September-Ausgabe der HGV-Zeitung

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22 HGV-Zeitung September 2020

BETRIEBSFÜHRUNG

Steuer: Was das Dekret August vorsieht – eine Übersicht der HGV-Steuerberatung

Der Bonus Hotel wird neu aufgelegt Von Stefan Amplatz

Mit dem Dekret August hat die Regierung weitere Maßnahmen für Betriebe eingeführt, welche von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Das Dekret August ist mit 15. August in Kraft getreten. Im Folgenden die wichtigsten steuerlichen Neuerungen.

Verlustbeitrag für Restaurants Das Dekret sieht einen Verlustbeitrag für Restaurantbetriebe, Mensen und Cateringfirmen für den Einkauf von lokalen landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln vor. Der Beitrag steht nur dann zu, wenn der durchschnittliche Umsatz der Monate März, April, Mai und Juni 2020 weniger als drei Viertel des durchschnittlichen Umsatzes desselben Zeitraums im Jahr 2019 beträgt. Für Betriebe mit Tätigkeitsbeginn ab 1. Januar 2019 ist für die Antragstellung kein Umsatzrückgang notwendig. Für weitere Details werden die betreffenden Durchführungsbestimmungen erwartet.

Verlustbeitrag für Betriebe in Stadtzentren Ein eigener Verlustbeitrag ist für die Tourismusbetriebe in den Stadtzentren

(Zone A) möglich. Aufgrund der vorgegebenen Kriterien können diesen in Südtirol nur die Betriebe in der Innenstadt von Bozen nutzen. Der Beitrag steht zu, wenn der Umsatz vom Monat Juni 2020 weniger als zwei Drittel des Umsatzes vom Monat Juni 2019 beträgt. Der Verlustbeitrag wird prozentuell zum effektiven Umsatzrückgang berechnet, und zwar: • 20 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 400.000 Euro; • 15 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro bis 1 Million Euro; • 10 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz über 1 Million Euro. Der Mindestbeitrag beträgt auf jeden Fall 1.000 Euro für Einzelfirmen und 2.000 Euro für die restlichen Betriebe, auch bei einem Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Juli 2019.

Bonus für Mietund Pachtaufwände Der Steuerbonus von 60 bzw. 30 Prozent für die Mietund Pachtaufwände wird auf einen weiteren Monat ausgedehnt. Das bedeutet, dass dieser Bonus unter Berücksichtigung der bereits bekannten Voraussetzungen bei Jahresbetrieben auch für den Monat Juni, für Betriebe mit saisonaler Tätigkeit auch für den Monat Juli beantragt werden kann.

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Das Dekret August sieht auch eine begünstigte Aufwertung von betrieblichen Gütern vor. Foto: Pixabay

Neuauflage des Bonus Hotel Der bereits aus den Vorjahren bekannte Bonus Hotel geht in die dritte Auflage und ist nun für die baulichen Maßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 vorgesehen. Es dürften weiterhin die von den vorherigen Auflagen bekannten Bestimmungen gelten, allerdings darf der gesamte Bonus nun vollständig und sofort verrechnet werden. Zudem sind nun auch Thermaleinrichtungen und Campingplätze zum Antrag zugelassen.

homogenen Gruppe und Beteiligungen für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen. In diesem Fall ist keine Ersatzsteuer auf den aufzuwertenden Betrag zu entrichten. Für den Freikauf der Aufwertungsrücklage wird auch hier eine Ersatzsteuer von zehn Prozent fällig. Der aufgewertete Betrag kann für die Abschreibung bereits im Jahr der Aufwertung berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Mehrerlöses bei einer Veräußerung gilt der aufgewertete Betrag allerdings erst ab dem vierten Jahr.

Begünstigte Aufwertung

Aufteilung der „Corona-Fälligkeiten“

Im Dekret August ist zudem eine begünstigte Aufwertung von betrieblichen Gütern und Beteiligungen für 2020 für alle Unternehmen vorgesehen. Es ist hierfür eine Ersatzsteuer von drei Prozent zu entrichten. Für den Freikauf der Aufwertungsrücklage wird eine Ersatzsteuer von zehn Prozent fällig. Bereits mit dem Dekret „Liquidità“ wurde nur für Beherbergungsbetriebe eine Aufwertung von betrieblichen Gütern einer

Die Fälligkeiten der Monate März, April und Mai 2020, die aufgrund der Corona-Krise unter gewissen Voraussetzungen auf den 16. September 2020 aufgeschoben werden konnten, erfahren nun eine weitere Änderung. Und zwar könnten diese aufgeschobenen Steuerschulden nun wie folgt beglichen werden: • 50 Prozent der Steuerschuld am 16. September 2020, bzw. eventuell in vier Monatsraten ab diesem Datum;

• 50 Prozent der Steuerschuld am 16. Januar 2021, bzw. eventuell in bis zu 24 Monatsraten ab diesem Datum. Aufgrund der sehr komplexen Handhabung und der damit verbundenen Mehrkosten empfiehlt es sich, die Fälligkeit vom 16. September 2020 wahrzunehmen.

Weitere Neuerungen im Dekret August Die Betriebe, die der Berechnung der ISA unterliegen, können das zweite Steuerakonto, das am 30. November fällig ist, innerhalb 30. April 2021 bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im ersten Semester 2020 um mindestens 33 Prozent geringer ist als der Umsatz im selben Zeitraum des Jahres 2019. Verlängert wurde auch die Befreiung von der Steuer bzw. Abgabe für die Besetzung öffentlichen Grundes (Tosap) für Schank- und/ oder Speisebetriebe bis zum 31. Dezember 2020. Für einige der in diesem Artikel angeführten Neuerungen werden noch Klarstellungen erwartet, über die zu gegebener Zeit berichtet wird.


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