter Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung ge­fertigt. Die 5 Gramm-Gewichte werden aus Polypropylen hergestellt. Die Gewichte Nr. 280 sind mit der Feder V3-Zn zu kombinieren. Zur Montage werden unsere Spezialwerkzeuge 331/43 und 336/1 benötigt. Das Gewicht findet bei VW auch im Nutzfahrzeugbereich Anwendung. Materialkennzeichnung:

PP (Polypropylen), Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g Verpackungseinheiten: Für Leichtmetallfelgen

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 660 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung her­gestellt und ist das Standardgewicht für alle europäischen Leicht­metallfelgen.

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Hinweis: 2-teilige Gewichte werden ohne Federn geliefert. Die Federn müssen zusätzlich, dem geplanten Verwendungszweck entsprechend, bestellt werden.

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Zink-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 661 mit eingegossener Haltefeder

Für Leichtmetallfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung hergestellt und und ist ideal geeignet für japanische Leichtmetallfelgen. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 664 mit eingegossener Haltefeder

Für Leichtmetallfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung gefertigt und wurde speziell für Leichtmetallfelgen (J-Horn) französischer Fabrikate entwickelt. Besonders geeignet für RENAULT, CITROEN und PEUGEOT. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 691 mit eingegossener Haltefeder Einschlaggewichte aus Zink mit pulverbeschichteter Oberfläche. Diese Gewichte können für CHRYSLER-Fahrzeuge mit den entsprechenden Felgen eingesetzt werden (z. B. Voyager, 300M und PT Cruiser). Die Gewichte sind nur in Unzen-Abstufungen erhältlich, bitte die Wuchtmaschine entsprechend auf „Unzen“ einstellen. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

1/4 , 1/2, 3/4 , 1 , 1 1/4 , 1 1/2 , 1 3/4 , Gewichtegrößen: 2, 2 1/4, 2 1/2 , 2 3/4, 3 Unzen

Verpackungseinheiten:

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1/4

- 3 Unzen, 25 Stück/Karton

Für Leichtmetallfelgen


Zink-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Für Leichtmetallfelgen

Typ 666 mit eingegossener Haltefeder Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung hergestellt. Die Feder ist kürzer als die Feder beim Gewicht Nr. 660 und daher besonders für Felgen mit geringer Dichtzone geeignet. Die Haltefeder ist mit einer zum Patent angemeldeten Sicke ver­sehen, welche die Haltekraft der Gewichte an der Felge erhöht. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Blei-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen NICHT der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive nicht an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eingesetzt werden.

Für Stahlfelgen

Typ 101 mit eingegossener Haltefeder Unbeschichtetes Universal­gewicht für Stahlfelgen. Milliardenfach im Reifenhandel und Kfz-Service verwendet.

Für Leichtmetallfelgen

Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50,55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 40 Gramm, 100 Stück/Karton 45 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 604 mit eingegossener Haltefeder Unbeschichtetes Universalgewicht für Leichtmetallfelgen mit der üblichen Felgenhornausführung. Für Felgen mit geringer Höhe der Dichtzone bitte Typ 610 bestellen. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 40 Gramm, 100 Stück/Karton 45 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

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Blei-schlaggewichte für PKW Diese Gewichte entsprechen NICHT der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive nicht an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eingesetzt werden.

Typ 610 mit eingegossener Haltefeder

Für Leichtmetallfelgen

Unbeschichtetes Universalgewicht für Leichtmetallfelgen mit der üblichen Felgenhornausführung. Die kurze Feder verhindert auch bei Felgen mit geringer Höhe der Dichtzone Luftverlust über die Haltefeder des Gewichts. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 40 Gramm, 100 Stück/Karton 45 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Zink Klebegewichte für pkw Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 360-2

Für Leichtmetallfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung und in einem speziellen Fertigungsverfahren hergestellt. Es ist damit eine hohe Verformbarkeit gewährleistet. Die Gewichte haben eine Dicke von 5,8 mm (inkl. Klebeband) und eine Breite von 15 mm. Als Serienteile kommen die Gewichte bei AUDI, DAIMLER­, ­CHRYSLER, FORD und LAND ROVER zum Einsatz. Für Fahrzeuge, bei denen nicht genügend Einbaufreiraum im Bereich des Bremssattels vorhanden ist, bitte unsere Gewichte 361-2 verwenden! Ab 20 Gramm sind die Gewichte mit einer Einkerbung, ab 35 Gramm mit zwei Einkerbungen, ab 50 Gramm mit drei Einkerbungen und ab 65 Gramm mit vier Einkerbungen versehen. Dadurch wird das Anformen an den Felgenradius erleichtert. Neu: Jetzt mit Gittersteg zur noch leichteren Anformung an die Felge. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75 g Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton 65 - 70 Gramm, 25 Stück/Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu den Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Zink Klebegewichte für pkw Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 361-2

Für Leichtmetallfelgen

Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung und in einem speziellen Fertigungsverfahren hergestellt. Es ist damit eine hohe Verformbarkeit gewährleistet. Die Gewichte haben eine Dicke von 3,8 mm (inkl. Klebeband) und eine Breite von 19 mm. Als Serienteile kommen die Gewichte bei VW, VOLVO und OPEL zum Einsatz. Sie können jedoch auch an anderen Fabrikaten, bei denen genügend Einbaufreiraum zwischen Bremse und Felge vorhanden ist, eingesetzt werden. Ab 10 Gramm sind die Gewichte mit einer Einkerbung, ab 30 Gramm mit zwei Einkerbungen, ab 40 Gramm mit vier Einkerbungen und ab 55 Gramm mit fünf Einkerbungen versehen. Dadurch wird das Anformen an den Felgenradius erleichtert.

NEU

Für Leichtmetallfelgen

Für Leichtmetallfelgen

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60 g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton

Typ 390 Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung und in einem speziellen Fertigungsverfahren hergestellt. Es ist damit eine hohe Verformbarkeit gewährleistet. Die Gewichte haben eine Dicke von 5,8 mm inklusive Klebeband und eine Breite von 15 mm. Als Serienteile kommen die Gewichte bei BMW und MINI zum Einsatz. Für Fahrzeuge bei denen nicht genügend Einbau­ freiraum im Bereich des Bremssattels vorhanden ist, bitte unser Gewicht Typ 361-2 verwenden. Ab 25 Gramm sind die Gewichte mit einer Einkerbung und ab 45 Gramm mit zwei Einkerbungen versehen, um das Anformen an den Felgenradius zu erleichtern. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60g

Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück / Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück / Karton

Typ 363-2 Dieser Kleberiegel wird aus einer Feinzinklegierung in einem speziellen Fertigungsverfahren hergestellt. Durch dieses Verfahren ist dieser Riegel sehr leicht verformbar und daher einfach an jeden Felgenradius anzupassen. Der Kleberiegel ist ­individuell segmentierbar und aufgeteilt in 3 x 10-Gramm- und 3 x 5-Gramm-­ Abschnitte. Die Alternative zum Einzelklebegewicht 360-2. Die Segmente sind ohne Werkzeug zu trennen. Gesamthöhe mit Klebeband 6,1 mm. Materialkennzeichnung: Gewichtegrößen: Verpackungseinheiten:

Zn (Zink) 45 g 100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu den Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Zink Klebegewichte für pkw Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 365-2

Für Leichtmetallfelgen

Dieser Kleberiegel wird in einem speziellen Fertigungsverfahren aus einer Feinzinklegierung hergestellt. Durch dieses Verfahren ist dieser Riegel sehr leicht verformbar und daher leicht an jeden Felgenradius anzupassen. Der Kleberiegel ist individuell segmentierbar und aufgeteilt in 7 x 5-Gramm-Abschnitte. Die Alternative zum Einzelklebegewicht 361-2. Die Segmente sind ohne Werkzeug zu trennen. Gesamthöhe mit Klebeband 3,8 mm. Breite: 19 mm. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

35 g

Verpackungseinheiten:

100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton

Farben:

silber/schwarz

Typ 367-2

Für Leichtmetallfelgen

Hochglanzverchromte Ausführung des Kleberiegels 363-2. Ideal geeignet für verchromte Leichtmetallfelgen bei Pkw und Motorrädern.

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Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

45 g

Verpackungseinheiten:

100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton


Zink Klebegewichte für pkw Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 369-2

Für Leichtmetallfelgen

30-Gramm-Kleberiegel, aufgeteilt in 4 x 5-Gramm- und 4 x 2,5-Gramm-Abschnitte. Besonders dünner Kleberiegel aus Zink, mit pulverbeschichteter Oberfläche, individuell segmentierbar. Speziell für den Einsatz an Fahrzeugen geeignet, bei welchen der Freiraum zwischen Bremssattel und Felge sehr gering bemessen ist. Gesamthöhe mit Klebeband 2,8 mm. Breite: 19 mm. Länge 115 mm.

NEU

Für Leichtmetallfelgen

Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

30 g

Verpackungseinheiten:

100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton

Typ 380 60-Gramm-Kleberiegel, aufgeteilt in 12 x 5 Gramm-Abschnitte. Dieser Kleberiegel wird in einem speziellen Fertigungsverfahren aus einer Feinzinklegierung hergestellt. Dadurch ist dieser Riegel sehr leicht verformbar und daher einfach an jeden Felgenradius anzupassen. Dank perforiertem Klebeband sind die Segmente ohne Werkzeug zu trennen. Gesamthöhe mit Klebeband: 3,8mm. Breite:19 mm. Länge: 172 mm. Materialkennzeichnung: Zn (Zink) Gewichtegrößen: 60 Gramm

silber

chrom  schwarz

Verpackungseinheiten:

50 Stück/Karton 25 Stück/Karton

Farben:

silber/chrom/schwarz

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu den Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Blei Klebegewichte für pkw Diese Gewichte entsprechen NICHT der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive nicht an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eingesetzt werden.

Typ 303-2

Für Leichtmetallfelgen

60-Gramm-Kleberiegel, aufgeteilt in 4 x 5 Gramm- und 4 x 10-Gramm-Abschnitte. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen: 60 g Verpackungseinheiten: 100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton

Typ 330-2

Für Leichtmetallfelgen

60-Gramm-Kleberiegel, aufgeteilt in 4 x 5-Gramm- und 4 x 10-Gramm-Abschnitte. Gesamthöhe nur ca. 3,8 mm, Breite 19 mm. Einsatzgebiet sind Fahrzeuge, bei welchen der Freiraum zwischen Felge und Bremse nur eingeschränkt vorhanden ist und gleichzeitig genügend Klebefläche für das 19 mm breite Gewicht zur Verfügung steht. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen: 60 g Verpackungseinheiten: 100 Stück/Karton Alternativ: 50 Stück/Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte die Hinweise zu unseren Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Kleine Teile mit großer Wirkung auf Bodenhaftung und Sicherheit.

Mit dem Motorrad bewegen Sie sich in physikalischen Grenzbereichen. Eine kleine Unebenheit oder Veränderung der Fahrbahneigenschaft wirkt sich massiv auf die Fahrsicherheit aus. Der optimale Kraftschluss zwischen Rad und Straße ist daher lebenswichtig und nur mit optimal gewuchteten Rädern erreichbar.

Qualitätsprodukte von Hofmann POWER WEIGHT garantieren perfekten Sitz und lange Lebensdauer auch unter härtesten Bedingungen. Denn schon eine scheinbar unbedeutende Unwucht von 10 g kann am Rad mit bis zu 5 kg zerren. Mit Original-Gewichten von Hofmann POWER WEIGHT sind Motorräder stets optimal ausgewuchtet.

Zudem sorgt das extrem haltbare Original-Klebeband der HOFMANN Gewichte auch am Limit für ein sicheres Fahrgefühl.

Motorrad

Zuverlässig – auch am Limit

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Zink-Steckgewichte für Motorrad Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

Typ 711 Bohrungsdurchmesser 6,2 mm, für Speichennippel ø 6,4 mm gemäß DIN 74 371. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20 g Verpackungseinheiten:

25 Stück/Karton

Typ 712 Bohrungsdurchmesser 5,5 mm, für Speichennippel ø 6,0 mm gemäß DIN 74 371. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20 g Verpackungseinheiten:

25 Stück/Karton

Typ 713 Bohrungsdurchmesser 5,5 mm und 6,2 mm, für Speichennippel ø 6,0 mm und ø 6,4 mm gemäß DIN 74 371. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

10, 15, 20 g

Verpackungseinheiten:

25 Stück/Karton

Typ 717 Bohrungsdurchmesser 6,8 mm, für Speichennippel ø 7,0 mm bis ø 7,2 mm gemäß DIN 74 371. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20 g

Verpackungseinheiten:

25 Stück/Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Montagehinweise für Motorrad-Steckgewichte in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Zink-Klebegewichte für Motorrad Diese Gewichte entsprechen der EU-Altautoverordnung 2000/53/EG und dürfen daher innerhalb dieser EU-Direktive an allen Fahrzeugen eingesetzt werden.

NEU

Typ 799 Diese Gewichteausführung wird aus einer Feinzinklegierung und in einem speziellen Fertigungsverfahren hergestellt. Es ist damit einen hohe Verformbarkeit gewährleistet. Die Gewichte haben eine Dicke von 6,8 mm inklusive Klebeband und eine Breite von 11 mm. Als Serienteile kommen die Gewichte bei BMW zum Einsatz. Materialkennzeichnung: Zn (Zink) Gewichtegrößen:

5, 10, 15, 20, 25, 30g

Verpackungseinheit:

25 Stück / Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Montagehinweise zu den Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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LKW 22

Getestet für Langstrecken! Perfekte Wuchtqualität reduziert den Verschleiß.

Dauerläuferqualitäten trainiert man mit der richtigen Ausrüstung. Denn gerade bei LKWs kommt es da­rauf an, den Verschleiß zu minimieren und die Lebensdauer aller Teile zu erhöhen. Einen direkten Beitrag zur Senkung der Betriebskosten leisten sorgfältig gewuchtete Räder, deren Wuchteigenschaften auf tausenden Kilometern konstant bleiben.

Original-Auswucht­gewichte von Hofmann POWER WEIGHT sind auf hohe Beanspruchung optimiert. Der Verschleiß von Reifen, Lagern und Stoßdämpfern wird dadurch deutlich reduziert und der Spritverbrauch gesenkt – für kostenbewusstes Fahren.


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Schlaggewichte für LKW mit Stahlfelgen Typ 164

für Leicht-LKW

Für Stahlfelgen

Schlaggewicht aus Zink mit pulverbeschichteter Oberfläche. Dieses Gewicht kann für Felgen mit starkem Felgenhorn (z. B. FORD Transit und DAIMLER Sprinter) verwendet werden. Das Gewicht entspricht den Anforderungen der EU-Direktive 2000/53/EG. Materialkennzeichnung:

Zn (Zink)

Gewichtegrößen: 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 85, 90 g Verpackungseinheiten:

5 - 30 Gramm, 100 Stück/Karton 35 - 60 Gramm, 50 Stück/Karton 65 - 90 Gramm, 25 Stück/Karton

Typ 525

Für Stahlfelgen

Auswuchtgewicht für LKW mit Schlauchbereifung. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

50, 75, 100, 150, 200, 250, 300, 350, 400 g

Verpackungseinheiten:

10 Stück/Karton

Für Stahlfelgen

Typ 527 Für schlauchlose LKW-Bereifung. Geeignet für Felgengrößen von 17,50 x 5,25 bis 22,50 x 6,00 Zoll. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

50, 75, 100, 150, 200, 250, 300 g

Verpackungseinheiten:

10 Stück/Karton

Typ 530

Für Stahlfelgen

Für schlauchlose LKW-Bereifung. Geeignet für Felgengrößen von 22,50 x 6,75 bis 26,50 x 12,00 Zoll. Als Typ 530-EP auch in silberfarbig kunststoffbeschichteter Ausführung lieferbar.

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Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

25, 50, 75, 100, 150, 200, 250, 300, 350, 400 g

Verpackungseinheiten:

10 Stück/Karton


Klebegewichte für LKW mit Leichtmetallfelgen Für Leichtmetallfelgen

Typ 551-5 Klebegewicht für LKW-Leichtmetallfelgen. Der Gewichtekörper ist silberfarbig kunststoffbeschichtet. Das Klebeband ist zur leichteren Handhabung mit einer überstehenden Schutzfolie versehen.

Für Leichtmetallfelgen

Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

50, 75, 100, 125, 150, 175, 200, 225, 250, 300 g

Verpackungseinheiten:

10 Stück/Karton

Typ 550-5 100-Gramm-Kleberiegel, aufgeteilt in 5 x 20-Gramm-Abschnitte. Breite 15 mm, Länge 105 mm, Gesamthöhe 7 mm. Das Klebeband ist zur leichteren Handhabung mit einer überstehenden Schutzfolie versehen. Materialkennzeichnung:

Pb (Blei)

Gewichtegrößen:

100 g

Verpackungseinheiten:

10 Stück/Karton

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu den Klebebändern in unserer Broschüre „Technische Informationen“!

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Werkzeug


Werkzeuge für einfache Montage Typ 331/1

Universalgewichtezange

Standardwerkzeug für den Reifenmonteur zur Montage und Demontage von HOFMANN-Auswuchtgewichten.

Typ 331/43

FederabHeber

Einfaches und zweckmäßiges Hilfswerkzeug zur Montage und Demontage von HOFMANN-Auswuchtgewichten mit getrennter Haltefeder. Maulweiten: 15,5 mm und 19,0 mm

Typ 336/1

ReifenaBdrÜckzange

Sonderwerkzeug für das manuelle Abdrücken des Reifens von der Felge ohne Hilfsenergie. Bei Verwendung dieser Zange können HOFMANN-Pkw-Auswuchtgewichte mit getrennter Haltefeder sicher und schnell eingesetzt werden. Die Bauart und Oberflächenbeschaffenheit der Zange schont Reifen und Felge. Maximale Zangenmaulweite: 335 mm

Typ 385/1

EinschlaGwerkzeug

Erforderliches Sonderwerkzeug für das sichere und fachgerechte Einschlagen von HOFMANN-Motorrad-Steckgewichten Typ 711, 712, 713 und 717 auf Motorrad-Speichenräder. Mit diesem Sonderwerkzeug kann die für die Gewichtemontage erforderliche Kraft übertragen werden, ohne dass durch das Gewichteaufschlagen Speichen, Felgen und Reifen beschädigt werden. Aus Sicherheitsgründen sollten HOFMANN-Motorrad-Steck­gewichte mit keinem anderen Werkzeug montiert werden.

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Wir garantieren Qualit채t

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Zertifiziertes QUALITÄTSwesen Nachdem wir bereits im Jahre 1995 mit Erfolg nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert wurden, haben wir im Jahre 1998 unsere Bemühungen auf die Erweiterung nach QS9000 und VDA 6.1 ausgedehnt – mit Erfolg.

Im April 1998 wurden wir als erster Auswuchtgewichtehersteller Europas nach DIN EN ISO 9001, QS-9000 und VDA 6.1 zertifiziert. Im Jahr 2004 erfolgte die Zertifizierung zu ISO/TS 16949: 2002 und ISO 14001. Seit Mai 2010 sind wir nach ISO/TS 16949:2009

mit Produktentwicklung, sowie auch für ISO 9001:2008 mit Produktentwicklung und UM 14001:2009 mit Produktentwicklung zertifiziert.

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Liefer- und Zahlungsbedingungen Zur Verwendung gegenüber: Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. § 1 Vertragsangebot und Abschluss 1. WIR LEISTEN NUR AUFGRUND DIESER ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Besteller, soweit diese die Bestellung von Waren durch den Besteller zum Gegenstand haben. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder im Einzelfall mit uns besprochen und ausgehandelt werden und dies schriftlich bestätigt wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. a. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. b. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, erfolgen. § 2 Umfang der Lieferpflicht 1. Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2. Technische Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte. Maße und Gewichte unterliegen den gemäß den technischen Regeln zulässigen Abweichungen oder den DIN-Toleranzen für Maß, Form und Gewicht. Alle sonstigen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3. Für sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, die dem Besteller anvertraut werden, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgeschriebenen Zweck verwendet werden. Insbesondere dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 4. Das Abladen der Teile und der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Bestellers und erfolgen auf seine Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern. § 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder ab Lager als Nettopreise ausschließlich der gesetzlichen MwSt. in der jeweiligen Höhe. Hinzu kommt noch die gesetzliche MwSt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die zum vereinbarten Lieferzeitpunkt aktuellen Preise aus unseren Preislisten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. 2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. 3. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, gerät er im Falle der Fälligkeit nach obiger Ziffer 2. oder, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ohne weiteres in Verzug. Ansonsten gerät er durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) unsererseits, spätestens aber dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder bei dessen Wegfall einen diesem folgenden vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nach einer ihm von uns gesetzten Leistungsfrist von einem Monat nicht, so können wir uns durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu 25%des sich aus dem Vertrag ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden bzw. Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs bzw. der Lossagung vom Vertrag kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, soweit dieser rechtskräftig festgestellt, unbestritten, in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif ist oder von uns anerkannt ist. Soweit die Gegenforderungen des Kunden auf Mängelrügen beruhen, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht. 5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur Erfüllungshalber an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels und des Schecks entstehenden Kosten sind von dem Besteller zu tragen. 6. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn der Besteller wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, soweit dieser Verstoß oder die Forderung in Verzug nicht nur unwesentlich ist, oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. 7. Werden begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers nach Vertragsschluß erkennbar, welche die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen gefährden, und ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder zur Stellung einer geeigneten Sicherheit bereit, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Zahlung zurückzutreten. 8. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Bestellers aus anderen Gründen als einem Insolvenzverfahren aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Bestellers eingeleitet werden. 9. Die Rechte aus Ziffer 7. stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 4 Verpackung 1. Der Versand und die Verpackung erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Verpackung erfolgt nach unserer Wahl und unserem besten Ermessen. Soweit Holzkistenverpackung erforderlich ist, berechnen wir diese zu Selbstkostenpreisen. 2. Sollte der Versand in Bahnbehältern, Containern oder sonstiger Spezialverpackung vorgeschrieben oder zweckmäßig sein, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers. § 5 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. 2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen, auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände bezüglichen Rechtshandlungen ergeben. 5. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, welche uns durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. 6. Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungenum20%übersteigt, verpflichten wir uns zur Freigabe. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend. Hierbei berechnet sich der Zeitwert der Sicherheiten, jeweils ausgehend vom ursprünglich von uns in Rechnung gestellten Verkaufspreis und soweit es sich um Produkte der aktuellen Preisliste handelt, wie folgt: • Ware in ungeöffneter Originalverpackung 90%. • Ware in geöffneter Originalverpackung 50%, • Schüttware ohne Verpackung 20%. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden mit 90%ihres Nominalwertes angesetzt. 7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, nach § 3 Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. § 6 Lieferfrist und Gefahrenübergang 1. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tag, an welchem Übereinstimmung über die Bestellung und alle vertragsrelevanten Punkte zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegen, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an welchem die Ware zum Versand gebracht oder als versandbereit gemeldet wurde. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind dem Kunden unzumutbar. 3. Versandfertig gemachte Ware muss nach Mitteilung an den Besteller von diesem sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, dieWare auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen gleichviel, ob in unseren Werken oder bei unseren Unterlieferanten - z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir, soweit diese nicht nur unwesentlich sind, dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere die Einhaltung vereinbarter Fristen, durch den Besteller voraus.

6. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit der Bereitstellung der Ware in unserem Werk bzw. Auslieferungslager unter Mitteilung der Abholbereitschaft an den Besteller auf diesen über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auf Wunsch des Bestellers noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transportund Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so sind wir berechtigt, ihm beginnend nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Annahmeverzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessenen längeren Fristen zu beliefern. § 7 Untersuchungs- und Rügepflichten 1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Warenmängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. 2. Mängel, die auch im Rahmen einer Untersuchung gemäß vorstehendem § 7 Ziffer 1. nicht erkennbar sind und sich später zeigen, hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen. 3. Unterläßt der Besteller die nach § 7 Ziffern 1. und 2. erforderliche Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 4. Beanstandete Ware muß unverzüglich an uns zurückgesandt werden. § 8 Haftung für Mängel der Lieferung 1. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich § 9 Ziffer 2. wie folgt: Eine Nachbesserung/Reparatur der von uns gelieferten Waren ist nicht möglich. Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir daher für Mängel an der Ware ausschließlich Ersatzlieferung gegen unverzügliche Rückgabe der mangelhaften Produkte. Wir liefern wahlweise nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile nach, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir unbeschadet der gesetzlichen Ausnahmefälle trotz einer uns vom Besteller gesetzten Frist zur Nacherfüllung zur Ersatzlieferung nicht bereit oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl oder wird sie unmöglich, so ist der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist der Besteller jedoch nur zur Minderung berechtigt. 2. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt nicht, sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Lieferanten für den Besteller nicht zum Erfolg führt. 3. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend hiervon gelten in allen Fällen des § 9 Ziffer. 3 die gesetzlichen Verjährungsfristen. 479 BGB bleibt unberührt. 4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. 5. Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen vornehmen zu können, muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 6. Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellungen seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten selbst. 7. Die Nacherfüllung durch uns stellt kein Anerkenntnis der Mängelansprüche des Bestellers dar. Für das Ersatzstück wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand, wobei Ansprüche wegen eines Mangels des Ersatzstückes sechs Monate ab Ablieferung bzw. Fertigstellung verjähren, frühestens jedoch mit dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. Die Frist für die Mangelhaftung am Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unterliegen den Einschränkungen des § 9. § 9 Haftung 1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 und der folgenden Ziffer 2. entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, nur • bei Vorsatz, • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. 4. Für Schäden, die durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages wie vorliegend typischerweise gerechnet werden muss. 5. Die Parteien vereinbaren, daß der Schaden, mit dem typischerweise gerechnet werden muß, EUR 3.000 nicht übersteigt. 6. Im Falle des Lieferverzuges gilt diese Haftungsbegrenzung nicht, falls ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen im Falle deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller. § 10 Recht von uns auf Rücktritt Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von § 6 Ziffer 4 dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit bzw. eines Unvermögens der Ausführung wird der Vertrag angemessen geändert. Soweit dies wirtschaftlich für uns nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. § 11 Verjährung Mit Ausnahme von Mangelansprüchen, die nach § 8 Ziffer 3 verjähren, verjähren alle sonstigen Ansprüche des Bestellers, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 gelten die gesetzlichen Fristen. § 12 Sonstiges Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, dürfen wir nach vorheriger Anmeldung die von uns gelieferten Anlagen im Betrieb des Bestellers besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis nehmen und die Anlage unseren Interessenten zeigen. § 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder unsere die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.

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HPW Katalog deutsch 65/20/12-01 2012

WEGMANN automotive GmbH & Co. KG Rudolf-Diesel-Straße 6 D-97209 Veitshöchheim Tel.: +49 9 31 – 3 21 04-0 Fax: +49 9 31 – 3 21 04-199 www.hofmann-powerweight.com sales@hofmann-powerweight.com

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