1 minute read
Gemeinsam durch die Natur
TEXT: ALEXANDER HANDSCHUH
Joggen, Radfahren, Reiten, Spazierengehen inmitten unserer Natur, so zu sagen von der Haustüre weg. Dabei vergisst man gerne, dass viele der genutzten Wege und Flächen die Lebensgrundlage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind.
Advertisement
Missverständnisse zwischen Erholungssuchenden und Landwirten sind dabei keine Seltenheit. Die Beachtung einiger Regeln kann ein entspanntes Miteinander erleichtern: Freizeit- oder Wirtschaftsweg? Auch an Sonn- und Feiertagen, wenn viele von uns frei haben, müssen Landwirte und Winzer wetterbedingt mit ihren Traktoren und Maschinen auf die Felder fahren - nicht selten unter Zeitdruck.
Diese landwirtschaftlichen Nutzmaschinen sind schwer manövrierbar im Vergleich zu den rasanten E-Bikes, die plötzlich wie aus dem Nichts auftauchen. Damit Unfälle erst gar nicht geschehen, braucht es Rücksichtnahme und vorausschauendes Fahren. Nicht zu vergessen, dass Felder, Wiesen und Weingärten keine Radstrecken sind!
Das Betreten und Befahren dieser „Grünflächen“ kann Schäden und geringere Erträge verursachen und ist grundsätzlich ohne Zustimmung des Eigentümers nicht erlaubt. Egal ob die Flächen eingezäunt sind oder nicht.
Unterwegs mit Hunden
Die Natur ist verlockend und lädt zu ausgiebigen Spaziergängen mit dem Hund ein. Das ist unproblematisch, solange die Hundehalter mit ihren Vierbeinern auf den Wegen bleiben und ihnen keinen freien Auslauf auf die oben genannten Nutzflächen gewähren. Viele Hundebesitzer sind sich nicht bewusst, dass der Hundekot das Erntegut und somit die Nahrungs- und Futtermittel verunreinigt. Der Kot ist Infektionsquelle für zahlreiche Krankheiten. Also: „Das Gackerl in´s Sackerl!“
„Auch Jausenreste und Verpackungen gehören wieder zurück in den Rucksack nach einer gemütlichen Wanderpause – aber das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Abgesehen davon, dass zurückgelassene Dosen eine zusätzliche Verletzungsgefahr für Kinder und Tiere sind!“, erinnert Umweltgemeinderat Martin Cerne.
Schauen wir also gemeinsam auf unseren Lebensraum!
Auch wenn der Wortlaut anders anmutet, stehen den Elternteilen bei der gemeinsamen Obsorge trotzdem nicht die gleichen Kompetenzen zu. Wesentlich ist, wo das Kind seinen Hauptaufenthalt hat. Diesem Elternteil stehen auch im Falle gemeinsame Obsorge umfassendere Entscheidungsrechte zu. Hauptaufenthalt ist damit gleichzusetzen, wer das Kind überwiegend betreut; das muss festgelegt werden, zumal damit auch weitere Ansprüche verbunden sind.
Die Pflicht zur Informationsweitergabe in wichtigen Angelegenheiten (Schulwechsel, Schulerfolge, Krankheiten, Wohnortwechsel etc.) besteht hier ebenfalls.
Es herrscht jedoch der Tenor vor, dass Entscheidung schon gemeinsam erfolgen sollen.
Angelegenheiten des täglichen Lebens (Arztbesuche, Auswärtsübernachtungen, Taschengeld, Tagesgestaltung allg., etc.) müssen beide Obsorgeberechtigten nicht absprechen. Aber auch in dem Fall liegt die primäre Entscheidungskompetenz eines Umzuges bei dem Elternteil, wo der überwiegende Aufenthalt besteht, jedoch sind Voraussetzungen zu erfüllen und ist vom Anderen die Zustimmung einzuholen.
Mehr zu ihrem Recht lesen sie unter www.anwalt-guntramsdorf.at
Mag. Sandra Cejpek
Rechtsanwältin
Neudorferstraße 35, Guntramsdorf
T: (02236) 506348