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RECHT Verpackungsgesetz
Verpackungsgesetz novelliert
Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 eine Novelle zum Verpackungsgesetzes verabschiedet. Damit werden insbesondere auch für die Maschenindustrie relevante Registrierungs-, Nachweis- und Informationspflichten ausgeweitet. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, bevor die ersten Vorschriften bereits zum 03. Juli 2021 in Kraft treten können.
Ausweitung der Informations- und Nachweispflichten
Bereits ab 03. Juli 2021 müssen Letztvertreiber, die nicht systembeteiligte Verpackungen i.S. des § 15 VerpackG an Endverbraucher übergeben, diese durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit dieser Verpackungen und deren Sinn und Zweck informieren. Endverbraucher sind dabei solche, die die verpackten Waren nicht mehr gewerbsmäßig weiter in Verkehr bringen. Die Infopflicht besteht demnach nicht für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei Lieferungen an Fachhändler, da diese die Waren weiterverkaufen und somit nicht Endverbraucher sind. Zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören die Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufs-/Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, Verpackungen mit „Systemunverträglichkeit“ oder schadstoffhaltigen Füllgütern sowie Mehrwegverpackungen. Da solche Verpackungen nicht systembeteiligungspflichtig sind, haben Hersteller und Händler, die diese Verpackungen in Verkehr bringen, grundsätzlich die Pflicht, diese Verpackungen auch wieder zurückzunehmen. Ab dem 1. Januar 2022 haben sie künftig über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auch einen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation müssen aber noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle definiert und eingeführt werden.
Ausweitung der Registrierungspflichten
Ab dem 01. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, also auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufs-/Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, Verpackungen mit „Systemunverträglichkeit“ oder schadstoffhaltigen Füllgütern sowie für Mehrwegverpackungen. Allerdings sind bezüglich dieser Verpackungsarten keine Angaben zu Materialart und Mengen zu machen.
Kontrollpflichten für Marktplatzbetreiber und FulfilmentDienstleister
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen ab 1. Juli 2022 das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht an einem System beteiligt haben. Sowohl Marktplatzbetreiber als auch Fulfillment-Dienstleister werden demgemäß zukünftig eine Registrierungsbestätigung der Hersteller anfordern müssen, welche von einem System ausgestellt wurde.
Auch sollen in Zukunft die Hersteller/Händler selber, die Fulfillment-Dienstleister beauftragen, für Versandverpackungen, die die Fulfillment-Dienstleister einsetzen, systembeteiligungs- und registrierungspflichtig werden.