CH-D
NR. 3 / 2016
WIRTSCHAFT
Update zur steuerlichen Behandlung von Pensionskassen-Bezügen Dos and Don‘ts bei Start-ups aus steuerlicher Sicht Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz im Verhältnis D-CH
Messer Schweiz AG in Lenzburg im Kanton Aargau
Das Familienunternehmen versorgt die Schweiz mit hochwertigen Industriegasen und Technologien
Arbeitsrecht Bankenrecht Compliance Energierecht Erbrecht & Nachlassplanung Finanzierungen Gesellschafts- & Handelsrecht Immaterialgüterrecht Immobilien Kapitalmarkt & Börsenrecht Kollektive Kapitalanlagen Medienrecht Mergers & Acquisitions Notariat Payments Clearing & Settlement Pharmarecht & Gesundheitsrecht Prozessführung & Schiedsgerichtsbarkeit Restrukturierung & Insolvenz Steuerrecht Technologierecht (IT) Venture Capital & Private Equity Wettbewerbsrecht Wirtschaftsstrafrecht
Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach CH-8034 Zürich Büro Zug Metallstrasse 9b, CH-6300 Zug T +41 (0)58 958 58 58 www.wengervieli.ch
Recht. Persönlich.
CH-D Wirtschaft 3/2016
«CH-D Wirtschaft» Nr. 3/2016 65. Jahrgang
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Ralf J. Bopp, Direktor, Handelskammer Deutschland-Schweiz Sozialversicherung in der Schweiz kann für deutsche Investoren sehr teuer werden
Mitgliederzeitschrift der Handelskammer Deutschland–Schweiz
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Messer Schweiz AG Ohne Gase steht die Schweiz still
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Heiko Kubaile, Partner, Steuerberater, MBA (International Taxation), German Tax & Legal Center, KPMG AG Zürich Silke Mies, Senior Manager, Steuerberaterin, Fachberaterin für intern. StR, German Tax & Legal Center, KPMG AG Zürich Update zur steuerlichen Behandlung von Pensionskassen-Bezügen im Verhältnis Deutschland-Schweiz
Besuchen Sie unsere Websites: www.handelskammer-d-ch.ch www.handelskammerjournal.ch
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Barbara Brauchli Rohrer, dipl. Steuerexpertin, lic. iur., Wenger & Vieli AG Bruno Bächli, dipl. Steuerexperte, Wenger & Vieli AG Dos and Don’ts bei Start-ups aus steuerlicher Sicht
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Dirk Farkas-Richling, Director, Bank J. Safra Sarasin AG Zürich Christoph Kilchherr, Director, Bank J. Safra Sarasin AG Basel Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung
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Dr. Peter Happe, deutscher Steuerberater, GHM Partners AG Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte, GHM Partners AG Käthi Frischkopf, dipl. Treuhandexpertin, GHM Partners AG Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz im Verhältnis Deutschland-Schweiz
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Meike Kuhn, Rechtsanwältin/Partnerin, BENDER HARRER KREVET Heidrun McKenzie, M.C.L., Rechtsanwältin/Partnerin, BENDER HARRER KREVET Simone Schumann, Rechtsanwältin/Partnerin, BENDER HARRER KREVET Export nach Deutschland: Vorteile und Fallen des deutschen Rechts
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Melissa Gautschi, Partner, Insurance, Rechtsanwältin, LL.M., ALTENBURGER LTD legal + tax Thierry Thormann, Partner, Corporate/M&A, Rechtsanwalt, LL.M., ALTENBURGER LTD legal + tax W&I Versicherungen – Absicherung von Transaktionsrisiken bei Unternehmenskäufen
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Andreas Helbing, Dr. iur., LL.M. Taxation (LSE), Advokat, dipl. Steuerexperte, Partner, ADB Altorfer Duss & Beilstein AG Sten Günsel, Rechtsanwalt, Fachberater für internationales Steuerrecht, Steuerberater, Partner, Ebner Stolz Die GmbH & Co. KG unter dem Damoklesschwert der Doppelbesteuerung
Arnd Ulrich Kröger, Rechtsanwalt, Partner, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG Dr. iur. Markus Kaufmann, LL.M., Rechtsanwalt, Notar, Partner, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG Verkehrsrecht in der Schweiz
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Dr. Michael Grampp, Leiter Research & Chefökonom, Deloitte AG Geht uns die Arbeit aus?
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Dr. Marion Hohmann-Viol, stv. Direktorin, Leitung Rechts- und Steuerabteilung Handelskammer Deutschland-Schweiz Aktuelle Änderungen aus dem Rechts- und Steuergeschehen Detuschland-Schweiz
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Recycling aktiv und TiefbauLive: Kombikonzept verknüpft Kompetenzen
In
Wertvoll? Werbedruck.
teressant wird eine Drucksache dann, wenn sie sich abhebt, etwas Besonderes hat. Das können haptische Merkmale des Bedruckstoffes sein, eine außergewöhnliche Falzung oder ein ausgefallenes Design. Oder alles zusammen. Papier, Druck, Verarbeitung, Veredelung – die Möglichkeiten sind vielfältig. Eine professionelle Typografie macht das Produkt schließlich einmalig. So entwickeln wir nicht nur individuelle Verlags- und Werbedrucksachen, sondern auch ganz außergewöhnliche Spezialitäten. Ein Druckdienstleister – unendlich viele Möglichkeiten.
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PALMBERG (Schweiz) AG Grenzenlose Arbeitsplatz-Ideen
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Katja Rieger, Geschäftsführerin Ripple Effect GmbH Weiterbildung neu betrachtet
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Marc Steinkat, CEO Switzerland, Commerzbank Schweiz Unternehmen Zukunft: Transformation trifft Tradition
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People's Viennaline
Aus dem Firmengeschehen unserer Mitglieder
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Änderungen in der Konzernleitung der Lindt & Sprüngli
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Kühne + Nagel baut Dienstleistung für BMW Group Aftersaleslogistik weiter aus
Die Handelskammer teilt mit
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Sondertischkreis Zoll Basel Weil Autobahn
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Erfolgreich durch eine Messeteilnahme
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Geburtstage von Werner Meier-Leuthold, Dr. Wolfgang Heberlein, Dr. Eberhard Sasse und Herbert J. Scheidt
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Neue Mitglieder der Handelskammer Deutschland-Schweiz
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CH-D Kontaktbörse
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Géraldine Schäfer, Projektmanagement Exportmarketing, Handelskammer Deutschland-Schweiz Kolumne Fundstück: Kulinarische Grenzen
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Ralf J. Bopp Direktor Handelskammer Deutschland-Schweiz
SOZIALVERSICHERUNG IN DER SCHWEIZ KANN FÜR DEUTSCHE INVESTOREN SEHR TEUER WERDEN Verwaltungsräte oder Geschäftsführer einer Schweizer AG oder GmbH, die mit ihrer Tätigkeit in Deutschland von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden in der Schweiz als unselbständige Beschäftigte eingestuft und damit der Beitragspflicht der Sozialversicherung (AHV) unterstellt. Dies gilt sogar dann, wenn z. B. ein Verwaltungsratsmandat entschädigungslos ausgeübt wird. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge wird das Welteinkommen (!) der betreffenden Person herangezogen.
Ralf J. Bopp
Die Wirtschaftsstandorte Deutschland und Schweiz behaupten sich glänzend im globalen Wettbewerb. Dies wird regelmässig durch Managerumfragen bestätigt, wie auch das aktuelle Ergebnis des «Global Competitiveness Ranking» 2016 des WEF wieder zeigt: Danach liegt die Schweiz an erster Stelle, und Deutschland im dichten Verfolgerfeld an 5. Stelle. Auch zwischen den beiden Ländern sind die Direktinvestitionen, diese beinhalten Unternehmensneugründungen und –Beteiligungen, stetig steigend. Alleine im ersten Halbjahr 2016 investierten Schweizer Firmen netto rund 9,5 Mrd. Euro in Deutschland und deutsche Firmen rund 5 Mrd. Euro in der Schweiz – ein Rekordwert im langjährigen Vergleich! Angesichts der Vorteile dieser intensiven Verflechtungsbeziehungen im härter werdenden globalen Wettbewerbsumfeld sollten auch die Rahmenbedingungen für die gegenseitigen Investoren dem Vernetzungsgrad Rechnung tragen – sollte man meinen! Manchmal ist die Entwicklung sogar rückwärts gerichtet. Als Beispiel mögen die Probleme, die deutsche Investoren in der Schweiz durch deren Unterstellung unter die Beitragspflicht der schweizerischen Sozialversicherung haben, gelten. Worum geht es?
Folgende Konstellationen kommen im Bereich der Direktinvestitionen relativ häufig vor und führen zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die betroffenen Personen: – Geschäftsführer einer deutschen GmbH (mit Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht) und Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG oder als Geschäftsführer einer Schweiz GmbH oder – Vorstand einer deutschen AG (mit Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht) und Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG oder als Geschäftsführer einer Schweiz GmbH oder – Selbständige in Deutschland (mit Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht) und Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG oder als Geschäftsführer einer Schweiz GmbH oder – Kommanditist einer deutschen GmbH & Co KG und Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG oder als Geschäftsführer einer Schweiz GmbH. Zurückzuführen ist die Regelung auf EUVerordnungen, welche mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU auch im Verhältnis Deutschland – Schweiz gelten. Bis zum Jahr 2012 liess die Schweiz die Ausnahmebestimmungen nach Art. 17 der EU-Verordnung Nr. 1408/71 zu, nach
der bei geringfügigen Einkünften in der Schweiz für die selbständige Tätigkeit in Deutschland die Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherungspflicht wegfiel. Seither wird diese Ausnahmebestimmung bei geringfügigen Einkommen nicht mehr zugelassen, obwohl die EU-Verordnungen dies heute noch erlauben würden. Aus Sicht der Handelskammer Deutschland-Schweiz ist die Verhältnismässigkeit, die Bemessungsgrundlage für den AHV-Beitrag mit sehr geringen Einkommen oder mit entschädigungsfreier Tätigkeit in der Schweiz durch das Welteinkommen der betreffenden Personen zu erweitern, nicht gewahrt. Die Kammer wird sich fortgesetzt an der Beseitigung des Hemmnisses für deutsche Investitionen in der Schweiz engagieren. Angesichts der immer enger werdenden grenzüberschreitenden Beziehungen der Wirtschaft, welche in den kommenden Jahren auch im Rahmen der Digitalisierung zunehmen werden, darf sich der entsprechende Ordnungsrahmen nicht als Hemmnis erweisen. Nach wie vor gilt: Die Verflechtung zwischen der deutschen und der Schweizer Wirtschaft stützt die Wettbewerbsfähigkeit im globalen Wettbewerb für beide Standorte.
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Messer Schweiz AG – Das inhabergeführte Familienunternehmen versorgt die Schweiz mit hochwertigen Industriegasen und Technologien
OHNE GASE STEHT DIE SCHWEIZ STILL Es gibt kaum ein Produkt und keine Industrie, die ohne Gase bestehen kann. Dies gilt genauso für die Pharma- und Lebensmittelindustrie wie für die Medizin und die Industriebetriebe. Ohne Schweissschutzgase wie Argon gäbe es keine Fahrzeuge. Arzneimittel würden ohne Stickstoff in kürzester Zeit ablaufen. Das gleiche Schicksal würden frische Lebensmittel erleiden und wären so gar nicht in den Supermärkten präsent. Bananen wie wir sie kennen wären ohne Reifegas nicht verfügbar. Kein Krankenhaus kommt ohne medizinischen Sauer stoff aus. Zum Einsatz kommt medi zinischer Sauerstoff auch im HomeCare Bereich. Aber auch im privaten Bereich hätten wir weniger Lebensfreude. Propan ermöglicht einfaches und sauberes Grillieren. Und: Was wäre ein Kinderfest ohne mit Helium gefüllten Ballonen. Die Messer Schweiz AG versorgt ihre Kunden nicht nur mit sämtlichen Indus trie- und Spezialgasen, sondern auch mit den dazugehörigen Apparaten und Gasversorgungsanlagen. Dazu kommen Beratung und Service. «Wir bieten alles aus einer Hand, von der Lieferung des Gases über die Rohrverlegung und Installation der Anlage bis hin zur Wartung», sagt Geschäftsführer Dr. Hans Michael Kellner. Die Firma erzeugt für hunderte Schweizer KMU und Konzerne aus unter schiedlichsten Industriezweigen Gase von höchster Qualität. Ein entscheidender Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor ist das partnerschaftliche Entwickeln innovativer Anwendungstechniken mit den Kunden unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher und technologischer Verfahren. So waren Messer Gase beispielsweise an Bord der Raumsonde Rosetta. «Als flexibler und hochspezialisierter Partner bieten wir unseren Kunden eine Vielzahl von verschiedenen Gasen und Gasgemischen in unterschiedlichen Qualitäten und Lieferformen an. Für die effiziente und sichere Produktion der gewünschten Gase nutzen wir modernste Anlagen und komplexe Systeme. Wir bürgen dank unserer analytischen Geräte für absolute
Luftbild vom Werk in Lenzburg
Präzision und exakt abgestufte Misch ungen», erklärt Kellner. Die meisten Gase und Gasgemische stellt das Unternehmen am Hauptsitz in Lenzburg sowie in der Luftzerlegungs anlage im Wallis her und bekennt sich zum Werkplatz Schweiz. Das Unternehmen betreibt 28 Gasdepots in der gesamten Schweiz. Gemeinsam mit der Tochterfirma ASCO Kohlensäure AG in
Romanshorn bietet Messer zudem komplette und individuelle CO2-Technologien an. Das Gassortiment enthält zudem Spezialgase in reinster Form. Diese sind unabdingbar für viele Anwendungen im Hightech-Bereich. Für die Immissionsund Emissionsmessungen sind heute Messgeräte erforderlich, die mit geeigneten Prüfgasen der Messer Schweiz AG kalibriert werden müssen. Die Spezial
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Markus Epple bei der Aussenvorführung im Rahmen des Sondertischkreises der Handelskammer D-CH im Mai 2016
gase-Anwendungen kommen zum Einsatz bei der Glasfaser- Produktion, bei Gasen für den Laborbedarf oder bei Füllgasen für Isolierglas sowie für das Fluorieren bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen. Zum Sortiment der Gase für die Medizin gehören medizinischer Sauerstoff, Stickstoff, Helium, Atemluft, Lachgas, Kohlendioxid sowie verschiedene kundenspezifische Gasgemische. In der Lebensmittelindustrie wird der Einsatz von Gasen immer wichtiger, beispielsweise bei der Herstellung von Getränken, beim Verpacken, zum Frosten, beim Lagern und beim Transportieren. Sicherheit steht ganz oben Qualität, Umweltbewusstsein sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit haben bei der Messer Schweiz AG einen besonders hohen Stellenwert. Mit der Sicherheits-Charta sorgt das Unterneh men dafür, dass jeder Mitarbeiter am Arbeitsplatz Sicherheit fordern kann. Hierfür sorgt ein Vollzeit-Sicherheitsbeauftragter. Weiter finden regelmässige Schulungen statt. Das prozessorientierte Qualitäts management wird täglich gelebt. «Die Gasbranche ist eine der sichersten Branchen überhaupt. Alles ist zwei- und dreimal gesichert. Wir haben unzählige Gesetze und Vorschriften, die wir täglich einhalten müssen», so Kellner. «Unfälle passieren in unserer Branche nur wenige.» Die Messer Schweiz AG transportiert
Markus Epple entzündet einen mit Acetylen gefüllten Ballon
ihre Produkte in speziellen Stahlbehältern, kombiniert auf Strasse oder Bahn. Seit zehn Jahren organisiert die Messer Schweiz AG regelmässig Sicherheitsseminare. Diese erfreuen sich grosser Beliebtheit und finden ca. vier bis fünfmal jährlich statt. Das gute Image dieser Kurse hat zur Folge, dass u. a. Betriebe, Konzerne, Schutz und Rettung, Kernkraftwerke, Spitäler und Bildungseinrichtungen ihr Personal bei der Messer Schweiz schulen lassen. Ziel des Seminars ist es, Mitarbeiter in Betrieben für den richtigen Umgang mit gefährlichen Stoffen zu sensi bilisieren und vorzubereiten. «Wir wollen das Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Gasen fördern und zeigen, dass man sich nicht fürchten muss, sofern die Kenntnisse da sein. Gase sind so weitaus weniger gefährlich als ihr Image», erklärt Kellner. Die Seminare sind in Vorträgen rund um die Gastechnologie und Vorführungen in der Praxis gegliedert. Sie veranschaulichen eindrücklich, welche Auswirkungen Gefahrstoffe und speziell Gase bei Unfällen auf Menschen und ihre Umgebung haben. Damit es gar nicht erst zu Unfällen kommt, liefert das Seminar allen Teilnehmern ein hohes Mass an Wissen rund um gesetzliche, organisatorische und bauliche Anforderungen. Die einzelnen Themen werden durch eindrucksvolle Live-Vorführungen unterstützt. So motiviert das Seminar seine Teilnehmer zum gewissenhaften Umgang mit Gefahrstoffen.
Nur wenige machen sich bewusst, dass bei bestimmten Stoffen bereits kleinste Mengen oder geringe Unachtsamkeit fatale Auswirkungen haben können. So wird beispielsweise eine Propanflasche für den Gartengrill besser im Freien gelagert als im Keller und die Arbeit mit flüssigem Stickstoff erfordert eine entsprechende Schutzausrüstung wie z. B. Schutzbrille und Handschuhe. Förderung des Nachwuchses «Wir investieren sehr viel Zeit in die Ausbildung unseres Nachwuchses», sagt Kellner. Die Lernenden werden intern abteilungsübergreifend geschult und erwerben so ein umfangreiches Spezialwissen rund um die Gastechnologie. «Wir sind auf kompetente und zuverlässige Mitarbeiter angewiesen, weshalb wir uns im Bereich Bildung stark engagieren. Die Lehrlinge bleiben fast ausnahmslos in unserem Unternehmen, wodurch wir unser Know-how langfristig sichern und für die Zukunft gerüstet sind. Das Arbeitsklima bei der Messer Schweiz AG ist ausserordentlich gut und man ist Teil einer Familie.» Aktuelle Herausforderungen Der Frankenschock hat zwar keine direkten Auswirkungen auf das Unternehmen, doch spürt dieses die angespannte wirtschaftliche Lage über die Kundenbestel-
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Messer Schweiz bei dem jährlichen durchgeführten Safety-Day
lungen. Die Aufträge der Metallbranche sind beispielsweise zurück gegangen zudem sind diese vorsichtiger geworden. Hinzu kommen die Veränderungen im Gasmarkt der letzten Jahre. Die Geschäfte werden globaler, der Einfluss der EU steigt und damit der Preisdruck. Eine besondere Herausforderung sind immer wieder neue Gesetze, Regulierungen und Vorschriften im Gasgeschäft. Insbesondere im technischen Bereich nehmen neue Vorgaben überhand und hindern das Wachstum und die Wettbewerbs fähigkeit. Eine sinnvollere und praxistaugliche Koordination der Gesetzesvorlagen sowie einige Deregulierungen wären wünschenswert.
unternehmen leben wir die Werte, die uns am Herzen liegen: Kontinuität, Verantwortung und Nachhaltigkeit. D iese drei Säulen tragen entscheidend zum lang jährigen Erfolg der Messer Gruppe bei»,
Seit elf Jahren auf Erfolgskurs Der globale Ausbau des Unternehmens schreitet beständig voran und sichert die Zukunftsfähigkeit der Messer Gruppe – seit über zehn Jahren mit positiver Bilanz. Im Jahr 2004 wurde der Messer-Konzern wieder zu einem 100-prozentigen Familienbetrieb und konnte seither den Jahresumsatz von 521 Millionen Euro im Jahr 2004 bis 1‘166 Milliarden Euro im Jahr 2015 mehr als verdoppeln. Diese gute Entwicklung spiegelt sich auch in der Mitarbeiterzahl wieder, die seit 2004 um über 40 Prozent auf 5‘354 gestiegen ist. «Wir sind ein globales Team, das sich bei aller Unterschiedlichkeit mit Respekt und Wertschätzung begegnet. Als Familien
Wasserstoffproduktionsanlage in Lenzburg
erläutert Dr. Hans Michael Kellner die Unternehmensphilosophie. Bilder: Messer Schweiz Autor: Reiner Knittel
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Heiko Kubaile Partner, Steuerberater, MBA (International Taxation) hkubaile@kpmg.com Silke Mies Senior Manager, Steuerberaterin, Fachberaterin für intern. StR smies@kpmg.com German Tax & Legal Center KPMG AG CH-8036 Zürich www.kpmg.ch/GTLC
UPDATE ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG VON PENSIONSKASSEN-BEZÜGEN IM VERHÄLTNIS DEUTSCHLAND-SCHWEIZ Das Schweizer «Drei-Säulen-Modell»
Heiko Kubaile
Das schweizerische Altersvorsorgesystem basiert auf einem «Drei-Säulen-Modell»: 1. Säule: Diese Säule stellt die staatliche Vorsorge dar, welche für die gesamte Bevölkerung verpflichtend ist und der Deckung des Existenzbedarfs dient (vergleichbar mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung). Darunter fallen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) 1. 2. Säule: Diese bildet die berufliche Vorsorge ab, die sog. Schweizerische Pensionskasse, und soll die staatlichen Altersvorsorgeleistungen dahingehend ergänzen, dass eine Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung auch im Rentenalter möglich ist. 3. Säule: Diese dient zur privaten Vorsorge weiteren individuellen Bedürfnissen im Alter.
Silke Mies
Die steuerliche Behandlung von eingezahlten Beiträgen in bzw. Leistungen aus der schweizerischen Altersversorgung ist in Deutschland seit Jahren ein grosser Streitpunkt, der in den letzten Jahren zu vielen höchstrichterlichen Entscheidungen geführt hat. Vor allem für Grenzgänger – aber auch für Personen, die für einige Jahre in der Schweiz tätig waren und dann wieder nach Deutschland zurückgingen – traten immer wieder Diskrepanzen und Unstimmigkeiten bei der steuerlichen Behandlung der schweizerischen Altersvorsorge auf.
Die steuerliche Behandlung der zweiten Säule (Pensionskasse) in Deutschland Das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) hat sich nun mit Schreiben vom 27.07.2016 (IV C 5 – S 2333/13/10003) zu der einkommensteuerlichen Behandlung der Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule (berufliche Vorsorgeeinrichtungen) der schweize rischen Altersvorsorge in Deutschland geäussert und Klarheit bei der steuer lichen Behandlung geschaffen.
Auslöser dieses Schreibens sind u. a. Urteile des Bundesfinanzhofs. Dieser hat mit seinen Urteilen vom 26. November 2014 (VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 31/10 und VIII R 40/11) entgegen die damalige Verwaltungsauffassung entschieden, dass Auszahlungen aus privatrechtlichen Pensionskassen aus der zweiten Säule aus dem Obligatorium und dem Überobliga torium unterschiedlich in Deutschland besteuert werden. Im o. g. Schreiben hat das BMF nun Stellung bezogen und folgendes klargestellt: 1. Bei der steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) in Deutschland wird zukünftig nicht mehr zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden, sondern eine einheitliche Behandlung vorgenommen. Somit bieten beide Rechtsformen für die Versicherten dieselben Möglichkeiten des Aufbaus der Altersvorsorge. 2. Bei der steuerlichen Behandlung ist jetzt vielmehr zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge (2. Säule) gesetzlich vorgeschriebenen Mindest absicherung (Obligatorium) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium) zu unterscheiden («Zwei teilungsgrundsatz»). Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen sind. 3. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte aus der Altersvorsorge nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alters einkünften ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
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Aus dem o.g. BMF-Schreiben ergeben sich zukünftig die folgende Besteuerung in Deutschland (s. Tabelle sowie nachfolgend entsprechende Beispiele):
Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen Obligatorium (Säule 2a)
Überobligatorium (Säule 2b)
Zukunftssicherungsleistungen, zu deren Zahlung der Arbeitgeber verpflichtet ist
Zukunftssicherungsleistungen, zu deren Zahlung der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist
… vom Arbeitgeber
Steuerfrei (§ 3 Nr. 62 S. 1 EStG)
Nur in den Grenzen des § 3 Nr. 62 S. 3 EStG steuerfrei
… vom Arbeitnehmer
Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Abzug bis zu einem Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG i.R.d. Einkommensteuererklärung möglich
Sonderausgabenabzug nicht möglich
Leibrenten
Sonstige Einkünfte, Besteuerung mit dem massgebenden Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa EStG)
Sonstige Einkünfte, Besteuerung mit dem massgebenden Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb EStG)
Kapitalabfindungen
Sonstige Einkünfte, Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa EStG), unter bestimmten Voraussetzung Anwendung der sog. Fünftelregelung
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (allg. Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen)
Siehe voranstehend III. Auszahlungen Obligatorium
Siehe voranstehend III. Auszahlungen Überobligatorium
en Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt (bspw. Rentenbeginn im Jahr 2009: Besteuerungsanteil i.H.v. 58 %), so dass ab dem Jahr 2040 die Renten mit einem Besteuerungsanteil von 100 % versteuert werden. Deutschland setzt somit sukzessive – analog zur Schweiz – die nachgelagerte Rentenbesteuerung um.
Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen (Einmalauszahlung) stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa EStG dar (s. Tabelle oben) und sind mit dem massgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen (BMF v. 27.07.2016, Rz. 22). Kapitalabfindungen können als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung ermässigt besteuert werden (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG), soweit die Voraussetzungen (v.a. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen) erfüllt sind 2 . Hierdurch soll die hohe Steuerbelastung durch die Einmalauszahlung abgemildert werden.
I. Einordnung der Leistung … vom Arbeitgeber
II. Einzahlungen
III. Auszahlungen
IV. Todesfallleistungen Die Auszahlungen sind in Leistungen aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium aufzuteilen. Besonderheiten bei Leistungen an Hinterbliebene.
Bezüglich der Besteuerung von Auszahlungen möchten wir an folgenden (nicht abschliessenden) Beispielen diese erläutern. Dabei soll aus dem Obligatorium (Säule 2a) eine monatliche Rentenzahlung von 2.000 EUR sowie aus dem Überobligatorium (Säule 2b) eine monatliche Zahlung von 1.000 EUR gezahlt werden: Zu III. Auszahlungen aus dem Obligatorium (Säule 2a) Wie in der oben aufgeführten Tabelle dargestellt, sind Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten, d.h. monat liche Rentenzahlungen erbracht werden, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa EStG mit dem massgeblichen Besteuerungsanteil anzusetzen (BMF v. 27.07.2016, Rz. 20). Unter dem Besteuerungsanteil versteht man einen bestimmten Prozentsatz, der für das Jahr des jeweiligen Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Dieser beginnt mit 50 % im Jahr 2005 und erhöht sich für jeden neu-
Bsp.: Rentenbeginn ab Januar 2016, i.H.v. mtl. EUR 2.000 zugeflossene Rente (12 × 2.000 EUR)
24.000 EUR
Besteuerungsanteil (72 % von 24.000 EUR)
17.280 EUR
abzgl. Werbungskosten- Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Bst. b EStG) sonstige Einkünfte § 22 EStG (unterliegen dem persönlichen Steuersatz)
- 102 EUR
17.178 EUR
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Zu III. Auszahlungen aus dem Überobligatorium (Säule 2b) Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb EStG mit dem massgebenden Ertragsanteil anzusetzen (BMF v. 27. Juli 2016, Rz. 28). Der Ertragsanteil bemisst sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des jeweiligen Rentenberech tigten (vgl. Tabelle i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb EStG). Eine Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, da die entsprechenden Rentenbeiträge v. a. aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Bsp.: Rentenbeginn mit 65 Jahren ab Januar 2016 des entsprechenden Jahres, i.H.v. mtl. EUR 1.000 zugeflossene Rente (12 × 1.000 EUR ) Ertragsanteil (18 % von 12.000 EUR) sonstige Einkünfte § 22 EStG (unterliegen dem persönlichen Steuersatz) 3
12.000 EUR 2.160 EUR
2.160 EUR
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen (Einmalauszahlung) richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung (BMF-Schreiben Rz. 28). Dabei ist zwischen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses zu differenzieren:
Wurde ein Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht bereits bis zum 31.12.2004 abgeschlossen (sog. Altvertrag) und mindestens ein Beitrag vor dem 01.04.2005 eingezahlt, kann die Einmalkapitalauszahlung am Laufzeitende des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 sogar einkommensteuerfrei (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92) vereinnahmt werden, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre betrug und laufend Beiträge einbezahlt wurden (mindestens jedoch fünf Jahre). Bei Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht, die ab dem 1.1.2015 (sog. Neuvertrag) geschlossen worden sind, ist bei Kapitalauszahlung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung bei Vertragsablauf und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zur Hälfte als positiver Kapitalertrag mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern bzw. als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen zu verrechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung, ist dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012: des 62. Lebensjahrs) des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird und die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Erstmalige Anwendungszeiträume
offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind dabei entsprechend der Anwendungsregelung im BMF-Schreiben erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anwendbar. Die Vorschriften für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Einzahlphase in das Überobligatorium (s. obige Tabelle) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anwendbar (vgl. hierzu im Detail o.g. BMF-Schreiben, Rz. 34-37).
1) Rentenleistungen bzw. Einmalauszahlungen aus der schweizerischen AHV und der IV gehören zur Basis versorgung im schweizerischen Drei-Säulen- System. Sie sind mit der deutschen gesetzlichen Sozial versicherungsrente vergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (vgl. auch nachfolgendes Berechnungsbeispiel zum Obligatorium, Säule 2a). 2) Auf die Darstellung der möglichen, aber komplexeren Berechnung der sog. Fünftelreglung haben wir an dieser Stelle verzichtet. 3) Der Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. EUR 102 ist p.a. einmal für sämtlichen sonstigen Einkünfte zu
Das o.g. Schreiben des BMF wurde bereits im Bundesteuerblatt (BStBl. I S. 759) veröffentlicht und ist grds. in allen
gewähren und soll annahmegemäss im Beispiel oben bereits für das Obligatorium, Säule 2a, angesetzt worden sein.
Einladung zur
22. SCHWEIZERISCH-DEUTSCHEN STEUERFACHTAGUNG am Donnerstag, 1. Dezember 2016, 9.00–17.00 Uhr, im Zürich Marriott Hotel Schwerpunkte der Veranstaltung: – Update aus den Steuer- und Finanzverwaltungen D-CH – Brennpunkt: automatischer Informationsaustausch (AIA) – Neuerungen im deutschen und Schweizer Steuerrecht – Aktuelles zur Grenzgängerbesteuerung und zur deutschen Erbschaftssteuerreform – Besteuerung von Sozialleistungen aus Schweizer Quelle in Deutschland Anmeldung und weitere Informationen zur Veranstaltung: Verena Miller, Tel.: +41 44 283 61 70 E-Mail: verena.miller@handelskammer-d-ch.ch; Website: http://bit.ly/steuerfachtagung2016
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Barbara Brauchli Rohrer Dipl. Steuerexpertin, lic. iur. b.brauchli@wengervieli.ch Bruno Bächli Dipl. Steuerexperte b.baechli@wengervieli.ch
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DOS AND DON’TS BEI START-UPS AUS STEUERLICHER SICHT
Wenger & Vieli AG CH-8034 Zürich www.wengervieli.ch
Barbara Brauchli Rohrer
Gründer. In der ersten Phase ist die Weiterentwicklung dieser Idee bzw. der Fortgang des Start-ups meist nur schwer vorhersehbar. Deshalb mag die Gründung einer Kapitalgesellschaft zu Beginn vielfach als kaum lohnenswert erscheinen bzw. als zu teuer eingeschätzt werden. Stattdessen wird zunächst einmal gearbeitet, «bevor es dann richtig losgeht». Im Hinblick auf einen späteren Verkauf des Unternehmens ist die gewählte Rechtsform jedoch von grosser Bedeutung. Denn nur durch den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, welche Privatvermögen darstellen, lässt sich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisieren. Wird hingegen eine Einzelunternehmung verkauft, ist der Kapitalgewinn steuerpflichtig und unterliegt den Sozialversicherungsabgaben. Primär stellt sich die Frage, ob die Arbeiten in der Form einer selbständigen Tätigkeit (bspw. durch eine Einzelunternehmung) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (bspw. über eine GmbH) ausgeführt werden. Fazit: Lediglich durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden, weshalb frühestmöglich eine Kapitalgesellschaft gegründet werden sollte.
Bruno Bächli
Bei einem Start-up Unternehmen lässt es sich oft nicht vermeiden, dass sich die Gründer früher oder später mit steuer lichen Fragestellungen konfrontiert sehen. Des Öfteren liegen einem steuerlichen Thema Sachverhalte zugrunde, deren steuerliche Relevanz nicht erkannt oder richtig eingeschätzt wurde. Der nachfolgende Artikel widmet sich ausgewählten Themengebieten. Gründungsphase Rechtsform Am Anfang eines jeden Start-ups steht typischerweise die zündende Idee der
Immaterielle Werte Der Umgang mit immateriellen Rechten (z.B. Patente, Lizenzen, etc.) ist einer der wichtigsten Aspekte bei einem Start-up überhaupt. Dabei ist zentral, dass sich das Eigentum an den immateriellen Rechten von Beginn «am richtigen Ort» befindet; vorzugsweise in einer Kapitalgesellschaft (siehe oben). Sind die Eigentumsverhältnisse der imma teriellen Rechte unklar oder sind diese im falschen Gefäss, kann dies teuer zu stehen kommen. Nicht selten ist ein potenzieller Käufer primär an den imma teriellen Rechten interessiert, weshalb diesbezügliche Unsicherheiten bei den Eigentumsverhältnissen besonders schwer wiegen. Ein «nachbessernder» Rechtetransfer zu diesem Zeitpunkt führt zudem
häufig zu wesentlichen Steuerfolgen, weil die Steuer behörden den transferierten Rechten einen Wert zumessen, der – im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit – die Einkommens steuer und Sozialversicherungsabgaben auslöst. Fazit: Es ist darauf zu achten, dass sich das wirtschaftliche Eigentum an imma teriellen Rechten von Anfang an in der Gesellschaft befindet. Betriebsphase Gründer Start-ups sind häufig auf externe Finanzierungen angewiesen, weil die Umsätze in der Aufbauphase die Kosten in aller Regel nicht zu decken vermögen. Da die Gründer meist nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen und die Banken nicht gewillt sind, in die ungewisse Zukunft dieser Unternehmen zu investieren, müssen sich die Start-ups über Gelder im Venture Capital bzw. Private Equity Markt finanzieren. In der Regel werden durch Finanzierungsrunden neue Investoren in das Unternehmen aufgenommen, wodurch die bisherigen Aktionäre verwässert werden, sofern sie sich nicht an der Finanzierungsrunde beteiligen. Die Gründer sollten sich früh Gedanken zum Beteiligungsspiegel machen, welcher definiert, wie sie (Gründer), die Mitarbeiter und die Investoren am Unternehmen schlussendlich beteiligt sein sollen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass es gewisse Investoren gerne sehen, wenn die Mehrheit der Anteile bei den Gründern liegt. Diesem Umstand gilt es bei der Festsetzung des Beteiligungsspiegels Beachtung zu schenken, da spätere Verschiebungen zum aktuellen Verkehrswert erfolgen müssen, da ansonsten Steuerfolgen ausgelöst werden. Fazit: Festlegung eines Beteiligungsspiegels zu einem frühen Zeitpunkt des Bestehens einer Unternehmung.
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Mitarbeiter Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, ist eine häufige und beliebte Möglichkeit, Anreize zu schaffen und die Personen näher an das Unternehmen zu binden. Bei einem Start-up ist aus steuerlicher Sicht einer Kapitalbeteiligung (Aktien oder GmbH-Anteile) der Vorzug zu geben. Die Mitarbeiter sollten zudem möglichst früh am Unternehmen beteiligt werden, da dann der Wert eines Anteils in der Regel noch gering ist. Die Beteiligung sollte zu Verkehrswerten erfolgen, womit die Chance auf die Realisation eines steuerfreien Kapitalgewinns am höchsten ist. Falls anstelle des Verkehrswertes bei der Gewährung der Anteile ein anderer Wert zur Anwendung gelangen sollte (Formelwert), so ist die entsprechende Berechnungsmethode grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile massgebend; siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum Verkauf des Unternehmens. Optionspläne sind in dieser Phase aus steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen, da sie keinen steuerlichen Anreiz haben und zudem erhöhten administrativen Aufwand nach sich ziehen. Als Alternative zur direkten Beteiligung in Form von Aktien oder Anteilen hat sich der sogenannte Phantom Stock etabliert. Eine solche Quasi-Beteiligung ist primär auf den Verkaufszeitpunkt des Unternehmens zugeschnitten. Dabei wird der Mitarbeiter finanziell so behandelt, als wie wenn er direkt am Unternehmen beteiligt wäre. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass nur bei Aktienbeteiligungen die Möglichkeit besteht einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. Vorteile aus einem Phantom Stock unterliegen der Besteuerung und den Sozialversicherungsabgaben. Fazit: Möglichst frühe Beteiligung der Mitarbeiter. Anstelle von Mitarbeiteroptions plänen ist als Alternative ein Phantom Stock Programm zu prüfen.
Zeichnung der Anteile. Halten die Verkäufer ihre Anteile im Privatvermögen, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Die Anteile an Start-ups werden in der Regel nicht gehandelt. Fehlt es im Zeitpunkt der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligungen an einem Verkehrswert, ist eine Formelbewertung heranzuziehen (bspw. Bewertung aufgrund eines EBIT-Multiples plus Substanzwert). Ein Unternehmen kann grundsätzlich beantragen, dass bei Abgabe der Anteile anstelle des Verkehrswerts eine Formelbewertung zur Anwendung gelangt. Der Mitarbeiter erzielt dann lediglich auf der Differenz zwischen dem bezahlten Preis pro Anteil und dem ermittelten Formelwert ein Erwerbseinkommen. Die Differenz zwischen dem (höheren) Verkehrswert und dem Formelwert wird im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert. Bei einem Verkauf der Anteile gelangt wiederum dieselbe Bewertungsmethode, welche zur Ermittlung des Formelwerts verwendet wurde, zur Anwendung. Was dazu führt, dass einzig der Wertzuwachs innerhalb der Formelwertbewertung steuer frei ist. Der überschiessende Teil (Differenz zwischen höherem Verkehrswert und Formelwert) stellt dagegen Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit dar (sog. Übergewinn). Die «Nichtbesteuerung» im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile wird somit im Zeitpunkt des Verkaufs nachgeholt. Bei einer Formelwertbewertung kann somit im Grundsatz lediglich ein steuerfreier Kapitalgewinn in der Differenz des Formelwerts bei Zuteilung und Verkauf erzielt werden (siehe nachfolgende Grafik; Annahme: Formelwert wird bezahlt). Fazit: Eine Beteiligung der Mitarbeiter sollte aus steuerlicher Sicht zu Verkehrswerten erfolgen, damit sich diese, die
Verkauf des Unternehmens
Earn Out und Konkurrenzverbotsklausel Wie bereits erwähnt, ist der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Wird eine Earn Out1 Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen, wird diese in der Regel von den Steuerbehörden genauer überprüft, sofern sie an die Arbeitstätigkeit des Verkäufers gekoppelt ist. In einer solchen Gestaltung können die Steuerbehörden eine Entschädigung für die Arbeitsleistung sehen, welche als Erwerbseinkommen und nicht als Kapital gewinn qualifiziert wird. Ebenfalls kritisch betrachten Steuer behörden Bestimmungen, welche den Verkäufer, durch Konkurrenzverbote, die faktisch einem Arbeitsverbot gleichkommen, einschränken. Wird ein solches Konkurrenzverbot im Aktienkaufvertrag aufgenommen, besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Steuerbehörden Teile des Verkaufserlöses als Erwerbseinkommen taxieren. Dagegen sind arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote grundsätzlich unproblematisch. Fazit: Bestimmungen im Kaufvertrag können dazu führen, dass sich die Steuer behörden veranlasst sehen, einen vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinn in steuerpflichtiges Erwerbseinkommen um zu qualifizieren. Diesen Tatsachen ist bei der Ausgestaltung der Verträge Beachtung zu schenken. 1 Earn Out: Der Käufer verpflichtet sich, einen Gesamtkaufpreis zu bezahlen, wobei ein Teil davon sofort bezahlt wird und weitere Teile erst bezahlt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Verkaufspreis Übergewinn ! steuerbar Formelwert bei Verkauf
Wert
Steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbares Erwerbseinkommen Erfolgreiche Start-ups werden häufig von grösseren Unternehmen oder Investoren gekauft. Da sich der Wert von Start-ups über die Zeit typischerweise vervielfacht, erzielen die Verkäufer teils substanzielle Kapitalgewinne. Der Gewinn errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs und dem Verkehrswert bei
Chance zur Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns wahren.
!
Formelwert ! bei Ausgabe Zeitpunkt der Ausgabe
Verkaufszeitpunkt
Abbildung 1: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Abbildung 1: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Wertzuwachs ! steuerfrei
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Dirk Farkas-Richling Director T +41 58 317 35 89 dirk.farkas-richling@jsafrasarasin.com
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TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG
Christoph Kilchherr Director T +41 58 317 4324 christoph.kilchherr@jsafrasarasin.com Bank J. Safra Sarasin AG CH-Basel und Zürich www.jsafrasarasin.com
Rn. 318). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker beste hende Verträge über ein Bankdepot kündigt oder von der Bank eine Vermögensaufstellung in Form des jährlichen Depotauszugs erhält. Rechte und Pflichten des Der Testamentsvollstrecker hat sein Testamentsvollstreckers Handeln an den «Grundsätzen einer wirtDie Wertpapiervermögensverwaltung ist schaftlichen Vermögensverwaltung» aushäufig eine für den Testamentsvollstrecker zurichten. Dieses muss also dem Erhalt fachfremde Materie und er ist dement- des Nachlassvermögens dienen und ihm sprechend gehemmt falsche Entschei- sind daher z.B. unentgeltliche Verfügundungen zu treffen. Die Folge ist, dass er gen (§ 2205 BGB) verboten. Auch muss er den vorgefundenen «status quo» in der aktiv werden, wenn das NachlassvermöRegel beibehält. Diese Passivität des gen nach seiner Einschätzung gefährdet Testamentsvollstreckers kollidiert je- erscheint. Dies kann zum Beispiel der Fall doch mit seinen rechtlichen Pflichten. Ein sein, wenn das Wertpapierdepot nur in eivorgefundener «status quo» ist nicht als ner Anlageklasse (Aktien, Anleihen etc.) «konkludente vom Erblasser (…) aufge- oder einem Finanzinstrument (Aktien, stellte Anlagerichtlinie zu verstehen» (LG Fonds etc.) investiert ist und das WertpaMünchen vom 13.01.2006 – 30 O 6959/05). pierdepot in einem fallenden Markt daher Vielmehr hat ein Testamentsvollstrecker kaum (Buch-)Verluste ausgleichen kann. das Wertpapierdepot ordnungsgemäss zu Eine Nachlassgefährdung kann auch im verwalten (§ 2216 BGB) und er muss dabei Fall vorliegen, wenn das Wertpapierdepot auch Risiken eingehen um Möglichkeiten nicht wirtschaftlich verwaltet wird, weil zu «besserem Erfolg» wahrzunehmen. das Wertpapierdepot z. B. nach Abzug von Hierfür wird dem Testamentsvollstrecker Kosten in der Vergangenheit keinen posiein Ermessensspielraum eingeräumt, da tiven Ertrag erwirtschaftet hat. In solchen er das besondere Vertrauen des Erblas- Fällen muss der Testamentsvollstrecker sers geniesst (BGH vom 14.12.1994 – IV handeln. Die notwendige Aktivität des ZR 184/93; WM 1995, 1465 = ZEV 1995, 10). Testamentsvollstreckers hängt dabei von Er ist von den Weisungen der Erben un- der Art des Wertpapierdepots ab. Handelt abhängig (LG München vom 13.01.2006 – es sich beim Wertpapierdepot im Nach30 O 6959/05) und darf ohne Rücksprache lass um ein Online-Depot, bei welchem mit den Erben tätig werden bzw. selb- sich der Erblasser nicht durch eine Bank ständig Anlageentscheidungen treffen. beraten liess, sondern vielmehr Kauf- und Allerdings besteht eine gesetzliche Infor- Verkauf von Finanzinstrumenten selbst mationspflicht des Testamentsvollstre- durchführte (Execution only), so muss der ckers an die Erben (§ 2218 Abs.1, 666 Abs. Testamentsvollstrecker die Anlageent1 BGB) und er muss die Erben von sich scheidungen selbst treffen. Gleiches gilt aus laufend «die erforderlichen Nachrich- im Fall der Anlageberatung. Er muss droten» geben, ohne dass er dazu von ihnen henden Vermögenseinbussen durch seine aufgefordert wird (OLG Karlsruhe vom aus seiner Sicht geeigneten Massnahmen 08.11.2013 – 8 O 50/12). Hierdurch haben vorbeugen, z. B. in dem er Wertpapiere die Erben die Möglichkeit, vor bestimmten verkauft oder Absicherungsstrategien – z. B. (bedeutsamen) Vorgängen, entsprechend mit Optionen oder Futures – umsetzen lässt. Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen zu können (Zimmermann, Die Bei grösseren Wertpapiervermögen ist Testamentsvollstreckung, 4. Auflage 2014, die Vermögensverwaltung der Standard. tamentsvollstreckung an sich voll ausgelastet und hat keine Zeit sich um die separate Verwaltung eines Wertpapierdepots zu kümmern.
Dirk Farkas-Richling
Christoph Kilchherr
In Deutschland sind private Haushalte mit über 940 Mrd. Euro in Wertpapieren investiert (Deutsche Bundesbank, Monats bericht März 2015). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Nachlass auch ein Wertpapierdepot umfasst ist damit hoch. Sollte für einen solchen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet sein, können für den Testamentsvollstrecker einige Herausforderungen entstehen. Denn der Testamentsvollstrecker – sei es nun z. B. ein Anwalt, Steuerberater oder ein befreundeter Unternehmer des Erblassers – ist in der Regel mit der Tes-
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Testamentsvollstrecker trifft Anlageentscheidungen selbst
Execution Only • Keine Beratung des Erblasser durch die Bank • Erblasser führte Kaufund Verkauf von Finanzinstrumenten selbst durch («Online Depot»)
Anlageberatung
Vermögensverwaltung
• Beratung des Erblasser durch die Bank • Kauf- und Verkauf von Finanzinstrumenten wurden von der Bank nach Entscheidung des Erblassers durchgeführt
• Erblasser hat Anlageentscheidungen auf die Bank delegiert • Bank führt Kauf- und Verkauf von Finanzinstrumenten selbständig durch
Grafik 1 Selbstverwaltung vs. delegierte Vermögensverwaltung
Der Testamentsvollstrecker nimmt dabei im Wertpapierdepot selbst keine Anlageentscheidungen vor. Vielmehr sind diese Entscheidungen an beauftragte Dritte wie Banken übertragen. Allerdings bleibt der Testamentsvollstrecker trotz Delegation an Dritte weiterhin für die «ordnungsgemässe Verwaltung des Nachlassvermögens» (§ 2216 BGB) verantwortlich. Er muss also den beauftragten Dritten kontrollieren, um rechtzeitig mit geeigneten Mitteln etwaigen Verlusten zu begegnen, die dem Nachlassvermögen drohen können (BGH NJW 1959, 1820; ZEV 1995, 10). Um dieser Kontrollaufgabe gerecht zu werden, sollte der Testamentsvollstrecker mit den Grundzügen einer Vermögensverwaltung vertraut sein. Nachfolgend werden diese dargestellt.
Ein Konzept zur Vermeidung bzw. Verringerung von Verlusten, ist die Diversi fikation. Bildlich gesprochen bedeutet dies «nicht alle Eier in denselben Korb zu legen». Zum einen sollte man innerhalb einer Anlageklasse diversifizieren. D.h. nicht nur in eine oder eine handvoll Aktien investieren, sondern die Aktienanlage möglichst breit auch über verschiedene Branchen bzw. Industriegruppen sowie verschiedene Länder streuen. Zum anderen sollten die Investitionen auch in verschiedenen Anlageklassen erfolgen wie z. B. globale Aktien, Rohstoffe und Anleihen. Damit lassen sich Verluste verringern, weil sich nicht alle Anlage kategorien gleich verhalten. So kann eine Anlagekategorie durchaus eine positive Rendite erwirtschaften, während eine andere Anlagekategorie an Wert verliert.
Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass insbesondere bei sehr starken Korrekturen an den Aktienmärkten, wie sie etwa im Jahr 2008 zu beobachten waren, die meisten anderen Anlagekategorien auch an Wert einbüssten. Welche Lehren können daraus gezogen werden? Die Antwort ist einfach. Man sollte flexibel agieren. D. h. aktiv zwischen Anlageklassen wechseln bzw. auch einmal überhaupt nicht am Kapitalmarkt investiert sein, wenn in einer Anlageklasse oder im Markt insgesamt grössere Verluste drohen. Wie kann man ein solches Konzept umsetzen? Ein Mittel hierzu ist die quantitative Vermögensverwaltung. Die Zusammensetzung des Wertpapierportfolios wird dabei auf Basis mathematischer Regeln oder Modelle getroffen. Es fliesst keine menschliche Beurteilung in die Entscheidung über die Allokation in verschiedenen Anlage klassen ein. Der sog. «menschliche» Faktor spielt bei der Entscheidungsfindung also keine Rolle. Die quantitativen Modelle berechnen zumeist täglich Signale, woraus dann Alloktionsanpassungen erfolgen können. Etwa bei fallenden Aktienmärkten die R eduzierung von risikoreicheren Anlagekategorien wie Aktien und Rohstoffe und die dementsprechende Erhöhung der Quote von Anleihen. Weiterhin sind aktive Umschichtungen zwischen verschiedenen Anlageklassen und die Möglichkeit eines vollständigen Verkaufs einer Anlagekategorie, wichtige Elemente der quantitativen Vermögensverwaltung.
Grundzüge einer Vermögensverwaltung Eine Vermögensverwaltung beabsichtigt Verluste zu vermeiden bzw. zu verringern. D.h. ein möglichst geringes Ausmass an Verlusten ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Vermögensanlage. Daher sollte eine Vermögensverwaltung stets «aktiv» angelegt sein. Der Vorteil einer aktiven Vermögensverwaltung – im Gegensatz zur passiven Vermögensverwaltung, die möglichst exakt die Rendite einer Benchmark abbildet – ist in fallenden Märkten eine Absicherung, wenn aktiv Liquidität gehalten werden kann und man nicht gezwungen ist in einer Benchmark bzw. Abbildung einer Benchmark investiert zu bleiben. Andererseits kann eine aktive Vermögensverwaltung in steigenden Märkten auch eine mögliche Mehrrendite gegenüber einer Benchmark erzielen, da man als Vermögensverwalter von der Benchmark abweichen darf.
Aktien- und Rohstoffallokation der Global Quant Strategie Zeitraum: 30.04.2007 – 31.08.2016
Aktien und Rohstoffe (linke Achse)
MSCI World (rechte Achse)
Quelle: MSCI World = Bloomberg, Stand der Daten: August 2016. Quelle: Bank J. Safra Sarasin Asset Management, Die dargestellte historische Allokation basiert auf der existierenden Quant Portfolio Global Strategie. Die Darstellung dient ausschliesslich der Information über die generelle Allokation und gibt keine Auskunft über die detaillierte Allokation in verschiedenen Anlagen.
Grafik 2 Dynamik der quantitativen Vermögensverwaltung
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Der Erfolg dieses Ansatzes lässt sich in Zahlen belegen. In der Grafik 2 sieht man ein Beispiel von einem bei der Bank J. Safra Sarasin in der quantitativen Vermögensverwaltung eingesetzten Modell. Die Anlage strategie hat eine maximale Allo kation von Aktien und Rohstoffe von zusammen 55 %. Als blaue Balken dargestellt sieht man die entsprechende Allokation von Aktien und Rohstoffen im Zeitablauf mit der Skala auf der linken Seite. Als orange Line dargestellt mit Skala auf der rechten Seite sieht man den Weltaktienmarktindex MSCI World. Man kann gut erkennen, wie in der Finanzkrise von 2008, nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers, der Aktienmarkt von September 2008 bis im Frühjahr 2009 sehr stark korrigiert hat (orange Line). Anhand der blauen Balken kann man erkennen, dass per Ende Juli im 2008 die Strategie fast maximal in Aktien und Rohstoffe investiert war (50 % vs. Maximum 55 %). Danach hat das quantitative Modell aber eine starke Reduktion angezeigt, so dass die Strategie im September nur noch marginal und ab Oktober 2008 gar nicht mehr in Aktien und Rohstoffe investiert war. Eine Teilnahme am weiteren Sturz der Aktienmärkte bis im Frühjahr 2009 wurde nicht mitgemacht. An der Erholung der Aktienmärkte ab Frühjahr 2009 konnte die Strategie aufgrund der richtigen Signale des quantitativen Modells aber zum grossen Teil mit der maximal möglichen Aktienallokation partizipieren. Auch bei der Eurokrise im Jahr 2011 und der Korrektur im Sommer 2015 hat das Modell erfolgreich einen Ausstieg aus Aktien angezeigt.
Grafik 3 zeigt wie das quantitative Modell mit seiner flexiblen Allokation in der Vergangenheit bereits Verluste begrenzen konnte. Insbesondere im Jahr 2008 als man mit einer 100 % Aktienstrategie auf den Weltaktienindex bis zu 60 % verloren hat (unterste Linie). Mit einer ausgewogenen Strategie bestehend aus 50 % Aktien Welt und 50 % Anleihen Europa hätte man im Jahr 2008 bis zu 30 % Wertverlust in Kauf nehmen müssen (leuchtend blau). Die Quanti tative Strategie (dunkelblau) konnte den maximalen Verlust während dieser Zeitperiode auf rund 10 % begrenzen. Man erkennt ebenfalls, dass man den bei der reinen Aktienstrategie erlittenen
Verlust im Jahr 2008 erst wieder im Jahr 2014 aufgeholt hätte. Bei der Balanced/ ausgewogenen Strategie wäre man 2011 wieder beim Nullpunkt und bei der quantitativen Strategie bereits schon im Jahr 2009. Fazit Bei der Testamentsvollstreckung im Wertpapierbereich sollte man daher – in Abhängigkeit von der Dauer der Testamentsvollstreckung – einer quantitativen Vermögensverwaltung den Vorzug geben. Im Vergleich zu «buy-and-hold» Anlagestrategien lassen sich Verluste wesentlich effektiver vermeiden bzw. minimieren.
Vergleich der Global Quant Strategie mit Aktien- und Balanced-Indizes Period: 30.04.2007 – 31.08.2016
JSS Quant Portfolio – Global (EUR) Balanced Index (50% Aktien; 50% Anleihen) Aktien Global (100% Aktien) Quelle: Bloomberg, Stand der Daten: August 2016. Balanced Index = 50% MSCI World und 50% Citigroup Europe WGBI; Aktien Global = MSCI World Index. Ausschliesslich für illustrative Zwecke zu verwenden. Historische Wertentwicklungen stellen keine Garantie für zukünftige Entwicklungen dar.
Grafik 3 Überlegenheit der quantitativen Vermögensverwaltung
Einladung zur
HERBSTVORTRAGSVERANSTALTUNG Wir laden alle Mitglieder und Freunde zu unserer traditionellen Herbstvortragsveranstaltung ein: Donnerstag, 24. November 2016, 17.00 Uhr, im Hotel «The Dolder Grand», Zürich. Als Ehrengast und Referent erwarten wir
GÜNTHER H. OETTINGER EU-Kommissar für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft Mehr Informationen unter www.bit.ly/herbstvortrag2016
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Dr. Peter Happe deutscher Steuerberater Reto Giger lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte Käthi Frischkopf dipl. Treuhandexpertin GHM Partners AG CH-6301 Zug
Dr. Peter Happe
Reto Giger
Käthi Frischkopf
GRENZÜBERSCHREITENDER MITARBEITEREINSATZ IM VERHÄLTNIS DEUTSCHLAND – SCHWEIZ Mit zunehmender internationaler Vernetzung wird auch der grenzüberschreitende Einsatz von Mitarbeitern und deren Besteuerung immer bedeutsamer. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz sind insbesondere die Art. 15 und Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz (im Folgenden kurz DBA) heranzuziehen. Im Folgenden werden die Grundzüge dieser DBA-Artikel und Besonderheiten des DBA im Kontext mit den anderen Artikeln anhand von typischen Beispielen dargestellt. Art. 15 DBA regelt zwischenstaatlich die Besteuerung von Lohn und Gehalt bei grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern. Vorgängig der Prüfung eines DBA steht zwar die Prüfung, ob in dem Ansässigkeits- und dem Tätigkeitsstaat das Gehalt nach innerstaatlichem Recht überhaupt besteuert werden darf; dies kann aber bei den beteiligten Ländern Deutschland und Schweiz in den nachfolgend genannten Fällen stets angenommen werden. Der Prüfung des Art. 15 muss eine Prüfung des Art. 4 DBA vorangestellt werden, nämlich die Prüfung der Frage, in welchem Staat der betrachtete Mitarbeiter überhaupt ansässig ist und welcher Staat dann zum Tätigkeitsstaat wird, dem nur eine Besteuerung des Gehalts gestattet ist: Ist der Mitarbeiter durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt z.B. durch Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, gilt er nach Art. 4 Abs. 1 DBA in Deutschland als ansässig. Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nur in der Schweiz, gilt er als in der Schweiz ansässig. Schwieriger sind die Fälle zu fassen, in denen der Mitarbeiter in beiden Staaten eine Wohnung unterhält oder in beiden Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in beiden Staaten als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten hat. In dem Fall regelt der Art. 4 Abs. 2 DBA (sog. Tie-Breaker-Rule) die Ansässigkeit so, dass stets nur ein Staat
abkommensrechtlich als Ansässigkeitsstaat gilt. Zumeist wird durch die Grundregel festgelegt, dass ein Mitarbeiter dort als ansässig zu gelten hat, wo er aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Ist das nicht eindeutig, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt im DBA-Sinne, die Staatsangehörigkeit und in letzter Instanz ein Verständigungsverfahren zwischen Schweiz und Deutschland über die Ansässigkeit eines Mitarbeiters. Der Art. 15 DBA erschliesst sich dem Leser durch seine Ausnahmen und Rückausnahmen sowie seiner sprachlich verunglückten doppelten Verneinungen bei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht so einfach und hätte schon im Ursprungstext des OECD-Musterabkommens einfacher formuliert werden sollen. In Absatz 1 des Artikels 15 DBA wird die Grundregel aufgestellt, dass das Gehalt «nur» im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters besteuert werden darf, es sei denn die Arbeit wird im anderen Staat «ausgeübt». Dann darf «auch» der andere Tätigkeitsstaat besteuern. Eine Tätigkeit wird in einem Staat ausgeübt, wenn sich der Arbeitnehmer dort körperlich aufhält. Eingeschränkt wird das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats durch Art. 15 Abs. 2 DBA: Danach darf nur der Ansässigkeitsstaat das Gehalt für im Tätigkeitsstaat ausgeübte Arbeiten besteuern, wenn (kumulative Bedingungen) a) der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage des Kalenderjahres aufgehalten hat, b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
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Verständlicher wird Art. 15 Abs. 2 DBA erst dann, wenn man die Voraussetzungen positiv formuliert: Der Tätigkeitsstaat darf das Gehalt für bei ihm ausgeübte Tätigkeiten immer dann besteuern, wenn a) sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält oder b) der Arbeitgeber, die Vergütungen des Arbeitnehmers wirtschaftlich trägt, im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder c) der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält. Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, dann kann dieser ggf. nach § 15 OECD-MA besteuern, wird die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, dann darf nur dieser besteuern. Dennoch kann es zu Konflikten kommen, wenn beide Staaten dieselben Gehaltsbestandteile besteuern können, nämlich der Ansässigkeitsstaat nach dem Welteinkommensprinzip und der Tätigkeitsstaat wegen der in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz lösen diesen Konflikt der Besteuerung von Gehältern, wenn sie Ansässigkeitsstaat sind, grundsätzlich durch Freistellung des Gehalts und steuersatzbestimmende Einbeziehung des so freigestellten Gehalts im sog. Progressionsvorbehalt (Art. 24 DBA). D. h., es wird der Steuersatz unter Einbeziehung des im Ausland freigestellten Gehalts ermittelt, was aufgrund des progressiven Tarifs in beiden Ländern zu einem höheren Steuersatz führt. Nur dann, wenn die Schweiz das Besteuerungsrecht gar nicht ausübt, besteuert Deutschland das nach DBA freigestellte Gehalt wie deutsches Gehalt (§ 50d Abs. 8 oder Abs. 9 EStG), was als sog. Treaty Override inzwischen als verfassungsgemäss anzusehen ist. Der Tätigkeitsstaat besteuert immer unvermindert, wenn ihm das Besteuerungsrecht zusteht. Beispiel 1: Der in Deutschland ansässige Mitarbeiter Schmidt wird zum Aufbau von Maschinen an unterschiedlichen Einsatz orten an 190 Arbeitstagen in der Schweiz eingesetzt. 30 Arbeitstage arbeitet er in Deutschland und 10 Tage in Österreich. Lösung: Die Schweiz besteuert das Schweizer Gehalt, Deutschland stellt das in der Schweiz besteuerte Gehalt unter Progressionsvorbehalt frei. Das Gehalt, das auf Deutschland und Österreich entfällt, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Zur gleichen Aufteilung des Besteuerungsrechts käme es auch dann, wenn im Beispiel 1 der Arbeitnehmer Schmidt zwar an weniger als 183 Tagen in einer Schweizer Betriebsstätte im Sinne des Arbeitgebers oder einem Schweizer Tochterunternehmen seines Arbeitgebers tätig würde und die Schweizer Arbeitsstätte oder das Schweizer Tochterunternehmen mit dem Arbeitslohn belastet würde. Wird somit der Tätigkeitsstaat zeitlich (> 183 Tage) oder durch den Betriebsausgabenabzug belastet, hat er das Besteuerungsrecht für das Gehalt. In allen anderen Fällen hat nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Anders als die meisten anderen DBA enthält das DBA D-CH auch in Art. 15 Abs. 4 eine Klausel für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften. Diese Klausel sieht vor, dass leitende Angestellte (ausgewiesen durch Eintragung im Handelsregister als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokuristen) nur am Sitz der Gesellschaft besteuert werden, wenn die Tätigkeit nicht derartig abzugrenzen ist, dass sie Tätigkeiten ausschliesslich ausserhalb des Sitzstaates umfasst. Die Tätigkeit wird ausschliesslich im Sitzstaat besteuert, auch wenn sie gelegentlich in einem Drittstaat oder im Ansässigkeitsstaat ausgeführt wird. Beispiel 2: Der in Deutschland ansässige Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Schuster GmbH, Herr Schuster, wird Geschäftsführer des Tochter unternehmens Schuster AG in Zug. Lösung: Nur die Schweiz besteuert das Gehalt, Deutschland stellt das in der Schweiz besteuerte Gehalt unter Progressionsvorbehalt frei. Problematisch im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (nach Deutschland) wäre es sicherlich, wenn der Geschäftsführer im Beispiel 2 ausschliesslich ein überhöhtes Gehalt in der Schweiz bezieht. Die deutsche Finanzverwaltung prüft solche Gesellschaften regelmässig nach den Hinzurechnungsgrundsätzen in §§ 7-14 AStG und nach § 42 AO, ob ggf. nur eine substanzlose Briefkastengesellschaft vorliegt. Man sollte auch der Versuchung widerstehen, im Hinblick auf die hohe Besteuerung in Deutschland einen Schweizer Geschäftsführer in Deutschland kein Gehalt beziehen zu lassen (Beispiel 3). Beispiel 3: Der in der Schweiz ansässige Geschäftsführer der Rütli AG, Kanton Uri, Herr Urländer, wird Geschäftsführer
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des Tochterunternehmens Rütli GmbH in Stuttgart. Ca. 40 % seiner Arbeitszeit verbringt er in der Schweiz und in Deutschland mit der Führung der Rütli GmbH. Ein Geschäftsführergehalt bezieht er in Deutschland nicht. Er hat auch keine Wohnung in Stuttgart. Lösung: Das in der Schweiz bezogene Gehalt ist zu 40 % (sachgerechte Schätzung anhand der Tage) in Deutschland steuerpflichtig. 60 % des Gehalts ist in der Schweiz steuerpflichtig, 40 % des Gehalts wird in der Schweiz unter Progressionsvorbehalt, also satzbestimmend berücksichtigt. Die Besteuerung nach vorgenannten Grundsätzen von Arbeitnehmern und von leitenden Angestellten ist dann nicht anwendbar, wenn die betreffende Person ein sog. Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA ist. In dem Fall erhält der Tätigkeitsstaat 4,5 % der Bruttovergütung des Grenzgängers. Diese in der Schweiz einbehaltene Steuer wird im Ansässigkeitsstaat Deutschland auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ansässigkeitsstaat Schweiz wird das Gehalt, das im Tätigkeitsstaat Deutschland mit 4,5 % einbehaltener Quellensteuer belastet wurde, durch eine pauschale Freistellung von 20 % entlastet. Ein Grenzgänger liegt vor, wenn eine Person mit Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat regelmässig (zumeist täglich) von seinem Wohnsitz zum Arbeitsort im Tätigkeitsstaat und an seinen Wohnsitz zurück über die Grenze reist. Nur dann, wenn diese Person mehr als 60 Tage im Jahr nicht in den Ansässigkeitsstaat z urück reist und im Tätigkeitsstaat übernachtet, verliert sie die Grenzgänger eigenschaft (sog. Nichtrückkehrertage). Die 60 Nichtrückkehrertage werden bei einer Teilzeittätigkeit oder einer nur unterjährigen Beschäftigung proportional reduziert. Beispiel 4: Der in Konstanz lebende Herr Bodensee bezieht ein Geschäftsführergehalt für seine Teilzeittätigkeit als Geschäftsführer der Ütli GmbH in Zürich. An zwei von fünf Arbeitstagen leitet er die GmbH, wie es vertraglich vereinbart ist; mehr Arbeitszeit lässt auch sein Arbeitsvisum nicht zu. Die übrige Zeit ist er Privatier in Konstanz. Herr Bodensee fährt jeden Tag von Konstanz nach Zürich und zurück. Abwandlung: Herr Bodensee verbringt im Jahr 40 Nächte in einem Apartment in Zürich, das er gemietet hat, um in Zürich zu übernachten, wenn die Arbeitsbelastung an dem Arbeitstag zu hoch ist und
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er nicht mehr nach Konstanz fahren kann. Die branchentypische betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 250 Tage im Jahr. Lösung: Das in der Schweiz bezogene Gehalt ist zu 4,5 % des Bruttogehalts in der Schweiz steuerpflichtig. Gleichzeitig ist es in Deutschland steuerpflichtig. Die einbehaltene Steuer in der Schweiz wird in Deutschland angerechnet. Lösung Abwandlung: Da Herr Bodensee mit seinen 40 Übernachtungen die Grenze von 25 Nichtrückkehrertagen (=2 vereinbarte Arbeitstage pro Woche * 52 Wochen/250 übliche Arbeitstage im Jahr * 60 Nichtrückkehrertage im Jahr) überschreitet, ist er kein Grenzgänger und sein Gehalt ist ausschliesslich in der Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA steuerpflichtig. Das Gehalt wird allerdings in Deutschland unter Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung des Steuersatzes des steuerpflichtigen deutschen Einkommens berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Zum Entsetzen in der Praxis führt immer wieder die Tatsache, dass sich Deutschland – anders als in den anderen Doppelbesteuerungsabkommen – im vorliegenden DBA ein besonderes Besteuerungsrecht in Art. 4 Abs. 3 DBA vorbehalten hat, wenn eine ständige Wohnstätte in Deutschland, also Schlüsselgewalt über eine Wohnung im Inland, besteht. Gleiches gilt, wenn zwar die Ansässigkeit in der Schweiz vorliegt, aber der Steuerpflichtige einen gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Jahr in Deutschland hat. Nach dieser Regel kann Deutschland dann die im Regelfall niedrigere Besteuerung in der Schweiz unter Anrechnung der Schweizer Steuer auf die höhere deutsche Steuer hochschleusen, wenn ihm auch bei einer Ansässigkeit in Deutschland das Besteuerungsrecht zustände (sog. «überdachende Besteuerung»). Der Art. 4 Abs. 3 DBA fingiert eine (zusätzliche) Ansässigkeit in Deutschland und ist eine einseitig Deutschland begünstigende Norm. Beispiel 5: Der angestellte Vertriebschef Meier lebt mit seiner Familie in der Schweiz und arbeitet vorwiegend in der Schweiz. Daneben unterhält er eine ständige Wohnstätte in Gestalt eines geerbten, möblierten Hauses in Deutschland. Das Haus nutzt er gelegentlich an den Wochenenden und an 60 Arbeitstagen im Jahr für seinen Schweizer Arbeitgeber, um den deutschen Vertrieb aufzubauen. Meier ist kein leitender Angestellter seines Arbeitgebers.
Lösung: Die Schweiz besteuert 100 % des Gehalts nach Art. 15 Abs. 1 DBA. 60/220 seines in der Schweiz erzielten Gehalts ist zusätzlich in Deutschland steuerpflichtig nach Art. 4 Abs. 3 DBA. Deutschland rechnet die Schweizer Steuer auf diesen Gehaltsbestandteil an. Zwar kann grundsätzlich gegenüber der deutschen Finanzverwaltung argumentiert werden, dass die Wohnung in Stuttgart nach Charakter und Lage ausschliesslich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dient und nachweislich nur gelegentlich genutzt wird. Zulässig ist diese Argumentation dann aber nicht mehr, wenn die Wohnung zur Wahrnehmung wirtschaftlicher oder beruflicher Interessen verwendet wird. Unangenehm wird die überdachende Besteuerung vor allem bei nicht freigestellten originären Schweizer Einkünften wie Kapitalerträgen (vor allem Veräusserungsgewinne) und Schweizer Immobilieneinkünften, die einer zusätzlichen Besteuerung unter Anrechnung der Schweizer Steuer in Deutschland unterworfen werden können. Ausserdem können Drittstaateneinkünfte, die u. U. in der Schweiz steuerfrei oder tiefer besteuert werden, in Deutschland hoch besteuert werden. Schliesslich hat sich Deutschland einseitig in Art. 4 Abs. 4 DBA die sog. «nachlaufende Besteuerung» vorbehalten, nach der nicht-schweizerische Staatsangehörige im Jahre des Umzugs in die Schweiz unter Aufgabe der deutschen Ansässigkeit und in den folgenden fünf Jahren mit ihren aus Deutschland stammenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig bleiben, wenn sie vor dem Wegzug in Deutschland mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Deutschland rechnet die Schweizer Steuer an. Die nachlaufende Besteuerung ist nicht anzuwenden, wenn nicht-Schweizer zur Ausübung einer «echten» unselbständigen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, an dem sie weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder auf andere Weise «wirtschaftlich wesentlich interessiert» sind, oder zur Heirat in die Schweiz umziehen. Beispiel 6: Der schon immer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Vermögensverwalter Schmidt mit deutscher Staatsangehörigkeit, der in Konstanz für einen deutschen Vermögensverwalter arbeitet, zieht 2016 in das benachbarte Kreuzlingen, Schweiz, und wird zum Grenzgänger. Er ist zu 25 % an seinem
deutschen Arbeitgeber in der Rechtsform einer GmbH beteiligt. Lösung: Die Schweiz besteuert das Gehalt nach Art. 15a Abs. 1 DBA und stellt 20 % des Bruttogehalts frei. Deutschland darf das Gehalt, welches aus Deutschland stammt, nach Art. 4 Abs. 4 DBA für das Jahr des Wegzugs 2016 und fünf weitere Jahre bis einschliesslich 2021 besteuern. Die nachlaufende Besteuerung ist hier zulässig, weil Schmidt wesentlich an seinem Arbeitgeber wirtschaftlich beteiligt ist. Die Schweizer Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Allenfalls greift hier auch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG für die Anteile an dem deutschen Arbeitgeber. Nicht behandelt wurden hier die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen bei einer Entsendung in das Ausland, wie die Fragen, an welchen Sozialversicherungsträger ein Beitrag abgeführt werden muss und welche Versicherungssumme der Arbeitnehmer z. B. im Falle eines Unfalls im Ausland erhält. Die für den Arbeitgeber aus haftungsrechtlichen Gründen und für den Arbeitnehmer aus Vorsorgegründen mindestens genauso bedeutsamen Fragen müssen durch verbindliche Abklärungen im Vorfeld eines Auslandseinsatzes mit den zuständigen Sozialversicherungsbehörden getroffen werden. Sozialversicherungsrechtliche Einordnungen von Entsendungen weichen regelmässig von der steuerlichen Behandlung ab.
Dr. Peter Happe Partner Dr. rer. pol., Dipl.-Kfm., Steuerberater Fachberater für int. Steuerrecht/C.P.A. peter.happe@ghm-partners.com Reto Giger Partner lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte reto.giger@ghm-partners.com Käthi Frischkopf Senior Associate eidg. dipl. Treuhandexpertin kaethi.frischkopf@ghm-partners.com GHM Partners AG Poststrasse 24 Postfach 1546 CH-6301 Zug Telefon: +41 (0)41 500 41 10 Fax: +41 (0)41 500 41 11 www.ghm-partners.com
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Meike Kuhn Rechtsanwältin/Partnerin m.kuhn@bender-harrer.de Heidrun McKenzie Rechtsanwältin/Partnerin, M.C.L. h.mckenzie@bender-harrer.de
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EXPORT NACH DEUTSCHLAND: VORTEILE UND FALLEN DES DEUTSCHEN RECHTS
Simone Schumann Rechtsanwältin/Partnerin s.schumann@bender-harrer.de BENDER HARRER KREVET DE-79539 Lörrach T +497621/4099-0
Stellen Sie sich vor: Sie beliefern einen deutschen Kunden und der Kunde verlangt von Ihnen, dass Sie seinen Standard-Einkaufsvertrag akzeptieren. In dem Vertrag ist folgende Klausel enthalten: «Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Gerichte am Geschäftssitz des Kunden sind zuständig.» Können Sie den Vertrag akzeptieren? Welche Risiken und Chancen bieten Ihnen die deutschen Bedingungen?
Meike Kuhn
Heidrun McKenzie
Simone Schumann
Aus Lieferanten-Sicht ist bei deutschem Recht positiv: – Das deutsche Recht sieht für Mängel eine einheitliche Verjährungsfrist vor. Nach den Schweizer Vorschriften gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung bei Schlechtleistung (sog. peius) oder eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, falls etwas anderes als das Bestellte geliefert wurde (sog. aliud). Die Unterscheidung zwischen Beidem fällt in der Praxis häufig schwer. Dagegen gilt nach deutschem Recht unabhängig von der Art des Mangels eine «sichere» Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Gefahrübergang. – Das deutsche Recht sieht vor, dass der Lieferant, der mangelhaft liefert, zunächst immer ein Recht auf Reparatur (sog. Nachbesserung) oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat. Das Schweizer Recht sieht das Nachbesserungsrecht nicht vor. Es muss vertraglich vereinbart werden. Ansonsten ist der Lieferant direkt zur Lieferung von mangelfreiem Ersatz verpflichtet. – Die deutschen Vertragsbedingungen und der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht können für Sie ausserdem vorteilhaft sein, da die deutschen G erichte sehr streng bei der Bewertung von Standardverträgen/AGB sind und auch bei Verträgen unter Kaufleuten viele Klauseln, die zu weit von den deutschen gesetzlichen Vorschriften abweichen, für unwirksam erklären. Sie geniessen also einen Verbraucher-ähnlichen Schutz. Im Streitfall können Sie sich auf
die Unwirksamkeit berufen. So sind zum Beispiel in Einkaufsbedingungen und Standard-Einkaufsverträgen nach deutschem AGB-Recht unwirksam: – Garantien (die im Unterschied zur Gewährleistung die Haftung des Liefe ranten über das gesetzliche Mass hi naus erweitern), – unverhältnismässig hohe Vertragsstrafen und Pauschalen, – erhebliche Verlängerungen der Verjährungsfristen, – erhebliche Verlängerung der Rügefristen, – eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Lieferanten. – Die Nachteile des deutschen strengen AGB-Rechts treffen Sie in diesem Beispielsfall nicht. Aber seien Sie vorsichtig: Sie sind nach dem deutschen AGB-Recht nur geschützt, solange Ihr Kunde die Vertragsbedingungen nicht mit Ihnen im Detail verhandelt und sich dabei ernsthaft kompromissbereit zeigt. Wenn Sie den AGB-Vertrag detailliert mit Ihrem Kunden verhandeln und er seine Vertragsbedingungen inhaltlich für Sie anpasst, erhält der Vertrag einen individuellen Charakter, mit der Folge, dass die zunächst unwirksamen Klauseln dann wirksam werden. – Wichtig: Das deutsche AGB-Recht ist eine Falle, wenn Sie Ihre eigenen nach Schweizer Recht erstellten Verkaufsbedingungen mit einem deutschen Kunden vereinbaren, dabei aber dem Wunsch des Kunden nach deutschem Recht nachkommen. In dem Fall werden Ihre Verkaufsbeding ungen plötzlich nach dem strengen deutschen AGB-Recht bewertet. Das kann vor allem Auswirkungen auf eine Klausel zur Beschränkung Ihrer Haftung haben. Nach Schweizer Recht gültige Klauseln zur Haftungsbeschränkung sind nach deutschem Recht überwiegend unwirksam. Eine Rückführung auf das gerade noch zulässige Mass erfolgt nicht.
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Ein weiterer Vorteil, den Ihnen das deutsche Recht bietet, ist der Eigentumsvorbe halt. Hierzu folgendes Beispiel: Sie liefern fortlaufend Teile an einen langjährigen Kunden in Deutschland. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. Die Rechnungen wurden bislang immer pünktlich beglichen. Seit einigen Monaten findet Ihr Kunde aber immer wieder fadenscheinige Vorwände, um die Zahlung zurückzuhalten. Als insg. 400.000,00 EUR Aussenstände aufgelaufen sind, erhalten sie die Nachricht, dass über das Vermögen Ihres Kunden die Insolvenz eröffnet wurde. Was nun? Als Schweizer Unternehmer wissen Sie, dass ein Eigentumsvorbehalt in ein Register eingetragen werden muss. Das Schweizer Recht kennt auch nur den einfachen Eigentumsvorbehalt. Für die Lieferung von Komponenten, die vom Kunden verbaut und dann weiterverkauft werden, erscheint er Ihnen deshalb ungeeignet. Aber dies gilt nur innerhalb der Schweiz. In Deutschland sieht es ganz anders aus: Das deutsche Recht kennt den sog. erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Beurteilung der Frage, wer Eigentum an der verkauften Sache hat, richtet sich (unabhängig von der Rechtswahl) immer nach dem Recht des Landes, in dem sich die Sache befindet. Solange also Ihr Kunde die geliefer-
ten Teile in Deutschland verarbeitet und an deutsche Kunden weiterverkauft, kann Sie der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt retten. Er sichert nämlich ab, dass Sie auch bei Verarbeitung Ihr Eigentum an den Komponenten nicht verlieren. Zudem tritt Ihr Kunde Ihnen bei Weiterveräusserung seine Ansprüche gegen seinen Kunden zumindest in Höhe Ihres Eigentumsanteils am Endprodukt ab und muss Ihnen bei Zahlungsverzug offenlegen, gegen welchen Kunden er noch offene Forderungen hat. Dann können Sie unter Hinweis auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt an diese Kunden direkt herantreten und Zahlung an sich verlangen. Ausserdem können Sie noch bei Ihrem Kunden vorhandene Ware vom Insolvenzverwalter herausverlangen. Das hört sich kompliziert an, ist aber in Deutschland
gang und gäbe. Kreditversicherer fordern die Vereinbarung eines solchen Eigentumsvorbehalts sogar. Fazit: Einen solchen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt sollten Sie stets mit einem deutschen Kunden vereinbaren, unabhängig vom anwendbaren Recht. Aber der Eigentumsvorbehalt ist auch kein Allheilmittel. Er hilft Ihnen in der Insolvenz Ihres Kunden z. B. dann nicht weiter, wenn Ihr Kunde die Ware vor der Insolvenz weiterveräussert hatte und er auch bereits die Zahlung hierfür vereinnahmt hatte oder wenn der Endkunde die Zahlung (z. B. wegen Mängeln) verweigert. Bitte denken Sie daher auch an weitergehende Sicherungsmittel, wie z. B. Anzahlungen, Letter of Credit, Bürgschaften.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen eventuellen Rechtsstreit mit Ihrem Kunden sollten Sie nicht fürchten: Deutsche Richter sind durchweg qualifiziert, in Spezialkammern hochqualifiziert, und entscheiden unparteiisch. Ausgewählte Laienrichter unterstützen mit ihrem Sachverstand aus der Wirtschaft den Vorsitzenden Handelsrichter. Die Verfahrenskosten sind vergleichsweise günstig und nahezu exakt kalkulierbar. Gewinnen Sie den Prozess, hat Ihr Kunde die Ihnen entstandenen Anwaltskosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen. Die Entscheidungen der Gerichte sind in der Regel gut einzuschätzen Sie ergehen im internationalen Vergleich ausgesprochen schnell. Es stehen Verfahrensarten zur Verfügung, die einen schnellen und effizienten Rechtsschutz ermöglichen.
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Melissa Gautschi Partner, Insurance Rechtsanwältin, LL.M. gautschi@altenburger.ch Thierry Thormann Partner, Corporate/M&A Rechtsanwalt, LL.M. thormann@altenburger.ch
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W&I VERSICHERUNGEN – ABSICHERUNG VON TRANSAKTIONSRISIKEN BEI UNTERNEHMENSKÄUFEN
ALTENBURGER LTD legal + tax CH-8700 Küsnacht www.altenburger.ch
Melissa Gautschi
Thierry Thormann
Der Begriff ‹W&I Versicherung› steht für Warranty and Indemnity Insurance oder Reps and Warranties Insurance; zu Deutsch eine Versicherung, welche Gewährleistungen und Zusicherungen im Rahmen eines Unternehmenskaufs absichert. W&I Versicherungslösungen gewinnen in der Schweiz in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Thematik geben. Risikoallokation beim Unternehmenskauf In aller Regel kennt der Käufer zu Beginn der Transaktion das Zielunternehmen nur
aus öffentlich zugänglichen Informationen, während der Verkäufer auch interne Informationen zur Verfügung hat. Es kann auch Fälle geben, bei denen selbst der Verkäufer die internen Verhältnisse des Zielunternehmens nicht vollständig kennt. Dies ist insbesondere bei Finanzinvestoren möglich, welche nicht oder nur in eingeschränktem Ausmass im operativen Geschäft des Zielunternehmens aktiv sind. Um die Risiken finanzieller Einbussen beim Unternehmenskauf zu verringern, werden die zuvor genannten Informationsasymmetrien zwischen Käufer und Verkäufer vorerst durch eine Due Diligence Prüfung verringert. Die aus der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse über die mit dem Kauf des Zielunternehmens verbundenen finanziellen Risiken fliessen sodann in die Vertragsverhandlungen ein: Erkannte und betragsmässig abschätzbare Risiken werden meist bei der Kaufpreisgestaltung berücksichtigt, erkannte aber nicht bezifferbare Risiken werden regelmässig durch Schadloshaltungen geregelt, und unbekannte Risiken werden normalerweise durch Gewährleistungen und Zusicherungen seitens des Verkäufers abgedeckt. Die beiden letztgenannten Risiken unterliegen dann zusätzlich der Problematik der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche bei der Gegenpartei. Aus Sicht der Risikoallokation trägt der Käufer somit das Risiko einer Vermögenseinbusse, weil das Kaufobjekt Mängel aufweist oder die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt und er überdies die Ansprüche gegen den Verkäufer durchsetzen muss. Auf der anderen Seite besteht für den Verkäufer das Risiko einer Vermögenshaftung, sofern er für Mängel am Unternehmen einzustehen hat. Der Verkäufer wird diese Haftung einschränken wollen, insbesondere durch Ausschluss von gewissen Rechtsbehelfen sowie betragsmässig durch de-minimis Klauseln und maximalen Haftungslimiten und letztlich in zeitlicher Hinsicht durch Gewährleistungs-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen.
Die Risikoallokation kann durch eine W&I Versicherung verschoben werden. Diese bietet nämlich die Möglichkeit eines Risikotransfers vom Versicherten zum Versicherer: Gegen Bezahlung einer Versicherungsprämie übernimmt der Versicherer das Risiko eines finanziellen Schadensausgleichs, welcher beim Versicherten durch die Verletzung von Gewährleistungen und Zusicherungen eintreten kann. Arten und Umfang W&I Versicherungen können vom Käufer oder Verkäufer abgeschlossen werden, wobei in der Praxis ersteres öfters vorkommt. Anzutreffen sind auch sogenannte seller to buyer flip Versicherungen, wonach zunächst ein Verkäufer eine Lösung mit einer Versicherung aufstellt und diese dann mit dem Käufer zu Ende verhandelt wird und beim Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer übergeht. Inhaltlich betrachtet kann die W&I Versicherung grundsätzlich den ganzen Gewährleistungs- und Zusicherungskatalog des Unternehmenskaufvertrags absichern (back-to-back coverage) oder aber nur Teile wie beispielsweise Steuer-, Prozess- oder Immaterialgüterrisiken. Die Versicherung wird jedoch gewisse Ausschlüsse kategorisch von Beginn weg und andere im Zuge der Untersuchung des Zielunternehmens vereinbaren. Absichtlich oder grob fahrlässig nicht offengelegte Tatsachen sowie Betrug des Verkäufers werden bei einer Verkäuferversicherung selbstverständlich ausgeschlossen. So werden auch Tatsachen, die dem Käufer bekannt waren, nicht versichert. Üblicherweise werden zudem Asbestrisiken bei Grundstückkaufverträgen, die Angemessenheit von Pen sionsrückstellungen oder Transfer Pricing Risiken von Beginn weg ausgeschlossen. Weitere Ausschlüsse können sich dann im Rahmen der Unternehmensprüfung durch die Versicherung und deren Beratern fallweise ergeben.
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Wann ist eine W&I Versicherung sinnvoll? Es wäre verfehlt zu denken, dass nun für jeden Unternehmenskauf eine Versicherung abzuschliessen wäre. Dennoch ist es in den folgenden Fällen sinnvoll, eine Versicherung in Betracht zu ziehen: Vermeidung von Escrow Lösungen: Escrow Lösungen sind wirtschaftlich gesehen in aller Regel wesentlich teurer als eine W&I Versicherungslösung. Insbesondere ist der Return on Investment besser, wenn der Kaufpreis unmittelbar erneut eingesetzt werden kann, statt einen Teil auf einem Escrow Konto zu blockieren. Clean Exit: Der Verkäufer möchte es vermeiden, für allfällige Ansprüche finanzielle Rückstellungen über mehrere Jahre zu machen. Private Equity Fonds beispielsweise möchten das Investitionsvehikel nach dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrags auflösen und die Erträge an die Anteilsinhaber ausschütten. Verlängerung der Haftung: Der Verkäufer ist aufgrund fehlender Nähe zum operativen Geschäft nicht gewillt, längeren Gewährleistungs-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen zuzustimmen. Dies ist namentlich bei Finanzinvestoren der Fall oder bei Unternehmen, welche früher vom Inhaber geführt wurden, wobei dieser sich jedoch vor einiger Zeit aus dem operativen Geschäft zurückgezogen hat. Durch eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung können die Gewährleistungs-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen verlängert werden. Erschwerte Durchsetzung von Ansprüchen: Der Verkäufer ist unterkapitalisiert oder das Unternehmen wird aus einem Konkurs erworben. In solchen Fällen ist das Haftungssubstrat des Verkäufers schwach bzw. inexistent. Die Käufer W&I Versicherung kann in einem solchen Fall eine Absicherung bieten, da damit ein solventer Schuldner gewonnen wird. Sinnvoll ist sodann auch eine W&I Versicherung, wenn der Verkäufer seinen Sitz in einer Jurisdiktion hat, in welcher die Durchsetzung von Ansprüchen unsicher, schwierig oder langwierig ist. Dress up your bride oder sugar your bid: Bei Auktionsverfahren können durch den zusätzlichen Versicherungsschutz bessere Angebote erzielt werden. Dress up your bride liegt vor, wenn der Verkäufer eine Versicherungslösung zusammen mit dem Verkauf anbietet und sugar your bid beschreibt den Fall, bei welchem der Käufer im Gegensatz zu anderen Anbietern
ein Angebot mit einer W&I Versicherung abgibt. Es gibt auch Bieterverfahren, welche schlechthin ein Angebot nur zulassen, wenn dieses mit einer Versicherungs lösung verbunden wird. Joint Venture Exit mit nachgehender Zusammenarbeit: Bei einem Ausstieg aus einem Joint Venture Unternehmen und einer Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer anderen rechtlichen Basis wie z.B. einem Distributionsmodell möchten die Parteien einen potentiellen zukünftigen Konflikt vermeiden. Abschlussverfahren Der Prozess zum Abschluss einer W&I Versicherung enthält typischerweise die folgenden Schritte: Angebotsanfrage: Der Kunde bzw. sein Versicherungsvermittler (Broker) macht dem Versicherer erste Angaben über die beabsichtigte Transaktion (Zusammenfassung des Projekts, Beschreibung des Zielunternehmens, involvierte Parteien, Transaktionsstruktur und -wert) und über die angestrebte Versicherungsdeckung. Unverbindliche Angabe der Versicherungsbedingungen: Der Versicherer unterbreitet dem Kunden üblicherweise innert 48 Stunden seine unverbindlichen Versicherungsbedingungen (non-binding indication), welche die wichtigsten Parameter der Versicherung darlegen, wie insb. Versicherungssumme, Franchise, de-minimis, Ausschlüsse der Deckung, Prämie, Dauer. Spesenvereinbarung: Entscheidet sich der Kunde für eine volle Evaluation durch den Versicherer (underwriting process), so unterzeichnet er die Spesenvereinbarung und zahlt die Zeichnungsgebühr, welche jedoch von der Prämie abgezogen wird, falls die Police abgeschlossen wird. Prüfung der Transaktionsunterlagen: Dem Versicherer und seinen externen Beratern muss sodann voller Zugang zu allen Transaktionsdokumenten gegeben werden (Kaufvertrag sowie alle Unterlagen des Due Diligence Prozesses). Die Unterlagen werden im Rahmen einer groben Due Diligence innerhalb von 48 Stunden geprüft (limited due diligence). Die Elemente, welche geprüft werden, sind im Wesentlichen: (i) Identifizierung von Transaktions risiken in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftssektor im Allgemeinen und auf das Zielunternehmen im Speziellen sowie ob diese Risiken im Vertrag angemessen adressiert werden und (ii) ob die Transak-
tionsdokumente der üblichen Marktpraxis entsprechen, insbesondere ob der Offenlegungs- bzw. Due Diligence Prozess den Marktstandard wiedergibt und unübliche oder ungenügende Gewährleistungen und Zusicherungen vorliegen. Underwriting Calls: Es findet ein erstes Telefonat des Versicherers mit dem Transaktionsteam des Kunden statt, um sämtliche Informationen über den Hintergrund der Transaktion zu eruieren. Darauf folgen dann meist ein bis zwei zusätzliche Telefonate, sobald der Versicherer und seine Berater die Transaktionsdokumente eingehender prüfen konnten. Entwurf Versicherung und Verhandlung: Der Versicherer unterbreitet einen Entwurf der Versicherung mit einem sog. warranty spreadsheet. Dieses übernimmt die Gewährleistungs- und Zusicherungen des Kaufvertrages, ergänzt um jeweilige Kommentare, Fragen und Einschränkungen zur Versicherungsdeckung. In der Folge wird dann über die Versicherungsdeckung verhandelt. Verbindliches Angebot des Versicherers: Am Ende der Verhandlungen unterbreitet der Versicherer dem Versicherten ein verbindliches Angebot mit den wesentlichen Elementen der Versicherung; namentlich die von der Versicherung erfassten Gewährleistungen und Zusicherungen sowie die diesbezüglichen Ausschlüsse, die Versicherungssumme, die Einmalprämie (0.75–2.5 % der Versicherungssumme), die Franchise (normalerweise 1–2 % des Unternehmenswertes) und die Dauer der Versicherung, welche grundsätzlich den Fristen im Kaufvertrag folgt, aber in der Regel maximal 7–10 Jahre beträgt. Abschluss der Versicherung mit Schadensfreiheits- und Deckungsbescheinigung: Schliesslich wird die Versicherung abgeschlossen, wobei der Versicherte bestätigt, dass er bei Versicherungsbeginn keine Kenntnis über einen Sachverhalt hat, welcher Ursache für einen Schaden bzw. Anspruch bilden könnte. Aus Sicht der Versicherung wird dann eine Deckungsbestätigung abgegeben. Zeitrahmen Zwischen der Angebotsanfrage und dem Abschluss vergehen üblicherweise zwischen acht und zehn Arbeitstage. Dies bedingt, dass die Transaktionsdokumente definitiv sind und die beteiligten Parteien (Broker, Berater des Verkäufers bzw. Käufers sowie des Versicherers) Erfahrung mit dem W&I Versicherungsgeschäft haben.
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Andreas Helbing Dr. iur., LL.M. Taxation (LSE), Advokat, dipl. Steuerexperte, Partner ADB Altorfer Duss & Beilstein AG CH-8006 Zürich andreas.helbing@adbtax.ch www.adbtax.ch Sten Günsel Rechtsanwalt, Fachberater für internationales Steuerrecht, Steuerberater, Partner Ebner Stolz DE-70174 Stuttgart sten.guensel@ebnerstolz.de www.ebnerstolz.de
DIE GMBH & CO. KG UNTER DEM DAMOKLESSCHWERT DER DOPPELBESTEUERUNG Erschwernisse bei der Anerkennung der deutschen Betriebsstätte des Schweizer Kommanditisten
welche Beteiligungen, Wertschriften oder anderes Finanzvermögen verwalten. Auf der Schweizer Seite verweigern die Steuerverwaltungen in solchen Fällen den Betriebsstätteabzug, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass auf Ebene der Kommanditgesellschaft selbst die not wendige betriebliche Substanz (Büros, Personal) vorliegt. Jüngst hat das Schweizerische Bundesgericht diese Auffassung geschützt.1 Sachverhalt
Andreas Helbing
Sten Günsel
In der Schweiz ansässige Kommanditisten von deutschen GmbH & Co. KGs haben unter Umständen mit steuerlichen Erschwernissen zu kämpfen. Gemäss der jüngsten Verwaltungspraxis und Rechtsprechung werden ihre in Deutschland in der Regel bereits besteuerten Gewinnanteile nicht in jedem Fall von der Schweizer Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt hinsichtlich der Befreiung der Kommanditanteile von der Schweizer Vermögenssteuer. Betroffen sind insbesondere Strukturen, in welchen die GmbH & Co. KG vermögensverwaltend tätig ist. Dies kann der Fall sein bei Holding- oder Finanzgesellschaften,
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Das Ehepaar A und B wohnt in der Schweiz und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. B ist Kommanditistin der X GmbH & Co. KG. Die X GmbH & Co. KG ist vermögensverwaltend tätig; sie hält jeweils 50 % an den operativ tätigen Y-GmbH und Z -GmbH mit Sitz in Deutschland. Zwischen A und der Y -GmbH besteht ein schriftlicher A rbeitsvertrag; zwischen A und X GmbH & Co. KG ist kein Arbeitsverhältnis dokumentiert: – A erbringt diverse Managementtätigkeiten in der Y-GmbH. Für diese Tätigkeiten steht ihm die Infrastruktur in den Räumlichkeiten der Y-GmbH zur Verfügung (Büro etc.). – Gemäss eigenen Angaben arbeitet A im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ca. 40 % für die X GmbH & Co. KG. Als deren faktischer Geschäftsführer nehme er direkten Einfluss auf die operative Führung der Y-GmbH und der Z-GmbH. Nach Meinung von A und B liege damit ein Geschäftsbetrieb bzw. eine Betriebsstätte in Deutschland vor, sodass der in Deutschland bereits besteuerte Gewinn anteil (sowie die Kommandite) von der Schweizer Einkommenssteuer (bzw. Vermögenssteuer) zu befreien sei. Begründung des schweizerischen Bundesgerichts Das Bundesgericht verweigert (wie die Vorinstanzen und das Steueramt) die Be-
freiung von Gewinnanteil und Kommandite von der Schweizer Steuer – mit folgender Begründung: Nach internem Schweizer Steuerrecht liege kein Geschäftsbetrieb im Sinne eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes vor, welches in einer festen Geschäftseinrichtung in Deutschland ausgeübt würde. Die auf Ebene der X GmbH & Co. KG betriebene blosse Verwaltung des eigenen Vermögens stelle keinen Geschäftsbetrieb dar. Und die allfällige betriebliche Tätigkeit auf Ebene der Tochtergesellschaft könne der X GmbH & Co. KG nicht zugerechnet werden, nachdem keine entsprechende Kostenbelastung vorgenommen worden sei. Einziges Indiz für einen Geschäftsbetrieb in Deutschland bilde die Besteuerung in Deutschland, welche jedoch für die Beurteilung nach Schweizer Recht nicht massgeblich sei. Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Schweiz (DBA) ist der Betriebsstättenachweis ebenfalls gescheitert: Zwar könne hier auch eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit betriebsstättebegründend wirken. Doch könne die feste Geschäftseinrichtung der Tochtergesellschaft der X GmbH & Co. KG auch unter dem DBA nicht zugerechnet werden. Steuerliche Aspekte in Deutschland Die deutsche Finanzverwaltung folgt nach längerem Disput und damit verbundener Rechtsunsicherheit nunmehr weitgehend der Rechtsprechung des höchsten deutschen Steuergerichts (Bundesfinanz hof, BFH) und verlangt für ein deutsches Besteuerungsrecht an Dividenden, die über eine Personengesellschaft erzielt werden, grundsätzlich eine unternehme rische Tätigkeit i.S.d. Art. 7 OECD MA (BMF-Schreiben vom 26.9.2014). Ferner müssen die Beteiligungserträge dieser Tätigkeit, die im steuerlichen Sinne einer deutschen Betriebsstätte entspricht, funktional zuzuordnen sein. Ähnlich wie nach Schweizer Beurteilung kommt es dabei entscheidend auf die
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Grenze zwischen reiner Vermögensverwaltung und einem aktiven Beteiligungsmanagement (mithin einer originären gewerblichen Tätigkeit) an. Ob ein aktives Beteiligungsmanagement aus deutscher Sicht tatsächlich dazu führt, dass die entsprechenden Beteiligungserträge (Divi denden, Veräusserungsgewinne) zu Unternehmensgewinnen i.S.d. Art. 7 OECD MA führen, ist bislang jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Wann exakt die Schwelle zum aktiven Beteiligungsmanagement überschritten ist, hängt ferner vom konkreten Einzelfall ab. Allgemeinverbindliche Kriterien, welche die Rechtssicherheit erhöhen würden, hat die deutsche Finanzverwaltung bislang jedenfalls nicht für grenzüberschreitende Konstella tionen festgelegt. Aus der Rechtsprechung des BFH lässt sich folgern, dass zumindest zwei Beteiligungen von einigem Gewicht vorliegen sollten. Die gängige Verwaltungspraxis erfordert ferner, dass die unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft Leitungsaufgaben in den Beteiligungsgesellschaften übernimmt (z. B. durch Personal der Holdinggesellschaft) und so auf das Geschäft der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich Einfluss nimmt. Typischerweise müssen der Personen gesellschaft auch Räumlichkeiten zur Ver fügung stehen, in denen sie das a ktive Beteiligungsmanagement (Geschäftsleitungsaktivitäten) tatsächlich ausübt. Hierfür reicht es aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung aus, wenn der Personen gesellschaft Räumlichkeiten in der opera tiven Beteiligungsgesellschaft zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Für die Zuordnung der (aktiv gemanag ten Beteiligung) nach dem funktionalen Zusammenhang stellt die deutsche Finanzverwaltung regelmässig darauf ab, ob das «eigene Personal» das aktive Beteili gungsmanagement in einer deutschen Betriebsstätte ausübt. Zum «eigenen Perso nal» zählen neben eigenen Arbeitnehmern auch Gesellschafter der Personengesellschaft oder diesem nahe stehende Personen i.S.d. deutschen Aussensteuergesetzes (z. B. eine vom Gesellschafter beherrschte natürliche Person). Der Ehepartner des Gesellschafters erfüllt diese Voraussetzung indes regelmässig nicht. Folgerungen für die Praxis aus Sicht des deutschen Steuerrechts – Im vorliegenden Sachverhalt dürfte nach heutigen Kriterien eine blosse Vermögensverwaltung zu sehen sein.
W-‐GmbH
B
Komplementärin
A
Kommanditistin
Arbeitsvertrag
X GmbH & Co. KG 50 %
Z-‐GmbH (operative Tätigkeit)
50 %
Y-‐GmbH (operative Tätigkeit)
Büro
Grafische Sachverhaltsdarstellung, BGer 21.8.2015, 2C_738/2014
Deutschland hätte danach kein Besteuer ungsrecht. – Liegt dagegen ein aktives Beteiligungsmanagement i.S. einer unternehme rischen Tätigkeit vor, wird die deutsche Finanzverwaltung das deutsche Besteuerungsrecht an den Beteiligungser trägen als Unternehmensgewinne (Art. 7 des DBA) annehmen, vorausgesetzt diese Tätigkeit wird durch «eigenes Personal» der GmbH & Co. KG in Deutschland (z. B. in den deutschen Büros der GmbH & Co. KG oder der Beteiligungsgesellschaft) tatsächlich ausgeübt. – Ein Tätigwerden des Ehepartners eines Gesellschafters (ohne Arbeitsvertrag) stellt regelmässig kein «eigenes Perso nal» der Personengesellschaft dar. Die deutsche Finanzverwaltung greift zunehmend Themen zu Betriebsstätten auf. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher für klare Verhältnisse sorgen und diese sorgfältig und zeitnah dokumentieren (ggfs. durch vertragliche oder vertragsähnliche Vereinbarungen). Bei nachträglicher Dokumentation besteht die Gefahr, dass sie von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Folgerungen für die Praxis aus Sicht des Schweizer Steuerrechts
oder Finanzgesellschaft – Beteiligungen, Wertschriften oder anderes Finanzvermögen verwaltet, scheitert der Betriebsstättenabzug nach internem Schweizer Recht. – Auch das DBA hilft dann nicht weiter, ausser es könne die notwendige betriebliche Substanz (Büros, Personal) auf Ebene der GmbH & Co. KG nachgewiesen werden. – Betriebliche Substanz auf Ebene der Tochtergesellschaften oder auf Ebene der Komplementär-GmbH (Geschäftsführerin) wird der GmbH & Co. KG nicht zugerechnet, jedenfalls soweit keine entsprechenden Kostenbelastungen vorgenommen werden. – In Strukturen mit in der Schweiz ansässi gen Kommanditisten ist deshalb darauf zu achten, dass die Funktionen im Konzern (auch) auf Ebene der Kommandit gesellschaft selbst wahrgenommen werden. Die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, Mietverträgen und Dienstleistungsverträgen hat dem Rechnung zu tragen. – Denn als steuermindernde Tatsache obliegt der Nachweis von Geschäftsbetrieb bzw. Betriebsstätte in Deutschland dem steuerpflichtigen Schweizer Kommanditisten.
– Ist die GmbH & Co. KG bloss vermögensverwaltend tätig, indem sie – als Holding-
1 Urteil des Bundesgerichts vom 21.8.2015, 2C_738/2014
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Arnd Ulrich Kröger Rechtsanwalt (Zulassung Schweiz und Deutschland) Partner ulrich.kroeger@krlaw.ch Dr. iur. Markus Kaufmann Rechtsanwalt und Notar, LL.M. Partner markus.kaufmann@krlaw.ch
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VERKEHRSRECHT IN DER SCHWEIZ Falschparken, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und anderes: Auf was deutsche Autofahrer in der Schweiz achten sollten, damit unangenehme Überraschungen vermieden werden.
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG CH-6005 Luzern www.krlaw.ch
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten
Arnd Ulrich Kröger
Dr. iur. Markus Kaufmann
Der Umgang mit Verkehrsverstössen ist in der Schweiz anders als in Deutschland. Es werden nicht nur andere Bezeichnungen verwendet (z. B. Bussen = Bussgelder, Fahrausweisentzug = Entzug der Fahrerlaubnis), auch die Bussen nach Katalog sind deutlich höher in der Schweiz, und zuweilen kommen auch erhebliche Verfahrenskosten hinzu. Um kostspielige Überraschungen zu vermeiden, soll nachfolgend auf die wichtigsten Unterschiede aufmerksam gemacht werden.
In der Schweiz gelten folgende generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen: – Innerorts 50 km/h – Ausserorts 80 km/h – Autostrassen (in D: Land- und Bundesstrassen) 100 km/h – Autobahnen 120 km/h. Hinzu kommen spezielle Regelungen, z. B. dass Lastwagen und Fahrzeuge mit Anhänger auf Autobahnen höchstens 80 km/h fahren dürfen. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind die rechtlichen Folgen davon abhängig, wo sie erfolgt ist und welches Ausmass sie hat. Im Einzelnen: – Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich (innerorts 0–15 km/h, ausserorts 0–20 km/h, Autobahn 0–25 km/h) werden mit sog. Ordnungsbussen bestraft. Bei Ordnungsbussen fallen keine weiteren Kosten an, wenn diese innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. In der Schweiz gilt seit dem Jahre 2014 – im Gegensatz zu der in Deutschland im fliessenden Verkehr bestehenden Fahrerhaftung – eine Halterhaftung für Ordnungsbussen. Demnach können Ordnungsbussen auch beim Fahrzeughalter eingezogen werden, selbst wenn ein Dritter gefahren sein sollte. Wird gegen die von Polizeiorganen ausgestellte Ordnungsbusse eine Einsprache erhoben, oder wird diese nicht oder verspätet bezahlt, wird automatisch ein Strafverfahren für Übertretungen mit entsprechenden Verfahrenskosten ausgelöst. – Höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts 16–24 km/h, ausser orts 21–29 km/h, Autobahn 26–34 km/h), werden als Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt. Es wird eine Bussenverfügung von der Staatsanwaltschaft ausgestellt. Auf Einsprache hin wird Gelegenheit gegeben, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu äussern und in die Akten Einsicht zu nehmen. Das Straf-
verfahren ist kostenpflichtig. Bei mittleren Geschwindigkeitsübertretungen wird zudem ein sog. Administrativverfahren (in D: Verwaltungsverfahren) eingeleitet. In diesem kann der Fahrausweis für beschränkte Zeit entzogen werden. – Bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts ab 25 km/h, ausserorts ab 30 km/h, Autobahn ab 35 km/h) liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Diese gelten als Vergehen, welche in einem ordentlichen, kostenpflichtigen Strafverfahren beurteilt werden. Sanktionen sind eine Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem oder eine Freiheitsstrafe, oder gemeinnützige Arbeit. Zudem wird bei groben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich ein Administrativverfahren eingeleitet. In einem Adminis trativverfahren können unter anderem Fahrausweisentzüge (in D: Entzug der Fahrerlaubnis) angeordnet werden. Die Tabelle auf der nachfolgenden Seite gibt eine Übersicht über die Folgen von einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anderweitige Verkehrsregeln In der Schweiz muss mit Tagfahrlicht gefahren werden. Bezüglich Alkohol gilt ein Grenzwert von 0.5 ‰ (bei Führerscheinneulingen 0.0 ‰). In der Schweiz dürfen Autobahnen nur mit einer Vignette befahren werden, mit welcher anfallende Gebühren für die Benützung der Autobahn erhoben werden, und die gegenwärtig CHF 40 kostet. Die Vignette ist nur für ein Fahrzeug gültig, die Einhaltung der Vignettenpflicht wird streng kontrolliert. Wird die Vignette manipuliert, z. B. durch Aufbringen einer Klebefolie zur Mehrfachverwendung, drohen empfindliche Bussen. Alle Fahrzeuge dürfen in die Innenstädte fahren. Unfälle Bei Unfällen mit Personenschaden ist stets die Polizei zu rufen. Bei blossen
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Geschwindigkeitsüberschreitung, km/h
Innerorts, Busse CHF
Ausserorts und auf Autostrasse, Busse CHF
Autobahn, Busse CHF
1–5
40
40
20
6–10
120
100
60
11–15
250
160
120
16
350
240
180
17
350
240
180
18
350
240
180
19
350
240
180
20
350
240
180
21
470
330
260
22
470
330
260
23
470
330
260
24
470
330
260
25–29
12 TS
440
360
30–34
14 TS
10 TS
480
35–40
16 TS
12 TS
10 TS
Besonders leichte Geschwindigkeitsüberschreitung, einfacher Verkehrs regelverstoss = Ordnungsbusse Leichte Geschwindigkeitsüberschreitung, einfacher Verkehrsregelverstoss = Busse, Verfahrenkosten, Verwarnung und im Wiederholungsfall Massnahmen Mittlere Geschwindigkeitsüberschreitung, einfacher Verkehrsregelverstoss = Busse, Verfahrenkosten, und mindestens 1 Monat Fahrausweisentzug Schwere Geschwindigkeitsüberschreitung, grober Verkehrsregelverstoss = Strafverfahren und mindestens 3 Monate Fahrausweisentzug TS = Tagessatz, 1 TS entspricht 75 % vom monatlichen Nettolohn geteilt durch 30.
Quellen: – Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 741.031, Stand am 19. Dezember 2000 – Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01, Stand am 1. Oktober 2016
Sachschäden muss die Polizei beigezogen werden, wenn der Geschädigte nicht verständigt werden kann. Ist dieser vor Ort, kann bei Sachschäden einvernehmlich ein anerkanntes Unfallprotokoll ausgefüllt und beidseitig unterzeichnet werden. Der Polizei gemeldete Unfälle führen zu Strafverfahren, und oft sind Strafen und Adminis trativmassnahmen die Folge. Denn auch bei einem Selbstunfall liegt meist zumindest ein «Nichtbeherrschen des Fahrzeuges» vor. Grenzüberschreitende Verfahren und grenzüberschreitende Vollstreckung Für Ordnungsbussen ist das länderübergreifende Busseninkasso uneinheitlich, weil für die Durchsetzung die Kantone zuständig sind. Da der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag nicht auf Verstösse gegen Vorschriften im Strassenverkehr Anwendung findet, kann es vorkommen, dass einige kantonale Vollzugsstellen geringfügige Bussen nicht im Ausland einziehen. Andere Vollzugsstellen stellen Bussen jedoch im benachbarten Ausland in Rechnung. Diese Zahlungsaufforderungen für Verkehrsdelikte, die in der Schweiz begangen wurden, werden in Deutschland selten zwangsweise vollstreckt. Dennoch ist es ratsam diese Bussen zu bezahlen, da ansonsten beim nächsten Besuch in der Schweiz bei Verkehrskontrollen die Weiterfahrt ohne umgehende Bezahlung der ausstehenden Busse von der Polizei untersagt werden kann.
Bei groben Verkehrsregelverletzungen mit Straf- und A dministrativverfahren werden regelmässig die Behörden in Deutschland mittels eines Rechtshilfeverfahrens um Mitwirkung ersucht. Fahrausweisentzug Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz kein Punktesystem mit Punkte bewertung, das zu einem Fahrausweis entzug führen kann. In der Schweiz treten anstelle des Punktesystems die Administrativmassnahmen. Solche werden zusätzlich zum Strafverfahren in separaten Verfahren durch die kantonalen Strassen verkehrsämter angeordnet. Dabei werden je nach Schwere der Zuwiderhandlung Verwarnungen ausgesprochen oder ein Warnund Sicherungsentzug des Fahrausweises angeordnet. Ein in der Schweiz ausgesprochener Fahrausweisentzug hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Fahr erlaubnis in Deutschland, in der Schweiz darf aber für die Dauer des Entzugs nicht mehr gefahren werden. Bei Alkoholsucht und Drogenmissbrauch werden weitere Massnahmen, wie etwa regelmässige Gesundheitschecks in Betracht gezogen. Rechtsmittelweg Der Rechtsmittelweg ist für Ordnungsbussen, Strafverfahren und Administrativ verfahren unterschiedlich, wobei jeweils
Rechtsmittelbelehrungen über die Art der Anfechtung Auskunft geben. Wird die Rechtmässigkeit von Ordnungsbussen bestritten, wird ein reguläres Strafverfahren eröffnet. Das hat bei Festhalten an der Strafe zur Folge, dass zur Busse noch Verfahrenskosten hinzukommen. Deshalb sollten Ordnungsbussen nur bei Vorliegen plausibler Gründe bestritten werden. Im Strafverfahren und bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes im Administrativverfahren empfiehlt es sich, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen. Hierbei sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt. Fazit Die Schweiz ist bei der Ahndung von Verstössen im Strassenverkehr strenger als Deutschland, und die Bussen sind in der Schweiz oft wesentlich höher. Es finden zahlreiche Kontrollen statt und es empfiehlt sich die Geschwindigkeits begrenzungen zu beachten. Bei Straf- und Administrativverfahren arbeiten die Polizei- und Justizbehörden in der Regel über die Landesgrenzen hinweg. Für die Verfahren sowie das Beschreiten des Rechtswegs empfiehlt sich die Hinzu ziehung eines spezialisierten Anwalts.
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Dr. Michael Grampp Leiter Research & Chefökonom Deloitte AG CH-8022 Zürich T +41 058 279 68 17 mgrampp@deloitte www.deloitte.ch
GEHT UNS DIE ARBEIT AUS? Die positiven Auswirkungen der Automatisierung haben nicht nur in der Vergangenheit überwogen, sondern dürften auch in Zukunft dominieren.
Grundsätzlich lassen sie sich in zwei Hauptgruppen unterteilen: Substitutive und komplementäre Effekte. Wird eine menschliche Arbeitskraft durch eine Maschine ersetzt, spricht man von einer Substitution. Automatisierung schafft neue Stellen
Dr. Michael Grampp
Autos können heute weitgehend selbständig fahren, 3D-Drucker Produkte jeglicher Art herstellen und Software gewisse Krankheiten besser erkennen als Ärzte. Die technologischen Fortschritte der letzten Jahre sind beeindruckend, wecken aber auch Ängste. Viele befürchten, dass Maschinen den Menschen die Arbeit wegnehmen würden. Müssen wir damit rechnen, dass uns bald die Arbeit ausgeht? Die Effekte der Automatisierung auf die Beschäftigung sind unterschiedlich.
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Automatisierung kann aber nicht nur verdrängend, sondern auch ergänzend wirken, und dadurch neue Stellen schaffen. Werden Mensch und Maschine ergänzend im Produktionsprozess eingesetzt, erhöht sich die Produktivität und dadurch die Löhne der Mitarbeiter. Zudem kann der Einsatz von Maschinen zu Preissenkungen der produzierten Güter führen – man denke etwa an Kleider oder Schuhe, deren Preise durch die maschinelle Anfertigung massiv gesunken sind. Beide Effekte erhöhen die Kaufkraft der Menschen, was die Gesamtnachfrage nach Gütern und Dienstleistungen steigen lässt. Dadurch entstehen letztlich wieder neue Arbeitsplätze. Hinzu kommt, dass auch die Produktion neuer Technologien und Maschinen Arbeitskräfte benötigt. Für eine Abschätzung der Auswirkungen von Automatisierung auf die Gesamtbeschäftigung müssen die sub-
Abbilding 1: Automatisierungswahrscheinlichkeit nach Berufsgruppe
Abbilding 1: Automatisierungswahrscheinlichkeit nach Berufsgruppe
stitutiven und komplementären Effekte miteinbezogen werden. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass letztere bisher überwogen haben. Seit Beginn der Industrialisierung und der ersten grossen Automatisierungswelle ist die Beschäftigung in den Industrieländern mittel- bis langfristig deutlich gestiegen. Hohes Beschäftigungswachstum in der Schweiz Denselben Schluss legt auch eine Studie von Deloitte nahe, die zeigt, dass in der Schweiz in den letzten 25 Jahren netto 800‘000 neue Arbeitsplätze (inkl. Teilzeitstellen) entstanden sind. Dahinter stehen zwar verschiedene Faktoren wie z. B. das Bevölkerungs- oder Wirtschaftswachstum. Eine wichtige Rolle hat aber auch die Automatisierung gespielt. Die Studie teilt von der Universität Oxford geschätzte Automatisierungswahrscheinlichkeiten Schweizer Berufen zu und vergleicht sie mit dem Beschäftigungswachstum. Dabei ergibt sich eine negative Korrelation. Mit anderen Worten: Je tiefer die Automatisierungswahrscheinlichkeit eines Berufes, desto höher war das Beschäftigungswachstum (siehe Abbildung 1).
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Nicht nur der historische Vergleich der Beschäftigungsentwicklung mit der Automatisierungswahrscheinlichkeit deutet darauf hin, dass die komplementären Effekte der Automatisierung auch in Zukunft überwiegen dürften. Basierend auf Beschäftigungsprognosen des European Centre for the Development of Vocational Training (Cedefop) hat Deloitte die Auto matisierungswahrscheinlichkeiten mit dem zukünftigen Beschäftigungswachstum der neun ISCO-Berufshauptgruppen
für den Zeitraum 2015 bis 2025 verglichen. Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, zeigt sich erneut eine stark negative Korrelation zwischen Automatisierungswahrscheinlichkeit und Beschäftigungswachstum.
gungsprognosen werden bis 2025 netto 270‘000 neue Stellen geschaffen werden. Automatisierung dürfte demnach auch in Zukunft mehr Chancen als Gefahren bieten.
Automatisierung wird folglich weiterhin einen starken Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben und den Strukturwandel vorantreiben. Dadurch dürften aber mehr Stellen entstehen, als verdrängt werden. Gemäss den Beschäfti-
Mehr zum Thema: Deloitte (2015), Mensch und Maschine: Roboter auf dem Vormarsch? Deloitte (2016), Strukturwandel schafft Arbeitsplätze.
Abbildung 2: Beschäftigungswachstum und Automatisierung 2015–2025
www.handelskammerjournal.ch
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Dr. Marion Hohmann-Viol stv. Direktorin Leitung der Rechts- und Steuerabteilung Handelskammer Deutschland-Schweiz CH-8002 Zürich T +41 44 283 61 79 marion.hohmannviol@ handelskammer-d-ch.ch www.handelskammer-d-ch.ch
AKTUELLE ÄNDERUNGEN aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland – Schweiz
DEUTSCHLAND: Vorsteuervergütungsanträge von Schweizer Unternehmen beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern sind seit dem 01. Juli 2016 elektronisch einzureichen
Dr. Marion Hohmann-Viol
SCHWEIZ: Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe per 01. Juli 2016 wieder allgemeinverbindlich erklärt Der Schweizer Bundesrat hat per 01. Juli 2016 den Schweizer Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Dies hat für deutsche Entsendebetriebe zur Folge, dass sie bei Einsätzen ihrer entsandten Mitarbeiter, die Arbeiten unter den LMV Bauhauptgewerbe ausführen, zwingend die Mindestlöhne nach LMV einhalten müssen. Andernfalls droht die Verhängung von Geldbussen / Konventionalstrafen oder bei schwerwiegenden Verstössen ein Arbeitsverbot für die Schweiz. Zu beachten sind des Weiteren folgende zwei Änderungen im LMV: zum einen sind nach dem neuen LMV Barauszahlungen nicht mehr zulässig. Zum anderen verbleibt es bei der Mittagsentschädigung für das Jahr 2016 zwar bei CHF 15,00. Für das Jahr 2017 wird sie aber auf CHF 16,00 erhöht. Diese Entschädigung ist dann zu gewähren, wenn eine betriebliche Entschädigungsmöglichkeit fehlt oder der Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren kann.
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Reisespesen, gewisse Messekosten oder Teilnahmeentgelte an Schulungen sind mit deutscher Umsatzsteuer belegt. Wenn ein Schweizer Unternehmen diese Dienstleistungen in Deutschland beansprucht und dort keine Umsätze tätigt, können Schweizer Unternehmen diese Vorsteuern zurückfordern. Für Treibstoffe bzw. Benzin ist das Vorsteuervergütungsverfahren allerdings ausgeschlossen. Die Anträge müssen jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres eingereicht werden. Zuständig für das Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt. Beispiel: Die Mitarbeiter eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens nehmen an Schulungen / Seminaren im Jahr 2016 in Deutschland teil. In der Rechnung über die Seminarteilnahme in Deutschland wird deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (Rechnung aus dem Jahr 2016). Wenn das in der Schweiz ansässige Unternehmen keine Umsätze in Deutschland tätigt, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser deutschen Vor steuern bis zum 30.06.2017 beantragen. Seit 01. Juli 2016 können diese Anträge nur noch elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Bis dahin bestand die Möglichkeit, diese Anträge in Papierform beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Zu beachten ist, dass bei Schweizer Unternehmen die Pflicht zur elektronischen Antragstellung nicht die Rechnungen und Einfuhrbelege erfasst. Letztere müssen wie die Unternehmerbescheinigung weiterhin im Original vorgelegt werden.
DEUTSCHLAND: Verwendung der EORI-Nummer Aufgrund des neuen EU-Zollkodexes wurden die Regelung zur EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification number) angepasst. Zukünftig benötigen auch Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, eine EORI-Nummer, wenn sie nicht nur gelegentlich Zollanmeldungen abgeben. Als gelegentlich gilt eine Abgabe von weniger als zehn Zollanmeldungen im Jahr. Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie auf www.zoll.de.
SCHWEIZ: Revidiertes Firmenrecht seit 01. Juli 2016 in Kraft Mit dem am 01. Juli 2016 in Kraft getretenen neuen Schweizer Firmenrecht gelten künftig bei allen Gesellschaften die gleichen Vorschriften für die Firmenbildung. Ausser bei einem Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus einem frei wählbaren Firmenkern plus Rechtsformzusatz. Der Rechtsformzusatz kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden, wobei die zulässigen Abkürzungen vom Bundesrat in einer Ergänzung zur Handelsregisterverordnung festgelegt werden. Neu gilt auch die Ausschliesslichkeit des Firmennamens für alle Gesellschaften für die gesamte Schweiz. Des Weiteren kann neu der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden. Gesellschafter wechsel bei Personengesellschaften sowie Umwandlungen in eine andere Rechtsform werden damit erleichtert.
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SCHWEIZ: AHV-Meldung wird bei Personal mutationen künftig einfacher Ab dem 01. Juni 2016 müssen Schweizer Unternehmen bei Neueintritten von Mitarbeitern nicht mehr wie bislang innerhalb von 30 Tagen den neuen Mitarbeiter bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Es reicht neu aus, die neuen Mitarbeiter einmal jährlich in der Lohndeklaration zu Beginn des Folgejahres zu melden. Aufgrund der Neuregelung entfällt wie bislang die Zusendung des Versicherungsnachweises seitens der AHV-Ausgleichskasse an die versicherte Person.
DEUTSCHLAND: Ausfuhrlieferungen im nichtkommer ziellen Reiseverkehr und Befreiung von der Umsatzsteuer Im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt nach § 6 Abs. 3 Buchst. a des deutschen Umsatzsteuergesetzes nur dann eine Ausfuhrlieferung vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: – der Abnehmer führt die Ware im persönlichen Reisegepäck aus; – der Abnehmer hat seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandgebiet (ausgenommen der Gebiete des § 1 Abs. 3 UStG) und – der Gegenstand wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt. Nach der Verfügung der Landesfinanz direktion des Freistaates Thüringen vom 15. Juni 2016 (S 7133 A-03-A 5.14) wurde nun
auf Bund-Länder-Ebene geklärt, dass auch für folgende Fallkonstellation eine Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr in Betracht kommt (im folgenden wörtliches Zitat aus der vorgenannten Verfügung): 1. Ein Abnehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet (z.B. Schweiz) bestellt Ware bei einem Unternehmer mit Sitz in Inland (z.B. über das Internet). 2. Der (liefernde) Unternehmer versendet die Ware an eine inländische Lieferadresse (i.d.R. an einen Dienstleister oder an Paketshops bzw. Packetstationen). 3. Der Abnehmer holt die Ware dort ab und führt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus. 4. Rechnungsadressat ist der Abnehmer im Drittlandsgebiet. 5. Der Abnehmer soll nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr an den (liefernden) Unternehmer senden, um von diesem die Umsatzsteuerrückerstattung zu erhalten.
NEIN zu weniger Versorgungssicherheit NEIN zu mehr Auslandabhängigkeit NEIN zu Kosten in Milliardenhöhe
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zur überstürzten Ausstiegsinitiative
Für den Werkplatz Schweiz ist eine sichere Stromversorgung lebenswichtig. Das dürfen wir nicht aufs Spiel setzen.
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RECYCLING AKTIV UND TIEFBAULIVE: Kombikonzept verknüpft Kompetenzen Das Messedoppel recycling aktiv und TiefbauLive findet in bewährter Kombination zeitgleich vom 27. bis 29. April 2017 erstmals auf dem Gelände der Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH (KMK) statt. Die KMK ist Veranstalter und arbeitet eng mit der Geoplan GmbH aus Iffezheim z usammen, die als Kooperationspartner bei der strategischen Ausrichtung und der fachlichen Umsetzung umfänglich unterstützt. Der Demo-Charakter des Messe doppels bleibt auch am neuen Standort erhalten. Auf eigenen Demoflächen im Freigelände können Aussteller ihre M aschinen in Aktion zeigen. Zugleich werden auf Aktionsflächen zu spezifischen Themen wie «Mobiler Schrott- und Metallplatz» Maschinen unterschiedlicher Anbieter live vorgeführt.
Karlsruhe | Messe
Mitte Mai startete der Flächenverkauf für die recycling aktiv und die T iefbauLive und bereits jetzt konnte die Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH im Aussengelände fast alle Flächen verkaufen. Dazu Messe-Chefin Britta Wirtz: «Der rasche Abverkauf der Flächen im Aussengelände zeigt uns, dass das Konzept der Doppelmesse genau den Erwartungen der Aussteller entspricht.» Am 15.11.2016 enden die a ttraktiven Frühbucher- Konditionen für alle Flächen. recycling aktiv: www.recycling-aktiv.com TiefbauLive: www.TiefbauLive.com
Aussteller und Besucher auf der letzten recycling aktiv und TiefbauLive im Juni 2015 (Foto: Peter Sandbiller)
Änderungen vorbehalten | Stand: 09/16 | Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH | Festplatz 9 | 76137 Karlsruhe | Deutschland
Grosse Flächen-Nachfrage beim Messe-Doppel
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TiefbauLive Bewegung statt Stillstand Praxismesse
27. – 29.04.2017
REHAB® Rehabilitation | Therapie | Pflege | Inklusion
11. – 13.05.2017
EUNIQUE Internationale Messe für Angewandte Kunst & Design
19. – 21.05.2017
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Mit innovativen Ideen neue Wege beschreiten, hochgesteckte Ziele erreichen aber vor allem den Kunden und seine Vorstellungen und Wünsche verstehen und umzusetzen, war bei der Gründung der PALMBERG (Schweiz) AG im Jahr 2006 der Anspruch von Geschäftsführer Urs Kögl. In enger Zusammenarbeit mit kompetenten Fachhandelspartnern ist es dem Team um Urs Kögl in den letzten zehn Jahren gelungen, neue Wege im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung in der Schweiz zu beschreiten. Dabei vereint die PALMBERG (Schweiz) AG die hohe Qualität der Palmberg Büromöbel mit Produkten namhafter Hersteller aus den Bereichen
Beleuchtung, Boden, Raumtrennung und Objektbestuhlung sowie dem eigenen regionalen Know-how. Urs Kögl und seine Mitarbeiter betreuen ihre Kunden von der kompetenten und individuellen Bedarfsanalyse vor Ort über die massgeschneiderte Raumplanung bis hin zur sorgfältigen Auslieferung und Montage – egal ob Einzelarbeitsplatz oder Grossprojekt. Die PALMBERG (Schweiz) AG lässt so für jede Anforderung das passende Einrichtungskonzept entstehen. «Wir sind noch lange nicht am Gipfel angekommen. Durch ein Höchstmass an Flexi bilität im Bereich der Produktgestaltung
und im Fertigungsmanagement, durch neue Produkte vor allem im Bereich Akustik, einer konsequent umweltbewussten Produktion, einer bedingungslosen Qualität der Produkte in Funktionalität, Form und Ergonomie sowie professioneller und verlässlicher Dienstleistungen sind wir für die kommenden Jahre gut aufgestellt», so Geschäftsführer Urs Kögl. Einen sehr guten Eindruck können sich Kunden und Interessierte über Produkte und Leistungen im Showroom in Beringen, welcher 2013 offiziell eingeweiht worden ist, verschaffen. Auf über 800 qm zeigt die PALMBERG (Schweiz) AG hier, welche modernen Produkte und Arbeitsplatzlösungen die Büroarbeit von heute und morgen prägen. Das gläserne Bürogebäude in der Werkstrasse unterstützt dabei durch seine transparente Architektur den Leitgedanken, dass Arbeit im Büro, abgesehen von Effi zienz und Wirtschaftlichkeit, mit Freude und Lebensqualität zu tun hat und wird so zum Schaufenster der Extraklasse.
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Katja Rieger Geschäftsführerin Ripple Effect GmbH CH-8802 Richterswil T +41 79 207 3117 info@rippleeffect.ch www.rippleeffect.ch
Katja Rieger
«Sagt der CFO zum CEO: Stellen Sie sich vor, wir bilden all diese Leute aus und dann gehen sie weg. Sagt der CEO zum CFO: Stellen Sie sich vor, was passiert, wenn nicht.» Alt, aber war: Eine Firma, die nicht weiterbildet, bringt sich selbst in Gefahr. Ja, man muss weiterbilden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Wie soll man sonst in einer Zeit der konstanten Erneuerungen und internationaler Konkurrenz bestehen? Noch wichtiger ist die Mitarbeitermotivation. Der Vertrag zwischen Firma und Mitarbeiter ist in den letzten Jahren fragiler geworden. Vor 30 Jahren verbrachte ein Grossteil der Mitarbeiter ihr ganzes Berufsleben in einer Firma, heute hat sich dieses Leitmotiv unserer Väter geändert. Der Vertrag, der früher durch gegenseitige Loyalität geprägt war, beruht heute mehr auf gegenseitigem Nutzen, zum Beispiel den Entwicklungsmöglichkeiten. In den wichtigsten Untersuchungen (Gallup, SHRM, BCG, SAP, Dupress Deloitte etc) liegt Weiterentwicklung unter den Top 10 Gründen für die Mitarbeiterzufriedenheit. Und da die Mitarbeiter sich leichter Ihren Arbeitgeber aussuchen können, muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern etwas bieten.
WEITERBILDUNG NEU BETRACHTET
Weiterbildung ist also kein Luxus, den man in schwierigeren Zeiten einfach weglassen kann. Allerdings gibt es auch Untersuchungen, die zeigen, dass Weiterbildung ins Leere laufen kann. Gründe dafür sind Kurzlebigkeit von Wissen, mangelnde Fähigkeit das Erlernte in den Job zu übertragen und auch ein «Giesskannen-Prinzip», wie K. Ferrazzi* in einem HBR Artikel erklärt. Und gerade viele KMU müssen scharf rechnen. Ein Weiterbildungsbudget, wie in grossen internationalen Firmen, ist oftmals nicht vorhanden. Mitarbeitern eine Woche für einen Kurs freizugeben hat eine direkte Auswirkung auf die Produktivität. Wie kann man also Weiterbildung so gestalten, dass sie spezifisch für den Einzelnen und passend für den Job ist, dass sie am Arbeitsplatz stattfindet und wenig kostet? Manager spielen hier eine wesentliche Rolle. Monique Valcour** sagt provokativ «wer nicht hilft Mitarbeiter weiter zu entwickeln, ist nicht zum Management befähigt». Ihre Forschung weist auf das grosse Potential hin, das oftmals in den Firmen brachliegt. Natürlich weisen die Manager ihre Mitarbeiter an. Manche sind tatsächlich auch grossartige Lehrer. Aber seien wir ehrlich: Wie oft ist die Entwicklung der Mitarbeiter Teil der Jobbeschreibung? Wie viel Zeit bleibt einem Manager wirklich? Dabei ist niemand so befähigt zu erkennen, welche Hilfe der Mitarbeiter braucht und wo seine Stärken liegen. Zuerst muss der Manager den Wert von Weiterbildung und seine Rolle dabei erkennen. Auch muss er dafür Anerkennung erfahren. Ich kenne Manager, die sich für die Weiterentwicklung einsetzen und die dafür von ihren Vorgesetzten hören, dass sie ihr Business nicht im Griff haben. Es ist entscheidend, Manager in die Lage zu versetzen, ihre neue Rolle als Coach effektiv wahrzunehmen. Diese Investition muss sein. Die Folge: Ein Schneeball-Effekt. Am besten können KMU gute Weiterbildungsprogramme mit innovativen Lern- konzepten aufbauen. Kein frontal Training, sondern interaktiv und zeitnah. Die
gute Nachricht ist, dass man mit den modernen technologischen Mitteln und durch die Erkenntnisse der Lernforschung solche Ansätze entwickelt hat. Man kann zum Beispiel ohne grossen Aufwand Innovation und Peer Coaching erreichen, indem man regelmässige «Workouts» aufbaut, die auf Ver besserungen im Arbeitsalltag zielen. Gut moderiert kann das zu vielen kleinen, wichtigen Veränderungen führen, die mittel fristig eine Lernkultur in der Organisation entstehen lassen. Mit der zunehmenden Vernetzung ganzer Teams mit digitaler Technik über Ländergrenzen hinweg, kann man diese Praktiken auch virtuell nutzen und einen noch breiteren Austausch zu noch grösserer Innovation fördern. Es gibt viele Möglichkeiten, wie man ein effektives Weiterbildungsprogramm für KMU aufbaut. Die ersten Schritte führe ich Ihnen hier auf: 1. Definieren Sie, welche technischen und kognitiven Fähigkeiten aufgebaut werden sollen. 2. Beschränken Sie sich nicht nur auf Kompetenzen, beziehen Sie auch Verhaltensweisen ein. 3. Bauen Sie innovative und flexible «on the job» Trainingsprogramme. 4. Holen Sie die Manager für die Weiterbildung an Bord. 5. Nehmen Sie die Mitarbeiter mit in die Entwicklungsverantwortung. 6. Schaffen Sie eine Lern- und Verbesserungs-Kultur. Es ist nicht schwer und muss auch nicht teuer sein, eine gutes Weiterbildungs- Konzept aufzubauen. Aber es ist sehr teuer, es nicht zu tun. *HBR https://hbr.org/2015/07/7-ways-to-improveemployee-development-programs **HBR https://hbr.org/2014/01/if-youre-not-helping-peopledevelop-youre-not-management-material Gallup: http://www.gallup.com/topic/employee_ engagement.aspx Dupress / Deloitte: http://dupress.deloitte.com/ dup-us-en/deloitte-review/issue-16/employeeengagement-strategies.html
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Marc Steinkat CEO Switzerland Commerzbank Schweiz www.commerzbank.ch
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UNTERNEHMEN ZUKUNFT: TRANSFORMATION TRIFFT TRADITION Unternehmenskultur 4.0: Kooperation, Vernetzung und gesteuerte Autonomie Neue Commerzbank-Studie nimmt digitalen Wandel unter die Lupe
Marc Steinkat
Das Silicon Valley hat auf Start-up-Unternehmer die gleiche magische Wirkung wie Disneyland auf Kinder: Hier werden Träume Wirklichkeit. Im Silicon Valley brauchen junge Gründer keinen festen Arbeitsplatz, sie entwickeln ihr Geschäftsmodell mit einem MacBook im Café an der Ecke. Hier, am bedeutendsten IT-Standort der Welt, entsteht die Zukunft. Mit Apple, Google oder Tesla sitzen hier nicht nur die innovativsten Unternehmen der Welt, mit Uber, AirBnB oder Palantir sind hier auch die teuersten Start-ups der Welt zu Hause. Kein Wunder, dass Schweizer und deutsche Unternehmen ins Silicon Valley blicken, wenn es um Innovationen, Digitalisierung und neue Arbeitswelten geht. Experten warnen immer wieder, dass europäische Unternehmen das Silicon Valley nicht kopieren sollten. Es braucht eigene, europäische Lösungen, die zur hiesigen Wirtschaftsstruktur passen. Doch klar ist auch: Digitalisierung ist kein Thema, dessen Potenziale sich innerhalb nationaler Grenzen ausschöpfen lassen oder dessen Herausforderungen von ein paar Unternehmen allein bewältigt werden können. Zu diesem Ergebnis kommt auch die aktuelle Studie der Initiative Unter nehmerPerspektiven der Commerzbank: Kooperation und Vernetzung sind die
Schlagworte, die die Unternehmenskultur 4.0 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland prägen. Und sie sind der Schlüssel zum Erfolg im digitalen Wandel. Der Name der Initiative ist Programm: Die UnternehmerPerspektiven greifen aktuelle Themen auf, die Unternehmen aktuell bewegen. Im vergangenen Jahr sind die UnternehmerPerspektiven der technologischen Seite der Digitalisierung auf den Grund gegangen. Ein zentrales Ergebnis: Die digitale Transformation kann nur gelingen, wenn die Unternehmer schnell, flexibel und offen für Kooperationen sind. Diese Erkenntnis hat die Initiative zum Anlass genommen, in der aktuellen Studie den Menschen im digitalen Wandel in den Fokus zu nehmen. Dazu wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine repräsentative Stichprobe von Unternehmern und Managern befragt – passend zum Thema mit einem Blick über den nationalen Tellerrand zu den Nachbarn aus Deutschland bzw. der Schweiz. «Unternehmen Zukunft: Transformation trifft Tradition» so der aktuelle Titel der 4. Studie, die die Commerzbank im Sommer 2016 in der Schweiz durchführte. Erfolgreiche Digitalisierung fängt im Kopf an Ob die Transformation gelingt, ist eine Frage des Mindsets. Und das stimmt offenbar bei Schweizer Unternehmern: 42 Prozent der Befragten nutzen digitale Technologien nicht nur zur Verbesserung des laufenden Geschäfts, sondern entwickeln neue Produkte oder Dienstleistungen, erschliessen neue Absatzwege oder Vertriebsformen oder treiben die Vernetzung der gesamten Wertschöpfungskette voran. Digitale Transformatoren haben wir diese Gruppe genannt. Damit sind Schweizer Unternehmen den Deutschen deutlich voraus: Gerade einmal 27 Prozent der Unternehmen in der deutschen Vergleichsstichprobe setzen vollumfänglich auf Digitalisierung.
Unternehmen, die stärker auf digitale Technologien setzen, brauchen dafür die passenden Arbeitsstrukturen und Spezialisten. Mitarbeiter müssen flexibler planen können, externe Unterstützung durch Spezialisten darf kein Tabu sein und Teamwork gewinnt an Bedeutung: intern durch abteilungsübergreifende Teams, sowie extern durch engere Zusammenarbeit mit Kunden und Geschäftspartnern. Digitalisierung ist Chefsache Digitalisierung verstärkt das ohnehin schon hohe Interesse an Weiterbildung und Qualifizierung. Auch die Erwartungen an die technische Ausstattung des eigenen Arbeitsplatzes und an den Informationsfluss über die strategische Ausrichtung werden höher. Die Ansprüche an Work-Life-Balance steigen genauso wie der Wunsch nach Freiräumen zur Umsetzung eigener Ideen. Es ist die Aufgabe der Chefs, sich sowohl mit all diesen Anforderungen aber gelegentlich auch mit Veränderungsblockaden zu beschäftigen. Digitaler Wandel muss Chefsache sein und verändert die Unternehmenskultur. Das Wichtigste dabei: die neue Kultur vorleben. Die Unternehmer sagen selbst, dass sie mit mehr Kooperation statt Kontrolle, mit mehr Moderation statt Expertentum und mit mehr Kompetenz statt Hierarchie die digitale Transformation bewältigen wollen. Dieses Umdenken hat in vielen Unternehmen bereits begonnen – und nicht nur bei den besonders digitalen Unternehmen. Es fehlen: Fachkräfte und Kooperation Die Unternehmen tun viel, um im digitalen Wandel nicht nur zu bestehen, sondern an der Spitze zu sein. Allerdings ist auch der Druck zur Digitalisierung in der Schweiz noch deutlich höher als in anderen Ländern. Digitalisierung ist im Hochlohnland Schweiz von zentraler Bedeutung, damit Unternehmen im globalen
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Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben und den Industriestandort attraktiv h alten können. Nur so können sie auch die dringend benötigten Mitarbeiter für den Wandel für sich gewinnen. Der Fachkräfte mangel hierzulande droht allerdings die Transformation auszubremsen. Innovations- und Digitali sierungsvorhaben in den Unternehmen scheitern besonders häufig an fehlendem Personal. Die Unternehmen versuchen das Problem zu lösen, indem sie sich um Spezialisten aus dem Ausland bemühen – auch hier zeigt sich, dass ein Land alleine die Digitalisierung nicht stemmen kann. Dabei verschärft die beschlossene Einwande-
rungsbeschränkung den Mangel an digitaler Expertise zusätzlich. Und noch eine Herausforderung gilt es zu meistern: Innovationen werden in den seltensten Fällen von Einzelpersonen im vielzitierten stillen Kämmerlein entwickelt. Die Wirtschaft braucht mehr Kooperation und mehr Dialog mit Experten, Hochschulen und auch Wettbewerbern, um sich an der Spitze der digitalen Transformation halten zu können. Viele Unternehmen machen es schon vor: Die Schweizer Post hat sich beispielsweise im Silicon Valley sieben starke Partner gesucht, um neue Trends und gesellschaftliche Entwicklungen
zu identifizieren. Die Commerzbank hat den «main incubator» gegründet, um im Austausch mit Fintechs ihre Innovationskraft im Finanzdienstleistungsbereich zu steigern. Doch Kooperation ist für viele Unternehmen auch mit Vorbehalten besetzt: Sobald es um die Entwicklung von Innovationen im Netzwerk geht, werden sie häufig skeptisch: 47 Prozent der Unternehmen sagen über sich selbst, dass sie offener werden müssen für Kooperation mit Wettbewerbern. Coopetition – zusammengesetzt aus den englischen Begriffen cooperation und competition – heisst diese Form des Austauschs und der Zusammenarbeit.
Vom Geldgeber zum Impulsgeber: Digitale Firmen brauchen Vernetzung
Respekt und Vertrauen sind die Eckpfeiler guter Führung. Chefs sind künftig noch mehr als Motivatoren und Moderatoren gefragt. Kontrolle ist «out».
Dialog und Austausch – dazu will auch die Commerzbank ihren Beitrag leisten. Die Studie zeigt, dass sich die Rolle der Banken im digitalen Wandel verändert. Digitale Plattformen zur Abwicklung von Bankgeschäften und der Ausbau digitaler Kommunikationswege sind dabei nur die «must-haves». Im Zentrum des Unternehmerinteresses steht der Wunsch nach neuen Impulsen. Die Finanzpartner sollen sich als kompetenter Gesprächspartner in der Digitalisierung erweisen und social networking ermöglichen: Jedes zweite Unternehmen erwartet von seinen Banken
gezielt die Vermittlung von möglichen Kooperationspartnern. Sie hoffen dabei insbesondere auf Kontakte zu Start-ups. Mit den UnternehmerPerspektiven hat die Commerzbank bereits vor zehn Jahren eine Plattform geschaffen, um das Netzwerken zu unterstützen. Ihre Bilanz: 16 Studien mit mehr als 500 Veranstaltungen in Deutschland. Und in der Schweiz haben wir nun auch schon vier eigene Studien veröffentlicht und vier grosse Dialogabende mit Unternehmern aus der Schweiz auf die Beine gestellt. Der Zuspruch wächst von Jahr zu Jahr und so konnten wir auch
am 14. November wieder im Rahmen einer exklusiven Abendveranstaltung, diesmal in der atemberaubenden Eventlokation des Aura in Zürich in einem neuen interaktiven Arena-Format, mit Unternehmern für Unternehmer, das hochaktuelle Thema der digitalen Transformation diskutieren. Rund 250 Schweizer Unternehmer waren der Einladung gefolgt. Zu Gast auf dem hochkarätigen Panel waren Sven Gohlke, Regionalvorstand Europa Commerzbank AG, Prof. Manfred Maus, Mitgründer der ObI- Organisation und Christoph Birkholz, Gründer und Managing Director Impact- Hub Zürich. Victor Calabro, Gründer, Inhaber und CEO Staff-finder Schweiz, sorgte als dynamischer Keynote-Speaker für bereichernde Einblicke in die spannende Welt der digitalen Transformation. Zum Abschluss des fachlichen Teils des Abends, bevor bei einem exklusiven Flying-Dinner das Networking mit interessanten Persön lichkeiten führender Schweizer Unternehmen aus den verschiedensten Branchen der Industrie im Zentrum stand, sorgte Simon Pierro, der weltweit bekannte iPad Künstler für «verzaubernde» Momente. Durch den Abend führte wie auch bereits in den letzten zwei UP-Veranstal tungen Beatrice Müller, Kommunikationstrainerin und Ex-Tagesschausprecherin SRG. Wir freuen uns jetzt schon auf die Fortsetz ung in 2017, wenn wir in Zürich wieder zu den UnternehmerPerspektiven einladen dürfen.
Weitere Informationen zur Initiative: www.unternehmerperspektiven.de
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PEOPLE‘S VIENNALINE Standortattraktivität «Bodensee» Altenrhein – Friedrichshafen – Köln/Bonn 2 Mal täglich, 4 Mal täglich nach Wien und zu attraktiven Feriendestinationen
«Vom Mittelmass zur Exzellenz» heisst eine Initiative der Vorarlberger Industriellenvereinigung. Im Schweizer Gemeinderanking nicht unter den ersten Hundert; darüber beklagt sich die Ostschweiz. Keine Fluganschlüsse an wichtige Wirtschaftsräume mehr; das beschäftigt die Industrie und Wirtschaft im Raum Friedrichshafen. Diese Befindlichkeiten haben eines gemeinsam: Sie zeigen, wie wichtig es ist, am Bodensee gemeinsam Stärken und Vorteile zu generieren, damit eine einstmals blühende Wirtschafts- und Indus trieregion nicht völlig den Anschluss an die aufstrebenden Metropolitanräume verliert. Gemeinderankings und Wirtschaftsanalysen in der Schweiz und Europa zeigen, dass Regionen mit attraktiven und internationalen Verkehrsanbindungen am schnellsten wachsen und attraktive Lebens- und Wirtschaftsräume sind. Wichtig dabei ist, dass alle Verkehrsträger ihren Beitrag zur Standortattraktivität leisten. Strasse, Schiene und Luftverkehr. Je besser die Intermodalität zwischen den einzelnen Verkehrsträgern ist, d esto attraktiver das Gesamtsystem. Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein und die People’s Viennaline möchten einen aktiven und wichtigen Beitrag zur Standort attraktivität «Bodensee» leisten. People’s Viennaline verbindet künftig die beiden Flughäfen Altenrhein und Friedrichshafen miteinander und bietet über beide Flughäfen Weiterflüge an. Auf eigenen Stre-
In Altenrhein wird ab sofort auch mit Kölsch angestossen.
cken, wie nach Köln/Bonn oder Wien, oder auf Anschlussstrecken anderer Airlines ab Friedrichshafen, werden Menschen, Märkte und Standorte, die bisher durch den See getrennt waren, verbunden. «Wir bieten den beiden Flughäfen die notwendige Stabilität, weil das Verkehrsaufkommen des gesamten Bodenseeraumes bedient werden kann. Vergessen wir jedoch nicht: Was wir an den Abflügen ab Friedrichshafen und Al-
Flugplan ab 2. November 2016 – 25. März 2017 Altenrhein – Friedrichshafen – Köln/Bonn Wochentag Flug Abflug Ankunft Altenrhein Friedrichshafen Montag– PE 200 06.30 06.50 Freitag PE 202 17.20 17.40 Köln/Bonn – Friedrichshafen – Altenrhein Wochentag Flug Abflug Ankunft Köln/Bonn Friedrichshafen Montag– PE 201 08.35 09.30 Freitag PE 203 19.25 20.20
© People’s Viennaline
tenrhein schätzen, schätzen auch unsere Kunden und Besucher, die zu uns kommen. Nutzen wir dieses ‹Flugnetzwerk Bodensee› zu unserem Vorteil als wichtiger Baustein für die Zukunft unserer vier Länder umfassenden Region» so Daniel Steffen, CEO People’s Air Group. Ab Altenrhein nach Wien, Köln und zu zahlreichen Feriendestinationen. Alle Flüge sind online unter www.peoples.ch oder in jedem Reisebüro buchbar.
Über die People’s Viennaline Abflug Friedrichshafen 07.10 18.00 Abflug Friedrichshafen 09.50 20.40
Ankunft Köln/Bonn 08.05 18.55 Ankunft Altenrhein 10.10 21.00
Die Fluglinie mit Hauptsitz in Wien am Vienna Airport wurde im Oktober 2010 gegründet. Sie verbindet seit dem 28. März 2011 die Bodenseeregion mit der österreichischen Bundeshauptstadt mit einer Embraer170, 76 Sitzplätze. Geflogen wird 4x täglich nach Wien, 2x täglich nach Köln und in zahlreiche Urlaubsdestinationen im Sommer. Eigentümer der Fluggesellschaft ist der Vorarlberger Markus Kopf. Sie wird geführt von CEO Daniel Steffen.
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Aus dem Firmengeschehen unserer Mitglieder
Änderungen in der Konzernleitung der Lindt & Sprüngli Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gab die zukünftige Zusammensetzung der Konzernleitung bekannt. Ernst Tanner übergab die CEO Funktion per 1. Oktober 2016 an den langjährigen Finanzchef der Gruppe Dr. Dieter Weisskopf und bleibt weiterhin als Exekutiver Verwaltungsratspräsident aktiv. Die Konzernspitze wird mit erfahrenen Managern aus den eigenen Reihen erweitert. Mit dieser Übergabe der Verantwortung an eine erprobte jüngere Management-Generation wird die für die Lindt & Sprüngli Gruppe wichtige Kontinuität gewährleistet. Ernst Tanner übergibt seine CEO Funktion per 1. Oktober 2016 und konzentriert sich als Exekutiver Verwaltungsratspräsident auf die langfristige strategische Ausrichtung der Gruppe. Er wird seine langjährige Erfahrung weiterhin in den Konzern einbringen. Dr. Dieter Weisskopf wird neuer CEO der Gruppe Neuer CEO der Gruppe wird der langjährige CFO Dr. Dieter Weisskopf. Er trat im Jahr 1995 der Lindt & Sprüngli Gruppe bei und übernahm die Konzernbereiche Finanzen, HR, Legal, IT und Einkauf und ist seit 2004 zusätzlich für die Produk tion und Nachhaltigkeit verantwortlich. Er bringt über 22 Jahre Erfahrung als Konzernleitungsmitglied mit. Neue Konzernleitungsstruktur ab Januar 2017 Die Konzernleitung wird um drei neue Mitglieder erweitert: – Martin Hug, CFO Ghirardelli, wird zum CFO der Gruppe ernannt Er begann bei Lindt & Sprüngli im Jahr 2004 als Senior Corporate Controller und wurde kurz danach zum CFO von Lindt & Sprüngli UK ernannt. Seit 2011 ist er als CFO von Ghirardelli tätig. – Alain Germiquet, bisher CEO von Lindt & Sprüngli Frankreich, übernimmt Länderverantwortung und den Bereich International Sales
Er ist seit 2007 für Lindt & Sprüngli tätig. Zuerst als CEO von Lindt & Sprüngli UK und seit 2009 als CEO von Lindt & Sprüngli Frankreich. – Guido Steiner bleibt weiterhin verantwortlich für den Bereich Operations Er begann bei Lindt & Sprüngli im Jahr 1992 als Group Production Planning Manager. Von 1998 bis 2003 war er Vice President Operations der Tochtergesellschaft in Stratham, USA. 2003 ist er als Vice President Operations an den Hauptsitz zurückgekehrt. Somit setzt sich die neue Konzernleitung wie folgt zusammen: – Dr. Dieter Weisskopf, CEO der Gruppe – Andreas Pfluger, Präsident & CEO Russell Stover, Länderverantwortung – Rolf Fallegger, International Marketing, Global Retail, Länderverantwortung – Kamillo Kitzmantel, CEO CH, Länderverantwortung – Dr. Adalbert Lechner, CEO DE, Länderverantwortung – Alain Germiquet, International Sales, Länderverantwortung – Martin Hug, CFO der Gruppe – Guido Steiner, International Operations Alle Mitglieder rapportieren direkt an den CEO. Uwe Sommer, verantwortlich für International Marketing/Sales und Global Retail sowie für verschiedene Länder, hat sich entschlossen, in frühzeitige Pensionierung zu gehen und scheidet per Ende A pril 2017 aus der Konzernleitung aus. Seine jetzigen Funktionen werden von Rolf Fallegger und Alain Germiquet übernommen.
Dr. Dieter Weisskopf
Der Verwaltungsrat gratuliert den neuen Mitgliedern zur Ernennung und wünscht der gesamten Konzernleitung weiterhin viel Erfolg. Besonderer Dank geht an Uwe Sommer für seine ausserordentlichen Beiträge zur erfolgreichen Entwicklung der Firma in den letzten 23 Jahren. Mit dieser Veränderung in der Gruppenleitung wird die Strategie des Unternehmens konsequent weiter geführt. Lindt & Sprüngli ist überzeugt, mit dieser jüngeren Manager-Generation, die Weichen für zukünftigen Erfolg gestellt zu haben. Gleichzeitig wird so die für die Lindt & Sprüngli Gruppe wichtige Kontinuität gewährleistet.
Über Lindt & Sprüngli Lindt & Sprüngli ist weltweit führend im Bereich der Premium-Schokolade und schaut auf eine Tradition von 170 Jahren zurück, die in Zürich ihren Anfang nahm. Qualitätsschokoladen von Lindt & Sprüngli werden heute in 12 eigenen Produktionsstandorten in Europa und den USA hergestellt und von 24 Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie über 100 unabhängigen Distributoren rund um den Globus vertrieben. Mit über 13‘000 Mitarbeitenden erzielte die Lindt & Sprüngli Gruppe 2015 einen Umsatz von CHF 3,65 Mrd.
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Kühne + Nagel baut Dienstleistung für BMW Group Aftersaleslogistik weiter aus Kühne + Nagel unterstützt die zentrale Ersatzteillogistik der BMW Group mit dem Betrieb eines neuen Verteilzentrums Das am 11. Oktober 2016 eingeweihte Verteilzentrum im niederbayrischen Wallersdorf ist Teil der Zentralen Teileauslieferung (ZTA) der BMW Group. Diese besteht aus dem Verteilzentrum und einem grossen Lager in Wallersdorf, dem Ersatzteillager in Bruckberg, das von Kühne + Nagel betrieben und bewirtschaftet wird, sowie dem Dynamikzentrum in Dingolfing. Die BMW Group versorgt von der ZTA aus weltweit regionale Distributionszentren, aus denen heraus die lokalen Vertragswerkstätten beliefert werden. Kühne + Nagel ist seit mehr als zehn Jahren für die BMW Group in der Ersatzteillogistik tätig. Kühne + Nagel übernimmt in Wallersdorf den administrativen und physischen Wareneingang, die Vorverpackung, die Administration von Packmitteln und Leergut sowie die Verladung in den Shuttle-Verkehr an sämtliche Aussenläger, Aussenwerkstätten und Standorte des ZTA-Verbundes. Im eingeschwungenen Zustand werden arbeitstäglich im Durchschnitt mehr als 215.000 verpackte Ersatzteile das Verteilzentrum verlassen. Die Inbetriebnahme ist für Dezember 2016 geplant. Anfänglich wird Kühne + Nagel in dem 35.000 Quadratmeter grossen Komplex rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Aktuelle Luftaufnahme des neuen BMW Group Standorts in Wallersdorf
«Die Kontraktlogistik für die Automobilindustrie ist global ein strategisches Geschäftsfeld von Kühne + Nagel. Wir bieten unseren Kunden auf ihre Anforderungen zugeschnittene branchenspezifische Lösungen an. Unser Portfolio deckt alle Stufen der Supply Chain ab. Wir freuen
© DIBAG
uns, dass wir unserem langjährigen Kunden BMW Group unsere Kompetenz in der Ersatzteillogistik an einem weiteren Standort zur Verfügung stellen können», betont Gianfranco Sgro, für die Kontraktlogistik verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung der Kühne + Nagel International AG.
«KOMPAKTKOMMENTAR ZUM DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN DEUTSCHLAND-SCHWEIZ» n Das Standardwerk zum DBA Deutschland-Schweiz in 3., völlig überarbeiteter und erweiterter Neuauflage n Der Kommentar ist Basisinformation und Gestaltungshilfe zugleich n Prägnante und umfassende Information über die Regelungen des DBA n Mit vielen praktischen Hinweisen für Steuerberater, Juristen, Unternehmer und Privatpersonen Bestellungen über www.handelskammer-d-ch.ch oder über auskunft@handelskammer-d-ch.ch
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Die Handelskammer teilt mit
ZOLL BASEL WEIL AUTOBAHN: 8'500 ABGEFERTIGTE LKWS IM RAUM BASEL PRO TAG Sondertischkreisveranstaltung vom 4. Oktober 2016
Im Rahmen des monatlichen T ischkreises züglich Effizienz und Sicherheit zu, von der bietet die Handelskammer Deutschland- sich die Anwesenden selbst vor Ort überSchweiz auch Sonderveranstaltungen an, zeugen durften. an denen die Mitglieder eine interessante Unternehmung besichtigen und somit ex- Vom Betrieb in die Praxis klusive Einblicke erhalten. Am 4. Oktober fand ein solcher Ralf Bopp, Direktor der Handelskammer Sondertischkreis an der Zollstelle Basel Deutschland-Schweiz, begrüsste die 40 Teilnehmenden auf dem Zollgelände. Weil am Rhein Autobahn statt. Zum Programm gehörte eine e igens Der stellvertretende Zollkreisdirektor für die Handelskammer Deutschland- Silvan Vogt und der Zollinspektor Rolf Schweiz veranstaltete Betriebsführung und Tschudi schlossen sich der Begrüssung an und gaben den Anwesenden eine kleiVorführung. ne Einführung zum täglichen Geschäft des grössten Zollübergangs DeutschWichtigkeit im Wirtschaftsverkehr land-Schweiz. In kleinen Gruppen aufgeDer Wirtschaftsverkehr zwischen Deutsch teilt besichtigte man das Zollgelände. Die land und der Schweiz ist durch ein sehr ho- kleinen Gruppen führten zu einem regen hes Handelsvolumen von über 90 Mrd. CHF kommunikativen Austausch zwischen den gekennzeichnet. Das bedeutet pro Werktag Zollmitarbeitenden und den Sondertischeinen Warenaustausch von bis zu 400 Mio. kreisteilnehmenden. Viele der TeilnehCHF. Der reibungslosen Abwicklung an menden haben in ihrem Geschäftsalltag der schweizerisch-deutschen Zollgrenze häufig mit dem Zoll zu tun. An dieser Ver atten sie die Möglichkeit ihre kommt dabei besondere Bedeutung be- anstaltung h
Fachfragen direkt mit den Zollmitarbeitenden zu klären. Betriebsführung und Vorführungen Die Teilnehmenden durchliefen rotierend mehrere Stationen der Zollstelle. Unter den Stationen gab es eine Vorführung mit Diensthunden. Eine der Situationen zeigte eine Verfolgung im Sprint und die zweite Situation demonstrierte die Durchsuchung eines Fahrzeuges auf Sprengstoff. Das absolute Highlight hierbei war eine Demonstration mit der Option zur freiwilligen Teilnahme: Man konnte den Hund als Stoppmittel im Einsatz am eigenen Leib erfahren. Tatsächlich gab es mehrere mutige Freiwillige, die sich mit spezieller Schutzbekleidung vom Hund beissen liessen. Das LKW-Röntgengerät war eine weitere Attraktion der Besichtigung. Vor den Augen der Teilnehmenden fuhr ein LKW durch das Röntgengerät und somit erhielt man in kürzester Zeit Einsicht auf
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den Inhalt des Wagens via der sofortig erstellten Röntgenbilder. Das Gerät ist mobil einsetzbar und wurde extra für die Veranstaltung auf das Gelände des Zolls gebracht. Der grösste Vorteil für die Zollabwicklung beim Einsatz des Röntgengerätes ist die Schnelligkeit: In rekordverdächtigen 1–2 Minuten ist somit ein kompletter LKW «gescannt». Ein weiterer besonderer Stopp war die Besichtigung der Zollstelle von oben. Auf dem Dach des Gebäudes konnte man sich bei untergehender Nachmittagssonne einen klaren Überblick der Gemeinschaftszollanlage verschaffen. Hier wurde unter anderem die wichtige Bedeutung der guten Zusammenarbeit von Deutschland und der Schweiz ersichtlich.
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Das mobile Lastwagen-Röntgengerät des Zolls welches sich normalerweise ausserhalb des Zollareals befindet
Gemeinsam den Tag ausklingen lassen Abschliessend an die Rundführungen fanden sich alle gemeinsam in der Kantine der Zollstelle ein, in der schon ein reichhaltiges Buffet für den Apéro bereit stand. So konnte man sich anschliessend über das Erlebte in geselliger Runde austauschen, weitere Fachfragen stellen und Kontakte pflegen. Wir danken der Zollstelle Basel Weil Autobahn sehr herzlich für die Einladung und die interessante sowie spannende Veranstaltung. Autorin: Katja Weber Fotos: Selina Villiger
Vorführung: Der flüchtende Verdächtige wird von der Grenzwache mit Hilfe eines Diensthundes angehalten und abgeführt
Ralf Bopp, Direktor der Handelskammer Deutschland-Schweiz, begrüsst die zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer
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ERFOLGREICH DURCH EINE MESSETEILNAHME Das Erfolgsgeheimnis einer Messe besteht in der effizienten und qualifizierten Zusammenführung von Märkten und Menschen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz ist die offizielle Schweizer Vertretung der Deutschen Messe, Nürnberg Messe sowie der Koelnmesse. Die Mitarbeiterinnen aus der Messeabteilung beraten gerne und beantworten Fragen rund um die Messeplätze in Deutschland und der Schweiz.
Für Ihre erfolgreiche Messeteilnahme bieten wir Ihnen als Aussteller: – Detaillierte Beratung über Veranstaltungen der einzelnen Messeplätze – Informations- und Anmeldeunterlagen (inkl. Serviceleistungen, Spezialangebote u.a.) – Anmeldung und Vermittlung von Standflächen – Unterstützung beim Standbau, Marketingdienstleistungen, Logistik etc. – Reiseinformationen, Informationen zu Hotels und über die Messestädte – Unterstützung bei der Organisation von SWISS Pavilions mit Partnern als Besucher: – Verkauf von Eintrittskarten und Katalogen, Unterstützung bei der Registrierung für Fachbesucher – Reiseinformationen, Informationen zu Hotels und über die Messestädte als Presse- oder Verbandsvertreter: – Bereitstellung von Presseinformationen, Texten, Bilder und Prospektmaterial – Individuelle Gespräche und Presseveranstaltungen in der Schweiz – Delegationsunterstützung und -betreuung vor Ort
Deutsche Messe www.handelskammer-d-ch.ch/de/marktplatz/messe/ deutsche-messe-hannover Verena Stübner, Leitung Messevertretung Deutsche Messe Hannover verena.stuebner@handelskammer-d-ch.ch +41 (0)44 283 61 73
Deutsche Messe Verena Stübner und Verena Miller
Nürnberg Messe Cathi Jesel und Gabi Bilang-Heier
Nürnberg Messe www.handelskammer-d-ch.ch/de/marktplatz/messe/ nuernberg-messe Catherine Jesel, Leitung Messevertretung NürnbergMesse catherine.jesel@handelskammer-d-ch.ch +41 (0)44 283 61 76 Koelnmesse www.koelnmesse.ch Linda Oswald, Leitung Messevertretung Koelnmesse l.oswald@koelnmesse.ch +41 (0)44 283 61 11
Koelnmesse v.l.n.r: Kerstin Walser, Linda Oswald, Barbara Rinderknecht
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GEBURTSTAGE Werner Meier-Leuthold Am 1. August 2016 feierte Dipl. Chem. Werner Meier-Leuthold seinen 90. Geburtstag. Er ist Ehrenvorstandsmitglied der Handelskammer Deutschland-Schweiz und gehört dem Vorstand der Kammer seit 1972 an. 1988 wurde er in den Präsidialausschuss gewählt und seit 1997 ist Herr Meier-Leuthold Mitglied des Ehrenvorstandes. Er war über viele Jahre alleiniger Verwaltungsrat & Direktor der Lurgi Zürich AG. Der Präsident, die Vorstandskollegen, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden der Kammer gratulieren sehr herzlich und übermitteln die allerbesten Wünsche.
Dr. Wolfgang Heberlein Herr Dr. Wolfgang Heberlein konnte am 15. August 2016 seinen 85. Geburtstag feiern. Herr Dr. Heberlein gehört dem Vorstand der Handelskammer Deutschland-Schweiz seit 1971 an und ist seit 1989 Mitglied des Ehrenvorstandes der Handelskammer Deutschland-Schweiz. Er war u. a. Verwaltungsrat der Heberlein Holding AG. Der Präsident, die Vorstandskollegen, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden der Kammer gratulieren sehr herzlich und übermitteln die allerbesten Wünsche.
Dr. Eberhard Sasse Am 25. August 2016 feierte Dr. Eberhard Sasse seinen 65. Geburtstag. Er gehört seit 2014 dem Vorstand der Handelskammer Deutschland-Schweiz an. Der Münchner Familienunternehmer ist auch Präsident der IHK für München und Oberbayern sowie Präsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages (BIHK). Er setzt sich besonders für bessere Rahmenbedingungen für den Mittelstand und ein posi tiveres Unternehmerbild in der Gesellschaft ein. Der gebürtige Berliner gründete 1976 ein Reinigungsunternehmen, das sich zu einem erfolgreichen Facility-Management-Komplettanbieter mit 5.700 Mitarbeitenden entwickelt hat. Der Präsident, die Vorstandskollegen, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden der Kammer gratulieren sehr herzlich und übermitteln die allerbesten Wünsche. Herbert J. Scheidt Am 11. Oktober 2016 feierte Herbert J. Scheidt seinen 65. Geburtstag. Er ist Präsident des Verwaltungsrats der Vontobel Holding AG und der Bank Vontobel AG und gehört seit 2011 dem Vorstand der Handelskammer Deutschland-Schweiz an. Seit Juni 2016 ist Herbert J. Scheidt Mitglied im Präsidialausschuss der Handelskammer. Im Juli 2016 wurde er zum neuen Präsidenten der Schweizerischen Bankiervereinigung gewählt. Der Präsident, die Vorstandskollegen, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden der Kammer gratulieren sehr herzlich und übermitteln die allerbesten Wünsche.
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Deutschland
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Firmenstandort in der Ostschweiz Standort mit bewilligtem Bauprojekt in Schwarzenbach bei Wil/SG. Auf rund 10‘000 m2 Hallenfläche lassen sich verschiedene Konzepte umsetzen. Es können auch Teilflächen gemietet werden. Der Autobahnanschluss ist in ca. 3 Autominuten erreichbar. Es bestehen flexible Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise Handwerkerzentrum, Auslieferungslager oder Produktionsbetrieb. Miete ist möglich. Erdgeschoss: Logistikhalle, Showroom, Lagerflächen Obergeschoss: Büroräumlichkeiten Kontakt: Rimaplan AG, Althardstrasse 10, 8105 Regensdorf, www.rimaplan.ch, Herr Theo Frei, E-Mail: t.frei@rimaplan.ch, Tel: +41 (0)79 263 98 02
Neuer Geschäfts-Standort in der Schweiz Gemeinde Freienbach/Pfäffikon/SZ Günstiger Steuerfuss, nahe Autobahn Fläche 14.851 m2 Dienstleistung, Logistik, Gewerbe Kontakt: Rimaplan AG, Althardstrasse 10, 8105 Regensdorf, www.rimaplan.ch, Herr Theo Frei, E-Mail: t.frei@rimaplan.ch, Tel: +41 (0)79 263 98 02
Vertriebspartner gesucht: BG-Bau geförderte Dachrinnen-Klemme Die Schweizer Firma Hartmann Licht und Technik GmbH bietet mit der TopFix Dachrinnen-Klemme eine sichere und praktische Lösung gegen das Wegrutschen, Drehen und Kippen von Leitern. Die leichte Aluminiumkonstruktion (0,6kg) ist BG-Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zertifiziert und lässt sich ohne zusätzliches Werkzeug einfach und schnell montieren. Gesucht werden nun deutsche Vertriebspartner/Handelshäuser mit Interesse an diesem innovativen sowie qualitativ hochwertigen Sicherheitsmechanismus.
Hochwertiger Schutz vor Elektrokorrosion, Elektrosmog und EMV-Störungen Das Schweizer Traditionsunternehmen INRAG AG bietet mit ihren Kyburz Isolierverbindungen einen effektiven Langzeitschutz gegen galvanische und elektrochemische Korrosion sowie vor Elektro smog und EMV-Störungen. Durch die elektrische Trennung der Rohrleitungen werden vagabundierende Ströme ebenso wie Rückleiterströme unterbunden und die Auslöser von Korrosion und magnetischen Wechselfeldern nachhaltig gestoppt. Gesucht werden interessierte Planungs- und Ingenieurbüros mit Spezialisierung auf leitungsintensive Bauvorhaben, sowie Baubiologen und Umweltanalytiker aus Deutschland.
INDIPA Unternehmensservice, Düsseldorf Unser Partner INDIPA in Düsseldorf bietet für Schweizer Firmen in Deutschland einen Domizilservice an. Sie erhalten eine deutsche Adresse und Telefonnummer, ohne eine Firma zu gründen. Mit individuell angepassten Sekretariats- und Vertriebsinnendienstleistungen stärken Sie zusätzlich Ihre Erreichbarkeit und Verkaufsschlagkraft in Deutschland. Ihr Kontakt: Christoph Schulte, +49 (0)2111 65652, christoph.schulte@ indipa.de oder Daniel Heuer, +41 44 283 6164, daniel.heuer@ handelskammer-d-ch.ch
Kaufgesuch: IT-Dienstleistungen 1090/EM Gesucht wird aus strategischen Gründen von einem Schweizer Unternehmen eine Dienstleistungsfirma im Bereich Individual entwicklung von Software sowie Beratung in Prozesse, Methodik und Technologie im Software-Engineering. Der Standort sollte im Grossraum von München, Stuttgart oder Frankfurt liegen und es sollte ein Jahresumsatz von mind. 1.5 Mio. Euro erwirtschaftet werden. Ideal wäre eine Nachfolgeregelung, bei der der bisherige Inhaber noch für einige Zeit mitarbeiten und unterstützen würde.
Kaufgesuch: Industriehydraulik 1060/EM Schweizer Produktions- und Handelsunternehmen sucht einen Betrieb im Bereich Produktion und/oder Montage von hydraulischen und pneumatischen Anlagen. Auch Unternehmen mit Restrukturierungsbedarf kommen in Frage. Die Branchen, die bedient werden, sollten möglichst breit gefächert sein und der Jahresumsatz bei mind. 500'000 EUR liegen.
Kaufgesuch: IT-Dienstleistungen 1061/EM IT-nahes Schweizer Unternehmen sucht zwecks strategischer Diversifikation in der Schweiz oder Süd-Deutschland ein IT- Dienstleistungsunternehmen zur Übernahme. Bevorzugte Tätig keitsschwerpunkte: Outsourcing/Virtualisierung, SaaS-, IaaS-
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und Desktop-Lösungen, managed IT, Network-Services und Netzwerklösungen. Ideal ist eine Nachfolgeregelung mit schrittweiser Übergabe. Erwarteter Jahresumsatz: ab EUR 1,5 Mio., kein Sanierungsfall.
Industriebetrieb (Kunststoffe, Spezialmaterialien, industrial goods) 1062/EM International erfahrener Manager (MBA IMD, Ingenieur Mechanical Engineering) sucht in der Schweiz (ev. in Süd-deutschland) ein Industrieunternehmen zur operativen Übernahme. Bevorzugte Tätigkeitsschwerpunkte sind Kunststoffe, Spezialmaterialien und generell industrial goods. Ideal ist die komplette Übergabe im Rahmen einer Nachfolge. Gewünschter Jahresumsatz: bis CHF/ EUR 15 Mio., kein Sanierungsfall.
Investitionsangebot: Storen- und Torbau 666/EM Bestens etabliertes Traditionsunternehmen für Storen, Rollladen und Tore (Garagen, Industrie, Brandschutz) bedient das ganze Spektrum der Baubranche in der deutschen Schweiz. Spezialitäten sind komplexe kundenspezifische Lösungen, Reparaturservice für zahlreiche Marken und periodische Service leistungen. Ein schlagkräftiges Montageteam betreut und berät die breit gestreute und teils langjährige Kundschaft, darunter einige Grosskunden. Aus Altersgründen möchte der Inhaber sein Unternehmen in geeignete Hände übergeben.
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Investitionsangebot: Unternehmen für Thermoformen und Kunststoffverarbeitung 671/EM Das technologieorientierte Produktionsunternehmen aus dem südlichen Baden-Württemberg entwickelt und produziert thermogeformte Kunststoffprodukte. Mit einem breiten Kundenstamm und teils sehr langfristigen Kundenbeziehungen ist das knapp 25 Mann starke Unternehmen überaus wettbewerbsfähig aufgestellt. Die Übernahme eignet sich für branchenähnliche Firmen mit geografischen und/oder horizontalen Diversifikationsabsichten, aber auch für Investoren, die eine wirtschaftliche Produktion weiterführen möchten.
Investitionsangebot: Hersteller hochpräzise Dreh-/Frästeile 669/EM Der süddeutsche Dreh- und Frästeilspezialist fertigt auf jungen Top-Maschinen hochpräzise kundenspezifische Teile. Abnehmer sind rund 30 Firmen aus unterschiedlichen Branchen; der Automotive-Anteil (ohne Nutzfahrzeuge) liegt bei ca. 40 %. Rund ein Fünftel des Umsatzes geht in den Export. Die kleine Einheit ist ausgesprochen effizient organisiert und kann sehr schnell und wettbewerbsfähig am Markt reagieren. Kapazitätserweiterungen führen ab 2016 voraussichtlich zu Umsatz- und Ertragssteigerungen. Die Übernahme eignet sich für branchenähnliche Firmen mit Diversifikationsabsichten, aber auch für Investoren, die eine blühende Produktion weiterführen möchten.
Investitionsangebot: ICT-Systemhaus – Komplexe Kommunikationsarchitektur 672/EM Das in ganz Südwestdeutschland präsente Unternehmen mit sechzig Mitarbeitenden ist der Planung und Ausführung von komplexen Kommunikationssystemen, -lösungen und -produkDeutschland >>> Schweiz ten verpflichtet. Rund um die klassischen Bereiche Telekommunikation, Netzwerke und IT werden vermehrt auch Funktionen wie Security gepflegt. Durch interessante Finanzierungsmodelle Beständige FTTx-Lösungen dank kundenspezifischer ist die Firma mit rund 2000 teils sehr langfristigen KundenverträKabelschächte aus Kunststoff gen branchenmässig und regional breit aufgestellt. Eine ÜberAls einer der bedeutendsten Hersteller hochwertiger Kabel- nahme bietet hervorragende Möglichkeiten zum Einstieg oder schächte aus Kunststoff bietet die bayerische Langmatz GmbH zur Verbreiterung des Markt- und Absatzvolumen in Deutschkundenspezifische Systemlösungen für faseroptische Kommu land. Eine sorgfältige Begleitung durch die aus Altersgründen nikationsnetze (FTTx) an. Die Verwendung von Kunststoff als verkaufswilligen Inhaber ist gewährleistet. innovativen Werkstoff garantiert neben einem Höchstmass an Stabilität bei geringem Eigengewicht zusätzlich auch Witterungsbeständigkeit der Schächte, sowie einen schnellen und Preis: Grundgebühr CHF 50.– kostengünstigen Einbau. Gesucht werden Schweizer Vertriebs300-399 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 200.– und Geschäftspartner der Kommunikationsbranche sowie des 400-499 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 300.– Tief- und Rohrleitungsbaus. 500-599 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 350.– 600-700 Zeichen inkl. Leerzeichen: CHF 400.–
Hochpräzise Lochplatten-Lösungen nach Kundenwunsch Der erfahrene und innovative Lochblech-Spezialist AHER-HAMMER zählt mit seiner Affinität zu anspruchsvollen kundenspezi fischen Aufträgen in der Herstellung von Lochplatten zu den weltweiten Branchenführern. Dank leistungsfähigen internen Werkzeugbau ermöglicht das deutsche Traditionsunternehmen die (Serien-)Fertigung einer grossen Bandbreite an verschiedenen Lochblechen innerhalb kurzer Fertigungszeiten. Gesucht werden Schweizer Ingenieurbüros sowie Interessenten im produzierenden Gewerbe mit Bedarf an präzisen und diffi zilen Lochblecharbeiten.
CH-Inserenten: Preisangaben + 8 % MwSt.
Inserate unter «Kennziffer» (Chiffre) Zuschlag CHF 20.–
Laufzeit online:
3 Monate
Verlängerung online:
CHF 30.– / pro Monat
CH-D-Wirtschaft:
kostenlos
Erscheinungsdaten: Mitte April, Mitte August, Mitte November CH-D-Wirtschaft: Redaktionsschluss Inserate 1 Monat vor Erscheinungsdatum Kontakt:
Géraldine Schäfer | +41 (0)44 283 61 66
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Kolumne
FUNDSTÜCK Kulinarische Grenzen
Géraldine Schäfer Projektmanagement Exportmarketing Handelskammer Deutschland-Schweiz
Deutschland Auch Deutschland kennt eine solche Grenze: den Weisswurstäquator. Dieser trennt Süddeutschland respektive Bayern vom Rest des Landes, historisch gesehen vom übermächtigen Preussen. Auch hier lässt sich eine Sprachgrenze klar erkennen, nämlich die zwischen «Grüss Gott» und «Guten Tag».
Schweiz Die Schweiz ist bekannt für ihre Vielsprachigkeit und wird für das scheinbar mühelose Nebeneinander unterschiedlicher Kulturräume auf kleinstem Raum oftmals bewundert. Doch an der Sprachgrenze zur französischsprachigen Schweiz tut sich ein Graben auf: der so genannte Röstigraben. Diese imaginäre Grenze soll nicht nur, wie der Name bereits erahnen lässt, die Verbreitungsdichte des urtypischen (Deutsch-)Schweizer Kartoffelgerichts verdeutlichen, sondern gilt vielmehr als feste Grösse in der Beurteilung von Abstimmungsergebnissen. Der Röstigraben wird immer dann bemüht, wenn das Stimmverhalten bei Volksabstimmungen in den Sprachregionen unterschiedlich ausfällt. Gegenläufige Abstimmungsresultate lassen sich besonders bei Fragen der Aussen- und Sozialpolitik feststellen. Deutschschweizer und Tessiner stimmen häufiger wirtschaftsliberal und für eine restriktivere Migrationsund Ausländerpolitik als Westschweizer. Dies hat sich zuletzt deutlich bei mehrheitliche Ablehnung der Masseneinwande rungsinitiative in der Westschweiz gezeigt. Eine Analyse der ETH Lausanne über die Ergebnisse der letzten 245 eidgenössischen Volksabstimmungen hat gezeigt, dass sich die Beurteilung wichtiger politischer und sozialer Fragen beim Überqueren der Sprachgrenze tatsächlich massgeblich verändert. Bei allen Unterschieden gibt es aber auch Gemeinsamkeiten, z. B. die Rösti – die bekommt man nämlich auch in der Westschweiz.
Je nach Strenge der Definition verläuft der Weisswurst äquator weiter im Süden oder Norden Deutschlands. Besonders populär sind folgende 4 Einteilungsarten: 1) Ein 100 km Radius um München, 2) die Donaulinie, 3) der 49. Breitengrad oder 4) die Mainlinie. Während die ersten beiden Lesarten beachtliche Teile von Bayern ausschliessen, inkludieren die letzten beiden Auslegungen süddeutsche Gebiete ausserhalb Bayerns. Kulinarisch gesehen zeigt der Weisswurstäquator übri gens auf, wo Würste mehrheitlich gebraten (Norden, Westen) und wo gebrüht (Süden, Osten) werden. Die gebrühte (Weiss)Wurst findet man vor allem in Altbayern, also in dem Teil des Freistaates, wo die Bajuwaren zu Hause sind und bairisch gesprochen wird. Ausgeschlossen sind somit Franken und Schwaben. So gesehen trifft der 49. Breitengrad die imaginäre Grenze zumindest in Nord-SüdRichtung am besten. Tatsächlich wurde an der Grenzlinie im Bayrischen Wald bei Zwiesel nun sogar ein Denkmal für den Weisswurstäquator errichtet, inklusive der Möglichkeit zur Weisswurstverköstigung. Auch wenn diese Diskussion skurril erscheinen mag, so zeigt sie auch, dass Essen ein Kulturgut ist, das letztlich mehr miteinander verbindet als voneinander trennt.
Der Aargau – ein Standort, der Unternehmen weiterbringt München Basel Zürich Paris Bern
Das Team von Aargau Services: v.l.n.r. Josef Küffner, Monika Ulrich, Annelise Alig Anderhalden, Ellen Hildebrand, Antonietta Lomoro, Florian Gautschi
Genf
Mailand
Der Kanton Aargau ist Technologie-, Energie- und Kulturkanton. Er bietet ein unschlagbares Gesamtpaket. Zu Recht trägt der Aargau gleich drei «A» in seinem Namen: Die renommierte Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet ihn mit «Triple A», der Bestnote für Unternehmensstandorte. 1. Kostenvorteile
Aargau Services – wir ebnen Ihren Weg
Unterdurchschnittliche Steuerbelastung, moderate Lohnkosten sowie niedrige Immobilienund Grundstückpreise.
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2. Perfekt erschlossen im Herzen Europas
Der Kanton Aargau befindet sich in der stärksten Schweizer Wirtschaftsregion zwischen Zürich, Basel, Bern und Luzern. 3. Konzentriertes Hightech-Know-how
Im Aargau finden Sie hochqualifizierte Fachkräfte in den Hightech-Branchen Energie, Elektrotechnik, Life Sciences, Medizintechnik, Kunststoff, ICT und Maschinenbau. 4. Hohe Lebensqualität
Wer Naturerlebnisse und kulturelle Highlights schätzt, fühlt sich im Aargau wohl. Sie finden ein ausgezeichnetes Bildungssystem, unzählige Freizeitangebote und viele Naherholungsräume für die ganze Familie.
Aargau Services Standortförderung Rain 53, CH-5001 Aarau Telefon +41 62 835 24 40, Fax +41 62 835 24 19 aargau.services@ag.ch, www.aargauservices.ch
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