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Bonus Hotel wird neu aufgelegt
Steuer: Was das Dekret August vorsieht – eine Übersicht der HGV-Steuerberatung Der Bonus Hotel wird neu aufgelegt
Von Stefan Amplatz
Mit dem Dekret August hat die Regierung weitere Maßnahmen für Betriebe eingeführt, welche von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind.
Das Dekret August istmit 15. August in Kraft getreten. Im Folgenden die wichtigsten steuerlichen Neuerungen.
Verlustbeitrag für Restaurants
Das Dekret sieht einen Verlustbeitrag für Restaurantbetriebe, Mensen und Cateringfirmen für den Einkauf von lokalen landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln vor. Der Beitrag steht nur dann zu, wenn der durchschnittliche Umsatz der Monate März, April, Mai und Juni 2020 weniger als drei Viertel des durchschnittlichen Umsatzes desselben Zeitraums imJahr 2019 beträgt. Für Betriebe mit Tätigkeitsbeginn ab 1. Januar 2019 ist für die Antragstellung kein Umsatzrückgang notwendig.
Für weitere Details werden die betreffenden Durchführungsbestimmungen erwartet.
Verlustbeitrag für Betriebe in Stadtzentren
Ein eigener Verlustbeitrag ist für die Tourismusbetriebe in den Stadtzentren (Zone A) möglich. Aufgrund der vorgegebenen Kriterien können diesen in Südtirol nur die Betriebe in der Innenstadt von Bozen nutzen.
Der Beitrag steht zu, wenn der Umsatz vom Monat Juni 2020 weniger als zwei Drittel des Umsatzes vom Monat Juni 2019 beträgt. Der Verlustbeitrag wird prozentuell zum effektiven Umsatzrückgang berechnet, und zwar: • 20 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 400.000 Euro; • 15 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro bis 1 Million Euro; • 10 Prozent für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz über 1 Million Euro.
Der Mindestbeitrag beträgt auf jeden Fall 1.000 Euro für Einzelfirmen und 2.000 Euro für die restlichen Betriebe, auch bei einem Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Juli 2019.
Bonus für Mietund Pachtaufwände
Der Steuerbonus von 60 bzw. 30 Prozent für die Mietund Pachtaufwände wird auf einen weiterenMonat ausgedehnt.
Das bedeutet, dass dieser Bonus unter Berücksichtigung der bereits bekannten Voraussetzungen bei Jahresbetrieben auch für den Monat Juni, für Betriebe mit saisonaler Tätigkeit auch für den Monat Juli beantragt werden kann.
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Neuauflage des Bonus Hotel
Der bereits aus den Vorjahren bekannte Bonus Hotel geht in die dritte Auflage und ist nun für die baulichen Maßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 vorgesehen. Es dürften weiterhin die von den vorherigen Auflagen bekannten Bestimmungen gelten, allerdings darf der gesamte Bonus nun vollständig und sofort verrechnet werden. Zudem sind nun auch Thermaleinrichtungen und Campingplätze zum Antrag zugelassen.
Begünstigte Aufwertung
Im Dekret August ist zudem eine begünstigte Aufwertung von betrieblichen Gütern und Beteiligungen für 2020 für alle Unternehmen vorgesehen. Es ist hierfür eine Ersatzsteuer von drei Prozent zu entrichten. Für den Freikauf der Aufwertungsrücklage wird eine Ersatzsteuer von zehn Prozent fällig.
Bereits mit dem Dekret „Liquidità“ wurde nur für Beherbergungsbetriebe eine Aufwertung von be trieblichen Gütern einer
homogenen Gruppe und Beteiligungen für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen.
In diesem Fall ist keine Ersatzsteuer auf den aufzuwertenden Betrag zu entrichten. Für den Freikauf der Aufwertungsrücklage wird auch hier eine Ersatzsteuer von zehn Prozent fällig. Der aufgewertete Betrag kann für die Abschreibung bereits im Jahr der Aufwertung berücksichtigt werden.
Für die Ermittlung des Mehrerlöses bei einer Veräußerung gilt der aufgewerteteBetrag allerdings erst ab dem vierten Jahr.
Aufteilung der „Corona-Fälligkeiten“
Die Fälligkeiten der Monate März, April und Mai 2020, die aufgrund der Corona-Krise unter gewissen Voraussetzungen auf den 16. September 2020 aufgeschoben werden konnten, erfahren nun eine weitere Änderung. Und zwar könnten diese aufgeschobenen Steuerschulden nun wie folgt beglichen werden: • 50 Prozent der Steuerschuld am 16. September 2020, bzw. eventuell in vier Monatsraten ab diesem Datum; Das Dekret August sieht auch eine begünstigte Aufwertung von betrieblichen Gütern vor. Foto: Pixabay
• 50 Prozent der Steuerschuld am 16. Januar 2021, bzw. eventuell in bis zu 24
Monatsraten ab diesem
Datum.
Aufgrund der sehr komplexen Handhabung und der damit verbundenen Mehrkosten empfiehlt es sich, die Fälligkeit vom16. September 2020 wahrzunehmen.
Weitere Neuerungen im Dekret August
Die Betriebe, die der Berechnung der ISA unterliegen, können das zweite Steuerakonto, das am 30. November fällig ist, innerhalb 30. April 2021 bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im ersten Semester 2020 um mindestens 33 Prozent geringer ist als der Umsatz im selben Zeitraum des Jahres 2019.
Verlängert wurde auch die Befreiung von der Steuer bzw. Abgabe für die Besetzung öffentlichen Grundes (Tosap) für Schank- und/ oder Speisebetriebe bis zum 31. Dezember 2020.
Für einige der in diesem Artikel angeführten Neuerungen werden noch Klarstellungen erwartet, über die zu gegebener Zeit berichtet wird.