KlientenJournal 2/2013

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August-Jaksch-Straße 2 9020 Klagenfurt Tel.: 0463 / 59 25 00 Fax: 0463 / 59 25 00 - 10

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Editorial

Vereinsfeste: Entgelt für Helfer begründet Versicherungspflicht!

Sozialversicherung

Vereinsfeste: Versicherungspflicht für freiwillige Helfer? Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Vereine bei der Veranstaltung von Vereinsfesten für den Bereich der Sozialversicherung einige Richtlinien beachten.

Tipp: Um sich Diskussionen mit den Behörden zu ersparen, sollte mit den freiwilligen Helfern bereits im Vorhinein die Unentgeltlichkeit der Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.

Vereinsmitglieder, Freunde und Familienmitglieder, die bei Vereinsfesten mitarbeiten und für diese Tätigkeit weder ein Entgelt erhalten noch einen Entgeltanspruch haben, unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn solche Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt stattfinden. Es können aber nicht nur fix vereinbarte Geldbeträge eine SV-Beitragspflicht auslösen, sondern auch Trinkgelder oder Sachzuwendungen, die die freiwilligen Helfer erhalten. Speisen und Getränke, die während des Vereinsfests von den Helfern konsumiert werden, gelten nicht als schädlicher Sachbezug.

Sind die Helfer aufgrund einer beruflichen Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die Tätigkeiten für den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttätigkeiten (z.B. Freiwillige Feuerwehr) haben die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Entgelt für Vereinstätigkeit

Wird für die Tätigkeit im Verein ein Entgelt bezogen, so handelt es sich

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0463 / 59 25 00

Liebe KlientInnen und Freunde unserer Kanzlei! Die bisherigen Kanzleiräumlichkeiten sind uns etwas zu eng geworden. Wir freuen uns daher, Sie darüber informieren zu dürfen, dass wir Sie seit 3. Juni in unseren neuen Kanzleiräumlichkeiten in der August-JakschStraße 2, 9020 Klagenfurt begrüßen können. Unser neues Bürogebäude wird Ihnen sicher gefallen, es liegt leicht erreichbar am Ring. Für die Abgabe und Abholung Ihrer Unterlagen sowie die Wahrnehmung Ihrer Besprechungstermine in unserer Kanzlei steht Ihnen ab sofort ein hauseigener Parkplatz zur Verfügung. Gemeinsam mit der assoziierten Kanzlei Dr. Kogler Steuerberatungs KG sind unsere Mitarbeiter wie bisher für Ihre Anliegen lösungsorientiert für Sie da. Es freut sich das erweiterte Moore Stephens Alpen-Adria Team auf Ihr Kommen am neuen Standort. Ihr

A us gab e 2 / 2 013

e-mail: office@alpen-adria-wp.at


Familien

▸ bei den betroffenen Personen um

Dienstnehmer. Sie unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und sind rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 pro Monat, € 29,70 pro Tag) überschritten, besteht voller Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung liegt lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallver­sicherung vor.

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag auf EU- und EWR-Raum ausgedehnt

Vereinsfunktionäre üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Sie haben kein Dienstverhältnis zum Verein und sind daher aufgrund dieser Tätigkeit nicht bei der Gebietskrankenkasse versichert. Verpflegungs- und Reisekosten, die der Verein im Rahmen der Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums gewährt, sind steuerfrei. Für die Versteuerung von darüber hinausgehenden Bezügen sind die Funktionäre selbst verantwortlich, ebenso für allfällige Melde- und Beitragspflichten als selbstständig Erwerbstätige gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG).

Verschärfung im Finanzstrafrecht Die Finanzpolizei sorgt seit ihrer Einführung immer wieder für Aufsehen. Der Vorwurf, es werde „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, scheint nicht ganz unberechtigt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, das am 15.12.2012 in Kraft getreten ist, wurden die Prüfmaßnahmen der Finanzpolizei nochmals verschärft. Somit begeht jeder, der vorsätzlich eine finanzpolizeiliche Aufsicht oder Kontrolle erschwert, verhindert oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, eine Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit bis zu € 5.000 Geldstrafe geahndet werden.

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Vereinsfunktionäre

Absetzbeträge für Kinder: In EU, EWR und Schweiz absetzbar

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag sowie Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge können auch für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und keine Familienbeihilfe bezieht, hat zur steuerlichen Entlastung Anspruch auf einen sogenannten Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser beträgt monatlich € 29,20 für das 1. Kind, € 43,80 für das 2. Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind. Für Einkommensteuerveranlagungen ab 2012 ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, zu berücksichtigen. Für Kinder, die sich in anderen als den oben genannten Staaten aufhalten, kann die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der

Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages ist nicht möglich.

Kinderabsetzbetrag

Für den Bereich des Kinderabsetzbetrages wurde die bisherige Verwaltungspraxis nun auch gesetzlich geregelt: Bei Kindern, die sich in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, wird im Rahmen der Auszahlung der Familienleistungen auch der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt. Kein Kinderabsetzbetrag steht somit nur noch für jene Kinder zu, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedsstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.

Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag

Die genannten Änderungen beim Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag wirken sich auch auf die Bestimmungen zu den Kinderbetreuungskosten und zum Kinderfreibetrag aus. Auch diese können für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0463 / 59 25 00


Sozialversicherung

Neue Gesetze

Neue Regelung der Leiharbeit

Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit für Unternehmer ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der GSVG-Versicherung. Ohne dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss, besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von € 27,73 täglich im Rahmen der GSVGVersicherung. Das Krankengeld steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für eine Höchstbezugsdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit zu.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind eine Versicherungspflicht in der GSVG-Krankenversicherung, dass im Betrieb regelmäßig keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden und dass die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmers abhängt. Weiters müssen die Meldefristen eingehalten werden, da ansonsten die Krankengeldzahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung und nicht rückwirkend ab dem 43. Tag gewährt werden. Während der Krankheit ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt 14-tägig zu bestätigen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung der GSVGVersicherung vorzulegen. Freiwillige Zusatzversicherungen, die schon bisher von GSVG-Versicherten in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten, bleiben hiervon unberührt. Die Leistung wird ab dem 4. Tag in Höhe von ebenfalls € 27,73 täglich für maximal 26 Wochen bezahlt.

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Immobilien

Vereinfachung bei Mietgebühren

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Krankengeld für Unternehmer

Leiharbeiter hatten bisher weniger Rechte und Ansprüche als die Stammbelegschaft. Dies hat sich mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie seit 1.1.2013 geändert. Auszugsweise einige wichtige Punkte: ǜǜ Entgeltbemessung: Sofern keine kollektivvertraglichen Regelungen vorhanden sind, müssen auch die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer sonstigen verbindlichen Bestimmungen beachtet werden. ǜǜ Wohlfahrtseinrichtungen: Leiharbeitskräften darf der Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen nicht verwehrt werden. ǜǜ Pensionskassenmodelle: Leiharbeitskräfte sind in die Pensionskasse im Rahmen einer Leistungszusage gemäß dem Betriebspensionsgesetz, die auch der Stammbelegschaft gewährt wird, mit einzubeziehen, wenn sie länger als 4 Jahre im Betrieb sind und beim Unternehmer keine gleichwertige Pensionskasse vorhanden ist. ǜǜ Haftungserleichterungen: Durch die Novelle wird die Haftung des Unternehmers für Sozialversicherungsbeiträge insofern eingeschränkt, als bereits erfolgte Zahlungen an das Dienstleistungszentrum angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer nachweist, dass die überlassene Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Auftrages beschäftigt war und aufzeigt, wie hoch die auf die überlassene Arbeitskraft entfallende Beitragsleistung ist. Gerne informieren wir Sie über weitere neue Pflichten bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

Vermieter und Verpächter können seit 1.1.2013 für die innerhalb eines Monats abgeschlossenen Verträge eine Sammelmeldung vornehmen. Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird. Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss und ist vom Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) bis zum 15. des dem Vertragsabschlussmonat zweitfolgenden Monats dem Gebührenfinanzamt anzuzeigen und zu entrichten (Fälligkeitstag). Bisher mussten Vermieter und Verpächter für jeden einzelnen abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eine separate Gebührenanmeldung vornehmen. Durch die letzte Steuerreform treten für Bestandverträge, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden, zusätzlich zur alten Regelung folgende zwei Wahlmöglichkeiten für den Bestandgeber hinzu: ǜǜ Der Bestandgeber kann für die innerhalb eines Monats abgeschlossenen Bestandverträge auch eine Sammelmeldung an das Gebührenfinanzamt vornehmen. Hierzu ist das Formular Geb1 zu verwenden (abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/service/ formulare/_start.htm). ǜǜ Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird. Nähere Informationen zur Zahlung mit Verrechnungsweisung finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter http://formulare.bmf.gv.at/ service/formulare/inter-Steuern/ pdfd/9999/Geb1a.pdf


Finanz

Umsatzsteuer

Die neue Gastgewerbepauschalierung

Vermietung von Fahrzeugen

Neue Pauschalierung für das Gastgewerbe

Im Gegensatz zur alten GaststättenPauschalierung, die eine pauschale Gewinnermittlung und eine Vorsteuerpauschalierung vorsah, werden bei der neuen Pauschalierung seit 1.1.2013 nur die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Eine Vorsteuerpauschalierung gibt es nicht mehr. Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar: ǜǜ Die gewerberechtliche Berechtigung für das Gastgewerbe muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen ǜǜ Keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung ǜǜ Der Vorjahresumsatz (bei unterjähriger Betriebseröffnung wird auf den Jahresumsatz hochgerechnet) des Gastwirtes darf maximal € 255.000 betragen ǜǜ Die Pauschalierungsanwendung muss aus der Steuererklärung hervorgehen

Absetzen von Betriebsausgaben

Nach der neuen Verordnung darf als Betriebsausgabe ein Grundpauschale von 10 % des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500) abgesetzt werden. Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Pauschalen abgesetzt werden: ǜǜ Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 5.100). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, km-Geld, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen) des Unternehmers abge-

golten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. ǜǜ Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Restbuchwert, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/ Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. ǜǜ Tatsächlich absetzbare Kosten: Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar sind folgende Aufwendungen: Waren- und Rohstoffeinkauf; Personalkosten; Fremdlöhne; Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten); Abschreibung und Restbuchwert; Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht; Kreditkosten; Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag.

Wahl der Pauschalierung und Kombi­ nation der Pauschalen bindet 3 Jahre

Der Gastwirt kann erst nach Ablauf von zumindest 3 Pauschalierungsjahren zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwilligen Buchführung wechseln. Allerdings ist dann eine erneute Rückkehr zur Pauschalierung und eine neue Kombination der Pauschalen erst nach Ablauf von 3 Jahren möglich. Ob die Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für Sie steuerlich sinnvoll ist, können wir gerne überprüfen.

Für die langfristige Vermietung (länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer wurde mit 1.1. 2013 der Ort der Umsatzsteuerpflicht geändert. Die Vermietung wird nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (= Mieter) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausnahme: Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer). Auch bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängerort (Sitz des empfangenden Unternehmers).

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Von Fahrzeug vermietenden Unternehmern sind neue Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Neue Aufzeichnungs- und Dokumen­ tationspflichten in Österreich

Der KFZ-Vermieter hat den Empfängerort auf Grundlage der vom KFZMieter erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (z.B. Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes vom Mieter bestätigen zu lassen.

Umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland

Da bei Leistungen an Private kein Übergang der Steuerschuld (Reverse-ChargeSystem) wie bei Leistungen zwischen Unternehmern möglich ist, muss sich der österreichische Unternehmer im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort entsprechenden Erklärungspflichten nachkommen.

Impressum: Moore Stephens Alpen Adria GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, August-Jaksch-Straße 2 Tel.: 0463 / 59 25 00 · Fax: 0463 / 59 25 00 – 10, e-mail: office@alpen-adria-wp.at · Homepage: www.alpenadria-wp.at UID-Nummer: ATU56446527 · Firmenbuch: Klagenfurt FN 110188t Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine p ­ ersönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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