wissenswertes vom wegesrand Privat und Stadt legen gemeinsam los
Inhalt Wer macht hier was? Aufgaben von Anrainerinnen und Anrainern, Stadt Graz und Holding Graz Services
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Gehsteige Nicht nur Schnee und Eis müssen weg
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Radwege Wenn Laub, Eis und Schnee zur Falle werden
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Strassen Immer freie Sicht für den Straßenverlauf
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Luftraum Auch von oben kommen Gefahren
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Eis und Schnee Rutschpartien sind unerwünscht
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Dachlawinen Schneewechten und Eis müssen entfernt werden
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Was noch? Was sonst noch alles wegmuss
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Zum Aushecken Tipps für lebende Zäune und Baumpflanzungen
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Rechtlich betrachtet Erklärungen zu Juristischem
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Wichtige Adressen
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Privat und Stadt Gemeinsam Wer räumt den Schnee von Haltestellen weg? Wann müssen Dachlawinen und Eiszapfen entfernt werden? Wer trägt die Verantwortung, wenn Gehwege vereist sind und wer muss auf den Straßen für eine gute Sicht sorgen? Und: Welche Schuhe muss man im Winter anziehen? Diesen und vielen anderen Fragen sind wir nachgegangen und haben die Antworten für Sie zusammengefasst. Denn nicht nur die MitarbeiterInnen der Stadt und der Holding Graz sind für die Sicherheit auf Straßen, Geh- und Radwegen zuständig, sondern auch die EigentümerInnen von Liegenschaften sind immer wieder gefordert, wenn es darum geht, Gefahren zu reduzieren. Gemeinsam tragen alle Beteiligten dazu bei, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Und gemeinsam bringen sich Stadt, Holding Graz und Private auch ein, um die Lebensqualität unserer Stadt zu erhalten.
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WER macht HIer WAS?
Meine, Deine, Unsere Aufgaben
GEWUSST? Die Holding Graz Services betreuen 950 Kilometer Straßen, die AnrainerInnen sorgen für die Gehsteige vor ihrem Grundstück.
Grundsätzlich gilt die altbekannte Regel: Ein jeder kehre vor seiner Tür. Das bedeutet im Klartext: EigentümerInnen von Liegenschaften sind für Gehsteige, Gehwege und den Straßenrand in einer Breite von einem Meter (laut § 93 StVO) entlang ihrer Grundstücke so weit verantwortlich, dass FußgängerInnen gefahrlos und ohne Einschränkungen unterwegs sein können. Auch sämtliche Kleinabfälle auf Gehsteigen, wie beispielsweise Zigarettenstummel, Taschentücher oder Kehricht, dürfen nicht einfach weggeworfen werden. Und wenn schon, dann muss dieser Abfall von den GrundstückseigentümerInnen entfernt und ordnungsgemäß (nicht in das Rinnsal oder auf die Straße!) entsorgt werden. Die AnrainerInnen sind außerdem verpflichtet, störende Überhänge von Ästen und
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hereinragende Hecken und Sträucher zu entfernen! Für Radwege und Straßen sind immer die jeweiligen Einrichtungen der Stadt sowie der Holding Graz Services zuständig (ausgenommen sind gemischte Geh- und Radwege und der Straßenrand im Abstand von einem Meter von der Grundstücksgrenze). Das heißt: Kehren, sauber halten, reinigen, von Blättern befreien und die Schneeräumung gewährleisten fällt meistens in den Aufgabenbereich der Holding Graz Services. Das gilt für rund 950 Kilometer Straßen, 125 Kilometer getrennte Radwege, 50 Kilometer Gehsteige, 36 Kilometer Parkwege, 1.559 FußgängerInnenübergänge, 525 Behindertenparkplätze, 450 Fahrradabstellplätze, 25 Brücken und Stege, 8 FußgängerInnenunterführungen, 25 Stiegenanlagen und 32 Innenstadtplätze.
Nicht zuletzt geht es noch um die im Bereich der AnrainerInnenverpflichtungen liegenden Haltestellenzonen, wobei die Haltestellen selbst und die Zugänge von den direkt anrainenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern so schnee- und eisfrei gehalten werden müssen, dass die Haltestellen immer mühelos erreichbar sind. Es sollte also gar nicht erst so weit kommen, dass man durch den Schnee stapfen muss. Alles, was sich allerdings im Gleis- und Schienenbereich abspielt, fällt in das Eisenbahnrecht und dieses ist wiederum für die
Straßenbahnen gültig. Deshalb werden AnrainerInnen zwar rechtzeitig von den Graz Linien aufgefordert, wenn Hecken, Bäume und Sträucher zurückgeschnitten werden müssen – kommen die LiegenschaftsbesitzerInnen dieser Aufforderung nicht nach, greifen die zuständigen MitarbeiterInnen der Holding Graz selbst zu Säge und Schere. Diese „Ersatzvornahme“ kann den Anrainerinnen und Anrainern auch in Rechnung gestellt werden.
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ein Jeder kehre vor seiner Tür
GEHSTEIGE
Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht nur eine Verantwortung der VerkehrsteilnehmerInnen und der Behörden, sondern vor allem auch der LiegenschaftseigentümerInnen. Unfälle – und dazu gehören beispielsweise auch Stürze von Fußgängerinnen und Fußgängern –, die aufgrund von Beeinträchtigungen entlang eines Grundstücks passieren, können nicht nur für die Betroffenen böse ausgehen, sondern auch für die AnrainerInnen ein unangenehmes rechtliches Nachspiel haben.
was muss weg?
n Zu breit wachsende Hecken, Sträucher
und Bäume. Dabei gilt: Die Grundgrenze ist die Schnittgrenze! Am besten ist, bereits beim Pflanzen einen ausreichenden Abstand von der Grundstücksgrenze einzuhalten! n Äste und Sträucher, die Verkehrszeichen,
Ampeln und Straßenbeleuchtungen verdecken könnten n Überhängende Äste an Kreuzungen,
GUTER RAT Feuchtigkeit, Nässe und Laub mindern die Haftreibung des Schuhwerks. Gehwege, Treppen und Rampen können mit glatten Sohlen also sehr gefährlich werden. Am besten festes Schuhwerk mit griffigem Profil tragen!
bei Einmündungen, über Gehsteigen und Radwegen. Die Verkehrssicherheit ist beeinträchtigt, wenn sich zum Beispiel Äste im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,20 Meter über dem Gehsteig und 4,50 Meter über der Fahrbahn befinden. n Laub und andere Verunreinigungen,
wie zum Beispiel auch Hundekot n Erde, die durch verschmutzte Reifen auf die
Wege gelangt n Wurzeln, die FußgängerInnen und Radfah-
rerInnen behindern und in Haltestellenbereichen das Aus- und Einsteigen erschweren könnten n Schnee und Eis
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Denn sie haften für die Sicherheit und müssen rechtzeitig Maßnahmen setzen, damit es erst gar nicht zu Gefahrensituationen kommt.
ACHTUNG
Organisierte Sicherheit Nasses Laub kann glatt wie Schmierseife sein. Und auch Schnee und Eis können RadfahrerInnen zu Fall bringen. Um die Räumung und das Streuen kümmert sich grundsätzlich die Abteilung Stadtraum der Holding Graz Services. Denn es handelt sich vorwiegend um baulich getrennte Radwege, die durch einen Grünstreifen abgeteilt sind, oder um Radwege, die mit einem Fußweg kombiniert sind. Somit sind AnrainerInnen nur für die Räumung von Gehwegen, gemischten Rad- und Gehwegen sowie des Straßenrandes (jeweils in einem Meter Abstand von ihren Liegenschaften) verantwortlich, nicht aber für Radwege. Anders ist die Verantwortung gelagert, wenn es sich um Hecken, Sträucher oder Bäume handelt, die in einen Radweg hineinragen. Damit die Radwege gefahrlos befahren werden können, müssen LiegenschaftseigentümerInnen auch hier für den entsprechenden Rückschnitt sorgen. Wer dieser Pflicht nicht aus eigener Initiative nachkommt, bekommt zunächst eine Aufforderung von den Holding Graz Services. Erst wenn darauf keine Reaktion erfolgt, kann es zu einer Ersatzvornahme kommen. Der Aufwand wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Rechnung gestellt.
Für Unfälle, die aufgrund von Behinderungen durch Äste und Bewuchs passieren, haften im Ernstfall die LiegenschaftseigentümerInnen.
RADWEGE
n Hecken, Sträucher und Bäume dürfen
RadfahrerInnen nicht behindern. n Radwege müssen gefahrlos befahrbar
sein.
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GrundstückseigentümerInnen müssen für die Verkehrssicherheit sorgen!
UNSER TIPP
STRASSEN n Stehen große und alte Bäume
Fahrbahn gut, alles gut Alle GrundstückseigentümerInnen trifft die Verpflichtung, sämtliche Maßnahmen zu treffen, damit vom Grundstück keine Gefahren ausgehen. Dazu gehört auch die Pflicht der Verkehrssicherheit. Sie gilt für Gehsteige und Straßen, Gleisanlagen, Oberleitungen, Verkehrsschilder und Verkehrsregelungen. Die freie Sicht auf den Straßenverlauf muss ebenso gewährleistet sein wie die gefahrlose Benützung der Verkehrswege. Ausgenommen von AnrainerInnenverpflichtungen sind EigentümerInnen von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Übrigens: Die Asphaltflächen auf den Straßen und Plätzen in Graz bedürfen natürlich täglicher Pflege und die geht weit über die Beseitigung von Schlaglöchern hinaus – die Holding Graz Services sorgen dafür.
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nahe an der Grenze zu stark befahrenen Straßen und können die BaumeigentümerInnen die Gefahr nicht ausreichend beurteilen, so müssen sie einen fachkundigen Experten ( Baumsachverständigen) beiziehen. n Die Behörde hat die Verpflich-
tung, GrundstückseigentümerInnen aufzufordern, Bäume, Sträucher und Hecken, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, zurückzuschneiden oder zu entfernen. n Der Straßenmeister der Hol-
ding Graz Services kontaktiert dann die GrundstücksbesitzerInnen, die innerhalb der ihnen gesetzten Frist Maßnahmen ergreifen müssen – andernfalls setzt das Straßenamt die erforderlichen Schritte. n Für Schneeräumung und Streu-
ung der Straßen im Winter sorgt die Abteilung Stadtraum der Holding Graz Services.
oben ohne Bäume, Hecken, Sträucher und Blumen in den Gärten sind eine Bereicherung des Ortsbildes. Wenn sie allerdings zu sehr in das öffentliche Gut hineinragen, handelt es sich um sogenannte „Negative Emissionen“, die unter Umständen auch die Sicherheit beeinträchtigen können. Äste und Strauchwerk müssen im Straßenraum zurückgeschnitten werden, wenn sie über die Grundstücksgrenze hinauswachsen. Insbesondere dann, wenn im Gehwegbereich FußgängerInnen behindert werden und diese vielleicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Hecken und Sträucher dürfen auch Einsatzfahrzeuge nicht behindern, auch die Müllentsorgungsfahrzeuge müssen unbehindert zu den Liegenschaften zufahren können. Durch Pflanzen, die über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen, können leicht auch Verkehrszeichen und Straßennamenschilder verdeckt werden, Straßenlampen können manchmal die Straßen nicht mehr richtig ausleuchten. Deshalb bitte Hecken, Sträucher und Bäume regelmäßig schneiden!
Luftraum
n Gehwege müssen bis in eine Höhe von
2,2 Metern frei gehalten werden, Fahrbahnen sogar bis in eine Höhe von 4,5 Metern. n Leitungsdrähte und Oberleitungsanla-
gen dürfen nicht beschädigt und die Straßenbahn darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden. n Bäume an Grundstücksgrenzen müssen
regelmäßig gepflegt und auch kontrolliert werden. n Schadhafte Bäume müssen mehrmals
jährlich inspiziert werden – notfalls auch durch eine Baumsachverständige oder einen Baumsachverständigen. n Muss ein Baum gefällt werden, so ist die
Baumschutzverordnung der Stadt Graz zu beachten (einzusehen unter www.graz.at).
EXPERTEN RAT Auch wenn Bäume unter Denkmalschutz oder unter Naturschutz gestellt wurden, ändert sich die Verantwortung des Baumbesitzers nicht!
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Es besteht Räum- und Streupflicht auf Gehsteigen, Gehwegen und Stiegen von 6 –bis 22 Uhr. Und auch Haltestellen müssen geräumt sein, wenn sie in den verpflichteten Bereich fallen.
Keine Rutschpartie
EIS UND SCHNEE
n Die EigentümerInnen von Liegenschaften
n Die Ablagerung des Schnees auf öffent-
müssen dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, die nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind, von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden und bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu streuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die EigentümerInnen von Verkaufshütten.
lichen Flächen, wie z. B. den Schnee auf die Straße zu schaufeln, ist verboten, außer es gibt eine ausdrückliche Bewilligung. Auch müssen sogenannte Schneewulste an der Gehsteigkante entfernt werden.
n Gibt es keinen Gehsteig, z. B. in Fußgän-
gerzonen oder Wohnstraßen, ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der gesamten Liegenschaft oder des Gebäudes begehbar zu machen.
n Befindet sich vor der Liegenschaft eine Stra-
ßenbahnhaltestelle, muss diese gefahrlos zugänglich sein und die Haltestelle selbst von den Anrainerinnen und Anrainern zur Gänze – nämlich auf die gesamte Breite und Länge – eis- und schneefrei gehalten werden. Für Bushaltestellen gilt, dass beiderseits der Haltestellentafel ein Streifen von mindestens 15 Metern freizuräumen ist, bei Doppelhaltestellen ist dieser Streifen natürlich entsprechend länger. n Äste, die auf Gehsteig, Radweg oder die
Fahrbahn überhängen, können unter der Schneelast immer wieder abbrechen und stellen so auch eine Gefahr für die VerkehrsteilnehmerInnen dar. Auch dafür sind die EigentümerInnen veranwortlich!
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Schneebedeckte und vereiste Wege bergen immer ein Risiko. FußgängerInnen atmen auf, wenn sie geräumten und gestreuten Boden unter den Füßen spüren und sich nicht ängstlich ihren Weg bahnen müssen. Verantwortlich sind in erster Linie die HauseigentümerInnen, denn ihnen obliegt die Verkehrssicherheitspflicht – sie müssen also dafür sorgen, dass die Wege geräumt sind, da ihnen sonst im Falle eines Unfalles eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung droht. Das bedeutet, dass der Wecker für sie früh klingelt – von 6 bis 22 Uhr sind sie dafür zuständig, Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen vom Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen. Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. GrundstückseigentümerInnen, die das nicht übernehmen können, müssen für Ersatz sorgen, also gegebenenfalls eine Firma beauftragen. Die Entschuldigung, dass man arbeiten musste, verhindert war und nicht für die Schneeräumung sorgen konnte, wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert.
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Von Oben kommt OFT nichts gUtes Große Temperaturschwankungen im Winter lassen die Gefahr von Dachlawinen steigen. Und auch von langen, schweren und spitzen Eiszapfen darf niemand getroffen werden. Die Haftungsfrage dabei ist eindeutig geregelt: Wenn jemand durch Dachlawinen oder Eisbildungen zu Schaden kommt, haften die EigentümerInnen des Gebäudes. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass im Sinne der Verkehrssicherheit Schneewechten und Eisgebilde von Dächern von Gebäuden und Verkaufshütten entfernt werden müssen. Durch diese Maßnahmen darf aber die Straßenbenützung nicht gefährdet oder behindert werden. Wer dies nicht garantieren kann, muss die Gefahrenstelle markieren oder gar absperren.
DACHLAWINEN
n Stangen sind nur eine Notlösung und au-
ßerdem eine Gefahr für sehbehinderte Menschen. n Wer sein Dach nicht selbst von der Schnee-
Entsprechende Stangen und auch die eindeutigen Fähnchen dürfen aber nur als Übergangsmaßnahme und nur so kurz wie möglich eingesetzt werden und entheben die EigentümerInnen keinesfalls der Räumungs- und Entfernungspflicht.
last oder vom Eis befreien kann, muss ExpertInnenen einsetzen. n AutofahrerInnen und PassantInnen kann im
Schadensfall durchaus ein Mitverschulden treffen, wenn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahr hätte erkannt werden müssen. n Kann die Hauseigentümerinnen oder der
EXPERTEN RAT
Hauseigentümer nachweisen, dass die Gefahr nicht erkennbar oder ein Räumen nicht möglich war, kann es sich um höhere Gewalt handeln – damit muss die/der Geschädigte (oder gegebenenfalls ihre/seine Versicherung) den Schaden selbst tragen.
Das Dach muss unbedingt von Schnee und Eis befreit werden! Lawinenstangen und Fähnchen reichen keinesfalls aus. AnrainerInnenverpflichtungen | 11
Was noch?
SICHERHEIT zum Sehen und Spüren Straßen und Wege werden häufig von verschiedenen VerkehrsteilnehmerInnen – FußgängerInnen, RadfahrerInnen und AutofahrerInnen – gleichzeitig genutzt. Die Verkehrssicherheit muss somit für alle gleich gut gegeben sein. Gegenseitige Rücksichtnahme, zu der natürlich auch die AnrainerInnen aufgefordert sind, erleichtert die Nutzung durch alle. Nicht zuletzt muss außerdem an blinde und sehbehinderte Menschen gedacht werden.
n Wasser muss immer auf dem eigenen
Grundstück zur Versickerung oder über den eigenen Kanal abgeführt werden. In der kalten Jahreszeit kann es nämlich dadurch auch zu gefährlicher Glatteisbildung kommen. n Für Verschmutzungen auf Straßen und
Wegen ist immer die Verursacherin oder der Verursacher verantwortlich. Die Holding Graz Services bieten Kehr- und Waschmaschinen für die Straßenwaschung an. Diese Leistung ist kostenpflichtig. n Ist Motoröl ausgeflossen, muss umgehend
die Feuerwehr verständigt werden. Sie verfügt über die entsprechenden Bindemittel. n Streumittel müssen der Grazer Streumittel-
verordnung entsprechen (einzusehen unter www.graz.at). n Der Effekt von Salzstreuung auf Pflaster-
steinen ist überaus gering. n Das Ablagern von Müll und Schnee auf
öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten!
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Aber auch die VerkehrsteilnehmerInnen haben die Pflicht, sich so auszurüsten, dass sie das Unfallrisiko reduzieren. So kann beispielsweise bei Schnee und Eis von Fußgängerinnen und Fußgägngern erwartet werden, dass sie der Jahreszeit angepasstes Schuhwerk tragen.
Bitte setzen! Langlebiger Sichtschutz aus Pflanzen ist natürlich weitaus schöner als jede Holzwand oder sogar eine Mauer. Aber nicht jeder Strauch hat an der Grundstücksgrenze auch seinen richtigen Platz – manche wachsen zu schnell und müssen allzu oft zurückgeschnitten werden. Andere wiederum kämpfen mit den Bodenverhältnissen, die ausgerechnet neben Fahrbahnen und Gehsteigen nicht immer günstig sind. Anstatt geschlossener, langer Hecken, die manchmal wie Mauern erscheinen und eine Tunneloptik bewirken, werden nach den freiraumplanerischen Standards der Stadt Graz für Vorgärten und Grundstücksgrenzen eher Pflanzen empfohlen, die eine gewisse Leichtigkeit vermitteln. Neben einem Mindestmaß an Sichtschutz sollten nämlich auch Blickbeziehungen zwischen Grundstück und Straße ermöglicht werden. Das vermittelt auch mehr Sicherheit für alle VerkehrsteilnehmerInnen.
Zum Aushecken
Stark wachsende Strauch- und Heckenpflanzen mit Dornen sind möglichst zu vermeiden. Zu ihnen gehören beispielsweise:
Die Abteilung für Grünraum und Gewässer der Stadt Graz empfiehlt schnittverträgliche, langsam bis mittelschnell wachsende Sträucher und Heckenpflanzen wie:
n Schlehe (Prunus spinosa) n Hundsrose (Rosa canina)
n Spierstrauch (Spiraea sp.) n Hainbuche (Carpinus betulus) n Eibe (Taxus baccata) n Liguster (ligustrum vulgare)
Bei Straßenverunreinigungen bieten die Holding Graz Services auch Privaten ihre Hilfe an.
UNSER TIPP AnrainerInnenverpflichtungen | 13
Rechtlich betrachtet Für viele GrazerInnen ist alles klar, andere wiederum hadern mit juristischen Formulierungen im Zusammenhang mit den AnrainerInnenverpflichtungen. Hier finden Sie einige Erklärungen.
Was versteht man unter „Fahrlässigkeit“? Dabei handelt es sich um eine auffallende Sorglosigkeit, obwohl ein Schadenseintritt als wahrscheinlich vorauszusehen war.
Was bedeutet „Verschuldensfrage mit umgekehrter Beweislast“? Das heißt, dass nicht Geschädigte die Schuld der SchädigerInnen beweisen müssen, sondern die SchädigerInnen ihre Schuldlosigkeit.
Wann handelt es sich um „Vorsatz“? Dafür kann schon genügen, dass jemand einen Vorfall für möglich hält und sich damit abfindet. Das heißt, sie oder er handelt wissentlich. Übrigens: Wird ein Grundstück verpachtet oder vermietet – wie beispielsweise für einen Gastgarten – so sind die GrundstückseigentümerInnen nicht von der Verkehrssicherheitsverpflichtung entbunden. Und: Naturschutz und auch Denkmalschutz, die ja auch für Bäume gelten können, verändern nicht die Verpflichtungen der BaumeigentümerInnen. Sehr wohl aber sind die denkmal- und naturschützerischen Auflagen bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen und die entsprechenden Genehmigungen einzuhalten.
§ 91 StVO Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
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§
Wichtige Adressen Abteilung für Grünraum und Gewässer der Stadt Graz Tel.: +43 316 872-4032 bzw. +43 316 872-4003 E-Mail: gruenraum-gewaesser@stadt.graz.at Tummelplatz 9 | 8011 Graz Parteienverkehrszeiten: Di. und Fr. 8–12 Uhr Holding Graz Services www.holding-graz.at Tel.: +43 316 872-7272 E-Mail: services@stadt.graz.at Strassenamt der Stadt Graz www.holding-graz.at Bauamtsgebäude, Bahnhofcenter Europaplatz 20, 4. bzw. 5. Stock, 8011 Graz Kanzlei Tel.: +43 316 872-3605
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Impressum Holding Graz und Stadt Graz Andreas-Hofer-Platz 15 | 8010 Graz Für den Inhalt verantwortlich Konzernkommunikation der Holding Graz Layout UND Produktion achtzigzehn – Agentur für Marketing und Vertrieb GmbH Andreas-Hofer-Platz 15 | 8010 Graz Illustrationen: Marian Massegg
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