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FACH
MAGAZIN für Führungskräfte
DEZEMBER 2009 | CHF 36.–
MEHRWERTSTEUERGESETZ 2010 ALLES WICHTIGE AUF EINEN BLICK
WELCHE ANPASSUNGEN SIND UNBEDINGT VORZUNEHMEN EU-MEHRWERTSTEUERPAKET 2010
AUTOREN FACHMAGAZIN MWSTG
ROLF HOPPLER
PIERRE SCHEUNER
BENNO FREI
Rechtsanwalt /
Fürsprecher,
dipl. Experte in
MWST-Experte FH
Mehrwertsteuerexperte
Rechnungslegung + Controlling
Dozent Master of VAT
Dozent
Experte MWST, Inhaber Dozent
Von Graffenried AG
Von Graffenried AG
FISKAL
Treuhand
Treuhand
Schulung + Beratung GmbH
Hardturmstrasse 101
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8005 Zürich
3000 Bern 7
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IMPRESSUM FACHMAGAZIN FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE Unternehmer Forum Schweiz AG Zellerstrasse 58 8038 Zürich Tel. 043 399 78 85 Fax 043 399 78 80 info@unternehmerforum.ch www.unternehmerforum.ch 2
FACHMAGAZIN FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE 1|09
INHALT
Das neue MWSTG und die notwendigen Anpassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1. Übersicht über die wichtigsten Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1.1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1.2. Steuersubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1.3. Steuerobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 1.4. Bemessungsgrundlage und Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 1.5. Rechnungstellung und Steuerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 1.6. Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 1.7
Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
1.8. Bezugsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 1.9. Verfahrensrecht für die Inland- und Bezugsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24 1.10. Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 1.11. Übergangsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27
2. EU-MWST Paket 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3. Diagramme und Tabellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 Steuersubjekt allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 Steuerpflicht eines Gemeinwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31 Fiktiver Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32 Erstellen von Bauwerken (kein Eigenverbrauch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33 Option / Meldeverfahren (bei Liegenschaften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34
Immer auf dem neusten Wissensstand Die Detailinformationen über die Mehrwertsteuer ändern derzeit fast täglich. Damit Sie immer auf dem neusten Wissensstand sind, finden Sie unter dem folgenden Link aktuelle und interessante Informationen zur Mehrwertsteuer. Ein Blick lohnt sich in jedem Fall. www.unternehmerforum.ch/events/mwstg10.html
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DAS NEUE MWSTG UND DIE NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN Das vorliegende Fachmagazin behandelt in einem ersten Teil die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Mehrwertsteuergesetz. Einzelne Artikel werden einander gegenübergestellt. Dadurch werden die wichtigsten Änderungen und Anpassungen klar ersichtlich. Der zweite Teil befasst sich mit dem EU-MWST Paket 2010. Schweizerische Unternehmen, welche Dienstleistungen im EU-Raum erbringen sind von den Neuerungen direkt betroffen. Der dritte Teil zeigt in Diagrammen und Tabellen nochmals die wichtigsten neuen Bestimmungen auf und hilft, die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Bestimmungen besser zu verstehen. Die Mehrwertsteuer war bis anhin eine komplexe Materie. Klar ist, dass dies trotz einigen Vereinfachungen auch weiterhin so bleiben wird. Steuerpflichtige Unternehmen tun gut daran, sich zusammen mit Steuersachverständigen intensiv mit dem neuen Gesetz, der neuen Verordnung und den erst in Zukunft erscheinenden Broschüren und Mitteilungen der Eidg. Steuerverwaltung auseinander zu setzen. Bei allen Unsicherheiten ist immerhin eines klar – das neue Mehrwertsteuergesetz tritt definitiv am 1. Januar 2010 in Kraft. Am Freitag, 12. Juni 2009 hat das Parlament den Teil A der Reform des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet, welches per 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Verschiedentlich wird das hohe Tempo der Gesetzgebung gelobt, ohne jedoch zu hinterfragen, ob dieses hohe Tempo nicht allenfalls der Qualität des Endproduktes abträglich war. Die Reform des Mehrwertsteuergesetzes lief unter dem Titel „Vereinfachung der Mehrwertsteuer“. Welche der über 50 Änderungen für die Steuerpflichtigen tatsächlich eine Vereinfachung oder Erleichterung darstellen, wird die Zukunft weisen müssen. Auf den 1. Januar 1995 wurde in der Schweiz die aus den Kriegsjahren stammende Warenumsatzsteuer durch eine Mehrwertsteuer nach europäischem Vorbild ersetzt. Neu unterlagen nicht nur die Lieferungen von Gegenständen, sondern auch das Erbringen von Dienstleistungen einer Umsatzsteuer. Für die Umsetzung der neuen Steuer stand dem Gesetzgeber nur sehr wenig Zeit zur Verfügung, weshalb vorerst eine direkt auf die Bundesverfassung abgestützte Bundesratsverordnung in Kraft gesetzt wurde. Diese Verordnung wies einige Mängel auf, was angesichts der kurzen Entstehungszeit und den noch nicht vorhandenen Erfahrungen mit der neuen Steuer allerdings nicht verwunderlich war. Bereits im Jahre 1996 wurden deshalb mit der parlamentarischen Initiative Dettling die Arbeiten an der Schaffung eines Mehrwertsteuergesetzes aufgenommen. Die Beratungen des Parlamentes zogen sich über mehrere Jahre hin. Schliesslich wurde am 2. September 1999 das Mehrwertsteuergesetz (aMWSTG) verabschiedet und auf 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Das aMWSTG beseitigte zwar einige Mängel der Mehrwertsteuerverordnung, enthielt dafür aber neue Bestimmungen, die sich nicht als praxistauglich erwiesen.
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Im Januar 2005 hat der Bundesrat eine erste Gesamtbilanz gezogen und seine Erkenntnisse im Bericht „10 Jahre Mehrwertsteuer“ veröffentlicht. Der Bundesrat präsentierte seine Vision der „idealen“ Mehrwertsteuer ohne Ausnahmen und mit einem Einheitssatz. Bald einmal erhärtete sich aber die Erkenntnis, dass nicht alle Ausnahmen beseitigt werden können, weshalb in der Folge noch von der „optimalen“ Mehrwertsteuer die Rede war. Ebenso musste der Bundesrat zur Kenntnis nehmen, dass die Abschaffung der Steuerausnahmen bei den betroffenen Branchen nicht nur auf Gegenliebe stösst. Deswegen wurde die Reform in zwei Teile aufgeteilt. Im Teil B, der vom Parlament noch zu beraten sein wird, sind die politisch umstrittenen Punkte wie die Abschaffung der allermeisten Steuerausnahmen sowie der Einheitssatz vorgesehen. Im nun vom Parlament verabschiedeten Teil A der Mehrwertsteuerreform finden sich im Vergleich zum heute noch geltenden aMWSTG über 50 Änderungen. Nicht alle Änderungen werden alle Steuerpflichtigen in gleichem Masse betreffen. Jeder Steuerpflichtige wird aber bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2010 abzuklären haben, ob für sein Unternehmen im konkreten Fall Handlungsbedarf besteht. Erschwert wird dies durch den Umstand, dass die Ausführungsverordnung, die weit ausführlicher ausfallen wird als die bisherige Verordnung, erst am 27. November 2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Ebenfalls noch nicht absehbar ist, wann gegebenenfalls neue Publikationen der ESTV erscheinen werden. Auf alle Fälle ist die Zeit für die Umsetzung des neuen Gesetzes äusserst knapp und für alle Beteiligten eine echte Herausforderung. Die wichtigsten Änderungen umfassen unter anderem: • Anhebung der Umsatzlimite für die obligatorische Steuerpflicht auf CHF 100‘000 • Wegfall der Ausnahme von der Steuerpflicht für Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 250‘000 und einer regelmässigen Steuerzahllast von weniger als CHF 4‘000 • Wegfall des baugewerblichen Eigenverbrauchs • Verkürzung der Verjährungsfristen mit der Absicht, das Veranlagungsverfahren zu straffen • Die Möglichkeit für ausgenommene Umsätze zu optieren wird ausgeweitet und bedarf keiner Bewilligung durch die ESTV • Ersatz der Margenbesteuerung durch einen fiktiven Vorsteuerabzug Mit dem Inkrafttreten des Teils A ist die MWST-Reform aber noch lange nicht abgeschlossen. Auch wenn weder der Einheitssatz noch die Abschaffung der Steuerausnahmen beschlossen werden sollten, wird der nun verabschiedete Teil A revidiert werden müssen, wurden doch bestehende Mängel bei den Bestimmungen betreffend die Steuerausnahmen bewusst nicht behandelt.
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1. ÜBERSICHT ÜBER DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen im neuen Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG; gültig ab 1.1.2010) aufgeführt. Diese Aufstellung dient als Kurzüberblick. Aus Vereinfachungsgründen wird nur die männliche Sprachform gewählt. Die Aufstellung ist nicht abschliessend. Die Angaben sind unverbindlich. Weitere im neuen Gesetz vorgesehene Änderungen können demnächst aus dem Internet der ESTV (www.estv.admin.ch) entnommen werden.
NEU
BISHER
1.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ORT DER DIENSTLEISTUNG (allgemein) Art. 8 nMWSTG
Art. 14 aMWSTG
Das Empfängerortsprinzip ist die Auffangregel
Der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit (Sitz /
bei der Bestimmung des Ortes für Dienstleis-
Betriebsstätte) ist die Auffangregel bei Dienst-
tungen.
leistungen.
Die Ausnahmen zur Regel sind der Erbringerort, der Ort der gelegenen Sache, der Tätigkeitsort einschliesslich der Ort der zurückgelegten Strecke sowie das Bestimmungslandprinzip. ORT DER DIENSTLEISTUNG (im Besonderen) Art. 8 Abs 1 nMWSTG
Art. 14 Abs 3 aMWSTG
Das Empfängerortsprinzip ist die Auffangre-
Aufzählung der Leistungen, die unter das
gel bei Dienstleistungen. Es erübrigt sich eine
Empfängerortsprinzip fallen (sog. Katalogleis-
gesonderte Aufzählung der Leistungen, die
tungen).
unter dieses Prinzip fallen. Art. 8 Abs. 2 lit. a und b nMWSTG
Art. 14 Abs. 1 aMWSTG
Neu müssen die Leistungen, die dem Erbrin-
Erbringerortsprinzip ist die Regel, weshalb
gerortsprinzip unterstehen definiert werden.
keine Aufzählung notwendig ist.
Es handelt sich dabei einerseits um Dienstleistungen, die „am Menschen“ erbracht werden. Zudem gelten die Leistungen von Reisebüros als am Ort des Erbringers erbracht.
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FACHMAGAZIN FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE 1|09
NEU
BISHER
Art. 8 Abs. 2 lit. c und d nMWSTG
Art. 14 Abs. 2 lit. c und d aMWSTG
Dem Tätigkeitsortsprinzip unterliegen die
Dem Tätigkeitsortsprinzip unterliegen die
künstlerischen, wissenschaftlichen, unter-
künstlerischen, wissenschaftlichen, unter-
richtenden, sportlichen, unterhaltenden und
richtenden, sportlichen, unterhaltenden und
ähnlichen Leistungen.
ähnlichen Leistungen.
Nicht mehr dem Tätigkeitsortsprinzip unter-
Dem Tätigkeitsortsprinzip unterliegen auch
liegen die Nebentätigkeiten des Transport-
die Nebentätigkeiten des Transportgewerbes.
gewerbes. Diese Leistungen unterliegen neu dem Empfängerortsprinzip.
Die gastgewerblichen Leistungen unterliegen
Neu unterliegen auch die gastgewerblichen
dem Erbringerortsprinzip.
Leistungen dem Tätigkeitsortsprinzip. Art. 8 Abs. 2 lit. e nMWSTG
Art. 14 Abs. 2 lit. b aMWSTG
Bei Personenbeförderungsleistungen be-
Beförderungen gelten im Land erbracht, in
stimmt sich der Ort der Leistung, wo die
dem die zurückgelegte Strecke liegt.
Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Die Güterbeförderung unterliegt neu dem Empfängerortsprinzip. Art. 8 Abs. 2 lit. f nMWSTG
Art. 14 Abs. 2 lit. a aMWSTG
Am Ort der gelegenen Sache gelten neu
Beherbergungsleistungen unterliegen dem
Bauaufsichts- und Bewachungsleistungen
Erbringerortsprinzip
von Grundstücken sowie Beherbergungsleistungen erbracht.
Die Anpassung der Ortsbestimmungsregeln erfolgte in Anlehnung an die Änderungen der Ortsbestimmungen in der EU im sogenannten VAT-Package (siehe Ziffer 2). Die Schweiz verzichtete allerdings auf die Unterscheidung, ob die Dienstleistung an einen anderen Steuerpflichtigen oder einen Endkonsumenten erbracht wird. Die neuen Ortsbestimmungsregeln sind weitgehend eurokompatibel. Das Empfängerortsprinzip ist zwar der Auffangtatbestand, aber es ist nicht anzunehmen, dass die Steuerverwaltung bei einer nicht näher umschriebenen Dienstleistung an einen ausländischen Empfänger von einer Leistung im Ausland ausgeht.
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2. EU-MWST Paket 2010
Mit dem „Mehrwertsteuer- Paket 2010“ (EG-Richtlinie 2008/8 und 2008/9) werden in der EU Modifikationen beim Ort der Dienstleistung, bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, dem Steuerrückerstattungsverfahren und bei der Rechnungserteilung in der EU vorgenommen, die auch Schweizer Unternehmungen betreffen, welche grenzüberschreitende Dienstleistungen in die EU erbringen. Nach den neuen Vorschriften werden ab 1.1.2010 Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt (sogenannte B2B-Dienstleistungen), dort besteuert, wo der Rechnungsempfänger ansässig ist (Empfängerortsprinzip), und nicht wie bis anhin an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers (Erbringerortsprinzip). Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher (sogenannte B2C-Dienstleistungen) werden dagegen grundsätzlich nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist (Erbringerortsprinzip). Unter bestimmten Umständen gelten allerdings für Dienstleistungen an Unternehmen und an Endverbraucher besondere Bestimmungen. So gilt für gegenüber Endverbrauchern erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (E-Commerce) ab dem 1.1.2015 das Empfängerortsprinzip, wobei für Drittländer wie die Schweiz die Empfangsversteuerung bereits jetzt gilt. Schweizer Unternehmen müssen also bei grenzüberschreitenden Leistungen zuerst unterscheiden, ob sie • mit einer EU-Betriebsstätte oder • als Schweizer Unternehmung (Drittland) Dienstleistungen erbringen an • Endkonsumenten (B2C) oder • Geschäfte (B2B) in der EU • Geschäfte in der EU tätigen. Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt, ist die Betriebsstätte massgebend. Abweichend von der bisherigen Regelung gilt ein Unternehmer künftig auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte besitzt, diese Betriebsstätte aber tatsächlich den Umsatz nicht ausgeführt hat. Das Merkmal „Zweigniederlassung“ ist entfallen. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UST-ID-Nr.), dokumentiert er damit, dass er Unternehmer ist. Der Auftragnehmer darf damit annehmen, dass er seine Leistung für einen unternehmerischen Bereich erbringt. Für Dienstleistungen, die Schweizer Unternehmungen von einer EU-Betriebsstätte innerhalb der EU erbringen, gelten weitere Besonderheiten. Diese sogenannten „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ sind ab 1. Januar 2010 in der zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Dazu gehören solche Leistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen und für die die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfänger die Steuer schulden. In der ZM ist die USTID-Nr. jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. 28
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Die Leistungen sind in dem Meldezeitraum zu erklären, in dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung ausgestellt hat, spätestens in dem der Ausführung der Dienstleistung folgenden Monat. Die in der ZM zu meldenden Dienstleistungen sind ab 2010 auch in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Jahreserklärung zu erfassen. Schweizer Unternehmungen können beispielsweise ab 1.1.2010 von Deutschen Unternehmungen steuerbefreit (Reverse Charge System) nachfolgende sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einkaufen: • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; • die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschliesslich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; • die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; • die Datenverarbeitung; • die Überlassung von Informationen einschliesslich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; • die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; • Personalverleih. Umgekehrt lösen unter anderem nachfolgende Dienstleistungen von Schweizer Unternehmungen in Deutschland ab 1. Januar 2010 unabhängig der Umsatzgrössen - unter der Voraussetzung, dass die Kunden nicht Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne UID-Nummer sind - eine Steuerpflicht aus. Dies gilt, wenn: • auf elektronischem Weg ausgeführte Leistungen (E-Commerce) vorliegen; • kurz- oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels erbracht wird; • Katalogleistungen Nr. 1 bis 10 des § 3a Abs. 4 an in Deutschland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne UID-Nummer erbracht werden; • Telekommunikations- und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vorliegen; • Personen- und Güterbeförderung im Inland vorliegen; • Leistungen zwischen Abgangsort und Ankunftsort ohne Zwischenaufenthalt ausserhalb des Gemeinschaftsgebietes erbracht werden. Leistungsort: Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet. Ausserdem haben die Mitgliedstaaten nach wie vor die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Drittländern wie der Schweiz, den Ort der Dienstleistung abweichend von den allgemeinen Regeln nach dem Ort der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung zu bestimmen. Dadurch müssen Länder spezifische Abklärungen erfolgen, weil nun trotz EU-Richtlinie in jedem EU-Land Besonderheiten vorkommen können.
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DIAGRAMME UND TABELLEN
STEUERSUBJEKT ALLGEMEIN (OHNE GEMEINWESEN)
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FACHMAGAZIN FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE 1|09
NACHSCHLAGEWERK MEHRWERTSTEUER Inhalt: • Mehrwertssteuergesetz 1.1.2010 • Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz 1.1.2010 • Informationsbroschüre mit Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes • Abrechnungsformulare „effektive Abrechung“ und „Saldosteuersatz“
Kompakt, mit praktischem Stichwortverzeichnis und Registertabs
Fomat A5, CHF 28.–
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