März-Ausgabe der HGV-Zeitung

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12 HGV-Zeitung März 2022

Terminkalender 15. März Ortstaxe

Bezahlung der Ortstaxe.

16. März F24 — einheitlicher Zahlungsvordruck für Steuern und Beiträge

• Mehrwertsteuer – Betriebe mit monatlicher Abrechnung – Februar 2022 • Mehrwertsteuer – alle Betriebe: Bezahlung der eventuellen Restschuld aus der Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2021 • Lohnsteuer – Februar 2022 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – Februar 2022 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal – Februar 2022 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für Verwalter und freie Mitarbeiter – Februar 2022 Elektronische Überweisung

Vidimationsgebühr für Kapitalgesellschaften

Alle Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs, Kommanditgesellschaften auf Aktien) müssen die jährliche Gebühr für die Vidimierung der Gesellschafterbücher entrichten.

Modell CU

Telematische Übermittlung des Modells CU 2021 für die Steuerperiode 2021 an die Agentur der Einnahmen. Selbige Frist gilt auch für die Aushändigung des Modells an Arbeitnehmer sowie Freiberufler.

Option für die Abtretung von Steuerguthaben bzw. Preisnachlass auf Rechnung

Mitteilung an die Agentur der Einnahmen bezüglich der Abtretung von Steuerguthaben bzw. Preisnachlass auf Rechnung betreffend den Superbonus von 110 Prozent sowie der anderen vom Gesetz vorgesehenen Steuerguthaben, die das Steuerjahr 2021 betreffen. Telematisch, Agentur der Einnahmen

30. März Fälligkeit Gesuchstellung Förderungen PNRR

Letzter Termin für die Eingabe des Antrags um Förderung laut Art. 1 des Dekrets Nr. 152 vom 6. November 2021 (PNRR). Telematisch/Invitalia

11. April Meldung Bargeldzahlungen von ausländischen Staatsbürgern

Telematische Meldung der Bargeldzahlungen im Jahr 2021 von ausländischen Staatsbürgern für Betriebe mit monatlicher Mehrwertsteuerabrechnung. Telematisch, mittels Mehrzweckvordruck

15. April Ortstaxe

Bezahlung der Ortstaxe. Weitere Termine unter www.hgv.it

BETRIEBSFÜHRUNG

Recht: Neues Limit sind 1.999,99 Euro

Bargeldgrenze erhöht Von Dr. Marlies Klotz

Im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekretes „Milleproroghe“ in ein Gesetz wurde die Bargeldgrenze von 999,99 Euro wieder auf 1.999,99 Euro erhöht. Bis Ende des Jahres dürfen nun wieder Zahlungen in bar bis zu einem Betrag in Höhe von 1.999,99 Euro angenommen werden. Zahlungen ab 2.000 Euro dürfen hingegen nur bargeldlos erfolgen, das heißt mittels Bankomatkarte, Kreditkarte, Scheck oder Banküberweisung. Das Limit der Bargeldzahlung kann nicht durch eine Aufteilung der Zahlung umgangen werden. Bei Übertretung der Bestim-

mung sind Verwaltungstrafen in Höhe von 1.000 Euro bis 50.000 Euro vorgesehen. Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die Bargeldzahlungen touristischer Güter und Dienstleistungen seitens EU- und Nicht-EUBürger, welche keine italienische Staatsbürgerschaft und keinen Wohnsitz in Italien haben. Diese natürlichen Personen können auch weiterhin Bargeldzahlung bis 14.999,99 Euro vornehmen.

Genaues Verfahren Damit ein Unternehmen Bargeldzahlungen in Höhe von 2.000 Euro bis 14.999,99 Euro entgegennehmen kann, ist, zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des Zahlers, auch weiterhin ein

genaues Verfahren einzuhalten. Vor Annahme der Zahlung muss vorab eine Meldung bei der Agentur der Einnahmen gemacht werden. Darin wird das Bankkonto mitgeteilt, auf das die Bareinlage einbezahlt wird. Die Einlage auf das angegebene Konto muss unbedingt am nächsten Werktag erfolgen. Gleichzeitig muss bei der betroffenen Bank die Bestätigung der erfolgten Meldung an die Agentur der Einnahmen hinterlegt werden. Vom Kunden muss zudem eine Kopie des Reisepasses sowie eine Eigenerklärung eingeholt werden, in welcher dieser bestätigt, nicht italienischer Staatsbürger und nicht in Italien ansässig zu sein.

Recht: Neue Bestimmung in Kraft

Voucher 30 Monate lang gültig Von Dr. Marlies Klotz Im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekrets „Milleproroghe“ wurde auch eine Verlängerung der Gültigkeit der Voucher, die für Stornierungen zwischen dem 10. März 2020 und dem 30. Juli 2020 ausgestellt wurden, von aktuell 24 Monaten auf 30 Monate beschlossen. Die Bestimmungen des Dekrets „Cura Italia“ sahen vor, dass Beherbergungsbetriebe bei Stornierungen

vom 10. März 2020 bis zum 30. Juli 2020, die aufgrund der gänzlichen Unmöglichkeit, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, erfolgten, den Gästen anstelle der Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen einen Voucher ausstellen konnten. Diese Möglichkeit bestand unabhängig davon, ob der Gast dies wollte oder nicht. Es ist nun vorgesehen, dass diese Voucher, welche gemäß den damaligen

Bestimmungen ausgestellt wurden, automatisch eine Gültigkeit von 30 Monaten ab Ausstellung haben. Sollte ein Gast den Voucher nach Ablauf der 30 Monate noch nicht eingelöst und innerhalb der 30 Monate auch keinen zukünftigen Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb gebucht haben, hat er innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der 30 Monate Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.

STK: Antrag ist innerhalb 31. März zu stellen

Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes Hoteliers, Gastwirtinnen und Gastwirte, die Mitglied bei der Südtiroler Tourismuskasse (STK) sind und dort regulär ihre Beiträge einzahlen, können um Rückvergütung des Schul- und Krankengeldes für Lehrlinge ansuchen.

Voraussetzung ist, dass die Betriebe Lehrlinge beschäftigen. Der Antrag um Rückvergütung für das Jahr 2021 ist innerhalb 31. März 2022 in den HGV-Büros einzureichen. Die Rückvergütung beträgt 55 Prozent beim Schul-

geld und 100 Prozent beim Krankengeld. Die Vordrucke für die Rückvergütung finden sich auf der Website der Südtiroler Tourismuskasse. Tel. 0471 317 700 www.stk-cta.it


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