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Gemeinsame Initiative zur freiwilligen BRENN- WERT-Kennzeichnung bei Bieren über 1,2 Vol. Alkohol S Beilage: Sammelbestellung

Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9Euro-Ticket

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers während der Gültigkeitsdauer des 9-EURO-Tickets geäußert. Hiernach wird es für die Monate Juni, Juli und August 2022 aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen mit Blick auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann insbesondere dann ratsam sein, wenn der Arbeitnehmer eine Rückerstattung des jeweiligen Verkehrsbetriebs für ein im Voraus gezahltes Jahresabonnement erhält. Grundsätzlich sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, nur bis zu der Höhe steuerfrei, die der Arbeitnehmer für die Fahrkarten zahlt (vgl. § 3 Nr. 15 EStG). Das angesprochene BMF-Schreiben können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

IV. Steuern/Betriebswirtschaft

Nr. 6/2022, Seite 17

Energiepreispauschale

FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu ihrer Umsetzung

Mit dem im Bundestag verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen die Steuerzahler von den Preiserhöhungen im Energiebereich entlastet werden. Für die Arbeitgeber ist dabei die Energiepreispauschale von besonderer Relevanz, da es sich hierbei um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro handelt, welcher „allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5)“ „zum Gehalt ausgezahlt“ werden wird. Die Auszahlung wird in der Regel über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Energiepreispauschale zahlreiche Anwendungsfragen aufwirft, insbesondere zur Auszahlung durch die Arbeitgeber, hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht. Dieser – die Gerichte nicht bindende – FAQ-Katalog liegt nun auf der Internetseite des BMF unter FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“ vor. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Ausführungen zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern unter Ziffer II/2. Darin wird u.a. klargestellt, dass zu den anspruchsberechtigten Personen nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildende gehören, sondern beispielsweise auch Beschäftigte, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. Ferner wird drauf hingewiesen, dass auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer), anspruchsberechtigt sind. Weitere für Arbeitgeber relevante Ausführungen finden sich unter Ziffer VI zu den Fragen rund um die Auszahlung durch den Arbeitgeber und unter Ziffer VI/7 und 8 zu den Fragen zum Umgang mit geringfügig Beschäftigten.

Interessierte Mitgliedsbetriebe können das 18-seitige Papier als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

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