CH-D Wirtschaft Nr. 3 2015

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CH-D

NR. 3 / 2015

WIRTSCHAFT

Interview mit Herrn Joschka Fischer, Bundesaussenminister a.D. Auch Lebensversicherungen vom automatischen Informations­ austausch erfasst Die Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf ältere Arbeitnehmer



CH-D Wirtschaft 3/2015

«CH-D Wirtschaft» Nr. 3/2015 64. Jahrgang Mitgliederzeitschrift der Handelskammer Deutschland–Schweiz

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4 Joschka Fischer, Bundesaussenminister a.D. CH-D Wirtschaft Interview mit Herrn Joschka Fischer, Bundesaussenminister a.D. 6 Ralf J. Bopp, Direktor Handelskammer Deutschland-Schweiz Bilaterale Abkommen Schweiz – EU: Ein Erfolgsmodell 8 Severin Moser, CEO, Allianz Suisse Allianz Global Wealth Report: Schweizer Haushalte bleiben die reichsten weltweit

11 Heiko Kubaile, Partner, Steuerberater, MBA (International Taxation), Leiter German Tax & Legal Center, KPMG AG Zürich Silke Mies, Senior Manager, Steuerberaterin (dt. Rechts), Fachberaterin ­Internationales Steuerrecht, German Tax und Legal Center, KPMG AG Zürich Auch Lebensversicherungen vom automatischen Informationsaustausch (Aia) erfasst 14 Patrick Weibel, Dipl. Psychologe FH, Leiter Leistungen Unternehmensgeschäft, CSS Versicherung, Mitglied der Direktion

Hanspeter Weber MU, Leiter Unternehmensgeschäft Vertrieb CSS Versicherung Gesunde Führung: Schlagwort oder Chance?

17 Roman Heiz, Wenger & Vieli AG Rechtsanwälte, DR. IUR.; LL.M.; Rechtsanwalt Patrick Näf, Wenger & Vieli AG Rechtsanwälte, LIC. IUR.; LL.M.; Rechtsanwalt Die Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf ältere Arbeitnehmer 20 Stefan Groß, Steuerberater, CISA und Partner bei Peters, Schönberger & Partner mbB Thorsten Brand, Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH Elektronische Archivierung und GoBD 22 Dr. Oliver Künzler, Partner, Rechtsanwalt, Wenger Plattner Neue Herausforderungen im Umgang mit Aktionärsdarlehen und Cash Pools 24 Dr. Rainer Thomann, Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Prüfer für Qualitätskontrolle Steuerliche Beurteilung der Schweizer Pensionskassen für Deutsche Grenzgänger geklärt? 27 Julia Gschwend, Rechtsanwältin, LL.M., REBER, Zürich Gesetzesrevision «Swissness» 29 Markus Kronauer, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Partner, Niederer Kraft & Frey AG, Zürich Rachid Ghazi, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Senior Associate, Niederer Kraft & Frey AG, Zürich Selbstanzeige durch Unternehmen im Schweizer Steuerrecht – Überblick und Fallstricke 32 Dr. Rolf Strittmatter, Leiter der HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH, Hamburg Attraktivster Standort in Deutschland für ausländische Investoren


Arbeitsrecht Bankenrecht Compliance Energierecht Erbrecht & Nachlassplanung Finanzierungen Gesellschafts- & Handelsrecht Immaterialgüterrecht Immobilien Kapitalmarkt & Börsenrecht Kollektive Kapitalanlagen Medienrecht Mergers & Acquisitions Notariat Payments Clearing & Settlement Pharmarecht & Gesundheitsrecht Prozessführung & Schiedsgerichtsbarkeit Restrukturierung & Insolvenz Steuerrecht Technologierecht (IT) Venture Capital & Private Equity Wettbewerbsrecht Wirtschaftsstrafrecht

Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach CH-8034 Zürich Büro Zug Metallstrasse 9b, CH-6300 Zug T +41 (0)58 958 58 58 www.wengervieli.ch

Recht. Persönlich.


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37 lic. iur. HSG Thomas Linder, dipl. Steuerexperte, Tax Partner, MME, Zug /Zürich lic. iur. Kerstin Beck-Ulmer, dipl. Steuerexpertin / deutsche Rechtsanwältin, MME, Zug / Zürich Steuerliche Innovationsförderung und Funktionsverlagerung ins Ausland – Ein Blick in die Zukunft 40 Andreas Ott, Head of Sales & Project Manager Business Development, Fiege AG Kein Erfolg im Netz ohne Logistik 43 Christina Haas Bruni, PwC | Senior Manager Customs&VAT, PricewaterhouseCoopers AG Michel Anliker, PwC | RA, lic. iur., Senior Manager – Customs and Global Trade, PricewaterhouseCoopers AG Warentarifierung – Warum die richtige Einreihung in den Zolltarif so wichtig ist 46 Markus Eberhard, Geschäftsführer, FineSolutions AG, Zürich Stolpersteine beim Import von Gütern aus Deutschland 48 Dr. Maja Baumann, Rechtsanwältin, LL.M. in Corporate Law, Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht, Partnerin REBER, Zürich Rechte, Pflichten und persönliche Verantwortung eines Mitglieds im ­Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft 50 Dr. Walter Jakob, Dr. oec. HSG / Steuerberater / Partner, Baryon AG, Zürich Elga Reana Tozzi, Dipl. Steuerexpertin / Partner Baryon AG, Zürich Unternehmenssteuerrecht der Schweiz Stand der Dinge und Aussichten 52 Catherine Jesel, Vertretung der NürnbergMesse in der Schweiz, Handelskammer Deutschland-Schweiz Die Schweiz ist in Nürnberg Zuhause 54 LEARNTEC 2016 zeigt innovative Technologien für das Lernen mit IT

Aus dem Firmengeschehen unserer Mitglieder

56 BURRI: Von Glattbrugg in die ganze Welt 58 10 Jahre PayTec 59 Streck Transport fährt für Beyersdorf Schweiz

60 Neue Mitglieder der Handelskammer Deutschland-Schweiz 62 CH-D Kontaktbörse


4 Joschka Fischer Bundesaussenminister a.D.

Joschka Fischer

1. Die EU sieht sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne mit sehr grossen Herausforderungen konfrontiert: Zunächst die Staatsschuldenkrise und nun die Flüchtlingskrise. Die EU vermittelt dabei den Eindruck grosser Uneinigkeit und wachsender Differenzen der Staaten untereinander. Sind hier Erosionskräfte am Werk, die immer stärker werden? Joschka Fischer: In der Tat stellen die Ereignisse spätestens seit dem letzten Jahr die EU vor grosse Herausforderungen. Russland ist zu einer neoimperialen Grossmachtpolitik zurückgekehrt und führt Krieg im Osten der Ukraine. Der Nahe Osten zerfällt und Syrien leidet unter einem nicht enden wollenden Bürgerkrieg, an dessen Ende mit grosser Wahrscheinlichkeit die Teilung des heutigen Staatsgebietes stehen wird. Und das hat Auswirkungen nicht nur auf Syrien, sondern auch auf alle angrenzen Länder wie z.B. den Irak. Die Folgen dieses Staatenzerfalls erleben wir nun tagtäglich vor der sprichwörtlich eigenen Haustür. Täglich verlassen tausende Flüchtlinge ihre Heimat oder die Flüchtlingscamps im Libanon oder der Türkei um Schutz und

CH-D WIRTSCHAFT INTERVIEW MIT HERRN JOSCHKA FISCHER, BUNDESAUSSENMINISTER A.D.

ein menschenwürdiges Leben in Europa zu suchen. Damit steht schon heute fest: Europa und die EU werden sich in der Zusammensetzung ihrer Bevölkerung verändern. Das ist ein Fakt. Zudem hat die Eurozone die langjährige Wirtschafts- und Finanzkrise noch immer nicht ausgestanden. Beide Krisen – die Finanz- wie die aussenpolitische Krise – zeigen, dass es im europäischen Einigungsprojekt fundamentale innere Fehler gibt. Und damit steht Europa aktuell wieder vor der uralten Frage nach seiner Verfasstheit. Nach der Frage: lose Konföderation oder echte Föderation? Das ist der Kern der Frage, um die sich alles in Europa dreht. Dass bei einer solchen Frage Flieh- und Erosionskräfte am Werk sind, liegt in der Natur der Sache. Aber wir müssen uns dieser Frage nun endlich mit all ihren Konsequenzen stellen. Und da vermisse ich persönlich schon länger den politischen Gestaltungswillen der handelnden Akteure.

2. Wo sehen Sie die Ansatzpunkte für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Europäischen Union? Joschka Fischer: Europa hat sich immer in Zeiten der Krisen bewegt und verändert. Reformen in Zeiten von Stabilität, Wohlstand und Prosperität sind selten bis nicht existent. Es scheint, als ob wir besonders starke Herausforderungen brauchen, um zu erkennen, dass es Zeit für eine Anpassung bzw. Weiterentwicklung ist. Insofern stehen wir aktuell vor vielen «Ansatzpunkten». Wir dürfen uns aber nicht in Kleinstaaterei verlieren, sondern müssen uns im Kern einig sein, dass wir den aktuellen Krisen – so elementar und langfristig diese sind – nur gemeinsam in einer entscheidungsfähigen und damit föderal angepassten Struktur begegnen können. Von lösen will ich schon gar nicht sprechen. Den Herausforderungen der internationalen Krisenherde, des Terrorismus, die Folgen des Klimawandels

und auch der Verschiebung der internationalen Machtzentren Richtung Ostasien können wir uns nur europäisch stellen, wenn wir Europäer auch in Zukunft über unser eigenes Schicksal bestimmen wollen Oder denken sie an die Folgen der Digitalisierung. Anhand der immer neuen Routen der Flüchtlinge, die per Smart Phone in real time sehen können, welche Wege sie gehen müssen, ist diese beeindruckend zu beobachten. So viele Mauern und Grenzen können sie gar nicht ziehen! Abgesehen davon, dass dies die Menschlichkeit und die Erinnerung an die eigene europäische Geschichte verbietet. Es mangelt also nicht an «Ansatzpunkten». Entscheidend ist, diese als ein Gesamtgefüge zu sehen, dass uns Europäer dazu bringt zu realisieren, dass nur ein starkes Europa eine Zukunft hat. Da beziehe ich die Schweiz übrigens mit ein. Auf Dauer in der Mitte Europas zwar von der EU zu profitieren aber stets auf den eigenen nationalen Nutzen zu achten wird auch für die Schweiz zunehmend schwierig werden. Denn da machen wir uns bitte nichts vor: Scheitert die EU, dann scheitert auch Europa!

3. In welche Richtung könnte die EU sich entwickeln? Die Vereinigten Staaten von Europa mit föderaler Präsidial­ verfassung: Ist dieses amerikanische Modell auf die EU übertragbar? Joschka Fischer: Die EU hängt gewissermassen zwischen Baum und Borke: Sie ist kein gemeinsamer Staat, wird aber von der meisten ihrer Bürger als eine Art Superstaat angesehen. Besonders im Süden zeigt sich das in der Zuweisung der Verantwortung für die Finanzkrise und in dem Vorwurf des Verlustes demokratischer Kontrolle. Aber der föderale Traum Europas mit dem Vorbild USA kann nicht funktionieren. Die EU hat heute 28 Mitgliedsstaaten in denen 500 Millionen Menschen leben, die alle unterschiedlichen


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Sprachen sprechen. Die Nationen der EU berufen sich auf jahrtausendealte Traditionen und sehr eigene Identitäten. Im Zuge der Griechenlandkrise konnte man verfolgen wie entscheidend unterschied­ liche Historien und auch ihre jeweiligen nationalen Deutungen sind. Können sie sich einen europäischen Wahlkampf mit Kandidaten für einen direkt gewählten Präsidenten vorstellen, den weite Teile der Wählerschaft nicht direkt verstehen, da er ihre Sprache nicht spricht? Ich nicht! Ich denke da eher an ein europäisches Vorbild – ich denke an die Schweiz. Denn auch die Schweiz besteht aus unterschiedlichen ethnischen Gruppen und diese Gruppen haben sich bis heute nicht homogenisiert. Wenn wir zurückblicken, dann stellte sich nach der Wirrungen der Kriege des 19. Jahrhunderts für die nur lose verbundenen Kantone in ihrer konföderativen Verfassung ja auch die Existenzfrage. Wenn sich die innerschweizerischen Kantone im Sonderbundeskrieg durchgesetzt hätten, wäre die Schweiz als eigenständiger Staat in den Zeiten des europäischen Nationalismus in ihre nationalen Bestandteile zerfallen. Nur der «Vernunftsstaat» Schweiz konnte sich den Nationalismen entziehen und er wurde ein modernes Europa im Kleinen. Mit der direkten Demokratie und einer politischen, sprachlichen und ethnischen Heterogenität. Damit passt die Schweiz in der Tat als funktionierendes «föderales» Modell für die Europäische Union.

4. Wäre die klare Kompetenzverteilung zwischen EU Kommission und den Mitgliedsstaaten der Schlüssel zur Vertiefung der politischen Union? Oder muss das Zusammenspiel zwischen Kommission, EU Parlament und den Organen der Mitgliedsstaaten neu überdacht werden? Joschka Fischer: Wenn wir uns die Strukturen der heutigen EU anschauen, dann scheint mir der Schlüssel hin zu weiteren Reformen in den Händen der Eurogruppe zu liegen. Alle Verschiebungen der Kompetenzen im bestehenden Gefüge kosten viel Kraft und Zeit und greifen schluss­ endlich zu kurz. Aus meiner Sicht sollten die Staaten der Eurogruppe in einem ersten Schritt eine Regierung der Eurozone bilden. Ich denke da an eine Eurokammer, analog dem Schweizer Vorbild, die sich proportional zusammen setzt. Das löst die Frage nach der Direktwahl, die sich

absehbar nicht realisieren lässt. Diese Kammer wäre zuständig für alle Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen und entscheidet in allen Fragen der Subsidiarität. Also der Machtverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der Union und in europäischen Verfassungsfragen. So könnte eine neue europäische und auch demokratische Wirklichkeit entstehen, die die gesamte EU im Laufe der Zeit in diese Richtung transformieren würde.

5. In der Schweiz wird die EU – zu Recht oder zu Unrecht – als zentralisierend und nicht basis-demokratisch dargestellt. Können Sie das anhand der Fakten nachvollziehen oder ist diese Wahrnehmung verzerrt? Joschka Fischer: Das wird leider nicht nur in der Schweiz so gesehen, sondern auch innerhalb der EU. «Basisdemokratisch» allerdings sind jenseits der Schweiz auch die nationalen Verfassungen der EU Mitgliedstaaten nicht. Das ist das ewige Lied von den graden Bananen und Energiesparglühbirnen aus Brüssel! Aus meiner eigenen Erfahrung als ehemaliger Bundes-Politiker der Grünen, für die ich auch lange im Bundesland Hessen, auch in Regierungsverantwortung, aktiv war weiss ich: Der Verweis auf die vermeintlich nächsthöhere politische Ebene aus der immer nur der Fluch und nie der Segen kommt ist ein altes politisches Lied. Und es gibt natürlich in ganz Europa – auch in Deutschland – politische Kräfte durch deren Wahlprogramme sich eine europäische Schuldzuweisung zieht. In dieser Liga ist leider auch die Schweiz vertreten! Die Lösung liegt doch darin sich endlich auf den Weg zu machen die europäische Idee nicht auf die gemeinsame Wirtschaftskraft zu reduzieren, sondern auf allen Ebenen zu verdeutlichen, dass der europäische Nationalstaat in dieser zunehmend globalisierten und sich rasant digitalisierten Welt mit einem nicht aufzuhaltenden Klimawandel kein Zukunftsmodell mehr ist Die wichtige und identitätsstiftende Rolle der Länder, Kommunen, Städte und Gemeinden wird damit doch nicht in Frage gestellt! Denken sie doch mal, welche entscheiden Rolle die Bürgermeister der Grossstädte und Megacities der Welt haben, die alle Prozesse anstossen müssen um die stetig wachsende Stadtbevölkerung in die nötigen Anpassungen der Urbanisierung einzubinden und mitzuneh-

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men. Ohne demokratische Prozesse und damit eine Partizipation der Bürger geht das nicht. Natürlich sollte man sich als überzeugter Demokrat immer auch die Frage nach mehr direkter Demokratie stellen. Ich habe es im Kontext der Schweiz als Vorbild für eine europäische Verfasstheit ja umschrieben. Plebiszitäre Elemente werden hier sicher eine wichtige Rolle spielen. Aber ich warne davor immer alles Schlechte in Brüssel zu sehen. Da machen es sich die Leute zu einfach. Was glauben sie denn, warum so viele Flüchtlinge nach Europa kommen? Doch auch wegen der stabilen rechtsstaatlichen Strukturen, die dieses Europa hat. Hinzu kommt, dass viele nationale Entscheidungsprozesse gezielt nach Europa verlagert werden, denn dann muss man sich politisch im eigenen Lande nicht klar positionieren. Wie oft hören wir, dass eine europäische Lösung gebraucht wird, obwohl es durchaus nationale Entscheidungsbefugnisse gäbe. Übrigens ein beliebtes Argument um schärfere Umweltstandards zu vermeiden.

6. Noch eine abschliessende Frage zur deutschen Aussenpolitik: Von vielen wird eine stärkerer Führungsrolle Deutschlands bei den aktuellen Krisen in Europa erwartet; für viele andere wäre diese Rolle eher bedrohlich. Welchen Weg muss die deutsche Politik nach Ihrer Einschätzung in Zukunft einschlagen? Deutschland muss seine Führungsrolle in Europa annehmen. Wir sind das wirtschaftsstärkste und bevölkerungsreichste Land. Und wir waren bislang die grossen Profiteure des einigen Europas – gerade wirtschaftlich. Das Führen und Deutschland bei vielen einen unangenehmen Beiklang hat, kann ich verstehen. Dem muss deutsche Aussenpolitik immer Rechnung tragen. Am Ende ist nichts wertvoller für ein friedliches und einvernehmliches Zusammenleben in Europa als eine starke und einige EU.

Joschka Fischer Scheitert Europa? Zukunft oder Illusion? Kiepenheuer & Witsch ISBN 978-3-462-04623-6


6 Ralf J. Bopp Direktor Handelskammer Deutschland-Schweiz

Ralf J. Bopp

Vor dem Hintergrund der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative und der aktuellen Umsetzungsdiskussion sind gelegentlich auch Zweifel ob der grossen Bedeutung der Bilateralen Abkommen I der Schweiz mit der Europäischen U ­ nion für die Schweizerische Wirtschaft zu vernehmen. Der Blick auf die Quantität und die Qualität des wirtschaftlichen Austauschs schafft schnell Klarheit. Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz, sowohl was die Importals auch die Exportseite betrifft. 55 % der Exporte der Schweizer Wirtschaft fliessen in die Länder der EU und 73 % der Import stammen von dort. Mit dem Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen im Jahr 2002 wurde der Schweizer Wirtschaft die Teilnahme am gemeinsamen Europäischen Binnenmarkt ermöglicht. Gleichzeitig spannt sich damit der Ordnungsrahmen für den modernen grenz­ überschreitenden Wirtschaftsaustausch zwischen unseren Ländern auf. Heute spielen sogenannte fragmentierte Wertschöpfungsketten im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr eine immer grössere Rolle. So betreffen zum Beispiel

BILATERALE ABKOMMEN SCHWEIZ – EU: EIN ERFOLGSMODELL

zwischen Deutschland und der Schweiz 58,4 % der gehandelten Waren Rohstoffe, Halbfabrikate und Investitionsgüter. Hinzu kommen die verschiedensten Arten von unternehmensbezogenen Dienstleistungen, angefangen im Forschungs- und Entwicklungsbereich, die Planung, über das Transportwesen und die Montage bis zu den Personaleinsätzen, in der in alle Wirtschaftsprozesse hinwirkenden IT-Dienstleistungsbranche, welche ohne die Regelungen der Personenfreizügigkeit keinesfalls auf dem heutigen Niveau möglich wären. Kaum mehr eine Maschine oder Anlage lässt sich heute ohne die Spezialisten des Herstellers in Betrieb nehmen und auch während des laufenden Betriebs muss auf die Wartung und auf eventuelle Notfalldienste zurückgegriffen werden können. Grosse zeitliche Verzögerungen aufgrund von komplexen administrativen Genehmigungsverfahren für den Arbeitseinsatz über die Grenze sind dabei sehr kostspielig für die Unternehmen und würden wohl kaum in Zukunft von diesen in Kauf genommen werden können. Diese enge wirtschaftliche Verzahnung wäre ohne den freien Austausch von Produkten, dem Abbau von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen, dem freien Personenverkehr sowie der gegenseitigen Anerkennung von Prüfzertifikaten und Berufsqualifikationen nicht möglich gewesen.

viele Wachstumseffekte indirekt einstellen. Grundsätzlich gehen Ökonomen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO davon aus, dass die Öffnung der Märkte und somit der Austausch und die Verflechtung für die beteiligten Volkswirtschaften von grossem Vorteil ist. Forscher der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich stellen fest, dass seit dem Inkrafttreten der Bilateralen I das Durchschnittswachstum des realen BIP pro Kopf der Schweiz um 0,52 % gestiegen ist. Auch das Wirtschaftsforschungsinstitut Prognos aus Basel schätzt anhand eines Simulationsmodells, dass rund ein Drittel des gegenwärtigen Wohlstands der Schweiz auf die dynamische Entwicklung des wirtschaftlichen Austausches mit der EU zurückzuführen ist. Zudem wurden seit dem Inkrafttreten der Abkommen 700 000 Arbeitsstellen geschaffen. Die Forscher von Prognos sind überzeugt, dass dies in direktem Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen I steht. Eine genaue Übersicht über die Vorteile der Bilateralen I hat der Wirtschaftsdachverband economiesuisse in seinem Dossier «Europapolitik» herausgearbeitet: – Industrieunternehmen sparen 200 bis 500 Millionen Franken jährlich, weil sie ihre Produkte nur einmal zertifizieren lassen müssen. (Technische Handelshemmnisse)

Es darf erwähnt werden, dass dies vor dem Hintergrund der Verschiebung der globalen Handelsströme als eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu sehen ist.

– Schweizer Unternehmen habe noch bessere Chancen, an öffentliche Aufträge in den EU-Staaten zu gelangen – diese schreiben Projekte in Höhe von 425 Milliarden Euro pro Jahr aus. (Beschaffungswesen)

Den exakten finanziellen Vorteil der Bilateralen I aufzuzeigen, ist allerdings nicht ganz einfach, da die Auswirkungen der einzelnen Vertragsbestandteile vielfach interdependent wirken und sich auch

– Bauernfamilien haben die Möglichkeit, zusätzliche Einkommen zu erwirtschaften. Die Schweizer Käse- und Quarkproduzenten haben 2014 in der EU 85 Millio­ nen Franken mehr als 2002 und damit


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dort insgesamt 471 Millionen Franken eingenommen. (Landwirtschaft) – EU- und EFTA-Chauffeure finanzieren einen Viertel der Verkehrsabgaben (LSVA) – das hat zwischen 2002 und 2012 einem Betrag von über vier Milliarden Franken entsprochen. Das setzt der Bund ein, um den alpenquerenden Lastwagenverkehr zu reduzieren und auf die Schiene zu verlagern – wie dies der Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung verlangt. (Landverkehr) – Schweizer Fluggesellschaften werden auf dem europäischen Luftverkehrsmarkt nicht benachteiligt, die Schweiz profitiert als Exportnation von guten Flugverbindungen. (Luftverkehr)

– Die Integration der Schweizer Forschenden und Unternehmen in EUForschungsrahmenprogramme erhöht die Leistungsfähigkeit unseres Forschungsplatzes und stärkt die Innovationskraft der Wirtschaft. Jedes vierte Projekt von Schweizer Forschenden wird vom EU-Forschungsrat angenommen – das ist ein Spitzenwert. (Forschung) – Die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Bilateralen I: Die positiven Effekte auf den Schweizer Wirtschaftsstandort sind markant. Das reale Schweizer BIP pro Kopf ist zwischen 2003 und 2013 durchschnittlich pro Jahr um 1,26 Prozent gewachsen – das ist verglichen mit anderen Industrieländern einmalig.

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– Auf den Abkommen der Bilateralen I bauen viele weitere wichtige Abkommen auf und sind mit ihnen direkt oder indirekt verknüpft. So ist das FZA wichtige Voraussetzung für das Studentenaustauschprogramm Erasmus oder für Schengen/Dublin.

Ohne Zweifel sind die Bilateralen Abkommen I für die Schweiz ein Erfolgsmodell welches es auch in Zukunft zu erhalten gilt. Eine wirkliche Alternative, die den Schaden eines Wegfalls dieses Abkommens auffangen würde, ist auch nicht gegeben.


8 Severin Moser CEO Allianz Suisse Richtiplatz 1 CH-8304 Wallisellen Mail: contact@allianz.ch

Severin Moser

– Globales Netto-Geldvermögen übertrifft 100-Billionen-Euro Marke – Erstmals über eine Milliarde Menschen in der Vermögensmittelklasse – Vermögensverteilung in der Schweiz wird ungleicher Die Allianz hat Ende September die neueste Ausgabe ihres «Global Wealth Reports» vorgestellt, der die Vermögens- und Schuldenlage der privaten Haushalte in über 50 Ländern analysiert. Danach stieg das globale Netto-Geldvermögen der privaten Haushalte 2014 um 8,1 Prozent auf ein neues Rekordniveau von 100,6 Billionen Euro. Die Schweiz führt die Rangliste mit einem durchschnittlichen Netto-Geldvermögen von 157'446 Euro (rund 171'600 Franken) zwar wie in den Vorjahren unangefochten an, gleichzeitig tragen Herr und Frau Schweizer aber mit rund 80'000 Euro (rund 87'000 Franken) pro Kopf auch die höchste Schuldenlast im weltweiten Vergleich. Zudem ist die Ungleichheit in der Vermögensverteilung weiter gestiegen. Das globale Vermögen der privaten Haushalte übertrifft laut «Allianz Global Wealth Report» mittlerweile den Wert aller weltweit an einer Börse gelisteten Unternehmen sowie sämtlicher Staatsschulden. Das kräftige Wachstum wurde dabei

ALLIANZ GLOBAL WEALTH REPORT: SCHWEIZER HAUSHALTE BLEIBEN DIE REICHSTEN WELTWEIT zunehmend von den steigenden Sparanstrengungen der Haushalte getragen. Dies ist ein nahezu globales Phänomen. Allerdings: was auf der makroökonomischen Ebene vielleicht als Überangebot an Sparkapital interpretiert werden kann, stellt sich auf der individuellen Ebene gänzlich anders dar. Angesichts überschuldeter Staaten und alternder Gesellschaften ist jeder Einzelne nach wie vor dazu aufgerufen, eher mehr als weniger für seine eigene Zukunft vorzusorgen. Denn die hohe Gesamtsumme an privatem Geldvermögen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Vermögen nach wie vor sehr ungleich verteilt sind. Das gilt auch für ein reiches Land wie die Schweiz.

Trotz Spitzenposition enttäuschende Vermögensentwicklung in der Schweiz In der Schweiz wuchs das Brutto-Geldvermögen im vergangenen Jahr um 5,6 Prozent, das Netto-Geldvermögen um 6,7 Prozent. Diese Werte liegen nicht nur über denen des Vorjahres, sondern auch über denen des Euroraums. Betrachtet man jedoch einen längeren Zeithorizont, ist die Entwicklung des schweizerischen Privatvermögens eher enttäuschend: Seit Ende 2000 stieg das Netto-Geldvermögen nur um durchschnittlich 2,3 Prozent pro Jahr, nur Finnland, Italien und Griechenland weisen in Europa eine noch schwächere Entwicklung auf. Am Spitzenplatz in der Rangliste der 20 reichsten Länder (Geldvermögen pro Kopf, s. Tabelle) ändert dies aber nichts: Sowohl in der Netto- als auch in der Brutto-Betrachtung (EUR 157.450 bzw. bzw. EUR 238.310 oder rund CHF 171'600 bzw. CHF 259'400) steht die Schweiz hier seit dem Jahr 2000 ununterbrochen auf Platz 1. Allerdings sind die schweizerischen Haushalte auch in einer anderen Beziehung Spitze, nämlich bei der Verschuldung: Auch wenn die Verbindlichkeiten in den letzten Jahren mit

Raten zwischen 3 und 4 Prozent nicht sehr stark gestiegen sind – und vor allem auch langsamer als die Vermögen –, bleibt die Schuldenstandquote (Verbindlichkeiten in Prozent des BIP) mit 122 Prozent unverändert extrem hoch. Weltweit weisen nur die Dänen, Australier und Niederländer eine noch höhere Verschuldung auf. Zum Vergleich: In den Nachbarländern liegt diese Quote bei 55 Prozent (Deutschland) beziehungsweise 51 Prozent (Österreich).

Asien bleibt Wachstumsspitzenreiter Wie in den Vorjahren war auch 2014 das regionale Vermögenswachstum sehr unterschiedlich. Unangefochtener Wachstumsspitzenreiter blieb dabei die Region Asien (ohne Japan), in der das Netto-Geldvermögen 2014 mit 18,2 Prozent zulegte. Angetrieben wurde dieses Wachstum auch vom rasanten (und teilweise nicht nachhaltigen) Anstieg des Wertpapiervermögens, insbesondere in China. In den beiden anderen aufstrebenden Regionen, Lateinamerika und Osteuropa, verlief die Entwicklung dagegen deutlich verhaltener: Das Netto-Geldvermögen erhöhte sich nur um 4,2 Prozent (Lateinamerika) bzw. 8,6 Prozent (Osteuropa). Erfreulich aus europäischer Perspektive: 2014 konnte der Euroraum erstmals seit der Finanzkrise wieder ein höheres Wachstum als Nordamerika verbuchen. Das kräftige Plus von 6,2 Prozent (gegenüber 5,3 Prozent in Nordamerika) verdankte sich dabei hauptsächlich der fortgesetzten «Schuldendisziplin»: In vielen Ländern setzte sich auch 2014 der Abbau der Schulden fort. Das dauerhaft hohe Wachstum in Asien führt auch zu einer Verschiebung der Gewichte auf der Vermögensweltkarte. Auf die Region Asien (ohne Japan) entfielen 2014 gut 16 Prozent des globalen Geldvermögens (sowohl in Brutto- wie Netto-Betrachtung). Dies bedeutet gegenüber 2013 ein Plus von 1,4


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Deutschland auf Platz 18 der globalen Rangliste Durchschnittliches Netto-Geldvermögen pro Kopf 2014, in Euro

© Copyright Allianz SE, 29. September 2015. Quellen: Nationale Zentralbanken und Statistikämter, UN Population Division, Allianz SE.

Vermögensmittelklasse überschreitet Eine-Milliarde-Marke Bevölkerung aus 53 Ländern, in Millionen, 2014 3.503

Verteilung des globalen NettoGeldvermögens 2014

1.013 422

Low wealth

Middle wealth

High wealth

© Copyright Allianz SE, 29. September 2015. Quellen: EZB, Nationale Zentralbanken und Statistikämter, UN Population Division, UNU WIDER, Weltbank, Allianz SE.

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10 die Zahl der Mitglieder dieser Klasse seit der Jahrtausendwende verdreifacht. Allerdings konzentriert sich diese Dynamik vornehmlich auf eine Region bzw. sogar hauptsächlich auf ein Land: China. Mittlerweile rekrutieren sich etwa zwei Drittel der globalen Vermögensmittelklasse aus Asien – und 85 Prozent davon stammen aus China. Seit Jahrtausendbeginn hat sich damit die Bevölkerung mit mittlerem Vermögen in Asien nahezu verzehnfacht. Diese Entwicklung unterstreicht den im globalen Massstab inklusiven Charakter des Vermögenswachstums, immer mehr Menschen können am globalen Wohlstand partizipieren.

Prozentpunkten, seit dem Jahr 2000 hat sich der Anteil dieser Region mehr als verdreifacht. Im letzten Jahr wurde in diesem Aufholprozess zudem eine wichtige Wegmarke passiert: Das gesamte Brutto-Geldvermögen Chinas übertraf Ende 2014 erstmals dasjenige Japans. Die Vermögensentwicklung in Asien, insbesondere in China, verlief in den letzten Jahren wirklich äusserst positiv. Eine Wachstumsverlangsamung, wie wir sie derzeit erleben, ist vor diesem Hintergrund nicht beunruhigend. Der Aufholprozess Chinas ist nämlich keineswegs zu Ende, China ist heute ein anderes, viel wohlhabenderes Land als noch vor fünf oder zehn Jahren. Die positiven Wachstumsimpulse, die von dort auf unsere Wirtschaft und Finanzmärkte ausgehen, sind daher immer noch gewaltig. Die zunehmende Bedeutung Asiens wird auch in anderer Perspektive deutlich. Im letzten Jahr hat die Zahl der Menschen, die im globalen Massstab über ein mittleres Vermögen verfügen, erstmals die Marke von einer Milliarde überschritten1. Seit 2000 sind nahezu 600 Millionen Menschen aus dem Bereich «Low ­Wealth» in die globale Vermögensmittelklasse aufgestiegen. Insgesamt hat sich

Vermögen in der Schweiz immer ungleicher verteilt Die Vermögensverteilung in den einzelnen Ländern stellt sich sehr heterogen dar. Dazu hat die Allianz erstmals für jedes Land einen Gini-Koeffizienten berechnet, und zwar jeweils für die Vergangenheit (Zeitraum um 2000) und heute. Dabei zeigt sich, dass die Zahl der Länder, in denen sich der Gini-Koeffizient eher «verbessert» hat (d.h. eine stärkere Gleichver-

teilung anzeigt) ungefähr derjenigen entspricht, in denen sich der Gini-Koeffizient eher verschlechtert hat. Gerade für die entwickelten Länder trifft dies allerdings nicht zu, die Mehrzahl der Länder erlebte hier in den vergangenen Jahren eine teils deutliche Zunahme der Ungleichverteilung. An erster Stelle stehen dabei die USA, in keinem anderen Land hat die Ungleichheit im betrachteten Zeitraum so stark zugenommen. Die USA weisen mit 80,6 den höchsten Gini-Koeffizienten auf. Der Wert für die Schweiz liegt bei 61,2 – und damit unter dem Durchschnitt der entwickelten Länder (64,6) und auch deutlich unter dem Niveau der Nachbarländer (Deutschland: 73,3; Österreich: 73,6). Allerdings hat sich die Vermögensverteilung in der Schweiz in der letzten Dekade verschlechtert, der Gini-Koeffizient ist um drei Punkte gestiegen. Eine Entwicklung, die wir in jedem Fall im Auge behalten sollten.

1W ie in den Vorjahren teilt der „Allianz Global W ­ ealth Report“ die Vermögensbesitzer in drei globale Vermögensklassen auf. Die globale Vermögensmittelklasse umfasst dabei alle Personen mit einem Netto-­Vermögen zwischen 6.100 und 36.700 Euro.

Top 20 im Jahr 2014 nach… …Netto-Geldvermögen pro Kopf

…Brutto-Geldvermögen pro Kopf

in EUR

J/J in %

Rang 2000

in EUR

J/J in %

Rang 2000

#  1  Schweiz

157.450

5,7

1

#  1  Schweiz

238.310

4,6

1

#  2  USA

138.710

4,2

2

#  2  USA

175.010

3,7

2

#  3  Grossbritannien

86.230

16,9

4

#  3  Dänemark

135.830

8,1

7

#  4  Belgien

84.770

3,1

3

#  4  Niederlande

126.700

12,0

6

#  5  Schweden

82.930

16,9

12

#  5  Grossbritannien

120.370

12,4

4

#  6  Niederlande

78.060

21,3

8

#  6  Schweden

120.240

12,8

13

#  7  Kanada

76.510

9,7

7

#  7  Kanada

114.680

7,7

8

#  8  Japan

73.550

3,5

5

#  8  Australien

113.660

6,9

14

#  9  Singapur

73.330

4,9

14

#  9  Belgien

107.020

3,5

5

#10  Taiwan

72.640

7,6

17

#10  Singapur

106.620

4,4

10

#11  Dänemark

72.310

16,3

11

#11  Japan

94.980

3,3

3

#12  Neuseeland

65.650

3,6

10

#12  Taiwan

88.160

6,9

18

#13  Israel

58.910

11,4

13

#13  Neuseeland

87.320

3,6

16

#14  Australien

53.800

8,2

19

#14  Norwegen

86.110

6,5

20

#15  Frankreich

50.770

3,1

9

#15  Irland

78.960

6,6

12

#16  Italien

49.420

3,4

6

#16  Frankreich

72.370

2,4

11

#17  Österreich

48.420

2,9

16

#17  Israel

70.660

10,2

19

#18  Deutschland

44.770

5,2

18

#18  Österreich

68.050

2,2

17

#19  Irland

43.030

20,7

15

#19  Deutschland

64.510

3,8

15

#20  Finnland

25.060

1,4

21

#20  Italien

64.420

2,5

9


CH-D Wirtschaft 3/2015

Heiko Kubaile Partner, Steuerberater, MBA (International Taxation) Leiter German Tax & Legal Center, KPMG AG Zürich hkubaile@kpmg.com Silke Mies Senior Manager Steuerberaterin (dt. Rechts), Fachberaterin Internationales Steuerrecht
 German Tax und Legal Center
 KPMG AG
Zürich smies@kpmg.com

AUCH LEBENSVERSICHERUNGEN VOM AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (AIA) ERFASST nen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Dabei werden u.a. folgende Informationen gemeldet: Kontosaldo, Barwert, Rückkaufwert, Auszahlungen. Sollten die Lebensversicherungen nicht den Anforderungen der deutschen Steuergesetze genügen, könnte dies weitreichende Konsequenzen für den Steuerpflichtigen haben.

Hintergrund

Heiko Kubaile

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Mit der Einführung des AIA soll Steuertransparenz erreicht werden. Somit ist es für die Kunden, deren Daten von den teilnehmenden Staaten an die jeweiligen Finanzbehörden im Ausland weiterge­ leitet werden, ausschlaggebend, dass sie (zuvor) steuerehrlich sind. Ansonsten drohen mitunter strafrechtliche Konsequenzen mit Bussgeldern bis hin zu einer Haft­strafe. Auch bei Versicherungen besteht das Risiko, dass die jeweiligen Policen nicht oder nur in Teilen den steuerlichen Anforderungen der deutschen Steuergesetze entsprechen. Daher ­sollten die Versicher­ungsverträge hinsichtlich entsprechende steuerliche Anforderungen (s.u.) zwingend geprüft werden.

Welche Beträge werden im Rahmen des AIA gemeldet? Hinsichtlich bestehenden Versicherungsverträgen sind bestimmte Angaben wie bspw. Kontosaldo, Barwert, Rückkaufwert, Auszahlungen bzw. Ausschüttungen zu melden. Resultieren letztere beispielsweise aus einer sogenannten «echten» Lebensversicherung, ist deren Meldung für den Kunden in der Regel mit keinen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Bei einer «echten» Lebensversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die die steuerlichen Anforderungen in Deutschland erfüllt (vgl. nachfolgend). Allerdings könnte die deutsche Finanzverwaltung die Mittel- bzw. Vermögensherkunft (Vermögensstamm) prüfen und hieraus etwaige Schlüsse ziehen und nachfragen. Die Verjährung ist zu prüfen. Handelt es sich jedoch um Einkünfte aus sogenannten «unechten» Lebensversicherungen («Lebensversicherungsmantel»), kann eine Weitergabe der Daten mit strafrechtlichen Risiken für den Kunden verbunden sein. Um dies beurteilen zu können, ist eine steuerliche und recht­liche Würdigung der Versicherungspolicen des Kunden zwingend erforderlich.

Silke Mies

Welche Versicherungskunden sind ­betroffen? Der automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU wird umgesetzt. Die Daten werden ab dem Jahr 2016 gemeldet. Technisch wird die erste Meldung im September 2017 erfolgen. Was viele noch nicht wissen: Der AIA erfasst prinzipiell auch Lebensversicherungen mit Steuerdomizil in einem AIA-Partnerstaat (bspw. Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg). Somit werden etwa auch deutsche Kunden gemeldet, die ei-

Vom AIA sind prinzipiell alle Lebensver­ sicherungskunden (Ausnahme: reine Risikolebensversicherungen) mit Steuerdomi­ zil in einem AIA-Partnerstaat betroffen. Somit in der Regel auch deutsche Kunden, die einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft in einem AIA-Partnerstaat von Deutschland (ab 2016: EU (Ausnahme Österreich), Liechten­ stein, ab 2017: Schweiz, Österreich und weitere Staaten erwartet) abgeschlossen haben.

Steuerliche und rechtliche Würdigung von Versicherungsverträgen Wie Lebensversicherungen im Detail in Deutschland besteuert werden, hängt im Kern vom Abschluss eines jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Bevor also eine entsprechende steuerliche Würdigung nach deutschem Steuerrecht erfolgen kann, ist eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Versicherung regelmässig notwendig. So kann es beispielsweise sein, dass der Kunde zwar eine Lebensversicherung nach ausländischem Recht abgeschlossen hat, diese jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auch nach


12 deutschem Steuerrecht als Lebensversicherung zu gelten. In einem solchen Fall könnte beispielsweise ein sogenannter «Lebensversicherungsmantel» vorliegen, dessen Einkünfte der wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren und zu versteuern hat.

Mögliche Kriterien zur Einordnung einer Versicherung nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind bspw.: 1. Bei einem sogenannten «vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag» handelt es sich um einen «Versiche­­ rungsmantel». Hierfür sprechen unter anderem folgende Kriterien: gesonderter Verwaltung von Kapitalanlagen, keine Begrenzung auf öffentlich vertriebene Investmentfonds, Einflussmöglichkeiten des wirtschaftlich Berechtigten auf die Anlagepolitik (z.B. wenn ein bereits vorhandenes Depot in einen Versicherungsvertrag eingebracht wird und bei der gleichen depotführenden Bank bzw. Vermögensverwalter verbleibt). Dies gilt für Verträge, welche nach dem 31.12.2004 geschlossen wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könnten selbst «Altverträge», welche vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden, unter Transparenzgesichtspunkten aufgegriffen werden.

2. Es liegt kein Versicherungsvertrag vor, wenn der Vertrag, welcher zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2009 abgeschlossen wurde, keinen ausreichenden Risikoschutz enthält. Davon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann auszugehen, wenn bei Risikoeintritt nur eine Leistung der angesammelten und verzinsten Spar­ anteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vereinbart ist (bspw. wenn der Auszahlungsbetrag 101% des Anlagevermögens zum Todeszeitpunkt betragen soll). 3. Bei Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 bzw. nach dem 31.3.2009 abgeschlossen wurden, muss ein Mindest­ todesfallschutz im Rahmen der Police vereinbart worden sein. Bei Verträgen vor dem 1.1.2005 muss sich der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages auf mindestens 60% der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge belaufen; bei Verträgen nach dem 31.3.2009 werden mindestens 50% der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge als Mindesttodesfallschutz ­vorausgesetzt. 4. Selbst wenn kein sogenannter «Versicherungsmantel» vorliegt, kann durch fehlende Erfüllung der zwingenden Voraus­setzungen, statt einer steuerlich

begünstigten, eine steuerlich nicht begünstigte Versicherungsleistung vorliegen, bspw.: – Vorliegen einer ggf. nicht begünstigen Versicherung bei Einmaleinzahlungen bei Vertragsbeginn (z.B. Einbringung von Vermögen, welches zuvor auf einem Konto/Depot verwaltet wurde) bzw. laufende Beitragszahlung über weniger als 5 Jahre, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 erfolgte. – Die Mindestvertragslaufzeit der Ver­ sicherung von 12 Jahren muss gegeben sein.

Handlungsbedarf Um ausschliessen zu können, dass aktuell oder in der Vergangenheit bereits steuerpflichtige Erträge trotz einer Versicherung realisiert und nicht versteuert wurden, sollte ggf. rechtzeitig eine entsprechende Überprüfung der Versicherungspolicen erfolgen. In den Fällen, in denen bereits steuerpflichtige Erträge erzielt wurden, empfiehlt sich eine zeitnahe Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, um Überraschungen aus dem AIA zu vermeiden. Diese kann in Deutschland beispielsweise mit dem Instru­ment der Selbstanzeige erwirkt werden.

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14 Patrick Weibel Dipl. Psychologe FH Leiter Leistungen Unternehmensgeschäft CSS Versicherung Mitglied der Direktion

GESUNDE FÜHRUNG: SCHLAGWORT ODER CHANCE?

Hanspeter Weber MU Leiter Unternehmensgeschäft Vertrieb CSS Versicherung www.css.ch

Patrick Weibel

nehmenskultur bringt meist ebensolche Führungskräfte hervor. Als Krankentaggeldversicherer sehen wir, dass viele psychisch bedingte Krankschreibungen ursächlich deshalb erfolgen, weil Arbeitsplatzprobleme nicht rechtzeitig erkannt und als Folge davon medikalisiert werden. Die Anforderungen an Führungskräfte sind hoch, und sie werden bei steigender Komplexität in der Arbeitswelt noch weiter zunehmen. Noch immer führen oftmals ungünstige Selek­tionsmechanismen in vielen Unter­ nehmen dazu, dass Menschen mit Führungsverantwortung betraut werden, die dafür wenig geeignet sind. Auch aufwändige und teure Assessments sind oft wirkungslos und zu wenig in der Lage, die Spreu vom Weizen effektiv zu trennen und die «richtigen» Persönlichkeiten mit Führungsverantwortung zu betrauen.

Die Bedeutung von fachlichem Know How wird im Kontext Führung oft überschätzt

Hanspeter Weber

Das grösste Krankheitsrisiko am Arbeitsplatz ist der eigene Vorgesetzte. Schlechte Führung macht krank und verursacht Stress, Leidensdruck und hohe Kosten. Die gute Nachricht: Man kann daran arbeiten und das Bewusstsein für die Relevanz des Themas «Gesunde Führung» steigt erfreulich. So werden Führungskräfte als das wahrgenommen, was sie effektiv sind: Schlüsselpersonen. Vergessen geht dabei leider allzu oft, dass auch Vorgesetzte nicht ausserhalb ihres Arbeitskontextes agieren können. Oder vereinfacht gesagt: Eine schlechte Unter-

Wer fachlich brilliert, empfiehlt sich schnell einmal für eine Führungsposition. Doch das fachliche Können sollte nicht das alleinige Kriterium sein. Ob sich jemand als Leiter oder als Leiterin eignet, hängt unter anderem von der Frage ab, über welches Menschenbild und welche Führungsmotivation diese Person verfügt. Wer Menschen führt, sollte auch ein vitales Interesse an Menschen haben. Wer lediglich sich selber verwirklichen will oder vor allem nach Macht und Prestige strebt, hat womöglich etwas Grundlegendes nicht verstanden: Gut führen hat mehr damit zu tun, anderen zu dienen als sich selber zu profilieren. Der Karriereberater und Buchautor Martin Wehrle bringt es bildhaft gesprochen treffend auf den Punkt: «Eine gute Führungskraft agiert nicht wie ein Egomane, sondern eher wie ein Gärtner. Sie legt ein Beet an, setzt jeden Mitarbeitenden an

der richtigen Stelle ein und fördert sein Wachstum.» Um erfolgreich zu führen reicht es nicht aus, nur fachlich zu überzeugen: Es geht darum, die Stärken und Schwächen seiner Mitarbeitenden erkennen und sie entsprechend zu fördern und fordern. Führen bedeutet nicht nur, Verantwortung für Entscheide und Budgets zu tragen, sondern auch, Mitarbeitende zu entwickeln. Letztlich muss jede Führungskraft ihren eigenen Stil finden – nur so kann die oft geforderte Authentizität erreicht werden. Glaubwürdigkeit ist das A und O. Wer nicht vorlebt, was er von anderen verlangt und wer nicht hält, was er verspricht, verliert schnell an Ansehen und Respekt.

Führung ist lernbar, aber beileibe nicht nur Führen ist ein Handwerk und folglich lernbar, zumindest bis zu einem gewissen Grad. Die charakterlichen Eigenschaften, also Sozialkompetenzen, müssen gegeben sein: Man muss sich in andere Menschen einfühlen und rechtzeitig Probleme erkennen können sowie eine natürliche Autorität ausstrahlen. Das sind wichtige Fähigkeiten, um als Führungskraft zu überzeugen und das Führungsverhalten laufend zu verbessern. Eine v.a. theoretische Auseinandersetzung mit dem Thema Führung in Ausbildungssettings macht oft wenig Sinn, denn entscheidend ist vor allem das gezeigte Verhalten in der Praxis. Probleme nicht nur benennen, sondern sie dann auch einer Lösung zuzuführen, das ist die Kernaufgabe von Chefs. Unternehmen haben ein ureigenes Interesse daran, dass Vorgesetzte ihr Führungsverhalten regelmässig reflektieren und hinterfragen. Gerade um Mitarbeitende weiterzuentwickeln und zu fördern und zu fordern, arbeiten Führungskräfte idealerweise auch an ihren eigenen Schwächen und hinterfragen sich immer wieder. Kritikfähigkeit und Selbstreflexion sind zentrale


CH-D Wirtschaft 3/2015

Eigenschaften für eine gute Führungskraft, aber auch die Orientierung an Werten wie Fairness, Transparenz und Gemeinsinn. Nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg hängt auch wesentlich mit der Qualität der Führungskräfte zusammen. Defizite in der Führung können natürlich nicht losgelöst von der Unternehmenskultur betrachtet werden. Die Frage, wer überhaupt in eine Führungsposition befördert wird, hat wesentlich mit den gelebten Werten in einem Unternehmen zu tun. Nicht selten bringen prekäre Strukturen ebensolche Führungsleute hervor. Die unheilvolle Reproduktion von Destruktivität macht meist auch vor den impliziten Selektionskriterien nicht halt.

Mein Chef, mein Freund Komplizierte Prozesse, Beförderungen nach dem Senioritätsprinzip, starre Hie­ rarchien ohne eigene Entscheidungskompetenzen wirken verstärkend. Solche Rahmenbedingungen schrecken heute viele Mitarbeitende ab. Sie bringen ein anderes Verständnis mit, wie eine Firma organisiert sein sollte, damit sie nachhaltig erfolgreich ist. In der Tat sind die Hierarchien vielerorts flacher geworden. Doch der Schein trügt sehr oft, denn das bedeutet keineswegs, dass eigenverantwortliches Handeln, Freiräume und kooperatives Arbeiten möglich sind. Entscheidend sind vielmehr die kulturellen Einflussfaktoren. Flachere Hierarchien sind auch nicht damit zu verwechseln, dass Vorgesetzte zu kumpelhaften Bürokollegen von nebenan mutieren. Chefinnen und Chefs dürfen ohne weiteres nett, freundlich und zuvorkommend sein. Wer es jedoch allen recht machen möchte, aber letztlich ohne Rückgrat ist, agiert weder im Sinne des Unternehmens noch der Mitarbeitenden. Zu viel Distanz und autoritäres Chefgehabe wiederum kommt meistens schlecht an. Eine gute Führungskraft ist sichtbar und ansprechbar. Wer vom hohen Ross herab agiert oder den Kontakt zu den Mitarbeitenden nur sucht, wenn deren Mithilfe gefragt ist, erhält nicht den Respekt, auf den Führungskräfte so zwingend angewiesen sind.

Delegieren heisst Macht abgeben – und genau das fällt vielen Vorgesetzten schwer Es gibt Führungskräfte, die behalten die interessanten Aufgaben lieber für sich.

Auch wenn sie ihren Mitarbeitenden nichts zutrauen und über jeden Schritt informiert werden wollen, ist es mit verantwortungsvollem Delegieren nicht weit her. Gute Vorgesetzte kennen die Stärken und Schwächen ihrer Mitarbeitenden und sind in der Lage, die Aufgaben so zu strukturieren, dass Mitarbeitende im Grundsatz weder über- noch unterfordert sind. Das heisst keinesfalls, Arbeit, die einem zu viel wird oder die man ungern erledigt, an die unteren Hierarchiestufen abzuschieben. Delegieren hat vielmehr damit zu tun, Verantwortung zu übertragen und Kompetenzen abzugeben und unterstützend da zu sein, wenn es brennt. Unter diesen Umständen wird Delegieren zu dem, was es bei genauerer Betrachtungsweise ist: zu einem Instrument der Entwicklung und Befähigung von Mitarbeitenden. Schliesslich sollen sie ja «fit» gemacht werden für komplexere Aufgaben. Aber genau das schreckt viele Chefs ab, aus Angst überholt und eventuell überflüssig zu werden.

Man kann nicht «nicht entscheiden» Unsichere Vorgesetzte, die sich nie entscheiden können oder wichtige Beschlüsse auf die lange Bank schieben, können zu einer veritablen Tortur für Untergebene werden, denn Mitarbeitende wissen gerne, woran sie sind. Manche Führungskräfte können beispielsweise keine Entscheide fällen, weil sie Angst vor einem Fehlentscheid haben, andere sind dem Irrglauben verfallen, dass andere für sie entscheiden, oder dass sich die Fragen irgendwie von selber klären. Wer nicht entscheidet, entscheidet sich dafür, die Dinge dem Zufall zu überlassen. Jedem Entscheid liegt idealerweise eine sorgfältige Güterabwägung zugrunde. Das soll aber nicht als Ausrede dafür gelten, situativ nicht auch ad hoc und spontan zu entscheiden. Leider ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass mehr Daten und mehr Informationen zu sogenannt «besseren Entscheiden» führen. Guten Führungskräften gelingt es, bei einem Entscheid Sachverhalt, Erfahrung, Intuition und die nötige Dosis gesunder Menschenverstand walten zu lassen. Die notwendigen Entscheidungsgrundlagen sind ihnen mehrheitlich bewusst, so dass ihnen auch klar ist, ob möglichst bald entschieden werden muss oder erst nach einer detaillierten Beurteilung von Vorund Nachteilen.

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Vom Mitarbeiter zum Chef – ein anspruchsvoller Rollenwechsel Führungskräfte intern zu rekrutieren hat für ein Unternehmen viele Vorteile. Bestehenden Mitarbeitenden werden Karriere­ perspektiven eröffnet, zugleich kennen die Betreffenden bereits das Umfeld und brauchen deshalb bedeutend weniger Ein­arbeitungszeit. Dennoch sind die internen Selektionen in verschiedener Hinsicht anspruchsvoller. Wird ein Teammitglied zum Vorgesetzten befördert, birgt das immer auch ein erhebliches Konfliktpotenzial. Zum einen können jene, die bei der Beförderung nicht zum Zug gekommen sind, Neid empfinden und sich entsprechend obstruktiv verhalten. Zum anderen gibt man sich als Vorgesetzter zwangsläufig anders, als dies noch als Arbeitskollege der Fall war. So können Informationen nicht mehr uneingeschränkt geteilt werden, und es müssen auch unpopuläre Entscheide gefällt werden, die nicht allen passen. In der neuen Rolle braucht es viel Fingerspitzengefühl: Es empfiehlt sich, die eigenen Erwartungen kommunizieren, ohne zugleich die bisherigen Arbeitskollegen damit zu brüskieren, indem plötzlich ein unnatürliches «Chefgehabe» an den Tag gelegt wird. Nicht nur auf der zwischenmenschlichen, sondern auch auf der fachlichen Ebene gibt es einige Herausforderungen zu bewältigen. Denn es besteht die Gefahr, dass Arbeit, welche die neue Chefin zuvor in ihrer Rolle als Mitarbeiterin ausgeführt hat, weiterhin an ihr hängen bleibt. Bei einer Führungskraft, die von extern beigezogen wird, ist dieses Szenario unwahrscheinlich, da sie ganz von vorne beginnen kann. Damit bei der Beförderung also nicht nur der Titel, sondern auch die Aufgaben ändern, empfiehlt es sich, von Beginn weg zu delegieren und die eigenen Erwartungen zu klären und transparent zu machen.

Es geht nicht darum, ob man kontrolliert sondern wie «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser», heisst es im Volksmund so schön. Welchen Führungsstil jemand präferiert, hat natürlich – neben der eigenen Persönlichkeit – auch mit dem Anforderungsniveau der Jobs und der unterschiedlichen Persönlichkeiten zu tun: Manche Mitarbeitende brauchen viel Struktur und arbeiten ­besser, wenn sie regelmässig über ihren


16 Angebote von vivit, dem Kompetenzzentrum für Gesundheit & Prävention der CSS Versicherung: vivit bietet diverse Workshops, Referate oder Schulungen zum Thema «Gesunde Führung» an. Das Verhalten von Vorgesetzten hat nämlich einen erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Mitarbeitenden – im positiven wie im negativen Sinn. Darum ist es so elementar, gute Führung nicht als gegeben hinzunehmen, sondern aktiv an einem gesundheitsfördernden Führungsstil zu arbeiten. Weitere Informationen unter: www.vivit.ch Arbeitsstand berichten. Andere blühen erst auf, wenn sie eigenverantwortlich handeln können und viel Gestaltungsspielraum haben. Die Kunst für Vorgesetzte besteht darin, situativ zu führen. Das heisst: Qualifikation und Motivation der Mitarbeitenden richtig einschätzen und das Führungsverhalten entsprechend anpassen. Unterschiede in Führungsfragen sollen möglich sein, müssen aber für ein Team nachvollziehbar sein. Gleichmacherei führt meist nicht zu mehr Arbeitszufriedenheit von Einzelnen. Mitarbeitende wollen meist auch «kontrolliert» werden, weil eine Rückmeldung auf Geleistetes immer auch einen Anteil Anerkennung

CH-D Wirtschaft Monatszeitschrift der HANDELSKAMMER DEUTSCHLAND–SCHWEIZ ISSN 1420-0953 Tödistrasse 60, CH-8002 Zürich Telefon: +41(0)44 283 61 61 Telefax: +41(0)44 283 61 00 auskunft@handelskammer-d-ch.ch www.handelskammer-d-ch.ch www.handelskammerjournal.ch Schriftleitung: Ralf J. Bopp ralf.bopp@handelskammer-d-ch.ch Redaktion Wirtschaftsinformation Deutschland–Schweiz: Daniel Heuer daniel.heuer@handelskammer-d-ch.ch Redaktion Recht und Steuern Deutschland–Schweiz: Dr. Marion Hohmann-Viol, Rechtsanwältin marion.hohmannviol@handelskammerd-ch.ch Recht und Steuern; Handelsvertreterfragen; Europa-Informationen

und Wertschätzung enthält. Aber auch hier gilt: c’est le ton qui fait la musique. Ein kritisches aber fundiertes Feedback mag manch einer akzeptieren, wenn die Grundhaltung dahinter wertschätzend ist und der Mitarbeiter spürt, dass Fehlermachen durchaus erlaubt ist. Hinzu kommt, dass flexible Arbeitszeitmodelle und Home­office den Aspekt Kontrolle eh in einem ganz neuen Licht erscheinen lassen. Darauf haben viele Firmen noch keine befriedigende Lösung gefunden, denn «führen unter Abwesenden» wirft viele neue Fragen auf.

Nicht jede gesunde Führung ist gut, aber gute Führung ist immer «gesund». Grundlage gesunder Führung ist immer gute Führung. Aber was bedeutet gesunde Führung, das neue Schlagwort im Arbeitskontext, eigentlich genau? Zahlreiche Studien belegen, dass das Führungsverhalten einen grossen Einfluss auf die Gesundheit der Mitarbeitenden hat. Genau hier setzt gesunde Führung an. ­ Warum nicht als Führungskraft mit positivem Beispiel vorangehen und z.B. dem Erreichbarkeitswahn entgegenwirken, Pausen machen aktiv fördern und der eigenen Gesundheit Sorge tragen? «Vorgesetzte, die gesund führen, erkennen rechtzeitig, wenn Mitarbeitende auf eine Erschöpfung zusteuern, und

Redaktion: Michael Koch redaktion@handelskammer-d-ch.ch Catherine Jesel catherine.jesel@handelskammer-d-ch.ch Messen und Ausstellungen allgemein; speziell Nürnberg, Spielwarenmesse Géraldine Schäfer geraldine.schaefer@handelskammer-d-ch.ch Messe Offenbach Linda Oswald info@koelnmesse.ch Koelnmesse Werbung Kammermedien: Michael Koch redaktion@handelskammer-d-ch.ch Druck: werk zwei Print + Medien Konstanz GmbH Max-Stromeyer-Strasse 180 D-78467 Konstanz Telefon: 0049-7531/999-1870 kontakt@werkzwei-konstanz.de Adresse Schweiz: Postfach 2171, 8280 Kreuzlingen

handeln entsprechend – zum Beispiel, indem gezielt Fachwissen und Fertigkeiten gefördert werden sowie soziale Unterstützung geboten wird», sagt Luise Deiters, Fachspezialistin für Betriebliches Gesundheitsmanagement bei vivit, dem Kompetenzzentrum der CSS für Gesundheit und Prävention. Auch liegt es an den Führungskräften, unnötige Belastungen wie permanenten Zeitdruck oder unklare Anweisungen zu verringern. Gesunde Führung berücksichtigt also explizit gesundheitliche Aspekte im Kontext psychischer Gesundheit. Es geht nicht darum, Mitarbeitende einfach zu mehr Bewegung oder gesunder Ernährung zu animieren. Ebenso soll nicht einem (neuen) «Fanatismus» das Wort geredet werden, welcher bei gesundheitlichen Diskursen allzu oft dominiert. Allgemein gilt: Führungskräfte sollten in ihrem Arbeitsalltag auch tatsächlich Gelegenheit erhalten, das eigene Wirken zu hinterfragen, und sie brauchen Zeit für den regelmässigen Austausch mit ihren Mitarbeitenden. Das schafft Vertrauen. Gesunde Führung meint also auch, dass Unternehmen die Bedeutung und Relevanz erkennen, welche dem Thema Führung inhärent sind. Sie sollten entsprechend bereit sein, Zeit und Ressourcen dafür einzusetzen. Gute Führungskräfte sind ein sprichwörtliches Investment und in diesem Sinne ein Gebot, sich ökonomisch vernünftig zu verhalten.

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Roman Heiz Wenger & Vieli AG Rechtsanwälte DR. IUR.; LL.M.; Rechtsanwalt r.heiz@wengervieli.ch T: 058 958 55 12 Patrick Näf Wenger & Vieli AG Rechtsanwälte LIC. IUR.; LL.M.; Rechtsanwalt p.naef@wengervieli.ch T: 058 958 53 61

DIE AUSDEHNUNG DES KÜNDIGUNGSSCHUTZES AUF ÄLTERE ARBEITNEHMER

und zeigt die entsprechenden Folgen für die Arbeitgeber auf.

Grundlage

Roman Heiz

Im schweizerischen Arbeitsrecht kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Vorliegen eines bestimmten Grundes beendet werden (sog. Kündigungsfreiheit). Als Korrektiv zu diesem liberalen Kündigungsre­ gime qualifiziert das Gesetz bestimmte Beendigungsgründe als «missbräuchlich». Gemeinsam ist diesen Gründen, dass die Ausübung des Kündigungsrechts als ungerecht empfunden wird. Als Beispiel ist die so genannte Rache­ kündigung zu nennen, d.h. eine Kündigung, weil ein Arbeitnehmer berechtigterweise Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat. Neben den im Gesetz genannten Missbrauchstatbeständen (Art. 336 OR) kann der Richter weitere Missbrauchsgründe anerkennen. Die Gerichte haben denn auch in den letzten Jahren weitere solcher Missbrauchstatbestände definiert. So kann eine Kündigung beispielsweise auch aufgrund der «Art und Weise», wie das Kündigungsrecht ausgeübt wurde, missbräuchlich sein. Dies folgt aus dem Gebot der schonenden Rechtsausübung.

Patrick Näf

Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung Das Bundesgericht etablierte vor einigen Jahren eine erhöhte Fürsorgepflicht bei der Entlassung älterer Mitarbeiter. Gemäss dieser Rechtsprechung kann die Kündigung langjähriger, älterer Mitarbeiter per se missbräuchlich sein. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid den Kündigungsschutz solcher Mitarbeiter nun nochmals weiter verstärkt und konkretisiert. Der Entscheid schreibt dem Arbeitgeber bei der Entlassung älterer Mitarbeiter zusätzliche Pflichten vor. Dieser Artikel vermittelt einen Überblick über die Gerichtspraxis

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Auch eine missbräuchlich ausgesprochene Kündigung ist rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis1. Als Rechtsfolge der Missbräuchlichkeit sieht das Gesetz jedoch eine Entschädigungspflicht in Form einer Strafzahlung vor. Die Strafzahlung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Der Richter legt die Höhe der Strafzahlung im Einzelfall fest. Will der Gekündigte die Strafzahlung geltend machen, hat er innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung zu erheben und die Fortsetzung des Arbeits-

verhältnisses zu fordern. Die Einsprache soll eine gütliche Einigung hin zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bezwecken. In der Praxis kommt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch so gut wie nie vor.

Recht auf Begründung Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Grund der Kündigung dem Arbeitnehmer anlässlich der Kündigung mitzuteilen. Sofern der Arbeitgeber die Kündigung nicht mündlich begründet, bleibt der Arbeitnehmer über die Gründe der Kündigung zunächst im Dunkeln. Der Arbeitnehmer kann aber eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Damit soll der Arbeitnehmer erfahren können, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich ausgesprochen wurde. Das Recht auf schriftliche Begründung stellt ein wirksames Mittel des Arbeitnehmers dar, den Arbeitgeber zu einer klaren Begründung zu zwingen. Das Begründungsbegehren ist denn auch oft der Auftakt für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, und die Begründung bedarf daher einer sorgfältigen Formulierung.

Die Entlassung langjähriger, älterer Arbeitnehmer Im Jahr 2006 hat das Bundesgericht die Kündigung eines Arbeitnehmers mit 44 Dienstjahren rund ein Jahr vor der Pensionierung als missbräuchlich beurteilt2. Dabei berücksichtigte das Gericht die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit stets «klaglos» erbracht und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vorgängig angehört hatte. Das Bundesgericht sprach die maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu. Dem Grundsatzentscheid folgten weitere Entscheide. Diese Praxis verfolgt offensichtlich sozialpolitische Ziele: Zunächst sind


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«DAS BUNDESGERICHT BEFAND, DASS DAS FORTGESCHRITTENE ALTER DES ARBEITNEHMERS DIE ANFORDERUNGEN AN DIE FÜRSORGEPFLICHT ERHÖHT HABE.» die Schwierigkeiten der über 50-jährigen Stellensuchenden allgemein bekannt. Zudem soll der Austausch älterer und somit teurerer Arbeitnehmer durch jüngere und günstigere Kandidaten erschwert werden. Im eingangs erwähnten Entscheid wurde nicht nur die Kündigung eines 59-jährigen Arbeitnehmers mit elf Dienstjahren (insgesamt 35 Dienstjahre mit Unterbrüchen) als missbräuchlich qualifiziert, sondern das Bundesgericht nennt nun auch spezielle Handlungspflichten des Arbeitgebers. Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der ein Burnout erlitten hatte. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit wurden Defizite in der Qualität der Arbeit festgestellt. Der Arbeitgeber leitete diverse Massnahmen zur Behebung dieser Defizite ein. Nachdem die Massnahmen während drei Jahren die gewünschte Besserung nicht bewirkten, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Bundesgericht befand, dass das fortgeschrittene Alter des Arbeitnehmers die Anforderungen an die Fürsorgepflicht erhöht habe. Wohl habe der Arbeitgeber zahlreiche Massnahmen getroffen. Er habe aber nie klar signalisiert, dass die «gerügten Mängel für ihn einen Schweregrad aufwiesen, der bei Nichtbehebung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich zöge»3. Der Arbeitgeber hätte somit vor der Kündigung (erneut) das Gespräch suchen, dem Arbeitnehmer eine «letzte Chance» zur Verbesserung einräumen und auf die drohende Kündigung hinweisen müssen. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer eine Strafzahlung von zwei Monatslöhnen zu. Damit stufte das Gericht das Verschulden des Arbeitgebers als eher tief ein und honorierte vermutungsweise die zahlreichen vom Arbeitgeber vor der Kündigung zur Verbesserung der Situation ergriffenen Massnahmen.

Auswirkungen der neuen Rechtsprechung Aufgrund dieser Gerichtspraxis haben ältere Arbeitnehmer nun wohl einen Anspruch darauf, rechtzeitig über die be-

absichtigte Kündigung informiert und angehört zu werden. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Immerhin hielt das Bundesgericht fest, dass es keine «generelle Verpflichtung von Arbeitgebenden gäbe, in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor einer Kündigung stets eine Verwarnung aussprechen bzw. mildere Massnahmen prüfen zu müssen». Das Bundesgericht statuiert somit ein Informationsrecht, ein Anhörungsrecht sowie eine Pflicht des Arbeitgebers zur alternativen Lösungssuche. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorankündigung der Kündigung stets das Risiko in sich birgt, dass sich ein Arbeitnehmer «krankschreiben lässt». Aufgrund des Dienstalters geniessen die betroffenen Arbeitnehmer oft den maximalen Sperrfristschutz von 180 Tagen.

Für welche Arbeitnehmer gilt die neue Rechtsprechung? Auch wenn die neue Rechtsprechung sozialpolitisch sinnvolle Ziele verfolgen mag, wirft sie Fragen auf und schafft neue Rechtsunsicherheit. Die grösste Unsicherheit bezieht sich darauf, ab welchem Alter Arbeitnehmer vom Schutz dieser Rechtsprechung profitieren sollen. Das Bundesgericht hat den Schutz auf 59-jährige ausgedehnt. Der Begriff des «älteren Arbeitnehmers» ist aber nicht gesetzlich definiert. Die von der Literatur vorgeschlagene Grenze von 55 Jahren könnte sich als angemessen erweisen4.

Rechtfertigungsgründe? Gemäss dem Gesetz ist eine Kündigung wegen persönlichen Eigenschaften zulässig, wenn die Eigenschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Das bedeutet, dass eine Kündigung infolge einer altersbedingten Leistungseinbusse grundsätzlich zulässig ist. Die Kündigung ist dann nicht durch das Alter (alleine) begründet, sondern auch durch die Leistungseinbusse. Die Grenzziehung zwischen Alter und altersbedingter Leistungseinbusse kann schwierig sein. Eine Leistungseinbusse muss in jedem Fall objektiv und wesentlich sein. Gemäss der genannten Gerichtspraxis neuen Entscheid wäre dem Arbeitnehmer aber auch in diesen Fällen eine letzte Chance einzuräumen.

Empfehlungen an die Arbeitgeber Bei der Entlassung von Arbeitnehmern ab 55 Jahren ist folgendes zu beachten: – Der Arbeitnehmer sollte über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört werden. – Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten sind zu prüfen. – Bei einer Kündigung infolge von Leistungsdefiziten sollten diese objektiv und dokumentiert sein. Dem Arbeitnehmer sollte eine Frist zur Verbesserung eingeräumt werden, unter Hinweis auf die Kündigung.

1 Eine Ausnahme sieht das Gleichstellungsgesetz («GlG») für den Fall der missbräuchlichen Kündigung infolge eines Beschwerdeverfahrens wegen Diskriminierung vor: Gemäss Art. 10 GlG kann der Richter in einem solchen Fall die Kündigung aufheben und die Weiterbeschäftigung anordnen. 2B GE 132 III 115. 3 BGer Urteil A4_384/2014, E.5.1 vom 12. November 2014. 4 Humbert, Die Alterskündigung, in: AJP 2015, S. 868.

«DER ARBEITGEBER HÄTTE SOMIT VOR DER KÜNDIGUNG DAS GESPRÄCH SUCHEN, DEM ARBEITNEHMER EINE ‹LETZTE CHANCE› ZUR VERBESSERUNG EINRÄUMEN UND AUF DIE DROHENDE KÜNDIGUNG HINWEISEN MÜSSEN.»


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Messer erzeugt und liefert Industriegase für alle Bereiche des täglichen Lebens. Viele Dinge, auf die wir uns im Alltag verlassen, sind geschweißt. Unsere Schweißschutzgase sorgen für Sicherheit, Qualität und Langlebigkeit. Bei Stahl und bei Aluminium. So wird für Treppengeländer, Zahnspangen und Fahrradrahmen das vielseitig einsetzbare Argon (Ar) als Basisschweißschutzgas verwendet. Es kommt in Verbindung mit Kohlendioxid (CO2) beim Verschweißen von Autoachsen zum Einsatz. Wir stellen nicht nur Schweißschutzgase her, sondern Gases for Life für viele andere Anwendungsbereiche: vom Helium (He) für Klimaanlagen, dem Kohlendioxid in der Apfelschorle bis zum Stickstoff (N2) in Kameras. Weitere Infos finden Sie ganz leicht unter www.gasesforlife.de oder www.messer.ch.

Messer Schweiz AG Seonerstrasse 75 5600 Lenzburg Tel. +41 62 886 41 41 info@messer.ch www.messer.ch


20 Stefan Groß Steuerberater, CISA und Partner bei Peters, Schönberger & Partner mbB E-Mail: s.gross@psp.eu Web: www.psp.eu

ELEKTRONISCHE ARCHIVIERUNG UND GOBD

Thorsten Brand Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH E-Mail: tbrand@zoeller.de Web: www.zoeller.de

10 Merksätze für die Unternehmenspraxis des Bitkom und des VeR 1

1. Elektronische Archivierung ist technologieneutral Technische Vorgaben und Standards für das zu verwendende elektronische Archivsystem sind nicht vorgeschrieben und können auch angesichts der sehr grossen Unterschiede im organisatorischen Umfeld der verschiedenen Unternehmen nicht vorgeschrieben werden. Der Unternehmer ist damit frei in der Wahl einer entsprechenden Lösung, soweit diese den Vorgaben für eine ordnungsgemässe Buchführung und Dokumentation entspricht. Stefan Groß

2. Die Archivierung von Belegen hat zeitnah zu erfolgen

Thorsten Brand

Mit dem BMF-Schreiben vom 14. November 2014 zu «Grundsätzen zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)», beschreibt die Finanzverwaltung, welche Vorgaben für IT-gestützte Buchführungsprozesse künftig gelten. Dabei nehmen die Anforderungen an die Aufbewahrung einen breiten Raum ein. Die wichtigsten Anforderungen an die elektronische Archivierung unter GoBDAspekten sind in den folgenden 10 Merksätzen dargestellt.

Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Sofern die Aufbewahrung in einem elektronischen Archivsystem erfolgt, hat die Archivierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, um mögliche Verluste und Manipulationen auszuschliessen. Dies lässt sich einerseits durch organisatorische Vorkehrungen bewerkstelligen, um zu archivierende Dokumente und Daten rechtzeitig dem Archivierungsprozess zuzuführen. Andererseits ist durch technische Massnahmen zu gewährleisten, dass die Archivdaten möglichst zeitnah auf das endgültige Archivierungsmedium übertragen werden.

3. Die elektronische Archivierung muss eine Unveränderbarkeit sicherstellen Eine zentrale Anforderung der GoBD betrifft die Unveränderbarkeit. Gewährleisten lässt sich dies hardwareseitig (z. B. durch unveränderbare und fälschungs­ sichere Datenträger), softwareseitig (z. B. durch Sicherungen, Sperren, Festschreibung, Löschmerker, automatische Proto-

kollierung, Historisierungen, Versionierungen), wie auch organisatorisch (z. B. mittels Zugriffsberechtigungskonzepten) – auch Kombinationen sind zulässig. Eine blosse Ablage im Dateisystem erfüllt die Anforderungen zur Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Massnahmen nicht.

4. Archivierte Objekte müssen mit einem Index versehen werden Alle Archivierungsobjekte sind mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen, wie etwa Dokumenten-ID, Dokumentenart, Zuordnung zu Stammdaten, Belegnummer, zeitliche Zuordnung etc. In der Folge ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument unter dem zugeteilten Index verwaltet wird und recherchiert werden kann. Soweit eine Konvertierung in ein Inhouse-Format oder sonstiges Format vorgenommen wird oder ein bereits elektronisch archiviertes Papierdokument weiterverarbeitet wird, sind beide Versionen zu archivieren, beide unter demselben Index zu verwalten und die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen.

5. Elektronisch archivierte Objekte müssen lesbar und auswertbar bleiben Aus Sicht der GoBD hat der Anwender die freie Wahl unter den technischen Bildund Archivierungsformaten, solange die Lesbarkeit und ggf. maschinelle Auswertbarkeit sichergestellt ist (Formatfreiheit). In Bezug auf die Aufrechterhaltung der maschinellen Auswertbarkeit darf während des Archivierungsvorgangs keine «Verdichtung» unter Verlust steuerlich relevanter Daten erfolgen. Papierdokumente können vernichtet werden, wenn eine ordnungsgemässe elektronische Archivierung nebst Verfahrensdokumentation sichergestellt ist und gesetzliche (aussersteuer­ liche) Gründe nicht dagegen sprechen.


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6. Steuerrelevante Daten dürfen im elektronischen Archivsystem aufbewahrt werden Aufbewahrungspflichtige (steuerrelevante) Daten dürfen auch im Archivsystem aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivsystem oder ein anderes System in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten ermöglicht, als wären die Daten noch im Produktivsystem.

7. Elektronisch archivierte Objekte unterliegen der Betriebsprüfung Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung das Recht, Einsicht in elektronische Dokumente zu nehmen und die EDV des Unternehmens zur Prüfung bzw. Sichtung dieser Dokumente zu nutzen. Dabei steht der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit offen, im Rahmen einer Volltextsuche elektronische Dokumente zu recherchieren bzw. diese – je nach Dateityp – maschinell auszuwerten. Auch im Fall digitalisierter (gescannter) Rechnungen ist dem Betriebsprüfer auf Verlangen die Einsicht in die elektronischen Rechnungen zu gestatten.

8. Das elektronische Archivsystem darf vom Betriebsprüfer genutzt werden Im Fall der elektronischen Belegarchivierung hat das Unternehmen dem Betriebsprüfer eine Einsichtnahme in die elektronischen Belege unmittelbar am Bildschirm über die betriebsinterne Hardund Software zu gestatten. Dies gilt auch dann, wenn die Belege noch als Papier­ originale vorhanden sind. Zudem steht dem Betriebsprüfer im Rahmen des unmittelbaren Datenzugriffs die Möglichkeit offen, mittels Volltextsuche Textdokumente innerhalb der Archivumgebung dateiübergreifend zu durchsuchen.

9. Die elektronische Archivierung darf unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland erfolgen Elektronische Bücher, Aufzeichnungen und Rechnungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland archiviert werden. Der Unternehmer kann dazu beim zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen. Für elektronische Rechnungen existiert eine Sondervorschrift. Danach muss bei einer elektronischen Aufbewahrung im übrigen Gemeinschaftsgebiet insbesondere eine

Aktuelle Informationen und Fachbeiträge zu den GoBD finden Sie unter: www.gobd.de

vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten sowie deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet sein. Dabei hat der Unternehmer dem Finanzamt den jeweiligen Aufbewahrungsort mitzuteilen. Ein Antrag des Unternehmers und dessen Bewilligung durch das Finanzamt sind insoweit nicht erforderlich. 10. Das elektronische Archivierungs­ verfahren ist zu dokumentieren Das elektronische Archivierungsverfahren ist in einer Verfahrensdokumentation zu beschreiben. Dabei muss sich aus der Verfahrensdokumentation insbesondere ergeben, wie die in den GoBD definierten Ordnungsvorschriften umgesetzt wurden. Die Verfahrensdokumentation muss für einen sachverständigen Dritten verständlich und in angemessener Zeit nachprüfbar sein sowie über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden. Änderungen der Verfahrensdokumenta­ tion müssen nachvollziehbar sein. Insgesamt hat sich der Umfang der Verfahrensdokumentation an der Komplexität der Geschäftstätigkeit und des eingesetzten DV-Systems zu orientieren. 1 Dieser Beitrag wurde im Rahmen des AK ECM-Compliance des Bitkom und im VeR-Arbeitskreis Qualität erarbeitet und unter der Herausgeberschaft des Bitkom (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.) sowie des VeR (Verband elektronische Rechnung e. V) erstveröffentlicht.

CH-D Dienstleistungen

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22 Dr. Oliver Künzler Partner, Rechtsanwalt Wenger Plattner T +41 (0)43 222 38 00 oliver.kuenzler@wenger-plattner.ch

NEUE HERAUSFORDERUNGEN IM UMGANG MIT AKTIONÄRS­ DARLEHEN UND CASH POOLS

lehen» und/oder «Konzerndarlehen» ver­wendet) und zu erheblichen Unsicherheiten in der Praxis geführt hat. Die Ausgangslage hat sich in der Folge weiter verschärft, indem die vormalige schweizerische TreuhandKammer, heute « ­ EXPERTsuisse», in weiter Auslegung dieses Bundesgerichtsentscheids ihre Richtlinien zur Beurteilung von konzerninternen Forderungen, Cash Pooling und Dividenden überarbeitet und entsprechende Empfehlungen herausgegeben hat.

Dr. Oliver Künzler

Einleitung Darlehen an direkte oder indirekte Aktionäre bzw. Muttergesellschaften (sog. upstream Darlehen) wie auch Darlehen an Schwestergesellschaften (sog. crossstream Darlehen) sind aktienrechtlich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch und Beschränkungen unterworfen. Dies gilt auch, wenn diese im Rahmen eines Zero Balancing Cash Pool gegenüber Konzerngesellschaften gewährt werden.

Verschärfung der Praxis Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 16. Oktober 2014 (BGE 140 III 533) betreffend den Cash Pool der früheren Swissair-Gruppe ein Urteil gefällt, welches die bestehende Handlungsfreiheit der Unternehmen bei der Gewährung von upstream oder cross­ stream Darlehen sowie bei anderen Formen der Konzernfinanzierung (inkl. Cash Pooling) stark einschränkt (nachfolgend werden für diese Erscheinungsformen vereinfachend die Begriffe «Aktionärsdar-

Ungeachtet der zahlreich geübten Kritik müssen sich die Schweizer Unternehmen – zumindest einstweilen – mit den veränderten Rahmenbedingungen arrangieren und insbesondere auf Stufe Verwaltungsrat und CFO die praktischen Konsequenzen in Bezug auf die Gewährung von Aktionärs- und Konzerndarlehen sowie deren potentielle Implikationen auf die Ausschüttung von Dividenden beachten. Die Auswirkungen auf die Praxis stehen auch im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen.

Praktische Konsequenzen für den Umgang mit Aktionärs- und Konzerndarlehen Fragestellung des Bundesgerichtsentscheids Im Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Frage, ob die Revisionsstelle eine haftungsbegründende Pflichtverletzung begangen hat, indem sie im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung die Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität eines Dividendenantrags des Verwaltungsrats bestätigte. Das Bundesgericht bejahte eine solche Haftung mit der Begründung, dass die beantragte Dividende aufgrund von im Rahmen des Cash Pool gewährten, nicht marktkonformen Konzerndarlehen hätte reduziert werden müssen, weshalb die Revisionsstelle de-

ren Rechtmässigkeit nicht hätte bestätigen dürfen. Welches Kapital fällt unter den aktienrechtlichen Kapitalschutz? Der aktienrechtliche Kapitalschutz soll sicherstellen, dass eine Gesellschaft stets mindestens im Umfang des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven über Eigenkapital verfügt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR untersagt es den Gesellschaften, Ausschüttungen aus diesem geschützten Kapital an die Aktionäre vorzunehmen. Das Bundesgericht hat nun erfreulicherweise in seinem Entscheid die langjährige Diskussion in der Lehre über das Verhältnis zwischen Kapitalschutz und Agio dahingehend beendet und Rechtssicherheit geschaffen, als es klargestellt hat, dass das Agio nicht unter den Kapitalschutz fällt und ganz normal als Teil der allgemeinen Reserve zu behandeln ist. Entsprechend kann das Agio als Dividende ausgeschüttet werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung erfüllt sind. Auswirkungen von nicht marktkonformen Aktionärs- und Konzerndarlehen auf das aktienrechtlich geschützte Kapital Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass Aktionärs- oder Konzerndarlehen kapitalschutzrechtlich als Ausschüttung qualifizieren, sofern sie nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen, d.h. at arm's length, gewährt wurden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das freie Eigenkapital im Fall von nicht marktkonformen Aktionärs- oder Konzerndarlehen im Umfang des vollen Darlehensbetrages faktisch gesperrt und das im Hinblick auf das Verbot der Einlagerückgewähr sowie für Dividendenausschüttungen im Rahmen der Reserveschutzbestimmungen zur Verfügung


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stehende ungebundene Kapital entsprechend reduziert ist. Gemäss Bundesgericht ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass das gesperrte freie Eigenkapital in einer separaten Spezialreserve ausgewiesen wird.

dem Bilanzstichtag auszuhebeln, um sie unmittelbar danach wieder neu auszuzahlen, dürfte als Umgehung qualifizieren und mit entsprechenden Haftungsrisiken für Verwaltungsrat und CFO verbunden sein.

Dividendenausschüttungen, welche diese faktische Sperrquote tangieren, sind gemäss dem Bundesgerichtsentscheid unzulässig und dürften im Lichte der Empfehlungen von EXPERTsuisse dazu führen, dass die Revisionsstelle die Rechtmässigkeit eines solchen Antrags des Verwaltungsrats verneint und im Revisionsbericht darauf hinweisen wird. Die Angemessenheit dieser Rechtsfolgen ist im Lichte der vergleichbaren Situation von teilliberierten Aktien, welche keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Dividendenfähigkeit unterliegen, zumindest fragwürdig.

Beurteilungskriterien für die Marktkonformität

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht von EXPERTsuisse ein nicht marktkonformes Konzerndarlehen nicht per se das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt (was die Nichtigkeit zur Folge hätte). Ein solcher Verstoss liegt nur und erst dann vor, wenn die Darlehensnehmerin das Darlehen nicht (mehr) zurückzahlen will oder kann, das Aktionärs- oder Konzerndarlehen somit fiktiv bzw. wertlos ist. Ermittlung des freien Eigenkapitals – Stichtagsbetrachtung Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung, ob bzw. in welchem Umfang nicht marktkonforme Aktionärs- oder Konzerndarlehen einen Eingriff in das geschützte Kapital darstellen bzw. in welchem Betrag eine faktische Sperrung des freien Eigenkapitals vorliegt, ist gemäss Bundesgericht der Bilanzstichtag. Nachträgliche Entwicklungen sollen unbeachtlich sein. Dies ist abzulehnen, da es nicht zu überzeugen vermag, weshalb sog. werterhellende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, namentlich die Rückzahlung solcher Darlehen, nicht berücksichtigt werden sollen. Demgegenüber sind gemäss EXPERTsuisse negative Tatsachen nach dem Bilanzstichtag zu beachten. Die vermeintlich kreative Idee, die statische Betrachtungsweise des Bundesgerichts durch Rückzahlung nicht marktkonformer Konzerndarlehen kurz vor

Der Entscheid des Bundesgerichts bleibt unklar in Bezug auf die eigentliche Gretchenfrage, wie die Marktkonformität zu bestimmen ist. Diese wurde im Entscheid relativ lapidar als nicht gegeben erachtet, da die Konzerndarlehen nicht besichert waren und sich die Gläubigerin nach Ansicht des Gerichts nicht mit der Bonität der Schuldnerin befasst hatte. Demgegenüber hat EXPERTsuisse einen ausführlichen Kriterienkatalog aufgestellt, welcher bei strenger Anwendung darauf hinausläuft, dass die Marktkonformität von Aktionärs- und K ­ onzerndarlehen sowie insbesondere von Cash Pools in vielen Fällen nicht mehr gegeben ist. Wohl wird eine Gesamtbeurteilung und Gewichtung der verschiedenen Elemente im Einzelfall postuliert. Die einzelnen unter den Aspekten (i) Formalia, (ii) Darlehenskonditionen, (iii) Bonitätsprüfung sowie (iv) Risikoüberlegungen zu beachtenden Elemente schiessen jedoch in ihrer Absolutheit über das Ziel hinaus. Auch wenn das Bundesgericht im konkreten Fall eine Besicherung verlangt hat, bedeutet dies nicht, dass Konzerndarlehen zwingend zu besichern sind. Auch ein unbesichertes Darlehen kann at arm's length sein, wenn eine Gesellschaft von einem Dritten, z.B. einer Bank, ein unbesichertes Darlehen erhalten würde. Sodann kann auch durch eine Garantie der Muttergesellschaft der Drittvergleich erfüllt werden. Schliesslich muss es genügen, wenn die Darlehensnehmerin das Darlehen zu den gleichen Konditionen auch von einem unabhängigen Dritten erhalten hätte. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob der Darlehensgeber das fragliche Darlehen auch einem Dritten gewährt hätte. Lösungsansätze in der Praxis bei nicht marktkonformen Aktionärs- und Konzerndarlehen Aus dem Entscheid des Bundesgerichts kann gefolgert werden, dass eine Dividendenausschüttung bei Vorliegen von nicht

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marktkonformen Aktionärs- und Konzerndarlehen dann zulässig ist, wenn eine doppelte Verwendung des freien Eigenkapitals ausgeschlossen werden kann. Dies kann dadurch erreicht werden, indem ein spezifischer Dividendenbeschluss gefasst wird. Trotz faktischer Sperrquote muss die Ausschüttung der nicht marktkonformen Aktionärs- und Konzerndarlehen in Form einer Substanzdividende daher möglich sein, sofern ausreichend ausschüttbare Reserven vorhanden sind. Überdies muss bei Bestehen einer Darlehensforderung gegenüber dem Aktionär auch explizit die Verrechnung mit dem Aktionärsdarlehen beschlossen werden können. Zulässig dürfte sodann auch ein Dividendenbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Darlehensrückzahlung vor Dividendenausschüttung sein. In den vorstehend genannten Fällen muss es sodann auch ohne weiteres möglich sein, im Rahmen des freien Eigenkapitals Akontodividenden auszurichten.

Fazit Die Aussagen im Bundesgerichtsurteil dürfen nicht losgelöst vom konkreten Fall zu einem allgemein verbindlichen Standard gemacht werden, wie dies die Empfehlungen von EXPERTsuisse leider suggerieren. Die Rechtssicherheit bei der Gewährung von Aktionärs- und Konzerndarlehen hat jedoch erheblich gelitten und viele Fragen bleiben offen. Als CFO oder Verwaltungsrat ist man gut beraten, auf die strikte Einhaltung der Marktkonformität zu achten bzw. maximal im Umfang des freien Eigenkapitals nicht marktkonforme Aktionärs- und Konzerndarlehen zu gewähren sowie nicht benötigte Liquidität an Stelle der Einräumung von Aktionärs- oder Konzerndar­ lehen als Dividende auszuschütten.


24 Dr. Rainer Thomann Diplom-Volkswirt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Prüfer für Qualitätskontrolle D-79713 Bad Säckingen rainer.thomann@thomann-gmbh.de

Dr. Rainer Thomann

Mit verschiedenen Urteilen hat der deutsche Bundesfinanzhof entschieden, wie deutsche Grenzgänger Ihre Renten und Kapitalauszahlungen in Deutschland künftig versteuern müssen. Dadurch hat sich auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Pensionskasse, insbesondere der Arbeitgeberbeiträge, geändert. Eine «Austrittsberatung» vor Abrechnung der Pensionskasse scheint unumgänglich. Mehraufwand dürfte sich auch für die Personalbüros ergeben, weil deutsche Grenzgänger ihre Beiträge in die Pensionskasse für fiskalische Zwecke künftig in den obligatorischen Teil und den überobligatorischen Teil aufteilen müssen. Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2005 wurde im deutschen Einkommensteuerrecht nicht nur eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Altersbezügen umgesetzt, sondern auch eine leidige – für die Bezieher von Leistungen aus Schweizer Pensionskassen nachteilige – Streitfrage geschaffen. In vier am 17. Juni 2015 veröffentlichten Urteilen1 hat sich der Bundesfinanzhof der steuerlichen Beurteilung der Schweizer Pensionskassen (2. Säule) für deutsche Grenzgänger angenommen und eine neue steuerrechtliche Lage geschaffen. Demnach unterscheiden sich die steuer­

STEUERLICHE BEURTEILUNG DER SCHWEIZER PENSIONS­ KASSEN FÜR DEUTSCHE GRENZGÄNGER GEKLÄRT? lichen Auswirkungen zwischen dem obligatorisch Teil der Pensionskasse und dem Überobligatorium. Den deutschen Finanzbehörden wurde eine umfassende Überarbeitung der bisherigen Rechtsauffassung ins Aufgabenheft geschrieben. Sowohl die Behandlung der Einzahlungen in die Schweizer Pensionskasse, als auch die steuerliche Einordnung der Auszahlungen müssen neu geregelt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass Einzahlungen in die Pensionskasse von «aktiven» Grenzgängern weniger als bisher steuerlich berücksichtigt werden. Dadurch ergibt sich eine höhere Steuerbelastung. Demgegenüber werden Empfänger von Auszahlungen aus dem überobligatorischen Teil der Pensionskasse steuerlich entlastet. Auch für die Personalbüros ergeben sich Auswirkungen, weil deutsche Grenzgänger für ihre Steuererklärung künftig mehr Informationen benötigen. Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesem Artikel gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

1. Die Urteile des Bundesfinanzhofs Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich in vier Urteilen mit der Besteuerung von Kapitalleistungen befasst, die deutsche Grenzgänger im Rahmen der Schweizer betrieblichen Altersvorsorge (BAV) beziehen. Dabei hat der BFH herausgearbeitet, dass die Leistungen aus der Pensionskasse nicht einheitlich zu beurteilen sind, sondern entsprechend unterschiedlicher rechtlicher Herkunft auch unterschiedlich den Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts zuzuordnen sind. Dies ist von Bedeutung, weil Kapitalleistungen aus «Versicherungen» niedriger besteuert werden als Kapitalleistungen aus gesetzlichen Rentenansprüchen.

Die erste grundlegende Unterscheidung betrifft den Status des Arbeitgebers und damit seiner Pensionskasse. Der BFH hat seine Entscheidungen für Versorgungseinrichtungen «privater» Arbeitgeber getroffen. Dies bedeutet, Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern – insbesondere Staatsbedienstete – sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Für sie gilt die alte Rechtslage, weil der BFH schon mehrfach entschieden hatte, dass Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen auf einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer beruhen2. Die zweite Trennung sieht der BFH in der steuerlichen Beurteilung von Leistungen nach der gesetzlich in der Schweiz vorgeschriebenen Mindestabsicherung («Obligatorium») und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers («Überobligatorium»). Während die Einzahlungen in den obligatorischen Bereich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen und somit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen vergleichbar sind, erfolgen die Einzahlungen in den überobligatorischen Bereich aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dementsprechend ergeben sich aus deutscher steuerrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsgründe für spätere Auszahlungen und somit unterschiedliche Rechtsfolgen.

Folgende Entscheidungen hat der BFH im Einzelfall getroffen: 1.1. Kapitalabfindungen Mit Urteil VIII-R-38/10 hat der BFH entschieden, dass Kapitalabfindungen, die einem Arbeitnehmer zur Abfindung seines Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet werden, für den obligato-


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rischen Teil der Ansprüche der deutschen Rentenbesteuerung unterliegen, während die Abfindung des überobligatorischen Teils als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zu beurteilen ist. Erfolgte der Eintritt in die Pensionskasse vor 2005 und hat die Versicherung in der Pensionskasse mehr als 12 Jahre bestanden, ist der überobligatorische Teil der Kapitalabfindung sogar steuerfrei. 1.2. Vorbezug Mit Urteil VIII-39/10 hat der BFH die oben beschriebenen Grundsätze auch auf den Vorbezug aus einer Pensionskasse angewandt. Auch wenn eine Einmalzahlung zum Beispiel zur Förderung des Erwerbs von Wohneigentum erfolgt, ist die Zahlung in den obligatorischen und den überobligatorischen Teil aufzuteilen. Es ergeben sich die Rechtsfolgen wie bei der Kapitalabfindung. 1.3. Austrittsleistung Im Verfahren VIII-R-31/10 hat der BFH eine wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz gezahlte Austrittsleistung einer Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung dem überobligatorischen Teil zugerechnet. Somit gilt die gesamte Leistung der Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung als Kapitalleistung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung. 1.4. Freizügigkeitsleistungen Weiterhin nicht steuerbar sind nach BFH VIII-R-40/11 Austrittsleistungen aufgrund

des Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber in der Schweiz und damit in der Regel eines Wechsels der zuständigen Pensionskasse. Die «Auszahlung» fliesst unmittelbar als Einkauf in die neue Pen­sionskasse und bleibt somit im System der 2. Säule der Schweizerischen BAV. 1.5. Arbeitgeberbeiträge Für die Rechtslage ab 2005 hat der BFH im Rahmen seiner Urteile VIII-R-39/10 und VIII-R-40/11 auch entschieden, dass Beiträge des Schweizer Arbeitgebers zur AHV und in den obligatorischen Teil der BAV für den deutschen Grenzgänger steuerfrei bleiben. Zahlungen des Arbeitgebers in den überobligatorischen Teil sind nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

2. Folgen der Entscheidungen Die Urteile des Bundesfinanzhofes sind bestandskräftig und somit anzuwendendes Recht. Die deutsche Steuerverwaltung erarbeitet derzeit eine Anweisung an die Finanzämter, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Für die örtlichen Finanzämter gilt bis zur Veröffentlichung neuer Anweisungen die alte Rechtslage. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat deshalb alle betroffenen Grenzgänger im Rahmen einer Pressemitteilung aufgefordert, gegen aktuell ergehende Steuerbescheide Rechtsmittel einzulegen um die Verfahren bis zu einer Neuregelung offen zu halten.

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Für die von den Entscheidungen betroffenen Grenzgänger, ehemaligen Grenzgänger und Personalbüros ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: 2.1. Rentner Für Rentner hat bereits bisher die Möglichkeit bestanden, über die Anwendung der sogenannten «Öffnungsklausel» zumindest den Teil der Renten ermässigt zu versteuern, für den nachgewiesen wurde, dass die gezahlten Schweizerischen Rentenbeiträge über der deutschen Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben. Neu ergibt sich die Situation, dass Rentenzahlungen aus dem überobligatorischen Teil nicht wie gesetzliche Renten zu versteuern sind, sondern nur in Höhe des (erheblich niedrigeren) Zins- und Ertragsanteils. Für den obligatorischen Teil der Rente ergibt sich keine Änderung. Rentenbeziehern aus Pensionskassen ist also zu empfehlen, mit ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Der steuerliche Berater wird die Aufteilung der Renten in den obligatorischen und überobligatorischen Teil und die daraus resultierenden steuerlichen Änderungen prüfen und, falls erforderlich, gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide einen Rechtsbehelf einlegen. 2.2. Empfänger von Kapitalleistungen, Austrittsleistungen, Vorbezügen Für die Empfänger von Einmalzahlungen aus der Pensionskasse ist ebenfalls der Gang zum steuerlichen Berater anzuraten. Insbesondere sollten – soweit noch möglich


26 – schon vor einer solchen Zahlung die steuerlichen Konsequenzen anhand der Urteile neu untersucht werden. Es können sich gerade in diesem Bereich erhebliche Veränderungen ergeben, die auch die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitnehmers zugunsten einer Kapital­ auszahlung oder einer Rente beeinflussen können. 2.3. Aktive Grenzgänger «Das ist im Leben hässlich eingericht, dass bei den Rosen gleich die Dornen stehn…»3. Die Verminderung der Besteuerung der Altersbezüge aus dem Überobligatorium hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der während der aktiven Arbeitstätigkeit gezahlten Beiträge zur Pensionskasse. Die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die AHV und den obligatorischen Teil der Pensionskasse einzahlen, sind weiterhin als «Sonderausgaben» im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuerlich abzugsfähig. Für den überobligatorischen Teil gilt jedoch, dass die Beiträge den Beitragszahlungen in eine private Lebensversicherung gleichgestellt sind. Dies bedeutet, die Zahlungen sind nur im Rahmen enger Grenzen steuerlich berücksichtigungsfähig. In der Regel hat ein Grenzgänger die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, so dass sich die Beiträge in den überobligatorischen Teil der Pensionskasse gewöhnlich nicht auswirken werden. Aktuell bearbeiten die Finanzämter die Steuererklärungen für 2014 und Vorjahre noch nach altem Recht. Für Grenzgänger kann es sinnvoll sein, etwaige noch nicht eingereichte Steuererklärungen baldmöglichst abzugeben, um noch den Sonderausgabenabzug nach alter Regelung zu erhalten. Auch hier empfiehlt sich der Gang zum Fachmann.

2.4. Personalbüros in der Schweiz Mit den für den Schweizer Lohnausweis vorgesehenen Daten kann die deutsche Finanzverwaltung künftig die Besteuerungsgrundlagen nicht hinreichend ermitteln. Verschiedene Pensionskassen weisen den überobligatorischen Teil im jährlichen Vorsorgeausweis aus. Dann besteht kein Handlungsbedarf. Weist der Pensionskassenausweis den überobligatorischen Teil nicht aus, empfiehlt sich für die Personalbüros, im Rahmen der Erstellung der Lohnausweise für das jeweilige Jahr ein Zusatzblatt oder eine Zusatzzeile zu drucken, die die Beiträge entsprechend aufteilt. So können umfangreiche Rückfragen von Grenzgängern zu den Lohnausweisen ab 2015 vermieden werden.

3. Besonderheiten Die Unterscheidung des Bundesfinanzhofs zwischen den Pensionskassen privater Unternehmen und den Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist steuersystematisch zwar nachvollziehbar, führt aber zu Problemen, wenn zwischen diesen unterschiedlichen Kassen gewechselt wird. Hat ein Arbeitnehmer zum Beispiel langjährig für einen privaten Arbeitgeber gearbeitet und dort Zahlungen in das Überobligatorium angesammelt und wechselt nun in den Staatsdienst, so wird er am Ende Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pensionskasse erhalten. Diese Zahlungen sind nach der Definition des BFH dem obligatorischen Teil der Pensionskasse zuzuordnen. Es obliegt nun dem Arbeitnehmer, den deutschen Steuerbehörden nachzuweisen, dass Zahlungen in das Überobligatorium geleistet wurden, die im Rahmen der

Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung der öffentlich-rechtlichen Pensionskasse eingeflossen sind. Hier empfiehlt sich, schon bei Übertritt zwischen den Pensionskassen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

4. Fazit Mehr als zehn Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung besteht nun für die deutschen Grenzgänger Rechtssicherheit in der Frage, wie die Schweizer Pensionskasse im deutschen Steuerrecht hinsichtlich Beitragszahlungen und Auszahlungen einzuordnen sind. Während sich Steuerpflichtige, die Zahlungen aus dem überobligatorischen Teil der Pensionskasse erhalten, über eine steuerliche Entlastung freuen können, ergeben sich für die aktiven Grenzgänger in vielen Fällen steuerliche Nachteile. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung mit den Urteilen umgehen wird. Werden die Urteile angewandt, besteht für die Zukunft Rechtssicherzeit. Lehnt die Finanzverwaltung die Einschätzung des BFH ab oder wirkt auf eine Gesetzesänderung hin, geht die Diskussion in eine neue Runde. Für die Vergangenheit gibt es nur in Ausnahmefällen – wenn die Besteuerungsverfahren noch offen sind – Änderungsmöglichkeiten.

1B FH VIII-R-31/10, VIII-R-38/10, VIII-R-39/10 vom 26.11.2014 sowie VIII-R-40/11 vom 02.12.2014 2B FH X-R-33/10, bestätigt durch BFH I-R-83/11 3 J osef Victor von Scheffel «Der Trompeter von Säckingen»

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Julia Gschwend Rechtsanwältin, LL.M. REBER Utoquai 55 CH-8034 Zürich Tel: +41 (0)44 245 44 44 E-Mail: julia.gschwend@reberlaw.ch Homepage: www.reberlaw.ch

GESETZESREVISION «SWISSNESS»

die Herkunft eines Schweizer Produkts oder einer Schweizer Dienstleistung. a) Schweizer Herkunftsangaben Zur Herkunftsbestimmung unterscheidet das revidierte Markenschutzgesetz neu drei Kategorien von Waren: – Naturprodukte – Lebensmittel – Andere, insbesondere industrielle Produkte

Julia Gschwend

Am 1. Januar 2017 tritt die neue Schweizer «Swissness»-Gesetzgebung in Kraft. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen sowie über den Hintergrund der Gesetzesrevision gegeben werden.

Hintergrund und Ziele Schweizer Waren und Dienstleistungen werden von Konsumentinnen und Konsumenten besonders geschätzt und geniessen auch im Ausland einen guten Ruf. Dadurch resultiert für Schweizer Produkte ein wirtschaftlicher Mehrwert; Studien der ETH Zürich und der Universität St. Gallen belegen, dass der Mehrwert bei typisch schweizerischen Produkten bis zu 20% und bei Luxusgütern sogar bis zu 50% des Verkaufspreises ausmacht. Als Folge davon hat die missbräuchliche Verwendung des Labels «Schweiz», bzw. des Schweizerkreuzes zugenommen. Die neue «Swissness»-Gesetzgebung bezweckt den Schutz der Marke «Schweiz».

1. Übersicht Die vom Parlament verabschiedeten Gesetzesvorlagen definieren die Kriterien für

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Bei Naturprodukten wie beispielsweise Fleisch, Gemüse oder Mineralwasser hängt das massgebende Kriterium von der Art des Produktes ab; so ist für Gemüse und andere pflanzliche Produkte der Ort der Ernte massgebend, für Fleisch der Ort an dem das geschlachtete Tier den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und für mineralische Erzeugnisse der Ort der Gewinnung (Art. 48a des revidierten Schweizer Markenschutzgesetzes, nachfolgend «nMSchG»). Bei Lebensmitteln müssen grundsätzlich mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt aus der Schweiz kommen. Art. 48b nMSchG sieht jedoch gewisse Ausnahmen vor für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (wie beispielsweise Kakao), temporär nicht verfügbar sind oder bei denen die Schweiz über einen geringen Selbstversorgungsgrad verfügt. Strengere Voraussetzungen gelten für Milch und Milchprodukte; bei diesen müssen 100% des Gewichts des Rohstoffs Milch aus der Schweiz stammen. Bei anderen Produkten, insbesondere industriellen Produkten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Dies gilt neu auch für Uhren als Ganzes (bisher wurde einzig auf das Uhrwerk abgestellt). Für die Berechnung werden die Kosten für Fabrika­ tion und Zusammensetzung, die Kosten für Forschung und Entwicklung sowie die Kosten für die Qualitätssicherung und Zertifizierung berücksichtigt (Art. 48c nMSchG).

Neu geregelt wurden in Art. 49 nMSchG auch die Voraussetzungen für Dienstleistungen. Damit diese als schweizerisch bezeichnet werden dürfen, muss sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung des Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz befinden. b) Einzelne Produktionsschritte Erfüllt ein Produkt die gesetzlichen Anforderungen an die «Swissness»-Kriterien nicht, besteht die Möglichkeit, spezifische Tätigkeiten, die mit dem Produkt in Zusammenhang stehen auszuloben, sofern die Tätigkeit vollständig in der Schweiz vorgenommen wurde (z.B. für Lachs oder Wurst «geräuchert in der Schweiz», für Bekleidung oder Möbel «designed in ­Switzerland», Art. 47 Abs. 3ter nMSchG). Das Schweizerkreuz darf in diesem Fall nicht verwendet werden, da dieses gemeinhin als Hinweis auf die Herkunft des Produkts als Ganzes und nicht nur als Hinweis auf einen einzelnen Produktionsschritt verstanden wird. c) Schweizerkreuz Das Schweizerkreuz darf nach den neuen Bestimmungen des Schweizer Wappenschutzgesetzes (Art. 13) nicht nur wie bis anhin für Schweizer Dienstleistungen, sondern auch für Schweizer Produkte verwendet werden, sofern diese aus der Schweiz stammen und die Voraussetzungen für Schweizer Herkunftsangaben erfüllen (vgl. obige Ausführungen). Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden dürfen auch weiterhin nur vom berechtigten Gemeinwesen verwendet werden.

2. R egister für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse Um noch besser gegen die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben vorzugehen, wurde im Rahmen der


28 neuen «Swissness»-Gesetzgebung im Markenschutzgesetz eine Bestimmung eingeführt, wonach der Bundesrat für Ursprungsbezeichnungen («GUB») und geografische Angaben («GGA») für Waren (mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen) ein Register schafft (Art. 50a nMSchG). Dieses Register, welches vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum geführt wird, stärkt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowohl in der Schweiz als auch im Ausland. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse existiert bereits ein solches Register, welches vom Bundesamt für Landwirtschaft geführt wird (beispielsweise ist «Zuger Kirschtorte» eine geschützte geografische Angabe für Konditoreiware).

3. Geografische Marke Mit der geografischen Marke wird eine neue Markenkategorie geschaffen. Art. 27a nMSchG sieht vor, dass die in einem Bundesregister eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben als geografische Marke

eingetragen werden können (z.B. «Glarner Alpkäse» für Käse). Die Eintragung einer geografischen Marke kann u.a. eine repräsentative Gruppierung verlangen, die sich für den Schutz der Ursprungsbezeichnung einsetzt oder der Schweizer Kanton, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung schützt (Art. 27b nMSchG).

4. Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs Eine weitere Neuerung der Gesetzesrevision «Swissness» ist die Möglichkeit, beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Löschung einer im Wirtschaftsverkehr nicht benützten Marke, die deshalb nicht schutzbedürftig ist, über ein vereinfachtes verwaltungsrechtliches Löschungsverfahren zu beantragen. Bisher konnte eine Markenlöschung nur durch ein zivilrechtliches Urteil erfolgen. Der Antrag auf Löschung kann von jeder Person ohne Interessensnachweis nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren gestellt werden (Art. 35a nMSchG). Der Antragsteller hat den Nichtgebrauch lediglich glaubhaft zu machen (Art. 35b nMSchG).

CH-D Dienstleistungen

INKASSODIENST Die Handelskammer Deutschland–Schweiz führt seit Jahren Einziehungsverfahren für

5. Gesetzliche Grundlagen Die Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung hat zu einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) und der Markenschutzverordnung (MSchV) sowie zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) geführt. Weiter wurde eine neue Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel (HASLV), eine neue Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) ausgearbeitet. Die bisher einzige Branchenverordnung in der Schweiz, die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren wurde ebenfalls revidiert.

6. Inkrafttreten Die neue «Swissness»-Gesetzgebung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Lebensmittel und Industrieprodukte, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hergestellt wurden, dürfen noch während maximal zwei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Verkehr gebracht, resp. gebraucht werden (vgl. auch https://www.ige.ch/herkunftsangaben/swissness.html, zuletzt besucht am 12. Oktober 2015).

n  deutsche Gläubiger mit Schweizer Schuldnern sowie für

7. Was ist in der Praxis zu tun?

n  schweizerische Gläubiger mit deutschen Schuldnern durch.

Im Hinblick auf die neue «Swissness»-Gesetzgebung empfiehlt sich für inländische und ausländische Unternehmen, die Produkte in die Schweiz exportieren oder hier Dienstleistungen anbieten, eine Analyse der einzelnen Produktionsschritte um festzustellen, ob das Label «Schweiz» auch nach den neuen Bestimmungen noch verwendet werden darf. Allenfalls ist eine Auslobung einzelner Produkte oder Produktionssschritte möglich. Eine Überprüfung lohnt sich; Art. 64 Abs. 2 nMSchG sieht bei gewerbsmässigem Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

ofern Sie sich für diesen Inkassodienst interessieren, S melden Sie sich bitte per Email an: auskunft@handelskammer-d-ch.ch oder bei unserem Inkassodienst Telefon +41(0)44 283 6167. Bitte teilen Sie uns mit, ob es sich um einen Forderungseinzug in der Schweiz oder in Deutschland handelt. Handelskammer Deutschland–Schweiz Tödistrasse 60, CH-8002 Zürich www.handelskammer-d-ch.ch


CH-D Wirtschaft 3/2015

Markus Kronauer Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Partner Tel. +41 58 800 80 00 E-Mail: markus.e.kronauer@nkf.ch Rachid Ghazi Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Senior Associate Tel. +41 58 800 84 86 E-Mail: rachid.ghazi@nkf.ch

29

SELBSTANZEIGE DURCH UNTERNEHMEN IM SCHWEIZER STEUERRECHT – ÜBERBLICK UND FALLSTRICKE

Niederer Kraft & Frey AG, Zürich www.nkf.ch

Markus Kronauer

unvollständige Selbstanzeige eingereicht wird, gilt es, den Sachverhalt möglichst vollständig zu ermitteln. Dabei kommt gerade bei Unternehmen folgender Abgrenzung grosse Bedeutung zu: Sachverhalte, welche nur auf Nachfrage der Steuerbehörden offen zu legen sind, und solche Sachverhalte, welche durch das Unternehmen spontan offen gelegt hätten werden müssen. Nur in letzterem Fall kann ein Steuerdelikt vorliegen bzw. nur dann soll eine Selbstanzeige über sämtliche betroffenen Steuern in Erwägung gezogen werden. Nachfolgend sollen typische Themenkreise im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige kurz erläutert und ein Überblick über die straflose Selbstanzeige mit Hinweis auf Fallstricke gegeben werden.

Täterkreis und Strafregistereintrag

Rachid Ghazi

Einführung Werden nachträglich Sachverhalte in Unternehmen entdeckt, welche gegenüber den Steuerbehörden nicht bekannt gegeben wurden, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls Steuerdelikte begangen wurden, welche es zu bereinigen gibt. Ebenso stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Organe einer Gesellschaft, insbesondere die Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmitglieder persönlich strafbar gemacht haben. Bevor jedoch voreilig eine möglicherweise

Die Zahl der in den letzten Jahren verfolgten Steuer- bzw. Abgabebetrugsdelikte ist im Vergleich zu den verfolgten Steuerhinterziehungsdelikten verschwindend klein. Mit Bezug auf Steuerdelikte im Unternehmensbereich bedeutet dies, dass Steuerhinterziehungsverfahren bei den Gewinn- und Kapitalsteuern gegen die Gesellschaften selbst, nicht aber gegen deren Organe (wie Verwaltungsräte, Geschäftsführer usw.) geführt werden. Hintergrund dabei ist, dass es sich im Bereich der Gewinn- und Kapitalsteuern bei der Steuerhinterziehung um ein sog. echtes Sonderdelikt handelt, welches nur durch die steuerpflichtige Person selbst, nicht aber durch dessen Organe erfüllt werden kann. Organe könnten wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft (Beihilfe) dazu verfolgt werden, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt. Demgegenüber sind die Hinterziehungsdelikte bei der Verrechnungssteuer, den Stempelabgaben (insbesondere die Emissionsabgabe sowie die Umsatzabgabe) und der Mehrwertsteuer als

sog. gemeine Delikte ausgestaltet. Eine Strafverfolgung richtet sich damit gegen die Organe, nicht gegen die Gesellschaft selbst. Der gleichzeitigen Einreichung einer Selbstanzeige durch alle Organe (sowie weiterer, involvierten Personen) kommt hier besondere Bedeutung zu, sofern verhindert werden will, dass einzelne Organe (oder andere Personen) nicht in den Genuss einer strafbefreienden Selbstanzeige kommen. Eine ersatzweise Verurteilung der Gesellschaft anstelle der Organe ist dabei nur möglich, wenn die Busse höchstens CHF 5'000 betragen würde (im Bereich der Hinterziehungs­ delikte bei der Mehrwertsteuer liegt diese Grenze bei CHF 100'000). Da sich die Busse bei Hinterziehungsdelikten typischerweise an der hinterzogenen Steuer orientiert und dabei nicht selten der hinterzogenen Steuer entspricht, dürfte bei grösseren hinterzogenen Steuerbeträgen eine ersatzweise Verurteilung der Gesellschaft ausgeschlossen sein. Werden beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen im Konzern vorgenommen, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, haben damit – beispielweise für die Verrechnungssteuern – die Organe selbst ein persönliches Interesse, die Situation mittels Selbstanzeige zu bereinigen. Die erste der beiden nachfolgenden Tabellen gibt einen Überblick über den Täterkreis ausgesuchter Steuerdelikte. Im Gegensatz zu Verurteilungen wegen Verstössen gegen kantonale Strafbestimmungen, werden, vereinfacht dar­ gestellt, u.a. Bussen aufgrund von Verurteilungen natürlicher Personen wegen Verstössen gegen Bundessteuerstraf­ bestimmungen im Strafregister eingetragen, sofern die Busse mehr als CHF 5'000 beträgt. Bezugnehmend auf den vorangehenden Absatz bedeutet dies, dass Organe insbesondere bei Steuerdelikten in den Bereichen der Verrechnungssteuer, der Stempelabgaben sowie der Mehrwertsteuer Gefahr laufen, einen Strafregistereintrag zu riskieren.


Tabelle 1

30 Täterkreis

Gesellschaft

Organe

Ja

Nein

Steuerhinterziehung

Ja

Kaum

Steuerbetrug

Nein

Ja

Nein

Ja

(ausgewählte Delikte; vereinfacht)

Gewinn- und Kapitalsteuern

Verletzung von Verfahrenspflichten

Verrechnungssteuer

Hinterziehung

(Ersatzweise, falls Busse unter CHF 5’000)

Stempelabgaben

Hinterziehung

(Ersatzweise, falls Busse unter CHF 5’000)

Mehrwertsteuer

Hinterziehung durch Falschdeklaration

(Ersatzweise, falls Busse unter CHF 100’000)

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Mehrwertsteuer

Abgabebetrug

(Ersatzweise, falls Busse unter CHF 5’000)

Nein

Nein

Nein

Tabelle 2

(Ersatzweise Gesellschaft möglich, falls Busse unter CHF 5’000)

Ja

(Ersatzweise Gesellschaft möglich, falls Busse unter CHF 5’000)

Ja

(Ersatzweise Gesellschaft möglich, falls Busse unter CHF 100’000)

Ja

(Ersatzweise Gesellschaft möglich, falls Busse unter CHF 5’000)

Presentation title

Verfolgungsverjährungsfristen

November 2, 2015

Geltende Fristen

Neue Fristen (ab 1. Januar 2017)

Verletzung von Verfahrenspflichten

4 Jahre

3 Jahre

Vollendete Steuerhinterziehung

15 Jahre (*)

10 Jahre

Steuerbetrug

15 Jahre

15 Jahre

Hinterziehung

7 Jahre (*)

(unverändert)

Stempelabgaben

Hinterziehung

7 Jahre (*)

(unverändert)

Mehrwertsteuer

Hinterziehung durch Falschdeklaration

(Maximal) 5 ½ Jahre

(unverändert)

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Mehrwertsteuer

7 Jahre

(unverändert)

Abgabebetrug

(ausgewählte Delikte; vereinfacht)

Gewinn- und Kapitalsteuern Verrechnungssteuer

(* Das Gesetz sieht längere Fristen vor. Basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften die genannten Fristen zum Tragen kommen.)

Verjährungsfristen Im Bereich der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfristen herrscht zurzeit ein Wirrwarr. So geben die Steuergesetze allein nicht mehr Auskunft über die anwendbaren Verfolgungsverjährungsfristen, also derjenigen Frist, in welcher eine Strafverfügung der Behörden (oder ein erstinstanzliches Urteil) vorliegen muss, damit eine Verurteilung noch möglich ist. Vielmehr sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu konsultieren. Mit Inkrafttreten dieser genannten Bestimmungen im Jahr 2002 fand zudem ein Systemwechsel bei der Berechnung der Verfolgungsverjährungsfrist statt. Dieser Systemwechsel führte dazu, dass beispielsweise eine Steuerhinterziehung später als ein Steuer­betrug (als qualifiziertes, d.h. schwereres Delikt) verjährte.

Diese Unstimmigkeiten wurden beschlossen, die Fristen anzupassen. In durch das Bundesgericht im Bereich der der obenstehenden Tabelle werden auch title diese per 1. Januar 2017 in Kraft treten- November 2, 2015 Zoll- und Mehrwertsteuerdelikte korri-Presentation giert. Auch in anderen Steuerbereichen den Fristen wiedergegeben. dürfte der Grundsatz gelten, dass die Verjährung für ein Grunddelikt nicht länger sein kann als diejenige für ein quali- Überblick über die straflose fiziertes Delikt. Die obenstehende Tabelle Selbstanzeige gibt einen Überblick über die Verfolgungsverjährungsfristen ausgewählter Delik- Die Voraussetzungen einer straflosen te. Dabei gilt es zu beachten, dass die Selbstanzeige bei den verschiedenen genannten Fristen zu unterschiedlichen Steuerarten, im Fokus hier neben der Zeitpunkten zu laufen beginnen, gröss- Gewinn- und Kapitalsteuer die Verrechtenteils mit Ablauf der betreffenden Steu- nungssteuer, die Stempelabgaben und erperiode, teilweise aber auch zu einem die Mehrwertsteuer sind zwar ähnlich, doch gibt es auch materielle Unterschieanderen Zeitpunkt. Um das eingangs erwähnte Wirrwarr de. Der wohl bedeutendste Unterschied etwas zu entschärfen und das Fristenver- liegt in der Anzahl der möglichen, straflohältnis unterschiedlich schwerer Delikte sen Selbstanzeigen. Bei den genannten wieder aufeinander abzustimmen, wurde Steuerarten – mit Ausnahme der Mehrfür die Direkten Steuern (vorliegend rele- wertsteuer – ist sie grundsätzlich auf vant für die Gewinn- und Kapitalsteuern) eine straflose Selbstanzeige begrenzt,


Tabelle 3

CH-D Wirtschaft 3/2015

Anzahl der straflosen Selbstanzeigen

31

Mehrmaligkeit möglich

Folge weiterer Selbstanzeigen

Nein

Reduktion auf einen fünftel der hinterzogenen Steuer

Nein

Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung

Nein

Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung

Nein (bei Vorsatz und per Steuerart)

Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung

Ja

---

Nein (bei Vorsatz und per Steuerart)

Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung

(ausgewählte Delikte; vereinfacht)

Vollendete Steuerhinterziehung Gewinn- und Kapitalsteuern Steuerbetrug

Verrechnungssteuer

Hinterziehung

Stempelabgaben

Hinterziehung

Mehrwertsteuer

Hinterziehung durch Falschdeklaration

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Mehrwertsteuer

Abgabebetrug

Presentation title

wobei bei der Gewinn- und Kapital­steuer erst der Zeitraum seit dem 1. Januar 2010 massgebend ist. Die obenstehende Tabelle gibt hierzu einen Überblick. Sofern nur eine einmalige Selbstanzeige möglich ist, sieht das Gesetz explizit oder im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundlagen eine Reduktion der Strafe vor. Offene Fragen bestehen unter anderem bei Umstrukturierungen, wo strittig ist, ob und welcher Gesellschaft eine bereits eingereichte Selbstanzeige bei einer Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung angerechnet wird. Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob – sollte sich das Steuerstrafverfahren gegen die Gesellschaft selbst richten – die Erstmaligkeit lediglich bei der Gesellschaft oder zusätzlich bei deren Organe vorzuliegen hat. Neben der teilweise bestehenden Voraussetzung (1.) der Einmaligkeit einer straflosen Selbstanzeige, bestehen die nachfolgend genannten drei weiteren Voraussetzungen. So setzt diese, vereinfacht gesagt, kumulativ ebenfalls voraus, dass (2.) die Steuerbehörden von der Straftat keine Kenntnisse haben bzw. die Selbstanzeige aus eigenem Antrieb erfolgt, (3.) die Steuerbehörden vorbehaltslos bei der Festsetzung der Nachsteuern unterstützt werden sowie (4.) eine ernsthafte Bemühung besteht, die nachgeforderten Steuern zu begleichen. Gerade die zweite Voraussetzung bietet in der Praxis Stolpersteine und Unklarheiten. So wird die Frage, wann eine Behörde Kenntnis hat bzw. die Anzeige aus eigenem Antrieb erfolgt, unterschiedlich gehandhabt. Am einen Ende ist diese

Voraussetzung bereits dann nicht mehr gegeben, wenn irgendeine staatliche Stelle, wie beispielsweise ein Zivilgericht, Kenntnis vom Sachverhalt hat oder eine Gesellschaft aufgrund einer angedrohten Denunziation einer Zivilperson bereits damit rechnen musste, dass der Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt den Steuerbehörden zur Kenntnis gebracht wird. Am anderen Ende wird teilweise nur verlangt, dass der Sachverhalt derjenigen Behörde, welche für die Festsetzung der betroffenen Steuer zuständig ist, nicht schon bekannt ist. Wird eine Selbstanzeige eingereicht, so dürfen keine relevanten und bekannten Sachverhaltselemente verschwiegen werden. Andernfalls droht die Ungültigkeit der Selbstanzeige auch für denjenigen Teil, welcher offen gelegt wurde. Bei Steuerdelikten im Unternehmensbereich, bei welchem die verantwortlichen Personen möglicherweise nicht mehr im Unternehmen sind, kommt dieser Sachverhaltsabklärung besondere Bedeutung zu. Sollte eine vollständige Sachverhaltsabklärung nicht oder noch nicht möglich sein, so sollte dies – um der drohenden Aberkennung der Selbstanzeige entgegenzuwirken – klar offen gelegt werden. Im anschliessenden Nachsteuerverfahren gilt es zudem, die Behörden zeitnah und vorbehaltslos bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen. Die Wirkung einer gültig eingereichten, straflosen Selbstanzeige besteht da­ rin, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird oder keine Strafe ausgesprochen wird. Im Bereich der Hinterziehung von Gewinn- und Kapitalsteuer wird zudem explizit festgehalten, dass die Straffreiheit

sich auch auf andere, in diesem Zusammenhang stehende Delikte erstreckt. Dies sollte jedoch auch für Selbstanzeigen bei anderen Steuerarten gelten. Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass auch bei einer erfolgreichen, straflosen Selbstanzeige die hinterzogene Steuer weiterhin (mit wenigen Ausnahmen) vollständig geschuldet bleibt. Diese wird, mit oft ins Gewicht fallenden Zinsen, nacherhoben.

Fazit Wie aufgezeigt, liegt die Bereinigung von Steuerdelikten nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern zu weiten Teilen auch in unmittelbarem Interesse deren Organe. Wird festgestellt, dass ein Steuerdelikt begangen wurde, kann eine Selbstanzeige die Verurteilung der Gesellschaft bzw. deren Organe verhindern. Entscheidend dabei ist, dass vor Einreichung einer Selbstanzeige für eine Steuer­ art analysiert wird, welche möglichen weiteren Steuerarten betroffen sein könnten. Sollten weitere Steuerarten betroffen sein, ist eine gleichzeitige Einreichung der Selbstanzeigen – unter Beachtung der unterschiedlichen Verjährungsfristen sowie der unterschiedlichen Sachverhaltsangaben, welche für die einzelnen Steuer­arten relevant sind – ratsam. Zudem gilt es, nicht voreilig eine unvollständige Selbstanzeige einzureichen, sondern den Sachverhalt umfassend abzuklären und – sollte eine umfassende Aufklärung nicht möglich sein – dies offen gegenüber den Steuerbehörden zu deklarieren.

November 2, 201


32 Dr. Rolf Strittmatter Leiter der HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH Wexstraße 7 20355 Hamburg Tel: +49 40 22 70 19 - 11 Web: www.hwf-hamburg.de

Dr. Rolf Strittmatter

Hamburg und die Schweiz sind traditionell eng verbunden. Seit 1846 gibt es ein Schweizer Konsulat und seit 1863 den Verein «Helvetia» Hamburg. Tourismus ist heute die stärkste Säule der gemeinsamen Freundschaft. Hamburg ist das einzige deutsche Bundesland, in dem es Ski-Ferien gibt und die verbringen die Hamburger am liebsten in der Schweiz. Umgekehrt führen die Schweizer in Hamburg die Liste der ausländischen Besucher an. «Moin statt grüezi! Die Schweizer sind verrückt nach uns», titelte vor einem Jahr die Hamburger Morgenpost. Mehr als 250.000 Übernachtungen Schweizer Gäste zählte damals das Statistik Amt Nord. Auch das Aussenhandelsvolumen ist bedeutend. Bei der Anzahl Schweizer Firmen in Hamburg ist allerdings noch Luft nach oben. Hamburg ist für internationale Investoren der attraktivste Standort in Deutschland. Dies ist das Ergebnis eines aktuellen Rankings des fdi Magazins aus der Financial Times Gruppe vom Oktober 2015. Analysiert wurden für die vergangenen fünf Jahre die Anzahl der ausländischen Investitionsprojekte und deren Höhe bezogen auf je 100.000 Einwohner. Hessen, Berlin, Baden-Württemberg und Sachsen

HAMBURG: ATTRAKTIVSTER STANDORT IN DEUTSCHLAND FÜR AUSLÄNDISCHE INVESTOREN folgen auf den Plätzen 2–5. Das gilt auch für Investoren aus der Schweiz. Gemeinsam mit Luxemburg führte die Schweiz in den letzten drei Jahren die Liste der international investierten Unternehmensgründungen in Hamburg an, mehr als 150 Firmen insgesamt. Allerdings handelte es sich in den meiste Fällen um reine Finanz­ investitionen. Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern nimmt Hamburgs Bevölkerung laut einer aktuellen Bertelsmann-Studie kontinuierlich zu. Demnach sollen bis 2030 rund 1,86 Millionen Menschen in der Hansestadt leben. Dies entspräche einem Wachstum von 7,5 Prozent gegenüber 2012 und wäre ein neuer Einwohnerrekord. Hamburg geht damit gestärkt aus der demographischen Entwicklung hervor. Es herrscht Aufbruchstimmung in der Stadt. Die Eröffnung der Elbphilharmonie – entworfen

von den Schweizer Architekten Herzog & de Meuron – im Januar 2017, Stadtentwicklungsprojekte, wie die HafenCity, die MitteAltona, die Entwicklung des Hamburger Ostens und nicht zuletzt Olympia haben auch in der Wirtschaft für Euphorie gesorgt. «Durch die deutsche Olympiabewerbung für das Jahr 2024 erhält Hamburg international schon jetzt so viel Aufmerksamkeit, dass die ausländischen Investitionen sicher noch steigen werden», sagte Courtney Fingar, Chefredakteurin des fdi Magazines. Für Schweizer Unternehmen, die sich für die Märkte Nordeuropas und des Ostseeraums interessieren ist Hamburg der ideale Standort. Sie schauen oft zuerst auf den Hamburger Hafen, der auch für die Schweizer Wirtschaft das Tor nach Übersee ist. Aber Hamburg ist viel mehr. Die Stärke Hamburgs beruht insbesondere in der Vielfalt. Geprägt ist

So soll das Olympia-Gelände in Hamburg im Jahr 2024 aussehen Vogelflugperspektiven KCAP | Arup | Vogt | Kunst+Herbert | gmp | Drees&Sommer | WES | ARGUS | b ­ loomimages | on3studio | Luftbilder Matthias Friedel


CH-D Wirtschaft 3/2015

Hamburgs Wirtschaftsstruktur von dem Dienstleistungssektor, in dem rund drei Viertel aller Beschäftigten arbeiten. Trotz der Dominanz der Dienstleistungen ist Hamburg auch ein wichtiges industrielles Zentrum. Mehr als 149.000 Unternehmen und Gewerbetreibende sind bei der Handelskammer Hamburg registriert. In Hamburg findet man eine Vielzahl an innovativen Wachstumsbranchen. Besonders stark sind die Bereiche Hafen & Logistik, Life-Sciences, Luftfahrtindustrie sowie Medien & IT. Aber auch Erneuerbare Energien, Maritime Industrie sowie der Handel mit Asien und insbesondere China gehören zu den wirtschaftlichen Schwerpunkten der Stadt.

Besonders die Funktion als Vertriebszentrum für Nordeuropa macht Hamburg für die Schweizer Wirtschaft interessant. Aber auch die vielen Unternehmenszentralen aus der Ernährungswirtschaft, von Handelskonzernen oder Konsumgüterproduzenten schaffen Anknüpfungspunkte. Eine erste Orientierung gibt die HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftförderung mbH internationalen Unternehmen. Ihr Geschäftsführer Dr. Rolf Strittmatter freut sich auf Anfragen insbesondere aus der Schweiz.

Dr. Rolf Strittmatter Der Chef der Hamburger Wirtschaftsförderung Dr. Rolf Strittmatter sammelte nach seinem Studium erste berufliche Erfahrungen in der Schweiz als Berater für Investitionen und Innovationsstrategie sowie geschäftsführender Sekretär der «Friends of Massachusetts» in Basel und war danach u. a. Geschäftsführer der Wirtschaftsregion Südwest GmbH, Lörrach. Seit Januar 2015 ist er Geschäftsführer der HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH.

rolf.strittmatter@hwf-hamburg.de www.hwf-hamburg.de

Hamburg Panorama mit Elbphilharmonie und Queen Mary 2 Foto: www.mediaserver.hamburg.de / Jörg Modrow

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Prof. Klaus Michel Kühne: Hamburg hat sich als Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturstandort mit internationaler Ausstrahlung ebenso einen Namen gemacht wie als einer der grössten europäischen Häfen und als Logistikknotenpunkt. Seit 1902 ist mein Unternehmen Kühne + Nagel in der Freien und Hansestadt tätig. Hier sind unsere weltweiten Seefracht-Aktivitäten und unsere konzernweite Informationstechnologie angesiedelt. Zudem befinden sich hier der Geschäftsleitungssitz von Kühne + Nagel in Deutschland und die Regionalleitung für das gesamte Westeuropa. Mit meinen Stiftungsaktivitäten, vor allem der seit fünf Jahren bestehenden Kühne Logistics University sowie der Unterstützung kultureller Vorhaben wie dem Hamburger Musikfest, der Hamburgischen Staatsoper und dem Harbour Front Literaturfestival, trage ich zur Stärkung Hamburgs als Wissenschafts- und Kulturstandort bei und unterstreiche die Verbundenheit mit meiner Vaterstadt.

Mit dem «Beluga» transportiert Airbus Flugzeugteile in das Werk in Hamburg-Finkenwerder Foto: www.mediaserver.hamburg.de / Andreas Vallbracht

Für internationale Investoren ist Hamburg spitze Hamburg belegt im aktuellen Ranking Platz 1 in Deutschland. Hamburg ist für internationale Investoren der attraktivste Standort in Deutschland. Dies ist das Ergebnis eines aktuellen Rankings des fdi Magazines aus der Financial Times Gruppe. Analysiert wurden für die vergangenen fünf Jahre die Anzahl der ausländischen Investitionsprojekte und deren Höhe bezogen auf je 100.000 Einwohner Der Lohn für Europas beste Strategie zur Investorenwerbung Courtney Fingar, Chefredakteurin des fdi Magazines erläutert: «Im Jahre 2010 haben wir Hamburg im ‹European Cities und Regions of the Future Ranking› für die europaweit beste Stra-

tegie für die Investorenwerbung ausgezeichnet. Nun erntet Hamburg die Früchte». Olympia beflügelt schon heute den Immobilienmarkt Fingar sagte weiter: «Durch die deutsche Olympiabewerbung für das Jahr 2024 erhält Hamburg international schon jetzt so viel Aufmerksamkeit, dass die ausländischen Investitionen sicher noch steigen werden». Der Geschäftsführer der HWF Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbH Dr. Rolf Strittmatter ergänzt: «Die Auszeichnung durch das fdi Magazine ist für uns ein Ansporn, unsere Investitionsstrategie nochmals zu schärfen und auch neue Märkte anzugehen. Wir wollen auch in fünf Jahren im Ranking weiter ganz oben stehen».


CH-D Wirtschaft 3/2015

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Mehr als 149.000 Unternehmen und Gewerbetreibende Geprägt ist Hamburgs Wirtschaftsstruktur von dem Dienstleistungssektor, in dem rund drei Viertel aller Beschäftigten arbeiten. Trotz der Dominanz der Dienstleistungen ist Hamburg auch ein wichtiges industrielles Zentrum. Mehr als 149.000 Unternehmen und Gewerbetreibende sind bei der Handelskammer Hamburg registriert. In Hamburg findet man eine Vielzahl an innovativen Wachstumsbranchen. Besonders stark sind die Bereiche Hafen & Logistik, Life-Sciences, Luftfahrtindustrie sowie Medien & IT. Aber auch Erneuerbare Energien, Maritime Industrie sowie der Handel mit Asien und insbesondere China gehören zu den wirtschaftlichen Schwerpunkten der Stadt.

Ein wichtiger Standortvorteil Hamburgs: Wirtschaft und Stadt ziehen gemeinsam an einem Strang, wenn es um die Entwicklung der Wachstumsbranchen geht. So engagieren sich bereits seit 1997 Medien und IT-Wirtschaft gemeinsam mit der Stadt in der Initiative nextMedia.Hamburg. Später kamen noch Hamburg Aviation und die Logistik-Initia­tive Hamburg hinzu. Gemeinsam mit Schleswig-Holstein ist die Life-Science-Nord Initiative ins Leben gerufen worden. 2009 wurde auch für die Erneuerbaren Energien eine eigene Brancheninitiative ­gestartet. 2011 starteten die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ein gemeinsames Clustermanagement «Maritimes Cluster Norddeutschland (MCN)».

Michael Eggenschwiler:

Michael Eggenschwiler, Vorsitzender der Geschäftsführung am Hamburg Airport und Schweizer Honorarkonsul: «Wer sich geschäftlich in Hamburg engagiert, kann sich auf alte, hanseatische Tugenden verlassen: Ehrlichkeit, Fleiss und Zuverlässigkeit. Das liegt auch uns Schweizern sehr, so dass ich mich gleich in Hamburg wohlgefühlt habe. Zudem sind die Flugverbindungen in meine alte Heimat erstklassig.»

Futuristische Bürobauten schaffen an der Elbe einen Kontrast zu traditionellen Hafennutzungen Foto: www.mediaserver.hamburg.de / Datenland Architektursimulation / Erik Recke


Emotionen? Werbedruck.

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rauf kommt es an: Auf den ersten Eindruck. Er vermittelt Vertrauen und Sympathie. Und bleibt in Erinnerung. Gedruckte Werbung sorgt für die sinnlichen Eindrücke. Mit Qualität auffallen, mit Bedruckstoff Gefühle wecken, mit Veredelung Sinne ansprechen – das alles kann nur Werbung auf Papier. Hochwertige Druckerzeugnisse liegen im Trend. Sie sind fester Bestandteil einer erfolgreichen Unternehmenskommunikation. Und sie sind die Botschafter Ihres Unternehmens. Unsere Aufgabe dabei: Ihren Erfolg zu unterstützen. Mit Drucksachen, die überzeugen.

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CH-D Wirtschaft 3/2015

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Thomas Linder

STEUERLICHE INNOVATIONSFÖRDERUNG UND FUNKTIONSVERLAGERUNG INS AUSLAND – EIN BLICK IN DIE ZUKUNFT Sie beeinflussen nicht nur den Fortschritt und die Produktivität, sondern auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie das Wachstum und die Beschäftigung. Daher haben bereits rund zwei Drittel der OECD-Länder und die Hälfte der EU-Staaten eine steuerliche Förderung von F&E eingeführt. Deutschland und die Schweiz bilden hier mit anderen innovations­ starken Ländern bisher die Ausnahme, obwohl ein gebremstes Wachstum der öffentlichen Forschungs- und Entwicklungsförderung zusammen mit zögerlichen Neuinvestitionen der Unternehmen weltweit zu einem langsameren Gesamtzuwachs von Forschung und Entwicklung zu führen scheinen, insbesondere in Ländern mit hohem Einkommensniveau.

Zukünftige steuerliche F&E-Förderung in der Schweiz

Kerstin Beck-Ulmer

Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform III (USR III) wird sich die Schweizer Steuerlandschaft massgeblich verändern. Im Folgenden zeigen wir zwei Bereiche auf, die hierdurch entscheidend den Wirtschaftsstandort Schweiz im Verhältnis zum Ausland beeinflussen könnten.

Innovationsförderung Forschung und Entwicklung (F&E) sind zentral für die Steigerung der technologischen Leistungsfähigkeit eines Landes.

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In der Schweiz hat man nun die Zeichen der Zeit erkannt: die steuerliche Förderung von F&E bildet einen wichtigen Teil der USR III. Gemäss der vom Schweizerischen Bundesrat verabschiedeten Botschaft sind auf Kantonsebene eine Pa­tentbox sowie die Möglichkeit von erhöhten Abzügen von F&E-Aufwendungen vorgesehen. Im Folgenden werden die hierfür erarbeiteten Regelungen des angepassten, kantonsübergreifenden Rahmengesetzes (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vorgestellt. Innerhalb dieser Leitlinien wäre es den Kantonen erlaubt, das Fördermodell entsprechend ihren ­Bedürfnissen zu gestalten.

Patentbox (Outputförderung) Bei den kantonalen Steuern ist entsprechend den jüngsten OECD-Entwicklungen eine Patentbox vorgesehen. Diese sieht eine privilegierte Behandlung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten vor, die auf F&E in der Schweiz

zurückzuführen sind. Die vorgeschlagene Patentbox weist dabei folgende Eckwerte auf, welche im StHG wie folgt geregelt werden sollen: – Steuersubjekt: Die Patentbox kann von juristischen Personen und von natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden. –Q ualifizierende Rechte: Patente und vergleichbare Rechte qualifizieren für die Patentbox. Der Bundesrat wird die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. –B erechnung des relevanten Boxen­ erfolgs: Der Bundesrat wird die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die sog. Residualmethode nach dem Beispiel Grossbritanniens vorgeschlagen. Bei dieser werden die nicht patentbezogenen Gewinne, sowie die Gewinne aus Routinefunktionen (z.B. Lohnfertiger, Kommissionäre) und Markenentgelten ordentlich besteuert. Der verbleibende, auf die Nutzung von Patenten zurückzuführende Gewinnanteil wird der Patentbox zugewiesen und privilegiert besteuert. –H öhe der Entlastung: Die Entlastung soll auf Stufe der Steuerbemessungsgrundlage ansetzen und beträgt 90 %. Die Kantone können allerdings im kantonalen Steuergesetz eine geringere Entlastung vorsehen.

Erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen (Inputförderung) Die Kantone erhalten zudem optional die Möglichkeit, zusätzlich erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen vorzusehen. Die folgenden Grundsätze wurden dabei im StHG formuliert:


38 – Steuersubjekt: Die Inputförderung kann von juristischen Personen und von natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden. – System: Die Förderung ist in Form einer erhöhten Abzugsfähigkeit auszugestalten und ist auf im Inland betriebene F&E beschränkt. – Auftragsforschung: Die Förderung setzt i.d.R. beim Auftraggeber an. Gemäss Botschaft kann die Förderung zudem nicht mit einer Auszahlung im Verlustfall gekoppelt werden.

Analyse Es ist sehr zu begrüssen, dass der Schweizerische Bundesrat neben der Patentbox auch eine aufwandseitige Förderung von F&E einführen will. Vielmehr als die Outputförderung stellt diese Massnahme den Verbleib von F&E-Tätigkeit und F&E-­ naher Produktion in der Schweiz sicher. Im Idealfall wird die Schweiz als Unternehmensstandort für ausländische Unter­nehmen attraktiver. Allerdings kombinieren bereits viele EU-/ OECD-Staaten ihr Patentboxsystem zusätzlich mit einer F&E-Förderung, um eine Best-In-Class-Position zu erlangen. Beispielsweise haben Singapur, China, Brasilien und Irland gerade einen neuen F&E-Anreiz eingeführt oder planen derzeitig, diesen wesentlich zu verbessern. Auch Grossbritannien, Spanien, Frankreich, Belgien und die Niederlande kennen bereits Kombinationen von Input- und Outputfördermassnahmen. Damit ist bei der nationalen Ausgestaltung der Regelung auch der internationale Standortwettbewerb in die Betrachtung einzubeziehen. Basierend auf diesem Gedanken, sollte die Inputförderung im StHG im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet werden: Die vorgeschlagene Methode des «erhöhten Abzugs» sollte – in Übereinstimmung mit der Best-Practice-Empfehlung der EU vom November 2014 – mit der Methode der «Steuergutschrift» ersetzt werden. Aus der Sicht der Unternehmen und somit für die Standortattraktivität der Schweiz wäre eine «Steuergutschrift» klar vorteilhafter, da diese – internationalen Buchhaltungs-

standards folgend – als Einkommensposition («above the line», d.h. vor EBIT) in der Erfolgsrechnung des Unternehmens ausgewiesen werden könnte und somit sichergestellt wäre, dass nicht nur die konzerninterne Steuerabteilung sondern vor allem auch das Management und die F&E-Abteilungen den finanziellen Vorteil des Anreizes wahrnehmen. Die Hauptvorteile der Steuergutschrift sind zudem die Vorhersehbarkeit des finanziellen Vorteils sowie ein geringerer Verwaltungsaufwand.

Funktionsverlagerung ins Ausland Diese Thematik sorgt insbesondere im Verhältnis Deutschland-Schweiz seit Jahren für Diskussionen. Mit einer entsprechenden Gesetzesänderung des Aussensteuergesetzes (AStG) und dem Erlass der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) hatte der deutsche Gesetzgeber bereits 2008 auf die stetige Abwanderung deutscher Unternehmen reagiert und die grenzüberschreitende Funktionsverlagerung einer umfangreichen Exit-Besteuerung unterworfen. Nach dem im Rahmen der USR III vorgeschlagenen Entwurf des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 61 b DBG), sollen nun in der Schweiz «bei Verlegung von Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte» stille Reserven aufgedeckt werden. Die ursprüngliche Regelung zur steuersystematischen Realisation von stillen Reserven formuliert, dass «der Liquidation die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt ist». Es fragt sich, ob die vorgesehene Neuregelung eine Ausweitung oder sogar eine Verschärfung des bisherigen Tatbestandes bewirkt oder diesen lediglich präzisiert.

Begriff der Funktion Bislang ist der Begriff der «Funktion» im Schweizer Steuerrecht nicht definiert. Die Schweizerische Botschaft zur USR III erwähnt zum Begriff der Funktion lediglich beispielhaft «Verkaufstätigkeiten, Dienstleistungen usw.». In der deutschen Funktionsverlagerungstheorie wird die «Funktion» sehr weit wie folgt definiert: «eine Funktion ist die Zusammenfassung betrieblicher Aufgaben, der Wirtschafts-

güter, die zur Erfüllung notwendig sind, sowie der mit beidem zusammenhängenden Chancen und Risiken zu einem organischen Unternehmensteil. Dieser Unternehmensteil bildet eine abgrenzbare, selbständige Einheit, die im Kontext eines aufnehmenden Unternehmens potentiell lebensfähig und in der Lage ist, nachhaltige Zahlungsmittelströme zu generieren». Unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Analyse bestehender Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien sowie der betriebswirtschaftlichen Literatur lässt sich ableiten, dass im Rahmen des internationalen Steuerrechts der Begriff der Funktion grundsätzlich alle wertschöpfenden Aufgaben eines Unternehmens umfasst, welche organisatorisch in irgendwelcher Weise zusammengefasst sind und die sich zusammen mit Vermögenswerten, Geschäftschancen und -risiken als selbständiger Unternehmensteil manifestieren. Der Begriff deckt somit ganze Geschäftsbereiche, Teilbetriebe oder auch nur einzelne selbständig überlebensfähige Betriebsteile mit den dazugehörigen betrieblich genutzten Vermögenswerten ab. Eine singuläre Aufgabe oder Arbeitsstelle vermag in diesem Zusammenhang nicht als Funktion zu qualifizieren.

Fazit Dem Begriff der «Funktion» kommt u. E. keine eigenständige Bedeutung zu, sondern er dient lediglich als Sammelbegriff für bereits bekannte Sachverhalte. Die vorgesehene Regelung ist deckungsgleich mit dem bisher in der Schweizerischen Steuerpraxis angewandten Liquidationstatbestand der Verlegung des Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland. Wichtig ist demnach in diesem Zusammenhang die Erkenntnis, dass stille Reserven oder ein selbst geschaffener Geschäfts- bzw. Firmenwert nur bestehen und besteuert werden können, sofern sie einem materiellen oder immateriellen Firmenwert zugewiesen werden können. Daher stellt eine einzelne Arbeitsstelle für sich alleine (z.B. CFO, Head of Marketing, Produktionsmitarbeiter usw.) keine entschädigungspflichtige Funktion im Sinne des Gesetzesvorschlags dar. Erst im Verbund mit materiellen und immateriellen Vermögenswerten, Geschäftschancen sowie -risiken kann eine Entschädigungspflicht


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entstehen und folglich die stillen Reserven sowie der Goodwill besteuert werden. Werden wertbestimmende Tätigkeiten der Wertschöpfungskette, wie z.B. Produktion, Vertrieb, Beschaffung oder F&E verlagert, muss daher immer analysiert werden, ob damit zusammenhängende materielle und immaterielle Vermögenswerte (inkl. überdurchschnittliche Geschäftschancen und Vertragsanpassungen oder -auflösungen) übertragen werden. Im Vergleich zu den sehr weitreichenden deutschen Regelungen mit Bezug auf Funktionsverlagerungen hat die Schweizerische Regelung damit eine sehr eingeschränkte Wirkung.

Ausblick Die F&E-Förderung wird längerfristig posi­ tive Wirkung zeitigen, da mit dieser Massnahme für die Schweizer Volkswirtschaft unter dem Strich ein Nettovorteil verbleiben wird. Hohe Innovationsneigung führt zu mehr Arbeitsplätzen, höheren Produk­ tionsniveaus und höheren Pro-Kopf-Einkommen. Für ausländische Investoren bietet sich neben sonstigen Vorteilen, wie Zusammenarbeitsmöglichkeit mit Universitäten, Zugang zu gut ausgebildetem Personal etc. bestenfalls ein Steueranreiz, F&E-Tätigkeiten in der Schweiz zu betreiben.

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Im Hinblick auf Funktionsverlagerungen von der Schweiz ins Ausland ist keine Verschärfung der Steuerpraxis in der Schweiz zu befürchten. Die beschriebenen steuerlichen Regelungen befinden sich jedoch momentan noch in parlamentarischer Beratung und treten auf Bundesebene frühestens zum 1.1.2017 und auf Kantonsebene frühestens am 1.1.2019 (2-jährige Übergangsfrist) in Betracht. Es darf daher mit Spannung erwartet werden, ob die oben aufgezeigten Gesetzesvorhaben in diesem Prozess unverändert bestehen bleiben.

Weiterführende Links: http://www.fe-foerderung.ch

airberlin

SONDERFLÜGE: GEHT NICHT, GIBT’S NICHT! airberlin fliegt weltweit zu 138 Zielen. Normalerweise. Doch ab und zu steuert die Airline auch Destinationen an, die nicht im Flugplan stehen. Ein Klassiker im Portfolio der airberlin Sonderflüge ist der Rundflug über dem Nordpol: Am 23. April 2016 ist es wieder soweit: Die «Deutsche Polarflug» hebt mit airberlin in Düsseldorf Richtung Nordpol ab. Der rund zwölfstündige Sonderflug in einem Airbus A330-200 über die Arktis und den Nordpol ist weltweit einzigartig und wird von keiner anderen Airline angeboten. Organisiert und durchgeführt wird der Flug gemeinsam mit airevents. «Das Spektrum unserer Sonderflüge reicht von unserem traditionellen Polarflug über Kometen-Beobachtungsflüge bis hin zu Vollcharter-Flügen für Unternehmen.

Wir fliegen ganze Orchester zu ihren Konzerten und Fussballvereine zu Turnieren», sagt Karsten von dem Hagen, Leiter der Abteilung Sonderflüge bei airberlin. Das Besondere an den Flügen ausserhalb des Flugplans: Der Kunde kann entscheiden, wie der Flug gestaltet wird. «Soll es Catering geben und in welchem Umfang? Ist die Gepäckaufgabe inkludiert oder nicht? All das klären wir mit unseren Kunden», erläutert von dem Hagen. Möglich sind die Sonderflüge auch zu Destinationen, die airberlin im regulären Flugplan nicht anbietet.

Rund 250 Sonderflüge pro Jahr realisieren von dem Hagen und sein Team. «Der Flug zum Nordpol ist dabei schon ein ganz besonderes Highlight. Die Stimmung an Bord ist einmalig. Inzwischen gibt es viele Stammgäste und der Flug ist auch ein beliebtes Geschenk zum Hochzeitstag oder runden Geburtstag», weiss von dem Hagen. Beim Erreichen des Nordpols serviert die airberlin Crew traditionell Champagner und am Ende des Fluges erhält jeder Gast ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Polarflug.

Tickets für den Polarflug gibt es ab 499,– Euro, inklusive Steuern und Gebühren sowie topbonus Meilen unter polarflug.de oder per E-Mail an info@airevents.de. Zubringerflüge sind ab vielen Flughäfen in Deutschland, Österreich und der Schweiz buchbar.


40 Andreas Ott Head of Sales & Project Manager Business Development Fiege AG

Andreas Ott

Unerwartete Rechnungen vom Paketdienstleister für die Verzollung, Ärger mit Rechnungen für Online-Sendungen, die vom deutschen Zoll zeitweise nicht mehr abgestempelt wurden, Pakete an einer entfernten Grenzpaketstelle oder bei Verwandten und Freunden in Deutschland abholen oder lange am Zollamt anstehen – das war einmal. Oder das muss nicht mehr sein. Immer mehr Online-Händler kooperieren mit Schweizer Logistikdienstleistern und bieten Schweizer Kunden zollfreie Lieferungen aus dem Ausland an. Das Einkauferlebnis ist so mit dem bei Schweizer Online-Händlern vergleichbar – nur die Preise sind meist deutlich niedriger und das Angebot ist grösser. Auch ein Lieferservice in zwei bis drei Tagen ist im grenzüberschreitenden Online-Handel heute kein Problem mehr. Immer mehr ausländische, auch deutsche, Online-Händler garantieren durch ausgefeilte, grenzüberschreitende Logistiklösungen Schweizer Verbrauchern ein Markterlebnis wie beim Shopping im eigenen Land. Die Lust am Online-Einkauf im Ausland wird auch nicht schwinden, wenn der steuerfreie Einkauf von Waren im Wert von bis zu 300 Franken abgeschafft wird.

KEIN ERFOLG IM NETZ OHNE LOGISTIK

Der Nationalrat hat die Gesetzänderung bereits beschlossen, der Ständerat muss der Vorlage noch zustimmen. Der Handel wird eine Lösung finden.

auch zu Spitzenzeiten (z.B. vor Weihnachten) bewältigen kann. Und ob Komfortfunktionen wie eine elektronische Sendungsverfolgung zum Angebot gehören.

Bequemlichkeit gewinnt

Fiskalvertretung und Verzollung

2014 gaben Herr und Frau Schweizer rund 6.7 Milliarden Franken beim Internet-Shopping aus. Während der Detailhandel eine Nullrunde drehte, legte der Schweizer Online-Versandhandel um 10% zu. Eine im März veröffentlichte Studie des Forschungszentrums für Handels­ management an der Hochschule St. Gallen zum Phänomen Online-Handel zeigt, dass 25% der Konsumenten ihren Online-Kauf abbrechen, weil sie den Heimlieferservice als schlecht empfinden und 21% weil sie sonst irgendwelche schlechten Erfahrungen mit dem Anbieter gemacht haben. Negative Erlebnisse aller Art wirken sich äusserst ungünstig auf Wiederholungskäufe aus. Für den Unternehmenserfolg eines E-Commerce-Anbieters ist daher neben dem Preis, inklusive Zoll und Mehrwertsteuer, das effiziente Management der Logistikkette ganz entscheidend: Die Verfügbarkeit der Waren auf Grosshandelsniveau, die Liefergenauigkeit zum Kunden, die Flexibilität und nicht zu vergessen – eine innovative Lösung bei der Anlieferung. Die Anforderungen der Kunden sind je nach Produkt (Elektronik, Mode, Möbel, Sportartikel, Spielzeug, Haushaltswaren, Lebensmittel etc.) sehr unterschiedlich. Was passiert, wenn der Kunde bei der Anlieferung nicht zu Hause ist? Muss er dann zum Postamt? Gibt es Pick-up Stellen? Kommt der Paket-Dienstleister am nächsten Tag nochmals vorbei? Werden Möbel bis in die gute Stube geliefert und dort montiert? Wer mit einem Logistikdienstleister zusammenspannt, muss prüfen, ob dieser die Kundenerwartungen beim Heimlieferservice erfüllen und die Sendungsvolumen

Auch ohne eigenen Firmensitz in der Schweiz steht deutschen und anderen ausländischen Online-Händlern der Schweizer Markt offen, wenn sie sich einen kompetenten Partner aussuchen, der die Fiskalvertretung organisieren kann. Der Fiskalvertreter eröffnet dann ein Zollkonto bei der eidgenössischen Zollverwaltung, auf dem die Einfuhrabgaben und evtl. Ausfuhrrückerstattungen direkt kontiert werden. Ausserdem übernimmt der Fiskalvertreter die Registrierung bei der Schweizer Steuer­ behörde und erstellt eine perio­ dische Mehrwertsteuerabrechnung. Als Stolpersteine und nicht zu unterschätzende Markteintrittshürden für Online-Anbieter haben sich vor allem die Verzollung und die grenzüberschreitende Retourenlogistik erwiesen. Sie erfordern einen Kompetenzaufbau und Managementkapazitäten oder die Zusammenarbeit mit einem versierten Schweizer Logistikdienstleister, der über ­mehrjährige Erfahrung im grenzüberschreitenden E-Commerce verfügt. Gerade bei den Retouren klemmt es häufig. Das kann ins Geld gehen; denn in den meisten Fällen übernimmt der Händler die Retourenkosten.

Händler ohne Ware So genannte ­Fulfillment-Dienstleistungen werden meist modular angeboten. Der Online-Händler tut, je nach eigener Organisation und Erfahrung, jedoch gut daran zu prüfen, ob ein Dienstleister, der die gesamte Lieferkette aus einer Hand anbieten kann, nicht die bessere Wahl wäre. Sie vermindert Kommunikations- und Schnittstellenprobleme.


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Der Trend geht ausserdem Richtung warenloser Online-Handel. Die Ware wird erst beim Hersteller geordert, wenn die Kundenbestellung eingetroffen ist, und dann direkt vom Hersteller zum Konsolidierungslager transportiert. Oder die Ware wird bereits verkauft, wenn sie noch auf dem Schiff oder im Flugzeug aus Übersee unterwegs ist. Für diese Geschäftsmodelle wird ein Logistikpartner benötigt, der Erfahrung im Marktsegment Luft- und Seefracht mitbringt und über

strategisch gut gelegene, kosteneffiziente EU-Lager zur Bündelung von Warensendungen verfügt. Aber auch ein leistungsstarkes, europäisches Transportnetzwerk und eine flächendeckende Feinverteilung in der Schweiz sind ein Muss. Last but not least sollte der Logistik­ dienstleister in der Lage sein, mit dem Online-Händler zu wachsen. Der Online-­ Handel wird auch in Zukunft, sowohl durch «Pure-Player» aber auch durch Multi-­ Channel-Marketing weiter zunehmen.

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72% DER IM AUSLAND TÄTIGEN DEUTSCHEN ONLINE-HÄNDLER SIND BEREITS IN DER SCHWEIZ AKTIV (ONLINEHAENDLER-NEWS.DE, 2013).

Fiege Full-Service für den Online-Handel Als eines der führenden Schweizer Unternehmen in der Logistik- und Transportbranche verfügt die Fiege ­Logistik (Schweiz) AG über eine umfassende Dienstleistungspalette, welche sich auf klassische Produkte wie nationale Stückguttransporte, Europa-, weltweite Übersee- und Luftfracht-Verkehre stützt. Die eng vernetzten Logistikzentren in der Schweiz und Europa ermöglichen zudem ein integriertes System moderner Beschaffungs- und Distributionskonzepte. FIEGE setzt sein eigenes Serviceangebot optimal für die Realisierung im Bereich eCommerce ein. Die massgeschneiderten, grenzüberschreitenden Lösungen von Fiege garantieren eine komplikationslose Zoll-, Transport- und Retourenabwicklung. Sie sind leistungsfähig und international skalierbar. Sämtliche Bestellungen, die Schweizer Endkunden über die Portale bei ausländischen Händlern tätigen, werden von Fiege intelligent gebündelt in die Schweiz transportiert, verzollt und schliesslich per Paket-Dienstleister direkt zum Kunden nach Hause an die Schweizer Wohnadresse geliefert. Vom Kunden nicht wahrnehmbar, werden durch diese «Cross-Border-Lösung» Zollformalitäten sowie Fragestellungen zur Einfuhrumsatzsteuer im Hintergrund erledigt,

ohne dass das Shopping-Erlebnis dadurch geschmälert wird. Beim Warentransport innerhalb Europas kann sich Fiege auf ihre Partner im Stückgutnetzwerk CTL Cargo Trans Logistik und eigene Hubs stützen. Bei Waren aus Übersee kommt Fiege ihre langjährige Erfahrung in der See- und Luftfrachtabwicklung zu Gute. So können auch anspruchsvolle Zeitvorgaben für Lieferzeiten eingehalten und hohe Stückzahlen vor Weihnachten ohne Probleme bewältigt werden. Fiege dient vielen dieser Händler ausserdem als Retouren-Adresse. Der Kunde sendet die Waren via Paket-Dienstleister an Fiege zurück. Dort werden sie für die anschliessende Rückverzollung nach Deutschlang geprüft und erfasst. Zum Servicespektrum gehören, je nach Bedarf, Produktaufbereitung, Neuverpacken und Sortieren nach festgelegten Kriterien. Dem Online-Händler wird eine schnelle und verlässliche Debitorenentlastung garantiert. Mit einer modernen Verzollungssoftware, die ein Rückerstattungsmodul enthält, können die Retouren abgefertigt werden, ohne dass erneut Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) bei der Wiedereinfuhr in die EU anfallen. Ausserdem fordert Fiege für die Online-Händler automatisiert die bereits in der Schweiz gezahlten Zollabgaben zurück. Versandhandelsund Retourenlogistik Leistungsspektrum FIEGE


Der Aargau – ein Standort, der Unternehmen weiterbringt München Basel Zürich Paris Bern

Das Team von Aargau Services: v.l.n.r. Josef Küffner, Monika Ulrich, Annelise Alig Anderhalden, Ellen Hildebrand, Antonietta Lomoro, Florian Gautschi

Genf

Mailand

Der Kanton Aargau ist Technologie-, Energie- und Kulturkanton. Er bietet ein unschlagbares Gesamtpaket. Zu Recht trägt der Aargau gleich drei «A» in seinem Namen: Die renommierte Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet ihn mit «Triple A», der Bestnote für Unternehmensstandorte. 1. Kostenvorteile

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2. Perfekt erschlossen im Herzen Europas

Der Kanton Aargau befindet sich in der stärksten Schweizer Wirtschaftsregion zwischen Zürich, Basel, Bern und Luzern. 3. Konzentriertes Hightech-Know-how

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Christina Haas Bruni PwC | Senior Manager Customs&VAT Office: +41 58 792 5124 Email: christina.haas.bruni@ch.pwc.com PricewaterhouseCoopers AG http://www.pwc.ch Michel Anliker PwC | RA, lic. iur., Senior Manager – Customs and Global Trade Office: +41 58 792 51 35 | Email: michel.anliker@ch.pwc.com PricewaterhouseCoopers AG http://www.pwc.ch

Christina Haas Bruni

Michel Anliker

Personen haben Namen, um sie identifizieren zu können und Produkte haben zugeordnete, mehr oder weniger einheitliche Nummern für den länderübergreifenden Güterverkehr. Weltweit werden Waren im Handelsverkehr mittels einer bestimmten Nummerierung verschlüsselt, um im internationalen Warenaustausch über vergleichbare Daten zu verfügen und auch die Zollhandlungen vornehmen zu können. Warum diese Einreihung/Tari­ fierung sowohl für die Verwaltungen als auch für die Unternehmen wichtig ist, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.

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WARENTARIFIERUNG – WARUM DIE RICHTIGE EINREIHUNG IN DEN ZOLLTARIF SO WICHTIG IST Die Zolltarifnummer – eine internationale Codierung für verschiedenste Zwecke

Basis der internationalen Codierung von Waren ist das Übereinkommen über das Harmonisierte System (kurz «HS»), welches unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde und derzeit in 138 Vertragsparteien mit mehr als 200 Zollverwaltungen zur Anwendung gelangt. Jeder Ware ist in einem systematisch aufgebauten Warenverzeichnis, der sogenannten HS Nomenklatur, eine ­bestimmte 6-stellige Nummer zugeordnet. Die derzeitige HS Nomenklatur umfasst 21 Abschnitte und 97 Kapitel. Auf dieser HS Nomenklatur sind dann die jeweiligen natio­nalen Zolltarife der Länder aufgebaut. Auf internationaler Ebene wird die HS Nomenklatur in regelmässigen Abständen von fünf Jahren revidiert und angepasst (die nächste Version wird somit 2017 erwartet). In der Schweiz ist dies der Gebrauchszolltarif «t@res» mit seinen 8-stelligen schweizerischen Zolltarifnummern. Zur 6-stelligen HS-Nummer wurden noch zwei weitere Stellen hinzugefügt, um die natio­ nale Bedürfnisse und teilweise auch die Wünsche der Wirtschaft abzudecken. Der schweizerische Zolltarif ist elektronisch verfügbar (unter www.tares.ch) und enthält über 8600 verschiedene Zolltarifnummern. Die EU kennt hingegen eine 11-stellige Codenummer, die ebenfalls auf dem 6-stelligen HS beruht und für die Kombinierte Nomenklatur (KN) um zwei Stellen 7 und 8 erweitert wurde. Die neunte und zehnte Stelle für den sogenannten TARIC (integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) verschlüsselt gemeinschaftliche Massnahmen und die elfte Stelle wird für nationale Zwecke der einzelnen Mitgliedsstaaten verwendet (z.B. Umsatzsteuersätze). Die EU verfügt somit über 16,000 Zolltarifnummern. Ein Blick nach Südostasien gibt uns ein anderes Bild. Die ASEAN Länder (Verband Südostasiatischer Nationen) haben 2003 die harmonisierte ASEAN Tarif­ nomenklatur (sog. AHTN) ins Leben gerufen. Diese ist 8-stellig, gilt aber nur für den intra-ASEAN Handel. Unternehmen, wel-

che somit innerhalb aber auch ausserhalb der ASEAN Zone tätig sind, müssen sich dieser Doppelsystematik bewusst sein. Vorsicht ist geboten, da gewisse Länder in Südostasien ihre AHTN Version noch auf ältere HS Versionen abstützen (z.B. 2007), was zu Unstimmigkeiten beim Grenzübergang führt. Um es noch komplizierter zu machen, hat beispielsweis Malaysia neben dem AHTN noch eine zusätzliche interne Tarifnomenklatur (sog. PDK), welche nationale Spezialitäten einschliesst. Im Ursprungszertifikat innerhalb der ASEAN Freihandelsabkommen wird explizit die Erwähnung der AHTN Zolltarifnummer des Einfuhrlandes verlangt, was ebenfalls immer wieder zu Diskussionen mit den Zollbehörden führt. International vergleichbar sind somit nur die ersten 6 Stellen der Zolltarifnummer. Die unterschiedlichen nationalen Implementierungen des HS im Ausland zeigen auf, dass Unternehmen, welche aus der Schweiz Produkte vertreiben, sich der im Ausland angewandten Regeln zu fügen haben. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Einfuhrland auf eine andere Zolltarifnummer eines Produktes besteht, da oftmals auch ein Interpretationsspielraum besteht. Dies fordert geschicktes Verhandlungsvermögen der Unternehmen sowie eine robuste Argumentation der ­eigenen Produktetarifierung, um die eigene Position durchsetzen zu können. Zolltarifnummern, oder HS Codes oder Commodity Codes, wie sie internatio­ nal auch genannt werden, bilden die Basis für eine reibungslose und einheitliche Zollabfertigung sowie für die Erhebung von Zöllen und Verbrauchssteuern in den verschiedenen Ländern. Daneben dienen Zolltarifnummern aber auch noch diversen weiteren Zwecken, beispielsweise: – Erfassung wirtschaftsbezogener statistischer Daten (Aussenhandelsstatistik) – Bewirtschaftung von Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen, Verboten, ­Beschränkungen, Kontingenten, Anti­ dumpingmassnahmen usw.;


44 – Als Basis für präferenzielle Ursprungsregeln im Rahmen von Freihandelsabkommen (Listenregeln) und teilweise auch für nicht-präferenzielle Ursprungsregeln. Trotz fester Regeln sowie einer logischen Struktur des Zolltarifs stellt die Thematik «Einreihung von Waren» oder «Warentarifierung» in ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit höchste Anforder­ungen an aussenhandelsorientierte Un­ter­nehmen. Die korrekte Warentari­fier­ung wird häufig unterschätzt, nicht ausreichend beachtet und oft kommt es zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der richtigen Tarif­ nummer. Umfrageberichte zeigen durchschnittliche Fehlerquoten bei Unternehmen von 30 bis 40 Prozent. Dabei gibt es zahlreiche Zollvorteile, die nicht nur dem eigenen Unternehmen nützen sondern auch für Kunden wichtig sind und somit die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Ebenfalls eine wichtige Aufgabe ist die Durchführung und Beachtung der Präferenzkalkulation im Bereich Warenursprung und Freihandels­ abkommen. Insbesondere dieser Bereich bietet den Unternehmen profitable Optimierungsmög­lichkeiten und höchste

Kundenzufriedenheit, birgt jedoch auch ein hohes Risikopotential im Falle von ­Arbeitsfehlern. Nachfolgend einige Gründe, die Zoll­tarifnummern für das eigene Warensortiment (Fertigwaren als auch Komponenten/Rohstoffe) regelmässig zu überprüfen: –W eniger Beanstandungen und Rück­ fragen bei der Zollabwicklung im Import und Export; –M ehr Sicherheit bei Zollprüfungen; falsche Tarifnummern können zu höheren Zollabgaben und somit zu empfindlichen Nachforderungen führen (rückwirkend bis 5 Jahre); –T ransparenz und Sicherheit bei der ­Produktekalkulation durch Berück­ sichtigung der Zollkosten; –K orrekte zollrelevante Stammdaten als Basis für die richtige Ursprungsberechnung und Anwendung der verschiedenen Freihandelsabkommen. Es ist daher wichtig, rechtzeitig in einer Produkteentwicklung die Zolltarif­nummer festzulegen und die in den Artikel­ stammdaten zu erfassenden Zolltarifnummern von einer fachkundigen Person im Unternehmen prüfen zu lassen. In In-

dustrien wo Zolltarife hoch oder komplex sind, ist ein Handbuch mit produktespezifischem und technischem Argumentarium zu empfehlen, um bei Diskussionen mit Zollbehörden professionell vorbereitet zu sein. Dies kann nämlich auch Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben. Systematik der Zolltarifeinreihung Der Aufbau des Zolltarifs gliedert wie folgt (am Beispiel eines Damenmantels dar­ gestellt): – Abschnitte (z.B. Spinnstoffe – Abschnitt XI) – Kapitel (z.B. Bekleidung aus Geweben – Kapitel 62) – Positionen (z.B. Mäntel für Damen – Position 6202) – Unterpositionen (z.B. Mäntel für Damen aus Wolle – Unterposition 6202 11) – Warennummer/Zolltarifnummer (z.B. Mäntel für Damen aus Wolle – schweizerische Zolltarifnummer 6202 1100) Die sachliche Gliederung des Zolltarifs basiert auf dem sogenannten Produk­

Ist dies ein Baum? Nein, es sind Zolltarifnummern! 0602.9099

Andere lebende Pflanzen Zollansatz CHF 19.60 / 100kg

0604.2021

Weihnachtsbäume, frisch Zollansatz CHF 0.00 (zollfrei)

4401.1010

Brennholz, aus Nadelholz Zollansatz CHF 0.07 / 100kg

4407.1011

Holz, in der Längsrichtung gesägt, Fichtenund Tannenholz Zollansatz CHF 1.05 / 100kg

4414.0000

Holzrahmen für Bilder usw. Zollansatz CHF 61.00 / 100kg

9401.6100

Sitzmöbel mit Gestell aus Holz, gepolstert Zollansatz CHF 0.00 (zollfrei)

6306.1200

Planen (Blachen) aus synthetischen Fasern Zollansatz CHF 96.00 / 100kg


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tionsprinzip, welches den Weg einer Ware vom «Rohprodukt» über das «Halberzeugnis» bis hin zur «Fertigware» wiedergibt. Dabei steht bei der Einreihung von Rohstoffen oder Halberzeugnissen eher das Ausgangsmaterial oder die stoffliche Zusammensetzung im Vordergrund, während bei einer mehrmaligen Bearbeitung einer Ware zunehmend ihr Verwendungszweck an Bedeutung gewinnt. Viele Waren können jedoch nur eingereiht werden, wenn sowohl die stoffliche Beschaffenheit als auch der Verwendungszweck einer Ware berücksichtigt wird. Massgebend für die Tarifierung sind jeweils der Wortlaut der Tarifnummer sowie die Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln. Die wichtigsten internationalen Regeln für die einheitliche Einreihung von Waren in den Zolltarif sind die Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des Harmonisierten Systems (AV). Sie regeln beispielsweise, wie bei unvollständigen bzw. unfertigen Waren oder Warenzusammenstellungen (Sets) zu verfahren ist. Diese Auslegungsmethoden werden im Streitfall von Gerichten angewandt, was zeigt dass

die Tarifierung ein in sich geschlossenes System ist und strikten Regeln unterliegt. Neben diesen rechtlich verbindlichen Einreihungsregeln existieren noch weitere Einreihungsgrundsätze und Hilfsmittel für die Warentarifierung: – Einreihungs-Avise zum HS (Stufe WZO) – Erläuterungen zum Harmonisierten System und zu den Allgemeinen Vorschriften; – Nationale Erläuterungen zum Zolltarif (in der Schweiz Dokument D.6) – Nationale Tarifierungsentscheide (in der Schweiz Dokument D.4; in der EU Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünfte VZTA). Dazu gilt es festzuhalten, dass eine korrekte Zolltarifeinreihung stets aufgrund der objektiven Kriterien der Waren bei Grenzübertritt vorzunehmen ist. Dabei sind insbesondere das Material, die genaue Beschaffenheit und der Verwendungszweck von entscheidender Bedeutung. Es besteht auch die Möglichkeit, bei den Zollbehörden verbindliche und über

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mehrere Jahre gültige Tarifauskünfte zu beantragen, um Rechtssicherheit bei den Handelstransaktionen zu erhalten. So zum Beispiel in der EU oder der Schweiz, wo Wirtschaftsbeteiligte eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten können, die dann aber lediglich für den Antragsstellenden gültig sind, Drittparteien können sich nicht auf eine solche berufen. Letztlich bleibt das Tarifieren aber eine «Kopf- und Handarbeit», bei der auch das beste IT-System nur eine unterstützende Funktion leisten kann. Zusammenfassend ist die korrekte Codierung der Verkaufsprodukte für inter­national tätige Unternehmen aber ein wichtiger Bestandteil, um den reibungs­ losen Warenfluss sicherstellen zu können und allenfalls auch Einsparungsmöglichkeiten zu erkennen. Es ist daher empfehlenswert, diesem Bereich speziell Beachtung zu schenken und eine saubere Stammdatenpflege zur Erfassung und regelmässigen Überprüfung der aussenhandelsrelevanten Artikelstammdaten ein­zurichten.

Links: Schweiz → Tares www.tares.ch Deutschland → EZT-online http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do EU → Taric http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp Weltweit → Mendel Online (Gratiszugang via Switzerland Global Enterprise S-GE) https://www.mendel-online.eu/mo/Login/Login.do http://www.s-ge.com/schweiz/export/de/content/static/Zolltarife-weltweit

Die Thematik mit dem gewürzten Fleisch («Bü-Bü-Bündnerfleisch») Erinnern Sie sich noch an die Ausführungen von Alt-Bundesrat Hans-Rudolf Merz zum Thema Bündnerfleisch vor ein paar Jahren? Kurz zusammengefasst musste er vor dem Parlament in allen technischen Details erklären, unter welche Zolltarifnummer gewürztes Rindfleisch einzureihen ist und was die entsprechenden Konsequenzen sind. Dies unter einem grösseren Lachanfall und unter tobendem Applaus der anwesenden Parlamentarier (Video siehe YouTube). Kürzlich hat sich der Bundesrat gegen höhere Zölle für gewürztes Fleisch und somit gegen eine entsprechende Parlamentarische Initiative ausgesprochen hat. Dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Erhöhung in diesem Bereich nicht WTO-kompa­tibel wäre und mit anderen Massnahmen

hätte kompensiert werden müssen. Kompensationsmassnahmen hätte insbesondere die Senkung von Zollansätzen bei anderen Agrarprodukten oder die Erhöhung von Zollkontingenten bedeutet. Und was hat dies nun mit der Zolltarifnummer zu tun? Mit Würzmitteln haltbar gemachtes (Roh-)Fleisch bleibt nach dem Entscheid des Bundesrates im Kapitel 16 des Zolltarifs und unterliegt damit weiterhin einer wesentlich tieferen Zollbelastung als Rohfleisch des Kapitels 02. Hier hat also die Tarifeinreihung eine grosse fiskalische Bedeutung und die Abgrenzungsschwierigkeiten (wieviele Pfefferkörner sind erkennbar usw.) gehen in eine weitere Runde.


46 Markus Eberhard Geschäftsführer FineSolutions AG, Zürich Tel. Direkt: 044 / 245 85 80 E-Mail: markus.eberhard@finesolutions.ch

STOLPERSTEINE BEIM IMPORT VON GÜTERN AUS DEUTSCHLAND

Richtigkeit geprüft. Die Möglichkeiten der Kostenoptimierung werden nicht erkannt oder nicht genutzt.

rant seinem Transportbeauftragten oder seiner Verzollungsagentur die Instruktionen für die Importverzollung direkt mitgibt.

Herausforderungen und Stolpersteine Empfehlungen für Schweizer Importeure

Markus Eberhard

Einleitung Die EU ist nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Schweiz, auch wenn die Warenimporte aus Deutschland (in CHF) im ersten Halbjahr 2015 um rund 10 % abgenommen haben. Analysiert man die Zahlen nach Gewicht, haben die Importe aus der EU jedoch um rund 2.3 % zugenommen. Die Schweiz bezieht fast 46  % der Importgüter aus Deutschland, gemessen am gesamten Einfuhrvolumen in Kilogramm. In vielen Unternehmen wird der Importabwicklung keine grosse Beachtung geschenkt und die Import-Verzollungen werden oft durch Zolldienstleister wie Spediteure oder spezialisierte Zollagenturen erledigt. Die Haftung bei Verstössen kann jedoch nicht ausgelagert werden und deshalb ist die Belegkontrolle im Import ein wichtiger Bestandteil des Prozesses. In unserer täglichen Praxis begegnen wir vielen Importeuren, welche die Kostenvorteile im Import nicht nutzen und sich mit den rechtlichen Aspekten der Importabwicklung noch nicht befasst haben. Die gelben Zollquittungen landen in der Buchhaltung, die Abgaben werden bezahlt und die Belege werden nicht auf ihre

Dank dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU können viele Importgüter zu einem reduzierten Zollansatz importiert werden oder sind gar zollfrei bei der Einfuhr aus Deutschland in die Schweiz. Die Voraussetzung für eine zollbegünstigte/zollfreie Importveranlagung ist je nach Zolltarifnummer unterschiedlich, oft hängt diese mit dem korrekten Präferenznachweis zusammen. Das Risiko einer falschen Abfertigung lässt sich minimieren, indem der Importeur vorab die relevanten Abklärungen mit seinem Lieferanten trifft. Für eine korrekte Zollabfertigung werden auf der Rechnung des Lieferanten folgende Informationen benötigt: – Angabe der Lieferbedingungen (Incoterms) – Warenwert, Gewicht, Ursprungsland und Zolltarifnummer je Artikel – Formell korrekter Präferenznachweis (Ursprungserklärung auf der Rechnung, EUR.1/EUR-MED) – Angabe der Importeur-Adresse – Instruktionen bezüglich Veranlagung (vorübergehende Verwendung, Zolllagerverfahren etc.) Falls es für den Lieferanten nicht möglich ist, diese Angaben auf der Rechnung oder auf einer separaten Transport-Rechnung mitzuteilen, ist es unerlässlich, dass der Importeur diese Angaben dem Zolldienstleister mitteilt. Dies kann mit separaten Verzollungsinstruktionen an den Zolldienstleister gemacht werden, was jedoch bedingt, dass die Verzollung im Auftrag des Importeurs stattfindet. Bei «Frei Haus Lieferungen» ist die Koordination mit dem Verzollungsagenten in der Praxis eher schwierig. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn der Liefe-

Es ist also unumgänglich, dass der Importeur in der Schweiz die entsprechenden Abklärungen mit dem Lieferanten trifft und eine der beiden Parteien die Verzollungsinstruktionen weitergibt. Diese muss vor dem Grenzübertritt der Güter vorliegen, damit die Importverzollung nicht verzögert wird oder die Veranlagungsverfügungen falsch erstellt werden. Die Prüfung der Richtigkeit von Präferenznachweisen stellt die Importeure vor beachtliche Herausforderungen. Ist dem Einkaufsverantwortlichen bekannt, welche Präferenznachweise für die entsprechenden Länder oder Zonen Gültigkeit haben? Sind ihm die formellen Anforderungen der Präferenznachweise bekannt? Nur mit dem entsprechenden Fachwissen können die Lieferanten auf die fehlenden oder falschen Präferenznachweise aufmerksam gemacht werden. In der Praxis stellen wir fest, dass ausländische Zulieferer die Ursprungserklärung mit falschem Wortlaut auf die Rechnung drucken. Dem Importeur entstehen dadurch für jede Lieferung Zollabgaben, welche bei korrektem Präferenznachweis nicht anfallen. Je nach Importvolumen können die Einsparungen mehrere tausend Franken pro Jahr betragen.

Spezialverkehre Bei Sendungen, die im Ausbesserungsverkehr importiert werden sollen, kommt es in der Praxis sehr oft zu Rückfragen des Zolldienstleisters, weil die nötigen Angaben für die Abfertigung fehlen. Wird eine Sendung im passiven Ausbesserungsverkehr (nach einer Reparatur im


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Ausland zurück in die Schweiz) importiert, benötigt der Deklarant die entsprechenden Informationen (z.B. Lohnkosten, Wert des Neumaterials etc.) für eine korrekte Importdeklaration. Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass viele reparierte Güter bei der Rücksendung in die Schweiz als Normalveranlagung abgefertigt werden. Daraus ergeben sich Zollabgaben, die bei korrekter Abfertigung vermieden werden können. Ebenso können im aktiven Ausbesserungsverkehr Abgaben eingespart werden, wenn der Lieferant Güter in die Schweiz zur Reparatur zurücksendet. Ein klarer Antrag auf Abfertigung im Ausbesserungsverkehr mit der Begründung, weshalb die Güter zur Reparatur geschickt werden, ist erforderlich. Beim aktiven Ausbesserungsverkehr stellt sich in der Praxis bei Schweizer Firmen oft heraus, dass die interne Kommunikation

zwischen Einkaufs- und Export-Abteilung so seine Tücken hat. Bei der Anwendung des aktiven Ausbesserungsverkehrs ist es wichtig, dass die Wiederausfuhr dieser Güter korrekt deklariert wird und das eröffnete Zollverfahren wieder abgeschlossen wird. In der e-dec Ausfuhrliste werden unter anderen der ursprüngliche Einfuhrwert, Lohnkosten etc. benötigt. Viele Unternehmen können diesen internen Informationsfluss nicht gewährleisten und entscheiden sich deshalb, die Vorteile des Ausbesserungsverkehrs nicht zu nutzen.

Schlussfolgerungen Durch eine strukturierte Vorgehensweise bei der Importabwicklung sind viele Fehler bei der Abfertigung vermeidbar und die Importeure müssen sich nicht mit falschen Veranlagungsverfügungen he-

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rumschlagen oder zu hohe Zollabgaben bezahlen. Die Qualität der Lieferantenrechnung ist entscheidend und die Kommunikation des Importeurs mit dem Lieferanten vor Grenzübertritt unumgänglich. Zudem sind saubere Verzollungsinstruktionen an den Zolldienstleister von Vorteil. Schweizer Unternehmen sollten deshalb ihre Importgeschäfte genau analysieren und die entsprechenden Anpassungen in die Wege leiten. Dies führt zu einer Steigerung der Datenqualität und zu Einsparungen der Zollabgaben. Weiter optimiert werden kann das Resultat schlussendlich noch, indem der Importeur nicht mehr die Papierversion der Veranlagungsverfügung («Zollquittung») erhält, sondern die elektronische Variante davon. Damit kann die Qualität der eingeleiteten Massnahmen umgehend und einfach überprüft und allfällige Korrekturmassnahmen sofort eingeleitet werden.

WURSTHYSTERIE Die Unstatistik des Monats Oktober ist die Zahl 18. Die Weltgesundheitsorganisation WHO warnt, dass pro 50 g täglichen Konsums von verarbeitetem Fleisch (wie etwa Wurst) sich das Darmkrebsrisiko um 18 % erhöht. Wurst wird damit in die gleiche Kategorie der krebserregenden Stoffe wie Asbest oder Zigaretten eingestuft. Diese Meldung führte in Deutschland zu einer wahren Wursthysterie. Es gibt wohl keine Zeitung und keinen Radio- oder Fernsehsender, die nicht über dieses Ergebnis berichtet hätten. So warnte die Bild-Zeitung am 27. Oktober «Wurst und Schinken als krebserregend eingestuft!» und die «Zeit» fragte am 26. Oktober «Rauchen kann ­töten, Wurst essen auch?». Was bedeuten diese 18 %? Heisst das, dass von je 100 Menschen, die 50 g Wurst täglich zu sich nehmen, 18 mehr an Darmkrebs erkranken? Nein! Denn bei dieser Angabe handelt es sich um ein relatives Risiko. Um die Meldung der WHO richtig einordnen zu können, benötigt man jedoch das absolute Risiko an Darmkrebs zu erkranken, welches bei ungefähr 5 % liegt (daran zu sterben: zwischen 2,5 und

3 %). Im Klartext bedeutet «18 % mehr» also, dass sich das absolute Risiko von etwa 5 % auf 6 % erhöht. Das hört sich schon etwas weniger dramatisch an. Jedoch haben nur wenige Medien (darunter beispielsweise die FAZ am 28. Oktober in ihrem Beitrag «Es geht nicht nur um die Wurst») auf den Unterschied zwischen dem relativen und absoluten Darmkrebsrisiko eines übermässigen Wurstkonsums verwiesen und damit nicht zu der derzeitigen Wursthysterie beigetragen. Relative Risiken sind ein bewährtes Mittel, die Gefahr zu übertreiben und Menschen Angst zu machen. Was bedeutet es, dass Wurst in die gleiche Kategorie wie Asbest und Rauchen eingestuft wurde? Es bedeutet, dass man vergleichbare Beweise für die krebsauslösende Wirkung hat, nicht aber, dass das Krebsrisiko gleich hoch sei. Nicht alle Medien stellen dies richtig dar. Die Münchner Abendzeitung etwa erklärt ihren Lesern fälschlicherweise, dass Wurst genauso krebserregend sei wie Asbest, Alkohol und Zigaretten.

Gesundheitsrisiken in Nahrungsmitteln sind Turbogeneratoren von Schlagzeilen. Dabei findet jedoch häufig keine sachliche Berichterstattung statt. Eine solche hätte das absolute Darmkrebsrisiko klargestellt und die krebsauslösende Wirkung von Wurst im Vergleich zu anderen Risiko­ faktoren korrekt eingeordnet.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas K. Bauer, Tel.: (0201) 81 49 264

Mit der «Unstatistik des Monats» hinterfragen der Berliner Psychologe Gerd Gigerenzer, der Dortmunder Statistiker Walter Krämer und RWI-Vizepräsident Thomas Bauer jeden Monat sowohl jüngst publizierte Zahlen als auch deren Interpretationen. Alle «Unstatistiken» finden Sie im ­Internet unter: www.unstatistik.de


48 Dr. Maja Baumann Rechtsanwältin, LL.M. in Corporate Law, Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht Partnerin REBER Utoquai 55 CH-8034 Zürich Tel: +41 (0)44 245 44 44 E-Mail: maja.baumann@reberlaw.ch Homepage: www.reberlaw.ch

RECHTE, PFLICHTEN UND PERSÖNLICHE VERANTWORTUNG EINES MITGLIEDS IM VERWALTUNGSRAT EINER SCHWEIZER AKTIENGESELLSCHAFT rerseits, dass auch ausserhalb von Sitzungen Auskunft über den Geschäftsgang und (mit Ermächtigung des Präsidenten) über einzelne Geschäfte verlangt werden kann. Zudem kann ein VR-Mitglied Einsicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft nehmen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendig ist. Voraussetzung ist die Zustimmung des Präsidenten bzw. des Gesamt-VR. Jedem VR-Mitglied steht ferner das Recht auf unverzügliche Einberufung einer VR-Sitzung zu. Es ist auch berechtigt, an der Generalversammlung der Aktionäre teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.

Dr. Maja Baumann

Die Aufgaben wie auch die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats (VR) einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) unterscheiden sich von denjenigen des Aufsichtsrats einer deutschen Gesellschaft. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie über die persönliche Haftung eines VR-Mitglieds und die Möglichkeiten deren Verminderung gegeben werden.

1. Rechte eines VR-Mitglieds Die Rechte eines VR-Mitglieds teilen sich ein in die Informationsrechte und die Ansprüche auf Vergütung und Décharge-Erteilung. a) Information Für einen VR ist es wichtig, dass er über den Geschäftsgang und die finanzielle Situation des Unternehmens ausreichend informiert ist, um die notwendigen Entscheidungen auf einer soliden Wissensbasis zu fällen. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) gewährt jedem VR-Mitglied das Recht, Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Dies bedeutet einerseits, dass bei Sitzungen die anderen VR-Mitglieder und die Geschäftsführung zur Auskunft verpflichtet sind, und ande-

b) Vergütung Ein in letzter Zeit in der Schweiz heftig diskutiertes Thema stellt die Vergütung von VR-Mitgliedern dar. Grundsätzlich ist eine Entschädigung üblich (ausser evtl. in Konzernverhältnissen) und meist auch vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen, da ein Insichgeschäft vorliegt. Das OR kennt kaum konkrete Regelungen bezüglich Vergütung des VR (abgesehen von den Voraussetzungen für Anteile am Bilanzgewinn und der Offenlegungspflicht für Gesamtbezüge des VR und des höchstbezahlten Mitglieds bei börsenkotierten AG). Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften enthält zudem Vorschriften bezüglich Transparenz, Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung und unzulässige Vergütungen. Die Höhe der Vergütung ist jedoch gesetzlich nicht festgelegt. Aktuell bestehen allerdings verschiedene Vorstösse auf politischer Ebene zu den Themen Transparenz, Kompetenz zur Bestimmung der Vergütung und Höhe der VR-Entschädigung, so dass hier mit weiteren Regulierungen zu rechnen ist. c) Entlastung Im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung einer AG wird den Mitglie-

dern des VR und der Geschäftsleitung die sog. Décharge erteilt. Dieser Entlastungsbeschluss wirkt gegenüber der Gesellschaft sowie den zustimmenden Aktionären bezüglich der damals «bekanntgegebenen Tatsachen». Auch das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Verantwortlichkeitsklagen durch Gläubiger werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

2. Pflichten eines VR-Mitglieds a) Sorgfaltspflicht Ein VR hat seinen Aufgaben mit aller Sorgfalt nachzukommen. Es gilt ein sog. objektivierter Sorgfaltsmassstab, d.h. ein VR hat sich so zu verhalten, wie es billigerweise von einem ordnungsgemäss handelnden VR-Mitglied in einer vergleich­ baren Situation erwartet werden darf. Diese Sorgfalt sollte bereits bei der Mandatsübernahme ausgeübt werden, da gerade die Übernahme von Mandaten, für welche die nötigen Kenntnisse oder die notwendige Zeit fehlt, eine grosse Gefahrenquelle für Verantwortlichkeiten darstellt. Während der Mandatsausübung ist insbesondere wichtig, dass ein VR (die notwendigen Kenntnisse vorausgesetzt) genügend Zeit in seine Aufgabe investiert, sich auf Sitzungen gut vorbereitet und Fragen, die sich ihm stellen, auch vorbringt und ins Protokoll aufnehmen lässt. Geschäftliche Entscheidungen müssen ordnungsgemäss und sorgfältig getroffen werden. Dies bedeutet, dass sie in einem ordnungsgemässen Verfahren zustande kommen ohne Mitwirkung von Mitgliedern mit Interessenkonflikt, gutgläubig im besten Interesse der Gesellschaft gefällt werden, dem Gesellschaftszweck entsprechen, gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstossen und nachvollziehbar und sachlich vertretbar sind.


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b) Treuepflicht Das OR regelt die Treuepflicht der Verwaltungsräte sehr allgemein, indem es vorschreibt, dass sie «die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren» müssen, d.h. die Interessen der Gesellschaft haben Priorität über eigene Inte­ ressen, aber auch über Interessen einzelner Stakeholder. Dies äussert sich beispielsweise konkret darin, dass Insichgeschäfte (Selbstkontrahierung, Doppelvertretung) möglichst zu vermeiden sind und, falls dies nicht möglich ist, schriftlich abgeschlossen werden müssen, oder dass ein VR bei Interessenskonflikt oder Pflichtenkollision in Ausstand treten sollte. Weitere Themen sind Konkurrenzverbote, Verbot von Insidergeschäften und die Zulässigkeit von Weisungen durch die Muttergesellschaft. c) Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung Ergibt sich aus der letzten Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, muss der VR eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, um Sanierungsmassnahmen zu b ­ eantragen. Wenn gar begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, hat der VR eine Zwischenbilanz anzuordnen und durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen. Ergibt diese, dass die Forderungen der Gläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, muss der VR die «Bilanz deponieren», d.h. Konkurs anmelden. Der VR verletzt seine Pflicht zur Benachrichtigung des Richters jedoch nicht, wenn die Unterdeckung durch Rang­ rücktritte der Gläubiger beseitigt werden

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kann und der VR die Gesellschaft unverzüglich saniert.

4. Möglichkeiten zur Verminderung des Haftungsrisikos

d) Weitere Pflichten Ein VR hat verschiedene weitere Pflichten, so beispielsweise die Pflicht zur Ge­heimhaltung bzw. Verschwiegenheit, die Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktio­ näre, die Auskunftspflicht in VR-Sitzungen, die Pflicht zur nachhaltigen Gewinnstrebigkeit der AG, etc. Diese können alle im Einzelfall von grosser Wichtigkeit sein, werden aber in dieser Übersicht nicht weiter behandelt.

Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass folgende Punkte helfen, das Haftungsrisiko zu vermindern: – nur Mandate übernehmen, wenn man über das nötige Wissen und die notwendige Zeit verfügt; – Delegation an die Geschäftsführung beschränkt die Haftung, doch müssen die geschäftsführenden Personen sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht werden; – gesunden Menschenverstand walten lassen und ein «komisches Gefühl im Bauch» ernst nehmen; – Fragen oder opponierende Voten vorbringen und im Protokoll vermerken lassen; – formelle Vorschriften ernst nehmen; – Interessenkonflikte vermeiden bzw. in Ausstand treten (oder gar zurücktreten); – auf die Wahl einer Revisionsstelle bestehen (kein «opting out»); – wenn möglich, eine Organhaftpflichtversicherung («D&O insurance») abschliessen; – unabhängige Entscheide im besten Interesse der Gesellschaft fällen ohne geteilte Loyalität zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.

3. Persönliche Haftung eines VR-Mitglieds Verletzt ein VR-Mitglied seine Pflichten, kann es durch die Gesellschaft, einen Aktionär oder (im Konkursfall) einen Gläubiger mittels Verantwortlichkeitsklage zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden. Ein VR haftet für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit. Zudem können VR-Mitglieder persönlich haftbar gemacht werden für Sozialversicherungsbeiträge (z.B. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und sehen verschiedene Steuergesetze (z.B. Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer) eine solidarische Haftung des VR für Steuerforderungen vor. Auch bei der Unterlassung der Bezahlung der Beiträge an die Pensionskasse kann ein VR unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden. Daneben besteht auch die Gefahr von Strafanzeigen, beispielsweise wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Konkursverschleppung.

Die obigen Ausführungen stellen nur einen allgemeinen Überblick dar – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen müsste im Einzelfall die entsprechende Situation analysiert werden.

Hilfestellung für die ISO 9001:2015 Zertifizierung Das LRQA-ISOmeter wurde als Orientierungshilfe entwickelt, um die formalen Änderungen der ISO/DIS 9001:2015 besser zu veranschaulichen. Die Unternehmen, die die neue Norm ISO 9001:2015 in Kürze umsetzen möchten, erhalten so einen guten Überblick, welche Änderungen umgesetzt werden müssen. Die Normenabschnitte der ISO 9001:2008 wurden in die neue ISO/DIS 9001:2015 «übersetzt». In der aufklappbaren Innen­

seite ist ein Vergleich der Versionen ISO 9001:2008 mit der derzeit aktuellen DIS Version von ISO 9001:2015 dargestellt. Der LRQA-ISOMeter kann kostenlos angefordert werden unter: 0221-9377370 oder info@lrqa.de (www.lrqa.de)


50 Dr. Walter Jakob Dr. oec. HSG / Steuerberater / Partner Baryon AG General Guisan-Quai 36 – 8002 Zürich Telefon +41 (0)44 206 20 50 walter.jakob@baryon.com www.baryon.com

UNTERNEHMENSSTEUERRECHT DER SCHWEIZ Stand der Dinge und Aussichten

Elga Reana Tozzi Dipl. Steuerexpertin / Partner Baryon AG General Guisan-Quai 36 – 8002 Zürich Telefon +41 (0)44 206 20 50 elga.tozzi@baryon.com www.baryon.com

die Schweiz international wettbewerbsfähig bleibt, indem sie wie bisher attraktive Steuersätze für mobile Aktivitäten vorsieht.

1 Die Unternehmenssteuerreform III

Dr. Walter Jakob

Elga Reana Tozzi

Nach der erfreulich ausgefallenen Ablehnung der Erbschaftssteuerinitiative richtet sich die steuerliche Aufmerksamkeit nun auf die parlamentarische Beratung der Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die mit Spannung erwartete Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform liegt seit dem 5. Juni 2015 vor. Dass die Kapitalgewinnsteuer aus dem Massnahmenkatalog herausgefallen ist, ist sicher zu begrüssen. Der Fokus der Vorlage zur USR III liegt nun auf Innovation, Wertschöpfung und Arbeitsplätzen. Ziel der Reform ist, dass

1.1 Übersicht – Einführung einer Patentbox, die von juristischen und von natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden kann. Sie ermöglicht die reduzierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die aus Forschung und Entwicklung in der Schweiz hervorgegangen sind (sog. Output-Förderung). – Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sollen von den Kantonen auf freiwilliger Basis steuerlich gefördert werden können (sog. Input-Förderung). Geplant ist eine erhöhte Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, soweit diese im Inland entstanden sind. – Einheitlicher Übergang vom alten zum neuen Recht. Der «step up» auf stillen Reserven von zuvor privilegiert besteuerten Gesellschaften soll beim Statuswechsel in eine normal besteuerte Gesellschaft steuerneutral möglich sein. Wechselt z.B. eine steuerprivilegierte Gesellschaft in die ordentliche Besteuerung, werden ihre stillen Reserven in einer anfechtbaren Verfügung festgestellt und bei späterer Realisation innert fünf Jahren unter Anwendung eines tieferen Steuersatzes gesondert besteuert. Verbindlich zu regeln sind noch einige methodische Fragen: Aufgrund der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung scheint eine Bewertung des Gesamtunternehmens als zwingend gegeben. Bezüglich des anwendbaren Bewertungsverfahrens bestehen keine verbindlichen Regeln. Zur Verfügung stehen eher vergangenheitsorientierte Verfahren oder zukunftsorientierte wie DCF- oder Ertragswertmodelle.

Auf stillen Reserven von Beteiligungen wird es keinen step up geben, da für Kapitalgewinne aus Verkäufen von massgeblichen Beteiligungen bereits heute der Beteiligungsabzug beansprucht werden kann. – Anpassungen bei der Kapitalsteuer, in denen Eigenkapital durch die Kantone entlastet werden kann, soweit dieses mit IP-Rechten und Beteiligungen zusammenhängt. – Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital. – Teilanpassung beim Teilbesteuerungsverfahren. Die privilegierte Besteuerung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10% soll vereinheitlicht und, sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene, auf 30% beschränkt werden. – Pauschale Steueranrechnung für schweizerische Betriebsstätten. Mit dieser Regelung wird die Gleichbehandlung von Gesellschaften und Betriebsstätten bezüglich der Steueranrechnung von ausländischen Quellensteuern verwirklicht. – Kantonale Gewinnsteuersatzreduktionen. Um die Standortattraktivität zu erhöhen, sollen die Kantone ihre Gewinnsteuersätze senken. Diese Massnahme ist jedoch nicht Teil der Botschaft, da sie in die Autonomie der Kantone fällt. 1.2 Im Grundsatz zielführend aber noch nicht ausgewogen Die ersten Reaktionen sind mehrheitlich positiv ausgefallen. Soweit so gut, denn Nichtstun ist keine Option. Nicht vollständig gerecht wird die Vorlage dem in der Botschaft mehrfach wiederholten Postulat, dass wie bisher für mobile Steuer­ erträge ein attraktives Steuersystem zur Verfügung stehen sollte. Insbesondere reine Finanz- und Holdinggesellschaften mit substanziellen Finanzierungsaktivitäten müssten in Zukunft mit einer deutlich höheren Steuerbelastung rechnen, da diese Finanzerträge in Zukunft ordentlich


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besteuert würden. Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die vom Bundesrat, auf Wunsch der Kantone, fallengelassene Regelung der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital wieder ins Reformpaket aufgenommen wird. Eine solchermassen ergänzte Vorlage würde der Zielsetzung der Reform eher gerecht, d.h. der Steuerstandort Schweiz würde attraktiver, was mittelfristig wieder zur Zuwanderung neuer Unternehmen aus dem Ausland und zu neuem Steuersubstrat führen dürfte. Entsprechende politische Vorstösse sind deshalb tatkräftig zu unterstützen. In der politischen Diskussion und Umsetzung gilt es nun auf bürgerlicher Seite die Vorlage mit Geschlossenheit und Überzeugung zu unterstützen, damit diese ohne weitere Verzögerung, d.h. ohne Referendum anfangs 2018 in Kraft treten kann.

2 Wohin führt die Reise? – Erkenntnisse aus der neuesten Gerichtspraxis Steuergestaltungen mit fehlender funktionsadäquater Substanz vor Ort werden von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis zunehmend als missbräuchlich beurteilt. Sie haben bereits heute ihr Verfalldatum erreicht. Das Gleiche gilt für forsche bzw. steuerliche unbedachte Vorgehensweisen im Bereich von Aktienverkäufen oder bei der Entnahme und dem anschliessenden Verkauf von Immaterialgütern. Dazu zwei aktuelle Beispiele aus der neueren Bundesgerichtspraxis: 2.1 V erneinung eines steuerfreien privaten Kapitalgewinnes beim Verkauf der Aktien einer personenbezogenen Gesellschaft Am 3. April 2015 hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher in der Schweiz aufhorchen liess, da die Richter für einen sehr speziellen Sachverhalt allgemein argumentiert und nicht auf Steuerumgehung geschlossen haben, welche nur für diesen speziellen Einzelfall anwendbar gewesen wäre. Das Gericht hat den gesamten Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer personenbezogenen Gesellschaft als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eingestuft, da die Kaufpreiszahlung von der weiteren Mitarbeit der bisherigen Aktionäre abhängig war und die Haltedauer der Aktien kurz war. Es ging dabei um den Aktienverkauf einer neu gegründeten Gesellschaft mit Goodwill. Im speziellen hat sich ein

Corporate Finance Team einer grossen Beratungsgesellschaft entschieden, sich selbständig zu machen und dafür eine Gesellschaft gegründet. Die Teammitglieder waren gleichzeitig Angestellte und Aktionäre. Die Gesellschaft wurde mit einem minimalen Aktienkapital ausgestattet und hatte ansonsten als Dienstleistungsgesellschaft keine nennenswerten Aktiven. Kurz darauf, d.h. innerhalb von einem Monat wurden 51% der Aktien an der Gesellschaft an eine Bank zum Verkehrswert veräussert. Der Verkehrswert war wesentlich höher als der Substanzwert, d.h. in diesem Fall das Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft. Die Bank war bereit einen hohen Goodwill zu bezahlen, vorausgesetzt dass das Team weiterhin für die Gesellschaft arbeiten würde (Sicherung von bestehenden Kundenbeziehungen, Know-how, etc.). Dies wurde im Aktienkaufvertrag auch soweit festgehalten, dass der Kaufpreis über drei Jahre in Tranchen ausbezahlt würde, vorausgesetzt dass das Team weiterhin für die Gesellschaft tätig sei. Die Richter argumentierten, dass im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass die Bezahlung des Kaufpreises vom Weiterbestehen der Arbeitsverhältnisse abhängig und dies für einen Aktienkaufvertrag unüblich sei. Daher sei die Goodwillentschädigung nicht für die Eigentumsübertragung der Aktien sondern für die zukünftig zu leistende Arbeit der bisherigen Aktionäre zu betrachten. Aus wirtschaftlicher Sicht wurde daher angenommen, dass einerseits ein Antrittsgeld (erste Teilzahlung bei Vertragsabschluss) und andererseits Treueprämien für das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden und daher der gesamte Kapitalgewinn als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sei. Dieser Umstand wirft auch diverse Fragen auf bezüglich der Beitragspflicht bei den Sozialversicherungen als auch bei einer allfälligen Quellensteuerpflicht, da die Käuferin die Entschädigung bezahlt und die Mitarbeiter aber bei der Gesellschaft angestellt sind. Zusammenfassend ist daher inskünftig beim Verkauf von Aktien einer personenbezogenen Gesellschaft aus dem Privatvermögen Vorsicht geboten, insbesondere bei der vertraglichen Ausgestaltung der Kaufpreisentschädigung. Wichtig ist dabei, die verschiedenen Entschädigungen auseinander zu halten, d.h. eine Entschädigung für die weitere Mitarbeit des bisherigen Aktionärs sollte klar

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von der Entschädigung für Eigentumsübertragung der Aktien getrennt werden, besonders wenn hohe Goodwillentschädigungen geleistet werden. Ebenfalls sollten auch Earn-out Entschädigungen für zukünftige Gewinnerwartungen, welche den variablen Bestandteil des Kaufpreises ausmachen, nicht mit einer weiter bestehenden Arbeitsleistung und/oder einem Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe verbunden sein, um das Risiko einer Umqualifikation in Lohneinkommen zu minimieren. 2.2 Qualifikation als Geschäftsvermögen von Patenten und Marken und entsprechender Besteuerung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Veräusserung Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juli 2015 wurde der Verkauf von Patenten und Marken aus dem Privatvermögensbereich dem Geschäftsvermögen zugewiesen und der Erlös als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige die Patente und Marken rund zwei Jahre vorher von einer von ihm dannzumal beherrschten Gesellschaft unentgeltlich übernommen, um sie alsdann aufzurüsten und gewinnbringend an einen Dritten weiterzuverkaufen. Für diese Aufrüstung setzte der Steuerpflichtige sein berufliches Fachwissen ein, das er sich bei der Gesellschaft als Mitarbeiter erarbeitet hatte, welche die Inhaberin der Patentund Markenrechte war. Dabei ist unwesentlich, dass es sich um eine Nebenarbeit handelte und nach aussen nicht sichtbar war. Wichtig bleibt weiterhin für die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit, dass der Steuerpflichtige auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Aufgrund des Sachverhaltes und der Argumentation der Richter erscheint es wichtig, bei Privatentnahmen von ­Geschäftsvermögen und entsprechender gewinnbringender Weiterveräusserung im Privatvermögensbereich, die Kriterien für das Vorliegen einer gewerbsmässigen Tätigkeit zu beachten. Beide Bundesgerichtsurteile zeigen klar, dass Steuerberatung mit Weitsicht und Augenmass oft erfolgsversprechender ist als kurzfristig ausgerichtete Steueroptimierung, deren Anerkennung mit Unsicherheit behaftet bleibt.


52 Vertretung der NürnbergMesse in der Schweiz Catherine Jesel Handelskammer Deutschland-Schweiz Tel. +41 (0)44 283 61 76 Fax +41 (0)44 283 61 00 catherine.jesel@handels­kammer-d-ch.ch

In Nürnberg geboren, in Europa aufgewachsen, in der Welt zuhause – für Peter Ottmann, CEO der NürnbergMesse, meint dieser Unternehmenssatz vor allem eines: «Das A und O ist es, in den Märkten vor Ort präsent zu sein». Und neben der internationalen Ausrichtung gilt Gleiches aber auch für die Messen am Standort Nürnberg wie Dr. Roland Fleck, ebenfalls CEO, feststellt: «Es sind nämlich gerade die ausländischen Gäste, die aus einer erfolgreichen Messe eine Leitmesse machen.» Dazu tragen in besonderem Masse auch Schweizer Unternehmen bei – ob als Aussteller oder Fachbesucher, sie sind am Messeplatz Nürnberg gerne gesehene Gäste. Das Ranking unterstreicht dies: Über 11.500 Schweizer Fachbesucher nahmen 2014 an einer der 150 Messen und Kongresse auf dem Nürnberger Messegelände teil. Damit befindet sich die Schweiz als Besuchernation auf Position 5. Und mit mehr als 400 Ausstellern nehmen die Schweizer Unternehmen Platz 8 der ausländischen Aussteller ein.

DIE SCHWEIZ IST IN NÜRNBERG ZUHAUSE

Messekonzepte für die Wirtschaft von Interesse – und beides Erfolgsfaktoren, die die NürnbergMesse bietet.

Partnerschaften mit erfolgreichen Ausprägungen

Basis: Enge bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

Dies erreicht die NürnbergMesse durch verlässliche und starke Partner. Beispielhaft stehen hierfür die Spielwarenmesse, Verbände oder ideelle Träger. So ist das 25-jährige Jubiläum in der Zusammenarbeit mit dem Vincentz-Verlag ein besonders gutes Beispiel des gemeinsamen Miteinanders. Was vor einem viertel Jahrhundert mit einem Handschlag zwischen NürnbergMesse-Gründungsgeschäftsführer Dr. Hartwig Hauck und Verlagsgeschäftsführer Dr. Lothar Vincentz begann, hatte weitreichende Folgen: Heute resultiert daraus die «European Coatings SHOW», die einst unter dem Namen «Farben + Lacke» 1991 Premiere hatte und nun sogar über internationale Ableger in den USA und mit der «PAINTINDIA» auf dem indischen Subkontinent verfügt. Neben der ECS hat die NürnbergMesse mit Vincentz die Erfolgsgeschichte in den For-

Ein Grund für diesen Erfolg liegt nicht zuletzt in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Nachbarländern. Deutschland ist der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz und Marktführer auf dem Schweizer Importmarkt: Ein Drittel aller Importe stammt aus Deutschland, mehr als die Einfuhren aus Italien, den USA und China zusammen. Auch die Schweiz ist einer der Top-10-Handelspartner Deutschlands. Die Bedeutung der Schweiz für den deutschen Aussenhandel wird ausserhalb des europäischen Binnenmarkts nur von den USA und China übertroffen. Um die Vorteile dieser engen Wirtschaftsbeziehungen optimal nutzen zu können, bedarf es überzeugender Argumente. Deshalb sind gerade erfolgreiche Veranstaltungsformate und zukunftsfähige

European Coatings SHOW 2015

maten ALTENPFLEGE oder AUTOMOTIVE ENGINEERING EXPO fortgeschrieben und dies zeigt, dass Partnerschaft mit Nürnberg stets auch gegenseitigen Nutzen beinhaltet. Fokussierung auf den jeweiligen Wirtschaftszweig und das Ohr nah am Kunden zu haben – dies hört sich zunächst vielleicht etwas stereotyp an – das Beispiel Vincentz Network und NürnbergMesse unterstreicht aber, dass Partnerschaft mit der NürnbergMesse wirklich mehr als eine leere Worthülse ist.

Nürnberg: Heimat für Schweizer Unternehmen Ein Grund, warum gerade Schweizer Unternehmen gerne nach Nürnberg kommen, ist das wettbewerbsfähige Messegelände. Die NürnbergMesse verfügt auf einer Gesamtgrundfläche von knapp 430.000 Quadratmetern über eine Brutto-Ausstellungsfläche von 170.000 Quadratmetern. In 15 Ausstellungshallen bietet das Messezentrum Rahmenbedingungen, die für Gäste optimal sind. Und es wird intensiv daran gearbeitet, dieses hohe Niveau dauerhaft gewährleisten zu


CH-D Wirtschaft 3/2015

können. Die erneute Zertifizierung mit dem Energiemanagement nach DIN ISO EN 50001 steht hier nur beispielhaft für den eingeläuteten kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Die NürnbergMesse ist die erste Messegesellschaft, die zum wiederholten Male diese Zertifizierung erhalten hat. Die CEOs der Nürnberg­Messe, Dr. Roland Fleck und Peter Ottmann, sehen darin einen weiteren Meilenstein in der Verfolgung der ambitionierten Energieziele: «Mit der erneuten Zertifizierung sind wir unserem Ziel, eine ganzheitliche Energiepolitik in unserem Unternehmen zu implementieren, einen bedeutenden Schritt näher gekommen.» Durch die Einführung eines unternehmensinternen Qualitätsmanagements für Energieanwendungen in der NürnbergMesse, setzt das Unternehmen auf bewussten Umgang mit Ressourcen. Das Konzept macht sich bezahlt: Dank der Energieoffensive und umfangreichen Effizienzmassnahmen im Gebäude- und Technikbereich wurden zwischen 2012 und 2014 Einsparungen beim Gesamtenergieverbrauch von 15 % erzielt. Die vorbildlichen Energieeinsparmassnahmen führten neben der erneuten Zertifizierung ausserdem zur Auszeichnung mit dem energie.effizienz.gewinner 2015. Der Preis geht an beispielhafte Unternehmen aus der Metropolregion Nürnberg, die sich durch umfassende innerbetriebliche Energieeffizienzmassnahmen hervorheben und als Vorbild im Klimaschutz vorangehen.

Halle 3A: Vorreiter in Sachen Energieeffizienz

Nürnberg als Standort für Innovationen Im Mittelpunkt des Erfolgskonzeptes der NürnbergMesse steht die Offenheit für Innovationen und Neues. Mit Nürnberg als Standort für zukunftsorientierte Technologien ist die Basis hierfür bereits gelegt. Viele Messeplätze reklamieren dies zwar für sich, doch die Metropolregion Nürnberg ist es auch – und das nicht erst seit Erfinden des mp3-Formats. Handwerk und Industrialisierung haben Nürnberg starke Impulse verliehen und massgeblich zur Entwicklung beigetragen. Und die technologische Entwicklung gibt bis heute die Taktung der Region vor. Der Marktplatz dieser Produkte und Dienstleistungen ist die NürnbergMesse. «Der Einfallsreichtum der mittelalterlichen Handwerker wurde als ‚Nürnberger Witz‘ bezeichnet. In dieser Tradition sieht die NürnbergMesse sich bis heute – denn: Alles, was bei Patenten und Technologien Rang und Namen hat, ist auf Veranstaltungen der NürnbergMesse vertreten», erläutern die CEOs der NürnbergMesse Dr. Roland Fleck und Peter Ottmann anlässlich des Tags des Handwerks am 19. September. «Auch heute sind handwerkliches Geschick und Erfindergeist auf Fachmessen wie BrauBeviale, GaLaBau, EUROGUSS oder HOLZ-HANDWERK zu Hause.» Der Austausch zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen sorgt dabei für ein hohes Mass an Innovationskraft – und davon profitieren alle Beteiligten.

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Auch die zahlreichen Patentanmeldungen ausstellender Unternehmen zeigen eindrücklich, dass Erfindergeist und Innovationen auf den vielen spezialisierten Fachmessen in Nürnberg zu Hause sind. Von der Erfindermesse iENA des Messepartners AFAG bis zum grössten Siemens-Messestand weltweit auf der Weltleitmesse SPS IPC Drives reicht die Bandbreite des Technologieclusters im Messezentrum Nürnberg, das seinesgleichen sucht. Alleine die zehn Firmen, die das deutsche Patent- und Markenamt 2014 als aktivste Patentanmelder führt, hatten im letzten Jahr über 20 Messeauftritte in Nürnberg. «Viele verbinden Erfindungen und Patente heute vor allem mit Ingenieuren. Aber gerade das Handwerk bringt durch seine Kundennähe und Flexibilität häufig Neuerungen voran», erläutert Prof. Dr. Elmar Forster, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für Mittelfranken und Aufsichtsratsmitglied der NürnbergMesse. «Wichtig ist vor allem der Austausch zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen und der für das Handwerk zentrale Punkt der Fachkräftegewinnung, der durch die ‹Berufsbildung› im Messezentrum Nürnberg bestens abgebildet wird.» Stark wachsende internationale Fachmessen sind das Aushängeschild der NürnbergMesse und fungieren als wichtige Branchentreffpunkte für Aussteller und Besucher als aller Welt – dies wissen gerade auch Schweizer Unternehmen zu schätzen.


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LEARNTEC 2016 ZEIGT INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR DAS LERNEN MIT IT Lebenslanges Lernen mit digitalen Medien aktueller als je zuvor

Vom 26. bis 28. Januar 2016 steht die Messe Karlsruhe ganz im Zeichen des digitalen Lernens. Auf der 24. LEARNTEC – Internationale Fachmesse und Kongress für das Lernen mit IT – tauschen sich Besucher und Experten über Innovationen in der technikgestützten Bildung aus und diskutieren über die aktuellen Fragen des lebenslangen Lernens. Rund 220 Aussteller aus 12 Nationen, darunter Taiwan, Indien und USA, präsentieren an den drei Messetagen die neuesten Anwendungen, Programme und Lösungen für das Lernen mit IT. Im Fokus der LEARNTEC 2016 stehen unter anderem die Themen Learning Analytics, Mobile Learning, Global Learning und Industrie 4.0. Der Kongress der 24. LEARNTEC widmet sich dem Thema «Zukunft Lernen: Lernkultur digital» und vermittelt in fünf Sektionen geballtes, praxisnahes Wissen.

Aktualität der LEARNTEC Der E-Learning-Markt boomt. Laut einer Studie von Roland Berger aus dem Juni 2014 ist der gesamte E-Learning Markt 91 Milliarden Dollar gross und verzeichnet mehr als 20 Prozent Wachstum pro Jahr bis 2017. Der darin enthaltene Corpo­ rate E-Learning-Bereich wächst bis 2017 voraussichtlich um 13 Prozent pro Jahr. In Europa sind 3.000 Unternehmen im E-Learning-Geschäft engagiert. Die stetig steigenden Zahlen unterstreichen die wachsende Bedeutung des Themas E-Learning. Die LEARNTEC widmet sich dem Einsatz von digitalen Medien in der beruflichen Bildung bereits seit 24 Jahren und ist damit aktueller denn je. Auf der Fachmesse und dem Kongress können IT-Verantwortliche und HR-Entscheider sich zu den Möglichkeiten IT-gestützen Lernens informieren und konkret für ihre Problemstellungen bei Wissensvermittlung und – management Lösungen suchen. Die Besucher können sich unter anderem über E-Learning für Produkt- und Software-

schulungen, Sprachtrainings, Soft-SkillsTrainings, Arbeitssicherheitsunterweisungen und HR-Themen, wie beispielsweise dem Onboarding informieren.

Neue Themenbereiche auf der LEARNTEC 2016 Im Vergleich zur beruflichen Bildung ist der Einsatz von digitalen Medien in den Schulen noch nicht selbstverständlich. «In Zeiten der Digitalisierung und Globalisierung sollte der Umgang mit digitalen Medien in allen Phasen der Bildungsbiographie selbstverständlich sein», so Britta Wirtz, Geschäftsführerin der Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH. «Denn Voraussetzung für eine lebenslange digitale Lernkultur ist es, Medienkompetenz bereits vor dem Eintritt ins Berufsleben zu vermitteln.» Die LEARNTEC hat sich der Digitalisierung der Schulen bereits 2014 angenommen und school@LEARNTEC initiiert. Aufgrund des Erfolges in den vergangenen Jahren wird es den Themenbereich

Hoher Besucherandrang auf der LEARNTEC

auch auf der LEARNTEC 2016 geben. In diesem Jahr ist der Verband für Bildung und Erziehung (VBE) als neuer strategischer Partner dabei. Auf der kommenden LEARNTEC wird es mit university@LEARNTEC zudem erstmals ein spezielles Angebot zur Digitalisierung der Hochschulen geben. Der Themenbereich richtet sich mit spannenden Vorträgen und Gesprächsrunden führender Keyplayer der digitalen Hochschullehre an Rechenzentrumsleiter, IT-Verantwortliche und Hochschullehrende. Best-Practice-Beispiele zeigen, wie der Einsatz von digitalen Medien in der Hochschulpraxis erfolgt.

Startup-Bereich mit vergrösserter Fläche Auch die Anzahl der jungen Unternehmen, die sich auf der LEARNTEC präsentieren werden, wächst von Jahr zu Jahr. Aufgrund des grossen Interesses in den vergangenen Jahren wird die Startup-Sonderfläche für 2016 nochmals ver-


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grössert. «Auf der ­LEARNTEC 2016 werden sich rund 20 Startups präsentieren. Das steigende Interesse zeigt, dass immer mehr Menschen wirtschaftlich am Thema E-Learning interessiert sind und in diesem Bereich unternehmerisch tätig werden – eine sehr erfreuliche Entwicklung», so Britta Wirtz, Geschäftsführerin der Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH.

Immer auf der Suche nach Neuem? Sie werden es finden. In Karlsruhe, dem Zentrum einer der aufstrebendsten Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsregionen Europas. Neben dem renommierten KIT (Karlsruher Institut für Technologie) sind hier drei Fraunhofer-Institute, die Karlsruher Rheinhäfen, das ZKM I Zentrum für Kunst und Medientechnologie sowie weltweit bekannte Unternehmen beheimatet. Das perfekte Umfeld für internationale Messen und Kongresse.

Das umfangreiche Kongressprogramm sowie Tickets sind verfügbar unter: www.learntec.de

Podiumsdiskussion im Trendforum auf der LEARNTEC

Änderungen vorbehalten | Stand: 10/15 | Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH | Festplatz 9 | 76137 Karlsruhe | Deutschland

Thema des Kongresses – Zukunft Lernen: Lernkultur digital Zeitgemässe Lernangebote kommen nicht mehr ohne technische Lösungen aus. Neue technische Angebote ermöglichen den Einsatz von innovativen und flexiblen Lernlösungen, die sich individuell an der Zielgruppe orientieren. Sie schaffen Raum für mobile, personalisierte und bedarfsorientierte Konzepte. Im Mittelpunkt der Entstehung von Lernkonzepten steht immer der Mensch. Dies gilt auch für die Lernkultur, die den entsprechenden Rahmen geben muss. Daher widmet sich der Kongress der 24. LEARNTEC dem Thema «Zukunft Lernen: Lernkultur digital», das sich im gesamten Kongressprogramm widerspiegelt. Die Vorträge behandeln das Spannungsfeld von Lernkultur und technischer Lösung, von digitalen Möglichkeiten und Anforderungen der Menschen an das Lernen. Themen wie Kommunikation, Psychologie und Emotion bilden wichtige Schwerpunkte des Kongresses. An den drei Messetagen werden mehr als 120 Referenten aus acht Nationen und 24 Moderatoren vor das Fachpublikum treten und ihr Wissen mit dem Fachpublikum teilen – 20 Prozent der Vorträge werden auf Englisch gehalten. Highlights des Kongresses bilden die Keynotes im Rahmen der Eröffnung. So wird Dr. Jürgen Kaube, Herausgeber und Leiter Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, in seiner Keynote zum Thema «Lesen.Schreiben.Rechnen.Was ist das?» sprechen und Prof. Catherine Mongenet, Policy Officer, Ministry of Higher Education and Research, Paris über «E-Learning with MOOCs and FUN – France Université Numérique» referieren.

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Karlsruhe | Messe LEARNTEC Lernen mit IT – 24. Internationale Fachmesse und Kongress

26. – 28.01.2016 Messe Karlsruhe

art KARLSRUHE Internationale Messe für Klassische Moderne und Gegenwartskunst

18. – 21.02.2016 Messe Karlsruhe

IT-TRANS 1. – 3.03.2016 Internationale Konferenz und Messe Karlsruhe Fachmesse für IT-Lösungen im öffentlichen Personenverkehr PaintExpo Internationale Leitmesse für industrielle Lackiertechnik

19. – 22.04.2016 Messe Karlsruhe

WTT-Expo Fachmesse und Forum für industrielle Wärme- und Kältetechnik

1. – 2.06.2016 Messe Karlsruhe

EUNIQUE Internationale Messe für Angewandte Kunst & Design

3. – 5.06.2016 Messe Karlsruhe

LOFT Das Designkaufhaus

3. – 5.06.2016 Messe Karlsruhe

Alle Veranstaltungstermine sowie weitere Informationen erhalten Sie unter: Tel.: +49 721 3720-0, info@messe-karlsruhe.de oder www.messe-karlsruhe.de


56 Aus dem Firmengeschehen unser Mitglieder

BURRI: Von Glattbrugg in die ganze Welt Das Familienunternehmen BURRI public elements hat sich auf die Ausstattung des öffentlichen Raums spezialisiert und ist Schweizer Marktführer. Nach vier jähriger Bauzeit eröffnete das 108 Jahre alte Schweizer Familien­ unternehmen BURRI public elements seine neuen Produktionsstätten in Glattbrugg. Zu den bekanntesten Produkten des Marktführers zählt die Landibank – 1939 für die Schweizer Landesausstellung entworfen – sowie die Werbeträger und Plakatleuchtkasten, welche in den Schweizer Städten zum festen Stadtbild gehören. «Die Vitalität einer Stadt spiegelt sich in ihrem öffentlichen Raum – den Plätzen, den Strassen und Parks, aber auch den Bahnhöfen und den Flughäfen», so Martin Burri, der in vierter Generation dem Verwaltungsrat der BURRI public elements vorsteht. Derjenige, der für den öffentlichen Raum plant, entwickelt und produziert, übernimmt eine grosse gesellschaftliche Verantwortung. Denn Installationen im öffentlich zugänglichen Raum bleiben meist über Jahrzehnte erhalten.

Interview mit der Geschäftsleitung von BURRI public elements. – Martin Burri: Mitinhaber, VRP und Bereichsleiter Entwicklung, Design und Innovation, Mitglied der Geschäftsleitung – Sabine Bellefeuille-Burri: Mitinhaberin, VR-Mitglied, Bereichsleiterin Operations, Mitglied der Geschäftsleitung – Stephan Oetiker: VR-Mitglied, Bereichsleiter Strategische Geschäftsentwicklung, Vorsitzender der Geschäftsleitung

1. H err Burri, Sie sind bei BURRI zuständig für Grossprojekte, Entwicklung, Design und Innovation. Welche herausragenden Innovationen hat BURRI in der jüngsten Vergangenheit hervorgebracht? BURRI: In einem sehr harten, internationalen Wettbewerb haben wir uns auf Infrastruktur und Mobiliar im öffentlichen Raum, explizit in Städten, Parkanlagen, in

Bahnhöfen und Flughäfen spezialisiert. Auch haben wir ein umfassendes Knowhow aufgebaut im Bereich Lichttechnik für Areal- und Strassenbeleuchtungen und für Fussgänger-Wegleitsysteme. Zu den wegweisenden Projekten der ­ Firma BURRI in der Region Glattal gehören beispielsweise die gesamte Haltestellen­ infrastruktur der Glattalbahn oder das Wegleitsystem am Flughafen Zürich. Innovation ist bei uns ein fortlaufender Prozess.

2. Sie arbeiten regelmässig mit renommierten Designern und Architekten zusammen. Wie wichtig ist Ihnen ­Design? BURRI: Design im öffentlichen Raum signalisiert Wertschätzung gegenüber der Bevölkerung und den Nutzern und schafft so Identifikation. Darum ist uns Design sehr wichtig, wobei wir darunter nicht per se eine Form oder die reine Gestaltung verstehen, sondern die Verschmelzung sämtlicher Disziplinen und Inhalte zu einer kompletten Lösung. Form und Funktion müssen im Einklang sein: Dabei müssen Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sozialverträglichkeit und Umweltverträglichkeit im öffentlichen Raum ausgewogen berücksichtigt werden. Nur so wird allen Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen. Wir machen Design für alle, nicht für wenige.

3. Sogar im Metropolitan Museum of Art in New York darf man auf BURRI Inventar sitzen. Wie kamen Sie zu ­diesem prestigeträchtigen Auftrag?

Führungsteam, v.l.n.r: Fabian Frei, Stephan Oetiker, Sabine Bellefeuille-Burri, Marcel Clot, Martin Burri, Stephan Bachmann.

BURRI: Der Schweizer Landschaftsarchitekt Günther Vogt hatte uns als Alternative zum vorhandenen Mobiliar empfohlen. Und wir wurden tatsächlich von der Museumsleitung ausgewählt, weil sie nicht nur das Design, sondern auch die Langlebigkeit unserer Produkte überzeugt hat. So stehen nun Sessel und Stühle von BURRI in Glattbrugg auf dem neuen Dachgarten des Metropolitan Museum of Art in New York. Für uns ein einzigartiges Referenzprojekt.


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Architekten haben wir zahlreiche Projekte im Ausland realisiert. 2016 wollen wir die Internationalisierung unseres Unternehmens gezielt ausbauen.

7. W o sehen Sie die BURRI public elements AG in 20 Jahren? Und was wäre ihr liebstes Projekt, das Sie gerne mal realisieren würden?

Sessel und Stühle von BURRI auf dem neuen Dachgarten des Metropolitan Museum of Art in New York.

4. Sie gestalten mit ihren Produkten den öffentlichen Raum. In welcher Verantwortung stehen Sie gegenüber der Öffentlichkeit? BURRI: Wer wie wir für den öffentlichen Raum plant, entwickelt und produziert, übernimmt eine grosse Verantwortung – zumal die Installationen meist über Jahrzehnte erhalten bleiben. Die «public elements» beeinflussen die Standortqualität, prägen die Identifikation mit einem Ort, vermitteln Wertschätzung und prägen Werte wie Lebensqualität und Sicherheit über Generationen hinweg. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass Partizipation und soziale Integration stattfinden. Ich kann es nicht besser sagen als Armanda Bürden, ehemalige Stadtplanerin von New York: «Public spaces are more important than buildings. They make a city alive.»

6. B URRI ist heute Schweizer Marktführer. Welche entscheidenden Schritte führten BURRI von einem lokalen Handwerkerbetrieb hin zu einem ­international tätigen Unternehmen? BELLEFEUILLE-BURRI: Burri hat Jahrzehnte Erfahrung mit Infrastruktur im öffentlichen und halböffentlichen Raum. Im Unterschied zu vielen Mitbewerbern sind wir – traditionell – sehr breit aufgestellt und in allen Bereichen des öffentlichen Raumes tätig. Dies ergibt eine gewisse Dichte und führt zu grossen Synergien in den unterschiedlichsten Bereichen. Durch die Kooperation mit renommierten

BELLEFEUILLE-BURRI: Bereits heute lebt ein Grossteil der Weltbevölkerung in Ballungszentren. Und der Trend zur Verstädterung und zu Mega Cities wird sich weiter verstärken. Der öffentliche Raum wird zunehmend ein knappes Gut – und seine Gestaltung und Nutzung relevanter denn je. Der öffentliche Raum wird im wahrsten Sinn des Wortes immer wertvoller. Städteplaner und Raumentwickler haben längst erkannt, dass sogenannte «public spaces» einen städtischen Lebensraum ganz entscheidend prägen, ihn zum Leben erwecken und ihm eine ganz eigene Identität verleihen.

8. W ie wichtig ist für Sie der Standort Schweiz? OETIKER: Jede erfolgreiche Firma hat eine deutlich verankerte Heimat, einen Ursprung, einen Heimmarkt. Wir sind und werden immer eine Schweizer Firma bleiben. Und darum ist der Standort Schweiz für uns von zentraler Bedeutung.

5. Frau Bellefeuille-Burri, der Firmensitz von BURRI befindet sich nach wie vor im Glattbrugg. Ein strategischer Standortentscheid oder einfach nur Tradition? BELLEFEUILLE-BURRI: Unser Firmensitz liegt mitten im Glatttal, direkt neben dem Flughafen Zürich-Kloten. Dies ist eine pulsierende Region mit direkter internationaler Anbindung. Einen Standort mit besserer Verkehrsanbindung zu den nationalen und gleichzeitig internationalen Kunden gibt es nicht. Aufgrund der Lage finden auch internationale Meetings oft bei uns in Glattbrugg statt. Wir sind sehr zufrieden hier.

Gestaltung der Haltestellen-Infrastruktur der Glattalbahn: Stadtbahnnetz zwischen Zürich City und dem Flughafen Zürich-Kloten.


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10 Jahre PayTec Erster Auftrag in Deutschland «2011 war ein weiteres spannendes Jahr für uns: Wir erhielten eine Anfrage aus Deutschland für die Ausrüstung von einem der grössten deutschen Schuhhäuser. Daraufhin gründeten wir die PaySoft GmbH in Taunusstein, um näher am deutschen Markt zu sein» sagte Alexander Bringolf. Seit dem haben die Mitarbeitenden die Produkteentwicklung Hard- sowie Softwarebereich weiter vorangetrieben. «Der Kartenzahlterminal von PayTec im Desk Bereich verfügt heute über den weltweit schnellsten Chipleser» sagt Bringolf.

Alexander Bringolf, Vizepräsident der Handelskammder Deutschland-Schweiz und Managing Director von PayTec eröffnet die grosse Feier

Es läuft rund bei PayTec, dem einzigen Kartenzahlterminal-Hersteller der Schweiz. So rund, dass das 10-Jahr Jubiläum aus Zeitgründen erst 2015 statt 2014 gefeiert wurde. PayTec entwickelt, designt und produziert Hardware, Software und sogenannte Umsysteme für Kartenzahlterminals. Die Terminals können und dürfen Kreditkarten, Debitkarten und Postkarten verarbeiten. PayTec wurde im Juni 2004 in Uster gegründet und hat heute – nach drei Umzügen – ihren Sitz in Effretikon/Zürich. Warum Effretikon? «Dieser Standort ist ausbaubar und verkehrstechnisch so gelegen, dass er für Kunden, Partner und Mitarbeitende gut erreichbar ist», sagt Alexander Bringolf, Managing Director von PayTec, in seiner Festansprache. 10 Jahre-Jubiläum Am Freitag 18. September 2015 feierte PayTec ihr 10 Jahre-Jubiläum. Den Auftakt bot ein «Tag der offenen Tür» in Eff­ retikon ZH. Am Nachmittag setzten sich die Feierlichkeiten im Air Force Center in der nahe gelegenen Gemeinde Dübendorf fort. In seiner Begrüssungsrede gibt Alexander Bringolf einen Einblick in die Firmengeschichte. Schon vier Jahre nach der Gründung unterzeichnete PayTec mit SIX Payment Services einen Zusammenarbeitsvertrag.

2009 bewältigte die Firma den Rollout der Terminals für die Schweizerische Post. In diesem Jahr begann auch der erste Auszubildende seine Lehrzeit bei PayTec. «Heute beschäftigen wir 43 Mitarbeitende, davon vier Auszubildende in den Berufen Informatiker, Elektroniker und Kaufmännische Angestellte» so Alexander Bringolf. 2009 strebten sie die ISO 9001-Zertifizierung an – welche sie noch im selben Jahr erhalten haben.

Herausragende Innovationen in der Zukunft Inmitten der historischen Flugzeuge feiert PayTec mit Geschäftspartnern, Kunden und Mitarbeitenden die Erfolge der letzten Jahre. Wer früh genug anwesend war, konnte bei der Verlosung für einen der siebzehn freien Sitzplätze für einen Rundflug mit der legendären Ju-52 mitmachen. Die anderen Teilnehmenden freuten sich über eine Führung durch die Ausstellung von ehemaligen Militärflugzeugpiloten. Beim anschliessenden 5-Gang-Galadinner von Mangosteen Catering wurden alle mit regionalen Köstlichkeiten verwöhnt. Für die gute Stimmung sorgten neben dem guten Essen auch der Zauberer Hannes vo Wald, der Musiker Alex Pezzei und das Team der Siebenschläfer Bar.

Feierlicher Apéro und Dinner inmitten historischer Flugzeuge im Air Force Center Dübendorf bei Zürich


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Streck Transport fährt für Beiersdorf Schweiz Das Speditionsunternehmen Streck Transport AG mit Hauptsitz in Möhlin hat die Beschaffungslogistik und die Distribution der Skin Care-Produkte für die Beiersdorf AG in der Schweiz übernommen. «Streck Transport hat unsere Transport­ ausschreibung mit einem innovativen, ökologisch fundierten Konzept gewonnen. Dies zeigt, dass auch mittelständische Anbieter bei Logistikausschreibungen eine Chance haben. Vor allen Dingen die Fachkompetenz der Mitarbeiter von Streck Transport hat uns beim Vororttermin überzeugt. Ein überzeugendes Konzept und Kreativität haben für uns neben dem Preis einen hohen Stellenwert», erläutert Andreas Heithoff, Head of Warehousing and Distribution Management, Unit Germany /  Switzerland, Beiersdorf AG. Seit 1. Juli zeichnet die Streck Transport AG für alle Transporte in die Schweiz ab Zentrallager Hamburg (Deutschland) verantwortlich. Jeden Abend werden bis zu sechs Doppelstock-Wechselbrücken (max. 24 t) in Hamburg-Billwerder auf Kombizüge verladen, die am folgenden Morgen Basel erreichen. «Von hier aus werden die Waren per Bahn (nach Lau­ sanne), Lkw oder Paketdienstleister an die Zentralläger der Grossverteiler, direkt an Detailhändler, Apotheken und Drogerien in der ganzen Schweiz ausgeliefert», erklärt Manfred Schmittel, Marketingleiter, Streck Transport AG. Ein Teil der La-

dung wird sogar noch am Eingangstag in der Schweiz zugestellt und erreicht somit in weniger als 24 Stunden die Beiersdorf­ Kunden. Dies ist möglich, weil alle Sendungsdaten sofort nach der Beladung der Wechselbrücken elektronisch bei Streck Transport in Möhlin eingehen und dort die Verzollung noch vor der Ankunft der Waren in der Schweiz vorbereitet wird. Die Verzollung erfolgt direkt am Zollamt in Möhlin, wo durch die sofortige Weiterleitung in die Verteilsysteme gewährleistet ist. Darüber hinaus bietet Streck Transport eine durchgängige Sendungsverfolgung für alle Paletten und Pakete an. Zustellstati werden binnen 15 Minuten nach der Zustellung an Beiersdorf übermittelt. Die elektronischen Ablieferbelege stehen im Streck-Portal taggleich zur Verfügung. «Unser Konzept garantiert unserem Kunden Beiersdorf eine hohe Zuverlässigkeit mit fixen Laufzeiten durch den Einsatz eines privaten Bahnoperators in Deutschland und unseres eigenen Netzwerks in der Schweiz. Rund 80 % des Warenaufkommens wird umweltfreundlich mit der Bahn gefahren. Spitzen bei speziellen Verkaufsaktionen für die Skin

Care-Produkte der Marken Nivea, Labello, Atrix, Hansaplast, Eucerin und La Prairie decken wir flexibel mit eigenen Lkw ab», ergänzt Manfred Schmittel. Das Konzept basiert auf einer Fahrzeugdisposition in der Schweiz ab Lager Hamburg. «So können wir die Touren optimal planen, Zustellzeiten einhalten, Leerkilometer minimieren und die ­Doppelstock-Wechselbrücken respektive unsere Fahrzeuge im nationalen Verkehr richtig auslasten», sagt Manfred Schmittel. «Die Disposition ist die Königsdisziplin. Unsere Importabteilung ist sehr gut aufgestellt und hat durch die vorbereitenden Prozessplanungen für einen reibungslosen Start gesorgt. Die Unterstützung durch unseren langjährigen Partner Hellmann World Wide Logistics gibt uns zusätzliche Flexibilität für die durchaus herausfordernden Mengenschwankungen.» Mit Hilfe des neuen Kunden Beiersdorf wird die Streck Transport AG ihr Import­ aufkommen 2015 erheblich steigern können. «Die Erfahrungen der ersten Wochen haben gezeigt, dass unser Konzept passt und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten reibungslos funktioniert», erläutert Manfred Schmittel.


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Mostek GmbH Wallenroder Strasse 7-9 DE-13435 Berlin Telefon: +49 (0)30 419 396 11 Telefax: +49 (0)30 419 396 12 mostek@mostek-gmbh.de mymuesli GmbH Bahnstrasse 1 CH-8274 Tägerwilen Telefon: +49 (0)6130 133 56 diejungs@mymuesli.com www.mymuesli.ch Nixdorf - Project GmbH Kettenhofstrasse 62 DE-60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0)69 26 09 34 96 Telefax: +49 (0)69 13 82 27 63 info@nixdorf-project.de www.nixdorf-project.de Planzer Support AG Lerzenstrasse 14 CH-8953 Dietikon Telefon: +41 (0)44 744 64 64 Telefax: +41 (0)44 744 64 40 www.planzer.ch SALZBRENNER STAGETEC Audio Video Mediensysteme GmbH Industriegebiet See DE-96155 Buttenheim Telefon: +49 (0)9545 44 0-0 Telefax. +49 (0)9545 440-111 Info@stagetec.com www.stagetec.com

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Panoramastrasse 26 DE-79862 Höchenschwand Telefon: +49 (0)7672 14 90 Telefax: +49 (0)7672 43 23 info@schreinerei-fensterbau-huber.de www.schreinerei-fensterbau-huber.de Schreinerwerkstätte Weichenberger Am Birkfeld 5 DE-86453 Laimering Telefon: +49 (0)8205 904 02 Telefax: +49 (0)8205 904 03 info@weichenberger.de www.weichenberger.de SEFID Treuhand AG Alte Steinhauserstrasse 1 CH-6330 Cham Telefon: +41 (0)41 748 62 00 Telefax: +41 (0)41 748 62 01 welcome@sefid.com www.sefid.ch Seitz + Kerler GmbH + Co. KG Friedenstrasse 5 DE-97816 Lohr Telefon: +49 (0)9352 87 87-0 Telefax: +49 (0)9352 8787-11 info@seilo.de www.seilo.de Sietzy & Schydlo Partnerschaftsgesellschaft mbB Königsteiner Strasse 105 DE-65812 Bad Soden Telefon: +49 (0)6196 65 05-0 Telefax: +49 (0)6196 65 05-49 info@sus-kanzlei.de www.sus-kanzlei.de

Stellba Hydro GmbH & Co. KG Eiffelstrasse 4 DE-89542 Herbrechtingen Telefon: +49 (0)7324 96 80-0 Telefax: +49 (0)7394 96 80 66 info@stellba-hydro.de www.stellba-hydro.de Störk Umwelttechnik GmbH Friedrich-Wöhler-Strasse 21 DE-78576 Emmingen-Liptingen Telefon: +49 (0)7465 92 91-0 Telefax: +49 (0)7456 92 91 95 info@stoerk-umwelttechnik.de www.stoerk-umwelttechnik.de THOMAS SYS TECH GmbH An der Heier 15-17 DE-37318 Wahlhausen Telefon: +49 (0)36087 97 11-0 Telefax: +49 (0)36087 97 11-50 info@thomas.biz www.thomas.biz TravelTrex GmbH Bonner Strasse 484-486 DE-50968 Köln Telefon: +49 (0)221 888 280 Telefax: +49 (0)221 888 282 82 marketing@traveltrex.com www.traveltrex.com visco consulting GmbH Kurt-Schumacher-Strasse 2 DE-53113 Bonn Telefon: +49 (0)228 902 459 40 info@visco-consulting.de www.visco-consulting.de Wellfairs GmbH Bockholtstrasse 151 DE-41460 Neuss Telefon: +49 (0)2131 663 99 18 Telefax: +49 (0)2131 663 99 01 info@wellfairs.de www.wellfairs.de Zenhäusern & Partner AG Lavaterstrasse 66 CH-8027 Zürich Telefon: +41 (0)44 386 40 02 Telefax: +41 (0)44 381 54 82 info@zen-com.com www.zen-com.com

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CH-D KONTAKTBÖRSE

KB 03/2015

«Gesuchte Geschäftsverbindungen – Interessante Objekte D >>> CH» Ihr Kontakt: Géraldine Schäfer geraldine.schaefer@handelskammer-d-ch.ch, 0041 (0)44 283 6166 Schweiz­

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Deutschland

Vertriebspartner für Funksysteme gesucht Das Schweizer Unternehmen merkur-Funksysteme stellt innovative Geräte zur Temperatur-, Helligkeit-, Feuchtemessung sowie Energiezählung her. Dank 433MHz- Übertragungstechnologie werden über Funk Reichweiten bis zu 1.5 km bzw. 2–5 Stockwerke erreicht. Für den Erstvertrieb in Deutschland sucht das Unternehmen Partner mit Kontakten in den Bereichen: Gebäudeautomation, Gebäudetechnik, Energiemanagement und Denkmalpflege.

Kaufgesuch: IT-Dienstleistungen

IT-nahes Schweizer Unternehmen sucht zwecks strategischer Diversifikation in der Schweiz oder Süd-Deutschland ein IT-Dienstleistungsunternehmen zur Übernahme. Bevorzugte Tätigkeitsschwerpunkte: Outsourcing/Virtualisierung, SaaS-, IaaS- und Desktop-Lösungen, managed IT, Network-Services und Netzwerklösungen. Ideal ist eine Nachfolgeregelung mit schrittweiser Übergabe. Erwarteter Jahresumsatz: ab EUR 1,5 Mio., kein Sanierungsfall.

Investitionsangebot: Systemmöbel-Linie Vertriebspartner für Lineartechnik gesucht Line Tech AG aus Glattbrugg beschäftigt sich seit nunmehr 20 Jahren mit Lösungen rund um die lineare Bewegung. Gesucht ist nun ein Vertriebspartner in Deutschland, idealerweise aus einem produktverwandten Bereich und einschlägigen Branchenkontakten.

Marktpartner für technischen Handel gesucht Das technische Grosshandelsunternehmen plica AG beliefert mit seinem Vollsortiment die heimische Elektrobranche sowie die produzierende Industrie. Gesucht werden nun Marktpartner in Deutschland, die ebenfalls im technischen Handel tätig sind und das Sortiment/Teilsortimente von plica sinnvoll in das eigene Programm integrieren können.

Kaufgesuch: IT-Dienstleistungen 1090/EM Gesucht wird aus strategischen Gründen von einem Schweizer Unternehmen eine Dienstleistungsfirma im Bereich Individualentwicklung von Software sowie Beratung in Prozesse, Methodik und Technologie im Software-Engineering. Der Standort sollte im Grossraum von München, Stuttgart oder Frankfurt liegen und es sollte ein Jahresumsatz von mind. 1.5 Mio. Euro erwirtschaftet werden. Ideal wäre eine Nachfolgeregelung, bei der der bisherige Inhaber noch für einige Zeit mitarbeiten und unterstützen würde.

Kaufgesuch: Pharma (OTC-Bereich) 1080/EM Erfolgreiches Schweizer Pharmaunternehmen mit langjähriger Erfahrung und ausgezeichnetem Leistungsausweis sucht zur Übernahme oder Mehrheitsbeteiligung ein mittelständisches Pharmaunternehmen mit etablierten Marken und exklusiven Vertriebspartnerschaften. In Frage kommt ein Unternehmen im OTC-Bereich.

1061/EM

670/EM

Zum Verkauf stehen die Rechte an einer exklusiven Systemmöbel-Linie, die sich insbesondere durch ihr funktionales und exklusives Design, ihre Praxistauglichkeit sowie der Qualität der eingesetzten Materialien auszeichnet. Die Designklassiker eignen sich sowohl für den Arbeitsbereich als auch für die gehobene private Einrichtung. Der modulare Aufbau der Möbel erlaubt eine sehr hohe individuelle Kombinations- und Gestaltungs­ flexibilität. Eine Übernahme ist geeignet für branchenverwandte Firmen, die mit einer hochwertigen Systemmöbellinie Synergien nutzen möchten oder für Investoren mit Interesse an einer exklusiven Designlinie.

Investitionsangebot: Storen- und Torbau

666/EM

Bestens etabliertes Traditionsunternehmen für Storen, Rollladen und Tore (Garagen, Industrie, Brandschutz) bedient das ganze Spektrum der Baubranche in der deutschen Schweiz. Spezialitäten sind komplexe kundenspezifische Lösungen, Reparaturservice für zahlreiche Marken und periodische Serviceleistungen. Ein schlagkräftiges Montageteam betreut und berät die breit gestreute und teils langjährige Kundschaft, darunter einige Grosskunden. Aus Altersgründen möchte der Inhaber sein Unternehmen in geeignete Hände übergeben.

Investitionsangebot: IT-Entwicklung

660/EM

Das im Grossraum Zürich ansässige Unternehmen bietet ein breites Sortiment von selbstentwickelten Produkten in der IT Administration an. Die Firma besitzt einen namhaften Kundenstamm aus unterschiedlichsten Branchen. Die Übernahme dieses Unternehmens bietet vor allem IT Unternehmen, die in den Schweizer Markt einsteigen möchten, ausgezeichnete Möglichkeiten Ihre Präsenz und Ihr Marktvolumen in der Schweiz auszubauen sowie Synergien mit den eigenen Produkten zu ­nutzen.


CH-D Wirtschaft 3/2015

Deutschland

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Schweiz

Vertriebspartner für Gebäude-/Industrieautomation Tci aus Hessen ist ein führender Hersteller von Industrie-Computern und Touch-Panels für die Gebäudeautomation. Das Portfolio der Industriecomputer reicht von SPS-Bedienterminals über Panel-PC’s bis hin zu Box-PC’s. Die Gebäudeautomationslösungen sind wiederum die ideale Basis für Sicherheit und Komfort bei reduziertem Energieverbrauch. Gesucht werden Vertriebs- und/ oder Projektpartner in der Schweiz für einen oder beide Bereiche. Auch Endkunden sind angesprochen.

Vertriebspartner für Lebensmittelindustrie gesucht SIMAR GmbH aus Baden Württemberg entwickelt, baut und unterhält Geräte zum Transport, zur Dosierung und/oder Trocknung von pulverigen bis granulierten Schüttgütern aller Art. In der Schweiz möchte SIMAR die Service- und Vertriebstätigkeit gezielt für die Lebensmittelbrache stärken.

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Vertriebspartner für einbaufertige Bodentreppen Der traditionelle Treppenhersteller Wellhöfer aus Würzburg ist auf die Fertigung einbaufertiger Boden- und Raumspartreppen spezialisiert, welche höchste Anforderungen hinsichtlich bauteilgeprüftem Wärme- und Feuerschutz erfüllen. Gesucht werden qualifizierte Fachhändler von Bauteilen und Bauwerkstoffen.

Projektpartner für Stahlbeton-Rundbehälter gesucht Das bayerische Unternehmen SBB Beutler & Lang plant und baut runde Speicherbauwerke mit speziellen Systemschalungen für die industrielle und kommunale Wasserver- und Abwasser­ entsorgung, welche viele Vorteile gegenüber konventionellen rechteckigen Behältern haben. Gesucht werden nun Schweizer Unternehmen aus den Bereichen Tiefbau, Wasserversorgung & Abwasserentsorgung, Infrastruktur, Umwelt und Verkehr, die ­Interesse an einer Partnerschaft haben.

Qualitätsbewusster Lieferant von Robinie und Edelkastanie Ihr Spezialist für Schaltanlagen, Automatisierungstechnik, Systemintegration Die Firma Blumenbecker bietet seinen Kunden Hard- und Softwareengineering, Einzel- und Serienfertigung für Schaltanlagen, Industriemontagen und weltweite Inbetriebnahmen im Bereich der Automatisierungstechnik an. Gesucht werden Schweizer Maschinen- und Anlagenbauer aus den unterschiedlichsten Bereichen.

Das deutsche Unternehmen Scior ist eines von wenigen Sägewerken, das systematisch die witterungsbeständigen, europä­ ischen Holzsorten Robinie und Edelkastanie verarbeitet und bei Bedarf nach DIN sortiert liefert. Gesucht sind Schweizer Unternehmen aus der Holz verarbeitenden Industrie, die Interesse an einem zuverlässigen und qualitätsbewussten Lieferanten von Robinie und Edelkastanie haben.

Vertriebspartner für Schwingungsdämpfer gesucht Die Bilz Vibration Technology AG aus der Nähe von Stuttgart entwickelt Lösungen zur Reduktion von Schwingungs-Störkräften von Maschinen. Der Schwerpunkt liegt auf innovativen und einzigartigen Lösungen im Bereich der Luftfedertechnik. Um die Präsenz in der Schweiz auszubauen werden Vertriebspartner mit entsprechend technischem Background und Branchenkontakten gesucht.

Vertriebspartner für Dichtelemente gesucht

Sondermaschinenbau für Textilien Das Münsterländer Unternehmen Krögel GmbH & Co.KG ist Ihr Spezialist für die Entwicklung und Konstruktion von Maschinen für Textilien, Folien und Beschichtungsmaterialien, insbesondere Beschichtungs-, Laminier- und Kaschieranalgen sowie Schaum-Imprägnierfoulards. Gesucht werden Schweizer Unternehmen mit Interesse und Bedarf an komplexen Beschichtungsmaschinen (auch als Outsourcing-Dienstleistung). Wir denken an Unternehmen aus der Textilindustrie wie Textilausrüster oder -veredler.

Vertriebspartner für Hochleistungsschmierstoffe

Das norddeutsche Unternehmen Dichtelemente arcus ist Ihr idealer Partner, wenn es um Dichtungen aller Art geht. Das Unternehmen zeichnet sich durch ein breit aufgestelltes Sortiment, ständige Verfügbarkeit der Produkte, schnelle Lieferzeiten und Sonderanfertigen aus. Gesucht werden Schweizer Partner mit technischem Know-how und einschlägigen Branchenkontakten.

Das mittelständische Unternehmen CURTIS SYSTEMS GmbH versorgt die metallbearbeitende Industrie international mit Premium-Schmierstoff-Komplettlösungen, die beste technische Stabilität und Wirtschaftlichkeit ermöglichen. Gesucht werden nun Partner in der Schweiz, welche über entsprechende Kontakte zur zerspanenden Industrie verfügen.

Franchisepartner für Archivdienstleistungen Innovatives Überwachungssystem für Baustellen Mit BauWatch hat MAIBACH Verkehrssicherheits- und Strassenausrüstungsprodukte GmbH ein mobiles, vandalensicheres und optional energieautarkes System entwickelt, das mit Hilfe einer Domekamera das Objekt 24/7 und 360 Grad observiert, erfasst und auf kluge Weise interpretiert. Dies ermöglicht eine Vorweg­ analyse zur Unterdrückung von Fehlalarmen oder weist bei gegebenem Anlass Sicherheitsdienste punktgenau ein. Wir suchen Bauunternehmen, die Ihre Objekte sichern möchten.

Das deutsche Unternehmen REISSWOLF aus Hamburg bietet ein einmaliges Franchisemodell für Archivdienstleistungen an. REISSWOLF steht für höchste Sicherheit beim Umgang mit den archivierten sensiblen Dokumenten und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Gesucht werden Schweizer Unternehmen aus den Bereichen Transport- oder Lagerlogistik, Umzug, (IT-)Sicherheit oder Archivmanagement, die sich mit einem starken internationalen Partner der Herausforderung der wachsenden Mengen an Dokumenten und Akten stellen wollen.


64 Kaufgesuch: Bauelemente 1070/EM Von einem deutschen Produktions- und Handelsunternehmen wird eine Firma im Bereich Bauelemente (z.B. Fenster, Türen, Storen) gesucht. Der Betrieb sollte seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung und im Vertrieb dieser Bauelemente haben. Der Kundenstamm sollte möglichst breit aufgestellt sein und sich im mittleren bis hohen Preissegment befinden.

Investitionsangebot: Metall- und Fensterbau 668/EM Das in Süddeutschland ansässige Produktions- uns Dienstleistungsunternehmen ist in der Baunebenbranche tätig und spezia­ lisiert auf die Bereiche Metallbau / Fensterbau / Fassadenbau. Die Firma ist überregional bekannt und verzeichnet einen breiten Kundenstamm in der DACH-Region (bis Grossraum Zürich (CH) sowie Vorarlberg (A)). Eine Übernahme des soliden Unternehmens bietet hervorragende Einstiegsmöglichkeiten in den deutschen Markt (plus angrenzendes Ausland)und ist sowohl für Branchenspezialisten als auch für Investoren geeignet.

M & A / Kaufgesuch und Investitionsangebote Investoren suchen Übernahme- / Beteiligungsmöglichkeiten an prosperierenden Unternehmen in Deutschland und der Schweiz. Interessenten mit Verkaufsabsichten wenden sich bitte an ­Géraldine Schäfer, Projektmanagerin, Handelskammer Deutschland-Schweiz, Tödistrasse 60, CH-8002 Zürich, Tel. +41 (0)44 283 61 66. Eine streng verftrauliche Handhabung wird zugesichert.

Preis: Grundgebühr CHF 50.– 300-399 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 200.– 400-499 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 300.– 500-599 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 350.– 600-700 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 400.– CH-Inserenten: Preisangaben + 8% MwSt. Inserate unter «Kennziffer» (Chiffre) Zuschlag CHF 20.– Laufzeit online: 3 Monate Verlängerung online: CHF 30.– / pro Monat CH-D-Wirtschaft: kostenlos Erscheinungsdaten: 17. April 2015, 17. August 2015 und 16. November 2015 CH-D-Wirtschaft: Redaktionsschluss Inserate 1 Monat vor Erscheinungsdatum Kontakt: Géraldine Schäfer | +41 (0)44 283 61 66 Diese Preise sind gültig ab 1. Februar 2015.

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Die Kunst ist es, Die Dinge auch mal anDers zu sehen

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